opencaselaw.ch

IV.2019.00595

Neuanmeldung; keine wesentliche Änderung eingetreten

Zürich SozVersG · 2002-11-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1959 geborene X.___ war von April 1986 bis September 2004 als Hilfsarbeiter im Tiefbau bei der Y.___ AG angestellt; letzter effektiver Arbeitstag war der 12. April 2000 (Urk. 6 /114). Im April 2000 erlitt er

anlässlich eines Berufsunfalls eine

Meniskusläsion am linken Knie ( vgl. Urk. 6/7/34) und bezog daraufhin ab dem 1. Juni 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 27 % eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Urk. 6 /140). Aufgrund einer im Dezember 2001 unter Hinweis auf den vorgenannten Unfall erfolgten Anmeldung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung ( vgl. Urk. 6/5) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 8. November 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % vom 1. April 2001 bis zum 31. März 2002 eine befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 6 /42). Auf Beschwerde hin (Urk. 6 /49/5ff.) zog die IV Stelle die angefochtene Verfügung am 27. Februar 2003 bezüglich der Periode nach dem 1. April 2002 in Wiederer wägung (Urk. 6 /54) und wies das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich die Sache mit Urteil IV.2002.00714 vom 8. April 2003 an die IV-Stelle zurück, damit diese weitere medizinische Abklärungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch des Versicherten neu verfüge (Urk. 6 /62). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten des Begutachtungsinsti tuts Z.___ vom 1. Juni 2004 (Urk. 6 /91). Mit Verfügung vom 20. J uli 2004 wies sie das Leistungs begehren (auf Ausrichtung einer Invalidenrente ab dem 1. April 2002) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 18 % ab (Urk. 6 /94). Die am 16. August 2004 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6 /95) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 5. November 2004 ab (Urk. 6 /106). Dieser Entscheid verblieb unangefochten. 1.2

Im April 2005 meldete si ch der Versicherte erneut bei der IV Stelle zum Leis tungsbezug an (Urk. 6 /107). Nach medizinischen und erwerbli chen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Juli 2005 einen Rentenanspruch des Versicherten, da eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes nicht ausgewiesen sei (Urk. 6 /126). D ies wurde letztinstanzlich mit Urteil des Bundes gerichts 9C_394/2007 vom 28. August 2007 bestätigt (Urk. 6 /161; Einsprache entscheid vom 17. März 2006, Urk. 6 /155; Urteil des hiesigen Gerichts IV.2006.00388 vom 10. Mai 2007, Urk. 6 /159). 1.3

Im März 2008 beantragte der Versicherte wiederum Leistungen der Invalidenver sicherung und machte hierfür eine Verschlechterung seines Gesun dheitszustandes geltend (Urk. 6 /165 f. ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6 /168) trat die IV Stelle mit Verfügung vom 4. Juni 2008 auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht ein (Urk. 6 /170). Die am 8. Juli 2008 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6 /171/3ff.) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2008 .00726 vom 30. September 2009 ab (Urk. 6 /175) . Auf die gegen den Entscheid des hiesi gen Gerichts geführte Beschwerde (Urk. 6 /178/2ff.) trat das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Dezember 2009 nicht ein (Urk. 6 /177). 1.4

Im Mai 2011 stellte der Versicherte ein weiteres Leistungs gesuch und machte hierfür erneut eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 6 /185 , Urk. 6 /184/1ff. ) . Die IV-Stelle tätigte entsprechende Abklärungen. Insbesondere gab sie ein polydisziplinäres Gutachten beim Zentrum A.___ in Auftrag, welches am 23. Oktober 2012 erstattet wurde (Urk. 6 /203). Zwischenzeitlich erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (Mitteilung vom 29 . Dezember 2011 Urk. 6 /195). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/208, Urk. 6 /210) wies sie das Rentenbegehren bei einem rentenausschliessenden Inva liditätsgrad von 35 % mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 ab (Urk. 6/226 ). Die am

24. Januar 2014 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 6/228) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2014.00094 vom 5. August 2015 ab ( Urk. 6/234). Dieses Urteil verblieb unangefochten. 1.5

Im September 2017

stellte der Versicherte abermals ein Leistungsgesuch ( Urk. 6/243). Zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung legte er die Bericht e der behandelnden Ärzte des Zentrums B.___

resp. des Zentrums C.___

vom 7. und 1 2. September 2017 auf ( Urk. 6/242 ). Nach dem die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 8. Oktober 2017 zunächst Nichteintreten angezeigt hatte ( Urk. 6/248) und

auf

Einwände hin ( Urk. 6/249, Urk. 6/255) , gewährte sie dem Versicherten mit Mitteilung vom 1 7. Mai 2018 Kostengutsprache für eine Potentialabklärung, zzgl. eine s Taggeldes ( Urk. 6/261, Urk. 6/266, vgl. auch den Schlussber icht der D.___ AG vom 1 2. Juli 2018 , Urk. 6/269). Daraufhin holte

sie den Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orth opä dische Traumatologie vom 10. Oktober 2018 ( Urk. 6/276) und

die medizinische Stellungnahme des B.___ vom 8. Oktober 2018 ( Urk. 6/277 /7ff.) ein. Mit neuem Vorbeschei d vom 2 9. Mai 2019 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten und begründete dies damit, es sei im massgeblichen Zeitraum keine wesentliche Verän derung eingetreten ( Urk. 6/287), was sie nach dem am 2 4. Juni 2019 dagegen erhobenen Einwand

( Urk. 6/292) mit Verfügung vom 1. Juli 2019 bestätigte ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 3. September 2019 Beschwerde und bean tragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2 3. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, aufgrund der medizinischen Aktenlage habe sich seit der letzten Leistungsprüfung Ende 2013 keine wesentliche Veränderung eingestellt. Mithin sei weiterhin von einer rentenausschliessenden Arbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, diversen ärztlichen Berichten sei eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem A.___ -Gutachten aus dem Jahre 2012 zu entnehmen. D ie Erkenntnisse der Potentialabklärung, wonach er auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig , maximal drei bis vier Stunden einsatzfähig und in kognitiver Hinsicht unterdurchschnittlich befähigt sei, sei en bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen. Daraus resultierte eine rentenwirks ame Erwerbseinbusse. Soweit die Beschwerdegegnerin nicht auf den Schlussbericht der D.___ AG abstellen wollte, hätte sie eine medi zinische Neubeurteilung veranlassen müssen ( Urk. 1). 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob eine anspruchsrelevante Veränderung im Gesund heitszustand des Beschwerdeführers eingetreten ist; zeitlicher Referenzpunkt bildet die gerichtlich bestätigte Verfügung vom 17. Dezember 2013 ( Urk. 6/ 226, E. 1.3), welche sich im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 23. Oktober 2012 (Urk. 6/203 ; Urteil des hiesigen Gerichts IV.2014.00092 vom 5. August 2015, Urk. 6/234 ) abstützte. 3.1

Darin hielten die beurteilenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 14/203/49): - Diskushernie L4/5 mediolateral rechts 2003 - Status nach Diskushernienoperation L4/5 rechts 2004 - Geringe Rezidivhernie L4/5 rechts mit Tangierung und leichter Verlage rung der Wurzel L5 rechts - Status nach iatrogener Läsion des Nervus occipitalis major links, anläss lich einer Lipomexzision im Nacken, Mai 2009 mit - persistierender Neuralgie, wahrscheinlich auch Neuromschmerzen - Leichte mediale Gonarthrose links mit Chondropathia patellae bei - Status nach dreimaliger Meniskusoperation unter Arthroskopiebedin gungen - Leichte Impingementsymptomatik der linken Schulter bei Verdacht auf Supraspinatussehnenläsion - Leichtgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter (1) eine Adipositas (BMI 36), (2) einen Status nach mehrmaligen Inzisionen von periana len Abszessen, (3) einen Status nach Entfernung eines benignen Hals tumors 1997, (4) einen Status nach unklarer Wangenoperation links 1996, und schliesslich (5) Konflikte in der Beziehung zur Ehefrau (Urk. 14/203/49).

Aus internistischer Hinsicht bestünden beim Beschwerdeführer keine Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/203/50).

Aus orthopädischer Sicht liege subjektiv ein ausgeprägtes, multilokuläres Schmerz syndrom vor, wobei die linke Schulter, die Lendenwirbelsäule und das linke Knie im Vordergrund stünden. Bei klinisch jeweils diskreten Befunden sei die Schmerzreaktion des Beschwerdeführers doch sehr auffällig. Der objektive Schulterbefund sei leichter Natur. Bezüglich der Diskusherniensymptomatik sei auf das neurologische Teilgutachten hingewiesen. Aus orthopädischer Sicht bestehe in einer körperlich anspruchsvollen Tätigkeit, zum Beispiel als Bauar bei ter, keine Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich einer Verweistätigkeit werde auf die Schlussbeurteilung verwiesen (Urk. 7/203/35).

Die Befunde im Neurostatus seien insgesamt wenig eindrücklich. Eine nennens werte radikuläre Läsion lasse sich lumbal im Bereich der operierten Diskusher nie nicht nachweisen. Sodann sei der Befund in Bezug auf den iatrogen geschä digten Nervus occipitalis major links nicht schwer oder zumindest sehr regional umschrieben. Demgegenüber finde sich in einer letzten Magnetresonanz (MR)-Untersuchung vom September 2011 als Ursache der noch immer persistierenden Lumboischialgie rechts erneut eine Rezidiv-Diskushernie, welche die Wurzel L5 zumindest rechts tangiere. Dies könne die immer noch geklagten Beschwerden erklären. Die ausgeprägt beklagten lanzinierenden Schmerzen, vom Nacken aus strahlend in die Schädelkonvexität links, seien mit dem Befund einer iatro genen Läsion dieses Nervus occipitalis major links gut zu erklären. Der klinische Befund mit der schmerzhaften Überempfindlichkeit im Bereich der Kopfhaut links sei damit zu vereinbaren. Jedenfalls seien die im neurologischen Gebiet ge klagten Beschwerden und Behinderungen – ungeachtet des schmerzbetonten Ver haltens des Beschwerdeführers - anatomisch und funktional erklärbar. So wie sich der Beschwerdeführer präsentiere sowie gestützt auf den Untersu chungs befund seien ihm körperlich schwere Arbeiten nicht zumutbar (Urk. 14/203/39f.).

Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer den Untersuchungsraum leicht hinkend betreten, diesen indes ohne Hinken wieder verlassen. Auf entsprechende Frage habe er erklärt, nervös und depressiv zu sein, wenn er Schmerzen habe. Danach habe er sich dahingehend korrigiert, er sei die ganze Zeit nervös. Im Allgemeinen schlafe er gut. Wenn er Temesta nehme, ver spüre er genügend Energie. Im Moment habe er auch keine Suizid gedanken. Der psychiatrische Gutachter hielt weiter fest, im Rahmen der Untersuchung habe sich zeitweise ein Zittern des linken Beines feststellen las sen, welches jedoch bei Ablenkung gestoppt habe. Der affektive Rapport zum Beschwerdeführer sei gut herstellbar. Sein Gedankengang sei in formaler Hin sicht stark auf das Schmerz erleben eingeschränkt, in inhaltlicher Hinsicht aber unauffällig. Die affektive Modulationsfähigkeit und die Vitalität seien leicht eingeschränkt. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer auch immer wieder lächeln und einige Male auch verhalten, aber dennoch herzhaft lachen können. Zeitweise habe er mit einem Lächeln auf den Lippen gesprochen. Er habe Freude an seinen vier Enkelkindern. Zusammen mit ihnen könne er auch fröhlich sein und lachen. Seine psychosoziale Funktionsfähigkeit in der Beziehung zu seiner Ehefrau, den Söhnen, den Enkel kindern, den Geschwistern sowie zur Mutter sei nicht beeinträchtigt. Allerdings sei die Beziehung zur Ehefrau seit drei Jahren wegen deren Eifersucht angespannt. Da s eheliche Sexualleben sei intakt. Die subjektiv geklagte Müdigkeit und schnel lere Ermüdbarkeit wie auch Kon zentrationsstörungen hätten sich klinisch nicht bestätigen lassen. Für einen leichten Schweregrad der Depression spreche ferner, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben anfallende Alltagsarbeiten problemlos bewältigen könne und aktuell nicht mehr mit einem Antidepressivum behandelt werde. Im Ver gleich zu den Befunden im Bericht des B.___ vom 20. Ja nuar 2008 lasse sich heute keine psychomotorisch stark angespannte und unru hige Situation mehr erkennen. Zwar hinterlasse der Beschwerdeführer zeitweise einen etwas ange spannten und unruhigen, dazwischen aber auch einen völlig entspannten Ein druck. Die Stimmung sei aber nicht mehr deutlich depressiv resigniert, wie noch im Bericht vom Januar 2008 beschrieben, sondern ernst, jed och nicht bedrückt. Es sei davon auszugehen, dass sich die depressive Symp tomatik anlässlich einer polizeilichen Hausdurchsuchung (im Zusamm enhang mit einem Strafver fahren betreffend unrechtmässiges Erwirken wirtschaftlicher Hilfe) und der darauffolgenden Gerichtsverhandlungen im Jahre 2009 vorübergehend leicht intensiviert habe. Im Nachgang des für den Beschwerdeführer positiven Aus gangs des Verfahrens mit Entscheid des Bundesgerichts sei diesbezüglich vor etwa einem Jahr wieder Entspannung eingetreten. Auch im Unterschied zu den Berichten des B.___ vom 22. November 2010 und 14. April 2011 lasse sich heute keine stark ausgeprägte gehemmte Depression mehr nachweisen. Ungeachtet des sen sei die damals attestierte 100%ige Ar beitsunfähigkeit vor dem Hinter grund der damals festgestellten, mittelgradigen depressiven Episode sowie anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nach den heute gültigen Beurteilungskriterien nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich des noch immer geklagten Schmerzsyndroms sei den somatischen Akten zu entnehmen, dass diese Schmerzen durch körperli che Störungen erklärbar seien. Es könne daher heute nicht von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ausgegangen wer den. Ausserdem sei eine ausge prägte Verdeutl ichungs- und Dramatisierungsten denz festzustellen und seien die Angaben des Beschwerdeführers nicht immer konsistent. Er habe auch nicht immer präzise Angaben machen können (Urk. 14/203/41ff.). Zusammenfassend sei von ei ner als leichtgradig zu beurtei lenden depressiven Episode und aus rein psychiatrischer Sicht von einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus zugehen (Urk. 14/203/47).

Im Rahmen der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer sei aufgrund der orthopädischen und neurologischen Erkran kungen in einer körperlichen Tätigkeit deutlich eingeschränkt und in seiner angestammten Tätigkeit als Strassenarbeiter nicht mehr einsetzbar. In einer abwechslungsweise stehenden und sitzenden Verweistätigkeit, ohne Heben von Lasten über 10 kg, ohne längeres Gehen und ohne Überkopfarbeiten, sei er aus polydisziplinärer Sicht zu 70 % arbeitsfähig (Urk. 14/203/51).

4.

Im Rahmen der Neuanmeldu ng stellte sich die Aktenlage wie folgt dar: 4.1

Im Bericht vom 7. September 2019 , welcher sich auf den Bericht des C.___ vom 1 2. Juli 2019 (v gl. Urk. 6/242/6ff.) abstützte , stellte Dr. med .

F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, B.___ , folgende Hauptdiagnosen (Urk. 6/242/4): - Lumbovertebrales Syndrom mit Ausstrahlung rechts - Cervikozephales Syndrom - Mediale Meniskushinterhornläsion Knie links - Arthroskopie Knie rechts ca. 2010-2012 - Chronische Schulterschmerzen links - Laterale Epicondylitis - 3 Operationen Darmausgang 2004, 2006, 2007 - Narbenneurom Nervus

okzipitalis links nach Lipomexzision - Angiomatöse Neoplasie Arteria

carotis links 1997 - Occipitalis-Neuralgie links - Status nach Suizidversuch (X81) - Adipositas - Rezidivie rende depressive Störung, ggw . m ittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) - Status nach Alkoholmissbrauch bis 2016 - Status nach Störung durch Medikamente, Vollremission (ICD-10: F13.202) - Sta t us nach Nikotinkonsum - Erniedrigter Vitamin D-S p iegel - Verdacht auf Testosteronmangel - Verdacht auf DM II

D er Beschwerdeführer habe

Schmerzen in den Beinen beidseits sowie im Rücken geklagt . Zudem leide er an Depressionen mit Nervosität, Konzentrationsstörungen (ca. 30 Minuten TV), Vergesslichkeit (Einkauf, Termine, Wohnung abschliessen), Lust- und Interessenlosigkeit, Aggressionen (gegenüber der Familie) , Müdigkeit, Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken, Schlafstörungen (ca. 2 Stunden Durchschlafen) und Appetitvermehrung . Früher habe d er Beschwerdeführer im Rahmen eines «inkompletten Selbstheilungsversuchs» nach eigenen Angaben mehr Alkohol getrunken; seit 2013 trinke er nicht mehr. Suizidgedanken bestün den seit 2004, jedoch aktuell ohne konkrete Ausführungspläne. Zu nicht ausge führten Suizidideen sei es zul etzt 2005 ( aus dem Zug springen ) und 2009 («mit dem Auto, Sprung in die Tiefe») gekommen ( Urk. 6/242/2) .

Klinisch habe sich eine deutlich depressiv-resignierte Stimmung sowie eine deut liche Störung des Vitalgefühls (keine körperliche und seelische Frische, keine kör perliche Ungestörtheit, keine Kraft) gezeigt . Sodann sei der Beschwerdeführer affektiv unkontrolliert, motorisch unruhig, im Gesprächsverlauf verbal wortkarg, in seiner Aufmerksamkeit, Konzentration und Merkfähigkeit (10 Min.) sowie in seiner Gedächtnisleistung verlangsamt bzw. eingeschränkt. Er habe sein Symp tomerleben i m Zusammenhang mit zunehmenden Schmerzen geschildert. Die Schmerzen seien 24 St unden am Tag vorhanden ( Urk. 6/242/3). Der Beschwerde führer nehme 3 Mal

pro Tag Dafalgan (1g) sowie Tilur bei Bedarf ein (1 Mal pro Woche). Zudem nehme der Beschwerdeführer eine psychiatrisch-psychologische Behandlung wahr (1-2x pro Monat), ohne antidepressive Medikation. Die in der Vergangenheit durchgeführte intensive Physiotherapie sowie mehrwöchigen stationären Rehabilitationen hätt en keinerlei Besserung erbracht ( Urk. 6/242/14).

Der Beschwerdeführer sei subjektiv und objektiv f ür sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 6/242/5). 4.2

Im Bericht vom 1 0. Oktober 2018 hielt Dr. E.___

– nebst den bereits vorge nannten Diagnosen (vgl. E. 4.1) - eine anhaltende Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) , eine Störung durch Medikamente (ICD-10: F13.2) sowie Alko holmissbrauch (ICD-10: F10.1) fest. Der Beschwerdeführer leide an chronischen, rezidivierenden, therapieresistenten Knieschmerzen links, an einer seit Jahren chronisch rezidivierenden Lumboischialgie rechts sowie an seit Jahren progre dienten, jedoch auf physiotherapeutische Behandlungen ansprechende, rezidivie rende Schulterbeschwerden links. Zu dem habe er andauernde Kopf- und Nacken schmerzen, welche in die linke Schulter und in den linken Arm ausstrahlten , berichtet ( Urk. 6/276/2 ff.). Aufgrund der in somatischer Hinsicht komplexen Pr oblematik seien dem Beschwerdeführer zurzeit und bis auf weiteres

keinerlei Tätigkeit en zuzumuten ( Urk. 6/276/5). 4.3

Vom 4. Juni bis 3. Juli 2018 erfolgte die Potentialabklärung durch die D.___ AG. Diese erbrachte im Wesentlichen eine allgemein unterdurchschnittlich e kognitive Leistungsfähigkeit bei einem «Wert» von 7 7. Im Rahmen der Testungen hätten sich aufgrund der eingeschränkten Deutschkenntnisse und fehlenden Computer kenntnisse des Beschwerdeführers zudem Verständnisschwierigkeiten sowie ein erhöhter Instruktionsbedarf ergeben. Gleichwohl hätten die – zum Teil auch sprachfreien - Intelligenztestes bei guter Kooperation planungsgem äss durch geführt werden können. Im handwerklichen Bereich habe der Beschwerdeführer ein gutes Geschick bewiesen . Zudem habe er eine sorgfältige und motivierte Arbeitsweise gezeigt . Alle rdings hätten sowohl die kognitiven als auch die hand werklich-motorischen Abklärungen den Beschwerdeführer angestrengt. Daran anschliessend habe er jeweils Schmerzen im Rücken und Arm berichtet. Zudem hätten dem Beschwerdeführer Zuckungen im Kopf und im Arm zu schaffen gemacht. Teilweise hätten die Aufgaben auch wegen Schmerzen oder starker Erschöpfung unterbrochen oder gar vorzeitig abgebrochen und auf den nächsten Tag verschoben werden müssen . Mithin sei der Beschwerdeführer trotz seiner Bemühungen, an der Potentialabklärung teilzunehmen und die vorgegebenen Aufgaben bestmöglich zu bearbeiten, während der gesamten Abklärung sehr ein genommen gewesen von seinen Schmerzen. Privat erhalte er Unterstützung durch die Söhne und seine Frau. Wenn es dem Beschwerdeführer nicht gut gehe, gehe er spazieren oder lege er sich hin. Im Rahme n der Potentialabklärung seien ihm

täglich maxima l drei bis vier Stunden Präsenz möglich gewesen. Auf dem ersten Arbeitsmarkt sei der Beschwerdeführer nich t einsatzfähig . Grund dafür seien die starke Erschöpfung, das subjektiv schlechte Befinden, Schmerzen im Rücken, Kopf, in den Armen und Beinen sowie Zuckun gen im Arm und am Kopf, die eingeschränkte kognitive Leistungsfähigkeit, das verlangsamte Arbeitstempo, das Alter und die eingeschränkten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers. Emp fehlenswert seien jedenfalls wechselbelastende (sitzen/stehen), manuelle Tätigkei ten ohne zeitlichen Druck ( Urk. 6/269). 4.4

Auf entsprechende Rückfragen hielten

med. pract . G.___ , Assistenzärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. phil. H.___ , Klinischer Psychologe und Mgr . I.___ , Eidg. a nerkannte Psychotherapeutin, B.___ , mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 fest, der Beschwerdeführer sei seit 2000 nicht mehr arbeits fähig als Bauarbeiter; zwei 2004 durchgeführte Arbeitsversuche seien gescheitert. Der Beschwerdeführer leide nach wie vor unter einer stark ausgeprägten Schmerzsymptomatik im Rücken, Kopf, in den Armen und Beinen sowie Zuckun gen im Arm und Kopf. Aufgrund der mangelnden Lebensqualität mit deutlichen Leistungs- und Belastbarkeitseinschränkungen sowie Perspektivlosigkeit gingen die somatischen Beschwerden mit einer klinisch relevanten, reaktiven depressiven Symptomatik einher . Gestützt auf den Abschlussbericht der D.___ sei beim protrahierten Krankheitsverlauf für die Zukunft von keiner relevanten Verbesse rung auszugehen. Aktuell persistierten

die chronischen Schmerzen weiterhin. Zudem sei es durch den plötzlichen Tod des Bruders Ende 2016 zur deutlichen Verstärkung der depressiven Symptomatik gekommen. Der Beschwerdeführer s ei nach wie vor sehr angespannt und leide an deutlichen Schlafstörungen und Schwierigkeiten, den Alltag zu bewältigen. So könne er nur spazieren, liegen, sitzen, fernsehen und in den Garten gehen. Zudem sei er unruhig, gereizt und leide an Wutanfällen. Auch sei es im Rahmen der Potentialabklärung zu Frustra tionen gekommen, anlässlich welchen der Beschwerdeführer teilweise nach Hause geschickt worden sei. Seine Leistungsfähigkeit sei als niedrig eingeschätzt worden. In klinischer Hinsicht bestünden eine psychomotorische Anspannung, Unruhe und eine deutlich depressiv -resignierte Stimmung . Der Beschwerdeführer sei affektiv adäquat kontrolliert und im Gesprächsverlauf verbal mitteilungsaktiv. Seine Aufm erksamkeit, Konzentration und A uffassungsgabe seien etwas verlang samt. Zudem seien Merkfähigkeit und Gedächtnis eingeschränkt. Zur Aufrechter haltung einer gewissen Grundaktivität sei die Weiterführung der Behandlung nach wie vor indiziert. Aktuell erfolgten Einzelth erapien à 30 bis 60 Minuten ca. 1 Mal pro Monat ( Urk. 6/277/7 ff.) .

Der Beschwerdeführer sei im ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig; es bestünden relevante, die Leistungsfähigkeit mindernde Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit (Konzentration, Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit, Gedächtnis), starke Schmerzen im Rücken, Kopf, in den Armen beidseits, Zuckungen im Kopf und Arm, Verlangsamung sowie emotional e Instabilität mit Gereiztheit und Hoff nungslosigkeit ( Urk. 6/277/9 ). 5.

5.1

In somatischer Hinsicht sind den eingereichten Unterlagen im massgeblichen Zeitraum keine wesentlichen Veränderungen zu entnehmen. Die in den Berichten des B.___ und

C.___ genannten somatischen

Diagnosen waren a llesamt bereits im Referenzzeitpunkt

( Verfügung vom 1 2. Dezember 2013 ) bekannt . Dasselbe gilt für die im Rahmen der Neuanmeldung in somatischer Hinsicht geklagten Leiden ( Urk. 6/242/2, Urk. 6/242/8 ff. , Urk. 6/277/8 ); berichtete der Beschwerdeführer doch bereits anlässlich der gutachterlichen Exploration 2012 Schmerzen im Bereich der Schultern mit Ausstrahlungen, des (Hinter-)

Kopfes, des Rückens und im linken Knie sowie neuropathische Schmerzen im Sinne einer Occipitalis-Neu ralgie

(vgl. Urk. 6/203/31 ff. , Urk. 6/203/42 ). Sodann

vermag auch eine allfällige Chronifizierung der beklagten Leiden (Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2008 vom 16. Mai 2008 E. 5) k eine relevante Gesundheitsveränderung darzustellen.

Die von

Dr. E.___

im Bericht vom 10. Oktober 2018 festgehaltene Störung durch Medik amente (ICD-10: F13.2) sowie Alkoholmissbrauch (ICD-10: F10.1) lassen jeglich e Begründung vermissen (vgl. Urk. 6/276/2 ff.) und stehen zudem im Widerspruch zu den Berichten des C.___ und

B.___ sowie eigenen Ausführun gen des Beschwerdeführers, wonach die Störung durch Medikamente vollremit tiert und

d er Beschwerdeführer seit 2 013 keinen Alkohol mehr trinke (vgl. Urk. 6/242/2, Urk. 6/242/ 4);

die in den Berichten des C.___ und B.___ diesbezüg lich notierten «Status nach»-Diagnose n

(vgl. E. 4.3) bezeichnen denn auch

begriffsnotwendigerweise die vollständige Remission . Mithin ist e ine Verschlech terung des somatischen Gesundheitszustandes seit Ende 2013 ist bei der vorlie genden medizinischen Aktenlage nicht ersichtlich . Daran

vermag auch die im Rahmen der Potentialabklärung bei einem «Wert» von 77 festgestellte Minderung der kognitiven Fähigkeiten (vgl. E. 4.3) nichts zu ändern .

Insbesondere gilt eine durch geringe Intelligenz verursachte Verminderung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit i n der Regel nur dann als gesundheitlich verursacht, wenn die Intelli genz im medizinischen Sinn e vermindert ist, mithin der In telligenzquotient (IQ) weniger als 70 beträgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2013 vom 16. März 2015, E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen). Wie bei jeder anderen auf den Gesund heitszustand zurückzuführenden Verminderung der Arbeitsfähigkeit stellt sich zusätzlich die Frag e, inwiefern sich ein allfälli ger Intelligenzmangel konkret auf die zum utbarerweise mögliche Leistungs erbringung auswirkt. Nach der Recht sprechung des Bundesgerichts ist aus inva lidenversicherungsrechtlicher Sicht demna ch entscheidend, ob die festge stellten kognitiven Defizite nachvollziehbar und überzeugen d durch ein medi zinisch-diagnostisch fassbares Leiden mit Krankheitswert erklärt sind, das mit Blick auf Schweregrad, Dauer und Intensitä t zugleich als eine die Arbeits fähigkeit beeinträchtigende Krankheit im gesetzlichen Sinne gelten kann (Urteil des Bundesgerichts 9F_9/2007 vom 15. September 2008, E. 4.2.4.3).

Vorliegend war der Beschwerdeführer bis zum Unfal l 2009 ent sprechend seiner Ausbildung und ungeachtet etwaiger

ko gnitiver Einschränkun gen

in beruflich er Hinsicht

unbestrittenermassen

vollständig integriert. Kommt hinzu , dass die im Schlussbericht der D.___

vom 5. Juli 2018 postulierte fehlende Eingliederungs fähigkeit

unter anderen mit dem subjekt iv schlechten Befinden, Al ter sowie

den eingeschränkten

Deutschkenntnisse n

des Beschwerdeführers begründet wurde (vgl. Urk. 6/269/2) und damit

invaliditätsfremde Gründe dafür als (mit-)verantwortlich bezeichnet

wurden . Schliesslich ist die Frage nach den noch zumut baren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen rechtsprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteile des Bundes gerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. No vember 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis) und hat die Beschwerdegegnerin nach Eingang des Schlussberichts der D.___ AG eine medizinische Stellungnahme veranlasst ( vgl. Bericht vom 8. Oktober 2018, Urk. 6/277/7 ff. ; vgl. hierzu Urteil des Bun desgerichts 8C_48/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.3.1 mit Hinweisen ). Damit ist die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin – entgegen den beschwer deweisen Vorbringen ( Urk.

1) – nicht zu beanstanden. 5.2

In psychiatrischer Hinsicht korrelieren die subjektiven Beschwerdeschilderungen im Rahmen der Neuanmeldung weitestgehend mit denjenigen anlässlich der psy chiatri sche n Exploration 2012 ( Urk. 6/203/44 ). Der Beschwerdeführer berichtete bereits damals , er sei nervös, lustlos, unruhig und depressiv ( Urk. 6/203/43). Sodann wurde seitens der behandelnden Ärzte des B.___ und

C.___ bereits Ende 2010/Anfang 2011 eine mittelgradig depressive Episode (ICD-10: F32.1) diagnos tiziert ( vgl. Berichte vom 2 2. November 2010 und 1 4. April 2011, Urk. 6/184/3, Urk. 6/184/6) und eine deutliche Depression mit Nervosität, Konzentrations störungen, Lust- und Interessenlosigkeit, Aggression, Müdigkeit, Gedankenk rei sen, Schlafstörungen (ca. 2 Stunden am Stück) fest gehalten ( Urk. 6/184/7). Davon abgesehen wirft die seitens des C.___ und

B.___

in den neu aufgelegten Berichten postulierte Schwere der depressiven Symptomatik bereits m it Blick auf die Behandlungskad enz von 30-60 Minuten pro Monat

und beim Fehlen einer medi kamentösen Unterstützung Fragen auf . 5 .3

Zusammenfassend haben sich die Verhältnisse des Beschwerdeführers seit der gerichtlich bestätigten Verneinung eines Rentenanspruchs vom 1 7. Dezember 2013 bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2019 (Urk. 2) jedenfalls nicht a nspruchsrelevant verändert. Weil es damit an einem Revisionsgrund fehlt, bleibt kein Raum für eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassende Prüfung des Rentenanspruchs.

Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdef ührer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, aufgrund der medizinischen Aktenlage habe sich seit der letzten Leistungsprüfung Ende 2013 keine wesentliche Veränderung eingestellt. Mithin sei weiterhin von einer rentenausschliessenden Arbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, diversen ärztlichen Berichten sei eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem A.___ -Gutachten aus dem Jahre 2012 zu entnehmen. D ie Erkenntnisse der Potentialabklärung, wonach er auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig , maximal drei bis vier Stunden einsatzfähig und in kognitiver Hinsicht unterdurchschnittlich befähigt sei, sei en bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen. Daraus resultierte eine rentenwirks ame Erwerbseinbusse. Soweit die Beschwerdegegnerin nicht auf den Schlussbericht der D.___ AG abstellen wollte, hätte sie eine medi zinische Neubeurteilung veranlassen müssen ( Urk. 1). 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob eine anspruchsrelevante Veränderung im Gesund heitszustand des Beschwerdeführers eingetreten ist; zeitlicher Referenzpunkt bildet die gerichtlich bestätigte Verfügung vom 17. Dezember 2013 ( Urk. 6/ 226, E. 1.3), welche sich im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 23. Oktober 2012 (Urk. 6/203 ; Urteil des hiesigen Gerichts IV.2014.00092 vom 5. August 2015, Urk. 6/234 ) abstützte. 3.1

Darin hielten die beurteilenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 14/203/49): - Diskushernie L4/5 mediolateral rechts 2003 - Status nach Diskushernienoperation L4/5 rechts 2004 - Geringe Rezidivhernie L4/5 rechts mit Tangierung und leichter Verlage rung der Wurzel L5 rechts - Status nach iatrogener Läsion des Nervus occipitalis major links, anläss lich einer Lipomexzision im Nacken, Mai 2009 mit - persistierender Neuralgie, wahrscheinlich auch Neuromschmerzen - Leichte mediale Gonarthrose links mit Chondropathia patellae bei - Status nach dreimaliger Meniskusoperation unter Arthroskopiebedin gungen - Leichte Impingementsymptomatik der linken Schulter bei Verdacht auf Supraspinatussehnenläsion - Leichtgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter (1) eine Adipositas (BMI 36), (2) einen Status nach mehrmaligen Inzisionen von periana len Abszessen, (3) einen Status nach Entfernung eines benignen Hals tumors 1997, (4) einen Status nach unklarer Wangenoperation links 1996, und schliesslich (5) Konflikte in der Beziehung zur Ehefrau (Urk. 14/203/49).

Aus internistischer Hinsicht bestünden beim Beschwerdeführer keine Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/203/50).

Aus orthopädischer Sicht liege subjektiv ein ausgeprägtes, multilokuläres Schmerz syndrom vor, wobei die linke Schulter, die Lendenwirbelsäule und das linke Knie im Vordergrund stünden. Bei klinisch jeweils diskreten Befunden sei die Schmerzreaktion des Beschwerdeführers doch sehr auffällig. Der objektive Schulterbefund sei leichter Natur. Bezüglich der Diskusherniensymptomatik sei auf das neurologische Teilgutachten hingewiesen. Aus orthopädischer Sicht bestehe in einer körperlich anspruchsvollen Tätigkeit, zum Beispiel als Bauar bei ter, keine Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich einer Verweistätigkeit werde auf die Schlussbeurteilung verwiesen (Urk. 7/203/35).

Die Befunde im Neurostatus seien insgesamt wenig eindrücklich. Eine nennens werte radikuläre Läsion lasse sich lumbal im Bereich der operierten Diskusher nie nicht nachweisen. Sodann sei der Befund in Bezug auf den iatrogen geschä digten Nervus occipitalis major links nicht schwer oder zumindest sehr regional umschrieben. Demgegenüber finde sich in einer letzten Magnetresonanz (MR)-Untersuchung vom September 2011 als Ursache der noch immer persistierenden Lumboischialgie rechts erneut eine Rezidiv-Diskushernie, welche die Wurzel L5 zumindest rechts tangiere. Dies könne die immer noch geklagten Beschwerden erklären. Die ausgeprägt beklagten lanzinierenden Schmerzen, vom Nacken aus strahlend in die Schädelkonvexität links, seien mit dem Befund einer iatro genen Läsion dieses Nervus occipitalis major links gut zu erklären. Der klinische Befund mit der schmerzhaften Überempfindlichkeit im Bereich der Kopfhaut links sei damit zu vereinbaren. Jedenfalls seien die im neurologischen Gebiet ge klagten Beschwerden und Behinderungen – ungeachtet des schmerzbetonten Ver haltens des Beschwerdeführers - anatomisch und funktional erklärbar. So wie sich der Beschwerdeführer präsentiere sowie gestützt auf den Untersu chungs befund seien ihm körperlich schwere Arbeiten nicht zumutbar (Urk. 14/203/39f.).

Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer den Untersuchungsraum leicht hinkend betreten, diesen indes ohne Hinken wieder verlassen. Auf entsprechende Frage habe er erklärt, nervös und depressiv zu sein, wenn er Schmerzen habe. Danach habe er sich dahingehend korrigiert, er sei die ganze Zeit nervös. Im Allgemeinen schlafe er gut. Wenn er Temesta nehme, ver spüre er genügend Energie. Im Moment habe er auch keine Suizid gedanken. Der psychiatrische Gutachter hielt weiter fest, im Rahmen der Untersuchung habe sich zeitweise ein Zittern des linken Beines feststellen las sen, welches jedoch bei Ablenkung gestoppt habe. Der affektive Rapport zum Beschwerdeführer sei gut herstellbar. Sein Gedankengang sei in formaler Hin sicht stark auf das Schmerz erleben eingeschränkt, in inhaltlicher Hinsicht aber unauffällig. Die affektive Modulationsfähigkeit und die Vitalität seien leicht eingeschränkt. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer auch immer wieder lächeln und einige Male auch verhalten, aber dennoch herzhaft lachen können. Zeitweise habe er mit einem Lächeln auf den Lippen gesprochen. Er habe Freude an seinen vier Enkelkindern. Zusammen mit ihnen könne er auch fröhlich sein und lachen. Seine psychosoziale Funktionsfähigkeit in der Beziehung zu seiner Ehefrau, den Söhnen, den Enkel kindern, den Geschwistern sowie zur Mutter sei nicht beeinträchtigt. Allerdings sei die Beziehung zur Ehefrau seit drei Jahren wegen deren Eifersucht angespannt. Da s eheliche Sexualleben sei intakt. Die subjektiv geklagte Müdigkeit und schnel lere Ermüdbarkeit wie auch Kon zentrationsstörungen hätten sich klinisch nicht bestätigen lassen. Für einen leichten Schweregrad der Depression spreche ferner, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben anfallende Alltagsarbeiten problemlos bewältigen könne und aktuell nicht mehr mit einem Antidepressivum behandelt werde. Im Ver gleich zu den Befunden im Bericht des B.___ vom 20. Ja nuar 2008 lasse sich heute keine psychomotorisch stark angespannte und unru hige Situation mehr erkennen. Zwar hinterlasse der Beschwerdeführer zeitweise einen etwas ange spannten und unruhigen, dazwischen aber auch einen völlig entspannten Ein druck. Die Stimmung sei aber nicht mehr deutlich depressiv resigniert, wie noch im Bericht vom Januar 2008 beschrieben, sondern ernst, jed och nicht bedrückt. Es sei davon auszugehen, dass sich die depressive Symp tomatik anlässlich einer polizeilichen Hausdurchsuchung (im Zusamm enhang mit einem Strafver fahren betreffend unrechtmässiges Erwirken wirtschaftlicher Hilfe) und der darauffolgenden Gerichtsverhandlungen im Jahre 2009 vorübergehend leicht intensiviert habe. Im Nachgang des für den Beschwerdeführer positiven Aus gangs des Verfahrens mit Entscheid des Bundesgerichts sei diesbezüglich vor etwa einem Jahr wieder Entspannung eingetreten. Auch im Unterschied zu den Berichten des B.___ vom 22. November 2010 und 14. April 2011 lasse sich heute keine stark ausgeprägte gehemmte Depression mehr nachweisen. Ungeachtet des sen sei die damals attestierte 100%ige Ar beitsunfähigkeit vor dem Hinter grund der damals festgestellten, mittelgradigen depressiven Episode sowie anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nach den heute gültigen Beurteilungskriterien nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich des noch immer geklagten Schmerzsyndroms sei den somatischen Akten zu entnehmen, dass diese Schmerzen durch körperli che Störungen erklärbar seien. Es könne daher heute nicht von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ausgegangen wer den. Ausserdem sei eine ausge prägte Verdeutl ichungs- und Dramatisierungsten denz festzustellen und seien die Angaben des Beschwerdeführers nicht immer konsistent. Er habe auch nicht immer präzise Angaben machen können (Urk. 14/203/41ff.). Zusammenfassend sei von ei ner als leichtgradig zu beurtei lenden depressiven Episode und aus rein psychiatrischer Sicht von einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus zugehen (Urk. 14/203/47).

Im Rahmen der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer sei aufgrund der orthopädischen und neurologischen Erkran kungen in einer körperlichen Tätigkeit deutlich eingeschränkt und in seiner angestammten Tätigkeit als Strassenarbeiter nicht mehr einsetzbar. In einer abwechslungsweise stehenden und sitzenden Verweistätigkeit, ohne Heben von Lasten über 10 kg, ohne längeres Gehen und ohne Überkopfarbeiten, sei er aus polydisziplinärer Sicht zu 70 % arbeitsfähig (Urk. 14/203/51).

4.

Im Rahmen der Neuanmeldu ng stellte sich die Aktenlage wie folgt dar: 4.1

Im Bericht vom 7. September 2019 , welcher sich auf den Bericht des C.___ vom 1 2. Juli 2019 (v gl. Urk. 6/242/6ff.) abstützte , stellte Dr. med .

F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, B.___ , folgende Hauptdiagnosen (Urk. 6/242/4): - Lumbovertebrales Syndrom mit Ausstrahlung rechts - Cervikozephales Syndrom - Mediale Meniskushinterhornläsion Knie links - Arthroskopie Knie rechts ca. 2010-2012 - Chronische Schulterschmerzen links - Laterale Epicondylitis - 3 Operationen Darmausgang 2004, 2006, 2007 - Narbenneurom Nervus

okzipitalis links nach Lipomexzision - Angiomatöse Neoplasie Arteria

carotis links 1997 - Occipitalis-Neuralgie links - Status nach Suizidversuch (X81) - Adipositas - Rezidivie rende depressive Störung, ggw . m ittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) - Status nach Alkoholmissbrauch bis 2016 - Status nach Störung durch Medikamente, Vollremission (ICD-10: F13.202) - Sta t us nach Nikotinkonsum - Erniedrigter Vitamin D-S p iegel - Verdacht auf Testosteronmangel - Verdacht auf DM II

D er Beschwerdeführer habe

Schmerzen in den Beinen beidseits sowie im Rücken geklagt . Zudem leide er an Depressionen mit Nervosität, Konzentrationsstörungen (ca. 30 Minuten TV), Vergesslichkeit (Einkauf, Termine, Wohnung abschliessen), Lust- und Interessenlosigkeit, Aggressionen (gegenüber der Familie) , Müdigkeit, Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken, Schlafstörungen (ca. 2 Stunden Durchschlafen) und Appetitvermehrung . Früher habe d er Beschwerdeführer im Rahmen eines «inkompletten Selbstheilungsversuchs» nach eigenen Angaben mehr Alkohol getrunken; seit 2013 trinke er nicht mehr. Suizidgedanken bestün den seit 2004, jedoch aktuell ohne konkrete Ausführungspläne. Zu nicht ausge führten Suizidideen sei es zul etzt 2005 ( aus dem Zug springen ) und 2009 («mit dem Auto, Sprung in die Tiefe») gekommen ( Urk. 6/242/2) .

Klinisch habe sich eine deutlich depressiv-resignierte Stimmung sowie eine deut liche Störung des Vitalgefühls (keine körperliche und seelische Frische, keine kör perliche Ungestörtheit, keine Kraft) gezeigt . Sodann sei der Beschwerdeführer affektiv unkontrolliert, motorisch unruhig, im Gesprächsverlauf verbal wortkarg, in seiner Aufmerksamkeit, Konzentration und Merkfähigkeit (10 Min.) sowie in seiner Gedächtnisleistung verlangsamt bzw. eingeschränkt. Er habe sein Symp tomerleben i m Zusammenhang mit zunehmenden Schmerzen geschildert. Die Schmerzen seien 24 St unden am Tag vorhanden ( Urk. 6/242/3). Der Beschwerde führer nehme 3 Mal

pro Tag Dafalgan (1g) sowie Tilur bei Bedarf ein (1 Mal pro Woche). Zudem nehme der Beschwerdeführer eine psychiatrisch-psychologische Behandlung wahr (1-2x pro Monat), ohne antidepressive Medikation. Die in der Vergangenheit durchgeführte intensive Physiotherapie sowie mehrwöchigen stationären Rehabilitationen hätt en keinerlei Besserung erbracht ( Urk. 6/242/14).

Der Beschwerdeführer sei subjektiv und objektiv f ür sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 6/242/5). 4.2

Im Bericht vom 1 0. Oktober 2018 hielt Dr. E.___

– nebst den bereits vorge nannten Diagnosen (vgl. E. 4.1) - eine anhaltende Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) , eine Störung durch Medikamente (ICD-10: F13.2) sowie Alko holmissbrauch (ICD-10: F10.1) fest. Der Beschwerdeführer leide an chronischen, rezidivierenden, therapieresistenten Knieschmerzen links, an einer seit Jahren chronisch rezidivierenden Lumboischialgie rechts sowie an seit Jahren progre dienten, jedoch auf physiotherapeutische Behandlungen ansprechende, rezidivie rende Schulterbeschwerden links. Zu dem habe er andauernde Kopf- und Nacken schmerzen, welche in die linke Schulter und in den linken Arm ausstrahlten , berichtet ( Urk. 6/276/2 ff.). Aufgrund der in somatischer Hinsicht komplexen Pr oblematik seien dem Beschwerdeführer zurzeit und bis auf weiteres

keinerlei Tätigkeit en zuzumuten ( Urk. 6/276/5). 4.3

Vom 4. Juni bis 3. Juli 2018 erfolgte die Potentialabklärung durch die D.___ AG. Diese erbrachte im Wesentlichen eine allgemein unterdurchschnittlich e kognitive Leistungsfähigkeit bei einem «Wert» von 7 7. Im Rahmen der Testungen hätten sich aufgrund der eingeschränkten Deutschkenntnisse und fehlenden Computer kenntnisse des Beschwerdeführers zudem Verständnisschwierigkeiten sowie ein erhöhter Instruktionsbedarf ergeben. Gleichwohl hätten die – zum Teil auch sprachfreien - Intelligenztestes bei guter Kooperation planungsgem äss durch geführt werden können. Im handwerklichen Bereich habe der Beschwerdeführer ein gutes Geschick bewiesen . Zudem habe er eine sorgfältige und motivierte Arbeitsweise gezeigt . Alle rdings hätten sowohl die kognitiven als auch die hand werklich-motorischen Abklärungen den Beschwerdeführer angestrengt. Daran anschliessend habe er jeweils Schmerzen im Rücken und Arm berichtet. Zudem hätten dem Beschwerdeführer Zuckungen im Kopf und im Arm zu schaffen gemacht. Teilweise hätten die Aufgaben auch wegen Schmerzen oder starker Erschöpfung unterbrochen oder gar vorzeitig abgebrochen und auf den nächsten Tag verschoben werden müssen . Mithin sei der Beschwerdeführer trotz seiner Bemühungen, an der Potentialabklärung teilzunehmen und die vorgegebenen Aufgaben bestmöglich zu bearbeiten, während der gesamten Abklärung sehr ein genommen gewesen von seinen Schmerzen. Privat erhalte er Unterstützung durch die Söhne und seine Frau. Wenn es dem Beschwerdeführer nicht gut gehe, gehe er spazieren oder lege er sich hin. Im Rahme n der Potentialabklärung seien ihm

täglich maxima l drei bis vier Stunden Präsenz möglich gewesen. Auf dem ersten Arbeitsmarkt sei der Beschwerdeführer nich t einsatzfähig . Grund dafür seien die starke Erschöpfung, das subjektiv schlechte Befinden, Schmerzen im Rücken, Kopf, in den Armen und Beinen sowie Zuckun gen im Arm und am Kopf, die eingeschränkte kognitive Leistungsfähigkeit, das verlangsamte Arbeitstempo, das Alter und die eingeschränkten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers. Emp fehlenswert seien jedenfalls wechselbelastende (sitzen/stehen), manuelle Tätigkei ten ohne zeitlichen Druck ( Urk. 6/269). 4.4

Auf entsprechende Rückfragen hielten

med. pract . G.___ , Assistenzärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. phil. H.___ , Klinischer Psychologe und Mgr . I.___ , Eidg. a nerkannte Psychotherapeutin, B.___ , mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 fest, der Beschwerdeführer sei seit 2000 nicht mehr arbeits fähig als Bauarbeiter; zwei 2004 durchgeführte Arbeitsversuche seien gescheitert. Der Beschwerdeführer leide nach wie vor unter einer stark ausgeprägten Schmerzsymptomatik im Rücken, Kopf, in den Armen und Beinen sowie Zuckun gen im Arm und Kopf. Aufgrund der mangelnden Lebensqualität mit deutlichen Leistungs- und Belastbarkeitseinschränkungen sowie Perspektivlosigkeit gingen die somatischen Beschwerden mit einer klinisch relevanten, reaktiven depressiven Symptomatik einher . Gestützt auf den Abschlussbericht der D.___ sei beim protrahierten Krankheitsverlauf für die Zukunft von keiner relevanten Verbesse rung auszugehen. Aktuell persistierten

die chronischen Schmerzen weiterhin. Zudem sei es durch den plötzlichen Tod des Bruders Ende 2016 zur deutlichen Verstärkung der depressiven Symptomatik gekommen. Der Beschwerdeführer s ei nach wie vor sehr angespannt und leide an deutlichen Schlafstörungen und Schwierigkeiten, den Alltag zu bewältigen. So könne er nur spazieren, liegen, sitzen, fernsehen und in den Garten gehen. Zudem sei er unruhig, gereizt und leide an Wutanfällen. Auch sei es im Rahmen der Potentialabklärung zu Frustra tionen gekommen, anlässlich welchen der Beschwerdeführer teilweise nach Hause geschickt worden sei. Seine Leistungsfähigkeit sei als niedrig eingeschätzt worden. In klinischer Hinsicht bestünden eine psychomotorische Anspannung, Unruhe und eine deutlich depressiv -resignierte Stimmung . Der Beschwerdeführer sei affektiv adäquat kontrolliert und im Gesprächsverlauf verbal mitteilungsaktiv. Seine Aufm erksamkeit, Konzentration und A uffassungsgabe seien etwas verlang samt. Zudem seien Merkfähigkeit und Gedächtnis eingeschränkt. Zur Aufrechter haltung einer gewissen Grundaktivität sei die Weiterführung der Behandlung nach wie vor indiziert. Aktuell erfolgten Einzelth erapien à 30 bis 60 Minuten ca. 1 Mal pro Monat ( Urk. 6/277/7 ff.) .

Der Beschwerdeführer sei im ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig; es bestünden relevante, die Leistungsfähigkeit mindernde Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit (Konzentration, Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit, Gedächtnis), starke Schmerzen im Rücken, Kopf, in den Armen beidseits, Zuckungen im Kopf und Arm, Verlangsamung sowie emotional e Instabilität mit Gereiztheit und Hoff nungslosigkeit ( Urk. 6/277/9 ). 5.

5.1

In somatischer Hinsicht sind den eingereichten Unterlagen im massgeblichen Zeitraum keine wesentlichen Veränderungen zu entnehmen. Die in den Berichten des B.___ und

C.___ genannten somatischen

Diagnosen waren a llesamt bereits im Referenzzeitpunkt

( Verfügung vom 1 2. Dezember 2013 ) bekannt . Dasselbe gilt für die im Rahmen der Neuanmeldung in somatischer Hinsicht geklagten Leiden ( Urk. 6/242/2, Urk. 6/242/8 ff. , Urk. 6/277/8 ); berichtete der Beschwerdeführer doch bereits anlässlich der gutachterlichen Exploration 2012 Schmerzen im Bereich der Schultern mit Ausstrahlungen, des (Hinter-)

Kopfes, des Rückens und im linken Knie sowie neuropathische Schmerzen im Sinne einer Occipitalis-Neu ralgie

(vgl. Urk. 6/203/31 ff. , Urk. 6/203/42 ). Sodann

vermag auch eine allfällige Chronifizierung der beklagten Leiden (Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2008 vom 16. Mai 2008 E. 5) k eine relevante Gesundheitsveränderung darzustellen.

Die von

Dr. E.___

im Bericht vom 10. Oktober 2018 festgehaltene Störung durch Medik amente (ICD-10: F13.2) sowie Alkoholmissbrauch (ICD-10: F10.1) lassen jeglich e Begründung vermissen (vgl. Urk. 6/276/2 ff.) und stehen zudem im Widerspruch zu den Berichten des C.___ und

B.___ sowie eigenen Ausführun gen des Beschwerdeführers, wonach die Störung durch Medikamente vollremit tiert und

d er Beschwerdeführer seit 2 013 keinen Alkohol mehr trinke (vgl. Urk. 6/242/2, Urk. 6/242/ 4);

die in den Berichten des C.___ und B.___ diesbezüg lich notierten «Status nach»-Diagnose n

(vgl. E. 4.3) bezeichnen denn auch

begriffsnotwendigerweise die vollständige Remission . Mithin ist e ine Verschlech terung des somatischen Gesundheitszustandes seit Ende 2013 ist bei der vorlie genden medizinischen Aktenlage nicht ersichtlich . Daran

vermag auch die im Rahmen der Potentialabklärung bei einem «Wert» von 77 festgestellte Minderung der kognitiven Fähigkeiten (vgl. E. 4.3) nichts zu ändern .

Insbesondere gilt eine durch geringe Intelligenz verursachte Verminderung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit i n der Regel nur dann als gesundheitlich verursacht, wenn die Intelli genz im medizinischen Sinn e vermindert ist, mithin der In telligenzquotient (IQ) weniger als 70 beträgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2013 vom 16. März 2015, E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen). Wie bei jeder anderen auf den Gesund heitszustand zurückzuführenden Verminderung der Arbeitsfähigkeit stellt sich zusätzlich die Frag e, inwiefern sich ein allfälli ger Intelligenzmangel konkret auf die zum utbarerweise mögliche Leistungs erbringung auswirkt. Nach der Recht sprechung des Bundesgerichts ist aus inva lidenversicherungsrechtlicher Sicht demna ch entscheidend, ob die festge stellten kognitiven Defizite nachvollziehbar und überzeugen d durch ein medi zinisch-diagnostisch fassbares Leiden mit Krankheitswert erklärt sind, das mit Blick auf Schweregrad, Dauer und Intensitä t zugleich als eine die Arbeits fähigkeit beeinträchtigende Krankheit im gesetzlichen Sinne gelten kann (Urteil des Bundesgerichts 9F_9/2007 vom 15. September 2008, E. 4.2.4.3).

Vorliegend war der Beschwerdeführer bis zum Unfal l 2009 ent sprechend seiner Ausbildung und ungeachtet etwaiger

ko gnitiver Einschränkun gen

in beruflich er Hinsicht

unbestrittenermassen

vollständig integriert. Kommt hinzu , dass die im Schlussbericht der D.___

vom 5. Juli 2018 postulierte fehlende Eingliederungs fähigkeit

unter anderen mit dem subjekt iv schlechten Befinden, Al ter sowie

den eingeschränkten

Deutschkenntnisse n

des Beschwerdeführers begründet wurde (vgl. Urk. 6/269/2) und damit

invaliditätsfremde Gründe dafür als (mit-)verantwortlich bezeichnet

wurden . Schliesslich ist die Frage nach den noch zumut baren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen rechtsprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteile des Bundes gerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. No vember 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis) und hat die Beschwerdegegnerin nach Eingang des Schlussberichts der D.___ AG eine medizinische Stellungnahme veranlasst ( vgl. Bericht vom 8. Oktober 2018, Urk. 6/277/7 ff. ; vgl. hierzu Urteil des Bun desgerichts 8C_48/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.3.1 mit Hinweisen ). Damit ist die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin – entgegen den beschwer deweisen Vorbringen ( Urk.

1) – nicht zu beanstanden. 5.2

In psychiatrischer Hinsicht korrelieren die subjektiven Beschwerdeschilderungen im Rahmen der Neuanmeldung weitestgehend mit denjenigen anlässlich der psy chiatri sche n Exploration 2012 ( Urk. 6/203/44 ). Der Beschwerdeführer berichtete bereits damals , er sei nervös, lustlos, unruhig und depressiv ( Urk. 6/203/43). Sodann wurde seitens der behandelnden Ärzte des B.___ und

C.___ bereits Ende 2010/Anfang 2011 eine mittelgradig depressive Episode (ICD-10: F32.1) diagnos tiziert ( vgl. Berichte vom 2 2. November 2010 und 1 4. April 2011, Urk. 6/184/3, Urk. 6/184/6) und eine deutliche Depression mit Nervosität, Konzentrations störungen, Lust- und Interessenlosigkeit, Aggression, Müdigkeit, Gedankenk rei sen, Schlafstörungen (ca. 2 Stunden am Stück) fest gehalten ( Urk. 6/184/7). Davon abgesehen wirft die seitens des C.___ und

B.___

in den neu aufgelegten Berichten postulierte Schwere der depressiven Symptomatik bereits m it Blick auf die Behandlungskad enz von 30-60 Minuten pro Monat

und beim Fehlen einer medi kamentösen Unterstützung Fragen auf . 5 .3

Zusammenfassend haben sich die Verhältnisse des Beschwerdeführers seit der gerichtlich bestätigten Verneinung eines Rentenanspruchs vom 1 7. Dezember 2013 bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2019 (Urk. 2) jedenfalls nicht a nspruchsrelevant verändert. Weil es damit an einem Revisionsgrund fehlt, bleibt kein Raum für eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassende Prüfung des Rentenanspruchs.

Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.

E. 1.5 Im September 2017

stellte der Versicherte abermals ein Leistungsgesuch ( Urk. 6/243). Zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung legte er die Bericht e der behandelnden Ärzte des Zentrums B.___

resp. des Zentrums C.___

vom 7. und 1 2. September 2017 auf ( Urk. 6/242 ). Nach dem die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 8. Oktober 2017 zunächst Nichteintreten angezeigt hatte ( Urk. 6/248) und

auf

Einwände hin ( Urk. 6/249, Urk. 6/255) , gewährte sie dem Versicherten mit Mitteilung vom 1 7. Mai 2018 Kostengutsprache für eine Potentialabklärung, zzgl. eine s Taggeldes ( Urk. 6/261, Urk. 6/266, vgl. auch den Schlussber icht der D.___ AG vom 1 2. Juli 2018 , Urk. 6/269). Daraufhin holte

sie den Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orth opä dische Traumatologie vom 10. Oktober 2018 ( Urk. 6/276) und

die medizinische Stellungnahme des B.___ vom 8. Oktober 2018 ( Urk. 6/277 /7ff.) ein. Mit neuem Vorbeschei d vom 2 9. Mai 2019 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten und begründete dies damit, es sei im massgeblichen Zeitraum keine wesentliche Verän derung eingetreten ( Urk. 6/287), was sie nach dem am 2 4. Juni 2019 dagegen erhobenen Einwand

( Urk. 6/292) mit Verfügung vom 1. Juli 2019 bestätigte ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 3. September 2019 Beschwerde und bean tragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2 3. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdef ührer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

S ozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00595

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 1 7. September 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1959 geborene X.___ war von April 1986 bis September 2004 als Hilfsarbeiter im Tiefbau bei der Y.___ AG angestellt; letzter effektiver Arbeitstag war der 12. April 2000 (Urk. 6 /114). Im April 2000 erlitt er

anlässlich eines Berufsunfalls eine

Meniskusläsion am linken Knie ( vgl. Urk. 6/7/34) und bezog daraufhin ab dem 1. Juni 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 27 % eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Urk. 6 /140). Aufgrund einer im Dezember 2001 unter Hinweis auf den vorgenannten Unfall erfolgten Anmeldung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung ( vgl. Urk. 6/5) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 8. November 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % vom 1. April 2001 bis zum 31. März 2002 eine befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 6 /42). Auf Beschwerde hin (Urk. 6 /49/5ff.) zog die IV Stelle die angefochtene Verfügung am 27. Februar 2003 bezüglich der Periode nach dem 1. April 2002 in Wiederer wägung (Urk. 6 /54) und wies das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich die Sache mit Urteil IV.2002.00714 vom 8. April 2003 an die IV-Stelle zurück, damit diese weitere medizinische Abklärungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch des Versicherten neu verfüge (Urk. 6 /62). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten des Begutachtungsinsti tuts Z.___ vom 1. Juni 2004 (Urk. 6 /91). Mit Verfügung vom 20. J uli 2004 wies sie das Leistungs begehren (auf Ausrichtung einer Invalidenrente ab dem 1. April 2002) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 18 % ab (Urk. 6 /94). Die am 16. August 2004 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6 /95) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 5. November 2004 ab (Urk. 6 /106). Dieser Entscheid verblieb unangefochten. 1.2

Im April 2005 meldete si ch der Versicherte erneut bei der IV Stelle zum Leis tungsbezug an (Urk. 6 /107). Nach medizinischen und erwerbli chen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Juli 2005 einen Rentenanspruch des Versicherten, da eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes nicht ausgewiesen sei (Urk. 6 /126). D ies wurde letztinstanzlich mit Urteil des Bundes gerichts 9C_394/2007 vom 28. August 2007 bestätigt (Urk. 6 /161; Einsprache entscheid vom 17. März 2006, Urk. 6 /155; Urteil des hiesigen Gerichts IV.2006.00388 vom 10. Mai 2007, Urk. 6 /159). 1.3

Im März 2008 beantragte der Versicherte wiederum Leistungen der Invalidenver sicherung und machte hierfür eine Verschlechterung seines Gesun dheitszustandes geltend (Urk. 6 /165 f. ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6 /168) trat die IV Stelle mit Verfügung vom 4. Juni 2008 auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht ein (Urk. 6 /170). Die am 8. Juli 2008 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6 /171/3ff.) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2008 .00726 vom 30. September 2009 ab (Urk. 6 /175) . Auf die gegen den Entscheid des hiesi gen Gerichts geführte Beschwerde (Urk. 6 /178/2ff.) trat das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Dezember 2009 nicht ein (Urk. 6 /177). 1.4

Im Mai 2011 stellte der Versicherte ein weiteres Leistungs gesuch und machte hierfür erneut eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 6 /185 , Urk. 6 /184/1ff. ) . Die IV-Stelle tätigte entsprechende Abklärungen. Insbesondere gab sie ein polydisziplinäres Gutachten beim Zentrum A.___ in Auftrag, welches am 23. Oktober 2012 erstattet wurde (Urk. 6 /203). Zwischenzeitlich erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (Mitteilung vom 29 . Dezember 2011 Urk. 6 /195). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/208, Urk. 6 /210) wies sie das Rentenbegehren bei einem rentenausschliessenden Inva liditätsgrad von 35 % mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 ab (Urk. 6/226 ). Die am

24. Januar 2014 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 6/228) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2014.00094 vom 5. August 2015 ab ( Urk. 6/234). Dieses Urteil verblieb unangefochten. 1.5

Im September 2017

stellte der Versicherte abermals ein Leistungsgesuch ( Urk. 6/243). Zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung legte er die Bericht e der behandelnden Ärzte des Zentrums B.___

resp. des Zentrums C.___

vom 7. und 1 2. September 2017 auf ( Urk. 6/242 ). Nach dem die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 8. Oktober 2017 zunächst Nichteintreten angezeigt hatte ( Urk. 6/248) und

auf

Einwände hin ( Urk. 6/249, Urk. 6/255) , gewährte sie dem Versicherten mit Mitteilung vom 1 7. Mai 2018 Kostengutsprache für eine Potentialabklärung, zzgl. eine s Taggeldes ( Urk. 6/261, Urk. 6/266, vgl. auch den Schlussber icht der D.___ AG vom 1 2. Juli 2018 , Urk. 6/269). Daraufhin holte

sie den Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orth opä dische Traumatologie vom 10. Oktober 2018 ( Urk. 6/276) und

die medizinische Stellungnahme des B.___ vom 8. Oktober 2018 ( Urk. 6/277 /7ff.) ein. Mit neuem Vorbeschei d vom 2 9. Mai 2019 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten und begründete dies damit, es sei im massgeblichen Zeitraum keine wesentliche Verän derung eingetreten ( Urk. 6/287), was sie nach dem am 2 4. Juni 2019 dagegen erhobenen Einwand

( Urk. 6/292) mit Verfügung vom 1. Juli 2019 bestätigte ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 3. September 2019 Beschwerde und bean tragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2 3. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, aufgrund der medizinischen Aktenlage habe sich seit der letzten Leistungsprüfung Ende 2013 keine wesentliche Veränderung eingestellt. Mithin sei weiterhin von einer rentenausschliessenden Arbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, diversen ärztlichen Berichten sei eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem A.___ -Gutachten aus dem Jahre 2012 zu entnehmen. D ie Erkenntnisse der Potentialabklärung, wonach er auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig , maximal drei bis vier Stunden einsatzfähig und in kognitiver Hinsicht unterdurchschnittlich befähigt sei, sei en bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen. Daraus resultierte eine rentenwirks ame Erwerbseinbusse. Soweit die Beschwerdegegnerin nicht auf den Schlussbericht der D.___ AG abstellen wollte, hätte sie eine medi zinische Neubeurteilung veranlassen müssen ( Urk. 1). 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob eine anspruchsrelevante Veränderung im Gesund heitszustand des Beschwerdeführers eingetreten ist; zeitlicher Referenzpunkt bildet die gerichtlich bestätigte Verfügung vom 17. Dezember 2013 ( Urk. 6/ 226, E. 1.3), welche sich im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 23. Oktober 2012 (Urk. 6/203 ; Urteil des hiesigen Gerichts IV.2014.00092 vom 5. August 2015, Urk. 6/234 ) abstützte. 3.1

Darin hielten die beurteilenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 14/203/49): - Diskushernie L4/5 mediolateral rechts 2003 - Status nach Diskushernienoperation L4/5 rechts 2004 - Geringe Rezidivhernie L4/5 rechts mit Tangierung und leichter Verlage rung der Wurzel L5 rechts - Status nach iatrogener Läsion des Nervus occipitalis major links, anläss lich einer Lipomexzision im Nacken, Mai 2009 mit - persistierender Neuralgie, wahrscheinlich auch Neuromschmerzen - Leichte mediale Gonarthrose links mit Chondropathia patellae bei - Status nach dreimaliger Meniskusoperation unter Arthroskopiebedin gungen - Leichte Impingementsymptomatik der linken Schulter bei Verdacht auf Supraspinatussehnenläsion - Leichtgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter (1) eine Adipositas (BMI 36), (2) einen Status nach mehrmaligen Inzisionen von periana len Abszessen, (3) einen Status nach Entfernung eines benignen Hals tumors 1997, (4) einen Status nach unklarer Wangenoperation links 1996, und schliesslich (5) Konflikte in der Beziehung zur Ehefrau (Urk. 14/203/49).

Aus internistischer Hinsicht bestünden beim Beschwerdeführer keine Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/203/50).

Aus orthopädischer Sicht liege subjektiv ein ausgeprägtes, multilokuläres Schmerz syndrom vor, wobei die linke Schulter, die Lendenwirbelsäule und das linke Knie im Vordergrund stünden. Bei klinisch jeweils diskreten Befunden sei die Schmerzreaktion des Beschwerdeführers doch sehr auffällig. Der objektive Schulterbefund sei leichter Natur. Bezüglich der Diskusherniensymptomatik sei auf das neurologische Teilgutachten hingewiesen. Aus orthopädischer Sicht bestehe in einer körperlich anspruchsvollen Tätigkeit, zum Beispiel als Bauar bei ter, keine Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich einer Verweistätigkeit werde auf die Schlussbeurteilung verwiesen (Urk. 7/203/35).

Die Befunde im Neurostatus seien insgesamt wenig eindrücklich. Eine nennens werte radikuläre Läsion lasse sich lumbal im Bereich der operierten Diskusher nie nicht nachweisen. Sodann sei der Befund in Bezug auf den iatrogen geschä digten Nervus occipitalis major links nicht schwer oder zumindest sehr regional umschrieben. Demgegenüber finde sich in einer letzten Magnetresonanz (MR)-Untersuchung vom September 2011 als Ursache der noch immer persistierenden Lumboischialgie rechts erneut eine Rezidiv-Diskushernie, welche die Wurzel L5 zumindest rechts tangiere. Dies könne die immer noch geklagten Beschwerden erklären. Die ausgeprägt beklagten lanzinierenden Schmerzen, vom Nacken aus strahlend in die Schädelkonvexität links, seien mit dem Befund einer iatro genen Läsion dieses Nervus occipitalis major links gut zu erklären. Der klinische Befund mit der schmerzhaften Überempfindlichkeit im Bereich der Kopfhaut links sei damit zu vereinbaren. Jedenfalls seien die im neurologischen Gebiet ge klagten Beschwerden und Behinderungen – ungeachtet des schmerzbetonten Ver haltens des Beschwerdeführers - anatomisch und funktional erklärbar. So wie sich der Beschwerdeführer präsentiere sowie gestützt auf den Untersu chungs befund seien ihm körperlich schwere Arbeiten nicht zumutbar (Urk. 14/203/39f.).

Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer den Untersuchungsraum leicht hinkend betreten, diesen indes ohne Hinken wieder verlassen. Auf entsprechende Frage habe er erklärt, nervös und depressiv zu sein, wenn er Schmerzen habe. Danach habe er sich dahingehend korrigiert, er sei die ganze Zeit nervös. Im Allgemeinen schlafe er gut. Wenn er Temesta nehme, ver spüre er genügend Energie. Im Moment habe er auch keine Suizid gedanken. Der psychiatrische Gutachter hielt weiter fest, im Rahmen der Untersuchung habe sich zeitweise ein Zittern des linken Beines feststellen las sen, welches jedoch bei Ablenkung gestoppt habe. Der affektive Rapport zum Beschwerdeführer sei gut herstellbar. Sein Gedankengang sei in formaler Hin sicht stark auf das Schmerz erleben eingeschränkt, in inhaltlicher Hinsicht aber unauffällig. Die affektive Modulationsfähigkeit und die Vitalität seien leicht eingeschränkt. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer auch immer wieder lächeln und einige Male auch verhalten, aber dennoch herzhaft lachen können. Zeitweise habe er mit einem Lächeln auf den Lippen gesprochen. Er habe Freude an seinen vier Enkelkindern. Zusammen mit ihnen könne er auch fröhlich sein und lachen. Seine psychosoziale Funktionsfähigkeit in der Beziehung zu seiner Ehefrau, den Söhnen, den Enkel kindern, den Geschwistern sowie zur Mutter sei nicht beeinträchtigt. Allerdings sei die Beziehung zur Ehefrau seit drei Jahren wegen deren Eifersucht angespannt. Da s eheliche Sexualleben sei intakt. Die subjektiv geklagte Müdigkeit und schnel lere Ermüdbarkeit wie auch Kon zentrationsstörungen hätten sich klinisch nicht bestätigen lassen. Für einen leichten Schweregrad der Depression spreche ferner, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben anfallende Alltagsarbeiten problemlos bewältigen könne und aktuell nicht mehr mit einem Antidepressivum behandelt werde. Im Ver gleich zu den Befunden im Bericht des B.___ vom 20. Ja nuar 2008 lasse sich heute keine psychomotorisch stark angespannte und unru hige Situation mehr erkennen. Zwar hinterlasse der Beschwerdeführer zeitweise einen etwas ange spannten und unruhigen, dazwischen aber auch einen völlig entspannten Ein druck. Die Stimmung sei aber nicht mehr deutlich depressiv resigniert, wie noch im Bericht vom Januar 2008 beschrieben, sondern ernst, jed och nicht bedrückt. Es sei davon auszugehen, dass sich die depressive Symp tomatik anlässlich einer polizeilichen Hausdurchsuchung (im Zusamm enhang mit einem Strafver fahren betreffend unrechtmässiges Erwirken wirtschaftlicher Hilfe) und der darauffolgenden Gerichtsverhandlungen im Jahre 2009 vorübergehend leicht intensiviert habe. Im Nachgang des für den Beschwerdeführer positiven Aus gangs des Verfahrens mit Entscheid des Bundesgerichts sei diesbezüglich vor etwa einem Jahr wieder Entspannung eingetreten. Auch im Unterschied zu den Berichten des B.___ vom 22. November 2010 und 14. April 2011 lasse sich heute keine stark ausgeprägte gehemmte Depression mehr nachweisen. Ungeachtet des sen sei die damals attestierte 100%ige Ar beitsunfähigkeit vor dem Hinter grund der damals festgestellten, mittelgradigen depressiven Episode sowie anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nach den heute gültigen Beurteilungskriterien nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich des noch immer geklagten Schmerzsyndroms sei den somatischen Akten zu entnehmen, dass diese Schmerzen durch körperli che Störungen erklärbar seien. Es könne daher heute nicht von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ausgegangen wer den. Ausserdem sei eine ausge prägte Verdeutl ichungs- und Dramatisierungsten denz festzustellen und seien die Angaben des Beschwerdeführers nicht immer konsistent. Er habe auch nicht immer präzise Angaben machen können (Urk. 14/203/41ff.). Zusammenfassend sei von ei ner als leichtgradig zu beurtei lenden depressiven Episode und aus rein psychiatrischer Sicht von einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus zugehen (Urk. 14/203/47).

Im Rahmen der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer sei aufgrund der orthopädischen und neurologischen Erkran kungen in einer körperlichen Tätigkeit deutlich eingeschränkt und in seiner angestammten Tätigkeit als Strassenarbeiter nicht mehr einsetzbar. In einer abwechslungsweise stehenden und sitzenden Verweistätigkeit, ohne Heben von Lasten über 10 kg, ohne längeres Gehen und ohne Überkopfarbeiten, sei er aus polydisziplinärer Sicht zu 70 % arbeitsfähig (Urk. 14/203/51).

4.

Im Rahmen der Neuanmeldu ng stellte sich die Aktenlage wie folgt dar: 4.1

Im Bericht vom 7. September 2019 , welcher sich auf den Bericht des C.___ vom 1 2. Juli 2019 (v gl. Urk. 6/242/6ff.) abstützte , stellte Dr. med .

F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, B.___ , folgende Hauptdiagnosen (Urk. 6/242/4): - Lumbovertebrales Syndrom mit Ausstrahlung rechts - Cervikozephales Syndrom - Mediale Meniskushinterhornläsion Knie links - Arthroskopie Knie rechts ca. 2010-2012 - Chronische Schulterschmerzen links - Laterale Epicondylitis - 3 Operationen Darmausgang 2004, 2006, 2007 - Narbenneurom Nervus

okzipitalis links nach Lipomexzision - Angiomatöse Neoplasie Arteria

carotis links 1997 - Occipitalis-Neuralgie links - Status nach Suizidversuch (X81) - Adipositas - Rezidivie rende depressive Störung, ggw . m ittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) - Status nach Alkoholmissbrauch bis 2016 - Status nach Störung durch Medikamente, Vollremission (ICD-10: F13.202) - Sta t us nach Nikotinkonsum - Erniedrigter Vitamin D-S p iegel - Verdacht auf Testosteronmangel - Verdacht auf DM II

D er Beschwerdeführer habe

Schmerzen in den Beinen beidseits sowie im Rücken geklagt . Zudem leide er an Depressionen mit Nervosität, Konzentrationsstörungen (ca. 30 Minuten TV), Vergesslichkeit (Einkauf, Termine, Wohnung abschliessen), Lust- und Interessenlosigkeit, Aggressionen (gegenüber der Familie) , Müdigkeit, Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken, Schlafstörungen (ca. 2 Stunden Durchschlafen) und Appetitvermehrung . Früher habe d er Beschwerdeführer im Rahmen eines «inkompletten Selbstheilungsversuchs» nach eigenen Angaben mehr Alkohol getrunken; seit 2013 trinke er nicht mehr. Suizidgedanken bestün den seit 2004, jedoch aktuell ohne konkrete Ausführungspläne. Zu nicht ausge führten Suizidideen sei es zul etzt 2005 ( aus dem Zug springen ) und 2009 («mit dem Auto, Sprung in die Tiefe») gekommen ( Urk. 6/242/2) .

Klinisch habe sich eine deutlich depressiv-resignierte Stimmung sowie eine deut liche Störung des Vitalgefühls (keine körperliche und seelische Frische, keine kör perliche Ungestörtheit, keine Kraft) gezeigt . Sodann sei der Beschwerdeführer affektiv unkontrolliert, motorisch unruhig, im Gesprächsverlauf verbal wortkarg, in seiner Aufmerksamkeit, Konzentration und Merkfähigkeit (10 Min.) sowie in seiner Gedächtnisleistung verlangsamt bzw. eingeschränkt. Er habe sein Symp tomerleben i m Zusammenhang mit zunehmenden Schmerzen geschildert. Die Schmerzen seien 24 St unden am Tag vorhanden ( Urk. 6/242/3). Der Beschwerde führer nehme 3 Mal

pro Tag Dafalgan (1g) sowie Tilur bei Bedarf ein (1 Mal pro Woche). Zudem nehme der Beschwerdeführer eine psychiatrisch-psychologische Behandlung wahr (1-2x pro Monat), ohne antidepressive Medikation. Die in der Vergangenheit durchgeführte intensive Physiotherapie sowie mehrwöchigen stationären Rehabilitationen hätt en keinerlei Besserung erbracht ( Urk. 6/242/14).

Der Beschwerdeführer sei subjektiv und objektiv f ür sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 6/242/5). 4.2

Im Bericht vom 1 0. Oktober 2018 hielt Dr. E.___

– nebst den bereits vorge nannten Diagnosen (vgl. E. 4.1) - eine anhaltende Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) , eine Störung durch Medikamente (ICD-10: F13.2) sowie Alko holmissbrauch (ICD-10: F10.1) fest. Der Beschwerdeführer leide an chronischen, rezidivierenden, therapieresistenten Knieschmerzen links, an einer seit Jahren chronisch rezidivierenden Lumboischialgie rechts sowie an seit Jahren progre dienten, jedoch auf physiotherapeutische Behandlungen ansprechende, rezidivie rende Schulterbeschwerden links. Zu dem habe er andauernde Kopf- und Nacken schmerzen, welche in die linke Schulter und in den linken Arm ausstrahlten , berichtet ( Urk. 6/276/2 ff.). Aufgrund der in somatischer Hinsicht komplexen Pr oblematik seien dem Beschwerdeführer zurzeit und bis auf weiteres

keinerlei Tätigkeit en zuzumuten ( Urk. 6/276/5). 4.3

Vom 4. Juni bis 3. Juli 2018 erfolgte die Potentialabklärung durch die D.___ AG. Diese erbrachte im Wesentlichen eine allgemein unterdurchschnittlich e kognitive Leistungsfähigkeit bei einem «Wert» von 7 7. Im Rahmen der Testungen hätten sich aufgrund der eingeschränkten Deutschkenntnisse und fehlenden Computer kenntnisse des Beschwerdeführers zudem Verständnisschwierigkeiten sowie ein erhöhter Instruktionsbedarf ergeben. Gleichwohl hätten die – zum Teil auch sprachfreien - Intelligenztestes bei guter Kooperation planungsgem äss durch geführt werden können. Im handwerklichen Bereich habe der Beschwerdeführer ein gutes Geschick bewiesen . Zudem habe er eine sorgfältige und motivierte Arbeitsweise gezeigt . Alle rdings hätten sowohl die kognitiven als auch die hand werklich-motorischen Abklärungen den Beschwerdeführer angestrengt. Daran anschliessend habe er jeweils Schmerzen im Rücken und Arm berichtet. Zudem hätten dem Beschwerdeführer Zuckungen im Kopf und im Arm zu schaffen gemacht. Teilweise hätten die Aufgaben auch wegen Schmerzen oder starker Erschöpfung unterbrochen oder gar vorzeitig abgebrochen und auf den nächsten Tag verschoben werden müssen . Mithin sei der Beschwerdeführer trotz seiner Bemühungen, an der Potentialabklärung teilzunehmen und die vorgegebenen Aufgaben bestmöglich zu bearbeiten, während der gesamten Abklärung sehr ein genommen gewesen von seinen Schmerzen. Privat erhalte er Unterstützung durch die Söhne und seine Frau. Wenn es dem Beschwerdeführer nicht gut gehe, gehe er spazieren oder lege er sich hin. Im Rahme n der Potentialabklärung seien ihm

täglich maxima l drei bis vier Stunden Präsenz möglich gewesen. Auf dem ersten Arbeitsmarkt sei der Beschwerdeführer nich t einsatzfähig . Grund dafür seien die starke Erschöpfung, das subjektiv schlechte Befinden, Schmerzen im Rücken, Kopf, in den Armen und Beinen sowie Zuckun gen im Arm und am Kopf, die eingeschränkte kognitive Leistungsfähigkeit, das verlangsamte Arbeitstempo, das Alter und die eingeschränkten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers. Emp fehlenswert seien jedenfalls wechselbelastende (sitzen/stehen), manuelle Tätigkei ten ohne zeitlichen Druck ( Urk. 6/269). 4.4

Auf entsprechende Rückfragen hielten

med. pract . G.___ , Assistenzärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. phil. H.___ , Klinischer Psychologe und Mgr . I.___ , Eidg. a nerkannte Psychotherapeutin, B.___ , mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 fest, der Beschwerdeführer sei seit 2000 nicht mehr arbeits fähig als Bauarbeiter; zwei 2004 durchgeführte Arbeitsversuche seien gescheitert. Der Beschwerdeführer leide nach wie vor unter einer stark ausgeprägten Schmerzsymptomatik im Rücken, Kopf, in den Armen und Beinen sowie Zuckun gen im Arm und Kopf. Aufgrund der mangelnden Lebensqualität mit deutlichen Leistungs- und Belastbarkeitseinschränkungen sowie Perspektivlosigkeit gingen die somatischen Beschwerden mit einer klinisch relevanten, reaktiven depressiven Symptomatik einher . Gestützt auf den Abschlussbericht der D.___ sei beim protrahierten Krankheitsverlauf für die Zukunft von keiner relevanten Verbesse rung auszugehen. Aktuell persistierten

die chronischen Schmerzen weiterhin. Zudem sei es durch den plötzlichen Tod des Bruders Ende 2016 zur deutlichen Verstärkung der depressiven Symptomatik gekommen. Der Beschwerdeführer s ei nach wie vor sehr angespannt und leide an deutlichen Schlafstörungen und Schwierigkeiten, den Alltag zu bewältigen. So könne er nur spazieren, liegen, sitzen, fernsehen und in den Garten gehen. Zudem sei er unruhig, gereizt und leide an Wutanfällen. Auch sei es im Rahmen der Potentialabklärung zu Frustra tionen gekommen, anlässlich welchen der Beschwerdeführer teilweise nach Hause geschickt worden sei. Seine Leistungsfähigkeit sei als niedrig eingeschätzt worden. In klinischer Hinsicht bestünden eine psychomotorische Anspannung, Unruhe und eine deutlich depressiv -resignierte Stimmung . Der Beschwerdeführer sei affektiv adäquat kontrolliert und im Gesprächsverlauf verbal mitteilungsaktiv. Seine Aufm erksamkeit, Konzentration und A uffassungsgabe seien etwas verlang samt. Zudem seien Merkfähigkeit und Gedächtnis eingeschränkt. Zur Aufrechter haltung einer gewissen Grundaktivität sei die Weiterführung der Behandlung nach wie vor indiziert. Aktuell erfolgten Einzelth erapien à 30 bis 60 Minuten ca. 1 Mal pro Monat ( Urk. 6/277/7 ff.) .

Der Beschwerdeführer sei im ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig; es bestünden relevante, die Leistungsfähigkeit mindernde Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit (Konzentration, Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit, Gedächtnis), starke Schmerzen im Rücken, Kopf, in den Armen beidseits, Zuckungen im Kopf und Arm, Verlangsamung sowie emotional e Instabilität mit Gereiztheit und Hoff nungslosigkeit ( Urk. 6/277/9 ). 5.

5.1

In somatischer Hinsicht sind den eingereichten Unterlagen im massgeblichen Zeitraum keine wesentlichen Veränderungen zu entnehmen. Die in den Berichten des B.___ und

C.___ genannten somatischen

Diagnosen waren a llesamt bereits im Referenzzeitpunkt

( Verfügung vom 1 2. Dezember 2013 ) bekannt . Dasselbe gilt für die im Rahmen der Neuanmeldung in somatischer Hinsicht geklagten Leiden ( Urk. 6/242/2, Urk. 6/242/8 ff. , Urk. 6/277/8 ); berichtete der Beschwerdeführer doch bereits anlässlich der gutachterlichen Exploration 2012 Schmerzen im Bereich der Schultern mit Ausstrahlungen, des (Hinter-)

Kopfes, des Rückens und im linken Knie sowie neuropathische Schmerzen im Sinne einer Occipitalis-Neu ralgie

(vgl. Urk. 6/203/31 ff. , Urk. 6/203/42 ). Sodann

vermag auch eine allfällige Chronifizierung der beklagten Leiden (Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2008 vom 16. Mai 2008 E. 5) k eine relevante Gesundheitsveränderung darzustellen.

Die von

Dr. E.___

im Bericht vom 10. Oktober 2018 festgehaltene Störung durch Medik amente (ICD-10: F13.2) sowie Alkoholmissbrauch (ICD-10: F10.1) lassen jeglich e Begründung vermissen (vgl. Urk. 6/276/2 ff.) und stehen zudem im Widerspruch zu den Berichten des C.___ und

B.___ sowie eigenen Ausführun gen des Beschwerdeführers, wonach die Störung durch Medikamente vollremit tiert und

d er Beschwerdeführer seit 2 013 keinen Alkohol mehr trinke (vgl. Urk. 6/242/2, Urk. 6/242/ 4);

die in den Berichten des C.___ und B.___ diesbezüg lich notierten «Status nach»-Diagnose n

(vgl. E. 4.3) bezeichnen denn auch

begriffsnotwendigerweise die vollständige Remission . Mithin ist e ine Verschlech terung des somatischen Gesundheitszustandes seit Ende 2013 ist bei der vorlie genden medizinischen Aktenlage nicht ersichtlich . Daran

vermag auch die im Rahmen der Potentialabklärung bei einem «Wert» von 77 festgestellte Minderung der kognitiven Fähigkeiten (vgl. E. 4.3) nichts zu ändern .

Insbesondere gilt eine durch geringe Intelligenz verursachte Verminderung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit i n der Regel nur dann als gesundheitlich verursacht, wenn die Intelli genz im medizinischen Sinn e vermindert ist, mithin der In telligenzquotient (IQ) weniger als 70 beträgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2013 vom 16. März 2015, E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen). Wie bei jeder anderen auf den Gesund heitszustand zurückzuführenden Verminderung der Arbeitsfähigkeit stellt sich zusätzlich die Frag e, inwiefern sich ein allfälli ger Intelligenzmangel konkret auf die zum utbarerweise mögliche Leistungs erbringung auswirkt. Nach der Recht sprechung des Bundesgerichts ist aus inva lidenversicherungsrechtlicher Sicht demna ch entscheidend, ob die festge stellten kognitiven Defizite nachvollziehbar und überzeugen d durch ein medi zinisch-diagnostisch fassbares Leiden mit Krankheitswert erklärt sind, das mit Blick auf Schweregrad, Dauer und Intensitä t zugleich als eine die Arbeits fähigkeit beeinträchtigende Krankheit im gesetzlichen Sinne gelten kann (Urteil des Bundesgerichts 9F_9/2007 vom 15. September 2008, E. 4.2.4.3).

Vorliegend war der Beschwerdeführer bis zum Unfal l 2009 ent sprechend seiner Ausbildung und ungeachtet etwaiger

ko gnitiver Einschränkun gen

in beruflich er Hinsicht

unbestrittenermassen

vollständig integriert. Kommt hinzu , dass die im Schlussbericht der D.___

vom 5. Juli 2018 postulierte fehlende Eingliederungs fähigkeit

unter anderen mit dem subjekt iv schlechten Befinden, Al ter sowie

den eingeschränkten

Deutschkenntnisse n

des Beschwerdeführers begründet wurde (vgl. Urk. 6/269/2) und damit

invaliditätsfremde Gründe dafür als (mit-)verantwortlich bezeichnet

wurden . Schliesslich ist die Frage nach den noch zumut baren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen rechtsprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteile des Bundes gerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. No vember 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis) und hat die Beschwerdegegnerin nach Eingang des Schlussberichts der D.___ AG eine medizinische Stellungnahme veranlasst ( vgl. Bericht vom 8. Oktober 2018, Urk. 6/277/7 ff. ; vgl. hierzu Urteil des Bun desgerichts 8C_48/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.3.1 mit Hinweisen ). Damit ist die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin – entgegen den beschwer deweisen Vorbringen ( Urk.

1) – nicht zu beanstanden. 5.2

In psychiatrischer Hinsicht korrelieren die subjektiven Beschwerdeschilderungen im Rahmen der Neuanmeldung weitestgehend mit denjenigen anlässlich der psy chiatri sche n Exploration 2012 ( Urk. 6/203/44 ). Der Beschwerdeführer berichtete bereits damals , er sei nervös, lustlos, unruhig und depressiv ( Urk. 6/203/43). Sodann wurde seitens der behandelnden Ärzte des B.___ und

C.___ bereits Ende 2010/Anfang 2011 eine mittelgradig depressive Episode (ICD-10: F32.1) diagnos tiziert ( vgl. Berichte vom 2 2. November 2010 und 1 4. April 2011, Urk. 6/184/3, Urk. 6/184/6) und eine deutliche Depression mit Nervosität, Konzentrations störungen, Lust- und Interessenlosigkeit, Aggression, Müdigkeit, Gedankenk rei sen, Schlafstörungen (ca. 2 Stunden am Stück) fest gehalten ( Urk. 6/184/7). Davon abgesehen wirft die seitens des C.___ und

B.___

in den neu aufgelegten Berichten postulierte Schwere der depressiven Symptomatik bereits m it Blick auf die Behandlungskad enz von 30-60 Minuten pro Monat

und beim Fehlen einer medi kamentösen Unterstützung Fragen auf . 5 .3

Zusammenfassend haben sich die Verhältnisse des Beschwerdeführers seit der gerichtlich bestätigten Verneinung eines Rentenanspruchs vom 1 7. Dezember 2013 bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2019 (Urk. 2) jedenfalls nicht a nspruchsrelevant verändert. Weil es damit an einem Revisionsgrund fehlt, bleibt kein Raum für eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassende Prüfung des Rentenanspruchs.

Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdef ührer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger