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IV.2019.00743

Erneute Anmeldung zum Leistungsbezug nach anspruchverneinender Verfügung. Das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten erweist sich als beweiswertig. Keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2021-02-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1963, gelernter Forstwart (Urk. 10/2), meldete sich am 2. April 20 04 unter Hinweis auf ein seit eine m

Unfall vom 2 9. Juni 1998

bestehendes Schleudertrauma bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10 / 3 Ziff. 7.1 -3 und Ziff. 7.5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 6 . Dezember 201 1 einen Renten anspruch (Urk. 10 / 116). Auf die dagegen vom Versicherten am 1 2. November 2013 erhobene Beschwerde (Urk. 10/119/4) trat das Sozialversicherungsgericht mit Beschluss vom 1 4. Januar 2014 im Verfahren Nr. IV.2013.01049 nicht ein (Urk. 10/120, Dispositiv- Ziff. 1). 1.2

Zwischenzeitlich bestätigte das hiesige Gericht mit seinem Urteil vom 1 6. Mai 2012 im Verfahren Nr. UV.2011.00180 den Einspracheentscheid der Suva vom 1 0. Mai 2011 (Urk. 10/90) betreffend Einstellung der Leistungen per 3 0. April 2011 mangels natürliche n und adäquate n Kausalzusammenhang s

zwischen den vom Versicherten geltend gemachten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 2 9. Juni 1998 . 1. 3

Am 15 . Juni 201 5 meldete sich der Versicher te erneut unter Hinweis auf eine Viel zahl von seit dem 2 9. Juni 1998 bestehende n Beschwerden bei der Inva liden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/121/1, Urk. 10 / 122 Ziff. 6.1 -3). Mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aus sicht, dass auf sein neues Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (Urk. 10/133). Nachdem sich der Versicherte hiermit nicht einverstanden ge zeigt hatt e (vgl. Urk. 10/134, Urk. 10/137, Urk. 10/141), veranlasste die IV-Stelle beruf liche Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1 0/145), welche jedoch aufgrund des Gesundheitszustandes des Versicherten nicht fortgeführt wurden (Verfügung vom 2 4. Mai 2016,

Urk. 10/156-15 8) . Sodann veranlasste die IV-Stelle beim Z entr um

Y.___

ein polydisziplinäres Gutach ten, welches am 2 7. Dezember 2017 erstattet wurde (Urk. 10/209).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/213, Urk. 10 / 222, Urk. 10/225, Urk. 10/235) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. Septem ber 2019 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 1. Oktober 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 9. September 2019 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt eine Invalidenrente zuzu sprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Am 7. November 2019 (Urk.

6) reichte der Versicherte einen weiteren Bericht (Urk.

7) ein, welcher der IV-Stelle am 1 3. November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. November 2019 (Urk.

9) beantragte die IV-Stelle die A bweisung der Be schwerde .

Mit Gerichtsverfügung vom 2 9. November 2019 (Urk.

11) wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um sich zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. November 2019 (Urk.

6) sowie zum Bericht vom 6. November 2019 (Urk.

7) zu äussern. Am 1 9. Dezember 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme (Urk. 12), was dem Beschwerde führer am 2 0. Dezember

2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Am 1 7. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort vom 2 8. November 2019 (Urk.

9) zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

1. 4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1. 6

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Fer ner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, dass

die im Rahmen der erneuten Anmeldung des Beschwerdeführers am 2 2. Januar 2015 vorgenommen en Abklärungen ergeben hätten, dass unverändert zur letzten rechts kräftigen

Verfügung vom 6. Dezember 2011 eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe . Somit h abe sich der Gesundheitszustand beziehungsweise die Auswirkung der geltend gemachten Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit seit dem letzten rechtskräftigen Entscheid nicht verändert, und der damals ermittelte Invaliditätsgrad von 25 % gelte weiterhin. Das Einwand verfahren habe keine neuen, bisher nicht berücksichtigten, medizin ischen Tat sachen hervorgebracht (S. 1 f.). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass auf das Y.___ -Gutachten nicht abgestellt werden könne, da dieses erheb liche Mängel aufweise. Insbesondere entspreche die vorgenommene Indikatoren prüfung nicht den bundesgerichtlichen Vorgaben (S. 5 f. Rz 7 -9). Auch sei das Zusammenspiel der im Y.___ -Gutachten gestellten psychiatrischen Diagnosen nicht näher beleuchtet worden (S.

7 Rz

10). Eine sorgfältige Überprüfung der vo r gehaltenen Aggravation sei nicht erfolgt. Eine solche werde klar bestritten (S. 7 Rz. 11). Sowohl der behandelnde Facharzt als auch die Ärzte der Klinik Z.___ in ihrem Austrittsbericht vom 2 0. April 2017 hätten erhebliche psychiatrische Diag nosen gestellt. Auf diese Einschätzungen sei abzustellen (S. 8 Rz 12). Ferner seien auch die Ergebnisse bei der Potentialabklärung bei der A.___ zu berücksichtigen, wo festgestellt worden sei, dass er sich motiviert gezeigt habe, jedoch seine Arbeitsfähigkeit massiv eingeschränkt gewesen sei (S. 8 f. Rz 13). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb im Y.___ -Gutachten schliesslich von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit ausgegangen worden sei, zumal mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 eine solche abgesprochen worden sei

(S. 9

f. Rz. 14). Zudem sei das Denunziationsschreiben, verfasst von seiner Vermieterin, an die Gutachterstelle weitergeleitet worden, was stossend sei (S. 10 Rz 15). Zusammenfassend sei von diversen Fachärzten eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bestätigt worden, und deren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei zu berücksichtigen (S. 10 Rz 16). 2. 3

Strittig und zu prüfen ist, ob sich seit Erlass der Verfügung vom 6. Dezember 201 1 (Urk. 10 / 116) eine anspruchsrelevante Veränderung ergeben hat (vgl. vor stehend E. 1. 5-6) und ob sich das Y.___ -Gutachten vom 2 7. Dezember 2017 (Urk. 10/ 209) für die Beurteilung dieser Frage als beweiswertig (vorstehend E. 1. 7) erweist. 3. 3.1

Die anspruchsverneinende Verfügung vom 6 . Dezember 201 1 (Urk. 10 / 116), worin von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig keit von 30 % und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinde rungs angepassten Tätigkeit ausgegangen wurde, basierte gemäss der Stellungnahme von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. C.___, praktische Ärztin, Regionaler Ärzt li ch er Dienst (RAD), vom 1 4. Januar 2011 (Urk. 10/95/ 6-7)

hinsichtlich der Beur teilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätig keit auf dem Gutachten der Neurologischen Klinik und Poliklinik, Universi täts spital D.___, vom 2 0. April 2005 (Urk. 10/40/3-14)

und hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf dem ebenfalls von der Suva veranlasste n interdisziplinäre n Gutachten der E.___ vom 2 1. Dezember 2010 (Urk. 10 / 85/2-47) . 3.2

Am 2 0. April 2005 erstatteten Dr. med. F.___, Oberarzt, und Dr. med. G.___, Assi stenzärztin, Neurologisc he Klinik und Poliklinik, D.___, ihr neurologische s Gut achten (Urk. 10/40/3-14) . Die Gutachter stellten folgende Diagnose (S. 10 Ziff. 6): - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom, cervicocephal und lumbal betont mit/bei - veg e tativer Begleitsymptomatik (diffuser Trümmel und Drehsch win del sensationen, Schweissausbrüche, Schlafstörung) - leichte r Fehlhaltung und Fehlform der Wirbelsäule - radiologisch polysegmentalen degenerativen Veränderungen der Hals wirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule

(LWS) - Status nach Verkehrsunfall am 2 9. Juni 1 998 mit möglicher leichter Commotio cerebri (Erinnerungslücke gemäss Eigenanamnese) - Konzentrationsstörung gemäss eigener Angabe

Die Gutachter führten in ihrer Beurteilung aus, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus neurologischer Sicht 30 % betrage (S. 10 Ziff. 5 und S. 12 Ziff. 9.3). D er detaillierte neurologische Status habe durchwegs unauffällige Be funde ohne Hinweis auf eine Funktionsstörung des zentralen oder peripheren Nervensystems ergeben.

Nebenbefundlich zeige sich eine leichte Fehlform der frei beweglichen Wirbelsäule und ein Endphasenschmerz in alle Richtungen bei freier Beweglichkeit von Kopf und HWS. Weiter bestehe eine generalisierte Druckdolenz der paravertebralen, palpatorisch nicht verhärteten Muskulatur mit Betonung im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS) . Bildgeberisch finde sich ein Nachweis poly segmentaler degenerativer Veränderungen von der HWS und LWS. Das MRI des Kopfes sei ohne Nachweis posttraumatischer Läsio nen (S. 10 Ziff. 5). 3. 3

Am 2 1. Dezember 2010 erstatteten die Gutachter der E.___

ihr polydisziplinäre s Gutachten (Urk. 10/85/2-47). Die Gutachter stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 36 f.

Ziff. 6.1): - panvertebrales Schmerzsyndrom mit - chronischem zervikovertebralem Schmerzsyndrom - inkonstante r leichte r Beweglichkeitseinschränkung der HWS mit mus ku lären Verspannungen - radiomorphologisch mittelgradigen degenerativen Veränderungen C3 bis C7 teils mit nicht-st r ukturkomprimierende n

Hernierungen (C3/4, C6/7), bekannt seit 2007 (MRI vom 2 1. Dezember 2007, 1 1. Februar 2010) - ohne radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik - Status nach möglicher HWS-Distorsion am 2 9. Juni 1998 (Velounfall) - chronischem th o rakolumbovertebralem Schmerzsyndrom - diskret en mehrfachen degenerativen Seg mentveränderungen Th10 bis L5 mit ventralen Spondylophytenbildungen und diskreten Bandschei benprotrusionen - Trochanter- insertionstendopathischen Schmerzen im Beckenbereich beidseits - Status nach möglicher Wirbelsäulendistorsion am 2 9. Juni 1998 (Velo unfall) - Epicondylopathia

humeri

radialis beidseits - beginnende Fingergelenkpolyarthrosen und Rhizarthrosesymptomatik links - Ringbandstenosesymptomatik am Kleinfinger rechts, anamnestisch

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1), eine akzentuierte Persön lichkeit mit schizoiden und paranoiden Züge n, einen Verdacht auf eine leichte Aggravation, Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit migräniformer Kompo ne nte, subjektive Schwindelbeschwerden ohne eindeutige Hinweise für eine peripher oder zentral-vestibuläre Funktionsstörung, eine Normalakusis, einen intermit tie rende n Tinnitus, einen Status nach verheilter Schulterkontusion links am 1 0. August 1997 mit Acromioclavicular (AC) -Gelenkluxa tion nach

Tossy I, einen Status nach verheilter Schulterkontusion links am 2 9. März 1993 mit AC-Gelenk läsion radiologisch, einen Status nach Ellenbogenkontusion rechts mit trauma tischer Bursitis 1995, reseziert, einen Status nach Distorsio

pedis links ohne ossäre L äsion am 6. März 2000, verheilt, einen Status nach medialer Teilmeniskektomie am linken Knie 1982, Beschwerdefreiheit, einen Status nach Unterschenkelfraktur rechts 1976, verheilt, einen Diabetes mellitus, Erstdiagnose Mai 2010, medika men tös unzureichend eingestellt, eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas und eine Vitiligo (S. 37 Ziff. 6.2).

Die Gutachter hielten zusammenfassend fest, dass der Explorand in einer leidens angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Es handle sich dabei um leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von mehr als 10 bis 15 kg, ohne signifikant Überkopf oder gebückt zu verrichtende Tätigkeitsanteile und ohne ausgesprochen handbelas tende Tätigkeiten. Unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsauffälligkeit werde eine Tätigkeit empfohlen, bei welcher keine enge Teamarbeit notwendig sei, sondern selbständiges Handeln überwiege (S. 45 Ziff. 10). 4.

4.1

Im Rahmen der erneuten Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug vom 15. Juni 2015 (Urk. 10/ 122) gingen die folgenden wesentlichen medizini schen Berichte ein: 4 . 2

Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 2 9. März 2017 (Urk. 10/173/1-4) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.11), bestehend seit 1998 - Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61), bestehend seit der Kindheit - chronische Schmerzen bei HWS-/LWS-Syndrom, bestehend seit 1998

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Prof. H.___ einen Diabetes mellitus Typ 2 und eine rezidivierende Nephrolithiasis (Ziff. 1.1). Prof .

H.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 2 1. Juli 2016 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle am 2 2. März 2017 erfolgt sei (Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Förster sei er seit dem Jahr 2004 zu 100 % arbeitsunfähig. Er leide an Rückenschmerzen, an Schwindel sowie an einer geringen psychischen Belastbarkeit und an Konzentrationsstörungen . Es sei ihm auch keine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar (Ziff. 1.6-7). 4. 3

Die Fachpersonen der Klinik Z.___ stellten in ihrem am 1 8. Mai 2017 bei der Be schwerdegegnerin eingegange nen Bericht (Urk. 10/ 181) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) - chronische Schmerzen bei HWS-Syndrom - Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose 2011) - Verdacht auf arterielle Hypertonie - rezidivierende Nephrolithiasis

Die Fachpersonen führten aus, dass sich der Beschwerdeführer vom 1 6. Januar bis 1 6. März 2017 bei ihnen in der Klin i k aufgehalten habe (Ziff. 1.3). In der zu letzt ausgeübten Tätigkeit als Forstwart habe während dieser Zeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Angesichts der n och immer klinisch relevanten depressiven Symptomatik mit erheblich reduzierter Belastbarkeit und Stressto le ranz in Kombination mit schwerwiegenden und grösstenteils chronischen körper lichen Beeinträchtigungen, würden sie den Beschwerdeführer zum Austrittszeit punkt aus der stationären Behandlung auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig an seh en (Ziff. 1.6). Seine Belastungsfähigkeit werde sowohl auf somatischer als auch auf psychischer Ebe ne für unabsehbare Zeit au f unter 20 % li egend ein geschätzt (Ziff. 1.7).

4.4

Am 2 7. Dezember 2017 erstatteten die Gutachter des Y.___ das von der Be schwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 10/209). Die Gut achter konnten

zusammenfassend keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nennen (S. 18 lit. D.). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) nannten sie eine Dysthymia (ICD-10 F34.1), eine nicht näher bezeichnete psychosomatische Störung (ICD-10 F45.9), eine Per sönlichkeitsakzentuierung mit paranoiden und schizoiden Anteilen, ein Zervi kobra chialsyndrom beidseits ohne radikuläre Reizung, ein pseudoradikuläres Lum bal syndrom beidseits ohne für eine Behinderung relevantes Korrelat, eine Chon dro kalzinose des rechten Kniegelenks, einen Diabetes mellitus Typ II, einen dringen den Verdacht auf eine arterielle Hypertonie und anamnestisch bestehende asthmat oide Beschwerden bei früherer Heuschnupfenproblematik (S. 18 lit. D.). Die Gutachter führte n zusammenfassend aus, dass sich unter Berücksichtigung sämtlicher Fachgutachten ergebe, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers nicht eingeschränkt sei, weder in einer leidensadaptiert en Tä tigkeit noch in der bisherigen Tätigkeit als Gemeindearbeiter . Für den Beschwerdeführer ge eig net seien überwiegend sachbetonte, gleichmässige, gut strukturierte Tätig keiten ohne erhöhten Zeitdruck und ohne besondere Anforderungen an die emo tionale Belastbarkeit. In somatischer Hinsicht seien leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne gehäufte Über-Kopf-Arbeiten möglich (S. 22 Mitte, S. 23 oben). Seit der letzten rechtsgültigen Verfügung der Invaliden versicherung vom 6. November 2011 [richtig: 6. Dezember 2011] bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gemein dearbeiter als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit (S. 23 Mitte).

Der Beschwerdeführer habe anlässlich der psychiatrischen Untersuchung kog nitive Störungen, durch welche er bei seiner beruflichen Leistungsfähigkeit ein geschränkt sei, in den Vordergrund gestellt . Bei der neuropsychologischen Unter suchung habe er sich jedoch in der Symptomvalidierung grob auffällig gezeigt, so dass die Befunde nicht als valide hätten gewertet werden können und von einer kognitiven An twortverzerrung auszugehen sei (S. 19 oben) . Von psychia tri scher Seite werde eingeschätzt, dass die Auffälligkeiten in der neuropsycho logi schen Untersuchung bei einem zweifelsfrei bewussten externalen Krankheits gewinn (Invalidenrente) und fehlender alternativer Erklärung als Aggravation anzusehen seien. Valide Testergebnisse hätten aufgrund des Verhaltens des Versi cherten nicht ermittelt werden können. Vom klinisch-psychiatrischen Untersu chungs befund her seien allenfalls mässige kognitive Beeinträchtigungen denkbar, die sich sicher nicht auf die quantitative Arbeitsfähigkeit auswirkten.

In affektiver Hinsicht habe sich der Beschwerdeführer dysphorisch, missmutig und themenbezogen (Auseinandersetzung mit der Suva, der IV, dem Sozialamt etc.) auch stark verärgert gezeigt . Diese Stimmungslage liege unter Berück sich tigung der Unterlagen und der Anamnese in chronifizierter Form bereits seit vielen Jahren vor und habe sich im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen mit der Suva nach einem Unfall von 1998 entwickelt. Im Weiteren sei es auch zu Streitigkeiten mit dem Sozialamt und der Invalidenversic herung gekommen. Es ergebe sich hier die Diagnose einer Dysthymia (ICD-10 F34.1; S. 19 Mitte).

Der Beschwerdeführer habe des Weiteren über Beschwerden von Seiten des Bewe gungs apparates sowie Schwindel und Gleichgewichtsprobleme berichte t . Gemäss dem aktuellen orthopädischen Gutachten lasse sich die orthopädische Sympto matik (Schmerzen, Bewegungseinschränkung) nicht ausreichend organmediz inisch erklären, und die Orthopädin habe auf Differenzen und Inkonsi stenzen zwischen dem vorhandenen Untersuchungsbefund und den gering- bis maximal mässig gradigen degenerativen Veränderungen hingewie sen. Die Neurologin habe wie de rum ausgeführt, dass der Schwindel neurologisch nicht erklärbar sei. Aus psy chiatrischer Sicht e rgebe sich hier die Diagnose ein er psychosomatischen Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F45.9; S. 19 unten). Von der Persönlichkeit her ergäben sich unter Berücksichtigung des Eindrucks in der Untersuchungssituation sowie der Unterlagen deutliche Hinweise für paranoide (übermässiges Misstrauen in soziale Interaktionen) und schizoide (reduziertes Interesse an emoti onal nahen sozialen Beziehungen) Persönlichkeitszüge, im Sinne einer Persönlichkeits akzen tuierung.

Psychisch bedingt liege keine quantitative Verminderung der Arbeits fähigkeit vor (S. 20 oben). Aus orthopädischer Sicht lägen verschiedene Diskre panzen vor. Die sichtbaren degenerativen Veränderungen in den aktuell ange fertigten Röntgenaufnahmen entsprächen dem Ausmass der altersgleichen Bevöl kerung und bedingten keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten. Es bestünden jedoch Auswirku ngen auf das Belastungsprofil. In der nach dem Unfall von 1998 ausgeübten angepassten Tätigkeit als Forstwart als auch in jeder leidensangepass ten Tätigkeit bestehe eine 100%i ge Arbeitsfähigkeit des Versicherten. Das Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg sei möglich (S. 20 Mitte).

Aus internistischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer Verweistätigkeit nicht eingeschränkt (S. 21 Mitte). Aus neurologischer Sicht habe sich der aktuelle neurologische Status des Beschwerdeführers unauffällig dargestellt, und die geklagten Schmerzen im Be reich des Nackens und des Rückens liessen sich neurologisch nicht erklären (S. 21 Mitte). Zusammen mit der neuropsychologischen Untersuchung ergebe sich bei geklagten Konzentrations störungen keine objektivierbare hirnorganische Schädigung. Die Konzentrations störungen seien neurologisch nicht erklärbar, und der Versicherte habe während der gesamten Anamnese keine K onzentrationsstörungen gezeigt (S. 21 u nten). Auch für den geklagten Schwindel habe sich keine neurologische Ursache ge funden, und die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers seien diffus . Eine organische Ursache für den geklagten Schwindel habe nicht gefunden werden können (S. 22 oben). Aus neuropsychologischer Sicht hätten sich beim Beschwer deführer auffällige Parameter im Symptomvalidierungsverfahren ergeben. In den neuropsychologischen Testverfahren hätten sich teilweise Beeinträchtigungen gezeigt, die in ihrem Schweregrad nicht plausibel erklärt werden könnten, wes halb die neuropsychologischen Befunde nicht als valide gewertet werden könnten. Es sei von einer kognitiven Antwortverzerrung im Sinne einer Verdeutli chungs tendenz auszugehen. Im Rah men der in den Akten genannten p sychiatrischen Diagnose wäre eine allenfalls leichte authentische neuropsychologische Störung denkbar. Aufgrund der aktuell erhobenen, nicht als valide zu wertenden Befunde, könne diese jedoch nicht abgegrenzt werden (S. 22 Mitte). 4. 5

Dipl. med. I.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psycho the ra pie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 1 1. Januar 2018 (Urk. 10/212/6-7) aus, dass das Y.___ -Gutachten vom 2 7. Dezember 2017 beweiswertig sei und darauf abgestellt werden könne. Eine Veränderung seit 2011 habe nicht statt ge funden. 4. 6

Die Fachpersonen der Klinik Z.___ stellten in ihrem Bericht vom 2. Mai 2018 (Urk. 10/234 /1-3) nach am 1. Mai 2018 erfolgte m Vorgespräch mit dem Be schwerdeführer folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61)

Die Fachpersonen führten aus, dass a ktenanamnestisch chronische Schmerzen bei HWS-Syndrom, ein Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose 2011), ein Verdacht auf eine arterielle Hypertonie und eine rezidivierende Nephrolithiasis

bestünden (S. 1).

Der Beschwerdeführer habe vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depres siven Störung sowie einer Schmerzstörung imponiert. Eine durch Stress verur sachte Verstärkung der depressiven als auch der Schmerzsymptomatik sei zu beobachten, wobei die stressauslösenden Faktoren hauptsächlich in der sozialen Einbettung respektive der sozialen Gesamtsituation des Patienten zu finden seien. Aufgrund d er schwierige n finanzielle n und sonstige n soziale n Situation, den wiederholte n Auseinandersetzungen mit der IV, den dreimalig abgelehnten An trägen auf eine Rente und dem intensiven Wunsch des Patienten, diesbezüglich Gehör und Hilfe zu bekommen, sei die Klinik Z.___ nicht die geeignete Institution für seine Belange. Solange er sich auf «den Kampf mit der Invalidenversicherung» konzentriere, könne d er Fokus nicht alleine auf der depressiven Symptomatik und dem schwierigen Interaktionsmuster des Patienten liegen . Es werde daher ge beten, ihn in einer sozialpsychiatrischen Einrichtung anzumelden (S. 2 unten). 4. 7

Prof. H.___

stellte in seinem Bericht vom 2 4. Juli 2018 (Urk. 10/224) folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - Dysthymia (ICD-19 F34.1) - rezidivierende Doppel Depression (ICD-10 F34.1, F33.11) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, anankastischen, ängs t lichen und narzisstischen Persönlichkeitszügen (ICD-10 F61.0) - Verdacht auf generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

Prof. H.___ führte aus, dass beim Beschwerdeführer d urch mehrfache psychische Störungen und die Dauer der psychischen Erkrankungen eine andauernde Persön lichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung (ICD-10 F62.1) aufgetreten sei, die durch eine h ochgradige Abhängigkeit, Stigma, soziale Isolation und eine deutliche Störung der sozialen und berufliche n Funktionsfähigkeit charakterisiert sei.

Prof. H.___ führte aus, dass die im Gutachten gestellte Diagnose einer Dysthymie wegen der schwerwiegenden und dauerhaften Symptomatik eine eklatante Wir kung auf die Arbeitsfähigkeit habe und durch eine schwere Krankheitsdynamik zur absoluten Arbeitsunfähigkeit führe . Eine kritische Auseinandersetzung mit der Diagnose einer Dysthymie sei nicht erfolgt, auch nicht mit dem Schweregrad, der Behandlung und der Prognose diese r schweren psychischen Erkrankung des Patienten (S. 2 Mitte f.). Ebenso wenig sei eine hinreichende Abgrenzung von einer Persönlichkeitsstörung erfolgt, was bei einem seit 20 Jahren dauernden Krankheitsfall unverständlich sei. Auch die neuropsychologische Untersuchung vom 2 0. November 2017 habe sich sehr auffällig mit vielen pathologischen Be funden gezeigt, die jedoch in ihrem Schweregrad nicht plausibel erklärt werden könnten (S. 3 unten). Es habe sehr wohl ein stationärer Aufenthalt in der Klinik Z.___ vom 1 6. Januar bis 1 6. März 2017 stattgefunden (S. 4 oben). Aufgrund der neu im Gutachten vom 2 7. Dezember 2017 beim schwer kranken Patienten ge stellten Diagnosen, habe sich sein Gesundheitszustand seit der letzten Begut achtung im Jahr 2010 verschlechtert (S. 4 Mitte). 4. 8

In ihrem Bericht vom 2 9. November 2018 (Urk. 10/232) nahmen die Gutachter des Y.___ zum Bericht von Prof .

H.___ (vorstehend E. 4. 7) Stellung. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Dysthymie (ICD-10 F43.1) zu einer absoluten Arbeitsunfähigkeit führen solle (S. 1 Mitte). Soweit Prof. H.___ ausführe, dass die Symptome zwar nicht so stark ausgeprägt seien, wie bei einer normalen Depres sion, jedoch über einen längeren Zeitraum aufträten, und er damit wohl zum Ausdruck bringen wolle, dass an sich nur eine leicht ausgeprägte depressive Symptomatik vorliege, die aber durch ihre Dauer dann doch schwerwiegend sei und sogar zur absoluten Arbeitsunfähigkeit führe, müsse diese Logik schlichtweg als unsinnig tituliert werden. Es gebe in der Psychiatrie und ganz allgemein in der Medizin zahlreiche Krankheitsbilder, die chronisch seien und über viele Jahre bestünden und nie zu einer Arbeitsunfähigkeit führten (S. 1 unten f.).

Die Gutachter führten aus, dass sich abgesehen von der Diagnosebezeichnung und deren Herleitung im Y.___ -Gutachten ein ausführlicher psychischer Befund finde, aus welchem sich ergebe, dass gerade keine Fähigkeits- und Funk tions störungen vorliegen würden. Im Schreiben von Prof. H.___ finde sich keinerlei psychischer Befund, sondern der Bericht werde dominiert von theoretischen Überlegungen, welche Auffälligkeiten bei einer Dysthymia auftreten könnten (S. 2 Mitte). Es werde noch einmal darauf hingewiesen, dass die neuropsychologischen Befunde nicht als valide hätten gewertet werden können. Es sei fraglich, ob Prof. H.___ in der Lage sei, das Gutachten fachlich vollständig zu erfassen (S. 3 Mitte). Insgesamt ergäben sich aus dem Schreiben von Prof. H.___ keinerlei n eue n medi zinische n Aspekte, die zu einer Neubewertung des Falles Anlass geben könnten (S. 3 unten). 4. 9

Dipl. med. I.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 201 8 (Urk. 10/239/3) aus, dass auf die bisherige Stellungnahme vom 1 1. Januar 2018 verwiesen werde. Der psychiatrische Gutachter des Y.___ habe ausführlich zum Schreiben und der Kritik am Gutachten von Prof. H.___ Stellung genommen. Es werde auf den ausführlichen Text des Schreiben s vom 2 9. November 2018 ver wiesen. Da keine neuen medizinischen Sach verhalte dargelegt würden, könne weiterhin auf das Y.___ -Gutachten vom 2 7. Dezember 2017 abgestellt werden. 4. 10

Prof. H.___ führte in seinem Bericht vom 8. Januar 2019 (Urk. 10/234/9-12) aus, dass die Gutachter weder auf seine Fragen noch auf die in seinem Bericht vom 2 4. Juli

2018 (vorstehend E.

4. 7) festgestellten Diagnosen eingegangen seien (S.

1

f.).

Der Beschwerdeführer führe von aussen betrachtet ein skurriles und einsames Leben. Er habe keine Interessen und Wünsche, lebe an der Realität vorbei und sei perspektivlos (S. 2 Mitte). Die letzte Arbeitsintegrationsmassnahme im Frühling 2015 sei abgebrochen worden, da er einen desorganisierten und kranken Eindruck hinterlassen habe (S. 2 unten). Es sei eine erneute Vorstellung in der Klinik Z.___ am 1. Mai 2018 erfolgt, wo das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1) und der Verdacht auf eine kombinierte Per sönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) sowie eine chronische Schmerzstörung bestätigt worden seien (S. 3 oben). In der testpsychologischen Untersuchung habe der Be schwerdeführer im BDI (Becks Depressionsinventar) mit 45 Punkten eine deutlich ausgeprägte schwere depressive Symptomatik gezeigt (S. 3 unten). Das am 8. Januar 2019 durchgeführte SKID-II Testverfahren, wo zwölf Persönlichkeits störungen abgefragt würden, hätten die Diagnose einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) begründet (S. 4 oben).

Prof. H.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Schwere der psychischen und soma tischen Störungen (Dr. J.___, Chiropraktiker, schreibe den Beschwerdeführer seit 15 Jahren zu 100 % arbeitsunfähig) nach wie vor aus medizinischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 4 unten). 4. 11

Prof. H.___

stellte in seinem Bericht vom 1 4. Oktober 2019 (Urk. 3) folgende Diagnosen (S. 2 f.): - schwere rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.2) - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - rezidivierende Doppel Depression (ICD-10 F34.1, F33.2) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, anankastischen, ängstlichen und narzisstischen Persönlichkeitszügen (ICD-10 F61.0) - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung (ICD-10 F62.1)

Prof. H.___ führte aus, dass i m polydisziplinären Gutachten die psychiatrische Untersuchung nicht vollständig und umfassend durchgeführt worden sei. Es sei nicht auf die tatsächlichen Diagnosen des seit über 20 Jahren erkrankten Patien ten eingegangen worden. Insbesondere sei kein testpsychologisches Instrument benutzt und weder eine Aggravation noch eine Simulation seien nachgewiesen worden. Die geklagten Beschwerden des Patienten seien nicht berücksichtigt worden (S. 1) . Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sei nicht nach vollziehbar, und die gutachterliche Schlussfolgerung sei falsch (S.

2

f.). Im Übrigen wiederholte Prof. H.___ seine bereits im Vorbericht vom Januar 2019 (Urk. 10/234/9-12) getätigten Ausführungen (S. 2 ff.). 5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung (Urk. 2) n ach den Stellung nahmen des RAD-Arztes Dipl. med. I.___ vom 1 1. Januar 2018 und vom 5. Dezember 2018

(vorstehend E. 4. 5 und E. 4. 9) gestützt auf das Y.___

- Gut achten vom 27 . Dezember 201 7 (vorstehend E. 4. 4) davon aus, dass dem Be schwerdeführer unverändert zur letzten rentenanspruchsverneinenden Verfügung vom 6. Dezember 2011 (Urk. 10/ 116) weiterhin eine leichte bis mittelschwere be hinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei und demnach keine aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevante Änderung des Gesundheits zu standes eingetreten sei (vorstehend E. 2.1). Dagegen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen unter Hinweis auf seinen behandelnden Psychiater Prof. H.___

(vorstehend E. 4.2, E. 4.7, E. 4.10-11) geltend, dass dem Y.___ -Gutachten vom 2 7. Dezember 2017 kein Beweiswert zukomme (vorstehend E. 2.2). 5.2

Das Y.___ -Gutachten vom 27 . Dezember 201 7 (vorstehend E. 4. 4) erfüllt die formalen Beweiswert-Anforderungen (vorstehend E. 1. 7) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen des Beschwerdeführers, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben.

Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nach vollziehbar begründete Schlussfolgerungen, insbesondere auch im Zusammen hang mit dem festgestellten die Besch werden aggravierenden Verhalten des Be schwerdeführers.

Was die vom Beschwerdeführer am Y.___ -Gutachten vorgebrachten Kritikpunkte anbelangt (Urk. 1 S. 5 f. Rz 8), vermögen diese den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern. Insbesondere kann seiner gestützt auf die Ausführungen seines behandelnden Psychiaters Prof. H.___ vom 2 4. Juli 2018 (Urk. 10/224 S. 5) vertretenen Ansicht nicht gefolgt werden, wonach aus der Summe der von den Y.___ -Gutachter n aufgelisteten Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit schlussendlich doch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere n soll (Urk. 1 S. 6 Rz 9).

Nichts an der Beweiswertigkeit des Y.___ -Gutachtens zu ändern vermag sodann der Bericht des seit 1998 (vgl. Urk. 10/16 S. 1) behan delnden Chiropraktikers Dr. J.___

vom 6. November 2019 (Urk. 7) . So handelt es sich bei seinen Ausführungen um keine fachärztlich fundierte Kritik respektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.

Für die hier zu prüfende Frage, ob sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers seit der letzten eingehenden Prüfung seines Rentenanspruches massgeblich ver ändert hat (vorstehend E. 1.5-6), ist der Umstand, dass die Gutachter des Y.___ den Beschwerdeführer

auch in seiner angestammten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig einstuften, nicht von Belang (vgl. das diesb e zügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, Urk. 1 S. 9 Ziff. 14) .

Relevant ist, dass aus orthopädischer sowie internistischer und neurologischer Sicht im Y.___ -Gutachten vom 2 7. Dezem ber 2017 festgehalten

wurde, dass unverändert zum Vorgutachten bei der E.___ vom 2 1. Dezember 2010 respektive der Verfügung vom 6. Dezember 2011 (Urk. 10/116) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadap tierten Tätigkeit auszugehen sei, womit sich

aus somatischer Sicht keine mass gebliche

Veränderung der Arbeitsfähigkeit ergeben hat .

5.3

Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, w urde im Y.___ -Gutachten vom 2 7. Dezember 2017 unter Berücksichtigung der Standardindikatoren eine rechtsprechungsgemässe Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit (vorstehend E. 1.2-3) des Beschwerdeführers vorgenommen (Urk. 10/209 S. 43 ff.). Zusammenfassend konnten

- wie bereits anlässlich der psychiatr ischen Begutachtung an der E.___ im Jahr 2010 (vorstehend E. 3.3) - keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Die Diagnose eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) im Zusammenhang mit dem Ärger und der Kränkung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Streitereien mit den Ver sicherungen wurde als behandlungsbedürftig, jedoch als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingeschätzt (Urk. 10/209 S. 46 oben).

Nach neuer Praxis des Bundesgerichts führt die Diagnose einer psychischen Erkrankung auch nur dann zur Anerkennung eines rentenbegründenden Invalidi tätsgrades, wenn einerseits die funktionellen Auswirkungen der medizinisch fest gestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stand ardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.3) schlüssig und widerspruchsfrei mit (zu mindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind, und andererseits keine Ausschlussgründe, namentlich keine Aggravation, vorliegen.

Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Aus gangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genom men wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaub würdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psy chosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhal ten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1). 5 . 4

Bereits im Bericht der Rehak lini k

K.___ vom 2 6. März 2004 wurde auf eine Diskrepanz zwischen den ausgeprägt geschilderten Beschwerden und den eher geringen klinischen Befunden hingewiesen (Urk. 10/10/3-6 S. 3 unten). Zuvor wurde im Bericht vom 2 9. September 2003 festgehalten, dass die Beschwerden und Symptome tendenziell eher wenig konsistent und nicht einfach zuzuordnen seien. Es seien hinsichtlich der Beschwerden Ausweitungstendenzen feststellbar (Urk. 10/10/12-18 S.

5 unten). Sodann wurde auch im E.___ - Gutachten vom 2 1. Dezember 2010 (vorstehend E. 3. 3) ein Verdacht auf eine leichte Aggravation der Beschwerden geäussert, konkret, dass der Beschwerdeführer seine kognitiven Schwierigkeiten bewusst habe verdeutlichen wollen (Urk. 10/ 85/2-47 S. 33 Mitte, S. 43 Ziff. 5.1).

Die Gutachter des Y.___ führten in ihrem Gutachten vom 2 7. Dezember 2017 dann

aus, dass erhebliche Hinweise auf eine Aggravation

der Beschwerden fest gestellt worden seien

(Urk. 10/209 S. 25 Ziff. 4, S. 46 oben). Diese

Hinweise auf eine Aggravation zeigten sich nicht nur anlässlich der neuropsychologischen Unter suchung respektive in den bei dem Symptomvalidierungsverfahren auf fäl ligen Parame tern, sondern auch bei der neurologischen sowie der orthopä disch-traumatologischen Untersuchung.

Unter Hinweis auf die neuropsycho lo gische Untersuchung vom 2 0. November 2017 legte der psychiatrische Gutachter des Y.___ dar, weshalb die vom Beschwerdeführer beklagten und dargebotenen kog nitiven Einschränkungen unter eine Beschwerdeaggravation zu subsumieren s eien, namentlich vor dem Hintergrund

seines Rentenwunsches und des Krankheits ge winnes. Diesen Rentenwunsch äusserte der Beschwerdeführer deutlich anlässlich der neurologischen Untersuchung am Y.___, wo er ausführte, dass ihn sein Kampf u m die Rente am meisten belaste. Weiter hielt er fest, dass es an der Zeit sei, dass er die Rente bekomme (Urk. 10/209 S. 69 Ziff. 2.4 und Ziff. 2.6). Auch anlässlich der neurologischen Untersuchung zeigte der Beschwerdeführer ein diskrepantes Verhalten. Unter anderem beschrieb die Gutachterin, dass er beim Romberg’schen

Stehversuch Schwankungen mit beinahe Hinfallen gezeigt habe. Unter Ablenkung seien diese Schwankungen jedoch komplett sistiert gewesen (Urk. 10/209 S. 22 oben, S. 25 Ziff. 4, S. 70 unten, S. 72 Ziff. 5). Ebenso wies die untersuchende orthopädische Gutachterin des Y.___ au f verschiedene Diskre panzen und Inkonsistenzen zwischen dem vorhandenen Untersuchungsbefund und dem geschilderten und demonstrierten Ausmass der körperlichen Be schwer den hin. D iskrepant erschienen seien die ausgedehnten sportlichen Aktivitäten, zum Beispiel beim Fahrradfahren, das mit einer deutlichen Belastung des Nackens verbunden sei (Urk. 10/209 S. 25 Ziff. 4). Wie die orthopädische Gutachterin des Y.___

zu Recht bemerkte, erweist sich der vom Beschwerdeführer angegebene Schwindel, welcher neurologisch und auch anderweitig nicht erklärbar war, mit dem

anlässlich der Untersuchung gezeigten flüssigen Gangbild sowie den prob lemlos möglichen Radfahrten als schwer vereinbar . Auch wies die Gutachterin auf eine fehlende Schon- und Fehlhaltung, und auf einen fehlende Verspan nun gen objektivierenden paravertebralen Muskelhartspann hin (Urk. 10/209 S.

20 Mitte) .

Als im Widerspruch zu dem demonstrierten Beschwerdebild stehend erweist sich weiter der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen möglich gewesen ist, im Jahr 2017 mit einem Freund mit dem Auto nach Schweden und Norwegen zu fahren (vgl. Urk. 10/209 S. 27 Mitte, S. 37 Mitte). Wie die Gutachter des Y.___ zu Recht bemerkten, erweist sich die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer zu keinerlei beruflichen Tätigkeit mehr in der Lage se he, als diskrepant zum Aktivitätsniveau in den Bereichen Freizeit und Haushalt (Urk. 10/209 S. 26 f. Ziff. 2 und S. 30 V. Ziff. 2).

Auffallend ist weiter, dass der Beschwerdeführer trotz angegebener massivster Beschwerden keine Schmerzmittel ein nimmt und seine psychischen Beschwerden lediglich mit Johanniskrautpräparaten behandelt

(vgl. Urk. 10/181 S. 3 Mitte, Urk. 10/182) .

Bei vorliegend starkem Rentenbegehren sowie erheblichen Hinwei sen auf eine Aggravation der Beschwerden kann der Beschwerdeführer auch aus dem Abbruch der Eingliederungs m assnahmen im Frühjahr 2016 (Urk. 10/156-158) k ein aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevantes Krankheitsgeschehen herleiten. Vom psychiatrischen Teilgutachter des Y.___ wurde das vom Be schwerdeführer gezeigte Verhalten sodann unter eine unzureichende Motivation subsumiert (Urk. 10/209 S. 45 lit. B.). Abgesehen davon lag das vom Beschwer deführer bei de n

Eingliederungsmassnahmen gezeigte Leistungsniveau auch deutlich unter der anlässlich der Begutachtung am Y.___ beschriebenen Tages aktivität und -leistung . 5. 5

Zur anderslautenden Einschätzung des behandelnden Psychiaters Prof. H.___

(vorsteh end E. 4.2, E. 4.7, E. 4.10-11) und des sen Diagnostik sowie zu dem Bericht der Fa chpersonen der Klinik Z.___ vom Frühjahr 2017 (vorstehend E. 4.3) nahm der psychiatrische Teilgutachter des Y.___ eingehend Stellung und legte detail liert dar, weshalb weder der Diagnostik noch der Einschätzung der Arbeits fähig keit gefolgt werden könne (Urk. 10/209 S.

46 Mitte, vorstehend E.

4.8) . Dass Prof.

H.___ auf Konzentrationsstörungen und sogar auf einen geistigen Abbau des Beschwerdeführers hingewiesen habe (vgl. Urk. 10/183-184), führte der psy chiatrische Teilgutachter des Y.___

auf die unkritische Übernahme der subjek tiven Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers zurück (Urk. 10/209 S. 46 Mitte). Im Übrigen sind die gemäss der Ansicht des behandelnden Psychiaters durchgeführten Testverfahren zur Verifizierung der Konzentrationsstörungen, wo der Beschwerdeführer unter anderem die gleiche Zahl in einer Abfolge von Zahlen durchstreichen musste, ohne weiteres durch die Testperson im Ergebnis steuerbar, weshalb sie bei festgestellten Hinweisen auf Aggravation und mangelnder Motivation ohnehin mit äusserster Zurückhaltung zu würdigen sind.

Soweit Prof. H.___ in seinen Berichten vom 8. Januar und 1 4. Oktober 2019 auf grund des durchgeführten BDI und SKID-II Testverfahrens (vgl. Urk. 10/234/4-8, Urk. 10/234/13-18)

eine schwere depressive Symptomatik respektive eine kom binierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, anankastischen, ängstlichen und narzisstischen Persönlichkeitszügen (ICD-10 F61.0) als ausgewiesen betrachtet e und dem psychiatrischen Y.___ -Gutachter vorhielt, kein testpsychologisches Instrument benutzt zu haben (vorstehend E. 4. 10 und E. 4. 11), ist darauf hin zu weisen, dass nach der Rechtsprechung dem testmässigen Erfassen der Psycho pathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration generell nur eine ergän zende Funktion beizumessen ist . Ausschlaggebend bleibt die klinische Untersu chung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_344/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.1.5). Zudem basieren beide Instrumente auf der Selbstbeurteilung des Besc hwerdeführers und erweisen sich bei vorliegender subjektiver Überzeugung der vollständigen Leis tungsunfähigkeit und bei festgestellter Aggravation d er Beschwerden als wenig aussagekräftig.

Die von Prof. H.___ am Y.___ -Gutachten geäusserte Kritik in seinem Bericht vom 2 4. Juli 2018 (vorstehend E. 4. 7) geht sodann, wie die Y.___ -Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 2 9. November 2018 zu Recht bemerkten (vorstehend E. 4.8), ins Leere, insbesondere soweit Prof. H.___ mit im Wesentlichen allgemein ge haltenen und von den ICD-10 Kriterien abweichenden Ausführungen zur Diag nose Dysthymie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers her zuleiten versuchte. Ohne W eiteres ist festzuhalten, dass die lediglich alle zwei bis drei Wochen stattfindenden Konsultationen bei Prof. H.___ und die Behandlung des Beschwerdeführers mit pflanzlichen Präparaten (vgl. Urk. 10/182) im Wider spruch zu den von Prof. H.___ gestellten Diagnosen und der attestierten Arbeits unfähigkeit stehen. A n diesen im Verhältnis als unzureichend erscheinenden Therapie massnahmen

ändert entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 f. Rz 8) auch der Umstand nichts, dass er sich von Januar bis März 2017 in einen stationären Aufenthalt in die Klinik Z.___ begeben hat (vorstehend E. 4.3) . Im Bericht der Fachpersonen der Klinik Z.___ vom Frühjahr 2017 (vorstehend E.

4.3) wurde lediglich die Diagnostik des überweisenden Arztes Prof. H.___ (vgl. vorstehend E. 4.2) übernommen und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers basierte unhinterfrag t

auf dem von ihm während des A ufent haltes gezeigten Verhaltens .

Soweit Prof. H.___ in seinem Bericht vom 8. Januar 2019 darauf hinwies (vor stehend E. 4. 10), dass selbst von der Klinik Z.___, wo der Beschwerdeführer am 1. Mai 2018 vorstellig geworden sei, die Diagnose einer rezidivierenden depres siven Störung (ICD-10 F33.1) und der Verdacht auf eine kombinierte Persönlich keitsstörung (ICD-10 F61) bestätigt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Konsultation vom 1. Mai 2018 nicht um eine eingehende Unter suchung des Beschwerdeführers mit fundierter Diagnostik, sondern lediglich um ein Vorgespräch

gehandelt hat, nach welchem man in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer dermassen auf seinen Rentenwunsch und seinen Kampf gegen die Invalidenversicherung fixiert war, von einer Behandlung absah (vor stehend E. 4. 6). 5. 6

Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass eine aus invalidenver siche rungsrechtlicher Sicht eingetretene relevante Verschlechter ung des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführer s seit der letztmaligen leistungsverneinenden Verfügung vom 6. Dezember 2011 (Urk. 10 / 116) bei nach wie vor bestehender vollständiger Arbeitsfähigkeit in

einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu verneinen ist. Demnach besteht weiterhin kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente .

Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwer de füh rer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nadja D'Amico

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchucan

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

1. 4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1. 6

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art.

E. 04 unter Hinweis auf ein seit eine m

Unfall vom 2 9. Juni 1998

bestehendes Schleudertrauma bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10 / 3 Ziff. 7.1 -3 und Ziff. 7.5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom

E. 6 . Dezember 201 1 einen Renten anspruch (Urk.

E. 10 / 116). Auf die dagegen vom Versicherten am 1 2. November 2013 erhobene Beschwerde (Urk. 10/119/4) trat das Sozialversicherungsgericht mit Beschluss vom 1 4. Januar 2014 im Verfahren Nr. IV.2013.01049 nicht ein (Urk. 10/120, Dispositiv- Ziff. 1).

E. 15 . Juni 201 5 meldete sich der Versicher te erneut unter Hinweis auf eine Viel zahl von seit dem 2 9. Juni 1998 bestehende n Beschwerden bei der Inva liden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/121/1, Urk. 10 / 122 Ziff. 6.1 -3). Mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aus sicht, dass auf sein neues Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (Urk. 10/133). Nachdem sich der Versicherte hiermit nicht einverstanden ge zeigt hatt e (vgl. Urk. 10/134, Urk. 10/137, Urk. 10/141), veranlasste die IV-Stelle beruf liche Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1 0/145), welche jedoch aufgrund des Gesundheitszustandes des Versicherten nicht fortgeführt wurden (Verfügung vom 2 4. Mai 2016,

Urk. 10/156-15 8) . Sodann veranlasste die IV-Stelle beim Z entr um

Y.___

ein polydisziplinäres Gutach ten, welches am 2 7. Dezember 2017 erstattet wurde (Urk. 10/209).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/213, Urk. 10 / 222, Urk. 10/225, Urk. 10/235) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. Septem ber 2019 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 1. Oktober 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 9. September 2019 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt eine Invalidenrente zuzu sprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Am 7. November 2019 (Urk.

6) reichte der Versicherte einen weiteren Bericht (Urk.

7) ein, welcher der IV-Stelle am 1 3. November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. November 2019 (Urk.

9) beantragte die IV-Stelle die A bweisung der Be schwerde .

Mit Gerichtsverfügung vom 2 9. November 2019 (Urk.

11) wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um sich zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. November 2019 (Urk.

6) sowie zum Bericht vom 6. November 2019 (Urk.

7) zu äussern. Am 1 9. Dezember 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme (Urk. 12), was dem Beschwerde führer am 2 0. Dezember

2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Am 1 7. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort vom 2 8. November 2019 (Urk.

9) zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Fer ner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, dass

die im Rahmen der erneuten Anmeldung des Beschwerdeführers am 2 2. Januar 2015 vorgenommen en Abklärungen ergeben hätten, dass unverändert zur letzten rechts kräftigen

Verfügung vom 6. Dezember 2011 eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe . Somit h abe sich der Gesundheitszustand beziehungsweise die Auswirkung der geltend gemachten Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit seit dem letzten rechtskräftigen Entscheid nicht verändert, und der damals ermittelte Invaliditätsgrad von 25 % gelte weiterhin. Das Einwand verfahren habe keine neuen, bisher nicht berücksichtigten, medizin ischen Tat sachen hervorgebracht (S. 1 f.). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass auf das Y.___ -Gutachten nicht abgestellt werden könne, da dieses erheb liche Mängel aufweise. Insbesondere entspreche die vorgenommene Indikatoren prüfung nicht den bundesgerichtlichen Vorgaben (S. 5 f. Rz 7 -9). Auch sei das Zusammenspiel der im Y.___ -Gutachten gestellten psychiatrischen Diagnosen nicht näher beleuchtet worden (S.

7 Rz

10). Eine sorgfältige Überprüfung der vo r gehaltenen Aggravation sei nicht erfolgt. Eine solche werde klar bestritten (S. 7 Rz. 11). Sowohl der behandelnde Facharzt als auch die Ärzte der Klinik Z.___ in ihrem Austrittsbericht vom 2 0. April 2017 hätten erhebliche psychiatrische Diag nosen gestellt. Auf diese Einschätzungen sei abzustellen (S. 8 Rz 12). Ferner seien auch die Ergebnisse bei der Potentialabklärung bei der A.___ zu berücksichtigen, wo festgestellt worden sei, dass er sich motiviert gezeigt habe, jedoch seine Arbeitsfähigkeit massiv eingeschränkt gewesen sei (S. 8 f. Rz 13). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb im Y.___ -Gutachten schliesslich von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit ausgegangen worden sei, zumal mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 eine solche abgesprochen worden sei

(S. 9

f. Rz. 14). Zudem sei das Denunziationsschreiben, verfasst von seiner Vermieterin, an die Gutachterstelle weitergeleitet worden, was stossend sei (S. 10 Rz 15). Zusammenfassend sei von diversen Fachärzten eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bestätigt worden, und deren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei zu berücksichtigen (S. 10 Rz 16). 2. 3

Strittig und zu prüfen ist, ob sich seit Erlass der Verfügung vom 6. Dezember 201 1 (Urk. 10 / 116) eine anspruchsrelevante Veränderung ergeben hat (vgl. vor stehend E. 1. 5-6) und ob sich das Y.___ -Gutachten vom 2 7. Dezember 2017 (Urk. 10/ 209) für die Beurteilung dieser Frage als beweiswertig (vorstehend E. 1. 7) erweist. 3. 3.1

Die anspruchsverneinende Verfügung vom 6 . Dezember 201 1 (Urk. 10 / 116), worin von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig keit von 30 % und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinde rungs angepassten Tätigkeit ausgegangen wurde, basierte gemäss der Stellungnahme von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. C.___, praktische Ärztin, Regionaler Ärzt li ch er Dienst (RAD), vom 1 4. Januar 2011 (Urk. 10/95/ 6-7)

hinsichtlich der Beur teilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätig keit auf dem Gutachten der Neurologischen Klinik und Poliklinik, Universi täts spital D.___, vom 2 0. April 2005 (Urk. 10/40/3-14)

und hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf dem ebenfalls von der Suva veranlasste n interdisziplinäre n Gutachten der E.___ vom 2 1. Dezember 2010 (Urk. 10 / 85/2-47) . 3.2

Am 2 0. April 2005 erstatteten Dr. med. F.___, Oberarzt, und Dr. med. G.___, Assi stenzärztin, Neurologisc he Klinik und Poliklinik, D.___, ihr neurologische s Gut achten (Urk. 10/40/3-14) . Die Gutachter stellten folgende Diagnose (S. 10 Ziff. 6): - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom, cervicocephal und lumbal betont mit/bei - veg e tativer Begleitsymptomatik (diffuser Trümmel und Drehsch win del sensationen, Schweissausbrüche, Schlafstörung) - leichte r Fehlhaltung und Fehlform der Wirbelsäule - radiologisch polysegmentalen degenerativen Veränderungen der Hals wirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule

(LWS) - Status nach Verkehrsunfall am 2 9. Juni 1 998 mit möglicher leichter Commotio cerebri (Erinnerungslücke gemäss Eigenanamnese) - Konzentrationsstörung gemäss eigener Angabe

Die Gutachter führten in ihrer Beurteilung aus, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus neurologischer Sicht 30 % betrage (S. 10 Ziff. 5 und S. 12 Ziff. 9.3). D er detaillierte neurologische Status habe durchwegs unauffällige Be funde ohne Hinweis auf eine Funktionsstörung des zentralen oder peripheren Nervensystems ergeben.

Nebenbefundlich zeige sich eine leichte Fehlform der frei beweglichen Wirbelsäule und ein Endphasenschmerz in alle Richtungen bei freier Beweglichkeit von Kopf und HWS. Weiter bestehe eine generalisierte Druckdolenz der paravertebralen, palpatorisch nicht verhärteten Muskulatur mit Betonung im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS) . Bildgeberisch finde sich ein Nachweis poly segmentaler degenerativer Veränderungen von der HWS und LWS. Das MRI des Kopfes sei ohne Nachweis posttraumatischer Läsio nen (S. 10 Ziff. 5). 3. 3

Am 2 1. Dezember 2010 erstatteten die Gutachter der E.___

ihr polydisziplinäre s Gutachten (Urk. 10/85/2-47). Die Gutachter stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 36 f.

Ziff. 6.1): - panvertebrales Schmerzsyndrom mit - chronischem zervikovertebralem Schmerzsyndrom - inkonstante r leichte r Beweglichkeitseinschränkung der HWS mit mus ku lären Verspannungen - radiomorphologisch mittelgradigen degenerativen Veränderungen C3 bis C7 teils mit nicht-st r ukturkomprimierende n

Hernierungen (C3/4, C6/7), bekannt seit 2007 (MRI vom 2 1. Dezember 2007, 1 1. Februar 2010) - ohne radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik - Status nach möglicher HWS-Distorsion am 2 9. Juni 1998 (Velounfall) - chronischem th o rakolumbovertebralem Schmerzsyndrom - diskret en mehrfachen degenerativen Seg mentveränderungen Th10 bis L5 mit ventralen Spondylophytenbildungen und diskreten Bandschei benprotrusionen - Trochanter- insertionstendopathischen Schmerzen im Beckenbereich beidseits - Status nach möglicher Wirbelsäulendistorsion am 2 9. Juni 1998 (Velo unfall) - Epicondylopathia

humeri

radialis beidseits - beginnende Fingergelenkpolyarthrosen und Rhizarthrosesymptomatik links - Ringbandstenosesymptomatik am Kleinfinger rechts, anamnestisch

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1), eine akzentuierte Persön lichkeit mit schizoiden und paranoiden Züge n, einen Verdacht auf eine leichte Aggravation, Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit migräniformer Kompo ne nte, subjektive Schwindelbeschwerden ohne eindeutige Hinweise für eine peripher oder zentral-vestibuläre Funktionsstörung, eine Normalakusis, einen intermit tie rende n Tinnitus, einen Status nach verheilter Schulterkontusion links am 1 0. August 1997 mit Acromioclavicular (AC) -Gelenkluxa tion nach

Tossy I, einen Status nach verheilter Schulterkontusion links am 2 9. März 1993 mit AC-Gelenk läsion radiologisch, einen Status nach Ellenbogenkontusion rechts mit trauma tischer Bursitis 1995, reseziert, einen Status nach Distorsio

pedis links ohne ossäre L äsion am 6. März 2000, verheilt, einen Status nach medialer Teilmeniskektomie am linken Knie 1982, Beschwerdefreiheit, einen Status nach Unterschenkelfraktur rechts 1976, verheilt, einen Diabetes mellitus, Erstdiagnose Mai 2010, medika men tös unzureichend eingestellt, eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas und eine Vitiligo (S. 37 Ziff. 6.2).

Die Gutachter hielten zusammenfassend fest, dass der Explorand in einer leidens angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Es handle sich dabei um leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von mehr als 10 bis 15 kg, ohne signifikant Überkopf oder gebückt zu verrichtende Tätigkeitsanteile und ohne ausgesprochen handbelas tende Tätigkeiten. Unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsauffälligkeit werde eine Tätigkeit empfohlen, bei welcher keine enge Teamarbeit notwendig sei, sondern selbständiges Handeln überwiege (S. 45 Ziff. 10). 4.

4.1

Im Rahmen der erneuten Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug vom 15. Juni 2015 (Urk. 10/ 122) gingen die folgenden wesentlichen medizini schen Berichte ein: 4 . 2

Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 2 9. März 2017 (Urk. 10/173/1-4) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.11), bestehend seit 1998 - Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61), bestehend seit der Kindheit - chronische Schmerzen bei HWS-/LWS-Syndrom, bestehend seit 1998

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Prof. H.___ einen Diabetes mellitus Typ 2 und eine rezidivierende Nephrolithiasis (Ziff. 1.1). Prof .

H.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 2 1. Juli 2016 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle am 2 2. März 2017 erfolgt sei (Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Förster sei er seit dem Jahr 2004 zu 100 % arbeitsunfähig. Er leide an Rückenschmerzen, an Schwindel sowie an einer geringen psychischen Belastbarkeit und an Konzentrationsstörungen . Es sei ihm auch keine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar (Ziff. 1.6-7). 4. 3

Die Fachpersonen der Klinik Z.___ stellten in ihrem am 1 8. Mai 2017 bei der Be schwerdegegnerin eingegange nen Bericht (Urk. 10/ 181) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) - chronische Schmerzen bei HWS-Syndrom - Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose 2011) - Verdacht auf arterielle Hypertonie - rezidivierende Nephrolithiasis

Die Fachpersonen führten aus, dass sich der Beschwerdeführer vom 1 6. Januar bis 1 6. März 2017 bei ihnen in der Klin i k aufgehalten habe (Ziff. 1.3). In der zu letzt ausgeübten Tätigkeit als Forstwart habe während dieser Zeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Angesichts der n och immer klinisch relevanten depressiven Symptomatik mit erheblich reduzierter Belastbarkeit und Stressto le ranz in Kombination mit schwerwiegenden und grösstenteils chronischen körper lichen Beeinträchtigungen, würden sie den Beschwerdeführer zum Austrittszeit punkt aus der stationären Behandlung auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig an seh en (Ziff. 1.6). Seine Belastungsfähigkeit werde sowohl auf somatischer als auch auf psychischer Ebe ne für unabsehbare Zeit au f unter 20 % li egend ein geschätzt (Ziff. 1.7).

4.4

Am 2 7. Dezember 2017 erstatteten die Gutachter des Y.___ das von der Be schwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 10/209). Die Gut achter konnten

zusammenfassend keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nennen (S. 18 lit. D.). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) nannten sie eine Dysthymia (ICD-10 F34.1), eine nicht näher bezeichnete psychosomatische Störung (ICD-10 F45.9), eine Per sönlichkeitsakzentuierung mit paranoiden und schizoiden Anteilen, ein Zervi kobra chialsyndrom beidseits ohne radikuläre Reizung, ein pseudoradikuläres Lum bal syndrom beidseits ohne für eine Behinderung relevantes Korrelat, eine Chon dro kalzinose des rechten Kniegelenks, einen Diabetes mellitus Typ II, einen dringen den Verdacht auf eine arterielle Hypertonie und anamnestisch bestehende asthmat oide Beschwerden bei früherer Heuschnupfenproblematik (S. 18 lit. D.). Die Gutachter führte n zusammenfassend aus, dass sich unter Berücksichtigung sämtlicher Fachgutachten ergebe, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers nicht eingeschränkt sei, weder in einer leidensadaptiert en Tä tigkeit noch in der bisherigen Tätigkeit als Gemeindearbeiter . Für den Beschwerdeführer ge eig net seien überwiegend sachbetonte, gleichmässige, gut strukturierte Tätig keiten ohne erhöhten Zeitdruck und ohne besondere Anforderungen an die emo tionale Belastbarkeit. In somatischer Hinsicht seien leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne gehäufte Über-Kopf-Arbeiten möglich (S. 22 Mitte, S. 23 oben). Seit der letzten rechtsgültigen Verfügung der Invaliden versicherung vom 6. November 2011 [richtig: 6. Dezember 2011] bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gemein dearbeiter als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit (S. 23 Mitte).

Der Beschwerdeführer habe anlässlich der psychiatrischen Untersuchung kog nitive Störungen, durch welche er bei seiner beruflichen Leistungsfähigkeit ein geschränkt sei, in den Vordergrund gestellt . Bei der neuropsychologischen Unter suchung habe er sich jedoch in der Symptomvalidierung grob auffällig gezeigt, so dass die Befunde nicht als valide hätten gewertet werden können und von einer kognitiven An twortverzerrung auszugehen sei (S. 19 oben) . Von psychia tri scher Seite werde eingeschätzt, dass die Auffälligkeiten in der neuropsycho logi schen Untersuchung bei einem zweifelsfrei bewussten externalen Krankheits gewinn (Invalidenrente) und fehlender alternativer Erklärung als Aggravation anzusehen seien. Valide Testergebnisse hätten aufgrund des Verhaltens des Versi cherten nicht ermittelt werden können. Vom klinisch-psychiatrischen Untersu chungs befund her seien allenfalls mässige kognitive Beeinträchtigungen denkbar, die sich sicher nicht auf die quantitative Arbeitsfähigkeit auswirkten.

In affektiver Hinsicht habe sich der Beschwerdeführer dysphorisch, missmutig und themenbezogen (Auseinandersetzung mit der Suva, der IV, dem Sozialamt etc.) auch stark verärgert gezeigt . Diese Stimmungslage liege unter Berück sich tigung der Unterlagen und der Anamnese in chronifizierter Form bereits seit vielen Jahren vor und habe sich im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen mit der Suva nach einem Unfall von 1998 entwickelt. Im Weiteren sei es auch zu Streitigkeiten mit dem Sozialamt und der Invalidenversic herung gekommen. Es ergebe sich hier die Diagnose einer Dysthymia (ICD-10 F34.1; S. 19 Mitte).

Der Beschwerdeführer habe des Weiteren über Beschwerden von Seiten des Bewe gungs apparates sowie Schwindel und Gleichgewichtsprobleme berichte t . Gemäss dem aktuellen orthopädischen Gutachten lasse sich die orthopädische Sympto matik (Schmerzen, Bewegungseinschränkung) nicht ausreichend organmediz inisch erklären, und die Orthopädin habe auf Differenzen und Inkonsi stenzen zwischen dem vorhandenen Untersuchungsbefund und den gering- bis maximal mässig gradigen degenerativen Veränderungen hingewie sen. Die Neurologin habe wie de rum ausgeführt, dass der Schwindel neurologisch nicht erklärbar sei. Aus psy chiatrischer Sicht e rgebe sich hier die Diagnose ein er psychosomatischen Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F45.9; S. 19 unten). Von der Persönlichkeit her ergäben sich unter Berücksichtigung des Eindrucks in der Untersuchungssituation sowie der Unterlagen deutliche Hinweise für paranoide (übermässiges Misstrauen in soziale Interaktionen) und schizoide (reduziertes Interesse an emoti onal nahen sozialen Beziehungen) Persönlichkeitszüge, im Sinne einer Persönlichkeits akzen tuierung.

Psychisch bedingt liege keine quantitative Verminderung der Arbeits fähigkeit vor (S. 20 oben). Aus orthopädischer Sicht lägen verschiedene Diskre panzen vor. Die sichtbaren degenerativen Veränderungen in den aktuell ange fertigten Röntgenaufnahmen entsprächen dem Ausmass der altersgleichen Bevöl kerung und bedingten keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten. Es bestünden jedoch Auswirku ngen auf das Belastungsprofil. In der nach dem Unfall von 1998 ausgeübten angepassten Tätigkeit als Forstwart als auch in jeder leidensangepass ten Tätigkeit bestehe eine 100%i ge Arbeitsfähigkeit des Versicherten. Das Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg sei möglich (S. 20 Mitte).

Aus internistischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer Verweistätigkeit nicht eingeschränkt (S. 21 Mitte). Aus neurologischer Sicht habe sich der aktuelle neurologische Status des Beschwerdeführers unauffällig dargestellt, und die geklagten Schmerzen im Be reich des Nackens und des Rückens liessen sich neurologisch nicht erklären (S. 21 Mitte). Zusammen mit der neuropsychologischen Untersuchung ergebe sich bei geklagten Konzentrations störungen keine objektivierbare hirnorganische Schädigung. Die Konzentrations störungen seien neurologisch nicht erklärbar, und der Versicherte habe während der gesamten Anamnese keine K onzentrationsstörungen gezeigt (S. 21 u nten). Auch für den geklagten Schwindel habe sich keine neurologische Ursache ge funden, und die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers seien diffus . Eine organische Ursache für den geklagten Schwindel habe nicht gefunden werden können (S. 22 oben). Aus neuropsychologischer Sicht hätten sich beim Beschwer deführer auffällige Parameter im Symptomvalidierungsverfahren ergeben. In den neuropsychologischen Testverfahren hätten sich teilweise Beeinträchtigungen gezeigt, die in ihrem Schweregrad nicht plausibel erklärt werden könnten, wes halb die neuropsychologischen Befunde nicht als valide gewertet werden könnten. Es sei von einer kognitiven Antwortverzerrung im Sinne einer Verdeutli chungs tendenz auszugehen. Im Rah men der in den Akten genannten p sychiatrischen Diagnose wäre eine allenfalls leichte authentische neuropsychologische Störung denkbar. Aufgrund der aktuell erhobenen, nicht als valide zu wertenden Befunde, könne diese jedoch nicht abgegrenzt werden (S. 22 Mitte). 4. 5

Dipl. med. I.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psycho the ra pie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 1 1. Januar 2018 (Urk. 10/212/6-7) aus, dass das Y.___ -Gutachten vom 2 7. Dezember 2017 beweiswertig sei und darauf abgestellt werden könne. Eine Veränderung seit 2011 habe nicht statt ge funden. 4. 6

Die Fachpersonen der Klinik Z.___ stellten in ihrem Bericht vom 2. Mai 2018 (Urk. 10/234 /1-3) nach am 1. Mai 2018 erfolgte m Vorgespräch mit dem Be schwerdeführer folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61)

Die Fachpersonen führten aus, dass a ktenanamnestisch chronische Schmerzen bei HWS-Syndrom, ein Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose 2011), ein Verdacht auf eine arterielle Hypertonie und eine rezidivierende Nephrolithiasis

bestünden (S. 1).

Der Beschwerdeführer habe vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depres siven Störung sowie einer Schmerzstörung imponiert. Eine durch Stress verur sachte Verstärkung der depressiven als auch der Schmerzsymptomatik sei zu beobachten, wobei die stressauslösenden Faktoren hauptsächlich in der sozialen Einbettung respektive der sozialen Gesamtsituation des Patienten zu finden seien. Aufgrund d er schwierige n finanzielle n und sonstige n soziale n Situation, den wiederholte n Auseinandersetzungen mit der IV, den dreimalig abgelehnten An trägen auf eine Rente und dem intensiven Wunsch des Patienten, diesbezüglich Gehör und Hilfe zu bekommen, sei die Klinik Z.___ nicht die geeignete Institution für seine Belange. Solange er sich auf «den Kampf mit der Invalidenversicherung» konzentriere, könne d er Fokus nicht alleine auf der depressiven Symptomatik und dem schwierigen Interaktionsmuster des Patienten liegen . Es werde daher ge beten, ihn in einer sozialpsychiatrischen Einrichtung anzumelden (S. 2 unten). 4. 7

Prof. H.___

stellte in seinem Bericht vom 2 4. Juli 2018 (Urk. 10/224) folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - Dysthymia (ICD-19 F34.1) - rezidivierende Doppel Depression (ICD-10 F34.1, F33.11) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, anankastischen, ängs t lichen und narzisstischen Persönlichkeitszügen (ICD-10 F61.0) - Verdacht auf generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

Prof. H.___ führte aus, dass beim Beschwerdeführer d urch mehrfache psychische Störungen und die Dauer der psychischen Erkrankungen eine andauernde Persön lichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung (ICD-10 F62.1) aufgetreten sei, die durch eine h ochgradige Abhängigkeit, Stigma, soziale Isolation und eine deutliche Störung der sozialen und berufliche n Funktionsfähigkeit charakterisiert sei.

Prof. H.___ führte aus, dass die im Gutachten gestellte Diagnose einer Dysthymie wegen der schwerwiegenden und dauerhaften Symptomatik eine eklatante Wir kung auf die Arbeitsfähigkeit habe und durch eine schwere Krankheitsdynamik zur absoluten Arbeitsunfähigkeit führe . Eine kritische Auseinandersetzung mit der Diagnose einer Dysthymie sei nicht erfolgt, auch nicht mit dem Schweregrad, der Behandlung und der Prognose diese r schweren psychischen Erkrankung des Patienten (S. 2 Mitte f.). Ebenso wenig sei eine hinreichende Abgrenzung von einer Persönlichkeitsstörung erfolgt, was bei einem seit 20 Jahren dauernden Krankheitsfall unverständlich sei. Auch die neuropsychologische Untersuchung vom 2 0. November 2017 habe sich sehr auffällig mit vielen pathologischen Be funden gezeigt, die jedoch in ihrem Schweregrad nicht plausibel erklärt werden könnten (S. 3 unten). Es habe sehr wohl ein stationärer Aufenthalt in der Klinik Z.___ vom 1 6. Januar bis 1 6. März 2017 stattgefunden (S. 4 oben). Aufgrund der neu im Gutachten vom 2 7. Dezember 2017 beim schwer kranken Patienten ge stellten Diagnosen, habe sich sein Gesundheitszustand seit der letzten Begut achtung im Jahr 2010 verschlechtert (S. 4 Mitte). 4. 8

In ihrem Bericht vom 2 9. November 2018 (Urk. 10/232) nahmen die Gutachter des Y.___ zum Bericht von Prof .

H.___ (vorstehend E. 4. 7) Stellung. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Dysthymie (ICD-10 F43.1) zu einer absoluten Arbeitsunfähigkeit führen solle (S. 1 Mitte). Soweit Prof. H.___ ausführe, dass die Symptome zwar nicht so stark ausgeprägt seien, wie bei einer normalen Depres sion, jedoch über einen längeren Zeitraum aufträten, und er damit wohl zum Ausdruck bringen wolle, dass an sich nur eine leicht ausgeprägte depressive Symptomatik vorliege, die aber durch ihre Dauer dann doch schwerwiegend sei und sogar zur absoluten Arbeitsunfähigkeit führe, müsse diese Logik schlichtweg als unsinnig tituliert werden. Es gebe in der Psychiatrie und ganz allgemein in der Medizin zahlreiche Krankheitsbilder, die chronisch seien und über viele Jahre bestünden und nie zu einer Arbeitsunfähigkeit führten (S. 1 unten f.).

Die Gutachter führten aus, dass sich abgesehen von der Diagnosebezeichnung und deren Herleitung im Y.___ -Gutachten ein ausführlicher psychischer Befund finde, aus welchem sich ergebe, dass gerade keine Fähigkeits- und Funk tions störungen vorliegen würden. Im Schreiben von Prof. H.___ finde sich keinerlei psychischer Befund, sondern der Bericht werde dominiert von theoretischen Überlegungen, welche Auffälligkeiten bei einer Dysthymia auftreten könnten (S. 2 Mitte). Es werde noch einmal darauf hingewiesen, dass die neuropsychologischen Befunde nicht als valide hätten gewertet werden können. Es sei fraglich, ob Prof. H.___ in der Lage sei, das Gutachten fachlich vollständig zu erfassen (S. 3 Mitte). Insgesamt ergäben sich aus dem Schreiben von Prof. H.___ keinerlei n eue n medi zinische n Aspekte, die zu einer Neubewertung des Falles Anlass geben könnten (S. 3 unten). 4. 9

Dipl. med. I.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 201 8 (Urk. 10/239/3) aus, dass auf die bisherige Stellungnahme vom 1 1. Januar 2018 verwiesen werde. Der psychiatrische Gutachter des Y.___ habe ausführlich zum Schreiben und der Kritik am Gutachten von Prof. H.___ Stellung genommen. Es werde auf den ausführlichen Text des Schreiben s vom 2 9. November 2018 ver wiesen. Da keine neuen medizinischen Sach verhalte dargelegt würden, könne weiterhin auf das Y.___ -Gutachten vom 2 7. Dezember 2017 abgestellt werden. 4. 10

Prof. H.___ führte in seinem Bericht vom 8. Januar 2019 (Urk. 10/234/9-12) aus, dass die Gutachter weder auf seine Fragen noch auf die in seinem Bericht vom 2 4. Juli

2018 (vorstehend E.

4. 7) festgestellten Diagnosen eingegangen seien (S.

1

f.).

Der Beschwerdeführer führe von aussen betrachtet ein skurriles und einsames Leben. Er habe keine Interessen und Wünsche, lebe an der Realität vorbei und sei perspektivlos (S. 2 Mitte). Die letzte Arbeitsintegrationsmassnahme im Frühling 2015 sei abgebrochen worden, da er einen desorganisierten und kranken Eindruck hinterlassen habe (S. 2 unten). Es sei eine erneute Vorstellung in der Klinik Z.___ am 1. Mai 2018 erfolgt, wo das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1) und der Verdacht auf eine kombinierte Per sönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) sowie eine chronische Schmerzstörung bestätigt worden seien (S. 3 oben). In der testpsychologischen Untersuchung habe der Be schwerdeführer im BDI (Becks Depressionsinventar) mit 45 Punkten eine deutlich ausgeprägte schwere depressive Symptomatik gezeigt (S. 3 unten). Das am 8. Januar 2019 durchgeführte SKID-II Testverfahren, wo zwölf Persönlichkeits störungen abgefragt würden, hätten die Diagnose einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) begründet (S. 4 oben).

Prof. H.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Schwere der psychischen und soma tischen Störungen (Dr. J.___, Chiropraktiker, schreibe den Beschwerdeführer seit 15 Jahren zu 100 % arbeitsunfähig) nach wie vor aus medizinischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 4 unten). 4. 11

Prof. H.___

stellte in seinem Bericht vom 1 4. Oktober 2019 (Urk. 3) folgende Diagnosen (S. 2 f.): - schwere rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.2) - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - rezidivierende Doppel Depression (ICD-10 F34.1, F33.2) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, anankastischen, ängstlichen und narzisstischen Persönlichkeitszügen (ICD-10 F61.0) - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung (ICD-10 F62.1)

Prof. H.___ führte aus, dass i m polydisziplinären Gutachten die psychiatrische Untersuchung nicht vollständig und umfassend durchgeführt worden sei. Es sei nicht auf die tatsächlichen Diagnosen des seit über 20 Jahren erkrankten Patien ten eingegangen worden. Insbesondere sei kein testpsychologisches Instrument benutzt und weder eine Aggravation noch eine Simulation seien nachgewiesen worden. Die geklagten Beschwerden des Patienten seien nicht berücksichtigt worden (S. 1) . Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sei nicht nach vollziehbar, und die gutachterliche Schlussfolgerung sei falsch (S.

2

f.). Im Übrigen wiederholte Prof. H.___ seine bereits im Vorbericht vom Januar 2019 (Urk. 10/234/9-12) getätigten Ausführungen (S. 2 ff.). 5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung (Urk. 2) n ach den Stellung nahmen des RAD-Arztes Dipl. med. I.___ vom 1 1. Januar 2018 und vom 5. Dezember 2018

(vorstehend E. 4. 5 und E. 4. 9) gestützt auf das Y.___

- Gut achten vom 27 . Dezember 201 7 (vorstehend E. 4. 4) davon aus, dass dem Be schwerdeführer unverändert zur letzten rentenanspruchsverneinenden Verfügung vom 6. Dezember 2011 (Urk. 10/ 116) weiterhin eine leichte bis mittelschwere be hinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei und demnach keine aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevante Änderung des Gesundheits zu standes eingetreten sei (vorstehend E. 2.1). Dagegen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen unter Hinweis auf seinen behandelnden Psychiater Prof. H.___

(vorstehend E. 4.2, E. 4.7, E. 4.10-11) geltend, dass dem Y.___ -Gutachten vom 2 7. Dezember 2017 kein Beweiswert zukomme (vorstehend E. 2.2). 5.2

Das Y.___ -Gutachten vom 27 . Dezember 201 7 (vorstehend E. 4. 4) erfüllt die formalen Beweiswert-Anforderungen (vorstehend E. 1. 7) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen des Beschwerdeführers, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben.

Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nach vollziehbar begründete Schlussfolgerungen, insbesondere auch im Zusammen hang mit dem festgestellten die Besch werden aggravierenden Verhalten des Be schwerdeführers.

Was die vom Beschwerdeführer am Y.___ -Gutachten vorgebrachten Kritikpunkte anbelangt (Urk. 1 S. 5 f. Rz 8), vermögen diese den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern. Insbesondere kann seiner gestützt auf die Ausführungen seines behandelnden Psychiaters Prof. H.___ vom 2 4. Juli 2018 (Urk. 10/224 S. 5) vertretenen Ansicht nicht gefolgt werden, wonach aus der Summe der von den Y.___ -Gutachter n aufgelisteten Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit schlussendlich doch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere n soll (Urk. 1 S. 6 Rz 9).

Nichts an der Beweiswertigkeit des Y.___ -Gutachtens zu ändern vermag sodann der Bericht des seit 1998 (vgl. Urk. 10/16 S. 1) behan delnden Chiropraktikers Dr. J.___

vom 6. November 2019 (Urk. 7) . So handelt es sich bei seinen Ausführungen um keine fachärztlich fundierte Kritik respektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.

Für die hier zu prüfende Frage, ob sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers seit der letzten eingehenden Prüfung seines Rentenanspruches massgeblich ver ändert hat (vorstehend E. 1.5-6), ist der Umstand, dass die Gutachter des Y.___ den Beschwerdeführer

auch in seiner angestammten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig einstuften, nicht von Belang (vgl. das diesb e zügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, Urk. 1 S. 9 Ziff. 14) .

Relevant ist, dass aus orthopädischer sowie internistischer und neurologischer Sicht im Y.___ -Gutachten vom 2 7. Dezem ber 2017 festgehalten

wurde, dass unverändert zum Vorgutachten bei der E.___ vom 2 1. Dezember 2010 respektive der Verfügung vom 6. Dezember 2011 (Urk. 10/116) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadap tierten Tätigkeit auszugehen sei, womit sich

aus somatischer Sicht keine mass gebliche

Veränderung der Arbeitsfähigkeit ergeben hat .

5.3

Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, w urde im Y.___ -Gutachten vom 2 7. Dezember 2017 unter Berücksichtigung der Standardindikatoren eine rechtsprechungsgemässe Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit (vorstehend E. 1.2-3) des Beschwerdeführers vorgenommen (Urk. 10/209 S. 43 ff.). Zusammenfassend konnten

- wie bereits anlässlich der psychiatr ischen Begutachtung an der E.___ im Jahr 2010 (vorstehend E. 3.3) - keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Die Diagnose eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) im Zusammenhang mit dem Ärger und der Kränkung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Streitereien mit den Ver sicherungen wurde als behandlungsbedürftig, jedoch als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingeschätzt (Urk. 10/209 S. 46 oben).

Nach neuer Praxis des Bundesgerichts führt die Diagnose einer psychischen Erkrankung auch nur dann zur Anerkennung eines rentenbegründenden Invalidi tätsgrades, wenn einerseits die funktionellen Auswirkungen der medizinisch fest gestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stand ardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.3) schlüssig und widerspruchsfrei mit (zu mindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind, und andererseits keine Ausschlussgründe, namentlich keine Aggravation, vorliegen.

Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Aus gangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genom men wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaub würdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psy chosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhal ten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1). 5 . 4

Bereits im Bericht der Rehak lini k

K.___ vom 2 6. März 2004 wurde auf eine Diskrepanz zwischen den ausgeprägt geschilderten Beschwerden und den eher geringen klinischen Befunden hingewiesen (Urk. 10/10/3-6 S. 3 unten). Zuvor wurde im Bericht vom 2 9. September 2003 festgehalten, dass die Beschwerden und Symptome tendenziell eher wenig konsistent und nicht einfach zuzuordnen seien. Es seien hinsichtlich der Beschwerden Ausweitungstendenzen feststellbar (Urk. 10/10/12-18 S.

5 unten). Sodann wurde auch im E.___ - Gutachten vom 2 1. Dezember 2010 (vorstehend E. 3. 3) ein Verdacht auf eine leichte Aggravation der Beschwerden geäussert, konkret, dass der Beschwerdeführer seine kognitiven Schwierigkeiten bewusst habe verdeutlichen wollen (Urk. 10/ 85/2-47 S. 33 Mitte, S. 43 Ziff. 5.1).

Die Gutachter des Y.___ führten in ihrem Gutachten vom 2 7. Dezember 2017 dann

aus, dass erhebliche Hinweise auf eine Aggravation

der Beschwerden fest gestellt worden seien

(Urk. 10/209 S. 25 Ziff. 4, S. 46 oben). Diese

Hinweise auf eine Aggravation zeigten sich nicht nur anlässlich der neuropsychologischen Unter suchung respektive in den bei dem Symptomvalidierungsverfahren auf fäl ligen Parame tern, sondern auch bei der neurologischen sowie der orthopä disch-traumatologischen Untersuchung.

Unter Hinweis auf die neuropsycho lo gische Untersuchung vom 2 0. November 2017 legte der psychiatrische Gutachter des Y.___ dar, weshalb die vom Beschwerdeführer beklagten und dargebotenen kog nitiven Einschränkungen unter eine Beschwerdeaggravation zu subsumieren s eien, namentlich vor dem Hintergrund

seines Rentenwunsches und des Krankheits ge winnes. Diesen Rentenwunsch äusserte der Beschwerdeführer deutlich anlässlich der neurologischen Untersuchung am Y.___, wo er ausführte, dass ihn sein Kampf u m die Rente am meisten belaste. Weiter hielt er fest, dass es an der Zeit sei, dass er die Rente bekomme (Urk. 10/209 S. 69 Ziff. 2.4 und Ziff. 2.6). Auch anlässlich der neurologischen Untersuchung zeigte der Beschwerdeführer ein diskrepantes Verhalten. Unter anderem beschrieb die Gutachterin, dass er beim Romberg’schen

Stehversuch Schwankungen mit beinahe Hinfallen gezeigt habe. Unter Ablenkung seien diese Schwankungen jedoch komplett sistiert gewesen (Urk. 10/209 S. 22 oben, S. 25 Ziff. 4, S. 70 unten, S. 72 Ziff. 5). Ebenso wies die untersuchende orthopädische Gutachterin des Y.___ au f verschiedene Diskre panzen und Inkonsistenzen zwischen dem vorhandenen Untersuchungsbefund und dem geschilderten und demonstrierten Ausmass der körperlichen Be schwer den hin. D iskrepant erschienen seien die ausgedehnten sportlichen Aktivitäten, zum Beispiel beim Fahrradfahren, das mit einer deutlichen Belastung des Nackens verbunden sei (Urk. 10/209 S. 25 Ziff. 4). Wie die orthopädische Gutachterin des Y.___

zu Recht bemerkte, erweist sich der vom Beschwerdeführer angegebene Schwindel, welcher neurologisch und auch anderweitig nicht erklärbar war, mit dem

anlässlich der Untersuchung gezeigten flüssigen Gangbild sowie den prob lemlos möglichen Radfahrten als schwer vereinbar . Auch wies die Gutachterin auf eine fehlende Schon- und Fehlhaltung, und auf einen fehlende Verspan nun gen objektivierenden paravertebralen Muskelhartspann hin (Urk. 10/209 S.

E. 20 Mitte) .

Als im Widerspruch zu dem demonstrierten Beschwerdebild stehend erweist sich weiter der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen möglich gewesen ist, im Jahr 2017 mit einem Freund mit dem Auto nach Schweden und Norwegen zu fahren (vgl. Urk. 10/209 S. 27 Mitte, S. 37 Mitte). Wie die Gutachter des Y.___ zu Recht bemerkten, erweist sich die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer zu keinerlei beruflichen Tätigkeit mehr in der Lage se he, als diskrepant zum Aktivitätsniveau in den Bereichen Freizeit und Haushalt (Urk. 10/209 S. 26 f. Ziff. 2 und S. 30 V. Ziff. 2).

Auffallend ist weiter, dass der Beschwerdeführer trotz angegebener massivster Beschwerden keine Schmerzmittel ein nimmt und seine psychischen Beschwerden lediglich mit Johanniskrautpräparaten behandelt

(vgl. Urk. 10/181 S. 3 Mitte, Urk. 10/182) .

Bei vorliegend starkem Rentenbegehren sowie erheblichen Hinwei sen auf eine Aggravation der Beschwerden kann der Beschwerdeführer auch aus dem Abbruch der Eingliederungs m assnahmen im Frühjahr 2016 (Urk. 10/156-158) k ein aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevantes Krankheitsgeschehen herleiten. Vom psychiatrischen Teilgutachter des Y.___ wurde das vom Be schwerdeführer gezeigte Verhalten sodann unter eine unzureichende Motivation subsumiert (Urk. 10/209 S. 45 lit. B.). Abgesehen davon lag das vom Beschwer deführer bei de n

Eingliederungsmassnahmen gezeigte Leistungsniveau auch deutlich unter der anlässlich der Begutachtung am Y.___ beschriebenen Tages aktivität und -leistung . 5. 5

Zur anderslautenden Einschätzung des behandelnden Psychiaters Prof. H.___

(vorsteh end E. 4.2, E. 4.7, E. 4.10-11) und des sen Diagnostik sowie zu dem Bericht der Fa chpersonen der Klinik Z.___ vom Frühjahr 2017 (vorstehend E. 4.3) nahm der psychiatrische Teilgutachter des Y.___ eingehend Stellung und legte detail liert dar, weshalb weder der Diagnostik noch der Einschätzung der Arbeits fähig keit gefolgt werden könne (Urk. 10/209 S.

46 Mitte, vorstehend E.

4.8) . Dass Prof.

H.___ auf Konzentrationsstörungen und sogar auf einen geistigen Abbau des Beschwerdeführers hingewiesen habe (vgl. Urk. 10/183-184), führte der psy chiatrische Teilgutachter des Y.___

auf die unkritische Übernahme der subjek tiven Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers zurück (Urk. 10/209 S. 46 Mitte). Im Übrigen sind die gemäss der Ansicht des behandelnden Psychiaters durchgeführten Testverfahren zur Verifizierung der Konzentrationsstörungen, wo der Beschwerdeführer unter anderem die gleiche Zahl in einer Abfolge von Zahlen durchstreichen musste, ohne weiteres durch die Testperson im Ergebnis steuerbar, weshalb sie bei festgestellten Hinweisen auf Aggravation und mangelnder Motivation ohnehin mit äusserster Zurückhaltung zu würdigen sind.

Soweit Prof. H.___ in seinen Berichten vom 8. Januar und 1 4. Oktober 2019 auf grund des durchgeführten BDI und SKID-II Testverfahrens (vgl. Urk. 10/234/4-8, Urk. 10/234/13-18)

eine schwere depressive Symptomatik respektive eine kom binierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, anankastischen, ängstlichen und narzisstischen Persönlichkeitszügen (ICD-10 F61.0) als ausgewiesen betrachtet e und dem psychiatrischen Y.___ -Gutachter vorhielt, kein testpsychologisches Instrument benutzt zu haben (vorstehend E. 4. 10 und E. 4. 11), ist darauf hin zu weisen, dass nach der Rechtsprechung dem testmässigen Erfassen der Psycho pathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration generell nur eine ergän zende Funktion beizumessen ist . Ausschlaggebend bleibt die klinische Untersu chung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_344/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.1.5). Zudem basieren beide Instrumente auf der Selbstbeurteilung des Besc hwerdeführers und erweisen sich bei vorliegender subjektiver Überzeugung der vollständigen Leis tungsunfähigkeit und bei festgestellter Aggravation d er Beschwerden als wenig aussagekräftig.

Die von Prof. H.___ am Y.___ -Gutachten geäusserte Kritik in seinem Bericht vom 2 4. Juli 2018 (vorstehend E. 4. 7) geht sodann, wie die Y.___ -Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 2 9. November 2018 zu Recht bemerkten (vorstehend E. 4.8), ins Leere, insbesondere soweit Prof. H.___ mit im Wesentlichen allgemein ge haltenen und von den ICD-10 Kriterien abweichenden Ausführungen zur Diag nose Dysthymie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers her zuleiten versuchte. Ohne W eiteres ist festzuhalten, dass die lediglich alle zwei bis drei Wochen stattfindenden Konsultationen bei Prof. H.___ und die Behandlung des Beschwerdeführers mit pflanzlichen Präparaten (vgl. Urk. 10/182) im Wider spruch zu den von Prof. H.___ gestellten Diagnosen und der attestierten Arbeits unfähigkeit stehen. A n diesen im Verhältnis als unzureichend erscheinenden Therapie massnahmen

ändert entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 f. Rz 8) auch der Umstand nichts, dass er sich von Januar bis März 2017 in einen stationären Aufenthalt in die Klinik Z.___ begeben hat (vorstehend E. 4.3) . Im Bericht der Fachpersonen der Klinik Z.___ vom Frühjahr 2017 (vorstehend E.

4.3) wurde lediglich die Diagnostik des überweisenden Arztes Prof. H.___ (vgl. vorstehend E. 4.2) übernommen und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers basierte unhinterfrag t

auf dem von ihm während des A ufent haltes gezeigten Verhaltens .

Soweit Prof. H.___ in seinem Bericht vom 8. Januar 2019 darauf hinwies (vor stehend E. 4. 10), dass selbst von der Klinik Z.___, wo der Beschwerdeführer am 1. Mai 2018 vorstellig geworden sei, die Diagnose einer rezidivierenden depres siven Störung (ICD-10 F33.1) und der Verdacht auf eine kombinierte Persönlich keitsstörung (ICD-10 F61) bestätigt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Konsultation vom 1. Mai 2018 nicht um eine eingehende Unter suchung des Beschwerdeführers mit fundierter Diagnostik, sondern lediglich um ein Vorgespräch

gehandelt hat, nach welchem man in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer dermassen auf seinen Rentenwunsch und seinen Kampf gegen die Invalidenversicherung fixiert war, von einer Behandlung absah (vor stehend E. 4. 6). 5. 6

Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass eine aus invalidenver siche rungsrechtlicher Sicht eingetretene relevante Verschlechter ung des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführer s seit der letztmaligen leistungsverneinenden Verfügung vom 6. Dezember 2011 (Urk. 10 / 116) bei nach wie vor bestehender vollständiger Arbeitsfähigkeit in

einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu verneinen ist. Demnach besteht weiterhin kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente .

Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwer de füh rer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nadja D'Amico

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchucan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00743

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 2 3. Februar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Nadja D'Amico Procap Schweiz Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1963, gelernter Forstwart (Urk. 10/2), meldete sich am 2. April 20 04 unter Hinweis auf ein seit eine m

Unfall vom 2 9. Juni 1998

bestehendes Schleudertrauma bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10 / 3 Ziff. 7.1 -3 und Ziff. 7.5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 6 . Dezember 201 1 einen Renten anspruch (Urk. 10 / 116). Auf die dagegen vom Versicherten am 1 2. November 2013 erhobene Beschwerde (Urk. 10/119/4) trat das Sozialversicherungsgericht mit Beschluss vom 1 4. Januar 2014 im Verfahren Nr. IV.2013.01049 nicht ein (Urk. 10/120, Dispositiv- Ziff. 1). 1.2

Zwischenzeitlich bestätigte das hiesige Gericht mit seinem Urteil vom 1 6. Mai 2012 im Verfahren Nr. UV.2011.00180 den Einspracheentscheid der Suva vom 1 0. Mai 2011 (Urk. 10/90) betreffend Einstellung der Leistungen per 3 0. April 2011 mangels natürliche n und adäquate n Kausalzusammenhang s

zwischen den vom Versicherten geltend gemachten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 2 9. Juni 1998 . 1. 3

Am 15 . Juni 201 5 meldete sich der Versicher te erneut unter Hinweis auf eine Viel zahl von seit dem 2 9. Juni 1998 bestehende n Beschwerden bei der Inva liden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/121/1, Urk. 10 / 122 Ziff. 6.1 -3). Mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aus sicht, dass auf sein neues Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (Urk. 10/133). Nachdem sich der Versicherte hiermit nicht einverstanden ge zeigt hatt e (vgl. Urk. 10/134, Urk. 10/137, Urk. 10/141), veranlasste die IV-Stelle beruf liche Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1 0/145), welche jedoch aufgrund des Gesundheitszustandes des Versicherten nicht fortgeführt wurden (Verfügung vom 2 4. Mai 2016,

Urk. 10/156-15 8) . Sodann veranlasste die IV-Stelle beim Z entr um

Y.___

ein polydisziplinäres Gutach ten, welches am 2 7. Dezember 2017 erstattet wurde (Urk. 10/209).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/213, Urk. 10 / 222, Urk. 10/225, Urk. 10/235) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. Septem ber 2019 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 1. Oktober 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 9. September 2019 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt eine Invalidenrente zuzu sprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Am 7. November 2019 (Urk.

6) reichte der Versicherte einen weiteren Bericht (Urk.

7) ein, welcher der IV-Stelle am 1 3. November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. November 2019 (Urk.

9) beantragte die IV-Stelle die A bweisung der Be schwerde .

Mit Gerichtsverfügung vom 2 9. November 2019 (Urk.

11) wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um sich zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. November 2019 (Urk.

6) sowie zum Bericht vom 6. November 2019 (Urk.

7) zu äussern. Am 1 9. Dezember 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme (Urk. 12), was dem Beschwerde führer am 2 0. Dezember

2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Am 1 7. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort vom 2 8. November 2019 (Urk.

9) zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

1. 4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1. 6

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Fer ner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, dass

die im Rahmen der erneuten Anmeldung des Beschwerdeführers am 2 2. Januar 2015 vorgenommen en Abklärungen ergeben hätten, dass unverändert zur letzten rechts kräftigen

Verfügung vom 6. Dezember 2011 eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe . Somit h abe sich der Gesundheitszustand beziehungsweise die Auswirkung der geltend gemachten Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit seit dem letzten rechtskräftigen Entscheid nicht verändert, und der damals ermittelte Invaliditätsgrad von 25 % gelte weiterhin. Das Einwand verfahren habe keine neuen, bisher nicht berücksichtigten, medizin ischen Tat sachen hervorgebracht (S. 1 f.). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass auf das Y.___ -Gutachten nicht abgestellt werden könne, da dieses erheb liche Mängel aufweise. Insbesondere entspreche die vorgenommene Indikatoren prüfung nicht den bundesgerichtlichen Vorgaben (S. 5 f. Rz 7 -9). Auch sei das Zusammenspiel der im Y.___ -Gutachten gestellten psychiatrischen Diagnosen nicht näher beleuchtet worden (S.

7 Rz

10). Eine sorgfältige Überprüfung der vo r gehaltenen Aggravation sei nicht erfolgt. Eine solche werde klar bestritten (S. 7 Rz. 11). Sowohl der behandelnde Facharzt als auch die Ärzte der Klinik Z.___ in ihrem Austrittsbericht vom 2 0. April 2017 hätten erhebliche psychiatrische Diag nosen gestellt. Auf diese Einschätzungen sei abzustellen (S. 8 Rz 12). Ferner seien auch die Ergebnisse bei der Potentialabklärung bei der A.___ zu berücksichtigen, wo festgestellt worden sei, dass er sich motiviert gezeigt habe, jedoch seine Arbeitsfähigkeit massiv eingeschränkt gewesen sei (S. 8 f. Rz 13). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb im Y.___ -Gutachten schliesslich von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit ausgegangen worden sei, zumal mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 eine solche abgesprochen worden sei

(S. 9

f. Rz. 14). Zudem sei das Denunziationsschreiben, verfasst von seiner Vermieterin, an die Gutachterstelle weitergeleitet worden, was stossend sei (S. 10 Rz 15). Zusammenfassend sei von diversen Fachärzten eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bestätigt worden, und deren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei zu berücksichtigen (S. 10 Rz 16). 2. 3

Strittig und zu prüfen ist, ob sich seit Erlass der Verfügung vom 6. Dezember 201 1 (Urk. 10 / 116) eine anspruchsrelevante Veränderung ergeben hat (vgl. vor stehend E. 1. 5-6) und ob sich das Y.___ -Gutachten vom 2 7. Dezember 2017 (Urk. 10/ 209) für die Beurteilung dieser Frage als beweiswertig (vorstehend E. 1. 7) erweist. 3. 3.1

Die anspruchsverneinende Verfügung vom 6 . Dezember 201 1 (Urk. 10 / 116), worin von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig keit von 30 % und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinde rungs angepassten Tätigkeit ausgegangen wurde, basierte gemäss der Stellungnahme von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. C.___, praktische Ärztin, Regionaler Ärzt li ch er Dienst (RAD), vom 1 4. Januar 2011 (Urk. 10/95/ 6-7)

hinsichtlich der Beur teilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätig keit auf dem Gutachten der Neurologischen Klinik und Poliklinik, Universi täts spital D.___, vom 2 0. April 2005 (Urk. 10/40/3-14)

und hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf dem ebenfalls von der Suva veranlasste n interdisziplinäre n Gutachten der E.___ vom 2 1. Dezember 2010 (Urk. 10 / 85/2-47) . 3.2

Am 2 0. April 2005 erstatteten Dr. med. F.___, Oberarzt, und Dr. med. G.___, Assi stenzärztin, Neurologisc he Klinik und Poliklinik, D.___, ihr neurologische s Gut achten (Urk. 10/40/3-14) . Die Gutachter stellten folgende Diagnose (S. 10 Ziff. 6): - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom, cervicocephal und lumbal betont mit/bei - veg e tativer Begleitsymptomatik (diffuser Trümmel und Drehsch win del sensationen, Schweissausbrüche, Schlafstörung) - leichte r Fehlhaltung und Fehlform der Wirbelsäule - radiologisch polysegmentalen degenerativen Veränderungen der Hals wirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule

(LWS) - Status nach Verkehrsunfall am 2 9. Juni 1 998 mit möglicher leichter Commotio cerebri (Erinnerungslücke gemäss Eigenanamnese) - Konzentrationsstörung gemäss eigener Angabe

Die Gutachter führten in ihrer Beurteilung aus, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus neurologischer Sicht 30 % betrage (S. 10 Ziff. 5 und S. 12 Ziff. 9.3). D er detaillierte neurologische Status habe durchwegs unauffällige Be funde ohne Hinweis auf eine Funktionsstörung des zentralen oder peripheren Nervensystems ergeben.

Nebenbefundlich zeige sich eine leichte Fehlform der frei beweglichen Wirbelsäule und ein Endphasenschmerz in alle Richtungen bei freier Beweglichkeit von Kopf und HWS. Weiter bestehe eine generalisierte Druckdolenz der paravertebralen, palpatorisch nicht verhärteten Muskulatur mit Betonung im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS) . Bildgeberisch finde sich ein Nachweis poly segmentaler degenerativer Veränderungen von der HWS und LWS. Das MRI des Kopfes sei ohne Nachweis posttraumatischer Läsio nen (S. 10 Ziff. 5). 3. 3

Am 2 1. Dezember 2010 erstatteten die Gutachter der E.___

ihr polydisziplinäre s Gutachten (Urk. 10/85/2-47). Die Gutachter stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 36 f.

Ziff. 6.1): - panvertebrales Schmerzsyndrom mit - chronischem zervikovertebralem Schmerzsyndrom - inkonstante r leichte r Beweglichkeitseinschränkung der HWS mit mus ku lären Verspannungen - radiomorphologisch mittelgradigen degenerativen Veränderungen C3 bis C7 teils mit nicht-st r ukturkomprimierende n

Hernierungen (C3/4, C6/7), bekannt seit 2007 (MRI vom 2 1. Dezember 2007, 1 1. Februar 2010) - ohne radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik - Status nach möglicher HWS-Distorsion am 2 9. Juni 1998 (Velounfall) - chronischem th o rakolumbovertebralem Schmerzsyndrom - diskret en mehrfachen degenerativen Seg mentveränderungen Th10 bis L5 mit ventralen Spondylophytenbildungen und diskreten Bandschei benprotrusionen - Trochanter- insertionstendopathischen Schmerzen im Beckenbereich beidseits - Status nach möglicher Wirbelsäulendistorsion am 2 9. Juni 1998 (Velo unfall) - Epicondylopathia

humeri

radialis beidseits - beginnende Fingergelenkpolyarthrosen und Rhizarthrosesymptomatik links - Ringbandstenosesymptomatik am Kleinfinger rechts, anamnestisch

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1), eine akzentuierte Persön lichkeit mit schizoiden und paranoiden Züge n, einen Verdacht auf eine leichte Aggravation, Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit migräniformer Kompo ne nte, subjektive Schwindelbeschwerden ohne eindeutige Hinweise für eine peripher oder zentral-vestibuläre Funktionsstörung, eine Normalakusis, einen intermit tie rende n Tinnitus, einen Status nach verheilter Schulterkontusion links am 1 0. August 1997 mit Acromioclavicular (AC) -Gelenkluxa tion nach

Tossy I, einen Status nach verheilter Schulterkontusion links am 2 9. März 1993 mit AC-Gelenk läsion radiologisch, einen Status nach Ellenbogenkontusion rechts mit trauma tischer Bursitis 1995, reseziert, einen Status nach Distorsio

pedis links ohne ossäre L äsion am 6. März 2000, verheilt, einen Status nach medialer Teilmeniskektomie am linken Knie 1982, Beschwerdefreiheit, einen Status nach Unterschenkelfraktur rechts 1976, verheilt, einen Diabetes mellitus, Erstdiagnose Mai 2010, medika men tös unzureichend eingestellt, eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas und eine Vitiligo (S. 37 Ziff. 6.2).

Die Gutachter hielten zusammenfassend fest, dass der Explorand in einer leidens angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Es handle sich dabei um leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von mehr als 10 bis 15 kg, ohne signifikant Überkopf oder gebückt zu verrichtende Tätigkeitsanteile und ohne ausgesprochen handbelas tende Tätigkeiten. Unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsauffälligkeit werde eine Tätigkeit empfohlen, bei welcher keine enge Teamarbeit notwendig sei, sondern selbständiges Handeln überwiege (S. 45 Ziff. 10). 4.

4.1

Im Rahmen der erneuten Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug vom 15. Juni 2015 (Urk. 10/ 122) gingen die folgenden wesentlichen medizini schen Berichte ein: 4 . 2

Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 2 9. März 2017 (Urk. 10/173/1-4) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.11), bestehend seit 1998 - Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61), bestehend seit der Kindheit - chronische Schmerzen bei HWS-/LWS-Syndrom, bestehend seit 1998

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Prof. H.___ einen Diabetes mellitus Typ 2 und eine rezidivierende Nephrolithiasis (Ziff. 1.1). Prof .

H.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 2 1. Juli 2016 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle am 2 2. März 2017 erfolgt sei (Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Förster sei er seit dem Jahr 2004 zu 100 % arbeitsunfähig. Er leide an Rückenschmerzen, an Schwindel sowie an einer geringen psychischen Belastbarkeit und an Konzentrationsstörungen . Es sei ihm auch keine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar (Ziff. 1.6-7). 4. 3

Die Fachpersonen der Klinik Z.___ stellten in ihrem am 1 8. Mai 2017 bei der Be schwerdegegnerin eingegange nen Bericht (Urk. 10/ 181) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) - chronische Schmerzen bei HWS-Syndrom - Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose 2011) - Verdacht auf arterielle Hypertonie - rezidivierende Nephrolithiasis

Die Fachpersonen führten aus, dass sich der Beschwerdeführer vom 1 6. Januar bis 1 6. März 2017 bei ihnen in der Klin i k aufgehalten habe (Ziff. 1.3). In der zu letzt ausgeübten Tätigkeit als Forstwart habe während dieser Zeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Angesichts der n och immer klinisch relevanten depressiven Symptomatik mit erheblich reduzierter Belastbarkeit und Stressto le ranz in Kombination mit schwerwiegenden und grösstenteils chronischen körper lichen Beeinträchtigungen, würden sie den Beschwerdeführer zum Austrittszeit punkt aus der stationären Behandlung auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig an seh en (Ziff. 1.6). Seine Belastungsfähigkeit werde sowohl auf somatischer als auch auf psychischer Ebe ne für unabsehbare Zeit au f unter 20 % li egend ein geschätzt (Ziff. 1.7).

4.4

Am 2 7. Dezember 2017 erstatteten die Gutachter des Y.___ das von der Be schwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 10/209). Die Gut achter konnten

zusammenfassend keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nennen (S. 18 lit. D.). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) nannten sie eine Dysthymia (ICD-10 F34.1), eine nicht näher bezeichnete psychosomatische Störung (ICD-10 F45.9), eine Per sönlichkeitsakzentuierung mit paranoiden und schizoiden Anteilen, ein Zervi kobra chialsyndrom beidseits ohne radikuläre Reizung, ein pseudoradikuläres Lum bal syndrom beidseits ohne für eine Behinderung relevantes Korrelat, eine Chon dro kalzinose des rechten Kniegelenks, einen Diabetes mellitus Typ II, einen dringen den Verdacht auf eine arterielle Hypertonie und anamnestisch bestehende asthmat oide Beschwerden bei früherer Heuschnupfenproblematik (S. 18 lit. D.). Die Gutachter führte n zusammenfassend aus, dass sich unter Berücksichtigung sämtlicher Fachgutachten ergebe, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers nicht eingeschränkt sei, weder in einer leidensadaptiert en Tä tigkeit noch in der bisherigen Tätigkeit als Gemeindearbeiter . Für den Beschwerdeführer ge eig net seien überwiegend sachbetonte, gleichmässige, gut strukturierte Tätig keiten ohne erhöhten Zeitdruck und ohne besondere Anforderungen an die emo tionale Belastbarkeit. In somatischer Hinsicht seien leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne gehäufte Über-Kopf-Arbeiten möglich (S. 22 Mitte, S. 23 oben). Seit der letzten rechtsgültigen Verfügung der Invaliden versicherung vom 6. November 2011 [richtig: 6. Dezember 2011] bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gemein dearbeiter als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit (S. 23 Mitte).

Der Beschwerdeführer habe anlässlich der psychiatrischen Untersuchung kog nitive Störungen, durch welche er bei seiner beruflichen Leistungsfähigkeit ein geschränkt sei, in den Vordergrund gestellt . Bei der neuropsychologischen Unter suchung habe er sich jedoch in der Symptomvalidierung grob auffällig gezeigt, so dass die Befunde nicht als valide hätten gewertet werden können und von einer kognitiven An twortverzerrung auszugehen sei (S. 19 oben) . Von psychia tri scher Seite werde eingeschätzt, dass die Auffälligkeiten in der neuropsycho logi schen Untersuchung bei einem zweifelsfrei bewussten externalen Krankheits gewinn (Invalidenrente) und fehlender alternativer Erklärung als Aggravation anzusehen seien. Valide Testergebnisse hätten aufgrund des Verhaltens des Versi cherten nicht ermittelt werden können. Vom klinisch-psychiatrischen Untersu chungs befund her seien allenfalls mässige kognitive Beeinträchtigungen denkbar, die sich sicher nicht auf die quantitative Arbeitsfähigkeit auswirkten.

In affektiver Hinsicht habe sich der Beschwerdeführer dysphorisch, missmutig und themenbezogen (Auseinandersetzung mit der Suva, der IV, dem Sozialamt etc.) auch stark verärgert gezeigt . Diese Stimmungslage liege unter Berück sich tigung der Unterlagen und der Anamnese in chronifizierter Form bereits seit vielen Jahren vor und habe sich im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen mit der Suva nach einem Unfall von 1998 entwickelt. Im Weiteren sei es auch zu Streitigkeiten mit dem Sozialamt und der Invalidenversic herung gekommen. Es ergebe sich hier die Diagnose einer Dysthymia (ICD-10 F34.1; S. 19 Mitte).

Der Beschwerdeführer habe des Weiteren über Beschwerden von Seiten des Bewe gungs apparates sowie Schwindel und Gleichgewichtsprobleme berichte t . Gemäss dem aktuellen orthopädischen Gutachten lasse sich die orthopädische Sympto matik (Schmerzen, Bewegungseinschränkung) nicht ausreichend organmediz inisch erklären, und die Orthopädin habe auf Differenzen und Inkonsi stenzen zwischen dem vorhandenen Untersuchungsbefund und den gering- bis maximal mässig gradigen degenerativen Veränderungen hingewie sen. Die Neurologin habe wie de rum ausgeführt, dass der Schwindel neurologisch nicht erklärbar sei. Aus psy chiatrischer Sicht e rgebe sich hier die Diagnose ein er psychosomatischen Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F45.9; S. 19 unten). Von der Persönlichkeit her ergäben sich unter Berücksichtigung des Eindrucks in der Untersuchungssituation sowie der Unterlagen deutliche Hinweise für paranoide (übermässiges Misstrauen in soziale Interaktionen) und schizoide (reduziertes Interesse an emoti onal nahen sozialen Beziehungen) Persönlichkeitszüge, im Sinne einer Persönlichkeits akzen tuierung.

Psychisch bedingt liege keine quantitative Verminderung der Arbeits fähigkeit vor (S. 20 oben). Aus orthopädischer Sicht lägen verschiedene Diskre panzen vor. Die sichtbaren degenerativen Veränderungen in den aktuell ange fertigten Röntgenaufnahmen entsprächen dem Ausmass der altersgleichen Bevöl kerung und bedingten keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten. Es bestünden jedoch Auswirku ngen auf das Belastungsprofil. In der nach dem Unfall von 1998 ausgeübten angepassten Tätigkeit als Forstwart als auch in jeder leidensangepass ten Tätigkeit bestehe eine 100%i ge Arbeitsfähigkeit des Versicherten. Das Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg sei möglich (S. 20 Mitte).

Aus internistischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer Verweistätigkeit nicht eingeschränkt (S. 21 Mitte). Aus neurologischer Sicht habe sich der aktuelle neurologische Status des Beschwerdeführers unauffällig dargestellt, und die geklagten Schmerzen im Be reich des Nackens und des Rückens liessen sich neurologisch nicht erklären (S. 21 Mitte). Zusammen mit der neuropsychologischen Untersuchung ergebe sich bei geklagten Konzentrations störungen keine objektivierbare hirnorganische Schädigung. Die Konzentrations störungen seien neurologisch nicht erklärbar, und der Versicherte habe während der gesamten Anamnese keine K onzentrationsstörungen gezeigt (S. 21 u nten). Auch für den geklagten Schwindel habe sich keine neurologische Ursache ge funden, und die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers seien diffus . Eine organische Ursache für den geklagten Schwindel habe nicht gefunden werden können (S. 22 oben). Aus neuropsychologischer Sicht hätten sich beim Beschwer deführer auffällige Parameter im Symptomvalidierungsverfahren ergeben. In den neuropsychologischen Testverfahren hätten sich teilweise Beeinträchtigungen gezeigt, die in ihrem Schweregrad nicht plausibel erklärt werden könnten, wes halb die neuropsychologischen Befunde nicht als valide gewertet werden könnten. Es sei von einer kognitiven Antwortverzerrung im Sinne einer Verdeutli chungs tendenz auszugehen. Im Rah men der in den Akten genannten p sychiatrischen Diagnose wäre eine allenfalls leichte authentische neuropsychologische Störung denkbar. Aufgrund der aktuell erhobenen, nicht als valide zu wertenden Befunde, könne diese jedoch nicht abgegrenzt werden (S. 22 Mitte). 4. 5

Dipl. med. I.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psycho the ra pie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 1 1. Januar 2018 (Urk. 10/212/6-7) aus, dass das Y.___ -Gutachten vom 2 7. Dezember 2017 beweiswertig sei und darauf abgestellt werden könne. Eine Veränderung seit 2011 habe nicht statt ge funden. 4. 6

Die Fachpersonen der Klinik Z.___ stellten in ihrem Bericht vom 2. Mai 2018 (Urk. 10/234 /1-3) nach am 1. Mai 2018 erfolgte m Vorgespräch mit dem Be schwerdeführer folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61)

Die Fachpersonen führten aus, dass a ktenanamnestisch chronische Schmerzen bei HWS-Syndrom, ein Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose 2011), ein Verdacht auf eine arterielle Hypertonie und eine rezidivierende Nephrolithiasis

bestünden (S. 1).

Der Beschwerdeführer habe vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depres siven Störung sowie einer Schmerzstörung imponiert. Eine durch Stress verur sachte Verstärkung der depressiven als auch der Schmerzsymptomatik sei zu beobachten, wobei die stressauslösenden Faktoren hauptsächlich in der sozialen Einbettung respektive der sozialen Gesamtsituation des Patienten zu finden seien. Aufgrund d er schwierige n finanzielle n und sonstige n soziale n Situation, den wiederholte n Auseinandersetzungen mit der IV, den dreimalig abgelehnten An trägen auf eine Rente und dem intensiven Wunsch des Patienten, diesbezüglich Gehör und Hilfe zu bekommen, sei die Klinik Z.___ nicht die geeignete Institution für seine Belange. Solange er sich auf «den Kampf mit der Invalidenversicherung» konzentriere, könne d er Fokus nicht alleine auf der depressiven Symptomatik und dem schwierigen Interaktionsmuster des Patienten liegen . Es werde daher ge beten, ihn in einer sozialpsychiatrischen Einrichtung anzumelden (S. 2 unten). 4. 7

Prof. H.___

stellte in seinem Bericht vom 2 4. Juli 2018 (Urk. 10/224) folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - Dysthymia (ICD-19 F34.1) - rezidivierende Doppel Depression (ICD-10 F34.1, F33.11) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, anankastischen, ängs t lichen und narzisstischen Persönlichkeitszügen (ICD-10 F61.0) - Verdacht auf generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

Prof. H.___ führte aus, dass beim Beschwerdeführer d urch mehrfache psychische Störungen und die Dauer der psychischen Erkrankungen eine andauernde Persön lichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung (ICD-10 F62.1) aufgetreten sei, die durch eine h ochgradige Abhängigkeit, Stigma, soziale Isolation und eine deutliche Störung der sozialen und berufliche n Funktionsfähigkeit charakterisiert sei.

Prof. H.___ führte aus, dass die im Gutachten gestellte Diagnose einer Dysthymie wegen der schwerwiegenden und dauerhaften Symptomatik eine eklatante Wir kung auf die Arbeitsfähigkeit habe und durch eine schwere Krankheitsdynamik zur absoluten Arbeitsunfähigkeit führe . Eine kritische Auseinandersetzung mit der Diagnose einer Dysthymie sei nicht erfolgt, auch nicht mit dem Schweregrad, der Behandlung und der Prognose diese r schweren psychischen Erkrankung des Patienten (S. 2 Mitte f.). Ebenso wenig sei eine hinreichende Abgrenzung von einer Persönlichkeitsstörung erfolgt, was bei einem seit 20 Jahren dauernden Krankheitsfall unverständlich sei. Auch die neuropsychologische Untersuchung vom 2 0. November 2017 habe sich sehr auffällig mit vielen pathologischen Be funden gezeigt, die jedoch in ihrem Schweregrad nicht plausibel erklärt werden könnten (S. 3 unten). Es habe sehr wohl ein stationärer Aufenthalt in der Klinik Z.___ vom 1 6. Januar bis 1 6. März 2017 stattgefunden (S. 4 oben). Aufgrund der neu im Gutachten vom 2 7. Dezember 2017 beim schwer kranken Patienten ge stellten Diagnosen, habe sich sein Gesundheitszustand seit der letzten Begut achtung im Jahr 2010 verschlechtert (S. 4 Mitte). 4. 8

In ihrem Bericht vom 2 9. November 2018 (Urk. 10/232) nahmen die Gutachter des Y.___ zum Bericht von Prof .

H.___ (vorstehend E. 4. 7) Stellung. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Dysthymie (ICD-10 F43.1) zu einer absoluten Arbeitsunfähigkeit führen solle (S. 1 Mitte). Soweit Prof. H.___ ausführe, dass die Symptome zwar nicht so stark ausgeprägt seien, wie bei einer normalen Depres sion, jedoch über einen längeren Zeitraum aufträten, und er damit wohl zum Ausdruck bringen wolle, dass an sich nur eine leicht ausgeprägte depressive Symptomatik vorliege, die aber durch ihre Dauer dann doch schwerwiegend sei und sogar zur absoluten Arbeitsunfähigkeit führe, müsse diese Logik schlichtweg als unsinnig tituliert werden. Es gebe in der Psychiatrie und ganz allgemein in der Medizin zahlreiche Krankheitsbilder, die chronisch seien und über viele Jahre bestünden und nie zu einer Arbeitsunfähigkeit führten (S. 1 unten f.).

Die Gutachter führten aus, dass sich abgesehen von der Diagnosebezeichnung und deren Herleitung im Y.___ -Gutachten ein ausführlicher psychischer Befund finde, aus welchem sich ergebe, dass gerade keine Fähigkeits- und Funk tions störungen vorliegen würden. Im Schreiben von Prof. H.___ finde sich keinerlei psychischer Befund, sondern der Bericht werde dominiert von theoretischen Überlegungen, welche Auffälligkeiten bei einer Dysthymia auftreten könnten (S. 2 Mitte). Es werde noch einmal darauf hingewiesen, dass die neuropsychologischen Befunde nicht als valide hätten gewertet werden können. Es sei fraglich, ob Prof. H.___ in der Lage sei, das Gutachten fachlich vollständig zu erfassen (S. 3 Mitte). Insgesamt ergäben sich aus dem Schreiben von Prof. H.___ keinerlei n eue n medi zinische n Aspekte, die zu einer Neubewertung des Falles Anlass geben könnten (S. 3 unten). 4. 9

Dipl. med. I.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 201 8 (Urk. 10/239/3) aus, dass auf die bisherige Stellungnahme vom 1 1. Januar 2018 verwiesen werde. Der psychiatrische Gutachter des Y.___ habe ausführlich zum Schreiben und der Kritik am Gutachten von Prof. H.___ Stellung genommen. Es werde auf den ausführlichen Text des Schreiben s vom 2 9. November 2018 ver wiesen. Da keine neuen medizinischen Sach verhalte dargelegt würden, könne weiterhin auf das Y.___ -Gutachten vom 2 7. Dezember 2017 abgestellt werden. 4. 10

Prof. H.___ führte in seinem Bericht vom 8. Januar 2019 (Urk. 10/234/9-12) aus, dass die Gutachter weder auf seine Fragen noch auf die in seinem Bericht vom 2 4. Juli

2018 (vorstehend E.

4. 7) festgestellten Diagnosen eingegangen seien (S.

1

f.).

Der Beschwerdeführer führe von aussen betrachtet ein skurriles und einsames Leben. Er habe keine Interessen und Wünsche, lebe an der Realität vorbei und sei perspektivlos (S. 2 Mitte). Die letzte Arbeitsintegrationsmassnahme im Frühling 2015 sei abgebrochen worden, da er einen desorganisierten und kranken Eindruck hinterlassen habe (S. 2 unten). Es sei eine erneute Vorstellung in der Klinik Z.___ am 1. Mai 2018 erfolgt, wo das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1) und der Verdacht auf eine kombinierte Per sönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) sowie eine chronische Schmerzstörung bestätigt worden seien (S. 3 oben). In der testpsychologischen Untersuchung habe der Be schwerdeführer im BDI (Becks Depressionsinventar) mit 45 Punkten eine deutlich ausgeprägte schwere depressive Symptomatik gezeigt (S. 3 unten). Das am 8. Januar 2019 durchgeführte SKID-II Testverfahren, wo zwölf Persönlichkeits störungen abgefragt würden, hätten die Diagnose einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) begründet (S. 4 oben).

Prof. H.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Schwere der psychischen und soma tischen Störungen (Dr. J.___, Chiropraktiker, schreibe den Beschwerdeführer seit 15 Jahren zu 100 % arbeitsunfähig) nach wie vor aus medizinischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 4 unten). 4. 11

Prof. H.___

stellte in seinem Bericht vom 1 4. Oktober 2019 (Urk. 3) folgende Diagnosen (S. 2 f.): - schwere rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.2) - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - rezidivierende Doppel Depression (ICD-10 F34.1, F33.2) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, anankastischen, ängstlichen und narzisstischen Persönlichkeitszügen (ICD-10 F61.0) - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung (ICD-10 F62.1)

Prof. H.___ führte aus, dass i m polydisziplinären Gutachten die psychiatrische Untersuchung nicht vollständig und umfassend durchgeführt worden sei. Es sei nicht auf die tatsächlichen Diagnosen des seit über 20 Jahren erkrankten Patien ten eingegangen worden. Insbesondere sei kein testpsychologisches Instrument benutzt und weder eine Aggravation noch eine Simulation seien nachgewiesen worden. Die geklagten Beschwerden des Patienten seien nicht berücksichtigt worden (S. 1) . Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sei nicht nach vollziehbar, und die gutachterliche Schlussfolgerung sei falsch (S.

2

f.). Im Übrigen wiederholte Prof. H.___ seine bereits im Vorbericht vom Januar 2019 (Urk. 10/234/9-12) getätigten Ausführungen (S. 2 ff.). 5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung (Urk. 2) n ach den Stellung nahmen des RAD-Arztes Dipl. med. I.___ vom 1 1. Januar 2018 und vom 5. Dezember 2018

(vorstehend E. 4. 5 und E. 4. 9) gestützt auf das Y.___

- Gut achten vom 27 . Dezember 201 7 (vorstehend E. 4. 4) davon aus, dass dem Be schwerdeführer unverändert zur letzten rentenanspruchsverneinenden Verfügung vom 6. Dezember 2011 (Urk. 10/ 116) weiterhin eine leichte bis mittelschwere be hinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei und demnach keine aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevante Änderung des Gesundheits zu standes eingetreten sei (vorstehend E. 2.1). Dagegen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen unter Hinweis auf seinen behandelnden Psychiater Prof. H.___

(vorstehend E. 4.2, E. 4.7, E. 4.10-11) geltend, dass dem Y.___ -Gutachten vom 2 7. Dezember 2017 kein Beweiswert zukomme (vorstehend E. 2.2). 5.2

Das Y.___ -Gutachten vom 27 . Dezember 201 7 (vorstehend E. 4. 4) erfüllt die formalen Beweiswert-Anforderungen (vorstehend E. 1. 7) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen des Beschwerdeführers, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben.

Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nach vollziehbar begründete Schlussfolgerungen, insbesondere auch im Zusammen hang mit dem festgestellten die Besch werden aggravierenden Verhalten des Be schwerdeführers.

Was die vom Beschwerdeführer am Y.___ -Gutachten vorgebrachten Kritikpunkte anbelangt (Urk. 1 S. 5 f. Rz 8), vermögen diese den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern. Insbesondere kann seiner gestützt auf die Ausführungen seines behandelnden Psychiaters Prof. H.___ vom 2 4. Juli 2018 (Urk. 10/224 S. 5) vertretenen Ansicht nicht gefolgt werden, wonach aus der Summe der von den Y.___ -Gutachter n aufgelisteten Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit schlussendlich doch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere n soll (Urk. 1 S. 6 Rz 9).

Nichts an der Beweiswertigkeit des Y.___ -Gutachtens zu ändern vermag sodann der Bericht des seit 1998 (vgl. Urk. 10/16 S. 1) behan delnden Chiropraktikers Dr. J.___

vom 6. November 2019 (Urk. 7) . So handelt es sich bei seinen Ausführungen um keine fachärztlich fundierte Kritik respektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.

Für die hier zu prüfende Frage, ob sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers seit der letzten eingehenden Prüfung seines Rentenanspruches massgeblich ver ändert hat (vorstehend E. 1.5-6), ist der Umstand, dass die Gutachter des Y.___ den Beschwerdeführer

auch in seiner angestammten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig einstuften, nicht von Belang (vgl. das diesb e zügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, Urk. 1 S. 9 Ziff. 14) .

Relevant ist, dass aus orthopädischer sowie internistischer und neurologischer Sicht im Y.___ -Gutachten vom 2 7. Dezem ber 2017 festgehalten

wurde, dass unverändert zum Vorgutachten bei der E.___ vom 2 1. Dezember 2010 respektive der Verfügung vom 6. Dezember 2011 (Urk. 10/116) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadap tierten Tätigkeit auszugehen sei, womit sich

aus somatischer Sicht keine mass gebliche

Veränderung der Arbeitsfähigkeit ergeben hat .

5.3

Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, w urde im Y.___ -Gutachten vom 2 7. Dezember 2017 unter Berücksichtigung der Standardindikatoren eine rechtsprechungsgemässe Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit (vorstehend E. 1.2-3) des Beschwerdeführers vorgenommen (Urk. 10/209 S. 43 ff.). Zusammenfassend konnten

- wie bereits anlässlich der psychiatr ischen Begutachtung an der E.___ im Jahr 2010 (vorstehend E. 3.3) - keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Die Diagnose eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) im Zusammenhang mit dem Ärger und der Kränkung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Streitereien mit den Ver sicherungen wurde als behandlungsbedürftig, jedoch als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingeschätzt (Urk. 10/209 S. 46 oben).

Nach neuer Praxis des Bundesgerichts führt die Diagnose einer psychischen Erkrankung auch nur dann zur Anerkennung eines rentenbegründenden Invalidi tätsgrades, wenn einerseits die funktionellen Auswirkungen der medizinisch fest gestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stand ardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.3) schlüssig und widerspruchsfrei mit (zu mindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind, und andererseits keine Ausschlussgründe, namentlich keine Aggravation, vorliegen.

Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Aus gangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genom men wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaub würdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psy chosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhal ten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1). 5 . 4

Bereits im Bericht der Rehak lini k

K.___ vom 2 6. März 2004 wurde auf eine Diskrepanz zwischen den ausgeprägt geschilderten Beschwerden und den eher geringen klinischen Befunden hingewiesen (Urk. 10/10/3-6 S. 3 unten). Zuvor wurde im Bericht vom 2 9. September 2003 festgehalten, dass die Beschwerden und Symptome tendenziell eher wenig konsistent und nicht einfach zuzuordnen seien. Es seien hinsichtlich der Beschwerden Ausweitungstendenzen feststellbar (Urk. 10/10/12-18 S.

5 unten). Sodann wurde auch im E.___ - Gutachten vom 2 1. Dezember 2010 (vorstehend E. 3. 3) ein Verdacht auf eine leichte Aggravation der Beschwerden geäussert, konkret, dass der Beschwerdeführer seine kognitiven Schwierigkeiten bewusst habe verdeutlichen wollen (Urk. 10/ 85/2-47 S. 33 Mitte, S. 43 Ziff. 5.1).

Die Gutachter des Y.___ führten in ihrem Gutachten vom 2 7. Dezember 2017 dann

aus, dass erhebliche Hinweise auf eine Aggravation

der Beschwerden fest gestellt worden seien

(Urk. 10/209 S. 25 Ziff. 4, S. 46 oben). Diese

Hinweise auf eine Aggravation zeigten sich nicht nur anlässlich der neuropsychologischen Unter suchung respektive in den bei dem Symptomvalidierungsverfahren auf fäl ligen Parame tern, sondern auch bei der neurologischen sowie der orthopä disch-traumatologischen Untersuchung.

Unter Hinweis auf die neuropsycho lo gische Untersuchung vom 2 0. November 2017 legte der psychiatrische Gutachter des Y.___ dar, weshalb die vom Beschwerdeführer beklagten und dargebotenen kog nitiven Einschränkungen unter eine Beschwerdeaggravation zu subsumieren s eien, namentlich vor dem Hintergrund

seines Rentenwunsches und des Krankheits ge winnes. Diesen Rentenwunsch äusserte der Beschwerdeführer deutlich anlässlich der neurologischen Untersuchung am Y.___, wo er ausführte, dass ihn sein Kampf u m die Rente am meisten belaste. Weiter hielt er fest, dass es an der Zeit sei, dass er die Rente bekomme (Urk. 10/209 S. 69 Ziff. 2.4 und Ziff. 2.6). Auch anlässlich der neurologischen Untersuchung zeigte der Beschwerdeführer ein diskrepantes Verhalten. Unter anderem beschrieb die Gutachterin, dass er beim Romberg’schen

Stehversuch Schwankungen mit beinahe Hinfallen gezeigt habe. Unter Ablenkung seien diese Schwankungen jedoch komplett sistiert gewesen (Urk. 10/209 S. 22 oben, S. 25 Ziff. 4, S. 70 unten, S. 72 Ziff. 5). Ebenso wies die untersuchende orthopädische Gutachterin des Y.___ au f verschiedene Diskre panzen und Inkonsistenzen zwischen dem vorhandenen Untersuchungsbefund und dem geschilderten und demonstrierten Ausmass der körperlichen Be schwer den hin. D iskrepant erschienen seien die ausgedehnten sportlichen Aktivitäten, zum Beispiel beim Fahrradfahren, das mit einer deutlichen Belastung des Nackens verbunden sei (Urk. 10/209 S. 25 Ziff. 4). Wie die orthopädische Gutachterin des Y.___

zu Recht bemerkte, erweist sich der vom Beschwerdeführer angegebene Schwindel, welcher neurologisch und auch anderweitig nicht erklärbar war, mit dem

anlässlich der Untersuchung gezeigten flüssigen Gangbild sowie den prob lemlos möglichen Radfahrten als schwer vereinbar . Auch wies die Gutachterin auf eine fehlende Schon- und Fehlhaltung, und auf einen fehlende Verspan nun gen objektivierenden paravertebralen Muskelhartspann hin (Urk. 10/209 S.

20 Mitte) .

Als im Widerspruch zu dem demonstrierten Beschwerdebild stehend erweist sich weiter der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen möglich gewesen ist, im Jahr 2017 mit einem Freund mit dem Auto nach Schweden und Norwegen zu fahren (vgl. Urk. 10/209 S. 27 Mitte, S. 37 Mitte). Wie die Gutachter des Y.___ zu Recht bemerkten, erweist sich die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer zu keinerlei beruflichen Tätigkeit mehr in der Lage se he, als diskrepant zum Aktivitätsniveau in den Bereichen Freizeit und Haushalt (Urk. 10/209 S. 26 f. Ziff. 2 und S. 30 V. Ziff. 2).

Auffallend ist weiter, dass der Beschwerdeführer trotz angegebener massivster Beschwerden keine Schmerzmittel ein nimmt und seine psychischen Beschwerden lediglich mit Johanniskrautpräparaten behandelt

(vgl. Urk. 10/181 S. 3 Mitte, Urk. 10/182) .

Bei vorliegend starkem Rentenbegehren sowie erheblichen Hinwei sen auf eine Aggravation der Beschwerden kann der Beschwerdeführer auch aus dem Abbruch der Eingliederungs m assnahmen im Frühjahr 2016 (Urk. 10/156-158) k ein aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevantes Krankheitsgeschehen herleiten. Vom psychiatrischen Teilgutachter des Y.___ wurde das vom Be schwerdeführer gezeigte Verhalten sodann unter eine unzureichende Motivation subsumiert (Urk. 10/209 S. 45 lit. B.). Abgesehen davon lag das vom Beschwer deführer bei de n

Eingliederungsmassnahmen gezeigte Leistungsniveau auch deutlich unter der anlässlich der Begutachtung am Y.___ beschriebenen Tages aktivität und -leistung . 5. 5

Zur anderslautenden Einschätzung des behandelnden Psychiaters Prof. H.___

(vorsteh end E. 4.2, E. 4.7, E. 4.10-11) und des sen Diagnostik sowie zu dem Bericht der Fa chpersonen der Klinik Z.___ vom Frühjahr 2017 (vorstehend E. 4.3) nahm der psychiatrische Teilgutachter des Y.___ eingehend Stellung und legte detail liert dar, weshalb weder der Diagnostik noch der Einschätzung der Arbeits fähig keit gefolgt werden könne (Urk. 10/209 S.

46 Mitte, vorstehend E.

4.8) . Dass Prof.

H.___ auf Konzentrationsstörungen und sogar auf einen geistigen Abbau des Beschwerdeführers hingewiesen habe (vgl. Urk. 10/183-184), führte der psy chiatrische Teilgutachter des Y.___

auf die unkritische Übernahme der subjek tiven Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers zurück (Urk. 10/209 S. 46 Mitte). Im Übrigen sind die gemäss der Ansicht des behandelnden Psychiaters durchgeführten Testverfahren zur Verifizierung der Konzentrationsstörungen, wo der Beschwerdeführer unter anderem die gleiche Zahl in einer Abfolge von Zahlen durchstreichen musste, ohne weiteres durch die Testperson im Ergebnis steuerbar, weshalb sie bei festgestellten Hinweisen auf Aggravation und mangelnder Motivation ohnehin mit äusserster Zurückhaltung zu würdigen sind.

Soweit Prof. H.___ in seinen Berichten vom 8. Januar und 1 4. Oktober 2019 auf grund des durchgeführten BDI und SKID-II Testverfahrens (vgl. Urk. 10/234/4-8, Urk. 10/234/13-18)

eine schwere depressive Symptomatik respektive eine kom binierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, anankastischen, ängstlichen und narzisstischen Persönlichkeitszügen (ICD-10 F61.0) als ausgewiesen betrachtet e und dem psychiatrischen Y.___ -Gutachter vorhielt, kein testpsychologisches Instrument benutzt zu haben (vorstehend E. 4. 10 und E. 4. 11), ist darauf hin zu weisen, dass nach der Rechtsprechung dem testmässigen Erfassen der Psycho pathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration generell nur eine ergän zende Funktion beizumessen ist . Ausschlaggebend bleibt die klinische Untersu chung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_344/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.1.5). Zudem basieren beide Instrumente auf der Selbstbeurteilung des Besc hwerdeführers und erweisen sich bei vorliegender subjektiver Überzeugung der vollständigen Leis tungsunfähigkeit und bei festgestellter Aggravation d er Beschwerden als wenig aussagekräftig.

Die von Prof. H.___ am Y.___ -Gutachten geäusserte Kritik in seinem Bericht vom 2 4. Juli 2018 (vorstehend E. 4. 7) geht sodann, wie die Y.___ -Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 2 9. November 2018 zu Recht bemerkten (vorstehend E. 4.8), ins Leere, insbesondere soweit Prof. H.___ mit im Wesentlichen allgemein ge haltenen und von den ICD-10 Kriterien abweichenden Ausführungen zur Diag nose Dysthymie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers her zuleiten versuchte. Ohne W eiteres ist festzuhalten, dass die lediglich alle zwei bis drei Wochen stattfindenden Konsultationen bei Prof. H.___ und die Behandlung des Beschwerdeführers mit pflanzlichen Präparaten (vgl. Urk. 10/182) im Wider spruch zu den von Prof. H.___ gestellten Diagnosen und der attestierten Arbeits unfähigkeit stehen. A n diesen im Verhältnis als unzureichend erscheinenden Therapie massnahmen

ändert entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 f. Rz 8) auch der Umstand nichts, dass er sich von Januar bis März 2017 in einen stationären Aufenthalt in die Klinik Z.___ begeben hat (vorstehend E. 4.3) . Im Bericht der Fachpersonen der Klinik Z.___ vom Frühjahr 2017 (vorstehend E.

4.3) wurde lediglich die Diagnostik des überweisenden Arztes Prof. H.___ (vgl. vorstehend E. 4.2) übernommen und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers basierte unhinterfrag t

auf dem von ihm während des A ufent haltes gezeigten Verhaltens .

Soweit Prof. H.___ in seinem Bericht vom 8. Januar 2019 darauf hinwies (vor stehend E. 4. 10), dass selbst von der Klinik Z.___, wo der Beschwerdeführer am 1. Mai 2018 vorstellig geworden sei, die Diagnose einer rezidivierenden depres siven Störung (ICD-10 F33.1) und der Verdacht auf eine kombinierte Persönlich keitsstörung (ICD-10 F61) bestätigt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Konsultation vom 1. Mai 2018 nicht um eine eingehende Unter suchung des Beschwerdeführers mit fundierter Diagnostik, sondern lediglich um ein Vorgespräch

gehandelt hat, nach welchem man in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer dermassen auf seinen Rentenwunsch und seinen Kampf gegen die Invalidenversicherung fixiert war, von einer Behandlung absah (vor stehend E. 4. 6). 5. 6

Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass eine aus invalidenver siche rungsrechtlicher Sicht eingetretene relevante Verschlechter ung des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführer s seit der letztmaligen leistungsverneinenden Verfügung vom 6. Dezember 2011 (Urk. 10 / 116) bei nach wie vor bestehender vollständiger Arbeitsfähigkeit in

einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu verneinen ist. Demnach besteht weiterhin kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente .

Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwer de füh rer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nadja D'Amico

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchucan