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IV.2019.00730

Psychosoziale Belastungsfaktoren, Konflikt am Arbeitsplatz, sind auslösendes und die Symptomatik aufrechterhaltendes Element der Anpassungsstörung und depressiven Reaktion. Kein invalidisierender Gesundheitsschaden.

Zürich SozVersG · 2020-11-25 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1975 geborene X.___

meldete sich am 2 6. Februar 2018 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 8/2 ). Die IV-Stelle tätigte erwerb liche und medizinische Abklärungen und zog die Akten der Krankentag geld versicherung bei (vgl. Urk. 8/15 und Urk. 8/26 ). Am 1 5. Februar 2019 ( Urk. 8/34) teilte sie dem Versicherten mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien und der Anspruch auf eine Invalidenrente separat geprüft werde. Nach erneutem Beizug der Akten der Krankentaggeldversicherung ( Urk. 8/42)

stellte sie

mit Vorbescheid vom 4. Juli 2019 ( Urk. 8/46 ) die Abweisung eines Anspruchs auf IV-Leistungen in Aussicht. Hieran hielt sie mit Verfügu ng vom 16 . September 2019 ( Urk. 8/47 = Urk.

2) fest . Die dagegen bei der IV-Stelle eingereichte «Ein sprache» ( Urk. 8/50 ; Eingangsdatum 2. Oktober 2019 ) überwies die IV-Stelle am 1 6. Oktober 2019 mit weiteren , bei ihr am 2 1. Oktober 2019 eingegangen en Unterlagen dem hiesigen Gericht zur Behandlung als Beschwerde ( Urk. 8/51 ff. ) . 2.

In der gegen die Verfügung vom 1 6. September 2019 direkt bei IV-Stelle ein gegangen en Beschwerde

stellte der Versichert e sinngemäss den Antrag ( Urk. 1) , die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung zu erbringen . Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2019 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 7 ), was dem Beschwer deführer am 12. November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9 ). Am 2 0. Juli respektive 31. Juli 2020 reichten die Parteien einen Bericht von Dr. med. Y.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 5. Juni 2020 ein ( Urk. 10 f.) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor au s (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy cho soziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fak to ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter schei dende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychoso zialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs - fähig keit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invali di tätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens be ein flussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer ver sicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vor gaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1.4

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und

in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfol gerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4). 2.

2. 1

Die Beschwerdegegnerin stellt sich in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) auf den Standpunkt, die ausgewiesenen Diagnosen begründeten keine länger andau ernden oder bleibenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Zwar sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar, aber es handle sich beim Arbeitsplatzkonflikt als Auslöser und d e n

persönliche n Sorgen um psychosoziale Belastungsfaktoren, deren Auswirkungen bei der Invalidenversicherung nicht versichert seien. 2.2

Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend ( Urk. 1), sein Gesuch sei ohne aktuelle Prüfung und ohne dass neue medizinische Berichte eingeholt worden seien, abgelehnt worden. Er sei immer noch 100 % arbeitsunfähig und die Kran kentaggeldversiche rung werde die Zahlungen Anfang Oktober einstellen. Er stehe vor Existenzproblemen und diese Zukunftsangst belaste ihn sehr und verschlech tere sein en Z ustand .

3. 3.1

Dr. Y.___

führte im Bericht vom 1 7. April 2018 ( Urk. 8/16 /7-9 ) aus, der Beschwerdeführer sei mit elf Jahren in die Schweiz gekommen, lebe seit 22 Jahren in einer stabilen partnerschaftlichen Beziehung und habe zuletzt seit 2009 beim bisherigen Arbeitgeber b is zum jetzigen Krankheitsfall gearbeitet. D ort habe er hohe Anerk ennung erhalten und sich mit der Firma und ihren Produkten stark identifiziert. Im Frühsommer 2017 sei es zu Personalveränderungen in der Füh rungsebene gekommen. Mit einem dieser neuen Vorgesetzten habe es im Verlauf der Zeit zunehmend Probleme gegeben. Es sei vereinbart worden, dass ein neuer Anlauf in der gemeinsamen Arbeit unternommen werd

e. Jedoch habe sich eben dieser Vorgesetzt e unverändert unzumutbar ihm gegenüber verhalten. Der Be schwerdeführer habe dann d epressive Symptome entwickelt, nicht mehr ein schlafen können , habe häufig gegrübelt und sei enttäuscht, traurig und so nicht mehr arbeitsfähig gewesen. Im Januar (2018) sei es zu einem verstörenden Fehler des Vertrauensarztes gekommen. Dieser habe die Depression festgestellt, sei dann aber zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei und an einer narzisstischen Störung leide. Diese n nachweislich falschen Befund habe der Arzt inklusive falscher Persönlichkeitsdiagnose an verschiedene Sachbearbeiter der Firma gesendet, sodass sich der Beschwerdeführer nicht nur von seinem Vorgesetzten gedemütigt, sondern auch vom Öffentlichm achen der falschen Diagnose massiv in seinem Ruf geschädigt gesehen habe. Die Krankheits symp tome hätten sich dadurch verschlechtert und der Beschwerdeführer habe noch versucht mit verschiedenen Stellen der Firma seinen Ruf wieder herzustellen , jedoch sei von Seiten der Firma nicht mehr auf ihn eingegangen worden.

Im Befund zeige sich der Beschwerdeführer freundlich und offen, wirke deutlich a ngespannt und innerlich unruhig sowie traurig und antriebsgemindert. Er erlebe seine aktuelle Situation als verzweifelt, verstehe die Welt nicht mehr, sei masslos enttäuscht und ratlos, insbesondere über das Verhalten der Vorgesetzten, der Personalabteilung und des Vertrauensarztes der Firma. Die Grundstimmung sei depressiv-dysphorisch, zeitweise gereizt, das Denken eingeengt auf die schwierige Arbeitsplatzsituation. Es bestünden Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstö rungen, deutliche Ängste mit entsprechenden somatischen Korrelaten. Der Hamil ton Score betrage 27 Punkte, was einer mittelgradigen bis schweren Depression entspreche. Eine akute Suizidalität best ehe nicht.

Als Diagnose nannte der Arzt ein e mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD- 10 F 32.1) und z ur Prognose und zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, der Beschwerdeführer sei grundsätzlich engagiert und leistungsbereit, aber aufgrund der Vorkommnisse bei seinem Arbeitgeber enttäuscht, gekränkt, verunsichert und niedergeschlagen. Der Heilungsverlauf sei sicherlich abhängig davon , welche Angebote ihm von der Firma gemacht werden könnten und inwieweit man ihm alternative Arbeitsstellen anbieten könne. In dem Fall könne versucht werden, dass der Beschwerdeführer mit einer geringen Belastung einen Wiedereinstieg finde . 3.2

Prof. Dr. med. Z.___ , Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher den Beschwerdeführer im Auftrag der Krankentaggeldversicherung am 9. Mai 2018 ( Urk. 8/26/11-36) begutachtet hatte , nannte folgende Diagnosen (S. 18):

Psychiatrische Hauptdiagnosen - Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen bei inzwischen protrahiertem Arbeitsplatzkonflikt (mehrere auslöse nde Ereig nisse) und verstörenden Aktionen des Vertrauensarztes des Arbeitgebers (auslösendes Ereignis für die aktuelle Diagnose: Datum 2. Februar 2018); ICD-10 F 43.2 - Schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen / D D Abhängigkeitssyndrom; ICD-10 F 13.1 Psychiatrische Nebendiagnosen - Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit (Arbeitsplatzkonflikt); ICD-10 Z 56

Der Beschwerdeführer sei in Kabul in Afghanistan geboren und zusammen mit vier Schwestern und einem Bruder aufgewachsen. Die Familie habe unter ande rem in Indien gelebt, bevor die Einreise in die Schweiz erfolgte. Im Alt er von 13 Jahre n

sei er als Flüchtling mit den Eltern in die Schweiz eingereist . Hier habe er eine unbelastete Kindheit erlebt und sei auch zuvor in keine kriegerische n Aktionen oder angster zeugenden Lebenssituationen als Kind eingebunden gewe sen. Das Einleben in die schweizerische Gesellschaft sei kein Problem für ihn gewesen. E r habe sich schnell integriert und die deutsche Sprache perfekt gelernt. Auch sei er während der Zeit seiner Persönl ichkeitsbildung keinen psychis chen, physischen oder sexuellen Traumata ausgesetzt gewesen. In der Schweiz sei er zunächst in die Realschule eingeschult worden und habe hernach für vier Jahre die Sekundarschule besucht. Er habe den Beruf des Elektrozeichners ergreifen wollen, habe die Lehre aber im dritten Lehrjahr abgebrochen. B ei verschiedenen Arbeitgeber n

habe er sich intern in Verkaufsschulungen weitergebildet. Seit 2009 sei er in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei A.___ in einem 100 % Pensum als Logistikleiter angestellt gewesen. Die Krankschreibung sei per 2 7. September 2017 nach einem Arbeitsplatzkonflikt erfolgt (S. 11 f) .

Der Beschwerdeführer berichte, er sei am Arbeitsplatz gemobbt worden (S. 14 f.) . Es habe rassistische Angriffe gegen ihn gegeben und der mobbende Kollege sei dann Vorgesetzte r von ihm geworden. I nfolge dieser Vorkommnisse an seinem Arbeitsplatz geh e es ihm schlecht. Er sei sehr wütend, wolle Gerechtigkeit, könne das Geschehen nicht vergessen und er sei sehr gekränkt und inzwischen verbittert. Im B emühe n auf andere Gedanken zu kommen, gehe er ab und zu spazieren. Er schaffe es jedoch nicht , von seinen Wutgedanken wegzukommen. Inzwischen fehle ihm jegliche Lust auf ein soz iales Leben. Die (Paar-) Beziehung habe auch gelitten. Um die Spannungen zu minimieren nehme er seit Monat en täglich drei bis vier Temesta und nur damit halte er es einigermassen aus (S. 15). Von seinem Arbeitgeber erwarte er, dass er einen adäquaten Arbeitsplatz angeboten bekom me. Man habe ihn jedoch nur vertröstet. In seinem Zustand könne er nicht arbeiten. An e inen Wechsel seiner Ar beitsstelle habe er noch nicht gedacht und er könne sich dies eigentlich nicht vorstellen (S. 16).

Als objektive Befunde führte der Gutachter auf (S. 16 f.), d er Beschwerdeführer wirke al tersentsprechend, normgewichtig , gepflegt. Er erscheine pünktlich alleine zum Untersuch und sei mit öffentlichen Verkehrsmittel n angereist. Er s ei deutlich angespannt, schwitze stark, nehme sofort mit dem Berichterstatter Augenkontakt auf, welchen er während der gesamten Exploration gut halten könne. Er sei schwingungsfähig und im Ges präch sei der Affekt auslenkbar, wobei er in einer angespannten Stimmung während der gesamten 120-minütigen Exploration ver harre.

Im Kontakt sei er freundlich, höflich und korrekt. Der rationale und emotionale Rapport könne gut hergestellt und jederzeit während de r Exploration gehalten werden. Q uantitative oder qualitative Bewusstseinsstörung en seien nicht vorhan den und er sei wach und zeitlich auf den Tag und auf das Jahr orientiert. Das Alt- beziehungsweise das Langzeitgedächtnis sei unauffällig und es bestünden keine Hinweise auf Amnesie, Konfabulationen oder P aramnesien oder Hinweise auf Zei tgitterstörungen. Er beklage Störungen der Konzentration und der Aufmerk samkeit. Im Untersuch seien die Aufmerksamkeit und Konzentration allfällig minim herabgesetzt, er könne jedoch dem Untersuchungsverlauf jederzeit gut folgen und es bestünden keine Auffassungsstörungen. Der formale Gedanken gang sei in Kohärenz und Stringenz auf das narzisstische Kränkungserleben eingeengt. Er berichte über immer wieder aufkommende Gefühle von Wut und Ohnmacht, Enttäuschung und Ratlosigkeit. Im Tempo sei das Denken regelrecht, das inhaltliche Denken im Unter such jedoch nur kurzfristig aus dem nar zisstischen Kränkungserleben zu lösen. Hinweise für eine Ich-Störung i m Sinne von Gedankeneingebung, - ausbreitung oder -beeinflussung, Derea lisation und Depersonalisation liessen sich nicht eruieren. Zwänge und Rituale würden ver neint und seien nicht zu beobachten. Bezüglich I ntelligenz liege , s oweit im Rahmen der Exploration feststellbar, die kognit ive Begabung im Normbereich. Der Affekt sei während des Untersuchs wechselhaft und es dominierten dyspho rische Verbitterungsgefühle und kaum zu unterdrückende Wut über die Gescheh nisse am und um den Arbeitsplatzkonflikt. Es sei eine innere Anspannung deut lich wahrnehmbar , die der Beschwerdeführer im Untersuch mit Höflichkeit fassa denhaft zu überspielen versuche. Es bestehe kein eigentlich depressiver Affekt und keine zum positiven Pol verschobene Stimmung, jedoch ein reduziertes Vital erleben (S. 17) . Es bestehe keine Affektinkontinenz , jedoch eine d eutliche Störung der Konfliktverarbeitung mit Verharren im Kränkungserleben und ausgeprägte aversive Kognitionen, Ratlosigkeit u nd Enttäuschung. Die Schwing ungsfähigkeit sei lei cht

eingeschränkt und verflacht, jedoch nicht starr, d ie Vitalgefühl e nicht gemindert und der Antrieb sei leicht bis mä ssig reduziert. Die Freudfähigkeit und die

Interessen seien gemindert, die Psychomotorik leicht

gesteigert. Er beklage Schlafstörungen, Libido verl ust und

gebe eine Gewichtsreduktion und s ozialen Rückzug an . Ein aktueller Hinweis auf

Suizidalität besteh e nicht

und klinisch seien keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung oder – s törung

zu finden (S. 18) .

Der Gutachter hielt fest (S. 19 f.) , die aktuelle Psychopathologie entspreche keiner Depression, sondern einer von Prof. B.___ beschriebenen Verbitterungsstörung, die jedoch keinen Eingang in die aktuell gültigen psychiatrischen Klassifikationen des DSM V oder des ICD-10 gefunden habe. Im Hinblick auf die Einordnung des Störungsbildes auf die derzeit gültigen internationalen Klassifikationen psychia trischer Krankheitsbilder entspreche das Störungsbild am ehesten der in der DSM beschriebenen chronischen Anpassungsstörung (S. 20 f.) . Der ICD-10 kenne hin gegen diese Kategorie nicht und es dürfe eine Anpassungsstörung mit vorwie gender Störung von anderen Gefühlen nur für maximal sechs Monate nach Auf treten des störenden Ereignisses diagnostiziert werden . Ausgehend vom Ereignis vom 2. Februar 2018 als verantwortliches Ereignis sei das Zeitkriterium noch nicht gerissen, sodass von einer Anpassungsstörung ICD-10 F 43.23 mit vorwie gender Störung von an deren Gefühlen diagnostisch aus gega ngen werden könne . Des Weiteren sei von einem schädlichen Gebrauch / DD beginnender Abhängig keitserkrankung von Benzodiazepinen ICD-10 F 13.1 auszugeben (S. 21) . Aus gutachterlicher Sicht liege aktuell für die Tätigkeit des Lageristen beim aktuellen Arbeitgeber und bei einem anderen Arbeitgeber eine 0%ige Arbeitsfähigkeit vor. Der psychische Gesundheitszustand sei aufgrund der beschriebenen Psychody namik noch instabil und die Kränkung nicht überwunden (S. 23) . 3.3

Im Bericht der p sychiatrischen K linik C.___

vom 2 5. April 2019 ( Urk. 8/44) über die tagesklinische Behandlung vom 3 0. Juli bis 7. Dezem ber 2018 wurde festgehalten (S. 2) , beim Besc hwerdeführer hätten 2017 verschie dene Konflikte am Arbeitsplatz, nach seinem Eindruck verbunden mit Mobbing, Wechsel der Vorgesetzten , zusätzlich Verletzung der Schweigepflicht seitens des Vertrauensarztes der Taggeldversicherung , bestanden . I nfolgedessen sei en eine schwer e depressive Reaktion, erhebliches

Rückzugsverhalten , Antriebsstörungen, somatische Beschwerden, Schlafst örungen und Anhedonie aufgetreten .

Die Aufnahme in der Tagesklinik sei auf Zuweisung durch Dr. Y.___ zur Be handlung des depressiven Syndroms mit erheblichem Rückzugsverhalten erfolgt. Der Beschwerdeführer habe von der multimodalen psychiatrischen Behandlung mit psychopharmakologischen, ergo-, arbeits- und bewegungstherapeutischen Ansätzen sowie der psychodynamisch orientierten Gruppentherapie profitieren können. Medikamentös sei aufgrund eines Arzneimittelexanthems das Ausschlei chen von Trazodon und die Eindosierung von Mirtazapin ohne unerwünschte Nebenwirkungen erfolgt. Ebenfalls habe im Rahmen der Behandlung der Ben zo diazepin- A bbau fortgesetzt werden können; bei Austritt 0.5 mg Temesta pro Tag. Insgesamt habe sich eine Teilremission bezüglich der Zielsymptomatik mit weiterhin leicht depressivem Zustandsbild bei teilweise dysfunktionalen Bewäl tigungsstrategien, Rückzugsverhalten sowie Somatisierungstendenzen als Resi du al symptome ergeben. Bei klinisch fehlendem Hinweis auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung se i der Beschwerdeführer im gegenseitigen Einvernehmen in das ambulante Setting entlassen worden (S. 3) .

Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ( Ziff. 2.5): - Z56 Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben - F32.1 Mittelgradige depressive Episode Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, während der Behandlungszeit in der Tagesklinik habe eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % bestanden. Über die aktuelle und längerfristige Arbeitsfähigkeit könnten keine Angaben gemacht werden (S. 1 oben) . 3.4

Der Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin D.___ , Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, führte in seiner Aktenbe ur tei lung vom 1 1. Juni 2019 aus ( Urk. 8/45/5-6), mit überwiegender Wahrschein lich keit liege kein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheits scha den vor. In sämtlichen vorliegenden Dokumenten werde als Auslöser der Beschwerden eindeutig ein Konflikt am Arbeitsplatz benannt. Aufgrund des Kon fliktes am Arbeitsplatz mit Ausweitung im Betrieb (Vertraue nsarzt, verschiedene Abteilungen und Mitarbeiter, Ankündigung rechtlicher Schritte) sei eine depres sive Reaktion nachvollziehbar, welche im Rahmen einer Anpassungsstörung nachvollziehbar sei. Es liege somit ein psychosozialer Auslöser vor u nd die Anpassungsstörung erfülle nicht die Kriterien der Dauerhaftigkeit. 3.5

Im Bericht vom 2 5. Juni 2020 führte Dr. Y.___ aus ( Urk. 10 S. 2 f.), der Be schwerdeführer habe bei unauffäll iger psychosozialer Entwicklung durch das ihm an seiner Arbeitsstelle erlittene Unrecht und die fortwährenden Kränkungen reaktiv eine mittelgradige bis schwere Depression entwickelt. Die Erkran kung unterliege entsprechend den äusseren Umständen gewissen Schwankungen und je nach Kränkungen oder andere n Ereignissen gehe es ihm etwas besser oder auch wieder deutlich schlechter. Insgesamt sei im bis herigen Verlauf aufgrund der mangelnden Perspektiven und fortgesetzten Kränkung en die Erkrankung statio när bis leicht verschlechternd. Ä tiologisch verantwortlich für den Krankheits beginn sei en die massiven Kränkungen und Pannen zu Beginn und im Verlauf der Erkrankung. Der Beschwerdeführer erfahre von vielen Stellen, auch von staatlichen Institutionen, irritierende Entwertungen und Demütigungen. Erschwe rend sei noch eine schwere Lungenerkrankung des Vaters und eine Krebserkran kung der Mutter hinzugekommen. Man habe ihm im November 2018 gekündigt und e s werde ihm vom ehemaligen Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis verweigert, wegen der Coronapandemie und auch schon zuvor seien die gerichtlichen Vor gänge nicht vorangekommen. Die Prognose sei vom weiteren Ablauf der recht lichen Auseinandersetzungen abhängig. Insgesamt sei eher die Gefahr einer Chronifizierung des Leidens zu sehen. Als Diagnosen bestehe eine mittelgradige depressive Episode (ICD 10 F 32.1) seit September 201 7. 4. 4.1

Die medizinischen Akten ergeben , dass bis ins Jahr 2017 beim damals 42jährig en

Beschwerdeführer keine Hinweise auf p sychopath ologische Befunde bestanden haben . Die medizinischen A kten stimmen auch darin überein, dass Auslöser und die erstmalige Krankschreibung per 2 7. September 2017 im Zusammenhang mit einem Konflikt am Arbeitsplatz stehen . Dabei beschrieb der Beschwerdeführer einer seits, dass er einer Mobbingsituation mit rassistische n Angriffe n gegen seine Person ausgesetzt

gewesen und a nderseits damit konfrontiert w o rde n sei , dass persönliche und zudem falsche medizinische Daten durch den Vertrauensarzt

der Firma auch

an den mobbende n Kollege n weitergegeben wurden und dieser letztlich auch noch sein Vorgesetzter geworden sei . Die Ärzte legten dabei dar, dass es seit diesen Vorkommnisse n

dem Beschwerdeführer s chlecht geht, er wütend ist, Gerechtigkeit will , das Geschehen e nicht vergessen k ann und er gekränkt und inzwischen verbittert

ist (vgl. E. 3.2 hiervor) . Während der Gut achter der Krankentaggeldversicherung Prof. Dr. Z.___ die Symptomatik am ehesten einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Ge fühlen zuordnete

( ICD-10 F 43.2 ),

diagnostizierte der behandelnde Psychiater Dr. Y.___

seit September 2017 eine mittelgradige depressive Episode nach ICD-10 F 32.1 (vgl. E. 3.1 und E. 3.5). E ine mittelgradige depressive Episode wurde auch anlässlich der t agesklinische n Behandlung vom 3 0. Juli bis 7. Dezember 2018 durch die Ärzte des

C.___

aufgeführt , somit die gleiche Diagnose, mit welcher

Dr. Y.___ den Beschwerdeführer dorthin über wiesen hatte .

Anh altspunkte , dass sich die Ä rzte des C.___

mit dem Gutachten von Prof. Dr. Z.___

auseinander ge setzt haben

respektive dieses ihnen vorgelegen hat , liegen nicht vor . Zudem konnte aufgrund der Behandlung eine Teilremission mit weiterhin leicht depressivem Zustandsbild festgehalten werden (E. 3.3 hier vor). 4.2

Ungeachtet der abweichenden Diagnosen stimmen die Ärzte bei im Wesentlichen gleicher und se it September 2017 unveränderter

nach der Behandlung im C.___

eher verbesserte r - Befundlage

darin überein, dass die Konfliktsituation am Arbeitsplatz einerseits das auslösende und anderseits das die Symptomatik aufrechterhaltende Eleme nt ist. Entsprechend deutlich erachten die Ä rzte denn auch d ie Prognose beim Beschwerdeführer als vom weiteren Ablauf der recht lichen Auseinandersetzungen mit dem ehemaligen Arbeitgeber abhängig (vgl. E.

3.5 hiervor). Vor dem Hintergrund dieser evidenten psychosozialen Belas tungs situation ist damit ausgewiesen, dass der Gesundheitszustand des Beschwer deführers vom Bestehen psychosozi aler Faktoren abhängig ist und die erhobenen Befunde in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre Erklärung finden . Damit zeitigen die soziale n Belastungen dire kt negative funktionelle Folgen und diese können bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung und bei der Einschätzung de r Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1; 8C_717/2018 vom 2 2. März 2019 E. 3). 4.3

Vor diesem Hintergrund wies der RAD Arzt D.___ in seiner Aktenbeurteilung (vgl. E. 3.4 hiervor) zu Recht darauf hin, dass zwar aufgrund des Konflikts am ehemaligen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers eine depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung nachvollziehbar ist , a ufgrund des psychoso zialen Auslöser s und

der Kriterien der Dauerhaftigkeit jedoch kein Gesundheits schaden vorliegt , für den die Invalidenversicherung einzustehen hat. 4.4

Zusammenfassend ist damit aufgrund der dominierenden psychosozialen Belas tungssituation ein erheblicher funktioneller Schweregrad des Leidens im Verfü gungszeitpunkt zu verneinen. Ein psychosozial bedingtes Beschwerdebild vermag zwar medizinisch die Diagnose einer Anpassungsstörung, wie auch die Diagnose eine r depressive n Episode, aber rechtlich keine Invalidität zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_858/2017 vom 1 7. Mai 2018, E. 3.2). Angesichts der klaren Aktenlage sind in diesem Zusammenhang von weiteren Abklärungen auch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizi pierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b).

Die Beschwerdegegnerin hat demnach einen Leistungsans pruch des Beschwerde führers gegenüber der Invalidenversicherung zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Der 1975 geborene X.___

meldete sich am 2 6. Februar 2018 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 8/2 ). Die IV-Stelle tätigte erwerb liche und medizinische Abklärungen und zog die Akten der Krankentag geld versicherung bei (vgl. Urk. 8/15 und Urk. 8/26 ). Am 1 5. Februar 2019 ( Urk. 8/34) teilte sie dem Versicherten mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien und der Anspruch auf eine Invalidenrente separat geprüft werde. Nach erneutem Beizug der Akten der Krankentaggeldversicherung ( Urk. 8/42)

stellte sie

mit Vorbescheid vom 4. Juli 2019 ( Urk. 8/46 ) die Abweisung eines Anspruchs auf IV-Leistungen in Aussicht. Hieran hielt sie mit Verfügu ng vom 16 . September 2019 ( Urk. 8/47 = Urk.

2) fest . Die dagegen bei der IV-Stelle eingereichte «Ein sprache» ( Urk. 8/50 ; Eingangsdatum 2. Oktober 2019 ) überwies die IV-Stelle am 1 6. Oktober 2019 mit weiteren , bei ihr am 2 1. Oktober 2019 eingegangen en Unterlagen dem hiesigen Gericht zur Behandlung als Beschwerde ( Urk. 8/51 ff. ) .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor au s (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy cho soziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fak to ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter schei dende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychoso zialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs - fähig keit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invali di tätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens be ein flussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer ver sicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vor gaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).

E. 1.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und

in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfol gerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4). 2.

2. 1

Die Beschwerdegegnerin stellt sich in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) auf den Standpunkt, die ausgewiesenen Diagnosen begründeten keine länger andau ernden oder bleibenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Zwar sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar, aber es handle sich beim Arbeitsplatzkonflikt als Auslöser und d e n

persönliche n Sorgen um psychosoziale Belastungsfaktoren, deren Auswirkungen bei der Invalidenversicherung nicht versichert seien.

E. 2 In der gegen die Verfügung vom 1 6. September 2019 direkt bei IV-Stelle ein gegangen en Beschwerde

stellte der Versichert e sinngemäss den Antrag ( Urk. 1) , die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung zu erbringen . Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2019 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk.

E. 2.2 Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend ( Urk. 1), sein Gesuch sei ohne aktuelle Prüfung und ohne dass neue medizinische Berichte eingeholt worden seien, abgelehnt worden. Er sei immer noch 100 % arbeitsunfähig und die Kran kentaggeldversiche rung werde die Zahlungen Anfang Oktober einstellen. Er stehe vor Existenzproblemen und diese Zukunftsangst belaste ihn sehr und verschlech tere sein en Z ustand .

3. 3.1

Dr. Y.___

führte im Bericht vom 1 7. April 2018 ( Urk. 8/16 /7-9 ) aus, der Beschwerdeführer sei mit elf Jahren in die Schweiz gekommen, lebe seit 22 Jahren in einer stabilen partnerschaftlichen Beziehung und habe zuletzt seit 2009 beim bisherigen Arbeitgeber b is zum jetzigen Krankheitsfall gearbeitet. D ort habe er hohe Anerk ennung erhalten und sich mit der Firma und ihren Produkten stark identifiziert. Im Frühsommer 2017 sei es zu Personalveränderungen in der Füh rungsebene gekommen. Mit einem dieser neuen Vorgesetzten habe es im Verlauf der Zeit zunehmend Probleme gegeben. Es sei vereinbart worden, dass ein neuer Anlauf in der gemeinsamen Arbeit unternommen werd

e. Jedoch habe sich eben dieser Vorgesetzt e unverändert unzumutbar ihm gegenüber verhalten. Der Be schwerdeführer habe dann d epressive Symptome entwickelt, nicht mehr ein schlafen können , habe häufig gegrübelt und sei enttäuscht, traurig und so nicht mehr arbeitsfähig gewesen. Im Januar (2018) sei es zu einem verstörenden Fehler des Vertrauensarztes gekommen. Dieser habe die Depression festgestellt, sei dann aber zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei und an einer narzisstischen Störung leide. Diese n nachweislich falschen Befund habe der Arzt inklusive falscher Persönlichkeitsdiagnose an verschiedene Sachbearbeiter der Firma gesendet, sodass sich der Beschwerdeführer nicht nur von seinem Vorgesetzten gedemütigt, sondern auch vom Öffentlichm achen der falschen Diagnose massiv in seinem Ruf geschädigt gesehen habe. Die Krankheits symp tome hätten sich dadurch verschlechtert und der Beschwerdeführer habe noch versucht mit verschiedenen Stellen der Firma seinen Ruf wieder herzustellen , jedoch sei von Seiten der Firma nicht mehr auf ihn eingegangen worden.

Im Befund zeige sich der Beschwerdeführer freundlich und offen, wirke deutlich a ngespannt und innerlich unruhig sowie traurig und antriebsgemindert. Er erlebe seine aktuelle Situation als verzweifelt, verstehe die Welt nicht mehr, sei masslos enttäuscht und ratlos, insbesondere über das Verhalten der Vorgesetzten, der Personalabteilung und des Vertrauensarztes der Firma. Die Grundstimmung sei depressiv-dysphorisch, zeitweise gereizt, das Denken eingeengt auf die schwierige Arbeitsplatzsituation. Es bestünden Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstö rungen, deutliche Ängste mit entsprechenden somatischen Korrelaten. Der Hamil ton Score betrage 27 Punkte, was einer mittelgradigen bis schweren Depression entspreche. Eine akute Suizidalität best ehe nicht.

Als Diagnose nannte der Arzt ein e mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-

E. 7 ), was dem Beschwer deführer am 12. November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.

E. 9 ). Am 2 0. Juli respektive 31. Juli 2020 reichten die Parteien einen Bericht von Dr. med. Y.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 5. Juni 2020 ein ( Urk.

E. 10 F 32.1) und z ur Prognose und zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, der Beschwerdeführer sei grundsätzlich engagiert und leistungsbereit, aber aufgrund der Vorkommnisse bei seinem Arbeitgeber enttäuscht, gekränkt, verunsichert und niedergeschlagen. Der Heilungsverlauf sei sicherlich abhängig davon , welche Angebote ihm von der Firma gemacht werden könnten und inwieweit man ihm alternative Arbeitsstellen anbieten könne. In dem Fall könne versucht werden, dass der Beschwerdeführer mit einer geringen Belastung einen Wiedereinstieg finde . 3.2

Prof. Dr. med. Z.___ , Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher den Beschwerdeführer im Auftrag der Krankentaggeldversicherung am 9. Mai 2018 ( Urk. 8/26/11-36) begutachtet hatte , nannte folgende Diagnosen (S. 18):

Psychiatrische Hauptdiagnosen - Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen bei inzwischen protrahiertem Arbeitsplatzkonflikt (mehrere auslöse nde Ereig nisse) und verstörenden Aktionen des Vertrauensarztes des Arbeitgebers (auslösendes Ereignis für die aktuelle Diagnose: Datum 2. Februar 2018); ICD-10 F 43.2 - Schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen / D D Abhängigkeitssyndrom; ICD-10 F 13.1 Psychiatrische Nebendiagnosen - Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit (Arbeitsplatzkonflikt); ICD-10 Z 56

Der Beschwerdeführer sei in Kabul in Afghanistan geboren und zusammen mit vier Schwestern und einem Bruder aufgewachsen. Die Familie habe unter ande rem in Indien gelebt, bevor die Einreise in die Schweiz erfolgte. Im Alt er von

E. 13 Jahre n

sei er als Flüchtling mit den Eltern in die Schweiz eingereist . Hier habe er eine unbelastete Kindheit erlebt und sei auch zuvor in keine kriegerische n Aktionen oder angster zeugenden Lebenssituationen als Kind eingebunden gewe sen. Das Einleben in die schweizerische Gesellschaft sei kein Problem für ihn gewesen. E r habe sich schnell integriert und die deutsche Sprache perfekt gelernt. Auch sei er während der Zeit seiner Persönl ichkeitsbildung keinen psychis chen, physischen oder sexuellen Traumata ausgesetzt gewesen. In der Schweiz sei er zunächst in die Realschule eingeschult worden und habe hernach für vier Jahre die Sekundarschule besucht. Er habe den Beruf des Elektrozeichners ergreifen wollen, habe die Lehre aber im dritten Lehrjahr abgebrochen. B ei verschiedenen Arbeitgeber n

habe er sich intern in Verkaufsschulungen weitergebildet. Seit 2009 sei er in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei A.___ in einem 100 % Pensum als Logistikleiter angestellt gewesen. Die Krankschreibung sei per 2 7. September 2017 nach einem Arbeitsplatzkonflikt erfolgt (S. 11 f) .

Der Beschwerdeführer berichte, er sei am Arbeitsplatz gemobbt worden (S. 14 f.) . Es habe rassistische Angriffe gegen ihn gegeben und der mobbende Kollege sei dann Vorgesetzte r von ihm geworden. I nfolge dieser Vorkommnisse an seinem Arbeitsplatz geh e es ihm schlecht. Er sei sehr wütend, wolle Gerechtigkeit, könne das Geschehen nicht vergessen und er sei sehr gekränkt und inzwischen verbittert. Im B emühe n auf andere Gedanken zu kommen, gehe er ab und zu spazieren. Er schaffe es jedoch nicht , von seinen Wutgedanken wegzukommen. Inzwischen fehle ihm jegliche Lust auf ein soz iales Leben. Die (Paar-) Beziehung habe auch gelitten. Um die Spannungen zu minimieren nehme er seit Monat en täglich drei bis vier Temesta und nur damit halte er es einigermassen aus (S. 15). Von seinem Arbeitgeber erwarte er, dass er einen adäquaten Arbeitsplatz angeboten bekom me. Man habe ihn jedoch nur vertröstet. In seinem Zustand könne er nicht arbeiten. An e inen Wechsel seiner Ar beitsstelle habe er noch nicht gedacht und er könne sich dies eigentlich nicht vorstellen (S. 16).

Als objektive Befunde führte der Gutachter auf (S. 16 f.), d er Beschwerdeführer wirke al tersentsprechend, normgewichtig , gepflegt. Er erscheine pünktlich alleine zum Untersuch und sei mit öffentlichen Verkehrsmittel n angereist. Er s ei deutlich angespannt, schwitze stark, nehme sofort mit dem Berichterstatter Augenkontakt auf, welchen er während der gesamten Exploration gut halten könne. Er sei schwingungsfähig und im Ges präch sei der Affekt auslenkbar, wobei er in einer angespannten Stimmung während der gesamten 120-minütigen Exploration ver harre.

Im Kontakt sei er freundlich, höflich und korrekt. Der rationale und emotionale Rapport könne gut hergestellt und jederzeit während de r Exploration gehalten werden. Q uantitative oder qualitative Bewusstseinsstörung en seien nicht vorhan den und er sei wach und zeitlich auf den Tag und auf das Jahr orientiert. Das Alt- beziehungsweise das Langzeitgedächtnis sei unauffällig und es bestünden keine Hinweise auf Amnesie, Konfabulationen oder P aramnesien oder Hinweise auf Zei tgitterstörungen. Er beklage Störungen der Konzentration und der Aufmerk samkeit. Im Untersuch seien die Aufmerksamkeit und Konzentration allfällig minim herabgesetzt, er könne jedoch dem Untersuchungsverlauf jederzeit gut folgen und es bestünden keine Auffassungsstörungen. Der formale Gedanken gang sei in Kohärenz und Stringenz auf das narzisstische Kränkungserleben eingeengt. Er berichte über immer wieder aufkommende Gefühle von Wut und Ohnmacht, Enttäuschung und Ratlosigkeit. Im Tempo sei das Denken regelrecht, das inhaltliche Denken im Unter such jedoch nur kurzfristig aus dem nar zisstischen Kränkungserleben zu lösen. Hinweise für eine Ich-Störung i m Sinne von Gedankeneingebung, - ausbreitung oder -beeinflussung, Derea lisation und Depersonalisation liessen sich nicht eruieren. Zwänge und Rituale würden ver neint und seien nicht zu beobachten. Bezüglich I ntelligenz liege , s oweit im Rahmen der Exploration feststellbar, die kognit ive Begabung im Normbereich. Der Affekt sei während des Untersuchs wechselhaft und es dominierten dyspho rische Verbitterungsgefühle und kaum zu unterdrückende Wut über die Gescheh nisse am und um den Arbeitsplatzkonflikt. Es sei eine innere Anspannung deut lich wahrnehmbar , die der Beschwerdeführer im Untersuch mit Höflichkeit fassa denhaft zu überspielen versuche. Es bestehe kein eigentlich depressiver Affekt und keine zum positiven Pol verschobene Stimmung, jedoch ein reduziertes Vital erleben (S. 17) . Es bestehe keine Affektinkontinenz , jedoch eine d eutliche Störung der Konfliktverarbeitung mit Verharren im Kränkungserleben und ausgeprägte aversive Kognitionen, Ratlosigkeit u nd Enttäuschung. Die Schwing ungsfähigkeit sei lei cht

eingeschränkt und verflacht, jedoch nicht starr, d ie Vitalgefühl e nicht gemindert und der Antrieb sei leicht bis mä ssig reduziert. Die Freudfähigkeit und die

Interessen seien gemindert, die Psychomotorik leicht

gesteigert. Er beklage Schlafstörungen, Libido verl ust und

gebe eine Gewichtsreduktion und s ozialen Rückzug an . Ein aktueller Hinweis auf

Suizidalität besteh e nicht

und klinisch seien keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung oder – s törung

zu finden (S. 18) .

Der Gutachter hielt fest (S. 19 f.) , die aktuelle Psychopathologie entspreche keiner Depression, sondern einer von Prof. B.___ beschriebenen Verbitterungsstörung, die jedoch keinen Eingang in die aktuell gültigen psychiatrischen Klassifikationen des DSM V oder des ICD-10 gefunden habe. Im Hinblick auf die Einordnung des Störungsbildes auf die derzeit gültigen internationalen Klassifikationen psychia trischer Krankheitsbilder entspreche das Störungsbild am ehesten der in der DSM beschriebenen chronischen Anpassungsstörung (S. 20 f.) . Der ICD-10 kenne hin gegen diese Kategorie nicht und es dürfe eine Anpassungsstörung mit vorwie gender Störung von anderen Gefühlen nur für maximal sechs Monate nach Auf treten des störenden Ereignisses diagnostiziert werden . Ausgehend vom Ereignis vom 2. Februar 2018 als verantwortliches Ereignis sei das Zeitkriterium noch nicht gerissen, sodass von einer Anpassungsstörung ICD-10 F 43.23 mit vorwie gender Störung von an deren Gefühlen diagnostisch aus gega ngen werden könne . Des Weiteren sei von einem schädlichen Gebrauch / DD beginnender Abhängig keitserkrankung von Benzodiazepinen ICD-10 F 13.1 auszugeben (S. 21) . Aus gutachterlicher Sicht liege aktuell für die Tätigkeit des Lageristen beim aktuellen Arbeitgeber und bei einem anderen Arbeitgeber eine 0%ige Arbeitsfähigkeit vor. Der psychische Gesundheitszustand sei aufgrund der beschriebenen Psychody namik noch instabil und die Kränkung nicht überwunden (S. 23) . 3.3

Im Bericht der p sychiatrischen K linik C.___

vom 2 5. April 2019 ( Urk. 8/44) über die tagesklinische Behandlung vom 3 0. Juli bis 7. Dezem ber 2018 wurde festgehalten (S. 2) , beim Besc hwerdeführer hätten 2017 verschie dene Konflikte am Arbeitsplatz, nach seinem Eindruck verbunden mit Mobbing, Wechsel der Vorgesetzten , zusätzlich Verletzung der Schweigepflicht seitens des Vertrauensarztes der Taggeldversicherung , bestanden . I nfolgedessen sei en eine schwer e depressive Reaktion, erhebliches

Rückzugsverhalten , Antriebsstörungen, somatische Beschwerden, Schlafst örungen und Anhedonie aufgetreten .

Die Aufnahme in der Tagesklinik sei auf Zuweisung durch Dr. Y.___ zur Be handlung des depressiven Syndroms mit erheblichem Rückzugsverhalten erfolgt. Der Beschwerdeführer habe von der multimodalen psychiatrischen Behandlung mit psychopharmakologischen, ergo-, arbeits- und bewegungstherapeutischen Ansätzen sowie der psychodynamisch orientierten Gruppentherapie profitieren können. Medikamentös sei aufgrund eines Arzneimittelexanthems das Ausschlei chen von Trazodon und die Eindosierung von Mirtazapin ohne unerwünschte Nebenwirkungen erfolgt. Ebenfalls habe im Rahmen der Behandlung der Ben zo diazepin- A bbau fortgesetzt werden können; bei Austritt 0.5 mg Temesta pro Tag. Insgesamt habe sich eine Teilremission bezüglich der Zielsymptomatik mit weiterhin leicht depressivem Zustandsbild bei teilweise dysfunktionalen Bewäl tigungsstrategien, Rückzugsverhalten sowie Somatisierungstendenzen als Resi du al symptome ergeben. Bei klinisch fehlendem Hinweis auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung se i der Beschwerdeführer im gegenseitigen Einvernehmen in das ambulante Setting entlassen worden (S. 3) .

Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ( Ziff. 2.5): - Z56 Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben - F32.1 Mittelgradige depressive Episode Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, während der Behandlungszeit in der Tagesklinik habe eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % bestanden. Über die aktuelle und längerfristige Arbeitsfähigkeit könnten keine Angaben gemacht werden (S. 1 oben) . 3.4

Der Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin D.___ , Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, führte in seiner Aktenbe ur tei lung vom 1 1. Juni 2019 aus ( Urk. 8/45/5-6), mit überwiegender Wahrschein lich keit liege kein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheits scha den vor. In sämtlichen vorliegenden Dokumenten werde als Auslöser der Beschwerden eindeutig ein Konflikt am Arbeitsplatz benannt. Aufgrund des Kon fliktes am Arbeitsplatz mit Ausweitung im Betrieb (Vertraue nsarzt, verschiedene Abteilungen und Mitarbeiter, Ankündigung rechtlicher Schritte) sei eine depres sive Reaktion nachvollziehbar, welche im Rahmen einer Anpassungsstörung nachvollziehbar sei. Es liege somit ein psychosozialer Auslöser vor u nd die Anpassungsstörung erfülle nicht die Kriterien der Dauerhaftigkeit. 3.5

Im Bericht vom 2 5. Juni 2020 führte Dr. Y.___ aus ( Urk. 10 S. 2 f.), der Be schwerdeführer habe bei unauffäll iger psychosozialer Entwicklung durch das ihm an seiner Arbeitsstelle erlittene Unrecht und die fortwährenden Kränkungen reaktiv eine mittelgradige bis schwere Depression entwickelt. Die Erkran kung unterliege entsprechend den äusseren Umständen gewissen Schwankungen und je nach Kränkungen oder andere n Ereignissen gehe es ihm etwas besser oder auch wieder deutlich schlechter. Insgesamt sei im bis herigen Verlauf aufgrund der mangelnden Perspektiven und fortgesetzten Kränkung en die Erkrankung statio när bis leicht verschlechternd. Ä tiologisch verantwortlich für den Krankheits beginn sei en die massiven Kränkungen und Pannen zu Beginn und im Verlauf der Erkrankung. Der Beschwerdeführer erfahre von vielen Stellen, auch von staatlichen Institutionen, irritierende Entwertungen und Demütigungen. Erschwe rend sei noch eine schwere Lungenerkrankung des Vaters und eine Krebserkran kung der Mutter hinzugekommen. Man habe ihm im November 2018 gekündigt und e s werde ihm vom ehemaligen Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis verweigert, wegen der Coronapandemie und auch schon zuvor seien die gerichtlichen Vor gänge nicht vorangekommen. Die Prognose sei vom weiteren Ablauf der recht lichen Auseinandersetzungen abhängig. Insgesamt sei eher die Gefahr einer Chronifizierung des Leidens zu sehen. Als Diagnosen bestehe eine mittelgradige depressive Episode (ICD 10 F 32.1) seit September 201 7. 4. 4.1

Die medizinischen Akten ergeben , dass bis ins Jahr 2017 beim damals 42jährig en

Beschwerdeführer keine Hinweise auf p sychopath ologische Befunde bestanden haben . Die medizinischen A kten stimmen auch darin überein, dass Auslöser und die erstmalige Krankschreibung per 2 7. September 2017 im Zusammenhang mit einem Konflikt am Arbeitsplatz stehen . Dabei beschrieb der Beschwerdeführer einer seits, dass er einer Mobbingsituation mit rassistische n Angriffe n gegen seine Person ausgesetzt

gewesen und a nderseits damit konfrontiert w o rde n sei , dass persönliche und zudem falsche medizinische Daten durch den Vertrauensarzt

der Firma auch

an den mobbende n Kollege n weitergegeben wurden und dieser letztlich auch noch sein Vorgesetzter geworden sei . Die Ärzte legten dabei dar, dass es seit diesen Vorkommnisse n

dem Beschwerdeführer s chlecht geht, er wütend ist, Gerechtigkeit will , das Geschehen e nicht vergessen k ann und er gekränkt und inzwischen verbittert

ist (vgl. E. 3.2 hiervor) . Während der Gut achter der Krankentaggeldversicherung Prof. Dr. Z.___ die Symptomatik am ehesten einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Ge fühlen zuordnete

( ICD-10 F 43.2 ),

diagnostizierte der behandelnde Psychiater Dr. Y.___

seit September 2017 eine mittelgradige depressive Episode nach ICD-10 F 32.1 (vgl. E. 3.1 und E. 3.5). E ine mittelgradige depressive Episode wurde auch anlässlich der t agesklinische n Behandlung vom 3 0. Juli bis 7. Dezember 2018 durch die Ärzte des

C.___

aufgeführt , somit die gleiche Diagnose, mit welcher

Dr. Y.___ den Beschwerdeführer dorthin über wiesen hatte .

Anh altspunkte , dass sich die Ä rzte des C.___

mit dem Gutachten von Prof. Dr. Z.___

auseinander ge setzt haben

respektive dieses ihnen vorgelegen hat , liegen nicht vor . Zudem konnte aufgrund der Behandlung eine Teilremission mit weiterhin leicht depressivem Zustandsbild festgehalten werden (E. 3.3 hier vor). 4.2

Ungeachtet der abweichenden Diagnosen stimmen die Ärzte bei im Wesentlichen gleicher und se it September 2017 unveränderter

nach der Behandlung im C.___

eher verbesserte r - Befundlage

darin überein, dass die Konfliktsituation am Arbeitsplatz einerseits das auslösende und anderseits das die Symptomatik aufrechterhaltende Eleme nt ist. Entsprechend deutlich erachten die Ä rzte denn auch d ie Prognose beim Beschwerdeführer als vom weiteren Ablauf der recht lichen Auseinandersetzungen mit dem ehemaligen Arbeitgeber abhängig (vgl. E.

3.5 hiervor). Vor dem Hintergrund dieser evidenten psychosozialen Belas tungs situation ist damit ausgewiesen, dass der Gesundheitszustand des Beschwer deführers vom Bestehen psychosozi aler Faktoren abhängig ist und die erhobenen Befunde in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre Erklärung finden . Damit zeitigen die soziale n Belastungen dire kt negative funktionelle Folgen und diese können bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung und bei der Einschätzung de r Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1; 8C_717/2018 vom 2 2. März 2019 E. 3). 4.3

Vor diesem Hintergrund wies der RAD Arzt D.___ in seiner Aktenbeurteilung (vgl. E. 3.4 hiervor) zu Recht darauf hin, dass zwar aufgrund des Konflikts am ehemaligen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers eine depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung nachvollziehbar ist , a ufgrund des psychoso zialen Auslöser s und

der Kriterien der Dauerhaftigkeit jedoch kein Gesundheits schaden vorliegt , für den die Invalidenversicherung einzustehen hat. 4.4

Zusammenfassend ist damit aufgrund der dominierenden psychosozialen Belas tungssituation ein erheblicher funktioneller Schweregrad des Leidens im Verfü gungszeitpunkt zu verneinen. Ein psychosozial bedingtes Beschwerdebild vermag zwar medizinisch die Diagnose einer Anpassungsstörung, wie auch die Diagnose eine r depressive n Episode, aber rechtlich keine Invalidität zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_858/2017 vom 1 7. Mai 2018, E. 3.2). Angesichts der klaren Aktenlage sind in diesem Zusammenhang von weiteren Abklärungen auch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizi pierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b).

Die Beschwerdegegnerin hat demnach einen Leistungsans pruch des Beschwerde führers gegenüber der Invalidenversicherung zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00730

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

25. November 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1975 geborene X.___

meldete sich am 2 6. Februar 2018 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 8/2 ). Die IV-Stelle tätigte erwerb liche und medizinische Abklärungen und zog die Akten der Krankentag geld versicherung bei (vgl. Urk. 8/15 und Urk. 8/26 ). Am 1 5. Februar 2019 ( Urk. 8/34) teilte sie dem Versicherten mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien und der Anspruch auf eine Invalidenrente separat geprüft werde. Nach erneutem Beizug der Akten der Krankentaggeldversicherung ( Urk. 8/42)

stellte sie

mit Vorbescheid vom 4. Juli 2019 ( Urk. 8/46 ) die Abweisung eines Anspruchs auf IV-Leistungen in Aussicht. Hieran hielt sie mit Verfügu ng vom 16 . September 2019 ( Urk. 8/47 = Urk.

2) fest . Die dagegen bei der IV-Stelle eingereichte «Ein sprache» ( Urk. 8/50 ; Eingangsdatum 2. Oktober 2019 ) überwies die IV-Stelle am 1 6. Oktober 2019 mit weiteren , bei ihr am 2 1. Oktober 2019 eingegangen en Unterlagen dem hiesigen Gericht zur Behandlung als Beschwerde ( Urk. 8/51 ff. ) . 2.

In der gegen die Verfügung vom 1 6. September 2019 direkt bei IV-Stelle ein gegangen en Beschwerde

stellte der Versichert e sinngemäss den Antrag ( Urk. 1) , die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung zu erbringen . Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2019 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 7 ), was dem Beschwer deführer am 12. November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9 ). Am 2 0. Juli respektive 31. Juli 2020 reichten die Parteien einen Bericht von Dr. med. Y.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 5. Juni 2020 ein ( Urk. 10 f.) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor au s (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy cho soziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fak to ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter schei dende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychoso zialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs - fähig keit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invali di tätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens be ein flussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer ver sicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vor gaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1.4

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und

in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfol gerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4). 2.

2. 1

Die Beschwerdegegnerin stellt sich in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) auf den Standpunkt, die ausgewiesenen Diagnosen begründeten keine länger andau ernden oder bleibenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Zwar sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar, aber es handle sich beim Arbeitsplatzkonflikt als Auslöser und d e n

persönliche n Sorgen um psychosoziale Belastungsfaktoren, deren Auswirkungen bei der Invalidenversicherung nicht versichert seien. 2.2

Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend ( Urk. 1), sein Gesuch sei ohne aktuelle Prüfung und ohne dass neue medizinische Berichte eingeholt worden seien, abgelehnt worden. Er sei immer noch 100 % arbeitsunfähig und die Kran kentaggeldversiche rung werde die Zahlungen Anfang Oktober einstellen. Er stehe vor Existenzproblemen und diese Zukunftsangst belaste ihn sehr und verschlech tere sein en Z ustand .

3. 3.1

Dr. Y.___

führte im Bericht vom 1 7. April 2018 ( Urk. 8/16 /7-9 ) aus, der Beschwerdeführer sei mit elf Jahren in die Schweiz gekommen, lebe seit 22 Jahren in einer stabilen partnerschaftlichen Beziehung und habe zuletzt seit 2009 beim bisherigen Arbeitgeber b is zum jetzigen Krankheitsfall gearbeitet. D ort habe er hohe Anerk ennung erhalten und sich mit der Firma und ihren Produkten stark identifiziert. Im Frühsommer 2017 sei es zu Personalveränderungen in der Füh rungsebene gekommen. Mit einem dieser neuen Vorgesetzten habe es im Verlauf der Zeit zunehmend Probleme gegeben. Es sei vereinbart worden, dass ein neuer Anlauf in der gemeinsamen Arbeit unternommen werd

e. Jedoch habe sich eben dieser Vorgesetzt e unverändert unzumutbar ihm gegenüber verhalten. Der Be schwerdeführer habe dann d epressive Symptome entwickelt, nicht mehr ein schlafen können , habe häufig gegrübelt und sei enttäuscht, traurig und so nicht mehr arbeitsfähig gewesen. Im Januar (2018) sei es zu einem verstörenden Fehler des Vertrauensarztes gekommen. Dieser habe die Depression festgestellt, sei dann aber zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei und an einer narzisstischen Störung leide. Diese n nachweislich falschen Befund habe der Arzt inklusive falscher Persönlichkeitsdiagnose an verschiedene Sachbearbeiter der Firma gesendet, sodass sich der Beschwerdeführer nicht nur von seinem Vorgesetzten gedemütigt, sondern auch vom Öffentlichm achen der falschen Diagnose massiv in seinem Ruf geschädigt gesehen habe. Die Krankheits symp tome hätten sich dadurch verschlechtert und der Beschwerdeführer habe noch versucht mit verschiedenen Stellen der Firma seinen Ruf wieder herzustellen , jedoch sei von Seiten der Firma nicht mehr auf ihn eingegangen worden.

Im Befund zeige sich der Beschwerdeführer freundlich und offen, wirke deutlich a ngespannt und innerlich unruhig sowie traurig und antriebsgemindert. Er erlebe seine aktuelle Situation als verzweifelt, verstehe die Welt nicht mehr, sei masslos enttäuscht und ratlos, insbesondere über das Verhalten der Vorgesetzten, der Personalabteilung und des Vertrauensarztes der Firma. Die Grundstimmung sei depressiv-dysphorisch, zeitweise gereizt, das Denken eingeengt auf die schwierige Arbeitsplatzsituation. Es bestünden Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstö rungen, deutliche Ängste mit entsprechenden somatischen Korrelaten. Der Hamil ton Score betrage 27 Punkte, was einer mittelgradigen bis schweren Depression entspreche. Eine akute Suizidalität best ehe nicht.

Als Diagnose nannte der Arzt ein e mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD- 10 F 32.1) und z ur Prognose und zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, der Beschwerdeführer sei grundsätzlich engagiert und leistungsbereit, aber aufgrund der Vorkommnisse bei seinem Arbeitgeber enttäuscht, gekränkt, verunsichert und niedergeschlagen. Der Heilungsverlauf sei sicherlich abhängig davon , welche Angebote ihm von der Firma gemacht werden könnten und inwieweit man ihm alternative Arbeitsstellen anbieten könne. In dem Fall könne versucht werden, dass der Beschwerdeführer mit einer geringen Belastung einen Wiedereinstieg finde . 3.2

Prof. Dr. med. Z.___ , Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher den Beschwerdeführer im Auftrag der Krankentaggeldversicherung am 9. Mai 2018 ( Urk. 8/26/11-36) begutachtet hatte , nannte folgende Diagnosen (S. 18):

Psychiatrische Hauptdiagnosen - Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen bei inzwischen protrahiertem Arbeitsplatzkonflikt (mehrere auslöse nde Ereig nisse) und verstörenden Aktionen des Vertrauensarztes des Arbeitgebers (auslösendes Ereignis für die aktuelle Diagnose: Datum 2. Februar 2018); ICD-10 F 43.2 - Schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen / D D Abhängigkeitssyndrom; ICD-10 F 13.1 Psychiatrische Nebendiagnosen - Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit (Arbeitsplatzkonflikt); ICD-10 Z 56

Der Beschwerdeführer sei in Kabul in Afghanistan geboren und zusammen mit vier Schwestern und einem Bruder aufgewachsen. Die Familie habe unter ande rem in Indien gelebt, bevor die Einreise in die Schweiz erfolgte. Im Alt er von 13 Jahre n

sei er als Flüchtling mit den Eltern in die Schweiz eingereist . Hier habe er eine unbelastete Kindheit erlebt und sei auch zuvor in keine kriegerische n Aktionen oder angster zeugenden Lebenssituationen als Kind eingebunden gewe sen. Das Einleben in die schweizerische Gesellschaft sei kein Problem für ihn gewesen. E r habe sich schnell integriert und die deutsche Sprache perfekt gelernt. Auch sei er während der Zeit seiner Persönl ichkeitsbildung keinen psychis chen, physischen oder sexuellen Traumata ausgesetzt gewesen. In der Schweiz sei er zunächst in die Realschule eingeschult worden und habe hernach für vier Jahre die Sekundarschule besucht. Er habe den Beruf des Elektrozeichners ergreifen wollen, habe die Lehre aber im dritten Lehrjahr abgebrochen. B ei verschiedenen Arbeitgeber n

habe er sich intern in Verkaufsschulungen weitergebildet. Seit 2009 sei er in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei A.___ in einem 100 % Pensum als Logistikleiter angestellt gewesen. Die Krankschreibung sei per 2 7. September 2017 nach einem Arbeitsplatzkonflikt erfolgt (S. 11 f) .

Der Beschwerdeführer berichte, er sei am Arbeitsplatz gemobbt worden (S. 14 f.) . Es habe rassistische Angriffe gegen ihn gegeben und der mobbende Kollege sei dann Vorgesetzte r von ihm geworden. I nfolge dieser Vorkommnisse an seinem Arbeitsplatz geh e es ihm schlecht. Er sei sehr wütend, wolle Gerechtigkeit, könne das Geschehen nicht vergessen und er sei sehr gekränkt und inzwischen verbittert. Im B emühe n auf andere Gedanken zu kommen, gehe er ab und zu spazieren. Er schaffe es jedoch nicht , von seinen Wutgedanken wegzukommen. Inzwischen fehle ihm jegliche Lust auf ein soz iales Leben. Die (Paar-) Beziehung habe auch gelitten. Um die Spannungen zu minimieren nehme er seit Monat en täglich drei bis vier Temesta und nur damit halte er es einigermassen aus (S. 15). Von seinem Arbeitgeber erwarte er, dass er einen adäquaten Arbeitsplatz angeboten bekom me. Man habe ihn jedoch nur vertröstet. In seinem Zustand könne er nicht arbeiten. An e inen Wechsel seiner Ar beitsstelle habe er noch nicht gedacht und er könne sich dies eigentlich nicht vorstellen (S. 16).

Als objektive Befunde führte der Gutachter auf (S. 16 f.), d er Beschwerdeführer wirke al tersentsprechend, normgewichtig , gepflegt. Er erscheine pünktlich alleine zum Untersuch und sei mit öffentlichen Verkehrsmittel n angereist. Er s ei deutlich angespannt, schwitze stark, nehme sofort mit dem Berichterstatter Augenkontakt auf, welchen er während der gesamten Exploration gut halten könne. Er sei schwingungsfähig und im Ges präch sei der Affekt auslenkbar, wobei er in einer angespannten Stimmung während der gesamten 120-minütigen Exploration ver harre.

Im Kontakt sei er freundlich, höflich und korrekt. Der rationale und emotionale Rapport könne gut hergestellt und jederzeit während de r Exploration gehalten werden. Q uantitative oder qualitative Bewusstseinsstörung en seien nicht vorhan den und er sei wach und zeitlich auf den Tag und auf das Jahr orientiert. Das Alt- beziehungsweise das Langzeitgedächtnis sei unauffällig und es bestünden keine Hinweise auf Amnesie, Konfabulationen oder P aramnesien oder Hinweise auf Zei tgitterstörungen. Er beklage Störungen der Konzentration und der Aufmerk samkeit. Im Untersuch seien die Aufmerksamkeit und Konzentration allfällig minim herabgesetzt, er könne jedoch dem Untersuchungsverlauf jederzeit gut folgen und es bestünden keine Auffassungsstörungen. Der formale Gedanken gang sei in Kohärenz und Stringenz auf das narzisstische Kränkungserleben eingeengt. Er berichte über immer wieder aufkommende Gefühle von Wut und Ohnmacht, Enttäuschung und Ratlosigkeit. Im Tempo sei das Denken regelrecht, das inhaltliche Denken im Unter such jedoch nur kurzfristig aus dem nar zisstischen Kränkungserleben zu lösen. Hinweise für eine Ich-Störung i m Sinne von Gedankeneingebung, - ausbreitung oder -beeinflussung, Derea lisation und Depersonalisation liessen sich nicht eruieren. Zwänge und Rituale würden ver neint und seien nicht zu beobachten. Bezüglich I ntelligenz liege , s oweit im Rahmen der Exploration feststellbar, die kognit ive Begabung im Normbereich. Der Affekt sei während des Untersuchs wechselhaft und es dominierten dyspho rische Verbitterungsgefühle und kaum zu unterdrückende Wut über die Gescheh nisse am und um den Arbeitsplatzkonflikt. Es sei eine innere Anspannung deut lich wahrnehmbar , die der Beschwerdeführer im Untersuch mit Höflichkeit fassa denhaft zu überspielen versuche. Es bestehe kein eigentlich depressiver Affekt und keine zum positiven Pol verschobene Stimmung, jedoch ein reduziertes Vital erleben (S. 17) . Es bestehe keine Affektinkontinenz , jedoch eine d eutliche Störung der Konfliktverarbeitung mit Verharren im Kränkungserleben und ausgeprägte aversive Kognitionen, Ratlosigkeit u nd Enttäuschung. Die Schwing ungsfähigkeit sei lei cht

eingeschränkt und verflacht, jedoch nicht starr, d ie Vitalgefühl e nicht gemindert und der Antrieb sei leicht bis mä ssig reduziert. Die Freudfähigkeit und die

Interessen seien gemindert, die Psychomotorik leicht

gesteigert. Er beklage Schlafstörungen, Libido verl ust und

gebe eine Gewichtsreduktion und s ozialen Rückzug an . Ein aktueller Hinweis auf

Suizidalität besteh e nicht

und klinisch seien keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung oder – s törung

zu finden (S. 18) .

Der Gutachter hielt fest (S. 19 f.) , die aktuelle Psychopathologie entspreche keiner Depression, sondern einer von Prof. B.___ beschriebenen Verbitterungsstörung, die jedoch keinen Eingang in die aktuell gültigen psychiatrischen Klassifikationen des DSM V oder des ICD-10 gefunden habe. Im Hinblick auf die Einordnung des Störungsbildes auf die derzeit gültigen internationalen Klassifikationen psychia trischer Krankheitsbilder entspreche das Störungsbild am ehesten der in der DSM beschriebenen chronischen Anpassungsstörung (S. 20 f.) . Der ICD-10 kenne hin gegen diese Kategorie nicht und es dürfe eine Anpassungsstörung mit vorwie gender Störung von anderen Gefühlen nur für maximal sechs Monate nach Auf treten des störenden Ereignisses diagnostiziert werden . Ausgehend vom Ereignis vom 2. Februar 2018 als verantwortliches Ereignis sei das Zeitkriterium noch nicht gerissen, sodass von einer Anpassungsstörung ICD-10 F 43.23 mit vorwie gender Störung von an deren Gefühlen diagnostisch aus gega ngen werden könne . Des Weiteren sei von einem schädlichen Gebrauch / DD beginnender Abhängig keitserkrankung von Benzodiazepinen ICD-10 F 13.1 auszugeben (S. 21) . Aus gutachterlicher Sicht liege aktuell für die Tätigkeit des Lageristen beim aktuellen Arbeitgeber und bei einem anderen Arbeitgeber eine 0%ige Arbeitsfähigkeit vor. Der psychische Gesundheitszustand sei aufgrund der beschriebenen Psychody namik noch instabil und die Kränkung nicht überwunden (S. 23) . 3.3

Im Bericht der p sychiatrischen K linik C.___

vom 2 5. April 2019 ( Urk. 8/44) über die tagesklinische Behandlung vom 3 0. Juli bis 7. Dezem ber 2018 wurde festgehalten (S. 2) , beim Besc hwerdeführer hätten 2017 verschie dene Konflikte am Arbeitsplatz, nach seinem Eindruck verbunden mit Mobbing, Wechsel der Vorgesetzten , zusätzlich Verletzung der Schweigepflicht seitens des Vertrauensarztes der Taggeldversicherung , bestanden . I nfolgedessen sei en eine schwer e depressive Reaktion, erhebliches

Rückzugsverhalten , Antriebsstörungen, somatische Beschwerden, Schlafst örungen und Anhedonie aufgetreten .

Die Aufnahme in der Tagesklinik sei auf Zuweisung durch Dr. Y.___ zur Be handlung des depressiven Syndroms mit erheblichem Rückzugsverhalten erfolgt. Der Beschwerdeführer habe von der multimodalen psychiatrischen Behandlung mit psychopharmakologischen, ergo-, arbeits- und bewegungstherapeutischen Ansätzen sowie der psychodynamisch orientierten Gruppentherapie profitieren können. Medikamentös sei aufgrund eines Arzneimittelexanthems das Ausschlei chen von Trazodon und die Eindosierung von Mirtazapin ohne unerwünschte Nebenwirkungen erfolgt. Ebenfalls habe im Rahmen der Behandlung der Ben zo diazepin- A bbau fortgesetzt werden können; bei Austritt 0.5 mg Temesta pro Tag. Insgesamt habe sich eine Teilremission bezüglich der Zielsymptomatik mit weiterhin leicht depressivem Zustandsbild bei teilweise dysfunktionalen Bewäl tigungsstrategien, Rückzugsverhalten sowie Somatisierungstendenzen als Resi du al symptome ergeben. Bei klinisch fehlendem Hinweis auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung se i der Beschwerdeführer im gegenseitigen Einvernehmen in das ambulante Setting entlassen worden (S. 3) .

Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ( Ziff. 2.5): - Z56 Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben - F32.1 Mittelgradige depressive Episode Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, während der Behandlungszeit in der Tagesklinik habe eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % bestanden. Über die aktuelle und längerfristige Arbeitsfähigkeit könnten keine Angaben gemacht werden (S. 1 oben) . 3.4

Der Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin D.___ , Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, führte in seiner Aktenbe ur tei lung vom 1 1. Juni 2019 aus ( Urk. 8/45/5-6), mit überwiegender Wahrschein lich keit liege kein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheits scha den vor. In sämtlichen vorliegenden Dokumenten werde als Auslöser der Beschwerden eindeutig ein Konflikt am Arbeitsplatz benannt. Aufgrund des Kon fliktes am Arbeitsplatz mit Ausweitung im Betrieb (Vertraue nsarzt, verschiedene Abteilungen und Mitarbeiter, Ankündigung rechtlicher Schritte) sei eine depres sive Reaktion nachvollziehbar, welche im Rahmen einer Anpassungsstörung nachvollziehbar sei. Es liege somit ein psychosozialer Auslöser vor u nd die Anpassungsstörung erfülle nicht die Kriterien der Dauerhaftigkeit. 3.5

Im Bericht vom 2 5. Juni 2020 führte Dr. Y.___ aus ( Urk. 10 S. 2 f.), der Be schwerdeführer habe bei unauffäll iger psychosozialer Entwicklung durch das ihm an seiner Arbeitsstelle erlittene Unrecht und die fortwährenden Kränkungen reaktiv eine mittelgradige bis schwere Depression entwickelt. Die Erkran kung unterliege entsprechend den äusseren Umständen gewissen Schwankungen und je nach Kränkungen oder andere n Ereignissen gehe es ihm etwas besser oder auch wieder deutlich schlechter. Insgesamt sei im bis herigen Verlauf aufgrund der mangelnden Perspektiven und fortgesetzten Kränkung en die Erkrankung statio när bis leicht verschlechternd. Ä tiologisch verantwortlich für den Krankheits beginn sei en die massiven Kränkungen und Pannen zu Beginn und im Verlauf der Erkrankung. Der Beschwerdeführer erfahre von vielen Stellen, auch von staatlichen Institutionen, irritierende Entwertungen und Demütigungen. Erschwe rend sei noch eine schwere Lungenerkrankung des Vaters und eine Krebserkran kung der Mutter hinzugekommen. Man habe ihm im November 2018 gekündigt und e s werde ihm vom ehemaligen Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis verweigert, wegen der Coronapandemie und auch schon zuvor seien die gerichtlichen Vor gänge nicht vorangekommen. Die Prognose sei vom weiteren Ablauf der recht lichen Auseinandersetzungen abhängig. Insgesamt sei eher die Gefahr einer Chronifizierung des Leidens zu sehen. Als Diagnosen bestehe eine mittelgradige depressive Episode (ICD 10 F 32.1) seit September 201 7. 4. 4.1

Die medizinischen Akten ergeben , dass bis ins Jahr 2017 beim damals 42jährig en

Beschwerdeführer keine Hinweise auf p sychopath ologische Befunde bestanden haben . Die medizinischen A kten stimmen auch darin überein, dass Auslöser und die erstmalige Krankschreibung per 2 7. September 2017 im Zusammenhang mit einem Konflikt am Arbeitsplatz stehen . Dabei beschrieb der Beschwerdeführer einer seits, dass er einer Mobbingsituation mit rassistische n Angriffe n gegen seine Person ausgesetzt

gewesen und a nderseits damit konfrontiert w o rde n sei , dass persönliche und zudem falsche medizinische Daten durch den Vertrauensarzt

der Firma auch

an den mobbende n Kollege n weitergegeben wurden und dieser letztlich auch noch sein Vorgesetzter geworden sei . Die Ärzte legten dabei dar, dass es seit diesen Vorkommnisse n

dem Beschwerdeführer s chlecht geht, er wütend ist, Gerechtigkeit will , das Geschehen e nicht vergessen k ann und er gekränkt und inzwischen verbittert

ist (vgl. E. 3.2 hiervor) . Während der Gut achter der Krankentaggeldversicherung Prof. Dr. Z.___ die Symptomatik am ehesten einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Ge fühlen zuordnete

( ICD-10 F 43.2 ),

diagnostizierte der behandelnde Psychiater Dr. Y.___

seit September 2017 eine mittelgradige depressive Episode nach ICD-10 F 32.1 (vgl. E. 3.1 und E. 3.5). E ine mittelgradige depressive Episode wurde auch anlässlich der t agesklinische n Behandlung vom 3 0. Juli bis 7. Dezember 2018 durch die Ärzte des

C.___

aufgeführt , somit die gleiche Diagnose, mit welcher

Dr. Y.___ den Beschwerdeführer dorthin über wiesen hatte .

Anh altspunkte , dass sich die Ä rzte des C.___

mit dem Gutachten von Prof. Dr. Z.___

auseinander ge setzt haben

respektive dieses ihnen vorgelegen hat , liegen nicht vor . Zudem konnte aufgrund der Behandlung eine Teilremission mit weiterhin leicht depressivem Zustandsbild festgehalten werden (E. 3.3 hier vor). 4.2

Ungeachtet der abweichenden Diagnosen stimmen die Ärzte bei im Wesentlichen gleicher und se it September 2017 unveränderter

nach der Behandlung im C.___

eher verbesserte r - Befundlage

darin überein, dass die Konfliktsituation am Arbeitsplatz einerseits das auslösende und anderseits das die Symptomatik aufrechterhaltende Eleme nt ist. Entsprechend deutlich erachten die Ä rzte denn auch d ie Prognose beim Beschwerdeführer als vom weiteren Ablauf der recht lichen Auseinandersetzungen mit dem ehemaligen Arbeitgeber abhängig (vgl. E.

3.5 hiervor). Vor dem Hintergrund dieser evidenten psychosozialen Belas tungs situation ist damit ausgewiesen, dass der Gesundheitszustand des Beschwer deführers vom Bestehen psychosozi aler Faktoren abhängig ist und die erhobenen Befunde in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre Erklärung finden . Damit zeitigen die soziale n Belastungen dire kt negative funktionelle Folgen und diese können bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung und bei der Einschätzung de r Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1; 8C_717/2018 vom 2 2. März 2019 E. 3). 4.3

Vor diesem Hintergrund wies der RAD Arzt D.___ in seiner Aktenbeurteilung (vgl. E. 3.4 hiervor) zu Recht darauf hin, dass zwar aufgrund des Konflikts am ehemaligen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers eine depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung nachvollziehbar ist , a ufgrund des psychoso zialen Auslöser s und

der Kriterien der Dauerhaftigkeit jedoch kein Gesundheits schaden vorliegt , für den die Invalidenversicherung einzustehen hat. 4.4

Zusammenfassend ist damit aufgrund der dominierenden psychosozialen Belas tungssituation ein erheblicher funktioneller Schweregrad des Leidens im Verfü gungszeitpunkt zu verneinen. Ein psychosozial bedingtes Beschwerdebild vermag zwar medizinisch die Diagnose einer Anpassungsstörung, wie auch die Diagnose eine r depressive n Episode, aber rechtlich keine Invalidität zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_858/2017 vom 1 7. Mai 2018, E. 3.2). Angesichts der klaren Aktenlage sind in diesem Zusammenhang von weiteren Abklärungen auch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizi pierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b).

Die Beschwerdegegnerin hat demnach einen Leistungsans pruch des Beschwerde führers gegenüber der Invalidenversicherung zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef