Sachverhalt
Die 1959 geborene X.___ , Servicefachangestellte mit Fachausweis und bis 31. Oktober 2018 in einem 80 %-Pensum als Büro angestellte bei der Y.___ AG tätig, meldete sich am 5. November 2018 unter Hinweis auf Schmerzen im Nacken/Kopf/Gesicht, Schwindel, Sehstörungen, Erschöpfung, Konzentrationsmängel und Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). In der Folge nahm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche und medizinische Abklärungen vor . Mit Vorbescheid vom 17. Mai 2019 (Urk. 7/22) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 2. Juni 2019 Einwand (Urk. 7/28-29 ) erhob . Die IV-Stelle verneinte am 27. Juni 2019 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/38). Mit Verfügung vom 28. August 2019 (Urk. 7/46) hob die IV-Stelle den Entscheid vom 27. Juni 2019 wiedererwä gungsweise auf. Am 26. September 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegeh ren der Versicherten erneut ab (Urk. 2). 1. Dagegen erhob die Versicherte am 23. Oktober 2019 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 26. Sept ember 2019 aufzuheben und ihr eine angemessene IV-Rente zuzusprechen. Eventuell seien die gesetzlich vorge schriebenen notwendigen medizinischen Abklärungen über den Gesundheitszu stand beziehungsweise die Arbeits-/Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorzunehmen oder zu veranlassen. Subeventuell seien ihr berufliche Eingliede rungsmassnahmen zu gewähren (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Novem ber 2019 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 25. November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Am
5. Dezember 2019 (Urk. 9) reichte die Beschwerde führerin einen weiteren Arztbericht (Urk.
10) ein, welcher der Beschwerdegegne rin am 9. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG ) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheid mit.
Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Hernach ent scheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinander zu setzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).
Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Ab weichung von Art. 52 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) – ohne vorgängiges Eins prachever fahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG). 1.2
Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft – nicht angehört werden müssen.
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliche s Gehör, wie er neben der expli ziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes ver fas sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheb lichen Beweis anträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwir ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörs anspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheid findung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbeson de re, die betroffene Person in die Lage zu ver setzen, eine Verfügung gegebenen falls sach gerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün d ung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Be grün dung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vor brin gen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der ver sicherten Per son seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist ( Kieser U., Kom mentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ATSG, 4 . Aufl. 20 20, N 6 6 zu Art. 49) .
Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestan spruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen). 1.3
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisge mäss Fälle , in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechts fragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzu sehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurtei lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Mit Vorbescheid vom 17. Mai 2019 (Urk. 7/22) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf die Stellungnahme des Arztes des Regi onalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ,
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 7. Mai 2019 (Urk. 7/21/4) an, dass die Beschwerden auf invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführen sei en . Eine davon unabhängige Erkrankung, welche die Arbeitsfähigkeit erheblich und lang andauernd einschränke, liege nicht vor. 2.2
Im Einwand vom 2. Juni 2019 (Urk. 7/28) machte die Beschwerdeführerin gel tend, dass sie bereits nach kurzer Arbeitsdauer extreme Schmerzen empfinde, wodurch sich ihre psychische Verfassung verschlechtere und sie deshalb sehr viel Angst davor habe, wieder ins Arbeitsleben einzusteigen. Am 24. Juni 2019 gewährte die Beschwerdegegnerin der sich am 17. Juni 2019 als Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin legitimierenden Rechtsanwältin lic.
iur , Schaer eine 30tägige Frist zur Ergänzung des Einwands vom 2. Juni 2019 ( Urk. 7/34 -36 ). 2.3
Die
Beschwerdegegnerin wies vor Fristablauf am 27. Juni 2019
das Leistungsbe gehren der Beschwerdeführerin ab (Urk. 7/38 ) ohne Abwarten der in Aussicht gestellten Stellungnahme . Sie begründete dies damit, dass die Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auf invaliditäts fremde Faktoren zurückzuführen sei en und eine davon unabhängige Erkrankung, welche die Arbeitsfähigkei t erheblich und lang andauernd einschränke , nicht gegeben sei . In der Folge wies die Rechts vertreterin auf die ihr am 24 . Juni 2019 gewährte Frist zur Einwandergänzung hin (Urk. 7/40), worauf die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2019 mitteilte, dass die Verfügung vom 27. Juni 2019 nicht korrekt sei und zurückgezogen werde (Urk. 7/41). 2. 4
Am 26. Juli 2019 ergänzte die Beschwerdeführerin ihren Einwand vom 2. Juni 2019 (Urk. 7/43 ) und machte im Wesentlichen geltend , dass ihre gesundheitlichen Beschwerden sowohl einschneide nd als auch langanhaltend seien. Die Kopf schmerzen bestünden bereits seit
2015 und es sei
a nfangs 2017
eine Vielzahl von Diagnosen gestellt worden , wobei
sich die Beschwerden massgeblich auf ihre Leistungs- und Arbeitsfähigkeit aus wirkten (S. 8 Ziff. 30 f.). 2. 5
Mit Verfügung vom 28. August 2019 (Urk. 7/46) hob die Beschwerdegegnerin a uf Er suchen der Beschwerdeführer in (Urk. 7/45) die Verfügung vom 27. Juni 2019
(Urk. 7/38) auch formell
wiedererwägungsweise auf. 2. 6
Am 18. September 2019 (Urk. 7/48/2-3)
nahm RAD-Ärztin Dr. med. A.___ , Fach ärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH , Stellung zum ergänzen den Einwand der Beschwerdeführerin vom 26. Juli 2019. 2. 7
Mit Verfügung vom 26. September 2019 (Urk. 2) erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung und wies damit das Leistungsbegehren ab. Dies begründete sie unter Hinweis auf die RAD-Stellungnahme vom 1 8. September 2019 (Urk. 7/48/2-3) damit , dass kein langanhaltender Gesundheitsschaden erkannt werden könne. 3. 3.1
Die Durchführung von weiteren Abklärungen im Einwandverfahren führt nicht zwingend dazu, dass ein neuer Vorbescheid zu erlassen ist; dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1 in fine ).
Vorliegend wurde der entscheidrelevante medizin ische Sachverhalt im Wesentli chen nach Erlass des Vorbescheids vom 17. Mai 2019 (Urk. 7/22) abgeklärt . Die Beschwerdegegnerin stützte die angefochtene Verfügung vom 26. September 2019 (Urk. 2) auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. A.___ vom 18. Septem ber 2019 (Urk. 7/48/2-3) ab, wel che sie im Entscheid als einzige Begründung für die Leistungsabweisung wortwörtlich wiedergab ( Urk. 2 S. 2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin im Vo r bescheid (Urk. 7/22 S. 2) – gestützt auf die Stellungnahme des in Chirurgie spezialisierten RAD-Arztes Dr. Z.___ (Urk. 7/21/4-5) – davon ausgegangen war, dass die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin auf invaliditätsfremde Fa ktoren zurückzu führen seien, wohingegen sie in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aufgrund der RAD-Einschätzung von Dr. A.___ im Wesentlichen festhielt , dass die von den behandelnden Ärzten gestellten psychischen Diagnosen mehrheitlich nicht nach v ollziehbar seien. Eine solch um fassende Sachverhaltsvervollständigung ist der ar t wesentlich, dass der Beschwer deführerin zur rechtsgenüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Erlass der angefochtenen Verfügung mit einem neuen Vorbescheid hätte mitgeteilt werden müssen, wie die Beschwerdegegner in anhand der ergänzenden Abklä rungen zu entscheiden gedenkt.
Dazu kommt, dass der RAD-Bericht vom 1 8. September 2019 der Beschwerdefüh rerin vor Erlass der nun angefochtenen Verfügung nicht zugestellt wurde, obwohl er das Hauptbeweismittel im vorliegenden Verfahren ist und nicht bloss die Aktenlage zusammenfasst, sondern materielle Ausführungen enthält. Dies ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3.2
Die angefochtene Verfügung erging somit unter Verletzung des recht lichen Gehörs der Beschwerdeführerin. Die ins Einwandverfahren verschobenen wesent lichen Abklärungen verhindern eine unkomplizierte und prozessöko nomische Diskussion im Verwaltungsverfahren, wenn deren Würdigung und der vorgese hene Entscheid vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens nicht ange kündigt wird. Dies läuft dem Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens ent gegen, mit dem auch eine verbesserte Akzeptanz des Entscheids bei den Versi cherten angestrebt wird, welchem Ansinnen vorliegend nicht Rechnung getragen wurde. Zudem kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Hei lung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den ele mentaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c). 3.3
Die leistungsabweisende Verfügung vom
26. September 201 9 (Urk. 2) ist damit aus formellen Gründen aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit sie über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin in einem rechts genüglichen Verwaltungsverfahren im Sinne der Erwägungen neu ent scheide .
In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdegegnerin dar auf hinzuweisen, dass gemäss BGE 143 V 418 grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen – inklusive leichte und mittelschwere Depressionen - für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechts prechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Im Wei teren sind im Rahmen des Erlasses einer neuen Verfügung insbesondere die Berichte der B.___ vom 17. Juni 2019, der p sychiatrischen K li nik C.___ vom 30. September 2019 und der Klinik
D.___ , vom 12. November 2019 (Urk. 3/4, Urk. 3/7, Urk. 10 ) zu berücksichtigen. 4.
4.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- der Beschwerdegegne rin aufzuerlegen. 4.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) und den gerichtsüb lichen An satz von Fr. 220.-- zuzüglich Mehrwertsteuer ermessensweise auf Fr. 1 ’ 8 00.-- inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit sie in einem rechtsgenügenden Verwaltungsverfahren
im Sinne der Erwägungen über den Leis tungs anspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Magdalena Schaer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Dagegen erhob die Versicherte am 23. Oktober 2019 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 26. Sept ember 2019 aufzuheben und ihr eine angemessene IV-Rente zuzusprechen. Eventuell seien die gesetzlich vorge schriebenen notwendigen medizinischen Abklärungen über den Gesundheitszu stand beziehungsweise die Arbeits-/Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorzunehmen oder zu veranlassen. Subeventuell seien ihr berufliche Eingliede rungsmassnahmen zu gewähren (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Novem ber 2019 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 25. November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Am
5. Dezember 2019 (Urk. 9) reichte die Beschwerde führerin einen weiteren Arztbericht (Urk.
10) ein, welcher der Beschwerdegegne rin am 9. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung:
E. 1.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG ) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheid mit.
Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Hernach ent scheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinander zu setzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).
Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Ab weichung von Art. 52 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) – ohne vorgängiges Eins prachever fahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG).
E. 1.2 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft – nicht angehört werden müssen.
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliche s Gehör, wie er neben der expli ziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes ver fas sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheb lichen Beweis anträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwir ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörs anspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheid findung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbeson de re, die betroffene Person in die Lage zu ver setzen, eine Verfügung gegebenen falls sach gerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün d ung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Be grün dung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vor brin gen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der ver sicherten Per son seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist ( Kieser U., Kom mentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ATSG,
E. 1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisge mäss Fälle , in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechts fragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzu sehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurtei lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Mit Vorbescheid vom 17. Mai 2019 (Urk. 7/22) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf die Stellungnahme des Arztes des Regi onalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ,
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 7. Mai 2019 (Urk. 7/21/4) an, dass die Beschwerden auf invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführen sei en . Eine davon unabhängige Erkrankung, welche die Arbeitsfähigkeit erheblich und lang andauernd einschränke, liege nicht vor. 2.2
Im Einwand vom 2. Juni 2019 (Urk. 7/28) machte die Beschwerdeführerin gel tend, dass sie bereits nach kurzer Arbeitsdauer extreme Schmerzen empfinde, wodurch sich ihre psychische Verfassung verschlechtere und sie deshalb sehr viel Angst davor habe, wieder ins Arbeitsleben einzusteigen. Am 24. Juni 2019 gewährte die Beschwerdegegnerin der sich am 17. Juni 2019 als Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin legitimierenden Rechtsanwältin lic.
iur , Schaer eine 30tägige Frist zur Ergänzung des Einwands vom 2. Juni 2019 ( Urk. 7/34 -36 ). 2.3
Die
Beschwerdegegnerin wies vor Fristablauf am 27. Juni 2019
das Leistungsbe gehren der Beschwerdeführerin ab (Urk. 7/38 ) ohne Abwarten der in Aussicht gestellten Stellungnahme . Sie begründete dies damit, dass die Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auf invaliditäts fremde Faktoren zurückzuführen sei en und eine davon unabhängige Erkrankung, welche die Arbeitsfähigkei t erheblich und lang andauernd einschränke , nicht gegeben sei . In der Folge wies die Rechts vertreterin auf die ihr am 24 . Juni 2019 gewährte Frist zur Einwandergänzung hin (Urk. 7/40), worauf die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2019 mitteilte, dass die Verfügung vom 27. Juni 2019 nicht korrekt sei und zurückgezogen werde (Urk. 7/41). 2. 4
Am 26. Juli 2019 ergänzte die Beschwerdeführerin ihren Einwand vom 2. Juni 2019 (Urk. 7/43 ) und machte im Wesentlichen geltend , dass ihre gesundheitlichen Beschwerden sowohl einschneide nd als auch langanhaltend seien. Die Kopf schmerzen bestünden bereits seit
2015 und es sei
a nfangs 2017
eine Vielzahl von Diagnosen gestellt worden , wobei
sich die Beschwerden massgeblich auf ihre Leistungs- und Arbeitsfähigkeit aus wirkten (S. 8 Ziff. 30 f.). 2. 5
Mit Verfügung vom 28. August 2019 (Urk. 7/46) hob die Beschwerdegegnerin a uf Er suchen der Beschwerdeführer in (Urk. 7/45) die Verfügung vom 27. Juni 2019
(Urk. 7/38) auch formell
wiedererwägungsweise auf. 2.
E. 4 . Aufl. 20 20, N 6
E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- der Beschwerdegegne rin aufzuerlegen.
E. 4.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) und den gerichtsüb lichen An satz von Fr. 220.-- zuzüglich Mehrwertsteuer ermessensweise auf Fr. 1 ’ 8 00.-- inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit sie in einem rechtsgenügenden Verwaltungsverfahren
im Sinne der Erwägungen über den Leis tungs anspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Magdalena Schaer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
E. 6 Am 18. September 2019 (Urk. 7/48/2-3)
nahm RAD-Ärztin Dr. med. A.___ , Fach ärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH , Stellung zum ergänzen den Einwand der Beschwerdeführerin vom 26. Juli 2019. 2.
E. 7 Mit Verfügung vom 26. September 2019 (Urk. 2) erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung und wies damit das Leistungsbegehren ab. Dies begründete sie unter Hinweis auf die RAD-Stellungnahme vom 1 8. September 2019 (Urk. 7/48/2-3) damit , dass kein langanhaltender Gesundheitsschaden erkannt werden könne. 3. 3.1
Die Durchführung von weiteren Abklärungen im Einwandverfahren führt nicht zwingend dazu, dass ein neuer Vorbescheid zu erlassen ist; dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1 in fine ).
Vorliegend wurde der entscheidrelevante medizin ische Sachverhalt im Wesentli chen nach Erlass des Vorbescheids vom 17. Mai 2019 (Urk. 7/22) abgeklärt . Die Beschwerdegegnerin stützte die angefochtene Verfügung vom 26. September 2019 (Urk. 2) auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. A.___ vom 18. Septem ber 2019 (Urk. 7/48/2-3) ab, wel che sie im Entscheid als einzige Begründung für die Leistungsabweisung wortwörtlich wiedergab ( Urk. 2 S. 2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin im Vo r bescheid (Urk. 7/22 S. 2) – gestützt auf die Stellungnahme des in Chirurgie spezialisierten RAD-Arztes Dr. Z.___ (Urk. 7/21/4-5) – davon ausgegangen war, dass die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin auf invaliditätsfremde Fa ktoren zurückzu führen seien, wohingegen sie in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aufgrund der RAD-Einschätzung von Dr. A.___ im Wesentlichen festhielt , dass die von den behandelnden Ärzten gestellten psychischen Diagnosen mehrheitlich nicht nach v ollziehbar seien. Eine solch um fassende Sachverhaltsvervollständigung ist der ar t wesentlich, dass der Beschwer deführerin zur rechtsgenüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Erlass der angefochtenen Verfügung mit einem neuen Vorbescheid hätte mitgeteilt werden müssen, wie die Beschwerdegegner in anhand der ergänzenden Abklä rungen zu entscheiden gedenkt.
Dazu kommt, dass der RAD-Bericht vom 1 8. September 2019 der Beschwerdefüh rerin vor Erlass der nun angefochtenen Verfügung nicht zugestellt wurde, obwohl er das Hauptbeweismittel im vorliegenden Verfahren ist und nicht bloss die Aktenlage zusammenfasst, sondern materielle Ausführungen enthält. Dies ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3.2
Die angefochtene Verfügung erging somit unter Verletzung des recht lichen Gehörs der Beschwerdeführerin. Die ins Einwandverfahren verschobenen wesent lichen Abklärungen verhindern eine unkomplizierte und prozessöko nomische Diskussion im Verwaltungsverfahren, wenn deren Würdigung und der vorgese hene Entscheid vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens nicht ange kündigt wird. Dies läuft dem Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens ent gegen, mit dem auch eine verbesserte Akzeptanz des Entscheids bei den Versi cherten angestrebt wird, welchem Ansinnen vorliegend nicht Rechnung getragen wurde. Zudem kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Hei lung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den ele mentaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c). 3.3
Die leistungsabweisende Verfügung vom
26. September 201
E. 9 (Urk. 2) ist damit aus formellen Gründen aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit sie über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin in einem rechts genüglichen Verwaltungsverfahren im Sinne der Erwägungen neu ent scheide .
In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdegegnerin dar auf hinzuweisen, dass gemäss BGE 143 V 418 grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen – inklusive leichte und mittelschwere Depressionen - für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechts prechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Im Wei teren sind im Rahmen des Erlasses einer neuen Verfügung insbesondere die Berichte der B.___ vom 17. Juni 2019, der p sychiatrischen K li nik C.___ vom 30. September 2019 und der Klinik
D.___ , vom 12. November 2019 (Urk. 3/4, Urk. 3/7, Urk.
E. 10 ) zu berücksichtigen. 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00751
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 1 7. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Magdalena Schaer Kronenplatz 14, Postfach 600, 8953 Dietikon gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: Die 1959 geborene X.___ , Servicefachangestellte mit Fachausweis und bis 31. Oktober 2018 in einem 80 %-Pensum als Büro angestellte bei der Y.___ AG tätig, meldete sich am 5. November 2018 unter Hinweis auf Schmerzen im Nacken/Kopf/Gesicht, Schwindel, Sehstörungen, Erschöpfung, Konzentrationsmängel und Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). In der Folge nahm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche und medizinische Abklärungen vor . Mit Vorbescheid vom 17. Mai 2019 (Urk. 7/22) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 2. Juni 2019 Einwand (Urk. 7/28-29 ) erhob . Die IV-Stelle verneinte am 27. Juni 2019 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/38). Mit Verfügung vom 28. August 2019 (Urk. 7/46) hob die IV-Stelle den Entscheid vom 27. Juni 2019 wiedererwä gungsweise auf. Am 26. September 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegeh ren der Versicherten erneut ab (Urk. 2). 1. Dagegen erhob die Versicherte am 23. Oktober 2019 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 26. Sept ember 2019 aufzuheben und ihr eine angemessene IV-Rente zuzusprechen. Eventuell seien die gesetzlich vorge schriebenen notwendigen medizinischen Abklärungen über den Gesundheitszu stand beziehungsweise die Arbeits-/Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorzunehmen oder zu veranlassen. Subeventuell seien ihr berufliche Eingliede rungsmassnahmen zu gewähren (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Novem ber 2019 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 25. November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Am
5. Dezember 2019 (Urk. 9) reichte die Beschwerde führerin einen weiteren Arztbericht (Urk.
10) ein, welcher der Beschwerdegegne rin am 9. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG ) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheid mit.
Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Hernach ent scheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinander zu setzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).
Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Ab weichung von Art. 52 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) – ohne vorgängiges Eins prachever fahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG). 1.2
Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft – nicht angehört werden müssen.
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliche s Gehör, wie er neben der expli ziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes ver fas sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheb lichen Beweis anträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwir ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörs anspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheid findung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbeson de re, die betroffene Person in die Lage zu ver setzen, eine Verfügung gegebenen falls sach gerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün d ung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Be grün dung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vor brin gen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der ver sicherten Per son seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist ( Kieser U., Kom mentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ATSG, 4 . Aufl. 20 20, N 6 6 zu Art. 49) .
Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestan spruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen). 1.3
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisge mäss Fälle , in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechts fragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzu sehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurtei lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Mit Vorbescheid vom 17. Mai 2019 (Urk. 7/22) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf die Stellungnahme des Arztes des Regi onalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ,
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 7. Mai 2019 (Urk. 7/21/4) an, dass die Beschwerden auf invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführen sei en . Eine davon unabhängige Erkrankung, welche die Arbeitsfähigkeit erheblich und lang andauernd einschränke, liege nicht vor. 2.2
Im Einwand vom 2. Juni 2019 (Urk. 7/28) machte die Beschwerdeführerin gel tend, dass sie bereits nach kurzer Arbeitsdauer extreme Schmerzen empfinde, wodurch sich ihre psychische Verfassung verschlechtere und sie deshalb sehr viel Angst davor habe, wieder ins Arbeitsleben einzusteigen. Am 24. Juni 2019 gewährte die Beschwerdegegnerin der sich am 17. Juni 2019 als Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin legitimierenden Rechtsanwältin lic.
iur , Schaer eine 30tägige Frist zur Ergänzung des Einwands vom 2. Juni 2019 ( Urk. 7/34 -36 ). 2.3
Die
Beschwerdegegnerin wies vor Fristablauf am 27. Juni 2019
das Leistungsbe gehren der Beschwerdeführerin ab (Urk. 7/38 ) ohne Abwarten der in Aussicht gestellten Stellungnahme . Sie begründete dies damit, dass die Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auf invaliditäts fremde Faktoren zurückzuführen sei en und eine davon unabhängige Erkrankung, welche die Arbeitsfähigkei t erheblich und lang andauernd einschränke , nicht gegeben sei . In der Folge wies die Rechts vertreterin auf die ihr am 24 . Juni 2019 gewährte Frist zur Einwandergänzung hin (Urk. 7/40), worauf die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2019 mitteilte, dass die Verfügung vom 27. Juni 2019 nicht korrekt sei und zurückgezogen werde (Urk. 7/41). 2. 4
Am 26. Juli 2019 ergänzte die Beschwerdeführerin ihren Einwand vom 2. Juni 2019 (Urk. 7/43 ) und machte im Wesentlichen geltend , dass ihre gesundheitlichen Beschwerden sowohl einschneide nd als auch langanhaltend seien. Die Kopf schmerzen bestünden bereits seit
2015 und es sei
a nfangs 2017
eine Vielzahl von Diagnosen gestellt worden , wobei
sich die Beschwerden massgeblich auf ihre Leistungs- und Arbeitsfähigkeit aus wirkten (S. 8 Ziff. 30 f.). 2. 5
Mit Verfügung vom 28. August 2019 (Urk. 7/46) hob die Beschwerdegegnerin a uf Er suchen der Beschwerdeführer in (Urk. 7/45) die Verfügung vom 27. Juni 2019
(Urk. 7/38) auch formell
wiedererwägungsweise auf. 2. 6
Am 18. September 2019 (Urk. 7/48/2-3)
nahm RAD-Ärztin Dr. med. A.___ , Fach ärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH , Stellung zum ergänzen den Einwand der Beschwerdeführerin vom 26. Juli 2019. 2. 7
Mit Verfügung vom 26. September 2019 (Urk. 2) erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung und wies damit das Leistungsbegehren ab. Dies begründete sie unter Hinweis auf die RAD-Stellungnahme vom 1 8. September 2019 (Urk. 7/48/2-3) damit , dass kein langanhaltender Gesundheitsschaden erkannt werden könne. 3. 3.1
Die Durchführung von weiteren Abklärungen im Einwandverfahren führt nicht zwingend dazu, dass ein neuer Vorbescheid zu erlassen ist; dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1 in fine ).
Vorliegend wurde der entscheidrelevante medizin ische Sachverhalt im Wesentli chen nach Erlass des Vorbescheids vom 17. Mai 2019 (Urk. 7/22) abgeklärt . Die Beschwerdegegnerin stützte die angefochtene Verfügung vom 26. September 2019 (Urk. 2) auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. A.___ vom 18. Septem ber 2019 (Urk. 7/48/2-3) ab, wel che sie im Entscheid als einzige Begründung für die Leistungsabweisung wortwörtlich wiedergab ( Urk. 2 S. 2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin im Vo r bescheid (Urk. 7/22 S. 2) – gestützt auf die Stellungnahme des in Chirurgie spezialisierten RAD-Arztes Dr. Z.___ (Urk. 7/21/4-5) – davon ausgegangen war, dass die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin auf invaliditätsfremde Fa ktoren zurückzu führen seien, wohingegen sie in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aufgrund der RAD-Einschätzung von Dr. A.___ im Wesentlichen festhielt , dass die von den behandelnden Ärzten gestellten psychischen Diagnosen mehrheitlich nicht nach v ollziehbar seien. Eine solch um fassende Sachverhaltsvervollständigung ist der ar t wesentlich, dass der Beschwer deführerin zur rechtsgenüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Erlass der angefochtenen Verfügung mit einem neuen Vorbescheid hätte mitgeteilt werden müssen, wie die Beschwerdegegner in anhand der ergänzenden Abklä rungen zu entscheiden gedenkt.
Dazu kommt, dass der RAD-Bericht vom 1 8. September 2019 der Beschwerdefüh rerin vor Erlass der nun angefochtenen Verfügung nicht zugestellt wurde, obwohl er das Hauptbeweismittel im vorliegenden Verfahren ist und nicht bloss die Aktenlage zusammenfasst, sondern materielle Ausführungen enthält. Dies ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3.2
Die angefochtene Verfügung erging somit unter Verletzung des recht lichen Gehörs der Beschwerdeführerin. Die ins Einwandverfahren verschobenen wesent lichen Abklärungen verhindern eine unkomplizierte und prozessöko nomische Diskussion im Verwaltungsverfahren, wenn deren Würdigung und der vorgese hene Entscheid vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens nicht ange kündigt wird. Dies läuft dem Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens ent gegen, mit dem auch eine verbesserte Akzeptanz des Entscheids bei den Versi cherten angestrebt wird, welchem Ansinnen vorliegend nicht Rechnung getragen wurde. Zudem kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Hei lung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den ele mentaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c). 3.3
Die leistungsabweisende Verfügung vom
26. September 201 9 (Urk. 2) ist damit aus formellen Gründen aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit sie über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin in einem rechts genüglichen Verwaltungsverfahren im Sinne der Erwägungen neu ent scheide .
In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdegegnerin dar auf hinzuweisen, dass gemäss BGE 143 V 418 grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen – inklusive leichte und mittelschwere Depressionen - für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechts prechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Im Wei teren sind im Rahmen des Erlasses einer neuen Verfügung insbesondere die Berichte der B.___ vom 17. Juni 2019, der p sychiatrischen K li nik C.___ vom 30. September 2019 und der Klinik
D.___ , vom 12. November 2019 (Urk. 3/4, Urk. 3/7, Urk. 10 ) zu berücksichtigen. 4.
4.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- der Beschwerdegegne rin aufzuerlegen. 4.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) und den gerichtsüb lichen An satz von Fr. 220.-- zuzüglich Mehrwertsteuer ermessensweise auf Fr. 1 ’ 8 00.-- inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit sie in einem rechtsgenügenden Verwaltungsverfahren
im Sinne der Erwägungen über den Leis tungs anspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Magdalena Schaer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais