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IV.2019.00769

Gemäss polydisziplinärem Gutachten ist der Versicherte in behinderungsangepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig; kein Rentenanspruch; berufliche Massnahmen sind nicht Anfechtungsgegenstand

Zürich SozVersG · 2020-08-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1968, arbeitete seit dem 1. April 1999 als Kranführer bei der Bauunternehmung Y.___ (Urk. 6/15). Am 2 5. Januar 2012 (Ein gangsdatum) meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 6/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung Basler Versicherungen AG bei (Urk. 6/14/1-15) und holte den Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 1. Februar 2012 (Urk. 6/15) sowie den Arztbericht von Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin, vom 3. April 2012 (Urk. 6/18) ein. Am 19. Septem ber 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Arbeitsplatzerhalt sei erfolgreich abgeschlossen wo rden, er sei rentenaus schliessend eingegliedert (Urk. 6/21). Zu diesem Ergebnis gelangte die IV-Stelle, nachdem ihr von der Y.___ mitgeteilt worden war, dass X.___ seine Erwerbstätigkeit als Kranführer weiterhin zu 100 % ausübe (Urk. 6/22/5). 1.2

Ab dem 1. Juni 2015 arbeitete X.___ als Kranführer bei der Bauunter nehmung A.___ (Urk. 6/35). Am 1 1. April 2017 (Eingangsdatum) meldete er sich erneut bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/26). Die IV-Stelle holte d ie Arztbericht e von Dr. med.

B.___, FMH Rheumatologie, vom 2 0. Mai 201 7 (Urk. 6/32) und von Dr. med.

C.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 5. Juli 2017 (Urk. 6/36/1-6) sowie den Arbeit geberbericht der A.___ vom 8. Juni 2017 (Urk. 6/35) ein. Am 2. August 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Arbeitsplatzerhalt werde abgeschlossen, da es ihm derzeit nicht möglich sei, seine Arbeit wieder aufzunehmen (Urk. 6/41). Die IV-Stelle holte d ie Arztberichte des D.___ der E.___ vom 1. November 2017 (Urk. 6/43), des F.___ vom 13. März 2018 (Urk. 6/ 49/7) und vom 2. November 2018 (Urk. 6/76), von Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FM H, vom 1 8. September

2018 (Urk.

6/61) sowie von Dr. B.___ vom 8. September 2018 (Urk. 6/70) ein und zog die Akten der Krankentaggeld versiche rung Schweizerische Mobiliar Versiche rung sgesell schaft AG (Urk. 6/54/1-49) bei. Schliesslich liess sie das polydiszipli näre Gutachten (allgemein-internistisch, rheumatologisch, psychiat risch) des H.___ vom 8. Juli 2019 erstellen (Urk. 6/95/1-86). Mit Vorbescheid vom 23. August 2019 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass sie seinen Anspruch auf eine Inva lidenrente verneinen werde, da der Invaliditätsgrad lediglich 17 % betrage (Urk. 6/100). Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas am 2 9. August 2019 (Urk. 6/102) bzw. am 3 0. September 2019 (Urk. 6/107) Einwand. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Glavas am 28. Oktober 2019 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): «1. Die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2019 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien zunächst berufliche Massnahmen zu gewähren, bevor über die Rente definitiv entschieden wird. 2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwer deführer sei mindestens eine halbe Rente zu gewähren. 3. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei eine neue polydisziplinäre und objektive Begutachtung vom Gericht aus in Auftrag zu geben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 5. Dezember 2019 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 1 1. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Gericht eine Kopie des von ihm in seiner Beschwerde vom 28. Oktober 2019 mehrfach erwähnten Entscheids einzureichen, mit welchem ihm die Beschwerdegegnerin rechtskräftig «eine 37%ige Invalidität gewährt hat» (Urk. 8). Mit Eingabe vom 2 0. Mai 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass kein solcher Entscheid existiere (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.3.2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE

135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 1.3.3

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begut achtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE

124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschät zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei seit Februar 2017 in seiner angestammten Tätigkeit als Kranführer zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsplatzerhaltung habe aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden müssen. Die medizinischen Ab klä rungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten, wechsel belastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltung nie während längerer Zeit arbeitsun fähig gewesen sei. Der Invaliditätsgrad belaufe sich auf 17 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber führte der Beschwerdeführer aus, die Beschwerdegegnerin habe ihm zunächst eine 37%ige Invalidität gewährt und diese jetzt aus nicht nachvoll ziehbaren Gründen auf 17 % reduziert. Der Beschwerdeführer habe deshalb unstreitig und unbestreitbar Anspruch auf angemessene Umschulung und Wie der eingliederungsmassnahmen. In formelle r Hinsicht sei festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung allein schon deshalb unschlüssig und nicht nachvoll ziehbar sei, weil der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner Rücken beschwer den eine 37%ige Invalidität erhalten habe. Wenn die Beschwerde gegnerin nun trotz Verschlimmerung des Gesundheitszustandes nur noch auf einen Invali di tätsgrad von 17 % komme, könne die angefochten e Verfügung schlicht und ein fach nicht Bestand haben. Es handle sich hier um eine offenbar diskri minierende Gesundschreibung des Beschwerdeführers. Die Verfahrens garantien de r Europäi schen Menschenrechtskonvention (EMRK) seien verletz t worden. Trotz seines Nierentumors sei dem Beschwerdeführer nicht einmal eine vorüber gehende Rente gewährt worden. Zumindest während der Operations- und Nachbehand lungszeit sei der Beschwerdeführer arbeitsunfähig gewesen. Die Verfügung, mit welcher dem Beschwerd eführer eine 37%ige Invalidität gewährt worden sei, sei als Basis der neuen Verfügung anzuschauen und könne nicht in den Wind geschlagen werden, wie dies die Beschwerdegegnerin nunmehr tue. Sie werde beim rechts kräftigen Ergebnis des Verfahrens mit jeder gewünschten Deutlichkeit behaftet. Das Gutachten des H.___ (vom Beschwerdeführer als « I.___ in J.___ » bezeichnet), sei nicht schlüssig und nicht nachvoll ziehbar. Die Nervenwurzel kompromittierung und Tangierung werde im Gutach ten nicht erwähnt, ge schweige denn thematisiert. Wenn der Beschwerde führer so etwas veranstaltet hätte, würde man ihm einen versuchten Ve rsicherungsbetrug vorwerfen. Dieser «Gesundschreiber» (gemeint ist der Gutachter des H.___) h abe sogar die Operation durch die K.___ als unnötig betrachtet. Es sei eine Anmassung, einer universitären Fachklinik die Kompetenz abzuerkennen, ohne dass gleichzeitig von einer iatrogenen Körperverletzung die Rede sei. Alleine deshalb könne dieses Gutachten nicht überzeugen. Im Bereich der Inneren Medizin werde dem Be schwerdeführer keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert, obwohl er fünf namhafte Beschwerdeherde (angeschlagene Nieren, angeschlagenes Herz, Bluthochdruck, Schlafapnoe-Syndrom, Prostata-Beschwer den) aufweise. Selbst gesunde Arbeitnehmer hätten im Alter des Beschwerde führer s Mühe bei der be ruflichen Wiedereingliederung. Erst recht sei dies gesundheitlich angeschlagenen Personen nicht möglich. Die Beschwerdegegnerin habe offensichtlich eine Ge sund schreibung des Beschwerdeführers vorgenom men, um ihn aus der Renten berechtigung zu kippen. Es müsse auch ein neues Gutachten in Auftrag gegeben werden, um die Prognosen der Gutachter zu überprüfen. Die prognostizierten Verbesserungen des Gesundheitszustandes seien bis anhin nicht eingetreten. Be züglich des Einkommensvergleichs sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerde führer bei voller Gesundheit mehr verdienen würde als die Beschwerdegegnerin angenommen habe. Das Valideneinkommen müsse auf mindestens Fr. 90'000.-- beziffert werden. Das Invalideneinkommen sei dagegen von der Beschwerde geg nerin alleine schon deshalb zu hoch angesetzt worden, weil die diversen Be handlungen des Beschwerdeführers so viel Zeit beanspruchen würden, dass er sich nicht die ganze Zeit einer Erwerbstätigkeit widmen könne. Hinzu komme, dass er für eine neue Tätigkeit nicht ausgebildet sei und mit einer Hilfstätigkeit niemals ein solches Invalideneinkommen erwirtschaften könnte (Urk. 1).

In seinem Schreiben vom 2 0. Mai 2020 führte der Beschwerdeführer aus, der von ihm in der Beschwerdeschrift erwähnte Invaliditätsgrad von 37 % sei ihm ledig lich von der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin in Aussicht gestellt worden. Dass er behauptet habe, es liege ein rechtskräftiger Entscheid der Beschwerde gegnerin vor, welcher von einem Invaliditätsgrad von 37 % ausgehe, basiere auf einem Irrtum (Urk. 10). 3. 3.1

Laut dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 2 0. Mai 20 17 (Urk. 6/32) besteht beim Beschwerdeführer ein e Frozen

shoulder links mit/bei hypertropher Gelenkskapsel und Tendinopathie der Bicepssehne (MRI vom 1 1. November 2016) . In seiner angestammten Tätigkeit als Kranführer sei er vom 2 1. Oktober 2016 bis zum 29. Mai 2017 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer Tätigkeit ohne Heben oder Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Überkopfarbeiten und ohne Schulterbelastung sei er theoretisch zu 50 % arbeitsfähig. 3.2

Gemäss dem Arztbericht von Dr. C.___ vom 5. Juli 2017 (Urk. 6/36) bestehen beim Beschwerdeführer aktuell eine Periarthropathia

humeroscapularis mit Capsulitis ca. seit August 2016, erste Konsultation im Oktober 2016, eine chronische Spielsucht seit Jahren, chronische degenerativ e LWS-Veränderungen seit Jahren sowie eine chronische Migräne seit Jahren. Aufgrund seiner Schmerzen könne der Beschwerdeführer nicht mehr auf dem Bau arbeiten. Aufgrund der Depression und der chronischen Rückenschmerzen sei er auch in einer anderen Tätigkeit ein geschränkt.

3.3

Laut dem Arztbericht des D.___ vom 1. November 2017 (Urk. 6/43) bestehen beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2), Differentialdiagnose mittel gradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit pathologisches Spielen (ICD-10 F63.0). Zurzeit stehe die depres sive Erkrankung im Rahmen der im August 2017 gestellten Tumordiagnose im Vordergrund. Eine Prognose könne wegen der Unklarheit bezüglich des Verlaufs der Tumorerkran kung nicht gestellt werden. Eine Arbeitstätigkeit könne sich aber langfristig prognostisch günstig auswirken. Bei der Einschränkung seien die kör perlichen Beeinträchtigungen mitzuberücksichtigen . Aufgrund der länger zurück liegenden letztmaligen Konsultation könne keine aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgegeben werden. 3.4

Das F.___ hielt im Arztbericht vom 1 3. März 2018 (Urk. 6/49) fest, der Beschwerdeführer sei wegen eines chromophoben Nierenzellkarzinoms am 6. Septem ber 2017 operiert worden. Er habe sich von der Operation sehr gut erholt und es gebe keinen Hinweis auf ein Tumorrezidiv. Bezüglich der Nieren tumorerkrankung ergäben sich keine einschränkenden Faktoren bezüglich der Arbeitsfähigkeit und eine uneingeschränkte körperliche Belastbarkeit. 3.5

Gemäss dem Arztbericht der Psychiaterin Dr. G.___ vom 1 8. September 2018 (Urk. 6/61) bestehen beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1), ein Schlafapnoe-Syndrom, eine chronische Lumbago mit rechtssei tiger Ischialgie, eine Arthropathia

humeroscapularis links und ein Zustand nach Nierentumor-Resektion links bei chromophoben Nierenzellkar zinom im Septem ber 2017 sowie ohne Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit ein Zustand nach pathologischem Glücksspiel (ICD-10 F63.0), eine Adipositas sowie eine arterielle Hypertonie . Aktuell sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner depressiven An triebs- und Stimmungslage sowie seiner Schmerzen in Rücken und Schulter für seine Arbeit als Kranführer auch a us psychiatrischer Sicht voll arbeitsunfähig. E s sei zu erwarten, dass durch die Psychotherapie und die Einnahme von Psy chopharmaka eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit binnen einiger Monate auf 30 % für eine den körperlichen Beschwerden angepasste Tätigkeit erreicht werden könne. Im Moment sei der Beschwerdeführer völlig ohne Ressourcen, vor allem nach der Aufgabe seiner Spielsucht. Er sei völlig von seiner Ehegattin abhängig, die auch gute Deutschkenntnisse besitze. Da diese aber zu 100 % arbeitstätig und der Beschwerdeführer vollkommen unbeholfen sei, habe sie einen Rechtsanwalt für die administrativen Arbeiten engagieren müssen. 3.6

Im Verlaufsbericht vom 8. September 2018 (Urk. 6/70) hielt Dr. B.___ fest, es bestünden zusätzlich zur Frozen

shoulder links ein lumbospondylogenes Schme rz syndrom links sowie ein Nierenzell-Karzino m links. Die bisherige Erwerbstätig keit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Theoretisch möglich be züglich der Schulter sei eine sitzende Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten, aktuell aber bei lumbaler Problematik nicht zumutbar. 3.7

Im Bericht vom 2. November 2018 (Urk. 6/76) führten die Ärzte des F.___ aus, der Beschwerdeführer sei wegen eines mittelschweren obstruktiven Schlaf apnoe-Syndroms in Behandlung. Eine Arbeits un fähigkeit sei ihm deswegen nicht be scheinigt worden. Er sollte möglichst geregelte Arbeitsz eiten ohne Schicht arbeit haben. Ebenso sollte er auf berufliches Autofahren und das Bedienen von selbst- bzw. fremdgefährdenden Maschinen verzichten. Unter etablierter nächt licher Überdruckbeatmung könne die Arbeitsfähigkeit gut wieder hergestellt werden. Limitierend seien die nicht im Detail bekannten Neben diagnosen. 3.8

Laut dem Gutachten des H.___ vom 8. Juli 2019 bestehen beim Beschwerdeführer folgende Diagnose n (Urk. 6/95/7):

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei: - breitbasiger medialer Diskushernie L4/5 mit leichter zentraler Spinal kanalstenose - breitbasiger

Diskusprotrusion L5/S1 mit leichter Foramenstenose beid seits (MRI vom Oktober 2018) 2. Periarthropathia

humeroscapularis

tendinotica links mit/bei: - MR -mässig nachgewiesener Tendinopathie der Supraspinatussehne, Infraspinatussehne und Bizepssehne im Sinne einer Frozen

Shoulder (MRI vom November 2016) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 3. Chromophobes Nierenzellkarzinom pT1a (4cm) cN0 cM0 mit/bei: - Erstdiagnose im Juli 2017 - Status nach DaVinci -assistierter laparoskopischer Nierentumor resek tion links am 06.09.2017 (R0) - aktuell tumorfrei bei normaler Nierenfunktion 4. Mittelschweres obstruktives Schlafapnoesyndrom mit/bei: - Erstdiagnose am 07.06.2017 (AHI 22.4/Std, ODI 15.5/Std) - aktuell unter CPAP-Therapie gut eingestellt (AHI 8.3/Std, ODI 9.1/Std) 5. Dilatation der Aorta ascendens mit/bei - Sinusportion 4.2 cm, Aorta ascendens 4.9 cm (TTE vom 17.02.2017) 6. Benigne Prostatahyperplasie mit/bei: - irritativen und obstruktiven Miktionsbeschwerden - PSA von 1.56 µg/l 7. Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.2), DD: leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) 8. Status nach pathologischem Glücksspiel (ICD-10: F63.0)

In seiner zuletzt ausgeübten, körperlich schweren Tätigkeit als Bauarbeiter und Kranführer sei der Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht seit Februar 2017 dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig. In einer dem Leiden angepassten Tätig keit (wechselbelastend im Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Zwangshal tungen, ohne Arbeiten über der 90°-Ebene mit dem linken Arm und ohne repetitives Heben schwerer Lasten über 10 kg) sei dem Beschwerdeführer aus interdiszipli närer Sicht seit jeher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei allein e aus rheumatologischer Sicht aufgrund der objektiv verminderten Belastbarkeit der LWS und der linken Schul ter zu begründen. Eine zusätzliche, internisti sch oder psychiatrisch bedingte

Einschränkung der zumut baren Arbeitsfähigkeit sei gutachterlich nicht ausge wiesen. 4.

Betreffend den Antrag de s Beschwerdeführer s, ih m seien berufliche Massnahmen zu gewähren, ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin darüber in der ange fochtenen Verfügung nicht entschieden hat. Mangels Anfechtungs gegenstands ist deshalb diesbezüglich auf d ie Beschwerde nicht einzutreten, da grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwal tungs behörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). De m Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, sich in Bezug auf die Gewährung beruflicher Massnahmen erneut bei der Beschwerde gegnerin zu melden.

Es erscheint im Übrigen als widersprüchlich, wenn der Beschwer deführer nunmehr geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe zu früh über den Rentenanspruch entschieden. In seiner Eingabe an die Beschwerde gegnerin vom 2 8. September 2018 (Urk. 6/63) verlangte er die Durchführung einer polydiszi plinären Begutach tung, wenn die Beschwerde gegnerin ihm nicht so schon eine Rente gewähren wolle. Dass die Beschwerde gegnerin berufliche Massnahmen durchzuführen habe, machte er dagegen nicht geltend . Auch im Einwand gegen den Vorbescheid vom 2 9. August 2019 (Urk. 6/101) bzw. vom 30. September 20 19 (Urk. 6/107) ersuchte er die Beschwerdegegnerin um die Gewährung von mindes tens einer halben Invaliden rente, auf berufliche Mass nahmen nahm er keinen Bezug. Er machte im Gegenteil geltend, er sei nicht mehr in der Lage, eine ren tenausschliessende Erwerbstätigkeit auszuüben. 5 . 5 .1

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift

vom 2 8. Oktober 2019 (Urk.

1) geltend machte, die Beschwerde gegnerin sei darauf zu behaften, dass sie ihm in einer in Rechtskraft erwachsenen Verfügung einen Invalidi tätsgrad von 37 % bescheinigt habe, und sich in diesem Zusammen hang dazu veranlasst sah, sich

über die Beschwerdegegnerin in sehr polemischer

Weise zu äussern, ist fest zuhalten, dass sich dieses Argument nicht als stichhaltig erweist. Ein solcher Entscheid existiert

– wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2020 (Urk.

10) selber einräumen musste – nicht . Dementsprechend ist die Beschwerdegegnerin auch nicht mit jeder Deutlichkeit auf diesen angeblichen Entscheid zu behaften.

Der Beschwerdeführer brachte sodann vor, die Beschwerdegegnerin habe ihn in einem die rechtsstaatlichen und die EMRK-Garantien nicht respektierenden Ver fahren diskriminiert. Inwiefern er diskrimi niert worden sein und welche Verfah rensvorschriften die Beschwerdegegnerin verletzt haben soll, führte er aber nicht aus und es kann den Akten auch nichts entnommen werden, was darauf schlies sen lassen würde, dass die Beschwerdegegnerin bei den Abklärungen der An sprüche des Beschwerdeführers nicht korrekt vorgegangen ist und Verfahrens vorschriften verletzt hat. 5 .2

Kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht sodann entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch aufgrund des Umstand es, dass er wegen eines chro mophoben Nierenzellkarzinoms am 6. September 2017 im F.___ operativ behandelt werden musste, ergab sich doch deshalb keine längerdauernde Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer wurde am 6. Septem ber 2017 operiert und nach letztmali ger ambulanter Kontrolle am 20. September 201 7 zeigte er sich vom Eingriff sehr gut erholt. Hinweise auf ein Tumorrezidiv bestehen glücklicherweise keine, der Beschwerdeführer ist laut dem Bericht des F.___ vom 1 3. März 2018 (Urk. 6/49/7) aufgrund der Nierentumor erkran kung in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. 5 .3

Das poly disziplinäre Gutachten des H.___ vom 8. Juli 2019 (Urk. 6/95) basiert auf einer umfassenden allgemein-internistischen, rheumatologischen und psychiat rischen Untersuchung und wurde in Kennt nis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben.

Die begut achtenden Ärzte haben detaillierte Befunde erhoben und nachvollziehbare Diagnosen gestellt und sich mi t den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwer den auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusam menhänge und die medizinische Situation einleuch tend dargelegt und ihre Schlussfolgerun gen nachvollziehbar begründet. Dem poly dis zi plinären Gutach ten kommt daher grundsätzlic h volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1. 3.1, E.1.3.2).

Wie bereits festgehalten (vgl. E. 1. 3.3) ist in Bezug auf die Berichte der behan deln den Ärzte die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. 5 .4

Der Beschwerdeführer bringt gegen das Gutachten vor, dass der rheumatologische Gutachter Dr. med. L.___ die Nervenwurzelkompromittierung und Tangierung nicht einmal erwähnt, geschweige denn thematisiert habe (Urk. 1 S. 4). Hierzu ist festzuhalten, dass g emäss Arztbericht von Dr. Z.___ vom 2 7. September 2011 eine Diskushernie L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel S1 rechts bestand (Urk. 6/18/1). Dieser Befund stützte sich auf ein MRI der M.___ vom 1 9. September 2011 und die Diagnose wird von H.___ -Gutachter Dr. L.___ ent gegen der Behauptung des Beschwerdeführers im rheumatologischen Teilgut ach ten erwähnt (Urk. 6/95/51). Dr. L.___ bezieht sich sodann auf ein neueres MRI der N.___ vom 2 6. Oktober 2018, wonach beim Beschwer deführer eine breitbasige media l e Diskushernie L4/5 mit leichter Spinalkanal stenose, eine breitbasige Diskusprot rusion L5/S1 mit leichter Foramenstenose beidseits sowie eine leichte ödematöse Osteochondrose L4/5 und L5/S1 besteht. Dass Dr. L.___ seine Beurteilung auf den aktuellsten bildgebenden Befund ab stützt ist nicht zu beanstanden, sondern erscheint im Gegenteil als angebracht. Mögliche Kompromittierungen der Nervenwurzeln bleiben im Übrigen mit die ser Diagnose nicht grundsätzlich unberücksichtigt, handelt es sich doch bei einer Stenose um eine Verengung des Wirbelkan als, welch e zu einer Kompromittierung der Nerven führen kann. Warum der Beschwerdeführer wegen versuchten Ver sicherungsbetruges «daran» kommen sollte (Urk. 1 S. 4), wenn er so etwas (wie die Gutachter) veranstaltet hätte, ist nicht ersichtlich. Wenn er mit dieser Be haup t ung und auch mit der nachfolgenden Bezeichnung «Gesundschreiber» andeuten will, Dr. L.___ sei bei der Verfassung des Gutachtens auf betrügerische Weise vorgegangen, so hat er diesen Vorwurf zu konkretisieren, und er ist darauf hin zuweisen, dass er seinerseits tatsächlich Gefahr läuft, sich einer strafbaren Hand lung schuldig zu machen, wenn er in unsubstanzierter Weise derartige Vorwürfe gegen die Gutachter erhebt. 5.5

Ebenfalls ins Leere stösst der Beschwerdeführer mit seiner Behauptung, Dr. L.___ habe die Operation durch die K.___ als unnötig betrachtet und es hand le sich um eine Anmassung, wenn eine r universitäre n Fachklinik die Kom petenz aberkannt werde, ohne dass gleichzeitig von einer iatrogenen Körper verletzung die Rede sei (Urk. 1 S. 4). Wie Dr. L.___ korrekt festgehalten hat (Urk. 6/96/53), ergibt sich aus dem Bericht der K.___

vom 27. Septem ber 2011 (Urk. 6/17/5-6) lediglich, dass dem Beschwerdeführer die Durchführung einer mikrochirurgischen Sequesterektomie L5/S1 empfohlen

und er über das technische Vorgehen, mögliche Risiken und Erfolgsaussichten informiert worden ist. A us dem Bericht ergibt sich im Weiteren, dass der Eingriff in der Folge aber nicht durchgeführt wurde, da der Beschwerdeführer gegenüber einem operativen Eingriff stark abgeneigt war und er darüber zuerst mit seinem Hausarzt sprechen wollte. Zumal sich in den Akten kein Hinweis darauf findet, dass die Operation zu einem späteren Zeitpunkt doch noch durchgeführt wurde, erscheint es als folge richtig, dass

Dr. L.___ diese Operation als nicht notwendig be zeichnete und er musste sich jedenfalls nicht damit auseinandersetzen, ob dem Beschwerde führer eine iatrogene Körperverletzung zugefügt worden sein könnte . Wie bereits erwähnt, ist dem Beschwerdeführer keine 37%ige Invalidität bescheinigt worden, weshalb die Gutachter sich damit auch nicht auseinanderzusetzen hatten.

5.6

Weshalb der Gutachter Dr. O.___ zum Ergebnis gelangt ist, dass aus inter nis tischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht, wird im Gut ach ten ausreichend begründet. Dr. O.___ hi elt fest, von Seiten des Nieren zell ka r zinoms bestehe nach der erfolgreichen Nierentumorresektion im Sep tember 2017 eine Tumorfreiheit, die Nierenfunktion sei aktuell normal. Das Schlafapnoe syndrom s ei unter der CPAP-Therapie gut eingestellt. Auch von Seiten der Aortenektasie fänden sich stabile Verhältnisse, wobei diesbezüglich zu erwähnen sei, dass der Beschwerdeführer die empfohlenen Medikamente nicht einnehme und sein Blutdruck nur grenzwertig erhöht sei. Klinisch sei der Beschwerde führer aber kardiopulmonal kompensiert und die letzte Echokardio graphie habe eine normale link s ventrikuläre Pumpfunktion ohne nachweisbare Klappenvitien erge ben. Das aktuelle Ruhe-EKG sei normal und in der Spirometrie fänden sich keine Anhalts punkte für eine obstruktive oder restriktive Venti lationsstörung (Urk. 6/95 /42). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist damit nachvoll ziehbar begründet, warum die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus inter nistischer Sicht nicht eingeschränkt ist. Es ist ausserdem festzuhalten, dass die behandelnden Ärzte des F.___ bezüglich des Nierenzellkarzinoms (Urk. 6/49), aus kardiologischer Sicht (Urk. 6/48) und bezüglich des Schlafapnoe-Syndroms (Urk. 6/76) ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be schei nigt haben. 5.7

Aus psychiatrischer Sicht hat der Gutachter des H.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben (Urk. 6/95/71). Nicht zutreffend ist, dass der psychiatrische Gutachter die Problematik verneint, weil der Beschwerde führer an Rückenbeschwerden, Kopfbeschwerden, an Augenleiden, etc. erkrankt ist und er o ffensichtlich nicht in der Lage ist, angesicht s seiner Poly morbidität den ganzen Tag eine Präsenz aufzuweisen oder gar eine Tätigkeit vollumfä nglich auszuüben, wie dies der Beschwerdeführer behauptet (Urk. 1 S. 5). Zumal die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter auf dem aktuellen Ge sund heitszustand des Beschwerdeführers basiert und sie prognostizierte Besserungen darin nicht haben einfliessen lassen, erscheint auch kein neues Gutachten not wendig, um den Eintritt der Prognosen zu verifizieren. 5.8

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass vollumfänglich auf die Beurteilung des H.___ -Gutachtens abzustellen ist. Damit ist davon auszugehen, dass der Be schwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Kranführer und Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit (wechselbe las tend im Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Zwangshaltungen, ohne Arbeiten über der 90°-Ebene mit dem linken Arm und ohne repetitives Heben schwerer Lasten über 10 kg) ist dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar (Urk. 6/95/10). 6. 6.1

Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesund heitsschadens weiterhin als Kranführer/Bauarbeiter bei der A.___ tätig gewesen wäre. Gemäss Arbeitgeberbericht der A.___ vom 8. Juni 2017 hätte er mit dieser Tätigkeit im Jahr 2015 ein AHV-beitrags pflichtiges Einkommen von Fr. 80’405.-- erzielt (Urk. 6 / 3 5/4). Angepasst an die Nominal lohnentwicklung für im Baugewerbe tätige

Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Tabelle 1.1.10, Ziff. 41-43 : 20 15 = 10 2 . 5, 20 17 = 10 3 . 2) beträgt das hypothetische Einkom men im Jahr 20 17 Fr. 80'954.10 . Dafür, dass er ohne Eintritt des Gesund heitsschadens ein Einkommen von mindestens Fr. 90'000.-- erzielen würde, be stehen keine Anzeichen. Insbesondere ergibt sich – wie bereits ausgeführt – auch nicht aus den Akten, dass der Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt einen Invalidit ätsgrad von 37 % aufgewiesen und er damals ein Einkommen von Fr. 82'025. -- verdient bzw. die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen in dieser Höhe eingesetzt hat. 6.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V

297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V

592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Natio nalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, son dern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesund heitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall gesamt haft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen lohnes zu be grenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichs einkommen mitver antwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 6.3

Der Zentralwert für die mit einfachen Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) beschäf tigten Männer betrug im Jahre 201 6 im privaten Sektor Fr. 5’3 40 .-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 201 6, Tabelle TA1 _tirage_skill_level), was unter Berück sichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41, 7 Stunden pro Woche (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts ab teilun gen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ein hypothetisches Einkommen von monat lich Fr. 5‘ 566.95 bzw. Fr. 66'803.40 pro Jahr ergibt.

Angepasst an die Nomi nal lohnentwicklung für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Tabelle 1.1.10 : 20 16 = 104. 1, 20 17 = 104. 6) beträgt das hypothetische Einkom men im Jahr 20 17 Fr.

67'124 . 2 5. Der Beschwer deführer kann ganz tags arbei ten und in behinderungsangepasster Tätigkeit eine 100%ige Leistung erbringen. Es ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass kein Grund für die Vor nahme eines behinderungsbedingten Abzugs gegeben ist. Verglichen mit den Valideneinkommen von Fr. 80'954.10

ergibt sich damit eine Einkom mens ein busse von Fr. 13'829.85 bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 17 %. Auch beim maxi mal zulässigen Abzug von 25 % würde ein rentenaus schliessender Invali di tätsgrad (ca. 38 %) resul tieren. 6.4

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kan to nalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von 200 1000 Franken festgelegt.

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Be schwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.1.10 : 20 16 = 104. 1, 20 17 = 104. 6) beträgt das hypothetische Einkom men im Jahr 20 17 Fr.

67'124 . 2 5. Der Beschwer deführer kann ganz tags arbei ten und in behinderungsangepasster Tätigkeit eine 100%ige Leistung erbringen. Es ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass kein Grund für die Vor nahme eines behinderungsbedingten Abzugs gegeben ist. Verglichen mit den Valideneinkommen von Fr. 80'954.10

ergibt sich damit eine Einkom mens ein busse von Fr. 13'829.85 bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 17 %. Auch beim maxi mal zulässigen Abzug von 25 % würde ein rentenaus schliessender Invali di tätsgrad (ca. 38 %) resul tieren.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3.1 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

E. 1.3.2 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE

135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).

E. 1.3.3 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begut achtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE

124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschät zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei seit Februar 2017 in seiner angestammten Tätigkeit als Kranführer zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsplatzerhaltung habe aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden müssen. Die medizinischen Ab klä rungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten, wechsel belastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltung nie während längerer Zeit arbeitsun fähig gewesen sei. Der Invaliditätsgrad belaufe sich auf 17 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber führte der Beschwerdeführer aus, die Beschwerdegegnerin habe ihm zunächst eine 37%ige Invalidität gewährt und diese jetzt aus nicht nachvoll ziehbaren Gründen auf 17 % reduziert. Der Beschwerdeführer habe deshalb unstreitig und unbestreitbar Anspruch auf angemessene Umschulung und Wie der eingliederungsmassnahmen. In formelle r Hinsicht sei festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung allein schon deshalb unschlüssig und nicht nachvoll ziehbar sei, weil der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner Rücken beschwer den eine 37%ige Invalidität erhalten habe. Wenn die Beschwerde gegnerin nun trotz Verschlimmerung des Gesundheitszustandes nur noch auf einen Invali di tätsgrad von 17 % komme, könne die angefochten e Verfügung schlicht und ein fach nicht Bestand haben. Es handle sich hier um eine offenbar diskri minierende Gesundschreibung des Beschwerdeführers. Die Verfahrens garantien de r Europäi schen Menschenrechtskonvention (EMRK) seien verletz t worden. Trotz seines Nierentumors sei dem Beschwerdeführer nicht einmal eine vorüber gehende Rente gewährt worden. Zumindest während der Operations- und Nachbehand lungszeit sei der Beschwerdeführer arbeitsunfähig gewesen. Die Verfügung, mit welcher dem Beschwerd eführer eine 37%ige Invalidität gewährt worden sei, sei als Basis der neuen Verfügung anzuschauen und könne nicht in den Wind geschlagen werden, wie dies die Beschwerdegegnerin nunmehr tue. Sie werde beim rechts kräftigen Ergebnis des Verfahrens mit jeder gewünschten Deutlichkeit behaftet. Das Gutachten des H.___ (vom Beschwerdeführer als « I.___ in J.___ » bezeichnet), sei nicht schlüssig und nicht nachvoll ziehbar. Die Nervenwurzel kompromittierung und Tangierung werde im Gutach ten nicht erwähnt, ge schweige denn thematisiert. Wenn der Beschwerde führer so etwas veranstaltet hätte, würde man ihm einen versuchten Ve rsicherungsbetrug vorwerfen. Dieser «Gesundschreiber» (gemeint ist der Gutachter des H.___) h abe sogar die Operation durch die K.___ als unnötig betrachtet. Es sei eine Anmassung, einer universitären Fachklinik die Kompetenz abzuerkennen, ohne dass gleichzeitig von einer iatrogenen Körperverletzung die Rede sei. Alleine deshalb könne dieses Gutachten nicht überzeugen. Im Bereich der Inneren Medizin werde dem Be schwerdeführer keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert, obwohl er fünf namhafte Beschwerdeherde (angeschlagene Nieren, angeschlagenes Herz, Bluthochdruck, Schlafapnoe-Syndrom, Prostata-Beschwer den) aufweise. Selbst gesunde Arbeitnehmer hätten im Alter des Beschwerde führer s Mühe bei der be ruflichen Wiedereingliederung. Erst recht sei dies gesundheitlich angeschlagenen Personen nicht möglich. Die Beschwerdegegnerin habe offensichtlich eine Ge sund schreibung des Beschwerdeführers vorgenom men, um ihn aus der Renten berechtigung zu kippen. Es müsse auch ein neues Gutachten in Auftrag gegeben werden, um die Prognosen der Gutachter zu überprüfen. Die prognostizierten Verbesserungen des Gesundheitszustandes seien bis anhin nicht eingetreten. Be züglich des Einkommensvergleichs sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerde führer bei voller Gesundheit mehr verdienen würde als die Beschwerdegegnerin angenommen habe. Das Valideneinkommen müsse auf mindestens Fr. 90'000.-- beziffert werden. Das Invalideneinkommen sei dagegen von der Beschwerde geg nerin alleine schon deshalb zu hoch angesetzt worden, weil die diversen Be handlungen des Beschwerdeführers so viel Zeit beanspruchen würden, dass er sich nicht die ganze Zeit einer Erwerbstätigkeit widmen könne. Hinzu komme, dass er für eine neue Tätigkeit nicht ausgebildet sei und mit einer Hilfstätigkeit niemals ein solches Invalideneinkommen erwirtschaften könnte (Urk. 1).

In seinem Schreiben vom 2 0. Mai 2020 führte der Beschwerdeführer aus, der von ihm in der Beschwerdeschrift erwähnte Invaliditätsgrad von 37 % sei ihm ledig lich von der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin in Aussicht gestellt worden. Dass er behauptet habe, es liege ein rechtskräftiger Entscheid der Beschwerde gegnerin vor, welcher von einem Invaliditätsgrad von 37 % ausgehe, basiere auf einem Irrtum (Urk. 10). 3.

E. 3 Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei eine neue polydisziplinäre und objektive Begutachtung vom Gericht aus in Auftrag zu geben.

E. 3.1 Laut dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 2 0. Mai 20 17 (Urk. 6/32) besteht beim Beschwerdeführer ein e Frozen

shoulder links mit/bei hypertropher Gelenkskapsel und Tendinopathie der Bicepssehne (MRI vom 1 1. November 2016) . In seiner angestammten Tätigkeit als Kranführer sei er vom 2 1. Oktober 2016 bis zum 29. Mai 2017 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer Tätigkeit ohne Heben oder Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Überkopfarbeiten und ohne Schulterbelastung sei er theoretisch zu 50 % arbeitsfähig.

E. 3.2 Gemäss dem Arztbericht von Dr. C.___ vom 5. Juli 2017 (Urk. 6/36) bestehen beim Beschwerdeführer aktuell eine Periarthropathia

humeroscapularis mit Capsulitis ca. seit August 2016, erste Konsultation im Oktober 2016, eine chronische Spielsucht seit Jahren, chronische degenerativ e LWS-Veränderungen seit Jahren sowie eine chronische Migräne seit Jahren. Aufgrund seiner Schmerzen könne der Beschwerdeführer nicht mehr auf dem Bau arbeiten. Aufgrund der Depression und der chronischen Rückenschmerzen sei er auch in einer anderen Tätigkeit ein geschränkt.

E. 3.3 ) ist in Bezug auf die Berichte der behan deln den Ärzte die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. 5 .4

Der Beschwerdeführer bringt gegen das Gutachten vor, dass der rheumatologische Gutachter Dr. med. L.___ die Nervenwurzelkompromittierung und Tangierung nicht einmal erwähnt, geschweige denn thematisiert habe (Urk. 1 S. 4). Hierzu ist festzuhalten, dass g emäss Arztbericht von Dr. Z.___ vom 2 7. September 2011 eine Diskushernie L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel S1 rechts bestand (Urk. 6/18/1). Dieser Befund stützte sich auf ein MRI der M.___ vom 1 9. September 2011 und die Diagnose wird von H.___ -Gutachter Dr. L.___ ent gegen der Behauptung des Beschwerdeführers im rheumatologischen Teilgut ach ten erwähnt (Urk. 6/95/51). Dr. L.___ bezieht sich sodann auf ein neueres MRI der N.___ vom 2 6. Oktober 2018, wonach beim Beschwer deführer eine breitbasige media l e Diskushernie L4/5 mit leichter Spinalkanal stenose, eine breitbasige Diskusprot rusion L5/S1 mit leichter Foramenstenose beidseits sowie eine leichte ödematöse Osteochondrose L4/5 und L5/S1 besteht. Dass Dr. L.___ seine Beurteilung auf den aktuellsten bildgebenden Befund ab stützt ist nicht zu beanstanden, sondern erscheint im Gegenteil als angebracht. Mögliche Kompromittierungen der Nervenwurzeln bleiben im Übrigen mit die ser Diagnose nicht grundsätzlich unberücksichtigt, handelt es sich doch bei einer Stenose um eine Verengung des Wirbelkan als, welch e zu einer Kompromittierung der Nerven führen kann. Warum der Beschwerdeführer wegen versuchten Ver sicherungsbetruges «daran» kommen sollte (Urk. 1 S. 4), wenn er so etwas (wie die Gutachter) veranstaltet hätte, ist nicht ersichtlich. Wenn er mit dieser Be haup t ung und auch mit der nachfolgenden Bezeichnung «Gesundschreiber» andeuten will, Dr. L.___ sei bei der Verfassung des Gutachtens auf betrügerische Weise vorgegangen, so hat er diesen Vorwurf zu konkretisieren, und er ist darauf hin zuweisen, dass er seinerseits tatsächlich Gefahr läuft, sich einer strafbaren Hand lung schuldig zu machen, wenn er in unsubstanzierter Weise derartige Vorwürfe gegen die Gutachter erhebt. 5.5

Ebenfalls ins Leere stösst der Beschwerdeführer mit seiner Behauptung, Dr. L.___ habe die Operation durch die K.___ als unnötig betrachtet und es hand le sich um eine Anmassung, wenn eine r universitäre n Fachklinik die Kom petenz aberkannt werde, ohne dass gleichzeitig von einer iatrogenen Körper verletzung die Rede sei (Urk. 1 S. 4). Wie Dr. L.___ korrekt festgehalten hat (Urk. 6/96/53), ergibt sich aus dem Bericht der K.___

vom 27. Septem ber 2011 (Urk. 6/17/5-6) lediglich, dass dem Beschwerdeführer die Durchführung einer mikrochirurgischen Sequesterektomie L5/S1 empfohlen

und er über das technische Vorgehen, mögliche Risiken und Erfolgsaussichten informiert worden ist. A us dem Bericht ergibt sich im Weiteren, dass der Eingriff in der Folge aber nicht durchgeführt wurde, da der Beschwerdeführer gegenüber einem operativen Eingriff stark abgeneigt war und er darüber zuerst mit seinem Hausarzt sprechen wollte. Zumal sich in den Akten kein Hinweis darauf findet, dass die Operation zu einem späteren Zeitpunkt doch noch durchgeführt wurde, erscheint es als folge richtig, dass

Dr. L.___ diese Operation als nicht notwendig be zeichnete und er musste sich jedenfalls nicht damit auseinandersetzen, ob dem Beschwerde führer eine iatrogene Körperverletzung zugefügt worden sein könnte . Wie bereits erwähnt, ist dem Beschwerdeführer keine 37%ige Invalidität bescheinigt worden, weshalb die Gutachter sich damit auch nicht auseinanderzusetzen hatten.

5.6

Weshalb der Gutachter Dr. O.___ zum Ergebnis gelangt ist, dass aus inter nis tischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht, wird im Gut ach ten ausreichend begründet. Dr. O.___ hi elt fest, von Seiten des Nieren zell ka r zinoms bestehe nach der erfolgreichen Nierentumorresektion im Sep tember 2017 eine Tumorfreiheit, die Nierenfunktion sei aktuell normal. Das Schlafapnoe syndrom s ei unter der CPAP-Therapie gut eingestellt. Auch von Seiten der Aortenektasie fänden sich stabile Verhältnisse, wobei diesbezüglich zu erwähnen sei, dass der Beschwerdeführer die empfohlenen Medikamente nicht einnehme und sein Blutdruck nur grenzwertig erhöht sei. Klinisch sei der Beschwerde führer aber kardiopulmonal kompensiert und die letzte Echokardio graphie habe eine normale link s ventrikuläre Pumpfunktion ohne nachweisbare Klappenvitien erge ben. Das aktuelle Ruhe-EKG sei normal und in der Spirometrie fänden sich keine Anhalts punkte für eine obstruktive oder restriktive Venti lationsstörung (Urk. 6/95 /42). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist damit nachvoll ziehbar begründet, warum die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus inter nistischer Sicht nicht eingeschränkt ist. Es ist ausserdem festzuhalten, dass die behandelnden Ärzte des F.___ bezüglich des Nierenzellkarzinoms (Urk. 6/49), aus kardiologischer Sicht (Urk. 6/48) und bezüglich des Schlafapnoe-Syndroms (Urk. 6/76) ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be schei nigt haben. 5.7

Aus psychiatrischer Sicht hat der Gutachter des H.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben (Urk. 6/95/71). Nicht zutreffend ist, dass der psychiatrische Gutachter die Problematik verneint, weil der Beschwerde führer an Rückenbeschwerden, Kopfbeschwerden, an Augenleiden, etc. erkrankt ist und er o ffensichtlich nicht in der Lage ist, angesicht s seiner Poly morbidität den ganzen Tag eine Präsenz aufzuweisen oder gar eine Tätigkeit vollumfä nglich auszuüben, wie dies der Beschwerdeführer behauptet (Urk. 1 S. 5). Zumal die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter auf dem aktuellen Ge sund heitszustand des Beschwerdeführers basiert und sie prognostizierte Besserungen darin nicht haben einfliessen lassen, erscheint auch kein neues Gutachten not wendig, um den Eintritt der Prognosen zu verifizieren. 5.8

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass vollumfänglich auf die Beurteilung des H.___ -Gutachtens abzustellen ist. Damit ist davon auszugehen, dass der Be schwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Kranführer und Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit (wechselbe las tend im Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Zwangshaltungen, ohne Arbeiten über der 90°-Ebene mit dem linken Arm und ohne repetitives Heben schwerer Lasten über 10 kg) ist dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar (Urk. 6/95/10). 6.

E. 3.4 Das F.___ hielt im Arztbericht vom 1 3. März 2018 (Urk. 6/49) fest, der Beschwerdeführer sei wegen eines chromophoben Nierenzellkarzinoms am 6. Septem ber 2017 operiert worden. Er habe sich von der Operation sehr gut erholt und es gebe keinen Hinweis auf ein Tumorrezidiv. Bezüglich der Nieren tumorerkrankung ergäben sich keine einschränkenden Faktoren bezüglich der Arbeitsfähigkeit und eine uneingeschränkte körperliche Belastbarkeit.

E. 3.5 Gemäss dem Arztbericht der Psychiaterin Dr. G.___ vom 1 8. September 2018 (Urk. 6/61) bestehen beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1), ein Schlafapnoe-Syndrom, eine chronische Lumbago mit rechtssei tiger Ischialgie, eine Arthropathia

humeroscapularis links und ein Zustand nach Nierentumor-Resektion links bei chromophoben Nierenzellkar zinom im Septem ber 2017 sowie ohne Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit ein Zustand nach pathologischem Glücksspiel (ICD-10 F63.0), eine Adipositas sowie eine arterielle Hypertonie . Aktuell sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner depressiven An triebs- und Stimmungslage sowie seiner Schmerzen in Rücken und Schulter für seine Arbeit als Kranführer auch a us psychiatrischer Sicht voll arbeitsunfähig. E s sei zu erwarten, dass durch die Psychotherapie und die Einnahme von Psy chopharmaka eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit binnen einiger Monate auf 30 % für eine den körperlichen Beschwerden angepasste Tätigkeit erreicht werden könne. Im Moment sei der Beschwerdeführer völlig ohne Ressourcen, vor allem nach der Aufgabe seiner Spielsucht. Er sei völlig von seiner Ehegattin abhängig, die auch gute Deutschkenntnisse besitze. Da diese aber zu 100 % arbeitstätig und der Beschwerdeführer vollkommen unbeholfen sei, habe sie einen Rechtsanwalt für die administrativen Arbeiten engagieren müssen.

E. 3.6 Im Verlaufsbericht vom 8. September 2018 (Urk. 6/70) hielt Dr. B.___ fest, es bestünden zusätzlich zur Frozen

shoulder links ein lumbospondylogenes Schme rz syndrom links sowie ein Nierenzell-Karzino m links. Die bisherige Erwerbstätig keit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Theoretisch möglich be züglich der Schulter sei eine sitzende Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten, aktuell aber bei lumbaler Problematik nicht zumutbar.

E. 3.7 Im Bericht vom 2. November 2018 (Urk. 6/76) führten die Ärzte des F.___ aus, der Beschwerdeführer sei wegen eines mittelschweren obstruktiven Schlaf apnoe-Syndroms in Behandlung. Eine Arbeits un fähigkeit sei ihm deswegen nicht be scheinigt worden. Er sollte möglichst geregelte Arbeitsz eiten ohne Schicht arbeit haben. Ebenso sollte er auf berufliches Autofahren und das Bedienen von selbst- bzw. fremdgefährdenden Maschinen verzichten. Unter etablierter nächt licher Überdruckbeatmung könne die Arbeitsfähigkeit gut wieder hergestellt werden. Limitierend seien die nicht im Detail bekannten Neben diagnosen.

E. 3.8 Laut dem Gutachten des H.___ vom 8. Juli 2019 bestehen beim Beschwerdeführer folgende Diagnose n (Urk. 6/95/7):

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei: - breitbasiger medialer Diskushernie L4/5 mit leichter zentraler Spinal kanalstenose - breitbasiger

Diskusprotrusion L5/S1 mit leichter Foramenstenose beid seits (MRI vom Oktober 2018) 2. Periarthropathia

humeroscapularis

tendinotica links mit/bei: - MR -mässig nachgewiesener Tendinopathie der Supraspinatussehne, Infraspinatussehne und Bizepssehne im Sinne einer Frozen

Shoulder (MRI vom November 2016) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 3. Chromophobes Nierenzellkarzinom pT1a (4cm) cN0 cM0 mit/bei: - Erstdiagnose im Juli 2017 - Status nach DaVinci -assistierter laparoskopischer Nierentumor resek tion links am 06.09.2017 (R0) - aktuell tumorfrei bei normaler Nierenfunktion 4. Mittelschweres obstruktives Schlafapnoesyndrom mit/bei: - Erstdiagnose am 07.06.2017 (AHI 22.4/Std, ODI 15.5/Std) - aktuell unter CPAP-Therapie gut eingestellt (AHI 8.3/Std, ODI 9.1/Std) 5. Dilatation der Aorta ascendens mit/bei - Sinusportion 4.2 cm, Aorta ascendens

E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 5. Dezember 2019 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 1 1. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Gericht eine Kopie des von ihm in seiner Beschwerde vom 28. Oktober 2019 mehrfach erwähnten Entscheids einzureichen, mit welchem ihm die Beschwerdegegnerin rechtskräftig «eine 37%ige Invalidität gewährt hat» (Urk. 8). Mit Eingabe vom 2 0. Mai 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass kein solcher Entscheid existiere (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.9 cm (TTE vom 17.02.2017) 6. Benigne Prostatahyperplasie mit/bei: - irritativen und obstruktiven Miktionsbeschwerden - PSA von 1.56 µg/l 7. Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.2), DD: leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0)

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesund heitsschadens weiterhin als Kranführer/Bauarbeiter bei der A.___ tätig gewesen wäre. Gemäss Arbeitgeberbericht der A.___ vom 8. Juni 2017 hätte er mit dieser Tätigkeit im Jahr 2015 ein AHV-beitrags pflichtiges Einkommen von Fr. 80’405.-- erzielt (Urk. 6 / 3 5/4). Angepasst an die Nominal lohnentwicklung für im Baugewerbe tätige

Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Tabelle

E. 6.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V

297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V

592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Natio nalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, son dern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesund heitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall gesamt haft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen lohnes zu be grenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichs einkommen mitver antwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

E. 6.3 Der Zentralwert für die mit einfachen Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) beschäf tigten Männer betrug im Jahre 201 6 im privaten Sektor Fr. 5’3 40 .-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 201 6, Tabelle TA1 _tirage_skill_level), was unter Berück sichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41, 7 Stunden pro Woche (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts ab teilun gen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ein hypothetisches Einkommen von monat lich Fr. 5‘ 566.95 bzw. Fr. 66'803.40 pro Jahr ergibt.

Angepasst an die Nomi nal lohnentwicklung für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Tabelle

E. 6.4 Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kan to nalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von 200 1000 Franken festgelegt.

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Be schwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

E. 8 Status nach pathologischem Glücksspiel (ICD-10: F63.0)

In seiner zuletzt ausgeübten, körperlich schweren Tätigkeit als Bauarbeiter und Kranführer sei der Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht seit Februar 2017 dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig. In einer dem Leiden angepassten Tätig keit (wechselbelastend im Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Zwangshal tungen, ohne Arbeiten über der 90°-Ebene mit dem linken Arm und ohne repetitives Heben schwerer Lasten über 10 kg) sei dem Beschwerdeführer aus interdiszipli närer Sicht seit jeher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei allein e aus rheumatologischer Sicht aufgrund der objektiv verminderten Belastbarkeit der LWS und der linken Schul ter zu begründen. Eine zusätzliche, internisti sch oder psychiatrisch bedingte

Einschränkung der zumut baren Arbeitsfähigkeit sei gutachterlich nicht ausge wiesen. 4.

Betreffend den Antrag de s Beschwerdeführer s, ih m seien berufliche Massnahmen zu gewähren, ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin darüber in der ange fochtenen Verfügung nicht entschieden hat. Mangels Anfechtungs gegenstands ist deshalb diesbezüglich auf d ie Beschwerde nicht einzutreten, da grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwal tungs behörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). De m Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, sich in Bezug auf die Gewährung beruflicher Massnahmen erneut bei der Beschwerde gegnerin zu melden.

Es erscheint im Übrigen als widersprüchlich, wenn der Beschwer deführer nunmehr geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe zu früh über den Rentenanspruch entschieden. In seiner Eingabe an die Beschwerde gegnerin vom 2 8. September 2018 (Urk. 6/63) verlangte er die Durchführung einer polydiszi plinären Begutach tung, wenn die Beschwerde gegnerin ihm nicht so schon eine Rente gewähren wolle. Dass die Beschwerde gegnerin berufliche Massnahmen durchzuführen habe, machte er dagegen nicht geltend . Auch im Einwand gegen den Vorbescheid vom 2 9. August 2019 (Urk. 6/101) bzw. vom 30. September 20 19 (Urk. 6/107) ersuchte er die Beschwerdegegnerin um die Gewährung von mindes tens einer halben Invaliden rente, auf berufliche Mass nahmen nahm er keinen Bezug. Er machte im Gegenteil geltend, er sei nicht mehr in der Lage, eine ren tenausschliessende Erwerbstätigkeit auszuüben. 5 . 5 .1

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift

vom 2 8. Oktober 2019 (Urk.

1) geltend machte, die Beschwerde gegnerin sei darauf zu behaften, dass sie ihm in einer in Rechtskraft erwachsenen Verfügung einen Invalidi tätsgrad von 37 % bescheinigt habe, und sich in diesem Zusammen hang dazu veranlasst sah, sich

über die Beschwerdegegnerin in sehr polemischer

Weise zu äussern, ist fest zuhalten, dass sich dieses Argument nicht als stichhaltig erweist. Ein solcher Entscheid existiert

– wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2020 (Urk.

10) selber einräumen musste – nicht . Dementsprechend ist die Beschwerdegegnerin auch nicht mit jeder Deutlichkeit auf diesen angeblichen Entscheid zu behaften.

Der Beschwerdeführer brachte sodann vor, die Beschwerdegegnerin habe ihn in einem die rechtsstaatlichen und die EMRK-Garantien nicht respektierenden Ver fahren diskriminiert. Inwiefern er diskrimi niert worden sein und welche Verfah rensvorschriften die Beschwerdegegnerin verletzt haben soll, führte er aber nicht aus und es kann den Akten auch nichts entnommen werden, was darauf schlies sen lassen würde, dass die Beschwerdegegnerin bei den Abklärungen der An sprüche des Beschwerdeführers nicht korrekt vorgegangen ist und Verfahrens vorschriften verletzt hat. 5 .2

Kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht sodann entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch aufgrund des Umstand es, dass er wegen eines chro mophoben Nierenzellkarzinoms am 6. September 2017 im F.___ operativ behandelt werden musste, ergab sich doch deshalb keine längerdauernde Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer wurde am 6. Septem ber 2017 operiert und nach letztmali ger ambulanter Kontrolle am 20. September 201 7 zeigte er sich vom Eingriff sehr gut erholt. Hinweise auf ein Tumorrezidiv bestehen glücklicherweise keine, der Beschwerdeführer ist laut dem Bericht des F.___ vom 1 3. März 2018 (Urk. 6/49/7) aufgrund der Nierentumor erkran kung in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. 5 .3

Das poly disziplinäre Gutachten des H.___ vom 8. Juli 2019 (Urk. 6/95) basiert auf einer umfassenden allgemein-internistischen, rheumatologischen und psychiat rischen Untersuchung und wurde in Kennt nis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben.

Die begut achtenden Ärzte haben detaillierte Befunde erhoben und nachvollziehbare Diagnosen gestellt und sich mi t den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwer den auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusam menhänge und die medizinische Situation einleuch tend dargelegt und ihre Schlussfolgerun gen nachvollziehbar begründet. Dem poly dis zi plinären Gutach ten kommt daher grundsätzlic h volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1. 3.1, E.1.3.2).

Wie bereits festgehalten (vgl. E. 1.

E. 10 3 . 2) beträgt das hypothetische Einkom men im Jahr 20 17 Fr. 80'954.10 . Dafür, dass er ohne Eintritt des Gesund heitsschadens ein Einkommen von mindestens Fr. 90'000.-- erzielen würde, be stehen keine Anzeichen. Insbesondere ergibt sich – wie bereits ausgeführt – auch nicht aus den Akten, dass der Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt einen Invalidit ätsgrad von 37 % aufgewiesen und er damals ein Einkommen von Fr. 82'025. -- verdient bzw. die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen in dieser Höhe eingesetzt hat.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00769

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom

18. August 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1968, arbeitete seit dem 1. April 1999 als Kranführer bei der Bauunternehmung Y.___ (Urk. 6/15). Am 2 5. Januar 2012 (Ein gangsdatum) meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 6/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung Basler Versicherungen AG bei (Urk. 6/14/1-15) und holte den Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 1. Februar 2012 (Urk. 6/15) sowie den Arztbericht von Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin, vom 3. April 2012 (Urk. 6/18) ein. Am 19. Septem ber 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Arbeitsplatzerhalt sei erfolgreich abgeschlossen wo rden, er sei rentenaus schliessend eingegliedert (Urk. 6/21). Zu diesem Ergebnis gelangte die IV-Stelle, nachdem ihr von der Y.___ mitgeteilt worden war, dass X.___ seine Erwerbstätigkeit als Kranführer weiterhin zu 100 % ausübe (Urk. 6/22/5). 1.2

Ab dem 1. Juni 2015 arbeitete X.___ als Kranführer bei der Bauunter nehmung A.___ (Urk. 6/35). Am 1 1. April 2017 (Eingangsdatum) meldete er sich erneut bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/26). Die IV-Stelle holte d ie Arztbericht e von Dr. med.

B.___, FMH Rheumatologie, vom 2 0. Mai 201 7 (Urk. 6/32) und von Dr. med.

C.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 5. Juli 2017 (Urk. 6/36/1-6) sowie den Arbeit geberbericht der A.___ vom 8. Juni 2017 (Urk. 6/35) ein. Am 2. August 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Arbeitsplatzerhalt werde abgeschlossen, da es ihm derzeit nicht möglich sei, seine Arbeit wieder aufzunehmen (Urk. 6/41). Die IV-Stelle holte d ie Arztberichte des D.___ der E.___ vom 1. November 2017 (Urk. 6/43), des F.___ vom 13. März 2018 (Urk. 6/ 49/7) und vom 2. November 2018 (Urk. 6/76), von Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FM H, vom 1 8. September

2018 (Urk.

6/61) sowie von Dr. B.___ vom 8. September 2018 (Urk. 6/70) ein und zog die Akten der Krankentaggeld versiche rung Schweizerische Mobiliar Versiche rung sgesell schaft AG (Urk. 6/54/1-49) bei. Schliesslich liess sie das polydiszipli näre Gutachten (allgemein-internistisch, rheumatologisch, psychiat risch) des H.___ vom 8. Juli 2019 erstellen (Urk. 6/95/1-86). Mit Vorbescheid vom 23. August 2019 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass sie seinen Anspruch auf eine Inva lidenrente verneinen werde, da der Invaliditätsgrad lediglich 17 % betrage (Urk. 6/100). Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas am 2 9. August 2019 (Urk. 6/102) bzw. am 3 0. September 2019 (Urk. 6/107) Einwand. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Glavas am 28. Oktober 2019 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): «1. Die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2019 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien zunächst berufliche Massnahmen zu gewähren, bevor über die Rente definitiv entschieden wird. 2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwer deführer sei mindestens eine halbe Rente zu gewähren. 3. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei eine neue polydisziplinäre und objektive Begutachtung vom Gericht aus in Auftrag zu geben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 5. Dezember 2019 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 1 1. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Gericht eine Kopie des von ihm in seiner Beschwerde vom 28. Oktober 2019 mehrfach erwähnten Entscheids einzureichen, mit welchem ihm die Beschwerdegegnerin rechtskräftig «eine 37%ige Invalidität gewährt hat» (Urk. 8). Mit Eingabe vom 2 0. Mai 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass kein solcher Entscheid existiere (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.3.2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE

135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 1.3.3

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begut achtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE

124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschät zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei seit Februar 2017 in seiner angestammten Tätigkeit als Kranführer zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsplatzerhaltung habe aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden müssen. Die medizinischen Ab klä rungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten, wechsel belastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltung nie während längerer Zeit arbeitsun fähig gewesen sei. Der Invaliditätsgrad belaufe sich auf 17 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber führte der Beschwerdeführer aus, die Beschwerdegegnerin habe ihm zunächst eine 37%ige Invalidität gewährt und diese jetzt aus nicht nachvoll ziehbaren Gründen auf 17 % reduziert. Der Beschwerdeführer habe deshalb unstreitig und unbestreitbar Anspruch auf angemessene Umschulung und Wie der eingliederungsmassnahmen. In formelle r Hinsicht sei festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung allein schon deshalb unschlüssig und nicht nachvoll ziehbar sei, weil der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner Rücken beschwer den eine 37%ige Invalidität erhalten habe. Wenn die Beschwerde gegnerin nun trotz Verschlimmerung des Gesundheitszustandes nur noch auf einen Invali di tätsgrad von 17 % komme, könne die angefochten e Verfügung schlicht und ein fach nicht Bestand haben. Es handle sich hier um eine offenbar diskri minierende Gesundschreibung des Beschwerdeführers. Die Verfahrens garantien de r Europäi schen Menschenrechtskonvention (EMRK) seien verletz t worden. Trotz seines Nierentumors sei dem Beschwerdeführer nicht einmal eine vorüber gehende Rente gewährt worden. Zumindest während der Operations- und Nachbehand lungszeit sei der Beschwerdeführer arbeitsunfähig gewesen. Die Verfügung, mit welcher dem Beschwerd eführer eine 37%ige Invalidität gewährt worden sei, sei als Basis der neuen Verfügung anzuschauen und könne nicht in den Wind geschlagen werden, wie dies die Beschwerdegegnerin nunmehr tue. Sie werde beim rechts kräftigen Ergebnis des Verfahrens mit jeder gewünschten Deutlichkeit behaftet. Das Gutachten des H.___ (vom Beschwerdeführer als « I.___ in J.___ » bezeichnet), sei nicht schlüssig und nicht nachvoll ziehbar. Die Nervenwurzel kompromittierung und Tangierung werde im Gutach ten nicht erwähnt, ge schweige denn thematisiert. Wenn der Beschwerde führer so etwas veranstaltet hätte, würde man ihm einen versuchten Ve rsicherungsbetrug vorwerfen. Dieser «Gesundschreiber» (gemeint ist der Gutachter des H.___) h abe sogar die Operation durch die K.___ als unnötig betrachtet. Es sei eine Anmassung, einer universitären Fachklinik die Kompetenz abzuerkennen, ohne dass gleichzeitig von einer iatrogenen Körperverletzung die Rede sei. Alleine deshalb könne dieses Gutachten nicht überzeugen. Im Bereich der Inneren Medizin werde dem Be schwerdeführer keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert, obwohl er fünf namhafte Beschwerdeherde (angeschlagene Nieren, angeschlagenes Herz, Bluthochdruck, Schlafapnoe-Syndrom, Prostata-Beschwer den) aufweise. Selbst gesunde Arbeitnehmer hätten im Alter des Beschwerde führer s Mühe bei der be ruflichen Wiedereingliederung. Erst recht sei dies gesundheitlich angeschlagenen Personen nicht möglich. Die Beschwerdegegnerin habe offensichtlich eine Ge sund schreibung des Beschwerdeführers vorgenom men, um ihn aus der Renten berechtigung zu kippen. Es müsse auch ein neues Gutachten in Auftrag gegeben werden, um die Prognosen der Gutachter zu überprüfen. Die prognostizierten Verbesserungen des Gesundheitszustandes seien bis anhin nicht eingetreten. Be züglich des Einkommensvergleichs sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerde führer bei voller Gesundheit mehr verdienen würde als die Beschwerdegegnerin angenommen habe. Das Valideneinkommen müsse auf mindestens Fr. 90'000.-- beziffert werden. Das Invalideneinkommen sei dagegen von der Beschwerde geg nerin alleine schon deshalb zu hoch angesetzt worden, weil die diversen Be handlungen des Beschwerdeführers so viel Zeit beanspruchen würden, dass er sich nicht die ganze Zeit einer Erwerbstätigkeit widmen könne. Hinzu komme, dass er für eine neue Tätigkeit nicht ausgebildet sei und mit einer Hilfstätigkeit niemals ein solches Invalideneinkommen erwirtschaften könnte (Urk. 1).

In seinem Schreiben vom 2 0. Mai 2020 führte der Beschwerdeführer aus, der von ihm in der Beschwerdeschrift erwähnte Invaliditätsgrad von 37 % sei ihm ledig lich von der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin in Aussicht gestellt worden. Dass er behauptet habe, es liege ein rechtskräftiger Entscheid der Beschwerde gegnerin vor, welcher von einem Invaliditätsgrad von 37 % ausgehe, basiere auf einem Irrtum (Urk. 10). 3. 3.1

Laut dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 2 0. Mai 20 17 (Urk. 6/32) besteht beim Beschwerdeführer ein e Frozen

shoulder links mit/bei hypertropher Gelenkskapsel und Tendinopathie der Bicepssehne (MRI vom 1 1. November 2016) . In seiner angestammten Tätigkeit als Kranführer sei er vom 2 1. Oktober 2016 bis zum 29. Mai 2017 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer Tätigkeit ohne Heben oder Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Überkopfarbeiten und ohne Schulterbelastung sei er theoretisch zu 50 % arbeitsfähig. 3.2

Gemäss dem Arztbericht von Dr. C.___ vom 5. Juli 2017 (Urk. 6/36) bestehen beim Beschwerdeführer aktuell eine Periarthropathia

humeroscapularis mit Capsulitis ca. seit August 2016, erste Konsultation im Oktober 2016, eine chronische Spielsucht seit Jahren, chronische degenerativ e LWS-Veränderungen seit Jahren sowie eine chronische Migräne seit Jahren. Aufgrund seiner Schmerzen könne der Beschwerdeführer nicht mehr auf dem Bau arbeiten. Aufgrund der Depression und der chronischen Rückenschmerzen sei er auch in einer anderen Tätigkeit ein geschränkt.

3.3

Laut dem Arztbericht des D.___ vom 1. November 2017 (Urk. 6/43) bestehen beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2), Differentialdiagnose mittel gradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit pathologisches Spielen (ICD-10 F63.0). Zurzeit stehe die depres sive Erkrankung im Rahmen der im August 2017 gestellten Tumordiagnose im Vordergrund. Eine Prognose könne wegen der Unklarheit bezüglich des Verlaufs der Tumorerkran kung nicht gestellt werden. Eine Arbeitstätigkeit könne sich aber langfristig prognostisch günstig auswirken. Bei der Einschränkung seien die kör perlichen Beeinträchtigungen mitzuberücksichtigen . Aufgrund der länger zurück liegenden letztmaligen Konsultation könne keine aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgegeben werden. 3.4

Das F.___ hielt im Arztbericht vom 1 3. März 2018 (Urk. 6/49) fest, der Beschwerdeführer sei wegen eines chromophoben Nierenzellkarzinoms am 6. Septem ber 2017 operiert worden. Er habe sich von der Operation sehr gut erholt und es gebe keinen Hinweis auf ein Tumorrezidiv. Bezüglich der Nieren tumorerkrankung ergäben sich keine einschränkenden Faktoren bezüglich der Arbeitsfähigkeit und eine uneingeschränkte körperliche Belastbarkeit. 3.5

Gemäss dem Arztbericht der Psychiaterin Dr. G.___ vom 1 8. September 2018 (Urk. 6/61) bestehen beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1), ein Schlafapnoe-Syndrom, eine chronische Lumbago mit rechtssei tiger Ischialgie, eine Arthropathia

humeroscapularis links und ein Zustand nach Nierentumor-Resektion links bei chromophoben Nierenzellkar zinom im Septem ber 2017 sowie ohne Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit ein Zustand nach pathologischem Glücksspiel (ICD-10 F63.0), eine Adipositas sowie eine arterielle Hypertonie . Aktuell sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner depressiven An triebs- und Stimmungslage sowie seiner Schmerzen in Rücken und Schulter für seine Arbeit als Kranführer auch a us psychiatrischer Sicht voll arbeitsunfähig. E s sei zu erwarten, dass durch die Psychotherapie und die Einnahme von Psy chopharmaka eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit binnen einiger Monate auf 30 % für eine den körperlichen Beschwerden angepasste Tätigkeit erreicht werden könne. Im Moment sei der Beschwerdeführer völlig ohne Ressourcen, vor allem nach der Aufgabe seiner Spielsucht. Er sei völlig von seiner Ehegattin abhängig, die auch gute Deutschkenntnisse besitze. Da diese aber zu 100 % arbeitstätig und der Beschwerdeführer vollkommen unbeholfen sei, habe sie einen Rechtsanwalt für die administrativen Arbeiten engagieren müssen. 3.6

Im Verlaufsbericht vom 8. September 2018 (Urk. 6/70) hielt Dr. B.___ fest, es bestünden zusätzlich zur Frozen

shoulder links ein lumbospondylogenes Schme rz syndrom links sowie ein Nierenzell-Karzino m links. Die bisherige Erwerbstätig keit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Theoretisch möglich be züglich der Schulter sei eine sitzende Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten, aktuell aber bei lumbaler Problematik nicht zumutbar. 3.7

Im Bericht vom 2. November 2018 (Urk. 6/76) führten die Ärzte des F.___ aus, der Beschwerdeführer sei wegen eines mittelschweren obstruktiven Schlaf apnoe-Syndroms in Behandlung. Eine Arbeits un fähigkeit sei ihm deswegen nicht be scheinigt worden. Er sollte möglichst geregelte Arbeitsz eiten ohne Schicht arbeit haben. Ebenso sollte er auf berufliches Autofahren und das Bedienen von selbst- bzw. fremdgefährdenden Maschinen verzichten. Unter etablierter nächt licher Überdruckbeatmung könne die Arbeitsfähigkeit gut wieder hergestellt werden. Limitierend seien die nicht im Detail bekannten Neben diagnosen. 3.8

Laut dem Gutachten des H.___ vom 8. Juli 2019 bestehen beim Beschwerdeführer folgende Diagnose n (Urk. 6/95/7):

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei: - breitbasiger medialer Diskushernie L4/5 mit leichter zentraler Spinal kanalstenose - breitbasiger

Diskusprotrusion L5/S1 mit leichter Foramenstenose beid seits (MRI vom Oktober 2018) 2. Periarthropathia

humeroscapularis

tendinotica links mit/bei: - MR -mässig nachgewiesener Tendinopathie der Supraspinatussehne, Infraspinatussehne und Bizepssehne im Sinne einer Frozen

Shoulder (MRI vom November 2016) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 3. Chromophobes Nierenzellkarzinom pT1a (4cm) cN0 cM0 mit/bei: - Erstdiagnose im Juli 2017 - Status nach DaVinci -assistierter laparoskopischer Nierentumor resek tion links am 06.09.2017 (R0) - aktuell tumorfrei bei normaler Nierenfunktion 4. Mittelschweres obstruktives Schlafapnoesyndrom mit/bei: - Erstdiagnose am 07.06.2017 (AHI 22.4/Std, ODI 15.5/Std) - aktuell unter CPAP-Therapie gut eingestellt (AHI 8.3/Std, ODI 9.1/Std) 5. Dilatation der Aorta ascendens mit/bei - Sinusportion 4.2 cm, Aorta ascendens 4.9 cm (TTE vom 17.02.2017) 6. Benigne Prostatahyperplasie mit/bei: - irritativen und obstruktiven Miktionsbeschwerden - PSA von 1.56 µg/l 7. Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.2), DD: leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) 8. Status nach pathologischem Glücksspiel (ICD-10: F63.0)

In seiner zuletzt ausgeübten, körperlich schweren Tätigkeit als Bauarbeiter und Kranführer sei der Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht seit Februar 2017 dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig. In einer dem Leiden angepassten Tätig keit (wechselbelastend im Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Zwangshal tungen, ohne Arbeiten über der 90°-Ebene mit dem linken Arm und ohne repetitives Heben schwerer Lasten über 10 kg) sei dem Beschwerdeführer aus interdiszipli närer Sicht seit jeher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei allein e aus rheumatologischer Sicht aufgrund der objektiv verminderten Belastbarkeit der LWS und der linken Schul ter zu begründen. Eine zusätzliche, internisti sch oder psychiatrisch bedingte

Einschränkung der zumut baren Arbeitsfähigkeit sei gutachterlich nicht ausge wiesen. 4.

Betreffend den Antrag de s Beschwerdeführer s, ih m seien berufliche Massnahmen zu gewähren, ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin darüber in der ange fochtenen Verfügung nicht entschieden hat. Mangels Anfechtungs gegenstands ist deshalb diesbezüglich auf d ie Beschwerde nicht einzutreten, da grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwal tungs behörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). De m Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, sich in Bezug auf die Gewährung beruflicher Massnahmen erneut bei der Beschwerde gegnerin zu melden.

Es erscheint im Übrigen als widersprüchlich, wenn der Beschwer deführer nunmehr geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe zu früh über den Rentenanspruch entschieden. In seiner Eingabe an die Beschwerde gegnerin vom 2 8. September 2018 (Urk. 6/63) verlangte er die Durchführung einer polydiszi plinären Begutach tung, wenn die Beschwerde gegnerin ihm nicht so schon eine Rente gewähren wolle. Dass die Beschwerde gegnerin berufliche Massnahmen durchzuführen habe, machte er dagegen nicht geltend . Auch im Einwand gegen den Vorbescheid vom 2 9. August 2019 (Urk. 6/101) bzw. vom 30. September 20 19 (Urk. 6/107) ersuchte er die Beschwerdegegnerin um die Gewährung von mindes tens einer halben Invaliden rente, auf berufliche Mass nahmen nahm er keinen Bezug. Er machte im Gegenteil geltend, er sei nicht mehr in der Lage, eine ren tenausschliessende Erwerbstätigkeit auszuüben. 5 . 5 .1

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift

vom 2 8. Oktober 2019 (Urk.

1) geltend machte, die Beschwerde gegnerin sei darauf zu behaften, dass sie ihm in einer in Rechtskraft erwachsenen Verfügung einen Invalidi tätsgrad von 37 % bescheinigt habe, und sich in diesem Zusammen hang dazu veranlasst sah, sich

über die Beschwerdegegnerin in sehr polemischer

Weise zu äussern, ist fest zuhalten, dass sich dieses Argument nicht als stichhaltig erweist. Ein solcher Entscheid existiert

– wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2020 (Urk.

10) selber einräumen musste – nicht . Dementsprechend ist die Beschwerdegegnerin auch nicht mit jeder Deutlichkeit auf diesen angeblichen Entscheid zu behaften.

Der Beschwerdeführer brachte sodann vor, die Beschwerdegegnerin habe ihn in einem die rechtsstaatlichen und die EMRK-Garantien nicht respektierenden Ver fahren diskriminiert. Inwiefern er diskrimi niert worden sein und welche Verfah rensvorschriften die Beschwerdegegnerin verletzt haben soll, führte er aber nicht aus und es kann den Akten auch nichts entnommen werden, was darauf schlies sen lassen würde, dass die Beschwerdegegnerin bei den Abklärungen der An sprüche des Beschwerdeführers nicht korrekt vorgegangen ist und Verfahrens vorschriften verletzt hat. 5 .2

Kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht sodann entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch aufgrund des Umstand es, dass er wegen eines chro mophoben Nierenzellkarzinoms am 6. September 2017 im F.___ operativ behandelt werden musste, ergab sich doch deshalb keine längerdauernde Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer wurde am 6. Septem ber 2017 operiert und nach letztmali ger ambulanter Kontrolle am 20. September 201 7 zeigte er sich vom Eingriff sehr gut erholt. Hinweise auf ein Tumorrezidiv bestehen glücklicherweise keine, der Beschwerdeführer ist laut dem Bericht des F.___ vom 1 3. März 2018 (Urk. 6/49/7) aufgrund der Nierentumor erkran kung in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. 5 .3

Das poly disziplinäre Gutachten des H.___ vom 8. Juli 2019 (Urk. 6/95) basiert auf einer umfassenden allgemein-internistischen, rheumatologischen und psychiat rischen Untersuchung und wurde in Kennt nis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben.

Die begut achtenden Ärzte haben detaillierte Befunde erhoben und nachvollziehbare Diagnosen gestellt und sich mi t den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwer den auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusam menhänge und die medizinische Situation einleuch tend dargelegt und ihre Schlussfolgerun gen nachvollziehbar begründet. Dem poly dis zi plinären Gutach ten kommt daher grundsätzlic h volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1. 3.1, E.1.3.2).

Wie bereits festgehalten (vgl. E. 1. 3.3) ist in Bezug auf die Berichte der behan deln den Ärzte die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. 5 .4

Der Beschwerdeführer bringt gegen das Gutachten vor, dass der rheumatologische Gutachter Dr. med. L.___ die Nervenwurzelkompromittierung und Tangierung nicht einmal erwähnt, geschweige denn thematisiert habe (Urk. 1 S. 4). Hierzu ist festzuhalten, dass g emäss Arztbericht von Dr. Z.___ vom 2 7. September 2011 eine Diskushernie L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel S1 rechts bestand (Urk. 6/18/1). Dieser Befund stützte sich auf ein MRI der M.___ vom 1 9. September 2011 und die Diagnose wird von H.___ -Gutachter Dr. L.___ ent gegen der Behauptung des Beschwerdeführers im rheumatologischen Teilgut ach ten erwähnt (Urk. 6/95/51). Dr. L.___ bezieht sich sodann auf ein neueres MRI der N.___ vom 2 6. Oktober 2018, wonach beim Beschwer deführer eine breitbasige media l e Diskushernie L4/5 mit leichter Spinalkanal stenose, eine breitbasige Diskusprot rusion L5/S1 mit leichter Foramenstenose beidseits sowie eine leichte ödematöse Osteochondrose L4/5 und L5/S1 besteht. Dass Dr. L.___ seine Beurteilung auf den aktuellsten bildgebenden Befund ab stützt ist nicht zu beanstanden, sondern erscheint im Gegenteil als angebracht. Mögliche Kompromittierungen der Nervenwurzeln bleiben im Übrigen mit die ser Diagnose nicht grundsätzlich unberücksichtigt, handelt es sich doch bei einer Stenose um eine Verengung des Wirbelkan als, welch e zu einer Kompromittierung der Nerven führen kann. Warum der Beschwerdeführer wegen versuchten Ver sicherungsbetruges «daran» kommen sollte (Urk. 1 S. 4), wenn er so etwas (wie die Gutachter) veranstaltet hätte, ist nicht ersichtlich. Wenn er mit dieser Be haup t ung und auch mit der nachfolgenden Bezeichnung «Gesundschreiber» andeuten will, Dr. L.___ sei bei der Verfassung des Gutachtens auf betrügerische Weise vorgegangen, so hat er diesen Vorwurf zu konkretisieren, und er ist darauf hin zuweisen, dass er seinerseits tatsächlich Gefahr läuft, sich einer strafbaren Hand lung schuldig zu machen, wenn er in unsubstanzierter Weise derartige Vorwürfe gegen die Gutachter erhebt. 5.5

Ebenfalls ins Leere stösst der Beschwerdeführer mit seiner Behauptung, Dr. L.___ habe die Operation durch die K.___ als unnötig betrachtet und es hand le sich um eine Anmassung, wenn eine r universitäre n Fachklinik die Kom petenz aberkannt werde, ohne dass gleichzeitig von einer iatrogenen Körper verletzung die Rede sei (Urk. 1 S. 4). Wie Dr. L.___ korrekt festgehalten hat (Urk. 6/96/53), ergibt sich aus dem Bericht der K.___

vom 27. Septem ber 2011 (Urk. 6/17/5-6) lediglich, dass dem Beschwerdeführer die Durchführung einer mikrochirurgischen Sequesterektomie L5/S1 empfohlen

und er über das technische Vorgehen, mögliche Risiken und Erfolgsaussichten informiert worden ist. A us dem Bericht ergibt sich im Weiteren, dass der Eingriff in der Folge aber nicht durchgeführt wurde, da der Beschwerdeführer gegenüber einem operativen Eingriff stark abgeneigt war und er darüber zuerst mit seinem Hausarzt sprechen wollte. Zumal sich in den Akten kein Hinweis darauf findet, dass die Operation zu einem späteren Zeitpunkt doch noch durchgeführt wurde, erscheint es als folge richtig, dass

Dr. L.___ diese Operation als nicht notwendig be zeichnete und er musste sich jedenfalls nicht damit auseinandersetzen, ob dem Beschwerde führer eine iatrogene Körperverletzung zugefügt worden sein könnte . Wie bereits erwähnt, ist dem Beschwerdeführer keine 37%ige Invalidität bescheinigt worden, weshalb die Gutachter sich damit auch nicht auseinanderzusetzen hatten.

5.6

Weshalb der Gutachter Dr. O.___ zum Ergebnis gelangt ist, dass aus inter nis tischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht, wird im Gut ach ten ausreichend begründet. Dr. O.___ hi elt fest, von Seiten des Nieren zell ka r zinoms bestehe nach der erfolgreichen Nierentumorresektion im Sep tember 2017 eine Tumorfreiheit, die Nierenfunktion sei aktuell normal. Das Schlafapnoe syndrom s ei unter der CPAP-Therapie gut eingestellt. Auch von Seiten der Aortenektasie fänden sich stabile Verhältnisse, wobei diesbezüglich zu erwähnen sei, dass der Beschwerdeführer die empfohlenen Medikamente nicht einnehme und sein Blutdruck nur grenzwertig erhöht sei. Klinisch sei der Beschwerde führer aber kardiopulmonal kompensiert und die letzte Echokardio graphie habe eine normale link s ventrikuläre Pumpfunktion ohne nachweisbare Klappenvitien erge ben. Das aktuelle Ruhe-EKG sei normal und in der Spirometrie fänden sich keine Anhalts punkte für eine obstruktive oder restriktive Venti lationsstörung (Urk. 6/95 /42). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist damit nachvoll ziehbar begründet, warum die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus inter nistischer Sicht nicht eingeschränkt ist. Es ist ausserdem festzuhalten, dass die behandelnden Ärzte des F.___ bezüglich des Nierenzellkarzinoms (Urk. 6/49), aus kardiologischer Sicht (Urk. 6/48) und bezüglich des Schlafapnoe-Syndroms (Urk. 6/76) ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be schei nigt haben. 5.7

Aus psychiatrischer Sicht hat der Gutachter des H.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben (Urk. 6/95/71). Nicht zutreffend ist, dass der psychiatrische Gutachter die Problematik verneint, weil der Beschwerde führer an Rückenbeschwerden, Kopfbeschwerden, an Augenleiden, etc. erkrankt ist und er o ffensichtlich nicht in der Lage ist, angesicht s seiner Poly morbidität den ganzen Tag eine Präsenz aufzuweisen oder gar eine Tätigkeit vollumfä nglich auszuüben, wie dies der Beschwerdeführer behauptet (Urk. 1 S. 5). Zumal die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter auf dem aktuellen Ge sund heitszustand des Beschwerdeführers basiert und sie prognostizierte Besserungen darin nicht haben einfliessen lassen, erscheint auch kein neues Gutachten not wendig, um den Eintritt der Prognosen zu verifizieren. 5.8

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass vollumfänglich auf die Beurteilung des H.___ -Gutachtens abzustellen ist. Damit ist davon auszugehen, dass der Be schwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Kranführer und Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit (wechselbe las tend im Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Zwangshaltungen, ohne Arbeiten über der 90°-Ebene mit dem linken Arm und ohne repetitives Heben schwerer Lasten über 10 kg) ist dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar (Urk. 6/95/10). 6. 6.1

Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesund heitsschadens weiterhin als Kranführer/Bauarbeiter bei der A.___ tätig gewesen wäre. Gemäss Arbeitgeberbericht der A.___ vom 8. Juni 2017 hätte er mit dieser Tätigkeit im Jahr 2015 ein AHV-beitrags pflichtiges Einkommen von Fr. 80’405.-- erzielt (Urk. 6 / 3 5/4). Angepasst an die Nominal lohnentwicklung für im Baugewerbe tätige

Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Tabelle 1.1.10, Ziff. 41-43 : 20 15 = 10 2 . 5, 20 17 = 10 3 . 2) beträgt das hypothetische Einkom men im Jahr 20 17 Fr. 80'954.10 . Dafür, dass er ohne Eintritt des Gesund heitsschadens ein Einkommen von mindestens Fr. 90'000.-- erzielen würde, be stehen keine Anzeichen. Insbesondere ergibt sich – wie bereits ausgeführt – auch nicht aus den Akten, dass der Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt einen Invalidit ätsgrad von 37 % aufgewiesen und er damals ein Einkommen von Fr. 82'025. -- verdient bzw. die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen in dieser Höhe eingesetzt hat. 6.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V

297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V

592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Natio nalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, son dern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesund heitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall gesamt haft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen lohnes zu be grenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichs einkommen mitver antwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 6.3

Der Zentralwert für die mit einfachen Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) beschäf tigten Männer betrug im Jahre 201 6 im privaten Sektor Fr. 5’3 40 .-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 201 6, Tabelle TA1 _tirage_skill_level), was unter Berück sichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41, 7 Stunden pro Woche (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts ab teilun gen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ein hypothetisches Einkommen von monat lich Fr. 5‘ 566.95 bzw. Fr. 66'803.40 pro Jahr ergibt.

Angepasst an die Nomi nal lohnentwicklung für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Tabelle 1.1.10 : 20 16 = 104. 1, 20 17 = 104. 6) beträgt das hypothetische Einkom men im Jahr 20 17 Fr.

67'124 . 2 5. Der Beschwer deführer kann ganz tags arbei ten und in behinderungsangepasster Tätigkeit eine 100%ige Leistung erbringen. Es ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass kein Grund für die Vor nahme eines behinderungsbedingten Abzugs gegeben ist. Verglichen mit den Valideneinkommen von Fr. 80'954.10

ergibt sich damit eine Einkom mens ein busse von Fr. 13'829.85 bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 17 %. Auch beim maxi mal zulässigen Abzug von 25 % würde ein rentenaus schliessender Invali di tätsgrad (ca. 38 %) resul tieren. 6.4

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kan to nalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von 200 1000 Franken festgelegt.

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Be schwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger