opencaselaw.ch

IV.2019.00710

Rentenrevision. Abstellen auf polydisziplinäres Gutachten, welches eine Verbesserung der AF ausweist. Vorgehen der IV, wonach beim Valideneinkommen anlässlich der Revision neu auf die Tabellenlöhne abzustellen sei, ist nicht korrekt. Weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente und aufgrund zeitweiser Verschlechterung auf befristete ganze Rente. Rentenanpassung gestützt auf Art. 88bis und Art. 88a IVV. Teilweise Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2020-12-03 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1960, absolvierte je eine Ausbildung zur Psychiatrie-Krankenpflegerin und Sozialarbeiterin (Urk. 10/1/4 , Urk. 10/196/4 f.) . Zuletzt war sie vom 16. Oktober 1995 bis 31. Juli 2003 beim Y.___ tätig ( Urk. 10/14/1). Dort wurde sie zuerst als Sozialarbeiterin angestellt, danach als Projektleiterin, Bereichsleiterin, Assistentin und Fachbereichsleiterin und schliesslich arbeitete sie als Stabsmitarbeiterin und Fachperson für Kommunikation im Z.___ (Urk. 10/79/1).

Am 20. April 2003 meldete sie sich unter anderem unter Hinweis auf Muskel- und Gelenkschmerzen im ganzen Körper sowie eine Erschöpfung, bestehend seit den 90er Jahren mit massiver Verschlechterung des Zustandes seit 1997, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche Abklärungen (Urk. 10/9) und holte insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten beim A.___ vom 2. November 2004 ein (Urk. 10/21). Mi t Verfügung vom 1 0. Februar 2005

sprach sie der Versicherten rückwirkend ab 4 . Februar 2003 bei einem mittels gemischter Bemessungsmethode ermittelte n Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe Rente zu (Urk. 10/ 27 , Urk. 10/32 ). 1.2

Mit Mitteilungen vom 4. Juli 2007 sowie 23. November 2010 bestätigte die IV-Stelle jeweils den Anspruch auf eine halbe Rente bei einem unveränderte n Inva liditätsgrad (Urk. 10/61, Urk. 10/68). 1.3

Im Zuge des Ende 2015 von Amtes wegen

eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 10/7 1 ) holt e die IV-Stelle unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten bei der B.___ ein, welches am 6. Oktober 2016 erstattet wurde (Urk. 10/88). Gestützt darauf teilte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 8. Februar 2017 mit, sie werde die halbe Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufheben (Urk. 10/91). Dagegen erhob die Versicherte am 10. März respektive 28. April 2017 Einwand und reichte diverse Arztb erichte ein (Urk. 10/97, Urk. 10/99 f. , Urk. 10/102 ). Am 15. Mai 2017 wurde bei der Versicherten sodann eine Spondy lodese durchgeführt und anschliessend befand sie sich bis am 2 2. Juni 2017 in der Rehabilitation in der C.___

(Urk. 10/105/1, Urk. 10/120/ 7 ). Daraufhin tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen, zu welchen die Versicherte am

11. April 2018 Stellung nahm (Urk. 10/1 32). Am 11. Juli 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es seien aufgrund ihres Gesundheits zu standes keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 10/154).

Nachdem die IV-Stelle abermals Bericht e zu den Akten genommen hatte , holte sie eine abschliessende Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD)

vom 2. März 2019 ein und teilte der Versicherten am 1. Juli 2019 wiederum mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 10/224/10 , Urk. 10/211 ). Nach Eingang weitere r Berichte verfügte die IV-Stelle schliesslich a m 6. September 2019 im angekündigten Sinne und stellte die Rente bei einem Invaliditätsgrad von 3 8.4 % auf Ende des der Zustellung folgenden Monat s ein (Urk. 10/225 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 9. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere min des tens eine halbe Rente, zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Replik vom

10. März 2020 er neuerte

die Beschwerde führerin ihr Rechtsbegehren (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 6. April 2020 auf das Einreichen einer Duplik, was der Beschwerdeführerin am 8. April 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 17, Urk. 18).

Mit Verfügung vom

15. Oktober 2020 wurde die Pensionskasse Stadt Zürich zum vorliegenden Verfahren beil ge laden (Urk. 19). Diese verzichtete am 27. Oktober 2020 auf eine Stellung nahme (Urk. 22) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). 1. 5

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Fer ner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Än de rung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtene n Verfügung vom 6. September 2019 , der Beschwerdeführerin sei ihre angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin gemäss dem interdisziplinären B.___ -Gutachten nach wie vor unzumutbar. Gemäss Gutachten könne sie jedoch ab dem Begutachtungszeit punkt eine leidensangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 75 % ausüben (Urk. 2 S. 1). Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei keine dauerhafte Ver schlechterung durch die Spondylodese der Lendenwirbelsäule gegeben (Urk. 2 S. 2 f.). Es sei von einer somatisch begründeten, vorübergehenden Arbeits un fähigkeit vom 14. Mai 2017 bis 5. Februar 2018 auszugehen. Danach bestehe – wie zuvor – eine 70-80%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten . Die Beschwerdeführerin könne zwar als voll erwerbstätig qualifiziert werden, jedoch bleibe es bei der 80%igen Anstellung ohne Aufgabenbereich . Weil die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit seit dem Jahr 2002 nicht mehr aus geübt habe, werde betreffend das Valideneinkommen auf die Tabellenwerte des Bundesamtes für Statistik abgestellt (Urk. 2 S. 3). Nach durchgeführtem Ein kom mensvergleich ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 38.4 %, weshalb für die Zukunft kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2 S. 4). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, b ei ihr lägen zahlreiche, in Wechselwirkung stehende Erkrankungen vor, die sich auf ihre Arbeitsfähigkeit in einem weitaus höheren Mass auswirken würden, als von der Beschwerdegegnerin angenommen. Dem B.___ -Gutachten könne nicht ge folgt werden, da es sich mit den anderslautenden medizinischen Berichten nicht genügend auseinandersetze, aber auch deshalb, weil seit 2016 eine Verschlech terung der Situation eingetreten sei . So habe eine depressive Entwick lung statt gefunden ( Urk. 1 S. 20 f.) . Die Beschwerdegegnerin habe den U nter suchungs grundsatz verletzt ( Urk. 1 S. 21). Eine gesamthafte Betrachtung ihres Lebens laufes lege ausserdem nahe, dass sie bei guter Gesundheit zu 100 % (wenn nicht mehr) arbeitstätig wäre. Dies sei auch der Fall gewesen, bevor sie wegen ihren Beschwerden ihr Pensum habe reduzieren müssen (Urk. 1 S. 21 f.). Beim Validen einkommen sei das Einkommen bei Rentenzusprache

heranzuziehen und nicht ein fiktive r Tabellenlohn (Urk. 1 S. 23). Bei korrekter Ermittlung des Validenein kommens ergebe sich auch bei der bestrittenen Annahme einer 75%igen Arbeits fähigkeit weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Rente. Auch wenn man von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit ausgehe, könne ihr eine wirt schaftliche Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht zugemutet werden (Urk. 1 S. 24 f.). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort zog die Beschwerdegegnerin ergänzend in Erwägung, b etreffend die psychische Situation würden sich im Gutachten Hinweise auf viele Freizeitaktivitäten ergeben. Dies deute auf zahlreiche Ressourcen hin und die klare Strukturierung des Alltags stehe im Widerspruch zu den Einschränkungen im erwerblichen Bereich . Sie, d ie IV-Stelle , berücksichtige bei Anwendung der LSE 2016, T17, bei keiner Person das Alter. Es werde auf den Durchschnittswert abgestellt (Urk. 9 S. 3). Beim Invalideneinkommen sei auf den Totallohn für sonstige Bürofachkräfte

und verwandte Berufe abzustützen ( LSE 2016, TA17 ). Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 24 %. Da die Beschwerdeführerin zu 80 % erwerbstätig gewesen sei, fielen die restlichen 20 % in den Haushaltsbereich. Dort bestehe keine Einschränkung. Der Invaliditätsgrad liege unter 40 %, weshalb für die Zukun ft kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 9 S. 4). 2.4

Replicando hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und machte gel tend, d ie Darstellung betreffend die angeblichen Freizeitaktivitäten treffe nicht mehr zu und diese würden ebenfalls keine Verbesserung ihres Gesundheits zustandes belegen (Urk. 14 S. 3 f.). Es sei weiterhin vom ursprünglichen Validen einkommen auszugehen (Urk. 14 S. 7). 2.5

Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).

Massgeblicher zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung bildet nach dem Gesagten die Verfügung vom 1 0. Februar 2005 , mit welcher der Beschwerde führerin eine halbe Rente zugesprochen wurde (Urk. 10/26). De n Mitteilung en vom 4. Juli 2007 und 23. November 2010 lagen zwar ebenfalls umfassende Sach verhaltsabklärungen zugrunde. So holte die Beschwerdegegnerin Verlaufs berichte der behandelnden Ärzte sowie jeweils eine Stellungnahme des RAD ein (Urk. 10/60/2 f., Urk. 10/67/2 f.). Allerdings übernahm die Beschwerdegegnerin jeweils den Einkommens vergleich aus dem Jahr 2004, ohne diesen – insbesondere mit Blick auf die angewandte gemischte Methode (Urk. 10/60/3, Urk. 10/68/3) – näher zu überprüfen , weshalb diese Mitteilungen nicht als Vergleichsbasis her anzuziehen sind. 3.

3.1

Der rentenzusprechenden Verfügung vom 1 0. Februar 2005 lag im Wesentlichen das Gutachten des A.___ vom 2. November 2004 in den Disziplinen Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie zugrunde. Damals nannten die Gutachter nach folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/21/ 1 8): - Erschöpfungssyndrom (ICD-10 F48.0) mit mannigfachen Somatisierungs tendenzen - Zervikal- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom

- Wirbelsäulenfehlform und – fehlhaltung bei Status nach wahrschein lichem Morbus Sche ue rmann thorakolumbal - Fortgeschrittene Osteochondrose L5/S1 sowie beginnende Spondylarthrosen L4/S1 - Ausgeprägte muskuläre Dysbalance vom Schulter- und auch Becken gürteltyp bei allgemeiner muskulärer Dekonditionierung - Zunehmende Schmerzverarbeitungsstörung bei Chronif i zierung mit unspezifischer Körperhalbseitendysästhesie rechts - Generalisierte muskuläre Dekonditionierung - Im Rahmen eine s chronischen unspezifischen multilokulären Schmerzsyndroms (ICD-10 F52.8) - Diabetes mellitus Typ 2

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie ein meta bo lisches Syndrom, eine substituierte Hypothyreose sowie den Status nach akuter Sarkoidose , Stadium II (Morbus Beck) , fest (Urk. 10/21/18 f.).

Dazu führten sie aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine äusserst manni g fache subjektive Beschwerdesituation, wie dies in der Regel nur bei einer psychosomatischen Grundproblematik angetroffen werde. Es bestehe ein Mischbild, indem tatsächlich verschiedene somatische Diagnosen festzustellen seien. Diese würden jedoch all die vielen subjektiven Probleme, vor allem hinsichtlich des Ausmasses der sub jektiven Einschränkungen, nicht erklären.

Bezüglich der Beschwerden am Bewegungsapparat könne aus rheumatologischer Sicht einerseits ein chronisches, unspezifisches, multilokuläres Schmerzsyndrom festgestellt werden mit einer gewissen Fokussierung auf ein zervikal- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom . Es bestünden eine ausgeprägte muskuläre Dysbalance und fortgeschrittene degenerative Veränderungen L5/S 1. Es seien je doch keine radikulären Symptome vorhanden und die Beweglichkeit sei an sprechend. Aus rheumatologischer Sicht gebe es auch keine sicheren Hinweise auf eine chronisch-entzündliche Grunderkrankung, die am Beschwerdebild ur sächlich beteiligt sei. D er Beschwerdeführerin sei mit Blick auf de n Bewegungs apparat eine rein sitzende Tätigkeit ganztags zumutbar, dies mit einer Leistungs einschränkung von 20 % aufgrund der Pausen, die über die reine Wechsel be lastung hinausgingen. Eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechsel be lastende Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin jedoch ohne Einschränkungen zu mutbar (Urk. 10/21/19 f.).

Im Vordergrund stehe die psychiatrische Problematik. Bei der Beschwerdeführerin könne ein ausgeprägtes Erschöpfungssyndrom festgestellt werden, welches sich Ende der 90er-Jahre ausgebildet habe. Die Erschöpfungssymptomatik habe einen hoh en Krankheitswert erreicht und die Beschwerdeführerin könne sich aus eigener Kraft nicht daraus befreien. Es bestehe in der ursprünglichen, verant wortungsvollen Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei sie in einer wenig verantwortungsvollen , nicht zu komplexen Tätigkeit ohne Hektik zu 50 % arbeitsfähig. Eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit könne ab dem 4. Februar 2002 angenommen werden. Ab jenem Zeit punkt gelte auch die maximal 50%ige Zumutbarkeit für sehr leichte Arbeiten (Urk. 10/21/20).

In der Konsensbesprechung präsentiere sich eine Explorandin mit eine m evidenten Erschöpfungssyndrom, die ausgeprägte Abwehrmechanismen (auf un bewusster Ebene) entwickelt habe und mit einer zunehmenden, mannigfaltigen Somatisierung darauf reagiere bzw. dies abwehre. Aufgrund der objektivierbaren Befunde bestehe eindeutig eine überwiegende Einschränkung aus psychiatrischer Sicht. Die bisherige verantwortungsvolle komplexe Tätigkeit sei der Beschwerde führerin nicht mehr zumutbar. Eine psychiatrisch adaptierte, nicht komplexe und verantwortungsvolle Tätigkeit ohne Hektik könne ihr halbtags zugemutet werden; darin sei die Leistungseinschränkung bereits einbezogen (Urk. 10/21/20).

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin verfügungsweise als zu 80 % im Erwerb und zu 20 % im Haushalt tätig. Bei der gutachterlich attestierten A rbeitsfähigkeit von 50 %

in einer Verweistätigkeit ermittelte sie eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 66 % . Gewichtet mit der Einschränkung im Haushaltsbereich von 0 % resultierte ein Invaliditätsgrad von 53 % (Urk.

10/27). 3.2

Im Rahmen der vorliegenden Rentenrevision erstattete das B.___ am 6. Oktober 2016 sein Gutachten in den Fachbereichen Psychiatrie, Ortho pädie/Traumatologie, Neurologie und Innere Medizin . Als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0) auf. Demgegenüber seien folgende Diagnosen ohne leistungseinschränkende Wirkung (Urk. 10/88/16) : - Wiederkehrende Schmerzen der HWS (Halswirbelsäule) mit geringer Bewegungseinschränkung, ohne Wurzelreizsyndrom, ohne neurologische Auffälligkeiten, ohne wesentliche Beeinträchtigung der Wirbelsäulen muskulatur, bei nachgewiesenen degenerativen Veränderungen - Wiederkehrende Schmerzen der LWS (Lendenwirbelsäule), ohne neuro lo gische Auswirkungen, ohne Bewegungseinschränkung, ohne Wurzel reizsyndrom, bei nachgewiesenen degenerativen Veränderungen, ins besondere des unteren Wirbelsäulenabschnittes L4/S1 - Schmerzen des rechten Schultergelenkes bei der endgradigen Bewegungs auslenkung im Sinne eines geringen sog. Impingementsyndroms - Unklarer Schwank-Taumelschwindel, begleitende Kopfschmerzen, Tinni tus, Kribbelparästhesien (rechtes Gesicht), Differentialdiagnose (DD) vestibuläre Migräne, funktionell - Diabetes Typ 2, suboptimal eingestellt - Hypertonie, medikamentös ordentlich eingestellt - Adipositas (Body-Mass-Index [BMI] 34 kg/m 2 ) - Hypothyreose, gut substituiert - Verdacht auf Colon irritable - Tietze-Syndrom, manifest - Status nach Sarkoidose II 1983

In psychiatrischer Hinsicht führten die Gutachter im Rahmen der versicherungs medizinischen Gesamtbeurteilung aus , die Beschwerdeführerin beklage eine ver mehrte Erschöpfbarkeit, die bereits seit 2002 bestehe. Im Jahr 2004 sei sie vom A.___ begutachtet worden. Damals sei ein Erschöpfungssyndrom (ICD-10 F48.0) diagnostiziert worden. Die damalige Diagnose sei auch aus heutiger Sicht noch gut nachvollziehbar. Zum Zeitpunkt der A.___ -Begutachtung habe sich noch eine sehr ausgeprägte Erschöpfung gezeigt. Im damals erhobenen psychiatrischen Befund werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich Konzen t ration, Auffassung und Gedächtnis objektiv nicht gestört gewesen sei. Sie habe allerdings müde gewirkt, teilweise habe sie lange und etwas schleppend gesprochen. Der Affekt sei etwas bedrückt gewesen, doch im Verhalten sei sie vordergründig sehr müde gewesen. Ein derartiges Bild habe sich im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Begutachtung bei Weitem nicht ergeben. Die Beschwerdeführerin habe in keiner Weise müde oder verhangen gewirkt. In Psychomotorik und Gesprächsaktivität sei sie eher lebhaft gewesen. Anam nes tisch habe sie aber auch über eine vermehrte Erschöpfbarkeit berichtet, die nicht durchgängig sei. Es seien Tage geschildert worden, die offensichtlich völlig un auffällig seien, an anderen Tagen sei sie sehr müde und erschöpft und ver bringe viel Zeit im Bett. Insgesamt werde eingeschätzt, dass durchaus noch eine neuras thenische Symptomatik vorliege, im Sinne einer vermehrten Erschöpf bar keit nach geistigen und körperlichen Anstrengungen, aber nicht mehr im Aus prägungsgrad wie noch zum Zeitpunkt der A.___ -Begutachtung . Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung habe die Beschwerdeführerin auch relativ umfang reiche körper liche Beschwerden beklagt, diese seien jedoch nicht ausreichend organ medizinisch erklärbar. Aus psychiatrischer Sicht werde daher eingeschätzt, dass zum einen vermutlich eine relativ ausgeprägte Verdeutlichungstendenz vor liege, zum anderen finde sich bei der Neurasthenie gemäss ICD-10 in der Regel eine ganze Reihe von unangenehmen körperlichen Empfindungen. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen körperlichen Beschwerden dürften damit ein wesentlicher Teil der Neurasthenie sein. Es bestünden Fähigkeitsstörungen in den Bereichen Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie Durchhaltefähigkeit. Die bis 2002 ausgeübte berufliche Tätigkeit in der Organisationsentwicklung sei aufgrund der ausgeprägten Neigung zur Selbstüberforderung und der beeinträchtigten Fähigkeit, Aufgaben zu strukturieren nicht mehr geeignet. Hier betrage die Arbeitsfähigkeit 0 %. In einer leidensadaptierten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit deutlich höher und liege bei 70-80 % (Urk. 10/88/17).

Aus orthopädischer Sicht würden wiederkehrende Schmerzen der HWS, LWS und des rechten Schultergelenks vorliegen. Bei der klinischen Untersuchung seien sämtliche Gelenke mit Ausnahme des rechten Schultergelenks altersentsprechend frei beweglich gewesen. Die in den vergangenen Untersuchungen dokumentierten positiven Tenderpoints seien anlässlich der aktuellen Untersuchung nicht repro duzierbar gewesen (Urk. 10/88/17). Insgesamt hätten die von der Beschwerde führerin geschilderten Beschwerden auf dem orthopädisch-trauma tologischen Fachgebiet nicht objektiviert werden können (Urk. 10/88/18). Aus orthopädischer Sicht könne die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als qualifizierte Sachbearbeiterin ohne Einschränkungen verrichten (Urk. 10/88/18).

Gemäss der neurologischen Gutachterin habe hinsichtlich der durch die Beschwerdeführerin geschilderten umfangreichen Beschwerden nie ein ein deutiges neurologisches Korrelat gefunden werden können. Vielmehr sei im mer wieder der Verdacht auf funktionelle Beschwerden geäussert worden. Aus jetziger Sicht liessen sich die komplexe Symptomatik mit rechtsseitigen Gesichts schmerzen, diffusen Kopfschmerzen und einer unklaren Schwanktaumel symp to matik , die eher als Vibrieren empfunden werde , sowie die Zuckungen der rechten Körperseite nicht eindeutig einem neurologischen Korrelat zuordnen. Aus neuro logischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit quantitativ nicht eingeschränkt, eine neurologisch bedingte Arbeitsunfähigkeit ergebe sich nur beim Auftreten einer akuten Migränesymptomatik (Urk. 10/88/18).

Gemäss internistischem Teilgutachten ergebe sich durch die deutliche Adipositas eine verminderte Belastbarkeit für schwere körperliche Tätigkeiten. Weitere Ein schränkungen ergäben sich nicht.

Zusammenfassend ergebe sich aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 0 % in der bisherigen Tätigkeit und von 70-80 % in einer adaptierten Tätig keit gemäss psychiatrischem und orthopädischem Belastungsprofil . Als geeignet erachteten die Sachverständigen eine gut strukturierte, überwiegend sach be zogene Tätigkeit, ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit. Da die Versicherte aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur zur Selbstüber for derung neige, sollte die Tätigkeit gut strukturiert und hinsichtlich der Arbeits menge klar begrenzt sein. In körperlicher Hinsicht seien nur noch körperlich leichte Tätigkeiten zumutbar. Die Arbeiten sollten wechselweise im Stehen, Gehen und vorzugsweise im Sitzen stattfinden mit der Möglichkeit der eigengewählten Positionswechsel. Nicht geeignet seien Tätigkeit en mit Wechselschicht, mit häu figem Bücken und Knien, mit Zwangshaltungen und Gerüst- oder Leitertätig keiten

(Urk. 10/88/18).

Während die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit der Begutachtung im A.___ durchgängig aufgehoben sei, sei der retrospektive Verlauf in Bezug auf eine leidensadaptierte Tätigkeit nur schwer einzuschätzen. Letztlich könne mit ausreichender Sicherheit nur festgestellt werden, dass ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung eine Arbeitsfähigkeit von 70-80 % vorliege ( Urk. 18/88/19). Seit der A.___ -Begutachtung sei eine Besserung eingetreten, wobei der genaue Zeitpunkt aufgrund der Aktenlage nicht feststellbar sei ( Urk. 18/88/25). Betreffend die Veränderungen wurde auf die Epikrise im psychiatrische n Teilguta chten verwiesen ( Urk. 18/88/26), welche vollumfänglich Eingang in die Konsensbeurteilung gefunden hat (vgl. Urk. 18/88/33 f.). 4 . 4 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer rentenaufhebenden Verfügung vom 6. September 2019 auf das B.___ -Gutachten vom 6. Oktober 2016 ab , gemäss welchem sich

die psychische Situation seit der A.___ -Begutachtung verbessert habe

(U rk. 10/88/17). D ie Gutachter

sahen die Arbeitsfähigkeit in einer leidens an gepassten Tätigkeit neu bei insgesamt 70-80 % (Urk. 10/88/17 f.). 4 .2

Soweit die Beschwerdeführerin gegen das psychiatrische Gutachten vorbringt, die Befunde der Gutachten aus den Jahren 2004 und 2016 seien dieselben (Urk. 1 S. 10) , kann ihr nicht gefolgt werden. Der begutachtende Psychiater setzte sich einlässlich mit dem zeitlichen Verlauf in psychischer Hinsicht auseinander . Gestützt auf seine überzeugende Begründung steht fest, dass die zum Zeitpunkt der A.___ -Begutachtung im Jahr 2004 festgehaltene, ausgeprägte Erschöpfung so wie die Müdigkeit und die teilweise schleppende Sprache anlässlich der B.___ -Begutachtung nicht mehr vorhanden waren . Di es korreliert mit der Befund auf nahme, anlässlich derer die Beschwerdeführerin in keiner Weise müde oder ver hangen , sondern in Psychomotorik und Gesprächsaktivität eher lebhaft wirkte

(Urk. 10/88/34).

Daran ändert auch der Bericht des seit 2005 behandelnden Dr. med.

D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. April 2017 nichts. Dieser erklärte, die gutachterliche Wiedergabe der anamnestischen An gabe der Beschwerdeführerin, wonach es gute und schlechte Tage gebe, sei wahr heitsfern und bagatellisierend (Urk. 10/99/4) . Die Beschwerdeführerin führte dies bezüglich allerdings anlässlich der Begutachtung selbst aus, etwa drei Tage in der Woche seien gut und vier schlecht. An den guten Tagen sei es ihr beispielsweise möglich, Sport zu treiben, zu lesen und sich mit Freunden zu treffen (Urk. 10/88/29).

Im Übrigen begründete der Gutachter, dass die von Dr. D.___ schon im Bericht vom 1 9. September 2010 gestellte Diagnose der hyperaktiv-hypomanischen bipolaren affektiven Störung ( Urk. 10/66/6) nicht nachvollzieh bar ist , da weder bei der eigenen Untersuchung noch im Rahmen der A.___ -Begutachtung Hinweise auf durchgemachte hypomanische oder gar manische Episoden vorhanden waren ; überdies wäre laut dem begutachtenden Psychiater bei Vorliegen einer solchen Störung die Etablierung einer medikamentösen Rezidivprophylaxe durch den behandelnden Psychiater zu erwarten gewesen (Urk. 10/88/37) , welchem Vorhalt Dr. D.___ nicht widersprach ( Urk. 10/99).

Die erhobene Verdeutlichungstendenz korreliert insbesondere mit der neuro logischen und orthopädischen Feststellung, wonach die Beschwerden nicht ob jektivierbar waren (Urk. 10/8/48, Urk. 10/88/56) . Damit im Einklang steht, dass der Rentenanspruch allein auf psychischen Leiden gründete und nie von einem eindeutige n neurologischen Korrelat für die angegebenen Beschwerden die Rede war.

Vor diesem Hintergrund leuchtet die Schlussfolgerung der B.___ -Gutachter ein , dass aus neurologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätig keiten besteh t (Urk. 10/88/56 f.).

I m MRI aus dem Jahr 2015 wurde zwar eine Zunahme der kleinfleckigen Gliose des supratentoriellen Marklagers und eine beginnende partielle empty

sella fest gestellt und darauf hingewiesen, dass dieser Befund mit einer intrakraniellen Hypertension vereinbar sei (Urk. 10/74/16). Allerdings konnten in den nach folgenden neurologischen Abklärungen nie fokale Defizite gefunden werden (Urk. 10/88/56). Die Schwindel-Beschwerden wurden denn auch anlässlich der interdi s ziplinären Sprechstunde des E.___

vom 3. Dezember 2015 mit den Nackenverspannungen in Verbindung gebracht und es wurde auf eine zervikogen-getriggerte

Migräne hingewiesen (Urk. 10/74/23) . Auch im am bulanten Kurzbericht des F.___ vom 3. Oktober 2015 wurden die Kopfschmerzen am ehesten einer Migräne ohne Kopfschmerz en zugeordnet (Urk. 10/74/19) .

Gestützt auf die Ausführungen der Neurologin des B.___ ist damit davon auszu gehen, dass am ehesten eine zervikogen-getriggerte Migräne vor liegt (Urk. 10/88/56) . Was die geltend gemachten Zuckungen des Gesichts und den Gesichtsschmerz angeht (Urk. 1 S. 15), so hielten die Behandler der Sprechstunde für Schwindel diese unter «unklarer Genese» fest (Urk. 10/74/22). Ausserdem ist nicht ersichtlich respektive macht die Beschwerdeführerin nicht geltend , inwie fern die Gesichtszuckungen

sie in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen sollte n .

Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch mit ihren Einwendungen gegen das orthopädische Gutachten nicht durchzudringen. Sie hält zwar zutreffend fest (Urk. 1 S. 17), dass bereits das A.___ -Gutachten den fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen im Sinne eines zervikal- und lumbalbetonten Pan vertebralsyndroms Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zumass , dies indes lediglich für eine rein sitzende Tätigkeit und nur im Umfang von 20 %

(Urk. 10/21/18). Allerdings hielten die Gutachter damals schon fest, dass der Beschwerdeführerin eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Einschränkungen möglich sei (Urk. 10/21/19 f.).

Dies entspricht auch weit gehend dem anlässlich der B.___ -Begutachtung definierten Belastungsprofil aus orthopädischer Sicht (Urk. 10/88/48).

Im Weiteren vermochten auch die Sach verständigen des A.___ weder eine radikuläre Symptomatik, noch eine chronisch-entzündliche Grunderkrankung oder eine massgebliche Bewegungs ein schränkung auszumachen und sie fanden für das Ausmass der subjektiven Prob leme keine Erklärung. Sie wiesen vielmehr auf eine psychosomatische Grund problematik und ein unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom hin und stellten die psychiatrische Problematik in den Vordergrund (vorstehend E. 3.1). Dies stimmt mit der Einschätzung der Experten des B.___ überein, wonach aus somatische r Sicht die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht einge schränkt ist.

Die orthopädische Feststellung, wonach die Beschwerden zum Begutachtungs zeitpunkt nicht hätten objektiviert werden können, deckt sich

damit, dass die Beschwerdeführerin sich im Untersuchungszimmer nahezu ohne Einschrän kungen bewegt e (Urk. 10/88/47 f.). 4 .3

Nach dem Gesagten erfüllt das B.___ -Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten, weshalb darauf abzustellen ist. Der psychiatrische B.___ -Gutachter setzte sich sodann mit den Standard in d i ka toren auseinander (vgl. Urk. 10/88/ 35-36 ). Seine Beurteilung ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentli chen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungs vermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch fest gestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich an hand der Standard indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nachweisen . Soweit die Beschwerdegegnerin von der fest gestellten Arbeitsfähigkeit abzuweichen gedenkt (Urk. 9 S. 3) , käme dies wohl einer nicht mehr zulässigen juristischen Parallelüberprüfung gleich (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.3 und 143 V 418 E. 6) , was hier indes nicht abschliessend zu prüfen ist .

Zusammengefasst ist erstellt, dass sich die psychische Situation der Beschwerde führerin im Zeitpunkt der Begutachtung im Juli/August 2016 im Vergleich zum Zeitpunkt der A.___ -Begutachtung im Jahr 2004 verbessert hat . Damit liegt ein Revisionsgrund vor und der Rentenanspruch ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beur teilungen besteht (vgl. E. 1.5). Gestützt auf das beweiskräftige B.___ -Gutachten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit Juli/August 2016

in einer leidens angepassten Tätigkeit wieder zu 70-80 % respektive zu 75 % ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_730/2012 vom

4. Juni 2013 E. 4.2) arbeitsfähig war.

Gründe , die gegen eine Verwertbarkeit d ies er Restarbeitsfähigkeit sprechen, sind nicht er sichtlich .

5 . 5 .1

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision ist die Methode der Invaliditätsbemessung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig ein zustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Ent scheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pen sum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhält nisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kin dern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die per sönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 5 .2

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin bei der Renten zusprache

- wie gesagt - als zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig . Anlässlich der Rentenaufhebung blieb die Beschwerdegegnerin bei dieser Qualifikation (Urk. 2 S. 2, Urk. 9 S. 4). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Denn aufgrund der Aktenlage best anden

bei der alleinstehenden, kinderlosen Beschwerdeführerin zu keine m Zeitpunkt Anhaltspunkte für einen Aufgaben bereich (Urk. 10/23, Urk. 10/90, Urk. 10/21/7, Urk. 10/88/31). Anlässlich der A.___ -Begutachtung führte die Beschwerdeführerin zudem aus, dass sie keine familiären Betreuung s pflichten habe und immer ganztätig erwerbstätig war (Urk. 10/21/21). Dies spiegelt sich auch in ihrem Lebenslauf wieder. So ist l ediglich in den Ar beitszeugnissen über ihre Tätigkeiten vom 1. Mai 1989 bis 30. November 1989, vom 1. Dezember 1989 bis 30. September 1990, und vom 1. Juli bis 31. Dezember 1991 von einem 80 %-Pensum die Rede (Urk. 10/197/8-11), was sich aber gut mit ihrem Vorbringen vereinbaren lässt, wonach sie in den Jahren 1985 bis 1990 nebenher eine Lehranalyse und verschiedene Weiterbildungen absolviert habe (Urk. 1 S. 3). In den Arbeitszeugnissen über die Jahre 1990-1992 wird keine Teil zeittätigkeit mehr erwähnt, weshalb bei diesen Tätigkeiten jeweils von einem 100%-Pensum auszugehen ist (Urk. 10/197/12 f.). Seit 1995 war die Beschwerde führerin beim Y.___ angestellt, wo sie laut dem Arbeitgeber frage bogen ihr Pensum im Ja nuar 1997 auf 80 % reduzierte (Urk. 10/ 14/2 Ziff. 9, Urk. 10/ 197 /1-2 ) . Möglicherweise war der Grund dafür die daneben bis Februar 1997 ausgeübte Tätigkeit als Beraterin und Projektmoderatorin mit einem Pen sum von 40 % in der G.___ in H.___ ( Urk. 10/197/5) . Obwohl sie d ie Beratertätigkeit aufgab, führte sie das Pensum von 80 % weiter, bis sich laut Darstellung des Arbeitgebers, des Y.___ , im Jahr 2002 unerwartet gesundheitliche Probleme einstell ten und die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten ( Urk. 10/197/4, Urk. 10/14/2). Nach Lage der Akten ergeben sich keine zeitnahen Hinweise dafür, dass das reduzierte Pensum beim Y.___ eine gesundheitliche Ursache hatte. Das Gegen teil ergibt sich zwar aus dem A.___ -Gutachten aus dem Jahr 2004, wonach

sich gemäss den Angaben der B e schwerdeführerin die Einschränkung der Arbeits fähigkeit bereits im Jahr 1998 angekündigt hatte und sie fortan nur noch adaptierte Tätigkeiten ausführt e (Urk. 10/21/20).

Wenn dies zutr äfe und sich die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige betrachtet hätte , ist indes nicht einzu sehen, weshalb s ie die Verfügung vom 1 0. Februar 2005 mit der Qualifikation als bloss Teile rwerbstätig e und Zusprechung der halbe n Rente akzeptiert e , obschon mit dem In-Kraft-Treten der neuen Rentenabstufungen im Januar 2004 ( Art. 28 Abs. 1 IVG) beim im Erwerbsbereich ermittelten Invaliditätsgrad von 66

% ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente resultiert hätte .

Vor diesem Hintergrund hat sich die Beschwerdeführerin die damalige rechtskräftige Qualifikation als Teil er werbstätige, aber ohne Aufgabenbereich, entgegen halten zu lassen und es ist davon auszugehe n, dass s ie im Jahr 1997 die Erwerbstätigkeit nicht aus gesund heitlichen Gründen und auch nicht zur Betätigung in einem Aufgabenbereich , sondern aus freien Stücken reduzierte, um mehr Freizeit zu haben (BGE 131 V 290) . 6 .

6 .1

Zu prüfen sind weiter die erwerblichen Auswirkungen. Die Beschwerdegegnerin e rmittelte bei der Rentenzusprache

gestützt auf die in den Vorjahren gemäss IK Auszug verabgabten Einkommen ( Urk. 10/9/2) für das Jahr 2003 ein Validen einkommen von Fr. 86’ 104. -- in einem 80 %-Pensum (Urk. 10/23/3 , Urk. 10/24 ; vgl. auch Arbeitgeberfragebogen des Y.___ vom 2 4. September 2003, Urk. 10/14/2 ).

Im Rahmen der vorliegenden Rentenrevision

zog sie

für die Bestimmung des Valideneinkommens

neu die LSE 2016, T17

( Monatlicher Bruttolohn [ Zentral wert ] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Pr ivater und öffentlicher Sektor zusammen ) , Ziffer 26 (Sozialwissenschaftler , Frauen Total ) heran (Urk. 2 S. 3, Urk. 9 S. 4 ). Die Anwendung der Tabellenlöhne rechtfertigt sich vorliegend jedoch nicht, da der Gesundheitsschaden im Jahr 2002 eingetreten war, das zu diesem Zeitpunkt bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Krankheit aufgelöst wurde (Urk. 10/23/1, Urk. 10/197/4) und eine Änderung des Valideneinkommens nach erstmaliger Festlegung im Grundsatz nicht mehr vorzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2017 vom 24. Mai 2018 E. 6.3). Der von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2002 nicht mehr erwerbstätig sei (Urk. 2 S. 3), rechtfertigt keine Ab weichung von diesem Grundsatz und es ist weiterhin vom zuletzt als Gesunde

– mithin im Jahr 2002 – erzielten Verdienst auszugehen.

Damit ist von einem E inkommen von Fr. 84'915.-- im Jahr 2002 bei einem 80 %-Pensum auszugehen (Urk. 10/9/2, Urk. 10/23/1, Urk. 10/24). Aufgerechnet auf ein 100 %-Pensum (vgl. Kreisschreiben

des Bundesamtes für Sozialver sicherungen

über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz 3042.2)

entspricht dies einem Einkommen von Fr. 106'143.7 5. Dieses Einkommen ist an die Nominallohnentwicklung von 2296 (im Jahr 2002) auf 2759 (im Jahr 201 9 ) anzupassen (Zeitpunkt der Anpassung des Rentenanspruchs , vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2019 vom 18. September 2019 E. 7.4) . Da raus ergibt sich ein massgebliches Validen einkommen von gerundet Fr. 12 7’548 .-- (Fr. 106’143.75 .-- / 2296 x

2759 , vgl. Entwicklung der Nominal lö hne, Bundes amt für Statistik, T 39, Frauen) . 6 .2

Beim Invalideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin auf die Tabellenlöhne der LSE 2016, T17, Ziffer 44 (sonstige Bürofachkräfte und verwandte Berufe , Frauen Total ) ab (Urk. 2 S. 3, Urk. 9 S. 4) , was von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wurde und zulässig ist, wenn dies – wie im vorliegenden Fall – eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und der versicherten Per son der öffentliche Sektor auch offensteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2018 vom 13. Juni 2018 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen ) , was bei der Beschwerdeführerin der Fall ist .

Allerdings ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdegegnerin das Total und nicht die Kategorie Lebensalter über 50 her angezogen hat, wo ein Lohn von Fr. 5'856.-- (statt Fr. 5'671.--) ausgewiesen ist. Diese Frage kann offen bleiben , da die Annahme eines höheren Lohnes am Er gebnis nichts ändern würde .

Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02, Total Ziff. 1-96) und die Nominallohnentwicklung, resultiert für das Jahr 201 9 ein Invalidenein kommen von gerundet Fr. 72'254.-- (Fr. 5 '671 .--

/ 40 x 41.7 x 12 / 2709 x

2759) respektive Fr. 54'190.50 in einem zumutbaren 75 %-Pensum. Ausgehend von Fr. 5'856.-- würde ein Invalideneinkommen von Fr. 55'958.-- (Fr. 5'856.

/ 40 x 41.7 x 12 / 2709 x 2759 x 75 % ) resultieren. Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn sind vorliegend nicht ersichtlich. 6 .3

Es resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 73'357.50 (Fr. 127’548. -- . /. Fr. 54'190.50) beziehungsweise von Fr. 71'590.-- ( Fr. 127'548. -- . /. Fr.

55'958. ) und damit ein Invaliditätsgrad von 57.5 % respektive von 56.1 % . Da die Beschwerdeführerin Teilerwerbstätige in einem Pensum von 80 % ohne Auf gabenbereich ist, ist der ermittelte Invaliditätsgrad proportional um den Fak tor des Pensums zu gewichten (vgl. BGE 142 V 290 E. 7.3). Daraus ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 46 % (57.5 % x 0.8) beziehungsweise 45 % (56.1 % x 0.8) .

Aufgrund des Gesagten hat die Beschwerdeführerin auch ab dem Zeitpunkt der Begutachtung im Juli/August 2016 und unter der Annahme einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit Anspruch auf eine Vier tel s r ente . 7 .

7 .1

Zu prüfen ist schliesslich, ob das B.___ -Gutachten auch im zeitlichen Verlauf beziehungsweise im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2019 noch beweiskräftig ist . Die Beschwerdegegnerin macht diesbezüglich geltend, es seien neue, wesentliche Einschränkungen eingetreten (Urk. 1 S. 21). Nach der Begutachtung im Juli/August 2016 sind insbesondere die nac h folgenden Berichte aktenkundig. 7 .2

Dem Austrittsbericht der I.___ vom 9. Dezember 2016 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dort vom 1 5. November bis 9. Dezember 2016 hospitalisiert war. Die Behandler stellten unter anderem die Diagnose eines akuten lumboradikulären Reizsyndroms S1 links (MRI LWS vom 27. Dezember 2012: mässig bis schwere Osteochondrose L5/S1 mit Endplatten veränderung, Diskusprotrusion L5/S1, leichte bis mässige Facettengelenks arthrose L4/5). Dazu ergänzten sie, die Beschwerdeführerin sei ihnen aufgrund des akuten lumboradikulären Reizsyndroms notfallmässig zugewiesen worden (Urk. 10/99/7). Unter etablierter Therapie habe eine Schmerzregredienz von 60 % erzielt werden können (Urk. 10/99/10).

In der Folge hielten die Behandler de r I.___ mit Bericht vom 7. März 2017 unverändert eine linksbetonte L5- und S1-Radikulopathie sowie eine ältere L5-Radikulopahtie rechts und eine Lumbalgie bei massiver Segment degeneration L5/S1 mit bilateraler Foramenstenose fest. Im MRI-Bericht vom 3. März 2017 werde zudem auf einen totalen Kollaps der Bandscheibe mit Foramenstenosen beidseits hingewiesen (Urk. 10/102/1). Bei ausgeschöpfter konservativer Therapie sei die Operation im Sinne einer Dekompression der Nervenwurzel L5 beidseits, S1 links und einer Spondylodese L5/S1 indiziert (Urk. 10/102/2). In einem weiteren MRI-Bericht vom 26. April 2017 zeigten sich sodann eine Spondylarthrose C2/C3 links mit foraminaler Enge und möglicher Kompression der Wurzel C3 links sowie eine Spondylarthrose C4/C5 rechtsbetont mit möglicher Affektion der Wurzel C5 rechts (Urk. 10/102/6).

Gemäss Austrittsbericht der I.___ vom 26. Mai 2017 wurde bei der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2017 eine Spondylodese durchgeführt. Nach einer postoperativen Hämatomausräumung am 20. Mai 2017 habe die Beschwerdeführerin über eine deutliche Besserung der präoperativen Sympto matik berichtet (Urk. 10/105/1). 7 .3

Vom 25. Mai bis 14. Juni 2017 befand sich die Beschwerdeführerin in der C.___ . Dem Austrittsbericht vom 22. Juni 2017 lässt sich entneh men, dass die Beschwerdeführerin am Austrittstag über eine starke Schmerz zunahme im Bereich der untersten Brustwirbelsäule (BWS) dorsal mit Ausstrah lung nach ventral und sternal beidseits nebst den bekannten Schmerzen im linken Bein lateral mit Schwäche und Steingefühl unter dem linken Fussballen klagte . Die aktuelle Symptomatik sei als entzündliche Schmerzkomponente des myofaszialen Schmerzmusters zu sehen. Die Beschwerdeführerin sei in stabilem Zustand nach Hause entlassen worden (Urk. 10/109/2). Sie sei bis mindestens 27. Juni 2017 zu 100 % arbeitsunfähig, danach gemäss Beurteilung des Opera teurs (Urk. 10/109/3). 7 .4

Gemäss Bericht de r I.___ vom 1 2. Februar 2018 zeig t e sich in der durchgeführten Bildgebung keine wesentliche Affektion der Nervenwurzel S 1. Das Segment sei praktisch durchbaut und es bestehe keine abgrenzbare Neu rokompression. In der neurophysiologischen Untersuchung bestehe keine floride

Radikulopathie . Die Beschwerdeführerin sei aktuell in Behandlung bei ihrem Schmerztherapeuten. Eine Arbeitsunfähigkeit werde bis zum nächsten Termin (Ende Februar 2018) attestiert. Eine Verlaufskontrolle sei nicht unmittelbar ver einbart worden. Die Beschwerdeführerin werde zur Jahreskontrolle aufgeboten (Urk. 10/126/2). Im MRI-Bericht vom 5. Februar 2018 zeigten sich ausgeprägte narbige Veränderungen im Neuroforamen L5/S1 links bei Status nach Neurolyse , eine erneute Nervenwurzelaffektion könne nicht ausgeschlossen werden. Neu finde sich eine leichtgradige Rezessusstenose L4/L5 links mit Diskuskontakt zur Nervenwurzel L5 sowie eine bilaterale Spondylarthrose L4/L5 (Urk. 10/131/7).

Laut Bericht der I.___

vom 5. Januar 2018 wurde vom 14. Mai 2017 bis 5. Februar 2018 eine 100%ige Arbei tsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 10/120/7). 7 . 5

In ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2018 erkl ärte RAD-Ärztin Dr. med.

J.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, es seien keine grundlegend neuen Diagnosen vorhanden. Die Operation sei aufgrund der bekannten degenerativen Veränderungen der unteren LWS indiziert worden. Alle bisher vorliegenden objektiven Befunde würden für eine erfolgreiche Operation ohne sensomotorische Defizite sprechen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei eine dauerhafte Verschlechterung durch die Operation nicht wahrscheinlich (Urk. 10/224/6).

Daraufhin legte die Beschwerdegegnerin den Bericht de r I.___ vom 12. Februar 2018 dem RAD-Arzt Dr. med. K.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vor. Am 25. April 2018 hielt er mit Verweis auf die frühere Stellungnahme von Dr. J.___ fest, gemäss Rücksprache mit dem

I.___ sei der Beschwerdeführerin dort eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 28. Februar 2018 attestiert worden . Somit könne wohl eine vorübergehende so matisch begründete Arbeits un fähigkeit vom 14. Mai 2017 bis zum 5. Februar 2018 anerkannt werden. Danach sei aber wieder – wie zuvor – eine 70-80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gegeben (Urk. 10/224/8). 7 . 6

Mit Bericht der Neuro-Urologie de r I.___ vom 10. November 2018 führten die Behandler aus, aus neuro-urologischer Sicht bestünden eine neurogene Harnblasen- und Darmfunktionsstörung sowie chronische Becken schmerzen, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könnten (Urk. 10/185/7). Die Arbeitsfähigkeit könne durch eine weitere Beschwerde verbesserung durch die neuromodulative Therapie positiv beeinflusst werden (Urk. 10/185/8). 7 . 7

Am 12. Dezember 2018 berichteten wiederum die Behandler de r I.___ . Dabei nannten sie als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit den Status nach mikrochirurgischer Dekompressions- Laminotomie und Facettektomie links L5/S1 und Neurolyse L5 und S1 links, einer Spondylodese L5/S1, einer interkorporelle n Fusion von links, sowie einer Hämatomausräumung am 20. Mai 201 7. Ferner hätten der Diabetes mellitus sowie die arterielle Hyper tonie und der Status nach Löfgren -Syndrom, Erstdiagnose 1983, eine leistungs mindernde Wirkung. Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 10/183/4). In der aktuellen Bildgebung zeige sich kein klares bildmorphologisches Korrelat für die Klinik. Entsprechend seien seit dem 5. Februar 2018 keine weiteren Kontrollen durch die Wirbelsäulenchirurgie durchgeführt worden (Urk. 10/183/5). 7 . 8

Am 2. März 2019 führte RAD- Ärztin Dr. J.___ unter Hinweis auf die Berichte de r I.___ vom 12. Dezember 2018 sowie den Austrittsbericht der L.___ vom 1 2. Oktober 2018 aus, seitens der Sarkoidose könne keine dauerhafte Verschlechterung nachgewiesen werden. Insgesamt seien keine wesentlichen Veränderungen ausgewiesen und es sei an den vorangegangenen Stellungnahmen festzuhalten (Urk. 10/224/10). 7 . 9

Dem MRI-Bericht vom 17. April 2019 lassen sich eine unveränderte Spondy lo dese L5/S1 mit narbigen Veränderungen im linken Neuroforamen und eine konstante leichte Einengung des rechten Neuroforamens entnehmen. Es bestehe eine weitgehend unveränderte postoperative Veränderung posterior an grenzend an die Spondylodese . Diese sei bildmorphologisch nicht infektsuspekt . Im epifusionellen Segment L4/L5 zeige sich eine zunehmende Degeneration mit pro gredient schwerer Facettendegeneration und progredientem Baastrup -Zeichen. Ferner seien lediglich eine minimale zentrale Spinalkanalstenose und leichte Foramenstenose L4/L5 beidseits zu erkennen. Die Veränderungen im rechten Iliosakralgelenk seien passend zu den leichten mechanisch-degenerativen Veränderungen ohne Hinweise auf eine Sakroilitis (Urk. 10/203/3). 7 . 10

Die Beschwerdeführerin befand sich schliesslich vom 12. Juni bis 21. August 2019 zur stationären Behandlung in der M.___ . Mit Bericht vom 11. Juli 2019 nannten die Behandler eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) sowie weitere somatische Diagnosen als solche mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/216/4). Die Beschwerde führerin sei in Bezug auf alle Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig , solange sie in der Klinik bleibe (Urk. 10/216/2). S ie habe sich wach, allseits orientiert, in Auf fassung, Konzentration und Merkfähigkeit leichtgradig eingeschränkt präsentiert. Formal sei sie eingeengt auf ihre Situation und es bestünden keine inhaltlichen Denkstörungen, Wahninhalte oder Ich-Störungen. Im Affekt sei sie mittelgradig deprimiert, zudem habe sie eine Störung der Vitalgefühle, der Antrieb sei redu ziert. Schliesslich leide sie unter einer ausgeprägten Durchschlafstörung (Urk. 10/216/3).

Mit Austrittsbericht vom 21. August 2019 hielten die Behandler zusätzlich zur mittelgradigen depressiven Episode eine anamnestisch bestehende Neurasthenie (ICD-10 F48.0) fest (Urk. 10/228/1). Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin verlasse die Klinik in partiell remittiertem Zustand, der aber weiterhin als leicht bis mittelgradig depressiv zu bezeichnen sei. Hierzu trage auch die weitere Belas tung durch die körperlichen Probleme bei , samt der damit zusammen hängenden weiteren Abklärungs- und Behandlungstermine. Sollte sich nach Ent fallen der körperlichen Belastungen keine nachhaltige Besserung der psychischen Situation einstellen, solle trotz der schon sehr umfänglichen somatischen Medikation die Verordnung eines Antidepressivums erwogen werden (Urk. 10/228/5). Am

26. August 2019 wurde der Beschwerdeführerin nochmals eine Arbeitsunfähig keit bis zum 6. September 2019 attestiert (Urk. 10/221). 8 .

8 .1

Der orthopädische Gutachter ging betreffend die Rückenproblematik im Juli 2016 von wiederkehrenden Schmerzen im Bereich der HWS, LWS und des rechten Schultergelenks aus. Dabei wies er auf degenerative Veränderungen der HWS so wi e der LWS im Bereich L4/S1 , ohne Wurzelreizsyndrom, hin (Urk. 10/88/47) , wobei gemäss

A.___ -Gutachten aus dem Jahr 2004 ausserdem eine fortgeschrittene Osteochondrose L5/S1 bestehe

(Urk. 10/88/6). Insgesamt kam er zum Ergebnis, dass die vorgebrachten Beschwerden orthopädisch- traumatologisch nicht hätten objektiviert werden können und die Beschwerdeführerin unter Einhaltung des beschriebenen Belastungsprofils voll leistungsfähig sei (Urk. 10/88/47 f.).

Bereits im Dezember 2016 wurde in der I.___ ein lumbo radikuläres Reizsyndrom fest gestellt , welches vom 1 5. November bis 9. Dezember 2016 stationär behandelt wurde (Urk. 10/99/7) und im weiteren Ver lauf seit der B.___ - Begutachtung wurden verschiedene degenerative Veränderungen ,

wie Spondylarthrosen und schwere Facettengelenksarthrosen L4/L5, objektiviert (Urk. 10/102/6, Urk. 10/203/3). Am 15. Mai 2017 wurde so dann eine Spondy lodese mit anschliessender Rehabilitation bis Mitte Juni 2017 durch geführt (Urk. 10/105/1 , Urk. 10/109 ). D iese brachte jedoch keine nach haltige Besserung der Beschwerden (Urk. 10/126/1).

Die Beschwerdeführerin bringt insofern berechtigterweise vor (Urk. 1 S. 16 ff.), dass seit der Begutachtung im Juli/August 2016 in somatischer Hinsicht neue, objektivierbare medizinische Befunde zum bisherigen Beschwerdebild hinzu getreten sind.

Allerdings ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich diese

wesentlich

auf ihre Leistungsfähigkeit in einer behinderungsangepassten , körper lich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit , ohne Wechselschicht und unter Ver meidung von häufigem Bücken, Knien und Zwangshaltungen, Gerüst- und Leitertätigkeiten (Urk. 10/88/48) auswirken würden . Insbesondere ist den zeit nahen ärztlichen Unterlagen ( Urk. 10/1021-6) nicht zu entnehmen, dass - ausser während der Zeit der Hospitalisation - eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hätte. Die Zeit des stationären Aufenthalts vom 1 5. November bis 9. Dezember 2016 bleibt revisionsrechtlich unbeachtlich, da keine mehr als dreimonatige Arbeits unfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und somit keine Verschlech terung im Sinne von Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invaliden ver si cherung (IVV) belegt ist.

D em Bericht de r I.___

vom Dezember 2018 ist im Weiteren zu entnehmen, dass in der Bildgebung kein klares bildmorphologisches Korrelat für die Klinik gefunden werden konnte , weshalb in der Folge keine weiteren Kontrollen durch die Wirbelsäulenchirurgie durchgeführt wurden ( Urk. 10/183/5). Zudem wurde gemäss Telefonauskunft ab dem 5. r espektive 28. Februar 2018 keine weitere Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert (Urk. 10/224/8) , was mit dem Bericht vom 5. Januar 2018 korreliert (10/120/7) .

Die vor Eintritt der Wurzelreizung im November 2016 weitgehend

subjektive Beschwerdesymptomatik berücksichtigte der orthopädische Gutachter bereits bei der Definition seines Belastungsprofils (Urk. 10/88/48). D er RAD -Arzt

sah aber immerhin eine vorübergehende, somatisch begründete volle Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepasste n Tätigkeit in der Zeit nach der Operation vom 14. Mai 2017 bis zum 5 . Februar 2018 (Urk. 10/224/8). Dies anerkannte auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung und brachte in ihrer Beschwerdeantwort nichts Gegenteiliges vor (Urk. 2 S. 3, Urk. 9 S. 1 ff.).

Diese Einschätzung erweist sich als nachvollziehbar, zumal die Beschwerde führerin sich nach der Spondylodese vom 14. Mai bis 2 2. Juni 2017 in der Reha bilitation befand und ihr die Behandler eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 5. Februar 2018 in der angestammten Tätigkeit attestierten (Urk. 10/120/7). Da seit dem 5. Februar 2018 keine Kontrollen in der Wirbelsäulenchirurgie des I.___

mehr durchgeführt wurden (Urk. 10/183/5), kann

gemäss der Beurteilung des RAD -Arztes

(Urk. 10/224/8) spätestens seit dem 6. Februar 2018

wieder von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ausgegangen wer den .

Betreffend die Sarkoidose

ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach dem sechstägigen Spitalaufenthalt im Oktober 2018 in deutlich gebessertem All gemeinzustand nach Hause entlassen werden konnte (Urk. 10/173/2). Die behandelnde Rheumatologin attestierte im Juni 2019 keine Arbeitsunfähigkeit und führte aus, es bestünden seitens der Sarkoidose

keine Hautveränderungen mehr und die Gelenke seien gut (Urk. 10/220/2). Angesichts dieser Sachlage ist eine gesundheitliche Verschlechterung seit Juli/August 2016 aufgrund der Sarkoidose nicht überwiegend wahrscheinlich.

Mit Bezug auf die neuro-urologischen Beschwerden ist schliesslich festzuhalten, dass die Behandler de r I.___ eine Verbesserung der neuro-urologischen Situation statuierten und lediglich vermutungsweise äusserten, dass die neurogene Harnblasen- und Darmfunktionsstörung eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben könnte (Urk. 10/185/7). Auch sie attestierten der Beschwerdeführerin jedoch keine weitergehende Arbeitsunfähigkeit oder empfah len zusätzliche , über eine TENS-Therapie hinausgehende n , medizinische n Sofort massnahmen (Urk. 10/185/8). Damit ist auch hinsichtlich der neuro-urologischen Symptomatik keine Verschlechterung seit der B.___ -Begutachtung ausgewiesen. 8 .2

In psychischer Hinsicht ist aktenkundig, dass sich die Beschwerdeführerin vom 12. Juni bis 21. August 2019 zur stationären Behandlung in der M.___ befand . Dort wurde eine mittelgradige depressive Episode mit soma ti schem Syndrom (ICD-10 F32.11) diagnostiziert (Urk. 10/216/4) und der Beschwerdeführerin

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten vom 12. Juni bis 6. September 2019 attestiert (Urk. 1 0/216/2, Urk. 10/221). Wie es sich damit verhält, kann vorliegend aller dings offenbleiben. Denn eine Ver schlechterung der Erwerbsfähigkeit wäre erst zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbr echung drei Monate gedauert hätte (Art. 88a Abs. 2 IVV) . Da die M.___ soweit ersichtlich keine über den 6. September 2019 hinausgehende Arbeitsunfähigkeit attestierte, ist die Drei monatsgrenze im vor liegenden Fall knapp nicht erreicht. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich daher. 9 .

Aus den genannten Gründen ist für die Zeit ab

Juli/August 2016

von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und einem Invaliditäts grad von 46 % beziehungsweise 45%

auszugehen. Für die Zeit vom 14. Mai 2017 bis 5 . Februar 2018 ist von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit und dement sprechend von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszu gehen. Per 6. Februar 2018 bestand wiederum eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätig keit und dementsprechend wiederum ein Invaliditätsgrad von 46 % beziehungsweise 45% .

Eine Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berück sich tigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV). Die Rente wird vom Beginn des Monats an aus be zahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht ( Art. 29 Abs. 3 IVG). In An wendung dieser Bestimmungen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Anbetracht der vom 1 4. Mai 2017 bis 5. Februar 2018 dauernden Erwerbsun fähigkeit vom 1. August 2017 bis 3 1 . Mai 2018 Anspruch auf eine ganze Rente hat . Damit ist auch Art. 88 bis

Abs. 1 lit . b IVV erfüllt, wonach die Erhöhung der Rente bei einer Revision von Amtes wegen frühestens von dem für diese vorge sehenen Monat an wirksam sei kann, da die Beschwerdegegnerin die Revision Ende 2015/Anfang 2016 eingeleitet hatte (Urk. 10/70 - 71) . Einer rückwirkenden Rentenerhöhung steht daher nichts entgegen.

Gemäss Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV erfolgt demgegenüber die Herabsetzung einer Rente

sodann frühestens am ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Trotz der bereits im Juli/August 2016 eingetretenen gesund heitlichen Verbesserung fällt e ine rückwirkende Rentenherabsetzung von vorn herein ausser Acht, wenn - wie hier - keine Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV im Raum steht. Da die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin am 10. September 2019 zugestellt wurde (Urk. 2 S. 1), ist die mit Verfügung vom

10. Februar 2005 zugesprochene halbe Rente per 1. November 2019 auf eine Viertel s rente herabzusetzen (vgl. Urteil des Bundes gerichts B 25/ 20 06 vom 28. November 2006 E. 4.3.4 f.).

Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin somit bis zum 31. Juli 201 7 weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente. Vom 1. August 2017 bis 3 1 . Mai 2018 hat sie Anspruch auf eine ganze Rente, hernach vom 1. Juni 2018 bis 31. Oktober 2019 wieder auf eine halbe Rente und ab 1. November 2019 besteht schliesslich noch ein Anspruch auf eine Viertel s rente . 10.

Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigen anstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten.

Die am 2 2. Januar 1960 geborene Beschwerdeführerin war sowohl im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ( 6. September 2019 , Urk. 2 ) als auch im Zeitpunkt, für welchen gutachterlich feststand , dass ih r die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit (erstmals) wieder zumutbar war ( Oktober 2016, Urk. 10/88 ), über 55 Jahre alt. Daher fällt sie

grundsätzlich unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Personenkreis. Die Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin schloss das Eingliederungsdossier am 9. Juli 2018 auf grund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin wieder (Urk. 10/155/1) . Die entsprechende Mitteilung der Beschwerdegegnerin ( Urk. 10/154) blieb unwidersprochen, so dass nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass seitens der Beschwerdeführerin ein subjektiver Eingliederungs wille vorlag . Die Beschwerdeführerin beantragte denn auch beschwerdeweise keine neuen Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1 S. S. 2, Urk. 14).

Zudem fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit stets eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar war. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit invaliditätsfremden Gründen zuzuschreiben, dass sie im Jahr 2002 gänzlich aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist ( Urk. 10/88/31). Im Jahr 2014 nahm sie sodann eine Coaching-Ausbildung auf und plante den Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit in diesem Bereich ( Urk. 10/88/31). Dies zeugt trotz der langj ä hrige n Absenz vom Arbeitsmarkt von einer massgeblichen Agilität und Gewandtheit, weshalb der Schluss zulässig ist, die Beschwerdeführerin könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren

(Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2018 vom 1 4. August 2019 E. 3.2.2.). 1 1 . 1 1 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liege nd sind die Kosten auf Fr. 1’0 00 .-- festzusetzen und

den Parteien ent sprechend dem teilweisen Obsiegen je zur Hälfte (Fr. 5 00.--) aufzuerlegen. 1 1 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer )

und sin d vorliegend unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220. -- auf Fr. 2'900.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Obwohl dem Begehren de r Beschwerdeführer in nur teilweise entsprochen wurde, hat ihr «Überklagen» den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst. Von einer Kürzung der Prozessent schädigung ist daher

abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung

der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

6. September 2019

insofern abgeändert als festgestellt wird , dass die Beschwerdeführerin bis zum 31. Juli 201 7 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Vom 1. August 2017 bis 3 1 . Mai 2018 hat sie Anspruch auf eine ganze Rente, hernach vom 1. Juni 2018 bis 31. Oktober 2019 auf eine halbe Rente und ab 1. November 2019 hat sie Anspruch auf eine Viertel s rente der Invalidenversicherung . Im Übri gen wird die Beschwerde ab ge wi e sen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’0 00 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 2’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer , unter Beilage eine r Kopie von Urk. 22 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage eine r Kopie von Urk. 22 - Pensionskasse Stadt Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrReiber

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 0. Februar 2005

sprach sie der Versicherten rückwirkend ab

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 1.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). 1. 5

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Fer ner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Än de rung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtene n Verfügung vom 6. September 2019 , der Beschwerdeführerin sei ihre angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin gemäss dem interdisziplinären B.___ -Gutachten nach wie vor unzumutbar. Gemäss Gutachten könne sie jedoch ab dem Begutachtungszeit punkt eine leidensangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 75 % ausüben (Urk. 2 S. 1). Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei keine dauerhafte Ver schlechterung durch die Spondylodese der Lendenwirbelsäule gegeben (Urk. 2 S. 2 f.). Es sei von einer somatisch begründeten, vorübergehenden Arbeits un fähigkeit vom 14. Mai 2017 bis 5. Februar 2018 auszugehen. Danach bestehe – wie zuvor – eine 70-80%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten . Die Beschwerdeführerin könne zwar als voll erwerbstätig qualifiziert werden, jedoch bleibe es bei der 80%igen Anstellung ohne Aufgabenbereich . Weil die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit seit dem Jahr 2002 nicht mehr aus geübt habe, werde betreffend das Valideneinkommen auf die Tabellenwerte des Bundesamtes für Statistik abgestellt (Urk. 2 S. 3). Nach durchgeführtem Ein kom mensvergleich ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 38.4 %, weshalb für die Zukunft kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2 S. 4). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, b ei ihr lägen zahlreiche, in Wechselwirkung stehende Erkrankungen vor, die sich auf ihre Arbeitsfähigkeit in einem weitaus höheren Mass auswirken würden, als von der Beschwerdegegnerin angenommen. Dem B.___ -Gutachten könne nicht ge folgt werden, da es sich mit den anderslautenden medizinischen Berichten nicht genügend auseinandersetze, aber auch deshalb, weil seit 2016 eine Verschlech terung der Situation eingetreten sei . So habe eine depressive Entwick lung statt gefunden ( Urk. 1 S. 20 f.) . Die Beschwerdegegnerin habe den U nter suchungs grundsatz verletzt ( Urk. 1 S. 21). Eine gesamthafte Betrachtung ihres Lebens laufes lege ausserdem nahe, dass sie bei guter Gesundheit zu 100 % (wenn nicht mehr) arbeitstätig wäre. Dies sei auch der Fall gewesen, bevor sie wegen ihren Beschwerden ihr Pensum habe reduzieren müssen (Urk. 1 S. 21 f.). Beim Validen einkommen sei das Einkommen bei Rentenzusprache

heranzuziehen und nicht ein fiktive r Tabellenlohn (Urk. 1 S. 23). Bei korrekter Ermittlung des Validenein kommens ergebe sich auch bei der bestrittenen Annahme einer 75%igen Arbeits fähigkeit weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Rente. Auch wenn man von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit ausgehe, könne ihr eine wirt schaftliche Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht zugemutet werden (Urk. 1 S. 24 f.). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort zog die Beschwerdegegnerin ergänzend in Erwägung, b etreffend die psychische Situation würden sich im Gutachten Hinweise auf viele Freizeitaktivitäten ergeben. Dies deute auf zahlreiche Ressourcen hin und die klare Strukturierung des Alltags stehe im Widerspruch zu den Einschränkungen im erwerblichen Bereich . Sie, d ie IV-Stelle , berücksichtige bei Anwendung der LSE 2016, T17, bei keiner Person das Alter. Es werde auf den Durchschnittswert abgestellt (Urk. 9 S. 3). Beim Invalideneinkommen sei auf den Totallohn für sonstige Bürofachkräfte

und verwandte Berufe abzustützen ( LSE 2016, TA17 ). Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 24 %. Da die Beschwerdeführerin zu 80 % erwerbstätig gewesen sei, fielen die restlichen 20 % in den Haushaltsbereich. Dort bestehe keine Einschränkung. Der Invaliditätsgrad liege unter 40 %, weshalb für die Zukun ft kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 9 S. 4). 2.4

Replicando hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und machte gel tend, d ie Darstellung betreffend die angeblichen Freizeitaktivitäten treffe nicht mehr zu und diese würden ebenfalls keine Verbesserung ihres Gesundheits zustandes belegen (Urk. 14 S. 3 f.). Es sei weiterhin vom ursprünglichen Validen einkommen auszugehen (Urk. 14 S. 7). 2.5

Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).

Massgeblicher zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung bildet nach dem Gesagten die Verfügung vom 1 0. Februar 2005 , mit welcher der Beschwerde führerin eine halbe Rente zugesprochen wurde (Urk. 10/26). De n Mitteilung en vom 4. Juli 2007 und 23. November 2010 lagen zwar ebenfalls umfassende Sach verhaltsabklärungen zugrunde. So holte die Beschwerdegegnerin Verlaufs berichte der behandelnden Ärzte sowie jeweils eine Stellungnahme des RAD ein (Urk. 10/60/2 f., Urk. 10/67/2 f.). Allerdings übernahm die Beschwerdegegnerin jeweils den Einkommens vergleich aus dem Jahr 2004, ohne diesen – insbesondere mit Blick auf die angewandte gemischte Methode (Urk. 10/60/3, Urk. 10/68/3) – näher zu überprüfen , weshalb diese Mitteilungen nicht als Vergleichsbasis her anzuziehen sind. 3.

3.1

Der rentenzusprechenden Verfügung vom 1 0. Februar 2005 lag im Wesentlichen das Gutachten des A.___ vom 2. November 2004 in den Disziplinen Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie zugrunde. Damals nannten die Gutachter nach folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/21/ 1 8): - Erschöpfungssyndrom (ICD-10 F48.0) mit mannigfachen Somatisierungs tendenzen - Zervikal- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom

- Wirbelsäulenfehlform und – fehlhaltung bei Status nach wahrschein lichem Morbus Sche ue rmann thorakolumbal - Fortgeschrittene Osteochondrose L5/S1 sowie beginnende Spondylarthrosen L4/S1 - Ausgeprägte muskuläre Dysbalance vom Schulter- und auch Becken gürteltyp bei allgemeiner muskulärer Dekonditionierung - Zunehmende Schmerzverarbeitungsstörung bei Chronif i zierung mit unspezifischer Körperhalbseitendysästhesie rechts - Generalisierte muskuläre Dekonditionierung - Im Rahmen eine s chronischen unspezifischen multilokulären Schmerzsyndroms (ICD-10 F52.8) - Diabetes mellitus Typ 2

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie ein meta bo lisches Syndrom, eine substituierte Hypothyreose sowie den Status nach akuter Sarkoidose , Stadium II (Morbus Beck) , fest (Urk. 10/21/18 f.).

Dazu führten sie aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine äusserst manni g fache subjektive Beschwerdesituation, wie dies in der Regel nur bei einer psychosomatischen Grundproblematik angetroffen werde. Es bestehe ein Mischbild, indem tatsächlich verschiedene somatische Diagnosen festzustellen seien. Diese würden jedoch all die vielen subjektiven Probleme, vor allem hinsichtlich des Ausmasses der sub jektiven Einschränkungen, nicht erklären.

Bezüglich der Beschwerden am Bewegungsapparat könne aus rheumatologischer Sicht einerseits ein chronisches, unspezifisches, multilokuläres Schmerzsyndrom festgestellt werden mit einer gewissen Fokussierung auf ein zervikal- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom . Es bestünden eine ausgeprägte muskuläre Dysbalance und fortgeschrittene degenerative Veränderungen L5/S 1. Es seien je doch keine radikulären Symptome vorhanden und die Beweglichkeit sei an sprechend. Aus rheumatologischer Sicht gebe es auch keine sicheren Hinweise auf eine chronisch-entzündliche Grunderkrankung, die am Beschwerdebild ur sächlich beteiligt sei. D er Beschwerdeführerin sei mit Blick auf de n Bewegungs apparat eine rein sitzende Tätigkeit ganztags zumutbar, dies mit einer Leistungs einschränkung von 20 % aufgrund der Pausen, die über die reine Wechsel be lastung hinausgingen. Eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechsel be lastende Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin jedoch ohne Einschränkungen zu mutbar (Urk. 10/21/19 f.).

Im Vordergrund stehe die psychiatrische Problematik. Bei der Beschwerdeführerin könne ein ausgeprägtes Erschöpfungssyndrom festgestellt werden, welches sich Ende der 90er-Jahre ausgebildet habe. Die Erschöpfungssymptomatik habe einen hoh en Krankheitswert erreicht und die Beschwerdeführerin könne sich aus eigener Kraft nicht daraus befreien. Es bestehe in der ursprünglichen, verant wortungsvollen Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei sie in einer wenig verantwortungsvollen , nicht zu komplexen Tätigkeit ohne Hektik zu 50 % arbeitsfähig. Eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit könne ab dem 4. Februar 2002 angenommen werden. Ab jenem Zeit punkt gelte auch die maximal 50%ige Zumutbarkeit für sehr leichte Arbeiten (Urk. 10/21/20).

In der Konsensbesprechung präsentiere sich eine Explorandin mit eine m evidenten Erschöpfungssyndrom, die ausgeprägte Abwehrmechanismen (auf un bewusster Ebene) entwickelt habe und mit einer zunehmenden, mannigfaltigen Somatisierung darauf reagiere bzw. dies abwehre. Aufgrund der objektivierbaren Befunde bestehe eindeutig eine überwiegende Einschränkung aus psychiatrischer Sicht. Die bisherige verantwortungsvolle komplexe Tätigkeit sei der Beschwerde führerin nicht mehr zumutbar. Eine psychiatrisch adaptierte, nicht komplexe und verantwortungsvolle Tätigkeit ohne Hektik könne ihr halbtags zugemutet werden; darin sei die Leistungseinschränkung bereits einbezogen (Urk. 10/21/20).

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin verfügungsweise als zu 80 % im Erwerb und zu 20 % im Haushalt tätig. Bei der gutachterlich attestierten A rbeitsfähigkeit von 50 %

in einer Verweistätigkeit ermittelte sie eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 66 % . Gewichtet mit der Einschränkung im Haushaltsbereich von 0 % resultierte ein Invaliditätsgrad von 53 % (Urk.

10/27). 3.2

Im Rahmen der vorliegenden Rentenrevision erstattete das B.___ am 6. Oktober 2016 sein Gutachten in den Fachbereichen Psychiatrie, Ortho pädie/Traumatologie, Neurologie und Innere Medizin . Als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0) auf. Demgegenüber seien folgende Diagnosen ohne leistungseinschränkende Wirkung (Urk. 10/88/16) : - Wiederkehrende Schmerzen der HWS (Halswirbelsäule) mit geringer Bewegungseinschränkung, ohne Wurzelreizsyndrom, ohne neurologische Auffälligkeiten, ohne wesentliche Beeinträchtigung der Wirbelsäulen muskulatur, bei nachgewiesenen degenerativen Veränderungen - Wiederkehrende Schmerzen der LWS (Lendenwirbelsäule), ohne neuro lo gische Auswirkungen, ohne Bewegungseinschränkung, ohne Wurzel reizsyndrom, bei nachgewiesenen degenerativen Veränderungen, ins besondere des unteren Wirbelsäulenabschnittes L4/S1 - Schmerzen des rechten Schultergelenkes bei der endgradigen Bewegungs auslenkung im Sinne eines geringen sog. Impingementsyndroms - Unklarer Schwank-Taumelschwindel, begleitende Kopfschmerzen, Tinni tus, Kribbelparästhesien (rechtes Gesicht), Differentialdiagnose (DD) vestibuläre Migräne, funktionell - Diabetes Typ 2, suboptimal eingestellt - Hypertonie, medikamentös ordentlich eingestellt - Adipositas (Body-Mass-Index [BMI] 34 kg/m 2 ) - Hypothyreose, gut substituiert - Verdacht auf Colon irritable - Tietze-Syndrom, manifest - Status nach Sarkoidose II 1983

In psychiatrischer Hinsicht führten die Gutachter im Rahmen der versicherungs medizinischen Gesamtbeurteilung aus , die Beschwerdeführerin beklage eine ver mehrte Erschöpfbarkeit, die bereits seit 2002 bestehe. Im Jahr 2004 sei sie vom A.___ begutachtet worden. Damals sei ein Erschöpfungssyndrom (ICD-10 F48.0) diagnostiziert worden. Die damalige Diagnose sei auch aus heutiger Sicht noch gut nachvollziehbar. Zum Zeitpunkt der A.___ -Begutachtung habe sich noch eine sehr ausgeprägte Erschöpfung gezeigt. Im damals erhobenen psychiatrischen Befund werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich Konzen t ration, Auffassung und Gedächtnis objektiv nicht gestört gewesen sei. Sie habe allerdings müde gewirkt, teilweise habe sie lange und etwas schleppend gesprochen. Der Affekt sei etwas bedrückt gewesen, doch im Verhalten sei sie vordergründig sehr müde gewesen. Ein derartiges Bild habe sich im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Begutachtung bei Weitem nicht ergeben. Die Beschwerdeführerin habe in keiner Weise müde oder verhangen gewirkt. In Psychomotorik und Gesprächsaktivität sei sie eher lebhaft gewesen. Anam nes tisch habe sie aber auch über eine vermehrte Erschöpfbarkeit berichtet, die nicht durchgängig sei. Es seien Tage geschildert worden, die offensichtlich völlig un auffällig seien, an anderen Tagen sei sie sehr müde und erschöpft und ver bringe viel Zeit im Bett. Insgesamt werde eingeschätzt, dass durchaus noch eine neuras thenische Symptomatik vorliege, im Sinne einer vermehrten Erschöpf bar keit nach geistigen und körperlichen Anstrengungen, aber nicht mehr im Aus prägungsgrad wie noch zum Zeitpunkt der A.___ -Begutachtung . Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung habe die Beschwerdeführerin auch relativ umfang reiche körper liche Beschwerden beklagt, diese seien jedoch nicht ausreichend organ medizinisch erklärbar. Aus psychiatrischer Sicht werde daher eingeschätzt, dass zum einen vermutlich eine relativ ausgeprägte Verdeutlichungstendenz vor liege, zum anderen finde sich bei der Neurasthenie gemäss ICD-10 in der Regel eine ganze Reihe von unangenehmen körperlichen Empfindungen. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen körperlichen Beschwerden dürften damit ein wesentlicher Teil der Neurasthenie sein. Es bestünden Fähigkeitsstörungen in den Bereichen Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie Durchhaltefähigkeit. Die bis 2002 ausgeübte berufliche Tätigkeit in der Organisationsentwicklung sei aufgrund der ausgeprägten Neigung zur Selbstüberforderung und der beeinträchtigten Fähigkeit, Aufgaben zu strukturieren nicht mehr geeignet. Hier betrage die Arbeitsfähigkeit 0 %. In einer leidensadaptierten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit deutlich höher und liege bei 70-80 % (Urk. 10/88/17).

Aus orthopädischer Sicht würden wiederkehrende Schmerzen der HWS, LWS und des rechten Schultergelenks vorliegen. Bei der klinischen Untersuchung seien sämtliche Gelenke mit Ausnahme des rechten Schultergelenks altersentsprechend frei beweglich gewesen. Die in den vergangenen Untersuchungen dokumentierten positiven Tenderpoints seien anlässlich der aktuellen Untersuchung nicht repro duzierbar gewesen (Urk. 10/88/17). Insgesamt hätten die von der Beschwerde führerin geschilderten Beschwerden auf dem orthopädisch-trauma tologischen Fachgebiet nicht objektiviert werden können (Urk. 10/88/18). Aus orthopädischer Sicht könne die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als qualifizierte Sachbearbeiterin ohne Einschränkungen verrichten (Urk. 10/88/18).

Gemäss der neurologischen Gutachterin habe hinsichtlich der durch die Beschwerdeführerin geschilderten umfangreichen Beschwerden nie ein ein deutiges neurologisches Korrelat gefunden werden können. Vielmehr sei im mer wieder der Verdacht auf funktionelle Beschwerden geäussert worden. Aus jetziger Sicht liessen sich die komplexe Symptomatik mit rechtsseitigen Gesichts schmerzen, diffusen Kopfschmerzen und einer unklaren Schwanktaumel symp to matik , die eher als Vibrieren empfunden werde , sowie die Zuckungen der rechten Körperseite nicht eindeutig einem neurologischen Korrelat zuordnen. Aus neuro logischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit quantitativ nicht eingeschränkt, eine neurologisch bedingte Arbeitsunfähigkeit ergebe sich nur beim Auftreten einer akuten Migränesymptomatik (Urk. 10/88/18).

Gemäss internistischem Teilgutachten ergebe sich durch die deutliche Adipositas eine verminderte Belastbarkeit für schwere körperliche Tätigkeiten. Weitere Ein schränkungen ergäben sich nicht.

Zusammenfassend ergebe sich aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 0 % in der bisherigen Tätigkeit und von 70-80 % in einer adaptierten Tätig keit gemäss psychiatrischem und orthopädischem Belastungsprofil . Als geeignet erachteten die Sachverständigen eine gut strukturierte, überwiegend sach be zogene Tätigkeit, ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit. Da die Versicherte aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur zur Selbstüber for derung neige, sollte die Tätigkeit gut strukturiert und hinsichtlich der Arbeits menge klar begrenzt sein. In körperlicher Hinsicht seien nur noch körperlich leichte Tätigkeiten zumutbar. Die Arbeiten sollten wechselweise im Stehen, Gehen und vorzugsweise im Sitzen stattfinden mit der Möglichkeit der eigengewählten Positionswechsel. Nicht geeignet seien Tätigkeit en mit Wechselschicht, mit häu figem Bücken und Knien, mit Zwangshaltungen und Gerüst- oder Leitertätig keiten

(Urk. 10/88/18).

Während die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit der Begutachtung im A.___ durchgängig aufgehoben sei, sei der retrospektive Verlauf in Bezug auf eine leidensadaptierte Tätigkeit nur schwer einzuschätzen. Letztlich könne mit ausreichender Sicherheit nur festgestellt werden, dass ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung eine Arbeitsfähigkeit von 70-80 % vorliege ( Urk. 18/88/19). Seit der A.___ -Begutachtung sei eine Besserung eingetreten, wobei der genaue Zeitpunkt aufgrund der Aktenlage nicht feststellbar sei ( Urk. 18/88/25). Betreffend die Veränderungen wurde auf die Epikrise im psychiatrische n Teilguta chten verwiesen ( Urk. 18/88/26), welche vollumfänglich Eingang in die Konsensbeurteilung gefunden hat (vgl. Urk. 18/88/33 f.). 4 . 4 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer rentenaufhebenden Verfügung vom 6. September 2019 auf das B.___ -Gutachten vom 6. Oktober 2016 ab , gemäss welchem sich

die psychische Situation seit der A.___ -Begutachtung verbessert habe

(U rk. 10/88/17). D ie Gutachter

sahen die Arbeitsfähigkeit in einer leidens an gepassten Tätigkeit neu bei insgesamt 70-80 % (Urk. 10/88/17 f.). 4 .2

Soweit die Beschwerdeführerin gegen das psychiatrische Gutachten vorbringt, die Befunde der Gutachten aus den Jahren 2004 und 2016 seien dieselben (Urk. 1 S. 10) , kann ihr nicht gefolgt werden. Der begutachtende Psychiater setzte sich einlässlich mit dem zeitlichen Verlauf in psychischer Hinsicht auseinander . Gestützt auf seine überzeugende Begründung steht fest, dass die zum Zeitpunkt der A.___ -Begutachtung im Jahr 2004 festgehaltene, ausgeprägte Erschöpfung so wie die Müdigkeit und die teilweise schleppende Sprache anlässlich der B.___ -Begutachtung nicht mehr vorhanden waren . Di es korreliert mit der Befund auf nahme, anlässlich derer die Beschwerdeführerin in keiner Weise müde oder ver hangen , sondern in Psychomotorik und Gesprächsaktivität eher lebhaft wirkte

(Urk. 10/88/34).

Daran ändert auch der Bericht des seit 2005 behandelnden Dr. med.

D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. April 2017 nichts. Dieser erklärte, die gutachterliche Wiedergabe der anamnestischen An gabe der Beschwerdeführerin, wonach es gute und schlechte Tage gebe, sei wahr heitsfern und bagatellisierend (Urk. 10/99/4) . Die Beschwerdeführerin führte dies bezüglich allerdings anlässlich der Begutachtung selbst aus, etwa drei Tage in der Woche seien gut und vier schlecht. An den guten Tagen sei es ihr beispielsweise möglich, Sport zu treiben, zu lesen und sich mit Freunden zu treffen (Urk. 10/88/29).

Im Übrigen begründete der Gutachter, dass die von Dr. D.___ schon im Bericht vom 1 9. September 2010 gestellte Diagnose der hyperaktiv-hypomanischen bipolaren affektiven Störung ( Urk. 10/66/6) nicht nachvollzieh bar ist , da weder bei der eigenen Untersuchung noch im Rahmen der A.___ -Begutachtung Hinweise auf durchgemachte hypomanische oder gar manische Episoden vorhanden waren ; überdies wäre laut dem begutachtenden Psychiater bei Vorliegen einer solchen Störung die Etablierung einer medikamentösen Rezidivprophylaxe durch den behandelnden Psychiater zu erwarten gewesen (Urk. 10/88/37) , welchem Vorhalt Dr. D.___ nicht widersprach ( Urk. 10/99).

Die erhobene Verdeutlichungstendenz korreliert insbesondere mit der neuro logischen und orthopädischen Feststellung, wonach die Beschwerden nicht ob jektivierbar waren (Urk. 10/8/48, Urk. 10/88/56) . Damit im Einklang steht, dass der Rentenanspruch allein auf psychischen Leiden gründete und nie von einem eindeutige n neurologischen Korrelat für die angegebenen Beschwerden die Rede war.

Vor diesem Hintergrund leuchtet die Schlussfolgerung der B.___ -Gutachter ein , dass aus neurologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätig keiten besteh t (Urk. 10/88/56 f.).

I m MRI aus dem Jahr 2015 wurde zwar eine Zunahme der kleinfleckigen Gliose des supratentoriellen Marklagers und eine beginnende partielle empty

sella fest gestellt und darauf hingewiesen, dass dieser Befund mit einer intrakraniellen Hypertension vereinbar sei (Urk. 10/74/16). Allerdings konnten in den nach folgenden neurologischen Abklärungen nie fokale Defizite gefunden werden (Urk. 10/88/56). Die Schwindel-Beschwerden wurden denn auch anlässlich der interdi s ziplinären Sprechstunde des E.___

vom 3. Dezember 2015 mit den Nackenverspannungen in Verbindung gebracht und es wurde auf eine zervikogen-getriggerte

Migräne hingewiesen (Urk. 10/74/23) . Auch im am bulanten Kurzbericht des F.___ vom 3. Oktober 2015 wurden die Kopfschmerzen am ehesten einer Migräne ohne Kopfschmerz en zugeordnet (Urk. 10/74/19) .

Gestützt auf die Ausführungen der Neurologin des B.___ ist damit davon auszu gehen, dass am ehesten eine zervikogen-getriggerte Migräne vor liegt (Urk. 10/88/56) . Was die geltend gemachten Zuckungen des Gesichts und den Gesichtsschmerz angeht (Urk. 1 S. 15), so hielten die Behandler der Sprechstunde für Schwindel diese unter «unklarer Genese» fest (Urk. 10/74/22). Ausserdem ist nicht ersichtlich respektive macht die Beschwerdeführerin nicht geltend , inwie fern die Gesichtszuckungen

sie in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen sollte n .

Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch mit ihren Einwendungen gegen das orthopädische Gutachten nicht durchzudringen. Sie hält zwar zutreffend fest (Urk. 1 S. 17), dass bereits das A.___ -Gutachten den fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen im Sinne eines zervikal- und lumbalbetonten Pan vertebralsyndroms Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zumass , dies indes lediglich für eine rein sitzende Tätigkeit und nur im Umfang von 20 %

(Urk. 10/21/18). Allerdings hielten die Gutachter damals schon fest, dass der Beschwerdeführerin eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Einschränkungen möglich sei (Urk. 10/21/19 f.).

Dies entspricht auch weit gehend dem anlässlich der B.___ -Begutachtung definierten Belastungsprofil aus orthopädischer Sicht (Urk. 10/88/48).

Im Weiteren vermochten auch die Sach verständigen des A.___ weder eine radikuläre Symptomatik, noch eine chronisch-entzündliche Grunderkrankung oder eine massgebliche Bewegungs ein schränkung auszumachen und sie fanden für das Ausmass der subjektiven Prob leme keine Erklärung. Sie wiesen vielmehr auf eine psychosomatische Grund problematik und ein unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom hin und stellten die psychiatrische Problematik in den Vordergrund (vorstehend E. 3.1). Dies stimmt mit der Einschätzung der Experten des B.___ überein, wonach aus somatische r Sicht die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht einge schränkt ist.

Die orthopädische Feststellung, wonach die Beschwerden zum Begutachtungs zeitpunkt nicht hätten objektiviert werden können, deckt sich

damit, dass die Beschwerdeführerin sich im Untersuchungszimmer nahezu ohne Einschrän kungen bewegt e (Urk. 10/88/47 f.). 4 .3

Nach dem Gesagten erfüllt das B.___ -Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten, weshalb darauf abzustellen ist. Der psychiatrische B.___ -Gutachter setzte sich sodann mit den Standard in d i ka toren auseinander (vgl. Urk. 10/88/ 35-36 ). Seine Beurteilung ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentli chen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungs vermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch fest gestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich an hand der Standard indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nachweisen . Soweit die Beschwerdegegnerin von der fest gestellten Arbeitsfähigkeit abzuweichen gedenkt (Urk. 9 S. 3) , käme dies wohl einer nicht mehr zulässigen juristischen Parallelüberprüfung gleich (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.3 und 143 V 418 E. 6) , was hier indes nicht abschliessend zu prüfen ist .

Zusammengefasst ist erstellt, dass sich die psychische Situation der Beschwerde führerin im Zeitpunkt der Begutachtung im Juli/August 2016 im Vergleich zum Zeitpunkt der A.___ -Begutachtung im Jahr 2004 verbessert hat . Damit liegt ein Revisionsgrund vor und der Rentenanspruch ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beur teilungen besteht (vgl. E. 1.5). Gestützt auf das beweiskräftige B.___ -Gutachten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit Juli/August 2016

in einer leidens angepassten Tätigkeit wieder zu 70-80 % respektive zu 75 % ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_730/2012 vom

4. Juni 2013 E. 4.2) arbeitsfähig war.

Gründe , die gegen eine Verwertbarkeit d ies er Restarbeitsfähigkeit sprechen, sind nicht er sichtlich .

5 . 5 .1

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision ist die Methode der Invaliditätsbemessung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig ein zustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Ent scheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pen sum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhält nisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kin dern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die per sönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 5 .2

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin bei der Renten zusprache

- wie gesagt - als zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig . Anlässlich der Rentenaufhebung blieb die Beschwerdegegnerin bei dieser Qualifikation (Urk. 2 S. 2, Urk.

E. 4 . Februar 2003 bei einem mittels gemischter Bemessungsmethode ermittelte n Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe Rente zu (Urk. 10/ 27 , Urk. 10/32 ).

E. 7 ). Daraufhin tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen, zu welchen die Versicherte am

11. April 2018 Stellung nahm (Urk. 10/1 32). Am 11. Juli 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es seien aufgrund ihres Gesundheits zu standes keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 10/154).

Nachdem die IV-Stelle abermals Bericht e zu den Akten genommen hatte , holte sie eine abschliessende Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD)

vom 2. März 2019 ein und teilte der Versicherten am 1. Juli 2019 wiederum mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 10/224/10 , Urk. 10/211 ). Nach Eingang weitere r Berichte verfügte die IV-Stelle schliesslich a m 6. September 2019 im angekündigten Sinne und stellte die Rente bei einem Invaliditätsgrad von 3 8.4 % auf Ende des der Zustellung folgenden Monat s ein (Urk. 10/225 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 9. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere min des tens eine halbe Rente, zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Replik vom

10. März 2020 er neuerte

die Beschwerde führerin ihr Rechtsbegehren (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 6. April 2020 auf das Einreichen einer Duplik, was der Beschwerdeführerin am 8. April 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 17, Urk. 18).

Mit Verfügung vom

15. Oktober 2020 wurde die Pensionskasse Stadt Zürich zum vorliegenden Verfahren beil ge laden (Urk. 19). Diese verzichtete am 27. Oktober 2020 auf eine Stellung nahme (Urk. 22) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 9 ) anzupassen (Zeitpunkt der Anpassung des Rentenanspruchs , vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2019 vom 18. September 2019 E. 7.4) . Da raus ergibt sich ein massgebliches Validen einkommen von gerundet Fr.

E. 12 7’548 .-- (Fr. 106’143.75 .-- / 2296 x

2759 , vgl. Entwicklung der Nominal lö hne, Bundes amt für Statistik, T 39, Frauen) . 6 .2

Beim Invalideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin auf die Tabellenlöhne der LSE 2016, T17, Ziffer 44 (sonstige Bürofachkräfte und verwandte Berufe , Frauen Total ) ab (Urk. 2 S. 3, Urk. 9 S. 4) , was von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wurde und zulässig ist, wenn dies – wie im vorliegenden Fall – eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und der versicherten Per son der öffentliche Sektor auch offensteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2018 vom 13. Juni 2018 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen ) , was bei der Beschwerdeführerin der Fall ist .

Allerdings ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdegegnerin das Total und nicht die Kategorie Lebensalter über 50 her angezogen hat, wo ein Lohn von Fr. 5'856.-- (statt Fr. 5'671.--) ausgewiesen ist. Diese Frage kann offen bleiben , da die Annahme eines höheren Lohnes am Er gebnis nichts ändern würde .

Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02, Total Ziff. 1-96) und die Nominallohnentwicklung, resultiert für das Jahr 201 9 ein Invalidenein kommen von gerundet Fr. 72'254.-- (Fr. 5 '671 .--

/ 40 x 41.7 x 12 / 2709 x

2759) respektive Fr. 54'190.50 in einem zumutbaren 75 %-Pensum. Ausgehend von Fr. 5'856.-- würde ein Invalideneinkommen von Fr. 55'958.-- (Fr. 5'856.

/ 40 x 41.7 x 12 / 2709 x 2759 x 75 % ) resultieren. Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn sind vorliegend nicht ersichtlich. 6 .3

Es resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 73'357.50 (Fr. 127’548. -- . /. Fr. 54'190.50) beziehungsweise von Fr. 71'590.-- ( Fr. 127'548. -- . /. Fr.

55'958. ) und damit ein Invaliditätsgrad von 57.5 % respektive von 56.1 % . Da die Beschwerdeführerin Teilerwerbstätige in einem Pensum von 80 % ohne Auf gabenbereich ist, ist der ermittelte Invaliditätsgrad proportional um den Fak tor des Pensums zu gewichten (vgl. BGE 142 V 290 E. 7.3). Daraus ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 46 % (57.5 % x 0.8) beziehungsweise 45 % (56.1 % x 0.8) .

Aufgrund des Gesagten hat die Beschwerdeführerin auch ab dem Zeitpunkt der Begutachtung im Juli/August 2016 und unter der Annahme einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit Anspruch auf eine Vier tel s r ente . 7 .

7 .1

Zu prüfen ist schliesslich, ob das B.___ -Gutachten auch im zeitlichen Verlauf beziehungsweise im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2019 noch beweiskräftig ist . Die Beschwerdegegnerin macht diesbezüglich geltend, es seien neue, wesentliche Einschränkungen eingetreten (Urk. 1 S. 21). Nach der Begutachtung im Juli/August 2016 sind insbesondere die nac h folgenden Berichte aktenkundig. 7 .2

Dem Austrittsbericht der I.___ vom 9. Dezember 2016 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dort vom 1 5. November bis 9. Dezember 2016 hospitalisiert war. Die Behandler stellten unter anderem die Diagnose eines akuten lumboradikulären Reizsyndroms S1 links (MRI LWS vom 27. Dezember 2012: mässig bis schwere Osteochondrose L5/S1 mit Endplatten veränderung, Diskusprotrusion L5/S1, leichte bis mässige Facettengelenks arthrose L4/5). Dazu ergänzten sie, die Beschwerdeführerin sei ihnen aufgrund des akuten lumboradikulären Reizsyndroms notfallmässig zugewiesen worden (Urk. 10/99/7). Unter etablierter Therapie habe eine Schmerzregredienz von 60 % erzielt werden können (Urk. 10/99/10).

In der Folge hielten die Behandler de r I.___ mit Bericht vom 7. März 2017 unverändert eine linksbetonte L5- und S1-Radikulopathie sowie eine ältere L5-Radikulopahtie rechts und eine Lumbalgie bei massiver Segment degeneration L5/S1 mit bilateraler Foramenstenose fest. Im MRI-Bericht vom 3. März 2017 werde zudem auf einen totalen Kollaps der Bandscheibe mit Foramenstenosen beidseits hingewiesen (Urk. 10/102/1). Bei ausgeschöpfter konservativer Therapie sei die Operation im Sinne einer Dekompression der Nervenwurzel L5 beidseits, S1 links und einer Spondylodese L5/S1 indiziert (Urk. 10/102/2). In einem weiteren MRI-Bericht vom 26. April 2017 zeigten sich sodann eine Spondylarthrose C2/C3 links mit foraminaler Enge und möglicher Kompression der Wurzel C3 links sowie eine Spondylarthrose C4/C5 rechtsbetont mit möglicher Affektion der Wurzel C5 rechts (Urk. 10/102/6).

Gemäss Austrittsbericht der I.___ vom 26. Mai 2017 wurde bei der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2017 eine Spondylodese durchgeführt. Nach einer postoperativen Hämatomausräumung am 20. Mai 2017 habe die Beschwerdeführerin über eine deutliche Besserung der präoperativen Sympto matik berichtet (Urk. 10/105/1). 7 .3

Vom 25. Mai bis 14. Juni 2017 befand sich die Beschwerdeführerin in der C.___ . Dem Austrittsbericht vom 22. Juni 2017 lässt sich entneh men, dass die Beschwerdeführerin am Austrittstag über eine starke Schmerz zunahme im Bereich der untersten Brustwirbelsäule (BWS) dorsal mit Ausstrah lung nach ventral und sternal beidseits nebst den bekannten Schmerzen im linken Bein lateral mit Schwäche und Steingefühl unter dem linken Fussballen klagte . Die aktuelle Symptomatik sei als entzündliche Schmerzkomponente des myofaszialen Schmerzmusters zu sehen. Die Beschwerdeführerin sei in stabilem Zustand nach Hause entlassen worden (Urk. 10/109/2). Sie sei bis mindestens 27. Juni 2017 zu 100 % arbeitsunfähig, danach gemäss Beurteilung des Opera teurs (Urk. 10/109/3). 7 .4

Gemäss Bericht de r I.___ vom 1 2. Februar 2018 zeig t e sich in der durchgeführten Bildgebung keine wesentliche Affektion der Nervenwurzel S 1. Das Segment sei praktisch durchbaut und es bestehe keine abgrenzbare Neu rokompression. In der neurophysiologischen Untersuchung bestehe keine floride

Radikulopathie . Die Beschwerdeführerin sei aktuell in Behandlung bei ihrem Schmerztherapeuten. Eine Arbeitsunfähigkeit werde bis zum nächsten Termin (Ende Februar 2018) attestiert. Eine Verlaufskontrolle sei nicht unmittelbar ver einbart worden. Die Beschwerdeführerin werde zur Jahreskontrolle aufgeboten (Urk. 10/126/2). Im MRI-Bericht vom 5. Februar 2018 zeigten sich ausgeprägte narbige Veränderungen im Neuroforamen L5/S1 links bei Status nach Neurolyse , eine erneute Nervenwurzelaffektion könne nicht ausgeschlossen werden. Neu finde sich eine leichtgradige Rezessusstenose L4/L5 links mit Diskuskontakt zur Nervenwurzel L5 sowie eine bilaterale Spondylarthrose L4/L5 (Urk. 10/131/7).

Laut Bericht der I.___

vom 5. Januar 2018 wurde vom 14. Mai 2017 bis 5. Februar 2018 eine 100%ige Arbei tsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 10/120/7). 7 . 5

In ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2018 erkl ärte RAD-Ärztin Dr. med.

J.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, es seien keine grundlegend neuen Diagnosen vorhanden. Die Operation sei aufgrund der bekannten degenerativen Veränderungen der unteren LWS indiziert worden. Alle bisher vorliegenden objektiven Befunde würden für eine erfolgreiche Operation ohne sensomotorische Defizite sprechen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei eine dauerhafte Verschlechterung durch die Operation nicht wahrscheinlich (Urk. 10/224/6).

Daraufhin legte die Beschwerdegegnerin den Bericht de r I.___ vom 12. Februar 2018 dem RAD-Arzt Dr. med. K.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vor. Am 25. April 2018 hielt er mit Verweis auf die frühere Stellungnahme von Dr. J.___ fest, gemäss Rücksprache mit dem

I.___ sei der Beschwerdeführerin dort eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 28. Februar 2018 attestiert worden . Somit könne wohl eine vorübergehende so matisch begründete Arbeits un fähigkeit vom 14. Mai 2017 bis zum 5. Februar 2018 anerkannt werden. Danach sei aber wieder – wie zuvor – eine 70-80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gegeben (Urk. 10/224/8). 7 . 6

Mit Bericht der Neuro-Urologie de r I.___ vom 10. November 2018 führten die Behandler aus, aus neuro-urologischer Sicht bestünden eine neurogene Harnblasen- und Darmfunktionsstörung sowie chronische Becken schmerzen, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könnten (Urk. 10/185/7). Die Arbeitsfähigkeit könne durch eine weitere Beschwerde verbesserung durch die neuromodulative Therapie positiv beeinflusst werden (Urk. 10/185/8). 7 . 7

Am 12. Dezember 2018 berichteten wiederum die Behandler de r I.___ . Dabei nannten sie als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit den Status nach mikrochirurgischer Dekompressions- Laminotomie und Facettektomie links L5/S1 und Neurolyse L5 und S1 links, einer Spondylodese L5/S1, einer interkorporelle n Fusion von links, sowie einer Hämatomausräumung am 20. Mai 201 7. Ferner hätten der Diabetes mellitus sowie die arterielle Hyper tonie und der Status nach Löfgren -Syndrom, Erstdiagnose 1983, eine leistungs mindernde Wirkung. Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 10/183/4). In der aktuellen Bildgebung zeige sich kein klares bildmorphologisches Korrelat für die Klinik. Entsprechend seien seit dem 5. Februar 2018 keine weiteren Kontrollen durch die Wirbelsäulenchirurgie durchgeführt worden (Urk. 10/183/5). 7 . 8

Am 2. März 2019 führte RAD- Ärztin Dr. J.___ unter Hinweis auf die Berichte de r I.___ vom 12. Dezember 2018 sowie den Austrittsbericht der L.___ vom 1 2. Oktober 2018 aus, seitens der Sarkoidose könne keine dauerhafte Verschlechterung nachgewiesen werden. Insgesamt seien keine wesentlichen Veränderungen ausgewiesen und es sei an den vorangegangenen Stellungnahmen festzuhalten (Urk. 10/224/10). 7 . 9

Dem MRI-Bericht vom 17. April 2019 lassen sich eine unveränderte Spondy lo dese L5/S1 mit narbigen Veränderungen im linken Neuroforamen und eine konstante leichte Einengung des rechten Neuroforamens entnehmen. Es bestehe eine weitgehend unveränderte postoperative Veränderung posterior an grenzend an die Spondylodese . Diese sei bildmorphologisch nicht infektsuspekt . Im epifusionellen Segment L4/L5 zeige sich eine zunehmende Degeneration mit pro gredient schwerer Facettendegeneration und progredientem Baastrup -Zeichen. Ferner seien lediglich eine minimale zentrale Spinalkanalstenose und leichte Foramenstenose L4/L5 beidseits zu erkennen. Die Veränderungen im rechten Iliosakralgelenk seien passend zu den leichten mechanisch-degenerativen Veränderungen ohne Hinweise auf eine Sakroilitis (Urk. 10/203/3). 7 . 10

Die Beschwerdeführerin befand sich schliesslich vom 12. Juni bis 21. August 2019 zur stationären Behandlung in der M.___ . Mit Bericht vom 11. Juli 2019 nannten die Behandler eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) sowie weitere somatische Diagnosen als solche mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/216/4). Die Beschwerde führerin sei in Bezug auf alle Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig , solange sie in der Klinik bleibe (Urk. 10/216/2). S ie habe sich wach, allseits orientiert, in Auf fassung, Konzentration und Merkfähigkeit leichtgradig eingeschränkt präsentiert. Formal sei sie eingeengt auf ihre Situation und es bestünden keine inhaltlichen Denkstörungen, Wahninhalte oder Ich-Störungen. Im Affekt sei sie mittelgradig deprimiert, zudem habe sie eine Störung der Vitalgefühle, der Antrieb sei redu ziert. Schliesslich leide sie unter einer ausgeprägten Durchschlafstörung (Urk. 10/216/3).

Mit Austrittsbericht vom 21. August 2019 hielten die Behandler zusätzlich zur mittelgradigen depressiven Episode eine anamnestisch bestehende Neurasthenie (ICD-10 F48.0) fest (Urk. 10/228/1). Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin verlasse die Klinik in partiell remittiertem Zustand, der aber weiterhin als leicht bis mittelgradig depressiv zu bezeichnen sei. Hierzu trage auch die weitere Belas tung durch die körperlichen Probleme bei , samt der damit zusammen hängenden weiteren Abklärungs- und Behandlungstermine. Sollte sich nach Ent fallen der körperlichen Belastungen keine nachhaltige Besserung der psychischen Situation einstellen, solle trotz der schon sehr umfänglichen somatischen Medikation die Verordnung eines Antidepressivums erwogen werden (Urk. 10/228/5). Am

26. August 2019 wurde der Beschwerdeführerin nochmals eine Arbeitsunfähig keit bis zum 6. September 2019 attestiert (Urk. 10/221). 8 .

8 .1

Der orthopädische Gutachter ging betreffend die Rückenproblematik im Juli 2016 von wiederkehrenden Schmerzen im Bereich der HWS, LWS und des rechten Schultergelenks aus. Dabei wies er auf degenerative Veränderungen der HWS so wi e der LWS im Bereich L4/S1 , ohne Wurzelreizsyndrom, hin (Urk. 10/88/47) , wobei gemäss

A.___ -Gutachten aus dem Jahr 2004 ausserdem eine fortgeschrittene Osteochondrose L5/S1 bestehe

(Urk. 10/88/6). Insgesamt kam er zum Ergebnis, dass die vorgebrachten Beschwerden orthopädisch- traumatologisch nicht hätten objektiviert werden können und die Beschwerdeführerin unter Einhaltung des beschriebenen Belastungsprofils voll leistungsfähig sei (Urk. 10/88/47 f.).

Bereits im Dezember 2016 wurde in der I.___ ein lumbo radikuläres Reizsyndrom fest gestellt , welches vom 1 5. November bis 9. Dezember 2016 stationär behandelt wurde (Urk. 10/99/7) und im weiteren Ver lauf seit der B.___ - Begutachtung wurden verschiedene degenerative Veränderungen ,

wie Spondylarthrosen und schwere Facettengelenksarthrosen L4/L5, objektiviert (Urk. 10/102/6, Urk. 10/203/3). Am 15. Mai 2017 wurde so dann eine Spondy lodese mit anschliessender Rehabilitation bis Mitte Juni 2017 durch geführt (Urk. 10/105/1 , Urk. 10/109 ). D iese brachte jedoch keine nach haltige Besserung der Beschwerden (Urk. 10/126/1).

Die Beschwerdeführerin bringt insofern berechtigterweise vor (Urk. 1 S. 16 ff.), dass seit der Begutachtung im Juli/August 2016 in somatischer Hinsicht neue, objektivierbare medizinische Befunde zum bisherigen Beschwerdebild hinzu getreten sind.

Allerdings ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich diese

wesentlich

auf ihre Leistungsfähigkeit in einer behinderungsangepassten , körper lich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit , ohne Wechselschicht und unter Ver meidung von häufigem Bücken, Knien und Zwangshaltungen, Gerüst- und Leitertätigkeiten (Urk. 10/88/48) auswirken würden . Insbesondere ist den zeit nahen ärztlichen Unterlagen ( Urk. 10/1021-6) nicht zu entnehmen, dass - ausser während der Zeit der Hospitalisation - eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hätte. Die Zeit des stationären Aufenthalts vom 1 5. November bis 9. Dezember 2016 bleibt revisionsrechtlich unbeachtlich, da keine mehr als dreimonatige Arbeits unfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und somit keine Verschlech terung im Sinne von Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invaliden ver si cherung (IVV) belegt ist.

D em Bericht de r I.___

vom Dezember 2018 ist im Weiteren zu entnehmen, dass in der Bildgebung kein klares bildmorphologisches Korrelat für die Klinik gefunden werden konnte , weshalb in der Folge keine weiteren Kontrollen durch die Wirbelsäulenchirurgie durchgeführt wurden ( Urk. 10/183/5). Zudem wurde gemäss Telefonauskunft ab dem 5. r espektive 28. Februar 2018 keine weitere Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert (Urk. 10/224/8) , was mit dem Bericht vom 5. Januar 2018 korreliert (10/120/7) .

Die vor Eintritt der Wurzelreizung im November 2016 weitgehend

subjektive Beschwerdesymptomatik berücksichtigte der orthopädische Gutachter bereits bei der Definition seines Belastungsprofils (Urk. 10/88/48). D er RAD -Arzt

sah aber immerhin eine vorübergehende, somatisch begründete volle Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepasste n Tätigkeit in der Zeit nach der Operation vom 14. Mai 2017 bis zum 5 . Februar 2018 (Urk. 10/224/8). Dies anerkannte auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung und brachte in ihrer Beschwerdeantwort nichts Gegenteiliges vor (Urk. 2 S. 3, Urk. 9 S. 1 ff.).

Diese Einschätzung erweist sich als nachvollziehbar, zumal die Beschwerde führerin sich nach der Spondylodese vom 14. Mai bis 2 2. Juni 2017 in der Reha bilitation befand und ihr die Behandler eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 5. Februar 2018 in der angestammten Tätigkeit attestierten (Urk. 10/120/7). Da seit dem 5. Februar 2018 keine Kontrollen in der Wirbelsäulenchirurgie des I.___

mehr durchgeführt wurden (Urk. 10/183/5), kann

gemäss der Beurteilung des RAD -Arztes

(Urk. 10/224/8) spätestens seit dem 6. Februar 2018

wieder von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ausgegangen wer den .

Betreffend die Sarkoidose

ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach dem sechstägigen Spitalaufenthalt im Oktober 2018 in deutlich gebessertem All gemeinzustand nach Hause entlassen werden konnte (Urk. 10/173/2). Die behandelnde Rheumatologin attestierte im Juni 2019 keine Arbeitsunfähigkeit und führte aus, es bestünden seitens der Sarkoidose

keine Hautveränderungen mehr und die Gelenke seien gut (Urk. 10/220/2). Angesichts dieser Sachlage ist eine gesundheitliche Verschlechterung seit Juli/August 2016 aufgrund der Sarkoidose nicht überwiegend wahrscheinlich.

Mit Bezug auf die neuro-urologischen Beschwerden ist schliesslich festzuhalten, dass die Behandler de r I.___ eine Verbesserung der neuro-urologischen Situation statuierten und lediglich vermutungsweise äusserten, dass die neurogene Harnblasen- und Darmfunktionsstörung eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben könnte (Urk. 10/185/7). Auch sie attestierten der Beschwerdeführerin jedoch keine weitergehende Arbeitsunfähigkeit oder empfah len zusätzliche , über eine TENS-Therapie hinausgehende n , medizinische n Sofort massnahmen (Urk. 10/185/8). Damit ist auch hinsichtlich der neuro-urologischen Symptomatik keine Verschlechterung seit der B.___ -Begutachtung ausgewiesen. 8 .2

In psychischer Hinsicht ist aktenkundig, dass sich die Beschwerdeführerin vom 12. Juni bis 21. August 2019 zur stationären Behandlung in der M.___ befand . Dort wurde eine mittelgradige depressive Episode mit soma ti schem Syndrom (ICD-10 F32.11) diagnostiziert (Urk. 10/216/4) und der Beschwerdeführerin

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten vom 12. Juni bis 6. September 2019 attestiert (Urk. 1 0/216/2, Urk. 10/221). Wie es sich damit verhält, kann vorliegend aller dings offenbleiben. Denn eine Ver schlechterung der Erwerbsfähigkeit wäre erst zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbr echung drei Monate gedauert hätte (Art. 88a Abs. 2 IVV) . Da die M.___ soweit ersichtlich keine über den 6. September 2019 hinausgehende Arbeitsunfähigkeit attestierte, ist die Drei monatsgrenze im vor liegenden Fall knapp nicht erreicht. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich daher. 9 .

Aus den genannten Gründen ist für die Zeit ab

Juli/August 2016

von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und einem Invaliditäts grad von 46 % beziehungsweise 45%

auszugehen. Für die Zeit vom 14. Mai 2017 bis 5 . Februar 2018 ist von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit und dement sprechend von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszu gehen. Per 6. Februar 2018 bestand wiederum eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätig keit und dementsprechend wiederum ein Invaliditätsgrad von 46 % beziehungsweise 45% .

Eine Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berück sich tigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV). Die Rente wird vom Beginn des Monats an aus be zahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht ( Art. 29 Abs. 3 IVG). In An wendung dieser Bestimmungen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Anbetracht der vom 1 4. Mai 2017 bis 5. Februar 2018 dauernden Erwerbsun fähigkeit vom 1. August 2017 bis 3 1 . Mai 2018 Anspruch auf eine ganze Rente hat . Damit ist auch Art. 88 bis

Abs. 1 lit . b IVV erfüllt, wonach die Erhöhung der Rente bei einer Revision von Amtes wegen frühestens von dem für diese vorge sehenen Monat an wirksam sei kann, da die Beschwerdegegnerin die Revision Ende 2015/Anfang 2016 eingeleitet hatte (Urk. 10/70 - 71) . Einer rückwirkenden Rentenerhöhung steht daher nichts entgegen.

Gemäss Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV erfolgt demgegenüber die Herabsetzung einer Rente

sodann frühestens am ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Trotz der bereits im Juli/August 2016 eingetretenen gesund heitlichen Verbesserung fällt e ine rückwirkende Rentenherabsetzung von vorn herein ausser Acht, wenn - wie hier - keine Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV im Raum steht. Da die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin am 10. September 2019 zugestellt wurde (Urk. 2 S. 1), ist die mit Verfügung vom

10. Februar 2005 zugesprochene halbe Rente per 1. November 2019 auf eine Viertel s rente herabzusetzen (vgl. Urteil des Bundes gerichts B 25/ 20 06 vom 28. November 2006 E. 4.3.4 f.).

Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin somit bis zum 31. Juli 201 7 weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente. Vom 1. August 2017 bis 3 1 . Mai 2018 hat sie Anspruch auf eine ganze Rente, hernach vom 1. Juni 2018 bis 31. Oktober 2019 wieder auf eine halbe Rente und ab 1. November 2019 besteht schliesslich noch ein Anspruch auf eine Viertel s rente . 10.

Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigen anstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten.

Die am 2 2. Januar 1960 geborene Beschwerdeführerin war sowohl im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ( 6. September 2019 , Urk. 2 ) als auch im Zeitpunkt, für welchen gutachterlich feststand , dass ih r die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit (erstmals) wieder zumutbar war ( Oktober 2016, Urk. 10/88 ), über 55 Jahre alt. Daher fällt sie

grundsätzlich unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Personenkreis. Die Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin schloss das Eingliederungsdossier am 9. Juli 2018 auf grund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin wieder (Urk. 10/155/1) . Die entsprechende Mitteilung der Beschwerdegegnerin ( Urk. 10/154) blieb unwidersprochen, so dass nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass seitens der Beschwerdeführerin ein subjektiver Eingliederungs wille vorlag . Die Beschwerdeführerin beantragte denn auch beschwerdeweise keine neuen Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1 S. S. 2, Urk. 14).

Zudem fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit stets eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar war. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit invaliditätsfremden Gründen zuzuschreiben, dass sie im Jahr 2002 gänzlich aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist ( Urk. 10/88/31). Im Jahr 2014 nahm sie sodann eine Coaching-Ausbildung auf und plante den Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit in diesem Bereich ( Urk. 10/88/31). Dies zeugt trotz der langj ä hrige n Absenz vom Arbeitsmarkt von einer massgeblichen Agilität und Gewandtheit, weshalb der Schluss zulässig ist, die Beschwerdeführerin könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren

(Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2018 vom 1 4. August 2019 E. 3.2.2.). 1 1 . 1 1 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liege nd sind die Kosten auf Fr. 1’0 00 .-- festzusetzen und

den Parteien ent sprechend dem teilweisen Obsiegen je zur Hälfte (Fr. 5 00.--) aufzuerlegen. 1 1 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer )

und sin d vorliegend unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220. -- auf Fr. 2'900.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Obwohl dem Begehren de r Beschwerdeführer in nur teilweise entsprochen wurde, hat ihr «Überklagen» den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst. Von einer Kürzung der Prozessent schädigung ist daher

abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung

der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

6. September 2019

insofern abgeändert als festgestellt wird , dass die Beschwerdeführerin bis zum 31. Juli 201 7 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Vom 1. August 2017 bis 3 1 . Mai 2018 hat sie Anspruch auf eine ganze Rente, hernach vom 1. Juni 2018 bis 31. Oktober 2019 auf eine halbe Rente und ab 1. November 2019 hat sie Anspruch auf eine Viertel s rente der Invalidenversicherung . Im Übri gen wird die Beschwerde ab ge wi e sen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’0 00 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 2’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer , unter Beilage eine r Kopie von Urk. 22 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage eine r Kopie von Urk. 22 - Pensionskasse Stadt Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrReiber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00710

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Reiber Urteil vom 2 3. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Pensionskasse Stadt Zürich Geschäftsbereich Versicherung Morgartenstrasse 30, Postfach, 8036 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1960, absolvierte je eine Ausbildung zur Psychiatrie-Krankenpflegerin und Sozialarbeiterin (Urk. 10/1/4 , Urk. 10/196/4 f.) . Zuletzt war sie vom 16. Oktober 1995 bis 31. Juli 2003 beim Y.___ tätig ( Urk. 10/14/1). Dort wurde sie zuerst als Sozialarbeiterin angestellt, danach als Projektleiterin, Bereichsleiterin, Assistentin und Fachbereichsleiterin und schliesslich arbeitete sie als Stabsmitarbeiterin und Fachperson für Kommunikation im Z.___ (Urk. 10/79/1).

Am 20. April 2003 meldete sie sich unter anderem unter Hinweis auf Muskel- und Gelenkschmerzen im ganzen Körper sowie eine Erschöpfung, bestehend seit den 90er Jahren mit massiver Verschlechterung des Zustandes seit 1997, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche Abklärungen (Urk. 10/9) und holte insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten beim A.___ vom 2. November 2004 ein (Urk. 10/21). Mi t Verfügung vom 1 0. Februar 2005

sprach sie der Versicherten rückwirkend ab 4 . Februar 2003 bei einem mittels gemischter Bemessungsmethode ermittelte n Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe Rente zu (Urk. 10/ 27 , Urk. 10/32 ). 1.2

Mit Mitteilungen vom 4. Juli 2007 sowie 23. November 2010 bestätigte die IV-Stelle jeweils den Anspruch auf eine halbe Rente bei einem unveränderte n Inva liditätsgrad (Urk. 10/61, Urk. 10/68). 1.3

Im Zuge des Ende 2015 von Amtes wegen

eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 10/7 1 ) holt e die IV-Stelle unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten bei der B.___ ein, welches am 6. Oktober 2016 erstattet wurde (Urk. 10/88). Gestützt darauf teilte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 8. Februar 2017 mit, sie werde die halbe Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufheben (Urk. 10/91). Dagegen erhob die Versicherte am 10. März respektive 28. April 2017 Einwand und reichte diverse Arztb erichte ein (Urk. 10/97, Urk. 10/99 f. , Urk. 10/102 ). Am 15. Mai 2017 wurde bei der Versicherten sodann eine Spondy lodese durchgeführt und anschliessend befand sie sich bis am 2 2. Juni 2017 in der Rehabilitation in der C.___

(Urk. 10/105/1, Urk. 10/120/ 7 ). Daraufhin tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen, zu welchen die Versicherte am

11. April 2018 Stellung nahm (Urk. 10/1 32). Am 11. Juli 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es seien aufgrund ihres Gesundheits zu standes keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 10/154).

Nachdem die IV-Stelle abermals Bericht e zu den Akten genommen hatte , holte sie eine abschliessende Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD)

vom 2. März 2019 ein und teilte der Versicherten am 1. Juli 2019 wiederum mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 10/224/10 , Urk. 10/211 ). Nach Eingang weitere r Berichte verfügte die IV-Stelle schliesslich a m 6. September 2019 im angekündigten Sinne und stellte die Rente bei einem Invaliditätsgrad von 3 8.4 % auf Ende des der Zustellung folgenden Monat s ein (Urk. 10/225 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 9. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere min des tens eine halbe Rente, zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Replik vom

10. März 2020 er neuerte

die Beschwerde führerin ihr Rechtsbegehren (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 6. April 2020 auf das Einreichen einer Duplik, was der Beschwerdeführerin am 8. April 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 17, Urk. 18).

Mit Verfügung vom

15. Oktober 2020 wurde die Pensionskasse Stadt Zürich zum vorliegenden Verfahren beil ge laden (Urk. 19). Diese verzichtete am 27. Oktober 2020 auf eine Stellung nahme (Urk. 22) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). 1. 5

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Fer ner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Än de rung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtene n Verfügung vom 6. September 2019 , der Beschwerdeführerin sei ihre angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin gemäss dem interdisziplinären B.___ -Gutachten nach wie vor unzumutbar. Gemäss Gutachten könne sie jedoch ab dem Begutachtungszeit punkt eine leidensangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 75 % ausüben (Urk. 2 S. 1). Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei keine dauerhafte Ver schlechterung durch die Spondylodese der Lendenwirbelsäule gegeben (Urk. 2 S. 2 f.). Es sei von einer somatisch begründeten, vorübergehenden Arbeits un fähigkeit vom 14. Mai 2017 bis 5. Februar 2018 auszugehen. Danach bestehe – wie zuvor – eine 70-80%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten . Die Beschwerdeführerin könne zwar als voll erwerbstätig qualifiziert werden, jedoch bleibe es bei der 80%igen Anstellung ohne Aufgabenbereich . Weil die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit seit dem Jahr 2002 nicht mehr aus geübt habe, werde betreffend das Valideneinkommen auf die Tabellenwerte des Bundesamtes für Statistik abgestellt (Urk. 2 S. 3). Nach durchgeführtem Ein kom mensvergleich ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 38.4 %, weshalb für die Zukunft kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2 S. 4). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, b ei ihr lägen zahlreiche, in Wechselwirkung stehende Erkrankungen vor, die sich auf ihre Arbeitsfähigkeit in einem weitaus höheren Mass auswirken würden, als von der Beschwerdegegnerin angenommen. Dem B.___ -Gutachten könne nicht ge folgt werden, da es sich mit den anderslautenden medizinischen Berichten nicht genügend auseinandersetze, aber auch deshalb, weil seit 2016 eine Verschlech terung der Situation eingetreten sei . So habe eine depressive Entwick lung statt gefunden ( Urk. 1 S. 20 f.) . Die Beschwerdegegnerin habe den U nter suchungs grundsatz verletzt ( Urk. 1 S. 21). Eine gesamthafte Betrachtung ihres Lebens laufes lege ausserdem nahe, dass sie bei guter Gesundheit zu 100 % (wenn nicht mehr) arbeitstätig wäre. Dies sei auch der Fall gewesen, bevor sie wegen ihren Beschwerden ihr Pensum habe reduzieren müssen (Urk. 1 S. 21 f.). Beim Validen einkommen sei das Einkommen bei Rentenzusprache

heranzuziehen und nicht ein fiktive r Tabellenlohn (Urk. 1 S. 23). Bei korrekter Ermittlung des Validenein kommens ergebe sich auch bei der bestrittenen Annahme einer 75%igen Arbeits fähigkeit weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Rente. Auch wenn man von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit ausgehe, könne ihr eine wirt schaftliche Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht zugemutet werden (Urk. 1 S. 24 f.). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort zog die Beschwerdegegnerin ergänzend in Erwägung, b etreffend die psychische Situation würden sich im Gutachten Hinweise auf viele Freizeitaktivitäten ergeben. Dies deute auf zahlreiche Ressourcen hin und die klare Strukturierung des Alltags stehe im Widerspruch zu den Einschränkungen im erwerblichen Bereich . Sie, d ie IV-Stelle , berücksichtige bei Anwendung der LSE 2016, T17, bei keiner Person das Alter. Es werde auf den Durchschnittswert abgestellt (Urk. 9 S. 3). Beim Invalideneinkommen sei auf den Totallohn für sonstige Bürofachkräfte

und verwandte Berufe abzustützen ( LSE 2016, TA17 ). Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 24 %. Da die Beschwerdeführerin zu 80 % erwerbstätig gewesen sei, fielen die restlichen 20 % in den Haushaltsbereich. Dort bestehe keine Einschränkung. Der Invaliditätsgrad liege unter 40 %, weshalb für die Zukun ft kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 9 S. 4). 2.4

Replicando hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und machte gel tend, d ie Darstellung betreffend die angeblichen Freizeitaktivitäten treffe nicht mehr zu und diese würden ebenfalls keine Verbesserung ihres Gesundheits zustandes belegen (Urk. 14 S. 3 f.). Es sei weiterhin vom ursprünglichen Validen einkommen auszugehen (Urk. 14 S. 7). 2.5

Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).

Massgeblicher zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung bildet nach dem Gesagten die Verfügung vom 1 0. Februar 2005 , mit welcher der Beschwerde führerin eine halbe Rente zugesprochen wurde (Urk. 10/26). De n Mitteilung en vom 4. Juli 2007 und 23. November 2010 lagen zwar ebenfalls umfassende Sach verhaltsabklärungen zugrunde. So holte die Beschwerdegegnerin Verlaufs berichte der behandelnden Ärzte sowie jeweils eine Stellungnahme des RAD ein (Urk. 10/60/2 f., Urk. 10/67/2 f.). Allerdings übernahm die Beschwerdegegnerin jeweils den Einkommens vergleich aus dem Jahr 2004, ohne diesen – insbesondere mit Blick auf die angewandte gemischte Methode (Urk. 10/60/3, Urk. 10/68/3) – näher zu überprüfen , weshalb diese Mitteilungen nicht als Vergleichsbasis her anzuziehen sind. 3.

3.1

Der rentenzusprechenden Verfügung vom 1 0. Februar 2005 lag im Wesentlichen das Gutachten des A.___ vom 2. November 2004 in den Disziplinen Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie zugrunde. Damals nannten die Gutachter nach folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/21/ 1 8): - Erschöpfungssyndrom (ICD-10 F48.0) mit mannigfachen Somatisierungs tendenzen - Zervikal- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom

- Wirbelsäulenfehlform und – fehlhaltung bei Status nach wahrschein lichem Morbus Sche ue rmann thorakolumbal - Fortgeschrittene Osteochondrose L5/S1 sowie beginnende Spondylarthrosen L4/S1 - Ausgeprägte muskuläre Dysbalance vom Schulter- und auch Becken gürteltyp bei allgemeiner muskulärer Dekonditionierung - Zunehmende Schmerzverarbeitungsstörung bei Chronif i zierung mit unspezifischer Körperhalbseitendysästhesie rechts - Generalisierte muskuläre Dekonditionierung - Im Rahmen eine s chronischen unspezifischen multilokulären Schmerzsyndroms (ICD-10 F52.8) - Diabetes mellitus Typ 2

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie ein meta bo lisches Syndrom, eine substituierte Hypothyreose sowie den Status nach akuter Sarkoidose , Stadium II (Morbus Beck) , fest (Urk. 10/21/18 f.).

Dazu führten sie aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine äusserst manni g fache subjektive Beschwerdesituation, wie dies in der Regel nur bei einer psychosomatischen Grundproblematik angetroffen werde. Es bestehe ein Mischbild, indem tatsächlich verschiedene somatische Diagnosen festzustellen seien. Diese würden jedoch all die vielen subjektiven Probleme, vor allem hinsichtlich des Ausmasses der sub jektiven Einschränkungen, nicht erklären.

Bezüglich der Beschwerden am Bewegungsapparat könne aus rheumatologischer Sicht einerseits ein chronisches, unspezifisches, multilokuläres Schmerzsyndrom festgestellt werden mit einer gewissen Fokussierung auf ein zervikal- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom . Es bestünden eine ausgeprägte muskuläre Dysbalance und fortgeschrittene degenerative Veränderungen L5/S 1. Es seien je doch keine radikulären Symptome vorhanden und die Beweglichkeit sei an sprechend. Aus rheumatologischer Sicht gebe es auch keine sicheren Hinweise auf eine chronisch-entzündliche Grunderkrankung, die am Beschwerdebild ur sächlich beteiligt sei. D er Beschwerdeführerin sei mit Blick auf de n Bewegungs apparat eine rein sitzende Tätigkeit ganztags zumutbar, dies mit einer Leistungs einschränkung von 20 % aufgrund der Pausen, die über die reine Wechsel be lastung hinausgingen. Eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechsel be lastende Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin jedoch ohne Einschränkungen zu mutbar (Urk. 10/21/19 f.).

Im Vordergrund stehe die psychiatrische Problematik. Bei der Beschwerdeführerin könne ein ausgeprägtes Erschöpfungssyndrom festgestellt werden, welches sich Ende der 90er-Jahre ausgebildet habe. Die Erschöpfungssymptomatik habe einen hoh en Krankheitswert erreicht und die Beschwerdeführerin könne sich aus eigener Kraft nicht daraus befreien. Es bestehe in der ursprünglichen, verant wortungsvollen Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei sie in einer wenig verantwortungsvollen , nicht zu komplexen Tätigkeit ohne Hektik zu 50 % arbeitsfähig. Eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit könne ab dem 4. Februar 2002 angenommen werden. Ab jenem Zeit punkt gelte auch die maximal 50%ige Zumutbarkeit für sehr leichte Arbeiten (Urk. 10/21/20).

In der Konsensbesprechung präsentiere sich eine Explorandin mit eine m evidenten Erschöpfungssyndrom, die ausgeprägte Abwehrmechanismen (auf un bewusster Ebene) entwickelt habe und mit einer zunehmenden, mannigfaltigen Somatisierung darauf reagiere bzw. dies abwehre. Aufgrund der objektivierbaren Befunde bestehe eindeutig eine überwiegende Einschränkung aus psychiatrischer Sicht. Die bisherige verantwortungsvolle komplexe Tätigkeit sei der Beschwerde führerin nicht mehr zumutbar. Eine psychiatrisch adaptierte, nicht komplexe und verantwortungsvolle Tätigkeit ohne Hektik könne ihr halbtags zugemutet werden; darin sei die Leistungseinschränkung bereits einbezogen (Urk. 10/21/20).

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin verfügungsweise als zu 80 % im Erwerb und zu 20 % im Haushalt tätig. Bei der gutachterlich attestierten A rbeitsfähigkeit von 50 %

in einer Verweistätigkeit ermittelte sie eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 66 % . Gewichtet mit der Einschränkung im Haushaltsbereich von 0 % resultierte ein Invaliditätsgrad von 53 % (Urk.

10/27). 3.2

Im Rahmen der vorliegenden Rentenrevision erstattete das B.___ am 6. Oktober 2016 sein Gutachten in den Fachbereichen Psychiatrie, Ortho pädie/Traumatologie, Neurologie und Innere Medizin . Als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0) auf. Demgegenüber seien folgende Diagnosen ohne leistungseinschränkende Wirkung (Urk. 10/88/16) : - Wiederkehrende Schmerzen der HWS (Halswirbelsäule) mit geringer Bewegungseinschränkung, ohne Wurzelreizsyndrom, ohne neurologische Auffälligkeiten, ohne wesentliche Beeinträchtigung der Wirbelsäulen muskulatur, bei nachgewiesenen degenerativen Veränderungen - Wiederkehrende Schmerzen der LWS (Lendenwirbelsäule), ohne neuro lo gische Auswirkungen, ohne Bewegungseinschränkung, ohne Wurzel reizsyndrom, bei nachgewiesenen degenerativen Veränderungen, ins besondere des unteren Wirbelsäulenabschnittes L4/S1 - Schmerzen des rechten Schultergelenkes bei der endgradigen Bewegungs auslenkung im Sinne eines geringen sog. Impingementsyndroms - Unklarer Schwank-Taumelschwindel, begleitende Kopfschmerzen, Tinni tus, Kribbelparästhesien (rechtes Gesicht), Differentialdiagnose (DD) vestibuläre Migräne, funktionell - Diabetes Typ 2, suboptimal eingestellt - Hypertonie, medikamentös ordentlich eingestellt - Adipositas (Body-Mass-Index [BMI] 34 kg/m 2 ) - Hypothyreose, gut substituiert - Verdacht auf Colon irritable - Tietze-Syndrom, manifest - Status nach Sarkoidose II 1983

In psychiatrischer Hinsicht führten die Gutachter im Rahmen der versicherungs medizinischen Gesamtbeurteilung aus , die Beschwerdeführerin beklage eine ver mehrte Erschöpfbarkeit, die bereits seit 2002 bestehe. Im Jahr 2004 sei sie vom A.___ begutachtet worden. Damals sei ein Erschöpfungssyndrom (ICD-10 F48.0) diagnostiziert worden. Die damalige Diagnose sei auch aus heutiger Sicht noch gut nachvollziehbar. Zum Zeitpunkt der A.___ -Begutachtung habe sich noch eine sehr ausgeprägte Erschöpfung gezeigt. Im damals erhobenen psychiatrischen Befund werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich Konzen t ration, Auffassung und Gedächtnis objektiv nicht gestört gewesen sei. Sie habe allerdings müde gewirkt, teilweise habe sie lange und etwas schleppend gesprochen. Der Affekt sei etwas bedrückt gewesen, doch im Verhalten sei sie vordergründig sehr müde gewesen. Ein derartiges Bild habe sich im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Begutachtung bei Weitem nicht ergeben. Die Beschwerdeführerin habe in keiner Weise müde oder verhangen gewirkt. In Psychomotorik und Gesprächsaktivität sei sie eher lebhaft gewesen. Anam nes tisch habe sie aber auch über eine vermehrte Erschöpfbarkeit berichtet, die nicht durchgängig sei. Es seien Tage geschildert worden, die offensichtlich völlig un auffällig seien, an anderen Tagen sei sie sehr müde und erschöpft und ver bringe viel Zeit im Bett. Insgesamt werde eingeschätzt, dass durchaus noch eine neuras thenische Symptomatik vorliege, im Sinne einer vermehrten Erschöpf bar keit nach geistigen und körperlichen Anstrengungen, aber nicht mehr im Aus prägungsgrad wie noch zum Zeitpunkt der A.___ -Begutachtung . Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung habe die Beschwerdeführerin auch relativ umfang reiche körper liche Beschwerden beklagt, diese seien jedoch nicht ausreichend organ medizinisch erklärbar. Aus psychiatrischer Sicht werde daher eingeschätzt, dass zum einen vermutlich eine relativ ausgeprägte Verdeutlichungstendenz vor liege, zum anderen finde sich bei der Neurasthenie gemäss ICD-10 in der Regel eine ganze Reihe von unangenehmen körperlichen Empfindungen. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen körperlichen Beschwerden dürften damit ein wesentlicher Teil der Neurasthenie sein. Es bestünden Fähigkeitsstörungen in den Bereichen Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie Durchhaltefähigkeit. Die bis 2002 ausgeübte berufliche Tätigkeit in der Organisationsentwicklung sei aufgrund der ausgeprägten Neigung zur Selbstüberforderung und der beeinträchtigten Fähigkeit, Aufgaben zu strukturieren nicht mehr geeignet. Hier betrage die Arbeitsfähigkeit 0 %. In einer leidensadaptierten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit deutlich höher und liege bei 70-80 % (Urk. 10/88/17).

Aus orthopädischer Sicht würden wiederkehrende Schmerzen der HWS, LWS und des rechten Schultergelenks vorliegen. Bei der klinischen Untersuchung seien sämtliche Gelenke mit Ausnahme des rechten Schultergelenks altersentsprechend frei beweglich gewesen. Die in den vergangenen Untersuchungen dokumentierten positiven Tenderpoints seien anlässlich der aktuellen Untersuchung nicht repro duzierbar gewesen (Urk. 10/88/17). Insgesamt hätten die von der Beschwerde führerin geschilderten Beschwerden auf dem orthopädisch-trauma tologischen Fachgebiet nicht objektiviert werden können (Urk. 10/88/18). Aus orthopädischer Sicht könne die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als qualifizierte Sachbearbeiterin ohne Einschränkungen verrichten (Urk. 10/88/18).

Gemäss der neurologischen Gutachterin habe hinsichtlich der durch die Beschwerdeführerin geschilderten umfangreichen Beschwerden nie ein ein deutiges neurologisches Korrelat gefunden werden können. Vielmehr sei im mer wieder der Verdacht auf funktionelle Beschwerden geäussert worden. Aus jetziger Sicht liessen sich die komplexe Symptomatik mit rechtsseitigen Gesichts schmerzen, diffusen Kopfschmerzen und einer unklaren Schwanktaumel symp to matik , die eher als Vibrieren empfunden werde , sowie die Zuckungen der rechten Körperseite nicht eindeutig einem neurologischen Korrelat zuordnen. Aus neuro logischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit quantitativ nicht eingeschränkt, eine neurologisch bedingte Arbeitsunfähigkeit ergebe sich nur beim Auftreten einer akuten Migränesymptomatik (Urk. 10/88/18).

Gemäss internistischem Teilgutachten ergebe sich durch die deutliche Adipositas eine verminderte Belastbarkeit für schwere körperliche Tätigkeiten. Weitere Ein schränkungen ergäben sich nicht.

Zusammenfassend ergebe sich aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 0 % in der bisherigen Tätigkeit und von 70-80 % in einer adaptierten Tätig keit gemäss psychiatrischem und orthopädischem Belastungsprofil . Als geeignet erachteten die Sachverständigen eine gut strukturierte, überwiegend sach be zogene Tätigkeit, ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit. Da die Versicherte aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur zur Selbstüber for derung neige, sollte die Tätigkeit gut strukturiert und hinsichtlich der Arbeits menge klar begrenzt sein. In körperlicher Hinsicht seien nur noch körperlich leichte Tätigkeiten zumutbar. Die Arbeiten sollten wechselweise im Stehen, Gehen und vorzugsweise im Sitzen stattfinden mit der Möglichkeit der eigengewählten Positionswechsel. Nicht geeignet seien Tätigkeit en mit Wechselschicht, mit häu figem Bücken und Knien, mit Zwangshaltungen und Gerüst- oder Leitertätig keiten

(Urk. 10/88/18).

Während die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit der Begutachtung im A.___ durchgängig aufgehoben sei, sei der retrospektive Verlauf in Bezug auf eine leidensadaptierte Tätigkeit nur schwer einzuschätzen. Letztlich könne mit ausreichender Sicherheit nur festgestellt werden, dass ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung eine Arbeitsfähigkeit von 70-80 % vorliege ( Urk. 18/88/19). Seit der A.___ -Begutachtung sei eine Besserung eingetreten, wobei der genaue Zeitpunkt aufgrund der Aktenlage nicht feststellbar sei ( Urk. 18/88/25). Betreffend die Veränderungen wurde auf die Epikrise im psychiatrische n Teilguta chten verwiesen ( Urk. 18/88/26), welche vollumfänglich Eingang in die Konsensbeurteilung gefunden hat (vgl. Urk. 18/88/33 f.). 4 . 4 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer rentenaufhebenden Verfügung vom 6. September 2019 auf das B.___ -Gutachten vom 6. Oktober 2016 ab , gemäss welchem sich

die psychische Situation seit der A.___ -Begutachtung verbessert habe

(U rk. 10/88/17). D ie Gutachter

sahen die Arbeitsfähigkeit in einer leidens an gepassten Tätigkeit neu bei insgesamt 70-80 % (Urk. 10/88/17 f.). 4 .2

Soweit die Beschwerdeführerin gegen das psychiatrische Gutachten vorbringt, die Befunde der Gutachten aus den Jahren 2004 und 2016 seien dieselben (Urk. 1 S. 10) , kann ihr nicht gefolgt werden. Der begutachtende Psychiater setzte sich einlässlich mit dem zeitlichen Verlauf in psychischer Hinsicht auseinander . Gestützt auf seine überzeugende Begründung steht fest, dass die zum Zeitpunkt der A.___ -Begutachtung im Jahr 2004 festgehaltene, ausgeprägte Erschöpfung so wie die Müdigkeit und die teilweise schleppende Sprache anlässlich der B.___ -Begutachtung nicht mehr vorhanden waren . Di es korreliert mit der Befund auf nahme, anlässlich derer die Beschwerdeführerin in keiner Weise müde oder ver hangen , sondern in Psychomotorik und Gesprächsaktivität eher lebhaft wirkte

(Urk. 10/88/34).

Daran ändert auch der Bericht des seit 2005 behandelnden Dr. med.

D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. April 2017 nichts. Dieser erklärte, die gutachterliche Wiedergabe der anamnestischen An gabe der Beschwerdeführerin, wonach es gute und schlechte Tage gebe, sei wahr heitsfern und bagatellisierend (Urk. 10/99/4) . Die Beschwerdeführerin führte dies bezüglich allerdings anlässlich der Begutachtung selbst aus, etwa drei Tage in der Woche seien gut und vier schlecht. An den guten Tagen sei es ihr beispielsweise möglich, Sport zu treiben, zu lesen und sich mit Freunden zu treffen (Urk. 10/88/29).

Im Übrigen begründete der Gutachter, dass die von Dr. D.___ schon im Bericht vom 1 9. September 2010 gestellte Diagnose der hyperaktiv-hypomanischen bipolaren affektiven Störung ( Urk. 10/66/6) nicht nachvollzieh bar ist , da weder bei der eigenen Untersuchung noch im Rahmen der A.___ -Begutachtung Hinweise auf durchgemachte hypomanische oder gar manische Episoden vorhanden waren ; überdies wäre laut dem begutachtenden Psychiater bei Vorliegen einer solchen Störung die Etablierung einer medikamentösen Rezidivprophylaxe durch den behandelnden Psychiater zu erwarten gewesen (Urk. 10/88/37) , welchem Vorhalt Dr. D.___ nicht widersprach ( Urk. 10/99).

Die erhobene Verdeutlichungstendenz korreliert insbesondere mit der neuro logischen und orthopädischen Feststellung, wonach die Beschwerden nicht ob jektivierbar waren (Urk. 10/8/48, Urk. 10/88/56) . Damit im Einklang steht, dass der Rentenanspruch allein auf psychischen Leiden gründete und nie von einem eindeutige n neurologischen Korrelat für die angegebenen Beschwerden die Rede war.

Vor diesem Hintergrund leuchtet die Schlussfolgerung der B.___ -Gutachter ein , dass aus neurologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätig keiten besteh t (Urk. 10/88/56 f.).

I m MRI aus dem Jahr 2015 wurde zwar eine Zunahme der kleinfleckigen Gliose des supratentoriellen Marklagers und eine beginnende partielle empty

sella fest gestellt und darauf hingewiesen, dass dieser Befund mit einer intrakraniellen Hypertension vereinbar sei (Urk. 10/74/16). Allerdings konnten in den nach folgenden neurologischen Abklärungen nie fokale Defizite gefunden werden (Urk. 10/88/56). Die Schwindel-Beschwerden wurden denn auch anlässlich der interdi s ziplinären Sprechstunde des E.___

vom 3. Dezember 2015 mit den Nackenverspannungen in Verbindung gebracht und es wurde auf eine zervikogen-getriggerte

Migräne hingewiesen (Urk. 10/74/23) . Auch im am bulanten Kurzbericht des F.___ vom 3. Oktober 2015 wurden die Kopfschmerzen am ehesten einer Migräne ohne Kopfschmerz en zugeordnet (Urk. 10/74/19) .

Gestützt auf die Ausführungen der Neurologin des B.___ ist damit davon auszu gehen, dass am ehesten eine zervikogen-getriggerte Migräne vor liegt (Urk. 10/88/56) . Was die geltend gemachten Zuckungen des Gesichts und den Gesichtsschmerz angeht (Urk. 1 S. 15), so hielten die Behandler der Sprechstunde für Schwindel diese unter «unklarer Genese» fest (Urk. 10/74/22). Ausserdem ist nicht ersichtlich respektive macht die Beschwerdeführerin nicht geltend , inwie fern die Gesichtszuckungen

sie in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen sollte n .

Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch mit ihren Einwendungen gegen das orthopädische Gutachten nicht durchzudringen. Sie hält zwar zutreffend fest (Urk. 1 S. 17), dass bereits das A.___ -Gutachten den fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen im Sinne eines zervikal- und lumbalbetonten Pan vertebralsyndroms Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zumass , dies indes lediglich für eine rein sitzende Tätigkeit und nur im Umfang von 20 %

(Urk. 10/21/18). Allerdings hielten die Gutachter damals schon fest, dass der Beschwerdeführerin eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Einschränkungen möglich sei (Urk. 10/21/19 f.).

Dies entspricht auch weit gehend dem anlässlich der B.___ -Begutachtung definierten Belastungsprofil aus orthopädischer Sicht (Urk. 10/88/48).

Im Weiteren vermochten auch die Sach verständigen des A.___ weder eine radikuläre Symptomatik, noch eine chronisch-entzündliche Grunderkrankung oder eine massgebliche Bewegungs ein schränkung auszumachen und sie fanden für das Ausmass der subjektiven Prob leme keine Erklärung. Sie wiesen vielmehr auf eine psychosomatische Grund problematik und ein unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom hin und stellten die psychiatrische Problematik in den Vordergrund (vorstehend E. 3.1). Dies stimmt mit der Einschätzung der Experten des B.___ überein, wonach aus somatische r Sicht die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht einge schränkt ist.

Die orthopädische Feststellung, wonach die Beschwerden zum Begutachtungs zeitpunkt nicht hätten objektiviert werden können, deckt sich

damit, dass die Beschwerdeführerin sich im Untersuchungszimmer nahezu ohne Einschrän kungen bewegt e (Urk. 10/88/47 f.). 4 .3

Nach dem Gesagten erfüllt das B.___ -Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten, weshalb darauf abzustellen ist. Der psychiatrische B.___ -Gutachter setzte sich sodann mit den Standard in d i ka toren auseinander (vgl. Urk. 10/88/ 35-36 ). Seine Beurteilung ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentli chen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungs vermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch fest gestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich an hand der Standard indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nachweisen . Soweit die Beschwerdegegnerin von der fest gestellten Arbeitsfähigkeit abzuweichen gedenkt (Urk. 9 S. 3) , käme dies wohl einer nicht mehr zulässigen juristischen Parallelüberprüfung gleich (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.3 und 143 V 418 E. 6) , was hier indes nicht abschliessend zu prüfen ist .

Zusammengefasst ist erstellt, dass sich die psychische Situation der Beschwerde führerin im Zeitpunkt der Begutachtung im Juli/August 2016 im Vergleich zum Zeitpunkt der A.___ -Begutachtung im Jahr 2004 verbessert hat . Damit liegt ein Revisionsgrund vor und der Rentenanspruch ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beur teilungen besteht (vgl. E. 1.5). Gestützt auf das beweiskräftige B.___ -Gutachten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit Juli/August 2016

in einer leidens angepassten Tätigkeit wieder zu 70-80 % respektive zu 75 % ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_730/2012 vom

4. Juni 2013 E. 4.2) arbeitsfähig war.

Gründe , die gegen eine Verwertbarkeit d ies er Restarbeitsfähigkeit sprechen, sind nicht er sichtlich .

5 . 5 .1

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision ist die Methode der Invaliditätsbemessung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig ein zustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Ent scheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pen sum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhält nisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kin dern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die per sönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 5 .2

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin bei der Renten zusprache

- wie gesagt - als zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig . Anlässlich der Rentenaufhebung blieb die Beschwerdegegnerin bei dieser Qualifikation (Urk. 2 S. 2, Urk. 9 S. 4). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Denn aufgrund der Aktenlage best anden

bei der alleinstehenden, kinderlosen Beschwerdeführerin zu keine m Zeitpunkt Anhaltspunkte für einen Aufgaben bereich (Urk. 10/23, Urk. 10/90, Urk. 10/21/7, Urk. 10/88/31). Anlässlich der A.___ -Begutachtung führte die Beschwerdeführerin zudem aus, dass sie keine familiären Betreuung s pflichten habe und immer ganztätig erwerbstätig war (Urk. 10/21/21). Dies spiegelt sich auch in ihrem Lebenslauf wieder. So ist l ediglich in den Ar beitszeugnissen über ihre Tätigkeiten vom 1. Mai 1989 bis 30. November 1989, vom 1. Dezember 1989 bis 30. September 1990, und vom 1. Juli bis 31. Dezember 1991 von einem 80 %-Pensum die Rede (Urk. 10/197/8-11), was sich aber gut mit ihrem Vorbringen vereinbaren lässt, wonach sie in den Jahren 1985 bis 1990 nebenher eine Lehranalyse und verschiedene Weiterbildungen absolviert habe (Urk. 1 S. 3). In den Arbeitszeugnissen über die Jahre 1990-1992 wird keine Teil zeittätigkeit mehr erwähnt, weshalb bei diesen Tätigkeiten jeweils von einem 100%-Pensum auszugehen ist (Urk. 10/197/12 f.). Seit 1995 war die Beschwerde führerin beim Y.___ angestellt, wo sie laut dem Arbeitgeber frage bogen ihr Pensum im Ja nuar 1997 auf 80 % reduzierte (Urk. 10/ 14/2 Ziff. 9, Urk. 10/ 197 /1-2 ) . Möglicherweise war der Grund dafür die daneben bis Februar 1997 ausgeübte Tätigkeit als Beraterin und Projektmoderatorin mit einem Pen sum von 40 % in der G.___ in H.___ ( Urk. 10/197/5) . Obwohl sie d ie Beratertätigkeit aufgab, führte sie das Pensum von 80 % weiter, bis sich laut Darstellung des Arbeitgebers, des Y.___ , im Jahr 2002 unerwartet gesundheitliche Probleme einstell ten und die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten ( Urk. 10/197/4, Urk. 10/14/2). Nach Lage der Akten ergeben sich keine zeitnahen Hinweise dafür, dass das reduzierte Pensum beim Y.___ eine gesundheitliche Ursache hatte. Das Gegen teil ergibt sich zwar aus dem A.___ -Gutachten aus dem Jahr 2004, wonach

sich gemäss den Angaben der B e schwerdeführerin die Einschränkung der Arbeits fähigkeit bereits im Jahr 1998 angekündigt hatte und sie fortan nur noch adaptierte Tätigkeiten ausführt e (Urk. 10/21/20).

Wenn dies zutr äfe und sich die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige betrachtet hätte , ist indes nicht einzu sehen, weshalb s ie die Verfügung vom 1 0. Februar 2005 mit der Qualifikation als bloss Teile rwerbstätig e und Zusprechung der halbe n Rente akzeptiert e , obschon mit dem In-Kraft-Treten der neuen Rentenabstufungen im Januar 2004 ( Art. 28 Abs. 1 IVG) beim im Erwerbsbereich ermittelten Invaliditätsgrad von 66

% ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente resultiert hätte .

Vor diesem Hintergrund hat sich die Beschwerdeführerin die damalige rechtskräftige Qualifikation als Teil er werbstätige, aber ohne Aufgabenbereich, entgegen halten zu lassen und es ist davon auszugehe n, dass s ie im Jahr 1997 die Erwerbstätigkeit nicht aus gesund heitlichen Gründen und auch nicht zur Betätigung in einem Aufgabenbereich , sondern aus freien Stücken reduzierte, um mehr Freizeit zu haben (BGE 131 V 290) . 6 .

6 .1

Zu prüfen sind weiter die erwerblichen Auswirkungen. Die Beschwerdegegnerin e rmittelte bei der Rentenzusprache

gestützt auf die in den Vorjahren gemäss IK Auszug verabgabten Einkommen ( Urk. 10/9/2) für das Jahr 2003 ein Validen einkommen von Fr. 86’ 104. -- in einem 80 %-Pensum (Urk. 10/23/3 , Urk. 10/24 ; vgl. auch Arbeitgeberfragebogen des Y.___ vom 2 4. September 2003, Urk. 10/14/2 ).

Im Rahmen der vorliegenden Rentenrevision

zog sie

für die Bestimmung des Valideneinkommens

neu die LSE 2016, T17

( Monatlicher Bruttolohn [ Zentral wert ] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Pr ivater und öffentlicher Sektor zusammen ) , Ziffer 26 (Sozialwissenschaftler , Frauen Total ) heran (Urk. 2 S. 3, Urk. 9 S. 4 ). Die Anwendung der Tabellenlöhne rechtfertigt sich vorliegend jedoch nicht, da der Gesundheitsschaden im Jahr 2002 eingetreten war, das zu diesem Zeitpunkt bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Krankheit aufgelöst wurde (Urk. 10/23/1, Urk. 10/197/4) und eine Änderung des Valideneinkommens nach erstmaliger Festlegung im Grundsatz nicht mehr vorzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2017 vom 24. Mai 2018 E. 6.3). Der von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2002 nicht mehr erwerbstätig sei (Urk. 2 S. 3), rechtfertigt keine Ab weichung von diesem Grundsatz und es ist weiterhin vom zuletzt als Gesunde

– mithin im Jahr 2002 – erzielten Verdienst auszugehen.

Damit ist von einem E inkommen von Fr. 84'915.-- im Jahr 2002 bei einem 80 %-Pensum auszugehen (Urk. 10/9/2, Urk. 10/23/1, Urk. 10/24). Aufgerechnet auf ein 100 %-Pensum (vgl. Kreisschreiben

des Bundesamtes für Sozialver sicherungen

über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz 3042.2)

entspricht dies einem Einkommen von Fr. 106'143.7 5. Dieses Einkommen ist an die Nominallohnentwicklung von 2296 (im Jahr 2002) auf 2759 (im Jahr 201 9 ) anzupassen (Zeitpunkt der Anpassung des Rentenanspruchs , vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2019 vom 18. September 2019 E. 7.4) . Da raus ergibt sich ein massgebliches Validen einkommen von gerundet Fr. 12 7’548 .-- (Fr. 106’143.75 .-- / 2296 x

2759 , vgl. Entwicklung der Nominal lö hne, Bundes amt für Statistik, T 39, Frauen) . 6 .2

Beim Invalideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin auf die Tabellenlöhne der LSE 2016, T17, Ziffer 44 (sonstige Bürofachkräfte und verwandte Berufe , Frauen Total ) ab (Urk. 2 S. 3, Urk. 9 S. 4) , was von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wurde und zulässig ist, wenn dies – wie im vorliegenden Fall – eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und der versicherten Per son der öffentliche Sektor auch offensteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2018 vom 13. Juni 2018 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen ) , was bei der Beschwerdeführerin der Fall ist .

Allerdings ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdegegnerin das Total und nicht die Kategorie Lebensalter über 50 her angezogen hat, wo ein Lohn von Fr. 5'856.-- (statt Fr. 5'671.--) ausgewiesen ist. Diese Frage kann offen bleiben , da die Annahme eines höheren Lohnes am Er gebnis nichts ändern würde .

Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02, Total Ziff. 1-96) und die Nominallohnentwicklung, resultiert für das Jahr 201 9 ein Invalidenein kommen von gerundet Fr. 72'254.-- (Fr. 5 '671 .--

/ 40 x 41.7 x 12 / 2709 x

2759) respektive Fr. 54'190.50 in einem zumutbaren 75 %-Pensum. Ausgehend von Fr. 5'856.-- würde ein Invalideneinkommen von Fr. 55'958.-- (Fr. 5'856.

/ 40 x 41.7 x 12 / 2709 x 2759 x 75 % ) resultieren. Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn sind vorliegend nicht ersichtlich. 6 .3

Es resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 73'357.50 (Fr. 127’548. -- . /. Fr. 54'190.50) beziehungsweise von Fr. 71'590.-- ( Fr. 127'548. -- . /. Fr.

55'958. ) und damit ein Invaliditätsgrad von 57.5 % respektive von 56.1 % . Da die Beschwerdeführerin Teilerwerbstätige in einem Pensum von 80 % ohne Auf gabenbereich ist, ist der ermittelte Invaliditätsgrad proportional um den Fak tor des Pensums zu gewichten (vgl. BGE 142 V 290 E. 7.3). Daraus ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 46 % (57.5 % x 0.8) beziehungsweise 45 % (56.1 % x 0.8) .

Aufgrund des Gesagten hat die Beschwerdeführerin auch ab dem Zeitpunkt der Begutachtung im Juli/August 2016 und unter der Annahme einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit Anspruch auf eine Vier tel s r ente . 7 .

7 .1

Zu prüfen ist schliesslich, ob das B.___ -Gutachten auch im zeitlichen Verlauf beziehungsweise im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2019 noch beweiskräftig ist . Die Beschwerdegegnerin macht diesbezüglich geltend, es seien neue, wesentliche Einschränkungen eingetreten (Urk. 1 S. 21). Nach der Begutachtung im Juli/August 2016 sind insbesondere die nac h folgenden Berichte aktenkundig. 7 .2

Dem Austrittsbericht der I.___ vom 9. Dezember 2016 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dort vom 1 5. November bis 9. Dezember 2016 hospitalisiert war. Die Behandler stellten unter anderem die Diagnose eines akuten lumboradikulären Reizsyndroms S1 links (MRI LWS vom 27. Dezember 2012: mässig bis schwere Osteochondrose L5/S1 mit Endplatten veränderung, Diskusprotrusion L5/S1, leichte bis mässige Facettengelenks arthrose L4/5). Dazu ergänzten sie, die Beschwerdeführerin sei ihnen aufgrund des akuten lumboradikulären Reizsyndroms notfallmässig zugewiesen worden (Urk. 10/99/7). Unter etablierter Therapie habe eine Schmerzregredienz von 60 % erzielt werden können (Urk. 10/99/10).

In der Folge hielten die Behandler de r I.___ mit Bericht vom 7. März 2017 unverändert eine linksbetonte L5- und S1-Radikulopathie sowie eine ältere L5-Radikulopahtie rechts und eine Lumbalgie bei massiver Segment degeneration L5/S1 mit bilateraler Foramenstenose fest. Im MRI-Bericht vom 3. März 2017 werde zudem auf einen totalen Kollaps der Bandscheibe mit Foramenstenosen beidseits hingewiesen (Urk. 10/102/1). Bei ausgeschöpfter konservativer Therapie sei die Operation im Sinne einer Dekompression der Nervenwurzel L5 beidseits, S1 links und einer Spondylodese L5/S1 indiziert (Urk. 10/102/2). In einem weiteren MRI-Bericht vom 26. April 2017 zeigten sich sodann eine Spondylarthrose C2/C3 links mit foraminaler Enge und möglicher Kompression der Wurzel C3 links sowie eine Spondylarthrose C4/C5 rechtsbetont mit möglicher Affektion der Wurzel C5 rechts (Urk. 10/102/6).

Gemäss Austrittsbericht der I.___ vom 26. Mai 2017 wurde bei der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2017 eine Spondylodese durchgeführt. Nach einer postoperativen Hämatomausräumung am 20. Mai 2017 habe die Beschwerdeführerin über eine deutliche Besserung der präoperativen Sympto matik berichtet (Urk. 10/105/1). 7 .3

Vom 25. Mai bis 14. Juni 2017 befand sich die Beschwerdeführerin in der C.___ . Dem Austrittsbericht vom 22. Juni 2017 lässt sich entneh men, dass die Beschwerdeführerin am Austrittstag über eine starke Schmerz zunahme im Bereich der untersten Brustwirbelsäule (BWS) dorsal mit Ausstrah lung nach ventral und sternal beidseits nebst den bekannten Schmerzen im linken Bein lateral mit Schwäche und Steingefühl unter dem linken Fussballen klagte . Die aktuelle Symptomatik sei als entzündliche Schmerzkomponente des myofaszialen Schmerzmusters zu sehen. Die Beschwerdeführerin sei in stabilem Zustand nach Hause entlassen worden (Urk. 10/109/2). Sie sei bis mindestens 27. Juni 2017 zu 100 % arbeitsunfähig, danach gemäss Beurteilung des Opera teurs (Urk. 10/109/3). 7 .4

Gemäss Bericht de r I.___ vom 1 2. Februar 2018 zeig t e sich in der durchgeführten Bildgebung keine wesentliche Affektion der Nervenwurzel S 1. Das Segment sei praktisch durchbaut und es bestehe keine abgrenzbare Neu rokompression. In der neurophysiologischen Untersuchung bestehe keine floride

Radikulopathie . Die Beschwerdeführerin sei aktuell in Behandlung bei ihrem Schmerztherapeuten. Eine Arbeitsunfähigkeit werde bis zum nächsten Termin (Ende Februar 2018) attestiert. Eine Verlaufskontrolle sei nicht unmittelbar ver einbart worden. Die Beschwerdeführerin werde zur Jahreskontrolle aufgeboten (Urk. 10/126/2). Im MRI-Bericht vom 5. Februar 2018 zeigten sich ausgeprägte narbige Veränderungen im Neuroforamen L5/S1 links bei Status nach Neurolyse , eine erneute Nervenwurzelaffektion könne nicht ausgeschlossen werden. Neu finde sich eine leichtgradige Rezessusstenose L4/L5 links mit Diskuskontakt zur Nervenwurzel L5 sowie eine bilaterale Spondylarthrose L4/L5 (Urk. 10/131/7).

Laut Bericht der I.___

vom 5. Januar 2018 wurde vom 14. Mai 2017 bis 5. Februar 2018 eine 100%ige Arbei tsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 10/120/7). 7 . 5

In ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2018 erkl ärte RAD-Ärztin Dr. med.

J.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, es seien keine grundlegend neuen Diagnosen vorhanden. Die Operation sei aufgrund der bekannten degenerativen Veränderungen der unteren LWS indiziert worden. Alle bisher vorliegenden objektiven Befunde würden für eine erfolgreiche Operation ohne sensomotorische Defizite sprechen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei eine dauerhafte Verschlechterung durch die Operation nicht wahrscheinlich (Urk. 10/224/6).

Daraufhin legte die Beschwerdegegnerin den Bericht de r I.___ vom 12. Februar 2018 dem RAD-Arzt Dr. med. K.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vor. Am 25. April 2018 hielt er mit Verweis auf die frühere Stellungnahme von Dr. J.___ fest, gemäss Rücksprache mit dem

I.___ sei der Beschwerdeführerin dort eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 28. Februar 2018 attestiert worden . Somit könne wohl eine vorübergehende so matisch begründete Arbeits un fähigkeit vom 14. Mai 2017 bis zum 5. Februar 2018 anerkannt werden. Danach sei aber wieder – wie zuvor – eine 70-80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gegeben (Urk. 10/224/8). 7 . 6

Mit Bericht der Neuro-Urologie de r I.___ vom 10. November 2018 führten die Behandler aus, aus neuro-urologischer Sicht bestünden eine neurogene Harnblasen- und Darmfunktionsstörung sowie chronische Becken schmerzen, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könnten (Urk. 10/185/7). Die Arbeitsfähigkeit könne durch eine weitere Beschwerde verbesserung durch die neuromodulative Therapie positiv beeinflusst werden (Urk. 10/185/8). 7 . 7

Am 12. Dezember 2018 berichteten wiederum die Behandler de r I.___ . Dabei nannten sie als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit den Status nach mikrochirurgischer Dekompressions- Laminotomie und Facettektomie links L5/S1 und Neurolyse L5 und S1 links, einer Spondylodese L5/S1, einer interkorporelle n Fusion von links, sowie einer Hämatomausräumung am 20. Mai 201 7. Ferner hätten der Diabetes mellitus sowie die arterielle Hyper tonie und der Status nach Löfgren -Syndrom, Erstdiagnose 1983, eine leistungs mindernde Wirkung. Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 10/183/4). In der aktuellen Bildgebung zeige sich kein klares bildmorphologisches Korrelat für die Klinik. Entsprechend seien seit dem 5. Februar 2018 keine weiteren Kontrollen durch die Wirbelsäulenchirurgie durchgeführt worden (Urk. 10/183/5). 7 . 8

Am 2. März 2019 führte RAD- Ärztin Dr. J.___ unter Hinweis auf die Berichte de r I.___ vom 12. Dezember 2018 sowie den Austrittsbericht der L.___ vom 1 2. Oktober 2018 aus, seitens der Sarkoidose könne keine dauerhafte Verschlechterung nachgewiesen werden. Insgesamt seien keine wesentlichen Veränderungen ausgewiesen und es sei an den vorangegangenen Stellungnahmen festzuhalten (Urk. 10/224/10). 7 . 9

Dem MRI-Bericht vom 17. April 2019 lassen sich eine unveränderte Spondy lo dese L5/S1 mit narbigen Veränderungen im linken Neuroforamen und eine konstante leichte Einengung des rechten Neuroforamens entnehmen. Es bestehe eine weitgehend unveränderte postoperative Veränderung posterior an grenzend an die Spondylodese . Diese sei bildmorphologisch nicht infektsuspekt . Im epifusionellen Segment L4/L5 zeige sich eine zunehmende Degeneration mit pro gredient schwerer Facettendegeneration und progredientem Baastrup -Zeichen. Ferner seien lediglich eine minimale zentrale Spinalkanalstenose und leichte Foramenstenose L4/L5 beidseits zu erkennen. Die Veränderungen im rechten Iliosakralgelenk seien passend zu den leichten mechanisch-degenerativen Veränderungen ohne Hinweise auf eine Sakroilitis (Urk. 10/203/3). 7 . 10

Die Beschwerdeführerin befand sich schliesslich vom 12. Juni bis 21. August 2019 zur stationären Behandlung in der M.___ . Mit Bericht vom 11. Juli 2019 nannten die Behandler eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) sowie weitere somatische Diagnosen als solche mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/216/4). Die Beschwerde führerin sei in Bezug auf alle Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig , solange sie in der Klinik bleibe (Urk. 10/216/2). S ie habe sich wach, allseits orientiert, in Auf fassung, Konzentration und Merkfähigkeit leichtgradig eingeschränkt präsentiert. Formal sei sie eingeengt auf ihre Situation und es bestünden keine inhaltlichen Denkstörungen, Wahninhalte oder Ich-Störungen. Im Affekt sei sie mittelgradig deprimiert, zudem habe sie eine Störung der Vitalgefühle, der Antrieb sei redu ziert. Schliesslich leide sie unter einer ausgeprägten Durchschlafstörung (Urk. 10/216/3).

Mit Austrittsbericht vom 21. August 2019 hielten die Behandler zusätzlich zur mittelgradigen depressiven Episode eine anamnestisch bestehende Neurasthenie (ICD-10 F48.0) fest (Urk. 10/228/1). Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin verlasse die Klinik in partiell remittiertem Zustand, der aber weiterhin als leicht bis mittelgradig depressiv zu bezeichnen sei. Hierzu trage auch die weitere Belas tung durch die körperlichen Probleme bei , samt der damit zusammen hängenden weiteren Abklärungs- und Behandlungstermine. Sollte sich nach Ent fallen der körperlichen Belastungen keine nachhaltige Besserung der psychischen Situation einstellen, solle trotz der schon sehr umfänglichen somatischen Medikation die Verordnung eines Antidepressivums erwogen werden (Urk. 10/228/5). Am

26. August 2019 wurde der Beschwerdeführerin nochmals eine Arbeitsunfähig keit bis zum 6. September 2019 attestiert (Urk. 10/221). 8 .

8 .1

Der orthopädische Gutachter ging betreffend die Rückenproblematik im Juli 2016 von wiederkehrenden Schmerzen im Bereich der HWS, LWS und des rechten Schultergelenks aus. Dabei wies er auf degenerative Veränderungen der HWS so wi e der LWS im Bereich L4/S1 , ohne Wurzelreizsyndrom, hin (Urk. 10/88/47) , wobei gemäss

A.___ -Gutachten aus dem Jahr 2004 ausserdem eine fortgeschrittene Osteochondrose L5/S1 bestehe

(Urk. 10/88/6). Insgesamt kam er zum Ergebnis, dass die vorgebrachten Beschwerden orthopädisch- traumatologisch nicht hätten objektiviert werden können und die Beschwerdeführerin unter Einhaltung des beschriebenen Belastungsprofils voll leistungsfähig sei (Urk. 10/88/47 f.).

Bereits im Dezember 2016 wurde in der I.___ ein lumbo radikuläres Reizsyndrom fest gestellt , welches vom 1 5. November bis 9. Dezember 2016 stationär behandelt wurde (Urk. 10/99/7) und im weiteren Ver lauf seit der B.___ - Begutachtung wurden verschiedene degenerative Veränderungen ,

wie Spondylarthrosen und schwere Facettengelenksarthrosen L4/L5, objektiviert (Urk. 10/102/6, Urk. 10/203/3). Am 15. Mai 2017 wurde so dann eine Spondy lodese mit anschliessender Rehabilitation bis Mitte Juni 2017 durch geführt (Urk. 10/105/1 , Urk. 10/109 ). D iese brachte jedoch keine nach haltige Besserung der Beschwerden (Urk. 10/126/1).

Die Beschwerdeführerin bringt insofern berechtigterweise vor (Urk. 1 S. 16 ff.), dass seit der Begutachtung im Juli/August 2016 in somatischer Hinsicht neue, objektivierbare medizinische Befunde zum bisherigen Beschwerdebild hinzu getreten sind.

Allerdings ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich diese

wesentlich

auf ihre Leistungsfähigkeit in einer behinderungsangepassten , körper lich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit , ohne Wechselschicht und unter Ver meidung von häufigem Bücken, Knien und Zwangshaltungen, Gerüst- und Leitertätigkeiten (Urk. 10/88/48) auswirken würden . Insbesondere ist den zeit nahen ärztlichen Unterlagen ( Urk. 10/1021-6) nicht zu entnehmen, dass - ausser während der Zeit der Hospitalisation - eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hätte. Die Zeit des stationären Aufenthalts vom 1 5. November bis 9. Dezember 2016 bleibt revisionsrechtlich unbeachtlich, da keine mehr als dreimonatige Arbeits unfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und somit keine Verschlech terung im Sinne von Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invaliden ver si cherung (IVV) belegt ist.

D em Bericht de r I.___

vom Dezember 2018 ist im Weiteren zu entnehmen, dass in der Bildgebung kein klares bildmorphologisches Korrelat für die Klinik gefunden werden konnte , weshalb in der Folge keine weiteren Kontrollen durch die Wirbelsäulenchirurgie durchgeführt wurden ( Urk. 10/183/5). Zudem wurde gemäss Telefonauskunft ab dem 5. r espektive 28. Februar 2018 keine weitere Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert (Urk. 10/224/8) , was mit dem Bericht vom 5. Januar 2018 korreliert (10/120/7) .

Die vor Eintritt der Wurzelreizung im November 2016 weitgehend

subjektive Beschwerdesymptomatik berücksichtigte der orthopädische Gutachter bereits bei der Definition seines Belastungsprofils (Urk. 10/88/48). D er RAD -Arzt

sah aber immerhin eine vorübergehende, somatisch begründete volle Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepasste n Tätigkeit in der Zeit nach der Operation vom 14. Mai 2017 bis zum 5 . Februar 2018 (Urk. 10/224/8). Dies anerkannte auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung und brachte in ihrer Beschwerdeantwort nichts Gegenteiliges vor (Urk. 2 S. 3, Urk. 9 S. 1 ff.).

Diese Einschätzung erweist sich als nachvollziehbar, zumal die Beschwerde führerin sich nach der Spondylodese vom 14. Mai bis 2 2. Juni 2017 in der Reha bilitation befand und ihr die Behandler eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 5. Februar 2018 in der angestammten Tätigkeit attestierten (Urk. 10/120/7). Da seit dem 5. Februar 2018 keine Kontrollen in der Wirbelsäulenchirurgie des I.___

mehr durchgeführt wurden (Urk. 10/183/5), kann

gemäss der Beurteilung des RAD -Arztes

(Urk. 10/224/8) spätestens seit dem 6. Februar 2018

wieder von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ausgegangen wer den .

Betreffend die Sarkoidose

ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach dem sechstägigen Spitalaufenthalt im Oktober 2018 in deutlich gebessertem All gemeinzustand nach Hause entlassen werden konnte (Urk. 10/173/2). Die behandelnde Rheumatologin attestierte im Juni 2019 keine Arbeitsunfähigkeit und führte aus, es bestünden seitens der Sarkoidose

keine Hautveränderungen mehr und die Gelenke seien gut (Urk. 10/220/2). Angesichts dieser Sachlage ist eine gesundheitliche Verschlechterung seit Juli/August 2016 aufgrund der Sarkoidose nicht überwiegend wahrscheinlich.

Mit Bezug auf die neuro-urologischen Beschwerden ist schliesslich festzuhalten, dass die Behandler de r I.___ eine Verbesserung der neuro-urologischen Situation statuierten und lediglich vermutungsweise äusserten, dass die neurogene Harnblasen- und Darmfunktionsstörung eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben könnte (Urk. 10/185/7). Auch sie attestierten der Beschwerdeführerin jedoch keine weitergehende Arbeitsunfähigkeit oder empfah len zusätzliche , über eine TENS-Therapie hinausgehende n , medizinische n Sofort massnahmen (Urk. 10/185/8). Damit ist auch hinsichtlich der neuro-urologischen Symptomatik keine Verschlechterung seit der B.___ -Begutachtung ausgewiesen. 8 .2

In psychischer Hinsicht ist aktenkundig, dass sich die Beschwerdeführerin vom 12. Juni bis 21. August 2019 zur stationären Behandlung in der M.___ befand . Dort wurde eine mittelgradige depressive Episode mit soma ti schem Syndrom (ICD-10 F32.11) diagnostiziert (Urk. 10/216/4) und der Beschwerdeführerin

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten vom 12. Juni bis 6. September 2019 attestiert (Urk. 1 0/216/2, Urk. 10/221). Wie es sich damit verhält, kann vorliegend aller dings offenbleiben. Denn eine Ver schlechterung der Erwerbsfähigkeit wäre erst zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbr echung drei Monate gedauert hätte (Art. 88a Abs. 2 IVV) . Da die M.___ soweit ersichtlich keine über den 6. September 2019 hinausgehende Arbeitsunfähigkeit attestierte, ist die Drei monatsgrenze im vor liegenden Fall knapp nicht erreicht. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich daher. 9 .

Aus den genannten Gründen ist für die Zeit ab

Juli/August 2016

von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und einem Invaliditäts grad von 46 % beziehungsweise 45%

auszugehen. Für die Zeit vom 14. Mai 2017 bis 5 . Februar 2018 ist von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit und dement sprechend von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszu gehen. Per 6. Februar 2018 bestand wiederum eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätig keit und dementsprechend wiederum ein Invaliditätsgrad von 46 % beziehungsweise 45% .

Eine Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berück sich tigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV). Die Rente wird vom Beginn des Monats an aus be zahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht ( Art. 29 Abs. 3 IVG). In An wendung dieser Bestimmungen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Anbetracht der vom 1 4. Mai 2017 bis 5. Februar 2018 dauernden Erwerbsun fähigkeit vom 1. August 2017 bis 3 1 . Mai 2018 Anspruch auf eine ganze Rente hat . Damit ist auch Art. 88 bis

Abs. 1 lit . b IVV erfüllt, wonach die Erhöhung der Rente bei einer Revision von Amtes wegen frühestens von dem für diese vorge sehenen Monat an wirksam sei kann, da die Beschwerdegegnerin die Revision Ende 2015/Anfang 2016 eingeleitet hatte (Urk. 10/70 - 71) . Einer rückwirkenden Rentenerhöhung steht daher nichts entgegen.

Gemäss Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV erfolgt demgegenüber die Herabsetzung einer Rente

sodann frühestens am ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Trotz der bereits im Juli/August 2016 eingetretenen gesund heitlichen Verbesserung fällt e ine rückwirkende Rentenherabsetzung von vorn herein ausser Acht, wenn - wie hier - keine Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV im Raum steht. Da die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin am 10. September 2019 zugestellt wurde (Urk. 2 S. 1), ist die mit Verfügung vom

10. Februar 2005 zugesprochene halbe Rente per 1. November 2019 auf eine Viertel s rente herabzusetzen (vgl. Urteil des Bundes gerichts B 25/ 20 06 vom 28. November 2006 E. 4.3.4 f.).

Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin somit bis zum 31. Juli 201 7 weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente. Vom 1. August 2017 bis 3 1 . Mai 2018 hat sie Anspruch auf eine ganze Rente, hernach vom 1. Juni 2018 bis 31. Oktober 2019 wieder auf eine halbe Rente und ab 1. November 2019 besteht schliesslich noch ein Anspruch auf eine Viertel s rente . 10.

Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigen anstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten.

Die am 2 2. Januar 1960 geborene Beschwerdeführerin war sowohl im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ( 6. September 2019 , Urk. 2 ) als auch im Zeitpunkt, für welchen gutachterlich feststand , dass ih r die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit (erstmals) wieder zumutbar war ( Oktober 2016, Urk. 10/88 ), über 55 Jahre alt. Daher fällt sie

grundsätzlich unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Personenkreis. Die Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin schloss das Eingliederungsdossier am 9. Juli 2018 auf grund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin wieder (Urk. 10/155/1) . Die entsprechende Mitteilung der Beschwerdegegnerin ( Urk. 10/154) blieb unwidersprochen, so dass nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass seitens der Beschwerdeführerin ein subjektiver Eingliederungs wille vorlag . Die Beschwerdeführerin beantragte denn auch beschwerdeweise keine neuen Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1 S. S. 2, Urk. 14).

Zudem fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit stets eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar war. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit invaliditätsfremden Gründen zuzuschreiben, dass sie im Jahr 2002 gänzlich aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist ( Urk. 10/88/31). Im Jahr 2014 nahm sie sodann eine Coaching-Ausbildung auf und plante den Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit in diesem Bereich ( Urk. 10/88/31). Dies zeugt trotz der langj ä hrige n Absenz vom Arbeitsmarkt von einer massgeblichen Agilität und Gewandtheit, weshalb der Schluss zulässig ist, die Beschwerdeführerin könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren

(Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2018 vom 1 4. August 2019 E. 3.2.2.). 1 1 . 1 1 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liege nd sind die Kosten auf Fr. 1’0 00 .-- festzusetzen und

den Parteien ent sprechend dem teilweisen Obsiegen je zur Hälfte (Fr. 5 00.--) aufzuerlegen. 1 1 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer )

und sin d vorliegend unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220. -- auf Fr. 2'900.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Obwohl dem Begehren de r Beschwerdeführer in nur teilweise entsprochen wurde, hat ihr «Überklagen» den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst. Von einer Kürzung der Prozessent schädigung ist daher

abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung

der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

6. September 2019

insofern abgeändert als festgestellt wird , dass die Beschwerdeführerin bis zum 31. Juli 201 7 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Vom 1. August 2017 bis 3 1 . Mai 2018 hat sie Anspruch auf eine ganze Rente, hernach vom 1. Juni 2018 bis 31. Oktober 2019 auf eine halbe Rente und ab 1. November 2019 hat sie Anspruch auf eine Viertel s rente der Invalidenversicherung . Im Übri gen wird die Beschwerde ab ge wi e sen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’0 00 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 2’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer , unter Beilage eine r Kopie von Urk. 22 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage eine r Kopie von Urk. 22 - Pensionskasse Stadt Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrReiber