Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1986, absolvierte von 2007 bis 2011 ein Studium an der Fachhochschule Z.___ in Deutschland und erwarb 2011 den Bachelor of Science im Bereich Ökolandbau und Vermarktung (Urk. 7/2/1, Urk. 7/2/3). Am 1 9. Dezember 2016 erlitt sie in einer Hütte bei A.___ einen Arbeitsunfall (Urk. 7/9 /16 Ziff. 2, 4-6 und 9) .
Am 1 6. März 2017 meldete
sie sich bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/23, Urk. 7/42) und Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 7/14, Urk. 7/46) ein und zog Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis zum Ereignis vom 1 9. Dezember 2016 (Urk. 7/18) sowie des Unfallversi cherers (Urk. 7/9, Urk. 7/25, Urk. 7/32, Urk. 7/49) zum Verfahren bei. 1.2
A m 2 7. Juni 2018 erteilte die IV-Stelle Kostengutspra c he für eine Potentialabklä rung und gewährte Arb eitsvermittlung (Urk. 7/53-54). In der Folge veranlasste sie eine BEFAS-Abklärung der Versicherten
(Urk. 7/79, Urk. 7/81, Urk. 7/84). Am 9. April 2019 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid bet reffend Umschulung (Urk. 7/82), wogegen die Versicherte Einwä nde (Urk. 7/86, Urk. 7/91) vorbrachte.
Mit Verfügung vom 2 4. Juli 2019 (Urk. 7/96 = Urk.
2) lehnte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für eine Umschulung ab. 2.
Die Versicherte erhob am 1 2. September 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 4. Juli 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei auf zuheben. Weiter sei fest zustellen, dass Einschränkungen von mindestens 20 % vorliegen würden und es sei en ihr berufliche Massnahmen zuzusprechen. Die Sache sei des Weiteren zur Planung der Eingliederung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-3). Verfahrensrechtlich beantragte die Versicherte die Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1 Ziff. 5).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Oktober 2019 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Die Versicherte reichte am gleichen Tag (Urk.
8) das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk.
9) mit Belegen (Urk. 10/1-4) ein. Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin am 8. November 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Invalide ode r von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 1.3
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vor gängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Ver besserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1.4
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen ver sicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blos sen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinwei sen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zu mutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Um schulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – aus schliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkom mensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Mög lichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzuneh menden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Um stände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbil dungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungs recht, Diss. Bern 1985, S. 186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Einglie derungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilita tion (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Sta bilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem pri mären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin lehnte eine Umschulung mit der Begründung ab, dass die Voraussetzung einer Erwerbseinbusse von mindestens 20 % nicht erfüllt sei. Sie stellte fest, gemäss IK-Auszug habe die Beschwerdeführerin in den letzten fünf Jahre ein durchschnittliches Jahreseinkommen von weniger als Fr. 20'000. -- erzielt. In einer Hilfsarbeitertätigkeit könn e sie
ein anhand von Tabellenlöhnen ermitteltes Einko mmen von Fr. 54'450.-- erzielen . Da das zumutbare Einkommen über dem effektiven Einkommen der Beschwerdefü hrerin liege, entstehe ihr kein Minderverdienst und es bestehe kein Anspruch auf eine Umschulung (Urk. 2 S. 1 f.).
Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2011 in Deutschland den Bachelor of Sci ence in Ökolandbau und Vermarktung abgeschlossen. Im Juni 2012 habe sie die erste Arbeitsstelle in der Schweiz im Service angenommen. Seither habe sie bis zu ihrem Unfall immer in der Gastronomie gearbeitet. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Stellensuche beziehungsweise die Etablierung im Beruf fünf Jahre in Anspruch nehme (Urk. 2 S. 2 Mitte).
Die Beschwerdegegnerin ermittelte sodann
ausgehend von den Jahren 2012-2016 ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 14'352.-- und anhand der letzten drei Jahre (2014-2016)
ein Einkommen von Fr. 18'173.-- (S. 3 oben). Das so ermittelte Valideneinkommen von unter Fr. 20'000.--
stellte sie in einer zweiten Berech nung einem Invalideneinkommen von Fr. 32'670.-- gegenüber und verneinte wiederum einen Anspruch auf Umschulung (S. 3 Mitte). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei 2012 nach dem Studium für ein Prak tikum im Bereich Gartenbau in die Schweiz gekommen. Dies habe ihr Interesse am Anbau und der Verwertung biologischer Produkte bestärkt. Sie habe das Ziel verfolgt, Landwirtschaft, ökologischen Anbau und Gastronomie als Bereiche aus ihrem Studium zu verbinden und sich schrittweise in einer zu ihrem Bachelorab schluss passenden Stelle zu etablieren und ihre Chancen auf eine Stelle durch eine breite Praxiserfahrung zu erhöhen (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1).
Dass die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin mit einem Bachelor-Abschluss ihre weitere berufliche Laufbahn als ungelernte Hilfs kraft in der Gastronomie geplant hätte, wirke fraglich (S. 2 Mitte). Sie habe nie ihr Leben als Serviceangestellte einrichten wollen, sondern habe mit klarer Per spektive eine Anstellung im Bereich des absolv ierten Studiums angestrebt (S. 3 Mitte). 2.3
Streitig ist, ob ein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen besteht . Zu prüfen ist insbesondere, ob die Voraussetzung einer Erwerbseinbusse von 20 % erfüllt ist.
3. 3.1
Die Beschwerdeführerin zog sich beim Unfall vom 1 9. Dezember 2016 ein Poly trauma der rechten Hand und weitere Verletzungen zu (Urk. 7/9/1). 3.2
Vom 1 5. Januar bis 9. Februar 2018 erfolgte ein Aufenthalt in der B.___ (Urk. 7/42/2). Die Ärzte der B.___ stellten im Austrittsbe richt vom 1 2. Februar 2018 (Urk. 7/42/2-11) folgende Diagnosen (S. 1 f.):
• Unfall vom 1 9. Dezember 2016: Explosion eines Gegenstandes in der rech ten Hand • Amputation des 1. bis 4. Strahls der rechten Hand mit multiplen Fraktu ren des 5. Strahls und des 1. Mittelhandknochens, Substanzverlust am rechten Handrücken • untere Extremität rechts: Fraktur des Aussenknöchels, des Sprungbeins, des ersten und zweiten Keilbeines Gustilo III a (im Bereich der Fussarte rie) sowie der Basis des 5. Mittelfussknochens Gustilo II • linke untere Extremität: Fraktur des Fersenbeins Gustilo I • anamnestisch Schmerzen der Halswirbelsäule (HWS) • psychiatrische Diagnosen: psychosomatisches Konsilium, B.___ : Anpassungsstörung mit Angst und maskiert agitiert-depressiver Symptomatik (ICD-10 F43.22), Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeits züge (emotional-instabil, ICD-10 Z73.1)
Zur Anamnese wurde ausgeführt, die rechte Hand der Beschwerdeführerin sei funktionell sehr eingeschränkt. Es sei nur noch der kleine Finger vorhanden, der
laut der Patientin bis 8 kg belastet werden dürfe. Im Alltag verwende sie den Finger bei kleineren Tätigkeiten (S. 8 oben). Die Beschwerdeführerin habe vor 13 Monaten durch eine Explosion eines Gegenstandes in der rechten Hand eine schwere und verstümmelnde Verletzung der rechten Hand erlitten. Weiter sei es zu Frakturen an den beiden unteren Extremitäten und zu multiplen Fremdkör pereinsprengungen ins Gewebe gekommen. Die Verletzungen seien im Verlauf mehrfach operativ versorgt worden und es seien Amputationen des 1. bis 4. Strahles der rechten Hand notwendig gewesen . Der aus der Amputation resul tierende reduzierte Funktionsumfang der rechten Hand sowie die ästhetische Be einträchtigung stünden aktuell im Vordergrund (S. 4 oben).
Die Ärzte der B.___ gaben zur Arbeitsfähigkeit an, die berufliche Tätigkeit als Servicekraft in einer Skihütte sei nicht mehr zumutbar. Die Anfor derungen seien zu hoch, da bei der Tätigkeit beide Hände feinmotorisch eingesetzt werden müssten. Insofern bestehe ab dem 1 0. Februar 2018 eine Arbeitsunfähig keit von 100 % . Eine leichte Arbeit sei in körperlicher Hinsicht zumutbar. Bei einem Status nach traumatischer Amputation des Daumens und von drei Lang fingern könne der verbliebene Finger nur für leichte Haltefunktionen und die Bedienung von leichtgängigen Schaltern eingesetzt werden. Alle anderen Aufga ben müssten mit der linken Hand bewältigt werden. Eine festgestellt e psychische Störung begründe keine arbeitsrelevante Leistungsminderung. Die primäre Ver sorgung der Patientin mit einer ästhetischen Prothese würde die Wiedereinglie derung aus psychologischer Sicht erleichtern (S. 3 oben). 3.3
Vom 2 6. November bis 2 1. Dezember 2018 fand eine berufliche Abklärung in der Abklärungsstelle C.___
statt (Urk. 7/81 S. 1). Die Verantwortlichen der Ab klärungsstelle gaben im Bericht vom 8. April 2019 (Urk. 7/81) an, nach der Ab klärung seien aus der Sicht der Berufsberatung folgende Tätigkeitsfelder geeignet: Callcenter Beratung, Verk auf oder Umfrage, Sachbearbeitung, Gästebetreu ung/Rezeption/Empfang oder Buchhandlung/Verkauf. Aufgrund der Vorkennt nisse und der Abklärungsresultate sei auch eine Handelsschule gut geeignet, um beruflich weiterzufahren (Urk. 7/81 S. 10 Ziff. 3.3). 3.4
Dr. med.
D.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, gab in einer Stellungnahme vom 1 6. Juli 2019 (Urk. 7/93) an, d ie bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Serviceange stellte s e i ihr nicht mehr zumutbar. Für diese Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfä higkeit von 100 % . In einer körperlich leichten, einhändigen Tätigkeit, ohne He ben und Tragen von Lasten, ohne Ersteigen von Leitern, bestehe eine Arbeitsfä higkeit von 50-70 % . Bei einem günstigen Verlauf lasse sich die Arbeitsfähigkeit allenfalls steigern. 4. 4.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 4.2
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 4.3
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Ar beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tat sächlich erzielte Verdienst als Invalide nlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa). 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin berechnete das Valideneinkommen anhand des von der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren vor dem Unfall
erzielten Einkommen s . Dabei handelte es sich um kurzfristige Anstellungen in der Gastronomie (Urk. 7/46) . Gemäss IK-Auszug vom 1 6. März 2018 (Urk. 7/46) erzielte die Be schwerdeführerin beispielsweise
im Jahr 2014 ein Ein kommen von Fr. 13'287.-- (Fr. 12'554.-- + Fr. 733.--), 2015 von Fr. 25'262.-- (Fr. 16'527.-- + Fr. 8'735.--) und 2016 von Fr. 15'970.-- (Fr. 3'870.-- + Fr. 8'957.-- + Fr. 3'143.--) . Weiter ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin in den betreffenden Jahren nicht durchgängig erwerbstätig war. Entgegen der Beschwerdegegnerin lässt sich nicht sagen, dass sich die Beschwerdeführerin längerfristig und vor allem trotz eines Hochschulabschlusses mit eine m tiefen durchschnittlichen Jahrese inkommen von unt er Fr. 20'000.-- begnügt hätte. Zumal ein Einkommen in dieser Grössenord nung kaum für die Bestreitung des Existenzminimums genügt . Das Validenein kommen ist daher aufgrund einer Hilfsarbeitertätigkeit zu bestimmen . Ob die Be schwerdeführerin mit einer qualifizierten Tätigkeit ein höheres Einkommen als mit einer Hilfsarbeitertätigkeit erzielt hätte, lässt sich dagegen nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit nachweisen.
5.2
Ausgehend
von den
Tabellenlöhnen 2016 (T1 tirage_skill_level) hätte die Be schwerdeführerin im privaten Sektor in einer einfachen Tätigkeit körperlicher o der handwerklicher Art (Kompetenzniveau eins) ein durchschnittliches Einkom men von Fr. 4' 363 .-- pro Monat erzielen können. Unter Berücksichtigung
der Nominallohnentwicklung und einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt sich für das Jahr 2018 ein Einkommen von rund Fr. 55' 104 .-- (Fr. 4' 363 .-- x 12 : 40 x 41.7 : 104.4 x 105.4) .
Nach der Beurteilung durch RAD-Arzt Dr. D.___ ist der Beschwerdeführerin durch die inf olge des Unfalles resultierende Behinderung eine körperliche leichte, einhändige Tätigkeit zumutbar, wobei er für eine solche Tätigkeit eine Arbeitsfä higkeit von 50-70 % attestierte (vorstehend E. 3.4). Dabei kann grundsätzlich der gleiche Tabellenlohn
2016 T1 tirage_skill_level verwendet werden. Aufgrund der eingeschränkten zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50-70 % resultiert eine Ein schränkung von mindestens 30 % . Bei einer Erwerbseinbusse von mindestens 30 % besteht daher grundsätzlich ein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen.
Im Bericht der Fachleute des Abklärungsstelle C.___
vom 8. April 2019 wur den mögliche Tätigkeiten wie Gästebetreuung oder Sachbearbeitung erwähnt (vorstehend E. 3.3) . Der Beschwerdeführerin steht damit grundsätzlich ein An spruc h auf Umschulung zu, sofern auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzun gen (vgl. E. 1.2 und 1.4) erfüllt sind.
Die Sache ist daher zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1
Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.1 bis IVG). Vorlie gend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Be schwerdegegnerin aufzuerlegen.
Bei dieser Ausgangslage erweist sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung (Urk. 1 S. 1 Ziff.
5) als gegenstandslos. 6.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Die vertretene Beschwerdeführerin ist vorliegend mit Fr. 1'400.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. Juli 2019 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf Umschulungsmassnahmen hat, so fern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 6. März 2017 meldete
sie sich bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/23, Urk. 7/42) und Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 7/14, Urk. 7/46) ein und zog Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis zum Ereignis vom 1 9. Dezember 2016 (Urk. 7/18) sowie des Unfallversi cherers (Urk. 7/9, Urk. 7/25, Urk. 7/32, Urk. 7/49) zum Verfahren bei.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Invalide ode r von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
E. 1.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art.
E. 1.4 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen ver sicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blos sen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinwei sen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zu mutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Um schulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – aus schliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkom mensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Mög lichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzuneh menden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Um stände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbil dungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungs recht, Diss. Bern 1985, S. 186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Einglie derungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilita tion (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Sta bilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem pri mären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am 1 2. September 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 4. Juli 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei auf zuheben. Weiter sei fest zustellen, dass Einschränkungen von mindestens 20 % vorliegen würden und es sei en ihr berufliche Massnahmen zuzusprechen. Die Sache sei des Weiteren zur Planung der Eingliederung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-3). Verfahrensrechtlich beantragte die Versicherte die Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1 Ziff. 5).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Oktober 2019 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Die Versicherte reichte am gleichen Tag (Urk.
8) das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk.
9) mit Belegen (Urk. 10/1-4) ein. Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin am 8. November 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte eine Umschulung mit der Begründung ab, dass die Voraussetzung einer Erwerbseinbusse von mindestens 20 % nicht erfüllt sei. Sie stellte fest, gemäss IK-Auszug habe die Beschwerdeführerin in den letzten fünf Jahre ein durchschnittliches Jahreseinkommen von weniger als Fr. 20'000. -- erzielt. In einer Hilfsarbeitertätigkeit könn e sie
ein anhand von Tabellenlöhnen ermitteltes Einko mmen von Fr. 54'450.-- erzielen . Da das zumutbare Einkommen über dem effektiven Einkommen der Beschwerdefü hrerin liege, entstehe ihr kein Minderverdienst und es bestehe kein Anspruch auf eine Umschulung (Urk. 2 S. 1 f.).
Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2011 in Deutschland den Bachelor of Sci ence in Ökolandbau und Vermarktung abgeschlossen. Im Juni 2012 habe sie die erste Arbeitsstelle in der Schweiz im Service angenommen. Seither habe sie bis zu ihrem Unfall immer in der Gastronomie gearbeitet. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Stellensuche beziehungsweise die Etablierung im Beruf fünf Jahre in Anspruch nehme (Urk. 2 S. 2 Mitte).
Die Beschwerdegegnerin ermittelte sodann
ausgehend von den Jahren 2012-2016 ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 14'352.-- und anhand der letzten drei Jahre (2014-2016)
ein Einkommen von Fr. 18'173.-- (S. 3 oben). Das so ermittelte Valideneinkommen von unter Fr. 20'000.--
stellte sie in einer zweiten Berech nung einem Invalideneinkommen von Fr. 32'670.-- gegenüber und verneinte wiederum einen Anspruch auf Umschulung (S. 3 Mitte).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei 2012 nach dem Studium für ein Prak tikum im Bereich Gartenbau in die Schweiz gekommen. Dies habe ihr Interesse am Anbau und der Verwertung biologischer Produkte bestärkt. Sie habe das Ziel verfolgt, Landwirtschaft, ökologischen Anbau und Gastronomie als Bereiche aus ihrem Studium zu verbinden und sich schrittweise in einer zu ihrem Bachelorab schluss passenden Stelle zu etablieren und ihre Chancen auf eine Stelle durch eine breite Praxiserfahrung zu erhöhen (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1).
Dass die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin mit einem Bachelor-Abschluss ihre weitere berufliche Laufbahn als ungelernte Hilfs kraft in der Gastronomie geplant hätte, wirke fraglich (S. 2 Mitte). Sie habe nie ihr Leben als Serviceangestellte einrichten wollen, sondern habe mit klarer Per spektive eine Anstellung im Bereich des absolv ierten Studiums angestrebt (S. 3 Mitte).
E. 2.3 Streitig ist, ob ein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen besteht . Zu prüfen ist insbesondere, ob die Voraussetzung einer Erwerbseinbusse von 20 % erfüllt ist.
3. 3.1
Die Beschwerdeführerin zog sich beim Unfall vom 1 9. Dezember 2016 ein Poly trauma der rechten Hand und weitere Verletzungen zu (Urk. 7/9/1). 3.2
Vom 1 5. Januar bis 9. Februar 2018 erfolgte ein Aufenthalt in der B.___ (Urk. 7/42/2). Die Ärzte der B.___ stellten im Austrittsbe richt vom 1 2. Februar 2018 (Urk. 7/42/2-11) folgende Diagnosen (S. 1 f.):
• Unfall vom 1 9. Dezember 2016: Explosion eines Gegenstandes in der rech ten Hand • Amputation des 1. bis 4. Strahls der rechten Hand mit multiplen Fraktu ren des 5. Strahls und des 1. Mittelhandknochens, Substanzverlust am rechten Handrücken • untere Extremität rechts: Fraktur des Aussenknöchels, des Sprungbeins, des ersten und zweiten Keilbeines Gustilo III a (im Bereich der Fussarte rie) sowie der Basis des 5. Mittelfussknochens Gustilo II • linke untere Extremität: Fraktur des Fersenbeins Gustilo I • anamnestisch Schmerzen der Halswirbelsäule (HWS) • psychiatrische Diagnosen: psychosomatisches Konsilium, B.___ : Anpassungsstörung mit Angst und maskiert agitiert-depressiver Symptomatik (ICD-10 F43.22), Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeits züge (emotional-instabil, ICD-10 Z73.1)
Zur Anamnese wurde ausgeführt, die rechte Hand der Beschwerdeführerin sei funktionell sehr eingeschränkt. Es sei nur noch der kleine Finger vorhanden, der
laut der Patientin bis 8 kg belastet werden dürfe. Im Alltag verwende sie den Finger bei kleineren Tätigkeiten (S. 8 oben). Die Beschwerdeführerin habe vor 13 Monaten durch eine Explosion eines Gegenstandes in der rechten Hand eine schwere und verstümmelnde Verletzung der rechten Hand erlitten. Weiter sei es zu Frakturen an den beiden unteren Extremitäten und zu multiplen Fremdkör pereinsprengungen ins Gewebe gekommen. Die Verletzungen seien im Verlauf mehrfach operativ versorgt worden und es seien Amputationen des 1. bis 4. Strahles der rechten Hand notwendig gewesen . Der aus der Amputation resul tierende reduzierte Funktionsumfang der rechten Hand sowie die ästhetische Be einträchtigung stünden aktuell im Vordergrund (S. 4 oben).
Die Ärzte der B.___ gaben zur Arbeitsfähigkeit an, die berufliche Tätigkeit als Servicekraft in einer Skihütte sei nicht mehr zumutbar. Die Anfor derungen seien zu hoch, da bei der Tätigkeit beide Hände feinmotorisch eingesetzt werden müssten. Insofern bestehe ab dem 1 0. Februar 2018 eine Arbeitsunfähig keit von 100 % . Eine leichte Arbeit sei in körperlicher Hinsicht zumutbar. Bei einem Status nach traumatischer Amputation des Daumens und von drei Lang fingern könne der verbliebene Finger nur für leichte Haltefunktionen und die Bedienung von leichtgängigen Schaltern eingesetzt werden. Alle anderen Aufga ben müssten mit der linken Hand bewältigt werden. Eine festgestellt e psychische Störung begründe keine arbeitsrelevante Leistungsminderung. Die primäre Ver sorgung der Patientin mit einer ästhetischen Prothese würde die Wiedereinglie derung aus psychologischer Sicht erleichtern (S. 3 oben). 3.3
Vom 2 6. November bis 2 1. Dezember 2018 fand eine berufliche Abklärung in der Abklärungsstelle C.___
statt (Urk. 7/81 S. 1). Die Verantwortlichen der Ab klärungsstelle gaben im Bericht vom 8. April 2019 (Urk. 7/81) an, nach der Ab klärung seien aus der Sicht der Berufsberatung folgende Tätigkeitsfelder geeignet: Callcenter Beratung, Verk auf oder Umfrage, Sachbearbeitung, Gästebetreu ung/Rezeption/Empfang oder Buchhandlung/Verkauf. Aufgrund der Vorkennt nisse und der Abklärungsresultate sei auch eine Handelsschule gut geeignet, um beruflich weiterzufahren (Urk. 7/81 S. 10 Ziff. 3.3). 3.4
Dr. med.
D.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, gab in einer Stellungnahme vom 1 6. Juli 2019 (Urk. 7/93) an, d ie bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Serviceange stellte s e i ihr nicht mehr zumutbar. Für diese Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfä higkeit von 100 % . In einer körperlich leichten, einhändigen Tätigkeit, ohne He ben und Tragen von Lasten, ohne Ersteigen von Leitern, bestehe eine Arbeitsfä higkeit von 50-70 % . Bei einem günstigen Verlauf lasse sich die Arbeitsfähigkeit allenfalls steigern. 4. 4.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 4.2
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 4.3
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Ar beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tat sächlich erzielte Verdienst als Invalide nlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa). 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin berechnete das Valideneinkommen anhand des von der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren vor dem Unfall
erzielten Einkommen s . Dabei handelte es sich um kurzfristige Anstellungen in der Gastronomie (Urk. 7/46) . Gemäss IK-Auszug vom 1 6. März 2018 (Urk. 7/46) erzielte die Be schwerdeführerin beispielsweise
im Jahr 2014 ein Ein kommen von Fr. 13'287.-- (Fr. 12'554.-- + Fr. 733.--), 2015 von Fr. 25'262.-- (Fr. 16'527.-- + Fr. 8'735.--) und 2016 von Fr. 15'970.-- (Fr. 3'870.-- + Fr. 8'957.-- + Fr. 3'143.--) . Weiter ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin in den betreffenden Jahren nicht durchgängig erwerbstätig war. Entgegen der Beschwerdegegnerin lässt sich nicht sagen, dass sich die Beschwerdeführerin längerfristig und vor allem trotz eines Hochschulabschlusses mit eine m tiefen durchschnittlichen Jahrese inkommen von unt er Fr. 20'000.-- begnügt hätte. Zumal ein Einkommen in dieser Grössenord nung kaum für die Bestreitung des Existenzminimums genügt . Das Validenein kommen ist daher aufgrund einer Hilfsarbeitertätigkeit zu bestimmen . Ob die Be schwerdeführerin mit einer qualifizierten Tätigkeit ein höheres Einkommen als mit einer Hilfsarbeitertätigkeit erzielt hätte, lässt sich dagegen nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit nachweisen.
5.2
Ausgehend
von den
Tabellenlöhnen 2016 (T1 tirage_skill_level) hätte die Be schwerdeführerin im privaten Sektor in einer einfachen Tätigkeit körperlicher o der handwerklicher Art (Kompetenzniveau eins) ein durchschnittliches Einkom men von Fr. 4' 363 .-- pro Monat erzielen können. Unter Berücksichtigung
der Nominallohnentwicklung und einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt sich für das Jahr 2018 ein Einkommen von rund Fr. 55' 104 .-- (Fr. 4' 363 .-- x 12 : 40 x 41.7 : 104.4 x 105.4) .
Nach der Beurteilung durch RAD-Arzt Dr. D.___ ist der Beschwerdeführerin durch die inf olge des Unfalles resultierende Behinderung eine körperliche leichte, einhändige Tätigkeit zumutbar, wobei er für eine solche Tätigkeit eine Arbeitsfä higkeit von 50-70 % attestierte (vorstehend E. 3.4). Dabei kann grundsätzlich der gleiche Tabellenlohn
2016 T1 tirage_skill_level verwendet werden. Aufgrund der eingeschränkten zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50-70 % resultiert eine Ein schränkung von mindestens 30 % . Bei einer Erwerbseinbusse von mindestens 30 % besteht daher grundsätzlich ein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen.
Im Bericht der Fachleute des Abklärungsstelle C.___
vom 8. April 2019 wur den mögliche Tätigkeiten wie Gästebetreuung oder Sachbearbeitung erwähnt (vorstehend E. 3.3) . Der Beschwerdeführerin steht damit grundsätzlich ein An spruc h auf Umschulung zu, sofern auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzun gen (vgl. E. 1.2 und 1.4) erfüllt sind.
Die Sache ist daher zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
E. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vor gängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Ver besserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
E. 6.1 Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.1 bis IVG). Vorlie gend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Be schwerdegegnerin aufzuerlegen.
Bei dieser Ausgangslage erweist sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung (Urk. 1 S. 1 Ziff.
5) als gegenstandslos.
E. 6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Die vertretene Beschwerdeführerin ist vorliegend mit Fr. 1'400.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. Juli 2019 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf Umschulungsmassnahmen hat, so fern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00625
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 1 7. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.____ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1986, absolvierte von 2007 bis 2011 ein Studium an der Fachhochschule Z.___ in Deutschland und erwarb 2011 den Bachelor of Science im Bereich Ökolandbau und Vermarktung (Urk. 7/2/1, Urk. 7/2/3). Am 1 9. Dezember 2016 erlitt sie in einer Hütte bei A.___ einen Arbeitsunfall (Urk. 7/9 /16 Ziff. 2, 4-6 und 9) .
Am 1 6. März 2017 meldete
sie sich bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/23, Urk. 7/42) und Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 7/14, Urk. 7/46) ein und zog Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis zum Ereignis vom 1 9. Dezember 2016 (Urk. 7/18) sowie des Unfallversi cherers (Urk. 7/9, Urk. 7/25, Urk. 7/32, Urk. 7/49) zum Verfahren bei. 1.2
A m 2 7. Juni 2018 erteilte die IV-Stelle Kostengutspra c he für eine Potentialabklä rung und gewährte Arb eitsvermittlung (Urk. 7/53-54). In der Folge veranlasste sie eine BEFAS-Abklärung der Versicherten
(Urk. 7/79, Urk. 7/81, Urk. 7/84). Am 9. April 2019 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid bet reffend Umschulung (Urk. 7/82), wogegen die Versicherte Einwä nde (Urk. 7/86, Urk. 7/91) vorbrachte.
Mit Verfügung vom 2 4. Juli 2019 (Urk. 7/96 = Urk.
2) lehnte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für eine Umschulung ab. 2.
Die Versicherte erhob am 1 2. September 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 4. Juli 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei auf zuheben. Weiter sei fest zustellen, dass Einschränkungen von mindestens 20 % vorliegen würden und es sei en ihr berufliche Massnahmen zuzusprechen. Die Sache sei des Weiteren zur Planung der Eingliederung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-3). Verfahrensrechtlich beantragte die Versicherte die Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1 Ziff. 5).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Oktober 2019 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Die Versicherte reichte am gleichen Tag (Urk.
8) das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk.
9) mit Belegen (Urk. 10/1-4) ein. Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin am 8. November 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Invalide ode r von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 1.3
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vor gängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Ver besserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1.4
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen ver sicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blos sen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinwei sen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zu mutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Um schulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – aus schliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkom mensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Mög lichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzuneh menden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Um stände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbil dungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungs recht, Diss. Bern 1985, S. 186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Einglie derungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilita tion (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Sta bilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem pri mären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin lehnte eine Umschulung mit der Begründung ab, dass die Voraussetzung einer Erwerbseinbusse von mindestens 20 % nicht erfüllt sei. Sie stellte fest, gemäss IK-Auszug habe die Beschwerdeführerin in den letzten fünf Jahre ein durchschnittliches Jahreseinkommen von weniger als Fr. 20'000. -- erzielt. In einer Hilfsarbeitertätigkeit könn e sie
ein anhand von Tabellenlöhnen ermitteltes Einko mmen von Fr. 54'450.-- erzielen . Da das zumutbare Einkommen über dem effektiven Einkommen der Beschwerdefü hrerin liege, entstehe ihr kein Minderverdienst und es bestehe kein Anspruch auf eine Umschulung (Urk. 2 S. 1 f.).
Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2011 in Deutschland den Bachelor of Sci ence in Ökolandbau und Vermarktung abgeschlossen. Im Juni 2012 habe sie die erste Arbeitsstelle in der Schweiz im Service angenommen. Seither habe sie bis zu ihrem Unfall immer in der Gastronomie gearbeitet. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Stellensuche beziehungsweise die Etablierung im Beruf fünf Jahre in Anspruch nehme (Urk. 2 S. 2 Mitte).
Die Beschwerdegegnerin ermittelte sodann
ausgehend von den Jahren 2012-2016 ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 14'352.-- und anhand der letzten drei Jahre (2014-2016)
ein Einkommen von Fr. 18'173.-- (S. 3 oben). Das so ermittelte Valideneinkommen von unter Fr. 20'000.--
stellte sie in einer zweiten Berech nung einem Invalideneinkommen von Fr. 32'670.-- gegenüber und verneinte wiederum einen Anspruch auf Umschulung (S. 3 Mitte). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei 2012 nach dem Studium für ein Prak tikum im Bereich Gartenbau in die Schweiz gekommen. Dies habe ihr Interesse am Anbau und der Verwertung biologischer Produkte bestärkt. Sie habe das Ziel verfolgt, Landwirtschaft, ökologischen Anbau und Gastronomie als Bereiche aus ihrem Studium zu verbinden und sich schrittweise in einer zu ihrem Bachelorab schluss passenden Stelle zu etablieren und ihre Chancen auf eine Stelle durch eine breite Praxiserfahrung zu erhöhen (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1).
Dass die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin mit einem Bachelor-Abschluss ihre weitere berufliche Laufbahn als ungelernte Hilfs kraft in der Gastronomie geplant hätte, wirke fraglich (S. 2 Mitte). Sie habe nie ihr Leben als Serviceangestellte einrichten wollen, sondern habe mit klarer Per spektive eine Anstellung im Bereich des absolv ierten Studiums angestrebt (S. 3 Mitte). 2.3
Streitig ist, ob ein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen besteht . Zu prüfen ist insbesondere, ob die Voraussetzung einer Erwerbseinbusse von 20 % erfüllt ist.
3. 3.1
Die Beschwerdeführerin zog sich beim Unfall vom 1 9. Dezember 2016 ein Poly trauma der rechten Hand und weitere Verletzungen zu (Urk. 7/9/1). 3.2
Vom 1 5. Januar bis 9. Februar 2018 erfolgte ein Aufenthalt in der B.___ (Urk. 7/42/2). Die Ärzte der B.___ stellten im Austrittsbe richt vom 1 2. Februar 2018 (Urk. 7/42/2-11) folgende Diagnosen (S. 1 f.):
• Unfall vom 1 9. Dezember 2016: Explosion eines Gegenstandes in der rech ten Hand • Amputation des 1. bis 4. Strahls der rechten Hand mit multiplen Fraktu ren des 5. Strahls und des 1. Mittelhandknochens, Substanzverlust am rechten Handrücken • untere Extremität rechts: Fraktur des Aussenknöchels, des Sprungbeins, des ersten und zweiten Keilbeines Gustilo III a (im Bereich der Fussarte rie) sowie der Basis des 5. Mittelfussknochens Gustilo II • linke untere Extremität: Fraktur des Fersenbeins Gustilo I • anamnestisch Schmerzen der Halswirbelsäule (HWS) • psychiatrische Diagnosen: psychosomatisches Konsilium, B.___ : Anpassungsstörung mit Angst und maskiert agitiert-depressiver Symptomatik (ICD-10 F43.22), Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeits züge (emotional-instabil, ICD-10 Z73.1)
Zur Anamnese wurde ausgeführt, die rechte Hand der Beschwerdeführerin sei funktionell sehr eingeschränkt. Es sei nur noch der kleine Finger vorhanden, der
laut der Patientin bis 8 kg belastet werden dürfe. Im Alltag verwende sie den Finger bei kleineren Tätigkeiten (S. 8 oben). Die Beschwerdeführerin habe vor 13 Monaten durch eine Explosion eines Gegenstandes in der rechten Hand eine schwere und verstümmelnde Verletzung der rechten Hand erlitten. Weiter sei es zu Frakturen an den beiden unteren Extremitäten und zu multiplen Fremdkör pereinsprengungen ins Gewebe gekommen. Die Verletzungen seien im Verlauf mehrfach operativ versorgt worden und es seien Amputationen des 1. bis 4. Strahles der rechten Hand notwendig gewesen . Der aus der Amputation resul tierende reduzierte Funktionsumfang der rechten Hand sowie die ästhetische Be einträchtigung stünden aktuell im Vordergrund (S. 4 oben).
Die Ärzte der B.___ gaben zur Arbeitsfähigkeit an, die berufliche Tätigkeit als Servicekraft in einer Skihütte sei nicht mehr zumutbar. Die Anfor derungen seien zu hoch, da bei der Tätigkeit beide Hände feinmotorisch eingesetzt werden müssten. Insofern bestehe ab dem 1 0. Februar 2018 eine Arbeitsunfähig keit von 100 % . Eine leichte Arbeit sei in körperlicher Hinsicht zumutbar. Bei einem Status nach traumatischer Amputation des Daumens und von drei Lang fingern könne der verbliebene Finger nur für leichte Haltefunktionen und die Bedienung von leichtgängigen Schaltern eingesetzt werden. Alle anderen Aufga ben müssten mit der linken Hand bewältigt werden. Eine festgestellt e psychische Störung begründe keine arbeitsrelevante Leistungsminderung. Die primäre Ver sorgung der Patientin mit einer ästhetischen Prothese würde die Wiedereinglie derung aus psychologischer Sicht erleichtern (S. 3 oben). 3.3
Vom 2 6. November bis 2 1. Dezember 2018 fand eine berufliche Abklärung in der Abklärungsstelle C.___
statt (Urk. 7/81 S. 1). Die Verantwortlichen der Ab klärungsstelle gaben im Bericht vom 8. April 2019 (Urk. 7/81) an, nach der Ab klärung seien aus der Sicht der Berufsberatung folgende Tätigkeitsfelder geeignet: Callcenter Beratung, Verk auf oder Umfrage, Sachbearbeitung, Gästebetreu ung/Rezeption/Empfang oder Buchhandlung/Verkauf. Aufgrund der Vorkennt nisse und der Abklärungsresultate sei auch eine Handelsschule gut geeignet, um beruflich weiterzufahren (Urk. 7/81 S. 10 Ziff. 3.3). 3.4
Dr. med.
D.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, gab in einer Stellungnahme vom 1 6. Juli 2019 (Urk. 7/93) an, d ie bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Serviceange stellte s e i ihr nicht mehr zumutbar. Für diese Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfä higkeit von 100 % . In einer körperlich leichten, einhändigen Tätigkeit, ohne He ben und Tragen von Lasten, ohne Ersteigen von Leitern, bestehe eine Arbeitsfä higkeit von 50-70 % . Bei einem günstigen Verlauf lasse sich die Arbeitsfähigkeit allenfalls steigern. 4. 4.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 4.2
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 4.3
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Ar beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tat sächlich erzielte Verdienst als Invalide nlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa). 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin berechnete das Valideneinkommen anhand des von der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren vor dem Unfall
erzielten Einkommen s . Dabei handelte es sich um kurzfristige Anstellungen in der Gastronomie (Urk. 7/46) . Gemäss IK-Auszug vom 1 6. März 2018 (Urk. 7/46) erzielte die Be schwerdeführerin beispielsweise
im Jahr 2014 ein Ein kommen von Fr. 13'287.-- (Fr. 12'554.-- + Fr. 733.--), 2015 von Fr. 25'262.-- (Fr. 16'527.-- + Fr. 8'735.--) und 2016 von Fr. 15'970.-- (Fr. 3'870.-- + Fr. 8'957.-- + Fr. 3'143.--) . Weiter ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin in den betreffenden Jahren nicht durchgängig erwerbstätig war. Entgegen der Beschwerdegegnerin lässt sich nicht sagen, dass sich die Beschwerdeführerin längerfristig und vor allem trotz eines Hochschulabschlusses mit eine m tiefen durchschnittlichen Jahrese inkommen von unt er Fr. 20'000.-- begnügt hätte. Zumal ein Einkommen in dieser Grössenord nung kaum für die Bestreitung des Existenzminimums genügt . Das Validenein kommen ist daher aufgrund einer Hilfsarbeitertätigkeit zu bestimmen . Ob die Be schwerdeführerin mit einer qualifizierten Tätigkeit ein höheres Einkommen als mit einer Hilfsarbeitertätigkeit erzielt hätte, lässt sich dagegen nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit nachweisen.
5.2
Ausgehend
von den
Tabellenlöhnen 2016 (T1 tirage_skill_level) hätte die Be schwerdeführerin im privaten Sektor in einer einfachen Tätigkeit körperlicher o der handwerklicher Art (Kompetenzniveau eins) ein durchschnittliches Einkom men von Fr. 4' 363 .-- pro Monat erzielen können. Unter Berücksichtigung
der Nominallohnentwicklung und einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt sich für das Jahr 2018 ein Einkommen von rund Fr. 55' 104 .-- (Fr. 4' 363 .-- x 12 : 40 x 41.7 : 104.4 x 105.4) .
Nach der Beurteilung durch RAD-Arzt Dr. D.___ ist der Beschwerdeführerin durch die inf olge des Unfalles resultierende Behinderung eine körperliche leichte, einhändige Tätigkeit zumutbar, wobei er für eine solche Tätigkeit eine Arbeitsfä higkeit von 50-70 % attestierte (vorstehend E. 3.4). Dabei kann grundsätzlich der gleiche Tabellenlohn
2016 T1 tirage_skill_level verwendet werden. Aufgrund der eingeschränkten zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50-70 % resultiert eine Ein schränkung von mindestens 30 % . Bei einer Erwerbseinbusse von mindestens 30 % besteht daher grundsätzlich ein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen.
Im Bericht der Fachleute des Abklärungsstelle C.___
vom 8. April 2019 wur den mögliche Tätigkeiten wie Gästebetreuung oder Sachbearbeitung erwähnt (vorstehend E. 3.3) . Der Beschwerdeführerin steht damit grundsätzlich ein An spruc h auf Umschulung zu, sofern auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzun gen (vgl. E. 1.2 und 1.4) erfüllt sind.
Die Sache ist daher zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1
Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.1 bis IVG). Vorlie gend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Be schwerdegegnerin aufzuerlegen.
Bei dieser Ausgangslage erweist sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung (Urk. 1 S. 1 Ziff.
5) als gegenstandslos. 6.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Die vertretene Beschwerdeführerin ist vorliegend mit Fr. 1'400.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. Juli 2019 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf Umschulungsmassnahmen hat, so fern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger