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IV.2019.00651

Auf RAD-Stellungnahmen kann mangels Schlüssigkeit nicht abgestellt werden. Ergänzende Abklärungen sowohl auf orthopädischem als auch auf psychiatrischem Fachgebiet notwendig.

Zürich SozVersG · 2020-12-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1968, arbeitete seit Juli 2002 als Betriebs mitarbeiterin vor erst bei der Y.___ und ab Mai 2010 beim Z.___

( Urk. 7/1/6, Urk. 7/9 ,

Urk. 7/12/7 ) . A m 12. April 2017 meldete sich die Versicherte mit Hin weis auf Beschwerden psychischer und physischer Art bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Im Rahmen ihrer Abklärungen führte die IV-Stelle am 10. Mai 2017 ein Standortge spräch durch (Urk. 7/10). Das Arbeitsverhältnis wurde von Seiten der Arbeitge berin per Ende Juli 2017 gekündigt (Urk. 7/12/7). Mit Mitteilung vom 12. Juni 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Ein gliederungsmassnahmen möglich seien und ihr Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 7/14).

Nachdem sich die Versicherte bereits vom 9. März bis 1 3. April 2017 stationär in Behandlung befunden hatte ( Urk. 7/13/2), absolvierte sie v om 30. Oktober bis am 18. Dezember 2017 erneut einen stationären Aufenthalt in der A.___

( Urk. 7/21) und war vom 29. Januar bis am 27. April 2018 gleichenorts in tagesklinische r Behandlung (Urk. 7/35). Nachdem die IV-Stelle das Dossier ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellung nahme vorgelegt hatte (Stellungnahmen vom 4. Dezember 2018 [Urk. 7/59/6] und vom

19. Juni 2019 [Urk. 7/59 /8-9]), stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 21. Juni 2019 die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/60). Dagegen erhob die Versicherte am 11. Juli 2019 Einwand (Urk. 7/61) und begrün dete diesen mit Eingabe vom 8. August 2019 (Urk. 7/65). Mit Verfügung vom 5. September 2019 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2 = Urk. 7/67). 2.

A m 16. September 2019 erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 5. September 2019 aufzuheben und ihr eine Rente zuzuspre chen. Eventualiter beantragte sie die Rückweisung der Angelegenheit zur weite ren Abklärung der Leistungsfähigkeit an die IV-Stelle (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 23. Oktober 2019 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung teilweise gutzuheissen (Urk. 6). Mit Eingabe vom 14. November 2019 nahm die Beschwerdeführerin

– aufforde rungsgemäss (Urk. 8) – zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin Stellung. Sie stellte neu den Antrag , die Angelegenheit sei insofern an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen, als dass die Beschwerdegegnerin

ihr eine ganze Rente zuspreche und gleichzeitig die Auflage erhalte, eine geeignete Massnahme zu ergreifen, welche einerseits die Leistungsfähigkeit beurteilen lasse und anderer seits einen Versuch zur Integration in den Arbeitsprozess enthalte (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete daraufhin auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 11), worüber die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs.

1 des

Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits –

erlau - ben , das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe - gründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs - grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider - spruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge - wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha - ben

– den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin , nachdem ab dem

5. November 2016 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestanden habe, seit dem 19. Dezember 2017 in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Somit sei in einer angepassten Tätigkeit, in welcher die Beschwerdeführerin keine Erwerbseinbusse erleide, keine langandaue rnde Einschränkung ausgewiesen (Urk. 2). 2.2

Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen , eine Arbeitnehmerin mit den von den Ärzten festgestellten psychischen Funktionsstörungen sei auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht einsetzbar.

Hinzukommen würden die diversen physischen Beeinträchtigungen, welche für sich alleine gesehen keine Arbeitsunfähigkeit implizierten, jedoch den Kreis der Tätigkeiten, welche sie allenfalls noch ausüben könnte, weiter einschränken würden. Sollte das Aktenmaterial nicht genügen , dann wären zumindest weitere Abklärungen vorzunehmen. Dies sei insbesondere im Bereich der Leistungsfähigkeit auch von Dr. B.___ vorgeschlagen worden. Die Beurteilung durch den RAD sei nicht sehr detailliert und hinsichtlich der Abweichung in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht begründet (Urk. 1 S. 6 f.). 2.3

I n ihrer Beschwerdeantwort vertr at die Beschwerdegegnerin

dann den Stand punkt, die vorliegenden medizinischen Unterlagen würden den rechtsprechungs gemässen Kriterien nicht genügen, um als beweistaugliche Grundlage für eine rechtmässige Beurteilung der Invalidität zu dienen. I n den lediglich gestützt auf die Akten ergangenen RAD-Stellungnahmen werde die von den Berichten der behandelnden Ärzte abweichende Beurteilung nicht weiter begründet, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Andererseits könne eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch nicht allein gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte erfolgen. So müsse diesbezüglich der Erfahrungstatsache Rechnung getra gen werden, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrecht liche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussa gen. Ferner würden vorliegend Hinweise auf diverse psychosoziale Belastungs faktoren bestehen, deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestützt auf die vor handenen ärztlichen Berichte ebenfalls unklar bleibe. Zudem werde die Arbeits fähigkeit im jüngsten Bericht der C.___ auch nicht abschliessend beurteilt, werde darin doch unter anderem eine gutachterliche Abklärung empfohlen. Schliesslich könne mangels sämtlicher erforderliche r Angaben gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen auch keine Indikatorenprüfun g gemäss BGE 141 V 281 erfolgen . Bevor über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin entschieden werden könne, seien somit zur Klä rung des Gesundheitszustandes zwingend weitere medizinische Abklärungen erforderlich (Urk. 6). 2.4

I n ihrer Stellungnahme vom 14. November 2019 führte die Beschwerdeführerin

aus , es würden durchgehend schlüssige und zum Teil ausführliche Berichte vor liegen, welche allen Kriterien genügten, um darauf abstellen zu können . Die krankheitsbedingten Funktionseinschränkungen seien durch die Mini-ICF-APP objektiviert und aus den diversen Unterlagen ergebe sich auch die Konsistenz. Es könne nicht sein, dass bei Vorliegen einer umfassenden Beurteilung durch ver schiedene Ärzte ein Gutachten in Auftrag gegeben werden müsse, welches Zeit und auch Geld koste. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 5. November 2016 arbeitsunfähig. Die zukünftige Möglichkeit einer Eingliederung in den Arbeits prozess sehe Dr. B.___ nur mit Unterstützung der Invalidenversicherung und einer Begleitung der Beschwerdeführerin . Insofern stehe es der Beschwerdegeg nerin offen, neben der Zusprechung einer Rente auch weitere Integrationsmass nahmen anzuordnen, wobei hier wegen der notwendigen Begleitung bestenfalls ein Arbeitstraining oder eine geschützte Werkstatt in Frage komme. So könne auch die Leistungsfähigkeit überprüft werden (Urk. 9). 3. 3.1

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , stellte in seinem Bericht vom 13. Mai 2017 folgende Diagnosen (Urk. 7/11/6): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.2) - Fibromyalgie - Lumboradikuläres Schmerzsyndrom beidseitig - Stenose bei Bandscheibenvorfall LWK 4/5 - Thorakovertebrales Syndrom int er cap s ulär linksbetont

Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren unter rezidivierenden Depressionen und diversen körperlichen Erkrankungen. Ihre Lebensgeschichte sei gezeichnet durch Schwierigkeiten (die Ermordung ihres Bruders sei noch immer ein sehr schwieri ges Thema für sie) und Erkrankungen. Sie sehe ihr Leben als ständigen Überle benskampf, den sie immer wieder zu verlieren drohe. Zurzeit sei sie aus psychi atrisch-psychotherapeutischen Gründen 100 % arbeitsunfähig. Dies sowohl in ihrem angestammten Beruf als auch in angepassten Tätigkeiten. Der Krankheits verlauf tendiere dazu sich zu chronifizieren . Es bestehe keine gute Prognose (Urk. 7 /11/6-7). 3 .2

Im Bericht der A.___ vom 23. Mai 2017 wurde

neben den von Dr. D.___ genann ten Diagnosen eine r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Epi sode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) , d epressive Erkrankung erst malig im Jahr 2002 diagnostiziert , genannt.

Es bestehe ein komplexes Krankheitsbild mit langjähriger Depression und chro nischer Schmerzsymptomatik sowie kulturell bedingter Komponente. Für den Zeitraum des stationären Aufenthaltes (9. März bis 13. April 2017) sei die Beschwerdeführerin z u 100 % krankgeschrieben worden . Zu jenem Zeitpunkt sei sie aufgrund psychischer wie auch physischer Einschränkungen nicht arbeitsfähig gewesen. Aufgrund der Schmerzsymptomatik bestehe eine stark reduzierte kör perliche Belastbarkeit. Die kognitive Leistungsfähigkeit sei im Rahmen der depressiven Erkrankung herabgesetzt. Es bestehe eine reduzierte körperliche Belastbarkeit aufgrund rascher Ermüdbarkeit und anhaltende r Schlafstörungen im Rahmen der Depression wie auch aufgrund der Schmerzsymptomatik. Für eine adäquate, detaillierte Einschätzung betreffend die Arbeitsfähigkeit werde an den ambulanten Behandler verwiesen (Urk. 7/13 ). 3 .3

In seinem Bericht vom 1 7. Juni 2017

bestätigte Dr. D.___ die Diagnosen aus sei nem Vorbericht vom 13. Mai 2017 und übernahm auch seine damalige Beurtei lung (Urk. 3/5 , vgl. E. 3.1 ). Auch in seinem Bericht vom 11. November 2017 bestätigte Dr. D.___ die bisherigen Diagnosen und fügte seiner ansonsten identi schen Beurteilung ergänzend hinzu, dass sich der Krankheitsverlauf mittlerweile

chronifiziert habe (Urk. 7/16 ). 3. 4

Die Beschwerdeführerin absolvierte vom 30. Oktober bis am 18. Dezember 2017 einen weiteren stationären Aufenthalt in der

A.___ (Urk. 7/21 /1 ).

Im Austritts - bericht vom 18. Dezember 2017 diagnostizierten die Ärzte zusätzlich zu den Diag nosen in ihrem Vorbericht vom 23. Mai 2017 eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0; Urk. 7/21/5 , vgl. auch Urk. 7/21/2 ). Die Beschwerdeführerin habe sich auf der Station rasch zurechtgefunden und im stationären Rahmen von den sozialen Kontakten, der Tagesstruktur und den Spezialtherapien profitiert. Dabei habe sie sich affektiv aufgehellter und körperlich aktiver gezeigt. Die vorbekann ten Schmerzen am ganzen Körper, insbesondere Kopfschmerzen, Schmerzen in den Gliedern, Extremitäten und Gelenke n hätten sich über den Behandlungspro zess fluktuierend gezeigt. Die Kriterien würden die Vergabe einer Somatisierun gs störung erfüllen. Es werde eine weitere detaillierte Exploration im ambulanten Setting in der Muttersprache der Beschwerdeführerin empfohlen. Aufgrund der positiven Entwicklung im therapeutischen Milieu sei in Rücksprache mit der Beschwerdeführerin eine Anbindung in der E.___ erfolgt. Dies mit dem Ziel, eine Tagesstruktur zu gewährleisten und die in den Spezialtherapien aktivierten Ressourcen weiter auszugestalten und aufrechtzuerhalten (Urk. 7/21/5-8 ).

Während des stationären Aufenthaltes sei die Beschwerdeführe rin für jegliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Während des Auf enthaltes hätten sich objektivierbar ein deutlich reduzierter Antrieb, wenig Ener gie und anhaltende Anzeichen von Erschöpfung gezeigt. Durch die berichteten körperlichen Beschwerden sei die Beschwerdeführerin in ihren alltäglichen Akti vitäten deutlich eingeschränkt und leicht ermüdbar. Kognitiv habe sich eine deut lich reduzierte allgemeine Leistungsfähigkeit mit reduzierter Konzentrations- und Merkfähigkeit gezeigt. Wie viele Stunden pro Tag die bisherige oder eine leidens angepasste Tätigkeit zumutbar sei , könne nicht beantwortet werden. Es werde empfohlen, eine aktuelle Einschätzung der Situation nach erfolgter Behandlung in der E.___ einzuholen.

Eine Eingliederung, welche die vor allem körperlichen Einschränkungen berücksichtige, werde befürwortet (Urk. 7/21/1-4). 3.5

Im Anschluss an die tagesklinische Behandlung vom

29. Januar bis am 27. April 2018 stellten die Ärzte der A.___ in ihrem Bericht vom 21. Juni 2018 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigk eit (Urk. 7/35/3 ): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - Differentialdiagnose: Schizoaffektive Störung (ICD-10 F33.1) - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - Passagere Mundastschwäche rechts mit leichter Hypästhesie der rechten Körperhälfte unklarer Genese am 19. März 2018 - CT Schädel mit Ausschluss einer Blutung, keine Gefässunterbrüche - Differentialdiagnose im Rahmen der Diagnose 2 oder einer dissoziati ven Störung (ICD-10 F44.9)

Während der tagesklinischen Behandlung sei der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit zu attes tieren. Bei immer noch persistierender Symptomatik sei am 27. April 2018 nach dreimonatiger Behandlung der Austritt aus der Tagesklinik erfolgt. Die fehlende Besserung der Symptomatik nach der dreimonatigen tagesklinischen Behandlung sei prognostisch eher ungünstig, die Prognose könne zum aktuellen Zeitpunkt jedoch noch nicht abschliessend gestellt werden. Eine Wiedereingliederung sei bei immer noch persistierender depressiver Symptomatik mit bedrückter Stim mung, vermindertem Antrieb, verminderter Konzentrationsfähigkeit, formalge danklich verlangsamtem Denken, Grübeln, psychotischen Symptomen und auf grund der allgemein stark reduzierten Belastbarkeit aktuell noch nicht zumutbar beziehungsweise nicht realistisch. Bevor Integrationsmassnahmen angegangen werden könnten, bedürfe es einer weiteren Symptomreduktion und einer Steige rung der Belastbarkeit. Die Fortsetzung der ambulanten psychiatrisch-psychothe rapeutischen Behandlung in der Muttersprache der Beschwerdeführerin werde dringend empfohlen. Hinsichtlich den bestehenden Funktionseinschränkungen werde auf den beigefügten Mini-ICF ( S. 6-8 ) verwiesen. Im Vordergrund würden die durch die psychischen Einschränkungen verursachten ,

schwergradigen Beein trächtigungen im Durchhaltevermögen und der Belastbarkeit stehen . Die Fragen nach der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in bisheriger als auch in leidensangepass ter Tätigkeit wurden als nicht beantwortbar bezeichnet ( S. 1-5 ). 3.6

Mit Bericht vom 30. September 2018 hielt

Dr. med.

F.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin,

dafür, der Beschwerdeführerin

sei eine leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung aus somatischer Sicht für maximal 2-3 Stunden pro Tag zumutbar . Vor allem die chronischen wiederkehrenden Rückenschmerzen würden sich einschränkend auswirken. Da die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch die psychiatrisch en Diagnosen bedingt sei, sei aber eine psychiatrische Beurtei lung notwendig (Urk. 7/43/2-5) . 3.7

Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, nahm am

4. Dezember 2018 für den RAD Stellung. Er hielt fest, in der bisherigen Tätigkeit als Küchen hilfe würde eine Antriebsstörung mit deutlichen Hemmungen sowie eine psycho physische Belastbarkeitsminderung mit vorzeitiger Erschöpfung und Minderung der konzentrativen Ausdauerbelastbarkeit bestehen. V om 5. November 2016 bis am 18. Dezember 2017

habe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in sämtli chen Tätigkeiten bestanden . Ab dem 19. Dezember 2017 sei die Beschwerdefüh rerin in einer zeitlich flexiblen Tätigkeit ohne permanenten Zeit- und Termin druck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen medizinisch-theoretisch in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/59/6). 3.8

Seit dem 28. Juni 2018 steht die Beschwerdeführerin in ambulante r Behandlung bei Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie . In seinem Bericht vom

4. Juni 2019 stellte Dr. B.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/55/3 ): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10 F45.4)

Die Beschwerdeführerin sei seit dem 5. November 2016 durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig. An ihrem psychischen Zustand mit einer anfänglich schweren depressiven Episode habe sich leider trotz Psychoeduk a tion und Psychotherapie in der Mutt erspra che und reichliche r medikamentöse r Behandlung wenig verän dert, aktuell bestehe eine mittelgradige Depression. Ohne zusätzliche Belastung werde die Beschwerdeführerin einigermassen psychisch stabil bleiben , bezie hungsweise werde sich ihr Zustand nicht mehr weiter verschlechtern. Es sei daher prognostisch schwer einzuschätzen, inwieweit sie sich in der Zukunft eine Arbeit wieder zutraue . Eine gutachterliche Abklärung und anschliessend ein Arbeitsver such wäre n notwendig, um fest zustellen, welches Arbeitspensum sie noch schaf fen könn t

e. Bei einer wohlwollenden Unterstützung könnte in der Zukunft ein Arbeitspensum in einer angepassten Tätigkeit zuerst in 30%igem Pensum wahr scheinlich möglich sein. Die Möglichkeit einer Steigerung müsste im Verlauf eva luiert werden. Die Arbeitsanforderungen der bisherigen Tätigkeit könne sie auf grund der Einschränkungen aus der aktuell weiterhin bestehenden depressiven Symptomatik nicht mehr erfüllen.

Einer Eingliederung fühle sich die Beschwer deführerin nicht gewachsen. Sie habe Angst etwas Neues zu beginnen, bekomme schnell Ängste, ihr Zittern am ganzen Körper steigere sich enorm, Schlafprob leme, welche unter der Medikation etwas gebessert seien, würden wahrscheinlich wieder auftreten, eine schwere depressive Dekompensation sei nicht auszuschlies sen. Daher sei die Eingliederungsprognose momentan eher als negativ zu bewer ten. Eine Zukunftsprognose sei schwer zu machen. Da die Beschwerdeführerin sehr ängstlich sei und wenig Selbstverstrauen in Bezug auf Arbeiten habe, müsste sie unterstützt von der Invalidenversicherung ins Arbeitsleben gut begleitet wer den, bis sie sich wieder an eine leidensangep asste Tätigkeit gewöhnen könne. Aktuell bestehe bis 3 1. Juni 2019 auch für leidensangepasste Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Danach werde die B eschwerdeführerin neu beurteilt (Urk. 7/55/4 f.). 4.

4.1

Der angefochtene Entscheid (Urk. 2) basiert auf den Aktenbeurteilungen von RAD-Arzt Dr. G.___ vom 4. Dezember 2018 und vom 19. Juni 2019 (Urk. 7/59/9). Die Parteien stimmen – mittlerweile (vgl. E. 2.1) – darin überein, dass die betreffenden RAD-Stellungnahmen die Anforderungen an eine beweis wertige Entscheidgrundlage nicht erfüllen (E. 2.2-2.3). Dem ist beizupflichten : Obwohl Dr. G.___ in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2018 explizit aus führte, auf die vorliegenden Arztberichte könne abgestellt werden, erachtete er die Beschwerdeführerin – abweichend davon –

ab dem 19. Dezember 2017 in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 7/59/6). Inwiefern es sich ab dem

19. Dezember 2017 rechtfertigen soll, die Arbeitsfähigkeit anders als die behandelnden Ärzte zu beurteilen, begründete Dr. G.___ nicht. Im Aus trittsbericht der A.___ vom 18. Dezember 2017

wurde zwar von eine r positive n Entwicklung im therapeutischen Milieu berichtet , bei persistierender deutlich reduzierter kognitiver Leistungsfähigkeit zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aber auf die Nachbehandler der Tagesklinik verwiesen (E. 3.4), welche ihrerseits eine Wiedereingliederung noch nicht als realistisch erachteten (E. 3.5).

Auf d ie Arbeitsfähigkeits einschätzung von Dr. G.___ kann vor diesem Hintergrund nicht abgestellt werden. Daran nichts zu ändern vermag, dass Dr. G.___ am 19. Juni 2019 eine weitere Stellungnahme erstattete, zumal er sich darin aus schliesslich mit dem Bericht von Dr. B.___ vom 4 . Juni 2019 befasste (Urk. 7/59/8) und die erwähnten Unklarheiten nicht zu beseitigen vermochte . 4.2

Zu prüfen ist, ob – gemäss dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin

(E. 2.4) – die weiteren medizinischen Akten eine hinreichende Grundlage bilden, um gestützt darauf über das Rentenbegehren

entscheiden zu können . Dabei ist darauf hinzu weisen, dass

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung e ine direkte Leistungs zusprache einzig gestützt auf die Angaben behandelnder Ärztinnen und Ärzte mit Blick auf deren auftragsrechtliches Verhältnis zur versicherten Person im Streit fall kaum je in Frage kommt ( Urteil des Bundesgerichts 9C_304/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2.3 mit Hinweis auf BGE 135 V 465 E. 4.5).

Mit Blick auf die Aktenlage besteht vorliegend kein Raum, um von diesem Grund satz abweichen zu können:

Dr. B.___ sah sich in seinem Bericht vom

4. Juni 2019 ausser Stande , die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychiatri scher Hinsicht verlässlich zu beurteilen und erachtete dafür eine gutachterliche Abklärung sowie anschliessend einen Arbeitsversuch als notwendig (E. 3.8). Auch die Vorberichte der Ärzte der A.___ enthalten keine Einschätzung der Auswirkun gen der psychischen Defizit e

auf die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin .

Weder nach den beiden stationären Therapieaufenthalten vom 9. März bis am 13. April 2017 respektive vom 30. Oktober bis am 1

8. Dezember 2017 noch nach der tagesklinischen Behandlung vom 29. Januar bis am 27. April 2018 waren die Ärzte der A.___ in der Lage, die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach deren Austritt beurteilen zu können (E. 3.2, E. 3.4-3.5). Bei den Berichten von Dr. D.___ vom

28. Januar,

13. Mai, 17. Juni und 11. November 2017 ( Urk. 3/3, E. 3.1, E. 3.3) handelt es sich demnach um die ein zigen fachpsychiatrischen Beurteilungen der Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin . Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin

jeweils eine vollumfängli che Arbeitsunfähigkeit sowohl in ihrem angestammten Beruf als auch in einer angepassten Tätigkeit . Zur Begründung führte er aus, dass die Beschwerdeführe rin seit Jahren unter rezidivierenden Depressionen und diversen körperlichen Erkrankungen leide und ihre Lebensg eschichte durch Schwierigkeiten und Erkrankungen gezeichnet sei (E. 3.1, E. 3.3, Urk. 3/3). Konkrete, die Arbeitsfähig keit beeinflussende Defizite lassen sich den Beurteilungen von Dr. D.___

aber nicht entnehmen. Auch gestützt auf den in den Berichten vom 28. Januar 2017 (Urk. 3/3 S. 2) und vom 11. November 2017 (Urk. 3/6 S. 2) enthaltenen Psycho status lässt sich eine auch in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehende voll umfängliche Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehen. Im Übrigen ist darauf hin zuweisen, dass sich aus den medizinischen Akten deutliche Hinweise darauf ergeben , dass die Beschwerdeführerin verschiedenen psychosozialen und sozio kulturellen Belastungen ausgesetzt ist ( E. 3.1, Urk. 3/4 S. 2, Urk. 3/8 S. 2, Urk. 3/9 S. 2-4, Urk. 7/21/5 ) .

Dr. B.___ empfahl denn auch

unter anderem eine sozial psychiatrische Behandlung (Urk. 3/9 S. 4).

Solche sozialen Belastungen mit direkten nega tiven funktionellen Folgen sind bei der Bemessung der invaliden versicherungsrechtlich relevanten funktionellen Leistungsfähigkeit indes recht sprechungsgemäss auszuklammern (BGE 143 V 409 E. 4.5.2; Urteil des Bundes gerichts 9C_436/2019 vom 25. September 2019 E. 4.2.4 ) .

Nach dem Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht nicht als hinreichend abgeklärt. 4.3

Daneben lassen sich den Akten Hinweise darauf entnehmen, dass die Beschwer deführerin auch aus somatische n

Gründen in ihrer Leistungsfähigkeit einge schränkt sein könnte. Aktenkundig ist insbesondere ein Bandscheibenvorfall LWK 4/5 sowie ein Verdacht auf eine Tendovaginitis de Quervain rechts und ein Verdacht auf ein Weichteilrheumatismus im Zusammenhang mit einem genera lisierten Schmerzsyndrom ( Urk. 7/43/7 , Urk. 7/43/20-21, Urk. 7/43/31-32, Urk. 7/43/3 6 -44 , Urk. 7/43/81-82 ).

Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht wurde e inzig vom Hausarzt der Beschwerdeführerin , Dr. F.___ , vorgenommen . Er attestierte aus somatischen Gründen eine Arbeits fähigkeit von 2-3 Stunden pro Tag für leichte Arbeiten mit Wechselbelastung und begründete dies mit den chronisch rezidivierenden Rückenschmerzen (E. 3.6).

Eine differenzierte Auseinandersetzung mit den Arztberichten im Bereich Ortho pädie-Rheumatologie hat bislang jedoch nicht stattgefunden ( vgl. Urk. 7 /59/6 ff.). 4 . 4

Zusammengefasst er gibt sich, dass der Sachverhalt in

verschiedener Hinsicht unzureichend abgeklärt ist,

was einer abschliessenden Beurte ilung der Leistungs fähigkeit der Beschwerdeführerin entgegensteht.

So liegt im Bereich der Psychi atrie keine verlässliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung vor. I m aktuellsten psychi atrischen Bericht, demjenigen von Dr. B.___ vom 4. Juni 2019 , wird explizit eine gutachterliche Abklärung empfohlen (E. 3.8). Es kommt hinzu, dass es auch an einer Arbeitsfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebe nden Indika toren (Beweisthemen) mangelt, was rechtsprechungsgemäss zwingend erforder lich ist (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3; vgl. E. 1.3 ). Schliesslich lässt sich auch in somatischer Hinsicht mit Blick auf die vorhandenen ärztlichen Berichte die Leis tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht schlüssig beurteilen , weshalb zumindest

i m orthopädisch-rheumatologischen Bereich

nicht auf zusätzliche Abklärungen verzichtet werden kann .

Folglich fehlt es

in psych ischer und somatischer Hinsicht an einer hinreichenden Grundlage für einen Entsche id. Die angefochtene Verfü gung ist demnach aufzu heben und die Sache an die IV-Stelle z urückzuweisen, damit diese eine umfas sende Begutachtung unter Berücksichtigung der normativen Vorgaben veran lasse, wobei auch den zahlreichen psychosozialen und soziokulturellen Belas tungsfaktoren Rechnung zu tragen sein wird.

Im Anschl uss daran wird die IV-Stelle eine neue Beurteilung (auch eventueller Eingliederungsmassnahmen) vor zunehmen und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen haben .

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

Da auf Grundlage der bestehenden Aktenlage ein Rentenanspruch weder bejaht noch verneint werden kann, besteht kein Raum für eine – von der Beschwerde führerin auch im Falle einer Rückweisung beantragte (E. 2.4) – Rentenzusprache . 5. 5.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführer in Anspru ch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit . g ATSG). Diese ist in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsg ericht ( GSVGer ) auf Fr. 1’ 8 00.-

(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fes tzulegen und der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen. 5.2

Die Verfahrenskosten sind auf Fr . 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der IV-Stelle aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

5. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abk lärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Karin Hoffmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1968, arbeitete seit Juli 2002 als Betriebs mitarbeiterin vor erst bei der Y.___ und ab Mai 2010 beim Z.___

( Urk. 7/1/6, Urk. 7/9 ,

Urk. 7/12/7 ) . A m 12. April 2017 meldete sich die Versicherte mit Hin weis auf Beschwerden psychischer und physischer Art bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Im Rahmen ihrer Abklärungen führte die IV-Stelle am 10. Mai 2017 ein Standortge spräch durch (Urk. 7/10). Das Arbeitsverhältnis wurde von Seiten der Arbeitge berin per Ende Juli 2017 gekündigt (Urk. 7/12/7). Mit Mitteilung vom 12. Juni 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Ein gliederungsmassnahmen möglich seien und ihr Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 7/14).

Nachdem sich die Versicherte bereits vom 9. März bis 1 3. April 2017 stationär in Behandlung befunden hatte ( Urk. 7/13/2), absolvierte sie v om 30. Oktober bis am 18. Dezember 2017 erneut einen stationären Aufenthalt in der A.___

( Urk. 7/21) und war vom 29. Januar bis am 27. April 2018 gleichenorts in tagesklinische r Behandlung (Urk. 7/35). Nachdem die IV-Stelle das Dossier ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellung nahme vorgelegt hatte (Stellungnahmen vom 4. Dezember 2018 [Urk. 7/59/6] und vom

19. Juni 2019 [Urk. 7/59 /8-9]), stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 21. Juni 2019 die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/60). Dagegen erhob die Versicherte am 11. Juli 2019 Einwand (Urk. 7/61) und begrün dete diesen mit Eingabe vom 8. August 2019 (Urk. 7/65). Mit Verfügung vom 5. September 2019 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2 = Urk. 7/67).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs.

1 des

Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits –

erlau - ben , das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe - gründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs - grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider - spruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge - wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha - ben

– den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

2.

E. 2 A m 16. September 2019 erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 5. September 2019 aufzuheben und ihr eine Rente zuzuspre chen. Eventualiter beantragte sie die Rückweisung der Angelegenheit zur weite ren Abklärung der Leistungsfähigkeit an die IV-Stelle (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 23. Oktober 2019 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung teilweise gutzuheissen (Urk. 6). Mit Eingabe vom 14. November 2019 nahm die Beschwerdeführerin

– aufforde rungsgemäss (Urk. 8) – zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin Stellung. Sie stellte neu den Antrag , die Angelegenheit sei insofern an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen, als dass die Beschwerdegegnerin

ihr eine ganze Rente zuspreche und gleichzeitig die Auflage erhalte, eine geeignete Massnahme zu ergreifen, welche einerseits die Leistungsfähigkeit beurteilen lasse und anderer seits einen Versuch zur Integration in den Arbeitsprozess enthalte (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete daraufhin auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 11), worüber die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin , nachdem ab dem

5. November 2016 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestanden habe, seit dem 19. Dezember 2017 in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Somit sei in einer angepassten Tätigkeit, in welcher die Beschwerdeführerin keine Erwerbseinbusse erleide, keine langandaue rnde Einschränkung ausgewiesen (Urk. 2).

E. 2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen , eine Arbeitnehmerin mit den von den Ärzten festgestellten psychischen Funktionsstörungen sei auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht einsetzbar.

Hinzukommen würden die diversen physischen Beeinträchtigungen, welche für sich alleine gesehen keine Arbeitsunfähigkeit implizierten, jedoch den Kreis der Tätigkeiten, welche sie allenfalls noch ausüben könnte, weiter einschränken würden. Sollte das Aktenmaterial nicht genügen , dann wären zumindest weitere Abklärungen vorzunehmen. Dies sei insbesondere im Bereich der Leistungsfähigkeit auch von Dr. B.___ vorgeschlagen worden. Die Beurteilung durch den RAD sei nicht sehr detailliert und hinsichtlich der Abweichung in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht begründet (Urk. 1 S. 6 f.).

E. 2.3 I n ihrer Beschwerdeantwort vertr at die Beschwerdegegnerin

dann den Stand punkt, die vorliegenden medizinischen Unterlagen würden den rechtsprechungs gemässen Kriterien nicht genügen, um als beweistaugliche Grundlage für eine rechtmässige Beurteilung der Invalidität zu dienen. I n den lediglich gestützt auf die Akten ergangenen RAD-Stellungnahmen werde die von den Berichten der behandelnden Ärzte abweichende Beurteilung nicht weiter begründet, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Andererseits könne eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch nicht allein gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte erfolgen. So müsse diesbezüglich der Erfahrungstatsache Rechnung getra gen werden, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrecht liche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussa gen. Ferner würden vorliegend Hinweise auf diverse psychosoziale Belastungs faktoren bestehen, deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestützt auf die vor handenen ärztlichen Berichte ebenfalls unklar bleibe. Zudem werde die Arbeits fähigkeit im jüngsten Bericht der C.___ auch nicht abschliessend beurteilt, werde darin doch unter anderem eine gutachterliche Abklärung empfohlen. Schliesslich könne mangels sämtlicher erforderliche r Angaben gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen auch keine Indikatorenprüfun g gemäss BGE 141 V 281 erfolgen . Bevor über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin entschieden werden könne, seien somit zur Klä rung des Gesundheitszustandes zwingend weitere medizinische Abklärungen erforderlich (Urk. 6).

E. 2.4 I n ihrer Stellungnahme vom 14. November 2019 führte die Beschwerdeführerin

aus , es würden durchgehend schlüssige und zum Teil ausführliche Berichte vor liegen, welche allen Kriterien genügten, um darauf abstellen zu können . Die krankheitsbedingten Funktionseinschränkungen seien durch die Mini-ICF-APP objektiviert und aus den diversen Unterlagen ergebe sich auch die Konsistenz. Es könne nicht sein, dass bei Vorliegen einer umfassenden Beurteilung durch ver schiedene Ärzte ein Gutachten in Auftrag gegeben werden müsse, welches Zeit und auch Geld koste. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 5. November 2016 arbeitsunfähig. Die zukünftige Möglichkeit einer Eingliederung in den Arbeits prozess sehe Dr. B.___ nur mit Unterstützung der Invalidenversicherung und einer Begleitung der Beschwerdeführerin . Insofern stehe es der Beschwerdegeg nerin offen, neben der Zusprechung einer Rente auch weitere Integrationsmass nahmen anzuordnen, wobei hier wegen der notwendigen Begleitung bestenfalls ein Arbeitstraining oder eine geschützte Werkstatt in Frage komme. So könne auch die Leistungsfähigkeit überprüft werden (Urk. 9). 3. 3.1

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , stellte in seinem Bericht vom 13. Mai 2017 folgende Diagnosen (Urk. 7/11/6): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.2) - Fibromyalgie - Lumboradikuläres Schmerzsyndrom beidseitig - Stenose bei Bandscheibenvorfall LWK 4/5 - Thorakovertebrales Syndrom int er cap s ulär linksbetont

Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren unter rezidivierenden Depressionen und diversen körperlichen Erkrankungen. Ihre Lebensgeschichte sei gezeichnet durch Schwierigkeiten (die Ermordung ihres Bruders sei noch immer ein sehr schwieri ges Thema für sie) und Erkrankungen. Sie sehe ihr Leben als ständigen Überle benskampf, den sie immer wieder zu verlieren drohe. Zurzeit sei sie aus psychi atrisch-psychotherapeutischen Gründen 100 % arbeitsunfähig. Dies sowohl in ihrem angestammten Beruf als auch in angepassten Tätigkeiten. Der Krankheits verlauf tendiere dazu sich zu chronifizieren . Es bestehe keine gute Prognose (Urk. 7 /11/6-7). 3 .2

Im Bericht der A.___ vom 23. Mai 2017 wurde

neben den von Dr. D.___ genann ten Diagnosen eine r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Epi sode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) , d epressive Erkrankung erst malig im Jahr 2002 diagnostiziert , genannt.

Es bestehe ein komplexes Krankheitsbild mit langjähriger Depression und chro nischer Schmerzsymptomatik sowie kulturell bedingter Komponente. Für den Zeitraum des stationären Aufenthaltes (9. März bis 13. April 2017) sei die Beschwerdeführerin z u 100 % krankgeschrieben worden . Zu jenem Zeitpunkt sei sie aufgrund psychischer wie auch physischer Einschränkungen nicht arbeitsfähig gewesen. Aufgrund der Schmerzsymptomatik bestehe eine stark reduzierte kör perliche Belastbarkeit. Die kognitive Leistungsfähigkeit sei im Rahmen der depressiven Erkrankung herabgesetzt. Es bestehe eine reduzierte körperliche Belastbarkeit aufgrund rascher Ermüdbarkeit und anhaltende r Schlafstörungen im Rahmen der Depression wie auch aufgrund der Schmerzsymptomatik. Für eine adäquate, detaillierte Einschätzung betreffend die Arbeitsfähigkeit werde an den ambulanten Behandler verwiesen (Urk. 7/13 ). 3 .3

In seinem Bericht vom 1 7. Juni 2017

bestätigte Dr. D.___ die Diagnosen aus sei nem Vorbericht vom 13. Mai 2017 und übernahm auch seine damalige Beurtei lung (Urk. 3/5 , vgl. E. 3.1 ). Auch in seinem Bericht vom 11. November 2017 bestätigte Dr. D.___ die bisherigen Diagnosen und fügte seiner ansonsten identi schen Beurteilung ergänzend hinzu, dass sich der Krankheitsverlauf mittlerweile

chronifiziert habe (Urk. 7/16 ). 3. 4

Die Beschwerdeführerin absolvierte vom 30. Oktober bis am 18. Dezember 2017 einen weiteren stationären Aufenthalt in der

A.___ (Urk. 7/21 /1 ).

Im Austritts - bericht vom 18. Dezember 2017 diagnostizierten die Ärzte zusätzlich zu den Diag nosen in ihrem Vorbericht vom 23. Mai 2017 eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0; Urk. 7/21/5 , vgl. auch Urk. 7/21/2 ). Die Beschwerdeführerin habe sich auf der Station rasch zurechtgefunden und im stationären Rahmen von den sozialen Kontakten, der Tagesstruktur und den Spezialtherapien profitiert. Dabei habe sie sich affektiv aufgehellter und körperlich aktiver gezeigt. Die vorbekann ten Schmerzen am ganzen Körper, insbesondere Kopfschmerzen, Schmerzen in den Gliedern, Extremitäten und Gelenke n hätten sich über den Behandlungspro zess fluktuierend gezeigt. Die Kriterien würden die Vergabe einer Somatisierun gs störung erfüllen. Es werde eine weitere detaillierte Exploration im ambulanten Setting in der Muttersprache der Beschwerdeführerin empfohlen. Aufgrund der positiven Entwicklung im therapeutischen Milieu sei in Rücksprache mit der Beschwerdeführerin eine Anbindung in der E.___ erfolgt. Dies mit dem Ziel, eine Tagesstruktur zu gewährleisten und die in den Spezialtherapien aktivierten Ressourcen weiter auszugestalten und aufrechtzuerhalten (Urk. 7/21/5-8 ).

Während des stationären Aufenthaltes sei die Beschwerdeführe rin für jegliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Während des Auf enthaltes hätten sich objektivierbar ein deutlich reduzierter Antrieb, wenig Ener gie und anhaltende Anzeichen von Erschöpfung gezeigt. Durch die berichteten körperlichen Beschwerden sei die Beschwerdeführerin in ihren alltäglichen Akti vitäten deutlich eingeschränkt und leicht ermüdbar. Kognitiv habe sich eine deut lich reduzierte allgemeine Leistungsfähigkeit mit reduzierter Konzentrations- und Merkfähigkeit gezeigt. Wie viele Stunden pro Tag die bisherige oder eine leidens angepasste Tätigkeit zumutbar sei , könne nicht beantwortet werden. Es werde empfohlen, eine aktuelle Einschätzung der Situation nach erfolgter Behandlung in der E.___ einzuholen.

Eine Eingliederung, welche die vor allem körperlichen Einschränkungen berücksichtige, werde befürwortet (Urk. 7/21/1-4). 3.5

Im Anschluss an die tagesklinische Behandlung vom

29. Januar bis am 27. April 2018 stellten die Ärzte der A.___ in ihrem Bericht vom 21. Juni 2018 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigk eit (Urk. 7/35/3 ): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - Differentialdiagnose: Schizoaffektive Störung (ICD-10 F33.1) - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - Passagere Mundastschwäche rechts mit leichter Hypästhesie der rechten Körperhälfte unklarer Genese am 19. März 2018 - CT Schädel mit Ausschluss einer Blutung, keine Gefässunterbrüche - Differentialdiagnose im Rahmen der Diagnose 2 oder einer dissoziati ven Störung (ICD-10 F44.9)

Während der tagesklinischen Behandlung sei der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit zu attes tieren. Bei immer noch persistierender Symptomatik sei am 27. April 2018 nach dreimonatiger Behandlung der Austritt aus der Tagesklinik erfolgt. Die fehlende Besserung der Symptomatik nach der dreimonatigen tagesklinischen Behandlung sei prognostisch eher ungünstig, die Prognose könne zum aktuellen Zeitpunkt jedoch noch nicht abschliessend gestellt werden. Eine Wiedereingliederung sei bei immer noch persistierender depressiver Symptomatik mit bedrückter Stim mung, vermindertem Antrieb, verminderter Konzentrationsfähigkeit, formalge danklich verlangsamtem Denken, Grübeln, psychotischen Symptomen und auf grund der allgemein stark reduzierten Belastbarkeit aktuell noch nicht zumutbar beziehungsweise nicht realistisch. Bevor Integrationsmassnahmen angegangen werden könnten, bedürfe es einer weiteren Symptomreduktion und einer Steige rung der Belastbarkeit. Die Fortsetzung der ambulanten psychiatrisch-psychothe rapeutischen Behandlung in der Muttersprache der Beschwerdeführerin werde dringend empfohlen. Hinsichtlich den bestehenden Funktionseinschränkungen werde auf den beigefügten Mini-ICF ( S. 6-8 ) verwiesen. Im Vordergrund würden die durch die psychischen Einschränkungen verursachten ,

schwergradigen Beein trächtigungen im Durchhaltevermögen und der Belastbarkeit stehen . Die Fragen nach der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in bisheriger als auch in leidensangepass ter Tätigkeit wurden als nicht beantwortbar bezeichnet ( S. 1-5 ). 3.6

Mit Bericht vom 30. September 2018 hielt

Dr. med.

F.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin,

dafür, der Beschwerdeführerin

sei eine leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung aus somatischer Sicht für maximal 2-3 Stunden pro Tag zumutbar . Vor allem die chronischen wiederkehrenden Rückenschmerzen würden sich einschränkend auswirken. Da die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch die psychiatrisch en Diagnosen bedingt sei, sei aber eine psychiatrische Beurtei lung notwendig (Urk. 7/43/2-5) . 3.7

Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, nahm am

4. Dezember 2018 für den RAD Stellung. Er hielt fest, in der bisherigen Tätigkeit als Küchen hilfe würde eine Antriebsstörung mit deutlichen Hemmungen sowie eine psycho physische Belastbarkeitsminderung mit vorzeitiger Erschöpfung und Minderung der konzentrativen Ausdauerbelastbarkeit bestehen. V om 5. November 2016 bis am 18. Dezember 2017

habe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in sämtli chen Tätigkeiten bestanden . Ab dem 19. Dezember 2017 sei die Beschwerdefüh rerin in einer zeitlich flexiblen Tätigkeit ohne permanenten Zeit- und Termin druck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen medizinisch-theoretisch in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/59/6). 3.8

Seit dem 28. Juni 2018 steht die Beschwerdeführerin in ambulante r Behandlung bei Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie . In seinem Bericht vom

4. Juni 2019 stellte Dr. B.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/55/3 ): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10 F45.4)

Die Beschwerdeführerin sei seit dem 5. November 2016 durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig. An ihrem psychischen Zustand mit einer anfänglich schweren depressiven Episode habe sich leider trotz Psychoeduk a tion und Psychotherapie in der Mutt erspra che und reichliche r medikamentöse r Behandlung wenig verän dert, aktuell bestehe eine mittelgradige Depression. Ohne zusätzliche Belastung werde die Beschwerdeführerin einigermassen psychisch stabil bleiben , bezie hungsweise werde sich ihr Zustand nicht mehr weiter verschlechtern. Es sei daher prognostisch schwer einzuschätzen, inwieweit sie sich in der Zukunft eine Arbeit wieder zutraue . Eine gutachterliche Abklärung und anschliessend ein Arbeitsver such wäre n notwendig, um fest zustellen, welches Arbeitspensum sie noch schaf fen könn t

e. Bei einer wohlwollenden Unterstützung könnte in der Zukunft ein Arbeitspensum in einer angepassten Tätigkeit zuerst in 30%igem Pensum wahr scheinlich möglich sein. Die Möglichkeit einer Steigerung müsste im Verlauf eva luiert werden. Die Arbeitsanforderungen der bisherigen Tätigkeit könne sie auf grund der Einschränkungen aus der aktuell weiterhin bestehenden depressiven Symptomatik nicht mehr erfüllen.

Einer Eingliederung fühle sich die Beschwer deführerin nicht gewachsen. Sie habe Angst etwas Neues zu beginnen, bekomme schnell Ängste, ihr Zittern am ganzen Körper steigere sich enorm, Schlafprob leme, welche unter der Medikation etwas gebessert seien, würden wahrscheinlich wieder auftreten, eine schwere depressive Dekompensation sei nicht auszuschlies sen. Daher sei die Eingliederungsprognose momentan eher als negativ zu bewer ten. Eine Zukunftsprognose sei schwer zu machen. Da die Beschwerdeführerin sehr ängstlich sei und wenig Selbstverstrauen in Bezug auf Arbeiten habe, müsste sie unterstützt von der Invalidenversicherung ins Arbeitsleben gut begleitet wer den, bis sie sich wieder an eine leidensangep asste Tätigkeit gewöhnen könne. Aktuell bestehe bis 3 1. Juni 2019 auch für leidensangepasste Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Danach werde die B eschwerdeführerin neu beurteilt (Urk. 7/55/4 f.). 4.

4.1

Der angefochtene Entscheid (Urk. 2) basiert auf den Aktenbeurteilungen von RAD-Arzt Dr. G.___ vom 4. Dezember 2018 und vom 19. Juni 2019 (Urk. 7/59/9). Die Parteien stimmen – mittlerweile (vgl. E. 2.1) – darin überein, dass die betreffenden RAD-Stellungnahmen die Anforderungen an eine beweis wertige Entscheidgrundlage nicht erfüllen (E. 2.2-2.3). Dem ist beizupflichten : Obwohl Dr. G.___ in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2018 explizit aus führte, auf die vorliegenden Arztberichte könne abgestellt werden, erachtete er die Beschwerdeführerin – abweichend davon –

ab dem 19. Dezember 2017 in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 7/59/6). Inwiefern es sich ab dem

19. Dezember 2017 rechtfertigen soll, die Arbeitsfähigkeit anders als die behandelnden Ärzte zu beurteilen, begründete Dr. G.___ nicht. Im Aus trittsbericht der A.___ vom 18. Dezember 2017

wurde zwar von eine r positive n Entwicklung im therapeutischen Milieu berichtet , bei persistierender deutlich reduzierter kognitiver Leistungsfähigkeit zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aber auf die Nachbehandler der Tagesklinik verwiesen (E. 3.4), welche ihrerseits eine Wiedereingliederung noch nicht als realistisch erachteten (E. 3.5).

Auf d ie Arbeitsfähigkeits einschätzung von Dr. G.___ kann vor diesem Hintergrund nicht abgestellt werden. Daran nichts zu ändern vermag, dass Dr. G.___ am 19. Juni 2019 eine weitere Stellungnahme erstattete, zumal er sich darin aus schliesslich mit dem Bericht von Dr. B.___ vom 4 . Juni 2019 befasste (Urk. 7/59/8) und die erwähnten Unklarheiten nicht zu beseitigen vermochte . 4.2

Zu prüfen ist, ob – gemäss dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin

(E. 2.4) – die weiteren medizinischen Akten eine hinreichende Grundlage bilden, um gestützt darauf über das Rentenbegehren

entscheiden zu können . Dabei ist darauf hinzu weisen, dass

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung e ine direkte Leistungs zusprache einzig gestützt auf die Angaben behandelnder Ärztinnen und Ärzte mit Blick auf deren auftragsrechtliches Verhältnis zur versicherten Person im Streit fall kaum je in Frage kommt ( Urteil des Bundesgerichts 9C_304/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2.3 mit Hinweis auf BGE 135 V 465 E. 4.5).

Mit Blick auf die Aktenlage besteht vorliegend kein Raum, um von diesem Grund satz abweichen zu können:

Dr. B.___ sah sich in seinem Bericht vom

4. Juni 2019 ausser Stande , die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychiatri scher Hinsicht verlässlich zu beurteilen und erachtete dafür eine gutachterliche Abklärung sowie anschliessend einen Arbeitsversuch als notwendig (E. 3.8). Auch die Vorberichte der Ärzte der A.___ enthalten keine Einschätzung der Auswirkun gen der psychischen Defizit e

auf die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin .

Weder nach den beiden stationären Therapieaufenthalten vom 9. März bis am 13. April 2017 respektive vom 30. Oktober bis am 1

8. Dezember 2017 noch nach der tagesklinischen Behandlung vom 29. Januar bis am 27. April 2018 waren die Ärzte der A.___ in der Lage, die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach deren Austritt beurteilen zu können (E. 3.2, E. 3.4-3.5). Bei den Berichten von Dr. D.___ vom

28. Januar,

13. Mai, 17. Juni und 11. November 2017 ( Urk. 3/3, E. 3.1, E. 3.3) handelt es sich demnach um die ein zigen fachpsychiatrischen Beurteilungen der Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin . Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin

jeweils eine vollumfängli che Arbeitsunfähigkeit sowohl in ihrem angestammten Beruf als auch in einer angepassten Tätigkeit . Zur Begründung führte er aus, dass die Beschwerdeführe rin seit Jahren unter rezidivierenden Depressionen und diversen körperlichen Erkrankungen leide und ihre Lebensg eschichte durch Schwierigkeiten und Erkrankungen gezeichnet sei (E. 3.1, E. 3.3, Urk. 3/3). Konkrete, die Arbeitsfähig keit beeinflussende Defizite lassen sich den Beurteilungen von Dr. D.___

aber nicht entnehmen. Auch gestützt auf den in den Berichten vom 28. Januar 2017 (Urk. 3/3 S. 2) und vom 11. November 2017 (Urk. 3/6 S. 2) enthaltenen Psycho status lässt sich eine auch in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehende voll umfängliche Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehen. Im Übrigen ist darauf hin zuweisen, dass sich aus den medizinischen Akten deutliche Hinweise darauf ergeben , dass die Beschwerdeführerin verschiedenen psychosozialen und sozio kulturellen Belastungen ausgesetzt ist ( E. 3.1, Urk. 3/4 S. 2, Urk. 3/8 S. 2, Urk. 3/9 S. 2-4, Urk. 7/21/5 ) .

Dr. B.___ empfahl denn auch

unter anderem eine sozial psychiatrische Behandlung (Urk. 3/9 S. 4).

Solche sozialen Belastungen mit direkten nega tiven funktionellen Folgen sind bei der Bemessung der invaliden versicherungsrechtlich relevanten funktionellen Leistungsfähigkeit indes recht sprechungsgemäss auszuklammern (BGE 143 V 409 E. 4.5.2; Urteil des Bundes gerichts 9C_436/2019 vom 25. September 2019 E. 4.2.4 ) .

Nach dem Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht nicht als hinreichend abgeklärt. 4.3

Daneben lassen sich den Akten Hinweise darauf entnehmen, dass die Beschwer deführerin auch aus somatische n

Gründen in ihrer Leistungsfähigkeit einge schränkt sein könnte. Aktenkundig ist insbesondere ein Bandscheibenvorfall LWK 4/5 sowie ein Verdacht auf eine Tendovaginitis de Quervain rechts und ein Verdacht auf ein Weichteilrheumatismus im Zusammenhang mit einem genera lisierten Schmerzsyndrom ( Urk. 7/43/7 , Urk. 7/43/20-21, Urk. 7/43/31-32, Urk. 7/43/3 6 -44 , Urk. 7/43/81-82 ).

Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht wurde e inzig vom Hausarzt der Beschwerdeführerin , Dr. F.___ , vorgenommen . Er attestierte aus somatischen Gründen eine Arbeits fähigkeit von 2-3 Stunden pro Tag für leichte Arbeiten mit Wechselbelastung und begründete dies mit den chronisch rezidivierenden Rückenschmerzen (E. 3.6).

Eine differenzierte Auseinandersetzung mit den Arztberichten im Bereich Ortho pädie-Rheumatologie hat bislang jedoch nicht stattgefunden ( vgl. Urk. 7 /59/6 ff.). 4 . 4

Zusammengefasst er gibt sich, dass der Sachverhalt in

verschiedener Hinsicht unzureichend abgeklärt ist,

was einer abschliessenden Beurte ilung der Leistungs fähigkeit der Beschwerdeführerin entgegensteht.

So liegt im Bereich der Psychi atrie keine verlässliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung vor. I m aktuellsten psychi atrischen Bericht, demjenigen von Dr. B.___ vom 4. Juni 2019 , wird explizit eine gutachterliche Abklärung empfohlen (E. 3.8). Es kommt hinzu, dass es auch an einer Arbeitsfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebe nden Indika toren (Beweisthemen) mangelt, was rechtsprechungsgemäss zwingend erforder lich ist (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3; vgl. E. 1.3 ). Schliesslich lässt sich auch in somatischer Hinsicht mit Blick auf die vorhandenen ärztlichen Berichte die Leis tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht schlüssig beurteilen , weshalb zumindest

i m orthopädisch-rheumatologischen Bereich

nicht auf zusätzliche Abklärungen verzichtet werden kann .

Folglich fehlt es

in psych ischer und somatischer Hinsicht an einer hinreichenden Grundlage für einen Entsche id. Die angefochtene Verfü gung ist demnach aufzu heben und die Sache an die IV-Stelle z urückzuweisen, damit diese eine umfas sende Begutachtung unter Berücksichtigung der normativen Vorgaben veran lasse, wobei auch den zahlreichen psychosozialen und soziokulturellen Belas tungsfaktoren Rechnung zu tragen sein wird.

Im Anschl uss daran wird die IV-Stelle eine neue Beurteilung (auch eventueller Eingliederungsmassnahmen) vor zunehmen und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen haben .

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

Da auf Grundlage der bestehenden Aktenlage ein Rentenanspruch weder bejaht noch verneint werden kann, besteht kein Raum für eine – von der Beschwerde führerin auch im Falle einer Rückweisung beantragte (E. 2.4) – Rentenzusprache . 5. 5.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführer in Anspru ch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit . g ATSG). Diese ist in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsg ericht ( GSVGer ) auf Fr. 1’

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 00.-

(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fes tzulegen und der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen. 5.2

Die Verfahrenskosten sind auf Fr . 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der IV-Stelle aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

5. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abk lärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Karin Hoffmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler

Dispositiv
  1. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann Heuberger Rippmann Hoffmann, Rechtsanwälte Mainaustrasse 45, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt:
  2. X.___ , geboren 1968, arbeitete seit Juli 2002 als Betriebs mitarbeiterin vor erst bei der Y.___ und ab Mai 2010 beim Z.___ ( Urk. 7/1/6, Urk. 7/9 , Urk. 7/12/7 ) . A m 12. April 2017 meldete sich die Versicherte mit Hin weis auf Beschwerden psychischer und physischer Art bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Im Rahmen ihrer Abklärungen führte die IV-Stelle am 10. Mai 2017 ein Standortge spräch durch (Urk. 7/10). Das Arbeitsverhältnis wurde von Seiten der Arbeitge berin per Ende Juli 2017 gekündigt (Urk. 7/12/7). Mit Mitteilung vom 12. Juni 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Ein gliederungsmassnahmen möglich seien und ihr Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 7/14). Nachdem sich die Versicherte bereits vom
  3. März bis 1
  4. April 2017 stationär in Behandlung befunden hatte ( Urk.  7/13/2), absolvierte sie v om 30. Oktober bis am 18. Dezember 2017 erneut einen stationären Aufenthalt in der A.___ ( Urk. 7/21) und war vom 29. Januar bis am 27. April 2018 gleichenorts in tagesklinische r Behandlung (Urk. 7/35). Nachdem die IV-Stelle das Dossier ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellung nahme vorgelegt hatte (Stellungnahmen vom 4. Dezember 2018 [Urk. 7/59/6] und vom
  5. Juni 2019 [Urk. 7/59 /8-9]), stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 21. Juni 2019 die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/60). Dagegen erhob die Versicherte am 11. Juli 2019 Einwand (Urk. 7/61) und begrün dete diesen mit Eingabe vom 8. August 2019 (Urk. 7/65). Mit Verfügung vom 5. September 2019 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2 = Urk. 7/67).
  6. A m 16. September 2019 erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 5. September 2019 aufzuheben und ihr eine Rente zuzuspre chen. Eventualiter beantragte sie die Rückweisung der Angelegenheit zur weite ren Abklärung der Leistungsfähigkeit an die IV-Stelle (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 23. Oktober 2019 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung teilweise gutzuheissen (Urk. 6). Mit Eingabe vom 14. November 2019 nahm die Beschwerdeführerin – aufforde rungsgemäss (Urk. 8) – zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin Stellung. Sie stellte neu den Antrag , die Angelegenheit sei insofern an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen, als dass die Beschwerdegegnerin ihr eine ganze Rente zuspreche und gleichzeitig die Auflage erhalte, eine geeignete Massnahme zu ergreifen, welche einerseits die Leistungsfähigkeit beurteilen lasse und anderer seits einen Versuch zur Integration in den Arbeitsprozess enthalte (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete daraufhin auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 11), worüber die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung:
  7. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.   1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.  2 IVG). 1.3      Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).      Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau - ben , das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V  281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.   Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe - gründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs - grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider - spruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).      Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).      Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge - wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha - ben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
  8. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin , nachdem ab dem
  9. November 2016 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestanden habe, seit dem 19. Dezember 2017 in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Somit sei in einer angepassten Tätigkeit, in welcher die Beschwerdeführerin keine Erwerbseinbusse erleide, keine langandaue rnde Einschränkung ausgewiesen (Urk. 2). 2.2      Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen , eine Arbeitnehmerin mit den von den Ärzten festgestellten psychischen Funktionsstörungen sei auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht einsetzbar. Hinzukommen würden die diversen physischen Beeinträchtigungen, welche für sich alleine gesehen keine Arbeitsunfähigkeit implizierten, jedoch den Kreis der Tätigkeiten, welche sie allenfalls noch ausüben könnte, weiter einschränken würden. Sollte das Aktenmaterial nicht genügen , dann wären zumindest weitere Abklärungen vorzunehmen. Dies sei insbesondere im Bereich der Leistungsfähigkeit auch von Dr.  B.___ vorgeschlagen worden. Die Beurteilung durch den RAD sei nicht sehr detailliert und hinsichtlich der Abweichung in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht begründet (Urk. 1 S. 6 f.). 2.3      I n ihrer Beschwerdeantwort vertr at die Beschwerdegegnerin dann den Stand punkt, die vorliegenden medizinischen Unterlagen würden den rechtsprechungs gemässen Kriterien nicht genügen, um als beweistaugliche Grundlage für eine rechtmässige Beurteilung der Invalidität zu dienen. I n den lediglich gestützt auf die Akten ergangenen RAD-Stellungnahmen werde die von den Berichten der behandelnden Ärzte abweichende Beurteilung nicht weiter begründet, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Andererseits könne eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch nicht allein gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte erfolgen. So müsse diesbezüglich der Erfahrungstatsache Rechnung getra gen werden, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrecht liche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussa gen. Ferner würden vorliegend Hinweise auf diverse psychosoziale Belastungs faktoren bestehen, deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestützt auf die vor handenen ärztlichen Berichte ebenfalls unklar bleibe. Zudem werde die Arbeits fähigkeit im jüngsten Bericht der C.___ auch nicht abschliessend beurteilt, werde darin doch unter anderem eine gutachterliche Abklärung empfohlen. Schliesslich könne mangels sämtlicher erforderliche r Angaben gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen auch keine Indikatorenprüfun g gemäss BGE 141 V 281 erfolgen . Bevor über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin entschieden werden könne, seien somit zur Klä rung des Gesundheitszustandes zwingend weitere medizinische Abklärungen erforderlich (Urk. 6). 2.4      I n ihrer Stellungnahme vom 14. November 2019 führte die Beschwerdeführerin aus , es würden durchgehend schlüssige und zum Teil ausführliche Berichte vor liegen, welche allen Kriterien genügten, um darauf abstellen zu können . Die krankheitsbedingten Funktionseinschränkungen seien durch die Mini-ICF-APP objektiviert und aus den diversen Unterlagen ergebe sich auch die Konsistenz. Es könne nicht sein, dass bei Vorliegen einer umfassenden Beurteilung durch ver schiedene Ärzte ein Gutachten in Auftrag gegeben werden müsse, welches Zeit und auch Geld koste. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 5. November 2016 arbeitsunfähig. Die zukünftige Möglichkeit einer Eingliederung in den Arbeits prozess sehe Dr.  B.___ nur mit Unterstützung der Invalidenversicherung und einer Begleitung der Beschwerdeführerin . Insofern stehe es der Beschwerdegeg nerin offen, neben der Zusprechung einer Rente auch weitere Integrationsmass nahmen anzuordnen, wobei hier wegen der notwendigen Begleitung bestenfalls ein Arbeitstraining oder eine geschützte Werkstatt in Frage komme. So könne auch die Leistungsfähigkeit überprüft werden (Urk. 9).
  10. 3.1      Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , stellte in seinem Bericht vom 13. Mai 2017 folgende Diagnosen (Urk. 7/11/6): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.2) - Fibromyalgie - Lumboradikuläres Schmerzsyndrom beidseitig - Stenose bei Bandscheibenvorfall LWK 4/5 - Thorakovertebrales Syndrom int er cap s ulär linksbetont      Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren unter rezidivierenden Depressionen und diversen körperlichen Erkrankungen. Ihre Lebensgeschichte sei gezeichnet durch Schwierigkeiten (die Ermordung ihres Bruders sei noch immer ein sehr schwieri ges Thema für sie) und Erkrankungen. Sie sehe ihr Leben als ständigen Überle benskampf, den sie immer wieder zu verlieren drohe. Zurzeit sei sie aus psychi atrisch-psychotherapeutischen Gründen 100 % arbeitsunfähig. Dies sowohl in ihrem angestammten Beruf als auch in angepassten Tätigkeiten. Der Krankheits verlauf tendiere dazu sich zu chronifizieren . Es bestehe keine gute Prognose (Urk. 7 /11/6-7). 3 .2      Im Bericht der A.___ vom 23. Mai 2017 wurde neben den von Dr.  D.___ genann ten Diagnosen eine r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Epi sode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) , d epressive Erkrankung erst malig im Jahr 2002 diagnostiziert , genannt.      Es bestehe ein komplexes Krankheitsbild mit langjähriger Depression und chro nischer Schmerzsymptomatik sowie kulturell bedingter Komponente. Für den Zeitraum des stationären Aufenthaltes (9. März bis 13. April 2017) sei die Beschwerdeführerin z u 100 % krankgeschrieben worden . Zu jenem Zeitpunkt sei sie aufgrund psychischer wie auch physischer Einschränkungen nicht arbeitsfähig gewesen. Aufgrund der Schmerzsymptomatik bestehe eine stark reduzierte kör perliche Belastbarkeit. Die kognitive Leistungsfähigkeit sei im Rahmen der depressiven Erkrankung herabgesetzt. Es bestehe eine reduzierte körperliche Belastbarkeit aufgrund rascher Ermüdbarkeit und anhaltende r Schlafstörungen im Rahmen der Depression wie auch aufgrund der Schmerzsymptomatik. Für eine adäquate, detaillierte Einschätzung betreffend die Arbeitsfähigkeit werde an den ambulanten Behandler verwiesen (Urk.  7/13 ). 3 .3      In seinem Bericht vom 1
  11. Juni 2017 bestätigte Dr.  D.___ die Diagnosen aus sei nem Vorbericht vom 13. Mai 2017 und übernahm auch seine damalige Beurtei lung (Urk. 3/5 , vgl. E. 3.1 ). Auch in seinem Bericht vom 11. November 2017 bestätigte Dr.  D.___ die bisherigen Diagnosen und fügte seiner ansonsten identi schen Beurteilung ergänzend hinzu, dass sich der Krankheitsverlauf mittlerweile chronifiziert habe (Urk.  7/16 ).
  12. 4      Die Beschwerdeführerin absolvierte vom 30. Oktober bis am 18. Dezember 2017 einen weiteren stationären Aufenthalt in der A.___ (Urk. 7/21 /1 ). Im Austritts - bericht vom 18. Dezember 2017 diagnostizierten die Ärzte zusätzlich zu den Diag nosen in ihrem Vorbericht vom 23. Mai 2017 eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0; Urk. 7/21/5 , vgl. auch Urk. 7/21/2 ). Die Beschwerdeführerin habe sich auf der Station rasch zurechtgefunden und im stationären Rahmen von den sozialen Kontakten, der Tagesstruktur und den Spezialtherapien profitiert. Dabei habe sie sich affektiv aufgehellter und körperlich aktiver gezeigt. Die vorbekann ten Schmerzen am ganzen Körper, insbesondere Kopfschmerzen, Schmerzen in den Gliedern, Extremitäten und Gelenke n hätten sich über den Behandlungspro zess fluktuierend gezeigt. Die Kriterien würden die Vergabe einer Somatisierun gs störung erfüllen. Es werde eine weitere detaillierte Exploration im ambulanten Setting in der Muttersprache der Beschwerdeführerin empfohlen. Aufgrund der positiven Entwicklung im therapeutischen Milieu sei in Rücksprache mit der Beschwerdeführerin eine Anbindung in der E.___ erfolgt. Dies mit dem Ziel, eine Tagesstruktur zu gewährleisten und die in den Spezialtherapien aktivierten Ressourcen weiter auszugestalten und aufrechtzuerhalten (Urk.  7/21/5-8 ). Während des stationären Aufenthaltes sei die Beschwerdeführe rin für jegliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Während des Auf enthaltes hätten sich objektivierbar ein deutlich reduzierter Antrieb, wenig Ener gie und anhaltende Anzeichen von Erschöpfung gezeigt. Durch die berichteten körperlichen Beschwerden sei die Beschwerdeführerin in ihren alltäglichen Akti vitäten deutlich eingeschränkt und leicht ermüdbar. Kognitiv habe sich eine deut lich reduzierte allgemeine Leistungsfähigkeit mit reduzierter Konzentrations- und Merkfähigkeit gezeigt. Wie viele Stunden pro Tag die bisherige oder eine leidens angepasste Tätigkeit zumutbar sei , könne nicht beantwortet werden. Es werde empfohlen, eine aktuelle Einschätzung der Situation nach erfolgter Behandlung in der E.___ einzuholen. Eine Eingliederung, welche die vor allem körperlichen Einschränkungen berücksichtige, werde befürwortet (Urk. 7/21/1-4). 3.5      Im Anschluss an die tagesklinische Behandlung vom
  13. Januar bis am 27. April 2018 stellten die Ärzte der A.___ in ihrem Bericht vom 21. Juni 2018 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigk eit (Urk. 7/35/3 ): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - Differentialdiagnose: Schizoaffektive Störung (ICD-10 F33.1) - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - Passagere Mundastschwäche rechts mit leichter Hypästhesie der rechten Körperhälfte unklarer Genese am 19. März 2018 - CT Schädel mit Ausschluss einer Blutung, keine Gefässunterbrüche - Differentialdiagnose im Rahmen der Diagnose 2 oder einer dissoziati ven Störung (ICD-10 F44.9)      Während der tagesklinischen Behandlung sei der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit zu attes tieren. Bei immer noch persistierender Symptomatik sei am 27. April 2018 nach dreimonatiger Behandlung der Austritt aus der Tagesklinik erfolgt. Die fehlende Besserung der Symptomatik nach der dreimonatigen tagesklinischen Behandlung sei prognostisch eher ungünstig, die Prognose könne zum aktuellen Zeitpunkt jedoch noch nicht abschliessend gestellt werden. Eine Wiedereingliederung sei bei immer noch persistierender depressiver Symptomatik mit bedrückter Stim mung, vermindertem Antrieb, verminderter Konzentrationsfähigkeit, formalge danklich verlangsamtem Denken, Grübeln, psychotischen Symptomen und auf grund der allgemein stark reduzierten Belastbarkeit aktuell noch nicht zumutbar beziehungsweise nicht realistisch. Bevor Integrationsmassnahmen angegangen werden könnten, bedürfe es einer weiteren Symptomreduktion und einer Steige rung der Belastbarkeit. Die Fortsetzung der ambulanten psychiatrisch-psychothe rapeutischen Behandlung in der Muttersprache der Beschwerdeführerin werde dringend empfohlen. Hinsichtlich den bestehenden Funktionseinschränkungen werde auf den beigefügten Mini-ICF ( S. 6-8 ) verwiesen. Im Vordergrund würden die durch die psychischen Einschränkungen verursachten , schwergradigen Beein trächtigungen im Durchhaltevermögen und der Belastbarkeit stehen . Die Fragen nach der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in bisheriger als auch in leidensangepass ter Tätigkeit wurden als nicht beantwortbar bezeichnet ( S. 1-5 ). 3.6      Mit Bericht vom 30. September 2018 hielt Dr.  med. F.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, dafür, der Beschwerdeführerin sei eine leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung aus somatischer Sicht für maximal 2-3 Stunden pro Tag zumutbar . Vor allem die chronischen wiederkehrenden Rückenschmerzen würden sich einschränkend auswirken. Da die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch die psychiatrisch en Diagnosen bedingt sei, sei aber eine psychiatrische Beurtei lung notwendig (Urk. 7/43/2-5) . 3.7      Dr.  med. G.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, nahm am
  14. Dezember 2018 für den RAD Stellung. Er hielt fest, in der bisherigen Tätigkeit als Küchen hilfe würde eine Antriebsstörung mit deutlichen Hemmungen sowie eine psycho physische Belastbarkeitsminderung mit vorzeitiger Erschöpfung und Minderung der konzentrativen Ausdauerbelastbarkeit bestehen. V om 5. November 2016 bis am 18. Dezember 2017 habe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in sämtli chen Tätigkeiten bestanden . Ab dem 19. Dezember 2017 sei die Beschwerdefüh rerin in einer zeitlich flexiblen Tätigkeit ohne permanenten Zeit- und Termin druck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen medizinisch-theoretisch in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/59/6). 3.8      Seit dem 28. Juni 2018 steht die Beschwerdeführerin in ambulante r Behandlung bei Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie . In seinem Bericht vom
  15. Juni 2019 stellte Dr.  B.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/55/3 ): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10 F45.4)      Die Beschwerdeführerin sei seit dem 5. November 2016 durchgehend zu 100  % arbeitsunfähig. An ihrem psychischen Zustand mit einer anfänglich schweren depressiven Episode habe sich leider trotz Psychoeduk a tion und Psychotherapie in der Mutt erspra che und reichliche r medikamentöse r Behandlung wenig verän dert, aktuell bestehe eine mittelgradige Depression. Ohne zusätzliche Belastung werde die Beschwerdeführerin einigermassen psychisch stabil bleiben , bezie hungsweise werde sich ihr Zustand nicht mehr weiter verschlechtern. Es sei daher prognostisch schwer einzuschätzen, inwieweit sie sich in der Zukunft eine Arbeit wieder zutraue . Eine gutachterliche Abklärung und anschliessend ein Arbeitsver such wäre n notwendig, um fest zustellen, welches Arbeitspensum sie noch schaf fen könn t e. Bei einer wohlwollenden Unterstützung könnte in der Zukunft ein Arbeitspensum in einer angepassten Tätigkeit zuerst in 30%igem Pensum wahr scheinlich möglich sein. Die Möglichkeit einer Steigerung müsste im Verlauf eva luiert werden. Die Arbeitsanforderungen der bisherigen Tätigkeit könne sie auf grund der Einschränkungen aus der aktuell weiterhin bestehenden depressiven Symptomatik nicht mehr erfüllen. Einer Eingliederung fühle sich die Beschwer deführerin nicht gewachsen. Sie habe Angst etwas Neues zu beginnen, bekomme schnell Ängste, ihr Zittern am ganzen Körper steigere sich enorm, Schlafprob leme, welche unter der Medikation etwas gebessert seien, würden wahrscheinlich wieder auftreten, eine schwere depressive Dekompensation sei nicht auszuschlies sen. Daher sei die Eingliederungsprognose momentan eher als negativ zu bewer ten. Eine Zukunftsprognose sei schwer zu machen. Da die Beschwerdeführerin sehr ängstlich sei und wenig Selbstverstrauen in Bezug auf Arbeiten habe, müsste sie unterstützt von der Invalidenversicherung ins Arbeitsleben gut begleitet wer den, bis sie sich wieder an eine leidensangep asste Tätigkeit gewöhnen könne. Aktuell bestehe bis 3
  16. Juni 2019 auch für leidensangepasste Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Danach werde die B eschwerdeführerin neu beurteilt (Urk. 7/55/4 f.).
  17. 4.1      Der angefochtene Entscheid (Urk. 2) basiert auf den Aktenbeurteilungen von RAD-Arzt Dr.  G.___ vom 4. Dezember 2018 und vom 19. Juni 2019 (Urk. 7/59/9). Die Parteien stimmen – mittlerweile (vgl. E. 2.1) – darin überein, dass die betreffenden RAD-Stellungnahmen die Anforderungen an eine beweis wertige Entscheidgrundlage nicht erfüllen (E. 2.2-2.3). Dem ist beizupflichten : Obwohl Dr.  G.___ in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2018 explizit aus führte, auf die vorliegenden Arztberichte könne abgestellt werden, erachtete er die Beschwerdeführerin – abweichend davon – ab dem 19. Dezember 2017 in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 7/59/6). Inwiefern es sich ab dem
  18. Dezember 2017 rechtfertigen soll, die Arbeitsfähigkeit anders als die behandelnden Ärzte zu beurteilen, begründete Dr.  G.___ nicht. Im Aus trittsbericht der A.___ vom 18. Dezember 2017 wurde zwar von eine r positive n Entwicklung im therapeutischen Milieu berichtet , bei persistierender deutlich reduzierter kognitiver Leistungsfähigkeit zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aber auf die Nachbehandler der Tagesklinik verwiesen (E. 3.4), welche ihrerseits eine Wiedereingliederung noch nicht als realistisch erachteten (E. 3.5). Auf d ie Arbeitsfähigkeits einschätzung von Dr.  G.___ kann vor diesem Hintergrund nicht abgestellt werden. Daran nichts zu ändern vermag, dass Dr.  G.___ am 19. Juni 2019 eine weitere Stellungnahme erstattete, zumal er sich darin aus schliesslich mit dem Bericht von Dr.  B.___ vom 4 . Juni 2019 befasste (Urk. 7/59/8) und die erwähnten Unklarheiten nicht zu beseitigen vermochte . 4.2      Zu prüfen ist, ob – gemäss dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin (E. 2.4) – die weiteren medizinischen Akten eine hinreichende Grundlage bilden, um gestützt darauf über das Rentenbegehren entscheiden zu können . Dabei ist darauf hinzu weisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung e ine direkte Leistungs zusprache einzig gestützt auf die Angaben behandelnder Ärztinnen und Ärzte mit Blick auf deren auftragsrechtliches Verhältnis zur versicherten Person im Streit fall kaum je in Frage kommt ( Urteil des Bundesgerichts 9C_304/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2.3 mit Hinweis auf BGE  135 V 465 E. 4.5).      Mit Blick auf die Aktenlage besteht vorliegend kein Raum, um von diesem Grund satz abweichen zu können: Dr.  B.___ sah sich in seinem Bericht vom
  19. Juni 2019 ausser Stande , die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychiatri scher Hinsicht verlässlich zu beurteilen und erachtete dafür eine gutachterliche Abklärung sowie anschliessend einen Arbeitsversuch als notwendig (E. 3.8). Auch die Vorberichte der Ärzte der A.___ enthalten keine Einschätzung der Auswirkun gen der psychischen Defizit e auf die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin . Weder nach den beiden stationären Therapieaufenthalten vom 9. März bis am 13. April 2017 respektive vom 30. Oktober bis am 1
  20. Dezember 2017 noch nach der tagesklinischen Behandlung vom 29. Januar bis am 27. April 2018 waren die Ärzte der A.___ in der Lage, die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach deren Austritt beurteilen zu können (E. 3.2, E. 3.4-3.5). Bei den Berichten von Dr.  D.___ vom
  21. Januar,
  22. Mai, 17. Juni und 11. November 2017 ( Urk. 3/3, E. 3.1, E. 3.3) handelt es sich demnach um die ein zigen fachpsychiatrischen Beurteilungen der Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin . Dr.  D.___ attestierte der Beschwerdeführerin jeweils eine vollumfängli che Arbeitsunfähigkeit sowohl in ihrem angestammten Beruf als auch in einer angepassten Tätigkeit . Zur Begründung führte er aus, dass die Beschwerdeführe rin seit Jahren unter rezidivierenden Depressionen und diversen körperlichen Erkrankungen leide und ihre Lebensg eschichte durch Schwierigkeiten und Erkrankungen gezeichnet sei (E. 3.1, E. 3.3, Urk. 3/3). Konkrete, die Arbeitsfähig keit beeinflussende Defizite lassen sich den Beurteilungen von Dr.  D.___ aber nicht entnehmen. Auch gestützt auf den in den Berichten vom 28. Januar 2017 (Urk. 3/3 S. 2) und vom 11. November 2017 (Urk. 3/6 S. 2) enthaltenen Psycho status lässt sich eine auch in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehende voll umfängliche Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehen. Im Übrigen ist darauf hin zuweisen, dass sich aus den medizinischen Akten deutliche Hinweise darauf ergeben , dass die Beschwerdeführerin verschiedenen psychosozialen und sozio kulturellen Belastungen ausgesetzt ist ( E. 3.1, Urk. 3/4 S. 2, Urk. 3/8 S. 2, Urk. 3/9 S. 2-4, Urk. 7/21/5 ) . Dr.  B.___ empfahl denn auch unter anderem eine sozial psychiatrische Behandlung (Urk. 3/9 S. 4). Solche sozialen Belastungen mit direkten nega tiven funktionellen Folgen sind bei der Bemessung der invaliden versicherungsrechtlich relevanten funktionellen Leistungsfähigkeit indes recht sprechungsgemäss auszuklammern (BGE 143 V 409 E. 4.5.2; Urteil des Bundes gerichts 9C_436/2019 vom 25. September 2019 E. 4.2.4 ) .      Nach dem Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht nicht als hinreichend abgeklärt. 4.3      Daneben lassen sich den Akten Hinweise darauf entnehmen, dass die Beschwer deführerin auch aus somatische n Gründen in ihrer Leistungsfähigkeit einge schränkt sein könnte. Aktenkundig ist insbesondere ein Bandscheibenvorfall LWK 4/5 sowie ein Verdacht auf eine Tendovaginitis de Quervain rechts und ein Verdacht auf ein Weichteilrheumatismus im Zusammenhang mit einem genera lisierten Schmerzsyndrom ( Urk. 7/43/7 , Urk. 7/43/20-21, Urk. 7/43/31-32, Urk. 7/43/3 6 -44 , Urk. 7/43/81-82 ). Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht wurde e inzig vom Hausarzt der Beschwerdeführerin , Dr.  F.___ , vorgenommen . Er attestierte aus somatischen Gründen eine Arbeits fähigkeit von 2-3 Stunden pro Tag für leichte Arbeiten mit Wechselbelastung und begründete dies mit den chronisch rezidivierenden Rückenschmerzen (E. 3.6). Eine differenzierte Auseinandersetzung mit den Arztberichten im Bereich Ortho pädie-Rheumatologie hat bislang jedoch nicht stattgefunden ( vgl. Urk. 7 /59/6 ff.). 4 . 4      Zusammengefasst er gibt sich, dass der Sachverhalt in verschiedener Hinsicht unzureichend abgeklärt ist, was einer abschliessenden Beurte ilung der Leistungs fähigkeit der Beschwerdeführerin entgegensteht. So liegt im Bereich der Psychi atrie keine verlässliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung vor. I m aktuellsten psychi atrischen Bericht, demjenigen von Dr.  B.___ vom 4. Juni 2019 , wird explizit eine gutachterliche Abklärung empfohlen (E. 3.8). Es kommt hinzu, dass es auch an einer Arbeitsfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebe nden Indika toren (Beweisthemen) mangelt, was rechtsprechungsgemäss zwingend erforder lich ist (vgl. BGE  145  V 361 E. 4.3; vgl. E. 1.3 ). Schliesslich lässt sich auch in somatischer Hinsicht mit Blick auf die vorhandenen ärztlichen Berichte die Leis tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht schlüssig beurteilen , weshalb zumindest i m orthopädisch-rheumatologischen Bereich nicht auf zusätzliche Abklärungen verzichtet werden kann .      Folglich fehlt es in psych ischer und somatischer Hinsicht an einer hinreichenden Grundlage für einen Entsche id. Die angefochtene Verfü gung ist demnach aufzu heben und die Sache an die IV-Stelle z urückzuweisen, damit diese eine umfas sende Begutachtung unter Berücksichtigung der normativen Vorgaben veran lasse, wobei auch den zahlreichen psychosozialen und soziokulturellen Belas tungsfaktoren Rechnung zu tragen sein wird. Im Anschl uss daran wird die IV-Stelle eine neue Beurteilung (auch eventueller Eingliederungsmassnahmen) vor zunehmen und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen haben .      In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.      Da auf Grundlage der bestehenden Aktenlage ein Rentenanspruch weder bejaht noch verneint werden kann, besteht kein Raum für eine – von der Beschwerde führerin auch im Falle einer Rückweisung beantragte (E. 2.4) – Rentenzusprache .
  23. 5.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführer in Anspru ch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit . g ATSG). Diese ist in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsg ericht ( GSVGer ) auf Fr. 1’ 8 00.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fes tzulegen und der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen. 5.2      Die Verfahrenskosten sind auf Fr . 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der IV-Stelle aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  24. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
  25. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abk lärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
  26. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  27. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  28. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Karin Hoffmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  29. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  30. Juli bis und mit 1
  31. August sowie vom 1
  32. Dezember bis und mit dem
  33. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00651

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Kübler Urteil vom 1 1. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann Heuberger Rippmann Hoffmann, Rechtsanwälte Mainaustrasse 45, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1968, arbeitete seit Juli 2002 als Betriebs mitarbeiterin vor erst bei der Y.___ und ab Mai 2010 beim Z.___

( Urk. 7/1/6, Urk. 7/9 ,

Urk. 7/12/7 ) . A m 12. April 2017 meldete sich die Versicherte mit Hin weis auf Beschwerden psychischer und physischer Art bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Im Rahmen ihrer Abklärungen führte die IV-Stelle am 10. Mai 2017 ein Standortge spräch durch (Urk. 7/10). Das Arbeitsverhältnis wurde von Seiten der Arbeitge berin per Ende Juli 2017 gekündigt (Urk. 7/12/7). Mit Mitteilung vom 12. Juni 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Ein gliederungsmassnahmen möglich seien und ihr Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 7/14).

Nachdem sich die Versicherte bereits vom 9. März bis 1 3. April 2017 stationär in Behandlung befunden hatte ( Urk. 7/13/2), absolvierte sie v om 30. Oktober bis am 18. Dezember 2017 erneut einen stationären Aufenthalt in der A.___

( Urk. 7/21) und war vom 29. Januar bis am 27. April 2018 gleichenorts in tagesklinische r Behandlung (Urk. 7/35). Nachdem die IV-Stelle das Dossier ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellung nahme vorgelegt hatte (Stellungnahmen vom 4. Dezember 2018 [Urk. 7/59/6] und vom

19. Juni 2019 [Urk. 7/59 /8-9]), stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 21. Juni 2019 die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/60). Dagegen erhob die Versicherte am 11. Juli 2019 Einwand (Urk. 7/61) und begrün dete diesen mit Eingabe vom 8. August 2019 (Urk. 7/65). Mit Verfügung vom 5. September 2019 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2 = Urk. 7/67). 2.

A m 16. September 2019 erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 5. September 2019 aufzuheben und ihr eine Rente zuzuspre chen. Eventualiter beantragte sie die Rückweisung der Angelegenheit zur weite ren Abklärung der Leistungsfähigkeit an die IV-Stelle (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 23. Oktober 2019 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung teilweise gutzuheissen (Urk. 6). Mit Eingabe vom 14. November 2019 nahm die Beschwerdeführerin

– aufforde rungsgemäss (Urk. 8) – zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin Stellung. Sie stellte neu den Antrag , die Angelegenheit sei insofern an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen, als dass die Beschwerdegegnerin

ihr eine ganze Rente zuspreche und gleichzeitig die Auflage erhalte, eine geeignete Massnahme zu ergreifen, welche einerseits die Leistungsfähigkeit beurteilen lasse und anderer seits einen Versuch zur Integration in den Arbeitsprozess enthalte (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete daraufhin auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 11), worüber die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs.

1 des

Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits –

erlau - ben , das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe - gründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs - grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider - spruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge - wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha - ben

– den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin , nachdem ab dem

5. November 2016 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestanden habe, seit dem 19. Dezember 2017 in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Somit sei in einer angepassten Tätigkeit, in welcher die Beschwerdeführerin keine Erwerbseinbusse erleide, keine langandaue rnde Einschränkung ausgewiesen (Urk. 2). 2.2

Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen , eine Arbeitnehmerin mit den von den Ärzten festgestellten psychischen Funktionsstörungen sei auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht einsetzbar.

Hinzukommen würden die diversen physischen Beeinträchtigungen, welche für sich alleine gesehen keine Arbeitsunfähigkeit implizierten, jedoch den Kreis der Tätigkeiten, welche sie allenfalls noch ausüben könnte, weiter einschränken würden. Sollte das Aktenmaterial nicht genügen , dann wären zumindest weitere Abklärungen vorzunehmen. Dies sei insbesondere im Bereich der Leistungsfähigkeit auch von Dr. B.___ vorgeschlagen worden. Die Beurteilung durch den RAD sei nicht sehr detailliert und hinsichtlich der Abweichung in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht begründet (Urk. 1 S. 6 f.). 2.3

I n ihrer Beschwerdeantwort vertr at die Beschwerdegegnerin

dann den Stand punkt, die vorliegenden medizinischen Unterlagen würden den rechtsprechungs gemässen Kriterien nicht genügen, um als beweistaugliche Grundlage für eine rechtmässige Beurteilung der Invalidität zu dienen. I n den lediglich gestützt auf die Akten ergangenen RAD-Stellungnahmen werde die von den Berichten der behandelnden Ärzte abweichende Beurteilung nicht weiter begründet, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Andererseits könne eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch nicht allein gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte erfolgen. So müsse diesbezüglich der Erfahrungstatsache Rechnung getra gen werden, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrecht liche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussa gen. Ferner würden vorliegend Hinweise auf diverse psychosoziale Belastungs faktoren bestehen, deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestützt auf die vor handenen ärztlichen Berichte ebenfalls unklar bleibe. Zudem werde die Arbeits fähigkeit im jüngsten Bericht der C.___ auch nicht abschliessend beurteilt, werde darin doch unter anderem eine gutachterliche Abklärung empfohlen. Schliesslich könne mangels sämtlicher erforderliche r Angaben gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen auch keine Indikatorenprüfun g gemäss BGE 141 V 281 erfolgen . Bevor über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin entschieden werden könne, seien somit zur Klä rung des Gesundheitszustandes zwingend weitere medizinische Abklärungen erforderlich (Urk. 6). 2.4

I n ihrer Stellungnahme vom 14. November 2019 führte die Beschwerdeführerin

aus , es würden durchgehend schlüssige und zum Teil ausführliche Berichte vor liegen, welche allen Kriterien genügten, um darauf abstellen zu können . Die krankheitsbedingten Funktionseinschränkungen seien durch die Mini-ICF-APP objektiviert und aus den diversen Unterlagen ergebe sich auch die Konsistenz. Es könne nicht sein, dass bei Vorliegen einer umfassenden Beurteilung durch ver schiedene Ärzte ein Gutachten in Auftrag gegeben werden müsse, welches Zeit und auch Geld koste. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 5. November 2016 arbeitsunfähig. Die zukünftige Möglichkeit einer Eingliederung in den Arbeits prozess sehe Dr. B.___ nur mit Unterstützung der Invalidenversicherung und einer Begleitung der Beschwerdeführerin . Insofern stehe es der Beschwerdegeg nerin offen, neben der Zusprechung einer Rente auch weitere Integrationsmass nahmen anzuordnen, wobei hier wegen der notwendigen Begleitung bestenfalls ein Arbeitstraining oder eine geschützte Werkstatt in Frage komme. So könne auch die Leistungsfähigkeit überprüft werden (Urk. 9). 3. 3.1

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , stellte in seinem Bericht vom 13. Mai 2017 folgende Diagnosen (Urk. 7/11/6): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.2) - Fibromyalgie - Lumboradikuläres Schmerzsyndrom beidseitig - Stenose bei Bandscheibenvorfall LWK 4/5 - Thorakovertebrales Syndrom int er cap s ulär linksbetont

Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren unter rezidivierenden Depressionen und diversen körperlichen Erkrankungen. Ihre Lebensgeschichte sei gezeichnet durch Schwierigkeiten (die Ermordung ihres Bruders sei noch immer ein sehr schwieri ges Thema für sie) und Erkrankungen. Sie sehe ihr Leben als ständigen Überle benskampf, den sie immer wieder zu verlieren drohe. Zurzeit sei sie aus psychi atrisch-psychotherapeutischen Gründen 100 % arbeitsunfähig. Dies sowohl in ihrem angestammten Beruf als auch in angepassten Tätigkeiten. Der Krankheits verlauf tendiere dazu sich zu chronifizieren . Es bestehe keine gute Prognose (Urk. 7 /11/6-7). 3 .2

Im Bericht der A.___ vom 23. Mai 2017 wurde

neben den von Dr. D.___ genann ten Diagnosen eine r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Epi sode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) , d epressive Erkrankung erst malig im Jahr 2002 diagnostiziert , genannt.

Es bestehe ein komplexes Krankheitsbild mit langjähriger Depression und chro nischer Schmerzsymptomatik sowie kulturell bedingter Komponente. Für den Zeitraum des stationären Aufenthaltes (9. März bis 13. April 2017) sei die Beschwerdeführerin z u 100 % krankgeschrieben worden . Zu jenem Zeitpunkt sei sie aufgrund psychischer wie auch physischer Einschränkungen nicht arbeitsfähig gewesen. Aufgrund der Schmerzsymptomatik bestehe eine stark reduzierte kör perliche Belastbarkeit. Die kognitive Leistungsfähigkeit sei im Rahmen der depressiven Erkrankung herabgesetzt. Es bestehe eine reduzierte körperliche Belastbarkeit aufgrund rascher Ermüdbarkeit und anhaltende r Schlafstörungen im Rahmen der Depression wie auch aufgrund der Schmerzsymptomatik. Für eine adäquate, detaillierte Einschätzung betreffend die Arbeitsfähigkeit werde an den ambulanten Behandler verwiesen (Urk. 7/13 ). 3 .3

In seinem Bericht vom 1 7. Juni 2017

bestätigte Dr. D.___ die Diagnosen aus sei nem Vorbericht vom 13. Mai 2017 und übernahm auch seine damalige Beurtei lung (Urk. 3/5 , vgl. E. 3.1 ). Auch in seinem Bericht vom 11. November 2017 bestätigte Dr. D.___ die bisherigen Diagnosen und fügte seiner ansonsten identi schen Beurteilung ergänzend hinzu, dass sich der Krankheitsverlauf mittlerweile

chronifiziert habe (Urk. 7/16 ). 3. 4

Die Beschwerdeführerin absolvierte vom 30. Oktober bis am 18. Dezember 2017 einen weiteren stationären Aufenthalt in der

A.___ (Urk. 7/21 /1 ).

Im Austritts - bericht vom 18. Dezember 2017 diagnostizierten die Ärzte zusätzlich zu den Diag nosen in ihrem Vorbericht vom 23. Mai 2017 eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0; Urk. 7/21/5 , vgl. auch Urk. 7/21/2 ). Die Beschwerdeführerin habe sich auf der Station rasch zurechtgefunden und im stationären Rahmen von den sozialen Kontakten, der Tagesstruktur und den Spezialtherapien profitiert. Dabei habe sie sich affektiv aufgehellter und körperlich aktiver gezeigt. Die vorbekann ten Schmerzen am ganzen Körper, insbesondere Kopfschmerzen, Schmerzen in den Gliedern, Extremitäten und Gelenke n hätten sich über den Behandlungspro zess fluktuierend gezeigt. Die Kriterien würden die Vergabe einer Somatisierun gs störung erfüllen. Es werde eine weitere detaillierte Exploration im ambulanten Setting in der Muttersprache der Beschwerdeführerin empfohlen. Aufgrund der positiven Entwicklung im therapeutischen Milieu sei in Rücksprache mit der Beschwerdeführerin eine Anbindung in der E.___ erfolgt. Dies mit dem Ziel, eine Tagesstruktur zu gewährleisten und die in den Spezialtherapien aktivierten Ressourcen weiter auszugestalten und aufrechtzuerhalten (Urk. 7/21/5-8 ).

Während des stationären Aufenthaltes sei die Beschwerdeführe rin für jegliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Während des Auf enthaltes hätten sich objektivierbar ein deutlich reduzierter Antrieb, wenig Ener gie und anhaltende Anzeichen von Erschöpfung gezeigt. Durch die berichteten körperlichen Beschwerden sei die Beschwerdeführerin in ihren alltäglichen Akti vitäten deutlich eingeschränkt und leicht ermüdbar. Kognitiv habe sich eine deut lich reduzierte allgemeine Leistungsfähigkeit mit reduzierter Konzentrations- und Merkfähigkeit gezeigt. Wie viele Stunden pro Tag die bisherige oder eine leidens angepasste Tätigkeit zumutbar sei , könne nicht beantwortet werden. Es werde empfohlen, eine aktuelle Einschätzung der Situation nach erfolgter Behandlung in der E.___ einzuholen.

Eine Eingliederung, welche die vor allem körperlichen Einschränkungen berücksichtige, werde befürwortet (Urk. 7/21/1-4). 3.5

Im Anschluss an die tagesklinische Behandlung vom

29. Januar bis am 27. April 2018 stellten die Ärzte der A.___ in ihrem Bericht vom 21. Juni 2018 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigk eit (Urk. 7/35/3 ): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - Differentialdiagnose: Schizoaffektive Störung (ICD-10 F33.1) - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - Passagere Mundastschwäche rechts mit leichter Hypästhesie der rechten Körperhälfte unklarer Genese am 19. März 2018 - CT Schädel mit Ausschluss einer Blutung, keine Gefässunterbrüche - Differentialdiagnose im Rahmen der Diagnose 2 oder einer dissoziati ven Störung (ICD-10 F44.9)

Während der tagesklinischen Behandlung sei der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit zu attes tieren. Bei immer noch persistierender Symptomatik sei am 27. April 2018 nach dreimonatiger Behandlung der Austritt aus der Tagesklinik erfolgt. Die fehlende Besserung der Symptomatik nach der dreimonatigen tagesklinischen Behandlung sei prognostisch eher ungünstig, die Prognose könne zum aktuellen Zeitpunkt jedoch noch nicht abschliessend gestellt werden. Eine Wiedereingliederung sei bei immer noch persistierender depressiver Symptomatik mit bedrückter Stim mung, vermindertem Antrieb, verminderter Konzentrationsfähigkeit, formalge danklich verlangsamtem Denken, Grübeln, psychotischen Symptomen und auf grund der allgemein stark reduzierten Belastbarkeit aktuell noch nicht zumutbar beziehungsweise nicht realistisch. Bevor Integrationsmassnahmen angegangen werden könnten, bedürfe es einer weiteren Symptomreduktion und einer Steige rung der Belastbarkeit. Die Fortsetzung der ambulanten psychiatrisch-psychothe rapeutischen Behandlung in der Muttersprache der Beschwerdeführerin werde dringend empfohlen. Hinsichtlich den bestehenden Funktionseinschränkungen werde auf den beigefügten Mini-ICF ( S. 6-8 ) verwiesen. Im Vordergrund würden die durch die psychischen Einschränkungen verursachten ,

schwergradigen Beein trächtigungen im Durchhaltevermögen und der Belastbarkeit stehen . Die Fragen nach der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in bisheriger als auch in leidensangepass ter Tätigkeit wurden als nicht beantwortbar bezeichnet ( S. 1-5 ). 3.6

Mit Bericht vom 30. September 2018 hielt

Dr. med.

F.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin,

dafür, der Beschwerdeführerin

sei eine leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung aus somatischer Sicht für maximal 2-3 Stunden pro Tag zumutbar . Vor allem die chronischen wiederkehrenden Rückenschmerzen würden sich einschränkend auswirken. Da die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch die psychiatrisch en Diagnosen bedingt sei, sei aber eine psychiatrische Beurtei lung notwendig (Urk. 7/43/2-5) . 3.7

Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, nahm am

4. Dezember 2018 für den RAD Stellung. Er hielt fest, in der bisherigen Tätigkeit als Küchen hilfe würde eine Antriebsstörung mit deutlichen Hemmungen sowie eine psycho physische Belastbarkeitsminderung mit vorzeitiger Erschöpfung und Minderung der konzentrativen Ausdauerbelastbarkeit bestehen. V om 5. November 2016 bis am 18. Dezember 2017

habe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in sämtli chen Tätigkeiten bestanden . Ab dem 19. Dezember 2017 sei die Beschwerdefüh rerin in einer zeitlich flexiblen Tätigkeit ohne permanenten Zeit- und Termin druck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen medizinisch-theoretisch in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/59/6). 3.8

Seit dem 28. Juni 2018 steht die Beschwerdeführerin in ambulante r Behandlung bei Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie . In seinem Bericht vom

4. Juni 2019 stellte Dr. B.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/55/3 ): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10 F45.4)

Die Beschwerdeführerin sei seit dem 5. November 2016 durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig. An ihrem psychischen Zustand mit einer anfänglich schweren depressiven Episode habe sich leider trotz Psychoeduk a tion und Psychotherapie in der Mutt erspra che und reichliche r medikamentöse r Behandlung wenig verän dert, aktuell bestehe eine mittelgradige Depression. Ohne zusätzliche Belastung werde die Beschwerdeführerin einigermassen psychisch stabil bleiben , bezie hungsweise werde sich ihr Zustand nicht mehr weiter verschlechtern. Es sei daher prognostisch schwer einzuschätzen, inwieweit sie sich in der Zukunft eine Arbeit wieder zutraue . Eine gutachterliche Abklärung und anschliessend ein Arbeitsver such wäre n notwendig, um fest zustellen, welches Arbeitspensum sie noch schaf fen könn t

e. Bei einer wohlwollenden Unterstützung könnte in der Zukunft ein Arbeitspensum in einer angepassten Tätigkeit zuerst in 30%igem Pensum wahr scheinlich möglich sein. Die Möglichkeit einer Steigerung müsste im Verlauf eva luiert werden. Die Arbeitsanforderungen der bisherigen Tätigkeit könne sie auf grund der Einschränkungen aus der aktuell weiterhin bestehenden depressiven Symptomatik nicht mehr erfüllen.

Einer Eingliederung fühle sich die Beschwer deführerin nicht gewachsen. Sie habe Angst etwas Neues zu beginnen, bekomme schnell Ängste, ihr Zittern am ganzen Körper steigere sich enorm, Schlafprob leme, welche unter der Medikation etwas gebessert seien, würden wahrscheinlich wieder auftreten, eine schwere depressive Dekompensation sei nicht auszuschlies sen. Daher sei die Eingliederungsprognose momentan eher als negativ zu bewer ten. Eine Zukunftsprognose sei schwer zu machen. Da die Beschwerdeführerin sehr ängstlich sei und wenig Selbstverstrauen in Bezug auf Arbeiten habe, müsste sie unterstützt von der Invalidenversicherung ins Arbeitsleben gut begleitet wer den, bis sie sich wieder an eine leidensangep asste Tätigkeit gewöhnen könne. Aktuell bestehe bis 3 1. Juni 2019 auch für leidensangepasste Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Danach werde die B eschwerdeführerin neu beurteilt (Urk. 7/55/4 f.). 4.

4.1

Der angefochtene Entscheid (Urk. 2) basiert auf den Aktenbeurteilungen von RAD-Arzt Dr. G.___ vom 4. Dezember 2018 und vom 19. Juni 2019 (Urk. 7/59/9). Die Parteien stimmen – mittlerweile (vgl. E. 2.1) – darin überein, dass die betreffenden RAD-Stellungnahmen die Anforderungen an eine beweis wertige Entscheidgrundlage nicht erfüllen (E. 2.2-2.3). Dem ist beizupflichten : Obwohl Dr. G.___ in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2018 explizit aus führte, auf die vorliegenden Arztberichte könne abgestellt werden, erachtete er die Beschwerdeführerin – abweichend davon –

ab dem 19. Dezember 2017 in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 7/59/6). Inwiefern es sich ab dem

19. Dezember 2017 rechtfertigen soll, die Arbeitsfähigkeit anders als die behandelnden Ärzte zu beurteilen, begründete Dr. G.___ nicht. Im Aus trittsbericht der A.___ vom 18. Dezember 2017

wurde zwar von eine r positive n Entwicklung im therapeutischen Milieu berichtet , bei persistierender deutlich reduzierter kognitiver Leistungsfähigkeit zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aber auf die Nachbehandler der Tagesklinik verwiesen (E. 3.4), welche ihrerseits eine Wiedereingliederung noch nicht als realistisch erachteten (E. 3.5).

Auf d ie Arbeitsfähigkeits einschätzung von Dr. G.___ kann vor diesem Hintergrund nicht abgestellt werden. Daran nichts zu ändern vermag, dass Dr. G.___ am 19. Juni 2019 eine weitere Stellungnahme erstattete, zumal er sich darin aus schliesslich mit dem Bericht von Dr. B.___ vom 4 . Juni 2019 befasste (Urk. 7/59/8) und die erwähnten Unklarheiten nicht zu beseitigen vermochte . 4.2

Zu prüfen ist, ob – gemäss dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin

(E. 2.4) – die weiteren medizinischen Akten eine hinreichende Grundlage bilden, um gestützt darauf über das Rentenbegehren

entscheiden zu können . Dabei ist darauf hinzu weisen, dass

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung e ine direkte Leistungs zusprache einzig gestützt auf die Angaben behandelnder Ärztinnen und Ärzte mit Blick auf deren auftragsrechtliches Verhältnis zur versicherten Person im Streit fall kaum je in Frage kommt ( Urteil des Bundesgerichts 9C_304/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2.3 mit Hinweis auf BGE 135 V 465 E. 4.5).

Mit Blick auf die Aktenlage besteht vorliegend kein Raum, um von diesem Grund satz abweichen zu können:

Dr. B.___ sah sich in seinem Bericht vom

4. Juni 2019 ausser Stande , die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychiatri scher Hinsicht verlässlich zu beurteilen und erachtete dafür eine gutachterliche Abklärung sowie anschliessend einen Arbeitsversuch als notwendig (E. 3.8). Auch die Vorberichte der Ärzte der A.___ enthalten keine Einschätzung der Auswirkun gen der psychischen Defizit e

auf die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin .

Weder nach den beiden stationären Therapieaufenthalten vom 9. März bis am 13. April 2017 respektive vom 30. Oktober bis am 1

8. Dezember 2017 noch nach der tagesklinischen Behandlung vom 29. Januar bis am 27. April 2018 waren die Ärzte der A.___ in der Lage, die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach deren Austritt beurteilen zu können (E. 3.2, E. 3.4-3.5). Bei den Berichten von Dr. D.___ vom

28. Januar,

13. Mai, 17. Juni und 11. November 2017 ( Urk. 3/3, E. 3.1, E. 3.3) handelt es sich demnach um die ein zigen fachpsychiatrischen Beurteilungen der Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin . Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin

jeweils eine vollumfängli che Arbeitsunfähigkeit sowohl in ihrem angestammten Beruf als auch in einer angepassten Tätigkeit . Zur Begründung führte er aus, dass die Beschwerdeführe rin seit Jahren unter rezidivierenden Depressionen und diversen körperlichen Erkrankungen leide und ihre Lebensg eschichte durch Schwierigkeiten und Erkrankungen gezeichnet sei (E. 3.1, E. 3.3, Urk. 3/3). Konkrete, die Arbeitsfähig keit beeinflussende Defizite lassen sich den Beurteilungen von Dr. D.___

aber nicht entnehmen. Auch gestützt auf den in den Berichten vom 28. Januar 2017 (Urk. 3/3 S. 2) und vom 11. November 2017 (Urk. 3/6 S. 2) enthaltenen Psycho status lässt sich eine auch in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehende voll umfängliche Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehen. Im Übrigen ist darauf hin zuweisen, dass sich aus den medizinischen Akten deutliche Hinweise darauf ergeben , dass die Beschwerdeführerin verschiedenen psychosozialen und sozio kulturellen Belastungen ausgesetzt ist ( E. 3.1, Urk. 3/4 S. 2, Urk. 3/8 S. 2, Urk. 3/9 S. 2-4, Urk. 7/21/5 ) .

Dr. B.___ empfahl denn auch

unter anderem eine sozial psychiatrische Behandlung (Urk. 3/9 S. 4).

Solche sozialen Belastungen mit direkten nega tiven funktionellen Folgen sind bei der Bemessung der invaliden versicherungsrechtlich relevanten funktionellen Leistungsfähigkeit indes recht sprechungsgemäss auszuklammern (BGE 143 V 409 E. 4.5.2; Urteil des Bundes gerichts 9C_436/2019 vom 25. September 2019 E. 4.2.4 ) .

Nach dem Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht nicht als hinreichend abgeklärt. 4.3

Daneben lassen sich den Akten Hinweise darauf entnehmen, dass die Beschwer deführerin auch aus somatische n

Gründen in ihrer Leistungsfähigkeit einge schränkt sein könnte. Aktenkundig ist insbesondere ein Bandscheibenvorfall LWK 4/5 sowie ein Verdacht auf eine Tendovaginitis de Quervain rechts und ein Verdacht auf ein Weichteilrheumatismus im Zusammenhang mit einem genera lisierten Schmerzsyndrom ( Urk. 7/43/7 , Urk. 7/43/20-21, Urk. 7/43/31-32, Urk. 7/43/3 6 -44 , Urk. 7/43/81-82 ).

Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht wurde e inzig vom Hausarzt der Beschwerdeführerin , Dr. F.___ , vorgenommen . Er attestierte aus somatischen Gründen eine Arbeits fähigkeit von 2-3 Stunden pro Tag für leichte Arbeiten mit Wechselbelastung und begründete dies mit den chronisch rezidivierenden Rückenschmerzen (E. 3.6).

Eine differenzierte Auseinandersetzung mit den Arztberichten im Bereich Ortho pädie-Rheumatologie hat bislang jedoch nicht stattgefunden ( vgl. Urk. 7 /59/6 ff.). 4 . 4

Zusammengefasst er gibt sich, dass der Sachverhalt in

verschiedener Hinsicht unzureichend abgeklärt ist,

was einer abschliessenden Beurte ilung der Leistungs fähigkeit der Beschwerdeführerin entgegensteht.

So liegt im Bereich der Psychi atrie keine verlässliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung vor. I m aktuellsten psychi atrischen Bericht, demjenigen von Dr. B.___ vom 4. Juni 2019 , wird explizit eine gutachterliche Abklärung empfohlen (E. 3.8). Es kommt hinzu, dass es auch an einer Arbeitsfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebe nden Indika toren (Beweisthemen) mangelt, was rechtsprechungsgemäss zwingend erforder lich ist (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3; vgl. E. 1.3 ). Schliesslich lässt sich auch in somatischer Hinsicht mit Blick auf die vorhandenen ärztlichen Berichte die Leis tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht schlüssig beurteilen , weshalb zumindest

i m orthopädisch-rheumatologischen Bereich

nicht auf zusätzliche Abklärungen verzichtet werden kann .

Folglich fehlt es

in psych ischer und somatischer Hinsicht an einer hinreichenden Grundlage für einen Entsche id. Die angefochtene Verfü gung ist demnach aufzu heben und die Sache an die IV-Stelle z urückzuweisen, damit diese eine umfas sende Begutachtung unter Berücksichtigung der normativen Vorgaben veran lasse, wobei auch den zahlreichen psychosozialen und soziokulturellen Belas tungsfaktoren Rechnung zu tragen sein wird.

Im Anschl uss daran wird die IV-Stelle eine neue Beurteilung (auch eventueller Eingliederungsmassnahmen) vor zunehmen und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen haben .

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

Da auf Grundlage der bestehenden Aktenlage ein Rentenanspruch weder bejaht noch verneint werden kann, besteht kein Raum für eine – von der Beschwerde führerin auch im Falle einer Rückweisung beantragte (E. 2.4) – Rentenzusprache . 5. 5.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführer in Anspru ch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit . g ATSG). Diese ist in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsg ericht ( GSVGer ) auf Fr. 1’ 8 00.-

(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fes tzulegen und der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen. 5.2

Die Verfahrenskosten sind auf Fr . 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der IV-Stelle aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

5. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abk lärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Karin Hoffmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler