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IV.2019.00733

Berufliche Massnahme, erstmalige berufliche Ausbildung; Bachelor-Studium angewandte Sprachen ZHAW; Eignung der Massnahme unter Berücksichtigung der Fähigkeiten der Beschwerdeführerin.

Zürich SozVersG · 2019-12-18 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Die im Jahre 1990 geborene X.___

studierte nach der im Jahr 2011 bestandenen Matura ein Jahr Wirtschaftswissenschaften und wechselte danach zu r Studienrichtung Biochemie/Biologie (Urk. 7/14 S. 5, Urk. 7/76 S. 1). Ab Dezember 2012 stand sie wegen Depressionen in psychiatrischer Behandlung, wo bei sie Ende 2016 vom Studium ausgeschlossen wurde, da sie das Grund stu dium in dieser Zeit nicht hatte abschliessen können (Urk. 7/76 S. 1, Urk. 7/14 S.

5-7). Im Zusammenhang mit den psychischen Problemen meldete sie sich am 1 0. Februar 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/14 S. 8). 1.2

Nach einem Besuch eines Infotages an der Z.___ entschied sich die Versicherte für ein Studium in angewandten Sprachen (Urk. 7/76 S. 2). Im Rahmen von Früh interventionsmassnahmen erteilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 3 0. Januar 2018 Kostengutsprache für die Kosten der Aufnahmeprüfung (Urk. 7/47). Nach einer Zustandsverschlechterung im Zusammenhang mit einem Nachbar schafts streit wurde die Versicherte in der Zeit vom 6. Mai bis 1 9. Juli 2018 bei A.___ stationär behandelt (Urk. 7/71). Im September 2018 nahm sie das anvisierte Studium auf (Urk. 7/72 S. 1). Nach weiteren Abklärungen stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 4. April 2019 die Ablehnung einer Unterstützung für ein Studium der angewand ten Sprachen an der Z.___ in Aussicht (Urk. 7/73) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1 9. September 2019 fest (Urk. 7/83 = Urk. 2 /1). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 1 7. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, es seien berufliche Massnahmen in Form eines Studiums f ü r angewandte Sprachen zu gewähren, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwer degegnerin. Im Falle des Unterliegens sei der Beschwerdeführerin die unentgelt liche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. November 2019 beantragte die Beschwerde geg nerin unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Mass nahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu be rücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be ruf liche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 1.2

Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wes ent lichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die berufliche Grundbildung nach dem Be rufs bildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. 1.3

Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesundheits schaden (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) ent wick el ten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). So dann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsver fügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversi cherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 E. 2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 1 9. Septem ber 2019 damit, dass ein Anspruch auf Unterstützung der IV bei einer erstmaligen beruflichen Ausbildung gemäss Art. 16 IVG gegeben sei. Unterstützt würde dabei eine Ausbildung mit praktischer Arbeit, einem regelmässigen Tagesablauf ohne Nachtschicht und ohne hohe Anforderungen an Zeit- und Leistungsdruck in einem familiären/wohlwollenden Betrieb (Urk. 2/1). Im Rahmen des Vorbescheids führte die Beschwerdegegnerin zudem aus, dass das aufgenommene Studium ihres Erachtens nicht einfach, zielführend und zweckmässig sei (Urk. 7/73 S. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass

diese das Studium an der Z.___ im Sommer 2018 aufgenommen habe und seit August 2018 klar beweise, dass das Studium ihren Fähigkeiten an ge passt sei. Trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen gelinge es der Beschwer deführerin, adäquat zu studieren und sich zu organisieren, wobei die erbrachten schulischen Leistungen ausgezeichnet seien. Damit könne davon ausgegangen werden, dass das Studium abgeschlossen und in der Folge ein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden könne (Urk. 1 S. 4). 3. 3.1

Die für den neuropsychologis chen Abklärungsbericht vom 3 0. Januar 2017 ver ant wortlichen Fachpersonen konnten ein erfreuliches neuropsychologisches Prof il feststellen, wobei sämtliche Leistungswerte im gut durchschnittlichen bis über durchschnittlichen Bereich liegen würden. In rein kognitiver Hinsicht sei dabei das Absolvieren eines höheren Studiums möglich. Bei der Beschwerdeführerin dürfte die psychiatrische Problematik klar im Vordergrund stehen, und da bei eine psychiatrische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung und Prognoseeinsch ätzung (Urk. 7/21). 3.2

Die für den undatierten Bericht der B.___ (Ende der Behandlung am 1. Februar 2017) verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (Stand 1. Februar 2017) besteh end seit Jugend/jungem Erwachsenenalter (ICD-10 F33.0) sowie Zwangs gedanken und – handlungen, gemischt, bestehend seit Jugend/jungem Erwachsenenalter (ICD-10 F42.2). Auch wenn sich aus neuropsychologi scher Sicht kein Anhalt für das Vorliegen einer klassischen ADHS-Symptomatik ergebe, zeige die Beschwer de führerin in den entsprechenden Symptom-Bereichen eine mittlere bis hohe Aus prägung. Die Probleme in den bisherigen Studiengängen zeigten sich in der Ein tei lung der Zeit und des Lern stoffs sowie im F ertigstellen von Aufgaben zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. dem Einhalten von Prüfungsterminen. Erschwerend h ätten sich beim Lernen ihre depressive Störung und ihre Zwangsstörung aus gewirkt, welche die Beschwerdeführerin daran hindert en, den Lernstoff sukzes siv e und in einer vorgegebenen Zeit zu erarbeiten. Bei entsprechender Unterstütz ung während der Ausbildung durch einen Coach/Begleitperson könne bei insge samt überdurchschnittlich gute m kognitive m Leistungsvermögen von einem erfolg rei chen Verlauf einer Erstausbildung ausgegangen werden (Urk. 7/31). 3.3

Die für den Austrittsbericht der A.___ vom 8. August 2018 verantwor tlichen Fach ärztinnen diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1); vorwiegend Zwangshandlungen, Zwangs ri t uale, Waschzwang (ICD-10 F42.1); eine emotional instabile Persönlichkeits störung, Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) sowie einen Status nach Herz-OP 2005 sowie Tachykardien.

Nach einem eskalierten Streit mit den Nachbarn sei es aufgrund der psy cho sozialen Belastungssituation zu einer Zustandsverschlechterung gekommen. Nach

erfolgter Krisenintervention habe durch eine Aufdosierung der bestehenden Medi kation eine deutliche Stabilisierung erreicht werden können; mit Hilfe des Sozial amtes sei der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung mit der Mutter ermöglicht worden (Finanzierung eines Zimmers im Studentenheim). Die Fortführung der ambu lanten Therapie sei dringend zu empfehlen (Urk. 7/71). 3.4

Die für den Bericht vom 2 7. August 2018 verantwortlichen Fachärzte des C.___ führten aus, dass die Beschwerdeführerin zwischen zwei depressiven Episoden sowohl kognitiv als auch handwerklich wenig einge schränkt sei. Möglicherweise benötige sie zwischendurch kurze Pausen, was auch im Rahmen eines Studiums gut möglich sei. Tätigkeiten in einem Umfeld mit kon stant hohem Lärmpegel würden die Beschwerdeführerin überfordern. Bei Vor liegen einer depressiven Episode bräuchte sie allenfalls etwas mehr Zeit fürs Lernen oder Verfassen von Arbeiten, wobei nicht auszuschliessen sei, dass sie einiges aufgrund ihrer hohen sprachl ichen Begabung wettmachen könne . Du r ch die neue Wohnsituation sowie durch die Unterstützung in der Psychotherapie würden sie sich eine Verbesserung erhoffen.

Ein Studium an der Z.___ sei aufgrund der hohen Begabung und der per sönlichen Ressourcen der Beschwerdeführerin zumutbar. Bei mangelnder Orga nisationsfähigkeit sei die Unterstützung in ergotherapeutischer Hinsicht ge plant. Aus aktueller Sicht sei davon auszugehen, dass Tätigkeiten im Bereich Kommunikation auf Niveau Fachhochschulabschlu ss möglich und angepasst seien; die Chancen einer Eingliederung nach dem Studium seien gegeben. Wünschens wert sei es, dass die Beschwerdeführerin neben dem Studium nicht Teilzeit arbei ten müsse; wichtig sei zudem die therapeutische Begleitung (Urk. 7/66). 4. 4.1

Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin ihre Erstausbildung aus gesundheitlichen Gründen nicht abschliessen konnte und im Rahmen von Art. 1 6

IVG Anspruch auf Unterstützung der Invalidenversicherung hat. S trittig ist dabei allein, ob die invaliditätsbedingten Mehrkosten des von der Beschwerdeführerin im Sommer 2018 aufgenommene n Studium s der angewandten Sprachen an der Z.___

von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind . Die Beschwerde geg nerin führte diesbezüglich insbesondere aus, dass es sich beim Studium nicht um eine einfache und zweckmässige Massnahme handle (Urk. 7/72 S. 2). 4.2

Vorauszuschicken ist, dass eine erstmalige berufliche Ausbildung notwendig und geeignet sein muss, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern (Art. 8 Abs. 1 l it. a IVG); weiter muss sie den Fähigkeiten der Versicherten Person entsprechen (Art. 16 Abs. 1 IVG).

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin invaliditätsbedingt über keine be ruf liche Erstausbildung verfügt . Weiter ist aufgrund der neuropsychologischen Abklärung von einem überdurchschnittlichen kognitiven Potential auszugehen, sodass das aufgenommene Studium bei hoher sprachlicher Begabung (vgl. Urk. 7/66 S. 3) den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entspricht. Auch aus den psychiatrischen Einschätzungen kann darauf geschlossen werden, dass die Be schwerdeführerin in der Lage sein sollte, das angestrebte Bachelor-Studium ab sol vieren zu können. Unbestritten ist dabei, dass es krankheitsbedingt erneut zu vorübergehenden Problemen kommen kann, welche empfehlungsgemäss durch einen Coach aufgefangen werden sollen. Gerade darin sind aber die von der Invalidenversicherung zu übernehmenden Mehrkosten im Rahmen der Erstaus bildung zu sehen, allenfalls ist auch eine Verlängerung des Studienganges erfor derlich, wobei anzumerken ist, dass das aufgenommene Studium selbst in einem Teilzeitpensum absolviert und flexibel gestaltet werden k ann . Für eine grundsätzliche Eignung betreffend eine

tertiäre Ausbildung spricht auch die Abklärung der D.___, welche der Beschwer deführerin gestützt auf eine mehrwöchige Abklärung im Bereich Planung und Organisation sehr gute Fähigkeiten attestierte (Urk. 7/38). Für ein Gelingen des Lehrganges sprechen überdies die fachärztliche Betreuung inklusive Medikation, die Klärung der Wohnsituation, welche nach der stationären Hospitalisation zu einer deutlichen Verbesserung der gesundheitlichen Situation geführt hat sowie die Motivation der Beschwerdeführerin. Zuletzt ist anzumerken, dass die Beschwer deführerin den Studiengang im Herbstsemester 2018 nach einer gesundheitlich schwierigen Zeit aufgenommen hat. Dennoch konnte sie in den ersten zwei Semestern gute Noten erzielen

(Urk. 7/79), was bereits einem Drittel der Ausbil dungszeit entspricht. 4.3

In einer Würdigung der gesamten Umstände erscheint es überwiegend wahr schein lich, dass das aufgenommene Studium der angewandten Sprachen an der Z.___ geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern; zudem entspricht es den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin. Dies führt in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. 5 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch der beschwerdeführenden Partei um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 9. September 2019 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 IVG Anspruch auf Unterstützung für das aufgenommene Studium der ange wand ten Sprachen an der Z.___ hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur unter Beilage des Doppels von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 9. September 2019 fest (Urk. 7/83 = Urk.

E. 1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Mass nahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu be rücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be ruf liche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

E. 1.2 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wes ent lichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die berufliche Grundbildung nach dem Be rufs bildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.

E. 1.3 Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesundheits schaden (Art.

E. 2 Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 1 7. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, es seien berufliche Massnahmen in Form eines Studiums f ü r angewandte Sprachen zu gewähren, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwer degegnerin. Im Falle des Unterliegens sei der Beschwerdeführerin die unentgelt liche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. November 2019 beantragte die Beschwerde geg nerin unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 1 9. Septem ber 2019 damit, dass ein Anspruch auf Unterstützung der IV bei einer erstmaligen beruflichen Ausbildung gemäss Art. 16 IVG gegeben sei. Unterstützt würde dabei eine Ausbildung mit praktischer Arbeit, einem regelmässigen Tagesablauf ohne Nachtschicht und ohne hohe Anforderungen an Zeit- und Leistungsdruck in einem familiären/wohlwollenden Betrieb (Urk. 2/1). Im Rahmen des Vorbescheids führte die Beschwerdegegnerin zudem aus, dass das aufgenommene Studium ihres Erachtens nicht einfach, zielführend und zweckmässig sei (Urk. 7/73 S. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass

diese das Studium an der Z.___ im Sommer 2018 aufgenommen habe und seit August 2018 klar beweise, dass das Studium ihren Fähigkeiten an ge passt sei. Trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen gelinge es der Beschwer deführerin, adäquat zu studieren und sich zu organisieren, wobei die erbrachten schulischen Leistungen ausgezeichnet seien. Damit könne davon ausgegangen werden, dass das Studium abgeschlossen und in der Folge ein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden könne (Urk. 1 S. 4). 3. 3.1

Die für den neuropsychologis chen Abklärungsbericht vom 3 0. Januar 2017 ver ant wortlichen Fachpersonen konnten ein erfreuliches neuropsychologisches Prof il feststellen, wobei sämtliche Leistungswerte im gut durchschnittlichen bis über durchschnittlichen Bereich liegen würden. In rein kognitiver Hinsicht sei dabei das Absolvieren eines höheren Studiums möglich. Bei der Beschwerdeführerin dürfte die psychiatrische Problematik klar im Vordergrund stehen, und da bei eine psychiatrische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung und Prognoseeinsch ätzung (Urk. 7/21). 3.2

Die für den undatierten Bericht der B.___ (Ende der Behandlung am 1. Februar 2017) verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (Stand 1. Februar 2017) besteh end seit Jugend/jungem Erwachsenenalter (ICD-10 F33.0) sowie Zwangs gedanken und – handlungen, gemischt, bestehend seit Jugend/jungem Erwachsenenalter (ICD-10 F42.2). Auch wenn sich aus neuropsychologi scher Sicht kein Anhalt für das Vorliegen einer klassischen ADHS-Symptomatik ergebe, zeige die Beschwer de führerin in den entsprechenden Symptom-Bereichen eine mittlere bis hohe Aus prägung. Die Probleme in den bisherigen Studiengängen zeigten sich in der Ein tei lung der Zeit und des Lern stoffs sowie im F ertigstellen von Aufgaben zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. dem Einhalten von Prüfungsterminen. Erschwerend h ätten sich beim Lernen ihre depressive Störung und ihre Zwangsstörung aus gewirkt, welche die Beschwerdeführerin daran hindert en, den Lernstoff sukzes siv e und in einer vorgegebenen Zeit zu erarbeiten. Bei entsprechender Unterstütz ung während der Ausbildung durch einen Coach/Begleitperson könne bei insge samt überdurchschnittlich gute m kognitive m Leistungsvermögen von einem erfolg rei chen Verlauf einer Erstausbildung ausgegangen werden (Urk. 7/31). 3.3

Die für den Austrittsbericht der A.___ vom 8. August 2018 verantwor tlichen Fach ärztinnen diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1); vorwiegend Zwangshandlungen, Zwangs ri t uale, Waschzwang (ICD-10 F42.1); eine emotional instabile Persönlichkeits störung, Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) sowie einen Status nach Herz-OP 2005 sowie Tachykardien.

Nach einem eskalierten Streit mit den Nachbarn sei es aufgrund der psy cho sozialen Belastungssituation zu einer Zustandsverschlechterung gekommen. Nach

erfolgter Krisenintervention habe durch eine Aufdosierung der bestehenden Medi kation eine deutliche Stabilisierung erreicht werden können; mit Hilfe des Sozial amtes sei der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung mit der Mutter ermöglicht worden (Finanzierung eines Zimmers im Studentenheim). Die Fortführung der ambu lanten Therapie sei dringend zu empfehlen (Urk. 7/71). 3.4

Die für den Bericht vom 2 7. August 2018 verantwortlichen Fachärzte des C.___ führten aus, dass die Beschwerdeführerin zwischen zwei depressiven Episoden sowohl kognitiv als auch handwerklich wenig einge schränkt sei. Möglicherweise benötige sie zwischendurch kurze Pausen, was auch im Rahmen eines Studiums gut möglich sei. Tätigkeiten in einem Umfeld mit kon stant hohem Lärmpegel würden die Beschwerdeführerin überfordern. Bei Vor liegen einer depressiven Episode bräuchte sie allenfalls etwas mehr Zeit fürs Lernen oder Verfassen von Arbeiten, wobei nicht auszuschliessen sei, dass sie einiges aufgrund ihrer hohen sprachl ichen Begabung wettmachen könne . Du r ch die neue Wohnsituation sowie durch die Unterstützung in der Psychotherapie würden sie sich eine Verbesserung erhoffen.

Ein Studium an der Z.___ sei aufgrund der hohen Begabung und der per sönlichen Ressourcen der Beschwerdeführerin zumutbar. Bei mangelnder Orga nisationsfähigkeit sei die Unterstützung in ergotherapeutischer Hinsicht ge plant. Aus aktueller Sicht sei davon auszugehen, dass Tätigkeiten im Bereich Kommunikation auf Niveau Fachhochschulabschlu ss möglich und angepasst seien; die Chancen einer Eingliederung nach dem Studium seien gegeben. Wünschens wert sei es, dass die Beschwerdeführerin neben dem Studium nicht Teilzeit arbei ten müsse; wichtig sei zudem die therapeutische Begleitung (Urk. 7/66). 4.

E. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.

E. 4.1 Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin ihre Erstausbildung aus gesundheitlichen Gründen nicht abschliessen konnte und im Rahmen von Art. 1 6

IVG Anspruch auf Unterstützung der Invalidenversicherung hat. S trittig ist dabei allein, ob die invaliditätsbedingten Mehrkosten des von der Beschwerdeführerin im Sommer 2018 aufgenommene n Studium s der angewandten Sprachen an der Z.___

von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind . Die Beschwerde geg nerin führte diesbezüglich insbesondere aus, dass es sich beim Studium nicht um eine einfache und zweckmässige Massnahme handle (Urk. 7/72 S. 2).

E. 4.2 Vorauszuschicken ist, dass eine erstmalige berufliche Ausbildung notwendig und geeignet sein muss, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern (Art.

E. 4.3 In einer Würdigung der gesamten Umstände erscheint es überwiegend wahr schein lich, dass das aufgenommene Studium der angewandten Sprachen an der Z.___ geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern; zudem entspricht es den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin. Dies führt in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. 5 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch der beschwerdeführenden Partei um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 9. September 2019 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 IVG Anspruch auf Unterstützung für das aufgenommene Studium der ange wand ten Sprachen an der Z.___ hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur unter Beilage des Doppels von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

E. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversi cherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 E. 2). 2.

E. 8 Abs. 1 l it. a IVG); weiter muss sie den Fähigkeiten der Versicherten Person entsprechen (Art. 16 Abs. 1 IVG).

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin invaliditätsbedingt über keine be ruf liche Erstausbildung verfügt . Weiter ist aufgrund der neuropsychologischen Abklärung von einem überdurchschnittlichen kognitiven Potential auszugehen, sodass das aufgenommene Studium bei hoher sprachlicher Begabung (vgl. Urk. 7/66 S. 3) den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entspricht. Auch aus den psychiatrischen Einschätzungen kann darauf geschlossen werden, dass die Be schwerdeführerin in der Lage sein sollte, das angestrebte Bachelor-Studium ab sol vieren zu können. Unbestritten ist dabei, dass es krankheitsbedingt erneut zu vorübergehenden Problemen kommen kann, welche empfehlungsgemäss durch einen Coach aufgefangen werden sollen. Gerade darin sind aber die von der Invalidenversicherung zu übernehmenden Mehrkosten im Rahmen der Erstaus bildung zu sehen, allenfalls ist auch eine Verlängerung des Studienganges erfor derlich, wobei anzumerken ist, dass das aufgenommene Studium selbst in einem Teilzeitpensum absolviert und flexibel gestaltet werden k ann . Für eine grundsätzliche Eignung betreffend eine

tertiäre Ausbildung spricht auch die Abklärung der D.___, welche der Beschwer deführerin gestützt auf eine mehrwöchige Abklärung im Bereich Planung und Organisation sehr gute Fähigkeiten attestierte (Urk. 7/38). Für ein Gelingen des Lehrganges sprechen überdies die fachärztliche Betreuung inklusive Medikation, die Klärung der Wohnsituation, welche nach der stationären Hospitalisation zu einer deutlichen Verbesserung der gesundheitlichen Situation geführt hat sowie die Motivation der Beschwerdeführerin. Zuletzt ist anzumerken, dass die Beschwer deführerin den Studiengang im Herbstsemester 2018 nach einer gesundheitlich schwierigen Zeit aufgenommen hat. Dennoch konnte sie in den ersten zwei Semestern gute Noten erzielen

(Urk. 7/79), was bereits einem Drittel der Ausbil dungszeit entspricht.

Dispositiv
  1. 1.1      Die im Jahre 1990 geborene X.___ studierte nach der im Jahr 2011 bestandenen Matura ein Jahr Wirtschaftswissenschaften und wechselte danach zu r Studienrichtung Biochemie/Biologie ( Urk.  7/14 S. 5, Urk.  7/76 S. 1). Ab Dezember 2012 stand sie wegen Depressionen in psychiatrischer Behandlung, wo bei sie Ende 2016 vom Studium ausgeschlossen wurde, da sie das Grund stu dium in dieser Zeit nicht hatte abschliessen können ( Urk.  7/76 S. 1, Urk.  7/14 S.   5-7). Im Zusammenhang mit den psychischen Problemen meldete sie sich am 1
  2. Februar 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leis tungsbezug an ( Urk.  7/14 S. 8). 1.2      Nach einem Besuch eines Infotages an der Z.___ entschied sich die Versicherte für ein Studium in angewandten Sprachen ( Urk.  7/76 S. 2). Im Rahmen von Früh interventionsmassnahmen erteilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 3
  3. Januar 2018 Kostengutsprache für die Kosten der Aufnahmeprüfung ( Urk.  7/47). Nach einer Zustandsverschlechterung im Zusammenhang mit einem Nachbar schafts streit wurde die Versicherte in der Zeit vom
  4. Mai bis 1
  5. Juli 2018 bei A.___ stationär behandelt ( Urk.  7/71). Im September 2018 nahm sie das anvisierte Studium auf ( Urk.  7/72 S. 1). Nach weiteren Abklärungen stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom
  6. April 2019 die Ablehnung einer Unterstützung für ein Studium der angewand ten Sprachen an der Z.___ in Aussicht ( Urk.  7/73) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1
  7. September 2019 fest ( Urk.  7/83 = Urk.  2 /1 ).
  8. Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 1
  9. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, es seien berufliche Massnahmen in Form eines Studiums f ü r angewandte Sprachen zu gewähren, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwer degegnerin. Im Falle des Unterliegens sei der Beschwerdeführerin die unentgelt liche Prozessführung zu gewähren ( Urk.  1 S. 2).      Mit Beschwerdeantwort vom 1
  10. November 2019 beantragte die Beschwerde geg nerin unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde ( Urk.  6). Das Gericht zieht in Erwägung:
  11. 1.1      Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.      diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.      die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.      Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Mass nahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu be rücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).      Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit.  a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be ruf liche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 1.2      Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wes ent lichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die berufliche Grundbildung nach dem Be rufs bildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. 1.3      Als invalid im Sinne von Art.  16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesundheits schaden ( Art.  4 Abs.  1 IVG in Verbindung mit Art.  7 und 8 Abs.  1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) ent wick el ten Grundsätze auch im Bereich des Art.  16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). So dann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsver fügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art.  4 Abs.  1 IVG (in Verbindung mit Art.  7 und 8 Abs.  1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversi cherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit ( Kontemporalität ), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine , AHI 2003 S. 158 E. 2).
  12. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 1
  13. Septem ber 2019 damit, dass ein Anspruch auf Unterstützung der IV bei einer erstmaligen beruflichen Ausbildung gemäss Art.  16 IVG gegeben sei. Unterstützt würde dabei eine Ausbildung mit praktischer Arbeit, einem regelmässigen Tagesablauf ohne Nachtschicht und ohne hohe Anforderungen an Zeit- und Leistungsdruck in einem familiären/wohlwollenden Betrieb ( Urk.  2/1). Im Rahmen des Vorbescheids führte die Beschwerdegegnerin zudem aus, dass das aufgenommene Studium ihres Erachtens nicht einfach, zielführend und zweckmässig sei ( Urk.  7/73 S. 2). 2.2      Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass diese das Studium an der Z.___ im Sommer 2018 aufgenommen habe und seit August 2018 klar beweise, dass das Studium ihren Fähigkeiten an ge passt sei. Trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen gelinge es der Beschwer deführerin , adäquat zu studieren und sich zu organisieren, wobei die erbrachten schulischen Leistungen ausgezeichnet seien. Damit könne davon ausgegangen werden, dass das Studium abgeschlossen und in der Folge ein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden könne ( Urk.  1 S. 4).
  14. 3.1      Die für den neuropsychologis chen Abklärungsbericht vom 3
  15. Januar 2017 ver ant wortlichen Fachpersonen konnten ein erfreuliches neuropsychologisches Prof il feststellen, wobei sämtliche Leistungswerte im gut durchschnittlichen bis über durchschnittlichen Bereich liegen würden. In rein kognitiver Hinsicht sei dabei das Absolvieren eines höheren Studiums möglich. Bei der Beschwerdeführerin dürfte die psychiatrische Problematik klar im Vordergrund stehen, und da bei eine psychiatrische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung und Prognoseeinsch ätzung ( Urk.  7/21). 3.2      Die für den undatierten Bericht der B.___ (Ende der Behandlung am
  16. Februar 2017) verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (Stand
  17. Februar 2017) besteh end seit Jugend/jungem Erwachsenenalter (ICD-10 F33.0) sowie Zwangs gedanken und – handlungen , gemischt, bestehend seit Jugend/jungem Erwachsenenalter (ICD-10 F42.2). Auch wenn sich aus neuropsychologi scher Sicht kein Anhalt für das Vorliegen einer klassischen ADHS-Symptomatik ergebe , zeige die Beschwer de führerin in den entsprechenden Symptom-Bereichen eine mittlere bis hohe Aus prägung. Die Probleme in den bisherigen Studiengängen zeigten sich in der Ein tei lung der Zeit und des Lern stoffs sowie im F ertigstellen von Aufgaben zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. dem Einhalten von Prüfungsterminen. Erschwerend h ätten sich beim Lernen ihre depressive Störung und ihre Zwangsstörung aus gewirkt, welche die Beschwerdeführerin daran hindert en , den Lernstoff sukzes siv e und in einer vorgegebenen Zeit zu erarbeiten. Bei entsprechender Unterstütz ung während der Ausbildung durch einen Coach/Begleitperson könne bei insge samt überdurchschnittlich gute m kognitive m Leistungsvermögen von einem erfolg rei chen Verlauf einer Erstausbildung ausgegangen werden (Urk.  7/31). 3.3      Die für den Austrittsbericht der A.___ vom
  18. August 2018 verantwor tlichen Fach ärztinnen diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1); vorwiegend Zwangshandlungen, Zwangs ri t uale, Waschzwang (ICD-10 F42.1); eine emotional instabile Persönlichkeits störung, Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) sowie einen Status nach Herz-OP 2005 sowie Tachykardien.      Nach einem eskalierten Streit mit den Nachbarn sei es aufgrund der psy cho sozialen Belastungssituation zu einer Zustandsverschlechterung gekommen. Nach erfolgter Krisenintervention habe durch eine Aufdosierung der bestehenden Medi kation eine deutliche Stabilisierung erreicht werden können ; mit Hilfe des Sozial amtes sei der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung mit der Mutter ermöglicht worden (Finanzierung eines Zimmers im Studentenheim). Die Fortführung der ambu lanten Therapie sei dringend zu empfehlen ( Urk.  7/71). 3.4      Die für den Bericht vom 2
  19. August 2018 verantwortlichen Fachärzte des C.___ führten aus , dass die Beschwerdeführerin zwischen zwei depressiven Episoden sowohl kognitiv als auch handwerklich wenig einge schränkt sei. Möglicherweise benötige sie zwischendurch kurze Pausen, was auch im Rahmen eines Studiums gut möglich sei. Tätigkeiten in einem Umfeld mit kon stant hohem Lärmpegel würden die Beschwerdeführerin überfordern. Bei Vor liegen einer depressiven Episode bräuchte sie allenfalls etwas mehr Zeit fürs Lernen oder Verfassen von Arbeiten, wobei nicht auszuschliessen sei, dass sie einiges aufgrund ihrer hohen sprachl ichen Begabung wettmachen könne . Du r ch die neue Wohnsituation sowie durch die Unterstützung in der Psychotherapie würden sie sich eine Verbesserung erhoffen.      Ein Studium an der Z.___ sei aufgrund der hohen Begabung und der per sönlichen Ressourcen der Beschwerdeführerin zumutbar. Bei mangelnder Orga nisationsfähigkeit sei die Unterstützung in ergotherapeutischer Hinsicht ge plant. Aus aktueller Sicht sei davon auszugehen, dass Tätigkeiten im Bereich Kommunikation auf Niveau Fachhochschulabschlu ss möglich und angepasst seien ; die Chancen einer Eingliederung nach dem Studium seien gegeben. Wünschens wert sei es, dass die Beschwerdeführerin neben dem Studium nicht Teilzeit arbei ten müsse; wichtig sei zudem die therapeutische Begleitung ( Urk.  7/66).
  20. 4.1      Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin ihre Erstausbildung aus gesundheitlichen Gründen nicht abschliessen konnte und im Rahmen von Art.  1 6 IVG Anspruch auf Unterstützung der Invalidenversicherung hat. S trittig ist dabei allein, ob die invaliditätsbedingten Mehrkosten des von der Beschwerdeführerin im Sommer 2018 aufgenommene n Studium s der angewandten Sprachen an der Z.___ von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind . Die Beschwerde geg nerin führte diesbezüglich insbesondere aus, dass es sich beim Studium nicht um eine einfache und zweckmässige Massnahme handle ( Urk.  7/72 S. 2). 4.2      Vorauszuschicken ist, dass eine erstmalige berufliche Ausbildung notwendig und geeignet sein muss , die Erwerbsfähigkeit zu verbessern ( Art.  8 Abs.  1 l it. a IVG); weiter muss sie den Fähigkeiten der Versicherten Person entsprechen ( Art.  16 Abs.  1 IVG).      Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin invaliditätsbedingt über keine be ruf liche Erstausbildung verfügt . Weiter ist aufgrund der neuropsychologischen Abklärung von einem überdurchschnittlichen kognitiven Potential auszugehen , sodass das aufgenommene Studium bei hoher sprachlicher Begabung (vgl. Urk. 7/66 S. 3) den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entspricht. Auch aus den psychiatrischen Einschätzungen kann darauf geschlossen werden, dass die Be schwerdeführerin in der Lage sein sollte, das angestrebte Bachelor-Studium ab sol vieren zu können. Unbestritten ist dabei, dass es krankheitsbedingt erneut zu vorübergehenden Problemen kommen kann, welche empfehlungsgemäss durch einen Coach aufgefangen werden sollen. Gerade darin sind aber die von der Invalidenversicherung zu übernehmenden Mehrkosten im Rahmen der Erstaus bildung zu sehen, allenfalls ist auch eine Verlängerung des Studienganges erfor derlich, wobei anzumerken ist, dass das aufgenommene Studium selbst in einem Teilzeitpensum absolviert und flexibel gestaltet werden k ann . Für eine grundsätzliche Eignung betreffend eine tertiäre Ausbildung spricht auch die Abklärung der D.___ , welche der Beschwer deführerin gestützt auf eine mehrwöchige Abklärung im Bereich Planung und Organisation sehr gute Fähigkeiten attestierte ( Urk.  7/38). Für ein Gelingen des Lehrganges sprechen überdies die fachärztliche Betreuung inklusive Medikation, die Klärung der Wohnsituation, welche nach der stationären Hospitalisation zu einer deutlichen Verbesserung der gesundheitlichen Situation geführt hat sowie die Motivation der Beschwerdeführerin. Zuletzt ist anzumerken, dass die Beschwer deführerin den Studiengang im Herbstsemester 2018 nach einer gesundheitlich schwierigen Zeit aufgenommen hat. Dennoch konnte sie in den ersten zwei Semestern gute Noten erzielen ( Urk. 7/79) , was bereits einem Drittel der Ausbil dungszeit entspricht. 4.3      In einer Würdigung der gesamten Umstände erscheint es überwiegend wahr schein lich, dass das aufgenommene Studium der angewandten Sprachen an der Z.___ geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern; zudem entspricht es den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin. Dies führt in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. 5 .      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.      Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch der beschwerdeführenden Partei um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
  21. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1
  22. September 2019 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art.  16 IVG Anspruch auf Unterstützung für das aufgenommene Studium der ange wand ten Sprachen an der Z.___ hat.
  23. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  24. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur unter Beilage des Doppels von Urk.  6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  25. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  26. Juli bis und mit 1
  27. August sowie vom 1
  28. Dezember bis und mit dem
  29. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00733

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

18. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur Y.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die im Jahre 1990 geborene X.___

studierte nach der im Jahr 2011 bestandenen Matura ein Jahr Wirtschaftswissenschaften und wechselte danach zu r Studienrichtung Biochemie/Biologie (Urk. 7/14 S. 5, Urk. 7/76 S. 1). Ab Dezember 2012 stand sie wegen Depressionen in psychiatrischer Behandlung, wo bei sie Ende 2016 vom Studium ausgeschlossen wurde, da sie das Grund stu dium in dieser Zeit nicht hatte abschliessen können (Urk. 7/76 S. 1, Urk. 7/14 S.

5-7). Im Zusammenhang mit den psychischen Problemen meldete sie sich am 1 0. Februar 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/14 S. 8). 1.2

Nach einem Besuch eines Infotages an der Z.___ entschied sich die Versicherte für ein Studium in angewandten Sprachen (Urk. 7/76 S. 2). Im Rahmen von Früh interventionsmassnahmen erteilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 3 0. Januar 2018 Kostengutsprache für die Kosten der Aufnahmeprüfung (Urk. 7/47). Nach einer Zustandsverschlechterung im Zusammenhang mit einem Nachbar schafts streit wurde die Versicherte in der Zeit vom 6. Mai bis 1 9. Juli 2018 bei A.___ stationär behandelt (Urk. 7/71). Im September 2018 nahm sie das anvisierte Studium auf (Urk. 7/72 S. 1). Nach weiteren Abklärungen stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 4. April 2019 die Ablehnung einer Unterstützung für ein Studium der angewand ten Sprachen an der Z.___ in Aussicht (Urk. 7/73) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1 9. September 2019 fest (Urk. 7/83 = Urk. 2 /1). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 1 7. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, es seien berufliche Massnahmen in Form eines Studiums f ü r angewandte Sprachen zu gewähren, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwer degegnerin. Im Falle des Unterliegens sei der Beschwerdeführerin die unentgelt liche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. November 2019 beantragte die Beschwerde geg nerin unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Mass nahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu be rücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be ruf liche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 1.2

Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wes ent lichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die berufliche Grundbildung nach dem Be rufs bildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. 1.3

Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesundheits schaden (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) ent wick el ten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). So dann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsver fügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversi cherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 E. 2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 1 9. Septem ber 2019 damit, dass ein Anspruch auf Unterstützung der IV bei einer erstmaligen beruflichen Ausbildung gemäss Art. 16 IVG gegeben sei. Unterstützt würde dabei eine Ausbildung mit praktischer Arbeit, einem regelmässigen Tagesablauf ohne Nachtschicht und ohne hohe Anforderungen an Zeit- und Leistungsdruck in einem familiären/wohlwollenden Betrieb (Urk. 2/1). Im Rahmen des Vorbescheids führte die Beschwerdegegnerin zudem aus, dass das aufgenommene Studium ihres Erachtens nicht einfach, zielführend und zweckmässig sei (Urk. 7/73 S. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass

diese das Studium an der Z.___ im Sommer 2018 aufgenommen habe und seit August 2018 klar beweise, dass das Studium ihren Fähigkeiten an ge passt sei. Trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen gelinge es der Beschwer deführerin, adäquat zu studieren und sich zu organisieren, wobei die erbrachten schulischen Leistungen ausgezeichnet seien. Damit könne davon ausgegangen werden, dass das Studium abgeschlossen und in der Folge ein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden könne (Urk. 1 S. 4). 3. 3.1

Die für den neuropsychologis chen Abklärungsbericht vom 3 0. Januar 2017 ver ant wortlichen Fachpersonen konnten ein erfreuliches neuropsychologisches Prof il feststellen, wobei sämtliche Leistungswerte im gut durchschnittlichen bis über durchschnittlichen Bereich liegen würden. In rein kognitiver Hinsicht sei dabei das Absolvieren eines höheren Studiums möglich. Bei der Beschwerdeführerin dürfte die psychiatrische Problematik klar im Vordergrund stehen, und da bei eine psychiatrische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung und Prognoseeinsch ätzung (Urk. 7/21). 3.2

Die für den undatierten Bericht der B.___ (Ende der Behandlung am 1. Februar 2017) verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (Stand 1. Februar 2017) besteh end seit Jugend/jungem Erwachsenenalter (ICD-10 F33.0) sowie Zwangs gedanken und – handlungen, gemischt, bestehend seit Jugend/jungem Erwachsenenalter (ICD-10 F42.2). Auch wenn sich aus neuropsychologi scher Sicht kein Anhalt für das Vorliegen einer klassischen ADHS-Symptomatik ergebe, zeige die Beschwer de führerin in den entsprechenden Symptom-Bereichen eine mittlere bis hohe Aus prägung. Die Probleme in den bisherigen Studiengängen zeigten sich in der Ein tei lung der Zeit und des Lern stoffs sowie im F ertigstellen von Aufgaben zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. dem Einhalten von Prüfungsterminen. Erschwerend h ätten sich beim Lernen ihre depressive Störung und ihre Zwangsstörung aus gewirkt, welche die Beschwerdeführerin daran hindert en, den Lernstoff sukzes siv e und in einer vorgegebenen Zeit zu erarbeiten. Bei entsprechender Unterstütz ung während der Ausbildung durch einen Coach/Begleitperson könne bei insge samt überdurchschnittlich gute m kognitive m Leistungsvermögen von einem erfolg rei chen Verlauf einer Erstausbildung ausgegangen werden (Urk. 7/31). 3.3

Die für den Austrittsbericht der A.___ vom 8. August 2018 verantwor tlichen Fach ärztinnen diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1); vorwiegend Zwangshandlungen, Zwangs ri t uale, Waschzwang (ICD-10 F42.1); eine emotional instabile Persönlichkeits störung, Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) sowie einen Status nach Herz-OP 2005 sowie Tachykardien.

Nach einem eskalierten Streit mit den Nachbarn sei es aufgrund der psy cho sozialen Belastungssituation zu einer Zustandsverschlechterung gekommen. Nach

erfolgter Krisenintervention habe durch eine Aufdosierung der bestehenden Medi kation eine deutliche Stabilisierung erreicht werden können; mit Hilfe des Sozial amtes sei der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung mit der Mutter ermöglicht worden (Finanzierung eines Zimmers im Studentenheim). Die Fortführung der ambu lanten Therapie sei dringend zu empfehlen (Urk. 7/71). 3.4

Die für den Bericht vom 2 7. August 2018 verantwortlichen Fachärzte des C.___ führten aus, dass die Beschwerdeführerin zwischen zwei depressiven Episoden sowohl kognitiv als auch handwerklich wenig einge schränkt sei. Möglicherweise benötige sie zwischendurch kurze Pausen, was auch im Rahmen eines Studiums gut möglich sei. Tätigkeiten in einem Umfeld mit kon stant hohem Lärmpegel würden die Beschwerdeführerin überfordern. Bei Vor liegen einer depressiven Episode bräuchte sie allenfalls etwas mehr Zeit fürs Lernen oder Verfassen von Arbeiten, wobei nicht auszuschliessen sei, dass sie einiges aufgrund ihrer hohen sprachl ichen Begabung wettmachen könne . Du r ch die neue Wohnsituation sowie durch die Unterstützung in der Psychotherapie würden sie sich eine Verbesserung erhoffen.

Ein Studium an der Z.___ sei aufgrund der hohen Begabung und der per sönlichen Ressourcen der Beschwerdeführerin zumutbar. Bei mangelnder Orga nisationsfähigkeit sei die Unterstützung in ergotherapeutischer Hinsicht ge plant. Aus aktueller Sicht sei davon auszugehen, dass Tätigkeiten im Bereich Kommunikation auf Niveau Fachhochschulabschlu ss möglich und angepasst seien; die Chancen einer Eingliederung nach dem Studium seien gegeben. Wünschens wert sei es, dass die Beschwerdeführerin neben dem Studium nicht Teilzeit arbei ten müsse; wichtig sei zudem die therapeutische Begleitung (Urk. 7/66). 4. 4.1

Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin ihre Erstausbildung aus gesundheitlichen Gründen nicht abschliessen konnte und im Rahmen von Art. 1 6

IVG Anspruch auf Unterstützung der Invalidenversicherung hat. S trittig ist dabei allein, ob die invaliditätsbedingten Mehrkosten des von der Beschwerdeführerin im Sommer 2018 aufgenommene n Studium s der angewandten Sprachen an der Z.___

von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind . Die Beschwerde geg nerin führte diesbezüglich insbesondere aus, dass es sich beim Studium nicht um eine einfache und zweckmässige Massnahme handle (Urk. 7/72 S. 2). 4.2

Vorauszuschicken ist, dass eine erstmalige berufliche Ausbildung notwendig und geeignet sein muss, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern (Art. 8 Abs. 1 l it. a IVG); weiter muss sie den Fähigkeiten der Versicherten Person entsprechen (Art. 16 Abs. 1 IVG).

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin invaliditätsbedingt über keine be ruf liche Erstausbildung verfügt . Weiter ist aufgrund der neuropsychologischen Abklärung von einem überdurchschnittlichen kognitiven Potential auszugehen, sodass das aufgenommene Studium bei hoher sprachlicher Begabung (vgl. Urk. 7/66 S. 3) den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entspricht. Auch aus den psychiatrischen Einschätzungen kann darauf geschlossen werden, dass die Be schwerdeführerin in der Lage sein sollte, das angestrebte Bachelor-Studium ab sol vieren zu können. Unbestritten ist dabei, dass es krankheitsbedingt erneut zu vorübergehenden Problemen kommen kann, welche empfehlungsgemäss durch einen Coach aufgefangen werden sollen. Gerade darin sind aber die von der Invalidenversicherung zu übernehmenden Mehrkosten im Rahmen der Erstaus bildung zu sehen, allenfalls ist auch eine Verlängerung des Studienganges erfor derlich, wobei anzumerken ist, dass das aufgenommene Studium selbst in einem Teilzeitpensum absolviert und flexibel gestaltet werden k ann . Für eine grundsätzliche Eignung betreffend eine

tertiäre Ausbildung spricht auch die Abklärung der D.___, welche der Beschwer deführerin gestützt auf eine mehrwöchige Abklärung im Bereich Planung und Organisation sehr gute Fähigkeiten attestierte (Urk. 7/38). Für ein Gelingen des Lehrganges sprechen überdies die fachärztliche Betreuung inklusive Medikation, die Klärung der Wohnsituation, welche nach der stationären Hospitalisation zu einer deutlichen Verbesserung der gesundheitlichen Situation geführt hat sowie die Motivation der Beschwerdeführerin. Zuletzt ist anzumerken, dass die Beschwer deführerin den Studiengang im Herbstsemester 2018 nach einer gesundheitlich schwierigen Zeit aufgenommen hat. Dennoch konnte sie in den ersten zwei Semestern gute Noten erzielen

(Urk. 7/79), was bereits einem Drittel der Ausbil dungszeit entspricht. 4.3

In einer Würdigung der gesamten Umstände erscheint es überwiegend wahr schein lich, dass das aufgenommene Studium der angewandten Sprachen an der Z.___ geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern; zudem entspricht es den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin. Dies führt in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. 5 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch der beschwerdeführenden Partei um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 9. September 2019 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 IVG Anspruch auf Unterstützung für das aufgenommene Studium der ange wand ten Sprachen an der Z.___ hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur unter Beilage des Doppels von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty