Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1963 und zuletzt
als Baufacharbeiter bei der Y.___ AG (Urk. 5/12) tätig, meldete sich am 11. Dezember 2015 wegen einer Bandscheibenproblematik bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 5/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlasste Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung (Urk. 5/26, Urk. 5/39), welche sie am 10. November 2016 zufolge Arbeitsunfähigkeit des Ver sicherten beendete (Urk. 5/48). Nach durchlaufenem Vorbescheidverfahren (Vor bescheid vom 10. April 2017, Urk. 5/67; Einwand vom 19. Mai 2017, Urk. 5/72), in dessen Verlauf sie eine bidisziplinäre Begutachtung veranlasst hatte (Gut ach ten von Prof. Dr. med. Z.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie Neu rologie FMH, und Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH A.___ , Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, vom 14./23. August 2017, Urk. 5/82-84), verneinte sie
mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 (Urk. 5/101 ) unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 13 % einen Leistungsanspruch des Versicherten . Das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen am 1. Dezember 2017 erhobene Beschwerde des Versicherten (Urk. 5/106/3-1 3 ) mit Urteil vom 28. März 2018 (Urk. 5/111) in dem Sinne gut, als dass sie die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit letztere in einem rechts genügenden Verwaltungsverfahren über den Leistungsanspruch des Versicherten neu entscheide (Ziff. 3.4) . 1.2
In der Folge erliess die IV-Stelle am 7. Dezember
2018 einen Vorbescheid (Urk. 5/119), in welchem sie die Abweisung des Leistung sbegehrens in Aussicht stellte, wogegen der Versicherte am 21. Dezember 2018 Einwand (Urk. 5/121, Urk. 5/124) erhob. Am 20. August 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch des Versicherten ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 17. September 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 20. August 2019 vollumfänglich aufzu heben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. Juni 2016 eine Rente der Invalidenversicherung sowie sämtliche weitere n Leistungen nach IVG auszurichten. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neu beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 30. Oktober
2019 (Urk. 4) schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde. Am 10. Januar 2020 (Urk. 8) erstattete der Beschwerde führer Replik. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 22. Januar 2020 auf Ein reichung der Duplik (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Am 20. Februar 2020 (Urk. 12) legte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht (Urk. 13) vor . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheids mit. Die versicherte Person hat An spruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Hernach ent scheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).
Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Abweichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG – ohne vorgängiges Einsprachever fahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG). 1.2
Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Ver fügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft –, nicht angehört werden müssen.
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes ver fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erhebli chen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be wei se entweder mitzu wirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der be troffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfin dung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die be troffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachge recht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün dung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versi cherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Die Begrün dung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage Zürich/Basel/Genf 2015, N 56 zu Art. 49, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). 1.3
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechts fragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewäh rung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Hei lung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalis tischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförder lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Am 14./23. August 2017 erging das bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ (Urk. 5/82-84) zuhanden der Beschwerdegegnerin. Am 28. August 2017 nahm der R egionale Ärztliche Dienst (RAD) dazu Stellung (Urk. 5/100/3-4). 2.2
Am 19. September 2017 gab die Beschwerdegegnerin dem Be schwer deführer ins besondere Gelegenheit, zum Gutachten Stellung zu nehmen (Urk. 5/85) .
In seiner Eingabe vom 27. Oktober 2017 (Urk. 5/99) machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, das Gutachten stelle keine zuverlässige medizinische Entscheidungsgrundlage dar. Namentlich könne auf die darin attestierte Arbeits fähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit und das umschriebe ne Zumut barkeitsprofil nicht abgestellt werden. Die Gutachter hätten es an einer eigent lichen Auseinandersetzung mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte fehlen lassen und ihren abweichenden Standpunkt nicht hinreichend be gründet. Das gutachterlich formulierte Belastungsprofil trage seinen Einschrän kungen nicht gebührend Rechnung. Sodann habe Dr. A.___ mit ihren wie derholten Hinwei sen auf deutliche Gebrauchsspuren beziehungsweise deutli che Schwielen an Hän den und Knien eine Arbeitstätigkeit in einer knienden Tätig keit unterstellt, obwohl in früheren Berichten von derartigen Merkmalen keine Rede sei und auch Prof.
Dr. Z.___ keine solchen aufgefallen seien. Schliesslich werde in beiden Teil gutachten ein auf der Plattform Facebook veröffentlichtes Bild von ihm the ma tisiert, ohne dass sich erschliesse, woher dieses stamme und aus welchen Gründen er damit konfrontiert werde, zumal er eine absolut plausible Erklärung zu dessen Entstehung habe. 2.3
In der ursprünglichen leistungsabweisenden Verfügung vom 31. Oktober 2017 (Urk. 5/101) führte die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Einwände des Be schw erdeführers aus, das bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 14./23. August 2017 sei nachvollziehbar und in Kenntnis der Vorakten erstellt worden und ging von einer Arbeitsfä higkeit von 100 % in einer optimal angepassten Tätigkeit aus (S. 2) . 2.4
Das Sozialversicherungsgericht hielt in seinem Urteil vom 28. März
2017 (Urk. 5/111) fest, dass in dieser allgemein gehaltenen Formulierung klarerweise keine rechtsgenügende Begründung erblickt werden könne, da sich die Beschwer degegnerin mit der vom Beschwerdeführer am 27. Oktober 2017 geäusserten Kritik am Gutachten in der Verfügung nicht in der gebotenen Weise ausein andergesetzt habe (Urk. 5/111 Ziff. 3.1). Entsprechend hob es die Verfügung vom 31. Oktober 2017 (Urk. 5/101) unter Hinweis auf eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers auf
(Urk. 5/111 Ziff. 3.3) . 2.5
In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 7. Dezember 2018 einen Vor bescheid (Urk. 5/119), in welchem sie unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 13 % die erneute Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte. Sie hielt
im Wesentlichen fest, dass das Gutachten von Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ nachvollziehbar und in seinen Folgerungen schlüssig sei . Der Be schwerdeführer könne seine bisherige Tätigkeit als Baufacharb eiter nicht mehr ausführen , eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei aber angezeigt . Dabei könne er Lasten bis zu 10 kg hantieren (leichtes Belastungsniveau), aber nicht über Kopf arbeiten. Tätigkeiten mit Schlägen/Vibrationen im rechten Handgelenk könne er nicht mehr ausüben und Arbeiten, bei welche n er der Kälte, Nässe oder starken Temperaturschwankungen ausgesetzt sei , seien nicht geeignet (S. 2) . 2.6
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Dezember
2018 Einwand (Urk. 5/121 , Urk. 5/124 ), wobei er geltend machte , die Beschwerdegegnerin habe sich in Miss achtung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 28. März 2018 mit seiner am 27. Oktober 2017 geäusserten Kritik am Gutachten erneut nicht befasst . Abge sehen davon sei der dem Vorbescheid vom 7. Dezember 2018 zugrundeliegende Gesundheitszustand nicht mehr aktuell , weshalb er am 3. Oktober 2018 das Ein holen von Verlaufsberichten der behandelnden Ärzte verlangt habe (vgl. Urk. 5/114 ) .
Im Weiteren habe sich d ie Beschwerdegegnerin mit dem von ihm am 8. Oktober 2018 eingereichten Bericht des Zentrums B.___ vom 2. Oktober 2018 (vgl. Urk. 5/115, Urk. 5/116) nicht auseinander ge setzt (Urk. 5/121 S. 2 f. Ziff. 4 f., Urk. 5/124 S. 1 Ziff. 2 f.). 2.7
Am 20. August 2019 erliess die Beschwerdegegnerin die
zu beurteilende ab schlägige Verfügung (Urk. 2), worin sie sich zu den Vorbringen des Beschwerde führers im Wesentlichen wie folgt äusserte: Das Gutachten sei nachvollziehbar und in seinen Folgerungen schlüssig, weshalb darauf abgestellt werde. Im Zu sammenhang mit dem nachträglich zugestellten B.___ -Bericht werde von einer anderen Beurteilung des gleichen Sachverhalts ausgegangen. Die medizinische Beur teilung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Baufacharbeiter nicht mehr ausführen könne . E ine leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei indessen angezeigt . Dabei könne er Lasten bis zu 10 kg hantieren (leichtes Belastungsniveau), aber nicht über Kopf arbeiten. Tätigkeiten mit Schlägen/Vibrationen im rechten Handgelenk könne er nicht mehr ausüben und Arbeiten, bei welchen
er der Kälte, Nässe oder starken Temperaturschwankungen ausgesetzt sei , seien nicht geeignet . Im Februar 2019 habe der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht eingereicht, wobei sich aus den vorliegenden Unter lagen keine neuen Erkenn tnisse ergäben (S. 2). 3.
3.1
In der angefochtenen Verfügung vom 20. August 2019 beschränkte sich die Be schwerdegegnerin
- wie schon im ursprünglichen leistungsabweisenden Entsche id vom 31. Oktober 2017 (Urk. 5/101 S. 2) – bezüglich der Einwände des Beschwer de führers auf den pauschalen Hinweis, das Gutachten von Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ sei nachvollziehbar und in seinen Folgerungen schlüssig (Urk. 2 S. 2). Eine Auseinandersetzung mit de r vom Beschwerdeführer an der Expertise geübten Kritik (vgl. E. 2. 2 hievor ) fand wiederum nicht statt. Daran ändern auch die von der Beschwerdegegnerin im Vergleich zur Verfügung v om 31. Oktober 2017 zusätzlich gemachten Ausführungen über das dem Beschwerdeführer noch zumutbare Belastungsprofil nichts. Des Weiteren setzte sich die Beschwerde geg nerin mit dem vom Beschwerdeführer am 19. Februar 2019 eingereichten Bericht der R adiologie C.___ vom 23. Januar 2019 (vgl. Urk. 5/123-124) nicht näher auseinander, sondern wies einzig auf den Eingang des entsprechenden Arztbe richts hin (Urk. 2 S. 2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich in den internen Dokumenten der Beschwerdegegnerin lediglich ein Zitat der entsprechenden ärztlichen Beurt eilung findet und im Übrigen keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den im Bericht erhobenen Befunde n ausgewiesen ist und insbesondere auch keine Vorlage an den RAD erfolgte (Urk. 5/126 S. 2). Ähnlich verhält es sich hinsichtlich des B.___ -Berichts vom 2. Oktober 2018 ( Urk. 5/116) , welcher dem RAD ebenfalls nicht zur medizinischen Beurteilung vorgelegt wurde, sondern zu welchem der zuständige Kundenberater lediglich in Eigenregie und ohne nähere Ausführungen festhielt, dass von einer anderen Beurteilung des gleichen Sachverhalts ausgegangen werde ( Urk. 2 S. 2, Urk. 5/118 S. 3).
Es ist zudem darauf hinzuweisen , dass sich in den internen Dokumenten der Beschwer degegnerin auch keine Ausführungen betreffend den Antrag des Beschwerde füh rers vom 3. Oktober 201 8 auf Einhol en von Verlaufsberichten der behand eln den Ärzte (Urk. 114 S. 2) finden und entsprechende Berichte seitens der Beschwerde gegnerin auch nicht eingeholt wurden .
Vor diesem Hintergrund fehlt es der angefochtenen Verfügung vom 20. August 2019 (Urk. 2) an einer rechtsgenügenden Begründung (vgl. E. 1.2 hievor ).
An diesem Begründungsmangel vermögen die von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2019 (Urk. 4) gemachten Ausführungen nichts zu ändern. Im Zusammenhang mit dem Gutachten von Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ respektive der darin attestierte n 100%ige n Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit beschränkte sich die Beschwerdegegnerin auf den pauscha len Hinweis auf die objektiv erhobenen Befunde, die dokumentierten Inkonsi stenzen sowie das weiterhin hohe Aktivitäten niveau im privaten Bereich (Urk. 4 S. 1) . Weiterführende Angaben darüber, auf welche konkreten objektive n Befun de, Inkonsistenzen und Aktivitäten sich die festgestellte uneingeschränkte Arbei ts fähigkeit in einer Verweistätigkeit abstützt, fehlen indessen (vgl. auch Urk. 8 S. 2 Ziff. 2). Mit Bezug auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin b etreffend die vom Beschwerdeführer bemängelte gutachterliche Auseinandersetzung mit den abweichenden ärztlichen Einschätzungen ist festzuhalten, dass sich erstere ledig lich zu den Berichten von Dr. med. D.___ , Innere Medizin und Rheumatologie FMH , äusserte (Urk. 4 S. 1 f.), nicht hingegen zu den vom Beschwerdeführer ebenfalls erwähnten Berichten des Kantonsspitals E.___ (Urk. 5/99 S. 2). Gleichermassen fehlen in der Beschwerdeantwort jegliche Ausführungen zum Einwand des Beschwerdeführers betreffend ein auf F acebook gepostetes Foto (Urk. 5/99 S. 3) .
Im Weiteren nahm die Beschwerdegegnerin weder Stellung zum Bericht der R adiologie C.___ vom 23. Januar 2019 (Urk. 5/123) , noch zum Umstand, dass
keine wie vom Beschwerdeführer am
3. Oktober 2018 beantragte n Verlaufsberichte (Urk. 5/114 S. 2) eingeholt wurden . 3.2
Die in Frage stehende Verfügung vom 20. August 2019 (Urk. 2) erging somit unter schwerer Verletzung des rechtlichen Gehör s des Beschwerdeführers . Wie bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 28. März
2018 festgehalten (Urk. 5 /111 Ziff. 3.3) , kann es nicht angehen, dass eine versicherte Person in den Verfahrensakten nach allfälligen der a ngefochtenen Verfügung zugrunde lie gen den Überlegungen seitens der IV-Stelle suchen muss, um sich eine Meinung bil den zu können, ob und allenfalls mit welcher Argumentation sie
einen leis tungsabweisenden Entscheid anfechten soll. Dies gilt umso mehr, als dass sich die Beschwerdegegnerin vorliegend im Rahmen des Verwaltungsverfahrens res pek tive vor Erlass der Verfügung vom 20. August 2019 (Urk. 2) zu keinem Zeit punkt mit der vom Beschwerdeführer am Gutachten von Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ geübten Kritik auseinander setzt e (vgl. Urk. 5/100 S. 5, Urk. 5/118, Urk. 5/126).
Der Beschwerdeführer wurde so gewissermassen auf den Gerichtsweg gezwungen, um Kenntnis von den Entscheidungsgründen der Beschwerde geg nerin zu erhalten beziehungsweise um – nachdem sich letztere im vorliegenden Verfahren nicht bezüglich sämtlicher Einwände vernehmen liess (vgl. E. 3.1 hier vor) – namentlich vom Gericht zu erfahren, wie der Entscheid begründet werden könnte . Dies kann nicht im Sinne der Verfahrensökonomie liegen und erweist sich auch unter Be rücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) als stossend.
Zudem ist es nicht Sache des Gerichts, unter allen Blickwinkeln in den Akten nach möglicherweise zutreffenden Erklärungen zu forschen, welche die verfügte Abweisung des Leistungsbegehrens belegen könnten, ohne dass die Verwaltung hierzu mit Blick auf die konkrete Aktenlage Erwägungen angestellt hätte. Letzte hat ihre Begründung so abzufassen, dass nicht nur für den Betroffenen, sondern auch für das Gericht ersichtlich wird, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. 3.3
Damit ist die angefochtene Verfügung vom 20. August 201 9 (Urk. 2) aus for mel len Gründen und ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Besch werde (vgl. E. 1.3 hievor ) aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in einem rechtsgenügenden Verwaltungsverfahren im Sinne der Erwägungen neu ent scheide .
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass seit den gutachterlichen Untersuchungen vom
7. respektive 14. August 2017 (Urk. 5/82 S. 1, Urk. 5/83 S. 3)
bei Erlass des hiesigen Urteils bereits mehr als 2½ Jahre
vergangen si nd (vgl. auch Urk. 5/110, Urk. 5/114) und zudem davon auszugehen ist, dass bis zu einem neuen Entscheid der Beschwerdegegnerin über den Leistung sanspruch des Be schwer deführers nochmals mehrere Monate vergehen werden, drängt sich die Ein holung eines neuen, aktuellen Gutachtens auf. Im Rahmen dieser Begut achtung sind insbesondere die Berichte des B.___ vom 2. Oktober 2018 (Urk. 5/116) sowie der R adiologie C.___ vom 23. Januar 2019 (Urk. 5/123)
und 8. Oktober 2019 (Urk. 13) angemessen zu berücksichtigen. Im Wei teren ist auch das Einholen von Verlaufsberichten der behandelnden Ärzte (vgl. Urk. 5/114 S. 2) angezeigt.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4. 4.1
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur neuen Verfügung gilt recht sprechungsgemäss für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). 4.2
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 1 ' 0 00. -- fest zusetzen und entsprechend dessen Ausgang der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. 4.3
Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) eine Prozessentschädigung zu, welche ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie unter Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Meh r wertsteuer) für freiberufliche Rechtsanwälte auf Fr . 1' 9 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2
0. August 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie in einem rechtsgenü genden Verwaltungsverfahren im Sinne der Erwägungen und nach Vornahme ergänzender Ab klärungen im Sinne von E. 3.3 über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’ 0 0 0 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’9 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 12-13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheids mit. Die versicherte Person hat An spruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Hernach ent scheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).
Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Abweichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG – ohne vorgängiges Einsprachever fahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG).
E. 1.2 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Ver fügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft –, nicht angehört werden müssen.
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes ver fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erhebli chen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be wei se entweder mitzu wirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der be troffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfin dung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die be troffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachge recht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün dung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versi cherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Die Begrün dung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage Zürich/Basel/Genf 2015, N 56 zu Art. 49, mit Hinweis auf BGE 124 V 180).
E. 1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechts fragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewäh rung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Hei lung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalis tischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförder lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Am 14./23. August 2017 erging das bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ (Urk. 5/82-84) zuhanden der Beschwerdegegnerin. Am 28. August 2017 nahm der R egionale Ärztliche Dienst (RAD) dazu Stellung (Urk. 5/100/3-4). 2.2
Am 19. September 2017 gab die Beschwerdegegnerin dem Be schwer deführer ins besondere Gelegenheit, zum Gutachten Stellung zu nehmen (Urk. 5/85) .
In seiner Eingabe vom 27. Oktober 2017 (Urk. 5/99) machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, das Gutachten stelle keine zuverlässige medizinische Entscheidungsgrundlage dar. Namentlich könne auf die darin attestierte Arbeits fähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit und das umschriebe ne Zumut barkeitsprofil nicht abgestellt werden. Die Gutachter hätten es an einer eigent lichen Auseinandersetzung mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte fehlen lassen und ihren abweichenden Standpunkt nicht hinreichend be gründet. Das gutachterlich formulierte Belastungsprofil trage seinen Einschrän kungen nicht gebührend Rechnung. Sodann habe Dr. A.___ mit ihren wie derholten Hinwei sen auf deutliche Gebrauchsspuren beziehungsweise deutli che Schwielen an Hän den und Knien eine Arbeitstätigkeit in einer knienden Tätig keit unterstellt, obwohl in früheren Berichten von derartigen Merkmalen keine Rede sei und auch Prof.
Dr. Z.___ keine solchen aufgefallen seien. Schliesslich werde in beiden Teil gutachten ein auf der Plattform Facebook veröffentlichtes Bild von ihm the ma tisiert, ohne dass sich erschliesse, woher dieses stamme und aus welchen Gründen er damit konfrontiert werde, zumal er eine absolut plausible Erklärung zu dessen Entstehung habe. 2.3
In der ursprünglichen leistungsabweisenden Verfügung vom 31. Oktober 2017 (Urk. 5/101) führte die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Einwände des Be schw erdeführers aus, das bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 14./23. August 2017 sei nachvollziehbar und in Kenntnis der Vorakten erstellt worden und ging von einer Arbeitsfä higkeit von 100 % in einer optimal angepassten Tätigkeit aus (S. 2) . 2.4
Das Sozialversicherungsgericht hielt in seinem Urteil vom 28. März
2017 (Urk. 5/111) fest, dass in dieser allgemein gehaltenen Formulierung klarerweise keine rechtsgenügende Begründung erblickt werden könne, da sich die Beschwer degegnerin mit der vom Beschwerdeführer am 27. Oktober 2017 geäusserten Kritik am Gutachten in der Verfügung nicht in der gebotenen Weise ausein andergesetzt habe (Urk. 5/111 Ziff. 3.1). Entsprechend hob es die Verfügung vom 31. Oktober 2017 (Urk. 5/101) unter Hinweis auf eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers auf
(Urk. 5/111 Ziff. 3.3) . 2.5
In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 7. Dezember 2018 einen Vor bescheid (Urk. 5/119), in welchem sie unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 13 % die erneute Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte. Sie hielt
im Wesentlichen fest, dass das Gutachten von Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ nachvollziehbar und in seinen Folgerungen schlüssig sei . Der Be schwerdeführer könne seine bisherige Tätigkeit als Baufacharb eiter nicht mehr ausführen , eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei aber angezeigt . Dabei könne er Lasten bis zu 10 kg hantieren (leichtes Belastungsniveau), aber nicht über Kopf arbeiten. Tätigkeiten mit Schlägen/Vibrationen im rechten Handgelenk könne er nicht mehr ausüben und Arbeiten, bei welche n er der Kälte, Nässe oder starken Temperaturschwankungen ausgesetzt sei , seien nicht geeignet (S. 2) . 2.6
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Dezember
2018 Einwand (Urk. 5/121 , Urk. 5/124 ), wobei er geltend machte , die Beschwerdegegnerin habe sich in Miss achtung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 28. März 2018 mit seiner am 27. Oktober 2017 geäusserten Kritik am Gutachten erneut nicht befasst . Abge sehen davon sei der dem Vorbescheid vom 7. Dezember 2018 zugrundeliegende Gesundheitszustand nicht mehr aktuell , weshalb er am 3. Oktober 2018 das Ein holen von Verlaufsberichten der behandelnden Ärzte verlangt habe (vgl. Urk. 5/114 ) .
Im Weiteren habe sich d ie Beschwerdegegnerin mit dem von ihm am 8. Oktober 2018 eingereichten Bericht des Zentrums B.___ vom 2. Oktober 2018 (vgl. Urk. 5/115, Urk. 5/116) nicht auseinander ge setzt (Urk. 5/121 S. 2 f. Ziff. 4 f., Urk. 5/124 S. 1 Ziff. 2 f.). 2.7
Am 20. August 2019 erliess die Beschwerdegegnerin die
zu beurteilende ab schlägige Verfügung (Urk. 2), worin sie sich zu den Vorbringen des Beschwerde führers im Wesentlichen wie folgt äusserte: Das Gutachten sei nachvollziehbar und in seinen Folgerungen schlüssig, weshalb darauf abgestellt werde. Im Zu sammenhang mit dem nachträglich zugestellten B.___ -Bericht werde von einer anderen Beurteilung des gleichen Sachverhalts ausgegangen. Die medizinische Beur teilung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Baufacharbeiter nicht mehr ausführen könne . E ine leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei indessen angezeigt . Dabei könne er Lasten bis zu 10 kg hantieren (leichtes Belastungsniveau), aber nicht über Kopf arbeiten. Tätigkeiten mit Schlägen/Vibrationen im rechten Handgelenk könne er nicht mehr ausüben und Arbeiten, bei welchen
er der Kälte, Nässe oder starken Temperaturschwankungen ausgesetzt sei , seien nicht geeignet . Im Februar 2019 habe der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht eingereicht, wobei sich aus den vorliegenden Unter lagen keine neuen Erkenn tnisse ergäben (S. 2).
E. 3 ) mit Urteil vom 28. März 2018 (Urk. 5/111) in dem Sinne gut, als dass sie die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit letztere in einem rechts genügenden Verwaltungsverfahren über den Leistungsanspruch des Versicherten neu entscheide (Ziff. 3.4) .
E. 3.1 hier vor) – namentlich vom Gericht zu erfahren, wie der Entscheid begründet werden könnte . Dies kann nicht im Sinne der Verfahrensökonomie liegen und erweist sich auch unter Be rücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) als stossend.
Zudem ist es nicht Sache des Gerichts, unter allen Blickwinkeln in den Akten nach möglicherweise zutreffenden Erklärungen zu forschen, welche die verfügte Abweisung des Leistungsbegehrens belegen könnten, ohne dass die Verwaltung hierzu mit Blick auf die konkrete Aktenlage Erwägungen angestellt hätte. Letzte hat ihre Begründung so abzufassen, dass nicht nur für den Betroffenen, sondern auch für das Gericht ersichtlich wird, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen.
E. 3.2 Die in Frage stehende Verfügung vom 20. August 2019 (Urk. 2) erging somit unter schwerer Verletzung des rechtlichen Gehör s des Beschwerdeführers . Wie bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 28. März
2018 festgehalten (Urk. 5 /111 Ziff. 3.3) , kann es nicht angehen, dass eine versicherte Person in den Verfahrensakten nach allfälligen der a ngefochtenen Verfügung zugrunde lie gen den Überlegungen seitens der IV-Stelle suchen muss, um sich eine Meinung bil den zu können, ob und allenfalls mit welcher Argumentation sie
einen leis tungsabweisenden Entscheid anfechten soll. Dies gilt umso mehr, als dass sich die Beschwerdegegnerin vorliegend im Rahmen des Verwaltungsverfahrens res pek tive vor Erlass der Verfügung vom 20. August 2019 (Urk. 2) zu keinem Zeit punkt mit der vom Beschwerdeführer am Gutachten von Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ geübten Kritik auseinander setzt e (vgl. Urk. 5/100 S. 5, Urk. 5/118, Urk. 5/126).
Der Beschwerdeführer wurde so gewissermassen auf den Gerichtsweg gezwungen, um Kenntnis von den Entscheidungsgründen der Beschwerde geg nerin zu erhalten beziehungsweise um – nachdem sich letztere im vorliegenden Verfahren nicht bezüglich sämtlicher Einwände vernehmen liess (vgl. E.
E. 3.3 Damit ist die angefochtene Verfügung vom 20. August 201
E. 8 auf Einhol en von Verlaufsberichten der behand eln den Ärzte (Urk. 114 S. 2) finden und entsprechende Berichte seitens der Beschwerde gegnerin auch nicht eingeholt wurden .
Vor diesem Hintergrund fehlt es der angefochtenen Verfügung vom 20. August 2019 (Urk. 2) an einer rechtsgenügenden Begründung (vgl. E. 1.2 hievor ).
An diesem Begründungsmangel vermögen die von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2019 (Urk. 4) gemachten Ausführungen nichts zu ändern. Im Zusammenhang mit dem Gutachten von Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ respektive der darin attestierte n 100%ige n Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit beschränkte sich die Beschwerdegegnerin auf den pauscha len Hinweis auf die objektiv erhobenen Befunde, die dokumentierten Inkonsi stenzen sowie das weiterhin hohe Aktivitäten niveau im privaten Bereich (Urk. 4 S. 1) . Weiterführende Angaben darüber, auf welche konkreten objektive n Befun de, Inkonsistenzen und Aktivitäten sich die festgestellte uneingeschränkte Arbei ts fähigkeit in einer Verweistätigkeit abstützt, fehlen indessen (vgl. auch Urk. 8 S. 2 Ziff. 2). Mit Bezug auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin b etreffend die vom Beschwerdeführer bemängelte gutachterliche Auseinandersetzung mit den abweichenden ärztlichen Einschätzungen ist festzuhalten, dass sich erstere ledig lich zu den Berichten von Dr. med. D.___ , Innere Medizin und Rheumatologie FMH , äusserte (Urk. 4 S. 1 f.), nicht hingegen zu den vom Beschwerdeführer ebenfalls erwähnten Berichten des Kantonsspitals E.___ (Urk. 5/99 S. 2). Gleichermassen fehlen in der Beschwerdeantwort jegliche Ausführungen zum Einwand des Beschwerdeführers betreffend ein auf F acebook gepostetes Foto (Urk. 5/99 S. 3) .
Im Weiteren nahm die Beschwerdegegnerin weder Stellung zum Bericht der R adiologie C.___ vom 23. Januar 2019 (Urk. 5/123) , noch zum Umstand, dass
keine wie vom Beschwerdeführer am
3. Oktober 2018 beantragte n Verlaufsberichte (Urk. 5/114 S. 2) eingeholt wurden .
E. 9 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2
0. August 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie in einem rechtsgenü genden Verwaltungsverfahren im Sinne der Erwägungen und nach Vornahme ergänzender Ab klärungen im Sinne von E. 3.3 über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’ 0 0 0 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’9 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 12-13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00655
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom
13. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1963 und zuletzt
als Baufacharbeiter bei der Y.___ AG (Urk. 5/12) tätig, meldete sich am 11. Dezember 2015 wegen einer Bandscheibenproblematik bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 5/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlasste Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung (Urk. 5/26, Urk. 5/39), welche sie am 10. November 2016 zufolge Arbeitsunfähigkeit des Ver sicherten beendete (Urk. 5/48). Nach durchlaufenem Vorbescheidverfahren (Vor bescheid vom 10. April 2017, Urk. 5/67; Einwand vom 19. Mai 2017, Urk. 5/72), in dessen Verlauf sie eine bidisziplinäre Begutachtung veranlasst hatte (Gut ach ten von Prof. Dr. med. Z.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie Neu rologie FMH, und Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH A.___ , Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, vom 14./23. August 2017, Urk. 5/82-84), verneinte sie
mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 (Urk. 5/101 ) unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 13 % einen Leistungsanspruch des Versicherten . Das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen am 1. Dezember 2017 erhobene Beschwerde des Versicherten (Urk. 5/106/3-1 3 ) mit Urteil vom 28. März 2018 (Urk. 5/111) in dem Sinne gut, als dass sie die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit letztere in einem rechts genügenden Verwaltungsverfahren über den Leistungsanspruch des Versicherten neu entscheide (Ziff. 3.4) . 1.2
In der Folge erliess die IV-Stelle am 7. Dezember
2018 einen Vorbescheid (Urk. 5/119), in welchem sie die Abweisung des Leistung sbegehrens in Aussicht stellte, wogegen der Versicherte am 21. Dezember 2018 Einwand (Urk. 5/121, Urk. 5/124) erhob. Am 20. August 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch des Versicherten ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 17. September 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 20. August 2019 vollumfänglich aufzu heben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. Juni 2016 eine Rente der Invalidenversicherung sowie sämtliche weitere n Leistungen nach IVG auszurichten. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neu beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 30. Oktober
2019 (Urk. 4) schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde. Am 10. Januar 2020 (Urk. 8) erstattete der Beschwerde führer Replik. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 22. Januar 2020 auf Ein reichung der Duplik (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Am 20. Februar 2020 (Urk. 12) legte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht (Urk. 13) vor . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheids mit. Die versicherte Person hat An spruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Hernach ent scheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).
Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Abweichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG – ohne vorgängiges Einsprachever fahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG). 1.2
Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Ver fügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft –, nicht angehört werden müssen.
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes ver fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erhebli chen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be wei se entweder mitzu wirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der be troffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfin dung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die be troffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachge recht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün dung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versi cherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Die Begrün dung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage Zürich/Basel/Genf 2015, N 56 zu Art. 49, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). 1.3
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechts fragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewäh rung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Hei lung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalis tischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförder lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Am 14./23. August 2017 erging das bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ (Urk. 5/82-84) zuhanden der Beschwerdegegnerin. Am 28. August 2017 nahm der R egionale Ärztliche Dienst (RAD) dazu Stellung (Urk. 5/100/3-4). 2.2
Am 19. September 2017 gab die Beschwerdegegnerin dem Be schwer deführer ins besondere Gelegenheit, zum Gutachten Stellung zu nehmen (Urk. 5/85) .
In seiner Eingabe vom 27. Oktober 2017 (Urk. 5/99) machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, das Gutachten stelle keine zuverlässige medizinische Entscheidungsgrundlage dar. Namentlich könne auf die darin attestierte Arbeits fähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit und das umschriebe ne Zumut barkeitsprofil nicht abgestellt werden. Die Gutachter hätten es an einer eigent lichen Auseinandersetzung mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte fehlen lassen und ihren abweichenden Standpunkt nicht hinreichend be gründet. Das gutachterlich formulierte Belastungsprofil trage seinen Einschrän kungen nicht gebührend Rechnung. Sodann habe Dr. A.___ mit ihren wie derholten Hinwei sen auf deutliche Gebrauchsspuren beziehungsweise deutli che Schwielen an Hän den und Knien eine Arbeitstätigkeit in einer knienden Tätig keit unterstellt, obwohl in früheren Berichten von derartigen Merkmalen keine Rede sei und auch Prof.
Dr. Z.___ keine solchen aufgefallen seien. Schliesslich werde in beiden Teil gutachten ein auf der Plattform Facebook veröffentlichtes Bild von ihm the ma tisiert, ohne dass sich erschliesse, woher dieses stamme und aus welchen Gründen er damit konfrontiert werde, zumal er eine absolut plausible Erklärung zu dessen Entstehung habe. 2.3
In der ursprünglichen leistungsabweisenden Verfügung vom 31. Oktober 2017 (Urk. 5/101) führte die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Einwände des Be schw erdeführers aus, das bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 14./23. August 2017 sei nachvollziehbar und in Kenntnis der Vorakten erstellt worden und ging von einer Arbeitsfä higkeit von 100 % in einer optimal angepassten Tätigkeit aus (S. 2) . 2.4
Das Sozialversicherungsgericht hielt in seinem Urteil vom 28. März
2017 (Urk. 5/111) fest, dass in dieser allgemein gehaltenen Formulierung klarerweise keine rechtsgenügende Begründung erblickt werden könne, da sich die Beschwer degegnerin mit der vom Beschwerdeführer am 27. Oktober 2017 geäusserten Kritik am Gutachten in der Verfügung nicht in der gebotenen Weise ausein andergesetzt habe (Urk. 5/111 Ziff. 3.1). Entsprechend hob es die Verfügung vom 31. Oktober 2017 (Urk. 5/101) unter Hinweis auf eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers auf
(Urk. 5/111 Ziff. 3.3) . 2.5
In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 7. Dezember 2018 einen Vor bescheid (Urk. 5/119), in welchem sie unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 13 % die erneute Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte. Sie hielt
im Wesentlichen fest, dass das Gutachten von Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ nachvollziehbar und in seinen Folgerungen schlüssig sei . Der Be schwerdeführer könne seine bisherige Tätigkeit als Baufacharb eiter nicht mehr ausführen , eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei aber angezeigt . Dabei könne er Lasten bis zu 10 kg hantieren (leichtes Belastungsniveau), aber nicht über Kopf arbeiten. Tätigkeiten mit Schlägen/Vibrationen im rechten Handgelenk könne er nicht mehr ausüben und Arbeiten, bei welche n er der Kälte, Nässe oder starken Temperaturschwankungen ausgesetzt sei , seien nicht geeignet (S. 2) . 2.6
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Dezember
2018 Einwand (Urk. 5/121 , Urk. 5/124 ), wobei er geltend machte , die Beschwerdegegnerin habe sich in Miss achtung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 28. März 2018 mit seiner am 27. Oktober 2017 geäusserten Kritik am Gutachten erneut nicht befasst . Abge sehen davon sei der dem Vorbescheid vom 7. Dezember 2018 zugrundeliegende Gesundheitszustand nicht mehr aktuell , weshalb er am 3. Oktober 2018 das Ein holen von Verlaufsberichten der behandelnden Ärzte verlangt habe (vgl. Urk. 5/114 ) .
Im Weiteren habe sich d ie Beschwerdegegnerin mit dem von ihm am 8. Oktober 2018 eingereichten Bericht des Zentrums B.___ vom 2. Oktober 2018 (vgl. Urk. 5/115, Urk. 5/116) nicht auseinander ge setzt (Urk. 5/121 S. 2 f. Ziff. 4 f., Urk. 5/124 S. 1 Ziff. 2 f.). 2.7
Am 20. August 2019 erliess die Beschwerdegegnerin die
zu beurteilende ab schlägige Verfügung (Urk. 2), worin sie sich zu den Vorbringen des Beschwerde führers im Wesentlichen wie folgt äusserte: Das Gutachten sei nachvollziehbar und in seinen Folgerungen schlüssig, weshalb darauf abgestellt werde. Im Zu sammenhang mit dem nachträglich zugestellten B.___ -Bericht werde von einer anderen Beurteilung des gleichen Sachverhalts ausgegangen. Die medizinische Beur teilung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Baufacharbeiter nicht mehr ausführen könne . E ine leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei indessen angezeigt . Dabei könne er Lasten bis zu 10 kg hantieren (leichtes Belastungsniveau), aber nicht über Kopf arbeiten. Tätigkeiten mit Schlägen/Vibrationen im rechten Handgelenk könne er nicht mehr ausüben und Arbeiten, bei welchen
er der Kälte, Nässe oder starken Temperaturschwankungen ausgesetzt sei , seien nicht geeignet . Im Februar 2019 habe der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht eingereicht, wobei sich aus den vorliegenden Unter lagen keine neuen Erkenn tnisse ergäben (S. 2). 3.
3.1
In der angefochtenen Verfügung vom 20. August 2019 beschränkte sich die Be schwerdegegnerin
- wie schon im ursprünglichen leistungsabweisenden Entsche id vom 31. Oktober 2017 (Urk. 5/101 S. 2) – bezüglich der Einwände des Beschwer de führers auf den pauschalen Hinweis, das Gutachten von Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ sei nachvollziehbar und in seinen Folgerungen schlüssig (Urk. 2 S. 2). Eine Auseinandersetzung mit de r vom Beschwerdeführer an der Expertise geübten Kritik (vgl. E. 2. 2 hievor ) fand wiederum nicht statt. Daran ändern auch die von der Beschwerdegegnerin im Vergleich zur Verfügung v om 31. Oktober 2017 zusätzlich gemachten Ausführungen über das dem Beschwerdeführer noch zumutbare Belastungsprofil nichts. Des Weiteren setzte sich die Beschwerde geg nerin mit dem vom Beschwerdeführer am 19. Februar 2019 eingereichten Bericht der R adiologie C.___ vom 23. Januar 2019 (vgl. Urk. 5/123-124) nicht näher auseinander, sondern wies einzig auf den Eingang des entsprechenden Arztbe richts hin (Urk. 2 S. 2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich in den internen Dokumenten der Beschwerdegegnerin lediglich ein Zitat der entsprechenden ärztlichen Beurt eilung findet und im Übrigen keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den im Bericht erhobenen Befunde n ausgewiesen ist und insbesondere auch keine Vorlage an den RAD erfolgte (Urk. 5/126 S. 2). Ähnlich verhält es sich hinsichtlich des B.___ -Berichts vom 2. Oktober 2018 ( Urk. 5/116) , welcher dem RAD ebenfalls nicht zur medizinischen Beurteilung vorgelegt wurde, sondern zu welchem der zuständige Kundenberater lediglich in Eigenregie und ohne nähere Ausführungen festhielt, dass von einer anderen Beurteilung des gleichen Sachverhalts ausgegangen werde ( Urk. 2 S. 2, Urk. 5/118 S. 3).
Es ist zudem darauf hinzuweisen , dass sich in den internen Dokumenten der Beschwer degegnerin auch keine Ausführungen betreffend den Antrag des Beschwerde füh rers vom 3. Oktober 201 8 auf Einhol en von Verlaufsberichten der behand eln den Ärzte (Urk. 114 S. 2) finden und entsprechende Berichte seitens der Beschwerde gegnerin auch nicht eingeholt wurden .
Vor diesem Hintergrund fehlt es der angefochtenen Verfügung vom 20. August 2019 (Urk. 2) an einer rechtsgenügenden Begründung (vgl. E. 1.2 hievor ).
An diesem Begründungsmangel vermögen die von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2019 (Urk. 4) gemachten Ausführungen nichts zu ändern. Im Zusammenhang mit dem Gutachten von Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ respektive der darin attestierte n 100%ige n Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit beschränkte sich die Beschwerdegegnerin auf den pauscha len Hinweis auf die objektiv erhobenen Befunde, die dokumentierten Inkonsi stenzen sowie das weiterhin hohe Aktivitäten niveau im privaten Bereich (Urk. 4 S. 1) . Weiterführende Angaben darüber, auf welche konkreten objektive n Befun de, Inkonsistenzen und Aktivitäten sich die festgestellte uneingeschränkte Arbei ts fähigkeit in einer Verweistätigkeit abstützt, fehlen indessen (vgl. auch Urk. 8 S. 2 Ziff. 2). Mit Bezug auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin b etreffend die vom Beschwerdeführer bemängelte gutachterliche Auseinandersetzung mit den abweichenden ärztlichen Einschätzungen ist festzuhalten, dass sich erstere ledig lich zu den Berichten von Dr. med. D.___ , Innere Medizin und Rheumatologie FMH , äusserte (Urk. 4 S. 1 f.), nicht hingegen zu den vom Beschwerdeführer ebenfalls erwähnten Berichten des Kantonsspitals E.___ (Urk. 5/99 S. 2). Gleichermassen fehlen in der Beschwerdeantwort jegliche Ausführungen zum Einwand des Beschwerdeführers betreffend ein auf F acebook gepostetes Foto (Urk. 5/99 S. 3) .
Im Weiteren nahm die Beschwerdegegnerin weder Stellung zum Bericht der R adiologie C.___ vom 23. Januar 2019 (Urk. 5/123) , noch zum Umstand, dass
keine wie vom Beschwerdeführer am
3. Oktober 2018 beantragte n Verlaufsberichte (Urk. 5/114 S. 2) eingeholt wurden . 3.2
Die in Frage stehende Verfügung vom 20. August 2019 (Urk. 2) erging somit unter schwerer Verletzung des rechtlichen Gehör s des Beschwerdeführers . Wie bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 28. März
2018 festgehalten (Urk. 5 /111 Ziff. 3.3) , kann es nicht angehen, dass eine versicherte Person in den Verfahrensakten nach allfälligen der a ngefochtenen Verfügung zugrunde lie gen den Überlegungen seitens der IV-Stelle suchen muss, um sich eine Meinung bil den zu können, ob und allenfalls mit welcher Argumentation sie
einen leis tungsabweisenden Entscheid anfechten soll. Dies gilt umso mehr, als dass sich die Beschwerdegegnerin vorliegend im Rahmen des Verwaltungsverfahrens res pek tive vor Erlass der Verfügung vom 20. August 2019 (Urk. 2) zu keinem Zeit punkt mit der vom Beschwerdeführer am Gutachten von Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ geübten Kritik auseinander setzt e (vgl. Urk. 5/100 S. 5, Urk. 5/118, Urk. 5/126).
Der Beschwerdeführer wurde so gewissermassen auf den Gerichtsweg gezwungen, um Kenntnis von den Entscheidungsgründen der Beschwerde geg nerin zu erhalten beziehungsweise um – nachdem sich letztere im vorliegenden Verfahren nicht bezüglich sämtlicher Einwände vernehmen liess (vgl. E. 3.1 hier vor) – namentlich vom Gericht zu erfahren, wie der Entscheid begründet werden könnte . Dies kann nicht im Sinne der Verfahrensökonomie liegen und erweist sich auch unter Be rücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) als stossend.
Zudem ist es nicht Sache des Gerichts, unter allen Blickwinkeln in den Akten nach möglicherweise zutreffenden Erklärungen zu forschen, welche die verfügte Abweisung des Leistungsbegehrens belegen könnten, ohne dass die Verwaltung hierzu mit Blick auf die konkrete Aktenlage Erwägungen angestellt hätte. Letzte hat ihre Begründung so abzufassen, dass nicht nur für den Betroffenen, sondern auch für das Gericht ersichtlich wird, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. 3.3
Damit ist die angefochtene Verfügung vom 20. August 201 9 (Urk. 2) aus for mel len Gründen und ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Besch werde (vgl. E. 1.3 hievor ) aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in einem rechtsgenügenden Verwaltungsverfahren im Sinne der Erwägungen neu ent scheide .
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass seit den gutachterlichen Untersuchungen vom
7. respektive 14. August 2017 (Urk. 5/82 S. 1, Urk. 5/83 S. 3)
bei Erlass des hiesigen Urteils bereits mehr als 2½ Jahre
vergangen si nd (vgl. auch Urk. 5/110, Urk. 5/114) und zudem davon auszugehen ist, dass bis zu einem neuen Entscheid der Beschwerdegegnerin über den Leistung sanspruch des Be schwer deführers nochmals mehrere Monate vergehen werden, drängt sich die Ein holung eines neuen, aktuellen Gutachtens auf. Im Rahmen dieser Begut achtung sind insbesondere die Berichte des B.___ vom 2. Oktober 2018 (Urk. 5/116) sowie der R adiologie C.___ vom 23. Januar 2019 (Urk. 5/123)
und 8. Oktober 2019 (Urk. 13) angemessen zu berücksichtigen. Im Wei teren ist auch das Einholen von Verlaufsberichten der behandelnden Ärzte (vgl. Urk. 5/114 S. 2) angezeigt.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4. 4.1
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur neuen Verfügung gilt recht sprechungsgemäss für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). 4.2
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 1 ' 0 00. -- fest zusetzen und entsprechend dessen Ausgang der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. 4.3
Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) eine Prozessentschädigung zu, welche ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie unter Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Meh r wertsteuer) für freiberufliche Rechtsanwälte auf Fr . 1' 9 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2
0. August 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie in einem rechtsgenü genden Verwaltungsverfahren im Sinne der Erwägungen und nach Vornahme ergänzender Ab klärungen im Sinne von E. 3.3 über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’ 0 0 0 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’9 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 12-13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais