Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1979, war von September 2014 bis Ende Februar 2018 bei der Y.___
AG als Leiterin Verkaufs koordina tion in einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 7/ 10, Urk. 7/ 46). Bei einer anämisie ren den
Hypermenorrhoe entschied sich die Versicherte zur hystero sko pisch en
Endometriumablation, welche am 1 7. März 2016 am Uni ver sitäts spital Z.___ durchgeführt wurde und im Rahmen derer es zu Komplikationen kam (vgl. Operationsbericht, Urk. 7/9/27). In der F olge war die Versicherte zu 100 % arbeits unfähig (vgl. Arztzeugnisse, Urk. 7/9/60-67).
Am 16. August 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Lähmun gen im linken Bein sowie der linken Hand zum Bezug von Leistungen der Inva liden versiche rung an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medi zini scher Hinsicht vor. Sie zog die Akten der Krankentag geld ver si che rung (Urk. 7/9) bei, holte die Berichte der behan delnden Ärzte (Urk. 7/11, Urk. 7/14, Urk. 7/23, Urk. 7/2 4, Urk. 7/25) sowie einen Auszug aus dem Indivi duellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/4) ein und ersuchte die Arbeit geberin um Auskünfte (Arbeitge berfrage bogen vom 6. Dezember 2016, Urk. 7/ 10). Z ur Klärung der berufliche n
Situation fand am 6. April 2017 bei der IV-Stelle erstmals ein persönliches G espräch statt (Urk. 7/17). Nach Abschluss der Früh interventionsphase prüfte die IV-Stelle Integrationsmassnahmen (vgl. Mit teilung vom 1 7. Juli 2017, Urk. 7/19) und ge währte der Ver sicherten in der Folge
vom 1. De zember 2017 bis 3. Juni 2018 Support am bestehenden Arbeitsplatz (WISA)
durch die A.___ AG (vgl. Mitteilung vom 1 3. No vember 2017, Urk.
7/33). Da die Versicherte das Arbeits verhältnis mit der Y.___ AG per Ende Februar 2018 frühzeitig auflöste (vgl. Urk. 7/46) wurde das laufende WISA beendet. Danach erteilte d ie IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für ein en Arbeitsversuch in Be glei tung eines Job Coaching s durch die A.___ AG vom
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1979, war von September 2014 bis Ende Februar 2018 bei der Y.___
AG als Leiterin Verkaufs koordina tion in einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 7/ 10, Urk. 7/ 46). Bei einer anämisie ren den
Hypermenorrhoe entschied sich die Versicherte zur hystero sko pisch en
Endometriumablation, welche am 1 7. März 2016 am Uni ver sitäts spital Z.___ durchgeführt wurde und im Rahmen derer es zu Komplikationen kam (vgl. Operationsbericht, Urk. 7/9/27). In der F olge war die Versicherte zu 100 % arbeits unfähig (vgl. Arztzeugnisse, Urk. 7/9/60-67).
Am 16. August 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Lähmun gen im linken Bein sowie der linken Hand zum Bezug von Leistungen der Inva liden versiche rung an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medi zini scher Hinsicht vor. Sie zog die Akten der Krankentag geld ver si che rung (Urk. 7/9) bei, holte die Berichte der behan delnden Ärzte (Urk. 7/11, Urk. 7/14, Urk. 7/23, Urk. 7/2
E. 4 , Urk. 7/25) sowie einen Auszug aus dem Indivi duellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/4) ein und ersuchte die Arbeit geberin um Auskünfte (Arbeitge berfrage bogen vom 6. Dezember 2016, Urk. 7/ 10). Z ur Klärung der berufliche n
Situation fand am 6. April 2017 bei der IV-Stelle erstmals ein persönliches G espräch statt (Urk. 7/17). Nach Abschluss der Früh interventionsphase prüfte die IV-Stelle Integrationsmassnahmen (vgl. Mit teilung vom 1 7. Juli 2017, Urk. 7/19) und ge währte der Ver sicherten in der Folge
vom 1. De zember 2017 bis 3. Juni 2018 Support am bestehenden Arbeitsplatz (WISA)
durch die A.___ AG (vgl. Mitteilung vom 1 3. No vember 2017, Urk.
7/33). Da die Versicherte das Arbeits verhältnis mit der Y.___ AG per Ende Februar 2018 frühzeitig auflöste (vgl. Urk. 7/46) wurde das laufende WISA beendet. Danach erteilte d ie IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für ein en Arbeitsversuch in Be glei tung eines Job Coaching s durch die A.___ AG vom
Dispositiv
- März 2018 bis 31. Mai 2018 (vgl. Mitteilung vom 1
- März 2018, Urk. 7/47). Per
- Juni 2018 schloss die Versicherte einen bis 3
- Juni 2019 befris teten Arbeitsvertrag mit der B.___ AG ab (vgl. Urk. 7/55). Hier nach schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 2
- Juni 2018 ab und teilte der Ver sicherten gleichzeitig mit, dass kein befristeter Renten anspruch entstanden sei (Urk. 7/68). W ährend den Eingliede rungs mass nahmen (ab 1. Dezember 2017) sprach die IV-Stelle jeweils Taggelder zu ( Urk. 7/ 36 , Urk. 7/50 ), letztmals für den 3
- Mai 2018 ( Urk. 7/56 ). Nachdem sich die Ver sicherte mit Schreiben vom
- Juli 2018 ( Urk. 7/75) mit dem durchgeführten Einkommensvergleich nicht einverstanden erklärt hatte , leitete die IV-Stelle die Prüfung der Invalidenrente ein ( Urk. 7/76). Sie zog erneut die Akten der Kran kentaggeldversicherung bei ( Urk. 7/80) und holte den aktuellen Bericht der be handelnden Ärztin ( Urk. 7/83) ein. In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine aktenbasierte Einschätzung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Dipl.-Med. C.___ , Fachärztin für Innere Medizin, nahm am 2
- Mai 2019 Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/93 S. 6f.). Mit der Begründung, die Ver sicherte sei in ihrer angestammten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig, stellte die IV-Stelle de r Ver sicher ten mit Vorbescheid vom 2
- Juni 2019 die Abweisung des Leistungs begeh rens in Aussicht ( Urk. 7/94 ). D agegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 1
- August 2019 Einwand ( Urk. 7/96 ) . Mit Verfügung vom
- Au gust 2019 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf eine Invali denrente ( Urk. 7/99 = Urk. 2).
- Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
- Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Be schwer de gegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
- November 2019 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1
- November 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 8).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingere ichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
- 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 3
- August 2019 ( Urk. 2) hielt die Be schwer de gegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass die Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Zeitpunkt des frühest mög lichen Rentenanspruchs nach Abschluss der beruflichen Massnahmen bei 70 % liege. Somit sei keine Einschränkung in einem rentenbegründenden Ausmass aus gewiesen und es sei kein Anspruch auf eine befristete Rente entstanden. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführeri n in ihrer Beschwerde vom 2. Ok to ber 2019 ( Urk. 1) zusammengefasst geltend, die im Rahmen der beruflichen Mass nahmen ausbezahlten Taggelder würden zwar zu einer Unterbrechung des Ren tenanspruchs, nicht aber zu einer Aufschiebung des Rentenbeginns führen. Das Wartejahr sei im März 2017 vollendet gewesen. Spätestens ab April 2017 habe sie damit grundsätzlich Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der In vali den versicherung. Die beruflichen Massnahmen hätten erst im Dezember 2017 be gonnen. Im Übrigen sei sie nicht mehr in ihrer angestammten Tätigkeit arbeits fähig, was die Beschwerdegegnerin bei der Durchführung des Einkom mens ver gleichs ausser Acht gelassen habe.
- 3.1 Infolge einer anämis ierenden Hypermenorrhoe begab sich die Beschwerde füh rerin am 1
- Februar 2016 in die Gynäkologische Poliklinik des Universitäts spitals Z .___ in die ambulante Sprechstunde (vgl. Urk. 7/9/24). Die Be schwerde führerin wünschte eine hysteroskopische Endometrium ablation beider Uterus hörner , welche am 17. März 2016 durch ge führt wurde . I m Rahmen des ope rativen Eingriffs sei es zu einer retro peri tonealen Blutung mit hämorrha gi schem Schock gekommen und die Ärzte der Herz- und Gefäss chirurgie des Z.___ hätten während des Eingriffs hinzu gezogen werden müss en (vgl. Operations bericht e , Urk. 7/9/27 , Urk. 7/9/31 ). Postoperativ wurde die Be schwer de führerin erst auf die I ntensiv station, dann auf die Über wachungs station und bei stabilem labor chemischem Verlauf letztlich auf die Normalstation verlegt . Bereits auf der Intensivstation sei eine Kribbelparästhesie der linken Hand sowie eine Sensi bilitätsstörung lateral am linken Oberschenkel aufgefallen. Zugleich hätte sich eine Kraftminderung des linken im Vergleich zum rechten Bein gezeigt. Neu ro logisch liege eine Neuropathie und Läsion des Nervus femoralis und möglicher weise des Nervus Ischiadicus links vor, wobei sich die Symptomatik im Verlauf verbessert habe, sodass be i Austritt noch eine leichte Sensibilitäts min de rung ohne motorische s Defizit persistiert habe . Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin a m 3
- März 2016 mit reizlosen Wundverhältnissen und in einem guten Allge mein zustand in die ambu lante Weiterbetreuung nach Hause entlassen werden können (vgl. Austritts bericht vom 3
- März 2016, Urk. 7/9/33). Bei persistie ren den Hypäs thesien im Unterschenkel bereich sowie motorischen Ein schränkungen im Fussgelenk wurde die Schmerz therapie im Verlauf mehrmals angepasst (vgl. Arzt be richte vom 2
- Mai 2016 [ Urk. 7/9/37],
- Juli 2016 [ Urk. 7/9/41]). Eine Mag net re so nanz tomo graphie (MRI) der Lenden wirbelsäule (LWS) habe eine Dis kus pro trusion mit geringem rezessalem Kontakt zur Nerven wurzel L5 gezeigt (vgl. Urk. 7/9/16) , welche wahr schein lich für das L5-Syndrom verant wort lich sei. Den noch komme das während der gynäkologischen Operation auf getretene retro peritoneale Hämatom zusätzlich als Ursache für die Nerven kompression in Frage. Betreffend die Kribbelparästhesien in den Finger I bis III stellten d ie Ärzte der Klinik für Neurologie des Z.___ ausser dem die Diagnose eines Carpaltunnel syn droms (vgl. Arztbericht vom
- Au gust 2016, Urk. 7/9/47). 3.2 Bei weitgehend unveränderten Beschwerden war die Beschwerdeführerin vom
- bis 2
- November 2016 in der Rehaklinik D.___ hospitalisiert. Sie habe ange geben, den linken Fuss nicht bewegen zu können und am lateralen Unter schenkel auf der linken Seite kein Gefühl zu haben. Ferner habe sie am linken Zeigefinger ein pelziges Gefühl, ebenso am linken Fuss medialseits . S ie könne nur noch kurze Strecken laufen (max. 10 min). Autofahren sei nicht mehr möglich, den Haushalt könne sie ebenfalls nicht mehr machen. Beim Arbeiten am Computer fühle sie sich durch die Missempfindungen in den Händen eingeschränkt ( Urk. 7/14/11) . Die Ärzte empfahlen die Fortsetzung der Physiotherapie inklusive Medizinischer Trainingstherapie (MTT), womit eine weitere Verbesserung der alltagsspezifischen Kraft- und Ausdauerkomponenten, der kardio-pulmonalen Funktion sowie Schmerz linderung erreicht werden sollten. Ausserdem informierten sie die Be schwer deführerin über mögliche psychische Einflüsse auf das Schmerz ge schehen. Die Ärzte gingen davon aus, dass eine gewisse Erholung des klinischen Bildes noch weiter möglich sei. Aktuell sei d ie Beschwerdeführerin jedoch noch nicht in der Lage ein Auto zu fahren und im Aussendienst zu arbeiten. Der Zeitpunkt des Wiedereintritts der vollen Arbeitsfähigkeit sei vom weiteren klinischen Verlauf abhängig (vgl. Austrittsbericht vom 2
- November 2016, Urk. 7/14/5ff.) . 3.3 Nach Austritt aus der stationären Rehabilitation in D.___ begab sich die Be schwerdeführerin zur neurologischen Standortbestimmung zu Dr. med. E.___ , Neurologie FMH. Dieser hielt in seinem Bericht vom 2
- November 2016 (Urk. 7/14/15ff.) fest, seit den Ereignissen im Frühjahr 2016 leide die Beschwer de führerin an neuropathischen Schmerzen und an Fühlstörungen im Bereich des linken Fusses, mit Schwerpunkt im lumboradikulären Dermatom L5 und mit einer fussbetonten Beinschwäche links. Diese könne nicht isoliert der Radix L5 links zugeordnet werden, sondern dominant dem Peronaeus -Inner vations bereich, dar über hinaus aber auch dem Tibialis - und zusätzlich dem Saphenus -Inner vations bereich. Auch wenn kernspintomographisch eine Diskusprotrusion auf der Höhe L4/5 Kontakt zur Radix L5 aufweise, stehe aktuell ein lumboradikuläres Re iz- und Ausfallsyndrom different ialdiagnostisch nicht im Vordergrund. Wesentlich wahr scheinlicher sei eine Beinplexus-Funktionsstörung mit direktem kausalem Zu sam menhang zu den operativen Vorgängen im Bereich des kleinen Beckens, so wie zum starken Blutverlust mit Hämatom-Bildung in dieser Region. Erfreu lich erweise lasse sich eine Restaktivität aller Beinmuskelgruppen links (zumindest palpatorisch ) nachweisen, was eine eher günstige Prognose bezüglich lang fris ti ger Restitutio ad integrum annehmen lasse. Er empfahl die Durch führung von Physio therapie zur Kräftigung des linken Fusses und Beines. In Bezug auf das diagnostizierte Carpaltunnelsyndrom führte Dr. E.___ aus, die elektrophysiologische Untersuchung zeige ein bilaterales, etwa seitengleiches, mässig gradiges bis mittelschweres sensomotorisches, vorwiegend demyelinisie rendes Carpaltunnelsyndrom (vgl. Arztbericht vom 2
- November 2016, Urk. 7/14/22 f.). Da die Beschwerdeführerin vor den Ereignissen im Frühjahr 2016 keine CTS-typischen Beschwerden gehabt habe, sei davon auszugehen, dass eine zuvor asympto matische anatomische E ngpass-Konstellation im Bereich des Kar pal kanal s beid seits durch ödemat öse Veränderungen symptomatisch geworden sei (Urk. 7/14/15ff.) . 3.4 Im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung am 1
- Juli 2017 ( Urk. 7/25) stellte Dr. E.___ fest, die erhobenen Befunde würden eine minimale Beein träch tigung des kognitiven Zustands zeigen. Zu erwähnen sei vor allem, dass bei der Be schwerdeführerin eine leichte Verlangsamung und gesteigerte Ermüdbarkeit feststellbar sei en . Hauptdefizite wür den in der Aufmerksamkeit und in Bezug auf die Exekutivfunktionen be stehen. Bei letzterem würden sich die grössten Pro b leme bei der semantischen Flüssigkeit finden lassen, gefolgt von der phoner na tischen Flüssigkeit, der adap ti ven Flexi bi lität und dem Arbe i t sgedächtnis . Diese würden allesamt im unteren Durch schnitt liegen. Im attentionalen Bereich sei vor allem die geteilte Aufmerk sam keit beeinträchtigt. Auch die selektive Aufmerk sam keit und Impulskontrolle würden leicht vermindert ausfallen. Leicht ver mindert seien überdies die visuo -kon struktiven Fähigkeiten und auch die visuell-räumliche Behaltensleistung . Beim verbalen Lernen, der verbalen mittelfristigen Behaltensleistung und der Wieder erkennung verbaler Informationen habe die Beschwerdeführerin hingegen eine durchschnittliche bis im oberen Durchschnitt liegende Leistung erzielt. Klinisch und elektrophysiologisch liege unverändert eine Ischiadicus -betonte Funk tions störung des Plexus lumbosacralis links (bedingt durch die Ereignisse im Frühsommer 2016) vor und zeige im Verlauf eine langsame, aber nachhaltige motorische Besserung, insbesondere der Fuss- und Zehenhebung links. Ferner sei ein leichter Rückgang der sensiblen Ausfälle und der neuropathischen Schmerzen auszumachen. Die Prognose sei grundsätzlich günstig, der Heilungsverlauf werde aufgrund der leichten diabetischen Polyneuropathie verzögert ausfallen. Die seit Dezember 2016 beklagten Beinschmerzen auf der rechten Seite seien am ehesten als sekundäre Überlastungstendinosen und Muskelschmerzen durch die Mehr- und Fehlbelastung des rechten Beines bei der Fusslähmung links zu beurteilen. Ferner würden sich die Schmerzmedikamente neurokognitiv dämpfend auswirken und die Arbeitsaufnahme verzögern. Dr. E.___ attestierte der Beschwerde füh rerin aus neurologischer Sicht aufgrund der Schmerzen und der Müdigkeit unter Schmerzmedikamenten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis
- August 2017, dann eine 25%ige Arbeitsfähigkeit bis Ende September 2017 (vgl. Arztbericht e vom
- De zem ber 2016 [ Urk. 7/80/56], 2
- Mai 2017 [ Urk. 7/80/36],
- Au gust 2017 [ Urk. 7/23 ] ). 3.5 Im Rahmen der aktenbasierten Einschätzung konstatierte RAD-Ärztin Dipl.-Med. C.___ , bei der Beschwerdeführerin liege ein Gesundheitsschaden vor, der sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke beziehungsweise ausgewirkt habe. Die Beschwerdeführerin habe sich einem Rou tineeingriff unterzogen, dabei sei es zu einer lebensbedrohlichen Blutung und zu weiteren Komplikationen gekommen, was die Rekonvaleszenz verzögert habe. Seit September 2018 sei sie jedoch wieder in einem 80%-Pensum entsprechend ihrer Qualifikation bei einem anderen Arbeitgeber tätig (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/93 S. 6f.).
- 4.1 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend vorbringt, sind Rentenleistungen erst dann auszurichten, wenn keine zumutbaren Ein glie derungs massnahmen mehr in Betracht fallen. Der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz «Ein glie de rung vor Rente» bewirkt, dass die Rente hinter einer Eingliederungs mass nahme bzw. dem damit verbundenen Taggeld zurücktritt (so Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG). Ein Rentenanspruch kann erst nach Beendigung der Eingliederungs massnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Vor diesem Zeitpunkt ist eine Invali den rente, gegeben en falls auch rückwirkend, nur zuzusprechen, wenn die ver sicherte Person nicht oder noch nich t eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundes gerichts 9C_689/2019 vom 20. De zem ber 2019 E. 3.1 mit Hinweisen ; vgl. auch Meyer/ Reichmuth Recht sprechung des Bundesge richts zum IVG,
- Aufl. 2014, Art. 28 IVG Rz . 7 ). 4.2 Unbestritten und nach Lage der Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwerde führerin nach ihrer Operation im März 2016 vollständig arbeitsunfähig war (vgl. Urk. 7/9/60-67, Urk. 7/80/6-15). Dr. E.___ schrieb die Beschwerdeführerin schliesslich ab 7. August bis 30. September 2017 zu 75 %, vom 1. Oktober bis
- November 2017 zu 6 0 %, vom 1. Dezember 2017 bis 28 . Februar 2018 zu 50 % und vom
- bis 31. März 2018 zu 40 % arbeitsunfähig (Urk. 7/80/6). Ausserdem steht fest, dass sie ab Dezember 2017 bis Ende Mai 201 8 Massnahmen beruflicher Art im Sinne von Art. 15ff. IVG in Anspruch nahm, wofür ihr Taggelder aus ge richtet wur den (vgl. Urk. 7/33, Urk. 7/36, Urk. 7/47, Urk. 7/50). Entgegen der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin ist der frühest mögliche Beginn des Renten anspruch s jedoch nicht erst auf den
- Juni 2018, sondern bereits auf den 1. März 2017 festzulegen. Denn bereits in diesem Zeitpunkt waren sowohl das Wartejahr wie auch die sechsmonatige Karenzzeit seit Geltend ma chung des Leistungsan spruch s (August 2016) gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG abge laufen . Zu diesem Zeit punkt hatte die Beschwerdeführerin überdies noch keinen Anspruch auf Tag gelder der In validenversicherung, weshalb Art. 29 Abs. 2 IVG nicht zum Tragen kommt ( vgl. vorstehend E. 1.3 ). E benso war die Be schwer de führerin am
- März 2017 noch nicht eingliederungs fähig . Dr. E.___ attestierte der Be schwer de führerin auf grund der Schmerzen und der Müdigkeit unter Schmerz medika men ten bis August 2017 eine vollständige Arbeitsun fähig keit (vgl. E. 3.4 in fine ). Darüber hinaus ging die Beschwerde gegnerin in der besagten Zeit selber davon aus, dass noch keine Arbeits- und Eingliederungs fähigkeit bestand. So hielt die fallbearbeitende Sachbearbeiterin beim Erstge spräch am
- April 2017 fest, sobald Dr. E.___ aus medizinischer Sicht eine Teil arbeits fähigkeit verantworten könne, werde die Wie der ein gliede rung im Rah men eines WISA aufgegleist. Bis dann solle die Be schwer de führerin versuchen, ihre Leis tungsfähigkeit im Homeoffice zu steigern (vgl. Beratungs- und Integra tions be richt vom 2
- Juni 2018, Urk. 7/63 S. 14). Im Juli 2017 präzisierte sie, ab einer Arbeitsfähigkeit von 40 % könne mit einem WISA einge stiegen werden, womit im Dezember 2017 zu rechnen sei ( vgl. Ver laufsprotokoll Ein glie de rungs beratung vom 1
- Juli 2017 [ Urk. 7/20], Beratungs- und Integra tions bericht vom 21. Juni 2018 [ Urk. 7/63 S. 11 ] ). Der im März 2017 von der Beschwerde führerin gestartete Arbeits versuch im Home office ist als Massnahme der Früh intervention gemäss Art. 7d IVG zu beurteilen , im Rah men derer kein An spruch auf Taggelder besteht (Riemer-Kafka, Schweizeri sches Sozial ver siche rungs recht ,
- Aufl. 2019, Rz . 5.221). 4.3 Die Beschwerdeführerin war entsprechend nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im März 2017 100 % arbeitsunfähig ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) und bis De zember 2017 noch nicht eingliederungsfähig, weshalb ihr ab März 2017 eine ganze Inva lidenrente zusteht. Dabei spielt es keine Rolle, dass in Zukunft Ein gliede rungs massnahmen beab sich tigt waren (vgl. Meyer/ Reichmuth , a.a.O. , Art. 29 R z . 14 mit Hinweisen). Der Taggeldanspruch der Beschwerde führerin während der Zeit vom
- Dezember 2017 bis 3
- Mai 2018 führt zwar zu einer Unterbrechung des Rentenanspruchs (siehe E. 4.4 unten) , nicht jedoch zu einer Aufschiebung des Rentenbeginns (vgl. Meyer/ Reichmuth , a.a.O., Art. 29 Rz . 11f.). 4.4 Das Taggeld wird grundsätzlich zusätzlich zur Rente ausgerichtet, dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der Durchführung von Ab klärungs - oder Eingliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Renten betrags gekürzt ( Art. 47 Abs. 1 ter IVG). Während einer Eingliederungsmass nahme, die zu einer länger als drei Monate dauernden Taggeldberechtigung führt, wird die Rentenzahlung unterbrochen. Nach Wegfall des Taggeldanspruchs lebt die Rent e wieder auf, wobei der Rentenanspruch für die Zukunft unter dem Gesichts punkt der Revision zu erfolgen hat (AHI 1998 179 E. 2–3). Die Dauer des Taggeldbezugs erstreckte sich über eine längere Zeit als drei Mo na te, was eine Sistierung des Rentenanspruchs zur Folge hat. Der Renten an spruch der Beschwerdeführerin ruhte vom
- März 2018 (Ende des dritten vollen Kalen der monats, der dem Beginn der Massnahme folgte; Art. 47 Abs. 1 bis lit . b IVG) und lebte grundsätzlich am
- Mai 2018 (Monat, in dem der Ta ggeldanspruch endete; vgl. Art. 47 Abs. 2 IVG) wieder auf.
- 5.1 Im Rahmen des ab Dezember 2017 laufenden sechsmonatigen WISA mit Job Coaching konnte die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit im Februar 2018 auf 50 % steigern (vgl. Urk. 7/80/6 und Urk. 7/53/4). Im Februar 2018 wurde ihr von der früheren Arbeitgeberin, der B.___ AG eine Stelle als Kundenbetreuerin Personenversicherung angeboten, die sie per 1. März 2018 zu einem Pensum von 60 % im Sinne eines Arbeitsversuches antrat (Urk. 7/53/3 f.). Ab 1. Juni 2018 schlossen die Beschwerdeführerin und die B.___ einen bis 30. Juni 2019 befristeten Arbeitsvertrag (Urk. 7/55), wobei das Arbeits pensum anfänglich auf 70 % festgesetzt wurde (Urk. 7/60) und schliesslich per 1. September 2018 80 % betrug (Urk. 7/90). Das bei der B.___ vereinbarte monatliche Salär einschliesslich 13. Monatslohn betrug bei vollem Pensum Fr. 7 ' 000.--. Bei der Y.___ verdiente die Beschwerdeführerin als Leiterin Verkaufskoordination zuletzt Fr. 7'800.-- (x 13) und war in der Funktionsstufe 5, Mitglied des Kaders, eingestuft (Urk. 7/69). Nebst dem fixen Monatslohn regelte das integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrags bildende «Reglement variable Vergütung» (Urk. 7/70) die Voraussetzungen und Grundsätze einer allfälligen Erfolgsbeteili gung. Danach entschied die Konzernleitung hierüber unter Be rücksichtigung der Erreichung der relevanten Unternehmensziele (Ziff. 3.1 Abs. 1) und bestimmte die Ausschüttungsbeträge, wobei maximale Erfolgsbeteili gun gen in Prozent des Grund salärs und abgestuft nach Funktionsstufe festgesetzt waren (Ziff. 3.2). Aus drücklich hielt das Reglement fest, dass Zahlungen in früheren Jahren keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Erfolgsbeteiligung in den Folgejahren begrün deten (Ziff. 3.1 Abs. 2). Unter Vorbehalt der Genehmigung des Verwaltungsrates und wenn es der Geschäftsgang erlaubte, konnte die Konzern leitung auch eine erweiterte Erfolgsbeteiligung ausrichten. Die Beschwerde führerin wies gemäss steuerliche n Lohnausweise n im Jahre 2015 eine Erfolgs beteiligung einschliesslich erweiterter Erfolgsbet eiligung von Fr. 2'990.-- (Urk. 7/71) und im Jahre 2016 eine Erfolgsbeteiligung von Fr. 3'120.-- aus (U rk. 7/72). 5.2 Während die Beschwerdegegnerin in ihrer Begründung davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2018 in ihrem bisherigen Beruf zu (mindestens) 70 % arbeitsfähig und damit rentenausschliessend erwerbsfähig ist, stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie die leitende Stellung bei der Y.___ aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, sondern nur in untergeordneter Stellung mit anderem Anforderungsprofil bei der B.___ zu einem geringeren Lohn im Umfang von 70 bzw. 80 % arbeitsfähig sei. 5.3 Vorab ist festzuhalten, dass bezüglich einer allfälligen wesentlichen Leistungs einbusse bzw. Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die im Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens effektiv ausgeübte Tätigkeit die medizinischen Akten keine Auskünfte geben. Die Atteste von Dr. E.___ erschöpfen sich - und nur bis Ende März 2018 - in Prozentangaben der zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Auch wenn davon auszugehen ist, dass diese Angaben sich auf den bisherigen Beruf bezie hen, lassen diese ohne explizite medizinische Stellungnahme zu den zumutbaren Tätigkeiten und Umschreibung der qualitativen Anforderungen einer allenfalls angepassten Tätigkeit jedenfalls ab Juni 2018 keine abschliessende Beurteilung zu. Die Beschwerdegegnerin bemühte sich denn auch wiederholt um entspre chen de Angaben der behandelnden Ärzte (vgl. Urk. 7/81, Urk. 7/82, Urk. 7/84-89, Urk. 7/92). Der einzig eingehende Bericht der Hausärztin Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, verwies - nebst vagen Angaben - jedoch im Wesentlichen auf die Fachärzte der Neurologie (Urk. 7/83) und ist daher nicht brauchbar. Die Stellung nehmende RAD-Ärztin Dipl. med. C.___ konnte daher nur auf mehrere Monate alte und nicht aktuelle Sprechstun den berichte abstellen, weshalb ihre Annahme, die Beschwerdeführerin sei seit September 2018 in einem 80%-Pensum in bisheriger Tätigkeit (entsprechend ihrer Qualifikation) arbeitsfähig (vgl. E. 3.5), nicht genügt. Die letzte aktenkundige neurologische Abklärung vom 18. August 2017 erbrachte minimale Beeinträchti gungen des kognitiven Zustands (Urk. 7/80/28 ff.) und es ist davon auszugehen, dass mit der Verbesserung der neuropathischen Schmerzen und damit verbunden der geringeren oder weggefallenen Schmerzmedikation die im Vordergrund ste hen den Defizite in der Aufmerksamkeit und in Bezug auf die Exekutivfunktionen sich zwischenzeitlich verbesserten. Es ist daher entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen, dass sie als Leiterin Verkaufskoordination eine höhere Arbeitsunfähigkeit aufweist oder ihr diese Funktion nicht mehr möglich wäre. Da vom behandelnden Neurologen offensichtlich keine Angaben zur medizinisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit erhältlich zu machen waren, weder direkt noch über die Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/91), wären jedoch entspre chend fachärztliche Abklärungen notwendig gewesen. 5.4 Hinsichtlich des allenfalls notwendigen Erwerbsvergleichs ist zu vermerken, dass aufgrund der äusserst kurzen Zeit des Anstellungsverhältnisses bei der Y.___ AG nicht davon ausgegangen werden kann, dass Erfolgsbeteiligungen regel mässig und weiterhin ausbezahlt worden wären, was jedenfalls Voraussetzung dafür wäre, um bei der Festsetzung des Valideneinkommens berücksichtigt zu werden. Andererseits ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei der B.___ nach Abschluss der internen Schulung und Einarbeitungszeit (vgl. Urk. 7/79) ebenfalls Bonuszahlungen oder Erfolgsbeteiligung generieren wird. Der Arbeits vertrag vom 4./11. April 2019 verweist denn auch in Ziffer 5 und 6 auf variable Lohnansprüche (Urk. 7/95). Damit ist auch beim hypothetisch zumutbaren Inva lideneinkommen von zusätzlich zum Grundlohn ausgerichteten variablen Lohn ansprüchen auszugehen, weshalb sich die ausschliessliche Berücksichtigung beim Valideneinkommen erübrigt. Das Anstellungsverhältnis mit der B.___ war im Zeit punkt der Rentenprüfung ausserdem noch nicht gefestigt. Auch aus diesem Grund (nebst der fehlenden m edizinischen Aktenlage, vgl. E . 5.3) kann nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwer de führerin in ihrer neuen Stellung die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut ba rer Weise voll ausschöpft, was Voraussetzung wäre, um den tatsächlich erziel ten Verdienst als Invalidenlohn heranzuziehen (vgl. hierzu: BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ). 5.5 Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, dass beim Einkommensvergleich hinsichtlich des Valideneinkommens nebst dem Grundlohn (Fr. 102'260.90), hoch gerechnet um die Nominallohnentwicklung bis 2018 (Bundesamt für Statist ik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne 2010-2018, Frau en; Stand 2016: 2 7 09 ; Stand 2018: 2732), eine Erfolgsbeteiligung von Fr. 3'000.-- als hypothetisch weiter hin erzielbar einzuberechnen wäre, und hinsichtlich des Invalidenein kommens vom effektiv erzielten Grundlohn ohne Boni ausgegangen würde (Fr. 67'200.--), resultierte hieraus ab September 2018 kein rentenbegründ ender Invaliditätsgrad ([Fr. 106'129.10 - Fr. 67'200.--] : Fr. 106'129.10 = 36,68 %). 5.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beurteilung des möglichen Rentenanspruches ab Juni 2018 als nicht spruchreif. Vorab ist eine medizinische Beurteilung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit erforderlich unter Einbezug der Anforderungen an ihre Tätigkeit bei der Y.___ AG, wofür allenfalls Auskünfte der ehemaligen Arbeitgeberin notwendig sind, sollte das Arbeitszeugnis vom 28. Februar 2018 (Urk. 3/3) für die ärztliche Einschätzung nicht ausreichen. Sollte die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit bezogen auf den Beruf Leiterin Verkaufskoordination ohne weiteres einen Rentenanspruch ausschliessen lassen, würden sich weitere erwerbliche Abklärungen erübrigen.
- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 1. März 2017 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung erwarb, welche zufolge Taggeldbezugs vom 1. Dezember 2017 bis 31. Mai 2018 ( vgl. Urk. 7/36, Urk. 7/50 ) zu koordinieren ist bzw. gemäss Art. 47 Abs. 1 lit . b und Abs. 1 ter IVG zu koordi nieren ist (vgl. E. 4.4). Hinsichtlich des Anspruches auf eine Rente nach Ende der Taggeldzahlung (ab 1. Juni 2018) wird die Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen nach weiterer, vorab medizinischer Abklärung, neu entscheiden müssen. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 7 . 7 .1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV - Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2 Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozess ent schä digung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) – ohne Rücksicht auf den Streit wert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Prozessentschädigung vor liegend auf Fr. 2’000.-- (inkl. Barlauslagen und MWSt ) festzusetzen und der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. August 2019 auf gehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. März 2017 bis 31. Mai 2018 im Sinne der Erwägungen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Hinsichtlich des Anspruches ab 1. Juni 2018 wird die IV-Stelle nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen zu verfügen haben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00692
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
10. Juli 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch Grieder
Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1979, war von September 2014 bis Ende Februar 2018 bei der Y.___
AG als Leiterin Verkaufs koordina tion in einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 7/ 10, Urk. 7/ 46). Bei einer anämisie ren den
Hypermenorrhoe entschied sich die Versicherte zur hystero sko pisch en
Endometriumablation, welche am 1 7. März 2016 am Uni ver sitäts spital Z.___ durchgeführt wurde und im Rahmen derer es zu Komplikationen kam (vgl. Operationsbericht, Urk. 7/9/27). In der F olge war die Versicherte zu 100 % arbeits unfähig (vgl. Arztzeugnisse, Urk. 7/9/60-67).
Am 16. August 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Lähmun gen im linken Bein sowie der linken Hand zum Bezug von Leistungen der Inva liden versiche rung an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medi zini scher Hinsicht vor. Sie zog die Akten der Krankentag geld ver si che rung (Urk. 7/9) bei, holte die Berichte der behan delnden Ärzte (Urk. 7/11, Urk. 7/14, Urk. 7/23, Urk. 7/2 4, Urk. 7/25) sowie einen Auszug aus dem Indivi duellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/4) ein und ersuchte die Arbeit geberin um Auskünfte (Arbeitge berfrage bogen vom 6. Dezember 2016, Urk. 7/ 10). Z ur Klärung der berufliche n
Situation fand am 6. April 2017 bei der IV-Stelle erstmals ein persönliches G espräch statt (Urk. 7/17). Nach Abschluss der Früh interventionsphase prüfte die IV-Stelle Integrationsmassnahmen (vgl. Mit teilung vom 1 7. Juli 2017, Urk. 7/19) und ge währte der Ver sicherten in der Folge
vom 1. De zember 2017 bis 3. Juni 2018 Support am bestehenden Arbeitsplatz (WISA)
durch die A.___ AG (vgl. Mitteilung vom 1 3. No vember 2017, Urk.
7/33). Da die Versicherte das Arbeits verhältnis mit der Y.___ AG per Ende Februar 2018 frühzeitig auflöste (vgl. Urk. 7/46) wurde das laufende WISA beendet. Danach erteilte d ie IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für ein en Arbeitsversuch in Be glei tung eines Job Coaching s durch die A.___ AG vom 1. März 2018 bis 31. Mai 2018 (vgl. Mitteilung vom 1 2. März
2018, Urk.
7/47). Per 1. Juni 2018 schloss die Versicherte einen bis 3 0. Juni 2019 befris teten Arbeitsvertrag mit der B.___ AG ab (vgl. Urk. 7/55). Hier nach schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 2 8. Juni 2018 ab und teilte der Ver sicherten gleichzeitig mit, dass kein befristeter Renten anspruch entstanden sei (Urk. 7/68). W ährend den Eingliede rungs mass nahmen (ab 1.
Dezember 2017) sprach die IV-Stelle jeweils Taggelder zu (Urk. 7/ 36, Urk. 7/50), letztmals für den 3 1. Mai 2018 (Urk. 7/56).
Nachdem sich die Ver sicherte mit Schreiben vom 6. Juli 2018 (Urk. 7/75) mit dem durchgeführten Einkommensvergleich nicht einverstanden erklärt hatte, leitete die IV-Stelle die Prüfung der Invalidenrente ein (Urk. 7/76). Sie zog erneut die Akten der Kran kentaggeldversicherung bei (Urk. 7/80) und holte den aktuellen Bericht der be handelnden Ärztin (Urk. 7/83) ein. In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine aktenbasierte Einschätzung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Dipl.-Med. C.___, Fachärztin für Innere Medizin, nahm am 2 7. Mai 2019 Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/93 S. 6f.). Mit der Begründung, die Ver sicherte sei in ihrer angestammten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig, stellte die IV-Stelle de r Ver sicher ten mit Vorbescheid vom 2 4. Juni 2019 die Abweisung des Leistungs begeh rens in Aussicht (Urk. 7/94). D agegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 1 9. August 2019 Einwand (Urk. 7/96) . Mit Verfügung vom
30. Au gust 2019 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf eine Invali denrente (Urk. 7/99 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Be schwer de gegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2019 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 1. November 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingere ichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 3 0. August 2019 (Urk.
2) hielt die Be schwer de gegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass die Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Zeitpunkt des frühest mög lichen Rentenanspruchs nach Abschluss der beruflichen Massnahmen
bei 70 % liege. Somit sei keine Einschränkung in einem rentenbegründenden Ausmass aus gewiesen und es sei kein Anspruch auf eine befristete Rente entstanden. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführeri n in ihrer Beschwerde vom 2. Ok to ber 2019 (Urk.
1) zusammengefasst geltend, die im Rahmen der beruflichen Mass nahmen ausbezahlten Taggelder würden zwar zu einer Unterbrechung des Ren tenanspruchs, nicht aber zu einer Aufschiebung des Rentenbeginns führen. Das Wartejahr sei im März 2017 vollendet gewesen. Spätestens ab April 2017 habe sie damit grundsätzlich Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der In vali den versicherung. Die beruflichen Massnahmen hätten erst im Dezember 2017 be gonnen. Im Übrigen sei sie nicht mehr in ihrer angestammten Tätigkeit arbeits fähig, was die Beschwerdegegnerin bei der Durchführung des Einkom mens ver gleichs ausser Acht gelassen habe. 3. 3.1
Infolge einer anämis ierenden
Hypermenorrhoe begab sich die Beschwerde füh rerin am 1 8. Februar 2016 in die Gynäkologische Poliklinik des Universitäts spitals Z .___ in die ambulante Sprechstunde (vgl. Urk. 7/9/24). Die Be schwerde führerin wünschte eine hysteroskopische
Endometrium ablation beider Uterus hörner, welche am 17. März 2016 durch ge führt wurde . I m Rahmen des ope rativen Eingriffs sei es zu einer retro peri tonealen Blutung mit hämorrha gi schem Schock gekommen und die Ärzte der Herz- und Gefäss chirurgie des Z.___
hätten während des Eingriffs
hinzu gezogen werden müss en (vgl. Operations bericht e, Urk. 7/9/27, Urk. 7/9/31). Postoperativ wurde die Be schwer de führerin erst auf die I ntensiv station, dann auf die Über wachungs station und bei stabilem labor chemischem Verlauf letztlich auf die Normalstation verlegt . Bereits auf der Intensivstation sei eine Kribbelparästhesie der linken Hand sowie eine Sensi bilitätsstörung lateral am linken Oberschenkel aufgefallen. Zugleich hätte sich eine Kraftminderung des linken im Vergleich zum rechten Bein gezeigt.
Neu ro logisch liege eine Neuropathie und Läsion des Nervus
femoralis und möglicher weise
des Nervus
Ischiadicus links vor, wobei sich die Symptomatik im Verlauf verbessert habe, sodass be i Austritt noch eine leichte Sensibilitäts min de rung ohne motorische s Defizit persistiert
habe . Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin a m 3 1. März 2016 mit reizlosen Wundverhältnissen und in einem guten Allge mein zustand in die ambu lante Weiterbetreuung nach Hause entlassen werden können (vgl. Austritts bericht vom 3 0. März
2016, Urk. 7/9/33). Bei persistie ren den Hypäs thesien im Unterschenkel bereich sowie motorischen Ein schränkungen im Fussgelenk wurde die Schmerz therapie im Verlauf mehrmals angepasst (vgl. Arzt be richte vom 2 5. Mai 2016 [ Urk. 7/9/37], 6. Juli 2016 [ Urk. 7/9/41]). Eine Mag net re so nanz tomo graphie (MRI) der Lenden wirbelsäule (LWS) habe eine Dis kus pro trusion mit geringem rezessalem Kontakt zur Nerven wurzel L5 gezeigt (vgl. Urk. 7/9/16), welche wahr schein lich für das L5-Syndrom verant wort lich sei. Den noch komme das während der gynäkologischen Operation auf getretene retro peritoneale Hämatom zusätzlich als Ursache für die Nerven kompression in Frage. Betreffend die Kribbelparästhesien in den Finger I bis III stellten d ie Ärzte der Klinik für Neurologie des
Z.___ ausser dem die Diagnose eines Carpaltunnel syn droms (vgl. Arztbericht vom 8. Au gust 2016, Urk. 7/9/47). 3.2
Bei weitgehend unveränderten Beschwerden war die Beschwerdeführerin vom 3. bis 2 3. November 2016 in der Rehaklinik D.___ hospitalisiert. Sie habe ange geben, den linken Fuss nicht bewegen zu können und am lateralen Unter schenkel auf der linken Seite kein Gefühl zu haben. Ferner habe sie am linken Zeigefinger ein pelziges Gefühl, ebenso am linken Fuss medialseits . S ie könne nur noch kurze Strecken laufen (max. 10 min). Autofahren sei nicht mehr möglich, den Haushalt könne sie ebenfalls nicht mehr machen. Beim Arbeiten am Computer fühle sie sich durch die Missempfindungen in den Händen eingeschränkt (Urk. 7/14/11) . Die Ärzte empfahlen die Fortsetzung der Physiotherapie inklusive Medizinischer Trainingstherapie (MTT), womit eine weitere Verbesserung der alltagsspezifischen Kraft- und Ausdauerkomponenten, der kardio-pulmonalen Funktion sowie Schmerz linderung erreicht werden sollten. Ausserdem informierten sie die Be schwer deführerin über mögliche psychische Einflüsse auf das Schmerz ge schehen. Die Ärzte gingen davon aus, dass eine gewisse Erholung des klinischen Bildes noch weiter möglich sei. Aktuell sei d ie Beschwerdeführerin jedoch noch nicht in der Lage ein Auto zu fahren und im Aussendienst zu arbeiten. Der Zeitpunkt des Wiedereintritts der vollen Arbeitsfähigkeit sei vom weiteren klinischen Verlauf abhängig (vgl. Austrittsbericht vom 2 4. November 2016, Urk. 7/14/5ff.) . 3.3
Nach Austritt aus der stationären Rehabilitation in D.___ begab sich die Be schwerdeführerin zur neurologischen Standortbestimmung zu Dr. med. E.___, Neurologie FMH. Dieser hielt in seinem Bericht vom 2 4. November 2016 (Urk. 7/14/15ff.) fest, seit den Ereignissen im Frühjahr 2016 leide die Beschwer de führerin an neuropathischen Schmerzen und an Fühlstörungen im Bereich des linken Fusses, mit Schwerpunkt im lumboradikulären
Dermatom L5 und mit einer fussbetonten Beinschwäche links. Diese könne nicht isoliert der Radix L5 links zugeordnet werden, sondern dominant dem Peronaeus -Inner vations bereich, dar über hinaus aber auch dem Tibialis
- und zusätzlich dem Saphenus -Inner vations bereich. Auch wenn kernspintomographisch eine Diskusprotrusion auf der Höhe L4/5 Kontakt zur Radix L5 aufweise, stehe aktuell ein lumboradikuläres Re iz- und Ausfallsyndrom different ialdiagnostisch nicht im Vordergrund. Wesentlich wahr scheinlicher sei eine Beinplexus-Funktionsstörung mit direktem kausalem Zu sam menhang zu den operativen Vorgängen im Bereich des kleinen Beckens, so wie zum starken Blutverlust mit Hämatom-Bildung in dieser Region. Erfreu lich erweise lasse sich eine Restaktivität aller Beinmuskelgruppen links (zumindest palpatorisch) nachweisen, was eine eher günstige Prognose bezüglich lang fris ti ger Restitutio ad integrum annehmen lasse. Er empfahl die Durch führung von Physio therapie zur Kräftigung des linken Fusses und Beines.
In Bezug auf das diagnostizierte Carpaltunnelsyndrom führte Dr. E.___ aus, die elektrophysiologische Untersuchung zeige ein bilaterales, etwa seitengleiches, mässig gradiges bis mittelschweres sensomotorisches, vorwiegend demyelinisie rendes Carpaltunnelsyndrom (vgl. Arztbericht vom 2 4. November
2016, Urk. 7/14/22 f.). Da die Beschwerdeführerin vor den Ereignissen im Frühjahr 2016 keine CTS-typischen Beschwerden gehabt habe, sei davon auszugehen, dass eine zuvor asympto matische anatomische E ngpass-Konstellation im Bereich des Kar pal kanal s beid seits durch ödemat öse Veränderungen symptomatisch geworden sei (Urk. 7/14/15ff.) . 3.4
Im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung am 1 8. Juli 2017 (Urk. 7/25)
stellte Dr. E.___ fest, die erhobenen Befunde würden eine minimale Beein träch tigung des kognitiven Zustands zeigen. Zu erwähnen sei vor allem, dass bei der Be schwerdeführerin eine leichte Verlangsamung und gesteigerte Ermüdbarkeit feststellbar sei en . Hauptdefizite wür den in der Aufmerksamkeit und in Bezug auf die Exekutivfunktionen be stehen. Bei letzterem würden sich die grössten Pro b leme bei der semantischen Flüssigkeit finden lassen, gefolgt von der phoner na tischen Flüssigkeit, der adap ti ven Flexi bi lität und dem Arbe i t sgedächtnis . Diese würden allesamt im unteren Durch schnitt liegen. Im attentionalen Bereich sei vor allem die geteilte Aufmerk sam keit beeinträchtigt. Auch die selektive Aufmerk sam keit und Impulskontrolle würden leicht vermindert ausfallen. Leicht ver mindert seien überdies die visuo -kon struktiven Fähigkeiten und auch die visuell-räumliche Behaltensleistung . Beim verbalen Lernen, der verbalen mittelfristigen Behaltensleistung und der Wieder erkennung verbaler Informationen habe die Beschwerdeführerin hingegen eine durchschnittliche bis im oberen Durchschnitt liegende Leistung erzielt.
Klinisch und elektrophysiologisch liege unverändert eine Ischiadicus -betonte Funk tions störung des Plexus lumbosacralis links (bedingt durch die Ereignisse im Frühsommer 2016) vor und zeige im Verlauf eine langsame, aber nachhaltige motorische Besserung, insbesondere der Fuss- und Zehenhebung links. Ferner sei ein leichter Rückgang der sensiblen Ausfälle und der neuropathischen Schmerzen auszumachen. Die Prognose sei grundsätzlich günstig, der Heilungsverlauf werde aufgrund der leichten diabetischen Polyneuropathie verzögert ausfallen. Die seit Dezember 2016 beklagten Beinschmerzen auf der rechten Seite seien am ehesten als sekundäre Überlastungstendinosen und Muskelschmerzen durch die Mehr- und Fehlbelastung des rechten Beines bei der Fusslähmung links zu beurteilen. Ferner würden sich die Schmerzmedikamente neurokognitiv dämpfend auswirken und die Arbeitsaufnahme verzögern. Dr. E.___ attestierte der Beschwerde füh rerin aus neurologischer Sicht aufgrund der Schmerzen und der Müdigkeit unter Schmerzmedikamenten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 6. August 2017, dann eine 25%ige Arbeitsfähigkeit bis Ende September 2017 (vgl. Arztbericht e vom 8. De zem ber 2016 [ Urk. 7/80/56], 2 9. Mai 2017 [ Urk. 7/80/36],
10. Au gust 2017
[ Urk. 7/23 ]). 3.5
Im Rahmen der aktenbasierten Einschätzung konstatierte RAD-Ärztin Dipl.-Med. C.___, bei der Beschwerdeführerin liege ein Gesundheitsschaden vor, der sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke beziehungsweise ausgewirkt habe. Die Beschwerdeführerin habe sich einem Rou tineeingriff unterzogen, dabei sei es zu einer lebensbedrohlichen Blutung und zu weiteren Komplikationen gekommen, was die Rekonvaleszenz verzögert habe. Seit September 2018 sei sie jedoch wieder in einem 80%-Pensum entsprechend ihrer Qualifikation bei einem anderen Arbeitgeber tätig (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/93 S. 6f.). 4. 4.1
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend vorbringt, sind Rentenleistungen erst dann auszurichten, wenn keine zumutbaren Ein glie derungs massnahmen mehr in Betracht fallen. Der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz «Ein glie de rung vor Rente» bewirkt, dass die Rente hinter einer Eingliederungs mass nahme bzw. dem damit verbundenen Taggeld zurücktritt (so Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG). Ein Rentenanspruch kann erst nach Beendigung der Eingliederungs massnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Vor diesem Zeitpunkt ist eine Invali den rente, gegeben en falls auch rückwirkend, nur zuzusprechen, wenn die ver sicherte Person nicht oder noch nich t eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundes gerichts 9C_689/2019 vom 20. De zem ber 2019 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Meyer/ Reichmuth Recht sprechung des Bundesge richts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 28 IVG Rz . 7). 4.2
Unbestritten und nach Lage der Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwerde führerin nach ihrer Operation im März 2016 vollständig arbeitsunfähig war (vgl. Urk. 7/9/60-67, Urk. 7/80/6-15). Dr. E.___ schrieb die Beschwerdeführerin schliesslich ab 7. August bis 30. September 2017 zu 75 %, vom 1. Oktober bis 30.
November 2017 zu 6 0 %, vom 1. Dezember 2017 bis 28 . Februar 2018 zu 50 % und vom
1. bis 31. März 2018 zu 40 % arbeitsunfähig (Urk. 7/80/6). Ausserdem steht fest, dass sie ab Dezember 2017 bis Ende Mai 201 8
Massnahmen beruflicher Art im Sinne von Art. 15ff. IVG in Anspruch nahm, wofür ihr Taggelder aus ge richtet wur den (vgl. Urk. 7/33, Urk. 7/36, Urk. 7/47, Urk. 7/50).
Entgegen der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin ist der
frühest mögliche Beginn des Renten anspruch s jedoch nicht erst auf den 1. Juni 2018, sondern bereits auf den 1. März 2017 festzulegen. Denn bereits in diesem Zeitpunkt waren sowohl das Wartejahr wie auch die sechsmonatige Karenzzeit seit Geltend ma chung des Leistungsan spruch s (August 2016) gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG abge laufen . Zu diesem Zeit punkt hatte die Beschwerdeführerin überdies noch keinen Anspruch auf Tag gelder der In validenversicherung, weshalb Art. 29 Abs. 2 IVG nicht zum Tragen kommt (vgl. vorstehend E. 1.3).
E benso war die Be schwer de führerin am
1. März 2017
noch nicht eingliederungs fähig . Dr. E.___ attestierte der Be schwer de führerin auf grund der Schmerzen und der Müdigkeit unter Schmerz medika men ten bis August 2017 eine vollständige Arbeitsun fähig keit (vgl. E. 3.4 in fine).
Darüber hinaus ging die Beschwerde gegnerin in der besagten Zeit selber davon aus, dass noch keine Arbeits- und Eingliederungs fähigkeit bestand. So hielt die fallbearbeitende Sachbearbeiterin beim Erstge spräch am 7. April 2017 fest, sobald Dr. E.___ aus medizinischer Sicht eine Teil arbeits fähigkeit verantworten könne, werde die Wie der ein gliede rung im Rah men eines WISA aufgegleist. Bis dann solle die Be schwer de führerin versuchen, ihre Leis tungsfähigkeit im Homeoffice zu steigern (vgl. Beratungs- und Integra tions be richt vom 2 1. Juni 2018, Urk. 7/63 S. 14). Im Juli 2017 präzisierte sie, ab einer Arbeitsfähigkeit von 40 % könne mit einem WISA einge stiegen werden, womit im Dezember 2017 zu rechnen sei (vgl. Ver laufsprotokoll Ein glie de rungs beratung vom 1 7. Juli 2017 [ Urk. 7/20], Beratungs- und Integra tions bericht vom 21. Juni 2018 [ Urk. 7/63 S. 11 ]). Der im März 2017 von der Beschwerde führerin gestartete Arbeits versuch im Home office ist als Massnahme der Früh intervention gemäss Art. 7d IVG zu beurteilen, im Rah men derer kein An spruch auf Taggelder besteht (Riemer-Kafka, Schweizeri sches Sozial ver siche rungs recht,
7. Aufl.
2019, Rz . 5.221).
4.3
Die Beschwerdeführerin war entsprechend nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im März 2017 100 % arbeitsunfähig (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) und bis De zember 2017 noch nicht eingliederungsfähig, weshalb ihr ab März 2017 eine ganze Inva lidenrente zusteht. Dabei spielt es keine Rolle, dass in Zukunft Ein gliede rungs massnahmen beab sich tigt waren (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Art. 29 R z . 14 mit Hinweisen). Der Taggeldanspruch der Beschwerde führerin während der Zeit vom 1. Dezember 2017 bis 3 1. Mai 2018 führt zwar zu einer Unterbrechung des Rentenanspruchs (siehe E. 4.4 unten), nicht jedoch zu einer Aufschiebung des Rentenbeginns (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Art. 29 Rz . 11f.).
4.4
Das Taggeld wird grundsätzlich zusätzlich zur Rente ausgerichtet, dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der Durchführung von Ab klärungs
- oder Eingliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Renten betrags gekürzt (Art. 47 Abs. 1 ter IVG). Während einer Eingliederungsmass nahme, die zu einer länger als drei Monate dauernden Taggeldberechtigung führt, wird die Rentenzahlung unterbrochen. Nach Wegfall des Taggeldanspruchs lebt die Rent e wieder auf,
wobei der Rentenanspruch für die Zukunft unter dem Gesichts punkt der Revision zu erfolgen hat (AHI 1998 179 E. 2–3).
Die Dauer des Taggeldbezugs erstreckte sich über eine längere Zeit als drei Mo na te, was eine Sistierung des Rentenanspruchs zur Folge hat. Der Renten an spruch der Beschwerdeführerin ruhte vom 1. März 2018 (Ende des dritten vollen Kalen der monats, der dem Beginn der Massnahme folgte; Art. 47 Abs. 1 bis
lit . b IVG) und lebte grundsätzlich am 1. Mai 2018 (Monat, in dem der Ta ggeldanspruch endete; vgl. Art. 47 Abs. 2 IVG) wieder auf.
5. 5.1
Im Rahmen des ab Dezember 2017 laufenden sechsmonatigen WISA mit Job Coaching konnte die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit im Februar 2018 auf 50 % steigern (vgl. Urk. 7/80/6 und Urk. 7/53/4). Im Februar 2018 wurde ihr von der früheren Arbeitgeberin, der B.___ AG eine Stelle als Kundenbetreuerin Personenversicherung angeboten, die sie per 1.
März 2018 zu einem Pensum von 60 % im Sinne eines Arbeitsversuches antrat (Urk. 7/53/3 f.). Ab 1. Juni 2018 schlossen die Beschwerdeführerin und die B.___ einen bis 30. Juni 2019 befristeten Arbeitsvertrag (Urk. 7/55), wobei das Arbeits pensum anfänglich auf 70 % festgesetzt wurde (Urk. 7/60) und schliesslich per 1. September 2018 80 % betrug (Urk. 7/90). Das bei der B.___ vereinbarte monatliche Salär einschliesslich 13. Monatslohn betrug bei vollem Pensum Fr. 7 ' 000.--. Bei der Y.___ verdiente die Beschwerdeführerin als Leiterin Verkaufskoordination zuletzt Fr. 7'800.-- (x 13) und war in der Funktionsstufe 5, Mitglied des Kaders, eingestuft (Urk. 7/69). Nebst dem fixen Monatslohn regelte das integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrags bildende «Reglement variable Vergütung» (Urk.
7/70) die Voraussetzungen und Grundsätze einer allfälligen Erfolgsbeteili gung. Danach entschied die Konzernleitung hierüber unter Be rücksichtigung der Erreichung der relevanten Unternehmensziele (Ziff. 3.1 Abs.
1) und bestimmte die Ausschüttungsbeträge, wobei maximale Erfolgsbeteili gun gen in Prozent des Grund salärs und abgestuft nach Funktionsstufe festgesetzt waren (Ziff. 3.2). Aus drücklich hielt das Reglement fest, dass Zahlungen in früheren Jahren keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Erfolgsbeteiligung in den Folgejahren begrün deten (Ziff. 3.1 Abs. 2). Unter Vorbehalt der Genehmigung des Verwaltungsrates und wenn es der Geschäftsgang erlaubte, konnte die Konzern leitung auch eine erweiterte Erfolgsbeteiligung ausrichten. Die Beschwerde führerin wies gemäss steuerliche n Lohnausweise n im Jahre 2015 eine Erfolgs beteiligung einschliesslich erweiterter Erfolgsbet eiligung von Fr. 2'990.-- (Urk. 7/71) und im Jahre 2016 eine Erfolgsbeteiligung von Fr. 3'120.-- aus (U rk. 7/72). 5.2
Während die Beschwerdegegnerin in ihrer Begründung davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2018 in ihrem bisherigen Beruf zu (mindestens) 70 % arbeitsfähig und damit rentenausschliessend erwerbsfähig ist, stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie die leitende Stellung bei der Y.___ aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, sondern nur in untergeordneter Stellung mit anderem Anforderungsprofil bei der B.___ zu einem geringeren Lohn im Umfang von 70 bzw. 80 % arbeitsfähig sei. 5.3
Vorab ist festzuhalten, dass bezüglich einer allfälligen wesentlichen Leistungs einbusse bzw. Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die im Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens effektiv ausgeübte Tätigkeit die medizinischen Akten keine Auskünfte geben. Die Atteste von Dr. E.___ erschöpfen sich - und nur bis Ende März 2018 - in Prozentangaben der zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Auch wenn davon auszugehen ist, dass diese Angaben sich auf den bisherigen Beruf bezie hen, lassen diese ohne explizite medizinische Stellungnahme zu den zumutbaren Tätigkeiten und Umschreibung der qualitativen Anforderungen einer allenfalls angepassten Tätigkeit jedenfalls ab Juni 2018 keine abschliessende Beurteilung zu. Die Beschwerdegegnerin bemühte sich denn auch wiederholt um entspre chen de Angaben der behandelnden Ärzte (vgl. Urk. 7/81, Urk. 7/82, Urk. 7/84-89, Urk.
7/92). Der einzig eingehende Bericht der Hausärztin Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, verwies - nebst vagen Angaben - jedoch im Wesentlichen auf die Fachärzte der Neurologie (Urk. 7/83) und ist daher nicht brauchbar. Die Stellung nehmende RAD-Ärztin Dipl. med. C.___ konnte daher nur auf mehrere Monate alte und nicht aktuelle Sprechstun den berichte abstellen, weshalb ihre Annahme, die Beschwerdeführerin sei seit September 2018 in einem 80%-Pensum in bisheriger Tätigkeit (entsprechend ihrer Qualifikation) arbeitsfähig (vgl. E. 3.5), nicht genügt. Die letzte aktenkundige neurologische Abklärung vom 18. August 2017 erbrachte minimale Beeinträchti gungen des kognitiven Zustands (Urk. 7/80/28 ff.) und es ist davon auszugehen, dass mit der Verbesserung der neuropathischen Schmerzen und damit verbunden der geringeren oder weggefallenen Schmerzmedikation die im Vordergrund ste hen den Defizite in der Aufmerksamkeit und in Bezug auf die Exekutivfunktionen sich zwischenzeitlich verbesserten. Es ist daher entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen, dass sie als Leiterin Verkaufskoordination eine höhere Arbeitsunfähigkeit aufweist oder ihr diese Funktion nicht mehr möglich wäre. Da vom behandelnden Neurologen offensichtlich keine Angaben zur medizinisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit erhältlich zu machen waren, weder direkt noch über die Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/91), wären jedoch entspre chend fachärztliche Abklärungen notwendig gewesen. 5.4
Hinsichtlich des allenfalls notwendigen Erwerbsvergleichs ist zu vermerken, dass aufgrund der äusserst kurzen Zeit des Anstellungsverhältnisses bei der Y.___ AG nicht davon ausgegangen werden kann, dass Erfolgsbeteiligungen regel mässig und weiterhin ausbezahlt worden wären, was jedenfalls Voraussetzung dafür wäre, um bei der Festsetzung des Valideneinkommens berücksichtigt zu werden. Andererseits ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei der B.___ nach Abschluss der internen Schulung und Einarbeitungszeit (vgl. Urk. 7/79) ebenfalls Bonuszahlungen oder Erfolgsbeteiligung generieren wird. Der Arbeits vertrag vom 4./11. April 2019 verweist denn auch in Ziffer 5 und 6 auf variable Lohnansprüche (Urk. 7/95). Damit ist auch beim hypothetisch zumutbaren Inva lideneinkommen von zusätzlich zum Grundlohn ausgerichteten variablen Lohn ansprüchen auszugehen, weshalb sich die ausschliessliche Berücksichtigung beim Valideneinkommen erübrigt. Das Anstellungsverhältnis mit der B.___ war im Zeit punkt der Rentenprüfung ausserdem noch nicht gefestigt. Auch aus diesem Grund (nebst der fehlenden m edizinischen Aktenlage, vgl. E . 5.3) kann nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwer de führerin in ihrer neuen Stellung die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut ba rer Weise voll ausschöpft, was Voraussetzung wäre, um den tatsächlich erziel ten Verdienst als Invalidenlohn heranzuziehen (vgl. hierzu: BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa). 5.5
Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, dass beim Einkommensvergleich hinsichtlich des Valideneinkommens nebst dem Grundlohn (Fr. 102'260.90), hoch gerechnet um die Nominallohnentwicklung bis 2018 (Bundesamt für Statist ik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne 2010-2018, Frau en; Stand 2016: 2 7 09; Stand 2018: 2732), eine Erfolgsbeteiligung von Fr. 3'000.-- als hypothetisch weiter hin erzielbar einzuberechnen wäre, und hinsichtlich des Invalidenein kommens vom effektiv erzielten Grundlohn ohne Boni ausgegangen würde (Fr.
67'200.--), resultierte hieraus ab September 2018 kein rentenbegründ ender Invaliditätsgrad ([Fr. 106'129.10
- Fr. 67'200.--] : Fr. 106'129.10 = 36,68 %). 5.6
Nach dem Gesagten erweist sich die Beurteilung des möglichen Rentenanspruches ab Juni 2018 als nicht spruchreif. Vorab ist eine medizinische Beurteilung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit erforderlich unter Einbezug der Anforderungen an ihre Tätigkeit bei der Y.___ AG, wofür allenfalls Auskünfte der ehemaligen Arbeitgeberin notwendig sind, sollte das Arbeitszeugnis vom 28. Februar 2018 (Urk. 3/3) für die ärztliche Einschätzung nicht ausreichen. Sollte die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit bezogen auf den Beruf Leiterin Verkaufskoordination ohne weiteres einen Rentenanspruch ausschliessen lassen, würden sich weitere erwerbliche Abklärungen erübrigen. 6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 1. März 2017 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung erwarb, welche zufolge Taggeldbezugs vom 1. Dezember 2017 bis 31. Mai 2018 (vgl. Urk. 7/36, Urk. 7/50)
zu koordinieren ist bzw. gemäss Art. 47 Abs. 1 lit . b und Abs. 1 ter IVG zu koordi nieren ist (vgl. E. 4.4). Hinsichtlich des Anspruches auf eine Rente nach Ende der Taggeldzahlung (ab 1. Juni 2018) wird die Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen nach weiterer, vorab medizinischer Abklärung, neu entscheiden müssen. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 7 . 7 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV - Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2
Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozess ent schä digung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streit wert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Prozessentschädigung vor liegend auf Fr. 2’000.-- (inkl. Barlauslagen und MWSt) festzusetzen und der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. August 2019 auf gehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. März 2017 bis 31. Mai 2018 im Sinne der Erwägungen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Hinsichtlich des Anspruches ab 1. Juni 2018 wird die IV-Stelle nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen zu verfügen haben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler