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IV.2019.00672

Rentenrevision. Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit trotz Befundbesserung unklar. RAD-Beurteilung aufgrund unvollständiger Aktenlage. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2020-08-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1971, arbeitete von Januar 2004 bis Ende September 2006 als Marketingspezialistin bei der Y.___ AG in einem 9 0%-Pen sum (Urk. 7/9, Urk. 7/ 10).

Am 19. April 2006 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Depressio nen und Angstzustände als Folge einer p osttraumatischen Belastungsstörung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche rung an (Urk. 7/2). Nach Durch füh rung diverser beruflicher Massnahmen (Urk. 7/15, Urk. 7/28, Urk. 7/42, Urk. 7/64) sprach d ie IV-Stelle der Versicherten ausgehend von einem Invalidi täts grad von 90 % mit Verfügung en vom 1 6 . Dezember 2008 und 15. Januar 2009 rückwir kend vom 1. Juli 2006 bis 3 1. Dezember 2007 eine ganze Rente und ab 1. Januar 2008 eine halbe Rente zu (Urk. 7/89-91, Urk. 7/84), welche sie revisionsweise mit Mit teilung vom 2. Au gust 2010 bestätigte (Urk. 7/103). Aufgrund einer am 18.

Febru ar 2018 (Urk. 7/108) dargelegten erheblichen Verschlechterung des Gesund heitszu stand e s erhöhte die IV-Stelle mit Verfügung vom

5. Februar 2013 den Anspruch vom 1. Februar bis 3 0. April 20 12 auf eine ganze Rente und ab 1. Mai 2012 auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 7/126-127) . Bei einem Invaliditätsgrad von 60 % be stätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 4. Februar 2015 die bis he rige Invaliden rente (Urk. 7/141).

Von Dezember 2010 bis Ende August 2012 war die Versicherte als Sach be ar beiterin Schulsekretariat beim Schulamt der Stadt Z.___ in einem 60%-Pensum an gestellt (Urk. 7/110, Urk. 7/118).

Seit Ende Mai 201 3 ist die Versicherte als Mit arbeiterin im Sekretariat beim

Verband A.___

in einem 40%-Pensum angestellt (Urk. 7/128/5) .

1.2

Im April 2018 leitete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 7/148) und nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor. Sie holte den Verlaufsbericht der behandelnden Ärzt in

(Urk. 7/162), die Be rufs unterlagen (Urk. 7/152-160, Urk. 7/171) sowie einen Aus zug aus dem Indivi duellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/149) ein. Ausgehend da von, dass der Versicherten in einer leidensangepassten Tätig keit ein 60%-Pensum zu mutbar sei, stellte die IV -Stelle mit Vorbescheid vom 18. Februar

2019 die Reduktion der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine Viertels rente in Aus sicht (Urk. 7/179). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 1 1. April 2019 (Urk.

7/185) sowie ergänzend am 8. und 2 3. Mai 2019 (Urk. 7/186, Urk. 7/189) mit diversen Beilagen (Urk. 7/187f., Urk. 7/190ff.) Einwand. Mit Ver fügung vom 2 8. August 2019 reduzierte die IV-Stelle wie vorbeschieden die bis he rige Drei viertelsrente per ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf eine Viertelsrente (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte unter Beilage diverser Arz t berichte (Urk. 3/3-14) mit Eingabe vom 25. September 2019 Beschwerde und beantragte, die an ge fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Be schwer degegnerin sei zu ver pflich ten, ihr weiterhin eine Dreiviertelsrente auszu richten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Ab klärung des Gesundheits zustande s an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Oktober 2019 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1. November 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8). Mit Schreiben vom 2 9. Mai 2020 leg itimierte sich Rechtsanwalt Viktor Györffy als neuer Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 1 41 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hinge gen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich geblie benen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustand e

s) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 2 8. August

2019 (Urk.

2) hielt die Be schwer de gegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit September 2015 verbessert habe. Eine erneute Dekompensation des gesundheitlichen Zustandes sei, trotz der zwei maligen monatelangen zusätzlichen Arbeit, nicht eingetreten. Der Beschwer de führerin sei die Tätigkeit als Mitarbeiterin im Sekretariat oder eine vergleichbare Tätigkeit zu 60 % zumutbar. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 25. Sep tember 2019 (Urk.

1) zusammengefasst geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert. Mit der temporären Pensumserhöhung

- sie habe den Ausfall einer Arbeitskollegin kompensiert

- sei s ie deutlich überfordert und überlastet gewesen (S. 3) . Im Übrigen könne die Beschwerdegegnerin die bisherige Qualifi ka tion als Vollerwerbstätige nicht ohne Grund abändern und ihren Status von 100 % erwerbstätig auf 90 % erwerbstätig reduzieren (S. 10). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die der Beschwerdeführerin zugesprochene Drei viertelsrente zu Recht auf eine Viertelsrente reduziert wurde. Zeitliche Vergleichs ba sis für die Beurteilung einer Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art.

17 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 1.4) bildet

die auf eingehender medizinischer Ab klärung fussende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5.

Februar

2013 (Urk. 7/ 12 6), mit welcher ein Invaliditäts grad von 6 8 % und damit der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab Mai 2012

im Rahmen des im Februar 2012 ange hobenen amtli chen Revisions verfahrens festgestellt wurde . 3.

Zu diesem Zeitpunkt lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte vor: 3.1

Gemäss ihrem behandelnden Psychiater Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, habe d ie Arbeitsaufnahme bei der Fach stelle für Logopädie der Stadt Z.___ ab 1. Juli 2010 in einem 60%-Pensum anfänglich zu einer psychischen Stabilisierung und einem Rückgang der Panik und diffusen Ängste geführt. Aufgrund dessen habe die Beschwerdeführerin ihre Medikation, insbesondere wegen enormer Gewichtszunahme, drastisch reduziert, was bald zu einer psychischen Dekompen sation und zu einer mittelschweren de pressiven, angst

- und panikbetonten Episo de geführt habe und eine psychia tri sche Hospitalisation notwendig gemacht habe (vgl. Arztbericht vom 1 4. Juni 201 2, Urk. 7/115/7f.). In der Folge begab sich die Beschwerdeführerin im Rahmen dieses depressiven Zustandsbildes bei agorapho bischen Ängsten mit Panikgefühlen vor dem Hinter grund einer vordiagnosti zier ten posttraumatischen Belastungsstörung vom 17. Au gust 2011 bis 6. Januar 2012 in die K linik C.___ in statio när e Behandlung. Die Ärzte der

C.___ konstatierten in ihrem Austritts bericht vom 6. Januar 2012 (Urk. 7/115/21ff.), im Therapieverlauf hätten sich sympto matisch häufig depressi ve Krisen mit Stimmungsschwankungen, Gefühlen von Erschöpf ung, Überforde rung, Orientierungs-, Perspektiv- und Hilflosigkeit, Ver zweif lung, Ohnmacht, Am bi valenz, Schuld- und Versagensängste sowie eine ambi valente Bindungs- und Beziehungsgestaltung gezeigt. Durch massiv ver nachlässigende und miss bräuchliche Lebensumstände in der Kindheit und Jugend liege eine bindungs traumatische Erfahrung vor, die wahrscheinlich mitverur sa chend auf die ich-strukturellen Defizite in den Bereichen der Bindung, des Selbst wertes sowie der Bedürfniswahrnehmung und -regulation wirke. Unter Einbezug ihrer Lebens geschichte sei es der Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden Ressourcen jedoch möglich gewesen, Erklärungsmodelle und ein Verständnis für sich selbst zu entwickeln sowie fehlgehende Bewältigungsmechanismen zu bear beiten. Die Beschwerdeführerin habe sich sehr therapiemotiviert gezeigt und es sei ihr zuse hends gelungen, sich zu öffnen, sich ver letzlicher zu zeigen und mehr in Kontakt mit sich selbst und ihren wahren Bedürfnissen zu kommen, auch wenn diese Momente mit erneuten instabilen psychischen Phasen einhergegangen seien. Die Ärzte diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig leicht gradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F43.11 [recte: F33. 0 1 ]), eine chroni fi zierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), akzen tuierte Persön lich keitszüge (ICD-10: Z73.1) mit vorwiegend narzisstisch-ab hängigen und ängst lich-vermeidenden Anteilen, differenzialdiagnostisch einen Verdacht auf eine entsprechende kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) sowie Agora phobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01). Während des Klinik aufenthalts habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden . An schlies send sei die Situation durch die Nachbehandler neu zu beurteilen. 3.2

Im Rahmen der aktenbasierten Einschätzung am 17 Juli 2012 (vgl. Feststellungs blatt,

Urk. 7/120) stützte sich RAD-Arzt Dr. D.___ auf die Beurteilung von Dr. B.___, bei dem die Beschwerde führerin letztmals am 1 4. Mai 2012 in Be hand lung gewesen war, ab. Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin als Sekretärin der Fachstelle für Logopädie ab 23. Januar 2012 bis zur Been di gung des Arbeitsver hältnisses per Ende August 2012 eine 30%ige Arbeitsfähig keit. In absehbarer Zeit sei nicht mit einer Er höhung der Einsatzfähigkeit zu rechnen. Die schwere Per sönlichkeitsstörung wirke sich körperlich, geistig und psychisch in hohem Masse hindern d auf Arbeits- und Leistungsfähigkeit vor allem im Team aus, wo sich ten denziell vielfältige destruktive Konflikte ergäben (vgl. Urk. 7/115/7f.). 3.3

Im Rahmen der revisionsweisen Bestätigung der Dreiviertelsrente am 4. Februar 2015 (vgl. Urk. 7/141) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung von Dr. med. E.___, Facharzt Allge meine Innere Medizin, und Psy cho therapeutin lic. phil. F.___, bei denen die Beschwerdeführerin in ambu lanter psychotherapeutischer und psychiatrischer Behand lung war . Diese kon statier ten in ihrem Verlaufsbericht vom 2 1. Januar 2015 (Urk. 7/137), die Leis tungs fähigkeit der Beschwerdeführerin sei durch die Symptomatik sehr beein trächtigt. So seien ihre Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Spon tan aktivi tä ten und ihre Belastbarkeit in Beruf und Alltag stark eingeschränkt. Mittel beein trächtigt seien die Auf fassung, Konzentration, Merkfähigkeit, Grup pen- und Kon takt fähigkeit sowie ihre Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit. Es sei ihr jedoch möglich, die neue Arbeit (beim A.___) in einem wohlwollenden Arbeitsklima und mit eher nie der schwelli gen inhaltlichen Anforderungen in einem 40%-Pensum zu erfüllen. Mit einer Ver besserung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu rechnen. Ziel sei es, die Beschwerde führerin zu stabilisieren und zu unterstützen, sodass sie ihre jetzige Arbeits- und Alltagsfunktionalität erhalten könne. 4. 4.1

Der renten herabsetzenden Verfügung vom 2 8. August 2019 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen der Verlaufsbericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Psy cho therapeutin lic. phil. F.___ vom 1 6. Juli 2018 (Urk. 7/162) sowie die Ein schätzung de r RAD-Ärztin

Dr. med.

H.___, Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/178 S. 4ff.) zu Grunde. 4.2

Seit Juli 2017 ist die Beschwerdeführerin bei Dr. G.___

in ambulanter psy chiatrischer Behand lung . Zusammen mit der Psychotherapeutin lic. phil. F.___ führte d iese

in ihrem Verlaufs bericht vom 1 6. Juli 2018 (Urk. 7/162) aus, der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin habe sich verschlechtert. Die Beschwerdeführerin sei von pr ivaten Ereignissen (Trennung vom Partner, er zwungener Umzug nach Woh nungs kündigung und Abschied von vertrauter Wohnumgebung, familiäre Pro bleme mit Ursprungs familie) völlig überfordert und drohe zu dekompensieren . Ihre existenziellen Ängste würden sich dadurch verstärken, was Auswirkungen auf ihre Konzen tra tions fähigkeit und ihr soziales Verhalten habe. Sie zeige sich häufig sehr ratlos, verzweifelt und hoffnungslos. Dr. G.___ und lic. phil. F.___ hielten fest, die Belastbarkeit in Beruf und Alltag sei nach wie vor stark eingeschränkt. Mittel beeinträchtigt seien die Flexibilität, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbe haup tungs fähigkeit sowie die Gruppen- und Kontaktfähigkeit zu Dritten. Nur noch leicht eingeschränkt sei die Beschwerdeführerin in der Planung und Struk tu rierung von Aufga ben, in den Spontana ktivitäten sowie in Auffassung und Konzentration. Nur mit Mühe könne die Beschwerdeführerin ihre 40%ige Arbeits leis tung aufrechter halten. Zurzeit schaffe sie es nicht vor 11 Uhr die Arbeit anzu treten, da sie unter starkem Mor gen tief leide. Sie habe es in den letzten Monaten jedoch geschafft, ihre Arbeits fähigkeit aufrechtzuerhalten, dies auch deshalb, weil sie an ihrer Arbeits stelle in haltlich nicht sehr gefordert werde. Die Prognose sei schwierig einzu schätzen. Die behandelnde Psychiaterin und Psycho therapeutin

nannten folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeits fähigkeit: - Rezidivierende depressive Störung, zurzeit leicht- bis mittelgradig (ICD-10 : F33.1) mit phobischen Zügen - Chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - Panikattacken und Agoraphobie (ICD-10: F40.01) - Differenzialdiagnostisch kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vor wie gend narzisstisch-abhängigen und ängstlich vermeidenden Anteilen (ICD-10: F61.0). 4.3

Die RAD-Ärztin Dr. H.___ hielt fest, im Rahmen der Rentenrevision sei auf gefallen, dass die Beschwerdeführerin von September bis November 2015 und von Februar bis Juni 2017 einen höheren Verdienst als in ihrem Arbeitsvertrag festgelegt, erzielt habe. Eine erneute Dekompensation des gesundheitlichen Zu standes sei, trotz der zweimaligen monatelangen zusätzlichen Arbeit, nicht ein ge treten. Es sei daher von einer Stabilisierung und leichten Besserung des Ge sund heitszustandes bei gleichbleibenden Diagnosen und kontinuierlicher ambu lanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Therapie auszugehen. Die Ver schlech terung des Gesundheitszustandes, wie von Dr. G.___ und lic. phil. F.___ fest gehalten, sei auf private Ereignisse zurückzuführen. Dr. H.___ kon statierte weiter, angesichts der Verbesserung des Gesundheitszustand e s sei auch dauerhaft ein h öheres Pensum möglich. Es werde ein Aufbau auf ein 60%-Pensum für den vorhandenen Arbeitsplatz empfohlen, gegebenenfalls mit beglei ten dem Jobcoach (vgl. Urk. 7/178). 4.4

Im Rahmen des Einwandverfahrens

reichte die Beschwerdeführerin die Stellung nahme ihrer behandelnden Psychiaterin und Psychotherapeutin vom 29. April 2019 zu den Akten (vgl. Urk. 7/187/9ff.). Diese hielten fest, der Gesund heits zu stand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem Klinikaufenthalt in C.___ nicht stabilisieren können. Allgemein habe sich ihre Symptomatik verschlechtert, ihre depressiven Einschränkungen seien von leichtgradig z u mittelgradig ge stiegen und ihre sozialen Ängste (und damit ihre soziale Isolation) hätten zuge nommen. Sie sei wenig belastbar, schnell erschöpft und überfordert. Zudem sei ihr formales Denken oft eingeschränkt, fokussiert auf ihre Ängste und Situation, was auch ihre Konzentration beeinträchtige. Sie verliere sich sehr schnell in Aufgaben, aus Angst sie zu wenig gut zu machen. Deshalb benötige sie oft sehr viel mehr Zeit. Die Bereitschaft der Beschwerdeführerin, in den Jahren 2015 und 2017 mehr zu arbeiten, habe in keiner Weise mit einer höheren Arbeitsfähigkeit zu tun. Sie sei vielmehr im Zusammenhang mit ihrer Sympto matik zu sehen: Zum einen, ihre Unfähigkeit «Nein» zu sagen, aufgrund ihrer ängstlich-vermeidenden und narzisstisch-abhängigen Persönlichkeits störung und damit verbunden ihre panische Angst, mit einem «Nein» das Wohlwollen ihres Arbeitgebers und der Arbeitskollegin zu verlieren. Zum anderen ihre Angst, ihre Stelle zu verlieren, wenn sie diesem Wunsch - in einer für sie so empfundenen Notsituation des Arbeit gebers - nicht nach kommen würde. Ihre Mehrarbeit hab e sie beide Male an den Rand einer Klinikeinweisung gebracht und zu einer intensivierten psycho therapeutischen Betreuung geführt. Beide Pensen er hö hung en seien gesund heits schädigend gewesen. Eine Mehrbelastung führe bei der Beschwerde führerin immer zu einer eindeutigen Verschlechterung ihres Gesund heitszustand e s und ihrer Symptomatik und gefährde somit ihre bestehende Ar beits fähigkeit . Dr. G.___ und lic. phil. F.___

hiel ten fest, mit ihrer psy chiatrischen Er krank ung sei die Beschwerdeführerin in keiner Weise in der Lage, mehr als 40

% zu arbeiten. 5.

Es steht aufgrund der Akten fest, dass insbesondere eine rezidivierende depressive Störung mit so matischem Syndrom (ICD-10: F33. 0 1), eine chroni fi zierte post trau matische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine Agora phobie mit Panik störung (ICD-10: F40.01) sowie akzentuierte Persön lich keitszüge (ICD-10: Z73.1) mit vor wiegend narzisstisch-abhängigen und ängst lich-vermeidenden Anteilen zur Be gründung (Ver fü gung vom 5.

Februar

2013, Urk. 7/126) und Be stätigung des An spruchs auf eine Dreiviertelrente (Mitteilung vom 4. Februar 2015, Urk. 7/141) führten (vgl. vor stehend E. 3.1). In diagnostischer Hinsicht hat sich der Gesund heitszustand der Be schwerdeführerin daher nicht wesentlich ver ändert (vgl. E. 4.2 hiervor) . Soweit aber

die Ärzte der

C.___ im Januar 2012 Gefühle von Erschöpfung und Überforderung, Orientierungs-, Perspektiv- und Hilflosigkeit sowie Verzweiflung und Versagensängste festhielten (vgl. E: 3.1) und Dr. E.___

im Rahmen seiner Ein schätzung im Januar 2015 eine schwere Beeinträch ti gung der Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit, der Belast barkeit sowie der Spontanaktivitäten und eine mittlere Ein schränkung der Auf fassung, Konzen tration und Merkfähigkeit sowie in der Planung und Struktu rierung von Auf ga ben festhielt (vgl. E. 3.3),

verzeichnete Dr. G.___ im Juli 2017 eine Besserung der funktionellen Ein schränkungen. So schätzte sie nur noch die Belastbar keits minderung als schwer ein und beurteilte die Durchhalte- und Selbstbehaup tungs fähigkeit als mittel schwer beeinträchtigt. Die Auffassung und Konzentration, Spon tan akti vi täten und die Planung und Strukturierung von Aufgaben bewertete sie lediglich noch leicht eingeschränkt (vgl. E. 4.2). Eine Veränderung der gesund heitlichen Ver hältnisse liegt rechtsprechungs gemäss auch bei gleich gebliebenen Diagnosen vor, wenn sich ein Leiden in seiner In tensität und in seinen Aus wir kun gen auf die Arbeitsf ähigkeit verändert hat (vgl. E. 1.3; Urteil des Bundes gerichts 8C_7 47/2011 E. 4.2.2 mit Hinweisen) .

Die Tat sache, dass die Beschwerde führerin in der Lage war, zweimal während mehrerer Monate (September bis November 2015 und Februar bis Juni 2017) ihr Pensum von 40 % auf 60 % zu steigern, bestätigt die von Dr. G.___ festgehaltene Be fund bes serung und spricht

grundsätzlich für eine revisionsrechtlich relevante Verbesserung des Gesund heits zustandes der Be schwerdeführerin. Unklar bleibt indes das Ausmass der Verbesserung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit.

Entgegen der Einschätzung der behandelnden Psychiaterin und Psychotherapeutin, die eine längerfristige Pen sumerhöhung als nicht zumutbar erachteten (vgl. E. 4.2 und E. 4.4), attestierte RAD-Ärztin Dr. H.___ unter Hinweis auf eine aktuelle Verschlechterung des Gesundheits zustandes infolge privater Ereignisse eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.3). Inwieweit für die vorhandenen Einschränkungen primär die Verän derungen im privaten Leben der Beschwerdeführerin (Trennung, Umzug, fami li äre Konflikte) ursächlich wären, lässt sich dem Arztbericht von Dr. G.___ und lic. phil. F.___ nicht entnehmen. Jedenfalls lässt sich die unverändert attestierte Ar beits fähigkeit von 40 % bei objektiv verbesserter Befundlage nicht nach voll zie hen, zumal zeitgleich von schwierigen sozialen Umständen berichtet wurde. In des beruht die Stellungnahme der RAD-Ärztin auf keiner persönlichen Unter suchung und konnte sich diese einzig auf den nicht schlüssigen Bericht von Dr. G.___ und lic. phil. F.___ abstützen. Soweit Anhaltspunkte für eine in validenver siche rungsrechtlich beachtliche Verbesserung vor liegen,

eine abschliessende Beurtei lung indes nicht möglich ist, sind weitere Sachverhaltsabklärungen angezeigt. Dies umso mehr, als eine g utachterliche Abklärung noch nie durchgeführt wurde. Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache einge treten oder der Sachverhalt ungenügen d festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Ver fü gung vom 2 8. August 2019 an die Beschwerde gegnerin zurückzu weisen zur umfassenden, rechtsgenüglichen medi zinischen Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Gestützt auf diese Abklärungen wird sie in Berück sichtigung des gesundheitlichen Verlaufs er neut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführer in zu entscheiden haben.

Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6. 6.1

D a es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Ver bin dung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2' 2 00 . --

(inkl. Baraus lagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. August 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückge wie sen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Renten anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 1 41 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hinge gen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich geblie benen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.4 ) bildet

die auf eingehender medizinischer Ab klärung fussende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5.

Februar

2013 (Urk. 7/ 12

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 2 8. August

2019 (Urk.

2) hielt die Be schwer de gegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit September 2015 verbessert habe. Eine erneute Dekompensation des gesundheitlichen Zustandes sei, trotz der zwei maligen monatelangen zusätzlichen Arbeit, nicht eingetreten. Der Beschwer de führerin sei die Tätigkeit als Mitarbeiterin im Sekretariat oder eine vergleichbare Tätigkeit zu 60 % zumutbar. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 25. Sep tember 2019 (Urk.

1) zusammengefasst geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert. Mit der temporären Pensumserhöhung

- sie habe den Ausfall einer Arbeitskollegin kompensiert

- sei s ie deutlich überfordert und überlastet gewesen (S. 3) . Im Übrigen könne die Beschwerdegegnerin die bisherige Qualifi ka tion als Vollerwerbstätige nicht ohne Grund abändern und ihren Status von 100 % erwerbstätig auf 90 % erwerbstätig reduzieren (S. 10). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die der Beschwerdeführerin zugesprochene Drei viertelsrente zu Recht auf eine Viertelsrente reduziert wurde. Zeitliche Vergleichs ba sis für die Beurteilung einer Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art.

17 Abs. 1 ATSG (vgl. E.

E. 6 ), mit welcher ein Invaliditäts grad von 6

E. 6.1 D a es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r Beschwerde gegnerin aufzuerlegen.

E. 6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Ver bin dung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2' 2 00 . --

(inkl. Baraus lagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. August 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückge wie sen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Renten anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

E. 8 % und damit der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab Mai 2012

im Rahmen des im Februar 2012 ange hobenen amtli chen Revisions verfahrens festgestellt wurde . 3.

Zu diesem Zeitpunkt lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte vor: 3.1

Gemäss ihrem behandelnden Psychiater Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, habe d ie Arbeitsaufnahme bei der Fach stelle für Logopädie der Stadt Z.___ ab 1. Juli 2010 in einem 60%-Pensum anfänglich zu einer psychischen Stabilisierung und einem Rückgang der Panik und diffusen Ängste geführt. Aufgrund dessen habe die Beschwerdeführerin ihre Medikation, insbesondere wegen enormer Gewichtszunahme, drastisch reduziert, was bald zu einer psychischen Dekompen sation und zu einer mittelschweren de pressiven, angst

- und panikbetonten Episo de geführt habe und eine psychia tri sche Hospitalisation notwendig gemacht habe (vgl. Arztbericht vom 1 4. Juni 201 2, Urk. 7/115/7f.). In der Folge begab sich die Beschwerdeführerin im Rahmen dieses depressiven Zustandsbildes bei agorapho bischen Ängsten mit Panikgefühlen vor dem Hinter grund einer vordiagnosti zier ten posttraumatischen Belastungsstörung vom 17. Au gust 2011 bis 6. Januar 2012 in die K linik C.___ in statio när e Behandlung. Die Ärzte der

C.___ konstatierten in ihrem Austritts bericht vom 6. Januar 2012 (Urk. 7/115/21ff.), im Therapieverlauf hätten sich sympto matisch häufig depressi ve Krisen mit Stimmungsschwankungen, Gefühlen von Erschöpf ung, Überforde rung, Orientierungs-, Perspektiv- und Hilflosigkeit, Ver zweif lung, Ohnmacht, Am bi valenz, Schuld- und Versagensängste sowie eine ambi valente Bindungs- und Beziehungsgestaltung gezeigt. Durch massiv ver nachlässigende und miss bräuchliche Lebensumstände in der Kindheit und Jugend liege eine bindungs traumatische Erfahrung vor, die wahrscheinlich mitverur sa chend auf die ich-strukturellen Defizite in den Bereichen der Bindung, des Selbst wertes sowie der Bedürfniswahrnehmung und -regulation wirke. Unter Einbezug ihrer Lebens geschichte sei es der Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden Ressourcen jedoch möglich gewesen, Erklärungsmodelle und ein Verständnis für sich selbst zu entwickeln sowie fehlgehende Bewältigungsmechanismen zu bear beiten. Die Beschwerdeführerin habe sich sehr therapiemotiviert gezeigt und es sei ihr zuse hends gelungen, sich zu öffnen, sich ver letzlicher zu zeigen und mehr in Kontakt mit sich selbst und ihren wahren Bedürfnissen zu kommen, auch wenn diese Momente mit erneuten instabilen psychischen Phasen einhergegangen seien. Die Ärzte diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig leicht gradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F43.11 [recte: F33. 0 1 ]), eine chroni fi zierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), akzen tuierte Persön lich keitszüge (ICD-10: Z73.1) mit vorwiegend narzisstisch-ab hängigen und ängst lich-vermeidenden Anteilen, differenzialdiagnostisch einen Verdacht auf eine entsprechende kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) sowie Agora phobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01). Während des Klinik aufenthalts habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden . An schlies send sei die Situation durch die Nachbehandler neu zu beurteilen. 3.2

Im Rahmen der aktenbasierten Einschätzung am 17 Juli 2012 (vgl. Feststellungs blatt,

Urk. 7/120) stützte sich RAD-Arzt Dr. D.___ auf die Beurteilung von Dr. B.___, bei dem die Beschwerde führerin letztmals am 1 4. Mai 2012 in Be hand lung gewesen war, ab. Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin als Sekretärin der Fachstelle für Logopädie ab 23. Januar 2012 bis zur Been di gung des Arbeitsver hältnisses per Ende August 2012 eine 30%ige Arbeitsfähig keit. In absehbarer Zeit sei nicht mit einer Er höhung der Einsatzfähigkeit zu rechnen. Die schwere Per sönlichkeitsstörung wirke sich körperlich, geistig und psychisch in hohem Masse hindern d auf Arbeits- und Leistungsfähigkeit vor allem im Team aus, wo sich ten denziell vielfältige destruktive Konflikte ergäben (vgl. Urk. 7/115/7f.). 3.3

Im Rahmen der revisionsweisen Bestätigung der Dreiviertelsrente am 4. Februar 2015 (vgl. Urk. 7/141) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung von Dr. med. E.___, Facharzt Allge meine Innere Medizin, und Psy cho therapeutin lic. phil. F.___, bei denen die Beschwerdeführerin in ambu lanter psychotherapeutischer und psychiatrischer Behand lung war . Diese kon statier ten in ihrem Verlaufsbericht vom 2 1. Januar 2015 (Urk. 7/137), die Leis tungs fähigkeit der Beschwerdeführerin sei durch die Symptomatik sehr beein trächtigt. So seien ihre Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Spon tan aktivi tä ten und ihre Belastbarkeit in Beruf und Alltag stark eingeschränkt. Mittel beein trächtigt seien die Auf fassung, Konzentration, Merkfähigkeit, Grup pen- und Kon takt fähigkeit sowie ihre Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit. Es sei ihr jedoch möglich, die neue Arbeit (beim A.___) in einem wohlwollenden Arbeitsklima und mit eher nie der schwelli gen inhaltlichen Anforderungen in einem 40%-Pensum zu erfüllen. Mit einer Ver besserung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu rechnen. Ziel sei es, die Beschwerde führerin zu stabilisieren und zu unterstützen, sodass sie ihre jetzige Arbeits- und Alltagsfunktionalität erhalten könne. 4. 4.1

Der renten herabsetzenden Verfügung vom 2 8. August 2019 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen der Verlaufsbericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Psy cho therapeutin lic. phil. F.___ vom 1 6. Juli 2018 (Urk. 7/162) sowie die Ein schätzung de r RAD-Ärztin

Dr. med.

H.___, Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/178 S. 4ff.) zu Grunde. 4.2

Seit Juli 2017 ist die Beschwerdeführerin bei Dr. G.___

in ambulanter psy chiatrischer Behand lung . Zusammen mit der Psychotherapeutin lic. phil. F.___ führte d iese

in ihrem Verlaufs bericht vom 1 6. Juli 2018 (Urk. 7/162) aus, der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin habe sich verschlechtert. Die Beschwerdeführerin sei von pr ivaten Ereignissen (Trennung vom Partner, er zwungener Umzug nach Woh nungs kündigung und Abschied von vertrauter Wohnumgebung, familiäre Pro bleme mit Ursprungs familie) völlig überfordert und drohe zu dekompensieren . Ihre existenziellen Ängste würden sich dadurch verstärken, was Auswirkungen auf ihre Konzen tra tions fähigkeit und ihr soziales Verhalten habe. Sie zeige sich häufig sehr ratlos, verzweifelt und hoffnungslos. Dr. G.___ und lic. phil. F.___ hielten fest, die Belastbarkeit in Beruf und Alltag sei nach wie vor stark eingeschränkt. Mittel beeinträchtigt seien die Flexibilität, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbe haup tungs fähigkeit sowie die Gruppen- und Kontaktfähigkeit zu Dritten. Nur noch leicht eingeschränkt sei die Beschwerdeführerin in der Planung und Struk tu rierung von Aufga ben, in den Spontana ktivitäten sowie in Auffassung und Konzentration. Nur mit Mühe könne die Beschwerdeführerin ihre 40%ige Arbeits leis tung aufrechter halten. Zurzeit schaffe sie es nicht vor 11 Uhr die Arbeit anzu treten, da sie unter starkem Mor gen tief leide. Sie habe es in den letzten Monaten jedoch geschafft, ihre Arbeits fähigkeit aufrechtzuerhalten, dies auch deshalb, weil sie an ihrer Arbeits stelle in haltlich nicht sehr gefordert werde. Die Prognose sei schwierig einzu schätzen. Die behandelnde Psychiaterin und Psycho therapeutin

nannten folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeits fähigkeit: - Rezidivierende depressive Störung, zurzeit leicht- bis mittelgradig (ICD-10 : F33.1) mit phobischen Zügen - Chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - Panikattacken und Agoraphobie (ICD-10: F40.01) - Differenzialdiagnostisch kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vor wie gend narzisstisch-abhängigen und ängstlich vermeidenden Anteilen (ICD-10: F61.0). 4.3

Die RAD-Ärztin Dr. H.___ hielt fest, im Rahmen der Rentenrevision sei auf gefallen, dass die Beschwerdeführerin von September bis November 2015 und von Februar bis Juni 2017 einen höheren Verdienst als in ihrem Arbeitsvertrag festgelegt, erzielt habe. Eine erneute Dekompensation des gesundheitlichen Zu standes sei, trotz der zweimaligen monatelangen zusätzlichen Arbeit, nicht ein ge treten. Es sei daher von einer Stabilisierung und leichten Besserung des Ge sund heitszustandes bei gleichbleibenden Diagnosen und kontinuierlicher ambu lanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Therapie auszugehen. Die Ver schlech terung des Gesundheitszustandes, wie von Dr. G.___ und lic. phil. F.___ fest gehalten, sei auf private Ereignisse zurückzuführen. Dr. H.___ kon statierte weiter, angesichts der Verbesserung des Gesundheitszustand e s sei auch dauerhaft ein h öheres Pensum möglich. Es werde ein Aufbau auf ein 60%-Pensum für den vorhandenen Arbeitsplatz empfohlen, gegebenenfalls mit beglei ten dem Jobcoach (vgl. Urk. 7/178). 4.4

Im Rahmen des Einwandverfahrens

reichte die Beschwerdeführerin die Stellung nahme ihrer behandelnden Psychiaterin und Psychotherapeutin vom 29. April 2019 zu den Akten (vgl. Urk. 7/187/9ff.). Diese hielten fest, der Gesund heits zu stand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem Klinikaufenthalt in C.___ nicht stabilisieren können. Allgemein habe sich ihre Symptomatik verschlechtert, ihre depressiven Einschränkungen seien von leichtgradig z u mittelgradig ge stiegen und ihre sozialen Ängste (und damit ihre soziale Isolation) hätten zuge nommen. Sie sei wenig belastbar, schnell erschöpft und überfordert. Zudem sei ihr formales Denken oft eingeschränkt, fokussiert auf ihre Ängste und Situation, was auch ihre Konzentration beeinträchtige. Sie verliere sich sehr schnell in Aufgaben, aus Angst sie zu wenig gut zu machen. Deshalb benötige sie oft sehr viel mehr Zeit. Die Bereitschaft der Beschwerdeführerin, in den Jahren 2015 und 2017 mehr zu arbeiten, habe in keiner Weise mit einer höheren Arbeitsfähigkeit zu tun. Sie sei vielmehr im Zusammenhang mit ihrer Sympto matik zu sehen: Zum einen, ihre Unfähigkeit «Nein» zu sagen, aufgrund ihrer ängstlich-vermeidenden und narzisstisch-abhängigen Persönlichkeits störung und damit verbunden ihre panische Angst, mit einem «Nein» das Wohlwollen ihres Arbeitgebers und der Arbeitskollegin zu verlieren. Zum anderen ihre Angst, ihre Stelle zu verlieren, wenn sie diesem Wunsch - in einer für sie so empfundenen Notsituation des Arbeit gebers - nicht nach kommen würde. Ihre Mehrarbeit hab e sie beide Male an den Rand einer Klinikeinweisung gebracht und zu einer intensivierten psycho therapeutischen Betreuung geführt. Beide Pensen er hö hung en seien gesund heits schädigend gewesen. Eine Mehrbelastung führe bei der Beschwerde führerin immer zu einer eindeutigen Verschlechterung ihres Gesund heitszustand e s und ihrer Symptomatik und gefährde somit ihre bestehende Ar beits fähigkeit . Dr. G.___ und lic. phil. F.___

hiel ten fest, mit ihrer psy chiatrischen Er krank ung sei die Beschwerdeführerin in keiner Weise in der Lage, mehr als 40

% zu arbeiten. 5.

Es steht aufgrund der Akten fest, dass insbesondere eine rezidivierende depressive Störung mit so matischem Syndrom (ICD-10: F33. 0 1), eine chroni fi zierte post trau matische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine Agora phobie mit Panik störung (ICD-10: F40.01) sowie akzentuierte Persön lich keitszüge (ICD-10: Z73.1) mit vor wiegend narzisstisch-abhängigen und ängst lich-vermeidenden Anteilen zur Be gründung (Ver fü gung vom 5.

Februar

2013, Urk. 7/126) und Be stätigung des An spruchs auf eine Dreiviertelrente (Mitteilung vom 4. Februar 2015, Urk. 7/141) führten (vgl. vor stehend E. 3.1). In diagnostischer Hinsicht hat sich der Gesund heitszustand der Be schwerdeführerin daher nicht wesentlich ver ändert (vgl. E. 4.2 hiervor) . Soweit aber

die Ärzte der

C.___ im Januar 2012 Gefühle von Erschöpfung und Überforderung, Orientierungs-, Perspektiv- und Hilflosigkeit sowie Verzweiflung und Versagensängste festhielten (vgl. E: 3.1) und Dr. E.___

im Rahmen seiner Ein schätzung im Januar 2015 eine schwere Beeinträch ti gung der Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit, der Belast barkeit sowie der Spontanaktivitäten und eine mittlere Ein schränkung der Auf fassung, Konzen tration und Merkfähigkeit sowie in der Planung und Struktu rierung von Auf ga ben festhielt (vgl. E. 3.3),

verzeichnete Dr. G.___ im Juli 2017 eine Besserung der funktionellen Ein schränkungen. So schätzte sie nur noch die Belastbar keits minderung als schwer ein und beurteilte die Durchhalte- und Selbstbehaup tungs fähigkeit als mittel schwer beeinträchtigt. Die Auffassung und Konzentration, Spon tan akti vi täten und die Planung und Strukturierung von Aufgaben bewertete sie lediglich noch leicht eingeschränkt (vgl. E. 4.2). Eine Veränderung der gesund heitlichen Ver hältnisse liegt rechtsprechungs gemäss auch bei gleich gebliebenen Diagnosen vor, wenn sich ein Leiden in seiner In tensität und in seinen Aus wir kun gen auf die Arbeitsf ähigkeit verändert hat (vgl. E. 1.3; Urteil des Bundes gerichts 8C_7 47/2011 E. 4.2.2 mit Hinweisen) .

Die Tat sache, dass die Beschwerde führerin in der Lage war, zweimal während mehrerer Monate (September bis November 2015 und Februar bis Juni 2017) ihr Pensum von 40 % auf 60 % zu steigern, bestätigt die von Dr. G.___ festgehaltene Be fund bes serung und spricht

grundsätzlich für eine revisionsrechtlich relevante Verbesserung des Gesund heits zustandes der Be schwerdeführerin. Unklar bleibt indes das Ausmass der Verbesserung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit.

Entgegen der Einschätzung der behandelnden Psychiaterin und Psychotherapeutin, die eine längerfristige Pen sumerhöhung als nicht zumutbar erachteten (vgl. E. 4.2 und E. 4.4), attestierte RAD-Ärztin Dr. H.___ unter Hinweis auf eine aktuelle Verschlechterung des Gesundheits zustandes infolge privater Ereignisse eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.3). Inwieweit für die vorhandenen Einschränkungen primär die Verän derungen im privaten Leben der Beschwerdeführerin (Trennung, Umzug, fami li äre Konflikte) ursächlich wären, lässt sich dem Arztbericht von Dr. G.___ und lic. phil. F.___ nicht entnehmen. Jedenfalls lässt sich die unverändert attestierte Ar beits fähigkeit von 40 % bei objektiv verbesserter Befundlage nicht nach voll zie hen, zumal zeitgleich von schwierigen sozialen Umständen berichtet wurde. In des beruht die Stellungnahme der RAD-Ärztin auf keiner persönlichen Unter suchung und konnte sich diese einzig auf den nicht schlüssigen Bericht von Dr. G.___ und lic. phil. F.___ abstützen. Soweit Anhaltspunkte für eine in validenver siche rungsrechtlich beachtliche Verbesserung vor liegen,

eine abschliessende Beurtei lung indes nicht möglich ist, sind weitere Sachverhaltsabklärungen angezeigt. Dies umso mehr, als eine g utachterliche Abklärung noch nie durchgeführt wurde. Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache einge treten oder der Sachverhalt ungenügen d festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Ver fü gung vom 2 8. August 2019 an die Beschwerde gegnerin zurückzu weisen zur umfassenden, rechtsgenüglichen medi zinischen Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Gestützt auf diese Abklärungen wird sie in Berück sichtigung des gesundheitlichen Verlaufs er neut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführer in zu entscheiden haben.

Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6.

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1971, arbeitete von Januar 2004 bis Ende September 2006 als Marketingspezialistin bei der Y.___ AG in einem 9 0%-Pen sum ( Urk.  7/9, Urk.  7/ 10 ).      Am 19. April 2006 ( Eingangsdatum ) meldete sich die Versicherte bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Depressio nen und Angstzustände als Folge einer p osttraumatischen Belastungsstörung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche rung an (Urk. 7/2). Nach Durch füh rung diverser beruflicher Massnahmen ( Urk.  7/15, Urk.  7/28, Urk.  7/42, Urk. 7/64) sprach d ie IV-Stelle der Versicherten ausgehend von einem Invalidi täts grad von 90  % mit Verfügung en vom 1 6 .  Dezember 2008 und 15. Januar 2009 rückwir kend vom 1. Juli 2006 bis 3
  2. Dezember 2007 eine ganze Rente und ab
  3. Januar 2008 eine halbe Rente zu ( Urk. 7/89-91, Urk.  7/84), welche sie revisionsweise mit Mit teilung vom 2. Au gust 2010 bestätigte ( Urk.  7/103). Aufgrund einer am 18.   Febru ar 2018 (Urk. 7/108) dargelegten erheblichen Verschlechterung des Gesund heitszu stand e s erhöhte die IV-Stelle mit Verfügung vom
  4. Februar 2013 den Anspruch vom
  5. Februar bis 3
  6. April 20 12 auf eine ganze Rente und ab
  7. Mai 2012 auf eine Dreiviertelsrente (Urk.  7/126-127 ) . Bei einem Invaliditätsgrad von 60  % be stätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom
  8. Februar 2015 die bis he rige Invaliden rente ( Urk.  7/141).      Von Dezember 2010 bis Ende August 2012 war die Versicherte als Sach be ar beiterin Schulsekretariat beim Schulamt der Stadt Z.___ in einem 60%-Pensum an gestellt ( Urk.  7/110, Urk.  7/118 ). Seit Ende Mai 201 3 ist die Versicherte als Mit arbeiterin im Sekretariat beim Verband A.___ in einem 40%-Pensum angestellt ( Urk.  7/128/5) . 1.2      Im April 2018 leitete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 7/148) und nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor. Sie holte den Verlaufsbericht der behandelnden Ärzt in (Urk. 7/162 ), die Be rufs unterlagen ( Urk.  7/152-160, Urk.  7/171) sowie einen Aus zug aus dem Indivi duellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/149) ein. Ausgehend da von, dass der Versicherten in einer leidensangepassten Tätig keit ein 60%-Pensum zu mutbar sei, stellte die IV -Stelle mit Vorbescheid vom 18.  Februar   2019 die Reduktion der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine Viertels rente in Aus sicht (Urk.  7/179). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 1
  9. April 2019 (Urk.   7/185) sowie ergänzend am
  10. und 2
  11. Mai 2019 ( Urk.  7/186 , Urk.  7/189) mit diversen Beilagen ( Urk.  7/187f., Urk.  7/190ff.) Einwand. Mit Ver fügung vom 2
  12. August 2019 reduzierte die IV-Stelle wie vorbeschieden die bis he rige Drei viertelsrente per ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf eine Viertelsrente (Urk. 2).
  13. Hiergegen erhob die Versicherte unter Beilage diverser Arz t berichte ( Urk.  3/3-14) mit Eingabe vom 25. September 2019 Beschwerde und beantragte, die an ge fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Be schwer degegnerin sei zu ver pflich ten, ihr weiterhin eine Dreiviertelsrente auszu richten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Ab klärung des Gesundheits zustande s an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).      Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3
  14. Oktober 2019 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom
  15. November 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8). Mit Schreiben vom 2
  16. Mai 2020 leg itimierte sich Rechtsanwalt Viktor Györffy als neuer Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ( Urk.  10).
  17. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  18. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). 1.3      Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 1 41 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hinge gen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich geblie benen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4      Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustand e s) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.5      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
  19. 2.1      In der angefochtenen Verfügung vom 2
  20. August   2019 ( Urk.  2) hielt die Be schwer de gegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit September 2015 verbessert habe. Eine erneute Dekompensation des gesundheitlichen Zustandes sei, trotz der zwei maligen monatelangen zusätzlichen Arbeit, nicht eingetreten. Der Beschwer de führerin sei die Tätigkeit als Mitarbeiterin im Sekretariat oder eine vergleichbare Tätigkeit zu 60  % zumutbar. 2.2      Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 25. Sep tember 2019 ( Urk.  1) zusammengefasst geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert. Mit der temporären Pensumserhöhung - sie habe den Ausfall einer Arbeitskollegin kompensiert - sei s ie deutlich überfordert und überlastet gewesen (S. 3) . Im Übrigen könne die Beschwerdegegnerin die bisherige Qualifi ka tion als Vollerwerbstätige nicht ohne Grund abändern und ihren Status von 100  % erwerbstätig auf 90  % erwerbstätig reduzieren (S. 10). 2.3      Strittig und zu prüfen ist, ob die der Beschwerdeführerin zugesprochene Drei viertelsrente zu Recht auf eine Viertelsrente reduziert wurde. Zeitliche Vergleichs ba sis für die Beurteilung einer Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art.   17 Abs.  1 ATSG (vgl.  E.  1.4 ) bildet die auf eingehender medizinischer Ab klärung fussende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
  21. Februar   2013 (Urk. 7/ 12 6 ), mit welcher ein Invaliditäts grad von 6 8  % und damit der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab Mai 2012 im Rahmen des im Februar 2012 ange hobenen amtli chen Revisions verfahrens festgestellt wurde .
  22. Zu diesem Zeitpunkt lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte vor: 3.1      Gemäss ihrem behandelnden Psychiater Dr. med. B.___ , Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, habe d ie Arbeitsaufnahme bei der Fach stelle für Logopädie der Stadt Z.___ ab
  23. Juli 2010 in einem 60%-Pensum anfänglich zu einer psychischen Stabilisierung und einem Rückgang der Panik und diffusen Ängste geführt. Aufgrund dessen habe die Beschwerdeführerin ihre Medikation, insbesondere wegen enormer Gewichtszunahme, drastisch reduziert, was bald zu einer psychischen Dekompen sation und zu einer mittelschweren de pressiven, angst - und panikbetonten Episo de geführt habe und eine psychia tri sche Hospitalisation notwendig gemacht habe (vgl. Arztbericht vom 1
  24. Juni 201 2, Urk.  7/115/7f.). In der Folge begab sich die Beschwerdeführerin im Rahmen dieses depressiven Zustandsbildes bei agorapho bischen Ängsten mit Panikgefühlen vor dem Hinter grund einer vordiagnosti zier ten posttraumatischen Belastungsstörung vom 17. Au gust 2011 bis
  25. Januar 2012 in die K linik C.___ in statio när e Behandlung. Die Ärzte der C.___ konstatierten in ihrem Austritts bericht vom
  26. Januar 2012 (Urk. 7/115/21ff.), im Therapieverlauf hätten sich sympto matisch häufig depressi ve Krisen mit Stimmungsschwankungen, Gefühlen von Erschöpf ung, Überforde rung, Orientierungs-, Perspektiv- und Hilflosigkeit, Ver zweif lung, Ohnmacht, Am bi valenz, Schuld- und Versagensängste sowie eine ambi valente Bindungs- und Beziehungsgestaltung gezeigt. Durch massiv ver nachlässigende und miss bräuchliche Lebensumstände in der Kindheit und Jugend liege eine bindungs traumatische Erfahrung vor, die wahrscheinlich mitverur sa chend auf die ich-strukturellen Defizite in den Bereichen der Bindung, des Selbst wertes sowie der Bedürfniswahrnehmung und -regulation wirke. Unter Einbezug ihrer Lebens geschichte sei es der Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden Ressourcen jedoch möglich gewesen, Erklärungsmodelle und ein Verständnis für sich selbst zu entwickeln sowie fehlgehende Bewältigungsmechanismen zu bear beiten. Die Beschwerdeführerin habe sich sehr therapiemotiviert gezeigt und es sei ihr zuse hends gelungen, sich zu öffnen, sich ver letzlicher zu zeigen und mehr in Kontakt mit sich selbst und ihren wahren Bedürfnissen zu kommen, auch wenn diese Momente mit erneuten instabilen psychischen Phasen einhergegangen seien. Die Ärzte diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig leicht gradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F43.11 [recte: F33. 0 1 ] ), eine chroni fi zierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), akzen tuierte Persön lich keitszüge (ICD-10: Z73.1) mit vorwiegend narzisstisch-ab hängigen und ängst lich-vermeidenden Anteilen, differenzialdiagnostisch einen Verdacht auf eine entsprechende kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) sowie Agora phobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01). Während des Klinik aufenthalts habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden . An schlies send sei die Situation durch die Nachbehandler neu zu beurteilen. 3.2      Im Rahmen der aktenbasierten Einschätzung am 17 Juli 2012 (vgl. Feststellungs blatt, Urk.  7/120) stützte sich RAD-Arzt Dr.  D.___ auf die Beurteilung von Dr.  B.___ , bei dem die Beschwerde führerin letztmals am 1
  27. Mai 2012 in Be hand lung gewesen war, ab. Dr.  B.___ attestierte der Beschwerdeführerin als Sekretärin der Fachstelle für Logopädie ab
  28. Januar 2012 bis zur Been di gung des Arbeitsver hältnisses per Ende August 2012 eine 30%ige Arbeitsfähig keit. In absehbarer Zeit sei nicht mit einer Er höhung der Einsatzfähigkeit zu rechnen. Die schwere Per sönlichkeitsstörung wirke sich körperlich, geistig und psychisch in hohem Masse hindern d auf Arbeits- und Leistungsfähigkeit vor allem im Team aus, wo sich ten denziell vielfältige destruktive Konflikte ergäben (vgl. Urk.  7/115/7f.). 3.3      Im Rahmen der revisionsweisen Bestätigung der Dreiviertelsrente am
  29. Februar 2015 (vgl. Urk.  7/141) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung von Dr. med. E.___ , Facharzt Allge meine Innere Medizin, und Psy cho therapeutin lic. phil. F.___ , bei denen die Beschwerdeführerin in ambu lanter psychotherapeutischer und psychiatrischer Behand lung war . Diese kon statier ten in ihrem Verlaufsbericht vom 2
  30. Januar 2015 ( Urk.  7/137), die Leis tungs fähigkeit der Beschwerdeführerin sei durch die Symptomatik sehr beein trächtigt. So seien ihre Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Spon tan aktivi tä ten und ihre Belastbarkeit in Beruf und Alltag stark eingeschränkt. Mittel beein trächtigt seien die Auf fassung, Konzentration, Merkfähigkeit, Grup pen- und Kon takt fähigkeit sowie ihre Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit. Es sei ihr jedoch möglich , die neue Arbeit (beim A.___ ) in einem wohlwollenden Arbeitsklima und mit eher nie der schwelli gen inhaltlichen Anforderungen in einem 40%-Pensum zu erfüllen. Mit einer Ver besserung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu rechnen. Ziel sei es, die Beschwerde führerin zu stabilisieren und zu unterstützen, sodass sie ihre jetzige Arbeits- und Alltagsfunktionalität erhalten könne.
  31. 4.1      Der renten herabsetzenden Verfügung vom 2
  32. August 2019 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen der Verlaufsbericht der behandelnden Psychiaterin Dr.  med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Psy cho therapeutin lic. phil. F.___ vom 1
  33. Juli 2018 ( Urk.  7/162) sowie die Ein schätzung de r RAD-Ärztin Dr.  med. H.___ , Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie , (vgl. Feststellungsblatt, Urk.  7/178 S. 4ff. ) zu Grunde. 4.2      Seit Juli 2017 ist die Beschwerdeführerin bei Dr.  G.___ in ambulanter psy chiatrischer Behand lung . Zusammen mit der Psychotherapeutin lic. phil. F.___ führte d iese in ihrem Verlaufs bericht vom 1
  34. Juli 2018 ( Urk.  7/162) aus , der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin habe sich verschlechtert. Die Beschwerdeführerin sei von pr ivaten Ereignissen (Trennung vom Partner, er zwungener Umzug nach Woh nungs kündigung und Abschied von vertrauter Wohnumgebung, familiäre Pro bleme mit Ursprungs familie) völlig überfordert und drohe zu dekompensieren . Ihre existenziellen Ängste würden sich dadurch verstärken, was Auswirkungen auf ihre Konzen tra tions fähigkeit und ihr soziales Verhalten habe. Sie zeige sich häufig sehr ratlos, verzweifelt und hoffnungslos. Dr.  G.___ und lic. phil. F.___ hielten fest, die Belastbarkeit in Beruf und Alltag sei nach wie vor stark eingeschränkt. Mittel beeinträchtigt seien die Flexibilität, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbe haup tungs fähigkeit sowie die Gruppen- und Kontaktfähigkeit zu Dritten. Nur noch leicht eingeschränkt sei die Beschwerdeführerin in der Planung und Struk tu rierung von Aufga ben, in den Spontana ktivitäten sowie in Auffassung und Konzentration. Nur mit Mühe könne die Beschwerdeführerin ihre 40%ige Arbeits leis tung aufrechter halten. Zurzeit schaffe sie es nicht vor 11 Uhr die Arbeit anzu treten, da sie unter starkem Mor gen tief leide. Sie habe es in den letzten Monaten jedoch geschafft, ihre Arbeits fähigkeit aufrechtzuerhalten, dies auch deshalb, weil sie an ihrer Arbeits stelle in haltlich nicht sehr gefordert werde. Die Prognose sei schwierig einzu schätzen. Die behandelnde Psychiaterin und Psycho therapeutin nannten folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeits fähigkeit: - Rezidivierende depressive Störung, zurzeit leicht- bis mittelgradig (ICD-10 : F33.1) mit phobischen Zügen - Chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - Panikattacken und Agoraphobie (ICD-10: F40.01) - Differenzialdiagnostisch kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vor wie gend narzisstisch-abhängigen und ängstlich vermeidenden Anteilen (ICD-10: F61.0). 4.3      Die RAD-Ärztin Dr.  H.___ hielt fest, im Rahmen der Rentenrevision sei auf gefallen, dass die Beschwerdeführerin von September bis November 2015 und von Februar bis Juni 2017 einen höheren Verdienst als in ihrem Arbeitsvertrag festgelegt, erzielt habe. Eine erneute Dekompensation des gesundheitlichen Zu standes sei, trotz der zweimaligen monatelangen zusätzlichen Arbeit, nicht ein ge treten. Es sei daher von einer Stabilisierung und leichten Besserung des Ge sund heitszustandes bei gleichbleibenden Diagnosen und kontinuierlicher ambu lanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Therapie auszugehen. Die Ver schlech terung des Gesundheitszustandes, wie von Dr.  G.___ und lic. phil. F.___ fest gehalten, sei auf private Ereignisse zurückzuführen. Dr.  H.___ kon statierte weiter, angesichts der Verbesserung des Gesundheitszustand e s sei auch dauerhaft ein h öheres Pensum möglich. Es werde ein Aufbau auf ein 60%-Pensum für den vorhandenen Arbeitsplatz empfohlen, gegebenenfalls mit beglei ten dem Jobcoach (vgl. Urk.  7/178). 4.4      Im Rahmen des Einwandverfahrens reichte die Beschwerdeführerin die Stellung nahme ihrer behandelnden Psychiaterin und Psychotherapeutin vom 29.  April 2019 zu den Akten (vgl. Urk.  7/187/9ff.). Diese hielten fest, der Gesund heits zu stand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem Klinikaufenthalt in C.___ nicht stabilisieren können. Allgemein habe sich ihre Symptomatik verschlechtert, ihre depressiven Einschränkungen seien von leichtgradig z u mittelgradig ge stiegen und ihre sozialen Ängste (und damit ihre soziale Isolation) hätten zuge nommen. Sie sei wenig belastbar, schnell erschöpft und überfordert. Zudem sei ihr formales Denken oft eingeschränkt, fokussiert auf ihre Ängste und Situation, was auch ihre Konzentration beeinträchtige. Sie verliere sich sehr schnell in Aufgaben, aus Angst sie zu wenig gut zu machen. Deshalb benötige sie oft sehr viel mehr Zeit. Die Bereitschaft der Beschwerdeführerin , in den Jahren 2015 und 2017 mehr zu arbeiten , habe in keiner Weise mit einer höheren Arbeitsfähigkeit zu tun. Sie sei vielmehr im Zusammenhang mit ihrer Sympto matik zu sehen: Zum einen, ihre Unfähigkeit «Nein» zu sagen, aufgrund ihrer ängstlich-vermeidenden und narzisstisch-abhängigen Persönlichkeits störung und damit verbunden ihre panische Angst , mit einem «Nein» das Wohlwollen ihres Arbeitgebers und der Arbeitskollegin zu verlieren. Zum anderen ihre Angst, ihre Stelle zu verlieren, wenn sie diesem Wunsch - in einer für sie so empfundenen Notsituation des Arbeit gebers - nicht nach kommen würde. Ihre Mehrarbeit hab e sie beide Male an den Rand einer Klinikeinweisung gebracht und zu einer intensivierten psycho therapeutischen Betreuung geführt. Beide Pensen er hö hung en seien gesund heits schädigend gewesen. Eine Mehrbelastung führe bei der Beschwerde führerin immer zu einer eindeutigen Verschlechterung ihres Gesund heitszustand e s und ihrer Symptomatik und gefährde somit ihre bestehende Ar beits fähigkeit . Dr.  G.___ und lic. phil. F.___ hiel ten fest , mit ihrer psy chiatrischen Er krank ung sei die Beschwerdeführerin in keiner Weise in der Lage, mehr als 40   % zu arbeiten.
  35. Es steht aufgrund der Akten fest, dass insbesondere eine rezidivierende depressive Störung mit so matischem Syndrom (ICD-10: F33. 0 1 ), eine chroni fi zierte post trau matische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine Agora phobie mit Panik störung (ICD-10: F40.01) sowie akzentuierte Persön lich keitszüge (ICD-10: Z73.1) mit vor wiegend narzisstisch-abhängigen und ängst lich-vermeidenden Anteilen zur Be gründung (Ver fü gung vom
  36. Februar   2013 , Urk.  7/126 ) und Be stätigung des An spruchs auf eine Dreiviertelrente ( Mitteilung vom
  37. Februar 2015, Urk. 7/141) führten (vgl. vor stehend E. 3.1). In diagnostischer Hinsicht hat sich der Gesund heitszustand der Be schwerdeführerin daher nicht wesentlich ver ändert (vgl. E. 4.2 hiervor) . Soweit aber die Ärzte der C.___ im Januar 2012 Gefühle von Erschöpfung und Überforderung, Orientierungs-, Perspektiv- und Hilflosigkeit sowie Verzweiflung und Versagensängste festhielten (vgl. E: 3.1) und Dr.  E.___ im Rahmen seiner Ein schätzung im Januar 2015 eine schwere Beeinträch ti gung der Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit , der Belast barkeit sowie der Spontanaktivitäten und eine mittlere Ein schränkung der Auf fassung, Konzen tration und Merkfähigkeit sowie in der Planung und Struktu rierung von Auf ga ben festhielt (vgl. E. 3.3) , verzeichnete Dr.  G.___ im Juli 2017 eine Besserung der funktionellen Ein schränkungen. So schätzte sie nur noch die Belastbar keits minderung als schwer ein und beurteilte die Durchhalte- und Selbstbehaup tungs fähigkeit als mittel schwer beeinträchtigt. Die Auffassung und Konzentration, Spon tan akti vi täten und die Planung und Strukturierung von Aufgaben bewertete sie lediglich noch leicht eingeschränkt (vgl. E. 4.2). Eine Veränderung der gesund heitlichen Ver hältnisse liegt rechtsprechungs gemäss auch bei gleich gebliebenen Diagnosen vor, wenn sich ein Leiden in seiner In tensität und in seinen Aus wir kun gen auf die Arbeitsf ähigkeit verändert hat (vgl. E.  1.3; Urteil des Bundes gerichts 8C_7 47/2011 E. 4.2.2 mit Hinweisen) . Die Tat sache, dass die Beschwerde führerin in der Lage war, zweimal während mehrerer Monate (September bis November 2015 und Februar bis Juni 2017) ihr Pensum von 40 % auf 60  % zu steigern, bestätigt die von Dr.  G.___ festgehaltene Be fund bes serung und spricht grundsätzlich für eine revisionsrechtlich relevante Verbesserung des Gesund heits zustandes der Be schwerdeführerin. Unklar bleibt indes das Ausmass der Verbesserung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit. Entgegen der Einschätzung der behandelnden Psychiaterin und Psychotherapeutin, die eine längerfristige Pen sumerhöhung als nicht zumutbar erachteten (vgl. E. 4.2 und E. 4.4), attestierte RAD-Ärztin Dr.  H.___ unter Hinweis auf eine aktuelle Verschlechterung des Gesundheits zustandes infolge privater Ereignisse eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.3). Inwieweit für die vorhandenen Einschränkungen primär die Verän derungen im privaten Leben der Beschwerdeführerin (Trennung, Umzug, fami li äre Konflikte) ursächlich wären , lässt sich dem Arztbericht von Dr.  G.___ und lic. phil. F.___ nicht entnehmen. Jedenfalls lässt sich die unverändert attestierte Ar beits fähigkeit von 40  % bei objektiv verbesserter Befundlage nicht nach voll zie hen, zumal zeitgleich von schwierigen sozialen Umständen berichtet wurde. In des beruht die Stellungnahme der RAD-Ärztin auf keiner persönlichen Unter suchung und konnte sich diese einzig auf den nicht schlüssigen Bericht von Dr.  G.___ und lic. phil. F.___ abstützen. Soweit Anhaltspunkte für eine in validenver siche rungsrechtlich beachtliche Verbesserung vor liegen , eine abschliessende Beurtei lung indes nicht möglich ist, sind weitere Sachverhaltsabklärungen angezeigt. Dies umso mehr, als eine g utachterliche Abklärung noch nie durchgeführt wurde. Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache einge treten oder der Sachverhalt ungenügen d festgestellt wurde (§ 26 Abs.  1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Ver fü gung vom 2
  38. August 2019 an die Beschwerde gegnerin zurückzu weisen zur umfassenden, rechtsgenüglichen medi zinischen Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Gestützt auf diese Abklärungen wird sie in Berück sichtigung des gesundheitlichen Verlaufs er neut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführer in zu entscheiden haben.      Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
  39. 6.1      D a es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6.2      Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Ver bin dung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2' 2 00 . -- (inkl. Baraus lagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
  40. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2
  41. August 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückge wie sen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Renten anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
  42. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  43. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.  2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
  44. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  45. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  46. Juli bis und mit 1
  47. August sowie vom 1
  48. Dezember bis und mit dem
  49. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00672

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

29. August 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy Peyrot, Schlegel und Györffy Rechtsanwälte Beethovenstrasse 47, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1971, arbeitete von Januar 2004 bis Ende September 2006 als Marketingspezialistin bei der Y.___ AG in einem 9 0%-Pen sum (Urk. 7/9, Urk. 7/ 10).

Am 19. April 2006 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Depressio nen und Angstzustände als Folge einer p osttraumatischen Belastungsstörung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche rung an (Urk. 7/2). Nach Durch füh rung diverser beruflicher Massnahmen (Urk. 7/15, Urk. 7/28, Urk. 7/42, Urk. 7/64) sprach d ie IV-Stelle der Versicherten ausgehend von einem Invalidi täts grad von 90 % mit Verfügung en vom 1 6 . Dezember 2008 und 15. Januar 2009 rückwir kend vom 1. Juli 2006 bis 3 1. Dezember 2007 eine ganze Rente und ab 1. Januar 2008 eine halbe Rente zu (Urk. 7/89-91, Urk. 7/84), welche sie revisionsweise mit Mit teilung vom 2. Au gust 2010 bestätigte (Urk. 7/103). Aufgrund einer am 18.

Febru ar 2018 (Urk. 7/108) dargelegten erheblichen Verschlechterung des Gesund heitszu stand e s erhöhte die IV-Stelle mit Verfügung vom

5. Februar 2013 den Anspruch vom 1. Februar bis 3 0. April 20 12 auf eine ganze Rente und ab 1. Mai 2012 auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 7/126-127) . Bei einem Invaliditätsgrad von 60 % be stätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 4. Februar 2015 die bis he rige Invaliden rente (Urk. 7/141).

Von Dezember 2010 bis Ende August 2012 war die Versicherte als Sach be ar beiterin Schulsekretariat beim Schulamt der Stadt Z.___ in einem 60%-Pensum an gestellt (Urk. 7/110, Urk. 7/118).

Seit Ende Mai 201 3 ist die Versicherte als Mit arbeiterin im Sekretariat beim

Verband A.___

in einem 40%-Pensum angestellt (Urk. 7/128/5) .

1.2

Im April 2018 leitete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 7/148) und nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor. Sie holte den Verlaufsbericht der behandelnden Ärzt in

(Urk. 7/162), die Be rufs unterlagen (Urk. 7/152-160, Urk. 7/171) sowie einen Aus zug aus dem Indivi duellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/149) ein. Ausgehend da von, dass der Versicherten in einer leidensangepassten Tätig keit ein 60%-Pensum zu mutbar sei, stellte die IV -Stelle mit Vorbescheid vom 18. Februar

2019 die Reduktion der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine Viertels rente in Aus sicht (Urk. 7/179). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 1 1. April 2019 (Urk.

7/185) sowie ergänzend am 8. und 2 3. Mai 2019 (Urk. 7/186, Urk. 7/189) mit diversen Beilagen (Urk. 7/187f., Urk. 7/190ff.) Einwand. Mit Ver fügung vom 2 8. August 2019 reduzierte die IV-Stelle wie vorbeschieden die bis he rige Drei viertelsrente per ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf eine Viertelsrente (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte unter Beilage diverser Arz t berichte (Urk. 3/3-14) mit Eingabe vom 25. September 2019 Beschwerde und beantragte, die an ge fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Be schwer degegnerin sei zu ver pflich ten, ihr weiterhin eine Dreiviertelsrente auszu richten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Ab klärung des Gesundheits zustande s an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Oktober 2019 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1. November 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8). Mit Schreiben vom 2 9. Mai 2020 leg itimierte sich Rechtsanwalt Viktor Györffy als neuer Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 1 41 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hinge gen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich geblie benen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustand e

s) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 2 8. August

2019 (Urk.

2) hielt die Be schwer de gegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit September 2015 verbessert habe. Eine erneute Dekompensation des gesundheitlichen Zustandes sei, trotz der zwei maligen monatelangen zusätzlichen Arbeit, nicht eingetreten. Der Beschwer de führerin sei die Tätigkeit als Mitarbeiterin im Sekretariat oder eine vergleichbare Tätigkeit zu 60 % zumutbar. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 25. Sep tember 2019 (Urk.

1) zusammengefasst geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert. Mit der temporären Pensumserhöhung

- sie habe den Ausfall einer Arbeitskollegin kompensiert

- sei s ie deutlich überfordert und überlastet gewesen (S. 3) . Im Übrigen könne die Beschwerdegegnerin die bisherige Qualifi ka tion als Vollerwerbstätige nicht ohne Grund abändern und ihren Status von 100 % erwerbstätig auf 90 % erwerbstätig reduzieren (S. 10). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die der Beschwerdeführerin zugesprochene Drei viertelsrente zu Recht auf eine Viertelsrente reduziert wurde. Zeitliche Vergleichs ba sis für die Beurteilung einer Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art.

17 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 1.4) bildet

die auf eingehender medizinischer Ab klärung fussende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5.

Februar

2013 (Urk. 7/ 12 6), mit welcher ein Invaliditäts grad von 6 8 % und damit der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab Mai 2012

im Rahmen des im Februar 2012 ange hobenen amtli chen Revisions verfahrens festgestellt wurde . 3.

Zu diesem Zeitpunkt lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte vor: 3.1

Gemäss ihrem behandelnden Psychiater Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, habe d ie Arbeitsaufnahme bei der Fach stelle für Logopädie der Stadt Z.___ ab 1. Juli 2010 in einem 60%-Pensum anfänglich zu einer psychischen Stabilisierung und einem Rückgang der Panik und diffusen Ängste geführt. Aufgrund dessen habe die Beschwerdeführerin ihre Medikation, insbesondere wegen enormer Gewichtszunahme, drastisch reduziert, was bald zu einer psychischen Dekompen sation und zu einer mittelschweren de pressiven, angst

- und panikbetonten Episo de geführt habe und eine psychia tri sche Hospitalisation notwendig gemacht habe (vgl. Arztbericht vom 1 4. Juni 201 2, Urk. 7/115/7f.). In der Folge begab sich die Beschwerdeführerin im Rahmen dieses depressiven Zustandsbildes bei agorapho bischen Ängsten mit Panikgefühlen vor dem Hinter grund einer vordiagnosti zier ten posttraumatischen Belastungsstörung vom 17. Au gust 2011 bis 6. Januar 2012 in die K linik C.___ in statio när e Behandlung. Die Ärzte der

C.___ konstatierten in ihrem Austritts bericht vom 6. Januar 2012 (Urk. 7/115/21ff.), im Therapieverlauf hätten sich sympto matisch häufig depressi ve Krisen mit Stimmungsschwankungen, Gefühlen von Erschöpf ung, Überforde rung, Orientierungs-, Perspektiv- und Hilflosigkeit, Ver zweif lung, Ohnmacht, Am bi valenz, Schuld- und Versagensängste sowie eine ambi valente Bindungs- und Beziehungsgestaltung gezeigt. Durch massiv ver nachlässigende und miss bräuchliche Lebensumstände in der Kindheit und Jugend liege eine bindungs traumatische Erfahrung vor, die wahrscheinlich mitverur sa chend auf die ich-strukturellen Defizite in den Bereichen der Bindung, des Selbst wertes sowie der Bedürfniswahrnehmung und -regulation wirke. Unter Einbezug ihrer Lebens geschichte sei es der Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden Ressourcen jedoch möglich gewesen, Erklärungsmodelle und ein Verständnis für sich selbst zu entwickeln sowie fehlgehende Bewältigungsmechanismen zu bear beiten. Die Beschwerdeführerin habe sich sehr therapiemotiviert gezeigt und es sei ihr zuse hends gelungen, sich zu öffnen, sich ver letzlicher zu zeigen und mehr in Kontakt mit sich selbst und ihren wahren Bedürfnissen zu kommen, auch wenn diese Momente mit erneuten instabilen psychischen Phasen einhergegangen seien. Die Ärzte diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig leicht gradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F43.11 [recte: F33. 0 1 ]), eine chroni fi zierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), akzen tuierte Persön lich keitszüge (ICD-10: Z73.1) mit vorwiegend narzisstisch-ab hängigen und ängst lich-vermeidenden Anteilen, differenzialdiagnostisch einen Verdacht auf eine entsprechende kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) sowie Agora phobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01). Während des Klinik aufenthalts habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden . An schlies send sei die Situation durch die Nachbehandler neu zu beurteilen. 3.2

Im Rahmen der aktenbasierten Einschätzung am 17 Juli 2012 (vgl. Feststellungs blatt,

Urk. 7/120) stützte sich RAD-Arzt Dr. D.___ auf die Beurteilung von Dr. B.___, bei dem die Beschwerde führerin letztmals am 1 4. Mai 2012 in Be hand lung gewesen war, ab. Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin als Sekretärin der Fachstelle für Logopädie ab 23. Januar 2012 bis zur Been di gung des Arbeitsver hältnisses per Ende August 2012 eine 30%ige Arbeitsfähig keit. In absehbarer Zeit sei nicht mit einer Er höhung der Einsatzfähigkeit zu rechnen. Die schwere Per sönlichkeitsstörung wirke sich körperlich, geistig und psychisch in hohem Masse hindern d auf Arbeits- und Leistungsfähigkeit vor allem im Team aus, wo sich ten denziell vielfältige destruktive Konflikte ergäben (vgl. Urk. 7/115/7f.). 3.3

Im Rahmen der revisionsweisen Bestätigung der Dreiviertelsrente am 4. Februar 2015 (vgl. Urk. 7/141) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung von Dr. med. E.___, Facharzt Allge meine Innere Medizin, und Psy cho therapeutin lic. phil. F.___, bei denen die Beschwerdeführerin in ambu lanter psychotherapeutischer und psychiatrischer Behand lung war . Diese kon statier ten in ihrem Verlaufsbericht vom 2 1. Januar 2015 (Urk. 7/137), die Leis tungs fähigkeit der Beschwerdeführerin sei durch die Symptomatik sehr beein trächtigt. So seien ihre Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Spon tan aktivi tä ten und ihre Belastbarkeit in Beruf und Alltag stark eingeschränkt. Mittel beein trächtigt seien die Auf fassung, Konzentration, Merkfähigkeit, Grup pen- und Kon takt fähigkeit sowie ihre Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit. Es sei ihr jedoch möglich, die neue Arbeit (beim A.___) in einem wohlwollenden Arbeitsklima und mit eher nie der schwelli gen inhaltlichen Anforderungen in einem 40%-Pensum zu erfüllen. Mit einer Ver besserung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu rechnen. Ziel sei es, die Beschwerde führerin zu stabilisieren und zu unterstützen, sodass sie ihre jetzige Arbeits- und Alltagsfunktionalität erhalten könne. 4. 4.1

Der renten herabsetzenden Verfügung vom 2 8. August 2019 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen der Verlaufsbericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Psy cho therapeutin lic. phil. F.___ vom 1 6. Juli 2018 (Urk. 7/162) sowie die Ein schätzung de r RAD-Ärztin

Dr. med.

H.___, Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/178 S. 4ff.) zu Grunde. 4.2

Seit Juli 2017 ist die Beschwerdeführerin bei Dr. G.___

in ambulanter psy chiatrischer Behand lung . Zusammen mit der Psychotherapeutin lic. phil. F.___ führte d iese

in ihrem Verlaufs bericht vom 1 6. Juli 2018 (Urk. 7/162) aus, der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin habe sich verschlechtert. Die Beschwerdeführerin sei von pr ivaten Ereignissen (Trennung vom Partner, er zwungener Umzug nach Woh nungs kündigung und Abschied von vertrauter Wohnumgebung, familiäre Pro bleme mit Ursprungs familie) völlig überfordert und drohe zu dekompensieren . Ihre existenziellen Ängste würden sich dadurch verstärken, was Auswirkungen auf ihre Konzen tra tions fähigkeit und ihr soziales Verhalten habe. Sie zeige sich häufig sehr ratlos, verzweifelt und hoffnungslos. Dr. G.___ und lic. phil. F.___ hielten fest, die Belastbarkeit in Beruf und Alltag sei nach wie vor stark eingeschränkt. Mittel beeinträchtigt seien die Flexibilität, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbe haup tungs fähigkeit sowie die Gruppen- und Kontaktfähigkeit zu Dritten. Nur noch leicht eingeschränkt sei die Beschwerdeführerin in der Planung und Struk tu rierung von Aufga ben, in den Spontana ktivitäten sowie in Auffassung und Konzentration. Nur mit Mühe könne die Beschwerdeführerin ihre 40%ige Arbeits leis tung aufrechter halten. Zurzeit schaffe sie es nicht vor 11 Uhr die Arbeit anzu treten, da sie unter starkem Mor gen tief leide. Sie habe es in den letzten Monaten jedoch geschafft, ihre Arbeits fähigkeit aufrechtzuerhalten, dies auch deshalb, weil sie an ihrer Arbeits stelle in haltlich nicht sehr gefordert werde. Die Prognose sei schwierig einzu schätzen. Die behandelnde Psychiaterin und Psycho therapeutin

nannten folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeits fähigkeit: - Rezidivierende depressive Störung, zurzeit leicht- bis mittelgradig (ICD-10 : F33.1) mit phobischen Zügen - Chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - Panikattacken und Agoraphobie (ICD-10: F40.01) - Differenzialdiagnostisch kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vor wie gend narzisstisch-abhängigen und ängstlich vermeidenden Anteilen (ICD-10: F61.0). 4.3

Die RAD-Ärztin Dr. H.___ hielt fest, im Rahmen der Rentenrevision sei auf gefallen, dass die Beschwerdeführerin von September bis November 2015 und von Februar bis Juni 2017 einen höheren Verdienst als in ihrem Arbeitsvertrag festgelegt, erzielt habe. Eine erneute Dekompensation des gesundheitlichen Zu standes sei, trotz der zweimaligen monatelangen zusätzlichen Arbeit, nicht ein ge treten. Es sei daher von einer Stabilisierung und leichten Besserung des Ge sund heitszustandes bei gleichbleibenden Diagnosen und kontinuierlicher ambu lanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Therapie auszugehen. Die Ver schlech terung des Gesundheitszustandes, wie von Dr. G.___ und lic. phil. F.___ fest gehalten, sei auf private Ereignisse zurückzuführen. Dr. H.___ kon statierte weiter, angesichts der Verbesserung des Gesundheitszustand e s sei auch dauerhaft ein h öheres Pensum möglich. Es werde ein Aufbau auf ein 60%-Pensum für den vorhandenen Arbeitsplatz empfohlen, gegebenenfalls mit beglei ten dem Jobcoach (vgl. Urk. 7/178). 4.4

Im Rahmen des Einwandverfahrens

reichte die Beschwerdeführerin die Stellung nahme ihrer behandelnden Psychiaterin und Psychotherapeutin vom 29. April 2019 zu den Akten (vgl. Urk. 7/187/9ff.). Diese hielten fest, der Gesund heits zu stand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem Klinikaufenthalt in C.___ nicht stabilisieren können. Allgemein habe sich ihre Symptomatik verschlechtert, ihre depressiven Einschränkungen seien von leichtgradig z u mittelgradig ge stiegen und ihre sozialen Ängste (und damit ihre soziale Isolation) hätten zuge nommen. Sie sei wenig belastbar, schnell erschöpft und überfordert. Zudem sei ihr formales Denken oft eingeschränkt, fokussiert auf ihre Ängste und Situation, was auch ihre Konzentration beeinträchtige. Sie verliere sich sehr schnell in Aufgaben, aus Angst sie zu wenig gut zu machen. Deshalb benötige sie oft sehr viel mehr Zeit. Die Bereitschaft der Beschwerdeführerin, in den Jahren 2015 und 2017 mehr zu arbeiten, habe in keiner Weise mit einer höheren Arbeitsfähigkeit zu tun. Sie sei vielmehr im Zusammenhang mit ihrer Sympto matik zu sehen: Zum einen, ihre Unfähigkeit «Nein» zu sagen, aufgrund ihrer ängstlich-vermeidenden und narzisstisch-abhängigen Persönlichkeits störung und damit verbunden ihre panische Angst, mit einem «Nein» das Wohlwollen ihres Arbeitgebers und der Arbeitskollegin zu verlieren. Zum anderen ihre Angst, ihre Stelle zu verlieren, wenn sie diesem Wunsch - in einer für sie so empfundenen Notsituation des Arbeit gebers - nicht nach kommen würde. Ihre Mehrarbeit hab e sie beide Male an den Rand einer Klinikeinweisung gebracht und zu einer intensivierten psycho therapeutischen Betreuung geführt. Beide Pensen er hö hung en seien gesund heits schädigend gewesen. Eine Mehrbelastung führe bei der Beschwerde führerin immer zu einer eindeutigen Verschlechterung ihres Gesund heitszustand e s und ihrer Symptomatik und gefährde somit ihre bestehende Ar beits fähigkeit . Dr. G.___ und lic. phil. F.___

hiel ten fest, mit ihrer psy chiatrischen Er krank ung sei die Beschwerdeführerin in keiner Weise in der Lage, mehr als 40

% zu arbeiten. 5.

Es steht aufgrund der Akten fest, dass insbesondere eine rezidivierende depressive Störung mit so matischem Syndrom (ICD-10: F33. 0 1), eine chroni fi zierte post trau matische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine Agora phobie mit Panik störung (ICD-10: F40.01) sowie akzentuierte Persön lich keitszüge (ICD-10: Z73.1) mit vor wiegend narzisstisch-abhängigen und ängst lich-vermeidenden Anteilen zur Be gründung (Ver fü gung vom 5.

Februar

2013, Urk. 7/126) und Be stätigung des An spruchs auf eine Dreiviertelrente (Mitteilung vom 4. Februar 2015, Urk. 7/141) führten (vgl. vor stehend E. 3.1). In diagnostischer Hinsicht hat sich der Gesund heitszustand der Be schwerdeführerin daher nicht wesentlich ver ändert (vgl. E. 4.2 hiervor) . Soweit aber

die Ärzte der

C.___ im Januar 2012 Gefühle von Erschöpfung und Überforderung, Orientierungs-, Perspektiv- und Hilflosigkeit sowie Verzweiflung und Versagensängste festhielten (vgl. E: 3.1) und Dr. E.___

im Rahmen seiner Ein schätzung im Januar 2015 eine schwere Beeinträch ti gung der Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit, der Belast barkeit sowie der Spontanaktivitäten und eine mittlere Ein schränkung der Auf fassung, Konzen tration und Merkfähigkeit sowie in der Planung und Struktu rierung von Auf ga ben festhielt (vgl. E. 3.3),

verzeichnete Dr. G.___ im Juli 2017 eine Besserung der funktionellen Ein schränkungen. So schätzte sie nur noch die Belastbar keits minderung als schwer ein und beurteilte die Durchhalte- und Selbstbehaup tungs fähigkeit als mittel schwer beeinträchtigt. Die Auffassung und Konzentration, Spon tan akti vi täten und die Planung und Strukturierung von Aufgaben bewertete sie lediglich noch leicht eingeschränkt (vgl. E. 4.2). Eine Veränderung der gesund heitlichen Ver hältnisse liegt rechtsprechungs gemäss auch bei gleich gebliebenen Diagnosen vor, wenn sich ein Leiden in seiner In tensität und in seinen Aus wir kun gen auf die Arbeitsf ähigkeit verändert hat (vgl. E. 1.3; Urteil des Bundes gerichts 8C_7 47/2011 E. 4.2.2 mit Hinweisen) .

Die Tat sache, dass die Beschwerde führerin in der Lage war, zweimal während mehrerer Monate (September bis November 2015 und Februar bis Juni 2017) ihr Pensum von 40 % auf 60 % zu steigern, bestätigt die von Dr. G.___ festgehaltene Be fund bes serung und spricht

grundsätzlich für eine revisionsrechtlich relevante Verbesserung des Gesund heits zustandes der Be schwerdeführerin. Unklar bleibt indes das Ausmass der Verbesserung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit.

Entgegen der Einschätzung der behandelnden Psychiaterin und Psychotherapeutin, die eine längerfristige Pen sumerhöhung als nicht zumutbar erachteten (vgl. E. 4.2 und E. 4.4), attestierte RAD-Ärztin Dr. H.___ unter Hinweis auf eine aktuelle Verschlechterung des Gesundheits zustandes infolge privater Ereignisse eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.3). Inwieweit für die vorhandenen Einschränkungen primär die Verän derungen im privaten Leben der Beschwerdeführerin (Trennung, Umzug, fami li äre Konflikte) ursächlich wären, lässt sich dem Arztbericht von Dr. G.___ und lic. phil. F.___ nicht entnehmen. Jedenfalls lässt sich die unverändert attestierte Ar beits fähigkeit von 40 % bei objektiv verbesserter Befundlage nicht nach voll zie hen, zumal zeitgleich von schwierigen sozialen Umständen berichtet wurde. In des beruht die Stellungnahme der RAD-Ärztin auf keiner persönlichen Unter suchung und konnte sich diese einzig auf den nicht schlüssigen Bericht von Dr. G.___ und lic. phil. F.___ abstützen. Soweit Anhaltspunkte für eine in validenver siche rungsrechtlich beachtliche Verbesserung vor liegen,

eine abschliessende Beurtei lung indes nicht möglich ist, sind weitere Sachverhaltsabklärungen angezeigt. Dies umso mehr, als eine g utachterliche Abklärung noch nie durchgeführt wurde. Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache einge treten oder der Sachverhalt ungenügen d festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Ver fü gung vom 2 8. August 2019 an die Beschwerde gegnerin zurückzu weisen zur umfassenden, rechtsgenüglichen medi zinischen Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Gestützt auf diese Abklärungen wird sie in Berück sichtigung des gesundheitlichen Verlaufs er neut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführer in zu entscheiden haben.

Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6. 6.1

D a es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Ver bin dung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2' 2 00 . --

(inkl. Baraus lagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. August 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückge wie sen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Renten anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler