Sachverhalt
1. 1.1
Die 19 8 3 geborene X.___
meldete sich a m
21. Dezember 2002 unter Hinweis auf eine Angstphobie bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 4). Die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft tätigte in der Folge medizinische Abklärungen und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 28. April 2 003 medizinische Massnahmen (Psychotherapie; Urk. 7/7) und mit Verfügung vom 22. Juni 2005 ab 1. Mai 2002 eine ganze Rente zu (Urk. 7/19) . 1.2
Die Versicherte ist per 6. April 2006 in den Kanton Zürich um gezogen (Urk. 7/24). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
lehnte mit Verfü gung vom 2 0. Dezember 2006 eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (Fremdsprachenkurs) ab (Urk. 7/41). Mit Einga be vom 17. Juli 2008 ersuchte die Versicherte um Einstellung der Rente (Urk. 7/42). Mit Mitteilung vom 2 3. Juli 2009 leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für eine erstmalige be rufliche Aus bildung zur Kauffrau EFZ, Profil B, vom 1 7. August 2009 bis 1 6. August 2012 (Urk. 7/55). Im Juli 2010 erlangte die Versicherte ein Bürofachdiplom VSH (Urk. 7/73 /1). Am 2. August 2012 leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Rahmen der Berufsma tura vom 2 0. August 2012 bis 3 0. Juni 2013 (Urk. 7/100). Mit Mitteilung vom 3. Juli 2013 hob die IV-Stelle die genannte Mitte ilung per 9. Januar 2013 auf und übernahm die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Rahmen der Berufsmatura vom 1 9. August 2013 bis 3 0. Juni 2014 (Urk. 7/116). Am 7. April 2014 leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für Nachhilfeunterricht (Urk. 7/124). Mit Mitteilung vom 11. August 2014 informierte die IV-Stelle über den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen (Urk. 7/ 1 29, vgl. auch Urk. 7/137). Mit Verfügung vom 1 8. November 2014 hob die I V -Stelle die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats auf (Urk. 7/132). 1. 3
Am 1 8. März 2019 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine starke Panikstörung erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/139). Na ch durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/ 146-148, Urk. 7/150) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 16. September 2019 (Urk. 7/152 = Urk.
2) ab. 2.
Die Versicherte erhob am 1 6. Oktober 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom
16. September 2019 (Urk.
2) und beantragte, auf das Leistungsbegehren sei ein zutreten und der medizinische Gesundheitszustand genauer abzuklären. Hernach sei über mögliche Eingliederungsmassnahmen oder Rentenansprüche zu ent scheiden . In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Am 2 1. November 2019 (Urk.
6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 3. De zember 2019 z ur Kenntnis gebracht wurde (Urk . 8).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 1 6. September 2019 (Urk.
2) damit, dass der Diagnose einer komple xen Traumafolgestörung nicht gefolgt werden könne, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Von der behandelnden Psychiaterin werde eine den Beschwer den angepass te Tätigkeit mit einer zirka 40 %igen Arbeitsfähigkeit ab sofort für möglich gehalten und eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei vier Stunden am Tag zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei hoch motiviert und die Prognose hin sichtlich der Eingliederung werde als gut eingeschätzt. Mit einer weiteren Besse rung und Stabilisierung sei medizintheoretisch unter konsequenter Durchführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu rechnen. Eine dauer hafte Verschlechterung des Gesundheitszustands sei sei t dem letzten Entscheid vom 18. November 2014 nicht ausgewiesen (S. 2) . 2.2
Die Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der RAD-Stellungnahme könne aus näher genannten Gründen nicht ohne weiteres ein Be weiswert zukommen
(Urk. 1 S. 5 ff.) . Die prognostizierte Verbesserung respektive Stabilisierung ihr es Gesundheitszustandes habe offensichtlich seit mehreren Jah ren zu keiner wesentlichen Erhaltung der Arbeitsfähigkeit geführt (S. 7 Rz 5). 2.3
Streitig ist, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde und ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat.
Die Beschwerdegegnerin ist auf die erneute Anmeldung, welche am 2 1. März 2019 bei der IV-Stelle einging (Urk. 7/139), materiell eingetreten. Es ist daher zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgebli chen Zeitraum zwischen der am 1 8. November 2014 erlassenen Verfügung (Urk. 7/132) und der angefochtenen Verfügung vom 1 6. September 2019 (Urk.
2) insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf Leistungen der In validenversicherung besteht. 3. 3.1
Im Zeitpunkt der Verfügung vom 1 8. November 2014, mit welcher die Invaliden rente eingestellt wurde (Urk. 7/132), lag im Wesentlichen der folgende Bericht vor: 3.2
Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 1 4. Januar 2009 (Urk. 7/49) aus, insgesamt sei der Verlauf äusserst erfreulich und es gehe der Beschwerdeführerin gesundheitlich sehr gut und der Zustand sei stabil. Aufgrund der unbefriedigenden beruflichen Situation und der aktuell nun seit längerem andauernden stabilen gesundheitlichen Situation, würde es sinnvoll sein, dass die Beschwerdeführerin die «verlorenen Jahre» bildungsmässig nach hole und ihr diesbezüglich berufliche Unterstützung für eine geeignete Ausbil dung ge geben werde (S. 1). 4. 4.1
Der aktuelle Gesundheitszustand stellt sich folgendermassen dar. 4 . 2
Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Bericht vom 23. Juli 2019 (Urk. 7/147) aus, sie behandle die Beschwer deführerin seit dem 2 4. Oktober 2016, und nannte folgende Diagnose n (S. 1): - komplexe Traumafolgestörung (ICD-10 F43.1) mit - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.2) - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Panikstörung (ICD-10 F41.0)
Die Beschwerdeführerin zeige sich hoch therapiemotiviert und stehe unter Lei densdruck. Der bisherige Verlauf sei langwierig und fluktuierend gewesen mit insgesamt leichter Besserung der Beschwerden. Die Angst- und Panikstörung habe sich anamnestisch seit 2013 wesentlich verschlechtert.
Es bestehe eine rele vante Einschränkung der Leistungs- und Belastungsfähigkeit. Im Vordergrund der Beschwerden stünden Energielosigkeit, Müdigkeit, Grübeln, starke Ängste und Panikattacken, niedergedrückte Stimmungslage, innerliche Unruhe und An spannung, sozialer Rückzug, Schlafstörungen. Es bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Eine de n Beschwerden angepasste Tä tigkeit sei mit zirka 40 % ab sofort möglich. Prognostisch sei am ehesten von e i ner langsamen Zustandsverbesserung im weiteren Verlauf auszugehen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit werde die Beschwerdeführerin langfristig wie der auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeiten können. Ob eine volle Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt erreicht werden könne, könne noch nicht einge schätzt werden (S. 2) . 4.3
M it Bericht vom 7. August 2019 (Urk. 7/150)
nannte Dr. A.___
folgende Diagno sen (Ziff. 2.5) : - komplexe Traumafolgestörung (ICD-10 F43.1) mit - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10 F33. 1) - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Panikstörung (ICD-10 F41.0)
Seit dem 2 4. Oktober 2016 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin leide seit ihrem 1 6. Altersjahr unter starken Ängsten und Panikattacken, phasenweise auch immer wieder an Depressionen. Ausgelöst wor den seien die Beschwerden durch mehrere traumatische Erlebnisse innerhalb von wenigen Monaten. Die Ängste und Panikattacken seien seit 2013 schlimmer ge worden. Die Beschwerdeführerin sei seit 2014 ohne Arbeit (Ziff. 2.1).
Es bestehe eine relevante Einschränkung der Leistungs- und Belastungsfähigkeit. Im Vordergrund der Beschwerden stünden Energielosigkeit, Müdigkeit, Grübeln, starke Ängste und Panikattacken, niedergedrückte Stimmungslage, innerliche Unruhe und Anspannung, sozialer Rückzug, Schlafstörungen. Die Beschwerde führerin fühle sich inzwischen in der Lage, eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit zu übernehmen (Ziff. 2.2).
Eine psychodiagnostische Testung habe beim Beck Depressions Inventar (BDI) einen Gesamtscore von 29 Punkten (von insgesamt 63 Punkten) ergeben, was dem klinischen Zustandsbild einer schweren Depression entspreche. Die Auswer tung des Beck Angst Inventar (BAI) habe einen Gesamtscore von 63 Punkten (von insgesamt 105 Punkten), demnach ein hohes Niveau der Ängstlichkeit ergeben. Die Auswertung des Impact of Event Scale (IES) habe einen Gesamtscore von 82 Punkten ergeben, was dem klinischen Bild einer Traumatisierung (Cutt -Off für signifikantes Trauma ab 26 Punkten) entspreche (Ziff. 2.4).
Prognostisch sei am ehesten von einer langsamen Zustandsverbesserung im wei teren Verlauf auszugehen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit werde die Be schwerdeführerin langfristig wieder auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeiten kön nen. Ob eine volle Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt erreicht werden könne, könne noch nicht eingeschätzt werden. Eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit sei mit zirka 40 % ab sofort möglich (Ziff. 2.7).
Die Beschwerdeführerin übe aktuell keine Tätigkeit aus (Ziff. 3.1). Sie sei seit fünf Jahren nicht arbeitstätig (Ziff. 3.2).
Die bisherige Tätigkeit sei nicht zumutbar (Ziff. 4.1) Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei vier Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.2).
Die Prognose hinsichtlich der Eingliederung sei gut (Ziff. 4.3) . Bei Aufgaben im Haushalt sei die Beschwer deführerin nicht eingeschränkt (Ziff. 4.5). 4. 4
Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Re gionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 9. September 2019 (Urk. 7 /151 /3) aus, die 36-jährige Beschwerdeführerin leide unter einer re zidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1), und einer Panikstö rung (ICD-10 F41.0). Die Ängste, Panikattacken und Depressionen seien durch mehrere traumatische Erlebnisse innerhalb von wenigen Monaten ausgelöst wor den und bestünden seit dem 1 6. Lebensjahr. Die Ängste und Panikattacken seien seit 2013 schlimmer geworden. Der Diagnose einer komplexen Traumafolgestö rung nach ICD-10 F43.1 könne nicht gefolgt werden, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Von der behandelnden Psychiaterin werde eine den Beschwer den angepasste Tätigkeit mit einer zirka 40 % igen Arbeitsfähigkeit ab sofort für möglich gehalten und eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei vier Stunden am Tag zumutbar. Das Ausmass der funktionellen Leistungseinschränkung betreffe nicht alle Lebensbereiche, in der Haushaltsführung bestehe keine Einschränkung. Mit einer weiteren Besserung und Stabilisierung sei medizintheoretisch unter konsequenter Durchführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behand lung zu rechnen. Eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands sei sei t dem letzten Entscheid vom 18. November 2014 nicht ausgewiesen. 5 . 5.1
Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat, beurteilt sich durch einen Ver gleich des Gesundheitszustandes im Zeitpu nkt der renteneinstellende n Verfügung vom 1 8. November 2014 (Urk. 7/132) mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Urk. 2). 5.2
Bei der Renteneinstellung 2014 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung mit Praktikum im ersten Arbeitsmarkt könne die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (vgl. Urk. 7/132) . Der aktuellste ärztliche Bericht datierte vom 1 4. Januar 200 9. Daraus ging hervor, dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdefüh rerin stabil war (vorstehend E. 3.2). 5.3
Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung die Ansicht,
ei ne dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands sei seit dem letzten Entscheid vom 1 8. November 2014 nicht ausgewie sen (vgl. vorstehend E. 2.1). Dabei stützte sie sich insbesondere auf die RAD-Beurteilung .
Die RAD-Ärztin Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführer in leide unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1), und einer Pa nikstörung (ICD-10 F41.0). D er Diagnose einer komplexen Traumafolgestörung nach ICD-10 F43.1 könne nicht gefolgt werden, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Von der behandelnden Psychiaterin werde eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit mit einer zirka 40%igen Arbeitsfähigkeit ab sofort für mög lich gehalten und eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei vier Stunden am Tag zumutbar. Das Ausmass der funktionellen Leistungseinschränkung betreffe nicht alle Lebensbereiche, in der Haushaltsführung bestehe keine Einschränkung. Mit einer weiteren Besserung und Stabilisierung sei medizintheoretisch unter konse quenter Durchführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu rechnen (vorstehend E. 4. 4) . 5.4
Bezüglich des aktuellen psychiatrischen Gesundheitszustands enthalten die Akten als externe Einschätzung einzig die fachärztliche Beurteilung de r behandelnden Psychiater in
Dr. A.___ . Diese führte im August 2019 (vorstehend E. 4. 3) aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 4. Oktober 2016 vollständig arbeitsunfähig. Prognostisch sei am ehesten von einer langsamen Zustandsverbesserung im wei teren Verlauf auszugehen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit werde die Be schwerdeführerin langfristig wieder auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeiten kön nen. Ob eine volle Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt erreicht werden könne, könne noch nicht eingeschätzt werden. Eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit sei mit zirka 40 % ab sofort möglich.
Vorliegend kann nicht unbesehen und allein auf die Angaben der behandelnden Psychiaterin
abgestellt werden. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfol gen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versi cherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustan des und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungs tatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezial ärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E.
4.1). 5.5
RAD-Ärztin Dr. B.___ ist zwar Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera pie, nahm jedoch keine eigene Untersuchung, sondern lediglich eine Aktenbeur teilung vor, was den Beweisanforderungen (vgl. vorstehend E. 1. 7) vorliegend kaum zu genügen vermag. Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Ex pertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizini schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der glei che Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 1 1. Juni 2013 E.
3.4). Zudem begründete Dr. B.___
nicht, weshalb sie zum Schluss kommt, die Voraussetzungen für die Diagnose einer komplexen Traumafolgestörung seien nicht erfüllt. Auch mit der Tatsache, dass die behandelnde Psychiaterin im Juli 2019 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und im August 2019 eine gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode diag nostizierte, setzte sie sich nicht auseinander. Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie im Ergebnis eine vollständige Arbeitsfähigkeit postulierte. Ferner hat gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts für sämtliche psychiatrischen Er krankungen unabhängig von der diagnostischen Einordnung bei psychischen Lei den in der Regel eine umfassende Prüfung anhand der Standardindikatoren zu erfolgen (vgl. vorstehend E. 1.3). Eine Indikatorenprüfung erweist sich jedoch ge stützt auf die vorliegenden Berichte als nicht möglich. 5.6
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständi gengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Solche Zweifel bestehen vorliegend, weshalb der RAD-Bericht keinen genügen den Aufschluss über die Arbeit s fähigkeit der Beschwerdeführerin zu geben ver mag. Nachdem auch nicht einzig auf die Beurteilung de r behandelnden Psychia terin abgestellt werden kann, fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. 6. 6.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 6.2
Vorliegend wurde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen, damit sie die Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführer in in geeigneter Weise abkläre und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7.
7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch de r Beschwerdefüh rerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 6. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 1 6. September 2019 (Urk.
2) damit, dass der Diagnose einer komple xen Traumafolgestörung nicht gefolgt werden könne, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Von der behandelnden Psychiaterin werde eine den Beschwer den angepass te Tätigkeit mit einer zirka 40 %igen Arbeitsfähigkeit ab sofort für möglich gehalten und eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei vier Stunden am Tag zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei hoch motiviert und die Prognose hin sichtlich der Eingliederung werde als gut eingeschätzt. Mit einer weiteren Besse rung und Stabilisierung sei medizintheoretisch unter konsequenter Durchführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu rechnen. Eine dauer hafte Verschlechterung des Gesundheitszustands sei sei t dem letzten Entscheid vom 18. November 2014 nicht ausgewiesen (S. 2) . 2.2
Die Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der RAD-Stellungnahme könne aus näher genannten Gründen nicht ohne weiteres ein Be weiswert zukommen
(Urk. 1 S. 5 ff.) . Die prognostizierte Verbesserung respektive Stabilisierung ihr es Gesundheitszustandes habe offensichtlich seit mehreren Jah ren zu keiner wesentlichen Erhaltung der Arbeitsfähigkeit geführt (S. 7 Rz 5). 2.3
Streitig ist, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde und ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat.
Die Beschwerdegegnerin ist auf die erneute Anmeldung, welche am 2 1. März 2019 bei der IV-Stelle einging (Urk. 7/139), materiell eingetreten. Es ist daher zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgebli chen Zeitraum zwischen der am 1 8. November 2014 erlassenen Verfügung (Urk. 7/132) und der angefochtenen Verfügung vom 1 6. September 2019 (Urk.
2) insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf Leistungen der In validenversicherung besteht. 3.
E. 3 geborene X.___
meldete sich a m
21. Dezember 2002 unter Hinweis auf eine Angstphobie bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/
E. 3.1 Im Zeitpunkt der Verfügung vom 1 8. November 2014, mit welcher die Invaliden rente eingestellt wurde (Urk. 7/132), lag im Wesentlichen der folgende Bericht vor:
E. 3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 1 4. Januar 2009 (Urk. 7/49) aus, insgesamt sei der Verlauf äusserst erfreulich und es gehe der Beschwerdeführerin gesundheitlich sehr gut und der Zustand sei stabil. Aufgrund der unbefriedigenden beruflichen Situation und der aktuell nun seit längerem andauernden stabilen gesundheitlichen Situation, würde es sinnvoll sein, dass die Beschwerdeführerin die «verlorenen Jahre» bildungsmässig nach hole und ihr diesbezüglich berufliche Unterstützung für eine geeignete Ausbil dung ge geben werde (S. 1). 4.
E. 4 ). Die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft tätigte in der Folge medizinische Abklärungen und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 28. April 2 003 medizinische Massnahmen (Psychotherapie; Urk. 7/7) und mit Verfügung vom 22. Juni 2005 ab 1. Mai 2002 eine ganze Rente zu (Urk. 7/19) .
E. 4.1 Der aktuelle Gesundheitszustand stellt sich folgendermassen dar. 4 . 2
Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Bericht vom 23. Juli 2019 (Urk. 7/147) aus, sie behandle die Beschwer deführerin seit dem 2 4. Oktober 2016, und nannte folgende Diagnose n (S. 1): - komplexe Traumafolgestörung (ICD-10 F43.1) mit - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.2) - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Panikstörung (ICD-10 F41.0)
Die Beschwerdeführerin zeige sich hoch therapiemotiviert und stehe unter Lei densdruck. Der bisherige Verlauf sei langwierig und fluktuierend gewesen mit insgesamt leichter Besserung der Beschwerden. Die Angst- und Panikstörung habe sich anamnestisch seit 2013 wesentlich verschlechtert.
Es bestehe eine rele vante Einschränkung der Leistungs- und Belastungsfähigkeit. Im Vordergrund der Beschwerden stünden Energielosigkeit, Müdigkeit, Grübeln, starke Ängste und Panikattacken, niedergedrückte Stimmungslage, innerliche Unruhe und An spannung, sozialer Rückzug, Schlafstörungen. Es bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Eine de n Beschwerden angepasste Tä tigkeit sei mit zirka 40 % ab sofort möglich. Prognostisch sei am ehesten von e i ner langsamen Zustandsverbesserung im weiteren Verlauf auszugehen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit werde die Beschwerdeführerin langfristig wie der auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeiten können. Ob eine volle Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt erreicht werden könne, könne noch nicht einge schätzt werden (S. 2) .
E. 4.3 M it Bericht vom 7. August 2019 (Urk. 7/150)
nannte Dr. A.___
folgende Diagno sen (Ziff. 2.5) : - komplexe Traumafolgestörung (ICD-10 F43.1) mit - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10 F33. 1) - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Panikstörung (ICD-10 F41.0)
Seit dem 2 4. Oktober 2016 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin leide seit ihrem 1 6. Altersjahr unter starken Ängsten und Panikattacken, phasenweise auch immer wieder an Depressionen. Ausgelöst wor den seien die Beschwerden durch mehrere traumatische Erlebnisse innerhalb von wenigen Monaten. Die Ängste und Panikattacken seien seit 2013 schlimmer ge worden. Die Beschwerdeführerin sei seit 2014 ohne Arbeit (Ziff. 2.1).
Es bestehe eine relevante Einschränkung der Leistungs- und Belastungsfähigkeit. Im Vordergrund der Beschwerden stünden Energielosigkeit, Müdigkeit, Grübeln, starke Ängste und Panikattacken, niedergedrückte Stimmungslage, innerliche Unruhe und Anspannung, sozialer Rückzug, Schlafstörungen. Die Beschwerde führerin fühle sich inzwischen in der Lage, eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit zu übernehmen (Ziff. 2.2).
Eine psychodiagnostische Testung habe beim Beck Depressions Inventar (BDI) einen Gesamtscore von 29 Punkten (von insgesamt 63 Punkten) ergeben, was dem klinischen Zustandsbild einer schweren Depression entspreche. Die Auswer tung des Beck Angst Inventar (BAI) habe einen Gesamtscore von 63 Punkten (von insgesamt 105 Punkten), demnach ein hohes Niveau der Ängstlichkeit ergeben. Die Auswertung des Impact of Event Scale (IES) habe einen Gesamtscore von 82 Punkten ergeben, was dem klinischen Bild einer Traumatisierung (Cutt -Off für signifikantes Trauma ab 26 Punkten) entspreche (Ziff. 2.4).
Prognostisch sei am ehesten von einer langsamen Zustandsverbesserung im wei teren Verlauf auszugehen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit werde die Be schwerdeführerin langfristig wieder auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeiten kön nen. Ob eine volle Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt erreicht werden könne, könne noch nicht eingeschätzt werden. Eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit sei mit zirka 40 % ab sofort möglich (Ziff. 2.7).
Die Beschwerdeführerin übe aktuell keine Tätigkeit aus (Ziff. 3.1). Sie sei seit fünf Jahren nicht arbeitstätig (Ziff. 3.2).
Die bisherige Tätigkeit sei nicht zumutbar (Ziff. 4.1) Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei vier Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.2).
Die Prognose hinsichtlich der Eingliederung sei gut (Ziff. 4.3) . Bei Aufgaben im Haushalt sei die Beschwer deführerin nicht eingeschränkt (Ziff. 4.5). 4. 4
Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Re gionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 9. September 2019 (Urk. 7 /151 /3) aus, die 36-jährige Beschwerdeführerin leide unter einer re zidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1), und einer Panikstö rung (ICD-10 F41.0). Die Ängste, Panikattacken und Depressionen seien durch mehrere traumatische Erlebnisse innerhalb von wenigen Monaten ausgelöst wor den und bestünden seit dem 1 6. Lebensjahr. Die Ängste und Panikattacken seien seit 2013 schlimmer geworden. Der Diagnose einer komplexen Traumafolgestö rung nach ICD-10 F43.1 könne nicht gefolgt werden, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Von der behandelnden Psychiaterin werde eine den Beschwer den angepasste Tätigkeit mit einer zirka 40 % igen Arbeitsfähigkeit ab sofort für möglich gehalten und eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei vier Stunden am Tag zumutbar. Das Ausmass der funktionellen Leistungseinschränkung betreffe nicht alle Lebensbereiche, in der Haushaltsführung bestehe keine Einschränkung. Mit einer weiteren Besserung und Stabilisierung sei medizintheoretisch unter konsequenter Durchführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behand lung zu rechnen. Eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands sei sei t dem letzten Entscheid vom 18. November 2014 nicht ausgewiesen. 5 . 5.1
Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat, beurteilt sich durch einen Ver gleich des Gesundheitszustandes im Zeitpu nkt der renteneinstellende n Verfügung vom 1 8. November 2014 (Urk. 7/132) mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Urk. 2). 5.2
Bei der Renteneinstellung 2014 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung mit Praktikum im ersten Arbeitsmarkt könne die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (vgl. Urk. 7/132) . Der aktuellste ärztliche Bericht datierte vom 1 4. Januar 200 9. Daraus ging hervor, dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdefüh rerin stabil war (vorstehend E. 3.2). 5.3
Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung die Ansicht,
ei ne dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands sei seit dem letzten Entscheid vom 1 8. November 2014 nicht ausgewie sen (vgl. vorstehend E. 2.1). Dabei stützte sie sich insbesondere auf die RAD-Beurteilung .
Die RAD-Ärztin Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführer in leide unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1), und einer Pa nikstörung (ICD-10 F41.0). D er Diagnose einer komplexen Traumafolgestörung nach ICD-10 F43.1 könne nicht gefolgt werden, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Von der behandelnden Psychiaterin werde eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit mit einer zirka 40%igen Arbeitsfähigkeit ab sofort für mög lich gehalten und eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei vier Stunden am Tag zumutbar. Das Ausmass der funktionellen Leistungseinschränkung betreffe nicht alle Lebensbereiche, in der Haushaltsführung bestehe keine Einschränkung. Mit einer weiteren Besserung und Stabilisierung sei medizintheoretisch unter konse quenter Durchführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu rechnen (vorstehend E. 4. 4) . 5.4
Bezüglich des aktuellen psychiatrischen Gesundheitszustands enthalten die Akten als externe Einschätzung einzig die fachärztliche Beurteilung de r behandelnden Psychiater in
Dr. A.___ . Diese führte im August 2019 (vorstehend E. 4. 3) aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 4. Oktober 2016 vollständig arbeitsunfähig. Prognostisch sei am ehesten von einer langsamen Zustandsverbesserung im wei teren Verlauf auszugehen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit werde die Be schwerdeführerin langfristig wieder auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeiten kön nen. Ob eine volle Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt erreicht werden könne, könne noch nicht eingeschätzt werden. Eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit sei mit zirka 40 % ab sofort möglich.
Vorliegend kann nicht unbesehen und allein auf die Angaben der behandelnden Psychiaterin
abgestellt werden. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfol gen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versi cherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustan des und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungs tatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezial ärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E.
4.1). 5.5
RAD-Ärztin Dr. B.___ ist zwar Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera pie, nahm jedoch keine eigene Untersuchung, sondern lediglich eine Aktenbeur teilung vor, was den Beweisanforderungen (vgl. vorstehend E. 1. 7) vorliegend kaum zu genügen vermag. Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Ex pertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizini schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der glei che Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 1 1. Juni 2013 E.
3.4). Zudem begründete Dr. B.___
nicht, weshalb sie zum Schluss kommt, die Voraussetzungen für die Diagnose einer komplexen Traumafolgestörung seien nicht erfüllt. Auch mit der Tatsache, dass die behandelnde Psychiaterin im Juli 2019 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und im August 2019 eine gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode diag nostizierte, setzte sie sich nicht auseinander. Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie im Ergebnis eine vollständige Arbeitsfähigkeit postulierte. Ferner hat gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts für sämtliche psychiatrischen Er krankungen unabhängig von der diagnostischen Einordnung bei psychischen Lei den in der Regel eine umfassende Prüfung anhand der Standardindikatoren zu erfolgen (vgl. vorstehend E. 1.3). Eine Indikatorenprüfung erweist sich jedoch ge stützt auf die vorliegenden Berichte als nicht möglich. 5.6
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständi gengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Solche Zweifel bestehen vorliegend, weshalb der RAD-Bericht keinen genügen den Aufschluss über die Arbeit s fähigkeit der Beschwerdeführerin zu geben ver mag. Nachdem auch nicht einzig auf die Beurteilung de r behandelnden Psychia terin abgestellt werden kann, fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. 6.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 6.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
E. 6.2 Vorliegend wurde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen, damit sie die Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführer in in geeigneter Weise abkläre und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7.
7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch de r Beschwerdefüh rerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 6. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Dispositiv
- 1.1 Die 19 8 3 geborene X.___ meldete sich a m
- Dezember 2002 unter Hinweis auf eine Angstphobie bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 4 ). Die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft tätigte in der Folge medizinische Abklärungen und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 28. April 2 003 medizinische Massnahmen (Psychotherapie ; Urk. 7/7) und mit Verfügung vom 22. Juni 2005 ab
- Mai 2002 eine ganze Rente zu (Urk. 7/19) . 1.2 Die Versicherte ist per
- April 2006 in den Kanton Zürich um gezogen (Urk. 7/24). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, lehnte mit Verfü gung vom 2
- Dezember 2006 eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (Fremdsprachenkurs) ab (Urk. 7/41). Mit Einga be vom 17. Juli 2008 ersuchte die Versicherte um Einstellung der Rente (Urk. 7/42). Mit Mitteilung vom 2
- Juli 2009 leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für eine erstmalige be rufliche Aus bildung zur Kauffrau EFZ, Profil B, vom 1
- August 2009 bis 1
- August 2012 (Urk. 7/55). Im Juli 2010 erlangte die Versicherte ein Bürofachdiplom VSH (Urk. 7/73 /1 ). Am
- August 2012 leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Rahmen der Berufsma tura vom 2
- August 2012 bis 3
- Juni 2013 (Urk. 7/100). Mit Mitteilung vom
- Juli 2013 hob die IV-Stelle die genannte Mitte ilung per 9. Januar 2013 auf und übernahm die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Rahmen der Berufsmatura vom 1
- August 2013 bis 3
- Juni 2014 (Urk. 7/116). Am
- April 2014 leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für Nachhilfeunterricht (Urk. 7/124). Mit Mitteilung vom 11. August 2014 informierte die IV-Stelle über den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen (Urk. 7/ 1 29, vgl. auch Urk. 7/137). Mit Verfügung vom 1
- November 2014 hob die I V -Stelle die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats auf (Urk. 7/132).
- 3 Am 1
- März 2019 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine starke Panikstörung erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/139). Na ch durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/ 146-148, Urk. 7/150) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom
- September 2019 (Urk. 7/152 = Urk. 2) ab.
- Die Versicherte erhob am 1
- Oktober 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom
- September 2019 ( Urk. 2) und beantragte, auf das Leistungsbegehren sei ein zutreten und der medizinische Gesundheitszustand genauer abzuklären. Hernach sei über mögliche Eingliederungsmassnahmen oder Rentenansprüche zu ent scheiden . In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2). Am 2
- November 2019 ( Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am
- De zember 2019 z ur Kenntnis gebracht wurde (Urk . 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
- 5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
- 6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
- 7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 1
- September 2019 ( Urk. 2) damit, dass der Diagnose einer komple xen Traumafolgestörung nicht gefolgt werden könne , da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Von der behandelnden Psychiaterin werde eine den Beschwer den angepass te Tätigkeit mit einer zirka 40 %igen Arbeitsfähigkeit ab sofort für möglich gehalten und eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei vier Stunden am Tag zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei hoch motiviert und die Prognose hin sichtlich der Eingliederung werde als gut eingeschätzt. Mit einer weiteren Besse rung und Stabilisierung sei medizintheoretisch unter konsequenter Durchführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu rechnen. Eine dauer hafte Verschlechterung des Gesundheitszustands sei sei t dem letzten Entscheid vom 18. November 2014 nicht ausgewiesen (S. 2) . 2.2 Die Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt , der RAD-Stellungnahme könne aus näher genannten Gründen nicht ohne weiteres ein Be weiswert zukommen ( Urk. 1 S. 5 ff. ) . Die prognostizierte Verbesserung respektive Stabilisierung ihr es Gesundheitszustandes habe offensichtlich seit mehreren Jah ren zu keiner wesentlichen Erhaltung der Arbeitsfähigkeit geführt (S. 7 Rz 5). 2.3 Streitig ist, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde und ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. Die Beschwerdegegnerin ist auf die erneute Anmeldung, welche am 2
- März 2019 bei der IV-Stelle einging ( Urk. 7/139 ), materiell eingetreten. Es ist daher zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgebli chen Zeitraum zwischen der am 1
- November 2014 erlassenen Verfügung ( Urk. 7/132) und der angefochtenen Verfügung vom 1
- September 2019 ( Urk. 2) insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf Leistungen der In validenversicherung besteht.
- 3.1 Im Zeitpunkt der Verfügung vom 1
- November 2014, mit welcher die Invaliden rente eingestellt wurde ( Urk. 7/132) , lag im Wesentlichen der folgende Bericht vor: 3.2 Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , führte mit Bericht vom 1
- Januar 2009 (Urk. 7/49) aus, insgesamt sei der Verlauf äusserst erfreulich und es gehe der Beschwerdeführerin gesundheitlich sehr gut und der Zustand sei stabil. Aufgrund der unbefriedigenden beruflichen Situation und der aktuell nun seit längerem andauernden stabilen gesundheitlichen Situation, würde es sinnvoll sein, dass die Beschwerdeführerin die «verlorenen Jahre» bildungsmässig nach hole und ihr diesbezüglich berufliche Unterstützung für eine geeignete Ausbil dung ge geben werde (S. 1).
- 4.1 Der aktuelle Gesundheitszustand stellt sich folgendermassen dar. 4 . 2 Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , führte mit Bericht vom
- Juli 2019 (Urk. 7/147) aus, sie behandle die Beschwer deführerin seit dem 2
- Oktober 2016 , und nannte folgende Diagnose n (S. 1): - komplexe Traumafolgestörung (ICD-10 F43.1) mit - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.2) - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) Die Beschwerdeführerin zeige sich hoch therapiemotiviert und stehe unter Lei densdruck. Der bisherige Verlauf sei langwierig und fluktuierend gewesen mit insgesamt leichter Besserung der Beschwerden. Die Angst- und Panikstörung habe sich anamnestisch seit 2013 wesentlich verschlechtert. Es bestehe eine rele vante Einschränkung der Leistungs- und Belastungsfähigkeit. Im Vordergrund der Beschwerden stünden Energielosigkeit, Müdigkeit, Grübeln, starke Ängste und Panikattacken, niedergedrückte Stimmungslage, innerliche Unruhe und An spannung, sozialer Rückzug, Schlafstörungen. Es bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Eine de n Beschwerden angepasste Tä tigkeit sei mit zirka 40 % ab sofort möglich. Prognostisch sei am ehesten von e i ner langsamen Zustandsverbesserung im weiteren Verlauf auszugehen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit werde die Beschwerdeführerin langfristig wie der auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeiten können. Ob eine volle Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt erreicht werden könne, könne noch nicht einge schätzt werden (S. 2) . 4.3 M it Bericht vom
- August 2019 (Urk. 7/150) nannte Dr. A.___ folgende Diagno sen (Ziff. 2.5) : - komplexe Traumafolgestörung (ICD-10 F43.1) mit - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10 F33. 1 ) - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) Seit dem 2
- Oktober 2016 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin leide seit ihrem 1
- Altersjahr unter starken Ängsten und Panikattacken, phasenweise auch immer wieder an Depressionen. Ausgelöst wor den seien die Beschwerden durch mehrere traumatische Erlebnisse innerhalb von wenigen Monaten. Die Ängste und Panikattacken seien seit 2013 schlimmer ge worden. Die Beschwerdeführerin sei seit 2014 ohne Arbeit (Ziff. 2.1). Es bestehe eine relevante Einschränkung der Leistungs- und Belastungsfähigkeit. Im Vordergrund der Beschwerden stünden Energielosigkeit, Müdigkeit, Grübeln, starke Ängste und Panikattacken, niedergedrückte Stimmungslage, innerliche Unruhe und Anspannung, sozialer Rückzug, Schlafstörungen. Die Beschwerde führerin fühle sich inzwischen in der Lage, eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit zu übernehmen (Ziff. 2.2). Eine psychodiagnostische Testung habe beim Beck Depressions Inventar (BDI) einen Gesamtscore von 29 Punkten (von insgesamt 63 Punkten) ergeben, was dem klinischen Zustandsbild einer schweren Depression entspreche. Die Auswer tung des Beck Angst Inventar (BAI) habe einen Gesamtscore von 63 Punkten (von insgesamt 105 Punkten), demnach ein hohes Niveau der Ängstlichkeit ergeben. Die Auswertung des Impact of Event Scale (IES) habe einen Gesamtscore von 82 Punkten ergeben, was dem klinischen Bild einer Traumatisierung ( Cutt -Off für signifikantes Trauma ab 26 Punkten) entspreche (Ziff. 2.4). Prognostisch sei am ehesten von einer langsamen Zustandsverbesserung im wei teren Verlauf auszugehen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit werde die Be schwerdeführerin langfristig wieder auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeiten kön nen. Ob eine volle Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt erreicht werden könne, könne noch nicht eingeschätzt werden. Eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit sei mit zirka 40 % ab sofort möglich (Ziff. 2.7). Die Beschwerdeführerin übe aktuell keine Tätigkeit aus (Ziff. 3.1). Sie sei seit fünf Jahren nicht arbeitstätig (Ziff. 3.2). Die bisherige Tätigkeit sei nicht zumutbar (Ziff. 4.1) Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei vier Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.2). Die Prognose hinsichtlich der Eingliederung sei gut (Ziff. 4.3) . Bei Aufgaben im Haushalt sei die Beschwer deführerin nicht eingeschränkt (Ziff. 4.5).
- 4 Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , Re gionaler Ärztlicher Dienst ( RAD ), führte mit Stellungnahme vom
- September 2019 (Urk. 7 /151 /3 ) aus, die 36-jährige Beschwerdeführerin leide unter einer re zidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1), und einer Panikstö rung (ICD-10 F41.0). Die Ängste, Panikattacken und Depressionen seien durch mehrere traumatische Erlebnisse innerhalb von wenigen Monaten ausgelöst wor den und bestünden seit dem 1
- Lebensjahr. Die Ängste und Panikattacken seien seit 2013 schlimmer geworden. Der Diagnose einer komplexen Traumafolgestö rung nach ICD-10 F43.1 könne nicht gefolgt werden, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Von der behandelnden Psychiaterin werde eine den Beschwer den angepasste Tätigkeit mit einer zirka 40 % igen Arbeitsfähigkeit ab sofort für möglich gehalten und eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei vier Stunden am Tag zumutbar. Das Ausmass der funktionellen Leistungseinschränkung betreffe nicht alle Lebensbereiche, in der Haushaltsführung bestehe keine Einschränkung. Mit einer weiteren Besserung und Stabilisierung sei medizintheoretisch unter konsequenter Durchführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behand lung zu rechnen. Eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands sei sei t dem letzten Entscheid vom 18. November 2014 nicht ausgewiesen. 5 . 5.1 Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat, beurteilt sich durch einen Ver gleich des Gesundheitszustandes im Zeitpu nkt der renteneinstellende n Verfügung vom 1
- November 2014 (Urk. 7/132 ) mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2). 5.2 Bei der Renteneinstellung 2014 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung mit Praktikum im ersten Arbeitsmarkt könne die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen ( vgl. Urk. 7/132) . Der aktuellste ärztliche Bericht datierte vom 1
- Januar 200
- Daraus ging hervor, dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdefüh rerin stabil war (vorstehend E. 3.2). 5.3 Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung die Ansicht, ei ne dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands sei seit dem letzten Entscheid vom 1
- November 2014 nicht ausgewie sen (vgl. vorstehend E. 2.1). Dabei stützte sie sich insbesondere auf die RAD-Beurteilung . Die RAD-Ärztin Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführer in leide unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1), und einer Pa nikstörung (ICD-10 F41.0). D er Diagnose einer komplexen Traumafolgestörung nach ICD-10 F43.1 könne nicht gefolgt werden, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Von der behandelnden Psychiaterin werde eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit mit einer zirka 40%igen Arbeitsfähigkeit ab sofort für mög lich gehalten und eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei vier Stunden am Tag zumutbar. Das Ausmass der funktionellen Leistungseinschränkung betreffe nicht alle Lebensbereiche, in der Haushaltsführung bestehe keine Einschränkung. Mit einer weiteren Besserung und Stabilisierung sei medizintheoretisch unter konse quenter Durchführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu rechnen (vorstehend E. 4. 4 ) . 5.4 Bezüglich des aktuellen psychiatrischen Gesundheitszustands enthalten die Akten als externe Einschätzung einzig die fachärztliche Beurteilung de r behandelnden Psychiater in Dr. A.___ . Diese führte im August 2019 (vorstehend E. 4. 3 ) aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2
- Oktober 2016 vollständig arbeitsunfähig. Prognostisch sei am ehesten von einer langsamen Zustandsverbesserung im wei teren Verlauf auszugehen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit werde die Be schwerdeführerin langfristig wieder auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeiten kön nen. Ob eine volle Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt erreicht werden könne, könne noch nicht eingeschätzt werden. Eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit sei mit zirka 40 % ab sofort möglich. Vorliegend kann nicht unbesehen und allein auf die Angaben der behandelnden Psychiaterin abgestellt werden. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfol gen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versi cherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustan des und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungs tatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezial ärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom
- April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1
- Februar 2011 E. 4.1). 5.5 RAD-Ärztin Dr. B.___ ist zwar Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera pie, nahm jedoch keine eigene Untersuchung, sondern lediglich eine Aktenbeur teilung vor, was den Beweisanforderungen (vgl. vorstehend E. 1. 7 ) vorliegend kaum zu genügen vermag. Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Ex pertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizini schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der glei che Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 1
- Juni 2013 E. 3.4). Zudem begründete Dr. B.___ nicht, weshalb sie zum Schluss kommt, die Voraussetzungen für die Diagnose einer komplexen Traumafolgestörung seien nicht erfüllt. Auch mit der Tatsache, dass die behandelnde Psychiaterin im Juli 2019 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und im August 2019 eine gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode diag nostizierte, setzte sie sich nicht auseinander. Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie im Ergebnis eine vollständige Arbeitsfähigkeit postulierte. Ferner hat gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts für sämtliche psychiatrischen Er krankungen unabhängig von der diagnostischen Einordnung bei psychischen Lei den in der Regel eine umfassende Prüfung anhand der Standardindikatoren zu erfolgen (vgl. vorstehend E. 1.3). Eine Indikatorenprüfung erweist sich jedoch ge stützt auf die vorliegenden Berichte als nicht möglich. 5.6 Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständi gengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom
- Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Solche Zweifel bestehen vorliegend, weshalb der RAD-Bericht keinen genügen den Aufschluss über die Arbeit s fähigkeit der Beschwerdeführerin zu geben ver mag. Nachdem auch nicht einzig auf die Beurteilung de r behandelnden Psychia terin abgestellt werden kann, fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.
- 6.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 6.2 Vorliegend wurde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen, damit sie die Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführer in in geeigneter Weise abkläre und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
- 7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch de r Beschwerdefüh rerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1
- September 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00724
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom 1 4. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 19 8 3 geborene X.___
meldete sich a m
21. Dezember 2002 unter Hinweis auf eine Angstphobie bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 4). Die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft tätigte in der Folge medizinische Abklärungen und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 28. April 2 003 medizinische Massnahmen (Psychotherapie; Urk. 7/7) und mit Verfügung vom 22. Juni 2005 ab 1. Mai 2002 eine ganze Rente zu (Urk. 7/19) . 1.2
Die Versicherte ist per 6. April 2006 in den Kanton Zürich um gezogen (Urk. 7/24). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
lehnte mit Verfü gung vom 2 0. Dezember 2006 eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (Fremdsprachenkurs) ab (Urk. 7/41). Mit Einga be vom 17. Juli 2008 ersuchte die Versicherte um Einstellung der Rente (Urk. 7/42). Mit Mitteilung vom 2 3. Juli 2009 leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für eine erstmalige be rufliche Aus bildung zur Kauffrau EFZ, Profil B, vom 1 7. August 2009 bis 1 6. August 2012 (Urk. 7/55). Im Juli 2010 erlangte die Versicherte ein Bürofachdiplom VSH (Urk. 7/73 /1). Am 2. August 2012 leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Rahmen der Berufsma tura vom 2 0. August 2012 bis 3 0. Juni 2013 (Urk. 7/100). Mit Mitteilung vom 3. Juli 2013 hob die IV-Stelle die genannte Mitte ilung per 9. Januar 2013 auf und übernahm die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Rahmen der Berufsmatura vom 1 9. August 2013 bis 3 0. Juni 2014 (Urk. 7/116). Am 7. April 2014 leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für Nachhilfeunterricht (Urk. 7/124). Mit Mitteilung vom 11. August 2014 informierte die IV-Stelle über den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen (Urk. 7/ 1 29, vgl. auch Urk. 7/137). Mit Verfügung vom 1 8. November 2014 hob die I V -Stelle die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats auf (Urk. 7/132). 1. 3
Am 1 8. März 2019 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine starke Panikstörung erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/139). Na ch durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/ 146-148, Urk. 7/150) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 16. September 2019 (Urk. 7/152 = Urk.
2) ab. 2.
Die Versicherte erhob am 1 6. Oktober 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom
16. September 2019 (Urk.
2) und beantragte, auf das Leistungsbegehren sei ein zutreten und der medizinische Gesundheitszustand genauer abzuklären. Hernach sei über mögliche Eingliederungsmassnahmen oder Rentenansprüche zu ent scheiden . In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Am 2 1. November 2019 (Urk.
6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 3. De zember 2019 z ur Kenntnis gebracht wurde (Urk . 8).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 1 6. September 2019 (Urk.
2) damit, dass der Diagnose einer komple xen Traumafolgestörung nicht gefolgt werden könne, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Von der behandelnden Psychiaterin werde eine den Beschwer den angepass te Tätigkeit mit einer zirka 40 %igen Arbeitsfähigkeit ab sofort für möglich gehalten und eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei vier Stunden am Tag zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei hoch motiviert und die Prognose hin sichtlich der Eingliederung werde als gut eingeschätzt. Mit einer weiteren Besse rung und Stabilisierung sei medizintheoretisch unter konsequenter Durchführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu rechnen. Eine dauer hafte Verschlechterung des Gesundheitszustands sei sei t dem letzten Entscheid vom 18. November 2014 nicht ausgewiesen (S. 2) . 2.2
Die Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der RAD-Stellungnahme könne aus näher genannten Gründen nicht ohne weiteres ein Be weiswert zukommen
(Urk. 1 S. 5 ff.) . Die prognostizierte Verbesserung respektive Stabilisierung ihr es Gesundheitszustandes habe offensichtlich seit mehreren Jah ren zu keiner wesentlichen Erhaltung der Arbeitsfähigkeit geführt (S. 7 Rz 5). 2.3
Streitig ist, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde und ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat.
Die Beschwerdegegnerin ist auf die erneute Anmeldung, welche am 2 1. März 2019 bei der IV-Stelle einging (Urk. 7/139), materiell eingetreten. Es ist daher zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgebli chen Zeitraum zwischen der am 1 8. November 2014 erlassenen Verfügung (Urk. 7/132) und der angefochtenen Verfügung vom 1 6. September 2019 (Urk.
2) insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf Leistungen der In validenversicherung besteht. 3. 3.1
Im Zeitpunkt der Verfügung vom 1 8. November 2014, mit welcher die Invaliden rente eingestellt wurde (Urk. 7/132), lag im Wesentlichen der folgende Bericht vor: 3.2
Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 1 4. Januar 2009 (Urk. 7/49) aus, insgesamt sei der Verlauf äusserst erfreulich und es gehe der Beschwerdeführerin gesundheitlich sehr gut und der Zustand sei stabil. Aufgrund der unbefriedigenden beruflichen Situation und der aktuell nun seit längerem andauernden stabilen gesundheitlichen Situation, würde es sinnvoll sein, dass die Beschwerdeführerin die «verlorenen Jahre» bildungsmässig nach hole und ihr diesbezüglich berufliche Unterstützung für eine geeignete Ausbil dung ge geben werde (S. 1). 4. 4.1
Der aktuelle Gesundheitszustand stellt sich folgendermassen dar. 4 . 2
Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Bericht vom 23. Juli 2019 (Urk. 7/147) aus, sie behandle die Beschwer deführerin seit dem 2 4. Oktober 2016, und nannte folgende Diagnose n (S. 1): - komplexe Traumafolgestörung (ICD-10 F43.1) mit - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.2) - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Panikstörung (ICD-10 F41.0)
Die Beschwerdeführerin zeige sich hoch therapiemotiviert und stehe unter Lei densdruck. Der bisherige Verlauf sei langwierig und fluktuierend gewesen mit insgesamt leichter Besserung der Beschwerden. Die Angst- und Panikstörung habe sich anamnestisch seit 2013 wesentlich verschlechtert.
Es bestehe eine rele vante Einschränkung der Leistungs- und Belastungsfähigkeit. Im Vordergrund der Beschwerden stünden Energielosigkeit, Müdigkeit, Grübeln, starke Ängste und Panikattacken, niedergedrückte Stimmungslage, innerliche Unruhe und An spannung, sozialer Rückzug, Schlafstörungen. Es bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Eine de n Beschwerden angepasste Tä tigkeit sei mit zirka 40 % ab sofort möglich. Prognostisch sei am ehesten von e i ner langsamen Zustandsverbesserung im weiteren Verlauf auszugehen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit werde die Beschwerdeführerin langfristig wie der auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeiten können. Ob eine volle Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt erreicht werden könne, könne noch nicht einge schätzt werden (S. 2) . 4.3
M it Bericht vom 7. August 2019 (Urk. 7/150)
nannte Dr. A.___
folgende Diagno sen (Ziff. 2.5) : - komplexe Traumafolgestörung (ICD-10 F43.1) mit - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10 F33. 1) - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Panikstörung (ICD-10 F41.0)
Seit dem 2 4. Oktober 2016 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin leide seit ihrem 1 6. Altersjahr unter starken Ängsten und Panikattacken, phasenweise auch immer wieder an Depressionen. Ausgelöst wor den seien die Beschwerden durch mehrere traumatische Erlebnisse innerhalb von wenigen Monaten. Die Ängste und Panikattacken seien seit 2013 schlimmer ge worden. Die Beschwerdeführerin sei seit 2014 ohne Arbeit (Ziff. 2.1).
Es bestehe eine relevante Einschränkung der Leistungs- und Belastungsfähigkeit. Im Vordergrund der Beschwerden stünden Energielosigkeit, Müdigkeit, Grübeln, starke Ängste und Panikattacken, niedergedrückte Stimmungslage, innerliche Unruhe und Anspannung, sozialer Rückzug, Schlafstörungen. Die Beschwerde führerin fühle sich inzwischen in der Lage, eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit zu übernehmen (Ziff. 2.2).
Eine psychodiagnostische Testung habe beim Beck Depressions Inventar (BDI) einen Gesamtscore von 29 Punkten (von insgesamt 63 Punkten) ergeben, was dem klinischen Zustandsbild einer schweren Depression entspreche. Die Auswer tung des Beck Angst Inventar (BAI) habe einen Gesamtscore von 63 Punkten (von insgesamt 105 Punkten), demnach ein hohes Niveau der Ängstlichkeit ergeben. Die Auswertung des Impact of Event Scale (IES) habe einen Gesamtscore von 82 Punkten ergeben, was dem klinischen Bild einer Traumatisierung (Cutt -Off für signifikantes Trauma ab 26 Punkten) entspreche (Ziff. 2.4).
Prognostisch sei am ehesten von einer langsamen Zustandsverbesserung im wei teren Verlauf auszugehen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit werde die Be schwerdeführerin langfristig wieder auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeiten kön nen. Ob eine volle Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt erreicht werden könne, könne noch nicht eingeschätzt werden. Eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit sei mit zirka 40 % ab sofort möglich (Ziff. 2.7).
Die Beschwerdeführerin übe aktuell keine Tätigkeit aus (Ziff. 3.1). Sie sei seit fünf Jahren nicht arbeitstätig (Ziff. 3.2).
Die bisherige Tätigkeit sei nicht zumutbar (Ziff. 4.1) Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei vier Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.2).
Die Prognose hinsichtlich der Eingliederung sei gut (Ziff. 4.3) . Bei Aufgaben im Haushalt sei die Beschwer deführerin nicht eingeschränkt (Ziff. 4.5). 4. 4
Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Re gionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 9. September 2019 (Urk. 7 /151 /3) aus, die 36-jährige Beschwerdeführerin leide unter einer re zidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1), und einer Panikstö rung (ICD-10 F41.0). Die Ängste, Panikattacken und Depressionen seien durch mehrere traumatische Erlebnisse innerhalb von wenigen Monaten ausgelöst wor den und bestünden seit dem 1 6. Lebensjahr. Die Ängste und Panikattacken seien seit 2013 schlimmer geworden. Der Diagnose einer komplexen Traumafolgestö rung nach ICD-10 F43.1 könne nicht gefolgt werden, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Von der behandelnden Psychiaterin werde eine den Beschwer den angepasste Tätigkeit mit einer zirka 40 % igen Arbeitsfähigkeit ab sofort für möglich gehalten und eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei vier Stunden am Tag zumutbar. Das Ausmass der funktionellen Leistungseinschränkung betreffe nicht alle Lebensbereiche, in der Haushaltsführung bestehe keine Einschränkung. Mit einer weiteren Besserung und Stabilisierung sei medizintheoretisch unter konsequenter Durchführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behand lung zu rechnen. Eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands sei sei t dem letzten Entscheid vom 18. November 2014 nicht ausgewiesen. 5 . 5.1
Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat, beurteilt sich durch einen Ver gleich des Gesundheitszustandes im Zeitpu nkt der renteneinstellende n Verfügung vom 1 8. November 2014 (Urk. 7/132) mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Urk. 2). 5.2
Bei der Renteneinstellung 2014 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung mit Praktikum im ersten Arbeitsmarkt könne die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (vgl. Urk. 7/132) . Der aktuellste ärztliche Bericht datierte vom 1 4. Januar 200 9. Daraus ging hervor, dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdefüh rerin stabil war (vorstehend E. 3.2). 5.3
Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung die Ansicht,
ei ne dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands sei seit dem letzten Entscheid vom 1 8. November 2014 nicht ausgewie sen (vgl. vorstehend E. 2.1). Dabei stützte sie sich insbesondere auf die RAD-Beurteilung .
Die RAD-Ärztin Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführer in leide unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1), und einer Pa nikstörung (ICD-10 F41.0). D er Diagnose einer komplexen Traumafolgestörung nach ICD-10 F43.1 könne nicht gefolgt werden, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Von der behandelnden Psychiaterin werde eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit mit einer zirka 40%igen Arbeitsfähigkeit ab sofort für mög lich gehalten und eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei vier Stunden am Tag zumutbar. Das Ausmass der funktionellen Leistungseinschränkung betreffe nicht alle Lebensbereiche, in der Haushaltsführung bestehe keine Einschränkung. Mit einer weiteren Besserung und Stabilisierung sei medizintheoretisch unter konse quenter Durchführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu rechnen (vorstehend E. 4. 4) . 5.4
Bezüglich des aktuellen psychiatrischen Gesundheitszustands enthalten die Akten als externe Einschätzung einzig die fachärztliche Beurteilung de r behandelnden Psychiater in
Dr. A.___ . Diese führte im August 2019 (vorstehend E. 4. 3) aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 4. Oktober 2016 vollständig arbeitsunfähig. Prognostisch sei am ehesten von einer langsamen Zustandsverbesserung im wei teren Verlauf auszugehen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit werde die Be schwerdeführerin langfristig wieder auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeiten kön nen. Ob eine volle Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt erreicht werden könne, könne noch nicht eingeschätzt werden. Eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit sei mit zirka 40 % ab sofort möglich.
Vorliegend kann nicht unbesehen und allein auf die Angaben der behandelnden Psychiaterin
abgestellt werden. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfol gen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versi cherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustan des und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungs tatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezial ärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E.
4.1). 5.5
RAD-Ärztin Dr. B.___ ist zwar Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera pie, nahm jedoch keine eigene Untersuchung, sondern lediglich eine Aktenbeur teilung vor, was den Beweisanforderungen (vgl. vorstehend E. 1. 7) vorliegend kaum zu genügen vermag. Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Ex pertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizini schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der glei che Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 1 1. Juni 2013 E.
3.4). Zudem begründete Dr. B.___
nicht, weshalb sie zum Schluss kommt, die Voraussetzungen für die Diagnose einer komplexen Traumafolgestörung seien nicht erfüllt. Auch mit der Tatsache, dass die behandelnde Psychiaterin im Juli 2019 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und im August 2019 eine gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode diag nostizierte, setzte sie sich nicht auseinander. Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie im Ergebnis eine vollständige Arbeitsfähigkeit postulierte. Ferner hat gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts für sämtliche psychiatrischen Er krankungen unabhängig von der diagnostischen Einordnung bei psychischen Lei den in der Regel eine umfassende Prüfung anhand der Standardindikatoren zu erfolgen (vgl. vorstehend E. 1.3). Eine Indikatorenprüfung erweist sich jedoch ge stützt auf die vorliegenden Berichte als nicht möglich. 5.6
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständi gengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Solche Zweifel bestehen vorliegend, weshalb der RAD-Bericht keinen genügen den Aufschluss über die Arbeit s fähigkeit der Beschwerdeführerin zu geben ver mag. Nachdem auch nicht einzig auf die Beurteilung de r behandelnden Psychia terin abgestellt werden kann, fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. 6. 6.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 6.2
Vorliegend wurde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen, damit sie die Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführer in in geeigneter Weise abkläre und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7.
7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch de r Beschwerdefüh rerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 6. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller