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IV.2019.00703

Erneute Anmeldung, medizinischer Sachverhalt ungenügend abgeklärt, Rückweisung zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens.

Zürich SozVersG · 2020-04-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1961, war zuletzt von März 2007 bis März 2011 als Sach bearbeiterin in einem 80%-Pensum tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 3 0. September 2010 erfolgte (Urk. 7/19 Ziff. 2.1, 2.3).

Insbesondere u nter Hinweis auf eine Depression meldete sie sich am 2 9. August 2010

erstmals bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4 Ziff. 1.3, 5.4, 6.1). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und teilte der Versicherten am 1 7. Dezember 2010 mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustands keine beruflichen Eingliederungsmass nahmen möglich seien (Urk. 7/18). In der Folge holte die IV-Stelle ein psychiat risches Gutachten ein, welches am 2 4. Januar 2 011 erstattet wurde (Urk. 7/26) und stellte mit Vorbescheid vom 2 8. Februar 2011 die Abweisung des Leistungs anspruchs in Aussicht (Urk. 7/32), wogegen die Versicherte Einwände erhob (Urk. 7/41). Am 3

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 1961, war zuletzt von März 2007 bis März 2011 als Sach bearbeiterin in einem 80%-Pensum tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 3 0. September 2010 erfolgte (Urk. 7/19 Ziff. 2.1, 2.3).

Insbesondere u nter Hinweis auf eine Depression meldete sie sich am

E. 2 4. Januar 2 011 erstattet wurde (Urk. 7/26) und stellte mit Vorbescheid vom 2 8. Februar 2011 die Abweisung des Leistungs anspruchs in Aussicht (Urk. 7/32), wogegen die Versicherte Einwände erhob (Urk. 7/41). Am

Dispositiv
  1. Oktober 2011 wurde der Versicherten eine Abklärungsmassnahme in Form einer Potenz ialabklärung zu gesprochen ( Urk.  7/48) , welche per 2
  2. Novem ber 2011 vorzeitig beendet wurde ( Urk.  7/57). Die IV-Stelle verneinte schliesslich mit Verfügung vom
  3. Oktober 2012 einen Rentenanspruch ( Urk.  7/65). 1.2      Mit erneuter Anmeldung vom 2
  4. Juli 2017 beantragte die Versicherte unter Hinweis auf chronische körperliche Beschwerden und psychische Probleme Leis tungen der Invalidenversicherung ( Urk.  7/79 Ziff.  6.1). Am 3
  5. Januar 2018 sprach die IV-Stel le der Versicherten eine Potenzial abklärung zu ( Urk.  7/92) . N ach deren Durchführung schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 2
  6. April 2018 ab ( Urk.  7/97). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  7/107, Urk.  7/110, Urk.  7/117), in welchem die Versicherte einen weiteren medizinischen Bericht einreichte ( Urk.  7/116), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
  7. September 2019 einen Leistungsanspruch ( Urk.  7/119 = Urk.  2).
  8. Die Versicherte erhob am
  9. Oktober 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom
  10. September 2019 ( Urk.  2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine volle Invalidenrente zu erbringen. Eventuell sei ein gerichtliches psychiatrisches Gutachten zu erstellen ( Urk.  1 S. 2 Ziff.  3).      Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
  11. November 2019 die Abweisung der Beschwerde ( Urk.  6), was der Beschwerdeführerin am 1
  12. November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  8). Mit Eingabe vom 2
  13. März 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin zufolge laufender Abklärungen um Zuwarten mit dem Urteil ( Urk.  9). Das Gericht zieht in Erwägung:
  14. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art.  87 Abs.   3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs.  2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.      Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prü fungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E.  2b ). 1.4      Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
  15. 5      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
  16. 6      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
  17. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtene n Verfügung ( Urk.  2) davon aus, dass eine Einschränkung der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht nicht na chvollziehbar sei. Es sei nicht einleuchtend, dass bei einer schweren Depression keine Notwendigkeit für eine adäquate medikamentöse Therapie gesehen werde. Eine Belastungsstörung sei ferner nicht ausgewiesen, da weder e in Trauma genannt werde, das zu einer solchen Diagnose führen würde, noch die Befunde erklärt würden. Die Belastung durch die langjährige Arbeitslosigkeit sei nachvollziehbar, begründe indes keine Leistungen der Invalidenversicherung (S. 1). Zudem bestünden erhebliche Diskrepanzen zwischen dem angegebenen Vermeidungsverhalten und der durchgeführten Ausbildung zur Tantra-Masseurin (S. 2). 2.2      Demgegenüber wandte die Beschwerdeführer in im Wesentlichen ein ( Urk.  1), eine posttraumatische Belastungsstörung sei bereits 2017 fachärztlich diagnostiziert wo rden und es sei von einem erheblichen Schweregrad des Traumas auszugehen (S. 5 f. Ziff.  2.2.1 Rz . 9 f. ) . Ihre Biogr afie zeige , dass sie die Einschränkungen nach dem traumatisierenden Ereignis ihr ganzes bisheriges Leben in untersch iedlicher Intensität begleitet hätten . Der Beurteilung, wonach die Diagnosekriterien nach ICD nicht erfüllt seien, könne insbesondere nicht gefolgt werden, da diese durch einen medizinischen Laien und nicht durch eine versicherungsinterne medizini sche Fachperson erfolgt sei (S. 7 Ziff.  2.2.1 Rz . 12 f.). Überdies habe sich die depressive Störung verschlimmert, indem heute von einer schweren Episode der rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden müsse (S. 7 Ziff.
  18. 2.
  19. Rz . 14). 2.3      Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 2
  20. Juli 2017 ( Urk.  7/79) materiell eingetreten. Streitig und zu prüfen ist daher , ob seit der am
  21. Oktober 2012 erlassenen Verfügung ( Urk.  7/65 ) und der angefochtenen Verfügung vom
  22. September 2019 ( Urk.  2) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheits zustands einget reten ist , welche nunmehr einen Rentenanspruch begründet und ob diesbezüglich der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde.
  23. 3.1      Dr. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 2
  24. Januar 2011 ein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Invalidenversiche rung über die gleichentags erfolgte Untersuchung ( Urk.  7/26) und nannte die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 , S. 22 Ziff.  1.2 ): - Neurasthenie (ICD-10 F48.0) - somatoforme autonome Funktionsstörung, unteres Verdauungssystem beziehungsweise psychogenes Colon irritable (ICD-10 F45.23) - anamnestisch rezidivierende depressive Anpassungsstörungen (mit Angst, Depressivität und Neurasthenie), stets in Zusammenhang mit psychosozi alen Belastungen (in der Partnerschaft, durch Schwangerschaftsabbruch, am Arbeitsplatz) zuletzt 2010, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F43.22) - narzisstisch- dysthym akzentuierte Persönlichkeitszüge Die Prüfung der Förster- Kriterien h abe ergeben, dass weder eine erhebliche psy chische Komorbidität, noch eine körperliche Begleiterkrankung, ein sozialer Rückzug in allen Lebenslagen oder ein therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewälti gung, vorliege. Zusammenfassend sei daher eine Arbeitsunfähigkeit beziehungs weise ein andauernder arbeitsmedizinisch relevanter Gesundheitsschaden aus psychiatrischer Sicht nicht gegeben (S. 21 f.). Die im Jahr 2010 aufgrund von Problemen am Arbeitsplatz entstandene depressive Störung sei remittiert und die somatoformen Störungen und akzentuierten Persönlichkeitszüge hätten keine IV-Relevanz (S. 23 Ziff.  2). 3.2      Dr.  med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie, und B.___ , Psychologin, C.___ , nannten in ihrem Bericht vom 1
  25. April 2011 ( Urk.  7/40) als psychiatrische Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) , mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . Ferner diagnostizierten sie eine Persönlichkeitsakzentu ierung mit narzisstischen Zügen, welche keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 2). Die von Dr.  Z.___ (vorstehend E. 3.1 ) gestellten Diagnosen seien widersprüchlich und nicht schlüssig. So entspreche insbesondere die von der Beschwerdeführer in beschriebene Symptomatik einer depressiven Störung und nicht einer Neurasthenie (S. 1 unten). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwer deführerin in ihrer angestammten Tätigkeit derzeit als nicht arbeitsfähig einzu schätzen. Es sei davon auszugehen, dass in einer angepassten, einfachen, nicht erheblich stressbelasteten Verweistätigkeit die Arbeitstätigkeit wieder aufgenom m en werden könne und die Arbeits fähigkeit vorerst im Rahmen von 40-50  % anzusiedeln sei (S. 2 unten). Eine Unterstützung zur Wiedereingliederung durch die Invalidenversicherung sei zudem wünschenswert (S. 3). In ihrem Bericht vom 2
  26. Januar 2012 ( Urk.  7/62/2-8) nannte Dr.  A.___ als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung , gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) bei akzentuiert narzisstischen Persönlichkeitszügen, eine Migräne mit Aura und eine starke Lärmempfindlichkeit (S. 1 Ziff.  1.1). Die Prognose bleibe vorsichtig positiv (S. 2 Ziff.  1.4). Ab 1
  27. Sept ember 2011 bestehe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 f. Ziff.  1.6-1.7). Es sei wohl eher unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit wieder erreichen könne (S. 4 Ziff.  1.11).
  28. 4.1      Im Austrittsbericht des D.___ über die Hospitalisation vom 2
  29. bis 3
  30. Mai 2016 ( Urk.  7/87/1-4) wurde ausgeführt, dass die notfallmässige Auf nahme aufgrund einer akut aufgetretenen Gleichgewichtsstörung, Sehen von Doppelbilder n und einer Hemihypästhesie rechts erfolgt sei. Zusammenfassend sei von einer transitorischen ischämischen Attacke (TIA) im Posteriorstromgebiet links am 2
  31. Mai 2016 auszugehen (S. 1) . 4.2      Dr.  med. E.___ , Facharzt für Psychiatr ie und Psychotherapie, und F.___ , Psychologin, C.___ , führten in ihrem Bericht vom 1
  32. Januar 2019 ( Urk.  7/105) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit April 2018 ambulant behandelt hätten (S. 3 Ziff.  3.1), und nannten als Diag nose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) im Rahmen der ersten Nebendiagnose. Als psychiatrische Nebendiagnosen nannten sie eine posttraumatische Belas tungsstörung ( PTBS, ICD-10 F43.1) und eine ängstlich (vermeidende) Persönlich keitsstörung (ICD-10 F60.6 ; S. 1 Ziff.  1.2 ). Für die bisherige Tätigkeit liege eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit vor. In angepassten Tätigkeiten, beispielsweise in einer Bürotätigkeit, sei b ei Vorliegen optimaler Arbeitsbedingungen ein 20 - bis maximal 30%iges Arbeitspensum mög lich (S. 2 f. Ziff.  2.1). Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit entspreche auch der Prognose . Aufgrund des komplexen Krankheitsbildes könne die Beschwerde führerin keinem höheren Pensum nachgehen (S. 3 Ziff.  3.3). F ür Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von mindestens 2 Stunden pro Tag bestehe derzeit keine Belastbarkeit (S. 4 Ziff.  4.2). 4.3      Dr.  med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme v om
  33. April 2019 ( Urk.  7/106/4-6) aus , d ass aus dem von Dr.  E.___ im J anuar 2019 (vgl. vorstehend E. 4.2 ) erwähnten Befund keine schwere depressive Epis ode nachvoll ziehbar sei. So würden die aufgeführten Symptome keine schwergradige depres sive Episode begründen . Zudem fehle die für einen psychopathologischen Befund erforderliche Fremdbeurteilun g durch den Untersuchenden . E in Leidensdruck der Beschwerdeführerin , sich einer adäquaten medikamentösen Therapie z u unterzie hen , sei nicht vorhanden, wobei d urch eine leit linie ngerechte Behandlung ein Rückgang der vorhandenen depressiven Symptomatik zu erwarten wäre (S. 5 oben). Der als Nebendiagnose aufgeführten posttraumatischen Belastungsstörun g könne nicht gefolgt werden. Es werde kein Trauma beschrieben, das den Voraus setzungen nach ICD-10 entspreche , und es fehle eine Befundvalidierung. Die Diagnose einer ängstlich (vermeidenden) Persönlichkeitsstörung könne anhand des Gutachtens von Dr.  Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.1 ) ausgeschlossen werden, da eine Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 bereits im späten Kindesalter oder in der Adoleszenz und damit im Zeitpunkt der Gutachtene rstellung vorgelegen hätte . Die Diagnose eines Status nach TIA sei nachvollziehbar, auch wenn die medikamentöse Prophylaxe nicht durchgeführt werde (S. 5 Mitte). Zusammenfassend fehle der depressiven Episode der Charakter der Dauerhaf tigkeit. Es bestünden erhebliche psychosoziale Belastungsfak toren. Aus versiche rungsmedizin i s cher Sicht sei daher kein dauerhafter Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (S. 5 unten). 4.4      Dr.  E.___ und P sychologin F.___ (vorstehend E. 4.2 ) führten in ihrer ärztlichen Stellungnahme vom 2
  34. Juni 2019 zum Vorbescheid vom
  35. April 2019 ( Urk.  7/116 = Urk.  3/6) aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Vergewal tigung durch zwei Männer im Jahr 1979 einem Geschehen von aussergewöh nli cher Bedrohung ausgesetzt gewesen sei (A-Kriterium). Entsprechend leide sie an wiederkehrenden Gedanken und Erinnerungen (B-Kriterium). Weiter vermeide sie Handlungen, die sie an das traumatische Ereignis erinnern würden sowie Gedan ken und Gefühle, die mit der traumatischen Erfahrung verknüpft seien (C-Krite rium). Es bestehe insbesondere eine teilweise Unfähigkeit, sich an Teile des traumatischen Ereignisses erinnern zu können (D-Kriterium). Retrospektiv sei nicht sicher zu rekonstruieren, ob die Gesamtsymptomatik innert 6 Monaten oder mit verzögertem Beginn aufgetreten sei (E-Kriterium) . Nach heutigem medizi nisch-wissenschaftlichen Kenntnisstand sei das Zeitkriterium jedoch nicht mehr haltbar (S. 1 f.). Verschiedene Antidepressiva seien aufgrund von Unverträglichkeitsreaktionen wieder sistiert worden , da unter Einnahme insbesondere Suizidgedanken zuge nommen hätten . Dagegen habe die Beschwerdeführerin komplementärmedizini sche Präparate, welche auf ihren ausdrücklichen Wunsch verordn et worden seien, gut vertragen . Relevant erscheine in diesem Zusammenhang, dass sie An tidepres siva als Trigger erlebe , da sie damit in einem missbräuchlichen Zusammenhang sehr negative Erfahrungen als junge Frau gemacht habe (S. 3). 4.5      RAD-Ärztin Dr.  G.___ führte am
  36. September 2019 ( Urk.  7/118/3) au s , dass die Stellungnahme des Vorbescheids insofern anzupassen sei, dass nun ein Trauma benannt werde, das sich im Sommer 1979 ereignet habe. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei zu vergeben, wenn die Sym ptome innerhalb von sechs Monaten nach dem belaste nden Ereignis aufgetreten seien, was vorliegend retros pektiv nicht sicher zu eruieren sei. Eine anhaltende Symp tomatik sei jedoch nicht ausgewiesen. Eine PTBS-typische Symptomatik sei weder im Gutachte n von 2011 (vgl. vorstehend E. 3.1 ) noch in anderen Arztberichten vor 2017 geschildert worden. Z udem bestünden Diskrepanzen zwischen dem angegebenen Vermeidungsverhalten und den Schilderungen über sexuelle Kon takte im Gutachten von 2011 sowie der Ausbildung als Tantra-Masseurin. Der Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung könne demnach nicht gefolgt werden (S. 3).
  37. 5.1      Im Rahmen der erstmaligen Rentenprüfung diagnostizierten die behandelnde Ärztin Dr.  A.___ und die Psychologin B.___ im April 2011 und Januar 2012 eine rezidivierende depressive Störung , gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) bei akzentuiert narzisstischen Persö nlichkeitszügen (vorstehend E. 3.2 ). Demgegenüber ging die Beschwerde gegnerin gestützt auf das G utachten von Dr.  Z.___ vom Januar 2011 (vorste hend E. 3.1 ) von einer Neurasthenie, einer somatoformen Schmerzstörung sowie einer remittierten depressiven Anpassungsstörung aus (vgl. Urk.  7/64/3-4) und verneinte im Oktober 2012 einen Rentenanspruch ( Urk.  7/65). In den seit der Neuanmeldung im Juli 2017 eingegangenen medizinischen Berichten ist neu eine TIA im Posteriorstromgebiet links aktenkundig (vorstehend E. 4.1 ) , welche mangels entsprechender Hinweise in den medizinischen Berichten langfristig keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigte. Eine fachärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Stat us nach TIA ist den Akten nicht zu entnehmen - eine solche wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht gel tend gemacht . In somatischer Hinsicht liegt damit unstreitig keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands vor . Da die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin im Vordergrund stehen, stellt sich folglich die Frage, ob in psychiatrischer Hinsicht eine rechtsrelevante Veränderung eingetreten ist und ob die vorhandenen Berichte ausreichen, um den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich zu erstellen. 5.2      Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1
  38. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom
  39. März 2018 E. 4.2.1).      Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).      Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.3      Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)      Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
  40. März 2018 E. 7.4). 5.4      Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Stellungnahmen von RAD-Är ztin Dr.  G.___ (vorstehend E. 4.3, 4.5 ) davon aus, dass die geltend gemachte schwere depressive Episode sowie die PTBS nicht nachvollziehbar seien und verneinte eine gesundheitliche Verschlechterung beziehungsweise einen Renten an spruch. Ein Vergleich mit den seit der erstmaligen Rentenprüfung eingegangenen medi zinischen Berichte n zeigt, dass die behandelnden Fachpersonen des C.___ nunmehr von eine r gegenwärtig schweren Episode e iner depressiven Störung ausgeh en . N eu diagnostizierten sie überdies eine PTBS (ICD-10 F43.1) sowie eine ängstlich (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) und nicht mehr bloss eine Persönlichkeitsakz entuierung (vgl. vorstehend E. 3.2, 4.2, 4.4 ) . Die von ihnen angenommene gesundheitliche Verschlechterung schlug sich auch in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nieder. Im April 2011 siedelten sie die Arbeitsfähigkeit noch im Rahmen von 40-50  % an, während sie im Januar 2019 ein 20 - bis maximal 30%iges Arbeitspensum als zumutbar erachteten (vgl. vorstehend E. 3.2, 4.2 ). Damit bestehen gewichtige Hinweise auf eine relevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum . Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit kann indes auf die Berichte der erwähnten behandelnden Ärzte nicht abgestellt werden, zumal einerseits in Bezug auf Berichte von Hausärztin nen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungs weise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen ist , dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Andererseits ist gestützt auf die erwähnten Berichte keine Beurteilung der rechtsprechungsgemäss geforderten Standardindi katoren möglich (vgl. vorstehend E. 5.2-5.3) . 5.5      Demgegenüber führte RAD-Ärztin Dr.  G.___ aus , dass die geltend gemach ten Diagnosen der PTBS und der Persönlichkeitsstörung die erforderlichen ICD-10 Kriterien nicht zu erfüllen vermögen und daher nicht nachvollziehbar seien. Ferner würden die von den behandelnden Fachpersonen erwähnten Symptome keine schwergradige depressive Episode begründen und der diagnostizierten depressiven Episode fehle insgesamt der Charakter der Dauerhaftigkeit, weshalb kein dauerhafter Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus gewiesen sei (vorstehend E. 4.3 ). Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen und insbesondere nicht zu entkräften, dass mit den Diagnosen und attestierten Arbeitsunfähigkeiten in den Berichten der behandelnden Fach personen (vgl. vorstehend E. 4.2 und E. 4.4) gewichtige und auch begründete Hinweise auf eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vorliegen. Wie erwähnt, kann auf die Berichte der behandelnden Fachpersonen nicht abschliessend abgestellt werden (vorstehend E. 5.4) . Indes überzeugt auch die Einschätzung von Dr.  G.___ nicht , zumal sie sich lediglich punktuell und knapp zu den gestellten Diagnosen und einzelnen Indikatoren - beispielsweise zu der verord neten Medikation – äussert, welche jedoch nach geltender Rechtsprechung im Rahmen einer umfassenden Ressourcenprüfung zu beurteilen sind . Des Weiteren erscheint ihre Auffassung , dass die aufgeführten Symptome auf keine schwere depressive Episode hindeuten würden und eine depressive Störung aufgrund der fehlenden Dauerhaftigkeit zu verneinen sei, mangels einer diesbezüglich plausib len Begründung als nicht nachvollziehbar . Ausserdem sind auch leichte und mittelschwere Depressionen einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen (vgl. vorstehend E. 5.2). Somit stehen weder der konkrete Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beziehungsweise die konkreten Diagnosen fest, noch ist die Beurteilung der funk tionellen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit möglich. Insbesondere hat eine rechtsgenügliche Ausei nandersetzung mit den massgeblichen Standardindikato ren bis anhin nicht stattgefunden . 5.6      Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).      Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ ex pertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entschei denden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwal tung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist ( BGE 139 V 99 E. 1.1, B GE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 5.7      Nach dem Gesagten ist ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich . Da es die IV-Stelle unterlassen hat, den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht und insbesondere bezüglich der systematisierten Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 E. 4.1.3 rechtsgenüglich abzuklären, hat eine Rückweisung , nicht jedoch die Anordnung eines Gerichtsgutachtens (vgl. Urk.  1 S. 2), zu erfolgen . Die angefochtene Verfügung ( Urk.  2) ist folglich aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein psychiatrisches Gutachten einhole und die Frage nach einer in revisionsrechtlicher Hinsicht erheblichen gesundheitlichen Veränderung neu beurteile und anschliessend über den Renten anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . Ausgangsgemäss drängt sich das mit Eingabe vom 2
  41. März 2020 beantragte Zuwarten mit dem Erlass eines Urteils zufolge veranlasster medizi nisch/psychologischer Abklärungen ( Urk.  9) nicht auf. Vielmehr werden die Ergebnisse der von der Beschwerdeführerin veranlassten Abklärungen im Rahmen des von der IV-Stelle einzuholenden Gutachtens Berücksichtigung fin den können.
  42. 6.1      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2      Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. 6.3      Nach §  34 Abs.  1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( §  34 Abs.  3 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr.  2'400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen , welche aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist . Das Gericht erkennt:
  43. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
  44. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
  45. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  46. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.  2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  47. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr.  Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk.  9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  48. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  49. Juli bis und mit 1
  50. August sowie vom 1
  51. Dezember bis und mit dem
  52. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00703

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Rämi Urteil vom 1 4. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Astrid Meienberg goldbach

law Gustav-Silber Weg 4, Postfach 645, 8700 Küsnacht ZH diese substituiert durch Dr. Y.___ goldbach

law Gustav-Silber Weg 4, Postfach 645, 8700 Küsnacht ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1961, war zuletzt von März 2007 bis März 2011 als Sach bearbeiterin in einem 80%-Pensum tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 3 0. September 2010 erfolgte (Urk. 7/19 Ziff. 2.1, 2.3).

Insbesondere u nter Hinweis auf eine Depression meldete sie sich am 2 9. August 2010

erstmals bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4 Ziff. 1.3, 5.4, 6.1). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und teilte der Versicherten am 1 7. Dezember 2010 mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustands keine beruflichen Eingliederungsmass nahmen möglich seien (Urk. 7/18). In der Folge holte die IV-Stelle ein psychiat risches Gutachten ein, welches am 2 4. Januar 2 011 erstattet wurde (Urk. 7/26) und stellte mit Vorbescheid vom 2 8. Februar 2011 die Abweisung des Leistungs anspruchs in Aussicht (Urk. 7/32), wogegen die Versicherte Einwände erhob (Urk. 7/41). Am 3 1. Oktober 2011 wurde der Versicherten eine Abklärungsmassnahme in Form einer Potenz ialabklärung zu gesprochen (Urk. 7/48), welche per 2 5. Novem ber 2011 vorzeitig beendet wurde (Urk. 7/57).

Die IV-Stelle verneinte schliesslich mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 einen Rentenanspruch (Urk. 7/65). 1.2

Mit erneuter Anmeldung vom 2 8. Juli 2017 beantragte die Versicherte unter Hinweis auf chronische körperliche Beschwerden und psychische Probleme Leis tungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/79 Ziff. 6.1). Am 3 1. Januar 2018 sprach die IV-Stel le der Versicherten eine Potenzial abklärung zu (Urk. 7/92) .

N ach deren Durchführung schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 2 0. April 2018 ab (Urk. 7/97). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/107, Urk. 7/110, Urk. 7/117), in welchem die Versicherte einen weiteren medizinischen Bericht einreichte (Urk. 7/116), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. September 2019 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/119 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 7. Oktober 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. September 2019 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine volle Invalidenrente zu erbringen. Eventuell sei ein gerichtliches psychiatrisches Gutachten zu erstellen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. November 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 1 5. November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 2 4. März 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin zufolge laufender Abklärungen um Zuwarten mit dem Urteil (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prü fungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtene n Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass eine Einschränkung der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht nicht na chvollziehbar sei. Es sei nicht einleuchtend, dass bei einer schweren Depression keine Notwendigkeit für eine adäquate medikamentöse Therapie gesehen werde. Eine Belastungsstörung sei ferner nicht ausgewiesen, da weder e in Trauma genannt werde, das zu einer solchen Diagnose führen würde, noch die Befunde erklärt würden. Die Belastung durch die langjährige Arbeitslosigkeit sei nachvollziehbar, begründe indes keine Leistungen der Invalidenversicherung (S. 1). Zudem bestünden erhebliche Diskrepanzen zwischen dem angegebenen Vermeidungsverhalten und der durchgeführten Ausbildung zur Tantra-Masseurin (S. 2). 2.2

Demgegenüber wandte die Beschwerdeführer in im Wesentlichen ein (Urk. 1), eine posttraumatische Belastungsstörung sei bereits 2017 fachärztlich diagnostiziert wo rden und es sei von einem erheblichen Schweregrad des Traumas auszugehen (S. 5 f.

Ziff. 2.2.1 Rz . 9 f.) . Ihre Biogr afie zeige, dass sie die Einschränkungen nach dem traumatisierenden Ereignis ihr ganzes bisheriges Leben in untersch iedlicher Intensität begleitet hätten . Der Beurteilung, wonach die Diagnosekriterien nach ICD nicht erfüllt seien, könne insbesondere nicht gefolgt werden, da diese durch einen medizinischen Laien und nicht durch eine versicherungsinterne medizini sche Fachperson erfolgt sei (S. 7 Ziff. 2.2.1 Rz . 12 f.). Überdies habe sich die depressive Störung verschlimmert, indem heute von einer schweren Episode der rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden müsse (S. 7 Ziff.

2. 2. 2. Rz . 14). 2.3

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 2 8. Juli 2017 (Urk. 7/79) materiell eingetreten. Streitig und zu prüfen ist daher, ob seit der am 1. Oktober 2012 erlassenen Verfügung (Urk. 7/65) und der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2019 (Urk.

2) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheits zustands einget reten ist, welche nunmehr einen Rentenanspruch begründet und ob diesbezüglich der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde. 3.

3.1

Dr.

Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 2 4. Januar 2011 ein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Invalidenversiche rung über die gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 7/26) und nannte die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21, S. 22 Ziff. 1.2): - Neurasthenie (ICD-10 F48.0) - somatoforme autonome Funktionsstörung, unteres Verdauungssystem beziehungsweise psychogenes Colon irritable (ICD-10 F45.23) - anamnestisch rezidivierende depressive Anpassungsstörungen (mit Angst, Depressivität und Neurasthenie), stets in Zusammenhang mit psychosozi alen Belastungen (in der Partnerschaft, durch Schwangerschaftsabbruch, am Arbeitsplatz) zuletzt 2010, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F43.22) - narzisstisch- dysthym akzentuierte Persönlichkeitszüge Die Prüfung der Förster- Kriterien h abe ergeben, dass weder eine erhebliche psy chische Komorbidität, noch eine körperliche Begleiterkrankung, ein sozialer Rückzug in allen Lebenslagen oder ein therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewälti gung, vorliege. Zusammenfassend sei daher eine Arbeitsunfähigkeit beziehungs weise ein andauernder arbeitsmedizinisch relevanter Gesundheitsschaden aus psychiatrischer Sicht nicht gegeben (S. 21 f.). Die im Jahr 2010 aufgrund von Problemen am Arbeitsplatz entstandene depressive Störung sei remittiert und die somatoformen Störungen und akzentuierten Persönlichkeitszüge hätten keine IV-Relevanz (S. 23 Ziff. 2). 3.2

Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie, und

B.___, Psychologin, C.___, nannten in ihrem Bericht vom 1 1. April 2011 (Urk. 7/40) als psychiatrische Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . Ferner diagnostizierten sie eine Persönlichkeitsakzentu ierung mit narzisstischen Zügen, welche keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 2). Die von

Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) gestellten Diagnosen seien widersprüchlich und nicht schlüssig. So entspreche insbesondere die von der Beschwerdeführer in beschriebene Symptomatik einer depressiven Störung und nicht einer Neurasthenie (S. 1 unten). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwer deführerin in ihrer angestammten Tätigkeit derzeit als nicht arbeitsfähig einzu schätzen. Es sei davon auszugehen, dass in einer angepassten, einfachen, nicht erheblich stressbelasteten Verweistätigkeit die Arbeitstätigkeit wieder aufgenom m en werden könne und die Arbeits fähigkeit

vorerst im Rahmen von 40-50 % anzusiedeln sei (S. 2 unten). Eine Unterstützung zur Wiedereingliederung durch die Invalidenversicherung sei zudem wünschenswert (S. 3). In ihrem Bericht vom 2 2. Januar 2012 (Urk. 7/62/2-8) nannte Dr. A.___ als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) bei akzentuiert narzisstischen Persönlichkeitszügen, eine Migräne mit Aura und eine starke Lärmempfindlichkeit (S. 1 Ziff. 1.1). Die Prognose bleibe vorsichtig positiv (S. 2 Ziff. 1.4). Ab 1 9. Sept ember 2011 bestehe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 f. Ziff. 1.6-1.7). Es sei wohl eher unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit wieder erreichen könne (S. 4 Ziff. 1.11). 4. 4.1

Im Austrittsbericht des D.___ über die Hospitalisation vom 2 7. bis 3 1. Mai 2016 (Urk. 7/87/1-4) wurde ausgeführt, dass die notfallmässige Auf nahme aufgrund einer akut aufgetretenen Gleichgewichtsstörung, Sehen von Doppelbilder n und einer Hemihypästhesie rechts erfolgt sei. Zusammenfassend sei von einer transitorischen ischämischen Attacke (TIA) im Posteriorstromgebiet links am 2 7. Mai 2016 auszugehen (S. 1) . 4.2

Dr. med.

E.___, Facharzt für Psychiatr ie und Psychotherapie, und

F.___, Psychologin, C.___, führten in ihrem Bericht vom 1 3. Januar 2019 (Urk. 7/105) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit April 2018 ambulant behandelt hätten (S. 3 Ziff. 3.1), und nannten als Diag nose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) im Rahmen der ersten Nebendiagnose. Als psychiatrische Nebendiagnosen nannten sie eine posttraumatische Belas tungsstörung (PTBS, ICD-10 F43.1) und eine ängstlich (vermeidende) Persönlich keitsstörung (ICD-10 F60.6; S. 1 Ziff. 1.2). Für die bisherige Tätigkeit liege eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit vor. In angepassten Tätigkeiten, beispielsweise in einer Bürotätigkeit, sei b ei Vorliegen optimaler Arbeitsbedingungen ein 20 - bis maximal 30%iges Arbeitspensum mög lich (S. 2 f. Ziff. 2.1). Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit entspreche auch der Prognose . Aufgrund des komplexen Krankheitsbildes könne die Beschwerde führerin keinem höheren Pensum nachgehen (S. 3 Ziff. 3.3). F ür Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von mindestens 2 Stunden pro Tag bestehe derzeit keine Belastbarkeit (S. 4 Ziff. 4.2). 4.3

Dr. med.

G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme v om 3. April 2019 (Urk. 7/106/4-6) aus, d ass aus dem von Dr. E.___ im J anuar 2019 (vgl. vorstehend E. 4.2) erwähnten Befund keine schwere depressive Epis ode nachvoll ziehbar sei. So würden die aufgeführten Symptome keine schwergradige depres sive Episode begründen .

Zudem fehle die für einen psychopathologischen Befund erforderliche Fremdbeurteilun g durch den Untersuchenden . E in Leidensdruck

der Beschwerdeführerin, sich einer adäquaten medikamentösen Therapie z u unterzie hen, sei nicht vorhanden, wobei d urch eine leit linie ngerechte Behandlung ein Rückgang der vorhandenen depressiven Symptomatik zu erwarten wäre (S. 5 oben). Der als Nebendiagnose aufgeführten posttraumatischen Belastungsstörun g könne nicht gefolgt werden. Es werde kein Trauma beschrieben, das den Voraus setzungen nach ICD-10 entspreche, und es fehle eine Befundvalidierung. Die Diagnose einer ängstlich (vermeidenden) Persönlichkeitsstörung könne anhand des Gutachtens von Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) ausgeschlossen werden, da eine Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 bereits im späten Kindesalter oder in der Adoleszenz und damit im Zeitpunkt der Gutachtene rstellung vorgelegen hätte . Die Diagnose eines Status nach TIA sei nachvollziehbar, auch wenn die medikamentöse Prophylaxe nicht durchgeführt werde (S. 5 Mitte). Zusammenfassend fehle der depressiven Episode der Charakter der Dauerhaf tigkeit. Es bestünden erhebliche psychosoziale Belastungsfak toren. Aus versiche rungsmedizin i s cher Sicht sei daher kein dauerhafter Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (S. 5 unten). 4.4

Dr. E.___ und P sychologin F.___ (vorstehend E. 4.2) führten in ihrer ärztlichen Stellungnahme vom 2 0. Juni 2019 zum Vorbescheid vom 4. April 2019 (Urk. 7/116 = Urk. 3/6) aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Vergewal tigung durch zwei Männer im Jahr 1979 einem Geschehen von aussergewöh nli cher Bedrohung ausgesetzt gewesen sei (A-Kriterium). Entsprechend leide sie an wiederkehrenden Gedanken und Erinnerungen (B-Kriterium). Weiter vermeide sie Handlungen, die sie an das traumatische Ereignis erinnern würden sowie Gedan ken und Gefühle, die mit der traumatischen Erfahrung verknüpft seien (C-Krite rium). Es bestehe insbesondere eine teilweise Unfähigkeit, sich an Teile des traumatischen Ereignisses erinnern zu können (D-Kriterium). Retrospektiv sei nicht sicher zu rekonstruieren, ob die Gesamtsymptomatik innert 6 Monaten oder mit verzögertem Beginn aufgetreten sei (E-Kriterium) . Nach heutigem medizi nisch-wissenschaftlichen Kenntnisstand sei das Zeitkriterium jedoch nicht mehr haltbar (S. 1 f.). Verschiedene Antidepressiva seien aufgrund von Unverträglichkeitsreaktionen wieder sistiert worden, da unter Einnahme insbesondere Suizidgedanken zuge nommen hätten . Dagegen habe die Beschwerdeführerin komplementärmedizini sche Präparate, welche auf ihren ausdrücklichen Wunsch verordn et worden seien, gut vertragen . Relevant erscheine in diesem Zusammenhang, dass sie An tidepres siva als Trigger erlebe, da sie damit in einem missbräuchlichen Zusammenhang sehr negative Erfahrungen als junge Frau gemacht habe (S. 3). 4.5

RAD-Ärztin

Dr. G.___ führte am 4. September 2019 (Urk. 7/118/3) au s, dass die Stellungnahme des Vorbescheids insofern anzupassen sei, dass nun ein Trauma benannt werde, das sich im Sommer 1979 ereignet habe. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei zu vergeben, wenn die Sym ptome innerhalb von sechs Monaten nach dem belaste nden Ereignis aufgetreten seien, was

vorliegend retros pektiv nicht sicher zu eruieren sei. Eine anhaltende Symp tomatik sei jedoch nicht ausgewiesen. Eine PTBS-typische Symptomatik sei weder im Gutachte n von 2011 (vgl. vorstehend E. 3.1) noch in anderen Arztberichten vor 2017 geschildert worden. Z udem bestünden Diskrepanzen zwischen dem angegebenen Vermeidungsverhalten und den Schilderungen über sexuelle Kon takte im Gutachten von 2011 sowie der Ausbildung als Tantra-Masseurin. Der Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung könne demnach nicht gefolgt werden (S. 3). 5. 5.1

Im Rahmen der erstmaligen Rentenprüfung diagnostizierten die behandelnde Ärztin Dr. A.___ und die Psychologin B.___

im April 2011 und Januar 2012 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) bei akzentuiert narzisstischen Persö nlichkeitszügen (vorstehend E. 3.2). Demgegenüber ging die Beschwerde gegnerin gestützt auf das G utachten von Dr. Z.___ vom Januar 2011

(vorste hend E. 3.1)

von einer Neurasthenie,

einer somatoformen Schmerzstörung sowie

einer remittierten depressiven Anpassungsstörung aus (vgl. Urk. 7/64/3-4) und verneinte im Oktober 2012

einen Rentenanspruch (Urk. 7/65). In den seit der Neuanmeldung im Juli 2017 eingegangenen medizinischen Berichten ist neu eine TIA im Posteriorstromgebiet links

aktenkundig (vorstehend E. 4.1), welche mangels entsprechender Hinweise in den medizinischen Berichten langfristig keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigte. Eine fachärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Stat us nach TIA ist den Akten nicht zu entnehmen

- eine solche wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht gel tend gemacht .

In somatischer Hinsicht liegt damit unstreitig keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands vor .

Da die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin im Vordergrund stehen, stellt sich folglich die Frage, ob in psychiatrischer Hinsicht eine rechtsrelevante Veränderung eingetreten ist und ob die vorhandenen Berichte ausreichen, um den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich zu erstellen. 5.2

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 5.4

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Stellungnahmen von RAD-Är ztin Dr. G.___ (vorstehend E. 4.3, 4.5) davon aus, dass die geltend gemachte schwere depressive Episode sowie die PTBS nicht nachvollziehbar seien und verneinte eine gesundheitliche Verschlechterung beziehungsweise einen Renten an spruch. Ein Vergleich mit den seit der erstmaligen Rentenprüfung eingegangenen medi zinischen Berichte n zeigt, dass die behandelnden Fachpersonen des C.___ nunmehr von eine r gegenwärtig schweren Episode e iner depressiven Störung ausgeh en . N eu diagnostizierten sie überdies eine PTBS (ICD-10 F43.1) sowie eine ängstlich (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) und nicht mehr bloss eine Persönlichkeitsakz entuierung (vgl. vorstehend E. 3.2, 4.2, 4.4) . Die von ihnen angenommene gesundheitliche Verschlechterung schlug sich auch in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nieder. Im April 2011 siedelten sie die Arbeitsfähigkeit noch im Rahmen von 40-50 % an, während sie im Januar 2019 ein 20 - bis maximal 30%iges Arbeitspensum als zumutbar

erachteten (vgl. vorstehend E. 3.2, 4.2).

Damit bestehen gewichtige Hinweise auf eine relevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum . Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit kann indes auf die Berichte der erwähnten behandelnden Ärzte nicht abgestellt werden, zumal einerseits in Bezug auf Berichte von Hausärztin nen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungs weise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Andererseits ist gestützt auf die erwähnten Berichte keine Beurteilung der rechtsprechungsgemäss geforderten Standardindi katoren möglich (vgl. vorstehend E. 5.2-5.3) . 5.5

Demgegenüber führte RAD-Ärztin Dr. G.___ aus, dass die geltend gemach ten Diagnosen der PTBS und der Persönlichkeitsstörung die erforderlichen ICD-10 Kriterien nicht zu erfüllen vermögen und daher nicht nachvollziehbar seien. Ferner würden die von den behandelnden Fachpersonen erwähnten Symptome keine schwergradige depressive Episode begründen und der diagnostizierten depressiven Episode fehle insgesamt der Charakter der Dauerhaftigkeit, weshalb kein dauerhafter Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus gewiesen sei (vorstehend E. 4.3). Diese Argumentation vermag

nicht zu überzeugen und insbesondere nicht zu entkräften, dass mit den Diagnosen und attestierten Arbeitsunfähigkeiten in den Berichten der behandelnden Fach personen (vgl. vorstehend E. 4.2 und E. 4.4) gewichtige und auch begründete Hinweise auf eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vorliegen. Wie erwähnt, kann auf die Berichte der behandelnden Fachpersonen nicht abschliessend abgestellt werden (vorstehend E. 5.4) . Indes überzeugt auch die Einschätzung von Dr. G.___ nicht, zumal

sie sich lediglich punktuell und knapp zu den gestellten Diagnosen und einzelnen Indikatoren - beispielsweise zu der verord neten Medikation

– äussert, welche jedoch nach geltender Rechtsprechung im Rahmen einer umfassenden Ressourcenprüfung zu beurteilen sind . Des Weiteren erscheint ihre Auffassung, dass die aufgeführten Symptome auf keine schwere depressive Episode hindeuten würden und eine depressive Störung aufgrund der fehlenden Dauerhaftigkeit zu verneinen sei, mangels einer diesbezüglich plausib len Begründung

als nicht nachvollziehbar . Ausserdem sind auch leichte und mittelschwere Depressionen einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen (vgl. vorstehend E. 5.2).

Somit stehen weder der konkrete Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beziehungsweise die konkreten Diagnosen fest, noch ist die Beurteilung der funk tionellen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

möglich. Insbesondere hat eine rechtsgenügliche Ausei nandersetzung mit den massgeblichen Standardindikato ren bis anhin nicht stattgefunden . 5.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ ex pertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entschei denden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwal tung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, B GE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 5.7

Nach dem Gesagten ist ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich . Da es die IV-Stelle unterlassen hat, den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht und insbesondere bezüglich der systematisierten Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 E. 4.1.3

rechtsgenüglich abzuklären, hat eine Rückweisung, nicht jedoch die Anordnung eines Gerichtsgutachtens (vgl. Urk. 1 S. 2), zu erfolgen . Die angefochtene Verfügung (Urk.

2) ist folglich aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein psychiatrisches Gutachten einhole und die Frage nach einer in revisionsrechtlicher Hinsicht erheblichen gesundheitlichen Veränderung neu beurteile und anschliessend über den Renten anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . Ausgangsgemäss drängt sich das mit Eingabe vom 2 4. März 2020 beantragte Zuwarten mit dem Erlass eines Urteils zufolge veranlasster medizi nisch/psychologischer Abklärungen (Urk.

9) nicht auf. Vielmehr werden die Ergebnisse der von der Beschwerdeführerin veranlassten Abklärungen im Rahmen des von der IV-Stelle einzuholenden Gutachtens Berücksichtigung fin den können. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. 6.3

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen, welche aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist .

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi