Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1966, ist
gelernte Dekorationsgestalterin und
war bis am 30. April 2006 bei der Z.___ AG als Ver käuferin angestellt . N ebenbei arbeitete sie als Schaufensterdekorateurin bei
A.___ (Urk. 8/17/4, Urk. 8/25 -26, Urk. 8/32 ). A m 29. Mai 2007 erlitt die Versi cherte einen Unfall, als sie mit einem Trinkglas
tätlich angegriffen wurde und dabei das linke Auge verlor (Urk. 8/1/6 , Urk. 8/20/7 , Urk. 8/27/6- 2 7 ). Mit Mit teilung vom 5. Dezember 2007 leistete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache fü r eine Glas-Augenprothese (Urk. 8/ 13 , vgl. Urk. 8/1 ). Am 28. April 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf den Unfall vom 29. Mai 2007 sowie diverse Operationen und Komplikationen bei der IV-Stelle zum Le istungsbezug an (Urk. 8/20). Nachdem die IV-Stelle den erwerblichen und medizinischen Sachverhalt abgeklärt und in diesem Zusammenhang ein psychiatrisches Gutachten ein geholt hatte (Gutachten vom 15. Januar 2010 [Urk. 8/36 , vgl. auch Urk. 8/38 ]) , verneinte sie einen Renten anspruch der Ve rsicherten mit Verfügung vom 7. Dezember 2010 (IV Grad: 30 %; Urk. 8/58). 1.2
Am 4. August 2017 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine fortge schrittene Arthrose sowie eine Diskushernie (HWS) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/69). Mit Mitteilung vom 5. April 2018 forderte die IV Stelle die Versicherte – unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht – zu einem sechsmonatigen Entzug von Alkohol und Kokain sowie einer gleichzeitig durch zuführenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie inklusive regelmäs siger Einnahme der antidepressiven Medikation auf (Urk. 8/88). Mit Schreiben des Zentrums B.___ vom 2 6. April 2018 baten die B ehandler
darum, auf die angeordneten Auflagen zu verzichten (Urk. 8/92). D ie Versicherte erklärte sich daraufhin lediglich mit der regelmässigen therapeutischen Behandlung (Psyc hotherapie) einverstanden (Urk. 8/93). Mit Mitteilung vom 3 0. Mai 2018 informierte die IV-Stelle die Versicherte darüber, dass sie zur Klärung ihrer Leistungsansprüche eine bidisziplinäre Begutachtung als
notwendig erachte (Urk. 8/95).
Das betreffende Gutachten wurde am 1 9. Februar 2019 von Dr.
med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
sowie
Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, erstattet ( Urk. 8/118 [ psychiatrisches Gutachten Dr. C.___ : Urk. 8/118/1-50;
rheumatologisches Gutachten Dr. D.___ :
Urk.
8/118/51-70 ; interdisziplinäre Gesamt beurteilung : Urk. 8/118/71-76 ) . Nachdem die IV-Stelle das Dossier ihrem Regionalen Ä rztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vorgelegt hatte (RAD Stellungnahme vom 1 4. März 2019 [ Urk. 8/119/5-6]) , stellte sie der Ver sicherten mit Vorbescheid vom 1 5. März 2019 die Abweisung ihres Leist ungs begehrens in Aussicht (Urk. 8/120). Dagegen erhob die Versicherte am 2 9. April 2019 Einwand (Urk. 8/124) und begründete diesen – unter Beilage eines Berichts von Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, vom 2 2. Juli 2019 (Urk. 8/130) – mit Eingabe vom 28. A ugust 2019 ( Urk. 8/132). Nach erneuter Vorlage an den RAD (Stellungnahme vom 9. September 2019 [ Urk. 8/134/4]) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 1 0. September 2019 ab ( Urk. 2 = Urk. 8/135). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 9. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 1 0. September 2019 sei aufzuheben und die Sache für weitere medizinische Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hin sicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.
7) und legte ihrer Ein gabe eine RAD- Stellungnahme vom 18 . November 2019 bei ( Urk. 9). Mit Verfü gung vom 2 8. November 2019 ordnete das Gericht einen zweiten Schriften wechsel an ( Urk. 10), woraufhin die Beschwerdeführerin am 1 3. Januar 2020 eine Replik erstattete ( Urk.
12) und die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 3 0. Januar 2020 – unter Verweis auf den är ztlichen Bericht der Klinik F.___ vom 1 8. August 2017 – auf das Einreichen einer Duplik verzichtete ( Urk. 14, der Beschwerdeführerin zugestellt am 3. Februar 2020 [ Urk. 15]). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs.
1 des
Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades
auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ). 1.4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheid es an, aus den medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass keine Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Die bisher ausgeübte Tätigkeit als Dekorationsgestalterin sowie jegliche angepasste Tätigkeit sei der Beschwerde führerin uneingeschränkt zumutbar. Nur phasenweise habe eine Arbeitsun fähig keit von circa 20 % bestanden. Der im Einwandverfahren eingereichte Bericht von Dr. E.___ vom 2 2. Juli 2019 lege keine neuen medizinischen Fakten dar. Somit liege gestützt auf das rheumatologisch-psychiatrische Gut achten vom 1 9. Februar 2019 sowie die RAD-Stellungnahme vom 1 8. November 2019 keine invaliditätsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung und damit kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung vor ( Urk. 2 , Urk. 7 ). 2.2
Dahingegen vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt , die Beschwerde gegnerin wäre gestützt auf ihre Untersuchungspflicht dazu angehalten gewesen, eine nachträgliche neurologische Untersuchung zu veranlassen oder zumindest die Stellungnahme der behandelnden Neurologin vom 22. Juli 2019
einem Fach arzt des RAD in der Fachrichtung Neurologie vorzulegen. Das Gutachten vom 1 9. Februar 2019 sei – aus
näher dargelegten Gründen – nicht nachvoll ziehbar und schlüssig , weshalb für die Beurteilung des Leistungsanspruchs nicht darauf abgestellt werden könne. Bei gesamthafter Betrachtung sei « eine medizinisch- gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur Ablehnung des Leistungsan spruchs der Beschwerdeführerin » führe, « mit überwiegender Wahrsc heinlichkeit nicht ausgewiesen »
( Urk. 1 S. 8
ff .). Die Diagnose einer Torticollis habe vorher nicht gestellt werden können, da kein Arztbericht in der Fachrichtung Neurologie vorgelegen habe ( Urk. 12). 2.3
Streitig ist der Anspruch der B eschwerdeführerin auf eine R ente der Invaliden versicherung. Die Beschwerdegegnerin gab ein bidisziplinäres Gutachten in Auf trag (Urk. 8/118) , nahm diverse eingereichte Berichte zu den Akten ( Urk. 8/73 74, Urk. 8/87, Urk. 8/92 , Urk. 8/130 ) und legte das Dossier ihrem RAD zur Beur teilung vor
(Urk. 8/ 119/5-6, Urk. 8/134/4, Urk. 9 ). Damit ist sie unbestritten auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom
4. August 2017 (Urk. 8/69) materiell ei ngetreten (vgl. auch Urk. 8/119/1) , hat aber eine massgebende Ver schlech terung des Gesundheitszustandes mit der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2019 verneint. 3. 3.1
3.1.1
Der Verfügung vom 7. Dezember 2010 (Urk. 8/58) lag im Wesentlichen folgender medizinischer Sachverhalt zugrunde ( vgl. Urk. 8/51/2-5): 3.1.2
Im Bericht der Augenklinik des Universitätsspitals G.___ vom 19. Mai 2009 stellten die Ärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (Urk. 8/31/6): - Status nach Austausch des Silikonimplantates bei Implantatprotrusion
9. Januar 2008 - Status nach Enukleation wegen Phthisis
22. August 2007 - Status nach PPV, Lensektomie , Fremdkörperextraktion, antibiotischer Spülung 15. Juni 2007 - Status nach Skleranaht , Vorderkammerspühlung
30. Mai 2007 - Status nach Bulbusperforation durch Trinkglas 30. Mai 2007
Aufgrund der Monokelsituation sei das stereoskopische Sehen nicht mehr möglich. Die verminderte beziehungsweise fehlende Tiefenwahrnehmung erschwere feine Detailarbeiten sowie Arbeit auf Gerüsten und in Gruben. Aus ophtalmologischer Sicht würden bis auf das Besteigen von Leitern und Gerüsten keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen, dies gelte seit der 1. Operation vom 30. Mai 2007 (Urk. 8/31/7-8). 3.1.3
Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem psychiat rische n Gutachten vom 15. Januar 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/36/10 ): - Rezidivierende depressive Störung, zum Untersuchungszeitpunkt leicht gradig ausgeprägt mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01) vor dem Hinter grund einer Persönlichkeitsakzentuierung mit vorrangig emotional-instabilen Zügen (ICD-10 Z73.1) Daneben stellte Dr. H.___ folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/36/10): - Schädlicher Gebrauch von Kokain (ICD-10 F14.1), gegenwärtig gelegent licher Konsum - Schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1), gegenwärtig gelegent licher Konsum
Die emotional-instabilen Züge (vom Borderline -Typus) der diagnostizierten Per sönlichkeitsakzentuierung würden sich aus einer im Verhalten und Erleben der Beschwerdeführerin erkennbaren deutlichen und andauernden sowie gleich förmigen Tendenz, impulsiv zu handeln, ergeben. Die Stimmungslage sei wechselnd, instabil, das Verhalten durch Impulsivität gekennzeichnet. Es bestehe eine verminderte Frustrationstoleranz. Aus den Eigenangaben der Beschwerde führerin seien Phasen mit erlebter innerer Leere und verminderten Selbstver trauens und Entschlussschwäche ableitbar. In der Exploration habe sie einen intelligenten, motivierten und geistig kompetenten Eindruck hinterlassen. Gleich zeitig habe sie unschlüssig sowie hin
- und her gerissen gewirkt, wie es hinsichtlich der beruflichen Zukunft weitergehen soll. Psychopathologisch habe sich in der aktuellen Untersuchung ein leichtgradig ausgeprägtes depressives Syndrom mit gedrückter Stimmungslage, leichter Affektlabilität, leichter Antriebsminderung, deutlicher Verunsicherung und Irritierbarkeit und vegetativen Symptomen (Schlafstörungen) gezeigt. Psychometrisch habe sich auf beiden Fremdbeurtei lungsskalen (Hamilton, MADRS) ein leichtgradig ausgeprägtes Syndrom abgebil det. Die körperlichen Beeinträchtigungen würden in ungünstiger Wechselwirkung zur psychischen Problematik stehen, hätten einen störenden Einfluss auf den Behandlungs- und Heilverlauf und könnten zu einer zeitweisen Überforderung der Bewältigungsstr ategien und vorübergehende r Sym p t omakzentuierung im Sinne einer depressiven Dekompensation führen. Aus psychiatrischer Sicht sei aufgrund der diagnostizierten depressiven Störung vor dem Hintergrund emotional-instabiler Persönlichkeitszüge in einer den Fähigkeiten un d körperli chen Möglichkeiten der
Beschwerdeführer in entsprechenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % gegeben. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin «in guten Phasen» eine volle psychosoziale und psycho physische Leistungsfähigkeit in einer ihren Fähigk eiten entsprechenden Tätigkeit erreichen könne. Andererseits würden aufgrund der emotional-instabilen Störung eine verminderte Frustrationstoleranz, Impulsivität und fehlende Selbstbe herrschung bestehen, die immer wieder zu Konflikten im zwischenmenschlichen Bereich oder zu Le istungsabbrüchen führen könnten
(Urk. 8/36/ 10-1 1 ).
Auf Ergänzungsfrage der IV-Stelle hin (Urk. 8/37) führte Dr. H.___
aus, die Arbeitsfähigkeit von 70 % aus psychiatrischer Sicht sei seit dem Behandlungsbe ginn bei Frau med. pract . I.___ , Psychiatrie J.___ , am 15. August 2008 ausgewiesen (Urk. 8/38). 3.2
3.2.1
Im Rahmen der vorliegenden Neuanmeldung präsentiert sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt: 3.2.2
Dr. C.___ und Dr. D.___ stellten in ihrem bidisziplinären Gutachten vom 19. Februar 2019 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/118/72) . Sie führten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 8/118/73): - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Bei Bulbusperforation links am 30. Mai 2007 - Bei rezidivierender depressiver Störung (gegenwärtig remittiert, ICD-10 F33.4) - Bei akzentuierten (emotional instabil, histrionisch ) Persönlichkeits zügen - Mit gegenwärtig ( un -)regelmässigem Konsum von Tabak, Alkohol, Benzodiazepinen, Cannabinoiden und Kokain - Mit anamnestisch Gebrauch von LSD und Amphetaminen/Ecstasy - Chronisches cervicospondylogenes Syndrom - Chronisches lumbovertebragenes und manchmal auch lumbospondyloge nes Syndrom - Chronisches, phasenweise auch generalisiertes Schmerzsyndrom - n icht ausreichend somatisch abstützbar - k rankheitsfremde Faktoren - Nikotinkonsum von 20 circa pack years - Konsum von Alkohol, Kokain, Benzodiazepinen, Cannabinoiden und Opiaten - Anamnestisch Reizmagen-Syndrom Dr. D.___ beurteilte die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität als höchstens partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar.
In einlässlicher Auseinander setzung mit den klinischen Befunden und den Vorakten , so unter anderem auch dem MRI der Halswirbelsäule (HWS) vom 27.
Dezember 2016 (zum Beispiel erwähnt in: Urk. 8/73/1), schloss Dr. D.___ das Vorliegen einer eindeutigen Neuro kompression der Wurzel C6 rechts aus und begründete dies unter anderem mit den symmetrischen Muskeleigenreflexen, der allseits normal geschilderten Sen sibilität und der normal ausgeprägten Kraft an den oberen Extremitäten. Die ergänzend durchgeführten Röntgenaufnahmen hätten im Segment HWK4/5 zwar eine leichtgradige und im Segment HWK5/6 eine mittelgradige Osteochondrose gezeigt. Nachdem die von der Beschwerde führerin geschilderten Schmerzen im Bereich der HWS spätestens seit 2012 nicht mehr mit den bildgebend zu verein barenden typischen schmerzverstärkenden und –lindernden Mechanismen ein hergegangen seien, seien die geklagten Schmerzen auch nicht (mehr) mit den radiolologisch -pathologischen Befunden vereinbar. Auch die geklagten Schmer zen im unteren Rückenbereich seien seines Erachtens unspezifisch, zeigten die ergänzend durchgeführten Röntgenaufnahmen doch normale Befunde; auch fehl ten Hinweise für eine von den Iliosakralgelenken ausgehende Pathologie (Urk.
8/118/62). In einer derartigen Situation seien grundsätzlich krank heits fremde Gründe, ein Aggravationsverhalten im Rahmen eines Renten begehrens und eine psychosomatisch-psychiatrische Affektion zu diskutieren. Es werde Aufgabe des im Rahmen dieser interdisziplinären Begutachtung mitbegut achtenden Psychiaters sein, diesbezüglich Stellung zu beziehen. Aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt bestehe zumeist täglich eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Höchstens phasen weise, aber nicht immer, sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 1-2 Stunden täglich ausgewiesen. Eine Einschränkung der Leistung während dieser Anwesen heitszeit bestehe nicht zwingend. Eine durchgehende respektive eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne somit für keinen Zeitraum für die bis her ausgeübten beruflichen Tätigkeiten begründet werden. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden, zumal diese Tätigkeiten in idealer Weise mit reduziertem Tempo über den Tag verteilt abgeleistet werden könn t en . Die Prog nose sei gut (Urk. 8/118/65-68 ).
Dr. C.___ beschrieb in seinem psychiatrischen Gutachten Defizite in den Bereichen Anpassung an Regeln/Routinen, Planung/Strukturierung von Aufga ben und Durchhaltefähigkeit aufgrund körperlicher Missemp findungen und niedergeschlagen- ängstlicher Verstimmungen. Es sei dabei jedoch allein auf die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin abzustellen, soweit es tatsächliche somatische Defizite überschreite. Eine Willensanstrengung zur Bewältigung der subjektiv erlebten Defizite sei auch gemäss Angaben der Beschwerdeführerin möglich ( vergleiche Aktivitäten des täglichen Lebens, soziale Kontakte). Zudem verfüge sie über persönliche Ressourcen ( beispielsweise keine Probleme mit dem eigenen Selbstbild, anpassungsfähig, unabhängig, gute Kommunikations fähig keit, gute Intelligenz), einen Berufsabschluss, berufliche Erfahrung und einen geordneten sozialen Kontext. Beim Verlauf der Störung seien auch nicht krank heitsbedingte (soziale) Faktoren zu beachten ( beispielsweise Lebensalter, Absti nenz vom und Lage am Arbeitsmarkt, finanzielle Sorgen, persönliche Berufs wünsche; Urk. 8/118/34).
Dr. C.___ schloss gestützt auf seinen klinischen Befund und zwei testpsychologische Untersuchungen sowie in Auseinander setzung mit der Aktenlage auf eine Remission der zuvor postulierten rezidi vierenden depressiven Störung seit 01/2010 (Urk. 8/118/22 ff.) und erklärte ein Suchtleiden als aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht vorhanden (Urk. 8/118/22). Gestützt auf die k linisch-diagnostischen Leitlinien der Inter nationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheits organi sation, ICD-10 Kapitel V (F ) ( Di lling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 10 . Aufl., Bern
2015) sprach er sich für das Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren aus, welche sich in Folge des 2007 erlittenen Unfalls entwickelt habe und seit November 2014 ärztlich attestiert werde (Urk. 8/118/19 ff.).
Eine relevante ( ≥ 20 % von 100 %) langdauernde Arbeitsunfähigkeit, die allfällig einer somatisch begründbar en hinzugerechnet werden könnte, sei aus versiche rungspsychiatrischer Sicht aufgrund der chronischen Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie den damit verbundenen Defiziten (inklusive einer rezidivierenden ängstlich-nied ergeschlagenen Ver stimmung) bei der
Beschwerdeführer in für keinen Zeitraum begründbar. Es sei kein somatisch-pathologischer Befund ausgewiesen, der eine anhaltende Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit für die von der Beschwerdeführer in früher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten begründen könn t e.
In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die soma tisch-rheumatologische Komponente als auch die psychosomatisch-psychiatri sche Komponente berücksichtige, könne für keinen Zeitraum eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden (Urk. 8/118/75). 3.2.3
Dr. E.___
stellte in ihrem Bericht vom
22. Juli 2019
die Diagnose eines
Torticollis . Die betreffende Diagnose habe sich bereits bei der Erstvisite ergeben, werde im Gutachten aber nicht erwähnt. Gerade wegen der Fehlhaltung des Körpers elf Jahre lang aufgrund der Blindheit habe die Beschwerdeführerin einen Torticollis nach links mit deutlicher Dystonie und Verspannung des Sternocleido mastoideus - Muskel s rechts entwickelt. Dies habe zu einem chronischen Schmerzsyndrom mit am ehesten zentraler Sensitivierung geführt. Dazu würden auf dem Niveau des Nackens eine cervikale Facettengelenksarthrose rechts grösser als links und zusätzlich cervikogene Kopfschmerzen mit migranöser Komponente bestehen. Die chronischen Schmerzen würden medika mentös behandelt, mit nur partieller Besserung der Symptomatik. Physiotherapie ergänze die Behandlung, allerdings gehe die Körperfehlstellung mehrere Jahre zurück und sei nicht leicht rückgängig zu machen. Die Beschwerdeführerin sei psychisch stabil bei akzentuierten Persönlichkeitszügen. Die Depression sei aktuell nicht rezidivierend. Sie schliesse aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine somato forme Schmerzstörung bestehe. Die chronischen Schmerzen im Kopf-, Nacken-, Schulterbereich und der BWS würden vom Torticollis kommen. Wegen der chro nischen Schmerzen und der Migräne, zusätzlich zur Blindheit des linken Auges , halte sie die Beschwerdeführerin für 70 % arbeitsunfähig. Eine 30%ige Arbeits fähigkeit in einer geschützten Umgebung (wie zu Hause) werde als möglich erachtet (Urk. 8/130) . 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen einer invaliditätsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung
und somit auch eine
massgebliche Ver schlechterung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 7. Dezember 2010 (Urk. 8/58) bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids (zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis: BGE 130 V 445 E. 1.2) . In medizinischer Sicht stützte sie sich hierbei insbesondere auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ vom 19. Februar 2019 (E. 2.1 , E. 3.2.2 ). 4.2
Das psychiatrisch-rheumatologische Gutachten vom 19. Februar 2019 entspricht den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen zum Beweiswert eines ärztlichen Berichts. So beruht es auf umfassenden Untersuchung en (Urk. 8/118/13-18, Urk. 8/118/57-59) , berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 8/118/8-10, Urk. 8/118/55-56) und setzt sich insbesondere mit dem Verhal ten der Beschwerdeführerin und den Beurteilungen in den Vorakten ausführlich auseinander (Urk. 8/118/19-24, Urk. 8/118/ 60-65) . Sodann leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein (Urk. 8/118/25 ff . , Urk. 8/118/ 65 ff., Urk. 8/118/71 ff. ) . Das betreffende Gutachten erfüllt damit die formalen Anforderungen an ein beweiskräftiges medizinisches Gutachten (E. 1.4). 4.3 4.3.1
Die Beschwerdeführerin erachtet das bidisziplinäre Gutachten vom 19. Februar 2019 nicht als beweiskräftig . Sie
bringt
da gegen vor, es könne nicht nachvoll zogen werden, weshalb aus interdisziplinärer Sicht keine Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werde, obwohl gemäss dem rheumatologi schen Gutachten phasenweise eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 20 % denkbar sei (Urk. 1 S. 8 Rn 6).
Die Gutachter kamen i n ihrer
interdisziplinären Gesamtbeurteilung zum Schluss , es sei weder ein somatisch-pathologischer noch ein psychiatrischer Befund aus gewiesen, der eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die von der Beschwerdeführerin früher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten begründen könne und stellten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( E. 3.2.2 ). Dies steht inso fern in Einklang mit der Schlussfolgerung im rheumatologischen Gutachten, als auch Dr. D.___
eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten anhand der somatischen Be funde verneinte (Urk. 8/118/67). Soweit er darüber hinaus fes tgehalten hat , eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 1-2 Stunden täglich sei höchs tens phasenweise, aber nicht immer, ausgewiesen (Urk. 8/118/66) ,
trug er dem Umstand Rechnung, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden «höchstens partiell» auf die objektivierbaren somatisch-pathologi schen Befunde abstützbar waren.
Zu diskutieren seien mögliche krankheitsfremde Gründe, ein Aggravationsverhalten sowie eine psychosomatisch-psychiatrische Affektion , wobei es Aufgabe des begutachtenden Psychiaters sei, diesbezüglich Stellung zu beziehen (Urk. 8/118/65). Nachdem auch die psychiatrische Untersu chung keine invaliditätsrelevante Pathologie ergeben hatte, erachteten die Gut achter die sich aus dem rheumatologischen Gutachten ergebenden Anzeichen für eine die Leistungsfähigkeit zeitweise geringgradig einschränkende Pathologie in ihrer interdisziplinären Einschätzung offenbar nicht als hinreichend ausgeprägt , um versicherungsmedizinisch auf eine massgebliche Einschränkung der Leistungs fähigkeit schliessen zu können (E. 3.2.2) , was
insgesamt als nachvoll ziehbar
erscheint . Dementsprechend erweist sich der Einwand der Beschwerde führerin , wonach das Gutachten hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig sei, als unbegründet .
Anzumerken bleibt, dass selbst bei Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % in der bisherigen Tätigkeit kein rentenbe gründender Invaliditätsgrad resultieren würde, zumal V aliden- und Invalidenein kommen – mangels Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin seit November 2014 (Urk. 8/72, Urk. 8/118/11) – nach wie vor (vgl. Urk. 8/50) auf derselben Grundlage zu ermitteln wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2 mit Hinweisen ; vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7 ) . 4.3.2
Im Weiteren wirft die
Beschwerdeführerin
ein , der gutachterlichen Einschätzung der Leistungsfähigkeit liege
keine Abklärung des medizinischen Sachverhalts in der Fachrichtung
Neurologie zugrunde . Selbst
nachdem die behandelnde Neuro login in ihrem Bericht vom 22. Juli 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % auf grund des physischen Leidens attestiert habe , habe die Beschwerdegegnerin keine neurologische n Abklärungen getätigt, obwohl im rheumatologischen Gutachten festgehalten worden sei, dass, sofern von den behandelnden Ärzten eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit geltend gemacht werde, diese neurologisch respektive neurophysiologisch abgeklärt werden müsse
(Urk. 1 S. 8 ff.).
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 12) wurden i m Vorfeld zur bidisziplinären Begutachtung mehrere neurologische Abklärungen getätigt . Hinzuweisen ist auf den Bericht der Klinik K.___ vom 3. Dezember 2016 (Urk. 8/74/12-14) sowie auf die Berichte der Neurologie der Klinik F.___ vom 23. Juni 2017 (Urk. 8/74/8-10) , 18. August 2017 (Urk. 8/73)
und vom
24. August 2017 (Urk. 8/74/6-7) .
Dr. D.___ befasste sich im Rahmen seiner rheumatologischen Beurteilung im Einzelnen mit den neu rologischen Vorbe richten (Urk. 8 /118/62-63 ) und kam
d abei – unter Verneinung sämtlicher Diagnose kriterien – zum Schluss, dass vorliegend kein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom gegeben sei. Das Vorliegen einer relevanten Neurokompression der Wurzel C6 rechts verneinte er damit, dass die Muskeleigenreflexe, welche die Wurzel C6 prüfen würden, symmetrisch ausgefallen seien, die Sensibilität allseits normal geschildert werde und auch die Kraft an den oberen Extremitäten normal ausgeprägt sei (Urk. 8/118/62).
Im Rahmen des Einwandverfahrens legte die Beschwerdeführerin
den Bericht von Dr. E.___ vom 22. Juli 2019 ins Recht, worin ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestiert wird ( E. 3.2.3 ). Die Beurteilung von Dr. E.___
befasst sich hauptsächlich mit der diagnostischen Einordnung der Schmerzproblematik, was sich im Hinblick auf die invalidenversicherungsrechtlich relevante Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit
aber nicht als ausschlaggebend erweist
(vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.2 mit Hinwei sen ). Die Annahme von Dr. E.___ , wonach bereits seit dem Jahr 2007 e ine Fehlhaltun g des Körpers bestehe ( E. 3.2.3 ), steht sodann in Widerspruch zu den sich aus den neurologischen Abklärungen in der Klinik F.___ im Jahr 2017 und dem rheumatologischen Gutachten ergebenden objektiven Befunden (vgl.
Urk. 8/73, Urk. 8/74/6-10, Urk. 8/118/57-58) .
Ihre Diagnose eines Torticollis begründete Dr. E.___ sodann nicht mit entsprechenden Befunden
und legte im Übrigen auch nicht dar, inwiefern d ie gutachterliche Einschätzung – über die diagnostischen Aspekte hinweg – unzutreffend sein sollte, was sich aufgrund der in den Vorakten erhobenen objektiven Befund e sowie der bereits
dazumal geklagten chronischen Kopfschmerzen (Urk. 8/118/55-56) jedoch aufgedrängt
hätte.
Die Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2020 (Urk. 12)
lassen sodann erahnen, dass Dr. E.___ keine Kenntnis der vor der Begutachtung erstatteten neurologischen Berichte mit den darin erhobenen ( ins besondere auch bildgebenden) Befunden hatte.
Ferner darf auch der Erfahrungs tatsache Rechnung getragen werden, wonach behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen ( BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc ). Nach
dem Gesagten erweist es sich als schlüssig, dass RAD Arzt Dr. med.
L.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
der Beurteilung von Dr. E.___ keine neuen medizinischen Tatsachen entnahm und ihr e Beurteilung der Arbeits fähig keit nicht als nachvollziehbar erachtete ( Urk. 9). RAD-Arzt L.___ verfügt zwar nicht über einen Facharzttitel für Neurologie , ist gemäss bundes gerichtlicher Rechtsprechung aber dennoch in der Lage, die Zuverlässig keit von Facharztbe richten zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2019 vom 6. August 2019 E. 2.3.3 , vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2008 vom 27. Oktober 2008 E. 3.2 ). 4.4
In ihrer Neuanmeldung vom 4. August 2017 nannte die Beschwerdeführerin als gesundheitliche Beeinträchtigung ausschliesslich somatische Leiden (Urk. 8/69/6, vgl. Urk. 1 S. 9). G egen d as psychiatrische Gutachten von Dr. C.___
erhob die Beschwerdeführerin
sodann keine Einwände (vgl. Urk. 1 S. 8 ff.) und zog insbe sondere dessen Schlussfolgerung , wonach eine relevante lang an dauernde Minde rung der Arbeitsfähigkeit aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht begründet werden könne (Urk. 8/118/36) ,
nicht in Zweifel. Zu Recht stellte die Beschwerde führerin denn auch nicht in Frage, dass dem Gutachten von Dr. C.___ eine hin reichende Auseinandersetzung mit den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 zu entnehmen ist . Namentlich nahm Dr. C.___
Bezug auf den Schweregrad des Leidens und bezeichnete den objektiven psycho pathologischen Befund der diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren als nicht ausgeprägt (Urk. 8/118/23). Auch schloss er eine massgebliche psychische Komorbidität nachvollziehbar aus, nachdem er die rezidivierende depressive Störung anhand der erhobenen Befunde und in Auseinandersetzung mit der Aktenlage überzeugend als seit Jahren remittiert und ein Suchtleiden als nicht vorhanden beurteilt hatte. Die akzentuier ten Persönlichkeitszüge seien sodann lediglich eine Normvariante im Sinne einer Eigenheit, welche das inter aktionelle Verhalten der Beschwerde führerin seit der Kindheit sowohl positiv als auch negativ beeinflusst hätten (Urk. 8/118/24), was nicht auf eine massgebliche Wechselwirkung mit der chronischen Schmerz störung schliessen lässt (BGE 144 V 50 E. 5.2.1). Auch lässt der von Dr. C.___ dokumentierte Behandlungsverlauf (Urk. 8/118/26 f.) jedenfalls nicht auf eine Behandlungsresistenz in psychiatri scher Hinsicht schliessen . Sodann trug Dr. C.___ bei seiner Einschätzung der Leistungsfähigkeit zu Recht den offen sichtlich vorhandenen beträchtlichen Ressourcen der Beschwerdeführerin (Urk. 8/118/34) und ihrem sozialen Kontext sowie dem gezeigten Aktivitäts niveau im privaten Bereich Rechnung (Selbststän digkeit in der Versorgung des Haushalts, intakte soziale Kontakte mit Freunden und Eltern, Mithilfe im Haushalt der Eltern, Aktivitäten des täglichen Lebens, Urk.
8/118/26) und schloss nicht krankheitsbedingte soziale Faktoren wie das Lebens alter, Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt, finanzielle Sorgen und persön liche Berufswünsche von der Beurteilung aus (Urk. 8/118/34). Mit Blick darauf rechtfertigen sich am gutachterlichen Ausschluss einer rele vanten Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus psychischen Gründen auch im Lichte der rechtserheblichen Indikatoren nach BGE 141 V 281 keine Zweifel. Eine im Rahmen der vorliegenden Neuanmeldung relevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes kann dementsprechend ausgeschlossen wer den. 4.5
Da nach dem Dargelegten weder die Einwände der Beschwerdeführerin noch der nach Gutachtenserstellung erstattete Bericht vom 22. Juli 2019 begründete Zwei fel an der Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens vom 19. Februar 2019 zu erwecken
vermögen, kann darauf abgestellt werden. Gestützt auf die nachvoll ziehbaren Ausführungen im Gutachten steht fest, dass kein Leiden vorliegt, welches die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin dauerhaft ein schränkt. Eine anspruchsrelevante gesundheitliche Verschlechterung im hier massgebenden Beurteilungszeitraum ist daher nicht eingetr eten. Von weiteren Abklärun gen – ins besondere der beantragten neurologischen Zusatza bklärungen (Urk. 1 S. 10 Rn 7) – ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157) abzusehen, zumal die Beschwerdeführerin vor der Begut achtung bereits neurolo gisch abgeklärt wurde und sich auch anhand des aktuellen Berichts der behandelnden Neurologin vom 22. Juli 2019 keine objektiven Befunde für eine neurologisch bedingte Einschränk ung der Arbeits fähigkeit und damit auch keine Anhaltspunkte für weitere Abklärungen im Fachbereich der Neurologie gefunden haben.
Da die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung die
mit Mitteilung vom 5. April 2018 auferlegte Schadenminderungspflicht (Urk. 8/88 )
nicht mehr erwähnt (vgl. Urk. 2) und folglich nicht mehr
daran festgehalten hat , erübrigen sich Ausführungen in diesem Zusammenhang.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschrift ein Gesuch um unent geltliche Prozessführung gestellt (Urk. 1 S. 2). Ihre Mittellosigkeit ist ausgewiesen (Urk. 3) und der Prozess kann nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung gemäss § 16 Abs. 1 des
Gesetz es über das Sozialversicherungs gericht ( GSVGer ) sind somit erfüllt. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher zu bewilligen. Die Beschwerde füh rerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Prozesskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist . 6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 9. Oktober 2019 wird der Beschwerdeführerin die unentg eltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferleg t zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf §16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs.
1 des
Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades
auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ).
E. 1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheid es an, aus den medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass keine Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Die bisher ausgeübte Tätigkeit als Dekorationsgestalterin sowie jegliche angepasste Tätigkeit sei der Beschwerde führerin uneingeschränkt zumutbar. Nur phasenweise habe eine Arbeitsun fähig keit von circa 20 % bestanden. Der im Einwandverfahren eingereichte Bericht von Dr. E.___ vom 2 2. Juli 2019 lege keine neuen medizinischen Fakten dar. Somit liege gestützt auf das rheumatologisch-psychiatrische Gut achten vom 1 9. Februar 2019 sowie die RAD-Stellungnahme vom 1 8. November 2019 keine invaliditätsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung und damit kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung vor ( Urk. 2 , Urk. 7 ).
E. 2.2 Dahingegen vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt , die Beschwerde gegnerin wäre gestützt auf ihre Untersuchungspflicht dazu angehalten gewesen, eine nachträgliche neurologische Untersuchung zu veranlassen oder zumindest die Stellungnahme der behandelnden Neurologin vom 22. Juli 2019
einem Fach arzt des RAD in der Fachrichtung Neurologie vorzulegen. Das Gutachten vom 1 9. Februar 2019 sei – aus
näher dargelegten Gründen – nicht nachvoll ziehbar und schlüssig , weshalb für die Beurteilung des Leistungsanspruchs nicht darauf abgestellt werden könne. Bei gesamthafter Betrachtung sei « eine medizinisch- gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur Ablehnung des Leistungsan spruchs der Beschwerdeführerin » führe, « mit überwiegender Wahrsc heinlichkeit nicht ausgewiesen »
( Urk. 1 S.
E. 2.3 Streitig ist der Anspruch der B eschwerdeführerin auf eine R ente der Invaliden versicherung. Die Beschwerdegegnerin gab ein bidisziplinäres Gutachten in Auf trag (Urk. 8/118) , nahm diverse eingereichte Berichte zu den Akten ( Urk. 8/73 74, Urk. 8/87, Urk. 8/92 , Urk. 8/130 ) und legte das Dossier ihrem RAD zur Beur teilung vor
(Urk. 8/ 119/5-6, Urk. 8/134/4, Urk. 9 ). Damit ist sie unbestritten auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom
4. August 2017 (Urk. 8/69) materiell ei ngetreten (vgl. auch Urk. 8/119/1) , hat aber eine massgebende Ver schlech terung des Gesundheitszustandes mit der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2019 verneint. 3. 3.1
3.1.1
Der Verfügung vom 7. Dezember 2010 (Urk. 8/58) lag im Wesentlichen folgender medizinischer Sachverhalt zugrunde ( vgl. Urk. 8/51/2-5): 3.1.2
Im Bericht der Augenklinik des Universitätsspitals G.___ vom 19. Mai 2009 stellten die Ärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (Urk. 8/31/6): - Status nach Austausch des Silikonimplantates bei Implantatprotrusion
9. Januar 2008 - Status nach Enukleation wegen Phthisis
22. August 2007 - Status nach PPV, Lensektomie , Fremdkörperextraktion, antibiotischer Spülung 15. Juni 2007 - Status nach Skleranaht , Vorderkammerspühlung
30. Mai 2007 - Status nach Bulbusperforation durch Trinkglas 30. Mai 2007
Aufgrund der Monokelsituation sei das stereoskopische Sehen nicht mehr möglich. Die verminderte beziehungsweise fehlende Tiefenwahrnehmung erschwere feine Detailarbeiten sowie Arbeit auf Gerüsten und in Gruben. Aus ophtalmologischer Sicht würden bis auf das Besteigen von Leitern und Gerüsten keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen, dies gelte seit der 1. Operation vom 30. Mai 2007 (Urk. 8/31/7-8). 3.1.3
Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem psychiat rische n Gutachten vom 15. Januar 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/36/10 ): - Rezidivierende depressive Störung, zum Untersuchungszeitpunkt leicht gradig ausgeprägt mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01) vor dem Hinter grund einer Persönlichkeitsakzentuierung mit vorrangig emotional-instabilen Zügen (ICD-10 Z73.1) Daneben stellte Dr. H.___ folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/36/10): - Schädlicher Gebrauch von Kokain (ICD-10 F14.1), gegenwärtig gelegent licher Konsum - Schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1), gegenwärtig gelegent licher Konsum
Die emotional-instabilen Züge (vom Borderline -Typus) der diagnostizierten Per sönlichkeitsakzentuierung würden sich aus einer im Verhalten und Erleben der Beschwerdeführerin erkennbaren deutlichen und andauernden sowie gleich förmigen Tendenz, impulsiv zu handeln, ergeben. Die Stimmungslage sei wechselnd, instabil, das Verhalten durch Impulsivität gekennzeichnet. Es bestehe eine verminderte Frustrationstoleranz. Aus den Eigenangaben der Beschwerde führerin seien Phasen mit erlebter innerer Leere und verminderten Selbstver trauens und Entschlussschwäche ableitbar. In der Exploration habe sie einen intelligenten, motivierten und geistig kompetenten Eindruck hinterlassen. Gleich zeitig habe sie unschlüssig sowie hin
- und her gerissen gewirkt, wie es hinsichtlich der beruflichen Zukunft weitergehen soll. Psychopathologisch habe sich in der aktuellen Untersuchung ein leichtgradig ausgeprägtes depressives Syndrom mit gedrückter Stimmungslage, leichter Affektlabilität, leichter Antriebsminderung, deutlicher Verunsicherung und Irritierbarkeit und vegetativen Symptomen (Schlafstörungen) gezeigt. Psychometrisch habe sich auf beiden Fremdbeurtei lungsskalen (Hamilton, MADRS) ein leichtgradig ausgeprägtes Syndrom abgebil det. Die körperlichen Beeinträchtigungen würden in ungünstiger Wechselwirkung zur psychischen Problematik stehen, hätten einen störenden Einfluss auf den Behandlungs- und Heilverlauf und könnten zu einer zeitweisen Überforderung der Bewältigungsstr ategien und vorübergehende r Sym p t omakzentuierung im Sinne einer depressiven Dekompensation führen. Aus psychiatrischer Sicht sei aufgrund der diagnostizierten depressiven Störung vor dem Hintergrund emotional-instabiler Persönlichkeitszüge in einer den Fähigkeiten un d körperli chen Möglichkeiten der
Beschwerdeführer in entsprechenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % gegeben. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin «in guten Phasen» eine volle psychosoziale und psycho physische Leistungsfähigkeit in einer ihren Fähigk eiten entsprechenden Tätigkeit erreichen könne. Andererseits würden aufgrund der emotional-instabilen Störung eine verminderte Frustrationstoleranz, Impulsivität und fehlende Selbstbe herrschung bestehen, die immer wieder zu Konflikten im zwischenmenschlichen Bereich oder zu Le istungsabbrüchen führen könnten
(Urk. 8/36/ 10-1 1 ).
Auf Ergänzungsfrage der IV-Stelle hin (Urk. 8/37) führte Dr. H.___
aus, die Arbeitsfähigkeit von 70 % aus psychiatrischer Sicht sei seit dem Behandlungsbe ginn bei Frau med. pract . I.___ , Psychiatrie J.___ , am 15. August 2008 ausgewiesen (Urk. 8/38). 3.2
3.2.1
Im Rahmen der vorliegenden Neuanmeldung präsentiert sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt: 3.2.2
Dr. C.___ und Dr. D.___ stellten in ihrem bidisziplinären Gutachten vom 19. Februar 2019 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/118/72) . Sie führten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 8/118/73): - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Bei Bulbusperforation links am 30. Mai 2007 - Bei rezidivierender depressiver Störung (gegenwärtig remittiert, ICD-10 F33.4) - Bei akzentuierten (emotional instabil, histrionisch ) Persönlichkeits zügen - Mit gegenwärtig ( un -)regelmässigem Konsum von Tabak, Alkohol, Benzodiazepinen, Cannabinoiden und Kokain - Mit anamnestisch Gebrauch von LSD und Amphetaminen/Ecstasy - Chronisches cervicospondylogenes Syndrom - Chronisches lumbovertebragenes und manchmal auch lumbospondyloge nes Syndrom - Chronisches, phasenweise auch generalisiertes Schmerzsyndrom - n icht ausreichend somatisch abstützbar - k rankheitsfremde Faktoren - Nikotinkonsum von 20 circa pack years - Konsum von Alkohol, Kokain, Benzodiazepinen, Cannabinoiden und Opiaten - Anamnestisch Reizmagen-Syndrom Dr. D.___ beurteilte die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität als höchstens partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar.
In einlässlicher Auseinander setzung mit den klinischen Befunden und den Vorakten , so unter anderem auch dem MRI der Halswirbelsäule (HWS) vom 27.
Dezember 2016 (zum Beispiel erwähnt in: Urk. 8/73/1), schloss Dr. D.___ das Vorliegen einer eindeutigen Neuro kompression der Wurzel C6 rechts aus und begründete dies unter anderem mit den symmetrischen Muskeleigenreflexen, der allseits normal geschilderten Sen sibilität und der normal ausgeprägten Kraft an den oberen Extremitäten. Die ergänzend durchgeführten Röntgenaufnahmen hätten im Segment HWK4/5 zwar eine leichtgradige und im Segment HWK5/6 eine mittelgradige Osteochondrose gezeigt. Nachdem die von der Beschwerde führerin geschilderten Schmerzen im Bereich der HWS spätestens seit 2012 nicht mehr mit den bildgebend zu verein barenden typischen schmerzverstärkenden und –lindernden Mechanismen ein hergegangen seien, seien die geklagten Schmerzen auch nicht (mehr) mit den radiolologisch -pathologischen Befunden vereinbar. Auch die geklagten Schmer zen im unteren Rückenbereich seien seines Erachtens unspezifisch, zeigten die ergänzend durchgeführten Röntgenaufnahmen doch normale Befunde; auch fehl ten Hinweise für eine von den Iliosakralgelenken ausgehende Pathologie (Urk.
8/118/62). In einer derartigen Situation seien grundsätzlich krank heits fremde Gründe, ein Aggravationsverhalten im Rahmen eines Renten begehrens und eine psychosomatisch-psychiatrische Affektion zu diskutieren. Es werde Aufgabe des im Rahmen dieser interdisziplinären Begutachtung mitbegut achtenden Psychiaters sein, diesbezüglich Stellung zu beziehen. Aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt bestehe zumeist täglich eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Höchstens phasen weise, aber nicht immer, sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 1-2 Stunden täglich ausgewiesen. Eine Einschränkung der Leistung während dieser Anwesen heitszeit bestehe nicht zwingend. Eine durchgehende respektive eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne somit für keinen Zeitraum für die bis her ausgeübten beruflichen Tätigkeiten begründet werden. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden, zumal diese Tätigkeiten in idealer Weise mit reduziertem Tempo über den Tag verteilt abgeleistet werden könn t en . Die Prog nose sei gut (Urk. 8/118/65-68 ).
Dr. C.___ beschrieb in seinem psychiatrischen Gutachten Defizite in den Bereichen Anpassung an Regeln/Routinen, Planung/Strukturierung von Aufga ben und Durchhaltefähigkeit aufgrund körperlicher Missemp findungen und niedergeschlagen- ängstlicher Verstimmungen. Es sei dabei jedoch allein auf die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin abzustellen, soweit es tatsächliche somatische Defizite überschreite. Eine Willensanstrengung zur Bewältigung der subjektiv erlebten Defizite sei auch gemäss Angaben der Beschwerdeführerin möglich ( vergleiche Aktivitäten des täglichen Lebens, soziale Kontakte). Zudem verfüge sie über persönliche Ressourcen ( beispielsweise keine Probleme mit dem eigenen Selbstbild, anpassungsfähig, unabhängig, gute Kommunikations fähig keit, gute Intelligenz), einen Berufsabschluss, berufliche Erfahrung und einen geordneten sozialen Kontext. Beim Verlauf der Störung seien auch nicht krank heitsbedingte (soziale) Faktoren zu beachten ( beispielsweise Lebensalter, Absti nenz vom und Lage am Arbeitsmarkt, finanzielle Sorgen, persönliche Berufs wünsche; Urk. 8/118/34).
Dr. C.___ schloss gestützt auf seinen klinischen Befund und zwei testpsychologische Untersuchungen sowie in Auseinander setzung mit der Aktenlage auf eine Remission der zuvor postulierten rezidi vierenden depressiven Störung seit 01/2010 (Urk. 8/118/22 ff.) und erklärte ein Suchtleiden als aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht vorhanden (Urk. 8/118/22). Gestützt auf die k linisch-diagnostischen Leitlinien der Inter nationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheits organi sation, ICD-10 Kapitel V (F ) ( Di lling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 10 . Aufl., Bern
2015) sprach er sich für das Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren aus, welche sich in Folge des 2007 erlittenen Unfalls entwickelt habe und seit November 2014 ärztlich attestiert werde (Urk. 8/118/19 ff.).
Eine relevante ( ≥ 20 % von 100 %) langdauernde Arbeitsunfähigkeit, die allfällig einer somatisch begründbar en hinzugerechnet werden könnte, sei aus versiche rungspsychiatrischer Sicht aufgrund der chronischen Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie den damit verbundenen Defiziten (inklusive einer rezidivierenden ängstlich-nied ergeschlagenen Ver stimmung) bei der
Beschwerdeführer in für keinen Zeitraum begründbar. Es sei kein somatisch-pathologischer Befund ausgewiesen, der eine anhaltende Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit für die von der Beschwerdeführer in früher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten begründen könn t e.
In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die soma tisch-rheumatologische Komponente als auch die psychosomatisch-psychiatri sche Komponente berücksichtige, könne für keinen Zeitraum eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden (Urk. 8/118/75). 3.2.3
Dr. E.___
stellte in ihrem Bericht vom
22. Juli 2019
die Diagnose eines
Torticollis . Die betreffende Diagnose habe sich bereits bei der Erstvisite ergeben, werde im Gutachten aber nicht erwähnt. Gerade wegen der Fehlhaltung des Körpers elf Jahre lang aufgrund der Blindheit habe die Beschwerdeführerin einen Torticollis nach links mit deutlicher Dystonie und Verspannung des Sternocleido mastoideus - Muskel s rechts entwickelt. Dies habe zu einem chronischen Schmerzsyndrom mit am ehesten zentraler Sensitivierung geführt. Dazu würden auf dem Niveau des Nackens eine cervikale Facettengelenksarthrose rechts grösser als links und zusätzlich cervikogene Kopfschmerzen mit migranöser Komponente bestehen. Die chronischen Schmerzen würden medika mentös behandelt, mit nur partieller Besserung der Symptomatik. Physiotherapie ergänze die Behandlung, allerdings gehe die Körperfehlstellung mehrere Jahre zurück und sei nicht leicht rückgängig zu machen. Die Beschwerdeführerin sei psychisch stabil bei akzentuierten Persönlichkeitszügen. Die Depression sei aktuell nicht rezidivierend. Sie schliesse aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine somato forme Schmerzstörung bestehe. Die chronischen Schmerzen im Kopf-, Nacken-, Schulterbereich und der BWS würden vom Torticollis kommen. Wegen der chro nischen Schmerzen und der Migräne, zusätzlich zur Blindheit des linken Auges , halte sie die Beschwerdeführerin für 70 % arbeitsunfähig. Eine 30%ige Arbeits fähigkeit in einer geschützten Umgebung (wie zu Hause) werde als möglich erachtet (Urk. 8/130) . 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen einer invaliditätsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung
und somit auch eine
massgebliche Ver schlechterung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 7. Dezember 2010 (Urk. 8/58) bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids (zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis: BGE 130 V 445 E. 1.2) . In medizinischer Sicht stützte sie sich hierbei insbesondere auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ vom 19. Februar 2019 (E. 2.1 , E. 3.2.2 ). 4.2
Das psychiatrisch-rheumatologische Gutachten vom 19. Februar 2019 entspricht den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen zum Beweiswert eines ärztlichen Berichts. So beruht es auf umfassenden Untersuchung en (Urk. 8/118/13-18, Urk. 8/118/57-59) , berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 8/118/8-10, Urk. 8/118/55-56) und setzt sich insbesondere mit dem Verhal ten der Beschwerdeführerin und den Beurteilungen in den Vorakten ausführlich auseinander (Urk. 8/118/19-24, Urk. 8/118/ 60-65) . Sodann leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein (Urk. 8/118/25 ff . , Urk. 8/118/ 65 ff., Urk. 8/118/71 ff. ) . Das betreffende Gutachten erfüllt damit die formalen Anforderungen an ein beweiskräftiges medizinisches Gutachten (E. 1.4). 4.3 4.3.1
Die Beschwerdeführerin erachtet das bidisziplinäre Gutachten vom 19. Februar 2019 nicht als beweiskräftig . Sie
bringt
da gegen vor, es könne nicht nachvoll zogen werden, weshalb aus interdisziplinärer Sicht keine Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werde, obwohl gemäss dem rheumatologi schen Gutachten phasenweise eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 20 % denkbar sei (Urk. 1 S. 8 Rn 6).
Die Gutachter kamen i n ihrer
interdisziplinären Gesamtbeurteilung zum Schluss , es sei weder ein somatisch-pathologischer noch ein psychiatrischer Befund aus gewiesen, der eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die von der Beschwerdeführerin früher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten begründen könne und stellten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( E. 3.2.2 ). Dies steht inso fern in Einklang mit der Schlussfolgerung im rheumatologischen Gutachten, als auch Dr. D.___
eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten anhand der somatischen Be funde verneinte (Urk. 8/118/67). Soweit er darüber hinaus fes tgehalten hat , eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 1-2 Stunden täglich sei höchs tens phasenweise, aber nicht immer, ausgewiesen (Urk. 8/118/66) ,
trug er dem Umstand Rechnung, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden «höchstens partiell» auf die objektivierbaren somatisch-pathologi schen Befunde abstützbar waren.
Zu diskutieren seien mögliche krankheitsfremde Gründe, ein Aggravationsverhalten sowie eine psychosomatisch-psychiatrische Affektion , wobei es Aufgabe des begutachtenden Psychiaters sei, diesbezüglich Stellung zu beziehen (Urk. 8/118/65). Nachdem auch die psychiatrische Untersu chung keine invaliditätsrelevante Pathologie ergeben hatte, erachteten die Gut achter die sich aus dem rheumatologischen Gutachten ergebenden Anzeichen für eine die Leistungsfähigkeit zeitweise geringgradig einschränkende Pathologie in ihrer interdisziplinären Einschätzung offenbar nicht als hinreichend ausgeprägt , um versicherungsmedizinisch auf eine massgebliche Einschränkung der Leistungs fähigkeit schliessen zu können (E. 3.2.2) , was
insgesamt als nachvoll ziehbar
erscheint . Dementsprechend erweist sich der Einwand der Beschwerde führerin , wonach das Gutachten hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig sei, als unbegründet .
Anzumerken bleibt, dass selbst bei Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % in der bisherigen Tätigkeit kein rentenbe gründender Invaliditätsgrad resultieren würde, zumal V aliden- und Invalidenein kommen – mangels Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin seit November 2014 (Urk. 8/72, Urk. 8/118/11) – nach wie vor (vgl. Urk. 8/50) auf derselben Grundlage zu ermitteln wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2 mit Hinweisen ; vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7 ) . 4.3.2
Im Weiteren wirft die
Beschwerdeführerin
ein , der gutachterlichen Einschätzung der Leistungsfähigkeit liege
keine Abklärung des medizinischen Sachverhalts in der Fachrichtung
Neurologie zugrunde . Selbst
nachdem die behandelnde Neuro login in ihrem Bericht vom 22. Juli 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % auf grund des physischen Leidens attestiert habe , habe die Beschwerdegegnerin keine neurologische n Abklärungen getätigt, obwohl im rheumatologischen Gutachten festgehalten worden sei, dass, sofern von den behandelnden Ärzten eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit geltend gemacht werde, diese neurologisch respektive neurophysiologisch abgeklärt werden müsse
(Urk. 1 S. 8 ff.).
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 12) wurden i m Vorfeld zur bidisziplinären Begutachtung mehrere neurologische Abklärungen getätigt . Hinzuweisen ist auf den Bericht der Klinik K.___ vom 3. Dezember 2016 (Urk. 8/74/12-14) sowie auf die Berichte der Neurologie der Klinik F.___ vom 23. Juni 2017 (Urk. 8/74/8-10) , 18. August 2017 (Urk. 8/73)
und vom
24. August 2017 (Urk. 8/74/6-7) .
Dr. D.___ befasste sich im Rahmen seiner rheumatologischen Beurteilung im Einzelnen mit den neu rologischen Vorbe richten (Urk. 8 /118/62-63 ) und kam
d abei – unter Verneinung sämtlicher Diagnose kriterien – zum Schluss, dass vorliegend kein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom gegeben sei. Das Vorliegen einer relevanten Neurokompression der Wurzel C6 rechts verneinte er damit, dass die Muskeleigenreflexe, welche die Wurzel C6 prüfen würden, symmetrisch ausgefallen seien, die Sensibilität allseits normal geschildert werde und auch die Kraft an den oberen Extremitäten normal ausgeprägt sei (Urk. 8/118/62).
Im Rahmen des Einwandverfahrens legte die Beschwerdeführerin
den Bericht von Dr. E.___ vom 22. Juli 2019 ins Recht, worin ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestiert wird ( E. 3.2.3 ). Die Beurteilung von Dr. E.___
befasst sich hauptsächlich mit der diagnostischen Einordnung der Schmerzproblematik, was sich im Hinblick auf die invalidenversicherungsrechtlich relevante Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit
aber nicht als ausschlaggebend erweist
(vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.2 mit Hinwei sen ). Die Annahme von Dr. E.___ , wonach bereits seit dem Jahr 2007 e ine Fehlhaltun g des Körpers bestehe ( E. 3.2.3 ), steht sodann in Widerspruch zu den sich aus den neurologischen Abklärungen in der Klinik F.___ im Jahr 2017 und dem rheumatologischen Gutachten ergebenden objektiven Befunden (vgl.
Urk. 8/73, Urk. 8/74/6-10, Urk. 8/118/57-58) .
Ihre Diagnose eines Torticollis begründete Dr. E.___ sodann nicht mit entsprechenden Befunden
und legte im Übrigen auch nicht dar, inwiefern d ie gutachterliche Einschätzung – über die diagnostischen Aspekte hinweg – unzutreffend sein sollte, was sich aufgrund der in den Vorakten erhobenen objektiven Befund e sowie der bereits
dazumal geklagten chronischen Kopfschmerzen (Urk. 8/118/55-56) jedoch aufgedrängt
hätte.
Die Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2020 (Urk. 12)
lassen sodann erahnen, dass Dr. E.___ keine Kenntnis der vor der Begutachtung erstatteten neurologischen Berichte mit den darin erhobenen ( ins besondere auch bildgebenden) Befunden hatte.
Ferner darf auch der Erfahrungs tatsache Rechnung getragen werden, wonach behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen ( BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc ). Nach
dem Gesagten erweist es sich als schlüssig, dass RAD Arzt Dr. med.
L.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
der Beurteilung von Dr. E.___ keine neuen medizinischen Tatsachen entnahm und ihr e Beurteilung der Arbeits fähig keit nicht als nachvollziehbar erachtete ( Urk. 9). RAD-Arzt L.___ verfügt zwar nicht über einen Facharzttitel für Neurologie , ist gemäss bundes gerichtlicher Rechtsprechung aber dennoch in der Lage, die Zuverlässig keit von Facharztbe richten zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2019 vom 6. August 2019 E. 2.3.3 , vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2008 vom 27. Oktober 2008 E. 3.2 ). 4.4
In ihrer Neuanmeldung vom 4. August 2017 nannte die Beschwerdeführerin als gesundheitliche Beeinträchtigung ausschliesslich somatische Leiden (Urk. 8/69/6, vgl. Urk. 1 S. 9). G egen d as psychiatrische Gutachten von Dr. C.___
erhob die Beschwerdeführerin
sodann keine Einwände (vgl. Urk. 1 S. 8 ff.) und zog insbe sondere dessen Schlussfolgerung , wonach eine relevante lang an dauernde Minde rung der Arbeitsfähigkeit aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht begründet werden könne (Urk. 8/118/36) ,
nicht in Zweifel. Zu Recht stellte die Beschwerde führerin denn auch nicht in Frage, dass dem Gutachten von Dr. C.___ eine hin reichende Auseinandersetzung mit den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 zu entnehmen ist . Namentlich nahm Dr. C.___
Bezug auf den Schweregrad des Leidens und bezeichnete den objektiven psycho pathologischen Befund der diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren als nicht ausgeprägt (Urk. 8/118/23). Auch schloss er eine massgebliche psychische Komorbidität nachvollziehbar aus, nachdem er die rezidivierende depressive Störung anhand der erhobenen Befunde und in Auseinandersetzung mit der Aktenlage überzeugend als seit Jahren remittiert und ein Suchtleiden als nicht vorhanden beurteilt hatte. Die akzentuier ten Persönlichkeitszüge seien sodann lediglich eine Normvariante im Sinne einer Eigenheit, welche das inter aktionelle Verhalten der Beschwerde führerin seit der Kindheit sowohl positiv als auch negativ beeinflusst hätten (Urk. 8/118/24), was nicht auf eine massgebliche Wechselwirkung mit der chronischen Schmerz störung schliessen lässt (BGE 144 V 50 E. 5.2.1). Auch lässt der von Dr. C.___ dokumentierte Behandlungsverlauf (Urk. 8/118/26 f.) jedenfalls nicht auf eine Behandlungsresistenz in psychiatri scher Hinsicht schliessen . Sodann trug Dr. C.___ bei seiner Einschätzung der Leistungsfähigkeit zu Recht den offen sichtlich vorhandenen beträchtlichen Ressourcen der Beschwerdeführerin (Urk. 8/118/34) und ihrem sozialen Kontext sowie dem gezeigten Aktivitäts niveau im privaten Bereich Rechnung (Selbststän digkeit in der Versorgung des Haushalts, intakte soziale Kontakte mit Freunden und Eltern, Mithilfe im Haushalt der Eltern, Aktivitäten des täglichen Lebens, Urk.
8/118/26) und schloss nicht krankheitsbedingte soziale Faktoren wie das Lebens alter, Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt, finanzielle Sorgen und persön liche Berufswünsche von der Beurteilung aus (Urk. 8/118/34). Mit Blick darauf rechtfertigen sich am gutachterlichen Ausschluss einer rele vanten Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus psychischen Gründen auch im Lichte der rechtserheblichen Indikatoren nach BGE 141 V 281 keine Zweifel. Eine im Rahmen der vorliegenden Neuanmeldung relevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes kann dementsprechend ausgeschlossen wer den. 4.5
Da nach dem Dargelegten weder die Einwände der Beschwerdeführerin noch der nach Gutachtenserstellung erstattete Bericht vom 22. Juli 2019 begründete Zwei fel an der Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens vom 19. Februar 2019 zu erwecken
vermögen, kann darauf abgestellt werden. Gestützt auf die nachvoll ziehbaren Ausführungen im Gutachten steht fest, dass kein Leiden vorliegt, welches die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin dauerhaft ein schränkt. Eine anspruchsrelevante gesundheitliche Verschlechterung im hier massgebenden Beurteilungszeitraum ist daher nicht eingetr eten. Von weiteren Abklärun gen – ins besondere der beantragten neurologischen Zusatza bklärungen (Urk. 1 S. 10 Rn 7) – ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157) abzusehen, zumal die Beschwerdeführerin vor der Begut achtung bereits neurolo gisch abgeklärt wurde und sich auch anhand des aktuellen Berichts der behandelnden Neurologin vom 22. Juli 2019 keine objektiven Befunde für eine neurologisch bedingte Einschränk ung der Arbeits fähigkeit und damit auch keine Anhaltspunkte für weitere Abklärungen im Fachbereich der Neurologie gefunden haben.
Da die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung die
mit Mitteilung vom 5. April 2018 auferlegte Schadenminderungspflicht (Urk. 8/88 )
nicht mehr erwähnt (vgl. Urk. 2) und folglich nicht mehr
daran festgehalten hat , erübrigen sich Ausführungen in diesem Zusammenhang.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschrift ein Gesuch um unent geltliche Prozessführung gestellt (Urk. 1 S. 2). Ihre Mittellosigkeit ist ausgewiesen (Urk. 3) und der Prozess kann nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung gemäss § 16 Abs. 1 des
Gesetz es über das Sozialversicherungs gericht ( GSVGer ) sind somit erfüllt. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher zu bewilligen. Die Beschwerde füh rerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Prozesskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist . 6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 9. Oktober 2019 wird der Beschwerdeführerin die unentg eltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferleg t zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf §16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler
E. 7 ). Mit Mit teilung vom 5. Dezember 2007 leistete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache fü r eine Glas-Augenprothese (Urk. 8/ 13 , vgl. Urk. 8/1 ). Am 28. April 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf den Unfall vom 29. Mai 2007 sowie diverse Operationen und Komplikationen bei der IV-Stelle zum Le istungsbezug an (Urk. 8/20). Nachdem die IV-Stelle den erwerblichen und medizinischen Sachverhalt abgeklärt und in diesem Zusammenhang ein psychiatrisches Gutachten ein geholt hatte (Gutachten vom 15. Januar 2010 [Urk. 8/36 , vgl. auch Urk. 8/38 ]) , verneinte sie einen Renten anspruch der Ve rsicherten mit Verfügung vom 7. Dezember 2010 (IV Grad: 30 %; Urk. 8/58).
E. 8 ff .). Die Diagnose einer Torticollis habe vorher nicht gestellt werden können, da kein Arztbericht in der Fachrichtung Neurologie vorgelegen habe ( Urk. 12).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00711
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Kübler Urteil vom 2 8. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste MLaw
Y.___ , Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1966, ist
gelernte Dekorationsgestalterin und
war bis am 30. April 2006 bei der Z.___ AG als Ver käuferin angestellt . N ebenbei arbeitete sie als Schaufensterdekorateurin bei
A.___ (Urk. 8/17/4, Urk. 8/25 -26, Urk. 8/32 ). A m 29. Mai 2007 erlitt die Versi cherte einen Unfall, als sie mit einem Trinkglas
tätlich angegriffen wurde und dabei das linke Auge verlor (Urk. 8/1/6 , Urk. 8/20/7 , Urk. 8/27/6- 2 7 ). Mit Mit teilung vom 5. Dezember 2007 leistete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache fü r eine Glas-Augenprothese (Urk. 8/ 13 , vgl. Urk. 8/1 ). Am 28. April 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf den Unfall vom 29. Mai 2007 sowie diverse Operationen und Komplikationen bei der IV-Stelle zum Le istungsbezug an (Urk. 8/20). Nachdem die IV-Stelle den erwerblichen und medizinischen Sachverhalt abgeklärt und in diesem Zusammenhang ein psychiatrisches Gutachten ein geholt hatte (Gutachten vom 15. Januar 2010 [Urk. 8/36 , vgl. auch Urk. 8/38 ]) , verneinte sie einen Renten anspruch der Ve rsicherten mit Verfügung vom 7. Dezember 2010 (IV Grad: 30 %; Urk. 8/58). 1.2
Am 4. August 2017 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine fortge schrittene Arthrose sowie eine Diskushernie (HWS) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/69). Mit Mitteilung vom 5. April 2018 forderte die IV Stelle die Versicherte – unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht – zu einem sechsmonatigen Entzug von Alkohol und Kokain sowie einer gleichzeitig durch zuführenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie inklusive regelmäs siger Einnahme der antidepressiven Medikation auf (Urk. 8/88). Mit Schreiben des Zentrums B.___ vom 2 6. April 2018 baten die B ehandler
darum, auf die angeordneten Auflagen zu verzichten (Urk. 8/92). D ie Versicherte erklärte sich daraufhin lediglich mit der regelmässigen therapeutischen Behandlung (Psyc hotherapie) einverstanden (Urk. 8/93). Mit Mitteilung vom 3 0. Mai 2018 informierte die IV-Stelle die Versicherte darüber, dass sie zur Klärung ihrer Leistungsansprüche eine bidisziplinäre Begutachtung als
notwendig erachte (Urk. 8/95).
Das betreffende Gutachten wurde am 1 9. Februar 2019 von Dr.
med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
sowie
Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, erstattet ( Urk. 8/118 [ psychiatrisches Gutachten Dr. C.___ : Urk. 8/118/1-50;
rheumatologisches Gutachten Dr. D.___ :
Urk.
8/118/51-70 ; interdisziplinäre Gesamt beurteilung : Urk. 8/118/71-76 ) . Nachdem die IV-Stelle das Dossier ihrem Regionalen Ä rztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vorgelegt hatte (RAD Stellungnahme vom 1 4. März 2019 [ Urk. 8/119/5-6]) , stellte sie der Ver sicherten mit Vorbescheid vom 1 5. März 2019 die Abweisung ihres Leist ungs begehrens in Aussicht (Urk. 8/120). Dagegen erhob die Versicherte am 2 9. April 2019 Einwand (Urk. 8/124) und begründete diesen – unter Beilage eines Berichts von Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, vom 2 2. Juli 2019 (Urk. 8/130) – mit Eingabe vom 28. A ugust 2019 ( Urk. 8/132). Nach erneuter Vorlage an den RAD (Stellungnahme vom 9. September 2019 [ Urk. 8/134/4]) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 1 0. September 2019 ab ( Urk. 2 = Urk. 8/135). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 9. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 1 0. September 2019 sei aufzuheben und die Sache für weitere medizinische Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hin sicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.
7) und legte ihrer Ein gabe eine RAD- Stellungnahme vom 18 . November 2019 bei ( Urk. 9). Mit Verfü gung vom 2 8. November 2019 ordnete das Gericht einen zweiten Schriften wechsel an ( Urk. 10), woraufhin die Beschwerdeführerin am 1 3. Januar 2020 eine Replik erstattete ( Urk.
12) und die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 3 0. Januar 2020 – unter Verweis auf den är ztlichen Bericht der Klinik F.___ vom 1 8. August 2017 – auf das Einreichen einer Duplik verzichtete ( Urk. 14, der Beschwerdeführerin zugestellt am 3. Februar 2020 [ Urk. 15]). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs.
1 des
Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades
auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ). 1.4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheid es an, aus den medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass keine Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Die bisher ausgeübte Tätigkeit als Dekorationsgestalterin sowie jegliche angepasste Tätigkeit sei der Beschwerde führerin uneingeschränkt zumutbar. Nur phasenweise habe eine Arbeitsun fähig keit von circa 20 % bestanden. Der im Einwandverfahren eingereichte Bericht von Dr. E.___ vom 2 2. Juli 2019 lege keine neuen medizinischen Fakten dar. Somit liege gestützt auf das rheumatologisch-psychiatrische Gut achten vom 1 9. Februar 2019 sowie die RAD-Stellungnahme vom 1 8. November 2019 keine invaliditätsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung und damit kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung vor ( Urk. 2 , Urk. 7 ). 2.2
Dahingegen vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt , die Beschwerde gegnerin wäre gestützt auf ihre Untersuchungspflicht dazu angehalten gewesen, eine nachträgliche neurologische Untersuchung zu veranlassen oder zumindest die Stellungnahme der behandelnden Neurologin vom 22. Juli 2019
einem Fach arzt des RAD in der Fachrichtung Neurologie vorzulegen. Das Gutachten vom 1 9. Februar 2019 sei – aus
näher dargelegten Gründen – nicht nachvoll ziehbar und schlüssig , weshalb für die Beurteilung des Leistungsanspruchs nicht darauf abgestellt werden könne. Bei gesamthafter Betrachtung sei « eine medizinisch- gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur Ablehnung des Leistungsan spruchs der Beschwerdeführerin » führe, « mit überwiegender Wahrsc heinlichkeit nicht ausgewiesen »
( Urk. 1 S. 8
ff .). Die Diagnose einer Torticollis habe vorher nicht gestellt werden können, da kein Arztbericht in der Fachrichtung Neurologie vorgelegen habe ( Urk. 12). 2.3
Streitig ist der Anspruch der B eschwerdeführerin auf eine R ente der Invaliden versicherung. Die Beschwerdegegnerin gab ein bidisziplinäres Gutachten in Auf trag (Urk. 8/118) , nahm diverse eingereichte Berichte zu den Akten ( Urk. 8/73 74, Urk. 8/87, Urk. 8/92 , Urk. 8/130 ) und legte das Dossier ihrem RAD zur Beur teilung vor
(Urk. 8/ 119/5-6, Urk. 8/134/4, Urk. 9 ). Damit ist sie unbestritten auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom
4. August 2017 (Urk. 8/69) materiell ei ngetreten (vgl. auch Urk. 8/119/1) , hat aber eine massgebende Ver schlech terung des Gesundheitszustandes mit der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2019 verneint. 3. 3.1
3.1.1
Der Verfügung vom 7. Dezember 2010 (Urk. 8/58) lag im Wesentlichen folgender medizinischer Sachverhalt zugrunde ( vgl. Urk. 8/51/2-5): 3.1.2
Im Bericht der Augenklinik des Universitätsspitals G.___ vom 19. Mai 2009 stellten die Ärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (Urk. 8/31/6): - Status nach Austausch des Silikonimplantates bei Implantatprotrusion
9. Januar 2008 - Status nach Enukleation wegen Phthisis
22. August 2007 - Status nach PPV, Lensektomie , Fremdkörperextraktion, antibiotischer Spülung 15. Juni 2007 - Status nach Skleranaht , Vorderkammerspühlung
30. Mai 2007 - Status nach Bulbusperforation durch Trinkglas 30. Mai 2007
Aufgrund der Monokelsituation sei das stereoskopische Sehen nicht mehr möglich. Die verminderte beziehungsweise fehlende Tiefenwahrnehmung erschwere feine Detailarbeiten sowie Arbeit auf Gerüsten und in Gruben. Aus ophtalmologischer Sicht würden bis auf das Besteigen von Leitern und Gerüsten keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen, dies gelte seit der 1. Operation vom 30. Mai 2007 (Urk. 8/31/7-8). 3.1.3
Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem psychiat rische n Gutachten vom 15. Januar 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/36/10 ): - Rezidivierende depressive Störung, zum Untersuchungszeitpunkt leicht gradig ausgeprägt mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01) vor dem Hinter grund einer Persönlichkeitsakzentuierung mit vorrangig emotional-instabilen Zügen (ICD-10 Z73.1) Daneben stellte Dr. H.___ folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/36/10): - Schädlicher Gebrauch von Kokain (ICD-10 F14.1), gegenwärtig gelegent licher Konsum - Schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1), gegenwärtig gelegent licher Konsum
Die emotional-instabilen Züge (vom Borderline -Typus) der diagnostizierten Per sönlichkeitsakzentuierung würden sich aus einer im Verhalten und Erleben der Beschwerdeführerin erkennbaren deutlichen und andauernden sowie gleich förmigen Tendenz, impulsiv zu handeln, ergeben. Die Stimmungslage sei wechselnd, instabil, das Verhalten durch Impulsivität gekennzeichnet. Es bestehe eine verminderte Frustrationstoleranz. Aus den Eigenangaben der Beschwerde führerin seien Phasen mit erlebter innerer Leere und verminderten Selbstver trauens und Entschlussschwäche ableitbar. In der Exploration habe sie einen intelligenten, motivierten und geistig kompetenten Eindruck hinterlassen. Gleich zeitig habe sie unschlüssig sowie hin
- und her gerissen gewirkt, wie es hinsichtlich der beruflichen Zukunft weitergehen soll. Psychopathologisch habe sich in der aktuellen Untersuchung ein leichtgradig ausgeprägtes depressives Syndrom mit gedrückter Stimmungslage, leichter Affektlabilität, leichter Antriebsminderung, deutlicher Verunsicherung und Irritierbarkeit und vegetativen Symptomen (Schlafstörungen) gezeigt. Psychometrisch habe sich auf beiden Fremdbeurtei lungsskalen (Hamilton, MADRS) ein leichtgradig ausgeprägtes Syndrom abgebil det. Die körperlichen Beeinträchtigungen würden in ungünstiger Wechselwirkung zur psychischen Problematik stehen, hätten einen störenden Einfluss auf den Behandlungs- und Heilverlauf und könnten zu einer zeitweisen Überforderung der Bewältigungsstr ategien und vorübergehende r Sym p t omakzentuierung im Sinne einer depressiven Dekompensation führen. Aus psychiatrischer Sicht sei aufgrund der diagnostizierten depressiven Störung vor dem Hintergrund emotional-instabiler Persönlichkeitszüge in einer den Fähigkeiten un d körperli chen Möglichkeiten der
Beschwerdeführer in entsprechenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % gegeben. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin «in guten Phasen» eine volle psychosoziale und psycho physische Leistungsfähigkeit in einer ihren Fähigk eiten entsprechenden Tätigkeit erreichen könne. Andererseits würden aufgrund der emotional-instabilen Störung eine verminderte Frustrationstoleranz, Impulsivität und fehlende Selbstbe herrschung bestehen, die immer wieder zu Konflikten im zwischenmenschlichen Bereich oder zu Le istungsabbrüchen führen könnten
(Urk. 8/36/ 10-1 1 ).
Auf Ergänzungsfrage der IV-Stelle hin (Urk. 8/37) führte Dr. H.___
aus, die Arbeitsfähigkeit von 70 % aus psychiatrischer Sicht sei seit dem Behandlungsbe ginn bei Frau med. pract . I.___ , Psychiatrie J.___ , am 15. August 2008 ausgewiesen (Urk. 8/38). 3.2
3.2.1
Im Rahmen der vorliegenden Neuanmeldung präsentiert sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt: 3.2.2
Dr. C.___ und Dr. D.___ stellten in ihrem bidisziplinären Gutachten vom 19. Februar 2019 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/118/72) . Sie führten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 8/118/73): - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Bei Bulbusperforation links am 30. Mai 2007 - Bei rezidivierender depressiver Störung (gegenwärtig remittiert, ICD-10 F33.4) - Bei akzentuierten (emotional instabil, histrionisch ) Persönlichkeits zügen - Mit gegenwärtig ( un -)regelmässigem Konsum von Tabak, Alkohol, Benzodiazepinen, Cannabinoiden und Kokain - Mit anamnestisch Gebrauch von LSD und Amphetaminen/Ecstasy - Chronisches cervicospondylogenes Syndrom - Chronisches lumbovertebragenes und manchmal auch lumbospondyloge nes Syndrom - Chronisches, phasenweise auch generalisiertes Schmerzsyndrom - n icht ausreichend somatisch abstützbar - k rankheitsfremde Faktoren - Nikotinkonsum von 20 circa pack years - Konsum von Alkohol, Kokain, Benzodiazepinen, Cannabinoiden und Opiaten - Anamnestisch Reizmagen-Syndrom Dr. D.___ beurteilte die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität als höchstens partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar.
In einlässlicher Auseinander setzung mit den klinischen Befunden und den Vorakten , so unter anderem auch dem MRI der Halswirbelsäule (HWS) vom 27.
Dezember 2016 (zum Beispiel erwähnt in: Urk. 8/73/1), schloss Dr. D.___ das Vorliegen einer eindeutigen Neuro kompression der Wurzel C6 rechts aus und begründete dies unter anderem mit den symmetrischen Muskeleigenreflexen, der allseits normal geschilderten Sen sibilität und der normal ausgeprägten Kraft an den oberen Extremitäten. Die ergänzend durchgeführten Röntgenaufnahmen hätten im Segment HWK4/5 zwar eine leichtgradige und im Segment HWK5/6 eine mittelgradige Osteochondrose gezeigt. Nachdem die von der Beschwerde führerin geschilderten Schmerzen im Bereich der HWS spätestens seit 2012 nicht mehr mit den bildgebend zu verein barenden typischen schmerzverstärkenden und –lindernden Mechanismen ein hergegangen seien, seien die geklagten Schmerzen auch nicht (mehr) mit den radiolologisch -pathologischen Befunden vereinbar. Auch die geklagten Schmer zen im unteren Rückenbereich seien seines Erachtens unspezifisch, zeigten die ergänzend durchgeführten Röntgenaufnahmen doch normale Befunde; auch fehl ten Hinweise für eine von den Iliosakralgelenken ausgehende Pathologie (Urk.
8/118/62). In einer derartigen Situation seien grundsätzlich krank heits fremde Gründe, ein Aggravationsverhalten im Rahmen eines Renten begehrens und eine psychosomatisch-psychiatrische Affektion zu diskutieren. Es werde Aufgabe des im Rahmen dieser interdisziplinären Begutachtung mitbegut achtenden Psychiaters sein, diesbezüglich Stellung zu beziehen. Aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt bestehe zumeist täglich eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Höchstens phasen weise, aber nicht immer, sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 1-2 Stunden täglich ausgewiesen. Eine Einschränkung der Leistung während dieser Anwesen heitszeit bestehe nicht zwingend. Eine durchgehende respektive eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne somit für keinen Zeitraum für die bis her ausgeübten beruflichen Tätigkeiten begründet werden. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden, zumal diese Tätigkeiten in idealer Weise mit reduziertem Tempo über den Tag verteilt abgeleistet werden könn t en . Die Prog nose sei gut (Urk. 8/118/65-68 ).
Dr. C.___ beschrieb in seinem psychiatrischen Gutachten Defizite in den Bereichen Anpassung an Regeln/Routinen, Planung/Strukturierung von Aufga ben und Durchhaltefähigkeit aufgrund körperlicher Missemp findungen und niedergeschlagen- ängstlicher Verstimmungen. Es sei dabei jedoch allein auf die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin abzustellen, soweit es tatsächliche somatische Defizite überschreite. Eine Willensanstrengung zur Bewältigung der subjektiv erlebten Defizite sei auch gemäss Angaben der Beschwerdeführerin möglich ( vergleiche Aktivitäten des täglichen Lebens, soziale Kontakte). Zudem verfüge sie über persönliche Ressourcen ( beispielsweise keine Probleme mit dem eigenen Selbstbild, anpassungsfähig, unabhängig, gute Kommunikations fähig keit, gute Intelligenz), einen Berufsabschluss, berufliche Erfahrung und einen geordneten sozialen Kontext. Beim Verlauf der Störung seien auch nicht krank heitsbedingte (soziale) Faktoren zu beachten ( beispielsweise Lebensalter, Absti nenz vom und Lage am Arbeitsmarkt, finanzielle Sorgen, persönliche Berufs wünsche; Urk. 8/118/34).
Dr. C.___ schloss gestützt auf seinen klinischen Befund und zwei testpsychologische Untersuchungen sowie in Auseinander setzung mit der Aktenlage auf eine Remission der zuvor postulierten rezidi vierenden depressiven Störung seit 01/2010 (Urk. 8/118/22 ff.) und erklärte ein Suchtleiden als aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht vorhanden (Urk. 8/118/22). Gestützt auf die k linisch-diagnostischen Leitlinien der Inter nationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheits organi sation, ICD-10 Kapitel V (F ) ( Di lling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 10 . Aufl., Bern
2015) sprach er sich für das Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren aus, welche sich in Folge des 2007 erlittenen Unfalls entwickelt habe und seit November 2014 ärztlich attestiert werde (Urk. 8/118/19 ff.).
Eine relevante ( ≥ 20 % von 100 %) langdauernde Arbeitsunfähigkeit, die allfällig einer somatisch begründbar en hinzugerechnet werden könnte, sei aus versiche rungspsychiatrischer Sicht aufgrund der chronischen Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie den damit verbundenen Defiziten (inklusive einer rezidivierenden ängstlich-nied ergeschlagenen Ver stimmung) bei der
Beschwerdeführer in für keinen Zeitraum begründbar. Es sei kein somatisch-pathologischer Befund ausgewiesen, der eine anhaltende Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit für die von der Beschwerdeführer in früher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten begründen könn t e.
In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die soma tisch-rheumatologische Komponente als auch die psychosomatisch-psychiatri sche Komponente berücksichtige, könne für keinen Zeitraum eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden (Urk. 8/118/75). 3.2.3
Dr. E.___
stellte in ihrem Bericht vom
22. Juli 2019
die Diagnose eines
Torticollis . Die betreffende Diagnose habe sich bereits bei der Erstvisite ergeben, werde im Gutachten aber nicht erwähnt. Gerade wegen der Fehlhaltung des Körpers elf Jahre lang aufgrund der Blindheit habe die Beschwerdeführerin einen Torticollis nach links mit deutlicher Dystonie und Verspannung des Sternocleido mastoideus - Muskel s rechts entwickelt. Dies habe zu einem chronischen Schmerzsyndrom mit am ehesten zentraler Sensitivierung geführt. Dazu würden auf dem Niveau des Nackens eine cervikale Facettengelenksarthrose rechts grösser als links und zusätzlich cervikogene Kopfschmerzen mit migranöser Komponente bestehen. Die chronischen Schmerzen würden medika mentös behandelt, mit nur partieller Besserung der Symptomatik. Physiotherapie ergänze die Behandlung, allerdings gehe die Körperfehlstellung mehrere Jahre zurück und sei nicht leicht rückgängig zu machen. Die Beschwerdeführerin sei psychisch stabil bei akzentuierten Persönlichkeitszügen. Die Depression sei aktuell nicht rezidivierend. Sie schliesse aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine somato forme Schmerzstörung bestehe. Die chronischen Schmerzen im Kopf-, Nacken-, Schulterbereich und der BWS würden vom Torticollis kommen. Wegen der chro nischen Schmerzen und der Migräne, zusätzlich zur Blindheit des linken Auges , halte sie die Beschwerdeführerin für 70 % arbeitsunfähig. Eine 30%ige Arbeits fähigkeit in einer geschützten Umgebung (wie zu Hause) werde als möglich erachtet (Urk. 8/130) . 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen einer invaliditätsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung
und somit auch eine
massgebliche Ver schlechterung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 7. Dezember 2010 (Urk. 8/58) bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids (zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis: BGE 130 V 445 E. 1.2) . In medizinischer Sicht stützte sie sich hierbei insbesondere auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ vom 19. Februar 2019 (E. 2.1 , E. 3.2.2 ). 4.2
Das psychiatrisch-rheumatologische Gutachten vom 19. Februar 2019 entspricht den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen zum Beweiswert eines ärztlichen Berichts. So beruht es auf umfassenden Untersuchung en (Urk. 8/118/13-18, Urk. 8/118/57-59) , berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 8/118/8-10, Urk. 8/118/55-56) und setzt sich insbesondere mit dem Verhal ten der Beschwerdeführerin und den Beurteilungen in den Vorakten ausführlich auseinander (Urk. 8/118/19-24, Urk. 8/118/ 60-65) . Sodann leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein (Urk. 8/118/25 ff . , Urk. 8/118/ 65 ff., Urk. 8/118/71 ff. ) . Das betreffende Gutachten erfüllt damit die formalen Anforderungen an ein beweiskräftiges medizinisches Gutachten (E. 1.4). 4.3 4.3.1
Die Beschwerdeführerin erachtet das bidisziplinäre Gutachten vom 19. Februar 2019 nicht als beweiskräftig . Sie
bringt
da gegen vor, es könne nicht nachvoll zogen werden, weshalb aus interdisziplinärer Sicht keine Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werde, obwohl gemäss dem rheumatologi schen Gutachten phasenweise eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 20 % denkbar sei (Urk. 1 S. 8 Rn 6).
Die Gutachter kamen i n ihrer
interdisziplinären Gesamtbeurteilung zum Schluss , es sei weder ein somatisch-pathologischer noch ein psychiatrischer Befund aus gewiesen, der eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die von der Beschwerdeführerin früher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten begründen könne und stellten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( E. 3.2.2 ). Dies steht inso fern in Einklang mit der Schlussfolgerung im rheumatologischen Gutachten, als auch Dr. D.___
eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten anhand der somatischen Be funde verneinte (Urk. 8/118/67). Soweit er darüber hinaus fes tgehalten hat , eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 1-2 Stunden täglich sei höchs tens phasenweise, aber nicht immer, ausgewiesen (Urk. 8/118/66) ,
trug er dem Umstand Rechnung, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden «höchstens partiell» auf die objektivierbaren somatisch-pathologi schen Befunde abstützbar waren.
Zu diskutieren seien mögliche krankheitsfremde Gründe, ein Aggravationsverhalten sowie eine psychosomatisch-psychiatrische Affektion , wobei es Aufgabe des begutachtenden Psychiaters sei, diesbezüglich Stellung zu beziehen (Urk. 8/118/65). Nachdem auch die psychiatrische Untersu chung keine invaliditätsrelevante Pathologie ergeben hatte, erachteten die Gut achter die sich aus dem rheumatologischen Gutachten ergebenden Anzeichen für eine die Leistungsfähigkeit zeitweise geringgradig einschränkende Pathologie in ihrer interdisziplinären Einschätzung offenbar nicht als hinreichend ausgeprägt , um versicherungsmedizinisch auf eine massgebliche Einschränkung der Leistungs fähigkeit schliessen zu können (E. 3.2.2) , was
insgesamt als nachvoll ziehbar
erscheint . Dementsprechend erweist sich der Einwand der Beschwerde führerin , wonach das Gutachten hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig sei, als unbegründet .
Anzumerken bleibt, dass selbst bei Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % in der bisherigen Tätigkeit kein rentenbe gründender Invaliditätsgrad resultieren würde, zumal V aliden- und Invalidenein kommen – mangels Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin seit November 2014 (Urk. 8/72, Urk. 8/118/11) – nach wie vor (vgl. Urk. 8/50) auf derselben Grundlage zu ermitteln wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2 mit Hinweisen ; vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7 ) . 4.3.2
Im Weiteren wirft die
Beschwerdeführerin
ein , der gutachterlichen Einschätzung der Leistungsfähigkeit liege
keine Abklärung des medizinischen Sachverhalts in der Fachrichtung
Neurologie zugrunde . Selbst
nachdem die behandelnde Neuro login in ihrem Bericht vom 22. Juli 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % auf grund des physischen Leidens attestiert habe , habe die Beschwerdegegnerin keine neurologische n Abklärungen getätigt, obwohl im rheumatologischen Gutachten festgehalten worden sei, dass, sofern von den behandelnden Ärzten eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit geltend gemacht werde, diese neurologisch respektive neurophysiologisch abgeklärt werden müsse
(Urk. 1 S. 8 ff.).
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 12) wurden i m Vorfeld zur bidisziplinären Begutachtung mehrere neurologische Abklärungen getätigt . Hinzuweisen ist auf den Bericht der Klinik K.___ vom 3. Dezember 2016 (Urk. 8/74/12-14) sowie auf die Berichte der Neurologie der Klinik F.___ vom 23. Juni 2017 (Urk. 8/74/8-10) , 18. August 2017 (Urk. 8/73)
und vom
24. August 2017 (Urk. 8/74/6-7) .
Dr. D.___ befasste sich im Rahmen seiner rheumatologischen Beurteilung im Einzelnen mit den neu rologischen Vorbe richten (Urk. 8 /118/62-63 ) und kam
d abei – unter Verneinung sämtlicher Diagnose kriterien – zum Schluss, dass vorliegend kein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom gegeben sei. Das Vorliegen einer relevanten Neurokompression der Wurzel C6 rechts verneinte er damit, dass die Muskeleigenreflexe, welche die Wurzel C6 prüfen würden, symmetrisch ausgefallen seien, die Sensibilität allseits normal geschildert werde und auch die Kraft an den oberen Extremitäten normal ausgeprägt sei (Urk. 8/118/62).
Im Rahmen des Einwandverfahrens legte die Beschwerdeführerin
den Bericht von Dr. E.___ vom 22. Juli 2019 ins Recht, worin ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestiert wird ( E. 3.2.3 ). Die Beurteilung von Dr. E.___
befasst sich hauptsächlich mit der diagnostischen Einordnung der Schmerzproblematik, was sich im Hinblick auf die invalidenversicherungsrechtlich relevante Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit
aber nicht als ausschlaggebend erweist
(vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.2 mit Hinwei sen ). Die Annahme von Dr. E.___ , wonach bereits seit dem Jahr 2007 e ine Fehlhaltun g des Körpers bestehe ( E. 3.2.3 ), steht sodann in Widerspruch zu den sich aus den neurologischen Abklärungen in der Klinik F.___ im Jahr 2017 und dem rheumatologischen Gutachten ergebenden objektiven Befunden (vgl.
Urk. 8/73, Urk. 8/74/6-10, Urk. 8/118/57-58) .
Ihre Diagnose eines Torticollis begründete Dr. E.___ sodann nicht mit entsprechenden Befunden
und legte im Übrigen auch nicht dar, inwiefern d ie gutachterliche Einschätzung – über die diagnostischen Aspekte hinweg – unzutreffend sein sollte, was sich aufgrund der in den Vorakten erhobenen objektiven Befund e sowie der bereits
dazumal geklagten chronischen Kopfschmerzen (Urk. 8/118/55-56) jedoch aufgedrängt
hätte.
Die Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2020 (Urk. 12)
lassen sodann erahnen, dass Dr. E.___ keine Kenntnis der vor der Begutachtung erstatteten neurologischen Berichte mit den darin erhobenen ( ins besondere auch bildgebenden) Befunden hatte.
Ferner darf auch der Erfahrungs tatsache Rechnung getragen werden, wonach behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen ( BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc ). Nach
dem Gesagten erweist es sich als schlüssig, dass RAD Arzt Dr. med.
L.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
der Beurteilung von Dr. E.___ keine neuen medizinischen Tatsachen entnahm und ihr e Beurteilung der Arbeits fähig keit nicht als nachvollziehbar erachtete ( Urk. 9). RAD-Arzt L.___ verfügt zwar nicht über einen Facharzttitel für Neurologie , ist gemäss bundes gerichtlicher Rechtsprechung aber dennoch in der Lage, die Zuverlässig keit von Facharztbe richten zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2019 vom 6. August 2019 E. 2.3.3 , vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2008 vom 27. Oktober 2008 E. 3.2 ). 4.4
In ihrer Neuanmeldung vom 4. August 2017 nannte die Beschwerdeführerin als gesundheitliche Beeinträchtigung ausschliesslich somatische Leiden (Urk. 8/69/6, vgl. Urk. 1 S. 9). G egen d as psychiatrische Gutachten von Dr. C.___
erhob die Beschwerdeführerin
sodann keine Einwände (vgl. Urk. 1 S. 8 ff.) und zog insbe sondere dessen Schlussfolgerung , wonach eine relevante lang an dauernde Minde rung der Arbeitsfähigkeit aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht begründet werden könne (Urk. 8/118/36) ,
nicht in Zweifel. Zu Recht stellte die Beschwerde führerin denn auch nicht in Frage, dass dem Gutachten von Dr. C.___ eine hin reichende Auseinandersetzung mit den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 zu entnehmen ist . Namentlich nahm Dr. C.___
Bezug auf den Schweregrad des Leidens und bezeichnete den objektiven psycho pathologischen Befund der diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren als nicht ausgeprägt (Urk. 8/118/23). Auch schloss er eine massgebliche psychische Komorbidität nachvollziehbar aus, nachdem er die rezidivierende depressive Störung anhand der erhobenen Befunde und in Auseinandersetzung mit der Aktenlage überzeugend als seit Jahren remittiert und ein Suchtleiden als nicht vorhanden beurteilt hatte. Die akzentuier ten Persönlichkeitszüge seien sodann lediglich eine Normvariante im Sinne einer Eigenheit, welche das inter aktionelle Verhalten der Beschwerde führerin seit der Kindheit sowohl positiv als auch negativ beeinflusst hätten (Urk. 8/118/24), was nicht auf eine massgebliche Wechselwirkung mit der chronischen Schmerz störung schliessen lässt (BGE 144 V 50 E. 5.2.1). Auch lässt der von Dr. C.___ dokumentierte Behandlungsverlauf (Urk. 8/118/26 f.) jedenfalls nicht auf eine Behandlungsresistenz in psychiatri scher Hinsicht schliessen . Sodann trug Dr. C.___ bei seiner Einschätzung der Leistungsfähigkeit zu Recht den offen sichtlich vorhandenen beträchtlichen Ressourcen der Beschwerdeführerin (Urk. 8/118/34) und ihrem sozialen Kontext sowie dem gezeigten Aktivitäts niveau im privaten Bereich Rechnung (Selbststän digkeit in der Versorgung des Haushalts, intakte soziale Kontakte mit Freunden und Eltern, Mithilfe im Haushalt der Eltern, Aktivitäten des täglichen Lebens, Urk.
8/118/26) und schloss nicht krankheitsbedingte soziale Faktoren wie das Lebens alter, Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt, finanzielle Sorgen und persön liche Berufswünsche von der Beurteilung aus (Urk. 8/118/34). Mit Blick darauf rechtfertigen sich am gutachterlichen Ausschluss einer rele vanten Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus psychischen Gründen auch im Lichte der rechtserheblichen Indikatoren nach BGE 141 V 281 keine Zweifel. Eine im Rahmen der vorliegenden Neuanmeldung relevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes kann dementsprechend ausgeschlossen wer den. 4.5
Da nach dem Dargelegten weder die Einwände der Beschwerdeführerin noch der nach Gutachtenserstellung erstattete Bericht vom 22. Juli 2019 begründete Zwei fel an der Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens vom 19. Februar 2019 zu erwecken
vermögen, kann darauf abgestellt werden. Gestützt auf die nachvoll ziehbaren Ausführungen im Gutachten steht fest, dass kein Leiden vorliegt, welches die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin dauerhaft ein schränkt. Eine anspruchsrelevante gesundheitliche Verschlechterung im hier massgebenden Beurteilungszeitraum ist daher nicht eingetr eten. Von weiteren Abklärun gen – ins besondere der beantragten neurologischen Zusatza bklärungen (Urk. 1 S. 10 Rn 7) – ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157) abzusehen, zumal die Beschwerdeführerin vor der Begut achtung bereits neurolo gisch abgeklärt wurde und sich auch anhand des aktuellen Berichts der behandelnden Neurologin vom 22. Juli 2019 keine objektiven Befunde für eine neurologisch bedingte Einschränk ung der Arbeits fähigkeit und damit auch keine Anhaltspunkte für weitere Abklärungen im Fachbereich der Neurologie gefunden haben.
Da die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung die
mit Mitteilung vom 5. April 2018 auferlegte Schadenminderungspflicht (Urk. 8/88 )
nicht mehr erwähnt (vgl. Urk. 2) und folglich nicht mehr
daran festgehalten hat , erübrigen sich Ausführungen in diesem Zusammenhang.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschrift ein Gesuch um unent geltliche Prozessführung gestellt (Urk. 1 S. 2). Ihre Mittellosigkeit ist ausgewiesen (Urk. 3) und der Prozess kann nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung gemäss § 16 Abs. 1 des
Gesetz es über das Sozialversicherungs gericht ( GSVGer ) sind somit erfüllt. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher zu bewilligen. Die Beschwerde füh rerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Prozesskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist . 6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 9. Oktober 2019 wird der Beschwerdeführerin die unentg eltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferleg t zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf §16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler