opencaselaw.ch

IV.2019.00708

Revisionsgrund ausgewiesen. Gutachten ist beweiskräftig. Bei vorwiegender Aggravation der Beschwerden ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in den angestammten Hilfsarbeitertätigkeiten auszugehen. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2020-07-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1960, meldete sich am 1 3. Dezember 2004 unter Hinweis auf seit dem Jahr 1992 bestehende psychische B eschwerden bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 10

Ziff. 7.3 und Ziff. 7. 5 .1). Die Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügun g en vom 1 0. August und 9. November 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente ab August 2005 zu (Urk. 7/ 46 -47, Urk. 7/51).

Am 1 9. April 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/69). 1.2

Nach

Eingang eines am 5. Mai 2017 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/91) holte die IV-Stelle

unter anderem bei m

PD Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und der Neuropsychologin Dr. phil. Z.___, A.___, ein p sychiatrisch-neuropsychologisches Gutachten ein, das am 5. Juli 2018 erstattet wurde (Urk. 7/108). Die IV-Stelle nahm sodann Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/122) vor, welche per 2 1. Mai 2019 abgebrochen wurden, da sich der Versicherte hierzu nicht in der Lage fühlte (Urk. 7/121) .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/125; Urk. 7/126)

stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 0. September 2019 die bisher ausgerichtete Rente ein (Urk. 7/ 128 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 9. Oktober 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 0. September 2019 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zwecks ergän zender medizinischer Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. November 2019 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 1 0. Januar 2020 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8). Am 2 0. Januar 2020 (Urk.

10) reichte der Beschwerdeführer eine weitere medizinische Stellungnahme (Urk.

11) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie « funk tioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.6

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.7

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssach verhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.8

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun gen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründ ete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Einstellung der bisherigen Invalidenrente damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss dem psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachten massiv verbessert habe und sowohl in der bisherigen als auch in jeder angepass ten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe.

Die Rentenzusprache sei ge stützt auf ein Gutachten der i ntegrierten Psychiatrie B.___ erfolgt, worin von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausge gangen worden sei. Es sei damit von einer klaren Verbesserung des Gesundheits zustandes auszugehen.

Der Beschwerdeführer sei in der Lage, sich auch ohne wesentliche Medikation oder Zuhilfenahme von Alkohol psychisch zu stabilisie ren. Sein Leidensdruck sei geringer.

Sodan n bestehe

sowohl aus psychiatrischer als auch aus neuropsychologischer Sicht ein klarer Hinweis auf bewusstseinsna hes Verdeutlichungsverhalten und eine sehr wahrscheinliche Aggravation der Beschwerden. Ein im Revisionsverfahren erstmalig gezeigtes Aggravationsverhal ten stelle nach Rechtsprechung eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenände rung und damit einen weiteren Revisionsgrund dar . Berufliche Massnahmen seien in Form einer Pote n zialabklärung durchgeführt worden, hätten aber aufgrund von mangelnder Mitwirkung und Demotivation des B eschwerdeführers abgebro chen werden müssen (S. 1 f f .). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass es sich bei der Beurteilung im Gutachten des A.___ lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes handle und auch sonst kein Revisionsgrund vorliege. Sofern von einem Revisionsgrund ausgegan gen werde, sei dem Gutachten kein en Beweiswert zuzusprechen

(S. 8 Ziff. 11-13).

Bereits in den früheren Gutachten sei die Einordnung des Beschwerdebildes in eine ICD-10-Diagnose als schwierig erachtet worden. Trotzdem seien die Fach ärzte übereinstimmend von einem Leiden von Krankheitswert und davon ausge gangen, dass nur noch eine geringe verwertbare Arbeitsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt vorliege (S. 4 f. Ziff. 3). Darüber hinaus habe der psychiatrische Gutachter die wichtige Frage, ob das aggravatorische Verhalten auf eine verselb ständigte, krankheitswerte psychische Störung zurückzuführen sei, ungeklärt gelassen. Bei einer mehrfach fachärztlich vordiagnostizierten Hebephrenie sei zumindest die Diskussion dieser Frage unerlässlich (S. 5 Ziff. 4).

Auf die Ergeb nisse und Schlussfolgerungen des neuropsychologischen Untersuchungsberichts von Dr. Z.___ könne nicht abgestellt werden . So sei von der den Beschwerdeführer wegen Diabetes behandelnden Ärztin eine Atrophie der rechten Hand festgestellt worden, und seine geäusserten Sehschwierigkeiten seien mit der Diagnose grauer Star erklärbar. Sein behandelnder Psychiater schätze ihn als funk tionellen Anal phabeten ein, und es habe weiter eine Sprachbarriere bestanden, welche Umstände allesamt zu einer Verfälschung der testpsychologischen Untersu chungsergebnisse geführt haben könnte n (S. 5 f. Ziff. 5). Zudem sei er auch von der zuständigen Eingliederungsper s on als psychisch und physisch krank einge schätzt worden (S. 6 Ziff. 6). D ass er seine Medikamente nur unzureichend ein nehme, stelle keinen Revisionsgrund dar. Bereits im Gutachten aus dem Jahr 2005 sei ausgeführt worden, dass seine Medikamentencompliance schlecht gewesen sei. Sein Leidensdruck komme vielmehr durch die Inanspruchnahme der ambu lanten Behandlung zum Ausdruck (S. 6 f. Ziff. 7). Ebenso wenig stelle der Umstand, das s er in den Jahren 2014 bis 2016 einer Erwerbstätigkeit nachgegan gen sei, ein en Revisionsgrund dar, da sich die massgebenden erwerblichen Ver hältnisse in revisionsrelevanter Weise nicht verändert hätten (S. 7 Ziff. 8). Es habe auch keine Anpassung und Angewöhnung an seine Leiden bei unverändertem medizinischem Sachverhalt stattgefunden. Da im versicherten Lohn auch die Pau schalentschädigungen und Fahrzeugspesen für die Autofahrten enthalten gewe sen seien, habe seine Tätigkeit für die C.___ AG beziehungsweise die Entlöhnung einem 30 % Pensum entsprochen (S. 7 Ziff. 9). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 3. 3.1

Da im Rahmen der im Mai 2010 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 7/63) mit am 1 9. April 2011 (Urk. 7/69) erfolgter Bestätigung der unveränderten Invalidenrente keine eingehende materielle Prüfung des Sachverhaltes vorgenommen wurde, indem lediglich ein B ericht

des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.___, Oberarzt, p sychiatrische K linik E.___, vom 7. März 2011 (Urk. 7/67) eingeholt wurde, ist als Vergleichszeitpunkt, ob eine revisions relevante Veränderung de s gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführer s eingetreten ist, auf die erstmalige Rentenzusprach e abzustellen (vorstehend E. 1.6-7). Diese basierte in medizinischer Hinsicht auf der Einschätzung der Gut achter der B.___ vom 2 7. März 2006 (Urk. 7/30, Urk. 7/32 /4). 3.2

Me d. pract . F.___, l eitender Arzt, und lic. phil. G.___, Psy cholo gin FSP, B.___, erstatteten am 2 7. März 2006 das von der Beschwerdegegne rin veranlasste psychiatrische Gutachten (Urk. 7/30). Die Gutachter führten aus, dass wenn man die Symptomatik und den bisherigen Störungsverlauf zusammen fasse, vieles dafür spreche, dass ein chronischer Verlauf einer schizophrenen Erkrankung vorliege. Zwar sei das Erkrankungsalter untypisch, jedoch passe das Symptombild sehr gut zu einer Hebephrenie (ICD-10 F20.10, S. 9 unten). Ihrer Einschätzung nach sei der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig. Die gegenwärtig e sozialpsychiatrische Begleitung sowie die medikamentöse Behandlung sollten fortgeführt werden. Die Integratio n in einer geschützten Werksta t t könnte vielleicht dazu führen, dass der Beschwerde führer seinen Alltag besser strukturiere und sozial nicht völlig ins Abseits gerate. In Anbetracht des bisherigen Verlaufes müsse man davon ausgehen, dass es sich nicht um eine vorübergehende Symptomatik, sondern um ein chronisches Leiden handle. Die Prognose sei eher ungünstig. Über die tatsächlichen Fähigkeiten und Defizite beim Arbeiten könnte wohl erst der Einsatz in einer geschützten Werk statt Auskunft geben (S.

10 oben).

Die Gutachter führten aus, dass ob wohl der Beschwerdeführer in seinem Affekt unangemessen kindlich-heiter wirke, eine gewisse Desorientierung spürbar sei . Es seien keine Anzeichen einer depressiven Störung feststellbar, und ein Leidens druck sei nicht zu spüren . Es zeigten sich jedoch formale und inhaltliche Denk störungen, Gedächtnisprobleme, unlogische bis bizarre Gedankengänge, Desinhi bition der Mimik und eine unangemessene Affektivität sowie ein unangemesse ne s Verhalten (S. 7 Mitte).

Der Beschwerdeführer habe etliche wahnhafte Äusserun gen getätigt (S. 9 unten). Die früher gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne heute nicht mehr bestätigt werden. Es fehle di e entspre chende s törungsspezifische Symptomatik. Es werde auch nicht davon ausgegan gen, dass eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung vorliege. Die Angaben beziehungsweise Informationen über das traumatisierende Ereignis seien ausserdem ziemlich ungenau (S. 9 Mitte). 4 . 4 .1

Anlässlich

der im Mai 2017 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 7/90-91) gingen die folgenden wesentlichen medizinischen Berichte ein: 4 .2

Dr. D.___

nannte in seinem Bericht vom 3 1. August 2017 (Urk. 7/95) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit Jahrzehnten beste hende hebephrene Schizophrenie (ICD-10 F20.1, Ziff. 1.2). Dr. D.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 4. Januar 2010 monatlich bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 4. August 2017 erfolgt (Ziff. 3.1). I nfolge seiner chronischen schizophrenen Erkrankung sei der Beschwerdeführer bleibend zu 100 % erwerbsunfähig (Ziff. 2.1).

Gegenüber dem letzten Bericht vom 7. März 2011 habe sich keinerlei Verände rung des Befindens, insbesondere keine Verbesserung ergeben . Nach wie vor zeige der Patient eine deutliche Symptomatik einer hebephrenen Schizophrenie mit anhaltender affektiver Verflachung und Oberflächlichkeit des Affektes. Sein Ver halten sei ziellos und unzusammenhängend. Seine Persönlichkeit sei massiv ver ändert, jedoch stehe dem eine unbeschwerte Oberflächlichkeit gegenüber. Dane ben bestünden auch diskrete positive Symptome wie akustische Halluzinationen, höhere Geräusche, Klatschen oder ein Gemurmel oder Geschrei wie in einem Fuss ballstadion (Ziff. 1.3). Eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliede rung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Tag bestehe nicht (Ziff. 4.2). Die Motivation beim Patienten beurteile er als gering (Ziff. 4.3). 4.3

Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 2 5. Januar 2018 (Urk. 7/123/4) aus, dass aufgrund der von Dr. D.___ genannten Einschrän kungen, insbesondere der kognitiven Beeinträchtigungen, eine Tätigkeit des Beschwerdeführers als Autokurier mit eigenem Auto nicht wirklich vorstellbar sei. Offenbar sei auch keine Fahreignungsabklärung durchgeführt worden, die aufgrund der Diagnose und der antipsychotischen Medikation eigentlich hätte durchgeführt werden sollen. Insgesamt sei es fraglich, ob die Medikamente ein genommen würden und ob die Diagnose überhaupt stimme. Die Diagnosestellung einer hebephrenen Schizophrenie im Alter von über vierzig Jahren sei ungewöhn lich, vor allem auch in Anbetracht dessen, dass der Versicherte im Sicherheits dienst des Aussenministeriums (Bosnien) eine Ausbildung gemacht und später als Polizist gearbeitet habe. Zur Klärung der Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit werde die Durchführung eines bidisziplinären Gutachtens (Psychiatrie, Neuropsychologie) empfohlen. 4.4

PD Dr. Y.___, A.___, erstattete am 5. Juli 2018 das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Gutachten (Urk. 7/108/ 1-42).

PD Dr. Y.___ führte aus, das s wohl vorrangig eine bewusstseinsnahe Darstellung grober und gröbster Beeinträchtigungen und der Angabe einer reduzierten Arbeitsfähigkeit bestehe, ohne ein konsistente s Bild einer psychischen krank heitswertigen Störung nach den Kriterien der ICD-10 Kapitel F (S. 32 unten f.) .

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter vermöge der Beschwerdefüh rer mangels sicheren Nachweises irgendeiner gravierenden psychischen Störung in einem Pensum von 100 % zu arbeiten (S. 39 Ziff. 8.1.1). Eine Einschränkung der Leistung während der Anwesenheitszeit bestehe nicht (S. 3 9 Ziff. 8.1.2).

PD Dr. Y.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer die verordneten Medikamente nicht beziehungsweise nach eigenem Gutdünken ein nehme . Er konsumiere der zeit keine Drogen einschliesslich Alkohol, so dass offenbar eine ausreichende psy chische Stabilität ohne entsprechende Applikation von Substanzen aus dem Bereich der Psychopharmakotherapie möglich sei. Grundsätzlich sei ein e struktu rierte Unterstützung bei einer Arbeitstätigkeit wünschenswert, angesichts der g rob auffälligen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers werde die praktische Durchführung einer solchen Unterstützung mögl icherweise schwierig sein (S. 41 oben).

PD Dr. Y.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, etwa 10 % bis 15 % als Kurier in einer Firma gearbeitet zu haben. Er habe die Arbeit zu Fuss ausgeübt. Er erhalte seit zwölf Jahren eine volle Rente wegen einer Schiz ophrenie. Er höre zum Beispiel S timmen, könne das aber nicht genau beschreiben. PD Dr. Y.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer häufiger aufgestanden und wild mit den Armen gestikuliert und die Augen verdreht habe. Er habe angegeben, dass wenn die Stimmen auftreten würden, er Trimipramin einnehmen würde, worauf hin die Stimmen sofort verschwänden (S. 35 Mitte) . Sie würden drei- bis viermal am Tag für etwa eine Viertel- bis Halbstunde auftreten. Gleichzeit i g mit den Stimmen sehe er Bilder von tierischen Fratzen vor sich, die sehr eklig seien. PD Dr. Y.___ führte aus, er habe während des Untersuchungsgespräches vorsich tig versucht, das Wesen des Erlebens des Stimmenhörens näher zu erfassen. Der Beschwerdeführer sei dann regelmässig ausgewichen und habe angegeben, dass es wohl gleichzeitig sechs oder sieben Stimmen seien, die sagen würden, man käme, um ihn zu vernichten, und er sei an allem Schuld. Diese Sti m m en befänden sich irgendwo im Raum (S. 35 unten f.). Regelmässig bei Ansprache dieses Themas habe der Beschwerdeführer Gestik und Mimik in sehr lebhafter, zum Teil clow nesker Weise ge nutzt . Wenn das Wetter schön sei, höre er weniger Stimmen. Ausserdem habe er das G efühl, sein Kopf sei gross und l e er wie ein Fussballsta dion (S . 36 oben).

PD Dr. Y.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer du rchgehend fahrig

ge wirk t,

aber insgesamt konsistent gesprochen habe . Es hätten weder ein Vorbeireden noch Neologismen, Zerfahrenheit oder sonstige, gegebenenfalls schizophreniety pische Zeichen einer Denkstörung bestanden . Er habe sich auch distanzlos gegenüber dem Dolmetscher gezeigt. Insgesamt sei der Eindruck einer mögliche n Persönlichkeitsakzentuierung und eines deutlich situationsinadäquaten Verhal tens entstand en, wobei nicht nur klinisch, sondern auch nach den Ergebnissen der testpsychologischen Befunde, insbesondere auch des SFSS-Tests, eine erheb liche Beschwerdeverdeutlichungstendenz festzustellen s ei. Der neuropsychologi sche Untersuchungsbericht spreche hier ebenfalls eine deutliche Sprache (S. 37 oben).

PD Dr. Y.___ führte aus, dass sich differenzialdiagnostisch angesichts der Festle gungen in der Vergangenheit erhebliche Schwierigkeiten ergäben. Zunächst könne formal die Diagnose einer hebephrenen Schizophrenie beim Beschwerde führer nicht gestellt werden (S. 37 Mitte). Weder klinisch noch testpsychologisch hätten sich klare Hinweise auf eine posttraumati sche Belastungsstörung ergeben (S. 38 Mitte). 4.5

Dr. phil. Z.___ führte nach durchgeführter neuropsychologischen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1 7. April 2018

in ihrem Bericht vom 5. Juli 2018 (Urk. 7/108/4 3 -4 9) aus, dass aufgrund des sehr wahrscheinlichen Vorliegens einer bewusstseinsnahen Aggravation bezüglich Art und Ausmass der Beschwerden keine kognitive Störung eruierbar sei. Damit sei auch keine präzise Stellung nahme zur Funk tions- und Arbeitsfähigkeit möglich, zumindest nicht anhand des ermittelten Testprofils (S. 6 unten). Dr. Z.___ führte aus, dass sich der Versicherte mit weit unterdurchschnittlichen Leistungen im Bereich der Aufmerksamkeits funk tionen wie auch im Bereich der Gedächtnis funk tionen präsentiert habe .

Beim Verbinden von Punkten habe er erwähnt, dass er die Punkte teils gar nicht und teils doppelt sehen würde. Manuelle Paper- Pencil -Aufgaben seien durch «körper liche Probleme» deutlich erschwert gewesen . Die rechte Hand sei ohne Kraft und Gefühl, und die linke Hand habe stark gezittert (S. 5 Ziff. 4 oben) .

Dr. Z.___ führte aus, bei Betrachtung der Resultate der kognitiven Test s sowie de s präsentierten Verhalten s während der neuropsychologischen Untersuchung müsste man ohne Berücksichtigung der Symptomvalidierung von einer schwere n neuropsychologischen Störung ausgehen, und die betroffene Person wäre prak tisch rund um die Uhr auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen. In der Regel wür den Menschen mit ebensolchen kognitiven Leistungseinbussen in Pflegeeinrich tungen oder ähnlichen Institutionen leben.

Die Symptomvalidierung habe hoch auffällige Resultate ergeben, welche sich weder durch das Vorliegen einer nicht organischen oder organischen psychischen Störung noch durch eine Schmerz problematik noch durch allfällige unerwünschte Medikamentenebenwirkungen erklären liessen. Die kognitiven Symptomvalidierung s tests seie n derart gestaltet, dass sie sogar von Patienten mit fortgeschrittener Demenz oder mit schweren traumatischen Hirnverletzungen mit durchaus genügenden, also unauffälligen Leistungen gelöst werden könnten (S. 5 Ziff. 4 Mitte). Weiter zeigten sich deutli che Diskrepanzen zwischen der Leistung in den kognitiven Tests und dem Verhalten des Versicherten während der neuropsychologischen Untersuchung. So habe er korrekt erzählt, wer ihn zur psychiatrischen Begutachtung gefahren habe (sein Sohn) und habe auch erwähnt, dass er nach der neuropsychiatrischen Untersuchung seinen Kollegen in der Pizzeria in der Nähe vom Bahnhof I.___ besuchen werde. Der Beschwerdeführer sei sodann beobachtet worden, wie er zielgerichtet den Weg Richtung Bahnhof I.___ eingeschlagen habe. Diese kogni tiven Leistungen liessen sich bei den testpsychologisch abgebildeten Gedächtnis störungen nicht bewerkstelligen. Es hätten sich auch Diskrepanzen zwischen dem Verhalten in den Testsituationen und den vom Beschwerdeführer erwähnten All tagsaktivitäten gezeigt. Das Führen eines Personenkraftwagens, wenn auch nur für ein Parkmanöver, wäre in dem erwähnten kognitiven Zustand wie auch bei den präsentierten körperlichen Problemen kaum möglich (S. 5 unten f.).

Dr. Z.___ hielt fest, dass zusammenfassend im vorliegenden Fall des untersuchten Versi cherten eine bewusstseinsnahe Aggravation von Beschwerden als sehr wahr scheinlich anzusehen sei (S. 6 oben). Da die Mitarbeit des Versicherten nicht in einem genügenden Masse gegeben gewesen sei, sei die Untersuchung nach etwa 90 Minuten abgebrochen worden (S. 6 Mitte). 4.6

Dr. H.___, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 1 1. Juli 2018 (Urk. 7/123/5-7) aus, dass das von PD Dr. Y.___ am 5. Juli 2018 erstellte Gutachten die gestell ten Fragen beantworte, die beklagten Beschwerden berücksichtige und in Kennt nis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt worden und in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend sei. Ebenso seien die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. 5 .

5 .1

Im Rahmen der erstmaligen Abklärung des Leistungsanspruches des Beschwerde führers holte die Beschwerdegegnerin zunächst bei Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 1 4. Oktober 2005 erstattet wurde (Urk. 7/23). Da Dr. J.___

lediglich noch eine Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisher ausgeübten Hilfsarbei tertätigkeit von 30 %

attestierte, gleichzeitig jedoch ausführte, er sehe eigentlich weder körperlich e noch psychische Gründe, weshalb der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig sei n sollte (Urk. 7/23 S. 15), wurde sein Gutachten vom RAD zu Recht als widersprüchlich und damit als nicht verwertbar taxiert (Urk. 7/32 /3). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der B.___ ein weiteres psy chiatrisches Gutachten, welches am 2 7. März 2006 erstattet wurde (vorstehend E. 3.2). Diagnostiziert wurde eine Hebephrenie (ICD-10 F20.10), und es wurde davon ausgegangen, dass auf dem ersten allgemeinen Arbeitsmarkt keine verwertbare Arbeitsfähigkeit m ehr bestehe.

In der Folge hielt der RAD in seiner Stellungnahme vom 3 0. März 2006 fest, dass auf das Gutachten der B.___ abgestellt werden könne und die Arbeitsunfähigkeit respektive Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers mehr als 70 % betrage (Urk. 7/32/4). Infolge einer Ungenauigkeit schloss die Beschwerdegegnerin in Nichtbeachtung der Äusserung des RAD „mehr als “ 70 % und entgegen den Feststellungen der Gutachter der B.___

auf eine Arbeitsunfähig keit des Beschwerdeführers von 70 % und setzte

dementsprechend den Invalidi tätsgrad fest (Urk. 7/32/4), wel che r so Niederschlag in den rentenzusprechenden Verfügungen vom 1 0. August un d 9. November 2006 (Urk. 7/46-47, Urk. 7/51) fand, obwohl

k orrekterweise von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und damit von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszugehen gewesen wäre .

An die ser fehlerhaften Feststellung hielt die Beschwerde g eg nerin selbst in der hier angefochtenen Verfügung fest, indem sie weiter davon ausging, dass gemäss dem Gutachten der B.___ von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (vor stehend E. 2.1, Urk. 7/130).

Im Resultat ändert dies an der damaligen Zulässigkeit der Zusprache einer ganzen Rente nichts, zumal auch ein Invaliditätsgrad von 70 % zur Zusprache einer gan zen Rente führt e (vorstehend E. 1. 4), weshalb die Beschwerdegegnerin im Ergeb nis zu Recht von einer wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung en im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG abgesehen hat (Urk. 2 S. 2 Mitte) . 5 .2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf das psychiatrisch -neuropsychologische Gutachten von PD Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom

5. J uli 2018 (vorstehend E. 4 . 4-5), wonach bei vorherrschender Aggravation der Beschwerden

in den bisher ausgeübten Hilfsarbeitertätigkeiten

von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit aus zugehen sei. Die Beschwerdegegnerin ging in Anbetracht des Fehlens von allfälligen psychi atrischen Diagnosen und einer Stabilisation des psychischen Befindens ohne Medikamenteneinnahme davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers massiv verbessert habe (vorstehend E. 2.1).

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass das Gutachten von PD

Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom Juli 2018 (vorstehend E. 4.4-5) lediglich eine im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtliche unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts dar stelle und im Ü brigen auch keine beweiswertige Grundlage zur Beurteilung seines Gesund heitszustandes sei (vorstehend E. 2.2). 5 .3

Gemäss dem Anstell ungsvertrag vom 1 8. Januar 2013 war der Beschwerdeführer seit dem 2 2. August 2012 bei der C.___ AG als Autokurier mit eigenem Fahrzeug an gest ellt (Urk. 7/101/1-2 S. 1). Anlässlich einer am 1 3. Januar 2016 bei der C.___ AG vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) durchgeführten Kontrolle wurde im Rapport unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer als Kurierdienst arbeite und Mittage ssen für Kinderkrippen anliefer e sowie Flyers in Haushaltungen verteile. Er arbeite in einem Pensum von 35 % (Urk. 7/97 Ziff. 2). Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/92) lässt sich sodann entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit dieser Tätigkeit seit dem Jahr 2012 ein Einkommen erzielte, zuletzt im Jahr 2015 ein solches von Fr. 19'619. -- und ein solches von Fr. 19'512.05 gemäss den in den Akten liegenden Lohnblät tern im Jahr 2016 (Urk. 7/101/5).

Entgegen dieser Gegebenheiten verneinte der Beschwerdeführer im am 5. Mai 2017 von ihm

ausgefüllten Fragebogen zur Leis tungsprüfung die Frage, ob er seit dem Eintritt der Gesundheitseinschränkung wieder gearbeitet habe (Urk. 7/90 Ziff. 4 -5).

Wie bereits ausgeführt (vorstehend E. 5.1), erweist sich die in den rentenzuspre chenden Verfügungen vom 1 0. August und 9. November 2006 (Urk. 7/46 -47, Urk. 7/51) festgehaltene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 30 % als eine Ungenauigkeit seitens der Beschwerdegegnerin, zumal die Gutachter der B.___

von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus gegangen sind (vorstehend E. 3.2)

und auch von Seiten des RAD auf eine höhere Arbeitsunfähigkeit geschlossen wurde (Urk. 7/32/4) . Eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit bestätigte auch der behandelnde Psychiater Dr. D.___ in seinem Bericht vom

7. März 2011 (Urk. 7/67

Ziff. 1.6-7).

Vor diesem Hintergrund kann in der seit dem Jahr 2012 ausgeübten Erwerbstä tigkeit des Beschwerdeführers sehr wohl ein Revisionsgrund gesehen werden. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer mit seiner Erwerbs tätigkeit die in den rentenzusprec henden Verfügungen (Urk. 7/46-47, Urk. 7/51) fehlerhaft festgestellte Restarbeitsfähigkeit mit seinem 35%-Pensum nur unwesentlich oder gar nicht überschritten hat, fällt vorliegend ins Gewicht, dass die Tätigkeit als Autokurier, welcher auf Abruf Zuliefer ungen zu erbringen hat (Urk. 7/102 S. 1 Ziff. 1), wie Dr. H.___ in ihrer Stellungnahme vom 2 5. Januar 2018 zu Recht bemerkte (vorstehend E. 4.3), nicht mit einem desorientierten, ziel losen Verhalten, gestützt auf welches dem Beschwerdeführer eine vollständige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit attestiert worden ist (vorstehend E. 3.2, Urk. 7/67), vereinbaren lässt .

Grundsätzlich lässt das Führen eines Motorfahrzeuges auf physische und kogni tive Ressourcen schliessen (vgl. Urtei l des Bundesgerichts 8C_ 569/2015 vom 1 7. Februar 2016 E. 4.1.3). Indem nun der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 bis Ende 2016 in der Lage war, mit dem Auto auf Abruf Lieferungen zu tätigen und diese Anstellung auch beibehalten konnte, lässt dies auf eine offensichtliche Verbesserung seines Gesundheitszustandes schliessen.

Darin sind neue Elemente tatsächlicher Natur zu sehen, welche nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten sind und eine relevante Verände rung des Gesundheitszustandes und damit das Vorliegen eines Revisionsgrundes faktisch auszuweisen vermögen.

Da ein Revisionsgrund zu bejahen ist, besteht nachfolgend keine Bindung a n frühere Beurteilungen mehr (vorstehend E. 1.6). Demnach bleibt

zu prüfen, ob das Gutachte n des A.___ vom 5. Juli 2018 (vorstehend E. 4.4-5) eine beweiskräftige Grundlage zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und seiner Arbeitsfähigkeit darstellt. 5 .4

Das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten von PD Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 5 . Juli 2018 (vorstehend E. 4.4-5) berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und seinem Verhalten umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis von und in Aus einandersetzung mit den wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Dar legung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nach vollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräft ige Expertise (vorstehend E. 1.8).

Detailliert und unter ausführlicher Darlegung der sich aus den Akten, den Äusse rungen des Beschwerdeführers und seinem Verhalten ergebenden Diskrepanzen führten die Gutachter des A.___

aus, weshalb das von ihm anlässlich der Begutachtung dargebotene Beschwerdebild keiner psychischen Erkrankung entspreche und weshalb vordergründig

von einer Aggravation der Beschwerden auszugehen sei. 5 .5

Nach neuer Praxis des Bundesgerichts führt die Diagnose einer psychischen Erkrankung nur dann zur Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditäts grades, wenn einerseits die funk tionellen Auswirkungen der medizinisch festge stellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan dardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.3) schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind, und anderer seits keine Ausschlussgründe, namentlich keine Aggravation, vorliegen . Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Aus gangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaub würdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psy chosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen). Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1). 5 .6

Wie nachfolgend zu zeigen ist, liegt ein solcher Ausschlussgrund vor.

PD Dr. Y.___ und Dr. Z.___ legten ausführlich dar, weshalb sie auf eine vordergrün dige Aggravation der Beschwerden schlossen. Soweit der Beschwerdeführer vor bringt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass Sehprobleme, funk tionelle r Analphabetismus, Sprachbarrieren und die Atrophie der rechten Hand zu einer Verfälschung der testpsychologischen Untersuchungsergebnisse geführt h ätten (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 5), kann ihm nicht gefolgt werden. So ergaben nicht nur die von Dr. Z.___ durchgeführten neuropsychologischen Test s (Urk. 7/108/ 4 3 -49

S. 2 ff. Ziff. 3),

sondern auch die von PD Dr. Y.___ im Beisein eines Dolmetschers durchgeführten Test s durchwegs auffällige und auf Aggravation der Beschwerden hinweisende Resultate (Urk. 7/108/1-42 S. 17 ff.) . Dass es sich beim Beschwerde führer um einen Analphabeten handeln soll, wie dies Dr. D.___ gegenüber der zuständigen Abklärungsperson im Rahmen der beruflichen Eingliederungs massnahmen

am 7. November 2018 vermutete (Urk. 7/122 S. 5 Ziff. 4), steht im Gegensatz zu der vom Beschwerdeführer selbst angegebenen Erwerbsbiographie und Ausbildung (Urk. 7/10 Ziff. 6.1-2, Urk. 7/122 S. 4 Ziff. 2) und zuletzt auch dazu, dass er gemäss dem Anstellungsvertrag bei der C.___ AG verpflichtet war, für die ausgeführten Kurier - fahr t en einen Tagesrapport zu erstellen (Urk. 7/101/1-2 Ziff. 11).

Selbst wenn einzelne Verhaltensweisen und auffällige Testresultate des Beschwerdeführers in der Begutachtung durch allfällige somatische Beschwerden verursacht gewesen wären, erklären diese nicht das durchwegs bei sämtlichen Testverfahren gezeigte auffällige Resultat . Dass das vom Beschwerdeführer anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung erwähnte Doppeltsehen durch einen grauen Star verursacht gewesen sei

und er seine rechte Hand aufgrund einer Atrophie nur sehr eingeschränkt gebrauchen könne

(vorstehend E. 2.2), wurde bislang fachärztlich nicht bestätigt. Dr. med. K.___, Leitende Ärztin Z entrum L.___, bestätigte in ihrer E-Mail vom 2 3. Dezember 2019 (Urk.

11) lediglich, dass der Beschwerdeführer einen Cataract rechts mehr wie links habe und dass die am 1 7. Dezember 2019 erfolgte Cataractoperation problemlos verlaufen sei.

Der Beschwerdeführer war sich auch offensichtlich

im Klaren, dass der Umstand, dass er bei der C.___ AG über mehrere Jahre Zulieferungen mit dem Auto tätigte, gegen die von ihm vorgetragenen schwersten kognitiven Beeinträchtigungen sprach. Nur so erklärt sich, weshalb er dann im Laufe des Verfahrens plötzlich leugnete, die Zulieferungen per Auto vollbracht zu haben und ausführte, er sei zu Fuss gegangen oder habe einen Chauffeur gehabt (Urk. 7/108/1-42 S. 12 Ziff. 3.2, Urk. 7/127 S. 2 oben) . Dabei verkennt er, dass selbst wenn er die Zulieferungen auf Abruf zu Fuss erledigt hätte, dies dennoch ein hohes Mass an ziel gerichtetem Handeln und Orientiertsein vorausgesetzt hätte.

Als inkongruent und situativ vorgetragen erweisen sich auch die Angaben und Beschwerden des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit

allfälligen Kriegser lebnissen . Bereits die Gutachter der B.___ verneinten in ihrem Gutachten vom 2 7. März 2006 (vorstehend E. 3.2) das Vorliegen einer posttraumatischen Belas tungsstörung mangels störungsspezifischer Symptomatik und bezeichneten über dies die Angaben des Beschwerdeführers über das traumatisierende Ereignis als ziemlich un g enau. Gegenüber PD Dr. Y.___ verneinte der Beschwerdeführer auf konkrete Nachfrage hin, direkt von Kriegsereignissen betroffen gewesen

zu sei n (Urk. 7/108/1-42 S. 36 Mitte) . Der langjährig behandelnde Psychiater Dr. D.___ zeigte sich sodann anlässlich eines Telefonats vom 9. Januar 2018 mit der zuständigen Eingliederungsperson als überrascht, indem ihm der Beschwerdefüh rer nie von Flashbacks aufgrund von Krieg und Mord erzählt habe (Urk. 7/122

S. 7 Mitte). Anlässlich der Potentialabklärung im Mai 2019 gab sich der Beschwer deführer jedoch als schwerst durch den Krieg geprägt und führte als Hauptbe schwerden Gedankenblitze vom Krieg auf (Urk. 7/122 S. 4 Ziff. 2,

Urk. 7/127 S. 1 f. Ziff. 2 und Ziff. 4.1). Gemäss Angaben der Abklärungspersonen habe der Beschwerdeführer sehr an den Themen Krieg, Schulterverletzung und Diabetes gehangen und seinen Fokus stark auf diese Einschränkungen gerichtet (Urk. 7/127 S. 7 Ziff. 6.4) .

Was den Diabetes anbelangt, bestätigte jedoch Dr. med. M.___, Dia betologie Spital N.___, bereits in ihrem Bericht vom 1 4. Juni 2017, dass der Beschwerdeführer seitens des Diabetes hervorragend ein gestellt sei (Urk. 7/93 Ziff. 1.3). Aus dieser Aussage geht gleichzeitig hervor, dass der Beschwerdeführer nicht generell eine schlechte Medikamentencompliance aufweist, wie dies verschiedentlich festgehalten wurde, sondern durchaus in der Lage ist, Medikamente einzunehmen, sofern er dies für wirklich notwendig befindet.

In der Konsequenz konnte PD Dr. Y.___ auch die in der Vergangenheit ver schiedentlich gestellte Diagnose einer hebephrenen Schizophrenie (ICD-10 F20.10) nicht bestätigen. PD Dr. Y.___ hielt fest, dass das vom Beschwerdeführer ganz im Vordergrund angegebene Hören von Stimmen mit einem Bezug zum ihm (kommentierend, dialogisch) mit der Diagnose einer Hebephrenie kaum vereinbar sei (Urk. 7/108/1-42 S. 37 Mitte).

Auch beschrieb PD Dr. Y.___ ein während des Unt ersuchungsgespräches wechselndes Zustandsbild des Beschwerdeführers, indem sich dieser streckenweise nicht nur sehr gut habe konzentrieren, sondern auch ganz konsistent und überlegt die an ihn gestellten Fragen habe beantworten können. Der Affekt sei dann recht gut moduliert und situationsadäq uat gewesen, nur um anschliessend wieder in ein unangemessen theatralisch, künstlich und aufgesetztes Verhalten umzukippen (Urk. 7/108/1-42 S. 37 unten

f .).

Hinsichtlich der von der Einschätzung von PD Dr. Y.___ und Dr. Z.___ abwei chenden Ausführungen des

den Beschwerdeführer seit dem Jahr 20 10

behandeln de n Psychiaters

Dr. D.___ vom 3 1. August

2017 (vorstehend E. 4.2) gilt es zu berücksichtigen, dass seine

auf tragsrechtliche Vertrauensstellung zumindest als hausarztähnlich bezeichnet werden muss, weshalb hier eine gewisse Zurück haltung bei der Würdigung seiner Berichte angebracht ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dem Bericht von Dr. D.___ lässt sich auch entnehmen, dass er offensichtlich nicht über die vom Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 ausgeübte Kuriertätigkeit informiert war, indem er von einem seit dem Jahr 2011

unverän derten Zustandsbild und von schweren Einschränkungen berichtete, die mit der effektiv vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit nicht vereinbar sind . Schlussendlich räumte jedoch selbst Dr. D.___ ein, dass es kaum möglich sei, bei diesem Patienten eine Diagnose zu stel len

(vgl. Urk. 7/122 S. 7 Mitte).

5.7

In Anbe tracht der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmenden Aggravation der Beschwerden kann der Beschwerdeführer auch nicht mit seinem anlässlich der im Mai 2019 gewährten beruflichen Eingliederungsmassnahmen gezeigten Verhalten und dem dargebotenen Beschwerdebild (Urk. 7/122,

Urk. 7/127)

etwas zu seinen Gunsten ableiten.

PD Dr. Y.___ hielt in seinem psy chiatrischen Gutachten fest, dass der Be schwerdeführer viel Wert darauf lege zu demonstrieren, dass er nicht über Fähigkeiten oder Ressourcen verfüge, sondern weitestgehend arbeitsunfähig sei (Urk. 7/108/ 1-42 S. 39 Ziff. 7.4). Gemäss den Ausführungen im Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 2 3. Mai 2019 habe der Beschwerdeführer seine Arzt- oder sonstigen Termine während de s Vormittag s, welcher für die beruflichen Massnahmen vorgesehen gewesen sei, organisiert und eine minimalst verwertbare Arbeitsleistung und Demotivation in Bezug auf sein Alter und die Arbeitsintegration gezeigt. Der Beschwerdeführer habe beweisen wollen, dass er krank sei (Urk. 7/122 S. 2 oben). Vor diesem Hin tergrund ist die von ihm dargebotene Symptomatik, wonach er schlussendlich nicht einmal die Fähigkeit für den geschützten Arbeitsmarkt zeigte und auch keine örtliche Orientierung mehr aufwies (Urk. 7/122 S. 9

f.), zu relativieren und bestätig t lediglich das von PD Dr. Y.___

prophezeite Verhalten. Bei den Ausfüh rungen der zuständigen Abklärungsperson handelt es sich sodann nicht um eine fachärztliche Einschätzung. 5.8

Aufgrund des Gesagten ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu bejahen und der medizinische Sachverhalt gestützt auf das Gutachten von PD Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 5. August 2018 (vorstehend E. 4.4-5) als erstellt zu betrachten, wonach das vom Beschwerdeführer gezeigt Beschwerdebild auf eine Aggravation der Beschwerden zurückzuführen und er demnach in seinen angestammten Hilfs arbeitertätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist. Demzufolge besteht kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente.

Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdefüh rer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10-11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 3. Dezember 2004 unter Hinweis auf seit dem Jahr 1992 bestehende psychische B eschwerden bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 10

Ziff. 7.3 und Ziff. 7.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie « funk tioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 1.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 1.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.7 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssach verhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

E. 1.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun gen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründ ete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Einstellung der bisherigen Invalidenrente damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss dem psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachten massiv verbessert habe und sowohl in der bisherigen als auch in jeder angepass ten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe.

Die Rentenzusprache sei ge stützt auf ein Gutachten der i ntegrierten Psychiatrie B.___ erfolgt, worin von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausge gangen worden sei. Es sei damit von einer klaren Verbesserung des Gesundheits zustandes auszugehen.

Der Beschwerdeführer sei in der Lage, sich auch ohne wesentliche Medikation oder Zuhilfenahme von Alkohol psychisch zu stabilisie ren. Sein Leidensdruck sei geringer.

Sodan n bestehe

sowohl aus psychiatrischer als auch aus neuropsychologischer Sicht ein klarer Hinweis auf bewusstseinsna hes Verdeutlichungsverhalten und eine sehr wahrscheinliche Aggravation der Beschwerden. Ein im Revisionsverfahren erstmalig gezeigtes Aggravationsverhal ten stelle nach Rechtsprechung eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenände rung und damit einen weiteren Revisionsgrund dar . Berufliche Massnahmen seien in Form einer Pote n zialabklärung durchgeführt worden, hätten aber aufgrund von mangelnder Mitwirkung und Demotivation des B eschwerdeführers abgebro chen werden müssen (S. 1 f f .). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass es sich bei der Beurteilung im Gutachten des A.___ lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes handle und auch sonst kein Revisionsgrund vorliege. Sofern von einem Revisionsgrund ausgegan gen werde, sei dem Gutachten kein en Beweiswert zuzusprechen

(S. 8 Ziff. 11-13).

Bereits in den früheren Gutachten sei die Einordnung des Beschwerdebildes in eine ICD-10-Diagnose als schwierig erachtet worden. Trotzdem seien die Fach ärzte übereinstimmend von einem Leiden von Krankheitswert und davon ausge gangen, dass nur noch eine geringe verwertbare Arbeitsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt vorliege (S. 4 f. Ziff. 3). Darüber hinaus habe der psychiatrische Gutachter die wichtige Frage, ob das aggravatorische Verhalten auf eine verselb ständigte, krankheitswerte psychische Störung zurückzuführen sei, ungeklärt gelassen. Bei einer mehrfach fachärztlich vordiagnostizierten Hebephrenie sei zumindest die Diskussion dieser Frage unerlässlich (S. 5 Ziff. 4).

Auf die Ergeb nisse und Schlussfolgerungen des neuropsychologischen Untersuchungsberichts von Dr. Z.___ könne nicht abgestellt werden . So sei von der den Beschwerdeführer wegen Diabetes behandelnden Ärztin eine Atrophie der rechten Hand festgestellt worden, und seine geäusserten Sehschwierigkeiten seien mit der Diagnose grauer Star erklärbar. Sein behandelnder Psychiater schätze ihn als funk tionellen Anal phabeten ein, und es habe weiter eine Sprachbarriere bestanden, welche Umstände allesamt zu einer Verfälschung der testpsychologischen Untersu chungsergebnisse geführt haben könnte n (S. 5 f. Ziff. 5). Zudem sei er auch von der zuständigen Eingliederungsper s on als psychisch und physisch krank einge schätzt worden (S. 6 Ziff. 6). D ass er seine Medikamente nur unzureichend ein nehme, stelle keinen Revisionsgrund dar. Bereits im Gutachten aus dem Jahr 2005 sei ausgeführt worden, dass seine Medikamentencompliance schlecht gewesen sei. Sein Leidensdruck komme vielmehr durch die Inanspruchnahme der ambu lanten Behandlung zum Ausdruck (S. 6 f. Ziff. 7). Ebenso wenig stelle der Umstand, das s er in den Jahren 2014 bis 2016 einer Erwerbstätigkeit nachgegan gen sei, ein en Revisionsgrund dar, da sich die massgebenden erwerblichen Ver hältnisse in revisionsrelevanter Weise nicht verändert hätten (S. 7 Ziff. 8). Es habe auch keine Anpassung und Angewöhnung an seine Leiden bei unverändertem medizinischem Sachverhalt stattgefunden. Da im versicherten Lohn auch die Pau schalentschädigungen und Fahrzeugspesen für die Autofahrten enthalten gewe sen seien, habe seine Tätigkeit für die C.___ AG beziehungsweise die Entlöhnung einem 30 % Pensum entsprochen (S. 7 Ziff. 9). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 3. 3.1

Da im Rahmen der im Mai 2010 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 7/63) mit am 1 9. April 2011 (Urk. 7/69) erfolgter Bestätigung der unveränderten Invalidenrente keine eingehende materielle Prüfung des Sachverhaltes vorgenommen wurde, indem lediglich ein B ericht

des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.___, Oberarzt, p sychiatrische K linik E.___, vom 7. März 2011 (Urk. 7/67) eingeholt wurde, ist als Vergleichszeitpunkt, ob eine revisions relevante Veränderung de s gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführer s eingetreten ist, auf die erstmalige Rentenzusprach e abzustellen (vorstehend E. 1.6-7). Diese basierte in medizinischer Hinsicht auf der Einschätzung der Gut achter der B.___ vom 2 7. März 2006 (Urk. 7/30, Urk. 7/32 /4). 3.2

Me d. pract . F.___, l eitender Arzt, und lic. phil. G.___, Psy cholo gin FSP, B.___, erstatteten am 2 7. März 2006 das von der Beschwerdegegne rin veranlasste psychiatrische Gutachten (Urk. 7/30). Die Gutachter führten aus, dass wenn man die Symptomatik und den bisherigen Störungsverlauf zusammen fasse, vieles dafür spreche, dass ein chronischer Verlauf einer schizophrenen Erkrankung vorliege. Zwar sei das Erkrankungsalter untypisch, jedoch passe das Symptombild sehr gut zu einer Hebephrenie (ICD-10 F20.10, S. 9 unten). Ihrer Einschätzung nach sei der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig. Die gegenwärtig e sozialpsychiatrische Begleitung sowie die medikamentöse Behandlung sollten fortgeführt werden. Die Integratio n in einer geschützten Werksta t t könnte vielleicht dazu führen, dass der Beschwerde führer seinen Alltag besser strukturiere und sozial nicht völlig ins Abseits gerate. In Anbetracht des bisherigen Verlaufes müsse man davon ausgehen, dass es sich nicht um eine vorübergehende Symptomatik, sondern um ein chronisches Leiden handle. Die Prognose sei eher ungünstig. Über die tatsächlichen Fähigkeiten und Defizite beim Arbeiten könnte wohl erst der Einsatz in einer geschützten Werk statt Auskunft geben (S.

E. 5 .1). Die Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügun g en vom 1 0. August und 9. November 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente ab August 2005 zu (Urk. 7/ 46 -47, Urk. 7/51).

Am 1 9. April 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/69).

E. 5.1 ), erweist sich die in den rentenzuspre chenden Verfügungen vom 1 0. August und 9. November 2006 (Urk. 7/46 -47, Urk. 7/51) festgehaltene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 30 % als eine Ungenauigkeit seitens der Beschwerdegegnerin, zumal die Gutachter der B.___

von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus gegangen sind (vorstehend E. 3.2)

und auch von Seiten des RAD auf eine höhere Arbeitsunfähigkeit geschlossen wurde (Urk. 7/32/4) . Eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit bestätigte auch der behandelnde Psychiater Dr. D.___ in seinem Bericht vom

7. März 2011 (Urk. 7/67

Ziff. 1.6-7).

Vor diesem Hintergrund kann in der seit dem Jahr 2012 ausgeübten Erwerbstä tigkeit des Beschwerdeführers sehr wohl ein Revisionsgrund gesehen werden. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer mit seiner Erwerbs tätigkeit die in den rentenzusprec henden Verfügungen (Urk. 7/46-47, Urk. 7/51) fehlerhaft festgestellte Restarbeitsfähigkeit mit seinem 35%-Pensum nur unwesentlich oder gar nicht überschritten hat, fällt vorliegend ins Gewicht, dass die Tätigkeit als Autokurier, welcher auf Abruf Zuliefer ungen zu erbringen hat (Urk. 7/102 S. 1 Ziff. 1), wie Dr. H.___ in ihrer Stellungnahme vom 2 5. Januar 2018 zu Recht bemerkte (vorstehend E. 4.3), nicht mit einem desorientierten, ziel losen Verhalten, gestützt auf welches dem Beschwerdeführer eine vollständige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit attestiert worden ist (vorstehend E. 3.2, Urk. 7/67), vereinbaren lässt .

Grundsätzlich lässt das Führen eines Motorfahrzeuges auf physische und kogni tive Ressourcen schliessen (vgl. Urtei l des Bundesgerichts 8C_ 569/2015 vom 1 7. Februar 2016 E. 4.1.3). Indem nun der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 bis Ende 2016 in der Lage war, mit dem Auto auf Abruf Lieferungen zu tätigen und diese Anstellung auch beibehalten konnte, lässt dies auf eine offensichtliche Verbesserung seines Gesundheitszustandes schliessen.

Darin sind neue Elemente tatsächlicher Natur zu sehen, welche nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten sind und eine relevante Verände rung des Gesundheitszustandes und damit das Vorliegen eines Revisionsgrundes faktisch auszuweisen vermögen.

Da ein Revisionsgrund zu bejahen ist, besteht nachfolgend keine Bindung a n frühere Beurteilungen mehr (vorstehend E. 1.6). Demnach bleibt

zu prüfen, ob das Gutachte n des A.___ vom 5. Juli 2018 (vorstehend E. 4.4-5) eine beweiskräftige Grundlage zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und seiner Arbeitsfähigkeit darstellt. 5 .4

Das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten von PD Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 5 . Juli 2018 (vorstehend E. 4.4-5) berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und seinem Verhalten umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis von und in Aus einandersetzung mit den wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Dar legung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nach vollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräft ige Expertise (vorstehend E. 1.8).

Detailliert und unter ausführlicher Darlegung der sich aus den Akten, den Äusse rungen des Beschwerdeführers und seinem Verhalten ergebenden Diskrepanzen führten die Gutachter des A.___

aus, weshalb das von ihm anlässlich der Begutachtung dargebotene Beschwerdebild keiner psychischen Erkrankung entspreche und weshalb vordergründig

von einer Aggravation der Beschwerden auszugehen sei. 5 .5

Nach neuer Praxis des Bundesgerichts führt die Diagnose einer psychischen Erkrankung nur dann zur Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditäts grades, wenn einerseits die funk tionellen Auswirkungen der medizinisch festge stellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan dardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.3) schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind, und anderer seits keine Ausschlussgründe, namentlich keine Aggravation, vorliegen . Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Aus gangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaub würdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psy chosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen). Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1). 5 .6

Wie nachfolgend zu zeigen ist, liegt ein solcher Ausschlussgrund vor.

PD Dr. Y.___ und Dr. Z.___ legten ausführlich dar, weshalb sie auf eine vordergrün dige Aggravation der Beschwerden schlossen. Soweit der Beschwerdeführer vor bringt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass Sehprobleme, funk tionelle r Analphabetismus, Sprachbarrieren und die Atrophie der rechten Hand zu einer Verfälschung der testpsychologischen Untersuchungsergebnisse geführt h ätten (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 5), kann ihm nicht gefolgt werden. So ergaben nicht nur die von Dr. Z.___ durchgeführten neuropsychologischen Test s (Urk. 7/108/ 4 3 -49

S. 2 ff. Ziff. 3),

sondern auch die von PD Dr. Y.___ im Beisein eines Dolmetschers durchgeführten Test s durchwegs auffällige und auf Aggravation der Beschwerden hinweisende Resultate (Urk. 7/108/1-42 S. 17 ff.) . Dass es sich beim Beschwerde führer um einen Analphabeten handeln soll, wie dies Dr. D.___ gegenüber der zuständigen Abklärungsperson im Rahmen der beruflichen Eingliederungs massnahmen

am 7. November 2018 vermutete (Urk. 7/122 S. 5 Ziff. 4), steht im Gegensatz zu der vom Beschwerdeführer selbst angegebenen Erwerbsbiographie und Ausbildung (Urk. 7/10 Ziff. 6.1-2, Urk. 7/122 S. 4 Ziff. 2) und zuletzt auch dazu, dass er gemäss dem Anstellungsvertrag bei der C.___ AG verpflichtet war, für die ausgeführten Kurier - fahr t en einen Tagesrapport zu erstellen (Urk. 7/101/1-2 Ziff. 11).

Selbst wenn einzelne Verhaltensweisen und auffällige Testresultate des Beschwerdeführers in der Begutachtung durch allfällige somatische Beschwerden verursacht gewesen wären, erklären diese nicht das durchwegs bei sämtlichen Testverfahren gezeigte auffällige Resultat . Dass das vom Beschwerdeführer anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung erwähnte Doppeltsehen durch einen grauen Star verursacht gewesen sei

und er seine rechte Hand aufgrund einer Atrophie nur sehr eingeschränkt gebrauchen könne

(vorstehend E. 2.2), wurde bislang fachärztlich nicht bestätigt. Dr. med. K.___, Leitende Ärztin Z entrum L.___, bestätigte in ihrer E-Mail vom 2 3. Dezember 2019 (Urk.

11) lediglich, dass der Beschwerdeführer einen Cataract rechts mehr wie links habe und dass die am 1 7. Dezember 2019 erfolgte Cataractoperation problemlos verlaufen sei.

Der Beschwerdeführer war sich auch offensichtlich

im Klaren, dass der Umstand, dass er bei der C.___ AG über mehrere Jahre Zulieferungen mit dem Auto tätigte, gegen die von ihm vorgetragenen schwersten kognitiven Beeinträchtigungen sprach. Nur so erklärt sich, weshalb er dann im Laufe des Verfahrens plötzlich leugnete, die Zulieferungen per Auto vollbracht zu haben und ausführte, er sei zu Fuss gegangen oder habe einen Chauffeur gehabt (Urk. 7/108/1-42 S. 12 Ziff. 3.2, Urk. 7/127 S. 2 oben) . Dabei verkennt er, dass selbst wenn er die Zulieferungen auf Abruf zu Fuss erledigt hätte, dies dennoch ein hohes Mass an ziel gerichtetem Handeln und Orientiertsein vorausgesetzt hätte.

Als inkongruent und situativ vorgetragen erweisen sich auch die Angaben und Beschwerden des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit

allfälligen Kriegser lebnissen . Bereits die Gutachter der B.___ verneinten in ihrem Gutachten vom 2 7. März 2006 (vorstehend E. 3.2) das Vorliegen einer posttraumatischen Belas tungsstörung mangels störungsspezifischer Symptomatik und bezeichneten über dies die Angaben des Beschwerdeführers über das traumatisierende Ereignis als ziemlich un g enau. Gegenüber PD Dr. Y.___ verneinte der Beschwerdeführer auf konkrete Nachfrage hin, direkt von Kriegsereignissen betroffen gewesen

zu sei n (Urk. 7/108/1-42 S. 36 Mitte) . Der langjährig behandelnde Psychiater Dr. D.___ zeigte sich sodann anlässlich eines Telefonats vom 9. Januar 2018 mit der zuständigen Eingliederungsperson als überrascht, indem ihm der Beschwerdefüh rer nie von Flashbacks aufgrund von Krieg und Mord erzählt habe (Urk. 7/122

S. 7 Mitte). Anlässlich der Potentialabklärung im Mai 2019 gab sich der Beschwer deführer jedoch als schwerst durch den Krieg geprägt und führte als Hauptbe schwerden Gedankenblitze vom Krieg auf (Urk. 7/122 S. 4 Ziff. 2,

Urk. 7/127 S. 1 f. Ziff. 2 und Ziff. 4.1). Gemäss Angaben der Abklärungspersonen habe der Beschwerdeführer sehr an den Themen Krieg, Schulterverletzung und Diabetes gehangen und seinen Fokus stark auf diese Einschränkungen gerichtet (Urk. 7/127 S. 7 Ziff. 6.4) .

Was den Diabetes anbelangt, bestätigte jedoch Dr. med. M.___, Dia betologie Spital N.___, bereits in ihrem Bericht vom 1 4. Juni 2017, dass der Beschwerdeführer seitens des Diabetes hervorragend ein gestellt sei (Urk. 7/93 Ziff. 1.3). Aus dieser Aussage geht gleichzeitig hervor, dass der Beschwerdeführer nicht generell eine schlechte Medikamentencompliance aufweist, wie dies verschiedentlich festgehalten wurde, sondern durchaus in der Lage ist, Medikamente einzunehmen, sofern er dies für wirklich notwendig befindet.

In der Konsequenz konnte PD Dr. Y.___ auch die in der Vergangenheit ver schiedentlich gestellte Diagnose einer hebephrenen Schizophrenie (ICD-10 F20.10) nicht bestätigen. PD Dr. Y.___ hielt fest, dass das vom Beschwerdeführer ganz im Vordergrund angegebene Hören von Stimmen mit einem Bezug zum ihm (kommentierend, dialogisch) mit der Diagnose einer Hebephrenie kaum vereinbar sei (Urk. 7/108/1-42 S. 37 Mitte).

Auch beschrieb PD Dr. Y.___ ein während des Unt ersuchungsgespräches wechselndes Zustandsbild des Beschwerdeführers, indem sich dieser streckenweise nicht nur sehr gut habe konzentrieren, sondern auch ganz konsistent und überlegt die an ihn gestellten Fragen habe beantworten können. Der Affekt sei dann recht gut moduliert und situationsadäq uat gewesen, nur um anschliessend wieder in ein unangemessen theatralisch, künstlich und aufgesetztes Verhalten umzukippen (Urk. 7/108/1-42 S. 37 unten

f .).

Hinsichtlich der von der Einschätzung von PD Dr. Y.___ und Dr. Z.___ abwei chenden Ausführungen des

den Beschwerdeführer seit dem Jahr 20

E. 5.7 In Anbe tracht der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmenden Aggravation der Beschwerden kann der Beschwerdeführer auch nicht mit seinem anlässlich der im Mai 2019 gewährten beruflichen Eingliederungsmassnahmen gezeigten Verhalten und dem dargebotenen Beschwerdebild (Urk. 7/122,

Urk. 7/127)

etwas zu seinen Gunsten ableiten.

PD Dr. Y.___ hielt in seinem psy chiatrischen Gutachten fest, dass der Be schwerdeführer viel Wert darauf lege zu demonstrieren, dass er nicht über Fähigkeiten oder Ressourcen verfüge, sondern weitestgehend arbeitsunfähig sei (Urk. 7/108/ 1-42 S. 39 Ziff. 7.4). Gemäss den Ausführungen im Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 2 3. Mai 2019 habe der Beschwerdeführer seine Arzt- oder sonstigen Termine während de s Vormittag s, welcher für die beruflichen Massnahmen vorgesehen gewesen sei, organisiert und eine minimalst verwertbare Arbeitsleistung und Demotivation in Bezug auf sein Alter und die Arbeitsintegration gezeigt. Der Beschwerdeführer habe beweisen wollen, dass er krank sei (Urk. 7/122 S. 2 oben). Vor diesem Hin tergrund ist die von ihm dargebotene Symptomatik, wonach er schlussendlich nicht einmal die Fähigkeit für den geschützten Arbeitsmarkt zeigte und auch keine örtliche Orientierung mehr aufwies (Urk. 7/122 S. 9

f.), zu relativieren und bestätig t lediglich das von PD Dr. Y.___

prophezeite Verhalten. Bei den Ausfüh rungen der zuständigen Abklärungsperson handelt es sich sodann nicht um eine fachärztliche Einschätzung.

E. 5.8 Aufgrund des Gesagten ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu bejahen und der medizinische Sachverhalt gestützt auf das Gutachten von PD Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 5. August 2018 (vorstehend E. 4.4-5) als erstellt zu betrachten, wonach das vom Beschwerdeführer gezeigt Beschwerdebild auf eine Aggravation der Beschwerden zurückzuführen und er demnach in seinen angestammten Hilfs arbeitertätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist. Demzufolge besteht kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente.

Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdefüh rer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10-11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

E. 8 ). Am 2 0. Januar 2020 (Urk.

10) reichte der Beschwerdeführer eine weitere medizinische Stellungnahme (Urk.

11) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 behandeln de n Psychiaters

Dr. D.___ vom 3 1. August

2017 (vorstehend E. 4.2) gilt es zu berücksichtigen, dass seine

auf tragsrechtliche Vertrauensstellung zumindest als hausarztähnlich bezeichnet werden muss, weshalb hier eine gewisse Zurück haltung bei der Würdigung seiner Berichte angebracht ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dem Bericht von Dr. D.___ lässt sich auch entnehmen, dass er offensichtlich nicht über die vom Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 ausgeübte Kuriertätigkeit informiert war, indem er von einem seit dem Jahr 2011

unverän derten Zustandsbild und von schweren Einschränkungen berichtete, die mit der effektiv vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit nicht vereinbar sind . Schlussendlich räumte jedoch selbst Dr. D.___ ein, dass es kaum möglich sei, bei diesem Patienten eine Diagnose zu stel len

(vgl. Urk. 7/122 S. 7 Mitte).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00708

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 7. Juli 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1960, meldete sich am 1 3. Dezember 2004 unter Hinweis auf seit dem Jahr 1992 bestehende psychische B eschwerden bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 10

Ziff. 7.3 und Ziff. 7. 5 .1). Die Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügun g en vom 1 0. August und 9. November 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente ab August 2005 zu (Urk. 7/ 46 -47, Urk. 7/51).

Am 1 9. April 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/69). 1.2

Nach

Eingang eines am 5. Mai 2017 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/91) holte die IV-Stelle

unter anderem bei m

PD Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und der Neuropsychologin Dr. phil. Z.___, A.___, ein p sychiatrisch-neuropsychologisches Gutachten ein, das am 5. Juli 2018 erstattet wurde (Urk. 7/108). Die IV-Stelle nahm sodann Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/122) vor, welche per 2 1. Mai 2019 abgebrochen wurden, da sich der Versicherte hierzu nicht in der Lage fühlte (Urk. 7/121) .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/125; Urk. 7/126)

stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 0. September 2019 die bisher ausgerichtete Rente ein (Urk. 7/ 128 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 9. Oktober 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 0. September 2019 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zwecks ergän zender medizinischer Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. November 2019 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 1 0. Januar 2020 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8). Am 2 0. Januar 2020 (Urk.

10) reichte der Beschwerdeführer eine weitere medizinische Stellungnahme (Urk.

11) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie « funk tioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.6

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.7

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssach verhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.8

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun gen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründ ete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Einstellung der bisherigen Invalidenrente damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss dem psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachten massiv verbessert habe und sowohl in der bisherigen als auch in jeder angepass ten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe.

Die Rentenzusprache sei ge stützt auf ein Gutachten der i ntegrierten Psychiatrie B.___ erfolgt, worin von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausge gangen worden sei. Es sei damit von einer klaren Verbesserung des Gesundheits zustandes auszugehen.

Der Beschwerdeführer sei in der Lage, sich auch ohne wesentliche Medikation oder Zuhilfenahme von Alkohol psychisch zu stabilisie ren. Sein Leidensdruck sei geringer.

Sodan n bestehe

sowohl aus psychiatrischer als auch aus neuropsychologischer Sicht ein klarer Hinweis auf bewusstseinsna hes Verdeutlichungsverhalten und eine sehr wahrscheinliche Aggravation der Beschwerden. Ein im Revisionsverfahren erstmalig gezeigtes Aggravationsverhal ten stelle nach Rechtsprechung eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenände rung und damit einen weiteren Revisionsgrund dar . Berufliche Massnahmen seien in Form einer Pote n zialabklärung durchgeführt worden, hätten aber aufgrund von mangelnder Mitwirkung und Demotivation des B eschwerdeführers abgebro chen werden müssen (S. 1 f f .). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass es sich bei der Beurteilung im Gutachten des A.___ lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes handle und auch sonst kein Revisionsgrund vorliege. Sofern von einem Revisionsgrund ausgegan gen werde, sei dem Gutachten kein en Beweiswert zuzusprechen

(S. 8 Ziff. 11-13).

Bereits in den früheren Gutachten sei die Einordnung des Beschwerdebildes in eine ICD-10-Diagnose als schwierig erachtet worden. Trotzdem seien die Fach ärzte übereinstimmend von einem Leiden von Krankheitswert und davon ausge gangen, dass nur noch eine geringe verwertbare Arbeitsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt vorliege (S. 4 f. Ziff. 3). Darüber hinaus habe der psychiatrische Gutachter die wichtige Frage, ob das aggravatorische Verhalten auf eine verselb ständigte, krankheitswerte psychische Störung zurückzuführen sei, ungeklärt gelassen. Bei einer mehrfach fachärztlich vordiagnostizierten Hebephrenie sei zumindest die Diskussion dieser Frage unerlässlich (S. 5 Ziff. 4).

Auf die Ergeb nisse und Schlussfolgerungen des neuropsychologischen Untersuchungsberichts von Dr. Z.___ könne nicht abgestellt werden . So sei von der den Beschwerdeführer wegen Diabetes behandelnden Ärztin eine Atrophie der rechten Hand festgestellt worden, und seine geäusserten Sehschwierigkeiten seien mit der Diagnose grauer Star erklärbar. Sein behandelnder Psychiater schätze ihn als funk tionellen Anal phabeten ein, und es habe weiter eine Sprachbarriere bestanden, welche Umstände allesamt zu einer Verfälschung der testpsychologischen Untersu chungsergebnisse geführt haben könnte n (S. 5 f. Ziff. 5). Zudem sei er auch von der zuständigen Eingliederungsper s on als psychisch und physisch krank einge schätzt worden (S. 6 Ziff. 6). D ass er seine Medikamente nur unzureichend ein nehme, stelle keinen Revisionsgrund dar. Bereits im Gutachten aus dem Jahr 2005 sei ausgeführt worden, dass seine Medikamentencompliance schlecht gewesen sei. Sein Leidensdruck komme vielmehr durch die Inanspruchnahme der ambu lanten Behandlung zum Ausdruck (S. 6 f. Ziff. 7). Ebenso wenig stelle der Umstand, das s er in den Jahren 2014 bis 2016 einer Erwerbstätigkeit nachgegan gen sei, ein en Revisionsgrund dar, da sich die massgebenden erwerblichen Ver hältnisse in revisionsrelevanter Weise nicht verändert hätten (S. 7 Ziff. 8). Es habe auch keine Anpassung und Angewöhnung an seine Leiden bei unverändertem medizinischem Sachverhalt stattgefunden. Da im versicherten Lohn auch die Pau schalentschädigungen und Fahrzeugspesen für die Autofahrten enthalten gewe sen seien, habe seine Tätigkeit für die C.___ AG beziehungsweise die Entlöhnung einem 30 % Pensum entsprochen (S. 7 Ziff. 9). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 3. 3.1

Da im Rahmen der im Mai 2010 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 7/63) mit am 1 9. April 2011 (Urk. 7/69) erfolgter Bestätigung der unveränderten Invalidenrente keine eingehende materielle Prüfung des Sachverhaltes vorgenommen wurde, indem lediglich ein B ericht

des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.___, Oberarzt, p sychiatrische K linik E.___, vom 7. März 2011 (Urk. 7/67) eingeholt wurde, ist als Vergleichszeitpunkt, ob eine revisions relevante Veränderung de s gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführer s eingetreten ist, auf die erstmalige Rentenzusprach e abzustellen (vorstehend E. 1.6-7). Diese basierte in medizinischer Hinsicht auf der Einschätzung der Gut achter der B.___ vom 2 7. März 2006 (Urk. 7/30, Urk. 7/32 /4). 3.2

Me d. pract . F.___, l eitender Arzt, und lic. phil. G.___, Psy cholo gin FSP, B.___, erstatteten am 2 7. März 2006 das von der Beschwerdegegne rin veranlasste psychiatrische Gutachten (Urk. 7/30). Die Gutachter führten aus, dass wenn man die Symptomatik und den bisherigen Störungsverlauf zusammen fasse, vieles dafür spreche, dass ein chronischer Verlauf einer schizophrenen Erkrankung vorliege. Zwar sei das Erkrankungsalter untypisch, jedoch passe das Symptombild sehr gut zu einer Hebephrenie (ICD-10 F20.10, S. 9 unten). Ihrer Einschätzung nach sei der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig. Die gegenwärtig e sozialpsychiatrische Begleitung sowie die medikamentöse Behandlung sollten fortgeführt werden. Die Integratio n in einer geschützten Werksta t t könnte vielleicht dazu führen, dass der Beschwerde führer seinen Alltag besser strukturiere und sozial nicht völlig ins Abseits gerate. In Anbetracht des bisherigen Verlaufes müsse man davon ausgehen, dass es sich nicht um eine vorübergehende Symptomatik, sondern um ein chronisches Leiden handle. Die Prognose sei eher ungünstig. Über die tatsächlichen Fähigkeiten und Defizite beim Arbeiten könnte wohl erst der Einsatz in einer geschützten Werk statt Auskunft geben (S.

10 oben).

Die Gutachter führten aus, dass ob wohl der Beschwerdeführer in seinem Affekt unangemessen kindlich-heiter wirke, eine gewisse Desorientierung spürbar sei . Es seien keine Anzeichen einer depressiven Störung feststellbar, und ein Leidens druck sei nicht zu spüren . Es zeigten sich jedoch formale und inhaltliche Denk störungen, Gedächtnisprobleme, unlogische bis bizarre Gedankengänge, Desinhi bition der Mimik und eine unangemessene Affektivität sowie ein unangemesse ne s Verhalten (S. 7 Mitte).

Der Beschwerdeführer habe etliche wahnhafte Äusserun gen getätigt (S. 9 unten). Die früher gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne heute nicht mehr bestätigt werden. Es fehle di e entspre chende s törungsspezifische Symptomatik. Es werde auch nicht davon ausgegan gen, dass eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung vorliege. Die Angaben beziehungsweise Informationen über das traumatisierende Ereignis seien ausserdem ziemlich ungenau (S. 9 Mitte). 4 . 4 .1

Anlässlich

der im Mai 2017 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 7/90-91) gingen die folgenden wesentlichen medizinischen Berichte ein: 4 .2

Dr. D.___

nannte in seinem Bericht vom 3 1. August 2017 (Urk. 7/95) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit Jahrzehnten beste hende hebephrene Schizophrenie (ICD-10 F20.1, Ziff. 1.2). Dr. D.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 4. Januar 2010 monatlich bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 4. August 2017 erfolgt (Ziff. 3.1). I nfolge seiner chronischen schizophrenen Erkrankung sei der Beschwerdeführer bleibend zu 100 % erwerbsunfähig (Ziff. 2.1).

Gegenüber dem letzten Bericht vom 7. März 2011 habe sich keinerlei Verände rung des Befindens, insbesondere keine Verbesserung ergeben . Nach wie vor zeige der Patient eine deutliche Symptomatik einer hebephrenen Schizophrenie mit anhaltender affektiver Verflachung und Oberflächlichkeit des Affektes. Sein Ver halten sei ziellos und unzusammenhängend. Seine Persönlichkeit sei massiv ver ändert, jedoch stehe dem eine unbeschwerte Oberflächlichkeit gegenüber. Dane ben bestünden auch diskrete positive Symptome wie akustische Halluzinationen, höhere Geräusche, Klatschen oder ein Gemurmel oder Geschrei wie in einem Fuss ballstadion (Ziff. 1.3). Eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliede rung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Tag bestehe nicht (Ziff. 4.2). Die Motivation beim Patienten beurteile er als gering (Ziff. 4.3). 4.3

Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 2 5. Januar 2018 (Urk. 7/123/4) aus, dass aufgrund der von Dr. D.___ genannten Einschrän kungen, insbesondere der kognitiven Beeinträchtigungen, eine Tätigkeit des Beschwerdeführers als Autokurier mit eigenem Auto nicht wirklich vorstellbar sei. Offenbar sei auch keine Fahreignungsabklärung durchgeführt worden, die aufgrund der Diagnose und der antipsychotischen Medikation eigentlich hätte durchgeführt werden sollen. Insgesamt sei es fraglich, ob die Medikamente ein genommen würden und ob die Diagnose überhaupt stimme. Die Diagnosestellung einer hebephrenen Schizophrenie im Alter von über vierzig Jahren sei ungewöhn lich, vor allem auch in Anbetracht dessen, dass der Versicherte im Sicherheits dienst des Aussenministeriums (Bosnien) eine Ausbildung gemacht und später als Polizist gearbeitet habe. Zur Klärung der Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit werde die Durchführung eines bidisziplinären Gutachtens (Psychiatrie, Neuropsychologie) empfohlen. 4.4

PD Dr. Y.___, A.___, erstattete am 5. Juli 2018 das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Gutachten (Urk. 7/108/ 1-42).

PD Dr. Y.___ führte aus, das s wohl vorrangig eine bewusstseinsnahe Darstellung grober und gröbster Beeinträchtigungen und der Angabe einer reduzierten Arbeitsfähigkeit bestehe, ohne ein konsistente s Bild einer psychischen krank heitswertigen Störung nach den Kriterien der ICD-10 Kapitel F (S. 32 unten f.) .

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter vermöge der Beschwerdefüh rer mangels sicheren Nachweises irgendeiner gravierenden psychischen Störung in einem Pensum von 100 % zu arbeiten (S. 39 Ziff. 8.1.1). Eine Einschränkung der Leistung während der Anwesenheitszeit bestehe nicht (S. 3 9 Ziff. 8.1.2).

PD Dr. Y.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer die verordneten Medikamente nicht beziehungsweise nach eigenem Gutdünken ein nehme . Er konsumiere der zeit keine Drogen einschliesslich Alkohol, so dass offenbar eine ausreichende psy chische Stabilität ohne entsprechende Applikation von Substanzen aus dem Bereich der Psychopharmakotherapie möglich sei. Grundsätzlich sei ein e struktu rierte Unterstützung bei einer Arbeitstätigkeit wünschenswert, angesichts der g rob auffälligen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers werde die praktische Durchführung einer solchen Unterstützung mögl icherweise schwierig sein (S. 41 oben).

PD Dr. Y.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, etwa 10 % bis 15 % als Kurier in einer Firma gearbeitet zu haben. Er habe die Arbeit zu Fuss ausgeübt. Er erhalte seit zwölf Jahren eine volle Rente wegen einer Schiz ophrenie. Er höre zum Beispiel S timmen, könne das aber nicht genau beschreiben. PD Dr. Y.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer häufiger aufgestanden und wild mit den Armen gestikuliert und die Augen verdreht habe. Er habe angegeben, dass wenn die Stimmen auftreten würden, er Trimipramin einnehmen würde, worauf hin die Stimmen sofort verschwänden (S. 35 Mitte) . Sie würden drei- bis viermal am Tag für etwa eine Viertel- bis Halbstunde auftreten. Gleichzeit i g mit den Stimmen sehe er Bilder von tierischen Fratzen vor sich, die sehr eklig seien. PD Dr. Y.___ führte aus, er habe während des Untersuchungsgespräches vorsich tig versucht, das Wesen des Erlebens des Stimmenhörens näher zu erfassen. Der Beschwerdeführer sei dann regelmässig ausgewichen und habe angegeben, dass es wohl gleichzeitig sechs oder sieben Stimmen seien, die sagen würden, man käme, um ihn zu vernichten, und er sei an allem Schuld. Diese Sti m m en befänden sich irgendwo im Raum (S. 35 unten f.). Regelmässig bei Ansprache dieses Themas habe der Beschwerdeführer Gestik und Mimik in sehr lebhafter, zum Teil clow nesker Weise ge nutzt . Wenn das Wetter schön sei, höre er weniger Stimmen. Ausserdem habe er das G efühl, sein Kopf sei gross und l e er wie ein Fussballsta dion (S . 36 oben).

PD Dr. Y.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer du rchgehend fahrig

ge wirk t,

aber insgesamt konsistent gesprochen habe . Es hätten weder ein Vorbeireden noch Neologismen, Zerfahrenheit oder sonstige, gegebenenfalls schizophreniety pische Zeichen einer Denkstörung bestanden . Er habe sich auch distanzlos gegenüber dem Dolmetscher gezeigt. Insgesamt sei der Eindruck einer mögliche n Persönlichkeitsakzentuierung und eines deutlich situationsinadäquaten Verhal tens entstand en, wobei nicht nur klinisch, sondern auch nach den Ergebnissen der testpsychologischen Befunde, insbesondere auch des SFSS-Tests, eine erheb liche Beschwerdeverdeutlichungstendenz festzustellen s ei. Der neuropsychologi sche Untersuchungsbericht spreche hier ebenfalls eine deutliche Sprache (S. 37 oben).

PD Dr. Y.___ führte aus, dass sich differenzialdiagnostisch angesichts der Festle gungen in der Vergangenheit erhebliche Schwierigkeiten ergäben. Zunächst könne formal die Diagnose einer hebephrenen Schizophrenie beim Beschwerde führer nicht gestellt werden (S. 37 Mitte). Weder klinisch noch testpsychologisch hätten sich klare Hinweise auf eine posttraumati sche Belastungsstörung ergeben (S. 38 Mitte). 4.5

Dr. phil. Z.___ führte nach durchgeführter neuropsychologischen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1 7. April 2018

in ihrem Bericht vom 5. Juli 2018 (Urk. 7/108/4 3 -4 9) aus, dass aufgrund des sehr wahrscheinlichen Vorliegens einer bewusstseinsnahen Aggravation bezüglich Art und Ausmass der Beschwerden keine kognitive Störung eruierbar sei. Damit sei auch keine präzise Stellung nahme zur Funk tions- und Arbeitsfähigkeit möglich, zumindest nicht anhand des ermittelten Testprofils (S. 6 unten). Dr. Z.___ führte aus, dass sich der Versicherte mit weit unterdurchschnittlichen Leistungen im Bereich der Aufmerksamkeits funk tionen wie auch im Bereich der Gedächtnis funk tionen präsentiert habe .

Beim Verbinden von Punkten habe er erwähnt, dass er die Punkte teils gar nicht und teils doppelt sehen würde. Manuelle Paper- Pencil -Aufgaben seien durch «körper liche Probleme» deutlich erschwert gewesen . Die rechte Hand sei ohne Kraft und Gefühl, und die linke Hand habe stark gezittert (S. 5 Ziff. 4 oben) .

Dr. Z.___ führte aus, bei Betrachtung der Resultate der kognitiven Test s sowie de s präsentierten Verhalten s während der neuropsychologischen Untersuchung müsste man ohne Berücksichtigung der Symptomvalidierung von einer schwere n neuropsychologischen Störung ausgehen, und die betroffene Person wäre prak tisch rund um die Uhr auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen. In der Regel wür den Menschen mit ebensolchen kognitiven Leistungseinbussen in Pflegeeinrich tungen oder ähnlichen Institutionen leben.

Die Symptomvalidierung habe hoch auffällige Resultate ergeben, welche sich weder durch das Vorliegen einer nicht organischen oder organischen psychischen Störung noch durch eine Schmerz problematik noch durch allfällige unerwünschte Medikamentenebenwirkungen erklären liessen. Die kognitiven Symptomvalidierung s tests seie n derart gestaltet, dass sie sogar von Patienten mit fortgeschrittener Demenz oder mit schweren traumatischen Hirnverletzungen mit durchaus genügenden, also unauffälligen Leistungen gelöst werden könnten (S. 5 Ziff. 4 Mitte). Weiter zeigten sich deutli che Diskrepanzen zwischen der Leistung in den kognitiven Tests und dem Verhalten des Versicherten während der neuropsychologischen Untersuchung. So habe er korrekt erzählt, wer ihn zur psychiatrischen Begutachtung gefahren habe (sein Sohn) und habe auch erwähnt, dass er nach der neuropsychiatrischen Untersuchung seinen Kollegen in der Pizzeria in der Nähe vom Bahnhof I.___ besuchen werde. Der Beschwerdeführer sei sodann beobachtet worden, wie er zielgerichtet den Weg Richtung Bahnhof I.___ eingeschlagen habe. Diese kogni tiven Leistungen liessen sich bei den testpsychologisch abgebildeten Gedächtnis störungen nicht bewerkstelligen. Es hätten sich auch Diskrepanzen zwischen dem Verhalten in den Testsituationen und den vom Beschwerdeführer erwähnten All tagsaktivitäten gezeigt. Das Führen eines Personenkraftwagens, wenn auch nur für ein Parkmanöver, wäre in dem erwähnten kognitiven Zustand wie auch bei den präsentierten körperlichen Problemen kaum möglich (S. 5 unten f.).

Dr. Z.___ hielt fest, dass zusammenfassend im vorliegenden Fall des untersuchten Versi cherten eine bewusstseinsnahe Aggravation von Beschwerden als sehr wahr scheinlich anzusehen sei (S. 6 oben). Da die Mitarbeit des Versicherten nicht in einem genügenden Masse gegeben gewesen sei, sei die Untersuchung nach etwa 90 Minuten abgebrochen worden (S. 6 Mitte). 4.6

Dr. H.___, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 1 1. Juli 2018 (Urk. 7/123/5-7) aus, dass das von PD Dr. Y.___ am 5. Juli 2018 erstellte Gutachten die gestell ten Fragen beantworte, die beklagten Beschwerden berücksichtige und in Kennt nis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt worden und in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend sei. Ebenso seien die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. 5 .

5 .1

Im Rahmen der erstmaligen Abklärung des Leistungsanspruches des Beschwerde führers holte die Beschwerdegegnerin zunächst bei Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 1 4. Oktober 2005 erstattet wurde (Urk. 7/23). Da Dr. J.___

lediglich noch eine Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisher ausgeübten Hilfsarbei tertätigkeit von 30 %

attestierte, gleichzeitig jedoch ausführte, er sehe eigentlich weder körperlich e noch psychische Gründe, weshalb der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig sei n sollte (Urk. 7/23 S. 15), wurde sein Gutachten vom RAD zu Recht als widersprüchlich und damit als nicht verwertbar taxiert (Urk. 7/32 /3). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der B.___ ein weiteres psy chiatrisches Gutachten, welches am 2 7. März 2006 erstattet wurde (vorstehend E. 3.2). Diagnostiziert wurde eine Hebephrenie (ICD-10 F20.10), und es wurde davon ausgegangen, dass auf dem ersten allgemeinen Arbeitsmarkt keine verwertbare Arbeitsfähigkeit m ehr bestehe.

In der Folge hielt der RAD in seiner Stellungnahme vom 3 0. März 2006 fest, dass auf das Gutachten der B.___ abgestellt werden könne und die Arbeitsunfähigkeit respektive Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers mehr als 70 % betrage (Urk. 7/32/4). Infolge einer Ungenauigkeit schloss die Beschwerdegegnerin in Nichtbeachtung der Äusserung des RAD „mehr als “ 70 % und entgegen den Feststellungen der Gutachter der B.___

auf eine Arbeitsunfähig keit des Beschwerdeführers von 70 % und setzte

dementsprechend den Invalidi tätsgrad fest (Urk. 7/32/4), wel che r so Niederschlag in den rentenzusprechenden Verfügungen vom 1 0. August un d 9. November 2006 (Urk. 7/46-47, Urk. 7/51) fand, obwohl

k orrekterweise von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und damit von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszugehen gewesen wäre .

An die ser fehlerhaften Feststellung hielt die Beschwerde g eg nerin selbst in der hier angefochtenen Verfügung fest, indem sie weiter davon ausging, dass gemäss dem Gutachten der B.___ von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (vor stehend E. 2.1, Urk. 7/130).

Im Resultat ändert dies an der damaligen Zulässigkeit der Zusprache einer ganzen Rente nichts, zumal auch ein Invaliditätsgrad von 70 % zur Zusprache einer gan zen Rente führt e (vorstehend E. 1. 4), weshalb die Beschwerdegegnerin im Ergeb nis zu Recht von einer wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung en im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG abgesehen hat (Urk. 2 S. 2 Mitte) . 5 .2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf das psychiatrisch -neuropsychologische Gutachten von PD Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom

5. J uli 2018 (vorstehend E. 4 . 4-5), wonach bei vorherrschender Aggravation der Beschwerden

in den bisher ausgeübten Hilfsarbeitertätigkeiten

von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit aus zugehen sei. Die Beschwerdegegnerin ging in Anbetracht des Fehlens von allfälligen psychi atrischen Diagnosen und einer Stabilisation des psychischen Befindens ohne Medikamenteneinnahme davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers massiv verbessert habe (vorstehend E. 2.1).

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass das Gutachten von PD

Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom Juli 2018 (vorstehend E. 4.4-5) lediglich eine im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtliche unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts dar stelle und im Ü brigen auch keine beweiswertige Grundlage zur Beurteilung seines Gesund heitszustandes sei (vorstehend E. 2.2). 5 .3

Gemäss dem Anstell ungsvertrag vom 1 8. Januar 2013 war der Beschwerdeführer seit dem 2 2. August 2012 bei der C.___ AG als Autokurier mit eigenem Fahrzeug an gest ellt (Urk. 7/101/1-2 S. 1). Anlässlich einer am 1 3. Januar 2016 bei der C.___ AG vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) durchgeführten Kontrolle wurde im Rapport unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer als Kurierdienst arbeite und Mittage ssen für Kinderkrippen anliefer e sowie Flyers in Haushaltungen verteile. Er arbeite in einem Pensum von 35 % (Urk. 7/97 Ziff. 2). Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/92) lässt sich sodann entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit dieser Tätigkeit seit dem Jahr 2012 ein Einkommen erzielte, zuletzt im Jahr 2015 ein solches von Fr. 19'619. -- und ein solches von Fr. 19'512.05 gemäss den in den Akten liegenden Lohnblät tern im Jahr 2016 (Urk. 7/101/5).

Entgegen dieser Gegebenheiten verneinte der Beschwerdeführer im am 5. Mai 2017 von ihm

ausgefüllten Fragebogen zur Leis tungsprüfung die Frage, ob er seit dem Eintritt der Gesundheitseinschränkung wieder gearbeitet habe (Urk. 7/90 Ziff. 4 -5).

Wie bereits ausgeführt (vorstehend E. 5.1), erweist sich die in den rentenzuspre chenden Verfügungen vom 1 0. August und 9. November 2006 (Urk. 7/46 -47, Urk. 7/51) festgehaltene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 30 % als eine Ungenauigkeit seitens der Beschwerdegegnerin, zumal die Gutachter der B.___

von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus gegangen sind (vorstehend E. 3.2)

und auch von Seiten des RAD auf eine höhere Arbeitsunfähigkeit geschlossen wurde (Urk. 7/32/4) . Eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit bestätigte auch der behandelnde Psychiater Dr. D.___ in seinem Bericht vom

7. März 2011 (Urk. 7/67

Ziff. 1.6-7).

Vor diesem Hintergrund kann in der seit dem Jahr 2012 ausgeübten Erwerbstä tigkeit des Beschwerdeführers sehr wohl ein Revisionsgrund gesehen werden. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer mit seiner Erwerbs tätigkeit die in den rentenzusprec henden Verfügungen (Urk. 7/46-47, Urk. 7/51) fehlerhaft festgestellte Restarbeitsfähigkeit mit seinem 35%-Pensum nur unwesentlich oder gar nicht überschritten hat, fällt vorliegend ins Gewicht, dass die Tätigkeit als Autokurier, welcher auf Abruf Zuliefer ungen zu erbringen hat (Urk. 7/102 S. 1 Ziff. 1), wie Dr. H.___ in ihrer Stellungnahme vom 2 5. Januar 2018 zu Recht bemerkte (vorstehend E. 4.3), nicht mit einem desorientierten, ziel losen Verhalten, gestützt auf welches dem Beschwerdeführer eine vollständige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit attestiert worden ist (vorstehend E. 3.2, Urk. 7/67), vereinbaren lässt .

Grundsätzlich lässt das Führen eines Motorfahrzeuges auf physische und kogni tive Ressourcen schliessen (vgl. Urtei l des Bundesgerichts 8C_ 569/2015 vom 1 7. Februar 2016 E. 4.1.3). Indem nun der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 bis Ende 2016 in der Lage war, mit dem Auto auf Abruf Lieferungen zu tätigen und diese Anstellung auch beibehalten konnte, lässt dies auf eine offensichtliche Verbesserung seines Gesundheitszustandes schliessen.

Darin sind neue Elemente tatsächlicher Natur zu sehen, welche nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten sind und eine relevante Verände rung des Gesundheitszustandes und damit das Vorliegen eines Revisionsgrundes faktisch auszuweisen vermögen.

Da ein Revisionsgrund zu bejahen ist, besteht nachfolgend keine Bindung a n frühere Beurteilungen mehr (vorstehend E. 1.6). Demnach bleibt

zu prüfen, ob das Gutachte n des A.___ vom 5. Juli 2018 (vorstehend E. 4.4-5) eine beweiskräftige Grundlage zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und seiner Arbeitsfähigkeit darstellt. 5 .4

Das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten von PD Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 5 . Juli 2018 (vorstehend E. 4.4-5) berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und seinem Verhalten umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis von und in Aus einandersetzung mit den wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Dar legung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nach vollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräft ige Expertise (vorstehend E. 1.8).

Detailliert und unter ausführlicher Darlegung der sich aus den Akten, den Äusse rungen des Beschwerdeführers und seinem Verhalten ergebenden Diskrepanzen führten die Gutachter des A.___

aus, weshalb das von ihm anlässlich der Begutachtung dargebotene Beschwerdebild keiner psychischen Erkrankung entspreche und weshalb vordergründig

von einer Aggravation der Beschwerden auszugehen sei. 5 .5

Nach neuer Praxis des Bundesgerichts führt die Diagnose einer psychischen Erkrankung nur dann zur Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditäts grades, wenn einerseits die funk tionellen Auswirkungen der medizinisch festge stellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan dardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.3) schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind, und anderer seits keine Ausschlussgründe, namentlich keine Aggravation, vorliegen . Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Aus gangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaub würdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psy chosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen). Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1). 5 .6

Wie nachfolgend zu zeigen ist, liegt ein solcher Ausschlussgrund vor.

PD Dr. Y.___ und Dr. Z.___ legten ausführlich dar, weshalb sie auf eine vordergrün dige Aggravation der Beschwerden schlossen. Soweit der Beschwerdeführer vor bringt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass Sehprobleme, funk tionelle r Analphabetismus, Sprachbarrieren und die Atrophie der rechten Hand zu einer Verfälschung der testpsychologischen Untersuchungsergebnisse geführt h ätten (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 5), kann ihm nicht gefolgt werden. So ergaben nicht nur die von Dr. Z.___ durchgeführten neuropsychologischen Test s (Urk. 7/108/ 4 3 -49

S. 2 ff. Ziff. 3),

sondern auch die von PD Dr. Y.___ im Beisein eines Dolmetschers durchgeführten Test s durchwegs auffällige und auf Aggravation der Beschwerden hinweisende Resultate (Urk. 7/108/1-42 S. 17 ff.) . Dass es sich beim Beschwerde führer um einen Analphabeten handeln soll, wie dies Dr. D.___ gegenüber der zuständigen Abklärungsperson im Rahmen der beruflichen Eingliederungs massnahmen

am 7. November 2018 vermutete (Urk. 7/122 S. 5 Ziff. 4), steht im Gegensatz zu der vom Beschwerdeführer selbst angegebenen Erwerbsbiographie und Ausbildung (Urk. 7/10 Ziff. 6.1-2, Urk. 7/122 S. 4 Ziff. 2) und zuletzt auch dazu, dass er gemäss dem Anstellungsvertrag bei der C.___ AG verpflichtet war, für die ausgeführten Kurier - fahr t en einen Tagesrapport zu erstellen (Urk. 7/101/1-2 Ziff. 11).

Selbst wenn einzelne Verhaltensweisen und auffällige Testresultate des Beschwerdeführers in der Begutachtung durch allfällige somatische Beschwerden verursacht gewesen wären, erklären diese nicht das durchwegs bei sämtlichen Testverfahren gezeigte auffällige Resultat . Dass das vom Beschwerdeführer anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung erwähnte Doppeltsehen durch einen grauen Star verursacht gewesen sei

und er seine rechte Hand aufgrund einer Atrophie nur sehr eingeschränkt gebrauchen könne

(vorstehend E. 2.2), wurde bislang fachärztlich nicht bestätigt. Dr. med. K.___, Leitende Ärztin Z entrum L.___, bestätigte in ihrer E-Mail vom 2 3. Dezember 2019 (Urk.

11) lediglich, dass der Beschwerdeführer einen Cataract rechts mehr wie links habe und dass die am 1 7. Dezember 2019 erfolgte Cataractoperation problemlos verlaufen sei.

Der Beschwerdeführer war sich auch offensichtlich

im Klaren, dass der Umstand, dass er bei der C.___ AG über mehrere Jahre Zulieferungen mit dem Auto tätigte, gegen die von ihm vorgetragenen schwersten kognitiven Beeinträchtigungen sprach. Nur so erklärt sich, weshalb er dann im Laufe des Verfahrens plötzlich leugnete, die Zulieferungen per Auto vollbracht zu haben und ausführte, er sei zu Fuss gegangen oder habe einen Chauffeur gehabt (Urk. 7/108/1-42 S. 12 Ziff. 3.2, Urk. 7/127 S. 2 oben) . Dabei verkennt er, dass selbst wenn er die Zulieferungen auf Abruf zu Fuss erledigt hätte, dies dennoch ein hohes Mass an ziel gerichtetem Handeln und Orientiertsein vorausgesetzt hätte.

Als inkongruent und situativ vorgetragen erweisen sich auch die Angaben und Beschwerden des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit

allfälligen Kriegser lebnissen . Bereits die Gutachter der B.___ verneinten in ihrem Gutachten vom 2 7. März 2006 (vorstehend E. 3.2) das Vorliegen einer posttraumatischen Belas tungsstörung mangels störungsspezifischer Symptomatik und bezeichneten über dies die Angaben des Beschwerdeführers über das traumatisierende Ereignis als ziemlich un g enau. Gegenüber PD Dr. Y.___ verneinte der Beschwerdeführer auf konkrete Nachfrage hin, direkt von Kriegsereignissen betroffen gewesen

zu sei n (Urk. 7/108/1-42 S. 36 Mitte) . Der langjährig behandelnde Psychiater Dr. D.___ zeigte sich sodann anlässlich eines Telefonats vom 9. Januar 2018 mit der zuständigen Eingliederungsperson als überrascht, indem ihm der Beschwerdefüh rer nie von Flashbacks aufgrund von Krieg und Mord erzählt habe (Urk. 7/122

S. 7 Mitte). Anlässlich der Potentialabklärung im Mai 2019 gab sich der Beschwer deführer jedoch als schwerst durch den Krieg geprägt und führte als Hauptbe schwerden Gedankenblitze vom Krieg auf (Urk. 7/122 S. 4 Ziff. 2,

Urk. 7/127 S. 1 f. Ziff. 2 und Ziff. 4.1). Gemäss Angaben der Abklärungspersonen habe der Beschwerdeführer sehr an den Themen Krieg, Schulterverletzung und Diabetes gehangen und seinen Fokus stark auf diese Einschränkungen gerichtet (Urk. 7/127 S. 7 Ziff. 6.4) .

Was den Diabetes anbelangt, bestätigte jedoch Dr. med. M.___, Dia betologie Spital N.___, bereits in ihrem Bericht vom 1 4. Juni 2017, dass der Beschwerdeführer seitens des Diabetes hervorragend ein gestellt sei (Urk. 7/93 Ziff. 1.3). Aus dieser Aussage geht gleichzeitig hervor, dass der Beschwerdeführer nicht generell eine schlechte Medikamentencompliance aufweist, wie dies verschiedentlich festgehalten wurde, sondern durchaus in der Lage ist, Medikamente einzunehmen, sofern er dies für wirklich notwendig befindet.

In der Konsequenz konnte PD Dr. Y.___ auch die in der Vergangenheit ver schiedentlich gestellte Diagnose einer hebephrenen Schizophrenie (ICD-10 F20.10) nicht bestätigen. PD Dr. Y.___ hielt fest, dass das vom Beschwerdeführer ganz im Vordergrund angegebene Hören von Stimmen mit einem Bezug zum ihm (kommentierend, dialogisch) mit der Diagnose einer Hebephrenie kaum vereinbar sei (Urk. 7/108/1-42 S. 37 Mitte).

Auch beschrieb PD Dr. Y.___ ein während des Unt ersuchungsgespräches wechselndes Zustandsbild des Beschwerdeführers, indem sich dieser streckenweise nicht nur sehr gut habe konzentrieren, sondern auch ganz konsistent und überlegt die an ihn gestellten Fragen habe beantworten können. Der Affekt sei dann recht gut moduliert und situationsadäq uat gewesen, nur um anschliessend wieder in ein unangemessen theatralisch, künstlich und aufgesetztes Verhalten umzukippen (Urk. 7/108/1-42 S. 37 unten

f .).

Hinsichtlich der von der Einschätzung von PD Dr. Y.___ und Dr. Z.___ abwei chenden Ausführungen des

den Beschwerdeführer seit dem Jahr 20 10

behandeln de n Psychiaters

Dr. D.___ vom 3 1. August

2017 (vorstehend E. 4.2) gilt es zu berücksichtigen, dass seine

auf tragsrechtliche Vertrauensstellung zumindest als hausarztähnlich bezeichnet werden muss, weshalb hier eine gewisse Zurück haltung bei der Würdigung seiner Berichte angebracht ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dem Bericht von Dr. D.___ lässt sich auch entnehmen, dass er offensichtlich nicht über die vom Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 ausgeübte Kuriertätigkeit informiert war, indem er von einem seit dem Jahr 2011

unverän derten Zustandsbild und von schweren Einschränkungen berichtete, die mit der effektiv vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit nicht vereinbar sind . Schlussendlich räumte jedoch selbst Dr. D.___ ein, dass es kaum möglich sei, bei diesem Patienten eine Diagnose zu stel len

(vgl. Urk. 7/122 S. 7 Mitte).

5.7

In Anbe tracht der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmenden Aggravation der Beschwerden kann der Beschwerdeführer auch nicht mit seinem anlässlich der im Mai 2019 gewährten beruflichen Eingliederungsmassnahmen gezeigten Verhalten und dem dargebotenen Beschwerdebild (Urk. 7/122,

Urk. 7/127)

etwas zu seinen Gunsten ableiten.

PD Dr. Y.___ hielt in seinem psy chiatrischen Gutachten fest, dass der Be schwerdeführer viel Wert darauf lege zu demonstrieren, dass er nicht über Fähigkeiten oder Ressourcen verfüge, sondern weitestgehend arbeitsunfähig sei (Urk. 7/108/ 1-42 S. 39 Ziff. 7.4). Gemäss den Ausführungen im Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 2 3. Mai 2019 habe der Beschwerdeführer seine Arzt- oder sonstigen Termine während de s Vormittag s, welcher für die beruflichen Massnahmen vorgesehen gewesen sei, organisiert und eine minimalst verwertbare Arbeitsleistung und Demotivation in Bezug auf sein Alter und die Arbeitsintegration gezeigt. Der Beschwerdeführer habe beweisen wollen, dass er krank sei (Urk. 7/122 S. 2 oben). Vor diesem Hin tergrund ist die von ihm dargebotene Symptomatik, wonach er schlussendlich nicht einmal die Fähigkeit für den geschützten Arbeitsmarkt zeigte und auch keine örtliche Orientierung mehr aufwies (Urk. 7/122 S. 9

f.), zu relativieren und bestätig t lediglich das von PD Dr. Y.___

prophezeite Verhalten. Bei den Ausfüh rungen der zuständigen Abklärungsperson handelt es sich sodann nicht um eine fachärztliche Einschätzung. 5.8

Aufgrund des Gesagten ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu bejahen und der medizinische Sachverhalt gestützt auf das Gutachten von PD Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 5. August 2018 (vorstehend E. 4.4-5) als erstellt zu betrachten, wonach das vom Beschwerdeführer gezeigt Beschwerdebild auf eine Aggravation der Beschwerden zurückzuführen und er demnach in seinen angestammten Hilfs arbeitertätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist. Demzufolge besteht kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente.

Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdefüh rer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10-11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan