Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1963, war zuletzt von Februar 2006 bis Juni 2007 bei Y.___ als Taxichauffeur tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 14. Janu ar 2007 war (Urk. 10/32
Ziff. 2.3 ) .
Unter Hinweis auf Rücken-, Bein- und Hüft be schwerden meldete sich der Versicherte am 2. Februar 2008 bei der Invali den ver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/22). Die Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 26. Januar 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 73 % eine ganze Rente ab 1. Januar 2008 zu (Urk. 10/98).
Mit Mitteilung vom 6. August 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 10/123). 1.2
Nach Eingang eines am 16.
Januar 2015 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 10/138) holte die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, unter anderem bei Prof. Dr. med. Z.___ und Dr. med. A.___ ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 17. Juni 2016 erstattet wurde (Urk. 10/167). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/177-186) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Juli 2017 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 10/187).
Die vom Versicherte n dagegen am
12. August 2017
erhobene Beschwerde ( Urk. 1 0/190/3-9) hiess das hiesige Gericht im Verfahren IV.2017.00832 mit Urteil vom 2 7. Oktober 2017 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufge hoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erneuter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge ( Urk. 10/205). 1.3
In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung des Ver sicherten bei der B.___ , deren Gutachten am 1 8. Januar 2019 er s tattet wurde (Urk. 10/222). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/227-236 ) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. August 2019 die bisherige ganze Rente auf eine Viertelsrente herab (Urk . 10/241 = Urk. 2). 2.
Am 6. September 2019 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. August 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten (S. 2 Ziff. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Oktober 2019 (Urk. 9) beantragte die Beschwer degegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 1 5. Oktober 2019 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes ent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .
Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mittei lung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu ver gleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hin weis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest ( Urk. 2), es sei seit 2013 zu einer klaren Verbesserung der gesundheitlichen Situation gekom men. Zwar bestehe weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit als Taxifahrer, hin gegen sei für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % zumutbar. Beim Einkommensvergleich könne nicht mehr vom zuletzt erzielten Lohn als Taxifahrer ausgegangen werden, da dieser schon zu lange zurückliege. Es seien bei beiden Einkommen statistische Löhne heranzuziehen. Die Beschwerde geg ne rin ermittelte gestützt darauf eine Invaliditätsgrad von 43 % (Verfügungsteil 2 S. 1).
2.2
Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen ( Urk. 1), die B.___ -Gutachter
g ingen zu Unrecht davon aus, dass seine Arbeitsfähigkeit ab März 2013 habe gesteigert werden können. Dies finde keine Grundlage in den Akten und könne so nicht nachvollzogen werden. Er habe vielmehr stets in einem 25%-Pensum als Taxichauffeur gearbeitet und dieses Pensum nie gesteigert, insbesondere nicht im März 2013 (S. 4). Nachdem auch die B.___ -Gutachter
weiterhin keine Ver bes se rung des Gesundheitszustandes feststellen könn t e n und die degenerativen Befunde als zusätzliche Belastungsfaktoren nenne n würden , müsse davon ausge gangen werden, dass der Gesundheitszustand, der ursprünglich zur Ausrichtung einer vollen Rente geführt habe, stabil geblieben sei und sich auch in Zukunft nicht mehr verbessern werde (S. 4 f.).
2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente gerechtfertigt ist. 3. 3.1
Der rentenzusprechenden Verfügung vom 26. Januar 2010 (Urk. 10/98) lag im Wesentlichen der folgende medizinische Bericht zugrunde: 3.2
Die Ärzte der C.___ erstatteten ihr rheumatologisches Gutachten am 30. September 2009 (Urk. 10/87) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung des Beschwerdeführers. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 22 Ziff. 4): - chronifiziertes
lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit residual abge schwächter Oberflächensensibilität, nicht eindeutig dermatombezogen
sowie Hypothermästhesie im Segment L5 rechts, aufgehobener ASR mit/bei - Status nach mikrochirurgischer Diskektomie L5/S1 rechts und L4/5 links am 8. Februar 2007 - Schmerzchronifizierung mit biomechanischer Fehlbelastung, Facette n schmerz LWK4/5, LWK5/S1 rechtsbetont sowie Insertionstendopathie des Musculus
glutaeus am Trochanter major
- Status nach Claviculafraktur rechts 7. Juli 2007 und intramedullärer Osteosynthese mittels TEN am 18. Juli 2007 - funktioneller Schulterhochstad rechts
Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer infolge jahrelanger, episodisch un spezifischer Rückenbeschwerden am 31. Dezember 2006 eine akute Schmerz exa zerbation erlitten habe. Unter Nachweis eines lumbovertebrogenen , lumboradi kulären Reiz- und Ausfallsyndrom rechts, die Wurzel S1 betreffend mit medio lateraler , nach kranial luxierter Diskushernie L5/S1 rechts und paramedianer nach kranial luxierter Diskushernie L4/5 links sei bei Schmerzpersistenz am 8. Februar 2007 die mikrochirurgische Diskektomie L5/S1 rechts und L4/5 links erfolgt. Nach kurzzeitiger Verbesserung der Beschwerden hätten sich diese rechtsbetont erneut entwickelt. Seither seien die Beschwerden als erhebliche Schmerzen rechtsbetont persistierend (S. 22 f.). In der klinischen Untersuchung sei weiterhin eine deutliche Druckdolenz am Trochanter major im Bereich der Insertion des Musculus
glutaeus
medius am Trochanter auslösbar und ent sprechend den geklagten Hüftschmerzen des Beschwerdeführers. Die zuletzt durchgeführten MRI-Kontrollen zeigten wei ter hin die unveränderte Degeneration der lumbalen Segmente auf mehreren Eta gen nach operativer Versorgung der Segmente L4/5 und L5/S1. Im aktuell durch geführten Knochenszintigramm finde sich keine Signalanhebung bei insgesamt unauffälligem Befund (S. 24).
Aus rheumatologischer Sicht könne die aktuelle Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit derzeit mit maximal 25 % eingestuft werden. Hierbei sei aus positiver Bewertung des Leistungsbildes eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit Möglichkeit zum häufigen Wechseln der Arbeitsposition sowie dauernder sehr leichter Belastung (bis 5 kg) sowie vereinzelt leichter Belastung (5-10 kg) rea lisierbar. Der zeitliche Rahmen entspreche derzeit 25 % einer Vollzeitstelle. Im negativen Leistungsbild seien statische Tätigkeiten, häufiges Heben und Bücken sowie Tragen ohne mechanische Hilfe von mehr als 10 kg vereinzelt sowie von mehr als 5 kg dauernd zu vermeiden. Weiterhin seien Temperatur schwankungen sowie Einwirken von Nässe, Kälte und Zugluft kontraproduktiv und ebenfalls zu vermeiden. Die Einschränkungen würden sich aufgrund der chroni fizierten Schmerz symptomatik bei vorhandenen degenerativen Verände rungen mit radi ku lärer Symptomatik begründen (S. 24 f.).
Die beschriebenen degenerativen Veränderungen sowie die resultierende Be schwer de symptomatik seien durch eine medizinische Massnahme im Sinne einer multidisziplinären stationären Schmerztherapie einer Verbesserung zuführbar. Durch eine angepasste Behandlung sollte eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf mindestens 50 %, gegebenenfalls sogar höhere Steigerungsgrade realisierbar sein (S. 25). 4. 4.1
Die zwischenzeitlich ergangenen medizinischen Berichte, insbesondere das bidis ziplinäre Gutachten vom 1 7. Juni 2016 ( Urk. 10/167), wurden vom hiesigen Ge richt als nicht genügend schlüssig beurteilt (vgl. E. 5.2-3), unter anderem, da die Frage einer Angewöhnung nicht beantwortet werden konnte. Auf eine erneute Wiedergabe kann deshalb verzichtet werden.
Beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 19. August 2019 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das nachfolgende Gutachten. 4.2
Die Ärzte der B.___ erstatteten ihr interdisziplinäres Gutachten am 1 8. Januar 2019 ( Urk. 10/222) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen des Beschwerdeführers. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (S. 5 Ziff. 4.2.1): - c hronischer Kreuzbeinschmerz rechts mit einer sens iblen radikulären Aus strahlung S 1 entsprechend bei bekannten mehretagigen fortgeschrittenen dege nerativen Veränderungen L3-S1 - Z ustand nach mikrochirurgische r Diskektomie L 4/5 links und L5/S1 rechts am 8. Februar 2007 - Z ustand nach mikrochirurgische r
Fenestration
und Diskektomie L4/L5 links am 4. Dezember 2012 - Schulterengpasssyndrom rechts ( Impingement ) - Z ustand nach einer arthroskopischen Schulteroperation rechts mit Rekon struktion der Rotatorenmanschette , Bizepssehnen-Tenodese und SAD vom Oktober 2017 Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die Folgenden (S. 5 Ziff. 4.2.2): - Abnützung am Kniegelenk beidseits innenseitig ( Varusgonarthrose ) - Zustand nach vorderer Kreuzband ( VKB ) Plastik rechts und Menis kus teilresektion zirka 1988 - Zustand nach VKB Plastik links zirka 1992 und Arthroskopie 2003 (Menis kusteilresektion und Teilrekonstruktion des vorderen Kreuzban des) - a ktuell Dezember 2018: keine relevante funktionelle Einschränkung oder Beschwerden - Zustand nach operativer Versorgung einer Schlüsselbeinfraktur rechts - folgenlos abgeheilt ohne Beschwerden Sie führten aus, aus interdisziplinärer Sicht stehe der chronische Kreuzbein sch merz rechts mit einer sensiblen radikulären Ausstrahlung S1 entsprechend bei Zustand nach einem 2-maligen mikrochirurgischen Eingriff 2007 und 2012 an der LWS im Vordergrund. E rfreulicherweise sei es im Verlauf nach dem zweiten Eingriff ab März 2013 zu einer Stabilisierung der Symptomatik gekommen und die Leis tungsfähigkeit habe gesteigert werden können. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe eine mässiggradige funktionelle Einschränkung. Hinweise auf periphere moto rische Ausfälle bestünden nicht.
Zusammenfassend zeige sich gleichbleibend zur Verfügung 2010 und dem letzten Vorgutachten 2016 anhaltend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Taxifahrer. Erfreu licherweise habe jedoch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einer leidens adaptierten Tätigkeit ab März 2013 durch eine Stabilisierung der Beschwerde symp tomatik im Bereich der Lendenwirbelsäule erzielt werden können (S. 4 f.).
Durch die degenerativ bedingten Beschwerden am Bewegungsapparat (Wirbel säule, Schulter rechts) bestehe eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Durch eine übermässige Beanspruchung in diesen Bereichen sei eine Verschlech terung der bestehenden Symptomatik zu erwarten. Nachvollziehbar sei deshalb der zuletzt ausgeübte Beruf als Taxifahrer nicht mehr zumutbar und in einer leidensadaptierten Tätigkeit bestehe eine Minderung der Arbeitsfähigkeit auf grund eines erhöhten Pausenbedarf und eines reduzierten Arbeitstempos (S. 5 Ziff. 4.3).
Es bestehe keine Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Taxi fahrer , dies unverändert zur Verfügung von 2010 (S. 6 Ziff. 4.7, S. 20 Ziff. 8.1).
I n einer ideal leidensangepassten Tätigkeit bestehe ab März 2013 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 4.8, S. 20 Ziff. 8.2).
Die reduzierte Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit erkläre sich aufgrund der chronischen Schmerzen im Bereich der Lenden wirbel säule mit einer sensiblen radikulären Ausstrahlung in das rechte Bein. Daraus resultiere ein reduziertes Arbeitstempo und ein erhöhter Pausenbedarf. Die leichten Beschwerden an der Schulter rechts nach einer arthroskopischen Ope ration führten zu keiner über dieses Ausmass hinausgehende n Leistungsmin de rung (S. 6 Ziff. 4.9).
Der orthopädische Gutachter führte in seinem Teilgutachte n ( Urk. 10/222/10-22) aus, a us orthopädischer Sicht bestehe eine mässige Einschränkung der körper lichen Leistungsfähigkeit. Im Vordergrund stehe der chronische Kreuzbein schmerz rechts nach einer zwei maligen Bandscheibenoperation L4-S1 und der bekannten deutlichen degenerativen Veränderungen. Die Ausstrahlung entspreche am ehesten einem sensiblen radikulären
Reizsyndrom S 1 ohne Hinweis auf motorische Aus fälle (S. 18 Ziff. 6.1).
Aktuell zeige sich eine sensible, chronische- radikuläre Symp to matik ohne Hinweis auf motorische Ausfälle (S. 19 Ziff. 7.1).
Die zwei malig durchgeführte Bandscheibenoperation an der Lendenwirbelsäule sei anhand der Aktenlage aufgrund einer therapieresistenten radikulären Symptomatik erfolgt. Postoperativ zeige sich nun noch ein anhaltender Schmerz der Lendenwirbelsäule mit einer sensiblen radikulären Ausstrahlung in das rechte Bein ohne motorische Ausfälle. Im Verlauf sei es nun zu einer Zunahme der bekannten, degenerativen, mehretagigen Veränderungen gekommen. Zum jetzigen Zeitpunkt sollte eine Fortführung der konservativen Therapie und Intensivierung dieser erfolgen. Es bestehe derzeit keine Indikation für einen weiteren operativen Eingriff (S.
19 f. Ziff. 7.2) . Neu hinzugekommen sei eine weitere Bandscheibenoperatio n L4/5 2012 und auch ein arthro skopischer Eingriff an der Schulter rechts im Oktober 2 01 7.
Erfreulicherweise habe sich im Verlauf ab März 2013 eine Verbesserung der Symptomatik im Bereich der Lendenwirbelsäule gezeigt und es sei zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit auf 60 % (40% ige A rbeitsunfähigkeit ) gekommen (S. 21 Ziff. 8.4).
Der neurologische Gutachter führte in seinem Teilgutachten ( Urk. 10/222/23-34) aus, i m November 2011 habe
der Beschwerdeführer wieder verstärkte Rücken schmerzen mit Ausstrahlung in die Beine an gegeben . Bei Nachweis eines Rezidiv-Sequesters LWK4/5 links mit Wurzel- Kompromittierung
sei
am 4. Dezember 2012 eine mikrochirurgische Fenestration und Diskektomie LWK4/5 links erfolgt . In den Folgeberichten werde erstmals eine nachhaltige Besserung festgestellt mit nur minimalen Restbeschwerden sowie rückläufigen sensomotorischen Störungen (Bericht D.___ vom 7. März 2013 ). Auch durch Dr. E.___ werde im Bericht vom 1. April 2015 festgehalten, dass es seit der Operation 2012 besser sei bei verbliebenen Rückenschmerzen und Taubheitsgefühle n am rechten Fuss. Der Beschwerdeführer traue sich nun wieder seine Tätigkeit als Taxichauffeur als Springer mit 10-20 % Pensum zu (S. 29 zweitoberster Abschnitt).
Im Rahmen der Revision sei
ein bidisziplinäres orthopädisch-neurologisches Gutachten erstellt worden . Der damalige neurologische Untersuchungsbefund entspreche dabei dem aktuell erhobenen. Es habe sich wieder eine Sensibilitätsstörung S1 rechts ge funden, jedoch nicht mehr in Dermatom L5 rechts. Lähmungserscheinungen seien nicht festzustellen gewesen, jedoch wieder der bekannte Reflexverlust der Fuss reflexe rechts bei weitgehend unauffälligen Nervendehnungszeichen nach Las è gu e und einem nur gering eingeschränkten Finger-Boden-Abstand. Verwiesen werde auch auf die bildmorphologische Untersuchung mit MRI der LWS im Verlauf, wo bei die MRI-Untersuchung der LWS vom 7. April 2015 bildmorphologisch keine relevanten Veränderungen im Verlauf habe zeigen können (S. 29 dritt ober ster Abschnitt).
Fasse man den Verlauf zusammen, so ergebe sich retrospektiv bei einem bildmor phologisch stationären Befund in den MRI der LWS ab dem Zeitpunkt der zweiten LWS Operation am 4. Dezember 2012 eine Befundkonstanz. Hinsichtlich der neurologischen Funktionen sei im Zeitverlauf eine sehr langsame Adaptierung an die LWS-Degeneration und somit auch der neurologischen Auswirkungen aufge treten. Es sei nach der ersten Operation an der LWS am 8. Februar 2007 zu einer sehr langsamen Stabilisierung bis etwa Jahresende 2009 gekommen. Diese habe allerdings noch keinen dauerhaften Bestand gehabt, denn es sei zu einer erne uten Exazerbation mit einer Disk ushernie LWK4/5 links gekommen, die am 4. Dezem ber 2012 eine nochmalige operative Intervention nötig gemacht habe. Danach sei es aber zu einer raschen Stabilisierung, beginnend ab März 2013 mit weiteren Stabilisierung bis Jahresende 2013 gekommen, sodass sich der Versicherte auch wieder eine teilweise Tätigkeit als Taxifahrer zugetraut habe. Dies sei aber doch wieder überfordernd gewesen und habe zu einer funktionellen Lumboischialgie -Verschlechterung rechts ohne Zunahme der LWS-Degeneration geführt. Insofern könne nicht davon ausgegangen werden, dass für den Beruf eines Taxifahrers eine Adaptierung eingetreten sei. Es bestehe nach wie vor, dies seit 2010 und auch seit dem Gutachten der F.___ vom 1 7. Juni 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % in dieser Tätigkeit (S. 29 f.).
Allerdings sei retrospektiv zumindest eine Besserung und Adaptation an die funktionelle Auswirkung der Lumboischialgie für adap tierte Tätigkeiten aufgetreten, wobei für eine adaptierte Tätigkeit die aufgeführten qualitativen Leistungseinschränkungen zu berücksichtigen seien. Die Teilbesse rung-/ stabilisierung lasse sich retrospektiv ab März 2013 mit weiterer Stabi li sierung bis Jahresbeginn 2014 erkennen. Die Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 25 % für adaptierte Tätigkeiten im massgeblichen Vorgutachten, die unter d em Eindruck eines damals - im Vergleich zu jetzt - noch ungünstigeren Gesund heits zustandes, entstanden sei, erscheine jetzt nicht mehr bestätigbar . Die genaue Beur teilung obliege hier jedoch dem Orthopäden . Durch Besserung/Adaptierung an das Leiden sei jedoch die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit angestiegen. Unter Berücksichtigung ausschliesslich des neurologischen Fachgebietes wäre allenfalls eine Leistungseinbusse von 20 % vorzuschlagen, was aber nur medizin-theoretisch sei. Es liege also nicht eine Andersbeurteilung des gleichen Sachver haltes vor, sondern die Erkenntnis einer Adaptation an das Leiden b eziehungs weise auch einer Besserung des Leidens (S. 30 oben).
Im Vergleich zur letzten, aufgehobenen Rentenverfügung vom 2 5. Juli 2017 be stehe keine Änderung auf neurologischem Gebiet. Im Vergleich zur letzten gül tigen Verfügung davor vom 2 6. Januar 2010 bestehe eine Änderung dahingeh end, dass mittlerweile eine nochmalige Diskushernienoperation LWK4/5 links am 4. Dezember 201 2 erfolgt sei mit einer langsamen Besserung und Adaptierung an die LWS-Degeneration ab etwa März 201 3. Neurologisch bestünden keine Läh mungen mehr, sondern nur noch eine funktionell nicht bedeutende und auch nicht mit einem neuropathischen Schmerzsyndrom verbundene Sensibilitäts stö rung S1 rechts sowie vermeidbare, belastungsabhängige radikuläre Schmerzen S1 rechts (S. 33 Ziff. 8.4).
Eine Adaptierung an die Folgen der LWS-Degeneration hinsichtlich adaptierter Tätigkeiten sei seit frühestens März 2013 bis spätestens ab Versuch der Wieder aufnähme der Tätigkeit als Taxi-Chauffeur im Teilzeitpensum ab 1. Februar 2014 eingetreten. Hinsichtlich der angestammten Tätigkeit sei leider keine Adaptierung eingetreten, belegt durch den Verlauf der Tätigkeit als Taxichauffeur (S. 33 Mitte). 5. 5.1
Der Vergleich der seinerzeit durch die Ärzte der C.___ (vor stehend E.
3.2) beschriebenen Befundaufnahme mit den Ergebnissen der Untersuchung durch die Ärzte der B.___ (vgl. vorstehend E. 4.2) ergibt, dass die erho benen Befunde weitestgehend unverändert sind. So geht aus dem Gutachten der Ärzte der B.___ unter anderem hervor, dass nach wie vor der chronische Kreuzbeinschmerz rechts mit einer sensib len radikulären Ausst rahlung S1 im Vordergrund stehe und
d ie bildmorphologische Untersuchung mit MRI der Len den wirbelsäule (LWS) im Verlauf keine relevanten Veränderungen habe zeigen können. Demzufolge ist von einem grundsätzlich unveränderten somatischen Ge sundheitszustand auszugehen. 5.2
Eine Rentenrevision ist allerdings auch bei einem an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustand möglich, wenn die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit mit einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung begründet wird (Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche rungs recht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 3. Auflage, Zürich/ Basel/Genf
2014, S. 424 Rz 22; Urteile des Bundesgerichts 8C_237/2014 vom 21. Januar 2015 E. 2.3 und 8C_373/2012 vom 25. Oktober 2012 E. 5.1).
Die Ärzte der B.___ begründeten die von ihnen attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit dementspre chend damit, dass es nach dem zweiten operativen Eingriff ab März 2013 zu einer Stabi lisierung der Symptomatik gekommen sei und die Leistungsfä higkeit durch Adap tierung an die LWS-Degeneration habe gesteigert werden können (S. 29 f.). So sei eine Besserung und Anpassung an die funktionelle Auswirkung der Lum boi schialgie für adaptierte Tätigkeiten aufgetreten (S. 30). Neurologisch bestünden keine Lähmungen mehr, sondern noch eine funktionell nicht bedeutende und auch nicht mit einem neuropathischen Schmerzsyndrom verbundene Sensibili täts störung S1 rechts, sowie vermeidbare, belastungsabhängige radikuläre Schmerze n S1 rechts (S. 33 Ziff. 8.4).
Die durch die Ärzte der B.___ vorgenommene Einschätzung einer ver besserten Leidensanpassung bis Ende 2013 wird durch das Wiederaufnehmen der teilweisen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Taxifahrer im Jahre 2014 plausi bilisiert (vgl. Urk. 10/222 S. 23 Ziff. 3.1, S. 24 Ziff. 3.2.1, S. 32 Ziff. 8.1). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Tätigkeit wieder in einem kleinen Teilzeitpensum tätig sein wollte und konnte, lässt erkennen, dass sich der Beschwerdeführer an die Be hinderung angepasst hat, obwohl ih m in seiner ursprünglichen Tätigkeit doch übereinstimmend eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert wird.
Dass die Wiederaufnahme der ur sprünglichen Tätigkeit denn schliesslich zu einer funktionellen Lumboischialgie -Verschlechterung rechts geführt hat, bestätigt die Einschätzung der Ärzte der B.___ , dass eine Adaptierung nicht für den Beruf ein e s Taxifahrers eingetreten sei, sondern lediglich für angepasste Tätigkeiten gemäss beschriebenem Profil (S. 29 f. , S. 33 Mitte ) . Die weiterhin reduzierte Arbeitsfähigkeit von 60 % in leidensangepassten Tätigkeiten wird von den Ärzten der B.___ sodann aufgrund der chronischen Schmerzen im Bereich der LWS mit einer sensiblen radikulären Ausstrahlung in das rechte Bein begründet, wodurch ein reduziertes Arbeitstempo und ein erhöhter Pausenbedarf resultiere (S. 6 Ziff. 4.9).
Nach dem G esagten ist die Beurteilung durch die Ärzte der B.___
ein leuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfä higkeit werden nachvollziehbar begründet. Das Gutachten beruht auf für die stritti gen Bel ange umfassenden orthopädischen und neurologischen Unter suchungen sowie einer ausführlichen Anamnese und es bestehen keine Indizien, die gegen seine Aussagekraft sprechen würden. Das Gutachten erfüllt somit die praxis ge mässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vor steh end E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abge stellt werden kann. Es ist daher mit dem im Sozialversicherungsrecht mass geb enden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, d ass eine verbesserte Le i densanpassung vorliegt und der Beschwerdeführer dem nach in einer behind erungsangepassten Tätigkeit ab März 2013 zu 6 0 % arbeitsfähig ist. Im Übrigen gingen bereits die Ärzte der C.___ 2009 davon aus, dass eine Steigerung für leichte Tätigkeiten auf mindestens 50 % , gegebenenfalls sogar höher, realisierbar sei (vgl. vorstehend E. 3.2). Dies wurde durch die B.___ -Gutachter bestätigt. 5.3
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass mit dem im Sozialver siche rungsrecht massgeben den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer verbesserten Leidensanpassung und somit von einer 6 0%igen Arbeits fähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit
seit März 2013 auszuge hen ist , weshalb Anlass für eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG besteht. In der bisherigen Tätigkeit ist der Beschwerdeführer weiterhin als zu 100 % arbeitsunfähig zu betrachten.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erübrigten sich deshalb weitere Abklärungen zur Arbeitstätigkeit als Taxifahrer, kann doch keine höhere Arbeitsunfähigkeit in dieser Tätigkeit als die attestierte resultieren. 5.4
Der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Auswir kung en vorgenommene Einkommensvergleich (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 ) ist nicht zu beanstand en und wird des Weiteren vom Beschwerdeführer auch nicht be stritten. Somit ergibt sich unter Berücksichtigung der ausgewiesenen 6 0%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein eine Viertels rente
begründender Invaliditätsgrad von 43 %, weshalb die Renten herabsetzung grundsätzlich zu Recht erfolgte. 6. 6.1
Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theo retisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung aus zuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbstein glie derung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die ver si cherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten ( BGE 145 V 209 E. 5.1 ). 6.2
Dem Beschwerdeführer wurde 2010 rückwirkend per 1. Januar 2008 eine Rente zugesprochen. Die Rente wurde am 25. Juli 2017 eingestellt. Die entspre chende Verfügung wurde vom hiesigen Gericht aufgehoben. Wird - wie vorlie gend - mangels hinreichenden Nachweises der Revisionsvoraussetzungen die Sa che zur weiteren Sachverhaltsabklärung als Ergebnis eines ersten Verfahrens an die Ver waltung zurückgewiesen, erstreckt sich der massgebliche Prüfungszeit punkt in einem zweiten Rechtsmittelverfahren bis zum Erlass der neuen Rentenverfügung (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche rungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/
Basel/ Ge nf 2014, N 48 zu Art. 30-31 IVG ). Massgeblicher Prüfungszeitpunkt ist demnach vorliegend der Verfügungserlass vom 1 9. August 2019. Damals war der am 1. Oktober 1963 geborene Beschwerdeführer 55 Jahre alt. Damit fällt er unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis .
Um Eingliederungsmassnahmen durchführen zu können, muss eine Eingliede rungsfähigkeit bestehen, es braucht demnach die objektive Möglichkeit und die subjektive Bereitschaft der versicherten Person, von einem durchschnittlichen Arbeitgeber angestellt zu werden. Vorausgesetzt ist immer der Eingliede rungs wille der versicherten Person, das heisst ihre Bereitschaft und das entsprechende Verhalten, arbeiten zu wollen
(Meyer/ Reichmuth , a.a.O., N 5 und 8 zu Art. 18 IVG).
Nach der Rechtsprechung ist nur dann von fehlendem Eingliederungswillen bzw. fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit auszugehen, wenn er mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht. Dabei sind insbe son dere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemach ten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu be rücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren
und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestel l ten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E.
4.2).
Es wurden weder im Ver waltungsverfahren noch im Rechtsmittelverfahren Ein gliederungsmassnahmen
beantragt. Die Beschwerdegegnerin hat aus diesen Grün den zu Recht keine Ein gliederungsmassnahmen durchgeführt. Die Renten auf hebung ist auch unter diesem Gesichtspunkt rechtens.
Damit ist die ange foch tene Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuer legen .
Zufolge Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung sind die Gerichts kosten einstwei len auf die Gerichtskas se zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). 7.2
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Raffaella Biaggi, steht bei diesem Verfahrensausgang eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu.
Nachdem die unentgeltliche Rechtsvertreterin trotz Aufforderung (vgl. Urk. 11) keine Honorarnote eingereicht hat, ist ihr Aufwand nach Ermessen festzulegen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- zuzüglich Mehr wert steuer ist die Parteientschädigung auf Fr. 1‘ 8 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Bar auslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Raffaella Biaggi, Basel, wird mit Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Raffaella Biaggi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr ündung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 8. Januar 2019 er s tattet wurde (Urk. 10/222). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/227-236 ) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. August 2019 die bisherige ganze Rente auf eine Viertelsrente herab (Urk . 10/241 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes ent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .
Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mittei lung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu ver gleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hin weis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 Am 6. September 2019 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. August 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten (S. 2 Ziff. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Oktober 2019 (Urk. 9) beantragte die Beschwer degegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 1 5. Oktober 2019 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest ( Urk. 2), es sei seit 2013 zu einer klaren Verbesserung der gesundheitlichen Situation gekom men. Zwar bestehe weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit als Taxifahrer, hin gegen sei für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % zumutbar. Beim Einkommensvergleich könne nicht mehr vom zuletzt erzielten Lohn als Taxifahrer ausgegangen werden, da dieser schon zu lange zurückliege. Es seien bei beiden Einkommen statistische Löhne heranzuziehen. Die Beschwerde geg ne rin ermittelte gestützt darauf eine Invaliditätsgrad von 43 % (Verfügungsteil 2 S. 1).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen ( Urk. 1), die B.___ -Gutachter
g ingen zu Unrecht davon aus, dass seine Arbeitsfähigkeit ab März 2013 habe gesteigert werden können. Dies finde keine Grundlage in den Akten und könne so nicht nachvollzogen werden. Er habe vielmehr stets in einem 25%-Pensum als Taxichauffeur gearbeitet und dieses Pensum nie gesteigert, insbesondere nicht im März 2013 (S. 4). Nachdem auch die B.___ -Gutachter
weiterhin keine Ver bes se rung des Gesundheitszustandes feststellen könn t e n und die degenerativen Befunde als zusätzliche Belastungsfaktoren nenne n würden , müsse davon ausge gangen werden, dass der Gesundheitszustand, der ursprünglich zur Ausrichtung einer vollen Rente geführt habe, stabil geblieben sei und sich auch in Zukunft nicht mehr verbessern werde (S. 4 f.).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente gerechtfertigt ist. 3. 3.1
Der rentenzusprechenden Verfügung vom 26. Januar 2010 (Urk. 10/98) lag im Wesentlichen der folgende medizinische Bericht zugrunde: 3.2
Die Ärzte der C.___ erstatteten ihr rheumatologisches Gutachten am 30. September 2009 (Urk. 10/87) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung des Beschwerdeführers. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 22 Ziff. 4): - chronifiziertes
lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit residual abge schwächter Oberflächensensibilität, nicht eindeutig dermatombezogen
sowie Hypothermästhesie im Segment L5 rechts, aufgehobener ASR mit/bei - Status nach mikrochirurgischer Diskektomie L5/S1 rechts und L4/5 links am 8. Februar 2007 - Schmerzchronifizierung mit biomechanischer Fehlbelastung, Facette n schmerz LWK4/5, LWK5/S1 rechtsbetont sowie Insertionstendopathie des Musculus
glutaeus am Trochanter major
- Status nach Claviculafraktur rechts 7. Juli 2007 und intramedullärer Osteosynthese mittels TEN am 18. Juli 2007 - funktioneller Schulterhochstad rechts
Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer infolge jahrelanger, episodisch un spezifischer Rückenbeschwerden am 31. Dezember 2006 eine akute Schmerz exa zerbation erlitten habe. Unter Nachweis eines lumbovertebrogenen , lumboradi kulären Reiz- und Ausfallsyndrom rechts, die Wurzel S1 betreffend mit medio lateraler , nach kranial luxierter Diskushernie L5/S1 rechts und paramedianer nach kranial luxierter Diskushernie L4/5 links sei bei Schmerzpersistenz am 8. Februar 2007 die mikrochirurgische Diskektomie L5/S1 rechts und L4/5 links erfolgt. Nach kurzzeitiger Verbesserung der Beschwerden hätten sich diese rechtsbetont erneut entwickelt. Seither seien die Beschwerden als erhebliche Schmerzen rechtsbetont persistierend (S. 22 f.). In der klinischen Untersuchung sei weiterhin eine deutliche Druckdolenz am Trochanter major im Bereich der Insertion des Musculus
glutaeus
medius am Trochanter auslösbar und ent sprechend den geklagten Hüftschmerzen des Beschwerdeführers. Die zuletzt durchgeführten MRI-Kontrollen zeigten wei ter hin die unveränderte Degeneration der lumbalen Segmente auf mehreren Eta gen nach operativer Versorgung der Segmente L4/5 und L5/S1. Im aktuell durch geführten Knochenszintigramm finde sich keine Signalanhebung bei insgesamt unauffälligem Befund (S. 24).
Aus rheumatologischer Sicht könne die aktuelle Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit derzeit mit maximal 25 % eingestuft werden. Hierbei sei aus positiver Bewertung des Leistungsbildes eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit Möglichkeit zum häufigen Wechseln der Arbeitsposition sowie dauernder sehr leichter Belastung (bis 5 kg) sowie vereinzelt leichter Belastung (5-10 kg) rea lisierbar. Der zeitliche Rahmen entspreche derzeit 25 % einer Vollzeitstelle. Im negativen Leistungsbild seien statische Tätigkeiten, häufiges Heben und Bücken sowie Tragen ohne mechanische Hilfe von mehr als 10 kg vereinzelt sowie von mehr als 5 kg dauernd zu vermeiden. Weiterhin seien Temperatur schwankungen sowie Einwirken von Nässe, Kälte und Zugluft kontraproduktiv und ebenfalls zu vermeiden. Die Einschränkungen würden sich aufgrund der chroni fizierten Schmerz symptomatik bei vorhandenen degenerativen Verände rungen mit radi ku lärer Symptomatik begründen (S. 24 f.).
Die beschriebenen degenerativen Veränderungen sowie die resultierende Be schwer de symptomatik seien durch eine medizinische Massnahme im Sinne einer multidisziplinären stationären Schmerztherapie einer Verbesserung zuführbar. Durch eine angepasste Behandlung sollte eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf mindestens 50 %, gegebenenfalls sogar höhere Steigerungsgrade realisierbar sein (S. 25). 4. 4.1
Die zwischenzeitlich ergangenen medizinischen Berichte, insbesondere das bidis ziplinäre Gutachten vom 1 7. Juni 2016 ( Urk. 10/167), wurden vom hiesigen Ge richt als nicht genügend schlüssig beurteilt (vgl. E. 5.2-3), unter anderem, da die Frage einer Angewöhnung nicht beantwortet werden konnte. Auf eine erneute Wiedergabe kann deshalb verzichtet werden.
Beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 19. August 2019 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das nachfolgende Gutachten. 4.2
Die Ärzte der B.___ erstatteten ihr interdisziplinäres Gutachten am 1 8. Januar 2019 ( Urk. 10/222) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen des Beschwerdeführers. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (S. 5 Ziff. 4.2.1): - c hronischer Kreuzbeinschmerz rechts mit einer sens iblen radikulären Aus strahlung S 1 entsprechend bei bekannten mehretagigen fortgeschrittenen dege nerativen Veränderungen L3-S1 - Z ustand nach mikrochirurgische r Diskektomie L 4/5 links und L5/S1 rechts am 8. Februar 2007 - Z ustand nach mikrochirurgische r
Fenestration
und Diskektomie L4/L5 links am 4. Dezember 2012 - Schulterengpasssyndrom rechts ( Impingement ) - Z ustand nach einer arthroskopischen Schulteroperation rechts mit Rekon struktion der Rotatorenmanschette , Bizepssehnen-Tenodese und SAD vom Oktober 2017 Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die Folgenden (S. 5 Ziff. 4.2.2): - Abnützung am Kniegelenk beidseits innenseitig ( Varusgonarthrose ) - Zustand nach vorderer Kreuzband ( VKB ) Plastik rechts und Menis kus teilresektion zirka 1988 - Zustand nach VKB Plastik links zirka 1992 und Arthroskopie 2003 (Menis kusteilresektion und Teilrekonstruktion des vorderen Kreuzban des) - a ktuell Dezember 2018: keine relevante funktionelle Einschränkung oder Beschwerden - Zustand nach operativer Versorgung einer Schlüsselbeinfraktur rechts - folgenlos abgeheilt ohne Beschwerden Sie führten aus, aus interdisziplinärer Sicht stehe der chronische Kreuzbein sch merz rechts mit einer sensiblen radikulären Ausstrahlung S1 entsprechend bei Zustand nach einem 2-maligen mikrochirurgischen Eingriff 2007 und 2012 an der LWS im Vordergrund. E rfreulicherweise sei es im Verlauf nach dem zweiten Eingriff ab März 2013 zu einer Stabilisierung der Symptomatik gekommen und die Leis tungsfähigkeit habe gesteigert werden können. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe eine mässiggradige funktionelle Einschränkung. Hinweise auf periphere moto rische Ausfälle bestünden nicht.
Zusammenfassend zeige sich gleichbleibend zur Verfügung 2010 und dem letzten Vorgutachten 2016 anhaltend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Taxifahrer. Erfreu licherweise habe jedoch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einer leidens adaptierten Tätigkeit ab März 2013 durch eine Stabilisierung der Beschwerde symp tomatik im Bereich der Lendenwirbelsäule erzielt werden können (S. 4 f.).
Durch die degenerativ bedingten Beschwerden am Bewegungsapparat (Wirbel säule, Schulter rechts) bestehe eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Durch eine übermässige Beanspruchung in diesen Bereichen sei eine Verschlech terung der bestehenden Symptomatik zu erwarten. Nachvollziehbar sei deshalb der zuletzt ausgeübte Beruf als Taxifahrer nicht mehr zumutbar und in einer leidensadaptierten Tätigkeit bestehe eine Minderung der Arbeitsfähigkeit auf grund eines erhöhten Pausenbedarf und eines reduzierten Arbeitstempos (S. 5 Ziff. 4.3).
Es bestehe keine Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Taxi fahrer , dies unverändert zur Verfügung von 2010 (S. 6 Ziff. 4.7, S. 20 Ziff. 8.1).
I n einer ideal leidensangepassten Tätigkeit bestehe ab März 2013 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 4.8, S. 20 Ziff. 8.2).
Die reduzierte Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit erkläre sich aufgrund der chronischen Schmerzen im Bereich der Lenden wirbel säule mit einer sensiblen radikulären Ausstrahlung in das rechte Bein. Daraus resultiere ein reduziertes Arbeitstempo und ein erhöhter Pausenbedarf. Die leichten Beschwerden an der Schulter rechts nach einer arthroskopischen Ope ration führten zu keiner über dieses Ausmass hinausgehende n Leistungsmin de rung (S. 6 Ziff. 4.9).
Der orthopädische Gutachter führte in seinem Teilgutachte n ( Urk. 10/222/10-22) aus, a us orthopädischer Sicht bestehe eine mässige Einschränkung der körper lichen Leistungsfähigkeit. Im Vordergrund stehe der chronische Kreuzbein schmerz rechts nach einer zwei maligen Bandscheibenoperation L4-S1 und der bekannten deutlichen degenerativen Veränderungen. Die Ausstrahlung entspreche am ehesten einem sensiblen radikulären
Reizsyndrom S 1 ohne Hinweis auf motorische Aus fälle (S. 18 Ziff. 6.1).
Aktuell zeige sich eine sensible, chronische- radikuläre Symp to matik ohne Hinweis auf motorische Ausfälle (S. 19 Ziff. 7.1).
Die zwei malig durchgeführte Bandscheibenoperation an der Lendenwirbelsäule sei anhand der Aktenlage aufgrund einer therapieresistenten radikulären Symptomatik erfolgt. Postoperativ zeige sich nun noch ein anhaltender Schmerz der Lendenwirbelsäule mit einer sensiblen radikulären Ausstrahlung in das rechte Bein ohne motorische Ausfälle. Im Verlauf sei es nun zu einer Zunahme der bekannten, degenerativen, mehretagigen Veränderungen gekommen. Zum jetzigen Zeitpunkt sollte eine Fortführung der konservativen Therapie und Intensivierung dieser erfolgen. Es bestehe derzeit keine Indikation für einen weiteren operativen Eingriff (S.
19 f. Ziff. 7.2) . Neu hinzugekommen sei eine weitere Bandscheibenoperatio n L4/5 2012 und auch ein arthro skopischer Eingriff an der Schulter rechts im Oktober 2 01 7.
Erfreulicherweise habe sich im Verlauf ab März 2013 eine Verbesserung der Symptomatik im Bereich der Lendenwirbelsäule gezeigt und es sei zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit auf 60 % (40% ige A rbeitsunfähigkeit ) gekommen (S. 21 Ziff. 8.4).
Der neurologische Gutachter führte in seinem Teilgutachten ( Urk. 10/222/23-34) aus, i m November 2011 habe
der Beschwerdeführer wieder verstärkte Rücken schmerzen mit Ausstrahlung in die Beine an gegeben . Bei Nachweis eines Rezidiv-Sequesters LWK4/5 links mit Wurzel- Kompromittierung
sei
am 4. Dezember 2012 eine mikrochirurgische Fenestration und Diskektomie LWK4/5 links erfolgt . In den Folgeberichten werde erstmals eine nachhaltige Besserung festgestellt mit nur minimalen Restbeschwerden sowie rückläufigen sensomotorischen Störungen (Bericht D.___ vom 7. März 2013 ). Auch durch Dr. E.___ werde im Bericht vom 1. April 2015 festgehalten, dass es seit der Operation 2012 besser sei bei verbliebenen Rückenschmerzen und Taubheitsgefühle n am rechten Fuss. Der Beschwerdeführer traue sich nun wieder seine Tätigkeit als Taxichauffeur als Springer mit 10-20 % Pensum zu (S. 29 zweitoberster Abschnitt).
Im Rahmen der Revision sei
ein bidisziplinäres orthopädisch-neurologisches Gutachten erstellt worden . Der damalige neurologische Untersuchungsbefund entspreche dabei dem aktuell erhobenen. Es habe sich wieder eine Sensibilitätsstörung S1 rechts ge funden, jedoch nicht mehr in Dermatom L5 rechts. Lähmungserscheinungen seien nicht festzustellen gewesen, jedoch wieder der bekannte Reflexverlust der Fuss reflexe rechts bei weitgehend unauffälligen Nervendehnungszeichen nach Las è gu e und einem nur gering eingeschränkten Finger-Boden-Abstand. Verwiesen werde auch auf die bildmorphologische Untersuchung mit MRI der LWS im Verlauf, wo bei die MRI-Untersuchung der LWS vom 7. April 2015 bildmorphologisch keine relevanten Veränderungen im Verlauf habe zeigen können (S. 29 dritt ober ster Abschnitt).
Fasse man den Verlauf zusammen, so ergebe sich retrospektiv bei einem bildmor phologisch stationären Befund in den MRI der LWS ab dem Zeitpunkt der zweiten LWS Operation am 4. Dezember 2012 eine Befundkonstanz. Hinsichtlich der neurologischen Funktionen sei im Zeitverlauf eine sehr langsame Adaptierung an die LWS-Degeneration und somit auch der neurologischen Auswirkungen aufge treten. Es sei nach der ersten Operation an der LWS am 8. Februar 2007 zu einer sehr langsamen Stabilisierung bis etwa Jahresende 2009 gekommen. Diese habe allerdings noch keinen dauerhaften Bestand gehabt, denn es sei zu einer erne uten Exazerbation mit einer Disk ushernie LWK4/5 links gekommen, die am 4. Dezem ber 2012 eine nochmalige operative Intervention nötig gemacht habe. Danach sei es aber zu einer raschen Stabilisierung, beginnend ab März 2013 mit weiteren Stabilisierung bis Jahresende 2013 gekommen, sodass sich der Versicherte auch wieder eine teilweise Tätigkeit als Taxifahrer zugetraut habe. Dies sei aber doch wieder überfordernd gewesen und habe zu einer funktionellen Lumboischialgie -Verschlechterung rechts ohne Zunahme der LWS-Degeneration geführt. Insofern könne nicht davon ausgegangen werden, dass für den Beruf eines Taxifahrers eine Adaptierung eingetreten sei. Es bestehe nach wie vor, dies seit 2010 und auch seit dem Gutachten der F.___ vom 1 7. Juni 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % in dieser Tätigkeit (S. 29 f.).
Allerdings sei retrospektiv zumindest eine Besserung und Adaptation an die funktionelle Auswirkung der Lumboischialgie für adap tierte Tätigkeiten aufgetreten, wobei für eine adaptierte Tätigkeit die aufgeführten qualitativen Leistungseinschränkungen zu berücksichtigen seien. Die Teilbesse rung-/ stabilisierung lasse sich retrospektiv ab März 2013 mit weiterer Stabi li sierung bis Jahresbeginn 2014 erkennen. Die Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 25 % für adaptierte Tätigkeiten im massgeblichen Vorgutachten, die unter d em Eindruck eines damals - im Vergleich zu jetzt - noch ungünstigeren Gesund heits zustandes, entstanden sei, erscheine jetzt nicht mehr bestätigbar . Die genaue Beur teilung obliege hier jedoch dem Orthopäden . Durch Besserung/Adaptierung an das Leiden sei jedoch die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit angestiegen. Unter Berücksichtigung ausschliesslich des neurologischen Fachgebietes wäre allenfalls eine Leistungseinbusse von 20 % vorzuschlagen, was aber nur medizin-theoretisch sei. Es liege also nicht eine Andersbeurteilung des gleichen Sachver haltes vor, sondern die Erkenntnis einer Adaptation an das Leiden b eziehungs weise auch einer Besserung des Leidens (S. 30 oben).
Im Vergleich zur letzten, aufgehobenen Rentenverfügung vom 2 5. Juli 2017 be stehe keine Änderung auf neurologischem Gebiet. Im Vergleich zur letzten gül tigen Verfügung davor vom 2 6. Januar 2010 bestehe eine Änderung dahingeh end, dass mittlerweile eine nochmalige Diskushernienoperation LWK4/5 links am 4. Dezember 201 2 erfolgt sei mit einer langsamen Besserung und Adaptierung an die LWS-Degeneration ab etwa März 201 3. Neurologisch bestünden keine Läh mungen mehr, sondern nur noch eine funktionell nicht bedeutende und auch nicht mit einem neuropathischen Schmerzsyndrom verbundene Sensibilitäts stö rung S1 rechts sowie vermeidbare, belastungsabhängige radikuläre Schmerzen S1 rechts (S. 33 Ziff. 8.4).
Eine Adaptierung an die Folgen der LWS-Degeneration hinsichtlich adaptierter Tätigkeiten sei seit frühestens März 2013 bis spätestens ab Versuch der Wieder aufnähme der Tätigkeit als Taxi-Chauffeur im Teilzeitpensum ab 1. Februar 2014 eingetreten. Hinsichtlich der angestammten Tätigkeit sei leider keine Adaptierung eingetreten, belegt durch den Verlauf der Tätigkeit als Taxichauffeur (S. 33 Mitte). 5. 5.1
Der Vergleich der seinerzeit durch die Ärzte der C.___ (vor stehend E.
3.2) beschriebenen Befundaufnahme mit den Ergebnissen der Untersuchung durch die Ärzte der B.___ (vgl. vorstehend E. 4.2) ergibt, dass die erho benen Befunde weitestgehend unverändert sind. So geht aus dem Gutachten der Ärzte der B.___ unter anderem hervor, dass nach wie vor der chronische Kreuzbeinschmerz rechts mit einer sensib len radikulären Ausst rahlung S1 im Vordergrund stehe und
d ie bildmorphologische Untersuchung mit MRI der Len den wirbelsäule (LWS) im Verlauf keine relevanten Veränderungen habe zeigen können. Demzufolge ist von einem grundsätzlich unveränderten somatischen Ge sundheitszustand auszugehen. 5.2
Eine Rentenrevision ist allerdings auch bei einem an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustand möglich, wenn die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit mit einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung begründet wird (Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche rungs recht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 3. Auflage, Zürich/ Basel/Genf
2014, S. 424 Rz 22; Urteile des Bundesgerichts 8C_237/2014 vom 21. Januar 2015 E. 2.3 und 8C_373/2012 vom 25. Oktober 2012 E. 5.1).
Die Ärzte der B.___ begründeten die von ihnen attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit dementspre chend damit, dass es nach dem zweiten operativen Eingriff ab März 2013 zu einer Stabi lisierung der Symptomatik gekommen sei und die Leistungsfä higkeit durch Adap tierung an die LWS-Degeneration habe gesteigert werden können (S. 29 f.). So sei eine Besserung und Anpassung an die funktionelle Auswirkung der Lum boi schialgie für adaptierte Tätigkeiten aufgetreten (S. 30). Neurologisch bestünden keine Lähmungen mehr, sondern noch eine funktionell nicht bedeutende und auch nicht mit einem neuropathischen Schmerzsyndrom verbundene Sensibili täts störung S1 rechts, sowie vermeidbare, belastungsabhängige radikuläre Schmerze n S1 rechts (S. 33 Ziff. 8.4).
Die durch die Ärzte der B.___ vorgenommene Einschätzung einer ver besserten Leidensanpassung bis Ende 2013 wird durch das Wiederaufnehmen der teilweisen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Taxifahrer im Jahre 2014 plausi bilisiert (vgl. Urk. 10/222 S. 23 Ziff. 3.1, S. 24 Ziff. 3.2.1, S. 32 Ziff. 8.1). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Tätigkeit wieder in einem kleinen Teilzeitpensum tätig sein wollte und konnte, lässt erkennen, dass sich der Beschwerdeführer an die Be hinderung angepasst hat, obwohl ih m in seiner ursprünglichen Tätigkeit doch übereinstimmend eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert wird.
Dass die Wiederaufnahme der ur sprünglichen Tätigkeit denn schliesslich zu einer funktionellen Lumboischialgie -Verschlechterung rechts geführt hat, bestätigt die Einschätzung der Ärzte der B.___ , dass eine Adaptierung nicht für den Beruf ein e s Taxifahrers eingetreten sei, sondern lediglich für angepasste Tätigkeiten gemäss beschriebenem Profil (S. 29 f. , S. 33 Mitte ) . Die weiterhin reduzierte Arbeitsfähigkeit von 60 % in leidensangepassten Tätigkeiten wird von den Ärzten der B.___ sodann aufgrund der chronischen Schmerzen im Bereich der LWS mit einer sensiblen radikulären Ausstrahlung in das rechte Bein begründet, wodurch ein reduziertes Arbeitstempo und ein erhöhter Pausenbedarf resultiere (S. 6 Ziff. 4.9).
Nach dem G esagten ist die Beurteilung durch die Ärzte der B.___
ein leuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfä higkeit werden nachvollziehbar begründet. Das Gutachten beruht auf für die stritti gen Bel ange umfassenden orthopädischen und neurologischen Unter suchungen sowie einer ausführlichen Anamnese und es bestehen keine Indizien, die gegen seine Aussagekraft sprechen würden. Das Gutachten erfüllt somit die praxis ge mässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vor steh end E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abge stellt werden kann. Es ist daher mit dem im Sozialversicherungsrecht mass geb enden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, d ass eine verbesserte Le i densanpassung vorliegt und der Beschwerdeführer dem nach in einer behind erungsangepassten Tätigkeit ab März 2013 zu 6 0 % arbeitsfähig ist. Im Übrigen gingen bereits die Ärzte der C.___ 2009 davon aus, dass eine Steigerung für leichte Tätigkeiten auf mindestens 50 % , gegebenenfalls sogar höher, realisierbar sei (vgl. vorstehend E. 3.2). Dies wurde durch die B.___ -Gutachter bestätigt. 5.3
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass mit dem im Sozialver siche rungsrecht massgeben den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer verbesserten Leidensanpassung und somit von einer 6 0%igen Arbeits fähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit
seit März 2013 auszuge hen ist , weshalb Anlass für eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG besteht. In der bisherigen Tätigkeit ist der Beschwerdeführer weiterhin als zu 100 % arbeitsunfähig zu betrachten.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erübrigten sich deshalb weitere Abklärungen zur Arbeitstätigkeit als Taxifahrer, kann doch keine höhere Arbeitsunfähigkeit in dieser Tätigkeit als die attestierte resultieren. 5.4
Der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Auswir kung en vorgenommene Einkommensvergleich (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 ) ist nicht zu beanstand en und wird des Weiteren vom Beschwerdeführer auch nicht be stritten. Somit ergibt sich unter Berücksichtigung der ausgewiesenen 6 0%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein eine Viertels rente
begründender Invaliditätsgrad von 43 %, weshalb die Renten herabsetzung grundsätzlich zu Recht erfolgte. 6.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theo retisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung aus zuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbstein glie derung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die ver si cherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten ( BGE 145 V 209 E. 5.1 ).
E. 6.2 Dem Beschwerdeführer wurde 2010 rückwirkend per 1. Januar 2008 eine Rente zugesprochen. Die Rente wurde am 25. Juli 2017 eingestellt. Die entspre chende Verfügung wurde vom hiesigen Gericht aufgehoben. Wird - wie vorlie gend - mangels hinreichenden Nachweises der Revisionsvoraussetzungen die Sa che zur weiteren Sachverhaltsabklärung als Ergebnis eines ersten Verfahrens an die Ver waltung zurückgewiesen, erstreckt sich der massgebliche Prüfungszeit punkt in einem zweiten Rechtsmittelverfahren bis zum Erlass der neuen Rentenverfügung (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche rungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/
Basel/ Ge nf 2014, N 48 zu Art. 30-31 IVG ). Massgeblicher Prüfungszeitpunkt ist demnach vorliegend der Verfügungserlass vom 1 9. August 2019. Damals war der am 1. Oktober 1963 geborene Beschwerdeführer 55 Jahre alt. Damit fällt er unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis .
Um Eingliederungsmassnahmen durchführen zu können, muss eine Eingliede rungsfähigkeit bestehen, es braucht demnach die objektive Möglichkeit und die subjektive Bereitschaft der versicherten Person, von einem durchschnittlichen Arbeitgeber angestellt zu werden. Vorausgesetzt ist immer der Eingliede rungs wille der versicherten Person, das heisst ihre Bereitschaft und das entsprechende Verhalten, arbeiten zu wollen
(Meyer/ Reichmuth , a.a.O., N 5 und 8 zu Art. 18 IVG).
Nach der Rechtsprechung ist nur dann von fehlendem Eingliederungswillen bzw. fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit auszugehen, wenn er mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht. Dabei sind insbe son dere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemach ten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu be rücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren
und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestel l ten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E.
4.2).
Es wurden weder im Ver waltungsverfahren noch im Rechtsmittelverfahren Ein gliederungsmassnahmen
beantragt. Die Beschwerdegegnerin hat aus diesen Grün den zu Recht keine Ein gliederungsmassnahmen durchgeführt. Die Renten auf hebung ist auch unter diesem Gesichtspunkt rechtens.
Damit ist die ange foch tene Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr.
E. 8 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Bar auslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Raffaella Biaggi, Basel, wird mit Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Raffaella Biaggi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr ündung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00612
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 8. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi St. Jakobs-Strasse 11, Postfach 3003, 4002 Basel gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1963, war zuletzt von Februar 2006 bis Juni 2007 bei Y.___ als Taxichauffeur tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 14. Janu ar 2007 war (Urk. 10/32
Ziff. 2.3 ) .
Unter Hinweis auf Rücken-, Bein- und Hüft be schwerden meldete sich der Versicherte am 2. Februar 2008 bei der Invali den ver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/22). Die Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 26. Januar 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 73 % eine ganze Rente ab 1. Januar 2008 zu (Urk. 10/98).
Mit Mitteilung vom 6. August 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 10/123). 1.2
Nach Eingang eines am 16.
Januar 2015 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 10/138) holte die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, unter anderem bei Prof. Dr. med. Z.___ und Dr. med. A.___ ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 17. Juni 2016 erstattet wurde (Urk. 10/167). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/177-186) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Juli 2017 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 10/187).
Die vom Versicherte n dagegen am
12. August 2017
erhobene Beschwerde ( Urk. 1 0/190/3-9) hiess das hiesige Gericht im Verfahren IV.2017.00832 mit Urteil vom 2 7. Oktober 2017 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufge hoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erneuter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge ( Urk. 10/205). 1.3
In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung des Ver sicherten bei der B.___ , deren Gutachten am 1 8. Januar 2019 er s tattet wurde (Urk. 10/222). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/227-236 ) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. August 2019 die bisherige ganze Rente auf eine Viertelsrente herab (Urk . 10/241 = Urk. 2). 2.
Am 6. September 2019 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. August 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten (S. 2 Ziff. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Oktober 2019 (Urk. 9) beantragte die Beschwer degegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 1 5. Oktober 2019 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes ent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .
Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mittei lung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu ver gleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hin weis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest ( Urk. 2), es sei seit 2013 zu einer klaren Verbesserung der gesundheitlichen Situation gekom men. Zwar bestehe weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit als Taxifahrer, hin gegen sei für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % zumutbar. Beim Einkommensvergleich könne nicht mehr vom zuletzt erzielten Lohn als Taxifahrer ausgegangen werden, da dieser schon zu lange zurückliege. Es seien bei beiden Einkommen statistische Löhne heranzuziehen. Die Beschwerde geg ne rin ermittelte gestützt darauf eine Invaliditätsgrad von 43 % (Verfügungsteil 2 S. 1).
2.2
Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen ( Urk. 1), die B.___ -Gutachter
g ingen zu Unrecht davon aus, dass seine Arbeitsfähigkeit ab März 2013 habe gesteigert werden können. Dies finde keine Grundlage in den Akten und könne so nicht nachvollzogen werden. Er habe vielmehr stets in einem 25%-Pensum als Taxichauffeur gearbeitet und dieses Pensum nie gesteigert, insbesondere nicht im März 2013 (S. 4). Nachdem auch die B.___ -Gutachter
weiterhin keine Ver bes se rung des Gesundheitszustandes feststellen könn t e n und die degenerativen Befunde als zusätzliche Belastungsfaktoren nenne n würden , müsse davon ausge gangen werden, dass der Gesundheitszustand, der ursprünglich zur Ausrichtung einer vollen Rente geführt habe, stabil geblieben sei und sich auch in Zukunft nicht mehr verbessern werde (S. 4 f.).
2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente gerechtfertigt ist. 3. 3.1
Der rentenzusprechenden Verfügung vom 26. Januar 2010 (Urk. 10/98) lag im Wesentlichen der folgende medizinische Bericht zugrunde: 3.2
Die Ärzte der C.___ erstatteten ihr rheumatologisches Gutachten am 30. September 2009 (Urk. 10/87) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung des Beschwerdeführers. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 22 Ziff. 4): - chronifiziertes
lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit residual abge schwächter Oberflächensensibilität, nicht eindeutig dermatombezogen
sowie Hypothermästhesie im Segment L5 rechts, aufgehobener ASR mit/bei - Status nach mikrochirurgischer Diskektomie L5/S1 rechts und L4/5 links am 8. Februar 2007 - Schmerzchronifizierung mit biomechanischer Fehlbelastung, Facette n schmerz LWK4/5, LWK5/S1 rechtsbetont sowie Insertionstendopathie des Musculus
glutaeus am Trochanter major
- Status nach Claviculafraktur rechts 7. Juli 2007 und intramedullärer Osteosynthese mittels TEN am 18. Juli 2007 - funktioneller Schulterhochstad rechts
Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer infolge jahrelanger, episodisch un spezifischer Rückenbeschwerden am 31. Dezember 2006 eine akute Schmerz exa zerbation erlitten habe. Unter Nachweis eines lumbovertebrogenen , lumboradi kulären Reiz- und Ausfallsyndrom rechts, die Wurzel S1 betreffend mit medio lateraler , nach kranial luxierter Diskushernie L5/S1 rechts und paramedianer nach kranial luxierter Diskushernie L4/5 links sei bei Schmerzpersistenz am 8. Februar 2007 die mikrochirurgische Diskektomie L5/S1 rechts und L4/5 links erfolgt. Nach kurzzeitiger Verbesserung der Beschwerden hätten sich diese rechtsbetont erneut entwickelt. Seither seien die Beschwerden als erhebliche Schmerzen rechtsbetont persistierend (S. 22 f.). In der klinischen Untersuchung sei weiterhin eine deutliche Druckdolenz am Trochanter major im Bereich der Insertion des Musculus
glutaeus
medius am Trochanter auslösbar und ent sprechend den geklagten Hüftschmerzen des Beschwerdeführers. Die zuletzt durchgeführten MRI-Kontrollen zeigten wei ter hin die unveränderte Degeneration der lumbalen Segmente auf mehreren Eta gen nach operativer Versorgung der Segmente L4/5 und L5/S1. Im aktuell durch geführten Knochenszintigramm finde sich keine Signalanhebung bei insgesamt unauffälligem Befund (S. 24).
Aus rheumatologischer Sicht könne die aktuelle Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit derzeit mit maximal 25 % eingestuft werden. Hierbei sei aus positiver Bewertung des Leistungsbildes eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit Möglichkeit zum häufigen Wechseln der Arbeitsposition sowie dauernder sehr leichter Belastung (bis 5 kg) sowie vereinzelt leichter Belastung (5-10 kg) rea lisierbar. Der zeitliche Rahmen entspreche derzeit 25 % einer Vollzeitstelle. Im negativen Leistungsbild seien statische Tätigkeiten, häufiges Heben und Bücken sowie Tragen ohne mechanische Hilfe von mehr als 10 kg vereinzelt sowie von mehr als 5 kg dauernd zu vermeiden. Weiterhin seien Temperatur schwankungen sowie Einwirken von Nässe, Kälte und Zugluft kontraproduktiv und ebenfalls zu vermeiden. Die Einschränkungen würden sich aufgrund der chroni fizierten Schmerz symptomatik bei vorhandenen degenerativen Verände rungen mit radi ku lärer Symptomatik begründen (S. 24 f.).
Die beschriebenen degenerativen Veränderungen sowie die resultierende Be schwer de symptomatik seien durch eine medizinische Massnahme im Sinne einer multidisziplinären stationären Schmerztherapie einer Verbesserung zuführbar. Durch eine angepasste Behandlung sollte eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf mindestens 50 %, gegebenenfalls sogar höhere Steigerungsgrade realisierbar sein (S. 25). 4. 4.1
Die zwischenzeitlich ergangenen medizinischen Berichte, insbesondere das bidis ziplinäre Gutachten vom 1 7. Juni 2016 ( Urk. 10/167), wurden vom hiesigen Ge richt als nicht genügend schlüssig beurteilt (vgl. E. 5.2-3), unter anderem, da die Frage einer Angewöhnung nicht beantwortet werden konnte. Auf eine erneute Wiedergabe kann deshalb verzichtet werden.
Beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 19. August 2019 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das nachfolgende Gutachten. 4.2
Die Ärzte der B.___ erstatteten ihr interdisziplinäres Gutachten am 1 8. Januar 2019 ( Urk. 10/222) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen des Beschwerdeführers. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (S. 5 Ziff. 4.2.1): - c hronischer Kreuzbeinschmerz rechts mit einer sens iblen radikulären Aus strahlung S 1 entsprechend bei bekannten mehretagigen fortgeschrittenen dege nerativen Veränderungen L3-S1 - Z ustand nach mikrochirurgische r Diskektomie L 4/5 links und L5/S1 rechts am 8. Februar 2007 - Z ustand nach mikrochirurgische r
Fenestration
und Diskektomie L4/L5 links am 4. Dezember 2012 - Schulterengpasssyndrom rechts ( Impingement ) - Z ustand nach einer arthroskopischen Schulteroperation rechts mit Rekon struktion der Rotatorenmanschette , Bizepssehnen-Tenodese und SAD vom Oktober 2017 Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die Folgenden (S. 5 Ziff. 4.2.2): - Abnützung am Kniegelenk beidseits innenseitig ( Varusgonarthrose ) - Zustand nach vorderer Kreuzband ( VKB ) Plastik rechts und Menis kus teilresektion zirka 1988 - Zustand nach VKB Plastik links zirka 1992 und Arthroskopie 2003 (Menis kusteilresektion und Teilrekonstruktion des vorderen Kreuzban des) - a ktuell Dezember 2018: keine relevante funktionelle Einschränkung oder Beschwerden - Zustand nach operativer Versorgung einer Schlüsselbeinfraktur rechts - folgenlos abgeheilt ohne Beschwerden Sie führten aus, aus interdisziplinärer Sicht stehe der chronische Kreuzbein sch merz rechts mit einer sensiblen radikulären Ausstrahlung S1 entsprechend bei Zustand nach einem 2-maligen mikrochirurgischen Eingriff 2007 und 2012 an der LWS im Vordergrund. E rfreulicherweise sei es im Verlauf nach dem zweiten Eingriff ab März 2013 zu einer Stabilisierung der Symptomatik gekommen und die Leis tungsfähigkeit habe gesteigert werden können. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe eine mässiggradige funktionelle Einschränkung. Hinweise auf periphere moto rische Ausfälle bestünden nicht.
Zusammenfassend zeige sich gleichbleibend zur Verfügung 2010 und dem letzten Vorgutachten 2016 anhaltend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Taxifahrer. Erfreu licherweise habe jedoch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einer leidens adaptierten Tätigkeit ab März 2013 durch eine Stabilisierung der Beschwerde symp tomatik im Bereich der Lendenwirbelsäule erzielt werden können (S. 4 f.).
Durch die degenerativ bedingten Beschwerden am Bewegungsapparat (Wirbel säule, Schulter rechts) bestehe eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Durch eine übermässige Beanspruchung in diesen Bereichen sei eine Verschlech terung der bestehenden Symptomatik zu erwarten. Nachvollziehbar sei deshalb der zuletzt ausgeübte Beruf als Taxifahrer nicht mehr zumutbar und in einer leidensadaptierten Tätigkeit bestehe eine Minderung der Arbeitsfähigkeit auf grund eines erhöhten Pausenbedarf und eines reduzierten Arbeitstempos (S. 5 Ziff. 4.3).
Es bestehe keine Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Taxi fahrer , dies unverändert zur Verfügung von 2010 (S. 6 Ziff. 4.7, S. 20 Ziff. 8.1).
I n einer ideal leidensangepassten Tätigkeit bestehe ab März 2013 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 4.8, S. 20 Ziff. 8.2).
Die reduzierte Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit erkläre sich aufgrund der chronischen Schmerzen im Bereich der Lenden wirbel säule mit einer sensiblen radikulären Ausstrahlung in das rechte Bein. Daraus resultiere ein reduziertes Arbeitstempo und ein erhöhter Pausenbedarf. Die leichten Beschwerden an der Schulter rechts nach einer arthroskopischen Ope ration führten zu keiner über dieses Ausmass hinausgehende n Leistungsmin de rung (S. 6 Ziff. 4.9).
Der orthopädische Gutachter führte in seinem Teilgutachte n ( Urk. 10/222/10-22) aus, a us orthopädischer Sicht bestehe eine mässige Einschränkung der körper lichen Leistungsfähigkeit. Im Vordergrund stehe der chronische Kreuzbein schmerz rechts nach einer zwei maligen Bandscheibenoperation L4-S1 und der bekannten deutlichen degenerativen Veränderungen. Die Ausstrahlung entspreche am ehesten einem sensiblen radikulären
Reizsyndrom S 1 ohne Hinweis auf motorische Aus fälle (S. 18 Ziff. 6.1).
Aktuell zeige sich eine sensible, chronische- radikuläre Symp to matik ohne Hinweis auf motorische Ausfälle (S. 19 Ziff. 7.1).
Die zwei malig durchgeführte Bandscheibenoperation an der Lendenwirbelsäule sei anhand der Aktenlage aufgrund einer therapieresistenten radikulären Symptomatik erfolgt. Postoperativ zeige sich nun noch ein anhaltender Schmerz der Lendenwirbelsäule mit einer sensiblen radikulären Ausstrahlung in das rechte Bein ohne motorische Ausfälle. Im Verlauf sei es nun zu einer Zunahme der bekannten, degenerativen, mehretagigen Veränderungen gekommen. Zum jetzigen Zeitpunkt sollte eine Fortführung der konservativen Therapie und Intensivierung dieser erfolgen. Es bestehe derzeit keine Indikation für einen weiteren operativen Eingriff (S.
19 f. Ziff. 7.2) . Neu hinzugekommen sei eine weitere Bandscheibenoperatio n L4/5 2012 und auch ein arthro skopischer Eingriff an der Schulter rechts im Oktober 2 01 7.
Erfreulicherweise habe sich im Verlauf ab März 2013 eine Verbesserung der Symptomatik im Bereich der Lendenwirbelsäule gezeigt und es sei zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit auf 60 % (40% ige A rbeitsunfähigkeit ) gekommen (S. 21 Ziff. 8.4).
Der neurologische Gutachter führte in seinem Teilgutachten ( Urk. 10/222/23-34) aus, i m November 2011 habe
der Beschwerdeführer wieder verstärkte Rücken schmerzen mit Ausstrahlung in die Beine an gegeben . Bei Nachweis eines Rezidiv-Sequesters LWK4/5 links mit Wurzel- Kompromittierung
sei
am 4. Dezember 2012 eine mikrochirurgische Fenestration und Diskektomie LWK4/5 links erfolgt . In den Folgeberichten werde erstmals eine nachhaltige Besserung festgestellt mit nur minimalen Restbeschwerden sowie rückläufigen sensomotorischen Störungen (Bericht D.___ vom 7. März 2013 ). Auch durch Dr. E.___ werde im Bericht vom 1. April 2015 festgehalten, dass es seit der Operation 2012 besser sei bei verbliebenen Rückenschmerzen und Taubheitsgefühle n am rechten Fuss. Der Beschwerdeführer traue sich nun wieder seine Tätigkeit als Taxichauffeur als Springer mit 10-20 % Pensum zu (S. 29 zweitoberster Abschnitt).
Im Rahmen der Revision sei
ein bidisziplinäres orthopädisch-neurologisches Gutachten erstellt worden . Der damalige neurologische Untersuchungsbefund entspreche dabei dem aktuell erhobenen. Es habe sich wieder eine Sensibilitätsstörung S1 rechts ge funden, jedoch nicht mehr in Dermatom L5 rechts. Lähmungserscheinungen seien nicht festzustellen gewesen, jedoch wieder der bekannte Reflexverlust der Fuss reflexe rechts bei weitgehend unauffälligen Nervendehnungszeichen nach Las è gu e und einem nur gering eingeschränkten Finger-Boden-Abstand. Verwiesen werde auch auf die bildmorphologische Untersuchung mit MRI der LWS im Verlauf, wo bei die MRI-Untersuchung der LWS vom 7. April 2015 bildmorphologisch keine relevanten Veränderungen im Verlauf habe zeigen können (S. 29 dritt ober ster Abschnitt).
Fasse man den Verlauf zusammen, so ergebe sich retrospektiv bei einem bildmor phologisch stationären Befund in den MRI der LWS ab dem Zeitpunkt der zweiten LWS Operation am 4. Dezember 2012 eine Befundkonstanz. Hinsichtlich der neurologischen Funktionen sei im Zeitverlauf eine sehr langsame Adaptierung an die LWS-Degeneration und somit auch der neurologischen Auswirkungen aufge treten. Es sei nach der ersten Operation an der LWS am 8. Februar 2007 zu einer sehr langsamen Stabilisierung bis etwa Jahresende 2009 gekommen. Diese habe allerdings noch keinen dauerhaften Bestand gehabt, denn es sei zu einer erne uten Exazerbation mit einer Disk ushernie LWK4/5 links gekommen, die am 4. Dezem ber 2012 eine nochmalige operative Intervention nötig gemacht habe. Danach sei es aber zu einer raschen Stabilisierung, beginnend ab März 2013 mit weiteren Stabilisierung bis Jahresende 2013 gekommen, sodass sich der Versicherte auch wieder eine teilweise Tätigkeit als Taxifahrer zugetraut habe. Dies sei aber doch wieder überfordernd gewesen und habe zu einer funktionellen Lumboischialgie -Verschlechterung rechts ohne Zunahme der LWS-Degeneration geführt. Insofern könne nicht davon ausgegangen werden, dass für den Beruf eines Taxifahrers eine Adaptierung eingetreten sei. Es bestehe nach wie vor, dies seit 2010 und auch seit dem Gutachten der F.___ vom 1 7. Juni 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % in dieser Tätigkeit (S. 29 f.).
Allerdings sei retrospektiv zumindest eine Besserung und Adaptation an die funktionelle Auswirkung der Lumboischialgie für adap tierte Tätigkeiten aufgetreten, wobei für eine adaptierte Tätigkeit die aufgeführten qualitativen Leistungseinschränkungen zu berücksichtigen seien. Die Teilbesse rung-/ stabilisierung lasse sich retrospektiv ab März 2013 mit weiterer Stabi li sierung bis Jahresbeginn 2014 erkennen. Die Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 25 % für adaptierte Tätigkeiten im massgeblichen Vorgutachten, die unter d em Eindruck eines damals - im Vergleich zu jetzt - noch ungünstigeren Gesund heits zustandes, entstanden sei, erscheine jetzt nicht mehr bestätigbar . Die genaue Beur teilung obliege hier jedoch dem Orthopäden . Durch Besserung/Adaptierung an das Leiden sei jedoch die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit angestiegen. Unter Berücksichtigung ausschliesslich des neurologischen Fachgebietes wäre allenfalls eine Leistungseinbusse von 20 % vorzuschlagen, was aber nur medizin-theoretisch sei. Es liege also nicht eine Andersbeurteilung des gleichen Sachver haltes vor, sondern die Erkenntnis einer Adaptation an das Leiden b eziehungs weise auch einer Besserung des Leidens (S. 30 oben).
Im Vergleich zur letzten, aufgehobenen Rentenverfügung vom 2 5. Juli 2017 be stehe keine Änderung auf neurologischem Gebiet. Im Vergleich zur letzten gül tigen Verfügung davor vom 2 6. Januar 2010 bestehe eine Änderung dahingeh end, dass mittlerweile eine nochmalige Diskushernienoperation LWK4/5 links am 4. Dezember 201 2 erfolgt sei mit einer langsamen Besserung und Adaptierung an die LWS-Degeneration ab etwa März 201 3. Neurologisch bestünden keine Läh mungen mehr, sondern nur noch eine funktionell nicht bedeutende und auch nicht mit einem neuropathischen Schmerzsyndrom verbundene Sensibilitäts stö rung S1 rechts sowie vermeidbare, belastungsabhängige radikuläre Schmerzen S1 rechts (S. 33 Ziff. 8.4).
Eine Adaptierung an die Folgen der LWS-Degeneration hinsichtlich adaptierter Tätigkeiten sei seit frühestens März 2013 bis spätestens ab Versuch der Wieder aufnähme der Tätigkeit als Taxi-Chauffeur im Teilzeitpensum ab 1. Februar 2014 eingetreten. Hinsichtlich der angestammten Tätigkeit sei leider keine Adaptierung eingetreten, belegt durch den Verlauf der Tätigkeit als Taxichauffeur (S. 33 Mitte). 5. 5.1
Der Vergleich der seinerzeit durch die Ärzte der C.___ (vor stehend E.
3.2) beschriebenen Befundaufnahme mit den Ergebnissen der Untersuchung durch die Ärzte der B.___ (vgl. vorstehend E. 4.2) ergibt, dass die erho benen Befunde weitestgehend unverändert sind. So geht aus dem Gutachten der Ärzte der B.___ unter anderem hervor, dass nach wie vor der chronische Kreuzbeinschmerz rechts mit einer sensib len radikulären Ausst rahlung S1 im Vordergrund stehe und
d ie bildmorphologische Untersuchung mit MRI der Len den wirbelsäule (LWS) im Verlauf keine relevanten Veränderungen habe zeigen können. Demzufolge ist von einem grundsätzlich unveränderten somatischen Ge sundheitszustand auszugehen. 5.2
Eine Rentenrevision ist allerdings auch bei einem an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustand möglich, wenn die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit mit einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung begründet wird (Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche rungs recht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 3. Auflage, Zürich/ Basel/Genf
2014, S. 424 Rz 22; Urteile des Bundesgerichts 8C_237/2014 vom 21. Januar 2015 E. 2.3 und 8C_373/2012 vom 25. Oktober 2012 E. 5.1).
Die Ärzte der B.___ begründeten die von ihnen attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit dementspre chend damit, dass es nach dem zweiten operativen Eingriff ab März 2013 zu einer Stabi lisierung der Symptomatik gekommen sei und die Leistungsfä higkeit durch Adap tierung an die LWS-Degeneration habe gesteigert werden können (S. 29 f.). So sei eine Besserung und Anpassung an die funktionelle Auswirkung der Lum boi schialgie für adaptierte Tätigkeiten aufgetreten (S. 30). Neurologisch bestünden keine Lähmungen mehr, sondern noch eine funktionell nicht bedeutende und auch nicht mit einem neuropathischen Schmerzsyndrom verbundene Sensibili täts störung S1 rechts, sowie vermeidbare, belastungsabhängige radikuläre Schmerze n S1 rechts (S. 33 Ziff. 8.4).
Die durch die Ärzte der B.___ vorgenommene Einschätzung einer ver besserten Leidensanpassung bis Ende 2013 wird durch das Wiederaufnehmen der teilweisen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Taxifahrer im Jahre 2014 plausi bilisiert (vgl. Urk. 10/222 S. 23 Ziff. 3.1, S. 24 Ziff. 3.2.1, S. 32 Ziff. 8.1). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Tätigkeit wieder in einem kleinen Teilzeitpensum tätig sein wollte und konnte, lässt erkennen, dass sich der Beschwerdeführer an die Be hinderung angepasst hat, obwohl ih m in seiner ursprünglichen Tätigkeit doch übereinstimmend eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert wird.
Dass die Wiederaufnahme der ur sprünglichen Tätigkeit denn schliesslich zu einer funktionellen Lumboischialgie -Verschlechterung rechts geführt hat, bestätigt die Einschätzung der Ärzte der B.___ , dass eine Adaptierung nicht für den Beruf ein e s Taxifahrers eingetreten sei, sondern lediglich für angepasste Tätigkeiten gemäss beschriebenem Profil (S. 29 f. , S. 33 Mitte ) . Die weiterhin reduzierte Arbeitsfähigkeit von 60 % in leidensangepassten Tätigkeiten wird von den Ärzten der B.___ sodann aufgrund der chronischen Schmerzen im Bereich der LWS mit einer sensiblen radikulären Ausstrahlung in das rechte Bein begründet, wodurch ein reduziertes Arbeitstempo und ein erhöhter Pausenbedarf resultiere (S. 6 Ziff. 4.9).
Nach dem G esagten ist die Beurteilung durch die Ärzte der B.___
ein leuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfä higkeit werden nachvollziehbar begründet. Das Gutachten beruht auf für die stritti gen Bel ange umfassenden orthopädischen und neurologischen Unter suchungen sowie einer ausführlichen Anamnese und es bestehen keine Indizien, die gegen seine Aussagekraft sprechen würden. Das Gutachten erfüllt somit die praxis ge mässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vor steh end E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abge stellt werden kann. Es ist daher mit dem im Sozialversicherungsrecht mass geb enden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, d ass eine verbesserte Le i densanpassung vorliegt und der Beschwerdeführer dem nach in einer behind erungsangepassten Tätigkeit ab März 2013 zu 6 0 % arbeitsfähig ist. Im Übrigen gingen bereits die Ärzte der C.___ 2009 davon aus, dass eine Steigerung für leichte Tätigkeiten auf mindestens 50 % , gegebenenfalls sogar höher, realisierbar sei (vgl. vorstehend E. 3.2). Dies wurde durch die B.___ -Gutachter bestätigt. 5.3
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass mit dem im Sozialver siche rungsrecht massgeben den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer verbesserten Leidensanpassung und somit von einer 6 0%igen Arbeits fähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit
seit März 2013 auszuge hen ist , weshalb Anlass für eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG besteht. In der bisherigen Tätigkeit ist der Beschwerdeführer weiterhin als zu 100 % arbeitsunfähig zu betrachten.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erübrigten sich deshalb weitere Abklärungen zur Arbeitstätigkeit als Taxifahrer, kann doch keine höhere Arbeitsunfähigkeit in dieser Tätigkeit als die attestierte resultieren. 5.4
Der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Auswir kung en vorgenommene Einkommensvergleich (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 ) ist nicht zu beanstand en und wird des Weiteren vom Beschwerdeführer auch nicht be stritten. Somit ergibt sich unter Berücksichtigung der ausgewiesenen 6 0%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein eine Viertels rente
begründender Invaliditätsgrad von 43 %, weshalb die Renten herabsetzung grundsätzlich zu Recht erfolgte. 6. 6.1
Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theo retisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung aus zuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbstein glie derung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die ver si cherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten ( BGE 145 V 209 E. 5.1 ). 6.2
Dem Beschwerdeführer wurde 2010 rückwirkend per 1. Januar 2008 eine Rente zugesprochen. Die Rente wurde am 25. Juli 2017 eingestellt. Die entspre chende Verfügung wurde vom hiesigen Gericht aufgehoben. Wird - wie vorlie gend - mangels hinreichenden Nachweises der Revisionsvoraussetzungen die Sa che zur weiteren Sachverhaltsabklärung als Ergebnis eines ersten Verfahrens an die Ver waltung zurückgewiesen, erstreckt sich der massgebliche Prüfungszeit punkt in einem zweiten Rechtsmittelverfahren bis zum Erlass der neuen Rentenverfügung (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche rungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/
Basel/ Ge nf 2014, N 48 zu Art. 30-31 IVG ). Massgeblicher Prüfungszeitpunkt ist demnach vorliegend der Verfügungserlass vom 1 9. August 2019. Damals war der am 1. Oktober 1963 geborene Beschwerdeführer 55 Jahre alt. Damit fällt er unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis .
Um Eingliederungsmassnahmen durchführen zu können, muss eine Eingliede rungsfähigkeit bestehen, es braucht demnach die objektive Möglichkeit und die subjektive Bereitschaft der versicherten Person, von einem durchschnittlichen Arbeitgeber angestellt zu werden. Vorausgesetzt ist immer der Eingliede rungs wille der versicherten Person, das heisst ihre Bereitschaft und das entsprechende Verhalten, arbeiten zu wollen
(Meyer/ Reichmuth , a.a.O., N 5 und 8 zu Art. 18 IVG).
Nach der Rechtsprechung ist nur dann von fehlendem Eingliederungswillen bzw. fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit auszugehen, wenn er mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht. Dabei sind insbe son dere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemach ten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu be rücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren
und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestel l ten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E.
4.2).
Es wurden weder im Ver waltungsverfahren noch im Rechtsmittelverfahren Ein gliederungsmassnahmen
beantragt. Die Beschwerdegegnerin hat aus diesen Grün den zu Recht keine Ein gliederungsmassnahmen durchgeführt. Die Renten auf hebung ist auch unter diesem Gesichtspunkt rechtens.
Damit ist die ange foch tene Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuer legen .
Zufolge Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung sind die Gerichts kosten einstwei len auf die Gerichtskas se zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). 7.2
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Raffaella Biaggi, steht bei diesem Verfahrensausgang eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu.
Nachdem die unentgeltliche Rechtsvertreterin trotz Aufforderung (vgl. Urk. 11) keine Honorarnote eingereicht hat, ist ihr Aufwand nach Ermessen festzulegen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- zuzüglich Mehr wert steuer ist die Parteientschädigung auf Fr. 1‘ 8 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Bar auslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Raffaella Biaggi, Basel, wird mit Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Raffaella Biaggi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr ündung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach