Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1961, Mutter von drei Kindern (Jahrgang 1983, 1986, 1990), war seit 1. Januar 2010 als Sachbearbeiterin zu 60 % bei der Y.___ täti g ( Urk. 7/7). Unter Hinweis auf Depressionen meldete sich die Versicherte am 2 0. November 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab . Mit Mitteilung vom 9. August 2018 ( Urk. 7/33) sprach die IV-Stelle der Versicherten ein Belastbarkeitstraining und mit Mitteilung vom 3 0. Januar 2019 ( Urk. 7/42) ein Aufbautraining zu. Mit Mitteilung vom 3. Juni 2019 ( Urk. 7/49) wurde die Integrationsmassnahme in Form des Aufbautrainings beendet. N ach ergangenem Vorbescheid ( Urk. 7/53) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 einen Renten an spruch ( Urk. 7/55 = Urk. 2) . 2.
Die Versicherte erhob am 2 8. Oktober 2019 Beschwerde ( Urk.
1) gegen die Ver fügung vom 2. Oktober 2019 ( Urk.
2) und bea ntragte, diese sei aufzuheben und es sei die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer bidisziplinären Begutachtung) an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. November 2019 ( Urk. 6 ) die Abwei sung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 8. Novem ber 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung, vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell in Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1. 5
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invalidi tätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Ge sundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypo thetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigung en und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beur teilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit seit dem 2 9. Juni 2016 zu 100 % arbeitsunfäh ig gewesen sei. Aus den medizinischen Be richten gehe hervor, dass sie seit dem 9. August 2018 in einer angepassten Tätig keit wieder voll arbeitsfähig sei (S. 1). Sie sei somit zum Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenanspruchs voll arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit und es sei kein Anspruch auf eine Rente entstanden (S. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe sich auf die fachfremde Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes verlassen, obwohl der behandelnde Facharzt eine Persönlich keitsstörung, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtig e , diagnostiziert habe. Zu dem fänden sich in den Akten genügend Hinweise für kognitive Einschrän kungen, so dass auch eine neuropsychologische Testung notwendig gewesen wäre (S. 2). 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und ob der medizinische Sachverhalt diesbezüglich genügend abgeklärt ist . 3. 3.1
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte mit am 2 3. Januar 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht ( Urk. 7/9/1-3) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), bestehend seit mindestens 2003 - atypische Anorexia nervosa (ICD-10 F50.1), bestehend seit Jahren - Verdacht auf vorbestehend maladaptive/dysfunktionale Persönlichkeits züge (ICD-10 Z73.1)
Er führte aus, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 2 9. Juni 2016 behandle (S.
1
Ziff. 1.2). Nach einem sechswöchigen Aufenthalt in der A.___ habe sich die Depressivität wieder langsam aber stetig verschlechtert. Es sei des halb eine erneute Anmeldung zur stationären Behandlung vorgenommen worden (S. 2 Ziff. 1.4). Seit Behandlungsbeginn bei ihm sowie bis auf Weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.6). Die Arbeitsunfähigkeit sei in der schweren Depression begründet. Die Beschwerdeführerin sei kaum mehr in der Lage, ihren Haushalt ohne fremde Hilfe zu erledigen (S. 3 Ziff. 1.7). Es sei derzeit davon auszugehen, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin wieder ver bessern und somit auch ihre Arbeitsfähigkeit wieder zurückkehren werde. In körperlicher Hinsicht erscheine die Beschwerdeführerin, abgesehen vom sehr niedrigen Körpergewicht, gesund und altersentsprechend belastbar . Das Konzen trationsvermögen, das Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien mittelgradig bis deutlich eingeschränkt (S. 3 Ziff. 1.9). 3.2
Die Ärzte der A.___ berichteten am 6. April 2017 ( Urk. 7/16) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 2 4. Januar bis 6. April 2017 und nannten als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) , sowie eine atypische Anorexia nervosa (ICD-10 F50.1). Die Beschwerdeführerin habe ein individuell auf sie angepasstes psychiatrisches-psychotherapeutisches Thera pie programm mit Einzel-, Gruppen-, psychotherapeutischen und erlebnisorien tierten Therapien erhalten. Zusätzlich sei sie psychoph armakologisch behandelt worden, worunter die beschriebene Symptomatik rückläufig geworden sei. Die Beschwerdeführerin habe in einem deutlich gebesserte n stabilisierte n Zustand in das häusliche Umfeld entlassen werden können (S. 4). 3.3
Dr. Z.___ berichtete am 1 5. Mai 2017 ( Urk. 7/19/33-35) und führte aus, trotz leichter Stimmungsverbesserung sei die Beschwerdeführerin nach wie vor kaum belastbar. Der Haushalt werde vom Ehemann erledigt. Die Beschwerdeführerin sei sehr schnell erschöpft und müde , und sie fühle sich schnell reizüberflutet. Sie sei noch kaum in der Lage, über den familiären Rahmen hinaus soziale Kontakte zu pflegen. An einen beruflichen Wiedereinstieg sei nach wie vor kaum zu denken (S. 2 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 5). Nach wie vor sei von einer guten Prognose auszugehen. Bis die Beschwerdeführerin jedoch eine relevante Arbeitsfähigkeit zurückerlangen werde, werde es noch viel Zeit benötigen (S. 3 Ziff. 7). 3.4
Dr. Z.___ berichtete am 2 5. Juli 2017 ( Urk. 7/17/1-4) über einen verbesserten Ge sundheitszustand (S. 1 Ziff. 1.1) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2):
- rezidivierende depressive Störung, abklingende schwergradige depressive Episode - atypische Anorexia nervosa, gegenwärtig wieder nahe am Norma l gewicht - ausgeprägt maladaptive/dysfunktionale Persönlichkeitszüge: fehlende Selbst wirksamkeitsüberzeugungen, grosse Mühe , sich abzugrenzen, Perfektionismus, grösste Mühe , eigene Bedürfnisse zu erkennen und auch ernst zu nehmen
Er führte aus, es bestehe nach wie vor eine deutlich verringerte Belastbarkeit, eine rasche Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit und K o nzentrationsstörungen . Es sei eine gewisse Zustandsverbesserung im Sinne einer Aufhellung der Stimmungs lage, einer guten Schlafqualität, einer deutlichen Verbesserung des Körper ge wichts sowie auch einer deutlichen Zunahme der Fähigkeit , sich in der Therapie zu öffnen , zu verzeichnen (S. 1 Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor sowohl in der angestammten wie auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 2). Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerde füh rerin längerfristig, das heisse in den nächsten 6-12 Monaten , wieder eine rele vante Arbeitsfähigkeit werde zurückerlangen können. Bis dahin müsse die De pres sivität jedoch weiter abklingen (S. 3 Ziff. 3.3). 3.5
Dr. Z.___ berichtete am 2 2. Dezember 2017 ( Urk. 7/23) erneut über einen ver besserten Gesundheitszustand (S. 1 Ziff. 1.1) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2): - rezidivierende depressive Störung, mittlerweile noch etwa leichtgradige Depressivität mit nach wie vor ausgeprägter Antriebsschwäche (ICD-10 F33.01) - kombinierte Angsterkrankung mit soziophobischen wie auch agorapho bischen Anteilen (ICD-10 F41.8) - atypische Anorexia nervosa (ICD-10 F50.0) - ausgeprägt maladaptive/dysfunktionale Persönlichkeitszüge mit fehlen den Selbstwirksamkeitsüberzeugungen, Mühe , sich abzugrenzen, Perfek tionismus, grösste Mühe , eigene Bedürfnisse zu erkennen und auch ernst zu nehmen
Er führte aus, die genannten Diagnosen seien seines Erachtens Folge einer Bin dungsstörung bei schwieriger Kindheit und Jugend mit emotionaler Vernachlässi gung, sexuellem Übergriff mit etwa 11 Jahren sowie praktisch vollständig feh lender Förderung im persönlichen, schulischen und beruflichen Bereich (S. 1 Ziff. 1.2). Die initial ausgeprägte, schwere Depressivität habe sich mittlerweile deutlich zurückgebildet, so dass die Beschwerdeführerin stimmungsmässig ge schätzt noch leichtgradig depressiv sei, im Gespräch aber gut spürbar, die Stimmung sei gut auslenkbar. Der Beschwerdeführerin gelinge es auch wieder , zu geniessen oder sich an Dingen zu erfreuen. Nach wie vor bestünden jedoch ausgeprägter Antriebsmangel, Energielosigkeit, geringe allgemeine Belastbarkeit und das Gefühl , schnell erschöpft zu sein, zudem nach wie vor Konzen trations schwierigkeiten (S. 1 Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin leide an einer schweren Bindungsstörung, welche
ein en ideale n Nährboden für verschiedene psych ische Probleme darstelle . Dennoch sei sie über Jahre überraschend stabil gewesen. Die Bindungsstörung führe aber dazu, dass die Beschwerdeführerin über kein stabiles Fundament verfüge und es somit auch schwierig sei , nach der
letzten tiefgrei fenden Krise wieder einen stabilen Zustand zu erreichen. Es sei dennoch davon auszugehen, dass sie wieder eine relevante Arbeitsfähigkeit zurückerlangen werde , diese werde jedoch ein Pensum von 50 % wohl nicht übersteigen (S. 4 Ziff. 3.3). 3.6
Die Ärzte der B.___ berichteten am 1 4. Juni 2018 ( Urk. 7/28) über die tagesklinische Behandlung der Beschwerdeführerin vom 1 2. März bis voraussichtlich 3 0. Juni 201 8. In dieser Zeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.3). Sie nannten folgende Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 2.5):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), teilremittiert
Sie führten aus, eine schrittweise Herannäherung an eine angepasste Tätigkeit sollte die Arbeitsfähigkeit in einem Teilpensum längerfristig möglich machen (S. 2
Ziff. 2.7). Es werde der direkte Übergang aus der tagesklinischen Behandlung in ein Belastbarkeitstraining empfohlen (S. 3 Ziff. 2.8). Die herabgesetzte Belast barkeit und insbesondere ihr brüchiges Selbstwertgefühl würden der Beschwerde führerin Schwierigkeiten bereiten (S. 3 Ziff. 3.4) . Eine angepasste Tätigkeit ohne Leistungsdruck, ohne Führungsaufgaben und in einem kleinen Team sei der Be schwerdeführerin zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar (S. 4 Ziff. 4.1). Inner häusliche Tätigkeiten könne sie bewältigen (S. 4 Ziff. 4.5). 3.7
Dem Abschlussbericht der C.___ vom 2 7. November 2018 ( Urk. 7/39) über das Belastbarkeitstraining der Beschwerdeführerin vom 3. September bis 3. Dezember 2018 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zurzeit noch nicht über die erforderliche Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit verfüge, um in den ersten Arbeitsmarkt integriert zu werden. Sie müsse vorher ihre Belastbarkeit und Leis tungsfähigkeit ausbauen und auf einem höheren Niveau stabilisieren können . Die Beschwerdeführerin zeige in den Bereichen Konzentrations- und Aufnahme fähig keit sowie in der Bearbeitung von Aufgaben grosse Unsicherheiten (S. 2 Ziff. 5) . Die Mindestanforderungen von vier Stunden pro Tag an vier Tagen sei erreicht worden (S. 3 Ziff. 6). Die Präsenzzeit von vier Stunden habe die Beschwerdefüh rerin als sehr ermüdend empfunden. Sie habe im Anschluss an das Training Erholung benötigt. Meist habe sie am Nachmittag zurück zur Energie gefunden, um ihren privaten Verpflichtungen (Haushalt etc.) nachzugehen (S. 4 Ziff. 9). Die Beschwerdeführerin habe einen grossen Leistungswillen gezeigt, jedoch sei ihre Leistungsfähigkeit ebenso wie ihre Belastbarkeit momentan noch unzureichend. Sie benötige noch Zeit , um die Präsenzzeit von vier Stunden stabilisieren zu können. Eine anschliessende Pensumssteigerung sei realistisch (S. 5 Ziff. 10). 3.8
Dr. Z.___ berichtete am 2 1. Januar 2019 ( Urk. 7/41) über einen verbesserten Gesundheitszustand (S. 1 Ziff. 1.1) und nannte neben der bekannten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit mittlerweile deutlich abgeklun gener schwerer depressiver Episode neu eine Persönlichkeitsstörung mit selbst unsicheren und teilweise ängstlich-vermeidenden Anteilen (ICD-10 F60.8), beste hend seit mindestens dem Adoleszentenalter (S. 1 Ziff. 1.2). Im Vergleich zu früheren Berichten habe sich die Essproblematik soweit normalisiert, dass gemäss ICD-10 keine Essstörung mehr diagnostiziert werden könne. Die Depressivität sei weiter abgeklungen. Aktuell lägen vor allem noch depressionsassoziierte kogni tive Schwierigkeiten wie Konzentrationsprobleme und rasche Erschöpfbarkeit vor (S. 1 Ziff. 1.3). Bis zur Knie-Operation im Dezember 2018 (Einsatz einer Knie prothese, S. 1 Ziff. 1.2) habe die Beschwerdeführerin i m Belastbarkeitstraining im C.___ ein Pensum von 50 % erreichen können (S. 1 Ziff. 2.1) . Es sei davon aus zugehen, dass die Beschwerdeführerin nach Beendigung des vorgesehenen Be last barkeitstrainings eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von rund 50 % wieder werde erreichen können (S. 2 Ziff. 3.3). 3.9
Dem Abschlussbericht de r
C.___ vom 3 1. Mai 2019 ( Urk. 7/48/2-6) über das Aufbautraining der Beschwerdeführerin vom 4. Februar bis 3. August 2019 ist zu entnehmen, dass am 3 1. Mai 2019 ein frühzeitiger Abbruch der Massnahme erfolgt sei (S. 1). Die Integration in den ersten Arbeitsmarkt werde zum heutigen Zeitpunkt als unrealistisch eingeschätzt. Bei vier Stunden geleisteter Präsenzzeit sei die Beschwerdeführerin über ihrer Leistungsgrenze . Die Konzentrations- und Aufnahmefähigkeit sei stark eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin werde als psychisch instabil erlebt (S. 2 Ziff. 5). Trotz viel Wille n und Engagement sei es der Beschwerdeführerin kaum gelungen, qualitative und quantitative Leistungen zu erbringen (S. 4 Ziff. 9). S ie habe trotz Motivation keine Verbesserung der Leis tungsfähigkeit erzielen können. Damit sei es ihr aus gesundheitlichen Grün den in absehbarer Zeit nicht möglich, im ersten Arbeitsmarkt verwertbare Leis tungen zu erbringen . Um einem möglichen gesundheitsbedingten Rückfall vorzu beugen, sei die verbleibende Zeit in der C.___ genutzt worden , d ie Beschwerde führerin bei der Such e nach einer freiwilligen Tätigkeit zu unterstützen (S. 5 Ziff. 10). 3.10
Dr. Z.___ berichtete am 2 6. Juni 2019 ( Urk. 7/51) und führte aus, der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verbessert. Mittlerweile sei die Depressivität grösstenteils abgeklungen. Die Beschwerdeführerin sei nun vor allem durch die dysfunktionalen und maladaptiven Persönlichkeitszüge beein trächtigt. Sie gerate immer wieder in hohe Spannungszustände, traue sich wenig zu, fühle sich schnell überfordert, habe massive Ängste vor Versagen sowie vom Abgewertet werden durch andere. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage , ihren Haushalt selbständig zu erledigen sowie die Vermietung ihrer Ferienwohnung inklusive deren Reinigung selbständig abzuwickeln (S. 1
Ziff. 1.3). Im Standort gespräch bei der C.___ habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von vier Tagen à vier Stunden überfordert gewesen und dadurch ihr Ge sundheitszustand gefährdet worden sei, so dass das Aufbautraining habe abge brochen werden müssen. In der Folge habe sich die Beschwerdeführerin mit grossem Engagement eine für sie besser angepasste Beschäftigung gesucht. Sie habe im D.___ geschnuppert und werde voraussichtlich diese Stelle erhalten, dabei dann zwei bis drei Tage pro Woche während drei Stunden im Laden tätig sein. Anlässlich des Schnuppertages habe die Beschwerdeführerin gemerkt, dass diese dreistündige Präsenzzeit im Laden für sie gerade noch mach bar sei. Daneben werde sie sich weiterhin um den Haushalt und die Vermietung der Ferienwohnung kümmern (S. 1 Ziff. 2.1). Vor allem aufgrund der Persön lichkeitsstörung respektive deren Auswirkungen werde die Beschwerdeführerin wohl nie in der Lage sein ,
zu 100 % im ersten Arbeitsmarkt arbeiten zu können. S ie werde vorläufig vor allem für niederschwellige einfache Tätigkeiten einsetz bar sein. Eine Steigerung der Arbeitsbelastung sei in absehbarer Zeit nicht rea listisch. Auf lange Sicht hinaus gesehen erscheine es möglich, dass die Be schwer deführerin in einer angepassten Nischentätigkeit im ersten Markt ein Pensum von maximal 50 % wieder werde erreichen können (S. 2 Ziff. 3.3).
3.11
Dipl.-med. E.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 8. Juli 2019 Stellung ( Urk. 7/52/7-9) und führte aus, das Vorliegen einer Persönlichkeits stö rung sei aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht fraglich. Eine solche trete in der Kindheit/Jugend zutage und manifestiere sich auf Dauer im Erwach senenalter. Sie werde nur diagnostiziert, wenn die Symptome nicht direkt auf eine Hirnschädigung oder eine andere psychische Störung zurückzuführen seien, wenn das abnorme Verhaltensmuster andauernd, tiefgreifend und in persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend sei, wenn ein deutliches subjek tives Leiden bestehe und wenn deutliche Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit bestünden. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung setze ein entsprechendes auslösendes Ereignis in der Kindheit und/oder Jugend voraus. Ein derartiges auslösendes Ereignis werde durch den behandelnden Arzt in keiner seiner Stellungnahmen erwähnt. Durch die A.___ , wo die Beschwerdeführerin 2017 stationär behandelt worden sei, sei keine Persön lichkeitsstörung diagnostiziert worden. Die Beschwerdeführerin verfüge über Ressourcen. Sie sei in der Lage ihren Haushalt und ohne Unterstützung die Ver mietung einer Ferienwohnung zu organisieren. Sie sei in der Lage gewesen, sich eine Arbeit zu suchen, welche ihr gut liege (S. 2) . In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil habe vom 2 9. Juni 2016 bis 8. August 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Vom 9. August 2018 bis auf Weiteres bestehe aus Sicht des behandelnden Arztes eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bei Fehlen eines dauerhaften IV-relevanten Gesundheitsschadens bestehe seit dem 9. August 2018 keine Arbeitsunfähigkeit mehr (S. 3) . 3.12
Mit der Beschwerde beigelegtem Bericht vom 2 2. Oktober 2019 hielt Dr. Z.___ ausdrücklich an der gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung fest und führte aus, dass zu Beginn der Behandlung die Depressivität lange Zeit derart ausgeprägt gewesen sei, dass er auf die Vergabe einer Persönlichkeitsstörung zugunsten von maladaptiven/dysfunktionalen Persönlichkeitszügen verzichtet h abe . Je länger er die Beschwerdeführerin kenne , insbesondere seit dem Abklin gen der Depressivität , sei aber deutlich, dass unabhängig von der affektiven Erkrankung eine schwere Beeinträchtigung mindestens seit der Adoleszenz vor liege . Dr. Z.___ erwähnte zudem, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich begonnen habe, stundenweise im D.___ auszuhelfen. Zudem führe sie im F.___ neu eingetretene Patienten durch das Spital ( Urk. 3). 4. 4.1
Im Januar 2017 diagnostizierte der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ eine rezi divierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome, bestehend seit mindestens 2003, eine atypische Anorexia nervosa sowie einen Verdacht auf vorbestehende maladap tive/dys funk tionale Persönlichkeitszüge und attestierte der Beschwerdeführerin wegen der De pressivität seit Behandlungsbeginn Ende Juni 2016 eine 100%ige Arbeitsun fähig keit, wobei von einer günstigen Prognose mit zukünftige r Zustandsverbesserung ausgegangen wurde (vgl. vorstehend E. 3.1). In der Folge wurde die Beschwer de führerin stationär behandelt (vgl. vorstehend E. 3.2) und Dr. Z.___ berichtete im Juli 2017 von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes mit abklingender schwergr adiger depressiver Episode sowie , dass die Beschwerdeführerin beinahe wieder am Normalgewicht sei (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.4 ). Im Dezember 2017 ging Dr. Z.___ von einer weiteren Verbesserung und einer mittlerweile noch etwa leichtgradigen Depressivität aus . Er begründete die gestellten Diagnosen als Folge einer Bindungsstörung bei schwieriger Kindheit und Jugend, welche einen idealen Nährboden für verschiedene psychische Probleme darstelle , weshalb die Beschwerdeführerin über kein stabiles Fundament verfüge. Dennoch sei davon auszugehen , dass eine 50% ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne
( vgl. vor stehend E. 3.5). Anlässlich der tagesklinischen Behandlung von März bis Juni 2018 wurde festgehalten, dass eine schrittweise Herannäherung an eine ange passte Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit in einem Teilpensum möglich machen sollte, wobei das Potential mit zwei bis drei Stunden pro Tag bei guter Prognose beurteilt wurde (vgl. vorstehend E. 3.6).
Erstmals im Januar 2019 wurde durch Dr. Z.___ eine Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und teilweise ängstlich-vermeidenden Anteilen diagnostiziert , wobei nach wie vor bei guter Prognose und mittlerweile normalisierter Ess prob lematik und weiter abgeklungener Depressivität vom Erreichen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde (vgl. vorstehend E. 3.8). Im Juni 2019 beur teilte Dr. Z.___ die Depressivität als mittlerweile grösstenteils abgeklungen und führte aus, die Beschwerdeführerin sei jetzt vor allem durch die dysfunktionalen und maladaptiven Persönlichkeitszüge im Rahmen der Persönlichkeitsstörung beeinträchtigt. Wegen der Persönlichkeitsstörung werde sie wohl nie zu 100 % im 1. Arbeitsmarkt tätig sein können, auf lange Sicht erscheine eine Arbeits fähig keit von maximal 50 %
in angepasster Tätigkeit jedoch möglich (vgl. vorstehend E. 3.10). RAD-Ärztin dipl.-med. E.___
erachtete hingegen im Juli 2019 (vgl. vorstehend E. 3.11) das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung als fraglich und hielt fest, bei Fehlen eines dauerhaften IV-relevanten Gesundheitsschadens sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. 4.2
I nvalidenversicherungsrechtlich sind nicht die Diagnosen und deren An zahl ent scheidend, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträch tigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E.3.2.1 S. 281 mit Hinweis auf BGE 127 V 294).
Hierzu liegen unterschiedliche Einschätzungen vor (vgl. vorstehend E. 4.1).
Unbestritten und aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage ausge wie sen ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen zeit lich verbessert hat und die schwere Depressivität grösstenteils abgeklungen ist. Auch die Essstörung hat sich mittlerweile normalisiert. So erhob Dr. Z.___ im Januar 2017 im Psychostatus noch ein vermindertes Konzentrationsvermögen sowie depressionsbedingte Auffassungsprobleme und führte nachvollziehbar aus, dass die Beschwerdeführerin sehr angespannt, im Kontakt niedergeschlagen, traurig und hoffnungslos sowie der Antrieb deutlich vermindert sei (vgl. Urk. 7/91-3 S. 2 Ziff. 1.4 ). Im Mai 2017 berichtete Dr. Z.___ , dass die Beschwerde führerin trotz leichter Stimmungsverbesserung
kaum belastbar sei. S ie sei sehr schnell erschöpft und müde und kaum in der Lage, über den familiären Rahmen hinaus soziale Kontakte zu pflegen (vgl. vorstehend E. 3.3). Im Juli 2017 wurde eine gewisse Zustandsverbesserung im Sinne einer Aufhellung der Stimmungs lage, einer guten Schlafqualität sowie einer deutlichen Verbesserung des Körper gewichts beschrieben , jedoch bestünden nach wie vor eine verringerte allgemeine Belastbarkeit, rasche Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit sowie Konzentrations störungen (vgl. vo rstehend E. 3.4). Im Dezember 2017 ging Dr. Z.___ schliesslich davon aus, dass die Beschwerdeführerin stimmungsmässig geschätzt noch leicht gradig depressiv sei, im Gespräch gut spürbar und d ie Stimmung gut auslenkbar sei und es ihr auch wieder gelinge , zu geniessen oder sich an Dingen zu erfreuen. Nach wie vor bestünden ein Antriebsmangel, Energielosigkeit sowie eine geringe allgemeine Belastbarkeit (vgl. vorstehend E. 3.5) . Dass die Depressivität weiter abgeklungen sei und sich die Essproblematik normalisiert habe, begründete Dr. Z.___ in seinem Bericht vo m Januar 2019 eingehend und nachvollziehbar. So lägen aktuell vor allem noch depressionsbedingte kognitive Schwierigkeiten wie Konzentrationsprobleme und eine rasche Erschöpfbarkeit vor (vgl. vorstehend E.
3.8).
In seinem Bericht vom 2 6. Juni 2019 ist hiervon keine Rede mehr. Die Depressivität sei grösstenteils abgeklungen und die Beeinträchtigung sei nunmehr vor allem durch die Persönlichkeitsproblematik bedingt (vgl. vorstehend E. 3.10).
Was die Persönlichkeitsproblematik anbelangt, beschrieb Dr. Z.___ s eit Beginn der Behandlung gewisse maladaptive beziehungsweise dysfunktionale Persön lich keitszüge (vgl. vorstehend E.
3.1 und E.
3.4) . In seinem Bericht vom 2 2. Dezem ber 2017 (vgl. vorstehend E.
3.5) hielt er sowohl eine kombinierte Angst erkrankung wie auch ausgeprägte maladaptive/dysfunktionale Persönlich keits züge fest, welche Folge einer Bindungsstörung bei schwieriger Kindheit und Jugend mit emotionaler Vernachlässigung, sexuellem Übergriff mit etwa 11 Jahren sowie praktisch vollständig fehlender Förderung im persönlichen, schuli schen und beruflichen Bereich seien. Diese schwere Bindungsstörung stelle einen idealen Nährboden für verschiedene psych ische Probleme dar, weshalb die Be schwerdeführerin über kein stabiles Fundament verfüge und es somit auch schwierig sei , nach der
letzten tiefgreifenden Krise wieder einen stabilen Zustand zu erreichen. Entgegen den Ausführungen der RAD-Ärztin dipl.-med. E.___ beschrieb Dr. Z.___ also durchaus Ereignisse in der Kindheit/Jugend der Be schwerdeführerin, welche als Auslöser der im Bericht vom 2 1. Januar 2019 erst mals als Persönlichkeitsstörung beurteilten Einschränkung in Frage kommen. Auch bereits im Bericht vo m Mai 2017 (vgl. vorstehend E. 3.3) w u rden Selbst verletzungen in der Primarschulzeit im Alter von 8 oder 9 Jahren durch Schlagen des Handgelenks auf die Tischkante sowie der sexuelle Missbrauch durch einen Nachbarn erwähnt ( Urk. 7/19/33-35 S. 2 Ziff. 2) . Dr. Z.___ legte in seinem Bericht vom 2 2. Oktober 2019 ( Urk.
3) sodann grundsätzlich nachvollziehbar dar, wes halb er die Diagnose der Persönlichkeitsstörung erst relativ spät gestellt habe. So führte er auch unter Bezugnahme auf die Kri terien des ICD-10 (vgl. Kli nisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dil ling/ Mom bour/ Schmidt (Herausgeber), 1 0. überarbeitete Auflage, Bern 2015) aus, dass die Symptomatik nicht durch das Vorliegen oder die Folge einer andere n psychischen Störung des Erwachsenenalters erklärt werden könne. Die Depressivität der Beschwerde füh rerin sei lange Zeit derart stark ausgeprägt gewesen, dass er auf die Vergabe einer Persönlichkeitsstörung zugunsten von maladaptiven/dysfunktionalen Persön lich keits zügen verzichtet habe. Auch die Hospitalisation der Beschwerdeführerin in der A.___ sei aufgrund der schweren Depressivität notwendig gewesen, weshalb es nachvollziehbar und auch seitens der Klinik korrekt gewesen sei, auf die Vergabe einer Persönlichkeitsstörung zu verzichten. Je länger er jedoch die Beschwerdeführerin behand elt habe, insbesondere auch seit dem weit gehenden Abklingen der Depressivität , sei deutlich geworden , dass unabhängig von der affektiven Erkrankung eine schwere Beeinträchtigung vorliege, welche praktisch sämtliche Lebensbereiche tangiere und seit mindestens der Adoleszenz zurückzuverfolgen sei (S. 2 Ziff. 4) .
Die Beschwerdeführerin sei nun nicht mehr grösstenteils durch die Depressivität, sondern durch die dysfunktionalen und maladaptiven Persönlichkeitszüge im Rahmen der Persönlichkeitsstörung beeinträchtigt. Sie gerate in Spannungs zu stände, traue sich wenig zu, habe massive Versagensängste. Wie bereits in seine n Bericht en vom 2 2. Dezember 2017 und 2 1. Januar 2019 festgehalten (vorstehend E. 3.5 und 3.8) , sei davon auszugehen, dass eine Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit von bis zu 50 % erreicht werden könne (vorstehend E. 3.10) . Auch wenn Dr. Z.___ eine an gepasste Tätigkeit nicht näher beschrieb , ist mit den Ärzten der B.___ davon auszugehen (vgl. vorstehend E. 3.6) , dass eine solche einen geringen Leistungsdruck und keine Führungsaufgaben beinhalten dürfte. Mit der Beschwerdegegnerin wäre eine einfachere Bürotätigkeit ohne Führungsaufgaben grundsätzlich als angepasste Tätigkeit zu erachten und damit eine Tätigkeit, wie sie sie zuletzt ausgeübt hatte (vgl. Urk. 7/52 S. 9).
4.3
Neben den durch die Rechtsanwendung zu prüfenden allgemeinen beweis recht lichen Vorgaben an ein en medizinischen Bericht ergibt sich aus BGE 141 V 281, dass die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage ist, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann. Hinsichtlich der Beur teilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachver stän digen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leis tungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestel lung. Die Rechtsan wen dung prüft die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechts er heblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es der Rechtsanwendung, zu überprüfen, ob aus schliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berück sichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juris tischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsun fähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der mass geblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmi ges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3).
Die Berichte von Dr. Z.___ ergingen zwar nicht ausdrücklich unter Bezugnahme und detaillierter Wiedergabe der heute m a ssgebenden Standardindikatoren, seine Beurteilung scheint jedoch das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen zu umfassen und so verfasst zu sein , dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Dabei gilt es zu berück sichtigen, dass mit einer Indikatorenprüfung eine im Rahmen einer psychia trischen Diagnose attestierte Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht validiert wird. Eine höhere Arbeitsunfähigkeit als die attestie rte kann auch aus einer Indi kat orenprüfung nicht resultieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4 und 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.3 ).
Die von Dr. Z.___ beurteilte 50%ige Arbeitsfähigkeit auf lange Sicht erscheint auch im Hinblick auf die Ausführungen im Abschlussbericht der C.___ (vgl. vorstehend E. 3.7) als grundsätzlich schlüssig und nachvollziehbar. So gelang es der Beschwerdeführerin während des Belastbarkeitstrainings Ende 2018, die Min destanforderungen von vier Stunden pro Tag an vier Tagen zu erfüllen. Obwohl die Beschwerdeführerin die Präsenzzeit von vier Stunden als ermüdend empfand , gelang es ihr am Nachmittag meist ihren privaten Verpflichtungen (Haushalt etc.) nachzugehen. Im Abschlussbericht wurde schliesslich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin noch Zeit benötige, um die Präsenzzeit von vier Stunden stabilisieren zu können , e ine anschliessende Pensumssteigerung sei jedoch realis tisch . Es gelang der Beschwerdeführerin sodann nach Abbruch des Aufbautrai nings bei der C.___ eine Stelle im D.___ zu finden, wo sie an 2-3 Tagen in der Woche während drei Stunden tätig ist. Ab Herbst 2019 ist sie z udem als Pat i entenbegleiterin im F.___
tätig (vgl. Urk. 3 S. 2 Ziff. 3) .
4.4
Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit erschei nen
nach dem Gesagten aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abge klärt. Von weiteren Untersuchungen wären diesbezüglich keine neuen Erkennt nisse zu erwarten , insbesondere keine höhere Arbeitsunfähigkeit . Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass der behandelnde Psychiater eine neuropsychologische Testung – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht –nicht empfohlen hat. So ist es denn auch Aufgabe des psychiatrischen Facharztes, die Arbeits fähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzu schätzen. Eine neuropsychologische Abklärung stellt lediglich eine Zusatzunter suchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_566/2017 vom 2 0. November 2017 E. 2.1).
Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass d ie Beschwe r deführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist.
4.5
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 60 % im Erwerbsbereich und zu 40 % im Haushalt tätig ( Urk. 7/52/10) . Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Massgebend für die Qualifikation einer versicherten Person als Vollzeit-, Teil- oder Nichterwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbstätig keit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vorstehend E. 1. 5 ).
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 4 . 6
Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation entspricht dem zuletzt ausgeübten Arbeitspensum der Beschwerdeführerin bei der Y.___ (vgl. Urk. 7/7) . I n Anbetracht der vorliegenden Erwerbsbiographie , wonach die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit kaum mehrprozentig gearbeitet hat (bei der G.___ 33.75 % und bei der H.___ 40 % ; Urk. 7/31/4, Urk. 7/31/6) ,
sowie der Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Eingliederungsberatung, wonach sie aus privaten Gründen nur noch 40 % arbei ten wolle (vgl. Urk. 7/50/7 unten), kann davon ausgegangen werden, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation eher zu Gunsten der Be schwerdeführerin ausfällt.
Dass im Haushaltsbereich keine Einschränkungen bestehen , was im Übrigen unbestritten blieb (vgl. Urk. 1), erscheint aufgrund der Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ nachvollziehbar. So wird von ihm lediglich zu Beginn der schweren depressiven Episode festgehalten, dass die Beschwerdeführerin den Haushalt kaum mehr ohne Hilfe erledigen könne (vgl. vorstehend E. 3.1). Ansons ten wird von Dr. Z.___ nirgends eine Einschränkung im Haushalt beschrieben. Vielmehr führten die Ärzte der B.___ im Juni 2018 aus, dass der Beschwer de führerin die Pflege von Haus und Garten sowie die Versorgung der Familie im gewohnten Rahmen gelinge (vgl. vorstehend E. 3.6). Auch im Abschlussbericht der C.___ vo m November 2018 (vgl. vorstehend E. 3.7) wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Führen des Haushaltes als wichtigen Stabilisator in ihrem Leben beschreibe (S. 4 unten). Schliesslich hielt Dr. Z.___ im Juni 2019 fest (vgl. vorstehend E. 3.10) , dass die Beschwerdeführerin den Haushalt selbständig erle digen sowie die Vermietung ihrer Ferienwohnung inklusive deren Reinigung selbständig abwickeln könne.
4.7
Im Erwerbsbereich r esultiert bei einem Pensum von 6 0 % sowie einer Arbeits un fähigkeit von 50 % ein I nvaliditätsgrad von 30 % .
Angesichts der eher zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgefallenen Qualifi kation sowie des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht eingeschränkt ist, erübrigen sich daher in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157) weitere Abklärungen. Die Beschwerdeführerin müsste im Erwerbsbe reich mehr als 65 % eingeschränkt sein, um einen rentenrelevanten Invalidi tätsgrad von 40 % zu erreichen, was aufgrund der medizinischen Aktenlage aus geschlossen erscheint (vgl. vorstehend E. 4. 3-4.4).
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin in der Verfü gung vom 2. Okto ber 2019 somit einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Be schwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1961, Mutter von drei Kindern (Jahrgang 1983, 1986, 1990), war seit 1. Januar 2010 als Sachbearbeiterin zu 60 % bei der Y.___ täti g ( Urk. 7/7). Unter Hinweis auf Depressionen meldete sich die Versicherte am 2 0. November 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab . Mit Mitteilung vom 9. August 2018 ( Urk. 7/33) sprach die IV-Stelle der Versicherten ein Belastbarkeitstraining und mit Mitteilung vom 3 0. Januar 2019 ( Urk. 7/42) ein Aufbautraining zu. Mit Mitteilung vom 3. Juni 2019 ( Urk. 7/49) wurde die Integrationsmassnahme in Form des Aufbautrainings beendet. N ach ergangenem Vorbescheid ( Urk. 7/53) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 einen Renten an spruch ( Urk. 7/55 = Urk. 2) .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung, vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell in Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
E. 1.4 ). Im Mai 2017 berichtete Dr. Z.___ , dass die Beschwerde führerin trotz leichter Stimmungsverbesserung
kaum belastbar sei. S ie sei sehr schnell erschöpft und müde und kaum in der Lage, über den familiären Rahmen hinaus soziale Kontakte zu pflegen (vgl. vorstehend E. 3.3). Im Juli 2017 wurde eine gewisse Zustandsverbesserung im Sinne einer Aufhellung der Stimmungs lage, einer guten Schlafqualität sowie einer deutlichen Verbesserung des Körper gewichts beschrieben , jedoch bestünden nach wie vor eine verringerte allgemeine Belastbarkeit, rasche Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit sowie Konzentrations störungen (vgl. vo rstehend E. 3.4). Im Dezember 2017 ging Dr. Z.___ schliesslich davon aus, dass die Beschwerdeführerin stimmungsmässig geschätzt noch leicht gradig depressiv sei, im Gespräch gut spürbar und d ie Stimmung gut auslenkbar sei und es ihr auch wieder gelinge , zu geniessen oder sich an Dingen zu erfreuen. Nach wie vor bestünden ein Antriebsmangel, Energielosigkeit sowie eine geringe allgemeine Belastbarkeit (vgl. vorstehend E. 3.5) . Dass die Depressivität weiter abgeklungen sei und sich die Essproblematik normalisiert habe, begründete Dr. Z.___ in seinem Bericht vo m Januar 2019 eingehend und nachvollziehbar. So lägen aktuell vor allem noch depressionsbedingte kognitive Schwierigkeiten wie Konzentrationsprobleme und eine rasche Erschöpfbarkeit vor (vgl. vorstehend E.
3.8).
In seinem Bericht vom 2 6. Juni 2019 ist hiervon keine Rede mehr. Die Depressivität sei grösstenteils abgeklungen und die Beeinträchtigung sei nunmehr vor allem durch die Persönlichkeitsproblematik bedingt (vgl. vorstehend E. 3.10).
Was die Persönlichkeitsproblematik anbelangt, beschrieb Dr. Z.___ s eit Beginn der Behandlung gewisse maladaptive beziehungsweise dysfunktionale Persön lich keitszüge (vgl. vorstehend E.
3.1 und E.
3.4) . In seinem Bericht vom 2 2. Dezem ber 2017 (vgl. vorstehend E.
3.5) hielt er sowohl eine kombinierte Angst erkrankung wie auch ausgeprägte maladaptive/dysfunktionale Persönlich keits züge fest, welche Folge einer Bindungsstörung bei schwieriger Kindheit und Jugend mit emotionaler Vernachlässigung, sexuellem Übergriff mit etwa 11 Jahren sowie praktisch vollständig fehlender Förderung im persönlichen, schuli schen und beruflichen Bereich seien. Diese schwere Bindungsstörung stelle einen idealen Nährboden für verschiedene psych ische Probleme dar, weshalb die Be schwerdeführerin über kein stabiles Fundament verfüge und es somit auch schwierig sei , nach der
letzten tiefgreifenden Krise wieder einen stabilen Zustand zu erreichen. Entgegen den Ausführungen der RAD-Ärztin dipl.-med. E.___ beschrieb Dr. Z.___ also durchaus Ereignisse in der Kindheit/Jugend der Be schwerdeführerin, welche als Auslöser der im Bericht vom 2 1. Januar 2019 erst mals als Persönlichkeitsstörung beurteilten Einschränkung in Frage kommen. Auch bereits im Bericht vo m Mai 2017 (vgl. vorstehend E. 3.3) w u rden Selbst verletzungen in der Primarschulzeit im Alter von 8 oder 9 Jahren durch Schlagen des Handgelenks auf die Tischkante sowie der sexuelle Missbrauch durch einen Nachbarn erwähnt ( Urk. 7/19/33-35 S. 2 Ziff. 2) . Dr. Z.___ legte in seinem Bericht vom 2 2. Oktober 2019 ( Urk.
3) sodann grundsätzlich nachvollziehbar dar, wes halb er die Diagnose der Persönlichkeitsstörung erst relativ spät gestellt habe. So führte er auch unter Bezugnahme auf die Kri terien des ICD-10 (vgl. Kli nisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dil ling/ Mom bour/ Schmidt (Herausgeber), 1 0. überarbeitete Auflage, Bern 2015) aus, dass die Symptomatik nicht durch das Vorliegen oder die Folge einer andere n psychischen Störung des Erwachsenenalters erklärt werden könne. Die Depressivität der Beschwerde füh rerin sei lange Zeit derart stark ausgeprägt gewesen, dass er auf die Vergabe einer Persönlichkeitsstörung zugunsten von maladaptiven/dysfunktionalen Persön lich keits zügen verzichtet habe. Auch die Hospitalisation der Beschwerdeführerin in der A.___ sei aufgrund der schweren Depressivität notwendig gewesen, weshalb es nachvollziehbar und auch seitens der Klinik korrekt gewesen sei, auf die Vergabe einer Persönlichkeitsstörung zu verzichten. Je länger er jedoch die Beschwerdeführerin behand elt habe, insbesondere auch seit dem weit gehenden Abklingen der Depressivität , sei deutlich geworden , dass unabhängig von der affektiven Erkrankung eine schwere Beeinträchtigung vorliege, welche praktisch sämtliche Lebensbereiche tangiere und seit mindestens der Adoleszenz zurückzuverfolgen sei (S. 2 Ziff. 4) .
Die Beschwerdeführerin sei nun nicht mehr grösstenteils durch die Depressivität, sondern durch die dysfunktionalen und maladaptiven Persönlichkeitszüge im Rahmen der Persönlichkeitsstörung beeinträchtigt. Sie gerate in Spannungs zu stände, traue sich wenig zu, habe massive Versagensängste. Wie bereits in seine n Bericht en vom 2 2. Dezember 2017 und 2 1. Januar 2019 festgehalten (vorstehend E. 3.5 und 3.8) , sei davon auszugehen, dass eine Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit von bis zu 50 % erreicht werden könne (vorstehend E. 3.10) . Auch wenn Dr. Z.___ eine an gepasste Tätigkeit nicht näher beschrieb , ist mit den Ärzten der B.___ davon auszugehen (vgl. vorstehend E. 3.6) , dass eine solche einen geringen Leistungsdruck und keine Führungsaufgaben beinhalten dürfte. Mit der Beschwerdegegnerin wäre eine einfachere Bürotätigkeit ohne Führungsaufgaben grundsätzlich als angepasste Tätigkeit zu erachten und damit eine Tätigkeit, wie sie sie zuletzt ausgeübt hatte (vgl. Urk. 7/52 S. 9).
4.3
Neben den durch die Rechtsanwendung zu prüfenden allgemeinen beweis recht lichen Vorgaben an ein en medizinischen Bericht ergibt sich aus BGE 141 V 281, dass die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage ist, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann. Hinsichtlich der Beur teilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachver stän digen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leis tungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestel lung. Die Rechtsan wen dung prüft die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechts er heblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es der Rechtsanwendung, zu überprüfen, ob aus schliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berück sichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juris tischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsun fähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der mass geblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmi ges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3).
Die Berichte von Dr. Z.___ ergingen zwar nicht ausdrücklich unter Bezugnahme und detaillierter Wiedergabe der heute m a ssgebenden Standardindikatoren, seine Beurteilung scheint jedoch das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen zu umfassen und so verfasst zu sein , dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Dabei gilt es zu berück sichtigen, dass mit einer Indikatorenprüfung eine im Rahmen einer psychia trischen Diagnose attestierte Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht validiert wird. Eine höhere Arbeitsunfähigkeit als die attestie rte kann auch aus einer Indi kat orenprüfung nicht resultieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4 und 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.3 ).
Die von Dr. Z.___ beurteilte 50%ige Arbeitsfähigkeit auf lange Sicht erscheint auch im Hinblick auf die Ausführungen im Abschlussbericht der C.___ (vgl. vorstehend E. 3.7) als grundsätzlich schlüssig und nachvollziehbar. So gelang es der Beschwerdeführerin während des Belastbarkeitstrainings Ende 2018, die Min destanforderungen von vier Stunden pro Tag an vier Tagen zu erfüllen. Obwohl die Beschwerdeführerin die Präsenzzeit von vier Stunden als ermüdend empfand , gelang es ihr am Nachmittag meist ihren privaten Verpflichtungen (Haushalt etc.) nachzugehen. Im Abschlussbericht wurde schliesslich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin noch Zeit benötige, um die Präsenzzeit von vier Stunden stabilisieren zu können , e ine anschliessende Pensumssteigerung sei jedoch realis tisch . Es gelang der Beschwerdeführerin sodann nach Abbruch des Aufbautrai nings bei der C.___ eine Stelle im D.___ zu finden, wo sie an 2-3 Tagen in der Woche während drei Stunden tätig ist. Ab Herbst 2019 ist sie z udem als Pat i entenbegleiterin im F.___
tätig (vgl. Urk. 3 S. 2 Ziff. 3) .
4.4
Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit erschei nen
nach dem Gesagten aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abge klärt. Von weiteren Untersuchungen wären diesbezüglich keine neuen Erkennt nisse zu erwarten , insbesondere keine höhere Arbeitsunfähigkeit . Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass der behandelnde Psychiater eine neuropsychologische Testung – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht –nicht empfohlen hat. So ist es denn auch Aufgabe des psychiatrischen Facharztes, die Arbeits fähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzu schätzen. Eine neuropsychologische Abklärung stellt lediglich eine Zusatzunter suchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_566/2017 vom 2 0. November 2017 E. 2.1).
Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass d ie Beschwe r deführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist.
4.5
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 60 % im Erwerbsbereich und zu 40 % im Haushalt tätig ( Urk. 7/52/10) . Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Massgebend für die Qualifikation einer versicherten Person als Vollzeit-, Teil- oder Nichterwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbstätig keit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vorstehend E. 1. 5 ).
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 4 . 6
Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation entspricht dem zuletzt ausgeübten Arbeitspensum der Beschwerdeführerin bei der Y.___ (vgl. Urk. 7/7) . I n Anbetracht der vorliegenden Erwerbsbiographie , wonach die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit kaum mehrprozentig gearbeitet hat (bei der G.___ 33.75 % und bei der H.___ 40 % ; Urk. 7/31/4, Urk. 7/31/6) ,
sowie der Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Eingliederungsberatung, wonach sie aus privaten Gründen nur noch 40 % arbei ten wolle (vgl. Urk. 7/50/7 unten), kann davon ausgegangen werden, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation eher zu Gunsten der Be schwerdeführerin ausfällt.
Dass im Haushaltsbereich keine Einschränkungen bestehen , was im Übrigen unbestritten blieb (vgl. Urk. 1), erscheint aufgrund der Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ nachvollziehbar. So wird von ihm lediglich zu Beginn der schweren depressiven Episode festgehalten, dass die Beschwerdeführerin den Haushalt kaum mehr ohne Hilfe erledigen könne (vgl. vorstehend E. 3.1). Ansons ten wird von Dr. Z.___ nirgends eine Einschränkung im Haushalt beschrieben. Vielmehr führten die Ärzte der B.___ im Juni 2018 aus, dass der Beschwer de führerin die Pflege von Haus und Garten sowie die Versorgung der Familie im gewohnten Rahmen gelinge (vgl. vorstehend E. 3.6). Auch im Abschlussbericht der C.___ vo m November 2018 (vgl. vorstehend E. 3.7) wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Führen des Haushaltes als wichtigen Stabilisator in ihrem Leben beschreibe (S. 4 unten). Schliesslich hielt Dr. Z.___ im Juni 2019 fest (vgl. vorstehend E. 3.10) , dass die Beschwerdeführerin den Haushalt selbständig erle digen sowie die Vermietung ihrer Ferienwohnung inklusive deren Reinigung selbständig abwickeln könne.
4.7
Im Erwerbsbereich r esultiert bei einem Pensum von 6 0 % sowie einer Arbeits un fähigkeit von 50 % ein I nvaliditätsgrad von 30 % .
Angesichts der eher zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgefallenen Qualifi kation sowie des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht eingeschränkt ist, erübrigen sich daher in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157) weitere Abklärungen. Die Beschwerdeführerin müsste im Erwerbsbe reich mehr als 65 % eingeschränkt sein, um einen rentenrelevanten Invalidi tätsgrad von 40 % zu erreichen, was aufgrund der medizinischen Aktenlage aus geschlossen erscheint (vgl. vorstehend E. 4. 3-4.4).
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin in der Verfü gung vom 2. Okto ber 2019 somit einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Be schwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
E. 2 8. Oktober 2019 Beschwerde ( Urk.
1) gegen die Ver fügung vom 2. Oktober 2019 ( Urk.
2) und bea ntragte, diese sei aufzuheben und es sei die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer bidisziplinären Begutachtung) an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. November 2019 ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit seit dem 2 9. Juni 2016 zu 100 % arbeitsunfäh ig gewesen sei. Aus den medizinischen Be richten gehe hervor, dass sie seit dem 9. August 2018 in einer angepassten Tätig keit wieder voll arbeitsfähig sei (S. 1). Sie sei somit zum Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenanspruchs voll arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit und es sei kein Anspruch auf eine Rente entstanden (S. 2).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe sich auf die fachfremde Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes verlassen, obwohl der behandelnde Facharzt eine Persönlich keitsstörung, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtig e , diagnostiziert habe. Zu dem fänden sich in den Akten genügend Hinweise für kognitive Einschrän kungen, so dass auch eine neuropsychologische Testung notwendig gewesen wäre (S. 2).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und ob der medizinische Sachverhalt diesbezüglich genügend abgeklärt ist . 3. 3.1
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte mit am 2 3. Januar 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht ( Urk. 7/9/1-3) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), bestehend seit mindestens 2003 - atypische Anorexia nervosa (ICD-10 F50.1), bestehend seit Jahren - Verdacht auf vorbestehend maladaptive/dysfunktionale Persönlichkeits züge (ICD-10 Z73.1)
Er führte aus, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 2 9. Juni 2016 behandle (S.
1
Ziff. 1.2). Nach einem sechswöchigen Aufenthalt in der A.___ habe sich die Depressivität wieder langsam aber stetig verschlechtert. Es sei des halb eine erneute Anmeldung zur stationären Behandlung vorgenommen worden (S. 2 Ziff. 1.4). Seit Behandlungsbeginn bei ihm sowie bis auf Weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.6). Die Arbeitsunfähigkeit sei in der schweren Depression begründet. Die Beschwerdeführerin sei kaum mehr in der Lage, ihren Haushalt ohne fremde Hilfe zu erledigen (S. 3 Ziff. 1.7). Es sei derzeit davon auszugehen, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin wieder ver bessern und somit auch ihre Arbeitsfähigkeit wieder zurückkehren werde. In körperlicher Hinsicht erscheine die Beschwerdeführerin, abgesehen vom sehr niedrigen Körpergewicht, gesund und altersentsprechend belastbar . Das Konzen trationsvermögen, das Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien mittelgradig bis deutlich eingeschränkt (S. 3 Ziff. 1.9). 3.2
Die Ärzte der A.___ berichteten am 6. April 2017 ( Urk. 7/16) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 2 4. Januar bis 6. April 2017 und nannten als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) , sowie eine atypische Anorexia nervosa (ICD-10 F50.1). Die Beschwerdeführerin habe ein individuell auf sie angepasstes psychiatrisches-psychotherapeutisches Thera pie programm mit Einzel-, Gruppen-, psychotherapeutischen und erlebnisorien tierten Therapien erhalten. Zusätzlich sei sie psychoph armakologisch behandelt worden, worunter die beschriebene Symptomatik rückläufig geworden sei. Die Beschwerdeführerin habe in einem deutlich gebesserte n stabilisierte n Zustand in das häusliche Umfeld entlassen werden können (S. 4). 3.3
Dr. Z.___ berichtete am 1 5. Mai 2017 ( Urk. 7/19/33-35) und führte aus, trotz leichter Stimmungsverbesserung sei die Beschwerdeführerin nach wie vor kaum belastbar. Der Haushalt werde vom Ehemann erledigt. Die Beschwerdeführerin sei sehr schnell erschöpft und müde , und sie fühle sich schnell reizüberflutet. Sie sei noch kaum in der Lage, über den familiären Rahmen hinaus soziale Kontakte zu pflegen. An einen beruflichen Wiedereinstieg sei nach wie vor kaum zu denken (S. 2 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 5). Nach wie vor sei von einer guten Prognose auszugehen. Bis die Beschwerdeführerin jedoch eine relevante Arbeitsfähigkeit zurückerlangen werde, werde es noch viel Zeit benötigen (S. 3 Ziff. 7). 3.4
Dr. Z.___ berichtete am 2 5. Juli 2017 ( Urk. 7/17/1-4) über einen verbesserten Ge sundheitszustand (S. 1 Ziff. 1.1) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2):
- rezidivierende depressive Störung, abklingende schwergradige depressive Episode - atypische Anorexia nervosa, gegenwärtig wieder nahe am Norma l gewicht - ausgeprägt maladaptive/dysfunktionale Persönlichkeitszüge: fehlende Selbst wirksamkeitsüberzeugungen, grosse Mühe , sich abzugrenzen, Perfektionismus, grösste Mühe , eigene Bedürfnisse zu erkennen und auch ernst zu nehmen
Er führte aus, es bestehe nach wie vor eine deutlich verringerte Belastbarkeit, eine rasche Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit und K o nzentrationsstörungen . Es sei eine gewisse Zustandsverbesserung im Sinne einer Aufhellung der Stimmungs lage, einer guten Schlafqualität, einer deutlichen Verbesserung des Körper ge wichts sowie auch einer deutlichen Zunahme der Fähigkeit , sich in der Therapie zu öffnen , zu verzeichnen (S. 1 Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor sowohl in der angestammten wie auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 2). Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerde füh rerin längerfristig, das heisse in den nächsten 6-12 Monaten , wieder eine rele vante Arbeitsfähigkeit werde zurückerlangen können. Bis dahin müsse die De pres sivität jedoch weiter abklingen (S. 3 Ziff. 3.3). 3.5
Dr. Z.___ berichtete am 2 2. Dezember 2017 ( Urk. 7/23) erneut über einen ver besserten Gesundheitszustand (S. 1 Ziff. 1.1) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2): - rezidivierende depressive Störung, mittlerweile noch etwa leichtgradige Depressivität mit nach wie vor ausgeprägter Antriebsschwäche (ICD-10 F33.01) - kombinierte Angsterkrankung mit soziophobischen wie auch agorapho bischen Anteilen (ICD-10 F41.8) - atypische Anorexia nervosa (ICD-10 F50.0) - ausgeprägt maladaptive/dysfunktionale Persönlichkeitszüge mit fehlen den Selbstwirksamkeitsüberzeugungen, Mühe , sich abzugrenzen, Perfek tionismus, grösste Mühe , eigene Bedürfnisse zu erkennen und auch ernst zu nehmen
Er führte aus, die genannten Diagnosen seien seines Erachtens Folge einer Bin dungsstörung bei schwieriger Kindheit und Jugend mit emotionaler Vernachlässi gung, sexuellem Übergriff mit etwa 11 Jahren sowie praktisch vollständig feh lender Förderung im persönlichen, schulischen und beruflichen Bereich (S. 1 Ziff. 1.2). Die initial ausgeprägte, schwere Depressivität habe sich mittlerweile deutlich zurückgebildet, so dass die Beschwerdeführerin stimmungsmässig ge schätzt noch leichtgradig depressiv sei, im Gespräch aber gut spürbar, die Stimmung sei gut auslenkbar. Der Beschwerdeführerin gelinge es auch wieder , zu geniessen oder sich an Dingen zu erfreuen. Nach wie vor bestünden jedoch ausgeprägter Antriebsmangel, Energielosigkeit, geringe allgemeine Belastbarkeit und das Gefühl , schnell erschöpft zu sein, zudem nach wie vor Konzen trations schwierigkeiten (S. 1 Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin leide an einer schweren Bindungsstörung, welche
ein en ideale n Nährboden für verschiedene psych ische Probleme darstelle . Dennoch sei sie über Jahre überraschend stabil gewesen. Die Bindungsstörung führe aber dazu, dass die Beschwerdeführerin über kein stabiles Fundament verfüge und es somit auch schwierig sei , nach der
letzten tiefgrei fenden Krise wieder einen stabilen Zustand zu erreichen. Es sei dennoch davon auszugehen, dass sie wieder eine relevante Arbeitsfähigkeit zurückerlangen werde , diese werde jedoch ein Pensum von 50 % wohl nicht übersteigen (S. 4 Ziff. 3.3). 3.6
Die Ärzte der B.___ berichteten am 1 4. Juni 2018 ( Urk. 7/28) über die tagesklinische Behandlung der Beschwerdeführerin vom 1 2. März bis voraussichtlich 3 0. Juni 201 8. In dieser Zeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.3). Sie nannten folgende Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 2.5):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), teilremittiert
Sie führten aus, eine schrittweise Herannäherung an eine angepasste Tätigkeit sollte die Arbeitsfähigkeit in einem Teilpensum längerfristig möglich machen (S. 2
Ziff. 2.7). Es werde der direkte Übergang aus der tagesklinischen Behandlung in ein Belastbarkeitstraining empfohlen (S. 3 Ziff. 2.8). Die herabgesetzte Belast barkeit und insbesondere ihr brüchiges Selbstwertgefühl würden der Beschwerde führerin Schwierigkeiten bereiten (S. 3 Ziff. 3.4) . Eine angepasste Tätigkeit ohne Leistungsdruck, ohne Führungsaufgaben und in einem kleinen Team sei der Be schwerdeführerin zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar (S. 4 Ziff. 4.1). Inner häusliche Tätigkeiten könne sie bewältigen (S. 4 Ziff. 4.5). 3.7
Dem Abschlussbericht der C.___ vom 2 7. November 2018 ( Urk. 7/39) über das Belastbarkeitstraining der Beschwerdeführerin vom 3. September bis 3. Dezember 2018 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zurzeit noch nicht über die erforderliche Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit verfüge, um in den ersten Arbeitsmarkt integriert zu werden. Sie müsse vorher ihre Belastbarkeit und Leis tungsfähigkeit ausbauen und auf einem höheren Niveau stabilisieren können . Die Beschwerdeführerin zeige in den Bereichen Konzentrations- und Aufnahme fähig keit sowie in der Bearbeitung von Aufgaben grosse Unsicherheiten (S. 2 Ziff. 5) . Die Mindestanforderungen von vier Stunden pro Tag an vier Tagen sei erreicht worden (S. 3 Ziff. 6). Die Präsenzzeit von vier Stunden habe die Beschwerdefüh rerin als sehr ermüdend empfunden. Sie habe im Anschluss an das Training Erholung benötigt. Meist habe sie am Nachmittag zurück zur Energie gefunden, um ihren privaten Verpflichtungen (Haushalt etc.) nachzugehen (S. 4 Ziff. 9). Die Beschwerdeführerin habe einen grossen Leistungswillen gezeigt, jedoch sei ihre Leistungsfähigkeit ebenso wie ihre Belastbarkeit momentan noch unzureichend. Sie benötige noch Zeit , um die Präsenzzeit von vier Stunden stabilisieren zu können. Eine anschliessende Pensumssteigerung sei realistisch (S. 5 Ziff. 10). 3.8
Dr. Z.___ berichtete am 2 1. Januar 2019 ( Urk. 7/41) über einen verbesserten Gesundheitszustand (S. 1 Ziff. 1.1) und nannte neben der bekannten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit mittlerweile deutlich abgeklun gener schwerer depressiver Episode neu eine Persönlichkeitsstörung mit selbst unsicheren und teilweise ängstlich-vermeidenden Anteilen (ICD-10 F60.8), beste hend seit mindestens dem Adoleszentenalter (S. 1 Ziff. 1.2). Im Vergleich zu früheren Berichten habe sich die Essproblematik soweit normalisiert, dass gemäss ICD-10 keine Essstörung mehr diagnostiziert werden könne. Die Depressivität sei weiter abgeklungen. Aktuell lägen vor allem noch depressionsassoziierte kogni tive Schwierigkeiten wie Konzentrationsprobleme und rasche Erschöpfbarkeit vor (S. 1 Ziff. 1.3). Bis zur Knie-Operation im Dezember 2018 (Einsatz einer Knie prothese, S. 1 Ziff. 1.2) habe die Beschwerdeführerin i m Belastbarkeitstraining im C.___ ein Pensum von 50 % erreichen können (S. 1 Ziff. 2.1) . Es sei davon aus zugehen, dass die Beschwerdeführerin nach Beendigung des vorgesehenen Be last barkeitstrainings eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von rund 50 % wieder werde erreichen können (S. 2 Ziff. 3.3). 3.9
Dem Abschlussbericht de r
C.___ vom 3 1. Mai 2019 ( Urk. 7/48/2-6) über das Aufbautraining der Beschwerdeführerin vom 4. Februar bis 3. August 2019 ist zu entnehmen, dass am 3 1. Mai 2019 ein frühzeitiger Abbruch der Massnahme erfolgt sei (S. 1). Die Integration in den ersten Arbeitsmarkt werde zum heutigen Zeitpunkt als unrealistisch eingeschätzt. Bei vier Stunden geleisteter Präsenzzeit sei die Beschwerdeführerin über ihrer Leistungsgrenze . Die Konzentrations- und Aufnahmefähigkeit sei stark eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin werde als psychisch instabil erlebt (S. 2 Ziff. 5). Trotz viel Wille n und Engagement sei es der Beschwerdeführerin kaum gelungen, qualitative und quantitative Leistungen zu erbringen (S. 4 Ziff. 9). S ie habe trotz Motivation keine Verbesserung der Leis tungsfähigkeit erzielen können. Damit sei es ihr aus gesundheitlichen Grün den in absehbarer Zeit nicht möglich, im ersten Arbeitsmarkt verwertbare Leis tungen zu erbringen . Um einem möglichen gesundheitsbedingten Rückfall vorzu beugen, sei die verbleibende Zeit in der C.___ genutzt worden , d ie Beschwerde führerin bei der Such e nach einer freiwilligen Tätigkeit zu unterstützen (S. 5 Ziff. 10). 3.10
Dr. Z.___ berichtete am 2 6. Juni 2019 ( Urk. 7/51) und führte aus, der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verbessert. Mittlerweile sei die Depressivität grösstenteils abgeklungen. Die Beschwerdeführerin sei nun vor allem durch die dysfunktionalen und maladaptiven Persönlichkeitszüge beein trächtigt. Sie gerate immer wieder in hohe Spannungszustände, traue sich wenig zu, fühle sich schnell überfordert, habe massive Ängste vor Versagen sowie vom Abgewertet werden durch andere. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage , ihren Haushalt selbständig zu erledigen sowie die Vermietung ihrer Ferienwohnung inklusive deren Reinigung selbständig abzuwickeln (S. 1
Ziff. 1.3). Im Standort gespräch bei der C.___ habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von vier Tagen à vier Stunden überfordert gewesen und dadurch ihr Ge sundheitszustand gefährdet worden sei, so dass das Aufbautraining habe abge brochen werden müssen. In der Folge habe sich die Beschwerdeführerin mit grossem Engagement eine für sie besser angepasste Beschäftigung gesucht. Sie habe im D.___ geschnuppert und werde voraussichtlich diese Stelle erhalten, dabei dann zwei bis drei Tage pro Woche während drei Stunden im Laden tätig sein. Anlässlich des Schnuppertages habe die Beschwerdeführerin gemerkt, dass diese dreistündige Präsenzzeit im Laden für sie gerade noch mach bar sei. Daneben werde sie sich weiterhin um den Haushalt und die Vermietung der Ferienwohnung kümmern (S. 1 Ziff. 2.1). Vor allem aufgrund der Persön lichkeitsstörung respektive deren Auswirkungen werde die Beschwerdeführerin wohl nie in der Lage sein ,
zu 100 % im ersten Arbeitsmarkt arbeiten zu können. S ie werde vorläufig vor allem für niederschwellige einfache Tätigkeiten einsetz bar sein. Eine Steigerung der Arbeitsbelastung sei in absehbarer Zeit nicht rea listisch. Auf lange Sicht hinaus gesehen erscheine es möglich, dass die Be schwer deführerin in einer angepassten Nischentätigkeit im ersten Markt ein Pensum von maximal 50 % wieder werde erreichen können (S. 2 Ziff. 3.3).
3.11
Dipl.-med. E.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 8. Juli 2019 Stellung ( Urk. 7/52/7-9) und führte aus, das Vorliegen einer Persönlichkeits stö rung sei aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht fraglich. Eine solche trete in der Kindheit/Jugend zutage und manifestiere sich auf Dauer im Erwach senenalter. Sie werde nur diagnostiziert, wenn die Symptome nicht direkt auf eine Hirnschädigung oder eine andere psychische Störung zurückzuführen seien, wenn das abnorme Verhaltensmuster andauernd, tiefgreifend und in persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend sei, wenn ein deutliches subjek tives Leiden bestehe und wenn deutliche Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit bestünden. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung setze ein entsprechendes auslösendes Ereignis in der Kindheit und/oder Jugend voraus. Ein derartiges auslösendes Ereignis werde durch den behandelnden Arzt in keiner seiner Stellungnahmen erwähnt. Durch die A.___ , wo die Beschwerdeführerin 2017 stationär behandelt worden sei, sei keine Persön lichkeitsstörung diagnostiziert worden. Die Beschwerdeführerin verfüge über Ressourcen. Sie sei in der Lage ihren Haushalt und ohne Unterstützung die Ver mietung einer Ferienwohnung zu organisieren. Sie sei in der Lage gewesen, sich eine Arbeit zu suchen, welche ihr gut liege (S. 2) . In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil habe vom 2 9. Juni 2016 bis 8. August 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Vom 9. August 2018 bis auf Weiteres bestehe aus Sicht des behandelnden Arztes eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bei Fehlen eines dauerhaften IV-relevanten Gesundheitsschadens bestehe seit dem 9. August 2018 keine Arbeitsunfähigkeit mehr (S. 3) . 3.12
Mit der Beschwerde beigelegtem Bericht vom 2 2. Oktober 2019 hielt Dr. Z.___ ausdrücklich an der gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung fest und führte aus, dass zu Beginn der Behandlung die Depressivität lange Zeit derart ausgeprägt gewesen sei, dass er auf die Vergabe einer Persönlichkeitsstörung zugunsten von maladaptiven/dysfunktionalen Persönlichkeitszügen verzichtet h abe . Je länger er die Beschwerdeführerin kenne , insbesondere seit dem Abklin gen der Depressivität , sei aber deutlich, dass unabhängig von der affektiven Erkrankung eine schwere Beeinträchtigung mindestens seit der Adoleszenz vor liege . Dr. Z.___ erwähnte zudem, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich begonnen habe, stundenweise im D.___ auszuhelfen. Zudem führe sie im F.___ neu eingetretene Patienten durch das Spital ( Urk. 3). 4. 4.1
Im Januar 2017 diagnostizierte der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ eine rezi divierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome, bestehend seit mindestens 2003, eine atypische Anorexia nervosa sowie einen Verdacht auf vorbestehende maladap tive/dys funk tionale Persönlichkeitszüge und attestierte der Beschwerdeführerin wegen der De pressivität seit Behandlungsbeginn Ende Juni 2016 eine 100%ige Arbeitsun fähig keit, wobei von einer günstigen Prognose mit zukünftige r Zustandsverbesserung ausgegangen wurde (vgl. vorstehend E. 3.1). In der Folge wurde die Beschwer de führerin stationär behandelt (vgl. vorstehend E. 3.2) und Dr. Z.___ berichtete im Juli 2017 von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes mit abklingender schwergr adiger depressiver Episode sowie , dass die Beschwerdeführerin beinahe wieder am Normalgewicht sei (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.4 ). Im Dezember 2017 ging Dr. Z.___ von einer weiteren Verbesserung und einer mittlerweile noch etwa leichtgradigen Depressivität aus . Er begründete die gestellten Diagnosen als Folge einer Bindungsstörung bei schwieriger Kindheit und Jugend, welche einen idealen Nährboden für verschiedene psychische Probleme darstelle , weshalb die Beschwerdeführerin über kein stabiles Fundament verfüge. Dennoch sei davon auszugehen , dass eine 50% ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne
( vgl. vor stehend E. 3.5). Anlässlich der tagesklinischen Behandlung von März bis Juni 2018 wurde festgehalten, dass eine schrittweise Herannäherung an eine ange passte Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit in einem Teilpensum möglich machen sollte, wobei das Potential mit zwei bis drei Stunden pro Tag bei guter Prognose beurteilt wurde (vgl. vorstehend E. 3.6).
Erstmals im Januar 2019 wurde durch Dr. Z.___ eine Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und teilweise ängstlich-vermeidenden Anteilen diagnostiziert , wobei nach wie vor bei guter Prognose und mittlerweile normalisierter Ess prob lematik und weiter abgeklungener Depressivität vom Erreichen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde (vgl. vorstehend E. 3.8). Im Juni 2019 beur teilte Dr. Z.___ die Depressivität als mittlerweile grösstenteils abgeklungen und führte aus, die Beschwerdeführerin sei jetzt vor allem durch die dysfunktionalen und maladaptiven Persönlichkeitszüge im Rahmen der Persönlichkeitsstörung beeinträchtigt. Wegen der Persönlichkeitsstörung werde sie wohl nie zu 100 % im 1. Arbeitsmarkt tätig sein können, auf lange Sicht erscheine eine Arbeits fähig keit von maximal 50 %
in angepasster Tätigkeit jedoch möglich (vgl. vorstehend E. 3.10). RAD-Ärztin dipl.-med. E.___
erachtete hingegen im Juli 2019 (vgl. vorstehend E. 3.11) das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung als fraglich und hielt fest, bei Fehlen eines dauerhaften IV-relevanten Gesundheitsschadens sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. 4.2
I nvalidenversicherungsrechtlich sind nicht die Diagnosen und deren An zahl ent scheidend, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträch tigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E.3.2.1 S. 281 mit Hinweis auf BGE 127 V 294).
Hierzu liegen unterschiedliche Einschätzungen vor (vgl. vorstehend E. 4.1).
Unbestritten und aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage ausge wie sen ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen zeit lich verbessert hat und die schwere Depressivität grösstenteils abgeklungen ist. Auch die Essstörung hat sich mittlerweile normalisiert. So erhob Dr. Z.___ im Januar 2017 im Psychostatus noch ein vermindertes Konzentrationsvermögen sowie depressionsbedingte Auffassungsprobleme und führte nachvollziehbar aus, dass die Beschwerdeführerin sehr angespannt, im Kontakt niedergeschlagen, traurig und hoffnungslos sowie der Antrieb deutlich vermindert sei (vgl. Urk. 7/91-3 S. 2 Ziff.
E. 6 ) die Abwei sung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 8. Novem ber 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk.
E. 8 ).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Dispositiv
- X.___ , geboren 1961, Mutter von drei Kindern (Jahrgang 1983, 1986, 1990), war seit
- Januar 2010 als Sachbearbeiterin zu 60 % bei der Y.___ täti g ( Urk. 7/7). Unter Hinweis auf Depressionen meldete sich die Versicherte am 2
- November 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab . Mit Mitteilung vom
- August 2018 ( Urk. 7/33) sprach die IV-Stelle der Versicherten ein Belastbarkeitstraining und mit Mitteilung vom 3
- Januar 2019 ( Urk. 7/42) ein Aufbautraining zu. Mit Mitteilung vom
- Juni 2019 ( Urk. 7/49) wurde die Integrationsmassnahme in Form des Aufbautrainings beendet. N ach ergangenem Vorbescheid ( Urk. 7/53) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
- Oktober 2019 einen Renten an spruch ( Urk. 7/55 = Urk. 2) .
- Die Versicherte erhob am 2
- Oktober 2019 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Ver fügung vom
- Oktober 2019 ( Urk. 2) und bea ntragte, diese sei aufzuheben und es sei die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer bidisziplinären Begutachtung) an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 1). Die IV-Stelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 2
- November 2019 ( Urk. 6 ) die Abwei sung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2
- Novem ber 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung, vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell in Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
- 5 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invalidi tätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b). Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Ge sundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypo thetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigung en und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b). Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beur teilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit seit dem 2
- Juni 2016 zu 100 % arbeitsunfäh ig gewesen sei. Aus den medizinischen Be richten gehe hervor, dass sie seit dem
- August 2018 in einer angepassten Tätig keit wieder voll arbeitsfähig sei (S. 1). Sie sei somit zum Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenanspruchs voll arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit und es sei kein Anspruch auf eine Rente entstanden (S. 2). 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe sich auf die fachfremde Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes verlassen, obwohl der behandelnde Facharzt eine Persönlich keitsstörung, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtig e , diagnostiziert habe. Zu dem fänden sich in den Akten genügend Hinweise für kognitive Einschrän kungen, so dass auch eine neuropsychologische Testung notwendig gewesen wäre (S. 2). 2.3 Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und ob der medizinische Sachverhalt diesbezüglich genügend abgeklärt ist .
- 3.1 Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte mit am 2
- Januar 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht ( Urk. 7/9/1-3) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), bestehend seit mindestens 2003 - atypische Anorexia nervosa (ICD-10 F50.1), bestehend seit Jahren - Verdacht auf vorbestehend maladaptive/dysfunktionale Persönlichkeits züge (ICD-10 Z73.1) Er führte aus, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 2
- Juni 2016 behandle (S. 1 Ziff. 1.2). Nach einem sechswöchigen Aufenthalt in der A.___ habe sich die Depressivität wieder langsam aber stetig verschlechtert. Es sei des halb eine erneute Anmeldung zur stationären Behandlung vorgenommen worden (S. 2 Ziff. 1.4). Seit Behandlungsbeginn bei ihm sowie bis auf Weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.6). Die Arbeitsunfähigkeit sei in der schweren Depression begründet. Die Beschwerdeführerin sei kaum mehr in der Lage, ihren Haushalt ohne fremde Hilfe zu erledigen (S. 3 Ziff. 1.7). Es sei derzeit davon auszugehen, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin wieder ver bessern und somit auch ihre Arbeitsfähigkeit wieder zurückkehren werde. In körperlicher Hinsicht erscheine die Beschwerdeführerin, abgesehen vom sehr niedrigen Körpergewicht, gesund und altersentsprechend belastbar . Das Konzen trationsvermögen, das Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien mittelgradig bis deutlich eingeschränkt (S. 3 Ziff. 1.9). 3.2 Die Ärzte der A.___ berichteten am
- April 2017 ( Urk. 7/16) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 2
- Januar bis
- April 2017 und nannten als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) , sowie eine atypische Anorexia nervosa (ICD-10 F50.1). Die Beschwerdeführerin habe ein individuell auf sie angepasstes psychiatrisches-psychotherapeutisches Thera pie programm mit Einzel-, Gruppen-, psychotherapeutischen und erlebnisorien tierten Therapien erhalten. Zusätzlich sei sie psychoph armakologisch behandelt worden, worunter die beschriebene Symptomatik rückläufig geworden sei. Die Beschwerdeführerin habe in einem deutlich gebesserte n stabilisierte n Zustand in das häusliche Umfeld entlassen werden können (S. 4). 3.3 Dr. Z.___ berichtete am 1
- Mai 2017 ( Urk. 7/19/33-35) und führte aus, trotz leichter Stimmungsverbesserung sei die Beschwerdeführerin nach wie vor kaum belastbar. Der Haushalt werde vom Ehemann erledigt. Die Beschwerdeführerin sei sehr schnell erschöpft und müde , und sie fühle sich schnell reizüberflutet. Sie sei noch kaum in der Lage, über den familiären Rahmen hinaus soziale Kontakte zu pflegen. An einen beruflichen Wiedereinstieg sei nach wie vor kaum zu denken (S. 2 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 5). Nach wie vor sei von einer guten Prognose auszugehen. Bis die Beschwerdeführerin jedoch eine relevante Arbeitsfähigkeit zurückerlangen werde, werde es noch viel Zeit benötigen (S. 3 Ziff. 7). 3.4 Dr. Z.___ berichtete am 2
- Juli 2017 ( Urk. 7/17/1-4) über einen verbesserten Ge sundheitszustand (S. 1 Ziff. 1.1) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2): - rezidivierende depressive Störung, abklingende schwergradige depressive Episode - atypische Anorexia nervosa, gegenwärtig wieder nahe am Norma l gewicht - ausgeprägt maladaptive/dysfunktionale Persönlichkeitszüge: fehlende Selbst wirksamkeitsüberzeugungen, grosse Mühe , sich abzugrenzen, Perfektionismus, grösste Mühe , eigene Bedürfnisse zu erkennen und auch ernst zu nehmen Er führte aus, es bestehe nach wie vor eine deutlich verringerte Belastbarkeit, eine rasche Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit und K o nzentrationsstörungen . Es sei eine gewisse Zustandsverbesserung im Sinne einer Aufhellung der Stimmungs lage, einer guten Schlafqualität, einer deutlichen Verbesserung des Körper ge wichts sowie auch einer deutlichen Zunahme der Fähigkeit , sich in der Therapie zu öffnen , zu verzeichnen (S. 1 Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor sowohl in der angestammten wie auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 2). Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerde füh rerin längerfristig, das heisse in den nächsten 6-12 Monaten , wieder eine rele vante Arbeitsfähigkeit werde zurückerlangen können. Bis dahin müsse die De pres sivität jedoch weiter abklingen (S. 3 Ziff. 3.3). 3.5 Dr. Z.___ berichtete am 2
- Dezember 2017 ( Urk. 7/23) erneut über einen ver besserten Gesundheitszustand (S. 1 Ziff. 1.1) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2): - rezidivierende depressive Störung, mittlerweile noch etwa leichtgradige Depressivität mit nach wie vor ausgeprägter Antriebsschwäche (ICD-10 F33.01) - kombinierte Angsterkrankung mit soziophobischen wie auch agorapho bischen Anteilen (ICD-10 F41.8) - atypische Anorexia nervosa (ICD-10 F50.0) - ausgeprägt maladaptive/dysfunktionale Persönlichkeitszüge mit fehlen den Selbstwirksamkeitsüberzeugungen, Mühe , sich abzugrenzen, Perfek tionismus, grösste Mühe , eigene Bedürfnisse zu erkennen und auch ernst zu nehmen Er führte aus, die genannten Diagnosen seien seines Erachtens Folge einer Bin dungsstörung bei schwieriger Kindheit und Jugend mit emotionaler Vernachlässi gung, sexuellem Übergriff mit etwa 11 Jahren sowie praktisch vollständig feh lender Förderung im persönlichen, schulischen und beruflichen Bereich (S. 1 Ziff. 1.2). Die initial ausgeprägte, schwere Depressivität habe sich mittlerweile deutlich zurückgebildet, so dass die Beschwerdeführerin stimmungsmässig ge schätzt noch leichtgradig depressiv sei, im Gespräch aber gut spürbar, die Stimmung sei gut auslenkbar. Der Beschwerdeführerin gelinge es auch wieder , zu geniessen oder sich an Dingen zu erfreuen. Nach wie vor bestünden jedoch ausgeprägter Antriebsmangel, Energielosigkeit, geringe allgemeine Belastbarkeit und das Gefühl , schnell erschöpft zu sein, zudem nach wie vor Konzen trations schwierigkeiten (S. 1 Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin leide an einer schweren Bindungsstörung, welche ein en ideale n Nährboden für verschiedene psych ische Probleme darstelle . Dennoch sei sie über Jahre überraschend stabil gewesen. Die Bindungsstörung führe aber dazu, dass die Beschwerdeführerin über kein stabiles Fundament verfüge und es somit auch schwierig sei , nach der letzten tiefgrei fenden Krise wieder einen stabilen Zustand zu erreichen. Es sei dennoch davon auszugehen, dass sie wieder eine relevante Arbeitsfähigkeit zurückerlangen werde , diese werde jedoch ein Pensum von 50 % wohl nicht übersteigen (S. 4 Ziff. 3.3). 3.6 Die Ärzte der B.___ berichteten am 1
- Juni 2018 ( Urk. 7/28) über die tagesklinische Behandlung der Beschwerdeführerin vom 1
- März bis voraussichtlich 3
- Juni 201
- In dieser Zeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.3). Sie nannten folgende Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), teilremittiert Sie führten aus, eine schrittweise Herannäherung an eine angepasste Tätigkeit sollte die Arbeitsfähigkeit in einem Teilpensum längerfristig möglich machen (S. 2 Ziff. 2.7). Es werde der direkte Übergang aus der tagesklinischen Behandlung in ein Belastbarkeitstraining empfohlen (S. 3 Ziff. 2.8). Die herabgesetzte Belast barkeit und insbesondere ihr brüchiges Selbstwertgefühl würden der Beschwerde führerin Schwierigkeiten bereiten (S. 3 Ziff. 3.4) . Eine angepasste Tätigkeit ohne Leistungsdruck, ohne Führungsaufgaben und in einem kleinen Team sei der Be schwerdeführerin zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar (S. 4 Ziff. 4.1). Inner häusliche Tätigkeiten könne sie bewältigen (S. 4 Ziff. 4.5). 3.7 Dem Abschlussbericht der C.___ vom 2
- November 2018 ( Urk. 7/39) über das Belastbarkeitstraining der Beschwerdeführerin vom
- September bis
- Dezember 2018 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zurzeit noch nicht über die erforderliche Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit verfüge, um in den ersten Arbeitsmarkt integriert zu werden. Sie müsse vorher ihre Belastbarkeit und Leis tungsfähigkeit ausbauen und auf einem höheren Niveau stabilisieren können . Die Beschwerdeführerin zeige in den Bereichen Konzentrations- und Aufnahme fähig keit sowie in der Bearbeitung von Aufgaben grosse Unsicherheiten (S. 2 Ziff. 5) . Die Mindestanforderungen von vier Stunden pro Tag an vier Tagen sei erreicht worden (S. 3 Ziff. 6). Die Präsenzzeit von vier Stunden habe die Beschwerdefüh rerin als sehr ermüdend empfunden. Sie habe im Anschluss an das Training Erholung benötigt. Meist habe sie am Nachmittag zurück zur Energie gefunden, um ihren privaten Verpflichtungen (Haushalt etc.) nachzugehen (S. 4 Ziff. 9). Die Beschwerdeführerin habe einen grossen Leistungswillen gezeigt, jedoch sei ihre Leistungsfähigkeit ebenso wie ihre Belastbarkeit momentan noch unzureichend. Sie benötige noch Zeit , um die Präsenzzeit von vier Stunden stabilisieren zu können. Eine anschliessende Pensumssteigerung sei realistisch (S. 5 Ziff. 10). 3.8 Dr. Z.___ berichtete am 2
- Januar 2019 ( Urk. 7/41) über einen verbesserten Gesundheitszustand (S. 1 Ziff. 1.1) und nannte neben der bekannten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit mittlerweile deutlich abgeklun gener schwerer depressiver Episode neu eine Persönlichkeitsstörung mit selbst unsicheren und teilweise ängstlich-vermeidenden Anteilen (ICD-10 F60.8), beste hend seit mindestens dem Adoleszentenalter (S. 1 Ziff. 1.2). Im Vergleich zu früheren Berichten habe sich die Essproblematik soweit normalisiert, dass gemäss ICD-10 keine Essstörung mehr diagnostiziert werden könne. Die Depressivität sei weiter abgeklungen. Aktuell lägen vor allem noch depressionsassoziierte kogni tive Schwierigkeiten wie Konzentrationsprobleme und rasche Erschöpfbarkeit vor (S. 1 Ziff. 1.3). Bis zur Knie-Operation im Dezember 2018 (Einsatz einer Knie prothese, S. 1 Ziff. 1.2) habe die Beschwerdeführerin i m Belastbarkeitstraining im C.___ ein Pensum von 50 % erreichen können (S. 1 Ziff. 2.1) . Es sei davon aus zugehen, dass die Beschwerdeführerin nach Beendigung des vorgesehenen Be last barkeitstrainings eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von rund 50 % wieder werde erreichen können (S. 2 Ziff. 3.3). 3.9 Dem Abschlussbericht de r C.___ vom 3
- Mai 2019 ( Urk. 7/48/2-6) über das Aufbautraining der Beschwerdeführerin vom
- Februar bis
- August 2019 ist zu entnehmen, dass am 3
- Mai 2019 ein frühzeitiger Abbruch der Massnahme erfolgt sei (S. 1). Die Integration in den ersten Arbeitsmarkt werde zum heutigen Zeitpunkt als unrealistisch eingeschätzt. Bei vier Stunden geleisteter Präsenzzeit sei die Beschwerdeführerin über ihrer Leistungsgrenze . Die Konzentrations- und Aufnahmefähigkeit sei stark eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin werde als psychisch instabil erlebt (S. 2 Ziff. 5). Trotz viel Wille n und Engagement sei es der Beschwerdeführerin kaum gelungen, qualitative und quantitative Leistungen zu erbringen (S. 4 Ziff. 9). S ie habe trotz Motivation keine Verbesserung der Leis tungsfähigkeit erzielen können. Damit sei es ihr aus gesundheitlichen Grün den in absehbarer Zeit nicht möglich, im ersten Arbeitsmarkt verwertbare Leis tungen zu erbringen . Um einem möglichen gesundheitsbedingten Rückfall vorzu beugen, sei die verbleibende Zeit in der C.___ genutzt worden , d ie Beschwerde führerin bei der Such e nach einer freiwilligen Tätigkeit zu unterstützen (S. 5 Ziff. 10). 3.10 Dr. Z.___ berichtete am 2
- Juni 2019 ( Urk. 7/51) und führte aus, der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verbessert. Mittlerweile sei die Depressivität grösstenteils abgeklungen. Die Beschwerdeführerin sei nun vor allem durch die dysfunktionalen und maladaptiven Persönlichkeitszüge beein trächtigt. Sie gerate immer wieder in hohe Spannungszustände, traue sich wenig zu, fühle sich schnell überfordert, habe massive Ängste vor Versagen sowie vom Abgewertet werden durch andere. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage , ihren Haushalt selbständig zu erledigen sowie die Vermietung ihrer Ferienwohnung inklusive deren Reinigung selbständig abzuwickeln (S. 1 Ziff. 1.3). Im Standort gespräch bei der C.___ habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von vier Tagen à vier Stunden überfordert gewesen und dadurch ihr Ge sundheitszustand gefährdet worden sei, so dass das Aufbautraining habe abge brochen werden müssen. In der Folge habe sich die Beschwerdeführerin mit grossem Engagement eine für sie besser angepasste Beschäftigung gesucht. Sie habe im D.___ geschnuppert und werde voraussichtlich diese Stelle erhalten, dabei dann zwei bis drei Tage pro Woche während drei Stunden im Laden tätig sein. Anlässlich des Schnuppertages habe die Beschwerdeführerin gemerkt, dass diese dreistündige Präsenzzeit im Laden für sie gerade noch mach bar sei. Daneben werde sie sich weiterhin um den Haushalt und die Vermietung der Ferienwohnung kümmern (S. 1 Ziff. 2.1). Vor allem aufgrund der Persön lichkeitsstörung respektive deren Auswirkungen werde die Beschwerdeführerin wohl nie in der Lage sein , zu 100 % im ersten Arbeitsmarkt arbeiten zu können. S ie werde vorläufig vor allem für niederschwellige einfache Tätigkeiten einsetz bar sein. Eine Steigerung der Arbeitsbelastung sei in absehbarer Zeit nicht rea listisch. Auf lange Sicht hinaus gesehen erscheine es möglich, dass die Be schwer deführerin in einer angepassten Nischentätigkeit im ersten Markt ein Pensum von maximal 50 % wieder werde erreichen können (S. 2 Ziff. 3.3). 3.11 Dipl.-med. E.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1
- Juli 2019 Stellung ( Urk. 7/52/7-9) und führte aus, das Vorliegen einer Persönlichkeits stö rung sei aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht fraglich. Eine solche trete in der Kindheit/Jugend zutage und manifestiere sich auf Dauer im Erwach senenalter. Sie werde nur diagnostiziert, wenn die Symptome nicht direkt auf eine Hirnschädigung oder eine andere psychische Störung zurückzuführen seien, wenn das abnorme Verhaltensmuster andauernd, tiefgreifend und in persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend sei, wenn ein deutliches subjek tives Leiden bestehe und wenn deutliche Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit bestünden. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung setze ein entsprechendes auslösendes Ereignis in der Kindheit und/oder Jugend voraus. Ein derartiges auslösendes Ereignis werde durch den behandelnden Arzt in keiner seiner Stellungnahmen erwähnt. Durch die A.___ , wo die Beschwerdeführerin 2017 stationär behandelt worden sei, sei keine Persön lichkeitsstörung diagnostiziert worden. Die Beschwerdeführerin verfüge über Ressourcen. Sie sei in der Lage ihren Haushalt und ohne Unterstützung die Ver mietung einer Ferienwohnung zu organisieren. Sie sei in der Lage gewesen, sich eine Arbeit zu suchen, welche ihr gut liege (S. 2) . In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil habe vom 2
- Juni 2016 bis
- August 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Vom
- August 2018 bis auf Weiteres bestehe aus Sicht des behandelnden Arztes eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bei Fehlen eines dauerhaften IV-relevanten Gesundheitsschadens bestehe seit dem
- August 2018 keine Arbeitsunfähigkeit mehr (S. 3) . 3.12 Mit der Beschwerde beigelegtem Bericht vom 2
- Oktober 2019 hielt Dr. Z.___ ausdrücklich an der gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung fest und führte aus, dass zu Beginn der Behandlung die Depressivität lange Zeit derart ausgeprägt gewesen sei, dass er auf die Vergabe einer Persönlichkeitsstörung zugunsten von maladaptiven/dysfunktionalen Persönlichkeitszügen verzichtet h abe . Je länger er die Beschwerdeführerin kenne , insbesondere seit dem Abklin gen der Depressivität , sei aber deutlich, dass unabhängig von der affektiven Erkrankung eine schwere Beeinträchtigung mindestens seit der Adoleszenz vor liege . Dr. Z.___ erwähnte zudem, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich begonnen habe, stundenweise im D.___ auszuhelfen. Zudem führe sie im F.___ neu eingetretene Patienten durch das Spital ( Urk. 3).
- 4.1 Im Januar 2017 diagnostizierte der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ eine rezi divierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome, bestehend seit mindestens 2003, eine atypische Anorexia nervosa sowie einen Verdacht auf vorbestehende maladap tive/dys funk tionale Persönlichkeitszüge und attestierte der Beschwerdeführerin wegen der De pressivität seit Behandlungsbeginn Ende Juni 2016 eine 100%ige Arbeitsun fähig keit, wobei von einer günstigen Prognose mit zukünftige r Zustandsverbesserung ausgegangen wurde (vgl. vorstehend E. 3.1). In der Folge wurde die Beschwer de führerin stationär behandelt (vgl. vorstehend E. 3.2) und Dr. Z.___ berichtete im Juli 2017 von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes mit abklingender schwergr adiger depressiver Episode sowie , dass die Beschwerdeführerin beinahe wieder am Normalgewicht sei (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.4 ). Im Dezember 2017 ging Dr. Z.___ von einer weiteren Verbesserung und einer mittlerweile noch etwa leichtgradigen Depressivität aus . Er begründete die gestellten Diagnosen als Folge einer Bindungsstörung bei schwieriger Kindheit und Jugend, welche einen idealen Nährboden für verschiedene psychische Probleme darstelle , weshalb die Beschwerdeführerin über kein stabiles Fundament verfüge. Dennoch sei davon auszugehen , dass eine 50% ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne ( vgl. vor stehend E. 3.5). Anlässlich der tagesklinischen Behandlung von März bis Juni 2018 wurde festgehalten, dass eine schrittweise Herannäherung an eine ange passte Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit in einem Teilpensum möglich machen sollte, wobei das Potential mit zwei bis drei Stunden pro Tag bei guter Prognose beurteilt wurde (vgl. vorstehend E. 3.6). Erstmals im Januar 2019 wurde durch Dr. Z.___ eine Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und teilweise ängstlich-vermeidenden Anteilen diagnostiziert , wobei nach wie vor bei guter Prognose und mittlerweile normalisierter Ess prob lematik und weiter abgeklungener Depressivität vom Erreichen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde (vgl. vorstehend E. 3.8). Im Juni 2019 beur teilte Dr. Z.___ die Depressivität als mittlerweile grösstenteils abgeklungen und führte aus, die Beschwerdeführerin sei jetzt vor allem durch die dysfunktionalen und maladaptiven Persönlichkeitszüge im Rahmen der Persönlichkeitsstörung beeinträchtigt. Wegen der Persönlichkeitsstörung werde sie wohl nie zu 100 % im
- Arbeitsmarkt tätig sein können, auf lange Sicht erscheine eine Arbeits fähig keit von maximal 50 % in angepasster Tätigkeit jedoch möglich (vgl. vorstehend E. 3.10). RAD-Ärztin dipl.-med. E.___ erachtete hingegen im Juli 2019 (vgl. vorstehend E. 3.11) das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung als fraglich und hielt fest, bei Fehlen eines dauerhaften IV-relevanten Gesundheitsschadens sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. 4.2 I nvalidenversicherungsrechtlich sind nicht die Diagnosen und deren An zahl ent scheidend, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträch tigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E.3.2.1 S. 281 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). Hierzu liegen unterschiedliche Einschätzungen vor (vgl. vorstehend E. 4.1). Unbestritten und aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage ausge wie sen ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen zeit lich verbessert hat und die schwere Depressivität grösstenteils abgeklungen ist. Auch die Essstörung hat sich mittlerweile normalisiert. So erhob Dr. Z.___ im Januar 2017 im Psychostatus noch ein vermindertes Konzentrationsvermögen sowie depressionsbedingte Auffassungsprobleme und führte nachvollziehbar aus, dass die Beschwerdeführerin sehr angespannt, im Kontakt niedergeschlagen, traurig und hoffnungslos sowie der Antrieb deutlich vermindert sei (vgl. Urk. 7/91-3 S. 2 Ziff. 1.4 ). Im Mai 2017 berichtete Dr. Z.___ , dass die Beschwerde führerin trotz leichter Stimmungsverbesserung kaum belastbar sei. S ie sei sehr schnell erschöpft und müde und kaum in der Lage, über den familiären Rahmen hinaus soziale Kontakte zu pflegen (vgl. vorstehend E. 3.3). Im Juli 2017 wurde eine gewisse Zustandsverbesserung im Sinne einer Aufhellung der Stimmungs lage, einer guten Schlafqualität sowie einer deutlichen Verbesserung des Körper gewichts beschrieben , jedoch bestünden nach wie vor eine verringerte allgemeine Belastbarkeit, rasche Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit sowie Konzentrations störungen (vgl. vo rstehend E. 3.4). Im Dezember 2017 ging Dr. Z.___ schliesslich davon aus, dass die Beschwerdeführerin stimmungsmässig geschätzt noch leicht gradig depressiv sei, im Gespräch gut spürbar und d ie Stimmung gut auslenkbar sei und es ihr auch wieder gelinge , zu geniessen oder sich an Dingen zu erfreuen. Nach wie vor bestünden ein Antriebsmangel, Energielosigkeit sowie eine geringe allgemeine Belastbarkeit (vgl. vorstehend E. 3.5) . Dass die Depressivität weiter abgeklungen sei und sich die Essproblematik normalisiert habe, begründete Dr. Z.___ in seinem Bericht vo m Januar 2019 eingehend und nachvollziehbar. So lägen aktuell vor allem noch depressionsbedingte kognitive Schwierigkeiten wie Konzentrationsprobleme und eine rasche Erschöpfbarkeit vor (vgl. vorstehend E. 3.8). In seinem Bericht vom 2
- Juni 2019 ist hiervon keine Rede mehr. Die Depressivität sei grösstenteils abgeklungen und die Beeinträchtigung sei nunmehr vor allem durch die Persönlichkeitsproblematik bedingt (vgl. vorstehend E. 3.10). Was die Persönlichkeitsproblematik anbelangt, beschrieb Dr. Z.___ s eit Beginn der Behandlung gewisse maladaptive beziehungsweise dysfunktionale Persön lich keitszüge (vgl. vorstehend E. 3.1 und E. 3.4) . In seinem Bericht vom 2
- Dezem ber 2017 (vgl. vorstehend E. 3.5) hielt er sowohl eine kombinierte Angst erkrankung wie auch ausgeprägte maladaptive/dysfunktionale Persönlich keits züge fest, welche Folge einer Bindungsstörung bei schwieriger Kindheit und Jugend mit emotionaler Vernachlässigung, sexuellem Übergriff mit etwa 11 Jahren sowie praktisch vollständig fehlender Förderung im persönlichen, schuli schen und beruflichen Bereich seien. Diese schwere Bindungsstörung stelle einen idealen Nährboden für verschiedene psych ische Probleme dar, weshalb die Be schwerdeführerin über kein stabiles Fundament verfüge und es somit auch schwierig sei , nach der letzten tiefgreifenden Krise wieder einen stabilen Zustand zu erreichen. Entgegen den Ausführungen der RAD-Ärztin dipl.-med. E.___ beschrieb Dr. Z.___ also durchaus Ereignisse in der Kindheit/Jugend der Be schwerdeführerin, welche als Auslöser der im Bericht vom 2
- Januar 2019 erst mals als Persönlichkeitsstörung beurteilten Einschränkung in Frage kommen. Auch bereits im Bericht vo m Mai 2017 (vgl. vorstehend E. 3.3) w u rden Selbst verletzungen in der Primarschulzeit im Alter von 8 oder 9 Jahren durch Schlagen des Handgelenks auf die Tischkante sowie der sexuelle Missbrauch durch einen Nachbarn erwähnt ( Urk. 7/19/33-35 S. 2 Ziff. 2) . Dr. Z.___ legte in seinem Bericht vom 2
- Oktober 2019 ( Urk. 3) sodann grundsätzlich nachvollziehbar dar, wes halb er die Diagnose der Persönlichkeitsstörung erst relativ spät gestellt habe. So führte er auch unter Bezugnahme auf die Kri terien des ICD-10 (vgl. Kli nisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dil ling/ Mom bour/ Schmidt (Herausgeber), 1
- überarbeitete Auflage, Bern 2015) aus, dass die Symptomatik nicht durch das Vorliegen oder die Folge einer andere n psychischen Störung des Erwachsenenalters erklärt werden könne. Die Depressivität der Beschwerde füh rerin sei lange Zeit derart stark ausgeprägt gewesen, dass er auf die Vergabe einer Persönlichkeitsstörung zugunsten von maladaptiven/dysfunktionalen Persön lich keits zügen verzichtet habe. Auch die Hospitalisation der Beschwerdeführerin in der A.___ sei aufgrund der schweren Depressivität notwendig gewesen, weshalb es nachvollziehbar und auch seitens der Klinik korrekt gewesen sei, auf die Vergabe einer Persönlichkeitsstörung zu verzichten. Je länger er jedoch die Beschwerdeführerin behand elt habe, insbesondere auch seit dem weit gehenden Abklingen der Depressivität , sei deutlich geworden , dass unabhängig von der affektiven Erkrankung eine schwere Beeinträchtigung vorliege, welche praktisch sämtliche Lebensbereiche tangiere und seit mindestens der Adoleszenz zurückzuverfolgen sei (S. 2 Ziff. 4) . Die Beschwerdeführerin sei nun nicht mehr grösstenteils durch die Depressivität, sondern durch die dysfunktionalen und maladaptiven Persönlichkeitszüge im Rahmen der Persönlichkeitsstörung beeinträchtigt. Sie gerate in Spannungs zu stände, traue sich wenig zu, habe massive Versagensängste. Wie bereits in seine n Bericht en vom 2
- Dezember 2017 und 2
- Januar 2019 festgehalten (vorstehend E. 3.5 und 3.8) , sei davon auszugehen, dass eine Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit von bis zu 50 % erreicht werden könne (vorstehend E. 3.10) . Auch wenn Dr. Z.___ eine an gepasste Tätigkeit nicht näher beschrieb , ist mit den Ärzten der B.___ davon auszugehen (vgl. vorstehend E. 3.6) , dass eine solche einen geringen Leistungsdruck und keine Führungsaufgaben beinhalten dürfte. Mit der Beschwerdegegnerin wäre eine einfachere Bürotätigkeit ohne Führungsaufgaben grundsätzlich als angepasste Tätigkeit zu erachten und damit eine Tätigkeit, wie sie sie zuletzt ausgeübt hatte (vgl. Urk. 7/52 S. 9). 4.3 Neben den durch die Rechtsanwendung zu prüfenden allgemeinen beweis recht lichen Vorgaben an ein en medizinischen Bericht ergibt sich aus BGE 141 V 281, dass die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage ist, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann. Hinsichtlich der Beur teilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachver stän digen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leis tungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestel lung. Die Rechtsan wen dung prüft die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechts er heblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es der Rechtsanwendung, zu überprüfen, ob aus schliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berück sichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juris tischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsun fähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der mass geblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmi ges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3). Die Berichte von Dr. Z.___ ergingen zwar nicht ausdrücklich unter Bezugnahme und detaillierter Wiedergabe der heute m a ssgebenden Standardindikatoren, seine Beurteilung scheint jedoch das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen zu umfassen und so verfasst zu sein , dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Dabei gilt es zu berück sichtigen, dass mit einer Indikatorenprüfung eine im Rahmen einer psychia trischen Diagnose attestierte Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht validiert wird. Eine höhere Arbeitsunfähigkeit als die attestie rte kann auch aus einer Indi kat orenprüfung nicht resultieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_629/2019 vom
- November 2019 E. 4.2.4 und 8C_270/2019 vom
- September 2019 E. 4.2.3 ). Die von Dr. Z.___ beurteilte 50%ige Arbeitsfähigkeit auf lange Sicht erscheint auch im Hinblick auf die Ausführungen im Abschlussbericht der C.___ (vgl. vorstehend E. 3.7) als grundsätzlich schlüssig und nachvollziehbar. So gelang es der Beschwerdeführerin während des Belastbarkeitstrainings Ende 2018, die Min destanforderungen von vier Stunden pro Tag an vier Tagen zu erfüllen. Obwohl die Beschwerdeführerin die Präsenzzeit von vier Stunden als ermüdend empfand , gelang es ihr am Nachmittag meist ihren privaten Verpflichtungen (Haushalt etc.) nachzugehen. Im Abschlussbericht wurde schliesslich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin noch Zeit benötige, um die Präsenzzeit von vier Stunden stabilisieren zu können , e ine anschliessende Pensumssteigerung sei jedoch realis tisch . Es gelang der Beschwerdeführerin sodann nach Abbruch des Aufbautrai nings bei der C.___ eine Stelle im D.___ zu finden, wo sie an 2-3 Tagen in der Woche während drei Stunden tätig ist. Ab Herbst 2019 ist sie z udem als Pat i entenbegleiterin im F.___ tätig (vgl. Urk. 3 S. 2 Ziff. 3) . 4.4 Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit erschei nen nach dem Gesagten aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abge klärt. Von weiteren Untersuchungen wären diesbezüglich keine neuen Erkennt nisse zu erwarten , insbesondere keine höhere Arbeitsunfähigkeit . Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass der behandelnde Psychiater eine neuropsychologische Testung – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht –nicht empfohlen hat. So ist es denn auch Aufgabe des psychiatrischen Facharztes, die Arbeits fähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzu schätzen. Eine neuropsychologische Abklärung stellt lediglich eine Zusatzunter suchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_566/2017 vom 2
- November 2017 E. 2.1). Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass d ie Beschwe r deführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist. 4.5 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 60 % im Erwerbsbereich und zu 40 % im Haushalt tätig ( Urk. 7/52/10) . Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Massgebend für die Qualifikation einer versicherten Person als Vollzeit-, Teil- oder Nichterwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbstätig keit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vorstehend E. 1. 5 ). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 4 . 6 Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation entspricht dem zuletzt ausgeübten Arbeitspensum der Beschwerdeführerin bei der Y.___ (vgl. Urk. 7/7) . I n Anbetracht der vorliegenden Erwerbsbiographie , wonach die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit kaum mehrprozentig gearbeitet hat (bei der G.___ 33.75 % und bei der H.___ 40 % ; Urk. 7/31/4, Urk. 7/31/6) , sowie der Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Eingliederungsberatung, wonach sie aus privaten Gründen nur noch 40 % arbei ten wolle (vgl. Urk. 7/50/7 unten), kann davon ausgegangen werden, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation eher zu Gunsten der Be schwerdeführerin ausfällt. Dass im Haushaltsbereich keine Einschränkungen bestehen , was im Übrigen unbestritten blieb (vgl. Urk. 1), erscheint aufgrund der Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ nachvollziehbar. So wird von ihm lediglich zu Beginn der schweren depressiven Episode festgehalten, dass die Beschwerdeführerin den Haushalt kaum mehr ohne Hilfe erledigen könne (vgl. vorstehend E. 3.1). Ansons ten wird von Dr. Z.___ nirgends eine Einschränkung im Haushalt beschrieben. Vielmehr führten die Ärzte der B.___ im Juni 2018 aus, dass der Beschwer de führerin die Pflege von Haus und Garten sowie die Versorgung der Familie im gewohnten Rahmen gelinge (vgl. vorstehend E. 3.6). Auch im Abschlussbericht der C.___ vo m November 2018 (vgl. vorstehend E. 3.7) wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Führen des Haushaltes als wichtigen Stabilisator in ihrem Leben beschreibe (S. 4 unten). Schliesslich hielt Dr. Z.___ im Juni 2019 fest (vgl. vorstehend E. 3.10) , dass die Beschwerdeführerin den Haushalt selbständig erle digen sowie die Vermietung ihrer Ferienwohnung inklusive deren Reinigung selbständig abwickeln könne. 4.7 Im Erwerbsbereich r esultiert bei einem Pensum von 6 0 % sowie einer Arbeits un fähigkeit von 50 % ein I nvaliditätsgrad von 30 % . Angesichts der eher zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgefallenen Qualifi kation sowie des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht eingeschränkt ist, erübrigen sich daher in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157) weitere Abklärungen. Die Beschwerdeführerin müsste im Erwerbsbe reich mehr als 65 % eingeschränkt sein, um einen rentenrelevanten Invalidi tätsgrad von 40 % zu erreichen, was aufgrund der medizinischen Aktenlage aus geschlossen erscheint (vgl. vorstehend E. 4. 3-4.4). Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin in der Verfü gung vom 2. Okto ber 2019 somit einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
- Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Be schwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00768
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 1 9. August 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1961, Mutter von drei Kindern (Jahrgang 1983, 1986, 1990), war seit 1. Januar 2010 als Sachbearbeiterin zu 60 % bei der Y.___ täti g ( Urk. 7/7). Unter Hinweis auf Depressionen meldete sich die Versicherte am 2 0. November 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab . Mit Mitteilung vom 9. August 2018 ( Urk. 7/33) sprach die IV-Stelle der Versicherten ein Belastbarkeitstraining und mit Mitteilung vom 3 0. Januar 2019 ( Urk. 7/42) ein Aufbautraining zu. Mit Mitteilung vom 3. Juni 2019 ( Urk. 7/49) wurde die Integrationsmassnahme in Form des Aufbautrainings beendet. N ach ergangenem Vorbescheid ( Urk. 7/53) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 einen Renten an spruch ( Urk. 7/55 = Urk. 2) . 2.
Die Versicherte erhob am 2 8. Oktober 2019 Beschwerde ( Urk.
1) gegen die Ver fügung vom 2. Oktober 2019 ( Urk.
2) und bea ntragte, diese sei aufzuheben und es sei die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer bidisziplinären Begutachtung) an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. November 2019 ( Urk. 6 ) die Abwei sung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 8. Novem ber 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung, vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell in Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1. 5
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invalidi tätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Ge sundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypo thetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigung en und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beur teilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit seit dem 2 9. Juni 2016 zu 100 % arbeitsunfäh ig gewesen sei. Aus den medizinischen Be richten gehe hervor, dass sie seit dem 9. August 2018 in einer angepassten Tätig keit wieder voll arbeitsfähig sei (S. 1). Sie sei somit zum Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenanspruchs voll arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit und es sei kein Anspruch auf eine Rente entstanden (S. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe sich auf die fachfremde Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes verlassen, obwohl der behandelnde Facharzt eine Persönlich keitsstörung, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtig e , diagnostiziert habe. Zu dem fänden sich in den Akten genügend Hinweise für kognitive Einschrän kungen, so dass auch eine neuropsychologische Testung notwendig gewesen wäre (S. 2). 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und ob der medizinische Sachverhalt diesbezüglich genügend abgeklärt ist . 3. 3.1
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte mit am 2 3. Januar 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht ( Urk. 7/9/1-3) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), bestehend seit mindestens 2003 - atypische Anorexia nervosa (ICD-10 F50.1), bestehend seit Jahren - Verdacht auf vorbestehend maladaptive/dysfunktionale Persönlichkeits züge (ICD-10 Z73.1)
Er führte aus, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 2 9. Juni 2016 behandle (S.
1
Ziff. 1.2). Nach einem sechswöchigen Aufenthalt in der A.___ habe sich die Depressivität wieder langsam aber stetig verschlechtert. Es sei des halb eine erneute Anmeldung zur stationären Behandlung vorgenommen worden (S. 2 Ziff. 1.4). Seit Behandlungsbeginn bei ihm sowie bis auf Weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.6). Die Arbeitsunfähigkeit sei in der schweren Depression begründet. Die Beschwerdeführerin sei kaum mehr in der Lage, ihren Haushalt ohne fremde Hilfe zu erledigen (S. 3 Ziff. 1.7). Es sei derzeit davon auszugehen, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin wieder ver bessern und somit auch ihre Arbeitsfähigkeit wieder zurückkehren werde. In körperlicher Hinsicht erscheine die Beschwerdeführerin, abgesehen vom sehr niedrigen Körpergewicht, gesund und altersentsprechend belastbar . Das Konzen trationsvermögen, das Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien mittelgradig bis deutlich eingeschränkt (S. 3 Ziff. 1.9). 3.2
Die Ärzte der A.___ berichteten am 6. April 2017 ( Urk. 7/16) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 2 4. Januar bis 6. April 2017 und nannten als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) , sowie eine atypische Anorexia nervosa (ICD-10 F50.1). Die Beschwerdeführerin habe ein individuell auf sie angepasstes psychiatrisches-psychotherapeutisches Thera pie programm mit Einzel-, Gruppen-, psychotherapeutischen und erlebnisorien tierten Therapien erhalten. Zusätzlich sei sie psychoph armakologisch behandelt worden, worunter die beschriebene Symptomatik rückläufig geworden sei. Die Beschwerdeführerin habe in einem deutlich gebesserte n stabilisierte n Zustand in das häusliche Umfeld entlassen werden können (S. 4). 3.3
Dr. Z.___ berichtete am 1 5. Mai 2017 ( Urk. 7/19/33-35) und führte aus, trotz leichter Stimmungsverbesserung sei die Beschwerdeführerin nach wie vor kaum belastbar. Der Haushalt werde vom Ehemann erledigt. Die Beschwerdeführerin sei sehr schnell erschöpft und müde , und sie fühle sich schnell reizüberflutet. Sie sei noch kaum in der Lage, über den familiären Rahmen hinaus soziale Kontakte zu pflegen. An einen beruflichen Wiedereinstieg sei nach wie vor kaum zu denken (S. 2 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 5). Nach wie vor sei von einer guten Prognose auszugehen. Bis die Beschwerdeführerin jedoch eine relevante Arbeitsfähigkeit zurückerlangen werde, werde es noch viel Zeit benötigen (S. 3 Ziff. 7). 3.4
Dr. Z.___ berichtete am 2 5. Juli 2017 ( Urk. 7/17/1-4) über einen verbesserten Ge sundheitszustand (S. 1 Ziff. 1.1) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2):
- rezidivierende depressive Störung, abklingende schwergradige depressive Episode - atypische Anorexia nervosa, gegenwärtig wieder nahe am Norma l gewicht - ausgeprägt maladaptive/dysfunktionale Persönlichkeitszüge: fehlende Selbst wirksamkeitsüberzeugungen, grosse Mühe , sich abzugrenzen, Perfektionismus, grösste Mühe , eigene Bedürfnisse zu erkennen und auch ernst zu nehmen
Er führte aus, es bestehe nach wie vor eine deutlich verringerte Belastbarkeit, eine rasche Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit und K o nzentrationsstörungen . Es sei eine gewisse Zustandsverbesserung im Sinne einer Aufhellung der Stimmungs lage, einer guten Schlafqualität, einer deutlichen Verbesserung des Körper ge wichts sowie auch einer deutlichen Zunahme der Fähigkeit , sich in der Therapie zu öffnen , zu verzeichnen (S. 1 Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor sowohl in der angestammten wie auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 2). Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerde füh rerin längerfristig, das heisse in den nächsten 6-12 Monaten , wieder eine rele vante Arbeitsfähigkeit werde zurückerlangen können. Bis dahin müsse die De pres sivität jedoch weiter abklingen (S. 3 Ziff. 3.3). 3.5
Dr. Z.___ berichtete am 2 2. Dezember 2017 ( Urk. 7/23) erneut über einen ver besserten Gesundheitszustand (S. 1 Ziff. 1.1) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2): - rezidivierende depressive Störung, mittlerweile noch etwa leichtgradige Depressivität mit nach wie vor ausgeprägter Antriebsschwäche (ICD-10 F33.01) - kombinierte Angsterkrankung mit soziophobischen wie auch agorapho bischen Anteilen (ICD-10 F41.8) - atypische Anorexia nervosa (ICD-10 F50.0) - ausgeprägt maladaptive/dysfunktionale Persönlichkeitszüge mit fehlen den Selbstwirksamkeitsüberzeugungen, Mühe , sich abzugrenzen, Perfek tionismus, grösste Mühe , eigene Bedürfnisse zu erkennen und auch ernst zu nehmen
Er führte aus, die genannten Diagnosen seien seines Erachtens Folge einer Bin dungsstörung bei schwieriger Kindheit und Jugend mit emotionaler Vernachlässi gung, sexuellem Übergriff mit etwa 11 Jahren sowie praktisch vollständig feh lender Förderung im persönlichen, schulischen und beruflichen Bereich (S. 1 Ziff. 1.2). Die initial ausgeprägte, schwere Depressivität habe sich mittlerweile deutlich zurückgebildet, so dass die Beschwerdeführerin stimmungsmässig ge schätzt noch leichtgradig depressiv sei, im Gespräch aber gut spürbar, die Stimmung sei gut auslenkbar. Der Beschwerdeführerin gelinge es auch wieder , zu geniessen oder sich an Dingen zu erfreuen. Nach wie vor bestünden jedoch ausgeprägter Antriebsmangel, Energielosigkeit, geringe allgemeine Belastbarkeit und das Gefühl , schnell erschöpft zu sein, zudem nach wie vor Konzen trations schwierigkeiten (S. 1 Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin leide an einer schweren Bindungsstörung, welche
ein en ideale n Nährboden für verschiedene psych ische Probleme darstelle . Dennoch sei sie über Jahre überraschend stabil gewesen. Die Bindungsstörung führe aber dazu, dass die Beschwerdeführerin über kein stabiles Fundament verfüge und es somit auch schwierig sei , nach der
letzten tiefgrei fenden Krise wieder einen stabilen Zustand zu erreichen. Es sei dennoch davon auszugehen, dass sie wieder eine relevante Arbeitsfähigkeit zurückerlangen werde , diese werde jedoch ein Pensum von 50 % wohl nicht übersteigen (S. 4 Ziff. 3.3). 3.6
Die Ärzte der B.___ berichteten am 1 4. Juni 2018 ( Urk. 7/28) über die tagesklinische Behandlung der Beschwerdeführerin vom 1 2. März bis voraussichtlich 3 0. Juni 201 8. In dieser Zeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.3). Sie nannten folgende Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 2.5):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), teilremittiert
Sie führten aus, eine schrittweise Herannäherung an eine angepasste Tätigkeit sollte die Arbeitsfähigkeit in einem Teilpensum längerfristig möglich machen (S. 2
Ziff. 2.7). Es werde der direkte Übergang aus der tagesklinischen Behandlung in ein Belastbarkeitstraining empfohlen (S. 3 Ziff. 2.8). Die herabgesetzte Belast barkeit und insbesondere ihr brüchiges Selbstwertgefühl würden der Beschwerde führerin Schwierigkeiten bereiten (S. 3 Ziff. 3.4) . Eine angepasste Tätigkeit ohne Leistungsdruck, ohne Führungsaufgaben und in einem kleinen Team sei der Be schwerdeführerin zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar (S. 4 Ziff. 4.1). Inner häusliche Tätigkeiten könne sie bewältigen (S. 4 Ziff. 4.5). 3.7
Dem Abschlussbericht der C.___ vom 2 7. November 2018 ( Urk. 7/39) über das Belastbarkeitstraining der Beschwerdeführerin vom 3. September bis 3. Dezember 2018 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zurzeit noch nicht über die erforderliche Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit verfüge, um in den ersten Arbeitsmarkt integriert zu werden. Sie müsse vorher ihre Belastbarkeit und Leis tungsfähigkeit ausbauen und auf einem höheren Niveau stabilisieren können . Die Beschwerdeführerin zeige in den Bereichen Konzentrations- und Aufnahme fähig keit sowie in der Bearbeitung von Aufgaben grosse Unsicherheiten (S. 2 Ziff. 5) . Die Mindestanforderungen von vier Stunden pro Tag an vier Tagen sei erreicht worden (S. 3 Ziff. 6). Die Präsenzzeit von vier Stunden habe die Beschwerdefüh rerin als sehr ermüdend empfunden. Sie habe im Anschluss an das Training Erholung benötigt. Meist habe sie am Nachmittag zurück zur Energie gefunden, um ihren privaten Verpflichtungen (Haushalt etc.) nachzugehen (S. 4 Ziff. 9). Die Beschwerdeführerin habe einen grossen Leistungswillen gezeigt, jedoch sei ihre Leistungsfähigkeit ebenso wie ihre Belastbarkeit momentan noch unzureichend. Sie benötige noch Zeit , um die Präsenzzeit von vier Stunden stabilisieren zu können. Eine anschliessende Pensumssteigerung sei realistisch (S. 5 Ziff. 10). 3.8
Dr. Z.___ berichtete am 2 1. Januar 2019 ( Urk. 7/41) über einen verbesserten Gesundheitszustand (S. 1 Ziff. 1.1) und nannte neben der bekannten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit mittlerweile deutlich abgeklun gener schwerer depressiver Episode neu eine Persönlichkeitsstörung mit selbst unsicheren und teilweise ängstlich-vermeidenden Anteilen (ICD-10 F60.8), beste hend seit mindestens dem Adoleszentenalter (S. 1 Ziff. 1.2). Im Vergleich zu früheren Berichten habe sich die Essproblematik soweit normalisiert, dass gemäss ICD-10 keine Essstörung mehr diagnostiziert werden könne. Die Depressivität sei weiter abgeklungen. Aktuell lägen vor allem noch depressionsassoziierte kogni tive Schwierigkeiten wie Konzentrationsprobleme und rasche Erschöpfbarkeit vor (S. 1 Ziff. 1.3). Bis zur Knie-Operation im Dezember 2018 (Einsatz einer Knie prothese, S. 1 Ziff. 1.2) habe die Beschwerdeführerin i m Belastbarkeitstraining im C.___ ein Pensum von 50 % erreichen können (S. 1 Ziff. 2.1) . Es sei davon aus zugehen, dass die Beschwerdeführerin nach Beendigung des vorgesehenen Be last barkeitstrainings eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von rund 50 % wieder werde erreichen können (S. 2 Ziff. 3.3). 3.9
Dem Abschlussbericht de r
C.___ vom 3 1. Mai 2019 ( Urk. 7/48/2-6) über das Aufbautraining der Beschwerdeführerin vom 4. Februar bis 3. August 2019 ist zu entnehmen, dass am 3 1. Mai 2019 ein frühzeitiger Abbruch der Massnahme erfolgt sei (S. 1). Die Integration in den ersten Arbeitsmarkt werde zum heutigen Zeitpunkt als unrealistisch eingeschätzt. Bei vier Stunden geleisteter Präsenzzeit sei die Beschwerdeführerin über ihrer Leistungsgrenze . Die Konzentrations- und Aufnahmefähigkeit sei stark eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin werde als psychisch instabil erlebt (S. 2 Ziff. 5). Trotz viel Wille n und Engagement sei es der Beschwerdeführerin kaum gelungen, qualitative und quantitative Leistungen zu erbringen (S. 4 Ziff. 9). S ie habe trotz Motivation keine Verbesserung der Leis tungsfähigkeit erzielen können. Damit sei es ihr aus gesundheitlichen Grün den in absehbarer Zeit nicht möglich, im ersten Arbeitsmarkt verwertbare Leis tungen zu erbringen . Um einem möglichen gesundheitsbedingten Rückfall vorzu beugen, sei die verbleibende Zeit in der C.___ genutzt worden , d ie Beschwerde führerin bei der Such e nach einer freiwilligen Tätigkeit zu unterstützen (S. 5 Ziff. 10). 3.10
Dr. Z.___ berichtete am 2 6. Juni 2019 ( Urk. 7/51) und führte aus, der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verbessert. Mittlerweile sei die Depressivität grösstenteils abgeklungen. Die Beschwerdeführerin sei nun vor allem durch die dysfunktionalen und maladaptiven Persönlichkeitszüge beein trächtigt. Sie gerate immer wieder in hohe Spannungszustände, traue sich wenig zu, fühle sich schnell überfordert, habe massive Ängste vor Versagen sowie vom Abgewertet werden durch andere. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage , ihren Haushalt selbständig zu erledigen sowie die Vermietung ihrer Ferienwohnung inklusive deren Reinigung selbständig abzuwickeln (S. 1
Ziff. 1.3). Im Standort gespräch bei der C.___ habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von vier Tagen à vier Stunden überfordert gewesen und dadurch ihr Ge sundheitszustand gefährdet worden sei, so dass das Aufbautraining habe abge brochen werden müssen. In der Folge habe sich die Beschwerdeführerin mit grossem Engagement eine für sie besser angepasste Beschäftigung gesucht. Sie habe im D.___ geschnuppert und werde voraussichtlich diese Stelle erhalten, dabei dann zwei bis drei Tage pro Woche während drei Stunden im Laden tätig sein. Anlässlich des Schnuppertages habe die Beschwerdeführerin gemerkt, dass diese dreistündige Präsenzzeit im Laden für sie gerade noch mach bar sei. Daneben werde sie sich weiterhin um den Haushalt und die Vermietung der Ferienwohnung kümmern (S. 1 Ziff. 2.1). Vor allem aufgrund der Persön lichkeitsstörung respektive deren Auswirkungen werde die Beschwerdeführerin wohl nie in der Lage sein ,
zu 100 % im ersten Arbeitsmarkt arbeiten zu können. S ie werde vorläufig vor allem für niederschwellige einfache Tätigkeiten einsetz bar sein. Eine Steigerung der Arbeitsbelastung sei in absehbarer Zeit nicht rea listisch. Auf lange Sicht hinaus gesehen erscheine es möglich, dass die Be schwer deführerin in einer angepassten Nischentätigkeit im ersten Markt ein Pensum von maximal 50 % wieder werde erreichen können (S. 2 Ziff. 3.3).
3.11
Dipl.-med. E.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 8. Juli 2019 Stellung ( Urk. 7/52/7-9) und führte aus, das Vorliegen einer Persönlichkeits stö rung sei aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht fraglich. Eine solche trete in der Kindheit/Jugend zutage und manifestiere sich auf Dauer im Erwach senenalter. Sie werde nur diagnostiziert, wenn die Symptome nicht direkt auf eine Hirnschädigung oder eine andere psychische Störung zurückzuführen seien, wenn das abnorme Verhaltensmuster andauernd, tiefgreifend und in persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend sei, wenn ein deutliches subjek tives Leiden bestehe und wenn deutliche Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit bestünden. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung setze ein entsprechendes auslösendes Ereignis in der Kindheit und/oder Jugend voraus. Ein derartiges auslösendes Ereignis werde durch den behandelnden Arzt in keiner seiner Stellungnahmen erwähnt. Durch die A.___ , wo die Beschwerdeführerin 2017 stationär behandelt worden sei, sei keine Persön lichkeitsstörung diagnostiziert worden. Die Beschwerdeführerin verfüge über Ressourcen. Sie sei in der Lage ihren Haushalt und ohne Unterstützung die Ver mietung einer Ferienwohnung zu organisieren. Sie sei in der Lage gewesen, sich eine Arbeit zu suchen, welche ihr gut liege (S. 2) . In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil habe vom 2 9. Juni 2016 bis 8. August 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Vom 9. August 2018 bis auf Weiteres bestehe aus Sicht des behandelnden Arztes eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bei Fehlen eines dauerhaften IV-relevanten Gesundheitsschadens bestehe seit dem 9. August 2018 keine Arbeitsunfähigkeit mehr (S. 3) . 3.12
Mit der Beschwerde beigelegtem Bericht vom 2 2. Oktober 2019 hielt Dr. Z.___ ausdrücklich an der gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung fest und führte aus, dass zu Beginn der Behandlung die Depressivität lange Zeit derart ausgeprägt gewesen sei, dass er auf die Vergabe einer Persönlichkeitsstörung zugunsten von maladaptiven/dysfunktionalen Persönlichkeitszügen verzichtet h abe . Je länger er die Beschwerdeführerin kenne , insbesondere seit dem Abklin gen der Depressivität , sei aber deutlich, dass unabhängig von der affektiven Erkrankung eine schwere Beeinträchtigung mindestens seit der Adoleszenz vor liege . Dr. Z.___ erwähnte zudem, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich begonnen habe, stundenweise im D.___ auszuhelfen. Zudem führe sie im F.___ neu eingetretene Patienten durch das Spital ( Urk. 3). 4. 4.1
Im Januar 2017 diagnostizierte der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ eine rezi divierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome, bestehend seit mindestens 2003, eine atypische Anorexia nervosa sowie einen Verdacht auf vorbestehende maladap tive/dys funk tionale Persönlichkeitszüge und attestierte der Beschwerdeführerin wegen der De pressivität seit Behandlungsbeginn Ende Juni 2016 eine 100%ige Arbeitsun fähig keit, wobei von einer günstigen Prognose mit zukünftige r Zustandsverbesserung ausgegangen wurde (vgl. vorstehend E. 3.1). In der Folge wurde die Beschwer de führerin stationär behandelt (vgl. vorstehend E. 3.2) und Dr. Z.___ berichtete im Juli 2017 von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes mit abklingender schwergr adiger depressiver Episode sowie , dass die Beschwerdeführerin beinahe wieder am Normalgewicht sei (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.4 ). Im Dezember 2017 ging Dr. Z.___ von einer weiteren Verbesserung und einer mittlerweile noch etwa leichtgradigen Depressivität aus . Er begründete die gestellten Diagnosen als Folge einer Bindungsstörung bei schwieriger Kindheit und Jugend, welche einen idealen Nährboden für verschiedene psychische Probleme darstelle , weshalb die Beschwerdeführerin über kein stabiles Fundament verfüge. Dennoch sei davon auszugehen , dass eine 50% ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne
( vgl. vor stehend E. 3.5). Anlässlich der tagesklinischen Behandlung von März bis Juni 2018 wurde festgehalten, dass eine schrittweise Herannäherung an eine ange passte Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit in einem Teilpensum möglich machen sollte, wobei das Potential mit zwei bis drei Stunden pro Tag bei guter Prognose beurteilt wurde (vgl. vorstehend E. 3.6).
Erstmals im Januar 2019 wurde durch Dr. Z.___ eine Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und teilweise ängstlich-vermeidenden Anteilen diagnostiziert , wobei nach wie vor bei guter Prognose und mittlerweile normalisierter Ess prob lematik und weiter abgeklungener Depressivität vom Erreichen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde (vgl. vorstehend E. 3.8). Im Juni 2019 beur teilte Dr. Z.___ die Depressivität als mittlerweile grösstenteils abgeklungen und führte aus, die Beschwerdeführerin sei jetzt vor allem durch die dysfunktionalen und maladaptiven Persönlichkeitszüge im Rahmen der Persönlichkeitsstörung beeinträchtigt. Wegen der Persönlichkeitsstörung werde sie wohl nie zu 100 % im 1. Arbeitsmarkt tätig sein können, auf lange Sicht erscheine eine Arbeits fähig keit von maximal 50 %
in angepasster Tätigkeit jedoch möglich (vgl. vorstehend E. 3.10). RAD-Ärztin dipl.-med. E.___
erachtete hingegen im Juli 2019 (vgl. vorstehend E. 3.11) das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung als fraglich und hielt fest, bei Fehlen eines dauerhaften IV-relevanten Gesundheitsschadens sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. 4.2
I nvalidenversicherungsrechtlich sind nicht die Diagnosen und deren An zahl ent scheidend, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträch tigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E.3.2.1 S. 281 mit Hinweis auf BGE 127 V 294).
Hierzu liegen unterschiedliche Einschätzungen vor (vgl. vorstehend E. 4.1).
Unbestritten und aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage ausge wie sen ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen zeit lich verbessert hat und die schwere Depressivität grösstenteils abgeklungen ist. Auch die Essstörung hat sich mittlerweile normalisiert. So erhob Dr. Z.___ im Januar 2017 im Psychostatus noch ein vermindertes Konzentrationsvermögen sowie depressionsbedingte Auffassungsprobleme und führte nachvollziehbar aus, dass die Beschwerdeführerin sehr angespannt, im Kontakt niedergeschlagen, traurig und hoffnungslos sowie der Antrieb deutlich vermindert sei (vgl. Urk. 7/91-3 S. 2 Ziff. 1.4 ). Im Mai 2017 berichtete Dr. Z.___ , dass die Beschwerde führerin trotz leichter Stimmungsverbesserung
kaum belastbar sei. S ie sei sehr schnell erschöpft und müde und kaum in der Lage, über den familiären Rahmen hinaus soziale Kontakte zu pflegen (vgl. vorstehend E. 3.3). Im Juli 2017 wurde eine gewisse Zustandsverbesserung im Sinne einer Aufhellung der Stimmungs lage, einer guten Schlafqualität sowie einer deutlichen Verbesserung des Körper gewichts beschrieben , jedoch bestünden nach wie vor eine verringerte allgemeine Belastbarkeit, rasche Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit sowie Konzentrations störungen (vgl. vo rstehend E. 3.4). Im Dezember 2017 ging Dr. Z.___ schliesslich davon aus, dass die Beschwerdeführerin stimmungsmässig geschätzt noch leicht gradig depressiv sei, im Gespräch gut spürbar und d ie Stimmung gut auslenkbar sei und es ihr auch wieder gelinge , zu geniessen oder sich an Dingen zu erfreuen. Nach wie vor bestünden ein Antriebsmangel, Energielosigkeit sowie eine geringe allgemeine Belastbarkeit (vgl. vorstehend E. 3.5) . Dass die Depressivität weiter abgeklungen sei und sich die Essproblematik normalisiert habe, begründete Dr. Z.___ in seinem Bericht vo m Januar 2019 eingehend und nachvollziehbar. So lägen aktuell vor allem noch depressionsbedingte kognitive Schwierigkeiten wie Konzentrationsprobleme und eine rasche Erschöpfbarkeit vor (vgl. vorstehend E.
3.8).
In seinem Bericht vom 2 6. Juni 2019 ist hiervon keine Rede mehr. Die Depressivität sei grösstenteils abgeklungen und die Beeinträchtigung sei nunmehr vor allem durch die Persönlichkeitsproblematik bedingt (vgl. vorstehend E. 3.10).
Was die Persönlichkeitsproblematik anbelangt, beschrieb Dr. Z.___ s eit Beginn der Behandlung gewisse maladaptive beziehungsweise dysfunktionale Persön lich keitszüge (vgl. vorstehend E.
3.1 und E.
3.4) . In seinem Bericht vom 2 2. Dezem ber 2017 (vgl. vorstehend E.
3.5) hielt er sowohl eine kombinierte Angst erkrankung wie auch ausgeprägte maladaptive/dysfunktionale Persönlich keits züge fest, welche Folge einer Bindungsstörung bei schwieriger Kindheit und Jugend mit emotionaler Vernachlässigung, sexuellem Übergriff mit etwa 11 Jahren sowie praktisch vollständig fehlender Förderung im persönlichen, schuli schen und beruflichen Bereich seien. Diese schwere Bindungsstörung stelle einen idealen Nährboden für verschiedene psych ische Probleme dar, weshalb die Be schwerdeführerin über kein stabiles Fundament verfüge und es somit auch schwierig sei , nach der
letzten tiefgreifenden Krise wieder einen stabilen Zustand zu erreichen. Entgegen den Ausführungen der RAD-Ärztin dipl.-med. E.___ beschrieb Dr. Z.___ also durchaus Ereignisse in der Kindheit/Jugend der Be schwerdeführerin, welche als Auslöser der im Bericht vom 2 1. Januar 2019 erst mals als Persönlichkeitsstörung beurteilten Einschränkung in Frage kommen. Auch bereits im Bericht vo m Mai 2017 (vgl. vorstehend E. 3.3) w u rden Selbst verletzungen in der Primarschulzeit im Alter von 8 oder 9 Jahren durch Schlagen des Handgelenks auf die Tischkante sowie der sexuelle Missbrauch durch einen Nachbarn erwähnt ( Urk. 7/19/33-35 S. 2 Ziff. 2) . Dr. Z.___ legte in seinem Bericht vom 2 2. Oktober 2019 ( Urk.
3) sodann grundsätzlich nachvollziehbar dar, wes halb er die Diagnose der Persönlichkeitsstörung erst relativ spät gestellt habe. So führte er auch unter Bezugnahme auf die Kri terien des ICD-10 (vgl. Kli nisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dil ling/ Mom bour/ Schmidt (Herausgeber), 1 0. überarbeitete Auflage, Bern 2015) aus, dass die Symptomatik nicht durch das Vorliegen oder die Folge einer andere n psychischen Störung des Erwachsenenalters erklärt werden könne. Die Depressivität der Beschwerde füh rerin sei lange Zeit derart stark ausgeprägt gewesen, dass er auf die Vergabe einer Persönlichkeitsstörung zugunsten von maladaptiven/dysfunktionalen Persön lich keits zügen verzichtet habe. Auch die Hospitalisation der Beschwerdeführerin in der A.___ sei aufgrund der schweren Depressivität notwendig gewesen, weshalb es nachvollziehbar und auch seitens der Klinik korrekt gewesen sei, auf die Vergabe einer Persönlichkeitsstörung zu verzichten. Je länger er jedoch die Beschwerdeführerin behand elt habe, insbesondere auch seit dem weit gehenden Abklingen der Depressivität , sei deutlich geworden , dass unabhängig von der affektiven Erkrankung eine schwere Beeinträchtigung vorliege, welche praktisch sämtliche Lebensbereiche tangiere und seit mindestens der Adoleszenz zurückzuverfolgen sei (S. 2 Ziff. 4) .
Die Beschwerdeführerin sei nun nicht mehr grösstenteils durch die Depressivität, sondern durch die dysfunktionalen und maladaptiven Persönlichkeitszüge im Rahmen der Persönlichkeitsstörung beeinträchtigt. Sie gerate in Spannungs zu stände, traue sich wenig zu, habe massive Versagensängste. Wie bereits in seine n Bericht en vom 2 2. Dezember 2017 und 2 1. Januar 2019 festgehalten (vorstehend E. 3.5 und 3.8) , sei davon auszugehen, dass eine Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit von bis zu 50 % erreicht werden könne (vorstehend E. 3.10) . Auch wenn Dr. Z.___ eine an gepasste Tätigkeit nicht näher beschrieb , ist mit den Ärzten der B.___ davon auszugehen (vgl. vorstehend E. 3.6) , dass eine solche einen geringen Leistungsdruck und keine Führungsaufgaben beinhalten dürfte. Mit der Beschwerdegegnerin wäre eine einfachere Bürotätigkeit ohne Führungsaufgaben grundsätzlich als angepasste Tätigkeit zu erachten und damit eine Tätigkeit, wie sie sie zuletzt ausgeübt hatte (vgl. Urk. 7/52 S. 9).
4.3
Neben den durch die Rechtsanwendung zu prüfenden allgemeinen beweis recht lichen Vorgaben an ein en medizinischen Bericht ergibt sich aus BGE 141 V 281, dass die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage ist, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann. Hinsichtlich der Beur teilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachver stän digen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leis tungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestel lung. Die Rechtsan wen dung prüft die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechts er heblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es der Rechtsanwendung, zu überprüfen, ob aus schliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berück sichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juris tischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsun fähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der mass geblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmi ges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3).
Die Berichte von Dr. Z.___ ergingen zwar nicht ausdrücklich unter Bezugnahme und detaillierter Wiedergabe der heute m a ssgebenden Standardindikatoren, seine Beurteilung scheint jedoch das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen zu umfassen und so verfasst zu sein , dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Dabei gilt es zu berück sichtigen, dass mit einer Indikatorenprüfung eine im Rahmen einer psychia trischen Diagnose attestierte Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht validiert wird. Eine höhere Arbeitsunfähigkeit als die attestie rte kann auch aus einer Indi kat orenprüfung nicht resultieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4 und 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.3 ).
Die von Dr. Z.___ beurteilte 50%ige Arbeitsfähigkeit auf lange Sicht erscheint auch im Hinblick auf die Ausführungen im Abschlussbericht der C.___ (vgl. vorstehend E. 3.7) als grundsätzlich schlüssig und nachvollziehbar. So gelang es der Beschwerdeführerin während des Belastbarkeitstrainings Ende 2018, die Min destanforderungen von vier Stunden pro Tag an vier Tagen zu erfüllen. Obwohl die Beschwerdeführerin die Präsenzzeit von vier Stunden als ermüdend empfand , gelang es ihr am Nachmittag meist ihren privaten Verpflichtungen (Haushalt etc.) nachzugehen. Im Abschlussbericht wurde schliesslich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin noch Zeit benötige, um die Präsenzzeit von vier Stunden stabilisieren zu können , e ine anschliessende Pensumssteigerung sei jedoch realis tisch . Es gelang der Beschwerdeführerin sodann nach Abbruch des Aufbautrai nings bei der C.___ eine Stelle im D.___ zu finden, wo sie an 2-3 Tagen in der Woche während drei Stunden tätig ist. Ab Herbst 2019 ist sie z udem als Pat i entenbegleiterin im F.___
tätig (vgl. Urk. 3 S. 2 Ziff. 3) .
4.4
Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit erschei nen
nach dem Gesagten aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abge klärt. Von weiteren Untersuchungen wären diesbezüglich keine neuen Erkennt nisse zu erwarten , insbesondere keine höhere Arbeitsunfähigkeit . Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass der behandelnde Psychiater eine neuropsychologische Testung – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht –nicht empfohlen hat. So ist es denn auch Aufgabe des psychiatrischen Facharztes, die Arbeits fähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzu schätzen. Eine neuropsychologische Abklärung stellt lediglich eine Zusatzunter suchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_566/2017 vom 2 0. November 2017 E. 2.1).
Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass d ie Beschwe r deführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist.
4.5
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 60 % im Erwerbsbereich und zu 40 % im Haushalt tätig ( Urk. 7/52/10) . Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Massgebend für die Qualifikation einer versicherten Person als Vollzeit-, Teil- oder Nichterwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbstätig keit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vorstehend E. 1. 5 ).
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 4 . 6
Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation entspricht dem zuletzt ausgeübten Arbeitspensum der Beschwerdeführerin bei der Y.___ (vgl. Urk. 7/7) . I n Anbetracht der vorliegenden Erwerbsbiographie , wonach die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit kaum mehrprozentig gearbeitet hat (bei der G.___ 33.75 % und bei der H.___ 40 % ; Urk. 7/31/4, Urk. 7/31/6) ,
sowie der Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Eingliederungsberatung, wonach sie aus privaten Gründen nur noch 40 % arbei ten wolle (vgl. Urk. 7/50/7 unten), kann davon ausgegangen werden, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation eher zu Gunsten der Be schwerdeführerin ausfällt.
Dass im Haushaltsbereich keine Einschränkungen bestehen , was im Übrigen unbestritten blieb (vgl. Urk. 1), erscheint aufgrund der Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ nachvollziehbar. So wird von ihm lediglich zu Beginn der schweren depressiven Episode festgehalten, dass die Beschwerdeführerin den Haushalt kaum mehr ohne Hilfe erledigen könne (vgl. vorstehend E. 3.1). Ansons ten wird von Dr. Z.___ nirgends eine Einschränkung im Haushalt beschrieben. Vielmehr führten die Ärzte der B.___ im Juni 2018 aus, dass der Beschwer de führerin die Pflege von Haus und Garten sowie die Versorgung der Familie im gewohnten Rahmen gelinge (vgl. vorstehend E. 3.6). Auch im Abschlussbericht der C.___ vo m November 2018 (vgl. vorstehend E. 3.7) wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Führen des Haushaltes als wichtigen Stabilisator in ihrem Leben beschreibe (S. 4 unten). Schliesslich hielt Dr. Z.___ im Juni 2019 fest (vgl. vorstehend E. 3.10) , dass die Beschwerdeführerin den Haushalt selbständig erle digen sowie die Vermietung ihrer Ferienwohnung inklusive deren Reinigung selbständig abwickeln könne.
4.7
Im Erwerbsbereich r esultiert bei einem Pensum von 6 0 % sowie einer Arbeits un fähigkeit von 50 % ein I nvaliditätsgrad von 30 % .
Angesichts der eher zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgefallenen Qualifi kation sowie des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht eingeschränkt ist, erübrigen sich daher in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157) weitere Abklärungen. Die Beschwerdeführerin müsste im Erwerbsbe reich mehr als 65 % eingeschränkt sein, um einen rentenrelevanten Invalidi tätsgrad von 40 % zu erreichen, was aufgrund der medizinischen Aktenlage aus geschlossen erscheint (vgl. vorstehend E. 4. 3-4.4).
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin in der Verfü gung vom 2. Okto ber 2019 somit einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Be schwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach