Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1959, war seit dem Jahr 2000 tätig als Prozessspezia list in bei Y.___ AG in einem 100%-Pensum. Am 1 6. Juni 2016 (Eingangsda tum) meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, vom 3 0. Mai 2018 ein (Urk. 7/80; vgl. auch Urk. 7/70). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 0. November 2018, Urk. 7/89; Einwan d vom 3. Januar 2019, Urk. 7/92) wies die IV-Stelle das Leis tungsbegehren mit Verfügung vom 1. April 2019 ab (Urk. 2/1). Da dem Rechts vertreter der Versicherten diese Verfügung nicht zuging, stellte ihm die IV-Stelle die Verfügung mit Schreiben vom 1 3. August 2019 erneut zu mit dem Hinweis, dass die Beschwerdefrist erneut zu laufen beginne (Urk. 2/2). 2.
Die Versicherte erhob am 1 6. September 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. April 2019 und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine polydisziplinäre Abklärung durchzuführen und danach neu zu entscheiden (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Oktober 2019 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-108) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung der Beschwerde, worüber die Beschwerdeführerin am 2 8. Oktober 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass gestützt auf das bidiszplinäre Gutachten aus rheumatologischer Sicht seit Mai 2016 eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar sei. Aus psychiatrischer Sicht werde im Gutachten zwar eine teilweise Arbeitsunfähigkeit attestiert, aller dings sei nach Prüfung der Standardindikatoren ein invalidisierender Gesund heitsschaden klar zu verneinen (Urk. 2/1).
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass im Gutachten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei un d aus psychiatri scher Sicht keine Verbesserung möglich sei . Darauf sei abzustellen. Anhand des strukturierten Beweisverfahrens sei erstellt, dass sie unter einem invalidenversi cherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden leide. Hinzu komme, dass seit Einholung des Gutachtens aus somatischer Sicht eine Verschlechterung eingetre ten sei, so dass ein Verlaufsgutachten einzuholen wäre. Beim entsprechenden Einkommensvergleich sei des Weiteren ein Leidensabzug von 10 % zu gewähren, so dass ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente
bestehe (Urk. 1). 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 2.3.1
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsve rmögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.3.2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 2.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE
135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 1. April 2019 (Urk. 2 /1) im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ ab. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/70/5 ff.; Urk. 7/80/4 ff .), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägun gen aber darauf Bezug genommen. 3.2
Dr. Z.___ und Dr. A.___ hielten in der bidisziplinären
Konsens beurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/80/38): - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Zervikoradikuläres Reizsyndrom C6/C7 (ICD-10 M54.02) - Triceps
- und Bicepsschwäche mit jeweiliger Reflexabschwächung, diffe rentialdiagnostisch funktionell (ICD-10 M75) - Schulter- Impingement rechts (ICD-10 M75) - Gonarthrose linksbetont (ICD-10 M17) - Chondropathie an der lateralen Femurcondyle und retropatellar
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie folgendes: - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit Selbstlimitierung und Symptomausweitung (ICD-10 F45.41) - Fingerpolyarthrose mit Tendovaginitis stenosans
Dig . III beidseits (ICD-10 M15 und M65) - Heberden -Arthrose - Coxarthrose (ICD-10 M16) - Iliosakralgelenks -Arthrose (ISG) rechts (ICD-10 M19) - Lumbovertebralschmerzen (ICD-10 M54)
Aus psychiatrischer Sicht liege eine depressive Störung vor, die aktuell einer mit telgradigen depressiven Episode entspreche. Zu dem bestehe ein Schmerzsynd r o m, das einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Fakto ren entspreche. Diskrepanzen ergäben sich insofern, als dass die Beschwerdefüh rerin angebe, subjektiv schwer beeinträchtigt zu sein, jedoch hinsichtlich des psychosozialen Funktionsniveaus bei der Alltagsbewältigung nicht gänzlich eingeschränkt sei. Weitere Diskrepanzen bestünden im Rahmen der Beschwerde schilderung und in der theatralischen Darstellungsweise. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Medizinaltechnik sowie auch in einer angepassten Tätigkeit sei aus rein psychi atrischer Sicht bei 50 % anzusiedeln, dies bei einer erschwerten Beurteilung infolge Symptomausweitung.
Aus rheumatologischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit ab dem 2 9. Februar 2016 bis zum 2 6. Mai 201 6. Anschlies send habe eine 20-30%ige Arbeitsfähigkeit ca. 2-3 halbe Tage bestanden, so dass eine theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % oder höher vorstellbar gewesen sei. Im Dezember 2016 sei eine Abklärung wegen chronischen Schulter- und Knie schmerzen links erfolgt. Der Schulterbefund habe eine 0.7 cm lange Partialruptur in der Nähe des Footprints und ei nen eingeengten Subacromialraum ergeben, so dass hier von einem langsam entstandenen Prozess auszugehen sei. Alle Tä tig keiten über Kopf und hebende Tätigkeiten führten somit schnell zu einer Über lastung und dem Entstehen von Schmerzen, so dass die Arbeitsfähigkeit maximal zu 50 % eingeschränkt sei. Im Rahmen der gutachterlichen Abklärung zeige sich aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen einer progredienten, aktivierten Gonarthrose. In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht medizinisch-theoretisch, wenn schweres Heben von mehr als 8 kg und ständig es repetitives Heben von mehr 5 kg nicht erfordert sei, bei einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig.
Zusammenfassend bestehe rein aus psychiatrischer Sicht eine zu 50 % einge schränkte Arbeitsfähigkeit in der ursprünglichen und einer angepassten Tätigkeit. Aus rheumatologischer Sicht sei in einer angepassten Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Bei einer konservativen Behandlung der fortge schrittenen Gonarthrose würde sich die Arbeitsfähigkeit nicht grundsätzlich ver bessern lassen. Ebenfalls liessen sich die Beschwerden an der Halswirbelsäule nur vorübergehend verbessern. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Möglichkeit zur Intensivierung der psychiatrischen Massnahmen, welche die Arbeit sfähigkeit jedoch längerfristig fraglich verbessern würden. Dies wäre die Anbindung an eine Schmerzambulanz und eine höher frequente Behandlung in der Muttersprache der Beschwerdeführ erin. Erschwerend spiele jedoch eine Symptomausweitung, Dekonditionierung und mangelnde Motivation der Beschwerdeführerin eine Rolle (Urk. 7/80/38 f.). 3.2
Am 2 5. Juni 2018 wurde vom Institut B.___
ein MRI des Beckens und der Hüfte nativ links und der Lendenwirbelsäule (LWS) nativ erstellt. In der Beurteilung wurde festgehalten, dass eine k l eine mediane Bandscheibenhernie in Höhe Brustwirbelkörper (BWK) 12 - Lendenwirbelkörper (LWK) 2 bestehe. Hierdu r ch bestünden bedingt geringe Spinalkanaleinengungen, aber keine Nervenwurzelkompressionen. Es lägen geringe Di s kopathien der unteren LWS vor, aber auch hier ohne N ervenwurzelkompressionen oder höher gradige Spinalkanaleinengung. Die Hüfte zeige beidseits beginnende degenera tive Veränderungen. Links liege eine Labrum-Degeneration mit Einriss antero -superior vor. Rechts bestehe eine geringe Bursitis trochanterica . Daneben bestehe eine geringe Degeneration der Symphyse mit leichter Aktivierung (Urk. 3/7; Urk. 7/83). 3.3
Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, sah die Beschwerdeführerin am 1 0. und 2 5. September 2018 in seiner Sprechstunde. Er diagnostizierte (1) früh einsetzende Fingerpolyarthrosen, (2) ein myofasziales Schmerzsyndrom (in Richtung eines Fibromyalgiesyndroms) und (3) eine Depres sion. Er konstatierte, dass er klinisch, labormässig und sonographisch keine Hinweise für eine entzündlich-rheumatische Systemerkrankung finde. Die poly topen Beschwerden am Bewegungsapparat der Beschwerdeführerin seien multi faktoriell bedingt, im Wesentlichen einerseits myofaszial (in Richtung eines Fibromyalgiesyndroms), währenddem an anderen Gelenken (Fingergelenke, Grosszehengrundgelenke) erste degenerative Veränderungen (im Sinne einer beginnenden Polyarthrose) auszumachen seien. Therapeutisch habe er eine Basisbehandlung mit Chondroitinsulfat empfohlen, nebst der bedarfsweisen Ein nahme von Inflamac . Selbstverständlich sei von einer noch besseren Behandlung der Depression ebenfalls ein günstiger Effekt bezüglich Schmerzverarbeitung zu erwarten. Im Übrigen decke sich seine Einschätzung mit der Beurteilung der Rheumatologie des Stadtspitals D.___ und dem Zentrum E.___ aus dem Jahr 2016 (Urk. 7/86). 3.4
Pract . Med. F.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, konsta tierte in seinem Be richt vom 1 9. Dezember 2018 zuh anden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, dass aktuell ca. alle 3 Wochen ein Termin zur stützenden Gesprächstherapie stattfinde. Die Beschwerdeführerin nehme darüber hinaus Cipralex und Trittico . Der Gesundheitszustand könne nicht verbessert werden. Der Leidensdruck sei sehr hoch. Diskrepanzen könne er keine feststellen. Die Exis tenzangst bzw. Angst vor der Zukunft spiele als psychosozialer Faktor eine gewisse, jedoch eher untergeordnete Rolle. Die Beschwerdeführerin habe schon immer sehr wenige Ressourcen gehabt und ein zurückgezogenes Leben geführt. Somit habe sie auch jetzt sehr wenige soziale Kontakte, quasi nur mit ihrem Ehe mann und den nächsten Angehörigen. Er diagnostiziere aktuell eine rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) sowie chronische Gelenksschmerzen, cervico
- und lum bospondylogen bei degenerativen Veränderungen (Urk. 7/90). 4.
4.1
Das bidisziplinäre Gutachten vom 3 0. Mai 2018 erfüllt sämtliche rechtspre chungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entschei dungsgrundlagen (vgl. E. 2.5). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 7/70/5 ff.; Urk. 7/80/4 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztbe richte sorgfäl tig, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist grundsätzlich einleuchtend und das Gutachten ist dem Grundsatz nach schlüssig. 4.2
Aus somatischer Sicht attestierte die Rheumatologin
Dr. A.___
eine volle Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit, in der auf schweres Heben von Gewichten von mehr als 8 kg und ständiges repetitives Heben von mehr als 5 kg verzichtet wer den könne und die vorwiegend sitzend erfolgen könne und bei welcher kein Hocken oder Knien notwendig sei en (Urk. 7/70/21).
Gegen diese Einschätzung brachte die Besch werdeführerin vor, dass das neuste MRI eine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes verdeutliche, so dass weitere Abklärungen notwendig seien. So liessen sich insbesondere die Schulterbeschwerden objektivieren als auch Veränderungen an der Hüfte und eine Hernie feststellen (Urk. 1 S. 8). Dem ist entgege nzuhalten, dass Dr. A.___ bei der Festlegung einer angepassten Tätigkeit die Rückenbeschwerden der Beschwerdeführerin berücksichtigte. Die C oxarthrose, ISG-Arthrose rechts sowie die Lumbovertebralschmerzen beurteilte Dr. A.___ als ohne Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit, womit die vorgebrachten und nun im MRI teilweise objektivierten Befunde bereits berücksichtigt worden sind. Inwieweit die im MRI erhobenen Befunde die Arbeitsfähigkeit über das bereits attestierte einge schränkte Belastungsprofil hinaus einschränken sollen, geht weder aus dem MRI-Bericht (vgl. E. 3.2) hervor noch wird dies seitens der Beschwerdeführerin plausi bel dargelegt.
Damit ist der Gesundheitszustand aus somatischer Sicht - entgegen den Ausfüh rungen der Beschwerdeführerin - hinreichend abgeklärt und es ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. 4.3
Zu prüfen bleibt, ob die attestierte psychiatrische Arbeitsunfähigkeit mit über wiegender Wahrscheinlichkeit schlüssig anhand der Standardindikatoren erstellt ist. 4.3.1
Dr. Z.___ konstatierte, dass die mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe, die chronische Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Faktoren mit Selbstlimitierung und Symp tomausweitung bleibe ohne Auswirkungen (Urk. 7/80/30).
Zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde im Komplex der Gesundheits schädigung ist festzuhalten, dass der psychiatrische Befund als mässig ausgeprägt zu beurteilen ist (Urk. 7/ 80/24 ff.). Dr. Z.___ konnte keine Beeinträchti gung des Bewusstseins, der Orientierung, der Aufmerksamkeit, der Konzentration oder des Gedächtnisses feststellen. Der formale Gedankengang habe sich sprung haft und verlangsamt gezeigt und die Beschwerdeführerin berichte über eine Grübeltendenz . Inhaltliche Denkstörungen, Ich-Störungen, Wahrnehmung sstörungen oder Sinnestäuschungen sowie Hinweise auf eine Persönlich keitsakzentuierung seien nicht feststellbar. Der Affekt sei depressiv gestimmt, die Beschwerdeführerin berichte über eine Energielosigkeit, einen Interessensverlust und teilweise auch über einen sozialen Rückzug sowie über ein Morgentief. Die affektive Schwin gungsfähigkeit sei herabgesetzt. Ebenso seien Mimik und Gestik psychomotorisch herabgesetzt bei normalem Sprachfluss. Die Krankheitseinsicht sei vorhanden, eine Fremd- oder Eigengefährdung liege nicht vor. 4.3.2
Zum Indikator „Behandlungserfolg und -resistenz“ ist festzuhalten, dass Dr. Z.___ von einer psychologischen Behandlung alle zwei Wochen aus ging, wobei es vor allem um den Umgang mit den Schmerzen gehe, zudem werde eine antidepressive Kombinationstherapie mit Dulox etin und Trazodon durchge führt. Die psychiatrische Behandlung erfolge seit Juni 2016 (Urk. 7/80/23 f.).
Dr. Z.___ hielt dafür, dass der vorliegende Gesundheitszustand evtl. durch weitere medizinische Massnahmen verbessert werden könnte, indem die Beschwerdeführerin mehr auf den Umgang mit der Schmerzproblematik fokus siert werden würde, z.B. durch die Anbindung an eine Schmerzambulanz. Die psychotherapeutische Behandlung sollte möglichst in der Muttersprache der Beschwerdeführerin erfolgen mit einmal wöchentlich angesetzten Konsultatio nen. Es sei davon auszugehen, dass spätestens in einem Jahr von einer Besserung auszugehen sei. Ob diese Massnahmen jedoch nachhaltig positiv auf die Arbeits fähigkeit wirken würden, sei aufgrund der fortgeschrittenen Chronifizierung und auch der Symptomausweitung eher unwahrscheinlich (Urk. 7/80/37).
Im Bericht vom 1 9. Dezember 2018 konstatierte pract . med. F.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dass eine stützende Gesprächstherapie ca. alle 3 Wochen erfolge nebst der medikamentösen Therapie mit Cipralex und Trittico (Urk. 7/90).
Da die Intensität der Behandlung nach der Begutachtung entgegen der ärztlichen Empfehlung von Dr. Z.___ noch vermindert wurde, kann der Behand lungserfolg bzw. eine allfällige Behandlungsresistenz nicht abschliessend beur teilt werden. 4.3.3
Als rechtlich bedeutsame „Komorbiditäten“ fallen - nebst Begleiterkrankungen mit eigenständiger invalidisierender Bedeutung (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) - Beschwerden in Betracht, welchen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Die nebst der mittelgradig depressiven Episode noch diagnostizierte chronische Schmerzstörung zeitigt gemäss schlüssiger Beurteilung von Dr. Z.___ keine Auswirkunge n auf die Arbeitsfähigkeit. Ein Teil der somatischen Diagnosen (vgl. E. 3.1) wirkt sich dahingehend auf die Arbeitsfähigkeit aus, dass der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit bei eingeschränktem Belastbarkeitsprofil zumutbar ist (kein schweres Heben von mehr als 8 kg und kein ständiges repetiti ves Heben von mehr als 5 kg, vorwiege nd sitzend ohne hockende und kniende Tätigkeiten).
4.3.4
Hinsichtlich des Komplexes „Persönlichkeit“ ist festzuhalten, dass sich klinisch keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung bei ausgeglichener Persön lichkeit finde n (Urk. 7/80/26). 4.3.5
Zum Komplex sozialer Kontext ist zu notieren, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann zusammen den Tag bestreitet und die notwendigen Erledigungen macht. Sie habe zwei erwachsene Söhne, welche im selben Wohnblock leben wür den wie sie. Sie verbringe Zeit mit den Enkelkindern und gehe mit ihnen auf den Spielplatz. Die Schwiegertochter unterstütze sie im Haushalt (Urk. 7/70/13; Urk. 7/80/23). Die Freizeit und das Sozialleben sei en bereits vor der Erkrankung hauptsächlich auf das familiäre Umfeld beschränkt gewesen (Urk. 7/70/17; vgl. hierzu auch Urk. 7/90). 4.3.6
Zu prüfen ist weiter die Konsistenz. Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleich mässigen Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist folgendes festzuhalten:
Die Beschwerdeführerin führte bezüglich ihres Tagesablaufs aus, dass sie zwischen 8.30 und 10.00 Uhr aufstehe, Kaffe trinke und frühstücke und anschlies send die Post hole und lese. Danach gehe sie mit ihrem Ehemann einkaufen, wel cher dann das Mittagessen koche. Er habe viel Zeit, da er bereits eine Invaliden rente beziehe und ihr so viel helfe, wie er könne. Am Nachmittag habe sie meistens ihre Termine, die sie wahrnehmen würde. Sonst würde sie spazieren gehen oder mache am Nachmittag Entspannungsübungen oder zeichne. Auch verbringe sie die Zeit mit ihren Enkelkindern. Am Abend esse sie wenig und schaue zusammen mit ihrem Mann fern. Gegen 21.30 Uhr gehe sie schlafen (Urk. 7/80/23). Dr. Z.___ konstatierte diesbezüglich, dass die Exploration des Tagesprofils auf ein leicht reduzie rtes Aktivitätsniveau hinweise
(Urk. 7/80/32) - gleichzeitig hielt sie allerdings fest, dass die definitive Beurtei lung erschwert werde, da viele der gestellten Fragen mit Ja beantwortet würden. Des Weiteren ergäben die vorliegenden Befunde in Bezug auf die Schmerzprob lematik bei kritischer Würdigung ein in sich unschlüssiges, inkonsistentes Bild (Urk. 7/80/34). Es bestünden auch Diskrepanzen zwischen der subjektiv geschil derten Intensität und der Vagheit der Beschwerden, zwischen schwerer subjekti ver Beeinträchtigung und dem weitgehend intakten psychosozialen Funktionsni veau bei der Alltagsbewältigung, sowie zwischen massiven subjektiven Beschwerden und der Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit und der erkennba ren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation (Urk. 7/80/33).
Aufgrund der diskrepanten Angaben ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass gleichmässige Einschränkungen in allen Lebensbereichen bestehen. 4.3.7
In Bezug auf den behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck ist schliesslich festzuhalten, dass ursprünglich eine kurze Hospita lisation vom 2 1. März bis zum 4. April 2016 aufgrund des therapieresistenten zerviko -/ lumbospondylogenen Syndrom stattfand (Provisorischer Austrittsbe richt Stadtspital D.___, Urk. 7/1) und im Anschluss daran eine Reha im Zentrum E.___
vom 4. April bis zum 1. Mai 2016 (Urk. 7/6). Danach fand
- soweit dies aus den Akten ersichtlich ist - keine stationäre Therapie mehr statt.
Nach der stationären Therapie im
E.___ besuchte die Beschwerdeführerin Physi otherapie und eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung 1-2 wöchentlich, wobei auch psychopharmakologisch behandelt wurde (Trittico, Cymbalta; Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie und H.___, dipl. Psychologin FSP, vom 27.07.2016, Urk. 7/20). Danach erfolgten die psychiatrisch-psychotherapeutischen Termine zweiwö chentlich (Urk. 7/31). Bereits mit Gutachten von Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 8. August 2016 wurde eine Intensivie rung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung empfohlen (Urk. 7/35/32), die Behandlung bei Dr. G.___ und Dipl. Psychologin
H.___ erfolgte weiterhin zwei wöchentlich (Urk. 7/38; Urk. 7/80/23). Nach der Begutach tung durch Dr. Z.___ reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Bericht von pract . med. F.___ vom 1 9. Dezember 2018 ein, in welchem dieser angab, dass - nebst der psychopharmakologischen Medikation - eine stüt zende Gesprächstherapie ca. alle drei Wochen stattfinde (Urk. 7/90).
Die entgegen den mehrmaligen ärztlichen Empfehlungen nur zweiwöchentlich bzw. aktuell alle drei Wochen stattfindenden Termine lassen auf einen behand lungsanamnestisch niedrigen Leidensdruck schliessen . 4.4
Aus dem Gesagten ist zu folgern, dass sich die Komorbiditäten allenfalls leicht negativ auf die Ressourcen auswirken könnten. Unter Berücksichtigung der nur mässig ausgeprägten diagnoserelevanten Befunde, der Persönlichkeit, des sozia len Kon textes, des behandlungsanamnestisch als gering zu beurteilenden Leidensdruckes und des höchstens leicht eingeschränkten Aktivitätsniveaus sowie den von Dr. Z.___ festgestellten Diskrepanzen sind funktionelle Auswir kungen des psychischen Gesundheitszustandes nicht überwiegend wahrschein lich.
Daran vermag auch der Bericht von med. p ract . F.___ nichts zu ändern.
Er macht keine konkrete n, objektiv fassbare n Aspekte namhaft, die den ärztlichen Experten entgangen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) oder die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung Anlass geben würden. 5.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des aus somatischer Hinsicht seit dem Jahr 2016 eingeschränkten Tätigkeitsprofils. 5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2
Im Jahr 2015 erzielte die Beschwerdeführeri n ein Einkommen in Höhe von Fr. 64‘682.-- (Auszug aus dem individuellen Konto vom 2 7. Juni 2016, Urk. 7/14/4). Bereinigt um die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2016 resul tiert daraus ein anrechenbares Validenein kommen in Höhe von Fr. 65‘199.45 (Fr. 64‘682.-- x 1.008; Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominal löhne, der Konsumentenpreise un d der Reallöhne, 2010-2018, Frauen, Verände rung der Nominallöhne 2015 - 2016 = 0.8). 5.3 5.3.1
Für das Invalideneinkommen ist der Tabellenlohn für Hilfsarbeiten für Frauen heranz uziehen in Höhe von Fr. 4‘363.-- im Jahr 2016 (Bundesamt für Statistik, Schweizerische Lohnstrukturerhebung [ L SE], TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zent ralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1, e infache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art). Bereinigt um die betriebsübliche Arbeitszeit pro Woche von 41.7 Stunden (T 03.02.03.01.04.01
Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen in Stunden pro Woche, Total, 2016) resultiert daraus ein Invaliden einkommen in Höhe von Fr. 54'581.1 5. 5.3.2
Die Beschwerdeführerin brachte vor, es sei ein Leidensabzug von mindestens 10 % zu berücksichtigen.
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
Dr. A.___ und Dr. Z.___
berücksichtigte n bei der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit bereits sämtliche Einschränkungen. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind diese nicht zusätzlich in die Bemes sung des leidensbedingten Abzuges einzubringen, da dies ansonsten zu einer doppelten Anrechnung der gleichen Gesichtspunkte führen würde (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1). Hinzu kommt, dass der Umstand, dass nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, kein Grund für einen leidensbedingten Abzug ist, zumal der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2).
Der Vollständigkeit halber ist allerdings festzuhalten, dass
- wie folgend gezeigt wird - selbst unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 20 %
kein ren tenbegründender Invaliditätsgrad resultiert. 5.4
Stellt man das Valideneinkommen in Höhe von Fr. 65'199.45 dem Invalidenein kommen in Höhe von Fr. 54'581.15 gegenüber, resultiert eine Einkommensein busse von Fr. 10'618.30, was einem Invaliditätsgrad von run d 16 % entspricht (Fr. 10'681. 30 :
Fr. 65'199.45).
Selb st unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges
von 20 %, welcher vorlie gend wie gezeigt nicht gerechtfertigt ist (vgl. E. 5.3), resultiert lediglich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 33 % ([ Fr. 65'199.45 – Fr. 54'581.15 x 0.8 ] :
Fr. 65' 199.45 = 33.02 %). 5.5
Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1959, war seit dem Jahr 2000 tätig als Prozessspezia list in bei Y.___ AG in einem 100%-Pensum. Am 1 6. Juni 2016 (Eingangsda tum) meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, vom 3 0. Mai 2018 ein (Urk. 7/80; vgl. auch Urk. 7/70). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 0. November 2018, Urk. 7/89; Einwan d vom 3. Januar 2019, Urk. 7/92) wies die IV-Stelle das Leis tungsbegehren mit Verfügung vom 1. April 2019 ab (Urk. 2/1). Da dem Rechts vertreter der Versicherten diese Verfügung nicht zuging, stellte ihm die IV-Stelle die Verfügung mit Schreiben vom 1 3. August 2019 erneut zu mit dem Hinweis, dass die Beschwerdefrist erneut zu laufen beginne (Urk. 2/2).
E. 2 Die Versicherte erhob am 1 6. September 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. April 2019 und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine polydisziplinäre Abklärung durchzuführen und danach neu zu entscheiden (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Oktober 2019 (Urk.
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.3.1 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsve rmögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 2.3.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
E. 2.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 2.5 ). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 7/70/5 ff.; Urk. 7/80/4 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztbe richte sorgfäl tig, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist grundsätzlich einleuchtend und das Gutachten ist dem Grundsatz nach schlüssig. 4.2
Aus somatischer Sicht attestierte die Rheumatologin
Dr. A.___
eine volle Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit, in der auf schweres Heben von Gewichten von mehr als 8 kg und ständiges repetitives Heben von mehr als 5 kg verzichtet wer den könne und die vorwiegend sitzend erfolgen könne und bei welcher kein Hocken oder Knien notwendig sei en (Urk. 7/70/21).
Gegen diese Einschätzung brachte die Besch werdeführerin vor, dass das neuste MRI eine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes verdeutliche, so dass weitere Abklärungen notwendig seien. So liessen sich insbesondere die Schulterbeschwerden objektivieren als auch Veränderungen an der Hüfte und eine Hernie feststellen (Urk. 1 S. 8). Dem ist entgege nzuhalten, dass Dr. A.___ bei der Festlegung einer angepassten Tätigkeit die Rückenbeschwerden der Beschwerdeführerin berücksichtigte. Die C oxarthrose, ISG-Arthrose rechts sowie die Lumbovertebralschmerzen beurteilte Dr. A.___ als ohne Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit, womit die vorgebrachten und nun im MRI teilweise objektivierten Befunde bereits berücksichtigt worden sind. Inwieweit die im MRI erhobenen Befunde die Arbeitsfähigkeit über das bereits attestierte einge schränkte Belastungsprofil hinaus einschränken sollen, geht weder aus dem MRI-Bericht (vgl. E. 3.2) hervor noch wird dies seitens der Beschwerdeführerin plausi bel dargelegt.
Damit ist der Gesundheitszustand aus somatischer Sicht - entgegen den Ausfüh rungen der Beschwerdeführerin - hinreichend abgeklärt und es ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. 4.3
Zu prüfen bleibt, ob die attestierte psychiatrische Arbeitsunfähigkeit mit über wiegender Wahrscheinlichkeit schlüssig anhand der Standardindikatoren erstellt ist. 4.3.1
Dr. Z.___ konstatierte, dass die mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe, die chronische Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Faktoren mit Selbstlimitierung und Symp tomausweitung bleibe ohne Auswirkungen (Urk. 7/80/30).
Zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde im Komplex der Gesundheits schädigung ist festzuhalten, dass der psychiatrische Befund als mässig ausgeprägt zu beurteilen ist (Urk. 7/ 80/24 ff.). Dr. Z.___ konnte keine Beeinträchti gung des Bewusstseins, der Orientierung, der Aufmerksamkeit, der Konzentration oder des Gedächtnisses feststellen. Der formale Gedankengang habe sich sprung haft und verlangsamt gezeigt und die Beschwerdeführerin berichte über eine Grübeltendenz . Inhaltliche Denkstörungen, Ich-Störungen, Wahrnehmung sstörungen oder Sinnestäuschungen sowie Hinweise auf eine Persönlich keitsakzentuierung seien nicht feststellbar. Der Affekt sei depressiv gestimmt, die Beschwerdeführerin berichte über eine Energielosigkeit, einen Interessensverlust und teilweise auch über einen sozialen Rückzug sowie über ein Morgentief. Die affektive Schwin gungsfähigkeit sei herabgesetzt. Ebenso seien Mimik und Gestik psychomotorisch herabgesetzt bei normalem Sprachfluss. Die Krankheitseinsicht sei vorhanden, eine Fremd- oder Eigengefährdung liege nicht vor. 4.3.2
Zum Indikator „Behandlungserfolg und -resistenz“ ist festzuhalten, dass Dr. Z.___ von einer psychologischen Behandlung alle zwei Wochen aus ging, wobei es vor allem um den Umgang mit den Schmerzen gehe, zudem werde eine antidepressive Kombinationstherapie mit Dulox etin und Trazodon durchge führt. Die psychiatrische Behandlung erfolge seit Juni 2016 (Urk. 7/80/23 f.).
Dr. Z.___ hielt dafür, dass der vorliegende Gesundheitszustand evtl. durch weitere medizinische Massnahmen verbessert werden könnte, indem die Beschwerdeführerin mehr auf den Umgang mit der Schmerzproblematik fokus siert werden würde, z.B. durch die Anbindung an eine Schmerzambulanz. Die psychotherapeutische Behandlung sollte möglichst in der Muttersprache der Beschwerdeführerin erfolgen mit einmal wöchentlich angesetzten Konsultatio nen. Es sei davon auszugehen, dass spätestens in einem Jahr von einer Besserung auszugehen sei. Ob diese Massnahmen jedoch nachhaltig positiv auf die Arbeits fähigkeit wirken würden, sei aufgrund der fortgeschrittenen Chronifizierung und auch der Symptomausweitung eher unwahrscheinlich (Urk. 7/80/37).
Im Bericht vom 1 9. Dezember 2018 konstatierte pract . med. F.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dass eine stützende Gesprächstherapie ca. alle 3 Wochen erfolge nebst der medikamentösen Therapie mit Cipralex und Trittico (Urk. 7/90).
Da die Intensität der Behandlung nach der Begutachtung entgegen der ärztlichen Empfehlung von Dr. Z.___ noch vermindert wurde, kann der Behand lungserfolg bzw. eine allfällige Behandlungsresistenz nicht abschliessend beur teilt werden. 4.3.3
Als rechtlich bedeutsame „Komorbiditäten“ fallen - nebst Begleiterkrankungen mit eigenständiger invalidisierender Bedeutung (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) - Beschwerden in Betracht, welchen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Die nebst der mittelgradig depressiven Episode noch diagnostizierte chronische Schmerzstörung zeitigt gemäss schlüssiger Beurteilung von Dr. Z.___ keine Auswirkunge n auf die Arbeitsfähigkeit. Ein Teil der somatischen Diagnosen (vgl. E. 3.1) wirkt sich dahingehend auf die Arbeitsfähigkeit aus, dass der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit bei eingeschränktem Belastbarkeitsprofil zumutbar ist (kein schweres Heben von mehr als 8 kg und kein ständiges repetiti ves Heben von mehr als 5 kg, vorwiege nd sitzend ohne hockende und kniende Tätigkeiten).
4.3.4
Hinsichtlich des Komplexes „Persönlichkeit“ ist festzuhalten, dass sich klinisch keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung bei ausgeglichener Persön lichkeit finde n (Urk. 7/80/26). 4.3.5
Zum Komplex sozialer Kontext ist zu notieren, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann zusammen den Tag bestreitet und die notwendigen Erledigungen macht. Sie habe zwei erwachsene Söhne, welche im selben Wohnblock leben wür den wie sie. Sie verbringe Zeit mit den Enkelkindern und gehe mit ihnen auf den Spielplatz. Die Schwiegertochter unterstütze sie im Haushalt (Urk. 7/70/13; Urk. 7/80/23). Die Freizeit und das Sozialleben sei en bereits vor der Erkrankung hauptsächlich auf das familiäre Umfeld beschränkt gewesen (Urk. 7/70/17; vgl. hierzu auch Urk. 7/90). 4.3.6
Zu prüfen ist weiter die Konsistenz. Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleich mässigen Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist folgendes festzuhalten:
Die Beschwerdeführerin führte bezüglich ihres Tagesablaufs aus, dass sie zwischen 8.30 und 10.00 Uhr aufstehe, Kaffe trinke und frühstücke und anschlies send die Post hole und lese. Danach gehe sie mit ihrem Ehemann einkaufen, wel cher dann das Mittagessen koche. Er habe viel Zeit, da er bereits eine Invaliden rente beziehe und ihr so viel helfe, wie er könne. Am Nachmittag habe sie meistens ihre Termine, die sie wahrnehmen würde. Sonst würde sie spazieren gehen oder mache am Nachmittag Entspannungsübungen oder zeichne. Auch verbringe sie die Zeit mit ihren Enkelkindern. Am Abend esse sie wenig und schaue zusammen mit ihrem Mann fern. Gegen 21.30 Uhr gehe sie schlafen (Urk. 7/80/23). Dr. Z.___ konstatierte diesbezüglich, dass die Exploration des Tagesprofils auf ein leicht reduzie rtes Aktivitätsniveau hinweise
(Urk. 7/80/32) - gleichzeitig hielt sie allerdings fest, dass die definitive Beurtei lung erschwert werde, da viele der gestellten Fragen mit Ja beantwortet würden. Des Weiteren ergäben die vorliegenden Befunde in Bezug auf die Schmerzprob lematik bei kritischer Würdigung ein in sich unschlüssiges, inkonsistentes Bild (Urk. 7/80/34). Es bestünden auch Diskrepanzen zwischen der subjektiv geschil derten Intensität und der Vagheit der Beschwerden, zwischen schwerer subjekti ver Beeinträchtigung und dem weitgehend intakten psychosozialen Funktionsni veau bei der Alltagsbewältigung, sowie zwischen massiven subjektiven Beschwerden und der Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit und der erkennba ren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation (Urk. 7/80/33).
Aufgrund der diskrepanten Angaben ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass gleichmässige Einschränkungen in allen Lebensbereichen bestehen. 4.3.7
In Bezug auf den behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck ist schliesslich festzuhalten, dass ursprünglich eine kurze Hospita lisation vom 2 1. März bis zum 4. April 2016 aufgrund des therapieresistenten zerviko -/ lumbospondylogenen Syndrom stattfand (Provisorischer Austrittsbe richt Stadtspital D.___, Urk. 7/1) und im Anschluss daran eine Reha im Zentrum E.___
vom 4. April bis zum 1. Mai 2016 (Urk. 7/6). Danach fand
- soweit dies aus den Akten ersichtlich ist - keine stationäre Therapie mehr statt.
Nach der stationären Therapie im
E.___ besuchte die Beschwerdeführerin Physi otherapie und eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung 1-2 wöchentlich, wobei auch psychopharmakologisch behandelt wurde (Trittico, Cymbalta; Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie und H.___, dipl. Psychologin FSP, vom 27.07.2016, Urk. 7/20). Danach erfolgten die psychiatrisch-psychotherapeutischen Termine zweiwö chentlich (Urk. 7/31). Bereits mit Gutachten von Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 8. August 2016 wurde eine Intensivie rung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung empfohlen (Urk. 7/35/32), die Behandlung bei Dr. G.___ und Dipl. Psychologin
H.___ erfolgte weiterhin zwei wöchentlich (Urk. 7/38; Urk. 7/80/23). Nach der Begutach tung durch Dr. Z.___ reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Bericht von pract . med. F.___ vom 1 9. Dezember 2018 ein, in welchem dieser angab, dass - nebst der psychopharmakologischen Medikation - eine stüt zende Gesprächstherapie ca. alle drei Wochen stattfinde (Urk. 7/90).
Die entgegen den mehrmaligen ärztlichen Empfehlungen nur zweiwöchentlich bzw. aktuell alle drei Wochen stattfindenden Termine lassen auf einen behand lungsanamnestisch niedrigen Leidensdruck schliessen . 4.4
Aus dem Gesagten ist zu folgern, dass sich die Komorbiditäten allenfalls leicht negativ auf die Ressourcen auswirken könnten. Unter Berücksichtigung der nur mässig ausgeprägten diagnoserelevanten Befunde, der Persönlichkeit, des sozia len Kon textes, des behandlungsanamnestisch als gering zu beurteilenden Leidensdruckes und des höchstens leicht eingeschränkten Aktivitätsniveaus sowie den von Dr. Z.___ festgestellten Diskrepanzen sind funktionelle Auswir kungen des psychischen Gesundheitszustandes nicht überwiegend wahrschein lich.
Daran vermag auch der Bericht von med. p ract . F.___ nichts zu ändern.
Er macht keine konkrete n, objektiv fassbare n Aspekte namhaft, die den ärztlichen Experten entgangen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) oder die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung Anlass geben würden. 5.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des aus somatischer Hinsicht seit dem Jahr 2016 eingeschränkten Tätigkeitsprofils. 5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2
Im Jahr 2015 erzielte die Beschwerdeführeri n ein Einkommen in Höhe von Fr. 64‘682.-- (Auszug aus dem individuellen Konto vom 2 7. Juni 2016, Urk. 7/14/4). Bereinigt um die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2016 resul tiert daraus ein anrechenbares Validenein kommen in Höhe von Fr. 65‘199.45 (Fr. 64‘682.-- x 1.008; Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominal löhne, der Konsumentenpreise un d der Reallöhne, 2010-2018, Frauen, Verände rung der Nominallöhne 2015 - 2016 = 0.8). 5.3 5.3.1
Für das Invalideneinkommen ist der Tabellenlohn für Hilfsarbeiten für Frauen heranz uziehen in Höhe von Fr. 4‘363.-- im Jahr 2016 (Bundesamt für Statistik, Schweizerische Lohnstrukturerhebung [ L SE], TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zent ralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1, e infache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art). Bereinigt um die betriebsübliche Arbeitszeit pro Woche von 41.7 Stunden (T 03.02.03.01.04.01
Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen in Stunden pro Woche, Total, 2016) resultiert daraus ein Invaliden einkommen in Höhe von Fr. 54'581.1 5. 5.3.2
Die Beschwerdeführerin brachte vor, es sei ein Leidensabzug von mindestens 10 % zu berücksichtigen.
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
Dr. A.___ und Dr. Z.___
berücksichtigte n bei der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit bereits sämtliche Einschränkungen. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind diese nicht zusätzlich in die Bemes sung des leidensbedingten Abzuges einzubringen, da dies ansonsten zu einer doppelten Anrechnung der gleichen Gesichtspunkte führen würde (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1). Hinzu kommt, dass der Umstand, dass nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, kein Grund für einen leidensbedingten Abzug ist, zumal der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2).
Der Vollständigkeit halber ist allerdings festzuhalten, dass
- wie folgend gezeigt wird - selbst unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 20 %
kein ren tenbegründender Invaliditätsgrad resultiert. 5.4
Stellt man das Valideneinkommen in Höhe von Fr. 65'199.45 dem Invalidenein kommen in Höhe von Fr. 54'581.15 gegenüber, resultiert eine Einkommensein busse von Fr. 10'618.30, was einem Invaliditätsgrad von run d 16 % entspricht (Fr. 10'681. 30 :
Fr. 65'199.45).
Selb st unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges
von 20 %, welcher vorlie gend wie gezeigt nicht gerechtfertigt ist (vgl. E. 5.3), resultiert lediglich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 33 % ([ Fr. 65'199.45 – Fr. 54'581.15 x 0.8 ] :
Fr. 65' 199.45 = 33.02 %). 5.5
Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00647
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom 3 0. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1959, war seit dem Jahr 2000 tätig als Prozessspezia list in bei Y.___ AG in einem 100%-Pensum. Am 1 6. Juni 2016 (Eingangsda tum) meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, vom 3 0. Mai 2018 ein (Urk. 7/80; vgl. auch Urk. 7/70). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 0. November 2018, Urk. 7/89; Einwan d vom 3. Januar 2019, Urk. 7/92) wies die IV-Stelle das Leis tungsbegehren mit Verfügung vom 1. April 2019 ab (Urk. 2/1). Da dem Rechts vertreter der Versicherten diese Verfügung nicht zuging, stellte ihm die IV-Stelle die Verfügung mit Schreiben vom 1 3. August 2019 erneut zu mit dem Hinweis, dass die Beschwerdefrist erneut zu laufen beginne (Urk. 2/2). 2.
Die Versicherte erhob am 1 6. September 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. April 2019 und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine polydisziplinäre Abklärung durchzuführen und danach neu zu entscheiden (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Oktober 2019 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-108) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung der Beschwerde, worüber die Beschwerdeführerin am 2 8. Oktober 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass gestützt auf das bidiszplinäre Gutachten aus rheumatologischer Sicht seit Mai 2016 eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar sei. Aus psychiatrischer Sicht werde im Gutachten zwar eine teilweise Arbeitsunfähigkeit attestiert, aller dings sei nach Prüfung der Standardindikatoren ein invalidisierender Gesund heitsschaden klar zu verneinen (Urk. 2/1).
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass im Gutachten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei un d aus psychiatri scher Sicht keine Verbesserung möglich sei . Darauf sei abzustellen. Anhand des strukturierten Beweisverfahrens sei erstellt, dass sie unter einem invalidenversi cherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden leide. Hinzu komme, dass seit Einholung des Gutachtens aus somatischer Sicht eine Verschlechterung eingetre ten sei, so dass ein Verlaufsgutachten einzuholen wäre. Beim entsprechenden Einkommensvergleich sei des Weiteren ein Leidensabzug von 10 % zu gewähren, so dass ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente
bestehe (Urk. 1). 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 2.3.1
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsve rmögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.3.2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 2.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE
135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 1. April 2019 (Urk. 2 /1) im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ ab. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/70/5 ff.; Urk. 7/80/4 ff .), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägun gen aber darauf Bezug genommen. 3.2
Dr. Z.___ und Dr. A.___ hielten in der bidisziplinären
Konsens beurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/80/38): - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Zervikoradikuläres Reizsyndrom C6/C7 (ICD-10 M54.02) - Triceps
- und Bicepsschwäche mit jeweiliger Reflexabschwächung, diffe rentialdiagnostisch funktionell (ICD-10 M75) - Schulter- Impingement rechts (ICD-10 M75) - Gonarthrose linksbetont (ICD-10 M17) - Chondropathie an der lateralen Femurcondyle und retropatellar
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie folgendes: - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit Selbstlimitierung und Symptomausweitung (ICD-10 F45.41) - Fingerpolyarthrose mit Tendovaginitis stenosans
Dig . III beidseits (ICD-10 M15 und M65) - Heberden -Arthrose - Coxarthrose (ICD-10 M16) - Iliosakralgelenks -Arthrose (ISG) rechts (ICD-10 M19) - Lumbovertebralschmerzen (ICD-10 M54)
Aus psychiatrischer Sicht liege eine depressive Störung vor, die aktuell einer mit telgradigen depressiven Episode entspreche. Zu dem bestehe ein Schmerzsynd r o m, das einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Fakto ren entspreche. Diskrepanzen ergäben sich insofern, als dass die Beschwerdefüh rerin angebe, subjektiv schwer beeinträchtigt zu sein, jedoch hinsichtlich des psychosozialen Funktionsniveaus bei der Alltagsbewältigung nicht gänzlich eingeschränkt sei. Weitere Diskrepanzen bestünden im Rahmen der Beschwerde schilderung und in der theatralischen Darstellungsweise. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Medizinaltechnik sowie auch in einer angepassten Tätigkeit sei aus rein psychi atrischer Sicht bei 50 % anzusiedeln, dies bei einer erschwerten Beurteilung infolge Symptomausweitung.
Aus rheumatologischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit ab dem 2 9. Februar 2016 bis zum 2 6. Mai 201 6. Anschlies send habe eine 20-30%ige Arbeitsfähigkeit ca. 2-3 halbe Tage bestanden, so dass eine theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % oder höher vorstellbar gewesen sei. Im Dezember 2016 sei eine Abklärung wegen chronischen Schulter- und Knie schmerzen links erfolgt. Der Schulterbefund habe eine 0.7 cm lange Partialruptur in der Nähe des Footprints und ei nen eingeengten Subacromialraum ergeben, so dass hier von einem langsam entstandenen Prozess auszugehen sei. Alle Tä tig keiten über Kopf und hebende Tätigkeiten führten somit schnell zu einer Über lastung und dem Entstehen von Schmerzen, so dass die Arbeitsfähigkeit maximal zu 50 % eingeschränkt sei. Im Rahmen der gutachterlichen Abklärung zeige sich aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen einer progredienten, aktivierten Gonarthrose. In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht medizinisch-theoretisch, wenn schweres Heben von mehr als 8 kg und ständig es repetitives Heben von mehr 5 kg nicht erfordert sei, bei einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig.
Zusammenfassend bestehe rein aus psychiatrischer Sicht eine zu 50 % einge schränkte Arbeitsfähigkeit in der ursprünglichen und einer angepassten Tätigkeit. Aus rheumatologischer Sicht sei in einer angepassten Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Bei einer konservativen Behandlung der fortge schrittenen Gonarthrose würde sich die Arbeitsfähigkeit nicht grundsätzlich ver bessern lassen. Ebenfalls liessen sich die Beschwerden an der Halswirbelsäule nur vorübergehend verbessern. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Möglichkeit zur Intensivierung der psychiatrischen Massnahmen, welche die Arbeit sfähigkeit jedoch längerfristig fraglich verbessern würden. Dies wäre die Anbindung an eine Schmerzambulanz und eine höher frequente Behandlung in der Muttersprache der Beschwerdeführ erin. Erschwerend spiele jedoch eine Symptomausweitung, Dekonditionierung und mangelnde Motivation der Beschwerdeführerin eine Rolle (Urk. 7/80/38 f.). 3.2
Am 2 5. Juni 2018 wurde vom Institut B.___
ein MRI des Beckens und der Hüfte nativ links und der Lendenwirbelsäule (LWS) nativ erstellt. In der Beurteilung wurde festgehalten, dass eine k l eine mediane Bandscheibenhernie in Höhe Brustwirbelkörper (BWK) 12 - Lendenwirbelkörper (LWK) 2 bestehe. Hierdu r ch bestünden bedingt geringe Spinalkanaleinengungen, aber keine Nervenwurzelkompressionen. Es lägen geringe Di s kopathien der unteren LWS vor, aber auch hier ohne N ervenwurzelkompressionen oder höher gradige Spinalkanaleinengung. Die Hüfte zeige beidseits beginnende degenera tive Veränderungen. Links liege eine Labrum-Degeneration mit Einriss antero -superior vor. Rechts bestehe eine geringe Bursitis trochanterica . Daneben bestehe eine geringe Degeneration der Symphyse mit leichter Aktivierung (Urk. 3/7; Urk. 7/83). 3.3
Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, sah die Beschwerdeführerin am 1 0. und 2 5. September 2018 in seiner Sprechstunde. Er diagnostizierte (1) früh einsetzende Fingerpolyarthrosen, (2) ein myofasziales Schmerzsyndrom (in Richtung eines Fibromyalgiesyndroms) und (3) eine Depres sion. Er konstatierte, dass er klinisch, labormässig und sonographisch keine Hinweise für eine entzündlich-rheumatische Systemerkrankung finde. Die poly topen Beschwerden am Bewegungsapparat der Beschwerdeführerin seien multi faktoriell bedingt, im Wesentlichen einerseits myofaszial (in Richtung eines Fibromyalgiesyndroms), währenddem an anderen Gelenken (Fingergelenke, Grosszehengrundgelenke) erste degenerative Veränderungen (im Sinne einer beginnenden Polyarthrose) auszumachen seien. Therapeutisch habe er eine Basisbehandlung mit Chondroitinsulfat empfohlen, nebst der bedarfsweisen Ein nahme von Inflamac . Selbstverständlich sei von einer noch besseren Behandlung der Depression ebenfalls ein günstiger Effekt bezüglich Schmerzverarbeitung zu erwarten. Im Übrigen decke sich seine Einschätzung mit der Beurteilung der Rheumatologie des Stadtspitals D.___ und dem Zentrum E.___ aus dem Jahr 2016 (Urk. 7/86). 3.4
Pract . Med. F.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, konsta tierte in seinem Be richt vom 1 9. Dezember 2018 zuh anden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, dass aktuell ca. alle 3 Wochen ein Termin zur stützenden Gesprächstherapie stattfinde. Die Beschwerdeführerin nehme darüber hinaus Cipralex und Trittico . Der Gesundheitszustand könne nicht verbessert werden. Der Leidensdruck sei sehr hoch. Diskrepanzen könne er keine feststellen. Die Exis tenzangst bzw. Angst vor der Zukunft spiele als psychosozialer Faktor eine gewisse, jedoch eher untergeordnete Rolle. Die Beschwerdeführerin habe schon immer sehr wenige Ressourcen gehabt und ein zurückgezogenes Leben geführt. Somit habe sie auch jetzt sehr wenige soziale Kontakte, quasi nur mit ihrem Ehe mann und den nächsten Angehörigen. Er diagnostiziere aktuell eine rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) sowie chronische Gelenksschmerzen, cervico
- und lum bospondylogen bei degenerativen Veränderungen (Urk. 7/90). 4.
4.1
Das bidisziplinäre Gutachten vom 3 0. Mai 2018 erfüllt sämtliche rechtspre chungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entschei dungsgrundlagen (vgl. E. 2.5). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 7/70/5 ff.; Urk. 7/80/4 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztbe richte sorgfäl tig, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist grundsätzlich einleuchtend und das Gutachten ist dem Grundsatz nach schlüssig. 4.2
Aus somatischer Sicht attestierte die Rheumatologin
Dr. A.___
eine volle Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit, in der auf schweres Heben von Gewichten von mehr als 8 kg und ständiges repetitives Heben von mehr als 5 kg verzichtet wer den könne und die vorwiegend sitzend erfolgen könne und bei welcher kein Hocken oder Knien notwendig sei en (Urk. 7/70/21).
Gegen diese Einschätzung brachte die Besch werdeführerin vor, dass das neuste MRI eine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes verdeutliche, so dass weitere Abklärungen notwendig seien. So liessen sich insbesondere die Schulterbeschwerden objektivieren als auch Veränderungen an der Hüfte und eine Hernie feststellen (Urk. 1 S. 8). Dem ist entgege nzuhalten, dass Dr. A.___ bei der Festlegung einer angepassten Tätigkeit die Rückenbeschwerden der Beschwerdeführerin berücksichtigte. Die C oxarthrose, ISG-Arthrose rechts sowie die Lumbovertebralschmerzen beurteilte Dr. A.___ als ohne Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit, womit die vorgebrachten und nun im MRI teilweise objektivierten Befunde bereits berücksichtigt worden sind. Inwieweit die im MRI erhobenen Befunde die Arbeitsfähigkeit über das bereits attestierte einge schränkte Belastungsprofil hinaus einschränken sollen, geht weder aus dem MRI-Bericht (vgl. E. 3.2) hervor noch wird dies seitens der Beschwerdeführerin plausi bel dargelegt.
Damit ist der Gesundheitszustand aus somatischer Sicht - entgegen den Ausfüh rungen der Beschwerdeführerin - hinreichend abgeklärt und es ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. 4.3
Zu prüfen bleibt, ob die attestierte psychiatrische Arbeitsunfähigkeit mit über wiegender Wahrscheinlichkeit schlüssig anhand der Standardindikatoren erstellt ist. 4.3.1
Dr. Z.___ konstatierte, dass die mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe, die chronische Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Faktoren mit Selbstlimitierung und Symp tomausweitung bleibe ohne Auswirkungen (Urk. 7/80/30).
Zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde im Komplex der Gesundheits schädigung ist festzuhalten, dass der psychiatrische Befund als mässig ausgeprägt zu beurteilen ist (Urk. 7/ 80/24 ff.). Dr. Z.___ konnte keine Beeinträchti gung des Bewusstseins, der Orientierung, der Aufmerksamkeit, der Konzentration oder des Gedächtnisses feststellen. Der formale Gedankengang habe sich sprung haft und verlangsamt gezeigt und die Beschwerdeführerin berichte über eine Grübeltendenz . Inhaltliche Denkstörungen, Ich-Störungen, Wahrnehmung sstörungen oder Sinnestäuschungen sowie Hinweise auf eine Persönlich keitsakzentuierung seien nicht feststellbar. Der Affekt sei depressiv gestimmt, die Beschwerdeführerin berichte über eine Energielosigkeit, einen Interessensverlust und teilweise auch über einen sozialen Rückzug sowie über ein Morgentief. Die affektive Schwin gungsfähigkeit sei herabgesetzt. Ebenso seien Mimik und Gestik psychomotorisch herabgesetzt bei normalem Sprachfluss. Die Krankheitseinsicht sei vorhanden, eine Fremd- oder Eigengefährdung liege nicht vor. 4.3.2
Zum Indikator „Behandlungserfolg und -resistenz“ ist festzuhalten, dass Dr. Z.___ von einer psychologischen Behandlung alle zwei Wochen aus ging, wobei es vor allem um den Umgang mit den Schmerzen gehe, zudem werde eine antidepressive Kombinationstherapie mit Dulox etin und Trazodon durchge führt. Die psychiatrische Behandlung erfolge seit Juni 2016 (Urk. 7/80/23 f.).
Dr. Z.___ hielt dafür, dass der vorliegende Gesundheitszustand evtl. durch weitere medizinische Massnahmen verbessert werden könnte, indem die Beschwerdeführerin mehr auf den Umgang mit der Schmerzproblematik fokus siert werden würde, z.B. durch die Anbindung an eine Schmerzambulanz. Die psychotherapeutische Behandlung sollte möglichst in der Muttersprache der Beschwerdeführerin erfolgen mit einmal wöchentlich angesetzten Konsultatio nen. Es sei davon auszugehen, dass spätestens in einem Jahr von einer Besserung auszugehen sei. Ob diese Massnahmen jedoch nachhaltig positiv auf die Arbeits fähigkeit wirken würden, sei aufgrund der fortgeschrittenen Chronifizierung und auch der Symptomausweitung eher unwahrscheinlich (Urk. 7/80/37).
Im Bericht vom 1 9. Dezember 2018 konstatierte pract . med. F.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dass eine stützende Gesprächstherapie ca. alle 3 Wochen erfolge nebst der medikamentösen Therapie mit Cipralex und Trittico (Urk. 7/90).
Da die Intensität der Behandlung nach der Begutachtung entgegen der ärztlichen Empfehlung von Dr. Z.___ noch vermindert wurde, kann der Behand lungserfolg bzw. eine allfällige Behandlungsresistenz nicht abschliessend beur teilt werden. 4.3.3
Als rechtlich bedeutsame „Komorbiditäten“ fallen - nebst Begleiterkrankungen mit eigenständiger invalidisierender Bedeutung (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) - Beschwerden in Betracht, welchen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Die nebst der mittelgradig depressiven Episode noch diagnostizierte chronische Schmerzstörung zeitigt gemäss schlüssiger Beurteilung von Dr. Z.___ keine Auswirkunge n auf die Arbeitsfähigkeit. Ein Teil der somatischen Diagnosen (vgl. E. 3.1) wirkt sich dahingehend auf die Arbeitsfähigkeit aus, dass der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit bei eingeschränktem Belastbarkeitsprofil zumutbar ist (kein schweres Heben von mehr als 8 kg und kein ständiges repetiti ves Heben von mehr als 5 kg, vorwiege nd sitzend ohne hockende und kniende Tätigkeiten).
4.3.4
Hinsichtlich des Komplexes „Persönlichkeit“ ist festzuhalten, dass sich klinisch keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung bei ausgeglichener Persön lichkeit finde n (Urk. 7/80/26). 4.3.5
Zum Komplex sozialer Kontext ist zu notieren, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann zusammen den Tag bestreitet und die notwendigen Erledigungen macht. Sie habe zwei erwachsene Söhne, welche im selben Wohnblock leben wür den wie sie. Sie verbringe Zeit mit den Enkelkindern und gehe mit ihnen auf den Spielplatz. Die Schwiegertochter unterstütze sie im Haushalt (Urk. 7/70/13; Urk. 7/80/23). Die Freizeit und das Sozialleben sei en bereits vor der Erkrankung hauptsächlich auf das familiäre Umfeld beschränkt gewesen (Urk. 7/70/17; vgl. hierzu auch Urk. 7/90). 4.3.6
Zu prüfen ist weiter die Konsistenz. Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleich mässigen Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist folgendes festzuhalten:
Die Beschwerdeführerin führte bezüglich ihres Tagesablaufs aus, dass sie zwischen 8.30 und 10.00 Uhr aufstehe, Kaffe trinke und frühstücke und anschlies send die Post hole und lese. Danach gehe sie mit ihrem Ehemann einkaufen, wel cher dann das Mittagessen koche. Er habe viel Zeit, da er bereits eine Invaliden rente beziehe und ihr so viel helfe, wie er könne. Am Nachmittag habe sie meistens ihre Termine, die sie wahrnehmen würde. Sonst würde sie spazieren gehen oder mache am Nachmittag Entspannungsübungen oder zeichne. Auch verbringe sie die Zeit mit ihren Enkelkindern. Am Abend esse sie wenig und schaue zusammen mit ihrem Mann fern. Gegen 21.30 Uhr gehe sie schlafen (Urk. 7/80/23). Dr. Z.___ konstatierte diesbezüglich, dass die Exploration des Tagesprofils auf ein leicht reduzie rtes Aktivitätsniveau hinweise
(Urk. 7/80/32) - gleichzeitig hielt sie allerdings fest, dass die definitive Beurtei lung erschwert werde, da viele der gestellten Fragen mit Ja beantwortet würden. Des Weiteren ergäben die vorliegenden Befunde in Bezug auf die Schmerzprob lematik bei kritischer Würdigung ein in sich unschlüssiges, inkonsistentes Bild (Urk. 7/80/34). Es bestünden auch Diskrepanzen zwischen der subjektiv geschil derten Intensität und der Vagheit der Beschwerden, zwischen schwerer subjekti ver Beeinträchtigung und dem weitgehend intakten psychosozialen Funktionsni veau bei der Alltagsbewältigung, sowie zwischen massiven subjektiven Beschwerden und der Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit und der erkennba ren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation (Urk. 7/80/33).
Aufgrund der diskrepanten Angaben ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass gleichmässige Einschränkungen in allen Lebensbereichen bestehen. 4.3.7
In Bezug auf den behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck ist schliesslich festzuhalten, dass ursprünglich eine kurze Hospita lisation vom 2 1. März bis zum 4. April 2016 aufgrund des therapieresistenten zerviko -/ lumbospondylogenen Syndrom stattfand (Provisorischer Austrittsbe richt Stadtspital D.___, Urk. 7/1) und im Anschluss daran eine Reha im Zentrum E.___
vom 4. April bis zum 1. Mai 2016 (Urk. 7/6). Danach fand
- soweit dies aus den Akten ersichtlich ist - keine stationäre Therapie mehr statt.
Nach der stationären Therapie im
E.___ besuchte die Beschwerdeführerin Physi otherapie und eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung 1-2 wöchentlich, wobei auch psychopharmakologisch behandelt wurde (Trittico, Cymbalta; Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie und H.___, dipl. Psychologin FSP, vom 27.07.2016, Urk. 7/20). Danach erfolgten die psychiatrisch-psychotherapeutischen Termine zweiwö chentlich (Urk. 7/31). Bereits mit Gutachten von Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 8. August 2016 wurde eine Intensivie rung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung empfohlen (Urk. 7/35/32), die Behandlung bei Dr. G.___ und Dipl. Psychologin
H.___ erfolgte weiterhin zwei wöchentlich (Urk. 7/38; Urk. 7/80/23). Nach der Begutach tung durch Dr. Z.___ reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Bericht von pract . med. F.___ vom 1 9. Dezember 2018 ein, in welchem dieser angab, dass - nebst der psychopharmakologischen Medikation - eine stüt zende Gesprächstherapie ca. alle drei Wochen stattfinde (Urk. 7/90).
Die entgegen den mehrmaligen ärztlichen Empfehlungen nur zweiwöchentlich bzw. aktuell alle drei Wochen stattfindenden Termine lassen auf einen behand lungsanamnestisch niedrigen Leidensdruck schliessen . 4.4
Aus dem Gesagten ist zu folgern, dass sich die Komorbiditäten allenfalls leicht negativ auf die Ressourcen auswirken könnten. Unter Berücksichtigung der nur mässig ausgeprägten diagnoserelevanten Befunde, der Persönlichkeit, des sozia len Kon textes, des behandlungsanamnestisch als gering zu beurteilenden Leidensdruckes und des höchstens leicht eingeschränkten Aktivitätsniveaus sowie den von Dr. Z.___ festgestellten Diskrepanzen sind funktionelle Auswir kungen des psychischen Gesundheitszustandes nicht überwiegend wahrschein lich.
Daran vermag auch der Bericht von med. p ract . F.___ nichts zu ändern.
Er macht keine konkrete n, objektiv fassbare n Aspekte namhaft, die den ärztlichen Experten entgangen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) oder die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung Anlass geben würden. 5.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des aus somatischer Hinsicht seit dem Jahr 2016 eingeschränkten Tätigkeitsprofils. 5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2
Im Jahr 2015 erzielte die Beschwerdeführeri n ein Einkommen in Höhe von Fr. 64‘682.-- (Auszug aus dem individuellen Konto vom 2 7. Juni 2016, Urk. 7/14/4). Bereinigt um die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2016 resul tiert daraus ein anrechenbares Validenein kommen in Höhe von Fr. 65‘199.45 (Fr. 64‘682.-- x 1.008; Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominal löhne, der Konsumentenpreise un d der Reallöhne, 2010-2018, Frauen, Verände rung der Nominallöhne 2015 - 2016 = 0.8). 5.3 5.3.1
Für das Invalideneinkommen ist der Tabellenlohn für Hilfsarbeiten für Frauen heranz uziehen in Höhe von Fr. 4‘363.-- im Jahr 2016 (Bundesamt für Statistik, Schweizerische Lohnstrukturerhebung [ L SE], TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zent ralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1, e infache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art). Bereinigt um die betriebsübliche Arbeitszeit pro Woche von 41.7 Stunden (T 03.02.03.01.04.01
Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen in Stunden pro Woche, Total, 2016) resultiert daraus ein Invaliden einkommen in Höhe von Fr. 54'581.1 5. 5.3.2
Die Beschwerdeführerin brachte vor, es sei ein Leidensabzug von mindestens 10 % zu berücksichtigen.
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
Dr. A.___ und Dr. Z.___
berücksichtigte n bei der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit bereits sämtliche Einschränkungen. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind diese nicht zusätzlich in die Bemes sung des leidensbedingten Abzuges einzubringen, da dies ansonsten zu einer doppelten Anrechnung der gleichen Gesichtspunkte führen würde (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1). Hinzu kommt, dass der Umstand, dass nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, kein Grund für einen leidensbedingten Abzug ist, zumal der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2).
Der Vollständigkeit halber ist allerdings festzuhalten, dass
- wie folgend gezeigt wird - selbst unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 20 %
kein ren tenbegründender Invaliditätsgrad resultiert. 5.4
Stellt man das Valideneinkommen in Höhe von Fr. 65'199.45 dem Invalidenein kommen in Höhe von Fr. 54'581.15 gegenüber, resultiert eine Einkommensein busse von Fr. 10'618.30, was einem Invaliditätsgrad von run d 16 % entspricht (Fr. 10'681. 30 :
Fr. 65'199.45).
Selb st unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges
von 20 %, welcher vorlie gend wie gezeigt nicht gerechtfertigt ist (vgl. E. 5.3), resultiert lediglich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 33 % ([ Fr. 65'199.45 – Fr. 54'581.15 x 0.8 ] :
Fr. 65' 199.45 = 33.02 %). 5.5
Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova