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IV.2019.00734

RAD-Bericht nicht beweistauglich, Rückweisung zur weiteren Abklärung

Zürich SozVersG · 2021-02-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1961 geborene X.___ war zuletzt seit Januar 1988 als Gerüstmon teur bei der Y.___ AG angestellt. Am 1 7. Oktober 2012 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 3 1. Januar 2013 (letzter effektiver Arbeit s tag 6. November 2012; Urk. 6 /16/1 f. und 25). Am

3. April 2013 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Nacken- und Rücken probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6 /9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess den Versicherten durch die Z.___ polydisziplinär (All gemeine Innere Medizin/Psychiatrie/Rheumatologie) begutachten (Expertise vom 27. November 2014; Urk. 6 /43). Mit Verfügung vom 2 3. März

2015 (Urk. 6/6 7, vgl. auch Urk. 6/76/17-20 ) sprach sie dem Versicherten eine vom 1. November 2013 bis 30. November 2014 befristete ganze Invalidenrente zu. In teilweiser Gutheissung der vom Versicherten dagegen am 7. Mai

2015 erhobenen Beschwerde ( Urk. 6 /76/3-14 ) änderte das hiesige Gericht die Verfügung mit Urteil vom 1 7. Januar 2017 insofern ab, als dass es feststellte, dass der Versicherte vom 1. November 2013 bis 31. Dezember 2014 Anspruch auf eine ganze Rente hat (Prozess- Nr. IV.2015.00501, Urk. 6/89 ). 1.2

Am 5. Januar 2016 meldete der Versicherte der IV-Stelle eine Verschlechterung seines Gesundheitszustand e s (Urk. 6/ 81 ). Die IV-Stelle tätigte erneut medizinische Abklärungen und liess ihn insbesondere am 13. November 2018 durch Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen ( Urk. 6/ 129 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.

6/133 und Urk. 6/136 ) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vo m 18. September 2019 eine vom 1. Juli 2016 bis 2 8. Februar 2018 befristete ganze Rente zu ( Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 8. Oktober 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine zeitlich unbefristete Invalidenrente zuzusprechen. Am 2 5. November 2019 (Urk. 5 ) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei ab zuweisen , was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 2 7. November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin wei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lich en gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom

18. Septem ber 2019 (Urk. 2) damit, dass die einjährige Wartefrist im November 2012 be gonnen habe. Am 6. Januar 2016 sei das Zusatzgesuch des Beschwerdeführers eingegangen. Von Anfang 2016 bis November 2017 sei er vollumfänglich arbeits unfähig gewesen, weshalb er vom 1. Juli 2016 bis 28. Februar 2018 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe. Seit dem 2 7. November 2017 sei ihm eine angepasste Tätigkeit in einem 80 % -Pensum zumutbar. Der Ein kommensvergleich ergebe ab diesem Zeitpunkt einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 3 0 % , ein Leidensabzug sei nicht zu gewähren (S. 3 -5 ). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1),

die lumbalen Beschwerden seien wieder etwas zurückgegangen und seit dem 27. November 2017 bestehe aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit. Die psychischen Beschwerden hätten sich zunächst verschlechtert und anschliessend wieder leicht gebessert, es bestehe aber aus psychiatrischer Sicht nach wie vor eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit. Von einem im Wesentlichen unveränderten Gesund heitszustand könne nicht die Rede sein (S. 5-7). An der Kritik am Bericht des RAD, welcher über keine einschlägigen Fachkenntnisse im Bereiche psychischer Probleme verfüge, werde vollumfänglich festgehalten. Bezüglich der psychischen Störung seien wohl ergänzende Abklärungen erforderlich (S. 7-8). In einer ange passten Tätigkeit bestehe noch eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 %. Beim Einkommensvergleich sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % zu berücksichtigen. Daraus resultiere ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. März 2018 (S. 8- 13). 3.

Die vom 1. November 2013 bis 31. Dezember 2014 befristete Rente wurde dem Beschwerdeführer unter anderem gestützt auf das Gutachten von Dr. med. B.___ , Allgemeine Medizin FMH, Dr. med. C.___ , Facharzt Psy chiatrie und Psycho therapie, und Prof. Dr. med. D.___ , Chefarzt im Ruhestand Rheumatologie, von der Z.___ vom 27. November 2014 (Urk. 8/43) zugesprochen. Die Fachärzte stellten in ihrer Expertise folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/43/14): - Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei - Segmentdegeneration L4/5 rechts mit Diskushernie - Verdacht auf Wurzelclaudicatiosymptomatik rechts - aktuell ohne sensiblem oder motorischem Ausfallssyndrom - Chronisches HWS-Syndrom mit/bei - degenerativen Veränderungen mit Diskusprotrusion auf Höhe HWK4/5 - aktuell ohne sensomotorischem Ausfallssyndrom

Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Depressive Episode, gegenwärtig remittiert - Rezidivierende Schwindelattacken unklarer Ursache - DD: bei chronischem Zervikalsyndrom - Status nach Nephrolithiasis bei rezidivierenden Nierenkoliken 2012 - Status nach Kniearthroskopie rechts mit Teilmeniskektomie medial am 4. Januar 2002 - aktuell beschwerdefrei - Status nach Appendektomie

Ergänzend führten sie aus, dass die vom Beschwerdeführer beklagten Nacken- und Kreuzschmerzen auf ein chronisches Lendenwirbel- beziehungsweise Hals wirbelsäule-Syndrom zurückzuführen seien. Klinisch lasse sich auf beiden Ebe nen eine schmerzhafte Einschränkung der Beweglichkeit nachweisen, es bestehe eine diffuse Klopfdolenz der Wirbelkörper. Neurologische Zeichen eines senso motorischen Ausfallssyndroms hätten keine gefunden werden können. Die Be funde seien auf degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule zurückzufüh ren, diese seien radiologisch nachgewiesen. Die noch im Jahre 2012 und Ende 2013 vorhandene mittelgradig depressive Störung könne zum Gutachtenszeit punkt nicht mehr nachgewiesen werden. Der Beschwerdeführer zeige keine rele vante Störung der Affektivität mehr. Es könne somit keine arbeitsfähigkeitsrele vante psychia trische Diagnose mehr gestellt werden. Offenbar sei die bisherige stationäre und ambulante Therapie bezüglich Remission erfolgreich. Passend zur Annahme einer Remission der vorbeschriebenen depressiven Episode sei auch die aktuelle Medi kation zu sehen, der Beschwerdeführer berichte von einer un regelmässigen und seltenen Einnahme von Mirtazapin , worauf auch der sub therapeutische Spiegel hinweise (Urk. 8/43/15-16).

Seit 2.5 Jahren stehe der Beschwerdeführer einmal pro Monat in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Seit Februar 2014 sei er montags, dienstags und freitags zwischen 9 und 12.30 Uhr in der psychiatrischen Tagesklinik. Dort be ziehe er bei zwei Ärzten Therapien (Urk. 8/43/33). Gemäss Dr. C.___ war die Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Begutachtung eher fraglich. Zahlrei che Beschwerden würden pauschal und nicht präzisierbar vorgetragen. In den Schilderungen sei er allgemein betont defizitorientiert, auch sei die Mitwirkung bei der Prüfung von einzelnen Bereichen des psychischen Funktionierens, ins besondere der Kognition und der Mnestik , eingeschränkt. Dies ergebe ein Profil, welches keiner nach ICD-10 diagnostizierbaren psychischen Störungen zuge ordnet werden könne. Die Ergebnisse der Screening-Validierungstests würden den Eindruck der fehlenden Validität des Befundes bestätigen. Es bestünden Anhalts punkte für eine Aggravation und Simulation. Ein detaillierter psycho patholo gi scher Befund könne beim Beschwerdeführer nicht erhoben werden (Urk. 8/43/35 und 37).

In der angestammten Tätigkeit bestehe aufgrund der degenerativen Veränderun gen der Hals- und der Lendenwirbelsäule, welche sich unter schweren körperli chen Belastungen verstärken würden, seit dem 7. November 2012 keine Ar beitsfähigkeit mehr. Für eine leichte körperliche Tätigkeit in Wechselstellung und -haltung, bei der keine Gewichte über 5 kg zu heben und auch keine Über kopfarbeiten notwendig seien, bestehe hingegen ab dem Zeitpunkt der rheuma tologischen Untersuchung, mithin seit dem 4. September 2014, eine volle Ar beitsfähigkeit (Urk. 8/43/16). Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit könne nicht an ders beurteilt werden, als dies die damals behandelnden Ärzte getan hätten. In einer angepassten Tätigkeit habe wegen der Rückenbeschwerden und der mit telgradig depressiven Episode vom 7. November 2012 bis im April 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. In diese Zeit falle auch die Hospitalisa tion in der E.___ im September 2013 (Urk. 8/43/18). 4.

Die angefochtene Verfügung vom 1 8. September 2019

basiert unter anderem auf fol genden Berichten: 4.1

Dr. med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 1 7. Mai 2016 zum Behandlungsverlauf, der Beschwerdeführer stehe weiterhin in ihrer fach ärztlichen psychiatrisch psychotherapeutischen Behandlung mit Konsulta tio nen in regelmässigen Abständen von circa 4 Wochen. Die vorbestehende mittel schwere Depression im Zusammenhang mit schweren psychosozialen Belas tun gen (Verlust der Arbeitsstelle, chronische Schmerzen) habe sich seit Februar 2015 nicht wesentlich verbessert. Insgesamt handle es sich aus psychiatrischer Sicht um ein zwar reaktives depressives Geschehen, die chronischen Schmerzen und die sozialen Belastungen seien jedoch erheblich. Es handle sich wohl um eine tiefgreifende und anhaltende seelische Belastung, sprich Erkrankung. Wie in früheren Berichten beschrieben, leide er sehr darunter, nicht mehr leistungs- also arbeitsfähig zu sein. Im Weiteren belaste ihn der Umstand, nicht mehr für seine Familie sorgen zu können. Zudem habe er weitere Enttäuschungen und massive Kränkungen in den letzten Jahren seiner Krankheit ertragen müssen, ein daraus folgendes Gefühl der Ohnmacht dürfe als anhaltender Belastungsfaktor ange se hen werden. Es könne von einem chronifizierten Leiden ausgegangen werden und seit einigen Monaten eine anhaltende depressive Störung diagnostiziert werden. Die Prognose sei leider aufgrund der oben beschriebenen Sachverhalte ungünstig ( Urk. 6/86/5-6). 4.2

Im Verlaufsbericht zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 2 1. Dezember 2018 ( Urk. 6/128) diagnostizierte Dr. F.___ aktuell eine leichtgradige depressive Episode sowie einen Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32. 0) . Es sei zu einer leichtgradigen Besserung der depressiven Symptomatik sowie einer Regredienz der Angstsymptomatik und phasenweise suizidalen Gedanken gekom men. In der angestammten Tätigkeit bestehe wegen Einschränkunge n aufgrund nicht psychiatrischer Erkrankungen vermutlich keine Arbeitsfähigkeit. In einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit aus psychia trischer Sicht aufgrund der verminderten psychischen Belastbarkeit (Ausdauer, Konzentration, Anpassungsfähigkeit) maximal 50 % , zudem sei ein wohlwollen des Arbeitsumfeld und ein stufenweiser Aufbau erforderlich (S. 1). Es finde eine psychiatrisch psychotherapeutische Behandlung mit einer Sitzung pro Monat sowie eine psychopharmakologische Behandlung statt. Aus psychiatrischer Sicht sei im Rahmen der aktuellen Behandlung bereits eine Verbesserung erreicht worden. Ohne Verbesserung der somatischen Situation könne nicht mit einer zu sätzlichen psychischen Verbesserung gerechnet werden (S. 2). Aus psychiatrischer Sicht sei die Belastbarkeit für eine Wiedereingliederung vorhanden, die Motiva tion des Beschwerdeführers werde als sehr hoch beurteilt (S. 3). 4.3

Der Beschwerdeführer wurde am 1 3. November

2018 durch den RAD-Arzt Dr. A.___ orthopädisch untersucht. Dieser hielt in seinem Bericht vom 8. Januar 2019 ( Urk. 6/129) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit fest (S. 9): - Funktionseinschränkung der Wirbelsäule mit Lumbalgien bei Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 rechts mit Rezessotomie und Seque strektomie L4/5 (OP 2 8. Januar 2016), Status nach Spondylodese L4/5 (OP 1 0. Mai 2017) - C5-Radikulopathie links bei For a menstenose C5 links

Zudem führte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 10): - Status nach Knie-Arthroskopie rechts mit Teilmeniskektomie (2002) - Status nach Leistenhernienoperation rechts - Status nach Appendektomie 2011 - bekannte Depression mit Nervosität

Dazu hielt er fest, beim 57-jährigen Beschwerdeführer sei anhand der medi zinischen Berichterstattung und der Untersuchung vom 1 3. November 2018 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beein trächtige. In seiner bisherigen Tätigkeit als Gerüstmonteur besteh e eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 7. November 201 2. In angepasster Tätigkeit (leichte Tätig keiten in Wechselbelastung, teils sitzend, teils gehend, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, ohne Verharren in Zwangshal tungen, ohne Steigen von Leitern und Gerüsten, ohne Kauern, Knien, Bücken, Hocken, ohne repet itive Rotation im Sitzen, ohne Ü berkopfarbeiten, ohne Tätig keiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und ohne dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund, ohne Tätigkeiten mit vermehrter Vibrationsbelastung) sei seit dem 2 7. November 2017 eine 80% ige Arbeitsfähigkeit bei einem 100 % Pensum gegeben. Die 20 % ige Arbeitsunfähigkeit sei durch vermehrten Pausenbedarf infolge von Schmerzen bedingt . Auf psychiatrischem Fachgebiet sei von einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der Gesundheitszustand sei seit dem 27.

November 2017

unverändert hinsichtlich der Schmerzen sowie der Funktions fähigkeit der

Wirbelsäule und der Beweglichkeit (Sprechstundenbericht der Uni versitätsklinik G.___ , Abteilung für Wirbelsäulenchirurgie, Orthopädie

vom 2 7. November/ 6. Dezember 2017 , Urk. 6/121/1-2 ) im Vergleich zu den Befunden anlässlich der RAD-Untersuchung vom 1 3. November 2018 (S. 10-11) . 4.4

Auf entsprechende Nachfrage der Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin hin ergänzten Dr. A.___ und Dr. med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD am 1 3. Mai 2019 ( Urk. 6/140/4-5), w egen Schmerz exazerbation an der LWS sei der Beschwerdeführer vom 9. bis 16. Oktober 2015 in stat ionärer Behandlung gewesen . Am 4. Dezember 2015 sei die Diagnose einer Diskushernie L4/5 rechts erfolgt . Am 2 8. Januar 2016 sei er in diesem Bereich operiert worden . Ob die 100% ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab dem 9. Oktober oder ab dem 4. Dezember 2015 bestanden habe, sei nicht ein deutig zu klären. Spätestens ab dem O perations -Datum, dem 2 8. Januar 2 016 , sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeg licher Tätigkeit auszuge h en. Die zweite Operation habe wegen starker Beschwerden am 10. Mai 2017 statt ge funden . Ob zwischen dem 2 8. Januar 2016 und 1 0. Mai 2017 durchgehend eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit tatsächlich bestand en habe oder ob eine angepasste Tätigkeit in einem Prozentsatz möglich gewesen sei, könne rückwirkend nicht sicher bestimmt werden. Glaubhaft sei eine 100 % ige Arbeits unfähigkeit nach den jeweiligen Operationen von 6 - 8 Monaten. Eine d urch gehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei jedoch möglich. Im A rztbericht der Universitätsklinik G.___ (Urk. 6/121/1-2) v om 8. Dezember 2017 (Untersu chung stag: 2 7. November 2017) werde ein Befund beschrieben, der dem Befund bei der RAD-Untersuchung vom 1 3. November 2018 entspre ch e . Die Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit sei n ach der RAD-Untersuchung auf 80 % geschätzt worden . Bei ähnlichen Befunden anlässlich der Untersuchung in der Universitätsklinik G.___

sei die Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit auf den 2 7. November 2017 datiert worden.

Die Universitätsk linik

G.___ habe im Bericht vom 8. November 2 017 ( Urk. 6/118/6-9) ab 1 6. Juni 2017 eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit f ür

angepasste Tätigkeiten attestiert. Dies sei

nicht nachvollziehbar. Eine 100 % ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab 1 6. Juni 2017 (also 5 Wochen nach der Spondylodese der LWS) sei medizinisch nicht glaubhaft. Die Nachbehandlungsphase nach einer Spondylodese (Verstei fungsoperation) der LWS dauer e üblicherweise 6-8 Monate , vorliegend a lso bis November 201 7. Dies pass e

zum Bericht der Universitätsklinik

G.___ vom 8. Dezember 2017 mit Beginn der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab

2 7. November 2017 ( Urk. 6/140/4 ) .

Im Bericht von Dr. F.___ vom 2 1. Dezember 2018 werde eine leichte de pres sive Episode seit 2012 bestätigt. Sie bescheinig e Einschränkungen aufgrund nicht psychiatrischer Erkrankungen und bestätig e eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Sie erwähn e auch psychosoziale Faktoren. Im Gutachten der Z.___

vom 2 7. November 2014 sei eine depressive Episode ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden . Somit lieg e ein unveränderter Befund auf psychiatrischem Gebiet vor. Die Einschätzung der

Z.___ vom 2 7. November 2014 gelte weiter. Es lieg e keine Arbeitsunfähigkeit vor. Bei der Einschätzung von Dr. F.___ handle es sich um eine diverse Bewertung desselben Sach stan des

( Urk. 6/140/4-5) . 5.

Vergleichszeitpunkt für eine für die Neuanmeldung relevante Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bildet die Verfügung vom 2 3. März 2015 (Urk. 6/67), gestützt auf welche das hiesige Gericht dem Versicherten vom 1. November 2013 bis 31. Dezember 2014 eine ganze Rente zusprach (Prozess-Nr. IV.2015.00501, Urk. 6/89). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich seit diesem Zeitpunkt in somatischer Sicht unbestritten und ausgewiesen verschlechtert, womit sein Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hin sicht umfassend («allseitig») zu prüfen ist (vgl. E. 1.3 hievor ). 6 . 6 .1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Zusprache einer vom 1. Juli 2016 bis 2 8. Februar 2018 befristeten ganzen Rente auf die Stellungnahme n ihre r RAD- Ärzte Dr. A.___

und Dr. H.___

vom 8. Januar und 1 3. Mai 2019 (E. 4. 3 und E. 4.4 hievor ). 6 .2

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setz ungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfme thoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewisser massen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxi s gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) g e nügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungs interner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Per son, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärzt lichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmäs sig von behandelnden Ärzten oder von anderen medizini schen Fach personen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versi cherten Person stehen. Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache ein zig gestützt auf die Angaben der behandeln den Ärzte aber kaum je in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5). 6.3

RAD-Arzt Dr. A.___ kam nach persönlicher Untersuchung des Beschwer deführers in seinen ausführlichen und nachvollziehbaren Stellungnahmen vom 8. Januar und 1 3. Mai 2019

(E.

4.3 und 4.4 hievor ) zum Schluss, dass dieser aufgrund seiner Rückenbeschwerden in der angestammten Tätigkeit als Gerüst monteur seit 7. November 2012 nicht mehr arbeitsfähig ist und dass in einer angepassten Tätigkeit spätestens ab 28. Januar 2016 bis

27. November 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und seither eine 80%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Auf seine schlüssige Feststellung ist abzustellen, was auch zwischen den Parteien unbestritten ist. 6.4

In Bezug auf die psychischen Beschwerden hielt RAD-Ärztin Dr. H.___ am 13. Mai 2019 fest, auf psychiatrischem Gebiet liege bei Vergleich de r Bericht e der behandelnden Dr. F.___

(E. 4.1 und 4.2 hievor ) mit dem Gutachten der Z.___

(E. 3 hievor ) ein unveränderter Befund vor.

Dr. C.___ von der Z.___

stellte nach seiner Untersuchung vom 1 1. September 2014 die Diagnose einer gegenwärtig remittierten depressiven Episode, eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestand seiner Ein schätzung nach nicht. Dr. F.___ hingegen berichtete am 1 7. Mai 2016 von einer mittelschweren Depression (E.

4.1 hievor ). Im Verlaufsbericht vom 21. Deze m ber 2018 (E. 4.2 hievor ) hielt sie zwar fest, es sei zu einer leichtgradigen Besserung der depressiven Symptomatik sowie einer Regredienz der Angstsymp tomatik gekommen. Nach wie vor diagnostizierte sie aber eine leichtgradige depressive Episode und war der Ansicht, dass auch in einer angepassten Tätigkeit aufgrund der verminderten psychischen Belastbarkeit (Ausdauer, Konzentration, Anpassungsfähigkeit) maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Ohne Ver besserung der somatischen Situation rechnete sie nicht mit einer zusätzlichen psychischen Verbesserung.

Bei dieser Ausgangslage wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, weitere Abklä rungen zu treffen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine somatische Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen und der Rentenan spruch des Beschwerdeführers somit umfassend zu prüfen ist. Die Bemerkung, eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes gehe aus den Be richten der behandelnden Ärztin nicht hervor, vermag daher nicht zu genügen .

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass g emäss der nunmehr geltenden Recht sprechung auch leichten oder mit telschweren depressiven Störungen nicht mehr von vorn herein eine invalidisierende Wirkung abgesprochen werden kann . Viel mehr ist anhand von auf den funktionellen Schweregrad be zogenen Stand ard in dika toren das tatsächlich erreich bare Leistungsvermögen er gebnisoffen und sym metrisch zu beurteilen. Die vor handenen medizinischen Beurteilungen erwei sen sich dazu als zu wenig aussage kräftig. 6.5

Zwar können RAD-Stellungnahmen nicht einfach immer dann in Frage ge stellt werden, wenn die behandelnden Ärzte eine abweichende Meinung zur Arbeits unfähigkeit äussern (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_668/2015 vom 17. Februar 2016 E. 3). Jedoch ist auf einen RAD-Bericht nicht abzustellen, wenn – wie hier - auch nur geringe Zweifel an dessen Zuver lässigkeit und S chlüssigkeit bestehen (vgl. E. 6 .2 hievor ). Dasselbe gilt für die fachfremde und deshalb dies bezüglich nicht beweiskräftige Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. A.___ zu den psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers (E. 4.3 hievor in fine ) . 6.6

Auch gestützt auf die Berichte der behandelnden Dr. F.___ ist es aber nicht möglich, die invalidisierende Wirkung der geltend gemachten Beschwerden an hand von auf den funktionellen Schweregrad be zogenen Standardindika toren er gebnisoffen und sym metrisch zu beurteilen. Auf diese kann zudem insofern nicht ohne Weiteres abgestellt werden, als dass ihnen keine Befunde zu entnehmen sind und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lediglich rudimentär begründet wurde.

Auch der Beschwerdeführer erachtete diesbezüglich ergänzende Abklärungen als wohl erforderlich ( Urk. 1 S. 8). 6.7

Nach dem Gesagten kann aufgrund der Akten nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit fest gelegt werden, in welchem Umfang der Beschwerdefüh rer arbeitsunfähig ist. So fehlt namentlich eine differenzierte und rechtsgenü gende Beurteilung der Ar beitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Angesichts des Ver zichts der Beschwer de gegnerin auf eine externe Begutachtung im Rahmen des Verwal tungs verfah rens rechtfertigt sich eine gerichtliche Be gutachtung nicht. Der ange fochtene Entscheid ist deshalb aufzuhe ben und die Sache zur Abklärung und anschlies sendem neuen Entscheid über die Leistungsansprüche des Beschwerde führers an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen. 7. 7.1

Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer die befristete ganze Rente bis am 2 8. Februar 2018 zugesprochen wurde. Im November 2016 wurde er 55 Jahre alt. Das Bundesgericht geht in ständiger Recht sprechung vom Regelfall aus, dass bei Personen, deren Rente nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 5 5. Altersjahr zurückgelegt haben, revisionsweise herabgese tzt oder aufgehoben werden soll , praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen sind , bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigen an strengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliede rung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Ren tenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestel lungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medi zinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten. Die Rechtsprechung, wonach bei der revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurück gelegtem 55. Altersjahr grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind, findet auch dann Anwendung, wenn - wie hier - zeitgleich mit der Renten zusprache rückwirkend über deren Befristung befunden wird (Urteil des Bundes gerichts 8C_648/2019 vom 4. Juni 2020 E. 4.1 und E. 4.2 mit zahlreichen Hin weisen). 7.2

Mit Blick auf das fortgeschrittene Alter de s Beschwerdeführer s kann diese r nicht ohne W eiteres auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden und es hätte sich ge rechtfertigt, vor der Rentenaufhebung die Eingliederungsfrage zu prüfen. Dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich oder zumutbar wären, ist den Akten nicht zu entnehmen. Die behandelnde Psychiaterin des Beschwer de führers beurteilte seine Motivation zur Wiedereingliederung denn auch als sehr hoch (E. 4.2 hievor ).

Eine Rentenaufhebung ohne Durchführung von beruflichen Massnahmen dürfte nur dann nicht zu beanstanden sein, wenn die Ein gliederung mangels Interesses nicht erfolgsversprechend wäre. Davon ist vorlie gend aber nicht auszugehen, hat sich doch der Beschwerdeführer nie entsprechend ge äussert. Allein der Umstand, dass er der Ansicht ist, seine Restarbeitsfähigkeit auf dem aktuellen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr verwerten zu können ( Urk. 6/136/4), lässt den Schluss nicht zu, dass eine Eingliederung mangels Inte resses nicht erfolgs versprechend wäre. Weiter ist in Fällen, in welchen eine Ren tenaufhebung absehbar ist, praxisgemäss ein persönliches Gespräch mit der ver sicher ten Person zu führen, wobei ihr allfällige Wiedereingliederungs mass nah men aufzuzeigen und im Weiteren mit ihr zu planen sind. Mit Blick auf die neuste bundesgericht liche Rechtsprechung (vgl. vorerwähntes Urteil 8C_494/2018) dürfte ein solches Gespräch auch bei der Zusprache einer befristeten Rente erforderlich sein. Die Beschwerdegegnerin hat darauf jedoch bislang ver zichtet.

Vor diesem Hintergrund ist sie dem ihr obliegenden Eingliede rungsauftrag bis jetzt nicht nachgekommen. Dar aus ergibt sich, dass eine allfällige Rentenei n stellung so lange nicht gerechtfertigt wäre , als die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert würde oder der Beschwer deführer sich nach durchgeführ tem Mahn- und Bedenkzeitverfahren geweigert hätte , an den angedachten Ein glied e rungsmassnahmen teilzu nehmen. 8 . 8 .1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind er messensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8 .2

Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Entsprechend ist ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.--

(inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 8. September 2019 insoweit aufgehoben wird, als sie einen Rentenanspruch

ab 1.

März 2018 verneint, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zurückgewiesen , damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de m Beschwerdeführer eine Prozessent -schädigung von Fr. 2 ‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsan walt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin wei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lich en gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom

18. Septem ber 2019 (Urk. 2) damit, dass die einjährige Wartefrist im November 2012 be gonnen habe. Am 6. Januar 2016 sei das Zusatzgesuch des Beschwerdeführers eingegangen. Von Anfang 2016 bis November 2017 sei er vollumfänglich arbeits unfähig gewesen, weshalb er vom 1. Juli 2016 bis 28. Februar 2018 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe. Seit dem 2 7. November 2017 sei ihm eine angepasste Tätigkeit in einem 80 % -Pensum zumutbar. Der Ein kommensvergleich ergebe ab diesem Zeitpunkt einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 3 0 % , ein Leidensabzug sei nicht zu gewähren (S. 3 -5 ). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1),

die lumbalen Beschwerden seien wieder etwas zurückgegangen und seit dem 27. November 2017 bestehe aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit. Die psychischen Beschwerden hätten sich zunächst verschlechtert und anschliessend wieder leicht gebessert, es bestehe aber aus psychiatrischer Sicht nach wie vor eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit. Von einem im Wesentlichen unveränderten Gesund heitszustand könne nicht die Rede sein (S. 5-7). An der Kritik am Bericht des RAD, welcher über keine einschlägigen Fachkenntnisse im Bereiche psychischer Probleme verfüge, werde vollumfänglich festgehalten. Bezüglich der psychischen Störung seien wohl ergänzende Abklärungen erforderlich (S. 7-8). In einer ange passten Tätigkeit bestehe noch eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 %. Beim Einkommensvergleich sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % zu berücksichtigen. Daraus resultiere ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. März 2018 (S. 8- 13). 3.

Die vom 1. November 2013 bis 31. Dezember 2014 befristete Rente wurde dem Beschwerdeführer unter anderem gestützt auf das Gutachten von Dr. med. B.___ , Allgemeine Medizin FMH, Dr. med. C.___ , Facharzt Psy chiatrie und Psycho therapie, und Prof. Dr. med. D.___ , Chefarzt im Ruhestand Rheumatologie, von der Z.___ vom 27. November 2014 (Urk. 8/43) zugesprochen. Die Fachärzte stellten in ihrer Expertise folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/43/14): - Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei - Segmentdegeneration L4/5 rechts mit Diskushernie - Verdacht auf Wurzelclaudicatiosymptomatik rechts - aktuell ohne sensiblem oder motorischem Ausfallssyndrom - Chronisches HWS-Syndrom mit/bei - degenerativen Veränderungen mit Diskusprotrusion auf Höhe HWK4/5 - aktuell ohne sensomotorischem Ausfallssyndrom

Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Depressive Episode, gegenwärtig remittiert - Rezidivierende Schwindelattacken unklarer Ursache - DD: bei chronischem Zervikalsyndrom - Status nach Nephrolithiasis bei rezidivierenden Nierenkoliken 2012 - Status nach Kniearthroskopie rechts mit Teilmeniskektomie medial am 4. Januar 2002 - aktuell beschwerdefrei - Status nach Appendektomie

Ergänzend führten sie aus, dass die vom Beschwerdeführer beklagten Nacken- und Kreuzschmerzen auf ein chronisches Lendenwirbel- beziehungsweise Hals wirbelsäule-Syndrom zurückzuführen seien. Klinisch lasse sich auf beiden Ebe nen eine schmerzhafte Einschränkung der Beweglichkeit nachweisen, es bestehe eine diffuse Klopfdolenz der Wirbelkörper. Neurologische Zeichen eines senso motorischen Ausfallssyndroms hätten keine gefunden werden können. Die Be funde seien auf degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule zurückzufüh ren, diese seien radiologisch nachgewiesen. Die noch im Jahre 2012 und Ende 2013 vorhandene mittelgradig depressive Störung könne zum Gutachtenszeit punkt nicht mehr nachgewiesen werden. Der Beschwerdeführer zeige keine rele vante Störung der Affektivität mehr. Es könne somit keine arbeitsfähigkeitsrele vante psychia trische Diagnose mehr gestellt werden. Offenbar sei die bisherige stationäre und ambulante Therapie bezüglich Remission erfolgreich. Passend zur Annahme einer Remission der vorbeschriebenen depressiven Episode sei auch die aktuelle Medi kation zu sehen, der Beschwerdeführer berichte von einer un regelmässigen und seltenen Einnahme von Mirtazapin , worauf auch der sub therapeutische Spiegel hinweise (Urk. 8/43/15-16).

Seit 2.5 Jahren stehe der Beschwerdeführer einmal pro Monat in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Seit Februar 2014 sei er montags, dienstags und freitags zwischen 9 und 12.30 Uhr in der psychiatrischen Tagesklinik. Dort be ziehe er bei zwei Ärzten Therapien (Urk. 8/43/33). Gemäss Dr. C.___ war die Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Begutachtung eher fraglich. Zahlrei che Beschwerden würden pauschal und nicht präzisierbar vorgetragen. In den Schilderungen sei er allgemein betont defizitorientiert, auch sei die Mitwirkung bei der Prüfung von einzelnen Bereichen des psychischen Funktionierens, ins besondere der Kognition und der Mnestik , eingeschränkt. Dies ergebe ein Profil, welches keiner nach ICD-10 diagnostizierbaren psychischen Störungen zuge ordnet werden könne. Die Ergebnisse der Screening-Validierungstests würden den Eindruck der fehlenden Validität des Befundes bestätigen. Es bestünden Anhalts punkte für eine Aggravation und Simulation. Ein detaillierter psycho patholo gi scher Befund könne beim Beschwerdeführer nicht erhoben werden (Urk. 8/43/35 und 37).

In der angestammten Tätigkeit bestehe aufgrund der degenerativen Veränderun gen der Hals- und der Lendenwirbelsäule, welche sich unter schweren körperli chen Belastungen verstärken würden, seit dem 7. November 2012 keine Ar beitsfähigkeit mehr. Für eine leichte körperliche Tätigkeit in Wechselstellung und -haltung, bei der keine Gewichte über 5 kg zu heben und auch keine Über kopfarbeiten notwendig seien, bestehe hingegen ab dem Zeitpunkt der rheuma tologischen Untersuchung, mithin seit dem 4. September 2014, eine volle Ar beitsfähigkeit (Urk. 8/43/16). Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit könne nicht an ders beurteilt werden, als dies die damals behandelnden Ärzte getan hätten. In einer angepassten Tätigkeit habe wegen der Rückenbeschwerden und der mit telgradig depressiven Episode vom 7. November 2012 bis im April 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. In diese Zeit falle auch die Hospitalisa tion in der E.___ im September 2013 (Urk. 8/43/18). 4.

Die angefochtene Verfügung vom 1 8. September 2019

basiert unter anderem auf fol genden Berichten: 4.1

Dr. med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 1 7. Mai 2016 zum Behandlungsverlauf, der Beschwerdeführer stehe weiterhin in ihrer fach ärztlichen psychiatrisch psychotherapeutischen Behandlung mit Konsulta tio nen in regelmässigen Abständen von circa 4 Wochen. Die vorbestehende mittel schwere Depression im Zusammenhang mit schweren psychosozialen Belas tun gen (Verlust der Arbeitsstelle, chronische Schmerzen) habe sich seit Februar 2015 nicht wesentlich verbessert. Insgesamt handle es sich aus psychiatrischer Sicht um ein zwar reaktives depressives Geschehen, die chronischen Schmerzen und die sozialen Belastungen seien jedoch erheblich. Es handle sich wohl um eine tiefgreifende und anhaltende seelische Belastung, sprich Erkrankung. Wie in früheren Berichten beschrieben, leide er sehr darunter, nicht mehr leistungs- also arbeitsfähig zu sein. Im Weiteren belaste ihn der Umstand, nicht mehr für seine Familie sorgen zu können. Zudem habe er weitere Enttäuschungen und massive Kränkungen in den letzten Jahren seiner Krankheit ertragen müssen, ein daraus folgendes Gefühl der Ohnmacht dürfe als anhaltender Belastungsfaktor ange se hen werden. Es könne von einem chronifizierten Leiden ausgegangen werden und seit einigen Monaten eine anhaltende depressive Störung diagnostiziert werden. Die Prognose sei leider aufgrund der oben beschriebenen Sachverhalte ungünstig ( Urk. 6/86/5-6). 4.2

Im Verlaufsbericht zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 2 1. Dezember 2018 ( Urk. 6/128) diagnostizierte Dr. F.___ aktuell eine leichtgradige depressive Episode sowie einen Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32. 0) . Es sei zu einer leichtgradigen Besserung der depressiven Symptomatik sowie einer Regredienz der Angstsymptomatik und phasenweise suizidalen Gedanken gekom men. In der angestammten Tätigkeit bestehe wegen Einschränkunge n aufgrund nicht psychiatrischer Erkrankungen vermutlich keine Arbeitsfähigkeit. In einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit aus psychia trischer Sicht aufgrund der verminderten psychischen Belastbarkeit (Ausdauer, Konzentration, Anpassungsfähigkeit) maximal 50 % , zudem sei ein wohlwollen des Arbeitsumfeld und ein stufenweiser Aufbau erforderlich (S. 1). Es finde eine psychiatrisch psychotherapeutische Behandlung mit einer Sitzung pro Monat sowie eine psychopharmakologische Behandlung statt. Aus psychiatrischer Sicht sei im Rahmen der aktuellen Behandlung bereits eine Verbesserung erreicht worden. Ohne Verbesserung der somatischen Situation könne nicht mit einer zu sätzlichen psychischen Verbesserung gerechnet werden (S. 2). Aus psychiatrischer Sicht sei die Belastbarkeit für eine Wiedereingliederung vorhanden, die Motiva tion des Beschwerdeführers werde als sehr hoch beurteilt (S. 3). 4.3

Der Beschwerdeführer wurde am 1 3. November

2018 durch den RAD-Arzt Dr. A.___ orthopädisch untersucht. Dieser hielt in seinem Bericht vom 8. Januar 2019 ( Urk. 6/129) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit fest (S. 9): - Funktionseinschränkung der Wirbelsäule mit Lumbalgien bei Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 rechts mit Rezessotomie und Seque strektomie L4/5 (OP 2 8. Januar 2016), Status nach Spondylodese L4/5 (OP 1 0. Mai 2017) - C5-Radikulopathie links bei For a menstenose C5 links

Zudem führte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 10): - Status nach Knie-Arthroskopie rechts mit Teilmeniskektomie (2002) - Status nach Leistenhernienoperation rechts - Status nach Appendektomie 2011 - bekannte Depression mit Nervosität

Dazu hielt er fest, beim 57-jährigen Beschwerdeführer sei anhand der medi zinischen Berichterstattung und der Untersuchung vom 1 3. November 2018 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beein trächtige. In seiner bisherigen Tätigkeit als Gerüstmonteur besteh e eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 7. November 201 2. In angepasster Tätigkeit (leichte Tätig keiten in Wechselbelastung, teils sitzend, teils gehend, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, ohne Verharren in Zwangshal tungen, ohne Steigen von Leitern und Gerüsten, ohne Kauern, Knien, Bücken, Hocken, ohne repet itive Rotation im Sitzen, ohne Ü berkopfarbeiten, ohne Tätig keiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und ohne dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund, ohne Tätigkeiten mit vermehrter Vibrationsbelastung) sei seit dem 2 7. November 2017 eine 80% ige Arbeitsfähigkeit bei einem 100 % Pensum gegeben. Die 20 % ige Arbeitsunfähigkeit sei durch vermehrten Pausenbedarf infolge von Schmerzen bedingt . Auf psychiatrischem Fachgebiet sei von einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der Gesundheitszustand sei seit dem 27.

November 2017

unverändert hinsichtlich der Schmerzen sowie der Funktions fähigkeit der

Wirbelsäule und der Beweglichkeit (Sprechstundenbericht der Uni versitätsklinik G.___ , Abteilung für Wirbelsäulenchirurgie, Orthopädie

vom 2 7. November/ 6. Dezember 2017 , Urk. 6/121/1-2 ) im Vergleich zu den Befunden anlässlich der RAD-Untersuchung vom 1 3. November 2018 (S. 10-11) . 4.4

Auf entsprechende Nachfrage der Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin hin ergänzten Dr. A.___ und Dr. med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD am 1 3. Mai 2019 ( Urk. 6/140/4-5), w egen Schmerz exazerbation an der LWS sei der Beschwerdeführer vom 9. bis 16. Oktober 2015 in stat ionärer Behandlung gewesen . Am 4. Dezember 2015 sei die Diagnose einer Diskushernie L4/5 rechts erfolgt . Am 2 8. Januar 2016 sei er in diesem Bereich operiert worden . Ob die 100% ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab dem 9. Oktober oder ab dem 4. Dezember 2015 bestanden habe, sei nicht ein deutig zu klären. Spätestens ab dem O perations -Datum, dem 2 8. Januar 2 016 , sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeg licher Tätigkeit auszuge h en. Die zweite Operation habe wegen starker Beschwerden am 10. Mai 2017 statt ge funden . Ob zwischen dem 2 8. Januar 2016 und 1 0. Mai 2017 durchgehend eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit tatsächlich bestand en habe oder ob eine angepasste Tätigkeit in einem Prozentsatz möglich gewesen sei, könne rückwirkend nicht sicher bestimmt werden. Glaubhaft sei eine 100 % ige Arbeits unfähigkeit nach den jeweiligen Operationen von 6 - 8 Monaten. Eine d urch gehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei jedoch möglich. Im A rztbericht der Universitätsklinik G.___ (Urk. 6/121/1-2) v om 8. Dezember 2017 (Untersu chung stag: 2 7. November 2017) werde ein Befund beschrieben, der dem Befund bei der RAD-Untersuchung vom 1 3. November 2018 entspre ch e . Die Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit sei n ach der RAD-Untersuchung auf 80 % geschätzt worden . Bei ähnlichen Befunden anlässlich der Untersuchung in der Universitätsklinik G.___

sei die Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit auf den 2 7. November 2017 datiert worden.

Die Universitätsk linik

G.___ habe im Bericht vom 8. November 2 017 ( Urk. 6/118/6-9) ab 1 6. Juni 2017 eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit f ür

angepasste Tätigkeiten attestiert. Dies sei

nicht nachvollziehbar. Eine 100 % ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab 1 6. Juni 2017 (also 5 Wochen nach der Spondylodese der LWS) sei medizinisch nicht glaubhaft. Die Nachbehandlungsphase nach einer Spondylodese (Verstei fungsoperation) der LWS dauer e üblicherweise 6-8 Monate , vorliegend a lso bis November 201 7. Dies pass e

zum Bericht der Universitätsklinik

G.___ vom 8. Dezember 2017 mit Beginn der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab

2 7. November 2017 ( Urk. 6/140/4 ) .

Im Bericht von Dr. F.___ vom 2 1. Dezember 2018 werde eine leichte de pres sive Episode seit 2012 bestätigt. Sie bescheinig e Einschränkungen aufgrund nicht psychiatrischer Erkrankungen und bestätig e eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Sie erwähn e auch psychosoziale Faktoren. Im Gutachten der Z.___

vom 2 7. November 2014 sei eine depressive Episode ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden . Somit lieg e ein unveränderter Befund auf psychiatrischem Gebiet vor. Die Einschätzung der

Z.___ vom 2 7. November 2014 gelte weiter. Es lieg e keine Arbeitsunfähigkeit vor. Bei der Einschätzung von Dr. F.___ handle es sich um eine diverse Bewertung desselben Sach stan des

( Urk. 6/140/4-5) . 5.

Vergleichszeitpunkt für eine für die Neuanmeldung relevante Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bildet die Verfügung vom 2 3. März 2015 (Urk. 6/67), gestützt auf welche das hiesige Gericht dem Versicherten vom 1. November 2013 bis 31. Dezember 2014 eine ganze Rente zusprach (Prozess-Nr. IV.2015.00501, Urk. 6/89). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich seit diesem Zeitpunkt in somatischer Sicht unbestritten und ausgewiesen verschlechtert, womit sein Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hin sicht umfassend («allseitig») zu prüfen ist (vgl. E. 1.3 hievor ). 6 . 6 .1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Zusprache einer vom 1. Juli 2016 bis 2 8. Februar 2018 befristeten ganzen Rente auf die Stellungnahme n ihre r RAD- Ärzte Dr. A.___

und Dr. H.___

vom 8. Januar und 1 3. Mai 2019 (E. 4. 3 und E. 4.4 hievor ). 6 .2

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setz ungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfme thoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewisser massen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxi s gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) g e nügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungs interner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Per son, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärzt lichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmäs sig von behandelnden Ärzten oder von anderen medizini schen Fach personen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versi cherten Person stehen. Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache ein zig gestützt auf die Angaben der behandeln den Ärzte aber kaum je in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5).

E. 6 /76/3-14 ) änderte das hiesige Gericht die Verfügung mit Urteil vom 1 7. Januar 2017 insofern ab, als dass es feststellte, dass der Versicherte vom 1. November 2013 bis 31. Dezember 2014 Anspruch auf eine ganze Rente hat (Prozess- Nr. IV.2015.00501, Urk. 6/89 ).

E. 6.3 RAD-Arzt Dr. A.___ kam nach persönlicher Untersuchung des Beschwer deführers in seinen ausführlichen und nachvollziehbaren Stellungnahmen vom 8. Januar und 1 3. Mai 2019

(E.

4.3 und 4.4 hievor ) zum Schluss, dass dieser aufgrund seiner Rückenbeschwerden in der angestammten Tätigkeit als Gerüst monteur seit 7. November 2012 nicht mehr arbeitsfähig ist und dass in einer angepassten Tätigkeit spätestens ab 28. Januar 2016 bis

27. November 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und seither eine 80%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Auf seine schlüssige Feststellung ist abzustellen, was auch zwischen den Parteien unbestritten ist.

E. 6.4 In Bezug auf die psychischen Beschwerden hielt RAD-Ärztin Dr. H.___ am 13. Mai 2019 fest, auf psychiatrischem Gebiet liege bei Vergleich de r Bericht e der behandelnden Dr. F.___

(E. 4.1 und 4.2 hievor ) mit dem Gutachten der Z.___

(E. 3 hievor ) ein unveränderter Befund vor.

Dr. C.___ von der Z.___

stellte nach seiner Untersuchung vom 1 1. September 2014 die Diagnose einer gegenwärtig remittierten depressiven Episode, eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestand seiner Ein schätzung nach nicht. Dr. F.___ hingegen berichtete am 1 7. Mai 2016 von einer mittelschweren Depression (E.

4.1 hievor ). Im Verlaufsbericht vom 21. Deze m ber 2018 (E. 4.2 hievor ) hielt sie zwar fest, es sei zu einer leichtgradigen Besserung der depressiven Symptomatik sowie einer Regredienz der Angstsymp tomatik gekommen. Nach wie vor diagnostizierte sie aber eine leichtgradige depressive Episode und war der Ansicht, dass auch in einer angepassten Tätigkeit aufgrund der verminderten psychischen Belastbarkeit (Ausdauer, Konzentration, Anpassungsfähigkeit) maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Ohne Ver besserung der somatischen Situation rechnete sie nicht mit einer zusätzlichen psychischen Verbesserung.

Bei dieser Ausgangslage wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, weitere Abklä rungen zu treffen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine somatische Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen und der Rentenan spruch des Beschwerdeführers somit umfassend zu prüfen ist. Die Bemerkung, eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes gehe aus den Be richten der behandelnden Ärztin nicht hervor, vermag daher nicht zu genügen .

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass g emäss der nunmehr geltenden Recht sprechung auch leichten oder mit telschweren depressiven Störungen nicht mehr von vorn herein eine invalidisierende Wirkung abgesprochen werden kann . Viel mehr ist anhand von auf den funktionellen Schweregrad be zogenen Stand ard in dika toren das tatsächlich erreich bare Leistungsvermögen er gebnisoffen und sym metrisch zu beurteilen. Die vor handenen medizinischen Beurteilungen erwei sen sich dazu als zu wenig aussage kräftig.

E. 6.5 Zwar können RAD-Stellungnahmen nicht einfach immer dann in Frage ge stellt werden, wenn die behandelnden Ärzte eine abweichende Meinung zur Arbeits unfähigkeit äussern (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_668/2015 vom 17. Februar 2016 E. 3). Jedoch ist auf einen RAD-Bericht nicht abzustellen, wenn – wie hier - auch nur geringe Zweifel an dessen Zuver lässigkeit und S chlüssigkeit bestehen (vgl. E. 6 .2 hievor ). Dasselbe gilt für die fachfremde und deshalb dies bezüglich nicht beweiskräftige Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. A.___ zu den psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers (E. 4.3 hievor in fine ) .

E. 6.6 Auch gestützt auf die Berichte der behandelnden Dr. F.___ ist es aber nicht möglich, die invalidisierende Wirkung der geltend gemachten Beschwerden an hand von auf den funktionellen Schweregrad be zogenen Standardindika toren er gebnisoffen und sym metrisch zu beurteilen. Auf diese kann zudem insofern nicht ohne Weiteres abgestellt werden, als dass ihnen keine Befunde zu entnehmen sind und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lediglich rudimentär begründet wurde.

Auch der Beschwerdeführer erachtete diesbezüglich ergänzende Abklärungen als wohl erforderlich ( Urk. 1 S. 8).

E. 6.7 Nach dem Gesagten kann aufgrund der Akten nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit fest gelegt werden, in welchem Umfang der Beschwerdefüh rer arbeitsunfähig ist. So fehlt namentlich eine differenzierte und rechtsgenü gende Beurteilung der Ar beitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Angesichts des Ver zichts der Beschwer de gegnerin auf eine externe Begutachtung im Rahmen des Verwal tungs verfah rens rechtfertigt sich eine gerichtliche Be gutachtung nicht. Der ange fochtene Entscheid ist deshalb aufzuhe ben und die Sache zur Abklärung und anschlies sendem neuen Entscheid über die Leistungsansprüche des Beschwerde führers an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen.

E. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 7.1 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer die befristete ganze Rente bis am 2 8. Februar 2018 zugesprochen wurde. Im November 2016 wurde er 55 Jahre alt. Das Bundesgericht geht in ständiger Recht sprechung vom Regelfall aus, dass bei Personen, deren Rente nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 5 5. Altersjahr zurückgelegt haben, revisionsweise herabgese tzt oder aufgehoben werden soll , praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen sind , bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigen an strengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliede rung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Ren tenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestel lungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medi zinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten. Die Rechtsprechung, wonach bei der revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurück gelegtem 55. Altersjahr grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind, findet auch dann Anwendung, wenn - wie hier - zeitgleich mit der Renten zusprache rückwirkend über deren Befristung befunden wird (Urteil des Bundes gerichts 8C_648/2019 vom 4. Juni 2020 E. 4.1 und E. 4.2 mit zahlreichen Hin weisen).

E. 7.2 Mit Blick auf das fortgeschrittene Alter de s Beschwerdeführer s kann diese r nicht ohne W eiteres auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden und es hätte sich ge rechtfertigt, vor der Rentenaufhebung die Eingliederungsfrage zu prüfen. Dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich oder zumutbar wären, ist den Akten nicht zu entnehmen. Die behandelnde Psychiaterin des Beschwer de führers beurteilte seine Motivation zur Wiedereingliederung denn auch als sehr hoch (E. 4.2 hievor ).

Eine Rentenaufhebung ohne Durchführung von beruflichen Massnahmen dürfte nur dann nicht zu beanstanden sein, wenn die Ein gliederung mangels Interesses nicht erfolgsversprechend wäre. Davon ist vorlie gend aber nicht auszugehen, hat sich doch der Beschwerdeführer nie entsprechend ge äussert. Allein der Umstand, dass er der Ansicht ist, seine Restarbeitsfähigkeit auf dem aktuellen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr verwerten zu können ( Urk. 6/136/4), lässt den Schluss nicht zu, dass eine Eingliederung mangels Inte resses nicht erfolgs versprechend wäre. Weiter ist in Fällen, in welchen eine Ren tenaufhebung absehbar ist, praxisgemäss ein persönliches Gespräch mit der ver sicher ten Person zu führen, wobei ihr allfällige Wiedereingliederungs mass nah men aufzuzeigen und im Weiteren mit ihr zu planen sind. Mit Blick auf die neuste bundesgericht liche Rechtsprechung (vgl. vorerwähntes Urteil 8C_494/2018) dürfte ein solches Gespräch auch bei der Zusprache einer befristeten Rente erforderlich sein. Die Beschwerdegegnerin hat darauf jedoch bislang ver zichtet.

Vor diesem Hintergrund ist sie dem ihr obliegenden Eingliede rungsauftrag bis jetzt nicht nachgekommen. Dar aus ergibt sich, dass eine allfällige Rentenei n stellung so lange nicht gerechtfertigt wäre , als die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert würde oder der Beschwer deführer sich nach durchgeführ tem Mahn- und Bedenkzeitverfahren geweigert hätte , an den angedachten Ein glied e rungsmassnahmen teilzu nehmen.

E. 8 .2

Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Entsprechend ist ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.--

(inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 8. September 2019 insoweit aufgehoben wird, als sie einen Rentenanspruch

ab 1.

März 2018 verneint, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zurückgewiesen , damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

E. 9 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de m Beschwerdeführer eine Prozessent -schädigung von Fr. 2 ‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsan walt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00734

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom

23. Februar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1961 geborene X.___ war zuletzt seit Januar 1988 als Gerüstmon teur bei der Y.___ AG angestellt. Am 1 7. Oktober 2012 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 3 1. Januar 2013 (letzter effektiver Arbeit s tag 6. November 2012; Urk. 6 /16/1 f. und 25). Am

3. April 2013 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Nacken- und Rücken probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6 /9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess den Versicherten durch die Z.___ polydisziplinär (All gemeine Innere Medizin/Psychiatrie/Rheumatologie) begutachten (Expertise vom 27. November 2014; Urk. 6 /43). Mit Verfügung vom 2 3. März

2015 (Urk. 6/6 7, vgl. auch Urk. 6/76/17-20 ) sprach sie dem Versicherten eine vom 1. November 2013 bis 30. November 2014 befristete ganze Invalidenrente zu. In teilweiser Gutheissung der vom Versicherten dagegen am 7. Mai

2015 erhobenen Beschwerde ( Urk. 6 /76/3-14 ) änderte das hiesige Gericht die Verfügung mit Urteil vom 1 7. Januar 2017 insofern ab, als dass es feststellte, dass der Versicherte vom 1. November 2013 bis 31. Dezember 2014 Anspruch auf eine ganze Rente hat (Prozess- Nr. IV.2015.00501, Urk. 6/89 ). 1.2

Am 5. Januar 2016 meldete der Versicherte der IV-Stelle eine Verschlechterung seines Gesundheitszustand e s (Urk. 6/ 81 ). Die IV-Stelle tätigte erneut medizinische Abklärungen und liess ihn insbesondere am 13. November 2018 durch Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen ( Urk. 6/ 129 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.

6/133 und Urk. 6/136 ) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vo m 18. September 2019 eine vom 1. Juli 2016 bis 2 8. Februar 2018 befristete ganze Rente zu ( Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 8. Oktober 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine zeitlich unbefristete Invalidenrente zuzusprechen. Am 2 5. November 2019 (Urk. 5 ) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei ab zuweisen , was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 2 7. November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin wei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lich en gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom

18. Septem ber 2019 (Urk. 2) damit, dass die einjährige Wartefrist im November 2012 be gonnen habe. Am 6. Januar 2016 sei das Zusatzgesuch des Beschwerdeführers eingegangen. Von Anfang 2016 bis November 2017 sei er vollumfänglich arbeits unfähig gewesen, weshalb er vom 1. Juli 2016 bis 28. Februar 2018 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe. Seit dem 2 7. November 2017 sei ihm eine angepasste Tätigkeit in einem 80 % -Pensum zumutbar. Der Ein kommensvergleich ergebe ab diesem Zeitpunkt einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 3 0 % , ein Leidensabzug sei nicht zu gewähren (S. 3 -5 ). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1),

die lumbalen Beschwerden seien wieder etwas zurückgegangen und seit dem 27. November 2017 bestehe aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit. Die psychischen Beschwerden hätten sich zunächst verschlechtert und anschliessend wieder leicht gebessert, es bestehe aber aus psychiatrischer Sicht nach wie vor eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit. Von einem im Wesentlichen unveränderten Gesund heitszustand könne nicht die Rede sein (S. 5-7). An der Kritik am Bericht des RAD, welcher über keine einschlägigen Fachkenntnisse im Bereiche psychischer Probleme verfüge, werde vollumfänglich festgehalten. Bezüglich der psychischen Störung seien wohl ergänzende Abklärungen erforderlich (S. 7-8). In einer ange passten Tätigkeit bestehe noch eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 %. Beim Einkommensvergleich sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % zu berücksichtigen. Daraus resultiere ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. März 2018 (S. 8- 13). 3.

Die vom 1. November 2013 bis 31. Dezember 2014 befristete Rente wurde dem Beschwerdeführer unter anderem gestützt auf das Gutachten von Dr. med. B.___ , Allgemeine Medizin FMH, Dr. med. C.___ , Facharzt Psy chiatrie und Psycho therapie, und Prof. Dr. med. D.___ , Chefarzt im Ruhestand Rheumatologie, von der Z.___ vom 27. November 2014 (Urk. 8/43) zugesprochen. Die Fachärzte stellten in ihrer Expertise folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/43/14): - Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei - Segmentdegeneration L4/5 rechts mit Diskushernie - Verdacht auf Wurzelclaudicatiosymptomatik rechts - aktuell ohne sensiblem oder motorischem Ausfallssyndrom - Chronisches HWS-Syndrom mit/bei - degenerativen Veränderungen mit Diskusprotrusion auf Höhe HWK4/5 - aktuell ohne sensomotorischem Ausfallssyndrom

Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Depressive Episode, gegenwärtig remittiert - Rezidivierende Schwindelattacken unklarer Ursache - DD: bei chronischem Zervikalsyndrom - Status nach Nephrolithiasis bei rezidivierenden Nierenkoliken 2012 - Status nach Kniearthroskopie rechts mit Teilmeniskektomie medial am 4. Januar 2002 - aktuell beschwerdefrei - Status nach Appendektomie

Ergänzend führten sie aus, dass die vom Beschwerdeführer beklagten Nacken- und Kreuzschmerzen auf ein chronisches Lendenwirbel- beziehungsweise Hals wirbelsäule-Syndrom zurückzuführen seien. Klinisch lasse sich auf beiden Ebe nen eine schmerzhafte Einschränkung der Beweglichkeit nachweisen, es bestehe eine diffuse Klopfdolenz der Wirbelkörper. Neurologische Zeichen eines senso motorischen Ausfallssyndroms hätten keine gefunden werden können. Die Be funde seien auf degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule zurückzufüh ren, diese seien radiologisch nachgewiesen. Die noch im Jahre 2012 und Ende 2013 vorhandene mittelgradig depressive Störung könne zum Gutachtenszeit punkt nicht mehr nachgewiesen werden. Der Beschwerdeführer zeige keine rele vante Störung der Affektivität mehr. Es könne somit keine arbeitsfähigkeitsrele vante psychia trische Diagnose mehr gestellt werden. Offenbar sei die bisherige stationäre und ambulante Therapie bezüglich Remission erfolgreich. Passend zur Annahme einer Remission der vorbeschriebenen depressiven Episode sei auch die aktuelle Medi kation zu sehen, der Beschwerdeführer berichte von einer un regelmässigen und seltenen Einnahme von Mirtazapin , worauf auch der sub therapeutische Spiegel hinweise (Urk. 8/43/15-16).

Seit 2.5 Jahren stehe der Beschwerdeführer einmal pro Monat in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Seit Februar 2014 sei er montags, dienstags und freitags zwischen 9 und 12.30 Uhr in der psychiatrischen Tagesklinik. Dort be ziehe er bei zwei Ärzten Therapien (Urk. 8/43/33). Gemäss Dr. C.___ war die Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Begutachtung eher fraglich. Zahlrei che Beschwerden würden pauschal und nicht präzisierbar vorgetragen. In den Schilderungen sei er allgemein betont defizitorientiert, auch sei die Mitwirkung bei der Prüfung von einzelnen Bereichen des psychischen Funktionierens, ins besondere der Kognition und der Mnestik , eingeschränkt. Dies ergebe ein Profil, welches keiner nach ICD-10 diagnostizierbaren psychischen Störungen zuge ordnet werden könne. Die Ergebnisse der Screening-Validierungstests würden den Eindruck der fehlenden Validität des Befundes bestätigen. Es bestünden Anhalts punkte für eine Aggravation und Simulation. Ein detaillierter psycho patholo gi scher Befund könne beim Beschwerdeführer nicht erhoben werden (Urk. 8/43/35 und 37).

In der angestammten Tätigkeit bestehe aufgrund der degenerativen Veränderun gen der Hals- und der Lendenwirbelsäule, welche sich unter schweren körperli chen Belastungen verstärken würden, seit dem 7. November 2012 keine Ar beitsfähigkeit mehr. Für eine leichte körperliche Tätigkeit in Wechselstellung und -haltung, bei der keine Gewichte über 5 kg zu heben und auch keine Über kopfarbeiten notwendig seien, bestehe hingegen ab dem Zeitpunkt der rheuma tologischen Untersuchung, mithin seit dem 4. September 2014, eine volle Ar beitsfähigkeit (Urk. 8/43/16). Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit könne nicht an ders beurteilt werden, als dies die damals behandelnden Ärzte getan hätten. In einer angepassten Tätigkeit habe wegen der Rückenbeschwerden und der mit telgradig depressiven Episode vom 7. November 2012 bis im April 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. In diese Zeit falle auch die Hospitalisa tion in der E.___ im September 2013 (Urk. 8/43/18). 4.

Die angefochtene Verfügung vom 1 8. September 2019

basiert unter anderem auf fol genden Berichten: 4.1

Dr. med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 1 7. Mai 2016 zum Behandlungsverlauf, der Beschwerdeführer stehe weiterhin in ihrer fach ärztlichen psychiatrisch psychotherapeutischen Behandlung mit Konsulta tio nen in regelmässigen Abständen von circa 4 Wochen. Die vorbestehende mittel schwere Depression im Zusammenhang mit schweren psychosozialen Belas tun gen (Verlust der Arbeitsstelle, chronische Schmerzen) habe sich seit Februar 2015 nicht wesentlich verbessert. Insgesamt handle es sich aus psychiatrischer Sicht um ein zwar reaktives depressives Geschehen, die chronischen Schmerzen und die sozialen Belastungen seien jedoch erheblich. Es handle sich wohl um eine tiefgreifende und anhaltende seelische Belastung, sprich Erkrankung. Wie in früheren Berichten beschrieben, leide er sehr darunter, nicht mehr leistungs- also arbeitsfähig zu sein. Im Weiteren belaste ihn der Umstand, nicht mehr für seine Familie sorgen zu können. Zudem habe er weitere Enttäuschungen und massive Kränkungen in den letzten Jahren seiner Krankheit ertragen müssen, ein daraus folgendes Gefühl der Ohnmacht dürfe als anhaltender Belastungsfaktor ange se hen werden. Es könne von einem chronifizierten Leiden ausgegangen werden und seit einigen Monaten eine anhaltende depressive Störung diagnostiziert werden. Die Prognose sei leider aufgrund der oben beschriebenen Sachverhalte ungünstig ( Urk. 6/86/5-6). 4.2

Im Verlaufsbericht zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 2 1. Dezember 2018 ( Urk. 6/128) diagnostizierte Dr. F.___ aktuell eine leichtgradige depressive Episode sowie einen Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32. 0) . Es sei zu einer leichtgradigen Besserung der depressiven Symptomatik sowie einer Regredienz der Angstsymptomatik und phasenweise suizidalen Gedanken gekom men. In der angestammten Tätigkeit bestehe wegen Einschränkunge n aufgrund nicht psychiatrischer Erkrankungen vermutlich keine Arbeitsfähigkeit. In einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit aus psychia trischer Sicht aufgrund der verminderten psychischen Belastbarkeit (Ausdauer, Konzentration, Anpassungsfähigkeit) maximal 50 % , zudem sei ein wohlwollen des Arbeitsumfeld und ein stufenweiser Aufbau erforderlich (S. 1). Es finde eine psychiatrisch psychotherapeutische Behandlung mit einer Sitzung pro Monat sowie eine psychopharmakologische Behandlung statt. Aus psychiatrischer Sicht sei im Rahmen der aktuellen Behandlung bereits eine Verbesserung erreicht worden. Ohne Verbesserung der somatischen Situation könne nicht mit einer zu sätzlichen psychischen Verbesserung gerechnet werden (S. 2). Aus psychiatrischer Sicht sei die Belastbarkeit für eine Wiedereingliederung vorhanden, die Motiva tion des Beschwerdeführers werde als sehr hoch beurteilt (S. 3). 4.3

Der Beschwerdeführer wurde am 1 3. November

2018 durch den RAD-Arzt Dr. A.___ orthopädisch untersucht. Dieser hielt in seinem Bericht vom 8. Januar 2019 ( Urk. 6/129) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit fest (S. 9): - Funktionseinschränkung der Wirbelsäule mit Lumbalgien bei Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 rechts mit Rezessotomie und Seque strektomie L4/5 (OP 2 8. Januar 2016), Status nach Spondylodese L4/5 (OP 1 0. Mai 2017) - C5-Radikulopathie links bei For a menstenose C5 links

Zudem führte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 10): - Status nach Knie-Arthroskopie rechts mit Teilmeniskektomie (2002) - Status nach Leistenhernienoperation rechts - Status nach Appendektomie 2011 - bekannte Depression mit Nervosität

Dazu hielt er fest, beim 57-jährigen Beschwerdeführer sei anhand der medi zinischen Berichterstattung und der Untersuchung vom 1 3. November 2018 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beein trächtige. In seiner bisherigen Tätigkeit als Gerüstmonteur besteh e eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 7. November 201 2. In angepasster Tätigkeit (leichte Tätig keiten in Wechselbelastung, teils sitzend, teils gehend, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, ohne Verharren in Zwangshal tungen, ohne Steigen von Leitern und Gerüsten, ohne Kauern, Knien, Bücken, Hocken, ohne repet itive Rotation im Sitzen, ohne Ü berkopfarbeiten, ohne Tätig keiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und ohne dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund, ohne Tätigkeiten mit vermehrter Vibrationsbelastung) sei seit dem 2 7. November 2017 eine 80% ige Arbeitsfähigkeit bei einem 100 % Pensum gegeben. Die 20 % ige Arbeitsunfähigkeit sei durch vermehrten Pausenbedarf infolge von Schmerzen bedingt . Auf psychiatrischem Fachgebiet sei von einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der Gesundheitszustand sei seit dem 27.

November 2017

unverändert hinsichtlich der Schmerzen sowie der Funktions fähigkeit der

Wirbelsäule und der Beweglichkeit (Sprechstundenbericht der Uni versitätsklinik G.___ , Abteilung für Wirbelsäulenchirurgie, Orthopädie

vom 2 7. November/ 6. Dezember 2017 , Urk. 6/121/1-2 ) im Vergleich zu den Befunden anlässlich der RAD-Untersuchung vom 1 3. November 2018 (S. 10-11) . 4.4

Auf entsprechende Nachfrage der Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin hin ergänzten Dr. A.___ und Dr. med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD am 1 3. Mai 2019 ( Urk. 6/140/4-5), w egen Schmerz exazerbation an der LWS sei der Beschwerdeführer vom 9. bis 16. Oktober 2015 in stat ionärer Behandlung gewesen . Am 4. Dezember 2015 sei die Diagnose einer Diskushernie L4/5 rechts erfolgt . Am 2 8. Januar 2016 sei er in diesem Bereich operiert worden . Ob die 100% ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab dem 9. Oktober oder ab dem 4. Dezember 2015 bestanden habe, sei nicht ein deutig zu klären. Spätestens ab dem O perations -Datum, dem 2 8. Januar 2 016 , sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeg licher Tätigkeit auszuge h en. Die zweite Operation habe wegen starker Beschwerden am 10. Mai 2017 statt ge funden . Ob zwischen dem 2 8. Januar 2016 und 1 0. Mai 2017 durchgehend eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit tatsächlich bestand en habe oder ob eine angepasste Tätigkeit in einem Prozentsatz möglich gewesen sei, könne rückwirkend nicht sicher bestimmt werden. Glaubhaft sei eine 100 % ige Arbeits unfähigkeit nach den jeweiligen Operationen von 6 - 8 Monaten. Eine d urch gehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei jedoch möglich. Im A rztbericht der Universitätsklinik G.___ (Urk. 6/121/1-2) v om 8. Dezember 2017 (Untersu chung stag: 2 7. November 2017) werde ein Befund beschrieben, der dem Befund bei der RAD-Untersuchung vom 1 3. November 2018 entspre ch e . Die Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit sei n ach der RAD-Untersuchung auf 80 % geschätzt worden . Bei ähnlichen Befunden anlässlich der Untersuchung in der Universitätsklinik G.___

sei die Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit auf den 2 7. November 2017 datiert worden.

Die Universitätsk linik

G.___ habe im Bericht vom 8. November 2 017 ( Urk. 6/118/6-9) ab 1 6. Juni 2017 eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit f ür

angepasste Tätigkeiten attestiert. Dies sei

nicht nachvollziehbar. Eine 100 % ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab 1 6. Juni 2017 (also 5 Wochen nach der Spondylodese der LWS) sei medizinisch nicht glaubhaft. Die Nachbehandlungsphase nach einer Spondylodese (Verstei fungsoperation) der LWS dauer e üblicherweise 6-8 Monate , vorliegend a lso bis November 201 7. Dies pass e

zum Bericht der Universitätsklinik

G.___ vom 8. Dezember 2017 mit Beginn der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab

2 7. November 2017 ( Urk. 6/140/4 ) .

Im Bericht von Dr. F.___ vom 2 1. Dezember 2018 werde eine leichte de pres sive Episode seit 2012 bestätigt. Sie bescheinig e Einschränkungen aufgrund nicht psychiatrischer Erkrankungen und bestätig e eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Sie erwähn e auch psychosoziale Faktoren. Im Gutachten der Z.___

vom 2 7. November 2014 sei eine depressive Episode ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden . Somit lieg e ein unveränderter Befund auf psychiatrischem Gebiet vor. Die Einschätzung der

Z.___ vom 2 7. November 2014 gelte weiter. Es lieg e keine Arbeitsunfähigkeit vor. Bei der Einschätzung von Dr. F.___ handle es sich um eine diverse Bewertung desselben Sach stan des

( Urk. 6/140/4-5) . 5.

Vergleichszeitpunkt für eine für die Neuanmeldung relevante Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bildet die Verfügung vom 2 3. März 2015 (Urk. 6/67), gestützt auf welche das hiesige Gericht dem Versicherten vom 1. November 2013 bis 31. Dezember 2014 eine ganze Rente zusprach (Prozess-Nr. IV.2015.00501, Urk. 6/89). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich seit diesem Zeitpunkt in somatischer Sicht unbestritten und ausgewiesen verschlechtert, womit sein Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hin sicht umfassend («allseitig») zu prüfen ist (vgl. E. 1.3 hievor ). 6 . 6 .1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Zusprache einer vom 1. Juli 2016 bis 2 8. Februar 2018 befristeten ganzen Rente auf die Stellungnahme n ihre r RAD- Ärzte Dr. A.___

und Dr. H.___

vom 8. Januar und 1 3. Mai 2019 (E. 4. 3 und E. 4.4 hievor ). 6 .2

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setz ungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfme thoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewisser massen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxi s gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) g e nügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungs interner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Per son, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärzt lichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmäs sig von behandelnden Ärzten oder von anderen medizini schen Fach personen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versi cherten Person stehen. Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache ein zig gestützt auf die Angaben der behandeln den Ärzte aber kaum je in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5). 6.3

RAD-Arzt Dr. A.___ kam nach persönlicher Untersuchung des Beschwer deführers in seinen ausführlichen und nachvollziehbaren Stellungnahmen vom 8. Januar und 1 3. Mai 2019

(E.

4.3 und 4.4 hievor ) zum Schluss, dass dieser aufgrund seiner Rückenbeschwerden in der angestammten Tätigkeit als Gerüst monteur seit 7. November 2012 nicht mehr arbeitsfähig ist und dass in einer angepassten Tätigkeit spätestens ab 28. Januar 2016 bis

27. November 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und seither eine 80%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Auf seine schlüssige Feststellung ist abzustellen, was auch zwischen den Parteien unbestritten ist. 6.4

In Bezug auf die psychischen Beschwerden hielt RAD-Ärztin Dr. H.___ am 13. Mai 2019 fest, auf psychiatrischem Gebiet liege bei Vergleich de r Bericht e der behandelnden Dr. F.___

(E. 4.1 und 4.2 hievor ) mit dem Gutachten der Z.___

(E. 3 hievor ) ein unveränderter Befund vor.

Dr. C.___ von der Z.___

stellte nach seiner Untersuchung vom 1 1. September 2014 die Diagnose einer gegenwärtig remittierten depressiven Episode, eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestand seiner Ein schätzung nach nicht. Dr. F.___ hingegen berichtete am 1 7. Mai 2016 von einer mittelschweren Depression (E.

4.1 hievor ). Im Verlaufsbericht vom 21. Deze m ber 2018 (E. 4.2 hievor ) hielt sie zwar fest, es sei zu einer leichtgradigen Besserung der depressiven Symptomatik sowie einer Regredienz der Angstsymp tomatik gekommen. Nach wie vor diagnostizierte sie aber eine leichtgradige depressive Episode und war der Ansicht, dass auch in einer angepassten Tätigkeit aufgrund der verminderten psychischen Belastbarkeit (Ausdauer, Konzentration, Anpassungsfähigkeit) maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Ohne Ver besserung der somatischen Situation rechnete sie nicht mit einer zusätzlichen psychischen Verbesserung.

Bei dieser Ausgangslage wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, weitere Abklä rungen zu treffen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine somatische Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen und der Rentenan spruch des Beschwerdeführers somit umfassend zu prüfen ist. Die Bemerkung, eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes gehe aus den Be richten der behandelnden Ärztin nicht hervor, vermag daher nicht zu genügen .

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass g emäss der nunmehr geltenden Recht sprechung auch leichten oder mit telschweren depressiven Störungen nicht mehr von vorn herein eine invalidisierende Wirkung abgesprochen werden kann . Viel mehr ist anhand von auf den funktionellen Schweregrad be zogenen Stand ard in dika toren das tatsächlich erreich bare Leistungsvermögen er gebnisoffen und sym metrisch zu beurteilen. Die vor handenen medizinischen Beurteilungen erwei sen sich dazu als zu wenig aussage kräftig. 6.5

Zwar können RAD-Stellungnahmen nicht einfach immer dann in Frage ge stellt werden, wenn die behandelnden Ärzte eine abweichende Meinung zur Arbeits unfähigkeit äussern (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_668/2015 vom 17. Februar 2016 E. 3). Jedoch ist auf einen RAD-Bericht nicht abzustellen, wenn – wie hier - auch nur geringe Zweifel an dessen Zuver lässigkeit und S chlüssigkeit bestehen (vgl. E. 6 .2 hievor ). Dasselbe gilt für die fachfremde und deshalb dies bezüglich nicht beweiskräftige Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. A.___ zu den psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers (E. 4.3 hievor in fine ) . 6.6

Auch gestützt auf die Berichte der behandelnden Dr. F.___ ist es aber nicht möglich, die invalidisierende Wirkung der geltend gemachten Beschwerden an hand von auf den funktionellen Schweregrad be zogenen Standardindika toren er gebnisoffen und sym metrisch zu beurteilen. Auf diese kann zudem insofern nicht ohne Weiteres abgestellt werden, als dass ihnen keine Befunde zu entnehmen sind und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lediglich rudimentär begründet wurde.

Auch der Beschwerdeführer erachtete diesbezüglich ergänzende Abklärungen als wohl erforderlich ( Urk. 1 S. 8). 6.7

Nach dem Gesagten kann aufgrund der Akten nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit fest gelegt werden, in welchem Umfang der Beschwerdefüh rer arbeitsunfähig ist. So fehlt namentlich eine differenzierte und rechtsgenü gende Beurteilung der Ar beitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Angesichts des Ver zichts der Beschwer de gegnerin auf eine externe Begutachtung im Rahmen des Verwal tungs verfah rens rechtfertigt sich eine gerichtliche Be gutachtung nicht. Der ange fochtene Entscheid ist deshalb aufzuhe ben und die Sache zur Abklärung und anschlies sendem neuen Entscheid über die Leistungsansprüche des Beschwerde führers an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen. 7. 7.1

Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer die befristete ganze Rente bis am 2 8. Februar 2018 zugesprochen wurde. Im November 2016 wurde er 55 Jahre alt. Das Bundesgericht geht in ständiger Recht sprechung vom Regelfall aus, dass bei Personen, deren Rente nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 5 5. Altersjahr zurückgelegt haben, revisionsweise herabgese tzt oder aufgehoben werden soll , praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen sind , bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigen an strengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliede rung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Ren tenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestel lungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medi zinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten. Die Rechtsprechung, wonach bei der revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurück gelegtem 55. Altersjahr grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind, findet auch dann Anwendung, wenn - wie hier - zeitgleich mit der Renten zusprache rückwirkend über deren Befristung befunden wird (Urteil des Bundes gerichts 8C_648/2019 vom 4. Juni 2020 E. 4.1 und E. 4.2 mit zahlreichen Hin weisen). 7.2

Mit Blick auf das fortgeschrittene Alter de s Beschwerdeführer s kann diese r nicht ohne W eiteres auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden und es hätte sich ge rechtfertigt, vor der Rentenaufhebung die Eingliederungsfrage zu prüfen. Dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich oder zumutbar wären, ist den Akten nicht zu entnehmen. Die behandelnde Psychiaterin des Beschwer de führers beurteilte seine Motivation zur Wiedereingliederung denn auch als sehr hoch (E. 4.2 hievor ).

Eine Rentenaufhebung ohne Durchführung von beruflichen Massnahmen dürfte nur dann nicht zu beanstanden sein, wenn die Ein gliederung mangels Interesses nicht erfolgsversprechend wäre. Davon ist vorlie gend aber nicht auszugehen, hat sich doch der Beschwerdeführer nie entsprechend ge äussert. Allein der Umstand, dass er der Ansicht ist, seine Restarbeitsfähigkeit auf dem aktuellen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr verwerten zu können ( Urk. 6/136/4), lässt den Schluss nicht zu, dass eine Eingliederung mangels Inte resses nicht erfolgs versprechend wäre. Weiter ist in Fällen, in welchen eine Ren tenaufhebung absehbar ist, praxisgemäss ein persönliches Gespräch mit der ver sicher ten Person zu führen, wobei ihr allfällige Wiedereingliederungs mass nah men aufzuzeigen und im Weiteren mit ihr zu planen sind. Mit Blick auf die neuste bundesgericht liche Rechtsprechung (vgl. vorerwähntes Urteil 8C_494/2018) dürfte ein solches Gespräch auch bei der Zusprache einer befristeten Rente erforderlich sein. Die Beschwerdegegnerin hat darauf jedoch bislang ver zichtet.

Vor diesem Hintergrund ist sie dem ihr obliegenden Eingliede rungsauftrag bis jetzt nicht nachgekommen. Dar aus ergibt sich, dass eine allfällige Rentenei n stellung so lange nicht gerechtfertigt wäre , als die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert würde oder der Beschwer deführer sich nach durchgeführ tem Mahn- und Bedenkzeitverfahren geweigert hätte , an den angedachten Ein glied e rungsmassnahmen teilzu nehmen. 8 . 8 .1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind er messensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8 .2

Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Entsprechend ist ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.--

(inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 8. September 2019 insoweit aufgehoben wird, als sie einen Rentenanspruch

ab 1.

März 2018 verneint, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zurückgewiesen , damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de m Beschwerdeführer eine Prozessent -schädigung von Fr. 2 ‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsan walt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher