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IV.2019.00713

Übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2019-09-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 5. September 2019 (Urk. 2/1 [= Urk. 10/ 54]) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2018 (Urk. 10/4) ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei durch seine Fraktur am Sprunggelenk als gelernter Konstrukteur in einer sitzenden Tätigkeit nicht eingeschränkt.

Des Weiteren führe d ie Diagnose ADS gemäss medizinischer Beurteilung und das Suchtleiden aus rechtlicher Sicht nicht zu einer langandauernden Arbeits un fähigkeit, weshalb kein langanhaltender Gesundheitsschaden bestehe .

M ithin habe er keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2. 2.1

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. September 2019 (Schreiben an die SVA Zürich, Urk. 1/1) und ergänzend am 10. Oktober 2019 Beschwerde (Urk. 1/2) .

Er beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ein polydisziplinäres Gutachten sei einzuholen. Zudem sei nach neuster Praxis das strukturierte Beweisverfahren auf sein Suchtleiden anzuwenden. 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2019 (Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Streitsache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zur Begründung führte sie aus, der Sachverhalt sei insbesondere hinsichtlich der Suchtproblematik unzureichend abgeklärt und es seien keine Eingliederungs massnahmen geprüft worden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

Die Parteien beantragen übereinstimmend die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen, was mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang steht. Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Die bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten - Abhängigkeits syndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen - worunter nunmehr auch Abhängigkeitssyndrome zu zählen sind - auf das funk tionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Die Beschwerdegegnerin anerkannte, dass hinsichtlich der Suchtproblematik sich die Abklärung des Sach ve rhalts als unzureichend erweise. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwer deführer nach einem stationären Entzug am 2 9. Juni 2018 eine abstinenzorien tierte suchttherapeutische Behandlung im Y.___ in Anspruch nahm (Urk. 10/18). Aus dem Bericht

der fallführenden Psychotherapeutin Z.___

vom 9. Mai 2019 geht sodann herv or, dass beim Beschwerdeführer P sychische - und Verhaltensstörungen durch Alkohol (F10.1), Kokain (F14.1), Cannabinoide (F12.1) und Amphetamine (F12.1) aufgrund schädlichen Gebrauchs sowie ein Abhängigkeitssyndrom bei Tabak diagnostiziert wurden (Urk. 10/43/3). Zudem bestehen eine einfache Aktivitäts- und Auf merksamkeits störung (F90) sowie ein obstruktives Schlafapnoesyndrom und eine Migräne (vgl. auch Bericht der Klinik

A.___ vom 2 1. Juni 2019, Urk. 10/50/1). Der Beschwerdeführer wurde jedoch nicht begutachtet und die funktionellen Auswirkungen seiner Suchterkrankungen wurden bisher nicht eingehend geprüft. Als Grundlage für die Beurteilung der Arbeits- beziehungswe i se Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers wird die Beschwerdegegnerin daher

ein psychiatrisches Gutachten einzuholen haben, im Zuge dessen insbesondere

ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen ist . Nach abgeschlossener medizinischer Abklärungen ist zudem zu klären, ob beruf liche Massnahmen angezeigt sind .

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die a ngefochtene Verfügung vom 5. September 2019 (Urk. 2/1) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendi gen medizinischen und erwerblichen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 3.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 3 00.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), womit sich das Gesuch des Beschwerde führers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1/ 2) als gegen standslos erweist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 5. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 9 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin Vogel

Sherif

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 5. September 2019 (Urk. 2/1 [= Urk. 10/ 54]) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2018 (Urk. 10/4) ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei durch seine Fraktur am Sprunggelenk als gelernter Konstrukteur in einer sitzenden Tätigkeit nicht eingeschränkt.

Des Weiteren führe d ie Diagnose ADS gemäss medizinischer Beurteilung und das Suchtleiden aus rechtlicher Sicht nicht zu einer langandauernden Arbeits un fähigkeit, weshalb kein langanhaltender Gesundheitsschaden bestehe .

M ithin habe er keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.

E. 2 Die Parteien beantragen übereinstimmend die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen, was mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang steht. Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Die bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten - Abhängigkeits syndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen - worunter nunmehr auch Abhängigkeitssyndrome zu zählen sind - auf das funk tionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Die Beschwerdegegnerin anerkannte, dass hinsichtlich der Suchtproblematik sich die Abklärung des Sach ve rhalts als unzureichend erweise. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwer deführer nach einem stationären Entzug am 2 9. Juni 2018 eine abstinenzorien tierte suchttherapeutische Behandlung im Y.___ in Anspruch nahm (Urk. 10/18). Aus dem Bericht

der fallführenden Psychotherapeutin Z.___

vom 9. Mai 2019 geht sodann herv or, dass beim Beschwerdeführer P sychische - und Verhaltensstörungen durch Alkohol (F10.1), Kokain (F14.1), Cannabinoide (F12.1) und Amphetamine (F12.1) aufgrund schädlichen Gebrauchs sowie ein Abhängigkeitssyndrom bei Tabak diagnostiziert wurden (Urk. 10/43/3). Zudem bestehen eine einfache Aktivitäts- und Auf merksamkeits störung (F90) sowie ein obstruktives Schlafapnoesyndrom und eine Migräne (vgl. auch Bericht der Klinik

A.___ vom 2 1. Juni 2019, Urk. 10/50/1). Der Beschwerdeführer wurde jedoch nicht begutachtet und die funktionellen Auswirkungen seiner Suchterkrankungen wurden bisher nicht eingehend geprüft. Als Grundlage für die Beurteilung der Arbeits- beziehungswe i se Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers wird die Beschwerdegegnerin daher

ein psychiatrisches Gutachten einzuholen haben, im Zuge dessen insbesondere

ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen ist . Nach abgeschlossener medizinischer Abklärungen ist zudem zu klären, ob beruf liche Massnahmen angezeigt sind .

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die a ngefochtene Verfügung vom 5. September 2019 (Urk. 2/1) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendi gen medizinischen und erwerblichen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.

E. 2.1 Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. September 2019 (Schreiben an die SVA Zürich, Urk. 1/1) und ergänzend am 10. Oktober 2019 Beschwerde (Urk. 1/2) .

Er beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ein polydisziplinäres Gutachten sei einzuholen. Zudem sei nach neuster Praxis das strukturierte Beweisverfahren auf sein Suchtleiden anzuwenden.

E. 2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2019 (Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Streitsache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zur Begründung führte sie aus, der Sachverhalt sei insbesondere hinsichtlich der Suchtproblematik unzureichend abgeklärt und es seien keine Eingliederungs massnahmen geprüft worden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 9 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin Vogel

Sherif

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00713

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Sherif Urteil vom 2 9. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Verfügung vom 5. September 2019 (Urk. 2/1 [= Urk. 10/ 54]) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2018 (Urk. 10/4) ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei durch seine Fraktur am Sprunggelenk als gelernter Konstrukteur in einer sitzenden Tätigkeit nicht eingeschränkt.

Des Weiteren führe d ie Diagnose ADS gemäss medizinischer Beurteilung und das Suchtleiden aus rechtlicher Sicht nicht zu einer langandauernden Arbeits un fähigkeit, weshalb kein langanhaltender Gesundheitsschaden bestehe .

M ithin habe er keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2. 2.1

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. September 2019 (Schreiben an die SVA Zürich, Urk. 1/1) und ergänzend am 10. Oktober 2019 Beschwerde (Urk. 1/2) .

Er beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ein polydisziplinäres Gutachten sei einzuholen. Zudem sei nach neuster Praxis das strukturierte Beweisverfahren auf sein Suchtleiden anzuwenden. 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2019 (Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Streitsache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zur Begründung führte sie aus, der Sachverhalt sei insbesondere hinsichtlich der Suchtproblematik unzureichend abgeklärt und es seien keine Eingliederungs massnahmen geprüft worden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

Die Parteien beantragen übereinstimmend die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen, was mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang steht. Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Die bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten - Abhängigkeits syndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen - worunter nunmehr auch Abhängigkeitssyndrome zu zählen sind - auf das funk tionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Die Beschwerdegegnerin anerkannte, dass hinsichtlich der Suchtproblematik sich die Abklärung des Sach ve rhalts als unzureichend erweise. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwer deführer nach einem stationären Entzug am 2 9. Juni 2018 eine abstinenzorien tierte suchttherapeutische Behandlung im Y.___ in Anspruch nahm (Urk. 10/18). Aus dem Bericht

der fallführenden Psychotherapeutin Z.___

vom 9. Mai 2019 geht sodann herv or, dass beim Beschwerdeführer P sychische - und Verhaltensstörungen durch Alkohol (F10.1), Kokain (F14.1), Cannabinoide (F12.1) und Amphetamine (F12.1) aufgrund schädlichen Gebrauchs sowie ein Abhängigkeitssyndrom bei Tabak diagnostiziert wurden (Urk. 10/43/3). Zudem bestehen eine einfache Aktivitäts- und Auf merksamkeits störung (F90) sowie ein obstruktives Schlafapnoesyndrom und eine Migräne (vgl. auch Bericht der Klinik

A.___ vom 2 1. Juni 2019, Urk. 10/50/1). Der Beschwerdeführer wurde jedoch nicht begutachtet und die funktionellen Auswirkungen seiner Suchterkrankungen wurden bisher nicht eingehend geprüft. Als Grundlage für die Beurteilung der Arbeits- beziehungswe i se Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers wird die Beschwerdegegnerin daher

ein psychiatrisches Gutachten einzuholen haben, im Zuge dessen insbesondere

ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen ist . Nach abgeschlossener medizinischer Abklärungen ist zudem zu klären, ob beruf liche Massnahmen angezeigt sind .

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die a ngefochtene Verfügung vom 5. September 2019 (Urk. 2/1) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendi gen medizinischen und erwerblichen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 3.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 3 00.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), womit sich das Gesuch des Beschwerde führers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1/ 2) als gegen standslos erweist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 5. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 9 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin Vogel

Sherif