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IV.2019.00591

100%ige Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeit; Einkommensvergleich mit Leidensabzug; unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt

Zürich SozVersG · 2021-02-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1978 geborene X.___ , welcher in seinem Heimatland eine Ausbildung zum Elektrotechniker begonnen, aber nicht abgeschlossen hatte, reiste im Jahr 2002 in die Schweiz ein und ging ab dem Jahr 2005 immer wieder für wenige Monate pro Jahr einer beruflichen Tätigkeit nach, in den Jahren 2007 und 2008 im Bereich Fassadenbau. Unter Hinweis auf eine seit 2002 bestehende psychische Erkrankung meldete sich der Versicherte am

29. Januar 2010 bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2, 7/6, 7/9 S. 2 und 7/11). Am 1 3 . Februar 2013 wurde der IV-Stelle vom behandelnden Arzt gemeldet, dass der Versicherte zu folge eines Unfalls mit Beteiligung der rechten Hand und des rechten Fusses seit November 2011 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/26). Die IV-Stelle zog in der Folge die Akten der Schweize rischen Unfall ver siche rungs anstalt ( Suva ) bei und tätigte weitere beruflich-er werb liche und medizinische Ab klä rungen. In deren Verlauf ver an lasste sie eine poly disziplinäre Begutachtung des Ver sicherten (Urk. 7/72 , 7/73 ) . Die Y.___ erstattete ihr Gutachten am 11. November 2016 (Urk. 7/83).

Gestützt auf das Gutachten stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Januar

2017 eine befristete ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. November 2012 bis Ende Februar 2016 in Aussicht; für die Zeit danach ver neinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 7/93). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. Januar 2017 Einwand (Urk. 7/95), welchen er mit Eingabe vom 23. Februar 2017 ergänzte (Urk. 7/98). 1.2

Am 29. September 2017 stellte die IV-Stelle eine bidisziplinäre medizinische Ver laufs-Untersuchung (Psychiatrie, Orthopädie) des Versicherten bei der Y.___

in Aussicht (Urk. 7/133), wozu der Versicherte mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 Stellung nahm (Urk. 7/139). In der Folge erweiterte die IV-Stelle den Gut achtens auf trag um die Fachdisziplin Neuropsychologie (Urk. 7/141 und 7/ 143). Die Ver laufs begutachtung verzögerte sich, da der Versicherte die Terminbestätigung und die Einverständniserklärung zunächst nicht zurücksandte (Urk. 7 /145 S. 3-5 und 7/146-150).

Die Y.___

erstattete das Verlaufsgutachten am 18. Juni 2018 (Urk. 7/168), wozu der Versicherte mit Eingaben vom 30. August 2018 (Urk. 7/172), 8. Oktober 2018 (Urk. 7/174) und 13. Dezember 2018 (Urk. 7/176) Stellung nahm. Am 29 . Januar 201 9 liess der Versicherte der IV-Stelle den Beschluss Nr. «…»

der Stadt Zürich, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Kammer III, vom 15. Januar 2019 zukommen, mit welchem eine Vertretungsbeistandschaft mit Ver mögens verwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 des Schweize rischen Zivilgesetzbuches (ZGB) angeordnet worden war (Urk. 7/181-183).

Mit Verfügung vom 1. Juli 2019 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine be fristete ganze Invalidenrente vom 1. November 2012 bis Ende Februar 2016 zu und verneinte einen Rentenanspruch ab dem 1. März 2016 (Urk. 2 [= Urk. 7/186, 7/187 und 7/199]). 1.3

Im Rahmen des Unfallversicherungsverfahrens erfolgte am 15. Februar 2016 eine kreis ärztliche Untersuchung des Versicherten (Urk. 7/55 S. 11-19). Daraufhin stellte die Suva ihre bisherigen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilungs kos ten) mit Schreiben vom 17. Februar 2016 per 31. Mai 2016 ein und kündigte an, per 1. Juni 2016 zu prüfen, ob der Versicherte Anspruch auf längerfristige Ver sicherungsleistungen habe (Urk. 7/55 S. 1). Mit Verfügung vom 31. März 2016 sprach sie dem Versicherten bei einer Integritätseinbusse von 10 % eine Inte gritätsentschädigung von Fr. 12'600.-- zu , verneinte bei einem Invaliditäts grad von gerundet 8 % indes einen Rentenanspruch (Urk. 7/57).

Im Zusammenhang mit einem Rückfall übernahm die Suva erneut Versicherungs leistungen (vgl. Schadenmeldung vom 27. Januar 2017 betreffend Kontusion des rechten Handgelenks am 19. Januar 2017 [Urk. 7/120 S. 3], die kreisärztliche Be ur teilung vom 15. August 2017 [Urk. 7/120 S. 111-116] sowie das Schreiben vom 31. Januar 2017 [Urk. 7/101]) und stellte diese mit Verfügung vom 20. Juli 2017 per 31. Juli 2017 wieder ein (Urk. 7/120 S. 92 f. ).

Sowohl gegen die Verfügung vom 31. März 2016 als auch vom 20. Juli 2017 erhob der Versicherte Einsprache. Die Suva wies diese Einsprache n mit Entscheid vom 15. März 2018 ab (Urk. 7/156). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht sodann mit Urteil vom 23. Mai 2019 abgewiesen (Ge schäfts-Nr. UV.2018.00089). 2.

Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 1. Juli 2019 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. September 2019 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer unbe fristeten ganzen In va lidenrente ab dem 1. November 201 2. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung sowie die Gewährung der un ent geltlichen Prozessführung und die Bestellung eines un entgeltlichen Rechts vertreters durch das Gericht (Urk. 1).

Mit Verfügung vom 9. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Substantiierung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege angesetzt (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 14. November 2019 reichte der Be schwerde führer das Formular zur Abklärung der prozessualen Be dürf tigkeit samt Beilagen ein (Urk. 9 und 10/1-4). Mit Verfügung vom 19. November 2019 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab gewiesen und ihm d ie Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11).

A m 29. Januar 2021 wurde die vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche Haupt v erhandlung durchgeführt (vgl. Prot. S. 3 f.) . Der IV-Stelle war das Er scheinen freigestellt worden (Urk. 13 ), wovon sie Gebrauch machte (Prot. S. 3) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil weise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den A ll ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.

28 Abs.

1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art.

28 Abs.

2 IVG). 1. 3

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren A ufhebung oder Herabsetzung (BGE 125

V

413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/

Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflag e 2014, Rn 11 zu Art. 30–31 ). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung ins gesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der ge richtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl.

BGE

131

V

164 E. 2.2 ; 125 V

413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E.

5.1 [in BGE

144 V 1 53 nicht publiziert e E. ] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise ge re gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE

131

V

164 E. 2.2 ; 125

V

413 E. 2d; Ur teile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streit ge genständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer ab gestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Ver fügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE

131

V

164 Regeste; Urteil des Bun des gerichts 8C_489/2009 vom 23. Okt ober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor akten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prü fend nach vollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsi cherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, seit dem Unfallereignis im November 2011 sei der Be schwerde führer in seiner bisherigen Tätigkeit als Gipser vollständig arbeitsunfähig. In einer leidens an gepassten Tätigkeit liege ab dem 15. Februar 2016 jedoch eine 100%ige Arbeits fähigkeit unter Berück sichtigung des folgenden Belastungsprofils vor: zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten bis 10 kg Gewichtsbelastung ,

nicht jedoch Arbeiten , die einwand freies Sehen oder einen Kraft schluss der Hand erforder te n, keine dia docho kinetischen Be wegungs muster, keine Tätigkeiten mit Rückstoss, auf Gerüsten und Leitern oder auf unebenem Boden und mit erforderlicher Stand festigkeit, keine Tätigkeiten, die mit Eigen- oder Fremdgefährdung einherg ingen ; dies alles unter Berücksichtigung der Per sön lich keitsstruktur mit verminderter Frus trations tole ranz und sogenannten Affekt stürmen mit Neigung zu Kon flikt situationen im Pu bli kumsverkehr. Der daraufhin vorgenommene Ein kom mens vergleich

habe ein en In va liditätsgrad von 3 %

ergeben , weshalb der Be schwerde führer zwischen 1. November 2012 und Ende Februar 2016 An spruch auf eine ganze Inva liden rente habe, ab März 2016 mangels einer relevanten Erwerbs ein busse

hingegen kein ent sprechender An spruch mehr bestehe (Urk. 2).

Aufgrund zusätzlicher psychischer Einschränkungen sei ein Verlaufsgutachten bei der Y.___ eingeholt worden ;

da die neuropsychologische Untersuchung jedoch habe abgebrochen werden müssen, sei eine diesbezüglich zuver lässige Be ur teilung verhindert worden. Weder das Verlaufsgutachten noch die im Rah men des Einwandes vorgelegten neuen medizinischen Berichte hätten indes a n der Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit etwas geändert (Urk. 2) .

Der im Januar 2017 erlittene Unfall sowie die im Februar 2018 erfolgte Operation hätten jeweils nur vorübergehende Arbeitsunfähigkeiten ausgelöst, weshalb für diese Zeiträume ebenso wenig Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Schliess lich habe der Beschwerdeführer auch kein en Anspruch auf berufliche Mass nahmen, da er vollständig arbeitsfähig sei und folglich in die Zuständigkeit des Regionale n Arbeits ver mittlungszentrum (RAV) falle (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer argumentierte demgegenüber, er sei in seiner bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Wegen seiner Fussbeschwerden, die zu Hüftgelenks- und Rückenbeschwerden geführt hätten, stehe er in erneuter Behandlung und sei vollständig krankgeschrieben. Er könne zudem das rechte Handgelenk kaum mehr belasten, weshalb er mit dieser Hand auch keine körperlich leichten Tätigkeiten mehr ausführen könne. Schliesslich stehe er seit vielen Jahren in psychiatrischer Behandlung; Untersuchungen hätten starke Einschränkungen in sämtlichen kognitiven Bereichen ergeben, welche sich im Alltag und auf die Erwerbstätigkeit auswirken würden, weshalb eine Beistand schaft errichtet worden sei. Er sei weder aus psychischer noch aus neurologischer Sicht in der Lage, einer vollen Erwerbsfähigkeit nachzugehen; diesbezüglich sei auf die Beurteilung durch die Z.___ ab zu stellen (Urk. 1).

Anlässlich der öffentlichen Hauptverhandlung

am 29. Januar 2021 führte der Be schwerde führer im Rahmen der Replik sodann ergänzend aus, die Situation sei für ihn sehr schwierig . E r habe versucht, in einer Pizzeria zu arbeiten, was wegen seiner Hand jedoch nicht funktioniert habe. S eine Hand sei zu 75 % blockiert, auch schlafe sein Fuss immer wieder ein , er habe Rücken- und Kopfschmerzen . Wegen eines Suizidversuch e s aufgrund von Depressionen habe er während ins gesamt fast 13 Mona ten in psychiatrischer Behandlung gestanden ; nun gehe er bloss noch zum Haus arzt, die von der Spitex beorderte Psychologin komme nicht mehr vorbei . Seine ehemalige Frau lasse ihn die Tochter nicht mehr sehen, da er die Ali mente nicht bezahlen könne, auch habe ihn die Sozialbehörde angewiesen, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Schliesslich habe ihm seine ehemalige Bei ständin kein Geld gegeben, um einen Anwalt zu bezahlen; es habe nun jedoch einen Wechsel gegeben und mit der neuen Beiständin sei er zufrieden (Prot. S. 3 f.) . 3. 3.1

Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung zunächst auf das poly disziplinäre Gutachten der Y.___

vom 11. November 2016 (Urk. 7/ 83 ). Die Gutachter führten darin die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit auf (S. 22): - Belastungsminderung rechtes Handgelenk nach zweimaliger Arthrodese der Handwurzel und mittelgradiger Funktionseinschränkung des rechten Hand gelenks - Beginnende Arthrose rechtes oberes Sprunggelenk nach offener Band plastik vom 17.05.2013 ohne eingeschränkte Funktion - Epilepsie - Trochlearisparese links

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden fest gehalten (S. 22): - Akzentuierung der Persönlichkeit mit emotional instabilen, sowohl selbst schädigenden wie auch fremdaggressiv impulsiven Anteilen (ICD-10: Z86.5) - Rezidivierende depressive Störung, am ehesten reaktiv (An passungs störungen), gegenwärtig unter leichter antidepressiver Medikation, leicht gradig (ICD-10: F33.0; Differentialdiagnose F43.2) - Knick-Senk-Spreizfuss-Deformität rechts mit Einlage und ortho pä di schem Schuh, gut kompensiert - Peritrochant ä res Schmerzsyndrom rechts - Rezidivierende Lumbalgien ohne Funktionseinschränkung - Unklare Magenbeschwerden, Verdacht auf Gastritis - Nikotinabusus

In der versicherungsmedizinischen Beurteilung wurde aus orthopädisch-trauma to logischer Sicht festgehalten, eine Belastungsminderung des rechten Hand ge lenks nach zweimaliger Arthrodese der Handwurzel und mittelgradiger Funk tions einschränkung des rechten Handgelenks schränke die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ein. In der klinischen Untersuchung stelle sich eine mit tel gradige Funktionseinschränkung des Handgelenks dar, die Beweglichkeit sei gegenüber der kontralateralen Seite um 50 % eingeschränkt. Die Funktionen der Finger-, Ell bogen- und Schultergelenke seien nicht eingeschränkt. Die be gin nende Arthrose des rechten OSG nach Bandplastik sei für die Arbeits fähigkeit eben falls relevant; das Sprunggelenk stelle sich heute reizlos dar, die Funktionen seien nicht eingeschränkt. Die Fussdeformation sei mit einer orthopädischen Ein lage und einem orthopädischen Schuh gut kompensiert. Über dem Trochanter major rechts lasse sich eine deutliche Druckdolenz feststellen, die durch physio thera peutische und physikalische Massnahmen gut zu therapieren sei. Aus ortho pädisch- traumatologischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr möglich, die Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit sei hingegen nicht einge schränkt (S. 22 f.).

Im Rahmen der neurologischen Untersuchung seien Doppelbilder angegeben wor den, ansonsten seien keine neurologischen Ausfälle objektivierbar gewesen. Die Dop pelbilder seien bei Tätigkeiten, welche einwandfreies Sehen erforderten, rele vant, was auch für die anamnestisch angegebene Epilepsie gelte. Da wie vom Be schwerdeführer angegeben seit 2011 keine Anfälle mehr aufgetreten seien, ver klei nere sich der Umfang auszuschliessender Arbeiten vermutlich. Aus neuro logischer Sicht könne der Beschwerdeführer alle Tätigkeiten ausüben, sofern sie nicht einwandfreies Sehen erforderten oder im Falle eines Grand Mal-Anfalls mit Eigen- oder Fremdgefährdung einhergingen (S. 23).

Aus psychiatrischer Sicht seien ausschliesslich Diagnosen ohne Relevanz für die Ar beitsfähig keit aufzuführen. Da sich eine Persönlichkeitsstörung in der Regel nach dem 20. Lebensjahr manifestiere und diesbezüglich keine Anhaltspunkte be stün den, sei davon auszugehen, dass es sich um eine Akzentuierung der Per sön lich keit handle, welche sich im Rahmen der Flucht und des Asyls in der Schweiz bemerkbar gemacht habe. Die beschriebenen Impulsdurchbrüche seien in Situa tio nen mit erheblich erhöhter Belastung aufgetreten. Bei der depressiven Sym pto matik handle es sich um eine leichtgradig depressive Episode, welche recht blande verlaufe, zumal nur eine leichte antidepressive Therapie erfolge (S. 23 f.).

Aus internistischer Sicht bestünden keine wesentlichen Einschränkungen oder Er krankungen, welche die Arbeitsfähigkeit signifikant beeinträchtigten (S. 24).

Zusammenfassend werde die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als auf ge hoben eingeschätzt, der Beschwerdeführer sei aber in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten mit dem Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg durchzu führen. Tätigkeiten, die einen Kraftschluss der Hand erforderten und Tätigkeiten mit diadochokinetischen Bewegungsmustern (Sch raubendreher) sowie mit Rück stoss (Bohrer, Bohrhämmer) seien nicht möglich. Auch müssten Tätigkeiten auf un ebenem Gelände sowie solche, die ein erhöhtes Mass an Standsicherheit erfor derten, vermieden werden. Darüber hinaus seien bloss Tätigkeiten möglich, die kein einwandfreies Sehen erforderten oder im Falle eines Grand Mal-Anfalls nicht mit Eigen- oder Fremdgefährdung einhergingen. Zudem sei zu berücksichtigen , dass bei der zugrundeliegende n Persönlichkeitsstruktur mit verminderter Frustra tions toleranz und sogenannten Affektstürmen in Konfliktsituationen leicht vor stellbar sei, dass der Beschwerdeführer im Umgang mit Arbeitskollegen oder mit Pub li kums verkehr i n entsprechende Situationen geraten könne . Die Arbeits fähig keit in leidensadaptierter Tätigkeit sei nicht eingeschränkt und betrage 100 % (S. 24 f.). 3.2

Im Verlaufsgutachten der Y.___ vom 18. Juni 2018 (Urk. 7/168) wurden die fol gende n Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (S. 11): - Belastungsminderung rechtes Handgelenk nach zweimaliger Arthrodese der Handwurzel und Kontusion vom 19.01.2017 mit mittelgradiger Funk tionseinschränkung des Handgelenks und beginnender Arthrose - Beginnende Arthrose rechtes OSG mit Status nach Resektion Os trigonum via posteriore Endoskopie nach van Dijk sowie modifizierte Broström -Kapselbandplastik rechts am 17.05.2013 und Status nach anteriorer OSG-Arthroskopie mit Narben- Debridement und Resektion Bassett -Ligament am 10.02.2014 sowie ventraler OSG-Arthroskopie mit intraartikulärem Debridement und Arthrolyse rechts vom 02.02.2018

Unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die fol gen den aufgeführt (S. 11): - Rezidivierende depressive Störung, leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0) - Senk-Spreizfuss-Deformität, mit Einlage und orthopädischem Schuh gut kom pensiert - Peritrochantäres Schmerzsyndrom rechts - Rezidivierende Lumbalgien ohne Funktionseinschränkung, derzeit nahezu beschwerdefrei

In der versicherungsmedizinischen Beurteilung wurden aus orthopädischer Sicht die bekannte Belastungsminderung des rechten Handgelenks sowie die vor ste hend genannten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (S. 12).

Aus psychiatrischer Sicht bleibe die rezidivierende depressive Störung ohne Rele vanz für die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer wirke in der Primär struktur impulsiv, emotional instabil mit reduzierter Frustrationstoleranz und er höhter nar zisstischer Kränkbarkeit. Insgesamt könne er aber mit hinlänglicher Flexi bilität auf das Gegenüber und die jeweilige Situation reagieren, weshalb eine Per sön lichkeitsstörung mit Krankheitswert oder eine anhaltende Persönlichkeits änderung nicht diagnostiziert werden könne (S. 12).

Die neuropsychologische Diagnostik habe Auffälligkeiten gezeigt, wobei das erste Beschwerdevalidierungsverfahren deutliche Auffälligkeiten gezeigt habe. Auch sei eine rasche Ermüdung festgestellt worden. Nach einem zweiten Beschwerde validierungsverfahren mit ebenfalls auffälligen Leistungen sei die Untersuchung jedoch abgebrochen worden, weshalb die Ergebnisse nicht valide seien. Die vom Be schwerdeführer subjektiv beschriebenen Gedächtnisstörungen seien nicht nach vollziehbar , weshalb eine Interpretation der neuropsychologischen Befunde bei einem solchen Testverhalten nicht zulässig sei. Die Genese der vorgetragenen kog nitiven Störungen und der postulierten visuell-räumlichen Störung bleibe ungeklärt (S. 12).

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde füh rers in der bisherigen Tätigkeit weiterhin aufgehoben sei. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidens adaptierten Tätigkeit werde nach Abschluss der Rekonvaleszenz nach der am 02.02.2018 durchgeführten Operation (spätestens ab Mai 2018) wieder 100 % betragen (S. 12). Aus orthopädischer Sicht seien dem Be schwerde führer körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu maxi mal 10 kg zumutbar. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten, die einen Kraft schluss der Hände erforderten, solche mit diadochokinetischem Bewegungsmuster oder mit Rückstoss. Zudem seien Tätigkeiten auf unebenem Gelände und solche, die ein erhöhtes Mass an Standsicherheit erforderten, zu vermeiden, was auch für Tätig keiten unter dem Einfluss extremer Temperatur schwankungen gelte. Aus psy chiatrischer Sicht seien Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Team- und Konfliktfähigkeit zu vermeiden, ebenso Tätig keiten unter besonderem Zeit druck (S. 13). 3.3

Die behandelnde Psychologin des Beschwerdeführers, Dr. phil. A.___ , Z.___ , hielt in der Gefährdungsmeldung vom 12. Oktober 2018 (Urk. 7/183)

schliess lich fest, beim Beschwerdeführer bestünden schwerwiegende neuro psy cho logische Einschränkungen, insbesondere auch bei den Exekutiv funk tionen, welche einen Einfluss auf die administrativen Fähig keiten und die Weit sicht des Beschwerdeführers hätten. 4. 4.1

Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an einer schmerzhaften Funktions- und Belastungsminderung am rechten Handgelenk sowie am rechten Sprunggelenk leidet. Unbestritten ist ebenfalls, dass er in seiner angestammten Tätigkeit infolge dieser Be schwer den vollständig arbeitsunfähig ist und dass er ab 1. November 2012 aufgrund voll ständiger Arbeitsunfähigkeit angestammt und angepasst Anspruch auf eine befristete ganze Invaliden rente hat . 4.2

Strittig ist indes die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweis tätig keit ab 16. Februar 201 6 sowie die damit begründete Verneinung eines Renten anspruchs ab 1. März 201 6.

Die IV-Stelle stützte sich bei ihrer diesbezüglichen Beurte ilung auf das Gutachten der Y.___

vom November 2016 (Urk. 7/83) sowie auf das Verlaufsgutachten der Y.___

vom Juni 2018 (Urk. 7/168) . Beide Gutachten basieren auf den Unter suchungen durch die Gutachter, berücksichtigen die geklagten Be schwer den, wurden in Kenntnis der Vorakten abgegeben, legen die medizinischen Zu stände und Zusammenhänge einleuchtend dar, beantworten die gestellten Fragen und begründen die Schlussfolgerungen so, dass s ie nachvollzogen werden kön nen .

Insbesondere erfolgte die Erstattung des Verlaufsgutachtens in Kenntnis und in Aus einandersetzung mit den beiden Berichten der Z.___ vom 13. Juni 2017 sowie vom 30. Juni 2017 (Urk. 7/168 S. 6 , 24 , 54 f. ), auf welche der Beschwerdeführer in seine n Schreiben vom 8. Oktober 2018 (Urk. 7/174) und vom 13. Dezember 2018 (Urk. 7/176) verwies .

Die Gutachter hielten fest, die in der Vergangenheit beschriebenen kognitiven Einbussen seien im Zusammenhang mit der leichten depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung zu interpretieren, was im Einklang mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte in der Z.___ stehe (Urk. 7/168 S. 37) . Allerdings seien die Befunde der neuropsychologischen Vor unter suchungen aus den Jahren 2014 und 2017 an der Z.___ nicht genau ein zu ordnen, da vereinzelte Leistungen im Jahr 2014 als unauffällig, im Jahr 2017 hin gegen als deutlich defizitär beschrieben worden seien. Aufgrund dieser Inkon sis tenzen sei beabsichtigt worden, die aktuellen Befunde mit den Original be funden zu vergleichen; die Z.___ sei jedoch nicht bereit gewesen, diese Infor ma tio nen zur Verfügung zu stellen. Folglich sei unklar, ob im Jahr 2017 eine Be schwerde vali dierung stattgefunden habe, weshalb auch auf eine Interpretation der aktuellen Befunde verzichtet werde (Urk. 7/168 S. 61).

Vor diesem Hintergrund erfüllen sowohl das Gutachten aus dem Jahr 2016 als auch das Ver laufsgutachten aus dem Jahr 2018 die Anforderungen an eine be weis kräftige medizinische Expertise (vgl. vorstehend E. 1.4), weshalb darauf ab zu stützen ist. 4. 3

Konkrete Indizien, die gegen die beiden Gutachten sprechen, sind mit Blick auf die Aktenlage nicht ersichtlich . Weder liegen aktuelle , anderslautende Arzt be richte vor, noch vermag die Gefährdungsmeldung vom 12. Oktober 2018 (vgl. vor stehend E. 3.3) Zweifel an den Gutachten zu begründen . 4.4

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass für die Beurteilung auf die beweis kräftige n Gutachten abzustellen ist und somit seit dem 16. Februar 201 6 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit unter Berücksichtigung des umschriebenen Belastungsprofils (vgl. vorstehend E. 2.1 ) auszugehen ist. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Ein kommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; 128 V 29 E. 1). 5.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des früh est möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt er zielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kom mens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Er fah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 ; 135 V 58 E. 3.1 ; 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2;

Meyer/ Reichmuth , a.a.O. , Rn 55

f. zu Art. 28a ). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 ).

Vorliegend stellte die IV-Stelle ,

angesichts der vielen Unterbrüche der Erwerbs tätigkeit des Beschwerdeführers sowie der instabi len Daten des Auszugs aus dem i ndi viduellen Konto (vgl. Urk. 7/6 ) nicht auf den vom Beschwerdeführer zuletzt er zielten effektiven Jahresverdienst ab, sondern ermittelte das Validenein kommen

auf Grundlage der LSE-Tabellen , was nicht zu beanstanden ist .

M it der IV-Stelle ist auf die LSE 2016, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Bau gewerbe ,

abzustellen. Der Lohn für Hilfsarbeiten betrug unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 201 6

für ein voll schichtiges Pensum Fr. 6 8 ' 90 5 . 08 (Fr. 5' 508 .--: 40 x 41.7 x 12) , wodurch ein Valideneinkommen von Fr. 68' 905 . 10 resultiert. 5. 3

Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, können zur Er mittlung des Invalideneinkommens ebenfalls die Tabellenlöhne der LSE heran gezogen werden ( BGE 143 V 295 E. 2.2 f.).

Dementsprechend ist auch zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE 2016 abzustellen, nämlich auf die Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total. Der Lohn für Hilfsarbeiten betrug unter Berücksichtigung der betriebs üblichen Arbeitszeit im Jahr 201 6

für ein vollschichtiges Pensum Fr. 66'803.40 (Fr. 5'340.--: 40 x 41.7 x 12). Davon brachte die IV-Stelle leidensbedingt weitere 10 % in Abzug (Fr. 66'803.40 x 90 % ), was ein Invalideneinkommen von Fr. 60’123. 05 ergibt . 5. 4

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt , die Situa tion sei sehr schwierig, er habe in einer Pizzeria einen Arbeitsversuch ge startet, diesen jedoch wieder abbrechen müssen (vgl. vorstehend E. 2.2) , ist ihm zwar dahin ge hend zuzustimmen, dass seinem Belastungsprofil angepasste Arbeits plätze in der Schweiz nur in bescheidener Zahl vorhanden sein dürften, allerdings wird das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invaliden ein kommen auf der Grund lage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes ermittelt (vgl. Art. 16 ATSG) . Die ser ausgeglichene Arbeitsmarkt ist dabei ein theoretischer und abstrakter Be griff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt, in wirt schaft lich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenange bote um fasst und von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zu mut bare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, absieht ( vgl. BGE 134 V 64 E. 4.2.1 ).

Die IV-Stelle trug der Verwertbarkeit der ver bleibenden Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers dadurch Rechnung, dass sie b ei der Ermittlung des Invaliden ein kommens einen leidensbedingten Abzug von 10 % vor nahm .

E in höherer Lei dens abzug ist vorliegend

allerdings , bei allem Verständnis für die Situation des Beschwerde führers, nicht

angemessen , zumal persönliche oder berufliche Merk male wie Lebensalter, Nationalität , Sprachkenntnisse oder Be schäf ti gungs grad be reits bei der Wahl des Kompetenzniveaus zu berücksichtigen sind ( vgl. BGE 146 V 16 E. 4.1; 134 V 322 E. 4.1; ferner Urteil des Bundes gerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7 ). 5. 5

Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ( Valideneinkommen Fr. 68’905 . 1 0; Invalideneinkommen Fr. 60’123 .0 5 ) resultiert demzufolge eine Erwerbs ein busse von Fr. 8 ’ 782 . 05 , was einem rentenausschliessenden Invalidi täts grad von gerundet 13 % ent spricht (vgl. vorstehend E. 1.2). 6. 6.1

Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers entstand gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungs anspruchs (Anmeldung vom 29 . Januar 201 0 ; Urk. 7 / 2 ) sowie nach Ablauf des sogenannten Wartejahrs (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG; aktenkundige Arbeitsun fähig keit seit 21. November 2011 , vgl. Urk. 7 / 32 S. 1 ), mithin frühestens am 2 0 . Novem ber 201 2. Angesichts des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer bis Februar 2016 auch keine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert wurde, hat er seit 1. November 201 2 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. vor stehend E. 1 .1 und 1.2 des Sachverhalts). 6.2

Bei rückwirkender Zusprechung einer befristeten

Invaliden rente sind die für die Renten revision geltenden Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88a Abs. 1 der Ver ord nung über die Invalidenversicherung (IVV) über die Änderung des Leistungs an spruchs bei einer Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ana log anzuwenden, da noch vor Erlass der ersten Renten verfügung eine an spruchs beeinflussende Änderung eingetreten ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2; 8C_94/2013 vom 8. Juli 2013 E. 4.1). Gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herab setzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu be rücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesent liche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiter hin andauern wird (Satz 2).

Das Bundesgericht wendet in der Regel den zweiten Satz von Art. 88a Abs. 1 IVV an und gewährt die bisherige Rente drei Monate über die Veränderung des Ge sund heitszustandes hinaus (Urteile des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2; 8C_220/2018 vom 14. November 2018 E. 5.3; 9C_112/2018 vom 20. September 2018 E. 4.2; 8C_94/2013 vom 8. Juli 2013 E. 4.1 f.; 9C_491/2008 vom 21. April 2009 E. 2). Ist aufgrund eines medizinischen Gutachtens über wie gend wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand ver bessert hat, nicht aber ersichtlich, wann diese Besserung eingetreten ist, kann es sich indes recht fertigen, die Rente bereits auf den Zeitpunkt der Begutachtung hin herabzusetzen oder aufzuheben ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2; 8C_36/2019 vom 3 0. April 2019 E. 5, 8C_94/2013 vom 8. Juli 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). 6.3

In Anwendung dieser Rechtsprechung stützte die IV-Stelle auf den Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom

15. Februar

2016 (Urk. 7/ 55 S. 11-19 ) ab, aus welchem zwar der verbesserte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hervorgeht, aber nicht ersichtlich ist, wann diese Besse rung eingetreten ist. Unter diesen Umständen ist die Invalidenrente bereits auf den Zeitpunkt dieser Untersuchung hin aufzuheben , weshalb a b 1. März 201 6 kein

Anspruch mehr auf eine Invalidenrente besteht . 7. 7.1

Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend , er habe von seiner damaligen

Beiständin

kein Geld erhalten, um sich für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine anwaltliche Vertretung nehmen zu können (vgl. vorstehend E. 2.2 ).

Wie aus den Akten ersichtlich ist, wurde für den Beschwerdeführer eine Ver tre tungs beistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet (Urk. 7/181-183). Die Auf gaben der Beiständin umfassen gemäss Beschluss unter anderem die Ver tre tung des B eschwerdeführers im Verkehr mit Ämtern, Be hörden, Sozial ver siche rungen und anderen Institutionen sowie die Verwaltung seines Einkommens und des allfälligen Vermögens (Urk. 7/181 S. 1) .

Die damalige Rechts ver tre terin des Beschwerdeführers setzte die IV-Stelle über d ie Errichtung dieser Ver tre tungs beistandschaft in Kenntnis (vgl. Urk. 7/180) .

V or diesem Hintergrund ist davon auszugehen , dass die Beiständin

im Hinblick auf die Ein leitung eines allfälligen Be schwer de verfahrens mit der Rechts ver treterin in Kon takt stand und von dieser insbesondere die Pro zess chance n

einer Beschwerde ab schätzen liess. Es ist weiter anzunehmen, dass die Rechtsvertreterin die vor liegend als gering einzustufenden Prozesschancen adäquat einschätzte. Dass die Bei ständin

infolgedessen

davon absah, dem Beschwerdeführer die zur Man da tie rung eines Rechtsvertreters notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, ist dem zu folge nicht zu beanstanden. 7.2

Aus diesem Grund – und in Anbetracht der Sachlage – erübrigt sich auch das Ein holen weiterer Auskünfte bei der neu eingesetzten

Beiständin des Be schwerde führers. 8.

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom

1. Juli 2019 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 9 .

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und a us gangs gemäss dem Beschwerdeführer, dessen Gesuch um unentgeltliche Pro zess führung abgewiesen wurde (Urk. 11), aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - B.___ , c/o Sozialzentrum Helvetiaplatz , Molkenstrasse 5/9, 8004

Zürich ( Beiständin ) - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil weise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den A ll ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.

28 Abs.

1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art.

28 Abs.

2 IVG). 1. 3

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren A ufhebung oder Herabsetzung (BGE 125

V

413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/

Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflag e 2014, Rn 11 zu Art. 30–31 ). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung ins gesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der ge richtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl.

BGE

131

V

164 E. 2.2 ; 125 V

413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E.

5.1 [in BGE

144 V 1 53 nicht publiziert e E. ] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise ge re gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE

131

V

164 E. 2.2 ; 125

V

413 E. 2d; Ur teile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streit ge genständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer ab gestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Ver fügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE

131

V

164 Regeste; Urteil des Bun des gerichts 8C_489/2009 vom 23. Okt ober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).

E. 1.3 Im Rahmen des Unfallversicherungsverfahrens erfolgte am 15. Februar 2016 eine kreis ärztliche Untersuchung des Versicherten (Urk. 7/55 S. 11-19). Daraufhin stellte die Suva ihre bisherigen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilungs kos ten) mit Schreiben vom 17. Februar 2016 per 31. Mai 2016 ein und kündigte an, per 1. Juni 2016 zu prüfen, ob der Versicherte Anspruch auf längerfristige Ver sicherungsleistungen habe (Urk. 7/55 S. 1). Mit Verfügung vom 31. März 2016 sprach sie dem Versicherten bei einer Integritätseinbusse von 10 % eine Inte gritätsentschädigung von Fr. 12'600.-- zu , verneinte bei einem Invaliditäts grad von gerundet 8 % indes einen Rentenanspruch (Urk. 7/57).

Im Zusammenhang mit einem Rückfall übernahm die Suva erneut Versicherungs leistungen (vgl. Schadenmeldung vom 27. Januar 2017 betreffend Kontusion des rechten Handgelenks am 19. Januar 2017 [Urk. 7/120 S. 3], die kreisärztliche Be ur teilung vom 15. August 2017 [Urk. 7/120 S. 111-116] sowie das Schreiben vom 31. Januar 2017 [Urk. 7/101]) und stellte diese mit Verfügung vom 20. Juli 2017 per 31. Juli 2017 wieder ein (Urk. 7/120 S. 92 f. ).

Sowohl gegen die Verfügung vom 31. März 2016 als auch vom 20. Juli 2017 erhob der Versicherte Einsprache. Die Suva wies diese Einsprache n mit Entscheid vom 15. März 2018 ab (Urk. 7/156). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht sodann mit Urteil vom 23. Mai 2019 abgewiesen (Ge schäfts-Nr. UV.2018.00089). 2.

Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 1. Juli 2019 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. September 2019 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer unbe fristeten ganzen In va lidenrente ab dem 1. November 201 2. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung sowie die Gewährung der un ent geltlichen Prozessführung und die Bestellung eines un entgeltlichen Rechts vertreters durch das Gericht (Urk. 1).

Mit Verfügung vom 9. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Substantiierung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege angesetzt (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 14. November 2019 reichte der Be schwerde führer das Formular zur Abklärung der prozessualen Be dürf tigkeit samt Beilagen ein (Urk. 9 und 10/1-4). Mit Verfügung vom 19. November 2019 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab gewiesen und ihm d ie Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11).

A m 29. Januar 2021 wurde die vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche Haupt v erhandlung durchgeführt (vgl. Prot. S. 3 f.) . Der IV-Stelle war das Er scheinen freigestellt worden (Urk.

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor akten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prü fend nach vollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsi cherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, seit dem Unfallereignis im November 2011 sei der Be schwerde führer in seiner bisherigen Tätigkeit als Gipser vollständig arbeitsunfähig. In einer leidens an gepassten Tätigkeit liege ab dem 15. Februar 2016 jedoch eine 100%ige Arbeits fähigkeit unter Berück sichtigung des folgenden Belastungsprofils vor: zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten bis 10 kg Gewichtsbelastung ,

nicht jedoch Arbeiten , die einwand freies Sehen oder einen Kraft schluss der Hand erforder te n, keine dia docho kinetischen Be wegungs muster, keine Tätigkeiten mit Rückstoss, auf Gerüsten und Leitern oder auf unebenem Boden und mit erforderlicher Stand festigkeit, keine Tätigkeiten, die mit Eigen- oder Fremdgefährdung einherg ingen ; dies alles unter Berücksichtigung der Per sön lich keitsstruktur mit verminderter Frus trations tole ranz und sogenannten Affekt stürmen mit Neigung zu Kon flikt situationen im Pu bli kumsverkehr. Der daraufhin vorgenommene Ein kom mens vergleich

habe ein en In va liditätsgrad von 3 %

ergeben , weshalb der Be schwerde führer zwischen 1. November 2012 und Ende Februar 2016 An spruch auf eine ganze Inva liden rente habe, ab März 2016 mangels einer relevanten Erwerbs ein busse

hingegen kein ent sprechender An spruch mehr bestehe (Urk. 2).

Aufgrund zusätzlicher psychischer Einschränkungen sei ein Verlaufsgutachten bei der Y.___ eingeholt worden ;

da die neuropsychologische Untersuchung jedoch habe abgebrochen werden müssen, sei eine diesbezüglich zuver lässige Be ur teilung verhindert worden. Weder das Verlaufsgutachten noch die im Rah men des Einwandes vorgelegten neuen medizinischen Berichte hätten indes a n der Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit etwas geändert (Urk. 2) .

Der im Januar 2017 erlittene Unfall sowie die im Februar 2018 erfolgte Operation hätten jeweils nur vorübergehende Arbeitsunfähigkeiten ausgelöst, weshalb für diese Zeiträume ebenso wenig Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Schliess lich habe der Beschwerdeführer auch kein en Anspruch auf berufliche Mass nahmen, da er vollständig arbeitsfähig sei und folglich in die Zuständigkeit des Regionale n Arbeits ver mittlungszentrum (RAV) falle (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer argumentierte demgegenüber, er sei in seiner bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Wegen seiner Fussbeschwerden, die zu Hüftgelenks- und Rückenbeschwerden geführt hätten, stehe er in erneuter Behandlung und sei vollständig krankgeschrieben. Er könne zudem das rechte Handgelenk kaum mehr belasten, weshalb er mit dieser Hand auch keine körperlich leichten Tätigkeiten mehr ausführen könne. Schliesslich stehe er seit vielen Jahren in psychiatrischer Behandlung; Untersuchungen hätten starke Einschränkungen in sämtlichen kognitiven Bereichen ergeben, welche sich im Alltag und auf die Erwerbstätigkeit auswirken würden, weshalb eine Beistand schaft errichtet worden sei. Er sei weder aus psychischer noch aus neurologischer Sicht in der Lage, einer vollen Erwerbsfähigkeit nachzugehen; diesbezüglich sei auf die Beurteilung durch die Z.___ ab zu stellen (Urk. 1).

Anlässlich der öffentlichen Hauptverhandlung

am 29. Januar 2021 führte der Be schwerde führer im Rahmen der Replik sodann ergänzend aus, die Situation sei für ihn sehr schwierig . E r habe versucht, in einer Pizzeria zu arbeiten, was wegen seiner Hand jedoch nicht funktioniert habe. S eine Hand sei zu 75 % blockiert, auch schlafe sein Fuss immer wieder ein , er habe Rücken- und Kopfschmerzen . Wegen eines Suizidversuch e s aufgrund von Depressionen habe er während ins gesamt fast 13 Mona ten in psychiatrischer Behandlung gestanden ; nun gehe er bloss noch zum Haus arzt, die von der Spitex beorderte Psychologin komme nicht mehr vorbei . Seine ehemalige Frau lasse ihn die Tochter nicht mehr sehen, da er die Ali mente nicht bezahlen könne, auch habe ihn die Sozialbehörde angewiesen, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Schliesslich habe ihm seine ehemalige Bei ständin kein Geld gegeben, um einen Anwalt zu bezahlen; es habe nun jedoch einen Wechsel gegeben und mit der neuen Beiständin sei er zufrieden (Prot. S. 3 f.) . 3.

E. 3 . Februar 2013 wurde der IV-Stelle vom behandelnden Arzt gemeldet, dass der Versicherte zu folge eines Unfalls mit Beteiligung der rechten Hand und des rechten Fusses seit November 2011 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/26). Die IV-Stelle zog in der Folge die Akten der Schweize rischen Unfall ver siche rungs anstalt ( Suva ) bei und tätigte weitere beruflich-er werb liche und medizinische Ab klä rungen. In deren Verlauf ver an lasste sie eine poly disziplinäre Begutachtung des Ver sicherten (Urk. 7/72 , 7/73 ) . Die Y.___ erstattete ihr Gutachten am 11. November 2016 (Urk. 7/83).

Gestützt auf das Gutachten stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Januar

2017 eine befristete ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. November 2012 bis Ende Februar 2016 in Aussicht; für die Zeit danach ver neinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 7/93). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. Januar 2017 Einwand (Urk. 7/95), welchen er mit Eingabe vom 23. Februar 2017 ergänzte (Urk. 7/98).

E. 3.1 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung zunächst auf das poly disziplinäre Gutachten der Y.___

vom 11. November 2016 (Urk. 7/ 83 ). Die Gutachter führten darin die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit auf (S. 22): - Belastungsminderung rechtes Handgelenk nach zweimaliger Arthrodese der Handwurzel und mittelgradiger Funktionseinschränkung des rechten Hand gelenks - Beginnende Arthrose rechtes oberes Sprunggelenk nach offener Band plastik vom 17.05.2013 ohne eingeschränkte Funktion - Epilepsie - Trochlearisparese links

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden fest gehalten (S. 22): - Akzentuierung der Persönlichkeit mit emotional instabilen, sowohl selbst schädigenden wie auch fremdaggressiv impulsiven Anteilen (ICD-10: Z86.5) - Rezidivierende depressive Störung, am ehesten reaktiv (An passungs störungen), gegenwärtig unter leichter antidepressiver Medikation, leicht gradig (ICD-10: F33.0; Differentialdiagnose F43.2) - Knick-Senk-Spreizfuss-Deformität rechts mit Einlage und ortho pä di schem Schuh, gut kompensiert - Peritrochant ä res Schmerzsyndrom rechts - Rezidivierende Lumbalgien ohne Funktionseinschränkung - Unklare Magenbeschwerden, Verdacht auf Gastritis - Nikotinabusus

In der versicherungsmedizinischen Beurteilung wurde aus orthopädisch-trauma to logischer Sicht festgehalten, eine Belastungsminderung des rechten Hand ge lenks nach zweimaliger Arthrodese der Handwurzel und mittelgradiger Funk tions einschränkung des rechten Handgelenks schränke die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ein. In der klinischen Untersuchung stelle sich eine mit tel gradige Funktionseinschränkung des Handgelenks dar, die Beweglichkeit sei gegenüber der kontralateralen Seite um 50 % eingeschränkt. Die Funktionen der Finger-, Ell bogen- und Schultergelenke seien nicht eingeschränkt. Die be gin nende Arthrose des rechten OSG nach Bandplastik sei für die Arbeits fähigkeit eben falls relevant; das Sprunggelenk stelle sich heute reizlos dar, die Funktionen seien nicht eingeschränkt. Die Fussdeformation sei mit einer orthopädischen Ein lage und einem orthopädischen Schuh gut kompensiert. Über dem Trochanter major rechts lasse sich eine deutliche Druckdolenz feststellen, die durch physio thera peutische und physikalische Massnahmen gut zu therapieren sei. Aus ortho pädisch- traumatologischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr möglich, die Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit sei hingegen nicht einge schränkt (S. 22 f.).

Im Rahmen der neurologischen Untersuchung seien Doppelbilder angegeben wor den, ansonsten seien keine neurologischen Ausfälle objektivierbar gewesen. Die Dop pelbilder seien bei Tätigkeiten, welche einwandfreies Sehen erforderten, rele vant, was auch für die anamnestisch angegebene Epilepsie gelte. Da wie vom Be schwerdeführer angegeben seit 2011 keine Anfälle mehr aufgetreten seien, ver klei nere sich der Umfang auszuschliessender Arbeiten vermutlich. Aus neuro logischer Sicht könne der Beschwerdeführer alle Tätigkeiten ausüben, sofern sie nicht einwandfreies Sehen erforderten oder im Falle eines Grand Mal-Anfalls mit Eigen- oder Fremdgefährdung einhergingen (S. 23).

Aus psychiatrischer Sicht seien ausschliesslich Diagnosen ohne Relevanz für die Ar beitsfähig keit aufzuführen. Da sich eine Persönlichkeitsstörung in der Regel nach dem 20. Lebensjahr manifestiere und diesbezüglich keine Anhaltspunkte be stün den, sei davon auszugehen, dass es sich um eine Akzentuierung der Per sön lich keit handle, welche sich im Rahmen der Flucht und des Asyls in der Schweiz bemerkbar gemacht habe. Die beschriebenen Impulsdurchbrüche seien in Situa tio nen mit erheblich erhöhter Belastung aufgetreten. Bei der depressiven Sym pto matik handle es sich um eine leichtgradig depressive Episode, welche recht blande verlaufe, zumal nur eine leichte antidepressive Therapie erfolge (S. 23 f.).

Aus internistischer Sicht bestünden keine wesentlichen Einschränkungen oder Er krankungen, welche die Arbeitsfähigkeit signifikant beeinträchtigten (S. 24).

Zusammenfassend werde die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als auf ge hoben eingeschätzt, der Beschwerdeführer sei aber in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten mit dem Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg durchzu führen. Tätigkeiten, die einen Kraftschluss der Hand erforderten und Tätigkeiten mit diadochokinetischen Bewegungsmustern (Sch raubendreher) sowie mit Rück stoss (Bohrer, Bohrhämmer) seien nicht möglich. Auch müssten Tätigkeiten auf un ebenem Gelände sowie solche, die ein erhöhtes Mass an Standsicherheit erfor derten, vermieden werden. Darüber hinaus seien bloss Tätigkeiten möglich, die kein einwandfreies Sehen erforderten oder im Falle eines Grand Mal-Anfalls nicht mit Eigen- oder Fremdgefährdung einhergingen. Zudem sei zu berücksichtigen , dass bei der zugrundeliegende n Persönlichkeitsstruktur mit verminderter Frustra tions toleranz und sogenannten Affektstürmen in Konfliktsituationen leicht vor stellbar sei, dass der Beschwerdeführer im Umgang mit Arbeitskollegen oder mit Pub li kums verkehr i n entsprechende Situationen geraten könne . Die Arbeits fähig keit in leidensadaptierter Tätigkeit sei nicht eingeschränkt und betrage 100 % (S. 24 f.).

E. 3.2 Im Verlaufsgutachten der Y.___ vom 18. Juni 2018 (Urk. 7/168) wurden die fol gende n Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (S. 11): - Belastungsminderung rechtes Handgelenk nach zweimaliger Arthrodese der Handwurzel und Kontusion vom 19.01.2017 mit mittelgradiger Funk tionseinschränkung des Handgelenks und beginnender Arthrose - Beginnende Arthrose rechtes OSG mit Status nach Resektion Os trigonum via posteriore Endoskopie nach van Dijk sowie modifizierte Broström -Kapselbandplastik rechts am 17.05.2013 und Status nach anteriorer OSG-Arthroskopie mit Narben- Debridement und Resektion Bassett -Ligament am 10.02.2014 sowie ventraler OSG-Arthroskopie mit intraartikulärem Debridement und Arthrolyse rechts vom 02.02.2018

Unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die fol gen den aufgeführt (S. 11): - Rezidivierende depressive Störung, leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0) - Senk-Spreizfuss-Deformität, mit Einlage und orthopädischem Schuh gut kom pensiert - Peritrochantäres Schmerzsyndrom rechts - Rezidivierende Lumbalgien ohne Funktionseinschränkung, derzeit nahezu beschwerdefrei

In der versicherungsmedizinischen Beurteilung wurden aus orthopädischer Sicht die bekannte Belastungsminderung des rechten Handgelenks sowie die vor ste hend genannten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (S. 12).

Aus psychiatrischer Sicht bleibe die rezidivierende depressive Störung ohne Rele vanz für die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer wirke in der Primär struktur impulsiv, emotional instabil mit reduzierter Frustrationstoleranz und er höhter nar zisstischer Kränkbarkeit. Insgesamt könne er aber mit hinlänglicher Flexi bilität auf das Gegenüber und die jeweilige Situation reagieren, weshalb eine Per sön lichkeitsstörung mit Krankheitswert oder eine anhaltende Persönlichkeits änderung nicht diagnostiziert werden könne (S. 12).

Die neuropsychologische Diagnostik habe Auffälligkeiten gezeigt, wobei das erste Beschwerdevalidierungsverfahren deutliche Auffälligkeiten gezeigt habe. Auch sei eine rasche Ermüdung festgestellt worden. Nach einem zweiten Beschwerde validierungsverfahren mit ebenfalls auffälligen Leistungen sei die Untersuchung jedoch abgebrochen worden, weshalb die Ergebnisse nicht valide seien. Die vom Be schwerdeführer subjektiv beschriebenen Gedächtnisstörungen seien nicht nach vollziehbar , weshalb eine Interpretation der neuropsychologischen Befunde bei einem solchen Testverhalten nicht zulässig sei. Die Genese der vorgetragenen kog nitiven Störungen und der postulierten visuell-räumlichen Störung bleibe ungeklärt (S. 12).

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde füh rers in der bisherigen Tätigkeit weiterhin aufgehoben sei. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidens adaptierten Tätigkeit werde nach Abschluss der Rekonvaleszenz nach der am 02.02.2018 durchgeführten Operation (spätestens ab Mai 2018) wieder 100 % betragen (S. 12). Aus orthopädischer Sicht seien dem Be schwerde führer körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu maxi mal 10 kg zumutbar. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten, die einen Kraft schluss der Hände erforderten, solche mit diadochokinetischem Bewegungsmuster oder mit Rückstoss. Zudem seien Tätigkeiten auf unebenem Gelände und solche, die ein erhöhtes Mass an Standsicherheit erforderten, zu vermeiden, was auch für Tätig keiten unter dem Einfluss extremer Temperatur schwankungen gelte. Aus psy chiatrischer Sicht seien Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Team- und Konfliktfähigkeit zu vermeiden, ebenso Tätig keiten unter besonderem Zeit druck (S. 13).

E. 3.3 Die behandelnde Psychologin des Beschwerdeführers, Dr. phil. A.___ , Z.___ , hielt in der Gefährdungsmeldung vom 12. Oktober 2018 (Urk. 7/183)

schliess lich fest, beim Beschwerdeführer bestünden schwerwiegende neuro psy cho logische Einschränkungen, insbesondere auch bei den Exekutiv funk tionen, welche einen Einfluss auf die administrativen Fähig keiten und die Weit sicht des Beschwerdeführers hätten. 4. 4.1

Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an einer schmerzhaften Funktions- und Belastungsminderung am rechten Handgelenk sowie am rechten Sprunggelenk leidet. Unbestritten ist ebenfalls, dass er in seiner angestammten Tätigkeit infolge dieser Be schwer den vollständig arbeitsunfähig ist und dass er ab 1. November 2012 aufgrund voll ständiger Arbeitsunfähigkeit angestammt und angepasst Anspruch auf eine befristete ganze Invaliden rente hat . 4.2

Strittig ist indes die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweis tätig keit ab 16. Februar 201 6 sowie die damit begründete Verneinung eines Renten anspruchs ab 1. März 201 6.

Die IV-Stelle stützte sich bei ihrer diesbezüglichen Beurte ilung auf das Gutachten der Y.___

vom November 2016 (Urk. 7/83) sowie auf das Verlaufsgutachten der Y.___

vom Juni 2018 (Urk. 7/168) . Beide Gutachten basieren auf den Unter suchungen durch die Gutachter, berücksichtigen die geklagten Be schwer den, wurden in Kenntnis der Vorakten abgegeben, legen die medizinischen Zu stände und Zusammenhänge einleuchtend dar, beantworten die gestellten Fragen und begründen die Schlussfolgerungen so, dass s ie nachvollzogen werden kön nen .

Insbesondere erfolgte die Erstattung des Verlaufsgutachtens in Kenntnis und in Aus einandersetzung mit den beiden Berichten der Z.___ vom 13. Juni 2017 sowie vom 30. Juni 2017 (Urk. 7/168 S. 6 , 24 , 54 f. ), auf welche der Beschwerdeführer in seine n Schreiben vom 8. Oktober 2018 (Urk. 7/174) und vom 13. Dezember 2018 (Urk. 7/176) verwies .

Die Gutachter hielten fest, die in der Vergangenheit beschriebenen kognitiven Einbussen seien im Zusammenhang mit der leichten depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung zu interpretieren, was im Einklang mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte in der Z.___ stehe (Urk. 7/168 S. 37) . Allerdings seien die Befunde der neuropsychologischen Vor unter suchungen aus den Jahren 2014 und 2017 an der Z.___ nicht genau ein zu ordnen, da vereinzelte Leistungen im Jahr 2014 als unauffällig, im Jahr 2017 hin gegen als deutlich defizitär beschrieben worden seien. Aufgrund dieser Inkon sis tenzen sei beabsichtigt worden, die aktuellen Befunde mit den Original be funden zu vergleichen; die Z.___ sei jedoch nicht bereit gewesen, diese Infor ma tio nen zur Verfügung zu stellen. Folglich sei unklar, ob im Jahr 2017 eine Be schwerde vali dierung stattgefunden habe, weshalb auch auf eine Interpretation der aktuellen Befunde verzichtet werde (Urk. 7/168 S. 61).

Vor diesem Hintergrund erfüllen sowohl das Gutachten aus dem Jahr 2016 als auch das Ver laufsgutachten aus dem Jahr 2018 die Anforderungen an eine be weis kräftige medizinische Expertise (vgl. vorstehend E. 1.4), weshalb darauf ab zu stützen ist. 4. 3

Konkrete Indizien, die gegen die beiden Gutachten sprechen, sind mit Blick auf die Aktenlage nicht ersichtlich . Weder liegen aktuelle , anderslautende Arzt be richte vor, noch vermag die Gefährdungsmeldung vom 12. Oktober 2018 (vgl. vor stehend E. 3.3) Zweifel an den Gutachten zu begründen . 4.4

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass für die Beurteilung auf die beweis kräftige n Gutachten abzustellen ist und somit seit dem 16. Februar 201 6 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit unter Berücksichtigung des umschriebenen Belastungsprofils (vgl. vorstehend E. 2.1 ) auszugehen ist. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Ein kommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; 128 V 29 E. 1). 5.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des früh est möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt er zielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kom mens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Er fah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 ; 135 V 58 E. 3.1 ; 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2;

Meyer/ Reichmuth , a.a.O. , Rn 55

f. zu Art. 28a ). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 ).

Vorliegend stellte die IV-Stelle ,

angesichts der vielen Unterbrüche der Erwerbs tätigkeit des Beschwerdeführers sowie der instabi len Daten des Auszugs aus dem i ndi viduellen Konto (vgl. Urk. 7/6 ) nicht auf den vom Beschwerdeführer zuletzt er zielten effektiven Jahresverdienst ab, sondern ermittelte das Validenein kommen

auf Grundlage der LSE-Tabellen , was nicht zu beanstanden ist .

M it der IV-Stelle ist auf die LSE 2016, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Bau gewerbe ,

abzustellen. Der Lohn für Hilfsarbeiten betrug unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 201 6

für ein voll schichtiges Pensum Fr. 6 8 ' 90 5 . 08 (Fr. 5' 508 .--: 40 x 41.7 x 12) , wodurch ein Valideneinkommen von Fr. 68' 905 . 10 resultiert. 5. 3

Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, können zur Er mittlung des Invalideneinkommens ebenfalls die Tabellenlöhne der LSE heran gezogen werden ( BGE 143 V 295 E. 2.2 f.).

Dementsprechend ist auch zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE 2016 abzustellen, nämlich auf die Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total. Der Lohn für Hilfsarbeiten betrug unter Berücksichtigung der betriebs üblichen Arbeitszeit im Jahr 201 6

für ein vollschichtiges Pensum Fr. 66'803.40 (Fr. 5'340.--: 40 x 41.7 x 12). Davon brachte die IV-Stelle leidensbedingt weitere 10 % in Abzug (Fr. 66'803.40 x 90 % ), was ein Invalideneinkommen von Fr. 60’123. 05 ergibt . 5. 4

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt , die Situa tion sei sehr schwierig, er habe in einer Pizzeria einen Arbeitsversuch ge startet, diesen jedoch wieder abbrechen müssen (vgl. vorstehend E. 2.2) , ist ihm zwar dahin ge hend zuzustimmen, dass seinem Belastungsprofil angepasste Arbeits plätze in der Schweiz nur in bescheidener Zahl vorhanden sein dürften, allerdings wird das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invaliden ein kommen auf der Grund lage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes ermittelt (vgl. Art. 16 ATSG) . Die ser ausgeglichene Arbeitsmarkt ist dabei ein theoretischer und abstrakter Be griff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt, in wirt schaft lich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenange bote um fasst und von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zu mut bare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, absieht ( vgl. BGE 134 V 64 E. 4.2.1 ).

Die IV-Stelle trug der Verwertbarkeit der ver bleibenden Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers dadurch Rechnung, dass sie b ei der Ermittlung des Invaliden ein kommens einen leidensbedingten Abzug von 10 % vor nahm .

E in höherer Lei dens abzug ist vorliegend

allerdings , bei allem Verständnis für die Situation des Beschwerde führers, nicht

angemessen , zumal persönliche oder berufliche Merk male wie Lebensalter, Nationalität , Sprachkenntnisse oder Be schäf ti gungs grad be reits bei der Wahl des Kompetenzniveaus zu berücksichtigen sind ( vgl. BGE 146 V 16 E. 4.1; 134 V 322 E. 4.1; ferner Urteil des Bundes gerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7 ). 5. 5

Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ( Valideneinkommen Fr. 68’905 . 1 0; Invalideneinkommen Fr. 60’123 .0 5 ) resultiert demzufolge eine Erwerbs ein busse von Fr. 8 ’ 782 . 05 , was einem rentenausschliessenden Invalidi täts grad von gerundet

E. 7 /145 S. 3-5 und 7/146-150).

Die Y.___

erstattete das Verlaufsgutachten am 18. Juni 2018 (Urk. 7/168), wozu der Versicherte mit Eingaben vom 30. August 2018 (Urk. 7/172), 8. Oktober 2018 (Urk. 7/174) und 13. Dezember 2018 (Urk. 7/176) Stellung nahm. Am 29 . Januar 201

E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend , er habe von seiner damaligen

Beiständin

kein Geld erhalten, um sich für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine anwaltliche Vertretung nehmen zu können (vgl. vorstehend E. 2.2 ).

Wie aus den Akten ersichtlich ist, wurde für den Beschwerdeführer eine Ver tre tungs beistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet (Urk. 7/181-183). Die Auf gaben der Beiständin umfassen gemäss Beschluss unter anderem die Ver tre tung des B eschwerdeführers im Verkehr mit Ämtern, Be hörden, Sozial ver siche rungen und anderen Institutionen sowie die Verwaltung seines Einkommens und des allfälligen Vermögens (Urk. 7/181 S. 1) .

Die damalige Rechts ver tre terin des Beschwerdeführers setzte die IV-Stelle über d ie Errichtung dieser Ver tre tungs beistandschaft in Kenntnis (vgl. Urk. 7/180) .

V or diesem Hintergrund ist davon auszugehen , dass die Beiständin

im Hinblick auf die Ein leitung eines allfälligen Be schwer de verfahrens mit der Rechts ver treterin in Kon takt stand und von dieser insbesondere die Pro zess chance n

einer Beschwerde ab schätzen liess. Es ist weiter anzunehmen, dass die Rechtsvertreterin die vor liegend als gering einzustufenden Prozesschancen adäquat einschätzte. Dass die Bei ständin

infolgedessen

davon absah, dem Beschwerdeführer die zur Man da tie rung eines Rechtsvertreters notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, ist dem zu folge nicht zu beanstanden.

E. 7.2 Aus diesem Grund – und in Anbetracht der Sachlage – erübrigt sich auch das Ein holen weiterer Auskünfte bei der neu eingesetzten

Beiständin des Be schwerde führers. 8.

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom

1. Juli 2019 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 9 .

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und a us gangs gemäss dem Beschwerdeführer, dessen Gesuch um unentgeltliche Pro zess führung abgewiesen wurde (Urk. 11), aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - B.___ , c/o Sozialzentrum Helvetiaplatz , Molkenstrasse 5/9, 8004

Zürich ( Beiständin ) - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme

E. 9 liess der Versicherte der IV-Stelle den Beschluss Nr. «…»

der Stadt Zürich, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Kammer III, vom 15. Januar 2019 zukommen, mit welchem eine Vertretungsbeistandschaft mit Ver mögens verwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 des Schweize rischen Zivilgesetzbuches (ZGB) angeordnet worden war (Urk. 7/181-183).

Mit Verfügung vom 1. Juli 2019 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine be fristete ganze Invalidenrente vom 1. November 2012 bis Ende Februar 2016 zu und verneinte einen Rentenanspruch ab dem 1. März 2016 (Urk. 2 [= Urk. 7/186, 7/187 und 7/199]).

E. 13 % ent spricht (vgl. vorstehend E. 1.2). 6. 6.1

Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers entstand gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungs anspruchs (Anmeldung vom 29 . Januar 201 0 ; Urk. 7 / 2 ) sowie nach Ablauf des sogenannten Wartejahrs (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG; aktenkundige Arbeitsun fähig keit seit 21. November 2011 , vgl. Urk. 7 / 32 S. 1 ), mithin frühestens am 2 0 . Novem ber 201 2. Angesichts des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer bis Februar 2016 auch keine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert wurde, hat er seit 1. November 201 2 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. vor stehend E. 1 .1 und 1.2 des Sachverhalts). 6.2

Bei rückwirkender Zusprechung einer befristeten

Invaliden rente sind die für die Renten revision geltenden Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88a Abs. 1 der Ver ord nung über die Invalidenversicherung (IVV) über die Änderung des Leistungs an spruchs bei einer Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ana log anzuwenden, da noch vor Erlass der ersten Renten verfügung eine an spruchs beeinflussende Änderung eingetreten ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2; 8C_94/2013 vom 8. Juli 2013 E. 4.1). Gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herab setzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu be rücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesent liche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiter hin andauern wird (Satz 2).

Das Bundesgericht wendet in der Regel den zweiten Satz von Art. 88a Abs. 1 IVV an und gewährt die bisherige Rente drei Monate über die Veränderung des Ge sund heitszustandes hinaus (Urteile des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2; 8C_220/2018 vom 14. November 2018 E. 5.3; 9C_112/2018 vom 20. September 2018 E. 4.2; 8C_94/2013 vom 8. Juli 2013 E. 4.1 f.; 9C_491/2008 vom 21. April 2009 E. 2). Ist aufgrund eines medizinischen Gutachtens über wie gend wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand ver bessert hat, nicht aber ersichtlich, wann diese Besserung eingetreten ist, kann es sich indes recht fertigen, die Rente bereits auf den Zeitpunkt der Begutachtung hin herabzusetzen oder aufzuheben ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2; 8C_36/2019 vom 3 0. April 2019 E. 5, 8C_94/2013 vom 8. Juli 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). 6.3

In Anwendung dieser Rechtsprechung stützte die IV-Stelle auf den Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom

15. Februar

2016 (Urk. 7/ 55 S. 11-19 ) ab, aus welchem zwar der verbesserte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hervorgeht, aber nicht ersichtlich ist, wann diese Besse rung eingetreten ist. Unter diesen Umständen ist die Invalidenrente bereits auf den Zeitpunkt dieser Untersuchung hin aufzuheben , weshalb a b 1. März 201 6 kein

Anspruch mehr auf eine Invalidenrente besteht . 7.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00591

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom

10. Februar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1978 geborene X.___ , welcher in seinem Heimatland eine Ausbildung zum Elektrotechniker begonnen, aber nicht abgeschlossen hatte, reiste im Jahr 2002 in die Schweiz ein und ging ab dem Jahr 2005 immer wieder für wenige Monate pro Jahr einer beruflichen Tätigkeit nach, in den Jahren 2007 und 2008 im Bereich Fassadenbau. Unter Hinweis auf eine seit 2002 bestehende psychische Erkrankung meldete sich der Versicherte am

29. Januar 2010 bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2, 7/6, 7/9 S. 2 und 7/11). Am 1 3 . Februar 2013 wurde der IV-Stelle vom behandelnden Arzt gemeldet, dass der Versicherte zu folge eines Unfalls mit Beteiligung der rechten Hand und des rechten Fusses seit November 2011 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/26). Die IV-Stelle zog in der Folge die Akten der Schweize rischen Unfall ver siche rungs anstalt ( Suva ) bei und tätigte weitere beruflich-er werb liche und medizinische Ab klä rungen. In deren Verlauf ver an lasste sie eine poly disziplinäre Begutachtung des Ver sicherten (Urk. 7/72 , 7/73 ) . Die Y.___ erstattete ihr Gutachten am 11. November 2016 (Urk. 7/83).

Gestützt auf das Gutachten stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Januar

2017 eine befristete ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. November 2012 bis Ende Februar 2016 in Aussicht; für die Zeit danach ver neinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 7/93). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. Januar 2017 Einwand (Urk. 7/95), welchen er mit Eingabe vom 23. Februar 2017 ergänzte (Urk. 7/98). 1.2

Am 29. September 2017 stellte die IV-Stelle eine bidisziplinäre medizinische Ver laufs-Untersuchung (Psychiatrie, Orthopädie) des Versicherten bei der Y.___

in Aussicht (Urk. 7/133), wozu der Versicherte mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 Stellung nahm (Urk. 7/139). In der Folge erweiterte die IV-Stelle den Gut achtens auf trag um die Fachdisziplin Neuropsychologie (Urk. 7/141 und 7/ 143). Die Ver laufs begutachtung verzögerte sich, da der Versicherte die Terminbestätigung und die Einverständniserklärung zunächst nicht zurücksandte (Urk. 7 /145 S. 3-5 und 7/146-150).

Die Y.___

erstattete das Verlaufsgutachten am 18. Juni 2018 (Urk. 7/168), wozu der Versicherte mit Eingaben vom 30. August 2018 (Urk. 7/172), 8. Oktober 2018 (Urk. 7/174) und 13. Dezember 2018 (Urk. 7/176) Stellung nahm. Am 29 . Januar 201 9 liess der Versicherte der IV-Stelle den Beschluss Nr. «…»

der Stadt Zürich, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Kammer III, vom 15. Januar 2019 zukommen, mit welchem eine Vertretungsbeistandschaft mit Ver mögens verwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 des Schweize rischen Zivilgesetzbuches (ZGB) angeordnet worden war (Urk. 7/181-183).

Mit Verfügung vom 1. Juli 2019 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine be fristete ganze Invalidenrente vom 1. November 2012 bis Ende Februar 2016 zu und verneinte einen Rentenanspruch ab dem 1. März 2016 (Urk. 2 [= Urk. 7/186, 7/187 und 7/199]). 1.3

Im Rahmen des Unfallversicherungsverfahrens erfolgte am 15. Februar 2016 eine kreis ärztliche Untersuchung des Versicherten (Urk. 7/55 S. 11-19). Daraufhin stellte die Suva ihre bisherigen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilungs kos ten) mit Schreiben vom 17. Februar 2016 per 31. Mai 2016 ein und kündigte an, per 1. Juni 2016 zu prüfen, ob der Versicherte Anspruch auf längerfristige Ver sicherungsleistungen habe (Urk. 7/55 S. 1). Mit Verfügung vom 31. März 2016 sprach sie dem Versicherten bei einer Integritätseinbusse von 10 % eine Inte gritätsentschädigung von Fr. 12'600.-- zu , verneinte bei einem Invaliditäts grad von gerundet 8 % indes einen Rentenanspruch (Urk. 7/57).

Im Zusammenhang mit einem Rückfall übernahm die Suva erneut Versicherungs leistungen (vgl. Schadenmeldung vom 27. Januar 2017 betreffend Kontusion des rechten Handgelenks am 19. Januar 2017 [Urk. 7/120 S. 3], die kreisärztliche Be ur teilung vom 15. August 2017 [Urk. 7/120 S. 111-116] sowie das Schreiben vom 31. Januar 2017 [Urk. 7/101]) und stellte diese mit Verfügung vom 20. Juli 2017 per 31. Juli 2017 wieder ein (Urk. 7/120 S. 92 f. ).

Sowohl gegen die Verfügung vom 31. März 2016 als auch vom 20. Juli 2017 erhob der Versicherte Einsprache. Die Suva wies diese Einsprache n mit Entscheid vom 15. März 2018 ab (Urk. 7/156). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht sodann mit Urteil vom 23. Mai 2019 abgewiesen (Ge schäfts-Nr. UV.2018.00089). 2.

Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 1. Juli 2019 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. September 2019 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer unbe fristeten ganzen In va lidenrente ab dem 1. November 201 2. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung sowie die Gewährung der un ent geltlichen Prozessführung und die Bestellung eines un entgeltlichen Rechts vertreters durch das Gericht (Urk. 1).

Mit Verfügung vom 9. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Substantiierung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege angesetzt (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 14. November 2019 reichte der Be schwerde führer das Formular zur Abklärung der prozessualen Be dürf tigkeit samt Beilagen ein (Urk. 9 und 10/1-4). Mit Verfügung vom 19. November 2019 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab gewiesen und ihm d ie Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11).

A m 29. Januar 2021 wurde die vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche Haupt v erhandlung durchgeführt (vgl. Prot. S. 3 f.) . Der IV-Stelle war das Er scheinen freigestellt worden (Urk. 13 ), wovon sie Gebrauch machte (Prot. S. 3) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil weise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den A ll ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.

28 Abs.

1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art.

28 Abs.

2 IVG). 1. 3

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren A ufhebung oder Herabsetzung (BGE 125

V

413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/

Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflag e 2014, Rn 11 zu Art. 30–31 ). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung ins gesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der ge richtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl.

BGE

131

V

164 E. 2.2 ; 125 V

413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E.

5.1 [in BGE

144 V 1 53 nicht publiziert e E. ] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise ge re gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE

131

V

164 E. 2.2 ; 125

V

413 E. 2d; Ur teile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streit ge genständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer ab gestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Ver fügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE

131

V

164 Regeste; Urteil des Bun des gerichts 8C_489/2009 vom 23. Okt ober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor akten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prü fend nach vollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsi cherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, seit dem Unfallereignis im November 2011 sei der Be schwerde führer in seiner bisherigen Tätigkeit als Gipser vollständig arbeitsunfähig. In einer leidens an gepassten Tätigkeit liege ab dem 15. Februar 2016 jedoch eine 100%ige Arbeits fähigkeit unter Berück sichtigung des folgenden Belastungsprofils vor: zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten bis 10 kg Gewichtsbelastung ,

nicht jedoch Arbeiten , die einwand freies Sehen oder einen Kraft schluss der Hand erforder te n, keine dia docho kinetischen Be wegungs muster, keine Tätigkeiten mit Rückstoss, auf Gerüsten und Leitern oder auf unebenem Boden und mit erforderlicher Stand festigkeit, keine Tätigkeiten, die mit Eigen- oder Fremdgefährdung einherg ingen ; dies alles unter Berücksichtigung der Per sön lich keitsstruktur mit verminderter Frus trations tole ranz und sogenannten Affekt stürmen mit Neigung zu Kon flikt situationen im Pu bli kumsverkehr. Der daraufhin vorgenommene Ein kom mens vergleich

habe ein en In va liditätsgrad von 3 %

ergeben , weshalb der Be schwerde führer zwischen 1. November 2012 und Ende Februar 2016 An spruch auf eine ganze Inva liden rente habe, ab März 2016 mangels einer relevanten Erwerbs ein busse

hingegen kein ent sprechender An spruch mehr bestehe (Urk. 2).

Aufgrund zusätzlicher psychischer Einschränkungen sei ein Verlaufsgutachten bei der Y.___ eingeholt worden ;

da die neuropsychologische Untersuchung jedoch habe abgebrochen werden müssen, sei eine diesbezüglich zuver lässige Be ur teilung verhindert worden. Weder das Verlaufsgutachten noch die im Rah men des Einwandes vorgelegten neuen medizinischen Berichte hätten indes a n der Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit etwas geändert (Urk. 2) .

Der im Januar 2017 erlittene Unfall sowie die im Februar 2018 erfolgte Operation hätten jeweils nur vorübergehende Arbeitsunfähigkeiten ausgelöst, weshalb für diese Zeiträume ebenso wenig Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Schliess lich habe der Beschwerdeführer auch kein en Anspruch auf berufliche Mass nahmen, da er vollständig arbeitsfähig sei und folglich in die Zuständigkeit des Regionale n Arbeits ver mittlungszentrum (RAV) falle (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer argumentierte demgegenüber, er sei in seiner bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Wegen seiner Fussbeschwerden, die zu Hüftgelenks- und Rückenbeschwerden geführt hätten, stehe er in erneuter Behandlung und sei vollständig krankgeschrieben. Er könne zudem das rechte Handgelenk kaum mehr belasten, weshalb er mit dieser Hand auch keine körperlich leichten Tätigkeiten mehr ausführen könne. Schliesslich stehe er seit vielen Jahren in psychiatrischer Behandlung; Untersuchungen hätten starke Einschränkungen in sämtlichen kognitiven Bereichen ergeben, welche sich im Alltag und auf die Erwerbstätigkeit auswirken würden, weshalb eine Beistand schaft errichtet worden sei. Er sei weder aus psychischer noch aus neurologischer Sicht in der Lage, einer vollen Erwerbsfähigkeit nachzugehen; diesbezüglich sei auf die Beurteilung durch die Z.___ ab zu stellen (Urk. 1).

Anlässlich der öffentlichen Hauptverhandlung

am 29. Januar 2021 führte der Be schwerde führer im Rahmen der Replik sodann ergänzend aus, die Situation sei für ihn sehr schwierig . E r habe versucht, in einer Pizzeria zu arbeiten, was wegen seiner Hand jedoch nicht funktioniert habe. S eine Hand sei zu 75 % blockiert, auch schlafe sein Fuss immer wieder ein , er habe Rücken- und Kopfschmerzen . Wegen eines Suizidversuch e s aufgrund von Depressionen habe er während ins gesamt fast 13 Mona ten in psychiatrischer Behandlung gestanden ; nun gehe er bloss noch zum Haus arzt, die von der Spitex beorderte Psychologin komme nicht mehr vorbei . Seine ehemalige Frau lasse ihn die Tochter nicht mehr sehen, da er die Ali mente nicht bezahlen könne, auch habe ihn die Sozialbehörde angewiesen, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Schliesslich habe ihm seine ehemalige Bei ständin kein Geld gegeben, um einen Anwalt zu bezahlen; es habe nun jedoch einen Wechsel gegeben und mit der neuen Beiständin sei er zufrieden (Prot. S. 3 f.) . 3. 3.1

Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung zunächst auf das poly disziplinäre Gutachten der Y.___

vom 11. November 2016 (Urk. 7/ 83 ). Die Gutachter führten darin die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit auf (S. 22): - Belastungsminderung rechtes Handgelenk nach zweimaliger Arthrodese der Handwurzel und mittelgradiger Funktionseinschränkung des rechten Hand gelenks - Beginnende Arthrose rechtes oberes Sprunggelenk nach offener Band plastik vom 17.05.2013 ohne eingeschränkte Funktion - Epilepsie - Trochlearisparese links

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden fest gehalten (S. 22): - Akzentuierung der Persönlichkeit mit emotional instabilen, sowohl selbst schädigenden wie auch fremdaggressiv impulsiven Anteilen (ICD-10: Z86.5) - Rezidivierende depressive Störung, am ehesten reaktiv (An passungs störungen), gegenwärtig unter leichter antidepressiver Medikation, leicht gradig (ICD-10: F33.0; Differentialdiagnose F43.2) - Knick-Senk-Spreizfuss-Deformität rechts mit Einlage und ortho pä di schem Schuh, gut kompensiert - Peritrochant ä res Schmerzsyndrom rechts - Rezidivierende Lumbalgien ohne Funktionseinschränkung - Unklare Magenbeschwerden, Verdacht auf Gastritis - Nikotinabusus

In der versicherungsmedizinischen Beurteilung wurde aus orthopädisch-trauma to logischer Sicht festgehalten, eine Belastungsminderung des rechten Hand ge lenks nach zweimaliger Arthrodese der Handwurzel und mittelgradiger Funk tions einschränkung des rechten Handgelenks schränke die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ein. In der klinischen Untersuchung stelle sich eine mit tel gradige Funktionseinschränkung des Handgelenks dar, die Beweglichkeit sei gegenüber der kontralateralen Seite um 50 % eingeschränkt. Die Funktionen der Finger-, Ell bogen- und Schultergelenke seien nicht eingeschränkt. Die be gin nende Arthrose des rechten OSG nach Bandplastik sei für die Arbeits fähigkeit eben falls relevant; das Sprunggelenk stelle sich heute reizlos dar, die Funktionen seien nicht eingeschränkt. Die Fussdeformation sei mit einer orthopädischen Ein lage und einem orthopädischen Schuh gut kompensiert. Über dem Trochanter major rechts lasse sich eine deutliche Druckdolenz feststellen, die durch physio thera peutische und physikalische Massnahmen gut zu therapieren sei. Aus ortho pädisch- traumatologischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr möglich, die Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit sei hingegen nicht einge schränkt (S. 22 f.).

Im Rahmen der neurologischen Untersuchung seien Doppelbilder angegeben wor den, ansonsten seien keine neurologischen Ausfälle objektivierbar gewesen. Die Dop pelbilder seien bei Tätigkeiten, welche einwandfreies Sehen erforderten, rele vant, was auch für die anamnestisch angegebene Epilepsie gelte. Da wie vom Be schwerdeführer angegeben seit 2011 keine Anfälle mehr aufgetreten seien, ver klei nere sich der Umfang auszuschliessender Arbeiten vermutlich. Aus neuro logischer Sicht könne der Beschwerdeführer alle Tätigkeiten ausüben, sofern sie nicht einwandfreies Sehen erforderten oder im Falle eines Grand Mal-Anfalls mit Eigen- oder Fremdgefährdung einhergingen (S. 23).

Aus psychiatrischer Sicht seien ausschliesslich Diagnosen ohne Relevanz für die Ar beitsfähig keit aufzuführen. Da sich eine Persönlichkeitsstörung in der Regel nach dem 20. Lebensjahr manifestiere und diesbezüglich keine Anhaltspunkte be stün den, sei davon auszugehen, dass es sich um eine Akzentuierung der Per sön lich keit handle, welche sich im Rahmen der Flucht und des Asyls in der Schweiz bemerkbar gemacht habe. Die beschriebenen Impulsdurchbrüche seien in Situa tio nen mit erheblich erhöhter Belastung aufgetreten. Bei der depressiven Sym pto matik handle es sich um eine leichtgradig depressive Episode, welche recht blande verlaufe, zumal nur eine leichte antidepressive Therapie erfolge (S. 23 f.).

Aus internistischer Sicht bestünden keine wesentlichen Einschränkungen oder Er krankungen, welche die Arbeitsfähigkeit signifikant beeinträchtigten (S. 24).

Zusammenfassend werde die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als auf ge hoben eingeschätzt, der Beschwerdeführer sei aber in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten mit dem Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg durchzu führen. Tätigkeiten, die einen Kraftschluss der Hand erforderten und Tätigkeiten mit diadochokinetischen Bewegungsmustern (Sch raubendreher) sowie mit Rück stoss (Bohrer, Bohrhämmer) seien nicht möglich. Auch müssten Tätigkeiten auf un ebenem Gelände sowie solche, die ein erhöhtes Mass an Standsicherheit erfor derten, vermieden werden. Darüber hinaus seien bloss Tätigkeiten möglich, die kein einwandfreies Sehen erforderten oder im Falle eines Grand Mal-Anfalls nicht mit Eigen- oder Fremdgefährdung einhergingen. Zudem sei zu berücksichtigen , dass bei der zugrundeliegende n Persönlichkeitsstruktur mit verminderter Frustra tions toleranz und sogenannten Affektstürmen in Konfliktsituationen leicht vor stellbar sei, dass der Beschwerdeführer im Umgang mit Arbeitskollegen oder mit Pub li kums verkehr i n entsprechende Situationen geraten könne . Die Arbeits fähig keit in leidensadaptierter Tätigkeit sei nicht eingeschränkt und betrage 100 % (S. 24 f.). 3.2

Im Verlaufsgutachten der Y.___ vom 18. Juni 2018 (Urk. 7/168) wurden die fol gende n Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (S. 11): - Belastungsminderung rechtes Handgelenk nach zweimaliger Arthrodese der Handwurzel und Kontusion vom 19.01.2017 mit mittelgradiger Funk tionseinschränkung des Handgelenks und beginnender Arthrose - Beginnende Arthrose rechtes OSG mit Status nach Resektion Os trigonum via posteriore Endoskopie nach van Dijk sowie modifizierte Broström -Kapselbandplastik rechts am 17.05.2013 und Status nach anteriorer OSG-Arthroskopie mit Narben- Debridement und Resektion Bassett -Ligament am 10.02.2014 sowie ventraler OSG-Arthroskopie mit intraartikulärem Debridement und Arthrolyse rechts vom 02.02.2018

Unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die fol gen den aufgeführt (S. 11): - Rezidivierende depressive Störung, leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0) - Senk-Spreizfuss-Deformität, mit Einlage und orthopädischem Schuh gut kom pensiert - Peritrochantäres Schmerzsyndrom rechts - Rezidivierende Lumbalgien ohne Funktionseinschränkung, derzeit nahezu beschwerdefrei

In der versicherungsmedizinischen Beurteilung wurden aus orthopädischer Sicht die bekannte Belastungsminderung des rechten Handgelenks sowie die vor ste hend genannten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (S. 12).

Aus psychiatrischer Sicht bleibe die rezidivierende depressive Störung ohne Rele vanz für die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer wirke in der Primär struktur impulsiv, emotional instabil mit reduzierter Frustrationstoleranz und er höhter nar zisstischer Kränkbarkeit. Insgesamt könne er aber mit hinlänglicher Flexi bilität auf das Gegenüber und die jeweilige Situation reagieren, weshalb eine Per sön lichkeitsstörung mit Krankheitswert oder eine anhaltende Persönlichkeits änderung nicht diagnostiziert werden könne (S. 12).

Die neuropsychologische Diagnostik habe Auffälligkeiten gezeigt, wobei das erste Beschwerdevalidierungsverfahren deutliche Auffälligkeiten gezeigt habe. Auch sei eine rasche Ermüdung festgestellt worden. Nach einem zweiten Beschwerde validierungsverfahren mit ebenfalls auffälligen Leistungen sei die Untersuchung jedoch abgebrochen worden, weshalb die Ergebnisse nicht valide seien. Die vom Be schwerdeführer subjektiv beschriebenen Gedächtnisstörungen seien nicht nach vollziehbar , weshalb eine Interpretation der neuropsychologischen Befunde bei einem solchen Testverhalten nicht zulässig sei. Die Genese der vorgetragenen kog nitiven Störungen und der postulierten visuell-räumlichen Störung bleibe ungeklärt (S. 12).

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde füh rers in der bisherigen Tätigkeit weiterhin aufgehoben sei. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidens adaptierten Tätigkeit werde nach Abschluss der Rekonvaleszenz nach der am 02.02.2018 durchgeführten Operation (spätestens ab Mai 2018) wieder 100 % betragen (S. 12). Aus orthopädischer Sicht seien dem Be schwerde führer körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu maxi mal 10 kg zumutbar. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten, die einen Kraft schluss der Hände erforderten, solche mit diadochokinetischem Bewegungsmuster oder mit Rückstoss. Zudem seien Tätigkeiten auf unebenem Gelände und solche, die ein erhöhtes Mass an Standsicherheit erforderten, zu vermeiden, was auch für Tätig keiten unter dem Einfluss extremer Temperatur schwankungen gelte. Aus psy chiatrischer Sicht seien Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Team- und Konfliktfähigkeit zu vermeiden, ebenso Tätig keiten unter besonderem Zeit druck (S. 13). 3.3

Die behandelnde Psychologin des Beschwerdeführers, Dr. phil. A.___ , Z.___ , hielt in der Gefährdungsmeldung vom 12. Oktober 2018 (Urk. 7/183)

schliess lich fest, beim Beschwerdeführer bestünden schwerwiegende neuro psy cho logische Einschränkungen, insbesondere auch bei den Exekutiv funk tionen, welche einen Einfluss auf die administrativen Fähig keiten und die Weit sicht des Beschwerdeführers hätten. 4. 4.1

Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an einer schmerzhaften Funktions- und Belastungsminderung am rechten Handgelenk sowie am rechten Sprunggelenk leidet. Unbestritten ist ebenfalls, dass er in seiner angestammten Tätigkeit infolge dieser Be schwer den vollständig arbeitsunfähig ist und dass er ab 1. November 2012 aufgrund voll ständiger Arbeitsunfähigkeit angestammt und angepasst Anspruch auf eine befristete ganze Invaliden rente hat . 4.2

Strittig ist indes die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweis tätig keit ab 16. Februar 201 6 sowie die damit begründete Verneinung eines Renten anspruchs ab 1. März 201 6.

Die IV-Stelle stützte sich bei ihrer diesbezüglichen Beurte ilung auf das Gutachten der Y.___

vom November 2016 (Urk. 7/83) sowie auf das Verlaufsgutachten der Y.___

vom Juni 2018 (Urk. 7/168) . Beide Gutachten basieren auf den Unter suchungen durch die Gutachter, berücksichtigen die geklagten Be schwer den, wurden in Kenntnis der Vorakten abgegeben, legen die medizinischen Zu stände und Zusammenhänge einleuchtend dar, beantworten die gestellten Fragen und begründen die Schlussfolgerungen so, dass s ie nachvollzogen werden kön nen .

Insbesondere erfolgte die Erstattung des Verlaufsgutachtens in Kenntnis und in Aus einandersetzung mit den beiden Berichten der Z.___ vom 13. Juni 2017 sowie vom 30. Juni 2017 (Urk. 7/168 S. 6 , 24 , 54 f. ), auf welche der Beschwerdeführer in seine n Schreiben vom 8. Oktober 2018 (Urk. 7/174) und vom 13. Dezember 2018 (Urk. 7/176) verwies .

Die Gutachter hielten fest, die in der Vergangenheit beschriebenen kognitiven Einbussen seien im Zusammenhang mit der leichten depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung zu interpretieren, was im Einklang mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte in der Z.___ stehe (Urk. 7/168 S. 37) . Allerdings seien die Befunde der neuropsychologischen Vor unter suchungen aus den Jahren 2014 und 2017 an der Z.___ nicht genau ein zu ordnen, da vereinzelte Leistungen im Jahr 2014 als unauffällig, im Jahr 2017 hin gegen als deutlich defizitär beschrieben worden seien. Aufgrund dieser Inkon sis tenzen sei beabsichtigt worden, die aktuellen Befunde mit den Original be funden zu vergleichen; die Z.___ sei jedoch nicht bereit gewesen, diese Infor ma tio nen zur Verfügung zu stellen. Folglich sei unklar, ob im Jahr 2017 eine Be schwerde vali dierung stattgefunden habe, weshalb auch auf eine Interpretation der aktuellen Befunde verzichtet werde (Urk. 7/168 S. 61).

Vor diesem Hintergrund erfüllen sowohl das Gutachten aus dem Jahr 2016 als auch das Ver laufsgutachten aus dem Jahr 2018 die Anforderungen an eine be weis kräftige medizinische Expertise (vgl. vorstehend E. 1.4), weshalb darauf ab zu stützen ist. 4. 3

Konkrete Indizien, die gegen die beiden Gutachten sprechen, sind mit Blick auf die Aktenlage nicht ersichtlich . Weder liegen aktuelle , anderslautende Arzt be richte vor, noch vermag die Gefährdungsmeldung vom 12. Oktober 2018 (vgl. vor stehend E. 3.3) Zweifel an den Gutachten zu begründen . 4.4

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass für die Beurteilung auf die beweis kräftige n Gutachten abzustellen ist und somit seit dem 16. Februar 201 6 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit unter Berücksichtigung des umschriebenen Belastungsprofils (vgl. vorstehend E. 2.1 ) auszugehen ist. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Ein kommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; 128 V 29 E. 1). 5.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des früh est möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt er zielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kom mens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Er fah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 ; 135 V 58 E. 3.1 ; 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2;

Meyer/ Reichmuth , a.a.O. , Rn 55

f. zu Art. 28a ). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 ).

Vorliegend stellte die IV-Stelle ,

angesichts der vielen Unterbrüche der Erwerbs tätigkeit des Beschwerdeführers sowie der instabi len Daten des Auszugs aus dem i ndi viduellen Konto (vgl. Urk. 7/6 ) nicht auf den vom Beschwerdeführer zuletzt er zielten effektiven Jahresverdienst ab, sondern ermittelte das Validenein kommen

auf Grundlage der LSE-Tabellen , was nicht zu beanstanden ist .

M it der IV-Stelle ist auf die LSE 2016, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Bau gewerbe ,

abzustellen. Der Lohn für Hilfsarbeiten betrug unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 201 6

für ein voll schichtiges Pensum Fr. 6 8 ' 90 5 . 08 (Fr. 5' 508 .--: 40 x 41.7 x 12) , wodurch ein Valideneinkommen von Fr. 68' 905 . 10 resultiert. 5. 3

Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, können zur Er mittlung des Invalideneinkommens ebenfalls die Tabellenlöhne der LSE heran gezogen werden ( BGE 143 V 295 E. 2.2 f.).

Dementsprechend ist auch zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE 2016 abzustellen, nämlich auf die Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total. Der Lohn für Hilfsarbeiten betrug unter Berücksichtigung der betriebs üblichen Arbeitszeit im Jahr 201 6

für ein vollschichtiges Pensum Fr. 66'803.40 (Fr. 5'340.--: 40 x 41.7 x 12). Davon brachte die IV-Stelle leidensbedingt weitere 10 % in Abzug (Fr. 66'803.40 x 90 % ), was ein Invalideneinkommen von Fr. 60’123. 05 ergibt . 5. 4

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt , die Situa tion sei sehr schwierig, er habe in einer Pizzeria einen Arbeitsversuch ge startet, diesen jedoch wieder abbrechen müssen (vgl. vorstehend E. 2.2) , ist ihm zwar dahin ge hend zuzustimmen, dass seinem Belastungsprofil angepasste Arbeits plätze in der Schweiz nur in bescheidener Zahl vorhanden sein dürften, allerdings wird das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invaliden ein kommen auf der Grund lage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes ermittelt (vgl. Art. 16 ATSG) . Die ser ausgeglichene Arbeitsmarkt ist dabei ein theoretischer und abstrakter Be griff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt, in wirt schaft lich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenange bote um fasst und von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zu mut bare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, absieht ( vgl. BGE 134 V 64 E. 4.2.1 ).

Die IV-Stelle trug der Verwertbarkeit der ver bleibenden Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers dadurch Rechnung, dass sie b ei der Ermittlung des Invaliden ein kommens einen leidensbedingten Abzug von 10 % vor nahm .

E in höherer Lei dens abzug ist vorliegend

allerdings , bei allem Verständnis für die Situation des Beschwerde führers, nicht

angemessen , zumal persönliche oder berufliche Merk male wie Lebensalter, Nationalität , Sprachkenntnisse oder Be schäf ti gungs grad be reits bei der Wahl des Kompetenzniveaus zu berücksichtigen sind ( vgl. BGE 146 V 16 E. 4.1; 134 V 322 E. 4.1; ferner Urteil des Bundes gerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7 ). 5. 5

Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ( Valideneinkommen Fr. 68’905 . 1 0; Invalideneinkommen Fr. 60’123 .0 5 ) resultiert demzufolge eine Erwerbs ein busse von Fr. 8 ’ 782 . 05 , was einem rentenausschliessenden Invalidi täts grad von gerundet 13 % ent spricht (vgl. vorstehend E. 1.2). 6. 6.1

Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers entstand gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungs anspruchs (Anmeldung vom 29 . Januar 201 0 ; Urk. 7 / 2 ) sowie nach Ablauf des sogenannten Wartejahrs (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG; aktenkundige Arbeitsun fähig keit seit 21. November 2011 , vgl. Urk. 7 / 32 S. 1 ), mithin frühestens am 2 0 . Novem ber 201 2. Angesichts des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer bis Februar 2016 auch keine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert wurde, hat er seit 1. November 201 2 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. vor stehend E. 1 .1 und 1.2 des Sachverhalts). 6.2

Bei rückwirkender Zusprechung einer befristeten

Invaliden rente sind die für die Renten revision geltenden Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88a Abs. 1 der Ver ord nung über die Invalidenversicherung (IVV) über die Änderung des Leistungs an spruchs bei einer Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ana log anzuwenden, da noch vor Erlass der ersten Renten verfügung eine an spruchs beeinflussende Änderung eingetreten ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2; 8C_94/2013 vom 8. Juli 2013 E. 4.1). Gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herab setzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu be rücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesent liche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiter hin andauern wird (Satz 2).

Das Bundesgericht wendet in der Regel den zweiten Satz von Art. 88a Abs. 1 IVV an und gewährt die bisherige Rente drei Monate über die Veränderung des Ge sund heitszustandes hinaus (Urteile des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2; 8C_220/2018 vom 14. November 2018 E. 5.3; 9C_112/2018 vom 20. September 2018 E. 4.2; 8C_94/2013 vom 8. Juli 2013 E. 4.1 f.; 9C_491/2008 vom 21. April 2009 E. 2). Ist aufgrund eines medizinischen Gutachtens über wie gend wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand ver bessert hat, nicht aber ersichtlich, wann diese Besserung eingetreten ist, kann es sich indes recht fertigen, die Rente bereits auf den Zeitpunkt der Begutachtung hin herabzusetzen oder aufzuheben ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2; 8C_36/2019 vom 3 0. April 2019 E. 5, 8C_94/2013 vom 8. Juli 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). 6.3

In Anwendung dieser Rechtsprechung stützte die IV-Stelle auf den Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom

15. Februar

2016 (Urk. 7/ 55 S. 11-19 ) ab, aus welchem zwar der verbesserte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hervorgeht, aber nicht ersichtlich ist, wann diese Besse rung eingetreten ist. Unter diesen Umständen ist die Invalidenrente bereits auf den Zeitpunkt dieser Untersuchung hin aufzuheben , weshalb a b 1. März 201 6 kein

Anspruch mehr auf eine Invalidenrente besteht . 7. 7.1

Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend , er habe von seiner damaligen

Beiständin

kein Geld erhalten, um sich für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine anwaltliche Vertretung nehmen zu können (vgl. vorstehend E. 2.2 ).

Wie aus den Akten ersichtlich ist, wurde für den Beschwerdeführer eine Ver tre tungs beistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet (Urk. 7/181-183). Die Auf gaben der Beiständin umfassen gemäss Beschluss unter anderem die Ver tre tung des B eschwerdeführers im Verkehr mit Ämtern, Be hörden, Sozial ver siche rungen und anderen Institutionen sowie die Verwaltung seines Einkommens und des allfälligen Vermögens (Urk. 7/181 S. 1) .

Die damalige Rechts ver tre terin des Beschwerdeführers setzte die IV-Stelle über d ie Errichtung dieser Ver tre tungs beistandschaft in Kenntnis (vgl. Urk. 7/180) .

V or diesem Hintergrund ist davon auszugehen , dass die Beiständin

im Hinblick auf die Ein leitung eines allfälligen Be schwer de verfahrens mit der Rechts ver treterin in Kon takt stand und von dieser insbesondere die Pro zess chance n

einer Beschwerde ab schätzen liess. Es ist weiter anzunehmen, dass die Rechtsvertreterin die vor liegend als gering einzustufenden Prozesschancen adäquat einschätzte. Dass die Bei ständin

infolgedessen

davon absah, dem Beschwerdeführer die zur Man da tie rung eines Rechtsvertreters notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, ist dem zu folge nicht zu beanstanden. 7.2

Aus diesem Grund – und in Anbetracht der Sachlage – erübrigt sich auch das Ein holen weiterer Auskünfte bei der neu eingesetzten

Beiständin des Be schwerde führers. 8.

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom

1. Juli 2019 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 9 .

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und a us gangs gemäss dem Beschwerdeführer, dessen Gesuch um unentgeltliche Pro zess führung abgewiesen wurde (Urk. 11), aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - B.___ , c/o Sozialzentrum Helvetiaplatz , Molkenstrasse 5/9, 8004

Zürich ( Beiständin ) - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme