Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1968 , war seit dem 1. Oktober 2015 bei der Y.___ AG , Zürich, als Unterlagbodenleger angestellt, als er sich
am 3 0. Juni 2016 bei der Arbeit im Zusammenhang mit einem Pumpschlauch an der linken Schulter verletzte (Schadenmeldung UVG vom 5. Juli 2016, Urk. 6/18/5) .
Die bildgebenden Abklärungen der linken Schulter vom 1 0. August 2016 ergaben eine partielle Ruptur in den vorwiegend gelenk s nah liegenden Fasern des Musculus
subscapularis in den kranialen Abschnitten sowie eine konsekutive Atrophie der kranialen Hälfte des Musculus
supraspinatus nach Goutallier Grad I-II und eine diskrete PASTA-Läsion der Supraspinatussehne nebst einer diskreten Bursitis der Bursa subacromialis und subdeltoidea . Weiter zeigte sich eine leicht gradige Acromio-Clavicular ( AC ) -Arthrose ( Urk. 6/18/33). Am 2 0. Oktober 2016 wurde am Zentrum Z.___ eine Schultergelenksarthroskopie links mit Subscap ularissehnen -Mobilisation und - Refixation sowie einer Tenotomie der Bizepssehne durchgeführt ( Urk. 6/18/99 ). Die Suva als obligato rischer Unfallver sicherer anerkannte ihre gesetzliche Leistungspflicht .
Gestützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Chirurgie , vom 2. August 2017 ( Urk. 6/18/186-191) sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 30 . April 2018 (Urk. 6 / 43/3-6 ) basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % monatliche Rentenleistungen ab 1. März 2018 zu. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 4 . April 2019 fest ( Urk. 6/59/2-10 ) . Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht im Verfahren UV. 2019 .00 114 mit Urteil vom 4 .
November 20 20
( Urk. 8 ) ab. 1.2
Zwischenzeitlich hatte sich der Versicherte am 1 4 . Dezember 2017 auch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 6 / 15 ).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbliche Situation ab und zog die Akten der Suva bei ( Urk.
6/16, Urk. 6 /18 , Urk. 6/28, Urk. 6/43 , Urk. 6/52, Urk. 6/57 -59 ). Am 2 5 . Mai 2018 (Urk. 6/51 ) teilte die IV-Stelle dem Versicherten
mit, dass keine
Eingliederungs massnahmen m öglich seien .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/62; Urk. 6/65, Urk. 6/68) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. Juli 2019 einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 6/70 = Urk. 2). 2 .
Der Versicherte erhob am 9 . September 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 4. Juli 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ein neues Gutachten einzuholen und ihm sei mindestens eine Viertelsrente zuzuspre chen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese zu verpflichten, ein ne ues Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15 . Oktobe r 2019 (Urk. 5) die Abweisun g der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 24 . Okto ber 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4
Aufgrund der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Invali den- und Unfallversicherung hat die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden in beiden Bereichen prinzipiell denselben Invalidi tätsgrad zu ergeben, soweit nicht die unterschiedliche gesetzliche Regelung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen zu einer abweichenden Invaliditätsbemessung führen. Bereits abgeschlossene Invaliditäts festlegungen sind mitzuberücksichtigen . Es besteht jedoch keine Bindungs wirkung der Invali ditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversiche rungszweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549 E. 6, 119 V 468 E. 2b). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Nach der Recht sprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungs verhält nis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.
2) damit, dass nach Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug am 1 8. Dezember 2017 der Anspruch auf Umschulung geprüft worden sei. Aufgrund fehlender Ressour cen sei eine Umschulung nicht zielführend gewesen. Der Beschwerde führer sei seit Beginn der einjährigen Wartezeit am 3 0. Juni 2016 in seiner bisherigen Tätigkeit als Bodenleger zu 100 % eingeschränkt. Spätestens seit Ende Januar 2017 sei ihm jedoch eine behinderungsangepasste, leichte bis mittel schwere, manuelle Tätigkeit ganztags möglich. Der vorgenommene Einkommens vergleich ergebe einen rentenanspruchsausschliessenden Invalidi täts grad von 24
%. Da reine Unfallfolgen vorlägen , könne auf das Ergebnis der kreisärztlichen Unter suchung vom 2. August 2017 abgestützt werden (S. 1 f.). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, dass gemäss den eigenen Angaben der Suva, auf welche die V orinstanz ihren Entscheid stütz e, der letzte Jahresverdienst Fr. 102'955.-- betrage. Den für die Bemessung der Rente massgebenden Validenlohn habe die Suva in wider sprüch licher Weise und in Verletzung der klaren gesetzlichen Grundlagen aufgrund der drei vollen Jahreseinkommen der Jahre 2013 bis 2015 gemäss Auszug aus dem individuellen Konto ( IK-Auszug ) berechnet. Zudem habe sie in Verletzung des Willkürverbots Bezug auf die Mitteilung der Y.___ AG genomme n, wonach infolge mangelnde r Leistungen heute ein deutlich tieferer Lohn ausbezahlt werden würde. In der Schadenmeldung vo m 5. Juli 2016 habe jedoch auch die Arbeitgeberin einen Monatslohn von Fr. 7'600 .-- x 13 bestätigt, von welchem bei der Bemessung auszugehen sei. Eine nachträgliche wider sprüchliche Äusserung über eine angeblich beabsichtigte Lohnsenkung könne nicht berücksichtigt wer den, da sich diese während der Erwerbstätigkeit nicht verwirklicht habe. Ihm sei zu keinem Zeitpunkt eine Lohnsenkung angekündigt worden. Auch sei er nicht für mangelnde Leistungen verwarnt worden. Eine solche Lohnsenkung habe sich zu keinem Zeitpunkt realisi ert. E s sei von dem tatsächlich erzielten Validen lohn von Fr. 102'955.-- auszugehen (S. 7 Ziff. 3.3).
Zudem sei es angesichts seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht realistisch, dass er ein Invalidenein kommen in der Höhe von rund Fr. 67'070.-- erzielen könnte . Es sei angebracht, dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine gesundheitliche Abklärung in Auftrag zu geben. Der von der Vorinstanz festgestellt e Invaliditätsgrad von 24 % sei unbegründet und aktenwidrig (S. 8 Ziff. 3.4) . Zudem sei im Suva-Entscheid der gemeldete Hörverlust vollständig unberücksichtigt geblieben. Aufgrund der Dia gnosestell ungen durch den behandelnden Facharzt werde bestritten, dass ihm trotz den verbleibenden Unfallfolgen noch jede leichte bis mittelschwere Tätigkeit im von der Suva umschriebenen Sinn zugemutet werden könne (S. 8 Ziff. 3.5).
2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente. 3.
3.1
Im Urteil des hiesigen Sozialv ersicherungsgerichts Nr. UV.2019 .00 114 vom
4 . November 20 20
erkannte das Gericht F olgendes ( Urk. 8
E. 5.2 -3 ):
Auf die Ausführungen von Dr. A.___ in ihrem kreisärztlichen Untersuchungs bericht vom 2. August 2017 kann abgestellt werden. So berücksichtigte Dr.
A.___ die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen umfassend auseinander. Der Untersuchungsbericht wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Er erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise.
Soweit der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung von Dr. A.___ einzig vor bringt, dass das Zumutbarkeitsprofil vielmehr gemäss dem Bericht des Zentrums Z.___ vom 3 0. Mai 2017 festzulegen sei, nach welchem nur eine halbtätige Anstellung mit leicht reduziertem Einsatz möglich sei, blendet er aus, dass es sich hierbei um Ausführungen zu seiner schweren körperlichen Tätigkeit als Bodenleger gehandelt hat. Die zwar reduzierte, jedoch noch mögliche Einsatz fähigkeit des Beschwerdeführers in einer körperlich schweren Tätigkeit spricht vorliegend umso mehr dafür, dass ihm eine behinderungsangepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit im von Dr. A.___ genannten Umfang zumutbar wäre.
Die von Dr. A.___ festgestellten, lediglich noch endgradigen Bewegungsein schränkungen gehen einher mit den Ausführungen in den Berichten des Zentrums Z.___ vom 4. und 3 0. Mai 2017, ebenso das von ihr festgehaltene gute postoperative Ergebnis.
Im Weiteren wurde das vom Beschwerdeführer verschiedentlich beklagte senso motorische Ausfallsyndrom des linken Armes respektive die geltend gemachten Sensibilitätsstörungen hinreichen d abgeklärt. Insbeso ndere konnte die von Dr. B.___ gestellte Verdachtsdiagnose einer Armplexopathie nach durchgeführ ter Bildgebung der HWS und des Armplexus nicht bestätigt werden, indem sich gänzlich normale Befunde zeigten. Auch die von Dr. B.___ am 5.
September 2016 durchgeführte elektrophysiologische Untersuchung blieb ohne Ergebnisse. Abgesehen von einem leichten beidseitigen Karpaltunnelsyndrom blieben auch die von der Neurologin Dr. C.___ am 2. März 2017 durchgeführten neuro logischen Untersuchungen ohne ein die angegebenen Beschwerden erklärendes Korrelat. Ausdrücklich verneinte Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 9. Mai 2017 jedoch einen Zusammenhang des Karpal tunnelsyndroms mit dem stattge habten Trauma oder der Schulter operation.
Zusammenfassend kann auf die Beurteilung von Dr. A.___ vom 2. August 2017 abgestellt werden, zumal keine auch nur geringe Zweifel an der versicherungs intern en Beurteilung bestehen.
Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Endzustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im August 2017 erreicht war. Unfallbedingt ist der Beschwerdeführer in seiner ange stammten Tätigkeit als Bodenleger aufgrund der Einschränkungen an der linken Schulter nur noch eingeschränkt arbeitsfähig. Gestützt auf die beweiskräftige kreisärztliche Beurteilung vom 2. August 2017 ist indessen davon auszugehen, dass er in einer angepassten Tätigkeit in Beachtung des von Dr.
A.___ festge legten Zumutbarkeitsprofils vollschichtig einsatzfähig ist. 3.2
Nach der kreisärztlichen Beurteilung
durch
Dr. A.___ vom 2. August 2017 (Urk.
6/18/186-191) datierend, finden sich die folgenden medizinischen Berichte in den Akten: 3.3
D ie Ärzte des Zentrum s
Z.___
stellten in ihrem Bericht vom 13.
Februar 2018 ( Urk. 6/24/7-9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Rotatorenmanschettenruptur links - Carpaltunnelsyndrom ( CTS ) links
Die Ärzte führten aus, dass der Beschwerdeführer vom 1 3. September 2016 bis 3 0. Mai 2017 bei ihnen in Behandlung gewesen sei. Die letzte Kontrolle sei am 3 0. Mai 2017 erfolgt ( Ziff. 1.2).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bodenleger habe vom 2 0. Oktober 2016 bis 3 0. Mai 2017 eine 100%ige A rbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 1. Juni 2017 sei dem Patienten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden im Sinne e iner halbtägigen Tätigkeit als B odenleger mit reduziertem Einsatz (Ziff.
1.7) .
Die Behandlung sei abgeschlossen. Postoper ativ habe sich ein CTS
(unfallfre md) eingestellt. Beim Behandlungsabschluss sei noch eine leichte Bewe gungseinschränkung der linken Schulter, vor allem ein Impingement bei Abduk tion , festgestellt worden ( Ziff. 1.4). 3.4
Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 2 1. Februar 2018 ( Urk. 6/25/1-7) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.5): - Subscapul aristeilruptur , - synovitis - Status nach Schulterarthroskopie links am 2 0. Oktober 2016 mit Sub scapularissehnenmobilisation und Refixation , Tenotomie der Biceps sehne
Dr. D.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 3. Juli 2015 bei ihm in Behandlung sei, und die letzte Kontrolle am 1 9. Februar 2018 erfolgt sei (Ziff.
1.1). In der bisherigen Tätigkeit als Unterbodenleger bestehe seit dem 1. Juli 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.3). Eine schwere manuelle Tätigkeit sei mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich. Er verweise auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 2. August 2017 in der Beilage. In einer angepassten Tätigkeit mit leichten
bis mittelschweren manuellen Tätigkeit en mit nur manchmal Überkopftätigkeit, maximalem Krafteinsatz von 5 bis 10 kg, ohne kraftvolle Zugstoss -
und Drehbewegungen mit links, ohne Schläge, Vibrationen, Hämmern, Spitzen und Bohren mit links, sei der Beschwerdeführer ganztags arbeitsfähig ( Ziff. 2.7, Ziff. 4.2). Dr. D.___ führte aus, dass dem Beschwerde führer die angestammte Tätigkeit nicht mehr möglich und er stellenlos sei ( Ziff. 3.2). 3 . 5
Dr. med. E.___ , Fachärztin für Oto - Rhino -Laryngologie, nannte in ihrem Bericht vom 9. Juli 2018 ( Urk. 6/57/65-66) als Diagnose eine hochton betonte sensorineurale pantonale Schwerhörigkeit beidseits (S. 1 unten).
Dr. E.___ führte aus, dass sie den Patienten erstmalig am 9. Dezember 2011 in ihrer Sprechstunde gesehen habe, wegen einer seit zwei Jahren bestehenden, progredienten Hörminderung. Er sei nun am 5. Januar 2018 für eine Nach kontrolle bei ihr erschienen und habe über eine Zunahme seiner Hörstörung berichtet. Audiometrisch finde sich auf beiden Seiten eine pantonale hochton betonte sensorineurale Schwerhörigkeit. Die Hörstörung messe links 56.7
% und rechts 45.9 % . Es handle sich um eine pantonale hochgradige Schwerhörigkeit beidseits bei chronischer Lärmexposition am Arbeitsplatz (chronisches Lärm trauma; S. 1 Mitte).
Der Patient habe über eine Exposition gegenüber stark erhöhten L ärmdruckpegeln am Arbeitsplatz berichtet. Dr. E.___ führte aus, da ihr eine medikamentöse Behandlung nicht bekannt sei , habe sie dem Beschwerdeführer eine Hörgeräte versorgung auf beiden Seiten empfohlen. Zudem sei das konsequente Tragen von Gehörschützen zur Verhinderung einer weiteren Lärmschädigung notwendig. Von ihrer Seite her sei dem Patienten keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Eine Hörgeräteversorgung sei jedoch indiziert (S. 1 unten). 3.6
Dr. D.___ stellte in seinem Bericht 2 3. Juli 2018 ( Urk. 6/56) die gleiche Diagnose wie in seinem Vorbericht vom 2 1. Februar 2018 (vorstehend E. 3. 4 ). Dr. D.___ führte aus, dass die letzte Kontrolle des Beschwerdeführers am 1 2. Juli 2018 erfolgt sei ( Ziff. 3.1). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers sei unverändert zum Vorbericht ( Ziff. 2.1). Es bestehe eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung von 100 % ( Ziff. 4.2). 3. 7
An der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer gestützt auf den kreisärztli chen Untersuchungsbericht vom 2. August 2017 ( Urk. 6/18/186-191) in einer dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden behinderungsangepassten Tätig keit vollumfänglich arbeitsfähig ist (vorstehend E. 3. 1 ) ,
kann auch nach Würdigung der nach der kreisärztlichen Untersuchung eingegangenen medizinischen Akten (vorstehend E. 3.3-6) weiterhin festgehalten werden .
Insbesondere wurde erneut von Seiten des Zentrums Z.___ im Bericht vom 1 3. Februar 2018 (vorstehend E. 3. 3 ) bestätigt, dass seit dem 1. Juni 2017 selbst in der körperlich schweren angestammten Tätigkeit als Bodenleger eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben ist. Weiter bestätigte der behandel n d e Hausarzt Dr. D.___ in seinen Bericht en vom 2 1. Februar
und vom 2 3. Juli 2018
(vorstehend E. 3. 4 und E. 3.6) das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil sowie das Bestehen einer 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit.
Was die beidseitige hoch ton betonte sensorineurale pantonale Schwerhörigkeit anbelangt, berichtete Dr. E.___ in ihrem Bericht vom 9. Juli 2018 (vor stehend E. 3. 5 ), dass der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2009 unter einer progredienten Hörminderung leide, weshalb er sich im Jahr 2011 erstmals in ihrer Praxis vorgestellt habe. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht ausgestellt, sondern lediglich eine Hörgerätever sorgung und das Tragen eines Lärmschutzes auf der Baustelle empfohlen. Damit ist auch von Seiten der Hörminderung, welche offensichtlich bislang das berufli che Fortkommen des Beschwerdeführers nicht massgeblich behindert hat und mit einer Hörgeräteversorgung zureichend kompensiert werden kann, nicht von einer weitergehenden Einschränkung des von Dr. A.___ formulierten Zumutbarkeits profils auszugehen. 3. 8
Aufgrund des Gesagten besteht auch im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung der Invalidenversicherung vom 2 4. Juli 2019 ( Urk. 2) kein Anlass, nicht weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkei ten entsprechend dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil vom 2 . August 2017 auszugehen. 4 .
4.1
Aufgrund der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung am 1 4 . Dezember 201 7
( Urk. 6/15) ergibt sich ein frühstmöglicher Rentenbeginn per 1. Juni 2018 (BGE 142 V 547). 4.2
Was die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen anbelangt, ist festzustellen, dass das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Valideneinkommen von Fr. 87‘741 .--
für das Jahr 201 8
( Urk. 2) dem vom Unfall versicherer eingesetzten Valideneinkommen entspricht und dieses bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom
4 . November 20 20 bestätigt wurde ( Urk. 8
E.
6.2 ). Es besteht kein Anlass im vorliegende n Verfahren hiervon abzuweichen.
Dies umso weniger, als dass die Arbeitgeberin in ihrem Arbeitgeberbericht vom 2 9. Juni 2018 ( Urk. 6/55) an der in Aussicht gestellten Lohnreduktion (Urk.
6/18/249 , Urk. 7/18/255 ) im Gesundheitsfall fe sthielt ( Urk. 6/55 Ziff. 5.2-3) und die Vorbringen des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2) jenen im Unfall versicherungs verfahren entsprachen ( Urk. 8 E. 2.2). 4.3
Für die Ermittlung des Invalideneinkommens sind Tabellenlöhne zu verwenden. Gemäss LSE 2018 TA1_tirage_skill_level liess sich 2018 ausgehend vom Kompe tenz niveau eins ein durchschnittlicher Monatslohn für Männer von Fr. 5'417.-- erzielen. Nach der medizinischen Beurteilung kann dem Beschwerde führer eine behinderungsangepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit einem Pe nsum von 100 % zugemutet werden .
Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2018 ergibt sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 6 7‘767 .-- (Fr. 5’417. -- : 40 x 41.7 x 12). Anhalt s punkte, die einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen würden , liegen keine vor und wurde n vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht (vor stehend E. 2.2) . 4.4
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 87'741.-- und einem Invalideneinkommen von rund Fr. 67'767.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 19'974.--, was einem rentenanspruchausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 23 % ent spricht.
Die angefochtene Verfügung ( Urk.
2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ljubica Jovovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchucan
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 1.4 Aufgrund der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Invali den- und Unfallversicherung hat die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden in beiden Bereichen prinzipiell denselben Invalidi tätsgrad zu ergeben, soweit nicht die unterschiedliche gesetzliche Regelung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen zu einer abweichenden Invaliditätsbemessung führen. Bereits abgeschlossene Invaliditäts festlegungen sind mitzuberücksichtigen . Es besteht jedoch keine Bindungs wirkung der Invali ditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversiche rungszweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549 E. 6, 119 V 468 E. 2b).
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Nach der Recht sprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungs verhält nis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.
2) damit, dass nach Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug am 1 8. Dezember 2017 der Anspruch auf Umschulung geprüft worden sei. Aufgrund fehlender Ressour cen sei eine Umschulung nicht zielführend gewesen. Der Beschwerde führer sei seit Beginn der einjährigen Wartezeit am 3 0. Juni 2016 in seiner bisherigen Tätigkeit als Bodenleger zu 100 % eingeschränkt. Spätestens seit Ende Januar 2017 sei ihm jedoch eine behinderungsangepasste, leichte bis mittel schwere, manuelle Tätigkeit ganztags möglich. Der vorgenommene Einkommens vergleich ergebe einen rentenanspruchsausschliessenden Invalidi täts grad von 24
%. Da reine Unfallfolgen vorlägen , könne auf das Ergebnis der kreisärztlichen Unter suchung vom 2. August 2017 abgestützt werden (S. 1 f.). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, dass gemäss den eigenen Angaben der Suva, auf welche die V orinstanz ihren Entscheid stütz e, der letzte Jahresverdienst Fr. 102'955.-- betrage. Den für die Bemessung der Rente massgebenden Validenlohn habe die Suva in wider sprüch licher Weise und in Verletzung der klaren gesetzlichen Grundlagen aufgrund der drei vollen Jahreseinkommen der Jahre 2013 bis 2015 gemäss Auszug aus dem individuellen Konto ( IK-Auszug ) berechnet. Zudem habe sie in Verletzung des Willkürverbots Bezug auf die Mitteilung der Y.___ AG genomme n, wonach infolge mangelnde r Leistungen heute ein deutlich tieferer Lohn ausbezahlt werden würde. In der Schadenmeldung vo m 5. Juli 2016 habe jedoch auch die Arbeitgeberin einen Monatslohn von Fr. 7'600 .-- x 13 bestätigt, von welchem bei der Bemessung auszugehen sei. Eine nachträgliche wider sprüchliche Äusserung über eine angeblich beabsichtigte Lohnsenkung könne nicht berücksichtigt wer den, da sich diese während der Erwerbstätigkeit nicht verwirklicht habe. Ihm sei zu keinem Zeitpunkt eine Lohnsenkung angekündigt worden. Auch sei er nicht für mangelnde Leistungen verwarnt worden. Eine solche Lohnsenkung habe sich zu keinem Zeitpunkt realisi ert. E s sei von dem tatsächlich erzielten Validen lohn von Fr. 102'955.-- auszugehen (S. 7 Ziff. 3.3).
Zudem sei es angesichts seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht realistisch, dass er ein Invalidenein kommen in der Höhe von rund Fr. 67'070.-- erzielen könnte . Es sei angebracht, dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine gesundheitliche Abklärung in Auftrag zu geben. Der von der Vorinstanz festgestellt e Invaliditätsgrad von 24 % sei unbegründet und aktenwidrig (S. 8 Ziff. 3.4) . Zudem sei im Suva-Entscheid der gemeldete Hörverlust vollständig unberücksichtigt geblieben. Aufgrund der Dia gnosestell ungen durch den behandelnden Facharzt werde bestritten, dass ihm trotz den verbleibenden Unfallfolgen noch jede leichte bis mittelschwere Tätigkeit im von der Suva umschriebenen Sinn zugemutet werden könne (S. 8 Ziff. 3.5).
2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente. 3.
3.1
Im Urteil des hiesigen Sozialv ersicherungsgerichts Nr. UV.2019 .00 114 vom
4 . November 20 20
erkannte das Gericht F olgendes ( Urk.
E. 4.1 Aufgrund der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung am 1 4 . Dezember 201 7
( Urk. 6/15) ergibt sich ein frühstmöglicher Rentenbeginn per 1. Juni 2018 (BGE 142 V 547).
E. 4.2 Was die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen anbelangt, ist festzustellen, dass das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Valideneinkommen von Fr. 87‘741 .--
für das Jahr 201 8
( Urk. 2) dem vom Unfall versicherer eingesetzten Valideneinkommen entspricht und dieses bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom
4 . November 20 20 bestätigt wurde ( Urk. 8
E.
6.2 ). Es besteht kein Anlass im vorliegende n Verfahren hiervon abzuweichen.
Dies umso weniger, als dass die Arbeitgeberin in ihrem Arbeitgeberbericht vom 2 9. Juni 2018 ( Urk. 6/55) an der in Aussicht gestellten Lohnreduktion (Urk.
6/18/249 , Urk. 7/18/255 ) im Gesundheitsfall fe sthielt ( Urk. 6/55 Ziff. 5.2-3) und die Vorbringen des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2) jenen im Unfall versicherungs verfahren entsprachen ( Urk. 8 E. 2.2).
E. 4.3 Für die Ermittlung des Invalideneinkommens sind Tabellenlöhne zu verwenden. Gemäss LSE 2018 TA1_tirage_skill_level liess sich 2018 ausgehend vom Kompe tenz niveau eins ein durchschnittlicher Monatslohn für Männer von Fr. 5'417.-- erzielen. Nach der medizinischen Beurteilung kann dem Beschwerde führer eine behinderungsangepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit einem Pe nsum von 100 % zugemutet werden .
Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2018 ergibt sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 6 7‘767 .-- (Fr. 5’417. -- : 40 x 41.7 x 12). Anhalt s punkte, die einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen würden , liegen keine vor und wurde n vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht (vor stehend E. 2.2) .
E. 4.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 87'741.-- und einem Invalideneinkommen von rund Fr. 67'767.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 19'974.--, was einem rentenanspruchausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 23 % ent spricht.
Die angefochtene Verfügung ( Urk.
2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ljubica Jovovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchucan
E. 8 E. 5.2 -3 ):
Auf die Ausführungen von Dr. A.___ in ihrem kreisärztlichen Untersuchungs bericht vom 2. August 2017 kann abgestellt werden. So berücksichtigte Dr.
A.___ die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen umfassend auseinander. Der Untersuchungsbericht wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Er erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise.
Soweit der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung von Dr. A.___ einzig vor bringt, dass das Zumutbarkeitsprofil vielmehr gemäss dem Bericht des Zentrums Z.___ vom 3 0. Mai 2017 festzulegen sei, nach welchem nur eine halbtätige Anstellung mit leicht reduziertem Einsatz möglich sei, blendet er aus, dass es sich hierbei um Ausführungen zu seiner schweren körperlichen Tätigkeit als Bodenleger gehandelt hat. Die zwar reduzierte, jedoch noch mögliche Einsatz fähigkeit des Beschwerdeführers in einer körperlich schweren Tätigkeit spricht vorliegend umso mehr dafür, dass ihm eine behinderungsangepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit im von Dr. A.___ genannten Umfang zumutbar wäre.
Die von Dr. A.___ festgestellten, lediglich noch endgradigen Bewegungsein schränkungen gehen einher mit den Ausführungen in den Berichten des Zentrums Z.___ vom 4. und 3 0. Mai 2017, ebenso das von ihr festgehaltene gute postoperative Ergebnis.
Im Weiteren wurde das vom Beschwerdeführer verschiedentlich beklagte senso motorische Ausfallsyndrom des linken Armes respektive die geltend gemachten Sensibilitätsstörungen hinreichen d abgeklärt. Insbeso ndere konnte die von Dr. B.___ gestellte Verdachtsdiagnose einer Armplexopathie nach durchgeführ ter Bildgebung der HWS und des Armplexus nicht bestätigt werden, indem sich gänzlich normale Befunde zeigten. Auch die von Dr. B.___ am 5.
September 2016 durchgeführte elektrophysiologische Untersuchung blieb ohne Ergebnisse. Abgesehen von einem leichten beidseitigen Karpaltunnelsyndrom blieben auch die von der Neurologin Dr. C.___ am 2. März 2017 durchgeführten neuro logischen Untersuchungen ohne ein die angegebenen Beschwerden erklärendes Korrelat. Ausdrücklich verneinte Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 9. Mai 2017 jedoch einen Zusammenhang des Karpal tunnelsyndroms mit dem stattge habten Trauma oder der Schulter operation.
Zusammenfassend kann auf die Beurteilung von Dr. A.___ vom 2. August 2017 abgestellt werden, zumal keine auch nur geringe Zweifel an der versicherungs intern en Beurteilung bestehen.
Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Endzustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im August 2017 erreicht war. Unfallbedingt ist der Beschwerdeführer in seiner ange stammten Tätigkeit als Bodenleger aufgrund der Einschränkungen an der linken Schulter nur noch eingeschränkt arbeitsfähig. Gestützt auf die beweiskräftige kreisärztliche Beurteilung vom 2. August 2017 ist indessen davon auszugehen, dass er in einer angepassten Tätigkeit in Beachtung des von Dr.
A.___ festge legten Zumutbarkeitsprofils vollschichtig einsatzfähig ist. 3.2
Nach der kreisärztlichen Beurteilung
durch
Dr. A.___ vom 2. August 2017 (Urk.
6/18/186-191) datierend, finden sich die folgenden medizinischen Berichte in den Akten: 3.3
D ie Ärzte des Zentrum s
Z.___
stellten in ihrem Bericht vom
E. 13 Februar 2018 ( Urk. 6/24/7-9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Rotatorenmanschettenruptur links - Carpaltunnelsyndrom ( CTS ) links
Die Ärzte führten aus, dass der Beschwerdeführer vom 1 3. September 2016 bis 3 0. Mai 2017 bei ihnen in Behandlung gewesen sei. Die letzte Kontrolle sei am 3 0. Mai 2017 erfolgt ( Ziff. 1.2).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bodenleger habe vom 2 0. Oktober 2016 bis 3 0. Mai 2017 eine 100%ige A rbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 1. Juni 2017 sei dem Patienten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden im Sinne e iner halbtägigen Tätigkeit als B odenleger mit reduziertem Einsatz (Ziff.
1.7) .
Die Behandlung sei abgeschlossen. Postoper ativ habe sich ein CTS
(unfallfre md) eingestellt. Beim Behandlungsabschluss sei noch eine leichte Bewe gungseinschränkung der linken Schulter, vor allem ein Impingement bei Abduk tion , festgestellt worden ( Ziff. 1.4). 3.4
Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 2 1. Februar 2018 ( Urk. 6/25/1-7) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.5): - Subscapul aristeilruptur , - synovitis - Status nach Schulterarthroskopie links am 2 0. Oktober 2016 mit Sub scapularissehnenmobilisation und Refixation , Tenotomie der Biceps sehne
Dr. D.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 3. Juli 2015 bei ihm in Behandlung sei, und die letzte Kontrolle am 1 9. Februar 2018 erfolgt sei (Ziff.
1.1). In der bisherigen Tätigkeit als Unterbodenleger bestehe seit dem 1. Juli 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.3). Eine schwere manuelle Tätigkeit sei mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich. Er verweise auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 2. August 2017 in der Beilage. In einer angepassten Tätigkeit mit leichten
bis mittelschweren manuellen Tätigkeit en mit nur manchmal Überkopftätigkeit, maximalem Krafteinsatz von 5 bis 10 kg, ohne kraftvolle Zugstoss -
und Drehbewegungen mit links, ohne Schläge, Vibrationen, Hämmern, Spitzen und Bohren mit links, sei der Beschwerdeführer ganztags arbeitsfähig ( Ziff. 2.7, Ziff. 4.2). Dr. D.___ führte aus, dass dem Beschwerde führer die angestammte Tätigkeit nicht mehr möglich und er stellenlos sei ( Ziff. 3.2). 3 . 5
Dr. med. E.___ , Fachärztin für Oto - Rhino -Laryngologie, nannte in ihrem Bericht vom 9. Juli 2018 ( Urk. 6/57/65-66) als Diagnose eine hochton betonte sensorineurale pantonale Schwerhörigkeit beidseits (S. 1 unten).
Dr. E.___ führte aus, dass sie den Patienten erstmalig am 9. Dezember 2011 in ihrer Sprechstunde gesehen habe, wegen einer seit zwei Jahren bestehenden, progredienten Hörminderung. Er sei nun am 5. Januar 2018 für eine Nach kontrolle bei ihr erschienen und habe über eine Zunahme seiner Hörstörung berichtet. Audiometrisch finde sich auf beiden Seiten eine pantonale hochton betonte sensorineurale Schwerhörigkeit. Die Hörstörung messe links 56.7
% und rechts 45.9 % . Es handle sich um eine pantonale hochgradige Schwerhörigkeit beidseits bei chronischer Lärmexposition am Arbeitsplatz (chronisches Lärm trauma; S. 1 Mitte).
Der Patient habe über eine Exposition gegenüber stark erhöhten L ärmdruckpegeln am Arbeitsplatz berichtet. Dr. E.___ führte aus, da ihr eine medikamentöse Behandlung nicht bekannt sei , habe sie dem Beschwerdeführer eine Hörgeräte versorgung auf beiden Seiten empfohlen. Zudem sei das konsequente Tragen von Gehörschützen zur Verhinderung einer weiteren Lärmschädigung notwendig. Von ihrer Seite her sei dem Patienten keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Eine Hörgeräteversorgung sei jedoch indiziert (S. 1 unten). 3.6
Dr. D.___ stellte in seinem Bericht 2 3. Juli 2018 ( Urk. 6/56) die gleiche Diagnose wie in seinem Vorbericht vom 2 1. Februar 2018 (vorstehend E. 3. 4 ). Dr. D.___ führte aus, dass die letzte Kontrolle des Beschwerdeführers am 1 2. Juli 2018 erfolgt sei ( Ziff. 3.1). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers sei unverändert zum Vorbericht ( Ziff. 2.1). Es bestehe eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung von 100 % ( Ziff. 4.2). 3. 7
An der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer gestützt auf den kreisärztli chen Untersuchungsbericht vom 2. August 2017 ( Urk. 6/18/186-191) in einer dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden behinderungsangepassten Tätig keit vollumfänglich arbeitsfähig ist (vorstehend E. 3. 1 ) ,
kann auch nach Würdigung der nach der kreisärztlichen Untersuchung eingegangenen medizinischen Akten (vorstehend E. 3.3-6) weiterhin festgehalten werden .
Insbesondere wurde erneut von Seiten des Zentrums Z.___ im Bericht vom 1 3. Februar 2018 (vorstehend E. 3. 3 ) bestätigt, dass seit dem 1. Juni 2017 selbst in der körperlich schweren angestammten Tätigkeit als Bodenleger eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben ist. Weiter bestätigte der behandel n d e Hausarzt Dr. D.___ in seinen Bericht en vom 2 1. Februar
und vom 2 3. Juli 2018
(vorstehend E. 3. 4 und E. 3.6) das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil sowie das Bestehen einer 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit.
Was die beidseitige hoch ton betonte sensorineurale pantonale Schwerhörigkeit anbelangt, berichtete Dr. E.___ in ihrem Bericht vom 9. Juli 2018 (vor stehend E. 3. 5 ), dass der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2009 unter einer progredienten Hörminderung leide, weshalb er sich im Jahr 2011 erstmals in ihrer Praxis vorgestellt habe. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht ausgestellt, sondern lediglich eine Hörgerätever sorgung und das Tragen eines Lärmschutzes auf der Baustelle empfohlen. Damit ist auch von Seiten der Hörminderung, welche offensichtlich bislang das berufli che Fortkommen des Beschwerdeführers nicht massgeblich behindert hat und mit einer Hörgeräteversorgung zureichend kompensiert werden kann, nicht von einer weitergehenden Einschränkung des von Dr. A.___ formulierten Zumutbarkeits profils auszugehen. 3. 8
Aufgrund des Gesagten besteht auch im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung der Invalidenversicherung vom 2 4. Juli 2019 ( Urk. 2) kein Anlass, nicht weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkei ten entsprechend dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil vom 2 . August 2017 auszugehen. 4 .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00611
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 4. November 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Ljubica Jovovic Anwaltskanzlei Jovovic Othmarstrasse 8, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1968 , war seit dem 1. Oktober 2015 bei der Y.___ AG , Zürich, als Unterlagbodenleger angestellt, als er sich
am 3 0. Juni 2016 bei der Arbeit im Zusammenhang mit einem Pumpschlauch an der linken Schulter verletzte (Schadenmeldung UVG vom 5. Juli 2016, Urk. 6/18/5) .
Die bildgebenden Abklärungen der linken Schulter vom 1 0. August 2016 ergaben eine partielle Ruptur in den vorwiegend gelenk s nah liegenden Fasern des Musculus
subscapularis in den kranialen Abschnitten sowie eine konsekutive Atrophie der kranialen Hälfte des Musculus
supraspinatus nach Goutallier Grad I-II und eine diskrete PASTA-Läsion der Supraspinatussehne nebst einer diskreten Bursitis der Bursa subacromialis und subdeltoidea . Weiter zeigte sich eine leicht gradige Acromio-Clavicular ( AC ) -Arthrose ( Urk. 6/18/33). Am 2 0. Oktober 2016 wurde am Zentrum Z.___ eine Schultergelenksarthroskopie links mit Subscap ularissehnen -Mobilisation und - Refixation sowie einer Tenotomie der Bizepssehne durchgeführt ( Urk. 6/18/99 ). Die Suva als obligato rischer Unfallver sicherer anerkannte ihre gesetzliche Leistungspflicht .
Gestützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Chirurgie , vom 2. August 2017 ( Urk. 6/18/186-191) sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 30 . April 2018 (Urk. 6 / 43/3-6 ) basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % monatliche Rentenleistungen ab 1. März 2018 zu. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 4 . April 2019 fest ( Urk. 6/59/2-10 ) . Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht im Verfahren UV. 2019 .00 114 mit Urteil vom 4 .
November 20 20
( Urk. 8 ) ab. 1.2
Zwischenzeitlich hatte sich der Versicherte am 1 4 . Dezember 2017 auch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 6 / 15 ).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbliche Situation ab und zog die Akten der Suva bei ( Urk.
6/16, Urk. 6 /18 , Urk. 6/28, Urk. 6/43 , Urk. 6/52, Urk. 6/57 -59 ). Am 2 5 . Mai 2018 (Urk. 6/51 ) teilte die IV-Stelle dem Versicherten
mit, dass keine
Eingliederungs massnahmen m öglich seien .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/62; Urk. 6/65, Urk. 6/68) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. Juli 2019 einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 6/70 = Urk. 2). 2 .
Der Versicherte erhob am 9 . September 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 4. Juli 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ein neues Gutachten einzuholen und ihm sei mindestens eine Viertelsrente zuzuspre chen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese zu verpflichten, ein ne ues Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15 . Oktobe r 2019 (Urk. 5) die Abweisun g der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 24 . Okto ber 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4
Aufgrund der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Invali den- und Unfallversicherung hat die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden in beiden Bereichen prinzipiell denselben Invalidi tätsgrad zu ergeben, soweit nicht die unterschiedliche gesetzliche Regelung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen zu einer abweichenden Invaliditätsbemessung führen. Bereits abgeschlossene Invaliditäts festlegungen sind mitzuberücksichtigen . Es besteht jedoch keine Bindungs wirkung der Invali ditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversiche rungszweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549 E. 6, 119 V 468 E. 2b). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Nach der Recht sprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungs verhält nis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.
2) damit, dass nach Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug am 1 8. Dezember 2017 der Anspruch auf Umschulung geprüft worden sei. Aufgrund fehlender Ressour cen sei eine Umschulung nicht zielführend gewesen. Der Beschwerde führer sei seit Beginn der einjährigen Wartezeit am 3 0. Juni 2016 in seiner bisherigen Tätigkeit als Bodenleger zu 100 % eingeschränkt. Spätestens seit Ende Januar 2017 sei ihm jedoch eine behinderungsangepasste, leichte bis mittel schwere, manuelle Tätigkeit ganztags möglich. Der vorgenommene Einkommens vergleich ergebe einen rentenanspruchsausschliessenden Invalidi täts grad von 24
%. Da reine Unfallfolgen vorlägen , könne auf das Ergebnis der kreisärztlichen Unter suchung vom 2. August 2017 abgestützt werden (S. 1 f.). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, dass gemäss den eigenen Angaben der Suva, auf welche die V orinstanz ihren Entscheid stütz e, der letzte Jahresverdienst Fr. 102'955.-- betrage. Den für die Bemessung der Rente massgebenden Validenlohn habe die Suva in wider sprüch licher Weise und in Verletzung der klaren gesetzlichen Grundlagen aufgrund der drei vollen Jahreseinkommen der Jahre 2013 bis 2015 gemäss Auszug aus dem individuellen Konto ( IK-Auszug ) berechnet. Zudem habe sie in Verletzung des Willkürverbots Bezug auf die Mitteilung der Y.___ AG genomme n, wonach infolge mangelnde r Leistungen heute ein deutlich tieferer Lohn ausbezahlt werden würde. In der Schadenmeldung vo m 5. Juli 2016 habe jedoch auch die Arbeitgeberin einen Monatslohn von Fr. 7'600 .-- x 13 bestätigt, von welchem bei der Bemessung auszugehen sei. Eine nachträgliche wider sprüchliche Äusserung über eine angeblich beabsichtigte Lohnsenkung könne nicht berücksichtigt wer den, da sich diese während der Erwerbstätigkeit nicht verwirklicht habe. Ihm sei zu keinem Zeitpunkt eine Lohnsenkung angekündigt worden. Auch sei er nicht für mangelnde Leistungen verwarnt worden. Eine solche Lohnsenkung habe sich zu keinem Zeitpunkt realisi ert. E s sei von dem tatsächlich erzielten Validen lohn von Fr. 102'955.-- auszugehen (S. 7 Ziff. 3.3).
Zudem sei es angesichts seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht realistisch, dass er ein Invalidenein kommen in der Höhe von rund Fr. 67'070.-- erzielen könnte . Es sei angebracht, dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine gesundheitliche Abklärung in Auftrag zu geben. Der von der Vorinstanz festgestellt e Invaliditätsgrad von 24 % sei unbegründet und aktenwidrig (S. 8 Ziff. 3.4) . Zudem sei im Suva-Entscheid der gemeldete Hörverlust vollständig unberücksichtigt geblieben. Aufgrund der Dia gnosestell ungen durch den behandelnden Facharzt werde bestritten, dass ihm trotz den verbleibenden Unfallfolgen noch jede leichte bis mittelschwere Tätigkeit im von der Suva umschriebenen Sinn zugemutet werden könne (S. 8 Ziff. 3.5).
2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente. 3.
3.1
Im Urteil des hiesigen Sozialv ersicherungsgerichts Nr. UV.2019 .00 114 vom
4 . November 20 20
erkannte das Gericht F olgendes ( Urk. 8
E. 5.2 -3 ):
Auf die Ausführungen von Dr. A.___ in ihrem kreisärztlichen Untersuchungs bericht vom 2. August 2017 kann abgestellt werden. So berücksichtigte Dr.
A.___ die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen umfassend auseinander. Der Untersuchungsbericht wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Er erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise.
Soweit der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung von Dr. A.___ einzig vor bringt, dass das Zumutbarkeitsprofil vielmehr gemäss dem Bericht des Zentrums Z.___ vom 3 0. Mai 2017 festzulegen sei, nach welchem nur eine halbtätige Anstellung mit leicht reduziertem Einsatz möglich sei, blendet er aus, dass es sich hierbei um Ausführungen zu seiner schweren körperlichen Tätigkeit als Bodenleger gehandelt hat. Die zwar reduzierte, jedoch noch mögliche Einsatz fähigkeit des Beschwerdeführers in einer körperlich schweren Tätigkeit spricht vorliegend umso mehr dafür, dass ihm eine behinderungsangepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit im von Dr. A.___ genannten Umfang zumutbar wäre.
Die von Dr. A.___ festgestellten, lediglich noch endgradigen Bewegungsein schränkungen gehen einher mit den Ausführungen in den Berichten des Zentrums Z.___ vom 4. und 3 0. Mai 2017, ebenso das von ihr festgehaltene gute postoperative Ergebnis.
Im Weiteren wurde das vom Beschwerdeführer verschiedentlich beklagte senso motorische Ausfallsyndrom des linken Armes respektive die geltend gemachten Sensibilitätsstörungen hinreichen d abgeklärt. Insbeso ndere konnte die von Dr. B.___ gestellte Verdachtsdiagnose einer Armplexopathie nach durchgeführ ter Bildgebung der HWS und des Armplexus nicht bestätigt werden, indem sich gänzlich normale Befunde zeigten. Auch die von Dr. B.___ am 5.
September 2016 durchgeführte elektrophysiologische Untersuchung blieb ohne Ergebnisse. Abgesehen von einem leichten beidseitigen Karpaltunnelsyndrom blieben auch die von der Neurologin Dr. C.___ am 2. März 2017 durchgeführten neuro logischen Untersuchungen ohne ein die angegebenen Beschwerden erklärendes Korrelat. Ausdrücklich verneinte Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 9. Mai 2017 jedoch einen Zusammenhang des Karpal tunnelsyndroms mit dem stattge habten Trauma oder der Schulter operation.
Zusammenfassend kann auf die Beurteilung von Dr. A.___ vom 2. August 2017 abgestellt werden, zumal keine auch nur geringe Zweifel an der versicherungs intern en Beurteilung bestehen.
Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Endzustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im August 2017 erreicht war. Unfallbedingt ist der Beschwerdeführer in seiner ange stammten Tätigkeit als Bodenleger aufgrund der Einschränkungen an der linken Schulter nur noch eingeschränkt arbeitsfähig. Gestützt auf die beweiskräftige kreisärztliche Beurteilung vom 2. August 2017 ist indessen davon auszugehen, dass er in einer angepassten Tätigkeit in Beachtung des von Dr.
A.___ festge legten Zumutbarkeitsprofils vollschichtig einsatzfähig ist. 3.2
Nach der kreisärztlichen Beurteilung
durch
Dr. A.___ vom 2. August 2017 (Urk.
6/18/186-191) datierend, finden sich die folgenden medizinischen Berichte in den Akten: 3.3
D ie Ärzte des Zentrum s
Z.___
stellten in ihrem Bericht vom 13.
Februar 2018 ( Urk. 6/24/7-9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Rotatorenmanschettenruptur links - Carpaltunnelsyndrom ( CTS ) links
Die Ärzte führten aus, dass der Beschwerdeführer vom 1 3. September 2016 bis 3 0. Mai 2017 bei ihnen in Behandlung gewesen sei. Die letzte Kontrolle sei am 3 0. Mai 2017 erfolgt ( Ziff. 1.2).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bodenleger habe vom 2 0. Oktober 2016 bis 3 0. Mai 2017 eine 100%ige A rbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 1. Juni 2017 sei dem Patienten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden im Sinne e iner halbtägigen Tätigkeit als B odenleger mit reduziertem Einsatz (Ziff.
1.7) .
Die Behandlung sei abgeschlossen. Postoper ativ habe sich ein CTS
(unfallfre md) eingestellt. Beim Behandlungsabschluss sei noch eine leichte Bewe gungseinschränkung der linken Schulter, vor allem ein Impingement bei Abduk tion , festgestellt worden ( Ziff. 1.4). 3.4
Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 2 1. Februar 2018 ( Urk. 6/25/1-7) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.5): - Subscapul aristeilruptur , - synovitis - Status nach Schulterarthroskopie links am 2 0. Oktober 2016 mit Sub scapularissehnenmobilisation und Refixation , Tenotomie der Biceps sehne
Dr. D.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 3. Juli 2015 bei ihm in Behandlung sei, und die letzte Kontrolle am 1 9. Februar 2018 erfolgt sei (Ziff.
1.1). In der bisherigen Tätigkeit als Unterbodenleger bestehe seit dem 1. Juli 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.3). Eine schwere manuelle Tätigkeit sei mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich. Er verweise auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 2. August 2017 in der Beilage. In einer angepassten Tätigkeit mit leichten
bis mittelschweren manuellen Tätigkeit en mit nur manchmal Überkopftätigkeit, maximalem Krafteinsatz von 5 bis 10 kg, ohne kraftvolle Zugstoss -
und Drehbewegungen mit links, ohne Schläge, Vibrationen, Hämmern, Spitzen und Bohren mit links, sei der Beschwerdeführer ganztags arbeitsfähig ( Ziff. 2.7, Ziff. 4.2). Dr. D.___ führte aus, dass dem Beschwerde führer die angestammte Tätigkeit nicht mehr möglich und er stellenlos sei ( Ziff. 3.2). 3 . 5
Dr. med. E.___ , Fachärztin für Oto - Rhino -Laryngologie, nannte in ihrem Bericht vom 9. Juli 2018 ( Urk. 6/57/65-66) als Diagnose eine hochton betonte sensorineurale pantonale Schwerhörigkeit beidseits (S. 1 unten).
Dr. E.___ führte aus, dass sie den Patienten erstmalig am 9. Dezember 2011 in ihrer Sprechstunde gesehen habe, wegen einer seit zwei Jahren bestehenden, progredienten Hörminderung. Er sei nun am 5. Januar 2018 für eine Nach kontrolle bei ihr erschienen und habe über eine Zunahme seiner Hörstörung berichtet. Audiometrisch finde sich auf beiden Seiten eine pantonale hochton betonte sensorineurale Schwerhörigkeit. Die Hörstörung messe links 56.7
% und rechts 45.9 % . Es handle sich um eine pantonale hochgradige Schwerhörigkeit beidseits bei chronischer Lärmexposition am Arbeitsplatz (chronisches Lärm trauma; S. 1 Mitte).
Der Patient habe über eine Exposition gegenüber stark erhöhten L ärmdruckpegeln am Arbeitsplatz berichtet. Dr. E.___ führte aus, da ihr eine medikamentöse Behandlung nicht bekannt sei , habe sie dem Beschwerdeführer eine Hörgeräte versorgung auf beiden Seiten empfohlen. Zudem sei das konsequente Tragen von Gehörschützen zur Verhinderung einer weiteren Lärmschädigung notwendig. Von ihrer Seite her sei dem Patienten keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Eine Hörgeräteversorgung sei jedoch indiziert (S. 1 unten). 3.6
Dr. D.___ stellte in seinem Bericht 2 3. Juli 2018 ( Urk. 6/56) die gleiche Diagnose wie in seinem Vorbericht vom 2 1. Februar 2018 (vorstehend E. 3. 4 ). Dr. D.___ führte aus, dass die letzte Kontrolle des Beschwerdeführers am 1 2. Juli 2018 erfolgt sei ( Ziff. 3.1). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers sei unverändert zum Vorbericht ( Ziff. 2.1). Es bestehe eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung von 100 % ( Ziff. 4.2). 3. 7
An der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer gestützt auf den kreisärztli chen Untersuchungsbericht vom 2. August 2017 ( Urk. 6/18/186-191) in einer dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden behinderungsangepassten Tätig keit vollumfänglich arbeitsfähig ist (vorstehend E. 3. 1 ) ,
kann auch nach Würdigung der nach der kreisärztlichen Untersuchung eingegangenen medizinischen Akten (vorstehend E. 3.3-6) weiterhin festgehalten werden .
Insbesondere wurde erneut von Seiten des Zentrums Z.___ im Bericht vom 1 3. Februar 2018 (vorstehend E. 3. 3 ) bestätigt, dass seit dem 1. Juni 2017 selbst in der körperlich schweren angestammten Tätigkeit als Bodenleger eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben ist. Weiter bestätigte der behandel n d e Hausarzt Dr. D.___ in seinen Bericht en vom 2 1. Februar
und vom 2 3. Juli 2018
(vorstehend E. 3. 4 und E. 3.6) das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil sowie das Bestehen einer 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit.
Was die beidseitige hoch ton betonte sensorineurale pantonale Schwerhörigkeit anbelangt, berichtete Dr. E.___ in ihrem Bericht vom 9. Juli 2018 (vor stehend E. 3. 5 ), dass der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2009 unter einer progredienten Hörminderung leide, weshalb er sich im Jahr 2011 erstmals in ihrer Praxis vorgestellt habe. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht ausgestellt, sondern lediglich eine Hörgerätever sorgung und das Tragen eines Lärmschutzes auf der Baustelle empfohlen. Damit ist auch von Seiten der Hörminderung, welche offensichtlich bislang das berufli che Fortkommen des Beschwerdeführers nicht massgeblich behindert hat und mit einer Hörgeräteversorgung zureichend kompensiert werden kann, nicht von einer weitergehenden Einschränkung des von Dr. A.___ formulierten Zumutbarkeits profils auszugehen. 3. 8
Aufgrund des Gesagten besteht auch im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung der Invalidenversicherung vom 2 4. Juli 2019 ( Urk. 2) kein Anlass, nicht weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkei ten entsprechend dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil vom 2 . August 2017 auszugehen. 4 .
4.1
Aufgrund der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung am 1 4 . Dezember 201 7
( Urk. 6/15) ergibt sich ein frühstmöglicher Rentenbeginn per 1. Juni 2018 (BGE 142 V 547). 4.2
Was die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen anbelangt, ist festzustellen, dass das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Valideneinkommen von Fr. 87‘741 .--
für das Jahr 201 8
( Urk. 2) dem vom Unfall versicherer eingesetzten Valideneinkommen entspricht und dieses bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom
4 . November 20 20 bestätigt wurde ( Urk. 8
E.
6.2 ). Es besteht kein Anlass im vorliegende n Verfahren hiervon abzuweichen.
Dies umso weniger, als dass die Arbeitgeberin in ihrem Arbeitgeberbericht vom 2 9. Juni 2018 ( Urk. 6/55) an der in Aussicht gestellten Lohnreduktion (Urk.
6/18/249 , Urk. 7/18/255 ) im Gesundheitsfall fe sthielt ( Urk. 6/55 Ziff. 5.2-3) und die Vorbringen des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2) jenen im Unfall versicherungs verfahren entsprachen ( Urk. 8 E. 2.2). 4.3
Für die Ermittlung des Invalideneinkommens sind Tabellenlöhne zu verwenden. Gemäss LSE 2018 TA1_tirage_skill_level liess sich 2018 ausgehend vom Kompe tenz niveau eins ein durchschnittlicher Monatslohn für Männer von Fr. 5'417.-- erzielen. Nach der medizinischen Beurteilung kann dem Beschwerde führer eine behinderungsangepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit einem Pe nsum von 100 % zugemutet werden .
Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2018 ergibt sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 6 7‘767 .-- (Fr. 5’417. -- : 40 x 41.7 x 12). Anhalt s punkte, die einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen würden , liegen keine vor und wurde n vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht (vor stehend E. 2.2) . 4.4
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 87'741.-- und einem Invalideneinkommen von rund Fr. 67'767.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 19'974.--, was einem rentenanspruchausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 23 % ent spricht.
Die angefochtene Verfügung ( Urk.
2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ljubica Jovovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchucan