Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1976, war von Jul i 201 3 bis Ende Dezember 2015 (letzter effektiver Arbeitstag: 1 4. August 2015) als Verkäuferin in der Z.___ in einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 7/ 5/1, Urk. 7/42).
Nachdem die Versicherte am 9. November 2016 im Auftrag ihrer Krankentag geldversicherung von ihrem Coach zur Früherfassung gemeldet w o rde n war (Urk. 7/3) und die Krankentaggeldversicherung ihre Akten eingereicht hatte (Urk. 7/5), mel dete sich die Versicherte am 3. Januar 2017 (Eingangsdatum) bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf verschie de ne bestehende psychische Probleme zum Bezug von Leistungen der Invaliden ver sicherung an (Urk. 7 /13). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher Hin sicht vor, holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versich er ten (IK-Auszug; Urk. 7/18) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Aus künfte (Arbeit ge ber fragebogen vom 21. Januar 2018; Urk. 7/42) . Zur Klärung beruflicher Ein gliederungs mass nahmen fand am 9. Februar 2017 bei der IV-Stelle erstmals ein per sön liches Gespräch statt (Urk. 7/74 S. 4). Die IV-Stelle gewährte de r Versicherten im Rahmen der Früh in tervention Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung vom 2 0. Novem ber bis 1 5. Dezember 2017, durchgeführt von der A.___ (vgl. Schreiben vom 9. No vem ber 2017, Urk. 7/28), sowie an schliessend für die Zeit vom 1 8. Dezember 2017 bis 1 7. März 2018 ein Belast bar keitstraining (vgl. Mitteilung vom 1 3. Dezember 2017, Urk. 7/33). In der Folge übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein sechs monatiges Aufb autraining vom 1 8. März bis 17. Sep tember 2018 (vgl. Mitteilung vom 1 4. März 2018, Urk. 7/47) . Aufgrund des positiven Verlaufs gewährte die IV-Stelle schliesslich Kostengut sprache für ein Arbeitstraining im ersten Arbeits markt vom 1 8. September 2018 bis 1 7. März 2019 (vgl. Mitteilung vom 4. Sep tember
2018, Urk. 7/64) . Am 1 1. Januar wurde das Arbeitstraining abgebrochen und die Rentenprüfung ein geleitet (vgl. Mitteilung vom 1 8. Januar 2019, Urk. 7/73). Während den Ein glie de rungsmassnahmen sprach die IV-Stelle jeweils Taggelder zu (Urk. 7/37, Urk. 7/39,
Urk. 7/49, Urk. 7/51, Urk. 7/ 6 7, Urk. 7/69), letztmals für den 1 1. Januar 2019 (Urk. 7/73).
Nach Einsicht in den Schlussbericht Arbeitstraining der Fachpersonen der A.___ vom 1 5. Januar 2019 (Urk. 7/72; vgl. auch die vorangegangenen Berichte vo m 4. September 2018 [ Urk. 7/66], vom 1 5. Juni 2018 [ Urk. 7/63 ], vom 2. März 2018 [ Urk. 7/45 ] und vom
13. De zember 2017 [ Urk. 7/35 ]) sowie das Verlaufs protokoll Eingliederungsberatung vom 1 8. Januar 2019 (Urk. 7/74) vervoll ständigte die IV- Stelle die ihr vorliegenden Akten und nahm me di zinische Abklä rungen vor, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/76) und holte den Bericht des behandelnden Arztes (Urk. 7/77) ein. Ge stützt auf die ab schliessende Stel lung nahme von Dr. med.
B.___, Fach arzt für Psychia trie und Psycho therapie sowie Arzt des Regionalen Ärzt lichen Dienstes (RAD; vgl. Feststellungs blatt, Urk. 7/83) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vor bescheid - ver fahren (Vor bescheid vom 1 0. Mai 2019 [Urk. 7/84], Einwand vom 7. Juni 2019 [ Urk. 7/88] und 5. Juli 2019 [ Urk. 7/91]) mit Verfügung vom 2 9. Juli 2019 einen Anspruch auf eine Rente der Invali den versicherung (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. September 2019 (Urk. 1) Be schwer de und beantragte, die angefoch tene Verfügung vom 29. Juli 2019 sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, ihr ab Juli 2017 eine ganze Invali den rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung, was sie mit der Einkommens- und Unterstützungs bestäti gung des Sozialzentrums C.___
substanziierte (vgl. Urk. 3).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 1 . Oktober 2019
(Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was de r Beschwerdeführer in mit Ver fügung vom 22 . Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
1.3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Er kra n kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärzt licherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und sozio kul turelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund tre ten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fach ärzt lich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare an dau ernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleich ba ren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungs situation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Stö rungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unab dingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begut achtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Ge sundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent lichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner
– unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2019 (Urk. 2) hielt die Be schwer degegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass die aus ge wie se nen Diagnosen keine länger andauernden oder bleibenden Auswirk un gen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Zwar sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch psychosoziale Belastungen (Unfall, gewalttätiger Mann, Inhaftierung und die an schliessenden Drohungen, Aufenthalt im Frauenhaus, wechselnde Wohn situa tio
n) nachvollziehbar, hierbei handle es sich aber um eine vorübergehende, be handel bare Einschränkung respektive um keine langandauernden Einschrän kun gen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 12. Sep tember 2019 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, sie sei den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation mit den Ängsten und der ständigen inneren Anspannung nicht gewachsen. Die Einschätzung des RAD überzeuge nicht. Die diagnostizierte Panikstörung zusammen mit der rezi divierenden depressiven Störung und der differenzialdiagnostisch vermuteten kom binierten Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und emotionalen Zügen seien geeignet, einen langandauernden invalidisierenden Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu bewirken. 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die psychischen Beschwerden eine 100%ige Arbeits unfähigkeit zu begründen vermögen und die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2017 bzw. ab Ende des Taggeldbezugs Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat . 3. 3.1
Seit dem 2 0. August 2015 war die Beschwerdeführerin in psychiatrische r Behand lung in der D.___ (2 x wöchentlich), wo eine mittelgradige depressive Epi so de mit somatischem Syndrom diagnostiziert und bei guter Prognose eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. Ärztliches Zwi schen-/
Schluss zeugnis - Krankentaggeldversicher ung vom 1 9. November 2015, Urk. 7/5/2f.). In der Fol ge veranlasste die Krankentaggeldversicherung eine psychiatrische Begut ach tung bei Dr. med.
E.___, Psychiatrie und Psycho therapie FMH, über welche am 1 8. Dezember 2015 berichtet wurde (vgl. Urk. 7/5/4-10). Der psychia trische Gut achter
konstatierte, im Zusammenhang mit Lebensproblemen sie es bei der Beschwerdeführerin mehrmals zu depressiven Episoden gekommen (16-jä hrig, zweimal während der ersten Ehe). Seit August 2015 stecke sie erneut in einer depressiven Episode, welche durch einen Streit mit der Tochter ausgelöst worden sei und auf den die Beschwerdeführerin mit Zerstörungswut reagiert habe. Die Beschwerdeführerin habe aber von einer bereits vorher bestehenden psychischen Belastung berichtet. So sei sie unruhig gewesen und habe die Anwesenheit vieler Leute kaum ausgehalten. Dr. E.___ stellte fest, die Beschwerdeführerin sei im privaten Lebensbereich eingeschränkt und erledige den Haushalt nur teilweise selbständig, beim Einkaufen sei sie auf die Hilfe ihres Ehemannes angewiesen . Im Zusammenhang mit der Anwesenheit ihrer Kinder reagiere sie oft nervös, was sich mit einer mittelgradigen depressiven Episode vereinbaren lasse. Der psychia trische Gutachter hielt eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mit tel gradige Episode (ICD-10: F33.1), familiäre Schwierig keiten (I CD-10: Z63) sowie Probleme wegen negativer Kindheitserlebnisse (ICD-10: Z61) fest und attestierte ihr b is Ende 2015 eine vollständige Arbeitsun fähig keit . A b Januar 2016 sei sie wieder zu 40 % a rbeitsfähig. Die weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei noch unsicher, die Prognose sei langfristig jedoch gut . Dr. E.___ ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab Mitte Februar 2016 wieder im vorherigen Aus mass arbeitsfähig sei n werde . 3.2
Am 1 7. Februar 2016 begab sich die Beschwerdeführerin mit Unterbauch schmer zen und Hypermenorrhoe ins F.___, wo die Diagnose eines Uterus myomatosus gestellt und am 8. März 2016 ein operativer Eingriff durchgeführt wurde (vgl. Urk. 7/5/11f.). Bei persistierenden Schmerzen wurde am 15. April 2016 eine Revision des rezidivierend infizierte n Wundhämatoms im Berei ch der Myo menu kleation durchgeführt (vgl. Urk. 7/5/15) . In gutem Allgemeinzustand und bei reizlosen Wundverhältnissen wurde die Beschwerdeführerin am 2 0. April 2016 nach Hause entlassen. Die Ärzte attestierten ihr bis am 1 5. Mai 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 7/5/14). 3.3
Seit Ende April 2016 war die Beschwerdeführerin bei Dr. med.
H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Behandlung. Dieser
be richtete, die aktuelle Krankheitsphase habe im August 2015 in Form von Angst zuständen als Folge von Problemen am Arbeitspla tz begonnen. In der Folge habe sie sich in ambulante psychiatrische Behandlung (D.___) begeben. Die im März 2016 aufgetretene gynäko lo gische Problematik und Behandlung seien für die Beschwerdeführerin sehr traumatisierend gewesen und hätten zur Ent wicklung von teils hypochondrischen, teils panikartigen Ängsten geführt. Nach dem sich im Mai 2016 eine gewisse Stabilisierung abzuzeichnen begonnen habe, sei die Situation in der Ehe eskaliert und es sei zu häuslicher Gewalt seitens des Ehe mannes gekommen. In der Folge sei die Beschwer de führerin ins Frauenhaus gezogen und es sei zu einer akuten Verschlec hterung der panikartigen Ängste gekommen . Es folgten die Trennung im Juni 2016 sowie die 90-tägige Inhaf tie rung des Exmannes.
Dr. H.___ hielt in seinem Arzt bericht vom 2 2. Juli 2016 (Urk. 7/5/19-22) ein vermindertes Durch halte vermögen, mangelnde Ener gie, De pres sivität und Ängste sowie verminderte Konzentrations- und Ge dächt nis leis tungen fest. Er diagnostizierte eine An pas sungs störung (ICD-10: F43.2), eine Panik störung (ICD-10: F41.0) sowie eine ak zen tuierte Persönlich keits struktur (ICD-10: Z73.1), differenzial diagnos tisch eine Persönlichkeits störung (ICD-10: F6). Gegenwärtig bestehe deshalb eine 100%ige Arbeitsun fähig keit. Mit einer Wieder aufnahme der beruflichen Tätigkeit könne aber gerechnet werden. 3.4
In seinem Verlaufsbericht vom 2 4. Februar
2019 (Urk. 7/77) konstatierte Dr. H.___, trotz gewisser Besserungen würden nach wie vor eine ausgeprägte Sensi bi lität, Stimmungsschwankungen betont in Richtung Depressivi tät bzw. ge legent lich in Richtung Reizbarkeit/Aggressivität, eine wechselnde Konzen tra tion, Ge dächt nis defizite, Angstzustände, ein wechselnd er A ntrieb, Überfor de rungs gefühle sowie bereits nach alltäglichen Belastungen und insbesondere bei sozia len Begeg nung en Ängste, teils verbunden mit Panikattacken, bestehen. Hier aus resultier t en eine Selbstunsicherheit und ein Vermeidungsverhalten . Des Weite ren würden immer noch Ängste vor ihrem Exmann bestehen, insbesondere im Zu sammen hang mit seiner vermuteten Hafte ntlassung, da er ihr in der Vergan gen heit ange droht habe sie umzubringen. Belastend und die depressive Sympto matik ver stärkt hätten ausserdem der Tod ihres Vaters im Sommer 2017, die Ver dachts diagnose eines malignen Leberzellkarzinoms bei ihrem Bruder im August 2018 sowie der Taxiunfall im Dezember 2018 in der Türkei, bei dem ihre Tochter in ihrer Anwesenheit schwer verletzt wurde und anschliessend notfall mässig habe operiert werden müssen. In diesem Zusammenhang habe sich eine rückläufige Leistungsfähigkeit gezeigt und die Beschwerdeführerin habe sich zunehmend über fordert gefühlt. Es würden Einschränkungen bezüglich Kon zen tration und Aus dauer sowie bezüglich der psychophysischen Belastbarkeit ein schliesslich Ängste vor anderen Menschen bestehen. Auf dem freien Arbeits markt liege ent sprechend weiterhin keine Arbeitsfähigkeit vor. Im geschützten Bereich seien der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit von 4 Stunden zumutbar. Auf grund der chro ni fizierten Problema tik und des bisherigen Therapieverlaufs äusserte Dr. H.___ Zweifel an einer höheren Arbeitsfähigkeit. 3.5
Im Rahmen einer aktenbasierten Einschätzung hielt RAD-Arzt Dr. B.___ am 1 0. April 2019 (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/83 S. 5) fest, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege kein die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkender Ge sundheitsschaden vor. Eine vorübergehende gesundheitliche Einschränkung auf grund der ausgeprägten psychosozialen Belastung (gewalttätiger Mann, Heirat 2015, im Verlauf Inhaftierung und anschliessende Drohungen, Aufenthalt im Frauenhaus, wechselnde Wohnsituation, Autounfall in der Türkei) sei nach voll ziehbar. Der Abbruch des Arbeitstrainings sei wegen der belastenden Situation eines Autounfalles während des Urlaubaufenthaltes in der Türkei erfolgt . 4.
Gemäss vorliegender Aktenlage bestehen divergente Beurteilungen darüber, ob der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig leicht-bis mittelgradig, sowie der Panikstörung ein invalidenversicherungsrechtlich rele van ter Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit zukommt. Wohl ergeben sich aus den Berichten von Dr. H.___ wenig Angaben zu den objektiven Befunden und lassen sich die Diagnosen anhand seiner Ausführungen nicht nachvollziehen, zumal er wieder holt über schwierige soziale Umstände berichtet und seine Aus führungen eine Abgrenzung zu einer psychiatrischen Diagnose missen lassen. Indes beruht die Stellungnahme des RAD auf keiner persönlichen Untersuchung und konnte sich auch der psychiatrische Facharzt lediglich auf die unzuläng lichen Befunde des behandelnden Psychiaters abstützen. Ferner wurde das Ar beits pensum im Rahmen des Arbeitstrainings aufgrund des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin bereits im Oktober 2018, und damit vor dem Unfall im Dezember 2018, vorübergehend von vier auf drei Stunden täglich red uziert. Die Arbeits fähigkeit wu rde auf unter 50 % geschätzt (vgl. Abschlussbericht vom 15. Ja nuar 2019, Urk. 7/72). Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E.
1.2) darf auf grund der Diagnose n, vor liegend immerhin (auch) eine mittel gradige rezidivie ren de depressive Episode, und des Zeitablaufs nicht (mehr) ohne wei teres auf Thera pier barkeit geschlossen bzw. die invalidenversiche rungs recht liche Relevanz ver neint werden.
Schlüssige medizinische Ausführungen, die eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 erlauben würden, liegen hier nicht vor. Die Prüfung der invaliden versicherungsrechtlich relevanten Beeinträchtigungen ist nicht mög lich, da sich die gegebenen Arztberichte sowie die Stellungnahme des RAD Arztes nicht ein gehender dazu äussern. Eine Auseinandersetzung der Beschwer de gegnerin mit den rechtsprechungsgemäss massgebenden Standard indika toren bezüglich einer all fälligen psychischen Beeinträchtigung fand nicht statt. Es ist nicht auszu schliessen, dass die diagnostizierte mittelgradige rezidivierende de pressive Stö rung sowie die Panikstörung ein Ausmass erreicht haben, das invalidenversiche rungsrechtlich relevant ist. Solange aber Anhaltspunkte für eine psychiatrische Erkrankung vorliegen und weitere Sachverhaltsabklärungen mög lich sind, darf im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit . c ATSG) die Folge der Beweislosigkeit für einen invalidenversicherungsrechtlich rele van ten Gesund heitsschaden nicht greifen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; 117 V 261 E.
3b S. 264 mit Hinweis) .
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Ent scheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem an ge fochtenen Ent s cheid nicht auf die Sache einge treten oder der Sachverhalt un genügend fest gestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht, GSVGer). Zur abschliessenden Klärung sind weitere medi zi nische Angaben not wendig. Die Sache ist daher an die Beschwerde gegne rin zurückzu weisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen, jeden falls ein psychiatri sches Gutachten, einhole. Gestützt auf diese Abklärungen wird sie in Berück sichtigung des gesund heitlichen Verlaufs erneut über die Sache zu ent scheiden haben. 5.
Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
29. Juli 2019 aufgehoben wird und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit diese nach den Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1976, war von Jul i 201
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
E. 1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art.
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 3 bis Ende Dezember 2015 (letzter effektiver Arbeitstag: 1 4. August 2015) als Verkäuferin in der Z.___ in einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 7/ 5/1, Urk. 7/42).
Nachdem die Versicherte am 9. November 2016 im Auftrag ihrer Krankentag geldversicherung von ihrem Coach zur Früherfassung gemeldet w o rde n war (Urk. 7/3) und die Krankentaggeldversicherung ihre Akten eingereicht hatte (Urk. 7/5), mel dete sich die Versicherte am 3. Januar 2017 (Eingangsdatum) bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf verschie de ne bestehende psychische Probleme zum Bezug von Leistungen der Invaliden ver sicherung an (Urk.
E. 3.1 Seit dem 2 0. August 2015 war die Beschwerdeführerin in psychiatrische r Behand lung in der D.___ (2 x wöchentlich), wo eine mittelgradige depressive Epi so de mit somatischem Syndrom diagnostiziert und bei guter Prognose eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. Ärztliches Zwi schen-/
Schluss zeugnis - Krankentaggeldversicher ung vom 1 9. November 2015, Urk. 7/5/2f.). In der Fol ge veranlasste die Krankentaggeldversicherung eine psychiatrische Begut ach tung bei Dr. med.
E.___, Psychiatrie und Psycho therapie FMH, über welche am 1 8. Dezember 2015 berichtet wurde (vgl. Urk. 7/5/4-10). Der psychia trische Gut achter
konstatierte, im Zusammenhang mit Lebensproblemen sie es bei der Beschwerdeführerin mehrmals zu depressiven Episoden gekommen (16-jä hrig, zweimal während der ersten Ehe). Seit August 2015 stecke sie erneut in einer depressiven Episode, welche durch einen Streit mit der Tochter ausgelöst worden sei und auf den die Beschwerdeführerin mit Zerstörungswut reagiert habe. Die Beschwerdeführerin habe aber von einer bereits vorher bestehenden psychischen Belastung berichtet. So sei sie unruhig gewesen und habe die Anwesenheit vieler Leute kaum ausgehalten. Dr. E.___ stellte fest, die Beschwerdeführerin sei im privaten Lebensbereich eingeschränkt und erledige den Haushalt nur teilweise selbständig, beim Einkaufen sei sie auf die Hilfe ihres Ehemannes angewiesen . Im Zusammenhang mit der Anwesenheit ihrer Kinder reagiere sie oft nervös, was sich mit einer mittelgradigen depressiven Episode vereinbaren lasse. Der psychia trische Gutachter hielt eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mit tel gradige Episode (ICD-10: F33.1), familiäre Schwierig keiten (I CD-10: Z63) sowie Probleme wegen negativer Kindheitserlebnisse (ICD-10: Z61) fest und attestierte ihr b is Ende 2015 eine vollständige Arbeitsun fähig keit . A b Januar 2016 sei sie wieder zu 40 % a rbeitsfähig. Die weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei noch unsicher, die Prognose sei langfristig jedoch gut . Dr. E.___ ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab Mitte Februar 2016 wieder im vorherigen Aus mass arbeitsfähig sei n werde .
E. 3.2 Am 1 7. Februar 2016 begab sich die Beschwerdeführerin mit Unterbauch schmer zen und Hypermenorrhoe ins F.___, wo die Diagnose eines Uterus myomatosus gestellt und am 8. März 2016 ein operativer Eingriff durchgeführt wurde (vgl. Urk. 7/5/11f.). Bei persistierenden Schmerzen wurde am 15. April 2016 eine Revision des rezidivierend infizierte n Wundhämatoms im Berei ch der Myo menu kleation durchgeführt (vgl. Urk. 7/5/15) . In gutem Allgemeinzustand und bei reizlosen Wundverhältnissen wurde die Beschwerdeführerin am 2 0. April 2016 nach Hause entlassen. Die Ärzte attestierten ihr bis am 1 5. Mai 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 7/5/14).
E. 3.3 Seit Ende April 2016 war die Beschwerdeführerin bei Dr. med.
H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Behandlung. Dieser
be richtete, die aktuelle Krankheitsphase habe im August 2015 in Form von Angst zuständen als Folge von Problemen am Arbeitspla tz begonnen. In der Folge habe sie sich in ambulante psychiatrische Behandlung (D.___) begeben. Die im März 2016 aufgetretene gynäko lo gische Problematik und Behandlung seien für die Beschwerdeführerin sehr traumatisierend gewesen und hätten zur Ent wicklung von teils hypochondrischen, teils panikartigen Ängsten geführt. Nach dem sich im Mai 2016 eine gewisse Stabilisierung abzuzeichnen begonnen habe, sei die Situation in der Ehe eskaliert und es sei zu häuslicher Gewalt seitens des Ehe mannes gekommen. In der Folge sei die Beschwer de führerin ins Frauenhaus gezogen und es sei zu einer akuten Verschlec hterung der panikartigen Ängste gekommen . Es folgten die Trennung im Juni 2016 sowie die 90-tägige Inhaf tie rung des Exmannes.
Dr. H.___ hielt in seinem Arzt bericht vom 2 2. Juli 2016 (Urk. 7/5/19-22) ein vermindertes Durch halte vermögen, mangelnde Ener gie, De pres sivität und Ängste sowie verminderte Konzentrations- und Ge dächt nis leis tungen fest. Er diagnostizierte eine An pas sungs störung (ICD-10: F43.2), eine Panik störung (ICD-10: F41.0) sowie eine ak zen tuierte Persönlich keits struktur (ICD-10: Z73.1), differenzial diagnos tisch eine Persönlichkeits störung (ICD-10: F6). Gegenwärtig bestehe deshalb eine 100%ige Arbeitsun fähig keit. Mit einer Wieder aufnahme der beruflichen Tätigkeit könne aber gerechnet werden.
E. 3.4 In seinem Verlaufsbericht vom 2 4. Februar
2019 (Urk. 7/77) konstatierte Dr. H.___, trotz gewisser Besserungen würden nach wie vor eine ausgeprägte Sensi bi lität, Stimmungsschwankungen betont in Richtung Depressivi tät bzw. ge legent lich in Richtung Reizbarkeit/Aggressivität, eine wechselnde Konzen tra tion, Ge dächt nis defizite, Angstzustände, ein wechselnd er A ntrieb, Überfor de rungs gefühle sowie bereits nach alltäglichen Belastungen und insbesondere bei sozia len Begeg nung en Ängste, teils verbunden mit Panikattacken, bestehen. Hier aus resultier t en eine Selbstunsicherheit und ein Vermeidungsverhalten . Des Weite ren würden immer noch Ängste vor ihrem Exmann bestehen, insbesondere im Zu sammen hang mit seiner vermuteten Hafte ntlassung, da er ihr in der Vergan gen heit ange droht habe sie umzubringen. Belastend und die depressive Sympto matik ver stärkt hätten ausserdem der Tod ihres Vaters im Sommer 2017, die Ver dachts diagnose eines malignen Leberzellkarzinoms bei ihrem Bruder im August 2018 sowie der Taxiunfall im Dezember 2018 in der Türkei, bei dem ihre Tochter in ihrer Anwesenheit schwer verletzt wurde und anschliessend notfall mässig habe operiert werden müssen. In diesem Zusammenhang habe sich eine rückläufige Leistungsfähigkeit gezeigt und die Beschwerdeführerin habe sich zunehmend über fordert gefühlt. Es würden Einschränkungen bezüglich Kon zen tration und Aus dauer sowie bezüglich der psychophysischen Belastbarkeit ein schliesslich Ängste vor anderen Menschen bestehen. Auf dem freien Arbeits markt liege ent sprechend weiterhin keine Arbeitsfähigkeit vor. Im geschützten Bereich seien der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit von 4 Stunden zumutbar. Auf grund der chro ni fizierten Problema tik und des bisherigen Therapieverlaufs äusserte Dr. H.___ Zweifel an einer höheren Arbeitsfähigkeit.
E. 3.5 Im Rahmen einer aktenbasierten Einschätzung hielt RAD-Arzt Dr. B.___ am 1 0. April 2019 (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/83 S. 5) fest, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege kein die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkender Ge sundheitsschaden vor. Eine vorübergehende gesundheitliche Einschränkung auf grund der ausgeprägten psychosozialen Belastung (gewalttätiger Mann, Heirat 2015, im Verlauf Inhaftierung und anschliessende Drohungen, Aufenthalt im Frauenhaus, wechselnde Wohnsituation, Autounfall in der Türkei) sei nach voll ziehbar. Der Abbruch des Arbeitstrainings sei wegen der belastenden Situation eines Autounfalles während des Urlaubaufenthaltes in der Türkei erfolgt . 4.
Gemäss vorliegender Aktenlage bestehen divergente Beurteilungen darüber, ob der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig leicht-bis mittelgradig, sowie der Panikstörung ein invalidenversicherungsrechtlich rele van ter Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit zukommt. Wohl ergeben sich aus den Berichten von Dr. H.___ wenig Angaben zu den objektiven Befunden und lassen sich die Diagnosen anhand seiner Ausführungen nicht nachvollziehen, zumal er wieder holt über schwierige soziale Umstände berichtet und seine Aus führungen eine Abgrenzung zu einer psychiatrischen Diagnose missen lassen. Indes beruht die Stellungnahme des RAD auf keiner persönlichen Untersuchung und konnte sich auch der psychiatrische Facharzt lediglich auf die unzuläng lichen Befunde des behandelnden Psychiaters abstützen. Ferner wurde das Ar beits pensum im Rahmen des Arbeitstrainings aufgrund des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin bereits im Oktober 2018, und damit vor dem Unfall im Dezember 2018, vorübergehend von vier auf drei Stunden täglich red uziert. Die Arbeits fähigkeit wu rde auf unter 50 % geschätzt (vgl. Abschlussbericht vom 15. Ja nuar 2019, Urk. 7/72). Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E.
1.2) darf auf grund der Diagnose n, vor liegend immerhin (auch) eine mittel gradige rezidivie ren de depressive Episode, und des Zeitablaufs nicht (mehr) ohne wei teres auf Thera pier barkeit geschlossen bzw. die invalidenversiche rungs recht liche Relevanz ver neint werden.
Schlüssige medizinische Ausführungen, die eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 erlauben würden, liegen hier nicht vor. Die Prüfung der invaliden versicherungsrechtlich relevanten Beeinträchtigungen ist nicht mög lich, da sich die gegebenen Arztberichte sowie die Stellungnahme des RAD Arztes nicht ein gehender dazu äussern. Eine Auseinandersetzung der Beschwer de gegnerin mit den rechtsprechungsgemäss massgebenden Standard indika toren bezüglich einer all fälligen psychischen Beeinträchtigung fand nicht statt. Es ist nicht auszu schliessen, dass die diagnostizierte mittelgradige rezidivierende de pressive Stö rung sowie die Panikstörung ein Ausmass erreicht haben, das invalidenversiche rungsrechtlich relevant ist. Solange aber Anhaltspunkte für eine psychiatrische Erkrankung vorliegen und weitere Sachverhaltsabklärungen mög lich sind, darf im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit . c ATSG) die Folge der Beweislosigkeit für einen invalidenversicherungsrechtlich rele van ten Gesund heitsschaden nicht greifen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; 117 V 261 E.
3b S. 264 mit Hinweis) .
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Ent scheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem an ge fochtenen Ent s cheid nicht auf die Sache einge treten oder der Sachverhalt un genügend fest gestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht, GSVGer). Zur abschliessenden Klärung sind weitere medi zi nische Angaben not wendig. Die Sache ist daher an die Beschwerde gegne rin zurückzu weisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen, jeden falls ein psychiatri sches Gutachten, einhole. Gestützt auf diese Abklärungen wird sie in Berück sichtigung des gesund heitlichen Verlaufs erneut über die Sache zu ent scheiden haben. 5.
Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
29. Juli 2019 aufgehoben wird und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit diese nach den Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
E. 7 , Urk. 7/69), letztmals für den 1 1. Januar 2019 (Urk. 7/73).
Nach Einsicht in den Schlussbericht Arbeitstraining der Fachpersonen der A.___ vom 1 5. Januar 2019 (Urk. 7/72; vgl. auch die vorangegangenen Berichte vo m 4. September 2018 [ Urk. 7/66], vom 1 5. Juni 2018 [ Urk. 7/63 ], vom 2. März 2018 [ Urk. 7/45 ] und vom
13. De zember 2017 [ Urk. 7/35 ]) sowie das Verlaufs protokoll Eingliederungsberatung vom 1 8. Januar 2019 (Urk. 7/74) vervoll ständigte die IV- Stelle die ihr vorliegenden Akten und nahm me di zinische Abklä rungen vor, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/76) und holte den Bericht des behandelnden Arztes (Urk. 7/77) ein. Ge stützt auf die ab schliessende Stel lung nahme von Dr. med.
B.___, Fach arzt für Psychia trie und Psycho therapie sowie Arzt des Regionalen Ärzt lichen Dienstes (RAD; vgl. Feststellungs blatt, Urk. 7/83) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vor bescheid - ver fahren (Vor bescheid vom 1 0. Mai 2019 [Urk. 7/84], Einwand vom 7. Juni 2019 [ Urk. 7/88] und 5. Juli 2019 [ Urk. 7/91]) mit Verfügung vom 2 9. Juli 2019 einen Anspruch auf eine Rente der Invali den versicherung (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. September 2019 (Urk. 1) Be schwer de und beantragte, die angefoch tene Verfügung vom 29. Juli 2019 sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, ihr ab Juli 2017 eine ganze Invali den rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung, was sie mit der Einkommens- und Unterstützungs bestäti gung des Sozialzentrums C.___
substanziierte (vgl. Urk. 3).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 1 . Oktober 2019
(Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was de r Beschwerdeführer in mit Ver fügung vom 22 . Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2019 (Urk. 2) hielt die Be schwer degegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass die aus ge wie se nen Diagnosen keine länger andauernden oder bleibenden Auswirk un gen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Zwar sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch psychosoziale Belastungen (Unfall, gewalttätiger Mann, Inhaftierung und die an schliessenden Drohungen, Aufenthalt im Frauenhaus, wechselnde Wohn situa tio
n) nachvollziehbar, hierbei handle es sich aber um eine vorübergehende, be handel bare Einschränkung respektive um keine langandauernden Einschrän kun gen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 12. Sep tember 2019 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, sie sei den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation mit den Ängsten und der ständigen inneren Anspannung nicht gewachsen. Die Einschätzung des RAD überzeuge nicht. Die diagnostizierte Panikstörung zusammen mit der rezi divierenden depressiven Störung und der differenzialdiagnostisch vermuteten kom binierten Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und emotionalen Zügen seien geeignet, einen langandauernden invalidisierenden Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu bewirken. 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die psychischen Beschwerden eine 100%ige Arbeits unfähigkeit zu begründen vermögen und die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2017 bzw. ab Ende des Taggeldbezugs Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat . 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00628
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
29. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste lic . iur . Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1976, war von Jul i 201 3 bis Ende Dezember 2015 (letzter effektiver Arbeitstag: 1 4. August 2015) als Verkäuferin in der Z.___ in einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 7/ 5/1, Urk. 7/42).
Nachdem die Versicherte am 9. November 2016 im Auftrag ihrer Krankentag geldversicherung von ihrem Coach zur Früherfassung gemeldet w o rde n war (Urk. 7/3) und die Krankentaggeldversicherung ihre Akten eingereicht hatte (Urk. 7/5), mel dete sich die Versicherte am 3. Januar 2017 (Eingangsdatum) bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf verschie de ne bestehende psychische Probleme zum Bezug von Leistungen der Invaliden ver sicherung an (Urk. 7 /13). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher Hin sicht vor, holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versich er ten (IK-Auszug; Urk. 7/18) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Aus künfte (Arbeit ge ber fragebogen vom 21. Januar 2018; Urk. 7/42) . Zur Klärung beruflicher Ein gliederungs mass nahmen fand am 9. Februar 2017 bei der IV-Stelle erstmals ein per sön liches Gespräch statt (Urk. 7/74 S. 4). Die IV-Stelle gewährte de r Versicherten im Rahmen der Früh in tervention Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung vom 2 0. Novem ber bis 1 5. Dezember 2017, durchgeführt von der A.___ (vgl. Schreiben vom 9. No vem ber 2017, Urk. 7/28), sowie an schliessend für die Zeit vom 1 8. Dezember 2017 bis 1 7. März 2018 ein Belast bar keitstraining (vgl. Mitteilung vom 1 3. Dezember 2017, Urk. 7/33). In der Folge übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein sechs monatiges Aufb autraining vom 1 8. März bis 17. Sep tember 2018 (vgl. Mitteilung vom 1 4. März 2018, Urk. 7/47) . Aufgrund des positiven Verlaufs gewährte die IV-Stelle schliesslich Kostengut sprache für ein Arbeitstraining im ersten Arbeits markt vom 1 8. September 2018 bis 1 7. März 2019 (vgl. Mitteilung vom 4. Sep tember
2018, Urk. 7/64) . Am 1 1. Januar wurde das Arbeitstraining abgebrochen und die Rentenprüfung ein geleitet (vgl. Mitteilung vom 1 8. Januar 2019, Urk. 7/73). Während den Ein glie de rungsmassnahmen sprach die IV-Stelle jeweils Taggelder zu (Urk. 7/37, Urk. 7/39,
Urk. 7/49, Urk. 7/51, Urk. 7/ 6 7, Urk. 7/69), letztmals für den 1 1. Januar 2019 (Urk. 7/73).
Nach Einsicht in den Schlussbericht Arbeitstraining der Fachpersonen der A.___ vom 1 5. Januar 2019 (Urk. 7/72; vgl. auch die vorangegangenen Berichte vo m 4. September 2018 [ Urk. 7/66], vom 1 5. Juni 2018 [ Urk. 7/63 ], vom 2. März 2018 [ Urk. 7/45 ] und vom
13. De zember 2017 [ Urk. 7/35 ]) sowie das Verlaufs protokoll Eingliederungsberatung vom 1 8. Januar 2019 (Urk. 7/74) vervoll ständigte die IV- Stelle die ihr vorliegenden Akten und nahm me di zinische Abklä rungen vor, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/76) und holte den Bericht des behandelnden Arztes (Urk. 7/77) ein. Ge stützt auf die ab schliessende Stel lung nahme von Dr. med.
B.___, Fach arzt für Psychia trie und Psycho therapie sowie Arzt des Regionalen Ärzt lichen Dienstes (RAD; vgl. Feststellungs blatt, Urk. 7/83) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vor bescheid - ver fahren (Vor bescheid vom 1 0. Mai 2019 [Urk. 7/84], Einwand vom 7. Juni 2019 [ Urk. 7/88] und 5. Juli 2019 [ Urk. 7/91]) mit Verfügung vom 2 9. Juli 2019 einen Anspruch auf eine Rente der Invali den versicherung (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. September 2019 (Urk. 1) Be schwer de und beantragte, die angefoch tene Verfügung vom 29. Juli 2019 sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, ihr ab Juli 2017 eine ganze Invali den rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung, was sie mit der Einkommens- und Unterstützungs bestäti gung des Sozialzentrums C.___
substanziierte (vgl. Urk. 3).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 1 . Oktober 2019
(Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was de r Beschwerdeführer in mit Ver fügung vom 22 . Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
1.3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Er kra n kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärzt licherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und sozio kul turelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund tre ten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fach ärzt lich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare an dau ernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleich ba ren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungs situation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Stö rungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unab dingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begut achtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Ge sundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent lichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner
– unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2019 (Urk. 2) hielt die Be schwer degegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass die aus ge wie se nen Diagnosen keine länger andauernden oder bleibenden Auswirk un gen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Zwar sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch psychosoziale Belastungen (Unfall, gewalttätiger Mann, Inhaftierung und die an schliessenden Drohungen, Aufenthalt im Frauenhaus, wechselnde Wohn situa tio
n) nachvollziehbar, hierbei handle es sich aber um eine vorübergehende, be handel bare Einschränkung respektive um keine langandauernden Einschrän kun gen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 12. Sep tember 2019 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, sie sei den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation mit den Ängsten und der ständigen inneren Anspannung nicht gewachsen. Die Einschätzung des RAD überzeuge nicht. Die diagnostizierte Panikstörung zusammen mit der rezi divierenden depressiven Störung und der differenzialdiagnostisch vermuteten kom binierten Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und emotionalen Zügen seien geeignet, einen langandauernden invalidisierenden Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu bewirken. 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die psychischen Beschwerden eine 100%ige Arbeits unfähigkeit zu begründen vermögen und die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2017 bzw. ab Ende des Taggeldbezugs Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat . 3. 3.1
Seit dem 2 0. August 2015 war die Beschwerdeführerin in psychiatrische r Behand lung in der D.___ (2 x wöchentlich), wo eine mittelgradige depressive Epi so de mit somatischem Syndrom diagnostiziert und bei guter Prognose eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. Ärztliches Zwi schen-/
Schluss zeugnis - Krankentaggeldversicher ung vom 1 9. November 2015, Urk. 7/5/2f.). In der Fol ge veranlasste die Krankentaggeldversicherung eine psychiatrische Begut ach tung bei Dr. med.
E.___, Psychiatrie und Psycho therapie FMH, über welche am 1 8. Dezember 2015 berichtet wurde (vgl. Urk. 7/5/4-10). Der psychia trische Gut achter
konstatierte, im Zusammenhang mit Lebensproblemen sie es bei der Beschwerdeführerin mehrmals zu depressiven Episoden gekommen (16-jä hrig, zweimal während der ersten Ehe). Seit August 2015 stecke sie erneut in einer depressiven Episode, welche durch einen Streit mit der Tochter ausgelöst worden sei und auf den die Beschwerdeführerin mit Zerstörungswut reagiert habe. Die Beschwerdeführerin habe aber von einer bereits vorher bestehenden psychischen Belastung berichtet. So sei sie unruhig gewesen und habe die Anwesenheit vieler Leute kaum ausgehalten. Dr. E.___ stellte fest, die Beschwerdeführerin sei im privaten Lebensbereich eingeschränkt und erledige den Haushalt nur teilweise selbständig, beim Einkaufen sei sie auf die Hilfe ihres Ehemannes angewiesen . Im Zusammenhang mit der Anwesenheit ihrer Kinder reagiere sie oft nervös, was sich mit einer mittelgradigen depressiven Episode vereinbaren lasse. Der psychia trische Gutachter hielt eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mit tel gradige Episode (ICD-10: F33.1), familiäre Schwierig keiten (I CD-10: Z63) sowie Probleme wegen negativer Kindheitserlebnisse (ICD-10: Z61) fest und attestierte ihr b is Ende 2015 eine vollständige Arbeitsun fähig keit . A b Januar 2016 sei sie wieder zu 40 % a rbeitsfähig. Die weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei noch unsicher, die Prognose sei langfristig jedoch gut . Dr. E.___ ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab Mitte Februar 2016 wieder im vorherigen Aus mass arbeitsfähig sei n werde . 3.2
Am 1 7. Februar 2016 begab sich die Beschwerdeführerin mit Unterbauch schmer zen und Hypermenorrhoe ins F.___, wo die Diagnose eines Uterus myomatosus gestellt und am 8. März 2016 ein operativer Eingriff durchgeführt wurde (vgl. Urk. 7/5/11f.). Bei persistierenden Schmerzen wurde am 15. April 2016 eine Revision des rezidivierend infizierte n Wundhämatoms im Berei ch der Myo menu kleation durchgeführt (vgl. Urk. 7/5/15) . In gutem Allgemeinzustand und bei reizlosen Wundverhältnissen wurde die Beschwerdeführerin am 2 0. April 2016 nach Hause entlassen. Die Ärzte attestierten ihr bis am 1 5. Mai 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 7/5/14). 3.3
Seit Ende April 2016 war die Beschwerdeführerin bei Dr. med.
H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Behandlung. Dieser
be richtete, die aktuelle Krankheitsphase habe im August 2015 in Form von Angst zuständen als Folge von Problemen am Arbeitspla tz begonnen. In der Folge habe sie sich in ambulante psychiatrische Behandlung (D.___) begeben. Die im März 2016 aufgetretene gynäko lo gische Problematik und Behandlung seien für die Beschwerdeführerin sehr traumatisierend gewesen und hätten zur Ent wicklung von teils hypochondrischen, teils panikartigen Ängsten geführt. Nach dem sich im Mai 2016 eine gewisse Stabilisierung abzuzeichnen begonnen habe, sei die Situation in der Ehe eskaliert und es sei zu häuslicher Gewalt seitens des Ehe mannes gekommen. In der Folge sei die Beschwer de führerin ins Frauenhaus gezogen und es sei zu einer akuten Verschlec hterung der panikartigen Ängste gekommen . Es folgten die Trennung im Juni 2016 sowie die 90-tägige Inhaf tie rung des Exmannes.
Dr. H.___ hielt in seinem Arzt bericht vom 2 2. Juli 2016 (Urk. 7/5/19-22) ein vermindertes Durch halte vermögen, mangelnde Ener gie, De pres sivität und Ängste sowie verminderte Konzentrations- und Ge dächt nis leis tungen fest. Er diagnostizierte eine An pas sungs störung (ICD-10: F43.2), eine Panik störung (ICD-10: F41.0) sowie eine ak zen tuierte Persönlich keits struktur (ICD-10: Z73.1), differenzial diagnos tisch eine Persönlichkeits störung (ICD-10: F6). Gegenwärtig bestehe deshalb eine 100%ige Arbeitsun fähig keit. Mit einer Wieder aufnahme der beruflichen Tätigkeit könne aber gerechnet werden. 3.4
In seinem Verlaufsbericht vom 2 4. Februar
2019 (Urk. 7/77) konstatierte Dr. H.___, trotz gewisser Besserungen würden nach wie vor eine ausgeprägte Sensi bi lität, Stimmungsschwankungen betont in Richtung Depressivi tät bzw. ge legent lich in Richtung Reizbarkeit/Aggressivität, eine wechselnde Konzen tra tion, Ge dächt nis defizite, Angstzustände, ein wechselnd er A ntrieb, Überfor de rungs gefühle sowie bereits nach alltäglichen Belastungen und insbesondere bei sozia len Begeg nung en Ängste, teils verbunden mit Panikattacken, bestehen. Hier aus resultier t en eine Selbstunsicherheit und ein Vermeidungsverhalten . Des Weite ren würden immer noch Ängste vor ihrem Exmann bestehen, insbesondere im Zu sammen hang mit seiner vermuteten Hafte ntlassung, da er ihr in der Vergan gen heit ange droht habe sie umzubringen. Belastend und die depressive Sympto matik ver stärkt hätten ausserdem der Tod ihres Vaters im Sommer 2017, die Ver dachts diagnose eines malignen Leberzellkarzinoms bei ihrem Bruder im August 2018 sowie der Taxiunfall im Dezember 2018 in der Türkei, bei dem ihre Tochter in ihrer Anwesenheit schwer verletzt wurde und anschliessend notfall mässig habe operiert werden müssen. In diesem Zusammenhang habe sich eine rückläufige Leistungsfähigkeit gezeigt und die Beschwerdeführerin habe sich zunehmend über fordert gefühlt. Es würden Einschränkungen bezüglich Kon zen tration und Aus dauer sowie bezüglich der psychophysischen Belastbarkeit ein schliesslich Ängste vor anderen Menschen bestehen. Auf dem freien Arbeits markt liege ent sprechend weiterhin keine Arbeitsfähigkeit vor. Im geschützten Bereich seien der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit von 4 Stunden zumutbar. Auf grund der chro ni fizierten Problema tik und des bisherigen Therapieverlaufs äusserte Dr. H.___ Zweifel an einer höheren Arbeitsfähigkeit. 3.5
Im Rahmen einer aktenbasierten Einschätzung hielt RAD-Arzt Dr. B.___ am 1 0. April 2019 (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/83 S. 5) fest, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege kein die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkender Ge sundheitsschaden vor. Eine vorübergehende gesundheitliche Einschränkung auf grund der ausgeprägten psychosozialen Belastung (gewalttätiger Mann, Heirat 2015, im Verlauf Inhaftierung und anschliessende Drohungen, Aufenthalt im Frauenhaus, wechselnde Wohnsituation, Autounfall in der Türkei) sei nach voll ziehbar. Der Abbruch des Arbeitstrainings sei wegen der belastenden Situation eines Autounfalles während des Urlaubaufenthaltes in der Türkei erfolgt . 4.
Gemäss vorliegender Aktenlage bestehen divergente Beurteilungen darüber, ob der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig leicht-bis mittelgradig, sowie der Panikstörung ein invalidenversicherungsrechtlich rele van ter Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit zukommt. Wohl ergeben sich aus den Berichten von Dr. H.___ wenig Angaben zu den objektiven Befunden und lassen sich die Diagnosen anhand seiner Ausführungen nicht nachvollziehen, zumal er wieder holt über schwierige soziale Umstände berichtet und seine Aus führungen eine Abgrenzung zu einer psychiatrischen Diagnose missen lassen. Indes beruht die Stellungnahme des RAD auf keiner persönlichen Untersuchung und konnte sich auch der psychiatrische Facharzt lediglich auf die unzuläng lichen Befunde des behandelnden Psychiaters abstützen. Ferner wurde das Ar beits pensum im Rahmen des Arbeitstrainings aufgrund des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin bereits im Oktober 2018, und damit vor dem Unfall im Dezember 2018, vorübergehend von vier auf drei Stunden täglich red uziert. Die Arbeits fähigkeit wu rde auf unter 50 % geschätzt (vgl. Abschlussbericht vom 15. Ja nuar 2019, Urk. 7/72). Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E.
1.2) darf auf grund der Diagnose n, vor liegend immerhin (auch) eine mittel gradige rezidivie ren de depressive Episode, und des Zeitablaufs nicht (mehr) ohne wei teres auf Thera pier barkeit geschlossen bzw. die invalidenversiche rungs recht liche Relevanz ver neint werden.
Schlüssige medizinische Ausführungen, die eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 erlauben würden, liegen hier nicht vor. Die Prüfung der invaliden versicherungsrechtlich relevanten Beeinträchtigungen ist nicht mög lich, da sich die gegebenen Arztberichte sowie die Stellungnahme des RAD Arztes nicht ein gehender dazu äussern. Eine Auseinandersetzung der Beschwer de gegnerin mit den rechtsprechungsgemäss massgebenden Standard indika toren bezüglich einer all fälligen psychischen Beeinträchtigung fand nicht statt. Es ist nicht auszu schliessen, dass die diagnostizierte mittelgradige rezidivierende de pressive Stö rung sowie die Panikstörung ein Ausmass erreicht haben, das invalidenversiche rungsrechtlich relevant ist. Solange aber Anhaltspunkte für eine psychiatrische Erkrankung vorliegen und weitere Sachverhaltsabklärungen mög lich sind, darf im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit . c ATSG) die Folge der Beweislosigkeit für einen invalidenversicherungsrechtlich rele van ten Gesund heitsschaden nicht greifen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; 117 V 261 E.
3b S. 264 mit Hinweis) .
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Ent scheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem an ge fochtenen Ent s cheid nicht auf die Sache einge treten oder der Sachverhalt un genügend fest gestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht, GSVGer). Zur abschliessenden Klärung sind weitere medi zi nische Angaben not wendig. Die Sache ist daher an die Beschwerde gegne rin zurückzu weisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen, jeden falls ein psychiatri sches Gutachten, einhole. Gestützt auf diese Abklärungen wird sie in Berück sichtigung des gesund heitlichen Verlaufs erneut über die Sache zu ent scheiden haben. 5.
Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
29. Juli 2019 aufgehoben wird und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit diese nach den Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler