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IV.2019.00584

Rentenanspruch: Verschlechterung ausgewiesen, Sachverhalt ungenügend abgeklärt; keine Indikatorenprüfung, keine Abklärungen betreffend Qualifikation; Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2020-08-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___,

geboren 1981, Mutter einer Tochter (Jahrgang 2011), meldete sich am 9. April 2014 unter Hinweis auf eine Einschränkung der Agilität bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 22.

Februar

2017 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 9/92). 1.2

Am 8. November 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengu tsprache für ein Belast bar keits training (Urk. 9/100), welches indessen vorzeitig beendet werden musste (Mitteilung vom 17. Januar 2018, Urk. 9/115). In der Folge holte sie medizinische Unterlagen ein und erliess einen Vorbescheid (Urk. 9/125), wonach die Versi cherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Nach Einwand der Ver sicherten (Urk. 9/129) holte die IV-Stelle einen weiteren medizinischen Bericht ein und wies das Leistungsbegehren mit Verfü gung vom 15.

Juli

2019 ab (Urk. 9/145 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 28. August 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juli 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die ausstehenden medizinischen Abklärungen (Y.___) seien in den Entscheid einzubeziehen (Urk.

1 S.

1 oben). In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent gelt lichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2 unten). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerde antwort vom 26. September 2019 (Urk. 8) die Abweisung der Be schwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am

25. November 2019 zur Kennt nis gebracht (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenvers icherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes entlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, w elche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

1.6

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E.

4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüss ig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob seit der Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente vom 22. Februar 2017 eine relevante Änderung des Invaliditäts grades eingetreten ist. Neben der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist auch die Qualifikation der Beschwerdeführerin strittig. 2.2

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) weiterhin als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushaltsbereich tätig (S. 2 oben) und hielt fest, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung nicht wesentlich verändert habe. Aus medizinischer Sicht sei weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 60 % ausgewiesen (S. 1 unten). Ausgehend von einem Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung von Fr. 54‘932.00 und einem Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung von Fr. 29‘663.00 ermittelte sie eine Erwerbseinbusse von Fr. 25‘269.00, entsprechend einer Einschränkung von 46 %. Unter Berücksichtigung der Qualifikation sowie der Einschränkung im Haushaltsbereich von 9 % ergab sich somit ein rentenausschliessender Invaliditätsg rad von 28 % (S. 2 oben/Mitte).

In der Beschwerdeantwort (Urk. 8) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege (S. 2 oben). Die Beschwerdeführerin habe darum gebeten, ihre Akten direkt der Klinik

Z.___ zuzustellen und die Möglichkeit zur Einwanderhebung innert der gesetzlichen Frist sei jeweils ge wahrt worden (S. 1). 2.3

Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sich ihre Situation in den vergangenen Jahren leider verschlechtert habe. Die Beschwerde gegnerin beziehe die Erkenntnisse aus dem Belastbarkeitstraining nicht in die Entscheidung ein. Zudem gehe sie von einer unveränderten Haushaltssituation aus; obwohl ihre Tochter mittlerweile in die 2. Klasse gehe, werde ungefragt davon ausgegangen, dass sie bei voller Gesundheit weiterhin mit einem Pensum von 50 % arbeiten würde (S. 2 Mitte). Des Weiteren sei ihr vor der letzten Ver fügung keine Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt worden (S. 2 oben). 3. 3.1

Der abschlägigen Rentenverfügung vom

22. Februar 2017 (Urk. 9/92) lagen im Wesentlichen folgende medizinische Berichte zugrunde: 3.2

Im Bericht der Klinik

Z.___

vom 26. April 2014 (Urk. 9/10) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit genannt (Ziff. 1.1) : - Verdacht auf ko mplexe Traumafolgestörung - subsyndromal leichte bis mittelgradige depressive Episode - subsyndromal chronisches Schmerzsyndrom (Differentialdiagnose: an haltende somatoforme Schmerzstörung) - Status nach multiplem Substanzgebrauch, gegenwärtig abstinent

Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie immer Schmerzen habe. Es sei ein Ganzkörperschmerz mit Schmerzmaximum am Rücken, in den Armen, zeit weise auch mit Krämpfen in den Fingern. Sie habe immer 100 % gearbeitet, aber immer am Rande der Belastungsgrenze (Ziff. 1.4). In der zuletzt ausgeübten Tätig keit als Aushilfe in einer Tankstelle bestehe eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit

(Ziff.

1.6). Es sei von einer deutlichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit auszugehen (Ziff. 1.7). Etwa im Sommer

/ Herbst 2014 könne mit der Wiederaufnahme der berufli chen Tätigkeit im Umfang von 20 % bis 40 % gerechnet werden (Ziff. 1. 9). 3.3

Am

23. Juli 2014 wurde eine Haushaltabklärung durchgeführt. Die Abklä rungs person führte im B ericht vom

24. Juli 2014 (Urk. 9/39) aus, die

Beschwerde füh rerin lebe alleine mit der 2-jährigen Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung (S. 3 unten; S. 5 oben). Die Beschwerdeführerin könne sich vorstellen, heute bei guter Gesundheit ein Pensum von 50 % zu leisten. Wenn die Tochter älter werde, könnte das Pensum auch gesteigert werden (S. 4 Mitte). Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushaltsbereich tätig (S. 4 unten). Aufgrund von Einschränkung en in den Bereichen

« Ernährun g»,

«Wohnungspflege» sowie « Betreuung von Kindern o der anderen Familienangehörigen»

ermittelte sie

eine Einschränkung im Haushalt s bereich von insgesamt 8.96 % (S. 8 Ziff. 6.8). 3.4

Dr. med. A.___, Oberärztin, Klinik

Z.___, nannte im Bericht vom 13. April 2015 zuhanden der Krankentag ge ldversicherung (Urk. 9/43/8-10) folgende Diagnosen (S. 2 Mitte) : - komplexe post traumatische Belastungsstörung - m ittelgradige depressive Episode

- chronisches Schmerzsyndrom (Differentialdiagnose: anhaltende somato forme Schmerzstörung) - Status nach multiplem Substanzgebrauch, gegenwärtig abstinent

Dr. A.___ führte aus, dass

g egenwärtig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit so wohl in angestammt er

als auch in angepasst er Tätigkeit bestehe . Eine Rückkehr in die Erwerbstätigkeit auf maximal 50 % sei längerfristig vermutlich realistisch und auch von der Beschwerdeführerin gewünscht. Aktuell sei die Beschwer de führerin als alleinerziehende Mutter einer Tochter bereits bei alltäglichen Anfor derungen bei der Haushaltsführung in ihrer physischen und psychischen Belast barkeit stark eingeschränkt (S. 3 oben). 3.5

Med. pract . B.___, Facharzt für Urologie, nannte im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2015 (Urk. 9/44) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - acetabuläres RIM-Syndrom rechts

- Hüftdysplasie rechts - chronisches

lumbovertebrales Schmerzsyndrom

- Beckenschiefstand, Athr algie unklarer Genese, Skoliose

- allergisches Asthma

In der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe bestehe eine Leistungsminderung von 50 % bis 70

% (Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2). 3.6

Dr. A.___ hielt im Bericht vom 30. Juni 2015 zuhanden der Beschwerde geg nerin (Urk. 9/47) fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei statio när bis verschlechtert (Ziff. 1.1). Sie nannte folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - komplexe posttraumatische Belastungsstörung infolge schwerer Trauma ti sierung in der Kindheit und Adoleszenz, in diesem Zusammenhang :

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

- emotional instabile Persönlichkeitsa kzentuierung vom impulsiven Typ

- Status nach multiplem Substanzgebrauch, gegenwärtig abstinent

- chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren

M omentan bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit (Ziff. 2.2). 3.7

Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, nannte im Bericht vom 2.

Dezember 2015 (Urk. 9/

54) folgende Diagnose n (Ziff. 1.1): - chronisches lumboradikuläres und lu mbospondylogenes Schmerzsyndrom - Übergangsanomalie mit linksseitiger Hemisakralisation von LWK5 - aktivierte mässiggradige Osteochondrosen LWK 3/4 sowie LWK 4/5 - ossär und diskoligamentär relevante Einengungen neuroforaminal L3 und L4 beidseits - aktivierte ISG-Arthrose beidseits rechtsbetont - thorakolumbale rechtsko nvexe Torsionsskoliose

Aufgrund der Einschränkungen bezüglich Bewegungsapparat bestehe medizi nisch-theoretisch auch für eine sehr leichte wechselbelastende Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit v on mindestens 70 % (Ziff. 1.6). 3.8

Die Ärzte des Zentrums D.___ nannten im inter disziplinären Gutachten vom 6. Juni 2016 (Urk. 9/67) folgende

Hauptd iagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 33 Ziff. 7.1): - pos ttraumatische Belastungsstörung

- chronisches lumbospondyloge nes Schmerzsyndrom - Asthma bronchiale gemäss Akten

- chronischer Nikotinmissbrauch

Aus orthopädischer Sicht wurde festgehalten, dass der Schweregrad des Hüft leidens als leicht und der Schweregrad des Rückenleidens als leicht bis mittel schwer zu beurteilen sei (S. 23 Ziff. 4.2.5.3). Zum psychiatrischen Status wurde ausgeführt, dass v iele Beschwerden der posttraumatischen Belastungsstörung (Flashbacks, Alpträume, Ängste) sowie der depressiven Störung (Schlafstörungen, depressi ve Verstimmung, Gedankenkreisen) remittiert seien. Dennoch sei die Beschwerdeführerin noch nicht voll einsatzfähig. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von 40 % anzunehmen (S. 28 Ziff. 4.3.5). Gesamtmedizinisch bestehe a b April 2015 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in körper lich leichten Tätigkeiten, wechselnd belastend, ohne repetitives Heben von Lasten über 10 kg und ohne Tätigkeiten in Zwangspositionen sowie ohne Exposition von Lungenreizstoffen (Dam pf, Rauch; S. 35 Ziff. 9.2). 3.9

Die Ärzte des D.___ führten in den Stellungnahmen zu Ergänzungsfragen vom 16.

September 2016 (Urk. 9/71) und 27. Oktober 2016 (Urk. 9/73) unter anderem aus, dass bei günstigem Verlauf sogar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit möglich sei . 3.10

RAD-Arzt pract . med. E.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, führte in der Stellungnahme vom 2 . November 2016 (Urk. 9/75/8-9) aus, dass auf das D.___ -Gutachten abgestellt werden könne. Von Anfang 2014 bis April 2015 habe eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Seit April 2015 bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit . Es habe bereits eine Verbesserung des Gesun dheitszu standes stattgefunden. U nter optimalem Behandlungsverlauf könnte eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit in

einer angepassten Tätigkeit erreicht werden. 3.11

Dr. A.___ führte im Bericht vom 5. Januar 2017 zuhanden der Beschwerde gegnerin (Urk. 9/81) aus,

dass bezüglich der depressiven Symptomatik eine Ver be sserung habe erreicht werden können. Z udem habe die Beschwerdeführerin einen besseren Umgan g mit den chronischen Schmerzen finden und ihre Belast barkeitsgrenze besser erkennen können (S. 1 unten) .

P osttraumatische Symptome seien aber weiterhin vorhanden und würden immer wieder dazu beitragen, dass eine gewisse psychische Instabilität und reduzierte Belastbarkeit vo r allem unter Druck oder in Stresssituationen bleiben werde (S. 1 f.).

3.12

Vor diesem Hintergrund hielt die Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 22. November 2016

fest, die posttraumatische Belastungs störung sei gemäss Gutachten remittiert und mittels psychiatrischer Therapie gut behandelbar. Die Behandlung werde weitergeführt und im günstigsten Fall könne eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erreicht werden. D er Einkommensvergleich werde aufgrund der so matischen Beschwerden erstellt (Feststellungsblatt, Urk. 9/ 75 S. 9 oben).

Gestützt auf diese Beurteilung ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit vollschichtig zumutbar sei und verneinte mit Verfügung vom 22. Februar 2017 (Urk. 9/92) einen Anspruch auf eine Invalidenrente . 4. 4.1

Die nach Erlass der abschlägigen Verfügung vom Februar 2017 eingegangenen Berichte geben über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin folgendes Bild: 4.2

Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, Zentrum G.___, führte im Bericht vom 1

4. März 2017 (Urk. 9/119/10-12) aus, dass keine sicheren Anhaltspunkte für eine Erkrankung aus dem Formenkreis der Spondyloarthritide vorlägen . Es bestünden jedoch für das Alter deutliche degenerative Veränderungen, welche die Beschwerden hinreichend zu erklären vermögen (S. 3 oben). 4.3

Dr. C.___ nannte im Bericht vom 10. Januar 2018 (Urk. 9/140/28-29) folgende Hauptd iagnosen (S. 1 Mitte) : - symptomatische ISG-Arthrose beidseits

- chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom

- ausgeprägter Vi tamin D3 und Vitamin B12 Mangel 4.4

Dem Abschlussbericht über das Belastbarkeitstraining der H.___ v om 17. Januar 2018 (Urk. 9/116) ist zu entnehmen, dass

es der Beschwerdeführerin wiederholt gesundheitlich sehr schlecht g egangen sei, so dass sie nicht am Unter richt habe teilnehmen können (S. 1 Mitte). Anfang Januar habe sich ihr Zus tand verschlechtert (S. 2 oben). Nach einem längeren Ausfall habe das Belastbar keits training auf Empfehlung ihrer Psychiaterin abgebrochen werden müssen. Der Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin sei sehr instabil, so dass in absehbarer Zeit keine Integration möglich sei.

E ine Rentenprüfun g werde empfohlen (S. 2 unten). 4.5

Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin im Bericht vom 7. Februar 2018 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/119/1-7) eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit seit 2014 (S. 3 Ziff. 1.3). Im Herbst 2017 seien berufliche Massnahmen im Sinne einer Potentialabklärung aufgegleist worden. D er Zeitpunkt sei geeignet erschienen, da die Beschwerdeführerin etwas besser habe mit Stress umgehen, Belastungsgrenzen schneller erkennen und einen einigermassen guten Umgang mit den chronisch en Schmerzen finden können. Z udem seien die depressiven Sympto me leichtgradig gewesen (S. 4 oben). Leider sei es im Verlauf zu einer sukzessiven Verschlechte rung der Beschwerden gekommen. D ie B eschwerde füh rer in habe sich weit über die Belastungsgrenzen hinaus überfordert, was zu einem kompletten Zusammenbruch im Januar 2018 geführt habe . Dies habe sich sowohl physisch als auch psychisch gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage gewesen, den Haushalt zu führen und die Tochter rechtzeitig in den Kindergarten zu schicken (S. 4 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei mit Haus haltsführung und in der Mutterrolle an der Grenze der physischen und psy chischen Belastbarkeit (S. 6 oben). Aktuell und mittelfristig bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepasste n Tätigkeit (S. 6 Ziff. 4.2). Die Prog nose bezüglich einer Arbeitsfähigkeit sei mitte l- und langfristig schlecht (S. 5 Ziff. 2.7). 4.6

In der ergänzende n Stellungnahme vom 22. Juni 2018 zuhanden der Beschwer degegnerin (Urk. 9/122) führte Dr. A.___ aus, der Verlauf der depressiven Erkrankung sei im Laufe der letzten Jahre wechselhaft gewesen.

D asselbe gelte für die Schmerzen und die eigentlichen posttraumatischen Symptome. Es habe Phasen der Verbesserung, aber auch Phasen der Verschlechterung gegeben. Eine komplett beschwerdefreie Phase mit vorhandener und verwertbarer Arbeitsfähig keit habe es jedoch im gesamten Behandlungszeitraum ab 2014 bis heute nie gegeben (S. 1 unten). Die allgemeine physische und psychische Belastbarkeit der Beschwerdeführerin und die funktionelle Leistungsfähigkeit seien dauerhaft deutlich eingeschränkt (S. 2). 4.7

RAD-Arzt pract . med. E.___ hielt mit Stellu ngnahme vom 18. Juli 2018 (Urk. 9/130 S. 4 f.) fest, dass es

laut dem Arztbericht von Dr. A.___ vom Juni 2018 bei der Beschwerdeführerin seit 2014 nicht zu einer wesentlichen Verän derung des Gesundheitszustandes gekommen sei . Somit sei auch für das Jahr 201 6 (Zeitpunkt Begutacht ung durch die Ärzte des D.___) von einem vergleich baren Gesundheitszustand auszugehen. Es könne an der RAD-Stellungnahme vom November 2016 festgehalten werden. Die b ehandelnde Psych iaterin Dr. A.___ postuliere eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2014. Aus versicherungsmedi zinischer Sicht sei von einer unterschiedlichen Beurteilung

des gleichen medi zinischen Sachverhaltes auszugehen . Der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin habe sich seit dem letzten Entscheid vom Februar 2017 nicht verändert. 4.8

Dipl. med. I.___, Fachärztin für Chirurgie / praktische Ärztin, führte im Be richt vom 3. Dezember 2018 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/140/6-8) zu den Funktionseinschr änkungen aus, der Rücken limitiere alle s (Ziff. 3.4). Im Haushalt sei d ie Beschwerdeführerin beim Einkaufen, bei der Wä sche und in der Haushaltspflege sowie b eim Tragen schwerer Gegenstände eingeschränkt (Ziff. 4 .5). 5. 5.1

Vor diesem Hintergrund hielt die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Ver fügung vom Juli 2019 fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin seit der letzten Verfügung nicht wesentlich verändert habe, weshalb sie auch auf eine erneute Haushaltsabklärung verzichtet habe.

Sie qualifizierte die Beschwerdeführerin weiterhin als zu 50 % erwerbstätig und zu 50

% im Haushalt tätig – wobei sie nun von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ausging – und nahm aufgrund der neuen Methode zur Ermittlung des Teilinvaliditätsgrades einen neuen Einkommensvergleich vor. 5.2

In der abschlägigen Verfügung vom 22. Februar 2017 (Urk. 9/92) war die Be schwerdegegnerin davon aus gegangen, dass der Beschwerdeführerin eine ange passte Tätigkeit vollschichtig zumutbar sei.

Dies widerspricht der damaligen Aktenlage. In keinem der medizinischen Berichte wurde der Beschwerdeführerin

eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert . So gingen die Ärzte des D.___ von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit wurde lediglich als Möglichkeit bei günstigem Verlauf respektive optimalem Behandlungsverlauf aufgeführt.

Somit ging die Beschwerdegegnerin

in der V erfügung vom

Februar 2017 nicht von den aktuellen B eurteilungen der Arbeitsfähigkeit,

sondern von ein er güns tig en Prognose aus und liess die psychischen Beschwerden da mit ausser Acht .

Die Verfügung vom 22. Februar 2017 ist indessen unangefochten in Rechtskraft erwachsen . 5. 3

Damit stellt sich die Frage nach einer Veränderung des Gesundheitszustand es respektive einem Revisionsgrund (vgl. E. 1.4).

Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Gesundheit szustand der Beschwerde führerin vor Erlass der Verfügung vom Februar 2017 verbesserte . So gaben die Ärzte des D.___ im Juni 2016 an, dass viele Beschwerden der posttraumatischen Belastungsstörung sowie der depressiven Störung remittiert seien. Auch die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ führte im Januar 2017 aus, dass eine Ver - besserung der depressiven Symptomatik erfolgt sei und die Beschwerdeführerin einen besseren Umgang mit den chronischen Schmerzen gefunden habe. Vor diesem Hintergrund gab Dr. A.___ im Februar 2018 an, dass der Zeitpunkt für berufliche Massnahmen im Herbst 2017 geeignet erschienen sei. Jedoch sei es im Verlauf zu einer sukzessiven Verschlechterung der Beschwerden und im Januar 2018 zu einem kompletten Zusammenbruch gekommen. Auch dem Bericht über das Belastbarkeitstraining ist zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Anfang Januar 2018 verschlechtert hat.

Dies weist auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwer de führerin nach Erlass der Verfügung vom Februar 2017 hin. Gleichzeitig attestierte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2014 und berichtete im Juni 2018 über einen wechselhaften Verlauf der depressiven Erkrankung, der Schmerzen und der posttraumatischen Symptome im Laufe der letzten Jahre.

Aus dieser Aussage leitete RAD-Arzt pract . med. E.___

ab, dass es bei der Beschwerdeführerin seit 2014 nicht zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen sei.

Fest steht indessen, dass sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom Februar 2017 auf die damals aktuellen Berichte stützte, in welchen eine Ver besserung des Gesundheitszustandes beschrieben wurde, und sogar von der güns tigsten Prognose einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausging (vgl. vorstehende E. 3, insbesondere E. 3.12) .

I n der vorliegend angefochtenen Verfügung vom Juli 2019 hielt

sie

fest, dass aus medizinischer Sicht eine 60%ige Arbeitsfähigkeit ausge wiesen sei. Somit ging die Beschwerdegegnerin

in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit von einer Verschlechterung aus, weshalb

ein Revisionsgrund vorliegt . Ent spre chend ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen (vgl. E. 1.4) . 5. 4

In Bezug auf die vorliegenden medizinischen Akten ist festzuhalten, dass der Sachverhalt zur Beurteilung des Rentenanspruchs nicht hinreichend abgeklärt ist. Insbesondere lag die Begutachtung durch die Ärzte der D.___, auf welche sich die Beschwerdegegnerin stützte, im Verfügungszeitpunkt bereits drei Jahre zurück. Ausserdem vermag sie den Anforderungen der heute massgebenden Rechtspre chung (vgl. E. 1. 6) nicht zu genügen. 5.5

Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin weiterhin als zu 50 % erwerbstätig und zu 50

% im Haushalt tätig zu qualifizieren ist. A nlässlich der H aushaltsabklärung vom Juli 2014 war die Tochter der Beschwerdeführerin noch nicht einmal drei Jah re alt. Damals gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bei guter Gesundheit ein Pensum von 50 % leisten und das Pensum auch steigern würde, wenn die Tochter älter werde. Mittlerweile besucht die Tochter der Be schwerdeführerin die 2. Klasse. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine erneute Haushaltsabklärung und äusserte sich nicht zur Qualifikation der Be schwerdeführerin. 5. 6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5. 7

Vorliegend ergibt sich, dass ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich ist, da der entscheid rele vante Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt wurde. Die vorhandenen medizi nischen Unterlagen erlauben keine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisver fahren nach BGE 141 V 281, weshalb die Beschwerdegegnerin weitere Abklä rungen vorzunehmen hat.

Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenügenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts - unter Berück sichtigung des nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisverfah rens nach BGE 141 V 281 -, zur Klärung der Frage einer allfälligen

Status änd erung und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 700 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen.

Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Pro zessführung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass

die angefochtene Verfügung vom

15. Juli 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen w ird, damit diese, nach erfolgten Abklärung en im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenvers icherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes entlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.5 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, w elche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

E. 1.6 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E.

4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüss ig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 2 Die Versicherte erhob am 28. August 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juli 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die ausstehenden medizinischen Abklärungen (Y.___) seien in den Entscheid einzubeziehen (Urk.

1 S.

1 oben). In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent gelt lichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2 unten). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerde antwort vom 26. September 2019 (Urk. 8) die Abweisung der Be schwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am

25. November 2019 zur Kennt nis gebracht (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob seit der Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente vom 22. Februar 2017 eine relevante Änderung des Invaliditäts grades eingetreten ist. Neben der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist auch die Qualifikation der Beschwerdeführerin strittig.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) weiterhin als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushaltsbereich tätig (S. 2 oben) und hielt fest, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung nicht wesentlich verändert habe. Aus medizinischer Sicht sei weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 60 % ausgewiesen (S. 1 unten). Ausgehend von einem Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung von Fr. 54‘932.00 und einem Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung von Fr. 29‘663.00 ermittelte sie eine Erwerbseinbusse von Fr. 25‘269.00, entsprechend einer Einschränkung von 46 %. Unter Berücksichtigung der Qualifikation sowie der Einschränkung im Haushaltsbereich von 9 % ergab sich somit ein rentenausschliessender Invaliditätsg rad von 28 % (S. 2 oben/Mitte).

In der Beschwerdeantwort (Urk. 8) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege (S. 2 oben). Die Beschwerdeführerin habe darum gebeten, ihre Akten direkt der Klinik

Z.___ zuzustellen und die Möglichkeit zur Einwanderhebung innert der gesetzlichen Frist sei jeweils ge wahrt worden (S. 1).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sich ihre Situation in den vergangenen Jahren leider verschlechtert habe. Die Beschwerde gegnerin beziehe die Erkenntnisse aus dem Belastbarkeitstraining nicht in die Entscheidung ein. Zudem gehe sie von einer unveränderten Haushaltssituation aus; obwohl ihre Tochter mittlerweile in die 2. Klasse gehe, werde ungefragt davon ausgegangen, dass sie bei voller Gesundheit weiterhin mit einem Pensum von 50 % arbeiten würde (S. 2 Mitte). Des Weiteren sei ihr vor der letzten Ver fügung keine Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt worden (S. 2 oben).

E. 3.1 Der abschlägigen Rentenverfügung vom

22. Februar 2017 (Urk. 9/92) lagen im Wesentlichen folgende medizinische Berichte zugrunde:

E. 3.2 Im Bericht der Klinik

Z.___

vom 26. April 2014 (Urk. 9/10) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit genannt (Ziff. 1.1) : - Verdacht auf ko mplexe Traumafolgestörung - subsyndromal leichte bis mittelgradige depressive Episode - subsyndromal chronisches Schmerzsyndrom (Differentialdiagnose: an haltende somatoforme Schmerzstörung) - Status nach multiplem Substanzgebrauch, gegenwärtig abstinent

Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie immer Schmerzen habe. Es sei ein Ganzkörperschmerz mit Schmerzmaximum am Rücken, in den Armen, zeit weise auch mit Krämpfen in den Fingern. Sie habe immer 100 % gearbeitet, aber immer am Rande der Belastungsgrenze (Ziff. 1.4). In der zuletzt ausgeübten Tätig keit als Aushilfe in einer Tankstelle bestehe eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit

(Ziff.

1.6). Es sei von einer deutlichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit auszugehen (Ziff. 1.7). Etwa im Sommer

/ Herbst 2014 könne mit der Wiederaufnahme der berufli chen Tätigkeit im Umfang von 20 % bis 40 % gerechnet werden (Ziff. 1. 9).

E. 3.3 Am

23. Juli 2014 wurde eine Haushaltabklärung durchgeführt. Die Abklä rungs person führte im B ericht vom

24. Juli 2014 (Urk. 9/39) aus, die

Beschwerde füh rerin lebe alleine mit der 2-jährigen Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung (S. 3 unten; S. 5 oben). Die Beschwerdeführerin könne sich vorstellen, heute bei guter Gesundheit ein Pensum von 50 % zu leisten. Wenn die Tochter älter werde, könnte das Pensum auch gesteigert werden (S. 4 Mitte). Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushaltsbereich tätig (S. 4 unten). Aufgrund von Einschränkung en in den Bereichen

« Ernährun g»,

«Wohnungspflege» sowie « Betreuung von Kindern o der anderen Familienangehörigen»

ermittelte sie

eine Einschränkung im Haushalt s bereich von insgesamt 8.96 % (S. 8 Ziff. 6.8).

E. 3.4 Dr. med. A.___, Oberärztin, Klinik

Z.___, nannte im Bericht vom 13. April 2015 zuhanden der Krankentag ge ldversicherung (Urk. 9/43/8-10) folgende Diagnosen (S. 2 Mitte) : - komplexe post traumatische Belastungsstörung - m ittelgradige depressive Episode

- chronisches Schmerzsyndrom (Differentialdiagnose: anhaltende somato forme Schmerzstörung) - Status nach multiplem Substanzgebrauch, gegenwärtig abstinent

Dr. A.___ führte aus, dass

g egenwärtig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit so wohl in angestammt er

als auch in angepasst er Tätigkeit bestehe . Eine Rückkehr in die Erwerbstätigkeit auf maximal 50 % sei längerfristig vermutlich realistisch und auch von der Beschwerdeführerin gewünscht. Aktuell sei die Beschwer de führerin als alleinerziehende Mutter einer Tochter bereits bei alltäglichen Anfor derungen bei der Haushaltsführung in ihrer physischen und psychischen Belast barkeit stark eingeschränkt (S. 3 oben).

E. 3.5 Med. pract . B.___, Facharzt für Urologie, nannte im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2015 (Urk. 9/44) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - acetabuläres RIM-Syndrom rechts

- Hüftdysplasie rechts - chronisches

lumbovertebrales Schmerzsyndrom

- Beckenschiefstand, Athr algie unklarer Genese, Skoliose

- allergisches Asthma

In der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe bestehe eine Leistungsminderung von 50 % bis 70

% (Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2).

E. 3.6 Dr. A.___ hielt im Bericht vom 30. Juni 2015 zuhanden der Beschwerde geg nerin (Urk. 9/47) fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei statio när bis verschlechtert (Ziff. 1.1). Sie nannte folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - komplexe posttraumatische Belastungsstörung infolge schwerer Trauma ti sierung in der Kindheit und Adoleszenz, in diesem Zusammenhang :

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

- emotional instabile Persönlichkeitsa kzentuierung vom impulsiven Typ

- Status nach multiplem Substanzgebrauch, gegenwärtig abstinent

- chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren

M omentan bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit (Ziff. 2.2).

E. 3.7 Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, nannte im Bericht vom 2.

Dezember 2015 (Urk. 9/

54) folgende Diagnose n (Ziff. 1.1): - chronisches lumboradikuläres und lu mbospondylogenes Schmerzsyndrom - Übergangsanomalie mit linksseitiger Hemisakralisation von LWK5 - aktivierte mässiggradige Osteochondrosen LWK 3/4 sowie LWK 4/5 - ossär und diskoligamentär relevante Einengungen neuroforaminal L3 und L4 beidseits - aktivierte ISG-Arthrose beidseits rechtsbetont - thorakolumbale rechtsko nvexe Torsionsskoliose

Aufgrund der Einschränkungen bezüglich Bewegungsapparat bestehe medizi nisch-theoretisch auch für eine sehr leichte wechselbelastende Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit v on mindestens 70 % (Ziff. 1.6).

E. 3.8 Die Ärzte des Zentrums D.___ nannten im inter disziplinären Gutachten vom 6. Juni 2016 (Urk. 9/67) folgende

Hauptd iagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 33 Ziff. 7.1): - pos ttraumatische Belastungsstörung

- chronisches lumbospondyloge nes Schmerzsyndrom - Asthma bronchiale gemäss Akten

- chronischer Nikotinmissbrauch

Aus orthopädischer Sicht wurde festgehalten, dass der Schweregrad des Hüft leidens als leicht und der Schweregrad des Rückenleidens als leicht bis mittel schwer zu beurteilen sei (S. 23 Ziff. 4.2.5.3). Zum psychiatrischen Status wurde ausgeführt, dass v iele Beschwerden der posttraumatischen Belastungsstörung (Flashbacks, Alpträume, Ängste) sowie der depressiven Störung (Schlafstörungen, depressi ve Verstimmung, Gedankenkreisen) remittiert seien. Dennoch sei die Beschwerdeführerin noch nicht voll einsatzfähig. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von 40 % anzunehmen (S. 28 Ziff. 4.3.5). Gesamtmedizinisch bestehe a b April 2015 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in körper lich leichten Tätigkeiten, wechselnd belastend, ohne repetitives Heben von Lasten über 10 kg und ohne Tätigkeiten in Zwangspositionen sowie ohne Exposition von Lungenreizstoffen (Dam pf, Rauch; S. 35 Ziff. 9.2).

E. 3.9 Die Ärzte des D.___ führten in den Stellungnahmen zu Ergänzungsfragen vom 16.

September 2016 (Urk. 9/71) und 27. Oktober 2016 (Urk. 9/73) unter anderem aus, dass bei günstigem Verlauf sogar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit möglich sei .

E. 3.10 RAD-Arzt pract . med. E.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, führte in der Stellungnahme vom 2 . November 2016 (Urk. 9/75/8-9) aus, dass auf das D.___ -Gutachten abgestellt werden könne. Von Anfang 2014 bis April 2015 habe eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Seit April 2015 bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit . Es habe bereits eine Verbesserung des Gesun dheitszu standes stattgefunden. U nter optimalem Behandlungsverlauf könnte eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit in

einer angepassten Tätigkeit erreicht werden.

E. 3.11 Dr. A.___ führte im Bericht vom 5. Januar 2017 zuhanden der Beschwerde gegnerin (Urk. 9/81) aus,

dass bezüglich der depressiven Symptomatik eine Ver be sserung habe erreicht werden können. Z udem habe die Beschwerdeführerin einen besseren Umgan g mit den chronischen Schmerzen finden und ihre Belast barkeitsgrenze besser erkennen können (S. 1 unten) .

P osttraumatische Symptome seien aber weiterhin vorhanden und würden immer wieder dazu beitragen, dass eine gewisse psychische Instabilität und reduzierte Belastbarkeit vo r allem unter Druck oder in Stresssituationen bleiben werde (S. 1 f.).

E. 3.12 Vor diesem Hintergrund hielt die Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 22. November 2016

fest, die posttraumatische Belastungs störung sei gemäss Gutachten remittiert und mittels psychiatrischer Therapie gut behandelbar. Die Behandlung werde weitergeführt und im günstigsten Fall könne eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erreicht werden. D er Einkommensvergleich werde aufgrund der so matischen Beschwerden erstellt (Feststellungsblatt, Urk. 9/ 75 S. 9 oben).

Gestützt auf diese Beurteilung ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit vollschichtig zumutbar sei und verneinte mit Verfügung vom 22. Februar 2017 (Urk. 9/92) einen Anspruch auf eine Invalidenrente .

E. 4 oben). Leider sei es im Verlauf zu einer sukzessiven Verschlechte rung der Beschwerden gekommen. D ie B eschwerde füh rer in habe sich weit über die Belastungsgrenzen hinaus überfordert, was zu einem kompletten Zusammenbruch im Januar 2018 geführt habe . Dies habe sich sowohl physisch als auch psychisch gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage gewesen, den Haushalt zu führen und die Tochter rechtzeitig in den Kindergarten zu schicken (S. 4 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei mit Haus haltsführung und in der Mutterrolle an der Grenze der physischen und psy chischen Belastbarkeit (S. 6 oben). Aktuell und mittelfristig bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepasste n Tätigkeit (S. 6 Ziff. 4.2). Die Prog nose bezüglich einer Arbeitsfähigkeit sei mitte l- und langfristig schlecht (S.

E. 4.1 Die nach Erlass der abschlägigen Verfügung vom Februar 2017 eingegangenen Berichte geben über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin folgendes Bild:

E. 4.2 Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, Zentrum G.___, führte im Bericht vom 1

E. 4.3 Dr. C.___ nannte im Bericht vom 10. Januar 2018 (Urk. 9/140/28-29) folgende Hauptd iagnosen (S. 1 Mitte) : - symptomatische ISG-Arthrose beidseits

- chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom

- ausgeprägter Vi tamin D3 und Vitamin B12 Mangel

E. 4.4 Dem Abschlussbericht über das Belastbarkeitstraining der H.___ v om 17. Januar 2018 (Urk. 9/116) ist zu entnehmen, dass

es der Beschwerdeführerin wiederholt gesundheitlich sehr schlecht g egangen sei, so dass sie nicht am Unter richt habe teilnehmen können (S. 1 Mitte). Anfang Januar habe sich ihr Zus tand verschlechtert (S. 2 oben). Nach einem längeren Ausfall habe das Belastbar keits training auf Empfehlung ihrer Psychiaterin abgebrochen werden müssen. Der Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin sei sehr instabil, so dass in absehbarer Zeit keine Integration möglich sei.

E ine Rentenprüfun g werde empfohlen (S. 2 unten).

E. 4.5 Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin im Bericht vom 7. Februar 2018 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/119/1-7) eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit seit 2014 (S. 3 Ziff. 1.3). Im Herbst 2017 seien berufliche Massnahmen im Sinne einer Potentialabklärung aufgegleist worden. D er Zeitpunkt sei geeignet erschienen, da die Beschwerdeführerin etwas besser habe mit Stress umgehen, Belastungsgrenzen schneller erkennen und einen einigermassen guten Umgang mit den chronisch en Schmerzen finden können. Z udem seien die depressiven Sympto me leichtgradig gewesen (S.

E. 4.6 In der ergänzende n Stellungnahme vom 22. Juni 2018 zuhanden der Beschwer degegnerin (Urk. 9/122) führte Dr. A.___ aus, der Verlauf der depressiven Erkrankung sei im Laufe der letzten Jahre wechselhaft gewesen.

D asselbe gelte für die Schmerzen und die eigentlichen posttraumatischen Symptome. Es habe Phasen der Verbesserung, aber auch Phasen der Verschlechterung gegeben. Eine komplett beschwerdefreie Phase mit vorhandener und verwertbarer Arbeitsfähig keit habe es jedoch im gesamten Behandlungszeitraum ab 2014 bis heute nie gegeben (S. 1 unten). Die allgemeine physische und psychische Belastbarkeit der Beschwerdeführerin und die funktionelle Leistungsfähigkeit seien dauerhaft deutlich eingeschränkt (S. 2).

E. 4.7 RAD-Arzt pract . med. E.___ hielt mit Stellu ngnahme vom 18. Juli 2018 (Urk. 9/130 S. 4 f.) fest, dass es

laut dem Arztbericht von Dr. A.___ vom Juni 2018 bei der Beschwerdeführerin seit 2014 nicht zu einer wesentlichen Verän derung des Gesundheitszustandes gekommen sei . Somit sei auch für das Jahr 201

E. 4.8 Dipl. med. I.___, Fachärztin für Chirurgie / praktische Ärztin, führte im Be richt vom 3. Dezember 2018 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/140/6-8) zu den Funktionseinschr änkungen aus, der Rücken limitiere alle s (Ziff. 3.4). Im Haushalt sei d ie Beschwerdeführerin beim Einkaufen, bei der Wä sche und in der Haushaltspflege sowie b eim Tragen schwerer Gegenstände eingeschränkt (Ziff. 4 .5). 5.

E. 5 Ziff. 2.7).

E. 5.1 Vor diesem Hintergrund hielt die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Ver fügung vom Juli 2019 fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin seit der letzten Verfügung nicht wesentlich verändert habe, weshalb sie auch auf eine erneute Haushaltsabklärung verzichtet habe.

Sie qualifizierte die Beschwerdeführerin weiterhin als zu 50 % erwerbstätig und zu 50

% im Haushalt tätig – wobei sie nun von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ausging – und nahm aufgrund der neuen Methode zur Ermittlung des Teilinvaliditätsgrades einen neuen Einkommensvergleich vor.

E. 5.2 In der abschlägigen Verfügung vom 22. Februar 2017 (Urk. 9/92) war die Be schwerdegegnerin davon aus gegangen, dass der Beschwerdeführerin eine ange passte Tätigkeit vollschichtig zumutbar sei.

Dies widerspricht der damaligen Aktenlage. In keinem der medizinischen Berichte wurde der Beschwerdeführerin

eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert . So gingen die Ärzte des D.___ von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit wurde lediglich als Möglichkeit bei günstigem Verlauf respektive optimalem Behandlungsverlauf aufgeführt.

Somit ging die Beschwerdegegnerin

in der V erfügung vom

Februar 2017 nicht von den aktuellen B eurteilungen der Arbeitsfähigkeit,

sondern von ein er güns tig en Prognose aus und liess die psychischen Beschwerden da mit ausser Acht .

Die Verfügung vom 22. Februar 2017 ist indessen unangefochten in Rechtskraft erwachsen . 5. 3

Damit stellt sich die Frage nach einer Veränderung des Gesundheitszustand es respektive einem Revisionsgrund (vgl. E. 1.4).

Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Gesundheit szustand der Beschwerde führerin vor Erlass der Verfügung vom Februar 2017 verbesserte . So gaben die Ärzte des D.___ im Juni 2016 an, dass viele Beschwerden der posttraumatischen Belastungsstörung sowie der depressiven Störung remittiert seien. Auch die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ führte im Januar 2017 aus, dass eine Ver - besserung der depressiven Symptomatik erfolgt sei und die Beschwerdeführerin einen besseren Umgang mit den chronischen Schmerzen gefunden habe. Vor diesem Hintergrund gab Dr. A.___ im Februar 2018 an, dass der Zeitpunkt für berufliche Massnahmen im Herbst 2017 geeignet erschienen sei. Jedoch sei es im Verlauf zu einer sukzessiven Verschlechterung der Beschwerden und im Januar 2018 zu einem kompletten Zusammenbruch gekommen. Auch dem Bericht über das Belastbarkeitstraining ist zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Anfang Januar 2018 verschlechtert hat.

Dies weist auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwer de führerin nach Erlass der Verfügung vom Februar 2017 hin. Gleichzeitig attestierte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2014 und berichtete im Juni 2018 über einen wechselhaften Verlauf der depressiven Erkrankung, der Schmerzen und der posttraumatischen Symptome im Laufe der letzten Jahre.

Aus dieser Aussage leitete RAD-Arzt pract . med. E.___

ab, dass es bei der Beschwerdeführerin seit 2014 nicht zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen sei.

Fest steht indessen, dass sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom Februar 2017 auf die damals aktuellen Berichte stützte, in welchen eine Ver besserung des Gesundheitszustandes beschrieben wurde, und sogar von der güns tigsten Prognose einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausging (vgl. vorstehende E. 3, insbesondere E. 3.12) .

I n der vorliegend angefochtenen Verfügung vom Juli 2019 hielt

sie

fest, dass aus medizinischer Sicht eine 60%ige Arbeitsfähigkeit ausge wiesen sei. Somit ging die Beschwerdegegnerin

in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit von einer Verschlechterung aus, weshalb

ein Revisionsgrund vorliegt . Ent spre chend ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen (vgl. E. 1.4) . 5. 4

In Bezug auf die vorliegenden medizinischen Akten ist festzuhalten, dass der Sachverhalt zur Beurteilung des Rentenanspruchs nicht hinreichend abgeklärt ist. Insbesondere lag die Begutachtung durch die Ärzte der D.___, auf welche sich die Beschwerdegegnerin stützte, im Verfügungszeitpunkt bereits drei Jahre zurück. Ausserdem vermag sie den Anforderungen der heute massgebenden Rechtspre chung (vgl. E. 1.

E. 5.5 Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin weiterhin als zu 50 % erwerbstätig und zu 50

% im Haushalt tätig zu qualifizieren ist. A nlässlich der H aushaltsabklärung vom Juli 2014 war die Tochter der Beschwerdeführerin noch nicht einmal drei Jah re alt. Damals gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bei guter Gesundheit ein Pensum von 50 % leisten und das Pensum auch steigern würde, wenn die Tochter älter werde. Mittlerweile besucht die Tochter der Be schwerdeführerin die 2. Klasse. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine erneute Haushaltsabklärung und äusserte sich nicht zur Qualifikation der Be schwerdeführerin. 5.

E. 6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5.

E. 7 Vorliegend ergibt sich, dass ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich ist, da der entscheid rele vante Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt wurde. Die vorhandenen medizi nischen Unterlagen erlauben keine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisver fahren nach BGE 141 V 281, weshalb die Beschwerdegegnerin weitere Abklä rungen vorzunehmen hat.

Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenügenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts - unter Berück sichtigung des nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisverfah rens nach BGE 141 V 281 -, zur Klärung der Frage einer allfälligen

Status änd erung und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 700 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen.

Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Pro zessführung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass

die angefochtene Verfügung vom

15. Juli 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen w ird, damit diese, nach erfolgten Abklärung en im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1981, Mutter einer Tochter (Jahrgang 2011), meldete sich am 9. April 2014 unter Hinweis auf eine Einschränkung der Agilität bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , verneinte mit Verfügung vom
  2. Februar   2017 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk.  9/92 ). 1.2      Am 8. November 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengu tsprache für ein Belast bar keits training (Urk. 9/100), welches indessen vorzeitig beendet werden musste (Mitteilung vom 17. Januar 2018, Urk. 9/115). In der Folge holte sie medizinische Unterlagen ein und erliess einen Vorbescheid (Urk. 9/125), wonach die Versi cherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Nach Einwand der Ver sicherten (Urk. 9/129) holte die IV-Stelle einen weiteren medizinischen Bericht ein und wies das Leistungsbegehren mit Verfü gung vom 15.   Juli   2019 ab (Urk.  9/145 = Urk. 2).
  3. Die Versicherte erhob am 28. August 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juli 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die ausstehenden medizinischen Abklärungen ( Y.___ ) seien in den Entscheid einzubeziehen (Urk.   1 S.   1 oben). In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent gelt lichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2 unten). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerde antwort vom 26. September 2019 (Urk. 8) die Abweisung der Be schwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am
  4. November 2019 zur Kennt nis gebracht (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung:
  5. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3      War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenvers icherung, IVV) , so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.4      Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes entlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5      Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, w elche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . 1.6      Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E.   4.2.1).      Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüss ig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).      Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.7      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
  6. 2.1      Strittig und zu prüfen ist, ob seit der Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente vom 22. Februar 2017 eine relevante Änderung des Invaliditäts grades eingetreten ist. Neben der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist auch die Qualifikation der Beschwerdeführerin strittig. 2.2      Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) weiterhin als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushaltsbereich tätig (S. 2 oben) und hielt fest, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung nicht wesentlich verändert habe. Aus medizinischer Sicht sei weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 60 % ausgewiesen (S. 1 unten). Ausgehend von einem Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung von Fr. 54‘932.00 und einem Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung von Fr. 29‘663.00 ermittelte sie eine Erwerbseinbusse von Fr. 25‘269.00, entsprechend einer Einschränkung von 46 %. Unter Berücksichtigung der Qualifikation sowie der Einschränkung im Haushaltsbereich von 9 % ergab sich somit ein rentenausschliessender Invaliditätsg rad von 28 % (S. 2 oben/Mitte).      In der Beschwerdeantwort (Urk. 8) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege (S. 2 oben). Die Beschwerdeführerin habe darum gebeten, ihre Akten direkt der Klinik Z.___ zuzustellen und die Möglichkeit zur Einwanderhebung innert der gesetzlichen Frist sei jeweils ge wahrt worden (S. 1). 2.3      Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sich ihre Situation in den vergangenen Jahren leider verschlechtert habe. Die Beschwerde gegnerin beziehe die Erkenntnisse aus dem Belastbarkeitstraining nicht in die Entscheidung ein. Zudem gehe sie von einer unveränderten Haushaltssituation aus; obwohl ihre Tochter mittlerweile in die 2. Klasse gehe, werde ungefragt davon ausgegangen, dass sie bei voller Gesundheit weiterhin mit einem Pensum von 50 % arbeiten würde (S. 2 Mitte). Des Weiteren sei ihr vor der letzten Ver fügung keine Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt worden (S. 2 oben).
  7. 3.1      Der abschlägigen Rentenverfügung vom
  8. Februar 2017 (Urk. 9/92 ) lagen im Wesentlichen folgende medizinische Berichte zugrunde: 3.2      Im Bericht der Klinik Z.___ vom 26. April 2014 (Urk. 9/10) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit genannt (Ziff. 1.1) : - Verdacht auf ko mplexe Traumafolgestörung - subsyndromal leichte bis mittelgradige depressive Episode - subsyndromal chronisches Schmerzsyndrom ( Differentialdiagnose: an haltende somatoforme Schmerzstörung ) - Status nach multiplem Substanzgebrauch, gegenwärtig abstinent      Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie immer Schmerzen habe. Es sei ein Ganzkörperschmerz mit Schmerzmaximum am Rücken, in den Armen, zeit weise auch mit Krämpfen in den Fingern. Sie habe immer 100 % gearbeitet, aber immer am Rande der Belastungsgrenze (Ziff. 1.4). In der zuletzt ausgeübten Tätig keit als Aushilfe in einer Tankstelle bestehe eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff.   1.6). Es sei von einer deutlichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit auszugehen (Ziff. 1.7). Etwa im Sommer / Herbst 2014 könne mit der Wiederaufnahme der berufli chen Tätigkeit im Umfang von 20 % bis 40  % gerechnet werden (Ziff. 1. 9). 3.3      Am
  9. Juli 2014 wurde eine Haushaltabklärung durchgeführt. Die Abklä rungs person führte im B ericht vom
  10. Juli 2014 (Urk. 9/39 ) aus, die Beschwerde füh rerin lebe alleine mit der 2-jährigen Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung (S. 3 unten; S. 5 oben). Die Beschwerdeführerin könne sich vorstellen, heute bei guter Gesundheit ein Pensum von 50 % zu leisten. Wenn die Tochter älter werde, könnte das Pensum auch gesteigert werden (S. 4 Mitte). Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushaltsbereich tätig (S. 4 unten). Aufgrund von Einschränkung en in den Bereichen « Ernährun g», «Wohnungspflege» sowie « Betreuung von Kindern o der anderen Familienangehörigen» ermittelte sie eine Einschränkung im Haushalt s bereich von insgesamt 8.96 % (S. 8 Ziff. 6.8). 3.4      Dr. med. A.___ , Oberärztin, Klinik Z.___ , nannte im Bericht vom 13. April 2015 zuhanden der Krankentag ge ldversicherung (Urk. 9/43/8-10) folgende Diagnosen ( S. 2 Mitte ) : - komplexe post traumatische Belastungsstörung - m ittelgradige depressive Episode - chronisches Schmerzsyndrom (Differentialdiagnose: anhaltende somato forme Schmerzstörung) - Status nach multiplem Substanzgebrauch, gegenwärtig abstinent      Dr. A.___ führte aus, dass g egenwärtig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit so wohl in angestammt er als auch in angepasst er Tätigkeit bestehe . Eine Rückkehr in die Erwerbstätigkeit auf maximal 50 % sei längerfristig vermutlich realistisch und auch von der Beschwerdeführerin gewünscht. Aktuell sei die Beschwer de führerin als alleinerziehende Mutter einer Tochter bereits bei alltäglichen Anfor derungen bei der Haushaltsführung in ihrer physischen und psychischen Belast barkeit stark eingeschränkt (S. 3 oben). 3.5      Med. pract . B.___ , Facharzt für Urologie, nannte im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2015 (Urk. 9/44) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff.  1.2): - acetabuläres RIM-Syndrom rechts - Hüftdysplasie rechts - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - Beckenschiefstand, Athr algie unklarer Genese, Skoliose - allergisches Asthma      In der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe bestehe eine Leistungsminderung von 50  % bis 70   % (Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2). 3.6      Dr. A.___ hielt im Bericht vom 30. Juni 2015 zuhanden der Beschwerde geg nerin (Urk. 9/47) fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei statio när bis verschlechtert (Ziff. 1.1). Sie nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - komplexe posttraumatische Belastungsstörung infolge schwerer Trauma ti sierung in der Kindheit und Adoleszenz, in diesem Zusammenhang : - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - emotional instabile Persönlichkeitsa kzentuierung vom impulsiven Typ - Status nach multiplem Substanzgebrauch, gegenwärtig abstinent - chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren      M omentan bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit (Ziff. 2.2). 3.7      Dr. med. C.___ , Facharzt für Rheumatologie, nannte im Bericht vom 2.   Dezember 2015 (Urk. 9/ 54) folgende Diagnose n (Ziff. 1.1): - chronisches lumboradikuläres und lu mbospondylogenes Schmerzsyndrom - Übergangsanomalie mit linksseitiger Hemisakralisation von LWK5 - aktivierte mässiggradige Osteochondrosen LWK 3/4 sowie LWK 4/5 - ossär und diskoligamentär relevante Einengungen neuroforaminal L3 und L4 beidseits - aktivierte ISG-Arthrose beidseits rechtsbetont - thorakolumbale rechtsko nvexe Torsionsskoliose      Aufgrund der Einschränkungen bezüglich Bewegungsapparat bestehe medizi nisch-theoretisch auch für eine sehr leichte wechselbelastende Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit v on mindestens 70 % (Ziff. 1.6). 3.8      Die Ärzte des Zentrums D.___ nannten im inter disziplinären Gutachten vom 6. Juni 2016 (Urk. 9/67) folgende Hauptd iagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 33 Ziff. 7.1): - pos ttraumatische Belastungsstörung - chronisches lumbospondyloge nes Schmerzsyndrom - Asthma bronchiale gemäss Akten - chronischer Nikotinmissbrauch      Aus orthopädischer Sicht wurde festgehalten, dass der Schweregrad des Hüft leidens als leicht und der Schweregrad des Rückenleidens als leicht bis mittel schwer zu beurteilen sei (S. 23 Ziff. 4.2.5.3). Zum psychiatrischen Status wurde ausgeführt , dass v iele Beschwerden der posttraumatischen Belastungsstörung (Flashbacks, Alpträume, Ängste) sowie der depressiven Störung (Schlafstörungen, depressi ve Verstimmung, Gedankenkreisen ) remittiert seien. Dennoch sei die Beschwerdeführerin noch nicht voll einsatzfähig. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von 40 % anzunehmen (S. 28 Ziff. 4.3.5). Gesamtmedizinisch bestehe a b April 2015 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in körper lich leichten Tätigkeiten, wechselnd belastend, ohne repetitives Heben von Lasten über 10 kg und ohne Tätigkeiten in Zwangspositionen sowie ohne Exposition von Lungenreizstoffen (Dam pf, Rauch; S. 35 Ziff. 9.2). 3.9      Die Ärzte des D.___ führten in den Stellungnahmen zu Ergänzungsfragen vom 16.   September 2016 (Urk. 9/71) und 27. Oktober 2016 (Urk. 9/73) unter anderem aus, dass bei günstigem Verlauf sogar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit möglich sei . 3.10      RAD-Arzt pract . med. E.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, führte in der Stellungnahme vom 2 . November 2016 (Urk. 9/75/8-9) aus, dass auf das D.___ -Gutachten abgestellt werden könne. Von Anfang 2014 bis April 2015 habe eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Seit April 2015 bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit . Es habe bereits eine Verbesserung des Gesun dheitszu standes stattgefunden. U nter optimalem Behandlungsverlauf könnte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erreicht werden. 3.11      Dr. A.___ führte im Bericht vom 5. Januar 2017 zuhanden der Beschwerde gegnerin (Urk. 9/81) aus, dass bezüglich der depressiven Symptomatik eine Ver be sserung habe erreicht werden können. Z udem habe die Beschwerdeführerin einen besseren Umgan g mit den chronischen Schmerzen finden und ihre Belast barkeitsgrenze besser erkennen können (S. 1 unten) . P osttraumatische Symptome seien aber weiterhin vorhanden und würden immer wieder dazu beitragen, dass eine gewisse psychische Instabilität und reduzierte Belastbarkeit vo r allem unter Druck oder in Stresssituationen bleiben werde (S. 1 f.). 3.12      Vor diesem Hintergrund hielt die Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 22. November 2016 fest, die posttraumatische Belastungs störung sei gemäss Gutachten remittiert und mittels psychiatrischer Therapie gut behandelbar. Die Behandlung werde weitergeführt und im günstigsten Fall könne eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erreicht werden. D er Einkommensvergleich werde aufgrund der so matischen Beschwerden erstellt (Feststellungsblatt, Urk. 9/ 75 S. 9 oben ).      Gestützt auf diese Beurteilung ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit vollschichtig zumutbar sei und verneinte mit Verfügung vom 22. Februar 2017 (Urk. 9/92) einen Anspruch auf eine Invalidenrente .
  11. 4.1      Die nach Erlass der abschlägigen Verfügung vom Februar 2017 eingegangenen Berichte geben über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin folgendes Bild: 4.2      Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, Zentrum G.___ , führte im Bericht vom 1
  12. März 2017 (Urk. 9/119/10-12) aus, dass keine sicheren Anhaltspunkte für eine Erkrankung aus dem Formenkreis der Spondyloarthritide vorlägen . Es bestünden jedoch für das Alter deutliche degenerative Veränderungen, welche die Beschwerden hinreichend zu erklären vermögen (S. 3 oben). 4.3      Dr. C.___ nannte im Bericht vom 10. Januar 2018 (Urk. 9/140/28-29) folgende Hauptd iagnosen (S. 1 Mitte) : - symptomatische ISG-Arthrose beidseits - chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom - ausgeprägter Vi tamin D3 und Vitamin B12 Mangel 4.4      Dem Abschlussbericht über das Belastbarkeitstraining der H.___ v om 17. Januar 2018 (Urk. 9/116) ist zu entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin wiederholt gesundheitlich sehr schlecht g egangen sei , so dass sie nicht am Unter richt habe teilnehmen können (S. 1 Mitte). Anfang Januar habe sich ihr Zus tand verschlechtert (S. 2 oben). Nach einem längeren Ausfall habe das Belastbar keits training auf Empfehlung ihrer Psychiaterin abgebrochen werden müssen. Der Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin sei sehr instabil, so dass in absehbarer Zeit keine Integration möglich sei. E ine Rentenprüfun g werde empfohlen (S. 2 unten). 4.5      Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin im Bericht vom 7. Februar 2018 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/119/1-7) eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit seit 2014 (S.  3 Ziff. 1.3). Im Herbst 2017 seien berufliche Massnahmen im Sinne einer Potentialabklärung aufgegleist worden. D er Zeitpunkt sei geeignet erschienen, da die Beschwerdeführerin etwas besser habe mit Stress umgehen, Belastungsgrenzen schneller erkennen und einen einigermassen guten Umgang mit den chronisch en Schmerzen finden können. Z udem seien die depressiven Sympto me leichtgradig gewesen (S.  4 oben). Leider sei es im Verlauf zu einer sukzessiven Verschlechte rung der Beschwerden gekommen. D ie B eschwerde füh rer in habe sich weit über die Belastungsgrenzen hinaus überfordert, was zu einem kompletten Zusammenbruch im Januar 2018 geführt habe . Dies habe sich sowohl physisch als auch psychisch gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage gewesen, den Haushalt zu führen und die Tochter rechtzeitig in den Kindergarten zu schicken (S. 4 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei mit Haus haltsführung und in der Mutterrolle an der Grenze der physischen und psy chischen Belastbarkeit (S. 6 oben). Aktuell und mittelfristig bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepasste n Tätigkeit (S. 6 Ziff. 4.2). Die Prog nose bezüglich einer Arbeitsfähigkeit sei mitte l- und langfristig schlecht (S.  5 Ziff. 2.7). 4.6      In der ergänzende n Stellungnahme vom 22. Juni 2018 zuhanden der Beschwer degegnerin (Urk. 9/122) führte Dr. A.___ aus, der Verlauf der depressiven Erkrankung sei im Laufe der letzten Jahre wechselhaft gewesen. D asselbe gelte für die Schmerzen und die eigentlichen posttraumatischen Symptome. Es habe Phasen der Verbesserung, aber auch Phasen der Verschlechterung gegeben. Eine komplett beschwerdefreie Phase mit vorhandener und verwertbarer Arbeitsfähig keit habe es jedoch im gesamten Behandlungszeitraum ab 2014 bis heute nie gegeben (S.  1 unten). Die allgemeine physische und psychische Belastbarkeit der Beschwerdeführerin und die funktionelle Leistungsfähigkeit seien dauerhaft deutlich eingeschränkt (S. 2). 4.7      RAD-Arzt pract . med. E.___ hielt mit Stellu ngnahme vom 18. Juli 2018 (Urk. 9/130 S. 4 f.) fest, dass es laut dem Arztbericht von Dr. A.___ vom Juni 2018 bei der Beschwerdeführerin seit 2014 nicht zu einer wesentlichen Verän derung des Gesundheitszustandes gekommen sei . Somit sei auch für das Jahr 201 6 (Zeitpunkt Begutacht ung durch die Ärzte des D.___ ) von einem vergleich baren Gesundheitszustand auszugehen. Es könne an der RAD-Stellungnahme vom November 2016 festgehalten werden. Die b ehandelnde Psych iaterin Dr. A.___ postuliere eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2014. Aus versicherungsmedi zinischer Sicht sei von einer unterschiedlichen Beurteilung des gleichen medi zinischen Sachverhaltes auszugehen . Der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin habe sich seit dem letzten Entscheid vom Februar 2017 nicht verändert. 4.8      Dipl. med. I.___ , Fachärztin für Chirurgie / praktische Ärztin, führte im Be richt vom 3. Dezember 2018 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/140/6-8) zu den Funktionseinschr änkungen aus, der Rücken limitiere alle s (Ziff. 3.4). Im Haushalt sei d ie Beschwerdeführerin beim Einkaufen, bei der Wä sche und in der Haushaltspflege sowie b eim Tragen schwerer Gegenstände eingeschränkt (Ziff.  4 .5).
  13. 5.1      Vor diesem Hintergrund hielt die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Ver fügung vom Juli 2019 fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin seit der letzten Verfügung nicht wesentlich verändert habe, weshalb sie auch auf eine erneute Haushaltsabklärung verzichtet habe. Sie qualifizierte die Beschwerdeführerin weiterhin als zu 50 % erwerbstätig und zu 50   % im Haushalt tätig – wobei sie nun von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ausging – und nahm aufgrund der neuen Methode zur Ermittlung des Teilinvaliditätsgrades einen neuen Einkommensvergleich vor. 5.2      In der abschlägigen Verfügung vom 22. Februar 2017 (Urk. 9/92) war die Be schwerdegegnerin davon aus gegangen , dass der Beschwerdeführerin eine ange passte Tätigkeit vollschichtig zumutbar sei.      Dies widerspricht der damaligen Aktenlage. In keinem der medizinischen Berichte wurde der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert . So gingen die Ärzte des D.___ von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit wurde lediglich als Möglichkeit bei günstigem Verlauf respektive optimalem Behandlungsverlauf aufgeführt.      Somit ging die Beschwerdegegnerin in der V erfügung vom Februar 2017 nicht von den aktuellen B eurteilungen der Arbeitsfähigkeit, sondern von ein er güns tig en Prognose aus und liess die psychischen Beschwerden da mit ausser Acht .      Die Verfügung vom
  14. Februar 2017 ist indessen unangefochten in Rechtskraft erwachsen .
  15. 3      Damit stellt sich die Frage nach einer Veränderung des Gesundheitszustand es respektive einem Revisionsgrund (vgl. E. 1.4).      Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Gesundheit szustand der Beschwerde führerin vor Erlass der Verfügung vom Februar 2017 verbesserte . So gaben die Ärzte des D.___ im Juni 2016 an, dass viele Beschwerden der posttraumatischen Belastungsstörung sowie der depressiven Störung remittiert seien. Auch die behandelnde Psychiaterin Dr.  A.___ führte im Januar 2017 aus, dass eine Ver - besserung der depressiven Symptomatik erfolgt sei und die Beschwerdeführerin einen besseren Umgang mit den chronischen Schmerzen gefunden habe. Vor diesem Hintergrund gab Dr.  A.___ im Februar 2018 an, dass der Zeitpunkt für berufliche Massnahmen im Herbst 2017 geeignet erschienen sei. Jedoch sei es im Verlauf zu einer sukzessiven Verschlechterung der Beschwerden und im Januar 2018 zu einem kompletten Zusammenbruch gekommen. Auch dem Bericht über das Belastbarkeitstraining ist zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Anfang Januar 2018 verschlechtert hat.      Dies weist auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwer de führerin nach Erlass der Verfügung vom Februar 2017 hin. Gleichzeitig attestierte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2014 und berichtete im Juni 2018 über einen wechselhaften Verlauf der depressiven Erkrankung, der Schmerzen und der posttraumatischen Symptome im Laufe der letzten Jahre. Aus dieser Aussage leitete RAD-Arzt pract . med. E.___ ab , dass es bei der Beschwerdeführerin seit 2014 nicht zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen sei.      Fest steht indessen, dass sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom Februar 2017 auf die damals aktuellen Berichte stützte, in welchen eine Ver besserung des Gesundheitszustandes beschrieben wurde , und sogar von der güns tigsten Prognose einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausging (vgl. vorstehende E. 3, insbesondere E. 3.12) . I n der vorliegend angefochtenen Verfügung vom Juli 2019 hielt sie fest, dass aus medizinischer Sicht eine 60%ige Arbeitsfähigkeit ausge wiesen sei. Somit ging die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit von einer Verschlechterung aus , weshalb ein Revisionsgrund vorliegt . Ent spre chend ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen (vgl. E.  1.4) .
  16. 4      In Bezug auf die vorliegenden medizinischen Akten ist festzuhalten, dass der Sachverhalt zur Beurteilung des Rentenanspruchs nicht hinreichend abgeklärt ist. Insbesondere lag die Begutachtung durch die Ärzte der D.___ , auf welche sich die Beschwerdegegnerin stützte, im Verfügungszeitpunkt bereits drei Jahre zurück. Ausserdem vermag sie den Anforderungen der heute massgebenden Rechtspre chung (vgl. E. 1. 6 ) nicht zu genügen. 5.5      Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin weiterhin als zu 50 % erwerbstätig und zu 50   % im Haushalt tätig zu qualifizieren ist. A nlässlich der H aushaltsabklärung vom Juli 2014 war die Tochter der Beschwerdeführerin noch nicht einmal drei Jah re alt. Damals gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bei guter Gesundheit ein Pensum von 50 % leisten und das Pensum auch steigern würde , wenn die Tochter älter werde. Mittlerweile besucht die Tochter der Be schwerdeführerin die 2. Klasse. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine erneute Haushaltsabklärung und äusserte sich nicht zur Qualifikation der Be schwerdeführerin.
  17. 6      Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
  18. 7      Vorliegend ergibt sich, dass ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich ist, da der entscheid rele vante Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt wurde. Die vorhandenen medizi nischen Unterlagen erlauben keine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisver fahren nach BGE 141 V 281, weshalb die Beschwerdegegnerin weitere Abklä rungen vorzunehmen hat.      Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenügenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts - unter Berück sichtigung des nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisverfah rens nach BGE 141 V 281 -, zur Klärung der Frage einer allfälligen Status änd erung und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
  19. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.  700 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen.      Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Pro zessführung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
  20. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
  21. Juli 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen w ird, damit diese, nach erfolgten Abklärung en im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
  22. Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  23. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  24. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00584

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom

25. August 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___,

geboren 1981, Mutter einer Tochter (Jahrgang 2011), meldete sich am 9. April 2014 unter Hinweis auf eine Einschränkung der Agilität bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 22.

Februar

2017 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 9/92). 1.2

Am 8. November 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengu tsprache für ein Belast bar keits training (Urk. 9/100), welches indessen vorzeitig beendet werden musste (Mitteilung vom 17. Januar 2018, Urk. 9/115). In der Folge holte sie medizinische Unterlagen ein und erliess einen Vorbescheid (Urk. 9/125), wonach die Versi cherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Nach Einwand der Ver sicherten (Urk. 9/129) holte die IV-Stelle einen weiteren medizinischen Bericht ein und wies das Leistungsbegehren mit Verfü gung vom 15.

Juli

2019 ab (Urk. 9/145 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 28. August 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juli 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die ausstehenden medizinischen Abklärungen (Y.___) seien in den Entscheid einzubeziehen (Urk.

1 S.

1 oben). In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent gelt lichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2 unten). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerde antwort vom 26. September 2019 (Urk. 8) die Abweisung der Be schwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am

25. November 2019 zur Kennt nis gebracht (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenvers icherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes entlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, w elche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

1.6

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E.

4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüss ig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob seit der Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente vom 22. Februar 2017 eine relevante Änderung des Invaliditäts grades eingetreten ist. Neben der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist auch die Qualifikation der Beschwerdeführerin strittig. 2.2

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) weiterhin als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushaltsbereich tätig (S. 2 oben) und hielt fest, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung nicht wesentlich verändert habe. Aus medizinischer Sicht sei weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 60 % ausgewiesen (S. 1 unten). Ausgehend von einem Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung von Fr. 54‘932.00 und einem Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung von Fr. 29‘663.00 ermittelte sie eine Erwerbseinbusse von Fr. 25‘269.00, entsprechend einer Einschränkung von 46 %. Unter Berücksichtigung der Qualifikation sowie der Einschränkung im Haushaltsbereich von 9 % ergab sich somit ein rentenausschliessender Invaliditätsg rad von 28 % (S. 2 oben/Mitte).

In der Beschwerdeantwort (Urk. 8) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege (S. 2 oben). Die Beschwerdeführerin habe darum gebeten, ihre Akten direkt der Klinik

Z.___ zuzustellen und die Möglichkeit zur Einwanderhebung innert der gesetzlichen Frist sei jeweils ge wahrt worden (S. 1). 2.3

Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sich ihre Situation in den vergangenen Jahren leider verschlechtert habe. Die Beschwerde gegnerin beziehe die Erkenntnisse aus dem Belastbarkeitstraining nicht in die Entscheidung ein. Zudem gehe sie von einer unveränderten Haushaltssituation aus; obwohl ihre Tochter mittlerweile in die 2. Klasse gehe, werde ungefragt davon ausgegangen, dass sie bei voller Gesundheit weiterhin mit einem Pensum von 50 % arbeiten würde (S. 2 Mitte). Des Weiteren sei ihr vor der letzten Ver fügung keine Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt worden (S. 2 oben). 3. 3.1

Der abschlägigen Rentenverfügung vom

22. Februar 2017 (Urk. 9/92) lagen im Wesentlichen folgende medizinische Berichte zugrunde: 3.2

Im Bericht der Klinik

Z.___

vom 26. April 2014 (Urk. 9/10) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit genannt (Ziff. 1.1) : - Verdacht auf ko mplexe Traumafolgestörung - subsyndromal leichte bis mittelgradige depressive Episode - subsyndromal chronisches Schmerzsyndrom (Differentialdiagnose: an haltende somatoforme Schmerzstörung) - Status nach multiplem Substanzgebrauch, gegenwärtig abstinent

Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie immer Schmerzen habe. Es sei ein Ganzkörperschmerz mit Schmerzmaximum am Rücken, in den Armen, zeit weise auch mit Krämpfen in den Fingern. Sie habe immer 100 % gearbeitet, aber immer am Rande der Belastungsgrenze (Ziff. 1.4). In der zuletzt ausgeübten Tätig keit als Aushilfe in einer Tankstelle bestehe eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit

(Ziff.

1.6). Es sei von einer deutlichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit auszugehen (Ziff. 1.7). Etwa im Sommer

/ Herbst 2014 könne mit der Wiederaufnahme der berufli chen Tätigkeit im Umfang von 20 % bis 40 % gerechnet werden (Ziff. 1. 9). 3.3

Am

23. Juli 2014 wurde eine Haushaltabklärung durchgeführt. Die Abklä rungs person führte im B ericht vom

24. Juli 2014 (Urk. 9/39) aus, die

Beschwerde füh rerin lebe alleine mit der 2-jährigen Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung (S. 3 unten; S. 5 oben). Die Beschwerdeführerin könne sich vorstellen, heute bei guter Gesundheit ein Pensum von 50 % zu leisten. Wenn die Tochter älter werde, könnte das Pensum auch gesteigert werden (S. 4 Mitte). Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushaltsbereich tätig (S. 4 unten). Aufgrund von Einschränkung en in den Bereichen

« Ernährun g»,

«Wohnungspflege» sowie « Betreuung von Kindern o der anderen Familienangehörigen»

ermittelte sie

eine Einschränkung im Haushalt s bereich von insgesamt 8.96 % (S. 8 Ziff. 6.8). 3.4

Dr. med. A.___, Oberärztin, Klinik

Z.___, nannte im Bericht vom 13. April 2015 zuhanden der Krankentag ge ldversicherung (Urk. 9/43/8-10) folgende Diagnosen (S. 2 Mitte) : - komplexe post traumatische Belastungsstörung - m ittelgradige depressive Episode

- chronisches Schmerzsyndrom (Differentialdiagnose: anhaltende somato forme Schmerzstörung) - Status nach multiplem Substanzgebrauch, gegenwärtig abstinent

Dr. A.___ führte aus, dass

g egenwärtig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit so wohl in angestammt er

als auch in angepasst er Tätigkeit bestehe . Eine Rückkehr in die Erwerbstätigkeit auf maximal 50 % sei längerfristig vermutlich realistisch und auch von der Beschwerdeführerin gewünscht. Aktuell sei die Beschwer de führerin als alleinerziehende Mutter einer Tochter bereits bei alltäglichen Anfor derungen bei der Haushaltsführung in ihrer physischen und psychischen Belast barkeit stark eingeschränkt (S. 3 oben). 3.5

Med. pract . B.___, Facharzt für Urologie, nannte im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2015 (Urk. 9/44) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - acetabuläres RIM-Syndrom rechts

- Hüftdysplasie rechts - chronisches

lumbovertebrales Schmerzsyndrom

- Beckenschiefstand, Athr algie unklarer Genese, Skoliose

- allergisches Asthma

In der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe bestehe eine Leistungsminderung von 50 % bis 70

% (Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2). 3.6

Dr. A.___ hielt im Bericht vom 30. Juni 2015 zuhanden der Beschwerde geg nerin (Urk. 9/47) fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei statio när bis verschlechtert (Ziff. 1.1). Sie nannte folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - komplexe posttraumatische Belastungsstörung infolge schwerer Trauma ti sierung in der Kindheit und Adoleszenz, in diesem Zusammenhang :

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

- emotional instabile Persönlichkeitsa kzentuierung vom impulsiven Typ

- Status nach multiplem Substanzgebrauch, gegenwärtig abstinent

- chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren

M omentan bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit (Ziff. 2.2). 3.7

Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, nannte im Bericht vom 2.

Dezember 2015 (Urk. 9/

54) folgende Diagnose n (Ziff. 1.1): - chronisches lumboradikuläres und lu mbospondylogenes Schmerzsyndrom - Übergangsanomalie mit linksseitiger Hemisakralisation von LWK5 - aktivierte mässiggradige Osteochondrosen LWK 3/4 sowie LWK 4/5 - ossär und diskoligamentär relevante Einengungen neuroforaminal L3 und L4 beidseits - aktivierte ISG-Arthrose beidseits rechtsbetont - thorakolumbale rechtsko nvexe Torsionsskoliose

Aufgrund der Einschränkungen bezüglich Bewegungsapparat bestehe medizi nisch-theoretisch auch für eine sehr leichte wechselbelastende Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit v on mindestens 70 % (Ziff. 1.6). 3.8

Die Ärzte des Zentrums D.___ nannten im inter disziplinären Gutachten vom 6. Juni 2016 (Urk. 9/67) folgende

Hauptd iagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 33 Ziff. 7.1): - pos ttraumatische Belastungsstörung

- chronisches lumbospondyloge nes Schmerzsyndrom - Asthma bronchiale gemäss Akten

- chronischer Nikotinmissbrauch

Aus orthopädischer Sicht wurde festgehalten, dass der Schweregrad des Hüft leidens als leicht und der Schweregrad des Rückenleidens als leicht bis mittel schwer zu beurteilen sei (S. 23 Ziff. 4.2.5.3). Zum psychiatrischen Status wurde ausgeführt, dass v iele Beschwerden der posttraumatischen Belastungsstörung (Flashbacks, Alpträume, Ängste) sowie der depressiven Störung (Schlafstörungen, depressi ve Verstimmung, Gedankenkreisen) remittiert seien. Dennoch sei die Beschwerdeführerin noch nicht voll einsatzfähig. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von 40 % anzunehmen (S. 28 Ziff. 4.3.5). Gesamtmedizinisch bestehe a b April 2015 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in körper lich leichten Tätigkeiten, wechselnd belastend, ohne repetitives Heben von Lasten über 10 kg und ohne Tätigkeiten in Zwangspositionen sowie ohne Exposition von Lungenreizstoffen (Dam pf, Rauch; S. 35 Ziff. 9.2). 3.9

Die Ärzte des D.___ führten in den Stellungnahmen zu Ergänzungsfragen vom 16.

September 2016 (Urk. 9/71) und 27. Oktober 2016 (Urk. 9/73) unter anderem aus, dass bei günstigem Verlauf sogar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit möglich sei . 3.10

RAD-Arzt pract . med. E.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, führte in der Stellungnahme vom 2 . November 2016 (Urk. 9/75/8-9) aus, dass auf das D.___ -Gutachten abgestellt werden könne. Von Anfang 2014 bis April 2015 habe eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Seit April 2015 bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit . Es habe bereits eine Verbesserung des Gesun dheitszu standes stattgefunden. U nter optimalem Behandlungsverlauf könnte eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit in

einer angepassten Tätigkeit erreicht werden. 3.11

Dr. A.___ führte im Bericht vom 5. Januar 2017 zuhanden der Beschwerde gegnerin (Urk. 9/81) aus,

dass bezüglich der depressiven Symptomatik eine Ver be sserung habe erreicht werden können. Z udem habe die Beschwerdeführerin einen besseren Umgan g mit den chronischen Schmerzen finden und ihre Belast barkeitsgrenze besser erkennen können (S. 1 unten) .

P osttraumatische Symptome seien aber weiterhin vorhanden und würden immer wieder dazu beitragen, dass eine gewisse psychische Instabilität und reduzierte Belastbarkeit vo r allem unter Druck oder in Stresssituationen bleiben werde (S. 1 f.).

3.12

Vor diesem Hintergrund hielt die Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 22. November 2016

fest, die posttraumatische Belastungs störung sei gemäss Gutachten remittiert und mittels psychiatrischer Therapie gut behandelbar. Die Behandlung werde weitergeführt und im günstigsten Fall könne eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erreicht werden. D er Einkommensvergleich werde aufgrund der so matischen Beschwerden erstellt (Feststellungsblatt, Urk. 9/ 75 S. 9 oben).

Gestützt auf diese Beurteilung ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit vollschichtig zumutbar sei und verneinte mit Verfügung vom 22. Februar 2017 (Urk. 9/92) einen Anspruch auf eine Invalidenrente . 4. 4.1

Die nach Erlass der abschlägigen Verfügung vom Februar 2017 eingegangenen Berichte geben über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin folgendes Bild: 4.2

Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, Zentrum G.___, führte im Bericht vom 1

4. März 2017 (Urk. 9/119/10-12) aus, dass keine sicheren Anhaltspunkte für eine Erkrankung aus dem Formenkreis der Spondyloarthritide vorlägen . Es bestünden jedoch für das Alter deutliche degenerative Veränderungen, welche die Beschwerden hinreichend zu erklären vermögen (S. 3 oben). 4.3

Dr. C.___ nannte im Bericht vom 10. Januar 2018 (Urk. 9/140/28-29) folgende Hauptd iagnosen (S. 1 Mitte) : - symptomatische ISG-Arthrose beidseits

- chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom

- ausgeprägter Vi tamin D3 und Vitamin B12 Mangel 4.4

Dem Abschlussbericht über das Belastbarkeitstraining der H.___ v om 17. Januar 2018 (Urk. 9/116) ist zu entnehmen, dass

es der Beschwerdeführerin wiederholt gesundheitlich sehr schlecht g egangen sei, so dass sie nicht am Unter richt habe teilnehmen können (S. 1 Mitte). Anfang Januar habe sich ihr Zus tand verschlechtert (S. 2 oben). Nach einem längeren Ausfall habe das Belastbar keits training auf Empfehlung ihrer Psychiaterin abgebrochen werden müssen. Der Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin sei sehr instabil, so dass in absehbarer Zeit keine Integration möglich sei.

E ine Rentenprüfun g werde empfohlen (S. 2 unten). 4.5

Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin im Bericht vom 7. Februar 2018 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/119/1-7) eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit seit 2014 (S. 3 Ziff. 1.3). Im Herbst 2017 seien berufliche Massnahmen im Sinne einer Potentialabklärung aufgegleist worden. D er Zeitpunkt sei geeignet erschienen, da die Beschwerdeführerin etwas besser habe mit Stress umgehen, Belastungsgrenzen schneller erkennen und einen einigermassen guten Umgang mit den chronisch en Schmerzen finden können. Z udem seien die depressiven Sympto me leichtgradig gewesen (S. 4 oben). Leider sei es im Verlauf zu einer sukzessiven Verschlechte rung der Beschwerden gekommen. D ie B eschwerde füh rer in habe sich weit über die Belastungsgrenzen hinaus überfordert, was zu einem kompletten Zusammenbruch im Januar 2018 geführt habe . Dies habe sich sowohl physisch als auch psychisch gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage gewesen, den Haushalt zu führen und die Tochter rechtzeitig in den Kindergarten zu schicken (S. 4 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei mit Haus haltsführung und in der Mutterrolle an der Grenze der physischen und psy chischen Belastbarkeit (S. 6 oben). Aktuell und mittelfristig bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepasste n Tätigkeit (S. 6 Ziff. 4.2). Die Prog nose bezüglich einer Arbeitsfähigkeit sei mitte l- und langfristig schlecht (S. 5 Ziff. 2.7). 4.6

In der ergänzende n Stellungnahme vom 22. Juni 2018 zuhanden der Beschwer degegnerin (Urk. 9/122) führte Dr. A.___ aus, der Verlauf der depressiven Erkrankung sei im Laufe der letzten Jahre wechselhaft gewesen.

D asselbe gelte für die Schmerzen und die eigentlichen posttraumatischen Symptome. Es habe Phasen der Verbesserung, aber auch Phasen der Verschlechterung gegeben. Eine komplett beschwerdefreie Phase mit vorhandener und verwertbarer Arbeitsfähig keit habe es jedoch im gesamten Behandlungszeitraum ab 2014 bis heute nie gegeben (S. 1 unten). Die allgemeine physische und psychische Belastbarkeit der Beschwerdeführerin und die funktionelle Leistungsfähigkeit seien dauerhaft deutlich eingeschränkt (S. 2). 4.7

RAD-Arzt pract . med. E.___ hielt mit Stellu ngnahme vom 18. Juli 2018 (Urk. 9/130 S. 4 f.) fest, dass es

laut dem Arztbericht von Dr. A.___ vom Juni 2018 bei der Beschwerdeführerin seit 2014 nicht zu einer wesentlichen Verän derung des Gesundheitszustandes gekommen sei . Somit sei auch für das Jahr 201 6 (Zeitpunkt Begutacht ung durch die Ärzte des D.___) von einem vergleich baren Gesundheitszustand auszugehen. Es könne an der RAD-Stellungnahme vom November 2016 festgehalten werden. Die b ehandelnde Psych iaterin Dr. A.___ postuliere eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2014. Aus versicherungsmedi zinischer Sicht sei von einer unterschiedlichen Beurteilung

des gleichen medi zinischen Sachverhaltes auszugehen . Der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin habe sich seit dem letzten Entscheid vom Februar 2017 nicht verändert. 4.8

Dipl. med. I.___, Fachärztin für Chirurgie / praktische Ärztin, führte im Be richt vom 3. Dezember 2018 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/140/6-8) zu den Funktionseinschr änkungen aus, der Rücken limitiere alle s (Ziff. 3.4). Im Haushalt sei d ie Beschwerdeführerin beim Einkaufen, bei der Wä sche und in der Haushaltspflege sowie b eim Tragen schwerer Gegenstände eingeschränkt (Ziff. 4 .5). 5. 5.1

Vor diesem Hintergrund hielt die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Ver fügung vom Juli 2019 fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin seit der letzten Verfügung nicht wesentlich verändert habe, weshalb sie auch auf eine erneute Haushaltsabklärung verzichtet habe.

Sie qualifizierte die Beschwerdeführerin weiterhin als zu 50 % erwerbstätig und zu 50

% im Haushalt tätig – wobei sie nun von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ausging – und nahm aufgrund der neuen Methode zur Ermittlung des Teilinvaliditätsgrades einen neuen Einkommensvergleich vor. 5.2

In der abschlägigen Verfügung vom 22. Februar 2017 (Urk. 9/92) war die Be schwerdegegnerin davon aus gegangen, dass der Beschwerdeführerin eine ange passte Tätigkeit vollschichtig zumutbar sei.

Dies widerspricht der damaligen Aktenlage. In keinem der medizinischen Berichte wurde der Beschwerdeführerin

eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert . So gingen die Ärzte des D.___ von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit wurde lediglich als Möglichkeit bei günstigem Verlauf respektive optimalem Behandlungsverlauf aufgeführt.

Somit ging die Beschwerdegegnerin

in der V erfügung vom

Februar 2017 nicht von den aktuellen B eurteilungen der Arbeitsfähigkeit,

sondern von ein er güns tig en Prognose aus und liess die psychischen Beschwerden da mit ausser Acht .

Die Verfügung vom 22. Februar 2017 ist indessen unangefochten in Rechtskraft erwachsen . 5. 3

Damit stellt sich die Frage nach einer Veränderung des Gesundheitszustand es respektive einem Revisionsgrund (vgl. E. 1.4).

Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Gesundheit szustand der Beschwerde führerin vor Erlass der Verfügung vom Februar 2017 verbesserte . So gaben die Ärzte des D.___ im Juni 2016 an, dass viele Beschwerden der posttraumatischen Belastungsstörung sowie der depressiven Störung remittiert seien. Auch die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ führte im Januar 2017 aus, dass eine Ver - besserung der depressiven Symptomatik erfolgt sei und die Beschwerdeführerin einen besseren Umgang mit den chronischen Schmerzen gefunden habe. Vor diesem Hintergrund gab Dr. A.___ im Februar 2018 an, dass der Zeitpunkt für berufliche Massnahmen im Herbst 2017 geeignet erschienen sei. Jedoch sei es im Verlauf zu einer sukzessiven Verschlechterung der Beschwerden und im Januar 2018 zu einem kompletten Zusammenbruch gekommen. Auch dem Bericht über das Belastbarkeitstraining ist zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Anfang Januar 2018 verschlechtert hat.

Dies weist auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwer de führerin nach Erlass der Verfügung vom Februar 2017 hin. Gleichzeitig attestierte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2014 und berichtete im Juni 2018 über einen wechselhaften Verlauf der depressiven Erkrankung, der Schmerzen und der posttraumatischen Symptome im Laufe der letzten Jahre.

Aus dieser Aussage leitete RAD-Arzt pract . med. E.___

ab, dass es bei der Beschwerdeführerin seit 2014 nicht zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen sei.

Fest steht indessen, dass sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom Februar 2017 auf die damals aktuellen Berichte stützte, in welchen eine Ver besserung des Gesundheitszustandes beschrieben wurde, und sogar von der güns tigsten Prognose einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausging (vgl. vorstehende E. 3, insbesondere E. 3.12) .

I n der vorliegend angefochtenen Verfügung vom Juli 2019 hielt

sie

fest, dass aus medizinischer Sicht eine 60%ige Arbeitsfähigkeit ausge wiesen sei. Somit ging die Beschwerdegegnerin

in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit von einer Verschlechterung aus, weshalb

ein Revisionsgrund vorliegt . Ent spre chend ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen (vgl. E. 1.4) . 5. 4

In Bezug auf die vorliegenden medizinischen Akten ist festzuhalten, dass der Sachverhalt zur Beurteilung des Rentenanspruchs nicht hinreichend abgeklärt ist. Insbesondere lag die Begutachtung durch die Ärzte der D.___, auf welche sich die Beschwerdegegnerin stützte, im Verfügungszeitpunkt bereits drei Jahre zurück. Ausserdem vermag sie den Anforderungen der heute massgebenden Rechtspre chung (vgl. E. 1. 6) nicht zu genügen. 5.5

Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin weiterhin als zu 50 % erwerbstätig und zu 50

% im Haushalt tätig zu qualifizieren ist. A nlässlich der H aushaltsabklärung vom Juli 2014 war die Tochter der Beschwerdeführerin noch nicht einmal drei Jah re alt. Damals gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bei guter Gesundheit ein Pensum von 50 % leisten und das Pensum auch steigern würde, wenn die Tochter älter werde. Mittlerweile besucht die Tochter der Be schwerdeführerin die 2. Klasse. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine erneute Haushaltsabklärung und äusserte sich nicht zur Qualifikation der Be schwerdeführerin. 5. 6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5. 7

Vorliegend ergibt sich, dass ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich ist, da der entscheid rele vante Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt wurde. Die vorhandenen medizi nischen Unterlagen erlauben keine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisver fahren nach BGE 141 V 281, weshalb die Beschwerdegegnerin weitere Abklä rungen vorzunehmen hat.

Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenügenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts - unter Berück sichtigung des nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisverfah rens nach BGE 141 V 281 -, zur Klärung der Frage einer allfälligen

Status änd erung und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 700 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen.

Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Pro zessführung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass

die angefochtene Verfügung vom

15. Juli 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen w ird, damit diese, nach erfolgten Abklärung en im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni