Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom
E. 2 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wie dererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
Es ist alsdann ein allgemeiner Verfahrensgrundsatz, dass die Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung während eines hängigen Verfahrens zu dessen Gegen standslosigkeit führt, wenn mit der Wiedererwägung dem im Beschwerdeverfah ren gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 228 E. 2b/ bb).
E. 3 Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit Eingabe vom 8. November 2019 (Urk. 13) mit der Wiedererwägung einverstanden, womit übereinstimmende Par teianträge vorliegen beziehungsweise dem Antrag der Beschwerdeführerin voll umfänglich entsprochen wurde, weshalb das Verfahren als gegenstandslos ge worden abzuschreiben ist.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 und Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 4.1 Die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung, IVG) sind auf Fr. 200.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 4.2 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestütz t auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsger icht in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Be rücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen.
Mit Honorarnote vom 5. November 2019 (Urk. 12/2) hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg, einen Aufwand von 6 Stunden und 20 Minuten sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 41.80 geltend gemacht. Beim praxisgemäss Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ergibt dies Fr. 1'545.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). In diesem Umfang ist sie von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen.
E. 4.3 Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltli chen R echtsvertretung (vgl. Urk. 1 S.
2) als gegenstandslos. Die Referentin verfügt: 1.
Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessent schädigung von Fr. 1’545 . 65 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Brühwiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich des Kantons Zürich IV.2019.00676
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Sager als Referentin Gerichtsschreiber Brühwiler Verfügung vom 1 8. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.
Mit Verfügung vom 2 8. August 2019
verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen (Urk. 2). In ihrer Beschwerde vom 2 6. September 2019
beantragte
die Beschwerdeführerin die Auf hebung der angefochtenen Verfügung und die Kostengutsprache für eine erstma lige berufliche Ausbildung beziehungsweise Umschulung (Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom
4. November 2019 (Urk. 7) reichte die Beschwerdegegnerin den Wiedererwägungsentscheid selbigen Datums (Urk. 8/1) ein und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit. Die Aufhebung der Verfügung vom 28. August 2019 begründete sie mit notwendigen weiteren Ab klärungen. 2.
Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wie dererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
Es ist alsdann ein allgemeiner Verfahrensgrundsatz, dass die Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung während eines hängigen Verfahrens zu dessen Gegen standslosigkeit führt, wenn mit der Wiedererwägung dem im Beschwerdeverfah ren gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 228 E. 2b/ bb). 3.
Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit Eingabe vom 8. November 2019 (Urk. 13) mit der Wiedererwägung einverstanden, womit übereinstimmende Par teianträge vorliegen beziehungsweise dem Antrag der Beschwerdeführerin voll umfänglich entsprochen wurde, weshalb das Verfahren als gegenstandslos ge worden abzuschreiben ist. 4.
4.1
Die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung, IVG) sind auf Fr. 200.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestütz t auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsger icht in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Be rücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen.
Mit Honorarnote vom 5. November 2019 (Urk. 12/2) hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg, einen Aufwand von 6 Stunden und 20 Minuten sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 41.80 geltend gemacht. Beim praxisgemäss Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ergibt dies Fr. 1'545.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). In diesem Umfang ist sie von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen. 4.3
Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltli chen R echtsvertretung (vgl. Urk. 1 S.
2) als gegenstandslos. Die Referentin verfügt: 1.
Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessent schädigung von Fr. 1’545 . 65 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 und Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Brühwiler