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IV.2019.00736

Leistungsverweigerung nach Art. 7b Abs. 1 IVG wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 43 Abs. 2 ATSG) durch Nichterscheinen zum Abklärungsgespräch zulässig. Zustellfiktion bzgl. des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens. Überweisung zur Prüfung als Neuanmeldung nach Aufgabe der Mitwirkungsverweigerung.

Zürich SozVersG · 2020-06-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1974 geborene X.___

verfügt über keine Berufsausbildung und wurde nach der obligatorischen Schulzeit als Kassenverkäuferin eingearbeitet (Urk. 6/2/5 , vgl. auch Urk. 6/11/3 ). Zuletzt war sie vom 1. Juni 2012 bis am 3 0. April 2018 in der Wäscherei bei der - während dieser Zeit unter verschiedenen Namen auf getreten en - Y.___ AG angestellt (Urk. 6/2/6, Urk. 6/ 11/2 ). Am 19. November 2018 meldete sie sich unter Hinweis auf dauerhafte Schmerzen sowohl an den Händen mit motorischen Einschränkungen als auch am Nacken sowie an den Hüften mit Problemen beim Gehen (Urk. 6/2/6) und auf eine seit dem 1 2. Februar 2018 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/2/3) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2).

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 lud die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Versicherte auf den 1 5. Januar 2019 zu einem Gespräch ein (Urk. 6/5). Nachdem die Versicherte nicht zum Termin erschienen war, meldete sich die Sachbearbeiterin der IV-Stelle am 1 8. Januar 2019 telefo nisch bei der Versicherten, welche erklärte, der Brief der IV-Stelle sei nicht bei ihr angekommen - wie bereits andere Briefe zuvor. Es wurde ein neuer Termin für den 2 1. Januar 2019 vereinbart , welcher entsprechend dem Wunsch der Ver sicherten per E-Mail bestätigt wurde (Urk. 6/9 -10 ). Am 2 1. Januar 2019 fand das Standortgespräch statt (Urk. 6/11). Im weiteren Verlauf zog die IV-Stelle die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/12) und nahm den Arbeitge berfragebogen vom 2 6. Februar 2019 (Urk. 6/16) sowie medizinische Berichte (Urk. 6/20, Urk. 6/22) zu den Akten.

Sodann lud sie die Versicherte mit Schreiben vom 29. Mai 2019 auf den 1 2. Juni 2019 zu einem Gespräch zur Abklärung der beruflichen Situation ein (Urk. 6/21). Wegen Nichterscheinens erfolgte mit Schreiben vom 1 2. Juni 2019 eine Einla dung auf den 2 4. Juni 2019 (Urk. 6/24). Nachdem wiederum keine Reaktion seitens der Versicherten erfolgt war, erging am 2 4. Juni 2019 mit eingeschriebe ner Sendung (vgl. Urk. 6/30/3) eine letzte Aufforderung zum Gespräch am 1 6. Juli 2019 unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Urk. 6/25). Da der Brief nicht abgeholt wurde (vgl. Urk. 6/33) , versandte die IV-Stelle diese letzte Aufforderung zudem am 4. Juli 2019 mit uneingeschriebener Post (Urk. 6/29 -30 ).

Mit Vorbescheid vom 1 7. Juli 2019 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ab weisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/31). Am 1 9. September 2019 verfügte sie im angekündigten Sinne (Urk. 6/39 = Urk. 2).

Nachdem auch der Krankentaggeldversicherer seine Zahlungen eingestellt hatte, erkundigte sich die Versicherte und erklärte a m 1. Oktober 2019 telefonisch gegenüber der IV- Stelle, sie habe die postalische Korrespon denz nicht erhalten, da ihr die Post geklaut werde (Urk. 6/41). Am 1 0. Oktober 2019 wurde der Versicherten die Ver fügung ausgehändigt und erklärt, sie müsse sich gegebenenfalls ans Sozialversi cherungsgericht des Kantons Zürich wenden . Die Versicherte bat die IV-Stelle um nochmalige Überprüfung ihres Gesuchs (Urk. 6/42) , was diese ablehnte (Urk. 6/43). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 9. September 2019 erhob die Versicherte am 18. Oktober 2019 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie sei - telefonisch oder per E-Mail - erneut zu einem Termin bei der IV-Stelle einzuladen ( Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 9. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 1. November 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereicht en Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Leistungen können gemäss Art. 7b des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung (IVG) nach Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbeson dere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). Die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist – von den in Art. 7b Abs. 2 IVG genannten Fällen abgesehen – zwingend. Der versicherten Person ist unter substantiierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich mitzuteilen, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann, und sie ist aufzufordern, ihrer (zumutbaren) Schadenminderungs- oder Mit wirkungspflicht nachzukommen. Dazu ist ihr eine angemessene Bedenkzeit ein zuräumen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 4 . Auflage, Rz 1 52 zu Art. 21 mit Hinweis auf BGE 122 V 21 8 ).

1.2

Laut Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amt es wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachli che Untersuchungen für die Beur teilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommt die Leistungen beanspruchende Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschlie ssen. Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 2. 2.1

I n der angefochtenen Verfügung

vom 1 9. September 2019 erwog die Beschwer degegnerin, die Beschwerdeführerin sei zu drei Gesprächsterminen unentschul digt nicht erschienen. Sie habe daher ihre n Anspruch auf Eingliederungsmass nahmen nicht prüfen können, weshalb sie ihr Leistungsbegehren abweise ( Urk. 2). Als relevante gesetzliche Grundlagen nannte die Beschwerdegegnerin Art. 21 ATSG, Art. 28 ATSG, Art. 43 ATSG, Art. 7b IVG sowie Art. 69 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; Urk. 6/39/3). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 1 8. Oktober 2019 vor, sie habe seit Längerem Probleme mit der Post. Sie erhalte Briefe und Pakete nicht und weder die Post noch der Hauswart seien ihr bei der Behebung des Problems behilflich gewesen. Sie habe viele wichtige Briefe - unter anderem jene der Beschwerdegegnerin - nicht erhalten. Dieses Problem habe sie auch der Beschwerdegegnerin geschildert gehabt, aber dennoch habe si e bezüglich des ver säumten Termins weder eine E-Mail noch ein Telefonat erhalten. Sie bitte um einen erneuten Gesprächstermin, welcher ihr telefonisch oder per E-Mail mit zu teilen sei ( Urk. 1). 3. 3.1

Unbestritten geblieben ist, dass es sich beim von der Beschwerdegegnerin anbe raumten Gespräch zur Abklärung der persönlichen Situation der Beschwerdefüh rerin (vgl. Urk. 6/21/1) um eine für die Beurteilung ihres Anspruchs auf Einglie derungsmassnahmen notwendige und zumutbare Abklärung gehandelt hätte . Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durch geführt hat und ob die Beschwer deführerin ihrer Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nich t nachgekom men ist. 3.2

Nachdem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zweimal vergeblich per uneingeschriebener Briefpost zu einem Gespräch eingeladen hatte ( Urk. 6/21 und Urk. 6/24) , erfolgte am 2 4. Juni 2019 mit eingeschriebener Sendung (vgl. Urk. 6/30/3) eine letzte Aufforderung zum Gespräch . Dabei wies die Beschwerde gegnerin auf Art. 21 Abs. 4 ATSG hin, wonach Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden könnten, wenn sich die versicherte Per son einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entziehe oder widersetze, welche eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspreche, oder wenn sie nicht aus eigenem An trieb das ihr Zumutbare dazu beitrage ( Urk. 6/25 /1 ). Sie hielt fest, falls die Beschwerdeführerin nicht zum Gesprächstermin vom 1 6. Juli 2019 erscheinen werde, werde sie über ihren Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen aufgrund der vorliegenden Akten entscheiden, wobei die Beschwerdeführerin mit einer Abweisung rechnen müsse (Urk. 6/25/2). Da der Brief nicht abgeholt wurde (vgl. Urk. 6/33), versandte die IV-Stelle diese letzte Aufforderung zudem am 4. Juli 2019 mit normaler Post (Urk. 6/29-30). Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren formell korrekt durch geführt, indem sie der Beschwerdefüh rerin die Folgen der Verletzung der Mitwir kungspflicht beziehungsweise des Nichterscheinens zum Gespräch

rechtsgenüg lich

angedroht hatte.

3.3

Die Beschwerdeführerin begründete ihr Nichterscheinen zu den Gesprächstermi nen damit, dass sie die entsprechenden Einladungen nicht erhalten habe ( Urk. 1 und Urk. 6/41-43).

Eine eingeschriebene Sendung gilt jedoch spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt ( Art. 38 Abs. 2 bis ATSG ), weshalb die unter Androhung von Rechtsfolgen ergan gene Einladung als erfolgt und der Beschwerdeführerin zugegangen gilt (Urk. 6/33). Namentlich da die Beschwerdeführerin wusste, dass nicht die gesamte Post bei ihr ankommt, hätte

es in ihrer Verantwortun g gelegen, Vorkehrungen zu tref fen, um keine Termine zu verpassen. Denn die Beschwerdeführerin hat dafür besorgt zu sein, dass sie ihre Post erhält , da sie nach der Anmeldung zum Leis tungsbezug im laufenden Verwaltungsverfahren mit einer gewissen Wahrschein lichkeit mit einer amtlichen Zustellung rechnen musste (BGE 134 V 49 E. 4, 130 III 396 E. 1.2.3) .

Die Beschwerde führer in bestreitet wenigstens sinngemäss den Zugang der einge schriebenen Sendung. Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Es findet eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustel lung erbringt. Verlangt wird, dass konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhan den sind (BGE 142 IV 201 E. 2.3

f.; 142 III 599 E. 2.4.1 je mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 6B_674/2019 vom 1 9. September 2019 E. 1.4.1 ). Solche Anzeichen sind hier nicht gegeben. Die behaupteten Fehler bei der Postz ustellung hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert, weshalb der Beschwerdeführerin der Gegenbeweis nicht gelingt. Ausgewiesen ist hingegen, dass d ie Einladung an die von der Beschwerdeführerin angegebene Adresse verschickt wurde und die Post die

Abholungseinladung ordnungsgemäss registriert hat ( Urk. 6/33). Die Beschwerdeführer in holte die Pos tsendung innert Frist bis zum 2. Juli 2019 nicht ab, weshalb diese

wieder an die Beschwerdegegnerin retourniert wurde (Urk. 6/30/3). Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht davon aus, dass die Abholungseinladung im Sinne der oben genannten Vermutung ordnungsgemäss im Briefkasten de r Beschwerdeführer in deponiert wurde .

Ihr Nichterscheinen zum Termin vom 1 6. Juli 2019 stellt demnach eine schuld hafte Verletzung der in Art. 43 Abs. 2 ATSG statuierten Mitwirkungspflicht an fachlichen Untersuchungen dar , zumal Art. 28 Abs. 2 ATSG die Beschwerdefüh rerin zur Erteilung von Auskünften verpflichtet und die IV-Stellen die Versicher ten gemäss Art. 69 Abs. 3 IVV zu einer Besprechung aufbieten können. 4. 4.1

Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid auf grund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leis tung) sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 9C_37 0/2013 vom 22. November 2013 E. 3 und 9C_744/2011 vom 30. November 2011 E. 5.1, je mit Hinweisen). 4.2

Angesichts dessen, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Ver fügung nicht mit der medizinischen Aktenlage auseinandergesetzt hat sowie auf grund der erwähnten Gesetzesartikel (Urk. 6/39/3 ) ist davon auszugehen, dass ihre Leistungsabweisung gestützt auf Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 2 ATSG erfolgt ist (vgl. Urk. 2). 4.3

Art. 7b Abs. 1 IVG setzt beispielsweise eine Verletzung der Pflicht zur Mitwirkung an fachlichen Untersuchungen gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG voraus. Eine solche ist mit der Aufbietung zu einer Abklärung der beruflichen Situation ohne Weite res gegeben (vgl. vorstehende E. 3.3). Nachdem auch das Mahn- und Bedenkzeit verfahren durchgeführt wurde (E. 3.2 vorstehend) und die vorgesehene Abklä rung/Untersuchung sowohl notwendig als auch zumutbar war (E. 3.1 vorstehend), war die Leistungsverweigerung zulässig. Demnach ist die Beschwerde abzuwei sen. 4.4

Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). Es gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip (Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3 mit Hinweis). Dementsprechend ist die Sanktion der Leis tungsverweigerung wegen unterlassener Mitwirkung wie bei der Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG nur bezüglich derjenigen Zeitspanne zulässig, während wel cher die Mitwirkung verweigert wurde (vgl. Kieser , a.a.O., Rz

114 zu Art. 43 ATSG; ähnlich auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung, 3. Auflage 2014, Rz

34 und Rz

48 zu Art. 7-7b IVG, wo eine Kausalität vorausgesetzt wird) , mithin bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung .

Allerdings steht einer Prüfung des Leistungsanspruchs für die Zukunft im Rah men einer Neuanmeldung nichts im Wege (Urteile des Bun desgerichts 8C_494/2019 vom 1 0. Dezember 2019 E. 4.1, 8C_281/2012 vom 30. Mai 2012 E. 3.2.2 mit Hinweis, 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.6 mit Hinwei sen). Bereits anlässlich der Aushändigung der angefochtenen Verfügung bat die Beschwerdeführerin um eine Wiederaufnahme der Prüfung ihres Gesuchs (Urk. 6/42). In ihrer Beschwerde vom 1 8. Oktober 2019 bringt die Beschwerde führerin ihren Willen, zu Terminen bei der IV-Stelle zu erscheinen respektive an den notwendigen fachlichen Untersuchungen mitzuwirken , zum Ausdruck (Urk. 1 ). In der Vergangenheit hatte sie der IV-Stelle angegeben, ihre Post nicht immer zu erhalten, war indes zum telefonisch vereinbarten Termin pünktlich erschienen (Urk. 6/11/5). Vor diesem Hintergrund und bei ihrem angegebenen Ziel, eine leidensadaptierte Tätigkeit aufzunehmen (Urk. 6/11/4-5) rechtfertigt sich, die Sache nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zur Behandlung als Neuanmeldu ng an die Beschwerde gegnerin zu überweisen. 5.

In der angefochtenen Verfügung erfolgte eine Leistungsabweisung (Urk. 2). Dem nach betrifft der Streitgegenstand des Verfahrens die Bewilligung oder Verwei ge rung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kos ten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermes sensweise auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Behandlung im Sinne der Erwägung 4.4 überwiesen. 3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die 1974 geborene X.___

verfügt über keine Berufsausbildung und wurde nach der obligatorischen Schulzeit als Kassenverkäuferin eingearbeitet (Urk. 6/2/5 , vgl. auch Urk. 6/11/3 ). Zuletzt war sie vom 1. Juni 2012 bis am 3 0. April 2018 in der Wäscherei bei der - während dieser Zeit unter verschiedenen Namen auf getreten en - Y.___ AG angestellt (Urk. 6/2/6, Urk. 6/ 11/2 ). Am 19. November 2018 meldete sie sich unter Hinweis auf dauerhafte Schmerzen sowohl an den Händen mit motorischen Einschränkungen als auch am Nacken sowie an den Hüften mit Problemen beim Gehen (Urk. 6/2/6) und auf eine seit dem 1 2. Februar 2018 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/2/3) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2).

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 lud die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Versicherte auf den 1 5. Januar 2019 zu einem Gespräch ein (Urk. 6/5). Nachdem die Versicherte nicht zum Termin erschienen war, meldete sich die Sachbearbeiterin der IV-Stelle am 1 8. Januar 2019 telefo nisch bei der Versicherten, welche erklärte, der Brief der IV-Stelle sei nicht bei ihr angekommen - wie bereits andere Briefe zuvor. Es wurde ein neuer Termin für den 2 1. Januar 2019 vereinbart , welcher entsprechend dem Wunsch der Ver sicherten per E-Mail bestätigt wurde (Urk. 6/9 -10 ). Am 2 1. Januar 2019 fand das Standortgespräch statt (Urk. 6/11). Im weiteren Verlauf zog die IV-Stelle die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/12) und nahm den Arbeitge berfragebogen vom 2 6. Februar 2019 (Urk. 6/16) sowie medizinische Berichte (Urk. 6/20, Urk. 6/22) zu den Akten.

Sodann lud sie die Versicherte mit Schreiben vom 29. Mai 2019 auf den 1 2. Juni 2019 zu einem Gespräch zur Abklärung der beruflichen Situation ein (Urk. 6/21). Wegen Nichterscheinens erfolgte mit Schreiben vom 1 2. Juni 2019 eine Einla dung auf den 2 4. Juni 2019 (Urk. 6/24). Nachdem wiederum keine Reaktion seitens der Versicherten erfolgt war, erging am 2 4. Juni 2019 mit eingeschriebe ner Sendung (vgl. Urk. 6/30/3) eine letzte Aufforderung zum Gespräch am 1 6. Juli 2019 unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Urk. 6/25). Da der Brief nicht abgeholt wurde (vgl. Urk. 6/33) , versandte die IV-Stelle diese letzte Aufforderung zudem am 4. Juli 2019 mit uneingeschriebener Post (Urk. 6/29 -30 ).

Mit Vorbescheid vom 1 7. Juli 2019 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ab weisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/31). Am 1 9. September 2019 verfügte sie im angekündigten Sinne (Urk. 6/39 = Urk. 2).

Nachdem auch der Krankentaggeldversicherer seine Zahlungen eingestellt hatte, erkundigte sich die Versicherte und erklärte a m 1. Oktober 2019 telefonisch gegenüber der IV- Stelle, sie habe die postalische Korrespon denz nicht erhalten, da ihr die Post geklaut werde (Urk. 6/41). Am 1 0. Oktober 2019 wurde der Versicherten die Ver fügung ausgehändigt und erklärt, sie müsse sich gegebenenfalls ans Sozialversi cherungsgericht des Kantons Zürich wenden . Die Versicherte bat die IV-Stelle um nochmalige Überprüfung ihres Gesuchs (Urk. 6/42) , was diese ablehnte (Urk. 6/43).

E. 1.1 Die Leistungen können gemäss Art. 7b des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung (IVG) nach Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbeson dere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). Die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist – von den in Art. 7b Abs. 2 IVG genannten Fällen abgesehen – zwingend. Der versicherten Person ist unter substantiierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich mitzuteilen, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann, und sie ist aufzufordern, ihrer (zumutbaren) Schadenminderungs- oder Mit wirkungspflicht nachzukommen. Dazu ist ihr eine angemessene Bedenkzeit ein zuräumen ( Kieser , ATSG-Kommentar,

E. 1.2 Laut Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amt es wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachli che Untersuchungen für die Beur teilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommt die Leistungen beanspruchende Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschlie ssen. Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 1 9. September 2019 erhob die Versicherte am 18. Oktober 2019 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie sei - telefonisch oder per E-Mail - erneut zu einem Termin bei der IV-Stelle einzuladen ( Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 9. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 1. November 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereicht en Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 I n der angefochtenen Verfügung

vom 1 9. September 2019 erwog die Beschwer degegnerin, die Beschwerdeführerin sei zu drei Gesprächsterminen unentschul digt nicht erschienen. Sie habe daher ihre n Anspruch auf Eingliederungsmass nahmen nicht prüfen können, weshalb sie ihr Leistungsbegehren abweise ( Urk. 2). Als relevante gesetzliche Grundlagen nannte die Beschwerdegegnerin Art. 21 ATSG, Art. 28 ATSG, Art. 43 ATSG, Art. 7b IVG sowie Art. 69 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; Urk. 6/39/3).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 1 8. Oktober 2019 vor, sie habe seit Längerem Probleme mit der Post. Sie erhalte Briefe und Pakete nicht und weder die Post noch der Hauswart seien ihr bei der Behebung des Problems behilflich gewesen. Sie habe viele wichtige Briefe - unter anderem jene der Beschwerdegegnerin - nicht erhalten. Dieses Problem habe sie auch der Beschwerdegegnerin geschildert gehabt, aber dennoch habe si e bezüglich des ver säumten Termins weder eine E-Mail noch ein Telefonat erhalten. Sie bitte um einen erneuten Gesprächstermin, welcher ihr telefonisch oder per E-Mail mit zu teilen sei ( Urk. 1). 3. 3.1

Unbestritten geblieben ist, dass es sich beim von der Beschwerdegegnerin anbe raumten Gespräch zur Abklärung der persönlichen Situation der Beschwerdefüh rerin (vgl. Urk. 6/21/1) um eine für die Beurteilung ihres Anspruchs auf Einglie derungsmassnahmen notwendige und zumutbare Abklärung gehandelt hätte . Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durch geführt hat und ob die Beschwer deführerin ihrer Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nich t nachgekom men ist. 3.2

Nachdem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zweimal vergeblich per uneingeschriebener Briefpost zu einem Gespräch eingeladen hatte ( Urk. 6/21 und Urk. 6/24) , erfolgte am 2 4. Juni 2019 mit eingeschriebener Sendung (vgl. Urk. 6/30/3) eine letzte Aufforderung zum Gespräch . Dabei wies die Beschwerde gegnerin auf Art. 21 Abs. 4 ATSG hin, wonach Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden könnten, wenn sich die versicherte Per son einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entziehe oder widersetze, welche eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspreche, oder wenn sie nicht aus eigenem An trieb das ihr Zumutbare dazu beitrage ( Urk. 6/25 /1 ). Sie hielt fest, falls die Beschwerdeführerin nicht zum Gesprächstermin vom 1 6. Juli 2019 erscheinen werde, werde sie über ihren Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen aufgrund der vorliegenden Akten entscheiden, wobei die Beschwerdeführerin mit einer Abweisung rechnen müsse (Urk. 6/25/2). Da der Brief nicht abgeholt wurde (vgl. Urk. 6/33), versandte die IV-Stelle diese letzte Aufforderung zudem am 4. Juli 2019 mit normaler Post (Urk. 6/29-30). Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren formell korrekt durch geführt, indem sie der Beschwerdefüh rerin die Folgen der Verletzung der Mitwir kungspflicht beziehungsweise des Nichterscheinens zum Gespräch

rechtsgenüg lich

angedroht hatte.

3.3

Die Beschwerdeführerin begründete ihr Nichterscheinen zu den Gesprächstermi nen damit, dass sie die entsprechenden Einladungen nicht erhalten habe ( Urk. 1 und Urk. 6/41-43).

Eine eingeschriebene Sendung gilt jedoch spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt ( Art. 38 Abs. 2 bis ATSG ), weshalb die unter Androhung von Rechtsfolgen ergan gene Einladung als erfolgt und der Beschwerdeführerin zugegangen gilt (Urk. 6/33). Namentlich da die Beschwerdeführerin wusste, dass nicht die gesamte Post bei ihr ankommt, hätte

es in ihrer Verantwortun g gelegen, Vorkehrungen zu tref fen, um keine Termine zu verpassen. Denn die Beschwerdeführerin hat dafür besorgt zu sein, dass sie ihre Post erhält , da sie nach der Anmeldung zum Leis tungsbezug im laufenden Verwaltungsverfahren mit einer gewissen Wahrschein lichkeit mit einer amtlichen Zustellung rechnen musste (BGE 134 V 49 E. 4, 130 III 396 E. 1.2.3) .

Die Beschwerde führer in bestreitet wenigstens sinngemäss den Zugang der einge schriebenen Sendung. Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Es findet eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustel lung erbringt. Verlangt wird, dass konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhan den sind (BGE 142 IV 201 E. 2.3

f.; 142 III 599 E. 2.4.1 je mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 6B_674/2019 vom 1 9. September 2019 E. 1.4.1 ). Solche Anzeichen sind hier nicht gegeben. Die behaupteten Fehler bei der Postz ustellung hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert, weshalb der Beschwerdeführerin der Gegenbeweis nicht gelingt. Ausgewiesen ist hingegen, dass d ie Einladung an die von der Beschwerdeführerin angegebene Adresse verschickt wurde und die Post die

Abholungseinladung ordnungsgemäss registriert hat ( Urk. 6/33). Die Beschwerdeführer in holte die Pos tsendung innert Frist bis zum 2. Juli 2019 nicht ab, weshalb diese

wieder an die Beschwerdegegnerin retourniert wurde (Urk. 6/30/3). Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht davon aus, dass die Abholungseinladung im Sinne der oben genannten Vermutung ordnungsgemäss im Briefkasten de r Beschwerdeführer in deponiert wurde .

Ihr Nichterscheinen zum Termin vom 1 6. Juli 2019 stellt demnach eine schuld hafte Verletzung der in Art. 43 Abs. 2 ATSG statuierten Mitwirkungspflicht an fachlichen Untersuchungen dar , zumal Art. 28 Abs. 2 ATSG die Beschwerdefüh rerin zur Erteilung von Auskünften verpflichtet und die IV-Stellen die Versicher ten gemäss Art. 69 Abs. 3 IVV zu einer Besprechung aufbieten können. 4.

E. 4 . Auflage, Rz 1 52 zu Art. 21 mit Hinweis auf BGE 122 V 21

E. 4.1 Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid auf grund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leis tung) sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 9C_37 0/2013 vom 22. November 2013 E. 3 und 9C_744/2011 vom 30. November 2011 E. 5.1, je mit Hinweisen).

E. 4.2 Angesichts dessen, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Ver fügung nicht mit der medizinischen Aktenlage auseinandergesetzt hat sowie auf grund der erwähnten Gesetzesartikel (Urk. 6/39/3 ) ist davon auszugehen, dass ihre Leistungsabweisung gestützt auf Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 2 ATSG erfolgt ist (vgl. Urk. 2).

E. 4.3 Art. 7b Abs. 1 IVG setzt beispielsweise eine Verletzung der Pflicht zur Mitwirkung an fachlichen Untersuchungen gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG voraus. Eine solche ist mit der Aufbietung zu einer Abklärung der beruflichen Situation ohne Weite res gegeben (vgl. vorstehende E. 3.3). Nachdem auch das Mahn- und Bedenkzeit verfahren durchgeführt wurde (E. 3.2 vorstehend) und die vorgesehene Abklä rung/Untersuchung sowohl notwendig als auch zumutbar war (E. 3.1 vorstehend), war die Leistungsverweigerung zulässig. Demnach ist die Beschwerde abzuwei sen.

E. 4.4 Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). Es gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip (Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3 mit Hinweis). Dementsprechend ist die Sanktion der Leis tungsverweigerung wegen unterlassener Mitwirkung wie bei der Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG nur bezüglich derjenigen Zeitspanne zulässig, während wel cher die Mitwirkung verweigert wurde (vgl. Kieser , a.a.O., Rz

114 zu Art. 43 ATSG; ähnlich auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung, 3. Auflage 2014, Rz

34 und Rz

48 zu Art. 7-7b IVG, wo eine Kausalität vorausgesetzt wird) , mithin bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung .

Allerdings steht einer Prüfung des Leistungsanspruchs für die Zukunft im Rah men einer Neuanmeldung nichts im Wege (Urteile des Bun desgerichts 8C_494/2019 vom 1 0. Dezember 2019 E. 4.1, 8C_281/2012 vom 30. Mai 2012 E. 3.2.2 mit Hinweis, 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.6 mit Hinwei sen). Bereits anlässlich der Aushändigung der angefochtenen Verfügung bat die Beschwerdeführerin um eine Wiederaufnahme der Prüfung ihres Gesuchs (Urk. 6/42). In ihrer Beschwerde vom 1 8. Oktober 2019 bringt die Beschwerde führerin ihren Willen, zu Terminen bei der IV-Stelle zu erscheinen respektive an den notwendigen fachlichen Untersuchungen mitzuwirken , zum Ausdruck (Urk. 1 ). In der Vergangenheit hatte sie der IV-Stelle angegeben, ihre Post nicht immer zu erhalten, war indes zum telefonisch vereinbarten Termin pünktlich erschienen (Urk. 6/11/5). Vor diesem Hintergrund und bei ihrem angegebenen Ziel, eine leidensadaptierte Tätigkeit aufzunehmen (Urk. 6/11/4-5) rechtfertigt sich, die Sache nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zur Behandlung als Neuanmeldu ng an die Beschwerde gegnerin zu überweisen. 5.

In der angefochtenen Verfügung erfolgte eine Leistungsabweisung (Urk. 2). Dem nach betrifft der Streitgegenstand des Verfahrens die Bewilligung oder Verwei ge rung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kos ten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermes sensweise auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Behandlung im Sinne der Erwägung 4.4 überwiesen. 3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer

E. 8 ).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00736

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom 2 9. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1974 geborene X.___

verfügt über keine Berufsausbildung und wurde nach der obligatorischen Schulzeit als Kassenverkäuferin eingearbeitet (Urk. 6/2/5 , vgl. auch Urk. 6/11/3 ). Zuletzt war sie vom 1. Juni 2012 bis am 3 0. April 2018 in der Wäscherei bei der - während dieser Zeit unter verschiedenen Namen auf getreten en - Y.___ AG angestellt (Urk. 6/2/6, Urk. 6/ 11/2 ). Am 19. November 2018 meldete sie sich unter Hinweis auf dauerhafte Schmerzen sowohl an den Händen mit motorischen Einschränkungen als auch am Nacken sowie an den Hüften mit Problemen beim Gehen (Urk. 6/2/6) und auf eine seit dem 1 2. Februar 2018 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/2/3) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2).

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 lud die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Versicherte auf den 1 5. Januar 2019 zu einem Gespräch ein (Urk. 6/5). Nachdem die Versicherte nicht zum Termin erschienen war, meldete sich die Sachbearbeiterin der IV-Stelle am 1 8. Januar 2019 telefo nisch bei der Versicherten, welche erklärte, der Brief der IV-Stelle sei nicht bei ihr angekommen - wie bereits andere Briefe zuvor. Es wurde ein neuer Termin für den 2 1. Januar 2019 vereinbart , welcher entsprechend dem Wunsch der Ver sicherten per E-Mail bestätigt wurde (Urk. 6/9 -10 ). Am 2 1. Januar 2019 fand das Standortgespräch statt (Urk. 6/11). Im weiteren Verlauf zog die IV-Stelle die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/12) und nahm den Arbeitge berfragebogen vom 2 6. Februar 2019 (Urk. 6/16) sowie medizinische Berichte (Urk. 6/20, Urk. 6/22) zu den Akten.

Sodann lud sie die Versicherte mit Schreiben vom 29. Mai 2019 auf den 1 2. Juni 2019 zu einem Gespräch zur Abklärung der beruflichen Situation ein (Urk. 6/21). Wegen Nichterscheinens erfolgte mit Schreiben vom 1 2. Juni 2019 eine Einla dung auf den 2 4. Juni 2019 (Urk. 6/24). Nachdem wiederum keine Reaktion seitens der Versicherten erfolgt war, erging am 2 4. Juni 2019 mit eingeschriebe ner Sendung (vgl. Urk. 6/30/3) eine letzte Aufforderung zum Gespräch am 1 6. Juli 2019 unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Urk. 6/25). Da der Brief nicht abgeholt wurde (vgl. Urk. 6/33) , versandte die IV-Stelle diese letzte Aufforderung zudem am 4. Juli 2019 mit uneingeschriebener Post (Urk. 6/29 -30 ).

Mit Vorbescheid vom 1 7. Juli 2019 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ab weisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/31). Am 1 9. September 2019 verfügte sie im angekündigten Sinne (Urk. 6/39 = Urk. 2).

Nachdem auch der Krankentaggeldversicherer seine Zahlungen eingestellt hatte, erkundigte sich die Versicherte und erklärte a m 1. Oktober 2019 telefonisch gegenüber der IV- Stelle, sie habe die postalische Korrespon denz nicht erhalten, da ihr die Post geklaut werde (Urk. 6/41). Am 1 0. Oktober 2019 wurde der Versicherten die Ver fügung ausgehändigt und erklärt, sie müsse sich gegebenenfalls ans Sozialversi cherungsgericht des Kantons Zürich wenden . Die Versicherte bat die IV-Stelle um nochmalige Überprüfung ihres Gesuchs (Urk. 6/42) , was diese ablehnte (Urk. 6/43). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 9. September 2019 erhob die Versicherte am 18. Oktober 2019 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie sei - telefonisch oder per E-Mail - erneut zu einem Termin bei der IV-Stelle einzuladen ( Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 9. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 1. November 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereicht en Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Leistungen können gemäss Art. 7b des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung (IVG) nach Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbeson dere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). Die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist – von den in Art. 7b Abs. 2 IVG genannten Fällen abgesehen – zwingend. Der versicherten Person ist unter substantiierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich mitzuteilen, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann, und sie ist aufzufordern, ihrer (zumutbaren) Schadenminderungs- oder Mit wirkungspflicht nachzukommen. Dazu ist ihr eine angemessene Bedenkzeit ein zuräumen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 4 . Auflage, Rz 1 52 zu Art. 21 mit Hinweis auf BGE 122 V 21 8 ).

1.2

Laut Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amt es wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachli che Untersuchungen für die Beur teilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommt die Leistungen beanspruchende Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschlie ssen. Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 2. 2.1

I n der angefochtenen Verfügung

vom 1 9. September 2019 erwog die Beschwer degegnerin, die Beschwerdeführerin sei zu drei Gesprächsterminen unentschul digt nicht erschienen. Sie habe daher ihre n Anspruch auf Eingliederungsmass nahmen nicht prüfen können, weshalb sie ihr Leistungsbegehren abweise ( Urk. 2). Als relevante gesetzliche Grundlagen nannte die Beschwerdegegnerin Art. 21 ATSG, Art. 28 ATSG, Art. 43 ATSG, Art. 7b IVG sowie Art. 69 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; Urk. 6/39/3). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 1 8. Oktober 2019 vor, sie habe seit Längerem Probleme mit der Post. Sie erhalte Briefe und Pakete nicht und weder die Post noch der Hauswart seien ihr bei der Behebung des Problems behilflich gewesen. Sie habe viele wichtige Briefe - unter anderem jene der Beschwerdegegnerin - nicht erhalten. Dieses Problem habe sie auch der Beschwerdegegnerin geschildert gehabt, aber dennoch habe si e bezüglich des ver säumten Termins weder eine E-Mail noch ein Telefonat erhalten. Sie bitte um einen erneuten Gesprächstermin, welcher ihr telefonisch oder per E-Mail mit zu teilen sei ( Urk. 1). 3. 3.1

Unbestritten geblieben ist, dass es sich beim von der Beschwerdegegnerin anbe raumten Gespräch zur Abklärung der persönlichen Situation der Beschwerdefüh rerin (vgl. Urk. 6/21/1) um eine für die Beurteilung ihres Anspruchs auf Einglie derungsmassnahmen notwendige und zumutbare Abklärung gehandelt hätte . Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durch geführt hat und ob die Beschwer deführerin ihrer Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nich t nachgekom men ist. 3.2

Nachdem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zweimal vergeblich per uneingeschriebener Briefpost zu einem Gespräch eingeladen hatte ( Urk. 6/21 und Urk. 6/24) , erfolgte am 2 4. Juni 2019 mit eingeschriebener Sendung (vgl. Urk. 6/30/3) eine letzte Aufforderung zum Gespräch . Dabei wies die Beschwerde gegnerin auf Art. 21 Abs. 4 ATSG hin, wonach Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden könnten, wenn sich die versicherte Per son einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entziehe oder widersetze, welche eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspreche, oder wenn sie nicht aus eigenem An trieb das ihr Zumutbare dazu beitrage ( Urk. 6/25 /1 ). Sie hielt fest, falls die Beschwerdeführerin nicht zum Gesprächstermin vom 1 6. Juli 2019 erscheinen werde, werde sie über ihren Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen aufgrund der vorliegenden Akten entscheiden, wobei die Beschwerdeführerin mit einer Abweisung rechnen müsse (Urk. 6/25/2). Da der Brief nicht abgeholt wurde (vgl. Urk. 6/33), versandte die IV-Stelle diese letzte Aufforderung zudem am 4. Juli 2019 mit normaler Post (Urk. 6/29-30). Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren formell korrekt durch geführt, indem sie der Beschwerdefüh rerin die Folgen der Verletzung der Mitwir kungspflicht beziehungsweise des Nichterscheinens zum Gespräch

rechtsgenüg lich

angedroht hatte.

3.3

Die Beschwerdeführerin begründete ihr Nichterscheinen zu den Gesprächstermi nen damit, dass sie die entsprechenden Einladungen nicht erhalten habe ( Urk. 1 und Urk. 6/41-43).

Eine eingeschriebene Sendung gilt jedoch spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt ( Art. 38 Abs. 2 bis ATSG ), weshalb die unter Androhung von Rechtsfolgen ergan gene Einladung als erfolgt und der Beschwerdeführerin zugegangen gilt (Urk. 6/33). Namentlich da die Beschwerdeführerin wusste, dass nicht die gesamte Post bei ihr ankommt, hätte

es in ihrer Verantwortun g gelegen, Vorkehrungen zu tref fen, um keine Termine zu verpassen. Denn die Beschwerdeführerin hat dafür besorgt zu sein, dass sie ihre Post erhält , da sie nach der Anmeldung zum Leis tungsbezug im laufenden Verwaltungsverfahren mit einer gewissen Wahrschein lichkeit mit einer amtlichen Zustellung rechnen musste (BGE 134 V 49 E. 4, 130 III 396 E. 1.2.3) .

Die Beschwerde führer in bestreitet wenigstens sinngemäss den Zugang der einge schriebenen Sendung. Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Es findet eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustel lung erbringt. Verlangt wird, dass konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhan den sind (BGE 142 IV 201 E. 2.3

f.; 142 III 599 E. 2.4.1 je mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 6B_674/2019 vom 1 9. September 2019 E. 1.4.1 ). Solche Anzeichen sind hier nicht gegeben. Die behaupteten Fehler bei der Postz ustellung hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert, weshalb der Beschwerdeführerin der Gegenbeweis nicht gelingt. Ausgewiesen ist hingegen, dass d ie Einladung an die von der Beschwerdeführerin angegebene Adresse verschickt wurde und die Post die

Abholungseinladung ordnungsgemäss registriert hat ( Urk. 6/33). Die Beschwerdeführer in holte die Pos tsendung innert Frist bis zum 2. Juli 2019 nicht ab, weshalb diese

wieder an die Beschwerdegegnerin retourniert wurde (Urk. 6/30/3). Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht davon aus, dass die Abholungseinladung im Sinne der oben genannten Vermutung ordnungsgemäss im Briefkasten de r Beschwerdeführer in deponiert wurde .

Ihr Nichterscheinen zum Termin vom 1 6. Juli 2019 stellt demnach eine schuld hafte Verletzung der in Art. 43 Abs. 2 ATSG statuierten Mitwirkungspflicht an fachlichen Untersuchungen dar , zumal Art. 28 Abs. 2 ATSG die Beschwerdefüh rerin zur Erteilung von Auskünften verpflichtet und die IV-Stellen die Versicher ten gemäss Art. 69 Abs. 3 IVV zu einer Besprechung aufbieten können. 4. 4.1

Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid auf grund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leis tung) sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 9C_37 0/2013 vom 22. November 2013 E. 3 und 9C_744/2011 vom 30. November 2011 E. 5.1, je mit Hinweisen). 4.2

Angesichts dessen, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Ver fügung nicht mit der medizinischen Aktenlage auseinandergesetzt hat sowie auf grund der erwähnten Gesetzesartikel (Urk. 6/39/3 ) ist davon auszugehen, dass ihre Leistungsabweisung gestützt auf Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 2 ATSG erfolgt ist (vgl. Urk. 2). 4.3

Art. 7b Abs. 1 IVG setzt beispielsweise eine Verletzung der Pflicht zur Mitwirkung an fachlichen Untersuchungen gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG voraus. Eine solche ist mit der Aufbietung zu einer Abklärung der beruflichen Situation ohne Weite res gegeben (vgl. vorstehende E. 3.3). Nachdem auch das Mahn- und Bedenkzeit verfahren durchgeführt wurde (E. 3.2 vorstehend) und die vorgesehene Abklä rung/Untersuchung sowohl notwendig als auch zumutbar war (E. 3.1 vorstehend), war die Leistungsverweigerung zulässig. Demnach ist die Beschwerde abzuwei sen. 4.4

Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). Es gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip (Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3 mit Hinweis). Dementsprechend ist die Sanktion der Leis tungsverweigerung wegen unterlassener Mitwirkung wie bei der Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG nur bezüglich derjenigen Zeitspanne zulässig, während wel cher die Mitwirkung verweigert wurde (vgl. Kieser , a.a.O., Rz

114 zu Art. 43 ATSG; ähnlich auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung, 3. Auflage 2014, Rz

34 und Rz

48 zu Art. 7-7b IVG, wo eine Kausalität vorausgesetzt wird) , mithin bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung .

Allerdings steht einer Prüfung des Leistungsanspruchs für die Zukunft im Rah men einer Neuanmeldung nichts im Wege (Urteile des Bun desgerichts 8C_494/2019 vom 1 0. Dezember 2019 E. 4.1, 8C_281/2012 vom 30. Mai 2012 E. 3.2.2 mit Hinweis, 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.6 mit Hinwei sen). Bereits anlässlich der Aushändigung der angefochtenen Verfügung bat die Beschwerdeführerin um eine Wiederaufnahme der Prüfung ihres Gesuchs (Urk. 6/42). In ihrer Beschwerde vom 1 8. Oktober 2019 bringt die Beschwerde führerin ihren Willen, zu Terminen bei der IV-Stelle zu erscheinen respektive an den notwendigen fachlichen Untersuchungen mitzuwirken , zum Ausdruck (Urk. 1 ). In der Vergangenheit hatte sie der IV-Stelle angegeben, ihre Post nicht immer zu erhalten, war indes zum telefonisch vereinbarten Termin pünktlich erschienen (Urk. 6/11/5). Vor diesem Hintergrund und bei ihrem angegebenen Ziel, eine leidensadaptierte Tätigkeit aufzunehmen (Urk. 6/11/4-5) rechtfertigt sich, die Sache nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zur Behandlung als Neuanmeldu ng an die Beschwerde gegnerin zu überweisen. 5.

In der angefochtenen Verfügung erfolgte eine Leistungsabweisung (Urk. 2). Dem nach betrifft der Streitgegenstand des Verfahrens die Bewilligung oder Verwei ge rung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kos ten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermes sensweise auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Behandlung im Sinne der Erwägung 4.4 überwiesen. 3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer