Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1966, arbeitete vom 1. Mai 1999 bis zum 3 0. April 2012 bei der Genossenschaft Y.___ als Detailhandelsangestellte ( Urk. 7/9). Wegen diverser gesundheitlicher Probleme meldete sie sich am 1 4. Februar 2012 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Ab klärung en vor , unter anderem holte sie das bidisziplinäre
(rheuma tologisch/ psy chiatrisch) Gutachten von Dr. med. Z.___ , Innere Medizin FHM spez. Rheumaerkrankungen, und Dr. med. A.___ , Psychiatrie und Psychother apie FMH, vom 2 7. September 2012 ein ( Urk. 7/23, Urk. 7/24, Urk. 7/27). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie X.___ mit Verfügung vom 2 6. März 2013 basierend auf einem Invaliditäts grad von 58 % mit Wirkung ab dem 1. August 2012 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/49). 1.2
Am 1 0. Juni 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades im Rahmen des von Amtes wegen eingeleiteten Revisions verfahrens habe keine Änderung festgestellt werden können. Es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei eine m Invaliditätsgrad von 58 % ( Urk. 7/69). 1.3
Unter Beilage d es
Konsultationsb erichtes der Klinik B.___ vom 8. November 2017 (Urk. 7/78) stellte X.___ am 2 5. Ap ril 2018 durch Rechtsanwalt Dr. André Largier das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente ( Urk. 7/79). Mit Vorbescheid vom 7. Mai 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie nicht auf das Revisionsgesuch eintreten werde, da die Versicherte nicht glaubhaft gemacht habe, dass eine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustands ein getreten sei ( Urk. 7/81). Dagegen erhob X.___ am 6. Juni
2018 durch Rechtsanwalt Dr. Largier Einwand ( Urk. 6/84) , unter Beilage der Berichte von med. pract . C.___ , FMH Psychiatrie/Psychotherapie, und lic. phil. D.___ , Fachpsycho loge Psychotherapie FSP, vom 2 3. Mai
2018 (Urk. 7/82/1 -4) sowie von Dr. med. E.___ , Rheumatolo gie FMH, vom 2 4. Mai 2018 (Urk. 7/83). Die IV-Stelle entschied in der Folge , dass sie doch auf das Revisions begehren eintrete, was sie der Versicherten am 1 9. Juni 2018 mit teilte ( Urk. 7/86). Sie holte die Arztberichte von Dr. E.___ vom 2 9. Juni 2018 (Urk. 7/87/7), der Klinik B.___ vom 2 8. September 2018 (Urk. 7/92/1), sowie von C.___ und D.___ vom 1 9. November 2018 (Urk. 7/95) ein. Am 2 1. Dezember 2018 nahm F.___ , Fachärztin orthopädische Chirurgie & Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, Stellung ( Urk. 7/99/3). Mit Vorbescheid vom 2 2. Januar 2019 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rev isionsgesuchs in Aussicht (Urk. 7/100). Dagegen erhob X.___ am 1 9. Februar 2019 Einwand, unter Beilage der Arztberic hte von Dr. med. G.___ vom 1 0. Juli 2018 (Urk. 7/105), vom 9. August 2018 (Urk.7/106), vom 8. Oktober 2018 ( Urk. 7/107), vom 21.
Novem ber 2018 ( Urk. 7/108) und vom 2 8. Januar 2019 ( Urk. 7/109) . Am 31. März 2019 nahm RAD-Ärztin F.___ zum Einwand Stellung ( Urk. 7/112/3-4). Mit Verfü gung vom 2. August 2019 wies die IV-Stelle das Revisionsgesuch der Versicher ten ab ( Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 1 3. September 2019 durch Rechts anwalt Dr. Largier
unter Beilage der Arztberichte von Dr. med. H.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 8. Aug ust 2019 ( Urk. 3/3) und von Dr. G.___ vom 2. Juli 2019 ( Urk. 3/4) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk.
1 S. 2):
«In Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, die bisherige halbe Invalidenrente rückwirkend auf eine ganze Invali denrente zu erhöhen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt ) zu Lasten der Beschwerde gegnerin.»
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 2 4. Oktober 2019 um Abweisung der Be schwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2 8. Oktober 2019 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 13. Septem ber 2019 ( Urk.
2) fest, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass aus rheuma tolo gischer Sicht keine neuen Befunde vorliegen würden. Eine wesent liche Verän de rung des psychischen Gesundheitszustandes sei bereits im früheren Revisions ver fahren ausgeschlossen worden. Es lägen keine neu e n medizinischen Sachverhalte vor, womit weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe und eine Rentenerhöhung nicht angezeigt sei. Bei den Beschwerden an den Händen und Füssen handle es sich um eine rheuma tologische Systemerkrankung. Hierfür befinde sich die Beschwerde führerin in spezifischer Therapie. 2.2
Demgegenüber macht e die Beschwerdeführerin geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich sehr wohl namhaft sowie revisionsbegründend verändert. Seit Sommer 2017 le ide sie zusätzlich unter einem s ystemischen Lupus erythematodes. Ent gegen der Ansicht von RAD-Ärztin F.___ handle es sich dabei nicht um die seit Jahren geklagten Bes chwerden an Händen und Füssen, die nun durch Nach weis einer rheumatologischen S ystemerkrankung erklärt werden könn t e n , son dern es ergebe sich aus unterschiedlichen Resultaten der Laborunter suchungen, dass der s ystemische Lupus erythematodes erst seit Sommer 2017 bestehe. Falsch sei auch die Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerde füh rerin letztmalig 2017 in rheumatologischer Behandlung gewesen sei, eine solche finde durchgehend statt. Seit Sommer 2017 könne die Beschwerdeführerin ihre Hände kaum mehr einsetzen, auch nicht im Haushalt. Im Jahr 2012 sei dagegen keine durch die Hände (und Füsse) verursachte Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit beschrieben worden. Seit dem Jahre 2018 sei jedenfalls eine volle Arbeitsunfähigkeit auch in leidensangepasster Tätigkeit ausgewiesen. Entspre chend sei die bisherige halbe Invalidenrente rückwirkend auf eine ganze zu erhöhen ( Urk. 1). 3. 3.1
Gemäss der bidisziplinären Zusammenfassung des rheumatologischen Gutachtens von Dr. Z.___ und des psychiatrischen Gutachtens von Dr. A.___ vom
27. September 2012 ( Urk. 7/27) bestand en bei der Beschwerdeführerin mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie ein cervikales bis cervikospondylogenes Syndrom rechts bei mässiger intrafora mi naler rechtsbetonter Diskushernie C5/C6 mit Obliteration der Neuroforamen und intraforaminaler Kompression der Nervenwurzel C6 rechts, seit zwei Jahren bild gebend im Wesentlichen unverändert, MRI 11/2010, MRI 08/2011 und MRI 08/2012 und normaler neurologischer und elektrophysio logischer Untersuchung 02/201 1. Die Quantität der Arbeitsfähigkeit werde durch die psychiatrische Diagnose bestimmt. Die Beschwerdeführerin sei aus psychiat rischer Sicht in jegli cher Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Die Qualität der Arbeitsfähigkeit werde durch die rheumatologische Diagnose bestimmt. Aus rheumatologischer Sicht be stehe in einer adaptierten rückenschonenden Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis 15 kg eine Arbeits fähigkeit von 100 % . Aus bidisziplinärer Sicht könne die Beschwerdeführerin somit in einer adaptierten Tätigkeit zu 50 % arbeiten. Gut wäre dabei, wenn ihr eine Einarbeitungszeit von mehreren Monaten gewährt werden könnte. 3.2
Laut dem Konsultationsbericht der Klinik B.___ vom 8. November 2017 (Urk. 7/78) bestehen bei der Beschwerdeführerin ein s ystemischer Lupus erythe matodes (SLE), eine beginnende Fingerpolyarthrose beidseits (Heberden- und Bou chardtyp ), eine Arthrose des
Lisfranc -Gelenks medialseits Fuss beidseits, ein cervicobrachiales Schmerzsyndrom rechts sowie ein lumbospon dylogenes Syn drom. Die Beschwerdeführerin sei zur Nachkontrolle nach Beginn der rheumato logischen Therapie gekommen. Sie berichte über eine Verbesserung der Be schwerden , aber eine Persistenz vor allem des OSG/Vorfusses beidseits und der PIP-/DIP-Gelenke der Hände. Diese würden im Rahmen des Lupus erythematodes interpretiert. Geplant sei eine Infiltration zur Behandlung der Vorfussbe schwer den. Für die Handbeschwerden werde eine Ergotherapie verordnet. 3.3
RAD-Ärztin F.___ führte in der Stellungnahme vom 5. Mai
2018 ( Urk . 7/80/2) aus, dem neu vorgelegten Bericht der Klinik B.___ sei zu ent nehmen, dass bei entzündlicher Aktivität in den Gelenken der Finger und den Sprunggelenken im Sommer 2017 eine neue Medikation etabliert worden sei, die zur Besserung der Beschwerden bei noch bestehenden Restbeschwerden geführt habe. Dazu werde eine Infiltration im Bereich des Fusses geplant. Es sei somit zu einer vor übergehenden Verschlechterung gekommen, die bereits rückläufig sei. Eine dauer hafte Veränderung sei nicht ausgewiesen. 3.4
Die Psychiaterin C.___ und der Psychologe D.___ , bei welchen sich die Beschwerdeführerin in psychotherapeutischer Behandlung befindet, hielten im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 2 3. Mai 2018 ( Urk. 7/82) fest, die Beschwerdeführerin zeige seit 2011 ein schweres, chroni fi ziertes depressives Zustandsbild. Nach einem stationären Klinikaufenthalt in der K linik I.___ sei sie seit Juli 2011 in ihrer Behandlung. Es habe bis ins Jahr 2013 eine gewisse Stabilisierung und ein Rückgang der depressiven Symptomatik erreicht werden können. Es sei der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden und ein Wiedereinstieg in eine berufliche Tätigkeit in kleinem Rahmen habe zu diesem Zeitpunkt möglich er schienen. Im September 2013 habe sich der damals 24jährige Sohn (das einzige Kind der Familie) auf grausame Weise und für alle völlig unerwartet das Leben genommen. Darauf habe die Beschwerdeführerin mit einer akuten Belastungsreaktion und anschliessend mit einer posttraumatischen Symptomatik reagiert, die m ittlerweil e abgeklungen sei. Erschwerend für die Verarbeitung des Suizids des Sohnes sei, dass dieser keinerlei Nachricht hinterlassen habe, welche Einblick in sein Erleben vor dem Tod ermöglicht hätte. Die Frage, warum sich der Sohn zu diesem Schritt ent schlossen habe, lasse die Beschwerdeführerin bis heute nicht los. Die Beziehung zum Sohn sei durch eine grosse Nähe und ein ständiges ängstliches Fokussiertsein gekennzeichnet gewesen. Der Sohn habe den Hauptbezugspunkt im Leben der Beschwerdeführerin gebildet und tue das auch nach seinem Tod noch. Die Be schwerdeführerin habe eine schwierige Schwangerschaft und immer eine ausge prägte Angst gehabt, das Kind wieder zu verlieren. Eine mögliche Erklärung für dieses Verhalten könnte im ebenfalls traumatisch verarbeiteten Tod des Vaters liegen. Aufhellungen in der Stimmung gebe es zwischenzeitlich und punktuell, vor allem dann, wenn die Beschwerdeführerin das Grab ihres Sohnes in Istanbul besuchen könne. Dort fühle sie sich ihm am nächsten. Die bisherige schick sals hafte Entwicklung, der bereits mehrjährige Krankheitsverlauf sowie der therapeu tische Verlauf deuteten darauf hin, dass kleine Veränderungsschritte weiterhin möglich seien, diese aber nicht ausreichen würden, um wieder in die Lage zu kommen, eine Erwerbsarbeit zu ergreifen . Eine Erhöhung des Invaliditätsgrades auf 80-100 % sei deshalb gerechtfertigt. 3.5
Dr. E.___ führte am 2 9. Juni 2018 ( Urk. 7/87) aus, er habe die Beschwerde führerin irrtümlicherweise einmal rheumatologisch untersucht, weil es ein Miss verständnis bei der Überweisung gegeben habe. Die weitere rheumato logische Behandlung erfolge durch die Klinik B.___ . 3.6
Die Klinik B.___ hielt am 2 8. September 2018 ( Urk. 7/92) fest, die Be schwer deführerin sei zuletzt am 8. November 2017 in der rheumatologischen Sprech stunde gewesen. Seither habe keine Konsultation mehr stattgefunden. 3.7
Am 1 9. November 2018 ( Urk. 7/95) verwiesen C.___ und D.___ auf ihren Bericht vom 2 3. Mai 2018 ( Urk. 7/82, vgl. E. 3.4). Es hätten sich seither in allen relevanten Kriterien keine wesentlichen Veränderungen ergeben. 3.8
In der Stellungnahme vom 2 1. Dezember 2018 ( Urk. 7/99/3) führte RAD-Ärztin F.___ aus, aus rheumatologischer Sicht würden keine neuen medizini schen Befunde berichtet. Die Beschwerdeführerin sei letztmalig 2017 in der rheuma to logischen Sprechstunde gewesen. In psychischer Hinsicht sei eine wesentliche Änderung nach 2013 bereits im Rahmen der Revision von Amtes wegen ausge schlossen worden. 3.9 3.9 .1
Im der Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin am 1 9. Februar 2019 eingereichten Bericht vom 1 0. Juli 2018 ( Urk. 7/105) hielt Dr. G.___ fest, die Beschwerdeführerin bek lage sich über langjährige teils pulsierende Beschwerden an Händen und vor allem den Füssen. Häufig bestünden auch morgendliche be tonte brennende Schmerzen mit Steifigkeit. Unter Basistherapie mit Plaquenil und Salazopyrin habe eine ordentliche Krankheitskontrolle erreicht werden können. Die Diagnose des systemischen Lupus erythematodes scheine un bestritten. Aktu ell bestehe klinisch eine suspekte leichte Aktivität an den Gelen ken mit auch labormässig leichter humoraler Aktivität, in der Sonografie aber nur s ehr dis kreten Synovitiden. Es fände sich kein Anhalt für eine Organ manifestation bzw. extraartikuläre Aktivität. 3.9 .2
Am 9. August 2018 ( Urk. 7/106) führte Dr. G.___ aus, es sei zusätzlich zu links seitigen belastungsabhängigen Gonalgien vor allem beim Treppensteigen ge kom men. Ebenfalls eher vom mechanischen Typ werde die Lumbago bei längerem Sitzen berichtet, dies ohne Ausstrahlungen in die unteren Extremitäten. 3.9 .3
Am 2 1. November 2018 ( Urk. 7/108) hielt Dr. G.___ fest, es bestehe ein unverän dertes Beschwerdebild mit etwas vermehrten belastungs- und druckabhängigen Rückfussschmerzen rechtsbetont je nach Schuhwerk. Es gebe keine Vorfuss- oder OSG-Beschwerden. Das Allgemeinbefinden sei gut. 3.9 .4
Am 2 8. Januar 2019 ( Urk. 7/109) berichtete Dr. G.___ von einem schwankenden Verlauf mit subjektiv wieder etwas mehr Aktivität an den Füssen. Es bestehe ein brennender/pulsierender Schmerz am ganzen Fuss (betont Fussrücken) mit Zu nah me im Tagesverlauf. Die Beschwerdeführerin werde aber auch nachts wegen der Dysästhesien der Füsse ca. alle zwei Stunden geweckt. Daneben bestehe eine Lumbago, die deutlich vom mechanischen Typ imponiere. In der Systemanamnese würde von einer deutlich vermehrten Müdigkeit und einer enoralen Sicca-Symp tomatik berichtet. 3.10
Laut der Stellungahme von RAD-Ärztin F.___ vom 3 1. März 2019 (Urk. 7/112/3-4) hat Dr. G.___ über sonographisch nachgewiesene leichte Syno vitiden im Bereich der Hände und Füsse berichtet. Die geplante Umstellung der Medikation sei schliesslich nicht erfolgt, jedoch hätten sich die Entzündungen dennoch zurückgebildet. Damit könne an der Einschätzung, dass es sich um eine vorübergehende Aktivität im Rahmen der rheumatologischen Grunderkrankung handle, festgehalten werden. Am 9. August 2018 habe Dr. G.___ über Knie schmerzen der Beschwerdeführerin berichtet. Sowohl eine Arthrose als auch eine Entzündung hätten ausgeschlossen werden können und das Knie sei als frei be weglich beschrieben worden. Radiologisch seien Degenerationen gefunden worden, was im Alter über 50 Jahre und bei bekannter Adipositas nicht verwundere und seit Jahren bekannt sei. Chronische lumbale Schmerzen seien bereits seit 2009 bekannt. Im Rahmen der Begutachtung habe die Beschwerde führerin über Schmerzen im ganzen Körper, vor allem abe r in beiden Füssen geklagt. Die Schmerzen an den Füssen seien somit auch seit Jahren bekannt. Auch Dysäs thesien der Füsse seien bereits 2012 dokumentiert worden. Die Beschwerde führerin unternehme auch weiterhin in gleicher Häufigkeit Reisen in die Türkei. Hinweise auf gesundheitlich bedingte Einschränkungen des gewohnten Aktivi tätsniveaus bestünden nicht. Es sei damit daran festzuhalten, dass eine wesent liche und dauerhafte Veränderung nicht ausgewiesen sei. Neu sei, dass die seit vielen Jahren geklagten Beschwerden in Händen und Füssen jetzt durch den Nachweis einer rheumatologischen Systemerkrankung erklärt werden könnten und eine spezifische Therapie begonnen worden sei. 3.11
Gemäss dem Bericht von Dr. H.___ vom 8. August 2019 ( Urk. 3/3) hat sich der Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin in den letzten zwei Jahren ver schlech tert. Es sei die Diagnose eines Lupus erythematodes gestellt worden, welcher generelle Schmerzen verursache sowie Handschmerzen. Die Beschwerde führerin könne die Hände kaum einsetzen, nicht einmal im Haushalt. Die Therapie sei nicht wirksam gewesen, es werde jetzt eine neue Therapie mit Methotrexat be gonnen. Zudem leide die Beschwerdeführerin auch weiterhin unter einer depres siven St örung mittelschweren Grades. Sie
sei seit 2018 zu 100 % arbeits unfähig in allen Bereichen. 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin im Zeitraum zwischen der der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente gewährenden Verfügung vom 2 6. März 2013 (Urk. 7/49 ) und der vorliegend ange fochtenen Verfügung vom 2. August 2019 ( Urk.
2) in anspruchs relevanter Weise verschlechtert hat. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Anspruch auf Erhöhung der Invalidenrente in erster Linie darauf, dass sie se it 2017 zusätzlich unter einem s ystemischen Lupus erythematodes leide und ihre Beschwerden in Händen und Füssen derart gravierend seien, dass sie nunmehr keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kö nne. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin b ereits gegenüber der Gutachterin Dr. Z.___ anlä sslich der Untersuchung vom 27. August 2012 an gegeben hatte , sie habe Schmerzen am ganzen Körper, vor allem aber jedoch seit etwa zwei Jahren in beiden Füssen. Beim Gehen habe sie vermehrte Schmerzen. Die Füsse würden in der Nacht brennen. Es schmerzten auch die Hände, der Mittelfinger rechts blockiere bei den Haushaltsarbeiten oft. Sie habe auch Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Arm. Im linken Arm habe sie keine Beschw erden, jedoch in beiden Händen ( Urk. 7/23/42) . Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin lässt sich aber nicht feststellen, dass die seit Jahren geklagten Beschwerden an Händen und Füssen nun durch den Nachweis einer rheumatologischen Systemerkrankung erklärt werden könnten und im Ergebnis gar kein neu er Befund vorliegen würde. Ein s ystemische r Lupus erythe matodes wurde im Jahr 2012 nicht diagnostiziert, vielmehr hielt die Klinik B.___ im Bericht vom 2 7. Januar 2012 ausdrücklich fest, dass auf grund der Laborwerte für einen s ystemischen Lupus erythematodes (SLE) kein Anhalt be stehe ( Urk. 7/23/86). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt ( Urk. 1 S. 6), haben sich denn auch die Laborwerte verändert, während die Laboruntersuchung vom 2 6. Januar 2012 einen normalen Wert ergab, war der Rheumafaktor in der Laboruntersuchung vom August 2017 positiv ( Urk. 7/78/1). Es erscheint damit als erwiesen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin seit 2012 verschlechtert hat. Ob diese Verschlechterung aber auch eine wesentlich e und dauerhafte Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit bewirkt hat, lässt sich anhand der vorliegenden medizinischen Beurteilungen nicht feststellen. 4.3
Mit Ausnahme der Einschätzung der Hausärztin Dr. H.___
liegt keine aktuelle Beur teilung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht vor. Bei Dr. H.___ ist indessen zu berücksichtigen, dass sie keine Fachärztin ist und sie die Beschwer deführerin bereits in ihrem Bericht vom 1 2. April 2012 ( Urk. 7/11) mit Wirkung ab dem 30. Oktober 2010 als zu 100 % arbeitsunfähig eingeschätzt hat. Diese Beurteilung wiederholte Dr. H.___ sodann im Bericht vom 1 6. Juni 2016 (Urk. 7/67). Mithin scheint d ie Beurteilung von Dr. H.___ nicht geeignet, eine Verschlechterung auszuweisen, sondern sie hat schon ursprünglich eine abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigk eit der Beschwerdeführerin vorg e nommen. 4.4
Obwohl die Beschwerdegegnerin sich dazu entschieden hat, auf das Revisions gesuch der Beschwerdegegnerin einzutreten ( Urk. 7/86), hat sie letztlich keinen einzigen Arztbericht erhältlich gemacht, welcher sich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht äussert. Sowohl Dr. E.___ am 2 9. Juni 2018 ( Urk. 7/87/7) als auch die Klinik B.___ am 29. September 2018 ( Urk. 7/92/1) haben darauf verwiesen, dass die Beschwerde führerin von ihnen aktuell nicht mehr behandelt wird und sie deshalb keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vornehmen können. Weitere Abklärungen hat die Beschwerde gegnerin nicht vorgenommen. 4.5
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der medizini sche Sachverhalt im Zeitpunkt des Verfügungserlasse s nicht umfassend abgeklärt war, insbesondere lag keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht vor. In Aufhebung der Verfügung vom 2. August 2019 (Urk. 2) ist die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat weitere Abklärungen über de n Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und insbesondere über dessen Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vol lständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädi gung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1' 7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutge heissen, dass die angefochtene Verfügung vom
2. August 2019 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über d en Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
E. 2 Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 1 3. September 2019 durch Rechts anwalt Dr. Largier
unter Beilage der Arztberichte von Dr. med. H.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 8. Aug ust 2019 ( Urk. 3/3) und von Dr. G.___ vom 2. Juli 2019 ( Urk. 3/4) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk.
1 S. 2):
«In Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, die bisherige halbe Invalidenrente rückwirkend auf eine ganze Invali denrente zu erhöhen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt ) zu Lasten der Beschwerde gegnerin.»
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 2 4. Oktober 2019 um Abweisung der Be schwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2 8. Oktober 2019 mitgeteilt wurde ( Urk. 8).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 13. Septem ber 2019 ( Urk.
2) fest, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass aus rheuma tolo gischer Sicht keine neuen Befunde vorliegen würden. Eine wesent liche Verän de rung des psychischen Gesundheitszustandes sei bereits im früheren Revisions ver fahren ausgeschlossen worden. Es lägen keine neu e n medizinischen Sachverhalte vor, womit weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe und eine Rentenerhöhung nicht angezeigt sei. Bei den Beschwerden an den Händen und Füssen handle es sich um eine rheuma tologische Systemerkrankung. Hierfür befinde sich die Beschwerde führerin in spezifischer Therapie.
E. 2.2 Demgegenüber macht e die Beschwerdeführerin geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich sehr wohl namhaft sowie revisionsbegründend verändert. Seit Sommer 2017 le ide sie zusätzlich unter einem s ystemischen Lupus erythematodes. Ent gegen der Ansicht von RAD-Ärztin F.___ handle es sich dabei nicht um die seit Jahren geklagten Bes chwerden an Händen und Füssen, die nun durch Nach weis einer rheumatologischen S ystemerkrankung erklärt werden könn t e n , son dern es ergebe sich aus unterschiedlichen Resultaten der Laborunter suchungen, dass der s ystemische Lupus erythematodes erst seit Sommer 2017 bestehe. Falsch sei auch die Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerde füh rerin letztmalig 2017 in rheumatologischer Behandlung gewesen sei, eine solche finde durchgehend statt. Seit Sommer 2017 könne die Beschwerdeführerin ihre Hände kaum mehr einsetzen, auch nicht im Haushalt. Im Jahr 2012 sei dagegen keine durch die Hände (und Füsse) verursachte Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit beschrieben worden. Seit dem Jahre 2018 sei jedenfalls eine volle Arbeitsunfähigkeit auch in leidensangepasster Tätigkeit ausgewiesen. Entspre chend sei die bisherige halbe Invalidenrente rückwirkend auf eine ganze zu erhöhen ( Urk. 1). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Gemäss der bidisziplinären Zusammenfassung des rheumatologischen Gutachtens von Dr. Z.___ und des psychiatrischen Gutachtens von Dr. A.___ vom
27. September 2012 ( Urk. 7/27) bestand en bei der Beschwerdeführerin mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie ein cervikales bis cervikospondylogenes Syndrom rechts bei mässiger intrafora mi naler rechtsbetonter Diskushernie C5/C6 mit Obliteration der Neuroforamen und intraforaminaler Kompression der Nervenwurzel C6 rechts, seit zwei Jahren bild gebend im Wesentlichen unverändert, MRI 11/2010, MRI 08/2011 und MRI 08/2012 und normaler neurologischer und elektrophysio logischer Untersuchung 02/201 1. Die Quantität der Arbeitsfähigkeit werde durch die psychiatrische Diagnose bestimmt. Die Beschwerdeführerin sei aus psychiat rischer Sicht in jegli cher Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Die Qualität der Arbeitsfähigkeit werde durch die rheumatologische Diagnose bestimmt. Aus rheumatologischer Sicht be stehe in einer adaptierten rückenschonenden Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis 15 kg eine Arbeits fähigkeit von 100 % . Aus bidisziplinärer Sicht könne die Beschwerdeführerin somit in einer adaptierten Tätigkeit zu 50 % arbeiten. Gut wäre dabei, wenn ihr eine Einarbeitungszeit von mehreren Monaten gewährt werden könnte.
E. 3.2 Laut dem Konsultationsbericht der Klinik B.___ vom 8. November 2017 (Urk. 7/78) bestehen bei der Beschwerdeführerin ein s ystemischer Lupus erythe matodes (SLE), eine beginnende Fingerpolyarthrose beidseits (Heberden- und Bou chardtyp ), eine Arthrose des
Lisfranc -Gelenks medialseits Fuss beidseits, ein cervicobrachiales Schmerzsyndrom rechts sowie ein lumbospon dylogenes Syn drom. Die Beschwerdeführerin sei zur Nachkontrolle nach Beginn der rheumato logischen Therapie gekommen. Sie berichte über eine Verbesserung der Be schwerden , aber eine Persistenz vor allem des OSG/Vorfusses beidseits und der PIP-/DIP-Gelenke der Hände. Diese würden im Rahmen des Lupus erythematodes interpretiert. Geplant sei eine Infiltration zur Behandlung der Vorfussbe schwer den. Für die Handbeschwerden werde eine Ergotherapie verordnet.
E. 3.3 RAD-Ärztin F.___ führte in der Stellungnahme vom 5. Mai
2018 ( Urk . 7/80/2) aus, dem neu vorgelegten Bericht der Klinik B.___ sei zu ent nehmen, dass bei entzündlicher Aktivität in den Gelenken der Finger und den Sprunggelenken im Sommer 2017 eine neue Medikation etabliert worden sei, die zur Besserung der Beschwerden bei noch bestehenden Restbeschwerden geführt habe. Dazu werde eine Infiltration im Bereich des Fusses geplant. Es sei somit zu einer vor übergehenden Verschlechterung gekommen, die bereits rückläufig sei. Eine dauer hafte Veränderung sei nicht ausgewiesen.
E. 3.4 Die Psychiaterin C.___ und der Psychologe D.___ , bei welchen sich die Beschwerdeführerin in psychotherapeutischer Behandlung befindet, hielten im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 2 3. Mai 2018 ( Urk. 7/82) fest, die Beschwerdeführerin zeige seit 2011 ein schweres, chroni fi ziertes depressives Zustandsbild. Nach einem stationären Klinikaufenthalt in der K linik I.___ sei sie seit Juli 2011 in ihrer Behandlung. Es habe bis ins Jahr 2013 eine gewisse Stabilisierung und ein Rückgang der depressiven Symptomatik erreicht werden können. Es sei der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden und ein Wiedereinstieg in eine berufliche Tätigkeit in kleinem Rahmen habe zu diesem Zeitpunkt möglich er schienen. Im September 2013 habe sich der damals 24jährige Sohn (das einzige Kind der Familie) auf grausame Weise und für alle völlig unerwartet das Leben genommen. Darauf habe die Beschwerdeführerin mit einer akuten Belastungsreaktion und anschliessend mit einer posttraumatischen Symptomatik reagiert, die m ittlerweil e abgeklungen sei. Erschwerend für die Verarbeitung des Suizids des Sohnes sei, dass dieser keinerlei Nachricht hinterlassen habe, welche Einblick in sein Erleben vor dem Tod ermöglicht hätte. Die Frage, warum sich der Sohn zu diesem Schritt ent schlossen habe, lasse die Beschwerdeführerin bis heute nicht los. Die Beziehung zum Sohn sei durch eine grosse Nähe und ein ständiges ängstliches Fokussiertsein gekennzeichnet gewesen. Der Sohn habe den Hauptbezugspunkt im Leben der Beschwerdeführerin gebildet und tue das auch nach seinem Tod noch. Die Be schwerdeführerin habe eine schwierige Schwangerschaft und immer eine ausge prägte Angst gehabt, das Kind wieder zu verlieren. Eine mögliche Erklärung für dieses Verhalten könnte im ebenfalls traumatisch verarbeiteten Tod des Vaters liegen. Aufhellungen in der Stimmung gebe es zwischenzeitlich und punktuell, vor allem dann, wenn die Beschwerdeführerin das Grab ihres Sohnes in Istanbul besuchen könne. Dort fühle sie sich ihm am nächsten. Die bisherige schick sals hafte Entwicklung, der bereits mehrjährige Krankheitsverlauf sowie der therapeu tische Verlauf deuteten darauf hin, dass kleine Veränderungsschritte weiterhin möglich seien, diese aber nicht ausreichen würden, um wieder in die Lage zu kommen, eine Erwerbsarbeit zu ergreifen . Eine Erhöhung des Invaliditätsgrades auf 80-100 % sei deshalb gerechtfertigt.
E. 3.5 Dr. E.___ führte am 2 9. Juni 2018 ( Urk. 7/87) aus, er habe die Beschwerde führerin irrtümlicherweise einmal rheumatologisch untersucht, weil es ein Miss verständnis bei der Überweisung gegeben habe. Die weitere rheumato logische Behandlung erfolge durch die Klinik B.___ .
E. 3.6 Die Klinik B.___ hielt am 2 8. September 2018 ( Urk. 7/92) fest, die Be schwer deführerin sei zuletzt am 8. November 2017 in der rheumatologischen Sprech stunde gewesen. Seither habe keine Konsultation mehr stattgefunden.
E. 3.7 Am 1 9. November 2018 ( Urk. 7/95) verwiesen C.___ und D.___ auf ihren Bericht vom 2 3. Mai 2018 ( Urk. 7/82, vgl. E. 3.4). Es hätten sich seither in allen relevanten Kriterien keine wesentlichen Veränderungen ergeben.
E. 3.8 In der Stellungnahme vom 2 1. Dezember 2018 ( Urk. 7/99/3) führte RAD-Ärztin F.___ aus, aus rheumatologischer Sicht würden keine neuen medizini schen Befunde berichtet. Die Beschwerdeführerin sei letztmalig 2017 in der rheuma to logischen Sprechstunde gewesen. In psychischer Hinsicht sei eine wesentliche Änderung nach 2013 bereits im Rahmen der Revision von Amtes wegen ausge schlossen worden.
E. 3.9 .4
Am 2 8. Januar 2019 ( Urk. 7/109) berichtete Dr. G.___ von einem schwankenden Verlauf mit subjektiv wieder etwas mehr Aktivität an den Füssen. Es bestehe ein brennender/pulsierender Schmerz am ganzen Fuss (betont Fussrücken) mit Zu nah me im Tagesverlauf. Die Beschwerdeführerin werde aber auch nachts wegen der Dysästhesien der Füsse ca. alle zwei Stunden geweckt. Daneben bestehe eine Lumbago, die deutlich vom mechanischen Typ imponiere. In der Systemanamnese würde von einer deutlich vermehrten Müdigkeit und einer enoralen Sicca-Symp tomatik berichtet.
E. 3.10 Laut der Stellungahme von RAD-Ärztin F.___ vom 3 1. März 2019 (Urk. 7/112/3-4) hat Dr. G.___ über sonographisch nachgewiesene leichte Syno vitiden im Bereich der Hände und Füsse berichtet. Die geplante Umstellung der Medikation sei schliesslich nicht erfolgt, jedoch hätten sich die Entzündungen dennoch zurückgebildet. Damit könne an der Einschätzung, dass es sich um eine vorübergehende Aktivität im Rahmen der rheumatologischen Grunderkrankung handle, festgehalten werden. Am 9. August 2018 habe Dr. G.___ über Knie schmerzen der Beschwerdeführerin berichtet. Sowohl eine Arthrose als auch eine Entzündung hätten ausgeschlossen werden können und das Knie sei als frei be weglich beschrieben worden. Radiologisch seien Degenerationen gefunden worden, was im Alter über 50 Jahre und bei bekannter Adipositas nicht verwundere und seit Jahren bekannt sei. Chronische lumbale Schmerzen seien bereits seit 2009 bekannt. Im Rahmen der Begutachtung habe die Beschwerde führerin über Schmerzen im ganzen Körper, vor allem abe r in beiden Füssen geklagt. Die Schmerzen an den Füssen seien somit auch seit Jahren bekannt. Auch Dysäs thesien der Füsse seien bereits 2012 dokumentiert worden. Die Beschwerde führerin unternehme auch weiterhin in gleicher Häufigkeit Reisen in die Türkei. Hinweise auf gesundheitlich bedingte Einschränkungen des gewohnten Aktivi tätsniveaus bestünden nicht. Es sei damit daran festzuhalten, dass eine wesent liche und dauerhafte Veränderung nicht ausgewiesen sei. Neu sei, dass die seit vielen Jahren geklagten Beschwerden in Händen und Füssen jetzt durch den Nachweis einer rheumatologischen Systemerkrankung erklärt werden könnten und eine spezifische Therapie begonnen worden sei.
E. 3.11 Gemäss dem Bericht von Dr. H.___ vom 8. August 2019 ( Urk. 3/3) hat sich der Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin in den letzten zwei Jahren ver schlech tert. Es sei die Diagnose eines Lupus erythematodes gestellt worden, welcher generelle Schmerzen verursache sowie Handschmerzen. Die Beschwerde führerin könne die Hände kaum einsetzen, nicht einmal im Haushalt. Die Therapie sei nicht wirksam gewesen, es werde jetzt eine neue Therapie mit Methotrexat be gonnen. Zudem leide die Beschwerdeführerin auch weiterhin unter einer depres siven St örung mittelschweren Grades. Sie
sei seit 2018 zu 100 % arbeits unfähig in allen Bereichen. 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin im Zeitraum zwischen der der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente gewährenden Verfügung vom 2 6. März 2013 (Urk. 7/49 ) und der vorliegend ange fochtenen Verfügung vom 2. August 2019 ( Urk.
2) in anspruchs relevanter Weise verschlechtert hat. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Anspruch auf Erhöhung der Invalidenrente in erster Linie darauf, dass sie se it 2017 zusätzlich unter einem s ystemischen Lupus erythematodes leide und ihre Beschwerden in Händen und Füssen derart gravierend seien, dass sie nunmehr keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kö nne. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin b ereits gegenüber der Gutachterin Dr. Z.___ anlä sslich der Untersuchung vom 27. August 2012 an gegeben hatte , sie habe Schmerzen am ganzen Körper, vor allem aber jedoch seit etwa zwei Jahren in beiden Füssen. Beim Gehen habe sie vermehrte Schmerzen. Die Füsse würden in der Nacht brennen. Es schmerzten auch die Hände, der Mittelfinger rechts blockiere bei den Haushaltsarbeiten oft. Sie habe auch Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Arm. Im linken Arm habe sie keine Beschw erden, jedoch in beiden Händen ( Urk. 7/23/42) . Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin lässt sich aber nicht feststellen, dass die seit Jahren geklagten Beschwerden an Händen und Füssen nun durch den Nachweis einer rheumatologischen Systemerkrankung erklärt werden könnten und im Ergebnis gar kein neu er Befund vorliegen würde. Ein s ystemische r Lupus erythe matodes wurde im Jahr 2012 nicht diagnostiziert, vielmehr hielt die Klinik B.___ im Bericht vom 2 7. Januar 2012 ausdrücklich fest, dass auf grund der Laborwerte für einen s ystemischen Lupus erythematodes (SLE) kein Anhalt be stehe ( Urk. 7/23/86). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt ( Urk. 1 S. 6), haben sich denn auch die Laborwerte verändert, während die Laboruntersuchung vom 2 6. Januar 2012 einen normalen Wert ergab, war der Rheumafaktor in der Laboruntersuchung vom August 2017 positiv ( Urk. 7/78/1). Es erscheint damit als erwiesen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin seit 2012 verschlechtert hat. Ob diese Verschlechterung aber auch eine wesentlich e und dauerhafte Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit bewirkt hat, lässt sich anhand der vorliegenden medizinischen Beurteilungen nicht feststellen. 4.3
Mit Ausnahme der Einschätzung der Hausärztin Dr. H.___
liegt keine aktuelle Beur teilung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht vor. Bei Dr. H.___ ist indessen zu berücksichtigen, dass sie keine Fachärztin ist und sie die Beschwer deführerin bereits in ihrem Bericht vom 1 2. April 2012 ( Urk. 7/11) mit Wirkung ab dem 30. Oktober 2010 als zu 100 % arbeitsunfähig eingeschätzt hat. Diese Beurteilung wiederholte Dr. H.___ sodann im Bericht vom 1 6. Juni 2016 (Urk. 7/67). Mithin scheint d ie Beurteilung von Dr. H.___ nicht geeignet, eine Verschlechterung auszuweisen, sondern sie hat schon ursprünglich eine abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigk eit der Beschwerdeführerin vorg e nommen. 4.4
Obwohl die Beschwerdegegnerin sich dazu entschieden hat, auf das Revisions gesuch der Beschwerdegegnerin einzutreten ( Urk. 7/86), hat sie letztlich keinen einzigen Arztbericht erhältlich gemacht, welcher sich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht äussert. Sowohl Dr. E.___ am 2 9. Juni 2018 ( Urk. 7/87/7) als auch die Klinik B.___ am 29. September 2018 ( Urk. 7/92/1) haben darauf verwiesen, dass die Beschwerde führerin von ihnen aktuell nicht mehr behandelt wird und sie deshalb keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vornehmen können. Weitere Abklärungen hat die Beschwerde gegnerin nicht vorgenommen. 4.5
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der medizini sche Sachverhalt im Zeitpunkt des Verfügungserlasse s nicht umfassend abgeklärt war, insbesondere lag keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht vor. In Aufhebung der Verfügung vom 2. August 2019 (Urk. 2) ist die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat weitere Abklärungen über de n Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und insbesondere über dessen Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vol lständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädi gung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1' 7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutge heissen, dass die angefochtene Verfügung vom
2. August 2019 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über d en Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00642
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom
20. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1966, arbeitete vom 1. Mai 1999 bis zum 3 0. April 2012 bei der Genossenschaft Y.___ als Detailhandelsangestellte ( Urk. 7/9). Wegen diverser gesundheitlicher Probleme meldete sie sich am 1 4. Februar 2012 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Ab klärung en vor , unter anderem holte sie das bidisziplinäre
(rheuma tologisch/ psy chiatrisch) Gutachten von Dr. med. Z.___ , Innere Medizin FHM spez. Rheumaerkrankungen, und Dr. med. A.___ , Psychiatrie und Psychother apie FMH, vom 2 7. September 2012 ein ( Urk. 7/23, Urk. 7/24, Urk. 7/27). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie X.___ mit Verfügung vom 2 6. März 2013 basierend auf einem Invaliditäts grad von 58 % mit Wirkung ab dem 1. August 2012 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/49). 1.2
Am 1 0. Juni 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades im Rahmen des von Amtes wegen eingeleiteten Revisions verfahrens habe keine Änderung festgestellt werden können. Es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei eine m Invaliditätsgrad von 58 % ( Urk. 7/69). 1.3
Unter Beilage d es
Konsultationsb erichtes der Klinik B.___ vom 8. November 2017 (Urk. 7/78) stellte X.___ am 2 5. Ap ril 2018 durch Rechtsanwalt Dr. André Largier das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente ( Urk. 7/79). Mit Vorbescheid vom 7. Mai 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie nicht auf das Revisionsgesuch eintreten werde, da die Versicherte nicht glaubhaft gemacht habe, dass eine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustands ein getreten sei ( Urk. 7/81). Dagegen erhob X.___ am 6. Juni
2018 durch Rechtsanwalt Dr. Largier Einwand ( Urk. 6/84) , unter Beilage der Berichte von med. pract . C.___ , FMH Psychiatrie/Psychotherapie, und lic. phil. D.___ , Fachpsycho loge Psychotherapie FSP, vom 2 3. Mai
2018 (Urk. 7/82/1 -4) sowie von Dr. med. E.___ , Rheumatolo gie FMH, vom 2 4. Mai 2018 (Urk. 7/83). Die IV-Stelle entschied in der Folge , dass sie doch auf das Revisions begehren eintrete, was sie der Versicherten am 1 9. Juni 2018 mit teilte ( Urk. 7/86). Sie holte die Arztberichte von Dr. E.___ vom 2 9. Juni 2018 (Urk. 7/87/7), der Klinik B.___ vom 2 8. September 2018 (Urk. 7/92/1), sowie von C.___ und D.___ vom 1 9. November 2018 (Urk. 7/95) ein. Am 2 1. Dezember 2018 nahm F.___ , Fachärztin orthopädische Chirurgie & Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, Stellung ( Urk. 7/99/3). Mit Vorbescheid vom 2 2. Januar 2019 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rev isionsgesuchs in Aussicht (Urk. 7/100). Dagegen erhob X.___ am 1 9. Februar 2019 Einwand, unter Beilage der Arztberic hte von Dr. med. G.___ vom 1 0. Juli 2018 (Urk. 7/105), vom 9. August 2018 (Urk.7/106), vom 8. Oktober 2018 ( Urk. 7/107), vom 21.
Novem ber 2018 ( Urk. 7/108) und vom 2 8. Januar 2019 ( Urk. 7/109) . Am 31. März 2019 nahm RAD-Ärztin F.___ zum Einwand Stellung ( Urk. 7/112/3-4). Mit Verfü gung vom 2. August 2019 wies die IV-Stelle das Revisionsgesuch der Versicher ten ab ( Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 1 3. September 2019 durch Rechts anwalt Dr. Largier
unter Beilage der Arztberichte von Dr. med. H.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 8. Aug ust 2019 ( Urk. 3/3) und von Dr. G.___ vom 2. Juli 2019 ( Urk. 3/4) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk.
1 S. 2):
«In Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, die bisherige halbe Invalidenrente rückwirkend auf eine ganze Invali denrente zu erhöhen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt ) zu Lasten der Beschwerde gegnerin.»
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 2 4. Oktober 2019 um Abweisung der Be schwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2 8. Oktober 2019 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 13. Septem ber 2019 ( Urk.
2) fest, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass aus rheuma tolo gischer Sicht keine neuen Befunde vorliegen würden. Eine wesent liche Verän de rung des psychischen Gesundheitszustandes sei bereits im früheren Revisions ver fahren ausgeschlossen worden. Es lägen keine neu e n medizinischen Sachverhalte vor, womit weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe und eine Rentenerhöhung nicht angezeigt sei. Bei den Beschwerden an den Händen und Füssen handle es sich um eine rheuma tologische Systemerkrankung. Hierfür befinde sich die Beschwerde führerin in spezifischer Therapie. 2.2
Demgegenüber macht e die Beschwerdeführerin geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich sehr wohl namhaft sowie revisionsbegründend verändert. Seit Sommer 2017 le ide sie zusätzlich unter einem s ystemischen Lupus erythematodes. Ent gegen der Ansicht von RAD-Ärztin F.___ handle es sich dabei nicht um die seit Jahren geklagten Bes chwerden an Händen und Füssen, die nun durch Nach weis einer rheumatologischen S ystemerkrankung erklärt werden könn t e n , son dern es ergebe sich aus unterschiedlichen Resultaten der Laborunter suchungen, dass der s ystemische Lupus erythematodes erst seit Sommer 2017 bestehe. Falsch sei auch die Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerde füh rerin letztmalig 2017 in rheumatologischer Behandlung gewesen sei, eine solche finde durchgehend statt. Seit Sommer 2017 könne die Beschwerdeführerin ihre Hände kaum mehr einsetzen, auch nicht im Haushalt. Im Jahr 2012 sei dagegen keine durch die Hände (und Füsse) verursachte Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit beschrieben worden. Seit dem Jahre 2018 sei jedenfalls eine volle Arbeitsunfähigkeit auch in leidensangepasster Tätigkeit ausgewiesen. Entspre chend sei die bisherige halbe Invalidenrente rückwirkend auf eine ganze zu erhöhen ( Urk. 1). 3. 3.1
Gemäss der bidisziplinären Zusammenfassung des rheumatologischen Gutachtens von Dr. Z.___ und des psychiatrischen Gutachtens von Dr. A.___ vom
27. September 2012 ( Urk. 7/27) bestand en bei der Beschwerdeführerin mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie ein cervikales bis cervikospondylogenes Syndrom rechts bei mässiger intrafora mi naler rechtsbetonter Diskushernie C5/C6 mit Obliteration der Neuroforamen und intraforaminaler Kompression der Nervenwurzel C6 rechts, seit zwei Jahren bild gebend im Wesentlichen unverändert, MRI 11/2010, MRI 08/2011 und MRI 08/2012 und normaler neurologischer und elektrophysio logischer Untersuchung 02/201 1. Die Quantität der Arbeitsfähigkeit werde durch die psychiatrische Diagnose bestimmt. Die Beschwerdeführerin sei aus psychiat rischer Sicht in jegli cher Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Die Qualität der Arbeitsfähigkeit werde durch die rheumatologische Diagnose bestimmt. Aus rheumatologischer Sicht be stehe in einer adaptierten rückenschonenden Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis 15 kg eine Arbeits fähigkeit von 100 % . Aus bidisziplinärer Sicht könne die Beschwerdeführerin somit in einer adaptierten Tätigkeit zu 50 % arbeiten. Gut wäre dabei, wenn ihr eine Einarbeitungszeit von mehreren Monaten gewährt werden könnte. 3.2
Laut dem Konsultationsbericht der Klinik B.___ vom 8. November 2017 (Urk. 7/78) bestehen bei der Beschwerdeführerin ein s ystemischer Lupus erythe matodes (SLE), eine beginnende Fingerpolyarthrose beidseits (Heberden- und Bou chardtyp ), eine Arthrose des
Lisfranc -Gelenks medialseits Fuss beidseits, ein cervicobrachiales Schmerzsyndrom rechts sowie ein lumbospon dylogenes Syn drom. Die Beschwerdeführerin sei zur Nachkontrolle nach Beginn der rheumato logischen Therapie gekommen. Sie berichte über eine Verbesserung der Be schwerden , aber eine Persistenz vor allem des OSG/Vorfusses beidseits und der PIP-/DIP-Gelenke der Hände. Diese würden im Rahmen des Lupus erythematodes interpretiert. Geplant sei eine Infiltration zur Behandlung der Vorfussbe schwer den. Für die Handbeschwerden werde eine Ergotherapie verordnet. 3.3
RAD-Ärztin F.___ führte in der Stellungnahme vom 5. Mai
2018 ( Urk . 7/80/2) aus, dem neu vorgelegten Bericht der Klinik B.___ sei zu ent nehmen, dass bei entzündlicher Aktivität in den Gelenken der Finger und den Sprunggelenken im Sommer 2017 eine neue Medikation etabliert worden sei, die zur Besserung der Beschwerden bei noch bestehenden Restbeschwerden geführt habe. Dazu werde eine Infiltration im Bereich des Fusses geplant. Es sei somit zu einer vor übergehenden Verschlechterung gekommen, die bereits rückläufig sei. Eine dauer hafte Veränderung sei nicht ausgewiesen. 3.4
Die Psychiaterin C.___ und der Psychologe D.___ , bei welchen sich die Beschwerdeführerin in psychotherapeutischer Behandlung befindet, hielten im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 2 3. Mai 2018 ( Urk. 7/82) fest, die Beschwerdeführerin zeige seit 2011 ein schweres, chroni fi ziertes depressives Zustandsbild. Nach einem stationären Klinikaufenthalt in der K linik I.___ sei sie seit Juli 2011 in ihrer Behandlung. Es habe bis ins Jahr 2013 eine gewisse Stabilisierung und ein Rückgang der depressiven Symptomatik erreicht werden können. Es sei der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden und ein Wiedereinstieg in eine berufliche Tätigkeit in kleinem Rahmen habe zu diesem Zeitpunkt möglich er schienen. Im September 2013 habe sich der damals 24jährige Sohn (das einzige Kind der Familie) auf grausame Weise und für alle völlig unerwartet das Leben genommen. Darauf habe die Beschwerdeführerin mit einer akuten Belastungsreaktion und anschliessend mit einer posttraumatischen Symptomatik reagiert, die m ittlerweil e abgeklungen sei. Erschwerend für die Verarbeitung des Suizids des Sohnes sei, dass dieser keinerlei Nachricht hinterlassen habe, welche Einblick in sein Erleben vor dem Tod ermöglicht hätte. Die Frage, warum sich der Sohn zu diesem Schritt ent schlossen habe, lasse die Beschwerdeführerin bis heute nicht los. Die Beziehung zum Sohn sei durch eine grosse Nähe und ein ständiges ängstliches Fokussiertsein gekennzeichnet gewesen. Der Sohn habe den Hauptbezugspunkt im Leben der Beschwerdeführerin gebildet und tue das auch nach seinem Tod noch. Die Be schwerdeführerin habe eine schwierige Schwangerschaft und immer eine ausge prägte Angst gehabt, das Kind wieder zu verlieren. Eine mögliche Erklärung für dieses Verhalten könnte im ebenfalls traumatisch verarbeiteten Tod des Vaters liegen. Aufhellungen in der Stimmung gebe es zwischenzeitlich und punktuell, vor allem dann, wenn die Beschwerdeführerin das Grab ihres Sohnes in Istanbul besuchen könne. Dort fühle sie sich ihm am nächsten. Die bisherige schick sals hafte Entwicklung, der bereits mehrjährige Krankheitsverlauf sowie der therapeu tische Verlauf deuteten darauf hin, dass kleine Veränderungsschritte weiterhin möglich seien, diese aber nicht ausreichen würden, um wieder in die Lage zu kommen, eine Erwerbsarbeit zu ergreifen . Eine Erhöhung des Invaliditätsgrades auf 80-100 % sei deshalb gerechtfertigt. 3.5
Dr. E.___ führte am 2 9. Juni 2018 ( Urk. 7/87) aus, er habe die Beschwerde führerin irrtümlicherweise einmal rheumatologisch untersucht, weil es ein Miss verständnis bei der Überweisung gegeben habe. Die weitere rheumato logische Behandlung erfolge durch die Klinik B.___ . 3.6
Die Klinik B.___ hielt am 2 8. September 2018 ( Urk. 7/92) fest, die Be schwer deführerin sei zuletzt am 8. November 2017 in der rheumatologischen Sprech stunde gewesen. Seither habe keine Konsultation mehr stattgefunden. 3.7
Am 1 9. November 2018 ( Urk. 7/95) verwiesen C.___ und D.___ auf ihren Bericht vom 2 3. Mai 2018 ( Urk. 7/82, vgl. E. 3.4). Es hätten sich seither in allen relevanten Kriterien keine wesentlichen Veränderungen ergeben. 3.8
In der Stellungnahme vom 2 1. Dezember 2018 ( Urk. 7/99/3) führte RAD-Ärztin F.___ aus, aus rheumatologischer Sicht würden keine neuen medizini schen Befunde berichtet. Die Beschwerdeführerin sei letztmalig 2017 in der rheuma to logischen Sprechstunde gewesen. In psychischer Hinsicht sei eine wesentliche Änderung nach 2013 bereits im Rahmen der Revision von Amtes wegen ausge schlossen worden. 3.9 3.9 .1
Im der Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin am 1 9. Februar 2019 eingereichten Bericht vom 1 0. Juli 2018 ( Urk. 7/105) hielt Dr. G.___ fest, die Beschwerdeführerin bek lage sich über langjährige teils pulsierende Beschwerden an Händen und vor allem den Füssen. Häufig bestünden auch morgendliche be tonte brennende Schmerzen mit Steifigkeit. Unter Basistherapie mit Plaquenil und Salazopyrin habe eine ordentliche Krankheitskontrolle erreicht werden können. Die Diagnose des systemischen Lupus erythematodes scheine un bestritten. Aktu ell bestehe klinisch eine suspekte leichte Aktivität an den Gelen ken mit auch labormässig leichter humoraler Aktivität, in der Sonografie aber nur s ehr dis kreten Synovitiden. Es fände sich kein Anhalt für eine Organ manifestation bzw. extraartikuläre Aktivität. 3.9 .2
Am 9. August 2018 ( Urk. 7/106) führte Dr. G.___ aus, es sei zusätzlich zu links seitigen belastungsabhängigen Gonalgien vor allem beim Treppensteigen ge kom men. Ebenfalls eher vom mechanischen Typ werde die Lumbago bei längerem Sitzen berichtet, dies ohne Ausstrahlungen in die unteren Extremitäten. 3.9 .3
Am 2 1. November 2018 ( Urk. 7/108) hielt Dr. G.___ fest, es bestehe ein unverän dertes Beschwerdebild mit etwas vermehrten belastungs- und druckabhängigen Rückfussschmerzen rechtsbetont je nach Schuhwerk. Es gebe keine Vorfuss- oder OSG-Beschwerden. Das Allgemeinbefinden sei gut. 3.9 .4
Am 2 8. Januar 2019 ( Urk. 7/109) berichtete Dr. G.___ von einem schwankenden Verlauf mit subjektiv wieder etwas mehr Aktivität an den Füssen. Es bestehe ein brennender/pulsierender Schmerz am ganzen Fuss (betont Fussrücken) mit Zu nah me im Tagesverlauf. Die Beschwerdeführerin werde aber auch nachts wegen der Dysästhesien der Füsse ca. alle zwei Stunden geweckt. Daneben bestehe eine Lumbago, die deutlich vom mechanischen Typ imponiere. In der Systemanamnese würde von einer deutlich vermehrten Müdigkeit und einer enoralen Sicca-Symp tomatik berichtet. 3.10
Laut der Stellungahme von RAD-Ärztin F.___ vom 3 1. März 2019 (Urk. 7/112/3-4) hat Dr. G.___ über sonographisch nachgewiesene leichte Syno vitiden im Bereich der Hände und Füsse berichtet. Die geplante Umstellung der Medikation sei schliesslich nicht erfolgt, jedoch hätten sich die Entzündungen dennoch zurückgebildet. Damit könne an der Einschätzung, dass es sich um eine vorübergehende Aktivität im Rahmen der rheumatologischen Grunderkrankung handle, festgehalten werden. Am 9. August 2018 habe Dr. G.___ über Knie schmerzen der Beschwerdeführerin berichtet. Sowohl eine Arthrose als auch eine Entzündung hätten ausgeschlossen werden können und das Knie sei als frei be weglich beschrieben worden. Radiologisch seien Degenerationen gefunden worden, was im Alter über 50 Jahre und bei bekannter Adipositas nicht verwundere und seit Jahren bekannt sei. Chronische lumbale Schmerzen seien bereits seit 2009 bekannt. Im Rahmen der Begutachtung habe die Beschwerde führerin über Schmerzen im ganzen Körper, vor allem abe r in beiden Füssen geklagt. Die Schmerzen an den Füssen seien somit auch seit Jahren bekannt. Auch Dysäs thesien der Füsse seien bereits 2012 dokumentiert worden. Die Beschwerde führerin unternehme auch weiterhin in gleicher Häufigkeit Reisen in die Türkei. Hinweise auf gesundheitlich bedingte Einschränkungen des gewohnten Aktivi tätsniveaus bestünden nicht. Es sei damit daran festzuhalten, dass eine wesent liche und dauerhafte Veränderung nicht ausgewiesen sei. Neu sei, dass die seit vielen Jahren geklagten Beschwerden in Händen und Füssen jetzt durch den Nachweis einer rheumatologischen Systemerkrankung erklärt werden könnten und eine spezifische Therapie begonnen worden sei. 3.11
Gemäss dem Bericht von Dr. H.___ vom 8. August 2019 ( Urk. 3/3) hat sich der Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin in den letzten zwei Jahren ver schlech tert. Es sei die Diagnose eines Lupus erythematodes gestellt worden, welcher generelle Schmerzen verursache sowie Handschmerzen. Die Beschwerde führerin könne die Hände kaum einsetzen, nicht einmal im Haushalt. Die Therapie sei nicht wirksam gewesen, es werde jetzt eine neue Therapie mit Methotrexat be gonnen. Zudem leide die Beschwerdeführerin auch weiterhin unter einer depres siven St örung mittelschweren Grades. Sie
sei seit 2018 zu 100 % arbeits unfähig in allen Bereichen. 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin im Zeitraum zwischen der der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente gewährenden Verfügung vom 2 6. März 2013 (Urk. 7/49 ) und der vorliegend ange fochtenen Verfügung vom 2. August 2019 ( Urk.
2) in anspruchs relevanter Weise verschlechtert hat. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Anspruch auf Erhöhung der Invalidenrente in erster Linie darauf, dass sie se it 2017 zusätzlich unter einem s ystemischen Lupus erythematodes leide und ihre Beschwerden in Händen und Füssen derart gravierend seien, dass sie nunmehr keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kö nne. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin b ereits gegenüber der Gutachterin Dr. Z.___ anlä sslich der Untersuchung vom 27. August 2012 an gegeben hatte , sie habe Schmerzen am ganzen Körper, vor allem aber jedoch seit etwa zwei Jahren in beiden Füssen. Beim Gehen habe sie vermehrte Schmerzen. Die Füsse würden in der Nacht brennen. Es schmerzten auch die Hände, der Mittelfinger rechts blockiere bei den Haushaltsarbeiten oft. Sie habe auch Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Arm. Im linken Arm habe sie keine Beschw erden, jedoch in beiden Händen ( Urk. 7/23/42) . Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin lässt sich aber nicht feststellen, dass die seit Jahren geklagten Beschwerden an Händen und Füssen nun durch den Nachweis einer rheumatologischen Systemerkrankung erklärt werden könnten und im Ergebnis gar kein neu er Befund vorliegen würde. Ein s ystemische r Lupus erythe matodes wurde im Jahr 2012 nicht diagnostiziert, vielmehr hielt die Klinik B.___ im Bericht vom 2 7. Januar 2012 ausdrücklich fest, dass auf grund der Laborwerte für einen s ystemischen Lupus erythematodes (SLE) kein Anhalt be stehe ( Urk. 7/23/86). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt ( Urk. 1 S. 6), haben sich denn auch die Laborwerte verändert, während die Laboruntersuchung vom 2 6. Januar 2012 einen normalen Wert ergab, war der Rheumafaktor in der Laboruntersuchung vom August 2017 positiv ( Urk. 7/78/1). Es erscheint damit als erwiesen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin seit 2012 verschlechtert hat. Ob diese Verschlechterung aber auch eine wesentlich e und dauerhafte Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit bewirkt hat, lässt sich anhand der vorliegenden medizinischen Beurteilungen nicht feststellen. 4.3
Mit Ausnahme der Einschätzung der Hausärztin Dr. H.___
liegt keine aktuelle Beur teilung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht vor. Bei Dr. H.___ ist indessen zu berücksichtigen, dass sie keine Fachärztin ist und sie die Beschwer deführerin bereits in ihrem Bericht vom 1 2. April 2012 ( Urk. 7/11) mit Wirkung ab dem 30. Oktober 2010 als zu 100 % arbeitsunfähig eingeschätzt hat. Diese Beurteilung wiederholte Dr. H.___ sodann im Bericht vom 1 6. Juni 2016 (Urk. 7/67). Mithin scheint d ie Beurteilung von Dr. H.___ nicht geeignet, eine Verschlechterung auszuweisen, sondern sie hat schon ursprünglich eine abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigk eit der Beschwerdeführerin vorg e nommen. 4.4
Obwohl die Beschwerdegegnerin sich dazu entschieden hat, auf das Revisions gesuch der Beschwerdegegnerin einzutreten ( Urk. 7/86), hat sie letztlich keinen einzigen Arztbericht erhältlich gemacht, welcher sich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht äussert. Sowohl Dr. E.___ am 2 9. Juni 2018 ( Urk. 7/87/7) als auch die Klinik B.___ am 29. September 2018 ( Urk. 7/92/1) haben darauf verwiesen, dass die Beschwerde führerin von ihnen aktuell nicht mehr behandelt wird und sie deshalb keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vornehmen können. Weitere Abklärungen hat die Beschwerde gegnerin nicht vorgenommen. 4.5
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der medizini sche Sachverhalt im Zeitpunkt des Verfügungserlasse s nicht umfassend abgeklärt war, insbesondere lag keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht vor. In Aufhebung der Verfügung vom 2. August 2019 (Urk. 2) ist die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat weitere Abklärungen über de n Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und insbesondere über dessen Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vol lständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädi gung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1' 7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutge heissen, dass die angefochtene Verfügung vom
2. August 2019 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über d en Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger