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IV.2019.00761

Kein Anspruch auf Umschulung von Sanitärinstallateur zum technischen Kaufmann, da Invaliditätsgrad unter 20 % liegt (BGE 9C_393/2020)

Zürich SozVersG · 2020-04-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1995, schloss im August 2014 eine Lehre als Sani tärinstallateur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis ( EFZ ) ab (Urk. 8/4/2). Im Jahr 2016 absolvierte er erfolgreich die Diplomprüfung der Handelsschule Y.___ (Urk. 8/4/1). Nach Abschluss der Lehre arbeitete er von 2015 bis 2016 als Sanitärinstallateur (Urk. 8/13). Parallel dazu und anschliessend ging er zwei verschiedene n Tätigkeiten jeweils in Teilzeit na ch: Vom 27. September 2017 bis 30. November 2018 arbeitete er bei der Z.___ als Elektromonteur (Urk. 8/16/1). V om 1. März 2014 bis 31. März 2019 arbeitete er zudem in einem Pensum von 50 %

bei der A.___

a ls Sach bearbeiter / Aussendienstmitarbeiter ( Urk. 8/5/6, Urk. 8/25/3 ) im Reisebüro seines Vaters (Urk. 8/25/1 f. , Urk. 8/18/27 ). Am 2 7. Februar

2019 meldete er sich unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 8/5 -6 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte am 3. April 2019 mit dem Versicherten ein Standortbe stim mungsgespräch durch ( Urk. 8/14), zog wiederholt Akten der Krankentaggeld ver si cherung en bei (Urk . 8/8, Urk. 8/12, Urk. 8/17-18) und

klärte die medizinische (Urk. 8/24, Urk. 8/29) und erwerbliche Situation (Urk. 8/13, Urk. 8/16, Urk. 8/25 )

ab .

Mit Vorbescheid vom

1. Juli 2019 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend berufliche Eingliederungs mass nahmen an (Urk. 8/32). Dagegen erhob der Versicherte am 31. Juli 2019, ergänzt am 3. September 2019 , Einwand und beantragte die Zusprechung von Mass nah men beruflicher Art in Form einer vollständigen Umschulung zum technischen Kaufmann (Urk. 8/33/1-2, Urk. 8/37 /1 ).

Am

25. September 2019 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 8/38 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 24. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 25. September 2019 (Urk. 2) sei aufzuheben und ihm seien die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Massnahmen beruflich er Art in Form einer Umschulung, zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklä rung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2019 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 1.2

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versi cherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Auf nahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1.3

Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen ver sicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).

Hievon kann namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können ( Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2017 vom 1 1. Januar 2018 E. 3).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2019 (Urk. 2) auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe

von 2014 bis 2019 für das Reisebüro der A.___

Pilgerreisen organisiert und es könne davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine Tätigkeit im Büro bereich

gehandelt habe . Ihm sei aus strukturellen Gründen gekündigt worden, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass er seine Tätigkeit aufgrund der Rückenproblematik aufgegeben habe.

Zudem sei er seit 2017 bei der Z.___ als Hilfs-Elektromonteur tätig gewesen. Eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit aufgrund seiner Rückenprob le matik sei erstmals im Juli 2018 eingetreten. Daher würden die zuletzt ausge übten Tätigkeiten als Vergleichsbasis für den Umschulungsanspruch berück sich tigt und nicht die ursprünglich gelernte Tätigkeit als Sanitärinstallateur. Zudem sei ihm eine angepasste Tätigkeit in einem 100 %-Pensum zumutbar . Sein bereits abgeschlossenes Handelsdiplom, seine abgeschlossene Berufsausbildung sowie seine Berufserfahrung würden es ihm ermöglichen, eine angemessene Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu finden . Daher bestehe kein Anspruch auf berufliche Mass nahmen (S. 2) . 2.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor (Urk. 1), er leide an einem lum bospondylogenen Schmerzsyndrom bei paramedianer Diskusprotrusion rechts L5/S1 mit beginnender Kompression der S1-Wurzel rechts.

Er könne daher seiner angestammten Tätigkeit als gelernter Sanitärinstallateur EFZ nicht mehr nach gehen. Die Rückenprobleme seien bereits in dieser Tätigkeit

– und damit vor Juli 2018 – aufgetreten , weswegen er sich

schon damals in ärztliche Behandlung begeben habe . Aus diesem Grund habe er das Handelsdiplom absolviert und sich eine leichtere Tätigkeit als (Hilfs-) Elektromonteur gesucht. Längerfristig sei aller dings auch diese Hilfsarbeitertätigkeit ungeeignet. Die Handels schulaus bil dung sei mit einer EFZ-Ausbildung nicht vergleichbar (S. 4 f.). Weiter habe er bei der A.___ keine eigentliche Bürotätigkeit ausge übt, vielmehr sei er im Aussendienst tätig gewesen. Er sei sowohl in seiner Tätig keit als Hilfs -E lektromonteur sowie in jener bei der A.___ arbeitsunfähig geworden. Er habe insgesamt den Versuch unter nommen, sich selbst einzugliedern, womit er seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen sei. Vergleichsbasis für den Umschulungsanspruch seien die Ver dienstmöglichkeiten als Sanitärinstallateur. Werde dieses Einkommen verglichen mit den Einkommen als Hilfselektromonteur und bei der A.___ ergebe sich eine Lohndifferenz von mehr als 20 %. Ausserdem handle es sich dabei um Hilfsarbeiten, welche bei jungen Versicherten als nicht gleichwertig gelten würden. Mit der Umschulung zum technischen Kauf mann könne eine längerfristig gleichwertige und (invaliditätsbedingt) geeignete Tätigkeit ausgeübt werden (S. 5). Die absolvierte Handelsdiplomausbildung alleine reiche dazu nicht aus (S. 5 f.). Daher bestehe ein Anspruch auf Kosten übernahme der gesamten Umschulung zum technischen Kaufmann (S. 6). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Be schwer deführers auf eine Umschulung zum technischen Kaufmann zu Recht ver neint hat. 3. 3.1

Den medizinischen Akten ist zu entnehmen (Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 2) , dass der Beschwerdeführer an einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom bei paramedianer Diskusprotrusion L5/S1 rechts mit beginnender Kompression der S1-Wurzel rechts leide t . Als Folge davon ist ihm seit Juli 2018 die Tätigkeit als Sanitärinstallateur beziehungsweise «auf dem Bau» nicht mehr zumutbar, da er keine schweren Lasten mehr heben kann ( Urk. 8/8/4 -8 , Urk. 8/18/ 8- 1 4 , Urk. 8/18/19, Urk. 8/18/24 ). Daran vermochte offenbar

auch die stationäre Reha bilitation vom 1. bis 29. April 2019 nichts zu ändern , obwohl sie zu einer Be schwerdebesserung führte (Bericht der B.___ vom 1 5. Mai 2019 , Urk. 8/29/ 8- 10 ) , denn d ie Fachpersonen der B.___ nahmen keine eigene Be urteilung der Arbeitsfähigkeit vor ( Urk. 8/29/12). Nach Darstellung des Beschwer deführers kam es im Juni 2019 wieder zu einer Schm erzzunahme ( Urk. 8/30). Allerdings wurden diese Angaben nicht mittels eines medizinischen Attest s unter mauert.

Für leichte körperliche Tätigkeiten ohne Heben von schweren Lasten

attestierte ihm der behandelnde Dr. med. Bosshard , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin , ab März 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ( Urk. 8/8/4) .

Die Fachärztin des D.___ , Neurologie, empfahl im Bericht vom 1 2. Februar 2019 aufgrund der angefertigten Bildgebung und der klinischen Befunde primär Verhaltensmass nahmen oder bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit

eine multimodale Rehabilitation ( Urk. 8/18/23). Gestützt darauf bezeichnete der Hausarzt die ge klagten Beschwer den i n den Bericht en vom 2 5. Februar 2019 als nicht objektivierbar ( Urk. 8/8/4) und bescheinigte in eine r angepasste n Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bei einer Belastbarkeit von 50 %

( Urk. 8/18/21).

Der Vertrauensarzt des Taggeldversicherers akzeptierte daraufhin in seiner Akten beurteilung vom 1 4. März 2019 in einer leichten körperlichen Tätigkeiten keine Arbeitsunfähigkeit mehr ( Urk. 8/18/24) .

3.2

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hi nweis auf BGE 125 V 351 E. 3b / ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Be richten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht die selbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzune hmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7 ).

Die aufliegenden

Einschätzungen des Hausarztes s ind nicht geeignet, die Beur teilung des Vertrauensarztes des Krankentaggeldversicherers in Zweifel zu ziehen. Wie der Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 1 8. April 2019 zu entnehmen ist, ging der Beschwerdeführer selbst davon aus, dass Dr. Bosshard ihn als zu 100 % arbeitsfähig sehe ( Urk. 8/20). Insoweit die Berichte des Hausarztes dennoch dahingehend zu verstehen wären , dass auch in einer Verweistätigkeit eine Belast barkeit von lediglich 50 % gegeben sei , ist diese Einschätzung nicht nachvoll ziehbar. Wenn auch die Rückenproblematik ausgewiesenermassen

dem Heben und

Tragen von Lasten entgegensteht, so ist mangels entsprechender Begründung nicht einzusehen, inwiefern die Leistungsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit eingeschränkt sein soll. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern

der Hausarzt das fehlende medizini sche Korrelat der Schmerzen in seine Zumutbarkeitsbeurteilung miteinbezogen h at . Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich , seine Berichte auch mit Blick auf die

auftragsrechtliche Vertrauensstellung zum Beschwerdeführer (BGE 135 V 465 E.

4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) mit Zurückhaltung zu würd ig en.

Damit steht gestützt auf die vertrauensärztliche Beurteilung fest, dass der Be schwerdeführer in einer Verweistätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig ist. V on weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Er kenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweis würdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 3. 3

Der Beschwerdeführer arbeitete seit März 2014, mithin bereits während der im August 2014 abgeschlossenen Lehre als Sanitärinstallateur (Urk. 8/4/2), im Reise büro seines Vaters , im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug

- wie an hand der unveränderten Löhne zu vermuten

anscheinend auch in den Vorjahren - in einem Pensum von 50 % ( Urk. 8/5/6, Urk. 8/13, Urk. 8/14/2 , Urk. 8/18/6 ). Dort organisierte er Pilgerreisen beziehungsweise arbeitete im Aussendienst ( Ein holen von Bewilligungen beim Konsulat in Bern, Urk. 8/18/27) , wobei er nach Aussage der Arbeitgeberin «manchmal» auch

Büroarbeiten erledigte ( Urk. 8/25/3) . Nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern w egen einer internen Umstruk tu rierung löste die A.___ das Arbeitsverhältnis auf den 3 1. März

2019 hin auf (Arbeitgeberbericht vom 2 7. Mai

2019, Urk. 8 /25/6, Urk. 8/26).

Daneben arbeitete er zeitenweise temporär ( Urk. 1 S. 4 f. , Urk. 8/5/6 , Urk. 8/13 ) als ( Hilfs -) Elektromonteur

(Urk. 8/13) , seit 2 7. September 2017 unter anderem bei de r Z.___ ( Urk. 8/13, Urk. 8/16 ) .

In Anbetracht dieser Erwerbsbiographie kann nicht ohne Weiteres gesagt werden, dass eine Umschulung aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Aufgrund der medizinischen Unterlagen kann wohl angenommen werden, dass der Be schwerdeführer als Sanitärinstallateur, mithin für eine schwere Tätigkeit auf dem Bau nicht mehr arbeitsfähig ist. Allerdings arbeitet er schon seit Jahren zu 50 % in der Reisebranche, welche Tätigkeit als leicht und wechselbelastend zu bezeich nen ist und demnach aus medizinischer Sicht

nicht als unzumutbar erachtet wurd e. Das reduzierte Pensum ist - soweit ersichtlich - den wirtschaftlichen Gegeben heiten der Arbeitgeberin oder allenfalls einem aus freien Stücken getroffenen en t sprechenden Entscheid des Beschwerdeführers und nicht seiner gesundheitlichen Situation zuzuschreiben. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm aufgrund seiner langj ährigen Berufserfahrung in Verbindung mit dem Handelsdiplom in d er Reiseb ranche zahlreiche vollzeitige Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt offen stehen . 3. 4

Die leistungsspezifische Lohneinbusse von etwa 20 % bestimmt sich anhand eines Vergleichs des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens mit jenem Ein kommen, welches die versicherte Person nach Durchführung der medizinischen Be handlung, hingegen

ohne Eingliederungsmassnahmen erlangen könnte, sofern ihr eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage ohne (zu sätz liche) berufliche Ausbildung, mithin auf dem Weg der Selbsteingliederung, offen steht. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminde rungs pflicht geht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliede rungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2009 vom 1 0. August 2009 E. 3).

Der selbst finanzierte Erwerb des Handelsdiploms hat sich der Beschwerde führer vor diesem Hintergrund entgegen halten zu lassen.

Was die Verdienstmöglichkeiten im ursprünglichen Beruf respektive das Validen einkommen anbelangt, so kann d er Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden , wenn sie dabei auf die Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Reisebüro-Mitar beiter oder Hilfs-Elektromonteur abstellte.

Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits i m Oktober 2016 und im März 2017 wegen Rückenbeschwerden behandelt wurde, ohne dass diese

eine längere Arbeits unfähigkeit nach sich ge zogen hätten (Urk. 3/3, Urk. 3/4). Damals gingen die Ärzte des D.___ , Institut für k linische Notfallmedizin, von einer aku ten Lumbago bei körperlich anstrengender Beschäftigung aus (Urk. 3/3 S. 2). Unter diesen Umständen führte der Beschwerdeführer

nachvollziehbar aus, dass er sich statt seiner Tätigkeit als Sanitärinstallateur eine körperlich leichtere Tätig keit als (Hilfs-) Elektromonteur gesucht hatte, da man dort weniger schwer tragen müsse und die Arbeit rückenschonender sei (Urk. 1 S. 4, Urk. 8/14/3) , was auch auf seine Tätigkeit im Reisebüro

zutrifft . Daher ist mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass er aufgrund seiner wiederkehrenden Rückenbeschwerden zunächst den Versuch unternommen hat, sich selbst einzugliedern (Urk. 1 S. 5) . Es ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt , dass der Be schwer deführer im Gesundheitsfall weiterhin als Sanitärinstallateur tätig wäre.

Hi nsichtlich des Valideneinkommens

ist demensprechend grundsätzlich auf das

zuletzt erzielte Einkommen in der gelernte n Tätigkeit als Sanitärinstallateur , an gepasst an die Nominallohnentwicklung sowie die betriebsübliche Arbeitszeit

im Jahr 2019 im Zeitpunkt des Invaliditätseintritts abzustellen . Die letzte Anstellung als Sanitärinstallateur liegt schon mehrere Jahre zurück, weshalb rechtspre chungs gemäss auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte und somit

auf die vom Bundes amt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE)

abzustellen ist ( Meyer / Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, S. 207, Rz 16 . Der Beschwerdeführer berief sich hingegen auf den Gesamtarbeitsvertrag (GAV) 2019 für Gebäudetechniker , welcher für Sani tärinstallateure EFZ fünf Jahre nach Lehrabschluss einen Mindestjahreslohn von Fr. 63'700. -- vorsehe (Urk. 1 S. 5, Urk. 3/5 , Anhang 8.1 ).

Wie die nachfolgende Erwägung zeigt, liegt dieser Lohn erheblich unter dem massgebenden Tabel len lohn, weshalb die Festsetzung des Valideneinkommens anhand des GAV nicht gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_90/2010 vom 2 3. Juli

2010 E.

6.2.1.2 ).

Die LSE 2016 weisen für Männer im Baugewerbe (TA1_tirage_skill-level, Bereich 41-43) unter Berücksichtigung der mit dem Lehrabschluss erworbenen beson de ren Berufs- und Fachkenntnisse im Kompetenzniveau 2 (Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 1 4. Juni

2018 E.

4.2.2 )

einen Durchschnittslohn von Fr. 5'911.-- monatlich aus , was erheblich über dem vom Beschwerdeführer im Jahr 2015 als Sanitärinstallateur effektiv erzielten Monatslohn von Fr. 4'373.-- liegt ( Fr. 26'239. -- : 6; Urk. 8/13 ) . Unter Berücksichtigung der Nominallohn ent wicklung von 2239 Punkten im Jahr 2016 auf 2260 Punkte, Stand Jahr 2018 (Bundesamt für Statistik, T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumen ten preise und der Reallöhne 2010-2018, Männer), per 2019 plus 0.5 % ([Quartals schätzung]; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) sowie der im Baugewerbe betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41. 3 Stunden (Bundesamt für Statistik, T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen 1990-2018, Männer) resultiert ein hypothetisches Jahreseinkommen 2019 von gerundet Fr. 7 4'294. -- ( Fr. 5'911.-- / 40 * 41. 3

* 12 / 2239 * 2260 * 1.005).

3. 5

Ohne berufliche Eingliederung steht dem Beschwerdeführer dank seiner lang jährigen Berufserfahrung in der Reisebranche und dem im Rahmen der Selbst ein gliederung erworbenen Handelsdiplo m

- wie gesagt - eine entsprechende Tätig keit auf dem freien Arbeitsmarkt offen. E s wäre ihm auch zuzumuten, seine Be rufsausbildung im kaufmännischen Bereich eines Handwerksbetriebs zu verwer ten.

Im Reisebüro verdiente der Beschwerdeführer während Jahren in einem 50 %

- Pensum Fr. 32'500.-- ( Urk. 8/13). Anhaltspunkte dafür, dass das reduzierte Pen sum nicht wirtschaftlichen Gründen oder dem entsprechenden freien Entscheid des Beschwerdeführers zuzuschreiben wäre, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Es rechtfertigt sich daher, von einem zumutbaren hypothetischen Ein kommen im Vollzeitpensum von Fr. 65'000.-- auszugehen. Gemäss LSE 2016 (TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Männer) beträgt der Tabellenlohn im Bereich der Ziffern 49-53

im Kompetenzniveau 1 ( Landverkehr; Schifffahrt, Luftfahrt, Lagerei ) Fr. 5'504.-- monatlich . Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung sowie der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen 1990-2018, Männer) resultiert ein hypo thetisches Jahreseinkommen 2019 von gerundet Fr. 69'848. -- ( Fr. 5'504.-- / 40 * 41.7 * 12 / 2239 * 2260 * 1.005). 3.6

Damit resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 4'446.-- ( Fr. 74'294. -- . /. Fr. 69'848.--) beziehungsweise von Fr. 9'294.-- ( Fr. 74'294. -- . /. Fr. 65'000.--), mithin ein Invaliditätsgrad von gerundet 6 % beziehungsweise von 13 % , was erheblich unter den erforderlichen etwa 20 % liegt. Davon ist trotz der noch lange n Aktivitätsdauer des 1995 geborene Beschwerdeführer s nicht abzuweichen , denn bei der auch ohne Umschulung zumutbare n Verweistätigkeit in der Reise branche kann nicht von einer unqualifizierten Hilfsarbeit gesprochen werden (vorstehend E. 1.3). 4 .

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Anspr uch auf eine Um schu lung im Sinne von Art. 17 IVG zum technischen Kaufmann mit eidgenössischem Fachausweis zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5 .

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Be willigung oder Verweigerung von Leistungen

der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer

auf zuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrReiber

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1995, schloss im August 2014 eine Lehre als Sani tärinstallateur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis ( EFZ ) ab (Urk. 8/4/2). Im Jahr 2016 absolvierte er erfolgreich die Diplomprüfung der Handelsschule Y.___ (Urk. 8/4/1). Nach Abschluss der Lehre arbeitete er von 2015 bis 2016 als Sanitärinstallateur (Urk. 8/13). Parallel dazu und anschliessend ging er zwei verschiedene n Tätigkeiten jeweils in Teilzeit na ch: Vom 27. September 2017 bis 30. November 2018 arbeitete er bei der Z.___ als Elektromonteur (Urk. 8/16/1). V om 1. März 2014 bis 31. März 2019 arbeitete er zudem in einem Pensum von 50 %

bei der A.___

a ls Sach bearbeiter / Aussendienstmitarbeiter ( Urk. 8/5/6, Urk. 8/25/3 ) im Reisebüro seines Vaters (Urk. 8/25/1 f. , Urk. 8/18/27 ). Am

E. 1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

E. 1.2 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Als Umschulung gelten gemäss Art.

E. 1.3 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen ver sicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).

Hievon kann namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können ( Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2017 vom 1 1. Januar 2018 E. 3).

2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 24. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 25. September 2019 (Urk. 2) sei aufzuheben und ihm seien die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Massnahmen beruflich er Art in Form einer Umschulung, zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklä rung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2019 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2019 (Urk. 2) auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe

von 2014 bis 2019 für das Reisebüro der A.___

Pilgerreisen organisiert und es könne davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine Tätigkeit im Büro bereich

gehandelt habe . Ihm sei aus strukturellen Gründen gekündigt worden, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass er seine Tätigkeit aufgrund der Rückenproblematik aufgegeben habe.

Zudem sei er seit 2017 bei der Z.___ als Hilfs-Elektromonteur tätig gewesen. Eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit aufgrund seiner Rückenprob le matik sei erstmals im Juli 2018 eingetreten. Daher würden die zuletzt ausge übten Tätigkeiten als Vergleichsbasis für den Umschulungsanspruch berück sich tigt und nicht die ursprünglich gelernte Tätigkeit als Sanitärinstallateur. Zudem sei ihm eine angepasste Tätigkeit in einem 100 %-Pensum zumutbar . Sein bereits abgeschlossenes Handelsdiplom, seine abgeschlossene Berufsausbildung sowie seine Berufserfahrung würden es ihm ermöglichen, eine angemessene Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu finden . Daher bestehe kein Anspruch auf berufliche Mass nahmen (S. 2) .

E. 2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor (Urk. 1), er leide an einem lum bospondylogenen Schmerzsyndrom bei paramedianer Diskusprotrusion rechts L5/S1 mit beginnender Kompression der S1-Wurzel rechts.

Er könne daher seiner angestammten Tätigkeit als gelernter Sanitärinstallateur EFZ nicht mehr nach gehen. Die Rückenprobleme seien bereits in dieser Tätigkeit

– und damit vor Juli 2018 – aufgetreten , weswegen er sich

schon damals in ärztliche Behandlung begeben habe . Aus diesem Grund habe er das Handelsdiplom absolviert und sich eine leichtere Tätigkeit als (Hilfs-) Elektromonteur gesucht. Längerfristig sei aller dings auch diese Hilfsarbeitertätigkeit ungeeignet. Die Handels schulaus bil dung sei mit einer EFZ-Ausbildung nicht vergleichbar (S. 4 f.). Weiter habe er bei der A.___ keine eigentliche Bürotätigkeit ausge übt, vielmehr sei er im Aussendienst tätig gewesen. Er sei sowohl in seiner Tätig keit als Hilfs -E lektromonteur sowie in jener bei der A.___ arbeitsunfähig geworden. Er habe insgesamt den Versuch unter nommen, sich selbst einzugliedern, womit er seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen sei. Vergleichsbasis für den Umschulungsanspruch seien die Ver dienstmöglichkeiten als Sanitärinstallateur. Werde dieses Einkommen verglichen mit den Einkommen als Hilfselektromonteur und bei der A.___ ergebe sich eine Lohndifferenz von mehr als 20 %. Ausserdem handle es sich dabei um Hilfsarbeiten, welche bei jungen Versicherten als nicht gleichwertig gelten würden. Mit der Umschulung zum technischen Kauf mann könne eine längerfristig gleichwertige und (invaliditätsbedingt) geeignete Tätigkeit ausgeübt werden (S. 5). Die absolvierte Handelsdiplomausbildung alleine reiche dazu nicht aus (S. 5 f.). Daher bestehe ein Anspruch auf Kosten übernahme der gesamten Umschulung zum technischen Kaufmann (S. 6).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Be schwer deführers auf eine Umschulung zum technischen Kaufmann zu Recht ver neint hat. 3. 3.1

Den medizinischen Akten ist zu entnehmen (Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 2) , dass der Beschwerdeführer an einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom bei paramedianer Diskusprotrusion L5/S1 rechts mit beginnender Kompression der S1-Wurzel rechts leide t . Als Folge davon ist ihm seit Juli 2018 die Tätigkeit als Sanitärinstallateur beziehungsweise «auf dem Bau» nicht mehr zumutbar, da er keine schweren Lasten mehr heben kann ( Urk. 8/8/4 -8 , Urk. 8/18/

E. 6 Abs. 1 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versi cherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Auf nahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

E. 8 1 4 , Urk. 8/18/19, Urk. 8/18/24 ). Daran vermochte offenbar

auch die stationäre Reha bilitation vom 1. bis 29. April 2019 nichts zu ändern , obwohl sie zu einer Be schwerdebesserung führte (Bericht der B.___ vom 1 5. Mai 2019 , Urk. 8/29/

E. 10 ) , denn d ie Fachpersonen der B.___ nahmen keine eigene Be urteilung der Arbeitsfähigkeit vor ( Urk. 8/29/12). Nach Darstellung des Beschwer deführers kam es im Juni 2019 wieder zu einer Schm erzzunahme ( Urk. 8/30). Allerdings wurden diese Angaben nicht mittels eines medizinischen Attest s unter mauert.

Für leichte körperliche Tätigkeiten ohne Heben von schweren Lasten

attestierte ihm der behandelnde Dr. med. Bosshard , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin , ab März 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ( Urk. 8/8/4) .

Die Fachärztin des D.___ , Neurologie, empfahl im Bericht vom 1 2. Februar 2019 aufgrund der angefertigten Bildgebung und der klinischen Befunde primär Verhaltensmass nahmen oder bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit

eine multimodale Rehabilitation ( Urk. 8/18/23). Gestützt darauf bezeichnete der Hausarzt die ge klagten Beschwer den i n den Bericht en vom 2 5. Februar 2019 als nicht objektivierbar ( Urk. 8/8/4) und bescheinigte in eine r angepasste n Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bei einer Belastbarkeit von 50 %

( Urk. 8/18/21).

Der Vertrauensarzt des Taggeldversicherers akzeptierte daraufhin in seiner Akten beurteilung vom 1 4. März 2019 in einer leichten körperlichen Tätigkeiten keine Arbeitsunfähigkeit mehr ( Urk. 8/18/24) .

3.2

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hi nweis auf BGE 125 V 351 E. 3b / ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Be richten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht die selbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzune hmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7 ).

Die aufliegenden

Einschätzungen des Hausarztes s ind nicht geeignet, die Beur teilung des Vertrauensarztes des Krankentaggeldversicherers in Zweifel zu ziehen. Wie der Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 1 8. April 2019 zu entnehmen ist, ging der Beschwerdeführer selbst davon aus, dass Dr. Bosshard ihn als zu 100 % arbeitsfähig sehe ( Urk. 8/20). Insoweit die Berichte des Hausarztes dennoch dahingehend zu verstehen wären , dass auch in einer Verweistätigkeit eine Belast barkeit von lediglich 50 % gegeben sei , ist diese Einschätzung nicht nachvoll ziehbar. Wenn auch die Rückenproblematik ausgewiesenermassen

dem Heben und

Tragen von Lasten entgegensteht, so ist mangels entsprechender Begründung nicht einzusehen, inwiefern die Leistungsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit eingeschränkt sein soll. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern

der Hausarzt das fehlende medizini sche Korrelat der Schmerzen in seine Zumutbarkeitsbeurteilung miteinbezogen h at . Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich , seine Berichte auch mit Blick auf die

auftragsrechtliche Vertrauensstellung zum Beschwerdeführer (BGE 135 V 465 E.

4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) mit Zurückhaltung zu würd ig en.

Damit steht gestützt auf die vertrauensärztliche Beurteilung fest, dass der Be schwerdeführer in einer Verweistätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig ist. V on weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Er kenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweis würdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 3. 3

Der Beschwerdeführer arbeitete seit März 2014, mithin bereits während der im August 2014 abgeschlossenen Lehre als Sanitärinstallateur (Urk. 8/4/2), im Reise büro seines Vaters , im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug

- wie an hand der unveränderten Löhne zu vermuten

anscheinend auch in den Vorjahren - in einem Pensum von 50 % ( Urk. 8/5/6, Urk. 8/13, Urk. 8/14/2 , Urk. 8/18/6 ). Dort organisierte er Pilgerreisen beziehungsweise arbeitete im Aussendienst ( Ein holen von Bewilligungen beim Konsulat in Bern, Urk. 8/18/27) , wobei er nach Aussage der Arbeitgeberin «manchmal» auch

Büroarbeiten erledigte ( Urk. 8/25/3) . Nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern w egen einer internen Umstruk tu rierung löste die A.___ das Arbeitsverhältnis auf den 3 1. März

2019 hin auf (Arbeitgeberbericht vom 2 7. Mai

2019, Urk. 8 /25/6, Urk. 8/26).

Daneben arbeitete er zeitenweise temporär ( Urk. 1 S. 4 f. , Urk. 8/5/6 , Urk. 8/13 ) als ( Hilfs -) Elektromonteur

(Urk. 8/13) , seit 2 7. September 2017 unter anderem bei de r Z.___ ( Urk. 8/13, Urk. 8/16 ) .

In Anbetracht dieser Erwerbsbiographie kann nicht ohne Weiteres gesagt werden, dass eine Umschulung aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Aufgrund der medizinischen Unterlagen kann wohl angenommen werden, dass der Be schwerdeführer als Sanitärinstallateur, mithin für eine schwere Tätigkeit auf dem Bau nicht mehr arbeitsfähig ist. Allerdings arbeitet er schon seit Jahren zu 50 % in der Reisebranche, welche Tätigkeit als leicht und wechselbelastend zu bezeich nen ist und demnach aus medizinischer Sicht

nicht als unzumutbar erachtet wurd e. Das reduzierte Pensum ist - soweit ersichtlich - den wirtschaftlichen Gegeben heiten der Arbeitgeberin oder allenfalls einem aus freien Stücken getroffenen en t sprechenden Entscheid des Beschwerdeführers und nicht seiner gesundheitlichen Situation zuzuschreiben. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm aufgrund seiner langj ährigen Berufserfahrung in Verbindung mit dem Handelsdiplom in d er Reiseb ranche zahlreiche vollzeitige Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt offen stehen . 3. 4

Die leistungsspezifische Lohneinbusse von etwa 20 % bestimmt sich anhand eines Vergleichs des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens mit jenem Ein kommen, welches die versicherte Person nach Durchführung der medizinischen Be handlung, hingegen

ohne Eingliederungsmassnahmen erlangen könnte, sofern ihr eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage ohne (zu sätz liche) berufliche Ausbildung, mithin auf dem Weg der Selbsteingliederung, offen steht. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminde rungs pflicht geht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliede rungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2009 vom 1 0. August 2009 E. 3).

Der selbst finanzierte Erwerb des Handelsdiploms hat sich der Beschwerde führer vor diesem Hintergrund entgegen halten zu lassen.

Was die Verdienstmöglichkeiten im ursprünglichen Beruf respektive das Validen einkommen anbelangt, so kann d er Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden , wenn sie dabei auf die Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Reisebüro-Mitar beiter oder Hilfs-Elektromonteur abstellte.

Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits i m Oktober 2016 und im März 2017 wegen Rückenbeschwerden behandelt wurde, ohne dass diese

eine längere Arbeits unfähigkeit nach sich ge zogen hätten (Urk. 3/3, Urk. 3/4). Damals gingen die Ärzte des D.___ , Institut für k linische Notfallmedizin, von einer aku ten Lumbago bei körperlich anstrengender Beschäftigung aus (Urk. 3/3 S. 2). Unter diesen Umständen führte der Beschwerdeführer

nachvollziehbar aus, dass er sich statt seiner Tätigkeit als Sanitärinstallateur eine körperlich leichtere Tätig keit als (Hilfs-) Elektromonteur gesucht hatte, da man dort weniger schwer tragen müsse und die Arbeit rückenschonender sei (Urk. 1 S. 4, Urk. 8/14/3) , was auch auf seine Tätigkeit im Reisebüro

zutrifft . Daher ist mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass er aufgrund seiner wiederkehrenden Rückenbeschwerden zunächst den Versuch unternommen hat, sich selbst einzugliedern (Urk. 1 S. 5) . Es ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt , dass der Be schwer deführer im Gesundheitsfall weiterhin als Sanitärinstallateur tätig wäre.

Hi nsichtlich des Valideneinkommens

ist demensprechend grundsätzlich auf das

zuletzt erzielte Einkommen in der gelernte n Tätigkeit als Sanitärinstallateur , an gepasst an die Nominallohnentwicklung sowie die betriebsübliche Arbeitszeit

im Jahr 2019 im Zeitpunkt des Invaliditätseintritts abzustellen . Die letzte Anstellung als Sanitärinstallateur liegt schon mehrere Jahre zurück, weshalb rechtspre chungs gemäss auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte und somit

auf die vom Bundes amt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE)

abzustellen ist ( Meyer / Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, S. 207, Rz 16 . Der Beschwerdeführer berief sich hingegen auf den Gesamtarbeitsvertrag (GAV) 2019 für Gebäudetechniker , welcher für Sani tärinstallateure EFZ fünf Jahre nach Lehrabschluss einen Mindestjahreslohn von Fr. 63'700. -- vorsehe (Urk. 1 S. 5, Urk. 3/5 , Anhang 8.1 ).

Wie die nachfolgende Erwägung zeigt, liegt dieser Lohn erheblich unter dem massgebenden Tabel len lohn, weshalb die Festsetzung des Valideneinkommens anhand des GAV nicht gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_90/2010 vom 2 3. Juli

2010 E.

6.2.1.2 ).

Die LSE 2016 weisen für Männer im Baugewerbe (TA1_tirage_skill-level, Bereich 41-43) unter Berücksichtigung der mit dem Lehrabschluss erworbenen beson de ren Berufs- und Fachkenntnisse im Kompetenzniveau 2 (Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 1 4. Juni

2018 E.

4.2.2 )

einen Durchschnittslohn von Fr. 5'911.-- monatlich aus , was erheblich über dem vom Beschwerdeführer im Jahr 2015 als Sanitärinstallateur effektiv erzielten Monatslohn von Fr. 4'373.-- liegt ( Fr. 26'239. -- : 6; Urk. 8/13 ) . Unter Berücksichtigung der Nominallohn ent wicklung von 2239 Punkten im Jahr 2016 auf 2260 Punkte, Stand Jahr 2018 (Bundesamt für Statistik, T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumen ten preise und der Reallöhne 2010-2018, Männer), per 2019 plus 0.5 % ([Quartals schätzung]; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) sowie der im Baugewerbe betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41. 3 Stunden (Bundesamt für Statistik, T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen 1990-2018, Männer) resultiert ein hypothetisches Jahreseinkommen 2019 von gerundet Fr. 7 4'294. -- ( Fr. 5'911.-- / 40 * 41. 3

* 12 / 2239 * 2260 * 1.005).

3. 5

Ohne berufliche Eingliederung steht dem Beschwerdeführer dank seiner lang jährigen Berufserfahrung in der Reisebranche und dem im Rahmen der Selbst ein gliederung erworbenen Handelsdiplo m

- wie gesagt - eine entsprechende Tätig keit auf dem freien Arbeitsmarkt offen. E s wäre ihm auch zuzumuten, seine Be rufsausbildung im kaufmännischen Bereich eines Handwerksbetriebs zu verwer ten.

Im Reisebüro verdiente der Beschwerdeführer während Jahren in einem 50 %

- Pensum Fr. 32'500.-- ( Urk. 8/13). Anhaltspunkte dafür, dass das reduzierte Pen sum nicht wirtschaftlichen Gründen oder dem entsprechenden freien Entscheid des Beschwerdeführers zuzuschreiben wäre, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Es rechtfertigt sich daher, von einem zumutbaren hypothetischen Ein kommen im Vollzeitpensum von Fr. 65'000.-- auszugehen. Gemäss LSE 2016 (TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Männer) beträgt der Tabellenlohn im Bereich der Ziffern 49-53

im Kompetenzniveau 1 ( Landverkehr; Schifffahrt, Luftfahrt, Lagerei ) Fr. 5'504.-- monatlich . Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung sowie der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen 1990-2018, Männer) resultiert ein hypo thetisches Jahreseinkommen 2019 von gerundet Fr. 69'848. -- ( Fr. 5'504.-- / 40 * 41.7 * 12 / 2239 * 2260 * 1.005). 3.6

Damit resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 4'446.-- ( Fr. 74'294. -- . /. Fr. 69'848.--) beziehungsweise von Fr. 9'294.-- ( Fr. 74'294. -- . /. Fr. 65'000.--), mithin ein Invaliditätsgrad von gerundet 6 % beziehungsweise von 13 % , was erheblich unter den erforderlichen etwa 20 % liegt. Davon ist trotz der noch lange n Aktivitätsdauer des 1995 geborene Beschwerdeführer s nicht abzuweichen , denn bei der auch ohne Umschulung zumutbare n Verweistätigkeit in der Reise branche kann nicht von einer unqualifizierten Hilfsarbeit gesprochen werden (vorstehend E. 1.3). 4 .

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Anspr uch auf eine Um schu lung im Sinne von Art. 17 IVG zum technischen Kaufmann mit eidgenössischem Fachausweis zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5 .

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Be willigung oder Verweigerung von Leistungen

der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer

auf zuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrReiber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00761

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Reiber Urteil vom 2 7. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1995, schloss im August 2014 eine Lehre als Sani tärinstallateur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis ( EFZ ) ab (Urk. 8/4/2). Im Jahr 2016 absolvierte er erfolgreich die Diplomprüfung der Handelsschule Y.___ (Urk. 8/4/1). Nach Abschluss der Lehre arbeitete er von 2015 bis 2016 als Sanitärinstallateur (Urk. 8/13). Parallel dazu und anschliessend ging er zwei verschiedene n Tätigkeiten jeweils in Teilzeit na ch: Vom 27. September 2017 bis 30. November 2018 arbeitete er bei der Z.___ als Elektromonteur (Urk. 8/16/1). V om 1. März 2014 bis 31. März 2019 arbeitete er zudem in einem Pensum von 50 %

bei der A.___

a ls Sach bearbeiter / Aussendienstmitarbeiter ( Urk. 8/5/6, Urk. 8/25/3 ) im Reisebüro seines Vaters (Urk. 8/25/1 f. , Urk. 8/18/27 ). Am 2 7. Februar

2019 meldete er sich unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 8/5 -6 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte am 3. April 2019 mit dem Versicherten ein Standortbe stim mungsgespräch durch ( Urk. 8/14), zog wiederholt Akten der Krankentaggeld ver si cherung en bei (Urk . 8/8, Urk. 8/12, Urk. 8/17-18) und

klärte die medizinische (Urk. 8/24, Urk. 8/29) und erwerbliche Situation (Urk. 8/13, Urk. 8/16, Urk. 8/25 )

ab .

Mit Vorbescheid vom

1. Juli 2019 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend berufliche Eingliederungs mass nahmen an (Urk. 8/32). Dagegen erhob der Versicherte am 31. Juli 2019, ergänzt am 3. September 2019 , Einwand und beantragte die Zusprechung von Mass nah men beruflicher Art in Form einer vollständigen Umschulung zum technischen Kaufmann (Urk. 8/33/1-2, Urk. 8/37 /1 ).

Am

25. September 2019 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 8/38 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 24. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 25. September 2019 (Urk. 2) sei aufzuheben und ihm seien die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Massnahmen beruflich er Art in Form einer Umschulung, zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklä rung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2019 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 1.2

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versi cherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Auf nahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1.3

Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen ver sicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).

Hievon kann namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können ( Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2017 vom 1 1. Januar 2018 E. 3).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2019 (Urk. 2) auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe

von 2014 bis 2019 für das Reisebüro der A.___

Pilgerreisen organisiert und es könne davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine Tätigkeit im Büro bereich

gehandelt habe . Ihm sei aus strukturellen Gründen gekündigt worden, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass er seine Tätigkeit aufgrund der Rückenproblematik aufgegeben habe.

Zudem sei er seit 2017 bei der Z.___ als Hilfs-Elektromonteur tätig gewesen. Eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit aufgrund seiner Rückenprob le matik sei erstmals im Juli 2018 eingetreten. Daher würden die zuletzt ausge übten Tätigkeiten als Vergleichsbasis für den Umschulungsanspruch berück sich tigt und nicht die ursprünglich gelernte Tätigkeit als Sanitärinstallateur. Zudem sei ihm eine angepasste Tätigkeit in einem 100 %-Pensum zumutbar . Sein bereits abgeschlossenes Handelsdiplom, seine abgeschlossene Berufsausbildung sowie seine Berufserfahrung würden es ihm ermöglichen, eine angemessene Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu finden . Daher bestehe kein Anspruch auf berufliche Mass nahmen (S. 2) . 2.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor (Urk. 1), er leide an einem lum bospondylogenen Schmerzsyndrom bei paramedianer Diskusprotrusion rechts L5/S1 mit beginnender Kompression der S1-Wurzel rechts.

Er könne daher seiner angestammten Tätigkeit als gelernter Sanitärinstallateur EFZ nicht mehr nach gehen. Die Rückenprobleme seien bereits in dieser Tätigkeit

– und damit vor Juli 2018 – aufgetreten , weswegen er sich

schon damals in ärztliche Behandlung begeben habe . Aus diesem Grund habe er das Handelsdiplom absolviert und sich eine leichtere Tätigkeit als (Hilfs-) Elektromonteur gesucht. Längerfristig sei aller dings auch diese Hilfsarbeitertätigkeit ungeeignet. Die Handels schulaus bil dung sei mit einer EFZ-Ausbildung nicht vergleichbar (S. 4 f.). Weiter habe er bei der A.___ keine eigentliche Bürotätigkeit ausge übt, vielmehr sei er im Aussendienst tätig gewesen. Er sei sowohl in seiner Tätig keit als Hilfs -E lektromonteur sowie in jener bei der A.___ arbeitsunfähig geworden. Er habe insgesamt den Versuch unter nommen, sich selbst einzugliedern, womit er seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen sei. Vergleichsbasis für den Umschulungsanspruch seien die Ver dienstmöglichkeiten als Sanitärinstallateur. Werde dieses Einkommen verglichen mit den Einkommen als Hilfselektromonteur und bei der A.___ ergebe sich eine Lohndifferenz von mehr als 20 %. Ausserdem handle es sich dabei um Hilfsarbeiten, welche bei jungen Versicherten als nicht gleichwertig gelten würden. Mit der Umschulung zum technischen Kauf mann könne eine längerfristig gleichwertige und (invaliditätsbedingt) geeignete Tätigkeit ausgeübt werden (S. 5). Die absolvierte Handelsdiplomausbildung alleine reiche dazu nicht aus (S. 5 f.). Daher bestehe ein Anspruch auf Kosten übernahme der gesamten Umschulung zum technischen Kaufmann (S. 6). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Be schwer deführers auf eine Umschulung zum technischen Kaufmann zu Recht ver neint hat. 3. 3.1

Den medizinischen Akten ist zu entnehmen (Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 2) , dass der Beschwerdeführer an einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom bei paramedianer Diskusprotrusion L5/S1 rechts mit beginnender Kompression der S1-Wurzel rechts leide t . Als Folge davon ist ihm seit Juli 2018 die Tätigkeit als Sanitärinstallateur beziehungsweise «auf dem Bau» nicht mehr zumutbar, da er keine schweren Lasten mehr heben kann ( Urk. 8/8/4 -8 , Urk. 8/18/ 8- 1 4 , Urk. 8/18/19, Urk. 8/18/24 ). Daran vermochte offenbar

auch die stationäre Reha bilitation vom 1. bis 29. April 2019 nichts zu ändern , obwohl sie zu einer Be schwerdebesserung führte (Bericht der B.___ vom 1 5. Mai 2019 , Urk. 8/29/ 8- 10 ) , denn d ie Fachpersonen der B.___ nahmen keine eigene Be urteilung der Arbeitsfähigkeit vor ( Urk. 8/29/12). Nach Darstellung des Beschwer deführers kam es im Juni 2019 wieder zu einer Schm erzzunahme ( Urk. 8/30). Allerdings wurden diese Angaben nicht mittels eines medizinischen Attest s unter mauert.

Für leichte körperliche Tätigkeiten ohne Heben von schweren Lasten

attestierte ihm der behandelnde Dr. med. Bosshard , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin , ab März 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ( Urk. 8/8/4) .

Die Fachärztin des D.___ , Neurologie, empfahl im Bericht vom 1 2. Februar 2019 aufgrund der angefertigten Bildgebung und der klinischen Befunde primär Verhaltensmass nahmen oder bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit

eine multimodale Rehabilitation ( Urk. 8/18/23). Gestützt darauf bezeichnete der Hausarzt die ge klagten Beschwer den i n den Bericht en vom 2 5. Februar 2019 als nicht objektivierbar ( Urk. 8/8/4) und bescheinigte in eine r angepasste n Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bei einer Belastbarkeit von 50 %

( Urk. 8/18/21).

Der Vertrauensarzt des Taggeldversicherers akzeptierte daraufhin in seiner Akten beurteilung vom 1 4. März 2019 in einer leichten körperlichen Tätigkeiten keine Arbeitsunfähigkeit mehr ( Urk. 8/18/24) .

3.2

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hi nweis auf BGE 125 V 351 E. 3b / ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Be richten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht die selbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzune hmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7 ).

Die aufliegenden

Einschätzungen des Hausarztes s ind nicht geeignet, die Beur teilung des Vertrauensarztes des Krankentaggeldversicherers in Zweifel zu ziehen. Wie der Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 1 8. April 2019 zu entnehmen ist, ging der Beschwerdeführer selbst davon aus, dass Dr. Bosshard ihn als zu 100 % arbeitsfähig sehe ( Urk. 8/20). Insoweit die Berichte des Hausarztes dennoch dahingehend zu verstehen wären , dass auch in einer Verweistätigkeit eine Belast barkeit von lediglich 50 % gegeben sei , ist diese Einschätzung nicht nachvoll ziehbar. Wenn auch die Rückenproblematik ausgewiesenermassen

dem Heben und

Tragen von Lasten entgegensteht, so ist mangels entsprechender Begründung nicht einzusehen, inwiefern die Leistungsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit eingeschränkt sein soll. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern

der Hausarzt das fehlende medizini sche Korrelat der Schmerzen in seine Zumutbarkeitsbeurteilung miteinbezogen h at . Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich , seine Berichte auch mit Blick auf die

auftragsrechtliche Vertrauensstellung zum Beschwerdeführer (BGE 135 V 465 E.

4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) mit Zurückhaltung zu würd ig en.

Damit steht gestützt auf die vertrauensärztliche Beurteilung fest, dass der Be schwerdeführer in einer Verweistätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig ist. V on weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Er kenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweis würdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 3. 3

Der Beschwerdeführer arbeitete seit März 2014, mithin bereits während der im August 2014 abgeschlossenen Lehre als Sanitärinstallateur (Urk. 8/4/2), im Reise büro seines Vaters , im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug

- wie an hand der unveränderten Löhne zu vermuten

anscheinend auch in den Vorjahren - in einem Pensum von 50 % ( Urk. 8/5/6, Urk. 8/13, Urk. 8/14/2 , Urk. 8/18/6 ). Dort organisierte er Pilgerreisen beziehungsweise arbeitete im Aussendienst ( Ein holen von Bewilligungen beim Konsulat in Bern, Urk. 8/18/27) , wobei er nach Aussage der Arbeitgeberin «manchmal» auch

Büroarbeiten erledigte ( Urk. 8/25/3) . Nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern w egen einer internen Umstruk tu rierung löste die A.___ das Arbeitsverhältnis auf den 3 1. März

2019 hin auf (Arbeitgeberbericht vom 2 7. Mai

2019, Urk. 8 /25/6, Urk. 8/26).

Daneben arbeitete er zeitenweise temporär ( Urk. 1 S. 4 f. , Urk. 8/5/6 , Urk. 8/13 ) als ( Hilfs -) Elektromonteur

(Urk. 8/13) , seit 2 7. September 2017 unter anderem bei de r Z.___ ( Urk. 8/13, Urk. 8/16 ) .

In Anbetracht dieser Erwerbsbiographie kann nicht ohne Weiteres gesagt werden, dass eine Umschulung aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Aufgrund der medizinischen Unterlagen kann wohl angenommen werden, dass der Be schwerdeführer als Sanitärinstallateur, mithin für eine schwere Tätigkeit auf dem Bau nicht mehr arbeitsfähig ist. Allerdings arbeitet er schon seit Jahren zu 50 % in der Reisebranche, welche Tätigkeit als leicht und wechselbelastend zu bezeich nen ist und demnach aus medizinischer Sicht

nicht als unzumutbar erachtet wurd e. Das reduzierte Pensum ist - soweit ersichtlich - den wirtschaftlichen Gegeben heiten der Arbeitgeberin oder allenfalls einem aus freien Stücken getroffenen en t sprechenden Entscheid des Beschwerdeführers und nicht seiner gesundheitlichen Situation zuzuschreiben. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm aufgrund seiner langj ährigen Berufserfahrung in Verbindung mit dem Handelsdiplom in d er Reiseb ranche zahlreiche vollzeitige Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt offen stehen . 3. 4

Die leistungsspezifische Lohneinbusse von etwa 20 % bestimmt sich anhand eines Vergleichs des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens mit jenem Ein kommen, welches die versicherte Person nach Durchführung der medizinischen Be handlung, hingegen

ohne Eingliederungsmassnahmen erlangen könnte, sofern ihr eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage ohne (zu sätz liche) berufliche Ausbildung, mithin auf dem Weg der Selbsteingliederung, offen steht. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminde rungs pflicht geht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliede rungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2009 vom 1 0. August 2009 E. 3).

Der selbst finanzierte Erwerb des Handelsdiploms hat sich der Beschwerde führer vor diesem Hintergrund entgegen halten zu lassen.

Was die Verdienstmöglichkeiten im ursprünglichen Beruf respektive das Validen einkommen anbelangt, so kann d er Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden , wenn sie dabei auf die Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Reisebüro-Mitar beiter oder Hilfs-Elektromonteur abstellte.

Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits i m Oktober 2016 und im März 2017 wegen Rückenbeschwerden behandelt wurde, ohne dass diese

eine längere Arbeits unfähigkeit nach sich ge zogen hätten (Urk. 3/3, Urk. 3/4). Damals gingen die Ärzte des D.___ , Institut für k linische Notfallmedizin, von einer aku ten Lumbago bei körperlich anstrengender Beschäftigung aus (Urk. 3/3 S. 2). Unter diesen Umständen führte der Beschwerdeführer

nachvollziehbar aus, dass er sich statt seiner Tätigkeit als Sanitärinstallateur eine körperlich leichtere Tätig keit als (Hilfs-) Elektromonteur gesucht hatte, da man dort weniger schwer tragen müsse und die Arbeit rückenschonender sei (Urk. 1 S. 4, Urk. 8/14/3) , was auch auf seine Tätigkeit im Reisebüro

zutrifft . Daher ist mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass er aufgrund seiner wiederkehrenden Rückenbeschwerden zunächst den Versuch unternommen hat, sich selbst einzugliedern (Urk. 1 S. 5) . Es ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt , dass der Be schwer deführer im Gesundheitsfall weiterhin als Sanitärinstallateur tätig wäre.

Hi nsichtlich des Valideneinkommens

ist demensprechend grundsätzlich auf das

zuletzt erzielte Einkommen in der gelernte n Tätigkeit als Sanitärinstallateur , an gepasst an die Nominallohnentwicklung sowie die betriebsübliche Arbeitszeit

im Jahr 2019 im Zeitpunkt des Invaliditätseintritts abzustellen . Die letzte Anstellung als Sanitärinstallateur liegt schon mehrere Jahre zurück, weshalb rechtspre chungs gemäss auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte und somit

auf die vom Bundes amt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE)

abzustellen ist ( Meyer / Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, S. 207, Rz 16 . Der Beschwerdeführer berief sich hingegen auf den Gesamtarbeitsvertrag (GAV) 2019 für Gebäudetechniker , welcher für Sani tärinstallateure EFZ fünf Jahre nach Lehrabschluss einen Mindestjahreslohn von Fr. 63'700. -- vorsehe (Urk. 1 S. 5, Urk. 3/5 , Anhang 8.1 ).

Wie die nachfolgende Erwägung zeigt, liegt dieser Lohn erheblich unter dem massgebenden Tabel len lohn, weshalb die Festsetzung des Valideneinkommens anhand des GAV nicht gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_90/2010 vom 2 3. Juli

2010 E.

6.2.1.2 ).

Die LSE 2016 weisen für Männer im Baugewerbe (TA1_tirage_skill-level, Bereich 41-43) unter Berücksichtigung der mit dem Lehrabschluss erworbenen beson de ren Berufs- und Fachkenntnisse im Kompetenzniveau 2 (Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 1 4. Juni

2018 E.

4.2.2 )

einen Durchschnittslohn von Fr. 5'911.-- monatlich aus , was erheblich über dem vom Beschwerdeführer im Jahr 2015 als Sanitärinstallateur effektiv erzielten Monatslohn von Fr. 4'373.-- liegt ( Fr. 26'239. -- : 6; Urk. 8/13 ) . Unter Berücksichtigung der Nominallohn ent wicklung von 2239 Punkten im Jahr 2016 auf 2260 Punkte, Stand Jahr 2018 (Bundesamt für Statistik, T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumen ten preise und der Reallöhne 2010-2018, Männer), per 2019 plus 0.5 % ([Quartals schätzung]; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) sowie der im Baugewerbe betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41. 3 Stunden (Bundesamt für Statistik, T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen 1990-2018, Männer) resultiert ein hypothetisches Jahreseinkommen 2019 von gerundet Fr. 7 4'294. -- ( Fr. 5'911.-- / 40 * 41. 3

* 12 / 2239 * 2260 * 1.005).

3. 5

Ohne berufliche Eingliederung steht dem Beschwerdeführer dank seiner lang jährigen Berufserfahrung in der Reisebranche und dem im Rahmen der Selbst ein gliederung erworbenen Handelsdiplo m

- wie gesagt - eine entsprechende Tätig keit auf dem freien Arbeitsmarkt offen. E s wäre ihm auch zuzumuten, seine Be rufsausbildung im kaufmännischen Bereich eines Handwerksbetriebs zu verwer ten.

Im Reisebüro verdiente der Beschwerdeführer während Jahren in einem 50 %

- Pensum Fr. 32'500.-- ( Urk. 8/13). Anhaltspunkte dafür, dass das reduzierte Pen sum nicht wirtschaftlichen Gründen oder dem entsprechenden freien Entscheid des Beschwerdeführers zuzuschreiben wäre, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Es rechtfertigt sich daher, von einem zumutbaren hypothetischen Ein kommen im Vollzeitpensum von Fr. 65'000.-- auszugehen. Gemäss LSE 2016 (TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Männer) beträgt der Tabellenlohn im Bereich der Ziffern 49-53

im Kompetenzniveau 1 ( Landverkehr; Schifffahrt, Luftfahrt, Lagerei ) Fr. 5'504.-- monatlich . Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung sowie der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen 1990-2018, Männer) resultiert ein hypo thetisches Jahreseinkommen 2019 von gerundet Fr. 69'848. -- ( Fr. 5'504.-- / 40 * 41.7 * 12 / 2239 * 2260 * 1.005). 3.6

Damit resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 4'446.-- ( Fr. 74'294. -- . /. Fr. 69'848.--) beziehungsweise von Fr. 9'294.-- ( Fr. 74'294. -- . /. Fr. 65'000.--), mithin ein Invaliditätsgrad von gerundet 6 % beziehungsweise von 13 % , was erheblich unter den erforderlichen etwa 20 % liegt. Davon ist trotz der noch lange n Aktivitätsdauer des 1995 geborene Beschwerdeführer s nicht abzuweichen , denn bei der auch ohne Umschulung zumutbare n Verweistätigkeit in der Reise branche kann nicht von einer unqualifizierten Hilfsarbeit gesprochen werden (vorstehend E. 1.3). 4 .

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Anspr uch auf eine Um schu lung im Sinne von Art. 17 IVG zum technischen Kaufmann mit eidgenössischem Fachausweis zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5 .

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Be willigung oder Verweigerung von Leistungen

der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer

auf zuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrReiber