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IV.2019.00639

Hilfsmittel (Buggy/Kinderwagen); gesetzlicher Zweck nach Art. 21 Abs. 2 IVG nicht erreichbar; Abweisung

Zürich SozVersG · 2019-12-20 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 2007 geborene X.___

leidet unter anderem an einer psycho motori s chen Entwicklungsverzögerung mit muskulärer Hypotonie sowie einem allge meinen Entwicklungsrückstand und meldete sich am 2. Dezember 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1 ,

Urk. 6/5/6 -12 , Urk. 6/62) . Die Sozialversicherungsanstal t des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Abklärungen und erbrachte im Laufe der Zeit verschiedene Leistun gen ( Hilflosenentschädigung

und Intensivpflegezuschlag [Urk. 6/14 , Urk. 6/81 ], Kostengutsprachen für ein Kommunikationsgerät [Urk. 6/22 , Urk. 6/26, Urk. 6/31, Urk. 6/36, Urk. 6/48 ] ). Am

6. Oktober 2017 ersuchte der Versicherte um die Kostenübernahme

einer Buggy Fahr- und Sitzeinheit im Restwert von Fr. 1'125.-- ( Urk. 6/57, Urk. 6/91). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/82 , Urk. 6/89 ) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 15. Juli 2019 (Urk. 2) ab (ebenso ein nachfolgendes Wiedererwägungsgesuch vom 2. August 2019; Urk. 6/97 , Urk. 6/100 ). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. September 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 15. Juli 2019 sei aufzuheben und es sei ihm unter dem Titel Hilfsmittel im Aus tausch zu einem Rollstuhl ein Reha-Buggy als Fortbewegungsmittel zuzusprechen (1.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (2.).

Die IV-Stelle schloss am 23. Oktober 2019 (Urk. 5) auf Abweisung der Be schwerde, was dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2019 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Gegenstand des Verfahrens ist die Kostenübernahme für eine Buggy Fahr-

und Sitzeinheit im Restwert von Fr. 1'125.-- (Urk. 6/91). Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzel richterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht [ GSVGer ]). 2.

2.1

Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Ein gliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzu stellen, zu erhalten und zu verbessern, und die Voraussetzungen für den An spruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Eingliederungsmassnahmen be stehen in medizinischen Massnahmen, Integrationsmassnahmen zur Vorbe rei tung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art (Berufsbera tung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapi talhilfe) sowie in der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 IVG). 2.2

Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kon taktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, ha ben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vor schriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) an das Eidgenössische Departe ment des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel be steht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Ange wöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich ge nannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).

Hat eine versicherte Person Anspruch auf ein Hilfsmittel, das auf der Liste des Bundesrates steht, so kann sie ein anderes Mittel wählen, das dieselben Funktio nen erfüllt (Austauschbefugnis; Art. 21 bis

Abs. 1 IVG). 2. 3

Rechtsprechungsgemäss unterliegt auch die Hilfsmittelversorgung den allgemei nen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit). Leistungen, die im Anhang zur HVI aufgeführt sind, werden nicht ohne Weiteres, sondern nur soweit erforderlich und lediglich in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht ( Art. 21 Abs. 3 IVG, Art. 2 Abs. 4 HVI). Die Invalidenversicherung ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicher stellen , als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht ( Art. 8 Abs. 1 IVG). Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in wel cher die versicherte Person lebt (Urteil des Bundesgerichts 9C_886/2013 vom 6. August 2014 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; BGE 135 I 161 E. 5.1). 2.4

Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr An spruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fä higkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu ver bessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren ( Abs. 1).

Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausserdem Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen ( Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden ( Art. 13 Abs. 2 IVG). Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verord nung über Geburtsgebrechen; GgV ). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2019 (Urk. 2) zur Hauptsache, anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen könne keine definitive Diagnose abgeleitet werden. Dadurch sei der zeit keine Zuordnung zu einem von der Invalidenversicherung anerkannten Ge burtsgebrechen möglich. Aus den eingereichten Berichten sei beim Versicherten eine Leidensbehandlung anzunehmen. Somit entfalle auch der Anspruch auf me di zinische Mas snahmen nach Art. 12 IVG. Der beantragte Reha-Buggy könne nur als Behandlungsgerät abgegeben werden. Grundsätzlich sei der Beschwerdeführer geh- und stehfähig. Die Invalidenversicherung könne Behandlungsgeräte nur im Zusammenhang mit einer zugesprochenen medizinischen Eingliederungsmass nahme übernehmen. Deshalb sei eine Kostenübernahme für den Reha-Buggy durch die Invalidenversicherung nicht möglich (S. 2). 3.2

Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1) im Wesentlichen ein, dass er für die Fortbewegung für weitere Strecken - ausserhalb der Wohnung und des Schul geländes - behinderungsbedingt auf ein Transport-Hilfsmittel angewiesen sei, wobei als solches auch ein von Dritten geschobenes Hilfsmittel gelte. Die schlechte Gehfähigkeit gehe auch aus dem Abklärungsbericht vom 2 7. Februar 2017 hervor; so könne er nur auf dem Schulgelände und zu Hause kurze Strecken allein gehen. Darüber hinaus sei er auf Transport durch Dritte angewiesen (S. 4). E in Buggy erfülle bei älteren Prima r schulkindern den gleichen Zweck wie ein Rollstuhl. In Ziffer 9.01 HVI sei sogar ausdrücklich erwähnt, dass anstelle eines Rollstuhles ohne motorischen Antrieb ein Buggy abgegeben werden könne. Nach dem der abgegebene Buggy vorliegend nicht der Rehabilitation, sondern der Fort bewegung und damit dem gleichen Zweck wie ein Rollstuhl diene, sei die Be schwerde gutzuheissen (S. 5). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf medizinische Massnah men nach Art. 13 IVG mangels Vorliegens einer definitiven Diagnose für das Ge burtsgebrechen 403 (kongenitale Oligophrenie; vgl. Urk. 6/62-63) beziehungs weise auf medizinische Massnahmen nach Art. 12 IVG, da eine Leidensbehand lung anzunehmen sei. Angesichts der Aktenlage im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids ( Urk. 6/5/6-12, Urk. 6/71/4, Urk. 6/79-80), insbesondere auch der Ein schätzung des RAD, wonach in diesem besonderen Fall noch keine definitive Diagnose gestellt worden, eine Zuordnung zu einem Geburtsgebrechen der Ver ordnung über Geburtsgebrechen derzeit nicht möglich und bei der langen Be handlungszeit ein Leiden anzunehmen sei ( Urk. 6/84 S. 4), ist dies nicht zu bean standen, was seitens Beschwerdeführerin im Übrigen unbestritten blieb ( Urk. 1 S.

3 ff.).

Damit bleibt ein Anspruch auf Kostenübernahme für die Buggy Fahr- und Sitz einheit unter dem Titel Hilfsmittel gestützt auf Art. 21 IVG (vgl. E. 2.2 hievor ) zu prüfen. 4.2

Grundsätzlich fällt die Übernahme einer Buggy Fahr- und Sitzeinheit unter dem Titel «Rollstühle» nach Ziffer 9 des Anhangs zur HVI in Betracht, zumal sowohl in Ziffer 9.01 HVI als auch den Ausführungen zur entsprechenden Ziffer im Kreis schreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; Rz

2073, 2080 ) ausdrücklich auf die Möglichkeit einer alternativen Ab gabe eines Kinder-Bugg y s anstelle eines Rollstuhls hingewiesen wird (vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 9C_886/2013 vom 6. August 2014 E. 2.4.2) . Inso fern ist eine Austauschbefugnis zu bejahen (vorstehend E. 2.2).

Im Rahmen der im Anhang zur HVI aufgeführten Liste besteht gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI

Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Her stellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nach Art. 2 Abs. 2 HVI nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Entscheid des Bundesgericht s 9C_70/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 2.2).

Ziffer 9.01 ist nicht mit (*) bezeichnet. 4.3

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein Hilfsmittel nach Art. 21 Abs. 2 IVG für die invalide Person zur Erfüllung eines gesetzlich geschützten Zwecks notwendig sein. Diese Bedingung ist dann erfüllt, wenn der versicherten Person nicht zugemutet werden kann, ohne den beanspruchten Gegenstand sich fortzubewegen, mit der Umwelt in Kontakt zu bleiben oder für sich zu sorgen, und wenn die versicherte Person willens und fähig ist, mit Hilfe des beanspruch ten Gegenstandes einen dieser Zwecke zu erreichen (E. 2.2 hievor ; Entscheid des Bundesgerichts 9C_70/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.4

In den Berichten des Kantonsspitals Z.___ vom 1 8. April 2018 ( Urk. 6/60/5) und vom 2. August 2019 ( Urk. 6/97/4) wurde dem Beschwerdeführer eine Gehfä higkeit attestiert, wobei die zuständige Ärztin festhielt, dass eine mittlere bis schwere kognitive Beeinträchtigung bestehe. Es sei meist kaum absehbar, wie der Beschwerdeführer reagiere; er könne Gefahren überhaupt nicht einschätzen und seine Wege nicht planen. Daher benötige er ein stabiles Transportgerät, auch wenn er gehfähig sei.

Gestützt darauf steht fest, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich gehfähig und somit in der Lage ist, sich fortzubewegen. Dass er in der Fortbewegung funktionell nicht eingeschränkt ist, ergibt sich auch aus den aktuellsten Abklärungsberichten. Darin wird beschrieben, dass der Beschwerdeführer immer wieder vom Tisch weg renne, bisweilen in der Nacht aufstehe oder - ohne Führung an der Hand - einfach auf die Strasse rennen würde ( Urk. 6/6/54 S. 2-4, Urk. 6/74 S. 5). Angesichts der grundsätzlich vorhandenen Gehfähigkeit fehlt es damit an der auch für die Hilfs mittelversorgung vorausgesetzten Notwendigkeit des Hilfsmittels. 4. 5

Soweit d er Beschwerdeführer geltend macht , er sei behinderungsbedingt klar auf ein Transport-Hilfsmittel angewiesen (Urk. 1 S. 4) und seinen Anspruch auf den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige und Intensiv pflegezuschlag vom 27. Februar 2017 (Urk. 6/5

4) stützt, übersieht er, dass die Notwendigkeit einer Führung an der Hand während des Gehens nicht in der feh lenden Gehfähigkeit, sondern in erster Linie in der fehlenden Fähigkeit der Ge fahrenabschätzung begründet liegt . Daran würde jedoch auch der Einsatz eines Buggys nichts ändern, denn der Beschwerdeführer ist auch in diesem Falle auf eine begleitende Betreuungsperson angewiesen. Damit ist das beantragte Hilfs mittel auch nicht geeignet, den Zweck der selbständigen Fortbewegung zu erfül len (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_940/2010 vom 2 4. März 2011 E. 4), auch wenn ausser Frage steht, dass das beantragte Hilfsmittel den Betreuungspersonen des Beschwerdeführers die Fortbewegung im Freien erleichtert und insofern auch dem Beschwerdeführer selbst zu Gute kommt. Dies gilt umso mehr, als der Be schwerdeführer in der Schule bereits 1:1 betreut wird ( Urk. 6/74 S. 7) und den Schulweg mittels eines Transportdienstes zurücklegt ( Urk. 6/54 S. 4 oben).

4. 6

Hinsichtlich der Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt ist darauf hinzuwei sen, dass der Beschwerdeführer die Schule besucht (Urk. 6/74 S. 7), wo demzu folge auch der Schwerpunkt seiner sozialen Kontakte ausserhalb der Familie liegt (vgl. zum Ganzen auch BGE 135 I 161) . Dass dem Beschwerdeführer ohne den be antragten Buggy der Aufenthalt in der Familie oder in der Schule grundsätzlich verunmöglicht würde, wird weder vorgebracht noch ergibt sich dies aus den Akten. Zudem wird ihm die Kontaktaufnahme mittel s des zugesprochenen Kom munikationsgerätes erleichtert. 4. 7

Nach dem Gesagten erhellt, dass das beantragte Hilfsmittel weder im Sinne von Art. 8 IVG erforderlich noch unmittelbar geeignet ist, einen gesetzlich geschütz ten Zweck (Selbstsorge, selbständige Fortbewegung, Herstellung des Kontaktes mit der Um welt) zu erfüll en.

Folglich ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2019 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 5.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Ver sicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr.

1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Kosten des Verfahrens auf Fr. 5 0 0.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensFrischknecht

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Der 2007 geborene X.___

leidet unter anderem an einer psycho motori s chen Entwicklungsverzögerung mit muskulärer Hypotonie sowie einem allge meinen Entwicklungsrückstand und meldete sich am 2. Dezember 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1 ,

Urk. 6/5/6 -12 , Urk. 6/62) . Die Sozialversicherungsanstal t des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Abklärungen und erbrachte im Laufe der Zeit verschiedene Leistun gen ( Hilflosenentschädigung

und Intensivpflegezuschlag [Urk. 6/14 , Urk. 6/81 ], Kostengutsprachen für ein Kommunikationsgerät [Urk. 6/22 , Urk. 6/26, Urk. 6/31, Urk. 6/36, Urk. 6/48 ] ). Am

6. Oktober 2017 ersuchte der Versicherte um die Kostenübernahme

einer Buggy Fahr- und Sitzeinheit im Restwert von Fr. 1'125.-- ( Urk. 6/57, Urk. 6/91). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/82 , Urk. 6/89 ) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 15. Juli 2019 (Urk. 2) ab (ebenso ein nachfolgendes Wiedererwägungsgesuch vom 2. August 2019; Urk. 6/97 , Urk. 6/100 ).

E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. September 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 15. Juli 2019 sei aufzuheben und es sei ihm unter dem Titel Hilfsmittel im Aus tausch zu einem Rollstuhl ein Reha-Buggy als Fortbewegungsmittel zuzusprechen (1.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (2.).

Die IV-Stelle schloss am 23. Oktober 2019 (Urk. 5) auf Abweisung der Be schwerde, was dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2019 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Gegenstand des Verfahrens ist die Kostenübernahme für eine Buggy Fahr-

und Sitzeinheit im Restwert von Fr. 1'125.-- (Urk. 6/91). Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzel richterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht [ GSVGer ]).

E. 2.1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Ein gliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzu stellen, zu erhalten und zu verbessern, und die Voraussetzungen für den An spruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Eingliederungsmassnahmen be stehen in medizinischen Massnahmen, Integrationsmassnahmen zur Vorbe rei tung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art (Berufsbera tung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapi talhilfe) sowie in der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 IVG).

E. 2.2 Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kon taktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, ha ben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vor schriften im Sinne von Art. 21 Abs.

E. 2.4 Versicherte haben gemäss Art.

E. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) an das Eidgenössische Departe ment des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel be steht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Ange wöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich ge nannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).

Hat eine versicherte Person Anspruch auf ein Hilfsmittel, das auf der Liste des Bundesrates steht, so kann sie ein anderes Mittel wählen, das dieselben Funktio nen erfüllt (Austauschbefugnis; Art. 21 bis

Abs. 1 IVG). 2. 3

Rechtsprechungsgemäss unterliegt auch die Hilfsmittelversorgung den allgemei nen Anspruchsvoraussetzungen von Art.

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf medizinische Massnah men nach Art.

E. 4.2 Grundsätzlich fällt die Übernahme einer Buggy Fahr- und Sitzeinheit unter dem Titel «Rollstühle» nach Ziffer 9 des Anhangs zur HVI in Betracht, zumal sowohl in Ziffer 9.01 HVI als auch den Ausführungen zur entsprechenden Ziffer im Kreis schreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; Rz

2073, 2080 ) ausdrücklich auf die Möglichkeit einer alternativen Ab gabe eines Kinder-Bugg y s anstelle eines Rollstuhls hingewiesen wird (vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 9C_886/2013 vom 6. August 2014 E. 2.4.2) . Inso fern ist eine Austauschbefugnis zu bejahen (vorstehend E. 2.2).

Im Rahmen der im Anhang zur HVI aufgeführten Liste besteht gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI

Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Her stellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nach Art. 2 Abs. 2 HVI nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Entscheid des Bundesgericht s 9C_70/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 2.2).

Ziffer 9.01 ist nicht mit (*) bezeichnet.

E. 4.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein Hilfsmittel nach Art. 21 Abs. 2 IVG für die invalide Person zur Erfüllung eines gesetzlich geschützten Zwecks notwendig sein. Diese Bedingung ist dann erfüllt, wenn der versicherten Person nicht zugemutet werden kann, ohne den beanspruchten Gegenstand sich fortzubewegen, mit der Umwelt in Kontakt zu bleiben oder für sich zu sorgen, und wenn die versicherte Person willens und fähig ist, mit Hilfe des beanspruch ten Gegenstandes einen dieser Zwecke zu erreichen (E. 2.2 hievor ; Entscheid des Bundesgerichts 9C_70/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 4.4 In den Berichten des Kantonsspitals Z.___ vom 1 8. April 2018 ( Urk. 6/60/5) und vom 2. August 2019 ( Urk. 6/97/4) wurde dem Beschwerdeführer eine Gehfä higkeit attestiert, wobei die zuständige Ärztin festhielt, dass eine mittlere bis schwere kognitive Beeinträchtigung bestehe. Es sei meist kaum absehbar, wie der Beschwerdeführer reagiere; er könne Gefahren überhaupt nicht einschätzen und seine Wege nicht planen. Daher benötige er ein stabiles Transportgerät, auch wenn er gehfähig sei.

Gestützt darauf steht fest, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich gehfähig und somit in der Lage ist, sich fortzubewegen. Dass er in der Fortbewegung funktionell nicht eingeschränkt ist, ergibt sich auch aus den aktuellsten Abklärungsberichten. Darin wird beschrieben, dass der Beschwerdeführer immer wieder vom Tisch weg renne, bisweilen in der Nacht aufstehe oder - ohne Führung an der Hand - einfach auf die Strasse rennen würde ( Urk. 6/6/54 S. 2-4, Urk. 6/74 S. 5). Angesichts der grundsätzlich vorhandenen Gehfähigkeit fehlt es damit an der auch für die Hilfs mittelversorgung vorausgesetzten Notwendigkeit des Hilfsmittels. 4. 5

Soweit d er Beschwerdeführer geltend macht , er sei behinderungsbedingt klar auf ein Transport-Hilfsmittel angewiesen (Urk. 1 S. 4) und seinen Anspruch auf den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige und Intensiv pflegezuschlag vom 27. Februar 2017 (Urk. 6/5

4) stützt, übersieht er, dass die Notwendigkeit einer Führung an der Hand während des Gehens nicht in der feh lenden Gehfähigkeit, sondern in erster Linie in der fehlenden Fähigkeit der Ge fahrenabschätzung begründet liegt . Daran würde jedoch auch der Einsatz eines Buggys nichts ändern, denn der Beschwerdeführer ist auch in diesem Falle auf eine begleitende Betreuungsperson angewiesen. Damit ist das beantragte Hilfs mittel auch nicht geeignet, den Zweck der selbständigen Fortbewegung zu erfül len (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_940/2010 vom 2 4. März 2011 E. 4), auch wenn ausser Frage steht, dass das beantragte Hilfsmittel den Betreuungspersonen des Beschwerdeführers die Fortbewegung im Freien erleichtert und insofern auch dem Beschwerdeführer selbst zu Gute kommt. Dies gilt umso mehr, als der Be schwerdeführer in der Schule bereits 1:1 betreut wird ( Urk. 6/74 S. 7) und den Schulweg mittels eines Transportdienstes zurücklegt ( Urk. 6/54 S. 4 oben).

4. 6

Hinsichtlich der Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt ist darauf hinzuwei sen, dass der Beschwerdeführer die Schule besucht (Urk. 6/74 S. 7), wo demzu folge auch der Schwerpunkt seiner sozialen Kontakte ausserhalb der Familie liegt (vgl. zum Ganzen auch BGE 135 I 161) . Dass dem Beschwerdeführer ohne den be antragten Buggy der Aufenthalt in der Familie oder in der Schule grundsätzlich verunmöglicht würde, wird weder vorgebracht noch ergibt sich dies aus den Akten. Zudem wird ihm die Kontaktaufnahme mittel s des zugesprochenen Kom munikationsgerätes erleichtert. 4. 7

Nach dem Gesagten erhellt, dass das beantragte Hilfsmittel weder im Sinne von Art. 8 IVG erforderlich noch unmittelbar geeignet ist, einen gesetzlich geschütz ten Zweck (Selbstsorge, selbständige Fortbewegung, Herstellung des Kontaktes mit der Um welt) zu erfüll en.

Folglich ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2019 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 5.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Ver sicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr.

1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Kosten des Verfahrens auf Fr. 5 0 0.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensFrischknecht

E. 8 Abs. 1 IVG). Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in wel cher die versicherte Person lebt (Urteil des Bundesgerichts 9C_886/2013 vom 6. August 2014 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; BGE 135 I 161 E. 5.1).

E. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr An spruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fä higkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu ver bessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren ( Abs. 1).

Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausserdem Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen ( Art.

E. 13 IVG mangels Vorliegens einer definitiven Diagnose für das Ge burtsgebrechen 403 (kongenitale Oligophrenie; vgl. Urk. 6/62-63) beziehungs weise auf medizinische Massnahmen nach Art. 12 IVG, da eine Leidensbehand lung anzunehmen sei. Angesichts der Aktenlage im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids ( Urk. 6/5/6-12, Urk. 6/71/4, Urk. 6/79-80), insbesondere auch der Ein schätzung des RAD, wonach in diesem besonderen Fall noch keine definitive Diagnose gestellt worden, eine Zuordnung zu einem Geburtsgebrechen der Ver ordnung über Geburtsgebrechen derzeit nicht möglich und bei der langen Be handlungszeit ein Leiden anzunehmen sei ( Urk. 6/84 S. 4), ist dies nicht zu bean standen, was seitens Beschwerdeführerin im Übrigen unbestritten blieb ( Urk. 1 S.

3 ff.).

Damit bleibt ein Anspruch auf Kostenübernahme für die Buggy Fahr- und Sitz einheit unter dem Titel Hilfsmittel gestützt auf Art. 21 IVG (vgl. E. 2.2 hievor ) zu prüfen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00639

III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Frischknecht Urteil vom 2 0. Dezember 2019 in Sachen X.___ , geb. 2007 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ diese vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 2007 geborene X.___

leidet unter anderem an einer psycho motori s chen Entwicklungsverzögerung mit muskulärer Hypotonie sowie einem allge meinen Entwicklungsrückstand und meldete sich am 2. Dezember 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1 ,

Urk. 6/5/6 -12 , Urk. 6/62) . Die Sozialversicherungsanstal t des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Abklärungen und erbrachte im Laufe der Zeit verschiedene Leistun gen ( Hilflosenentschädigung

und Intensivpflegezuschlag [Urk. 6/14 , Urk. 6/81 ], Kostengutsprachen für ein Kommunikationsgerät [Urk. 6/22 , Urk. 6/26, Urk. 6/31, Urk. 6/36, Urk. 6/48 ] ). Am

6. Oktober 2017 ersuchte der Versicherte um die Kostenübernahme

einer Buggy Fahr- und Sitzeinheit im Restwert von Fr. 1'125.-- ( Urk. 6/57, Urk. 6/91). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/82 , Urk. 6/89 ) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 15. Juli 2019 (Urk. 2) ab (ebenso ein nachfolgendes Wiedererwägungsgesuch vom 2. August 2019; Urk. 6/97 , Urk. 6/100 ). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. September 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 15. Juli 2019 sei aufzuheben und es sei ihm unter dem Titel Hilfsmittel im Aus tausch zu einem Rollstuhl ein Reha-Buggy als Fortbewegungsmittel zuzusprechen (1.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (2.).

Die IV-Stelle schloss am 23. Oktober 2019 (Urk. 5) auf Abweisung der Be schwerde, was dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2019 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Gegenstand des Verfahrens ist die Kostenübernahme für eine Buggy Fahr-

und Sitzeinheit im Restwert von Fr. 1'125.-- (Urk. 6/91). Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzel richterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht [ GSVGer ]). 2.

2.1

Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Ein gliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzu stellen, zu erhalten und zu verbessern, und die Voraussetzungen für den An spruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Eingliederungsmassnahmen be stehen in medizinischen Massnahmen, Integrationsmassnahmen zur Vorbe rei tung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art (Berufsbera tung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapi talhilfe) sowie in der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 IVG). 2.2

Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kon taktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, ha ben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vor schriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) an das Eidgenössische Departe ment des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel be steht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Ange wöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich ge nannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).

Hat eine versicherte Person Anspruch auf ein Hilfsmittel, das auf der Liste des Bundesrates steht, so kann sie ein anderes Mittel wählen, das dieselben Funktio nen erfüllt (Austauschbefugnis; Art. 21 bis

Abs. 1 IVG). 2. 3

Rechtsprechungsgemäss unterliegt auch die Hilfsmittelversorgung den allgemei nen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit). Leistungen, die im Anhang zur HVI aufgeführt sind, werden nicht ohne Weiteres, sondern nur soweit erforderlich und lediglich in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht ( Art. 21 Abs. 3 IVG, Art. 2 Abs. 4 HVI). Die Invalidenversicherung ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicher stellen , als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht ( Art. 8 Abs. 1 IVG). Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in wel cher die versicherte Person lebt (Urteil des Bundesgerichts 9C_886/2013 vom 6. August 2014 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; BGE 135 I 161 E. 5.1). 2.4

Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr An spruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fä higkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu ver bessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren ( Abs. 1).

Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausserdem Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen ( Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden ( Art. 13 Abs. 2 IVG). Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verord nung über Geburtsgebrechen; GgV ). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2019 (Urk. 2) zur Hauptsache, anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen könne keine definitive Diagnose abgeleitet werden. Dadurch sei der zeit keine Zuordnung zu einem von der Invalidenversicherung anerkannten Ge burtsgebrechen möglich. Aus den eingereichten Berichten sei beim Versicherten eine Leidensbehandlung anzunehmen. Somit entfalle auch der Anspruch auf me di zinische Mas snahmen nach Art. 12 IVG. Der beantragte Reha-Buggy könne nur als Behandlungsgerät abgegeben werden. Grundsätzlich sei der Beschwerdeführer geh- und stehfähig. Die Invalidenversicherung könne Behandlungsgeräte nur im Zusammenhang mit einer zugesprochenen medizinischen Eingliederungsmass nahme übernehmen. Deshalb sei eine Kostenübernahme für den Reha-Buggy durch die Invalidenversicherung nicht möglich (S. 2). 3.2

Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1) im Wesentlichen ein, dass er für die Fortbewegung für weitere Strecken - ausserhalb der Wohnung und des Schul geländes - behinderungsbedingt auf ein Transport-Hilfsmittel angewiesen sei, wobei als solches auch ein von Dritten geschobenes Hilfsmittel gelte. Die schlechte Gehfähigkeit gehe auch aus dem Abklärungsbericht vom 2 7. Februar 2017 hervor; so könne er nur auf dem Schulgelände und zu Hause kurze Strecken allein gehen. Darüber hinaus sei er auf Transport durch Dritte angewiesen (S. 4). E in Buggy erfülle bei älteren Prima r schulkindern den gleichen Zweck wie ein Rollstuhl. In Ziffer 9.01 HVI sei sogar ausdrücklich erwähnt, dass anstelle eines Rollstuhles ohne motorischen Antrieb ein Buggy abgegeben werden könne. Nach dem der abgegebene Buggy vorliegend nicht der Rehabilitation, sondern der Fort bewegung und damit dem gleichen Zweck wie ein Rollstuhl diene, sei die Be schwerde gutzuheissen (S. 5). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf medizinische Massnah men nach Art. 13 IVG mangels Vorliegens einer definitiven Diagnose für das Ge burtsgebrechen 403 (kongenitale Oligophrenie; vgl. Urk. 6/62-63) beziehungs weise auf medizinische Massnahmen nach Art. 12 IVG, da eine Leidensbehand lung anzunehmen sei. Angesichts der Aktenlage im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids ( Urk. 6/5/6-12, Urk. 6/71/4, Urk. 6/79-80), insbesondere auch der Ein schätzung des RAD, wonach in diesem besonderen Fall noch keine definitive Diagnose gestellt worden, eine Zuordnung zu einem Geburtsgebrechen der Ver ordnung über Geburtsgebrechen derzeit nicht möglich und bei der langen Be handlungszeit ein Leiden anzunehmen sei ( Urk. 6/84 S. 4), ist dies nicht zu bean standen, was seitens Beschwerdeführerin im Übrigen unbestritten blieb ( Urk. 1 S.

3 ff.).

Damit bleibt ein Anspruch auf Kostenübernahme für die Buggy Fahr- und Sitz einheit unter dem Titel Hilfsmittel gestützt auf Art. 21 IVG (vgl. E. 2.2 hievor ) zu prüfen. 4.2

Grundsätzlich fällt die Übernahme einer Buggy Fahr- und Sitzeinheit unter dem Titel «Rollstühle» nach Ziffer 9 des Anhangs zur HVI in Betracht, zumal sowohl in Ziffer 9.01 HVI als auch den Ausführungen zur entsprechenden Ziffer im Kreis schreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; Rz

2073, 2080 ) ausdrücklich auf die Möglichkeit einer alternativen Ab gabe eines Kinder-Bugg y s anstelle eines Rollstuhls hingewiesen wird (vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 9C_886/2013 vom 6. August 2014 E. 2.4.2) . Inso fern ist eine Austauschbefugnis zu bejahen (vorstehend E. 2.2).

Im Rahmen der im Anhang zur HVI aufgeführten Liste besteht gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI

Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Her stellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nach Art. 2 Abs. 2 HVI nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Entscheid des Bundesgericht s 9C_70/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 2.2).

Ziffer 9.01 ist nicht mit (*) bezeichnet. 4.3

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein Hilfsmittel nach Art. 21 Abs. 2 IVG für die invalide Person zur Erfüllung eines gesetzlich geschützten Zwecks notwendig sein. Diese Bedingung ist dann erfüllt, wenn der versicherten Person nicht zugemutet werden kann, ohne den beanspruchten Gegenstand sich fortzubewegen, mit der Umwelt in Kontakt zu bleiben oder für sich zu sorgen, und wenn die versicherte Person willens und fähig ist, mit Hilfe des beanspruch ten Gegenstandes einen dieser Zwecke zu erreichen (E. 2.2 hievor ; Entscheid des Bundesgerichts 9C_70/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.4

In den Berichten des Kantonsspitals Z.___ vom 1 8. April 2018 ( Urk. 6/60/5) und vom 2. August 2019 ( Urk. 6/97/4) wurde dem Beschwerdeführer eine Gehfä higkeit attestiert, wobei die zuständige Ärztin festhielt, dass eine mittlere bis schwere kognitive Beeinträchtigung bestehe. Es sei meist kaum absehbar, wie der Beschwerdeführer reagiere; er könne Gefahren überhaupt nicht einschätzen und seine Wege nicht planen. Daher benötige er ein stabiles Transportgerät, auch wenn er gehfähig sei.

Gestützt darauf steht fest, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich gehfähig und somit in der Lage ist, sich fortzubewegen. Dass er in der Fortbewegung funktionell nicht eingeschränkt ist, ergibt sich auch aus den aktuellsten Abklärungsberichten. Darin wird beschrieben, dass der Beschwerdeführer immer wieder vom Tisch weg renne, bisweilen in der Nacht aufstehe oder - ohne Führung an der Hand - einfach auf die Strasse rennen würde ( Urk. 6/6/54 S. 2-4, Urk. 6/74 S. 5). Angesichts der grundsätzlich vorhandenen Gehfähigkeit fehlt es damit an der auch für die Hilfs mittelversorgung vorausgesetzten Notwendigkeit des Hilfsmittels. 4. 5

Soweit d er Beschwerdeführer geltend macht , er sei behinderungsbedingt klar auf ein Transport-Hilfsmittel angewiesen (Urk. 1 S. 4) und seinen Anspruch auf den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige und Intensiv pflegezuschlag vom 27. Februar 2017 (Urk. 6/5

4) stützt, übersieht er, dass die Notwendigkeit einer Führung an der Hand während des Gehens nicht in der feh lenden Gehfähigkeit, sondern in erster Linie in der fehlenden Fähigkeit der Ge fahrenabschätzung begründet liegt . Daran würde jedoch auch der Einsatz eines Buggys nichts ändern, denn der Beschwerdeführer ist auch in diesem Falle auf eine begleitende Betreuungsperson angewiesen. Damit ist das beantragte Hilfs mittel auch nicht geeignet, den Zweck der selbständigen Fortbewegung zu erfül len (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_940/2010 vom 2 4. März 2011 E. 4), auch wenn ausser Frage steht, dass das beantragte Hilfsmittel den Betreuungspersonen des Beschwerdeführers die Fortbewegung im Freien erleichtert und insofern auch dem Beschwerdeführer selbst zu Gute kommt. Dies gilt umso mehr, als der Be schwerdeführer in der Schule bereits 1:1 betreut wird ( Urk. 6/74 S. 7) und den Schulweg mittels eines Transportdienstes zurücklegt ( Urk. 6/54 S. 4 oben).

4. 6

Hinsichtlich der Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt ist darauf hinzuwei sen, dass der Beschwerdeführer die Schule besucht (Urk. 6/74 S. 7), wo demzu folge auch der Schwerpunkt seiner sozialen Kontakte ausserhalb der Familie liegt (vgl. zum Ganzen auch BGE 135 I 161) . Dass dem Beschwerdeführer ohne den be antragten Buggy der Aufenthalt in der Familie oder in der Schule grundsätzlich verunmöglicht würde, wird weder vorgebracht noch ergibt sich dies aus den Akten. Zudem wird ihm die Kontaktaufnahme mittel s des zugesprochenen Kom munikationsgerätes erleichtert. 4. 7

Nach dem Gesagten erhellt, dass das beantragte Hilfsmittel weder im Sinne von Art. 8 IVG erforderlich noch unmittelbar geeignet ist, einen gesetzlich geschütz ten Zweck (Selbstsorge, selbständige Fortbewegung, Herstellung des Kontaktes mit der Um welt) zu erfüll en.

Folglich ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2019 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 5.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Ver sicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr.

1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Kosten des Verfahrens auf Fr. 5 0 0.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensFrischknecht