opencaselaw.ch

IV.2019.00715

Medizinischer Sachverhalt ungenügend abgeklärt; Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2020-04-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren

1978, war zuletzt von August

2016 bis November 2017 als Mitarbeiterin in der Hauswirtschaft auf dem zweiten Arbeitsmarkt tätig (Urk. 8/18) und meldete sich am 8. Mai 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und teilte am 2 8. Juni 2018 mit, dass aufgrund des Gesundheitszustands keine Eingliederungs massnahmen möglich seien (Urk. 8/17). In der Folge holte die IV-Stelle bei der Y.___ ein Gutachten ein, welches am 6. Mai

2019 erstattet wurde (Urk. 8/59). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/61, Urk. 8/65) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. September

2019 einen Rentenanspruch (Urk. 8/68 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1 0. Oktober 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. September 2019 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente nach Gesetz zuzusprechen, und den Gut achter inne n seien durch das Gericht Rückfragen zu stellen. Subeventuell sei sie erneut begutachten zu lassen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-5).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. November 2019 beantragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 1 9. November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März

2018 E. 7.4). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

1) davon aus, dass gestützt auf das von ihr veranlasste

bidisziplinäre Gutachten insgesamt keine dauerhafte Beeinträchtigung ausgewiesen sei (S. 1) . Ferner seien zwar neurokognitive Einschränkungen vermutet worden, welche jedoch aufgrund der vor handenen Inkonsistenzen nicht belegt werden konnten. Die Schwere der geteste ten Defizite sei zudem nicht vereinbar mit der bisherigen Bildungs- und Berufs laufbahn. Es bestehe daher kein Leistungsanspruch (S. 2). 2.2

Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), dass auf das psychiatrische Gutachten abgestellt werden könne, womit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgewie sen sei (S. 19 Ziff. 56). 2.3

Streitig ist, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde und ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. 3. 3.1

Pract . med.

Z.___, Lei tender Arzt, und A.___, Psycho login, Klinik B.___ Psychiatriezentrum C.___, berichteten am 9. Mai 2018 über die am Vortag erfolgte Untersuchung (Urk. 8/11) . Klinisch psychia trisch bestehe eine Anpassungsstörung im Rahmen einer multifaktoriellen Belas tungssituation. Bezüglich de r im Erstgespräch festgestellten Einschränkungen insbesondere in den Bereichen Auffassung, Konzentration und Gedächtnis be dürfe es einer eingehenderen neuropsychologischen diagnostischen Abklärung. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund der präsentierten kognitiven Beeinträch tigungen eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe (S. 2). 3.2

Pract . med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und dipl. psych. E.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, Y.___, er statteten am 6. Mai 2019 im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein Gutachten (Urk. 8/59/2-6). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Ak ten (Urk. 8/59/7 26 S. 8 f., Urk. 8/59/27-41 S. 2 f .), die Angaben der Beschwerde füh rerin (Urk. 8/59/7-26 S. 10 ff.) und ihre am 2 2. Januar und 2 6. Februar

2019 erhobenen psychiatrischen (Urk. 8/59/7-26) und neuropsychologischen (Urk. 8/59/27-41) Befunde. Sie nannte n als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine nicht näher bezeichnete wahnhafte Störung (ICD-10 F22.9; S. 4). Im psychiatrischen Teilguta chten (Urk. 8/59/7-26) wurde ausgeführt, dass in Zu sammenschau der Biographie sowie des Krankheitsverlaufs eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt von Beginn an nicht vorhanden gewesen sei . Aktuell sei die Versicherte in der Lage, vier Stunden in der Reinigung zu arbeiten. Aus psy chiatrischer Sicht sei es für einen günstigen Verlauf sinnvoll, die Versicherte wei ter auf dem Arbeitsmarkt beschäftigen zu lassen. Es bestehe eine 50%ige Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (S. 22). Aus neuropsychologischer Sicht

(Urk. 8/59/27-41) könne von kognitiven Defizi ten in allen untersuchten Leistungsbereichen ausgegangen werden. Das tatsäch liche Ausmass sei jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit geringer als in der aktu ellen Untersuchung gemessen. Der in der Testung gemessene Intelligenzquotient (IQ) würde eine Intelligenzminderung bedeuten. Dass eine Person mit einer Intel ligenzminderung auf einer Regelschule einen Realabschluss erreiche, könne aber als nahezu ausgeschlossen gelten. Dies u mso mehr, als die Versicherte nur gebro chen Deutsch spreche un d es au ch nur lückenhaft verstehe. Ebenso sei die jahre lange Arbeitstätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt bei einer Intelligenzminderung kaum möglich (S. 12 unten). Zusammenfassend könne die Vielzahl und Schwere neurokognitiver einschliesslich intellektueller Einschränkungen mit den beste henden Diagnosen und den anamnestischen Angaben nicht vereinbart werden und diese seien zumindest teilweise durch eine reduzierte Anstrengungsbereit schaft zu erklären (S. 13 f.). Die Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt und in angepassten Tätigkeiten könne nicht beurteilt werden (S. 15). In der Gesamtbeurteilung (Urk. 8/59/2-6) führte n die Gutachter innen aus, dass bei der Versicherten seit Jahren psychische Auffälligkeiten im Sinne von einge schränkten Funktionen und Verhaltensstörungen bestünden. Der neuropsycholo gische Befund sowie die Testerhebungen hätten eine nicht quantifizierbare neu rokognitive Störung, unklarer Ätiologie, möglicherweise in Vereinbarung mit einer Störung, ergeben. In der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 3 f.) . 3.3

Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom

1 8. Juni 2019 (Urk. 8/60 S. 5 ff.) aus, dass im psychiatrischen Gutachtenteil eine nicht näher bezeichnete wahnhafte Störung diagnostiz iert worden sei, obwohl keine Wahnsymptomatik vor liege. Ebenso sei ein sozialer Rückzug festgestellt worden, unter welchem die Beschwerdeführerin jedoch nicht leide (S. 6). Ein Wahn oder eine Wahnstimmung gemäss AMDP hätten nicht belegt werden können und seien von der Gutachterin lediglich vermutet worden. D a die ICD-10-Kriterien nicht zuträfen, könne d er von der Gutachterin gestellten Diag nose nicht gefolgt werden . Im neuropsychologischen Gutachten würden zwar neurokognitive Ein schrän kungen vermutet, diese könnten jedoch nicht belegt werden. Die Test ergebnisse hätten deutliche Inkonsistenzen durch eine reduzierte Anstren gungs be reitschaft gezeigt (S. 7). Auf das Y.___ -Gutachten könne daher wegen zahl reicher Inkonsistenzen nicht abgestellt werden. Der erhobene psychiatrische und neuropsychologische Befund lasse jedoch dennoch eine versicherungsmedizini sche Beurteilung zu. Insgesamt sei kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausge wiesen (S. 8). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin F.___ (vorste hend E. 3.3) davon aus, dass kein invalidisierender Gesund heitsschaden vorliege . 4.2

A us psychiatrischer Sicht wurde im Rahmen der Y.___ -Begutachtung (vor stehend E. 3.2)

eine nicht näher bezeichnete wahnhafte Störung (ICD-10 F22.9) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert . Die neuropsychologische Untersuchung ergab nicht näher quantifizierbare neurokognitive Störungen un klarer Ätiologie. Aus interdisziplinärer Sicht wurde der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in angepasster Tätigkeit attestiert. Die Herleitung der Diagnose einer wahnhaften Störung begründete pract . med. D.___ (vorstehend E. 3.2)

insbesondere damit, dass die Beschwerdeführerin de n Eindruck hinterlasse, sie sei gerne alleine in ihrer eigenen Welt und fühle sich während der eigenen Erlebn isse sicher und ohne Angst . Die Beschwerdeführerin selber habe keine psychotischen beziehungsweise wa hnhaften Erlebnisse be schrieben, sondern nur die von der Gutachterin vorgetragenen Symptome bestä tigt.

Aus den Schilderungen, Befragungen und psychopathologischen Befunden ergäben sich Hinweise a uf eine wahnhafte Störung . Ständiges Stimmenhören, optische Halluzinationen oder anhaltende wahnhafte Erlebnisse seien nicht vor handen (Urk. 8/59/7-26 S. 17 f.). Inwiefern die für das Vorliegen einer wahnhaften Störung massgebenden Krite rien, insbesondere Wahn und Wahnstimmung, vorliegen, vermochte die Gutach terin nicht verständlich darzulegen. Sie führt e denn auch aus, dass sich lediglich Hinweise auf eine wahnhafte Störung ergäben (Urk. 8/59/7-26, S. 18 Mitte) .

Folg lich erscheint die objekti ve Befunderhebung als zu wenig verlässlich, um die da raus abgeleitete Diagnose und resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowie die Entwicklung des Krankheitsverlaufs schlüssig nachv ollziehen zu kön nen . Insofern erweist sich die am psychiatrischen Teilgutachten geübte Kritik durch RAD-Ärzti n F.___ als begründet .

Pract . med. D.___ ging davon aus, dass die Beschwerdeführ erin unter Hinweis auf ihre Biographie sowie den Krankheitsverlauf von Beginn an im ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 8/59/7-26 S. 22 oben) . Dennoch attestierte sie ihr eine 50%ige Arbeitsfähigk eit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfskraft an einer vom Sozialdienst zur Verfügung gestel lten Arbeitsstelle aus serhalb des ersten Arbeitsmarkts.

Zur invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit machte die Gutachterin keine Angaben (Urk. 8/59/7-26 S. 22 unte n) . Gesamtmedizinisch wurde jedoch

ohne weitere Aus führungen von eine r 50%ige n Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausge gangen

(vgl. Urk. 8/59/2-6 S. 4 Ziff. 3.8) .

Schliesslich konnte t rotz festgestellter neurokognitive r Einschränkungen aus neuropsychologischer Sicht keine Beur teilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden

(Urk. 8/59/27-41 S.

15 Ziff. 8.1 8.2) . Nach dem Gesagten fehlt es an einer umfassenden, verlässlichen medizini schen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend ist aufgrund des Y.___ -Gutachtens nicht klar erstellt, an welchen Erkrankungen die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer und neu ropsychologischen Sicht leidet und wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit aus wirken. D as Y.___ -Gut achten

vermag daher die Anforderungen an den Be weiswert eine s Arztberichts nicht zu erfüllen (vorstehend E. 1.6) .

Die mangelhaft erhobenen

- oder jedenfalls berichteten - psychiatrischen und neuropsychologi schen Befunde lassen folglich keine verlässliche versicherungsmedizinische Be urteilung zu. Wie RAD-Ärztin F.___

zur Konklusion kam, dass kein dauer hafter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, lässt sich ferner nicht erschliessen und entbehrt einer medizinischen Begründung . 4.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 4.4

Nach dem Gesagten ist ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich . Insbesondere sind die tatsäch lich vorhandenen psychischen und neuropsychologischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und deren Auswirk ungen in Beruf und Haushalt medizi nisch nicht abschliessend beurteilt. Die angefochtene Verfügung (Urk.

2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme geeigneter Abklärungen und zu erneutem Entscheid über den Leis tungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. 5.3

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) be misst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Ob siegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

Nach Einsicht in die Honorarnote vom 5. Dezember 2019 (Urk. 10/1-2) ist die Prozessentschädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zu züglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2’5 00 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen .

5.4

Damit erweist sich das Gesuch um un entgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S . 3 oben) als gegen standslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 2. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 X.___, geboren

1978, war zuletzt von August

2016 bis November 2017 als Mitarbeiterin in der Hauswirtschaft auf dem zweiten Arbeitsmarkt tätig (Urk. 8/18) und meldete sich am 8. Mai 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und teilte am 2 8. Juni 2018 mit, dass aufgrund des Gesundheitszustands keine Eingliederungs massnahmen möglich seien (Urk. 8/17). In der Folge holte die IV-Stelle bei der Y.___ ein Gutachten ein, welches am 6. Mai

2019 erstattet wurde (Urk. 8/59). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/61, Urk. 8/65) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. September

2019 einen Rentenanspruch (Urk. 8/68 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.

E. 1.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März

2018 E. 7.4).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 2 IVG).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

1) davon aus, dass gestützt auf das von ihr veranlasste

bidisziplinäre Gutachten insgesamt keine dauerhafte Beeinträchtigung ausgewiesen sei (S. 1) . Ferner seien zwar neurokognitive Einschränkungen vermutet worden, welche jedoch aufgrund der vor handenen Inkonsistenzen nicht belegt werden konnten. Die Schwere der geteste ten Defizite sei zudem nicht vereinbar mit der bisherigen Bildungs- und Berufs laufbahn. Es bestehe daher kein Leistungsanspruch (S. 2).

E. 2.2 Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), dass auf das psychiatrische Gutachten abgestellt werden könne, womit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgewie sen sei (S. 19 Ziff. 56).

E. 2.3 Streitig ist, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde und ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat.

E. 3.1 Pract . med.

Z.___, Lei tender Arzt, und A.___, Psycho login, Klinik B.___ Psychiatriezentrum C.___, berichteten am 9. Mai 2018 über die am Vortag erfolgte Untersuchung (Urk. 8/11) . Klinisch psychia trisch bestehe eine Anpassungsstörung im Rahmen einer multifaktoriellen Belas tungssituation. Bezüglich de r im Erstgespräch festgestellten Einschränkungen insbesondere in den Bereichen Auffassung, Konzentration und Gedächtnis be dürfe es einer eingehenderen neuropsychologischen diagnostischen Abklärung. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund der präsentierten kognitiven Beeinträch tigungen eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe (S. 2).

E. 3.2 Pract . med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und dipl. psych. E.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, Y.___, er statteten am 6. Mai 2019 im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein Gutachten (Urk. 8/59/2-6). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Ak ten (Urk. 8/59/7 26 S. 8 f., Urk. 8/59/27-41 S. 2 f .), die Angaben der Beschwerde füh rerin (Urk. 8/59/7-26 S. 10 ff.) und ihre am 2 2. Januar und 2 6. Februar

2019 erhobenen psychiatrischen (Urk. 8/59/7-26) und neuropsychologischen (Urk. 8/59/27-41) Befunde. Sie nannte n als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine nicht näher bezeichnete wahnhafte Störung (ICD-10 F22.9; S. 4). Im psychiatrischen Teilguta chten (Urk. 8/59/7-26) wurde ausgeführt, dass in Zu sammenschau der Biographie sowie des Krankheitsverlaufs eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt von Beginn an nicht vorhanden gewesen sei . Aktuell sei die Versicherte in der Lage, vier Stunden in der Reinigung zu arbeiten. Aus psy chiatrischer Sicht sei es für einen günstigen Verlauf sinnvoll, die Versicherte wei ter auf dem Arbeitsmarkt beschäftigen zu lassen. Es bestehe eine 50%ige Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (S. 22). Aus neuropsychologischer Sicht

(Urk. 8/59/27-41) könne von kognitiven Defizi ten in allen untersuchten Leistungsbereichen ausgegangen werden. Das tatsäch liche Ausmass sei jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit geringer als in der aktu ellen Untersuchung gemessen. Der in der Testung gemessene Intelligenzquotient (IQ) würde eine Intelligenzminderung bedeuten. Dass eine Person mit einer Intel ligenzminderung auf einer Regelschule einen Realabschluss erreiche, könne aber als nahezu ausgeschlossen gelten. Dies u mso mehr, als die Versicherte nur gebro chen Deutsch spreche un d es au ch nur lückenhaft verstehe. Ebenso sei die jahre lange Arbeitstätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt bei einer Intelligenzminderung kaum möglich (S. 12 unten). Zusammenfassend könne die Vielzahl und Schwere neurokognitiver einschliesslich intellektueller Einschränkungen mit den beste henden Diagnosen und den anamnestischen Angaben nicht vereinbart werden und diese seien zumindest teilweise durch eine reduzierte Anstrengungsbereit schaft zu erklären (S. 13 f.). Die Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt und in angepassten Tätigkeiten könne nicht beurteilt werden (S. 15). In der Gesamtbeurteilung (Urk. 8/59/2-6) führte n die Gutachter innen aus, dass bei der Versicherten seit Jahren psychische Auffälligkeiten im Sinne von einge schränkten Funktionen und Verhaltensstörungen bestünden. Der neuropsycholo gische Befund sowie die Testerhebungen hätten eine nicht quantifizierbare neu rokognitive Störung, unklarer Ätiologie, möglicherweise in Vereinbarung mit einer Störung, ergeben. In der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 3 f.) .

E. 3.3 Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom

1 8. Juni 2019 (Urk. 8/60 S. 5 ff.) aus, dass im psychiatrischen Gutachtenteil eine nicht näher bezeichnete wahnhafte Störung diagnostiz iert worden sei, obwohl keine Wahnsymptomatik vor liege. Ebenso sei ein sozialer Rückzug festgestellt worden, unter welchem die Beschwerdeführerin jedoch nicht leide (S. 6). Ein Wahn oder eine Wahnstimmung gemäss AMDP hätten nicht belegt werden können und seien von der Gutachterin lediglich vermutet worden. D a die ICD-10-Kriterien nicht zuträfen, könne d er von der Gutachterin gestellten Diag nose nicht gefolgt werden . Im neuropsychologischen Gutachten würden zwar neurokognitive Ein schrän kungen vermutet, diese könnten jedoch nicht belegt werden. Die Test ergebnisse hätten deutliche Inkonsistenzen durch eine reduzierte Anstren gungs be reitschaft gezeigt (S. 7). Auf das Y.___ -Gutachten könne daher wegen zahl reicher Inkonsistenzen nicht abgestellt werden. Der erhobene psychiatrische und neuropsychologische Befund lasse jedoch dennoch eine versicherungsmedizini sche Beurteilung zu. Insgesamt sei kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausge wiesen (S. 8).

E. 3.8 ) .

Schliesslich konnte t rotz festgestellter neurokognitive r Einschränkungen aus neuropsychologischer Sicht keine Beur teilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden

(Urk. 8/59/27-41 S.

15 Ziff. 8.1 8.2) . Nach dem Gesagten fehlt es an einer umfassenden, verlässlichen medizini schen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend ist aufgrund des Y.___ -Gutachtens nicht klar erstellt, an welchen Erkrankungen die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer und neu ropsychologischen Sicht leidet und wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit aus wirken. D as Y.___ -Gut achten

vermag daher die Anforderungen an den Be weiswert eine s Arztberichts nicht zu erfüllen (vorstehend E. 1.6) .

Die mangelhaft erhobenen

- oder jedenfalls berichteten - psychiatrischen und neuropsychologi schen Befunde lassen folglich keine verlässliche versicherungsmedizinische Be urteilung zu. Wie RAD-Ärztin F.___

zur Konklusion kam, dass kein dauer hafter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, lässt sich ferner nicht erschliessen und entbehrt einer medizinischen Begründung .

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin F.___ (vorste hend E. 3.3) davon aus, dass kein invalidisierender Gesund heitsschaden vorliege .

E. 4.2 A us psychiatrischer Sicht wurde im Rahmen der Y.___ -Begutachtung (vor stehend E. 3.2)

eine nicht näher bezeichnete wahnhafte Störung (ICD-10 F22.9) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert . Die neuropsychologische Untersuchung ergab nicht näher quantifizierbare neurokognitive Störungen un klarer Ätiologie. Aus interdisziplinärer Sicht wurde der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in angepasster Tätigkeit attestiert. Die Herleitung der Diagnose einer wahnhaften Störung begründete pract . med. D.___ (vorstehend E. 3.2)

insbesondere damit, dass die Beschwerdeführerin de n Eindruck hinterlasse, sie sei gerne alleine in ihrer eigenen Welt und fühle sich während der eigenen Erlebn isse sicher und ohne Angst . Die Beschwerdeführerin selber habe keine psychotischen beziehungsweise wa hnhaften Erlebnisse be schrieben, sondern nur die von der Gutachterin vorgetragenen Symptome bestä tigt.

Aus den Schilderungen, Befragungen und psychopathologischen Befunden ergäben sich Hinweise a uf eine wahnhafte Störung . Ständiges Stimmenhören, optische Halluzinationen oder anhaltende wahnhafte Erlebnisse seien nicht vor handen (Urk. 8/59/7-26 S. 17 f.). Inwiefern die für das Vorliegen einer wahnhaften Störung massgebenden Krite rien, insbesondere Wahn und Wahnstimmung, vorliegen, vermochte die Gutach terin nicht verständlich darzulegen. Sie führt e denn auch aus, dass sich lediglich Hinweise auf eine wahnhafte Störung ergäben (Urk. 8/59/7-26, S. 18 Mitte) .

Folg lich erscheint die objekti ve Befunderhebung als zu wenig verlässlich, um die da raus abgeleitete Diagnose und resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowie die Entwicklung des Krankheitsverlaufs schlüssig nachv ollziehen zu kön nen . Insofern erweist sich die am psychiatrischen Teilgutachten geübte Kritik durch RAD-Ärzti n F.___ als begründet .

Pract . med. D.___ ging davon aus, dass die Beschwerdeführ erin unter Hinweis auf ihre Biographie sowie den Krankheitsverlauf von Beginn an im ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 8/59/7-26 S. 22 oben) . Dennoch attestierte sie ihr eine 50%ige Arbeitsfähigk eit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfskraft an einer vom Sozialdienst zur Verfügung gestel lten Arbeitsstelle aus serhalb des ersten Arbeitsmarkts.

Zur invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit machte die Gutachterin keine Angaben (Urk. 8/59/7-26 S. 22 unte n) . Gesamtmedizinisch wurde jedoch

ohne weitere Aus führungen von eine r 50%ige n Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausge gangen

(vgl. Urk. 8/59/2-6 S. 4 Ziff.

E. 4.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

E. 4.4 Nach dem Gesagten ist ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich . Insbesondere sind die tatsäch lich vorhandenen psychischen und neuropsychologischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und deren Auswirk ungen in Beruf und Haushalt medizi nisch nicht abschliessend beurteilt. Die angefochtene Verfügung (Urk.

2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme geeigneter Abklärungen und zu erneutem Entscheid über den Leis tungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen.

E. 5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

E. 5.3 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) be misst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Ob siegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss §

E. 5.4 Damit erweist sich das Gesuch um un entgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S . 3 oben) als gegen standslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 2. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi

E. 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

Nach Einsicht in die Honorarnote vom 5. Dezember 2019 (Urk. 10/1-2) ist die Prozessentschädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zu züglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2’5 00 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00715

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Rämi Urteil vom 1. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms schadenanwaelte AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren

1978, war zuletzt von August

2016 bis November 2017 als Mitarbeiterin in der Hauswirtschaft auf dem zweiten Arbeitsmarkt tätig (Urk. 8/18) und meldete sich am 8. Mai 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und teilte am 2 8. Juni 2018 mit, dass aufgrund des Gesundheitszustands keine Eingliederungs massnahmen möglich seien (Urk. 8/17). In der Folge holte die IV-Stelle bei der Y.___ ein Gutachten ein, welches am 6. Mai

2019 erstattet wurde (Urk. 8/59). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/61, Urk. 8/65) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. September

2019 einen Rentenanspruch (Urk. 8/68 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1 0. Oktober 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. September 2019 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente nach Gesetz zuzusprechen, und den Gut achter inne n seien durch das Gericht Rückfragen zu stellen. Subeventuell sei sie erneut begutachten zu lassen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-5).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. November 2019 beantragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 1 9. November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März

2018 E. 7.4). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

1) davon aus, dass gestützt auf das von ihr veranlasste

bidisziplinäre Gutachten insgesamt keine dauerhafte Beeinträchtigung ausgewiesen sei (S. 1) . Ferner seien zwar neurokognitive Einschränkungen vermutet worden, welche jedoch aufgrund der vor handenen Inkonsistenzen nicht belegt werden konnten. Die Schwere der geteste ten Defizite sei zudem nicht vereinbar mit der bisherigen Bildungs- und Berufs laufbahn. Es bestehe daher kein Leistungsanspruch (S. 2). 2.2

Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), dass auf das psychiatrische Gutachten abgestellt werden könne, womit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgewie sen sei (S. 19 Ziff. 56). 2.3

Streitig ist, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde und ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. 3. 3.1

Pract . med.

Z.___, Lei tender Arzt, und A.___, Psycho login, Klinik B.___ Psychiatriezentrum C.___, berichteten am 9. Mai 2018 über die am Vortag erfolgte Untersuchung (Urk. 8/11) . Klinisch psychia trisch bestehe eine Anpassungsstörung im Rahmen einer multifaktoriellen Belas tungssituation. Bezüglich de r im Erstgespräch festgestellten Einschränkungen insbesondere in den Bereichen Auffassung, Konzentration und Gedächtnis be dürfe es einer eingehenderen neuropsychologischen diagnostischen Abklärung. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund der präsentierten kognitiven Beeinträch tigungen eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe (S. 2). 3.2

Pract . med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und dipl. psych. E.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, Y.___, er statteten am 6. Mai 2019 im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein Gutachten (Urk. 8/59/2-6). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Ak ten (Urk. 8/59/7 26 S. 8 f., Urk. 8/59/27-41 S. 2 f .), die Angaben der Beschwerde füh rerin (Urk. 8/59/7-26 S. 10 ff.) und ihre am 2 2. Januar und 2 6. Februar

2019 erhobenen psychiatrischen (Urk. 8/59/7-26) und neuropsychologischen (Urk. 8/59/27-41) Befunde. Sie nannte n als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine nicht näher bezeichnete wahnhafte Störung (ICD-10 F22.9; S. 4). Im psychiatrischen Teilguta chten (Urk. 8/59/7-26) wurde ausgeführt, dass in Zu sammenschau der Biographie sowie des Krankheitsverlaufs eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt von Beginn an nicht vorhanden gewesen sei . Aktuell sei die Versicherte in der Lage, vier Stunden in der Reinigung zu arbeiten. Aus psy chiatrischer Sicht sei es für einen günstigen Verlauf sinnvoll, die Versicherte wei ter auf dem Arbeitsmarkt beschäftigen zu lassen. Es bestehe eine 50%ige Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (S. 22). Aus neuropsychologischer Sicht

(Urk. 8/59/27-41) könne von kognitiven Defizi ten in allen untersuchten Leistungsbereichen ausgegangen werden. Das tatsäch liche Ausmass sei jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit geringer als in der aktu ellen Untersuchung gemessen. Der in der Testung gemessene Intelligenzquotient (IQ) würde eine Intelligenzminderung bedeuten. Dass eine Person mit einer Intel ligenzminderung auf einer Regelschule einen Realabschluss erreiche, könne aber als nahezu ausgeschlossen gelten. Dies u mso mehr, als die Versicherte nur gebro chen Deutsch spreche un d es au ch nur lückenhaft verstehe. Ebenso sei die jahre lange Arbeitstätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt bei einer Intelligenzminderung kaum möglich (S. 12 unten). Zusammenfassend könne die Vielzahl und Schwere neurokognitiver einschliesslich intellektueller Einschränkungen mit den beste henden Diagnosen und den anamnestischen Angaben nicht vereinbart werden und diese seien zumindest teilweise durch eine reduzierte Anstrengungsbereit schaft zu erklären (S. 13 f.). Die Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt und in angepassten Tätigkeiten könne nicht beurteilt werden (S. 15). In der Gesamtbeurteilung (Urk. 8/59/2-6) führte n die Gutachter innen aus, dass bei der Versicherten seit Jahren psychische Auffälligkeiten im Sinne von einge schränkten Funktionen und Verhaltensstörungen bestünden. Der neuropsycholo gische Befund sowie die Testerhebungen hätten eine nicht quantifizierbare neu rokognitive Störung, unklarer Ätiologie, möglicherweise in Vereinbarung mit einer Störung, ergeben. In der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 3 f.) . 3.3

Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom

1 8. Juni 2019 (Urk. 8/60 S. 5 ff.) aus, dass im psychiatrischen Gutachtenteil eine nicht näher bezeichnete wahnhafte Störung diagnostiz iert worden sei, obwohl keine Wahnsymptomatik vor liege. Ebenso sei ein sozialer Rückzug festgestellt worden, unter welchem die Beschwerdeführerin jedoch nicht leide (S. 6). Ein Wahn oder eine Wahnstimmung gemäss AMDP hätten nicht belegt werden können und seien von der Gutachterin lediglich vermutet worden. D a die ICD-10-Kriterien nicht zuträfen, könne d er von der Gutachterin gestellten Diag nose nicht gefolgt werden . Im neuropsychologischen Gutachten würden zwar neurokognitive Ein schrän kungen vermutet, diese könnten jedoch nicht belegt werden. Die Test ergebnisse hätten deutliche Inkonsistenzen durch eine reduzierte Anstren gungs be reitschaft gezeigt (S. 7). Auf das Y.___ -Gutachten könne daher wegen zahl reicher Inkonsistenzen nicht abgestellt werden. Der erhobene psychiatrische und neuropsychologische Befund lasse jedoch dennoch eine versicherungsmedizini sche Beurteilung zu. Insgesamt sei kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausge wiesen (S. 8). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin F.___ (vorste hend E. 3.3) davon aus, dass kein invalidisierender Gesund heitsschaden vorliege . 4.2

A us psychiatrischer Sicht wurde im Rahmen der Y.___ -Begutachtung (vor stehend E. 3.2)

eine nicht näher bezeichnete wahnhafte Störung (ICD-10 F22.9) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert . Die neuropsychologische Untersuchung ergab nicht näher quantifizierbare neurokognitive Störungen un klarer Ätiologie. Aus interdisziplinärer Sicht wurde der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in angepasster Tätigkeit attestiert. Die Herleitung der Diagnose einer wahnhaften Störung begründete pract . med. D.___ (vorstehend E. 3.2)

insbesondere damit, dass die Beschwerdeführerin de n Eindruck hinterlasse, sie sei gerne alleine in ihrer eigenen Welt und fühle sich während der eigenen Erlebn isse sicher und ohne Angst . Die Beschwerdeführerin selber habe keine psychotischen beziehungsweise wa hnhaften Erlebnisse be schrieben, sondern nur die von der Gutachterin vorgetragenen Symptome bestä tigt.

Aus den Schilderungen, Befragungen und psychopathologischen Befunden ergäben sich Hinweise a uf eine wahnhafte Störung . Ständiges Stimmenhören, optische Halluzinationen oder anhaltende wahnhafte Erlebnisse seien nicht vor handen (Urk. 8/59/7-26 S. 17 f.). Inwiefern die für das Vorliegen einer wahnhaften Störung massgebenden Krite rien, insbesondere Wahn und Wahnstimmung, vorliegen, vermochte die Gutach terin nicht verständlich darzulegen. Sie führt e denn auch aus, dass sich lediglich Hinweise auf eine wahnhafte Störung ergäben (Urk. 8/59/7-26, S. 18 Mitte) .

Folg lich erscheint die objekti ve Befunderhebung als zu wenig verlässlich, um die da raus abgeleitete Diagnose und resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowie die Entwicklung des Krankheitsverlaufs schlüssig nachv ollziehen zu kön nen . Insofern erweist sich die am psychiatrischen Teilgutachten geübte Kritik durch RAD-Ärzti n F.___ als begründet .

Pract . med. D.___ ging davon aus, dass die Beschwerdeführ erin unter Hinweis auf ihre Biographie sowie den Krankheitsverlauf von Beginn an im ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 8/59/7-26 S. 22 oben) . Dennoch attestierte sie ihr eine 50%ige Arbeitsfähigk eit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfskraft an einer vom Sozialdienst zur Verfügung gestel lten Arbeitsstelle aus serhalb des ersten Arbeitsmarkts.

Zur invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit machte die Gutachterin keine Angaben (Urk. 8/59/7-26 S. 22 unte n) . Gesamtmedizinisch wurde jedoch

ohne weitere Aus führungen von eine r 50%ige n Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausge gangen

(vgl. Urk. 8/59/2-6 S. 4 Ziff. 3.8) .

Schliesslich konnte t rotz festgestellter neurokognitive r Einschränkungen aus neuropsychologischer Sicht keine Beur teilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden

(Urk. 8/59/27-41 S.

15 Ziff. 8.1 8.2) . Nach dem Gesagten fehlt es an einer umfassenden, verlässlichen medizini schen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend ist aufgrund des Y.___ -Gutachtens nicht klar erstellt, an welchen Erkrankungen die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer und neu ropsychologischen Sicht leidet und wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit aus wirken. D as Y.___ -Gut achten

vermag daher die Anforderungen an den Be weiswert eine s Arztberichts nicht zu erfüllen (vorstehend E. 1.6) .

Die mangelhaft erhobenen

- oder jedenfalls berichteten - psychiatrischen und neuropsychologi schen Befunde lassen folglich keine verlässliche versicherungsmedizinische Be urteilung zu. Wie RAD-Ärztin F.___

zur Konklusion kam, dass kein dauer hafter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, lässt sich ferner nicht erschliessen und entbehrt einer medizinischen Begründung . 4.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 4.4

Nach dem Gesagten ist ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich . Insbesondere sind die tatsäch lich vorhandenen psychischen und neuropsychologischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und deren Auswirk ungen in Beruf und Haushalt medizi nisch nicht abschliessend beurteilt. Die angefochtene Verfügung (Urk.

2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme geeigneter Abklärungen und zu erneutem Entscheid über den Leis tungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. 5.3

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) be misst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Ob siegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

Nach Einsicht in die Honorarnote vom 5. Dezember 2019 (Urk. 10/1-2) ist die Prozessentschädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zu züglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2’5 00 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen .

5.4

Damit erweist sich das Gesuch um un entgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S . 3 oben) als gegen standslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 2. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi