Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Am 20 . Januar 2020 zog die Beschwerdeführer in die Beschwerde vom 23. Oktober 2019 gegen die Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 2 1. Oktober 2019 betref fend
Hilfsmittel zurück (Urk. 13).
E. 3 .
Die Gerichtskosten von Fr. 2 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Ko pie von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Schüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00758
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Schüpbach Verfügung vom 2 0. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.
Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ge mäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt. 2.
Am 20 . Januar 2020 zog die Beschwerdeführer in die Beschwerde vom 23. Oktober 2019 gegen die Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 2 1. Oktober 2019 betref fend
Hilfsmittel zurück (Urk. 13). 3 .
Die auf Fr. 2 00.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung) sind ausga ngsgemäss der Beschwer defüh rer in aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess füh rung jedoch einst weilen a uf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer . D er Einzelrichter verfügt: 1.
In Bewilligung des Gesuchs vom 20 . Januar 2020 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt. Sie wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer aufmerksam gemacht. 2.
Der Prozess wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 3 .
Die Gerichtskosten von Fr. 2 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Ko pie von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Schüpbach