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IV.2019.00657

Rückweisung durch das BGer zur Prüfung der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung nachdem bei einem unter 55-jährigen Rentenbezüger mit unter 15-jährigem Rentenbezug die Leistungen eingestellt wurden. Aufgrund der Akten ist die Selbsteingliederung ohne aktive Eingliederungsförderung nicht zumutbar. Gutheissung

Zürich SozVersG · 2019-12-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1965 geborene X.___ meldete sich am 1 5. Februar 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbe zug an ( Urk. 2/6/1). Diese sprach ihm mit Verfügung vom 1 9. April 2013 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 74 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2012 eine ganze Rente zu ( Urk. 2/6/52 und Urk. 2/6/63). Im November 2013 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein ( Urk. 2/6/74) und veranlasste unter anderem eine polydisziplinäre Abklärung im Begutachtungszentrum Y.___

(Gutachten vom 2 8. Oktober 2016 [ Urk. 2/6/99]). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren ( Urk. 2/6/102) stellte sie mit Verfügung vom 3. April 2017 die Rentenleistungen ein ( Urk. 2/6/115) . 1.2

Die von X.___

hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozial versicherungsgericht des Kan tons Zürich mit Entscheid vom 1 2. Dezember 2018 ab ( Urk. 2 /6 /8; Prozess IV.2017 .0 0489 ). Dieses Urteil hob das Bundesgericht mit Urteil vom 2 9. August 2019 ( Urk. 1 ) auf und wies die Sache ans hiesige Gericht zur Auseinandersetzung mit der geltend gemachten Unzumutbarkeit einer Selbst eingliederung zurück (8C_84/2019 E . 7 .2; Urk. l) . 2.

Das Verfahren wurde neu unter der Prozessnummer IV.2019.00657 angelegt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die rechtlichen Grundlagen und Grundsätze betreffend den Leistungsanspruch und die Invaliditätsbemessung ( Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invaliden ver sicherung, IVG) sind im vorangegangenen Gerichtsurteil bereits umfassend wiedergegeben worden ( Urk. 2/ 6/ 8 E. 1.1 bis E. 1.5 ;

vgl. dazu auch E. 3 des Urteils 8C_84/2019

vom 2 9. August 2019 [ Urk. l ] ) . Darauf kann verwiesen werden. 1.2

1.2.1

Das Bundesgericht bestätigte in Erwägung 6 des

Urteil s

8C_84/2019 vom 29 . August 2019

( Urk. 1) , dass bei gegebenen Revisionsvoraussetzungen der In va liditätsgrad auf der Grundlage des richtig und vollständig festgestellten Sach verhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln gewesen sei. Sodann erkannte das G ericht, dass

die vorinstanzlich vorge nom me ne

Indikatorenprüfung für den Fall, dass von der Diagnose einer Persönlich keits störung auszugehen wäre und der Schluss, dass eine Einschränkung der Arbeits fähigk eit nicht ausgewiesen sei, im Ergebnis mit den Y.___ -Gutachtern über ein stimme , die sich ihrerse its bei der Beurteilung einer al lfälligen

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls nach den Vorgaben von BGE 141 V 281 (Recht sprechung zu den massgebenden Indikatoren) gerichtet hä tten. Weiter führte das Ge richt aus, das kantonale Gericht habe festgestellt , dass keine ins Gewicht fallen den Komorbiditäten bestünden und

dass sich der Beschwerdeführer mit seinen persönlichkeitsbedingten

Defiziten arrangiert habe. Eine fachpsychia tri sche Be hand lung werde

nicht mehr durchgeführt, was angesichts der nur noch gering gradig

vorhandenen Befunde auch nicht zu erstaune n vermöge . Gemä ss d en eige nen

Angaben des

Beschwerdeführers leide er unter Stimmu ngs schwan kungen, Ein- und Durch schlafstörungen sowie morgendlich ausgeprägter Freud losigkeit. Die

Beurteilung anhand des Mini-ICF-Ratings für Aktivitäts- und Partizipationsstörungen

bei psychischen Erkrankungen (Mini-ICF-APP) habe

lediglich leichte Beeinträchtigungen bei der Flexibilität und Umstellungsfähig keit,

bei der Anwendung fachlicher Kompetenzen sowie bei

der Durchhalte fähig keit und Selbstbehauptungsfähigkeit ergeben. Die

Fähigkeit zur Pflege sozialer Beziehungen und aktiver Lebensgestaltung

sei angesichts der Selbstständigkeit des Beschwerdeführers

bezüglich Wohnen und Haushaltführung, seines lang jährigen Freundes-

und intakten Familienkreises, seiner Ferien sowie seiner Hobbys

und Interessen und in Übereinstimmung mit dem Mini-ICF-Rating

unge brochen. Einen Leidensdruck habe das kantonale Gericht -

auch wegen der zuletzt fehlenden konsequenten Therapiebemühungen nicht zu erkennen vermocht . In wiefern diese Feststellungen offensichtlich

unrichtig seien oder der angefoch tene Entscheid sonstwie gegen

Bundesrecht verstiesse, sei nicht zu ersehen . Es be stün den namentlich keine Anhaltspunkte dafür und es werde beschwerdeweise auch nicht dargelegt, dass später - soweit im Rahmen der Revision

zu prüfen gewesen sei

- noch ein Bedarf an konsequenten ambulanten Therapien bestanden habe .

Weiter

wurde im Urteil festgehalten, das

kantonale Gericht habe (damit) die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit für das Bundesgericht an sich verbindlich bejaht (E. 7.3). 1.2.2

Demgegenüber beanstandete das

Bundesgericht, der Beschwerdeführer habe auch geltend gemacht, dass einer Rentenaufhebung die Unzumutbarkeit der Selbstein glie derung entgegenstehe (E. 7.1). Zur Frage, o b der Beschwerdeführer der Selbst eingliederung habe überlassen werden dürfen, fehle es indessen an vorinstanz lichen Feststellungen. Ohne weitere Begründung werde lediglich f estgehalten , dass mangels einer relevanten gesundhe itsbedingten Arbeitsunfähigkeit kein An spruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe . Daraus liessen sich keine Rück schlüsse auf die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung ziehen. Der angefochtene Entscheid sei in diesem Punkt unvollständig und insoweit bundesrech tswidrig. Die Sache sei deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen . 1.3

Das Bundesgericht hat den Sachverhalt hinsichtlich des Vorliegen s eines Revi sions grundes und der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit verbindlich fest ge legt .

Darauf ist im vorliegend en Verfahren dementsprechend nicht mehr zurück zukommen.

Die Rückweisung der Sache ans hiesige Gericht erfolgt e

einzig zur Beantwortung der Frage, ob von einer die Rentenaufhebung hindernden Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung auszugehen ist . Dabei führte das Bundesgericht aus, dass diese Voraussetzung insbesondere angesichts der Emp fehlung der Y.___ -Gut achter –

es seien berufliche Massnahmen mit psychiatrischer und psychopharma kologischer Unterstützung durchzuführen

wenn möglich nach Lage der Akten zu entscheiden oder allenfalls mit den Gutachtern Rücksprache zu nehmen

sei (vgl. E. 7.3 Abs. 2). 2. 2. 1

I m Gutachten der Y.___

vom 2 8. Oktober 2016 ( Urk. 2/6/99 S. 1-3

8) basierend auf Untersuchungen von

Dr. Z.___ , FMH für Allgemeine Innere Medi zin, durch Dr. A.___ , FMH für Chirurgie , und Dr. B.___ , FMH P sychiatrie und Psychotherapie,

führten die Experten aus , der Beschwerde führer berichte, dass seine Stimmung in der letzten Zeit schwankend, aber mehr heitlich schlecht ausgebildet gewesen sei. E r leide regelmässig an Ein- und Durch schlafstörungen und sei deswegen tagsüber erhöht ermüdbar. Ebenfalls habe er eine deutliche Freudlosigkeit, welche vor allem am Morgen ausgeprägt sei (S. 14). 2.2

Er lebe seit dem Jahr 2008 alleine in einer 3-Zimmer Mietwohnung. Regel mässigen sozialen Kontakt habe er mit drei Kollegen aus dem Dorf, mit welchen er seit seinem Zuzug im Jahre 2008 befreundet sei. Mit ihnen gehe er spazieren, velofahren oder auch grillieren. Des Weiteren habe er einen Freund in Rapperswil seit ca. sieben Jahren und einen Freund in Bern bereits seit der Schulzeit, welche er ebenfalls regelmässig treffe. Auch die Eltern besuche er einmal pro Woche (meistens am Sonntag) und den Bruder ein- bis zweimal pro Woche. Auch habe er noch eine Tante, welche er ebenfalls manchmal besuche. Aktuell führe er keine partnerschaftliche Beziehung. Finanziell lebe er von den IV-Leistungen und den Leistungen der Pensionskasse. Die letzten Ferien habe er vor vier Wochen wäh rend drei Wochen in Kanada gemeinsam mit den Eltern und dem Bruder ver bracht. Sie hätten dort in der Region Vancouver Familienmitglieder besucht. Als Hobby warte er gerne PCs, koche auch gerne, gehe gerne laufen, schwimmen und velofahren. Er interessiere sich für Reisen und sei so zum Beispiel auch schon in Neuseeland gewesen. Auch lese er gerne wissenschaftliche Bücher, welche er bis zu einer Stunde am Stück lesen könne (S. 16). 2. 3

Zum Tagesablauf berichtete er (S. 17) , er stehe regelmässig zwischen 7.00 Uhr und 8.00 Uhr morgens auf. In der Folge befasse er sich mit dem PC und gehe danach duschen. Da er am Morgen meistens unter einer erhöhten Traurigkeit leide, gehe er in der Folge für längere Zeit spazieren und erledige dabei Einkäufe im Dorf. Dies helfe ihm auch, die schlechte Stimmung zu kompensieren. Teilweise gehe er auch bis nach Zürich und spaziere dort in der Stadt. Regelmässig bereite er sich ein Mittagessen selber zu und nehme es alleine ein. Danach lege er sich für 15 bis 30 Minuten hin, ohne jedoch einzuschlafen. Am Nachmittag gehe er noch mals für zwei bis drei Stunden spazieren oder auch velofahren. Das Abend essen nehme er in der Regel alleine zuhause ein. Einmal pro Woche ca. gehe er mit Freunden in ein Restaurant essen. Danach schaue er TV oder lese und gehe regelmässig zwischen 22.00 Uhr und 24.00 Uhr zu Bett. Einschlafstörungen be stünden ab und zu (ca. jeden zweiten Abend), Durchschlafstörungen jedoch regel mässig. Einkäufe, das Kochen, das Pu tzen und das Waschen der Wäsche sowie das Bezahlen der Rechnungen erledige er selbständig. Am Sonntagmorgen gehe er regelmässig schwimmen und am Nachmittag besuche er seine Eltern . 2. 4

Im psychiatrischen Untersuchungsbefund hielt der Sachverständige fest (S. 19 f.) , der Beschwerdeführer erscheine pünktlich zum Untersuchungstermin und habe den Weg aus der Region Zürich alleine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigt. Insgesamt wirke er freundlich und kooperativ. Während der gesamten Exploration sei er ruhig auf dem Untersuchungsstuhl sitzen geblieben und ein Schmerzerleben habe von aussen nicht erkannt werden können. Durchgängig sei er nicht depressiv, affektiv schwingungsfähig und gut spürbar gewesen.

Der im Untersuchungszeitpunkt 51-jährige

Explorand

präsentiere sich dabei in unauffälligem All gemein- und adipös em Ernährungszustand . Er sei gut organi siert, habe Schreibzeug und einen Lebenslauf mitgebracht und weitere Unterlagen bei sich. Hinweise für Bewusstseins-, Orientierungs- oder Gedächtnisstörungen lägen nicht vor und die Konzentration sei unauffällig. Im formalen Denken gebe er an, ab und an unter Grübeln zu leiden, was während der Exploration jedoch nicht habe beobachtet werden können . Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen seien nicht vorhanden. Im Affekt sei er nicht deprimiert und Schuld gefühle lägen nicht vor. Er schildere jed och Insuffizienzgefühle. Der An trieb und die Interessen seien normal ausgebildet. Es bestehe jedoch eine erhöhte Ermüdbarkeit. Suizidgedanken und auch Suizidv ersuche seien seit der Teenager zeit immer wieder aufgetreten.

In der Hamilton Depression Scale Testung habe er 9 Punkte erreicht, was gegen das aktuelle Vorliegen einer depressiven Episode spreche und im Mini-ICF-APP-Rating-Bogen ergebe sich keine Beeinträchtigung bei Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Entscheidungs- und Urtei ls fähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit, familiäre bzw. intime Beziehungen, Spontanaktivitäten, Selbstpflege und Verkehrsfähigkeit. Leichte Be ein trächtigungen bestünden bei Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, und in der Anwendung fachlicher Kompetenzen, Durchhaltefähigkeit und Selbst be haup tungsfähigkeit . 2.5

2.5.1

Als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter

eine rezidivierende depressive Störung, zurzeit remi ttiert (ICD-10 F33 .4) . Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien akzentuierte selbstunsichere Per sönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1; S. 20). In der bisherigen Tätigkeit als Service techniker (Fernmelde- und Elektronika pparatemonteur) könne zum jetzi gen Zeit punkt und anamnestisch seit 2014 keine relevante Arbei tsunfähigkeit attestiert werden (S. 28) .

Der Beschwerdeführer habe erfolgreich eine vierjährige Berufslehre durc hlaufen und danach bis ins Jahr 2011 an insgesamt sieben Arbeitsstellen auf seinem ursprünglichen Beruf gearbeitet (vgl. dazu auch Lebenslauf Urk. 2/6/22/1-2). Dabei habe er vor allem die Tätigkeit als

Servicetechniker geschätzt, welcher er während vi elen Jahren in verschiedenen Ans tellungen nachgegangen sei. Dies, da er spe ziell Kundenkontakte und den Austausch mit anderen Menschen schätze. Im Jahre 2002 habe er erstmalig ein "Burnout" erlitten. Bereits vorgängig sei er seit 1997 in ambulanter psychiatrischer Behandlung gestanden , welche bis ca. 20 14 durchgängig fortgesetzt worden sei. Die letzten beiden Anstellungen im Jahre 2010 und 2011 seien ihm gekündigt worden und seit zwei Jahren stehe er nicht mehr in ambulanter psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behand lung und werde auch nicht antidepressiv mediziert (S. 20) . 2. 5 .2

Im Zusammenhang mit der Frag e nach der «Konsistenz» führte der Sach ver ständige aus (S. 27 f. ), der Beschwerdeführer selber sehe sich lediglich als zu 20 %

arbeitsfähig . Demgegenüber sei er in der Lage alleine seinen Haushalt zu führen, täglich mehrere Stunden lang spazieren zu gehen, diverse soziale Kontakte zu pflegen, regelmässig am Sonntagmorgen schwimmen zu gehen und aktuell für drei Wochen Ferien in Kanada zu verbringen.

Da er seit 2014 nicht mehr in ambulanter psychiatrischer/psychotherapeutischer Behandlung stehe und gemäss eigenen Angaben nie Antidepressiva einge nom men habe, müsse zumindest davon ausgegangen werden, dass zum jetzigen Zeit punkt kein grosser psychischer Leidensdruck vorhanden sei. Eine krankheits be dingte Unfähigkeit zur Therapieadhär enz bestehe sicherlich nicht . 2.5.3

Unter « weitere Angaben »

erläuterte der Sachver ständige (S. 29), es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bis 2011 aufgrund der akzen tuierten Persönlichkeitszüge in Kombination mit einem 100 % Arbeitspensum rege lmässig depressiv dekompensiert habe und dadurch die Arbeitsfähigkeit damals nicht voll vorhanden gewesen sei. Durch die volle Berentung (2012) habe diesbezüglich jedoch kein Druck mehr bestanden und die psychiatrische Symp tomatik sei weitgehend remittiert und der Beschwerdeführer bedürfe seit ca. zwei Jahren auch keiner ambulanten Behandlung mehr.

Dazu führte der Sachverständige aus:

«Es sollten a us diesem Grund dringend berufliche Massnahm en durchgeführt werden, um den Exploranden wieder in den ersten Arbeitsmarkt einzugliedern und dabei seine effektive Leistungsfähigkeit festzustellen. Diese Wiede reingliederung sollte unbedingt durch eine begleitende psychiatrische/ps ychopharmakologische Behandlung unterstützt werden, da davon ausgegangen wer den muss , dass unter erhöhten beruflichen Anforde rungen der Beschwerdeführer vermehrt z u ein er depressiven Symptomatik neigt» . Des Weite ren sei zu empfehlen, dass vorgäng ig eine bestmögliche Behandlung des Schlaf apnoesyndroms gewährleistet sei , um die Tagesmüdigk eit des Exploranden zu sätz lich zu reduzieren. 3. 3.1

Der 1965 geborene Besc hwerdeführer (vgl. Urk. 2/6/11) war im Zeitpunkt der Ren tenaufhebung im Mai 2017 52-Jährig und bezog erst seit 1. Dezember 2012 ( Urk. 2/6/52) und damit seit knapp 4½ Jahren eine Invalidenrente . Damit fällt er offensichtlich nicht unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezü ger kreis ( Urk. 1 E.

7.2.2) .

Weiter kann gemäss Bundesgericht v on einer die Rentenaufhebung hindernden Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung bei unter 55-jährigen Versicherten und weniger als 15 Jahre dauerndem Rentenbezug nur dann ausgegangen werden, wenn eine Hilfestellung erforderlich ist, die über den allgemeinen, bei einer Ren tenaufhebung regelmässig gegebenen Eingliederungsbedarf hinausgeht ( Urk. 1 E.

7.3 Absatz 2 ). Dies ist nachfolgend zu prüfen. 3.2

N ach dem hiervor Gesagten weisen die medizinischen Befunde ke ine Diagnose n

mehr aus ,

die in der angestammten und in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als Servicetechniker eine Arbeits un fähigkeit begründen könnten (vgl. E. 2.5.1 hie r vor) . Nachdem im April 2013 die Rentenzusprache verfügt wurde ( Urk. 2/6/52), steht der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2014 auch nicht mehr in ambulante r psychiatrische r /psychotherapeutische r

Behandlung und e ine r medikamentösen Behandlung mittels Antidepressiva hat

er sich offenbar gar nie unterzogen . Im Weiteren verneinten die Ärzte eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz (E. 2.5.2) , was vor dem Hintergrund, dass die depressive Symptomatik ohne weitere medizinische Behandlung von selbst remit tierte ,

nicht weiter zu erstaunen vermag . Wie vom psychiatrischen Sachver stän digen ausgeführt, ist es auch möglich, dass die

finanzielle Absicherung mittels Berentung und der dadurch weggefallene Druck die psychiatrische Symptomatik und die Remission der depressiven Symptomatik begünstigt hat . Im Sinne unter stützender prophylaktischer medizinischer Massnahmen sind damit auch seine Em pfehlungen nachvollziehbar, wonach möglicherweise ohne eine

begleitende psychiatrische/psychopharmakologische Behandlung bei einer Erwerbsaufnahme auf dem freien Arbeitsmarkt die

Gefahr besteht , dass der Beschwerdeführer de kom pensier en könnte

(E. 2.5.3). Dies mit Blick darauf, da ss – wenn auch ohne pharmakologische Unterstützung –

der Beschwerdeführer

bereits seit dem Jahr 1997 in ambulanter psychiatrischer Behandlung stand und er i m Jahre 2002 schon einmal ein "Burnout" erlitten hat te (vgl. E. 2.5.1).

Im Hinblick auf die gesamtmedizinische Situation hielten die Gutachter in diesem Zusammenhang aber auch fest, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Defiziten, welche durch die akzentuierten Persönlichkeitszügen bedingt seien , arran giert habe und aus diesem Grund keine verstärkten depressiven Symptome auf getreten seien, jedoch bei einer intensiveren Konfrontation mit den Beein träch tigungen , zum Beispiel bei einer 100%igen Berufsausübung , die Defizite gravie render werden und deswegen die depressiven Symptome zunehmen kö nnten ( Urk. 2/6/99/22). Vor diesem Hintergrund wiesen sie als verbleibende Therapie optionen auf eine psychiatrische Behandlung und auch auf eine Rezidiv pro phy laxe mittel s Antidepressivum hin , wobei aber auch fest gehalten wurde , dass Eingliederungsmassnahmen dem Beschwerdeführer explizit zumutbar seien ( Urk. 2/6/99/26 f. ).

Ähnliche Überle gungen zur beruflichen Wiedereingliederung stellte bereits Dr. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie, im Gutachten vom 1 2. Oktober 2012 ( Urk. 2/6/46) an, hielt er doch fest (S. 4), dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Zustandsbildes bei der beru flichen Wiedereingliederung unterstützende berufliche Massnahmen benötige. Auch der Regionale ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin,

D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie und Facharzt für Neurologie , dessen Untersuchung vom 9. November 2012 ( Urk. 2/6/45) die medizinische Grundlage der Rentenzusprache bildete,

wies

im Zusammenhang mit einer Eingliederung

des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und

eine « zwingend » weiterzuführende psychiatrisch/psycho thera peutische Behandlung hin ( Urk. 2/6/45 S. 6). Integrationsmassnahmen empfahl er sodann auch , nachdem ihm das Gutachten der Y.___ zur Stellungnahme vor gelegt w o rde n war (Stellungnahme vom 4. November 2016 [ Urk. 2/6/101 S. 5 f.]). 3.3

Damit ergeben sich trotz eher geringer Untersuchungsbefunde bei weitgehend erhaltenem und unauffälligem

Ressourcenprofil (E. 2.4) Anhaltspunkte , die auf eine erforderlich e Hilfestellung bei der Wiedereingliederung hinweisen ,

die über einen

allgemeinen und regelmässig gegebenen Eingliederungsbedarf hinaus geh en , was die Selbsteingliederung als unzumutbar erscheinen lässt . Der Beschwer deführer kann deshalb trotz attestierter 100%iger Arbeitsfähigkeit in ange stammter Tätigkeit nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Damit ist die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwer degegnerin – die Motivation des Beschwerdeführers vorausgesetzt ( Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) – die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat.

Anzumerken bleibt, dass im Rahmen der Schadenminderungspflicht dem Be sch wer deführer in jedem Fall eine prophylaktische

psychiatrisch e /psycho pharma kologische Behandlung mit regelmässig kontrolliertem Medikamentenspiegel zumutbar ist. Fehlenden Behandlungsbemühungen oder

einer fehlenden Einglie de rungs motivation wäre sodann mit der Durchführung eines Mahn- und Bedenk ze itverfahrens zu begegnen (Urteil 9C_68/2015 vom 2 4. April 2015 E. 5.1 mit Hinweisen).

Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente hat. 4 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1‘000. -- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Zudem ist dem Beschwerdeführer ein e Prozessentschädigung von Fr. 2 ‘ 2 0 0. (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ( Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. April 2017 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ein e Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Der 1965 geborene X.___ meldete sich am 1 5. Februar 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbe zug an ( Urk. 2/6/1). Diese sprach ihm mit Verfügung vom 1 9. April 2013 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 74 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2012 eine ganze Rente zu ( Urk. 2/6/52 und Urk. 2/6/63). Im November 2013 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein ( Urk. 2/6/74) und veranlasste unter anderem eine polydisziplinäre Abklärung im Begutachtungszentrum Y.___

(Gutachten vom 2 8. Oktober 2016 [ Urk. 2/6/99]). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren ( Urk. 2/6/102) stellte sie mit Verfügung vom 3. April 2017 die Rentenleistungen ein ( Urk. 2/6/115) .

E. 1.2 Die von X.___

hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozial versicherungsgericht des Kan tons Zürich mit Entscheid vom 1 2. Dezember 2018 ab ( Urk.

E. 1.2.1 Das Bundesgericht bestätigte in Erwägung 6 des

Urteil s

8C_84/2019 vom 29 . August 2019

( Urk. 1) , dass bei gegebenen Revisionsvoraussetzungen der In va liditätsgrad auf der Grundlage des richtig und vollständig festgestellten Sach verhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln gewesen sei. Sodann erkannte das G ericht, dass

die vorinstanzlich vorge nom me ne

Indikatorenprüfung für den Fall, dass von der Diagnose einer Persönlich keits störung auszugehen wäre und der Schluss, dass eine Einschränkung der Arbeits fähigk eit nicht ausgewiesen sei, im Ergebnis mit den Y.___ -Gutachtern über ein stimme , die sich ihrerse its bei der Beurteilung einer al lfälligen

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls nach den Vorgaben von BGE 141 V 281 (Recht sprechung zu den massgebenden Indikatoren) gerichtet hä tten. Weiter führte das Ge richt aus, das kantonale Gericht habe festgestellt , dass keine ins Gewicht fallen den Komorbiditäten bestünden und

dass sich der Beschwerdeführer mit seinen persönlichkeitsbedingten

Defiziten arrangiert habe. Eine fachpsychia tri sche Be hand lung werde

nicht mehr durchgeführt, was angesichts der nur noch gering gradig

vorhandenen Befunde auch nicht zu erstaune n vermöge . Gemä ss d en eige nen

Angaben des

Beschwerdeführers leide er unter Stimmu ngs schwan kungen, Ein- und Durch schlafstörungen sowie morgendlich ausgeprägter Freud losigkeit. Die

Beurteilung anhand des Mini-ICF-Ratings für Aktivitäts- und Partizipationsstörungen

bei psychischen Erkrankungen (Mini-ICF-APP) habe

lediglich leichte Beeinträchtigungen bei der Flexibilität und Umstellungsfähig keit,

bei der Anwendung fachlicher Kompetenzen sowie bei

der Durchhalte fähig keit und Selbstbehauptungsfähigkeit ergeben. Die

Fähigkeit zur Pflege sozialer Beziehungen und aktiver Lebensgestaltung

sei angesichts der Selbstständigkeit des Beschwerdeführers

bezüglich Wohnen und Haushaltführung, seines lang jährigen Freundes-

und intakten Familienkreises, seiner Ferien sowie seiner Hobbys

und Interessen und in Übereinstimmung mit dem Mini-ICF-Rating

unge brochen. Einen Leidensdruck habe das kantonale Gericht -

auch wegen der zuletzt fehlenden konsequenten Therapiebemühungen nicht zu erkennen vermocht . In wiefern diese Feststellungen offensichtlich

unrichtig seien oder der angefoch tene Entscheid sonstwie gegen

Bundesrecht verstiesse, sei nicht zu ersehen . Es be stün den namentlich keine Anhaltspunkte dafür und es werde beschwerdeweise auch nicht dargelegt, dass später - soweit im Rahmen der Revision

zu prüfen gewesen sei

- noch ein Bedarf an konsequenten ambulanten Therapien bestanden habe .

Weiter

wurde im Urteil festgehalten, das

kantonale Gericht habe (damit) die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit für das Bundesgericht an sich verbindlich bejaht (E. 7.3).

E. 1.2.2 Demgegenüber beanstandete das

Bundesgericht, der Beschwerdeführer habe auch geltend gemacht, dass einer Rentenaufhebung die Unzumutbarkeit der Selbstein glie derung entgegenstehe (E. 7.1). Zur Frage, o b der Beschwerdeführer der Selbst eingliederung habe überlassen werden dürfen, fehle es indessen an vorinstanz lichen Feststellungen. Ohne weitere Begründung werde lediglich f estgehalten , dass mangels einer relevanten gesundhe itsbedingten Arbeitsunfähigkeit kein An spruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe . Daraus liessen sich keine Rück schlüsse auf die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung ziehen. Der angefochtene Entscheid sei in diesem Punkt unvollständig und insoweit bundesrech tswidrig. Die Sache sei deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen .

E. 1.3 Das Bundesgericht hat den Sachverhalt hinsichtlich des Vorliegen s eines Revi sions grundes und der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit verbindlich fest ge legt .

Darauf ist im vorliegend en Verfahren dementsprechend nicht mehr zurück zukommen.

Die Rückweisung der Sache ans hiesige Gericht erfolgt e

einzig zur Beantwortung der Frage, ob von einer die Rentenaufhebung hindernden Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung auszugehen ist . Dabei führte das Bundesgericht aus, dass diese Voraussetzung insbesondere angesichts der Emp fehlung der Y.___ -Gut achter –

es seien berufliche Massnahmen mit psychiatrischer und psychopharma kologischer Unterstützung durchzuführen

wenn möglich nach Lage der Akten zu entscheiden oder allenfalls mit den Gutachtern Rücksprache zu nehmen

sei (vgl. E. 7.3 Abs. 2).

E. 2 1

I m Gutachten der Y.___

vom 2 8. Oktober 2016 ( Urk. 2/6/99 S. 1-3

8) basierend auf Untersuchungen von

Dr. Z.___ , FMH für Allgemeine Innere Medi zin, durch Dr. A.___ , FMH für Chirurgie , und Dr. B.___ , FMH P sychiatrie und Psychotherapie,

führten die Experten aus , der Beschwerde führer berichte, dass seine Stimmung in der letzten Zeit schwankend, aber mehr heitlich schlecht ausgebildet gewesen sei. E r leide regelmässig an Ein- und Durch schlafstörungen und sei deswegen tagsüber erhöht ermüdbar. Ebenfalls habe er eine deutliche Freudlosigkeit, welche vor allem am Morgen ausgeprägt sei (S. 14).

E. 2.2 Er lebe seit dem Jahr 2008 alleine in einer 3-Zimmer Mietwohnung. Regel mässigen sozialen Kontakt habe er mit drei Kollegen aus dem Dorf, mit welchen er seit seinem Zuzug im Jahre 2008 befreundet sei. Mit ihnen gehe er spazieren, velofahren oder auch grillieren. Des Weiteren habe er einen Freund in Rapperswil seit ca. sieben Jahren und einen Freund in Bern bereits seit der Schulzeit, welche er ebenfalls regelmässig treffe. Auch die Eltern besuche er einmal pro Woche (meistens am Sonntag) und den Bruder ein- bis zweimal pro Woche. Auch habe er noch eine Tante, welche er ebenfalls manchmal besuche. Aktuell führe er keine partnerschaftliche Beziehung. Finanziell lebe er von den IV-Leistungen und den Leistungen der Pensionskasse. Die letzten Ferien habe er vor vier Wochen wäh rend drei Wochen in Kanada gemeinsam mit den Eltern und dem Bruder ver bracht. Sie hätten dort in der Region Vancouver Familienmitglieder besucht. Als Hobby warte er gerne PCs, koche auch gerne, gehe gerne laufen, schwimmen und velofahren. Er interessiere sich für Reisen und sei so zum Beispiel auch schon in Neuseeland gewesen. Auch lese er gerne wissenschaftliche Bücher, welche er bis zu einer Stunde am Stück lesen könne (S. 16).

E. 2.5.1 Als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter

eine rezidivierende depressive Störung, zurzeit remi ttiert (ICD-10 F33 .4) . Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien akzentuierte selbstunsichere Per sönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1; S. 20). In der bisherigen Tätigkeit als Service techniker (Fernmelde- und Elektronika pparatemonteur) könne zum jetzi gen Zeit punkt und anamnestisch seit 2014 keine relevante Arbei tsunfähigkeit attestiert werden (S. 28) .

Der Beschwerdeführer habe erfolgreich eine vierjährige Berufslehre durc hlaufen und danach bis ins Jahr 2011 an insgesamt sieben Arbeitsstellen auf seinem ursprünglichen Beruf gearbeitet (vgl. dazu auch Lebenslauf Urk. 2/6/22/1-2). Dabei habe er vor allem die Tätigkeit als

Servicetechniker geschätzt, welcher er während vi elen Jahren in verschiedenen Ans tellungen nachgegangen sei. Dies, da er spe ziell Kundenkontakte und den Austausch mit anderen Menschen schätze. Im Jahre 2002 habe er erstmalig ein "Burnout" erlitten. Bereits vorgängig sei er seit 1997 in ambulanter psychiatrischer Behandlung gestanden , welche bis ca. 20 14 durchgängig fortgesetzt worden sei. Die letzten beiden Anstellungen im Jahre 2010 und 2011 seien ihm gekündigt worden und seit zwei Jahren stehe er nicht mehr in ambulanter psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behand lung und werde auch nicht antidepressiv mediziert (S. 20) . 2.

E. 2.5.3 Unter « weitere Angaben »

erläuterte der Sachver ständige (S. 29), es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bis 2011 aufgrund der akzen tuierten Persönlichkeitszüge in Kombination mit einem 100 % Arbeitspensum rege lmässig depressiv dekompensiert habe und dadurch die Arbeitsfähigkeit damals nicht voll vorhanden gewesen sei. Durch die volle Berentung (2012) habe diesbezüglich jedoch kein Druck mehr bestanden und die psychiatrische Symp tomatik sei weitgehend remittiert und der Beschwerdeführer bedürfe seit ca. zwei Jahren auch keiner ambulanten Behandlung mehr.

Dazu führte der Sachverständige aus:

«Es sollten a us diesem Grund dringend berufliche Massnahm en durchgeführt werden, um den Exploranden wieder in den ersten Arbeitsmarkt einzugliedern und dabei seine effektive Leistungsfähigkeit festzustellen. Diese Wiede reingliederung sollte unbedingt durch eine begleitende psychiatrische/ps ychopharmakologische Behandlung unterstützt werden, da davon ausgegangen wer den muss , dass unter erhöhten beruflichen Anforde rungen der Beschwerdeführer vermehrt z u ein er depressiven Symptomatik neigt» . Des Weite ren sei zu empfehlen, dass vorgäng ig eine bestmögliche Behandlung des Schlaf apnoesyndroms gewährleistet sei , um die Tagesmüdigk eit des Exploranden zu sätz lich zu reduzieren. 3.

E. 3 Zum Tagesablauf berichtete er (S. 17) , er stehe regelmässig zwischen 7.00 Uhr und 8.00 Uhr morgens auf. In der Folge befasse er sich mit dem PC und gehe danach duschen. Da er am Morgen meistens unter einer erhöhten Traurigkeit leide, gehe er in der Folge für längere Zeit spazieren und erledige dabei Einkäufe im Dorf. Dies helfe ihm auch, die schlechte Stimmung zu kompensieren. Teilweise gehe er auch bis nach Zürich und spaziere dort in der Stadt. Regelmässig bereite er sich ein Mittagessen selber zu und nehme es alleine ein. Danach lege er sich für 15 bis 30 Minuten hin, ohne jedoch einzuschlafen. Am Nachmittag gehe er noch mals für zwei bis drei Stunden spazieren oder auch velofahren. Das Abend essen nehme er in der Regel alleine zuhause ein. Einmal pro Woche ca. gehe er mit Freunden in ein Restaurant essen. Danach schaue er TV oder lese und gehe regelmässig zwischen 22.00 Uhr und 24.00 Uhr zu Bett. Einschlafstörungen be stünden ab und zu (ca. jeden zweiten Abend), Durchschlafstörungen jedoch regel mässig. Einkäufe, das Kochen, das Pu tzen und das Waschen der Wäsche sowie das Bezahlen der Rechnungen erledige er selbständig. Am Sonntagmorgen gehe er regelmässig schwimmen und am Nachmittag besuche er seine Eltern . 2.

E. 3.1 Der 1965 geborene Besc hwerdeführer (vgl. Urk. 2/6/11) war im Zeitpunkt der Ren tenaufhebung im Mai 2017 52-Jährig und bezog erst seit 1. Dezember 2012 ( Urk. 2/6/52) und damit seit knapp 4½ Jahren eine Invalidenrente . Damit fällt er offensichtlich nicht unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezü ger kreis ( Urk. 1 E.

7.2.2) .

Weiter kann gemäss Bundesgericht v on einer die Rentenaufhebung hindernden Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung bei unter 55-jährigen Versicherten und weniger als 15 Jahre dauerndem Rentenbezug nur dann ausgegangen werden, wenn eine Hilfestellung erforderlich ist, die über den allgemeinen, bei einer Ren tenaufhebung regelmässig gegebenen Eingliederungsbedarf hinausgeht ( Urk. 1 E.

7.3 Absatz 2 ). Dies ist nachfolgend zu prüfen.

E. 3.2 N ach dem hiervor Gesagten weisen die medizinischen Befunde ke ine Diagnose n

mehr aus ,

die in der angestammten und in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als Servicetechniker eine Arbeits un fähigkeit begründen könnten (vgl. E. 2.5.1 hie r vor) . Nachdem im April 2013 die Rentenzusprache verfügt wurde ( Urk. 2/6/52), steht der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2014 auch nicht mehr in ambulante r psychiatrische r /psychotherapeutische r

Behandlung und e ine r medikamentösen Behandlung mittels Antidepressiva hat

er sich offenbar gar nie unterzogen . Im Weiteren verneinten die Ärzte eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz (E. 2.5.2) , was vor dem Hintergrund, dass die depressive Symptomatik ohne weitere medizinische Behandlung von selbst remit tierte ,

nicht weiter zu erstaunen vermag . Wie vom psychiatrischen Sachver stän digen ausgeführt, ist es auch möglich, dass die

finanzielle Absicherung mittels Berentung und der dadurch weggefallene Druck die psychiatrische Symptomatik und die Remission der depressiven Symptomatik begünstigt hat . Im Sinne unter stützender prophylaktischer medizinischer Massnahmen sind damit auch seine Em pfehlungen nachvollziehbar, wonach möglicherweise ohne eine

begleitende psychiatrische/psychopharmakologische Behandlung bei einer Erwerbsaufnahme auf dem freien Arbeitsmarkt die

Gefahr besteht , dass der Beschwerdeführer de kom pensier en könnte

(E. 2.5.3). Dies mit Blick darauf, da ss – wenn auch ohne pharmakologische Unterstützung –

der Beschwerdeführer

bereits seit dem Jahr 1997 in ambulanter psychiatrischer Behandlung stand und er i m Jahre 2002 schon einmal ein "Burnout" erlitten hat te (vgl. E. 2.5.1).

Im Hinblick auf die gesamtmedizinische Situation hielten die Gutachter in diesem Zusammenhang aber auch fest, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Defiziten, welche durch die akzentuierten Persönlichkeitszügen bedingt seien , arran giert habe und aus diesem Grund keine verstärkten depressiven Symptome auf getreten seien, jedoch bei einer intensiveren Konfrontation mit den Beein träch tigungen , zum Beispiel bei einer 100%igen Berufsausübung , die Defizite gravie render werden und deswegen die depressiven Symptome zunehmen kö nnten ( Urk. 2/6/99/22). Vor diesem Hintergrund wiesen sie als verbleibende Therapie optionen auf eine psychiatrische Behandlung und auch auf eine Rezidiv pro phy laxe mittel s Antidepressivum hin , wobei aber auch fest gehalten wurde , dass Eingliederungsmassnahmen dem Beschwerdeführer explizit zumutbar seien ( Urk. 2/6/99/26 f. ).

Ähnliche Überle gungen zur beruflichen Wiedereingliederung stellte bereits Dr. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie, im Gutachten vom 1 2. Oktober 2012 ( Urk. 2/6/46) an, hielt er doch fest (S. 4), dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Zustandsbildes bei der beru flichen Wiedereingliederung unterstützende berufliche Massnahmen benötige. Auch der Regionale ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin,

D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie und Facharzt für Neurologie , dessen Untersuchung vom 9. November 2012 ( Urk. 2/6/45) die medizinische Grundlage der Rentenzusprache bildete,

wies

im Zusammenhang mit einer Eingliederung

des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und

eine « zwingend » weiterzuführende psychiatrisch/psycho thera peutische Behandlung hin ( Urk. 2/6/45 S. 6). Integrationsmassnahmen empfahl er sodann auch , nachdem ihm das Gutachten der Y.___ zur Stellungnahme vor gelegt w o rde n war (Stellungnahme vom 4. November 2016 [ Urk. 2/6/101 S. 5 f.]).

E. 3.3 Damit ergeben sich trotz eher geringer Untersuchungsbefunde bei weitgehend erhaltenem und unauffälligem

Ressourcenprofil (E. 2.4) Anhaltspunkte , die auf eine erforderlich e Hilfestellung bei der Wiedereingliederung hinweisen ,

die über einen

allgemeinen und regelmässig gegebenen Eingliederungsbedarf hinaus geh en , was die Selbsteingliederung als unzumutbar erscheinen lässt . Der Beschwer deführer kann deshalb trotz attestierter 100%iger Arbeitsfähigkeit in ange stammter Tätigkeit nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Damit ist die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwer degegnerin – die Motivation des Beschwerdeführers vorausgesetzt ( Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) – die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat.

Anzumerken bleibt, dass im Rahmen der Schadenminderungspflicht dem Be sch wer deführer in jedem Fall eine prophylaktische

psychiatrisch e /psycho pharma kologische Behandlung mit regelmässig kontrolliertem Medikamentenspiegel zumutbar ist. Fehlenden Behandlungsbemühungen oder

einer fehlenden Einglie de rungs motivation wäre sodann mit der Durchführung eines Mahn- und Bedenk ze itverfahrens zu begegnen (Urteil 9C_68/2015 vom 2 4. April 2015 E. 5.1 mit Hinweisen).

Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente hat. 4 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1‘000. -- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Zudem ist dem Beschwerdeführer ein e Prozessentschädigung von Fr. 2 ‘ 2 0 0. (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ( Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. April 2017 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ein e Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 4 Im psychiatrischen Untersuchungsbefund hielt der Sachverständige fest (S. 19 f.) , der Beschwerdeführer erscheine pünktlich zum Untersuchungstermin und habe den Weg aus der Region Zürich alleine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigt. Insgesamt wirke er freundlich und kooperativ. Während der gesamten Exploration sei er ruhig auf dem Untersuchungsstuhl sitzen geblieben und ein Schmerzerleben habe von aussen nicht erkannt werden können. Durchgängig sei er nicht depressiv, affektiv schwingungsfähig und gut spürbar gewesen.

Der im Untersuchungszeitpunkt 51-jährige

Explorand

präsentiere sich dabei in unauffälligem All gemein- und adipös em Ernährungszustand . Er sei gut organi siert, habe Schreibzeug und einen Lebenslauf mitgebracht und weitere Unterlagen bei sich. Hinweise für Bewusstseins-, Orientierungs- oder Gedächtnisstörungen lägen nicht vor und die Konzentration sei unauffällig. Im formalen Denken gebe er an, ab und an unter Grübeln zu leiden, was während der Exploration jedoch nicht habe beobachtet werden können . Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen seien nicht vorhanden. Im Affekt sei er nicht deprimiert und Schuld gefühle lägen nicht vor. Er schildere jed och Insuffizienzgefühle. Der An trieb und die Interessen seien normal ausgebildet. Es bestehe jedoch eine erhöhte Ermüdbarkeit. Suizidgedanken und auch Suizidv ersuche seien seit der Teenager zeit immer wieder aufgetreten.

In der Hamilton Depression Scale Testung habe er 9 Punkte erreicht, was gegen das aktuelle Vorliegen einer depressiven Episode spreche und im Mini-ICF-APP-Rating-Bogen ergebe sich keine Beeinträchtigung bei Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Entscheidungs- und Urtei ls fähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit, familiäre bzw. intime Beziehungen, Spontanaktivitäten, Selbstpflege und Verkehrsfähigkeit. Leichte Be ein trächtigungen bestünden bei Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, und in der Anwendung fachlicher Kompetenzen, Durchhaltefähigkeit und Selbst be haup tungsfähigkeit .

E. 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00657

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

16. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli Anwaltskanzlei Reto Zanotelli Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1965 geborene X.___ meldete sich am 1 5. Februar 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbe zug an ( Urk. 2/6/1). Diese sprach ihm mit Verfügung vom 1 9. April 2013 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 74 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2012 eine ganze Rente zu ( Urk. 2/6/52 und Urk. 2/6/63). Im November 2013 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein ( Urk. 2/6/74) und veranlasste unter anderem eine polydisziplinäre Abklärung im Begutachtungszentrum Y.___

(Gutachten vom 2 8. Oktober 2016 [ Urk. 2/6/99]). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren ( Urk. 2/6/102) stellte sie mit Verfügung vom 3. April 2017 die Rentenleistungen ein ( Urk. 2/6/115) . 1.2

Die von X.___

hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozial versicherungsgericht des Kan tons Zürich mit Entscheid vom 1 2. Dezember 2018 ab ( Urk. 2 /6 /8; Prozess IV.2017 .0 0489 ). Dieses Urteil hob das Bundesgericht mit Urteil vom 2 9. August 2019 ( Urk. 1 ) auf und wies die Sache ans hiesige Gericht zur Auseinandersetzung mit der geltend gemachten Unzumutbarkeit einer Selbst eingliederung zurück (8C_84/2019 E . 7 .2; Urk. l) . 2.

Das Verfahren wurde neu unter der Prozessnummer IV.2019.00657 angelegt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die rechtlichen Grundlagen und Grundsätze betreffend den Leistungsanspruch und die Invaliditätsbemessung ( Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invaliden ver sicherung, IVG) sind im vorangegangenen Gerichtsurteil bereits umfassend wiedergegeben worden ( Urk. 2/ 6/ 8 E. 1.1 bis E. 1.5 ;

vgl. dazu auch E. 3 des Urteils 8C_84/2019

vom 2 9. August 2019 [ Urk. l ] ) . Darauf kann verwiesen werden. 1.2

1.2.1

Das Bundesgericht bestätigte in Erwägung 6 des

Urteil s

8C_84/2019 vom 29 . August 2019

( Urk. 1) , dass bei gegebenen Revisionsvoraussetzungen der In va liditätsgrad auf der Grundlage des richtig und vollständig festgestellten Sach verhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln gewesen sei. Sodann erkannte das G ericht, dass

die vorinstanzlich vorge nom me ne

Indikatorenprüfung für den Fall, dass von der Diagnose einer Persönlich keits störung auszugehen wäre und der Schluss, dass eine Einschränkung der Arbeits fähigk eit nicht ausgewiesen sei, im Ergebnis mit den Y.___ -Gutachtern über ein stimme , die sich ihrerse its bei der Beurteilung einer al lfälligen

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls nach den Vorgaben von BGE 141 V 281 (Recht sprechung zu den massgebenden Indikatoren) gerichtet hä tten. Weiter führte das Ge richt aus, das kantonale Gericht habe festgestellt , dass keine ins Gewicht fallen den Komorbiditäten bestünden und

dass sich der Beschwerdeführer mit seinen persönlichkeitsbedingten

Defiziten arrangiert habe. Eine fachpsychia tri sche Be hand lung werde

nicht mehr durchgeführt, was angesichts der nur noch gering gradig

vorhandenen Befunde auch nicht zu erstaune n vermöge . Gemä ss d en eige nen

Angaben des

Beschwerdeführers leide er unter Stimmu ngs schwan kungen, Ein- und Durch schlafstörungen sowie morgendlich ausgeprägter Freud losigkeit. Die

Beurteilung anhand des Mini-ICF-Ratings für Aktivitäts- und Partizipationsstörungen

bei psychischen Erkrankungen (Mini-ICF-APP) habe

lediglich leichte Beeinträchtigungen bei der Flexibilität und Umstellungsfähig keit,

bei der Anwendung fachlicher Kompetenzen sowie bei

der Durchhalte fähig keit und Selbstbehauptungsfähigkeit ergeben. Die

Fähigkeit zur Pflege sozialer Beziehungen und aktiver Lebensgestaltung

sei angesichts der Selbstständigkeit des Beschwerdeführers

bezüglich Wohnen und Haushaltführung, seines lang jährigen Freundes-

und intakten Familienkreises, seiner Ferien sowie seiner Hobbys

und Interessen und in Übereinstimmung mit dem Mini-ICF-Rating

unge brochen. Einen Leidensdruck habe das kantonale Gericht -

auch wegen der zuletzt fehlenden konsequenten Therapiebemühungen nicht zu erkennen vermocht . In wiefern diese Feststellungen offensichtlich

unrichtig seien oder der angefoch tene Entscheid sonstwie gegen

Bundesrecht verstiesse, sei nicht zu ersehen . Es be stün den namentlich keine Anhaltspunkte dafür und es werde beschwerdeweise auch nicht dargelegt, dass später - soweit im Rahmen der Revision

zu prüfen gewesen sei

- noch ein Bedarf an konsequenten ambulanten Therapien bestanden habe .

Weiter

wurde im Urteil festgehalten, das

kantonale Gericht habe (damit) die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit für das Bundesgericht an sich verbindlich bejaht (E. 7.3). 1.2.2

Demgegenüber beanstandete das

Bundesgericht, der Beschwerdeführer habe auch geltend gemacht, dass einer Rentenaufhebung die Unzumutbarkeit der Selbstein glie derung entgegenstehe (E. 7.1). Zur Frage, o b der Beschwerdeführer der Selbst eingliederung habe überlassen werden dürfen, fehle es indessen an vorinstanz lichen Feststellungen. Ohne weitere Begründung werde lediglich f estgehalten , dass mangels einer relevanten gesundhe itsbedingten Arbeitsunfähigkeit kein An spruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe . Daraus liessen sich keine Rück schlüsse auf die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung ziehen. Der angefochtene Entscheid sei in diesem Punkt unvollständig und insoweit bundesrech tswidrig. Die Sache sei deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen . 1.3

Das Bundesgericht hat den Sachverhalt hinsichtlich des Vorliegen s eines Revi sions grundes und der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit verbindlich fest ge legt .

Darauf ist im vorliegend en Verfahren dementsprechend nicht mehr zurück zukommen.

Die Rückweisung der Sache ans hiesige Gericht erfolgt e

einzig zur Beantwortung der Frage, ob von einer die Rentenaufhebung hindernden Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung auszugehen ist . Dabei führte das Bundesgericht aus, dass diese Voraussetzung insbesondere angesichts der Emp fehlung der Y.___ -Gut achter –

es seien berufliche Massnahmen mit psychiatrischer und psychopharma kologischer Unterstützung durchzuführen

wenn möglich nach Lage der Akten zu entscheiden oder allenfalls mit den Gutachtern Rücksprache zu nehmen

sei (vgl. E. 7.3 Abs. 2). 2. 2. 1

I m Gutachten der Y.___

vom 2 8. Oktober 2016 ( Urk. 2/6/99 S. 1-3

8) basierend auf Untersuchungen von

Dr. Z.___ , FMH für Allgemeine Innere Medi zin, durch Dr. A.___ , FMH für Chirurgie , und Dr. B.___ , FMH P sychiatrie und Psychotherapie,

führten die Experten aus , der Beschwerde führer berichte, dass seine Stimmung in der letzten Zeit schwankend, aber mehr heitlich schlecht ausgebildet gewesen sei. E r leide regelmässig an Ein- und Durch schlafstörungen und sei deswegen tagsüber erhöht ermüdbar. Ebenfalls habe er eine deutliche Freudlosigkeit, welche vor allem am Morgen ausgeprägt sei (S. 14). 2.2

Er lebe seit dem Jahr 2008 alleine in einer 3-Zimmer Mietwohnung. Regel mässigen sozialen Kontakt habe er mit drei Kollegen aus dem Dorf, mit welchen er seit seinem Zuzug im Jahre 2008 befreundet sei. Mit ihnen gehe er spazieren, velofahren oder auch grillieren. Des Weiteren habe er einen Freund in Rapperswil seit ca. sieben Jahren und einen Freund in Bern bereits seit der Schulzeit, welche er ebenfalls regelmässig treffe. Auch die Eltern besuche er einmal pro Woche (meistens am Sonntag) und den Bruder ein- bis zweimal pro Woche. Auch habe er noch eine Tante, welche er ebenfalls manchmal besuche. Aktuell führe er keine partnerschaftliche Beziehung. Finanziell lebe er von den IV-Leistungen und den Leistungen der Pensionskasse. Die letzten Ferien habe er vor vier Wochen wäh rend drei Wochen in Kanada gemeinsam mit den Eltern und dem Bruder ver bracht. Sie hätten dort in der Region Vancouver Familienmitglieder besucht. Als Hobby warte er gerne PCs, koche auch gerne, gehe gerne laufen, schwimmen und velofahren. Er interessiere sich für Reisen und sei so zum Beispiel auch schon in Neuseeland gewesen. Auch lese er gerne wissenschaftliche Bücher, welche er bis zu einer Stunde am Stück lesen könne (S. 16). 2. 3

Zum Tagesablauf berichtete er (S. 17) , er stehe regelmässig zwischen 7.00 Uhr und 8.00 Uhr morgens auf. In der Folge befasse er sich mit dem PC und gehe danach duschen. Da er am Morgen meistens unter einer erhöhten Traurigkeit leide, gehe er in der Folge für längere Zeit spazieren und erledige dabei Einkäufe im Dorf. Dies helfe ihm auch, die schlechte Stimmung zu kompensieren. Teilweise gehe er auch bis nach Zürich und spaziere dort in der Stadt. Regelmässig bereite er sich ein Mittagessen selber zu und nehme es alleine ein. Danach lege er sich für 15 bis 30 Minuten hin, ohne jedoch einzuschlafen. Am Nachmittag gehe er noch mals für zwei bis drei Stunden spazieren oder auch velofahren. Das Abend essen nehme er in der Regel alleine zuhause ein. Einmal pro Woche ca. gehe er mit Freunden in ein Restaurant essen. Danach schaue er TV oder lese und gehe regelmässig zwischen 22.00 Uhr und 24.00 Uhr zu Bett. Einschlafstörungen be stünden ab und zu (ca. jeden zweiten Abend), Durchschlafstörungen jedoch regel mässig. Einkäufe, das Kochen, das Pu tzen und das Waschen der Wäsche sowie das Bezahlen der Rechnungen erledige er selbständig. Am Sonntagmorgen gehe er regelmässig schwimmen und am Nachmittag besuche er seine Eltern . 2. 4

Im psychiatrischen Untersuchungsbefund hielt der Sachverständige fest (S. 19 f.) , der Beschwerdeführer erscheine pünktlich zum Untersuchungstermin und habe den Weg aus der Region Zürich alleine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigt. Insgesamt wirke er freundlich und kooperativ. Während der gesamten Exploration sei er ruhig auf dem Untersuchungsstuhl sitzen geblieben und ein Schmerzerleben habe von aussen nicht erkannt werden können. Durchgängig sei er nicht depressiv, affektiv schwingungsfähig und gut spürbar gewesen.

Der im Untersuchungszeitpunkt 51-jährige

Explorand

präsentiere sich dabei in unauffälligem All gemein- und adipös em Ernährungszustand . Er sei gut organi siert, habe Schreibzeug und einen Lebenslauf mitgebracht und weitere Unterlagen bei sich. Hinweise für Bewusstseins-, Orientierungs- oder Gedächtnisstörungen lägen nicht vor und die Konzentration sei unauffällig. Im formalen Denken gebe er an, ab und an unter Grübeln zu leiden, was während der Exploration jedoch nicht habe beobachtet werden können . Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen seien nicht vorhanden. Im Affekt sei er nicht deprimiert und Schuld gefühle lägen nicht vor. Er schildere jed och Insuffizienzgefühle. Der An trieb und die Interessen seien normal ausgebildet. Es bestehe jedoch eine erhöhte Ermüdbarkeit. Suizidgedanken und auch Suizidv ersuche seien seit der Teenager zeit immer wieder aufgetreten.

In der Hamilton Depression Scale Testung habe er 9 Punkte erreicht, was gegen das aktuelle Vorliegen einer depressiven Episode spreche und im Mini-ICF-APP-Rating-Bogen ergebe sich keine Beeinträchtigung bei Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Entscheidungs- und Urtei ls fähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit, familiäre bzw. intime Beziehungen, Spontanaktivitäten, Selbstpflege und Verkehrsfähigkeit. Leichte Be ein trächtigungen bestünden bei Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, und in der Anwendung fachlicher Kompetenzen, Durchhaltefähigkeit und Selbst be haup tungsfähigkeit . 2.5

2.5.1

Als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter

eine rezidivierende depressive Störung, zurzeit remi ttiert (ICD-10 F33 .4) . Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien akzentuierte selbstunsichere Per sönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1; S. 20). In der bisherigen Tätigkeit als Service techniker (Fernmelde- und Elektronika pparatemonteur) könne zum jetzi gen Zeit punkt und anamnestisch seit 2014 keine relevante Arbei tsunfähigkeit attestiert werden (S. 28) .

Der Beschwerdeführer habe erfolgreich eine vierjährige Berufslehre durc hlaufen und danach bis ins Jahr 2011 an insgesamt sieben Arbeitsstellen auf seinem ursprünglichen Beruf gearbeitet (vgl. dazu auch Lebenslauf Urk. 2/6/22/1-2). Dabei habe er vor allem die Tätigkeit als

Servicetechniker geschätzt, welcher er während vi elen Jahren in verschiedenen Ans tellungen nachgegangen sei. Dies, da er spe ziell Kundenkontakte und den Austausch mit anderen Menschen schätze. Im Jahre 2002 habe er erstmalig ein "Burnout" erlitten. Bereits vorgängig sei er seit 1997 in ambulanter psychiatrischer Behandlung gestanden , welche bis ca. 20 14 durchgängig fortgesetzt worden sei. Die letzten beiden Anstellungen im Jahre 2010 und 2011 seien ihm gekündigt worden und seit zwei Jahren stehe er nicht mehr in ambulanter psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behand lung und werde auch nicht antidepressiv mediziert (S. 20) . 2. 5 .2

Im Zusammenhang mit der Frag e nach der «Konsistenz» führte der Sach ver ständige aus (S. 27 f. ), der Beschwerdeführer selber sehe sich lediglich als zu 20 %

arbeitsfähig . Demgegenüber sei er in der Lage alleine seinen Haushalt zu führen, täglich mehrere Stunden lang spazieren zu gehen, diverse soziale Kontakte zu pflegen, regelmässig am Sonntagmorgen schwimmen zu gehen und aktuell für drei Wochen Ferien in Kanada zu verbringen.

Da er seit 2014 nicht mehr in ambulanter psychiatrischer/psychotherapeutischer Behandlung stehe und gemäss eigenen Angaben nie Antidepressiva einge nom men habe, müsse zumindest davon ausgegangen werden, dass zum jetzigen Zeit punkt kein grosser psychischer Leidensdruck vorhanden sei. Eine krankheits be dingte Unfähigkeit zur Therapieadhär enz bestehe sicherlich nicht . 2.5.3

Unter « weitere Angaben »

erläuterte der Sachver ständige (S. 29), es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bis 2011 aufgrund der akzen tuierten Persönlichkeitszüge in Kombination mit einem 100 % Arbeitspensum rege lmässig depressiv dekompensiert habe und dadurch die Arbeitsfähigkeit damals nicht voll vorhanden gewesen sei. Durch die volle Berentung (2012) habe diesbezüglich jedoch kein Druck mehr bestanden und die psychiatrische Symp tomatik sei weitgehend remittiert und der Beschwerdeführer bedürfe seit ca. zwei Jahren auch keiner ambulanten Behandlung mehr.

Dazu führte der Sachverständige aus:

«Es sollten a us diesem Grund dringend berufliche Massnahm en durchgeführt werden, um den Exploranden wieder in den ersten Arbeitsmarkt einzugliedern und dabei seine effektive Leistungsfähigkeit festzustellen. Diese Wiede reingliederung sollte unbedingt durch eine begleitende psychiatrische/ps ychopharmakologische Behandlung unterstützt werden, da davon ausgegangen wer den muss , dass unter erhöhten beruflichen Anforde rungen der Beschwerdeführer vermehrt z u ein er depressiven Symptomatik neigt» . Des Weite ren sei zu empfehlen, dass vorgäng ig eine bestmögliche Behandlung des Schlaf apnoesyndroms gewährleistet sei , um die Tagesmüdigk eit des Exploranden zu sätz lich zu reduzieren. 3. 3.1

Der 1965 geborene Besc hwerdeführer (vgl. Urk. 2/6/11) war im Zeitpunkt der Ren tenaufhebung im Mai 2017 52-Jährig und bezog erst seit 1. Dezember 2012 ( Urk. 2/6/52) und damit seit knapp 4½ Jahren eine Invalidenrente . Damit fällt er offensichtlich nicht unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezü ger kreis ( Urk. 1 E.

7.2.2) .

Weiter kann gemäss Bundesgericht v on einer die Rentenaufhebung hindernden Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung bei unter 55-jährigen Versicherten und weniger als 15 Jahre dauerndem Rentenbezug nur dann ausgegangen werden, wenn eine Hilfestellung erforderlich ist, die über den allgemeinen, bei einer Ren tenaufhebung regelmässig gegebenen Eingliederungsbedarf hinausgeht ( Urk. 1 E.

7.3 Absatz 2 ). Dies ist nachfolgend zu prüfen. 3.2

N ach dem hiervor Gesagten weisen die medizinischen Befunde ke ine Diagnose n

mehr aus ,

die in der angestammten und in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als Servicetechniker eine Arbeits un fähigkeit begründen könnten (vgl. E. 2.5.1 hie r vor) . Nachdem im April 2013 die Rentenzusprache verfügt wurde ( Urk. 2/6/52), steht der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2014 auch nicht mehr in ambulante r psychiatrische r /psychotherapeutische r

Behandlung und e ine r medikamentösen Behandlung mittels Antidepressiva hat

er sich offenbar gar nie unterzogen . Im Weiteren verneinten die Ärzte eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz (E. 2.5.2) , was vor dem Hintergrund, dass die depressive Symptomatik ohne weitere medizinische Behandlung von selbst remit tierte ,

nicht weiter zu erstaunen vermag . Wie vom psychiatrischen Sachver stän digen ausgeführt, ist es auch möglich, dass die

finanzielle Absicherung mittels Berentung und der dadurch weggefallene Druck die psychiatrische Symptomatik und die Remission der depressiven Symptomatik begünstigt hat . Im Sinne unter stützender prophylaktischer medizinischer Massnahmen sind damit auch seine Em pfehlungen nachvollziehbar, wonach möglicherweise ohne eine

begleitende psychiatrische/psychopharmakologische Behandlung bei einer Erwerbsaufnahme auf dem freien Arbeitsmarkt die

Gefahr besteht , dass der Beschwerdeführer de kom pensier en könnte

(E. 2.5.3). Dies mit Blick darauf, da ss – wenn auch ohne pharmakologische Unterstützung –

der Beschwerdeführer

bereits seit dem Jahr 1997 in ambulanter psychiatrischer Behandlung stand und er i m Jahre 2002 schon einmal ein "Burnout" erlitten hat te (vgl. E. 2.5.1).

Im Hinblick auf die gesamtmedizinische Situation hielten die Gutachter in diesem Zusammenhang aber auch fest, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Defiziten, welche durch die akzentuierten Persönlichkeitszügen bedingt seien , arran giert habe und aus diesem Grund keine verstärkten depressiven Symptome auf getreten seien, jedoch bei einer intensiveren Konfrontation mit den Beein träch tigungen , zum Beispiel bei einer 100%igen Berufsausübung , die Defizite gravie render werden und deswegen die depressiven Symptome zunehmen kö nnten ( Urk. 2/6/99/22). Vor diesem Hintergrund wiesen sie als verbleibende Therapie optionen auf eine psychiatrische Behandlung und auch auf eine Rezidiv pro phy laxe mittel s Antidepressivum hin , wobei aber auch fest gehalten wurde , dass Eingliederungsmassnahmen dem Beschwerdeführer explizit zumutbar seien ( Urk. 2/6/99/26 f. ).

Ähnliche Überle gungen zur beruflichen Wiedereingliederung stellte bereits Dr. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie, im Gutachten vom 1 2. Oktober 2012 ( Urk. 2/6/46) an, hielt er doch fest (S. 4), dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Zustandsbildes bei der beru flichen Wiedereingliederung unterstützende berufliche Massnahmen benötige. Auch der Regionale ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin,

D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie und Facharzt für Neurologie , dessen Untersuchung vom 9. November 2012 ( Urk. 2/6/45) die medizinische Grundlage der Rentenzusprache bildete,

wies

im Zusammenhang mit einer Eingliederung

des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und

eine « zwingend » weiterzuführende psychiatrisch/psycho thera peutische Behandlung hin ( Urk. 2/6/45 S. 6). Integrationsmassnahmen empfahl er sodann auch , nachdem ihm das Gutachten der Y.___ zur Stellungnahme vor gelegt w o rde n war (Stellungnahme vom 4. November 2016 [ Urk. 2/6/101 S. 5 f.]). 3.3

Damit ergeben sich trotz eher geringer Untersuchungsbefunde bei weitgehend erhaltenem und unauffälligem

Ressourcenprofil (E. 2.4) Anhaltspunkte , die auf eine erforderlich e Hilfestellung bei der Wiedereingliederung hinweisen ,

die über einen

allgemeinen und regelmässig gegebenen Eingliederungsbedarf hinaus geh en , was die Selbsteingliederung als unzumutbar erscheinen lässt . Der Beschwer deführer kann deshalb trotz attestierter 100%iger Arbeitsfähigkeit in ange stammter Tätigkeit nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Damit ist die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwer degegnerin – die Motivation des Beschwerdeführers vorausgesetzt ( Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) – die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat.

Anzumerken bleibt, dass im Rahmen der Schadenminderungspflicht dem Be sch wer deführer in jedem Fall eine prophylaktische

psychiatrisch e /psycho pharma kologische Behandlung mit regelmässig kontrolliertem Medikamentenspiegel zumutbar ist. Fehlenden Behandlungsbemühungen oder

einer fehlenden Einglie de rungs motivation wäre sodann mit der Durchführung eines Mahn- und Bedenk ze itverfahrens zu begegnen (Urteil 9C_68/2015 vom 2 4. April 2015 E. 5.1 mit Hinweisen).

Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente hat. 4 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1‘000. -- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Zudem ist dem Beschwerdeführer ein e Prozessentschädigung von Fr. 2 ‘ 2 0 0. (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ( Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. April 2017 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ein e Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef