Sachverhalt
1.
Der 1982 geborene X.___ absolvierte eine Anlehre als Fahr zeug wart und arbeitete zuletzt als Fahrzeugaufbereiter /Hilfsmechaniker bei der Y.___
(Urk. 7/2/ 7 , 7/54/1 ). Am 2. April 2014 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Hallux
Valgus -Korrektur links im Jahr 2003 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leis tungs bezug an und beantragte eine Umschulung (Urk. 7/3) . Am 8. Mai 2014 fand bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Standort ges präch mit dem Versicherten statt (Urk. 7/8). Das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ wurde per 31. August 2014 aus gesundheitlichen Gründen auf gelöst (Urk. 7/54/3). Die IV-Stelle tätigte in der Folge erwerbliche sowie medizi nische Abklärungen (Urk. 7/11 -12 , 7/15-16 , 7/ 23 ) und zog die Akten der Kran k entaggeldversicherung (Urk. 7/ 2 1 ) bei . Mit Vorbescheid vom 14. August 2015 stell te die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens des Versicherten in Aussicht (Urk. 7/37). Nach Durchführung von Eingliederungsmassnahmen ver n ein te die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. April 2018 einen Anspruch von X.___ auf Umschulung (Urk. 7/153). Sodann aktualisierte sie die Aktenlage (Urk. 7/163 -166) und liess den Versicherten am 20. November 2018 durch den Regionalen Ärztlichen Dienst
(RAD) orthopädisch untersuchen (Urk. 7/173). Mit Vorbescheid vom 10.
Dezember 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie werde ihm vom 1. Dezember 2014 bis am 31. März 2017 eine ganze befristete Invalidenrente zusprechen
(Urk. 7/177), wogegen der Ver sicherte am 25. Januar 2019 Einwand erhob (Urk. 7/187) . Mit Verfügung en vom
13. September 2019
sprach die IV-Stelle ihm wie vorbeschieden eine ganze Rente sowie eine Kinderrente befristet vom 1. Dezember 2014 bis am 31. März 2017 zu (Urk. 7/212 [= Urk. 2] ). 2.
Dagegen liess der Versicherte am 9. Oktober 2019 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, es sei en die Verfügung en vom 13. September 2019 dahingehend zu ändern, als ihm auch für die Zeit nach
dem
1. April 2017 eine Invalidenrente und eine Kinderrente der Invalidenversicherung zuzusprechen sei en . Eventualiter seien sein Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 zunächst durch ein unabhängiges medizinisches Gutachten abzu klären.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. Novem ber 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Be schwerdeführer mit Verfügung vom 18. November 2019 in Kenntnis gesetzt wurde . Mit genannter Verfügung wurde dem Beschwerdeführer sodann die unentgelt liche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler als unent gelt licher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 8). 3.
Auf die Vorb r ingen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invaliden versicherung [IVV] ) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ein getreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisions grund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl.
BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.4
Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus set zungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfme thoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der all gemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die medizinische Aktenlage fest, dass beim Beschwerdeführer nach Ablauf des Warte jahres (Dezember 2014) bis am 31. Dezember 2016 eine vollständige Arbeitsun fähigkeit für jegliche Tätigkeiten bestanden habe. Für diesen Zeitraum bestehe ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ab dem 1. Januar 2017 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert, sodass er einer ange passten Tätigkeit in einem Pensum von 90 % nachgehen könne. Da bei einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation eine dreimonatige Frist abzuwarten sei, sei die Rentenleistung bis am 31. März 2017 auszurichten (Urk. 2 S. 3). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem 1. Januar 2017 nicht soweit verbessert, dass er einer der Beein trächtigung angepassten Tätigkeit zu 90 % nachgehen könne. Die unbegründete Behauptung des RAD widerspreche der Aktenlage sowie dem Bericht der Haus ärztin und seinen eigenen
Aussagen . Gemäss dem Schlussbericht des Arbeits trainings habe er das Pensum trotz den Nacken - und Fussschmerzen von 50 % auf 60 % steigern können. Länger als drei bis vier Stunden S tehen oder G ehen könne er kaum. Bei einer wechselbelastenden Tätigkeit könne er zwar acht Stun den mit erforderlichen Pausen alle zwei Stunden präsent sein , er benötige danach jedoch je einen Entlastungstag . Er habe sich auch in der Zeit zwischen dem 1. Dezember 2016 und 8. August 2018 in Behandlung befunden und habe
inten sive Physiotherapie und Spiraldynamiktherapie in Anspruch genommen (Urk. 1 S. 4-7) . 3.
3.1
Aus dem Operationsbericht vom 14. Mai 2014 der Z.___
geht hervor, dass aufgrund eines flexiblen Knick-Senk-Spreizfusses links mit Vorfussde kom pensation eine zentrale Calcaneus -Osteotomie nach Evans durchgeführt und ein demineralisierter allogene r
Femurkopf eingesetzt wurden
(Urk. 7/15/9) . Gemäss Austrittsbericht vom 19. Mai 2014 zeigte sich der peri
- und postoperative Verlauf komplikationslos und wurde d er Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen entlassen (Urk. 7/15/11). Mit Bericht vom 30. Juni 2014 erklärten die behandelnden Ärzte, der Verlauf sechs Wochen post operativ sei regelre cht. Nach der Umstellung auf einen Unterschenkel-Gehgips könne mit einer Teilbelastung mit 15 Kilogramm begonnen werden. Eine Arbeits fähigkeit bestehe noch nicht, da die ossäre Einheilung noch nicht abgeschlossen sei. Sie attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 25. Juli 2014 (Urk. 7/21/28-29).
Am 7. August 2014 klagte der Beschwerde führer noch über Restbeschwerden im Fersenbereich, weshalb keine Vollbelas tung dauerhaft möglich sei. Die Operationsnarbe sei reizlos verheilt und es zeige sich ein Schonhinken links ohne wirkliche Abrollfunktion. Im Osteotomiebereich MT I, P I und MT V sei noch eine diskrete Druckdolenz vorhanden. Das Rönt genbild habe eine zunehmende Konsolidierung gezeigt und das Schrauben mate rial sei ohne Lockerungszeichen intakt (Urk. 7/16/6). Am 4. Mai 2015 fand eine komplette Osteosynthesematerialentfernung links statt. Der
peri
- und postope rative Verlauf sei problemlos gewesen und der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand mit reiz losen Wundverhältnissen entlassen werden können (Urk. 7/32/1). Am 9. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Überlas tung des lateralen Fussrandes sowie Metatarsalgie bei verk ü rzter Wadenmus ku latur erneut operiert. Auch dieser Verlauf habe sich problemlos gestaltet und postoperativ hätten sich keine sensiblen oder motorischen Ausfälle gezeigt (Urk. 7/47/1 -5 ). 3.2
Am
28. Dezember 2016 berichtete
Dr. med. A.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
B.___ , von einem leichte n Entlastungshin k en sowie eine r deutliche n Hyperkeratose und Druckdolenz über de n etwas plantarisiert tastbaren Metatars ale 4 und 5- Köp f chen. Dr. A.___ erachtet eine Besserung als durchaus denkbar, jedoch sei eine vollständige Beschwerdefreiheit eher unwahrscheinlich . Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe hingegen nicht (Urk. 7/91/6-7). Mit Bericht vom 19. September 2018 hielten die behandelnden Ärzte der B.___
als Diagnose eine Meta tarsalgie 4 und 5 bei Plantarisie rung der Metatarsale 4 und 5-Kö p f chen sowie Eversionsschwäche am linken Fuss fest. Eine neurologische Ursache der Ever sions schwäche habe ausgeschlossen werden können, weshalb ein intensives Auf trainieren der Peronealmuskulatur empfohlen worden sei . Möglich wäre zudem eine operative Versorgung nach BRT im Bereich de s proximalen Metarasale 4 und 5 , um der Plantarisierung entgegenzuwirken ;
d er Beschwerdeführer sei einem wei teren operativen Eingriff gegenüber jedoch zurückhaltend eingestellt (Urk. 7/172/18-19). 3.3
Mit Arztzeugnis vom 6. März 2017 zuhanden der Arbeitslosenversicherung attestierte Dr. med. C.___ , Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, ab dem 1. März 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit einer um 30 % reduzierten Leistung . Dem Zeugnis kann sodann entnommen werden, dass der Beschwerde führer krankheitsbedingt vom 1. März 2014 bis am 28. Februar 2017 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 7/112).
Auf Zuweisung von Dr. C.___ wurde am 10. März 2017 ein MRI der Halswirbelsäule angefertigt . Dieses zeigte ein geringes seitensymmetrisches mediobilaterales
bulging
disc
ohne Myelon
- oder Nervenwurzelkompression bei im Übrigen unauffällig en Verhältnissen (Urk. 7/172/17). Mit Verlaufsbericht vom 11. September 2018 hielt Dr. C.___ folgende attestierte n Arbeitsunfähigkeiten für stehende und gehende Tätigkeiten fest (Urk. 7/164/2 ; vgl. auch Urk. 7/112 ) : - 100 % vom 1 3. Dezember bis 3 1. Dezember 2013 - 50 % vom 1. Januar bis 28. Februar 2014 - 100 % vom 1. März 2014 bis 28. Februar 2017 - 30 % ( relative Arbeitsfähigkeit für das R egionale Arbeitsvermittlungszentrum [RAV] ) - 40 % ab dem 1. Januar 2018 (Programm I nvalidenversicherung )
Durch die Fussschmerzen links könne der Beschwerdeführer nur eingeschränkte Gehstrecken zurücklegen. Aktuell sei eine 50%i ge Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit realistisch (Urk. 7/164/3) .
Dr. C.___ erachtete längerfristig die Ausübung einer Tätigkeit im Umfang von mehr als 60 % als unrealistisch (Urk. 7/164/5). 3. 4
Im Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, betreffend orthopädische Exploration vom 2 0. November 2018 wurden als Diagnosen eine Funktionseinschränkung des linken Fusses bei Metatarsalgie links bei flexiblem Knick-Senk-Spreizfuss links, Hallux
valgus
- und Digitus
quintus
varus ( Bunionette )-Deformität mit Vorderfussdekom pen sa tion sowie ein Impingementsyndrom beider Schultern bei hypertropher Ent wicklung de r Rotatorenmanschetten -Muskulat ur und ein degeneratives HWS-Syndrom mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/173/10) .
Befundmässig stellte Dr. D.___ fest, auf der rechten Seite zeige sich eine deutliche Senk-Spreiz-Fuss-Bildung im Stand. Unter dem Köpfchen der Os metatarsale I, IV und etwas weniger V würden sich vermehrte Druckspitzen zeigen. Auf der linken Seite sei die Fussform normal. Druckspitzen würden sich auch hier unter dem Köpfchen des Os metatarsale V, IV, III und I bei absteigender Intensität zeigen. Die Zehenkuppe des Grosszeh habe einen leichten Kontakt mit der Unterlage; jene der Zehen II bis V würden im Stand die Unterlage jedoch nicht erreichen (Urk. 7/173/9).
Dr. D.___ führte aus, dass die mehrmals erfolg ten Operationen am linken Fuss nicht die gewünschten Ergebnisse bezüglich der Schmerzfreiheit gebracht hätten. Die Beschwerden in der Halswirbelsäule sowie den Schultern würden zwar die Arbeitsfähigkeit beeinflussen, seien jedoch nicht so belastend wie die Beschwerden im linken Fuss. Die erhobenen Befunde würden sodann mit jenen aus dem Bericht von Dr. med. A.___
vom 28. Dezember 2016 übereinstimmen. Es bestünden daher Einschränkungen bei regelmässigem mittel schwere m und schwerem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, bei Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, bei ausschliesslich stehenden Tätigkeiten, bei häufigem Bücken sowie bei Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen und bei Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit sowie bei dauerhaftem Gehen und Stehen auf unebenem Grund oder bei Überkopf arbeiten. Dr. D.___ erachtet e aufgrund der medizinischen Berichterstattung sowie der körperlichen Untersuchung ein en somatischen Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als ausgewiesen. In der bisherigen Tätig keit als Automechaniker sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit (überwiegend sitzend ausgeübte leicht e wechselbe lastende Tätigkeit mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis fünf Kilo gramm, ohne Knien, Kriechen, Hocken, Kauern sowie ohne Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und ohne dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund, ohne Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten und ohne Überkopfarbeiten) bestehe jedoch seit 1. Januar 2017 eine 90%ige Arbeits fähigkeit bei einem 100 % - Pensum und einem aufgrund der Schmerzen vermehr ten Pausenbedarf von rund 10 % (Urk. 7/173/ 11). 3. 5
Am 1 5. April 2019 wurde der Beschwerdeführer letztmals vorstellig bei Dr.
E.___ , Facharzt Allgemeinchirurgie und Traumatologie. Der Arzt diagnostizierte eine distale Metatarsalgie 4 und 5 links bei Plantarisierung der entsprechenden Metatarsaleköpfchen und konsekutiver lateraler Fussrandüberlastung, Eversions
- und Extensionsschwäche und Krallenzehen 2-5 sowie ein pes
planovalgus rechts. Er hielt fest, es habe sich nach den durchgeführten E ingriffen eine Überlastung der lateralen Säule bei Überkorrektur nach Evans-Osteotomie und zusätzlicher Cotton-Osteotomie entwickelt. Theoretisch wäre hier e ine Rückkorrektur der Evans-Osteotomie durchzuführen , jedoch sei fraglich, ob dies technisch machbar sei und ob die Schmerzen dadurch wesentlich verbessert werden würden. Ange sichts der gesamten Situation sei ein erneuter Eingriff jedoch risikoreich, weshalb der Beschwerdeführer nach ausführlicher Besprechung diesen nicht wünsch e. Dr. E.___ attestierte dem Beschwerdeführer für eine gehende und stehende Tätig keit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für leichte wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer jedoch 0 % arbeitsunfähig (Urk. 7/197/1-2). 4. 4.1
Vorliegend ist unbestritten (Urk. 1 S. 4 -5 )
und du rch die Akten ausgewiesen ( E.
3. 4 ), dass dem Beschwerdeführer seine bisherige, körperlich belastende Tätig keit als Fahrzeugaufbereiter
beziehungsweise Hilfsmechaniker nicht mehr zumut bar ist. Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verhält. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid auf die Beurteilung von Dr. D.___ . Diese erging unter Berücksichtigung der Vorakten ( Urk. 7/173/1 und 7/175/7), der Anamnese sowie der vom Beschwerdeführer geklagten Be schwer den (Urk. 7/173/1-4). Dr. D.___ erhob den orthopädisch-rheumato lo gi schen Körperstatus (Urk. 7/173/5-9) und würdigte die Aktenlage (Urk. 7/173/11). Damit genügt der Untersuchungsbericht des RAD den an eine beweiskräftige Beurteilungsgrundlage gestellten Anforderungen (E. 1.4) vollumfänglich. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine 90%ige Arbeitsfähigkeit bei einem 100 %-Pensum und einem wegen seinen Schmerzen vermehrten Pausenbedarf von 10 % . So weit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beurteilung von Dr. D.___ widerspreche der Aktenlage sowie de m Bericht von Dr. C.___ vom 23. September 2019 (Urk. 1 S. 4), wonach in einer leicht en wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von bloss 40 % bestehe (vgl. Urk. 3/3) , vermag er nicht durchzudringen.
S o ist zum einen anzumerken, dass in zeitlicher Hinsicht die angefochtene Verfügung Gren ze der richterlichen Ü berprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 445 E. 1.2) , mithin der Bericht vom 2 3 . September 2019 ohnehin keine Berücksichtigung zu finden hätte. Zum anderen setzt sich Dr. C.___
in ihrem Bericht nicht mit dem vom RAD -Arzt erhobenen Befund sowie seiner Einschätzung auseinander . Schliesslich ist i n Be zug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behan delnden Arztpersonen beziehungsweise Therap euten auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und den begutachtenden fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt es daher nicht zu, dass bei anderslautenden Einschätzungen stets weitere Abklärungen zu veranlassen sind oder die Beurteilung in Frage gestellt werden kann . Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begut ach tung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).
Aus d em Bericht von Dr. C.___ geht jedoch nicht hervor, dass Befunde durch den RAD-Arzt unberücksichtigt geblieben wären, welche zu einer anderen Einschätzung führen könnten.
Im
Gegenteil wur de die Einschätzung von Dr. D.___ durch den behandelnden Fachar zt Dr. E.___ mit Bericht vom 15. April 2019 nachgerade bestätigt. Dieser erachtete ga r eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leicht en wechselbelastenden, vorwiegend sitz enden Tätigkeit
als gegeben (E. 3.5).
In Bezug auf den Einwand des Beschwerde führers, wonach die Hausärztin noch Depressionen erwähnt habe und deshalb sicherlich keine angepasste Tätigkeit im Umfang von 90 % möglich gewesen sei (Urk. 1 S. 5-6), ist ihm entgegenzuhalten, dass Dr. C.___ erstmals mit Bericht vom 11. September 2018 die Diagnose eine r Depression aufführte. In der Be schrei bung des Befundes lassen sich jedoch keinerlei Hinweise auf psycho pa thologische Erkrankungen finden , die auf eine Arbeitsunfähigkeit hindeuten würden (Urk. 7/164/3). Dem Austritt s bericht des F.___ , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Mai 2017 kann sodann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bei akuter Krise nach der Trennung von seiner Lebenspartnerin und Mutter des gemeinsamen Sohnes vorstellig wurde. In der Krisenintervention habe der Beschwerdeführer zunehmend stabilisiert werden können (Urk. 7/164/9-10). Es ist daher von einer akuten psychosozialen Belas tungssituation auszugehen, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht relevant und langandauernd beeinflusst hat. Den Akten sind im Übrigen denn auch keine Anhaltspunkte dazu zu entnehmen, dass sich der Beschwer de führer in spezialärztlicher Behandlung befand oder befindet. Dem vom Beschwer deführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztbericht der Hausärztin vom 23. September 2019 sind alsdann keine Angaben mehr zu einer bestehenden Depression zu entnehmen (Urk. 3/3). Einzig aufgrund des Hinweises im Verlaufs bericht der Hausärztin vom 11. September 2018 kann daher nicht auf eine ver minderte Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen geschlossen werden, zumal Dr. C.___ als Allgemeinmedizinerin nicht über die Fachkompetenzen verfügt, um eine psychiatrische Diagnose zu stellen. Die Beschwerdegegnerin war daher nicht verpflichtet , weitere Abklärungen diesbezüglich zu tätigen.
Die Einschätzung von Dr. D.___ , wonach unter Berücksichtigung der beklag ten Beschwerden der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit entspre chend dem formulierten Belastungsprofil und unter Berücksichtigung eines er höhten Pausenbedarfs in einem 100 % Pensum zu 90 % leistungsfähig ist , vermag angesichts der Aktenlage zu überzeugen . 4.3
Soweit Dr. D.___ die medizinisch-theoretische Leistungsfähigkeit von 90 % bereits seit Januar 2017 als gegeben erachtete, ist dies ebenfalls nicht zu bean standen. Hierfür stützte er sich auf den echtzeitlichen Bericht von Dr. A.___ vom 28. Dezember 2016, welcher bereits zu diesem Zeitpunkt den gleichen Befund
erhob en hatte (E. 3.2). Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, auf den veraltete n Bericht dürfe nicht abgestellt werden, denn darin werde zur Arbeitsfähigkeit weder umfassen d noch korrekt Stellung genommen und «keine» Arbeitsunfähigkeit genannt, obschon bereits seit 1. März 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestehe (Urk. 1 S. 5). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Dr. D.___
erklär te diesbezüglich in seiner Stel lungnahme vom 7. Februar 2019 nachvollziehbar , die Ausführungen von Dr. A.___ seien im Kontext des gesamten Berichtes zu würdigen (Urk. 7/189/2). Nachdem
Dr. A.___
in seinem Bericht fest gehalten hatte , der erlernte Beruf könne nicht mehr ausgeübt werden, eine Umschulung stehe jedoch zur Diskussion (Urk. 7/91/6-7), ist mit Dr. D.___ davon auszugehen , dass mit der Beantwor tung der Frage 1.6 lediglich eine Arbeitsunfähigkeit in eine r angepasste n Tätigkeit verneint wurde . Es kommt hinzu, dass Dr. C.___
im Frühjahr 2017
in Bezug auf die Arbei tsvermittlung beim RAV eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit mit einer um 30 % reduzierten Leistung
attestierte (Urk. 7/112) . Daraus erhellt , dass auch Dr. C.___ im Frühjahr 2017 von einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausging. Zwar notierte die Haus ärz tin im Bericht vom 11. September 2018 , dass längerfristig eine Arbeits fähig keit von mehr als 60 % unrealistisch sei und am
23. September 2019 sah sie in einer wechselbelastenden Tätigkeit nur noch eine Arbeitsfähigke it von maximal 40 % als gegeben; aus diesen Berichten geht jedoch nicht hervor, inwiefern die beklagten Leiden sich funktionell auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken und damit die unterschiedliche Bezifferung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen würden . Objektivierbare Befunde hierfür sind jedenfalls nicht aktenkundig, weshalb davon auszugehen ist, dass Dr. C.___ vornehmlich
auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführer s
abstellte.
D ie fachärztliche Beurteilung von Dr. D.___ kann damit nicht in Zweifel gezogen werden .
Sodann kann auch dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach er im Arbeits training im geschützten Rahmen lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 60 % im Juni 2018 erzielt habe und demnach eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt sicher lich tiefer zu bewerten sei (Urk. 1 S. 5), nicht gefolgt werden. Nach der Recht sprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeits leistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistungen zu beant worten (Urteil des Bundesgerichts 8C_334/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2.1, 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4, je mit Hinweisen). Einer konkret leis tungs orientierten beruflichen Abklärung kann bei offensichtlicher und erheb licher Diskrepanz zwischen einer medizinischen Einschätzung und der erbrachten Leistung z w ar nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeits fähigkeit abgesprochen werden. Um ernsthafte Zweifel an den ärztlichen An nahmen zu begründen ist jedoch erforderlich, dass während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhältnis/-einsatz der versi cherten Person die Leistung effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_661/2019 vom 23. Januar 2020 E. 4.2, 8C_48/2018 vom 27. Juni
2018 E. 4. 3.1). Dem Schlussbericht des Arbeitstrainings vom 19. Juni 2018 kann jedoch keine Einschätzung der Berufsfachleute zur objektiv realisierbaren Restarbeits fähigkeit entnommen werden . Daraus erhe llt vielmehr , dass vorwiegend auf die Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt wurde (vgl. etwa Urk. 7/156/4, wo nach der Beschwerdeführer angab, er könne bei dieser wechselbelastenden Tätig keit zwar acht Stunden präsent sein, benötige danach jedoch je einen Ent las tungstag; Urk. 7/156/5, wonach die vollen Einsatztage nach Aussagen des Be schwerdeführers nur dank den vielen Pausen und dem folgenden Erholungstag zu bewältigen seien und er nicht in der Lage sei an fünf Wochentagen jeden Tag fünf Stunden am Stück zu arbeiten ). Sodann wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bei der vorwiegend sitzenden Tätigkeit des Etikettierens über Nackenschmerzen geklagt habe , weshalb er wiederum vermehrt für stehende Arbeiten eingesetzt wurde. Diese Tätigkeit führte jedoch zu belastungsabhängigen Schmerzen in den Füssen, welche mit einer Stehhilfe entlastet werden sollte n . Die leihweise abgegebene Stehhilfe (Urk. 7/154/2) konnte jedoch lediglich während des letzten Monats eingesetzt werden (Urk. 7/156/2) . Die ausgeführten Tätig keiten im Einsatzbetrieb erscheinen daher nicht dem von Dr. D.___ formu lierten
Belastungsprofil angepasst , weshalb nicht von einer objektiv realisierbare n
Leistung sfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden kann . M it Hand lungsplan vom
26. April 2017 war zudem festgehalten worden , dass der Be schwer deführer in einer angepassten Tätigkeit bei spezifischem Belastungsprofil insbesondere für leicht e wechselbelastende Tätigkeiten vollumfänglich arbeits fähig sei . Dies nahm der Beschwerdeführer
zumindest zur Kenntnis (Urk. 7/114/1). Dass der Beschwerdeführer während des Arbeitstrainings sein Pensum lediglich auf 60 % steigern ko nnte (vgl. Urk. 7/156/2), ist daher nicht geeignet, die fachärzt liche Einschätzung von Dr. D.___ , wonach bei Tätigkeiten
mit genanntem Belastungsprofil seit Januar 2017 eine medizinisch-theoretische Leistungsfähig keit von 90 %
erreicht werden könne ,
in Zweifel zu ziehen . 4.4
Nach dem Gesagten ist entsprechend dem Ergebnis der RAD-Untersuchung von einer andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit dem 1. März 2014 sowie von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit seit dem 1. Januar 2017 auszugehen. 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2014 eine ganze Invalidenrente sowie eine Kinderrente zu, was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet wird.
Zu prüfen bleibt, wie sich die 90%ige Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit ab dem 1. Januar 2017 in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.3
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali den einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). Im Rahmen von Revisionsverfahren ist der Zeitpunkt der Anpassung des Rentenanspruchs massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2019 vom 18. September 2019 E. 7.4). 5.4
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
5. 5
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge ge benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/
Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.6
Der Beschwerdeführer war bis zur Au f lösung des Arbeitsverhältnisses per 31. August 2014 bei der Y.___ in einem 100 %-Pensum angestellt . Dem Arbeitszeugnis zufolge wurde das Arbeitsverhältnis aus gesund heitlichen Gründen beendet (Urk. 7/54/3). Nachdem d er Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 bei der Y.___ tätig war (Urk. 7/11/1) , ist
da von auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin für die Y.___ als Fahrzeugaufbereiter /Hilfsmechaniker in einem Pensum von 100 % tätig wäre. Gemäss Angaben aus dem i ndividuellen Konto (IK-Auszug) erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2013 ein Jahreseinkommen von Fr. 57'400.--
(Urk. 7/61/3). Unter Berücksichtigung der Nominallohn ent wick l ung ist der Berechnung ein Valideneinkommen
von gerundet Fr. 5 8 ' 312 .-- (Fr. 57’400. -- : 2’204 [Jahr 2013] x 2'2 39 [Jahr 2016 ]) zugrunde zu legen. 5.7
Der Beschwerdeführer war seit der Kün digung durch die frühere Arbeit geberin nicht in einem Anstellungsverhältnis. Mangels Ausschöpfung seiner Restarbeits fähigkeit ist für die Berechnung des Invalideneinkommens daher auf die Tabel lenlöhne der LSE abzustellen (vgl. E. 5.5 ). Dabei ist der monatliche Bruttolohn (Zentralwert), alle Wirtschaftszweige, Total Män ner, Kompetenzniveau 1, LSE 2016 heranzuziehen. Das monatliche Ei nkommen von Fr. 5'340 .-- ist unter Be rück sichtigung der durchschnit tlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41,7 Stunden pro Woch e (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018) auf ein Jahreseinkomme n hochzurechnen. Es ergibt sich daraus bei einem 90 %-Pensum ein Invalideneinkommen im Jahr 2016 von Fr. 60 ’ 123 .-- (Fr. 5'3 40 . -- : 40 x 41,7 x 12 x 90 % ). 5.8
Aus dem Einkommensvergleich ist ersichtlich, dass keine Einkommenseinbusse mehr resultiert. Der Beschwerdeführer hat daher keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente . In Anwendung von Art. 88 a Abs. 1 IVV hat die Beschwerde geg nerin die Rente zu Rec ht per 31. März 2017 aufgehoben, was zur Abweisung der Beschwerde führt . 6 .
6 .1
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 8 00 .-- anzusetzen. Die dem Beschwerdeführer aus gangsgemäss aufzuerlegenden Kosten sind infolge Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege (Urk. 8) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .2
Mit Verfügung vom 18. November 2019 wurde dem Beschwerdeführer Rechts anwalt Dr. Peter Stadler als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Da dieser von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 8 Dispositiv-Ziffer 3), keinen Gebrauch gemacht hat, ist die Entschädigung ermessensweise ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzulegen ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialver siche rungs gericht [ GSVGer ]). Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die Ent schä digung von Amtes wegen auf Fr. 1' 8 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen. 6 .3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter S t adler, Zürich, wird mit Fr. 1'8 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Der 1982 geborene X.___ absolvierte eine Anlehre als Fahr zeug wart und arbeitete zuletzt als Fahrzeugaufbereiter /Hilfsmechaniker bei der Y.___
(Urk. 7/2/ 7 , 7/54/1 ). Am 2. April 2014 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Hallux
Valgus -Korrektur links im Jahr 2003 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leis tungs bezug an und beantragte eine Umschulung (Urk. 7/3) . Am 8. Mai 2014 fand bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Standort ges präch mit dem Versicherten statt (Urk. 7/8). Das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ wurde per 31. August 2014 aus gesundheitlichen Gründen auf gelöst (Urk. 7/54/3). Die IV-Stelle tätigte in der Folge erwerbliche sowie medizi nische Abklärungen (Urk. 7/11 -12 , 7/15-16 , 7/ 23 ) und zog die Akten der Kran k entaggeldversicherung (Urk. 7/
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invaliden versicherung [IVV] ) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ein getreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisions grund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl.
BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
E. 1.4 Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus set zungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfme thoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der all gemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 Dagegen liess der Versicherte am 9. Oktober 2019 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, es sei en die Verfügung en vom 13. September 2019 dahingehend zu ändern, als ihm auch für die Zeit nach
dem
1. April 2017 eine Invalidenrente und eine Kinderrente der Invalidenversicherung zuzusprechen sei en . Eventualiter seien sein Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 zunächst durch ein unabhängiges medizinisches Gutachten abzu klären.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. Novem ber 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Be schwerdeführer mit Verfügung vom 18. November 2019 in Kenntnis gesetzt wurde . Mit genannter Verfügung wurde dem Beschwerdeführer sodann die unentgelt liche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler als unent gelt licher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 8).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die medizinische Aktenlage fest, dass beim Beschwerdeführer nach Ablauf des Warte jahres (Dezember 2014) bis am 31. Dezember 2016 eine vollständige Arbeitsun fähigkeit für jegliche Tätigkeiten bestanden habe. Für diesen Zeitraum bestehe ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ab dem 1. Januar 2017 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert, sodass er einer ange passten Tätigkeit in einem Pensum von 90 % nachgehen könne. Da bei einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation eine dreimonatige Frist abzuwarten sei, sei die Rentenleistung bis am 31. März 2017 auszurichten (Urk. 2 S. 3).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem 1. Januar 2017 nicht soweit verbessert, dass er einer der Beein trächtigung angepassten Tätigkeit zu 90 % nachgehen könne. Die unbegründete Behauptung des RAD widerspreche der Aktenlage sowie dem Bericht der Haus ärztin und seinen eigenen
Aussagen . Gemäss dem Schlussbericht des Arbeits trainings habe er das Pensum trotz den Nacken - und Fussschmerzen von 50 % auf 60 % steigern können. Länger als drei bis vier Stunden S tehen oder G ehen könne er kaum. Bei einer wechselbelastenden Tätigkeit könne er zwar acht Stun den mit erforderlichen Pausen alle zwei Stunden präsent sein , er benötige danach jedoch je einen Entlastungstag . Er habe sich auch in der Zeit zwischen dem 1. Dezember 2016 und 8. August 2018 in Behandlung befunden und habe
inten sive Physiotherapie und Spiraldynamiktherapie in Anspruch genommen (Urk. 1 S. 4-7) . 3.
E. 3 Auf die Vorb r ingen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Aus dem Operationsbericht vom 14. Mai 2014 der Z.___
geht hervor, dass aufgrund eines flexiblen Knick-Senk-Spreizfusses links mit Vorfussde kom pensation eine zentrale Calcaneus -Osteotomie nach Evans durchgeführt und ein demineralisierter allogene r
Femurkopf eingesetzt wurden
(Urk. 7/15/9) . Gemäss Austrittsbericht vom 19. Mai 2014 zeigte sich der peri
- und postoperative Verlauf komplikationslos und wurde d er Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen entlassen (Urk. 7/15/11). Mit Bericht vom 30. Juni 2014 erklärten die behandelnden Ärzte, der Verlauf sechs Wochen post operativ sei regelre cht. Nach der Umstellung auf einen Unterschenkel-Gehgips könne mit einer Teilbelastung mit 15 Kilogramm begonnen werden. Eine Arbeits fähigkeit bestehe noch nicht, da die ossäre Einheilung noch nicht abgeschlossen sei. Sie attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 25. Juli 2014 (Urk. 7/21/28-29).
Am 7. August 2014 klagte der Beschwerde führer noch über Restbeschwerden im Fersenbereich, weshalb keine Vollbelas tung dauerhaft möglich sei. Die Operationsnarbe sei reizlos verheilt und es zeige sich ein Schonhinken links ohne wirkliche Abrollfunktion. Im Osteotomiebereich MT I, P I und MT V sei noch eine diskrete Druckdolenz vorhanden. Das Rönt genbild habe eine zunehmende Konsolidierung gezeigt und das Schrauben mate rial sei ohne Lockerungszeichen intakt (Urk. 7/16/6). Am 4. Mai 2015 fand eine komplette Osteosynthesematerialentfernung links statt. Der
peri
- und postope rative Verlauf sei problemlos gewesen und der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand mit reiz losen Wundverhältnissen entlassen werden können (Urk. 7/32/1). Am 9. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Überlas tung des lateralen Fussrandes sowie Metatarsalgie bei verk ü rzter Wadenmus ku latur erneut operiert. Auch dieser Verlauf habe sich problemlos gestaltet und postoperativ hätten sich keine sensiblen oder motorischen Ausfälle gezeigt (Urk. 7/47/1 -5 ).
E. 3.2 Am
28. Dezember 2016 berichtete
Dr. med. A.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
B.___ , von einem leichte n Entlastungshin k en sowie eine r deutliche n Hyperkeratose und Druckdolenz über de n etwas plantarisiert tastbaren Metatars ale 4 und 5- Köp f chen. Dr. A.___ erachtet eine Besserung als durchaus denkbar, jedoch sei eine vollständige Beschwerdefreiheit eher unwahrscheinlich . Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe hingegen nicht (Urk. 7/91/6-7). Mit Bericht vom 19. September 2018 hielten die behandelnden Ärzte der B.___
als Diagnose eine Meta tarsalgie 4 und 5 bei Plantarisie rung der Metatarsale 4 und 5-Kö p f chen sowie Eversionsschwäche am linken Fuss fest. Eine neurologische Ursache der Ever sions schwäche habe ausgeschlossen werden können, weshalb ein intensives Auf trainieren der Peronealmuskulatur empfohlen worden sei . Möglich wäre zudem eine operative Versorgung nach BRT im Bereich de s proximalen Metarasale 4 und 5 , um der Plantarisierung entgegenzuwirken ;
d er Beschwerdeführer sei einem wei teren operativen Eingriff gegenüber jedoch zurückhaltend eingestellt (Urk. 7/172/18-19).
E. 3.3 Mit Arztzeugnis vom 6. März 2017 zuhanden der Arbeitslosenversicherung attestierte Dr. med. C.___ , Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, ab dem 1. März 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit einer um 30 % reduzierten Leistung . Dem Zeugnis kann sodann entnommen werden, dass der Beschwerde führer krankheitsbedingt vom 1. März 2014 bis am 28. Februar 2017 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 7/112).
Auf Zuweisung von Dr. C.___ wurde am 10. März 2017 ein MRI der Halswirbelsäule angefertigt . Dieses zeigte ein geringes seitensymmetrisches mediobilaterales
bulging
disc
ohne Myelon
- oder Nervenwurzelkompression bei im Übrigen unauffällig en Verhältnissen (Urk. 7/172/17). Mit Verlaufsbericht vom 11. September 2018 hielt Dr. C.___ folgende attestierte n Arbeitsunfähigkeiten für stehende und gehende Tätigkeiten fest (Urk. 7/164/2 ; vgl. auch Urk. 7/112 ) : - 100 % vom 1 3. Dezember bis 3 1. Dezember 2013 - 50 % vom 1. Januar bis 28. Februar 2014 - 100 % vom 1. März 2014 bis 28. Februar 2017 - 30 % ( relative Arbeitsfähigkeit für das R egionale Arbeitsvermittlungszentrum [RAV] ) - 40 % ab dem 1. Januar 2018 (Programm I nvalidenversicherung )
Durch die Fussschmerzen links könne der Beschwerdeführer nur eingeschränkte Gehstrecken zurücklegen. Aktuell sei eine 50%i ge Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit realistisch (Urk. 7/164/3) .
Dr. C.___ erachtete längerfristig die Ausübung einer Tätigkeit im Umfang von mehr als 60 % als unrealistisch (Urk. 7/164/5). 3. 4
Im Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, betreffend orthopädische Exploration vom 2 0. November 2018 wurden als Diagnosen eine Funktionseinschränkung des linken Fusses bei Metatarsalgie links bei flexiblem Knick-Senk-Spreizfuss links, Hallux
valgus
- und Digitus
quintus
varus ( Bunionette )-Deformität mit Vorderfussdekom pen sa tion sowie ein Impingementsyndrom beider Schultern bei hypertropher Ent wicklung de r Rotatorenmanschetten -Muskulat ur und ein degeneratives HWS-Syndrom mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/173/10) .
Befundmässig stellte Dr. D.___ fest, auf der rechten Seite zeige sich eine deutliche Senk-Spreiz-Fuss-Bildung im Stand. Unter dem Köpfchen der Os metatarsale I, IV und etwas weniger V würden sich vermehrte Druckspitzen zeigen. Auf der linken Seite sei die Fussform normal. Druckspitzen würden sich auch hier unter dem Köpfchen des Os metatarsale V, IV, III und I bei absteigender Intensität zeigen. Die Zehenkuppe des Grosszeh habe einen leichten Kontakt mit der Unterlage; jene der Zehen II bis V würden im Stand die Unterlage jedoch nicht erreichen (Urk. 7/173/9).
Dr. D.___ führte aus, dass die mehrmals erfolg ten Operationen am linken Fuss nicht die gewünschten Ergebnisse bezüglich der Schmerzfreiheit gebracht hätten. Die Beschwerden in der Halswirbelsäule sowie den Schultern würden zwar die Arbeitsfähigkeit beeinflussen, seien jedoch nicht so belastend wie die Beschwerden im linken Fuss. Die erhobenen Befunde würden sodann mit jenen aus dem Bericht von Dr. med. A.___
vom 28. Dezember 2016 übereinstimmen. Es bestünden daher Einschränkungen bei regelmässigem mittel schwere m und schwerem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, bei Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, bei ausschliesslich stehenden Tätigkeiten, bei häufigem Bücken sowie bei Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen und bei Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit sowie bei dauerhaftem Gehen und Stehen auf unebenem Grund oder bei Überkopf arbeiten. Dr. D.___ erachtet e aufgrund der medizinischen Berichterstattung sowie der körperlichen Untersuchung ein en somatischen Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als ausgewiesen. In der bisherigen Tätig keit als Automechaniker sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit (überwiegend sitzend ausgeübte leicht e wechselbe lastende Tätigkeit mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis fünf Kilo gramm, ohne Knien, Kriechen, Hocken, Kauern sowie ohne Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und ohne dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund, ohne Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten und ohne Überkopfarbeiten) bestehe jedoch seit 1. Januar 2017 eine 90%ige Arbeits fähigkeit bei einem 100 % - Pensum und einem aufgrund der Schmerzen vermehr ten Pausenbedarf von rund 10 % (Urk. 7/173/ 11). 3. 5
Am 1 5. April 2019 wurde der Beschwerdeführer letztmals vorstellig bei Dr.
E.___ , Facharzt Allgemeinchirurgie und Traumatologie. Der Arzt diagnostizierte eine distale Metatarsalgie 4 und 5 links bei Plantarisierung der entsprechenden Metatarsaleköpfchen und konsekutiver lateraler Fussrandüberlastung, Eversions
- und Extensionsschwäche und Krallenzehen 2-5 sowie ein pes
planovalgus rechts. Er hielt fest, es habe sich nach den durchgeführten E ingriffen eine Überlastung der lateralen Säule bei Überkorrektur nach Evans-Osteotomie und zusätzlicher Cotton-Osteotomie entwickelt. Theoretisch wäre hier e ine Rückkorrektur der Evans-Osteotomie durchzuführen , jedoch sei fraglich, ob dies technisch machbar sei und ob die Schmerzen dadurch wesentlich verbessert werden würden. Ange sichts der gesamten Situation sei ein erneuter Eingriff jedoch risikoreich, weshalb der Beschwerdeführer nach ausführlicher Besprechung diesen nicht wünsch e. Dr. E.___ attestierte dem Beschwerdeführer für eine gehende und stehende Tätig keit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für leichte wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer jedoch 0 % arbeitsunfähig (Urk. 7/197/1-2). 4. 4.1
Vorliegend ist unbestritten (Urk. 1 S. 4 -5 )
und du rch die Akten ausgewiesen ( E.
3. 4 ), dass dem Beschwerdeführer seine bisherige, körperlich belastende Tätig keit als Fahrzeugaufbereiter
beziehungsweise Hilfsmechaniker nicht mehr zumut bar ist. Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verhält. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid auf die Beurteilung von Dr. D.___ . Diese erging unter Berücksichtigung der Vorakten ( Urk. 7/173/1 und 7/175/7), der Anamnese sowie der vom Beschwerdeführer geklagten Be schwer den (Urk. 7/173/1-4). Dr. D.___ erhob den orthopädisch-rheumato lo gi schen Körperstatus (Urk. 7/173/5-9) und würdigte die Aktenlage (Urk. 7/173/11). Damit genügt der Untersuchungsbericht des RAD den an eine beweiskräftige Beurteilungsgrundlage gestellten Anforderungen (E. 1.4) vollumfänglich. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine 90%ige Arbeitsfähigkeit bei einem 100 %-Pensum und einem wegen seinen Schmerzen vermehrten Pausenbedarf von 10 % . So weit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beurteilung von Dr. D.___ widerspreche der Aktenlage sowie de m Bericht von Dr. C.___ vom 23. September 2019 (Urk. 1 S. 4), wonach in einer leicht en wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von bloss 40 % bestehe (vgl. Urk. 3/3) , vermag er nicht durchzudringen.
S o ist zum einen anzumerken, dass in zeitlicher Hinsicht die angefochtene Verfügung Gren ze der richterlichen Ü berprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 445 E. 1.2) , mithin der Bericht vom 2 3 . September 2019 ohnehin keine Berücksichtigung zu finden hätte. Zum anderen setzt sich Dr. C.___
in ihrem Bericht nicht mit dem vom RAD -Arzt erhobenen Befund sowie seiner Einschätzung auseinander . Schliesslich ist i n Be zug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behan delnden Arztpersonen beziehungsweise Therap euten auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und den begutachtenden fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt es daher nicht zu, dass bei anderslautenden Einschätzungen stets weitere Abklärungen zu veranlassen sind oder die Beurteilung in Frage gestellt werden kann . Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begut ach tung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).
Aus d em Bericht von Dr. C.___ geht jedoch nicht hervor, dass Befunde durch den RAD-Arzt unberücksichtigt geblieben wären, welche zu einer anderen Einschätzung führen könnten.
Im
Gegenteil wur de die Einschätzung von Dr. D.___ durch den behandelnden Fachar zt Dr. E.___ mit Bericht vom 15. April 2019 nachgerade bestätigt. Dieser erachtete ga r eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leicht en wechselbelastenden, vorwiegend sitz enden Tätigkeit
als gegeben (E. 3.5).
In Bezug auf den Einwand des Beschwerde führers, wonach die Hausärztin noch Depressionen erwähnt habe und deshalb sicherlich keine angepasste Tätigkeit im Umfang von 90 % möglich gewesen sei (Urk. 1 S. 5-6), ist ihm entgegenzuhalten, dass Dr. C.___ erstmals mit Bericht vom 11. September 2018 die Diagnose eine r Depression aufführte. In der Be schrei bung des Befundes lassen sich jedoch keinerlei Hinweise auf psycho pa thologische Erkrankungen finden , die auf eine Arbeitsunfähigkeit hindeuten würden (Urk. 7/164/3). Dem Austritt s bericht des F.___ , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Mai 2017 kann sodann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bei akuter Krise nach der Trennung von seiner Lebenspartnerin und Mutter des gemeinsamen Sohnes vorstellig wurde. In der Krisenintervention habe der Beschwerdeführer zunehmend stabilisiert werden können (Urk. 7/164/9-10). Es ist daher von einer akuten psychosozialen Belas tungssituation auszugehen, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht relevant und langandauernd beeinflusst hat. Den Akten sind im Übrigen denn auch keine Anhaltspunkte dazu zu entnehmen, dass sich der Beschwer de führer in spezialärztlicher Behandlung befand oder befindet. Dem vom Beschwer deführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztbericht der Hausärztin vom 23. September 2019 sind alsdann keine Angaben mehr zu einer bestehenden Depression zu entnehmen (Urk. 3/3). Einzig aufgrund des Hinweises im Verlaufs bericht der Hausärztin vom 11. September 2018 kann daher nicht auf eine ver minderte Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen geschlossen werden, zumal Dr. C.___ als Allgemeinmedizinerin nicht über die Fachkompetenzen verfügt, um eine psychiatrische Diagnose zu stellen. Die Beschwerdegegnerin war daher nicht verpflichtet , weitere Abklärungen diesbezüglich zu tätigen.
Die Einschätzung von Dr. D.___ , wonach unter Berücksichtigung der beklag ten Beschwerden der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit entspre chend dem formulierten Belastungsprofil und unter Berücksichtigung eines er höhten Pausenbedarfs in einem 100 % Pensum zu 90 % leistungsfähig ist , vermag angesichts der Aktenlage zu überzeugen . 4.3
Soweit Dr. D.___ die medizinisch-theoretische Leistungsfähigkeit von 90 % bereits seit Januar 2017 als gegeben erachtete, ist dies ebenfalls nicht zu bean standen. Hierfür stützte er sich auf den echtzeitlichen Bericht von Dr. A.___ vom 28. Dezember 2016, welcher bereits zu diesem Zeitpunkt den gleichen Befund
erhob en hatte (E. 3.2). Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, auf den veraltete n Bericht dürfe nicht abgestellt werden, denn darin werde zur Arbeitsfähigkeit weder umfassen d noch korrekt Stellung genommen und «keine» Arbeitsunfähigkeit genannt, obschon bereits seit 1. März 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestehe (Urk. 1 S. 5). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Dr. D.___
erklär te diesbezüglich in seiner Stel lungnahme vom 7. Februar 2019 nachvollziehbar , die Ausführungen von Dr. A.___ seien im Kontext des gesamten Berichtes zu würdigen (Urk. 7/189/2). Nachdem
Dr. A.___
in seinem Bericht fest gehalten hatte , der erlernte Beruf könne nicht mehr ausgeübt werden, eine Umschulung stehe jedoch zur Diskussion (Urk. 7/91/6-7), ist mit Dr. D.___ davon auszugehen , dass mit der Beantwor tung der Frage 1.6 lediglich eine Arbeitsunfähigkeit in eine r angepasste n Tätigkeit verneint wurde . Es kommt hinzu, dass Dr. C.___
im Frühjahr 2017
in Bezug auf die Arbei tsvermittlung beim RAV eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit mit einer um 30 % reduzierten Leistung
attestierte (Urk. 7/112) . Daraus erhellt , dass auch Dr. C.___ im Frühjahr 2017 von einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausging. Zwar notierte die Haus ärz tin im Bericht vom 11. September 2018 , dass längerfristig eine Arbeits fähig keit von mehr als 60 % unrealistisch sei und am
23. September 2019 sah sie in einer wechselbelastenden Tätigkeit nur noch eine Arbeitsfähigke it von maximal 40 % als gegeben; aus diesen Berichten geht jedoch nicht hervor, inwiefern die beklagten Leiden sich funktionell auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken und damit die unterschiedliche Bezifferung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen würden . Objektivierbare Befunde hierfür sind jedenfalls nicht aktenkundig, weshalb davon auszugehen ist, dass Dr. C.___ vornehmlich
auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführer s
abstellte.
D ie fachärztliche Beurteilung von Dr. D.___ kann damit nicht in Zweifel gezogen werden .
Sodann kann auch dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach er im Arbeits training im geschützten Rahmen lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 60 % im Juni 2018 erzielt habe und demnach eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt sicher lich tiefer zu bewerten sei (Urk. 1 S. 5), nicht gefolgt werden. Nach der Recht sprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeits leistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistungen zu beant worten (Urteil des Bundesgerichts 8C_334/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2.1, 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4, je mit Hinweisen). Einer konkret leis tungs orientierten beruflichen Abklärung kann bei offensichtlicher und erheb licher Diskrepanz zwischen einer medizinischen Einschätzung und der erbrachten Leistung z w ar nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeits fähigkeit abgesprochen werden. Um ernsthafte Zweifel an den ärztlichen An nahmen zu begründen ist jedoch erforderlich, dass während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhältnis/-einsatz der versi cherten Person die Leistung effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_661/2019 vom 23. Januar 2020 E. 4.2, 8C_48/2018 vom 27. Juni
2018 E. 4. 3.1). Dem Schlussbericht des Arbeitstrainings vom 19. Juni 2018 kann jedoch keine Einschätzung der Berufsfachleute zur objektiv realisierbaren Restarbeits fähigkeit entnommen werden . Daraus erhe llt vielmehr , dass vorwiegend auf die Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt wurde (vgl. etwa Urk. 7/156/4, wo nach der Beschwerdeführer angab, er könne bei dieser wechselbelastenden Tätig keit zwar acht Stunden präsent sein, benötige danach jedoch je einen Ent las tungstag; Urk. 7/156/5, wonach die vollen Einsatztage nach Aussagen des Be schwerdeführers nur dank den vielen Pausen und dem folgenden Erholungstag zu bewältigen seien und er nicht in der Lage sei an fünf Wochentagen jeden Tag fünf Stunden am Stück zu arbeiten ). Sodann wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bei der vorwiegend sitzenden Tätigkeit des Etikettierens über Nackenschmerzen geklagt habe , weshalb er wiederum vermehrt für stehende Arbeiten eingesetzt wurde. Diese Tätigkeit führte jedoch zu belastungsabhängigen Schmerzen in den Füssen, welche mit einer Stehhilfe entlastet werden sollte n . Die leihweise abgegebene Stehhilfe (Urk. 7/154/2) konnte jedoch lediglich während des letzten Monats eingesetzt werden (Urk. 7/156/2) . Die ausgeführten Tätig keiten im Einsatzbetrieb erscheinen daher nicht dem von Dr. D.___ formu lierten
Belastungsprofil angepasst , weshalb nicht von einer objektiv realisierbare n
Leistung sfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden kann . M it Hand lungsplan vom
26. April 2017 war zudem festgehalten worden , dass der Be schwer deführer in einer angepassten Tätigkeit bei spezifischem Belastungsprofil insbesondere für leicht e wechselbelastende Tätigkeiten vollumfänglich arbeits fähig sei . Dies nahm der Beschwerdeführer
zumindest zur Kenntnis (Urk. 7/114/1). Dass der Beschwerdeführer während des Arbeitstrainings sein Pensum lediglich auf 60 % steigern ko nnte (vgl. Urk. 7/156/2), ist daher nicht geeignet, die fachärzt liche Einschätzung von Dr. D.___ , wonach bei Tätigkeiten
mit genanntem Belastungsprofil seit Januar 2017 eine medizinisch-theoretische Leistungsfähig keit von 90 %
erreicht werden könne ,
in Zweifel zu ziehen . 4.4
Nach dem Gesagten ist entsprechend dem Ergebnis der RAD-Untersuchung von einer andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit dem 1. März 2014 sowie von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit seit dem 1. Januar 2017 auszugehen. 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2014 eine ganze Invalidenrente sowie eine Kinderrente zu, was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet wird.
Zu prüfen bleibt, wie sich die 90%ige Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit ab dem 1. Januar 2017 in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.3
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali den einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). Im Rahmen von Revisionsverfahren ist der Zeitpunkt der Anpassung des Rentenanspruchs massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2019 vom 18. September 2019 E. 7.4). 5.4
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
5. 5
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge ge benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/
Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.6
Der Beschwerdeführer war bis zur Au f lösung des Arbeitsverhältnisses per 31. August 2014 bei der Y.___ in einem 100 %-Pensum angestellt . Dem Arbeitszeugnis zufolge wurde das Arbeitsverhältnis aus gesund heitlichen Gründen beendet (Urk. 7/54/3). Nachdem d er Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 bei der Y.___ tätig war (Urk. 7/11/1) , ist
da von auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin für die Y.___ als Fahrzeugaufbereiter /Hilfsmechaniker in einem Pensum von 100 % tätig wäre. Gemäss Angaben aus dem i ndividuellen Konto (IK-Auszug) erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2013 ein Jahreseinkommen von Fr. 57'400.--
(Urk. 7/61/3). Unter Berücksichtigung der Nominallohn ent wick l ung ist der Berechnung ein Valideneinkommen
von gerundet Fr. 5
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter S t adler, Zürich, wird mit Fr. 1'8 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00709
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Sherif Urteil vom
24. August 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1982 geborene X.___ absolvierte eine Anlehre als Fahr zeug wart und arbeitete zuletzt als Fahrzeugaufbereiter /Hilfsmechaniker bei der Y.___
(Urk. 7/2/ 7 , 7/54/1 ). Am 2. April 2014 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Hallux
Valgus -Korrektur links im Jahr 2003 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leis tungs bezug an und beantragte eine Umschulung (Urk. 7/3) . Am 8. Mai 2014 fand bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Standort ges präch mit dem Versicherten statt (Urk. 7/8). Das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ wurde per 31. August 2014 aus gesundheitlichen Gründen auf gelöst (Urk. 7/54/3). Die IV-Stelle tätigte in der Folge erwerbliche sowie medizi nische Abklärungen (Urk. 7/11 -12 , 7/15-16 , 7/ 23 ) und zog die Akten der Kran k entaggeldversicherung (Urk. 7/ 2 1 ) bei . Mit Vorbescheid vom 14. August 2015 stell te die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens des Versicherten in Aussicht (Urk. 7/37). Nach Durchführung von Eingliederungsmassnahmen ver n ein te die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. April 2018 einen Anspruch von X.___ auf Umschulung (Urk. 7/153). Sodann aktualisierte sie die Aktenlage (Urk. 7/163 -166) und liess den Versicherten am 20. November 2018 durch den Regionalen Ärztlichen Dienst
(RAD) orthopädisch untersuchen (Urk. 7/173). Mit Vorbescheid vom 10.
Dezember 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie werde ihm vom 1. Dezember 2014 bis am 31. März 2017 eine ganze befristete Invalidenrente zusprechen
(Urk. 7/177), wogegen der Ver sicherte am 25. Januar 2019 Einwand erhob (Urk. 7/187) . Mit Verfügung en vom
13. September 2019
sprach die IV-Stelle ihm wie vorbeschieden eine ganze Rente sowie eine Kinderrente befristet vom 1. Dezember 2014 bis am 31. März 2017 zu (Urk. 7/212 [= Urk. 2] ). 2.
Dagegen liess der Versicherte am 9. Oktober 2019 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, es sei en die Verfügung en vom 13. September 2019 dahingehend zu ändern, als ihm auch für die Zeit nach
dem
1. April 2017 eine Invalidenrente und eine Kinderrente der Invalidenversicherung zuzusprechen sei en . Eventualiter seien sein Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 zunächst durch ein unabhängiges medizinisches Gutachten abzu klären.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. Novem ber 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Be schwerdeführer mit Verfügung vom 18. November 2019 in Kenntnis gesetzt wurde . Mit genannter Verfügung wurde dem Beschwerdeführer sodann die unentgelt liche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler als unent gelt licher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 8). 3.
Auf die Vorb r ingen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invaliden versicherung [IVV] ) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ein getreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisions grund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl.
BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.4
Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus set zungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfme thoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der all gemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die medizinische Aktenlage fest, dass beim Beschwerdeführer nach Ablauf des Warte jahres (Dezember 2014) bis am 31. Dezember 2016 eine vollständige Arbeitsun fähigkeit für jegliche Tätigkeiten bestanden habe. Für diesen Zeitraum bestehe ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ab dem 1. Januar 2017 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert, sodass er einer ange passten Tätigkeit in einem Pensum von 90 % nachgehen könne. Da bei einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation eine dreimonatige Frist abzuwarten sei, sei die Rentenleistung bis am 31. März 2017 auszurichten (Urk. 2 S. 3). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem 1. Januar 2017 nicht soweit verbessert, dass er einer der Beein trächtigung angepassten Tätigkeit zu 90 % nachgehen könne. Die unbegründete Behauptung des RAD widerspreche der Aktenlage sowie dem Bericht der Haus ärztin und seinen eigenen
Aussagen . Gemäss dem Schlussbericht des Arbeits trainings habe er das Pensum trotz den Nacken - und Fussschmerzen von 50 % auf 60 % steigern können. Länger als drei bis vier Stunden S tehen oder G ehen könne er kaum. Bei einer wechselbelastenden Tätigkeit könne er zwar acht Stun den mit erforderlichen Pausen alle zwei Stunden präsent sein , er benötige danach jedoch je einen Entlastungstag . Er habe sich auch in der Zeit zwischen dem 1. Dezember 2016 und 8. August 2018 in Behandlung befunden und habe
inten sive Physiotherapie und Spiraldynamiktherapie in Anspruch genommen (Urk. 1 S. 4-7) . 3.
3.1
Aus dem Operationsbericht vom 14. Mai 2014 der Z.___
geht hervor, dass aufgrund eines flexiblen Knick-Senk-Spreizfusses links mit Vorfussde kom pensation eine zentrale Calcaneus -Osteotomie nach Evans durchgeführt und ein demineralisierter allogene r
Femurkopf eingesetzt wurden
(Urk. 7/15/9) . Gemäss Austrittsbericht vom 19. Mai 2014 zeigte sich der peri
- und postoperative Verlauf komplikationslos und wurde d er Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen entlassen (Urk. 7/15/11). Mit Bericht vom 30. Juni 2014 erklärten die behandelnden Ärzte, der Verlauf sechs Wochen post operativ sei regelre cht. Nach der Umstellung auf einen Unterschenkel-Gehgips könne mit einer Teilbelastung mit 15 Kilogramm begonnen werden. Eine Arbeits fähigkeit bestehe noch nicht, da die ossäre Einheilung noch nicht abgeschlossen sei. Sie attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 25. Juli 2014 (Urk. 7/21/28-29).
Am 7. August 2014 klagte der Beschwerde führer noch über Restbeschwerden im Fersenbereich, weshalb keine Vollbelas tung dauerhaft möglich sei. Die Operationsnarbe sei reizlos verheilt und es zeige sich ein Schonhinken links ohne wirkliche Abrollfunktion. Im Osteotomiebereich MT I, P I und MT V sei noch eine diskrete Druckdolenz vorhanden. Das Rönt genbild habe eine zunehmende Konsolidierung gezeigt und das Schrauben mate rial sei ohne Lockerungszeichen intakt (Urk. 7/16/6). Am 4. Mai 2015 fand eine komplette Osteosynthesematerialentfernung links statt. Der
peri
- und postope rative Verlauf sei problemlos gewesen und der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand mit reiz losen Wundverhältnissen entlassen werden können (Urk. 7/32/1). Am 9. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Überlas tung des lateralen Fussrandes sowie Metatarsalgie bei verk ü rzter Wadenmus ku latur erneut operiert. Auch dieser Verlauf habe sich problemlos gestaltet und postoperativ hätten sich keine sensiblen oder motorischen Ausfälle gezeigt (Urk. 7/47/1 -5 ). 3.2
Am
28. Dezember 2016 berichtete
Dr. med. A.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
B.___ , von einem leichte n Entlastungshin k en sowie eine r deutliche n Hyperkeratose und Druckdolenz über de n etwas plantarisiert tastbaren Metatars ale 4 und 5- Köp f chen. Dr. A.___ erachtet eine Besserung als durchaus denkbar, jedoch sei eine vollständige Beschwerdefreiheit eher unwahrscheinlich . Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe hingegen nicht (Urk. 7/91/6-7). Mit Bericht vom 19. September 2018 hielten die behandelnden Ärzte der B.___
als Diagnose eine Meta tarsalgie 4 und 5 bei Plantarisie rung der Metatarsale 4 und 5-Kö p f chen sowie Eversionsschwäche am linken Fuss fest. Eine neurologische Ursache der Ever sions schwäche habe ausgeschlossen werden können, weshalb ein intensives Auf trainieren der Peronealmuskulatur empfohlen worden sei . Möglich wäre zudem eine operative Versorgung nach BRT im Bereich de s proximalen Metarasale 4 und 5 , um der Plantarisierung entgegenzuwirken ;
d er Beschwerdeführer sei einem wei teren operativen Eingriff gegenüber jedoch zurückhaltend eingestellt (Urk. 7/172/18-19). 3.3
Mit Arztzeugnis vom 6. März 2017 zuhanden der Arbeitslosenversicherung attestierte Dr. med. C.___ , Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, ab dem 1. März 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit einer um 30 % reduzierten Leistung . Dem Zeugnis kann sodann entnommen werden, dass der Beschwerde führer krankheitsbedingt vom 1. März 2014 bis am 28. Februar 2017 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 7/112).
Auf Zuweisung von Dr. C.___ wurde am 10. März 2017 ein MRI der Halswirbelsäule angefertigt . Dieses zeigte ein geringes seitensymmetrisches mediobilaterales
bulging
disc
ohne Myelon
- oder Nervenwurzelkompression bei im Übrigen unauffällig en Verhältnissen (Urk. 7/172/17). Mit Verlaufsbericht vom 11. September 2018 hielt Dr. C.___ folgende attestierte n Arbeitsunfähigkeiten für stehende und gehende Tätigkeiten fest (Urk. 7/164/2 ; vgl. auch Urk. 7/112 ) : - 100 % vom 1 3. Dezember bis 3 1. Dezember 2013 - 50 % vom 1. Januar bis 28. Februar 2014 - 100 % vom 1. März 2014 bis 28. Februar 2017 - 30 % ( relative Arbeitsfähigkeit für das R egionale Arbeitsvermittlungszentrum [RAV] ) - 40 % ab dem 1. Januar 2018 (Programm I nvalidenversicherung )
Durch die Fussschmerzen links könne der Beschwerdeführer nur eingeschränkte Gehstrecken zurücklegen. Aktuell sei eine 50%i ge Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit realistisch (Urk. 7/164/3) .
Dr. C.___ erachtete längerfristig die Ausübung einer Tätigkeit im Umfang von mehr als 60 % als unrealistisch (Urk. 7/164/5). 3. 4
Im Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, betreffend orthopädische Exploration vom 2 0. November 2018 wurden als Diagnosen eine Funktionseinschränkung des linken Fusses bei Metatarsalgie links bei flexiblem Knick-Senk-Spreizfuss links, Hallux
valgus
- und Digitus
quintus
varus ( Bunionette )-Deformität mit Vorderfussdekom pen sa tion sowie ein Impingementsyndrom beider Schultern bei hypertropher Ent wicklung de r Rotatorenmanschetten -Muskulat ur und ein degeneratives HWS-Syndrom mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/173/10) .
Befundmässig stellte Dr. D.___ fest, auf der rechten Seite zeige sich eine deutliche Senk-Spreiz-Fuss-Bildung im Stand. Unter dem Köpfchen der Os metatarsale I, IV und etwas weniger V würden sich vermehrte Druckspitzen zeigen. Auf der linken Seite sei die Fussform normal. Druckspitzen würden sich auch hier unter dem Köpfchen des Os metatarsale V, IV, III und I bei absteigender Intensität zeigen. Die Zehenkuppe des Grosszeh habe einen leichten Kontakt mit der Unterlage; jene der Zehen II bis V würden im Stand die Unterlage jedoch nicht erreichen (Urk. 7/173/9).
Dr. D.___ führte aus, dass die mehrmals erfolg ten Operationen am linken Fuss nicht die gewünschten Ergebnisse bezüglich der Schmerzfreiheit gebracht hätten. Die Beschwerden in der Halswirbelsäule sowie den Schultern würden zwar die Arbeitsfähigkeit beeinflussen, seien jedoch nicht so belastend wie die Beschwerden im linken Fuss. Die erhobenen Befunde würden sodann mit jenen aus dem Bericht von Dr. med. A.___
vom 28. Dezember 2016 übereinstimmen. Es bestünden daher Einschränkungen bei regelmässigem mittel schwere m und schwerem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, bei Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, bei ausschliesslich stehenden Tätigkeiten, bei häufigem Bücken sowie bei Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen und bei Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit sowie bei dauerhaftem Gehen und Stehen auf unebenem Grund oder bei Überkopf arbeiten. Dr. D.___ erachtet e aufgrund der medizinischen Berichterstattung sowie der körperlichen Untersuchung ein en somatischen Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als ausgewiesen. In der bisherigen Tätig keit als Automechaniker sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit (überwiegend sitzend ausgeübte leicht e wechselbe lastende Tätigkeit mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis fünf Kilo gramm, ohne Knien, Kriechen, Hocken, Kauern sowie ohne Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und ohne dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund, ohne Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten und ohne Überkopfarbeiten) bestehe jedoch seit 1. Januar 2017 eine 90%ige Arbeits fähigkeit bei einem 100 % - Pensum und einem aufgrund der Schmerzen vermehr ten Pausenbedarf von rund 10 % (Urk. 7/173/ 11). 3. 5
Am 1 5. April 2019 wurde der Beschwerdeführer letztmals vorstellig bei Dr.
E.___ , Facharzt Allgemeinchirurgie und Traumatologie. Der Arzt diagnostizierte eine distale Metatarsalgie 4 und 5 links bei Plantarisierung der entsprechenden Metatarsaleköpfchen und konsekutiver lateraler Fussrandüberlastung, Eversions
- und Extensionsschwäche und Krallenzehen 2-5 sowie ein pes
planovalgus rechts. Er hielt fest, es habe sich nach den durchgeführten E ingriffen eine Überlastung der lateralen Säule bei Überkorrektur nach Evans-Osteotomie und zusätzlicher Cotton-Osteotomie entwickelt. Theoretisch wäre hier e ine Rückkorrektur der Evans-Osteotomie durchzuführen , jedoch sei fraglich, ob dies technisch machbar sei und ob die Schmerzen dadurch wesentlich verbessert werden würden. Ange sichts der gesamten Situation sei ein erneuter Eingriff jedoch risikoreich, weshalb der Beschwerdeführer nach ausführlicher Besprechung diesen nicht wünsch e. Dr. E.___ attestierte dem Beschwerdeführer für eine gehende und stehende Tätig keit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für leichte wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer jedoch 0 % arbeitsunfähig (Urk. 7/197/1-2). 4. 4.1
Vorliegend ist unbestritten (Urk. 1 S. 4 -5 )
und du rch die Akten ausgewiesen ( E.
3. 4 ), dass dem Beschwerdeführer seine bisherige, körperlich belastende Tätig keit als Fahrzeugaufbereiter
beziehungsweise Hilfsmechaniker nicht mehr zumut bar ist. Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verhält. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid auf die Beurteilung von Dr. D.___ . Diese erging unter Berücksichtigung der Vorakten ( Urk. 7/173/1 und 7/175/7), der Anamnese sowie der vom Beschwerdeführer geklagten Be schwer den (Urk. 7/173/1-4). Dr. D.___ erhob den orthopädisch-rheumato lo gi schen Körperstatus (Urk. 7/173/5-9) und würdigte die Aktenlage (Urk. 7/173/11). Damit genügt der Untersuchungsbericht des RAD den an eine beweiskräftige Beurteilungsgrundlage gestellten Anforderungen (E. 1.4) vollumfänglich. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine 90%ige Arbeitsfähigkeit bei einem 100 %-Pensum und einem wegen seinen Schmerzen vermehrten Pausenbedarf von 10 % . So weit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beurteilung von Dr. D.___ widerspreche der Aktenlage sowie de m Bericht von Dr. C.___ vom 23. September 2019 (Urk. 1 S. 4), wonach in einer leicht en wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von bloss 40 % bestehe (vgl. Urk. 3/3) , vermag er nicht durchzudringen.
S o ist zum einen anzumerken, dass in zeitlicher Hinsicht die angefochtene Verfügung Gren ze der richterlichen Ü berprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 445 E. 1.2) , mithin der Bericht vom 2 3 . September 2019 ohnehin keine Berücksichtigung zu finden hätte. Zum anderen setzt sich Dr. C.___
in ihrem Bericht nicht mit dem vom RAD -Arzt erhobenen Befund sowie seiner Einschätzung auseinander . Schliesslich ist i n Be zug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behan delnden Arztpersonen beziehungsweise Therap euten auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und den begutachtenden fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt es daher nicht zu, dass bei anderslautenden Einschätzungen stets weitere Abklärungen zu veranlassen sind oder die Beurteilung in Frage gestellt werden kann . Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begut ach tung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).
Aus d em Bericht von Dr. C.___ geht jedoch nicht hervor, dass Befunde durch den RAD-Arzt unberücksichtigt geblieben wären, welche zu einer anderen Einschätzung führen könnten.
Im
Gegenteil wur de die Einschätzung von Dr. D.___ durch den behandelnden Fachar zt Dr. E.___ mit Bericht vom 15. April 2019 nachgerade bestätigt. Dieser erachtete ga r eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leicht en wechselbelastenden, vorwiegend sitz enden Tätigkeit
als gegeben (E. 3.5).
In Bezug auf den Einwand des Beschwerde führers, wonach die Hausärztin noch Depressionen erwähnt habe und deshalb sicherlich keine angepasste Tätigkeit im Umfang von 90 % möglich gewesen sei (Urk. 1 S. 5-6), ist ihm entgegenzuhalten, dass Dr. C.___ erstmals mit Bericht vom 11. September 2018 die Diagnose eine r Depression aufführte. In der Be schrei bung des Befundes lassen sich jedoch keinerlei Hinweise auf psycho pa thologische Erkrankungen finden , die auf eine Arbeitsunfähigkeit hindeuten würden (Urk. 7/164/3). Dem Austritt s bericht des F.___ , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Mai 2017 kann sodann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bei akuter Krise nach der Trennung von seiner Lebenspartnerin und Mutter des gemeinsamen Sohnes vorstellig wurde. In der Krisenintervention habe der Beschwerdeführer zunehmend stabilisiert werden können (Urk. 7/164/9-10). Es ist daher von einer akuten psychosozialen Belas tungssituation auszugehen, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht relevant und langandauernd beeinflusst hat. Den Akten sind im Übrigen denn auch keine Anhaltspunkte dazu zu entnehmen, dass sich der Beschwer de führer in spezialärztlicher Behandlung befand oder befindet. Dem vom Beschwer deführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztbericht der Hausärztin vom 23. September 2019 sind alsdann keine Angaben mehr zu einer bestehenden Depression zu entnehmen (Urk. 3/3). Einzig aufgrund des Hinweises im Verlaufs bericht der Hausärztin vom 11. September 2018 kann daher nicht auf eine ver minderte Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen geschlossen werden, zumal Dr. C.___ als Allgemeinmedizinerin nicht über die Fachkompetenzen verfügt, um eine psychiatrische Diagnose zu stellen. Die Beschwerdegegnerin war daher nicht verpflichtet , weitere Abklärungen diesbezüglich zu tätigen.
Die Einschätzung von Dr. D.___ , wonach unter Berücksichtigung der beklag ten Beschwerden der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit entspre chend dem formulierten Belastungsprofil und unter Berücksichtigung eines er höhten Pausenbedarfs in einem 100 % Pensum zu 90 % leistungsfähig ist , vermag angesichts der Aktenlage zu überzeugen . 4.3
Soweit Dr. D.___ die medizinisch-theoretische Leistungsfähigkeit von 90 % bereits seit Januar 2017 als gegeben erachtete, ist dies ebenfalls nicht zu bean standen. Hierfür stützte er sich auf den echtzeitlichen Bericht von Dr. A.___ vom 28. Dezember 2016, welcher bereits zu diesem Zeitpunkt den gleichen Befund
erhob en hatte (E. 3.2). Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, auf den veraltete n Bericht dürfe nicht abgestellt werden, denn darin werde zur Arbeitsfähigkeit weder umfassen d noch korrekt Stellung genommen und «keine» Arbeitsunfähigkeit genannt, obschon bereits seit 1. März 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestehe (Urk. 1 S. 5). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Dr. D.___
erklär te diesbezüglich in seiner Stel lungnahme vom 7. Februar 2019 nachvollziehbar , die Ausführungen von Dr. A.___ seien im Kontext des gesamten Berichtes zu würdigen (Urk. 7/189/2). Nachdem
Dr. A.___
in seinem Bericht fest gehalten hatte , der erlernte Beruf könne nicht mehr ausgeübt werden, eine Umschulung stehe jedoch zur Diskussion (Urk. 7/91/6-7), ist mit Dr. D.___ davon auszugehen , dass mit der Beantwor tung der Frage 1.6 lediglich eine Arbeitsunfähigkeit in eine r angepasste n Tätigkeit verneint wurde . Es kommt hinzu, dass Dr. C.___
im Frühjahr 2017
in Bezug auf die Arbei tsvermittlung beim RAV eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit mit einer um 30 % reduzierten Leistung
attestierte (Urk. 7/112) . Daraus erhellt , dass auch Dr. C.___ im Frühjahr 2017 von einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausging. Zwar notierte die Haus ärz tin im Bericht vom 11. September 2018 , dass längerfristig eine Arbeits fähig keit von mehr als 60 % unrealistisch sei und am
23. September 2019 sah sie in einer wechselbelastenden Tätigkeit nur noch eine Arbeitsfähigke it von maximal 40 % als gegeben; aus diesen Berichten geht jedoch nicht hervor, inwiefern die beklagten Leiden sich funktionell auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken und damit die unterschiedliche Bezifferung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen würden . Objektivierbare Befunde hierfür sind jedenfalls nicht aktenkundig, weshalb davon auszugehen ist, dass Dr. C.___ vornehmlich
auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführer s
abstellte.
D ie fachärztliche Beurteilung von Dr. D.___ kann damit nicht in Zweifel gezogen werden .
Sodann kann auch dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach er im Arbeits training im geschützten Rahmen lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 60 % im Juni 2018 erzielt habe und demnach eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt sicher lich tiefer zu bewerten sei (Urk. 1 S. 5), nicht gefolgt werden. Nach der Recht sprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeits leistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistungen zu beant worten (Urteil des Bundesgerichts 8C_334/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2.1, 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4, je mit Hinweisen). Einer konkret leis tungs orientierten beruflichen Abklärung kann bei offensichtlicher und erheb licher Diskrepanz zwischen einer medizinischen Einschätzung und der erbrachten Leistung z w ar nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeits fähigkeit abgesprochen werden. Um ernsthafte Zweifel an den ärztlichen An nahmen zu begründen ist jedoch erforderlich, dass während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhältnis/-einsatz der versi cherten Person die Leistung effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_661/2019 vom 23. Januar 2020 E. 4.2, 8C_48/2018 vom 27. Juni
2018 E. 4. 3.1). Dem Schlussbericht des Arbeitstrainings vom 19. Juni 2018 kann jedoch keine Einschätzung der Berufsfachleute zur objektiv realisierbaren Restarbeits fähigkeit entnommen werden . Daraus erhe llt vielmehr , dass vorwiegend auf die Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt wurde (vgl. etwa Urk. 7/156/4, wo nach der Beschwerdeführer angab, er könne bei dieser wechselbelastenden Tätig keit zwar acht Stunden präsent sein, benötige danach jedoch je einen Ent las tungstag; Urk. 7/156/5, wonach die vollen Einsatztage nach Aussagen des Be schwerdeführers nur dank den vielen Pausen und dem folgenden Erholungstag zu bewältigen seien und er nicht in der Lage sei an fünf Wochentagen jeden Tag fünf Stunden am Stück zu arbeiten ). Sodann wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bei der vorwiegend sitzenden Tätigkeit des Etikettierens über Nackenschmerzen geklagt habe , weshalb er wiederum vermehrt für stehende Arbeiten eingesetzt wurde. Diese Tätigkeit führte jedoch zu belastungsabhängigen Schmerzen in den Füssen, welche mit einer Stehhilfe entlastet werden sollte n . Die leihweise abgegebene Stehhilfe (Urk. 7/154/2) konnte jedoch lediglich während des letzten Monats eingesetzt werden (Urk. 7/156/2) . Die ausgeführten Tätig keiten im Einsatzbetrieb erscheinen daher nicht dem von Dr. D.___ formu lierten
Belastungsprofil angepasst , weshalb nicht von einer objektiv realisierbare n
Leistung sfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden kann . M it Hand lungsplan vom
26. April 2017 war zudem festgehalten worden , dass der Be schwer deführer in einer angepassten Tätigkeit bei spezifischem Belastungsprofil insbesondere für leicht e wechselbelastende Tätigkeiten vollumfänglich arbeits fähig sei . Dies nahm der Beschwerdeführer
zumindest zur Kenntnis (Urk. 7/114/1). Dass der Beschwerdeführer während des Arbeitstrainings sein Pensum lediglich auf 60 % steigern ko nnte (vgl. Urk. 7/156/2), ist daher nicht geeignet, die fachärzt liche Einschätzung von Dr. D.___ , wonach bei Tätigkeiten
mit genanntem Belastungsprofil seit Januar 2017 eine medizinisch-theoretische Leistungsfähig keit von 90 %
erreicht werden könne ,
in Zweifel zu ziehen . 4.4
Nach dem Gesagten ist entsprechend dem Ergebnis der RAD-Untersuchung von einer andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit dem 1. März 2014 sowie von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit seit dem 1. Januar 2017 auszugehen. 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2014 eine ganze Invalidenrente sowie eine Kinderrente zu, was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet wird.
Zu prüfen bleibt, wie sich die 90%ige Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit ab dem 1. Januar 2017 in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.3
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali den einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). Im Rahmen von Revisionsverfahren ist der Zeitpunkt der Anpassung des Rentenanspruchs massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2019 vom 18. September 2019 E. 7.4). 5.4
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
5. 5
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge ge benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/
Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.6
Der Beschwerdeführer war bis zur Au f lösung des Arbeitsverhältnisses per 31. August 2014 bei der Y.___ in einem 100 %-Pensum angestellt . Dem Arbeitszeugnis zufolge wurde das Arbeitsverhältnis aus gesund heitlichen Gründen beendet (Urk. 7/54/3). Nachdem d er Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 bei der Y.___ tätig war (Urk. 7/11/1) , ist
da von auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin für die Y.___ als Fahrzeugaufbereiter /Hilfsmechaniker in einem Pensum von 100 % tätig wäre. Gemäss Angaben aus dem i ndividuellen Konto (IK-Auszug) erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2013 ein Jahreseinkommen von Fr. 57'400.--
(Urk. 7/61/3). Unter Berücksichtigung der Nominallohn ent wick l ung ist der Berechnung ein Valideneinkommen
von gerundet Fr. 5 8 ' 312 .-- (Fr. 57’400. -- : 2’204 [Jahr 2013] x 2'2 39 [Jahr 2016 ]) zugrunde zu legen. 5.7
Der Beschwerdeführer war seit der Kün digung durch die frühere Arbeit geberin nicht in einem Anstellungsverhältnis. Mangels Ausschöpfung seiner Restarbeits fähigkeit ist für die Berechnung des Invalideneinkommens daher auf die Tabel lenlöhne der LSE abzustellen (vgl. E. 5.5 ). Dabei ist der monatliche Bruttolohn (Zentralwert), alle Wirtschaftszweige, Total Män ner, Kompetenzniveau 1, LSE 2016 heranzuziehen. Das monatliche Ei nkommen von Fr. 5'340 .-- ist unter Be rück sichtigung der durchschnit tlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41,7 Stunden pro Woch e (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018) auf ein Jahreseinkomme n hochzurechnen. Es ergibt sich daraus bei einem 90 %-Pensum ein Invalideneinkommen im Jahr 2016 von Fr. 60 ’ 123 .-- (Fr. 5'3 40 . -- : 40 x 41,7 x 12 x 90 % ). 5.8
Aus dem Einkommensvergleich ist ersichtlich, dass keine Einkommenseinbusse mehr resultiert. Der Beschwerdeführer hat daher keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente . In Anwendung von Art. 88 a Abs. 1 IVV hat die Beschwerde geg nerin die Rente zu Rec ht per 31. März 2017 aufgehoben, was zur Abweisung der Beschwerde führt . 6 .
6 .1
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 8 00 .-- anzusetzen. Die dem Beschwerdeführer aus gangsgemäss aufzuerlegenden Kosten sind infolge Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege (Urk. 8) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .2
Mit Verfügung vom 18. November 2019 wurde dem Beschwerdeführer Rechts anwalt Dr. Peter Stadler als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Da dieser von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 8 Dispositiv-Ziffer 3), keinen Gebrauch gemacht hat, ist die Entschädigung ermessensweise ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzulegen ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialver siche rungs gericht [ GSVGer ]). Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die Ent schä digung von Amtes wegen auf Fr. 1' 8 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen. 6 .3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter S t adler, Zürich, wird mit Fr. 1'8 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif