Erwägungen (1 Absätze)
E. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00681
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom
21. Oktober 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Futura Consulting Switzerland GmbH Untertor 37, 8400 Winterthur gegen Sozialversicher ungsanstalt des Kantons Zürich Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid
vom
23. August 2019
das Gesuch um Aktenvernichtung der Akten der Aus gleichskasse als auch der IV-Stelle abwies (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom
27. September 2019, mit welcher der Beschwerdeführer
sinngemäss die Aufhe bung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt
und weiterhin am Gesuch um Löschung der Akten der Ausgleichskasse sowie der IV-Stelle festgehalten hat (Urk. 1), in Erwägung, dass gestützt auf Art. 46 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG)
alle Unterlagen, die für das Sozialversicherungsverfah ren massgeblich sein
können, vom Versicherungs träger systematisch zu erfassen sind, dass gestützt auf Art. 156 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVV) die Akten der Ausgleichskassen geordnet und derart aufzubewahren sind, dass
Unbefugte kein e Einsicht in sie nehmen können, wobei d as Bundesamt nähere Vorschriften über die Aktenaufbewahrung sowie über
die Ablieferung oder Vernichtung alter Akten erlassen kann, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen die gesetzlichen Normen in der Weisung über die Aktenführung in der AHV /IV/EO/ EL / FamZLw / FamZ, gültig ab 1. Januar 2011 (WAF), präzisiert hat, dass in Rz . 1602 WAF festgehalten wird, dass die Akten so aufzubewahren sind, dass sie 10 Jahre nach dem Erlöschen des letzten Leistungsanspruchs vernichtet wer den können, wenn sie mit Bestimmtheit nicht mehr für später entstehende Leis tungen benötigt werden, dass gestützt auf die Verfügung vom 7. Juni 2019 sowie den angefochtenen Einsprache entscheid
die Akten der Ausgleichskasse, welche älter als 10 Jahre waren, am 3 1. Mai 2019 gelöscht wurden (Urk. 2 und Urk. 3/3), dass die Einträge im individuellen Konto für eine spätere Rentenberechnung - sei dies eine Alters- oder Invalidenrente - notwend ig sind, womit sie nicht vernichtet we rden können (vgl. Rz . 1602 WAF) und sämtliche Löschungs- und Vernich tungsvorgänge von Akten protokolliert werden müssen (Rz . 1805 WAF), dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit eine Invalidenrente bezogen hat (vgl. Urk. 2; Urk. 3/3), dass ein Leistungsanspruch der Invalidenversicherung bis zum Erreichen des ordentli chen AHV-Alters grundsätzlich immer möglich ist (vgl. Art. 30 und Art. 10 Abs. 3 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG) und nebst der Versi cherten Person auch Dritte zur Anmeldung berechtigt sind (vgl. Art. 3b IVG), dass zur Prüfung eines Leistungsanspruchs bei einer Neuanmeldung eine Veränderung im Gesundheitszustand glaubhaft zu machen ist (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung, IVV), womit die Akten der Invaliden versicherung zur allfälligen Beurteilung eines Anspruches sicherlich bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters aufzubewahren sind, dass die Vorbringen des Klägers, er werde die Schweiz für immer verlassen, auf seine Schweizer Staatsbürgerschaft und auch auf allfällige ihm zustehende AHV-Gelder bzw. Renten verzichten, da er privates Vermögen angehäuft habe, das ihm aus reiche, für sich selbst zu sorgen (Urk. 3/2; Urk. 3/5; Urk. 1), damit nicht zu hören sind, dass nicht ersichtlich ist, w elche Rechte d er Versicherte aus dem Leitfaden « Die Rechte der betroffenen Personen bei der Bearbeitung von Personendaten » des Eidgenös sischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB), der Art. 15 und 25 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) sowie Art. 28-28l des Schweize rischen Zivilgesetzbuch es (ZGB) ableiten möchte, welche ihm nicht bereits gewä hrt wurden (Urk. 3/2; Urk. 3/5; Urk. 1), in weiterer Erwägung, dass sich die Beschwerde als aussichtlos erweist, womit ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entschieden werden kann (§ 19 Abs. 2 des Gesetz es über das Sozialversi cherungsgericht, GSVGer) und dass das Verfahren kostenlos ist (Art. 61 lit. a ATSG),
erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Futura Consulting Switzerland GmbH - Sozialversicher ungsanstalt des Kantons Zürich unter Beilage von Urk. 1 sowie Urk. 2 und Urk. 3/1-9 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova