Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1970, absolvierte von 1987 bis 1991 eine Lehre zum Elektromonteur, welche er mit Fähigkeitsausweis abschloss (Urk. 11/1/4). Von 1991 bis 2005 arbeitete er vorwiegend im Temporärbereich sowie als selbstän di ger Elektromonteur (Urk. 11/1/4, Urk. 11/23/3). Am 9. Dezember 2005 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hin weis auf physische und psychische Erkrankungen zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1, Aktenverzeichnis zu Urk. 11/1-235). Zu den Leistungen, welche ihm die IV-Stelle in der Folge aufgrund ihrer Abklärungen gewährte, gehörten im Wesentlichen berufliche Massnahmen (vgl. Urk. 11/18, Urk. 11/22, Urk. 11/48). Am 27. August 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten unter Hinweis auf den Abschluss der Umschulung zum Verkaufsfachmann mit eidgenössischem Fach ausweis mit, dass er rentenausschliessend ein gegliedert sei (Urk. 11/101). 1.2
X.___ meldete sich am 31. Januar 2017 (Eingangsdatum) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/113, Urk. 11/116). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht. Sie zog insbesondere die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 11/123).
Zudem holte s ie das rheu ma to lo gisc he Gutachten von Dr. med.
Y.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 25. September 2018 (Urk. 11/171) sowie das psychia tri sche Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. September 2018 (Urk. 11/172) ein. Gestützt auf diese Ab klärun gen kündigte die IV-Stelle dem Ver sicherten mit Vorbescheid vom 12. Novem ber 2018 die Abweisung seines Leis tungsbegehrens an. Zur Begrün dung führte sie aus, dass sowohl aus rheumatologischer als auch aus psychiat rischer Sicht keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde, welche eine länger dauernde Arbeits unfähigkeit hervorrufen würde (Urk. 11/177/2). Dagegen erhob X.___ am 1 0. Dezember 2018 Einwand (Urk.
11/180). In der Folge liess
sein behandelnde r Psychiater, Dr. sc. nat.
A.___ , FMH Psychiat rie und Psycho the rapie, Oberarzt B.___ , der IV-Stelle seine Stellungnahme vom 2 6. Januar 2019 zukommen (Urk.
11/184). Der Versicherte reichte sodann weitere Beweismittel
(Urk. 11/186 ff.) und die ergänzende Einwand begrün dung vom 31.
Januar 2019 ein ( Urk. 11/ 216 ) .
Darauf hin zog die IV-Stelle die aktuellen Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 11/219 ). Zudem holte sie die Stellungnahme von Dr. Y.___ vom 2 7. Mai 2019 ( Urk. 11/224) und die Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 7. Juni 2019 ( Urk. 11/225) ein. Am 5. Juli 2019 setzte die IV-Stelle dem Versicherte eine Frist von 20 Tagen an, um sich zu den Stellungnahmen der Gutachter vernehmen zu lassen ( Urk. 11/227). Der Versicherte reichte innert angesetzter Frist keine Stellungnahme ein.
Mit Ver fügung vom 4. September 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von X.___ vom 31. Januar 2017 wie vorbeschieden ab (Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ am 4. Oktober 2019 (persönliche Übergabe) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit diese ein Gutachten unter Beteiligung von Ärztinnen oder Ärzten der Fachrichtungen Neurologie, Psychiatrie und Rheuma tologie einhole und danach über seinen Anspruch auf eine Invalidenrente neu entscheide (Urk. 1 S. 1). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung und der unent geltlichen Rechtsver tre tung (Urk. 1 S. 2). Zudem beantragte er, dass ihm eine Frist von 30 Tagen zu gewähren sei, damit sein noch zu mandatierender Rechtsanwalt - falls nötig - eine weitere Stellungnahme einreichen könne (Urk. 1 S. 1). Und schliesslich lehnte er die Sozialversicherungs richter Hurst und Vogel sowie Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna wegen Befangenheit ab (Urk. 1 S. 3). 2.2
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2019 um Gewährung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Substantiierung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Beschwerdegegnerin eine Frist zur Beschwerdeantwort und Einreichung ihrer vollständigen Akten angesetzt (Urk. 4). 2.3
In der Folge reichte der Beschwerdeführer - nunmehr vertreten durch Rechtsan wältin Regula Aeschlimann Wirz - mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 unter anderem die Bestätigung der Gemeinde C.___ über den Bezug von Sozialhilfe vom 7. Oktober 2019 (Urk. 9/3) ein. Mit dieser Eingabe beantragte er er neut Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und stellte überdies ein Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechts anwältin Regula Aeschlimann Wirz (Urk. 6 S. 2). Zudem beantragte der Beschwerdeführer, dass ein formeller zweiter Schriftenwech sel durchzuführen sei und die Verfahrensakten seiner Rechtsvertreterin zur Einsicht zuzustellen seien (Urk. 6 S. 1). 2.4
D ie Beschwerdegeg nerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 11. November 2019 Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage der IV-Akten , Urk. 11/1-235 ). 2.5
Mit B eschluss vom 16. November 2019 wurde auf das Ausstand begehren des Beschwerdeführers gegen die Sozialversicherungs richter Hurst und Vogel sowie Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna nicht eingetreten ( Urk. 12 S. 7). Dieser Beschluss blieb unangefochten. 2.6
Mit demselben Beschluss wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um An setzung eines for mellen zweiten Schriftenwechsels zur Beschwerdeergänzung ab gewiesen und der Rechts vertreterin des Beschwerdeführers antragsgemäss die Verfahrensakten zur Einsicht zugestellt ( Urk. 12 S. 7) . 2.7
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit der Aktenretournierung die Stellungnahme vom 12. Dezember 2019 sowie die Stel lungnahme von Dr. A.___ vom selben Tag (Urk. 16/1-2, Urk. 17) ein.
2.8
Mit Verfügung vom 1 8. Dezember 2019 wurde die Stellungnahme des Beschwerde führers vom 1 2. Dezember 2019 als unzulässige Beschwer de ergänzung aus dem Recht gewiesen. Zudem wurde der Beschwerdegegnerin ein Doppel der vom Beschwerdeführer am
12. Dezember 2019 eingereichten Beweis mittel (Urk. 16/1-2, Urk. 17) zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 18 S. 3). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente hat. 1.2
In der angefochtenen Verfügung vom 4. September 2019 führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, dass Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lediglich durch seine Rückenschmerzen ausgewiesen seien. Aufgrund der Rückenschmerzen seien dem Beschwerdeführer nur noch leichte angepasste Tätigkeiten in Wechselbelastung zumutbar. Damit sei er aber in der bisherigen Tätigkeit als Call-Center Agent und auch in anderen Tätigkeiten seit 2011 vollumfänglich arbeitsfähig ( Urk. 2 S. 2). Folglich bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen, weshalb sein Leistungsbegehren vom 3 1. Januar 2017 abzu weisen sei ( Urk. 2 S. 1). 1.3
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, gegen den Beweiswert des Gutachtens vom 25./26. September 2018 spreche vor allem, dass zu Unrecht keine neurologische Untersuchung durchgeführt worden sei. Somit seien die durchgeführten Abklärungen nicht umfassend gewesen (Urk. 1 S. 1) . Dr. A.___ habe sodann im Rahmen seines Einwandes gegen den Vorbescheid ein Schreiben mit Einwänden gegen das rheumatologisch-psychiatrische Gutach ten der Dres . Y.___ und Z.___ vom 25./26. September 2018 eingereicht (Urk. 1 S. 1). Er habe insbesondere auf Widersprüche im Gutachten selbst sowie zur i nternationale n statistische n Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10) hin gewie sen (Urk. 1 S. 2) . In der angefochtenen Verfügung vom 4. September 2019 sei die Beschwerde gegnerin jedoch nicht auf Einwände von Dr. A.___
eingegangen ( Urk. 1 S. 1-2). Es müsse sodann berücksichtigt werden, dass er - entgegen der Einschätzung des psychiatrischen Gutachters Dr. Z.___
- gemäss dem Bezirksarzt des Bezirkes D.___ in psychi scher Hinsicht auf dem ersten Arbeits markt zu 100 % arbeitsunfähig sei. Zudem hätten d ie Gutachter seine bei den Untersuchungen gemachten Aussagen im Gut achten falsch wiedergegeben
( Urk. 1 S.
2). Das Gutachten vom 25./26. September 2018 sei daher nicht beweiskräftig, weshalb nicht darauf abgestellt
werden könne. Es müsse ein neues G utachten unter Beteiligung eines Neurologen, eines Rheumatologen und eines Psyc hiaters erstellt werden ( Urk. 1 S.
1). 2.
2. 1
2.1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 . 1. 2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .1.3
Gemäss BGE 143 V 418 E. 7.2
sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Aus Gründen der Verhältnis mässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fach ärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvoll ziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemesse n werden kann (B GE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 2 .2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 . 3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 der Verordnung über die Invalidenversicherung
( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Art. 87 Abs. 2 und Abs. 3 IVV finden jedoch nur auf gleichlautende Leistungsgesuche Anwendung . Wurde in einem früheren Verfahren festgestellt, dass die versicherte Person rentenausschliessend eingegliedert sei, ist ein erneutes Leistungsgesuch nicht als Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV, sondern
als erstmalige Anmeldung zu behandeln (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 15. Mai 2018 E. 4.1 mit Hinweisen).
2 . 4 2 . 4 .1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutach ten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2 . 4 .2
Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2 . 4 .3
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab weichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hin weisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 3.
3. 1
In seinem Bericht vom 5. Oktober 2016 hielt Dr. med. E.___ , Chirurgie FMH, spez. Handchirurgie FMH, fest, dass eine Exostose am linken Metacarpale V bei Status nach Fraktur mit Dislokation und ausgeprägter CMC-V Arthrose bestehe. Seitens der Pseudoarthrose sowie der CMC-V Arthrose sei operativ eher Zurückhaltung angebracht (Urk. 11/ 1 2 3 / 59 ). 3. 2
Dem Bericht des F.___ , Klinik für Neurologie, vom 24. November 2016 sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen (Urk. 11/129/2): - Cervikale Dystonie mit dystonem Kopf-Tremor vom «Nein-Nein-Typ», Erstmanifestation Frühjahr 2010 - Status nach Polytoxikomanie (Kokain, Marihuana, Alkohol, Heroin)
Dazu wurde festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer berichtete geringe Zu nahme der Beschwerden derzeit nicht mit einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einhergehe (Urk. 11/129/3). 3.3
Dem Bericht von Dr. G.___ vom 8. März 2017 ist zu entnehmen, dass sich im Bereich der linken Hand eine deutliche Vorwölbung im Bereich der Metakarpale-IV und V-Basis finde. Dies sei nur ganz minim druckdolent . Der Faustschluss sei vollständig möglich. Im Bereich der linken Hand finde sich eine deutliche Defor mierung der Basis Metakarpale-IV und V mit deutlicher Verkürzung insbesondere des 5. Strahles. Das Handgelenk, wie auch midkarpal , sei ansonsten unauffällig. Die Langfingergelenke seien unauffällig. Im Bereich des Endgelenks D IV rechts bestehe eine deutliche Gelenkspaltverschmälerung (Streckdefizit bei Sehnen ab riss). Es finde sich ein Status nach verheilter Basisfraktur Metakarpale-IV und V. Hier seien die Beschwerden eher nur geringgradig ausgeprägt, weshalb von ope rativen Massnahmen eher Abstand zu nehmen sei . Radiologisch wie auch anam nestisch finde sich im Bereich der rechten Hand ein Status nach alter Scaphoid fraktur mit Diagnose einer proximalen Polnekrose (Diagnose aus dem Jahr 2005). Daneben bestehe auch ein Status nach Strecksehnenläsion am Endgelenk D IV, ansonst e n eigentlich ein unauffälliger Befund . Die anamnestisch angegebenen Beschwerden mit Sehnenverkürzungen seien eher funktioneller Natur (Urk. 11 / 132/ 2). Dr. G.___ stellte die Diagnose funktionelle Beschwerde proble matik im Bereich beider Hände mit/bei Status nach einer in Fehlstellung verheil ten Basisfraktur Metakarpale-IV und V links vor rund 20 Jahren (Urk. 11/132/1). 3.4
Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, Bezirksarzt des Bezirkes D.___ , führte in seinem Bericht zuhanden de r Gemeinde C.___ vom 12. Mai 2017 aus, dass gemäss den vorliegenden fachärztlichen Unter suchungen und den praktischen Arbeitstests vom Dezember 2016 aus körperlicher Sicht bei angepasster Arbeit (körperlich leichte, nicht repetitive Tätigkeiten in Wechselposition sitzend stehend) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers bestehe. Nach dem persönlichen Gespräch mit dem Beschwerdeführer und «unter Berücksichtigung der psychiatrischen Vorgeschichte» sei aber von einer mindestens 50%ige n Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen auszugehen (Urk. 3/7 S. 1). Zurzeit bestehe auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Arbeits fähigkeit. Auf dem zweiten Arbeitsmarkt bestehe eine volle Arbeits- bzw. Einsatz fähigkeit. Inwiefern die geringe Motivation des Beschwerdeführers und Tendenz zum Querulieren ein Hindernis darstell t e n , sei schwer abzuschätzen. Die Art der Medikamente (Beruhigungsmittel mit Abhängigkeitspotential) scheine ihm nicht geeignet, die Tagesform und Aufmerksamkeitsdauer des Beschwerde führers positiv zu beeinflussen. Eine fachärztliche Begutachtung der psychiatrischen Situation könnte hier allenfalls andere Behandlungsmöglichkeiten aufzeigen (Urk. 3/7 S. 2). 3.5
Im Bericht vom 2 8. Juni 2017 stellten med. pract. I.___ , leitender Arzt, und Dr. med. J.___ , Ärztin, K.___ , B.___ , die folgenden Diagnosen ( Urk. 11/141/2): - Dysthymie (ICD-10: F34.1, aktenanamnestisch) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich-vermeidenden, schizoiden und dissoziativen Anteilen (ICD-10: Z73.1) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Niedrigdosisabhängigkeit (ICD-10: F13.8)
Sie attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als Elektriker. Sie führten weiter aus, dass aus psychiatrischer Sicht keine körper lichen, geistigen oder psychischen Einschränkungen hinsichtlich der Arbeits fähig keit in der vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestünden ( Urk. 11/141/4). 3. 6
Dr. med. L.___ , Neurologie FMH, führte im Bericht vom 1 2. März 2018 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen dystonen Kopf-Tremor, manifest ab ca. Frühjahr 2010 , mit/bei überwiegendem NEIN-Tremor und leichtem rechts- latero - torti-antero-collis an . Die letzte Kontrolle bei ihm sei am 22. November 2017 erfolgt; aktuell seien keine weiteren Termine geplant ( Urk. 11/157/7). Dr. L.___ hielt fest, dass er dem Beschwerdeführer bisher keine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe ( Urk. 11/157/7). Der dystone Kopftremor führe zu einer leichten Kopfschiefhaltung und einem leichten Zittern des Kopfes. Dies könne der Beschwerdeführer oft lindern, indem er sein Kinn und seinen Kopf leicht mit seiner linken Hand stützte. Dies könne zu einer Beeinträchtigung bei einer Tätigkeit führen, die eine andauernde bimanuelle Tätigkeit beinhalten würde. Deshalb sei auch eine eventuelle Verlangsamung, das heisse eine geschätzte 10- bis 20%igen Leistungseinbusse betreff end Zeitbedarf möglich, vor allem für rasch getaktete Tätigkeiten ( Urk. 11/157/8). 3. 7
Dr. med. M.___ , Rheumatologie, stellte im Bericht vom 8. April 2018 die folgenden Diagnosen ( Urk. 11/160/1): - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - Haltungsdysfunktion, Beckentiefstand von 1 cm - Leichtgradige Degeneration der LWS - Funktionelle Beschwerdeproblematik im Bereich beider Hände mit/bei - Fehlstellung einer verheilten Basisfraktur Metacarpale IV/V links (vor rund 20 Jahren) - Anamnestisch Status nach Fraktur eines Handwurzelknochen s rechts (vor ca. 20 Jahren), Durchblutungsstörung und Nekrose des proximalen Scaphoid -Pols
Gemäss Dr. M.___
gilt folgendes Belastungsprofil ( Urk. 11/160/1-2) :
« Körperliche leichte Tätigkeit, mit Einschränkung bei vorgeneigter Rumpfhaltung und vorgeneigter Kopfhaltung, Empfehlung zur Anschaffung eines höhen ver stellbare n Stehpultes, Einschränkung en bei manueller Arbeit mit Krafteinsatz wie auch bei repetitiven manuelle Arbeiten (unter anderem 10-Fingersystem nicht möglich) » .
Für eine solche angepasste Tätigkeit besteht laut Dr. M.___ eine volle Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/160/1-2 ). 3. 8
Dr. A.___ , welcher den Beschwerdeführer seit 1. November 2017 psychi at risch behandelt,
führte im Bericht vom 2 7. Juni 2018 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers auf ( Urk. 11/164/11): - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0; Erst diagnose Ende 2017, anamnestisch seit Kindheit vorhanden) - Andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer (und somatischer) Krankheit (ICD-10: F62.1; Erstdiagnose Ende 2017).
Er hielt fest, dass aufgrund der langwierigen Vorgeschichte, der komplexen Prob lematik und der damit verbundenen deutlichen Auswirkungen auf die Persönlichkeit eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt unrealistisch sei ( Urk. 11/164/11-12). 3.9 3.9 . 1
Dr. Y.___ und Dr. Z.___ hielten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung zu ihrem rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten vom 25./26. September 2018 zu den «Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit» folgendes fest (Urk. 11/171/70 -71 ): - Nichtbeherrschen des Schreibens mit 10-Finger-System, wahrscheinlich aufgrund der Tatsache, dass dieses nie erlernt wurde - Angabe von funktioneller Beschwerdeproblematik mit subjektiver Ein schrän kung im Bereich beider Hände mit/bei - Rechts: - Status nach ossärem Strecksehnenausriss Endglied D IV (=Mallet-Läsion; diagnostiziert am 5. Oktober 2016, erlitten gemäss Beschwerde führer 1982) - Status nach proximaler Scaphoid-Pseudarthrose ( Dg -Stellung, resp. Erstbehandlung 8. November 2005 ca. 1998/1999) , bei Scaphoid -Fraktur ca. 1998/1999 - Links: - Status nach distal radialer Abrissfraktur am Os naviculare links, infolge Sturz am 28. Februar 1988, konservativ behandelt, nach folgend beschwerdefrei - Status nach in leichter Fehlstellung verheilter Fraktur des Meta c arpale V proximal und distal mit leichter Verkürzung des MCP V sowie Metacarpaleköpfchen -Fissur IV links, erlitten am 24. Juni 1990 - Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei - Fehlform (links konvexe Krümmung von Brustwirbelsäule und Lenden wirbelsäule, Rundrücken), Beckentiefstand 1 cm infolge Beinlängen differenz - Hämangiom Lendenwirbelkörper 1, beginnende Osteochondrose L1/2, deutliche Osteochondrose L5/S, linksseitige Protrusion bis Diskushernie L5/S1 (Röntgen LWS 14. November 2016, MRI LWS 31. Januar 2017) - Keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 3.9.2
Unter «Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit» führten die Gutachter folgendes auf (Urk. 11/171/ 71 ): - Dysfunktionaler Umgang mit seit Unfällen bestehenden Hand beschwer den (ICD-10: F54) - Ängstlich-unsichere und abhängige Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) - Dysthymie (ICD-10: F34.1) - Status nach Opiatabhängigkeit (ICD-10: F10.20) - Low-dose- Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10: F13.25) - Zervikale Dystonie mit dystonem Kopf-Tremor vom Nein-Nein Typ, Erst manifestation Frühjahr 2010 - Seit Ritalin® Herbst 2017 deutliche Verbesserung sowohl des Kopf tremors als auch des Handtremors - Diskrete Kopffehlhaltung mit teilweise leichter Seitneigung nach rechts, inkonstant - Untergewicht (BMI 17,6 kg/m 2 ), differentialdiagnostisch im Rahmen eines Gewichtsverlustes von 14 kg seit dem Tod der Freundin am 29. Janua r 2018, anamnestisch vorgängig Normalgewicht - Status nach Einzinkerreposition links bei gering dislozierter Jochbein fraktur links am 14. November 2006 mit residueller geringer Hypästhesie N. V2 links - Status nach Schienung einer Mandibula -Fraktur beidseits am 27. Juni 1990, erlitten durch Autounfall am 24. Juni 1990, beschwerdefrei 3.9 . 3
Der medizinischen Beurteilung von Dr. Y.___ ist insbesondere zu entnehmen, dass die Lendenwirbelsäule bei der klinischen Untersuchung ohne Schmerzangabe frei beweglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe aber angegeben, oftmals eben nach der Untersuchung Schmerzen zu erleiden. Die Waddell -Zeichen seien alle negativ gewesen (Urk. 11/171/58). Es liege ein lumbovertebrales Syndrom bei nach ge wiesenen degenerativen Veränderungen, aber ohne neurologische Aus fälle vor. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer angegeben, dass nur zeit weilig Beschwerden bestünden (Urk. 11/171/60). Ferner bestehe ein dystoner Kopf tremor, welcher im Zeitpunkt der Untersuchung nur angedeutet vorhanden sei. Klinisch finde sich zudem ein diskreter Handtremor. Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, dass sich dies durch die Einnahme von Ritalin® «um Wel ten gebessert» habe (Urk. 11/171/60). Im Bereich der rechten Hand liege eine leichte Flexion des Fingerendgelenks ( Articulationes
interphalangeales distales, DIP) 4 in einer 30°-Flexionsstellung, entsprechend einem Zustand nach Mallet-Finger als 12-jähriger vor . Die übrigen Finger seien unauffällig . E s fänden sich keine Hinweise für eine relevante Arthrose oder arthritische Veränderungen. An der linken Hand bestehe eine Verkürzung des Fingergrundgelenks ( Articulationes
meta carpo phalan geae , MCP ) 5 um ca. 5 mm. Beim Faustschluss komme es zu einer leichten Achsendeviation, so werde gewissermassen der Finger 5 tendenziell unter den Finger 4 und der Finger 4 tendenziell unter den Finger 3 geführt. Dies könne Probleme bereiten beim Faustschluss, habe allerdings im Bereich des Tastatur schreibens an einem PC keinen Einfluss (Urk. 11/171/58). Der Beschwer de führer gebe vor allem an, das 10-Finger-System aufgrund seine r Hand probleme nicht anwenden zu können. Dies sei bei der Untersuchung getestet worden (Urk. 11/171/60). Dass
der Beschwerdeführer nicht in einem 10-Finger-System , sondern in einem «Adlersystem» schreibe, sei nicht auf die Fingerproblematik zurückzuführen, sondern vermutlich auf die Tatsache, dass er es nicht beherrsch e (Urk. 11/171/59).
Dr. Z.___ führte in seiner Beurteilung aus, dass sich der Beschwerdeführer auf grund seiner Beschwerden in den Händen kaum arbeitsfähig fühle. Das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, kaum mehr arbeiten zu können, könnten durch die somatischen Befunde nicht hin reichend objektiviert werden, so dass eine psychische Überlagerung angenom men werden müsse. Der Beschwerdeführer klage zwar über Beschwerden und Schmer zen, er nehme aber keine Schmerzmittel ein und es würden keine Thera pien durchgeführt. Er gestalte den Alltag auch aktiv. Der Beschwerdeführer sei mithin im Alltag nicht durch schwere quälende Schmerzen beeinträchtigt. Diagnostisch handle es sich um eine dysfunktionale Verarbeitung von Rest beschwerden nach mehreren Unfällen. Er sei auch etwas unsicher, ängstlich und traue sich wenig zu. Er habe aber früher während Jahren in der freien Wirtschaft gearbeitet und dabei keine nennenswerten Probleme gehabt . Eine Angststörung oder eine Per sönlichkeitsstörung könnten somit nicht diagnostiziert werden, es handle sich um ängstlich-selbstunsichere Persönlichkeitszüge (Urk. 11/171/70, Urk. 11/172/26-27). 3.9 . 4
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit hielt Dr. Y.___
sodann fest, dass im ursprünglich erlernten Beruf als Elektromonteur seit 2006 keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe (Urk. 11/171/48). In einer Bürotätigkeit wäre der Beschwerdeführer in der Regel auf die Anwendung und das Beherrschen eines 10-Finger-Systems angewiesen. Diese Unmöglichkeit mit dem 10-Finger-System zu schreiben bestehe seit jeher. Falls dies für eine Arbeitss telle gefordert werde, sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage das Stellenprofil zu erfüllen. Bei der Tätigkeit für seinen Online-Shop bestehe keine Einschränkung, weil er hierbei nicht unter Zeitdruck steh e und seine Arbeit auch ohne 10-Finger-System erledigen könne (Urk. 11/171/49).
Dr. Y.___ führte zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit aus, dass nur noch eine rücken schonende Tätigkeit in Frage komme. Dies sei eine leichte Tätigkeit, bei welcher der Beschwerdeführer nicht dauernd sitzen, nicht dauernd stehen, nicht in Zwangsstellungen wie zum Beispiel der Vorhalte arbeiten, nicht dauernd repetitiv sich vornüberbeugen oder bücken und nicht dauernd über Kopf arbeiten müsse. Bezüglich der Hände würden nur noch körperlich leichte, manuell die Hände nicht schwer belastende Arbeiten in Frage kommen. Tätigkeiten, bei welchen ein dauernd manueller feinmotorischer Einsatz der Hände gefordert sei, seien ungünstig. Tätigkeiten, bei welchen gelegentlich ein manueller feinmotorischer Einsatz der Hände gefordert sei, seien aber zu lässig. Der Beschwerdeführer könne keinen PC mit einem 10-Finger-System be dienen. Für eine Verweisungstätigkeit, welche diese Restriktionen berück sich tige, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein Ganz tage spen sum (Urk. 11/171/50). Dieses Tätigkeitsprofil habe seit Beginn der Um schulung, das heisse seit dem IV-Entscheid vom 14. Juli 2006 , Gültigkeit (Urk. 11/171/51).
Dr. Z.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Er könne jeder seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Tätigkeit nachgehen (Urk. 11/172/30). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt , dass der Beschwerdeführer
seit 2011 in einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei (Urk.
2 S.
2) . Sie stützt sich dabei im Wesentlichen auf das das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten der Dres . Y.___ und Z.___ vom 25./26. September 2018 ( Urk. 11/171-172; Urk. 11/176/7-9 ).
Der Beschwerdeführer hat sich am 31. Januar 2017 erneut zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 11/113 ). Der frühestmögliche Rentenbeginn ist daher im Juli 2017 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb für die Beu rteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers
seine Leistungsfähigkeit ab Juli 2016 zu prüfen ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). 4.2
Das bidisziplinäre Gutachten beruht auf den erforderlichen allseitigen fach ärztlichen Untersuchungen der Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten ab gegeben. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Auftragsgemäss erfolgte auch eine Konsensbeurteilung der beiden Gutachter (vgl. Urk. 11/171/65-75). Das Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2. 4 .1). 4.3
D er Beschwerdeführer rügt
insbesondere , dass zu Unrecht keine neurologische Untersuchung
durchgeführt worden sei (Urk. 1 S. 1). Dr. Y.___ führte in seinem Gutach ten aus, dass ein dystoner Kopf tremor
bestehe, welcher im Zeitpunkt der Untersuchung nur angedeutet vorhanden ge wesen sei. Klinisch habe er zudem einen diskreten Handtremor festgestellt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass sich dies durch die Einnahme von Ritalin® «um Welten gebessert» habe (Urk. 11/171/60). Wegen des seit 2010 bestehenden dystonen Kopftremor s wurde d er
Beschwerdeführer von Ärztinnen und Ärzten des Fachgebiets Neurologie untersucht und zunächst namentlich mit Botox -Injektionen behandelt (vgl. den Bericht von Dr. med. N.___ , FMH Neurologie, vom 28. Mai 2013, Urk. 11/157/11 , den Bericht
der Klinik für Neurologie des F.___ , vom 24. November 2016, Urk. 11/129/ 2- 3,
sowie die Berichte von Dr. L.___ vom 20. Oktober und 30 . Dezember 2017 sowie 1 2. März 2018 , Urk. 11/15 7 / 7 -10, Urk. 11/15 7 /12-13 ). Dr. L.___
ging erst in seinem letzten Bericht vom 12. März 2018 von einer Einschränkung bei Tätigkeit en, die beidhändig ausgeführt werden , aus, weil der Beschwerdeführer aufgrund des Kopft remors die linke Hand zum gelegen t lichen Stützen seines Kopfes einsetz e . Dadurch komm e es zu
einer 10- bis 20%igen Leistungseinbusse betref f end Zeitbedarf (Urk. 11/157/8). Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer nach Lage der Akten wegen des Kopf tremors aus neurologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert und eine weiter gehende neurologische Behandlung ist nicht dokumentiert . Dem rheumato logischen Gutachter Dr. Y.___ standen die Akten der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 11/171/7 ff. ) - und damit auch der Bericht von Dr. L.___ ( vgl. Urk. 11/171/25 )
- zu r Verfügung.
Da Dr. L.___ die Leistungseinbusse von 10 bis 20 % mit dem sich tbaren Kopftremor respektive dem dadurch bedingten Ab stützen des Kopfs begründete, war der rheumatologische Gutachter zweifellos kompetent festzustellen, dass der Kopftremor zeitweilig gar nicht oder nur kaum sichtbar sei und man diesen kaum bemerken würde, wenn man es nicht wüsste (Urk. 11/171/55, Urk. 11/171/63). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die letzte Kontrolle bei Dr. L.___ am 22. November 2017 erfolgte, mithin etwa zehn Monate vor der Untersuchung durch Dr. Y.___ , und keine weitere Behandlung durch den Neurologen geplant war (vgl. Urk. 11/157/7) . Es ist daher weder zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine weiteren neurolo gischen Untersuchungen in Auftrag gab , noch besteht für das Gericht Anlass zu zusätzlichen neurologischen Abklärungen. 4.4
4.4 .1
Weiter macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Stellungnahme seines behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 29. Januar 2019 ( Urk. 11/184) geltend, auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ könne nicht abgestellt werden. 4 .4 .2
Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 27. Juni 2018 , der auch dem psychiatrischen Gutachter vorlag (vgl. Urk. 11/172/17),
die
Diagnose n e infache Aktivitäts- und Aufmer ksamkeitsstörung ( ADHS, ICD-10: F90.0 ) sowie a n dauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer (und somati scher) Krankheit (ICD-10: F62.1 ) an ( vgl. E. 3.8; Urk. 11/164/11) . Beide Diagnosen wurden offen bar erstmals von Dr. A.___ Ende 2017, mithin kurz nach Aufnahme der psychiatrischen Behandlung, gestellt. Die zweite Diagnose entspricht nicht der ICD-10-Klassifikation, wie Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 2 9. Januar 2019 selber festhielt ( Urk. 11/184/6). Die Diagnose gemäss ICD-10 lautet «andauernde Persönlichkeitsveränderungen nach psychischer Krankheit» (ICD-10: F62.1) und erfasst eine auf der traumatischen Erfahrung einer schweren psych iatrischen Erkrankung beruhende Persönlich keitsänderung (H.
Dilling , W.
Mombour , M.
H.
Schmidt, Internationale Klassifi kation psy chi scher Störungen, ICD-10 Kapitel V [F] Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0.
Auflage, Bern 2015, S. 287). Im Bericht vom 27. Juni 2018 führt e
Dr. A.___
jedoch keine schwere psychiatrische Erkrankung an, die beim Beschwerdeführer zu einer Persönlichkeitsänderung hätte führen können; stattdessen hielt er fest, der Beschwerdeführer sei subjektiv durch diverse somatische Probleme , namentlich durch den Kopftremor, welcher für ihn in der Öffentlichkeit mit starker Scham behaftet sei, stark beeinträchtigt (Urk. 11/164/9 -10 ).
Bei der von Dr. A.___ diagnostizierten Persönlichkeitsänderung handelt
es sich mithin nicht um eine
lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose , weshalb auch kein psychische r Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG vor liegt (vgl. E. 2.1.2). 4. 4 .3
In seine n Stellungnahme n vom 2 9. Januar und 1 2. Dezember 2019 (Urk. 11/184, Urk. 16) zum Gutachten von Dr. Z.___ vom
26. September 2018, führte
Dr.
A.___ sodann aus , der Gutachter habe selbst einen mehrjährigen Drogen abusus festgestellt. Es liege mithin klar eine mehrjährige psychiatrische Erkrankung vor , welche von Dr. Z.___ nicht im Zusammenhang mit einer Per sönlichkeitsänderung diskutiert worden sei ( Urk. 11/184/6, Urk.
16/1 S.
2) . Zu dem habe Dr. Z.___ eine mögliche Traumat i sierung, welche ebenfalls Ursprung einer Persönlichkeitsänderung sein könne, gar nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer habe im Alter von 20 Jahren einen schweren Auto unfall erlitten, bei dem ein Freund gestorben und der Beschwerdeführer selber schwer verletzt worden
sei (Urk.
16/1 S. 2) . Anschliessend habe die Opiatab hängigkeit des Beschwerdeführers begonnen ( Urk. 16/1 S. 3) .
Zu den von Dr. A.___ erhobenen Einwänden hielt Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2019 fest, gemäss ICD-10 könne eine Persönlichkeitsstörung eigentlich nur nach einer schizophrenen Erkrankung, nach einer erlittenen Traumatisierung, Folter oder Ähnliches, oder bei Vorliegen schwerster, somatisch begründbarer Schmer zen diagnostiziert werden. Beim Beschwerdeführer würden keine somatisch begründbaren, schweren Schmerz zustände vorliegen. Es seien weder aus psychiatrischer noch aus somatischer Sicht Gründe gegeben, die zu einer Persönlichkeitsänderung hätten führen können. Weder eine Drogenabhängigkeit noch ein dysfunktionaler Umgang mit Hand beschwerden seien Gründe für die Entstehung einer Persönlichkeitsänderung. Ebenso wenig leide der Beschwerde führer an einer Traumafolgestörung. Er habe den Unfall (vom 24. Juni 1990) gut verarbeiten können und leide weder an angstbesetzten Träumen noch an Nach hallerinnerungen. Der Beschwerdeführer habe auch während Jahren gearbeitet, obwohl er gleichzeitig Heroin konsumiert habe, sodass der Opiat konsum die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt habe (Urk. 11/225/3). Die Beurteilung von Dr. Z.___ überzeugt auch vor dem Hintergrund, dass der
Beschwerdeführer g e mäss Bericht von Dr.
A.___ vom 27. Juni 2018 seit dem Jahr 2000 (bezüglich Kokain und Heroin) abstinent ist , vorerst noch unter Methadonsubstitution, welche seit August 200 5 komplett ab gebaut sei (Urk. 11/164/9). Der
erwähnte Unfall hatte sich am
24. Juni 1990 ereignet
( Urk. 11/219/128 ). Es soll nicht in Abrede gestellt, werden, dass dieses Ereignis für den Beschwerdeführer belastend gewesen ist. Er war in der Folge aber in der Lage, an den von der Beschwerde gegnerin gewährten beruflichen Massnahmen teilzunehmen und im Juli 2012 die Umschulung zum Verkaufsfachmann (Vertiefungsrichtung Innendienst) mit eid genössischem Fachausweis erfolgreich abzuschliessen (Urk. 11/101 ,
Urk. 11/124/10 ).
Sodann war er vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2012 bei der
O.___
als technischer Sachbearbeiter tätig und konnte ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (vgl. den IK-Auszug vom 27. Februar 2017, Urk. 11/117/2). Das Arbeitsverhältnis kündigte d er Beschwerdeführer nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern primär, weil ihm der Arbeitsweg von zwei Stunden nach dem Umzug der Firma zu lang gewesen sei ( Urk. 11/124/6; Urk. 11/172/22) . 4. 4 .4
Was die erstmals von Dr. A.___
gestellte Diagnose ADHS betrifft, führte Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2019 sodann aus, dass kein ADHS diagnostiziert werden könne, da der Beschwerdeführer (gemäss seinen An gaben) in der Schule keinerlei S chwierigkeiten gehabt habe, ein guter Schüler gewesen sei, der sich gut habe konzentrieren können und eine Lehre als Elektro monteur, die hohe Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit stellen würde, mit der Note 5.5 habe abschliessen können (Urk. 11/225/3). 4. 4 .5
Die Ausführungen von Dr. Z.___ sind nachvollziehbar und schlüssig. Die von Dr. A.___ erhobene Kritik vermag keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des psychiatrischen Gutachtens zu erwecken.
Sodann kann der Beschwerdeführer aus der Einschätzung des Bezirksarztes Dr. H.___ , wonach «unter Berücksichtigung der psychiatrischen Vorgeschichte» von einer mindestens 50%ige n Arbeits unfähigkeit aus psychischen Gründen auszugehen sei (Urk. 3/7 S. 1), nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Erstens lag dessen Bericht vom 12. Mai 2017 dem Gut achter ebenfalls vor (vgl. Urk. 11/172/12) und zweitens
handelt es sich dabei nicht um eine fachärztliche (psychiatrische) Beurteilung.
4. 4 .6
Aufgrund des Gutachten s von Dr. Z.___
vom 26. September 2018 (Urk. 11/172) ist somit erstellt, dass
der Beschwerdeführer (jedenfalls seit Juli 2016 , vgl. E. 4.1)
aus psychiatrischer Sicht uneingeschränkt arbeitsfähig ist ( Urk. 11/172/30). 4. 5
Auch hinsichtlich des rheumatologischen Gutachtens liegen keine Indizien vor, die Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Expertise erwecken könnten. Demnach ist der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss dem von Dr. Y.___ formulierten Leistungsprofil (E. 3.9. 4 ) zu 100 % arbeits fähig. Als leidensangepasst gilt grundsätzlich auch die Tätigkeit als Verkaufs fachmann, die vom Beschwerdeführer nicht aus medizinischen Gründen nicht ausgeübt wurde , sowie die von der Beschwerdegegnerin angeführte, zuletzt aus geübte Tätigkeit als Call- Center Agent . 4. 6
Von weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen Aufschlüsse zu erwarten. 5.
Bei uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit besteht kein Rentenanspruch. Die Beschwerde ist daher abzuweisen . 6.
6.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 6.2
6.2.1
Weil die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist ( vgl. Urk. 9/3 ) und seine Beschwerde nicht von vor n herein aussichtlos war, ist seinem Gesuch vom 4. Oktober 2019 ( Urk. 1 S. 2) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu entsprechen (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungs gericht , GSVGer) .
6.2.2
Am 4. Oktober 2019 ersuchte der Beschwerdeführer zudem um Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtsvertre tung (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 1 7. Oktober 2019 beantragte er sodann , dass Rechts anwältin Aeschlimann Wirz zu seiner unent geltlichen Rechtsvertreterin zu bestellen sei (Urk. 6 S. 2).
Auch diesem Gesuch kann entsprochen werden, da die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 GSVGer erfüllt sind. Dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab 17. Oktober 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Aeschlimann Wirz als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. 6.3
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is
IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehme n. 6.4
Rechtsanwältin Aeschlimann Wirz hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Nicht zu entschädigen sind die Aufwendungen für die als unzulässige Beschwerdeergänzung aus dem Recht gewiesene Stellungnahme vom 12. Dezember 2019 ( vgl. Urk. 18). Unter Berück sichtigung der vorliegenden Umstände , namentlich der Tatsache, dass die vom Beschwerdeführer verfasste Beschwerdeschrift vom 4. Oktober 2019 (Urk. 1) in formeller Hinsicht genügend und kein zweiter Schriftenwechsel erforderlich war (vgl. Urk. 12 S. 7), erscheint eine Entschädigung von Fr. 900.-- angemessen. 6.5
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 4. Oktober 2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Mit Wirkung ab 17. Oktober 2019 wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und Rechtsanwältin Aeschlimann Wirz , Küsnacht, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt .
Das Gericht
erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
Rechtsanwältin Aeschlimann Wirz , Küsnacht, wird mit Fr. 900.-- entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente hat.
E. 1.2 In der angefochtenen Verfügung vom 4. September 2019 führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, dass Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lediglich durch seine Rückenschmerzen ausgewiesen seien. Aufgrund der Rückenschmerzen seien dem Beschwerdeführer nur noch leichte angepasste Tätigkeiten in Wechselbelastung zumutbar. Damit sei er aber in der bisherigen Tätigkeit als Call-Center Agent und auch in anderen Tätigkeiten seit 2011 vollumfänglich arbeitsfähig ( Urk. 2 S. 2). Folglich bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen, weshalb sein Leistungsbegehren vom 3 1. Januar 2017 abzu weisen sei ( Urk. 2 S. 1).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, gegen den Beweiswert des Gutachtens vom 25./26. September 2018 spreche vor allem, dass zu Unrecht keine neurologische Untersuchung durchgeführt worden sei. Somit seien die durchgeführten Abklärungen nicht umfassend gewesen (Urk. 1 S. 1) . Dr. A.___ habe sodann im Rahmen seines Einwandes gegen den Vorbescheid ein Schreiben mit Einwänden gegen das rheumatologisch-psychiatrische Gutach ten der Dres . Y.___ und Z.___ vom 25./26. September 2018 eingereicht (Urk. 1 S. 1). Er habe insbesondere auf Widersprüche im Gutachten selbst sowie zur i nternationale n statistische n Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10) hin gewie sen (Urk. 1 S. 2) . In der angefochtenen Verfügung vom 4. September 2019 sei die Beschwerde gegnerin jedoch nicht auf Einwände von Dr. A.___
eingegangen ( Urk. 1 S. 1-2). Es müsse sodann berücksichtigt werden, dass er - entgegen der Einschätzung des psychiatrischen Gutachters Dr. Z.___
- gemäss dem Bezirksarzt des Bezirkes D.___ in psychi scher Hinsicht auf dem ersten Arbeits markt zu 100 % arbeitsunfähig sei. Zudem hätten d ie Gutachter seine bei den Untersuchungen gemachten Aussagen im Gut achten falsch wiedergegeben
( Urk. 1 S.
2). Das Gutachten vom 25./26. September 2018 sei daher nicht beweiskräftig, weshalb nicht darauf abgestellt
werden könne. Es müsse ein neues G utachten unter Beteiligung eines Neurologen, eines Rheumatologen und eines Psyc hiaters erstellt werden ( Urk. 1 S.
1). 2.
2. 1
E. 2 6. Januar 2019 zukommen (Urk.
11/184). Der Versicherte reichte sodann weitere Beweismittel
(Urk. 11/186 ff.) und die ergänzende Einwand begrün dung vom 31.
Januar 2019 ein ( Urk. 11/ 216 ) .
Darauf hin zog die IV-Stelle die aktuellen Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 11/219 ). Zudem holte sie die Stellungnahme von Dr. Y.___ vom 2 7. Mai 2019 ( Urk. 11/224) und die Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 7. Juni 2019 ( Urk. 11/225) ein. Am 5. Juli 2019 setzte die IV-Stelle dem Versicherte eine Frist von 20 Tagen an, um sich zu den Stellungnahmen der Gutachter vernehmen zu lassen ( Urk. 11/227). Der Versicherte reichte innert angesetzter Frist keine Stellungnahme ein.
Mit Ver fügung vom 4. September 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von X.___ vom 31. Januar 2017 wie vorbeschieden ab (Urk. 2).
E. 2.1 Dagegen erhob X.___ am 4. Oktober 2019 (persönliche Übergabe) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit diese ein Gutachten unter Beteiligung von Ärztinnen oder Ärzten der Fachrichtungen Neurologie, Psychiatrie und Rheuma tologie einhole und danach über seinen Anspruch auf eine Invalidenrente neu entscheide (Urk. 1 S. 1). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung und der unent geltlichen Rechtsver tre tung (Urk. 1 S. 2). Zudem beantragte er, dass ihm eine Frist von 30 Tagen zu gewähren sei, damit sein noch zu mandatierender Rechtsanwalt - falls nötig - eine weitere Stellungnahme einreichen könne (Urk. 1 S. 1). Und schliesslich lehnte er die Sozialversicherungs richter Hurst und Vogel sowie Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna wegen Befangenheit ab (Urk. 1 S. 3).
E. 2.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 . 1. 2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .1.3
Gemäss BGE 143 V 418 E. 7.2
sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Aus Gründen der Verhältnis mässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fach ärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvoll ziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemesse n werden kann (B GE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 2 .2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 .
E. 2.2 Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2019 um Gewährung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Substantiierung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Beschwerdegegnerin eine Frist zur Beschwerdeantwort und Einreichung ihrer vollständigen Akten angesetzt (Urk. 4).
E. 2.3 In der Folge reichte der Beschwerdeführer - nunmehr vertreten durch Rechtsan wältin Regula Aeschlimann Wirz - mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 unter anderem die Bestätigung der Gemeinde C.___ über den Bezug von Sozialhilfe vom 7. Oktober 2019 (Urk. 9/3) ein. Mit dieser Eingabe beantragte er er neut Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und stellte überdies ein Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechts anwältin Regula Aeschlimann Wirz (Urk. 6 S. 2). Zudem beantragte der Beschwerdeführer, dass ein formeller zweiter Schriftenwech sel durchzuführen sei und die Verfahrensakten seiner Rechtsvertreterin zur Einsicht zuzustellen seien (Urk. 6 S. 1).
E. 2.4 D ie Beschwerdegeg nerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 11. November 2019 Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage der IV-Akten , Urk. 11/1-235 ).
E. 2.5 Mit B eschluss vom 16. November 2019 wurde auf das Ausstand begehren des Beschwerdeführers gegen die Sozialversicherungs richter Hurst und Vogel sowie Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna nicht eingetreten ( Urk. 12 S. 7). Dieser Beschluss blieb unangefochten.
E. 2.6 Mit demselben Beschluss wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um An setzung eines for mellen zweiten Schriftenwechsels zur Beschwerdeergänzung ab gewiesen und der Rechts vertreterin des Beschwerdeführers antragsgemäss die Verfahrensakten zur Einsicht zugestellt ( Urk. 12 S. 7) .
E. 2.7 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit der Aktenretournierung die Stellungnahme vom 12. Dezember 2019 sowie die Stel lungnahme von Dr. A.___ vom selben Tag (Urk. 16/1-2, Urk. 17) ein.
E. 2.8 Mit Verfügung vom 1 8. Dezember 2019 wurde die Stellungnahme des Beschwerde führers vom 1 2. Dezember 2019 als unzulässige Beschwer de ergänzung aus dem Recht gewiesen. Zudem wurde der Beschwerdegegnerin ein Doppel der vom Beschwerdeführer am
12. Dezember 2019 eingereichten Beweis mittel (Urk. 16/1-2, Urk. 17) zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 18 S. 3).
E. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung
( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Art. 87 Abs. 2 und Abs. 3 IVV finden jedoch nur auf gleichlautende Leistungsgesuche Anwendung . Wurde in einem früheren Verfahren festgestellt, dass die versicherte Person rentenausschliessend eingegliedert sei, ist ein erneutes Leistungsgesuch nicht als Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV, sondern
als erstmalige Anmeldung zu behandeln (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 15. Mai 2018 E. 4.1 mit Hinweisen).
2 .
E. 3.3 Dem Bericht von Dr. G.___ vom 8. März 2017 ist zu entnehmen, dass sich im Bereich der linken Hand eine deutliche Vorwölbung im Bereich der Metakarpale-IV und V-Basis finde. Dies sei nur ganz minim druckdolent . Der Faustschluss sei vollständig möglich. Im Bereich der linken Hand finde sich eine deutliche Defor mierung der Basis Metakarpale-IV und V mit deutlicher Verkürzung insbesondere des 5. Strahles. Das Handgelenk, wie auch midkarpal , sei ansonsten unauffällig. Die Langfingergelenke seien unauffällig. Im Bereich des Endgelenks D IV rechts bestehe eine deutliche Gelenkspaltverschmälerung (Streckdefizit bei Sehnen ab riss). Es finde sich ein Status nach verheilter Basisfraktur Metakarpale-IV und V. Hier seien die Beschwerden eher nur geringgradig ausgeprägt, weshalb von ope rativen Massnahmen eher Abstand zu nehmen sei . Radiologisch wie auch anam nestisch finde sich im Bereich der rechten Hand ein Status nach alter Scaphoid fraktur mit Diagnose einer proximalen Polnekrose (Diagnose aus dem Jahr 2005). Daneben bestehe auch ein Status nach Strecksehnenläsion am Endgelenk D IV, ansonst e n eigentlich ein unauffälliger Befund . Die anamnestisch angegebenen Beschwerden mit Sehnenverkürzungen seien eher funktioneller Natur (Urk. 11 / 132/ 2). Dr. G.___ stellte die Diagnose funktionelle Beschwerde proble matik im Bereich beider Hände mit/bei Status nach einer in Fehlstellung verheil ten Basisfraktur Metakarpale-IV und V links vor rund 20 Jahren (Urk. 11/132/1).
E. 3.4 Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, Bezirksarzt des Bezirkes D.___ , führte in seinem Bericht zuhanden de r Gemeinde C.___ vom 12. Mai 2017 aus, dass gemäss den vorliegenden fachärztlichen Unter suchungen und den praktischen Arbeitstests vom Dezember 2016 aus körperlicher Sicht bei angepasster Arbeit (körperlich leichte, nicht repetitive Tätigkeiten in Wechselposition sitzend stehend) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers bestehe. Nach dem persönlichen Gespräch mit dem Beschwerdeführer und «unter Berücksichtigung der psychiatrischen Vorgeschichte» sei aber von einer mindestens 50%ige n Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen auszugehen (Urk. 3/7 S. 1). Zurzeit bestehe auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Arbeits fähigkeit. Auf dem zweiten Arbeitsmarkt bestehe eine volle Arbeits- bzw. Einsatz fähigkeit. Inwiefern die geringe Motivation des Beschwerdeführers und Tendenz zum Querulieren ein Hindernis darstell t e n , sei schwer abzuschätzen. Die Art der Medikamente (Beruhigungsmittel mit Abhängigkeitspotential) scheine ihm nicht geeignet, die Tagesform und Aufmerksamkeitsdauer des Beschwerde führers positiv zu beeinflussen. Eine fachärztliche Begutachtung der psychiatrischen Situation könnte hier allenfalls andere Behandlungsmöglichkeiten aufzeigen (Urk. 3/7 S. 2).
E. 3.5 Im Bericht vom 2 8. Juni 2017 stellten med. pract. I.___ , leitender Arzt, und Dr. med. J.___ , Ärztin, K.___ , B.___ , die folgenden Diagnosen ( Urk. 11/141/2): - Dysthymie (ICD-10: F34.1, aktenanamnestisch) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich-vermeidenden, schizoiden und dissoziativen Anteilen (ICD-10: Z73.1) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Niedrigdosisabhängigkeit (ICD-10: F13.8)
Sie attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als Elektriker. Sie führten weiter aus, dass aus psychiatrischer Sicht keine körper lichen, geistigen oder psychischen Einschränkungen hinsichtlich der Arbeits fähig keit in der vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestünden ( Urk. 11/141/4). 3.
E. 3.9 . 4
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit hielt Dr. Y.___
sodann fest, dass im ursprünglich erlernten Beruf als Elektromonteur seit 2006 keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe (Urk. 11/171/48). In einer Bürotätigkeit wäre der Beschwerdeführer in der Regel auf die Anwendung und das Beherrschen eines 10-Finger-Systems angewiesen. Diese Unmöglichkeit mit dem 10-Finger-System zu schreiben bestehe seit jeher. Falls dies für eine Arbeitss telle gefordert werde, sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage das Stellenprofil zu erfüllen. Bei der Tätigkeit für seinen Online-Shop bestehe keine Einschränkung, weil er hierbei nicht unter Zeitdruck steh e und seine Arbeit auch ohne 10-Finger-System erledigen könne (Urk. 11/171/49).
Dr. Y.___ führte zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit aus, dass nur noch eine rücken schonende Tätigkeit in Frage komme. Dies sei eine leichte Tätigkeit, bei welcher der Beschwerdeführer nicht dauernd sitzen, nicht dauernd stehen, nicht in Zwangsstellungen wie zum Beispiel der Vorhalte arbeiten, nicht dauernd repetitiv sich vornüberbeugen oder bücken und nicht dauernd über Kopf arbeiten müsse. Bezüglich der Hände würden nur noch körperlich leichte, manuell die Hände nicht schwer belastende Arbeiten in Frage kommen. Tätigkeiten, bei welchen ein dauernd manueller feinmotorischer Einsatz der Hände gefordert sei, seien ungünstig. Tätigkeiten, bei welchen gelegentlich ein manueller feinmotorischer Einsatz der Hände gefordert sei, seien aber zu lässig. Der Beschwerdeführer könne keinen PC mit einem 10-Finger-System be dienen. Für eine Verweisungstätigkeit, welche diese Restriktionen berück sich tige, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein Ganz tage spen sum (Urk. 11/171/50). Dieses Tätigkeitsprofil habe seit Beginn der Um schulung, das heisse seit dem IV-Entscheid vom 14. Juli 2006 , Gültigkeit (Urk. 11/171/51).
Dr. Z.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Er könne jeder seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Tätigkeit nachgehen (Urk. 11/172/30). 4.
E. 3.9.2 Unter «Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit» führten die Gutachter folgendes auf (Urk. 11/171/ 71 ): - Dysfunktionaler Umgang mit seit Unfällen bestehenden Hand beschwer den (ICD-10: F54) - Ängstlich-unsichere und abhängige Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) - Dysthymie (ICD-10: F34.1) - Status nach Opiatabhängigkeit (ICD-10: F10.20) - Low-dose- Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10: F13.25) - Zervikale Dystonie mit dystonem Kopf-Tremor vom Nein-Nein Typ, Erst manifestation Frühjahr 2010 - Seit Ritalin® Herbst 2017 deutliche Verbesserung sowohl des Kopf tremors als auch des Handtremors - Diskrete Kopffehlhaltung mit teilweise leichter Seitneigung nach rechts, inkonstant - Untergewicht (BMI 17,6 kg/m 2 ), differentialdiagnostisch im Rahmen eines Gewichtsverlustes von 14 kg seit dem Tod der Freundin am 29. Janua r 2018, anamnestisch vorgängig Normalgewicht - Status nach Einzinkerreposition links bei gering dislozierter Jochbein fraktur links am 14. November 2006 mit residueller geringer Hypästhesie N. V2 links - Status nach Schienung einer Mandibula -Fraktur beidseits am 27. Juni 1990, erlitten durch Autounfall am 24. Juni 1990, beschwerdefrei
E. 4 .3
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab weichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hin weisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 3.
3. 1
In seinem Bericht vom 5. Oktober 2016 hielt Dr. med. E.___ , Chirurgie FMH, spez. Handchirurgie FMH, fest, dass eine Exostose am linken Metacarpale V bei Status nach Fraktur mit Dislokation und ausgeprägter CMC-V Arthrose bestehe. Seitens der Pseudoarthrose sowie der CMC-V Arthrose sei operativ eher Zurückhaltung angebracht (Urk. 11/ 1 2 3 / 59 ). 3. 2
Dem Bericht des F.___ , Klinik für Neurologie, vom 24. November 2016 sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen (Urk. 11/129/2): - Cervikale Dystonie mit dystonem Kopf-Tremor vom «Nein-Nein-Typ», Erstmanifestation Frühjahr 2010 - Status nach Polytoxikomanie (Kokain, Marihuana, Alkohol, Heroin)
Dazu wurde festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer berichtete geringe Zu nahme der Beschwerden derzeit nicht mit einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einhergehe (Urk. 11/129/3).
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt , dass der Beschwerdeführer
seit 2011 in einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei (Urk.
2 S.
2) . Sie stützt sich dabei im Wesentlichen auf das das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten der Dres . Y.___ und Z.___ vom 25./26. September 2018 ( Urk. 11/171-172; Urk. 11/176/7-9 ).
Der Beschwerdeführer hat sich am 31. Januar 2017 erneut zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 11/113 ). Der frühestmögliche Rentenbeginn ist daher im Juli 2017 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb für die Beu rteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers
seine Leistungsfähigkeit ab Juli 2016 zu prüfen ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG).
E. 4.2 Das bidisziplinäre Gutachten beruht auf den erforderlichen allseitigen fach ärztlichen Untersuchungen der Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten ab gegeben. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Auftragsgemäss erfolgte auch eine Konsensbeurteilung der beiden Gutachter (vgl. Urk. 11/171/65-75). Das Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2. 4 .1).
E. 4.3 D er Beschwerdeführer rügt
insbesondere , dass zu Unrecht keine neurologische Untersuchung
durchgeführt worden sei (Urk. 1 S. 1). Dr. Y.___ führte in seinem Gutach ten aus, dass ein dystoner Kopf tremor
bestehe, welcher im Zeitpunkt der Untersuchung nur angedeutet vorhanden ge wesen sei. Klinisch habe er zudem einen diskreten Handtremor festgestellt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass sich dies durch die Einnahme von Ritalin® «um Welten gebessert» habe (Urk. 11/171/60). Wegen des seit 2010 bestehenden dystonen Kopftremor s wurde d er
Beschwerdeführer von Ärztinnen und Ärzten des Fachgebiets Neurologie untersucht und zunächst namentlich mit Botox -Injektionen behandelt (vgl. den Bericht von Dr. med. N.___ , FMH Neurologie, vom 28. Mai 2013, Urk. 11/157/11 , den Bericht
der Klinik für Neurologie des F.___ , vom 24. November 2016, Urk. 11/129/ 2- 3,
sowie die Berichte von Dr. L.___ vom 20. Oktober und 30 . Dezember 2017 sowie 1 2. März 2018 , Urk. 11/15 7 / 7 -10, Urk. 11/15 7 /12-13 ). Dr. L.___
ging erst in seinem letzten Bericht vom 12. März 2018 von einer Einschränkung bei Tätigkeit en, die beidhändig ausgeführt werden , aus, weil der Beschwerdeführer aufgrund des Kopft remors die linke Hand zum gelegen t lichen Stützen seines Kopfes einsetz e . Dadurch komm e es zu
einer
E. 4.4 .1
Weiter macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Stellungnahme seines behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 29. Januar 2019 ( Urk. 11/184) geltend, auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ könne nicht abgestellt werden. 4 .4 .2
Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 27. Juni 2018 , der auch dem psychiatrischen Gutachter vorlag (vgl. Urk. 11/172/17),
die
Diagnose n e infache Aktivitäts- und Aufmer ksamkeitsstörung ( ADHS, ICD-10: F90.0 ) sowie a n dauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer (und somati scher) Krankheit (ICD-10: F62.1 ) an ( vgl. E. 3.8; Urk. 11/164/11) . Beide Diagnosen wurden offen bar erstmals von Dr. A.___ Ende 2017, mithin kurz nach Aufnahme der psychiatrischen Behandlung, gestellt. Die zweite Diagnose entspricht nicht der ICD-10-Klassifikation, wie Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 2 9. Januar 2019 selber festhielt ( Urk. 11/184/6). Die Diagnose gemäss ICD-10 lautet «andauernde Persönlichkeitsveränderungen nach psychischer Krankheit» (ICD-10: F62.1) und erfasst eine auf der traumatischen Erfahrung einer schweren psych iatrischen Erkrankung beruhende Persönlich keitsänderung (H.
Dilling , W.
Mombour , M.
H.
Schmidt, Internationale Klassifi kation psy chi scher Störungen, ICD-10 Kapitel V [F] Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0.
Auflage, Bern 2015, S. 287). Im Bericht vom 27. Juni 2018 führt e
Dr. A.___
jedoch keine schwere psychiatrische Erkrankung an, die beim Beschwerdeführer zu einer Persönlichkeitsänderung hätte führen können; stattdessen hielt er fest, der Beschwerdeführer sei subjektiv durch diverse somatische Probleme , namentlich durch den Kopftremor, welcher für ihn in der Öffentlichkeit mit starker Scham behaftet sei, stark beeinträchtigt (Urk. 11/164/9 -10 ).
Bei der von Dr. A.___ diagnostizierten Persönlichkeitsänderung handelt
es sich mithin nicht um eine
lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose , weshalb auch kein psychische r Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG vor liegt (vgl. E. 2.1.2). 4. 4 .3
In seine n Stellungnahme n vom 2 9. Januar und 1 2. Dezember 2019 (Urk. 11/184, Urk. 16) zum Gutachten von Dr. Z.___ vom
26. September 2018, führte
Dr.
A.___ sodann aus , der Gutachter habe selbst einen mehrjährigen Drogen abusus festgestellt. Es liege mithin klar eine mehrjährige psychiatrische Erkrankung vor , welche von Dr. Z.___ nicht im Zusammenhang mit einer Per sönlichkeitsänderung diskutiert worden sei ( Urk. 11/184/6, Urk.
16/1 S.
2) . Zu dem habe Dr. Z.___ eine mögliche Traumat i sierung, welche ebenfalls Ursprung einer Persönlichkeitsänderung sein könne, gar nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer habe im Alter von 20 Jahren einen schweren Auto unfall erlitten, bei dem ein Freund gestorben und der Beschwerdeführer selber schwer verletzt worden
sei (Urk.
16/1 S. 2) . Anschliessend habe die Opiatab hängigkeit des Beschwerdeführers begonnen ( Urk. 16/1 S. 3) .
Zu den von Dr. A.___ erhobenen Einwänden hielt Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2019 fest, gemäss ICD-10 könne eine Persönlichkeitsstörung eigentlich nur nach einer schizophrenen Erkrankung, nach einer erlittenen Traumatisierung, Folter oder Ähnliches, oder bei Vorliegen schwerster, somatisch begründbarer Schmer zen diagnostiziert werden. Beim Beschwerdeführer würden keine somatisch begründbaren, schweren Schmerz zustände vorliegen. Es seien weder aus psychiatrischer noch aus somatischer Sicht Gründe gegeben, die zu einer Persönlichkeitsänderung hätten führen können. Weder eine Drogenabhängigkeit noch ein dysfunktionaler Umgang mit Hand beschwerden seien Gründe für die Entstehung einer Persönlichkeitsänderung. Ebenso wenig leide der Beschwerde führer an einer Traumafolgestörung. Er habe den Unfall (vom 24. Juni 1990) gut verarbeiten können und leide weder an angstbesetzten Träumen noch an Nach hallerinnerungen. Der Beschwerdeführer habe auch während Jahren gearbeitet, obwohl er gleichzeitig Heroin konsumiert habe, sodass der Opiat konsum die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt habe (Urk. 11/225/3). Die Beurteilung von Dr. Z.___ überzeugt auch vor dem Hintergrund, dass der
Beschwerdeführer g e mäss Bericht von Dr.
A.___ vom 27. Juni 2018 seit dem Jahr 2000 (bezüglich Kokain und Heroin) abstinent ist , vorerst noch unter Methadonsubstitution, welche seit August 200 5 komplett ab gebaut sei (Urk. 11/164/9). Der
erwähnte Unfall hatte sich am
24. Juni 1990 ereignet
( Urk. 11/219/128 ). Es soll nicht in Abrede gestellt, werden, dass dieses Ereignis für den Beschwerdeführer belastend gewesen ist. Er war in der Folge aber in der Lage, an den von der Beschwerde gegnerin gewährten beruflichen Massnahmen teilzunehmen und im Juli 2012 die Umschulung zum Verkaufsfachmann (Vertiefungsrichtung Innendienst) mit eid genössischem Fachausweis erfolgreich abzuschliessen (Urk. 11/101 ,
Urk. 11/124/10 ).
Sodann war er vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2012 bei der
O.___
als technischer Sachbearbeiter tätig und konnte ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (vgl. den IK-Auszug vom 27. Februar 2017, Urk. 11/117/2). Das Arbeitsverhältnis kündigte d er Beschwerdeführer nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern primär, weil ihm der Arbeitsweg von zwei Stunden nach dem Umzug der Firma zu lang gewesen sei ( Urk. 11/124/6; Urk. 11/172/22) . 4. 4 .4
Was die erstmals von Dr. A.___
gestellte Diagnose ADHS betrifft, führte Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2019 sodann aus, dass kein ADHS diagnostiziert werden könne, da der Beschwerdeführer (gemäss seinen An gaben) in der Schule keinerlei S chwierigkeiten gehabt habe, ein guter Schüler gewesen sei, der sich gut habe konzentrieren können und eine Lehre als Elektro monteur, die hohe Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit stellen würde, mit der Note 5.5 habe abschliessen können (Urk. 11/225/3). 4. 4 .5
Die Ausführungen von Dr. Z.___ sind nachvollziehbar und schlüssig. Die von Dr. A.___ erhobene Kritik vermag keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des psychiatrischen Gutachtens zu erwecken.
Sodann kann der Beschwerdeführer aus der Einschätzung des Bezirksarztes Dr. H.___ , wonach «unter Berücksichtigung der psychiatrischen Vorgeschichte» von einer mindestens 50%ige n Arbeits unfähigkeit aus psychischen Gründen auszugehen sei (Urk. 3/7 S. 1), nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Erstens lag dessen Bericht vom 12. Mai 2017 dem Gut achter ebenfalls vor (vgl. Urk. 11/172/12) und zweitens
handelt es sich dabei nicht um eine fachärztliche (psychiatrische) Beurteilung.
4. 4 .6
Aufgrund des Gutachten s von Dr. Z.___
vom 26. September 2018 (Urk. 11/172) ist somit erstellt, dass
der Beschwerdeführer (jedenfalls seit Juli 2016 , vgl. E. 4.1)
aus psychiatrischer Sicht uneingeschränkt arbeitsfähig ist ( Urk. 11/172/30). 4. 5
Auch hinsichtlich des rheumatologischen Gutachtens liegen keine Indizien vor, die Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Expertise erwecken könnten. Demnach ist der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss dem von Dr. Y.___ formulierten Leistungsprofil (E. 3.9. 4 ) zu 100 % arbeits fähig. Als leidensangepasst gilt grundsätzlich auch die Tätigkeit als Verkaufs fachmann, die vom Beschwerdeführer nicht aus medizinischen Gründen nicht ausgeübt wurde , sowie die von der Beschwerdegegnerin angeführte, zuletzt aus geübte Tätigkeit als Call- Center Agent . 4. 6
Von weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen Aufschlüsse zu erwarten. 5.
Bei uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit besteht kein Rentenanspruch. Die Beschwerde ist daher abzuweisen . 6.
E. 6 Dr. med. L.___ , Neurologie FMH, führte im Bericht vom 1 2. März 2018 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen dystonen Kopf-Tremor, manifest ab ca. Frühjahr 2010 , mit/bei überwiegendem NEIN-Tremor und leichtem rechts- latero - torti-antero-collis an . Die letzte Kontrolle bei ihm sei am 22. November 2017 erfolgt; aktuell seien keine weiteren Termine geplant ( Urk. 11/157/7). Dr. L.___ hielt fest, dass er dem Beschwerdeführer bisher keine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe ( Urk. 11/157/7). Der dystone Kopftremor führe zu einer leichten Kopfschiefhaltung und einem leichten Zittern des Kopfes. Dies könne der Beschwerdeführer oft lindern, indem er sein Kinn und seinen Kopf leicht mit seiner linken Hand stützte. Dies könne zu einer Beeinträchtigung bei einer Tätigkeit führen, die eine andauernde bimanuelle Tätigkeit beinhalten würde. Deshalb sei auch eine eventuelle Verlangsamung, das heisse eine geschätzte
E. 6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
E. 6.2.1 Weil die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist ( vgl. Urk. 9/3 ) und seine Beschwerde nicht von vor n herein aussichtlos war, ist seinem Gesuch vom 4. Oktober 2019 ( Urk. 1 S. 2) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu entsprechen (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungs gericht , GSVGer) .
E. 6.2.2 Am 4. Oktober 2019 ersuchte der Beschwerdeführer zudem um Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtsvertre tung (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 1 7. Oktober 2019 beantragte er sodann , dass Rechts anwältin Aeschlimann Wirz zu seiner unent geltlichen Rechtsvertreterin zu bestellen sei (Urk. 6 S. 2).
Auch diesem Gesuch kann entsprochen werden, da die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 GSVGer erfüllt sind. Dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab 17. Oktober 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Aeschlimann Wirz als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
E. 6.3 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is
IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehme n.
E. 6.4 Rechtsanwältin Aeschlimann Wirz hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Nicht zu entschädigen sind die Aufwendungen für die als unzulässige Beschwerdeergänzung aus dem Recht gewiesene Stellungnahme vom 12. Dezember 2019 ( vgl. Urk. 18). Unter Berück sichtigung der vorliegenden Umstände , namentlich der Tatsache, dass die vom Beschwerdeführer verfasste Beschwerdeschrift vom 4. Oktober 2019 (Urk. 1) in formeller Hinsicht genügend und kein zweiter Schriftenwechsel erforderlich war (vgl. Urk. 12 S. 7), erscheint eine Entschädigung von Fr. 900.-- angemessen.
E. 6.5 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 4. Oktober 2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Mit Wirkung ab 17. Oktober 2019 wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und Rechtsanwältin Aeschlimann Wirz , Küsnacht, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt .
Das Gericht
erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
Rechtsanwältin Aeschlimann Wirz , Küsnacht, wird mit Fr. 900.-- entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 10 bis 20%igen Leistungseinbusse betref f end Zeitbedarf (Urk. 11/157/8). Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer nach Lage der Akten wegen des Kopf tremors aus neurologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert und eine weiter gehende neurologische Behandlung ist nicht dokumentiert . Dem rheumato logischen Gutachter Dr. Y.___ standen die Akten der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 11/171/7 ff. ) - und damit auch der Bericht von Dr. L.___ ( vgl. Urk. 11/171/25 )
- zu r Verfügung.
Da Dr. L.___ die Leistungseinbusse von 10 bis 20 % mit dem sich tbaren Kopftremor respektive dem dadurch bedingten Ab stützen des Kopfs begründete, war der rheumatologische Gutachter zweifellos kompetent festzustellen, dass der Kopftremor zeitweilig gar nicht oder nur kaum sichtbar sei und man diesen kaum bemerken würde, wenn man es nicht wüsste (Urk. 11/171/55, Urk. 11/171/63). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die letzte Kontrolle bei Dr. L.___ am 22. November 2017 erfolgte, mithin etwa zehn Monate vor der Untersuchung durch Dr. Y.___ , und keine weitere Behandlung durch den Neurologen geplant war (vgl. Urk. 11/157/7) . Es ist daher weder zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine weiteren neurolo gischen Untersuchungen in Auftrag gab , noch besteht für das Gericht Anlass zu zusätzlichen neurologischen Abklärungen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00696
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 1 6. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz arbeitundversicherung.ch Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1970, absolvierte von 1987 bis 1991 eine Lehre zum Elektromonteur, welche er mit Fähigkeitsausweis abschloss (Urk. 11/1/4). Von 1991 bis 2005 arbeitete er vorwiegend im Temporärbereich sowie als selbstän di ger Elektromonteur (Urk. 11/1/4, Urk. 11/23/3). Am 9. Dezember 2005 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hin weis auf physische und psychische Erkrankungen zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1, Aktenverzeichnis zu Urk. 11/1-235). Zu den Leistungen, welche ihm die IV-Stelle in der Folge aufgrund ihrer Abklärungen gewährte, gehörten im Wesentlichen berufliche Massnahmen (vgl. Urk. 11/18, Urk. 11/22, Urk. 11/48). Am 27. August 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten unter Hinweis auf den Abschluss der Umschulung zum Verkaufsfachmann mit eidgenössischem Fach ausweis mit, dass er rentenausschliessend ein gegliedert sei (Urk. 11/101). 1.2
X.___ meldete sich am 31. Januar 2017 (Eingangsdatum) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/113, Urk. 11/116). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht. Sie zog insbesondere die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 11/123).
Zudem holte s ie das rheu ma to lo gisc he Gutachten von Dr. med.
Y.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 25. September 2018 (Urk. 11/171) sowie das psychia tri sche Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. September 2018 (Urk. 11/172) ein. Gestützt auf diese Ab klärun gen kündigte die IV-Stelle dem Ver sicherten mit Vorbescheid vom 12. Novem ber 2018 die Abweisung seines Leis tungsbegehrens an. Zur Begrün dung führte sie aus, dass sowohl aus rheumatologischer als auch aus psychiat rischer Sicht keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde, welche eine länger dauernde Arbeits unfähigkeit hervorrufen würde (Urk. 11/177/2). Dagegen erhob X.___ am 1 0. Dezember 2018 Einwand (Urk.
11/180). In der Folge liess
sein behandelnde r Psychiater, Dr. sc. nat.
A.___ , FMH Psychiat rie und Psycho the rapie, Oberarzt B.___ , der IV-Stelle seine Stellungnahme vom 2 6. Januar 2019 zukommen (Urk.
11/184). Der Versicherte reichte sodann weitere Beweismittel
(Urk. 11/186 ff.) und die ergänzende Einwand begrün dung vom 31.
Januar 2019 ein ( Urk. 11/ 216 ) .
Darauf hin zog die IV-Stelle die aktuellen Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 11/219 ). Zudem holte sie die Stellungnahme von Dr. Y.___ vom 2 7. Mai 2019 ( Urk. 11/224) und die Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 7. Juni 2019 ( Urk. 11/225) ein. Am 5. Juli 2019 setzte die IV-Stelle dem Versicherte eine Frist von 20 Tagen an, um sich zu den Stellungnahmen der Gutachter vernehmen zu lassen ( Urk. 11/227). Der Versicherte reichte innert angesetzter Frist keine Stellungnahme ein.
Mit Ver fügung vom 4. September 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von X.___ vom 31. Januar 2017 wie vorbeschieden ab (Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ am 4. Oktober 2019 (persönliche Übergabe) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit diese ein Gutachten unter Beteiligung von Ärztinnen oder Ärzten der Fachrichtungen Neurologie, Psychiatrie und Rheuma tologie einhole und danach über seinen Anspruch auf eine Invalidenrente neu entscheide (Urk. 1 S. 1). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung und der unent geltlichen Rechtsver tre tung (Urk. 1 S. 2). Zudem beantragte er, dass ihm eine Frist von 30 Tagen zu gewähren sei, damit sein noch zu mandatierender Rechtsanwalt - falls nötig - eine weitere Stellungnahme einreichen könne (Urk. 1 S. 1). Und schliesslich lehnte er die Sozialversicherungs richter Hurst und Vogel sowie Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna wegen Befangenheit ab (Urk. 1 S. 3). 2.2
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2019 um Gewährung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Substantiierung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Beschwerdegegnerin eine Frist zur Beschwerdeantwort und Einreichung ihrer vollständigen Akten angesetzt (Urk. 4). 2.3
In der Folge reichte der Beschwerdeführer - nunmehr vertreten durch Rechtsan wältin Regula Aeschlimann Wirz - mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 unter anderem die Bestätigung der Gemeinde C.___ über den Bezug von Sozialhilfe vom 7. Oktober 2019 (Urk. 9/3) ein. Mit dieser Eingabe beantragte er er neut Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und stellte überdies ein Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechts anwältin Regula Aeschlimann Wirz (Urk. 6 S. 2). Zudem beantragte der Beschwerdeführer, dass ein formeller zweiter Schriftenwech sel durchzuführen sei und die Verfahrensakten seiner Rechtsvertreterin zur Einsicht zuzustellen seien (Urk. 6 S. 1). 2.4
D ie Beschwerdegeg nerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 11. November 2019 Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage der IV-Akten , Urk. 11/1-235 ). 2.5
Mit B eschluss vom 16. November 2019 wurde auf das Ausstand begehren des Beschwerdeführers gegen die Sozialversicherungs richter Hurst und Vogel sowie Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna nicht eingetreten ( Urk. 12 S. 7). Dieser Beschluss blieb unangefochten. 2.6
Mit demselben Beschluss wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um An setzung eines for mellen zweiten Schriftenwechsels zur Beschwerdeergänzung ab gewiesen und der Rechts vertreterin des Beschwerdeführers antragsgemäss die Verfahrensakten zur Einsicht zugestellt ( Urk. 12 S. 7) . 2.7
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit der Aktenretournierung die Stellungnahme vom 12. Dezember 2019 sowie die Stel lungnahme von Dr. A.___ vom selben Tag (Urk. 16/1-2, Urk. 17) ein.
2.8
Mit Verfügung vom 1 8. Dezember 2019 wurde die Stellungnahme des Beschwerde führers vom 1 2. Dezember 2019 als unzulässige Beschwer de ergänzung aus dem Recht gewiesen. Zudem wurde der Beschwerdegegnerin ein Doppel der vom Beschwerdeführer am
12. Dezember 2019 eingereichten Beweis mittel (Urk. 16/1-2, Urk. 17) zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 18 S. 3). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente hat. 1.2
In der angefochtenen Verfügung vom 4. September 2019 führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, dass Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lediglich durch seine Rückenschmerzen ausgewiesen seien. Aufgrund der Rückenschmerzen seien dem Beschwerdeführer nur noch leichte angepasste Tätigkeiten in Wechselbelastung zumutbar. Damit sei er aber in der bisherigen Tätigkeit als Call-Center Agent und auch in anderen Tätigkeiten seit 2011 vollumfänglich arbeitsfähig ( Urk. 2 S. 2). Folglich bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen, weshalb sein Leistungsbegehren vom 3 1. Januar 2017 abzu weisen sei ( Urk. 2 S. 1). 1.3
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, gegen den Beweiswert des Gutachtens vom 25./26. September 2018 spreche vor allem, dass zu Unrecht keine neurologische Untersuchung durchgeführt worden sei. Somit seien die durchgeführten Abklärungen nicht umfassend gewesen (Urk. 1 S. 1) . Dr. A.___ habe sodann im Rahmen seines Einwandes gegen den Vorbescheid ein Schreiben mit Einwänden gegen das rheumatologisch-psychiatrische Gutach ten der Dres . Y.___ und Z.___ vom 25./26. September 2018 eingereicht (Urk. 1 S. 1). Er habe insbesondere auf Widersprüche im Gutachten selbst sowie zur i nternationale n statistische n Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10) hin gewie sen (Urk. 1 S. 2) . In der angefochtenen Verfügung vom 4. September 2019 sei die Beschwerde gegnerin jedoch nicht auf Einwände von Dr. A.___
eingegangen ( Urk. 1 S. 1-2). Es müsse sodann berücksichtigt werden, dass er - entgegen der Einschätzung des psychiatrischen Gutachters Dr. Z.___
- gemäss dem Bezirksarzt des Bezirkes D.___ in psychi scher Hinsicht auf dem ersten Arbeits markt zu 100 % arbeitsunfähig sei. Zudem hätten d ie Gutachter seine bei den Untersuchungen gemachten Aussagen im Gut achten falsch wiedergegeben
( Urk. 1 S.
2). Das Gutachten vom 25./26. September 2018 sei daher nicht beweiskräftig, weshalb nicht darauf abgestellt
werden könne. Es müsse ein neues G utachten unter Beteiligung eines Neurologen, eines Rheumatologen und eines Psyc hiaters erstellt werden ( Urk. 1 S.
1). 2.
2. 1
2.1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 . 1. 2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .1.3
Gemäss BGE 143 V 418 E. 7.2
sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Aus Gründen der Verhältnis mässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fach ärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvoll ziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemesse n werden kann (B GE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 2 .2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 . 3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 der Verordnung über die Invalidenversicherung
( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Art. 87 Abs. 2 und Abs. 3 IVV finden jedoch nur auf gleichlautende Leistungsgesuche Anwendung . Wurde in einem früheren Verfahren festgestellt, dass die versicherte Person rentenausschliessend eingegliedert sei, ist ein erneutes Leistungsgesuch nicht als Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV, sondern
als erstmalige Anmeldung zu behandeln (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 15. Mai 2018 E. 4.1 mit Hinweisen).
2 . 4 2 . 4 .1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutach ten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2 . 4 .2
Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2 . 4 .3
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab weichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hin weisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 3.
3. 1
In seinem Bericht vom 5. Oktober 2016 hielt Dr. med. E.___ , Chirurgie FMH, spez. Handchirurgie FMH, fest, dass eine Exostose am linken Metacarpale V bei Status nach Fraktur mit Dislokation und ausgeprägter CMC-V Arthrose bestehe. Seitens der Pseudoarthrose sowie der CMC-V Arthrose sei operativ eher Zurückhaltung angebracht (Urk. 11/ 1 2 3 / 59 ). 3. 2
Dem Bericht des F.___ , Klinik für Neurologie, vom 24. November 2016 sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen (Urk. 11/129/2): - Cervikale Dystonie mit dystonem Kopf-Tremor vom «Nein-Nein-Typ», Erstmanifestation Frühjahr 2010 - Status nach Polytoxikomanie (Kokain, Marihuana, Alkohol, Heroin)
Dazu wurde festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer berichtete geringe Zu nahme der Beschwerden derzeit nicht mit einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einhergehe (Urk. 11/129/3). 3.3
Dem Bericht von Dr. G.___ vom 8. März 2017 ist zu entnehmen, dass sich im Bereich der linken Hand eine deutliche Vorwölbung im Bereich der Metakarpale-IV und V-Basis finde. Dies sei nur ganz minim druckdolent . Der Faustschluss sei vollständig möglich. Im Bereich der linken Hand finde sich eine deutliche Defor mierung der Basis Metakarpale-IV und V mit deutlicher Verkürzung insbesondere des 5. Strahles. Das Handgelenk, wie auch midkarpal , sei ansonsten unauffällig. Die Langfingergelenke seien unauffällig. Im Bereich des Endgelenks D IV rechts bestehe eine deutliche Gelenkspaltverschmälerung (Streckdefizit bei Sehnen ab riss). Es finde sich ein Status nach verheilter Basisfraktur Metakarpale-IV und V. Hier seien die Beschwerden eher nur geringgradig ausgeprägt, weshalb von ope rativen Massnahmen eher Abstand zu nehmen sei . Radiologisch wie auch anam nestisch finde sich im Bereich der rechten Hand ein Status nach alter Scaphoid fraktur mit Diagnose einer proximalen Polnekrose (Diagnose aus dem Jahr 2005). Daneben bestehe auch ein Status nach Strecksehnenläsion am Endgelenk D IV, ansonst e n eigentlich ein unauffälliger Befund . Die anamnestisch angegebenen Beschwerden mit Sehnenverkürzungen seien eher funktioneller Natur (Urk. 11 / 132/ 2). Dr. G.___ stellte die Diagnose funktionelle Beschwerde proble matik im Bereich beider Hände mit/bei Status nach einer in Fehlstellung verheil ten Basisfraktur Metakarpale-IV und V links vor rund 20 Jahren (Urk. 11/132/1). 3.4
Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, Bezirksarzt des Bezirkes D.___ , führte in seinem Bericht zuhanden de r Gemeinde C.___ vom 12. Mai 2017 aus, dass gemäss den vorliegenden fachärztlichen Unter suchungen und den praktischen Arbeitstests vom Dezember 2016 aus körperlicher Sicht bei angepasster Arbeit (körperlich leichte, nicht repetitive Tätigkeiten in Wechselposition sitzend stehend) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers bestehe. Nach dem persönlichen Gespräch mit dem Beschwerdeführer und «unter Berücksichtigung der psychiatrischen Vorgeschichte» sei aber von einer mindestens 50%ige n Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen auszugehen (Urk. 3/7 S. 1). Zurzeit bestehe auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Arbeits fähigkeit. Auf dem zweiten Arbeitsmarkt bestehe eine volle Arbeits- bzw. Einsatz fähigkeit. Inwiefern die geringe Motivation des Beschwerdeführers und Tendenz zum Querulieren ein Hindernis darstell t e n , sei schwer abzuschätzen. Die Art der Medikamente (Beruhigungsmittel mit Abhängigkeitspotential) scheine ihm nicht geeignet, die Tagesform und Aufmerksamkeitsdauer des Beschwerde führers positiv zu beeinflussen. Eine fachärztliche Begutachtung der psychiatrischen Situation könnte hier allenfalls andere Behandlungsmöglichkeiten aufzeigen (Urk. 3/7 S. 2). 3.5
Im Bericht vom 2 8. Juni 2017 stellten med. pract. I.___ , leitender Arzt, und Dr. med. J.___ , Ärztin, K.___ , B.___ , die folgenden Diagnosen ( Urk. 11/141/2): - Dysthymie (ICD-10: F34.1, aktenanamnestisch) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich-vermeidenden, schizoiden und dissoziativen Anteilen (ICD-10: Z73.1) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Niedrigdosisabhängigkeit (ICD-10: F13.8)
Sie attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als Elektriker. Sie führten weiter aus, dass aus psychiatrischer Sicht keine körper lichen, geistigen oder psychischen Einschränkungen hinsichtlich der Arbeits fähig keit in der vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestünden ( Urk. 11/141/4). 3. 6
Dr. med. L.___ , Neurologie FMH, führte im Bericht vom 1 2. März 2018 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen dystonen Kopf-Tremor, manifest ab ca. Frühjahr 2010 , mit/bei überwiegendem NEIN-Tremor und leichtem rechts- latero - torti-antero-collis an . Die letzte Kontrolle bei ihm sei am 22. November 2017 erfolgt; aktuell seien keine weiteren Termine geplant ( Urk. 11/157/7). Dr. L.___ hielt fest, dass er dem Beschwerdeführer bisher keine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe ( Urk. 11/157/7). Der dystone Kopftremor führe zu einer leichten Kopfschiefhaltung und einem leichten Zittern des Kopfes. Dies könne der Beschwerdeführer oft lindern, indem er sein Kinn und seinen Kopf leicht mit seiner linken Hand stützte. Dies könne zu einer Beeinträchtigung bei einer Tätigkeit führen, die eine andauernde bimanuelle Tätigkeit beinhalten würde. Deshalb sei auch eine eventuelle Verlangsamung, das heisse eine geschätzte 10- bis 20%igen Leistungseinbusse betreff end Zeitbedarf möglich, vor allem für rasch getaktete Tätigkeiten ( Urk. 11/157/8). 3. 7
Dr. med. M.___ , Rheumatologie, stellte im Bericht vom 8. April 2018 die folgenden Diagnosen ( Urk. 11/160/1): - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - Haltungsdysfunktion, Beckentiefstand von 1 cm - Leichtgradige Degeneration der LWS - Funktionelle Beschwerdeproblematik im Bereich beider Hände mit/bei - Fehlstellung einer verheilten Basisfraktur Metacarpale IV/V links (vor rund 20 Jahren) - Anamnestisch Status nach Fraktur eines Handwurzelknochen s rechts (vor ca. 20 Jahren), Durchblutungsstörung und Nekrose des proximalen Scaphoid -Pols
Gemäss Dr. M.___
gilt folgendes Belastungsprofil ( Urk. 11/160/1-2) :
« Körperliche leichte Tätigkeit, mit Einschränkung bei vorgeneigter Rumpfhaltung und vorgeneigter Kopfhaltung, Empfehlung zur Anschaffung eines höhen ver stellbare n Stehpultes, Einschränkung en bei manueller Arbeit mit Krafteinsatz wie auch bei repetitiven manuelle Arbeiten (unter anderem 10-Fingersystem nicht möglich) » .
Für eine solche angepasste Tätigkeit besteht laut Dr. M.___ eine volle Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/160/1-2 ). 3. 8
Dr. A.___ , welcher den Beschwerdeführer seit 1. November 2017 psychi at risch behandelt,
führte im Bericht vom 2 7. Juni 2018 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers auf ( Urk. 11/164/11): - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0; Erst diagnose Ende 2017, anamnestisch seit Kindheit vorhanden) - Andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer (und somatischer) Krankheit (ICD-10: F62.1; Erstdiagnose Ende 2017).
Er hielt fest, dass aufgrund der langwierigen Vorgeschichte, der komplexen Prob lematik und der damit verbundenen deutlichen Auswirkungen auf die Persönlichkeit eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt unrealistisch sei ( Urk. 11/164/11-12). 3.9 3.9 . 1
Dr. Y.___ und Dr. Z.___ hielten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung zu ihrem rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten vom 25./26. September 2018 zu den «Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit» folgendes fest (Urk. 11/171/70 -71 ): - Nichtbeherrschen des Schreibens mit 10-Finger-System, wahrscheinlich aufgrund der Tatsache, dass dieses nie erlernt wurde - Angabe von funktioneller Beschwerdeproblematik mit subjektiver Ein schrän kung im Bereich beider Hände mit/bei - Rechts: - Status nach ossärem Strecksehnenausriss Endglied D IV (=Mallet-Läsion; diagnostiziert am 5. Oktober 2016, erlitten gemäss Beschwerde führer 1982) - Status nach proximaler Scaphoid-Pseudarthrose ( Dg -Stellung, resp. Erstbehandlung 8. November 2005 ca. 1998/1999) , bei Scaphoid -Fraktur ca. 1998/1999 - Links: - Status nach distal radialer Abrissfraktur am Os naviculare links, infolge Sturz am 28. Februar 1988, konservativ behandelt, nach folgend beschwerdefrei - Status nach in leichter Fehlstellung verheilter Fraktur des Meta c arpale V proximal und distal mit leichter Verkürzung des MCP V sowie Metacarpaleköpfchen -Fissur IV links, erlitten am 24. Juni 1990 - Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei - Fehlform (links konvexe Krümmung von Brustwirbelsäule und Lenden wirbelsäule, Rundrücken), Beckentiefstand 1 cm infolge Beinlängen differenz - Hämangiom Lendenwirbelkörper 1, beginnende Osteochondrose L1/2, deutliche Osteochondrose L5/S, linksseitige Protrusion bis Diskushernie L5/S1 (Röntgen LWS 14. November 2016, MRI LWS 31. Januar 2017) - Keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 3.9.2
Unter «Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit» führten die Gutachter folgendes auf (Urk. 11/171/ 71 ): - Dysfunktionaler Umgang mit seit Unfällen bestehenden Hand beschwer den (ICD-10: F54) - Ängstlich-unsichere und abhängige Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) - Dysthymie (ICD-10: F34.1) - Status nach Opiatabhängigkeit (ICD-10: F10.20) - Low-dose- Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10: F13.25) - Zervikale Dystonie mit dystonem Kopf-Tremor vom Nein-Nein Typ, Erst manifestation Frühjahr 2010 - Seit Ritalin® Herbst 2017 deutliche Verbesserung sowohl des Kopf tremors als auch des Handtremors - Diskrete Kopffehlhaltung mit teilweise leichter Seitneigung nach rechts, inkonstant - Untergewicht (BMI 17,6 kg/m 2 ), differentialdiagnostisch im Rahmen eines Gewichtsverlustes von 14 kg seit dem Tod der Freundin am 29. Janua r 2018, anamnestisch vorgängig Normalgewicht - Status nach Einzinkerreposition links bei gering dislozierter Jochbein fraktur links am 14. November 2006 mit residueller geringer Hypästhesie N. V2 links - Status nach Schienung einer Mandibula -Fraktur beidseits am 27. Juni 1990, erlitten durch Autounfall am 24. Juni 1990, beschwerdefrei 3.9 . 3
Der medizinischen Beurteilung von Dr. Y.___ ist insbesondere zu entnehmen, dass die Lendenwirbelsäule bei der klinischen Untersuchung ohne Schmerzangabe frei beweglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe aber angegeben, oftmals eben nach der Untersuchung Schmerzen zu erleiden. Die Waddell -Zeichen seien alle negativ gewesen (Urk. 11/171/58). Es liege ein lumbovertebrales Syndrom bei nach ge wiesenen degenerativen Veränderungen, aber ohne neurologische Aus fälle vor. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer angegeben, dass nur zeit weilig Beschwerden bestünden (Urk. 11/171/60). Ferner bestehe ein dystoner Kopf tremor, welcher im Zeitpunkt der Untersuchung nur angedeutet vorhanden sei. Klinisch finde sich zudem ein diskreter Handtremor. Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, dass sich dies durch die Einnahme von Ritalin® «um Wel ten gebessert» habe (Urk. 11/171/60). Im Bereich der rechten Hand liege eine leichte Flexion des Fingerendgelenks ( Articulationes
interphalangeales distales, DIP) 4 in einer 30°-Flexionsstellung, entsprechend einem Zustand nach Mallet-Finger als 12-jähriger vor . Die übrigen Finger seien unauffällig . E s fänden sich keine Hinweise für eine relevante Arthrose oder arthritische Veränderungen. An der linken Hand bestehe eine Verkürzung des Fingergrundgelenks ( Articulationes
meta carpo phalan geae , MCP ) 5 um ca. 5 mm. Beim Faustschluss komme es zu einer leichten Achsendeviation, so werde gewissermassen der Finger 5 tendenziell unter den Finger 4 und der Finger 4 tendenziell unter den Finger 3 geführt. Dies könne Probleme bereiten beim Faustschluss, habe allerdings im Bereich des Tastatur schreibens an einem PC keinen Einfluss (Urk. 11/171/58). Der Beschwer de führer gebe vor allem an, das 10-Finger-System aufgrund seine r Hand probleme nicht anwenden zu können. Dies sei bei der Untersuchung getestet worden (Urk. 11/171/60). Dass
der Beschwerdeführer nicht in einem 10-Finger-System , sondern in einem «Adlersystem» schreibe, sei nicht auf die Fingerproblematik zurückzuführen, sondern vermutlich auf die Tatsache, dass er es nicht beherrsch e (Urk. 11/171/59).
Dr. Z.___ führte in seiner Beurteilung aus, dass sich der Beschwerdeführer auf grund seiner Beschwerden in den Händen kaum arbeitsfähig fühle. Das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, kaum mehr arbeiten zu können, könnten durch die somatischen Befunde nicht hin reichend objektiviert werden, so dass eine psychische Überlagerung angenom men werden müsse. Der Beschwerdeführer klage zwar über Beschwerden und Schmer zen, er nehme aber keine Schmerzmittel ein und es würden keine Thera pien durchgeführt. Er gestalte den Alltag auch aktiv. Der Beschwerdeführer sei mithin im Alltag nicht durch schwere quälende Schmerzen beeinträchtigt. Diagnostisch handle es sich um eine dysfunktionale Verarbeitung von Rest beschwerden nach mehreren Unfällen. Er sei auch etwas unsicher, ängstlich und traue sich wenig zu. Er habe aber früher während Jahren in der freien Wirtschaft gearbeitet und dabei keine nennenswerten Probleme gehabt . Eine Angststörung oder eine Per sönlichkeitsstörung könnten somit nicht diagnostiziert werden, es handle sich um ängstlich-selbstunsichere Persönlichkeitszüge (Urk. 11/171/70, Urk. 11/172/26-27). 3.9 . 4
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit hielt Dr. Y.___
sodann fest, dass im ursprünglich erlernten Beruf als Elektromonteur seit 2006 keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe (Urk. 11/171/48). In einer Bürotätigkeit wäre der Beschwerdeführer in der Regel auf die Anwendung und das Beherrschen eines 10-Finger-Systems angewiesen. Diese Unmöglichkeit mit dem 10-Finger-System zu schreiben bestehe seit jeher. Falls dies für eine Arbeitss telle gefordert werde, sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage das Stellenprofil zu erfüllen. Bei der Tätigkeit für seinen Online-Shop bestehe keine Einschränkung, weil er hierbei nicht unter Zeitdruck steh e und seine Arbeit auch ohne 10-Finger-System erledigen könne (Urk. 11/171/49).
Dr. Y.___ führte zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit aus, dass nur noch eine rücken schonende Tätigkeit in Frage komme. Dies sei eine leichte Tätigkeit, bei welcher der Beschwerdeführer nicht dauernd sitzen, nicht dauernd stehen, nicht in Zwangsstellungen wie zum Beispiel der Vorhalte arbeiten, nicht dauernd repetitiv sich vornüberbeugen oder bücken und nicht dauernd über Kopf arbeiten müsse. Bezüglich der Hände würden nur noch körperlich leichte, manuell die Hände nicht schwer belastende Arbeiten in Frage kommen. Tätigkeiten, bei welchen ein dauernd manueller feinmotorischer Einsatz der Hände gefordert sei, seien ungünstig. Tätigkeiten, bei welchen gelegentlich ein manueller feinmotorischer Einsatz der Hände gefordert sei, seien aber zu lässig. Der Beschwerdeführer könne keinen PC mit einem 10-Finger-System be dienen. Für eine Verweisungstätigkeit, welche diese Restriktionen berück sich tige, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein Ganz tage spen sum (Urk. 11/171/50). Dieses Tätigkeitsprofil habe seit Beginn der Um schulung, das heisse seit dem IV-Entscheid vom 14. Juli 2006 , Gültigkeit (Urk. 11/171/51).
Dr. Z.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Er könne jeder seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Tätigkeit nachgehen (Urk. 11/172/30). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt , dass der Beschwerdeführer
seit 2011 in einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei (Urk.
2 S.
2) . Sie stützt sich dabei im Wesentlichen auf das das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten der Dres . Y.___ und Z.___ vom 25./26. September 2018 ( Urk. 11/171-172; Urk. 11/176/7-9 ).
Der Beschwerdeführer hat sich am 31. Januar 2017 erneut zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 11/113 ). Der frühestmögliche Rentenbeginn ist daher im Juli 2017 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb für die Beu rteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers
seine Leistungsfähigkeit ab Juli 2016 zu prüfen ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). 4.2
Das bidisziplinäre Gutachten beruht auf den erforderlichen allseitigen fach ärztlichen Untersuchungen der Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten ab gegeben. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Auftragsgemäss erfolgte auch eine Konsensbeurteilung der beiden Gutachter (vgl. Urk. 11/171/65-75). Das Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2. 4 .1). 4.3
D er Beschwerdeführer rügt
insbesondere , dass zu Unrecht keine neurologische Untersuchung
durchgeführt worden sei (Urk. 1 S. 1). Dr. Y.___ führte in seinem Gutach ten aus, dass ein dystoner Kopf tremor
bestehe, welcher im Zeitpunkt der Untersuchung nur angedeutet vorhanden ge wesen sei. Klinisch habe er zudem einen diskreten Handtremor festgestellt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass sich dies durch die Einnahme von Ritalin® «um Welten gebessert» habe (Urk. 11/171/60). Wegen des seit 2010 bestehenden dystonen Kopftremor s wurde d er
Beschwerdeführer von Ärztinnen und Ärzten des Fachgebiets Neurologie untersucht und zunächst namentlich mit Botox -Injektionen behandelt (vgl. den Bericht von Dr. med. N.___ , FMH Neurologie, vom 28. Mai 2013, Urk. 11/157/11 , den Bericht
der Klinik für Neurologie des F.___ , vom 24. November 2016, Urk. 11/129/ 2- 3,
sowie die Berichte von Dr. L.___ vom 20. Oktober und 30 . Dezember 2017 sowie 1 2. März 2018 , Urk. 11/15 7 / 7 -10, Urk. 11/15 7 /12-13 ). Dr. L.___
ging erst in seinem letzten Bericht vom 12. März 2018 von einer Einschränkung bei Tätigkeit en, die beidhändig ausgeführt werden , aus, weil der Beschwerdeführer aufgrund des Kopft remors die linke Hand zum gelegen t lichen Stützen seines Kopfes einsetz e . Dadurch komm e es zu
einer 10- bis 20%igen Leistungseinbusse betref f end Zeitbedarf (Urk. 11/157/8). Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer nach Lage der Akten wegen des Kopf tremors aus neurologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert und eine weiter gehende neurologische Behandlung ist nicht dokumentiert . Dem rheumato logischen Gutachter Dr. Y.___ standen die Akten der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 11/171/7 ff. ) - und damit auch der Bericht von Dr. L.___ ( vgl. Urk. 11/171/25 )
- zu r Verfügung.
Da Dr. L.___ die Leistungseinbusse von 10 bis 20 % mit dem sich tbaren Kopftremor respektive dem dadurch bedingten Ab stützen des Kopfs begründete, war der rheumatologische Gutachter zweifellos kompetent festzustellen, dass der Kopftremor zeitweilig gar nicht oder nur kaum sichtbar sei und man diesen kaum bemerken würde, wenn man es nicht wüsste (Urk. 11/171/55, Urk. 11/171/63). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die letzte Kontrolle bei Dr. L.___ am 22. November 2017 erfolgte, mithin etwa zehn Monate vor der Untersuchung durch Dr. Y.___ , und keine weitere Behandlung durch den Neurologen geplant war (vgl. Urk. 11/157/7) . Es ist daher weder zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine weiteren neurolo gischen Untersuchungen in Auftrag gab , noch besteht für das Gericht Anlass zu zusätzlichen neurologischen Abklärungen. 4.4
4.4 .1
Weiter macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Stellungnahme seines behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 29. Januar 2019 ( Urk. 11/184) geltend, auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ könne nicht abgestellt werden. 4 .4 .2
Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 27. Juni 2018 , der auch dem psychiatrischen Gutachter vorlag (vgl. Urk. 11/172/17),
die
Diagnose n e infache Aktivitäts- und Aufmer ksamkeitsstörung ( ADHS, ICD-10: F90.0 ) sowie a n dauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer (und somati scher) Krankheit (ICD-10: F62.1 ) an ( vgl. E. 3.8; Urk. 11/164/11) . Beide Diagnosen wurden offen bar erstmals von Dr. A.___ Ende 2017, mithin kurz nach Aufnahme der psychiatrischen Behandlung, gestellt. Die zweite Diagnose entspricht nicht der ICD-10-Klassifikation, wie Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 2 9. Januar 2019 selber festhielt ( Urk. 11/184/6). Die Diagnose gemäss ICD-10 lautet «andauernde Persönlichkeitsveränderungen nach psychischer Krankheit» (ICD-10: F62.1) und erfasst eine auf der traumatischen Erfahrung einer schweren psych iatrischen Erkrankung beruhende Persönlich keitsänderung (H.
Dilling , W.
Mombour , M.
H.
Schmidt, Internationale Klassifi kation psy chi scher Störungen, ICD-10 Kapitel V [F] Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0.
Auflage, Bern 2015, S. 287). Im Bericht vom 27. Juni 2018 führt e
Dr. A.___
jedoch keine schwere psychiatrische Erkrankung an, die beim Beschwerdeführer zu einer Persönlichkeitsänderung hätte führen können; stattdessen hielt er fest, der Beschwerdeführer sei subjektiv durch diverse somatische Probleme , namentlich durch den Kopftremor, welcher für ihn in der Öffentlichkeit mit starker Scham behaftet sei, stark beeinträchtigt (Urk. 11/164/9 -10 ).
Bei der von Dr. A.___ diagnostizierten Persönlichkeitsänderung handelt
es sich mithin nicht um eine
lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose , weshalb auch kein psychische r Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG vor liegt (vgl. E. 2.1.2). 4. 4 .3
In seine n Stellungnahme n vom 2 9. Januar und 1 2. Dezember 2019 (Urk. 11/184, Urk. 16) zum Gutachten von Dr. Z.___ vom
26. September 2018, führte
Dr.
A.___ sodann aus , der Gutachter habe selbst einen mehrjährigen Drogen abusus festgestellt. Es liege mithin klar eine mehrjährige psychiatrische Erkrankung vor , welche von Dr. Z.___ nicht im Zusammenhang mit einer Per sönlichkeitsänderung diskutiert worden sei ( Urk. 11/184/6, Urk.
16/1 S.
2) . Zu dem habe Dr. Z.___ eine mögliche Traumat i sierung, welche ebenfalls Ursprung einer Persönlichkeitsänderung sein könne, gar nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer habe im Alter von 20 Jahren einen schweren Auto unfall erlitten, bei dem ein Freund gestorben und der Beschwerdeführer selber schwer verletzt worden
sei (Urk.
16/1 S. 2) . Anschliessend habe die Opiatab hängigkeit des Beschwerdeführers begonnen ( Urk. 16/1 S. 3) .
Zu den von Dr. A.___ erhobenen Einwänden hielt Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2019 fest, gemäss ICD-10 könne eine Persönlichkeitsstörung eigentlich nur nach einer schizophrenen Erkrankung, nach einer erlittenen Traumatisierung, Folter oder Ähnliches, oder bei Vorliegen schwerster, somatisch begründbarer Schmer zen diagnostiziert werden. Beim Beschwerdeführer würden keine somatisch begründbaren, schweren Schmerz zustände vorliegen. Es seien weder aus psychiatrischer noch aus somatischer Sicht Gründe gegeben, die zu einer Persönlichkeitsänderung hätten führen können. Weder eine Drogenabhängigkeit noch ein dysfunktionaler Umgang mit Hand beschwerden seien Gründe für die Entstehung einer Persönlichkeitsänderung. Ebenso wenig leide der Beschwerde führer an einer Traumafolgestörung. Er habe den Unfall (vom 24. Juni 1990) gut verarbeiten können und leide weder an angstbesetzten Träumen noch an Nach hallerinnerungen. Der Beschwerdeführer habe auch während Jahren gearbeitet, obwohl er gleichzeitig Heroin konsumiert habe, sodass der Opiat konsum die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt habe (Urk. 11/225/3). Die Beurteilung von Dr. Z.___ überzeugt auch vor dem Hintergrund, dass der
Beschwerdeführer g e mäss Bericht von Dr.
A.___ vom 27. Juni 2018 seit dem Jahr 2000 (bezüglich Kokain und Heroin) abstinent ist , vorerst noch unter Methadonsubstitution, welche seit August 200 5 komplett ab gebaut sei (Urk. 11/164/9). Der
erwähnte Unfall hatte sich am
24. Juni 1990 ereignet
( Urk. 11/219/128 ). Es soll nicht in Abrede gestellt, werden, dass dieses Ereignis für den Beschwerdeführer belastend gewesen ist. Er war in der Folge aber in der Lage, an den von der Beschwerde gegnerin gewährten beruflichen Massnahmen teilzunehmen und im Juli 2012 die Umschulung zum Verkaufsfachmann (Vertiefungsrichtung Innendienst) mit eid genössischem Fachausweis erfolgreich abzuschliessen (Urk. 11/101 ,
Urk. 11/124/10 ).
Sodann war er vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2012 bei der
O.___
als technischer Sachbearbeiter tätig und konnte ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (vgl. den IK-Auszug vom 27. Februar 2017, Urk. 11/117/2). Das Arbeitsverhältnis kündigte d er Beschwerdeführer nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern primär, weil ihm der Arbeitsweg von zwei Stunden nach dem Umzug der Firma zu lang gewesen sei ( Urk. 11/124/6; Urk. 11/172/22) . 4. 4 .4
Was die erstmals von Dr. A.___
gestellte Diagnose ADHS betrifft, führte Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2019 sodann aus, dass kein ADHS diagnostiziert werden könne, da der Beschwerdeführer (gemäss seinen An gaben) in der Schule keinerlei S chwierigkeiten gehabt habe, ein guter Schüler gewesen sei, der sich gut habe konzentrieren können und eine Lehre als Elektro monteur, die hohe Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit stellen würde, mit der Note 5.5 habe abschliessen können (Urk. 11/225/3). 4. 4 .5
Die Ausführungen von Dr. Z.___ sind nachvollziehbar und schlüssig. Die von Dr. A.___ erhobene Kritik vermag keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des psychiatrischen Gutachtens zu erwecken.
Sodann kann der Beschwerdeführer aus der Einschätzung des Bezirksarztes Dr. H.___ , wonach «unter Berücksichtigung der psychiatrischen Vorgeschichte» von einer mindestens 50%ige n Arbeits unfähigkeit aus psychischen Gründen auszugehen sei (Urk. 3/7 S. 1), nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Erstens lag dessen Bericht vom 12. Mai 2017 dem Gut achter ebenfalls vor (vgl. Urk. 11/172/12) und zweitens
handelt es sich dabei nicht um eine fachärztliche (psychiatrische) Beurteilung.
4. 4 .6
Aufgrund des Gutachten s von Dr. Z.___
vom 26. September 2018 (Urk. 11/172) ist somit erstellt, dass
der Beschwerdeführer (jedenfalls seit Juli 2016 , vgl. E. 4.1)
aus psychiatrischer Sicht uneingeschränkt arbeitsfähig ist ( Urk. 11/172/30). 4. 5
Auch hinsichtlich des rheumatologischen Gutachtens liegen keine Indizien vor, die Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Expertise erwecken könnten. Demnach ist der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss dem von Dr. Y.___ formulierten Leistungsprofil (E. 3.9. 4 ) zu 100 % arbeits fähig. Als leidensangepasst gilt grundsätzlich auch die Tätigkeit als Verkaufs fachmann, die vom Beschwerdeführer nicht aus medizinischen Gründen nicht ausgeübt wurde , sowie die von der Beschwerdegegnerin angeführte, zuletzt aus geübte Tätigkeit als Call- Center Agent . 4. 6
Von weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen Aufschlüsse zu erwarten. 5.
Bei uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit besteht kein Rentenanspruch. Die Beschwerde ist daher abzuweisen . 6.
6.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 6.2
6.2.1
Weil die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist ( vgl. Urk. 9/3 ) und seine Beschwerde nicht von vor n herein aussichtlos war, ist seinem Gesuch vom 4. Oktober 2019 ( Urk. 1 S. 2) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu entsprechen (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungs gericht , GSVGer) .
6.2.2
Am 4. Oktober 2019 ersuchte der Beschwerdeführer zudem um Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtsvertre tung (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 1 7. Oktober 2019 beantragte er sodann , dass Rechts anwältin Aeschlimann Wirz zu seiner unent geltlichen Rechtsvertreterin zu bestellen sei (Urk. 6 S. 2).
Auch diesem Gesuch kann entsprochen werden, da die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 GSVGer erfüllt sind. Dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab 17. Oktober 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Aeschlimann Wirz als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. 6.3
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is
IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehme n. 6.4
Rechtsanwältin Aeschlimann Wirz hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Nicht zu entschädigen sind die Aufwendungen für die als unzulässige Beschwerdeergänzung aus dem Recht gewiesene Stellungnahme vom 12. Dezember 2019 ( vgl. Urk. 18). Unter Berück sichtigung der vorliegenden Umstände , namentlich der Tatsache, dass die vom Beschwerdeführer verfasste Beschwerdeschrift vom 4. Oktober 2019 (Urk. 1) in formeller Hinsicht genügend und kein zweiter Schriftenwechsel erforderlich war (vgl. Urk. 12 S. 7), erscheint eine Entschädigung von Fr. 900.-- angemessen. 6.5
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 4. Oktober 2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Mit Wirkung ab 17. Oktober 2019 wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und Rechtsanwältin Aeschlimann Wirz , Küsnacht, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt .
Das Gericht
erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
Rechtsanwältin Aeschlimann Wirz , Küsnacht, wird mit Fr. 900.-- entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher