Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1979, reiste im Mai 2014 als Flüchtling in die Schweiz ein (vgl. Urk. 11) . Am 2 9. April 2019 meldete sich der Versicherte bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/6) . Mit Schreiben vom 6. Mai 2019 ( Urk. 10/10) gab die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, bekannt, dass sich der Versicherte zum Bezug von Ergänzungsleistungen für versicherte Personen, welche keinen Anspruch auf Rentenleistungen der Invaliden versiche rung haben, angemeldet habe, und ersuchte die IV-Stelle, den Invaliditätsgrad zu ermitteln und festzusetzen. Mit Schreiben vom 1 9. September 2019 ( Urk. 10/24) teilte die IV-Stelle de m Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV im Rahmen der Amtshilfe mit, dass der Invaliditätsg rad des Versicherten 0 % betrage, und dass diesem die Ausübung einer optimal angepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeit s pensums von 100 % zuzumuten sei.
Nach Erlass des Vorbescheids ( Urk. 10 /17) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. September 201 9 ( Urk. 10 /25 = Urk.
2) einen Rentenanspruch des Versi cher ten mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen. 2.
Gegen die Verfügung vom 1 9. September 2019 ( Urk.
2) erhob der Versicherte am 1 9. Oktober 2019 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, es sei die IV-Stelle zu ver pflichten, den Invaliditätsgrad festzustellen, und es sei ein Invaliditätsgrad von 100 % festzustellen; eventuell sei d er Beschwerdeführer im Hinblick auf seine kog nitiven Fähigkeiten im Rahmen eines spezifischen Testverfahrens zu unter suchen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2019 ( Urk. 9 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 1 2. Dezember 2019 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flücht linge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 4. Oktober 1962 ( FlüB ) haben Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf eine ordentliche Rente der Alters- und Hin ter lassenen- sowie der Invalidenversicherung , wobei na ch der Rechtsprechung (BGE 121 V 251) im Rahmen des FlüB der formelle Flüchtlingsbegriff massgebend ist, weshalb Art. 1 Abs. 1 FlüB nur für anerkannte Flüchtlinge gilt. 1.2
Der Anspruch von Schweizern und ausländischen Staatsangehörigen auf eine ordentliche Invalidenrente der schweizerischen Invalidenversicherung setzt vor aus, dass sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahre n Beiträge geleistet haben ( Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versi che rung, IVG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Die Mindestbeitragszeit muss vor Eintritt der Invalidität geleistet sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2014 vom 5. November 2014 E. 3). 1.3
Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben insbesondere Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) oder ununter brochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen ( Art. 4 Abs. 1 lit . c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung, ELG), oder die einen Anspruch hätten auf eine Rente der IV, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen würden ( Art. 4 Abs. 1 lit . d ELG). 1.4
Die Invalidenversicherung wird durch die IV-Stellen in Zusammenarbeit mit den Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung und unter der Aufsicht des Bundes ( Art. 76 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver si cherungsrechts; ATSG) durchgeführt ( Art. 53 Abs. 1 IVG). Die IV-Stellen haben gemäss Art. 57 Abs. 1 IVG insbesondere die folgende n Aufgaben:
die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen ( lit . c) ;
die Bemessung der Invali di t ät, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleis tungen ( lit . f) und den Erlass der Verfügungen über die Leistungen der Invaliden versi cherung ( lit . g). Abs. 2 dieser Bestimmung räumte dem Bundesrat die Kom petenz ein, den IV-Stellen weitere Aufgaben zuweisen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat mit Erlass von Art. 41 der Verordnung über die Invalidenver sicherung (IVV) Gebrauch gemacht. Laut Art. 41 Abs. 1 lit . k IVV haben die IV-Stelle n
über die im IVG und in der IVV genannten Aufgaben hinaus insbesondere noch die Auf gabe, die Invalidität von Personen zu bemessen , die eine Ergän zungs leistung nach Art. 2c lit . b des bis 3 1. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Bundesge setzes vom 1 9. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas se nen- und Invalidenversicherung (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 lit . d ELG, in Kraft ab 1. Januar 2008) beanspruchen . 1.5
Demnach gehört zu den Aufgaben der IV-Stellen, die Invalidität von Personen zu bemessen, die eine Ergänzungsleistung nach Art. 2c lit . b des bis 3 1. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes vom 1 9. März 1965 über Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (beziehungs weise gemäss des ab 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 4 Abs. 1 lit . d ELG ) beanspruchen. Weder Art. 57 Abs. 1 IVG noch Art. 41 Abs. 1 IVV räumt den IV-Stellen jedoch die Kompetenz ein , über die Bemessung der Invalidität von Per sonen, die keinen Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung, je doch einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben , Verfügungen zu erlassen. 1 . 6
Gemäss der diesbezüglichen Verwaltungspraxis im Bereich Invalidenversicherung erteilt die EL-Stelle (Organ der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV) der zu ständigen IV-Stelle den Auftrag, die Invalidität zu bemessen, worauf die IV-Stelle die Höhe des Invaliditätsgrades festlegt und bestimmt, seit wann eine Invalidität im rentenbegründenden Ausmass besteht. Die IV-Stelle teilt den Entscheid über den Invaliditätsgrad sowie den Zeitpunkt, seit dem die Invalidität in rentenbe grün dendem Au smass besteht , der zuständigen EL -Stelle mit , wobei der Verfü gungserl ass durch die EL-Stelle erfolgt (Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, KSVI, Stand
1. Januar 2018, Anhang III Ziff. 4 f.). 1.7
Damit übereinstimmend muss die EL -Stelle gemäss Verwaltungspraxis im Bereich der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV den Invaliditätsgrad durch die IV-Stelle abklären lassen, wenn die Erfordernisse der Karenzfrist, des Wohnsitzes und des Aufenthaltes erfüllt sind. Die IV-Stelle legt die Höhe des Invalidi täts grades fest und bestimmt, seit wann eine Invalidität in rentenbegründendem Aus mass besteht. Anschliessend teilt die IV-Stelle den Entscheid über den Invali di tätsgrad sowie den Zeitpunkt, seit dem die Invalidität in rentenbegründendem Ausmass besteht, der zuständigen EL-Stelle mit, wobei der Verfügungserlass durch die EL-Stelle erfolgt ( Wegleitung über die Ergä nzungsleistungen zur AHV und IV, WEL , Stand 1. Januar 2020 , Rz . 2230.04 und Anhang 14). 1.8
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 1.9
Gemäss der Rechtsprechung ist es sachgerecht, dass die für die Ergänzungs leis tungen zuständige Behörde in den von Art. 4 Abs. 1 lit . d ELG erfassten Fällen den Invaliditätsgrad dur ch die IV-Stelle abklären lässt. Dieses Vorgehen ändert indes nichts an der Zuständigkeit der EL-Durchführungsstelle zur B eurteilung des Leistungsgesuchs. Eine Übernahme der Invaliditätsbemessung der IV-Stelle durch die EL-Stelle beziehungsweise eine amtshilfeweise erfolgte Invaliditätsbemessung der IV-Stelle bewirkt im Bereich der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV deshalb keine Verbindlichkeit in dem Sinne, dass die gerichtliche Überprüfung des Invaliditätsgrades anlässlich der Beurteilung des Anspruchs auf Ergänzungs leistungen ausgeschlossen wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_710/2017 vom 1 3. Dezember 2017 E. 3.3) . 1.10
Nach Gesagtem handelt es sich bei der erwähnten Verwaltungspraxis in den Be rei chen der Invalidenversicherung (vorstehend E. 1.6 ) und der Ergänzungsleis tungen zur AHV und IV (vorstehend E.
1.7 ) um eine überzeugende Konkre ti sie rung der rechtlichen Vorgaben , insbesondere von Art. 57 Abs. 1 IVG und Art. 41 Abs. 1 IVV , weshalb diese Verwaltungspraxis vorliegend zu berücksichtigen ist. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 9. Septem ber 2018 ( Urk.
2) davon aus, dass ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht ausgewie sen sei. Amtshilfeweise meldete die Beschwerdegegnerin mit einem Schreiben gleichen Datums ( Urk. 10/24) d er zuständigen EL-Stelle, dem Amt für Zusatz leistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich , dass der Invaliditätsg rad des Beschwer deführers 0 % betrage, und dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer optimal angepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzu muten sei. 2.2
Der Beschwerdeführer bestritt die Verneinung seines Rentenanspruchs mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen durch die angefochtene Verfügung nicht ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 2 ). Seine Beschwerde zielt hingegen auf die amtshilfeweise mit Schreiben vom 1 9. September 2018 ( Urk. 10/24) erfolgte Fest setzung eines Invaliditätsgrades von 0 % an die EL-Stelle ab. Er vertrat die An sicht, dass ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Grün den nicht zuzumuten sei, und dass er in einem Umfang von 100 % invalid sei ( Urk. 1 S. 3
Ziff. 3 ). 3. 3.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer de weise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 3.2
Nach der Rechtsprechung gehören zum Anfechtungsgegenstand nicht nur dieje nigen Rechtsverhältnisse, über welche die Verwaltung tatsächlich eine Anord nung getroffen hat. Vielmehr bilden auch jene Rechtsverhältnisse Teil des Verfah rensgegenstandes, hinsichtlich deren es die Verwaltung zu Unrecht - in Verlet zung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen - unterlassen hat zu befinden, obwohl dazu nach der Aktenlage oder den Parteivorbringen hinreichender Anlass bestanden hätte (Urteile des Bun desgerichts 8C_210/2018 vom 1 7. Juli 2018 E. 3.2.3.2, 9C_309/2011 vom 1 2. Dezember 2011 E. 5.1 und 9C_694/2009 vom 3 1. Dezember 2010 E. 3.1). 4. 4.1
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin , welche der EL-Stelle mittels eines Schreibens vom 1 9. September 201 9 ( Urk. 10/24) mitteilte , dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers 0 % betrage , in Nachachtung der erwähn ten Verwa ltungspraxis (vorstehend E. 1.10 ) den ermittelten Invaliditätsgrad des Beschwerdeführe r s amtshilfeweise lediglich der EL-Stelle mitteilte , und dass sie
davon absah, gegenüber dem Beschwerdeführer über die Invaliditätsbemessung beziehungsweise den Invaliditätsgrad zu verfügen . Denn, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.5 ), räumt weder Art. 57 Abs. 1 IVG noch Art. 41 Abs. 1 IVV den IV-Stellen die Kompetenz ein, gegenüber von Personen, welche keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben, welchen jedoch allenfalls ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (nach Art. 2c lit . b des Bundesgesetzes vom 1 9. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva lidenversicherung beziehungsweise nach Art. 4 Abs. 1 lit . d ELG) zusteht,
hoheit lich mit dem Erlass einer Verfügung über den Invaliditätsgrad beziehungsweise die Invaliditätsbemessung zu bestimmen. In diesen Fällen liegt die Kompetenz zum Erlass von Verfügung en gemäss der erwähnten , mit den Gesetzes- und Ver ordnungsbestimmungen in Einklang stehen den Verwaltungspraxis (vorstehend E.
1.10 ) vielmehr bei den zuständigen EL-Stelle n . 4.2
Nach Gesagtem war die Beschwerdegegnerin weder befugt noch verpflichtet , im Rahmen einer amtshilfeweisen Invaliditätsbemessung im Auftrag der EL-Stelle über den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers eine Verfügung zu erlassen. Die Bemessung der Invalidität beziehungsweise die Bestimmung des Invaliditäts gra des des Beschwerdeführe r s gehört daher nicht zum Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens. 5. 5.1
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit . c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht ( BGG ) jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einem Entscheid betroffene Person an dessen Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Be schwer de dem Entscheidadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder ander weitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch den angefochtenen Entscheid stärker als jeder mann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Be ziehung zur Streitsache stehe (BGE 133 V 188 E. 4.3.1, 239 E. 6.2; 131 II 361 E.
1.2; 131 V 298 E. 3; 130 V 560 E. 3.3). 5.2
Hinsichtlich des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers, welches ausschliesslich auf die Feststellung des Invaliditätsgrades und damit auf ein Rechtsverhältnis gerichtet ist, welches nicht von der angefochtenen Verfügung vom 1 9. September 2019 ( Urk.
2) umfasst wird und mithin ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes zu liegen kommt, ist ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers zu vernei nen. Dem Beschwerdeführer bleibt indes unbenommen, bei der zuständigen EL-Stelle diesbezüglich den Erlass einer Verfügung zu beantragen.
Demzufolge ist auf die Beschwerde mangels eines Anfechtungsgegenstandes be ziehungsweise mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten. 6.
Da vorliegend nicht die Bewilligung oder Verweigerung v on Versicherungs leis tungen strittig ist, ist das Verfahren kostenlos ( Art. 61 lit . a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten . 2.
Das Verfahren ist kostenlos . 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AOZ Sozialberatung - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1979, reiste im Mai 2014 als Flüchtling in die Schweiz ein (vgl. Urk. 11) . Am 2 9. April 2019 meldete sich der Versicherte bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/6) . Mit Schreiben vom 6. Mai 2019 ( Urk. 10/10) gab die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, bekannt, dass sich der Versicherte zum Bezug von Ergänzungsleistungen für versicherte Personen, welche keinen Anspruch auf Rentenleistungen der Invaliden versiche rung haben, angemeldet habe, und ersuchte die IV-Stelle, den Invaliditätsgrad zu ermitteln und festzusetzen. Mit Schreiben vom 1 9. September 2019 ( Urk. 10/24) teilte die IV-Stelle de m Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV im Rahmen der Amtshilfe mit, dass der Invaliditätsg rad des Versicherten 0 % betrage, und dass diesem die Ausübung einer optimal angepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeit s pensums von 100 % zuzumuten sei.
Nach Erlass des Vorbescheids ( Urk. 10 /17) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. September 201 9 ( Urk. 10 /25 = Urk.
2) einen Rentenanspruch des Versi cher ten mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen.
E. 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flücht linge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 4. Oktober 1962 ( FlüB ) haben Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf eine ordentliche Rente der Alters- und Hin ter lassenen- sowie der Invalidenversicherung , wobei na ch der Rechtsprechung (BGE 121 V 251) im Rahmen des FlüB der formelle Flüchtlingsbegriff massgebend ist, weshalb Art. 1 Abs. 1 FlüB nur für anerkannte Flüchtlinge gilt.
E. 1.2 Der Anspruch von Schweizern und ausländischen Staatsangehörigen auf eine ordentliche Invalidenrente der schweizerischen Invalidenversicherung setzt vor aus, dass sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahre n Beiträge geleistet haben ( Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versi che rung, IVG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Die Mindestbeitragszeit muss vor Eintritt der Invalidität geleistet sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2014 vom 5. November 2014 E. 3).
E. 1.3 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben insbesondere Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) oder ununter brochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen ( Art.
E. 1.4 Die Invalidenversicherung wird durch die IV-Stellen in Zusammenarbeit mit den Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung und unter der Aufsicht des Bundes ( Art. 76 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver si cherungsrechts; ATSG) durchgeführt ( Art. 53 Abs. 1 IVG). Die IV-Stellen haben gemäss Art. 57 Abs. 1 IVG insbesondere die folgende n Aufgaben:
die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen ( lit . c) ;
die Bemessung der Invali di t ät, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleis tungen ( lit . f) und den Erlass der Verfügungen über die Leistungen der Invaliden versi cherung ( lit . g). Abs. 2 dieser Bestimmung räumte dem Bundesrat die Kom petenz ein, den IV-Stellen weitere Aufgaben zuweisen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat mit Erlass von Art. 41 der Verordnung über die Invalidenver sicherung (IVV) Gebrauch gemacht. Laut Art. 41 Abs. 1 lit . k IVV haben die IV-Stelle n
über die im IVG und in der IVV genannten Aufgaben hinaus insbesondere noch die Auf gabe, die Invalidität von Personen zu bemessen , die eine Ergän zungs leistung nach Art. 2c lit . b des bis 3 1. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Bundesge setzes vom 1 9. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas se nen- und Invalidenversicherung (vgl. auch Art.
E. 1.5 ), räumt weder Art. 57 Abs. 1 IVG noch Art. 41 Abs. 1 IVV den IV-Stellen die Kompetenz ein, gegenüber von Personen, welche keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben, welchen jedoch allenfalls ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (nach Art. 2c lit . b des Bundesgesetzes vom 1 9. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva lidenversicherung beziehungsweise nach Art. 4 Abs. 1 lit . d ELG) zusteht,
hoheit lich mit dem Erlass einer Verfügung über den Invaliditätsgrad beziehungsweise die Invaliditätsbemessung zu bestimmen. In diesen Fällen liegt die Kompetenz zum Erlass von Verfügung en gemäss der erwähnten , mit den Gesetzes- und Ver ordnungsbestimmungen in Einklang stehen den Verwaltungspraxis (vorstehend E.
E. 1.6 ) und der Ergänzungsleis tungen zur AHV und IV (vorstehend E.
E. 1.7 ) um eine überzeugende Konkre ti sie rung der rechtlichen Vorgaben , insbesondere von Art. 57 Abs. 1 IVG und Art. 41 Abs. 1 IVV , weshalb diese Verwaltungspraxis vorliegend zu berücksichtigen ist. 2.
E. 1.8 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
E. 1.9 Gemäss der Rechtsprechung ist es sachgerecht, dass die für die Ergänzungs leis tungen zuständige Behörde in den von Art. 4 Abs. 1 lit . d ELG erfassten Fällen den Invaliditätsgrad dur ch die IV-Stelle abklären lässt. Dieses Vorgehen ändert indes nichts an der Zuständigkeit der EL-Durchführungsstelle zur B eurteilung des Leistungsgesuchs. Eine Übernahme der Invaliditätsbemessung der IV-Stelle durch die EL-Stelle beziehungsweise eine amtshilfeweise erfolgte Invaliditätsbemessung der IV-Stelle bewirkt im Bereich der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV deshalb keine Verbindlichkeit in dem Sinne, dass die gerichtliche Überprüfung des Invaliditätsgrades anlässlich der Beurteilung des Anspruchs auf Ergänzungs leistungen ausgeschlossen wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_710/2017 vom 1 3. Dezember 2017 E. 3.3) .
E. 1.10 ) vielmehr bei den zuständigen EL-Stelle n .
E. 2 Gegen die Verfügung vom 1 9. September 2019 ( Urk.
2) erhob der Versicherte am 1 9. Oktober 2019 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, es sei die IV-Stelle zu ver pflichten, den Invaliditätsgrad festzustellen, und es sei ein Invaliditätsgrad von 100 % festzustellen; eventuell sei d er Beschwerdeführer im Hinblick auf seine kog nitiven Fähigkeiten im Rahmen eines spezifischen Testverfahrens zu unter suchen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2019 ( Urk. 9 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 1 2. Dezember 2019 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 9. Septem ber 2018 ( Urk.
2) davon aus, dass ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht ausgewie sen sei. Amtshilfeweise meldete die Beschwerdegegnerin mit einem Schreiben gleichen Datums ( Urk. 10/24) d er zuständigen EL-Stelle, dem Amt für Zusatz leistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich , dass der Invaliditätsg rad des Beschwer deführers 0 % betrage, und dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer optimal angepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzu muten sei.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer bestritt die Verneinung seines Rentenanspruchs mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen durch die angefochtene Verfügung nicht ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 2 ). Seine Beschwerde zielt hingegen auf die amtshilfeweise mit Schreiben vom 1 9. September 2018 ( Urk. 10/24) erfolgte Fest setzung eines Invaliditätsgrades von 0 % an die EL-Stelle ab. Er vertrat die An sicht, dass ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Grün den nicht zuzumuten sei, und dass er in einem Umfang von 100 % invalid sei ( Urk. 1 S. 3
Ziff. 3 ). 3. 3.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer de weise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 3.2
Nach der Rechtsprechung gehören zum Anfechtungsgegenstand nicht nur dieje nigen Rechtsverhältnisse, über welche die Verwaltung tatsächlich eine Anord nung getroffen hat. Vielmehr bilden auch jene Rechtsverhältnisse Teil des Verfah rensgegenstandes, hinsichtlich deren es die Verwaltung zu Unrecht - in Verlet zung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen - unterlassen hat zu befinden, obwohl dazu nach der Aktenlage oder den Parteivorbringen hinreichender Anlass bestanden hätte (Urteile des Bun desgerichts 8C_210/2018 vom 1 7. Juli 2018 E. 3.2.3.2, 9C_309/2011 vom 1 2. Dezember 2011 E. 5.1 und 9C_694/2009 vom 3 1. Dezember 2010 E. 3.1). 4.
E. 4 Abs. 1 lit . d ELG ) beanspruchen. Weder Art. 57 Abs. 1 IVG noch Art. 41 Abs. 1 IVV räumt den IV-Stellen jedoch die Kompetenz ein , über die Bemessung der Invalidität von Per sonen, die keinen Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung, je doch einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben , Verfügungen zu erlassen. 1 .
E. 4.1 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin , welche der EL-Stelle mittels eines Schreibens vom 1 9. September 201
E. 4.2 Nach Gesagtem war die Beschwerdegegnerin weder befugt noch verpflichtet , im Rahmen einer amtshilfeweisen Invaliditätsbemessung im Auftrag der EL-Stelle über den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers eine Verfügung zu erlassen. Die Bemessung der Invalidität beziehungsweise die Bestimmung des Invaliditäts gra des des Beschwerdeführe r s gehört daher nicht zum Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens. 5. 5.1
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit . c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht ( BGG ) jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einem Entscheid betroffene Person an dessen Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Be schwer de dem Entscheidadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder ander weitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch den angefochtenen Entscheid stärker als jeder mann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Be ziehung zur Streitsache stehe (BGE 133 V 188 E. 4.3.1, 239 E. 6.2; 131 II 361 E.
1.2; 131 V 298 E. 3; 130 V 560 E. 3.3). 5.2
Hinsichtlich des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers, welches ausschliesslich auf die Feststellung des Invaliditätsgrades und damit auf ein Rechtsverhältnis gerichtet ist, welches nicht von der angefochtenen Verfügung vom 1 9. September 2019 ( Urk.
2) umfasst wird und mithin ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes zu liegen kommt, ist ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers zu vernei nen. Dem Beschwerdeführer bleibt indes unbenommen, bei der zuständigen EL-Stelle diesbezüglich den Erlass einer Verfügung zu beantragen.
Demzufolge ist auf die Beschwerde mangels eines Anfechtungsgegenstandes be ziehungsweise mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten. 6.
Da vorliegend nicht die Bewilligung oder Verweigerung v on Versicherungs leis tungen strittig ist, ist das Verfahren kostenlos ( Art. 61 lit . a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten . 2.
Das Verfahren ist kostenlos . 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AOZ Sozialberatung - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
E. 6 Gemäss der diesbezüglichen Verwaltungspraxis im Bereich Invalidenversicherung erteilt die EL-Stelle (Organ der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV) der zu ständigen IV-Stelle den Auftrag, die Invalidität zu bemessen, worauf die IV-Stelle die Höhe des Invaliditätsgrades festlegt und bestimmt, seit wann eine Invalidität im rentenbegründenden Ausmass besteht. Die IV-Stelle teilt den Entscheid über den Invaliditätsgrad sowie den Zeitpunkt, seit dem die Invalidität in rentenbe grün dendem Au smass besteht , der zuständigen EL -Stelle mit , wobei der Verfü gungserl ass durch die EL-Stelle erfolgt (Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, KSVI, Stand
1. Januar 2018, Anhang III Ziff. 4 f.).
E. 9 ( Urk. 10/24) mitteilte , dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers 0 % betrage , in Nachachtung der erwähn ten Verwa ltungspraxis (vorstehend E. 1.10 ) den ermittelten Invaliditätsgrad des Beschwerdeführe r s amtshilfeweise lediglich der EL-Stelle mitteilte , und dass sie
davon absah, gegenüber dem Beschwerdeführer über die Invaliditätsbemessung beziehungsweise den Invaliditätsgrad zu verfügen . Denn, wie bereits erwähnt (vorstehend E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00739
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 7. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch AOZ Sozialberatung Zypressenstrasse 60, 8040 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1979, reiste im Mai 2014 als Flüchtling in die Schweiz ein (vgl. Urk. 11) . Am 2 9. April 2019 meldete sich der Versicherte bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/6) . Mit Schreiben vom 6. Mai 2019 ( Urk. 10/10) gab die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, bekannt, dass sich der Versicherte zum Bezug von Ergänzungsleistungen für versicherte Personen, welche keinen Anspruch auf Rentenleistungen der Invaliden versiche rung haben, angemeldet habe, und ersuchte die IV-Stelle, den Invaliditätsgrad zu ermitteln und festzusetzen. Mit Schreiben vom 1 9. September 2019 ( Urk. 10/24) teilte die IV-Stelle de m Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV im Rahmen der Amtshilfe mit, dass der Invaliditätsg rad des Versicherten 0 % betrage, und dass diesem die Ausübung einer optimal angepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeit s pensums von 100 % zuzumuten sei.
Nach Erlass des Vorbescheids ( Urk. 10 /17) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. September 201 9 ( Urk. 10 /25 = Urk.
2) einen Rentenanspruch des Versi cher ten mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen. 2.
Gegen die Verfügung vom 1 9. September 2019 ( Urk.
2) erhob der Versicherte am 1 9. Oktober 2019 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, es sei die IV-Stelle zu ver pflichten, den Invaliditätsgrad festzustellen, und es sei ein Invaliditätsgrad von 100 % festzustellen; eventuell sei d er Beschwerdeführer im Hinblick auf seine kog nitiven Fähigkeiten im Rahmen eines spezifischen Testverfahrens zu unter suchen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2019 ( Urk. 9 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 1 2. Dezember 2019 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flücht linge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 4. Oktober 1962 ( FlüB ) haben Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf eine ordentliche Rente der Alters- und Hin ter lassenen- sowie der Invalidenversicherung , wobei na ch der Rechtsprechung (BGE 121 V 251) im Rahmen des FlüB der formelle Flüchtlingsbegriff massgebend ist, weshalb Art. 1 Abs. 1 FlüB nur für anerkannte Flüchtlinge gilt. 1.2
Der Anspruch von Schweizern und ausländischen Staatsangehörigen auf eine ordentliche Invalidenrente der schweizerischen Invalidenversicherung setzt vor aus, dass sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahre n Beiträge geleistet haben ( Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versi che rung, IVG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Die Mindestbeitragszeit muss vor Eintritt der Invalidität geleistet sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2014 vom 5. November 2014 E. 3). 1.3
Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben insbesondere Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) oder ununter brochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen ( Art. 4 Abs. 1 lit . c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung, ELG), oder die einen Anspruch hätten auf eine Rente der IV, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen würden ( Art. 4 Abs. 1 lit . d ELG). 1.4
Die Invalidenversicherung wird durch die IV-Stellen in Zusammenarbeit mit den Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung und unter der Aufsicht des Bundes ( Art. 76 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver si cherungsrechts; ATSG) durchgeführt ( Art. 53 Abs. 1 IVG). Die IV-Stellen haben gemäss Art. 57 Abs. 1 IVG insbesondere die folgende n Aufgaben:
die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen ( lit . c) ;
die Bemessung der Invali di t ät, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleis tungen ( lit . f) und den Erlass der Verfügungen über die Leistungen der Invaliden versi cherung ( lit . g). Abs. 2 dieser Bestimmung räumte dem Bundesrat die Kom petenz ein, den IV-Stellen weitere Aufgaben zuweisen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat mit Erlass von Art. 41 der Verordnung über die Invalidenver sicherung (IVV) Gebrauch gemacht. Laut Art. 41 Abs. 1 lit . k IVV haben die IV-Stelle n
über die im IVG und in der IVV genannten Aufgaben hinaus insbesondere noch die Auf gabe, die Invalidität von Personen zu bemessen , die eine Ergän zungs leistung nach Art. 2c lit . b des bis 3 1. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Bundesge setzes vom 1 9. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas se nen- und Invalidenversicherung (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 lit . d ELG, in Kraft ab 1. Januar 2008) beanspruchen . 1.5
Demnach gehört zu den Aufgaben der IV-Stellen, die Invalidität von Personen zu bemessen, die eine Ergänzungsleistung nach Art. 2c lit . b des bis 3 1. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes vom 1 9. März 1965 über Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (beziehungs weise gemäss des ab 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 4 Abs. 1 lit . d ELG ) beanspruchen. Weder Art. 57 Abs. 1 IVG noch Art. 41 Abs. 1 IVV räumt den IV-Stellen jedoch die Kompetenz ein , über die Bemessung der Invalidität von Per sonen, die keinen Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung, je doch einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben , Verfügungen zu erlassen. 1 . 6
Gemäss der diesbezüglichen Verwaltungspraxis im Bereich Invalidenversicherung erteilt die EL-Stelle (Organ der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV) der zu ständigen IV-Stelle den Auftrag, die Invalidität zu bemessen, worauf die IV-Stelle die Höhe des Invaliditätsgrades festlegt und bestimmt, seit wann eine Invalidität im rentenbegründenden Ausmass besteht. Die IV-Stelle teilt den Entscheid über den Invaliditätsgrad sowie den Zeitpunkt, seit dem die Invalidität in rentenbe grün dendem Au smass besteht , der zuständigen EL -Stelle mit , wobei der Verfü gungserl ass durch die EL-Stelle erfolgt (Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, KSVI, Stand
1. Januar 2018, Anhang III Ziff. 4 f.). 1.7
Damit übereinstimmend muss die EL -Stelle gemäss Verwaltungspraxis im Bereich der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV den Invaliditätsgrad durch die IV-Stelle abklären lassen, wenn die Erfordernisse der Karenzfrist, des Wohnsitzes und des Aufenthaltes erfüllt sind. Die IV-Stelle legt die Höhe des Invalidi täts grades fest und bestimmt, seit wann eine Invalidität in rentenbegründendem Aus mass besteht. Anschliessend teilt die IV-Stelle den Entscheid über den Invali di tätsgrad sowie den Zeitpunkt, seit dem die Invalidität in rentenbegründendem Ausmass besteht, der zuständigen EL-Stelle mit, wobei der Verfügungserlass durch die EL-Stelle erfolgt ( Wegleitung über die Ergä nzungsleistungen zur AHV und IV, WEL , Stand 1. Januar 2020 , Rz . 2230.04 und Anhang 14). 1.8
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 1.9
Gemäss der Rechtsprechung ist es sachgerecht, dass die für die Ergänzungs leis tungen zuständige Behörde in den von Art. 4 Abs. 1 lit . d ELG erfassten Fällen den Invaliditätsgrad dur ch die IV-Stelle abklären lässt. Dieses Vorgehen ändert indes nichts an der Zuständigkeit der EL-Durchführungsstelle zur B eurteilung des Leistungsgesuchs. Eine Übernahme der Invaliditätsbemessung der IV-Stelle durch die EL-Stelle beziehungsweise eine amtshilfeweise erfolgte Invaliditätsbemessung der IV-Stelle bewirkt im Bereich der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV deshalb keine Verbindlichkeit in dem Sinne, dass die gerichtliche Überprüfung des Invaliditätsgrades anlässlich der Beurteilung des Anspruchs auf Ergänzungs leistungen ausgeschlossen wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_710/2017 vom 1 3. Dezember 2017 E. 3.3) . 1.10
Nach Gesagtem handelt es sich bei der erwähnten Verwaltungspraxis in den Be rei chen der Invalidenversicherung (vorstehend E. 1.6 ) und der Ergänzungsleis tungen zur AHV und IV (vorstehend E.
1.7 ) um eine überzeugende Konkre ti sie rung der rechtlichen Vorgaben , insbesondere von Art. 57 Abs. 1 IVG und Art. 41 Abs. 1 IVV , weshalb diese Verwaltungspraxis vorliegend zu berücksichtigen ist. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 9. Septem ber 2018 ( Urk.
2) davon aus, dass ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht ausgewie sen sei. Amtshilfeweise meldete die Beschwerdegegnerin mit einem Schreiben gleichen Datums ( Urk. 10/24) d er zuständigen EL-Stelle, dem Amt für Zusatz leistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich , dass der Invaliditätsg rad des Beschwer deführers 0 % betrage, und dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer optimal angepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzu muten sei. 2.2
Der Beschwerdeführer bestritt die Verneinung seines Rentenanspruchs mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen durch die angefochtene Verfügung nicht ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 2 ). Seine Beschwerde zielt hingegen auf die amtshilfeweise mit Schreiben vom 1 9. September 2018 ( Urk. 10/24) erfolgte Fest setzung eines Invaliditätsgrades von 0 % an die EL-Stelle ab. Er vertrat die An sicht, dass ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Grün den nicht zuzumuten sei, und dass er in einem Umfang von 100 % invalid sei ( Urk. 1 S. 3
Ziff. 3 ). 3. 3.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer de weise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 3.2
Nach der Rechtsprechung gehören zum Anfechtungsgegenstand nicht nur dieje nigen Rechtsverhältnisse, über welche die Verwaltung tatsächlich eine Anord nung getroffen hat. Vielmehr bilden auch jene Rechtsverhältnisse Teil des Verfah rensgegenstandes, hinsichtlich deren es die Verwaltung zu Unrecht - in Verlet zung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen - unterlassen hat zu befinden, obwohl dazu nach der Aktenlage oder den Parteivorbringen hinreichender Anlass bestanden hätte (Urteile des Bun desgerichts 8C_210/2018 vom 1 7. Juli 2018 E. 3.2.3.2, 9C_309/2011 vom 1 2. Dezember 2011 E. 5.1 und 9C_694/2009 vom 3 1. Dezember 2010 E. 3.1). 4. 4.1
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin , welche der EL-Stelle mittels eines Schreibens vom 1 9. September 201 9 ( Urk. 10/24) mitteilte , dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers 0 % betrage , in Nachachtung der erwähn ten Verwa ltungspraxis (vorstehend E. 1.10 ) den ermittelten Invaliditätsgrad des Beschwerdeführe r s amtshilfeweise lediglich der EL-Stelle mitteilte , und dass sie
davon absah, gegenüber dem Beschwerdeführer über die Invaliditätsbemessung beziehungsweise den Invaliditätsgrad zu verfügen . Denn, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.5 ), räumt weder Art. 57 Abs. 1 IVG noch Art. 41 Abs. 1 IVV den IV-Stellen die Kompetenz ein, gegenüber von Personen, welche keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben, welchen jedoch allenfalls ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (nach Art. 2c lit . b des Bundesgesetzes vom 1 9. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva lidenversicherung beziehungsweise nach Art. 4 Abs. 1 lit . d ELG) zusteht,
hoheit lich mit dem Erlass einer Verfügung über den Invaliditätsgrad beziehungsweise die Invaliditätsbemessung zu bestimmen. In diesen Fällen liegt die Kompetenz zum Erlass von Verfügung en gemäss der erwähnten , mit den Gesetzes- und Ver ordnungsbestimmungen in Einklang stehen den Verwaltungspraxis (vorstehend E.
1.10 ) vielmehr bei den zuständigen EL-Stelle n . 4.2
Nach Gesagtem war die Beschwerdegegnerin weder befugt noch verpflichtet , im Rahmen einer amtshilfeweisen Invaliditätsbemessung im Auftrag der EL-Stelle über den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers eine Verfügung zu erlassen. Die Bemessung der Invalidität beziehungsweise die Bestimmung des Invaliditäts gra des des Beschwerdeführe r s gehört daher nicht zum Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens. 5. 5.1
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit . c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht ( BGG ) jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einem Entscheid betroffene Person an dessen Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Be schwer de dem Entscheidadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder ander weitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch den angefochtenen Entscheid stärker als jeder mann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Be ziehung zur Streitsache stehe (BGE 133 V 188 E. 4.3.1, 239 E. 6.2; 131 II 361 E.
1.2; 131 V 298 E. 3; 130 V 560 E. 3.3). 5.2
Hinsichtlich des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers, welches ausschliesslich auf die Feststellung des Invaliditätsgrades und damit auf ein Rechtsverhältnis gerichtet ist, welches nicht von der angefochtenen Verfügung vom 1 9. September 2019 ( Urk.
2) umfasst wird und mithin ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes zu liegen kommt, ist ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers zu vernei nen. Dem Beschwerdeführer bleibt indes unbenommen, bei der zuständigen EL-Stelle diesbezüglich den Erlass einer Verfügung zu beantragen.
Demzufolge ist auf die Beschwerde mangels eines Anfechtungsgegenstandes be ziehungsweise mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten. 6.
Da vorliegend nicht die Bewilligung oder Verweigerung v on Versicherungs leis tungen strittig ist, ist das Verfahren kostenlos ( Art. 61 lit . a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten . 2.
Das Verfahren ist kostenlos . 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AOZ Sozialberatung - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz