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IV.2019.00753

Neuanmeldung; relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht. (BGE 9C_224/2020)

Zürich SozVersG · 2020-02-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1964 geborene X.___

reiste 1988 in die Schweiz ein (Urk. 7/3/3) . Im April 1997 erlitt er einen Arbeitsunfall, bei welchem er einen 50 Kilogramm schwe ren Zementsack tragend auf einer Treppe ausrutschte und auf den Rücken stürzte (Urk. 7/2/56) .

Die Suva erbrachte bis ein Jahr n ach dem Unfall Versi che rungs leistungen und stellte diese per Ende April 1998 ein (Urk. 7/2 /1). A m 3 . Febru ar 1999 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis)

meldete sich der Ver si cherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie unter anderen ein Gutachten bei der MEDAS Y.___

einholte (Gutachten vom

30. August

2000, Urk. 7 /19) . Mit Verfügung vom 6. Juni 2001 sprach die IV-Stelle dem Versicher ten bei einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. April 1998 eine halbe Rente zu (Urk. 7/ 3 7).

Am 26 . Juni 2003 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) machte der Versi cherte eine Verschlechterung seines Ge sundheitszustands aufgrund zunehmender Schmerzen und psychischer Probleme geltend und beantragte sinngemäss die Erhöhung seiner halben Rente (Urk. 7/49). Die IV-Stelle wies sein Gesuch mit Ver fügung vom 24. Mai 2004 ab (Urk. 7/64). Da gegen erhob der Versicherte am

25. Juni 2004 Einsprache (Urk. 7/67; Urk. 7/71). In der Folge liess die IV-Stelle den

Versicherten im Zentrum Z.___ begu tachten (Gut ach ten vom 15. August 2006, Urk. 7/81) . Mit Einspracheentscheid vom 1 1. Janu ar 2007 (Urk. 7/87) hiess die IV-Stelle die Einsprache gut und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 15. Februar 2007 (Urk. 7/96; Verfügungsteil 2, Urk. 7/89) ab 1. April 2003 eine ganze Rente zu . 1.2 1.2.1

Anfang 2008 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Urk. 7/99). Der Ver sicherte gab dabei am 3. März 2008 an, dass sich sein Gesundheitszustand seit etwa September 2007 verschlechter t habe (Urk. 7/99). Im September 2008 erfuhr die IV-Stelle durch die Kantonspolizei Zürich, dass gegen den Versicherten straf rechtliche Ermittlungen wegen Versicherungsbetrugs stattf ä nden und dieser zu Untersuchungszwecken inhaftiert worden sei (Urk. 7/105). Die IV-Stelle verfügte am 29. September 2008, dass die laufende Rente ab Oktober 2008 für die Dauer der Untersuchungshaft sistiert und die Sistierung auch nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft aufrechterhalten werde, da der Verdacht auf ungerecht fertigten Leistungsbezug bestehe (Urk. 7/110). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/132/3-13) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 2 6. Februar 2009 abgewiesen (Urk. 7/134).

Mit Urteil vom 1 1. Februar 2011 (Ur. 7/182, Urk. 7/195) wurde der Versicherte vom Bezirksgericht Zürich wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betruges zum Nachteil der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich sowie der Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) schuldig gesprochen . Diese Ver urteilung wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2. Dezember 2011 bestätigt (Urk. 7/213; 7/219). Die IV-Stelle, welche noch während des lau fen den strafrechtlichen Verfahrens beim Z.___ ein Gutachten eingeholt hatte (Gut achten vom 2 3. Juni 2011, Urk. 7/193), stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom

27. September 2012 die rückwirkende Einstellung der Rentenleistungen per April 1998 sowie die Rückforderung der seither zu Unrecht ausgerichteten Leis tungen in Aussicht (Urk. 7/229).

Im dagegen am 22. Januar 2013 erhobenen Ein wand machte der Versicherte unter anderem geltend, dass sich sein Gesund heits zustand seit der Begutachtung im Z.___ verschlechtert habe (Urk. 7/240). In der Folge nahm die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie beim

Begutachtungsi nstitut A.___

ein Gutachten einholte

(Gut achten vom 21. April 2015, Urk. 7/316). Mit Vo rbescheid vom 6. November 2015 stellte die IV-Stelle erneut die Aufhebung der Rentenleistungen per April 1998 sowie die Rückforderung der seit April 1998 zu Unrecht ausgerichteten Leis tungen in Aussicht (Urk. 7/329). Nachdem der Versicherte am

10. Dezember 2015 Einwand erhoben hatte (Urk. 7/333), verfügte die IV-Stelle am

8. Februar 2016 wie vorbeschieden (Urk. 7/341). 1.2.2

Dagegen erhob der Versicherte am 9. März 2016 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die gesetz lich geschuldeten Leistungen weiterhin und rückwirkend seit deren Sistierung auszurichten (Urk. 7/354/3-21).

1.2.3

Noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens meldete sich der Versicherte am 1 4. Februar 2017 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis; Urk. 7/ 371) unter Beilage ei nes Berichts der psychiatrischen K linik B.___ (Bericht vom 5. Januar 2017, Urk. 7/370)

erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an . Die IV-Stelle teilte dem Versicherten daraufhin mit Schreiben vom 1 5. Februar 2017 mit, dass sie das G esuch bi s zum Abschluss des Gerichtsverfahrens sistiere (Urk. 7/373) . Mit Eingabe vom 1 9. März 2018 (Urk. 7/395) reichte der Versicherte einen weiteren Bericht der B.___ ein (Bericht vom 6. März 2018, Urk. 7/ 396) . 1.2.4

Mit Urteil vom 8. Mai 2018 (Urk. 7/399) hiess das hiesige Gericht die Beschwerde des Versicherten teilweise gut und änderte die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 8. Februar 2016 mit der Feststellung ab, dass der Versicherte bis am 31. Oktober 2007 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe . Die ab 1. April 2003 zu viel ausgerichteten Rentenleistungen seien zurückzu er statten. Die vom Versicherten dagegen beim Bundesgericht erhobe ne Beschwerde (Urk. 7/402/2-17) hiess diese s mit U rteil vom 5. Februar 2019 (Urk. 7/408) in dem Sinne teilweise gut, dass das Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. Mai 2018 aufge hoben und festgestellt wurde, dass der Versicherte ab dem 1. November 2007 keinen Rentenanspruch mehr habe und die ab diesem Datum bezogenen Leistungen zurückzuerstatten seien . 1.2.5

Di e IV-Stelle stellte dem Versicherten, welcher am 1. Juni 2018 (Urk. 7/398) einen weiteren Bericht der B.___ (Bericht vom 1 1. Mai 2018, Urk. 7/397) eingereicht hatte, mit Vorbescheid vom 1 4. Juni 2019 (Urk. 7/417) in Aussicht, auf das neue Leis tung s begehren nicht einzutreten . Der Versicherte erhob dagegen am 1 9. August 2019 Einwand (Urk. 7/429) und reichte Be r ichte von Dr. C.___, Fach ärztin FMH für Radiologie und Neuroradiologie, (Bericht vom 1 5. April

2019, Urk. 7/428/15-16) des Spitals D.___, Psychiatrie, (Bericht vom 1 6. April

2019, Urk. 7/428/17-20) und der Reha k lini k

E.___ (Bericht vom 2 8. Juni

2019, Urk. 7/428/21-22) ein. M it Verfügung vom 2 4. September 2019 trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 1 4. Fe bruar 2017 nicht ein (Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versicherte am 2 3. Oktober 2019 Beschwerde erheben und bean tragen (Urk. 1), es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Leistungs gesuch einzutreten und ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. In pro zes sualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwalt Kaspar Gehring als unentgeltlichen Rechts vertreter. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Novem ber 2019 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 2 5. November 2019 angezeigt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. 1.2

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zum Nichteintreten auf die Neuanmeldung im Wesentlichen (Urk. 2), die in den aufgelegten Berichten geschilderten psychischen Einschränkung en seien durch psychosoziale Belastungsfaktoren beeinflusst und vermöchten keine wesentliche Verschlechterung des psychischen Leidens zu be gründen. Zudem sei das psychische Leiden bereits im vorgängigen Verfahren ge würdigt worden. Auch die beklagten Kopf- und Rückenbeschwerden mit degene rativer Veränderung der HWS

seien bereits im vorgängigen Verfahren b ekannt gewesen und bei der Be urteilung der Erwerbsfähigkeit berücksichtigt worden. 2.2

Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1), im A.___ -Gutachten aus dem Jahr 2015 sei keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden. Im Gegensatz dazu ergebe sich aus dem Be richt der B.___ vom 5. Jan u a r 2017, dass er mit einem depressiven Zustandsbild, gedrückter Stimmung, Anhedonie, Antriebsstörung, Gedächtnis- und Konzen tra tionsdefiziten, Schuld- und Insuffizienzgefühlen, Schlafstörungen sowie Zukunfts ängsten den Klinikaufenthalt angetreten habe. Die ihn in der B.___ behandelnden Ärzte und Therapeuten hätten keine Diskrepanzen in seinem Verhalten fest ge stellt. Ein weiterer Nachweis für die Verschlechterung sei der Umstand, dass er ab dem 2 9. Januar 2018 erneut habe psychiatrisch hospitalisiert werden müssen.

Zuletzt sei er vom 1 5. Februar bis 9. April 2019 im Spital D.___ hospitalisiert gewesen. Auch dort sei die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psycho t i s che Symptome gestellt worden. Es sei somit glaubhaft, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert habe.

Aufgrund der neu hinzugekommenen radikulären Komponenten sei zudem auch eine Verschlechterung seines somatischen Gesundheitszustandes bezüglich HWS und LWS ausgewiesen. Diese Veränderungen wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die Beschwerdegegnerin habe daher auf seine Neuanmeldung einzutreten. 3. 3.1

Vergleichsbasis für die Frage, ob der Beschwerdeführer eine wesentliche Verän derung der tatsächlichen Verhältnisse, das heisst insbesondere seines Gesund heits zustandes, glaubhaft gemac ht hat, ist der 8. Februar 2016, wurde von der Be schwerdegegnerin doch m it Verfügung von diesem Tag (Urk. 7/341)

letztmals über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entschieden. Entsprechend bildete die Verfügung vom 8. Februar 2016 zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprü fung in den dazu ergangenen Urteilen des hiesigen Gerichts und des Bundes ge richts (vgl. BGE 143 V 409 E. 2.1) . Das hiesige Gericht stellte mit Urteil vom 8. Mai 2018 (Urk. 7/399 E. 3.4.6) bezüglich der Leistungsfähigkeit des Beschwer de führers fest, dass gestützt auf die beweiskräftige B eurteilung des Ge sundheits zustands in den Gutachten des

Z.___ vom 23. Juni 2011 (Urk. 7/193) und des A.___

vom 2 1. April 2015 (Urk. 7/316) ab Juli 2007 von einer vollständigen Arbeits fähigkeit

in angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeiten auszu gehen sei . Diese Beurteilung wurde vom Bundesgericht mit U rteil vom 5. Februar 2019 (Urk. 7/408) bestätigt. 3.2 3.2.1

Im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens reicht e der Beschwerdeführer die fol gen den ärztlichen Berichte ein: 3.2.2

V om 7. Oktober bis 2 2. Dezember 2016 war der Beschwerdeführer in der B.___ hos pitalisiert. Mit Austrittsbericht vom 5. Januar 2017 (Urk. 7/370) nannten die Ärzte der B.___ als Diagnosen : - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Restless - Legs -Symptomatik unter Mirtazapin 3mg/ d (November 2016) - c hronische Periarthropathi a

humeroscapularis

polytendinotica beidseits - c hronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts mit Radikulopathie bei foraminaler Stenose L5/S1 rechts, Spondylolyse L5 beidseits - c hronisches zervikospondylogenes und rezidivierendes zevikoradikuläres Reizsyndrom C6 links bei bilateraler links betonter Diskushernie C5/6 mit kombinierter Neuroforamenstenose l inks und möglicher C6-Irritation, m edi o- links - lateraler Diskushernie C6/7 mit disk aler

Neuroforamen ste nose l i n ks - Status nach Dekompression L5/S1, Foraminotomie L5/S1 rechts und interkorporelle r

Spondylodese L5/S1 1 0. Dezember 2012

Bei Eintritt habe ein schwer depressives Zustandsbild mit gedrückter Stimmung, Anhedonie, Antriebsstörung, Gedächtnis- und Konzentrationsdefiziten, Schuld- und Insuffizienzgefühlen, Schlafstörungen sowie Zukunftsängsten imponiert. Zu dem leide de r Beschwerdeführer seit 1998 inf olge eines Arbeitsunfalls an einer chronischen Schmerzsymptomatik, aufgrund welcher er in somatischer Ab kl ä rung und Behandlung steh e . Die aktuelle Exazerb ation der depressiven Symp to mati k sei unter anderem durch die finanziell missl iche Lage der Familie begrün det. Se it der Aberkennung der Invalidenrente und aufgrund der aktuellen Arbeits losigkeit des Sohnes habe die Familie wenig finanzielle Mittel zur Verfügung. Diese Prob lematik führe zu häufi gen intrafamiliären Konflikten. Der Beschwer deführer sei wenig belastbar und reagiere aufgrund bestehender Schuld- und Schamgefühle schnell gereizt. Im Verlauf der stationären Behandlung habe sich nach Augmen tation mit Lithium eine beginnende Teil remission der depressiven Symptomatik ergeben. Der Beschwerdeführer habe über eine leichte Stimmungs aufhellung so wie Reduktion der Schlafstörungen berichtet. Einmalig sei es wäh rend der Hospi talisation

zu einer suizidalen Krise gekommen; der Beschwer de führer habe eine Zunahme d er Sui zidgedanken mit konkreten Handlungsplänen ohne bekannten Auslöser erlebt. Innerhalb einer Woche seien die Gedanken zunehmend regredient erschienen. Der Beschwerdeführer sei bezüglich akuter Suizidalität

zu jedem Zeitpunkt abspr a che- und bündnisfähig gewesen . Psycho therapeutisch habe der Fokus vor allem auf dem Aufbau positiver Aktivitäten, der Aktivierung von Res sourcen sowie der Unterstützung

im Umgang mit den psychosozialen Belastungs situationen durch funktionale Bewältigungsstrategien gelegen.

Gegen Ende der Hospitali sation

habe eine Zunahme der sozialen Kon takte intern, mit Mitpa tien ten, sowie extern, mit Familienmitgliedern und Be kann ten, beobachtet werden

können . Aufgrund beginnender Teilremission der depressiven Symptomatik hätten sie den Beschwerdeführer bei fehlenden Gefähr dungsaspekten in die vorbesteh ende ambulante psychiatrisch- psychotherapeu tische Behandlung entlassen. Als Tagesstruktur werde der Beschwerdeführer wie zuvor zweimal wöchentlich die ambulante Physiotherapie besuchen, alle zwei Wochen von der P sychosozialen Spitex visitiert sowie jeweils am Donners tag am Programm der F.___ teil nehmen.

Bei m Beschwerdeführer bestehe nach Einschätzung der Ergo- bzw. Arbeits the rapie eine stark verminderte Konzentrationsfähigkeit, welche sich vor allem in einer maximalen Konzentrationsspanne von 10 bis 15 Minuten sowie einem deutlich erhöhten Bedarf an Pausen (alle 10 bis 15 Minuten) manifestiere. Die Arbeitsgeschwindigkeit sei im Vergleich zur Norm stark ver langsamt, die Qualität der Arbeitsergebnisse hingegen durchschnittlich. Aufgrund der geringen Belast barkeit gelinge es dem Beschwerdeführer jeweils nur, bereits bekannte, routinierte Aufgaben zu übernehmen. Neue Aufgaben stellten eine grosse Überforderung bei geringer Frustrationstoleranz dar. Um den Arbeitspro zess zu vollenden und zu bewältigen benötige d er Beschwerdeführer ein hohes M ass an Struk turierung durch die Therapeutin . Zusammenfassend könne anhand der beobachteten Fähig keiten aktuell keinesfalls von einer bestehenden Arbeits fähigkeit äquivalent dem ersten Arbeitsmarkt ausgegangen werden. 3.2.3

Ab dem 2 9. Januar 2018 war der Beschwerdeführer erneut in der B.___ hospi ta lisiert. Mit Bericht vom 6. März 2018 (Urk. 7/396) nannten die Ärzte der B.___ im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 5. Januar 2017 (E. 3.2.2) . Einzig die Restless - Legs -Symp tomatik nannten sie nicht mehr. Dafür führten sie neu einen atrioventrikulären Block 1. Grades an.

Die depressive Erkrankung führe zu einer massiven Einschränkung der Arbeits fähigkeit. Der Beschwerdeführer weise folgende psychische Symptome im Rahmen seiner Erkrankung auf: Freudlosigkeit, Antriebsarmut, depressive Verstimmung, Konzentrationsstörungen, Schul dgefühle, mangelnder Selbstwert und negative Zu ku nftsperspektive . Es sei aufgrund der depressiven Symptome nur schwer mög lich, eine basale Tagesstruktur und Konzentrationsfähigkeit aufrechtzu er halten. Daher sei ihrer Einschätzung nach aktuell keine Arbeitsfähigkeit gegeben. 3.2.4

Ab dem 1 9. April 2018 war der Beschwerdeführer erneut in der B.___ hospitalisiert. Mit Austrittsbericht vom 1 1. Mai 2018 (Urk. 7/397) führten die die Ärzte der B.___ im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 6. März

2018 (E. 3.2.3) a

n. Zusätzlich nannten sie eine benigne essentielle Hypertonie ohne An gabe einer hypertensiven Krise (ICD-10 I10.00). Der Eintritt sei freiwillig er folgt, um die ambulante Elektrokonvulsionstherapie im stationären Rahmen fort zusetzen. Insgesamt seien zwölf Elektrokonvulsionstherapie -Sitzungen durch ge führt worden. Subjektiv und objektiv sei der Behandlungserfolg ausgeblieben. Sie hätten den Beschwerdeführer nach mehrere n Belastung s erprobungen ohne akute Selbst- oder Fremdgefährdungsaspekte entlassen. 3.2.5

Dr. C.___ erstellte am 1 5. April 2019 ein natives multiplanares MRI der HWS und der LWS. Mit Beurteilung vom gleichen Tag (Urk. 7/42 8 /15-16) hielt sie eine Spondylose und zirkuläre Diskusprotrusion auf Höhe C5/C6 mit Einengung des linken Neuroforamens und mit möglicher Affektion der Radix C6 links fest. Im Übrigen bestünden keine wesentlichen (kompressiven) Seg mentdegenerationen der HWS, keine Diskushernien und kein Myelopathie-Signal. Bei rezessaler Enge L5/S1 rechts bestehe eine mögliche rezessale Affektion der Radix S1 rechts. B ei L5/S1 liege eine Osteochondrose

vor. Bei spondylogener

neuroforaminaler Ein engung L4/L5 links bestehe eine mögliche foraminale Affektion der Radix L4 links. Im Bereich d er LWS liege keine Diskushernie vor. 3.2. 6

Vom 2 5. Februar bis am 9. April 2019 war der Beschwerdeführer auf der allge meinpsychiatrischen Station des Spitals D.___ hospitalisiert. Mit Austrittsbe richt vom 1 6. April 2019 (Urk. 7/428/17-20) führten die Ärzte des Spitals D.___ als psychiatrische Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) an. Als Nebendiagnosen nannten sie eine benigne essentielle Hypertonie, ohne Angabe einer hypertensiven Krise (ICD-10 I10.00), einen atrioventrikulären Block 1. Grades (ICD-10 I44.0) und einen zervikalen Bandscheibenschaden mit Radikulopathie (ICD-10 M50.1).

Der Beschwerdeführer habe sich gut und rasch in den Stationsalltag integrieren können. Er habe sowohl das einzel- als auch das gruppentherapeutische Angebot der Station genutzt. Medikamentös hätten sie eine Umstellung von Venlafaxin und Mirtazapin auf Trazodon und Clomipramin durchgeführt. Ein zwischen zeit licher Therapieversuch mit Priadel sei wegen Verschlechterung des psychi schen Zustandsbildes beendet worden. Die somatische Medikation hätten sie mit Aus nahme von Tapentadol, welches sie schrittweise abgesetzt hätten, fortgeführt. In den einzeltherapeutischen Sitzungen sei es vor allen Dingen um Existenz sor gen aufgrund der finanziellen Situation gegangen. Dabei seien auch innerfami liäre Konflikte, insbesondere zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn, zu tage getreten. Der Sohn habe Schwierigkeiten, die psychiatrische Erkrankung seines Vaters anzunehmen. Er habe den Beschwerdeführer während des gesamten Aufenthaltes auch nie besucht . Demgegenüber habe sich eine gute Unterstützung durch den Bruder und die Ehefrau des Beschwerdeführers gezeigt. Nach zuletzt erfolgreich verlaufenen Belastungserprobungen über Nacht zu Hause habe der Austritt am 9. April 2019 durchgeführt werden können. 3.2.7

Vom 1 2. Juni bis am 2. Juli 2019 war der Beschwerdeführer in der Reha k lini k

E.___ hospitalisiert. Mit vorläufigem Austrittsbericht vom 2 8. Juni 2019 (Urk. 7/428/21-22) nannte G.___, Assistenzärztin, als Diagnose n : - rezidivierendes schwere s

lumboradikuläres Syndrom rechts - chronisches Zerv i kalsyndrom bei Status nach HWS Distorsionstrauma 201 6 - schwere depressive Störung 4. 4.1

Die Ärzte der B.___ führten sowohl im Bericht vom 5. Januar 2017 (E. 3.2.2) als auch im Bericht vom 6. März 2018 (E. 3.2.3) und im Bericht vom 1 1. Mai 2018 (E. 3.2.4) aus psychiatrischer Sicht als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.

2) an. B ereits i n dem mit der Rentenaufhebung per 3 1. Oktober 200 7 abge schlossenen Revisionsverfahren (vgl. Verf ügung vom 8. Februar 2016, Urk. 7/341, Urteil des hiesig en Gerichts vom 8. Mai 2018, Urk. 7/399, Urteil des Bund es ge richts vom 5. Februar 2019, Urk. 7/408) waren Berichte der Ärzte der B.___ akten kundig . Bereits in den damaligen Be richten vom 2 8. März 2014 (Urk. 7/279), vom 1 1. September 2014 (Urk. 7/297) und vom 1 9. Dezember 2014 (Urk. 7/332) hatten die Ärzte der B.___ eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert. Zudem hielten sie in einem Bericht vom 9. Juli 2015 eine mittel gradige depressive Episode fest (Urk. 7/354/31-35). Gutachterlich konnte jedoch keine depressive Erkrankung erhoben werden (Urk. 7/316/20, Urk. 7/193/42) . Vie l mehr war es so, dass der rechtskrä f tig wegen Betrugs zu Lasten der Be schwer degegnerin verurteilte Beschwerdeführer (vgl. Urk. 7/195, Urk. 7/219), falsche An gaben machte (Urk. 7/316/20). Wie bereits die im abgeschlossenen Revisions ver fahren eingereichten Berichte (Urk. 7/279, Urk. 7/297, Urk. 7/332, Urk. 7/354/31-35) enthalten auch die im aktuellen Neuanmeldeverfahren aufge legten Berichte der B.___ (Urk. 7/370, Urk. 7/396, Urk. 7/397)

keine Auseinandersetzung mit den im Rahmen der Begutachtungen festgestellten erheblichen Diskrepanzen; auch wurden sie offensichtlich (weiterhin) in Unkenntnis der Ergebnisse des Strafver fahrens, wonach der Beschwerdeführer durch bewusst falsche, sinnen t stellende und unvollständige Angaben respektive das Vorenthalten wichtiger Auskünfte eine Erhöhung der Invalidenrente erwirkt hatte, erstattet (vgl. dazu eingehend Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. Mai 2018 E. 3.3.2-3.4.5, Urk. 7/399).

Den im Neuanmelde verfahren aufgelegten Berichten der B.___ sind zudem auch keine Befunde zu ent nehmen (Urk. 7/370/3, Urk. 7/396/2), welche im Vergleich zu den bereits früher von der B.___ erhobenen Befunden (Urk. 7/279/5, Urk. 7/297/3, Urk. 7/332/2, Urk. 7/354/32-33) auf eine relevante Verschlechterung des Gesund heitszustandes schliessen liessen. Aus den Berichten der B.___

vom 5. Januar 2017, vom 6. März 2018 und vom 1 1. Mai 2018 ergeben sich daher keine glaubhaften Hinweise auf eine releva n te Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Be schwerde füh re rs. 4.2

D ie Ärzte der allgemeinpsychiatrischen Abteilung des Spitals D.___ n a nn t en in ihrem Bericht vom 1 6. April 2019 aus psychiatrischer Sicht als Diagnose eben falls eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (E. 3.2. 6) . Der im Bericht niedergeschriebene psychische Befund bei Eintritt (Urk. 7/428/18) deckt sich im Wesentlich en mit dem von der B.___ in ihren - bereits im Vorverfahren aktenkundigen - Berichten vom 2 8. März 2014 (Urk. 7/279/5) und vom 1 1. September 2014 (Urk. 7/297/ 3) angeführten Be fund. Auch im Vergleich zu den

– ebenfalls bereits im Vorverfahren akten kun digen - B ericht en der B.___ vom 19. Dezember 2014 (Urk. 7/332 /2) und vom 9. Juli 2015 (Urk. 7/354/32-33) ergibt sich keine relevante Veränderung der Befunde. Der Bericht des Spitals D.___ vermag daher eine relevante Ve rschlechterung des Gesundheitsz u s tandes des Beschwerdeführers ebenfalls nicht glaubhaft zu machen. 4.3

Der Bericht der Rehaklinik

E.___ vom 2 8. Juni 2019 erschöpft sich in der Auflistung von Diagnosen (E. 3.2.7). Die genannte schwere depressive Störung ist – wie eben dargelegt (E. 4. 1) - von behandelnden Ärzten bereits im mit der Rentenaufhebung per 3 1. Oktober 2007 abgeschlossenen Revisionsverfahren ge nannt worden (vgl. beispielsweise Urk. 7/297/2). Sowohl das rezidivierende schwere

lumboradikuläre Syndrom rechts als auch das chronische Zervikal syn drom

sind vorbestehend

(Urk. 7/316/31) und wurden anlässlich der letzten Rentenprüfung berücksichtigt (Urk. 7/399). Nachdem der Bericht der E.___ weder Befunde noch Ausführungen enthält, ergeben sich aus dem Be richt keinerlei Anhaltspunkte, dass es durch das – angebliche

neue HWS Distor sionstrauma zu einer relevanten Verschlechterung des chronischen Zervi kal syn droms gekommen wäre. Aus de m Bericht der E.___ vom 2 8. Ju ni 2019 ergibt sich daher keine relevante Verschlechterung des Gesund heits zu standes des Beschwerdeführers. 4.4

Aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 1 5. April 2019 (E. 3.2. 5) ergeben sich eben falls keine glaubhaften Hinweise auf eine relevante Verschlechterung des Ge sund heitszustandes des Beschwerdeführers. Entgegen dem Beschwerdeführer er gibt sich aus dem Bericht nicht, dass eine radikulär e Komponente besteht. Viel mehr hält Dr. C.___ eine solche gestützt auf die MRI-Aufnahmen lediglich für mög lich. Eine radikuläre Komponente wurde bereits im mit der Rentenaufhebung per 3 1. Oktober 2007 abgeschlossenen Revisionsverfahren für möglich erachtet (Urk. 7/354/36). In jenem Verfahren wurden denn auch aufgrund des ch roni schen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms, des chronischen zervikospondylo g enen Schmerzsyndroms und des inkonstanten, allenfalls gering ausgeprägten Impin ge ment s rechte Schulter (Urk. 7/316/31) ledi g l ich noch angepasste leichte und mittelschwere Tätigkeiten für möglich erachtet (Urk. 7/399 E.

3.4.6). Aus dem Bericht von Dr. C.___ ergeben sich keine Befunde, welche auf eine darüber hin au s gehende Einschränkung schliessen liessen. 4.5

Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin die Glaubhaftmachung einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneint hat und auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 5.

Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzu weisen 6. 6.1

Der Beschwerdeführer beantragte die unentgeltliche Rechtspflege und die Be stellung von Rechtsanwalt Kaspar Gehring als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgelt lichen Prozessführung und unentgeltl ichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt (Urk. 1 S. 3, Urk. 3), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist. 6.2

Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung, IVG) sind auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3

Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Mit Verfügung vom 2 5. November 2019 (Urk.

8) wurde Rechtsanwalt Kaspar Gehring auf die Möglichkeit der Einreichung einer Honorarnote vor Fällung des Endentscheids sowie darauf, dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschä digung nach Ermessen festsetze, hingewiesen. Mangels Honorarnote und in An w en dung der genannten Kriterien ist die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 1‘5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 6.4

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Prozesskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Rechts vertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 2 3. Oktober 2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ih m in der Person von Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, wird mit Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten.

E. 1.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zum Nichteintreten auf die Neuanmeldung im Wesentlichen (Urk. 2), die in den aufgelegten Berichten geschilderten psychischen Einschränkung en seien durch psychosoziale Belastungsfaktoren beeinflusst und vermöchten keine wesentliche Verschlechterung des psychischen Leidens zu be gründen. Zudem sei das psychische Leiden bereits im vorgängigen Verfahren ge würdigt worden. Auch die beklagten Kopf- und Rückenbeschwerden mit degene rativer Veränderung der HWS

seien bereits im vorgängigen Verfahren b ekannt gewesen und bei der Be urteilung der Erwerbsfähigkeit berücksichtigt worden. 2.2

Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1), im A.___ -Gutachten aus dem Jahr 2015 sei keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden. Im Gegensatz dazu ergebe sich aus dem Be richt der B.___ vom 5. Jan u a r 2017, dass er mit einem depressiven Zustandsbild, gedrückter Stimmung, Anhedonie, Antriebsstörung, Gedächtnis- und Konzen tra tionsdefiziten, Schuld- und Insuffizienzgefühlen, Schlafstörungen sowie Zukunfts ängsten den Klinikaufenthalt angetreten habe. Die ihn in der B.___ behandelnden Ärzte und Therapeuten hätten keine Diskrepanzen in seinem Verhalten fest ge stellt. Ein weiterer Nachweis für die Verschlechterung sei der Umstand, dass er ab dem 2 9. Januar 2018 erneut habe psychiatrisch hospitalisiert werden müssen.

Zuletzt sei er vom 1 5. Februar bis 9. April 2019 im Spital D.___ hospitalisiert gewesen. Auch dort sei die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psycho t i s che Symptome gestellt worden. Es sei somit glaubhaft, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert habe.

Aufgrund der neu hinzugekommenen radikulären Komponenten sei zudem auch eine Verschlechterung seines somatischen Gesundheitszustandes bezüglich HWS und LWS ausgewiesen. Diese Veränderungen wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die Beschwerdegegnerin habe daher auf seine Neuanmeldung einzutreten. 3.

E. 1.2.1 Anfang 2008 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Urk. 7/99). Der Ver sicherte gab dabei am 3. März 2008 an, dass sich sein Gesundheitszustand seit etwa September 2007 verschlechter t habe (Urk. 7/99). Im September 2008 erfuhr die IV-Stelle durch die Kantonspolizei Zürich, dass gegen den Versicherten straf rechtliche Ermittlungen wegen Versicherungsbetrugs stattf ä nden und dieser zu Untersuchungszwecken inhaftiert worden sei (Urk. 7/105). Die IV-Stelle verfügte am 29. September 2008, dass die laufende Rente ab Oktober 2008 für die Dauer der Untersuchungshaft sistiert und die Sistierung auch nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft aufrechterhalten werde, da der Verdacht auf ungerecht fertigten Leistungsbezug bestehe (Urk. 7/110). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/132/3-13) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 2 6. Februar 2009 abgewiesen (Urk. 7/134).

Mit Urteil vom 1 1. Februar 2011 (Ur. 7/182, Urk. 7/195) wurde der Versicherte vom Bezirksgericht Zürich wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betruges zum Nachteil der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich sowie der Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) schuldig gesprochen . Diese Ver urteilung wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2. Dezember 2011 bestätigt (Urk. 7/213; 7/219). Die IV-Stelle, welche noch während des lau fen den strafrechtlichen Verfahrens beim Z.___ ein Gutachten eingeholt hatte (Gut achten vom 2 3. Juni 2011, Urk. 7/193), stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom

27. September 2012 die rückwirkende Einstellung der Rentenleistungen per April 1998 sowie die Rückforderung der seither zu Unrecht ausgerichteten Leis tungen in Aussicht (Urk. 7/229).

Im dagegen am 22. Januar 2013 erhobenen Ein wand machte der Versicherte unter anderem geltend, dass sich sein Gesund heits zustand seit der Begutachtung im Z.___ verschlechtert habe (Urk. 7/240). In der Folge nahm die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie beim

Begutachtungsi nstitut A.___

ein Gutachten einholte

(Gut achten vom 21. April 2015, Urk. 7/316). Mit Vo rbescheid vom 6. November 2015 stellte die IV-Stelle erneut die Aufhebung der Rentenleistungen per April 1998 sowie die Rückforderung der seit April 1998 zu Unrecht ausgerichteten Leis tungen in Aussicht (Urk. 7/329). Nachdem der Versicherte am

10. Dezember 2015 Einwand erhoben hatte (Urk. 7/333), verfügte die IV-Stelle am

8. Februar 2016 wie vorbeschieden (Urk. 7/341).

E. 1.2.2 Dagegen erhob der Versicherte am 9. März 2016 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die gesetz lich geschuldeten Leistungen weiterhin und rückwirkend seit deren Sistierung auszurichten (Urk. 7/354/3-21).

E. 1.2.3 Noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens meldete sich der Versicherte am 1 4. Februar 2017 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis; Urk. 7/ 371) unter Beilage ei nes Berichts der psychiatrischen K linik B.___ (Bericht vom 5. Januar 2017, Urk. 7/370)

erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an . Die IV-Stelle teilte dem Versicherten daraufhin mit Schreiben vom 1 5. Februar 2017 mit, dass sie das G esuch bi s zum Abschluss des Gerichtsverfahrens sistiere (Urk. 7/373) . Mit Eingabe vom 1 9. März 2018 (Urk. 7/395) reichte der Versicherte einen weiteren Bericht der B.___ ein (Bericht vom 6. März 2018, Urk. 7/ 396) .

E. 1.2.4 Mit Urteil vom 8. Mai 2018 (Urk. 7/399) hiess das hiesige Gericht die Beschwerde des Versicherten teilweise gut und änderte die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 8. Februar 2016 mit der Feststellung ab, dass der Versicherte bis am 31. Oktober 2007 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe . Die ab 1. April 2003 zu viel ausgerichteten Rentenleistungen seien zurückzu er statten. Die vom Versicherten dagegen beim Bundesgericht erhobe ne Beschwerde (Urk. 7/402/2-17) hiess diese s mit U rteil vom 5. Februar 2019 (Urk. 7/408) in dem Sinne teilweise gut, dass das Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. Mai 2018 aufge hoben und festgestellt wurde, dass der Versicherte ab dem 1. November 2007 keinen Rentenanspruch mehr habe und die ab diesem Datum bezogenen Leistungen zurückzuerstatten seien .

E. 1.2.5 Di e IV-Stelle stellte dem Versicherten, welcher am 1. Juni 2018 (Urk. 7/398) einen weiteren Bericht der B.___ (Bericht vom 1 1. Mai 2018, Urk. 7/397) eingereicht hatte, mit Vorbescheid vom 1 4. Juni 2019 (Urk. 7/417) in Aussicht, auf das neue Leis tung s begehren nicht einzutreten . Der Versicherte erhob dagegen am 1 9. August 2019 Einwand (Urk. 7/429) und reichte Be r ichte von Dr. C.___, Fach ärztin FMH für Radiologie und Neuroradiologie, (Bericht vom 1 5. April

2019, Urk. 7/428/15-16) des Spitals D.___, Psychiatrie, (Bericht vom 1 6. April

2019, Urk. 7/428/17-20) und der Reha k lini k

E.___ (Bericht vom 2 8. Juni

2019, Urk. 7/428/21-22) ein. M it Verfügung vom 2 4. September 2019 trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 1 4. Fe bruar 2017 nicht ein (Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versicherte am 2 3. Oktober 2019 Beschwerde erheben und bean tragen (Urk. 1), es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Leistungs gesuch einzutreten und ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. In pro zes sualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwalt Kaspar Gehring als unentgeltlichen Rechts vertreter. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Novem ber 2019 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 2 5. November 2019 angezeigt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3 . Febru ar 1999 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis)

meldete sich der Ver si cherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie unter anderen ein Gutachten bei der MEDAS Y.___

einholte (Gutachten vom

30. August

2000, Urk. 7 /19) . Mit Verfügung vom 6. Juni 2001 sprach die IV-Stelle dem Versicher ten bei einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. April 1998 eine halbe Rente zu (Urk. 7/

E. 3.1 Vergleichsbasis für die Frage, ob der Beschwerdeführer eine wesentliche Verän derung der tatsächlichen Verhältnisse, das heisst insbesondere seines Gesund heits zustandes, glaubhaft gemac ht hat, ist der 8. Februar 2016, wurde von der Be schwerdegegnerin doch m it Verfügung von diesem Tag (Urk. 7/341)

letztmals über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entschieden. Entsprechend bildete die Verfügung vom 8. Februar 2016 zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprü fung in den dazu ergangenen Urteilen des hiesigen Gerichts und des Bundes ge richts (vgl. BGE 143 V 409 E. 2.1) . Das hiesige Gericht stellte mit Urteil vom 8. Mai 2018 (Urk. 7/399 E. 3.4.6) bezüglich der Leistungsfähigkeit des Beschwer de führers fest, dass gestützt auf die beweiskräftige B eurteilung des Ge sundheits zustands in den Gutachten des

Z.___ vom 23. Juni 2011 (Urk. 7/193) und des A.___

vom 2 1. April 2015 (Urk. 7/316) ab Juli 2007 von einer vollständigen Arbeits fähigkeit

in angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeiten auszu gehen sei . Diese Beurteilung wurde vom Bundesgericht mit U rteil vom 5. Februar 2019 (Urk. 7/408) bestätigt.

E. 3.2 6

Vom 2 5. Februar bis am 9. April 2019 war der Beschwerdeführer auf der allge meinpsychiatrischen Station des Spitals D.___ hospitalisiert. Mit Austrittsbe richt vom 1 6. April 2019 (Urk. 7/428/17-20) führten die Ärzte des Spitals D.___ als psychiatrische Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) an. Als Nebendiagnosen nannten sie eine benigne essentielle Hypertonie, ohne Angabe einer hypertensiven Krise (ICD-10 I10.00), einen atrioventrikulären Block 1. Grades (ICD-10 I44.0) und einen zervikalen Bandscheibenschaden mit Radikulopathie (ICD-10 M50.1).

Der Beschwerdeführer habe sich gut und rasch in den Stationsalltag integrieren können. Er habe sowohl das einzel- als auch das gruppentherapeutische Angebot der Station genutzt. Medikamentös hätten sie eine Umstellung von Venlafaxin und Mirtazapin auf Trazodon und Clomipramin durchgeführt. Ein zwischen zeit licher Therapieversuch mit Priadel sei wegen Verschlechterung des psychi schen Zustandsbildes beendet worden. Die somatische Medikation hätten sie mit Aus nahme von Tapentadol, welches sie schrittweise abgesetzt hätten, fortgeführt. In den einzeltherapeutischen Sitzungen sei es vor allen Dingen um Existenz sor gen aufgrund der finanziellen Situation gegangen. Dabei seien auch innerfami liäre Konflikte, insbesondere zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn, zu tage getreten. Der Sohn habe Schwierigkeiten, die psychiatrische Erkrankung seines Vaters anzunehmen. Er habe den Beschwerdeführer während des gesamten Aufenthaltes auch nie besucht . Demgegenüber habe sich eine gute Unterstützung durch den Bruder und die Ehefrau des Beschwerdeführers gezeigt. Nach zuletzt erfolgreich verlaufenen Belastungserprobungen über Nacht zu Hause habe der Austritt am 9. April 2019 durchgeführt werden können.

E. 3.2.1 Im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens reicht e der Beschwerdeführer die fol gen den ärztlichen Berichte ein:

E. 3.2.2 V om 7. Oktober bis 2 2. Dezember 2016 war der Beschwerdeführer in der B.___ hos pitalisiert. Mit Austrittsbericht vom 5. Januar 2017 (Urk. 7/370) nannten die Ärzte der B.___ als Diagnosen : - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Restless - Legs -Symptomatik unter Mirtazapin 3mg/ d (November 2016) - c hronische Periarthropathi a

humeroscapularis

polytendinotica beidseits - c hronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts mit Radikulopathie bei foraminaler Stenose L5/S1 rechts, Spondylolyse L5 beidseits - c hronisches zervikospondylogenes und rezidivierendes zevikoradikuläres Reizsyndrom C6 links bei bilateraler links betonter Diskushernie C5/6 mit kombinierter Neuroforamenstenose l inks und möglicher C6-Irritation, m edi o- links - lateraler Diskushernie C6/7 mit disk aler

Neuroforamen ste nose l i n ks - Status nach Dekompression L5/S1, Foraminotomie L5/S1 rechts und interkorporelle r

Spondylodese L5/S1 1 0. Dezember 2012

Bei Eintritt habe ein schwer depressives Zustandsbild mit gedrückter Stimmung, Anhedonie, Antriebsstörung, Gedächtnis- und Konzentrationsdefiziten, Schuld- und Insuffizienzgefühlen, Schlafstörungen sowie Zukunftsängsten imponiert. Zu dem leide de r Beschwerdeführer seit 1998 inf olge eines Arbeitsunfalls an einer chronischen Schmerzsymptomatik, aufgrund welcher er in somatischer Ab kl ä rung und Behandlung steh e . Die aktuelle Exazerb ation der depressiven Symp to mati k sei unter anderem durch die finanziell missl iche Lage der Familie begrün det. Se it der Aberkennung der Invalidenrente und aufgrund der aktuellen Arbeits losigkeit des Sohnes habe die Familie wenig finanzielle Mittel zur Verfügung. Diese Prob lematik führe zu häufi gen intrafamiliären Konflikten. Der Beschwer deführer sei wenig belastbar und reagiere aufgrund bestehender Schuld- und Schamgefühle schnell gereizt. Im Verlauf der stationären Behandlung habe sich nach Augmen tation mit Lithium eine beginnende Teil remission der depressiven Symptomatik ergeben. Der Beschwerdeführer habe über eine leichte Stimmungs aufhellung so wie Reduktion der Schlafstörungen berichtet. Einmalig sei es wäh rend der Hospi talisation

zu einer suizidalen Krise gekommen; der Beschwer de führer habe eine Zunahme d er Sui zidgedanken mit konkreten Handlungsplänen ohne bekannten Auslöser erlebt. Innerhalb einer Woche seien die Gedanken zunehmend regredient erschienen. Der Beschwerdeführer sei bezüglich akuter Suizidalität

zu jedem Zeitpunkt abspr a che- und bündnisfähig gewesen . Psycho therapeutisch habe der Fokus vor allem auf dem Aufbau positiver Aktivitäten, der Aktivierung von Res sourcen sowie der Unterstützung

im Umgang mit den psychosozialen Belastungs situationen durch funktionale Bewältigungsstrategien gelegen.

Gegen Ende der Hospitali sation

habe eine Zunahme der sozialen Kon takte intern, mit Mitpa tien ten, sowie extern, mit Familienmitgliedern und Be kann ten, beobachtet werden

können . Aufgrund beginnender Teilremission der depressiven Symptomatik hätten sie den Beschwerdeführer bei fehlenden Gefähr dungsaspekten in die vorbesteh ende ambulante psychiatrisch- psychotherapeu tische Behandlung entlassen. Als Tagesstruktur werde der Beschwerdeführer wie zuvor zweimal wöchentlich die ambulante Physiotherapie besuchen, alle zwei Wochen von der P sychosozialen Spitex visitiert sowie jeweils am Donners tag am Programm der F.___ teil nehmen.

Bei m Beschwerdeführer bestehe nach Einschätzung der Ergo- bzw. Arbeits the rapie eine stark verminderte Konzentrationsfähigkeit, welche sich vor allem in einer maximalen Konzentrationsspanne von 10 bis 15 Minuten sowie einem deutlich erhöhten Bedarf an Pausen (alle 10 bis 15 Minuten) manifestiere. Die Arbeitsgeschwindigkeit sei im Vergleich zur Norm stark ver langsamt, die Qualität der Arbeitsergebnisse hingegen durchschnittlich. Aufgrund der geringen Belast barkeit gelinge es dem Beschwerdeführer jeweils nur, bereits bekannte, routinierte Aufgaben zu übernehmen. Neue Aufgaben stellten eine grosse Überforderung bei geringer Frustrationstoleranz dar. Um den Arbeitspro zess zu vollenden und zu bewältigen benötige d er Beschwerdeführer ein hohes M ass an Struk turierung durch die Therapeutin . Zusammenfassend könne anhand der beobachteten Fähig keiten aktuell keinesfalls von einer bestehenden Arbeits fähigkeit äquivalent dem ersten Arbeitsmarkt ausgegangen werden.

E. 3.2.3 Ab dem 2 9. Januar 2018 war der Beschwerdeführer erneut in der B.___ hospi ta lisiert. Mit Bericht vom 6. März 2018 (Urk. 7/396) nannten die Ärzte der B.___ im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 5. Januar 2017 (E. 3.2.2) . Einzig die Restless - Legs -Symp tomatik nannten sie nicht mehr. Dafür führten sie neu einen atrioventrikulären Block 1. Grades an.

Die depressive Erkrankung führe zu einer massiven Einschränkung der Arbeits fähigkeit. Der Beschwerdeführer weise folgende psychische Symptome im Rahmen seiner Erkrankung auf: Freudlosigkeit, Antriebsarmut, depressive Verstimmung, Konzentrationsstörungen, Schul dgefühle, mangelnder Selbstwert und negative Zu ku nftsperspektive . Es sei aufgrund der depressiven Symptome nur schwer mög lich, eine basale Tagesstruktur und Konzentrationsfähigkeit aufrechtzu er halten. Daher sei ihrer Einschätzung nach aktuell keine Arbeitsfähigkeit gegeben.

E. 3.2.4 Ab dem 1 9. April 2018 war der Beschwerdeführer erneut in der B.___ hospitalisiert. Mit Austrittsbericht vom 1 1. Mai 2018 (Urk. 7/397) führten die die Ärzte der B.___ im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 6. März

2018 (E. 3.2.3) a

n. Zusätzlich nannten sie eine benigne essentielle Hypertonie ohne An gabe einer hypertensiven Krise (ICD-10 I10.00). Der Eintritt sei freiwillig er folgt, um die ambulante Elektrokonvulsionstherapie im stationären Rahmen fort zusetzen. Insgesamt seien zwölf Elektrokonvulsionstherapie -Sitzungen durch ge führt worden. Subjektiv und objektiv sei der Behandlungserfolg ausgeblieben. Sie hätten den Beschwerdeführer nach mehrere n Belastung s erprobungen ohne akute Selbst- oder Fremdgefährdungsaspekte entlassen.

E. 3.2.5 Dr. C.___ erstellte am 1 5. April 2019 ein natives multiplanares MRI der HWS und der LWS. Mit Beurteilung vom gleichen Tag (Urk. 7/42

E. 3.2.7 Vom 1 2. Juni bis am 2. Juli 2019 war der Beschwerdeführer in der Reha k lini k

E.___ hospitalisiert. Mit vorläufigem Austrittsbericht vom 2 8. Juni 2019 (Urk. 7/428/21-22) nannte G.___, Assistenzärztin, als Diagnose n : - rezidivierendes schwere s

lumboradikuläres Syndrom rechts - chronisches Zerv i kalsyndrom bei Status nach HWS Distorsionstrauma 201 6 - schwere depressive Störung 4. 4.1

Die Ärzte der B.___ führten sowohl im Bericht vom 5. Januar 2017 (E. 3.2.2) als auch im Bericht vom 6. März 2018 (E. 3.2.3) und im Bericht vom 1 1. Mai 2018 (E. 3.2.4) aus psychiatrischer Sicht als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.

2) an. B ereits i n dem mit der Rentenaufhebung per 3 1. Oktober 200 7 abge schlossenen Revisionsverfahren (vgl. Verf ügung vom 8. Februar 2016, Urk. 7/341, Urteil des hiesig en Gerichts vom 8. Mai 2018, Urk. 7/399, Urteil des Bund es ge richts vom 5. Februar 2019, Urk. 7/408) waren Berichte der Ärzte der B.___ akten kundig . Bereits in den damaligen Be richten vom 2 8. März 2014 (Urk. 7/279), vom 1 1. September 2014 (Urk. 7/297) und vom 1 9. Dezember 2014 (Urk. 7/332) hatten die Ärzte der B.___ eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert. Zudem hielten sie in einem Bericht vom 9. Juli 2015 eine mittel gradige depressive Episode fest (Urk. 7/354/31-35). Gutachterlich konnte jedoch keine depressive Erkrankung erhoben werden (Urk. 7/316/20, Urk. 7/193/42) . Vie l mehr war es so, dass der rechtskrä f tig wegen Betrugs zu Lasten der Be schwer degegnerin verurteilte Beschwerdeführer (vgl. Urk. 7/195, Urk. 7/219), falsche An gaben machte (Urk. 7/316/20). Wie bereits die im abgeschlossenen Revisions ver fahren eingereichten Berichte (Urk. 7/279, Urk. 7/297, Urk. 7/332, Urk. 7/354/31-35) enthalten auch die im aktuellen Neuanmeldeverfahren aufge legten Berichte der B.___ (Urk. 7/370, Urk. 7/396, Urk. 7/397)

keine Auseinandersetzung mit den im Rahmen der Begutachtungen festgestellten erheblichen Diskrepanzen; auch wurden sie offensichtlich (weiterhin) in Unkenntnis der Ergebnisse des Strafver fahrens, wonach der Beschwerdeführer durch bewusst falsche, sinnen t stellende und unvollständige Angaben respektive das Vorenthalten wichtiger Auskünfte eine Erhöhung der Invalidenrente erwirkt hatte, erstattet (vgl. dazu eingehend Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. Mai 2018 E. 3.3.2-3.4.5, Urk. 7/399).

Den im Neuanmelde verfahren aufgelegten Berichten der B.___ sind zudem auch keine Befunde zu ent nehmen (Urk. 7/370/3, Urk. 7/396/2), welche im Vergleich zu den bereits früher von der B.___ erhobenen Befunden (Urk. 7/279/5, Urk. 7/297/3, Urk. 7/332/2, Urk. 7/354/32-33) auf eine relevante Verschlechterung des Gesund heitszustandes schliessen liessen. Aus den Berichten der B.___

vom 5. Januar 2017, vom 6. März 2018 und vom 1 1. Mai 2018 ergeben sich daher keine glaubhaften Hinweise auf eine releva n te Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Be schwerde füh re rs. 4.2

D ie Ärzte der allgemeinpsychiatrischen Abteilung des Spitals D.___ n a nn t en in ihrem Bericht vom 1 6. April 2019 aus psychiatrischer Sicht als Diagnose eben falls eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (E. 3.2. 6) . Der im Bericht niedergeschriebene psychische Befund bei Eintritt (Urk. 7/428/18) deckt sich im Wesentlich en mit dem von der B.___ in ihren - bereits im Vorverfahren aktenkundigen - Berichten vom 2 8. März 2014 (Urk. 7/279/5) und vom 1 1. September 2014 (Urk. 7/297/ 3) angeführten Be fund. Auch im Vergleich zu den

– ebenfalls bereits im Vorverfahren akten kun digen - B ericht en der B.___ vom 19. Dezember 2014 (Urk. 7/332 /2) und vom 9. Juli 2015 (Urk. 7/354/32-33) ergibt sich keine relevante Veränderung der Befunde. Der Bericht des Spitals D.___ vermag daher eine relevante Ve rschlechterung des Gesundheitsz u s tandes des Beschwerdeführers ebenfalls nicht glaubhaft zu machen. 4.3

Der Bericht der Rehaklinik

E.___ vom 2 8. Juni 2019 erschöpft sich in der Auflistung von Diagnosen (E. 3.2.7). Die genannte schwere depressive Störung ist – wie eben dargelegt (E. 4. 1) - von behandelnden Ärzten bereits im mit der Rentenaufhebung per 3 1. Oktober 2007 abgeschlossenen Revisionsverfahren ge nannt worden (vgl. beispielsweise Urk. 7/297/2). Sowohl das rezidivierende schwere

lumboradikuläre Syndrom rechts als auch das chronische Zervikal syn drom

sind vorbestehend

(Urk. 7/316/31) und wurden anlässlich der letzten Rentenprüfung berücksichtigt (Urk. 7/399). Nachdem der Bericht der E.___ weder Befunde noch Ausführungen enthält, ergeben sich aus dem Be richt keinerlei Anhaltspunkte, dass es durch das – angebliche

neue HWS Distor sionstrauma zu einer relevanten Verschlechterung des chronischen Zervi kal syn droms gekommen wäre. Aus de m Bericht der E.___ vom 2 8. Ju ni 2019 ergibt sich daher keine relevante Verschlechterung des Gesund heits zu standes des Beschwerdeführers. 4.4

Aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 1 5. April 2019 (E. 3.2. 5) ergeben sich eben falls keine glaubhaften Hinweise auf eine relevante Verschlechterung des Ge sund heitszustandes des Beschwerdeführers. Entgegen dem Beschwerdeführer er gibt sich aus dem Bericht nicht, dass eine radikulär e Komponente besteht. Viel mehr hält Dr. C.___ eine solche gestützt auf die MRI-Aufnahmen lediglich für mög lich. Eine radikuläre Komponente wurde bereits im mit der Rentenaufhebung per 3 1. Oktober 2007 abgeschlossenen Revisionsverfahren für möglich erachtet (Urk. 7/354/36). In jenem Verfahren wurden denn auch aufgrund des ch roni schen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms, des chronischen zervikospondylo g enen Schmerzsyndroms und des inkonstanten, allenfalls gering ausgeprägten Impin ge ment s rechte Schulter (Urk. 7/316/31) ledi g l ich noch angepasste leichte und mittelschwere Tätigkeiten für möglich erachtet (Urk. 7/399 E.

3.4.6). Aus dem Bericht von Dr. C.___ ergeben sich keine Befunde, welche auf eine darüber hin au s gehende Einschränkung schliessen liessen. 4.5

Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin die Glaubhaftmachung einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneint hat und auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 5.

Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzu weisen 6. 6.1

Der Beschwerdeführer beantragte die unentgeltliche Rechtspflege und die Be stellung von Rechtsanwalt Kaspar Gehring als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgelt lichen Prozessführung und unentgeltl ichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt (Urk. 1 S. 3, Urk. 3), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist. 6.2

Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung, IVG) sind auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3

Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Mit Verfügung vom 2 5. November 2019 (Urk.

8) wurde Rechtsanwalt Kaspar Gehring auf die Möglichkeit der Einreichung einer Honorarnote vor Fällung des Endentscheids sowie darauf, dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschä digung nach Ermessen festsetze, hingewiesen. Mangels Honorarnote und in An w en dung der genannten Kriterien ist die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 1‘5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 6.4

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Prozesskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Rechts vertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 2 3. Oktober 2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ih m in der Person von Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, wird mit Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

E. 7 ).

Am 26 . Juni 2003 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) machte der Versi cherte eine Verschlechterung seines Ge sundheitszustands aufgrund zunehmender Schmerzen und psychischer Probleme geltend und beantragte sinngemäss die Erhöhung seiner halben Rente (Urk. 7/49). Die IV-Stelle wies sein Gesuch mit Ver fügung vom 24. Mai 2004 ab (Urk. 7/64). Da gegen erhob der Versicherte am

25. Juni 2004 Einsprache (Urk. 7/67; Urk. 7/71). In der Folge liess die IV-Stelle den

Versicherten im Zentrum Z.___ begu tachten (Gut ach ten vom 15. August 2006, Urk. 7/81) . Mit Einspracheentscheid vom 1 1. Janu ar 2007 (Urk. 7/87) hiess die IV-Stelle die Einsprache gut und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 15. Februar 2007 (Urk. 7/96; Verfügungsteil 2, Urk. 7/89) ab 1. April 2003 eine ganze Rente zu .

E. 8 /15-16) hielt sie eine Spondylose und zirkuläre Diskusprotrusion auf Höhe C5/C6 mit Einengung des linken Neuroforamens und mit möglicher Affektion der Radix C6 links fest. Im Übrigen bestünden keine wesentlichen (kompressiven) Seg mentdegenerationen der HWS, keine Diskushernien und kein Myelopathie-Signal. Bei rezessaler Enge L5/S1 rechts bestehe eine mögliche rezessale Affektion der Radix S1 rechts. B ei L5/S1 liege eine Osteochondrose

vor. Bei spondylogener

neuroforaminaler Ein engung L4/L5 links bestehe eine mögliche foraminale Affektion der Radix L4 links. Im Bereich d er LWS liege keine Diskushernie vor.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00753

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

7. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1964 geborene X.___

reiste 1988 in die Schweiz ein (Urk. 7/3/3) . Im April 1997 erlitt er einen Arbeitsunfall, bei welchem er einen 50 Kilogramm schwe ren Zementsack tragend auf einer Treppe ausrutschte und auf den Rücken stürzte (Urk. 7/2/56) .

Die Suva erbrachte bis ein Jahr n ach dem Unfall Versi che rungs leistungen und stellte diese per Ende April 1998 ein (Urk. 7/2 /1). A m 3 . Febru ar 1999 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis)

meldete sich der Ver si cherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie unter anderen ein Gutachten bei der MEDAS Y.___

einholte (Gutachten vom

30. August

2000, Urk. 7 /19) . Mit Verfügung vom 6. Juni 2001 sprach die IV-Stelle dem Versicher ten bei einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. April 1998 eine halbe Rente zu (Urk. 7/ 3 7).

Am 26 . Juni 2003 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) machte der Versi cherte eine Verschlechterung seines Ge sundheitszustands aufgrund zunehmender Schmerzen und psychischer Probleme geltend und beantragte sinngemäss die Erhöhung seiner halben Rente (Urk. 7/49). Die IV-Stelle wies sein Gesuch mit Ver fügung vom 24. Mai 2004 ab (Urk. 7/64). Da gegen erhob der Versicherte am

25. Juni 2004 Einsprache (Urk. 7/67; Urk. 7/71). In der Folge liess die IV-Stelle den

Versicherten im Zentrum Z.___ begu tachten (Gut ach ten vom 15. August 2006, Urk. 7/81) . Mit Einspracheentscheid vom 1 1. Janu ar 2007 (Urk. 7/87) hiess die IV-Stelle die Einsprache gut und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 15. Februar 2007 (Urk. 7/96; Verfügungsteil 2, Urk. 7/89) ab 1. April 2003 eine ganze Rente zu . 1.2 1.2.1

Anfang 2008 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Urk. 7/99). Der Ver sicherte gab dabei am 3. März 2008 an, dass sich sein Gesundheitszustand seit etwa September 2007 verschlechter t habe (Urk. 7/99). Im September 2008 erfuhr die IV-Stelle durch die Kantonspolizei Zürich, dass gegen den Versicherten straf rechtliche Ermittlungen wegen Versicherungsbetrugs stattf ä nden und dieser zu Untersuchungszwecken inhaftiert worden sei (Urk. 7/105). Die IV-Stelle verfügte am 29. September 2008, dass die laufende Rente ab Oktober 2008 für die Dauer der Untersuchungshaft sistiert und die Sistierung auch nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft aufrechterhalten werde, da der Verdacht auf ungerecht fertigten Leistungsbezug bestehe (Urk. 7/110). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/132/3-13) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 2 6. Februar 2009 abgewiesen (Urk. 7/134).

Mit Urteil vom 1 1. Februar 2011 (Ur. 7/182, Urk. 7/195) wurde der Versicherte vom Bezirksgericht Zürich wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betruges zum Nachteil der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich sowie der Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) schuldig gesprochen . Diese Ver urteilung wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2. Dezember 2011 bestätigt (Urk. 7/213; 7/219). Die IV-Stelle, welche noch während des lau fen den strafrechtlichen Verfahrens beim Z.___ ein Gutachten eingeholt hatte (Gut achten vom 2 3. Juni 2011, Urk. 7/193), stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom

27. September 2012 die rückwirkende Einstellung der Rentenleistungen per April 1998 sowie die Rückforderung der seither zu Unrecht ausgerichteten Leis tungen in Aussicht (Urk. 7/229).

Im dagegen am 22. Januar 2013 erhobenen Ein wand machte der Versicherte unter anderem geltend, dass sich sein Gesund heits zustand seit der Begutachtung im Z.___ verschlechtert habe (Urk. 7/240). In der Folge nahm die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie beim

Begutachtungsi nstitut A.___

ein Gutachten einholte

(Gut achten vom 21. April 2015, Urk. 7/316). Mit Vo rbescheid vom 6. November 2015 stellte die IV-Stelle erneut die Aufhebung der Rentenleistungen per April 1998 sowie die Rückforderung der seit April 1998 zu Unrecht ausgerichteten Leis tungen in Aussicht (Urk. 7/329). Nachdem der Versicherte am

10. Dezember 2015 Einwand erhoben hatte (Urk. 7/333), verfügte die IV-Stelle am

8. Februar 2016 wie vorbeschieden (Urk. 7/341). 1.2.2

Dagegen erhob der Versicherte am 9. März 2016 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die gesetz lich geschuldeten Leistungen weiterhin und rückwirkend seit deren Sistierung auszurichten (Urk. 7/354/3-21).

1.2.3

Noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens meldete sich der Versicherte am 1 4. Februar 2017 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis; Urk. 7/ 371) unter Beilage ei nes Berichts der psychiatrischen K linik B.___ (Bericht vom 5. Januar 2017, Urk. 7/370)

erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an . Die IV-Stelle teilte dem Versicherten daraufhin mit Schreiben vom 1 5. Februar 2017 mit, dass sie das G esuch bi s zum Abschluss des Gerichtsverfahrens sistiere (Urk. 7/373) . Mit Eingabe vom 1 9. März 2018 (Urk. 7/395) reichte der Versicherte einen weiteren Bericht der B.___ ein (Bericht vom 6. März 2018, Urk. 7/ 396) . 1.2.4

Mit Urteil vom 8. Mai 2018 (Urk. 7/399) hiess das hiesige Gericht die Beschwerde des Versicherten teilweise gut und änderte die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 8. Februar 2016 mit der Feststellung ab, dass der Versicherte bis am 31. Oktober 2007 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe . Die ab 1. April 2003 zu viel ausgerichteten Rentenleistungen seien zurückzu er statten. Die vom Versicherten dagegen beim Bundesgericht erhobe ne Beschwerde (Urk. 7/402/2-17) hiess diese s mit U rteil vom 5. Februar 2019 (Urk. 7/408) in dem Sinne teilweise gut, dass das Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. Mai 2018 aufge hoben und festgestellt wurde, dass der Versicherte ab dem 1. November 2007 keinen Rentenanspruch mehr habe und die ab diesem Datum bezogenen Leistungen zurückzuerstatten seien . 1.2.5

Di e IV-Stelle stellte dem Versicherten, welcher am 1. Juni 2018 (Urk. 7/398) einen weiteren Bericht der B.___ (Bericht vom 1 1. Mai 2018, Urk. 7/397) eingereicht hatte, mit Vorbescheid vom 1 4. Juni 2019 (Urk. 7/417) in Aussicht, auf das neue Leis tung s begehren nicht einzutreten . Der Versicherte erhob dagegen am 1 9. August 2019 Einwand (Urk. 7/429) und reichte Be r ichte von Dr. C.___, Fach ärztin FMH für Radiologie und Neuroradiologie, (Bericht vom 1 5. April

2019, Urk. 7/428/15-16) des Spitals D.___, Psychiatrie, (Bericht vom 1 6. April

2019, Urk. 7/428/17-20) und der Reha k lini k

E.___ (Bericht vom 2 8. Juni

2019, Urk. 7/428/21-22) ein. M it Verfügung vom 2 4. September 2019 trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 1 4. Fe bruar 2017 nicht ein (Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versicherte am 2 3. Oktober 2019 Beschwerde erheben und bean tragen (Urk. 1), es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Leistungs gesuch einzutreten und ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. In pro zes sualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwalt Kaspar Gehring als unentgeltlichen Rechts vertreter. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Novem ber 2019 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 2 5. November 2019 angezeigt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. 1.2

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zum Nichteintreten auf die Neuanmeldung im Wesentlichen (Urk. 2), die in den aufgelegten Berichten geschilderten psychischen Einschränkung en seien durch psychosoziale Belastungsfaktoren beeinflusst und vermöchten keine wesentliche Verschlechterung des psychischen Leidens zu be gründen. Zudem sei das psychische Leiden bereits im vorgängigen Verfahren ge würdigt worden. Auch die beklagten Kopf- und Rückenbeschwerden mit degene rativer Veränderung der HWS

seien bereits im vorgängigen Verfahren b ekannt gewesen und bei der Be urteilung der Erwerbsfähigkeit berücksichtigt worden. 2.2

Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1), im A.___ -Gutachten aus dem Jahr 2015 sei keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden. Im Gegensatz dazu ergebe sich aus dem Be richt der B.___ vom 5. Jan u a r 2017, dass er mit einem depressiven Zustandsbild, gedrückter Stimmung, Anhedonie, Antriebsstörung, Gedächtnis- und Konzen tra tionsdefiziten, Schuld- und Insuffizienzgefühlen, Schlafstörungen sowie Zukunfts ängsten den Klinikaufenthalt angetreten habe. Die ihn in der B.___ behandelnden Ärzte und Therapeuten hätten keine Diskrepanzen in seinem Verhalten fest ge stellt. Ein weiterer Nachweis für die Verschlechterung sei der Umstand, dass er ab dem 2 9. Januar 2018 erneut habe psychiatrisch hospitalisiert werden müssen.

Zuletzt sei er vom 1 5. Februar bis 9. April 2019 im Spital D.___ hospitalisiert gewesen. Auch dort sei die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psycho t i s che Symptome gestellt worden. Es sei somit glaubhaft, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert habe.

Aufgrund der neu hinzugekommenen radikulären Komponenten sei zudem auch eine Verschlechterung seines somatischen Gesundheitszustandes bezüglich HWS und LWS ausgewiesen. Diese Veränderungen wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die Beschwerdegegnerin habe daher auf seine Neuanmeldung einzutreten. 3. 3.1

Vergleichsbasis für die Frage, ob der Beschwerdeführer eine wesentliche Verän derung der tatsächlichen Verhältnisse, das heisst insbesondere seines Gesund heits zustandes, glaubhaft gemac ht hat, ist der 8. Februar 2016, wurde von der Be schwerdegegnerin doch m it Verfügung von diesem Tag (Urk. 7/341)

letztmals über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entschieden. Entsprechend bildete die Verfügung vom 8. Februar 2016 zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprü fung in den dazu ergangenen Urteilen des hiesigen Gerichts und des Bundes ge richts (vgl. BGE 143 V 409 E. 2.1) . Das hiesige Gericht stellte mit Urteil vom 8. Mai 2018 (Urk. 7/399 E. 3.4.6) bezüglich der Leistungsfähigkeit des Beschwer de führers fest, dass gestützt auf die beweiskräftige B eurteilung des Ge sundheits zustands in den Gutachten des

Z.___ vom 23. Juni 2011 (Urk. 7/193) und des A.___

vom 2 1. April 2015 (Urk. 7/316) ab Juli 2007 von einer vollständigen Arbeits fähigkeit

in angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeiten auszu gehen sei . Diese Beurteilung wurde vom Bundesgericht mit U rteil vom 5. Februar 2019 (Urk. 7/408) bestätigt. 3.2 3.2.1

Im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens reicht e der Beschwerdeführer die fol gen den ärztlichen Berichte ein: 3.2.2

V om 7. Oktober bis 2 2. Dezember 2016 war der Beschwerdeführer in der B.___ hos pitalisiert. Mit Austrittsbericht vom 5. Januar 2017 (Urk. 7/370) nannten die Ärzte der B.___ als Diagnosen : - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Restless - Legs -Symptomatik unter Mirtazapin 3mg/ d (November 2016) - c hronische Periarthropathi a

humeroscapularis

polytendinotica beidseits - c hronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts mit Radikulopathie bei foraminaler Stenose L5/S1 rechts, Spondylolyse L5 beidseits - c hronisches zervikospondylogenes und rezidivierendes zevikoradikuläres Reizsyndrom C6 links bei bilateraler links betonter Diskushernie C5/6 mit kombinierter Neuroforamenstenose l inks und möglicher C6-Irritation, m edi o- links - lateraler Diskushernie C6/7 mit disk aler

Neuroforamen ste nose l i n ks - Status nach Dekompression L5/S1, Foraminotomie L5/S1 rechts und interkorporelle r

Spondylodese L5/S1 1 0. Dezember 2012

Bei Eintritt habe ein schwer depressives Zustandsbild mit gedrückter Stimmung, Anhedonie, Antriebsstörung, Gedächtnis- und Konzentrationsdefiziten, Schuld- und Insuffizienzgefühlen, Schlafstörungen sowie Zukunftsängsten imponiert. Zu dem leide de r Beschwerdeführer seit 1998 inf olge eines Arbeitsunfalls an einer chronischen Schmerzsymptomatik, aufgrund welcher er in somatischer Ab kl ä rung und Behandlung steh e . Die aktuelle Exazerb ation der depressiven Symp to mati k sei unter anderem durch die finanziell missl iche Lage der Familie begrün det. Se it der Aberkennung der Invalidenrente und aufgrund der aktuellen Arbeits losigkeit des Sohnes habe die Familie wenig finanzielle Mittel zur Verfügung. Diese Prob lematik führe zu häufi gen intrafamiliären Konflikten. Der Beschwer deführer sei wenig belastbar und reagiere aufgrund bestehender Schuld- und Schamgefühle schnell gereizt. Im Verlauf der stationären Behandlung habe sich nach Augmen tation mit Lithium eine beginnende Teil remission der depressiven Symptomatik ergeben. Der Beschwerdeführer habe über eine leichte Stimmungs aufhellung so wie Reduktion der Schlafstörungen berichtet. Einmalig sei es wäh rend der Hospi talisation

zu einer suizidalen Krise gekommen; der Beschwer de führer habe eine Zunahme d er Sui zidgedanken mit konkreten Handlungsplänen ohne bekannten Auslöser erlebt. Innerhalb einer Woche seien die Gedanken zunehmend regredient erschienen. Der Beschwerdeführer sei bezüglich akuter Suizidalität

zu jedem Zeitpunkt abspr a che- und bündnisfähig gewesen . Psycho therapeutisch habe der Fokus vor allem auf dem Aufbau positiver Aktivitäten, der Aktivierung von Res sourcen sowie der Unterstützung

im Umgang mit den psychosozialen Belastungs situationen durch funktionale Bewältigungsstrategien gelegen.

Gegen Ende der Hospitali sation

habe eine Zunahme der sozialen Kon takte intern, mit Mitpa tien ten, sowie extern, mit Familienmitgliedern und Be kann ten, beobachtet werden

können . Aufgrund beginnender Teilremission der depressiven Symptomatik hätten sie den Beschwerdeführer bei fehlenden Gefähr dungsaspekten in die vorbesteh ende ambulante psychiatrisch- psychotherapeu tische Behandlung entlassen. Als Tagesstruktur werde der Beschwerdeführer wie zuvor zweimal wöchentlich die ambulante Physiotherapie besuchen, alle zwei Wochen von der P sychosozialen Spitex visitiert sowie jeweils am Donners tag am Programm der F.___ teil nehmen.

Bei m Beschwerdeführer bestehe nach Einschätzung der Ergo- bzw. Arbeits the rapie eine stark verminderte Konzentrationsfähigkeit, welche sich vor allem in einer maximalen Konzentrationsspanne von 10 bis 15 Minuten sowie einem deutlich erhöhten Bedarf an Pausen (alle 10 bis 15 Minuten) manifestiere. Die Arbeitsgeschwindigkeit sei im Vergleich zur Norm stark ver langsamt, die Qualität der Arbeitsergebnisse hingegen durchschnittlich. Aufgrund der geringen Belast barkeit gelinge es dem Beschwerdeführer jeweils nur, bereits bekannte, routinierte Aufgaben zu übernehmen. Neue Aufgaben stellten eine grosse Überforderung bei geringer Frustrationstoleranz dar. Um den Arbeitspro zess zu vollenden und zu bewältigen benötige d er Beschwerdeführer ein hohes M ass an Struk turierung durch die Therapeutin . Zusammenfassend könne anhand der beobachteten Fähig keiten aktuell keinesfalls von einer bestehenden Arbeits fähigkeit äquivalent dem ersten Arbeitsmarkt ausgegangen werden. 3.2.3

Ab dem 2 9. Januar 2018 war der Beschwerdeführer erneut in der B.___ hospi ta lisiert. Mit Bericht vom 6. März 2018 (Urk. 7/396) nannten die Ärzte der B.___ im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 5. Januar 2017 (E. 3.2.2) . Einzig die Restless - Legs -Symp tomatik nannten sie nicht mehr. Dafür führten sie neu einen atrioventrikulären Block 1. Grades an.

Die depressive Erkrankung führe zu einer massiven Einschränkung der Arbeits fähigkeit. Der Beschwerdeführer weise folgende psychische Symptome im Rahmen seiner Erkrankung auf: Freudlosigkeit, Antriebsarmut, depressive Verstimmung, Konzentrationsstörungen, Schul dgefühle, mangelnder Selbstwert und negative Zu ku nftsperspektive . Es sei aufgrund der depressiven Symptome nur schwer mög lich, eine basale Tagesstruktur und Konzentrationsfähigkeit aufrechtzu er halten. Daher sei ihrer Einschätzung nach aktuell keine Arbeitsfähigkeit gegeben. 3.2.4

Ab dem 1 9. April 2018 war der Beschwerdeführer erneut in der B.___ hospitalisiert. Mit Austrittsbericht vom 1 1. Mai 2018 (Urk. 7/397) führten die die Ärzte der B.___ im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 6. März

2018 (E. 3.2.3) a

n. Zusätzlich nannten sie eine benigne essentielle Hypertonie ohne An gabe einer hypertensiven Krise (ICD-10 I10.00). Der Eintritt sei freiwillig er folgt, um die ambulante Elektrokonvulsionstherapie im stationären Rahmen fort zusetzen. Insgesamt seien zwölf Elektrokonvulsionstherapie -Sitzungen durch ge führt worden. Subjektiv und objektiv sei der Behandlungserfolg ausgeblieben. Sie hätten den Beschwerdeführer nach mehrere n Belastung s erprobungen ohne akute Selbst- oder Fremdgefährdungsaspekte entlassen. 3.2.5

Dr. C.___ erstellte am 1 5. April 2019 ein natives multiplanares MRI der HWS und der LWS. Mit Beurteilung vom gleichen Tag (Urk. 7/42 8 /15-16) hielt sie eine Spondylose und zirkuläre Diskusprotrusion auf Höhe C5/C6 mit Einengung des linken Neuroforamens und mit möglicher Affektion der Radix C6 links fest. Im Übrigen bestünden keine wesentlichen (kompressiven) Seg mentdegenerationen der HWS, keine Diskushernien und kein Myelopathie-Signal. Bei rezessaler Enge L5/S1 rechts bestehe eine mögliche rezessale Affektion der Radix S1 rechts. B ei L5/S1 liege eine Osteochondrose

vor. Bei spondylogener

neuroforaminaler Ein engung L4/L5 links bestehe eine mögliche foraminale Affektion der Radix L4 links. Im Bereich d er LWS liege keine Diskushernie vor. 3.2. 6

Vom 2 5. Februar bis am 9. April 2019 war der Beschwerdeführer auf der allge meinpsychiatrischen Station des Spitals D.___ hospitalisiert. Mit Austrittsbe richt vom 1 6. April 2019 (Urk. 7/428/17-20) führten die Ärzte des Spitals D.___ als psychiatrische Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) an. Als Nebendiagnosen nannten sie eine benigne essentielle Hypertonie, ohne Angabe einer hypertensiven Krise (ICD-10 I10.00), einen atrioventrikulären Block 1. Grades (ICD-10 I44.0) und einen zervikalen Bandscheibenschaden mit Radikulopathie (ICD-10 M50.1).

Der Beschwerdeführer habe sich gut und rasch in den Stationsalltag integrieren können. Er habe sowohl das einzel- als auch das gruppentherapeutische Angebot der Station genutzt. Medikamentös hätten sie eine Umstellung von Venlafaxin und Mirtazapin auf Trazodon und Clomipramin durchgeführt. Ein zwischen zeit licher Therapieversuch mit Priadel sei wegen Verschlechterung des psychi schen Zustandsbildes beendet worden. Die somatische Medikation hätten sie mit Aus nahme von Tapentadol, welches sie schrittweise abgesetzt hätten, fortgeführt. In den einzeltherapeutischen Sitzungen sei es vor allen Dingen um Existenz sor gen aufgrund der finanziellen Situation gegangen. Dabei seien auch innerfami liäre Konflikte, insbesondere zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn, zu tage getreten. Der Sohn habe Schwierigkeiten, die psychiatrische Erkrankung seines Vaters anzunehmen. Er habe den Beschwerdeführer während des gesamten Aufenthaltes auch nie besucht . Demgegenüber habe sich eine gute Unterstützung durch den Bruder und die Ehefrau des Beschwerdeführers gezeigt. Nach zuletzt erfolgreich verlaufenen Belastungserprobungen über Nacht zu Hause habe der Austritt am 9. April 2019 durchgeführt werden können. 3.2.7

Vom 1 2. Juni bis am 2. Juli 2019 war der Beschwerdeführer in der Reha k lini k

E.___ hospitalisiert. Mit vorläufigem Austrittsbericht vom 2 8. Juni 2019 (Urk. 7/428/21-22) nannte G.___, Assistenzärztin, als Diagnose n : - rezidivierendes schwere s

lumboradikuläres Syndrom rechts - chronisches Zerv i kalsyndrom bei Status nach HWS Distorsionstrauma 201 6 - schwere depressive Störung 4. 4.1

Die Ärzte der B.___ führten sowohl im Bericht vom 5. Januar 2017 (E. 3.2.2) als auch im Bericht vom 6. März 2018 (E. 3.2.3) und im Bericht vom 1 1. Mai 2018 (E. 3.2.4) aus psychiatrischer Sicht als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.

2) an. B ereits i n dem mit der Rentenaufhebung per 3 1. Oktober 200 7 abge schlossenen Revisionsverfahren (vgl. Verf ügung vom 8. Februar 2016, Urk. 7/341, Urteil des hiesig en Gerichts vom 8. Mai 2018, Urk. 7/399, Urteil des Bund es ge richts vom 5. Februar 2019, Urk. 7/408) waren Berichte der Ärzte der B.___ akten kundig . Bereits in den damaligen Be richten vom 2 8. März 2014 (Urk. 7/279), vom 1 1. September 2014 (Urk. 7/297) und vom 1 9. Dezember 2014 (Urk. 7/332) hatten die Ärzte der B.___ eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert. Zudem hielten sie in einem Bericht vom 9. Juli 2015 eine mittel gradige depressive Episode fest (Urk. 7/354/31-35). Gutachterlich konnte jedoch keine depressive Erkrankung erhoben werden (Urk. 7/316/20, Urk. 7/193/42) . Vie l mehr war es so, dass der rechtskrä f tig wegen Betrugs zu Lasten der Be schwer degegnerin verurteilte Beschwerdeführer (vgl. Urk. 7/195, Urk. 7/219), falsche An gaben machte (Urk. 7/316/20). Wie bereits die im abgeschlossenen Revisions ver fahren eingereichten Berichte (Urk. 7/279, Urk. 7/297, Urk. 7/332, Urk. 7/354/31-35) enthalten auch die im aktuellen Neuanmeldeverfahren aufge legten Berichte der B.___ (Urk. 7/370, Urk. 7/396, Urk. 7/397)

keine Auseinandersetzung mit den im Rahmen der Begutachtungen festgestellten erheblichen Diskrepanzen; auch wurden sie offensichtlich (weiterhin) in Unkenntnis der Ergebnisse des Strafver fahrens, wonach der Beschwerdeführer durch bewusst falsche, sinnen t stellende und unvollständige Angaben respektive das Vorenthalten wichtiger Auskünfte eine Erhöhung der Invalidenrente erwirkt hatte, erstattet (vgl. dazu eingehend Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. Mai 2018 E. 3.3.2-3.4.5, Urk. 7/399).

Den im Neuanmelde verfahren aufgelegten Berichten der B.___ sind zudem auch keine Befunde zu ent nehmen (Urk. 7/370/3, Urk. 7/396/2), welche im Vergleich zu den bereits früher von der B.___ erhobenen Befunden (Urk. 7/279/5, Urk. 7/297/3, Urk. 7/332/2, Urk. 7/354/32-33) auf eine relevante Verschlechterung des Gesund heitszustandes schliessen liessen. Aus den Berichten der B.___

vom 5. Januar 2017, vom 6. März 2018 und vom 1 1. Mai 2018 ergeben sich daher keine glaubhaften Hinweise auf eine releva n te Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Be schwerde füh re rs. 4.2

D ie Ärzte der allgemeinpsychiatrischen Abteilung des Spitals D.___ n a nn t en in ihrem Bericht vom 1 6. April 2019 aus psychiatrischer Sicht als Diagnose eben falls eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (E. 3.2. 6) . Der im Bericht niedergeschriebene psychische Befund bei Eintritt (Urk. 7/428/18) deckt sich im Wesentlich en mit dem von der B.___ in ihren - bereits im Vorverfahren aktenkundigen - Berichten vom 2 8. März 2014 (Urk. 7/279/5) und vom 1 1. September 2014 (Urk. 7/297/ 3) angeführten Be fund. Auch im Vergleich zu den

– ebenfalls bereits im Vorverfahren akten kun digen - B ericht en der B.___ vom 19. Dezember 2014 (Urk. 7/332 /2) und vom 9. Juli 2015 (Urk. 7/354/32-33) ergibt sich keine relevante Veränderung der Befunde. Der Bericht des Spitals D.___ vermag daher eine relevante Ve rschlechterung des Gesundheitsz u s tandes des Beschwerdeführers ebenfalls nicht glaubhaft zu machen. 4.3

Der Bericht der Rehaklinik

E.___ vom 2 8. Juni 2019 erschöpft sich in der Auflistung von Diagnosen (E. 3.2.7). Die genannte schwere depressive Störung ist – wie eben dargelegt (E. 4. 1) - von behandelnden Ärzten bereits im mit der Rentenaufhebung per 3 1. Oktober 2007 abgeschlossenen Revisionsverfahren ge nannt worden (vgl. beispielsweise Urk. 7/297/2). Sowohl das rezidivierende schwere

lumboradikuläre Syndrom rechts als auch das chronische Zervikal syn drom

sind vorbestehend

(Urk. 7/316/31) und wurden anlässlich der letzten Rentenprüfung berücksichtigt (Urk. 7/399). Nachdem der Bericht der E.___ weder Befunde noch Ausführungen enthält, ergeben sich aus dem Be richt keinerlei Anhaltspunkte, dass es durch das – angebliche

neue HWS Distor sionstrauma zu einer relevanten Verschlechterung des chronischen Zervi kal syn droms gekommen wäre. Aus de m Bericht der E.___ vom 2 8. Ju ni 2019 ergibt sich daher keine relevante Verschlechterung des Gesund heits zu standes des Beschwerdeführers. 4.4

Aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 1 5. April 2019 (E. 3.2. 5) ergeben sich eben falls keine glaubhaften Hinweise auf eine relevante Verschlechterung des Ge sund heitszustandes des Beschwerdeführers. Entgegen dem Beschwerdeführer er gibt sich aus dem Bericht nicht, dass eine radikulär e Komponente besteht. Viel mehr hält Dr. C.___ eine solche gestützt auf die MRI-Aufnahmen lediglich für mög lich. Eine radikuläre Komponente wurde bereits im mit der Rentenaufhebung per 3 1. Oktober 2007 abgeschlossenen Revisionsverfahren für möglich erachtet (Urk. 7/354/36). In jenem Verfahren wurden denn auch aufgrund des ch roni schen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms, des chronischen zervikospondylo g enen Schmerzsyndroms und des inkonstanten, allenfalls gering ausgeprägten Impin ge ment s rechte Schulter (Urk. 7/316/31) ledi g l ich noch angepasste leichte und mittelschwere Tätigkeiten für möglich erachtet (Urk. 7/399 E.

3.4.6). Aus dem Bericht von Dr. C.___ ergeben sich keine Befunde, welche auf eine darüber hin au s gehende Einschränkung schliessen liessen. 4.5

Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin die Glaubhaftmachung einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneint hat und auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 5.

Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzu weisen 6. 6.1

Der Beschwerdeführer beantragte die unentgeltliche Rechtspflege und die Be stellung von Rechtsanwalt Kaspar Gehring als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgelt lichen Prozessführung und unentgeltl ichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt (Urk. 1 S. 3, Urk. 3), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist. 6.2

Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung, IVG) sind auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3

Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Mit Verfügung vom 2 5. November 2019 (Urk.

8) wurde Rechtsanwalt Kaspar Gehring auf die Möglichkeit der Einreichung einer Honorarnote vor Fällung des Endentscheids sowie darauf, dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschä digung nach Ermessen festsetze, hingewiesen. Mangels Honorarnote und in An w en dung der genannten Kriterien ist die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 1‘5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 6.4

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Prozesskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Rechts vertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 2 3. Oktober 2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ih m in der Person von Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, wird mit Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler