Sachverhalt
1.
1.1
Der 1976 geborene und zuletzt vom 2 2 . April 2013 bis
31. Dezember 2014 als Spezialreiniger bei der Y.___ AG angestellt gewesen e
X.___ meldete sich am 24. Juni 2015 unter Hinweis auf Rücken- und Fussschmerzen erstmalig bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/9, Urk. 10/25). Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 (Urk. 10/36) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stell e, das Leistungsbegehren ab. 1.2
Am 20. Dezember 2017 ( Eingang bei der IV-Stelle am 7. März 2018; Urk. 10/40) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Muskelschmerzen am ganzen Kör per, Knie- und Schulterprobleme sowie allgemeine Kraftlosigkeit ern eut zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 2. Mai 2018 (Urk. 10/43) stellte ihm die IV-Stelle in Aussicht, dass auf das Begehren nicht eingetreten werde. In der Folge verfügte die IV-Stelle nach Einwand vom 28. Mai 201 9 (Urk. 10/50) und Eingang weiterer medizinischer Unterlagen am 5. Juli 2019 (Urk. 2) im angekündigten Sinne. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 30. August 2019 (Urk. 1) Beschwerde und be antragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerde gegnerin zu verpflichten , auf das IV-Gesuch vom 7. März 2018 ( beziehungsweise
20. Dezember 2017) einzutreten und über die IV-Rente zu entscheiden, es sei eventuell die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine IV-Rente zuzusprechen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung (be treffend Gerichtskosten) zu bewilligen (S. 1).
Die IV-Stell e schloss am 30. September 2019 (Urk. 9) auf Abweisung der Be schwerde. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 (Urk. 11) legte der Versicherte einen weiteren Arztbericht auf. Beides wurde den Parteien mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ). 1.4
Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ein tretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Ver waltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/ Mosimann /Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, Mosi mann , N 20 zu Art. 17 ATSG).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement be treffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs ab weisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Renten be rechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn d ie Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die B eschwerdegegnerin erwog in der a ngefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2019 (Urk. 2) zur Hauptsache, es lägen keine neuen Diagnosen und Befunde vor, welche eine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation auswiesen. Somit lägen keine Anhaltspunkte vor, die weitere Abklärungen begründeten. Auf das Gesuch vom 7. März 2018 werde nicht eingetreten (S. 2 ; vgl. auch Urk. 9) . 2.2
Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1) im Wesentlichen ein, dass es s ich um Krankheiten handle, die e ine Verschlimmerungstendenz in sich hätten, was die ärztlichen Bericht e klar bestätigten (S. 3). 2.3
Vergleichszeitpunkt für eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bildet die leistungsablehnende Verfügung vom 19. Mai
2016, welcher umfassende erwerbliche und medizinis che Abklärungen zugrunde lagen.
Zu beurteilen ist vorliegend lediglich die Eintretensfrage . Auf den Eventuala ntrag auf Ausrichtung einer IV- Rente ist mangels Anfechtungs gegenstande s nicht ein zutreten (vgl. BGE 1 21 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a; SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a ). 3. 3.1
Die rentenabweisende Verfügung vom 19. Mai 2016 basierte vornehmlich auf nachstehende n medizinische n Unterlagen : 3.1.1
Der behandelnde Psychiater Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 20. November 2015 (Urk. 10/28/1-6) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) so wie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren (ICD-10 F45.41) bei chronischem Panvertebralsyndrom mit ausgeprägter myo faszialer Komponente mit aktivierten Triggerpunkten und chronischem genera lisiertem Schmerzsyndrom fest (S. 1). Er befand , der Beschwerdeführer sei be wusstseinsklar und in allen Qualitäten voll orientiert. Es sei keine Auf fassungs störung vorhanden aber eine leichte Aufmerksamkeits- und Konzen tra tions stö rung. Im formalen Denken sei er kohärent, jedoch deutlich eingeengt auf seine Gesundheit und persistierende Schmerzen und die damit verbundenen Ein schrän kungen im Alltag. Es bestünden deutlich ausgeprägte hypochondrische Bef ür ch tungen (er frage sich immer wieder , ob er an multipler S klerose leide). Er berichte weiterhin über wiederkehrende Angstattacken und
Schreckhaftigkeit. Seine Schmer zen n ä hmen bei körperlichen Belastungen und
Anstrengungen deutlich zu. Es bestünden k eine A nhaltspunkte für Zwangsgedanken und – h and lungen
und k eine
Anhaltspunkte für inhaltliche Denkstörungen und Sinnestäuschungen sowie Ich-Störungen. Im Affekt sei er deprimiert, ängstlich und hilflos. Die v itale n Gefühle seien deutlich herabgesetzt. Das
Selbstwertgefühl sei deutlich vermindert. Der Antrieb sei leicht vermindert, psychomotorisch sei er zeitweise
unruhig. Ein- und Durchschlafstörungen seien unter aktuelle r Medikation kupiert. Es bestehe ein s ozia l er
Rückzug. Er berichte über eine geringe Frustrations tole ranz und Gereiztheit. Es bestünden keine
Anhaltspunkte für akute Suizidalität (S. 2) .
Die Arbeitsunfähigkeit sei aktuell durch die depressive Symptomatik mit rascher Ermüdbarkeit, Antriebsarmut, kognitiven Beeinträchtigungen, depressiver Stim mungs lage und Angstsymptomatik sowie generalisiertem Schmerzsyndrom beei n trächtigt (S. 3). Eine angepasste Tätigkeit (40-50 %) sei aus therapeutischer Sicht und zur Förderung des Selbstwertgefühls sowie der Tagesstrukturierung sinnvoll (S. 4). 3.1.2
Im Bericht vom 4. Dezember 2015 (Urk. 10/29/1-5) stellte Dr. med. A.___ , Fach ärztin für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Hauptdiagnosen (S. 1): - Chronisches Panvertebralsyndrom - Chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom - Depression
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie (S. 1): - Chronische Insomnie - Chronische Müdigke it und Gewichtsverlust unklarer Genese - Differenz ial diagnose bei Diagnose 3, bei tiefnormalen Ferritin werten
Sie führte aus, aus rheumatologischer Sicht bestünden keine körperlichen Ein schränkungen. Aus psychiatrischer Sicht sollte der Beschwerdeführer beurteilt werden, da am ehesten eine Depression mit Angststörung und Insomnie eine grosse Rolle spielten (S. 3) . 3.2
Dem am
5. Juli 2019 ( Urk.
2) verfügte n
Nichteintreten lag en vornehmlich die Bericht e des Zentrums B.___ vom
20. November 2017 be zie hungsweise
27. Februar 2018 (Urk. 10/39 /1 -12 ; vgl. auch Urk. 10/65/1-9 ) zu grunde.
Dabei ist festzuhalten, dass der erst im Rahmen des B eschwerdeverfahrens einge reichte Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 25. Oktober 2019 (Urk. 12 ) für die vorliegend allein interessierende Frage, ob die Verwaltung auf die Neuanmeldung zu Recht wegen fehlender Glaubhaftmachung veränderter Tatsachen nicht eingetreten ist, unbe achtlich ist (Urteil des Bundes gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). 3.2.1
Die medizinischen Fachpersonen diagnostizierten aus interdisziplinärer Sicht zur Hauptsache (Urk. 10/39/3-12 S. 1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - Chronisches Panvertebralsyndrom - Chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom - Schulter-Arm-Syndrom beidseits
Aus psychiatrischer Sicht befanden sie, der 40-jährige Beschwerdeführer sei äusserlich gepflegt, altersentsprechend, bewusstseinsklar, und allseits orientiert, in der emotionellen Kontaktaufnahme abwartend, sachlich, aktiv im Spontan ver halten, die Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert , er sei affektiv kontrolliert, im Gesprächsverlauf verbal mitteilungsaktiv, schildere sein Symptomerleben und –verhalten in Zusammenhang mit unbekannten Ursachen. Der Beschwerdeführer sei kognitiv in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Ge dächtnis verlangsamt beziehungsweise deutlich eingeschränkt, es bestehe eine deutliche Vergesslichkeit , im Denken sei er formal beweglich. Es bestehe keine Denkver langsamung, Denkeinengung, Gedanken drängen oder Denkhemmung, inhaltlich sei er problemzentriert. Es bestünden keine Anhaltspunkte für psy chotische Erleb nisweisen .
Anamnestisch bestünden kein e Suizidgedanken/-wünsche, kein
Sui zid versuche , keine konkre ten Ausführungspläne, aktuell b estehe keine akute Suizidalität
(S. 6 f. ; vgl. auch Urk. 10/39/1 f. S. 3 ) .
Bei einer objektiveren Beur tei lung der Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführer aufgrund der Diagnosen, der Schmerzen sowie des positiven und negativen Leistungsbildes auch für an gepasste Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig. Insgesamt be stehe daher heute eine klinisch relevante Depression neben den Schmerzen, der Zustand des Beschwer deführers habe sich verschlechtert. 3.2.3
In somatischer Hinsicht hielten die Fachpersonen fest, orthopädisch-chirurgisch sei versuchsweise ein 35 % Pensum für leichte angepasste Tätigkeiten möglich. Eine definitive diesbezügliche Einschätzung erfordere ein en Arbeitsver such/Be las tungstest mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit . Aus wirbelsäu len -chirurgischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit aufgrund der vor allem belastungsabhängigen Beschwerden zurzeit und bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig. Die anästhesiologische Sicht entspreche der orthopädisch-chirurgischen Sicht, aus neurol ogischer Sicht bestehe ein 100% ige Arbeitsunfähigkeit (S. 8). 4. 4.1
Im Vergleichszeitpunkt litt der Beschwerdeführer in erster Linie an einer mittel gradige n depressive n Episode mit soma tischem Syndrom (ICD-10 F32.11), eine r chronische n Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie einem c hronische n
Panvertebralsyndrom (vgl. E. 3.1). 4.2
In psychiatrischer Hinsicht zeigte sich im Zeitpunkt der Neuanmeldung ein im Wesentlichen identisches Befundbild. Namentlich beschieden die verantwort lichen medizinischen Fachpersonen dem Beschwerdeführer bei identischer Diag nose einer r ezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige de pres sive Episode ,
in Abweichung zum im Vergleichszeitpunkt leicht in kognitiver Hinsicht nunmehr eine deutlich eingeschränkt e Aufmerksamkeit, Konzentration und Merkfähigkeit sowie eine Verlangsamung des Gedächtnisses. Da sich im Übrigen – vorbehaltlich einer unveränderten depressiven Stimmung ,
einer An triebs minderung und den Verlust von Selbstvertrauen
– weitgehend unauffällige Befunde zeigten, ist in Betrachtung der Gesamtbefundlage wenn überhaupt eine Ver schlecht erung - jedenfalls keine wes entli che Verschlechterung erkennbar. Nach der tagesklini schen Behandlung vom 27. Januar bis 8. Mai 2017 war sogar von einer leichten Verbesserung berichtet worden (Urk. 10/65/1-9 S. 3). Der diesbezügliche Gesund heitszustand erweist sich damit als weitgehend unverändert und vermag kein Eintreten auf di e Neuanmeldung zu rechtfertigen. 4.3
Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist auch aus somatischer Sicht nicht nachvollziehbar. Während Dr. A.___ (E. 3.1.2) im Vergleichszeitpunkt ein chronisches Panvertebralsyndrom sowie ein chronisches generalisiertes Schmerz syndrom diagnostizierte, bestanden rheumatologisch keine Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Dementgegen attestierten die Fachpersonen des Zentrum s
B.___ eine Arbeitsfähigkeit von bestenfalls 35 %, jedoch nur versuchsweise und für leichte angepasste Tätigkeiten. Indes setz t en sie sich weder mit den erhobenen Befunden, den hierdurch bestehenden Einschränkungen , deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sowie einer hier stattgehabten Veränderung aus einander. Den diesbezüglichen Ausführungen mangelt es demnach an Schlüssig keit .
Bei unveränderte r Diagnosestellung wurde damit keine Veränderung glaubhaft gemacht . 4. 4
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin man gels glaubhaft gemachter erheblicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
D amit ist die Beschwerde abzuweisen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da die Voraussetzungen für die unent geltliche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt sind, sind sie jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen. Der Besch werdeführer ist auf die Nachzah lungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom
30. August 2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt , und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ).
E. 1.4 Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ein tretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Ver waltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/ Mosimann /Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, Mosi mann , N 20 zu Art. 17 ATSG).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement be treffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs ab weisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Renten be rechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn d ie Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 30. August 2019 (Urk. 1) Beschwerde und be antragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerde gegnerin zu verpflichten , auf das IV-Gesuch vom 7. März 2018 ( beziehungsweise
20. Dezember 2017) einzutreten und über die IV-Rente zu entscheiden, es sei eventuell die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine IV-Rente zuzusprechen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung (be treffend Gerichtskosten) zu bewilligen (S. 1).
Die IV-Stell e schloss am 30. September 2019 (Urk. 9) auf Abweisung der Be schwerde. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 (Urk. 11) legte der Versicherte einen weiteren Arztbericht auf. Beides wurde den Parteien mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die B eschwerdegegnerin erwog in der a ngefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2019 (Urk. 2) zur Hauptsache, es lägen keine neuen Diagnosen und Befunde vor, welche eine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation auswiesen. Somit lägen keine Anhaltspunkte vor, die weitere Abklärungen begründeten. Auf das Gesuch vom 7. März 2018 werde nicht eingetreten (S. 2 ; vgl. auch Urk. 9) .
E. 2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1) im Wesentlichen ein, dass es s ich um Krankheiten handle, die e ine Verschlimmerungstendenz in sich hätten, was die ärztlichen Bericht e klar bestätigten (S. 3).
E. 2.3 Vergleichszeitpunkt für eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bildet die leistungsablehnende Verfügung vom 19. Mai
2016, welcher umfassende erwerbliche und medizinis che Abklärungen zugrunde lagen.
Zu beurteilen ist vorliegend lediglich die Eintretensfrage . Auf den Eventuala ntrag auf Ausrichtung einer IV- Rente ist mangels Anfechtungs gegenstande s nicht ein zutreten (vgl. BGE 1 21 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a; SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a ). 3. 3.1
Die rentenabweisende Verfügung vom 19. Mai 2016 basierte vornehmlich auf nachstehende n medizinische n Unterlagen : 3.1.1
Der behandelnde Psychiater Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 20. November 2015 (Urk. 10/28/1-6) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) so wie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren (ICD-10 F45.41) bei chronischem Panvertebralsyndrom mit ausgeprägter myo faszialer Komponente mit aktivierten Triggerpunkten und chronischem genera lisiertem Schmerzsyndrom fest (S. 1). Er befand , der Beschwerdeführer sei be wusstseinsklar und in allen Qualitäten voll orientiert. Es sei keine Auf fassungs störung vorhanden aber eine leichte Aufmerksamkeits- und Konzen tra tions stö rung. Im formalen Denken sei er kohärent, jedoch deutlich eingeengt auf seine Gesundheit und persistierende Schmerzen und die damit verbundenen Ein schrän kungen im Alltag. Es bestünden deutlich ausgeprägte hypochondrische Bef ür ch tungen (er frage sich immer wieder , ob er an multipler S klerose leide). Er berichte weiterhin über wiederkehrende Angstattacken und
Schreckhaftigkeit. Seine Schmer zen n ä hmen bei körperlichen Belastungen und
Anstrengungen deutlich zu. Es bestünden k eine A nhaltspunkte für Zwangsgedanken und – h and lungen
und k eine
Anhaltspunkte für inhaltliche Denkstörungen und Sinnestäuschungen sowie Ich-Störungen. Im Affekt sei er deprimiert, ängstlich und hilflos. Die v itale n Gefühle seien deutlich herabgesetzt. Das
Selbstwertgefühl sei deutlich vermindert. Der Antrieb sei leicht vermindert, psychomotorisch sei er zeitweise
unruhig. Ein- und Durchschlafstörungen seien unter aktuelle r Medikation kupiert. Es bestehe ein s ozia l er
Rückzug. Er berichte über eine geringe Frustrations tole ranz und Gereiztheit. Es bestünden keine
Anhaltspunkte für akute Suizidalität (S. 2) .
Die Arbeitsunfähigkeit sei aktuell durch die depressive Symptomatik mit rascher Ermüdbarkeit, Antriebsarmut, kognitiven Beeinträchtigungen, depressiver Stim mungs lage und Angstsymptomatik sowie generalisiertem Schmerzsyndrom beei n trächtigt (S. 3). Eine angepasste Tätigkeit (40-50 %) sei aus therapeutischer Sicht und zur Förderung des Selbstwertgefühls sowie der Tagesstrukturierung sinnvoll (S. 4). 3.1.2
Im Bericht vom 4. Dezember 2015 (Urk. 10/29/1-5) stellte Dr. med. A.___ , Fach ärztin für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Hauptdiagnosen (S. 1): - Chronisches Panvertebralsyndrom - Chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom - Depression
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie (S. 1): - Chronische Insomnie - Chronische Müdigke it und Gewichtsverlust unklarer Genese - Differenz ial diagnose bei Diagnose 3, bei tiefnormalen Ferritin werten
Sie führte aus, aus rheumatologischer Sicht bestünden keine körperlichen Ein schränkungen. Aus psychiatrischer Sicht sollte der Beschwerdeführer beurteilt werden, da am ehesten eine Depression mit Angststörung und Insomnie eine grosse Rolle spielten (S. 3) . 3.2
Dem am
5. Juli 2019 ( Urk.
2) verfügte n
Nichteintreten lag en vornehmlich die Bericht e des Zentrums B.___ vom
20. November 2017 be zie hungsweise
27. Februar 2018 (Urk. 10/39 /1 -12 ; vgl. auch Urk. 10/65/1-9 ) zu grunde.
Dabei ist festzuhalten, dass der erst im Rahmen des B eschwerdeverfahrens einge reichte Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 25. Oktober 2019 (Urk. 12 ) für die vorliegend allein interessierende Frage, ob die Verwaltung auf die Neuanmeldung zu Recht wegen fehlender Glaubhaftmachung veränderter Tatsachen nicht eingetreten ist, unbe achtlich ist (Urteil des Bundes gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). 3.2.1
Die medizinischen Fachpersonen diagnostizierten aus interdisziplinärer Sicht zur Hauptsache (Urk. 10/39/3-12 S. 1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - Chronisches Panvertebralsyndrom - Chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom - Schulter-Arm-Syndrom beidseits
Aus psychiatrischer Sicht befanden sie, der 40-jährige Beschwerdeführer sei äusserlich gepflegt, altersentsprechend, bewusstseinsklar, und allseits orientiert, in der emotionellen Kontaktaufnahme abwartend, sachlich, aktiv im Spontan ver halten, die Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert , er sei affektiv kontrolliert, im Gesprächsverlauf verbal mitteilungsaktiv, schildere sein Symptomerleben und –verhalten in Zusammenhang mit unbekannten Ursachen. Der Beschwerdeführer sei kognitiv in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Ge dächtnis verlangsamt beziehungsweise deutlich eingeschränkt, es bestehe eine deutliche Vergesslichkeit , im Denken sei er formal beweglich. Es bestehe keine Denkver langsamung, Denkeinengung, Gedanken drängen oder Denkhemmung, inhaltlich sei er problemzentriert. Es bestünden keine Anhaltspunkte für psy chotische Erleb nisweisen .
Anamnestisch bestünden kein e Suizidgedanken/-wünsche, kein
Sui zid versuche , keine konkre ten Ausführungspläne, aktuell b estehe keine akute Suizidalität
(S. 6 f. ; vgl. auch Urk. 10/39/1 f. S. 3 ) .
Bei einer objektiveren Beur tei lung der Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführer aufgrund der Diagnosen, der Schmerzen sowie des positiven und negativen Leistungsbildes auch für an gepasste Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig. Insgesamt be stehe daher heute eine klinisch relevante Depression neben den Schmerzen, der Zustand des Beschwer deführers habe sich verschlechtert. 3.2.3
In somatischer Hinsicht hielten die Fachpersonen fest, orthopädisch-chirurgisch sei versuchsweise ein 35 % Pensum für leichte angepasste Tätigkeiten möglich. Eine definitive diesbezügliche Einschätzung erfordere ein en Arbeitsver such/Be las tungstest mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit . Aus wirbelsäu len -chirurgischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit aufgrund der vor allem belastungsabhängigen Beschwerden zurzeit und bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig. Die anästhesiologische Sicht entspreche der orthopädisch-chirurgischen Sicht, aus neurol ogischer Sicht bestehe ein 100% ige Arbeitsunfähigkeit (S. 8). 4. 4.1
Im Vergleichszeitpunkt litt der Beschwerdeführer in erster Linie an einer mittel gradige n depressive n Episode mit soma tischem Syndrom (ICD-10 F32.11), eine r chronische n Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie einem c hronische n
Panvertebralsyndrom (vgl. E. 3.1). 4.2
In psychiatrischer Hinsicht zeigte sich im Zeitpunkt der Neuanmeldung ein im Wesentlichen identisches Befundbild. Namentlich beschieden die verantwort lichen medizinischen Fachpersonen dem Beschwerdeführer bei identischer Diag nose einer r ezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige de pres sive Episode ,
in Abweichung zum im Vergleichszeitpunkt leicht in kognitiver Hinsicht nunmehr eine deutlich eingeschränkt e Aufmerksamkeit, Konzentration und Merkfähigkeit sowie eine Verlangsamung des Gedächtnisses. Da sich im Übrigen – vorbehaltlich einer unveränderten depressiven Stimmung ,
einer An triebs minderung und den Verlust von Selbstvertrauen
– weitgehend unauffällige Befunde zeigten, ist in Betrachtung der Gesamtbefundlage wenn überhaupt eine Ver schlecht erung - jedenfalls keine wes entli che Verschlechterung erkennbar. Nach der tagesklini schen Behandlung vom 27. Januar bis 8. Mai 2017 war sogar von einer leichten Verbesserung berichtet worden (Urk. 10/65/1-9 S. 3). Der diesbezügliche Gesund heitszustand erweist sich damit als weitgehend unverändert und vermag kein Eintreten auf di e Neuanmeldung zu rechtfertigen. 4.3
Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist auch aus somatischer Sicht nicht nachvollziehbar. Während Dr. A.___ (E. 3.1.2) im Vergleichszeitpunkt ein chronisches Panvertebralsyndrom sowie ein chronisches generalisiertes Schmerz syndrom diagnostizierte, bestanden rheumatologisch keine Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Dementgegen attestierten die Fachpersonen des Zentrum s
B.___ eine Arbeitsfähigkeit von bestenfalls 35 %, jedoch nur versuchsweise und für leichte angepasste Tätigkeiten. Indes setz t en sie sich weder mit den erhobenen Befunden, den hierdurch bestehenden Einschränkungen , deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sowie einer hier stattgehabten Veränderung aus einander. Den diesbezüglichen Ausführungen mangelt es demnach an Schlüssig keit .
Bei unveränderte r Diagnosestellung wurde damit keine Veränderung glaubhaft gemacht . 4. 4
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin man gels glaubhaft gemachter erheblicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
D amit ist die Beschwerde abzuweisen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da die Voraussetzungen für die unent geltliche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt sind, sind sie jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen. Der Besch werdeführer ist auf die Nachzah lungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom
30. August 2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt , und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00590
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Frischknecht Urteil vom
19. August 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1976 geborene und zuletzt vom 2 2 . April 2013 bis
31. Dezember 2014 als Spezialreiniger bei der Y.___ AG angestellt gewesen e
X.___ meldete sich am 24. Juni 2015 unter Hinweis auf Rücken- und Fussschmerzen erstmalig bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/9, Urk. 10/25). Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 (Urk. 10/36) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stell e, das Leistungsbegehren ab. 1.2
Am 20. Dezember 2017 ( Eingang bei der IV-Stelle am 7. März 2018; Urk. 10/40) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Muskelschmerzen am ganzen Kör per, Knie- und Schulterprobleme sowie allgemeine Kraftlosigkeit ern eut zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 2. Mai 2018 (Urk. 10/43) stellte ihm die IV-Stelle in Aussicht, dass auf das Begehren nicht eingetreten werde. In der Folge verfügte die IV-Stelle nach Einwand vom 28. Mai 201 9 (Urk. 10/50) und Eingang weiterer medizinischer Unterlagen am 5. Juli 2019 (Urk. 2) im angekündigten Sinne. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 30. August 2019 (Urk. 1) Beschwerde und be antragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerde gegnerin zu verpflichten , auf das IV-Gesuch vom 7. März 2018 ( beziehungsweise
20. Dezember 2017) einzutreten und über die IV-Rente zu entscheiden, es sei eventuell die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine IV-Rente zuzusprechen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung (be treffend Gerichtskosten) zu bewilligen (S. 1).
Die IV-Stell e schloss am 30. September 2019 (Urk. 9) auf Abweisung der Be schwerde. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 (Urk. 11) legte der Versicherte einen weiteren Arztbericht auf. Beides wurde den Parteien mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ). 1.4
Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ein tretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Ver waltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/ Mosimann /Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, Mosi mann , N 20 zu Art. 17 ATSG).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement be treffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs ab weisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Renten be rechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn d ie Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die B eschwerdegegnerin erwog in der a ngefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2019 (Urk. 2) zur Hauptsache, es lägen keine neuen Diagnosen und Befunde vor, welche eine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation auswiesen. Somit lägen keine Anhaltspunkte vor, die weitere Abklärungen begründeten. Auf das Gesuch vom 7. März 2018 werde nicht eingetreten (S. 2 ; vgl. auch Urk. 9) . 2.2
Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1) im Wesentlichen ein, dass es s ich um Krankheiten handle, die e ine Verschlimmerungstendenz in sich hätten, was die ärztlichen Bericht e klar bestätigten (S. 3). 2.3
Vergleichszeitpunkt für eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bildet die leistungsablehnende Verfügung vom 19. Mai
2016, welcher umfassende erwerbliche und medizinis che Abklärungen zugrunde lagen.
Zu beurteilen ist vorliegend lediglich die Eintretensfrage . Auf den Eventuala ntrag auf Ausrichtung einer IV- Rente ist mangels Anfechtungs gegenstande s nicht ein zutreten (vgl. BGE 1 21 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a; SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a ). 3. 3.1
Die rentenabweisende Verfügung vom 19. Mai 2016 basierte vornehmlich auf nachstehende n medizinische n Unterlagen : 3.1.1
Der behandelnde Psychiater Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 20. November 2015 (Urk. 10/28/1-6) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) so wie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren (ICD-10 F45.41) bei chronischem Panvertebralsyndrom mit ausgeprägter myo faszialer Komponente mit aktivierten Triggerpunkten und chronischem genera lisiertem Schmerzsyndrom fest (S. 1). Er befand , der Beschwerdeführer sei be wusstseinsklar und in allen Qualitäten voll orientiert. Es sei keine Auf fassungs störung vorhanden aber eine leichte Aufmerksamkeits- und Konzen tra tions stö rung. Im formalen Denken sei er kohärent, jedoch deutlich eingeengt auf seine Gesundheit und persistierende Schmerzen und die damit verbundenen Ein schrän kungen im Alltag. Es bestünden deutlich ausgeprägte hypochondrische Bef ür ch tungen (er frage sich immer wieder , ob er an multipler S klerose leide). Er berichte weiterhin über wiederkehrende Angstattacken und
Schreckhaftigkeit. Seine Schmer zen n ä hmen bei körperlichen Belastungen und
Anstrengungen deutlich zu. Es bestünden k eine A nhaltspunkte für Zwangsgedanken und – h and lungen
und k eine
Anhaltspunkte für inhaltliche Denkstörungen und Sinnestäuschungen sowie Ich-Störungen. Im Affekt sei er deprimiert, ängstlich und hilflos. Die v itale n Gefühle seien deutlich herabgesetzt. Das
Selbstwertgefühl sei deutlich vermindert. Der Antrieb sei leicht vermindert, psychomotorisch sei er zeitweise
unruhig. Ein- und Durchschlafstörungen seien unter aktuelle r Medikation kupiert. Es bestehe ein s ozia l er
Rückzug. Er berichte über eine geringe Frustrations tole ranz und Gereiztheit. Es bestünden keine
Anhaltspunkte für akute Suizidalität (S. 2) .
Die Arbeitsunfähigkeit sei aktuell durch die depressive Symptomatik mit rascher Ermüdbarkeit, Antriebsarmut, kognitiven Beeinträchtigungen, depressiver Stim mungs lage und Angstsymptomatik sowie generalisiertem Schmerzsyndrom beei n trächtigt (S. 3). Eine angepasste Tätigkeit (40-50 %) sei aus therapeutischer Sicht und zur Förderung des Selbstwertgefühls sowie der Tagesstrukturierung sinnvoll (S. 4). 3.1.2
Im Bericht vom 4. Dezember 2015 (Urk. 10/29/1-5) stellte Dr. med. A.___ , Fach ärztin für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Hauptdiagnosen (S. 1): - Chronisches Panvertebralsyndrom - Chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom - Depression
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie (S. 1): - Chronische Insomnie - Chronische Müdigke it und Gewichtsverlust unklarer Genese - Differenz ial diagnose bei Diagnose 3, bei tiefnormalen Ferritin werten
Sie führte aus, aus rheumatologischer Sicht bestünden keine körperlichen Ein schränkungen. Aus psychiatrischer Sicht sollte der Beschwerdeführer beurteilt werden, da am ehesten eine Depression mit Angststörung und Insomnie eine grosse Rolle spielten (S. 3) . 3.2
Dem am
5. Juli 2019 ( Urk.
2) verfügte n
Nichteintreten lag en vornehmlich die Bericht e des Zentrums B.___ vom
20. November 2017 be zie hungsweise
27. Februar 2018 (Urk. 10/39 /1 -12 ; vgl. auch Urk. 10/65/1-9 ) zu grunde.
Dabei ist festzuhalten, dass der erst im Rahmen des B eschwerdeverfahrens einge reichte Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 25. Oktober 2019 (Urk. 12 ) für die vorliegend allein interessierende Frage, ob die Verwaltung auf die Neuanmeldung zu Recht wegen fehlender Glaubhaftmachung veränderter Tatsachen nicht eingetreten ist, unbe achtlich ist (Urteil des Bundes gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). 3.2.1
Die medizinischen Fachpersonen diagnostizierten aus interdisziplinärer Sicht zur Hauptsache (Urk. 10/39/3-12 S. 1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - Chronisches Panvertebralsyndrom - Chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom - Schulter-Arm-Syndrom beidseits
Aus psychiatrischer Sicht befanden sie, der 40-jährige Beschwerdeführer sei äusserlich gepflegt, altersentsprechend, bewusstseinsklar, und allseits orientiert, in der emotionellen Kontaktaufnahme abwartend, sachlich, aktiv im Spontan ver halten, die Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert , er sei affektiv kontrolliert, im Gesprächsverlauf verbal mitteilungsaktiv, schildere sein Symptomerleben und –verhalten in Zusammenhang mit unbekannten Ursachen. Der Beschwerdeführer sei kognitiv in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Ge dächtnis verlangsamt beziehungsweise deutlich eingeschränkt, es bestehe eine deutliche Vergesslichkeit , im Denken sei er formal beweglich. Es bestehe keine Denkver langsamung, Denkeinengung, Gedanken drängen oder Denkhemmung, inhaltlich sei er problemzentriert. Es bestünden keine Anhaltspunkte für psy chotische Erleb nisweisen .
Anamnestisch bestünden kein e Suizidgedanken/-wünsche, kein
Sui zid versuche , keine konkre ten Ausführungspläne, aktuell b estehe keine akute Suizidalität
(S. 6 f. ; vgl. auch Urk. 10/39/1 f. S. 3 ) .
Bei einer objektiveren Beur tei lung der Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführer aufgrund der Diagnosen, der Schmerzen sowie des positiven und negativen Leistungsbildes auch für an gepasste Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig. Insgesamt be stehe daher heute eine klinisch relevante Depression neben den Schmerzen, der Zustand des Beschwer deführers habe sich verschlechtert. 3.2.3
In somatischer Hinsicht hielten die Fachpersonen fest, orthopädisch-chirurgisch sei versuchsweise ein 35 % Pensum für leichte angepasste Tätigkeiten möglich. Eine definitive diesbezügliche Einschätzung erfordere ein en Arbeitsver such/Be las tungstest mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit . Aus wirbelsäu len -chirurgischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit aufgrund der vor allem belastungsabhängigen Beschwerden zurzeit und bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig. Die anästhesiologische Sicht entspreche der orthopädisch-chirurgischen Sicht, aus neurol ogischer Sicht bestehe ein 100% ige Arbeitsunfähigkeit (S. 8). 4. 4.1
Im Vergleichszeitpunkt litt der Beschwerdeführer in erster Linie an einer mittel gradige n depressive n Episode mit soma tischem Syndrom (ICD-10 F32.11), eine r chronische n Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie einem c hronische n
Panvertebralsyndrom (vgl. E. 3.1). 4.2
In psychiatrischer Hinsicht zeigte sich im Zeitpunkt der Neuanmeldung ein im Wesentlichen identisches Befundbild. Namentlich beschieden die verantwort lichen medizinischen Fachpersonen dem Beschwerdeführer bei identischer Diag nose einer r ezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige de pres sive Episode ,
in Abweichung zum im Vergleichszeitpunkt leicht in kognitiver Hinsicht nunmehr eine deutlich eingeschränkt e Aufmerksamkeit, Konzentration und Merkfähigkeit sowie eine Verlangsamung des Gedächtnisses. Da sich im Übrigen – vorbehaltlich einer unveränderten depressiven Stimmung ,
einer An triebs minderung und den Verlust von Selbstvertrauen
– weitgehend unauffällige Befunde zeigten, ist in Betrachtung der Gesamtbefundlage wenn überhaupt eine Ver schlecht erung - jedenfalls keine wes entli che Verschlechterung erkennbar. Nach der tagesklini schen Behandlung vom 27. Januar bis 8. Mai 2017 war sogar von einer leichten Verbesserung berichtet worden (Urk. 10/65/1-9 S. 3). Der diesbezügliche Gesund heitszustand erweist sich damit als weitgehend unverändert und vermag kein Eintreten auf di e Neuanmeldung zu rechtfertigen. 4.3
Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist auch aus somatischer Sicht nicht nachvollziehbar. Während Dr. A.___ (E. 3.1.2) im Vergleichszeitpunkt ein chronisches Panvertebralsyndrom sowie ein chronisches generalisiertes Schmerz syndrom diagnostizierte, bestanden rheumatologisch keine Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Dementgegen attestierten die Fachpersonen des Zentrum s
B.___ eine Arbeitsfähigkeit von bestenfalls 35 %, jedoch nur versuchsweise und für leichte angepasste Tätigkeiten. Indes setz t en sie sich weder mit den erhobenen Befunden, den hierdurch bestehenden Einschränkungen , deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sowie einer hier stattgehabten Veränderung aus einander. Den diesbezüglichen Ausführungen mangelt es demnach an Schlüssig keit .
Bei unveränderte r Diagnosestellung wurde damit keine Veränderung glaubhaft gemacht . 4. 4
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin man gels glaubhaft gemachter erheblicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
D amit ist die Beschwerde abzuweisen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da die Voraussetzungen für die unent geltliche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt sind, sind sie jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen. Der Besch werdeführer ist auf die Nachzah lungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom
30. August 2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt , und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht