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IV.2019.00608

Frühinvalider Versicherter, reduzierte Arbeitsfähigkeit und reduziertes Pensum im ersten Arbeitsmarkt ergeben Invaliditätsgrad von 70 % (statt 63 %); Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2020-07-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1998, wurde am 1 4. April 2015 bei der Invalidenversi cherung angemeldet (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte am 2 2. Mai 2017 Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Praktiker PrA in Elektroarbeiten von August 2017 bis Juli 2018 (Urk. 8/56). Diese absolvierte d er Versicherte in der Stiftung Y.___ (vgl. Urk. 8/76), worauf mit Mitteilung vom 1 4. Juni 2018 der Abschluss der erst maligen beruflichen Ausbildung festgehalten wurde (Urk. 8/77).

Nach am 8. November 2018 ergangenem Vorbescheid (Urk. 8/88) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2 3. Juli 2019 eine Dreiviertels rente ab August 2018 zu (Urk. 8/122 + 8/116 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 6. September 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 3. Juli 2019 (Urk.

2) mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2019 (Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde, eventuell die Rückweisung der Sache, was dem Beschwerdeführer 8. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

Mit Gerichtsverfügung vom 6. Januar 2020 wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 oben) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ent spricht das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person als Nichtinvalide erzielen könnte, wenn

sie wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte, bis zur Vollendung des 2 1. Alter sjahrs 70 %

des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bun desamtes für Statistik (LSE). 1.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkre ten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V

178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth,

Bun desgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 1.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellen - lohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). 1.5

Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

besteht b ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, der Beschwerdeführer könne im ersten Arbeitsmarkt in einem Präsenzpen sum von 80 % eine Leistung von 35 % erbringen . Das Valideneinkommen sei gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV (vgl. vorstehend E. 1.2) festzusetzen und betrage Fr. 57'400.-- im Jahr 201 8. Ausgehend vom durchschnittlichen Jahreslohn für Hilfsarbeiten von Fr. 67'339.-- im Jahr resultiere bei einer Arbeitsfähigkeit von 35 % ein Einkommen von Fr. 23'569.-- und

- da der Beschwerdeführer auf ein geduldiges Umfeld angewiesen sei - nach Abzug von 10 % ein Invalideneinkom men von Fr. 21'212.--, mithin eine Einkommenseinbusse von Fr. 36'188.-- und ein Invaliditätsgrad von 63 %, womit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe (Begründung S. 1). Die bestehenden neuropsychologischen Defizite würden als stabil betrachtet, weshalb «wir nach wie vor davon ausgehen, dass eine 30%ige Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt möglich ist» (S. 2 oben). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), gemäss dem Abschlussbericht über die erstmalige berufliche Ausbildung betrage seine Leistungsfähigkeit bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt lediglich 30 % (S. 3 Ziff. 5). Davon sei bei der Invaliditätsbemessung auszugehen, womit der Invali ditätsgrad 73 % betrage (S. 4 Ziff. 12). 2.3

Strittig ist der Umfang der Arbeitsfähigkeit und damit der Invaliditätsgrad. 3. 3.1

Lic . phil. Z.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, und Prof. Dr. rer . nat. A.___, Leiter Neuropsychologie, Klinik B.___, erstatteten am 2 3. Juni 2015 einen neuropsychologischen Abklärungsbericht (Urk. 8/9/2-6). Darin nann ten sie die folgenden Zuweisungsdiagnosen (S. 1): - dissoziative Anfälle mit Schwindelgefühl, Bewusstseinsalteration, teils auch Stürzen seit April 2014 - im MRI des Neurokraniums November 2014 nicht Kontrastmittel-aufneh mende Läsionen / Gliosen im subkortikalen Marklager beider Grosshirn hemisphären, unspezifisch und von unklarer Ätiologie und pathologischer Wertigkeit - Verdacht auf neuropsychologische Beeinträchtigungen - schwerer Vitamin D3-Mangel

Als neuropsychologische Diagnose (S. 1 unten) nannten sie eine leichte Intelli genzminderung (ICD-10 F70.0).

Zusammenfassend führte n sie aus, der Versicherte verfüge über ein deutlich reduziertes allgemeines Leistungsniveau mit einem Gesamt-IQ von 63, sowie einen solche n

von 63 bezüglich Sprachverständnis und von 68 bezüglich wahr nehmungsgebundenem logischen Denken, so dass sie von einer leichten Intelli genzminderung (ICD-10 F70.0) ausgingen (S. 4 oben).

Die näher genannten objektivierten Beeinträchtigungen seien im Rahmen der leichten Intelligenzminderung zu sehen (S. 4 Mitte). 3.2

Gemäss Abschlussbericht vom 1 3. Juni 2018 (Urk. 8/76) absolvierte der Beschwerdeführer vom 2. August 2016 bis 3 1. Juli 2018 (S. 1 Ziff. 3) in der Stiftung Y.___

eine Ausbildung als Praktiker PrA in Elektroarbeiten in der Elektro nikbranche (S. 2 oben). Zu den Integrationsmöglichkeiten (S. 2 f. Ziff.

03) wurde ausgeführt, empfohlen würden regelmässige Tageseinsätze im ersten Arbeits markt (S. 2 unten). Die empfohlene Präsenz betrage 100 % (42 Stunden), die Leis tungsfähigkeit bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt - aus näher dargelegten Gründen - 30 % (S. 3 oben). 3.3

Am 5. Oktober 2018 gab Dr. med. C.___, Fachärztin für Kinder- und Jugend-Psychiatrie und -Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), eine Beurteilung ab (Urk. 8/86 S. 5 f.). Sie führte aus, es sei ein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Nicht ganz klar sei aus näher dargelegten Gründen, inwieweit die 2015 erfolgte Intelligenzmessung (vorstehend E. 3.1) valide sei; die neuropsychologischen Einschränkungen erschienen dagegen valide (S. 6 Mitte).

Als Belastungsprofil nannte sie einfache, strukturierte Hilfsarbeiten mit einem Pensum von 100 % in geschütztem Rahmen und einem Pensum von 80 % an einem Nischenarbeitsplatz. Die Arbeitsunfähigkeit bezifferte sie mit 60-70 % (S.

6 oben). 4. 4.1

Die RAD-Ärztin ging von einer Arbeitsunfähigkeit von 60-70 % aus (vorstehend E. 3.3), mithin einer Arbeitsfähigkeit von 30-40 %, worauf die Invaliditätsbemes sung bezogen auf eine Arbeitsfähigkeit von 35 % vorgenommen wurde. Eine Begründung dafür, dass sie mit (bis zu) 40 % eine höhere Arbeitsfähigkeit annahm als die im Abschlussbericht über die erstmalige berufliche Ausbildung genannte Arbeitsfähigkeit von 30 % bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt (vor stehend E. 3.2), findet sich nicht. Wie es sich damit verhält, kann jedoch aus den nachstehend dargelegten Gründen offen bleiben . 4.2

Als Valideneinkommen ist gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV von 70 % des Medianwer tes gemäss LSE auszugehen (vorstehend E. 1.2). Gemäss dem zeitlich massgeben den IV-Rundschreiben Nr. 369 (das zwischenzeitlich von Nr. 378 und sodann Nr. 393 abgelöst wurde) beträgt das Valideneinkommen 57'400.-- im Jahr 2018. 4.3

Die von der RAD-Ärztin (vorstehend E. 3.3) postulierte mittlere Arbeitsfähigkeit von 35 % entspricht beim von ihr mit 80 % bezifferten Pensum einer Arbeitsfä higkeit von 28 % (35 % x 0.8).

Ausgehend vom LSE-Tabellenlohn, den die Beschwerdegegnerin mit rund Fr. 67'339.-- im Jahr 2018 beziffert hat, und unter Berücksichtigung des von ihr vorgenommenen Abzugs von 10 % (Urk. 8/85 S. 1), resultiert ein Invalidenein kommen von rund Fr. 16'969.-- (Fr. 67'339.-- x 0.28 x 0.9). 4. 4

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 57'400.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 16'969.-- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 40'431.--, was einen Inva liditätsgrad von 70.44 %, gerundet also 70 %, ergibt.

Damit ist der Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. vorstehend E. 1.5) ausgewiesen.

Dies führt in Gutheissung der Beschwerde zur entsprechenden Abänderung der angefochtenen Verfügung. 5. 5.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2

D ie unentgeltliche Rechtsvertreterin hat mit Ho norarnote vom 1 0. Januar 2020 einen Aufwand von 7.75 Stunden plus eine Spesenpauschale von 3 % geltend gemacht (Urk. 11), was nicht zu beanstanden ist. Dementsprechend ist sie von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'891.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 3. Juli 2019 dahin abgeändert, dass der Beschwerde führer ab August 2018 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Rickenbach ZH, eine Pro zessentschädigung von Fr. 1’891 . 35 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1998, wurde am 1 4. April 2015 bei der Invalidenversi cherung angemeldet (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte am 2 2. Mai 2017 Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Praktiker PrA in Elektroarbeiten von August 2017 bis Juli 2018 (Urk. 8/56). Diese absolvierte d er Versicherte in der Stiftung Y.___ (vgl. Urk. 8/76), worauf mit Mitteilung vom 1 4. Juni 2018 der Abschluss der erst maligen beruflichen Ausbildung festgehalten wurde (Urk. 8/77).

Nach am 8. November 2018 ergangenem Vorbescheid (Urk. 8/88) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2 3. Juli 2019 eine Dreiviertels rente ab August 2018 zu (Urk. 8/122 + 8/116 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ent spricht das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person als Nichtinvalide erzielen könnte, wenn

sie wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte, bis zur Vollendung des 2 1. Alter sjahrs 70 %

des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bun desamtes für Statistik (LSE).

E. 1.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkre ten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V

178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth,

Bun desgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

E. 1.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellen - lohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6).

E. 1.5 Gemäss Art. 28 Abs.

E. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

besteht b ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente .

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, der Beschwerdeführer könne im ersten Arbeitsmarkt in einem Präsenzpen sum von 80 % eine Leistung von 35 % erbringen . Das Valideneinkommen sei gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV (vgl. vorstehend E. 1.2) festzusetzen und betrage Fr. 57'400.-- im Jahr 201 8. Ausgehend vom durchschnittlichen Jahreslohn für Hilfsarbeiten von Fr. 67'339.-- im Jahr resultiere bei einer Arbeitsfähigkeit von 35 % ein Einkommen von Fr. 23'569.-- und

- da der Beschwerdeführer auf ein geduldiges Umfeld angewiesen sei - nach Abzug von 10 % ein Invalideneinkom men von Fr. 21'212.--, mithin eine Einkommenseinbusse von Fr. 36'188.-- und ein Invaliditätsgrad von 63 %, womit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe (Begründung S. 1). Die bestehenden neuropsychologischen Defizite würden als stabil betrachtet, weshalb «wir nach wie vor davon ausgehen, dass eine 30%ige Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt möglich ist» (S. 2 oben).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), gemäss dem Abschlussbericht über die erstmalige berufliche Ausbildung betrage seine Leistungsfähigkeit bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt lediglich 30 % (S. 3 Ziff. 5). Davon sei bei der Invaliditätsbemessung auszugehen, womit der Invali ditätsgrad 73 % betrage (S. 4 Ziff. 12).

E. 2.3 Strittig ist der Umfang der Arbeitsfähigkeit und damit der Invaliditätsgrad.

E. 3.1 Lic . phil. Z.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, und Prof. Dr. rer . nat. A.___, Leiter Neuropsychologie, Klinik B.___, erstatteten am 2 3. Juni 2015 einen neuropsychologischen Abklärungsbericht (Urk. 8/9/2-6). Darin nann ten sie die folgenden Zuweisungsdiagnosen (S. 1): - dissoziative Anfälle mit Schwindelgefühl, Bewusstseinsalteration, teils auch Stürzen seit April 2014 - im MRI des Neurokraniums November 2014 nicht Kontrastmittel-aufneh mende Läsionen / Gliosen im subkortikalen Marklager beider Grosshirn hemisphären, unspezifisch und von unklarer Ätiologie und pathologischer Wertigkeit - Verdacht auf neuropsychologische Beeinträchtigungen - schwerer Vitamin D3-Mangel

Als neuropsychologische Diagnose (S. 1 unten) nannten sie eine leichte Intelli genzminderung (ICD-10 F70.0).

Zusammenfassend führte n sie aus, der Versicherte verfüge über ein deutlich reduziertes allgemeines Leistungsniveau mit einem Gesamt-IQ von 63, sowie einen solche n

von 63 bezüglich Sprachverständnis und von 68 bezüglich wahr nehmungsgebundenem logischen Denken, so dass sie von einer leichten Intelli genzminderung (ICD-10 F70.0) ausgingen (S. 4 oben).

Die näher genannten objektivierten Beeinträchtigungen seien im Rahmen der leichten Intelligenzminderung zu sehen (S. 4 Mitte).

E. 3.2 Gemäss Abschlussbericht vom 1 3. Juni 2018 (Urk. 8/76) absolvierte der Beschwerdeführer vom 2. August 2016 bis 3 1. Juli 2018 (S. 1 Ziff. 3) in der Stiftung Y.___

eine Ausbildung als Praktiker PrA in Elektroarbeiten in der Elektro nikbranche (S. 2 oben). Zu den Integrationsmöglichkeiten (S. 2 f. Ziff.

03) wurde ausgeführt, empfohlen würden regelmässige Tageseinsätze im ersten Arbeits markt (S. 2 unten). Die empfohlene Präsenz betrage 100 % (42 Stunden), die Leis tungsfähigkeit bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt - aus näher dargelegten Gründen - 30 % (S. 3 oben).

E. 3.3 Am 5. Oktober 2018 gab Dr. med. C.___, Fachärztin für Kinder- und Jugend-Psychiatrie und -Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), eine Beurteilung ab (Urk. 8/86 S. 5 f.). Sie führte aus, es sei ein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Nicht ganz klar sei aus näher dargelegten Gründen, inwieweit die 2015 erfolgte Intelligenzmessung (vorstehend E. 3.1) valide sei; die neuropsychologischen Einschränkungen erschienen dagegen valide (S. 6 Mitte).

Als Belastungsprofil nannte sie einfache, strukturierte Hilfsarbeiten mit einem Pensum von 100 % in geschütztem Rahmen und einem Pensum von 80 % an einem Nischenarbeitsplatz. Die Arbeitsunfähigkeit bezifferte sie mit 60-70 % (S.

E. 6 oben). 4. 4.1

Die RAD-Ärztin ging von einer Arbeitsunfähigkeit von 60-70 % aus (vorstehend E. 3.3), mithin einer Arbeitsfähigkeit von 30-40 %, worauf die Invaliditätsbemes sung bezogen auf eine Arbeitsfähigkeit von 35 % vorgenommen wurde. Eine Begründung dafür, dass sie mit (bis zu) 40 % eine höhere Arbeitsfähigkeit annahm als die im Abschlussbericht über die erstmalige berufliche Ausbildung genannte Arbeitsfähigkeit von 30 % bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt (vor stehend E. 3.2), findet sich nicht. Wie es sich damit verhält, kann jedoch aus den nachstehend dargelegten Gründen offen bleiben . 4.2

Als Valideneinkommen ist gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV von 70 % des Medianwer tes gemäss LSE auszugehen (vorstehend E. 1.2). Gemäss dem zeitlich massgeben den IV-Rundschreiben Nr. 369 (das zwischenzeitlich von Nr. 378 und sodann Nr. 393 abgelöst wurde) beträgt das Valideneinkommen 57'400.-- im Jahr 2018. 4.3

Die von der RAD-Ärztin (vorstehend E. 3.3) postulierte mittlere Arbeitsfähigkeit von 35 % entspricht beim von ihr mit 80 % bezifferten Pensum einer Arbeitsfä higkeit von 28 % (35 % x 0.8).

Ausgehend vom LSE-Tabellenlohn, den die Beschwerdegegnerin mit rund Fr. 67'339.-- im Jahr 2018 beziffert hat, und unter Berücksichtigung des von ihr vorgenommenen Abzugs von 10 % (Urk. 8/85 S. 1), resultiert ein Invalidenein kommen von rund Fr. 16'969.-- (Fr. 67'339.-- x 0.28 x 0.9). 4. 4

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 57'400.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 16'969.-- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 40'431.--, was einen Inva liditätsgrad von 70.44 %, gerundet also 70 %, ergibt.

Damit ist der Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. vorstehend E. 1.5) ausgewiesen.

Dies führt in Gutheissung der Beschwerde zur entsprechenden Abänderung der angefochtenen Verfügung. 5. 5.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2

D ie unentgeltliche Rechtsvertreterin hat mit Ho norarnote vom 1 0. Januar 2020 einen Aufwand von 7.75 Stunden plus eine Spesenpauschale von 3 % geltend gemacht (Urk. 11), was nicht zu beanstanden ist. Dementsprechend ist sie von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'891.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 3. Juli 2019 dahin abgeändert, dass der Beschwerde führer ab August 2018 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Rickenbach ZH, eine Pro zessentschädigung von Fr. 1’891 . 35 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk.

E. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1998, wurde am 1
  2. April 2015 bei der Invalidenversi cherung angemeldet ( Urk.  8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte am 2
  3. Mai 2017 Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Praktiker PrA in Elektroarbeiten von August 2017 bis Juli 2018 ( Urk.  8/56). Diese absolvierte d er Versicherte in der Stiftung Y.___ (vgl. Urk.  8/76), worauf mit Mitteilung vom 1
  4. Juni 2018 der Abschluss der erst maligen beruflichen Ausbildung festgehalten wurde ( Urk.  8/77).      Nach am
  5. November 2018 ergangenem Vorbescheid ( Urk.  8/88) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2
  6. Juli 2019 eine Dreiviertels rente ab August 2018 zu ( Urk.  8/122 + 8/116 = Urk.  2).
  7. Der Versicherte erhob am
  8. September 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2
  9. Juli 2019 ( Urk.  2) mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk.  1 S. 2 oben).      Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
  10. Oktober 2019 ( Urk.  7) die Abweisung der Beschwerde, eventuell die Rückweisung der Sache, was dem Beschwerdeführer
  11. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  9).      Mit Gerichtsverfügung vom
  12. Januar 2020 wurde antragsgemäss ( Urk.  1 S. 2 oben) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt ( Urk.  10). Das Gericht zieht in Erwägung:
  13. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Gemäss Art.  26 Abs.  1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ent spricht das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person als Nichtinvalide erzielen könnte, wenn sie wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte , bis zur Vollendung des 2
  14. Alter sjahrs 70  % des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bun desamtes für Statistik (LSE). 1.3      Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkre ten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V   178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bun desgesetz über die Invalidenversicherung,
  15. Auflage 2014, Rn  55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 1.4      Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellen - lohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V  321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25  % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc).      Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). 1.5      Gemäss Art.  28 Abs.  2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) besteht b ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente .
  16. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.  2) davon aus, der Beschwerdeführer könne im ersten Arbeitsmarkt in einem Präsenzpen sum von 80  % eine Leistung von 35  % erbringen . Das Valideneinkommen sei gemäss Art.  26 Abs.  1 IVV (vgl. vorstehend E. 1.2) festzusetzen und betrage Fr.  57'400.-- im Jahr 201
  17. Ausgehend vom durchschnittlichen Jahreslohn für Hilfsarbeiten von Fr.  67'339.-- im Jahr resultiere bei einer Arbeitsfähigkeit von 35  % ein Einkommen von Fr.  23'569.-- und - da der Beschwerdeführer auf ein geduldiges Umfeld angewiesen sei - nach Abzug von 10  % ein Invalideneinkom men von Fr.  21'212.--, mithin eine Einkommenseinbusse von Fr.  36'188.-- und ein Invaliditätsgrad von 63  % , womit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe (Begründung S. 1). Die bestehenden neuropsychologischen Defizite würden als stabil betrachtet, weshalb «wir nach wie vor davon ausgehen, dass eine 30%ige Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt möglich ist» (S. 2 oben). 2.2      Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk.  1), gemäss dem Abschlussbericht über die erstmalige berufliche Ausbildung betrage seine Leistungsfähigkeit bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt lediglich 30  % (S. 3 Ziff.  5). Davon sei bei der Invaliditätsbemessung auszugehen, womit der Invali ditätsgrad 73  % betrage (S. 4 Ziff.  12). 2.3      Strittig ist der Umfang der Arbeitsfähigkeit und damit der Invaliditätsgrad.
  18. 3.1      Lic . phil. Z.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie, und Prof. Dr.  rer . nat. A.___ , Leiter Neuropsychologie, Klinik B.___ , erstatteten am 2
  19. Juni 2015 einen neuropsychologischen Abklärungsbericht ( Urk.  8/9/2-6). Darin nann ten sie die folgenden Zuweisungsdiagnosen (S. 1): - dissoziative Anfälle mit Schwindelgefühl, Bewusstseinsalteration, teils auch Stürzen seit April 2014 - im MRI des Neurokraniums November 2014 nicht Kontrastmittel-aufneh mende Läsionen / Gliosen im subkortikalen Marklager beider Grosshirn hemisphären, unspezifisch und von unklarer Ätiologie und pathologischer Wertigkeit - Verdacht auf neuropsychologische Beeinträchtigungen - schwerer Vitamin D3-Mangel      Als neuropsychologische Diagnose (S. 1 unten) nannten sie eine leichte Intelli genzminderung (ICD-10 F70.0).      Zusammenfassend führte n sie aus, der Versicherte verfüge über ein deutlich reduziertes allgemeines Leistungsniveau mit einem Gesamt-IQ von 63, sowie einen solche n von 63 bezüglich Sprachverständnis und von 68 bezüglich wahr nehmungsgebundenem logischen Denken, so dass sie von einer leichten Intelli genzminderung (ICD-10 F70.0) ausgingen ( S. 4 oben).      Die näher genannten objektivierten Beeinträchtigungen seien im Rahmen der leichten Intelligenzminderung zu sehen (S. 4 Mitte). 3.2      Gemäss Abschlussbericht vom 1
  20. Juni 2018 ( Urk.  8/76) absolvierte der Beschwerdeführer vom
  21. August 2016 bis 3
  22. Juli 2018 (S. 1 Ziff.  3) in der Stiftung Y.___ eine Ausbildung als Praktiker PrA in Elektroarbeiten in der Elektro nikbranche (S. 2 oben). Zu den Integrationsmöglichkeiten (S. 2 f. Ziff.  03) wurde ausgeführt, empfohlen würden regelmässige Tageseinsätze im ersten Arbeits markt (S. 2 unten). Die empfohlene Präsenz betrage 100  % (42 Stunden), die Leis tungsfähigkeit bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt - aus näher dargelegten Gründen - 30  % (S. 3 oben). 3.3      Am
  23. Oktober 2018 gab Dr.  med. C.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugend-Psychiatrie und -Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), eine Beurteilung ab ( Urk.  8/86 S. 5 f.). Sie führte aus, es sei ein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Nicht ganz klar sei aus näher dargelegten Gründen, inwieweit die 2015 erfolgte Intelligenzmessung (vorstehend E. 3.1) valide sei; die neuropsychologischen Einschränkungen erschienen dagegen valide (S. 6 Mitte).      Als Belastungsprofil nannte sie einfache, strukturierte Hilfsarbeiten mit einem Pensum von 100  % in geschütztem Rahmen und einem Pensum von 80  % an einem Nischenarbeitsplatz. Die Arbeitsunfähigkeit bezifferte sie mit 60-70  % (S.   6 oben).
  24. 4.1      Die RAD-Ärztin ging von einer Arbeitsunfähigkeit von 60-70  % aus (vorstehend E. 3.3), mithin einer Arbeitsfähigkeit von 30-40  % , worauf die Invaliditätsbemes sung bezogen auf eine Arbeitsfähigkeit von 35  % vorgenommen wurde. Eine Begründung dafür, dass sie mit (bis zu) 40  % eine höhere Arbeitsfähigkeit annahm als die im Abschlussbericht über die erstmalige berufliche Ausbildung genannte Arbeitsfähigkeit von 30  % bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt (vor stehend E. 3.2), findet sich nicht. Wie es sich damit verhält, kann jedoch aus den nachstehend dargelegten Gründen offen bleiben . 4.2      Als Valideneinkommen ist gemäss Art.  26 Abs.  1 IVV von 70  % des Medianwer tes gemäss LSE auszugehen (vorstehend E. 1.2). Gemäss dem zeitlich massgeben den IV-Rundschreiben Nr. 369 (das zwischenzeitlich von Nr. 378 und sodann Nr. 393 abgelöst wurde) beträgt das Valideneinkommen 57'400.-- im Jahr 2018. 4.3      Die von der RAD-Ärztin (vorstehend E. 3.3) postulierte mittlere Arbeitsfähigkeit von 35  % entspricht beim von ihr mit 80  % bezifferten Pensum einer Arbeitsfä higkeit von 28  % (35  % x 0.8).      Ausgehend vom LSE-Tabellenlohn, den die Beschwerdegegnerin mit rund Fr.  67'339.-- im Jahr 2018 beziffert hat, und unter Berücksichtigung des von ihr vorgenommenen Abzugs von 10  % ( Urk.  8/85 S. 1), resultiert ein Invalidenein kommen von rund Fr.  16'969.-- ( Fr.  67'339.-- x 0.28 x 0.9).
  25. 4      Bei einem Valideneinkommen von Fr.  57'400.-- und einem Invalideneinkommen von Fr.  16'969.-- beträgt die Einkommenseinbusse Fr.  40'431.--, was einen Inva liditätsgrad von 70.44  % , gerundet also 70  % , ergibt.      Damit ist der Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. vorstehend E. 1.5) ausgewiesen.      Dies führt in Gutheissung der Beschwerde zur entsprechenden Abänderung der angefochtenen Verfügung.
  26. 5.1      Die Verfahrenskosten gemäss Art.  69 Abs.  1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2      D ie unentgeltliche Rechtsvertreterin hat mit Ho norarnote vom 1
  27. Januar 2020 einen Aufwand von 7.75 Stunden plus eine Spesenpauschale von 3  % geltend gemacht (Urk.  11) , was nicht zu beanstanden ist. Dementsprechend ist sie von der Beschwerdegegnerin mit Fr.  1'891.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt:
  28. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2
  29. Juli 2019 dahin abgeändert, dass der Beschwerde führer ab August 2018 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
  30. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  31. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Rickenbach ZH, eine Pro zessentschädigung von Fr.  1’891 . 35 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  32. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk.  11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  33. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  34. Juli bis und mit 1
  35. August sowie vom 1
  36. Dezember bis und mit dem
  37. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00608

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 8. Juli 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle Büelstrasse 9c, 8545 Rickenbach ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1998, wurde am 1 4. April 2015 bei der Invalidenversi cherung angemeldet (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte am 2 2. Mai 2017 Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Praktiker PrA in Elektroarbeiten von August 2017 bis Juli 2018 (Urk. 8/56). Diese absolvierte d er Versicherte in der Stiftung Y.___ (vgl. Urk. 8/76), worauf mit Mitteilung vom 1 4. Juni 2018 der Abschluss der erst maligen beruflichen Ausbildung festgehalten wurde (Urk. 8/77).

Nach am 8. November 2018 ergangenem Vorbescheid (Urk. 8/88) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2 3. Juli 2019 eine Dreiviertels rente ab August 2018 zu (Urk. 8/122 + 8/116 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 6. September 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 3. Juli 2019 (Urk.

2) mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2019 (Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde, eventuell die Rückweisung der Sache, was dem Beschwerdeführer 8. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

Mit Gerichtsverfügung vom 6. Januar 2020 wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 oben) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ent spricht das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person als Nichtinvalide erzielen könnte, wenn

sie wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte, bis zur Vollendung des 2 1. Alter sjahrs 70 %

des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bun desamtes für Statistik (LSE). 1.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkre ten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V

178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth,

Bun desgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 1.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellen - lohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). 1.5

Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

besteht b ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, der Beschwerdeführer könne im ersten Arbeitsmarkt in einem Präsenzpen sum von 80 % eine Leistung von 35 % erbringen . Das Valideneinkommen sei gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV (vgl. vorstehend E. 1.2) festzusetzen und betrage Fr. 57'400.-- im Jahr 201 8. Ausgehend vom durchschnittlichen Jahreslohn für Hilfsarbeiten von Fr. 67'339.-- im Jahr resultiere bei einer Arbeitsfähigkeit von 35 % ein Einkommen von Fr. 23'569.-- und

- da der Beschwerdeführer auf ein geduldiges Umfeld angewiesen sei - nach Abzug von 10 % ein Invalideneinkom men von Fr. 21'212.--, mithin eine Einkommenseinbusse von Fr. 36'188.-- und ein Invaliditätsgrad von 63 %, womit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe (Begründung S. 1). Die bestehenden neuropsychologischen Defizite würden als stabil betrachtet, weshalb «wir nach wie vor davon ausgehen, dass eine 30%ige Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt möglich ist» (S. 2 oben). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), gemäss dem Abschlussbericht über die erstmalige berufliche Ausbildung betrage seine Leistungsfähigkeit bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt lediglich 30 % (S. 3 Ziff. 5). Davon sei bei der Invaliditätsbemessung auszugehen, womit der Invali ditätsgrad 73 % betrage (S. 4 Ziff. 12). 2.3

Strittig ist der Umfang der Arbeitsfähigkeit und damit der Invaliditätsgrad. 3. 3.1

Lic . phil. Z.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, und Prof. Dr. rer . nat. A.___, Leiter Neuropsychologie, Klinik B.___, erstatteten am 2 3. Juni 2015 einen neuropsychologischen Abklärungsbericht (Urk. 8/9/2-6). Darin nann ten sie die folgenden Zuweisungsdiagnosen (S. 1): - dissoziative Anfälle mit Schwindelgefühl, Bewusstseinsalteration, teils auch Stürzen seit April 2014 - im MRI des Neurokraniums November 2014 nicht Kontrastmittel-aufneh mende Läsionen / Gliosen im subkortikalen Marklager beider Grosshirn hemisphären, unspezifisch und von unklarer Ätiologie und pathologischer Wertigkeit - Verdacht auf neuropsychologische Beeinträchtigungen - schwerer Vitamin D3-Mangel

Als neuropsychologische Diagnose (S. 1 unten) nannten sie eine leichte Intelli genzminderung (ICD-10 F70.0).

Zusammenfassend führte n sie aus, der Versicherte verfüge über ein deutlich reduziertes allgemeines Leistungsniveau mit einem Gesamt-IQ von 63, sowie einen solche n

von 63 bezüglich Sprachverständnis und von 68 bezüglich wahr nehmungsgebundenem logischen Denken, so dass sie von einer leichten Intelli genzminderung (ICD-10 F70.0) ausgingen (S. 4 oben).

Die näher genannten objektivierten Beeinträchtigungen seien im Rahmen der leichten Intelligenzminderung zu sehen (S. 4 Mitte). 3.2

Gemäss Abschlussbericht vom 1 3. Juni 2018 (Urk. 8/76) absolvierte der Beschwerdeführer vom 2. August 2016 bis 3 1. Juli 2018 (S. 1 Ziff. 3) in der Stiftung Y.___

eine Ausbildung als Praktiker PrA in Elektroarbeiten in der Elektro nikbranche (S. 2 oben). Zu den Integrationsmöglichkeiten (S. 2 f. Ziff.

03) wurde ausgeführt, empfohlen würden regelmässige Tageseinsätze im ersten Arbeits markt (S. 2 unten). Die empfohlene Präsenz betrage 100 % (42 Stunden), die Leis tungsfähigkeit bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt - aus näher dargelegten Gründen - 30 % (S. 3 oben). 3.3

Am 5. Oktober 2018 gab Dr. med. C.___, Fachärztin für Kinder- und Jugend-Psychiatrie und -Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), eine Beurteilung ab (Urk. 8/86 S. 5 f.). Sie führte aus, es sei ein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Nicht ganz klar sei aus näher dargelegten Gründen, inwieweit die 2015 erfolgte Intelligenzmessung (vorstehend E. 3.1) valide sei; die neuropsychologischen Einschränkungen erschienen dagegen valide (S. 6 Mitte).

Als Belastungsprofil nannte sie einfache, strukturierte Hilfsarbeiten mit einem Pensum von 100 % in geschütztem Rahmen und einem Pensum von 80 % an einem Nischenarbeitsplatz. Die Arbeitsunfähigkeit bezifferte sie mit 60-70 % (S.

6 oben). 4. 4.1

Die RAD-Ärztin ging von einer Arbeitsunfähigkeit von 60-70 % aus (vorstehend E. 3.3), mithin einer Arbeitsfähigkeit von 30-40 %, worauf die Invaliditätsbemes sung bezogen auf eine Arbeitsfähigkeit von 35 % vorgenommen wurde. Eine Begründung dafür, dass sie mit (bis zu) 40 % eine höhere Arbeitsfähigkeit annahm als die im Abschlussbericht über die erstmalige berufliche Ausbildung genannte Arbeitsfähigkeit von 30 % bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt (vor stehend E. 3.2), findet sich nicht. Wie es sich damit verhält, kann jedoch aus den nachstehend dargelegten Gründen offen bleiben . 4.2

Als Valideneinkommen ist gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV von 70 % des Medianwer tes gemäss LSE auszugehen (vorstehend E. 1.2). Gemäss dem zeitlich massgeben den IV-Rundschreiben Nr. 369 (das zwischenzeitlich von Nr. 378 und sodann Nr. 393 abgelöst wurde) beträgt das Valideneinkommen 57'400.-- im Jahr 2018. 4.3

Die von der RAD-Ärztin (vorstehend E. 3.3) postulierte mittlere Arbeitsfähigkeit von 35 % entspricht beim von ihr mit 80 % bezifferten Pensum einer Arbeitsfä higkeit von 28 % (35 % x 0.8).

Ausgehend vom LSE-Tabellenlohn, den die Beschwerdegegnerin mit rund Fr. 67'339.-- im Jahr 2018 beziffert hat, und unter Berücksichtigung des von ihr vorgenommenen Abzugs von 10 % (Urk. 8/85 S. 1), resultiert ein Invalidenein kommen von rund Fr. 16'969.-- (Fr. 67'339.-- x 0.28 x 0.9). 4. 4

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 57'400.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 16'969.-- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 40'431.--, was einen Inva liditätsgrad von 70.44 %, gerundet also 70 %, ergibt.

Damit ist der Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. vorstehend E. 1.5) ausgewiesen.

Dies führt in Gutheissung der Beschwerde zur entsprechenden Abänderung der angefochtenen Verfügung. 5. 5.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2

D ie unentgeltliche Rechtsvertreterin hat mit Ho norarnote vom 1 0. Januar 2020 einen Aufwand von 7.75 Stunden plus eine Spesenpauschale von 3 % geltend gemacht (Urk. 11), was nicht zu beanstanden ist. Dementsprechend ist sie von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'891.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 3. Juli 2019 dahin abgeändert, dass der Beschwerde führer ab August 2018 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Rickenbach ZH, eine Pro zessentschädigung von Fr. 1’891 . 35 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher