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IV.2019.00749

Übereinstimmende Parteianträge; Rückweisung zwecks ergänzender medizinischer Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2019-12-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1981, hat keine berufliche Ausbildung absolviert und war seit dem 1. Dezember 2014 bei der Y.___, Zürich, als Hilfskoch angestellt (Urk. 7/1, 7/8/1 f., 7/9/2, 7/17 und 7/19/1 ff.). Am 1 8. Dezember 2017 meldete er sich unter Hinweis auf Operationen am Daumengelenk bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst Auszügen aus dem ind ividuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/9, 7/13) insbesondere die Akten des Krankentaggeldversichere rs (Urk. 7/3) sowie diverse ärztliche Un ter lagen ein (Urk. 7/ 16, 7/18, 7/20 und 7/22 f.). Mit Schreiben vom 2. November 2018 teilte sie dem Versicherten mit, dass zurzeit keine Eingliederungs mass nah men möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 7/24). Nach Kenntnisnahme weiterer Unterlagen des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/30) sowie von Arztberichten (Urk. 7/29, 7/33) stellte sie dem Versicherten mit Vor be scheid vom 2 5. Juli 2019 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/35). Entsprechend verfügte die IV-Stelle sodann am 2 4. September 2019 (Urk. 7/41 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 3. Oktober 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei ab Juli 2018 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks ergänzender medizinischer Abklärungen an die Be schwer degegnerin zurückzuweisen . In prozessualer Hinsicht sei ihm die unent gelt liche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. November 2019 (Urk.

6) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gut heissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen, worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 1. November 2019 (Urk.

8) in Kenntnis gesetzt wurde. Mit Ein gabe vom 1 3. November (richtig: Dezember) 2019 erklärte er sich unter Beilage zweier Arztberichte (Urk. 11/1-2) mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin einverstanden (Urk. 10) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Unter suchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 1.2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Pro zess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2019 (Urk. 2)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 28 Abs. 1 IVG erfüllt und es bestehe seit Ablauf des Wartejahres (Juli 2018) An spruch auf eine ganze Invalidenrente. Falls das Gericht dieser Argumentation nicht beipflichten könne, sei die Sache zwecks ergänzender medizinischer Abklärungen an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 6 f.). 2.3

Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. November 2019 (Urk.

6) hielt die Beschwer de gegnerin fest, dass die der rentenabweisenden Verfügung zugrundeliegenden medi zinischen Unterlagen keine beweistaugliche Grundlage für eine rechtmässige Beurteilung der Invalidität bilden würden. Insbesondere fehle eine rechtsge nü gende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepassten Tätig keiten. Ferner sei der aktuelle Gesundheitszustand unklar und es stehe nicht fest, ob inzwischen ein stabiler Endzustand erreicht worden sei. Darüber hinaus sei zu klären, ob aufgrund der diversen operativen Eingriffe allenfalls ein befris teter Rentenanspruch bestehe. Somit seien weitere Abklärungen hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts notwendig, weshalb die Angelegenheit zurückzu wei sen und die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen sei. 2.4

Mit Eingabe vom 1 3. November (richtig: Dezember) 2019 erklärte sich der Beschwerdeführer mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung der Sache zwecks weiterer Abklärungen einverstanden (Urk. 10). 3.

Die Parteien beantr ag en übereinstimmend die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen, was mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang steht. Mit Blick auf die Akten lässt sich nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht gelten den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 119 V 7 E. 3c/aa)

beurteilen, ob der Beschwerdeführer — wenn auch allenfalls nur für einen befris teten Zeitraum — Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Insbesondere vermag d ie Beschwerdegegnerin ihre Annahme, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Hilfstätigkeit unter vermindertem Einsatz der linken Zudienhand zumutbar sei, nicht auf eine entsprechende medizinische Grundlage zu stützen. Der Beschwer de führer musste sich seit September 2017 mehreren operativen Eingriffen am linken Daumen unterziehen (vgl. Urk. 7/29/3 ff., 7/30/4 ff.). Die behandelnden Ärzte des Z.___ attestierten wiederholt eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 7/3/2, 7/ 16, 7/20, 7/22/2, 7/29/8 und 7/33/1 f.). Die zahlreichen Berichte der behandelnden Ärzte

wurden

trotzdem weder dem Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor gelegt (vgl. Urk. 7/34), noch wurde eine versicherungsexterne Begutachtung veranlasst . Wie die Beschwer de geg nerin selbst anerkennt (Urk. 6), hat sie den entscheidrelevanten medizinischen Sachverhalt damit unzureichend abgeklärt .

In Anbetracht dieser Gegebenheiten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzu heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 4. September 2019 (Urk.

2) auf zu heben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 4.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen wa r, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 IVG) und ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gesuch des Be schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich vor diesem Hintergrund als gegenstandlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 4. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklä rungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Doppels von Urk. 10 sowie je einer Kopie von Urk. 11/1 und 11/2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert

E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00749

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 1 9. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1981, hat keine berufliche Ausbildung absolviert und war seit dem 1. Dezember 2014 bei der Y.___, Zürich, als Hilfskoch angestellt (Urk. 7/1, 7/8/1 f., 7/9/2, 7/17 und 7/19/1 ff.). Am 1 8. Dezember 2017 meldete er sich unter Hinweis auf Operationen am Daumengelenk bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst Auszügen aus dem ind ividuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/9, 7/13) insbesondere die Akten des Krankentaggeldversichere rs (Urk. 7/3) sowie diverse ärztliche Un ter lagen ein (Urk. 7/ 16, 7/18, 7/20 und 7/22 f.). Mit Schreiben vom 2. November 2018 teilte sie dem Versicherten mit, dass zurzeit keine Eingliederungs mass nah men möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 7/24). Nach Kenntnisnahme weiterer Unterlagen des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/30) sowie von Arztberichten (Urk. 7/29, 7/33) stellte sie dem Versicherten mit Vor be scheid vom 2 5. Juli 2019 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/35). Entsprechend verfügte die IV-Stelle sodann am 2 4. September 2019 (Urk. 7/41 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 3. Oktober 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei ab Juli 2018 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks ergänzender medizinischer Abklärungen an die Be schwer degegnerin zurückzuweisen . In prozessualer Hinsicht sei ihm die unent gelt liche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. November 2019 (Urk.

6) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gut heissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen, worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 1. November 2019 (Urk.

8) in Kenntnis gesetzt wurde. Mit Ein gabe vom 1 3. November (richtig: Dezember) 2019 erklärte er sich unter Beilage zweier Arztberichte (Urk. 11/1-2) mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin einverstanden (Urk. 10) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Unter suchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 1.2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Pro zess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2019 (Urk. 2) in Erwägung, dass der Beschwerdeführer Rechtshänder sei und bis h er eine Hilfstätigkeit als Koch ausgeübt habe. Dabei habe er ein jährliches Ein kom men von Fr. 44'400.-- erzielt. Aus den medizinischen Unterlagen gehe her vor, dass die Arbeitsfähigkeit infolge Schmerzen am linken Daumen einge schränkt sei. Aufgrund der Befunde sei es dem Beschwerdeführer jedoch zumutbar, in einer angepassten Hilfstätigkeit unter vermindertem Einsatz der linken Zudienhand einen mindestens gleich hohen Verdienst wie bis anhin zu erzielen. Da somit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 23. Oktober 2019 im Wesentlichen geltend, gestützt auf die medizinischen Akten sei aufgrund der schwer beziehungsweise gar nicht einzustellenden Schmerzen am linken Daumen seit Juli 2017 nicht nur eine Arbeitsunfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit als Hilfskoch ausgewiesen, sondern auch für leidensangepasste Tätigkeiten. Somit seien die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 IVG erfüllt und es bestehe seit Ablauf des Wartejahres (Juli 2018) An spruch auf eine ganze Invalidenrente. Falls das Gericht dieser Argumentation nicht beipflichten könne, sei die Sache zwecks ergänzender medizinischer Abklärungen an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 6 f.). 2.3

Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. November 2019 (Urk.

6) hielt die Beschwer de gegnerin fest, dass die der rentenabweisenden Verfügung zugrundeliegenden medi zinischen Unterlagen keine beweistaugliche Grundlage für eine rechtmässige Beurteilung der Invalidität bilden würden. Insbesondere fehle eine rechtsge nü gende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepassten Tätig keiten. Ferner sei der aktuelle Gesundheitszustand unklar und es stehe nicht fest, ob inzwischen ein stabiler Endzustand erreicht worden sei. Darüber hinaus sei zu klären, ob aufgrund der diversen operativen Eingriffe allenfalls ein befris teter Rentenanspruch bestehe. Somit seien weitere Abklärungen hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts notwendig, weshalb die Angelegenheit zurückzu wei sen und die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen sei. 2.4

Mit Eingabe vom 1 3. November (richtig: Dezember) 2019 erklärte sich der Beschwerdeführer mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung der Sache zwecks weiterer Abklärungen einverstanden (Urk. 10). 3.

Die Parteien beantr ag en übereinstimmend die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen, was mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang steht. Mit Blick auf die Akten lässt sich nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht gelten den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 119 V 7 E. 3c/aa)

beurteilen, ob der Beschwerdeführer — wenn auch allenfalls nur für einen befris teten Zeitraum — Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Insbesondere vermag d ie Beschwerdegegnerin ihre Annahme, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Hilfstätigkeit unter vermindertem Einsatz der linken Zudienhand zumutbar sei, nicht auf eine entsprechende medizinische Grundlage zu stützen. Der Beschwer de führer musste sich seit September 2017 mehreren operativen Eingriffen am linken Daumen unterziehen (vgl. Urk. 7/29/3 ff., 7/30/4 ff.). Die behandelnden Ärzte des Z.___ attestierten wiederholt eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 7/3/2, 7/ 16, 7/20, 7/22/2, 7/29/8 und 7/33/1 f.). Die zahlreichen Berichte der behandelnden Ärzte

wurden

trotzdem weder dem Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor gelegt (vgl. Urk. 7/34), noch wurde eine versicherungsexterne Begutachtung veranlasst . Wie die Beschwer de geg nerin selbst anerkennt (Urk. 6), hat sie den entscheidrelevanten medizinischen Sachverhalt damit unzureichend abgeklärt .

In Anbetracht dieser Gegebenheiten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzu heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 4. September 2019 (Urk.

2) auf zu heben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 4.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen wa r, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 IVG) und ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gesuch des Be schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich vor diesem Hintergrund als gegenstandlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 4. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklä rungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Doppels von Urk. 10 sowie je einer Kopie von Urk. 11/1 und 11/2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch