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IV.2019.00606

Rentenanspruch mangels Erfüllens des Wartejahres im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu verneinen. Allfällige gesundheitliche Verschlechterung erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten. Überweisung zur Klärung an die Beschwerdegegnerin.

Zürich SozVersG · 2020-12-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1957, absolvierte nach der Schule eine Lehre als Damen coiffeuse im elterlichen Betrieb und erwarb anschliessend nach einer einjährigen berufsbegleitenden Ausbildung ein Handelsdiplom. Bis 1998 war X.___ im erlernten Beruf als Coiffeuse tätig, unter anderem auch als Fachlehrerin und Ausbildungsverantwortliche. In diese Zeit fielen zudem verschiedene Anstel lungen als Sekretärin und Sachbearbeiterin, und ab August 1998 versah X.___ ausschliesslich Stellen in der Sachbearbeitung bei verschiedenen Arbeit ge bern (vgl. den Lebenslauf in Urk. 6/79 sowie die Arbeitszeugnisse in Urk. 6/1 , Urk. 6/19/7-24 und Urk. 6/80). X.___ ist Mutter von zwei Söhnen, geboren 1986 und 1988; ihre Ehe wurde im Jahr 1992 geschieden (Scheidungsurteil in Urk. 6/20). 1.2

Ab Mai 2008 arbeitete X.___ vollzeitlich als Sekretärin und Assistentin bei m Y.___

(Arbeitsver trag vom 3 0. April 2008, Urk. 6/19/6).

Nachdem X.___ bereits im Oktober 2007 die Diagnose einer rheumatoiden Arthritis erhalten hatte (Bericht der Z.___ , Rheumatologie, Dr. med. A.___ , vom 1 2. Oktober 2009, Urk. 6/19/1-2), meldete sie sich im Oktober 2009 bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an ( Urk. 6/12), und im Novem ber 2009 folgte die ordentliche Anmeldung ( Urk. 6/21). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich (SVA) , IV-Stelle, holte beim Hausarzt Dr. med.

B.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, den Bericht vom 1 1. Dezember 2009 ( Urk. 6/26) und bei Dr. A.___ der Z.___ den Bericht vom 2 9. Dezem ber 2009 mit den Ergänzungen dazu vom 2 5. Januar 2010 ein ( Urk. 6/2 7 und Urk. 6/30); des Weiteren nahm sie die Angaben des Arbe i tgebers vom 1 1. Januar 2010 entgegen ( Urk. 6/29). Nach dem Beizug eines Verlaufsberichts von Dr. B.___ vom 5. Mai 2010 ( Urk. 6/33) und der Durchführung des Vorbescheid verfahrens verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 1. Juli 2010 den Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente, da die einjährige Wartezeit nicht erfüllt sei ( Urk. 6/37 ; Feststellungsblatt in Urk. 6/34 ). Die Verfü gung blieb unangefochten. 1.3

Am 2 5. Juni 2012 kündigte der Y.___ das Arbeitsver hältnis mit X.___ per Ende August 2012 und stellte sie auf den 1. Juli 2012 hin frei ( Urk. 6/38/24-25). Nachdem Anfang Juli 2012 zudem ihr Vater verstorben war, erlitt die Versicherte eine depressive Reaktion mit Erschöpfungssyndrom, stand deswegen i n psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. C.___ , Spezial arzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Bericht von Dr. C.___ zuhanden des Taggeldversicherers, der Allianz Suiss e Versicherungs-Gesellschaft AG [Allianz] ,

vom 2 0. November 2012, Urk. 6/38/10-11) , und hielt sich von Ende September bi s Ende Oktober 2012 in der D.___ zur Rehabilitation auf ( Aus trittsberi cht vom 1 6. November 2012, Urk. 6/56/5-8; Bericht der Klinik zuhanden der Allianz vom 2 6. November 2 012, Urk. 6/38/8-9). A b Juli 2012 war die Ver sicherte krankgeschrieben ( vgl. die ärztlichen Zeugnisse in Urk. 6/38/12-23, Urk. 6/38/26 und Urk. 6/41/12-22), und im November 2012/Januar 2013 meldete sie sich erneut bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 6/41/3-6 und Urk. 6/43).

Die IV-Stelle des Kantons Zürich überwies die Akten an die IV-Stelle des Kantons Aargau, da der eine Sohn der Versicherten Mitarbeiter bei der SVA des Kantons Zürich war (vgl. die Notizen der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 3 0. Januar 2013, Urk. 6/47/1, und das Delegationsschre iben vom 1 9. Februar 2013, Urk. 6/48 ). Die IV-Stelle des Kantons Aargau holte den Bericht von Dr. C.___ vom 2 6. März 2013 ein ( Urk. 6/56/1-2 mit dem Verlaufsbericht vom 1 8. Februar 2013 an die Allianz, Urk. 6/56/3-4) und verneinte den Anspruch der Versicherten nach durch geführtem Vorbescheidverfahren

mit Verfü g ung vom 6. Juni 2013 erneut mangels Erfüllens des Wartejahres ( Urk. 6/58). Die Versicherte focht die Verfügung wie derum nicht an. 1.4

Im März 2015 meldete sich die Versicherte ein weiteres Mal bei der Invaliden versicherung an ( Urk. 6/60 ), und a uf die Aufforderung der IV-Stelle des Kantons Aargau hin, eine Änderung im Sac hverhalt zu dokumentieren (Urk. 6/62), reichte sie einen Bericht von Dr. A.___ der Z.___ vom 2 5. März 2015 ein ( Urk. 6/65 ). Mit Verfügung vom 2 6. Mai 2015 entschied die IV-Stelle des Kantons Aargau im Sinne ihres vorangegangenen Vorbescheids und trat auf das neue Leistungsbegehren mangels Sachverhaltsänderung nicht ein ( Urk. 6/68; Arbeits pa pier in Urk. 6/67). Auch diese Verfügung wurde nicht angefochten. 1.5 1.5.1

Mit Anmeldung vom 6. Mai 2017 ( Urk. 6/82) gelangte die Versicherte wiederum an die IV-Stelle des Kantons Aargau, machte geltend, ab dem 1 4. März 2017 zu 100 % arbeitsunfähig zu sein, und brachte hierzu die Zeugnisse von Dr. med. E.___ , Spezialarzt für Psychiatrie u nd Psychotherapie, bei ( Urk. 6/6 9). Die IV-Stelle des Kantons Aargau forderte sie auch diesmal dazu auf, Sachver haltsänderungen zu belegen ( Urk. 6/85), worauf die Versicherte den Bericht von Dr. E.___ vom 1 8. Mai 2017 einreichte ( Urk. 6/86/3-5). Zudem liess die Versicherte der IV-Stelle des Kantons Aargau weitere Arbeitsunfähigkeitsbe scheinigungen zukommen ( Urk. 6/88-94) und setzte sie von einem Aufenthalt im F.___ vom 1 9. Mai bis zum 1 1. Juli 2017 in Kenntnis ( Urk. 6/88/4 ; vgl. den Austrittsbericht vom 2 4. Juli

2017, Urk. 6/125/42-44 ). Die Zeit vom 20. Dezember

2017 bis zum 2 3. Januar 2018 sodann verbrachte die Versicherte im G.___ (provisorischer Austrittsbericht vom 2 2. Januar 2018, Urk. 6/98/2-3 ; definitiver Austrittsbericht vom 2 1. Februar 2018, Urk.

6/125/38-41 ), und danach wurde ihr von Dr. E.___ weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. die Zeugnisse in Urk. 6/99-104 , Urk. 6/118 und

Urk. 6/121 ).

Nach dem der RAD-Arzt med. pract . H.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapi e, am 2 1. Juli 2018 zu einer bi disziplinären rheumatologischen und psychiatrischen Begutachtung geraten hatte ( Urk. 6/105 /3 ), holte die IV-Stelle des Kantons Aargau zunächst den Verlaufsbericht von Dr. E.___ vom 3.

August 2018 ein ( Urk. 6/111) und beauftragte danach Dr. med. I.___ , Spezialarzt für Rheumatologie und für Innere Medizin, und PD Dr. med. J.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der bidisziplinären Begutachtung der Versicherten (rheumatologisches Gutachten vom 2 4. September 2018, Urk. 6/124, und psychiatrisches Gutachten einschliesslich einer Konsensbeurtei lung vom 8. Oktober 2018 , Urk. 6/125 ; vgl. zudem di e beigezogenen Berichte von Dr. A.___ vom 1 0. Juli und vom 1 5. August 2018 über eine Meniskusläsion rechts nach Kniedistorsion und den Bericht über die Magnetresonanztomographie des rechten Knies vom 2. Juli 2018 , Urk. 6/124/5 5-56, Urk. 6/124/47-48 und Urk. 6/125/35, sowie die Berichte vom Herbst 2017 über eine Behandlung und Operation d es Oberkiefers, Urk. 6/124/52-54 ). 1.5.2

Mit Vorbescheid vom 1 3. November 2018 eröffnete die IV-Stelle des Kantons Aargau der Versicherten, dass die Abweisung ihres Leistungsbegehrens vorge sehen sei ( Urk. 6/128). Diese, vertreten durch Rechtsanwältin Anna Willi, Rechts dienst Inclusion Handicap, liess mit

den Eingaben vom 7. Dezember 2018 und vom 1 6. Januar 2019 Einwendungen erheben und die Zusprechung einer ganzen Rente beantragen ( Urk. 6/132/1-3 und Urk. 6/139/ 1-8 ). Als neue Belege liess sie die Berichte von Dr. E.___ vo m 2 1. Dezember 2018 und von Dr. A.___ der Z.___ vom 8. Januar 2019 einreichen, die ihre Rechtsvertreterin eingeholt hatte ( Urk. 6/139/9-11 und Urk. 6/139/12-14) . A usserdem liess sie die IV-Stelle des Kantons A argau mit einem Bericht von Dr. med. K.___ , Spezial arzt für Pneumolo gie und Innere Medizin, vom 27. Dezember 2018 dokumen tieren, worin die Diagnose einer chronisch obstruktiven Lungenkrankheit aufge führt war ( Urk. 6/139/15-21), und liess geltend machen, diese neue Diagnose sei in die Beurteilung der Leistungsfähigkeit einzubeziehen ( Urk. 6/139/2+6+7). Schliesslich liess sie vorbringen, örtlich zuständig sei richtigerweise die IV-Stelle des Kantons Zürich, und liess die Überweisung der Sache dorthin beantragen ( Urk. 6/139/1-2).

Zur Zuständigkeit informierte die IV-Stelle des Kantons Aargau die Versicherte darüber, dass das Dossier nach Beendigung der Abklärungen an die IV-Stelle des Kantons Zürich überwiesen werde ( Urk. 6/150); in materieller Hinsicht holte sie die Stellungnahme des RAD-Arztes med. pract .

H.___ vom 2 1. Februar 2019 ein ( Urk. 6/148) und nahm auf dessen Anraten hin in Aussicht, den Gutachtern Dr. I.___ und PD Dr. J.___ Ergänzungsfragen zu stellen. Die Versicherte liess mit Eingabe vom 1 2. März 2019 darauf verzichten, den Fragenka talog der IV-Stelle des Kanton s Aargau ( Urk. 6/149) zu erweitern , liess jedoch beant ragen, es sei eine ergänzende Begutachtung im Fachbereich der Pneumologie durchzuführen (Urk. 6/151/1-2), und liess hierzu eine Notiz über ein Telefongespräch ihrer Rechtsvertreterin mit Dr. K.___ vom 6. März 2019 einreichen (von Dr. K.___ unterzeichnet am 1 1. März 2019, Urk. 6/151/3).

Nachdem die IV-Stelle des Kantons Aargau überdies ein en Bericht von Dr. med.

L.___ , Spezialarzt für Kardiologie und Innere Medizin, vom 3 0. November 2018 erhalten hatte (Urk.

6/166), holte sie zur Frage weiterführender Abklärungen die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med.

M.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin und für Allge meinmedizin (D), vom 7. Mai 2019 ein ( Urk. 6/168) . Anschliessend unterbreitete sie den Gutachtern Dr. I.___ und PD Dr. J.___ die vorgesehenen Ergänzungs fra gen ( Urk. 6/170 und Urk. 6/171) und nahm deren Stellungnahmen vom 1 4. Mai 2019 ( Dr. I.___ ; Urk. 6/172) und vom 2 4. Mai 2019 (PD Dr. J.___ ; Urk. 6/175) entgegen. 1.5.3

In der Folge überwies die IV-Stelle des Kantons Aargau das Dossier samt vorbe reiteter Begründung ( Urk. 6/181 und Urk. 6/186) an die IV-Stelle des Kantons Zürich ( Urk. 6/187). Diese entschied mit Verfügung vom 1 6. Juli 2019 im Sinne des Vorbescheids und der Verfügungsbegründung der IV-Stelle des Kantons Aargau und verneinte den Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Inva lidenversicherung ( Urk. 2 = Urk. 6/189). 2.

X.___ erhob gegen die Verfügung vom 1 6. Ju li 2019 mit Eingabe vom 4. Septe mber 2019 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, die Verfügung s ei aufzu heben und ihr sei eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 1). Neben bereits bekannten Unterlagen reichte sie als neuen Beleg eine n Bericht von Dr. A.___ vom 5. März 2019 ein ( Urk. 3/4). Die IV-Stelle des Kantons Zürich schloss in der Beschwerdeantwort vo m 1 7. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, zu den Akten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/1-200) Stel lung zu nehmen ( Urk. 7). Diese reichte innert der angesetzten Frist keine Stel lungnahme ein, liess die Akten jedoch mit einem Bericht des N.___ vom 7. Oktober 2019 ergänzen ( Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 1 4. Januar 2020 darauf, sich zu diesem Bericht zu äussern ( Urk. 11) , wovon die Beschwerdeführerin am 1 5. Januar 2020 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerb sunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).

Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit ode r Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arb eitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1) . Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überw indbar ist (Satz 2). 1.2

Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hat das Bundes gericht Leitlinien aufgestellt, die seit einem Grundsatzurteil des Jahres 2015 in spezifischen Standardindikatoren bestehen, anhand derer die Auswirkungen von sogenannten pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebil de rn ohne nachweisbare organische Grundlage, insbesondere von somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren Leiden, zu ermitteln sind (BGE 141 V 281).

Sodann hat das Bundesgericht in zwei Grundsatzurteilen des Jahres 2017 die An wendbarkeit dieser Standardindikatoren auf grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen ausgedehnt, insbesondere auch auf die depressiven Störungen, und hat damit nicht länger an der früheren Rechtsprechung festgehalten, wonach Depressionen leicht- bis mittelgradiger Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (BGE 143 V 418 E. 7, 143 V 409 E. 4.4 und E. 4.5; vgl. die Zusammenfassung der früheren Rechtsprechung in BGE 143 V 409 E. 4.1).

Entscheidend ist somit unabhängig von der diagnostischen Einordnung einer psychischen Erkrankung, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbrin gen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf B GE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.3

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertels rente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k önnte (sogenanntes Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen ).

Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war ( lit . b), sofe rn sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist ( lit . c). Zusätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nac h der Geltendmachung entstehen. 1.4 1.4 .1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Des Weiteren wird nach Art. 17 Abs. 2 ATSG auch jede andere formell rechts kräftig z ugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder au fgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sach verhalt nachträglich erheblich verändert hat. 1.4.2

In Bezug auf die Rentenrevision ist rechtsprechungsgemäss jede Änderung in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person, die zu einer Über- oder Unter schreitung eines Schwellenwertes der Rentenabstufung führt , als erheblich zu beurteilen (vgl. BGE 133 V 545 E. 6.3 und E. 7, unter anderem mit Hinweis auf BGE 130 V 343). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, so besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter, die dem vorangegangenen rechts kräftigen Entscheid zugrunde

gelegt worden sind. Vielmehr ist der Rentenan spruch für die Zukunft diesfalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei und umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b, je mit Hinweisen) . Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver ändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Inva liditätsgrad im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erheblich geändert hat, gilt die letzte rechtskräftige Verfügung - bei einer Bestätigung der bisherigen Rente auch die Mitteilung nach Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und Art. 51 ATSG - welche auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (Urteile des Bu n des gerichts 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.1, 9C_213/2015 vom 5. November 2015 E. 4.3.2 und 8C_162/2015 vom 3 0. September 2015 E. 2.1, je mit Hinweis auf BGE 133 V 108). 1.4 .3

Die Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungsgemäss auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch verneint worden ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Auch dort ist zu prüfen, ob seit dem Erlass des rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4).

Des Weiteren ist auch im Falle einer Neuanmeldung die Frist nach Art. 29 Abs. 1 IVG abzuwarten, bevor der Rentenanspruch entsteht (BGE 142 V 547 E. 3; vgl. auch das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] , Rz 2030). 2.

Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt die Be schwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, nament lich auf eine Invalidenrente hat. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin und die IV-Stelle des Kantons Aargau hatten sich schon mehrmals mit dem Rentenanspruch der Beschwerdeführerin befasst. Am 1. Juli 2010 und am 6. Juni 2013 war dieser Anspruch mit de r Begründung verneint worden, die Beschwerdeführerin habe das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG nicht bestanden ( Urk. 6/37 und Urk. 6/58) , und am 2 6. Mai 2016 war die IV-Stelle des Kantons Aargau mangels Sachverhaltsänderung auf die neue Anmel dung der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ( Urk. 6/68). 3.2

Vorab ist festzuhalten, dass diese drei Verfügungen unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen sind. Sie sind daher im vorliegenden Verfahren nicht in Frage zu stellen. Dies gilt auch in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit der IV-Stelle des Kantons Aargau , welche die beiden letztgenannten Verfügungen vom 6. Juni 2013 und vom 2 6. Mai 2016 erlassen hatte, nachdem die Beschwer degegnerin ihr die Sache ungeachtet des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin im Kanton Zürich (vgl. Art. 55 Abs. 1 IVG , Art. 40 Abs. 1 lit . a und Art. 41 Abs. 1 lit . d IVV) überwiesen hatte , weil der eine Sohn der Beschwerdeführerin bei ihr angestellt war und sie Diskretionsprobleme vermeiden wollte ( Urk. 6/43/1, Urk. 6/47/1 und Urk. 6/48; vgl. die handschriftliche Vormerkung des Falles als «Disk-Fall» auf der Anmeldung vom 8. März

2015, Urk. 6/60/1 ; vgl. auch Urk. 6/83 ). Denn selbst wenn dieser Umstand keine örtliche Zuständigkeit der IV-Stelle des Kantons Aargau begründet hätte, so wären deren Entscheide recht sprechungsgemäss nicht als nichtig, sondern lediglich als anfechtbar zu beur teilen gewesen (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.2 mit Hinweisen ), und eine Anfechtung war nicht erfolgt. 3.3

D er Grundsatz in Art. 17 Abs. 1 ATSG, wonach im Falle einer rechtskräftigen Rentenv erfügung eine Sachverhaltsänderung nachgewiesen sein muss, damit eine neue Beurteilung erfolgen kann, bezieht sich primär auf diejenigen Fälle, in denen die Zusprechung einer Rente oder die Verneinung eines Rentenanspruchs auf der Ermittlung eines bestimmten Invaliditätsgrades basiert hat. Für die Revision einer bestehenden Rente ergibt sich dies bereits aus dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 ATSG; für die Prüfung einer neuen Anmeldung nach rechtskräftiger Rentenab weisung ergibt es sich daraus, dass das Bundesgericht hier bei der Festlegung der massgebenden Vergleichsbasis

ebenfalls verlangt, dass eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat, der auch die Durchführung eines Ein kommensvergleichs umfasst (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.2.3).

Wenn der Rentenanspruch demgegenüber

deshalb verneint worden ist, weil das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG noch nicht erfüllt war, ist das Erfordernis der Sachverhaltsänderung entsprechend zu modifizieren. So kann sich die mass gebende Sachverhaltsänderung dort, wo das Wart e jahr bei der Verneinung des Rentenanspruchs noch läuft, allein durch den weiteren Zeitablauf verwirklichen. D ort, wo der Rentenanspruch hingegen, wie im vorliegenden Fall, wegen Wieder erlangung der Arbeitsfähigkeit vor Ablauf des Wartejahres verneint worden ist, muss analog zur Rechtsprechung zur Änderung des Invaliditätsgrades nach Art. 17 Abs. 1 ATSG der Nachweis einer Sachverhaltsänd erung verlangt werden , die über den blossen Zeitablauf hinausgeht. In sbesondere ist dort, wo keine Ver änderungen ausserhalb der gesundheitlichen Situation zur Diskussion stehen, eine Veränderung im Gesundheitszustand als erforderlich zu erachten , damit der Rentenanspruch erneut materiell - und alsdann voraussetzungslos - geprüft werden kann.

A rbeitsunfähig keitsbescheinigungen, die lediglich als abweichende Beur tei lung en desjenigen Gesundheitszustandes zu qualifizieren sind, wie er sich schon bei der damaligen Annahme einer wiederhergestellten Arbeitsfähigkeit präsen tierte, dürften somit nicht genügen, um das Wartejahr erneut in Gang zu setzen (anders für den Fall einer rentenausschliessenden Wiedereingliederung : Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 15. Mai 2018 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_753/201 9 vom 1 1. März

2020 E.

3 und 9C_661/2018 vom 2 1. März

2019 E.

3.3.1, in denen die Frage nach dem Erfor dernis einer Sachverhaltsänderung in der vorstehend diskutierten Konstellation nicht oder nicht eindeutig beantwortet worden ist). 3.4

Vorliegendenfalls

erübrigt sich jedoch eine abschliessende Klärung der Frage, inwiefern nach einer rechtskräftigen Rentenabweisung eine Sachverhaltsä n de rung nachgewiesen sein muss .

Denn in der massgebenden Zeit seit der letzten materiellen Verneinung des Ren tenanspruchs mit der Verfügung vom 6. Juni 2013 ( Urk. 6/58) hat sich der Sach verhalt in verschiedener Hinsicht verändert. In s besondere hatte die Beschwerde führerin, nachdem der damalige Psychiater Dr. C.___ im Bericht vom 2 6. März 2013 eine deutliche Besserung des psychischen Zustandsbildes ab Anfang Februar 2013 vermerkt und ihr ab März 2013 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit atte stiert hatte ( Urk. 6/56/1-2), im Oktober 2013 eine neue Stelle zu einem Pensum von 80 % als Assistentin und Aktuarin des O.___ a ngetreten, und nach Auslauf dieser befristeten Anstellung war sie bis Ende 2015 bei weiteren Arbeitgebern temporär oder befriste t angestellt gewesen und hatte auch dort Pensen von 80 % bis 100 %

verr ichtet (vgl. den Lebenslauf, Urk. 6/79/1-2 , und die Arbeitszeugnisse in Urk. 6/80/1-5).

Demgegenüber war sie ab Anfang 2016 nur noch gemeinnützig tätig gewesen ( Urk. 6/79/1) , und der neu behandelnde Psychiater Dr. E.___ berichtete am 1 8. Mai 2017, dass seine Patientin sich beim Erstgespräch im Dezember 2016 in einer schwierigen psy chosozialen Situation, unter anderem aufgrund der Arbeitslosigkeit und der Abhängigkeit von der Sozialhilfe, befunden habe und dass er im Januar 2017 eine schwere Depression diagnostiziert habe, die ab April 2017 medikamentös behandelt werde ( Urk. 6/86/3-5 ).

Damit ist eine Veränderung in den Verhäl tnissen rechtsgenüglich belegt, zumal PD Dr. J.___ im psychiatrischen Gutachten vom 8. Oktober 2018 in Analyse der Aussagen der Beschwerdeführerin und der Vorakten zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin habe vor dem Fr ühjahr 2017 an keiner Affektpathologie gelitten, welche die erforderliche Ausprägung er reicht habe (vgl. Urk. 6/125/17 18). Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht materiell geprüft beziehungsweise durch die IV-Stelle des Kantons Aargau prüfen lassen, ob und ab wann die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer neuen Anmeldung vom 6. Mai 2017 ( Urk. 6/82) Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 4. 4.1

Von Seiten der Psychiatrie attestierte n

Dr. E.___ und das F.___ der Beschwerdeführer in für die Zeit ab dem 1 4. März 2017 bis Ende September 2017 durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 6/69 und Urk. 6/88-90). Anschliessend folgten für die Zeit bis zum 2 3. Januar 2018 Atteste einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit durch den Hausarzt Dr. B.___ und durch das

G.___

( Urk. 6/91-94 und Urk. 6/125/41 ), und ab dem 2 4. Januar 2018 bis zur psychiatrischen Beguta chtung durch PD Dr. J.___ vom 19. September 2018 (vgl. Urk. 6/125/1) stellte erneut Dr. E.___ Atteste einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit aus ( Urk. 6/99-104, Urk. 6/118 und Urk. 6/121 ). 4.2

PD Dr. J.___ konnte anlässlich der Exploration vom 1 9. September 2018 über einstimmend mit Dr. E.___ ebenfalls eine gewisse depressive Symptom atik beobachten. Er berichtete, dass sich eine Eintrübung der Grundstimmung mit einer gewissen Affektverarmung gezeigt habe, wenn die Beschwerdeführerin An gaben zu ihren psychischen Beschwerden habe machen müssen , bemerkte aller dings auch, dass sich die Explorandin nach diesen Einbrüchen jeweils rasch wieder habe stabilisieren können und somit über die meiste Zeit euthym gestimmt gewesen sei ( Urk. 6/125/ 14+ 15). Demgemäss stellte PD Dr. J.___ zwar die Diag nose einer rezidivierenden depressiven Störung, stufte jedoch die gegenwärtige Episode als leicht ein ( F33.0 der Internationalen Klassifikation psych ischer Stö rungen der Weltgesund heitsorganisation, ICD-10 ) und schrieb ihr keine Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 6/125/15 ). Diese Einschätzung leuchtet für den Zeitpunkt der Begutachtung ein.

Denn die Beschwerdeführerin selber schilderte wohl eine bedrückte Grund stim mung mit Freud-, Interesse und Lustlosigkeit, Antriebsschwierigkeiten und anhal tender Müdigkeit, sie gab aber auch an, die Hausarbeit bewältigen zu können, sich regelmässig ein Abendessen zu kochen, täglich lange Spaziergänge mit ihrem Hund zu machen und eine gute Beziehung zu ihren beiden Söhnen zu pflegen ( Urk. 6/125/12-13). Zudem erklärte sich die Beschwerdeführerin das Auftreten der Depression im Frühjahr 2017 und die seither fortbestehenden Gefühle der Sinn losigkeit und der mangelnden Lebensfreude teilweise selbst mit der schwierigen Lebenssituation nach der Aussteuerung durch die Arbeitslosenversicherung und den fehlenden Perspektiven ( Urk. 6/125/12), und nach ihren Angaben waren die Arbeitslosigkeit und der Geldmangel auch für den Rückzug von ihrem früheren sozialen Umfeld veran twortlich (vgl. Urk. 6/125/13). Wenn PD Dr. J.___ daher die niedergeschlagene Stimmung nur teilweise als krankheitsbedingt einstufte und auf deren Verstärkung durch - invalidenversicherungsrechtlich nicht rele vante - psychosoziale Belastungsfaktoren hinwies ( Urk. 6/125/20-2 1 ) , so ist dies plausibel, auch wenn das Leiden an der Symptomatik und an d er Situation, wie die Beschwerdeführerin es in der Beschwerdeschrift darstellte ( Urk. 1 S. 2 ff.) , nicht in Abrede zu stellen ist. Gl eichermassen plausibel ist somit auch, dass PD Dr. J.___ der Beschwerdeführerin in eingehender Würdigung aller vorhandenen Ressourcen und Belastungsfaktoren ( Urk. 6/125/22-23) für den Begutachtungs zeit punkt keine namhafte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit attestierte ( Urk. 6/125/23-24 ). 4.3

D emgegenüber ist der Schluss von PD Dr. J.___ , die Beschwerdeführerin sei auch in der Zeit davor in ihrer Arbeitsfähigkeit lediglich während der aktenkundigen Hospitalisationen einges chränkt gewesen ( Urk. 6/12/24), anhand der Vorakten zu relativieren.

Denn auch wenn der Bericht von Dr. E.___ an die IV-Stelle des Kantons Aa rgau vom 1 8. Mai 2017 ( Urk. 6/86 /3-5) naturgemäss nicht die Ausführlichkeit eines Gutachtens hat , so gibt dieser Bericht doch nicht ausschliesslich die sub jektiven Angaben der Beschwerdeführerin wieder, wie dies die Kritik von PD Dr. J.___ (vgl. Urk. 6/125/18) nahelegt. Vielmehr nimmt der Bericht nicht nur auf das von PD Dr. J.___ erwähnte Beck-Depress ions-Inventar (BDI) Bezug (Urk. 6/86/ 4+ 5), sondern enthält auch einen psych opathologischen Befund, der auf dem sogenannten AMDP-System (Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie) basiert, einem Leitfaden zur halbstrukturierten Führung eines Explorat ions-Interview (vgl. Fähndrich /Stieglitz, Leitfaden zur Erfassung des psychopathologischen Befundes, halbstrukturiertes Interview an hand des AMDP-Systems, 5. Auflage, Göttin gen 2018, S. 27 ff. und S. 48). In diesem Befund sind einige der von PD Dr. J.___ aufgezählten objektiven Para meter ( Urk. 6/125 /19) durchaus enthalten, wenn auch nur stichwortartig ( Urk. 6/86/3).

Es ist daher nicht daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2017, als Dr. E.___ die Indikation zu einer medikamentösen Behandlung stellte, an einer Depression schwereren Grades litt, als sie zur Zeit der Begutachtung durch PD Dr. J.___ vorlag, und dass ihre Arbeitsfähigkeit damals tatsächlich beeinträchtigt war.

In das Bild einer anfänglich schwereren Depression passt auch die Eintritts diagnose einer gegenwärtig immerhin mitt el gradigen Episode der rezidivierenden depressiven Störung, wie sie das F.___ im Bericht vom 2 4. Juli 2017 stellte ( Urk. 6/125/42). Denn g erade der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Klinik gemäss diesem Bericht in deut lich gebessertem Zustand verlassen konnte (vgl. Urk. 6/125/ 43), deutet auf die bei Eintritt schwerere Beeinträchtigung hin, was PD Dr. J.___

in der Diskussion des Berichts auch nicht grundsätzl ich in Frage stellte (vgl. Urk. 6/125/19).

Sodann führte das G.___ am 2 0. Dezember 2017 in der Diagnoseliste zwar nach wie vor eine mittelgradige Episode der rezidivierenden depressiven Störung auf ( Urk. 6/125/38), nachdem die Beschwerdeführerin die bekannte Symptomatik der Antriebslosigkeit, der ständ igen Müdigkeit und des Morgentiefs geschildert hatte und objektiv eine leicht reduzierte Konzentration sowie eine leichte Störung der Vitalgefühle und eine innere Unruhe feststellbar gewesen waren ( Urk. 6/125/38-39). Gleichzeitig beschrieben die Ärzte die B e schwerdeführerin aber als affektiv schw ingungsfähig und als zugewandt im Kon takt ( Urk. 6/125/39), und sie beobachteten , dass die Beschwerdeführerin in den Therapien habe zur Ruhe kommen können und mehr Gelassenhe i t entwickelt habe, nachdem sie zunächst eine gewisse Hektik gezeigt und gedanklich etwas verlangsamt und zerstreut gewirkt habe ( Urk. 6/125/40). Demgemäss konsta tier ten die Ärzte einen weitgehenden Rückgang der depressiven Symptom atik wäh rend des Rehabilitationsa ufenthaltes de r Beschwerdeführ erin ( Urk. 6/125/40). 4.4

Damit ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin nicht nur während der Klinikaufenthalte, sondern in der gesamten Zeit vom 1 4. März 2017 bis zum Klinikaustritt vom 2 3. Januar 2018 aus psychischen Gründen zumindest teilweise in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war.

Eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit über den Zeitpunkt des Klinikaustrittes hinaus ist demgegen über nicht mehr überwiegend wahrscheinlich.

Denn es ist nachvollziehbar, dass PD Dr. J.___ der Feststellung der Ärzte des G.___ folgte und die Depression beim Klinikaustritt im Januar 2018 als abgeklungen beurteilte ( Urk. 6/125/20), zumal dies mit den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung (vgl. Urk. 6/125/13 ) übereinstimmt. Mit der psychischen Erholung während des Klinikaufenthaltes ist es indessen nicht vereinbar, dass Dr. E.___ der Beschwerdeführerin ab dem 2 4. Januar 2018, also nahtlos an den A ustritt aus der Klinik anschliessend, weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. Urk. 6/99). Und für die weiteren, durchgehenden Arbeitsunfähigkeitsatteste bis September 2018 ( Urk. 6/100-104, Urk. 6/118 und Urk. 6/121) fehlt es an einer substanziierten Begründung. In s besondere verneinte Dr. E.___ im Verlau fsbericht vom 3. August 2018 ( Urk. 6/107 und Urk. 6/ 111 ) zwar die Frage nach der

Zumut barkeit der bisherigen Tätigkeit (Beiblatt A.2), gab jedoch an, die nachfolgende Frage nach dem Ausmass der verminderten Leistungsfähigkeit nicht beantworten zu können (Beiblatt A.3), und sah sich auch nicht dazu im Stande, Angaben zu möglichen alternativen Tätigkeiten zu machen (Beiblatt B.3 und B.4 ). Es ist demzufolge nicht nachgewiesen , dass sich der psychische Zustand der Beschwer de führerin

- auch mit den anerk annten Schwankungen (vgl. Urk. 6/111/1) - ab dem 2 4. Januar 2018 wesentlich anders präsentierte, als dies anlässlich der Explora tion durch PD Dr. J.___ vom 19. September 2018 der Fall war. Dies gilt umso mehr, als auch die Beschwerdeführerin selber gegenüber PD Dr. J.___ nicht explizit von einer gesundheitlichen V erschlechterung im Anschluss an den Aufenthalt im G.___ berichtete.

Für die nachfolgende Zeit bis zum Datum des Erlasses der Verfügung vom 19. Juli 2019 ist sodann ebenfalls keine Veränderung im psychischen Zustandsbild erkenn bar . Dr. E.___ nannte zwar im Bericht vom 2 1. Dezember 2018 zu han den der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ( Urk. 6/139/9-11) die Diag nose ein er schweren Depression , dies jedoch durchgehend für den erfragten Zeit raum seit November 2017 und ohne Bezugnahme auf die Zustandsverbesserung an lässlich des Klinikaufenthalt e s von Ende 2017/Anfang 201 8. Zudem begrün dete Dr. E.___ seine Diagnose wohl mit verschiedenen Haupt- und Neben kri te rien ( Urk. 6/139/9-10); es fehlen jedoch Angaben zur Ausprägung der au f ge zähl ten Symptome, sodass die alleinige Aufzählung den diagnostizierten Schwe re grad der Depression nicht plausibel macht. Dem entsprechend ist der ergän zen den Stellun gnahme von PD Dr. J.___ vom 24. Mai 2019 zu folgen, wonach auf die Arbei tsfähigkeitsbeurteilung von Dr. E.___ im neu beigebrachten Be richt nicht abgestellt werden kann (Urk.

6/175/2). Weitere Berichte zum Gesund heits zustand aus psychiatrischer Sicht wurden im Vorbescheidverfahren nicht bei gebrach t, sondern es blieb bei monatlichen Arbeitsunfähigkeitsattesten durch Dr. E.___ ( Urk. 6/140, Urk. 6/144, Urk. 6/159, Urk. 6/165, Urk. 6/184). 4.5

Von Seiten der psychischen Beeinträchtigung ist somit in der Zeit ab dem Attest der 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 1 4. März 2017 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 9. Juli 2019 keine durchgehende Arbeitsun fähig keit von der Dauer eines Jahres ausgewiesen. Allein aufgrund der psychisch bedingten Einschränkungen war das Wartejahr nach

Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG mithin nach wie vor nicht erfüllt.

Ergänzend ist festzuhalten , dass die Auswirkungen der Schmerzsymptomatik bei der Bemessung der psychisch bedingten Einschränkungen plausiblermassen au sser Betracht gefallen sind . Denn PD Dr. J.___ stellte explizit keine Diagnose aus dem Bereich der psychiatrischen Schmerzstörungen und wies darauf hin, dass sich die geklagten Schmerzen aus rheumatologischer Sicht ausreichend erklären liessen ( Urk. 6/125/21). Dies stimmt mit der Beurteilung durch den rheuma to logischen Gutachter Dr. I.___ überein , auf die nachfolgend näher einzugehen ist. Wenn Dr. I.___ auch von einer gewissen Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und der subjektiven Wahrnehmung der Schmerzen sprach ( Urk. 6/124/43), so deutet dies angesichts des sehr individuellen Charakters des Schmerzerlebens für sich allein noch nicht auf eine Schmerzerkrankung im Sinne einer psychiatrischen Diagnose hin. 5. 5.1

Dr. I.___ anerkannte im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung die vorbe stehen d e Diagnose einer rheumatoiden Arthritis, wie sie Dr. A.___ der Z.___ gemäss dem Bericht vom 1 2. Oktober 2009 im Oktober 2007 diag nostizi ert hatte (vgl. Urk. 6/19/1-2).

Anlässlich der von ihm durchgeführten Exploration, die ebenfalls am 1 9. September 2018 stattfand, konnte

er jedoch keine Synovitiden (Gelenkschwellungen) feststellen , konnte im Röntgendossier und in den aktuell angefertigten zusätzlichen Aufn ahmen keine Gelenksero sio nen erkennen und fand keine laborserologisch en Hinweise auf ein entzündliches Geschehen ( Urk. 6/124/30+ 33+ 34 und Urk. 6/40- 42). Dementsprechend bezeich nete Dr. I.___ die rheumatoide Arthritis als remittiert ( Urk. 6/124/ 34) , und zwar schon seit April 2012 , als das Medikament Mabthera

gemäss der Diagnoseliste im Bericht v on Dr. A.___ vom 1 0. Juli 2018

bei anhaltender Remission abgesetzt worden war (vgl. Urk. 6/124/55) . Diese Beurteilung steht, wie Dr. I.___ zu Recht festhielt ( Urk. 6/124/43), im Einklang mit der Feststellung von Dr. A.___ im Bericht vom 2 5. März 2015, wonach schon damals nur noch geringgradige Ent zündungshinweise vorhanden gewesen seien und die rheumat oide Arthritis nur geringe Einschränkungen in den a lltäglichen Aktivitäten bewirkt habe ( Urk. 6 /65). Sie steht sodann auch nicht im Widerspruch zu den Ausführungen von Dr. A.___ im Bericht vom 8. Januar 2019 zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin. Dr. A.___ erwähnte darin zwar wiederholte entzündliche Manifestationen; die letztmalige derartige Exaz erbation datierte er jedoch mehr als ein Jahr zurück, nä mlich auf den August 2017 (Urk. 6/139/13). Es kann daher in Übereinstimmung mit den Überlegungen von Dr. I.___ in der ergänzenden Stellungnahme vom 1 4. Mai 2019 ( Urk. 6/172/4+5) davon ausgegan gen werden, dass die Entzündungen mit der von Dr. A.___ genannten Basisbehandlung ( mit dem Medika ment Methotrexat ; Urk. 6/139/12 14 ) gut in Schach gehalten werden konnten.

Nachvollziehbar ist somit auch, dass Dr. I.___ die Schmerzen, welche die Be schwerdeführerin schilderte, nicht primär auf die rheumatoide Arthritis, sondern vielmehr auf arthrotische Veränderungen zurückführte ( Urk. 6/124/43).

Insbeson dere konnte Dr. I.___

die Schmerzen an den Händen, über welche die Be - schwer deführerin anlässlich der Anamnese klagte ( Urk. 6/124/20), durch die Verände rungen erklären, die in den neu angefertigten Röntgenaufnahmen sichtbar wurden und die er

- übereinstimmend mit der Analyse von Voraufnahmen der Jahre 2015 und 2017 (vgl. Urk. 6/124/15-16) - in Abgrenzung zu den Verän derungen erosiver Natur als Veränderungen arthrotischer Natur beschrieb ( Urk. 6/124/20 und Urk. 6/124/33). Gleichermassen konnte Dr. I.___ in den Rönt genaufnahmen der Füsse der Jahre 2015, 2016 und 2017 ar t hrotische Befunde ( Hallux ) , hingegen keine erosiven Veränderungen erkennen (Urk. 6/124/16), und eine Röntgenaufnahme der Lendenwirbelsäule des Jahres 2016 zeigte ebenfalls degenerative Erscheinungen ( Urk. 6/124/15).

Im Übrigen ist es f ür die Auswirkungen der dargestellten arthrotischen Verän derungen nicht von Belang, ob sie indirekt als Folgen der rheumatoiden Arthritis zu beurteilen sind, wie dies Dr. A.___ in seinem Bericht vom 8. Januar 2019 insbesondere in Bezug auf die Meniskusl äsion vom Juni 2018 und auf eine

Partialruptur einer Sehne des rechten Ellbogens vom September 2017 postulierte ( Urk. 6/139 /13 -14 ).

Damit ist auf die einzelnen Befunde und ihre Auswirkungen näher einzugehen. 5.2

In den Schilderungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung vom 1 9. September 2018 nahmen die Beschwerden an den Händen am meisten Raum ein. Die Beschw erdeführerin gab an, die Gelenk situation habe sich seit et wa 2014/2015 verschlechtert, sie habe keine Kraft mehr in den Händen und habe den Eindruck, dass sich die Langfinger mehr na ch lateral begeben würden (Urk. 6/124/20). Sie erklärte deshalb, bei der Berufsarbeit die Hände nicht mehr gebrauchen zu können, weil sie sich ständig vertippe ( Urk. 6/124/24). Dennoch vermochte sie gemäss ihrer beruflichen Biografie bis Ende 2015 einem Pensum als Sachbearbeiterin von 80-100 % nachzugehen und verrichtete danach ehren amtlich weiterhin Büroarbeiten ( Urk. 6/79/1-2, Urk. 6/124/26). Zudem berichtete sie gegenüber Dr. I.___

von keinen Einschränkungen im Gebrauch der H ände bei der Hausarbeit , und Dr. I.___ beobachtete in der Untersuchungssituation , dass die Be schwerdeführerin die Hände beim Aus- und Anklei den voll einsetzte ( Urk. 6/124/28).

Daher leuchtet ein, dass Dr. I.___ die Beschwerdeführerin aufgrund der Schmerzen in den Händen zwar als eingeschränkt für Bürostellen beurteilte, die in reiner Schreibarbeit bestünden, ihr hingegen für eine gemischte Bürotätigkeit mit der Möglichkeit, aufzustehen und herumzugehen, manuelle Kopier- oder Ablagetä tig keiten zu verrichten, Telefonate zu tätigen und Kunden zu empfangen, von Seiten der Handbeschwerden eine 100%i ge Arbeitsfähigkeit attestierte ( Urk. 6/124/37). 5.3

Diese 100%ige Arbeitsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Begutachtung ist auch unter Berücksichtigung der weiteren rheumatologischen Befunde plausibel.

Was den rechten Ellbogen betrifft, der von einer Epicondylitis

radialis bei Par tialruptur einer Sehne im September 2 017 betroffen gewesen war (Urk. 6/124/34), so gab die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. I.___

an, sie habe zunächst recht grosse Beschwerden gehabt, die sich jedoch unter einer Phys i otherapie gebessert hätten, sodass es ihr nun in dieser Hinsicht gut gehe ( Urk. 6/124/ 20- 21) . In Über einstimmung damit stellte Dr. I.___ bei der klinischen Untersuchung grundsätzlich normale Verhältnisse fest ( Urk. 6/124/ 30), und er konnte in der Untersuchungs situation wiederum keine Behinderung im Gebrauch des rechten Armes beobach ten (vgl. Urk. 6/124/28). Es bestehen somit keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin durch den Zustand des rechten Armes in der Verrichtung der empfohlenen wechselbelastenden Büroarbeiten während einer längere n Zeitdauer zusätzlich eingeschränkt gewesen wäre.

Ferner erklärte die Beschwerdeführerin, auch mit dem Zustand der rechten Schulter zufrieden zu sein, wogegen die linke Schulter seit einem Schultertrauma und der Diagnose eines CRPS (Morbus Sudeck ) vom März 2007 ( Urk. 6/124/34) von gewissen Einschränkung en betroffen sei ( Urk. 6/124/ 21 und Urk. 6/124/24 ). Objektiv erwiesen sich die beiden Schultergelenke in ihrer Beweglichkeit jedoch als vergleichbar ( Urk. 6/124/30), und die Beschwerdeführerin vermochte die Arme beim Ausziehen des Oberteils über die Kopfhöhe hinaus zu heben ( Urk. 6/124/28). Auch diesbezüglich sind damit keine längerdauernden zusätzlichen Einschrän kungen für Tätigkeiten der empfohlenen Art nachgewiesen.

Das Gleiche gilt für die Folgen der Meniskusläsion vom Sommer 2018 (vgl. Urk. 6/124/34 sowie Urk. 6/124/47-48, Urk. 6/124/55-56 und Urk. 6/125/35), denn die Beschwerdeführerin berichtete Dr. I.___ , dass die Schmerzen infolge

der konservativen Behandlung zurückgegangen seien und sich gegenwärtig nicht von den übrigen Beschwerden abhöben ( Urk. 6/124/22-23). Dementsprechend erklärte sie sich denn auch als in der Lage, mit ihrem Hund Spaziergänge von etwa zweistündiger Dauer z u machen ( Urk. 6/124/24) , und zeigte anlässlich der Explorat i on ein normales Gangbild ( Urk. 6/12 4/28). Ferner war das rechte Knie gelenk bei der klinischen Untersuchung gut beweglich, und es waren weder Ergüsse noch Instabilitäten feststellbar ( Urk. 6/124/30).

Die R ückenbe schwerden schliesslich verunmöglichten es der Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben, länger als eine halbe Stunde am Stück zu sitzen (Urk. 6/124/21). Allerdings tat die Beschwerdeführerin auch dar, ihre Rücken schmerzen begleiteten sie seit eh und je ( Urk. 6/124/21). Angesichts ihrer beruf lichen Biografie mit langjähriger Vollzeitarbeit sind daher ebenfalls keine nam haften Einschränkungen in angepassten Tätigkeiten wahrscheinlich. Dies gilt umso

mehr, als Dr. I.___ bei der klinischen Untersuchung ein normales Bewe gungs ausmass der Lendenwirbelsäule erhob und wohl gewisse Druckdolenze n berichtet bekam, jedoch keine Verspannungen feststellen konnte, genau so, wie sich auch die Hals- und die Brustwirbelsäule als frei von Verspannungen erwiesen ( Urk. 6/124/29). 5.4

Damit ist von Seiten der Beeinträchtigungen, die das Fachgebiet der Rheu ma to logie betreffen, in der Zeit seit dem Vergleichszeitpunkt des Erlasses der Verfü gung vom 6. Juni 2013 ( Urk. 6/58) und der Begutachtung durch Dr. I.___

ebenfalls keine namhafte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von mindestens einjähri g er Dauer im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG nachgewiesen. Daran ändert nichts, dass Dr. A.___ die rheumatologischen Einschränkungen in seinem Bericht vom 8. Januar 2019 stärker gewichtete und daraus eine nur 50%ige Arbeits fähigkeit ableitete ( Urk. 6/139/13) . Denn Dr. A.___ formulierte im Gegensatz zu Dr. I.___ kein Zumutbarkeitsprofil, weshalb gemäss den zutreffenden Bemerkung e n von Dr. I.___ in der ergänzenden Stellungnahme vom 1 4. Mai 2019 ( Urk. 6/172/5) auf das Attest einer lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden kann.

Unter diesen Umständen vermöchte auch eine Zunahme der rheumatologisch bedingten Einschränkungen in der Zeit nach der Begutachtung durch Dr. I.___ keine mindestens einjährige beeinträchtigte Arb eitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG im hier relevanten Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 9. Juli 2019 zu begründen. Es kann daher offen

bleiben , ob die Erwähnung von Synovitiden im Bereich der Hände im aktuellsten Bericht von Dr. A.___

vom 5. März 2019 ( Urk. 3/4 S. 2) auf eine gesundheitliche Verschlech te rung im Vergleich zu den Feststellungen von Dr. I.___ hindeutet. 6.

Leuchtet

somit die Arbeitsfähigkeit sbeurteilung im psychiatrischen Gutachten von PD Dr. J.___ für die Zeit ab dem 2 3. Januar 2018 ein und ist der Arbeits fähigkeitsbeurteilung im rheumatologischen Gutachten von Dr. I.___

gleicher massen zu folgen, so ist für die Zeit ab dem 2 3. Januar 2018 auch die Konsens beurteilung plausibel, in welcher die Gutachter der Beschwerdeführerin aus der Sicht ihrer beiden Fachgebiete eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste, gemischte Bürotätigkeit attestierten ( Urk. 6/125/30-31).

Allein unter Berücksichtigung der psychiatrischen und der rheumatologischen Befunde hatte die Beschwerdeführerin demnach zur Zeit der angefochtenen Ver fügung vom 1 9. Juli 2019 das Wartejahr wiederum nicht bestanden. 7. 7.1

Erst im Vorbescheidverfahren

wurde die Beschwerdegegnerin beziehungsweise die IV-Stelle des Kantons Aargau schliesslich über ein Lungenleiden der Be schwerdeführerin dokumentiert, nämlich durch den Bericht von Dr. K.___ vom 2 7. Dezember 2018 über eine Untersuchung vom 19./2 0. Dezember

2018 ( Urk. 6/139/15-17) , die auf Zuweisung des Kardiol o gen Dr. L.___ erfolgt war. 7.2

Die kardiol o gische n Abklärung en , de nen sich die Beschwerdeführerin aufgrund der allgemeinen Müdigkeitssymptomatik im April 2017 und im November 2018 unterzogen hatte, hatte n gemäss dem Bericht von Dr. L.___ vom 3 0. November 2018 keine Auffä lligkeiten ergeben ( Urk. 6/166). H ingegen stellte Dr. K.___ anlässlich der Untersuchungen vom Dezember 2018 aus der Sic ht seines Fachge bietes die Diagn ose einer mittelschweren bis schweren chronisch obstruktiven Lungenkrankheit (COPD), nachdem der klinische Status keinen relevanten Befund gezeigt habe, die Messung der Atemmechanik jedoch eine mittelschwere obstruk tive Ventilationsbehinderung mit mi ttelschwer verminderter CO-Diffusionskapa zität zu Tage gebracht und der Methacholin-Bronchoprovokationstest eine schwe re Hyperreaktivität mit Reproduktion der Atembeschwerden sichtbar gemacht habe ( Urk. 6/139/16). Im nachfolgenden Absch nitt des Berichts gelangte Dr. K.___

zur Beurteilung, dass bei der Beschwerdeführerin eine Mischform der chronisch obstruktiven Lungenkrankheit vorliege, indem einerseits ein COPD im engeren Sinn e bestehe und ander seits mit einer chronischen Rhinitis, der schweren Hyperreaktivität und den Atembeschwerden seit der Jugendzeit auch Hinweise auf eine wichtige asthmatische Komponente vorhanden seien ( Urk. 6/139/16). 7.3

Zu den Einschränkungen allein aufgrund des Lungenleidens äusserte sich Dr. K.___ nicht, sondern er hielt in Kenntnis der rheumatologischen Befunde und der depressiven Symptomatik lediglich fest, er erachte die Beschwerde füh rerin im aktuellen Zustand als nicht einsetzbar in einem kommerziellen Umfeld und er bleibe auch bei Bess erung einiger Beschwerden unter Berücksichtigung der erheblichen Einschränkungen (Atmung, Hände, Depression) und des Alters der Beschwerdeführerin bei einer zurückhaltenden Einschätzung in Bezug auf eine erfolgreiche Wiedereingliederung in eine kommerziell ausgerichtete Umge bung ( Urk. 6/139/17). Es leuchtet daher grundsätzlich ein, dass Dr. K.___

für eine umfassende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung eine Begutachtung unter Einbezug des Fachgebietes für Pneumologie für erforderlich hielt, wie er dies auf der Aktennotiz der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom März 2019 unterschriftlich bestätigte ( Urk. 6/151/3).

Allerdings ist aufgrund der Ausführungen von Dr. K.___

im Bericht vom 27. Dezember 2019 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin schon seit langer Zeit in ihrer Atemfunktion beeinträchtigt war, denn sie berichtete Dr. K.___ von Atembeschwerden beim Rennen bereits in jungen Jahren und von asthmaartigen Beschwerden mit thorakalem Druck, die seit vielen Jahren beim Bergaufgehen aufträten ( Urk. 6/139/16). Die Beschwerden des Respirationstraktes standen jedoch bei den Untersuchungen und Behandlung en , wie sie für die Zeit vor dem Herbst 2018 dokumentiert sind, nicht im Vordergrund. Im Bericht des Zürcher

G.___

über den Aufenthalt von Ende 2017/Anfang 2018 ist zwar die Diagnose einer chronischen Sinusitis aufgeführt ( Urk. 6/125/38), die sich auch während der Hospitalisation durch einen neuen Infekt bemerkba r gemacht habe; ihr wurde jedoch eine dentogene Ursache zugeschrieben (Urk. 6/125/39; vgl. auch die Berichte in Urk. 6/124/52-54). Des Weiteren erwähnte die Beschwerdeführerin a nlässlich der Begutachtungen durch Dr. I.___ und PD Dr. J.___ keine Schwierigkeiten beim Atmen bei moderaten körperlichen An strengungen, sondern sie erzählte beiden Gutachtern von ihren Spaz iergängen mit dem Hund und von betreuten, von einer Marschgruppe der P.___ veranstalteten Märschen von 5-10 km Länge, die sie in gemütlichem Tempo absolviere ( Urk. 6/124/23 und Urk. 6/125/12-13). Es muss daher ange nommen werden, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit der rheumatologischen Begut achtung vom frühen Herbst 2018 in

leichten körperlichen Betätigungen noch nicht wesentlich eingeschränkt war. Dies gilt ungeachtet dessen, dass sie gegen über Dr. I.___ einen einmaligen Abbruch eines Marsch es aufgrund von Ermüdung erwähnte ( Urk. 6/124/23) und dass sie gegenüber PD Dr. J.___ dartat, bei den weiteren regelmässigen Anlässe n der Marschgruppe frühzeitig erschöpft zu sein und die Abendstunden daher nicht mehr mit den anderen Mitgliedern zu ver bringen ( Urk. 6/125/13) .

War die Beschwerdeführerin demnach zur Zeit der Begutachtung durch Dr. I.___ und PD Dr. J.___

von Seiten des Lungenleidens noch dazu in der Lage, leichte körperliche Anstrengungen zu bewältigen, so ist überwiegend wahrscheinlich, dass das Lungenleiden in der damaligen Ausprägung auch der Verrichtung der Büroarbeiten nicht entgegenstand, wie sie die Gutachter aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht a ls zu 100 % zumutbar erachteten. Für die Zeit bis zur Begutachtung vom September 2018 kann somit der Beurteilung von Dr. M.___ vom 7. Mai 2019 gefolgt werden, wonach die Beschwerdeführerin auch aus pul mo naler Sicht zu 100 % arbeitsfähig für eine leichte Bürotätigkeit sei (vgl .

Urk. 6/168/6). 7.4

Was demgegenüber die Zeit nach der bidisziplinären Begutacht ung betrifft, so sind gewisse Hinweise auf eine Verstärkung der langjährigen Problematik der Atemwege vorhanden. So gab Dr. K.___ im Bericht vom 2 7. Dezember 2018 die Darstellung der Be s chwerdeführerin wieder, sie habe das Bergaufgehen «in letzter Zeit» wegen Atembeschwerden vermieden und sie habe nach rhinitischen Be schwerden im Frühjahr, die sich im Sommer etwas gebessert hätten, eine erneute Erkältungserkrankung erlitten ( Urk. 6/139/16). Des Weiteren war die Beschwerde führerin gemäss dem Bericht des N.___ vom 7. Oktober 2019, den sie im Beschwerdeverfahren einreichte, im Herbst 2019 wegen einer seit drei Wochen vorhandenen Dyspnoe und eines trockenen Hustens hospitalisiert, und im Rahmen

des Spitalaufenthaltes wurden i m Vergleich zur Voruntersuchung (vom 1 5. November 2018; vgl. Urk. 6/139/16) Veränderungen im Computertomo gram m des Thorax festgestellt und es wurde nunmehr die Diagnose einer steroidsensi tiven interstitiellen Pneumopathie (Erstdiagnose am 2 8. September 2019) gestellt, dies neben der Diagnose einer Inf ektexaz erbation bei chronisch obstruktiver Lungenerkrankung ( Urk. 9 S. 1-2) .

Selbst wenn sich jedoch bald nach der rheumatologischen und psychiatrischen Exploration der Beschwerdeführerin vom September 2018 eine namhafte Ein schränkung in der Arbeitsfähigkeit aufgrund der pulmonalen Situation mani fes tiert hätte, so könnte damit im Beu rteil ungszeitraum bis zum Erlass der an gefoch tenen Verfügung vom 1 9. Juli 2019 - wie vorstehend in Bezug auf das rheu matologische Leiden schon ausgeführt - keine Arbeitsunfähigkeit für eine Büro tätigkeit der angestammten Art von mindestens einjähriger Dauer im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG begründet werden.

Demgemäss erübrigen sich für den hier relevanten Zeitraum bis zur Verfügung vom 1 9. Juli 2019 ergänzende Abklärungen in Bezug auf die (zusätzlichen) Aus wirkungen des Lungenleidens auf die Arbeitsfähigkeit.

8.

Hat die Beschwerdeführerin somit aufgrund ihrer neuen Anmeldung vom 6. Mai 2017 das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 1 9. Juli 2019 erneut nicht erfüllt, so führt dies zur Abweisung der Beschwerde.

Gemäss einem E-Mail der SVA, Ausgleichska sse, des Kantons Zürich vom 11. Februar 2019 hatte sich die Beschwerdeführerin noch vor Ergehen der Ver fügung vom 1 9. Juli 2019 zum Bezug einer Altersrente angemeldet ( vgl. Urk. 6/145 und Urk. 6/146). Da der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung nach Art. 30 IVG mit Anspruch auf eine Altersrente der AHV erlischt, würden sich weitere Abklärung en zur gesundheitlichen Entwicklung ab Herbst 2018 erübri gen, wenn die Beschwerdeführerin, die im September 1957 geboren wurde, ab dem 1. September 2019 eine Altersrente beziehen würde (vgl. Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und H interlassenenversicherung [AHVG]). Denn das Wartejahr könnte nach dem vorstehend Dargelegten frühestens im Oktober 2018 zu laufen begonnen haben und damit frühestens im September 2019 bestan den worden sein. Die Frage nach dem Bezug einer Altersrente ist in den vorhan denen Unterlagen allerdings nicht abschliessend dokumentiert, weshalb die Sache nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die B eschwerdegegnerin zu überweisen ist, damit diese prüfe, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin eine AHV-Rente bezieht, und je nach Ergebnis gegebe nenfalls weitere medizinische Abklärungen im Hinblick auf den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung treffe. 9.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die

unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Sache wird

nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen,

damit diese

im Sinne der Erwägungen vorgehe. 3.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerb sunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).

Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit ode r Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arb eitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1) . Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überw indbar ist (Satz 2).

E. 1.2 Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hat das Bundes gericht Leitlinien aufgestellt, die seit einem Grundsatzurteil des Jahres 2015 in spezifischen Standardindikatoren bestehen, anhand derer die Auswirkungen von sogenannten pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebil de rn ohne nachweisbare organische Grundlage, insbesondere von somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren Leiden, zu ermitteln sind (BGE 141 V 281).

Sodann hat das Bundesgericht in zwei Grundsatzurteilen des Jahres 2017 die An wendbarkeit dieser Standardindikatoren auf grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen ausgedehnt, insbesondere auch auf die depressiven Störungen, und hat damit nicht länger an der früheren Rechtsprechung festgehalten, wonach Depressionen leicht- bis mittelgradiger Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (BGE 143 V 418 E. 7, 143 V 409 E. 4.4 und E. 4.5; vgl. die Zusammenfassung der früheren Rechtsprechung in BGE 143 V 409 E. 4.1).

Entscheidend ist somit unabhängig von der diagnostischen Einordnung einer psychischen Erkrankung, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbrin gen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf B GE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

E. 1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertels rente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k önnte (sogenanntes Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen ).

Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war ( lit . b), sofe rn sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist ( lit . c). Zusätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nac h der Geltendmachung entstehen.

E. 1.4 .3

Die Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungsgemäss auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch verneint worden ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Auch dort ist zu prüfen, ob seit dem Erlass des rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4).

Des Weiteren ist auch im Falle einer Neuanmeldung die Frist nach Art. 29 Abs. 1 IVG abzuwarten, bevor der Rentenanspruch entsteht (BGE 142 V 547 E. 3; vgl. auch das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] , Rz 2030). 2.

Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt die Be schwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, nament lich auf eine Invalidenrente hat.

E. 1.4.2 In Bezug auf die Rentenrevision ist rechtsprechungsgemäss jede Änderung in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person, die zu einer Über- oder Unter schreitung eines Schwellenwertes der Rentenabstufung führt , als erheblich zu beurteilen (vgl. BGE 133 V 545 E. 6.3 und E. 7, unter anderem mit Hinweis auf BGE 130 V 343). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, so besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter, die dem vorangegangenen rechts kräftigen Entscheid zugrunde

gelegt worden sind. Vielmehr ist der Rentenan spruch für die Zukunft diesfalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei und umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b, je mit Hinweisen) . Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver ändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Inva liditätsgrad im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erheblich geändert hat, gilt die letzte rechtskräftige Verfügung - bei einer Bestätigung der bisherigen Rente auch die Mitteilung nach Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und Art. 51 ATSG - welche auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (Urteile des Bu n des gerichts 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.1, 9C_213/2015 vom 5. November 2015 E. 4.3.2 und 8C_162/2015 vom 3 0. September 2015 E. 2.1, je mit Hinweis auf BGE 133 V 108).

E. 1.5.1 Mit Anmeldung vom 6. Mai 2017 ( Urk. 6/82) gelangte die Versicherte wiederum an die IV-Stelle des Kantons Aargau, machte geltend, ab dem 1 4. März 2017 zu 100 % arbeitsunfähig zu sein, und brachte hierzu die Zeugnisse von Dr. med. E.___ , Spezialarzt für Psychiatrie u nd Psychotherapie, bei ( Urk. 6/6 9). Die IV-Stelle des Kantons Aargau forderte sie auch diesmal dazu auf, Sachver haltsänderungen zu belegen ( Urk. 6/85), worauf die Versicherte den Bericht von Dr. E.___ vom 1 8. Mai 2017 einreichte ( Urk. 6/86/3-5). Zudem liess die Versicherte der IV-Stelle des Kantons Aargau weitere Arbeitsunfähigkeitsbe scheinigungen zukommen ( Urk. 6/88-94) und setzte sie von einem Aufenthalt im F.___ vom 1 9. Mai bis zum 1 1. Juli 2017 in Kenntnis ( Urk. 6/88/4 ; vgl. den Austrittsbericht vom 2 4. Juli

2017, Urk. 6/125/42-44 ). Die Zeit vom 20. Dezember

2017 bis zum

E. 1.5.2 Mit Vorbescheid vom 1 3. November 2018 eröffnete die IV-Stelle des Kantons Aargau der Versicherten, dass die Abweisung ihres Leistungsbegehrens vorge sehen sei ( Urk. 6/128). Diese, vertreten durch Rechtsanwältin Anna Willi, Rechts dienst Inclusion Handicap, liess mit

den Eingaben vom 7. Dezember 2018 und vom 1 6. Januar 2019 Einwendungen erheben und die Zusprechung einer ganzen Rente beantragen ( Urk. 6/132/1-3 und Urk. 6/139/ 1-8 ). Als neue Belege liess sie die Berichte von Dr. E.___ vo m 2 1. Dezember 2018 und von Dr. A.___ der Z.___ vom 8. Januar 2019 einreichen, die ihre Rechtsvertreterin eingeholt hatte ( Urk. 6/139/9-11 und Urk. 6/139/12-14) . A usserdem liess sie die IV-Stelle des Kantons A argau mit einem Bericht von Dr. med. K.___ , Spezial arzt für Pneumolo gie und Innere Medizin, vom 27. Dezember 2018 dokumen tieren, worin die Diagnose einer chronisch obstruktiven Lungenkrankheit aufge führt war ( Urk. 6/139/15-21), und liess geltend machen, diese neue Diagnose sei in die Beurteilung der Leistungsfähigkeit einzubeziehen ( Urk. 6/139/2+6+7). Schliesslich liess sie vorbringen, örtlich zuständig sei richtigerweise die IV-Stelle des Kantons Zürich, und liess die Überweisung der Sache dorthin beantragen ( Urk. 6/139/1-2).

Zur Zuständigkeit informierte die IV-Stelle des Kantons Aargau die Versicherte darüber, dass das Dossier nach Beendigung der Abklärungen an die IV-Stelle des Kantons Zürich überwiesen werde ( Urk. 6/150); in materieller Hinsicht holte sie die Stellungnahme des RAD-Arztes med. pract .

H.___ vom 2 1. Februar 2019 ein ( Urk. 6/148) und nahm auf dessen Anraten hin in Aussicht, den Gutachtern Dr. I.___ und PD Dr. J.___ Ergänzungsfragen zu stellen. Die Versicherte liess mit Eingabe vom 1 2. März 2019 darauf verzichten, den Fragenka talog der IV-Stelle des Kanton s Aargau ( Urk. 6/149) zu erweitern , liess jedoch beant ragen, es sei eine ergänzende Begutachtung im Fachbereich der Pneumologie durchzuführen (Urk. 6/151/1-2), und liess hierzu eine Notiz über ein Telefongespräch ihrer Rechtsvertreterin mit Dr. K.___ vom 6. März 2019 einreichen (von Dr. K.___ unterzeichnet am 1 1. März 2019, Urk. 6/151/3).

Nachdem die IV-Stelle des Kantons Aargau überdies ein en Bericht von Dr. med.

L.___ , Spezialarzt für Kardiologie und Innere Medizin, vom

E. 1.5.3 In der Folge überwies die IV-Stelle des Kantons Aargau das Dossier samt vorbe reiteter Begründung ( Urk. 6/181 und Urk. 6/186) an die IV-Stelle des Kantons Zürich ( Urk. 6/187). Diese entschied mit Verfügung vom 1 6. Juli 2019 im Sinne des Vorbescheids und der Verfügungsbegründung der IV-Stelle des Kantons Aargau und verneinte den Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Inva lidenversicherung ( Urk. 2 = Urk. 6/189). 2.

X.___ erhob gegen die Verfügung vom 1 6. Ju li 2019 mit Eingabe vom 4. Septe mber 2019 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, die Verfügung s ei aufzu heben und ihr sei eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 1). Neben bereits bekannten Unterlagen reichte sie als neuen Beleg eine n Bericht von Dr. A.___ vom 5. März 2019 ein ( Urk. 3/4). Die IV-Stelle des Kantons Zürich schloss in der Beschwerdeantwort vo m 1 7. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, zu den Akten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/1-200) Stel lung zu nehmen ( Urk. 7). Diese reichte innert der angesetzten Frist keine Stel lungnahme ein, liess die Akten jedoch mit einem Bericht des N.___ vom 7. Oktober 2019 ergänzen ( Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 1 4. Januar 2020 darauf, sich zu diesem Bericht zu äussern ( Urk. 11) , wovon die Beschwerdeführerin am 1 5. Januar 2020 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2 2. Januar 2018, Urk. 6/98/2-3 ; definitiver Austrittsbericht vom 2 1. Februar 2018, Urk.

6/125/38-41 ), und danach wurde ihr von Dr. E.___ weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. die Zeugnisse in Urk. 6/99-104 , Urk. 6/118 und

Urk. 6/121 ).

Nach dem der RAD-Arzt med. pract . H.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapi e, am 2 1. Juli 2018 zu einer bi disziplinären rheumatologischen und psychiatrischen Begutachtung geraten hatte ( Urk. 6/105 /3 ), holte die IV-Stelle des Kantons Aargau zunächst den Verlaufsbericht von Dr. E.___ vom

E. 3 und 9C_661/2018 vom 2 1. März

2019 E.

3.3.1, in denen die Frage nach dem Erfor dernis einer Sachverhaltsänderung in der vorstehend diskutierten Konstellation nicht oder nicht eindeutig beantwortet worden ist).

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin und die IV-Stelle des Kantons Aargau hatten sich schon mehrmals mit dem Rentenanspruch der Beschwerdeführerin befasst. Am 1. Juli 2010 und am 6. Juni 2013 war dieser Anspruch mit de r Begründung verneint worden, die Beschwerdeführerin habe das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG nicht bestanden ( Urk. 6/37 und Urk. 6/58) , und am 2 6. Mai 2016 war die IV-Stelle des Kantons Aargau mangels Sachverhaltsänderung auf die neue Anmel dung der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ( Urk. 6/68).

E. 3.2 Vorab ist festzuhalten, dass diese drei Verfügungen unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen sind. Sie sind daher im vorliegenden Verfahren nicht in Frage zu stellen. Dies gilt auch in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit der IV-Stelle des Kantons Aargau , welche die beiden letztgenannten Verfügungen vom 6. Juni 2013 und vom 2 6. Mai 2016 erlassen hatte, nachdem die Beschwer degegnerin ihr die Sache ungeachtet des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin im Kanton Zürich (vgl. Art. 55 Abs. 1 IVG , Art. 40 Abs. 1 lit . a und Art. 41 Abs. 1 lit . d IVV) überwiesen hatte , weil der eine Sohn der Beschwerdeführerin bei ihr angestellt war und sie Diskretionsprobleme vermeiden wollte ( Urk. 6/43/1, Urk. 6/47/1 und Urk. 6/48; vgl. die handschriftliche Vormerkung des Falles als «Disk-Fall» auf der Anmeldung vom 8. März

2015, Urk. 6/60/1 ; vgl. auch Urk. 6/83 ). Denn selbst wenn dieser Umstand keine örtliche Zuständigkeit der IV-Stelle des Kantons Aargau begründet hätte, so wären deren Entscheide recht sprechungsgemäss nicht als nichtig, sondern lediglich als anfechtbar zu beur teilen gewesen (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.2 mit Hinweisen ), und eine Anfechtung war nicht erfolgt.

E. 3.3 D er Grundsatz in Art. 17 Abs. 1 ATSG, wonach im Falle einer rechtskräftigen Rentenv erfügung eine Sachverhaltsänderung nachgewiesen sein muss, damit eine neue Beurteilung erfolgen kann, bezieht sich primär auf diejenigen Fälle, in denen die Zusprechung einer Rente oder die Verneinung eines Rentenanspruchs auf der Ermittlung eines bestimmten Invaliditätsgrades basiert hat. Für die Revision einer bestehenden Rente ergibt sich dies bereits aus dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 ATSG; für die Prüfung einer neuen Anmeldung nach rechtskräftiger Rentenab weisung ergibt es sich daraus, dass das Bundesgericht hier bei der Festlegung der massgebenden Vergleichsbasis

ebenfalls verlangt, dass eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat, der auch die Durchführung eines Ein kommensvergleichs umfasst (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.2.3).

Wenn der Rentenanspruch demgegenüber

deshalb verneint worden ist, weil das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG noch nicht erfüllt war, ist das Erfordernis der Sachverhaltsänderung entsprechend zu modifizieren. So kann sich die mass gebende Sachverhaltsänderung dort, wo das Wart e jahr bei der Verneinung des Rentenanspruchs noch läuft, allein durch den weiteren Zeitablauf verwirklichen. D ort, wo der Rentenanspruch hingegen, wie im vorliegenden Fall, wegen Wieder erlangung der Arbeitsfähigkeit vor Ablauf des Wartejahres verneint worden ist, muss analog zur Rechtsprechung zur Änderung des Invaliditätsgrades nach Art. 17 Abs. 1 ATSG der Nachweis einer Sachverhaltsänd erung verlangt werden , die über den blossen Zeitablauf hinausgeht. In sbesondere ist dort, wo keine Ver änderungen ausserhalb der gesundheitlichen Situation zur Diskussion stehen, eine Veränderung im Gesundheitszustand als erforderlich zu erachten , damit der Rentenanspruch erneut materiell - und alsdann voraussetzungslos - geprüft werden kann.

A rbeitsunfähig keitsbescheinigungen, die lediglich als abweichende Beur tei lung en desjenigen Gesundheitszustandes zu qualifizieren sind, wie er sich schon bei der damaligen Annahme einer wiederhergestellten Arbeitsfähigkeit präsen tierte, dürften somit nicht genügen, um das Wartejahr erneut in Gang zu setzen (anders für den Fall einer rentenausschliessenden Wiedereingliederung : Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 15. Mai 2018 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_753/201 9 vom 1 1. März

2020 E.

E. 3.4 Vorliegendenfalls

erübrigt sich jedoch eine abschliessende Klärung der Frage, inwiefern nach einer rechtskräftigen Rentenabweisung eine Sachverhaltsä n de rung nachgewiesen sein muss .

Denn in der massgebenden Zeit seit der letzten materiellen Verneinung des Ren tenanspruchs mit der Verfügung vom 6. Juni 2013 ( Urk. 6/58) hat sich der Sach verhalt in verschiedener Hinsicht verändert. In s besondere hatte die Beschwerde führerin, nachdem der damalige Psychiater Dr. C.___ im Bericht vom 2 6. März 2013 eine deutliche Besserung des psychischen Zustandsbildes ab Anfang Februar 2013 vermerkt und ihr ab März 2013 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit atte stiert hatte ( Urk. 6/56/1-2), im Oktober 2013 eine neue Stelle zu einem Pensum von 80 % als Assistentin und Aktuarin des O.___ a ngetreten, und nach Auslauf dieser befristeten Anstellung war sie bis Ende 2015 bei weiteren Arbeitgebern temporär oder befriste t angestellt gewesen und hatte auch dort Pensen von 80 % bis 100 %

verr ichtet (vgl. den Lebenslauf, Urk. 6/79/1-2 , und die Arbeitszeugnisse in Urk. 6/80/1-5).

Demgegenüber war sie ab Anfang 2016 nur noch gemeinnützig tätig gewesen ( Urk. 6/79/1) , und der neu behandelnde Psychiater Dr. E.___ berichtete am 1 8. Mai 2017, dass seine Patientin sich beim Erstgespräch im Dezember 2016 in einer schwierigen psy chosozialen Situation, unter anderem aufgrund der Arbeitslosigkeit und der Abhängigkeit von der Sozialhilfe, befunden habe und dass er im Januar 2017 eine schwere Depression diagnostiziert habe, die ab April 2017 medikamentös behandelt werde ( Urk. 6/86/3-5 ).

Damit ist eine Veränderung in den Verhäl tnissen rechtsgenüglich belegt, zumal PD Dr. J.___ im psychiatrischen Gutachten vom 8. Oktober 2018 in Analyse der Aussagen der Beschwerdeführerin und der Vorakten zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin habe vor dem Fr ühjahr 2017 an keiner Affektpathologie gelitten, welche die erforderliche Ausprägung er reicht habe (vgl. Urk. 6/125/17 18). Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht materiell geprüft beziehungsweise durch die IV-Stelle des Kantons Aargau prüfen lassen, ob und ab wann die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer neuen Anmeldung vom 6. Mai 2017 ( Urk. 6/82) Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

E. 4.1 Von Seiten der Psychiatrie attestierte n

Dr. E.___ und das F.___ der Beschwerdeführer in für die Zeit ab dem 1 4. März 2017 bis Ende September 2017 durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 6/69 und Urk. 6/88-90). Anschliessend folgten für die Zeit bis zum 2 3. Januar 2018 Atteste einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit durch den Hausarzt Dr. B.___ und durch das

G.___

( Urk. 6/91-94 und Urk. 6/125/41 ), und ab dem 2 4. Januar 2018 bis zur psychiatrischen Beguta chtung durch PD Dr. J.___ vom 19. September 2018 (vgl. Urk. 6/125/1) stellte erneut Dr. E.___ Atteste einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit aus ( Urk. 6/99-104, Urk. 6/118 und Urk. 6/121 ).

E. 4.2 PD Dr. J.___ konnte anlässlich der Exploration vom 1 9. September 2018 über einstimmend mit Dr. E.___ ebenfalls eine gewisse depressive Symptom atik beobachten. Er berichtete, dass sich eine Eintrübung der Grundstimmung mit einer gewissen Affektverarmung gezeigt habe, wenn die Beschwerdeführerin An gaben zu ihren psychischen Beschwerden habe machen müssen , bemerkte aller dings auch, dass sich die Explorandin nach diesen Einbrüchen jeweils rasch wieder habe stabilisieren können und somit über die meiste Zeit euthym gestimmt gewesen sei ( Urk. 6/125/ 14+ 15). Demgemäss stellte PD Dr. J.___ zwar die Diag nose einer rezidivierenden depressiven Störung, stufte jedoch die gegenwärtige Episode als leicht ein ( F33.0 der Internationalen Klassifikation psych ischer Stö rungen der Weltgesund heitsorganisation, ICD-10 ) und schrieb ihr keine Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 6/125/15 ). Diese Einschätzung leuchtet für den Zeitpunkt der Begutachtung ein.

Denn die Beschwerdeführerin selber schilderte wohl eine bedrückte Grund stim mung mit Freud-, Interesse und Lustlosigkeit, Antriebsschwierigkeiten und anhal tender Müdigkeit, sie gab aber auch an, die Hausarbeit bewältigen zu können, sich regelmässig ein Abendessen zu kochen, täglich lange Spaziergänge mit ihrem Hund zu machen und eine gute Beziehung zu ihren beiden Söhnen zu pflegen ( Urk. 6/125/12-13). Zudem erklärte sich die Beschwerdeführerin das Auftreten der Depression im Frühjahr 2017 und die seither fortbestehenden Gefühle der Sinn losigkeit und der mangelnden Lebensfreude teilweise selbst mit der schwierigen Lebenssituation nach der Aussteuerung durch die Arbeitslosenversicherung und den fehlenden Perspektiven ( Urk. 6/125/12), und nach ihren Angaben waren die Arbeitslosigkeit und der Geldmangel auch für den Rückzug von ihrem früheren sozialen Umfeld veran twortlich (vgl. Urk. 6/125/13). Wenn PD Dr. J.___ daher die niedergeschlagene Stimmung nur teilweise als krankheitsbedingt einstufte und auf deren Verstärkung durch - invalidenversicherungsrechtlich nicht rele vante - psychosoziale Belastungsfaktoren hinwies ( Urk. 6/125/20-2 1 ) , so ist dies plausibel, auch wenn das Leiden an der Symptomatik und an d er Situation, wie die Beschwerdeführerin es in der Beschwerdeschrift darstellte ( Urk. 1 S. 2 ff.) , nicht in Abrede zu stellen ist. Gl eichermassen plausibel ist somit auch, dass PD Dr. J.___ der Beschwerdeführerin in eingehender Würdigung aller vorhandenen Ressourcen und Belastungsfaktoren ( Urk. 6/125/22-23) für den Begutachtungs zeit punkt keine namhafte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit attestierte ( Urk. 6/125/23-24 ).

E. 4.3 D emgegenüber ist der Schluss von PD Dr. J.___ , die Beschwerdeführerin sei auch in der Zeit davor in ihrer Arbeitsfähigkeit lediglich während der aktenkundigen Hospitalisationen einges chränkt gewesen ( Urk. 6/12/24), anhand der Vorakten zu relativieren.

Denn auch wenn der Bericht von Dr. E.___ an die IV-Stelle des Kantons Aa rgau vom 1 8. Mai 2017 ( Urk. 6/86 /3-5) naturgemäss nicht die Ausführlichkeit eines Gutachtens hat , so gibt dieser Bericht doch nicht ausschliesslich die sub jektiven Angaben der Beschwerdeführerin wieder, wie dies die Kritik von PD Dr. J.___ (vgl. Urk. 6/125/18) nahelegt. Vielmehr nimmt der Bericht nicht nur auf das von PD Dr. J.___ erwähnte Beck-Depress ions-Inventar (BDI) Bezug (Urk. 6/86/ 4+ 5), sondern enthält auch einen psych opathologischen Befund, der auf dem sogenannten AMDP-System (Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie) basiert, einem Leitfaden zur halbstrukturierten Führung eines Explorat ions-Interview (vgl. Fähndrich /Stieglitz, Leitfaden zur Erfassung des psychopathologischen Befundes, halbstrukturiertes Interview an hand des AMDP-Systems, 5. Auflage, Göttin gen 2018, S. 27 ff. und S. 48). In diesem Befund sind einige der von PD Dr. J.___ aufgezählten objektiven Para meter ( Urk. 6/125 /19) durchaus enthalten, wenn auch nur stichwortartig ( Urk. 6/86/3).

Es ist daher nicht daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2017, als Dr. E.___ die Indikation zu einer medikamentösen Behandlung stellte, an einer Depression schwereren Grades litt, als sie zur Zeit der Begutachtung durch PD Dr. J.___ vorlag, und dass ihre Arbeitsfähigkeit damals tatsächlich beeinträchtigt war.

In das Bild einer anfänglich schwereren Depression passt auch die Eintritts diagnose einer gegenwärtig immerhin mitt el gradigen Episode der rezidivierenden depressiven Störung, wie sie das F.___ im Bericht vom 2 4. Juli 2017 stellte ( Urk. 6/125/42). Denn g erade der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Klinik gemäss diesem Bericht in deut lich gebessertem Zustand verlassen konnte (vgl. Urk. 6/125/ 43), deutet auf die bei Eintritt schwerere Beeinträchtigung hin, was PD Dr. J.___

in der Diskussion des Berichts auch nicht grundsätzl ich in Frage stellte (vgl. Urk. 6/125/19).

Sodann führte das G.___ am 2 0. Dezember 2017 in der Diagnoseliste zwar nach wie vor eine mittelgradige Episode der rezidivierenden depressiven Störung auf ( Urk. 6/125/38), nachdem die Beschwerdeführerin die bekannte Symptomatik der Antriebslosigkeit, der ständ igen Müdigkeit und des Morgentiefs geschildert hatte und objektiv eine leicht reduzierte Konzentration sowie eine leichte Störung der Vitalgefühle und eine innere Unruhe feststellbar gewesen waren ( Urk. 6/125/38-39). Gleichzeitig beschrieben die Ärzte die B e schwerdeführerin aber als affektiv schw ingungsfähig und als zugewandt im Kon takt ( Urk. 6/125/39), und sie beobachteten , dass die Beschwerdeführerin in den Therapien habe zur Ruhe kommen können und mehr Gelassenhe i t entwickelt habe, nachdem sie zunächst eine gewisse Hektik gezeigt und gedanklich etwas verlangsamt und zerstreut gewirkt habe ( Urk. 6/125/40). Demgemäss konsta tier ten die Ärzte einen weitgehenden Rückgang der depressiven Symptom atik wäh rend des Rehabilitationsa ufenthaltes de r Beschwerdeführ erin ( Urk. 6/125/40).

E. 4.4 Damit ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin nicht nur während der Klinikaufenthalte, sondern in der gesamten Zeit vom 1 4. März 2017 bis zum Klinikaustritt vom 2 3. Januar 2018 aus psychischen Gründen zumindest teilweise in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war.

Eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit über den Zeitpunkt des Klinikaustrittes hinaus ist demgegen über nicht mehr überwiegend wahrscheinlich.

Denn es ist nachvollziehbar, dass PD Dr. J.___ der Feststellung der Ärzte des G.___ folgte und die Depression beim Klinikaustritt im Januar 2018 als abgeklungen beurteilte ( Urk. 6/125/20), zumal dies mit den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung (vgl. Urk. 6/125/13 ) übereinstimmt. Mit der psychischen Erholung während des Klinikaufenthaltes ist es indessen nicht vereinbar, dass Dr. E.___ der Beschwerdeführerin ab dem 2 4. Januar 2018, also nahtlos an den A ustritt aus der Klinik anschliessend, weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. Urk. 6/99). Und für die weiteren, durchgehenden Arbeitsunfähigkeitsatteste bis September 2018 ( Urk. 6/100-104, Urk. 6/118 und Urk. 6/121) fehlt es an einer substanziierten Begründung. In s besondere verneinte Dr. E.___ im Verlau fsbericht vom 3. August 2018 ( Urk. 6/107 und Urk. 6/ 111 ) zwar die Frage nach der

Zumut barkeit der bisherigen Tätigkeit (Beiblatt A.2), gab jedoch an, die nachfolgende Frage nach dem Ausmass der verminderten Leistungsfähigkeit nicht beantworten zu können (Beiblatt A.3), und sah sich auch nicht dazu im Stande, Angaben zu möglichen alternativen Tätigkeiten zu machen (Beiblatt B.3 und B.4 ). Es ist demzufolge nicht nachgewiesen , dass sich der psychische Zustand der Beschwer de führerin

- auch mit den anerk annten Schwankungen (vgl. Urk. 6/111/1) - ab dem 2 4. Januar 2018 wesentlich anders präsentierte, als dies anlässlich der Explora tion durch PD Dr. J.___ vom 19. September 2018 der Fall war. Dies gilt umso mehr, als auch die Beschwerdeführerin selber gegenüber PD Dr. J.___ nicht explizit von einer gesundheitlichen V erschlechterung im Anschluss an den Aufenthalt im G.___ berichtete.

Für die nachfolgende Zeit bis zum Datum des Erlasses der Verfügung vom 19. Juli 2019 ist sodann ebenfalls keine Veränderung im psychischen Zustandsbild erkenn bar . Dr. E.___ nannte zwar im Bericht vom 2 1. Dezember 2018 zu han den der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ( Urk. 6/139/9-11) die Diag nose ein er schweren Depression , dies jedoch durchgehend für den erfragten Zeit raum seit November 2017 und ohne Bezugnahme auf die Zustandsverbesserung an lässlich des Klinikaufenthalt e s von Ende 2017/Anfang 201 8. Zudem begrün dete Dr. E.___ seine Diagnose wohl mit verschiedenen Haupt- und Neben kri te rien ( Urk. 6/139/9-10); es fehlen jedoch Angaben zur Ausprägung der au f ge zähl ten Symptome, sodass die alleinige Aufzählung den diagnostizierten Schwe re grad der Depression nicht plausibel macht. Dem entsprechend ist der ergän zen den Stellun gnahme von PD Dr. J.___ vom 24. Mai 2019 zu folgen, wonach auf die Arbei tsfähigkeitsbeurteilung von Dr. E.___ im neu beigebrachten Be richt nicht abgestellt werden kann (Urk.

6/175/2). Weitere Berichte zum Gesund heits zustand aus psychiatrischer Sicht wurden im Vorbescheidverfahren nicht bei gebrach t, sondern es blieb bei monatlichen Arbeitsunfähigkeitsattesten durch Dr. E.___ ( Urk. 6/140, Urk. 6/144, Urk. 6/159, Urk. 6/165, Urk. 6/184).

E. 4.5 Von Seiten der psychischen Beeinträchtigung ist somit in der Zeit ab dem Attest der 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 1 4. März 2017 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 9. Juli 2019 keine durchgehende Arbeitsun fähig keit von der Dauer eines Jahres ausgewiesen. Allein aufgrund der psychisch bedingten Einschränkungen war das Wartejahr nach

Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG mithin nach wie vor nicht erfüllt.

Ergänzend ist festzuhalten , dass die Auswirkungen der Schmerzsymptomatik bei der Bemessung der psychisch bedingten Einschränkungen plausiblermassen au sser Betracht gefallen sind . Denn PD Dr. J.___ stellte explizit keine Diagnose aus dem Bereich der psychiatrischen Schmerzstörungen und wies darauf hin, dass sich die geklagten Schmerzen aus rheumatologischer Sicht ausreichend erklären liessen ( Urk. 6/125/21). Dies stimmt mit der Beurteilung durch den rheuma to logischen Gutachter Dr. I.___ überein , auf die nachfolgend näher einzugehen ist. Wenn Dr. I.___ auch von einer gewissen Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und der subjektiven Wahrnehmung der Schmerzen sprach ( Urk. 6/124/43), so deutet dies angesichts des sehr individuellen Charakters des Schmerzerlebens für sich allein noch nicht auf eine Schmerzerkrankung im Sinne einer psychiatrischen Diagnose hin.

E. 5.1 Dr. I.___ anerkannte im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung die vorbe stehen d e Diagnose einer rheumatoiden Arthritis, wie sie Dr. A.___ der Z.___ gemäss dem Bericht vom 1 2. Oktober 2009 im Oktober 2007 diag nostizi ert hatte (vgl. Urk. 6/19/1-2).

Anlässlich der von ihm durchgeführten Exploration, die ebenfalls am 1 9. September 2018 stattfand, konnte

er jedoch keine Synovitiden (Gelenkschwellungen) feststellen , konnte im Röntgendossier und in den aktuell angefertigten zusätzlichen Aufn ahmen keine Gelenksero sio nen erkennen und fand keine laborserologisch en Hinweise auf ein entzündliches Geschehen ( Urk. 6/124/30+ 33+ 34 und Urk. 6/40- 42). Dementsprechend bezeich nete Dr. I.___ die rheumatoide Arthritis als remittiert ( Urk. 6/124/ 34) , und zwar schon seit April 2012 , als das Medikament Mabthera

gemäss der Diagnoseliste im Bericht v on Dr. A.___ vom 1 0. Juli 2018

bei anhaltender Remission abgesetzt worden war (vgl. Urk. 6/124/55) . Diese Beurteilung steht, wie Dr. I.___ zu Recht festhielt ( Urk. 6/124/43), im Einklang mit der Feststellung von Dr. A.___ im Bericht vom 2 5. März 2015, wonach schon damals nur noch geringgradige Ent zündungshinweise vorhanden gewesen seien und die rheumat oide Arthritis nur geringe Einschränkungen in den a lltäglichen Aktivitäten bewirkt habe ( Urk.

E. 5.2 In den Schilderungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung vom 1 9. September 2018 nahmen die Beschwerden an den Händen am meisten Raum ein. Die Beschw erdeführerin gab an, die Gelenk situation habe sich seit et wa 2014/2015 verschlechtert, sie habe keine Kraft mehr in den Händen und habe den Eindruck, dass sich die Langfinger mehr na ch lateral begeben würden (Urk. 6/124/20). Sie erklärte deshalb, bei der Berufsarbeit die Hände nicht mehr gebrauchen zu können, weil sie sich ständig vertippe ( Urk. 6/124/24). Dennoch vermochte sie gemäss ihrer beruflichen Biografie bis Ende 2015 einem Pensum als Sachbearbeiterin von 80-100 % nachzugehen und verrichtete danach ehren amtlich weiterhin Büroarbeiten ( Urk. 6/79/1-2, Urk. 6/124/26). Zudem berichtete sie gegenüber Dr. I.___

von keinen Einschränkungen im Gebrauch der H ände bei der Hausarbeit , und Dr. I.___ beobachtete in der Untersuchungssituation , dass die Be schwerdeführerin die Hände beim Aus- und Anklei den voll einsetzte ( Urk. 6/124/28).

Daher leuchtet ein, dass Dr. I.___ die Beschwerdeführerin aufgrund der Schmerzen in den Händen zwar als eingeschränkt für Bürostellen beurteilte, die in reiner Schreibarbeit bestünden, ihr hingegen für eine gemischte Bürotätigkeit mit der Möglichkeit, aufzustehen und herumzugehen, manuelle Kopier- oder Ablagetä tig keiten zu verrichten, Telefonate zu tätigen und Kunden zu empfangen, von Seiten der Handbeschwerden eine 100%i ge Arbeitsfähigkeit attestierte ( Urk. 6/124/37).

E. 5.3 Diese 100%ige Arbeitsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Begutachtung ist auch unter Berücksichtigung der weiteren rheumatologischen Befunde plausibel.

Was den rechten Ellbogen betrifft, der von einer Epicondylitis

radialis bei Par tialruptur einer Sehne im September 2 017 betroffen gewesen war (Urk. 6/124/34), so gab die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. I.___

an, sie habe zunächst recht grosse Beschwerden gehabt, die sich jedoch unter einer Phys i otherapie gebessert hätten, sodass es ihr nun in dieser Hinsicht gut gehe ( Urk. 6/124/ 20- 21) . In Über einstimmung damit stellte Dr. I.___ bei der klinischen Untersuchung grundsätzlich normale Verhältnisse fest ( Urk. 6/124/ 30), und er konnte in der Untersuchungs situation wiederum keine Behinderung im Gebrauch des rechten Armes beobach ten (vgl. Urk. 6/124/28). Es bestehen somit keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin durch den Zustand des rechten Armes in der Verrichtung der empfohlenen wechselbelastenden Büroarbeiten während einer längere n Zeitdauer zusätzlich eingeschränkt gewesen wäre.

Ferner erklärte die Beschwerdeführerin, auch mit dem Zustand der rechten Schulter zufrieden zu sein, wogegen die linke Schulter seit einem Schultertrauma und der Diagnose eines CRPS (Morbus Sudeck ) vom März 2007 ( Urk. 6/124/34) von gewissen Einschränkung en betroffen sei ( Urk. 6/124/ 21 und Urk. 6/124/24 ). Objektiv erwiesen sich die beiden Schultergelenke in ihrer Beweglichkeit jedoch als vergleichbar ( Urk. 6/124/30), und die Beschwerdeführerin vermochte die Arme beim Ausziehen des Oberteils über die Kopfhöhe hinaus zu heben ( Urk. 6/124/28). Auch diesbezüglich sind damit keine längerdauernden zusätzlichen Einschrän kungen für Tätigkeiten der empfohlenen Art nachgewiesen.

Das Gleiche gilt für die Folgen der Meniskusläsion vom Sommer 2018 (vgl. Urk. 6/124/34 sowie Urk. 6/124/47-48, Urk. 6/124/55-56 und Urk. 6/125/35), denn die Beschwerdeführerin berichtete Dr. I.___ , dass die Schmerzen infolge

der konservativen Behandlung zurückgegangen seien und sich gegenwärtig nicht von den übrigen Beschwerden abhöben ( Urk. 6/124/22-23). Dementsprechend erklärte sie sich denn auch als in der Lage, mit ihrem Hund Spaziergänge von etwa zweistündiger Dauer z u machen ( Urk. 6/124/24) , und zeigte anlässlich der Explorat i on ein normales Gangbild ( Urk. 6/12 4/28). Ferner war das rechte Knie gelenk bei der klinischen Untersuchung gut beweglich, und es waren weder Ergüsse noch Instabilitäten feststellbar ( Urk. 6/124/30).

Die R ückenbe schwerden schliesslich verunmöglichten es der Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben, länger als eine halbe Stunde am Stück zu sitzen (Urk. 6/124/21). Allerdings tat die Beschwerdeführerin auch dar, ihre Rücken schmerzen begleiteten sie seit eh und je ( Urk. 6/124/21). Angesichts ihrer beruf lichen Biografie mit langjähriger Vollzeitarbeit sind daher ebenfalls keine nam haften Einschränkungen in angepassten Tätigkeiten wahrscheinlich. Dies gilt umso

mehr, als Dr. I.___ bei der klinischen Untersuchung ein normales Bewe gungs ausmass der Lendenwirbelsäule erhob und wohl gewisse Druckdolenze n berichtet bekam, jedoch keine Verspannungen feststellen konnte, genau so, wie sich auch die Hals- und die Brustwirbelsäule als frei von Verspannungen erwiesen ( Urk. 6/124/29).

E. 5.4 Damit ist von Seiten der Beeinträchtigungen, die das Fachgebiet der Rheu ma to logie betreffen, in der Zeit seit dem Vergleichszeitpunkt des Erlasses der Verfü gung vom 6. Juni 2013 ( Urk. 6/58) und der Begutachtung durch Dr. I.___

ebenfalls keine namhafte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von mindestens einjähri g er Dauer im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG nachgewiesen. Daran ändert nichts, dass Dr. A.___ die rheumatologischen Einschränkungen in seinem Bericht vom 8. Januar 2019 stärker gewichtete und daraus eine nur 50%ige Arbeits fähigkeit ableitete ( Urk. 6/139/13) . Denn Dr. A.___ formulierte im Gegensatz zu Dr. I.___ kein Zumutbarkeitsprofil, weshalb gemäss den zutreffenden Bemerkung e n von Dr. I.___ in der ergänzenden Stellungnahme vom 1 4. Mai 2019 ( Urk. 6/172/5) auf das Attest einer lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden kann.

Unter diesen Umständen vermöchte auch eine Zunahme der rheumatologisch bedingten Einschränkungen in der Zeit nach der Begutachtung durch Dr. I.___ keine mindestens einjährige beeinträchtigte Arb eitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG im hier relevanten Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 9. Juli 2019 zu begründen. Es kann daher offen

bleiben , ob die Erwähnung von Synovitiden im Bereich der Hände im aktuellsten Bericht von Dr. A.___

vom 5. März 2019 ( Urk. 3/4 S. 2) auf eine gesundheitliche Verschlech te rung im Vergleich zu den Feststellungen von Dr. I.___ hindeutet.

E. 6 Leuchtet

somit die Arbeitsfähigkeit sbeurteilung im psychiatrischen Gutachten von PD Dr. J.___ für die Zeit ab dem 2 3. Januar 2018 ein und ist der Arbeits fähigkeitsbeurteilung im rheumatologischen Gutachten von Dr. I.___

gleicher massen zu folgen, so ist für die Zeit ab dem 2 3. Januar 2018 auch die Konsens beurteilung plausibel, in welcher die Gutachter der Beschwerdeführerin aus der Sicht ihrer beiden Fachgebiete eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste, gemischte Bürotätigkeit attestierten ( Urk. 6/125/30-31).

Allein unter Berücksichtigung der psychiatrischen und der rheumatologischen Befunde hatte die Beschwerdeführerin demnach zur Zeit der angefochtenen Ver fügung vom 1 9. Juli 2019 das Wartejahr wiederum nicht bestanden.

E. 7.1 Erst im Vorbescheidverfahren

wurde die Beschwerdegegnerin beziehungsweise die IV-Stelle des Kantons Aargau schliesslich über ein Lungenleiden der Be schwerdeführerin dokumentiert, nämlich durch den Bericht von Dr. K.___ vom 2 7. Dezember 2018 über eine Untersuchung vom 19./2 0. Dezember

2018 ( Urk. 6/139/15-17) , die auf Zuweisung des Kardiol o gen Dr. L.___ erfolgt war.

E. 7.2 Die kardiol o gische n Abklärung en , de nen sich die Beschwerdeführerin aufgrund der allgemeinen Müdigkeitssymptomatik im April 2017 und im November 2018 unterzogen hatte, hatte n gemäss dem Bericht von Dr. L.___ vom 3 0. November 2018 keine Auffä lligkeiten ergeben ( Urk. 6/166). H ingegen stellte Dr. K.___ anlässlich der Untersuchungen vom Dezember 2018 aus der Sic ht seines Fachge bietes die Diagn ose einer mittelschweren bis schweren chronisch obstruktiven Lungenkrankheit (COPD), nachdem der klinische Status keinen relevanten Befund gezeigt habe, die Messung der Atemmechanik jedoch eine mittelschwere obstruk tive Ventilationsbehinderung mit mi ttelschwer verminderter CO-Diffusionskapa zität zu Tage gebracht und der Methacholin-Bronchoprovokationstest eine schwe re Hyperreaktivität mit Reproduktion der Atembeschwerden sichtbar gemacht habe ( Urk. 6/139/16). Im nachfolgenden Absch nitt des Berichts gelangte Dr. K.___

zur Beurteilung, dass bei der Beschwerdeführerin eine Mischform der chronisch obstruktiven Lungenkrankheit vorliege, indem einerseits ein COPD im engeren Sinn e bestehe und ander seits mit einer chronischen Rhinitis, der schweren Hyperreaktivität und den Atembeschwerden seit der Jugendzeit auch Hinweise auf eine wichtige asthmatische Komponente vorhanden seien ( Urk. 6/139/16).

E. 7.3 Zu den Einschränkungen allein aufgrund des Lungenleidens äusserte sich Dr. K.___ nicht, sondern er hielt in Kenntnis der rheumatologischen Befunde und der depressiven Symptomatik lediglich fest, er erachte die Beschwerde füh rerin im aktuellen Zustand als nicht einsetzbar in einem kommerziellen Umfeld und er bleibe auch bei Bess erung einiger Beschwerden unter Berücksichtigung der erheblichen Einschränkungen (Atmung, Hände, Depression) und des Alters der Beschwerdeführerin bei einer zurückhaltenden Einschätzung in Bezug auf eine erfolgreiche Wiedereingliederung in eine kommerziell ausgerichtete Umge bung ( Urk. 6/139/17). Es leuchtet daher grundsätzlich ein, dass Dr. K.___

für eine umfassende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung eine Begutachtung unter Einbezug des Fachgebietes für Pneumologie für erforderlich hielt, wie er dies auf der Aktennotiz der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom März 2019 unterschriftlich bestätigte ( Urk. 6/151/3).

Allerdings ist aufgrund der Ausführungen von Dr. K.___

im Bericht vom 27. Dezember 2019 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin schon seit langer Zeit in ihrer Atemfunktion beeinträchtigt war, denn sie berichtete Dr. K.___ von Atembeschwerden beim Rennen bereits in jungen Jahren und von asthmaartigen Beschwerden mit thorakalem Druck, die seit vielen Jahren beim Bergaufgehen aufträten ( Urk. 6/139/16). Die Beschwerden des Respirationstraktes standen jedoch bei den Untersuchungen und Behandlung en , wie sie für die Zeit vor dem Herbst 2018 dokumentiert sind, nicht im Vordergrund. Im Bericht des Zürcher

G.___

über den Aufenthalt von Ende 2017/Anfang 2018 ist zwar die Diagnose einer chronischen Sinusitis aufgeführt ( Urk. 6/125/38), die sich auch während der Hospitalisation durch einen neuen Infekt bemerkba r gemacht habe; ihr wurde jedoch eine dentogene Ursache zugeschrieben (Urk. 6/125/39; vgl. auch die Berichte in Urk. 6/124/52-54). Des Weiteren erwähnte die Beschwerdeführerin a nlässlich der Begutachtungen durch Dr. I.___ und PD Dr. J.___ keine Schwierigkeiten beim Atmen bei moderaten körperlichen An strengungen, sondern sie erzählte beiden Gutachtern von ihren Spaz iergängen mit dem Hund und von betreuten, von einer Marschgruppe der P.___ veranstalteten Märschen von 5-10 km Länge, die sie in gemütlichem Tempo absolviere ( Urk. 6/124/23 und Urk. 6/125/12-13). Es muss daher ange nommen werden, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit der rheumatologischen Begut achtung vom frühen Herbst 2018 in

leichten körperlichen Betätigungen noch nicht wesentlich eingeschränkt war. Dies gilt ungeachtet dessen, dass sie gegen über Dr. I.___ einen einmaligen Abbruch eines Marsch es aufgrund von Ermüdung erwähnte ( Urk. 6/124/23) und dass sie gegenüber PD Dr. J.___ dartat, bei den weiteren regelmässigen Anlässe n der Marschgruppe frühzeitig erschöpft zu sein und die Abendstunden daher nicht mehr mit den anderen Mitgliedern zu ver bringen ( Urk. 6/125/13) .

War die Beschwerdeführerin demnach zur Zeit der Begutachtung durch Dr. I.___ und PD Dr. J.___

von Seiten des Lungenleidens noch dazu in der Lage, leichte körperliche Anstrengungen zu bewältigen, so ist überwiegend wahrscheinlich, dass das Lungenleiden in der damaligen Ausprägung auch der Verrichtung der Büroarbeiten nicht entgegenstand, wie sie die Gutachter aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht a ls zu 100 % zumutbar erachteten. Für die Zeit bis zur Begutachtung vom September 2018 kann somit der Beurteilung von Dr. M.___ vom 7. Mai 2019 gefolgt werden, wonach die Beschwerdeführerin auch aus pul mo naler Sicht zu 100 % arbeitsfähig für eine leichte Bürotätigkeit sei (vgl .

Urk. 6/168/6).

E. 7.4 Was demgegenüber die Zeit nach der bidisziplinären Begutacht ung betrifft, so sind gewisse Hinweise auf eine Verstärkung der langjährigen Problematik der Atemwege vorhanden. So gab Dr. K.___ im Bericht vom 2 7. Dezember 2018 die Darstellung der Be s chwerdeführerin wieder, sie habe das Bergaufgehen «in letzter Zeit» wegen Atembeschwerden vermieden und sie habe nach rhinitischen Be schwerden im Frühjahr, die sich im Sommer etwas gebessert hätten, eine erneute Erkältungserkrankung erlitten ( Urk. 6/139/16). Des Weiteren war die Beschwerde führerin gemäss dem Bericht des N.___ vom 7. Oktober 2019, den sie im Beschwerdeverfahren einreichte, im Herbst 2019 wegen einer seit drei Wochen vorhandenen Dyspnoe und eines trockenen Hustens hospitalisiert, und im Rahmen

des Spitalaufenthaltes wurden i m Vergleich zur Voruntersuchung (vom 1 5. November 2018; vgl. Urk. 6/139/16) Veränderungen im Computertomo gram m des Thorax festgestellt und es wurde nunmehr die Diagnose einer steroidsensi tiven interstitiellen Pneumopathie (Erstdiagnose am 2 8. September 2019) gestellt, dies neben der Diagnose einer Inf ektexaz erbation bei chronisch obstruktiver Lungenerkrankung ( Urk.

E. 9 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die

unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Sache wird

nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen,

damit diese

im Sinne der Erwägungen vorgehe. 3.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00606

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom 2 3. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1957, absolvierte nach der Schule eine Lehre als Damen coiffeuse im elterlichen Betrieb und erwarb anschliessend nach einer einjährigen berufsbegleitenden Ausbildung ein Handelsdiplom. Bis 1998 war X.___ im erlernten Beruf als Coiffeuse tätig, unter anderem auch als Fachlehrerin und Ausbildungsverantwortliche. In diese Zeit fielen zudem verschiedene Anstel lungen als Sekretärin und Sachbearbeiterin, und ab August 1998 versah X.___ ausschliesslich Stellen in der Sachbearbeitung bei verschiedenen Arbeit ge bern (vgl. den Lebenslauf in Urk. 6/79 sowie die Arbeitszeugnisse in Urk. 6/1 , Urk. 6/19/7-24 und Urk. 6/80). X.___ ist Mutter von zwei Söhnen, geboren 1986 und 1988; ihre Ehe wurde im Jahr 1992 geschieden (Scheidungsurteil in Urk. 6/20). 1.2

Ab Mai 2008 arbeitete X.___ vollzeitlich als Sekretärin und Assistentin bei m Y.___

(Arbeitsver trag vom 3 0. April 2008, Urk. 6/19/6).

Nachdem X.___ bereits im Oktober 2007 die Diagnose einer rheumatoiden Arthritis erhalten hatte (Bericht der Z.___ , Rheumatologie, Dr. med. A.___ , vom 1 2. Oktober 2009, Urk. 6/19/1-2), meldete sie sich im Oktober 2009 bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an ( Urk. 6/12), und im Novem ber 2009 folgte die ordentliche Anmeldung ( Urk. 6/21). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich (SVA) , IV-Stelle, holte beim Hausarzt Dr. med.

B.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, den Bericht vom 1 1. Dezember 2009 ( Urk. 6/26) und bei Dr. A.___ der Z.___ den Bericht vom 2 9. Dezem ber 2009 mit den Ergänzungen dazu vom 2 5. Januar 2010 ein ( Urk. 6/2 7 und Urk. 6/30); des Weiteren nahm sie die Angaben des Arbe i tgebers vom 1 1. Januar 2010 entgegen ( Urk. 6/29). Nach dem Beizug eines Verlaufsberichts von Dr. B.___ vom 5. Mai 2010 ( Urk. 6/33) und der Durchführung des Vorbescheid verfahrens verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 1. Juli 2010 den Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente, da die einjährige Wartezeit nicht erfüllt sei ( Urk. 6/37 ; Feststellungsblatt in Urk. 6/34 ). Die Verfü gung blieb unangefochten. 1.3

Am 2 5. Juni 2012 kündigte der Y.___ das Arbeitsver hältnis mit X.___ per Ende August 2012 und stellte sie auf den 1. Juli 2012 hin frei ( Urk. 6/38/24-25). Nachdem Anfang Juli 2012 zudem ihr Vater verstorben war, erlitt die Versicherte eine depressive Reaktion mit Erschöpfungssyndrom, stand deswegen i n psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. C.___ , Spezial arzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Bericht von Dr. C.___ zuhanden des Taggeldversicherers, der Allianz Suiss e Versicherungs-Gesellschaft AG [Allianz] ,

vom 2 0. November 2012, Urk. 6/38/10-11) , und hielt sich von Ende September bi s Ende Oktober 2012 in der D.___ zur Rehabilitation auf ( Aus trittsberi cht vom 1 6. November 2012, Urk. 6/56/5-8; Bericht der Klinik zuhanden der Allianz vom 2 6. November 2 012, Urk. 6/38/8-9). A b Juli 2012 war die Ver sicherte krankgeschrieben ( vgl. die ärztlichen Zeugnisse in Urk. 6/38/12-23, Urk. 6/38/26 und Urk. 6/41/12-22), und im November 2012/Januar 2013 meldete sie sich erneut bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 6/41/3-6 und Urk. 6/43).

Die IV-Stelle des Kantons Zürich überwies die Akten an die IV-Stelle des Kantons Aargau, da der eine Sohn der Versicherten Mitarbeiter bei der SVA des Kantons Zürich war (vgl. die Notizen der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 3 0. Januar 2013, Urk. 6/47/1, und das Delegationsschre iben vom 1 9. Februar 2013, Urk. 6/48 ). Die IV-Stelle des Kantons Aargau holte den Bericht von Dr. C.___ vom 2 6. März 2013 ein ( Urk. 6/56/1-2 mit dem Verlaufsbericht vom 1 8. Februar 2013 an die Allianz, Urk. 6/56/3-4) und verneinte den Anspruch der Versicherten nach durch geführtem Vorbescheidverfahren

mit Verfü g ung vom 6. Juni 2013 erneut mangels Erfüllens des Wartejahres ( Urk. 6/58). Die Versicherte focht die Verfügung wie derum nicht an. 1.4

Im März 2015 meldete sich die Versicherte ein weiteres Mal bei der Invaliden versicherung an ( Urk. 6/60 ), und a uf die Aufforderung der IV-Stelle des Kantons Aargau hin, eine Änderung im Sac hverhalt zu dokumentieren (Urk. 6/62), reichte sie einen Bericht von Dr. A.___ der Z.___ vom 2 5. März 2015 ein ( Urk. 6/65 ). Mit Verfügung vom 2 6. Mai 2015 entschied die IV-Stelle des Kantons Aargau im Sinne ihres vorangegangenen Vorbescheids und trat auf das neue Leistungsbegehren mangels Sachverhaltsänderung nicht ein ( Urk. 6/68; Arbeits pa pier in Urk. 6/67). Auch diese Verfügung wurde nicht angefochten. 1.5 1.5.1

Mit Anmeldung vom 6. Mai 2017 ( Urk. 6/82) gelangte die Versicherte wiederum an die IV-Stelle des Kantons Aargau, machte geltend, ab dem 1 4. März 2017 zu 100 % arbeitsunfähig zu sein, und brachte hierzu die Zeugnisse von Dr. med. E.___ , Spezialarzt für Psychiatrie u nd Psychotherapie, bei ( Urk. 6/6 9). Die IV-Stelle des Kantons Aargau forderte sie auch diesmal dazu auf, Sachver haltsänderungen zu belegen ( Urk. 6/85), worauf die Versicherte den Bericht von Dr. E.___ vom 1 8. Mai 2017 einreichte ( Urk. 6/86/3-5). Zudem liess die Versicherte der IV-Stelle des Kantons Aargau weitere Arbeitsunfähigkeitsbe scheinigungen zukommen ( Urk. 6/88-94) und setzte sie von einem Aufenthalt im F.___ vom 1 9. Mai bis zum 1 1. Juli 2017 in Kenntnis ( Urk. 6/88/4 ; vgl. den Austrittsbericht vom 2 4. Juli

2017, Urk. 6/125/42-44 ). Die Zeit vom 20. Dezember

2017 bis zum 2 3. Januar 2018 sodann verbrachte die Versicherte im G.___ (provisorischer Austrittsbericht vom 2 2. Januar 2018, Urk. 6/98/2-3 ; definitiver Austrittsbericht vom 2 1. Februar 2018, Urk.

6/125/38-41 ), und danach wurde ihr von Dr. E.___ weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. die Zeugnisse in Urk. 6/99-104 , Urk. 6/118 und

Urk. 6/121 ).

Nach dem der RAD-Arzt med. pract . H.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapi e, am 2 1. Juli 2018 zu einer bi disziplinären rheumatologischen und psychiatrischen Begutachtung geraten hatte ( Urk. 6/105 /3 ), holte die IV-Stelle des Kantons Aargau zunächst den Verlaufsbericht von Dr. E.___ vom 3.

August 2018 ein ( Urk. 6/111) und beauftragte danach Dr. med. I.___ , Spezialarzt für Rheumatologie und für Innere Medizin, und PD Dr. med. J.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der bidisziplinären Begutachtung der Versicherten (rheumatologisches Gutachten vom 2 4. September 2018, Urk. 6/124, und psychiatrisches Gutachten einschliesslich einer Konsensbeurtei lung vom 8. Oktober 2018 , Urk. 6/125 ; vgl. zudem di e beigezogenen Berichte von Dr. A.___ vom 1 0. Juli und vom 1 5. August 2018 über eine Meniskusläsion rechts nach Kniedistorsion und den Bericht über die Magnetresonanztomographie des rechten Knies vom 2. Juli 2018 , Urk. 6/124/5 5-56, Urk. 6/124/47-48 und Urk. 6/125/35, sowie die Berichte vom Herbst 2017 über eine Behandlung und Operation d es Oberkiefers, Urk. 6/124/52-54 ). 1.5.2

Mit Vorbescheid vom 1 3. November 2018 eröffnete die IV-Stelle des Kantons Aargau der Versicherten, dass die Abweisung ihres Leistungsbegehrens vorge sehen sei ( Urk. 6/128). Diese, vertreten durch Rechtsanwältin Anna Willi, Rechts dienst Inclusion Handicap, liess mit

den Eingaben vom 7. Dezember 2018 und vom 1 6. Januar 2019 Einwendungen erheben und die Zusprechung einer ganzen Rente beantragen ( Urk. 6/132/1-3 und Urk. 6/139/ 1-8 ). Als neue Belege liess sie die Berichte von Dr. E.___ vo m 2 1. Dezember 2018 und von Dr. A.___ der Z.___ vom 8. Januar 2019 einreichen, die ihre Rechtsvertreterin eingeholt hatte ( Urk. 6/139/9-11 und Urk. 6/139/12-14) . A usserdem liess sie die IV-Stelle des Kantons A argau mit einem Bericht von Dr. med. K.___ , Spezial arzt für Pneumolo gie und Innere Medizin, vom 27. Dezember 2018 dokumen tieren, worin die Diagnose einer chronisch obstruktiven Lungenkrankheit aufge führt war ( Urk. 6/139/15-21), und liess geltend machen, diese neue Diagnose sei in die Beurteilung der Leistungsfähigkeit einzubeziehen ( Urk. 6/139/2+6+7). Schliesslich liess sie vorbringen, örtlich zuständig sei richtigerweise die IV-Stelle des Kantons Zürich, und liess die Überweisung der Sache dorthin beantragen ( Urk. 6/139/1-2).

Zur Zuständigkeit informierte die IV-Stelle des Kantons Aargau die Versicherte darüber, dass das Dossier nach Beendigung der Abklärungen an die IV-Stelle des Kantons Zürich überwiesen werde ( Urk. 6/150); in materieller Hinsicht holte sie die Stellungnahme des RAD-Arztes med. pract .

H.___ vom 2 1. Februar 2019 ein ( Urk. 6/148) und nahm auf dessen Anraten hin in Aussicht, den Gutachtern Dr. I.___ und PD Dr. J.___ Ergänzungsfragen zu stellen. Die Versicherte liess mit Eingabe vom 1 2. März 2019 darauf verzichten, den Fragenka talog der IV-Stelle des Kanton s Aargau ( Urk. 6/149) zu erweitern , liess jedoch beant ragen, es sei eine ergänzende Begutachtung im Fachbereich der Pneumologie durchzuführen (Urk. 6/151/1-2), und liess hierzu eine Notiz über ein Telefongespräch ihrer Rechtsvertreterin mit Dr. K.___ vom 6. März 2019 einreichen (von Dr. K.___ unterzeichnet am 1 1. März 2019, Urk. 6/151/3).

Nachdem die IV-Stelle des Kantons Aargau überdies ein en Bericht von Dr. med.

L.___ , Spezialarzt für Kardiologie und Innere Medizin, vom 3 0. November 2018 erhalten hatte (Urk.

6/166), holte sie zur Frage weiterführender Abklärungen die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med.

M.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin und für Allge meinmedizin (D), vom 7. Mai 2019 ein ( Urk. 6/168) . Anschliessend unterbreitete sie den Gutachtern Dr. I.___ und PD Dr. J.___ die vorgesehenen Ergänzungs fra gen ( Urk. 6/170 und Urk. 6/171) und nahm deren Stellungnahmen vom 1 4. Mai 2019 ( Dr. I.___ ; Urk. 6/172) und vom 2 4. Mai 2019 (PD Dr. J.___ ; Urk. 6/175) entgegen. 1.5.3

In der Folge überwies die IV-Stelle des Kantons Aargau das Dossier samt vorbe reiteter Begründung ( Urk. 6/181 und Urk. 6/186) an die IV-Stelle des Kantons Zürich ( Urk. 6/187). Diese entschied mit Verfügung vom 1 6. Juli 2019 im Sinne des Vorbescheids und der Verfügungsbegründung der IV-Stelle des Kantons Aargau und verneinte den Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Inva lidenversicherung ( Urk. 2 = Urk. 6/189). 2.

X.___ erhob gegen die Verfügung vom 1 6. Ju li 2019 mit Eingabe vom 4. Septe mber 2019 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, die Verfügung s ei aufzu heben und ihr sei eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 1). Neben bereits bekannten Unterlagen reichte sie als neuen Beleg eine n Bericht von Dr. A.___ vom 5. März 2019 ein ( Urk. 3/4). Die IV-Stelle des Kantons Zürich schloss in der Beschwerdeantwort vo m 1 7. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, zu den Akten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/1-200) Stel lung zu nehmen ( Urk. 7). Diese reichte innert der angesetzten Frist keine Stel lungnahme ein, liess die Akten jedoch mit einem Bericht des N.___ vom 7. Oktober 2019 ergänzen ( Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 1 4. Januar 2020 darauf, sich zu diesem Bericht zu äussern ( Urk. 11) , wovon die Beschwerdeführerin am 1 5. Januar 2020 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerb sunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).

Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit ode r Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arb eitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1) . Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überw indbar ist (Satz 2). 1.2

Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hat das Bundes gericht Leitlinien aufgestellt, die seit einem Grundsatzurteil des Jahres 2015 in spezifischen Standardindikatoren bestehen, anhand derer die Auswirkungen von sogenannten pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebil de rn ohne nachweisbare organische Grundlage, insbesondere von somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren Leiden, zu ermitteln sind (BGE 141 V 281).

Sodann hat das Bundesgericht in zwei Grundsatzurteilen des Jahres 2017 die An wendbarkeit dieser Standardindikatoren auf grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen ausgedehnt, insbesondere auch auf die depressiven Störungen, und hat damit nicht länger an der früheren Rechtsprechung festgehalten, wonach Depressionen leicht- bis mittelgradiger Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (BGE 143 V 418 E. 7, 143 V 409 E. 4.4 und E. 4.5; vgl. die Zusammenfassung der früheren Rechtsprechung in BGE 143 V 409 E. 4.1).

Entscheidend ist somit unabhängig von der diagnostischen Einordnung einer psychischen Erkrankung, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbrin gen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf B GE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.3

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertels rente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k önnte (sogenanntes Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen ).

Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war ( lit . b), sofe rn sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist ( lit . c). Zusätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nac h der Geltendmachung entstehen. 1.4 1.4 .1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Des Weiteren wird nach Art. 17 Abs. 2 ATSG auch jede andere formell rechts kräftig z ugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder au fgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sach verhalt nachträglich erheblich verändert hat. 1.4.2

In Bezug auf die Rentenrevision ist rechtsprechungsgemäss jede Änderung in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person, die zu einer Über- oder Unter schreitung eines Schwellenwertes der Rentenabstufung führt , als erheblich zu beurteilen (vgl. BGE 133 V 545 E. 6.3 und E. 7, unter anderem mit Hinweis auf BGE 130 V 343). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, so besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter, die dem vorangegangenen rechts kräftigen Entscheid zugrunde

gelegt worden sind. Vielmehr ist der Rentenan spruch für die Zukunft diesfalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei und umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b, je mit Hinweisen) . Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver ändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Inva liditätsgrad im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erheblich geändert hat, gilt die letzte rechtskräftige Verfügung - bei einer Bestätigung der bisherigen Rente auch die Mitteilung nach Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und Art. 51 ATSG - welche auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (Urteile des Bu n des gerichts 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.1, 9C_213/2015 vom 5. November 2015 E. 4.3.2 und 8C_162/2015 vom 3 0. September 2015 E. 2.1, je mit Hinweis auf BGE 133 V 108). 1.4 .3

Die Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungsgemäss auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch verneint worden ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Auch dort ist zu prüfen, ob seit dem Erlass des rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4).

Des Weiteren ist auch im Falle einer Neuanmeldung die Frist nach Art. 29 Abs. 1 IVG abzuwarten, bevor der Rentenanspruch entsteht (BGE 142 V 547 E. 3; vgl. auch das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] , Rz 2030). 2.

Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt die Be schwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, nament lich auf eine Invalidenrente hat. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin und die IV-Stelle des Kantons Aargau hatten sich schon mehrmals mit dem Rentenanspruch der Beschwerdeführerin befasst. Am 1. Juli 2010 und am 6. Juni 2013 war dieser Anspruch mit de r Begründung verneint worden, die Beschwerdeführerin habe das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG nicht bestanden ( Urk. 6/37 und Urk. 6/58) , und am 2 6. Mai 2016 war die IV-Stelle des Kantons Aargau mangels Sachverhaltsänderung auf die neue Anmel dung der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ( Urk. 6/68). 3.2

Vorab ist festzuhalten, dass diese drei Verfügungen unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen sind. Sie sind daher im vorliegenden Verfahren nicht in Frage zu stellen. Dies gilt auch in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit der IV-Stelle des Kantons Aargau , welche die beiden letztgenannten Verfügungen vom 6. Juni 2013 und vom 2 6. Mai 2016 erlassen hatte, nachdem die Beschwer degegnerin ihr die Sache ungeachtet des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin im Kanton Zürich (vgl. Art. 55 Abs. 1 IVG , Art. 40 Abs. 1 lit . a und Art. 41 Abs. 1 lit . d IVV) überwiesen hatte , weil der eine Sohn der Beschwerdeführerin bei ihr angestellt war und sie Diskretionsprobleme vermeiden wollte ( Urk. 6/43/1, Urk. 6/47/1 und Urk. 6/48; vgl. die handschriftliche Vormerkung des Falles als «Disk-Fall» auf der Anmeldung vom 8. März

2015, Urk. 6/60/1 ; vgl. auch Urk. 6/83 ). Denn selbst wenn dieser Umstand keine örtliche Zuständigkeit der IV-Stelle des Kantons Aargau begründet hätte, so wären deren Entscheide recht sprechungsgemäss nicht als nichtig, sondern lediglich als anfechtbar zu beur teilen gewesen (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.2 mit Hinweisen ), und eine Anfechtung war nicht erfolgt. 3.3

D er Grundsatz in Art. 17 Abs. 1 ATSG, wonach im Falle einer rechtskräftigen Rentenv erfügung eine Sachverhaltsänderung nachgewiesen sein muss, damit eine neue Beurteilung erfolgen kann, bezieht sich primär auf diejenigen Fälle, in denen die Zusprechung einer Rente oder die Verneinung eines Rentenanspruchs auf der Ermittlung eines bestimmten Invaliditätsgrades basiert hat. Für die Revision einer bestehenden Rente ergibt sich dies bereits aus dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 ATSG; für die Prüfung einer neuen Anmeldung nach rechtskräftiger Rentenab weisung ergibt es sich daraus, dass das Bundesgericht hier bei der Festlegung der massgebenden Vergleichsbasis

ebenfalls verlangt, dass eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat, der auch die Durchführung eines Ein kommensvergleichs umfasst (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.2.3).

Wenn der Rentenanspruch demgegenüber

deshalb verneint worden ist, weil das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG noch nicht erfüllt war, ist das Erfordernis der Sachverhaltsänderung entsprechend zu modifizieren. So kann sich die mass gebende Sachverhaltsänderung dort, wo das Wart e jahr bei der Verneinung des Rentenanspruchs noch läuft, allein durch den weiteren Zeitablauf verwirklichen. D ort, wo der Rentenanspruch hingegen, wie im vorliegenden Fall, wegen Wieder erlangung der Arbeitsfähigkeit vor Ablauf des Wartejahres verneint worden ist, muss analog zur Rechtsprechung zur Änderung des Invaliditätsgrades nach Art. 17 Abs. 1 ATSG der Nachweis einer Sachverhaltsänd erung verlangt werden , die über den blossen Zeitablauf hinausgeht. In sbesondere ist dort, wo keine Ver änderungen ausserhalb der gesundheitlichen Situation zur Diskussion stehen, eine Veränderung im Gesundheitszustand als erforderlich zu erachten , damit der Rentenanspruch erneut materiell - und alsdann voraussetzungslos - geprüft werden kann.

A rbeitsunfähig keitsbescheinigungen, die lediglich als abweichende Beur tei lung en desjenigen Gesundheitszustandes zu qualifizieren sind, wie er sich schon bei der damaligen Annahme einer wiederhergestellten Arbeitsfähigkeit präsen tierte, dürften somit nicht genügen, um das Wartejahr erneut in Gang zu setzen (anders für den Fall einer rentenausschliessenden Wiedereingliederung : Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 15. Mai 2018 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_753/201 9 vom 1 1. März

2020 E.

3 und 9C_661/2018 vom 2 1. März

2019 E.

3.3.1, in denen die Frage nach dem Erfor dernis einer Sachverhaltsänderung in der vorstehend diskutierten Konstellation nicht oder nicht eindeutig beantwortet worden ist). 3.4

Vorliegendenfalls

erübrigt sich jedoch eine abschliessende Klärung der Frage, inwiefern nach einer rechtskräftigen Rentenabweisung eine Sachverhaltsä n de rung nachgewiesen sein muss .

Denn in der massgebenden Zeit seit der letzten materiellen Verneinung des Ren tenanspruchs mit der Verfügung vom 6. Juni 2013 ( Urk. 6/58) hat sich der Sach verhalt in verschiedener Hinsicht verändert. In s besondere hatte die Beschwerde führerin, nachdem der damalige Psychiater Dr. C.___ im Bericht vom 2 6. März 2013 eine deutliche Besserung des psychischen Zustandsbildes ab Anfang Februar 2013 vermerkt und ihr ab März 2013 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit atte stiert hatte ( Urk. 6/56/1-2), im Oktober 2013 eine neue Stelle zu einem Pensum von 80 % als Assistentin und Aktuarin des O.___ a ngetreten, und nach Auslauf dieser befristeten Anstellung war sie bis Ende 2015 bei weiteren Arbeitgebern temporär oder befriste t angestellt gewesen und hatte auch dort Pensen von 80 % bis 100 %

verr ichtet (vgl. den Lebenslauf, Urk. 6/79/1-2 , und die Arbeitszeugnisse in Urk. 6/80/1-5).

Demgegenüber war sie ab Anfang 2016 nur noch gemeinnützig tätig gewesen ( Urk. 6/79/1) , und der neu behandelnde Psychiater Dr. E.___ berichtete am 1 8. Mai 2017, dass seine Patientin sich beim Erstgespräch im Dezember 2016 in einer schwierigen psy chosozialen Situation, unter anderem aufgrund der Arbeitslosigkeit und der Abhängigkeit von der Sozialhilfe, befunden habe und dass er im Januar 2017 eine schwere Depression diagnostiziert habe, die ab April 2017 medikamentös behandelt werde ( Urk. 6/86/3-5 ).

Damit ist eine Veränderung in den Verhäl tnissen rechtsgenüglich belegt, zumal PD Dr. J.___ im psychiatrischen Gutachten vom 8. Oktober 2018 in Analyse der Aussagen der Beschwerdeführerin und der Vorakten zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin habe vor dem Fr ühjahr 2017 an keiner Affektpathologie gelitten, welche die erforderliche Ausprägung er reicht habe (vgl. Urk. 6/125/17 18). Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht materiell geprüft beziehungsweise durch die IV-Stelle des Kantons Aargau prüfen lassen, ob und ab wann die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer neuen Anmeldung vom 6. Mai 2017 ( Urk. 6/82) Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 4. 4.1

Von Seiten der Psychiatrie attestierte n

Dr. E.___ und das F.___ der Beschwerdeführer in für die Zeit ab dem 1 4. März 2017 bis Ende September 2017 durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 6/69 und Urk. 6/88-90). Anschliessend folgten für die Zeit bis zum 2 3. Januar 2018 Atteste einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit durch den Hausarzt Dr. B.___ und durch das

G.___

( Urk. 6/91-94 und Urk. 6/125/41 ), und ab dem 2 4. Januar 2018 bis zur psychiatrischen Beguta chtung durch PD Dr. J.___ vom 19. September 2018 (vgl. Urk. 6/125/1) stellte erneut Dr. E.___ Atteste einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit aus ( Urk. 6/99-104, Urk. 6/118 und Urk. 6/121 ). 4.2

PD Dr. J.___ konnte anlässlich der Exploration vom 1 9. September 2018 über einstimmend mit Dr. E.___ ebenfalls eine gewisse depressive Symptom atik beobachten. Er berichtete, dass sich eine Eintrübung der Grundstimmung mit einer gewissen Affektverarmung gezeigt habe, wenn die Beschwerdeführerin An gaben zu ihren psychischen Beschwerden habe machen müssen , bemerkte aller dings auch, dass sich die Explorandin nach diesen Einbrüchen jeweils rasch wieder habe stabilisieren können und somit über die meiste Zeit euthym gestimmt gewesen sei ( Urk. 6/125/ 14+ 15). Demgemäss stellte PD Dr. J.___ zwar die Diag nose einer rezidivierenden depressiven Störung, stufte jedoch die gegenwärtige Episode als leicht ein ( F33.0 der Internationalen Klassifikation psych ischer Stö rungen der Weltgesund heitsorganisation, ICD-10 ) und schrieb ihr keine Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 6/125/15 ). Diese Einschätzung leuchtet für den Zeitpunkt der Begutachtung ein.

Denn die Beschwerdeführerin selber schilderte wohl eine bedrückte Grund stim mung mit Freud-, Interesse und Lustlosigkeit, Antriebsschwierigkeiten und anhal tender Müdigkeit, sie gab aber auch an, die Hausarbeit bewältigen zu können, sich regelmässig ein Abendessen zu kochen, täglich lange Spaziergänge mit ihrem Hund zu machen und eine gute Beziehung zu ihren beiden Söhnen zu pflegen ( Urk. 6/125/12-13). Zudem erklärte sich die Beschwerdeführerin das Auftreten der Depression im Frühjahr 2017 und die seither fortbestehenden Gefühle der Sinn losigkeit und der mangelnden Lebensfreude teilweise selbst mit der schwierigen Lebenssituation nach der Aussteuerung durch die Arbeitslosenversicherung und den fehlenden Perspektiven ( Urk. 6/125/12), und nach ihren Angaben waren die Arbeitslosigkeit und der Geldmangel auch für den Rückzug von ihrem früheren sozialen Umfeld veran twortlich (vgl. Urk. 6/125/13). Wenn PD Dr. J.___ daher die niedergeschlagene Stimmung nur teilweise als krankheitsbedingt einstufte und auf deren Verstärkung durch - invalidenversicherungsrechtlich nicht rele vante - psychosoziale Belastungsfaktoren hinwies ( Urk. 6/125/20-2 1 ) , so ist dies plausibel, auch wenn das Leiden an der Symptomatik und an d er Situation, wie die Beschwerdeführerin es in der Beschwerdeschrift darstellte ( Urk. 1 S. 2 ff.) , nicht in Abrede zu stellen ist. Gl eichermassen plausibel ist somit auch, dass PD Dr. J.___ der Beschwerdeführerin in eingehender Würdigung aller vorhandenen Ressourcen und Belastungsfaktoren ( Urk. 6/125/22-23) für den Begutachtungs zeit punkt keine namhafte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit attestierte ( Urk. 6/125/23-24 ). 4.3

D emgegenüber ist der Schluss von PD Dr. J.___ , die Beschwerdeführerin sei auch in der Zeit davor in ihrer Arbeitsfähigkeit lediglich während der aktenkundigen Hospitalisationen einges chränkt gewesen ( Urk. 6/12/24), anhand der Vorakten zu relativieren.

Denn auch wenn der Bericht von Dr. E.___ an die IV-Stelle des Kantons Aa rgau vom 1 8. Mai 2017 ( Urk. 6/86 /3-5) naturgemäss nicht die Ausführlichkeit eines Gutachtens hat , so gibt dieser Bericht doch nicht ausschliesslich die sub jektiven Angaben der Beschwerdeführerin wieder, wie dies die Kritik von PD Dr. J.___ (vgl. Urk. 6/125/18) nahelegt. Vielmehr nimmt der Bericht nicht nur auf das von PD Dr. J.___ erwähnte Beck-Depress ions-Inventar (BDI) Bezug (Urk. 6/86/ 4+ 5), sondern enthält auch einen psych opathologischen Befund, der auf dem sogenannten AMDP-System (Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie) basiert, einem Leitfaden zur halbstrukturierten Führung eines Explorat ions-Interview (vgl. Fähndrich /Stieglitz, Leitfaden zur Erfassung des psychopathologischen Befundes, halbstrukturiertes Interview an hand des AMDP-Systems, 5. Auflage, Göttin gen 2018, S. 27 ff. und S. 48). In diesem Befund sind einige der von PD Dr. J.___ aufgezählten objektiven Para meter ( Urk. 6/125 /19) durchaus enthalten, wenn auch nur stichwortartig ( Urk. 6/86/3).

Es ist daher nicht daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2017, als Dr. E.___ die Indikation zu einer medikamentösen Behandlung stellte, an einer Depression schwereren Grades litt, als sie zur Zeit der Begutachtung durch PD Dr. J.___ vorlag, und dass ihre Arbeitsfähigkeit damals tatsächlich beeinträchtigt war.

In das Bild einer anfänglich schwereren Depression passt auch die Eintritts diagnose einer gegenwärtig immerhin mitt el gradigen Episode der rezidivierenden depressiven Störung, wie sie das F.___ im Bericht vom 2 4. Juli 2017 stellte ( Urk. 6/125/42). Denn g erade der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Klinik gemäss diesem Bericht in deut lich gebessertem Zustand verlassen konnte (vgl. Urk. 6/125/ 43), deutet auf die bei Eintritt schwerere Beeinträchtigung hin, was PD Dr. J.___

in der Diskussion des Berichts auch nicht grundsätzl ich in Frage stellte (vgl. Urk. 6/125/19).

Sodann führte das G.___ am 2 0. Dezember 2017 in der Diagnoseliste zwar nach wie vor eine mittelgradige Episode der rezidivierenden depressiven Störung auf ( Urk. 6/125/38), nachdem die Beschwerdeführerin die bekannte Symptomatik der Antriebslosigkeit, der ständ igen Müdigkeit und des Morgentiefs geschildert hatte und objektiv eine leicht reduzierte Konzentration sowie eine leichte Störung der Vitalgefühle und eine innere Unruhe feststellbar gewesen waren ( Urk. 6/125/38-39). Gleichzeitig beschrieben die Ärzte die B e schwerdeführerin aber als affektiv schw ingungsfähig und als zugewandt im Kon takt ( Urk. 6/125/39), und sie beobachteten , dass die Beschwerdeführerin in den Therapien habe zur Ruhe kommen können und mehr Gelassenhe i t entwickelt habe, nachdem sie zunächst eine gewisse Hektik gezeigt und gedanklich etwas verlangsamt und zerstreut gewirkt habe ( Urk. 6/125/40). Demgemäss konsta tier ten die Ärzte einen weitgehenden Rückgang der depressiven Symptom atik wäh rend des Rehabilitationsa ufenthaltes de r Beschwerdeführ erin ( Urk. 6/125/40). 4.4

Damit ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin nicht nur während der Klinikaufenthalte, sondern in der gesamten Zeit vom 1 4. März 2017 bis zum Klinikaustritt vom 2 3. Januar 2018 aus psychischen Gründen zumindest teilweise in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war.

Eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit über den Zeitpunkt des Klinikaustrittes hinaus ist demgegen über nicht mehr überwiegend wahrscheinlich.

Denn es ist nachvollziehbar, dass PD Dr. J.___ der Feststellung der Ärzte des G.___ folgte und die Depression beim Klinikaustritt im Januar 2018 als abgeklungen beurteilte ( Urk. 6/125/20), zumal dies mit den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung (vgl. Urk. 6/125/13 ) übereinstimmt. Mit der psychischen Erholung während des Klinikaufenthaltes ist es indessen nicht vereinbar, dass Dr. E.___ der Beschwerdeführerin ab dem 2 4. Januar 2018, also nahtlos an den A ustritt aus der Klinik anschliessend, weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. Urk. 6/99). Und für die weiteren, durchgehenden Arbeitsunfähigkeitsatteste bis September 2018 ( Urk. 6/100-104, Urk. 6/118 und Urk. 6/121) fehlt es an einer substanziierten Begründung. In s besondere verneinte Dr. E.___ im Verlau fsbericht vom 3. August 2018 ( Urk. 6/107 und Urk. 6/ 111 ) zwar die Frage nach der

Zumut barkeit der bisherigen Tätigkeit (Beiblatt A.2), gab jedoch an, die nachfolgende Frage nach dem Ausmass der verminderten Leistungsfähigkeit nicht beantworten zu können (Beiblatt A.3), und sah sich auch nicht dazu im Stande, Angaben zu möglichen alternativen Tätigkeiten zu machen (Beiblatt B.3 und B.4 ). Es ist demzufolge nicht nachgewiesen , dass sich der psychische Zustand der Beschwer de führerin

- auch mit den anerk annten Schwankungen (vgl. Urk. 6/111/1) - ab dem 2 4. Januar 2018 wesentlich anders präsentierte, als dies anlässlich der Explora tion durch PD Dr. J.___ vom 19. September 2018 der Fall war. Dies gilt umso mehr, als auch die Beschwerdeführerin selber gegenüber PD Dr. J.___ nicht explizit von einer gesundheitlichen V erschlechterung im Anschluss an den Aufenthalt im G.___ berichtete.

Für die nachfolgende Zeit bis zum Datum des Erlasses der Verfügung vom 19. Juli 2019 ist sodann ebenfalls keine Veränderung im psychischen Zustandsbild erkenn bar . Dr. E.___ nannte zwar im Bericht vom 2 1. Dezember 2018 zu han den der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ( Urk. 6/139/9-11) die Diag nose ein er schweren Depression , dies jedoch durchgehend für den erfragten Zeit raum seit November 2017 und ohne Bezugnahme auf die Zustandsverbesserung an lässlich des Klinikaufenthalt e s von Ende 2017/Anfang 201 8. Zudem begrün dete Dr. E.___ seine Diagnose wohl mit verschiedenen Haupt- und Neben kri te rien ( Urk. 6/139/9-10); es fehlen jedoch Angaben zur Ausprägung der au f ge zähl ten Symptome, sodass die alleinige Aufzählung den diagnostizierten Schwe re grad der Depression nicht plausibel macht. Dem entsprechend ist der ergän zen den Stellun gnahme von PD Dr. J.___ vom 24. Mai 2019 zu folgen, wonach auf die Arbei tsfähigkeitsbeurteilung von Dr. E.___ im neu beigebrachten Be richt nicht abgestellt werden kann (Urk.

6/175/2). Weitere Berichte zum Gesund heits zustand aus psychiatrischer Sicht wurden im Vorbescheidverfahren nicht bei gebrach t, sondern es blieb bei monatlichen Arbeitsunfähigkeitsattesten durch Dr. E.___ ( Urk. 6/140, Urk. 6/144, Urk. 6/159, Urk. 6/165, Urk. 6/184). 4.5

Von Seiten der psychischen Beeinträchtigung ist somit in der Zeit ab dem Attest der 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 1 4. März 2017 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 9. Juli 2019 keine durchgehende Arbeitsun fähig keit von der Dauer eines Jahres ausgewiesen. Allein aufgrund der psychisch bedingten Einschränkungen war das Wartejahr nach

Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG mithin nach wie vor nicht erfüllt.

Ergänzend ist festzuhalten , dass die Auswirkungen der Schmerzsymptomatik bei der Bemessung der psychisch bedingten Einschränkungen plausiblermassen au sser Betracht gefallen sind . Denn PD Dr. J.___ stellte explizit keine Diagnose aus dem Bereich der psychiatrischen Schmerzstörungen und wies darauf hin, dass sich die geklagten Schmerzen aus rheumatologischer Sicht ausreichend erklären liessen ( Urk. 6/125/21). Dies stimmt mit der Beurteilung durch den rheuma to logischen Gutachter Dr. I.___ überein , auf die nachfolgend näher einzugehen ist. Wenn Dr. I.___ auch von einer gewissen Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und der subjektiven Wahrnehmung der Schmerzen sprach ( Urk. 6/124/43), so deutet dies angesichts des sehr individuellen Charakters des Schmerzerlebens für sich allein noch nicht auf eine Schmerzerkrankung im Sinne einer psychiatrischen Diagnose hin. 5. 5.1

Dr. I.___ anerkannte im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung die vorbe stehen d e Diagnose einer rheumatoiden Arthritis, wie sie Dr. A.___ der Z.___ gemäss dem Bericht vom 1 2. Oktober 2009 im Oktober 2007 diag nostizi ert hatte (vgl. Urk. 6/19/1-2).

Anlässlich der von ihm durchgeführten Exploration, die ebenfalls am 1 9. September 2018 stattfand, konnte

er jedoch keine Synovitiden (Gelenkschwellungen) feststellen , konnte im Röntgendossier und in den aktuell angefertigten zusätzlichen Aufn ahmen keine Gelenksero sio nen erkennen und fand keine laborserologisch en Hinweise auf ein entzündliches Geschehen ( Urk. 6/124/30+ 33+ 34 und Urk. 6/40- 42). Dementsprechend bezeich nete Dr. I.___ die rheumatoide Arthritis als remittiert ( Urk. 6/124/ 34) , und zwar schon seit April 2012 , als das Medikament Mabthera

gemäss der Diagnoseliste im Bericht v on Dr. A.___ vom 1 0. Juli 2018

bei anhaltender Remission abgesetzt worden war (vgl. Urk. 6/124/55) . Diese Beurteilung steht, wie Dr. I.___ zu Recht festhielt ( Urk. 6/124/43), im Einklang mit der Feststellung von Dr. A.___ im Bericht vom 2 5. März 2015, wonach schon damals nur noch geringgradige Ent zündungshinweise vorhanden gewesen seien und die rheumat oide Arthritis nur geringe Einschränkungen in den a lltäglichen Aktivitäten bewirkt habe ( Urk. 6 /65). Sie steht sodann auch nicht im Widerspruch zu den Ausführungen von Dr. A.___ im Bericht vom 8. Januar 2019 zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin. Dr. A.___ erwähnte darin zwar wiederholte entzündliche Manifestationen; die letztmalige derartige Exaz erbation datierte er jedoch mehr als ein Jahr zurück, nä mlich auf den August 2017 (Urk. 6/139/13). Es kann daher in Übereinstimmung mit den Überlegungen von Dr. I.___ in der ergänzenden Stellungnahme vom 1 4. Mai 2019 ( Urk. 6/172/4+5) davon ausgegan gen werden, dass die Entzündungen mit der von Dr. A.___ genannten Basisbehandlung ( mit dem Medika ment Methotrexat ; Urk. 6/139/12 14 ) gut in Schach gehalten werden konnten.

Nachvollziehbar ist somit auch, dass Dr. I.___ die Schmerzen, welche die Be schwerdeführerin schilderte, nicht primär auf die rheumatoide Arthritis, sondern vielmehr auf arthrotische Veränderungen zurückführte ( Urk. 6/124/43).

Insbeson dere konnte Dr. I.___

die Schmerzen an den Händen, über welche die Be - schwer deführerin anlässlich der Anamnese klagte ( Urk. 6/124/20), durch die Verände rungen erklären, die in den neu angefertigten Röntgenaufnahmen sichtbar wurden und die er

- übereinstimmend mit der Analyse von Voraufnahmen der Jahre 2015 und 2017 (vgl. Urk. 6/124/15-16) - in Abgrenzung zu den Verän derungen erosiver Natur als Veränderungen arthrotischer Natur beschrieb ( Urk. 6/124/20 und Urk. 6/124/33). Gleichermassen konnte Dr. I.___ in den Rönt genaufnahmen der Füsse der Jahre 2015, 2016 und 2017 ar t hrotische Befunde ( Hallux ) , hingegen keine erosiven Veränderungen erkennen (Urk. 6/124/16), und eine Röntgenaufnahme der Lendenwirbelsäule des Jahres 2016 zeigte ebenfalls degenerative Erscheinungen ( Urk. 6/124/15).

Im Übrigen ist es f ür die Auswirkungen der dargestellten arthrotischen Verän derungen nicht von Belang, ob sie indirekt als Folgen der rheumatoiden Arthritis zu beurteilen sind, wie dies Dr. A.___ in seinem Bericht vom 8. Januar 2019 insbesondere in Bezug auf die Meniskusl äsion vom Juni 2018 und auf eine

Partialruptur einer Sehne des rechten Ellbogens vom September 2017 postulierte ( Urk. 6/139 /13 -14 ).

Damit ist auf die einzelnen Befunde und ihre Auswirkungen näher einzugehen. 5.2

In den Schilderungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung vom 1 9. September 2018 nahmen die Beschwerden an den Händen am meisten Raum ein. Die Beschw erdeführerin gab an, die Gelenk situation habe sich seit et wa 2014/2015 verschlechtert, sie habe keine Kraft mehr in den Händen und habe den Eindruck, dass sich die Langfinger mehr na ch lateral begeben würden (Urk. 6/124/20). Sie erklärte deshalb, bei der Berufsarbeit die Hände nicht mehr gebrauchen zu können, weil sie sich ständig vertippe ( Urk. 6/124/24). Dennoch vermochte sie gemäss ihrer beruflichen Biografie bis Ende 2015 einem Pensum als Sachbearbeiterin von 80-100 % nachzugehen und verrichtete danach ehren amtlich weiterhin Büroarbeiten ( Urk. 6/79/1-2, Urk. 6/124/26). Zudem berichtete sie gegenüber Dr. I.___

von keinen Einschränkungen im Gebrauch der H ände bei der Hausarbeit , und Dr. I.___ beobachtete in der Untersuchungssituation , dass die Be schwerdeführerin die Hände beim Aus- und Anklei den voll einsetzte ( Urk. 6/124/28).

Daher leuchtet ein, dass Dr. I.___ die Beschwerdeführerin aufgrund der Schmerzen in den Händen zwar als eingeschränkt für Bürostellen beurteilte, die in reiner Schreibarbeit bestünden, ihr hingegen für eine gemischte Bürotätigkeit mit der Möglichkeit, aufzustehen und herumzugehen, manuelle Kopier- oder Ablagetä tig keiten zu verrichten, Telefonate zu tätigen und Kunden zu empfangen, von Seiten der Handbeschwerden eine 100%i ge Arbeitsfähigkeit attestierte ( Urk. 6/124/37). 5.3

Diese 100%ige Arbeitsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Begutachtung ist auch unter Berücksichtigung der weiteren rheumatologischen Befunde plausibel.

Was den rechten Ellbogen betrifft, der von einer Epicondylitis

radialis bei Par tialruptur einer Sehne im September 2 017 betroffen gewesen war (Urk. 6/124/34), so gab die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. I.___

an, sie habe zunächst recht grosse Beschwerden gehabt, die sich jedoch unter einer Phys i otherapie gebessert hätten, sodass es ihr nun in dieser Hinsicht gut gehe ( Urk. 6/124/ 20- 21) . In Über einstimmung damit stellte Dr. I.___ bei der klinischen Untersuchung grundsätzlich normale Verhältnisse fest ( Urk. 6/124/ 30), und er konnte in der Untersuchungs situation wiederum keine Behinderung im Gebrauch des rechten Armes beobach ten (vgl. Urk. 6/124/28). Es bestehen somit keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin durch den Zustand des rechten Armes in der Verrichtung der empfohlenen wechselbelastenden Büroarbeiten während einer längere n Zeitdauer zusätzlich eingeschränkt gewesen wäre.

Ferner erklärte die Beschwerdeführerin, auch mit dem Zustand der rechten Schulter zufrieden zu sein, wogegen die linke Schulter seit einem Schultertrauma und der Diagnose eines CRPS (Morbus Sudeck ) vom März 2007 ( Urk. 6/124/34) von gewissen Einschränkung en betroffen sei ( Urk. 6/124/ 21 und Urk. 6/124/24 ). Objektiv erwiesen sich die beiden Schultergelenke in ihrer Beweglichkeit jedoch als vergleichbar ( Urk. 6/124/30), und die Beschwerdeführerin vermochte die Arme beim Ausziehen des Oberteils über die Kopfhöhe hinaus zu heben ( Urk. 6/124/28). Auch diesbezüglich sind damit keine längerdauernden zusätzlichen Einschrän kungen für Tätigkeiten der empfohlenen Art nachgewiesen.

Das Gleiche gilt für die Folgen der Meniskusläsion vom Sommer 2018 (vgl. Urk. 6/124/34 sowie Urk. 6/124/47-48, Urk. 6/124/55-56 und Urk. 6/125/35), denn die Beschwerdeführerin berichtete Dr. I.___ , dass die Schmerzen infolge

der konservativen Behandlung zurückgegangen seien und sich gegenwärtig nicht von den übrigen Beschwerden abhöben ( Urk. 6/124/22-23). Dementsprechend erklärte sie sich denn auch als in der Lage, mit ihrem Hund Spaziergänge von etwa zweistündiger Dauer z u machen ( Urk. 6/124/24) , und zeigte anlässlich der Explorat i on ein normales Gangbild ( Urk. 6/12 4/28). Ferner war das rechte Knie gelenk bei der klinischen Untersuchung gut beweglich, und es waren weder Ergüsse noch Instabilitäten feststellbar ( Urk. 6/124/30).

Die R ückenbe schwerden schliesslich verunmöglichten es der Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben, länger als eine halbe Stunde am Stück zu sitzen (Urk. 6/124/21). Allerdings tat die Beschwerdeführerin auch dar, ihre Rücken schmerzen begleiteten sie seit eh und je ( Urk. 6/124/21). Angesichts ihrer beruf lichen Biografie mit langjähriger Vollzeitarbeit sind daher ebenfalls keine nam haften Einschränkungen in angepassten Tätigkeiten wahrscheinlich. Dies gilt umso

mehr, als Dr. I.___ bei der klinischen Untersuchung ein normales Bewe gungs ausmass der Lendenwirbelsäule erhob und wohl gewisse Druckdolenze n berichtet bekam, jedoch keine Verspannungen feststellen konnte, genau so, wie sich auch die Hals- und die Brustwirbelsäule als frei von Verspannungen erwiesen ( Urk. 6/124/29). 5.4

Damit ist von Seiten der Beeinträchtigungen, die das Fachgebiet der Rheu ma to logie betreffen, in der Zeit seit dem Vergleichszeitpunkt des Erlasses der Verfü gung vom 6. Juni 2013 ( Urk. 6/58) und der Begutachtung durch Dr. I.___

ebenfalls keine namhafte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von mindestens einjähri g er Dauer im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG nachgewiesen. Daran ändert nichts, dass Dr. A.___ die rheumatologischen Einschränkungen in seinem Bericht vom 8. Januar 2019 stärker gewichtete und daraus eine nur 50%ige Arbeits fähigkeit ableitete ( Urk. 6/139/13) . Denn Dr. A.___ formulierte im Gegensatz zu Dr. I.___ kein Zumutbarkeitsprofil, weshalb gemäss den zutreffenden Bemerkung e n von Dr. I.___ in der ergänzenden Stellungnahme vom 1 4. Mai 2019 ( Urk. 6/172/5) auf das Attest einer lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden kann.

Unter diesen Umständen vermöchte auch eine Zunahme der rheumatologisch bedingten Einschränkungen in der Zeit nach der Begutachtung durch Dr. I.___ keine mindestens einjährige beeinträchtigte Arb eitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG im hier relevanten Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 9. Juli 2019 zu begründen. Es kann daher offen

bleiben , ob die Erwähnung von Synovitiden im Bereich der Hände im aktuellsten Bericht von Dr. A.___

vom 5. März 2019 ( Urk. 3/4 S. 2) auf eine gesundheitliche Verschlech te rung im Vergleich zu den Feststellungen von Dr. I.___ hindeutet. 6.

Leuchtet

somit die Arbeitsfähigkeit sbeurteilung im psychiatrischen Gutachten von PD Dr. J.___ für die Zeit ab dem 2 3. Januar 2018 ein und ist der Arbeits fähigkeitsbeurteilung im rheumatologischen Gutachten von Dr. I.___

gleicher massen zu folgen, so ist für die Zeit ab dem 2 3. Januar 2018 auch die Konsens beurteilung plausibel, in welcher die Gutachter der Beschwerdeführerin aus der Sicht ihrer beiden Fachgebiete eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste, gemischte Bürotätigkeit attestierten ( Urk. 6/125/30-31).

Allein unter Berücksichtigung der psychiatrischen und der rheumatologischen Befunde hatte die Beschwerdeführerin demnach zur Zeit der angefochtenen Ver fügung vom 1 9. Juli 2019 das Wartejahr wiederum nicht bestanden. 7. 7.1

Erst im Vorbescheidverfahren

wurde die Beschwerdegegnerin beziehungsweise die IV-Stelle des Kantons Aargau schliesslich über ein Lungenleiden der Be schwerdeführerin dokumentiert, nämlich durch den Bericht von Dr. K.___ vom 2 7. Dezember 2018 über eine Untersuchung vom 19./2 0. Dezember

2018 ( Urk. 6/139/15-17) , die auf Zuweisung des Kardiol o gen Dr. L.___ erfolgt war. 7.2

Die kardiol o gische n Abklärung en , de nen sich die Beschwerdeführerin aufgrund der allgemeinen Müdigkeitssymptomatik im April 2017 und im November 2018 unterzogen hatte, hatte n gemäss dem Bericht von Dr. L.___ vom 3 0. November 2018 keine Auffä lligkeiten ergeben ( Urk. 6/166). H ingegen stellte Dr. K.___ anlässlich der Untersuchungen vom Dezember 2018 aus der Sic ht seines Fachge bietes die Diagn ose einer mittelschweren bis schweren chronisch obstruktiven Lungenkrankheit (COPD), nachdem der klinische Status keinen relevanten Befund gezeigt habe, die Messung der Atemmechanik jedoch eine mittelschwere obstruk tive Ventilationsbehinderung mit mi ttelschwer verminderter CO-Diffusionskapa zität zu Tage gebracht und der Methacholin-Bronchoprovokationstest eine schwe re Hyperreaktivität mit Reproduktion der Atembeschwerden sichtbar gemacht habe ( Urk. 6/139/16). Im nachfolgenden Absch nitt des Berichts gelangte Dr. K.___

zur Beurteilung, dass bei der Beschwerdeführerin eine Mischform der chronisch obstruktiven Lungenkrankheit vorliege, indem einerseits ein COPD im engeren Sinn e bestehe und ander seits mit einer chronischen Rhinitis, der schweren Hyperreaktivität und den Atembeschwerden seit der Jugendzeit auch Hinweise auf eine wichtige asthmatische Komponente vorhanden seien ( Urk. 6/139/16). 7.3

Zu den Einschränkungen allein aufgrund des Lungenleidens äusserte sich Dr. K.___ nicht, sondern er hielt in Kenntnis der rheumatologischen Befunde und der depressiven Symptomatik lediglich fest, er erachte die Beschwerde füh rerin im aktuellen Zustand als nicht einsetzbar in einem kommerziellen Umfeld und er bleibe auch bei Bess erung einiger Beschwerden unter Berücksichtigung der erheblichen Einschränkungen (Atmung, Hände, Depression) und des Alters der Beschwerdeführerin bei einer zurückhaltenden Einschätzung in Bezug auf eine erfolgreiche Wiedereingliederung in eine kommerziell ausgerichtete Umge bung ( Urk. 6/139/17). Es leuchtet daher grundsätzlich ein, dass Dr. K.___

für eine umfassende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung eine Begutachtung unter Einbezug des Fachgebietes für Pneumologie für erforderlich hielt, wie er dies auf der Aktennotiz der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom März 2019 unterschriftlich bestätigte ( Urk. 6/151/3).

Allerdings ist aufgrund der Ausführungen von Dr. K.___

im Bericht vom 27. Dezember 2019 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin schon seit langer Zeit in ihrer Atemfunktion beeinträchtigt war, denn sie berichtete Dr. K.___ von Atembeschwerden beim Rennen bereits in jungen Jahren und von asthmaartigen Beschwerden mit thorakalem Druck, die seit vielen Jahren beim Bergaufgehen aufträten ( Urk. 6/139/16). Die Beschwerden des Respirationstraktes standen jedoch bei den Untersuchungen und Behandlung en , wie sie für die Zeit vor dem Herbst 2018 dokumentiert sind, nicht im Vordergrund. Im Bericht des Zürcher

G.___

über den Aufenthalt von Ende 2017/Anfang 2018 ist zwar die Diagnose einer chronischen Sinusitis aufgeführt ( Urk. 6/125/38), die sich auch während der Hospitalisation durch einen neuen Infekt bemerkba r gemacht habe; ihr wurde jedoch eine dentogene Ursache zugeschrieben (Urk. 6/125/39; vgl. auch die Berichte in Urk. 6/124/52-54). Des Weiteren erwähnte die Beschwerdeführerin a nlässlich der Begutachtungen durch Dr. I.___ und PD Dr. J.___ keine Schwierigkeiten beim Atmen bei moderaten körperlichen An strengungen, sondern sie erzählte beiden Gutachtern von ihren Spaz iergängen mit dem Hund und von betreuten, von einer Marschgruppe der P.___ veranstalteten Märschen von 5-10 km Länge, die sie in gemütlichem Tempo absolviere ( Urk. 6/124/23 und Urk. 6/125/12-13). Es muss daher ange nommen werden, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit der rheumatologischen Begut achtung vom frühen Herbst 2018 in

leichten körperlichen Betätigungen noch nicht wesentlich eingeschränkt war. Dies gilt ungeachtet dessen, dass sie gegen über Dr. I.___ einen einmaligen Abbruch eines Marsch es aufgrund von Ermüdung erwähnte ( Urk. 6/124/23) und dass sie gegenüber PD Dr. J.___ dartat, bei den weiteren regelmässigen Anlässe n der Marschgruppe frühzeitig erschöpft zu sein und die Abendstunden daher nicht mehr mit den anderen Mitgliedern zu ver bringen ( Urk. 6/125/13) .

War die Beschwerdeführerin demnach zur Zeit der Begutachtung durch Dr. I.___ und PD Dr. J.___

von Seiten des Lungenleidens noch dazu in der Lage, leichte körperliche Anstrengungen zu bewältigen, so ist überwiegend wahrscheinlich, dass das Lungenleiden in der damaligen Ausprägung auch der Verrichtung der Büroarbeiten nicht entgegenstand, wie sie die Gutachter aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht a ls zu 100 % zumutbar erachteten. Für die Zeit bis zur Begutachtung vom September 2018 kann somit der Beurteilung von Dr. M.___ vom 7. Mai 2019 gefolgt werden, wonach die Beschwerdeführerin auch aus pul mo naler Sicht zu 100 % arbeitsfähig für eine leichte Bürotätigkeit sei (vgl .

Urk. 6/168/6). 7.4

Was demgegenüber die Zeit nach der bidisziplinären Begutacht ung betrifft, so sind gewisse Hinweise auf eine Verstärkung der langjährigen Problematik der Atemwege vorhanden. So gab Dr. K.___ im Bericht vom 2 7. Dezember 2018 die Darstellung der Be s chwerdeführerin wieder, sie habe das Bergaufgehen «in letzter Zeit» wegen Atembeschwerden vermieden und sie habe nach rhinitischen Be schwerden im Frühjahr, die sich im Sommer etwas gebessert hätten, eine erneute Erkältungserkrankung erlitten ( Urk. 6/139/16). Des Weiteren war die Beschwerde führerin gemäss dem Bericht des N.___ vom 7. Oktober 2019, den sie im Beschwerdeverfahren einreichte, im Herbst 2019 wegen einer seit drei Wochen vorhandenen Dyspnoe und eines trockenen Hustens hospitalisiert, und im Rahmen

des Spitalaufenthaltes wurden i m Vergleich zur Voruntersuchung (vom 1 5. November 2018; vgl. Urk. 6/139/16) Veränderungen im Computertomo gram m des Thorax festgestellt und es wurde nunmehr die Diagnose einer steroidsensi tiven interstitiellen Pneumopathie (Erstdiagnose am 2 8. September 2019) gestellt, dies neben der Diagnose einer Inf ektexaz erbation bei chronisch obstruktiver Lungenerkrankung ( Urk. 9 S. 1-2) .

Selbst wenn sich jedoch bald nach der rheumatologischen und psychiatrischen Exploration der Beschwerdeführerin vom September 2018 eine namhafte Ein schränkung in der Arbeitsfähigkeit aufgrund der pulmonalen Situation mani fes tiert hätte, so könnte damit im Beu rteil ungszeitraum bis zum Erlass der an gefoch tenen Verfügung vom 1 9. Juli 2019 - wie vorstehend in Bezug auf das rheu matologische Leiden schon ausgeführt - keine Arbeitsunfähigkeit für eine Büro tätigkeit der angestammten Art von mindestens einjähriger Dauer im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG begründet werden.

Demgemäss erübrigen sich für den hier relevanten Zeitraum bis zur Verfügung vom 1 9. Juli 2019 ergänzende Abklärungen in Bezug auf die (zusätzlichen) Aus wirkungen des Lungenleidens auf die Arbeitsfähigkeit.

8.

Hat die Beschwerdeführerin somit aufgrund ihrer neuen Anmeldung vom 6. Mai 2017 das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 1 9. Juli 2019 erneut nicht erfüllt, so führt dies zur Abweisung der Beschwerde.

Gemäss einem E-Mail der SVA, Ausgleichska sse, des Kantons Zürich vom 11. Februar 2019 hatte sich die Beschwerdeführerin noch vor Ergehen der Ver fügung vom 1 9. Juli 2019 zum Bezug einer Altersrente angemeldet ( vgl. Urk. 6/145 und Urk. 6/146). Da der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung nach Art. 30 IVG mit Anspruch auf eine Altersrente der AHV erlischt, würden sich weitere Abklärung en zur gesundheitlichen Entwicklung ab Herbst 2018 erübri gen, wenn die Beschwerdeführerin, die im September 1957 geboren wurde, ab dem 1. September 2019 eine Altersrente beziehen würde (vgl. Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und H interlassenenversicherung [AHVG]). Denn das Wartejahr könnte nach dem vorstehend Dargelegten frühestens im Oktober 2018 zu laufen begonnen haben und damit frühestens im September 2019 bestan den worden sein. Die Frage nach dem Bezug einer Altersrente ist in den vorhan denen Unterlagen allerdings nicht abschliessend dokumentiert, weshalb die Sache nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die B eschwerdegegnerin zu überweisen ist, damit diese prüfe, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin eine AHV-Rente bezieht, und je nach Ergebnis gegebe nenfalls weitere medizinische Abklärungen im Hinblick auf den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung treffe. 9.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die

unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Sache wird

nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen,

damit diese

im Sinne der Erwägungen vorgehe. 3.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel