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IV.2019.00722

Befristeter Rentenanspruch ausgewiesen, Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen

Zürich SozVersG · 2020-10-16 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, gebo ren 1965, arbeitete seit dem 1. Oktober 2013 als Decken monteur bei der Y.___ (Urk. 6/15) . Am 1 7. August 2014 vertrat er sich beim Joggen den linken Fuss und verletzte sich dabei am oberen Sprunggelenk (OSG; Urk. 6/11/58). A m 1 9. März 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der V er sicherte wegen Beschwerden am linken Fuss

und am rechten Knie bei der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die IV-Stelle zog die Akten der zuständigen Unfallversicherung Suva (Urk. 6/11 und

Urk. 6/19-20) bei und nahm beruflich-erwerbliche und medizini sche Abklärungen vor. Vom 1 5. Dezember 2015 bis zum 1 9. Januar 2016 wurde der Versicherte in der Z.___

behandelt (Urk. 6/26/ 147-169). Am 3 0. Mai 2016 teilte die IV-Stelle ihm mit, dass zurzeit keine beruflichen Einglie derungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/23). In der Folge zog

die IV-Stelle weit ere Akten der Suva (Urk. 6/24, Urk. 6/26-27 und Urk. 6/35) bei und gab bei A.___ des B.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 2 8. August 2018 erstattet wurde (Urk. 6/78). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 1. Oktober 2018, Urk. 6/86, und Einwand vom 1 2. November 2018 bzw. 1 1. Januar 2019, Urk. 6/88 und Urk. 6/92) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1 7. Sep tember 2019 (Urk.

2) mit Wirkung ab dem 1. September 2015 bis zum 3 1. Januar 2016 eine ganze Rente zu. Für die Zeit ab Februar 2016 verneinte sie einen Ren tenanspruch bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 21 % . 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. Oktober 2019 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): 1. Dem Beschwerdeführer sei ab 1. September 2015 bis 3 0. April 2016 und ab 1. Juli 2017 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Sache zur Klärung des Rentenanspruchs ab Juli 2017

zu ergänzenden Abklärungen und zum Neuentscheid an die

Beschwerdegeg - nerin zurückzuweisen. 3 . Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentg eltliche Prozessführung und in der Person des Unterzeichneten die unentg eltliche Rechtsverbeiständung

zu bewilligen.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 11. November 2019 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim men lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Renten revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).

IV191130 Revision, zeitliche Voraussetzungen für die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente, einer Hilflosenentschädigung oder eines Assistenzbeitrages, Verordnungstext 07.2020 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2 je mit Hinweisen). Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer von Oktober 2014 bis Januar 2016 in sämtlichen Tätigkeiten arbeitsunfähig gewesen sei.

Es sei ihm deshalb nicht mehr möglich gewesen, ein E inkommen zu erwirtscha ften. Ab September 2015 habe der Beschwerdeführer

bei einem Invaliditätsgrad von 100 %

Anspruch auf eine ganze Rente. S eit spä testens Januar 2016 sei ihm

eine überwiegend sitzende, körperlich leichte bis mittelschwe re, wechselbelastende Tätigkeit aber wieder in einem 80%- Pensum zumutbar. Sein Gesundheitszustand habe sich somit verbessert. Ohne gesund heitliche Einschränkung könnte er ein Einkommen von Fr. 67'600.-- erzielen, mit gesundheitlicher Einschränkung ein solches von Fr. 53’641.9 0. Demgemäss resultiere eine Erwer bseinbusse von Fr. 13'958.10 und ein Invaliditätsgrad von 21 % . Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr. Die Rente werde somit per Januar 2016 eingestellt (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass erst im Ansch luss an die Operation am OSG

links von Mitte Februar 2016 von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Da die Rentenaufhebung auf drei Monate nach der eingetreten en Verbesserung zu terminieren sei, bestehe im Zusammenhang mit der Unfallverletzung Anspruch auf eine g anze Invalidenrente bis zum 30. April 201 6. Im Weiteren enthalte das A.___ -Gutachten wesentliche Anhalts pu n kte fü r durch den Schlaganfall vom 7. April 2017 ausgelöste neurokognitive Defizite. Diese Defizite

seien aufgrund der angeb lich nicht validen Testergebnisse nicht als erwiesen betrachtet worden . Mit der

von lic. phil. C.___, Neuropsychologin/Psychologin FSP, und Dr. med. D.___, FMH Neurologie, durchgeführten er neuten neuropsychologischen Tes tung vom 3 0. November 2018 hätten diese Unsicherheiten indessen beseitigt werden kön nen . Bei ausgewiesener Kooperations- und Leistungsbereitschaft des Beschwer deführers hätten sich Resultate ergeben, die auf derart gravierende neuropsycho logische Defizite hinweisen würden, dass keine verwertbare Arbeitsfähigke it mehr gegeben sei . A b Juli 2017, mithin drei Monate nach der in folge des ischä mischen Infarkts eingetretenen Verschlech terung des Gesundheitszustands, bestehe daher Anspruch auf eine un befristete ganze Invalidenrente. Sollte nicht auf den neuropsychologischen Bericht vom 3 0. November 2018 abge stellt wer den können, wären die betreffenden Ergebnisse z umindest in eine ergänzende gut achterlich e Beurteilung miteinzubeziehen (Urk. 1 S. 3 ff.). 3.

3.1

Die bis zur Begutachtung im

A.___ aufliegenden medizinischen Akten wurden im Gutachten vom 2 8. August 2018 (Urk. 6/78/17-35) zusammengefasst, weshalb sie vorliegend nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen jedoch darauf Bezug genommen. 3.2

Die Ärzte des A.___ hielten im polydisziplinären Gutachten vom 28. August 2018 folgende Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/78/9): (1) symptomatische OSG-Arthrose links (2) i schämischer Infarkt Pons links am 7. April 2017

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an (Urk. 6/78/10): (1) Schulter- Impingement links (2) arterielle Hypertonie, Erstdiagnose April 2014 (3) Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose April 2017 (4) Status nach PFO -Verschluss mittels Amplat z er -Device 25 mm eines offenen Foramen ovale am 1 4. Juli 2017 (5) chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

Die Gutachter des A.___ erklärten, dass die Belastung im Rahmen der bisherigen Tätigkeit als Deckenmonteur aufgrund der noch bestehenden Einschränkungen des OSG bei Arthrose nach mehrfachen Operationen zu hoch sei. Erst recht gelte diese Einschätzung nach der erlittenen Pons-Ischämie aufgrund der verbliebenen Residuen, die eine körperlich und koordinativ anspruchsvolle Tätigkeit und das Arbeiten in absturzgefährdeten Positionen (Leitern, Gerüste) verunmöglichen würden. Die Einschränkung sei bleibend. Bei einer optimal leidensadaptierten Tätigkeit sollte es sich unter Berücksichtigung der chronischen Schmerzsympto matik im Bereich des linken Fusses um eine überwiegend sitzende, körperlich lei chte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit handeln. Aktuell bestün den leichte Einschränkungen im Bereich der Schulter, so dass Überkopftätigkei ten mit dem linken Arm nicht möglich seien. Ebenso sei das Heben mit dem linken Arm von über 5 kg zurzeit nicht realisierbar. Unter fortgesetzter Schulter behandlung sei von einer Normalisierung dieser Einschränkung nach Ablauf von vier bis sechs Wochen auszugehen. Grundsätzlich könne von einer Arbeitsfähig keit von 80 % in einer optimal angepassten Tätigkeit seit Januar 2016 ausgegan gen werden (Urk. 6/78/12). Betreffend medizinische Massnahmen und Therapien hielten die Gutachter fest, zentral erscheine die Unterstützung bei der beruflichen Integration (Urk.

6/78/13) . 3.3

Lic. phil. C.___ und Dr. D.___

führten im an Dr. med.

E.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, gerichteten Bericht vom 30. November 2018 aus, dass sich in der aktuellen verhaltensneurol ogisch-neu ropsychologischen Untersuchung beim allseits orientierten, während der gesam ten Untersuchung trotz ausgeprägter Kopfschmerzsymptomatik kooperativ mit arbeitenden u nd etwas affektlabilen Beschwerdeführer folgende kognitive Befunde zeigen würden : v erbale Lern- sowie Abrufstörung, mittelgradig bis schweres attentional-dysexekutives Syndrom (schwere Beeinträchtigung der ver balen Ideenproduktion, der gerichteten und geteilten Aufmerksamkeit sowie der Konzentrationsleistung bei einem Durchstreichtest zur Überprüfung der Dauer aufmerksamkeit, leichte Beeinträchtigung der figuralen Ideenproduktion). Die leichten visuo-konstruktiv-p lanerischen Schwierigkeiten seien am ehesten bil dungsbed ingt. Auf Verhaltensebene zeige sich im Verlauf der Untersuchung, dass der Beschwerdeführer von den Struktur-

und Motivationshilfe n profitiere und das psychomotorische sowie kognitiv e Arbeitstempo steigern könne. Die Befunde würden aktuell einer mittelschweren Funktionsstörung fronto -limbischer Hirn areale mit Betonung in der sprachdominanten Hemis phäre entsprechen, gut pas send zu den residuellen Auswirkungen der vaskul ären Lä sionen pontin und zerebellär sowie

aggraviert durch eine zusätzliche affektpathologische Störung (mit dafür typischer Hypofunkt ion der sprachdominanten Hemisphäre; differen tialdiagnostisch sei die Entwicklung einer Anpassungsstörung nicht aus geschlos sen). Das Auftreten neu ropsychiatrischer Symptome im Rahmen zerebellärer Läsionen sei bekannt und lasse sich als « cerebellar

cogni tive

affective syndrome» zusammenfass en. Mindestens ein Teil der neuropsychiatrischen Symptome sei damit organisch begründet (Affektla bilität, Impulsivität, Depressi vität). Auch die Schwindelsymptome mit reaktiver Verspannung im Nacken

- und Schultergürtel bereich sowie Verstärkung eines zervikozephalen Syndrom s seien im Rahmen der fokalen vaskulären Läsionen

hinreichend erklärbar. Aktuell sei aufgrund der obi gen Befunde von keiner verwertbar en Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/91/3-4). 3.4

Dr. med.

F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) erklär te in der Stellungnahme vom 16. April 2019, dass der Bericht von lic. phil. C.___ und Dr. D.___ vom 3 0. November 2018 im Wesentlichen die Untersuchungsbefunde bestätige, die im neuropsychologischen Teil des A.___ -Gutachten s vom 2 8. August 2018 erhoben worden seien. Lic. phil. C.___ und Dr. D.___ würden dem Beschwerde führer eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit attestieren, ohne sich mit der kurz zuvor erfolgten neuropsychologischen Begutachtung im Rahmen der A.___ -Begutach tung auseinandergesetzt zu haben. Es liege hier eine differente Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts vor (Urk. 6/96/3). 4. 4.1

Die Beschwerdegegneri n stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen au f das Gutachten des A.___ vom 28. August 2018 (Urk. 6/78). 4.2

Das Gutachten des A.___ basiert auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen (internistisch, rheumatologisch, neurologisch, neuropsychologisch und psy chiatrisch) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gutachter des A.___ haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt . Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation haben sie grundsätzlich einleuchtend dargelegt

(vgl. E. 1.5). 4.3

4.3.1

Was die Fussbeschwerden links

betrifft, legten die Gutachter des A.___ in der Kon sensbeurteilung

dar, dass der Beschwerdeführer am 1 7. August 2014 eine

OSG -Distorsion mit köchernem Ausriss des Ligamentum deltoideus und tibio

talare

erlitten habe. Am 8. Mai 2015 sei eine

offene AMIC -Plastik laterale Talusschulter links vorgenommen worden. Daraufhin sei eine pos toperative Wundheilungsstö rung aufgetreten. S chliesslich sei am 1 2. Februar 2016 eine

Reoperation mit a nteriorer

OSG -Arthroskopie mit Narbendébridement und Abtragen tibialer sowie talarer Spur erfolgt. Der Verlauf sei komplex gewesen. Das Schmerzsyn drom des linken OSG persistiere (Urk. 6/78/6). Die Gutachter des

A.___ kamen zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Deckenmonteur seit dem Unfallereignis vom 1 7. August 2014 nicht mehr zumutbar sei. In einer leidensadaptierten Tätigkeit, bei welcher die chronische Schmerzsymptomatik im Bereich des linken Fusses berücksichtigt werde, sei er seit Januar 2016

zu 80 % arbeitsfähig. Zu diesem Zeitpunkt seien die Behandlungen des OSG von orthopä discher Seit e her abgeschlossen und ein Endzustand vorläufig erreicht gewesen (Urk. 6/78/12). 4.3.2

Dass die Gutachter des A.___ von einer ab dem 1 7. August 2014 bestehenden vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten ausgingen, ist mit Blick auf

die erfolgten operativen Eingriffe am OSG links und die aufgetretenen Kompl ikationen, die unter anderem auch zu eine r stationäre n Behandlung vom

1 5. Dezember 2015 bis zum 1 9. Januar 2016 in de r Z.___ führten (vgl. Sachverhalt E. 1), nachvollziehbar. Deren Beurteilung, dass ab Januar 2016 in einer angepa ssten Tätigkeit wieder eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe, vermag j edoch nicht zu überzeugen, zumal die zweite Operation am linken OSG a m 1 2. Februar 2016 durchgeführt wurde . Überwiegend wahrscheinlich trat

die erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustands betreffend den linken Fuss erst Ende Februar 2016 ein

(vgl. auch Beurteilung der arbeitsbezogenen Leis tungsfähigkeit der Z.___ vom 15. Januar 2016 [ Urk. 6/24/34]) .

4.3.3

Nachdem der von der Beschwerdegegnerin per 2016 vorgenommene Einkom mensvergleich, der einen Invaliditätsgrad von 21 % ergab (Urk. 2), vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen wurde (Urk.

1) und nicht Anlass zu Weiterungen gibt, ist die mit Wirkung ab dem 1. September 2015 (sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs am 1 9. März 2015, Urk. 6/2; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) zugesprochene ganze Rente daher – analog der für die Ren tenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art.

88a IVV; vgl. E. 1.4) - bis zum 3 1. Mai 2016 zu befristen. Dieser Anspruch kann als ausgewiesenen betrachtet werden. 4.4

4.4.1

Was den am 7. April 2017 erlittenen ischämischen Infarkt pons links anbelangt, erklärten die Gutachter des A.___

in der Konsensbeurteilung, dass die vom Beschwerdeführer berichteten Beeinträchtigungen im Bereich der Gedächtnis funktion und der Konzentration im Rahmen der neuropsychologischen Begut achtung evaluiert worden seien. Ob und gegebenenfalls in welchem Ausm ass neurok ognitive Folgen zurückgeblieben seien, lasse sich aufgrund der nicht validen Testergebnisse jedoch nicht quantifiz ieren. Es sei theoretisch gut denkbar, dass als Folge der mikroangiopathischen Veränderungen und aufgrund der infra tentoriellen Ischämie neurokognitive Defizite vorhanden seien

(Urk. 6/78/8) . Die nicht validen Testbefunde würden sie im Rahmen einer unbewusste n Symptom verdeutlichung werten (Urk. 6/78/11). Lic. phil .

C.___ und Dr. D.___

gaben im Bericht vom 3 0. November 2018 sodann an, dass die Leistungsmotiva tion und Anstrengungsbereitschaft des Beschwerdeführers bei ihrer Untersu chung durchwegs gut gewesen sei, so dass die von ihnen erhobenen Befunde als valide zu beurteilen seien. Den Beschwerdeführer

erachteten sie als aktuell nicht arbeitsfähig, wiesen aber gleichzeitig darauf hin, dass bei einer Verbesserung der affe ktpathologischen Symptomatik auch

von einer Verbesserung der k ognit iven Leistungsfähigkeit auszugehen sei. Zur Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf äusserten sich lic. phil. C.___ und Dr. D.___ nicht (Urk. 6/91/1-4). 4.4.2

Aufgrund dieses Bericht s von lic. phil. C.___ und Dr. D.___, der im Ein wandverfahren eingereicht wurde, wäre es angezeigt gewesen, das s die Beschwerdegegnerin von den Gutachtern des A.___ eine Stellungnahme eingeholt hätte. Die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. F.___, won ach hier lediglich eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sa chverhalts vorliege (vgl. E. 3.4), überzeugt nicht . Hinzu kommt, dass der Orthopäde Dr. F.___

nicht über die erforderliche Ausbildung als Neuropsychologe verfügt und damit fachlich nicht in der Lage war, die Schlussfolgerungen von lic. phil. C.___ und Dr. D.___ ernsthaft in Zweifel zu z iehen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.1; Urteil des Bun desgerichts 8C_188/2018 vom 1 7. September 2018 E. 4.2).

Dass es vorliegend – wie die Beschwerdegegnerin vorbrachte (Urk.

5) - an einem psychiatrischen oder neurologischen Krankheitssubstrat fehle, weshalb sich weitere neuropsychologi sche Abklärungen als obsolet erweise n würden (Urk. 5), ist unzutreffend. Beim ischämischen Infarkt im Bereich der Pons, welcher der Beschwerdeführer im April 2017 erlitten hat, handelt es sich um eine Läsion in einem zum Hirnstamm (Brü cke) gehörenden Teil des Gehirns (vgl. Pschyrembel online, <https://www.pschy rembel.de>, besucht am 14.10.2020), mithin um einen Gesundheitsschaden, der gemäss den A.___ -Gutachtern neurologische Defizite erklären könnte.

Der medizinische Sachverhalt erweist sich deshalb als ungenügend abgeklärt. 5.

Die angefochtene Verfügung ist demnach insoweit aufzuheben, als darin ein Anspruch auf eine Rente über Januar 2016 hinaus verneint wurde, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2015 bis zum 3 1. Mai 2016 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Weiteren ist die Sache zur ergän zenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie von den Gutachtern des A.___ eine Stellungnahme zum Bericht von lic. phil. C.___ und Dr. D.___ vo m 3 0. November 2018 einholt, falls nötig zusätzliche

medizinische Abklärungen tätigt und danach über den Anspruch des Beschwer deführers auf eine Rente nach April 2017 neu verfügt.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 6.

6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Be sch werdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Ver bind ung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkei t des Prozesses auf Fr. 1‘ 8 00.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) festzusetzen. 6 .3

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und Rechtsvertretung (Urk.

1) ist damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gut ge heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 7. September 2019 insoweit aufgehoben wird, als darin ein Anspruch auf eine Rente über Januar 2016 hinaus verneint wurde, und es wird festgestellt, dass der Beschwer deführer vom 1. September 2015 bis zum 3 1. Mai 2016 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Weiteren wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwer deführers auf eine Rente nach April 2017 neu verfügt. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 X.___, gebo ren 1965, arbeitete seit dem 1. Oktober 2013 als Decken monteur bei der Y.___ (Urk. 6/15) . Am 1 7. August 2014 vertrat er sich beim Joggen den linken Fuss und verletzte sich dabei am oberen Sprunggelenk (OSG; Urk. 6/11/58). A m 1 9. März 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der V er sicherte wegen Beschwerden am linken Fuss

und am rechten Knie bei der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die IV-Stelle zog die Akten der zuständigen Unfallversicherung Suva (Urk. 6/11 und

Urk. 6/19-20) bei und nahm beruflich-erwerbliche und medizini sche Abklärungen vor. Vom 1 5. Dezember 2015 bis zum 1 9. Januar 2016 wurde der Versicherte in der Z.___

behandelt (Urk. 6/26/ 147-169). Am 3 0. Mai 2016 teilte die IV-Stelle ihm mit, dass zurzeit keine beruflichen Einglie derungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/23). In der Folge zog

die IV-Stelle weit ere Akten der Suva (Urk. 6/24, Urk. 6/26-27 und Urk. 6/35) bei und gab bei A.___ des B.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 2 8. August 2018 erstattet wurde (Urk. 6/78). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 1. Oktober 2018, Urk. 6/86, und Einwand vom 1 2. November 2018 bzw. 1 1. Januar 2019, Urk. 6/88 und Urk. 6/92) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1 7. Sep tember 2019 (Urk.

2) mit Wirkung ab dem 1. September 2015 bis zum 3 1. Januar 2016 eine ganze Rente zu. Für die Zeit ab Februar 2016 verneinte sie einen Ren tenanspruch bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 21 % .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim men lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Renten revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).

IV191130 Revision, zeitliche Voraussetzungen für die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente, einer Hilflosenentschädigung oder eines Assistenzbeitrages, Verordnungstext 07.2020 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2 je mit Hinweisen). Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. Oktober 2019 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): 1. Dem Beschwerdeführer sei ab 1. September 2015 bis

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer von Oktober 2014 bis Januar 2016 in sämtlichen Tätigkeiten arbeitsunfähig gewesen sei.

Es sei ihm deshalb nicht mehr möglich gewesen, ein E inkommen zu erwirtscha ften. Ab September 2015 habe der Beschwerdeführer

bei einem Invaliditätsgrad von 100 %

Anspruch auf eine ganze Rente. S eit spä testens Januar 2016 sei ihm

eine überwiegend sitzende, körperlich leichte bis mittelschwe re, wechselbelastende Tätigkeit aber wieder in einem 80%- Pensum zumutbar. Sein Gesundheitszustand habe sich somit verbessert. Ohne gesund heitliche Einschränkung könnte er ein Einkommen von Fr. 67'600.-- erzielen, mit gesundheitlicher Einschränkung ein solches von Fr. 53’641.9 0. Demgemäss resultiere eine Erwer bseinbusse von Fr. 13'958.10 und ein Invaliditätsgrad von 21 % . Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr. Die Rente werde somit per Januar 2016 eingestellt (Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass erst im Ansch luss an die Operation am OSG

links von Mitte Februar 2016 von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Da die Rentenaufhebung auf drei Monate nach der eingetreten en Verbesserung zu terminieren sei, bestehe im Zusammenhang mit der Unfallverletzung Anspruch auf eine g anze Invalidenrente bis zum 30. April 201 6. Im Weiteren enthalte das A.___ -Gutachten wesentliche Anhalts pu n kte fü r durch den Schlaganfall vom 7. April 2017 ausgelöste neurokognitive Defizite. Diese Defizite

seien aufgrund der angeb lich nicht validen Testergebnisse nicht als erwiesen betrachtet worden . Mit der

von lic. phil. C.___, Neuropsychologin/Psychologin FSP, und Dr. med. D.___, FMH Neurologie, durchgeführten er neuten neuropsychologischen Tes tung vom 3 0. November 2018 hätten diese Unsicherheiten indessen beseitigt werden kön nen . Bei ausgewiesener Kooperations- und Leistungsbereitschaft des Beschwer deführers hätten sich Resultate ergeben, die auf derart gravierende neuropsycho logische Defizite hinweisen würden, dass keine verwertbare Arbeitsfähigke it mehr gegeben sei . A b Juli 2017, mithin drei Monate nach der in folge des ischä mischen Infarkts eingetretenen Verschlech terung des Gesundheitszustands, bestehe daher Anspruch auf eine un befristete ganze Invalidenrente. Sollte nicht auf den neuropsychologischen Bericht vom 3 0. November 2018 abge stellt wer den können, wären die betreffenden Ergebnisse z umindest in eine ergänzende gut achterlich e Beurteilung miteinzubeziehen (Urk. 1 S. 3 ff.). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die bis zur Begutachtung im

A.___ aufliegenden medizinischen Akten wurden im Gutachten vom 2 8. August 2018 (Urk. 6/78/17-35) zusammengefasst, weshalb sie vorliegend nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen jedoch darauf Bezug genommen.

E. 3.2 Die Ärzte des A.___ hielten im polydisziplinären Gutachten vom 28. August 2018 folgende Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/78/9): (1) symptomatische OSG-Arthrose links (2) i schämischer Infarkt Pons links am 7. April 2017

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an (Urk. 6/78/10): (1) Schulter- Impingement links (2) arterielle Hypertonie, Erstdiagnose April 2014 (3) Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose April 2017 (4) Status nach PFO -Verschluss mittels Amplat z er -Device 25 mm eines offenen Foramen ovale am 1 4. Juli 2017 (5) chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

Die Gutachter des A.___ erklärten, dass die Belastung im Rahmen der bisherigen Tätigkeit als Deckenmonteur aufgrund der noch bestehenden Einschränkungen des OSG bei Arthrose nach mehrfachen Operationen zu hoch sei. Erst recht gelte diese Einschätzung nach der erlittenen Pons-Ischämie aufgrund der verbliebenen Residuen, die eine körperlich und koordinativ anspruchsvolle Tätigkeit und das Arbeiten in absturzgefährdeten Positionen (Leitern, Gerüste) verunmöglichen würden. Die Einschränkung sei bleibend. Bei einer optimal leidensadaptierten Tätigkeit sollte es sich unter Berücksichtigung der chronischen Schmerzsympto matik im Bereich des linken Fusses um eine überwiegend sitzende, körperlich lei chte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit handeln. Aktuell bestün den leichte Einschränkungen im Bereich der Schulter, so dass Überkopftätigkei ten mit dem linken Arm nicht möglich seien. Ebenso sei das Heben mit dem linken Arm von über 5 kg zurzeit nicht realisierbar. Unter fortgesetzter Schulter behandlung sei von einer Normalisierung dieser Einschränkung nach Ablauf von vier bis sechs Wochen auszugehen. Grundsätzlich könne von einer Arbeitsfähig keit von 80 % in einer optimal angepassten Tätigkeit seit Januar 2016 ausgegan gen werden (Urk. 6/78/12). Betreffend medizinische Massnahmen und Therapien hielten die Gutachter fest, zentral erscheine die Unterstützung bei der beruflichen Integration (Urk.

6/78/13) .

E. 3.3 Lic. phil. C.___ und Dr. D.___

führten im an Dr. med.

E.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, gerichteten Bericht vom 30. November 2018 aus, dass sich in der aktuellen verhaltensneurol ogisch-neu ropsychologischen Untersuchung beim allseits orientierten, während der gesam ten Untersuchung trotz ausgeprägter Kopfschmerzsymptomatik kooperativ mit arbeitenden u nd etwas affektlabilen Beschwerdeführer folgende kognitive Befunde zeigen würden : v erbale Lern- sowie Abrufstörung, mittelgradig bis schweres attentional-dysexekutives Syndrom (schwere Beeinträchtigung der ver balen Ideenproduktion, der gerichteten und geteilten Aufmerksamkeit sowie der Konzentrationsleistung bei einem Durchstreichtest zur Überprüfung der Dauer aufmerksamkeit, leichte Beeinträchtigung der figuralen Ideenproduktion). Die leichten visuo-konstruktiv-p lanerischen Schwierigkeiten seien am ehesten bil dungsbed ingt. Auf Verhaltensebene zeige sich im Verlauf der Untersuchung, dass der Beschwerdeführer von den Struktur-

und Motivationshilfe n profitiere und das psychomotorische sowie kognitiv e Arbeitstempo steigern könne. Die Befunde würden aktuell einer mittelschweren Funktionsstörung fronto -limbischer Hirn areale mit Betonung in der sprachdominanten Hemis phäre entsprechen, gut pas send zu den residuellen Auswirkungen der vaskul ären Lä sionen pontin und zerebellär sowie

aggraviert durch eine zusätzliche affektpathologische Störung (mit dafür typischer Hypofunkt ion der sprachdominanten Hemisphäre; differen tialdiagnostisch sei die Entwicklung einer Anpassungsstörung nicht aus geschlos sen). Das Auftreten neu ropsychiatrischer Symptome im Rahmen zerebellärer Läsionen sei bekannt und lasse sich als « cerebellar

cogni tive

affective syndrome» zusammenfass en. Mindestens ein Teil der neuropsychiatrischen Symptome sei damit organisch begründet (Affektla bilität, Impulsivität, Depressi vität). Auch die Schwindelsymptome mit reaktiver Verspannung im Nacken

- und Schultergürtel bereich sowie Verstärkung eines zervikozephalen Syndrom s seien im Rahmen der fokalen vaskulären Läsionen

hinreichend erklärbar. Aktuell sei aufgrund der obi gen Befunde von keiner verwertbar en Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/91/3-4).

E. 3.4 Dr. med.

F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) erklär te in der Stellungnahme vom 16. April 2019, dass der Bericht von lic. phil. C.___ und Dr. D.___ vom 3 0. November 2018 im Wesentlichen die Untersuchungsbefunde bestätige, die im neuropsychologischen Teil des A.___ -Gutachten s vom 2 8. August 2018 erhoben worden seien. Lic. phil. C.___ und Dr. D.___ würden dem Beschwerde führer eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit attestieren, ohne sich mit der kurz zuvor erfolgten neuropsychologischen Begutachtung im Rahmen der A.___ -Begutach tung auseinandergesetzt zu haben. Es liege hier eine differente Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts vor (Urk. 6/96/3). 4. 4.1

Die Beschwerdegegneri n stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen au f das Gutachten des A.___ vom 28. August 2018 (Urk. 6/78). 4.2

Das Gutachten des A.___ basiert auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen (internistisch, rheumatologisch, neurologisch, neuropsychologisch und psy chiatrisch) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gutachter des A.___ haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt . Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation haben sie grundsätzlich einleuchtend dargelegt

(vgl. E. 1.5). 4.3

4.3.1

Was die Fussbeschwerden links

betrifft, legten die Gutachter des A.___ in der Kon sensbeurteilung

dar, dass der Beschwerdeführer am 1 7. August 2014 eine

OSG -Distorsion mit köchernem Ausriss des Ligamentum deltoideus und tibio

talare

erlitten habe. Am 8. Mai 2015 sei eine

offene AMIC -Plastik laterale Talusschulter links vorgenommen worden. Daraufhin sei eine pos toperative Wundheilungsstö rung aufgetreten. S chliesslich sei am 1 2. Februar 2016 eine

Reoperation mit a nteriorer

OSG -Arthroskopie mit Narbendébridement und Abtragen tibialer sowie talarer Spur erfolgt. Der Verlauf sei komplex gewesen. Das Schmerzsyn drom des linken OSG persistiere (Urk. 6/78/6). Die Gutachter des

A.___ kamen zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Deckenmonteur seit dem Unfallereignis vom 1 7. August 2014 nicht mehr zumutbar sei. In einer leidensadaptierten Tätigkeit, bei welcher die chronische Schmerzsymptomatik im Bereich des linken Fusses berücksichtigt werde, sei er seit Januar 2016

zu 80 % arbeitsfähig. Zu diesem Zeitpunkt seien die Behandlungen des OSG von orthopä discher Seit e her abgeschlossen und ein Endzustand vorläufig erreicht gewesen (Urk. 6/78/12). 4.3.2

Dass die Gutachter des A.___ von einer ab dem 1 7. August 2014 bestehenden vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten ausgingen, ist mit Blick auf

die erfolgten operativen Eingriffe am OSG links und die aufgetretenen Kompl ikationen, die unter anderem auch zu eine r stationäre n Behandlung vom

1 5. Dezember 2015 bis zum 1 9. Januar 2016 in de r Z.___ führten (vgl. Sachverhalt E. 1), nachvollziehbar. Deren Beurteilung, dass ab Januar 2016 in einer angepa ssten Tätigkeit wieder eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe, vermag j edoch nicht zu überzeugen, zumal die zweite Operation am linken OSG a m 1 2. Februar 2016 durchgeführt wurde . Überwiegend wahrscheinlich trat

die erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustands betreffend den linken Fuss erst Ende Februar 2016 ein

(vgl. auch Beurteilung der arbeitsbezogenen Leis tungsfähigkeit der Z.___ vom 15. Januar 2016 [ Urk. 6/24/34]) .

4.3.3

Nachdem der von der Beschwerdegegnerin per 2016 vorgenommene Einkom mensvergleich, der einen Invaliditätsgrad von 21 % ergab (Urk. 2), vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen wurde (Urk.

1) und nicht Anlass zu Weiterungen gibt, ist die mit Wirkung ab dem 1. September 2015 (sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs am 1 9. März 2015, Urk. 6/2; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) zugesprochene ganze Rente daher – analog der für die Ren tenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art.

88a IVV; vgl. E. 1.4) - bis zum 3 1. Mai 2016 zu befristen. Dieser Anspruch kann als ausgewiesenen betrachtet werden. 4.4

4.4.1

Was den am 7. April 2017 erlittenen ischämischen Infarkt pons links anbelangt, erklärten die Gutachter des A.___

in der Konsensbeurteilung, dass die vom Beschwerdeführer berichteten Beeinträchtigungen im Bereich der Gedächtnis funktion und der Konzentration im Rahmen der neuropsychologischen Begut achtung evaluiert worden seien. Ob und gegebenenfalls in welchem Ausm ass neurok ognitive Folgen zurückgeblieben seien, lasse sich aufgrund der nicht validen Testergebnisse jedoch nicht quantifiz ieren. Es sei theoretisch gut denkbar, dass als Folge der mikroangiopathischen Veränderungen und aufgrund der infra tentoriellen Ischämie neurokognitive Defizite vorhanden seien

(Urk. 6/78/8) . Die nicht validen Testbefunde würden sie im Rahmen einer unbewusste n Symptom verdeutlichung werten (Urk. 6/78/11). Lic. phil .

C.___ und Dr. D.___

gaben im Bericht vom 3 0. November 2018 sodann an, dass die Leistungsmotiva tion und Anstrengungsbereitschaft des Beschwerdeführers bei ihrer Untersu chung durchwegs gut gewesen sei, so dass die von ihnen erhobenen Befunde als valide zu beurteilen seien. Den Beschwerdeführer

erachteten sie als aktuell nicht arbeitsfähig, wiesen aber gleichzeitig darauf hin, dass bei einer Verbesserung der affe ktpathologischen Symptomatik auch

von einer Verbesserung der k ognit iven Leistungsfähigkeit auszugehen sei. Zur Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf äusserten sich lic. phil. C.___ und Dr. D.___ nicht (Urk. 6/91/1-4). 4.4.2

Aufgrund dieses Bericht s von lic. phil. C.___ und Dr. D.___, der im Ein wandverfahren eingereicht wurde, wäre es angezeigt gewesen, das s die Beschwerdegegnerin von den Gutachtern des A.___ eine Stellungnahme eingeholt hätte. Die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. F.___, won ach hier lediglich eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sa chverhalts vorliege (vgl. E. 3.4), überzeugt nicht . Hinzu kommt, dass der Orthopäde Dr. F.___

nicht über die erforderliche Ausbildung als Neuropsychologe verfügt und damit fachlich nicht in der Lage war, die Schlussfolgerungen von lic. phil. C.___ und Dr. D.___ ernsthaft in Zweifel zu z iehen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.1; Urteil des Bun desgerichts 8C_188/2018 vom 1 7. September 2018 E. 4.2).

Dass es vorliegend – wie die Beschwerdegegnerin vorbrachte (Urk.

5) - an einem psychiatrischen oder neurologischen Krankheitssubstrat fehle, weshalb sich weitere neuropsychologi sche Abklärungen als obsolet erweise n würden (Urk. 5), ist unzutreffend. Beim ischämischen Infarkt im Bereich der Pons, welcher der Beschwerdeführer im April 2017 erlitten hat, handelt es sich um eine Läsion in einem zum Hirnstamm (Brü cke) gehörenden Teil des Gehirns (vgl. Pschyrembel online, <https://www.pschy rembel.de>, besucht am 14.10.2020), mithin um einen Gesundheitsschaden, der gemäss den A.___ -Gutachtern neurologische Defizite erklären könnte.

Der medizinische Sachverhalt erweist sich deshalb als ungenügend abgeklärt. 5.

Die angefochtene Verfügung ist demnach insoweit aufzuheben, als darin ein Anspruch auf eine Rente über Januar 2016 hinaus verneint wurde, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2015 bis zum 3 1. Mai 2016 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Weiteren ist die Sache zur ergän zenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie von den Gutachtern des A.___ eine Stellungnahme zum Bericht von lic. phil. C.___ und Dr. D.___ vo m 3 0. November 2018 einholt, falls nötig zusätzliche

medizinische Abklärungen tätigt und danach über den Anspruch des Beschwer deführers auf eine Rente nach April 2017 neu verfügt.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 6.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Be sch werdegegnerin aufzuerlegen.

E. 6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Ver bind ung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkei t des Prozesses auf Fr. 1‘

E. 8 00.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) festzusetzen. 6 .3

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und Rechtsvertretung (Urk.

1) ist damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gut ge heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 7. September 2019 insoweit aufgehoben wird, als darin ein Anspruch auf eine Rente über Januar 2016 hinaus verneint wurde, und es wird festgestellt, dass der Beschwer deführer vom 1. September 2015 bis zum 3 1. Mai 2016 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Weiteren wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwer deführers auf eine Rente nach April 2017 neu verfügt. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00722

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

16. Oktober 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, gebo ren 1965, arbeitete seit dem 1. Oktober 2013 als Decken monteur bei der Y.___ (Urk. 6/15) . Am 1 7. August 2014 vertrat er sich beim Joggen den linken Fuss und verletzte sich dabei am oberen Sprunggelenk (OSG; Urk. 6/11/58). A m 1 9. März 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der V er sicherte wegen Beschwerden am linken Fuss

und am rechten Knie bei der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die IV-Stelle zog die Akten der zuständigen Unfallversicherung Suva (Urk. 6/11 und

Urk. 6/19-20) bei und nahm beruflich-erwerbliche und medizini sche Abklärungen vor. Vom 1 5. Dezember 2015 bis zum 1 9. Januar 2016 wurde der Versicherte in der Z.___

behandelt (Urk. 6/26/ 147-169). Am 3 0. Mai 2016 teilte die IV-Stelle ihm mit, dass zurzeit keine beruflichen Einglie derungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/23). In der Folge zog

die IV-Stelle weit ere Akten der Suva (Urk. 6/24, Urk. 6/26-27 und Urk. 6/35) bei und gab bei A.___ des B.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 2 8. August 2018 erstattet wurde (Urk. 6/78). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 1. Oktober 2018, Urk. 6/86, und Einwand vom 1 2. November 2018 bzw. 1 1. Januar 2019, Urk. 6/88 und Urk. 6/92) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1 7. Sep tember 2019 (Urk.

2) mit Wirkung ab dem 1. September 2015 bis zum 3 1. Januar 2016 eine ganze Rente zu. Für die Zeit ab Februar 2016 verneinte sie einen Ren tenanspruch bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 21 % . 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. Oktober 2019 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): 1. Dem Beschwerdeführer sei ab 1. September 2015 bis 3 0. April 2016 und ab 1. Juli 2017 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Sache zur Klärung des Rentenanspruchs ab Juli 2017

zu ergänzenden Abklärungen und zum Neuentscheid an die

Beschwerdegeg - nerin zurückzuweisen. 3 . Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentg eltliche Prozessführung und in der Person des Unterzeichneten die unentg eltliche Rechtsverbeiständung

zu bewilligen.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 11. November 2019 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim men lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Renten revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).

IV191130 Revision, zeitliche Voraussetzungen für die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente, einer Hilflosenentschädigung oder eines Assistenzbeitrages, Verordnungstext 07.2020 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2 je mit Hinweisen). Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer von Oktober 2014 bis Januar 2016 in sämtlichen Tätigkeiten arbeitsunfähig gewesen sei.

Es sei ihm deshalb nicht mehr möglich gewesen, ein E inkommen zu erwirtscha ften. Ab September 2015 habe der Beschwerdeführer

bei einem Invaliditätsgrad von 100 %

Anspruch auf eine ganze Rente. S eit spä testens Januar 2016 sei ihm

eine überwiegend sitzende, körperlich leichte bis mittelschwe re, wechselbelastende Tätigkeit aber wieder in einem 80%- Pensum zumutbar. Sein Gesundheitszustand habe sich somit verbessert. Ohne gesund heitliche Einschränkung könnte er ein Einkommen von Fr. 67'600.-- erzielen, mit gesundheitlicher Einschränkung ein solches von Fr. 53’641.9 0. Demgemäss resultiere eine Erwer bseinbusse von Fr. 13'958.10 und ein Invaliditätsgrad von 21 % . Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr. Die Rente werde somit per Januar 2016 eingestellt (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass erst im Ansch luss an die Operation am OSG

links von Mitte Februar 2016 von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Da die Rentenaufhebung auf drei Monate nach der eingetreten en Verbesserung zu terminieren sei, bestehe im Zusammenhang mit der Unfallverletzung Anspruch auf eine g anze Invalidenrente bis zum 30. April 201 6. Im Weiteren enthalte das A.___ -Gutachten wesentliche Anhalts pu n kte fü r durch den Schlaganfall vom 7. April 2017 ausgelöste neurokognitive Defizite. Diese Defizite

seien aufgrund der angeb lich nicht validen Testergebnisse nicht als erwiesen betrachtet worden . Mit der

von lic. phil. C.___, Neuropsychologin/Psychologin FSP, und Dr. med. D.___, FMH Neurologie, durchgeführten er neuten neuropsychologischen Tes tung vom 3 0. November 2018 hätten diese Unsicherheiten indessen beseitigt werden kön nen . Bei ausgewiesener Kooperations- und Leistungsbereitschaft des Beschwer deführers hätten sich Resultate ergeben, die auf derart gravierende neuropsycho logische Defizite hinweisen würden, dass keine verwertbare Arbeitsfähigke it mehr gegeben sei . A b Juli 2017, mithin drei Monate nach der in folge des ischä mischen Infarkts eingetretenen Verschlech terung des Gesundheitszustands, bestehe daher Anspruch auf eine un befristete ganze Invalidenrente. Sollte nicht auf den neuropsychologischen Bericht vom 3 0. November 2018 abge stellt wer den können, wären die betreffenden Ergebnisse z umindest in eine ergänzende gut achterlich e Beurteilung miteinzubeziehen (Urk. 1 S. 3 ff.). 3.

3.1

Die bis zur Begutachtung im

A.___ aufliegenden medizinischen Akten wurden im Gutachten vom 2 8. August 2018 (Urk. 6/78/17-35) zusammengefasst, weshalb sie vorliegend nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen jedoch darauf Bezug genommen. 3.2

Die Ärzte des A.___ hielten im polydisziplinären Gutachten vom 28. August 2018 folgende Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/78/9): (1) symptomatische OSG-Arthrose links (2) i schämischer Infarkt Pons links am 7. April 2017

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an (Urk. 6/78/10): (1) Schulter- Impingement links (2) arterielle Hypertonie, Erstdiagnose April 2014 (3) Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose April 2017 (4) Status nach PFO -Verschluss mittels Amplat z er -Device 25 mm eines offenen Foramen ovale am 1 4. Juli 2017 (5) chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

Die Gutachter des A.___ erklärten, dass die Belastung im Rahmen der bisherigen Tätigkeit als Deckenmonteur aufgrund der noch bestehenden Einschränkungen des OSG bei Arthrose nach mehrfachen Operationen zu hoch sei. Erst recht gelte diese Einschätzung nach der erlittenen Pons-Ischämie aufgrund der verbliebenen Residuen, die eine körperlich und koordinativ anspruchsvolle Tätigkeit und das Arbeiten in absturzgefährdeten Positionen (Leitern, Gerüste) verunmöglichen würden. Die Einschränkung sei bleibend. Bei einer optimal leidensadaptierten Tätigkeit sollte es sich unter Berücksichtigung der chronischen Schmerzsympto matik im Bereich des linken Fusses um eine überwiegend sitzende, körperlich lei chte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit handeln. Aktuell bestün den leichte Einschränkungen im Bereich der Schulter, so dass Überkopftätigkei ten mit dem linken Arm nicht möglich seien. Ebenso sei das Heben mit dem linken Arm von über 5 kg zurzeit nicht realisierbar. Unter fortgesetzter Schulter behandlung sei von einer Normalisierung dieser Einschränkung nach Ablauf von vier bis sechs Wochen auszugehen. Grundsätzlich könne von einer Arbeitsfähig keit von 80 % in einer optimal angepassten Tätigkeit seit Januar 2016 ausgegan gen werden (Urk. 6/78/12). Betreffend medizinische Massnahmen und Therapien hielten die Gutachter fest, zentral erscheine die Unterstützung bei der beruflichen Integration (Urk.

6/78/13) . 3.3

Lic. phil. C.___ und Dr. D.___

führten im an Dr. med.

E.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, gerichteten Bericht vom 30. November 2018 aus, dass sich in der aktuellen verhaltensneurol ogisch-neu ropsychologischen Untersuchung beim allseits orientierten, während der gesam ten Untersuchung trotz ausgeprägter Kopfschmerzsymptomatik kooperativ mit arbeitenden u nd etwas affektlabilen Beschwerdeführer folgende kognitive Befunde zeigen würden : v erbale Lern- sowie Abrufstörung, mittelgradig bis schweres attentional-dysexekutives Syndrom (schwere Beeinträchtigung der ver balen Ideenproduktion, der gerichteten und geteilten Aufmerksamkeit sowie der Konzentrationsleistung bei einem Durchstreichtest zur Überprüfung der Dauer aufmerksamkeit, leichte Beeinträchtigung der figuralen Ideenproduktion). Die leichten visuo-konstruktiv-p lanerischen Schwierigkeiten seien am ehesten bil dungsbed ingt. Auf Verhaltensebene zeige sich im Verlauf der Untersuchung, dass der Beschwerdeführer von den Struktur-

und Motivationshilfe n profitiere und das psychomotorische sowie kognitiv e Arbeitstempo steigern könne. Die Befunde würden aktuell einer mittelschweren Funktionsstörung fronto -limbischer Hirn areale mit Betonung in der sprachdominanten Hemis phäre entsprechen, gut pas send zu den residuellen Auswirkungen der vaskul ären Lä sionen pontin und zerebellär sowie

aggraviert durch eine zusätzliche affektpathologische Störung (mit dafür typischer Hypofunkt ion der sprachdominanten Hemisphäre; differen tialdiagnostisch sei die Entwicklung einer Anpassungsstörung nicht aus geschlos sen). Das Auftreten neu ropsychiatrischer Symptome im Rahmen zerebellärer Läsionen sei bekannt und lasse sich als « cerebellar

cogni tive

affective syndrome» zusammenfass en. Mindestens ein Teil der neuropsychiatrischen Symptome sei damit organisch begründet (Affektla bilität, Impulsivität, Depressi vität). Auch die Schwindelsymptome mit reaktiver Verspannung im Nacken

- und Schultergürtel bereich sowie Verstärkung eines zervikozephalen Syndrom s seien im Rahmen der fokalen vaskulären Läsionen

hinreichend erklärbar. Aktuell sei aufgrund der obi gen Befunde von keiner verwertbar en Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/91/3-4). 3.4

Dr. med.

F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) erklär te in der Stellungnahme vom 16. April 2019, dass der Bericht von lic. phil. C.___ und Dr. D.___ vom 3 0. November 2018 im Wesentlichen die Untersuchungsbefunde bestätige, die im neuropsychologischen Teil des A.___ -Gutachten s vom 2 8. August 2018 erhoben worden seien. Lic. phil. C.___ und Dr. D.___ würden dem Beschwerde führer eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit attestieren, ohne sich mit der kurz zuvor erfolgten neuropsychologischen Begutachtung im Rahmen der A.___ -Begutach tung auseinandergesetzt zu haben. Es liege hier eine differente Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts vor (Urk. 6/96/3). 4. 4.1

Die Beschwerdegegneri n stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen au f das Gutachten des A.___ vom 28. August 2018 (Urk. 6/78). 4.2

Das Gutachten des A.___ basiert auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen (internistisch, rheumatologisch, neurologisch, neuropsychologisch und psy chiatrisch) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gutachter des A.___ haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt . Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation haben sie grundsätzlich einleuchtend dargelegt

(vgl. E. 1.5). 4.3

4.3.1

Was die Fussbeschwerden links

betrifft, legten die Gutachter des A.___ in der Kon sensbeurteilung

dar, dass der Beschwerdeführer am 1 7. August 2014 eine

OSG -Distorsion mit köchernem Ausriss des Ligamentum deltoideus und tibio

talare

erlitten habe. Am 8. Mai 2015 sei eine

offene AMIC -Plastik laterale Talusschulter links vorgenommen worden. Daraufhin sei eine pos toperative Wundheilungsstö rung aufgetreten. S chliesslich sei am 1 2. Februar 2016 eine

Reoperation mit a nteriorer

OSG -Arthroskopie mit Narbendébridement und Abtragen tibialer sowie talarer Spur erfolgt. Der Verlauf sei komplex gewesen. Das Schmerzsyn drom des linken OSG persistiere (Urk. 6/78/6). Die Gutachter des

A.___ kamen zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Deckenmonteur seit dem Unfallereignis vom 1 7. August 2014 nicht mehr zumutbar sei. In einer leidensadaptierten Tätigkeit, bei welcher die chronische Schmerzsymptomatik im Bereich des linken Fusses berücksichtigt werde, sei er seit Januar 2016

zu 80 % arbeitsfähig. Zu diesem Zeitpunkt seien die Behandlungen des OSG von orthopä discher Seit e her abgeschlossen und ein Endzustand vorläufig erreicht gewesen (Urk. 6/78/12). 4.3.2

Dass die Gutachter des A.___ von einer ab dem 1 7. August 2014 bestehenden vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten ausgingen, ist mit Blick auf

die erfolgten operativen Eingriffe am OSG links und die aufgetretenen Kompl ikationen, die unter anderem auch zu eine r stationäre n Behandlung vom

1 5. Dezember 2015 bis zum 1 9. Januar 2016 in de r Z.___ führten (vgl. Sachverhalt E. 1), nachvollziehbar. Deren Beurteilung, dass ab Januar 2016 in einer angepa ssten Tätigkeit wieder eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe, vermag j edoch nicht zu überzeugen, zumal die zweite Operation am linken OSG a m 1 2. Februar 2016 durchgeführt wurde . Überwiegend wahrscheinlich trat

die erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustands betreffend den linken Fuss erst Ende Februar 2016 ein

(vgl. auch Beurteilung der arbeitsbezogenen Leis tungsfähigkeit der Z.___ vom 15. Januar 2016 [ Urk. 6/24/34]) .

4.3.3

Nachdem der von der Beschwerdegegnerin per 2016 vorgenommene Einkom mensvergleich, der einen Invaliditätsgrad von 21 % ergab (Urk. 2), vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen wurde (Urk.

1) und nicht Anlass zu Weiterungen gibt, ist die mit Wirkung ab dem 1. September 2015 (sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs am 1 9. März 2015, Urk. 6/2; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) zugesprochene ganze Rente daher – analog der für die Ren tenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art.

88a IVV; vgl. E. 1.4) - bis zum 3 1. Mai 2016 zu befristen. Dieser Anspruch kann als ausgewiesenen betrachtet werden. 4.4

4.4.1

Was den am 7. April 2017 erlittenen ischämischen Infarkt pons links anbelangt, erklärten die Gutachter des A.___

in der Konsensbeurteilung, dass die vom Beschwerdeführer berichteten Beeinträchtigungen im Bereich der Gedächtnis funktion und der Konzentration im Rahmen der neuropsychologischen Begut achtung evaluiert worden seien. Ob und gegebenenfalls in welchem Ausm ass neurok ognitive Folgen zurückgeblieben seien, lasse sich aufgrund der nicht validen Testergebnisse jedoch nicht quantifiz ieren. Es sei theoretisch gut denkbar, dass als Folge der mikroangiopathischen Veränderungen und aufgrund der infra tentoriellen Ischämie neurokognitive Defizite vorhanden seien

(Urk. 6/78/8) . Die nicht validen Testbefunde würden sie im Rahmen einer unbewusste n Symptom verdeutlichung werten (Urk. 6/78/11). Lic. phil .

C.___ und Dr. D.___

gaben im Bericht vom 3 0. November 2018 sodann an, dass die Leistungsmotiva tion und Anstrengungsbereitschaft des Beschwerdeführers bei ihrer Untersu chung durchwegs gut gewesen sei, so dass die von ihnen erhobenen Befunde als valide zu beurteilen seien. Den Beschwerdeführer

erachteten sie als aktuell nicht arbeitsfähig, wiesen aber gleichzeitig darauf hin, dass bei einer Verbesserung der affe ktpathologischen Symptomatik auch

von einer Verbesserung der k ognit iven Leistungsfähigkeit auszugehen sei. Zur Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf äusserten sich lic. phil. C.___ und Dr. D.___ nicht (Urk. 6/91/1-4). 4.4.2

Aufgrund dieses Bericht s von lic. phil. C.___ und Dr. D.___, der im Ein wandverfahren eingereicht wurde, wäre es angezeigt gewesen, das s die Beschwerdegegnerin von den Gutachtern des A.___ eine Stellungnahme eingeholt hätte. Die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. F.___, won ach hier lediglich eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sa chverhalts vorliege (vgl. E. 3.4), überzeugt nicht . Hinzu kommt, dass der Orthopäde Dr. F.___

nicht über die erforderliche Ausbildung als Neuropsychologe verfügt und damit fachlich nicht in der Lage war, die Schlussfolgerungen von lic. phil. C.___ und Dr. D.___ ernsthaft in Zweifel zu z iehen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.1; Urteil des Bun desgerichts 8C_188/2018 vom 1 7. September 2018 E. 4.2).

Dass es vorliegend – wie die Beschwerdegegnerin vorbrachte (Urk.

5) - an einem psychiatrischen oder neurologischen Krankheitssubstrat fehle, weshalb sich weitere neuropsychologi sche Abklärungen als obsolet erweise n würden (Urk. 5), ist unzutreffend. Beim ischämischen Infarkt im Bereich der Pons, welcher der Beschwerdeführer im April 2017 erlitten hat, handelt es sich um eine Läsion in einem zum Hirnstamm (Brü cke) gehörenden Teil des Gehirns (vgl. Pschyrembel online,, besucht am 14.10.2020), mithin um einen Gesundheitsschaden, der gemäss den A.___ -Gutachtern neurologische Defizite erklären könnte.

Der medizinische Sachverhalt erweist sich deshalb als ungenügend abgeklärt. 5.

Die angefochtene Verfügung ist demnach insoweit aufzuheben, als darin ein Anspruch auf eine Rente über Januar 2016 hinaus verneint wurde, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2015 bis zum 3 1. Mai 2016 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Weiteren ist die Sache zur ergän zenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie von den Gutachtern des A.___ eine Stellungnahme zum Bericht von lic. phil. C.___ und Dr. D.___ vo m 3 0. November 2018 einholt, falls nötig zusätzliche

medizinische Abklärungen tätigt und danach über den Anspruch des Beschwer deführers auf eine Rente nach April 2017 neu verfügt.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 6.

6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Be sch werdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Ver bind ung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkei t des Prozesses auf Fr. 1‘ 8 00.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) festzusetzen. 6 .3

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und Rechtsvertretung (Urk.

1) ist damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gut ge heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 7. September 2019 insoweit aufgehoben wird, als darin ein Anspruch auf eine Rente über Januar 2016 hinaus verneint wurde, und es wird festgestellt, dass der Beschwer deführer vom 1. September 2015 bis zum 3 1. Mai 2016 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Weiteren wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwer deführers auf eine Rente nach April 2017 neu verfügt. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl