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IV.2019.00602

Schleudertrauma/HWS-Problematik (Auffahrunfall ohne Läsion der HWS, aber mit psychischen Folgen). Einschränkung aus orthopädischer Sicht von 30 % aufgrund vorbestehender degenerativer Veränderungen. Abweichung von der durch die Gutachter attestierte Arbeitsunfähigkeit nach Indikatorenprüfung (keine unzulässige juristische Parallelüberprüfung durch die Beschwerdegegnerin). Prozentvergleich bei weiterhin als Astrologe tätigem Versicherten.

Zürich SozVersG · 2021-01-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1968 , absolvierte in seinem Heimatland Italien eine Ausbildung als Maler.

Von Juli 2001 bis zu seiner Krankschreibung im April 2004 war er als Kundenm aler für die

Y.___ AG tätig (Urk. 6/11) . A m 5. Oktober 2005 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine seit April 2004 bestehende schwere Depression zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/6 ). Nachdem d er Versicherte im Juni 2006 eine neue Vollzeitstelle als Maler angetreten hatte (Urk. 6/19) ,

lehnte die IV-Stelle sein Leistungsbegehren mit Ver fügung vom 1

0. Januar 2007 unter Verneinung eines inval idisierenden Gesund hei tss chadens ab (Urk. 6/21/3 und 6/24 ). 1.2

Am

6. Juli 2016 meldete sich X.___ , welcher inzwischen seit September 2008 als s elbständiger Astrologe tätig war , erneut bei der Invalidenversicherung an und verwies auf gesundheitliche Folgen durch einen erlittenen Auffahru nfall (Konzentrationsstörungen, Sc hmerzen an der Halswirbelsäule [HWS] , einschla fende Hände, Schwindelanfälle, Depressionen, Müdigkeit und Kopfschmerzen, Urk. 6/26). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklä rungen und zog unter anderem die Akten der Krankentaggeldversicherung innova Versiche rung AG bei (Urk. 6/46 , 6/58 und 6/77 ) . Mit Mitteilung vom 18. November 2016 informierte die IV-Stelle den Versicherten , dass seinem Wunsch entsprechend keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen durchgeführt würden (Urk. 6/57).

In der Folge veranlasste die IV-Stelle ein polydisziplinäres MEDAS Gutachten bei der Z.___ (Urk. 6/79) . Das Gutachten in den Disziplinen Allge meine Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologi e wurde am 2 8 . März 2018 erstattet (Urk. 6/103 ). Am 2 5 . M ai 201 8 beantworteten die Gut achter Ergänzungsfragen der IV-Stelle (Urk. 6/104 und 6/107 ).

Sodann veran lasste die IV-Stelle ein e Abklärung an Ort und Stelle für Selbständigerwerbende

( Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende

vom 30. Oktober 2018; Urk. 6/120).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/123 und 6/127 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

4. Juli 2019 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/131 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 5. September 2019 Beschwerde und beantragte die Ausrichtu ng von mindestens einer Dreiviertelsrente sowie eventualiter die Ein holung eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens (Urk. 1 S. 2). In der Beschwer deantwort vom 1 . Oktober 2019 schloss die IV-Stelle unter Verweis auf die Akten auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG ). 1.2

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7.

März 2018 E.

4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

In de r angefochtenen Verfügung vom 4.

Juli

2019

stellte sich die Beschwer de gegnerin auf den Standpunkt , dass dem Beschwerdeführer gestützt auf das ein geholte Gutachten aus neurologischer und orthopädischer Sicht sämtliche Tätig keiten in einem Pensum von 100 % zumutbar seien mit der Einschränkung einer körperlich leichte n Lastenhandhabung nicht über die Schulterhöhe hinaus . Die im psychiatrischen Teilgutachten aufgeführten Einschränkungen seien hingegen nicht klar nachvollziehbar und zum Teil widersprüchlich. Vor allem das hohe Aktivitätsniveau sowie die weiterhin durchgeführten Konsultationen als Astro loge sprächen gegen eine hohe Arbeitsunfähigkeit. Auch finde keine psychia trische Behandlung mehr statt , obwohl noch nicht sämtliche Therapieo ptionen ausgeschöpft seien . Ein Leidensdruck sei nicht ausgewiesen, ferner lägen Hin weise auf eine Aggravation vor. Entsprechend sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine Beschwerden habe, die ihn in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich einschränken würden. Er könne demnach seine Tätigkeit als Astrologe weiterhin voll ausüben . Zumutbar sei ihm überdies, die Selbständigkeit aufzu geben und sich um eine Stelle zu bewerben. Aus diesen Gründen entstehe keine Erwerbseinbusse (Urk. 2). 2.2

In seiner Beschwerde vom 5. September 2019 brachte der Beschwerdeführer vor,

mit Blick auf die i m Rahmen der Konsistenzprüfung erhobene Behauptung der Beschwerdegegnerin, sein Aktivitätsniveau spreche für eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegeg n erin seine im Gutachten in italienischer Sprache

festgehaltenen freien Äusserungen

zu seinem eingeschränkten Aktivitätsniveau nicht verstanden beziehungsweise nicht beach tet habe (Urk.

1 S.

7

f.). Falsch sei ferner, dass er aus orthopädischer und neu rologischer Sicht sämtliche Tätigkeiten zu 100 % ausführen könne (Urk. 1 S. 10). Bei einer ausgewiesenen und optimal verwerteten Restarbeits fähigkeit von etwa 40 % könne i m Zusammenhang mit den erwähnten Einschränkungen in allen Lebensbereichen (Konsistenz) zusammenfassend erkannt werden, dass das Aktivi tätsniveau adäquat zu seiner heutigen Arbeitsfähigkeit von 40 % sei. Die Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 60 bis 70 %, wie sie von den Gutachtern attestiert worden sei, überzeuge auch bei vollständiger und korrekter Würdigung der Indikatoren (Urk. 1 S. 11). Indem sie entgegen dem eingeholten Gutachten sowie den schlüssig beantworteten Rückfragen von einer fehlenden gesundheits be dingten Erwerbseinbusse ausgegangen sei , habe die Beschwerdegegnerin eine unzulässige losgelöste juristische Parallelüberprüfung des strukturierten Beweis verfahrens vorgenommen (Urk. 1 S. 12). 3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität

der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat , so etwa aufgrund eine r wesentliche n Ver schlechterung des Gesundheitszustandes oder infolge eine r andere n Art der Be messung der Invalidität (vgl. Art. 28a IVG) . 3.2

Im Zusammenhang mit der ersten Anmeldung im Jahr 2005 wurde der Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10.

Januar

2007 (Urk.

6/24) verneint, nachdem dies er während des Abklärungsverfahrens nach Besserung seiner depressiven Symptomatik bereits wieder eine vollst ändige Arbeitsfähigkeit erlangt und eine neue Stelle an getre t en hatte (Urk. 6/18 und 6/21/4) . Basierend auf einer kurzen Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) verneinte die Beschwerdegegnerin damals mangels eines IV-rele vanten Gesundheitsschadens einen Rentena nspruch (Urk. 6/21/4 , Urk. 6/24 ) . Ob die Verfügung vom 10.

Januar 2007 mit Blick auf Abklärungs- und Begrün dungsaufwand als beachtlich einzustufen ist und somit Vergleichszeitpunkt bilde n kann , wurde von der Beschwerdegegnerin zwar nicht geprüft, kann aber vorlie gend offenbleiben . Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 10. Januar 2007 war der Beschwerdeführer als Maler angestellt; inzwischen ist er seit 2008 als selbständiger Astrologe tätig (Urk. 6/38/4) , ferner hat sich sein Gesundheits zu stand

infolge de s erlittenen Auffahrunfall s

in einer Weise verändert, die Anlass gibt, den Invaliditätsgrad neu zu ermitteln . D ie Beschwerdegegnerin hat demnach den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht umfassend geprüft. 4. 4.1

Der Beschwerdeführer erlitt am 9. Oktober 2015 einen Auffahrunfall und stellte sich anschliessend notfallmässig selbst im Spital A.___ vor. Dort berichtete er, im vorderen, stehenden Auto gesessen zu haben, als ein anderes Fahrzeug mit ca. 50 km/h ungebremst ins Heck seines Wagens gefahren sei (Bericht des Spitals A.___

vom 22. Oktober 2015, Urk. 6/40/9). In der Untersuchung präsentierte sich der Beschwerdeführer mit einer Druckdolenz über der gesamten Halswirbel säule. Anlässlich der Wiedervorstellung am 13. Oktober 2015 habe er über Schmerzen im Nackenbereich, intermittierend en Schwindel und leichte Übelkeit sowie frontaldrückende Kopfschmerzen geklagt (vgl. auch Bericht vom 14. Okto ber 2015, Urk. 6/46/37) . Die Oberärztin Dr. med. B.___ , Fachärztin für Chirurgie, berichtete über eine neurologisch vollständig unauffällige Untersuchung. Zum Befund notierte Dr. B.___ hinsichtlich der HWS ein unauffälliges Integument, eine Druckdolenz paravertebral in Höhe HWK 3-7 und eine leichte Druckdolenz in Höhe HWK 4 und 5. Das MRI vom 19. Oktober 2015 habe kein en Hinweis auf eine posttraumatische, ligamentäre Verletzung zervikal gegeben. Hingegen be stünden bildgebend mehrsegmentale, degenerative Veränderungen der HWS mit Fehlhaltung. Dem Beschwerdeführer w e rde bis 1. November 2015 ein e Arbeitsun fähigkeit attestiert (Urk. 6/40/10). 4.2

Dr. C.___ , zu welchem sich der Beschwerdeführer in chiropraktische Behandlung begab, stellte erhebliche zervikale Bewegungseinschränkungen in Extension und Flexion und deutliche Druckdolenzen fest (Bericht vom 4. Januar 2016, Urk. 6/40/7). Im Verlauf der Therapie habe der Beschwerdeführer über ein Nachlassen der Benommenheit und eine Besserung der Konzentration berichtet, zudem hätten auch die Schmerzen nachgelassen (Urk. 6/40/8). 4.3

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neurologie, beschrieb am 26. Januar 2016 ein persistierendes cervicocephales Schmerzsyndrom mit ausgeprägten muskulären Verspannungen im Bereich der Nacken- und Halsmuskulatur sowie intermit tie rendem Kribbeln beider Hände mit nächtlichem Aufwachen (Urk. 6/40/11). Elek tro neurographisch habe ein ko nkomittierendes

Karpaltun n elsyndrom ( CTS ) oder Sulcus - ulnaris -Syndrom ausgeschlossen werden können. Ebenso bestünden keine Hinweise auf ein radikuläres Ausfallsyndrom. Ein allfälliges Reizsyndrom bei fraglicher Tangierung C7 beidseits sowie C4 rechts erachtete Dr. D.___ bei negativen cervicalen Provokationsmanövern als wenig wahrscheinlich. 4.4

Im Auftrag der Krankentaggeldversicherung nahm das Zentrum E.___ eine f unktionsorientierte Medizinische Abklärung (FOMA) vor, welche ein strukturiertes Interview, ei ne klinische Unter suchung, eine Beurteilung der Akten sowie eine angepasste Form der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) umfasste. Zusätzlich wurden eine psychiatrische Beurteilung und eine neuropsychologische Abklärung vorgenommen. Mit Bericht vom 19. Mai 2016 (Urk. 6/77/36-68) stellte Dr. med. F.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose eines chronischen zervi kospondylogenen sowie zervikozephalen Syndroms bei Status nach indirektem HWS-Trauma, vorbestehenden belastungsabhängigen zervikalen Beschwerden und degenerativen Veränderungen sowie chronischer Schmerzentwicklung. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er ein dysfunktionelles Krankheitsverhalten fest (Urk. 6/77/36 f.). Aus psychiatrischer wie auch neuro psychologischer Sicht hätten sich keine konsistenten Einschränkungen gefunden, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Es bestünden erhebliche Dis krepanzen zwischen den subjektiv berufslimitierend beklagten kognitiv konzen tra tiven und mnestischen Defiziten und den objektiven neuropsychologischen Be funden. Hinweise auf Simulation respektive Aggravation hätten sich nicht er ge ben; vielmehr handle es sich um ein zumindest teilweise autonomes Schmerz ent wicklungsgeschehen, eventuell auch auf dem Boden erhöhter Eigenerwar tungen. Langfristige Schädigungen durch das Unfallereignis konnten die Bericht erstatter weder aus somatischer noch psychiatrisch-neuropsychologischer Sicht begründen (Urk. 6/77/38).

Hinsichtlich der EFL sei bei den Tests eine deutliche Selbstlimitierung beobachtet worden. Die Konsistenz sei schlecht gewesen. Die demonstrierte Belastbarkeit habe im Bereich einer leichten bis mittelschweren Arbeit gelegen. Infolge erheb licher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der Belastbarkeitstests für die Beurteilung nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei gutem Effort mehr leisten könne, als er bei den Leistungstests gezeigt habe (Urk. 6/77/39). Aus funktioneller Sicht sei dem Beschwerdeführer eine rein sitzende Tätigkeit zumutbar. Die angegebenen starken Schmerzen im Bereich der rechtsseitigen Schulter- und Nackenmus ku latur sowie aufkommender Schwindel und starke Konzentrationsstörungen bei Beratungsgesprächen hätten im Rahmen der EFL nicht getestet werden können und bedürften eventuell einer weiteren Abklärung (Urk. 6/77/39). Streng genom men bestünden für eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit keine harten objektiven Argumente. Da es sich jedoch um ein Beschwerdebild handle, welches nach indirekten HWS-Trauma häufig zu beobachten sei, bestehe im Zeitpunkt der Berichterstattung in der angestammten Tätigkeit als Astrologe eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 %. Ab August 2016 sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine intellektuell und psychisch weniger belastende Tätigkeit im mittelschweren körperlichen Bereich mit Möglichkeit zur Wechselpo sitionierung sei hingegen sofort vollschichtig zumutbar (Urk. 6/77/40). 4.5

Die Hausärztin Dr. med. G.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 10. August 2016, dass der Beschwerdeführer aufgrund des HWS-Schleudertraumas mit Ängsten seit dem 9. Oktober 2015 bis sicher Ende August 2016

in allen Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig sei. Problematisch sei die Konzentrationsfähigkeit (Urk. 6/40/3).

4. 6

Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diag nostizierte am 21. Dezember 2016 eine mittelgradige depressive Störung nach ICD-10 F32.11 (Urk. 6/61). Trotz adäquater Therapie seien die körperlichen Be schwerden sowie die subjektiv erlebten chronifizierten kognitiven Einbussen in ihrer Ausprägung persistierend. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von etwa 20 %. Am 9. Juni 2017 diagnostizierte Dr. H.___ eine re zi di vierende de pressive Störung nach ICD-10 F33.1 sowie ein chronisches posttraumatisches Schmerzsyndrom (Urk. 6/75). Die Kognition sei beim Beschwerdeführer im Sinne von Konzentrationsstörungen sowie Aufmerksamkeits- und Gedächtnisdefiziten beeinträchtigt. Das Denken sei zeitweise verlangsamt, affektiv sei der Beschwer deführer nivelliert bei deutlich depressiver Grundstimmung und andauernder Sorge und Ängste n betreffend d ie Gesundheitsprognose bei chronischem Krank heitsverlauf. Der Antrieb sei reduziert, ferner bestünden Lust- und Freudlosigkeit sowie ein sozialer Rückzug. Die Arbeitsunfähigkeit belaufe sich auf 70 % seit mindestens dem 26. September 2016 (Urk. 6/75/2). 4.7

4.7 .1

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellten Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Arbeitsmedizin, Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurologie, Dr. med. K.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Dr. med. L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ,

ein interdiszi plinäres medizinisches Gutachten (Urk. 6/103) . Die Untersuchungen fanden am 11. und 27. Oktober 2017 statt; das Gutachten der Z.___

wurde am 28.

März 2018 fertiggestellt. 4.7.2

Gestützt auf d ie Untersuchung des Bewegungsapparates folgerte

Dr. K.___ , dass der Unfall nicht zu einer bildtechnisch nachweisbaren vermehrten oder stark fortschreitenden HWS-Degen e ration geführt ha b e (Urk. 6/103/19). Aus der Anamnese sei bekannt, dass chronisch rezidivierende Nackenschmerzen seit mehr als zehn Jahren aufgetreten seien, weswegen der Beschwerdeführer auch seine Tätigkeit als Maler aufgegeben habe. Durch das Unfallgeschehen sei keine erkennbare morphologische Läsion der HWS erfolgt. Die bildgebenden Befunde von degenerativen Veränderungen mit Fehlhaltung und vorbestehenden Unco vertebralarthrosen auf verschiedenen Höhen sowie Bandscheibenprotrusionen mit einer Wurzelkompression in Höhe C4 und C7 rechts würden mit den klini schen Befunden gut korrelieren (Urk. 6/103/20). In der Bildgebung hätten sich keine neuen Veränderungen oder ein erhebliches Fortschreiten der bisherigen Befunde von 2015 ergeben (Urk. 6/103/35).

Die Untersuchung durch Dr. K.___ ergab einen leichten Schulterhoch stand links bei Becken-Horizontalstand. In der Beweglichkeitsprüfung der HWS zeigte sich eine weitgehend symmetrische Rotationseinschränkung, teilweise Endphasenschmerz und Schmerzausstrahlung in den rechten Arm. Die aus den Akten bekannten Kribbelparästhesien hätten im durchgeführten Provokationstest nicht reproduziert werden kö nnen. Auch der übrige Status war gemäss Dr.

K.___ unauffällig, bis auf eine leichte Chondropathia

patellae auf der rechten Seite mit retropatellarem Reiben, aber ohne Instabilitätszeichen (Urk. 6/103/35).

Der Beschwerdeführer sei in der Lage, leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten, möglichst wechselbelastend und ohne Zwangshaltung für die Wirbel säule, auszuüben. Langfristiges Stehen und Sitzen sollte mit 60 Minuten li mitiert bleiben. Vermeiden soll e der Beschwerdeführer Arbeiten mit repetitiven Bewe gungsanforderungen an den Rumpf. Das Heben von Lasten sei mit 15 kg limitiert. Die Tätigkeit als Astrologe könne weiter ausgeführt werden; hierbei bestehe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 %. Dabei sollten in jedem Fall vermehrt Pausen eingehalten und e ingerichtet werden. Die maximal e tägliche Arbeitszeit sollte sechs Stunden nicht überschreiten (Urk. 6/103/20). In einer optimal ange passten Tätigkeit, das heisst ohne entsprechende notwendige auch intellektuelle Konzentration auf einen Gesprächspartner, zum Beispiel bei rein administrativen Tätigkeiten, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von annähernd 100 % (Urk. 6/103/21). 4.7 .3

Dr. J.___ kam aufgrund der Untersuchung des Beschwerdeführers zum Schluss, dass die subjektiv angegebenen Konzentrationsstörungen Folge einer nicht unfall kausalen Schmerzproblematik seien. Es seien keine Unfallfolgen mehr zu pos tu lieren. Dagegen bestehe eine mässige spinale Stenose, bei welcher jedoch ge mäss der im Vorfeld eingeforderten Zusatzabklärung vom 7. November 2017 keine Operationsindikation bestehe. Z weifelsohne lägen erhebliche degenerative Verän derungen vor , auf welche die glaubhaft gemachten HWS-Schmerzen zurück zu führe n seien . E s sei nicht gerechtfertigt, eine bleibende unfallkausale Arbeits unfähigkeit zu postulieren, hingegen sei die Arbeitsfähigkeit krankheitshalber IV-relevant eingeschränkt. Sicherlich spiele die Selbstlimitierung mit eine Rolle . Die Einschränkungen beim Beschwerdeführer würden im intermediär reduzierten Allgemeinzustand liegen, dies bedingt durch den Bewegungs- und Konditions mangel, ebenso die Leistungsfähigkeit und Leistungskonstanz. Diese allgemeinen Beobachtungen seien jedoch nicht durch fachspezifische neurologische Befunde unterlegt , müssten aber, sollten sie im Konsens bestätigt werden, in d ie Beur tei lung der beruflichen Leistungsfähigkeit mit einbezogen werden (Urk. 6/103/16). B is auf die teilweise inkonstante Hypästhesie in der rechten Schulterregion bis zum Rippenbogen erhob Dr. J.___ keine f achspezifische n Befunde

(Urk.

6/103 /35). 4.7 .4

Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung klagte der Beschwerdeführer, er habe Angst vor Anforderungen und vor den Menschen. Er ziehe sich zurück und fliehe vor Begegnungen. Es funktioniere nichts mehr, so könne er sich nichts merken, er sei vergesslich, fühle sich nicht frei und generell sehr schlecht. Irgendetwas ziehe ihn herunter. Die meisten Freundschaften seien wegen seines Zustands zerbrochen. Es sei wie ein schwere s Gewicht auf dem Kopf und im Nacken (Urk. 6/103/21). Er habe immer massive Schmerzen und Angst, den Kopf zu bewegen. Er habe die Hoffnung, dass man endlich etwas sehe, was die Schmerzen erklären könne. Es müsse doch etwas im Hals kaputt sein. Er traue sich nicht, den Kopf frei zu bewegen, weil es dann knacke (Urk. 6/103/22).

In der klinischen Untersuchung bei Dr. L.___ zeigte der Beschwerdeführer leichtgradige Auffassungsstörungen, war jedoch in seiner Merkfähigkeit und im Erinnerungsvermögen nicht wesentlich eingeschränkt. Ferner war seine Konzen tration leicht bis mittelgradig herabgesetzt. Dr. L.___

hielt fest , dass das Denken formal einem logischen, leicht verlangsamten Duktu s folge, eine gewisse Sprunghaftigkeit zeige und deutlich perseverativ

sei . Inhaltlich sei der Be schwerdeführer stark auf die Insuffizienzthematik eingeengt und zeige in Bezug auf das Krankheitsmodell leicht überwertigen Charakter. Die Affektamplitude sei angemessen. In der freien Rede habe der Beschwerdeführer phasenweise klagsam gewirkt. Gegen Ende der Untersuchung habe der Affekt leicht auf gehellt und die Denkinhalte seien ablenkbar er geworden . Die gesamte Untersuchung

habe vier Stunden gedauert , in denen eine gewisse Ermüdung feststellbar geworden sei . Ferner sei die Psychomotorik des Beschwerdeführers leicht gespannt gewesen . Bei direkter Befragung habe der Beschwerdeführer Sterbenswünsche und sporadisch Suizidgedanken geäussert , jedoch konkrete Ideen sowie den Impuls, sich etwas anzutun , verneint . Die Gesamtperformance war gemäss Dr. L.___

deutlich traurig, bedrückt und leidend (Urk. 6/103/26-27).

Dr. L.___ führte mit dem Beschwerdeführer verschiedene Tests durch, welche auf Selbst- oder Fremdbeurteilung basierten. Gemäss dem SF-36-Selbstbeur tei lungsfragebogen waren die Werte für die soziale und emotionale Rollenfunktion, das psychische Wohlbefinden sowie die psychische Summenskala eindrücklich tief, was allenfalls bei schwer psychisch kranken Menschen üblich sei. Eine Aus nahme würden gemäss Dr. L.___ Menschen mit chronischen Schmerzverar bei tungsstörungen bilden, so dass der Beschwerdeführer also das typische Profil einer solchen Erkrankung zeige (Urk. 6/103/22). In der Selbstbe urteilungs-Depressions-Skala ha be der Beschwerdeführer

einen derart hohen Gesamtscore erreicht, wie er nur für schwerstdepressive Menschen üblich sei . Der grosse Unter schied zwischen Selbst- und Fremdbeurteilung sei ein Hinweis für Aggravation (Urk. 6/103/23) . Auf eine Aggravation wies gemäss Dr. L.___

auch die Aus wertung der SCL-90 Symptom Checkliste hin , welche die subjektiv empfundene Beeinträchtigung durch körperliche und psychische Symptome misst (Urk.

6/103/23-24).

In einem Selbstbeurteilungsmassstab zur Erfassung von post traumatischen Belastungen zeigte sich gemäss Dr. L.___ ein deutlicher Ver dacht für eine PTBS. Er gehe davon aus, dass die Diagnose zwar gestellt werden dürfe, dass sie aber durch die depressiv-ängstliche Komorbidität verstärkt werde (Urk. 6/103/25).

Dr. L.___

diagnostizierte eine länger andauernde depressive Reaktion am Übergang zu einer Dysthymie ,

f erner eine chronifizierte Schmerzverarbei tungs störung, die nicht im Sinne einer somatoformen Dissoziation verstanden werden könne, sondern als Verhaltensstörung bei andernorts klassifizierten Krankheiten. Zudem erachtete Dr. L.___ eine PTBS als gegeben, wobei diese nach der Schmerzverarbeitungsstörung und der depressiven Folgestörung eher eine unter geordnete Rolle spiele (Urk. 6/103/28). Der Gutachter führte zahlreiche psycho soziale Belastungsfaktoren auf; etwa die Migration mit der kulturellen Entwur zelung, den Verlust der letzten Intimbeziehung, die Bedrohung der Arbeits situa tion, die fast vollständige ökonomische Abhängigkeit von einem Gönner sowie de n Mangel an Bewegung und Ernährungssorgfalt (Urk. 6/103/29). Der Beschwer deführer sei mittel- bis schwergradig krank und mittelgradig funktionell ein ge schränkt. Bisher habe er keinerlei angemessene Behandlung erhalten (Urk.

6/103/29). E r benötige eine interdisziplinäre Behandlung durch einen Psy chia ter und einen Rheumatologen. Es müsse die Einsicht gefördert werden, dass der Beschwerdeführer selbst durch sein strukturelles Konzept , welches wiederum sein Bewegungs- und Haltungsverhalten massgeblich und dysfunktional beein flusse, der Ursprung des Schmerzgeschehens sei und er zu dessen Aufrech ter haltung beitrage . Der Fokus liege nicht auf der Schmerzreduktion, sondern auf der Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Eigenverantwortung (Urk. 6/103 /33).

4.7 .5

In der Konsensbeurteilung stellten die Gutachter die folgende n strukturellen Diagnosen (Urk. 6/103/34) : - Zustand nach indirektem Halswirbelsäulentrauma (9. Oktober 2015), Grad II nach QTF (ICD-10 S13.4) - Degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, über dem Alters durch schnitt ( Osteochondrosen , Unkovertebralarthrose ) - Chondropathia

patellae des rechten Kniegelenks

Sodann erhoben sie die folgenden klinischen Diagnosen: - Chronisches zervikospondylogenes sowie zerviko-zephales Schmerz syn drom - Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10 F43.1) - Länger andauernde depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) am Übergang zu einer Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Chronische Schmerzentwicklung im Sinne von ICD-10 F54, Verhaltens störung bei traumatischer HWS-Verstauchung ev. Verstauchung in der Schilddrüsenregion (ICD-10 S13.5)

Die Gutachter erklärten, es sei schwierig, die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auf einen Punkt zu bringen. Der Vorzustand an dege ne ra - tiven Veränderungen der Halswirbelsäule sei offenbar durch den Unfall akti viert worden und habe sich seither subjektiv kaum wieder beruhigt. Dieser somatischen Situation müsse man den psychischen Vorzustand dazustellen, eine von 2005 bis 2015 offenbar stumme rezidivierende depressive Störung. Seit dem Unfall sei es zu einer protrahierten depressiven Störung gekommen, welche einerseits als Züge eines Rückfalls, andererseits aber auch als eine nun in eine Dysthymie über gehende PTBS interpretiert werden könne. Die Schnittmenge könne diagnostisch auch als Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen interpretiert werden. Viel wichtiger sei aber der Umstand, dass das Unfallereignis und –erleben zu einer muskulär verspannten Bewegungsangst und nachfolgend zu einer De konditionierung geführt habe, welche der somatischen wie der psychischen Seite der Beschwerden weiterhin Vorschub leiste und jene zu chronifizieren drohe. Die daraus resultierenden gesundheitlichen Einschränkungen seien also weniger im somatischen Kreis zu suchen, was auch die entsprechenden Untersuchungen gezeigt hätten. Vielmehr seien es die Aktivierung und Traumatisierung durch den Unfall, die das heutige Beschwerdebild und die heutigen Einschränkungen prägen würden. Anzumerken sei, dass die subjektive Einschätzung, getriggert durch die Bewegungsangst, über das objektivierbare Mass noch hinausgehe (Urk. 6/103/36).

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, dass der Beschwerdeführer in seinem jetzigen Zustand nur sehr bedingt fähig sei, die notwen d ige Ruhe, Empa thie und auch körperliche Meditationshaltung («entspannte Zwangshaltung») aufzubringen, um bei seinen Klienten die notwendige Übertragungswirkung zu erzeugen. Bei der Zusammenstellung der Mixturen fehle ihm auch die notwendige Konzentration. Der Beschwerdeführer habe die Wiederaufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit bereits im Frühjahr 201 6

in die Wege geleitet. Bei einem angegebenen Pensum von etwa 40 % ab Frühjahr 2017 könne gegenwärtig sehr wahrscheinlich kein höheres Mass erreicht werden . Zusammengenommen bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 30 % (Urk. 6/103/37).

Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit kamen die Gut achter zum Schluss, dass bei körperlichen Tätigkeiten eine leichte Lastenhand habung möglich sei, jedoch nicht über die Schulterhöhe hinaus. Zudem bestünden Einschränkungen hinsichtlich des Einhaltens von Zwangshaltungen. Ferne r würde n es die kognitiven Einschränkungen gegenwärtig kaum gestatten, eigen verant wortlich Aufgaben mit einem längeren Planungshorizont auszuführen. Um eine Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu erreichen, müsse zuerst eine Behandlung greifen. Medizinisch-theoretisch bestehe gegenwärtig eine Arbeitsfähigkeit von etwa 30 % (Urk. 6/103/37).

Die Gutachter stuften das Krankheitsverhalten des Beschwerdeführers als konsi stent und erklärbar ein, da er in der Untersuchung des Bewegungsapparates keine Waddell -Zeichen gezeigt habe. Jedoch müsse die Aussagekraft bei einem Kollek tiv, das durch Fremdsprachlichkeit, Migration und den Beizug von Übersetzern charakterisiert sei, in der Validität der Beurteilung und quantitativen Bemessung zumindest fraglich erscheinen (Urk. 6/103/38). 4.8

Der Beschwerdeführer liess zu den bildgebenden Befunden der HW S mittels MRI vom 19. Oktober 2015 und 7. November 2017 am 12. April 2018 eine Zweit mei nung durch das Institut

M.___ einholen (Urk. 6/118) . Dr. med. N.___ , Facharzt für Radiologie, stellte in seiner Vergleichsbeurteilung eine leicht progrediente Osteochondrose C3/4 mit neu leichten Modic I Ver ände rungen der dorsalen Boden- und Deckplatten bei bekannter leichter Retro listhesis von 3 mm und leicht progredienter posteriorer Spondylose der Bodenplatte C3 fest. Unverändert bestünden eine Uncovertebralarthrose und eine kleine, leicht regrediente

foraminale

Hernierung rechts mit leichter Tangierung der Nerven wurzel C4 rechts. Die erosive

Osteochondrose C6/7 sei im Verlauf stationär mit leichter posteriorer Spondylose und Uncovertebralarthrose rechtsbetont sowie kleiner, im Verlauf regredienter

Hernierung

foraminal rechts. Entsprechend sei gemäss Dr. N.___ eine leichte Tanierung C7 rechts weiterhin möglich. Unver ändert seien keine Weichteil

- oder Muskelödeme und keine Myelopathie ersicht lich. Ferner sei die posteriore Spondylose C2/3 mediolateral links im Verlauf leicht progredient, ohne signifikante Kompressionen. Zervikal bestünden leichte Spondylarthrosen ohne Knochenödeme (Urk. 6/118/2). 4.9 4. 9 .1

Dr. med. O.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie , RAD ,

hielt am 18. April 2018 fest , dass er aus rein somatischer Sicht die im orthopädischen und neuro logischen Teilgutachten postulierte Restleistungsfähigkeit nachvollziehen könne (Urk. 6/122/5). 4. 9 .2

In Beantwortung der Rückfragen von Dr. P.___ ,

Fachärzti n für Psychiatrie und Psychother apie ,

RAD, vom 19. April 2018 (Urk. 6/104 und 6/122/ 6 ) erläuterte Dr. I.___ am 25. Mai 2018, dass sich die depressive Reaktion schleichend zu einem sich nur wenig ändernden, daher nicht rezidiv i erenden Zustand von gedrückter Stimmung und Antriebsverminderung entwickelt habe . Diagnostisch ergebe die Dysthymie als klinisch andauernde depressive Stimmungslage in leichter bis maximal mittelschwerer Ausprägung die beste Korrelation (Urk. 6/107 /1 ). Hin sichtlich der diagnostizierten PTBS kam Dr. I.___

zum Schluss, dass angesichts der Wiederholung derselben Unfallsituation und der unmittelbar auf das Ereignis folgenden Reaktion des Beschwerdeführers die tiefgreifende Verzweiflung das ICD-10 Kriterium A für PTBS

erfülle, obwohl es bezogen auf die Allgemein be völkerung verworfen werden müsste . Die Arbeits un fähigkeit habe nach dem 9.

Oktober 2015 100 % betragen, ab Dezember 2015 etwa 30 % (richtig hier wohl: Arbeitsfähigkeit) und habe seither nicht nachweislich gesteigert werden können (Urk. 6/107/2). Ferner p räzisierte Dr. I.___ , dass hinsichtlich des neuropsycho logischen Teilgutachtens zu berücksichtigen sei, dass nicht in der Muttersprache durchgeführte Test s mit grosser Vorsicht zu interpretieren seien. Zudem seien in dem ihnen vorgelegenen Bericht keine einzelnen Tests aufgeführt, welche belegen könnten, dass keine kognitiven Einschränkungen vorlägen. In den gutachter li chen Untersuchungen hätten sich bereits in den Einfachfunktionen leicht- bis mittelgradige Einschränkungen gezeigt. In den komplexeren psychischen Funk tio nen sei der Beschwerdeführer fast durchgängig mittelgradig einge schränkt. Daraus hätten die Gutachter geschlossen, dass kaum eine beruflich verwertbare Fähigkeit in Aufgaben mit Selbstverantwortung und einem längeren Planungs horizont gegeben sei . Dr. I.___ betonte auch nochmals, dass aus psychiatrischer Sicht ein erheblicher individueller diagnostischer Spielraum bestehe. Zur diag nostizierten PTBS präzisierte er, dass die Bezeichnung als Traumafolgestörung zutreffender gewesen wäre (Urk. 6/107/3). 4. 9 .3

Dr. P.___ hielt am 1. Juni 2018 fest, dass die Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge durch Dr. L.___

nun einigermassen einleuchtend sei . Jedoch könne sie die höhergradige Arbeitsunfähigkeit nicht klar nachvollziehen und sie empfahl, den Fall aus Rechtsanwendersicht zu überprüfen (Urk. 6/122/7). 5.

5.1

Die Erkenntnisse zum somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

aus dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten

der Z.___

decken sich weitgehend mit den Angaben in den Berichten der behandelnden Ärzte . So ist ausgewiesen, dass der im Oktober 2015 erlittene Auffahrunfall zu keinen strukturellen Schädigungen an der Halswirbelsäule geführt hat . Bildge bend konnten jedoch vorbestehende, mehrsegmentale degenerative Verände rung en über dem Altersdurchschnitt erhoben werden . Nicht einig sind sich die Ärzte in der Frage, ob eine Tangierung, Reizung oder gar eine Kompression der Ner venwurzel insbesondere im Bereich C4 rechts aus den diversen Bildgebungen hervorgeht. Der Neurologe Dr. D.___ erachtete eine Tangierung im Bereich C4 und C7 als fraglich, ebenso ein Reizsyndrom. Der Gutachter Dr. K.___ nannte als bildgebende Befunde degenerative Veränderungen mit Fehlhaltung und vorbestehenden Uncovertebralarthrosen auf verschiedenen Höhen sowie Bandscheibenprotrusionen mit einer Wurzelkompression in Höhe C4 und C7 recht s , welche mit den klinischen Befunden gut korrelieren würden (Urk. 6/103/20). In der Bildgebung hätten sich keine neuen Veränderungen oder ein erhebliches Fortschreiten der bisherigen Befunde von 2015 ergeben . Dr. N.___ , bei welchem der Beschwerdeführer nach Erstattung des Gutachte n s noch eine Zweitmeinung einholte, ging ebenfalls von einer leichten Tangierung der Nervenwurzel C4 rechts

aus. Weitere Abklärungen sind in Anbetracht des unveränderten Zustandes seit 2015 und fehlender Läsion durch das Unfallereignis nicht nötig.

Zur Auswirkung der degenerativen Veränderungen auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserten sich die behandelnden Ärzte nicht

hinreichend . Die Gutachter des E.___

kamen zum Schluss, dass die angestammte Tätigkeit ab August 2016 und eine Verweistätigkeit ab sofort vollschichtig zumutbar sei. Gleichzeitig hielten sie aber fest, dass keine klare Beurteilung möglich gewesen sei, da die angegebenen starken Schmerzen nicht testbar gewesen seien , und dass sie von einer erheblichen Selbstlimitierung ausgehen würden .

Der orthopädische Teilgutachter der Z.___ , Dr. K.___ , setzte sich mit den Vorakten und den geklagten Beschwerden auseinander und erhob detail lierte und nachvollziehbare Befunde. Das von ihm beschriebene Belastungsprofil erscheint überzeugend , insbesondere leuchtet ein , dass der Beschwerdeführer längere Zwangshaltungen vermeiden sollte.

Der neurologische Zustand des Beschwerdeführers ist als unauffällig einzustufen, wie dies bereits der Bericht des Spitals A.___ gezeigt hat. Dr. D.___ konnte ebenfalls keine Befunde von Krankheitswert erheben. Das Gleiche gilt für den neurologischen Teilgutachter der Z.___ , Dr. J.___ ,

d er folgerichtig auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festlegte . Seine Überlegungen zum reduzierten Allgemeinzustand des Beschwerdeführers, zu den von diese m angegebenen Konzentrationsstörungen sowie zu den degenerativen Verände rungen und der Selbstlimitierung flossen hingegen in die Konsensb eurteilung mit ein (Urk. 6/103/35). 5.2

G estützt auf die medizinischen Akten , insbesondere die beweiswertigen soma tischen Teilgutachten der Z.___ und im Speziellen die schlüssigen Darle gungen des

orthopädischen Teilgutachter s der Z.___ , Dr. K.___ , ist daher davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer

in somatischer Hin sicht zumutbar ist, seine angestammte Tätigkeit als Astrologe weiterhin aus zu übe n, wenngleich in einem leicht reduzierten Pensum von aber immerhin min des tens 70 % respektive während sechs Stunden täglich. Zudem ist davon auszu gehen, dass dem Beschwerdeführer eine optimal dem Belastungsprofil entspre chend e

Arbeit aus somatischer Sicht vollschichtig zumutbar ist . Soweit sich

die Beschwer degegnerin in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt stellte , der Be schwerdeführer könne sämtliche Tätigkeiten in einem Pensum von 100 % aus üben, sofern sie mit einer körperlich leichten Lastenhandhabung nicht über Schulterhöhe hinaus einhergehen, lässt sich dies aus dem Gutachten nicht ohne Weiteres ableiten, wovon offenbar auch der zuständige RAD-Arzt ausging (vgl. Urk. 6/122/5 ). 6. 6.1

Zu prüfen bleiben die Einschränkungen in psychischer Hinsicht.

Die vom behan delnden Psychiater, Dr. H.___ , sowie vom psychiatrischen Teilgut achter der Z.___ erhobenen Befunde

– insbesondere Konzentrations stö rungen, ein zeitweise verlangsamtes Denken und eine depressive Grundstim mung ( Urk. 6/75/2, 6/103/ 26 ff. )

- stimmen zu einem guten Teil überein . Während jedoch Dr. H.___ in diagnostischer Hinsicht von einer mittelgradig depressiven Störung beziehungsweise von einer rezidivierenden depressiven Stö rung und einem chronischen Schmerzsyndrom ausging (Urk. 6/61, 6/75), diag nostizierte Dr. L.___ eine länger andauernde depressive Reaktion am Über gang zu einer Dysthymie , eine chronifizierte Schmerzverarbeitungsstörung sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (Urk. 6/103 / 28).

D er behandelnde Arzt ging von einer 70%igen Arbeits un fähigkeit sowohl in einer Verweistätigkeit als auch in der angestammten Tätigkeit aus infolge einer reduzierten Leistungsfähigkeit bei bereits nach wenigen Stunden abfallender Konzentrationsfähigkeit und psychophysischer Erschöpfung (Urk. 6/75/2) .

Im Rahmen der neuropsychiatrisch-leistungspsychologischen Untersuchung am E.___ konnten aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht weder im neu ropsychologischen noch im affektiven Bereich

konsistente Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gefunden werden. Vielmehr wurden erhe b liche Diskrepanzen zwischen den subjektiv berufslimitierend beklagten kognitiv konzentrativen und mnestischen Defiziten und den objektiven neuropsycholo gis chen Befunden festgestellt. Hyp othetisch wurde eine Schmerzverarbeitungs stö rung als möglich diskutiert, jedoch auch auf gewisse Inkohärenzen hinge wiesen (Urk. 6/77/38).

Der psychiatrische Teilg utachter der Z.___ , Dr. L.___ , wiederum

führte diverse testpsychologische Erhebungen durch, worin auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt wurden. Seine Beurteilung beruht auf einer Unter suchung (Urk. 6/103/21 ) mit ausführlicher psychiatrischer Anamnese, die, soweit dies nötig war, unter Beizug des Fallführers Dr. I.___ als Übersetzungshilfe vorgenommen wurde, und

anlässlich derer sich der Beschwerdeführer zu den aus seiner Sicht bestehende n Problemen zunächst frei äussern konnte.

Dass es zu Verständigungsprobleme n zwischen den Gutachtern und dem Beschwerdeführer gekommen wäre oder dass die Ausführungen des Beschwerdeführers unvoll ständig oder allenfalls von den Gutachtern missverstanden w o rden sein sollten , ist nicht ersichtlich . Die freie Rede des Beschwerdeführers, in welcher er sich zu den aus seiner Sicht bestehenden Problemen frei in seiner Muttersprache Italie nisch äussern konnte (Urk. 6/103/7 f.) , wurde im Übrigen

auf Deutsch zusammen gefasst (Urk. 6/103/21) .

Die Herleitung der Diagnosen wurde von Dr. L.___ sowohl im Gutachten wie auch i m Rahmen der Beantwortung der Zusatzfragen begründet. Dabei ist insbe sondere die Schlussfolgerung plausibel, dass es schwierig sei, die gesundheit lichen Einschränkungen auf einen Punkt zu bringen und dass die Diag nosestel lung bei sogenannten HWS-Beschwerdebildern massgebend von der persönlichen Präferenz des Experten abhänge (Urk. 6/6/107/3) . Auch d ie psychiatrischen Befunde

legte Dr. L.___

unter Bezugnahme auf die Vorakten und auf eigene klinische Untersuchungen ausführlich dar (Urk. 6/103/26-28).

Seine Erhebungen decken sich ferner in der Befundlage weitestgehend mit denjenigen von Dr.

H.___ (vgl. E. 4. 6 ) . V on weiteren Abklärungen sind keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten , weshalb darauf verzichtet werden kann . 6.2

Dem Beschwerdeführer ist demnach insoweit zuzustimmen, als grundsätzlich auch das psychiatrische Teilgutachten der Z.___ als beweiskräftig ein zustufen ist. Zwar wurde von Dr. P.___ vom RAD zu Recht die Frage aufge worfen, wie ein leichter Auffahrunfall das ICD-10 Kriterium A für PTBS erfüllen könne (vgl. Urk. 6/122/6) und von Gutachterseite her wurde daraufhin eingeräumt, dass das verlangte Kriterium bezogen auf die Allgemeinbevölkerung nicht bejaht werden könnte (vgl. die entsprechende Umschreibung in der ICD-10-Klassifi kation, F43.1, wonach ein Ereignis oder eine Situation mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass vorausgesetzt wird, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde; Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.],

10.

Aufl. 2015 , S. 207 f.). Ob die Diagnose der PTBS zu Unrecht gestellt wurde, muss jedoch nicht abschliessend beantwortet werden. Zum einen relativierte auch der psychia trische Teilgutachter die Diagnose und sprach ihr neben der Schmerzverar bei tungs störung und der depressiven Folgestörung eine eher untergeordnete Rolle zu (Urk. 6/103/28). Zum anderen ist nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit, zumal zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit keine unmittelbare Korrelation besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_345/2019 vom 25. September 2019 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 140 V 193 E. 3.1 und Urteil des Bundesgerichts 9C_851/2018 vom 23. Mai 2019 E. 4.1.4 ) . 6.3

Die Beschwerdegegnerin prüfte im angefochtenen Entscheid in Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens (vgl. E. 1.2 f. hiervor) die vom psychiatrischen Teilgutachter der Z.___ für alle Tätigkeiten attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Dabei ging sie davon aus, dass angesichts der maximal während neun Monaten durchgeführten ambulanten Psychotherapie und der Behandlung mit natürlichen Medikamenten nicht von der Ausschöpfung sämtlicher Therapieop tionen und in diesem Zusammenhang auch nicht von einem Leidensdruck ge sprochen werden könne.

Zur Konsistenz stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer ein vergleichsweise hohes Aktivitätsniveau zeige und auch weiterhin in einem Umfang von mindestens 50 % seiner angestammten Tätigkeit als Astrologe nach gehe. Schliesslich hätten sich aus den Ergebnissen der im Rahmen der psychia trischen Begutachtung durchgeführten Tests Hinweise auf Aggravation ergeben (Urk. 2 S. 2 f.).

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände verneinte die IV-Stelle einen inva lidisierenden Gesundheitsschaden. 6.4

Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin eine unzulässige juristische Parallelüberprüfung der medizinisch « lege artis festgestellten Arbeitsunfähigkeit » vor (Urk. 1 S. 12).

Er übersieht dabei, dass nach der Rechtsprechung bei psy chischen Leiden unabhängig von der diagnostischen Einordnung auf objekti vierter Beurteilungsgrundlage zu prüfen ist, ob eine rechtlich relevante Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nachzuweisen ist (BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Da es nicht in erster Linie auf die Diagnose, sondern auf den Schweregrad der psychischen Symptomatik sowie die damit verbundenen Funktionseinschränkungen ankomm t, kann der Beschwerdegegnerin nicht bereits aufgrund des Umstands, dass sie nicht ohne Weiteres auf die Folgenabschätzung durch den psychiatrischen Teilgut achter abgestellt hat, eine Überschreitung ihrer fachlichen Zuständigkeit vor geworfen werden. Bei der Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung haben sich vielmehr sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren. Nach BGE 141 V 281 kann der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Ge samtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Beja hung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (zum Ganzen vgl. BGE 145 V 361 E. 3.2.2 und E. 4.3; 144 V 50 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 6; ferner bereits BGE 141 V 281 E. 5.2.2, 6 und 7 sowie 143 V 409 E. 4.5.2, je mit Hinweisen). 6.5

6 .5.1

Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der klinischen Untersuchung leicht gradig e Auffassungsstörungen zeigte, er in seiner Merkfähigkeit und dem Erinnerungs vermögen hingegen nic ht wesentlich einge schränkt war und die Konzentration lediglich leicht bis mittelgradig herabgesetzt war. Dass nach einer vierstündigen Exploration eine gewisse Ermüdung feststellbar wird (Urk. 6/103/26) , ist selbst verständlich und auch bei einer gesund en Person zu erwarten. Inhaltlich war der Beschwerdeführer stark auf die Insuffizienzthematik eingeengt und zeigte in Bezug auf das Krankheitsmodell leicht überwertigen Charakter. Er wirkte phasen weise klagsa m , hellte aber gegen Ende der Untersuchung im Affekt leicht auf und wurde gemäss Dr. L.___ ablenkbarer. Ferner war die Psychomotorik des Be schwerdeführers leicht gespannt. Konkrete Suizidideen oder Impulse wurden ver neint (vgl. E. 4.7.4) . Die Gesamtperformance war deutlich traurig, bedrückt und leidend, wobei Dr. L.___

bei den Testungen wiederholt auf Diskrepanzen zwischen seinem objektiven Eindruck und der subjektiven Einschätzung durch den Beschwerdeführer hinwies. Der Beschwerdeführer wirkte eingeengt auf die beklagte Symptomatik und zeigte keinerlei Problemeinsicht (Urk. 6/103/31). D r. L.___ erachtete es als zentral, dass beim Beschwerdeführer die Einsicht gefördert werde, dass er selbst durch sein strukturelles Konzept , welches wiede rum sein Bewegungs- und Haltungsverhalten massgeblich und dysfunktional beeinflusse, der Ursprung d es Schmerzgeschehens sei und zu dessen Aufrechter haltung beitrage (Urk. 6/103/46). Als psychosoziale Belastungsfaktoren identi fizierte Dr. L.___ generell die Migration mit der kulturellen Entwurzelung, die fehlende fremdsprachliche Differenzierung, den partiellen Verlust der Jetzt-Familie und die Distanz zur Herkunftsfamilie, den Verlust der letzten Intim be ziehung, die Bedrohung der Arbeitssituation und damit der ökonomischen Res sourcen, die fast vollständige ökonomische und psychosoziale Abhängigkeit von einem Gönner, den Mangel an körperlicher Bewegung und Ernährungssorgfalt und die Vernachlässigung des hedonistischen Repertoir s (Urk. 6/103/29).

Auch in der interdisziplinären Beurteilung wurde darauf hingewiesen, dass d as generelle Schonverhalten eine bio-psycho-soziale Dekonditionierung in mehreren Rich tungen zeige (Urk. 6/103/35). In Anbetracht der fehlenden somatischen Unfall folgen und des starken subjektiven Erlebens der Beschwerden bei gleichzeitigem Vorliegen zahlreicher psychosozialer Faktoren , aber auch mit Blick auf den vom Beschwerdeführer beschriebenen , aktiv gestalteten Ablauf des Vortags der psy chiatrischen Untersuchung (Urk. 6/103/11) ist von einer nicht besonders schwer wiegenden Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde auszugehen. 6 .5.2

Weitere wichtige Indikatoren für die Ermittlung der Schwere eines Gesundheits schadens sind Verlauf und Ausgang von durchgeführten Therapien. Scheitern lege artis und mit optimaler Kooperation durchgeführte Therapien, deutet dies auf eine negative Prognose hin (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Im Zeitpunkt der Begutachtung wurde d er Beschwerdeführer von seiner langjährigen Hausärztin, einem Chiropraktor und einem Psychiater behandelt. Er

erhielt Schmerz medika mente und ein pflanzliches Antidepressivum (Urk. 6/103/35). Die Gutachter führten aus, dass der Beschwerdeführer bis anhin noch nie adäquat therapiert worden sei. Die Behandlung eines Schleudertraumas mit dessen psychiatrischen Folgestörungen müsse interdisziplinär erfolgen; eine isolierte psychiatrische Be handlung (wie bei Dr. H.___ ) sei chancenlos. Die Medikation mit Muskelr e laxantien , Analgetika und Antidepressiv a müsse zwisch en einem ver sierten Psychiater und einem Rheumatologen abgesprochen, überwacht und koordiniert werden. Parallel benötige der Beschwerdeführer eine konsequente Restitution seiner Kondition und Fitness, ferner sei das Training der Körper- und Haltungswahrnehmung wichtig. Der Fokus müsse auf der Steigerung der Leis tungsfähigkeit und Eigenverantwortung und nicht in der Schmerzreduktion liegen, denn die Störung des Beschwerdeführers sei nicht irreversibel (Urk. 6/103/33). Vor diesem Hintergrund

ist nicht von einer Behandlungsresistenz sondern im Gegenteil von zahlreichen noch nicht wahrgenommenen

Behandlungsoptionen auszugehen.

6 .5.3

Hinsichtlich der Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezü gen der psychischen Störung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Stö rungen (Indikator «Komorbidität») ist festzuhalten, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Be tracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizu messen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1).

Vorliegend besteht in den

- für das Alter überdurchschnittlichen - degenerativen Veränderungen eine körperliche Begleiterkrankung, welche bereit s vor dem Unfall vorhanden war . Die hingegen seit dem Unfallereignis vom Beschwerdeführer be klagten Schmerzen an der Halswirbelsäule konnten bildgebend nicht objektiviert werden, mithin konnte ausgeschlossen werden, dass der Auffahrunfall zu einer Läsion geführt hat te . Gemäss den Gutachtern müsse der Fokus auf die Steigerung von Leistungsfähigkeit und Eigenverantwortung im Sinne einer psychischen Stabi lisierung – und nicht auf die Schmerzreduktion - gelegt werden. Die nebst der depressiven Reaktion am Übergang zur Dysthymie und dem Schmerzsyndrom diagnostizierte PTBS wurde von den Gutachtern später als

Traumafolgestörung

bezeichnet (Urk. 6/107/3) . Ohnehin wurde ihr eine untergeordnete Rolle zuge schrieben (Urk. 6/103/28) . Dr. L.___ ging davon aus, dass die Diagnose zwar gestellt werden könne, dass sie hingegen durch die depressiv-ängstliche Komor bidität verstärkt werde (Urk. 6/103/25). Die Gutachter führten ferner eine nicht unerhebliche Anzahl psychosozialer Belastungsfaktoren auf, welche die Ausprä gung der psy chiatrischen Beeinträchtigungen wieder relativieren (Urk. 6/103/29). 6 .5.4

In den Bereichen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» ist als ressourcen hem mender Faktor die Aufgabe der sportlichen Hobbies, wie Wandern, Schwimmen und Fitness zu nennen (Urk. 6/103/11). Hingegen geht der Beschwerdeführer nun viel spazieren, was ihn entspanne (Urk. 6/120/3). Als Belastungsfaktor wirkt die finanzielle Situation; der Beschwerdeführer wohnt gegenwärtig unentgeltlich in einem Zimmer im Haus seines Praxispartners. Er arbeitet weiterhin als Astrologe und verdient rund Fr. 1' 800.-- bis Fr. 2'000. -- brutto monatlich, was einem Pen sum von etwa 40 % entspreche (Urk. 6/120/5 und 6/103/12). Dabei fällt die positive Unterstützung durch den Inhaber der Astrologiepraxis auf, welcher ih m etwa auch be i

der Suche nach Therapieoptionen hilft (Urk. 6/120/1 und 6/120/3). Positiv erscheint der geregelte und aktive Tagesablauf, welcher am Beispiel des Vortages geschildert wurde mit: Wahrnehmung eines Zahnarzttermins, Besuch eines Freundes, Spaziergang in der Nähe des Hauses und im Wald, Meditation und Mittagessen zu Hause, Beratung einer Kundin, Besuch vom Neffen, Ausgang und Essen im Restaurant mit dem Neffen (Urk. 6/103/11). Ferner halte sich das primäre soziale Netz gut. Der Beschwerdeführer hat häufigen Kontakt zu seinen Geschwistern in der Schweiz und zu seinen beiden Kindern, welche er regelmässig treffe. Auch zu seiner Ex-Frau habe er ab und zu Kontakt. Im sekundären Netz hat der Beschwerdeführer zwar seit dem Unfall viele Freunde verloren, es seien aber noch ein bis zwei geblieben. Bis Februar 2017 hatte er überdies eine Be ziehung, er habe seiner Freundin aber nicht zur Last fallen wollen . Ferner verfügt der Beschwerdeführer über ein tertiäres Netz an sozialen Beziehungen . Dort meditiere man zusammen in einem buddhistischen Zirkel (Urk. 6/103/12).

Die Gutachter attestierten ihm zudem durchschnittliche bis gute Intelligenzressourcen (Urk. 6/103/29). Dies alles lässt auf weiterhin bestehende und mobilisierende Ressourcen schliessen, was ein en

wesentliche n Stabilisierungsfaktor des psychi schen Gesundheitszustandes darstellt. 6 .5.5

Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässigen Einschränkung des Aktivi tätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist geht aus dem Gutachten hervor, dass der Beschwerdeführer in allen vergleichbaren Lebensbereichen teil weise eingeschränkt ist .

So ist er in einzelne n soziale n Aktivitäten wie d er sport liche n Betätigung oder der Pflege des Freundeskreises beeinträchtigt. Fest steht jedoch gleichzeitig , dass der Beschwerdeführer noch immer über gute soziale Kontakte verfügt, seiner Erwerbstätigkeit zumindest in einem Teilpensum nach geht und über einen geregelten und recht aktiven Tagesablauf verfügt.

In der Kategorie «Konsistenz» sind zudem die mehrfachen Hinweise des Gut achters Dr. L.___ auf Aggravation

im Zusammenhang mit den

ausgeprägte n

Diskrepanzen zwischen Selbst- und Fremdbeurteilung zu berücksichtigen (Urk.

6/103/23 f.) . Bereits die Hausärztin war f die Frage einer Sy m ptomaus weitung auf (Urk. 6/40/1). Gleiches kann den Erhebungen durch das E.___ ent nommen werden; deren Gutachter sprachen von einem dysfunktionellen Krank heits verhalten (Urk. 6/77/37)

bei erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimi tierung und Inkonsistenz (Urk. 6/77/39) . Auch d er neurologische Teilgutachter der Z.___ , Dr. J.___ , sprach von einer Selbstlimitierung und von einem intermediär reduzierten Allgemeinzustand, bedingt vor allem durch Bewegungs- und Konditionsmangel (Urk. 6/103/16).

6.6

Nach dem Gesagten erweisen sich die geltend gemachten funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Einschränkungen i nsge samt zwar bis zu einem gewissen Grad als erstellt. Der psychiatrische Teilgut achter der Z.___ vermochte aber nicht aufzuzeigen, weshalb die im Vordergrund stehende lediglich mittelgradig ausgeprägte depressive Reaktion am Übergang zu einer Dysthymie im Zusammenhang mit der Schmerz verarbei tungs störung (Urk. 6/103/35) und mit Blick auf deren grundsä tzliche Therapierbarkeit (Urk. 6/103/36 f.) zu funktionelle n Leistungseinschränkungen führen soll en, die sich im Umfang von 70% auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus wirken. Dies gilt umso mehr, als auch nicht ersichtlich ist, dass bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die direkten negativen funktionellen Folgen der zahlreichen psychosozialen Belastungsfaktoren ausgeklammert worden wären (Urk. 6/107/2). Eine 70%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Astrologe wie auch in leidensangepassten Tätigkeiten (Urk. 6/103/37,

6/107/2

f.) lässt sich anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 - und damit aus der Optik des Rechtsanwenders, welcher die ärztlichen Einschät zungen und Schlussfolgerungen auf ihre konkrete sozialversicherungsrechtliche Relevanz und T ragweite hin zu prüfen hat (E. 6 .4 hie r vor) - nicht erhärten. Vielmehr ist, im Ergebnis mit de r Beschwerdegegnerin , davon auszugehen, dass d er Beschwerdeführer bei Ausschöpfung sein er in genügendem Masse vorhan denen psychischen Ressourcen auch in psychischer Hinsicht in der Lage ist, so wohl seine angestammte Tätigkeit als Astrologe als auch eine andere leidensan gepasste Tätigkeit in einem Pensum von mindestens 70 % zu verrichten.

Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben , ob die vorgebrachte n

psychische n

Ge sundheitsbeeinträchtigung en mit Blick auf die in den Akten erwähnte n Hinweise auf Aggravation und die Selbstlimitierung de s

Beschwerdeführers im Sinne potentieller Ausschlussgründe gemäss BGE 141 V 281 (E. 2.2 S. 287 f.) überhaupt

rechtsgenüglich ausgewiesen sind . 7 .

Auf der Grundlage einer mindestens 7 0%igen Arbeitsfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich als Astrologe ab Dezember 2015 erübrigt sich ein ordentlicher Einkommensvergleich. Sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen sind gestützt auf dieselbe Bemessungsgrundlage und der Invaliditätsgrad anhand eines Prozentvergleichs zu bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2). Der Invaliditätsgrad liegt demnach bei nicht renten begründenden 30 % . Damit erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8 .

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzu setzen. Ausgangsgemäss sin d die Gerichtskosten dem Beschwerde führer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Kurmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 0. Januar 2007 unter Verneinung eines inval idisierenden Gesund hei tss chadens ab (Urk. 6/21/3 und 6/24 ).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG ).

E. 1.2 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7.

März 2018 E.

4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

E. 1.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

E. 1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

In de r angefochtenen Verfügung vom 4.

Juli

2019

stellte sich die Beschwer de gegnerin auf den Standpunkt , dass dem Beschwerdeführer gestützt auf das ein geholte Gutachten aus neurologischer und orthopädischer Sicht sämtliche Tätig keiten in einem Pensum von 100 % zumutbar seien mit der Einschränkung einer körperlich leichte n Lastenhandhabung nicht über die Schulterhöhe hinaus . Die im psychiatrischen Teilgutachten aufgeführten Einschränkungen seien hingegen nicht klar nachvollziehbar und zum Teil widersprüchlich. Vor allem das hohe Aktivitätsniveau sowie die weiterhin durchgeführten Konsultationen als Astro loge sprächen gegen eine hohe Arbeitsunfähigkeit. Auch finde keine psychia trische Behandlung mehr statt , obwohl noch nicht sämtliche Therapieo ptionen ausgeschöpft seien . Ein Leidensdruck sei nicht ausgewiesen, ferner lägen Hin weise auf eine Aggravation vor. Entsprechend sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine Beschwerden habe, die ihn in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich einschränken würden. Er könne demnach seine Tätigkeit als Astrologe weiterhin voll ausüben . Zumutbar sei ihm überdies, die Selbständigkeit aufzu geben und sich um eine Stelle zu bewerben. Aus diesen Gründen entstehe keine Erwerbseinbusse (Urk. 2). 2.2

In seiner Beschwerde vom 5. September 2019 brachte der Beschwerdeführer vor,

mit Blick auf die i m Rahmen der Konsistenzprüfung erhobene Behauptung der Beschwerdegegnerin, sein Aktivitätsniveau spreche für eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegeg n erin seine im Gutachten in italienischer Sprache

festgehaltenen freien Äusserungen

zu seinem eingeschränkten Aktivitätsniveau nicht verstanden beziehungsweise nicht beach tet habe (Urk.

1 S.

7

f.). Falsch sei ferner, dass er aus orthopädischer und neu rologischer Sicht sämtliche Tätigkeiten zu 100 % ausführen könne (Urk. 1 S. 10). Bei einer ausgewiesenen und optimal verwerteten Restarbeits fähigkeit von etwa 40 % könne i m Zusammenhang mit den erwähnten Einschränkungen in allen Lebensbereichen (Konsistenz) zusammenfassend erkannt werden, dass das Aktivi tätsniveau adäquat zu seiner heutigen Arbeitsfähigkeit von 40 % sei. Die Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 60 bis 70 %, wie sie von den Gutachtern attestiert worden sei, überzeuge auch bei vollständiger und korrekter Würdigung der Indikatoren (Urk. 1 S. 11). Indem sie entgegen dem eingeholten Gutachten sowie den schlüssig beantworteten Rückfragen von einer fehlenden gesundheits be dingten Erwerbseinbusse ausgegangen sei , habe die Beschwerdegegnerin eine unzulässige losgelöste juristische Parallelüberprüfung des strukturierten Beweis verfahrens vorgenommen (Urk. 1 S. 12). 3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität

der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat , so etwa aufgrund eine r wesentliche n Ver schlechterung des Gesundheitszustandes oder infolge eine r andere n Art der Be messung der Invalidität (vgl. Art. 28a IVG) . 3.2

Im Zusammenhang mit der ersten Anmeldung im Jahr 2005 wurde der Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10.

Januar

2007 (Urk.

6/24) verneint, nachdem dies er während des Abklärungsverfahrens nach Besserung seiner depressiven Symptomatik bereits wieder eine vollst ändige Arbeitsfähigkeit erlangt und eine neue Stelle an getre t en hatte (Urk. 6/18 und 6/21/4) . Basierend auf einer kurzen Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) verneinte die Beschwerdegegnerin damals mangels eines IV-rele vanten Gesundheitsschadens einen Rentena nspruch (Urk. 6/21/4 , Urk. 6/24 ) . Ob die Verfügung vom 10.

Januar 2007 mit Blick auf Abklärungs- und Begrün dungsaufwand als beachtlich einzustufen ist und somit Vergleichszeitpunkt bilde n kann , wurde von der Beschwerdegegnerin zwar nicht geprüft, kann aber vorlie gend offenbleiben . Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 10. Januar 2007 war der Beschwerdeführer als Maler angestellt; inzwischen ist er seit 2008 als selbständiger Astrologe tätig (Urk. 6/38/4) , ferner hat sich sein Gesundheits zu stand

infolge de s erlittenen Auffahrunfall s

in einer Weise verändert, die Anlass gibt, den Invaliditätsgrad neu zu ermitteln . D ie Beschwerdegegnerin hat demnach den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht umfassend geprüft. 4. 4.1

Der Beschwerdeführer erlitt am 9. Oktober 2015 einen Auffahrunfall und stellte sich anschliessend notfallmässig selbst im Spital A.___ vor. Dort berichtete er, im vorderen, stehenden Auto gesessen zu haben, als ein anderes Fahrzeug mit ca. 50 km/h ungebremst ins Heck seines Wagens gefahren sei (Bericht des Spitals A.___

vom 22. Oktober 2015, Urk. 6/40/9). In der Untersuchung präsentierte sich der Beschwerdeführer mit einer Druckdolenz über der gesamten Halswirbel säule. Anlässlich der Wiedervorstellung am 13. Oktober 2015 habe er über Schmerzen im Nackenbereich, intermittierend en Schwindel und leichte Übelkeit sowie frontaldrückende Kopfschmerzen geklagt (vgl. auch Bericht vom 14. Okto ber 2015, Urk. 6/46/37) . Die Oberärztin Dr. med. B.___ , Fachärztin für Chirurgie, berichtete über eine neurologisch vollständig unauffällige Untersuchung. Zum Befund notierte Dr. B.___ hinsichtlich der HWS ein unauffälliges Integument, eine Druckdolenz paravertebral in Höhe HWK 3-7 und eine leichte Druckdolenz in Höhe HWK 4 und 5. Das MRI vom 19. Oktober 2015 habe kein en Hinweis auf eine posttraumatische, ligamentäre Verletzung zervikal gegeben. Hingegen be stünden bildgebend mehrsegmentale, degenerative Veränderungen der HWS mit Fehlhaltung. Dem Beschwerdeführer w e rde bis 1. November 2015 ein e Arbeitsun fähigkeit attestiert (Urk. 6/40/10). 4.2

Dr. C.___ , zu welchem sich der Beschwerdeführer in chiropraktische Behandlung begab, stellte erhebliche zervikale Bewegungseinschränkungen in Extension und Flexion und deutliche Druckdolenzen fest (Bericht vom 4. Januar 2016, Urk. 6/40/7). Im Verlauf der Therapie habe der Beschwerdeführer über ein Nachlassen der Benommenheit und eine Besserung der Konzentration berichtet, zudem hätten auch die Schmerzen nachgelassen (Urk. 6/40/8). 4.3

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neurologie, beschrieb am 26. Januar 2016 ein persistierendes cervicocephales Schmerzsyndrom mit ausgeprägten muskulären Verspannungen im Bereich der Nacken- und Halsmuskulatur sowie intermit tie rendem Kribbeln beider Hände mit nächtlichem Aufwachen (Urk. 6/40/11). Elek tro neurographisch habe ein ko nkomittierendes

Karpaltun n elsyndrom ( CTS ) oder Sulcus - ulnaris -Syndrom ausgeschlossen werden können. Ebenso bestünden keine Hinweise auf ein radikuläres Ausfallsyndrom. Ein allfälliges Reizsyndrom bei fraglicher Tangierung C7 beidseits sowie C4 rechts erachtete Dr. D.___ bei negativen cervicalen Provokationsmanövern als wenig wahrscheinlich. 4.4

Im Auftrag der Krankentaggeldversicherung nahm das Zentrum E.___ eine f unktionsorientierte Medizinische Abklärung (FOMA) vor, welche ein strukturiertes Interview, ei ne klinische Unter suchung, eine Beurteilung der Akten sowie eine angepasste Form der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) umfasste. Zusätzlich wurden eine psychiatrische Beurteilung und eine neuropsychologische Abklärung vorgenommen. Mit Bericht vom 19. Mai 2016 (Urk. 6/77/36-68) stellte Dr. med. F.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose eines chronischen zervi kospondylogenen sowie zervikozephalen Syndroms bei Status nach indirektem HWS-Trauma, vorbestehenden belastungsabhängigen zervikalen Beschwerden und degenerativen Veränderungen sowie chronischer Schmerzentwicklung. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er ein dysfunktionelles Krankheitsverhalten fest (Urk. 6/77/36 f.). Aus psychiatrischer wie auch neuro psychologischer Sicht hätten sich keine konsistenten Einschränkungen gefunden, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Es bestünden erhebliche Dis krepanzen zwischen den subjektiv berufslimitierend beklagten kognitiv konzen tra tiven und mnestischen Defiziten und den objektiven neuropsychologischen Be funden. Hinweise auf Simulation respektive Aggravation hätten sich nicht er ge ben; vielmehr handle es sich um ein zumindest teilweise autonomes Schmerz ent wicklungsgeschehen, eventuell auch auf dem Boden erhöhter Eigenerwar tungen. Langfristige Schädigungen durch das Unfallereignis konnten die Bericht erstatter weder aus somatischer noch psychiatrisch-neuropsychologischer Sicht begründen (Urk. 6/77/38).

Hinsichtlich der EFL sei bei den Tests eine deutliche Selbstlimitierung beobachtet worden. Die Konsistenz sei schlecht gewesen. Die demonstrierte Belastbarkeit habe im Bereich einer leichten bis mittelschweren Arbeit gelegen. Infolge erheb licher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der Belastbarkeitstests für die Beurteilung nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei gutem Effort mehr leisten könne, als er bei den Leistungstests gezeigt habe (Urk. 6/77/39). Aus funktioneller Sicht sei dem Beschwerdeführer eine rein sitzende Tätigkeit zumutbar. Die angegebenen starken Schmerzen im Bereich der rechtsseitigen Schulter- und Nackenmus ku latur sowie aufkommender Schwindel und starke Konzentrationsstörungen bei Beratungsgesprächen hätten im Rahmen der EFL nicht getestet werden können und bedürften eventuell einer weiteren Abklärung (Urk. 6/77/39). Streng genom men bestünden für eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit keine harten objektiven Argumente. Da es sich jedoch um ein Beschwerdebild handle, welches nach indirekten HWS-Trauma häufig zu beobachten sei, bestehe im Zeitpunkt der Berichterstattung in der angestammten Tätigkeit als Astrologe eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 %. Ab August 2016 sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine intellektuell und psychisch weniger belastende Tätigkeit im mittelschweren körperlichen Bereich mit Möglichkeit zur Wechselpo sitionierung sei hingegen sofort vollschichtig zumutbar (Urk. 6/77/40). 4.5

Die Hausärztin Dr. med. G.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 10. August 2016, dass der Beschwerdeführer aufgrund des HWS-Schleudertraumas mit Ängsten seit dem 9. Oktober 2015 bis sicher Ende August 2016

in allen Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig sei. Problematisch sei die Konzentrationsfähigkeit (Urk. 6/40/3).

4. 6

Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diag nostizierte am 21. Dezember 2016 eine mittelgradige depressive Störung nach ICD-10 F32.11 (Urk. 6/61). Trotz adäquater Therapie seien die körperlichen Be schwerden sowie die subjektiv erlebten chronifizierten kognitiven Einbussen in ihrer Ausprägung persistierend. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von etwa 20 %. Am 9. Juni 2017 diagnostizierte Dr. H.___ eine re zi di vierende de pressive Störung nach ICD-10 F33.1 sowie ein chronisches posttraumatisches Schmerzsyndrom (Urk. 6/75). Die Kognition sei beim Beschwerdeführer im Sinne von Konzentrationsstörungen sowie Aufmerksamkeits- und Gedächtnisdefiziten beeinträchtigt. Das Denken sei zeitweise verlangsamt, affektiv sei der Beschwer deführer nivelliert bei deutlich depressiver Grundstimmung und andauernder Sorge und Ängste n betreffend d ie Gesundheitsprognose bei chronischem Krank heitsverlauf. Der Antrieb sei reduziert, ferner bestünden Lust- und Freudlosigkeit sowie ein sozialer Rückzug. Die Arbeitsunfähigkeit belaufe sich auf 70 % seit mindestens dem 26. September 2016 (Urk. 6/75/2). 4.7

4.7 .1

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellten Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Arbeitsmedizin, Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurologie, Dr. med. K.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Dr. med. L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ,

ein interdiszi plinäres medizinisches Gutachten (Urk. 6/103) . Die Untersuchungen fanden am 11. und 27. Oktober 2017 statt; das Gutachten der Z.___

wurde am 28.

März 2018 fertiggestellt. 4.7.2

Gestützt auf d ie Untersuchung des Bewegungsapparates folgerte

Dr. K.___ , dass der Unfall nicht zu einer bildtechnisch nachweisbaren vermehrten oder stark fortschreitenden HWS-Degen e ration geführt ha b e (Urk. 6/103/19). Aus der Anamnese sei bekannt, dass chronisch rezidivierende Nackenschmerzen seit mehr als zehn Jahren aufgetreten seien, weswegen der Beschwerdeführer auch seine Tätigkeit als Maler aufgegeben habe. Durch das Unfallgeschehen sei keine erkennbare morphologische Läsion der HWS erfolgt. Die bildgebenden Befunde von degenerativen Veränderungen mit Fehlhaltung und vorbestehenden Unco vertebralarthrosen auf verschiedenen Höhen sowie Bandscheibenprotrusionen mit einer Wurzelkompression in Höhe C4 und C7 rechts würden mit den klini schen Befunden gut korrelieren (Urk. 6/103/20). In der Bildgebung hätten sich keine neuen Veränderungen oder ein erhebliches Fortschreiten der bisherigen Befunde von 2015 ergeben (Urk. 6/103/35).

Die Untersuchung durch Dr. K.___ ergab einen leichten Schulterhoch stand links bei Becken-Horizontalstand. In der Beweglichkeitsprüfung der HWS zeigte sich eine weitgehend symmetrische Rotationseinschränkung, teilweise Endphasenschmerz und Schmerzausstrahlung in den rechten Arm. Die aus den Akten bekannten Kribbelparästhesien hätten im durchgeführten Provokationstest nicht reproduziert werden kö nnen. Auch der übrige Status war gemäss Dr.

K.___ unauffällig, bis auf eine leichte Chondropathia

patellae auf der rechten Seite mit retropatellarem Reiben, aber ohne Instabilitätszeichen (Urk. 6/103/35).

Der Beschwerdeführer sei in der Lage, leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten, möglichst wechselbelastend und ohne Zwangshaltung für die Wirbel säule, auszuüben. Langfristiges Stehen und Sitzen sollte mit 60 Minuten li mitiert bleiben. Vermeiden soll e der Beschwerdeführer Arbeiten mit repetitiven Bewe gungsanforderungen an den Rumpf. Das Heben von Lasten sei mit 15 kg limitiert. Die Tätigkeit als Astrologe könne weiter ausgeführt werden; hierbei bestehe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 %. Dabei sollten in jedem Fall vermehrt Pausen eingehalten und e ingerichtet werden. Die maximal e tägliche Arbeitszeit sollte sechs Stunden nicht überschreiten (Urk. 6/103/20). In einer optimal ange passten Tätigkeit, das heisst ohne entsprechende notwendige auch intellektuelle Konzentration auf einen Gesprächspartner, zum Beispiel bei rein administrativen Tätigkeiten, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von annähernd 100 % (Urk. 6/103/21). 4.7 .3

Dr. J.___ kam aufgrund der Untersuchung des Beschwerdeführers zum Schluss, dass die subjektiv angegebenen Konzentrationsstörungen Folge einer nicht unfall kausalen Schmerzproblematik seien. Es seien keine Unfallfolgen mehr zu pos tu lieren. Dagegen bestehe eine mässige spinale Stenose, bei welcher jedoch ge mäss der im Vorfeld eingeforderten Zusatzabklärung vom 7. November 2017 keine Operationsindikation bestehe. Z weifelsohne lägen erhebliche degenerative Verän derungen vor , auf welche die glaubhaft gemachten HWS-Schmerzen zurück zu führe n seien . E s sei nicht gerechtfertigt, eine bleibende unfallkausale Arbeits unfähigkeit zu postulieren, hingegen sei die Arbeitsfähigkeit krankheitshalber IV-relevant eingeschränkt. Sicherlich spiele die Selbstlimitierung mit eine Rolle . Die Einschränkungen beim Beschwerdeführer würden im intermediär reduzierten Allgemeinzustand liegen, dies bedingt durch den Bewegungs- und Konditions mangel, ebenso die Leistungsfähigkeit und Leistungskonstanz. Diese allgemeinen Beobachtungen seien jedoch nicht durch fachspezifische neurologische Befunde unterlegt , müssten aber, sollten sie im Konsens bestätigt werden, in d ie Beur tei lung der beruflichen Leistungsfähigkeit mit einbezogen werden (Urk. 6/103/16). B is auf die teilweise inkonstante Hypästhesie in der rechten Schulterregion bis zum Rippenbogen erhob Dr. J.___ keine f achspezifische n Befunde

(Urk.

6/103 /35). 4.7 .4

Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung klagte der Beschwerdeführer, er habe Angst vor Anforderungen und vor den Menschen. Er ziehe sich zurück und fliehe vor Begegnungen. Es funktioniere nichts mehr, so könne er sich nichts merken, er sei vergesslich, fühle sich nicht frei und generell sehr schlecht. Irgendetwas ziehe ihn herunter. Die meisten Freundschaften seien wegen seines Zustands zerbrochen. Es sei wie ein schwere s Gewicht auf dem Kopf und im Nacken (Urk. 6/103/21). Er habe immer massive Schmerzen und Angst, den Kopf zu bewegen. Er habe die Hoffnung, dass man endlich etwas sehe, was die Schmerzen erklären könne. Es müsse doch etwas im Hals kaputt sein. Er traue sich nicht, den Kopf frei zu bewegen, weil es dann knacke (Urk. 6/103/22).

In der klinischen Untersuchung bei Dr. L.___ zeigte der Beschwerdeführer leichtgradige Auffassungsstörungen, war jedoch in seiner Merkfähigkeit und im Erinnerungsvermögen nicht wesentlich eingeschränkt. Ferner war seine Konzen tration leicht bis mittelgradig herabgesetzt. Dr. L.___

hielt fest , dass das Denken formal einem logischen, leicht verlangsamten Duktu s folge, eine gewisse Sprunghaftigkeit zeige und deutlich perseverativ

sei . Inhaltlich sei der Be schwerdeführer stark auf die Insuffizienzthematik eingeengt und zeige in Bezug auf das Krankheitsmodell leicht überwertigen Charakter. Die Affektamplitude sei angemessen. In der freien Rede habe der Beschwerdeführer phasenweise klagsam gewirkt. Gegen Ende der Untersuchung habe der Affekt leicht auf gehellt und die Denkinhalte seien ablenkbar er geworden . Die gesamte Untersuchung

habe vier Stunden gedauert , in denen eine gewisse Ermüdung feststellbar geworden sei . Ferner sei die Psychomotorik des Beschwerdeführers leicht gespannt gewesen . Bei direkter Befragung habe der Beschwerdeführer Sterbenswünsche und sporadisch Suizidgedanken geäussert , jedoch konkrete Ideen sowie den Impuls, sich etwas anzutun , verneint . Die Gesamtperformance war gemäss Dr. L.___

deutlich traurig, bedrückt und leidend (Urk. 6/103/26-27).

Dr. L.___ führte mit dem Beschwerdeführer verschiedene Tests durch, welche auf Selbst- oder Fremdbeurteilung basierten. Gemäss dem SF-36-Selbstbeur tei lungsfragebogen waren die Werte für die soziale und emotionale Rollenfunktion, das psychische Wohlbefinden sowie die psychische Summenskala eindrücklich tief, was allenfalls bei schwer psychisch kranken Menschen üblich sei. Eine Aus nahme würden gemäss Dr. L.___ Menschen mit chronischen Schmerzverar bei tungsstörungen bilden, so dass der Beschwerdeführer also das typische Profil einer solchen Erkrankung zeige (Urk. 6/103/22). In der Selbstbe urteilungs-Depressions-Skala ha be der Beschwerdeführer

einen derart hohen Gesamtscore erreicht, wie er nur für schwerstdepressive Menschen üblich sei . Der grosse Unter schied zwischen Selbst- und Fremdbeurteilung sei ein Hinweis für Aggravation (Urk. 6/103/23) . Auf eine Aggravation wies gemäss Dr. L.___

auch die Aus wertung der SCL-90 Symptom Checkliste hin , welche die subjektiv empfundene Beeinträchtigung durch körperliche und psychische Symptome misst (Urk.

6/103/23-24).

In einem Selbstbeurteilungsmassstab zur Erfassung von post traumatischen Belastungen zeigte sich gemäss Dr. L.___ ein deutlicher Ver dacht für eine PTBS. Er gehe davon aus, dass die Diagnose zwar gestellt werden dürfe, dass sie aber durch die depressiv-ängstliche Komorbidität verstärkt werde (Urk. 6/103/25).

Dr. L.___

diagnostizierte eine länger andauernde depressive Reaktion am Übergang zu einer Dysthymie ,

f erner eine chronifizierte Schmerzverarbei tungs störung, die nicht im Sinne einer somatoformen Dissoziation verstanden werden könne, sondern als Verhaltensstörung bei andernorts klassifizierten Krankheiten. Zudem erachtete Dr. L.___ eine PTBS als gegeben, wobei diese nach der Schmerzverarbeitungsstörung und der depressiven Folgestörung eher eine unter geordnete Rolle spiele (Urk. 6/103/28). Der Gutachter führte zahlreiche psycho soziale Belastungsfaktoren auf; etwa die Migration mit der kulturellen Entwur zelung, den Verlust der letzten Intimbeziehung, die Bedrohung der Arbeits situa tion, die fast vollständige ökonomische Abhängigkeit von einem Gönner sowie de n Mangel an Bewegung und Ernährungssorgfalt (Urk. 6/103/29). Der Beschwer deführer sei mittel- bis schwergradig krank und mittelgradig funktionell ein ge schränkt. Bisher habe er keinerlei angemessene Behandlung erhalten (Urk.

6/103/29). E r benötige eine interdisziplinäre Behandlung durch einen Psy chia ter und einen Rheumatologen. Es müsse die Einsicht gefördert werden, dass der Beschwerdeführer selbst durch sein strukturelles Konzept , welches wiederum sein Bewegungs- und Haltungsverhalten massgeblich und dysfunktional beein flusse, der Ursprung des Schmerzgeschehens sei und er zu dessen Aufrech ter haltung beitrage . Der Fokus liege nicht auf der Schmerzreduktion, sondern auf der Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Eigenverantwortung (Urk. 6/103 /33).

4.7 .5

In der Konsensbeurteilung stellten die Gutachter die folgende n strukturellen Diagnosen (Urk. 6/103/34) : - Zustand nach indirektem Halswirbelsäulentrauma (9. Oktober 2015), Grad II nach QTF (ICD-10 S13.4) - Degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, über dem Alters durch schnitt ( Osteochondrosen , Unkovertebralarthrose ) - Chondropathia

patellae des rechten Kniegelenks

Sodann erhoben sie die folgenden klinischen Diagnosen: - Chronisches zervikospondylogenes sowie zerviko-zephales Schmerz syn drom - Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10 F43.1) - Länger andauernde depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) am Übergang zu einer Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Chronische Schmerzentwicklung im Sinne von ICD-10 F54, Verhaltens störung bei traumatischer HWS-Verstauchung ev. Verstauchung in der Schilddrüsenregion (ICD-10 S13.5)

Die Gutachter erklärten, es sei schwierig, die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auf einen Punkt zu bringen. Der Vorzustand an dege ne ra - tiven Veränderungen der Halswirbelsäule sei offenbar durch den Unfall akti viert worden und habe sich seither subjektiv kaum wieder beruhigt. Dieser somatischen Situation müsse man den psychischen Vorzustand dazustellen, eine von 2005 bis 2015 offenbar stumme rezidivierende depressive Störung. Seit dem Unfall sei es zu einer protrahierten depressiven Störung gekommen, welche einerseits als Züge eines Rückfalls, andererseits aber auch als eine nun in eine Dysthymie über gehende PTBS interpretiert werden könne. Die Schnittmenge könne diagnostisch auch als Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen interpretiert werden. Viel wichtiger sei aber der Umstand, dass das Unfallereignis und –erleben zu einer muskulär verspannten Bewegungsangst und nachfolgend zu einer De konditionierung geführt habe, welche der somatischen wie der psychischen Seite der Beschwerden weiterhin Vorschub leiste und jene zu chronifizieren drohe. Die daraus resultierenden gesundheitlichen Einschränkungen seien also weniger im somatischen Kreis zu suchen, was auch die entsprechenden Untersuchungen gezeigt hätten. Vielmehr seien es die Aktivierung und Traumatisierung durch den Unfall, die das heutige Beschwerdebild und die heutigen Einschränkungen prägen würden. Anzumerken sei, dass die subjektive Einschätzung, getriggert durch die Bewegungsangst, über das objektivierbare Mass noch hinausgehe (Urk. 6/103/36).

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, dass der Beschwerdeführer in seinem jetzigen Zustand nur sehr bedingt fähig sei, die notwen d ige Ruhe, Empa thie und auch körperliche Meditationshaltung («entspannte Zwangshaltung») aufzubringen, um bei seinen Klienten die notwendige Übertragungswirkung zu erzeugen. Bei der Zusammenstellung der Mixturen fehle ihm auch die notwendige Konzentration. Der Beschwerdeführer habe die Wiederaufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit bereits im Frühjahr 201 6

in die Wege geleitet. Bei einem angegebenen Pensum von etwa 40 % ab Frühjahr 2017 könne gegenwärtig sehr wahrscheinlich kein höheres Mass erreicht werden . Zusammengenommen bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 30 % (Urk. 6/103/37).

Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit kamen die Gut achter zum Schluss, dass bei körperlichen Tätigkeiten eine leichte Lastenhand habung möglich sei, jedoch nicht über die Schulterhöhe hinaus. Zudem bestünden Einschränkungen hinsichtlich des Einhaltens von Zwangshaltungen. Ferne r würde n es die kognitiven Einschränkungen gegenwärtig kaum gestatten, eigen verant wortlich Aufgaben mit einem längeren Planungshorizont auszuführen. Um eine Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu erreichen, müsse zuerst eine Behandlung greifen. Medizinisch-theoretisch bestehe gegenwärtig eine Arbeitsfähigkeit von etwa 30 % (Urk. 6/103/37).

Die Gutachter stuften das Krankheitsverhalten des Beschwerdeführers als konsi stent und erklärbar ein, da er in der Untersuchung des Bewegungsapparates keine Waddell -Zeichen gezeigt habe. Jedoch müsse die Aussagekraft bei einem Kollek tiv, das durch Fremdsprachlichkeit, Migration und den Beizug von Übersetzern charakterisiert sei, in der Validität der Beurteilung und quantitativen Bemessung zumindest fraglich erscheinen (Urk. 6/103/38). 4.8

Der Beschwerdeführer liess zu den bildgebenden Befunden der HW S mittels MRI vom 19. Oktober 2015 und 7. November 2017 am 12. April 2018 eine Zweit mei nung durch das Institut

M.___ einholen (Urk. 6/118) . Dr. med. N.___ , Facharzt für Radiologie, stellte in seiner Vergleichsbeurteilung eine leicht progrediente Osteochondrose C3/4 mit neu leichten Modic I Ver ände rungen der dorsalen Boden- und Deckplatten bei bekannter leichter Retro listhesis von 3 mm und leicht progredienter posteriorer Spondylose der Bodenplatte C3 fest. Unverändert bestünden eine Uncovertebralarthrose und eine kleine, leicht regrediente

foraminale

Hernierung rechts mit leichter Tangierung der Nerven wurzel C4 rechts. Die erosive

Osteochondrose C6/7 sei im Verlauf stationär mit leichter posteriorer Spondylose und Uncovertebralarthrose rechtsbetont sowie kleiner, im Verlauf regredienter

Hernierung

foraminal rechts. Entsprechend sei gemäss Dr. N.___ eine leichte Tanierung C7 rechts weiterhin möglich. Unver ändert seien keine Weichteil

- oder Muskelödeme und keine Myelopathie ersicht lich. Ferner sei die posteriore Spondylose C2/3 mediolateral links im Verlauf leicht progredient, ohne signifikante Kompressionen. Zervikal bestünden leichte Spondylarthrosen ohne Knochenödeme (Urk. 6/118/2). 4.9 4.

E. 6 Juli 2016 meldete sich X.___ , welcher inzwischen seit September 2008 als s elbständiger Astrologe tätig war , erneut bei der Invalidenversicherung an und verwies auf gesundheitliche Folgen durch einen erlittenen Auffahru nfall (Konzentrationsstörungen, Sc hmerzen an der Halswirbelsäule [HWS] , einschla fende Hände, Schwindelanfälle, Depressionen, Müdigkeit und Kopfschmerzen, Urk. 6/26). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklä rungen und zog unter anderem die Akten der Krankentaggeldversicherung innova Versiche rung AG bei (Urk. 6/46 , 6/58 und 6/77 ) . Mit Mitteilung vom 18. November 2016 informierte die IV-Stelle den Versicherten , dass seinem Wunsch entsprechend keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen durchgeführt würden (Urk. 6/57).

In der Folge veranlasste die IV-Stelle ein polydisziplinäres MEDAS Gutachten bei der Z.___ (Urk. 6/79) . Das Gutachten in den Disziplinen Allge meine Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologi e wurde am 2

E. 6.1 Zu prüfen bleiben die Einschränkungen in psychischer Hinsicht.

Die vom behan delnden Psychiater, Dr. H.___ , sowie vom psychiatrischen Teilgut achter der Z.___ erhobenen Befunde

– insbesondere Konzentrations stö rungen, ein zeitweise verlangsamtes Denken und eine depressive Grundstim mung ( Urk. 6/75/2, 6/103/ 26 ff. )

- stimmen zu einem guten Teil überein . Während jedoch Dr. H.___ in diagnostischer Hinsicht von einer mittelgradig depressiven Störung beziehungsweise von einer rezidivierenden depressiven Stö rung und einem chronischen Schmerzsyndrom ausging (Urk. 6/61, 6/75), diag nostizierte Dr. L.___ eine länger andauernde depressive Reaktion am Über gang zu einer Dysthymie , eine chronifizierte Schmerzverarbeitungsstörung sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (Urk. 6/103 / 28).

D er behandelnde Arzt ging von einer 70%igen Arbeits un fähigkeit sowohl in einer Verweistätigkeit als auch in der angestammten Tätigkeit aus infolge einer reduzierten Leistungsfähigkeit bei bereits nach wenigen Stunden abfallender Konzentrationsfähigkeit und psychophysischer Erschöpfung (Urk. 6/75/2) .

Im Rahmen der neuropsychiatrisch-leistungspsychologischen Untersuchung am E.___ konnten aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht weder im neu ropsychologischen noch im affektiven Bereich

konsistente Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gefunden werden. Vielmehr wurden erhe b liche Diskrepanzen zwischen den subjektiv berufslimitierend beklagten kognitiv konzentrativen und mnestischen Defiziten und den objektiven neuropsycholo gis chen Befunden festgestellt. Hyp othetisch wurde eine Schmerzverarbeitungs stö rung als möglich diskutiert, jedoch auch auf gewisse Inkohärenzen hinge wiesen (Urk. 6/77/38).

Der psychiatrische Teilg utachter der Z.___ , Dr. L.___ , wiederum

führte diverse testpsychologische Erhebungen durch, worin auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt wurden. Seine Beurteilung beruht auf einer Unter suchung (Urk. 6/103/21 ) mit ausführlicher psychiatrischer Anamnese, die, soweit dies nötig war, unter Beizug des Fallführers Dr. I.___ als Übersetzungshilfe vorgenommen wurde, und

anlässlich derer sich der Beschwerdeführer zu den aus seiner Sicht bestehende n Problemen zunächst frei äussern konnte.

Dass es zu Verständigungsprobleme n zwischen den Gutachtern und dem Beschwerdeführer gekommen wäre oder dass die Ausführungen des Beschwerdeführers unvoll ständig oder allenfalls von den Gutachtern missverstanden w o rden sein sollten , ist nicht ersichtlich . Die freie Rede des Beschwerdeführers, in welcher er sich zu den aus seiner Sicht bestehenden Problemen frei in seiner Muttersprache Italie nisch äussern konnte (Urk. 6/103/7 f.) , wurde im Übrigen

auf Deutsch zusammen gefasst (Urk. 6/103/21) .

Die Herleitung der Diagnosen wurde von Dr. L.___ sowohl im Gutachten wie auch i m Rahmen der Beantwortung der Zusatzfragen begründet. Dabei ist insbe sondere die Schlussfolgerung plausibel, dass es schwierig sei, die gesundheit lichen Einschränkungen auf einen Punkt zu bringen und dass die Diag nosestel lung bei sogenannten HWS-Beschwerdebildern massgebend von der persönlichen Präferenz des Experten abhänge (Urk. 6/6/107/3) . Auch d ie psychiatrischen Befunde

legte Dr. L.___

unter Bezugnahme auf die Vorakten und auf eigene klinische Untersuchungen ausführlich dar (Urk. 6/103/26-28).

Seine Erhebungen decken sich ferner in der Befundlage weitestgehend mit denjenigen von Dr.

H.___ (vgl. E. 4. 6 ) . V on weiteren Abklärungen sind keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten , weshalb darauf verzichtet werden kann .

E. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist demnach insoweit zuzustimmen, als grundsätzlich auch das psychiatrische Teilgutachten der Z.___ als beweiskräftig ein zustufen ist. Zwar wurde von Dr. P.___ vom RAD zu Recht die Frage aufge worfen, wie ein leichter Auffahrunfall das ICD-10 Kriterium A für PTBS erfüllen könne (vgl. Urk. 6/122/6) und von Gutachterseite her wurde daraufhin eingeräumt, dass das verlangte Kriterium bezogen auf die Allgemeinbevölkerung nicht bejaht werden könnte (vgl. die entsprechende Umschreibung in der ICD-10-Klassifi kation, F43.1, wonach ein Ereignis oder eine Situation mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass vorausgesetzt wird, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde; Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.],

E. 6.3 Die Beschwerdegegnerin prüfte im angefochtenen Entscheid in Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens (vgl. E. 1.2 f. hiervor) die vom psychiatrischen Teilgutachter der Z.___ für alle Tätigkeiten attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Dabei ging sie davon aus, dass angesichts der maximal während neun Monaten durchgeführten ambulanten Psychotherapie und der Behandlung mit natürlichen Medikamenten nicht von der Ausschöpfung sämtlicher Therapieop tionen und in diesem Zusammenhang auch nicht von einem Leidensdruck ge sprochen werden könne.

Zur Konsistenz stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer ein vergleichsweise hohes Aktivitätsniveau zeige und auch weiterhin in einem Umfang von mindestens 50 % seiner angestammten Tätigkeit als Astrologe nach gehe. Schliesslich hätten sich aus den Ergebnissen der im Rahmen der psychia trischen Begutachtung durchgeführten Tests Hinweise auf Aggravation ergeben (Urk. 2 S. 2 f.).

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände verneinte die IV-Stelle einen inva lidisierenden Gesundheitsschaden.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin eine unzulässige juristische Parallelüberprüfung der medizinisch « lege artis festgestellten Arbeitsunfähigkeit » vor (Urk. 1 S. 12).

Er übersieht dabei, dass nach der Rechtsprechung bei psy chischen Leiden unabhängig von der diagnostischen Einordnung auf objekti vierter Beurteilungsgrundlage zu prüfen ist, ob eine rechtlich relevante Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nachzuweisen ist (BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Da es nicht in erster Linie auf die Diagnose, sondern auf den Schweregrad der psychischen Symptomatik sowie die damit verbundenen Funktionseinschränkungen ankomm t, kann der Beschwerdegegnerin nicht bereits aufgrund des Umstands, dass sie nicht ohne Weiteres auf die Folgenabschätzung durch den psychiatrischen Teilgut achter abgestellt hat, eine Überschreitung ihrer fachlichen Zuständigkeit vor geworfen werden. Bei der Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung haben sich vielmehr sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren. Nach BGE 141 V 281 kann der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Ge samtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Beja hung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (zum Ganzen vgl. BGE 145 V 361 E. 3.2.2 und E. 4.3; 144 V 50 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 6; ferner bereits BGE 141 V 281 E. 5.2.2, 6 und 7 sowie 143 V 409 E. 4.5.2, je mit Hinweisen).

E. 6.5 6 .5.1

Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der klinischen Untersuchung leicht gradig e Auffassungsstörungen zeigte, er in seiner Merkfähigkeit und dem Erinnerungs vermögen hingegen nic ht wesentlich einge schränkt war und die Konzentration lediglich leicht bis mittelgradig herabgesetzt war. Dass nach einer vierstündigen Exploration eine gewisse Ermüdung feststellbar wird (Urk. 6/103/26) , ist selbst verständlich und auch bei einer gesund en Person zu erwarten. Inhaltlich war der Beschwerdeführer stark auf die Insuffizienzthematik eingeengt und zeigte in Bezug auf das Krankheitsmodell leicht überwertigen Charakter. Er wirkte phasen weise klagsa m , hellte aber gegen Ende der Untersuchung im Affekt leicht auf und wurde gemäss Dr. L.___ ablenkbarer. Ferner war die Psychomotorik des Be schwerdeführers leicht gespannt. Konkrete Suizidideen oder Impulse wurden ver neint (vgl. E. 4.7.4) . Die Gesamtperformance war deutlich traurig, bedrückt und leidend, wobei Dr. L.___

bei den Testungen wiederholt auf Diskrepanzen zwischen seinem objektiven Eindruck und der subjektiven Einschätzung durch den Beschwerdeführer hinwies. Der Beschwerdeführer wirkte eingeengt auf die beklagte Symptomatik und zeigte keinerlei Problemeinsicht (Urk. 6/103/31). D r. L.___ erachtete es als zentral, dass beim Beschwerdeführer die Einsicht gefördert werde, dass er selbst durch sein strukturelles Konzept , welches wiede rum sein Bewegungs- und Haltungsverhalten massgeblich und dysfunktional beeinflusse, der Ursprung d es Schmerzgeschehens sei und zu dessen Aufrechter haltung beitrage (Urk. 6/103/46). Als psychosoziale Belastungsfaktoren identi fizierte Dr. L.___ generell die Migration mit der kulturellen Entwurzelung, die fehlende fremdsprachliche Differenzierung, den partiellen Verlust der Jetzt-Familie und die Distanz zur Herkunftsfamilie, den Verlust der letzten Intim be ziehung, die Bedrohung der Arbeitssituation und damit der ökonomischen Res sourcen, die fast vollständige ökonomische und psychosoziale Abhängigkeit von einem Gönner, den Mangel an körperlicher Bewegung und Ernährungssorgfalt und die Vernachlässigung des hedonistischen Repertoir s (Urk. 6/103/29).

Auch in der interdisziplinären Beurteilung wurde darauf hingewiesen, dass d as generelle Schonverhalten eine bio-psycho-soziale Dekonditionierung in mehreren Rich tungen zeige (Urk. 6/103/35). In Anbetracht der fehlenden somatischen Unfall folgen und des starken subjektiven Erlebens der Beschwerden bei gleichzeitigem Vorliegen zahlreicher psychosozialer Faktoren , aber auch mit Blick auf den vom Beschwerdeführer beschriebenen , aktiv gestalteten Ablauf des Vortags der psy chiatrischen Untersuchung (Urk. 6/103/11) ist von einer nicht besonders schwer wiegenden Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde auszugehen. 6 .5.2

Weitere wichtige Indikatoren für die Ermittlung der Schwere eines Gesundheits schadens sind Verlauf und Ausgang von durchgeführten Therapien. Scheitern lege artis und mit optimaler Kooperation durchgeführte Therapien, deutet dies auf eine negative Prognose hin (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Im Zeitpunkt der Begutachtung wurde d er Beschwerdeführer von seiner langjährigen Hausärztin, einem Chiropraktor und einem Psychiater behandelt. Er

erhielt Schmerz medika mente und ein pflanzliches Antidepressivum (Urk. 6/103/35). Die Gutachter führten aus, dass der Beschwerdeführer bis anhin noch nie adäquat therapiert worden sei. Die Behandlung eines Schleudertraumas mit dessen psychiatrischen Folgestörungen müsse interdisziplinär erfolgen; eine isolierte psychiatrische Be handlung (wie bei Dr. H.___ ) sei chancenlos. Die Medikation mit Muskelr e laxantien , Analgetika und Antidepressiv a müsse zwisch en einem ver sierten Psychiater und einem Rheumatologen abgesprochen, überwacht und koordiniert werden. Parallel benötige der Beschwerdeführer eine konsequente Restitution seiner Kondition und Fitness, ferner sei das Training der Körper- und Haltungswahrnehmung wichtig. Der Fokus müsse auf der Steigerung der Leis tungsfähigkeit und Eigenverantwortung und nicht in der Schmerzreduktion liegen, denn die Störung des Beschwerdeführers sei nicht irreversibel (Urk. 6/103/33). Vor diesem Hintergrund

ist nicht von einer Behandlungsresistenz sondern im Gegenteil von zahlreichen noch nicht wahrgenommenen

Behandlungsoptionen auszugehen.

6 .5.3

Hinsichtlich der Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezü gen der psychischen Störung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Stö rungen (Indikator «Komorbidität») ist festzuhalten, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Be tracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizu messen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1).

Vorliegend besteht in den

- für das Alter überdurchschnittlichen - degenerativen Veränderungen eine körperliche Begleiterkrankung, welche bereit s vor dem Unfall vorhanden war . Die hingegen seit dem Unfallereignis vom Beschwerdeführer be klagten Schmerzen an der Halswirbelsäule konnten bildgebend nicht objektiviert werden, mithin konnte ausgeschlossen werden, dass der Auffahrunfall zu einer Läsion geführt hat te . Gemäss den Gutachtern müsse der Fokus auf die Steigerung von Leistungsfähigkeit und Eigenverantwortung im Sinne einer psychischen Stabi lisierung – und nicht auf die Schmerzreduktion - gelegt werden. Die nebst der depressiven Reaktion am Übergang zur Dysthymie und dem Schmerzsyndrom diagnostizierte PTBS wurde von den Gutachtern später als

Traumafolgestörung

bezeichnet (Urk. 6/107/3) . Ohnehin wurde ihr eine untergeordnete Rolle zuge schrieben (Urk. 6/103/28) . Dr. L.___ ging davon aus, dass die Diagnose zwar gestellt werden könne, dass sie hingegen durch die depressiv-ängstliche Komor bidität verstärkt werde (Urk. 6/103/25). Die Gutachter führten ferner eine nicht unerhebliche Anzahl psychosozialer Belastungsfaktoren auf, welche die Ausprä gung der psy chiatrischen Beeinträchtigungen wieder relativieren (Urk. 6/103/29). 6 .5.4

In den Bereichen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» ist als ressourcen hem mender Faktor die Aufgabe der sportlichen Hobbies, wie Wandern, Schwimmen und Fitness zu nennen (Urk. 6/103/11). Hingegen geht der Beschwerdeführer nun viel spazieren, was ihn entspanne (Urk. 6/120/3). Als Belastungsfaktor wirkt die finanzielle Situation; der Beschwerdeführer wohnt gegenwärtig unentgeltlich in einem Zimmer im Haus seines Praxispartners. Er arbeitet weiterhin als Astrologe und verdient rund Fr. 1' 800.-- bis Fr. 2'000. -- brutto monatlich, was einem Pen sum von etwa 40 % entspreche (Urk. 6/120/5 und 6/103/12). Dabei fällt die positive Unterstützung durch den Inhaber der Astrologiepraxis auf, welcher ih m etwa auch be i

der Suche nach Therapieoptionen hilft (Urk. 6/120/1 und 6/120/3). Positiv erscheint der geregelte und aktive Tagesablauf, welcher am Beispiel des Vortages geschildert wurde mit: Wahrnehmung eines Zahnarzttermins, Besuch eines Freundes, Spaziergang in der Nähe des Hauses und im Wald, Meditation und Mittagessen zu Hause, Beratung einer Kundin, Besuch vom Neffen, Ausgang und Essen im Restaurant mit dem Neffen (Urk. 6/103/11). Ferner halte sich das primäre soziale Netz gut. Der Beschwerdeführer hat häufigen Kontakt zu seinen Geschwistern in der Schweiz und zu seinen beiden Kindern, welche er regelmässig treffe. Auch zu seiner Ex-Frau habe er ab und zu Kontakt. Im sekundären Netz hat der Beschwerdeführer zwar seit dem Unfall viele Freunde verloren, es seien aber noch ein bis zwei geblieben. Bis Februar 2017 hatte er überdies eine Be ziehung, er habe seiner Freundin aber nicht zur Last fallen wollen . Ferner verfügt der Beschwerdeführer über ein tertiäres Netz an sozialen Beziehungen . Dort meditiere man zusammen in einem buddhistischen Zirkel (Urk. 6/103/12).

Die Gutachter attestierten ihm zudem durchschnittliche bis gute Intelligenzressourcen (Urk. 6/103/29). Dies alles lässt auf weiterhin bestehende und mobilisierende Ressourcen schliessen, was ein en

wesentliche n Stabilisierungsfaktor des psychi schen Gesundheitszustandes darstellt. 6 .5.5

Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässigen Einschränkung des Aktivi tätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist geht aus dem Gutachten hervor, dass der Beschwerdeführer in allen vergleichbaren Lebensbereichen teil weise eingeschränkt ist .

So ist er in einzelne n soziale n Aktivitäten wie d er sport liche n Betätigung oder der Pflege des Freundeskreises beeinträchtigt. Fest steht jedoch gleichzeitig , dass der Beschwerdeführer noch immer über gute soziale Kontakte verfügt, seiner Erwerbstätigkeit zumindest in einem Teilpensum nach geht und über einen geregelten und recht aktiven Tagesablauf verfügt.

In der Kategorie «Konsistenz» sind zudem die mehrfachen Hinweise des Gut achters Dr. L.___ auf Aggravation

im Zusammenhang mit den

ausgeprägte n

Diskrepanzen zwischen Selbst- und Fremdbeurteilung zu berücksichtigen (Urk.

6/103/23 f.) . Bereits die Hausärztin war f die Frage einer Sy m ptomaus weitung auf (Urk. 6/40/1). Gleiches kann den Erhebungen durch das E.___ ent nommen werden; deren Gutachter sprachen von einem dysfunktionellen Krank heits verhalten (Urk. 6/77/37)

bei erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimi tierung und Inkonsistenz (Urk. 6/77/39) . Auch d er neurologische Teilgutachter der Z.___ , Dr. J.___ , sprach von einer Selbstlimitierung und von einem intermediär reduzierten Allgemeinzustand, bedingt vor allem durch Bewegungs- und Konditionsmangel (Urk. 6/103/16).

E. 6.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die geltend gemachten funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Einschränkungen i nsge samt zwar bis zu einem gewissen Grad als erstellt. Der psychiatrische Teilgut achter der Z.___ vermochte aber nicht aufzuzeigen, weshalb die im Vordergrund stehende lediglich mittelgradig ausgeprägte depressive Reaktion am Übergang zu einer Dysthymie im Zusammenhang mit der Schmerz verarbei tungs störung (Urk. 6/103/35) und mit Blick auf deren grundsä tzliche Therapierbarkeit (Urk. 6/103/36 f.) zu funktionelle n Leistungseinschränkungen führen soll en, die sich im Umfang von 70% auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus wirken. Dies gilt umso mehr, als auch nicht ersichtlich ist, dass bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die direkten negativen funktionellen Folgen der zahlreichen psychosozialen Belastungsfaktoren ausgeklammert worden wären (Urk. 6/107/2). Eine 70%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Astrologe wie auch in leidensangepassten Tätigkeiten (Urk. 6/103/37,

6/107/2

f.) lässt sich anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 - und damit aus der Optik des Rechtsanwenders, welcher die ärztlichen Einschät zungen und Schlussfolgerungen auf ihre konkrete sozialversicherungsrechtliche Relevanz und T ragweite hin zu prüfen hat (E. 6 .4 hie r vor) - nicht erhärten. Vielmehr ist, im Ergebnis mit de r Beschwerdegegnerin , davon auszugehen, dass d er Beschwerdeführer bei Ausschöpfung sein er in genügendem Masse vorhan denen psychischen Ressourcen auch in psychischer Hinsicht in der Lage ist, so wohl seine angestammte Tätigkeit als Astrologe als auch eine andere leidensan gepasste Tätigkeit in einem Pensum von mindestens 70 % zu verrichten.

Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben , ob die vorgebrachte n

psychische n

Ge sundheitsbeeinträchtigung en mit Blick auf die in den Akten erwähnte n Hinweise auf Aggravation und die Selbstlimitierung de s

Beschwerdeführers im Sinne potentieller Ausschlussgründe gemäss BGE 141 V 281 (E. 2.2 S. 287 f.) überhaupt

rechtsgenüglich ausgewiesen sind . 7 .

Auf der Grundlage einer mindestens 7 0%igen Arbeitsfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich als Astrologe ab Dezember 2015 erübrigt sich ein ordentlicher Einkommensvergleich. Sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen sind gestützt auf dieselbe Bemessungsgrundlage und der Invaliditätsgrad anhand eines Prozentvergleichs zu bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2). Der Invaliditätsgrad liegt demnach bei nicht renten begründenden 30 % . Damit erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8 .

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzu setzen. Ausgangsgemäss sin d die Gerichtskosten dem Beschwerde führer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Kurmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

E. 8 beantworteten die Gut achter Ergänzungsfragen der IV-Stelle (Urk. 6/104 und 6/107 ).

Sodann veran lasste die IV-Stelle ein e Abklärung an Ort und Stelle für Selbständigerwerbende

( Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende

vom 30. Oktober 2018; Urk. 6/120).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/123 und 6/127 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

4. Juli 2019 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/131 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 5. September 2019 Beschwerde und beantragte die Ausrichtu ng von mindestens einer Dreiviertelsrente sowie eventualiter die Ein holung eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens (Urk. 1 S. 2). In der Beschwer deantwort vom 1 . Oktober 2019 schloss die IV-Stelle unter Verweis auf die Akten auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 9 .3

Dr. P.___ hielt am 1. Juni 2018 fest, dass die Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge durch Dr. L.___

nun einigermassen einleuchtend sei . Jedoch könne sie die höhergradige Arbeitsunfähigkeit nicht klar nachvollziehen und sie empfahl, den Fall aus Rechtsanwendersicht zu überprüfen (Urk. 6/122/7). 5.

5.1

Die Erkenntnisse zum somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

aus dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten

der Z.___

decken sich weitgehend mit den Angaben in den Berichten der behandelnden Ärzte . So ist ausgewiesen, dass der im Oktober 2015 erlittene Auffahrunfall zu keinen strukturellen Schädigungen an der Halswirbelsäule geführt hat . Bildge bend konnten jedoch vorbestehende, mehrsegmentale degenerative Verände rung en über dem Altersdurchschnitt erhoben werden . Nicht einig sind sich die Ärzte in der Frage, ob eine Tangierung, Reizung oder gar eine Kompression der Ner venwurzel insbesondere im Bereich C4 rechts aus den diversen Bildgebungen hervorgeht. Der Neurologe Dr. D.___ erachtete eine Tangierung im Bereich C4 und C7 als fraglich, ebenso ein Reizsyndrom. Der Gutachter Dr. K.___ nannte als bildgebende Befunde degenerative Veränderungen mit Fehlhaltung und vorbestehenden Uncovertebralarthrosen auf verschiedenen Höhen sowie Bandscheibenprotrusionen mit einer Wurzelkompression in Höhe C4 und C7 recht s , welche mit den klinischen Befunden gut korrelieren würden (Urk. 6/103/20). In der Bildgebung hätten sich keine neuen Veränderungen oder ein erhebliches Fortschreiten der bisherigen Befunde von 2015 ergeben . Dr. N.___ , bei welchem der Beschwerdeführer nach Erstattung des Gutachte n s noch eine Zweitmeinung einholte, ging ebenfalls von einer leichten Tangierung der Nervenwurzel C4 rechts

aus. Weitere Abklärungen sind in Anbetracht des unveränderten Zustandes seit 2015 und fehlender Läsion durch das Unfallereignis nicht nötig.

Zur Auswirkung der degenerativen Veränderungen auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserten sich die behandelnden Ärzte nicht

hinreichend . Die Gutachter des E.___

kamen zum Schluss, dass die angestammte Tätigkeit ab August 2016 und eine Verweistätigkeit ab sofort vollschichtig zumutbar sei. Gleichzeitig hielten sie aber fest, dass keine klare Beurteilung möglich gewesen sei, da die angegebenen starken Schmerzen nicht testbar gewesen seien , und dass sie von einer erheblichen Selbstlimitierung ausgehen würden .

Der orthopädische Teilgutachter der Z.___ , Dr. K.___ , setzte sich mit den Vorakten und den geklagten Beschwerden auseinander und erhob detail lierte und nachvollziehbare Befunde. Das von ihm beschriebene Belastungsprofil erscheint überzeugend , insbesondere leuchtet ein , dass der Beschwerdeführer längere Zwangshaltungen vermeiden sollte.

Der neurologische Zustand des Beschwerdeführers ist als unauffällig einzustufen, wie dies bereits der Bericht des Spitals A.___ gezeigt hat. Dr. D.___ konnte ebenfalls keine Befunde von Krankheitswert erheben. Das Gleiche gilt für den neurologischen Teilgutachter der Z.___ , Dr. J.___ ,

d er folgerichtig auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festlegte . Seine Überlegungen zum reduzierten Allgemeinzustand des Beschwerdeführers, zu den von diese m angegebenen Konzentrationsstörungen sowie zu den degenerativen Verände rungen und der Selbstlimitierung flossen hingegen in die Konsensb eurteilung mit ein (Urk. 6/103/35). 5.2

G estützt auf die medizinischen Akten , insbesondere die beweiswertigen soma tischen Teilgutachten der Z.___ und im Speziellen die schlüssigen Darle gungen des

orthopädischen Teilgutachter s der Z.___ , Dr. K.___ , ist daher davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer

in somatischer Hin sicht zumutbar ist, seine angestammte Tätigkeit als Astrologe weiterhin aus zu übe n, wenngleich in einem leicht reduzierten Pensum von aber immerhin min des tens 70 % respektive während sechs Stunden täglich. Zudem ist davon auszu gehen, dass dem Beschwerdeführer eine optimal dem Belastungsprofil entspre chend e

Arbeit aus somatischer Sicht vollschichtig zumutbar ist . Soweit sich

die Beschwer degegnerin in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt stellte , der Be schwerdeführer könne sämtliche Tätigkeiten in einem Pensum von 100 % aus üben, sofern sie mit einer körperlich leichten Lastenhandhabung nicht über Schulterhöhe hinaus einhergehen, lässt sich dies aus dem Gutachten nicht ohne Weiteres ableiten, wovon offenbar auch der zuständige RAD-Arzt ausging (vgl. Urk. 6/122/5 ). 6.

E. 10 Aufl. 2015 , S. 207 f.). Ob die Diagnose der PTBS zu Unrecht gestellt wurde, muss jedoch nicht abschliessend beantwortet werden. Zum einen relativierte auch der psychia trische Teilgutachter die Diagnose und sprach ihr neben der Schmerzverar bei tungs störung und der depressiven Folgestörung eine eher untergeordnete Rolle zu (Urk. 6/103/28). Zum anderen ist nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit, zumal zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit keine unmittelbare Korrelation besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_345/2019 vom 25. September 2019 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 140 V 193 E. 3.1 und Urteil des Bundesgerichts 9C_851/2018 vom 23. Mai 2019 E. 4.1.4 ) .

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1968 , absolvierte in seinem Heimatland Italien eine Ausbildung als Maler. Von Juli 2001 bis zu seiner Krankschreibung im April 2004 war er als Kundenm aler für die Y.___ AG tätig (Urk. 6/11) . A m 5. Oktober 2005 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine seit April 2004 bestehende schwere Depression zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk.  6/6 ). Nachdem d er Versicherte im Juni 2006 eine neue Vollzeitstelle als Maler angetreten hatte (Urk. 6/19) , lehnte die IV-Stelle sein Leistungsbegehren mit Ver fügung vom 1
  2. Januar 2007 unter Verneinung eines inval idisierenden Gesund hei tss chadens ab (Urk.  6/21/3 und 6/24 ). 1.2      Am
  3. Juli 2016 meldete sich X.___ , welcher inzwischen seit September 2008 als s elbständiger Astrologe tätig war , erneut bei der Invalidenversicherung an und verwies auf gesundheitliche Folgen durch einen erlittenen Auffahru nfall (Konzentrationsstörungen, Sc hmerzen an der Halswirbelsäule [HWS] , einschla fende Hände, Schwindelanfälle, Depressionen, Müdigkeit und Kopfschmerzen, Urk. 6/26). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklä rungen und zog unter anderem die Akten der Krankentaggeldversicherung innova Versiche rung AG bei (Urk. 6/46 , 6/58 und 6/77 ) . Mit Mitteilung vom 18. November 2016 informierte die IV-Stelle den Versicherten , dass seinem Wunsch entsprechend keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen durchgeführt würden (Urk. 6/57). In der Folge veranlasste die IV-Stelle ein polydisziplinäres MEDAS Gutachten bei der Z.___ (Urk. 6/79) . Das Gutachten in den Disziplinen Allge meine Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologi e wurde am 2 8 . März 2018 erstattet (Urk. 6/103 ). Am 2 5 . M ai 201 8 beantworteten die Gut achter Ergänzungsfragen der IV-Stelle (Urk. 6/104 und 6/107 ). Sodann veran lasste die IV-Stelle ein e Abklärung an Ort und Stelle für Selbständigerwerbende ( Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 30. Oktober 2018; Urk. 6/120).      Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/123 und 6/127 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
  4. Juli 2019 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/131 = Urk. 2).
  5. Dagegen erhob der Versicherte am 5. September 2019 Beschwerde und beantragte die Ausrichtu ng von mindestens einer Dreiviertelsrente sowie eventualiter die Ein holung eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens (Urk. 1 S. 2). In der Beschwer deantwort vom 1 . Oktober 2019 schloss die IV-Stelle unter Verweis auf die Akten auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7) . Das Gericht zieht in Erwägung:
  6. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ). 1.2      Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7.   März 2018 E.   4.2.1).      Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.3      Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)      Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.4      Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E.  3a).      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
  7. 2.1      In de r angefochtenen Verfügung vom 4.   Juli   2019 stellte sich die Beschwer de gegnerin auf den Standpunkt , dass dem Beschwerdeführer gestützt auf das ein geholte Gutachten aus neurologischer und orthopädischer Sicht sämtliche Tätig keiten in einem Pensum von 100 % zumutbar seien mit der Einschränkung einer körperlich leichte n Lastenhandhabung nicht über die Schulterhöhe hinaus . Die im psychiatrischen Teilgutachten aufgeführten Einschränkungen seien hingegen nicht klar nachvollziehbar und zum Teil widersprüchlich. Vor allem das hohe Aktivitätsniveau sowie die weiterhin durchgeführten Konsultationen als Astro loge sprächen gegen eine hohe Arbeitsunfähigkeit. Auch finde keine psychia trische Behandlung mehr statt , obwohl noch nicht sämtliche Therapieo ptionen ausgeschöpft seien . Ein Leidensdruck sei nicht ausgewiesen, ferner lägen Hin weise auf eine Aggravation vor. Entsprechend sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine Beschwerden habe, die ihn in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich einschränken würden. Er könne demnach seine Tätigkeit als Astrologe weiterhin voll ausüben . Zumutbar sei ihm überdies, die Selbständigkeit aufzu geben und sich um eine Stelle zu bewerben. Aus diesen Gründen entstehe keine Erwerbseinbusse (Urk. 2). 2.2      In seiner Beschwerde vom 5. September 2019 brachte der Beschwerdeführer vor, mit Blick auf die i m Rahmen der Konsistenzprüfung erhobene Behauptung der Beschwerdegegnerin, sein Aktivitätsniveau spreche für eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegeg n erin seine im Gutachten in italienischer Sprache festgehaltenen freien Äusserungen zu seinem eingeschränkten Aktivitätsniveau nicht verstanden beziehungsweise nicht beach tet habe (Urk.   1 S.   7   f.). Falsch sei ferner, dass er aus orthopädischer und neu rologischer Sicht sämtliche Tätigkeiten zu 100 % ausführen könne (Urk. 1 S. 10). Bei einer ausgewiesenen und optimal verwerteten Restarbeits fähigkeit von etwa 40 % könne i m Zusammenhang mit den erwähnten Einschränkungen in allen Lebensbereichen (Konsistenz) zusammenfassend erkannt werden, dass das Aktivi tätsniveau adäquat zu seiner heutigen Arbeitsfähigkeit von 40 % sei. Die Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 60 bis 70 %, wie sie von den Gutachtern attestiert worden sei, überzeuge auch bei vollständiger und korrekter Würdigung der Indikatoren (Urk. 1 S. 11). Indem sie entgegen dem eingeholten Gutachten sowie den schlüssig beantworteten Rückfragen von einer fehlenden gesundheits be dingten Erwerbseinbusse ausgegangen sei , habe die Beschwerdegegnerin eine unzulässige losgelöste juristische Parallelüberprüfung des strukturierten Beweis verfahrens vorgenommen (Urk. 1 S. 12).
  8. 3.1      Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat , so etwa aufgrund eine r wesentliche n Ver schlechterung des Gesundheitszustandes oder infolge eine r andere n Art der Be messung der Invalidität (vgl. Art. 28a IVG) . 3.2      Im Zusammenhang mit der ersten Anmeldung im Jahr 2005 wurde der Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10.   Januar   2007 (Urk.   6/24) verneint, nachdem dies er während des Abklärungsverfahrens nach Besserung seiner depressiven Symptomatik bereits wieder eine vollst ändige Arbeitsfähigkeit erlangt und eine neue Stelle an getre t en hatte (Urk. 6/18 und 6/21/4) . Basierend auf einer kurzen Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) verneinte die Beschwerdegegnerin damals mangels eines IV-rele vanten Gesundheitsschadens einen Rentena nspruch (Urk. 6/21/4 , Urk. 6/24 ) . Ob die Verfügung vom 10.   Januar 2007 mit Blick auf Abklärungs- und Begrün dungsaufwand als beachtlich einzustufen ist und somit Vergleichszeitpunkt bilde n kann , wurde von der Beschwerdegegnerin zwar nicht geprüft, kann aber vorlie gend offenbleiben . Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 10. Januar 2007 war der Beschwerdeführer als Maler angestellt; inzwischen ist er seit 2008 als selbständiger Astrologe tätig (Urk. 6/38/4) , ferner hat sich sein Gesundheits zu stand infolge de s erlittenen Auffahrunfall s in einer Weise verändert, die Anlass gibt, den Invaliditätsgrad neu zu ermitteln . D ie Beschwerdegegnerin hat demnach den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht umfassend geprüft.
  9. 4.1      Der Beschwerdeführer erlitt am 9. Oktober 2015 einen Auffahrunfall und stellte sich anschliessend notfallmässig selbst im Spital A.___ vor. Dort berichtete er, im vorderen, stehenden Auto gesessen zu haben, als ein anderes Fahrzeug mit ca. 50 km/h ungebremst ins Heck seines Wagens gefahren sei (Bericht des Spitals A.___ vom 22. Oktober 2015, Urk. 6/40/9). In der Untersuchung präsentierte sich der Beschwerdeführer mit einer Druckdolenz über der gesamten Halswirbel säule. Anlässlich der Wiedervorstellung am 13. Oktober 2015 habe er über Schmerzen im Nackenbereich, intermittierend en Schwindel und leichte Übelkeit sowie frontaldrückende Kopfschmerzen geklagt (vgl. auch Bericht vom 14. Okto ber 2015, Urk. 6/46/37) . Die Oberärztin Dr. med. B.___ , Fachärztin für Chirurgie, berichtete über eine neurologisch vollständig unauffällige Untersuchung. Zum Befund notierte Dr. B.___ hinsichtlich der HWS ein unauffälliges Integument, eine Druckdolenz paravertebral in Höhe HWK 3-7 und eine leichte Druckdolenz in Höhe HWK 4 und 5. Das MRI vom 19. Oktober 2015 habe kein en Hinweis auf eine posttraumatische, ligamentäre Verletzung zervikal gegeben. Hingegen be stünden bildgebend mehrsegmentale, degenerative Veränderungen der HWS mit Fehlhaltung. Dem Beschwerdeführer w e rde bis 1. November 2015 ein e Arbeitsun fähigkeit attestiert (Urk. 6/40/10). 4.2      Dr. C.___ , zu welchem sich der Beschwerdeführer in chiropraktische Behandlung begab, stellte erhebliche zervikale Bewegungseinschränkungen in Extension und Flexion und deutliche Druckdolenzen fest (Bericht vom 4. Januar 2016, Urk. 6/40/7). Im Verlauf der Therapie habe der Beschwerdeführer über ein Nachlassen der Benommenheit und eine Besserung der Konzentration berichtet, zudem hätten auch die Schmerzen nachgelassen (Urk. 6/40/8). 4.3      Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neurologie, beschrieb am 26. Januar 2016 ein persistierendes cervicocephales Schmerzsyndrom mit ausgeprägten muskulären Verspannungen im Bereich der Nacken- und Halsmuskulatur sowie intermit tie rendem Kribbeln beider Hände mit nächtlichem Aufwachen (Urk. 6/40/11). Elek tro neurographisch habe ein ko nkomittierendes Karpaltun n elsyndrom ( CTS ) oder Sulcus - ulnaris -Syndrom ausgeschlossen werden können. Ebenso bestünden keine Hinweise auf ein radikuläres Ausfallsyndrom. Ein allfälliges Reizsyndrom bei fraglicher Tangierung C7 beidseits sowie C4 rechts erachtete Dr. D.___ bei negativen cervicalen Provokationsmanövern als wenig wahrscheinlich. 4.4      Im Auftrag der Krankentaggeldversicherung nahm das Zentrum E.___ eine f unktionsorientierte Medizinische Abklärung (FOMA) vor, welche ein strukturiertes Interview, ei ne klinische Unter suchung, eine Beurteilung der Akten sowie eine angepasste Form der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) umfasste. Zusätzlich wurden eine psychiatrische Beurteilung und eine neuropsychologische Abklärung vorgenommen. Mit Bericht vom 19. Mai 2016 (Urk. 6/77/36-68) stellte Dr. med. F.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose eines chronischen zervi kospondylogenen sowie zervikozephalen Syndroms bei Status nach indirektem HWS-Trauma, vorbestehenden belastungsabhängigen zervikalen Beschwerden und degenerativen Veränderungen sowie chronischer Schmerzentwicklung. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er ein dysfunktionelles Krankheitsverhalten fest (Urk. 6/77/36 f.). Aus psychiatrischer wie auch neuro psychologischer Sicht hätten sich keine konsistenten Einschränkungen gefunden, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Es bestünden erhebliche Dis krepanzen zwischen den subjektiv berufslimitierend beklagten kognitiv konzen tra tiven und mnestischen Defiziten und den objektiven neuropsychologischen Be funden. Hinweise auf Simulation respektive Aggravation hätten sich nicht er ge ben; vielmehr handle es sich um ein zumindest teilweise autonomes Schmerz ent wicklungsgeschehen, eventuell auch auf dem Boden erhöhter Eigenerwar tungen. Langfristige Schädigungen durch das Unfallereignis konnten die Bericht erstatter weder aus somatischer noch psychiatrisch-neuropsychologischer Sicht begründen (Urk. 6/77/38).      Hinsichtlich der EFL sei bei den Tests eine deutliche Selbstlimitierung beobachtet worden. Die Konsistenz sei schlecht gewesen. Die demonstrierte Belastbarkeit habe im Bereich einer leichten bis mittelschweren Arbeit gelegen. Infolge erheb licher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der Belastbarkeitstests für die Beurteilung nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei gutem Effort mehr leisten könne, als er bei den Leistungstests gezeigt habe (Urk. 6/77/39). Aus funktioneller Sicht sei dem Beschwerdeführer eine rein sitzende Tätigkeit zumutbar. Die angegebenen starken Schmerzen im Bereich der rechtsseitigen Schulter- und Nackenmus ku latur sowie aufkommender Schwindel und starke Konzentrationsstörungen bei Beratungsgesprächen hätten im Rahmen der EFL nicht getestet werden können und bedürften eventuell einer weiteren Abklärung (Urk. 6/77/39). Streng genom men bestünden für eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit keine harten objektiven Argumente. Da es sich jedoch um ein Beschwerdebild handle, welches nach indirekten HWS-Trauma häufig zu beobachten sei, bestehe im Zeitpunkt der Berichterstattung in der angestammten Tätigkeit als Astrologe eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 %. Ab August 2016 sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine intellektuell und psychisch weniger belastende Tätigkeit im mittelschweren körperlichen Bereich mit Möglichkeit zur Wechselpo sitionierung sei hingegen sofort vollschichtig zumutbar (Urk. 6/77/40). 4.5      Die Hausärztin Dr. med. G.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 10. August 2016, dass der Beschwerdeführer aufgrund des HWS-Schleudertraumas mit Ängsten seit dem 9. Oktober 2015 bis sicher Ende August 2016 in allen Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig sei. Problematisch sei die Konzentrationsfähigkeit (Urk. 6/40/3).
  10. 6      Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diag nostizierte am 21. Dezember 2016 eine mittelgradige depressive Störung nach ICD-10 F32.11 (Urk. 6/61). Trotz adäquater Therapie seien die körperlichen Be schwerden sowie die subjektiv erlebten chronifizierten kognitiven Einbussen in ihrer Ausprägung persistierend. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von etwa 20 %. Am 9. Juni 2017 diagnostizierte Dr. H.___ eine re zi di vierende de pressive Störung nach ICD-10 F33.1 sowie ein chronisches posttraumatisches Schmerzsyndrom (Urk. 6/75). Die Kognition sei beim Beschwerdeführer im Sinne von Konzentrationsstörungen sowie Aufmerksamkeits- und Gedächtnisdefiziten beeinträchtigt. Das Denken sei zeitweise verlangsamt, affektiv sei der Beschwer deführer nivelliert bei deutlich depressiver Grundstimmung und andauernder Sorge und Ängste n betreffend d ie Gesundheitsprognose bei chronischem Krank heitsverlauf. Der Antrieb sei reduziert, ferner bestünden Lust- und Freudlosigkeit sowie ein sozialer Rückzug. Die Arbeitsunfähigkeit belaufe sich auf 70 % seit mindestens dem 26. September 2016 (Urk. 6/75/2). 4.7      4.7 .1      Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellten Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Arbeitsmedizin, Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurologie, Dr. med. K.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Dr. med. L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , ein interdiszi plinäres medizinisches Gutachten (Urk. 6/103) . Die Untersuchungen fanden am 11. und 27. Oktober 2017 statt; das Gutachten der Z.___ wurde am 28.   März 2018 fertiggestellt. 4.7.2      Gestützt auf d ie Untersuchung des Bewegungsapparates folgerte Dr. K.___ , dass der Unfall nicht zu einer bildtechnisch nachweisbaren vermehrten oder stark fortschreitenden HWS-Degen e ration geführt ha b e (Urk. 6/103/19). Aus der Anamnese sei bekannt, dass chronisch rezidivierende Nackenschmerzen seit mehr als zehn Jahren aufgetreten seien, weswegen der Beschwerdeführer auch seine Tätigkeit als Maler aufgegeben habe. Durch das Unfallgeschehen sei keine erkennbare morphologische Läsion der HWS erfolgt. Die bildgebenden Befunde von degenerativen Veränderungen mit Fehlhaltung und vorbestehenden Unco vertebralarthrosen auf verschiedenen Höhen sowie Bandscheibenprotrusionen mit einer Wurzelkompression in Höhe C4 und C7 rechts würden mit den klini schen Befunden gut korrelieren (Urk. 6/103/20). In der Bildgebung hätten sich keine neuen Veränderungen oder ein erhebliches Fortschreiten der bisherigen Befunde von 2015 ergeben (Urk. 6/103/35).      Die Untersuchung durch Dr. K.___ ergab einen leichten Schulterhoch stand links bei Becken-Horizontalstand. In der Beweglichkeitsprüfung der HWS zeigte sich eine weitgehend symmetrische Rotationseinschränkung, teilweise Endphasenschmerz und Schmerzausstrahlung in den rechten Arm. Die aus den Akten bekannten Kribbelparästhesien hätten im durchgeführten Provokationstest nicht reproduziert werden kö nnen. Auch der übrige Status war gemäss Dr.   K.___ unauffällig, bis auf eine leichte Chondropathia patellae auf der rechten Seite mit retropatellarem Reiben, aber ohne Instabilitätszeichen (Urk. 6/103/35).      Der Beschwerdeführer sei in der Lage, leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten, möglichst wechselbelastend und ohne Zwangshaltung für die Wirbel säule, auszuüben. Langfristiges Stehen und Sitzen sollte mit 60 Minuten li mitiert bleiben. Vermeiden soll e der Beschwerdeführer Arbeiten mit repetitiven Bewe gungsanforderungen an den Rumpf. Das Heben von Lasten sei mit 15 kg limitiert. Die Tätigkeit als Astrologe könne weiter ausgeführt werden; hierbei bestehe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 %. Dabei sollten in jedem Fall vermehrt Pausen eingehalten und e ingerichtet werden. Die maximal e tägliche Arbeitszeit sollte sechs Stunden nicht überschreiten (Urk. 6/103/20). In einer optimal ange passten Tätigkeit, das heisst ohne entsprechende notwendige auch intellektuelle Konzentration auf einen Gesprächspartner, zum Beispiel bei rein administrativen Tätigkeiten, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von annähernd 100 % (Urk. 6/103/21). 4.7 .3      Dr. J.___ kam aufgrund der Untersuchung des Beschwerdeführers zum Schluss, dass die subjektiv angegebenen Konzentrationsstörungen Folge einer nicht unfall kausalen Schmerzproblematik seien. Es seien keine Unfallfolgen mehr zu pos tu lieren. Dagegen bestehe eine mässige spinale Stenose, bei welcher jedoch ge mäss der im Vorfeld eingeforderten Zusatzabklärung vom 7. November 2017 keine Operationsindikation bestehe. Z weifelsohne lägen erhebliche degenerative Verän derungen vor , auf welche die glaubhaft gemachten HWS-Schmerzen zurück zu führe n seien . E s sei nicht gerechtfertigt, eine bleibende unfallkausale Arbeits unfähigkeit zu postulieren, hingegen sei die Arbeitsfähigkeit krankheitshalber IV-relevant eingeschränkt. Sicherlich spiele die Selbstlimitierung mit eine Rolle . Die Einschränkungen beim Beschwerdeführer würden im intermediär reduzierten Allgemeinzustand liegen, dies bedingt durch den Bewegungs- und Konditions mangel, ebenso die Leistungsfähigkeit und Leistungskonstanz. Diese allgemeinen Beobachtungen seien jedoch nicht durch fachspezifische neurologische Befunde unterlegt , müssten aber, sollten sie im Konsens bestätigt werden, in d ie Beur tei lung der beruflichen Leistungsfähigkeit mit einbezogen werden (Urk. 6/103/16). B is auf die teilweise inkonstante Hypästhesie in der rechten Schulterregion bis zum Rippenbogen erhob Dr. J.___ keine f achspezifische n Befunde (Urk.   6/103 /35). 4.7 .4      Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung klagte der Beschwerdeführer, er habe Angst vor Anforderungen und vor den Menschen. Er ziehe sich zurück und fliehe vor Begegnungen. Es funktioniere nichts mehr, so könne er sich nichts merken, er sei vergesslich, fühle sich nicht frei und generell sehr schlecht. Irgendetwas ziehe ihn herunter. Die meisten Freundschaften seien wegen seines Zustands zerbrochen. Es sei wie ein schwere s Gewicht auf dem Kopf und im Nacken (Urk. 6/103/21). Er habe immer massive Schmerzen und Angst, den Kopf zu bewegen. Er habe die Hoffnung, dass man endlich etwas sehe, was die Schmerzen erklären könne. Es müsse doch etwas im Hals kaputt sein. Er traue sich nicht, den Kopf frei zu bewegen, weil es dann knacke (Urk. 6/103/22).      In der klinischen Untersuchung bei Dr. L.___ zeigte der Beschwerdeführer leichtgradige Auffassungsstörungen, war jedoch in seiner Merkfähigkeit und im Erinnerungsvermögen nicht wesentlich eingeschränkt. Ferner war seine Konzen tration leicht bis mittelgradig herabgesetzt. Dr. L.___ hielt fest , dass das Denken formal einem logischen, leicht verlangsamten Duktu s folge, eine gewisse Sprunghaftigkeit zeige und deutlich perseverativ sei . Inhaltlich sei der Be schwerdeführer stark auf die Insuffizienzthematik eingeengt und zeige in Bezug auf das Krankheitsmodell leicht überwertigen Charakter. Die Affektamplitude sei angemessen. In der freien Rede habe der Beschwerdeführer phasenweise klagsam gewirkt. Gegen Ende der Untersuchung habe der Affekt leicht auf gehellt und die Denkinhalte seien ablenkbar er geworden . Die gesamte Untersuchung habe vier Stunden gedauert , in denen eine gewisse Ermüdung feststellbar geworden sei . Ferner sei die Psychomotorik des Beschwerdeführers leicht gespannt gewesen . Bei direkter Befragung habe der Beschwerdeführer Sterbenswünsche und sporadisch Suizidgedanken geäussert , jedoch konkrete Ideen sowie den Impuls, sich etwas anzutun , verneint . Die Gesamtperformance war gemäss Dr. L.___ deutlich traurig, bedrückt und leidend (Urk. 6/103/26-27).      Dr. L.___ führte mit dem Beschwerdeführer verschiedene Tests durch, welche auf Selbst- oder Fremdbeurteilung basierten. Gemäss dem SF-36-Selbstbeur tei lungsfragebogen waren die Werte für die soziale und emotionale Rollenfunktion, das psychische Wohlbefinden sowie die psychische Summenskala eindrücklich tief, was allenfalls bei schwer psychisch kranken Menschen üblich sei. Eine Aus nahme würden gemäss Dr. L.___ Menschen mit chronischen Schmerzverar bei tungsstörungen bilden, so dass der Beschwerdeführer also das typische Profil einer solchen Erkrankung zeige (Urk. 6/103/22). In der Selbstbe urteilungs-Depressions-Skala ha be der Beschwerdeführer einen derart hohen Gesamtscore erreicht, wie er nur für schwerstdepressive Menschen üblich sei . Der grosse Unter schied zwischen Selbst- und Fremdbeurteilung sei ein Hinweis für Aggravation (Urk. 6/103/23) . Auf eine Aggravation wies gemäss Dr. L.___ auch die Aus wertung der SCL-90 Symptom Checkliste hin , welche die subjektiv empfundene Beeinträchtigung durch körperliche und psychische Symptome misst (Urk.   6/103/23-24). In einem Selbstbeurteilungsmassstab zur Erfassung von post traumatischen Belastungen zeigte sich gemäss Dr. L.___ ein deutlicher Ver dacht für eine PTBS. Er gehe davon aus, dass die Diagnose zwar gestellt werden dürfe, dass sie aber durch die depressiv-ängstliche Komorbidität verstärkt werde (Urk. 6/103/25).      Dr. L.___ diagnostizierte eine länger andauernde depressive Reaktion am Übergang zu einer Dysthymie , f erner eine chronifizierte Schmerzverarbei tungs störung, die nicht im Sinne einer somatoformen Dissoziation verstanden werden könne, sondern als Verhaltensstörung bei andernorts klassifizierten Krankheiten. Zudem erachtete Dr. L.___ eine PTBS als gegeben, wobei diese nach der Schmerzverarbeitungsstörung und der depressiven Folgestörung eher eine unter geordnete Rolle spiele (Urk. 6/103/28). Der Gutachter führte zahlreiche psycho soziale Belastungsfaktoren auf; etwa die Migration mit der kulturellen Entwur zelung, den Verlust der letzten Intimbeziehung, die Bedrohung der Arbeits situa tion, die fast vollständige ökonomische Abhängigkeit von einem Gönner sowie de n Mangel an Bewegung und Ernährungssorgfalt (Urk. 6/103/29). Der Beschwer deführer sei mittel- bis schwergradig krank und mittelgradig funktionell ein ge schränkt. Bisher habe er keinerlei angemessene Behandlung erhalten (Urk.   6/103/29). E r benötige eine interdisziplinäre Behandlung durch einen Psy chia ter und einen Rheumatologen. Es müsse die Einsicht gefördert werden, dass der Beschwerdeführer selbst durch sein strukturelles Konzept , welches wiederum sein Bewegungs- und Haltungsverhalten massgeblich und dysfunktional beein flusse, der Ursprung des Schmerzgeschehens sei und er zu dessen Aufrech ter haltung beitrage . Der Fokus liege nicht auf der Schmerzreduktion, sondern auf der Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Eigenverantwortung (Urk. 6/103 /33). 4.7 .5      In der Konsensbeurteilung stellten die Gutachter die folgende n strukturellen Diagnosen (Urk. 6/103/34) : - Zustand nach indirektem Halswirbelsäulentrauma (9. Oktober 2015), Grad II nach QTF (ICD-10 S13.4) - Degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, über dem Alters durch schnitt ( Osteochondrosen , Unkovertebralarthrose ) - Chondropathia patellae des rechten Kniegelenks      Sodann erhoben sie die folgenden klinischen Diagnosen: - Chronisches zervikospondylogenes sowie zerviko-zephales Schmerz syn drom - Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10 F43.1) - Länger andauernde depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) am Übergang zu einer Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Chronische Schmerzentwicklung im Sinne von ICD-10 F54, Verhaltens störung bei traumatischer HWS-Verstauchung ev. Verstauchung in der Schilddrüsenregion (ICD-10 S13.5)      Die Gutachter erklärten, es sei schwierig, die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auf einen Punkt zu bringen. Der Vorzustand an dege ne ra - tiven Veränderungen der Halswirbelsäule sei offenbar durch den Unfall akti viert worden und habe sich seither subjektiv kaum wieder beruhigt. Dieser somatischen Situation müsse man den psychischen Vorzustand dazustellen, eine von 2005 bis 2015 offenbar stumme rezidivierende depressive Störung. Seit dem Unfall sei es zu einer protrahierten depressiven Störung gekommen, welche einerseits als Züge eines Rückfalls, andererseits aber auch als eine nun in eine Dysthymie über gehende PTBS interpretiert werden könne. Die Schnittmenge könne diagnostisch auch als Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen interpretiert werden. Viel wichtiger sei aber der Umstand, dass das Unfallereignis und –erleben zu einer muskulär verspannten Bewegungsangst und nachfolgend zu einer De konditionierung geführt habe, welche der somatischen wie der psychischen Seite der Beschwerden weiterhin Vorschub leiste und jene zu chronifizieren drohe. Die daraus resultierenden gesundheitlichen Einschränkungen seien also weniger im somatischen Kreis zu suchen, was auch die entsprechenden Untersuchungen gezeigt hätten. Vielmehr seien es die Aktivierung und Traumatisierung durch den Unfall, die das heutige Beschwerdebild und die heutigen Einschränkungen prägen würden. Anzumerken sei, dass die subjektive Einschätzung, getriggert durch die Bewegungsangst, über das objektivierbare Mass noch hinausgehe (Urk. 6/103/36).      Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, dass der Beschwerdeführer in seinem jetzigen Zustand nur sehr bedingt fähig sei, die notwen d ige Ruhe, Empa thie und auch körperliche Meditationshaltung («entspannte Zwangshaltung») aufzubringen, um bei seinen Klienten die notwendige Übertragungswirkung zu erzeugen. Bei der Zusammenstellung der Mixturen fehle ihm auch die notwendige Konzentration. Der Beschwerdeführer habe die Wiederaufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit bereits im Frühjahr 201 6 in die Wege geleitet. Bei einem angegebenen Pensum von etwa 40 % ab Frühjahr 2017 könne gegenwärtig sehr wahrscheinlich kein höheres Mass erreicht werden . Zusammengenommen bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 30 % (Urk. 6/103/37).      Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit kamen die Gut achter zum Schluss, dass bei körperlichen Tätigkeiten eine leichte Lastenhand habung möglich sei, jedoch nicht über die Schulterhöhe hinaus. Zudem bestünden Einschränkungen hinsichtlich des Einhaltens von Zwangshaltungen. Ferne r würde n es die kognitiven Einschränkungen gegenwärtig kaum gestatten, eigen verant wortlich Aufgaben mit einem längeren Planungshorizont auszuführen. Um eine Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu erreichen, müsse zuerst eine Behandlung greifen. Medizinisch-theoretisch bestehe gegenwärtig eine Arbeitsfähigkeit von etwa 30 % (Urk. 6/103/37).      Die Gutachter stuften das Krankheitsverhalten des Beschwerdeführers als konsi stent und erklärbar ein, da er in der Untersuchung des Bewegungsapparates keine Waddell -Zeichen gezeigt habe. Jedoch müsse die Aussagekraft bei einem Kollek tiv, das durch Fremdsprachlichkeit, Migration und den Beizug von Übersetzern charakterisiert sei, in der Validität der Beurteilung und quantitativen Bemessung zumindest fraglich erscheinen (Urk. 6/103/38). 4.8      Der Beschwerdeführer liess zu den bildgebenden Befunden der HW S mittels MRI vom 19. Oktober 2015 und 7. November 2017 am 12. April 2018 eine Zweit mei nung durch das Institut M.___ einholen (Urk. 6/118) . Dr. med. N.___ , Facharzt für Radiologie, stellte in seiner Vergleichsbeurteilung eine leicht progrediente Osteochondrose C3/4 mit neu leichten Modic I Ver ände rungen der dorsalen Boden- und Deckplatten bei bekannter leichter Retro listhesis von 3 mm und leicht progredienter posteriorer Spondylose der Bodenplatte C3 fest. Unverändert bestünden eine Uncovertebralarthrose und eine kleine, leicht regrediente foraminale Hernierung rechts mit leichter Tangierung der Nerven wurzel C4 rechts. Die erosive Osteochondrose C6/7 sei im Verlauf stationär mit leichter posteriorer Spondylose und Uncovertebralarthrose rechtsbetont sowie kleiner, im Verlauf regredienter Hernierung foraminal rechts. Entsprechend sei gemäss Dr. N.___ eine leichte Tanierung C7 rechts weiterhin möglich. Unver ändert seien keine Weichteil - oder Muskelödeme und keine Myelopathie ersicht lich. Ferner sei die posteriore Spondylose C2/3 mediolateral links im Verlauf leicht progredient, ohne signifikante Kompressionen. Zervikal bestünden leichte Spondylarthrosen ohne Knochenödeme (Urk. 6/118/2). 4.9
  11. 9 .1      Dr. med. O.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie , RAD , hielt am 18. April 2018 fest , dass er aus rein somatischer Sicht die im orthopädischen und neuro logischen Teilgutachten postulierte Restleistungsfähigkeit nachvollziehen könne (Urk. 6/122/5).
  12. 9 .2      In Beantwortung der Rückfragen von Dr. P.___ , Fachärzti n für Psychiatrie und Psychother apie , RAD, vom 19. April 2018 (Urk. 6/104 und 6/122/ 6 ) erläuterte Dr. I.___ am 25. Mai 2018, dass sich die depressive Reaktion schleichend zu einem sich nur wenig ändernden, daher nicht rezidiv i erenden Zustand von gedrückter Stimmung und Antriebsverminderung entwickelt habe . Diagnostisch ergebe die Dysthymie als klinisch andauernde depressive Stimmungslage in leichter bis maximal mittelschwerer Ausprägung die beste Korrelation (Urk. 6/107 /1 ). Hin sichtlich der diagnostizierten PTBS kam Dr. I.___ zum Schluss, dass angesichts der Wiederholung derselben Unfallsituation und der unmittelbar auf das Ereignis folgenden Reaktion des Beschwerdeführers die tiefgreifende Verzweiflung das ICD-10 Kriterium A für PTBS erfülle, obwohl es bezogen auf die Allgemein be völkerung verworfen werden müsste . Die Arbeits un fähigkeit habe nach dem 9.   Oktober 2015 100 % betragen, ab Dezember 2015 etwa 30 % (richtig hier wohl: Arbeitsfähigkeit) und habe seither nicht nachweislich gesteigert werden können (Urk. 6/107/2). Ferner p räzisierte Dr. I.___ , dass hinsichtlich des neuropsycho logischen Teilgutachtens zu berücksichtigen sei, dass nicht in der Muttersprache durchgeführte Test s mit grosser Vorsicht zu interpretieren seien. Zudem seien in dem ihnen vorgelegenen Bericht keine einzelnen Tests aufgeführt, welche belegen könnten, dass keine kognitiven Einschränkungen vorlägen. In den gutachter li chen Untersuchungen hätten sich bereits in den Einfachfunktionen leicht- bis mittelgradige Einschränkungen gezeigt. In den komplexeren psychischen Funk tio nen sei der Beschwerdeführer fast durchgängig mittelgradig einge schränkt. Daraus hätten die Gutachter geschlossen, dass kaum eine beruflich verwertbare Fähigkeit in Aufgaben mit Selbstverantwortung und einem längeren Planungs horizont gegeben sei . Dr. I.___ betonte auch nochmals, dass aus psychiatrischer Sicht ein erheblicher individueller diagnostischer Spielraum bestehe. Zur diag nostizierten PTBS präzisierte er, dass die Bezeichnung als Traumafolgestörung zutreffender gewesen wäre (Urk. 6/107/3).
  13. 9 .3      Dr. P.___ hielt am 1. Juni 2018 fest, dass die Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge durch Dr. L.___ nun einigermassen einleuchtend sei . Jedoch könne sie die höhergradige Arbeitsunfähigkeit nicht klar nachvollziehen und sie empfahl, den Fall aus Rechtsanwendersicht zu überprüfen (Urk. 6/122/7).
  14. 5.1      Die Erkenntnisse zum somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten der Z.___ decken sich weitgehend mit den Angaben in den Berichten der behandelnden Ärzte . So ist ausgewiesen, dass der im Oktober 2015 erlittene Auffahrunfall zu keinen strukturellen Schädigungen an der Halswirbelsäule geführt hat . Bildge bend konnten jedoch vorbestehende, mehrsegmentale degenerative Verände rung en über dem Altersdurchschnitt erhoben werden . Nicht einig sind sich die Ärzte in der Frage, ob eine Tangierung, Reizung oder gar eine Kompression der Ner venwurzel insbesondere im Bereich C4 rechts aus den diversen Bildgebungen hervorgeht. Der Neurologe Dr. D.___ erachtete eine Tangierung im Bereich C4 und C7 als fraglich, ebenso ein Reizsyndrom. Der Gutachter Dr. K.___ nannte als bildgebende Befunde degenerative Veränderungen mit Fehlhaltung und vorbestehenden Uncovertebralarthrosen auf verschiedenen Höhen sowie Bandscheibenprotrusionen mit einer Wurzelkompression in Höhe C4 und C7 recht s , welche mit den klinischen Befunden gut korrelieren würden (Urk. 6/103/20). In der Bildgebung hätten sich keine neuen Veränderungen oder ein erhebliches Fortschreiten der bisherigen Befunde von 2015 ergeben . Dr. N.___ , bei welchem der Beschwerdeführer nach Erstattung des Gutachte n s noch eine Zweitmeinung einholte, ging ebenfalls von einer leichten Tangierung der Nervenwurzel C4 rechts aus. Weitere Abklärungen sind in Anbetracht des unveränderten Zustandes seit 2015 und fehlender Läsion durch das Unfallereignis nicht nötig.      Zur Auswirkung der degenerativen Veränderungen auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserten sich die behandelnden Ärzte nicht hinreichend . Die Gutachter des E.___ kamen zum Schluss, dass die angestammte Tätigkeit ab August 2016 und eine Verweistätigkeit ab sofort vollschichtig zumutbar sei. Gleichzeitig hielten sie aber fest, dass keine klare Beurteilung möglich gewesen sei, da die angegebenen starken Schmerzen nicht testbar gewesen seien , und dass sie von einer erheblichen Selbstlimitierung ausgehen würden .      Der orthopädische Teilgutachter der Z.___ , Dr. K.___ , setzte sich mit den Vorakten und den geklagten Beschwerden auseinander und erhob detail lierte und nachvollziehbare Befunde. Das von ihm beschriebene Belastungsprofil erscheint überzeugend , insbesondere leuchtet ein , dass der Beschwerdeführer längere Zwangshaltungen vermeiden sollte.      Der neurologische Zustand des Beschwerdeführers ist als unauffällig einzustufen, wie dies bereits der Bericht des Spitals A.___ gezeigt hat. Dr. D.___ konnte ebenfalls keine Befunde von Krankheitswert erheben. Das Gleiche gilt für den neurologischen Teilgutachter der Z.___ , Dr. J.___ , d er folgerichtig auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festlegte . Seine Überlegungen zum reduzierten Allgemeinzustand des Beschwerdeführers, zu den von diese m angegebenen Konzentrationsstörungen sowie zu den degenerativen Verände rungen und der Selbstlimitierung flossen hingegen in die Konsensb eurteilung mit ein (Urk. 6/103/35). 5.2      G estützt auf die medizinischen Akten , insbesondere die beweiswertigen soma tischen Teilgutachten der Z.___ und im Speziellen die schlüssigen Darle gungen des orthopädischen Teilgutachter s der Z.___ , Dr. K.___ , ist daher davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer in somatischer Hin sicht zumutbar ist, seine angestammte Tätigkeit als Astrologe weiterhin aus zu übe n, wenngleich in einem leicht reduzierten Pensum von aber immerhin min des tens 70 % respektive während sechs Stunden täglich. Zudem ist davon auszu gehen, dass dem Beschwerdeführer eine optimal dem Belastungsprofil entspre chend e Arbeit aus somatischer Sicht vollschichtig zumutbar ist . Soweit sich die Beschwer degegnerin in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt stellte , der Be schwerdeführer könne sämtliche Tätigkeiten in einem Pensum von 100 % aus üben, sofern sie mit einer körperlich leichten Lastenhandhabung nicht über Schulterhöhe hinaus einhergehen, lässt sich dies aus dem Gutachten nicht ohne Weiteres ableiten, wovon offenbar auch der zuständige RAD-Arzt ausging (vgl. Urk. 6/122/5 ).
  15. 6.1      Zu prüfen bleiben die Einschränkungen in psychischer Hinsicht. Die vom behan delnden Psychiater, Dr. H.___ , sowie vom psychiatrischen Teilgut achter der Z.___ erhobenen Befunde – insbesondere Konzentrations stö rungen, ein zeitweise verlangsamtes Denken und eine depressive Grundstim mung ( Urk. 6/75/2, 6/103/ 26 ff. ) - stimmen zu einem guten Teil überein . Während jedoch Dr. H.___ in diagnostischer Hinsicht von einer mittelgradig depressiven Störung beziehungsweise von einer rezidivierenden depressiven Stö rung und einem chronischen Schmerzsyndrom ausging (Urk. 6/61, 6/75), diag nostizierte Dr. L.___ eine länger andauernde depressive Reaktion am Über gang zu einer Dysthymie , eine chronifizierte Schmerzverarbeitungsstörung sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (Urk. 6/103 / 28).      D er behandelnde Arzt ging von einer 70%igen Arbeits un fähigkeit sowohl in einer Verweistätigkeit als auch in der angestammten Tätigkeit aus infolge einer reduzierten Leistungsfähigkeit bei bereits nach wenigen Stunden abfallender Konzentrationsfähigkeit und psychophysischer Erschöpfung (Urk. 6/75/2) .      Im Rahmen der neuropsychiatrisch-leistungspsychologischen Untersuchung am E.___ konnten aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht weder im neu ropsychologischen noch im affektiven Bereich konsistente Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gefunden werden. Vielmehr wurden erhe b liche Diskrepanzen zwischen den subjektiv berufslimitierend beklagten kognitiv konzentrativen und mnestischen Defiziten und den objektiven neuropsycholo gis chen Befunden festgestellt. Hyp othetisch wurde eine Schmerzverarbeitungs stö rung als möglich diskutiert, jedoch auch auf gewisse Inkohärenzen hinge wiesen (Urk. 6/77/38).      Der psychiatrische Teilg utachter der Z.___ , Dr. L.___ , wiederum führte diverse testpsychologische Erhebungen durch, worin auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt wurden. Seine Beurteilung beruht auf einer Unter suchung (Urk. 6/103/21 ) mit ausführlicher psychiatrischer Anamnese, die, soweit dies nötig war, unter Beizug des Fallführers Dr. I.___ als Übersetzungshilfe vorgenommen wurde, und anlässlich derer sich der Beschwerdeführer zu den aus seiner Sicht bestehende n Problemen zunächst frei äussern konnte. Dass es zu Verständigungsprobleme n zwischen den Gutachtern und dem Beschwerdeführer gekommen wäre oder dass die Ausführungen des Beschwerdeführers unvoll ständig oder allenfalls von den Gutachtern missverstanden w o rden sein sollten , ist nicht ersichtlich . Die freie Rede des Beschwerdeführers, in welcher er sich zu den aus seiner Sicht bestehenden Problemen frei in seiner Muttersprache Italie nisch äussern konnte (Urk. 6/103/7 f.) , wurde im Übrigen auf Deutsch zusammen gefasst (Urk. 6/103/21) .      Die Herleitung der Diagnosen wurde von Dr. L.___ sowohl im Gutachten wie auch i m Rahmen der Beantwortung der Zusatzfragen begründet. Dabei ist insbe sondere die Schlussfolgerung plausibel, dass es schwierig sei, die gesundheit lichen Einschränkungen auf einen Punkt zu bringen und dass die Diag nosestel lung bei sogenannten HWS-Beschwerdebildern massgebend von der persönlichen Präferenz des Experten abhänge (Urk. 6/6/107/3) . Auch d ie psychiatrischen Befunde legte Dr. L.___ unter Bezugnahme auf die Vorakten und auf eigene klinische Untersuchungen ausführlich dar (Urk. 6/103/26-28). Seine Erhebungen decken sich ferner in der Befundlage weitestgehend mit denjenigen von Dr.   H.___ (vgl. E. 4. 6 ) . V on weiteren Abklärungen sind keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten , weshalb darauf verzichtet werden kann . 6.2      Dem Beschwerdeführer ist demnach insoweit zuzustimmen, als grundsätzlich auch das psychiatrische Teilgutachten der Z.___ als beweiskräftig ein zustufen ist. Zwar wurde von Dr. P.___ vom RAD zu Recht die Frage aufge worfen, wie ein leichter Auffahrunfall das ICD-10 Kriterium A für PTBS erfüllen könne (vgl. Urk. 6/122/6) und von Gutachterseite her wurde daraufhin eingeräumt, dass das verlangte Kriterium bezogen auf die Allgemeinbevölkerung nicht bejaht werden könnte (vgl. die entsprechende Umschreibung in der ICD-10-Klassifi kation, F43.1, wonach ein Ereignis oder eine Situation mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass vorausgesetzt wird, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde; Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.],
  16. Aufl. 2015 , S. 207 f.). Ob die Diagnose der PTBS zu Unrecht gestellt wurde, muss jedoch nicht abschliessend beantwortet werden. Zum einen relativierte auch der psychia trische Teilgutachter die Diagnose und sprach ihr neben der Schmerzverar bei tungs störung und der depressiven Folgestörung eine eher untergeordnete Rolle zu (Urk. 6/103/28). Zum anderen ist nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit, zumal zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit keine unmittelbare Korrelation besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_345/2019 vom 25. September 2019 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 140 V 193 E. 3.1 und Urteil des Bundesgerichts 9C_851/2018 vom 23. Mai 2019 E. 4.1.4 ) . 6.3      Die Beschwerdegegnerin prüfte im angefochtenen Entscheid in Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens (vgl. E. 1.2 f. hiervor) die vom psychiatrischen Teilgutachter der Z.___ für alle Tätigkeiten attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Dabei ging sie davon aus, dass angesichts der maximal während neun Monaten durchgeführten ambulanten Psychotherapie und der Behandlung mit natürlichen Medikamenten nicht von der Ausschöpfung sämtlicher Therapieop tionen und in diesem Zusammenhang auch nicht von einem Leidensdruck ge sprochen werden könne.      Zur Konsistenz stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer ein vergleichsweise hohes Aktivitätsniveau zeige und auch weiterhin in einem Umfang von mindestens 50 % seiner angestammten Tätigkeit als Astrologe nach gehe. Schliesslich hätten sich aus den Ergebnissen der im Rahmen der psychia trischen Begutachtung durchgeführten Tests Hinweise auf Aggravation ergeben (Urk. 2 S. 2 f.).      Unter Berücksichtigung all dieser Umstände verneinte die IV-Stelle einen inva lidisierenden Gesundheitsschaden. 6.4      Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin eine unzulässige juristische Parallelüberprüfung der medizinisch « lege artis festgestellten Arbeitsunfähigkeit » vor (Urk. 1 S. 12). Er übersieht dabei, dass nach der Rechtsprechung bei psy chischen Leiden unabhängig von der diagnostischen Einordnung auf objekti vierter Beurteilungsgrundlage zu prüfen ist, ob eine rechtlich relevante Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nachzuweisen ist (BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Da es nicht in erster Linie auf die Diagnose, sondern auf den Schweregrad der psychischen Symptomatik sowie die damit verbundenen Funktionseinschränkungen ankomm t, kann der Beschwerdegegnerin nicht bereits aufgrund des Umstands, dass sie nicht ohne Weiteres auf die Folgenabschätzung durch den psychiatrischen Teilgut achter abgestellt hat, eine Überschreitung ihrer fachlichen Zuständigkeit vor geworfen werden. Bei der Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung haben sich vielmehr sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren. Nach BGE 141 V 281 kann der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Ge samtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Beja hung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (zum Ganzen vgl. BGE 145 V 361 E. 3.2.2 und E. 4.3; 144 V 50 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 6; ferner bereits BGE 141 V 281 E. 5.2.2, 6 und 7 sowie 143 V 409 E. 4.5.2, je mit Hinweisen). 6.5      6 .5.1      Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der klinischen Untersuchung leicht gradig e Auffassungsstörungen zeigte, er in seiner Merkfähigkeit und dem Erinnerungs vermögen hingegen nic ht wesentlich einge schränkt war und die Konzentration lediglich leicht bis mittelgradig herabgesetzt war. Dass nach einer vierstündigen Exploration eine gewisse Ermüdung feststellbar wird (Urk. 6/103/26) , ist selbst verständlich und auch bei einer gesund en Person zu erwarten. Inhaltlich war der Beschwerdeführer stark auf die Insuffizienzthematik eingeengt und zeigte in Bezug auf das Krankheitsmodell leicht überwertigen Charakter. Er wirkte phasen weise klagsa m , hellte aber gegen Ende der Untersuchung im Affekt leicht auf und wurde gemäss Dr. L.___ ablenkbarer. Ferner war die Psychomotorik des Be schwerdeführers leicht gespannt. Konkrete Suizidideen oder Impulse wurden ver neint (vgl. E. 4.7.4) . Die Gesamtperformance war deutlich traurig, bedrückt und leidend, wobei Dr. L.___ bei den Testungen wiederholt auf Diskrepanzen zwischen seinem objektiven Eindruck und der subjektiven Einschätzung durch den Beschwerdeführer hinwies. Der Beschwerdeführer wirkte eingeengt auf die beklagte Symptomatik und zeigte keinerlei Problemeinsicht (Urk. 6/103/31). D r. L.___ erachtete es als zentral, dass beim Beschwerdeführer die Einsicht gefördert werde, dass er selbst durch sein strukturelles Konzept , welches wiede rum sein Bewegungs- und Haltungsverhalten massgeblich und dysfunktional beeinflusse, der Ursprung d es Schmerzgeschehens sei und zu dessen Aufrechter haltung beitrage (Urk. 6/103/46). Als psychosoziale Belastungsfaktoren identi fizierte Dr. L.___ generell die Migration mit der kulturellen Entwurzelung, die fehlende fremdsprachliche Differenzierung, den partiellen Verlust der Jetzt-Familie und die Distanz zur Herkunftsfamilie, den Verlust der letzten Intim be ziehung, die Bedrohung der Arbeitssituation und damit der ökonomischen Res sourcen, die fast vollständige ökonomische und psychosoziale Abhängigkeit von einem Gönner, den Mangel an körperlicher Bewegung und Ernährungssorgfalt und die Vernachlässigung des hedonistischen Repertoir s (Urk. 6/103/29). Auch in der interdisziplinären Beurteilung wurde darauf hingewiesen, dass d as generelle Schonverhalten eine bio-psycho-soziale Dekonditionierung in mehreren Rich tungen zeige (Urk. 6/103/35). In Anbetracht der fehlenden somatischen Unfall folgen und des starken subjektiven Erlebens der Beschwerden bei gleichzeitigem Vorliegen zahlreicher psychosozialer Faktoren , aber auch mit Blick auf den vom Beschwerdeführer beschriebenen , aktiv gestalteten Ablauf des Vortags der psy chiatrischen Untersuchung (Urk. 6/103/11) ist von einer nicht besonders schwer wiegenden Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde auszugehen. 6 .5.2      Weitere wichtige Indikatoren für die Ermittlung der Schwere eines Gesundheits schadens sind Verlauf und Ausgang von durchgeführten Therapien. Scheitern lege artis und mit optimaler Kooperation durchgeführte Therapien, deutet dies auf eine negative Prognose hin (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Im Zeitpunkt der Begutachtung wurde d er Beschwerdeführer von seiner langjährigen Hausärztin, einem Chiropraktor und einem Psychiater behandelt. Er erhielt Schmerz medika mente und ein pflanzliches Antidepressivum (Urk. 6/103/35). Die Gutachter führten aus, dass der Beschwerdeführer bis anhin noch nie adäquat therapiert worden sei. Die Behandlung eines Schleudertraumas mit dessen psychiatrischen Folgestörungen müsse interdisziplinär erfolgen; eine isolierte psychiatrische Be handlung (wie bei Dr. H.___ ) sei chancenlos. Die Medikation mit Muskelr e laxantien , Analgetika und Antidepressiv a müsse zwisch en einem ver sierten Psychiater und einem Rheumatologen abgesprochen, überwacht und koordiniert werden. Parallel benötige der Beschwerdeführer eine konsequente Restitution seiner Kondition und Fitness, ferner sei das Training der Körper- und Haltungswahrnehmung wichtig. Der Fokus müsse auf der Steigerung der Leis tungsfähigkeit und Eigenverantwortung und nicht in der Schmerzreduktion liegen, denn die Störung des Beschwerdeführers sei nicht irreversibel (Urk. 6/103/33). Vor diesem Hintergrund ist nicht von einer Behandlungsresistenz sondern im Gegenteil von zahlreichen noch nicht wahrgenommenen Behandlungsoptionen auszugehen. 6 .5.3      Hinsichtlich der Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezü gen der psychischen Störung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Stö rungen (Indikator «Komorbidität») ist festzuhalten, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Be tracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizu messen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1).      Vorliegend besteht in den - für das Alter überdurchschnittlichen - degenerativen Veränderungen eine körperliche Begleiterkrankung, welche bereit s vor dem Unfall vorhanden war . Die hingegen seit dem Unfallereignis vom Beschwerdeführer be klagten Schmerzen an der Halswirbelsäule konnten bildgebend nicht objektiviert werden, mithin konnte ausgeschlossen werden, dass der Auffahrunfall zu einer Läsion geführt hat te . Gemäss den Gutachtern müsse der Fokus auf die Steigerung von Leistungsfähigkeit und Eigenverantwortung im Sinne einer psychischen Stabi lisierung – und nicht auf die Schmerzreduktion - gelegt werden. Die nebst der depressiven Reaktion am Übergang zur Dysthymie und dem Schmerzsyndrom diagnostizierte PTBS wurde von den Gutachtern später als Traumafolgestörung bezeichnet (Urk. 6/107/3) . Ohnehin wurde ihr eine untergeordnete Rolle zuge schrieben (Urk. 6/103/28) . Dr. L.___ ging davon aus, dass die Diagnose zwar gestellt werden könne, dass sie hingegen durch die depressiv-ängstliche Komor bidität verstärkt werde (Urk. 6/103/25). Die Gutachter führten ferner eine nicht unerhebliche Anzahl psychosozialer Belastungsfaktoren auf, welche die Ausprä gung der psy chiatrischen Beeinträchtigungen wieder relativieren (Urk. 6/103/29). 6 .5.4      In den Bereichen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» ist als ressourcen hem mender Faktor die Aufgabe der sportlichen Hobbies, wie Wandern, Schwimmen und Fitness zu nennen (Urk. 6/103/11). Hingegen geht der Beschwerdeführer nun viel spazieren, was ihn entspanne (Urk. 6/120/3). Als Belastungsfaktor wirkt die finanzielle Situation; der Beschwerdeführer wohnt gegenwärtig unentgeltlich in einem Zimmer im Haus seines Praxispartners. Er arbeitet weiterhin als Astrologe und verdient rund Fr. 1' 800.-- bis Fr. 2'000. -- brutto monatlich, was einem Pen sum von etwa 40 % entspreche (Urk. 6/120/5 und 6/103/12). Dabei fällt die positive Unterstützung durch den Inhaber der Astrologiepraxis auf, welcher ih m etwa auch be i der Suche nach Therapieoptionen hilft (Urk. 6/120/1 und 6/120/3). Positiv erscheint der geregelte und aktive Tagesablauf, welcher am Beispiel des Vortages geschildert wurde mit: Wahrnehmung eines Zahnarzttermins, Besuch eines Freundes, Spaziergang in der Nähe des Hauses und im Wald, Meditation und Mittagessen zu Hause, Beratung einer Kundin, Besuch vom Neffen, Ausgang und Essen im Restaurant mit dem Neffen (Urk. 6/103/11). Ferner halte sich das primäre soziale Netz gut. Der Beschwerdeführer hat häufigen Kontakt zu seinen Geschwistern in der Schweiz und zu seinen beiden Kindern, welche er regelmässig treffe. Auch zu seiner Ex-Frau habe er ab und zu Kontakt. Im sekundären Netz hat der Beschwerdeführer zwar seit dem Unfall viele Freunde verloren, es seien aber noch ein bis zwei geblieben. Bis Februar 2017 hatte er überdies eine Be ziehung, er habe seiner Freundin aber nicht zur Last fallen wollen . Ferner verfügt der Beschwerdeführer über ein tertiäres Netz an sozialen Beziehungen . Dort meditiere man zusammen in einem buddhistischen Zirkel (Urk. 6/103/12). Die Gutachter attestierten ihm zudem durchschnittliche bis gute Intelligenzressourcen (Urk. 6/103/29). Dies alles lässt auf weiterhin bestehende und mobilisierende Ressourcen schliessen, was ein en wesentliche n Stabilisierungsfaktor des psychi schen Gesundheitszustandes darstellt. 6 .5.5      Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässigen Einschränkung des Aktivi tätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist geht aus dem Gutachten hervor, dass der Beschwerdeführer in allen vergleichbaren Lebensbereichen teil weise eingeschränkt ist . So ist er in einzelne n soziale n Aktivitäten wie d er sport liche n Betätigung oder der Pflege des Freundeskreises beeinträchtigt. Fest steht jedoch gleichzeitig , dass der Beschwerdeführer noch immer über gute soziale Kontakte verfügt, seiner Erwerbstätigkeit zumindest in einem Teilpensum nach geht und über einen geregelten und recht aktiven Tagesablauf verfügt.      In der Kategorie «Konsistenz» sind zudem die mehrfachen Hinweise des Gut achters Dr. L.___ auf Aggravation im Zusammenhang mit den ausgeprägte n Diskrepanzen zwischen Selbst- und Fremdbeurteilung zu berücksichtigen (Urk.   6/103/23 f.) . Bereits die Hausärztin war f die Frage einer Sy m ptomaus weitung auf (Urk. 6/40/1). Gleiches kann den Erhebungen durch das E.___ ent nommen werden; deren Gutachter sprachen von einem dysfunktionellen Krank heits verhalten (Urk. 6/77/37) bei erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimi tierung und Inkonsistenz (Urk. 6/77/39) . Auch d er neurologische Teilgutachter der Z.___ , Dr. J.___ , sprach von einer Selbstlimitierung und von einem intermediär reduzierten Allgemeinzustand, bedingt vor allem durch Bewegungs- und Konditionsmangel (Urk. 6/103/16). 6.6      Nach dem Gesagten erweisen sich die geltend gemachten funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Einschränkungen i nsge samt zwar bis zu einem gewissen Grad als erstellt. Der psychiatrische Teilgut achter der Z.___ vermochte aber nicht aufzuzeigen, weshalb die im Vordergrund stehende lediglich mittelgradig ausgeprägte depressive Reaktion am Übergang zu einer Dysthymie im Zusammenhang mit der Schmerz verarbei tungs störung (Urk. 6/103/35) und mit Blick auf deren grundsä tzliche Therapierbarkeit (Urk. 6/103/36 f.) zu funktionelle n Leistungseinschränkungen führen soll en, die sich im Umfang von 70% auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus wirken. Dies gilt umso mehr, als auch nicht ersichtlich ist, dass bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die direkten negativen funktionellen Folgen der zahlreichen psychosozialen Belastungsfaktoren ausgeklammert worden wären (Urk. 6/107/2). Eine 70%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Astrologe wie auch in leidensangepassten Tätigkeiten (Urk. 6/103/37, 6/107/2   f.) lässt sich anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 - und damit aus der Optik des Rechtsanwenders, welcher die ärztlichen Einschät zungen und Schlussfolgerungen auf ihre konkrete sozialversicherungsrechtliche Relevanz und T ragweite hin zu prüfen hat (E. 6 .4 hie r vor) - nicht erhärten. Vielmehr ist, im Ergebnis mit de r Beschwerdegegnerin , davon auszugehen, dass d er Beschwerdeführer bei Ausschöpfung sein er in genügendem Masse vorhan denen psychischen Ressourcen auch in psychischer Hinsicht in der Lage ist, so wohl seine angestammte Tätigkeit als Astrologe als auch eine andere leidensan gepasste Tätigkeit in einem Pensum von mindestens 70 % zu verrichten.      Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben , ob die vorgebrachte n psychische n Ge sundheitsbeeinträchtigung en mit Blick auf die in den Akten erwähnte n Hinweise auf Aggravation und die Selbstlimitierung de s Beschwerdeführers im Sinne potentieller Ausschlussgründe gemäss BGE 141 V 281 (E. 2.2 S. 287 f.) überhaupt rechtsgenüglich ausgewiesen sind . 7 .      Auf der Grundlage einer mindestens 7 0%igen Arbeitsfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich als Astrologe ab Dezember 2015 erübrigt sich ein ordentlicher Einkommensvergleich. Sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen sind gestützt auf dieselbe Bemessungsgrundlage und der Invaliditätsgrad anhand eines Prozentvergleichs zu bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2). Der Invaliditätsgrad liegt demnach bei nicht renten begründenden 30 % . Damit erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8 .      Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und ermessensweise auf Fr. 8
  17. -- anzu setzen. Ausgangsgemäss sin d die Gerichtskosten dem Beschwerde führer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt:
  18. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  19. Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  20. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Kurmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  21. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00602

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

27. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt David Kurmann schadenanwaelte AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1968 , absolvierte in seinem Heimatland Italien eine Ausbildung als Maler.

Von Juli 2001 bis zu seiner Krankschreibung im April 2004 war er als Kundenm aler für die

Y.___ AG tätig (Urk. 6/11) . A m 5. Oktober 2005 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine seit April 2004 bestehende schwere Depression zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/6 ). Nachdem d er Versicherte im Juni 2006 eine neue Vollzeitstelle als Maler angetreten hatte (Urk. 6/19) ,

lehnte die IV-Stelle sein Leistungsbegehren mit Ver fügung vom 1

0. Januar 2007 unter Verneinung eines inval idisierenden Gesund hei tss chadens ab (Urk. 6/21/3 und 6/24 ). 1.2

Am

6. Juli 2016 meldete sich X.___ , welcher inzwischen seit September 2008 als s elbständiger Astrologe tätig war , erneut bei der Invalidenversicherung an und verwies auf gesundheitliche Folgen durch einen erlittenen Auffahru nfall (Konzentrationsstörungen, Sc hmerzen an der Halswirbelsäule [HWS] , einschla fende Hände, Schwindelanfälle, Depressionen, Müdigkeit und Kopfschmerzen, Urk. 6/26). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklä rungen und zog unter anderem die Akten der Krankentaggeldversicherung innova Versiche rung AG bei (Urk. 6/46 , 6/58 und 6/77 ) . Mit Mitteilung vom 18. November 2016 informierte die IV-Stelle den Versicherten , dass seinem Wunsch entsprechend keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen durchgeführt würden (Urk. 6/57).

In der Folge veranlasste die IV-Stelle ein polydisziplinäres MEDAS Gutachten bei der Z.___ (Urk. 6/79) . Das Gutachten in den Disziplinen Allge meine Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologi e wurde am 2 8 . März 2018 erstattet (Urk. 6/103 ). Am 2 5 . M ai 201 8 beantworteten die Gut achter Ergänzungsfragen der IV-Stelle (Urk. 6/104 und 6/107 ).

Sodann veran lasste die IV-Stelle ein e Abklärung an Ort und Stelle für Selbständigerwerbende

( Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende

vom 30. Oktober 2018; Urk. 6/120).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/123 und 6/127 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

4. Juli 2019 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/131 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 5. September 2019 Beschwerde und beantragte die Ausrichtu ng von mindestens einer Dreiviertelsrente sowie eventualiter die Ein holung eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens (Urk. 1 S. 2). In der Beschwer deantwort vom 1 . Oktober 2019 schloss die IV-Stelle unter Verweis auf die Akten auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG ). 1.2

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7.

März 2018 E.

4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

In de r angefochtenen Verfügung vom 4.

Juli

2019

stellte sich die Beschwer de gegnerin auf den Standpunkt , dass dem Beschwerdeführer gestützt auf das ein geholte Gutachten aus neurologischer und orthopädischer Sicht sämtliche Tätig keiten in einem Pensum von 100 % zumutbar seien mit der Einschränkung einer körperlich leichte n Lastenhandhabung nicht über die Schulterhöhe hinaus . Die im psychiatrischen Teilgutachten aufgeführten Einschränkungen seien hingegen nicht klar nachvollziehbar und zum Teil widersprüchlich. Vor allem das hohe Aktivitätsniveau sowie die weiterhin durchgeführten Konsultationen als Astro loge sprächen gegen eine hohe Arbeitsunfähigkeit. Auch finde keine psychia trische Behandlung mehr statt , obwohl noch nicht sämtliche Therapieo ptionen ausgeschöpft seien . Ein Leidensdruck sei nicht ausgewiesen, ferner lägen Hin weise auf eine Aggravation vor. Entsprechend sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine Beschwerden habe, die ihn in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich einschränken würden. Er könne demnach seine Tätigkeit als Astrologe weiterhin voll ausüben . Zumutbar sei ihm überdies, die Selbständigkeit aufzu geben und sich um eine Stelle zu bewerben. Aus diesen Gründen entstehe keine Erwerbseinbusse (Urk. 2). 2.2

In seiner Beschwerde vom 5. September 2019 brachte der Beschwerdeführer vor,

mit Blick auf die i m Rahmen der Konsistenzprüfung erhobene Behauptung der Beschwerdegegnerin, sein Aktivitätsniveau spreche für eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegeg n erin seine im Gutachten in italienischer Sprache

festgehaltenen freien Äusserungen

zu seinem eingeschränkten Aktivitätsniveau nicht verstanden beziehungsweise nicht beach tet habe (Urk.

1 S.

7

f.). Falsch sei ferner, dass er aus orthopädischer und neu rologischer Sicht sämtliche Tätigkeiten zu 100 % ausführen könne (Urk. 1 S. 10). Bei einer ausgewiesenen und optimal verwerteten Restarbeits fähigkeit von etwa 40 % könne i m Zusammenhang mit den erwähnten Einschränkungen in allen Lebensbereichen (Konsistenz) zusammenfassend erkannt werden, dass das Aktivi tätsniveau adäquat zu seiner heutigen Arbeitsfähigkeit von 40 % sei. Die Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 60 bis 70 %, wie sie von den Gutachtern attestiert worden sei, überzeuge auch bei vollständiger und korrekter Würdigung der Indikatoren (Urk. 1 S. 11). Indem sie entgegen dem eingeholten Gutachten sowie den schlüssig beantworteten Rückfragen von einer fehlenden gesundheits be dingten Erwerbseinbusse ausgegangen sei , habe die Beschwerdegegnerin eine unzulässige losgelöste juristische Parallelüberprüfung des strukturierten Beweis verfahrens vorgenommen (Urk. 1 S. 12). 3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität

der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat , so etwa aufgrund eine r wesentliche n Ver schlechterung des Gesundheitszustandes oder infolge eine r andere n Art der Be messung der Invalidität (vgl. Art. 28a IVG) . 3.2

Im Zusammenhang mit der ersten Anmeldung im Jahr 2005 wurde der Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10.

Januar

2007 (Urk.

6/24) verneint, nachdem dies er während des Abklärungsverfahrens nach Besserung seiner depressiven Symptomatik bereits wieder eine vollst ändige Arbeitsfähigkeit erlangt und eine neue Stelle an getre t en hatte (Urk. 6/18 und 6/21/4) . Basierend auf einer kurzen Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) verneinte die Beschwerdegegnerin damals mangels eines IV-rele vanten Gesundheitsschadens einen Rentena nspruch (Urk. 6/21/4 , Urk. 6/24 ) . Ob die Verfügung vom 10.

Januar 2007 mit Blick auf Abklärungs- und Begrün dungsaufwand als beachtlich einzustufen ist und somit Vergleichszeitpunkt bilde n kann , wurde von der Beschwerdegegnerin zwar nicht geprüft, kann aber vorlie gend offenbleiben . Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 10. Januar 2007 war der Beschwerdeführer als Maler angestellt; inzwischen ist er seit 2008 als selbständiger Astrologe tätig (Urk. 6/38/4) , ferner hat sich sein Gesundheits zu stand

infolge de s erlittenen Auffahrunfall s

in einer Weise verändert, die Anlass gibt, den Invaliditätsgrad neu zu ermitteln . D ie Beschwerdegegnerin hat demnach den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht umfassend geprüft. 4. 4.1

Der Beschwerdeführer erlitt am 9. Oktober 2015 einen Auffahrunfall und stellte sich anschliessend notfallmässig selbst im Spital A.___ vor. Dort berichtete er, im vorderen, stehenden Auto gesessen zu haben, als ein anderes Fahrzeug mit ca. 50 km/h ungebremst ins Heck seines Wagens gefahren sei (Bericht des Spitals A.___

vom 22. Oktober 2015, Urk. 6/40/9). In der Untersuchung präsentierte sich der Beschwerdeführer mit einer Druckdolenz über der gesamten Halswirbel säule. Anlässlich der Wiedervorstellung am 13. Oktober 2015 habe er über Schmerzen im Nackenbereich, intermittierend en Schwindel und leichte Übelkeit sowie frontaldrückende Kopfschmerzen geklagt (vgl. auch Bericht vom 14. Okto ber 2015, Urk. 6/46/37) . Die Oberärztin Dr. med. B.___ , Fachärztin für Chirurgie, berichtete über eine neurologisch vollständig unauffällige Untersuchung. Zum Befund notierte Dr. B.___ hinsichtlich der HWS ein unauffälliges Integument, eine Druckdolenz paravertebral in Höhe HWK 3-7 und eine leichte Druckdolenz in Höhe HWK 4 und 5. Das MRI vom 19. Oktober 2015 habe kein en Hinweis auf eine posttraumatische, ligamentäre Verletzung zervikal gegeben. Hingegen be stünden bildgebend mehrsegmentale, degenerative Veränderungen der HWS mit Fehlhaltung. Dem Beschwerdeführer w e rde bis 1. November 2015 ein e Arbeitsun fähigkeit attestiert (Urk. 6/40/10). 4.2

Dr. C.___ , zu welchem sich der Beschwerdeführer in chiropraktische Behandlung begab, stellte erhebliche zervikale Bewegungseinschränkungen in Extension und Flexion und deutliche Druckdolenzen fest (Bericht vom 4. Januar 2016, Urk. 6/40/7). Im Verlauf der Therapie habe der Beschwerdeführer über ein Nachlassen der Benommenheit und eine Besserung der Konzentration berichtet, zudem hätten auch die Schmerzen nachgelassen (Urk. 6/40/8). 4.3

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neurologie, beschrieb am 26. Januar 2016 ein persistierendes cervicocephales Schmerzsyndrom mit ausgeprägten muskulären Verspannungen im Bereich der Nacken- und Halsmuskulatur sowie intermit tie rendem Kribbeln beider Hände mit nächtlichem Aufwachen (Urk. 6/40/11). Elek tro neurographisch habe ein ko nkomittierendes

Karpaltun n elsyndrom ( CTS ) oder Sulcus - ulnaris -Syndrom ausgeschlossen werden können. Ebenso bestünden keine Hinweise auf ein radikuläres Ausfallsyndrom. Ein allfälliges Reizsyndrom bei fraglicher Tangierung C7 beidseits sowie C4 rechts erachtete Dr. D.___ bei negativen cervicalen Provokationsmanövern als wenig wahrscheinlich. 4.4

Im Auftrag der Krankentaggeldversicherung nahm das Zentrum E.___ eine f unktionsorientierte Medizinische Abklärung (FOMA) vor, welche ein strukturiertes Interview, ei ne klinische Unter suchung, eine Beurteilung der Akten sowie eine angepasste Form der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) umfasste. Zusätzlich wurden eine psychiatrische Beurteilung und eine neuropsychologische Abklärung vorgenommen. Mit Bericht vom 19. Mai 2016 (Urk. 6/77/36-68) stellte Dr. med. F.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose eines chronischen zervi kospondylogenen sowie zervikozephalen Syndroms bei Status nach indirektem HWS-Trauma, vorbestehenden belastungsabhängigen zervikalen Beschwerden und degenerativen Veränderungen sowie chronischer Schmerzentwicklung. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er ein dysfunktionelles Krankheitsverhalten fest (Urk. 6/77/36 f.). Aus psychiatrischer wie auch neuro psychologischer Sicht hätten sich keine konsistenten Einschränkungen gefunden, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Es bestünden erhebliche Dis krepanzen zwischen den subjektiv berufslimitierend beklagten kognitiv konzen tra tiven und mnestischen Defiziten und den objektiven neuropsychologischen Be funden. Hinweise auf Simulation respektive Aggravation hätten sich nicht er ge ben; vielmehr handle es sich um ein zumindest teilweise autonomes Schmerz ent wicklungsgeschehen, eventuell auch auf dem Boden erhöhter Eigenerwar tungen. Langfristige Schädigungen durch das Unfallereignis konnten die Bericht erstatter weder aus somatischer noch psychiatrisch-neuropsychologischer Sicht begründen (Urk. 6/77/38).

Hinsichtlich der EFL sei bei den Tests eine deutliche Selbstlimitierung beobachtet worden. Die Konsistenz sei schlecht gewesen. Die demonstrierte Belastbarkeit habe im Bereich einer leichten bis mittelschweren Arbeit gelegen. Infolge erheb licher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der Belastbarkeitstests für die Beurteilung nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei gutem Effort mehr leisten könne, als er bei den Leistungstests gezeigt habe (Urk. 6/77/39). Aus funktioneller Sicht sei dem Beschwerdeführer eine rein sitzende Tätigkeit zumutbar. Die angegebenen starken Schmerzen im Bereich der rechtsseitigen Schulter- und Nackenmus ku latur sowie aufkommender Schwindel und starke Konzentrationsstörungen bei Beratungsgesprächen hätten im Rahmen der EFL nicht getestet werden können und bedürften eventuell einer weiteren Abklärung (Urk. 6/77/39). Streng genom men bestünden für eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit keine harten objektiven Argumente. Da es sich jedoch um ein Beschwerdebild handle, welches nach indirekten HWS-Trauma häufig zu beobachten sei, bestehe im Zeitpunkt der Berichterstattung in der angestammten Tätigkeit als Astrologe eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 %. Ab August 2016 sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine intellektuell und psychisch weniger belastende Tätigkeit im mittelschweren körperlichen Bereich mit Möglichkeit zur Wechselpo sitionierung sei hingegen sofort vollschichtig zumutbar (Urk. 6/77/40). 4.5

Die Hausärztin Dr. med. G.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 10. August 2016, dass der Beschwerdeführer aufgrund des HWS-Schleudertraumas mit Ängsten seit dem 9. Oktober 2015 bis sicher Ende August 2016

in allen Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig sei. Problematisch sei die Konzentrationsfähigkeit (Urk. 6/40/3).

4. 6

Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diag nostizierte am 21. Dezember 2016 eine mittelgradige depressive Störung nach ICD-10 F32.11 (Urk. 6/61). Trotz adäquater Therapie seien die körperlichen Be schwerden sowie die subjektiv erlebten chronifizierten kognitiven Einbussen in ihrer Ausprägung persistierend. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von etwa 20 %. Am 9. Juni 2017 diagnostizierte Dr. H.___ eine re zi di vierende de pressive Störung nach ICD-10 F33.1 sowie ein chronisches posttraumatisches Schmerzsyndrom (Urk. 6/75). Die Kognition sei beim Beschwerdeführer im Sinne von Konzentrationsstörungen sowie Aufmerksamkeits- und Gedächtnisdefiziten beeinträchtigt. Das Denken sei zeitweise verlangsamt, affektiv sei der Beschwer deführer nivelliert bei deutlich depressiver Grundstimmung und andauernder Sorge und Ängste n betreffend d ie Gesundheitsprognose bei chronischem Krank heitsverlauf. Der Antrieb sei reduziert, ferner bestünden Lust- und Freudlosigkeit sowie ein sozialer Rückzug. Die Arbeitsunfähigkeit belaufe sich auf 70 % seit mindestens dem 26. September 2016 (Urk. 6/75/2). 4.7

4.7 .1

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellten Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Arbeitsmedizin, Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurologie, Dr. med. K.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Dr. med. L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ,

ein interdiszi plinäres medizinisches Gutachten (Urk. 6/103) . Die Untersuchungen fanden am 11. und 27. Oktober 2017 statt; das Gutachten der Z.___

wurde am 28.

März 2018 fertiggestellt. 4.7.2

Gestützt auf d ie Untersuchung des Bewegungsapparates folgerte

Dr. K.___ , dass der Unfall nicht zu einer bildtechnisch nachweisbaren vermehrten oder stark fortschreitenden HWS-Degen e ration geführt ha b e (Urk. 6/103/19). Aus der Anamnese sei bekannt, dass chronisch rezidivierende Nackenschmerzen seit mehr als zehn Jahren aufgetreten seien, weswegen der Beschwerdeführer auch seine Tätigkeit als Maler aufgegeben habe. Durch das Unfallgeschehen sei keine erkennbare morphologische Läsion der HWS erfolgt. Die bildgebenden Befunde von degenerativen Veränderungen mit Fehlhaltung und vorbestehenden Unco vertebralarthrosen auf verschiedenen Höhen sowie Bandscheibenprotrusionen mit einer Wurzelkompression in Höhe C4 und C7 rechts würden mit den klini schen Befunden gut korrelieren (Urk. 6/103/20). In der Bildgebung hätten sich keine neuen Veränderungen oder ein erhebliches Fortschreiten der bisherigen Befunde von 2015 ergeben (Urk. 6/103/35).

Die Untersuchung durch Dr. K.___ ergab einen leichten Schulterhoch stand links bei Becken-Horizontalstand. In der Beweglichkeitsprüfung der HWS zeigte sich eine weitgehend symmetrische Rotationseinschränkung, teilweise Endphasenschmerz und Schmerzausstrahlung in den rechten Arm. Die aus den Akten bekannten Kribbelparästhesien hätten im durchgeführten Provokationstest nicht reproduziert werden kö nnen. Auch der übrige Status war gemäss Dr.

K.___ unauffällig, bis auf eine leichte Chondropathia

patellae auf der rechten Seite mit retropatellarem Reiben, aber ohne Instabilitätszeichen (Urk. 6/103/35).

Der Beschwerdeführer sei in der Lage, leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten, möglichst wechselbelastend und ohne Zwangshaltung für die Wirbel säule, auszuüben. Langfristiges Stehen und Sitzen sollte mit 60 Minuten li mitiert bleiben. Vermeiden soll e der Beschwerdeführer Arbeiten mit repetitiven Bewe gungsanforderungen an den Rumpf. Das Heben von Lasten sei mit 15 kg limitiert. Die Tätigkeit als Astrologe könne weiter ausgeführt werden; hierbei bestehe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 %. Dabei sollten in jedem Fall vermehrt Pausen eingehalten und e ingerichtet werden. Die maximal e tägliche Arbeitszeit sollte sechs Stunden nicht überschreiten (Urk. 6/103/20). In einer optimal ange passten Tätigkeit, das heisst ohne entsprechende notwendige auch intellektuelle Konzentration auf einen Gesprächspartner, zum Beispiel bei rein administrativen Tätigkeiten, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von annähernd 100 % (Urk. 6/103/21). 4.7 .3

Dr. J.___ kam aufgrund der Untersuchung des Beschwerdeführers zum Schluss, dass die subjektiv angegebenen Konzentrationsstörungen Folge einer nicht unfall kausalen Schmerzproblematik seien. Es seien keine Unfallfolgen mehr zu pos tu lieren. Dagegen bestehe eine mässige spinale Stenose, bei welcher jedoch ge mäss der im Vorfeld eingeforderten Zusatzabklärung vom 7. November 2017 keine Operationsindikation bestehe. Z weifelsohne lägen erhebliche degenerative Verän derungen vor , auf welche die glaubhaft gemachten HWS-Schmerzen zurück zu führe n seien . E s sei nicht gerechtfertigt, eine bleibende unfallkausale Arbeits unfähigkeit zu postulieren, hingegen sei die Arbeitsfähigkeit krankheitshalber IV-relevant eingeschränkt. Sicherlich spiele die Selbstlimitierung mit eine Rolle . Die Einschränkungen beim Beschwerdeführer würden im intermediär reduzierten Allgemeinzustand liegen, dies bedingt durch den Bewegungs- und Konditions mangel, ebenso die Leistungsfähigkeit und Leistungskonstanz. Diese allgemeinen Beobachtungen seien jedoch nicht durch fachspezifische neurologische Befunde unterlegt , müssten aber, sollten sie im Konsens bestätigt werden, in d ie Beur tei lung der beruflichen Leistungsfähigkeit mit einbezogen werden (Urk. 6/103/16). B is auf die teilweise inkonstante Hypästhesie in der rechten Schulterregion bis zum Rippenbogen erhob Dr. J.___ keine f achspezifische n Befunde

(Urk.

6/103 /35). 4.7 .4

Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung klagte der Beschwerdeführer, er habe Angst vor Anforderungen und vor den Menschen. Er ziehe sich zurück und fliehe vor Begegnungen. Es funktioniere nichts mehr, so könne er sich nichts merken, er sei vergesslich, fühle sich nicht frei und generell sehr schlecht. Irgendetwas ziehe ihn herunter. Die meisten Freundschaften seien wegen seines Zustands zerbrochen. Es sei wie ein schwere s Gewicht auf dem Kopf und im Nacken (Urk. 6/103/21). Er habe immer massive Schmerzen und Angst, den Kopf zu bewegen. Er habe die Hoffnung, dass man endlich etwas sehe, was die Schmerzen erklären könne. Es müsse doch etwas im Hals kaputt sein. Er traue sich nicht, den Kopf frei zu bewegen, weil es dann knacke (Urk. 6/103/22).

In der klinischen Untersuchung bei Dr. L.___ zeigte der Beschwerdeführer leichtgradige Auffassungsstörungen, war jedoch in seiner Merkfähigkeit und im Erinnerungsvermögen nicht wesentlich eingeschränkt. Ferner war seine Konzen tration leicht bis mittelgradig herabgesetzt. Dr. L.___

hielt fest , dass das Denken formal einem logischen, leicht verlangsamten Duktu s folge, eine gewisse Sprunghaftigkeit zeige und deutlich perseverativ

sei . Inhaltlich sei der Be schwerdeführer stark auf die Insuffizienzthematik eingeengt und zeige in Bezug auf das Krankheitsmodell leicht überwertigen Charakter. Die Affektamplitude sei angemessen. In der freien Rede habe der Beschwerdeführer phasenweise klagsam gewirkt. Gegen Ende der Untersuchung habe der Affekt leicht auf gehellt und die Denkinhalte seien ablenkbar er geworden . Die gesamte Untersuchung

habe vier Stunden gedauert , in denen eine gewisse Ermüdung feststellbar geworden sei . Ferner sei die Psychomotorik des Beschwerdeführers leicht gespannt gewesen . Bei direkter Befragung habe der Beschwerdeführer Sterbenswünsche und sporadisch Suizidgedanken geäussert , jedoch konkrete Ideen sowie den Impuls, sich etwas anzutun , verneint . Die Gesamtperformance war gemäss Dr. L.___

deutlich traurig, bedrückt und leidend (Urk. 6/103/26-27).

Dr. L.___ führte mit dem Beschwerdeführer verschiedene Tests durch, welche auf Selbst- oder Fremdbeurteilung basierten. Gemäss dem SF-36-Selbstbeur tei lungsfragebogen waren die Werte für die soziale und emotionale Rollenfunktion, das psychische Wohlbefinden sowie die psychische Summenskala eindrücklich tief, was allenfalls bei schwer psychisch kranken Menschen üblich sei. Eine Aus nahme würden gemäss Dr. L.___ Menschen mit chronischen Schmerzverar bei tungsstörungen bilden, so dass der Beschwerdeführer also das typische Profil einer solchen Erkrankung zeige (Urk. 6/103/22). In der Selbstbe urteilungs-Depressions-Skala ha be der Beschwerdeführer

einen derart hohen Gesamtscore erreicht, wie er nur für schwerstdepressive Menschen üblich sei . Der grosse Unter schied zwischen Selbst- und Fremdbeurteilung sei ein Hinweis für Aggravation (Urk. 6/103/23) . Auf eine Aggravation wies gemäss Dr. L.___

auch die Aus wertung der SCL-90 Symptom Checkliste hin , welche die subjektiv empfundene Beeinträchtigung durch körperliche und psychische Symptome misst (Urk.

6/103/23-24).

In einem Selbstbeurteilungsmassstab zur Erfassung von post traumatischen Belastungen zeigte sich gemäss Dr. L.___ ein deutlicher Ver dacht für eine PTBS. Er gehe davon aus, dass die Diagnose zwar gestellt werden dürfe, dass sie aber durch die depressiv-ängstliche Komorbidität verstärkt werde (Urk. 6/103/25).

Dr. L.___

diagnostizierte eine länger andauernde depressive Reaktion am Übergang zu einer Dysthymie ,

f erner eine chronifizierte Schmerzverarbei tungs störung, die nicht im Sinne einer somatoformen Dissoziation verstanden werden könne, sondern als Verhaltensstörung bei andernorts klassifizierten Krankheiten. Zudem erachtete Dr. L.___ eine PTBS als gegeben, wobei diese nach der Schmerzverarbeitungsstörung und der depressiven Folgestörung eher eine unter geordnete Rolle spiele (Urk. 6/103/28). Der Gutachter führte zahlreiche psycho soziale Belastungsfaktoren auf; etwa die Migration mit der kulturellen Entwur zelung, den Verlust der letzten Intimbeziehung, die Bedrohung der Arbeits situa tion, die fast vollständige ökonomische Abhängigkeit von einem Gönner sowie de n Mangel an Bewegung und Ernährungssorgfalt (Urk. 6/103/29). Der Beschwer deführer sei mittel- bis schwergradig krank und mittelgradig funktionell ein ge schränkt. Bisher habe er keinerlei angemessene Behandlung erhalten (Urk.

6/103/29). E r benötige eine interdisziplinäre Behandlung durch einen Psy chia ter und einen Rheumatologen. Es müsse die Einsicht gefördert werden, dass der Beschwerdeführer selbst durch sein strukturelles Konzept , welches wiederum sein Bewegungs- und Haltungsverhalten massgeblich und dysfunktional beein flusse, der Ursprung des Schmerzgeschehens sei und er zu dessen Aufrech ter haltung beitrage . Der Fokus liege nicht auf der Schmerzreduktion, sondern auf der Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Eigenverantwortung (Urk. 6/103 /33).

4.7 .5

In der Konsensbeurteilung stellten die Gutachter die folgende n strukturellen Diagnosen (Urk. 6/103/34) : - Zustand nach indirektem Halswirbelsäulentrauma (9. Oktober 2015), Grad II nach QTF (ICD-10 S13.4) - Degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, über dem Alters durch schnitt ( Osteochondrosen , Unkovertebralarthrose ) - Chondropathia

patellae des rechten Kniegelenks

Sodann erhoben sie die folgenden klinischen Diagnosen: - Chronisches zervikospondylogenes sowie zerviko-zephales Schmerz syn drom - Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10 F43.1) - Länger andauernde depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) am Übergang zu einer Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Chronische Schmerzentwicklung im Sinne von ICD-10 F54, Verhaltens störung bei traumatischer HWS-Verstauchung ev. Verstauchung in der Schilddrüsenregion (ICD-10 S13.5)

Die Gutachter erklärten, es sei schwierig, die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auf einen Punkt zu bringen. Der Vorzustand an dege ne ra - tiven Veränderungen der Halswirbelsäule sei offenbar durch den Unfall akti viert worden und habe sich seither subjektiv kaum wieder beruhigt. Dieser somatischen Situation müsse man den psychischen Vorzustand dazustellen, eine von 2005 bis 2015 offenbar stumme rezidivierende depressive Störung. Seit dem Unfall sei es zu einer protrahierten depressiven Störung gekommen, welche einerseits als Züge eines Rückfalls, andererseits aber auch als eine nun in eine Dysthymie über gehende PTBS interpretiert werden könne. Die Schnittmenge könne diagnostisch auch als Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen interpretiert werden. Viel wichtiger sei aber der Umstand, dass das Unfallereignis und –erleben zu einer muskulär verspannten Bewegungsangst und nachfolgend zu einer De konditionierung geführt habe, welche der somatischen wie der psychischen Seite der Beschwerden weiterhin Vorschub leiste und jene zu chronifizieren drohe. Die daraus resultierenden gesundheitlichen Einschränkungen seien also weniger im somatischen Kreis zu suchen, was auch die entsprechenden Untersuchungen gezeigt hätten. Vielmehr seien es die Aktivierung und Traumatisierung durch den Unfall, die das heutige Beschwerdebild und die heutigen Einschränkungen prägen würden. Anzumerken sei, dass die subjektive Einschätzung, getriggert durch die Bewegungsangst, über das objektivierbare Mass noch hinausgehe (Urk. 6/103/36).

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, dass der Beschwerdeführer in seinem jetzigen Zustand nur sehr bedingt fähig sei, die notwen d ige Ruhe, Empa thie und auch körperliche Meditationshaltung («entspannte Zwangshaltung») aufzubringen, um bei seinen Klienten die notwendige Übertragungswirkung zu erzeugen. Bei der Zusammenstellung der Mixturen fehle ihm auch die notwendige Konzentration. Der Beschwerdeführer habe die Wiederaufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit bereits im Frühjahr 201 6

in die Wege geleitet. Bei einem angegebenen Pensum von etwa 40 % ab Frühjahr 2017 könne gegenwärtig sehr wahrscheinlich kein höheres Mass erreicht werden . Zusammengenommen bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 30 % (Urk. 6/103/37).

Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit kamen die Gut achter zum Schluss, dass bei körperlichen Tätigkeiten eine leichte Lastenhand habung möglich sei, jedoch nicht über die Schulterhöhe hinaus. Zudem bestünden Einschränkungen hinsichtlich des Einhaltens von Zwangshaltungen. Ferne r würde n es die kognitiven Einschränkungen gegenwärtig kaum gestatten, eigen verant wortlich Aufgaben mit einem längeren Planungshorizont auszuführen. Um eine Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu erreichen, müsse zuerst eine Behandlung greifen. Medizinisch-theoretisch bestehe gegenwärtig eine Arbeitsfähigkeit von etwa 30 % (Urk. 6/103/37).

Die Gutachter stuften das Krankheitsverhalten des Beschwerdeführers als konsi stent und erklärbar ein, da er in der Untersuchung des Bewegungsapparates keine Waddell -Zeichen gezeigt habe. Jedoch müsse die Aussagekraft bei einem Kollek tiv, das durch Fremdsprachlichkeit, Migration und den Beizug von Übersetzern charakterisiert sei, in der Validität der Beurteilung und quantitativen Bemessung zumindest fraglich erscheinen (Urk. 6/103/38). 4.8

Der Beschwerdeführer liess zu den bildgebenden Befunden der HW S mittels MRI vom 19. Oktober 2015 und 7. November 2017 am 12. April 2018 eine Zweit mei nung durch das Institut

M.___ einholen (Urk. 6/118) . Dr. med. N.___ , Facharzt für Radiologie, stellte in seiner Vergleichsbeurteilung eine leicht progrediente Osteochondrose C3/4 mit neu leichten Modic I Ver ände rungen der dorsalen Boden- und Deckplatten bei bekannter leichter Retro listhesis von 3 mm und leicht progredienter posteriorer Spondylose der Bodenplatte C3 fest. Unverändert bestünden eine Uncovertebralarthrose und eine kleine, leicht regrediente

foraminale

Hernierung rechts mit leichter Tangierung der Nerven wurzel C4 rechts. Die erosive

Osteochondrose C6/7 sei im Verlauf stationär mit leichter posteriorer Spondylose und Uncovertebralarthrose rechtsbetont sowie kleiner, im Verlauf regredienter

Hernierung

foraminal rechts. Entsprechend sei gemäss Dr. N.___ eine leichte Tanierung C7 rechts weiterhin möglich. Unver ändert seien keine Weichteil

- oder Muskelödeme und keine Myelopathie ersicht lich. Ferner sei die posteriore Spondylose C2/3 mediolateral links im Verlauf leicht progredient, ohne signifikante Kompressionen. Zervikal bestünden leichte Spondylarthrosen ohne Knochenödeme (Urk. 6/118/2). 4.9 4. 9 .1

Dr. med. O.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie , RAD ,

hielt am 18. April 2018 fest , dass er aus rein somatischer Sicht die im orthopädischen und neuro logischen Teilgutachten postulierte Restleistungsfähigkeit nachvollziehen könne (Urk. 6/122/5). 4. 9 .2

In Beantwortung der Rückfragen von Dr. P.___ ,

Fachärzti n für Psychiatrie und Psychother apie ,

RAD, vom 19. April 2018 (Urk. 6/104 und 6/122/ 6 ) erläuterte Dr. I.___ am 25. Mai 2018, dass sich die depressive Reaktion schleichend zu einem sich nur wenig ändernden, daher nicht rezidiv i erenden Zustand von gedrückter Stimmung und Antriebsverminderung entwickelt habe . Diagnostisch ergebe die Dysthymie als klinisch andauernde depressive Stimmungslage in leichter bis maximal mittelschwerer Ausprägung die beste Korrelation (Urk. 6/107 /1 ). Hin sichtlich der diagnostizierten PTBS kam Dr. I.___

zum Schluss, dass angesichts der Wiederholung derselben Unfallsituation und der unmittelbar auf das Ereignis folgenden Reaktion des Beschwerdeführers die tiefgreifende Verzweiflung das ICD-10 Kriterium A für PTBS

erfülle, obwohl es bezogen auf die Allgemein be völkerung verworfen werden müsste . Die Arbeits un fähigkeit habe nach dem 9.

Oktober 2015 100 % betragen, ab Dezember 2015 etwa 30 % (richtig hier wohl: Arbeitsfähigkeit) und habe seither nicht nachweislich gesteigert werden können (Urk. 6/107/2). Ferner p räzisierte Dr. I.___ , dass hinsichtlich des neuropsycho logischen Teilgutachtens zu berücksichtigen sei, dass nicht in der Muttersprache durchgeführte Test s mit grosser Vorsicht zu interpretieren seien. Zudem seien in dem ihnen vorgelegenen Bericht keine einzelnen Tests aufgeführt, welche belegen könnten, dass keine kognitiven Einschränkungen vorlägen. In den gutachter li chen Untersuchungen hätten sich bereits in den Einfachfunktionen leicht- bis mittelgradige Einschränkungen gezeigt. In den komplexeren psychischen Funk tio nen sei der Beschwerdeführer fast durchgängig mittelgradig einge schränkt. Daraus hätten die Gutachter geschlossen, dass kaum eine beruflich verwertbare Fähigkeit in Aufgaben mit Selbstverantwortung und einem längeren Planungs horizont gegeben sei . Dr. I.___ betonte auch nochmals, dass aus psychiatrischer Sicht ein erheblicher individueller diagnostischer Spielraum bestehe. Zur diag nostizierten PTBS präzisierte er, dass die Bezeichnung als Traumafolgestörung zutreffender gewesen wäre (Urk. 6/107/3). 4. 9 .3

Dr. P.___ hielt am 1. Juni 2018 fest, dass die Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge durch Dr. L.___

nun einigermassen einleuchtend sei . Jedoch könne sie die höhergradige Arbeitsunfähigkeit nicht klar nachvollziehen und sie empfahl, den Fall aus Rechtsanwendersicht zu überprüfen (Urk. 6/122/7). 5.

5.1

Die Erkenntnisse zum somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

aus dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten

der Z.___

decken sich weitgehend mit den Angaben in den Berichten der behandelnden Ärzte . So ist ausgewiesen, dass der im Oktober 2015 erlittene Auffahrunfall zu keinen strukturellen Schädigungen an der Halswirbelsäule geführt hat . Bildge bend konnten jedoch vorbestehende, mehrsegmentale degenerative Verände rung en über dem Altersdurchschnitt erhoben werden . Nicht einig sind sich die Ärzte in der Frage, ob eine Tangierung, Reizung oder gar eine Kompression der Ner venwurzel insbesondere im Bereich C4 rechts aus den diversen Bildgebungen hervorgeht. Der Neurologe Dr. D.___ erachtete eine Tangierung im Bereich C4 und C7 als fraglich, ebenso ein Reizsyndrom. Der Gutachter Dr. K.___ nannte als bildgebende Befunde degenerative Veränderungen mit Fehlhaltung und vorbestehenden Uncovertebralarthrosen auf verschiedenen Höhen sowie Bandscheibenprotrusionen mit einer Wurzelkompression in Höhe C4 und C7 recht s , welche mit den klinischen Befunden gut korrelieren würden (Urk. 6/103/20). In der Bildgebung hätten sich keine neuen Veränderungen oder ein erhebliches Fortschreiten der bisherigen Befunde von 2015 ergeben . Dr. N.___ , bei welchem der Beschwerdeführer nach Erstattung des Gutachte n s noch eine Zweitmeinung einholte, ging ebenfalls von einer leichten Tangierung der Nervenwurzel C4 rechts

aus. Weitere Abklärungen sind in Anbetracht des unveränderten Zustandes seit 2015 und fehlender Läsion durch das Unfallereignis nicht nötig.

Zur Auswirkung der degenerativen Veränderungen auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserten sich die behandelnden Ärzte nicht

hinreichend . Die Gutachter des E.___

kamen zum Schluss, dass die angestammte Tätigkeit ab August 2016 und eine Verweistätigkeit ab sofort vollschichtig zumutbar sei. Gleichzeitig hielten sie aber fest, dass keine klare Beurteilung möglich gewesen sei, da die angegebenen starken Schmerzen nicht testbar gewesen seien , und dass sie von einer erheblichen Selbstlimitierung ausgehen würden .

Der orthopädische Teilgutachter der Z.___ , Dr. K.___ , setzte sich mit den Vorakten und den geklagten Beschwerden auseinander und erhob detail lierte und nachvollziehbare Befunde. Das von ihm beschriebene Belastungsprofil erscheint überzeugend , insbesondere leuchtet ein , dass der Beschwerdeführer längere Zwangshaltungen vermeiden sollte.

Der neurologische Zustand des Beschwerdeführers ist als unauffällig einzustufen, wie dies bereits der Bericht des Spitals A.___ gezeigt hat. Dr. D.___ konnte ebenfalls keine Befunde von Krankheitswert erheben. Das Gleiche gilt für den neurologischen Teilgutachter der Z.___ , Dr. J.___ ,

d er folgerichtig auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festlegte . Seine Überlegungen zum reduzierten Allgemeinzustand des Beschwerdeführers, zu den von diese m angegebenen Konzentrationsstörungen sowie zu den degenerativen Verände rungen und der Selbstlimitierung flossen hingegen in die Konsensb eurteilung mit ein (Urk. 6/103/35). 5.2

G estützt auf die medizinischen Akten , insbesondere die beweiswertigen soma tischen Teilgutachten der Z.___ und im Speziellen die schlüssigen Darle gungen des

orthopädischen Teilgutachter s der Z.___ , Dr. K.___ , ist daher davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer

in somatischer Hin sicht zumutbar ist, seine angestammte Tätigkeit als Astrologe weiterhin aus zu übe n, wenngleich in einem leicht reduzierten Pensum von aber immerhin min des tens 70 % respektive während sechs Stunden täglich. Zudem ist davon auszu gehen, dass dem Beschwerdeführer eine optimal dem Belastungsprofil entspre chend e

Arbeit aus somatischer Sicht vollschichtig zumutbar ist . Soweit sich

die Beschwer degegnerin in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt stellte , der Be schwerdeführer könne sämtliche Tätigkeiten in einem Pensum von 100 % aus üben, sofern sie mit einer körperlich leichten Lastenhandhabung nicht über Schulterhöhe hinaus einhergehen, lässt sich dies aus dem Gutachten nicht ohne Weiteres ableiten, wovon offenbar auch der zuständige RAD-Arzt ausging (vgl. Urk. 6/122/5 ). 6. 6.1

Zu prüfen bleiben die Einschränkungen in psychischer Hinsicht.

Die vom behan delnden Psychiater, Dr. H.___ , sowie vom psychiatrischen Teilgut achter der Z.___ erhobenen Befunde

– insbesondere Konzentrations stö rungen, ein zeitweise verlangsamtes Denken und eine depressive Grundstim mung ( Urk. 6/75/2, 6/103/ 26 ff. )

- stimmen zu einem guten Teil überein . Während jedoch Dr. H.___ in diagnostischer Hinsicht von einer mittelgradig depressiven Störung beziehungsweise von einer rezidivierenden depressiven Stö rung und einem chronischen Schmerzsyndrom ausging (Urk. 6/61, 6/75), diag nostizierte Dr. L.___ eine länger andauernde depressive Reaktion am Über gang zu einer Dysthymie , eine chronifizierte Schmerzverarbeitungsstörung sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (Urk. 6/103 / 28).

D er behandelnde Arzt ging von einer 70%igen Arbeits un fähigkeit sowohl in einer Verweistätigkeit als auch in der angestammten Tätigkeit aus infolge einer reduzierten Leistungsfähigkeit bei bereits nach wenigen Stunden abfallender Konzentrationsfähigkeit und psychophysischer Erschöpfung (Urk. 6/75/2) .

Im Rahmen der neuropsychiatrisch-leistungspsychologischen Untersuchung am E.___ konnten aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht weder im neu ropsychologischen noch im affektiven Bereich

konsistente Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gefunden werden. Vielmehr wurden erhe b liche Diskrepanzen zwischen den subjektiv berufslimitierend beklagten kognitiv konzentrativen und mnestischen Defiziten und den objektiven neuropsycholo gis chen Befunden festgestellt. Hyp othetisch wurde eine Schmerzverarbeitungs stö rung als möglich diskutiert, jedoch auch auf gewisse Inkohärenzen hinge wiesen (Urk. 6/77/38).

Der psychiatrische Teilg utachter der Z.___ , Dr. L.___ , wiederum

führte diverse testpsychologische Erhebungen durch, worin auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt wurden. Seine Beurteilung beruht auf einer Unter suchung (Urk. 6/103/21 ) mit ausführlicher psychiatrischer Anamnese, die, soweit dies nötig war, unter Beizug des Fallführers Dr. I.___ als Übersetzungshilfe vorgenommen wurde, und

anlässlich derer sich der Beschwerdeführer zu den aus seiner Sicht bestehende n Problemen zunächst frei äussern konnte.

Dass es zu Verständigungsprobleme n zwischen den Gutachtern und dem Beschwerdeführer gekommen wäre oder dass die Ausführungen des Beschwerdeführers unvoll ständig oder allenfalls von den Gutachtern missverstanden w o rden sein sollten , ist nicht ersichtlich . Die freie Rede des Beschwerdeführers, in welcher er sich zu den aus seiner Sicht bestehenden Problemen frei in seiner Muttersprache Italie nisch äussern konnte (Urk. 6/103/7 f.) , wurde im Übrigen

auf Deutsch zusammen gefasst (Urk. 6/103/21) .

Die Herleitung der Diagnosen wurde von Dr. L.___ sowohl im Gutachten wie auch i m Rahmen der Beantwortung der Zusatzfragen begründet. Dabei ist insbe sondere die Schlussfolgerung plausibel, dass es schwierig sei, die gesundheit lichen Einschränkungen auf einen Punkt zu bringen und dass die Diag nosestel lung bei sogenannten HWS-Beschwerdebildern massgebend von der persönlichen Präferenz des Experten abhänge (Urk. 6/6/107/3) . Auch d ie psychiatrischen Befunde

legte Dr. L.___

unter Bezugnahme auf die Vorakten und auf eigene klinische Untersuchungen ausführlich dar (Urk. 6/103/26-28).

Seine Erhebungen decken sich ferner in der Befundlage weitestgehend mit denjenigen von Dr.

H.___ (vgl. E. 4. 6 ) . V on weiteren Abklärungen sind keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten , weshalb darauf verzichtet werden kann . 6.2

Dem Beschwerdeführer ist demnach insoweit zuzustimmen, als grundsätzlich auch das psychiatrische Teilgutachten der Z.___ als beweiskräftig ein zustufen ist. Zwar wurde von Dr. P.___ vom RAD zu Recht die Frage aufge worfen, wie ein leichter Auffahrunfall das ICD-10 Kriterium A für PTBS erfüllen könne (vgl. Urk. 6/122/6) und von Gutachterseite her wurde daraufhin eingeräumt, dass das verlangte Kriterium bezogen auf die Allgemeinbevölkerung nicht bejaht werden könnte (vgl. die entsprechende Umschreibung in der ICD-10-Klassifi kation, F43.1, wonach ein Ereignis oder eine Situation mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass vorausgesetzt wird, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde; Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.],

10.

Aufl. 2015 , S. 207 f.). Ob die Diagnose der PTBS zu Unrecht gestellt wurde, muss jedoch nicht abschliessend beantwortet werden. Zum einen relativierte auch der psychia trische Teilgutachter die Diagnose und sprach ihr neben der Schmerzverar bei tungs störung und der depressiven Folgestörung eine eher untergeordnete Rolle zu (Urk. 6/103/28). Zum anderen ist nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit, zumal zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit keine unmittelbare Korrelation besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_345/2019 vom 25. September 2019 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 140 V 193 E. 3.1 und Urteil des Bundesgerichts 9C_851/2018 vom 23. Mai 2019 E. 4.1.4 ) . 6.3

Die Beschwerdegegnerin prüfte im angefochtenen Entscheid in Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens (vgl. E. 1.2 f. hiervor) die vom psychiatrischen Teilgutachter der Z.___ für alle Tätigkeiten attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Dabei ging sie davon aus, dass angesichts der maximal während neun Monaten durchgeführten ambulanten Psychotherapie und der Behandlung mit natürlichen Medikamenten nicht von der Ausschöpfung sämtlicher Therapieop tionen und in diesem Zusammenhang auch nicht von einem Leidensdruck ge sprochen werden könne.

Zur Konsistenz stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer ein vergleichsweise hohes Aktivitätsniveau zeige und auch weiterhin in einem Umfang von mindestens 50 % seiner angestammten Tätigkeit als Astrologe nach gehe. Schliesslich hätten sich aus den Ergebnissen der im Rahmen der psychia trischen Begutachtung durchgeführten Tests Hinweise auf Aggravation ergeben (Urk. 2 S. 2 f.).

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände verneinte die IV-Stelle einen inva lidisierenden Gesundheitsschaden. 6.4

Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin eine unzulässige juristische Parallelüberprüfung der medizinisch « lege artis festgestellten Arbeitsunfähigkeit » vor (Urk. 1 S. 12).

Er übersieht dabei, dass nach der Rechtsprechung bei psy chischen Leiden unabhängig von der diagnostischen Einordnung auf objekti vierter Beurteilungsgrundlage zu prüfen ist, ob eine rechtlich relevante Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nachzuweisen ist (BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Da es nicht in erster Linie auf die Diagnose, sondern auf den Schweregrad der psychischen Symptomatik sowie die damit verbundenen Funktionseinschränkungen ankomm t, kann der Beschwerdegegnerin nicht bereits aufgrund des Umstands, dass sie nicht ohne Weiteres auf die Folgenabschätzung durch den psychiatrischen Teilgut achter abgestellt hat, eine Überschreitung ihrer fachlichen Zuständigkeit vor geworfen werden. Bei der Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung haben sich vielmehr sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren. Nach BGE 141 V 281 kann der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Ge samtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Beja hung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (zum Ganzen vgl. BGE 145 V 361 E. 3.2.2 und E. 4.3; 144 V 50 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 6; ferner bereits BGE 141 V 281 E. 5.2.2, 6 und 7 sowie 143 V 409 E. 4.5.2, je mit Hinweisen). 6.5

6 .5.1

Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der klinischen Untersuchung leicht gradig e Auffassungsstörungen zeigte, er in seiner Merkfähigkeit und dem Erinnerungs vermögen hingegen nic ht wesentlich einge schränkt war und die Konzentration lediglich leicht bis mittelgradig herabgesetzt war. Dass nach einer vierstündigen Exploration eine gewisse Ermüdung feststellbar wird (Urk. 6/103/26) , ist selbst verständlich und auch bei einer gesund en Person zu erwarten. Inhaltlich war der Beschwerdeführer stark auf die Insuffizienzthematik eingeengt und zeigte in Bezug auf das Krankheitsmodell leicht überwertigen Charakter. Er wirkte phasen weise klagsa m , hellte aber gegen Ende der Untersuchung im Affekt leicht auf und wurde gemäss Dr. L.___ ablenkbarer. Ferner war die Psychomotorik des Be schwerdeführers leicht gespannt. Konkrete Suizidideen oder Impulse wurden ver neint (vgl. E. 4.7.4) . Die Gesamtperformance war deutlich traurig, bedrückt und leidend, wobei Dr. L.___

bei den Testungen wiederholt auf Diskrepanzen zwischen seinem objektiven Eindruck und der subjektiven Einschätzung durch den Beschwerdeführer hinwies. Der Beschwerdeführer wirkte eingeengt auf die beklagte Symptomatik und zeigte keinerlei Problemeinsicht (Urk. 6/103/31). D r. L.___ erachtete es als zentral, dass beim Beschwerdeführer die Einsicht gefördert werde, dass er selbst durch sein strukturelles Konzept , welches wiede rum sein Bewegungs- und Haltungsverhalten massgeblich und dysfunktional beeinflusse, der Ursprung d es Schmerzgeschehens sei und zu dessen Aufrechter haltung beitrage (Urk. 6/103/46). Als psychosoziale Belastungsfaktoren identi fizierte Dr. L.___ generell die Migration mit der kulturellen Entwurzelung, die fehlende fremdsprachliche Differenzierung, den partiellen Verlust der Jetzt-Familie und die Distanz zur Herkunftsfamilie, den Verlust der letzten Intim be ziehung, die Bedrohung der Arbeitssituation und damit der ökonomischen Res sourcen, die fast vollständige ökonomische und psychosoziale Abhängigkeit von einem Gönner, den Mangel an körperlicher Bewegung und Ernährungssorgfalt und die Vernachlässigung des hedonistischen Repertoir s (Urk. 6/103/29).

Auch in der interdisziplinären Beurteilung wurde darauf hingewiesen, dass d as generelle Schonverhalten eine bio-psycho-soziale Dekonditionierung in mehreren Rich tungen zeige (Urk. 6/103/35). In Anbetracht der fehlenden somatischen Unfall folgen und des starken subjektiven Erlebens der Beschwerden bei gleichzeitigem Vorliegen zahlreicher psychosozialer Faktoren , aber auch mit Blick auf den vom Beschwerdeführer beschriebenen , aktiv gestalteten Ablauf des Vortags der psy chiatrischen Untersuchung (Urk. 6/103/11) ist von einer nicht besonders schwer wiegenden Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde auszugehen. 6 .5.2

Weitere wichtige Indikatoren für die Ermittlung der Schwere eines Gesundheits schadens sind Verlauf und Ausgang von durchgeführten Therapien. Scheitern lege artis und mit optimaler Kooperation durchgeführte Therapien, deutet dies auf eine negative Prognose hin (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Im Zeitpunkt der Begutachtung wurde d er Beschwerdeführer von seiner langjährigen Hausärztin, einem Chiropraktor und einem Psychiater behandelt. Er

erhielt Schmerz medika mente und ein pflanzliches Antidepressivum (Urk. 6/103/35). Die Gutachter führten aus, dass der Beschwerdeführer bis anhin noch nie adäquat therapiert worden sei. Die Behandlung eines Schleudertraumas mit dessen psychiatrischen Folgestörungen müsse interdisziplinär erfolgen; eine isolierte psychiatrische Be handlung (wie bei Dr. H.___ ) sei chancenlos. Die Medikation mit Muskelr e laxantien , Analgetika und Antidepressiv a müsse zwisch en einem ver sierten Psychiater und einem Rheumatologen abgesprochen, überwacht und koordiniert werden. Parallel benötige der Beschwerdeführer eine konsequente Restitution seiner Kondition und Fitness, ferner sei das Training der Körper- und Haltungswahrnehmung wichtig. Der Fokus müsse auf der Steigerung der Leis tungsfähigkeit und Eigenverantwortung und nicht in der Schmerzreduktion liegen, denn die Störung des Beschwerdeführers sei nicht irreversibel (Urk. 6/103/33). Vor diesem Hintergrund

ist nicht von einer Behandlungsresistenz sondern im Gegenteil von zahlreichen noch nicht wahrgenommenen

Behandlungsoptionen auszugehen.

6 .5.3

Hinsichtlich der Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezü gen der psychischen Störung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Stö rungen (Indikator «Komorbidität») ist festzuhalten, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Be tracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizu messen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1).

Vorliegend besteht in den

- für das Alter überdurchschnittlichen - degenerativen Veränderungen eine körperliche Begleiterkrankung, welche bereit s vor dem Unfall vorhanden war . Die hingegen seit dem Unfallereignis vom Beschwerdeführer be klagten Schmerzen an der Halswirbelsäule konnten bildgebend nicht objektiviert werden, mithin konnte ausgeschlossen werden, dass der Auffahrunfall zu einer Läsion geführt hat te . Gemäss den Gutachtern müsse der Fokus auf die Steigerung von Leistungsfähigkeit und Eigenverantwortung im Sinne einer psychischen Stabi lisierung – und nicht auf die Schmerzreduktion - gelegt werden. Die nebst der depressiven Reaktion am Übergang zur Dysthymie und dem Schmerzsyndrom diagnostizierte PTBS wurde von den Gutachtern später als

Traumafolgestörung

bezeichnet (Urk. 6/107/3) . Ohnehin wurde ihr eine untergeordnete Rolle zuge schrieben (Urk. 6/103/28) . Dr. L.___ ging davon aus, dass die Diagnose zwar gestellt werden könne, dass sie hingegen durch die depressiv-ängstliche Komor bidität verstärkt werde (Urk. 6/103/25). Die Gutachter führten ferner eine nicht unerhebliche Anzahl psychosozialer Belastungsfaktoren auf, welche die Ausprä gung der psy chiatrischen Beeinträchtigungen wieder relativieren (Urk. 6/103/29). 6 .5.4

In den Bereichen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» ist als ressourcen hem mender Faktor die Aufgabe der sportlichen Hobbies, wie Wandern, Schwimmen und Fitness zu nennen (Urk. 6/103/11). Hingegen geht der Beschwerdeführer nun viel spazieren, was ihn entspanne (Urk. 6/120/3). Als Belastungsfaktor wirkt die finanzielle Situation; der Beschwerdeführer wohnt gegenwärtig unentgeltlich in einem Zimmer im Haus seines Praxispartners. Er arbeitet weiterhin als Astrologe und verdient rund Fr. 1' 800.-- bis Fr. 2'000. -- brutto monatlich, was einem Pen sum von etwa 40 % entspreche (Urk. 6/120/5 und 6/103/12). Dabei fällt die positive Unterstützung durch den Inhaber der Astrologiepraxis auf, welcher ih m etwa auch be i

der Suche nach Therapieoptionen hilft (Urk. 6/120/1 und 6/120/3). Positiv erscheint der geregelte und aktive Tagesablauf, welcher am Beispiel des Vortages geschildert wurde mit: Wahrnehmung eines Zahnarzttermins, Besuch eines Freundes, Spaziergang in der Nähe des Hauses und im Wald, Meditation und Mittagessen zu Hause, Beratung einer Kundin, Besuch vom Neffen, Ausgang und Essen im Restaurant mit dem Neffen (Urk. 6/103/11). Ferner halte sich das primäre soziale Netz gut. Der Beschwerdeführer hat häufigen Kontakt zu seinen Geschwistern in der Schweiz und zu seinen beiden Kindern, welche er regelmässig treffe. Auch zu seiner Ex-Frau habe er ab und zu Kontakt. Im sekundären Netz hat der Beschwerdeführer zwar seit dem Unfall viele Freunde verloren, es seien aber noch ein bis zwei geblieben. Bis Februar 2017 hatte er überdies eine Be ziehung, er habe seiner Freundin aber nicht zur Last fallen wollen . Ferner verfügt der Beschwerdeführer über ein tertiäres Netz an sozialen Beziehungen . Dort meditiere man zusammen in einem buddhistischen Zirkel (Urk. 6/103/12).

Die Gutachter attestierten ihm zudem durchschnittliche bis gute Intelligenzressourcen (Urk. 6/103/29). Dies alles lässt auf weiterhin bestehende und mobilisierende Ressourcen schliessen, was ein en

wesentliche n Stabilisierungsfaktor des psychi schen Gesundheitszustandes darstellt. 6 .5.5

Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässigen Einschränkung des Aktivi tätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist geht aus dem Gutachten hervor, dass der Beschwerdeführer in allen vergleichbaren Lebensbereichen teil weise eingeschränkt ist .

So ist er in einzelne n soziale n Aktivitäten wie d er sport liche n Betätigung oder der Pflege des Freundeskreises beeinträchtigt. Fest steht jedoch gleichzeitig , dass der Beschwerdeführer noch immer über gute soziale Kontakte verfügt, seiner Erwerbstätigkeit zumindest in einem Teilpensum nach geht und über einen geregelten und recht aktiven Tagesablauf verfügt.

In der Kategorie «Konsistenz» sind zudem die mehrfachen Hinweise des Gut achters Dr. L.___ auf Aggravation

im Zusammenhang mit den

ausgeprägte n

Diskrepanzen zwischen Selbst- und Fremdbeurteilung zu berücksichtigen (Urk.

6/103/23 f.) . Bereits die Hausärztin war f die Frage einer Sy m ptomaus weitung auf (Urk. 6/40/1). Gleiches kann den Erhebungen durch das E.___ ent nommen werden; deren Gutachter sprachen von einem dysfunktionellen Krank heits verhalten (Urk. 6/77/37)

bei erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimi tierung und Inkonsistenz (Urk. 6/77/39) . Auch d er neurologische Teilgutachter der Z.___ , Dr. J.___ , sprach von einer Selbstlimitierung und von einem intermediär reduzierten Allgemeinzustand, bedingt vor allem durch Bewegungs- und Konditionsmangel (Urk. 6/103/16).

6.6

Nach dem Gesagten erweisen sich die geltend gemachten funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Einschränkungen i nsge samt zwar bis zu einem gewissen Grad als erstellt. Der psychiatrische Teilgut achter der Z.___ vermochte aber nicht aufzuzeigen, weshalb die im Vordergrund stehende lediglich mittelgradig ausgeprägte depressive Reaktion am Übergang zu einer Dysthymie im Zusammenhang mit der Schmerz verarbei tungs störung (Urk. 6/103/35) und mit Blick auf deren grundsä tzliche Therapierbarkeit (Urk. 6/103/36 f.) zu funktionelle n Leistungseinschränkungen führen soll en, die sich im Umfang von 70% auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus wirken. Dies gilt umso mehr, als auch nicht ersichtlich ist, dass bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die direkten negativen funktionellen Folgen der zahlreichen psychosozialen Belastungsfaktoren ausgeklammert worden wären (Urk. 6/107/2). Eine 70%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Astrologe wie auch in leidensangepassten Tätigkeiten (Urk. 6/103/37,

6/107/2

f.) lässt sich anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 - und damit aus der Optik des Rechtsanwenders, welcher die ärztlichen Einschät zungen und Schlussfolgerungen auf ihre konkrete sozialversicherungsrechtliche Relevanz und T ragweite hin zu prüfen hat (E. 6 .4 hie r vor) - nicht erhärten. Vielmehr ist, im Ergebnis mit de r Beschwerdegegnerin , davon auszugehen, dass d er Beschwerdeführer bei Ausschöpfung sein er in genügendem Masse vorhan denen psychischen Ressourcen auch in psychischer Hinsicht in der Lage ist, so wohl seine angestammte Tätigkeit als Astrologe als auch eine andere leidensan gepasste Tätigkeit in einem Pensum von mindestens 70 % zu verrichten.

Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben , ob die vorgebrachte n

psychische n

Ge sundheitsbeeinträchtigung en mit Blick auf die in den Akten erwähnte n Hinweise auf Aggravation und die Selbstlimitierung de s

Beschwerdeführers im Sinne potentieller Ausschlussgründe gemäss BGE 141 V 281 (E. 2.2 S. 287 f.) überhaupt

rechtsgenüglich ausgewiesen sind . 7 .

Auf der Grundlage einer mindestens 7 0%igen Arbeitsfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich als Astrologe ab Dezember 2015 erübrigt sich ein ordentlicher Einkommensvergleich. Sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen sind gestützt auf dieselbe Bemessungsgrundlage und der Invaliditätsgrad anhand eines Prozentvergleichs zu bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2). Der Invaliditätsgrad liegt demnach bei nicht renten begründenden 30 % . Damit erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8 .

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzu setzen. Ausgangsgemäss sin d die Gerichtskosten dem Beschwerde führer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Kurmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt