Sachverhalt
1.
Die 1967 geborene X.___ ist gelernte kaufmännische Angestellte und arbeitete seit dem Jahr 2000 bei der Y.___ AG in einem Pensum von 60- 10 0 % (Urk. 6/8-10, Urk. 6/ 28, Urk. 6/31/4-5, Urk. 6/51/3) . Am 30. Dezember 2013 erlitt die Versicherte einen Unfall, als sie beim Skifahren stürzte (Urk. 6 /5/33-34). Dabei zog sie sich am rechten Bein eine Zwei-Etagen Unter schenkelfraktur mit mehrfragmentärer Tibiakopffraktur zu, welche gleichentags mit einem gelenk überbrückenden Fixateur extern primär versorgt wurde n (Urk. 6/5/70, Urk. 6 /5/82-83). Nach Entfernung des Fixateurs und operativer Ver sorgung mit einer Doppelplattenosteosynthese am
3. Januar 2014 (Urk. 6/5/80-81) trat ein
Wundinfekt (vgl. Urk. 6/5/49-52) auf, welche r
diverse operative Eingriffe nach sich zog (Urk. 6/5/44-52, Urk. 6/5/73-75). Am 28. Mai 2014 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 6/3). Mit Mitteilung en vom 22. August 2014 (Urk. 6/18) und vom 28. September 2015 (Urk. 6/37) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungs massnahmen möglich seien und ihr Rentenanspruch geprüft werde. Nach weite ren Operationen (Urk. 6/ 41/ 77-78, Urk. 3/2, Urk. 3/3) wurde am 11. Mai 2016 an der rechten Tibia eine Marknagelosteosynthese durchgeführt (Urk. 6/42/25-26). Am 15. Mai 2017 trat die Versicherte eine auf ein Jahr befristete Anstellung als Verwaltungsassistentin beim Kanton Z.___ in einem 80%-Pensum an (Urk. 6/46, Urk. 6/48). Am 20. Dezember 2017 wurde bei der Versicherten eine Haushalts abklärung durchgeführt (Urk. 6/51).
Mit Vorbescheid vom 2. Mai 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer ganzen – jeweils befristeten – Invalidenrente vom 1. Dezember 2014 bis am 31. Mai 2015 und vom 1. August 2015 bis am 31. Dezember 2016 sowie einer Viertelsrente vom 1. Januar bis am 31. März 2017 in Aussicht (Urk. 6/56). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. Mai
2018 sinngemäss Einwand (Urk. 6/58) . Mit Verfügung vom 16. September 2019 sprach die IV-Stelle der Versicherten vom 1. Dezember 2014 bis am 31. Mai 2015 eine ganze Invalidenrente, vom 1. Juni bis am 31. Oktober 2015 eine Viertelsrente, vom 1. November 2015 bis am 31. Dezember 2016 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Januar 2017 befristet bis am 31. März 2017 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/64-66 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 3. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, die Berechnungen des Invaliditätsgrades seien neu zu überprüfen und ent sprechend anzupassen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwer deführerin am 14. November 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1
Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgaben bereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditäts bedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbre chung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2 006 E. 2.3.2 je mit Hinweisen). 1.3.2
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mung en (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE
133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeit punkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.4
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entspre chend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nach der bis 3 1. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27 bis IVV in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Auf gabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben be reich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilin validitäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).
Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der IVV vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invali ditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27 bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am
16. September 2019 und somit nach Inkraft treten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides aus, die Be schwerdeführerin sei vor dem Unfall vom 30. Dezember 2013 zu 80 % erwerbs tätig und zu 20 % im Haushalt tätig gewesen. Im Zeitpunkt des Ablaufs der Wartezeit sei ihr die Ausübung der angestammten oder auch der angepassten Tätigkeit aufgrund des Unfalls noch nicht möglich gewesen. Bei einer Ein schränkung im Erwerbsbereich von 100 % sowie im Aufgabenbereich des Haus haltes von 54.6 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 91 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Dezember 201 4. Ab dem 15. Februar 2015 sei es der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht möglich gewesen, eine vorwiegend sitzende Tätigkeit 4 Stunden pro Tag auszuüben. Bei einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 41 % sowie einer Einschränkung im Haushalt von 54.6 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 44 % und mit Wirkung ab dem 1. Juni 2015 ein Anspruch auf eine Viertelsrente . Seit dem 26. August 2015 sei aufgrund weiterer notwendiger Operationen wiederum eine volle Arbeits unfähigkeit ausgewiesen. Im Aufgabenbereich des Haushaltes bestehe weiterhin eine Einschränkung von 54.6 %, womit ein Invaliditätsgrad von 91 % und mit Wirkung ab dem 1. November 2015 wiederum Anspruch auf eine ganze Inva lidenrente bestehe. Ab Oktober 2016 sei der Beschwerdeführerin die Ausübung der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit im Pensum von 50 % möglich gewesen. Im Aufgabenbereich des Haushaltes habe die Einschränkung ab Oktober 2016 noch 27.3 % betragen, womit ein Invaliditätsgrad von 45 % und ab Januar 2017 ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe. Ab Januar 2017 sei der Beschwerdeführerin die Ausübung der angestammten Tätigkeit vollumfän g lich möglich und zumutbar. Auch im Aufgabenbereich des Haushaltes bestehe ab diesem Zeitpunkt keine Einschränkung mehr. Dementsprechend sei die Viertels rente per 31. März 2017 zu befristen (Urk. 2). 2.2
Dahingegen vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, die Berechnungen des Invaliditätsgrades per 1. Januar und 1. April 2017 seien nicht korrekt. So sei sie – mit Verweis auf die der Beschwerde beigelegten Arztberichte (Urk. 3/1-11)
– vom 1. Januar bis am 24. Juni 2016, vom 1. September bis am 31. Dezember 2016 und vom 24. Oktober bis am 19. November 2017 zu 100
% arbeitsunfähig gewesen. Darüber hinaus habe vom 20. November bis am 10. Dezember 2017 bei einem Pensum von 80 % eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestanden (Urk. 1). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwer de führerin stütze sich für die 100%ig e Arbeitsunfähigkeit vom 1. September bis am 31. Dezember 2016 auf die Arbeitsunfähigkeitszeugnis se von Prof. A.___ vom 23. August 2016 und vom 15. November 201 6. Der angefochtenen Verfügung liege aber der Bericht von Prof. A.___ vom 2. September 2016 zugrunde, wo eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als KV-Angestellte im Moment als sicherlich möglich bezeichnet werde . Prof. A.___ habe nur deshalb weiterhin eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert, weil es der Beschwerdeführerin aufgrund der Umstände kaum möglich sei, eine Stelle zu finden, und weil eine Reduktion der Arbeits unfähigkeit für sie als alleinerziehende Mutter mit einer empfindlichen Einbusse ihres monatlichen Einkommens verbunden wäre. Es werde deshalb an einer 50%igen Arbeitsfähigkeit vom 1. September
bis am 31. Dezember 2016 festge halten. Aus der vom 24. Oktober bis am
10. Dezember 2017 bescheinigten Arbeits unfähigkeit resultiere kein Rentenanspruch, da gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit erst ab drei Monate n zu berücksichtigen sei (Urk. 5). 2.4
Strittig ist insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin den vormaligen A nspruch der Beschwerdeführerin
auf eine ganze Invalidenrente zu Recht ab dem 1. Januar 2017 auf eine Viertelsrente reduziert und einen Rentenanspruch ab dem 1. April 2017 gänzlich verneint hat.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass
eine rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete Invalidenrente einerseits die Zuspre chung der Leistung und andererseits de ren Aufhebung oder Herabsetzung umfasst
(BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt inte gral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Pun kte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Entsprechend ist im Folgenden nicht nur die Abstufung und die Befristung der Rente im Jahr 2017, sondern auch die nicht explizit in Frage gestellte Zusp rache der ganzen Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2014, deren Reduktion auf eine Viertelsrente per 1. Juni 2015 sowie deren Erhöhung auf eine ganze Invaliden rente ab dem 1. November 2015
einer gerichtlichen Prüfung zu unterziehen. 3. 3.1
Die Ärzte des K antonsspitals B.___ stellten in ihrem Bericht vom
31. Dezember 2013 folgende Diagnose (Urk. 6/5/82): - Z wei-Etagen-Unterschenkelfraktur mit mehrfragmentärer Tibiakopffraktur
Am 30. Dezember wurde d er
Beschwerdeführerin ein gelenksüberbrückender Fixateur extern am rechten Knie implantiert. Die definitive operative Sanierung finde in 4-6 Tagen statt, je nach Schwellungszustand (Urk. 6/5/82-83). Am 3. Januar 2014 wurde
im Kantonsspital B.___ der Fixateur extern entfernt und eine offene Reposition und Doppelplattenosteosynthese der rechten Tibia mit einer lateralen Arthrotomie des Knieg e lenks sowie einer lateralen Meniskus- Refixation durchgeführt (Urk. 6/5/80-81). 3.2
Nachdem ein Wundinfekt nachgewiesen worden war (Urk. 6/5/ 49 -52), folgten ab dem 14. Januar
2014 multiple Operationen (vgl. detaillierter Verlauf in Urk. 6/5/73 f. und Urk. 6/5/54-55). Im Bericht von PD Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Chefarzt am Kantonsspital D.___, vom
13. Februar 2014
wurde auf einen sehr weichen Knochen im Bereiche des Tibiakopfes hingewiesen, welcher eine vorsichtige Nachbehandlung erfordere. Bis zur gesicherten Wundheilung habe eine Mobilisation der Beschwerdeführerin ausschliesslich in Streckstellung mit einer Teilbelastung von 15 kg zu erfolgen. Nach gesicherter Wundheilung könne eine vorsichtige Mobilisation im Knie gelenk strikte im schmerzfreien Bereich erfolgen (Urk. 6/5/73-75). Die Ärzte des D.___ attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 30. Juni
2014 (Urk.
6/5/4-5, Urk. 6/5/38-39). 3 .3
Dr. med. E.___, Assistenzart am D.___, erachtete die Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom
2. Oktober 2014 als in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig bis Mitte November 201 4. Einschränkend würden sich die Knieschmerzen sowie die Teilbelastungen für mindestens 6 Wochen auswirken. Bei
regelrechtem Verlauf sei die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit ab November/Dezember 2014 zu reduziertem Pensum möglich. Im weiteren Verlauf sollte die Wiederaufnahme zu 100 % möglich sein, falls keine weiteren Kompli kationen auftreten würde
n. Derzeit müsse das Bein ruhig gestellt werden und dürfe nach der Operation vom 23. September 2014 (vgl. Urk. 6/21/85-86) nur teilbelastet werden (Urk. 6/19/2-3). 3.4
Am 19. November 2014 berichtete PD Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Chefarzt am D.___, der Beschwerdeführerin
gehe es sehr gut. Sie klage nur über sehr wenig Schmerzen, die Unterschenkelkrämpfe hätten deutlich nachgelassen seit sie regel mässig Magnesium einnehme. An Stöcken mit einer Teilbelastung von 15 kg sei sie gut mobil und besuche regelmässig die Physiotherapie. Die Beweglichkeit habe sich dabei in letzter Zeit deutlich verbessert. Die Teilbelastung von 15 kg sollte weiter eingehalten und die Physiotherapie weitergeführt werden. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit mindestens bis Mitte Januar 2015 (Urk. 6/21/77-78). 3.5
Am 1 2 . Januar 2015 berichtete PD Dr. A.___ über soweit gute Verhältnisse. Der Beschwerdeführerin gehe es sehr gut, sie klage über gelegentliche belastungs unabhängige Schmerzen im Bereich der Peronealmuskulatur . Sie habe das Bein bisher mit etwa 15 kg belastet und sei an Stöcken gut mobil. Die Teilbelastung könne auf 20 kg gesteigert werden, die Physiotherapie sollte weitergeführt werden . Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100 % bis am 15. April 201 5. Im Prinzip wäre eine Wiederaufnahme der Arbeit als Bankfachfrau in einem Teilpensum ohne stehende Tätigkeit möglich. Aufgrund der Freistellung bei ihrem jetzigen Arbeitgeber sei jedoch das Finden einer neuen Stelle in der aktuellen Situation wohl illusorisch (Urk. 6/2 4). 3.6
In seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2015 führte der beratende Arzt der Unfallversicherung Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, die Fibula und die Platte würden als stabilisierendes Element am Bein bestehen. Die Spongiosa plastik sehe gut aus und trage zur Stabilisierung der Extremität bei. Dennoch bleibe die Gehfähigkeit auf einige 100 m beschränkt. Die Beschwerdeführerin müsse das Bein entlasten, die maximal zugestandene Belastung betrage 20 kg. Es bleibe abzuwarten, wie die Konsolidation fortschreite. Dafür würden noch Monate erforderlich sein. Da die bisherige Funktion als Bankangestellte laut Unterlagen mit verschiedenen Aufgaben, vermutlich auch mit Gehen und Stehen verbunden sei, bestehe dafür weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit. Eine ausschliesslich sitzend auszuführende Tätigkeit sei denkbar mit einer Fortbewegung über wenige 100 m nur mit Krücken und Teilentlastung des rechten Beines. Der Maximal einsatz dafür betrage 4 Stunden pro Tag. Dies gelte ab sofort. Eine stockfreie limitierte Gehfähigkeit sei für die zweite Jahreshälfte 2015 zu erhoffen. Genaueres lasse sich heute nicht sagen (Urk. 6/26). 3.7
Nachdem sich im CT ein Osteosyntheseversagen mit mehreren gebrochenen Schrauben gezeigt hatte, nahm PD Dr. A.___
am
27. August 2015 eine Osteo synthesematerialentfernung inklusive aller gebrochenen Schrauben sowie eine externe Stabilisierung über einen Ringfixateur vor. Bis auf weiteres sei eine Teilbelastung von 15 kg einzuhalten. Der Ringfixateur sollte bis zur stabilen ossären Konsolidierung des mit Spongiosa gefüllten Defektes so belassen werden können (Urk. 6/41/ 91-92). 3.8
Am 14. September 2015 berichtete PD Dr. A.___ über schöne Wundverhältnisse und reizlose Pinaustrittsstellen . Es sei weiterhin eine Teilbelastung von 15 kg einzuhalten, der Ringfixateur müsse sicherlich für einige Monate getragen werden (Urk. 6/41/87-88). In seinem Bericht vom 21. September 2015 hielt PD Dr. A.___ fest, es gehe der Beschwerdeführerin gut. Es bestehe eine Arbeitsun fähigkeit von 100 %, bis auf weiteres sei eine Teilbelastung von 15 kg einzu halten (Urk. 6/41/85-86). 3.9
Nachdem am 17. November 2015 ein erneuter operativer Eingriff stattgefunden hatte (Urk. 6/41/77-78), führte PD Dr. A.___ i n seinem Bericht vom 22. Dezember 2015 aus, es würden sich soweit gute Verhältnisse zeigen . Es gelte weiterhin eine Teilbelastung von 15 kg einzuhalten . Im schmerzfreien Bereich könne eine Mobilisation des Knies stattfinden. Die nächste Kontrolle in seiner Sprechstunde inklusive Röntgen finde in 2 Monaten statt, etwa im April 2016 werde erneut mitte ls CT bilanziert (Urk. 6/41/69 -70). Die Beschwerdeführerin sei vom 1. Januar bis am 31. März 2016 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/1). 3.10
Am 9. März 2016 entfernte PD Dr. A.___ einen gebrochenen Pin und nahm eine Erweiterung der Hautinzision sowie ein Débridement am proximalen Unter schenkel lateral vor (Urk. 3/2). Am 24. März 2016 wurd e am D.___ eine weitere Operation durchgeführt (Urk. 3/3). Im Austrittsbericht vom 24. März 2016 wies PD Dr. A.___ auf die Notwendigkeit einer Teilbelastung von 15 kg für 6 Wochen hin. Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 5. Mai
2016 (Urk. 6/42/34-35) und verlängerte diese hernach bis am 29. Mai 2016 (Urk. 3/4). 3.1 1
Am 11. Mai 2016 wurde an der rechten Tibia eine Marknagelosteosynthese durch geführt. Es bestehe ab sofort eine Teilbelast barkeit von 15 kg (Urk. 3/5). Im Austrittsbericht vom 13. Mai 2016 berichtete PD Dr. A.___ über einen postope rativ komplikationslosen Verlauf. M it Hilfe der Physiotherapie habe bei erlaubter 15 kg Teilbelastung eine erfolgreiche Mobilisation stattgefunden. In den intra operativ gewonnenen Proben habe kein Bakterienwachstum nachgewiesen wer den können. Bei Austritt habe sich die Beschwerdeführerin mobil und beschwer de arm gezeigt (Urk. 6/42/22-23).
Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 10. Mai bis am 24. Juni 2016 (Urk. 3/6). 3.12
Am 23. August 2016 attestierte PD Dr. A.___ der Beschwerdeführerin eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. b is am 30. September 2016 (Urk. 3/7). Dem Bericht von PD Dr. A.___ vom 2. September 2016 lassen sich 4 Monate nach dem letzten Eingriff eine fortschreitende ossäre Konsolidierung des ehemaligen Defek tes entnehmen. Der Knochen scheine hier nun langsam auch zu Kortikalisieren und es zeigten sich keine Hinweise für eine Lockerung des Nagels. Die Teilbe lastung sei deshalb auf 25 kg bis maximal 30 kg gesteigert worden, die Phy siotherapie soll e fortgeführt und allenfalls mit einer Stosswellentherapie zur verbesserten Knochenheilung kombiniert werden. Die Arbeitsunfähigkeit sei bis zum 30. September 2016 auf 100 % beziffert worden, als KV-Angestellte sollte dann eine Arbeitsfähigkeit wieder möglich sein, obwohl es ihr natürlich schwer fallen werde nach diesem langen unfallbedingten Ausfall i m Berufsleben wieder richtig Tritt fassen zu können. Die nächste Kontrolle inklusive CT finde in circa 3 Monat en statt (Urk. 6/42/18-19). In einem Schreiben an die Unfallversicherung ergänzte PD Dr. A.___, der Beschwerdeführerin sei es aufgrund des langen unfall bedingten Arbeitsausfalles und der sehr komplexen chirurgischen Behandlung trotz grossen Bemühungen nicht gelungen, eine Stelle als KV-Angestellte finden zu können. Solange sie nicht ohne Stöcke voll mobil sein werde, sei dies auch schwierig, da der Heilungsverlauf noch nicht abschliessend beurteilt werden könne.
A us unfallchirurgischen Gründen sei eine Teilarbeitsfähigkeit von circa 50 % als KV-Angestellte im Moment sicherlich möglich . Aufgrund der g enannten Umstände werde es für d ie Beschwerdeführerin aber kaum möglich sein, so eine Stelle zu finden. Als alleinerziehende Mutter wäre aber eine Reduktion dieser Arbeitsunfähigkeit mit einer empfindlichen Einbusse ihres monatlichen Einkom mens verbunden. Deshalb werde die Arbeitsunfähigkeit gerne bis auf weiteres bei 100 % belassen (Urk. 6/42/16) .
Am 15. November 2016 attestierte PD
Dr. A.___ der Beschwerdeführerin
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 1. Oktober bis am 31. Dezember 2016 (Urk. 3/8). 3. 13
Am 24. Oktober 2017 wurde am D.___ eine weitere Operation durchgeführt. Es wurde präoperativ festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin unter Vollbelas tung klinisch sehr gut gehe. Um die definitive ossäre Konsolidierung zu erreichen und den Knochenstock für eine allfällige spätere prothetische Versorgung des Kniegele nkes zu verbessern, sei entschie den worden, die Knochendefekte im Tibiakopf und vor allem den Anschluss-Non Union mittels autologer Spongio saplastik aufzufüllen. Es bestehe eine Teilbelastung von 15 kg, je nach Beschwer den könne diese frühzeitig gesteigert werden (Urk. 3/9). Ab dem 24. Oktober 2017 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/10). Vom
20. November bis am 10. Dezember 2017 bestehe eine Arbeitsunf ähigkeit von 40 % (Urk. 3/11). 3.14
In seinem Bericht vom 25. Mai 2018 führte PD Dr. A.___ aus, es gehe der Be schwerdeführerin rund ein halbes Jahr nach dem letzten Eingriff soweit gut, sie arbeite zu 80 % in der Verwaltung. Sie sei gut mobil, nehme keine Schmerzmittel mehr, klage aber abends nach der Arbeit über Beschwerden im Bereiche des rechten Knies beziehungsweise des Unterschenkel s sowie auch über Verspan nungen im Becken- und Wirbelsäulenbereich. Die Physiotherapie sei inzwischen ebenfalls sistiert worden. Im Vergleich zu den Voraufnahmen vom 9. Februar 2018 habe sich eine deutliche periostale Kallusbildung gezeigt, wobei der ursprün gliche Non-union-Bereich noch nicht komplett konsolidiert sei. Aktuell seien jedoch keine weiteren Massnahmen notwendig, da sich eine deutliche Progredienz der Kallusbildung zeige und die Beschwerdeführerin relativ asympto matisch sei . Sie habe sich nach dieser sehr schweren Verletzung mit einem komplikationsträchtigen Verlauf sehr gut erholt und arbeite auch wieder in ihrem angestammten Pensum (Urk. 6/63/17-19). 4.
4.1
Die Beschwerdeführerin er litt am 30 . Dezember 2013 einen Unfall, bei dem sie sich eine Unterschenkelfraktur mit mehrfragmentärer
Tibiakopffraktur zuzog (E. 3.1). Im Januar 2014 wurde ein Wundinfekt festgestellt, welcher zahlreiche weitere operative Eingriffe nach sich zog und den Heilungsverlauf massgeblich verzögerte (E. 3.2). Auch der sehr weiche Knochen im Bereich des Tibiakopfes erforderte eine vorsichtige Nachbehandlung. Eine Mobilisation der Beschwerde führerin konnte ausschliesslich in Streckstellung mit einer Teilbelastung von 15 kg erfolgen (E. 3.2). Vom 1. bis am 15. März 2014 absolvierte die Beschwer deführerin eine stationäre Rehabilitation in der Reha k lini k
G.___ (Urk. 6/5/67-69). Am 28. April 2014 berichteten die Ärzte des D.___
über einen erfreulichen Verlauf mit guten Weichteilverhältnissen, normalen Laborpara metern und von sich im CT ergebenden Zeichen einer beginnenden Konsolidierung. Es folgte eine weitere Ruhigstellung im Fixateur externe für weitere 2 Monate (Urk. 6/5/36-37).
D en Berichten der Ärzte des D.___ vom 2. Oktober respektive vom 19. November 2014 lassen sich bei regelrechtem Verlauf
deutliche Verbes serung en der Beweglichkeit mit einer Schmerzreduktion entnehmen. Infolge der anhaltenden Teilbelastung von 15 kg
und der Schmerzen wurde aber nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis Mitte Januar 2015 attestiert (E. 3.3, E. 3.4). PD
Dr. A.___ berichtete am 12. Januar 2015 über nur noch gelegentlich auftretende belastungsunabhängige Schmerzen . Die Teilbelastung könne auf
20 kg gesteigert werden. Die Wiederaufnahme der Arbeit als Bankkauffrau in einem Teilzeitpensum ohne stehende Tätigkeit erachtete er als im Prinzip möglich (E. 3.5). In seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2015 befürwortete auch Dr. F.___ ab sofort eine Arbeitsfähigkeit in einem Teilzeitpensum, wobei er diese auf eine ausschliesslich sitzende Tätigkeit mit einer Fortbewegung über wenige 100 m nur mit Krücken und Teilentlastung des rechten Beines für maxi mal 4 Stunden pro Tag beschränkte (E. 3.6).
Damit ist eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeit en vom 30. Dezember 2013 bis am 1 5 . Februar 2015 mit dem Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit erstellt. Soweit PD Dr. A.___ darüber hinaus eine bis am
15. April 2015 andauernde Arbeitsunfähigkeit attestierte (E. 3.5), widerspricht dies einerseits seiner Einschätzung, wonach der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Bankkauffrau ohne stehende Tätigkeit ab dem 12. Januar 2015 im Prinzip wieder möglich sei . Andererseits erweist sich seine Beurteilung
deswegen invali denversicherungsrechtlich nicht als massgeblich, weil er die fortdauernde Arbeits unfähigkeit mit erschwerten Bedingungen auf dem freien Arbeitsmarkt und damit mit invaliditätsfremden Faktoren begründete (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_438/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.3 mit Hinweisen). 4.2
Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. F.___ schloss die Beschwerde geg nerin auf eine ab dem 15. Februar 2015 eingetretene massgebliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen
(vgl. E. 2.1). Die Einschätzung von Dr. F.___ steht in Einklang mit de m in den Vorberichten des D.___ geschilderten regelrechten Verlauf mit einer deutlichen Steigerung der Beweglichkeit, einer Reduktion der Schmerzen sowie der Wadenkrämpfe und einer damit zusam men hängenden Steige rung der Teilbelastung (E. 3.3- 3.5). Ferner wird sie auch durch die von der Beschwerdeführerin anlässlich des Stand ortgesprächs vom
14. April 2015 geäusserte Selbsteinschätzung bestätigt, wonach Sitzen gut gehe und ein 60 % -Pensum als Einstieg sicher lich möglich sei
(Urk. 6/38/4). Die Beschwerde führerin nahm denn auch ab dem 1. Mai 2015 an einem zweimonatigen Integra tionsprogramm bei der bisherigen Arbeitgeberin teil (Urk. 6/41/49-50) und be warb sich für Stellen mit einem Pensum von mindestens 60 % (Urk. 6/30, Urk. 6/41/47). Die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme von Dr. F.___ ab Februar 2015 angenommene
Arbeitsfähigkeit von 4 Stun den pro Tag in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit wurde von der Beschwer deführerin sodann beschwerdeweise auch nicht beanstandet (Urk. 1). Die Ein schät zung von Dr. F.___ erweist sich nach dem Gesagten als schlüssig, womit ab dem 1 6 . Februar 2015 eine für den Rentenan spruch massgebliche Ver änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. E. 1.3 .2) eingetreten und ab diesem Zeitpunkt von eine r Arbeitsfähigkeit von 4 Stunden pro Tag in einer vor wiegend sitzenden Tätigkeit auszugeh en ist. 4.3
Am 25. August 2015 informierte die Beschwerdeführerin die fallführende Unfall versicherung darüber, dass sie infolge starker Knieschmerzen und einer Schwel lung notfallmässig PD Dr. A.___ aufgesucht habe (Urk. 6/41/43). Das angefertigte CT zeigte mehrere gebrochene Schrauben, woraufhin PD Dr. A.___ am 27. August 2015 eine Osteosynthesematerialentfernung mitsamt aller gebrochenen Schrauben sowie eine externe Stabilisierung über einen Ringfixateur vornahm
(E. 3.7). Daraufhin folgten verschiedene weitere operative Eingriffe bei einem instabilen Gesundheitszustand (Urk. 6/54/5) und einer Teilbelastung von 15 kg (E. 3.8-3.10). Nachdem am 11. Mai 2016 an der rechten Tibia eine Marknagelosteosynthese durchgeführt wo rde n war, zeigte sich ein komplikationsloser Verlauf (E. 3.11) mit einer am 2. September 2016 berichteten fortschreitenden ossären Konsolidierung des ehemaligen Defektes und einer Steigerung der Teilbelastung von 15 kg auf 25 kg bis maximal 30 kg (E. 3.12). Im Einklang mit PD Dr. A.___ (E. 3.8-3.12) gelangte auch Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Chirurgie, in seinen Stellungnahmen für den Regionalen Ä rztlichen Dienst (RAD; Stellungnahmen vom 14. Januar 2016 [Urk. 6/54/5] und vom 18. September 2017 [Urk. 6/54/7]) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin vom 27. August
2015 bis am 30. September
2016 zu 100 % arbeitsunfähig war. Damit ist eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 27. August 2015 bis am 30. September 2016 mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. 4.4
In seinem Bericht vom 2. September 2016 führte PD
Dr. A.___ aus, dass der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2016 wieder eine Arbeitsfähigkeit als KV-Angestellte möglich sein sollte, was sich mit Blick auf den guten Verlauf nach der Operation vom 11. Mai 2016 als schlüssig erweist (E. 3.12). Di e Annahme einer erhebliche n Verbesserung des Gesundheitszustandes stimmt auch damit überein, dass die Beschwerdeführerin am
12. September 2016 gegenüber der Unfallversicherung angab, fast keine Schmerzen mehr zu haben (Urk. 6/42/5, vgl. auch Urk. 6 /42/8) . Nichts für sich zu gewinnen ver mag die Beschwerdeführerin mit dem Verweis auf eine von PD Dr. A.___
bis am 31. Dezember 2016 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl.
E. 2.2). So legte
PD Dr. A.___ in seinem Schreiben vom 2. September 2016 unmissverständlich
dar, dass sich die über den 30. September 2016 hinaus attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit mit erschwerten Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt sowie mit der sozialen Stellung der Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter und somit mit invaliditäts fremden Faktoren begründe (E. 3.12; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_438/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.3 mit Hinweisen). Aus unfallchirurgischen Gründen attestierte PD Dr. A.___
eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als KV-Angestellte (E. 3.12).
Dar aufhin gelangte RAD-Arzt Dr. H.___ in Würdigung der Aktenlage zur nachvollziehbaren Einschätzung, dass bei der Beschwerdeführerin ab dem 1. Okto ber 2016 eine 50%ige Arbeitsfähigke it
bestehe (Urk. 6/54/7), worauf abzu stellen ist. 4.5
Gemäss der Stellungnahme von RAD-Arzt H.___ vom 18. September 2017 dauerte die 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Oktober bis am 31. Dezember 2016 (Urk. 6/54/7). Die Beschwerdegegnerin ging sodann von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Januar 2017 aus. Eine uneingeschränkte Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2017
korrespondiert mit der Tatsache, dass
sie sich per 1. Januar 2017 beim RAV für eine Stelle von 80-100 % anmeldete (Urk. 6/51/3) und am 15. Mai 2017 eine vorerst auf ein Jahr befristete Anstellung beim Kanton Z.___ im 80 %-Pensum antrat (Urk. 6/46).
Dieses Arbeitspensum wurde von der Beschwerdeführerin
hernach vollumfänglich ge leistet (Urk. 6/48) und seitens PD Dr. A.___
wurde bis zum operativen Eingriff vom 24. Oktober 2017
– soweit ersichtlich –
keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit mehr attestiert . Auch die Ausführungen im Operationsbericht vom 25. Oktober 2017, wonach es der Beschwerdeführerin klinisch unter Vollbelas tung sehr gut gehe, sprechen sich gegen eine bis dahin aufgetretene Ein schränkung der Leistungsfähigkeit aus . Die am 24. Oktober 2017 durchgeführte Operation erfolg te sodann auch nicht auf grund einer Verschlechterung des Ge sundheitszustandes, sondern wurde durchgeführt, um die Knochendefekte im Tibiakopf und vor allem den Anschluss-Non Union mittels autologer Spon gio saplastik aufzufüllen und die definitive ossäre Konsolidierung zu erreichen sowie den Knochenstock für eine allfällige spätere prothetische Versorgung des Kniege lenkes zu verbessern (E. 3.13). Im Nachgang zur Operation vom 24. Oktober 2017 attestierte PD Dr. A.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 24. Oktober 2017 sowie eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit vom 20. November bis am 10. Dezem ber 2018 (E. 3.13).
Hernach führte die Beschwerdeführerin ihr 80 %-Pensum wieder vollumfänglich aus (Urk. 6/51/3). In seinem Bericht vom 25. Mai 2018 hielt PD Dr. A.___ fest, es würde der Beschwerdeführerin soweit gut gehen und sie arbeite zu 80 % in der Verwaltung. Sie sei gut mobil, nehme keine Schmer z mittel mehr und die Physiotherap ie sei inzwischen sistiert worden. Die Be schwer deführerin habe sich sehr gut erholt und es seien keine weiteren Mass nahmen notwendig (E. 3.14). Bei der vorübergehenden (teilweisen) Arbeitsun fähigkeit vom 24. Oktober bis am 10. Dezember 2017 handelt es sich – wie die Be schwer degegnerin in ihrer Beschwerdeantwort korrekt ausführte (Urk. 5) – man gels einer Dauer von mindestens 3 Monaten nicht um eine massgebliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnisse n (E. 1.3.1), womit ihr im vorliegenden Kontext keine Relevanz zukommt . Vielmehr ist in Würdigung der Aktenlage festzuhalten, dass ab dem 1. Januar 2017 keine massgebliche Einschränkung in der Arbeits fähigkeit mehr zu erstellen ist .
Dass die Anstellung beim Kanton Z.___ beendet wurde, ist sodann nicht auf gesundheitliche Gründe, sondern auf Differenzen mit dem Vorgesetzten zurückzuführen (Urk. 6/63/9) . 4.6
Zusammengefasst bestand bei der Beschwerdeführerin vom 30. Dezember 2013 bis am 15. Februar
2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 4.1) .
V om 16. Febru ar bis am 26 . August 2015 war die Beschwerdeführerin
in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit 4 Stunden pro Tag arbeitsfähig
(E. 4.2-4.3) . Zwi schen dem 2 7 . August 2015 und dem 30 . September 2016 bestand wiederum eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 4.3) sowie vom 1. Oktober bis am 31. Dezember 2016 eine solche von 50 % in sämtlichen Tätigkeit en (E. 4.4-4.5). Weitere anspruchsrelevante Zeiten von Arbeitsunfähigkeit sind nicht erstellt. 5.
5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung i n erwerblicher Hinsicht auswirkt . In Anbetracht der Anmeldung de r Beschwerdeführer in vom
28. Mai 2014 (Urk. 6/3) und dem Beginn des Wartejah res am 30 . Dezember 2013
(vgl. Sachverhalt E. 1) stellt
der 1. Dezember 2014 den Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns dar (Art. 28 Abs. 1 lit . b und Art. 29 Abs. 1 IVG). I m vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu Recht unstrittig geblieben, dass
– in Abweichung zur im Haushaltsabklärungsbericht vom 20. Dezember 2017 vorge nommenen Qualifikation vor dem 1. Januar 2017 (Urk. 6/51/4) – die Beschwer deführerin durchgehend als zu 80 % im Erwerb und als zu 2 0 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren ist (E. 2.1-2.2). Die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit beschla gen
ausnahmslos den Zeitraum vor dem 1. Januar 2018, weshalb das bis Ende 2017 gültig gewesene Berechnungsmodell der gemischten Methode anzuwenden ist (E. 1.4). 5.2
In Anwendung desselben resultiert ab Dezember 2013 im Erwerbsbereich auf grund der 100%igen Arbeitsunfähigkei t bei einem Erwerbsanteil von 8 0 % eine 8 0%ige Teilinvalidität (100 % x 0.8). Bei einer zu Recht unbestritten gebliebenen Einschränkung im Haushalt von 54.6 % (Urk. 6/ 51/9 Ziff. 6.8) ergibt sich ein Teilinvaliditätsgrad von 10.92 % (54.6 x 0.2), womit der Beschwerdeführerin
– basierend auf einem Invaliditätsgrad von gerundet 91 % – ab Dezember 2014 (frühestmöglicher Rentenbeginn; E. 5.1) ein Anspruch auf eine ganze Rente
der Invalidenversicherung zusteht (E. 1.2) . 5.3
Die im Februar 2015 eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes (E. 4.2) ist ab dem 1. Juni 2015 (Zeitpunkt der Verbesserung plus 3 Monate, E. 1.3.1) zu berücksichtigen. Zu diesem Zeitpunkt war es der Beschwerdeführerin aus medi zinischer Sicht zumutbar, eine vorwiegend sitzende Tätigkeit
– und somit auch ihre bisherige Tätigkeit (vgl. Urk. 6/10/5) – 4 Stunden pro Tag auszuüben . Bei einer allgemeinen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche (Urk. 6/10/2) entspricht dies einer Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 47.6 % (100 % : 42 h x [4 h x 5]).
Im Erwerbsbereich besteht demnach ausgehend von dem bis 31.
Dezember 2017 anwendbaren Ber e chnungsmodell (E. 1.4) eine Einschränkung von gerundet 4 1 % und damit ein Teilinvaliditätsgrad von 32 . 80 % (vgl. ent sprechende Berechnung der Beschwerdegegnerin in Urk. 2 S. 9). Unter Berück sichtigung der nach wie vor bestehenden Einschränkung im Haushalt von 54.6 % (Urk. 6/ 51/9 Ziff. 6.8)
und dem hieraus resultierenden Teilinvaliditätsgrad von 10.92 % (54.6 % x 0.2) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 44 %. Dementsprechend setzte die Beschwerde gegn erin die ganze Rente zu Recht per
1. Juni 2015 auf eine Viertelsr ente der Invalidenversicherung
herab (E. 1.2), was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht in Frage gestellt wurde (Urk. 1) . 5.4
Im August 2015 kam es zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesund heits zustandes der Beschwerdeführerin (E. 4.3), was in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV ab dem 1. November 2015 zu berücksichtigen ist . Aufgrund der 100%igen Arbeitsunfähigkeit resultiert im Erwerbsbereich eine 80%ige Teilinva lidität (100 % x 0.8). Zusammen mit dem unveränderten Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 10.92 % ergibt sich ein Invalid itätsgrad von gerundet 91 % und damit wiederum ein Anspruch auf eine ganze Rente der Invaliden ver siche rung ab dem 1. November 2015 (E. 1.2) . 5.5
Ab Oktober 2016 war die
Beschwerdeführerin in ihrer
bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (E. 4.4). Diese Verbesserung ist
ab dem 1. Januar 2017 bei der Rentenbemessung zu berücksichtigen (E. 1.3.1).
Dabei ist von einem Validenein kommen von Fr. 76'594.50, das die Beschwerdeführerin in einem 80%-Pensum im Jahr 2017 in der angestammten Tätigkeit voraussichtlich erzielt hätte, aus zugehen (vgl. Arbeitgeberfragebogen mit der Bestätigung eines Bruttojahres loh nes von Fr. 55'800.-- bei einem 60%-Pensum im Jahr 2014, Urk. 6/10/1-2; Nomi nallohnentwicklung von 105.1 [2014] auf 108.2 % [2017], vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Frauen 2011-2018, Tabelle T1.2.10, Wirtschafts zweig K Ziffer 64-66: Fr. 55'800.-- : 6 x 8 : 105.1 % x 108.2 %).
Nachdem das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Y.___ AG gemäss Aktenlage per 30. Juni 2015 aufgelöst wurde (vgl. Urk. 6/51/3), sind für die Berechnung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der Schweize rischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 heranzuziehen, wobei das standardisierte mona tliche Einkommen für Frauen im Sektor Dienstleistungen, Ziffer 64-66, im Kompetenzniveau 3 von Fr. 7'043.-- heranzuziehen ist . Dieses monatliche Ein kommen ist unter Berücksichtigung der durchschnit tlichen Arbeitszeit im Jahr von 41,5 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-201 8, Ziffer 64, 66) und unter Berücksichtigung der Nominallohnent wick lu ng bei Frauen im Sektor Finanz- und Versicherungsdienstleistungen bis ins Jahr 2017 (107.5 % [2016 ] auf 108.2 % [ 2017]; vgl. Bundesamt für Statistik,
Nominallohnindex, Frauen 2011-2018, Tabelle T1.2.10) auf ein Jahreseinkom men für eine 50 %ige Tätig keit hochzurechnen, was Fr. 44'128.15 ergibt (Fr. 7'043.-- x 12 : 40 x 41,5 : 107.5 % x 108.2 % x 0.5) und sich nahezu mit dem von der Beschwerdeführerin ab 15. Mai 2017 erzielten Einkommen beim Kanton Z.___ deckt (Urk. 6/46/1).
Aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 76'594.50 resul tiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 32'466.35 und damit eine Einschränkung im Erwerb von 42.5 %, was zu einem Teilinvaliditätsgrad von 34 % (42.5 % : 0.8) führt. Aufgrund der seit der Verbesserung ab Oktober 2016 bestehenden Ein schränkung im Aufgabenbereich von 27.3 % (Urk. 6/51/9 Ziff. 6.8) und des daraus resultierenden Teilinvaliditätsgrades von 5.46 % (27.3 % x 0.2) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 40 %, wobei zu Gunsten der Beschwerde führerin zu berücksichtigen ist, dass das Ausmass der Einschränkungen im Haus halt ab 1. Oktober 2016 angelehnt an die um 50 % verbesserte Arbeitsfähigkeit pauschal erfolgte (vgl. Urk. 6/51/4 ff.), weshalb allenfalls gewisse Einschrän kung en nicht prozentgenau erfasst wurden. Gestützt darauf verfügt die Beschwerde führerin ab dem 1. Januar 2017 über einen Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (E. 1.2) . 5.6
Ab dem 1. Januar 2017 war die Beschwerdeführerin wieder in rentenaus schlies sen dem Mass arbeits- und erwerbsfähig (E. 4.5), womit ab dem 1. April 2017 (E. 1.3.1)
kein Rentenanspruch mehr besteht und die Viertelsrente entsprechend per 31. März 2017 zu befristen ist . 6.
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis als zutreffend. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen und ausgang sgemäss der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen
(Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
D ie Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes - gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die 1967 geborene X.___ ist gelernte kaufmännische Angestellte und arbeitete seit dem Jahr 2000 bei der Y.___ AG in einem Pensum von 60- 10 0 % (Urk. 6/8-10, Urk. 6/ 28, Urk. 6/31/4-5, Urk. 6/51/3) . Am 30. Dezember 2013 erlitt die Versicherte einen Unfall, als sie beim Skifahren stürzte (Urk.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3.1 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgaben bereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditäts bedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbre chung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2 006 E. 2.3.2 je mit Hinweisen).
E. 1.3.2 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mung en (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE
133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeit punkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
E. 1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entspre chend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nach der bis 3 1. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27 bis IVV in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Auf gabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben be reich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilin validitäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).
Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der IVV vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invali ditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27 bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am
16. September 2019 und somit nach Inkraft treten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides aus, die Be schwerdeführerin sei vor dem Unfall vom 30. Dezember 2013 zu 80 % erwerbs tätig und zu 20 % im Haushalt tätig gewesen. Im Zeitpunkt des Ablaufs der Wartezeit sei ihr die Ausübung der angestammten oder auch der angepassten Tätigkeit aufgrund des Unfalls noch nicht möglich gewesen. Bei einer Ein schränkung im Erwerbsbereich von 100 % sowie im Aufgabenbereich des Haus haltes von 54.6 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 91 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Dezember 201 4. Ab dem 15. Februar 2015 sei es der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht möglich gewesen, eine vorwiegend sitzende Tätigkeit 4 Stunden pro Tag auszuüben. Bei einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 41 % sowie einer Einschränkung im Haushalt von 54.6 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 44 % und mit Wirkung ab dem 1. Juni 2015 ein Anspruch auf eine Viertelsrente . Seit dem 26. August 2015 sei aufgrund weiterer notwendiger Operationen wiederum eine volle Arbeits unfähigkeit ausgewiesen. Im Aufgabenbereich des Haushaltes bestehe weiterhin eine Einschränkung von 54.6 %, womit ein Invaliditätsgrad von 91 % und mit Wirkung ab dem 1. November 2015 wiederum Anspruch auf eine ganze Inva lidenrente bestehe. Ab Oktober 2016 sei der Beschwerdeführerin die Ausübung der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit im Pensum von 50 % möglich gewesen. Im Aufgabenbereich des Haushaltes habe die Einschränkung ab Oktober 2016 noch 27.3 % betragen, womit ein Invaliditätsgrad von 45 % und ab Januar 2017 ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe. Ab Januar 2017 sei der Beschwerdeführerin die Ausübung der angestammten Tätigkeit vollumfän g lich möglich und zumutbar. Auch im Aufgabenbereich des Haushaltes bestehe ab diesem Zeitpunkt keine Einschränkung mehr. Dementsprechend sei die Viertels rente per 31. März 2017 zu befristen (Urk. 2). 2.2
Dahingegen vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, die Berechnungen des Invaliditätsgrades per 1. Januar und 1. April 2017 seien nicht korrekt. So sei sie – mit Verweis auf die der Beschwerde beigelegten Arztberichte (Urk. 3/1-11)
– vom 1. Januar bis am 24. Juni 2016, vom 1. September bis am 31. Dezember 2016 und vom 24. Oktober bis am 19. November 2017 zu 100
% arbeitsunfähig gewesen. Darüber hinaus habe vom 20. November bis am 10. Dezember 2017 bei einem Pensum von 80 % eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestanden (Urk. 1). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwer de führerin stütze sich für die 100%ig e Arbeitsunfähigkeit vom 1. September bis am 31. Dezember 2016 auf die Arbeitsunfähigkeitszeugnis se von Prof. A.___ vom 23. August 2016 und vom 15. November 201 6. Der angefochtenen Verfügung liege aber der Bericht von Prof. A.___ vom 2. September 2016 zugrunde, wo eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als KV-Angestellte im Moment als sicherlich möglich bezeichnet werde . Prof. A.___ habe nur deshalb weiterhin eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert, weil es der Beschwerdeführerin aufgrund der Umstände kaum möglich sei, eine Stelle zu finden, und weil eine Reduktion der Arbeits unfähigkeit für sie als alleinerziehende Mutter mit einer empfindlichen Einbusse ihres monatlichen Einkommens verbunden wäre. Es werde deshalb an einer 50%igen Arbeitsfähigkeit vom 1. September
bis am 31. Dezember 2016 festge halten. Aus der vom 24. Oktober bis am
10. Dezember 2017 bescheinigten Arbeits unfähigkeit resultiere kein Rentenanspruch, da gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit erst ab drei Monate n zu berücksichtigen sei (Urk. 5). 2.4
Strittig ist insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin den vormaligen A nspruch der Beschwerdeführerin
auf eine ganze Invalidenrente zu Recht ab dem 1. Januar 2017 auf eine Viertelsrente reduziert und einen Rentenanspruch ab dem 1. April 2017 gänzlich verneint hat.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass
eine rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete Invalidenrente einerseits die Zuspre chung der Leistung und andererseits de ren Aufhebung oder Herabsetzung umfasst
(BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt inte gral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Pun kte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Entsprechend ist im Folgenden nicht nur die Abstufung und die Befristung der Rente im Jahr 2017, sondern auch die nicht explizit in Frage gestellte Zusp rache der ganzen Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2014, deren Reduktion auf eine Viertelsrente per 1. Juni 2015 sowie deren Erhöhung auf eine ganze Invaliden rente ab dem 1. November 2015
einer gerichtlichen Prüfung zu unterziehen. 3. 3.1
Die Ärzte des K antonsspitals B.___ stellten in ihrem Bericht vom
31. Dezember 2013 folgende Diagnose (Urk. 6/5/82): - Z wei-Etagen-Unterschenkelfraktur mit mehrfragmentärer Tibiakopffraktur
Am 30. Dezember wurde d er
Beschwerdeführerin ein gelenksüberbrückender Fixateur extern am rechten Knie implantiert. Die definitive operative Sanierung finde in 4-6 Tagen statt, je nach Schwellungszustand (Urk. 6/5/82-83). Am 3. Januar 2014 wurde
im Kantonsspital B.___ der Fixateur extern entfernt und eine offene Reposition und Doppelplattenosteosynthese der rechten Tibia mit einer lateralen Arthrotomie des Knieg e lenks sowie einer lateralen Meniskus- Refixation durchgeführt (Urk. 6/5/80-81). 3.2
Nachdem ein Wundinfekt nachgewiesen worden war (Urk. 6/5/ 49 -52), folgten ab dem 14. Januar
2014 multiple Operationen (vgl. detaillierter Verlauf in Urk. 6/5/73 f. und Urk. 6/5/54-55). Im Bericht von PD Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Chefarzt am Kantonsspital D.___, vom
13. Februar 2014
wurde auf einen sehr weichen Knochen im Bereiche des Tibiakopfes hingewiesen, welcher eine vorsichtige Nachbehandlung erfordere. Bis zur gesicherten Wundheilung habe eine Mobilisation der Beschwerdeführerin ausschliesslich in Streckstellung mit einer Teilbelastung von 15 kg zu erfolgen. Nach gesicherter Wundheilung könne eine vorsichtige Mobilisation im Knie gelenk strikte im schmerzfreien Bereich erfolgen (Urk. 6/5/73-75). Die Ärzte des D.___ attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 30. Juni
2014 (Urk.
6/5/4-5, Urk. 6/5/38-39). 3 .3
Dr. med. E.___, Assistenzart am D.___, erachtete die Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom
2. Oktober 2014 als in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig bis Mitte November 201 4. Einschränkend würden sich die Knieschmerzen sowie die Teilbelastungen für mindestens 6 Wochen auswirken. Bei
regelrechtem Verlauf sei die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit ab November/Dezember 2014 zu reduziertem Pensum möglich. Im weiteren Verlauf sollte die Wiederaufnahme zu 100 % möglich sein, falls keine weiteren Kompli kationen auftreten würde
n. Derzeit müsse das Bein ruhig gestellt werden und dürfe nach der Operation vom 23. September 2014 (vgl. Urk. 6/21/85-86) nur teilbelastet werden (Urk. 6/19/2-3). 3.4
Am 19. November 2014 berichtete PD Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Chefarzt am D.___, der Beschwerdeführerin
gehe es sehr gut. Sie klage nur über sehr wenig Schmerzen, die Unterschenkelkrämpfe hätten deutlich nachgelassen seit sie regel mässig Magnesium einnehme. An Stöcken mit einer Teilbelastung von 15 kg sei sie gut mobil und besuche regelmässig die Physiotherapie. Die Beweglichkeit habe sich dabei in letzter Zeit deutlich verbessert. Die Teilbelastung von 15 kg sollte weiter eingehalten und die Physiotherapie weitergeführt werden. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit mindestens bis Mitte Januar 2015 (Urk. 6/21/77-78). 3.5
Am 1 2 . Januar 2015 berichtete PD Dr. A.___ über soweit gute Verhältnisse. Der Beschwerdeführerin gehe es sehr gut, sie klage über gelegentliche belastungs unabhängige Schmerzen im Bereich der Peronealmuskulatur . Sie habe das Bein bisher mit etwa 15 kg belastet und sei an Stöcken gut mobil. Die Teilbelastung könne auf 20 kg gesteigert werden, die Physiotherapie sollte weitergeführt werden . Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100 % bis am 15. April 201 5. Im Prinzip wäre eine Wiederaufnahme der Arbeit als Bankfachfrau in einem Teilpensum ohne stehende Tätigkeit möglich. Aufgrund der Freistellung bei ihrem jetzigen Arbeitgeber sei jedoch das Finden einer neuen Stelle in der aktuellen Situation wohl illusorisch (Urk. 6/2 4). 3.6
In seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2015 führte der beratende Arzt der Unfallversicherung Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, die Fibula und die Platte würden als stabilisierendes Element am Bein bestehen. Die Spongiosa plastik sehe gut aus und trage zur Stabilisierung der Extremität bei. Dennoch bleibe die Gehfähigkeit auf einige 100 m beschränkt. Die Beschwerdeführerin müsse das Bein entlasten, die maximal zugestandene Belastung betrage 20 kg. Es bleibe abzuwarten, wie die Konsolidation fortschreite. Dafür würden noch Monate erforderlich sein. Da die bisherige Funktion als Bankangestellte laut Unterlagen mit verschiedenen Aufgaben, vermutlich auch mit Gehen und Stehen verbunden sei, bestehe dafür weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit. Eine ausschliesslich sitzend auszuführende Tätigkeit sei denkbar mit einer Fortbewegung über wenige 100 m nur mit Krücken und Teilentlastung des rechten Beines. Der Maximal einsatz dafür betrage 4 Stunden pro Tag. Dies gelte ab sofort. Eine stockfreie limitierte Gehfähigkeit sei für die zweite Jahreshälfte 2015 zu erhoffen. Genaueres lasse sich heute nicht sagen (Urk. 6/26). 3.7
Nachdem sich im CT ein Osteosyntheseversagen mit mehreren gebrochenen Schrauben gezeigt hatte, nahm PD Dr. A.___
am
27. August 2015 eine Osteo synthesematerialentfernung inklusive aller gebrochenen Schrauben sowie eine externe Stabilisierung über einen Ringfixateur vor. Bis auf weiteres sei eine Teilbelastung von 15 kg einzuhalten. Der Ringfixateur sollte bis zur stabilen ossären Konsolidierung des mit Spongiosa gefüllten Defektes so belassen werden können (Urk. 6/41/ 91-92). 3.8
Am 14. September 2015 berichtete PD Dr. A.___ über schöne Wundverhältnisse und reizlose Pinaustrittsstellen . Es sei weiterhin eine Teilbelastung von 15 kg einzuhalten, der Ringfixateur müsse sicherlich für einige Monate getragen werden (Urk. 6/41/87-88). In seinem Bericht vom 21. September 2015 hielt PD Dr. A.___ fest, es gehe der Beschwerdeführerin gut. Es bestehe eine Arbeitsun fähigkeit von 100 %, bis auf weiteres sei eine Teilbelastung von 15 kg einzu halten (Urk. 6/41/85-86). 3.9
Nachdem am 17. November 2015 ein erneuter operativer Eingriff stattgefunden hatte (Urk. 6/41/77-78), führte PD Dr. A.___ i n seinem Bericht vom 22. Dezember 2015 aus, es würden sich soweit gute Verhältnisse zeigen . Es gelte weiterhin eine Teilbelastung von 15 kg einzuhalten . Im schmerzfreien Bereich könne eine Mobilisation des Knies stattfinden. Die nächste Kontrolle in seiner Sprechstunde inklusive Röntgen finde in 2 Monaten statt, etwa im April 2016 werde erneut mitte ls CT bilanziert (Urk. 6/41/69 -70). Die Beschwerdeführerin sei vom 1. Januar bis am 31. März 2016 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/1). 3.10
Am 9. März 2016 entfernte PD Dr. A.___ einen gebrochenen Pin und nahm eine Erweiterung der Hautinzision sowie ein Débridement am proximalen Unter schenkel lateral vor (Urk. 3/2). Am 24. März 2016 wurd e am D.___ eine weitere Operation durchgeführt (Urk. 3/3). Im Austrittsbericht vom 24. März 2016 wies PD Dr. A.___ auf die Notwendigkeit einer Teilbelastung von 15 kg für 6 Wochen hin. Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 5. Mai
2016 (Urk. 6/42/34-35) und verlängerte diese hernach bis am 29. Mai 2016 (Urk. 3/4). 3.1 1
Am 11. Mai 2016 wurde an der rechten Tibia eine Marknagelosteosynthese durch geführt. Es bestehe ab sofort eine Teilbelast barkeit von 15 kg (Urk. 3/5). Im Austrittsbericht vom 13. Mai 2016 berichtete PD Dr. A.___ über einen postope rativ komplikationslosen Verlauf. M it Hilfe der Physiotherapie habe bei erlaubter 15 kg Teilbelastung eine erfolgreiche Mobilisation stattgefunden. In den intra operativ gewonnenen Proben habe kein Bakterienwachstum nachgewiesen wer den können. Bei Austritt habe sich die Beschwerdeführerin mobil und beschwer de arm gezeigt (Urk. 6/42/22-23).
Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 10. Mai bis am 24. Juni 2016 (Urk. 3/6). 3.12
Am 23. August 2016 attestierte PD Dr. A.___ der Beschwerdeführerin eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. b is am 30. September 2016 (Urk. 3/7). Dem Bericht von PD Dr. A.___ vom 2. September 2016 lassen sich 4 Monate nach dem letzten Eingriff eine fortschreitende ossäre Konsolidierung des ehemaligen Defek tes entnehmen. Der Knochen scheine hier nun langsam auch zu Kortikalisieren und es zeigten sich keine Hinweise für eine Lockerung des Nagels. Die Teilbe lastung sei deshalb auf 25 kg bis maximal 30 kg gesteigert worden, die Phy siotherapie soll e fortgeführt und allenfalls mit einer Stosswellentherapie zur verbesserten Knochenheilung kombiniert werden. Die Arbeitsunfähigkeit sei bis zum 30. September 2016 auf 100 % beziffert worden, als KV-Angestellte sollte dann eine Arbeitsfähigkeit wieder möglich sein, obwohl es ihr natürlich schwer fallen werde nach diesem langen unfallbedingten Ausfall i m Berufsleben wieder richtig Tritt fassen zu können. Die nächste Kontrolle inklusive CT finde in circa 3 Monat en statt (Urk. 6/42/18-19). In einem Schreiben an die Unfallversicherung ergänzte PD Dr. A.___, der Beschwerdeführerin sei es aufgrund des langen unfall bedingten Arbeitsausfalles und der sehr komplexen chirurgischen Behandlung trotz grossen Bemühungen nicht gelungen, eine Stelle als KV-Angestellte finden zu können. Solange sie nicht ohne Stöcke voll mobil sein werde, sei dies auch schwierig, da der Heilungsverlauf noch nicht abschliessend beurteilt werden könne.
A us unfallchirurgischen Gründen sei eine Teilarbeitsfähigkeit von circa 50 % als KV-Angestellte im Moment sicherlich möglich . Aufgrund der g enannten Umstände werde es für d ie Beschwerdeführerin aber kaum möglich sein, so eine Stelle zu finden. Als alleinerziehende Mutter wäre aber eine Reduktion dieser Arbeitsunfähigkeit mit einer empfindlichen Einbusse ihres monatlichen Einkom mens verbunden. Deshalb werde die Arbeitsunfähigkeit gerne bis auf weiteres bei 100 % belassen (Urk. 6/42/16) .
Am 15. November 2016 attestierte PD
Dr. A.___ der Beschwerdeführerin
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 1. Oktober bis am 31. Dezember 2016 (Urk. 3/8). 3.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 13 Am 24. Oktober 2017 wurde am D.___ eine weitere Operation durchgeführt. Es wurde präoperativ festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin unter Vollbelas tung klinisch sehr gut gehe. Um die definitive ossäre Konsolidierung zu erreichen und den Knochenstock für eine allfällige spätere prothetische Versorgung des Kniegele nkes zu verbessern, sei entschie den worden, die Knochendefekte im Tibiakopf und vor allem den Anschluss-Non Union mittels autologer Spongio saplastik aufzufüllen. Es bestehe eine Teilbelastung von 15 kg, je nach Beschwer den könne diese frühzeitig gesteigert werden (Urk. 3/9). Ab dem 24. Oktober 2017 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/10). Vom
20. November bis am 10. Dezember 2017 bestehe eine Arbeitsunf ähigkeit von 40 % (Urk. 3/11). 3.14
In seinem Bericht vom 25. Mai 2018 führte PD Dr. A.___ aus, es gehe der Be schwerdeführerin rund ein halbes Jahr nach dem letzten Eingriff soweit gut, sie arbeite zu 80 % in der Verwaltung. Sie sei gut mobil, nehme keine Schmerzmittel mehr, klage aber abends nach der Arbeit über Beschwerden im Bereiche des rechten Knies beziehungsweise des Unterschenkel s sowie auch über Verspan nungen im Becken- und Wirbelsäulenbereich. Die Physiotherapie sei inzwischen ebenfalls sistiert worden. Im Vergleich zu den Voraufnahmen vom 9. Februar 2018 habe sich eine deutliche periostale Kallusbildung gezeigt, wobei der ursprün gliche Non-union-Bereich noch nicht komplett konsolidiert sei. Aktuell seien jedoch keine weiteren Massnahmen notwendig, da sich eine deutliche Progredienz der Kallusbildung zeige und die Beschwerdeführerin relativ asympto matisch sei . Sie habe sich nach dieser sehr schweren Verletzung mit einem komplikationsträchtigen Verlauf sehr gut erholt und arbeite auch wieder in ihrem angestammten Pensum (Urk. 6/63/17-19). 4.
4.1
Die Beschwerdeführerin er litt am 30 . Dezember 2013 einen Unfall, bei dem sie sich eine Unterschenkelfraktur mit mehrfragmentärer
Tibiakopffraktur zuzog (E. 3.1). Im Januar 2014 wurde ein Wundinfekt festgestellt, welcher zahlreiche weitere operative Eingriffe nach sich zog und den Heilungsverlauf massgeblich verzögerte (E. 3.2). Auch der sehr weiche Knochen im Bereich des Tibiakopfes erforderte eine vorsichtige Nachbehandlung. Eine Mobilisation der Beschwerde führerin konnte ausschliesslich in Streckstellung mit einer Teilbelastung von 15 kg erfolgen (E. 3.2). Vom 1. bis am 15. März 2014 absolvierte die Beschwer deführerin eine stationäre Rehabilitation in der Reha k lini k
G.___ (Urk. 6/5/67-69). Am 28. April 2014 berichteten die Ärzte des D.___
über einen erfreulichen Verlauf mit guten Weichteilverhältnissen, normalen Laborpara metern und von sich im CT ergebenden Zeichen einer beginnenden Konsolidierung. Es folgte eine weitere Ruhigstellung im Fixateur externe für weitere 2 Monate (Urk. 6/5/36-37).
D en Berichten der Ärzte des D.___ vom 2. Oktober respektive vom 19. November 2014 lassen sich bei regelrechtem Verlauf
deutliche Verbes serung en der Beweglichkeit mit einer Schmerzreduktion entnehmen. Infolge der anhaltenden Teilbelastung von 15 kg
und der Schmerzen wurde aber nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis Mitte Januar 2015 attestiert (E. 3.3, E. 3.4). PD
Dr. A.___ berichtete am 12. Januar 2015 über nur noch gelegentlich auftretende belastungsunabhängige Schmerzen . Die Teilbelastung könne auf
20 kg gesteigert werden. Die Wiederaufnahme der Arbeit als Bankkauffrau in einem Teilzeitpensum ohne stehende Tätigkeit erachtete er als im Prinzip möglich (E. 3.5). In seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2015 befürwortete auch Dr. F.___ ab sofort eine Arbeitsfähigkeit in einem Teilzeitpensum, wobei er diese auf eine ausschliesslich sitzende Tätigkeit mit einer Fortbewegung über wenige 100 m nur mit Krücken und Teilentlastung des rechten Beines für maxi mal 4 Stunden pro Tag beschränkte (E. 3.6).
Damit ist eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeit en vom 30. Dezember 2013 bis am 1 5 . Februar 2015 mit dem Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit erstellt. Soweit PD Dr. A.___ darüber hinaus eine bis am
15. April 2015 andauernde Arbeitsunfähigkeit attestierte (E. 3.5), widerspricht dies einerseits seiner Einschätzung, wonach der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Bankkauffrau ohne stehende Tätigkeit ab dem 12. Januar 2015 im Prinzip wieder möglich sei . Andererseits erweist sich seine Beurteilung
deswegen invali denversicherungsrechtlich nicht als massgeblich, weil er die fortdauernde Arbeits unfähigkeit mit erschwerten Bedingungen auf dem freien Arbeitsmarkt und damit mit invaliditätsfremden Faktoren begründete (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_438/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.3 mit Hinweisen). 4.2
Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. F.___ schloss die Beschwerde geg nerin auf eine ab dem 15. Februar 2015 eingetretene massgebliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen
(vgl. E. 2.1). Die Einschätzung von Dr. F.___ steht in Einklang mit de m in den Vorberichten des D.___ geschilderten regelrechten Verlauf mit einer deutlichen Steigerung der Beweglichkeit, einer Reduktion der Schmerzen sowie der Wadenkrämpfe und einer damit zusam men hängenden Steige rung der Teilbelastung (E. 3.3- 3.5). Ferner wird sie auch durch die von der Beschwerdeführerin anlässlich des Stand ortgesprächs vom
14. April 2015 geäusserte Selbsteinschätzung bestätigt, wonach Sitzen gut gehe und ein 60 % -Pensum als Einstieg sicher lich möglich sei
(Urk. 6/38/4). Die Beschwerde führerin nahm denn auch ab dem 1. Mai 2015 an einem zweimonatigen Integra tionsprogramm bei der bisherigen Arbeitgeberin teil (Urk. 6/41/49-50) und be warb sich für Stellen mit einem Pensum von mindestens 60 % (Urk. 6/30, Urk. 6/41/47). Die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme von Dr. F.___ ab Februar 2015 angenommene
Arbeitsfähigkeit von 4 Stun den pro Tag in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit wurde von der Beschwer deführerin sodann beschwerdeweise auch nicht beanstandet (Urk. 1). Die Ein schät zung von Dr. F.___ erweist sich nach dem Gesagten als schlüssig, womit ab dem 1 6 . Februar 2015 eine für den Rentenan spruch massgebliche Ver änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. E. 1.3 .2) eingetreten und ab diesem Zeitpunkt von eine r Arbeitsfähigkeit von 4 Stunden pro Tag in einer vor wiegend sitzenden Tätigkeit auszugeh en ist. 4.3
Am 25. August 2015 informierte die Beschwerdeführerin die fallführende Unfall versicherung darüber, dass sie infolge starker Knieschmerzen und einer Schwel lung notfallmässig PD Dr. A.___ aufgesucht habe (Urk. 6/41/43). Das angefertigte CT zeigte mehrere gebrochene Schrauben, woraufhin PD Dr. A.___ am 27. August 2015 eine Osteosynthesematerialentfernung mitsamt aller gebrochenen Schrauben sowie eine externe Stabilisierung über einen Ringfixateur vornahm
(E. 3.7). Daraufhin folgten verschiedene weitere operative Eingriffe bei einem instabilen Gesundheitszustand (Urk. 6/54/5) und einer Teilbelastung von 15 kg (E. 3.8-3.10). Nachdem am 11. Mai 2016 an der rechten Tibia eine Marknagelosteosynthese durchgeführt wo rde n war, zeigte sich ein komplikationsloser Verlauf (E. 3.11) mit einer am 2. September 2016 berichteten fortschreitenden ossären Konsolidierung des ehemaligen Defektes und einer Steigerung der Teilbelastung von 15 kg auf 25 kg bis maximal 30 kg (E. 3.12). Im Einklang mit PD Dr. A.___ (E. 3.8-3.12) gelangte auch Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Chirurgie, in seinen Stellungnahmen für den Regionalen Ä rztlichen Dienst (RAD; Stellungnahmen vom 14. Januar 2016 [Urk. 6/54/5] und vom 18. September 2017 [Urk. 6/54/7]) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin vom 27. August
2015 bis am 30. September
2016 zu 100 % arbeitsunfähig war. Damit ist eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 27. August 2015 bis am 30. September 2016 mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. 4.4
In seinem Bericht vom 2. September 2016 führte PD
Dr. A.___ aus, dass der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2016 wieder eine Arbeitsfähigkeit als KV-Angestellte möglich sein sollte, was sich mit Blick auf den guten Verlauf nach der Operation vom 11. Mai 2016 als schlüssig erweist (E. 3.12). Di e Annahme einer erhebliche n Verbesserung des Gesundheitszustandes stimmt auch damit überein, dass die Beschwerdeführerin am
12. September 2016 gegenüber der Unfallversicherung angab, fast keine Schmerzen mehr zu haben (Urk. 6/42/5, vgl. auch Urk. 6 /42/8) . Nichts für sich zu gewinnen ver mag die Beschwerdeführerin mit dem Verweis auf eine von PD Dr. A.___
bis am 31. Dezember 2016 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl.
E. 2.2). So legte
PD Dr. A.___ in seinem Schreiben vom 2. September 2016 unmissverständlich
dar, dass sich die über den 30. September 2016 hinaus attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit mit erschwerten Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt sowie mit der sozialen Stellung der Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter und somit mit invaliditäts fremden Faktoren begründe (E. 3.12; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_438/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.3 mit Hinweisen). Aus unfallchirurgischen Gründen attestierte PD Dr. A.___
eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als KV-Angestellte (E. 3.12).
Dar aufhin gelangte RAD-Arzt Dr. H.___ in Würdigung der Aktenlage zur nachvollziehbaren Einschätzung, dass bei der Beschwerdeführerin ab dem 1. Okto ber 2016 eine 50%ige Arbeitsfähigke it
bestehe (Urk. 6/54/7), worauf abzu stellen ist. 4.5
Gemäss der Stellungnahme von RAD-Arzt H.___ vom 18. September 2017 dauerte die 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Oktober bis am 31. Dezember 2016 (Urk. 6/54/7). Die Beschwerdegegnerin ging sodann von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Januar 2017 aus. Eine uneingeschränkte Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2017
korrespondiert mit der Tatsache, dass
sie sich per 1. Januar 2017 beim RAV für eine Stelle von 80-100 % anmeldete (Urk. 6/51/3) und am 15. Mai 2017 eine vorerst auf ein Jahr befristete Anstellung beim Kanton Z.___ im 80 %-Pensum antrat (Urk. 6/46).
Dieses Arbeitspensum wurde von der Beschwerdeführerin
hernach vollumfänglich ge leistet (Urk. 6/48) und seitens PD Dr. A.___
wurde bis zum operativen Eingriff vom 24. Oktober 2017
– soweit ersichtlich –
keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit mehr attestiert . Auch die Ausführungen im Operationsbericht vom 25. Oktober 2017, wonach es der Beschwerdeführerin klinisch unter Vollbelas tung sehr gut gehe, sprechen sich gegen eine bis dahin aufgetretene Ein schränkung der Leistungsfähigkeit aus . Die am 24. Oktober 2017 durchgeführte Operation erfolg te sodann auch nicht auf grund einer Verschlechterung des Ge sundheitszustandes, sondern wurde durchgeführt, um die Knochendefekte im Tibiakopf und vor allem den Anschluss-Non Union mittels autologer Spon gio saplastik aufzufüllen und die definitive ossäre Konsolidierung zu erreichen sowie den Knochenstock für eine allfällige spätere prothetische Versorgung des Kniege lenkes zu verbessern (E. 3.13). Im Nachgang zur Operation vom 24. Oktober 2017 attestierte PD Dr. A.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 24. Oktober 2017 sowie eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit vom 20. November bis am 10. Dezem ber 2018 (E. 3.13).
Hernach führte die Beschwerdeführerin ihr 80 %-Pensum wieder vollumfänglich aus (Urk. 6/51/3). In seinem Bericht vom 25. Mai 2018 hielt PD Dr. A.___ fest, es würde der Beschwerdeführerin soweit gut gehen und sie arbeite zu 80 % in der Verwaltung. Sie sei gut mobil, nehme keine Schmer z mittel mehr und die Physiotherap ie sei inzwischen sistiert worden. Die Be schwer deführerin habe sich sehr gut erholt und es seien keine weiteren Mass nahmen notwendig (E. 3.14). Bei der vorübergehenden (teilweisen) Arbeitsun fähigkeit vom 24. Oktober bis am 10. Dezember 2017 handelt es sich – wie die Be schwer degegnerin in ihrer Beschwerdeantwort korrekt ausführte (Urk. 5) – man gels einer Dauer von mindestens 3 Monaten nicht um eine massgebliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnisse n (E. 1.3.1), womit ihr im vorliegenden Kontext keine Relevanz zukommt . Vielmehr ist in Würdigung der Aktenlage festzuhalten, dass ab dem 1. Januar 2017 keine massgebliche Einschränkung in der Arbeits fähigkeit mehr zu erstellen ist .
Dass die Anstellung beim Kanton Z.___ beendet wurde, ist sodann nicht auf gesundheitliche Gründe, sondern auf Differenzen mit dem Vorgesetzten zurückzuführen (Urk. 6/63/9) . 4.6
Zusammengefasst bestand bei der Beschwerdeführerin vom 30. Dezember 2013 bis am 15. Februar
2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 4.1) .
V om 16. Febru ar bis am 26 . August 2015 war die Beschwerdeführerin
in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit 4 Stunden pro Tag arbeitsfähig
(E. 4.2-4.3) . Zwi schen dem 2 7 . August 2015 und dem 30 . September 2016 bestand wiederum eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 4.3) sowie vom 1. Oktober bis am 31. Dezember 2016 eine solche von 50 % in sämtlichen Tätigkeit en (E. 4.4-4.5). Weitere anspruchsrelevante Zeiten von Arbeitsunfähigkeit sind nicht erstellt. 5.
5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung i n erwerblicher Hinsicht auswirkt . In Anbetracht der Anmeldung de r Beschwerdeführer in vom
28. Mai 2014 (Urk. 6/3) und dem Beginn des Wartejah res am 30 . Dezember 2013
(vgl. Sachverhalt E. 1) stellt
der 1. Dezember 2014 den Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns dar (Art. 28 Abs. 1 lit . b und Art. 29 Abs. 1 IVG). I m vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu Recht unstrittig geblieben, dass
– in Abweichung zur im Haushaltsabklärungsbericht vom 20. Dezember 2017 vorge nommenen Qualifikation vor dem 1. Januar 2017 (Urk. 6/51/4) – die Beschwer deführerin durchgehend als zu 80 % im Erwerb und als zu 2 0 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren ist (E. 2.1-2.2). Die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit beschla gen
ausnahmslos den Zeitraum vor dem 1. Januar 2018, weshalb das bis Ende 2017 gültig gewesene Berechnungsmodell der gemischten Methode anzuwenden ist (E. 1.4). 5.2
In Anwendung desselben resultiert ab Dezember 2013 im Erwerbsbereich auf grund der 100%igen Arbeitsunfähigkei t bei einem Erwerbsanteil von 8 0 % eine 8 0%ige Teilinvalidität (100 % x 0.8). Bei einer zu Recht unbestritten gebliebenen Einschränkung im Haushalt von 54.6 % (Urk. 6/ 51/9 Ziff. 6.8) ergibt sich ein Teilinvaliditätsgrad von 10.92 % (54.6 x 0.2), womit der Beschwerdeführerin
– basierend auf einem Invaliditätsgrad von gerundet 91 % – ab Dezember 2014 (frühestmöglicher Rentenbeginn; E. 5.1) ein Anspruch auf eine ganze Rente
der Invalidenversicherung zusteht (E. 1.2) . 5.3
Die im Februar 2015 eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes (E. 4.2) ist ab dem 1. Juni 2015 (Zeitpunkt der Verbesserung plus 3 Monate, E. 1.3.1) zu berücksichtigen. Zu diesem Zeitpunkt war es der Beschwerdeführerin aus medi zinischer Sicht zumutbar, eine vorwiegend sitzende Tätigkeit
– und somit auch ihre bisherige Tätigkeit (vgl. Urk. 6/10/5) – 4 Stunden pro Tag auszuüben . Bei einer allgemeinen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche (Urk. 6/10/2) entspricht dies einer Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 47.6 % (100 % : 42 h x [4 h x 5]).
Im Erwerbsbereich besteht demnach ausgehend von dem bis 31.
Dezember 2017 anwendbaren Ber e chnungsmodell (E. 1.4) eine Einschränkung von gerundet 4 1 % und damit ein Teilinvaliditätsgrad von 32 . 80 % (vgl. ent sprechende Berechnung der Beschwerdegegnerin in Urk. 2 S. 9). Unter Berück sichtigung der nach wie vor bestehenden Einschränkung im Haushalt von 54.6 % (Urk. 6/ 51/9 Ziff. 6.8)
und dem hieraus resultierenden Teilinvaliditätsgrad von 10.92 % (54.6 % x 0.2) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 44 %. Dementsprechend setzte die Beschwerde gegn erin die ganze Rente zu Recht per
1. Juni 2015 auf eine Viertelsr ente der Invalidenversicherung
herab (E. 1.2), was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht in Frage gestellt wurde (Urk. 1) . 5.4
Im August 2015 kam es zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesund heits zustandes der Beschwerdeführerin (E. 4.3), was in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV ab dem 1. November 2015 zu berücksichtigen ist . Aufgrund der 100%igen Arbeitsunfähigkeit resultiert im Erwerbsbereich eine 80%ige Teilinva lidität (100 % x 0.8). Zusammen mit dem unveränderten Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 10.92 % ergibt sich ein Invalid itätsgrad von gerundet 91 % und damit wiederum ein Anspruch auf eine ganze Rente der Invaliden ver siche rung ab dem 1. November 2015 (E. 1.2) . 5.5
Ab Oktober 2016 war die
Beschwerdeführerin in ihrer
bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (E. 4.4). Diese Verbesserung ist
ab dem 1. Januar 2017 bei der Rentenbemessung zu berücksichtigen (E. 1.3.1).
Dabei ist von einem Validenein kommen von Fr. 76'594.50, das die Beschwerdeführerin in einem 80%-Pensum im Jahr 2017 in der angestammten Tätigkeit voraussichtlich erzielt hätte, aus zugehen (vgl. Arbeitgeberfragebogen mit der Bestätigung eines Bruttojahres loh nes von Fr. 55'800.-- bei einem 60%-Pensum im Jahr 2014, Urk. 6/10/1-2; Nomi nallohnentwicklung von 105.1 [2014] auf 108.2 % [2017], vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Frauen 2011-2018, Tabelle T1.2.10, Wirtschafts zweig K Ziffer 64-66: Fr. 55'800.-- : 6 x 8 : 105.1 % x 108.2 %).
Nachdem das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Y.___ AG gemäss Aktenlage per 30. Juni 2015 aufgelöst wurde (vgl. Urk. 6/51/3), sind für die Berechnung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der Schweize rischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 heranzuziehen, wobei das standardisierte mona tliche Einkommen für Frauen im Sektor Dienstleistungen, Ziffer 64-66, im Kompetenzniveau 3 von Fr. 7'043.-- heranzuziehen ist . Dieses monatliche Ein kommen ist unter Berücksichtigung der durchschnit tlichen Arbeitszeit im Jahr von 41,5 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-201 8, Ziffer 64, 66) und unter Berücksichtigung der Nominallohnent wick lu ng bei Frauen im Sektor Finanz- und Versicherungsdienstleistungen bis ins Jahr 2017 (107.5 % [2016 ] auf 108.2 % [ 2017]; vgl. Bundesamt für Statistik,
Nominallohnindex, Frauen 2011-2018, Tabelle T1.2.10) auf ein Jahreseinkom men für eine 50 %ige Tätig keit hochzurechnen, was Fr. 44'128.15 ergibt (Fr. 7'043.-- x 12 : 40 x 41,5 : 107.5 % x 108.2 % x 0.5) und sich nahezu mit dem von der Beschwerdeführerin ab 15. Mai 2017 erzielten Einkommen beim Kanton Z.___ deckt (Urk. 6/46/1).
Aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 76'594.50 resul tiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 32'466.35 und damit eine Einschränkung im Erwerb von 42.5 %, was zu einem Teilinvaliditätsgrad von 34 % (42.5 % : 0.8) führt. Aufgrund der seit der Verbesserung ab Oktober 2016 bestehenden Ein schränkung im Aufgabenbereich von 27.3 % (Urk. 6/51/9 Ziff. 6.8) und des daraus resultierenden Teilinvaliditätsgrades von 5.46 % (27.3 % x 0.2) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 40 %, wobei zu Gunsten der Beschwerde führerin zu berücksichtigen ist, dass das Ausmass der Einschränkungen im Haus halt ab 1. Oktober 2016 angelehnt an die um 50 % verbesserte Arbeitsfähigkeit pauschal erfolgte (vgl. Urk. 6/51/4 ff.), weshalb allenfalls gewisse Einschrän kung en nicht prozentgenau erfasst wurden. Gestützt darauf verfügt die Beschwerde führerin ab dem 1. Januar 2017 über einen Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (E. 1.2) . 5.6
Ab dem 1. Januar 2017 war die Beschwerdeführerin wieder in rentenaus schlies sen dem Mass arbeits- und erwerbsfähig (E. 4.5), womit ab dem 1. April 2017 (E. 1.3.1)
kein Rentenanspruch mehr besteht und die Viertelsrente entsprechend per 31. März 2017 zu befristen ist . 6.
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis als zutreffend. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen und ausgang sgemäss der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen
(Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
D ie Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes - gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler
Dispositiv
- Die 1967 geborene X.___ ist gelernte kaufmännische Angestellte und arbeitete seit dem Jahr 2000 bei der Y.___ AG in einem Pensum von 60- 10 0 % (Urk. 6/8-10 , Urk. 6/ 28, Urk. 6/31/4-5 , Urk. 6/51/3 ) . Am 30. Dezember 2013 erlitt die Versicherte einen Unfall, als sie beim Skifahren stürzte (Urk. 6 /5/33-34). Dabei zog sie sich am rechten Bein eine Zwei-Etagen Unter schenkelfraktur mit mehrfragmentärer Tibiakopffraktur zu, welche gleichentags mit einem gelenk überbrückenden Fixateur extern primär versorgt wurde n ( Urk. 6/5/70, Urk. 6 /5/82-83). Nach Entfernung des Fixateurs und operativer Ver sorgung mit einer Doppelplattenosteosynthese am
- Januar 2014 (Urk. 6/5/80-81) trat ein Wundinfekt (vgl. Urk. 6/5/49-52) auf, welche r diverse operative Eingriffe nach sich zog ( Urk. 6/5/44-52 , Urk. 6/5/73-75). Am 28. Mai 2014 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 6/3). Mit Mitteilung en vom 22. August 2014 (Urk. 6/18) und vom 28. September 2015 (Urk. 6/37) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungs massnahmen möglich seien und ihr Rentenanspruch geprüft werde. Nach weite ren Operationen (Urk. 6/ 41/ 77-78, Urk. 3/2, Urk. 3/3) wurde am 11. Mai 2016 an der rechten Tibia eine Marknagelosteosynthese durchgeführt (Urk. 6/42/25-26 ). Am 15. Mai 2017 trat die Versicherte eine auf ein Jahr befristete Anstellung als Verwaltungsassistentin beim Kanton Z.___ in einem 80%-Pensum an (Urk. 6/46, Urk. 6/48). Am 20. Dezember 2017 wurde bei der Versicherten eine Haushalts abklärung durchgeführt (Urk. 6/51). Mit Vorbescheid vom 2. Mai 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer ganzen – jeweils befristeten – Invalidenrente vom 1. Dezember 2014 bis am 31. Mai 2015 und vom 1. August 2015 bis am 31. Dezember 2016 sowie einer Viertelsrente vom 1. Januar bis am 31. März 2017 in Aussicht (Urk. 6/56). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. Mai 2018 sinngemäss Einwand (Urk. 6/58) . Mit Verfügung vom 16. September 2019 sprach die IV-Stelle der Versicherten vom 1. Dezember 2014 bis am 31. Mai 2015 eine ganze Invalidenrente, vom 1. Juni bis am 31. Oktober 2015 eine Viertelsrente , vom 1. November 2015 bis am 31. Dezember 2016 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Januar 2017 befristet bis am 31. März 2017 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 6/64-66 = Urk. 2).
- Dagegen erhob die Versicherte am 3. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, die Berechnungen des Invaliditätsgrades seien neu zu überprüfen und ent sprechend anzupassen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwer deführerin am 14. November 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgaben bereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditäts bedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbre chung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2 006 E. 2.3.2 je mit Hinweisen). 1.3.2 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mung en (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV ) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeit punkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis ). 1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entspre chend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen). Nach der bis 3
- Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27 bis IVV in der seit dem
- Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV, in Kraft seit
- Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Auf gabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben be reich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilin validitäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c). Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der IVV vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invali ditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27 bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am
- September 2019 und somit nach Inkraft treten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides aus, die Be schwerdeführerin sei vor dem Unfall vom 30. Dezember 2013 zu 80 % erwerbs tätig und zu 20 % im Haushalt tätig gewesen. Im Zeitpunkt des Ablaufs der Wartezeit sei ihr die Ausübung der angestammten oder auch der angepassten Tätigkeit aufgrund des Unfalls noch nicht möglich gewesen. Bei einer Ein schränkung im Erwerbsbereich von 100 % sowie im Aufgabenbereich des Haus haltes von 54.6 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 91 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Dezember 201
- Ab dem 15. Februar 2015 sei es der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht möglich gewesen, eine vorwiegend sitzende Tätigkeit 4 Stunden pro Tag auszuüben. Bei einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 41 % sowie einer Einschränkung im Haushalt von 54.6 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 44 % und mit Wirkung ab dem 1. Juni 2015 ein Anspruch auf eine Viertelsrente . Seit dem 26. August 2015 sei aufgrund weiterer notwendiger Operationen wiederum eine volle Arbeits unfähigkeit ausgewiesen. Im Aufgabenbereich des Haushaltes bestehe weiterhin eine Einschränkung von 54.6 %, womit ein Invaliditätsgrad von 91 % und mit Wirkung ab dem 1. November 2015 wiederum Anspruch auf eine ganze Inva lidenrente bestehe. Ab Oktober 2016 sei der Beschwerdeführerin die Ausübung der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit im Pensum von 50 % möglich gewesen. Im Aufgabenbereich des Haushaltes habe die Einschränkung ab Oktober 2016 noch 27.3 % betragen, womit ein Invaliditätsgrad von 45 % und ab Januar 2017 ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe. Ab Januar 2017 sei der Beschwerdeführerin die Ausübung der angestammten Tätigkeit vollumfän g lich möglich und zumutbar. Auch im Aufgabenbereich des Haushaltes bestehe ab diesem Zeitpunkt keine Einschränkung mehr. Dementsprechend sei die Viertels rente per 31. März 2017 zu befristen (Urk. 2). 2.2 Dahingegen vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, die Berechnungen des Invaliditätsgrades per 1. Januar und 1. April 2017 seien nicht korrekt. So sei sie – mit Verweis auf die der Beschwerde beigelegten Arztberichte (Urk. 3/1-11) – vom 1. Januar bis am 24. Juni 2016, vom 1. September bis am 31. Dezember 2016 und vom 24. Oktober bis am 19. November 2017 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Darüber hinaus habe vom 20. November bis am 10. Dezember 2017 bei einem Pensum von 80 % eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestanden (Urk. 1). 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwer de führerin stütze sich für die 100%ig e Arbeitsunfähigkeit vom 1. September bis am 31. Dezember 2016 auf die Arbeitsunfähigkeitszeugnis se von Prof. A.___ vom 23. August 2016 und vom 15. November 201
- Der angefochtenen Verfügung liege aber der Bericht von Prof. A.___ vom 2. September 2016 zugrunde, wo eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als KV-Angestellte im Moment als sicherlich möglich bezeichnet werde . Prof. A.___ habe nur deshalb weiterhin eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert, weil es der Beschwerdeführerin aufgrund der Umstände kaum möglich sei, eine Stelle zu finden , und weil eine Reduktion der Arbeits unfähigkeit für sie als alleinerziehende Mutter mit einer empfindlichen Einbusse ihres monatlichen Einkommens verbunden wäre. Es werde deshalb an einer 50%igen Arbeitsfähigkeit vom 1. September bis am 31. Dezember 2016 festge halten. Aus der vom 24. Oktober bis am
- Dezember 2017 bescheinigten Arbeits unfähigkeit resultiere kein Rentenanspruch , da gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit erst ab drei Monate n zu berücksichtigen sei (Urk. 5 ). 2.4 Strittig ist insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin den vormaligen A nspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Invalidenrente zu Recht ab dem 1. Januar 2017 auf eine Viertelsrente reduziert und einen Rentenanspruch ab dem
- April 2017 gänzlich verneint hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete Invalidenrente einerseits die Zuspre chung der Leistung und andererseits de ren Aufhebung oder Herabsetzung umfasst (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt inte gral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Pun kte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1). Entsprechend ist im Folgenden nicht nur die Abstufung und die Befristung der Rente im Jahr 2017 , sondern auch die nicht explizit in Frage gestellte Zusp rache der ganzen Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2014, deren Reduktion auf eine Viertelsrente per 1. Juni 2015 sowie deren Erhöhung auf eine ganze Invaliden rente ab dem 1. November 2015 einer gerichtlichen Prüfung zu unterziehen.
- 3.1 Die Ärzte des K antonsspitals B.___ stellten in ihrem Bericht vom
- Dezember 2013 folgende Diagnose (Urk. 6/5/82): - Z wei-Etagen-Unterschenkelfraktur mit mehrfragmentärer Tibiakopffraktur Am 30. Dezember wurde d er Beschwerdeführerin ein gelenksüberbrückender Fixateur extern am rechten Knie implantiert. Die definitive operative Sanierung finde in 4-6 Tagen statt, je nach Schwellungszustand (Urk. 6/5/82-83). Am 3. Januar 2014 wurde im Kantonsspital B.___ der Fixateur extern entfernt und eine offene Reposition und Doppelplattenosteosynthese der rechten Tibia mit einer lateralen Arthrotomie des Knieg e lenks sowie einer lateralen Meniskus- Refixation durchgeführt (Urk. 6/5/80-81). 3.2 Nachdem ein Wundinfekt nachgewiesen worden war (Urk. 6/5/ 49 -52) , folgten ab dem 14. Januar 2014 multiple Operationen (vgl. detaillierter Verlauf in Urk. 6/5/73 f. und Urk. 6/5/54-55 ). Im Bericht von PD Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Chirurgie und Chefarzt am Kantonsspital D.___ , vom
- Februar 2014 wurde auf einen sehr weichen Knochen im Bereiche des Tibiakopfes hingewiesen, welcher eine vorsichtige Nachbehandlung erfordere. Bis zur gesicherten Wundheilung habe eine Mobilisation der Beschwerdeführerin ausschliesslich in Streckstellung mit einer Teilbelastung von 15 kg zu erfolgen. Nach gesicherter Wundheilung könne eine vorsichtige Mobilisation im Knie gelenk strikte im schmerzfreien Bereich erfolgen (Urk. 6/5/73-75). Die Ärzte des D.___ attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 30. Juni 2014 (Urk. 6/5/4-5, Urk. 6/5/38-39). 3 .3 Dr. med. E.___ , Assistenzart am D.___ , erachtete die Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom
- Oktober 2014 als in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig bis Mitte November 201
- Einschränkend würden sich die Knieschmerzen sowie die Teilbelastungen für mindestens 6 Wochen auswirken. Bei regelrechtem Verlauf sei die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit ab November/Dezember 2014 zu reduziertem Pensum möglich. Im weiteren Verlauf sollte die Wiederaufnahme zu 100 % möglich sein, falls keine weiteren Kompli kationen auftreten würde n. Derzeit müsse das Bein ruhig gestellt werden und dürfe nach der Operation vom 23. September 2014 (vgl. Urk. 6/21/85-86) nur teilbelastet werden (Urk. 6/19/2-3). 3.4 Am 19. November 2014 berichtete PD Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Chefarzt am D.___ , der Beschwerdeführerin gehe es sehr gut. Sie klage nur über sehr wenig Schmerzen, die Unterschenkelkrämpfe hätten deutlich nachgelassen seit sie regel mässig Magnesium einnehme. An Stöcken mit einer Teilbelastung von 15 kg sei sie gut mobil und besuche regelmässig die Physiotherapie. Die Beweglichkeit habe sich dabei in letzter Zeit deutlich verbessert. Die Teilbelastung von 15 kg sollte weiter eingehalten und die Physiotherapie weitergeführt werden. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit mindestens bis Mitte Januar 2015 (Urk. 6/21/77-78). 3.5 Am 1 2 . Januar 2015 berichtete PD Dr. A.___ über soweit gute Verhältnisse. Der Beschwerdeführerin gehe es sehr gut, sie klage über gelegentliche belastungs unabhängige Schmerzen im Bereich der Peronealmuskulatur . Sie habe das Bein bisher mit etwa 15 kg belastet und sei an Stöcken gut mobil. Die Teilbelastung könne auf 20 kg gesteigert werden, die Physiotherapie sollte weitergeführt werden . Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100 % bis am 15. April 201
- Im Prinzip wäre eine Wiederaufnahme der Arbeit als Bankfachfrau in einem Teilpensum ohne stehende Tätigkeit möglich. Aufgrund der Freistellung bei ihrem jetzigen Arbeitgeber sei jedoch das Finden einer neuen Stelle in der aktuellen Situation wohl illusorisch (Urk. 6/2 4 ). 3.6 In seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2015 führte der beratende Arzt der Unfallversicherung Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, die Fibula und die Platte würden als stabilisierendes Element am Bein bestehen. Die Spongiosa plastik sehe gut aus und trage zur Stabilisierung der Extremität bei. Dennoch bleibe die Gehfähigkeit auf einige 100 m beschränkt. Die Beschwerdeführerin müsse das Bein entlasten, die maximal zugestandene Belastung betrage 20 kg. Es bleibe abzuwarten, wie die Konsolidation fortschreite. Dafür würden noch Monate erforderlich sein. Da die bisherige Funktion als Bankangestellte laut Unterlagen mit verschiedenen Aufgaben, vermutlich auch mit Gehen und Stehen verbunden sei, bestehe dafür weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit. Eine ausschliesslich sitzend auszuführende Tätigkeit sei denkbar mit einer Fortbewegung über wenige 100 m nur mit Krücken und Teilentlastung des rechten Beines. Der Maximal einsatz dafür betrage 4 Stunden pro Tag. Dies gelte ab sofort. Eine stockfreie limitierte Gehfähigkeit sei für die zweite Jahreshälfte 2015 zu erhoffen. Genaueres lasse sich heute nicht sagen (Urk. 6/26). 3.7 Nachdem sich im CT ein Osteosyntheseversagen mit mehreren gebrochenen Schrauben gezeigt hatte, nahm PD Dr. A.___ am
- August 2015 eine Osteo synthesematerialentfernung inklusive aller gebrochenen Schrauben sowie eine externe Stabilisierung über einen Ringfixateur vor. Bis auf weiteres sei eine Teilbelastung von 15 kg einzuhalten. Der Ringfixateur sollte bis zur stabilen ossären Konsolidierung des mit Spongiosa gefüllten Defektes so belassen werden können (Urk. 6/41/ 91-92). 3.8 Am 14. September 2015 berichtete PD Dr. A.___ über schöne Wundverhältnisse und reizlose Pinaustrittsstellen . Es sei weiterhin eine Teilbelastung von 15 kg einzuhalten, der Ringfixateur müsse sicherlich für einige Monate getragen werden (Urk. 6/41/87-88). In seinem Bericht vom 21. September 2015 hielt PD Dr. A.___ fest, es gehe der Beschwerdeführerin gut. Es bestehe eine Arbeitsun fähigkeit von 100 %, bis auf weiteres sei eine Teilbelastung von 15 kg einzu halten (Urk. 6/41/85-86). 3.9 Nachdem am 17. November 2015 ein erneuter operativer Eingriff stattgefunden hatte (Urk. 6/41/77-78) , führte PD Dr. A.___ i n seinem Bericht vom 22. Dezember 2015 aus, es würden sich soweit gute Verhältnisse zeigen . Es gelte weiterhin eine Teilbelastung von 15 kg einzuhalten . Im schmerzfreien Bereich könne eine Mobilisation des Knies stattfinden. Die nächste Kontrolle in seiner Sprechstunde inklusive Röntgen finde in 2 Monaten statt, etwa im April 2016 werde erneut mitte ls CT bilanziert (Urk. 6/41/69 -70 ). Die Beschwerdeführerin sei vom 1. Januar bis am 31. März 2016 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/1). 3.10 Am 9. März 2016 entfernte PD Dr. A.___ einen gebrochenen Pin und nahm eine Erweiterung der Hautinzision sowie ein Débridement am proximalen Unter schenkel lateral vor (Urk. 3/2). Am 24. März 2016 wurd e am D.___ eine weitere Operation durchgeführt (Urk. 3/3). Im Austrittsbericht vom 24. März 2016 wies PD Dr. A.___ auf die Notwendigkeit einer Teilbelastung von 15 kg für 6 Wochen hin. Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 5. Mai 2016 (Urk. 6/42/34-35) und verlängerte diese hernach bis am 29. Mai 2016 (Urk. 3/4). 3.1 1 Am 11. Mai 2016 wurde an der rechten Tibia eine Marknagelosteosynthese durch geführt. Es bestehe ab sofort eine Teilbelast barkeit von 15 kg ( Urk. 3/5 ). Im Austrittsbericht vom 13. Mai 2016 berichtete PD Dr. A.___ über einen postope rativ komplikationslosen Verlauf. M it Hilfe der Physiotherapie habe bei erlaubter 15 kg Teilbelastung eine erfolgreiche Mobilisation stattgefunden. In den intra operativ gewonnenen Proben habe kein Bakterienwachstum nachgewiesen wer den können. Bei Austritt habe sich die Beschwerdeführerin mobil und beschwer de arm gezeigt (Urk. 6/42/22-23). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 10. Mai bis am 24. Juni 2016 (Urk. 3/6). 3.12 Am 23. August 2016 attestierte PD Dr. A.___ der Beschwerdeführerin eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit vom
- b is am 30. September 2016 (Urk. 3/7). Dem Bericht von PD Dr. A.___ vom 2. September 2016 lassen sich 4 Monate nach dem letzten Eingriff eine fortschreitende ossäre Konsolidierung des ehemaligen Defek tes entnehmen. Der Knochen scheine hier nun langsam auch zu Kortikalisieren und es zeigten sich keine Hinweise für eine Lockerung des Nagels. Die Teilbe lastung sei deshalb auf 25 kg bis maximal 30 kg gesteigert worden, die Phy siotherapie soll e fortgeführt und allenfalls mit einer Stosswellentherapie zur verbesserten Knochenheilung kombiniert werden. Die Arbeitsunfähigkeit sei bis zum 30. September 2016 auf 100 % beziffert worden, als KV-Angestellte sollte dann eine Arbeitsfähigkeit wieder möglich sein, obwohl es ihr natürlich schwer fallen werde nach diesem langen unfallbedingten Ausfall i m Berufsleben wieder richtig Tritt fassen zu können. Die nächste Kontrolle inklusive CT finde in circa 3 Monat en statt (Urk. 6/42/18-19). In einem Schreiben an die Unfallversicherung ergänzte PD Dr. A.___ , der Beschwerdeführerin sei es aufgrund des langen unfall bedingten Arbeitsausfalles und der sehr komplexen chirurgischen Behandlung trotz grossen Bemühungen nicht gelungen, eine Stelle als KV-Angestellte finden zu können. Solange sie nicht ohne Stöcke voll mobil sein werde, sei dies auch schwierig, da der Heilungsverlauf noch nicht abschliessend beurteilt werden könne. A us unfallchirurgischen Gründen sei eine Teilarbeitsfähigkeit von circa 50 % als KV-Angestellte im Moment sicherlich möglich . Aufgrund der g enannten Umstände werde es für d ie Beschwerdeführerin aber kaum möglich sein, so eine Stelle zu finden. Als alleinerziehende Mutter wäre aber eine Reduktion dieser Arbeitsunfähigkeit mit einer empfindlichen Einbusse ihres monatlichen Einkom mens verbunden. Deshalb werde die Arbeitsunfähigkeit gerne bis auf weiteres bei 100 % belassen (Urk. 6/42/16) . Am 15. November 2016 attestierte PD Dr. A.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 1. Oktober bis am 31. Dezember 2016 (Urk. 3/8).
- 13 Am 24. Oktober 2017 wurde am D.___ eine weitere Operation durchgeführt. Es wurde präoperativ festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin unter Vollbelas tung klinisch sehr gut gehe. Um die definitive ossäre Konsolidierung zu erreichen und den Knochenstock für eine allfällige spätere prothetische Versorgung des Kniegele nkes zu verbessern, sei entschie den worden, die Knochendefekte im Tibiakopf und vor allem den Anschluss-Non Union mittels autologer Spongio saplastik aufzufüllen. Es bestehe eine Teilbelastung von 15 kg, je nach Beschwer den könne diese frühzeitig gesteigert werden (Urk. 3/9). Ab dem 24. Oktober 2017 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/10). Vom
- November bis am 10. Dezember 2017 bestehe eine Arbeitsunf ähigkeit von 40 % (Urk. 3/11). 3.14 In seinem Bericht vom 25. Mai 2018 führte PD Dr. A.___ aus, es gehe der Be schwerdeführerin rund ein halbes Jahr nach dem letzten Eingriff soweit gut, sie arbeite zu 80 % in der Verwaltung. Sie sei gut mobil, nehme keine Schmerzmittel mehr, klage aber abends nach der Arbeit über Beschwerden im Bereiche des rechten Knies beziehungsweise des Unterschenkel s sowie auch über Verspan nungen im Becken- und Wirbelsäulenbereich. Die Physiotherapie sei inzwischen ebenfalls sistiert worden. Im Vergleich zu den Voraufnahmen vom 9. Februar 2018 habe sich eine deutliche periostale Kallusbildung gezeigt, wobei der ursprün gliche Non-union-Bereich noch nicht komplett konsolidiert sei. Aktuell seien jedoch keine weiteren Massnahmen notwendig, da sich eine deutliche Progredienz der Kallusbildung zeige und die Beschwerdeführerin relativ asympto matisch sei . Sie habe sich nach dieser sehr schweren Verletzung mit einem komplikationsträchtigen Verlauf sehr gut erholt und arbeite auch wieder in ihrem angestammten Pensum (Urk. 6/63/17-19).
- 4.1 Die Beschwerdeführerin er litt am 30 . Dezember 2013 einen Unfall, bei dem sie sich eine Unterschenkelfraktur mit mehrfragmentärer Tibiakopffraktur zuzog (E. 3.1 ). Im Januar 2014 wurde ein Wundinfekt festgestellt , welcher zahlreiche weitere operative Eingriffe nach sich zog und den Heilungsverlauf massgeblich verzögerte (E. 3.2). Auch der sehr weiche Knochen im Bereich des Tibiakopfes erforderte eine vorsichtige Nachbehandlung. Eine Mobilisation der Beschwerde führerin konnte ausschliesslich in Streckstellung mit einer Teilbelastung von 15 kg erfolgen (E. 3.2). Vom 1. bis am 15. März 2014 absolvierte die Beschwer deführerin eine stationäre Rehabilitation in der Reha k lini k G.___ (Urk. 6/5/67-69). Am 28. April 2014 berichteten die Ärzte des D.___ über einen erfreulichen Verlauf mit guten Weichteilverhältnissen, normalen Laborpara metern und von sich im CT ergebenden Zeichen einer beginnenden Konsolidierung. Es folgte eine weitere Ruhigstellung im Fixateur externe für weitere 2 Monate (Urk. 6/5/36-37). D en Berichten der Ärzte des D.___ vom 2. Oktober respektive vom 19. November 2014 lassen sich bei regelrechtem Verlauf deutliche Verbes serung en der Beweglichkeit mit einer Schmerzreduktion entnehmen. Infolge der anhaltenden Teilbelastung von 15 kg und der Schmerzen wurde aber nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis Mitte Januar 2015 attestiert (E. 3.3, E. 3.4). PD Dr. A.___ berichtete am 12. Januar 2015 über nur noch gelegentlich auftretende belastungsunabhängige Schmerzen . Die Teilbelastung könne auf 20 kg gesteigert werden. Die Wiederaufnahme der Arbeit als Bankkauffrau in einem Teilzeitpensum ohne stehende Tätigkeit erachtete er als im Prinzip möglich (E. 3.5). In seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2015 befürwortete auch Dr. F.___ ab sofort eine Arbeitsfähigkeit in einem Teilzeitpensum , wobei er diese auf eine ausschliesslich sitzende Tätigkeit mit einer Fortbewegung über wenige 100 m nur mit Krücken und Teilentlastung des rechten Beines für maxi mal 4 Stunden pro Tag beschränkte (E. 3.6). Damit ist eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeit en vom 30. Dezember 2013 bis am 1 5 . Februar 2015 mit dem Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit erstellt. Soweit PD Dr. A.___ darüber hinaus eine bis am
- April 2015 andauernde Arbeitsunfähigkeit attestierte (E. 3.5), widerspricht dies einerseits seiner Einschätzung, wonach der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Bankkauffrau ohne stehende Tätigkeit ab dem 12. Januar 2015 im Prinzip wieder möglich sei . Andererseits erweist sich seine Beurteilung deswegen invali denversicherungsrechtlich nicht als massgeblich, weil er die fortdauernde Arbeits unfähigkeit mit erschwerten Bedingungen auf dem freien Arbeitsmarkt und damit mit invaliditätsfremden Faktoren begründete (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_438/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.3 mit Hinweisen ). 4.2 Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. F.___ schloss die Beschwerde geg nerin auf eine ab dem 15. Februar 2015 eingetretene massgebliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. E. 2.1). Die Einschätzung von Dr. F.___ steht in Einklang mit de m in den Vorberichten des D.___ geschilderten regelrechten Verlauf mit einer deutlichen Steigerung der Beweglichkeit, einer Reduktion der Schmerzen sowie der Wadenkrämpfe und einer damit zusam men hängenden Steige rung der Teilbelastung (E. 3.3- 3.5). Ferner wird sie auch durch die von der Beschwerdeführerin anlässlich des Stand ortgesprächs vom
- April 2015 geäusserte Selbsteinschätzung bestätigt, wonach Sitzen gut gehe und ein 60 % -Pensum als Einstieg sicher lich möglich sei (Urk. 6/38/4). Die Beschwerde führerin nahm denn auch ab dem 1. Mai 2015 an einem zweimonatigen Integra tionsprogramm bei der bisherigen Arbeitgeberin teil (Urk. 6/41/49-50) und be warb sich für Stellen mit einem Pensum von mindestens 60 % (Urk. 6/30, Urk. 6/41/47). Die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme von Dr. F.___ ab Februar 2015 angenommene Arbeitsfähigkeit von 4 Stun den pro Tag in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit wurde von der Beschwer deführerin sodann beschwerdeweise auch nicht beanstandet (Urk. 1). Die Ein schät zung von Dr. F.___ erweist sich nach dem Gesagten als schlüssig , womit ab dem 1 6 . Februar 2015 eine für den Rentenan spruch massgebliche Ver änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. E. 1.3 .2 ) eingetreten und ab diesem Zeitpunkt von eine r Arbeitsfähigkeit von 4 Stunden pro Tag in einer vor wiegend sitzenden Tätigkeit auszugeh en ist. 4.3 Am 25. August 2015 informierte die Beschwerdeführerin die fallführende Unfall versicherung darüber, dass sie infolge starker Knieschmerzen und einer Schwel lung notfallmässig PD Dr. A.___ aufgesucht habe (Urk. 6/41/43). Das angefertigte CT zeigte mehrere gebrochene Schrauben, woraufhin PD Dr. A.___ am 27. August 2015 eine Osteosynthesematerialentfernung mitsamt aller gebrochenen Schrauben sowie eine externe Stabilisierung über einen Ringfixateur vornahm (E. 3.7). Daraufhin folgten verschiedene weitere operative Eingriffe bei einem instabilen Gesundheitszustand (Urk. 6/54/5) und einer Teilbelastung von 15 kg (E. 3.8-3.10). Nachdem am 11. Mai 2016 an der rechten Tibia eine Marknagelosteosynthese durchgeführt wo rde n war , zeigte sich ein komplikationsloser Verlauf (E. 3.11) mit einer am 2. September 2016 berichteten fortschreitenden ossären Konsolidierung des ehemaligen Defektes und einer Steigerung der Teilbelastung von 15 kg auf 25 kg bis maximal 30 kg (E. 3.12). Im Einklang mit PD Dr. A.___ (E. 3.8-3.12) gelangte auch Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, in seinen Stellungnahmen für den Regionalen Ä rztlichen Dienst (RAD; Stellungnahmen vom 14. Januar 2016 [Urk. 6/54/5] und vom 18. September 2017 [Urk. 6/54/7]) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin vom 27. August 2015 bis am 30. September 2016 zu 100 % arbeitsunfähig war. Damit ist eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 27. August 2015 bis am 30. September 2016 mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. 4.4 In seinem Bericht vom 2. September 2016 führte PD Dr. A.___ aus, dass der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2016 wieder eine Arbeitsfähigkeit als KV-Angestellte möglich sein sollte , was sich mit Blick auf den guten Verlauf nach der Operation vom 11. Mai 2016 als schlüssig erweist (E. 3.12). Di e Annahme einer erhebliche n Verbesserung des Gesundheitszustandes stimmt auch damit überein, dass die Beschwerdeführerin am
- September 2016 gegenüber der Unfallversicherung angab, fast keine Schmerzen mehr zu haben (Urk. 6/42/5 , vgl. auch Urk. 6 /42/8 ) . Nichts für sich zu gewinnen ver mag die Beschwerdeführerin mit dem Verweis auf eine von PD Dr. A.___ bis am 31. Dezember 2016 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 2.2 ). So legte PD Dr. A.___ in seinem Schreiben vom 2. September 2016 unmissverständlich dar , dass sich die über den 30. September 2016 hinaus attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit mit erschwerten Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt sowie mit der sozialen Stellung der Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter und somit mit invaliditäts fremden Faktoren begründe ( E. 3.12; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_438/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.3 mit Hinweisen). Aus unfallchirurgischen Gründen attestierte PD Dr. A.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als KV-Angestellte (E. 3.12). Dar aufhin gelangte RAD-Arzt Dr. H.___ in Würdigung der Aktenlage zur nachvollziehbaren Einschätzung, dass bei der Beschwerdeführerin ab dem 1. Okto ber 2016 eine 50%ige Arbeitsfähigke it bestehe (Urk. 6/54/7), worauf abzu stellen ist. 4.5 Gemäss der Stellungnahme von RAD-Arzt H.___ vom 18. September 2017 dauerte die 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Oktober bis am 31. Dezember 2016 (Urk. 6/54/7). Die Beschwerdegegnerin ging sodann von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Januar 2017 aus. Eine uneingeschränkte Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2017 korrespondiert mit der Tatsache, dass sie sich per 1. Januar 2017 beim RAV für eine Stelle von 80-100 % anmeldete (Urk. 6/51/3) und am 15. Mai 2017 eine vorerst auf ein Jahr befristete Anstellung beim Kanton Z.___ im 80 %-Pensum antrat (Urk. 6/46). Dieses Arbeitspensum wurde von der Beschwerdeführerin hernach vollumfänglich ge leistet (Urk. 6/48) und seitens PD Dr. A.___ wurde bis zum operativen Eingriff vom 24. Oktober 2017 – soweit ersichtlich – keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit mehr attestiert . Auch die Ausführungen im Operationsbericht vom 25. Oktober 2017, wonach es der Beschwerdeführerin klinisch unter Vollbelas tung sehr gut gehe, sprechen sich gegen eine bis dahin aufgetretene Ein schränkung der Leistungsfähigkeit aus . Die am 24. Oktober 2017 durchgeführte Operation erfolg te sodann auch nicht auf grund einer Verschlechterung des Ge sundheitszustandes, sondern wurde durchgeführt , um die Knochendefekte im Tibiakopf und vor allem den Anschluss-Non Union mittels autologer Spon gio saplastik aufzufüllen und die definitive ossäre Konsolidierung zu erreichen sowie den Knochenstock für eine allfällige spätere prothetische Versorgung des Kniege lenkes zu verbessern (E. 3.13). Im Nachgang zur Operation vom 24. Oktober 2017 attestierte PD Dr. A.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 24. Oktober 2017 sowie eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit vom 20. November bis am 10. Dezem ber 2018 (E. 3.13). Hernach führte die Beschwerdeführerin ihr 80 %-Pensum wieder vollumfänglich aus (Urk. 6/51/3). In seinem Bericht vom 25. Mai 2018 hielt PD Dr. A.___ fest, es würde der Beschwerdeführerin soweit gut gehen und sie arbeite zu 80 % in der Verwaltung. Sie sei gut mobil, nehme keine Schmer z mittel mehr und die Physiotherap ie sei inzwischen sistiert worden. Die Be schwer deführerin habe sich sehr gut erholt und es seien keine weiteren Mass nahmen notwendig (E. 3.14). Bei der vorübergehenden (teilweisen) Arbeitsun fähigkeit vom 24. Oktober bis am 10. Dezember 2017 handelt es sich – wie die Be schwer degegnerin in ihrer Beschwerdeantwort korrekt ausführte (Urk. 5) – man gels einer Dauer von mindestens 3 Monaten nicht um eine massgebliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnisse n ( E. 1.3.1 ) , womit ihr im vorliegenden Kontext keine Relevanz zukommt . Vielmehr ist in Würdigung der Aktenlage festzuhalten, dass ab dem 1. Januar 2017 keine massgebliche Einschränkung in der Arbeits fähigkeit mehr zu erstellen ist . Dass die Anstellung beim Kanton Z.___ beendet wurde , ist sodann nicht auf gesundheitliche Gründe, sondern auf Differenzen mit dem Vorgesetzten zurückzuführen (Urk. 6/63/9) . 4.6 Zusammengefasst bestand bei der Beschwerdeführerin vom 30. Dezember 2013 bis am 15. Februar 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 4.1) . V om 16. Febru ar bis am 26 . August 2015 war die Beschwerdeführerin in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit 4 Stunden pro Tag arbeitsfähig (E. 4.2-4.3) . Zwi schen dem 2 7 . August 2015 und dem 30 . September 2016 bestand wiederum eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 4.3) sowie vom 1. Oktober bis am 31. Dezember 2016 eine solche von 50 % in sämtlichen Tätigkeit en (E. 4.4-4.5). Weitere anspruchsrelevante Zeiten von Arbeitsunfähigkeit sind nicht erstellt.
- 5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung i n erwerblicher Hinsicht auswirkt . In Anbetracht der Anmeldung de r Beschwerdeführer in vom
- Mai 2014 (Urk. 6/3) und dem Beginn des Wartejah res am 30 . Dezember 2013 (vgl. Sachverhalt E. 1 ) stellt der 1. Dezember 2014 den Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns dar (Art. 28 Abs. 1 lit . b und Art. 29 Abs. 1 IVG). I m vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu Recht unstrittig geblieben, dass – in Abweichung zur im Haushaltsabklärungsbericht vom 20. Dezember 2017 vorge nommenen Qualifikation vor dem 1. Januar 2017 (Urk. 6/51/4) – die Beschwer deführerin durchgehend als zu 80 % im Erwerb und als zu 2 0 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren ist (E. 2.1-2.2 ). Die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit beschla gen ausnahmslos den Zeitraum vor dem 1. Januar 2018 , weshalb das bis Ende 2017 gültig gewesene Berechnungsmodell der gemischten Methode anzuwenden ist (E. 1.4). 5.2 In Anwendung desselben resultiert ab Dezember 2013 im Erwerbsbereich auf grund der 100%igen Arbeitsunfähigkei t bei einem Erwerbsanteil von 8 0 % eine 8 0%ige Teilinvalidität (100 % x 0.8 ). Bei einer zu Recht unbestritten gebliebenen Einschränkung im Haushalt von 54.6 % (Urk. 6/ 51/9 Ziff. 6.8 ) ergibt sich ein Teilinvaliditätsgrad von 10.92 % ( 54.6 x 0.2 ) , womit der Beschwerdeführerin – basierend auf einem Invaliditätsgrad von gerundet 91 % – ab Dezember 2014 (frühestmöglicher Rentenbeginn ; E. 5.1 ) ein Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusteht (E. 1.2) . 5.3 Die im Februar 2015 eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes (E. 4.2) ist ab dem 1. Juni 2015 (Zeitpunkt der Verbesserung plus 3 Monate, E. 1.3.1 ) zu berücksichtigen. Zu diesem Zeitpunkt war es der Beschwerdeführerin aus medi zinischer Sicht zumutbar, eine vorwiegend sitzende Tätigkeit – und somit auch ihre bisherige Tätigkeit (vgl. Urk. 6/10/5) – 4 Stunden pro Tag auszuüben . Bei einer allgemeinen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche (Urk. 6/10/2) entspricht dies einer Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 47.6 % (100 % : 42 h x [4 h x 5]). Im Erwerbsbereich besteht demnach ausgehend von dem bis 31. Dezember 2017 anwendbaren Ber e chnungsmodell (E. 1.4) eine Einschränkung von gerundet 4 1 % und damit ein Teilinvaliditätsgrad von 32 . 80 % ( vgl. ent sprechende Berechnung der Beschwerdegegnerin in Urk. 2 S. 9 ). Unter Berück sichtigung der nach wie vor bestehenden Einschränkung im Haushalt von 54.6 % (Urk. 6/ 51/9 Ziff. 6.8 ) und dem hieraus resultierenden Teilinvaliditätsgrad von 10.92 % ( 54.6 % x 0.2 ) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 44 %. Dementsprechend setzte die Beschwerde gegn erin die ganze Rente zu Recht per
- Juni 2015 auf eine Viertelsr ente der Invalidenversicherung herab (E. 1.2) , was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht in Frage gestellt wurde (Urk. 1) . 5.4 Im August 2015 kam es zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesund heits zustandes der Beschwerdeführerin (E. 4.3) , was in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV ab dem 1. November 2015 zu berücksichtigen ist . Aufgrund der 100%igen Arbeitsunfähigkeit resultiert im Erwerbsbereich eine 80%ige Teilinva lidität (100 % x 0.8). Zusammen mit dem unveränderten Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 10.92 % ergibt sich ein Invalid itätsgrad von gerundet 91 % und damit wiederum ein Anspruch auf eine ganze Rente der Invaliden ver siche rung ab dem 1. November 2015 (E. 1.2) . 5.5 Ab Oktober 2016 war die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (E. 4.4). Diese Verbesserung ist ab dem 1. Januar 2017 bei der Rentenbemessung zu berücksichtigen ( E. 1.3.1 ). Dabei ist von einem Validenein kommen von Fr. 76'594.50 , das die Beschwerdeführerin in einem 80%-Pensum im Jahr 2017 in der angestammten Tätigkeit voraussichtlich erzielt hätte, aus zugehen (vgl. Arbeitgeberfragebogen mit der Bestätigung eines Bruttojahres loh nes von Fr. 55'800.-- bei einem 60%-Pensum im Jahr 2014, Urk. 6/10/1-2; Nomi nallohnentwicklung von 105.1 [2014] auf 108.2 % [2017], vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Frauen 2011-2018, Tabelle T1.2.10, Wirtschafts zweig K Ziffer 64-66: Fr. 55'800.-- : 6 x 8 : 105.1 % x 108.2 %). Nachdem das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Y.___ AG gemäss Aktenlage per 30. Juni 2015 aufgelöst wurde (vgl. Urk. 6/51/3), sind für die Berechnung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 heranzuziehen, wobei das standardisierte mona tliche Einkommen für Frauen im Sektor Dienstleistungen, Ziffer 64-66, im Kompetenzniveau 3 von Fr. 7'043.-- heranzuziehen ist . Dieses monatliche Ein kommen ist unter Berücksichtigung der durchschnit tlichen Arbeitszeit im Jahr von 41 ,5 Stunden pro Woche ( vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-201 8 , Ziffer 64, 66 ) und unter Berücksichtigung der Nominallohnent wick lu ng bei Frauen im Sektor Finanz- und Versicherungsdienstleistungen bis ins Jahr 2017 ( 107.5 % [2016 ] auf 108.2 % [ 2017]; vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex , Frauen 2011-2018, Tabelle T1.2.10) auf ein Jahreseinkom men für eine 50 %ige Tätig keit hochzurechnen, was Fr. 44'128.15 ergibt (Fr. 7'043.-- x 12 : 40 x 41,5 : 107.5 % x 108.2 % x 0.5) und sich nahezu mit dem von der Beschwerdeführerin ab 15. Mai 2017 erzielten Einkommen beim Kanton Z.___ deckt (Urk. 6/46/1). Aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 76'594.50 resul tiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 32'466.35 und damit eine Einschränkung im Erwerb von 42.5 %, was zu einem Teilinvaliditätsgrad von 34 % (42.5 % : 0.8) führt. Aufgrund der seit der Verbesserung ab Oktober 2016 bestehenden Ein schränkung im Aufgabenbereich von 27.3 % (Urk. 6/51/9 Ziff. 6.8) und des daraus resultierenden Teilinvaliditätsgrades von 5.46 % (27.3 % x 0.2) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 40 % , wobei zu Gunsten der Beschwerde führerin zu berücksichtigen ist, dass das Ausmass der Einschränkungen im Haus halt ab 1. Oktober 2016 angelehnt an die um 50 % verbesserte Arbeitsfähigkeit pauschal erfolgte (vgl. Urk. 6/51/4 ff.), weshalb allenfalls gewisse Einschrän kung en nicht prozentgenau erfasst wurden. Gestützt darauf verfügt die Beschwerde führerin ab dem 1. Januar 2017 über einen Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (E. 1.2) . 5.6 Ab dem 1. Januar 2017 war die Beschwerdeführerin wieder in rentenaus schlies sen dem Mass arbeits- und erwerbsfähig (E. 4.5) , womit ab dem 1. April 2017 (E. 1.3.1) kein Rentenanspruch mehr besteht und die Viertelsrente entsprechend per 31. März 2017 zu befristen ist .
- Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis als zutreffend. Die Beschwerde ist abzuweisen.
- Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen und ausgang sgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt:
- D ie Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes - gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00694
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Kübler Urteil vom
22. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1967 geborene X.___ ist gelernte kaufmännische Angestellte und arbeitete seit dem Jahr 2000 bei der Y.___ AG in einem Pensum von 60- 10 0 % (Urk. 6/8-10, Urk. 6/ 28, Urk. 6/31/4-5, Urk. 6/51/3) . Am 30. Dezember 2013 erlitt die Versicherte einen Unfall, als sie beim Skifahren stürzte (Urk. 6 /5/33-34). Dabei zog sie sich am rechten Bein eine Zwei-Etagen Unter schenkelfraktur mit mehrfragmentärer Tibiakopffraktur zu, welche gleichentags mit einem gelenk überbrückenden Fixateur extern primär versorgt wurde n (Urk. 6/5/70, Urk. 6 /5/82-83). Nach Entfernung des Fixateurs und operativer Ver sorgung mit einer Doppelplattenosteosynthese am
3. Januar 2014 (Urk. 6/5/80-81) trat ein
Wundinfekt (vgl. Urk. 6/5/49-52) auf, welche r
diverse operative Eingriffe nach sich zog (Urk. 6/5/44-52, Urk. 6/5/73-75). Am 28. Mai 2014 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 6/3). Mit Mitteilung en vom 22. August 2014 (Urk. 6/18) und vom 28. September 2015 (Urk. 6/37) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungs massnahmen möglich seien und ihr Rentenanspruch geprüft werde. Nach weite ren Operationen (Urk. 6/ 41/ 77-78, Urk. 3/2, Urk. 3/3) wurde am 11. Mai 2016 an der rechten Tibia eine Marknagelosteosynthese durchgeführt (Urk. 6/42/25-26). Am 15. Mai 2017 trat die Versicherte eine auf ein Jahr befristete Anstellung als Verwaltungsassistentin beim Kanton Z.___ in einem 80%-Pensum an (Urk. 6/46, Urk. 6/48). Am 20. Dezember 2017 wurde bei der Versicherten eine Haushalts abklärung durchgeführt (Urk. 6/51).
Mit Vorbescheid vom 2. Mai 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer ganzen – jeweils befristeten – Invalidenrente vom 1. Dezember 2014 bis am 31. Mai 2015 und vom 1. August 2015 bis am 31. Dezember 2016 sowie einer Viertelsrente vom 1. Januar bis am 31. März 2017 in Aussicht (Urk. 6/56). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. Mai
2018 sinngemäss Einwand (Urk. 6/58) . Mit Verfügung vom 16. September 2019 sprach die IV-Stelle der Versicherten vom 1. Dezember 2014 bis am 31. Mai 2015 eine ganze Invalidenrente, vom 1. Juni bis am 31. Oktober 2015 eine Viertelsrente, vom 1. November 2015 bis am 31. Dezember 2016 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Januar 2017 befristet bis am 31. März 2017 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/64-66 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 3. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, die Berechnungen des Invaliditätsgrades seien neu zu überprüfen und ent sprechend anzupassen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwer deführerin am 14. November 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1
Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgaben bereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditäts bedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbre chung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2 006 E. 2.3.2 je mit Hinweisen). 1.3.2
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mung en (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE
133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeit punkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.4
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entspre chend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nach der bis 3 1. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27 bis IVV in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Auf gabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben be reich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilin validitäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).
Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der IVV vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invali ditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27 bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am
16. September 2019 und somit nach Inkraft treten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides aus, die Be schwerdeführerin sei vor dem Unfall vom 30. Dezember 2013 zu 80 % erwerbs tätig und zu 20 % im Haushalt tätig gewesen. Im Zeitpunkt des Ablaufs der Wartezeit sei ihr die Ausübung der angestammten oder auch der angepassten Tätigkeit aufgrund des Unfalls noch nicht möglich gewesen. Bei einer Ein schränkung im Erwerbsbereich von 100 % sowie im Aufgabenbereich des Haus haltes von 54.6 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 91 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Dezember 201 4. Ab dem 15. Februar 2015 sei es der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht möglich gewesen, eine vorwiegend sitzende Tätigkeit 4 Stunden pro Tag auszuüben. Bei einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 41 % sowie einer Einschränkung im Haushalt von 54.6 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 44 % und mit Wirkung ab dem 1. Juni 2015 ein Anspruch auf eine Viertelsrente . Seit dem 26. August 2015 sei aufgrund weiterer notwendiger Operationen wiederum eine volle Arbeits unfähigkeit ausgewiesen. Im Aufgabenbereich des Haushaltes bestehe weiterhin eine Einschränkung von 54.6 %, womit ein Invaliditätsgrad von 91 % und mit Wirkung ab dem 1. November 2015 wiederum Anspruch auf eine ganze Inva lidenrente bestehe. Ab Oktober 2016 sei der Beschwerdeführerin die Ausübung der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit im Pensum von 50 % möglich gewesen. Im Aufgabenbereich des Haushaltes habe die Einschränkung ab Oktober 2016 noch 27.3 % betragen, womit ein Invaliditätsgrad von 45 % und ab Januar 2017 ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe. Ab Januar 2017 sei der Beschwerdeführerin die Ausübung der angestammten Tätigkeit vollumfän g lich möglich und zumutbar. Auch im Aufgabenbereich des Haushaltes bestehe ab diesem Zeitpunkt keine Einschränkung mehr. Dementsprechend sei die Viertels rente per 31. März 2017 zu befristen (Urk. 2). 2.2
Dahingegen vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, die Berechnungen des Invaliditätsgrades per 1. Januar und 1. April 2017 seien nicht korrekt. So sei sie – mit Verweis auf die der Beschwerde beigelegten Arztberichte (Urk. 3/1-11)
– vom 1. Januar bis am 24. Juni 2016, vom 1. September bis am 31. Dezember 2016 und vom 24. Oktober bis am 19. November 2017 zu 100
% arbeitsunfähig gewesen. Darüber hinaus habe vom 20. November bis am 10. Dezember 2017 bei einem Pensum von 80 % eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestanden (Urk. 1). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwer de führerin stütze sich für die 100%ig e Arbeitsunfähigkeit vom 1. September bis am 31. Dezember 2016 auf die Arbeitsunfähigkeitszeugnis se von Prof. A.___ vom 23. August 2016 und vom 15. November 201 6. Der angefochtenen Verfügung liege aber der Bericht von Prof. A.___ vom 2. September 2016 zugrunde, wo eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als KV-Angestellte im Moment als sicherlich möglich bezeichnet werde . Prof. A.___ habe nur deshalb weiterhin eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert, weil es der Beschwerdeführerin aufgrund der Umstände kaum möglich sei, eine Stelle zu finden, und weil eine Reduktion der Arbeits unfähigkeit für sie als alleinerziehende Mutter mit einer empfindlichen Einbusse ihres monatlichen Einkommens verbunden wäre. Es werde deshalb an einer 50%igen Arbeitsfähigkeit vom 1. September
bis am 31. Dezember 2016 festge halten. Aus der vom 24. Oktober bis am
10. Dezember 2017 bescheinigten Arbeits unfähigkeit resultiere kein Rentenanspruch, da gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit erst ab drei Monate n zu berücksichtigen sei (Urk. 5). 2.4
Strittig ist insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin den vormaligen A nspruch der Beschwerdeführerin
auf eine ganze Invalidenrente zu Recht ab dem 1. Januar 2017 auf eine Viertelsrente reduziert und einen Rentenanspruch ab dem 1. April 2017 gänzlich verneint hat.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass
eine rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete Invalidenrente einerseits die Zuspre chung der Leistung und andererseits de ren Aufhebung oder Herabsetzung umfasst
(BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt inte gral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Pun kte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Entsprechend ist im Folgenden nicht nur die Abstufung und die Befristung der Rente im Jahr 2017, sondern auch die nicht explizit in Frage gestellte Zusp rache der ganzen Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2014, deren Reduktion auf eine Viertelsrente per 1. Juni 2015 sowie deren Erhöhung auf eine ganze Invaliden rente ab dem 1. November 2015
einer gerichtlichen Prüfung zu unterziehen. 3. 3.1
Die Ärzte des K antonsspitals B.___ stellten in ihrem Bericht vom
31. Dezember 2013 folgende Diagnose (Urk. 6/5/82): - Z wei-Etagen-Unterschenkelfraktur mit mehrfragmentärer Tibiakopffraktur
Am 30. Dezember wurde d er
Beschwerdeführerin ein gelenksüberbrückender Fixateur extern am rechten Knie implantiert. Die definitive operative Sanierung finde in 4-6 Tagen statt, je nach Schwellungszustand (Urk. 6/5/82-83). Am 3. Januar 2014 wurde
im Kantonsspital B.___ der Fixateur extern entfernt und eine offene Reposition und Doppelplattenosteosynthese der rechten Tibia mit einer lateralen Arthrotomie des Knieg e lenks sowie einer lateralen Meniskus- Refixation durchgeführt (Urk. 6/5/80-81). 3.2
Nachdem ein Wundinfekt nachgewiesen worden war (Urk. 6/5/ 49 -52), folgten ab dem 14. Januar
2014 multiple Operationen (vgl. detaillierter Verlauf in Urk. 6/5/73 f. und Urk. 6/5/54-55). Im Bericht von PD Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Chefarzt am Kantonsspital D.___, vom
13. Februar 2014
wurde auf einen sehr weichen Knochen im Bereiche des Tibiakopfes hingewiesen, welcher eine vorsichtige Nachbehandlung erfordere. Bis zur gesicherten Wundheilung habe eine Mobilisation der Beschwerdeführerin ausschliesslich in Streckstellung mit einer Teilbelastung von 15 kg zu erfolgen. Nach gesicherter Wundheilung könne eine vorsichtige Mobilisation im Knie gelenk strikte im schmerzfreien Bereich erfolgen (Urk. 6/5/73-75). Die Ärzte des D.___ attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 30. Juni
2014 (Urk.
6/5/4-5, Urk. 6/5/38-39). 3 .3
Dr. med. E.___, Assistenzart am D.___, erachtete die Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom
2. Oktober 2014 als in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig bis Mitte November 201 4. Einschränkend würden sich die Knieschmerzen sowie die Teilbelastungen für mindestens 6 Wochen auswirken. Bei
regelrechtem Verlauf sei die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit ab November/Dezember 2014 zu reduziertem Pensum möglich. Im weiteren Verlauf sollte die Wiederaufnahme zu 100 % möglich sein, falls keine weiteren Kompli kationen auftreten würde
n. Derzeit müsse das Bein ruhig gestellt werden und dürfe nach der Operation vom 23. September 2014 (vgl. Urk. 6/21/85-86) nur teilbelastet werden (Urk. 6/19/2-3). 3.4
Am 19. November 2014 berichtete PD Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Chefarzt am D.___, der Beschwerdeführerin
gehe es sehr gut. Sie klage nur über sehr wenig Schmerzen, die Unterschenkelkrämpfe hätten deutlich nachgelassen seit sie regel mässig Magnesium einnehme. An Stöcken mit einer Teilbelastung von 15 kg sei sie gut mobil und besuche regelmässig die Physiotherapie. Die Beweglichkeit habe sich dabei in letzter Zeit deutlich verbessert. Die Teilbelastung von 15 kg sollte weiter eingehalten und die Physiotherapie weitergeführt werden. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit mindestens bis Mitte Januar 2015 (Urk. 6/21/77-78). 3.5
Am 1 2 . Januar 2015 berichtete PD Dr. A.___ über soweit gute Verhältnisse. Der Beschwerdeführerin gehe es sehr gut, sie klage über gelegentliche belastungs unabhängige Schmerzen im Bereich der Peronealmuskulatur . Sie habe das Bein bisher mit etwa 15 kg belastet und sei an Stöcken gut mobil. Die Teilbelastung könne auf 20 kg gesteigert werden, die Physiotherapie sollte weitergeführt werden . Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100 % bis am 15. April 201 5. Im Prinzip wäre eine Wiederaufnahme der Arbeit als Bankfachfrau in einem Teilpensum ohne stehende Tätigkeit möglich. Aufgrund der Freistellung bei ihrem jetzigen Arbeitgeber sei jedoch das Finden einer neuen Stelle in der aktuellen Situation wohl illusorisch (Urk. 6/2 4). 3.6
In seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2015 führte der beratende Arzt der Unfallversicherung Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, die Fibula und die Platte würden als stabilisierendes Element am Bein bestehen. Die Spongiosa plastik sehe gut aus und trage zur Stabilisierung der Extremität bei. Dennoch bleibe die Gehfähigkeit auf einige 100 m beschränkt. Die Beschwerdeführerin müsse das Bein entlasten, die maximal zugestandene Belastung betrage 20 kg. Es bleibe abzuwarten, wie die Konsolidation fortschreite. Dafür würden noch Monate erforderlich sein. Da die bisherige Funktion als Bankangestellte laut Unterlagen mit verschiedenen Aufgaben, vermutlich auch mit Gehen und Stehen verbunden sei, bestehe dafür weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit. Eine ausschliesslich sitzend auszuführende Tätigkeit sei denkbar mit einer Fortbewegung über wenige 100 m nur mit Krücken und Teilentlastung des rechten Beines. Der Maximal einsatz dafür betrage 4 Stunden pro Tag. Dies gelte ab sofort. Eine stockfreie limitierte Gehfähigkeit sei für die zweite Jahreshälfte 2015 zu erhoffen. Genaueres lasse sich heute nicht sagen (Urk. 6/26). 3.7
Nachdem sich im CT ein Osteosyntheseversagen mit mehreren gebrochenen Schrauben gezeigt hatte, nahm PD Dr. A.___
am
27. August 2015 eine Osteo synthesematerialentfernung inklusive aller gebrochenen Schrauben sowie eine externe Stabilisierung über einen Ringfixateur vor. Bis auf weiteres sei eine Teilbelastung von 15 kg einzuhalten. Der Ringfixateur sollte bis zur stabilen ossären Konsolidierung des mit Spongiosa gefüllten Defektes so belassen werden können (Urk. 6/41/ 91-92). 3.8
Am 14. September 2015 berichtete PD Dr. A.___ über schöne Wundverhältnisse und reizlose Pinaustrittsstellen . Es sei weiterhin eine Teilbelastung von 15 kg einzuhalten, der Ringfixateur müsse sicherlich für einige Monate getragen werden (Urk. 6/41/87-88). In seinem Bericht vom 21. September 2015 hielt PD Dr. A.___ fest, es gehe der Beschwerdeführerin gut. Es bestehe eine Arbeitsun fähigkeit von 100 %, bis auf weiteres sei eine Teilbelastung von 15 kg einzu halten (Urk. 6/41/85-86). 3.9
Nachdem am 17. November 2015 ein erneuter operativer Eingriff stattgefunden hatte (Urk. 6/41/77-78), führte PD Dr. A.___ i n seinem Bericht vom 22. Dezember 2015 aus, es würden sich soweit gute Verhältnisse zeigen . Es gelte weiterhin eine Teilbelastung von 15 kg einzuhalten . Im schmerzfreien Bereich könne eine Mobilisation des Knies stattfinden. Die nächste Kontrolle in seiner Sprechstunde inklusive Röntgen finde in 2 Monaten statt, etwa im April 2016 werde erneut mitte ls CT bilanziert (Urk. 6/41/69 -70). Die Beschwerdeführerin sei vom 1. Januar bis am 31. März 2016 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/1). 3.10
Am 9. März 2016 entfernte PD Dr. A.___ einen gebrochenen Pin und nahm eine Erweiterung der Hautinzision sowie ein Débridement am proximalen Unter schenkel lateral vor (Urk. 3/2). Am 24. März 2016 wurd e am D.___ eine weitere Operation durchgeführt (Urk. 3/3). Im Austrittsbericht vom 24. März 2016 wies PD Dr. A.___ auf die Notwendigkeit einer Teilbelastung von 15 kg für 6 Wochen hin. Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 5. Mai
2016 (Urk. 6/42/34-35) und verlängerte diese hernach bis am 29. Mai 2016 (Urk. 3/4). 3.1 1
Am 11. Mai 2016 wurde an der rechten Tibia eine Marknagelosteosynthese durch geführt. Es bestehe ab sofort eine Teilbelast barkeit von 15 kg (Urk. 3/5). Im Austrittsbericht vom 13. Mai 2016 berichtete PD Dr. A.___ über einen postope rativ komplikationslosen Verlauf. M it Hilfe der Physiotherapie habe bei erlaubter 15 kg Teilbelastung eine erfolgreiche Mobilisation stattgefunden. In den intra operativ gewonnenen Proben habe kein Bakterienwachstum nachgewiesen wer den können. Bei Austritt habe sich die Beschwerdeführerin mobil und beschwer de arm gezeigt (Urk. 6/42/22-23).
Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 10. Mai bis am 24. Juni 2016 (Urk. 3/6). 3.12
Am 23. August 2016 attestierte PD Dr. A.___ der Beschwerdeführerin eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. b is am 30. September 2016 (Urk. 3/7). Dem Bericht von PD Dr. A.___ vom 2. September 2016 lassen sich 4 Monate nach dem letzten Eingriff eine fortschreitende ossäre Konsolidierung des ehemaligen Defek tes entnehmen. Der Knochen scheine hier nun langsam auch zu Kortikalisieren und es zeigten sich keine Hinweise für eine Lockerung des Nagels. Die Teilbe lastung sei deshalb auf 25 kg bis maximal 30 kg gesteigert worden, die Phy siotherapie soll e fortgeführt und allenfalls mit einer Stosswellentherapie zur verbesserten Knochenheilung kombiniert werden. Die Arbeitsunfähigkeit sei bis zum 30. September 2016 auf 100 % beziffert worden, als KV-Angestellte sollte dann eine Arbeitsfähigkeit wieder möglich sein, obwohl es ihr natürlich schwer fallen werde nach diesem langen unfallbedingten Ausfall i m Berufsleben wieder richtig Tritt fassen zu können. Die nächste Kontrolle inklusive CT finde in circa 3 Monat en statt (Urk. 6/42/18-19). In einem Schreiben an die Unfallversicherung ergänzte PD Dr. A.___, der Beschwerdeführerin sei es aufgrund des langen unfall bedingten Arbeitsausfalles und der sehr komplexen chirurgischen Behandlung trotz grossen Bemühungen nicht gelungen, eine Stelle als KV-Angestellte finden zu können. Solange sie nicht ohne Stöcke voll mobil sein werde, sei dies auch schwierig, da der Heilungsverlauf noch nicht abschliessend beurteilt werden könne.
A us unfallchirurgischen Gründen sei eine Teilarbeitsfähigkeit von circa 50 % als KV-Angestellte im Moment sicherlich möglich . Aufgrund der g enannten Umstände werde es für d ie Beschwerdeführerin aber kaum möglich sein, so eine Stelle zu finden. Als alleinerziehende Mutter wäre aber eine Reduktion dieser Arbeitsunfähigkeit mit einer empfindlichen Einbusse ihres monatlichen Einkom mens verbunden. Deshalb werde die Arbeitsunfähigkeit gerne bis auf weiteres bei 100 % belassen (Urk. 6/42/16) .
Am 15. November 2016 attestierte PD
Dr. A.___ der Beschwerdeführerin
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 1. Oktober bis am 31. Dezember 2016 (Urk. 3/8). 3. 13
Am 24. Oktober 2017 wurde am D.___ eine weitere Operation durchgeführt. Es wurde präoperativ festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin unter Vollbelas tung klinisch sehr gut gehe. Um die definitive ossäre Konsolidierung zu erreichen und den Knochenstock für eine allfällige spätere prothetische Versorgung des Kniegele nkes zu verbessern, sei entschie den worden, die Knochendefekte im Tibiakopf und vor allem den Anschluss-Non Union mittels autologer Spongio saplastik aufzufüllen. Es bestehe eine Teilbelastung von 15 kg, je nach Beschwer den könne diese frühzeitig gesteigert werden (Urk. 3/9). Ab dem 24. Oktober 2017 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/10). Vom
20. November bis am 10. Dezember 2017 bestehe eine Arbeitsunf ähigkeit von 40 % (Urk. 3/11). 3.14
In seinem Bericht vom 25. Mai 2018 führte PD Dr. A.___ aus, es gehe der Be schwerdeführerin rund ein halbes Jahr nach dem letzten Eingriff soweit gut, sie arbeite zu 80 % in der Verwaltung. Sie sei gut mobil, nehme keine Schmerzmittel mehr, klage aber abends nach der Arbeit über Beschwerden im Bereiche des rechten Knies beziehungsweise des Unterschenkel s sowie auch über Verspan nungen im Becken- und Wirbelsäulenbereich. Die Physiotherapie sei inzwischen ebenfalls sistiert worden. Im Vergleich zu den Voraufnahmen vom 9. Februar 2018 habe sich eine deutliche periostale Kallusbildung gezeigt, wobei der ursprün gliche Non-union-Bereich noch nicht komplett konsolidiert sei. Aktuell seien jedoch keine weiteren Massnahmen notwendig, da sich eine deutliche Progredienz der Kallusbildung zeige und die Beschwerdeführerin relativ asympto matisch sei . Sie habe sich nach dieser sehr schweren Verletzung mit einem komplikationsträchtigen Verlauf sehr gut erholt und arbeite auch wieder in ihrem angestammten Pensum (Urk. 6/63/17-19). 4.
4.1
Die Beschwerdeführerin er litt am 30 . Dezember 2013 einen Unfall, bei dem sie sich eine Unterschenkelfraktur mit mehrfragmentärer
Tibiakopffraktur zuzog (E. 3.1). Im Januar 2014 wurde ein Wundinfekt festgestellt, welcher zahlreiche weitere operative Eingriffe nach sich zog und den Heilungsverlauf massgeblich verzögerte (E. 3.2). Auch der sehr weiche Knochen im Bereich des Tibiakopfes erforderte eine vorsichtige Nachbehandlung. Eine Mobilisation der Beschwerde führerin konnte ausschliesslich in Streckstellung mit einer Teilbelastung von 15 kg erfolgen (E. 3.2). Vom 1. bis am 15. März 2014 absolvierte die Beschwer deführerin eine stationäre Rehabilitation in der Reha k lini k
G.___ (Urk. 6/5/67-69). Am 28. April 2014 berichteten die Ärzte des D.___
über einen erfreulichen Verlauf mit guten Weichteilverhältnissen, normalen Laborpara metern und von sich im CT ergebenden Zeichen einer beginnenden Konsolidierung. Es folgte eine weitere Ruhigstellung im Fixateur externe für weitere 2 Monate (Urk. 6/5/36-37).
D en Berichten der Ärzte des D.___ vom 2. Oktober respektive vom 19. November 2014 lassen sich bei regelrechtem Verlauf
deutliche Verbes serung en der Beweglichkeit mit einer Schmerzreduktion entnehmen. Infolge der anhaltenden Teilbelastung von 15 kg
und der Schmerzen wurde aber nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis Mitte Januar 2015 attestiert (E. 3.3, E. 3.4). PD
Dr. A.___ berichtete am 12. Januar 2015 über nur noch gelegentlich auftretende belastungsunabhängige Schmerzen . Die Teilbelastung könne auf
20 kg gesteigert werden. Die Wiederaufnahme der Arbeit als Bankkauffrau in einem Teilzeitpensum ohne stehende Tätigkeit erachtete er als im Prinzip möglich (E. 3.5). In seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2015 befürwortete auch Dr. F.___ ab sofort eine Arbeitsfähigkeit in einem Teilzeitpensum, wobei er diese auf eine ausschliesslich sitzende Tätigkeit mit einer Fortbewegung über wenige 100 m nur mit Krücken und Teilentlastung des rechten Beines für maxi mal 4 Stunden pro Tag beschränkte (E. 3.6).
Damit ist eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeit en vom 30. Dezember 2013 bis am 1 5 . Februar 2015 mit dem Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit erstellt. Soweit PD Dr. A.___ darüber hinaus eine bis am
15. April 2015 andauernde Arbeitsunfähigkeit attestierte (E. 3.5), widerspricht dies einerseits seiner Einschätzung, wonach der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Bankkauffrau ohne stehende Tätigkeit ab dem 12. Januar 2015 im Prinzip wieder möglich sei . Andererseits erweist sich seine Beurteilung
deswegen invali denversicherungsrechtlich nicht als massgeblich, weil er die fortdauernde Arbeits unfähigkeit mit erschwerten Bedingungen auf dem freien Arbeitsmarkt und damit mit invaliditätsfremden Faktoren begründete (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_438/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.3 mit Hinweisen). 4.2
Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. F.___ schloss die Beschwerde geg nerin auf eine ab dem 15. Februar 2015 eingetretene massgebliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen
(vgl. E. 2.1). Die Einschätzung von Dr. F.___ steht in Einklang mit de m in den Vorberichten des D.___ geschilderten regelrechten Verlauf mit einer deutlichen Steigerung der Beweglichkeit, einer Reduktion der Schmerzen sowie der Wadenkrämpfe und einer damit zusam men hängenden Steige rung der Teilbelastung (E. 3.3- 3.5). Ferner wird sie auch durch die von der Beschwerdeführerin anlässlich des Stand ortgesprächs vom
14. April 2015 geäusserte Selbsteinschätzung bestätigt, wonach Sitzen gut gehe und ein 60 % -Pensum als Einstieg sicher lich möglich sei
(Urk. 6/38/4). Die Beschwerde führerin nahm denn auch ab dem 1. Mai 2015 an einem zweimonatigen Integra tionsprogramm bei der bisherigen Arbeitgeberin teil (Urk. 6/41/49-50) und be warb sich für Stellen mit einem Pensum von mindestens 60 % (Urk. 6/30, Urk. 6/41/47). Die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme von Dr. F.___ ab Februar 2015 angenommene
Arbeitsfähigkeit von 4 Stun den pro Tag in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit wurde von der Beschwer deführerin sodann beschwerdeweise auch nicht beanstandet (Urk. 1). Die Ein schät zung von Dr. F.___ erweist sich nach dem Gesagten als schlüssig, womit ab dem 1 6 . Februar 2015 eine für den Rentenan spruch massgebliche Ver änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. E. 1.3 .2) eingetreten und ab diesem Zeitpunkt von eine r Arbeitsfähigkeit von 4 Stunden pro Tag in einer vor wiegend sitzenden Tätigkeit auszugeh en ist. 4.3
Am 25. August 2015 informierte die Beschwerdeführerin die fallführende Unfall versicherung darüber, dass sie infolge starker Knieschmerzen und einer Schwel lung notfallmässig PD Dr. A.___ aufgesucht habe (Urk. 6/41/43). Das angefertigte CT zeigte mehrere gebrochene Schrauben, woraufhin PD Dr. A.___ am 27. August 2015 eine Osteosynthesematerialentfernung mitsamt aller gebrochenen Schrauben sowie eine externe Stabilisierung über einen Ringfixateur vornahm
(E. 3.7). Daraufhin folgten verschiedene weitere operative Eingriffe bei einem instabilen Gesundheitszustand (Urk. 6/54/5) und einer Teilbelastung von 15 kg (E. 3.8-3.10). Nachdem am 11. Mai 2016 an der rechten Tibia eine Marknagelosteosynthese durchgeführt wo rde n war, zeigte sich ein komplikationsloser Verlauf (E. 3.11) mit einer am 2. September 2016 berichteten fortschreitenden ossären Konsolidierung des ehemaligen Defektes und einer Steigerung der Teilbelastung von 15 kg auf 25 kg bis maximal 30 kg (E. 3.12). Im Einklang mit PD Dr. A.___ (E. 3.8-3.12) gelangte auch Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Chirurgie, in seinen Stellungnahmen für den Regionalen Ä rztlichen Dienst (RAD; Stellungnahmen vom 14. Januar 2016 [Urk. 6/54/5] und vom 18. September 2017 [Urk. 6/54/7]) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin vom 27. August
2015 bis am 30. September
2016 zu 100 % arbeitsunfähig war. Damit ist eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 27. August 2015 bis am 30. September 2016 mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. 4.4
In seinem Bericht vom 2. September 2016 führte PD
Dr. A.___ aus, dass der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2016 wieder eine Arbeitsfähigkeit als KV-Angestellte möglich sein sollte, was sich mit Blick auf den guten Verlauf nach der Operation vom 11. Mai 2016 als schlüssig erweist (E. 3.12). Di e Annahme einer erhebliche n Verbesserung des Gesundheitszustandes stimmt auch damit überein, dass die Beschwerdeführerin am
12. September 2016 gegenüber der Unfallversicherung angab, fast keine Schmerzen mehr zu haben (Urk. 6/42/5, vgl. auch Urk. 6 /42/8) . Nichts für sich zu gewinnen ver mag die Beschwerdeführerin mit dem Verweis auf eine von PD Dr. A.___
bis am 31. Dezember 2016 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl.
E. 2.2). So legte
PD Dr. A.___ in seinem Schreiben vom 2. September 2016 unmissverständlich
dar, dass sich die über den 30. September 2016 hinaus attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit mit erschwerten Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt sowie mit der sozialen Stellung der Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter und somit mit invaliditäts fremden Faktoren begründe (E. 3.12; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_438/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.3 mit Hinweisen). Aus unfallchirurgischen Gründen attestierte PD Dr. A.___
eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als KV-Angestellte (E. 3.12).
Dar aufhin gelangte RAD-Arzt Dr. H.___ in Würdigung der Aktenlage zur nachvollziehbaren Einschätzung, dass bei der Beschwerdeführerin ab dem 1. Okto ber 2016 eine 50%ige Arbeitsfähigke it
bestehe (Urk. 6/54/7), worauf abzu stellen ist. 4.5
Gemäss der Stellungnahme von RAD-Arzt H.___ vom 18. September 2017 dauerte die 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Oktober bis am 31. Dezember 2016 (Urk. 6/54/7). Die Beschwerdegegnerin ging sodann von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Januar 2017 aus. Eine uneingeschränkte Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2017
korrespondiert mit der Tatsache, dass
sie sich per 1. Januar 2017 beim RAV für eine Stelle von 80-100 % anmeldete (Urk. 6/51/3) und am 15. Mai 2017 eine vorerst auf ein Jahr befristete Anstellung beim Kanton Z.___ im 80 %-Pensum antrat (Urk. 6/46).
Dieses Arbeitspensum wurde von der Beschwerdeführerin
hernach vollumfänglich ge leistet (Urk. 6/48) und seitens PD Dr. A.___
wurde bis zum operativen Eingriff vom 24. Oktober 2017
– soweit ersichtlich –
keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit mehr attestiert . Auch die Ausführungen im Operationsbericht vom 25. Oktober 2017, wonach es der Beschwerdeführerin klinisch unter Vollbelas tung sehr gut gehe, sprechen sich gegen eine bis dahin aufgetretene Ein schränkung der Leistungsfähigkeit aus . Die am 24. Oktober 2017 durchgeführte Operation erfolg te sodann auch nicht auf grund einer Verschlechterung des Ge sundheitszustandes, sondern wurde durchgeführt, um die Knochendefekte im Tibiakopf und vor allem den Anschluss-Non Union mittels autologer Spon gio saplastik aufzufüllen und die definitive ossäre Konsolidierung zu erreichen sowie den Knochenstock für eine allfällige spätere prothetische Versorgung des Kniege lenkes zu verbessern (E. 3.13). Im Nachgang zur Operation vom 24. Oktober 2017 attestierte PD Dr. A.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 24. Oktober 2017 sowie eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit vom 20. November bis am 10. Dezem ber 2018 (E. 3.13).
Hernach führte die Beschwerdeführerin ihr 80 %-Pensum wieder vollumfänglich aus (Urk. 6/51/3). In seinem Bericht vom 25. Mai 2018 hielt PD Dr. A.___ fest, es würde der Beschwerdeführerin soweit gut gehen und sie arbeite zu 80 % in der Verwaltung. Sie sei gut mobil, nehme keine Schmer z mittel mehr und die Physiotherap ie sei inzwischen sistiert worden. Die Be schwer deführerin habe sich sehr gut erholt und es seien keine weiteren Mass nahmen notwendig (E. 3.14). Bei der vorübergehenden (teilweisen) Arbeitsun fähigkeit vom 24. Oktober bis am 10. Dezember 2017 handelt es sich – wie die Be schwer degegnerin in ihrer Beschwerdeantwort korrekt ausführte (Urk. 5) – man gels einer Dauer von mindestens 3 Monaten nicht um eine massgebliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnisse n (E. 1.3.1), womit ihr im vorliegenden Kontext keine Relevanz zukommt . Vielmehr ist in Würdigung der Aktenlage festzuhalten, dass ab dem 1. Januar 2017 keine massgebliche Einschränkung in der Arbeits fähigkeit mehr zu erstellen ist .
Dass die Anstellung beim Kanton Z.___ beendet wurde, ist sodann nicht auf gesundheitliche Gründe, sondern auf Differenzen mit dem Vorgesetzten zurückzuführen (Urk. 6/63/9) . 4.6
Zusammengefasst bestand bei der Beschwerdeführerin vom 30. Dezember 2013 bis am 15. Februar
2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 4.1) .
V om 16. Febru ar bis am 26 . August 2015 war die Beschwerdeführerin
in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit 4 Stunden pro Tag arbeitsfähig
(E. 4.2-4.3) . Zwi schen dem 2 7 . August 2015 und dem 30 . September 2016 bestand wiederum eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 4.3) sowie vom 1. Oktober bis am 31. Dezember 2016 eine solche von 50 % in sämtlichen Tätigkeit en (E. 4.4-4.5). Weitere anspruchsrelevante Zeiten von Arbeitsunfähigkeit sind nicht erstellt. 5.
5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung i n erwerblicher Hinsicht auswirkt . In Anbetracht der Anmeldung de r Beschwerdeführer in vom
28. Mai 2014 (Urk. 6/3) und dem Beginn des Wartejah res am 30 . Dezember 2013
(vgl. Sachverhalt E. 1) stellt
der 1. Dezember 2014 den Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns dar (Art. 28 Abs. 1 lit . b und Art. 29 Abs. 1 IVG). I m vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu Recht unstrittig geblieben, dass
– in Abweichung zur im Haushaltsabklärungsbericht vom 20. Dezember 2017 vorge nommenen Qualifikation vor dem 1. Januar 2017 (Urk. 6/51/4) – die Beschwer deführerin durchgehend als zu 80 % im Erwerb und als zu 2 0 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren ist (E. 2.1-2.2). Die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit beschla gen
ausnahmslos den Zeitraum vor dem 1. Januar 2018, weshalb das bis Ende 2017 gültig gewesene Berechnungsmodell der gemischten Methode anzuwenden ist (E. 1.4). 5.2
In Anwendung desselben resultiert ab Dezember 2013 im Erwerbsbereich auf grund der 100%igen Arbeitsunfähigkei t bei einem Erwerbsanteil von 8 0 % eine 8 0%ige Teilinvalidität (100 % x 0.8). Bei einer zu Recht unbestritten gebliebenen Einschränkung im Haushalt von 54.6 % (Urk. 6/ 51/9 Ziff. 6.8) ergibt sich ein Teilinvaliditätsgrad von 10.92 % (54.6 x 0.2), womit der Beschwerdeführerin
– basierend auf einem Invaliditätsgrad von gerundet 91 % – ab Dezember 2014 (frühestmöglicher Rentenbeginn; E. 5.1) ein Anspruch auf eine ganze Rente
der Invalidenversicherung zusteht (E. 1.2) . 5.3
Die im Februar 2015 eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes (E. 4.2) ist ab dem 1. Juni 2015 (Zeitpunkt der Verbesserung plus 3 Monate, E. 1.3.1) zu berücksichtigen. Zu diesem Zeitpunkt war es der Beschwerdeführerin aus medi zinischer Sicht zumutbar, eine vorwiegend sitzende Tätigkeit
– und somit auch ihre bisherige Tätigkeit (vgl. Urk. 6/10/5) – 4 Stunden pro Tag auszuüben . Bei einer allgemeinen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche (Urk. 6/10/2) entspricht dies einer Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 47.6 % (100 % : 42 h x [4 h x 5]).
Im Erwerbsbereich besteht demnach ausgehend von dem bis 31.
Dezember 2017 anwendbaren Ber e chnungsmodell (E. 1.4) eine Einschränkung von gerundet 4 1 % und damit ein Teilinvaliditätsgrad von 32 . 80 % (vgl. ent sprechende Berechnung der Beschwerdegegnerin in Urk. 2 S. 9). Unter Berück sichtigung der nach wie vor bestehenden Einschränkung im Haushalt von 54.6 % (Urk. 6/ 51/9 Ziff. 6.8)
und dem hieraus resultierenden Teilinvaliditätsgrad von 10.92 % (54.6 % x 0.2) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 44 %. Dementsprechend setzte die Beschwerde gegn erin die ganze Rente zu Recht per
1. Juni 2015 auf eine Viertelsr ente der Invalidenversicherung
herab (E. 1.2), was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht in Frage gestellt wurde (Urk. 1) . 5.4
Im August 2015 kam es zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesund heits zustandes der Beschwerdeführerin (E. 4.3), was in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV ab dem 1. November 2015 zu berücksichtigen ist . Aufgrund der 100%igen Arbeitsunfähigkeit resultiert im Erwerbsbereich eine 80%ige Teilinva lidität (100 % x 0.8). Zusammen mit dem unveränderten Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 10.92 % ergibt sich ein Invalid itätsgrad von gerundet 91 % und damit wiederum ein Anspruch auf eine ganze Rente der Invaliden ver siche rung ab dem 1. November 2015 (E. 1.2) . 5.5
Ab Oktober 2016 war die
Beschwerdeführerin in ihrer
bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (E. 4.4). Diese Verbesserung ist
ab dem 1. Januar 2017 bei der Rentenbemessung zu berücksichtigen (E. 1.3.1).
Dabei ist von einem Validenein kommen von Fr. 76'594.50, das die Beschwerdeführerin in einem 80%-Pensum im Jahr 2017 in der angestammten Tätigkeit voraussichtlich erzielt hätte, aus zugehen (vgl. Arbeitgeberfragebogen mit der Bestätigung eines Bruttojahres loh nes von Fr. 55'800.-- bei einem 60%-Pensum im Jahr 2014, Urk. 6/10/1-2; Nomi nallohnentwicklung von 105.1 [2014] auf 108.2 % [2017], vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Frauen 2011-2018, Tabelle T1.2.10, Wirtschafts zweig K Ziffer 64-66: Fr. 55'800.-- : 6 x 8 : 105.1 % x 108.2 %).
Nachdem das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Y.___ AG gemäss Aktenlage per 30. Juni 2015 aufgelöst wurde (vgl. Urk. 6/51/3), sind für die Berechnung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der Schweize rischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 heranzuziehen, wobei das standardisierte mona tliche Einkommen für Frauen im Sektor Dienstleistungen, Ziffer 64-66, im Kompetenzniveau 3 von Fr. 7'043.-- heranzuziehen ist . Dieses monatliche Ein kommen ist unter Berücksichtigung der durchschnit tlichen Arbeitszeit im Jahr von 41,5 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-201 8, Ziffer 64, 66) und unter Berücksichtigung der Nominallohnent wick lu ng bei Frauen im Sektor Finanz- und Versicherungsdienstleistungen bis ins Jahr 2017 (107.5 % [2016 ] auf 108.2 % [ 2017]; vgl. Bundesamt für Statistik,
Nominallohnindex, Frauen 2011-2018, Tabelle T1.2.10) auf ein Jahreseinkom men für eine 50 %ige Tätig keit hochzurechnen, was Fr. 44'128.15 ergibt (Fr. 7'043.-- x 12 : 40 x 41,5 : 107.5 % x 108.2 % x 0.5) und sich nahezu mit dem von der Beschwerdeführerin ab 15. Mai 2017 erzielten Einkommen beim Kanton Z.___ deckt (Urk. 6/46/1).
Aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 76'594.50 resul tiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 32'466.35 und damit eine Einschränkung im Erwerb von 42.5 %, was zu einem Teilinvaliditätsgrad von 34 % (42.5 % : 0.8) führt. Aufgrund der seit der Verbesserung ab Oktober 2016 bestehenden Ein schränkung im Aufgabenbereich von 27.3 % (Urk. 6/51/9 Ziff. 6.8) und des daraus resultierenden Teilinvaliditätsgrades von 5.46 % (27.3 % x 0.2) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 40 %, wobei zu Gunsten der Beschwerde führerin zu berücksichtigen ist, dass das Ausmass der Einschränkungen im Haus halt ab 1. Oktober 2016 angelehnt an die um 50 % verbesserte Arbeitsfähigkeit pauschal erfolgte (vgl. Urk. 6/51/4 ff.), weshalb allenfalls gewisse Einschrän kung en nicht prozentgenau erfasst wurden. Gestützt darauf verfügt die Beschwerde führerin ab dem 1. Januar 2017 über einen Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (E. 1.2) . 5.6
Ab dem 1. Januar 2017 war die Beschwerdeführerin wieder in rentenaus schlies sen dem Mass arbeits- und erwerbsfähig (E. 4.5), womit ab dem 1. April 2017 (E. 1.3.1)
kein Rentenanspruch mehr besteht und die Viertelsrente entsprechend per 31. März 2017 zu befristen ist . 6.
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis als zutreffend. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen und ausgang sgemäss der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen
(Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
D ie Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes - gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler