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IV.2019.00580

Medizinische Aktenlage ungenügend. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2020-06-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 198 6 und zuletzt tätig im Kundenservice der Z.___ AG, meldete sich am 1 4. September 2017 (Eingangs datum) unter Hinweis auf eine Depression seit Januar 2017 bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Mit Schreiben vom 3 1. Januar 2018 sprach die IV-Stelle der Versicherten Früh interventionsmassnahmen in Form einer Laufbahnberatung zu (Urk. 7/22). Am 8. Februar 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kosten für ein Belastbarkeitstraining vom 5. Februar bis 6. Mai 2018 übernähmen (Urk. 7/28), welches im Anschluss daran bis zum 5. August 2018 verlängert (Mitteilung vom 2. Mai 2018, Urk. 7/34) wurde. Am 1 8. Juli 2018 erteilte die IV Stelle Kostengut sprache für ein Aufbautraining vom 6. August 2018 bis zum 3. F ebruar 2019 (Urk. 7/39), welche s allerdings per 1 4. September 2018 abgebrochen wurde (Urk. 7/47). Nach weiteren Abklärungen seitens der IV Stelle sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 28.

März 2019, Urk. 7/64; Einwand vom 2 8. April 2019, Urk. 7/66; ergänzende Einwand begründung von med. pract . A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie von med. pract . B.___ vom 1 2. Juni 2019, Urk. 7/70) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. Juni 2019 das Leistungs begehren ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 2 6. August 2019 Beschwerde am hiesigen Gericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei eine angemessene Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine Expertise einhole und danach neu entscheide (Urk. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. September 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-79), worüber die Beschwerdeführerin am 3 0. Sep tember 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass aus Sicht der Invalidenversicherung keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, da die Ein schränkungen vorübergehend und behandelbar seien . Die neu genannte Diagnose eines Aufmerksamkeits-Defizit-Syndroms (ADHS) sei nicht invalidisierend, da es der Beschwerdeführerin bis anhin möglich gewesen sei, einer beruflichen Tätig keit nachzugehen und die kognitive Untersuchung einen Normalbefund gezeigt habe (Urk. 2 und Urk. 6).

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass die behandelnden Ärzte den Zusammenhang zwischen ADHS und einer chronischen Depression hervorgehoben hätten. Entsprechende Abklärungen hätten seitens der Beschwer degegnerin allerdings nicht stattgefunden, was aber nach der neuen Rechtspre chung zu den Indikatoren bereits aus diesem Grund zur Aufhebung des Leistungs entscheides führe n müsse . Die Arbeitsunfähigkeit sei unter Berücksichtigung der Arztberichte sowie der gescheiterten beruflichen Massnahmen offensichtlich. Entsprechend sei eine Rente zuzusprechen oder die Sache eventualiter an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen und ins besondere ein strukturiertes Beweisverfahren durchführe (Urk. 1). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 2.2.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2.2

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE

143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standard indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahr scheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbe lastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.2.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

2.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4 2.4.1

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.4.2

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE

125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.

4.7). 2.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 3.

Die medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar: 3.1

Dr. med. univ. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera pie und lic. phil. D.___, klinische Psychologin und Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, hielten in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 1 3. November 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/15/1): - Rezidivierende depressive Stö ru ng, gegenwärtig mittelgradige Episode, bestehend seit 2005 (ICD-10 F33.2) - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung Borderline Typ (ICD-10 F60.31)

Eine erstmalige mehrmonatige depressive Episode sei durch die Trennungs situation der Eltern 2005 aufgetreten. 2011 sei nach Kündigung der Arbeitsstelle eine zweite mehrmonatige Episode aufgetreten. Eine dritte Episode habe im 2013 vorgelegen nach erfolglose r Stellensuche und dem Versuch, die Erwachsenen matura nachzuholen. Seither befinde sich die Beschwerdeführerin in regel mässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung inkl. Psycho pharma ko therapie. D ie depressive Symptomatik sei in Folg e von Überfor derungsgefühlen bei Anforderungen im Alltag (Stellensuche, Kündigung, Arbeits losigkeit) wiederholt exa z erbaziert . Seit dem 2 3. Oktober 2017 befinde sich die Beschwerde führerin erneut in psychiatrischer Hospitalisation aufgrund einer erneuten depressiven Episode ausgelöst durch den geplanten beruflichen Wieder einstieg.

Eine Prognose könne derzeit aufgrund des stark schwankenden Befindens nicht abgegeben werden. Die Arbeitsfähigkeit solle nach Klinikaustritt geprüft werden (ca. anfangs 2018).

Als Mi tarbeiterin im Kundenservice sei sie vom 1. September bis zum 3 1. Oktober 2017 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen . Sie fühle sich rasch überfordert mit Alltagsanforderungen und zeige ein ausgeprägtes Au f schiebungs- und Vermei dungsverhalten bei anfallenden Aufgaben, wie z.B. Stellensuche oder admi nistrative Angelegenheiten wie Anmeldung beim RAV. Sie reagiere bei Überfor derungsgefühlen mit einer Exazerbation der depressiven Symptomatik mit starker Ermüdung und Ruhewünschen. Sie sei vermindert leistungsfähig.

Zur Verbesserung des Befinde n s sei die psychiatrische Hospitalisation aufgegleist worden. Ziel sei die Aufgleisung des beruflichen Wiedereinstiegs mit Hilfe des klinikinternen Sozialdienstes sowie mit der Invalidenversicherung. 3.2

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und med. pract . B.___ notierten folgende Diagnosen in ihrem Bericht vom 6. Februar 2018 (Urk. 7/56/1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, chronisch (ICD-10 F33.1) - Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional-instabilen und abhängigen Anteilen (ICD-10 Z73)

Vom 2 3. Oktober bis zum 1 9. Dezember 2017 sei die Beschwerdeführerin zur zweiten Hospitalisation auf der Station A2 der Klinik

F.___ in stationärer Behandlung gewesen. Seitdem erfolge eine ambulante Weiterbehandlung in der Praxis G.___, der Intervall sei ihnen nicht bekannt.

Die Beschwerdeführerin sei nach stationärer Psychotherapie im 8-wöchigen SITE Programm in deutlich gebessertem Zustand in die angestammten Wohnver hältnisse wie geplant ausgetreten mit noch geringen depressiven Restsymptomen.

Die Arbeits un fähigkeit sei per Zeugnis für die Dauer des stationären Aufenthaltes und darüber hinaus bis zum 3 1. Dezember 2017 bescheinigt worden. Im Januar sei der Beginn des begleiteten Arbeitsversuchs mit Case Management geplant. Die depressive Symptomatik verhindere eine quantitativ und qualitativ vollständige Arbeitsaufnahme, jedoch sei im Verlauf mit einer Verbesserung zu rechnen (Urk.

7/56/1 f.). 3.3

Med. pract . B.___ konstatierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingehol ten Bericht vom 9. Januar 2019 (Urk. 7/59), die Beschwerdeführerin nehme etwa alle 14 Tage einen ambulanten Termin wahr. Vom 1 5.

- 1 8. Mai 2018, 2 6.

- 2 9. Juni 2018 und vom 1 7. September - 3 0. November 2018 habe er eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Ab dem 1. Dezember 2018 sei die Beschwerde führerin bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig.

Die Beschwerdeführerin sei erstmals 2005 an einer rezidivierenden depressiven Episode erkrankt, seitdem habe sie mindestens eine Episode pro Jahr gehabt, meist ohne Vollremission. Seit ca. 2015 sei eine klare Chronifizierung festzustellen. Im 2017 hätten zwei stationäre Aufenthalte stattgefunden zur intensiven Psychothe rapie.

Die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem Spätsommer erneut in einer schlechteren Phase ihres chronifizierten depressiven Syndroms. Das Erlebnis des erneuten Scheiterns im b eruflichen Umfeld, konkret bei der Wiedereingliede rungsmassnahme durch Fehlzeiten aufgrund von vor allem Antriebslosigkeit, Konzentrationsschwäche und sozialen Ängsten sowie weiteren depressiven Symptomen, habe die Situation verschlechtert. Sie befinde sich bezüglich ihrer beruflichen Zukunft in einem Zustand des Pessimismus bis Fatalismus. Aktuell werde der Versuch einer medikamentösen Umstellung von Fluoxetin auf Sertralin unternommen, letzteres werde aktuell aufdosiert. Ziel der Psychotherapie sei eine langfristige Stabilisierung und wieder Vorbereitung darauf, zunächst die Tätig keiten des Haushalts und sozialen Lebens, später die Möglichkeit einer berufli chen Wiedereingliederung wiederherzustellen.

Aus seiner Sicht, nach längerer Beobachtung und ausführlicher Beurteilung der Aktenlage, sei von einer dauerhaften quantitativen Einschränkung der Arbeitsfä higkeit im ersten Arbeitsmarkt auszugehen. Die Prognose für eine deutliche schnelle Verbesserung sei schlecht.

In stabiler gesundheitlicher Situation könnte in einer angepassten Tätigkeit lang fristig eine halbtägige Tätigkeit möglich sein. 3.4

Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), nahm am 2 6. Februar 2019 Stellung (Urk. 7/67/ 5 f.) . Sie führte aus, dass die rezividierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) sowie die Per sönlichkeitsakzentuierung mit emotional-instabilen und abhängigen Anteilen (ICD-10 Z73) keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigten. Sie attestierte folgende Arbeitsunfähigkeiten in der angestammten Tätigkeit im Kun denservice als auch in einer angepassten Tätigkeit: - 100 % vom 6. Januar bis zum 1 6. März 2017 - 50 % vom 1 7. März bis zum 2 2. Oktober 2017 - 100 % vom 2 3. Oktober 2017 bis zum 4. Februar 2018 - 50 % vom 5. Februar 2018 bis zum 1 5. März 2019

Ab dem 1 6. März 2019 attestierte sie in der Tätigkeit im Kundenservice eine ver bleibende 20%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit.

Eine Arbeitstätigkeit mit einem angenehmen Arbeitsklima, in einem ehe r kleinen Betrie b, mit Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, be i nur gerin gem Publikumsverkehr und ohne Schichtdienst sei als angepasst zu bewerten und wäre medizinisch-theoretisch zunächst zu 50 % möglich. Bei positivem Krank heitsverlauf sei ein Vollpensum erreichbar.

Bei konsequenter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei eine Remission der Depression zu erwarte n . Da die Medikation Anfang Januar 2019 neu eingestellt worden sei, sei mit eine r Besserung des Zustandes Mitte bis Ende März 2019 zu rechnen.

Die Beschwerdeführerin nehme die angebotenen Therapien wahr, medikamentöse Veränderungen seien mit den Behandlern abgesprochen worden. Ressourcen seien das Verhältnis zum Ehepartner, viele Freunde, die verschiedenen Hobbys (baue gerne Möbel oder gestalte

Geschenke), sie treibe gerne Sport (z.B. Tennis). Psychosozial belastend sei die unsichere Arbeitsplatzsituation. Da die Beschwer deführerin auch im Haushalt tätig sei, scheine das Aktivitätsniveau im privaten Bereich höher zu sein.

Zusammenfassend sei aus versicherungsmedizinischer Sicht kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen. 3.5

Am 1 1. April 2019 wurde die Beschwerdeführerin von den Neuropsychologinnen I.___ und J.___ untersucht. In ihrem Bericht vom 3 0. April 2019 führten sie aus (Urk. 7/71), dass die kognitive Untersuchung einen Normalbefund gezeigt habe. Dennoch hätten sich in der Anamnese und den weiteren Selbstangaben Hinweise auf das Vorliegen eines ADHS ergeben, unter stützt durch die Verhaltensbeobachtung und die vorschnelle und unstrukturierte Arbeitsweise im Rahmen der neuropsychologischen Unter suchung. Die Leitsymp tome seien bereits in der Kindheit vorhanden gewesen und seien daher wahr scheinlich abzugrenzen von der vorliegenden rezidivierenden depressiven Störung. Dennoch sei es möglich, dass das klinische Bild durch die affektive Komponente akzentuiert sei.

Sie diagnostizierten einen Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerk samkeitsstörung (ICD-10 F90.0). 3. 6

Am 1 2. Juni 2019 nahm en med. pract . A.___ und med. pract . B.___ erneut Stellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, nachdem ihr die Leistungsabwe isung in Aussicht gestellt worden war . Sie konstatierte n, dass bei der Beschwerdeführerin neu die Diagnose eines ADHS (ICD-10 F90.0 ADHS vom unaufmerksame n Typ) gestellt worden sei. In der therapeutischen Arbeit mit der Beschwerdeführerin sei immer mehr der Verdacht gekommen, dass eine Komor bidität bei der Aufrechterhaltung ihrer chronischen Depression ü bersehen worden sein könnte. Auf Verdacht hin sei eine neuropsychologische Abklärung eingelei tet worden, welche gemeinsam mit der persönlichen Anamnese und den Fremd beurteilungen von Angehörigen und einer früheren Bezugsperson der geschützten Arbeitsstelle den Verdacht erhärtet habe. Nach einem positiven Behandlungsversuch mit einer Einzeldosis Methylphenidat habe sich die Diagnose bestätigt. Rückblickend stelle sich die Frage, warum in den bisherigen Behandlungen dieser Verdacht nie soweit aufgekommen sei, dass es eine Abklä rung gegeben habe. Hierzu sei zu sagen, dass die Beschwerdeführerin nicht die (vor allem für jüngere männliche Patienten) nach aussen sichtbaren typischen Zeichen von motorischer Unruhe zeige. Die für ihren Typ des erwachsenen ADHS typischen Symptome von innerer Unruhe, Konzentrationsstörung, Vermeidungs verhalten, Stimmungsschwankungen, geringem Selbstwert und weiterem seien stets auch als Symptome der depressiven Episoden angesehe n und erklärt worden. Nachdem med. pract . B.___ die Beschwerdeführerin als ambulanter Therapeut über längere Zeit gekannt habe, habe er die Möglichkeit gehabt, auch Phasen zu erleben, in denen die eigentliche Depression andauernd höchstens leichtgradig ausgeprägt gewesen sei, es aber tageweise deutliche Einbrüche gegeben habe und die oben beschriebenen Symptome trotzdem kaum verändert weiter bestanden hät ten. Dies habe ihm eine andere Perspektive ermöglicht. Aus seiner Sicht bestehe das ADHS aktuell neben einer chronischen Depression und einer emotional-instabilen und abhängigen Persönlichkeitsakzentuierung. Diese beein flussten sich gegenseitig negativ. Von einer medikamentösen Behandlung des ADHS, einem Coaching und gezieltem Skill -Training, zusätzlich zur vor kurzem umgestellten antidepressiven Medikation verspreche er sich eine Therapie-Option, welche eine verbesserte Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer Wiedereingliederungs massnahme und im Anschluss eine Chance zur Re-Integration in den Arbeits markt, zumindest in Teilzeit, bringen könnte. Insofern wäre eine erneute Chance zu einer Wiedereingliederungsmassnahme wie d i e im letzten Sommer aktuell die beste Mass nahme. Die Fortsetzung der ambulanten psychiatrisch-psycho thera peutischen Behandlung sei geplant (Urk. 7/70). 3.7

Die RAD-Ärztin Dr. H.___ nahm am 1 9. Juni 2019 Stellung und gab an, das ADHS habe sicher bereits im Kindesalter bestanden. Trotzdem sei die Beschwer deführerin bisher in der Lage gewesen, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Es liege einzig aufgrund der neu gestellten Diagnose ein neuer Behandlungsan satz vor. Der bisherige Verlauf werde als positiv beschrieben. Es könne daher weiterhin davon ausgegangen werden, dass die Einschränkungen in der Arbeits fähigkeit vorübergehend seien. Die Diagnose ADHS sei gut behandelbar (Urk. 7/73/2). 4 .

Die medizinische Aktenlage erweist sich als ungenügend: 4.1

Dr. C.___ und lic. phil. D.___ konstatierten in ihrem Bericht vom 13.

November 20 17, dass die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit nach erfolgter psychiatrischer Hospitalisation zu prüfen sei - entsprechend lässt dieser Bericht keine abschliessende Beurteilung zu (E. 3.1; Urk. 7/15/4) .

4.2

In den Berichten der behandelnden Ärzte und Psychologen der Klinik

F.___ vom 9. Februar, 1 8. Mai, 1 0. Juli, 1 9. Oktober 2017 und 6. Februar 2018 (Urk.

7/56) wurden jeweils keine detaillierten Angaben dazu gemacht, ob eine angepasste Tätigkeit zumutbar wäre und falls ja, wie das ent sprechende Belastungsprofil auszusehen hätte . Die funktionellen Auswirkungen der psychiatri schen Diagnosen auf die Ar beitsfähigkeit insbesondere in eine r ange passte n Tätigkeit sind gestützt auf diese Berichte nicht abschliessend zu beurtei len. 4.3

Med. pract . B.___ hat in seinem Bericht vom 9. Januar 2019 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sich seit dem Spätsommer erneut in einer schlechteren Phase ihres chronifizierten depressiven Syndroms befinde. Das Erlebnis des erneuten Scheiterns im beruflichen Umfeld, konkret bei der Wiederein gliede rungs massnahme durch Fehlzeiten aufgrund von vor allem Antriebs losigkeit, Konzentrationsschwäche und sozialen Ängsten sowie weiteren depressiven Symptomen, habe die Situation verschlechtert. Sie befinde sich bezüglich ihrer beruflichen Zukunft in einem Zustand des Pessimismus bis Fatalismus (Urk. 7/59; E. 3.3).

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass j e stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Bes chwerdebild mitbestimmen, eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert umso ausgeprägter vorhanden sein muss (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März 2009 E. 2).

Eine kritische Abgrenzung der psychosozialen Faktoren hat med. B.___ nicht vorge nommen. Hinzu kommt, dass er in diesem Bericht ebenfalls keine Stellung bezieht, ob und allenfalls in welchem Pensum ihr eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist und wie ein allfälliges Belastungsprofil aussehen könnte.

Die funktionellen Auswirkungen der psychiatrischen Diagnosen lassen sich gestützt auf diesen Bericht nicht zuverlässig feststellen. 4.4

Im Bericht von med. pract . B.___

und med. pract . A.___

vom 1 2. Juni 2019 wird lediglich behauptet, dass neu die Diagnose eines ADHS gestellt worden sei (Urk. 7/70; Urk. 7/71) und dies einen andere n Behandlungsansatz ermögliche, welche r eine verbesserte Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer Wiedereingliederung und im Anschluss eine Chance zur Re- Intregration im Arbeitsmarkt bringe. Ob diese neu gestellte Diagnose allerdings überhaupt eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nach sich zieht, ist unklar, da die neuropsychologische Untersu chung einen kognitiven Normalbefund gezeigt hat (Urk. 7/71) und e ine Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit nicht vorgenommen wurde (Urk. 7/70 und Urk. 7/71). 4.5

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die Beurtei lungen von RAD-Ärztin Dr. H.___ vom 2 6. Februar und 1 9. Juni 2019 (E.

3.4 und E. 3.7).

Dr. H.___

führte aus, dass die Beschwerdeführerin die angebotenen Thera pien wahrnehme und medikamentöse Veränderungen mit d en Behandlern abge sprochen habe, und zählte als Ressourcen das Verhältnis zum Ehepartner, viele Freunde und die verschiedenen Hobb y s auf. Darüber hinaus stellte sie fest, dass die unsichere A rbeitsplatzsituation psychosozial belastend sei sowie die Beschwerdeführerin auch im Haushalt tätig sei, so dass das das Aktivitätsniveau im privaten Bereich höher zu sein scheine (Urk. 7/67). Nach Hinzutreten der Diagnose des (Verdachts auf) ADHS konstatierte sie, dass das ADHS gut behan delbar sei und sicher bereits im Kindesalter bestanden habe, die Beschwerde führerin trotzdem in der Lage gewesen sei, einer beruflichen Tätigkeit nachzuge hen (Urk. 7/73).

Diese Ausführungen lassen keine abschliessende Beurteilung der funktionellen Auswirkungen des Gesundheitsschadens zu: Dr. H.___ nahm keine Stellung zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und äusserte sich nicht zum Einfluss der den Komorbiditäten, was allerdings gerade im Hinblick auf die Aus führungen von med. pract . B.___, dass das ADHS aktuell neben einer chronischen Depression und einer emotional-instabilen und abhängig en Persönlichkeits akzentuierung bestehe und sich d iese gegenseitig negativ beeinflussten (E. 3.6), unabdingbar gewesen wäre, um den Komplex Gesundheitsschädigung hinrei chend beurteilen zu können .

Hinzu kommt, dass die Ausführungen von Dr. H.___, dass das Aktivitäts niveau im privaten Bereich höh er zu sein scheine, nicht ohne w eitere Abklärun gen nachvollziehbar sind . So führte med. pract . B.___ in seinem Bericht vom 9. Januar 2019 aus, dass sie ausserhalb der depressiven Schwankungen fit sei und nach Möglichkeit Sport treibe (Urk. 7/59/4) - daraus kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass sie aktuell regelmässig dazu in der Lage ist . Im Bericht über das Belastbarkeitstraing vom 2 2. Mai 2018 wird festgehalten, dass die Besch werdeführerin d en Haushalt besorge (Urk. 7/37).

M ed. pract . B.___ konsta tierte in seinem Bericht vom 9. Januar 2019 allerdings, dass das Ziel der Psycho therapie sei, zunächst die Tätigkeiten des Haushalts und des sozialen Lebens wiederherzustellen (Urk. 7/59/3) - dies lässt eine Einschränkung auch im privaten Bereich möglich erscheinen. Auch ob sie ihre weiteren Hobb y s effektiv regel mässig ausübt, geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor. Das Aktivitäts niveau kann vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden.

Damit

fehlt es an einer genügenden medizinischen Aktenlage zur Beurteilung des Leistungsanspruches (vgl. E. 2.4.2). 4.6

Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand der Beschwerde führerin mittels psychiatrische n Gutachten s abklärt. Da die Beschwerdeführerin die letzte Tätigkeit im Kundenservice - soweit aus den Akten ersichtlich - in einem Pensum von 80 % ausübte (Urk. 7/3/2), ist bei Bedarf die s ozialversicherungs rechtliche Qualifizierung unter Berücksichtigung der ehelichen Rollenverteilung mittels Haushaltsabklärung festzustellen. 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rück weisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (B GE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unte r Berück sichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’4 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 4. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 198

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4 2.4.1

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.4.2

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE

125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.

4.7). 2.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 3.

Die medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar: 3.1

Dr. med. univ. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera pie und lic. phil. D.___, klinische Psychologin und Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, hielten in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 1 3. November 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/15/1): - Rezidivierende depressive Stö ru ng, gegenwärtig mittelgradige Episode, bestehend seit 2005 (ICD-10 F33.2) - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung Borderline Typ (ICD-10 F60.31)

Eine erstmalige mehrmonatige depressive Episode sei durch die Trennungs situation der Eltern 2005 aufgetreten. 2011 sei nach Kündigung der Arbeitsstelle eine zweite mehrmonatige Episode aufgetreten. Eine dritte Episode habe im 2013 vorgelegen nach erfolglose r Stellensuche und dem Versuch, die Erwachsenen matura nachzuholen. Seither befinde sich die Beschwerdeführerin in regel mässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung inkl. Psycho pharma ko therapie. D ie depressive Symptomatik sei in Folg e von Überfor derungsgefühlen bei Anforderungen im Alltag (Stellensuche, Kündigung, Arbeits losigkeit) wiederholt exa z erbaziert . Seit dem 2 3. Oktober 2017 befinde sich die Beschwerde führerin erneut in psychiatrischer Hospitalisation aufgrund einer erneuten depressiven Episode ausgelöst durch den geplanten beruflichen Wieder einstieg.

Eine Prognose könne derzeit aufgrund des stark schwankenden Befindens nicht abgegeben werden. Die Arbeitsfähigkeit solle nach Klinikaustritt geprüft werden (ca. anfangs 2018).

Als Mi tarbeiterin im Kundenservice sei sie vom 1. September bis zum 3 1. Oktober 2017 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen . Sie fühle sich rasch überfordert mit Alltagsanforderungen und zeige ein ausgeprägtes Au f schiebungs- und Vermei dungsverhalten bei anfallenden Aufgaben, wie z.B. Stellensuche oder admi nistrative Angelegenheiten wie Anmeldung beim RAV. Sie reagiere bei Überfor derungsgefühlen mit einer Exazerbation der depressiven Symptomatik mit starker Ermüdung und Ruhewünschen. Sie sei vermindert leistungsfähig.

Zur Verbesserung des Befinde n s sei die psychiatrische Hospitalisation aufgegleist worden. Ziel sei die Aufgleisung des beruflichen Wiedereinstiegs mit Hilfe des klinikinternen Sozialdienstes sowie mit der Invalidenversicherung. 3.2

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und med. pract . B.___ notierten folgende Diagnosen in ihrem Bericht vom 6. Februar 2018 (Urk. 7/56/1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, chronisch (ICD-10 F33.1) - Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional-instabilen und abhängigen Anteilen (ICD-10 Z73)

Vom 2 3. Oktober bis zum 1 9. Dezember 2017 sei die Beschwerdeführerin zur zweiten Hospitalisation auf der Station A2 der Klinik

F.___ in stationärer Behandlung gewesen. Seitdem erfolge eine ambulante Weiterbehandlung in der Praxis G.___, der Intervall sei ihnen nicht bekannt.

Die Beschwerdeführerin sei nach stationärer Psychotherapie im 8-wöchigen SITE Programm in deutlich gebessertem Zustand in die angestammten Wohnver hältnisse wie geplant ausgetreten mit noch geringen depressiven Restsymptomen.

Die Arbeits un fähigkeit sei per Zeugnis für die Dauer des stationären Aufenthaltes und darüber hinaus bis zum 3 1. Dezember 2017 bescheinigt worden. Im Januar sei der Beginn des begleiteten Arbeitsversuchs mit Case Management geplant. Die depressive Symptomatik verhindere eine quantitativ und qualitativ vollständige Arbeitsaufnahme, jedoch sei im Verlauf mit einer Verbesserung zu rechnen (Urk.

7/56/1 f.). 3.3

Med. pract . B.___ konstatierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingehol ten Bericht vom 9. Januar 2019 (Urk. 7/59), die Beschwerdeführerin nehme etwa alle 14 Tage einen ambulanten Termin wahr. Vom 1 5.

- 1 8. Mai 2018, 2 6.

- 2 9. Juni 2018 und vom 1 7. September - 3 0. November 2018 habe er eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Ab dem 1. Dezember 2018 sei die Beschwerde führerin bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig.

Die Beschwerdeführerin sei erstmals 2005 an einer rezidivierenden depressiven Episode erkrankt, seitdem habe sie mindestens eine Episode pro Jahr gehabt, meist ohne Vollremission. Seit ca. 2015 sei eine klare Chronifizierung festzustellen. Im 2017 hätten zwei stationäre Aufenthalte stattgefunden zur intensiven Psychothe rapie.

Die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem Spätsommer erneut in einer schlechteren Phase ihres chronifizierten depressiven Syndroms. Das Erlebnis des erneuten Scheiterns im b eruflichen Umfeld, konkret bei der Wiedereingliede rungsmassnahme durch Fehlzeiten aufgrund von vor allem Antriebslosigkeit, Konzentrationsschwäche und sozialen Ängsten sowie weiteren depressiven Symptomen, habe die Situation verschlechtert. Sie befinde sich bezüglich ihrer beruflichen Zukunft in einem Zustand des Pessimismus bis Fatalismus. Aktuell werde der Versuch einer medikamentösen Umstellung von Fluoxetin auf Sertralin unternommen, letzteres werde aktuell aufdosiert. Ziel der Psychotherapie sei eine langfristige Stabilisierung und wieder Vorbereitung darauf, zunächst die Tätig keiten des Haushalts und sozialen Lebens, später die Möglichkeit einer berufli chen Wiedereingliederung wiederherzustellen.

Aus seiner Sicht, nach längerer Beobachtung und ausführlicher Beurteilung der Aktenlage, sei von einer dauerhaften quantitativen Einschränkung der Arbeitsfä higkeit im ersten Arbeitsmarkt auszugehen. Die Prognose für eine deutliche schnelle Verbesserung sei schlecht.

In stabiler gesundheitlicher Situation könnte in einer angepassten Tätigkeit lang fristig eine halbtägige Tätigkeit möglich sein. 3.4

Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), nahm am 2 6. Februar 2019 Stellung (Urk. 7/67/ 5 f.) . Sie führte aus, dass die rezividierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) sowie die Per sönlichkeitsakzentuierung mit emotional-instabilen und abhängigen Anteilen (ICD-10 Z73) keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigten. Sie attestierte folgende Arbeitsunfähigkeiten in der angestammten Tätigkeit im Kun denservice als auch in einer angepassten Tätigkeit: - 100 % vom 6. Januar bis zum 1 6. März 2017 - 50 % vom 1 7. März bis zum 2 2. Oktober 2017 - 100 % vom 2 3. Oktober 2017 bis zum 4. Februar 2018 - 50 % vom 5. Februar 2018 bis zum 1 5. März 2019

Ab dem 1 6. März 2019 attestierte sie in der Tätigkeit im Kundenservice eine ver bleibende 20%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit.

Eine Arbeitstätigkeit mit einem angenehmen Arbeitsklima, in einem ehe r kleinen Betrie b, mit Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, be i nur gerin gem Publikumsverkehr und ohne Schichtdienst sei als angepasst zu bewerten und wäre medizinisch-theoretisch zunächst zu 50 % möglich. Bei positivem Krank heitsverlauf sei ein Vollpensum erreichbar.

Bei konsequenter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei eine Remission der Depression zu erwarte n . Da die Medikation Anfang Januar 2019 neu eingestellt worden sei, sei mit eine r Besserung des Zustandes Mitte bis Ende März 2019 zu rechnen.

Die Beschwerdeführerin nehme die angebotenen Therapien wahr, medikamentöse Veränderungen seien mit den Behandlern abgesprochen worden. Ressourcen seien das Verhältnis zum Ehepartner, viele Freunde, die verschiedenen Hobbys (baue gerne Möbel oder gestalte

Geschenke), sie treibe gerne Sport (z.B. Tennis). Psychosozial belastend sei die unsichere Arbeitsplatzsituation. Da die Beschwer deführerin auch im Haushalt tätig sei, scheine das Aktivitätsniveau im privaten Bereich höher zu sein.

Zusammenfassend sei aus versicherungsmedizinischer Sicht kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen. 3.5

Am 1 1. April 2019 wurde die Beschwerdeführerin von den Neuropsychologinnen I.___ und J.___ untersucht. In ihrem Bericht vom 3 0. April 2019 führten sie aus (Urk. 7/71), dass die kognitive Untersuchung einen Normalbefund gezeigt habe. Dennoch hätten sich in der Anamnese und den weiteren Selbstangaben Hinweise auf das Vorliegen eines ADHS ergeben, unter stützt durch die Verhaltensbeobachtung und die vorschnelle und unstrukturierte Arbeitsweise im Rahmen der neuropsychologischen Unter suchung. Die Leitsymp tome seien bereits in der Kindheit vorhanden gewesen und seien daher wahr scheinlich abzugrenzen von der vorliegenden rezidivierenden depressiven Störung. Dennoch sei es möglich, dass das klinische Bild durch die affektive Komponente akzentuiert sei.

Sie diagnostizierten einen Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerk samkeitsstörung (ICD-10 F90.0). 3. 6

Am 1 2. Juni 2019 nahm en med. pract . A.___ und med. pract . B.___ erneut Stellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, nachdem ihr die Leistungsabwe isung in Aussicht gestellt worden war . Sie konstatierte n, dass bei der Beschwerdeführerin neu die Diagnose eines ADHS (ICD-10 F90.0 ADHS vom unaufmerksame n Typ) gestellt worden sei. In der therapeutischen Arbeit mit der Beschwerdeführerin sei immer mehr der Verdacht gekommen, dass eine Komor bidität bei der Aufrechterhaltung ihrer chronischen Depression ü bersehen worden sein könnte. Auf Verdacht hin sei eine neuropsychologische Abklärung eingelei tet worden, welche gemeinsam mit der persönlichen Anamnese und den Fremd beurteilungen von Angehörigen und einer früheren Bezugsperson der geschützten Arbeitsstelle den Verdacht erhärtet habe. Nach einem positiven Behandlungsversuch mit einer Einzeldosis Methylphenidat habe sich die Diagnose bestätigt. Rückblickend stelle sich die Frage, warum in den bisherigen Behandlungen dieser Verdacht nie soweit aufgekommen sei, dass es eine Abklä rung gegeben habe. Hierzu sei zu sagen, dass die Beschwerdeführerin nicht die (vor allem für jüngere männliche Patienten) nach aussen sichtbaren typischen Zeichen von motorischer Unruhe zeige. Die für ihren Typ des erwachsenen ADHS typischen Symptome von innerer Unruhe, Konzentrationsstörung, Vermeidungs verhalten, Stimmungsschwankungen, geringem Selbstwert und weiterem seien stets auch als Symptome der depressiven Episoden angesehe n und erklärt worden. Nachdem med. pract . B.___ die Beschwerdeführerin als ambulanter Therapeut über längere Zeit gekannt habe, habe er die Möglichkeit gehabt, auch Phasen zu erleben, in denen die eigentliche Depression andauernd höchstens leichtgradig ausgeprägt gewesen sei, es aber tageweise deutliche Einbrüche gegeben habe und die oben beschriebenen Symptome trotzdem kaum verändert weiter bestanden hät ten. Dies habe ihm eine andere Perspektive ermöglicht. Aus seiner Sicht bestehe das ADHS aktuell neben einer chronischen Depression und einer emotional-instabilen und abhängigen Persönlichkeitsakzentuierung. Diese beein flussten sich gegenseitig negativ. Von einer medikamentösen Behandlung des ADHS, einem Coaching und gezieltem Skill -Training, zusätzlich zur vor kurzem umgestellten antidepressiven Medikation verspreche er sich eine Therapie-Option, welche eine verbesserte Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer Wiedereingliederungs massnahme und im Anschluss eine Chance zur Re-Integration in den Arbeits markt, zumindest in Teilzeit, bringen könnte. Insofern wäre eine erneute Chance zu einer Wiedereingliederungsmassnahme wie d i e im letzten Sommer aktuell die beste Mass nahme. Die Fortsetzung der ambulanten psychiatrisch-psycho thera peutischen Behandlung sei geplant (Urk. 7/70). 3.7

Die RAD-Ärztin Dr. H.___ nahm am 1 9. Juni 2019 Stellung und gab an, das ADHS habe sicher bereits im Kindesalter bestanden. Trotzdem sei die Beschwer deführerin bisher in der Lage gewesen, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Es liege einzig aufgrund der neu gestellten Diagnose ein neuer Behandlungsan satz vor. Der bisherige Verlauf werde als positiv beschrieben. Es könne daher weiterhin davon ausgegangen werden, dass die Einschränkungen in der Arbeits fähigkeit vorübergehend seien. Die Diagnose ADHS sei gut behandelbar (Urk. 7/73/2). 4 .

Die medizinische Aktenlage erweist sich als ungenügend: 4.1

Dr. C.___ und lic. phil. D.___ konstatierten in ihrem Bericht vom 13.

November 20 17, dass die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit nach erfolgter psychiatrischer Hospitalisation zu prüfen sei - entsprechend lässt dieser Bericht keine abschliessende Beurteilung zu (E. 3.1; Urk. 7/15/4) .

4.2

In den Berichten der behandelnden Ärzte und Psychologen der Klinik

F.___ vom 9. Februar, 1 8. Mai, 1 0. Juli, 1 9. Oktober 2017 und 6. Februar 2018 (Urk.

7/56) wurden jeweils keine detaillierten Angaben dazu gemacht, ob eine angepasste Tätigkeit zumutbar wäre und falls ja, wie das ent sprechende Belastungsprofil auszusehen hätte . Die funktionellen Auswirkungen der psychiatri schen Diagnosen auf die Ar beitsfähigkeit insbesondere in eine r ange passte n Tätigkeit sind gestützt auf diese Berichte nicht abschliessend zu beurtei len. 4.3

Med. pract . B.___ hat in seinem Bericht vom 9. Januar 2019 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sich seit dem Spätsommer erneut in einer schlechteren Phase ihres chronifizierten depressiven Syndroms befinde. Das Erlebnis des erneuten Scheiterns im beruflichen Umfeld, konkret bei der Wiederein gliede rungs massnahme durch Fehlzeiten aufgrund von vor allem Antriebs losigkeit, Konzentrationsschwäche und sozialen Ängsten sowie weiteren depressiven Symptomen, habe die Situation verschlechtert. Sie befinde sich bezüglich ihrer beruflichen Zukunft in einem Zustand des Pessimismus bis Fatalismus (Urk. 7/59; E. 3.3).

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass j e stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Bes chwerdebild mitbestimmen, eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert umso ausgeprägter vorhanden sein muss (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März 2009 E. 2).

Eine kritische Abgrenzung der psychosozialen Faktoren hat med. B.___ nicht vorge nommen. Hinzu kommt, dass er in diesem Bericht ebenfalls keine Stellung bezieht, ob und allenfalls in welchem Pensum ihr eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist und wie ein allfälliges Belastungsprofil aussehen könnte.

Die funktionellen Auswirkungen der psychiatrischen Diagnosen lassen sich gestützt auf diesen Bericht nicht zuverlässig feststellen. 4.4

Im Bericht von med. pract . B.___

und med. pract . A.___

vom 1 2. Juni 2019 wird lediglich behauptet, dass neu die Diagnose eines ADHS gestellt worden sei (Urk. 7/70; Urk. 7/71) und dies einen andere n Behandlungsansatz ermögliche, welche r eine verbesserte Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer Wiedereingliederung und im Anschluss eine Chance zur Re- Intregration im Arbeitsmarkt bringe. Ob diese neu gestellte Diagnose allerdings überhaupt eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nach sich zieht, ist unklar, da die neuropsychologische Untersu chung einen kognitiven Normalbefund gezeigt hat (Urk. 7/71) und e ine Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit nicht vorgenommen wurde (Urk. 7/70 und Urk. 7/71). 4.5

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die Beurtei lungen von RAD-Ärztin Dr. H.___ vom 2 6. Februar und 1 9. Juni 2019 (E.

3.4 und E. 3.7).

Dr. H.___

führte aus, dass die Beschwerdeführerin die angebotenen Thera pien wahrnehme und medikamentöse Veränderungen mit d en Behandlern abge sprochen habe, und zählte als Ressourcen das Verhältnis zum Ehepartner, viele Freunde und die verschiedenen Hobb y s auf. Darüber hinaus stellte sie fest, dass die unsichere A rbeitsplatzsituation psychosozial belastend sei sowie die Beschwerdeführerin auch im Haushalt tätig sei, so dass das das Aktivitätsniveau im privaten Bereich höher zu sein scheine (Urk. 7/67). Nach Hinzutreten der Diagnose des (Verdachts auf) ADHS konstatierte sie, dass das ADHS gut behan delbar sei und sicher bereits im Kindesalter bestanden habe, die Beschwerde führerin trotzdem in der Lage gewesen sei, einer beruflichen Tätigkeit nachzuge hen (Urk. 7/73).

Diese Ausführungen lassen keine abschliessende Beurteilung der funktionellen Auswirkungen des Gesundheitsschadens zu: Dr. H.___ nahm keine Stellung zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und äusserte sich nicht zum Einfluss der den Komorbiditäten, was allerdings gerade im Hinblick auf die Aus führungen von med. pract . B.___, dass das ADHS aktuell neben einer chronischen Depression und einer emotional-instabilen und abhängig en Persönlichkeits akzentuierung bestehe und sich d iese gegenseitig negativ beeinflussten (E. 3.6), unabdingbar gewesen wäre, um den Komplex Gesundheitsschädigung hinrei chend beurteilen zu können .

Hinzu kommt, dass die Ausführungen von Dr. H.___, dass das Aktivitäts niveau im privaten Bereich höh er zu sein scheine, nicht ohne w eitere Abklärun gen nachvollziehbar sind . So führte med. pract . B.___ in seinem Bericht vom 9. Januar 2019 aus, dass sie ausserhalb der depressiven Schwankungen fit sei und nach Möglichkeit Sport treibe (Urk. 7/59/4) - daraus kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass sie aktuell regelmässig dazu in der Lage ist . Im Bericht über das Belastbarkeitstraing vom 2 2. Mai 2018 wird festgehalten, dass die Besch werdeführerin d en Haushalt besorge (Urk. 7/37).

M ed. pract . B.___ konsta tierte in seinem Bericht vom 9. Januar 2019 allerdings, dass das Ziel der Psycho therapie sei, zunächst die Tätigkeiten des Haushalts und des sozialen Lebens wiederherzustellen (Urk. 7/59/3) - dies lässt eine Einschränkung auch im privaten Bereich möglich erscheinen. Auch ob sie ihre weiteren Hobb y s effektiv regel mässig ausübt, geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor. Das Aktivitäts niveau kann vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden.

Damit

fehlt es an einer genügenden medizinischen Aktenlage zur Beurteilung des Leistungsanspruches (vgl. E. 2.4.2). 4.6

Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand der Beschwerde führerin mittels psychiatrische n Gutachten s abklärt. Da die Beschwerdeführerin die letzte Tätigkeit im Kundenservice - soweit aus den Akten ersichtlich - in einem Pensum von 80 % ausübte (Urk. 7/3/2), ist bei Bedarf die s ozialversicherungs rechtliche Qualifizierung unter Berücksichtigung der ehelichen Rollenverteilung mittels Haushaltsabklärung festzustellen. 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rück weisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (B GE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unte r Berück sichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’4 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 4. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 198 6 und zuletzt tätig im Kundenservice der Z.___ AG, meldete sich am 1
  2. September 2017 (Eingangs datum) unter Hinweis auf eine Depression seit Januar 2017 bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk.  7/7). Mit Schreiben vom 3
  3. Januar 2018 sprach die IV-Stelle der Versicherten Früh interventionsmassnahmen in Form einer Laufbahnberatung zu ( Urk.  7/22). Am
  4. Februar 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kosten für ein Belastbarkeitstraining vom
  5. Februar bis
  6. Mai 2018 übernähmen ( Urk.  7/28) , welches im Anschluss daran bis zum
  7. August 2018 verlängert (Mitteilung vom
  8. Mai 2018, Urk.  7/34) wurde. Am 1
  9. Juli 2018 erteilte die IV Stelle Kostengut sprache für ein Aufbautraining vom
  10. August 2018 bis zum
  11. F ebruar 2019 ( Urk.  7/39), welche s allerdings per 1
  12. September 2018 abgebrochen wurde ( Urk.  7/47). Nach weiteren Abklärungen seitens der IV Stelle sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 28.   März 2019, Urk.  7/64; Einwand vom 2
  13. April 2019, Urk.  7/66; ergänzende Einwand begründung von med. pract . A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie von med. pract . B.___ vom 1
  14. Juni 2019, Urk.  7/70) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
  15. Juni 2019 das Leistungs begehren ab ( Urk.  2).
  16. Hiergegen erhob die Versicherte am 2
  17. August 2019 Beschwerde am hiesigen Gericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei eine angemessene Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine Expertise einhole und danach neu entscheide ( Urk.  2). Mit Beschwerdeantwort vom 2
  18. September 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  6 unter Beilage ihrer Akten, Urk.  7/1-79), worüber die Beschwerdeführerin am 3
  19. Sep tember 2019 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk.  8).
  20. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  21. Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass aus Sicht der Invalidenversicherung keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, da die Ein schränkungen vorübergehend und behandelbar seien . Die neu genannte Diagnose eines Aufmerksamkeits-Defizit-Syndroms ( ADHS ) sei nicht invalidisierend, da es der Beschwerdeführerin bis anhin möglich gewesen sei, einer beruflichen Tätig keit nachzugehen und die kognitive Untersuchung einen Normalbefund gezeigt habe ( Urk.  2 und Urk.  6).      Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass die behandelnden Ärzte den Zusammenhang zwischen ADHS und einer chronischen Depression hervorgehoben hätten. Entsprechende Abklärungen hätten seitens der Beschwer degegnerin allerdings nicht stattgefunden, was aber nach der neuen Rechtspre chung zu den Indikatoren bereits aus diesem Grund zur Aufhebung des Leistungs entscheides führe n müsse . Die Arbeitsunfähigkeit sei unter Berücksichtigung der Arztberichte sowie der gescheiterten beruflichen Massnahmen offensichtlich. Entsprechend sei eine Rente zuzusprechen oder die Sache eventualiter an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen und ins besondere ein strukturiertes Beweisverfahren durchführe ( Urk.  1).
  22. 2.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 2.2.1      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2.2      Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1
  23. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE   143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom
  24. März 2018 E. 4.2.1).      Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standard indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahr scheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbe lastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).      Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.2.3      Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)      Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
  25. März 2018 E. 7.4). 2.3      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 2.4 2.4.1      Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.4.2      Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE   125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.   4.7). 2.5      Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
  26. Die medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar: 3.1      Dr.  med. univ. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera pie und lic. phil. D.___ , klinische Psychologin und Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, hielten in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 1
  27. November 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk.  7/15/1): - Rezidivierende depressive Stö ru ng, gegenwärtig mittelgradige Episode, bestehend seit 2005 (ICD-10 F33.2) - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung Borderline Typ (ICD-10 F60.31)      Eine erstmalige mehrmonatige depressive Episode sei durch die Trennungs situation der Eltern 2005 aufgetreten. 2011 sei nach Kündigung der Arbeitsstelle eine zweite mehrmonatige Episode aufgetreten. Eine dritte Episode habe im 2013 vorgelegen nach erfolglose r Stellensuche und dem Versuch, die Erwachsenen matura nachzuholen. Seither befinde sich die Beschwerdeführerin in regel mässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung inkl. Psycho pharma ko therapie. D ie depressive Symptomatik sei in Folg e von Überfor derungsgefühlen bei Anforderungen im Alltag (Stellensuche, Kündigung, Arbeits losigkeit) wiederholt exa z erbaziert . Seit dem 2
  28. Oktober 2017 befinde sich die Beschwerde führerin erneut in psychiatrischer Hospitalisation aufgrund einer erneuten depressiven Episode ausgelöst durch den geplanten beruflichen Wieder einstieg.      Eine Prognose könne derzeit aufgrund des stark schwankenden Befindens nicht abgegeben werden. Die Arbeitsfähigkeit solle nach Klinikaustritt geprüft werden (ca. anfangs 2018).      Als Mi tarbeiterin im Kundenservice sei sie vom
  29. September bis zum 3
  30. Oktober 2017 zu 50  % arbeitsunfähig gewesen . Sie fühle sich rasch überfordert mit Alltagsanforderungen und zeige ein ausgeprägtes Au f schiebungs- und Vermei dungsverhalten bei anfallenden Aufgaben, wie z.B. Stellensuche oder admi nistrative Angelegenheiten wie Anmeldung beim RAV. Sie reagiere bei Überfor derungsgefühlen mit einer Exazerbation der depressiven Symptomatik mit starker Ermüdung und Ruhewünschen. Sie sei vermindert leistungsfähig.      Zur Verbesserung des Befinde n s sei die psychiatrische Hospitalisation aufgegleist worden. Ziel sei die Aufgleisung des beruflichen Wiedereinstiegs mit Hilfe des klinikinternen Sozialdienstes sowie mit der Invalidenversicherung. 3.2      Dr.  med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und med. pract . B.___ notierten folgende Diagnosen in ihrem Bericht vom
  31. Februar 2018 ( Urk.  7/56/1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, chronisch (ICD-10 F33.1) - Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional-instabilen und abhängigen Anteilen (ICD-10 Z73)      Vom 2
  32. Oktober bis zum 1
  33. Dezember 2017 sei die Beschwerdeführerin zur zweiten Hospitalisation auf der Station A2 der Klinik F.___ in stationärer Behandlung gewesen. Seitdem erfolge eine ambulante Weiterbehandlung in der Praxis G.___ , der Intervall sei ihnen nicht bekannt.      Die Beschwerdeführerin sei nach stationärer Psychotherapie im 8-wöchigen SITE Programm in deutlich gebessertem Zustand in die angestammten Wohnver hältnisse wie geplant ausgetreten mit noch geringen depressiven Restsymptomen.      Die Arbeits un fähigkeit sei per Zeugnis für die Dauer des stationären Aufenthaltes und darüber hinaus bis zum 3
  34. Dezember 2017 bescheinigt worden. Im Januar sei der Beginn des begleiteten Arbeitsversuchs mit Case Management geplant. Die depressive Symptomatik verhindere eine quantitativ und qualitativ vollständige Arbeitsaufnahme, jedoch sei im Verlauf mit einer Verbesserung zu rechnen (Urk.   7/56/1 f.). 3.3      Med. pract . B.___ konstatierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingehol ten Bericht vom
  35. Januar 2019 ( Urk.  7/59), die Beschwerdeführerin nehme etwa alle 14 Tage einen ambulanten Termin wahr. Vom 1
  36. - 1
  37. Mai 2018, 2
  38. - 2
  39. Juni 2018 und vom 1
  40. September - 3
  41. November 2018 habe er eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Ab dem
  42. Dezember 2018 sei die Beschwerde führerin bis auf Weiteres zu 50  % arbeitsunfähig.      Die Beschwerdeführerin sei erstmals 2005 an einer rezidivierenden depressiven Episode erkrankt, seitdem habe sie mindestens eine Episode pro Jahr gehabt, meist ohne Vollremission. Seit ca. 2015 sei eine klare Chronifizierung festzustellen. Im 2017 hätten zwei stationäre Aufenthalte stattgefunden zur intensiven Psychothe rapie.      Die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem Spätsommer erneut in einer schlechteren Phase ihres chronifizierten depressiven Syndroms. Das Erlebnis des erneuten Scheiterns im b eruflichen Umfeld , konkret bei der Wiedereingliede rungsmassnahme durch Fehlzeiten aufgrund von vor allem Antriebslosigkeit, Konzentrationsschwäche und sozialen Ängsten sowie weiteren depressiven Symptomen, habe die Situation verschlechtert. Sie befinde sich bezüglich ihrer beruflichen Zukunft in einem Zustand des Pessimismus bis Fatalismus. Aktuell werde der Versuch einer medikamentösen Umstellung von Fluoxetin auf Sertralin unternommen, letzteres werde aktuell aufdosiert. Ziel der Psychotherapie sei eine langfristige Stabilisierung und wieder Vorbereitung darauf, zunächst die Tätig keiten des Haushalts und sozialen Lebens, später die Möglichkeit einer berufli chen Wiedereingliederung wiederherzustellen.      Aus seiner Sicht , nach längerer Beobachtung und ausführlicher Beurteilung der Aktenlage , sei von einer dauerhaften quantitativen Einschränkung der Arbeitsfä higkeit im ersten Arbeitsmarkt auszugehen. Die Prognose für eine deutliche schnelle Verbesserung sei schlecht.      In stabiler gesundheitlicher Situation könnte in einer angepassten Tätigkeit lang fristig eine halbtägige Tätigkeit möglich sein. 3.4      Dr.  med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), nahm am 2
  43. Februar 2019 Stellung ( Urk.  7/67/ 5 f.) . Sie führte aus, dass die rezividierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) sowie die Per sönlichkeitsakzentuierung mit emotional-instabilen und abhängigen Anteilen (ICD-10 Z73) keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigten. Sie attestierte folgende Arbeitsunfähigkeiten in der angestammten Tätigkeit im Kun denservice als auch in einer angepassten Tätigkeit: - 100  % vom
  44. Januar bis zum 1
  45. März 2017 - 50  % vom 1
  46. März bis zum 2
  47. Oktober 2017 - 100  % vom 2
  48. Oktober 2017 bis zum
  49. Februar 2018 - 50  % vom
  50. Februar 2018 bis zum 1
  51. März 2019      Ab dem 1
  52. März 2019 attestierte sie in der Tätigkeit im Kundenservice eine ver bleibende 20%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit.      Eine Arbeitstätigkeit mit einem angenehmen Arbeitsklima, in einem ehe r kleinen Betrie b, mit Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, be i nur gerin gem Publikumsverkehr und ohne Schichtdienst sei als angepasst zu bewerten und wäre medizinisch-theoretisch zunächst zu 50  % möglich. Bei positivem Krank heitsverlauf sei ein Vollpensum erreichbar.      Bei konsequenter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei eine Remission der Depression zu erwarte n . Da die Medikation Anfang Januar 2019 neu eingestellt worden sei, sei mit eine r Besserung des Zustandes Mitte bis Ende März 2019 zu rechnen.      Die Beschwerdeführerin nehme die angebotenen Therapien wahr, medikamentöse Veränderungen seien mit den Behandlern abgesprochen worden. Ressourcen seien das Verhältnis zum Ehepartner, viele Freunde , die verschiedenen Hobbys (baue gerne Möbel oder gestalte Geschenke), sie treibe gerne Sport (z.B. Tennis). Psychosozial belastend sei die unsichere Arbeitsplatzsituation. Da die Beschwer deführerin auch im Haushalt tätig sei, scheine das Aktivitätsniveau im privaten Bereich höher zu sein.      Zusammenfassend sei aus versicherungsmedizinischer Sicht kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen. 3.5      Am 1
  53. April 2019 wurde die Beschwerdeführerin von den Neuropsychologinnen I.___ und J.___ untersucht. In ihrem Bericht vom 3
  54. April 2019 führten sie aus ( Urk.  7/71), dass die kognitive Untersuchung einen Normalbefund gezeigt habe. Dennoch hätten sich in der Anamnese und den weiteren Selbstangaben Hinweise auf das Vorliegen eines ADHS ergeben , unter stützt durch die Verhaltensbeobachtung und die vorschnelle und unstrukturierte Arbeitsweise im Rahmen der neuropsychologischen Unter suchung. Die Leitsymp tome seien bereits in der Kindheit vorhanden gewesen und seien daher wahr scheinlich abzugrenzen von der vorliegenden rezidivierenden depressiven Störung. Dennoch sei es möglich, dass das klinische Bild durch die affektive Komponente akzentuiert sei.      Sie diagnostizierten einen Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerk samkeitsstörung (ICD-10 F90.0).
  55. 6      Am 1
  56. Juni 2019 nahm en med. pract . A.___ und med. pract . B.___ erneut Stellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, nachdem ihr die Leistungsabwe isung in Aussicht gestellt worden war . Sie konstatierte n , dass bei der Beschwerdeführerin neu die Diagnose eines ADHS (ICD-10 F90.0 ADHS vom unaufmerksame n Typ) gestellt worden sei. In der therapeutischen Arbeit mit der Beschwerdeführerin sei immer mehr der Verdacht gekommen, dass eine Komor bidität bei der Aufrechterhaltung ihrer chronischen Depression ü bersehen worden sein könnte. Auf Verdacht hin sei eine neuropsychologische Abklärung eingelei tet worden , welche gemeinsam mit der persönlichen Anamnese und den Fremd beurteilungen von Angehörigen und einer früheren Bezugsperson der geschützten Arbeitsstelle den Verdacht erhärtet habe. Nach einem positiven Behandlungsversuch mit einer Einzeldosis Methylphenidat habe sich die Diagnose bestätigt. Rückblickend stelle sich die Frage, warum in den bisherigen Behandlungen dieser Verdacht nie soweit aufgekommen sei, dass es eine Abklä rung gegeben habe. Hierzu sei zu sagen, dass die Beschwerdeführerin nicht die (vor allem für jüngere männliche Patienten) nach aussen sichtbaren typischen Zeichen von motorischer Unruhe zeige. Die für ihren Typ des erwachsenen ADHS typischen Symptome von innerer Unruhe, Konzentrationsstörung, Vermeidungs verhalten, Stimmungsschwankungen, geringem Selbstwert und weiterem seien stets auch als Symptome der depressiven Episoden angesehe n und erklärt worden. Nachdem med. pract . B.___ die Beschwerdeführerin als ambulanter Therapeut über längere Zeit gekannt habe, habe er die Möglichkeit gehabt, auch Phasen zu erleben, in denen die eigentliche Depression andauernd höchstens leichtgradig ausgeprägt gewesen sei, es aber tageweise deutliche Einbrüche gegeben habe und die oben beschriebenen Symptome trotzdem kaum verändert weiter bestanden hät ten. Dies habe ihm eine andere Perspektive ermöglicht. Aus seiner Sicht bestehe das ADHS aktuell neben einer chronischen Depression und einer emotional-instabilen und abhängigen Persönlichkeitsakzentuierung. Diese beein flussten sich gegenseitig negativ. Von einer medikamentösen Behandlung des ADHS, einem Coaching und gezieltem Skill -Training, zusätzlich zur vor kurzem umgestellten antidepressiven Medikation verspreche er sich eine Therapie-Option, welche eine verbesserte Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer Wiedereingliederungs massnahme und im Anschluss eine Chance zur Re-Integration in den Arbeits markt, zumindest in Teilzeit, bringen könnte. Insofern wäre eine erneute Chance zu einer Wiedereingliederungsmassnahme wie d i e im letzten Sommer aktuell die beste Mass nahme. Die Fortsetzung der ambulanten psychiatrisch-psycho thera peutischen Behandlung sei geplant ( Urk.  7/70). 3.7      Die RAD-Ärztin Dr.  H.___ nahm am 1
  57. Juni 2019 Stellung und gab an, das ADHS habe sicher bereits im Kindesalter bestanden. Trotzdem sei die Beschwer deführerin bisher in der Lage gewesen, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Es liege einzig aufgrund der neu gestellten Diagnose ein neuer Behandlungsan satz vor. Der bisherige Verlauf werde als positiv beschrieben. Es könne daher weiterhin davon ausgegangen werden, dass die Einschränkungen in der Arbeits fähigkeit vorübergehend seien. Die Diagnose ADHS sei gut behandelbar ( Urk.  7/73/2). 4 .      Die medizinische Aktenlage erweist sich als ungenügend: 4.1      Dr.  C.___ und lic. phil. D.___ konstatierten in ihrem Bericht vom 13.   November 20 17 , dass die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit nach erfolgter psychiatrischer Hospitalisation zu prüfen sei - entsprechend lässt dieser Bericht keine abschliessende Beurteilung zu (E. 3.1; Urk.  7/15/4) . 4.2      In den Berichten der behandelnden Ärzte und Psychologen der Klinik F.___ vom
  58. Februar, 1
  59. Mai, 1
  60. Juli, 1
  61. Oktober 2017 und
  62. Februar 2018 (Urk.   7/56) wurden jeweils keine detaillierten Angaben dazu gemacht, ob eine angepasste Tätigkeit zumutbar wäre und falls ja, wie das ent sprechende Belastungsprofil auszusehen hätte . Die funktionellen Auswirkungen der psychiatri schen Diagnosen auf die Ar beitsfähigkeit insbesondere in eine r ange passte n Tätigkeit sind gestützt auf diese Berichte nicht abschliessend zu beurtei len. 4.3      Med. pract . B.___ hat in seinem Bericht vom
  63. Januar 2019 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sich seit dem Spätsommer erneut in einer schlechteren Phase ihres chronifizierten depressiven Syndroms befinde. Das Erlebnis des erneuten Scheiterns im beruflichen Umfeld , konkret bei der Wiederein gliede rungs massnahme durch Fehlzeiten aufgrund von vor allem Antriebs losigkeit, Konzentrationsschwäche und sozialen Ängsten sowie weiteren depressiven Symptomen , habe die Situation verschlechtert. Sie befinde sich bezüglich ihrer beruflichen Zukunft in einem Zustand des Pessimismus bis Fatalismus ( Urk.  7/59; E. 3.3).      Diesbezüglich ist festzuhalten, dass j e stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Bes chwerdebild mitbestimmen, eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert umso ausgeprägter vorhanden sein muss (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2
  64. März 2009 E. 2). Eine kritische Abgrenzung der psychosozialen Faktoren hat med. B.___ nicht vorge nommen. Hinzu kommt, dass er in diesem Bericht ebenfalls keine Stellung bezieht, ob und allenfalls in welchem Pensum ihr eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist und wie ein allfälliges Belastungsprofil aussehen könnte.      Die funktionellen Auswirkungen der psychiatrischen Diagnosen lassen sich gestützt auf diesen Bericht nicht zuverlässig feststellen. 4.4      Im Bericht von med. pract . B.___ und med. pract . A.___ vom 1
  65. Juni 2019 wird lediglich behauptet , dass neu die Diagnose eines ADHS gestellt worden sei ( Urk.  7/70; Urk.  7/71) und dies einen andere n Behandlungsansatz ermögliche, welche r eine verbesserte Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer Wiedereingliederung und im Anschluss eine Chance zur Re- Intregration im Arbeitsmarkt bringe. Ob diese neu gestellte Diagnose allerdings überhaupt eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nach sich zieht, ist unklar, da die neuropsychologische Untersu chung einen kognitiven Normalbefund gezeigt hat ( Urk.  7/71) und e ine Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit nicht vorgenommen wurde ( Urk.  7/70 und Urk.  7/71). 4.5      Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die Beurtei lungen von RAD-Ärztin Dr.  H.___ vom 2
  66. Februar und 1
  67. Juni 2019 (E.   3.4 und E. 3.7).      Dr.  H.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin die angebotenen Thera pien wahrnehme und medikamentöse Veränderungen mit d en Behandlern abge sprochen habe , und zählte als Ressourcen das Verhältnis zum Ehepartner, viele Freunde und die verschiedenen Hobb y s auf. Darüber hinaus stellte sie fest, dass die unsichere A rbeitsplatzsituation psychosozial belastend sei sowie die Beschwerdeführerin auch im Haushalt tätig sei, so dass das das Aktivitätsniveau im privaten Bereich höher zu sein scheine ( Urk.  7/67). Nach Hinzutreten der Diagnose des (Verdachts auf) ADHS konstatierte sie, dass das ADHS gut behan delbar sei und sicher bereits im Kindesalter bestanden habe, die Beschwerde führerin trotzdem in der Lage gewesen sei, einer beruflichen Tätigkeit nachzuge hen ( Urk.  7/73).      Diese Ausführungen lassen keine abschliessende Beurteilung der funktionellen Auswirkungen des Gesundheitsschadens zu: Dr.  H.___ nahm keine Stellung zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und äusserte sich nicht zum Einfluss der den Komorbiditäten, was allerdings gerade im Hinblick auf die Aus führungen von med. pract . B.___ , dass das ADHS aktuell neben einer chronischen Depression und einer emotional-instabilen und abhängig en Persönlichkeits akzentuierung bestehe und sich d iese gegenseitig negativ beeinflussten (E. 3.6), unabdingbar gewesen wäre, um den Komplex Gesundheitsschädigung hinrei chend beurteilen zu können .      Hinzu kommt, dass die Ausführungen von Dr.  H.___ , dass das Aktivitäts niveau im privaten Bereich höh er zu sein scheine, nicht ohne w eitere Abklärun gen nachvollziehbar sind . So führte med. pract . B.___ in seinem Bericht vom
  68. Januar 2019 aus, dass sie ausserhalb der depressiven Schwankungen fit sei und nach Möglichkeit Sport treibe ( Urk.  7/59/4) - daraus kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass sie aktuell regelmässig dazu in der Lage ist . Im Bericht über das Belastbarkeitstraing vom 2
  69. Mai 2018 wird festgehalten, dass die Besch werdeführerin d en Haushalt besorge ( Urk.  7/37). M ed. pract . B.___ konsta tierte in seinem Bericht vom
  70. Januar 2019 allerdings, dass das Ziel der Psycho therapie sei, zunächst die Tätigkeiten des Haushalts und des sozialen Lebens wiederherzustellen ( Urk.  7/59/3) - dies lässt eine Einschränkung auch im privaten Bereich möglich erscheinen. Auch ob sie ihre weiteren Hobb y s effektiv regel mässig ausübt , geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor. Das Aktivitäts niveau kann vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden.      Damit fehlt es an einer genügenden medizinischen Aktenlage zur Beurteilung des Leistungsanspruches (vgl. E. 2.4.2). 4.6      Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand der Beschwerde führerin mittels psychiatrische n Gutachten s abklärt. Da die Beschwerdeführerin die letzte Tätigkeit im Kundenservice - soweit aus den Akten ersichtlich - in einem Pensum von 80  % ausübte ( Urk.  7/3/2) , ist bei Bedarf die s ozialversicherungs rechtliche Qualifizierung unter Berücksichtigung der ehelichen Rollenverteilung mittels Haushaltsabklärung festzustellen.
  71. 5.1      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2      Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rück weisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (B GE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.      Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) unte r Berück sichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr.  1’4 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
  72. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2
  73. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen , über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
  74. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  75. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.  1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  76. Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  77. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  78. Juli bis und mit 1
  79. August sowie vom 1
  80. Dezember bis und mit dem
  81. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00580

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom 5. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst, lic.

iur . Y.___ Postfach 2577, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 198 6 und zuletzt tätig im Kundenservice der Z.___ AG, meldete sich am 1 4. September 2017 (Eingangs datum) unter Hinweis auf eine Depression seit Januar 2017 bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Mit Schreiben vom 3 1. Januar 2018 sprach die IV-Stelle der Versicherten Früh interventionsmassnahmen in Form einer Laufbahnberatung zu (Urk. 7/22). Am 8. Februar 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kosten für ein Belastbarkeitstraining vom 5. Februar bis 6. Mai 2018 übernähmen (Urk. 7/28), welches im Anschluss daran bis zum 5. August 2018 verlängert (Mitteilung vom 2. Mai 2018, Urk. 7/34) wurde. Am 1 8. Juli 2018 erteilte die IV Stelle Kostengut sprache für ein Aufbautraining vom 6. August 2018 bis zum 3. F ebruar 2019 (Urk. 7/39), welche s allerdings per 1 4. September 2018 abgebrochen wurde (Urk. 7/47). Nach weiteren Abklärungen seitens der IV Stelle sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 28.

März 2019, Urk. 7/64; Einwand vom 2 8. April 2019, Urk. 7/66; ergänzende Einwand begründung von med. pract . A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie von med. pract . B.___ vom 1 2. Juni 2019, Urk. 7/70) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. Juni 2019 das Leistungs begehren ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 2 6. August 2019 Beschwerde am hiesigen Gericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei eine angemessene Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine Expertise einhole und danach neu entscheide (Urk. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. September 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-79), worüber die Beschwerdeführerin am 3 0. Sep tember 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass aus Sicht der Invalidenversicherung keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, da die Ein schränkungen vorübergehend und behandelbar seien . Die neu genannte Diagnose eines Aufmerksamkeits-Defizit-Syndroms (ADHS) sei nicht invalidisierend, da es der Beschwerdeführerin bis anhin möglich gewesen sei, einer beruflichen Tätig keit nachzugehen und die kognitive Untersuchung einen Normalbefund gezeigt habe (Urk. 2 und Urk. 6).

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass die behandelnden Ärzte den Zusammenhang zwischen ADHS und einer chronischen Depression hervorgehoben hätten. Entsprechende Abklärungen hätten seitens der Beschwer degegnerin allerdings nicht stattgefunden, was aber nach der neuen Rechtspre chung zu den Indikatoren bereits aus diesem Grund zur Aufhebung des Leistungs entscheides führe n müsse . Die Arbeitsunfähigkeit sei unter Berücksichtigung der Arztberichte sowie der gescheiterten beruflichen Massnahmen offensichtlich. Entsprechend sei eine Rente zuzusprechen oder die Sache eventualiter an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen und ins besondere ein strukturiertes Beweisverfahren durchführe (Urk. 1). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 2.2.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2.2

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE

143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standard indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahr scheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbe lastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.2.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

2.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4 2.4.1

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.4.2

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE

125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.

4.7). 2.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 3.

Die medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar: 3.1

Dr. med. univ. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera pie und lic. phil. D.___, klinische Psychologin und Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, hielten in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 1 3. November 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/15/1): - Rezidivierende depressive Stö ru ng, gegenwärtig mittelgradige Episode, bestehend seit 2005 (ICD-10 F33.2) - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung Borderline Typ (ICD-10 F60.31)

Eine erstmalige mehrmonatige depressive Episode sei durch die Trennungs situation der Eltern 2005 aufgetreten. 2011 sei nach Kündigung der Arbeitsstelle eine zweite mehrmonatige Episode aufgetreten. Eine dritte Episode habe im 2013 vorgelegen nach erfolglose r Stellensuche und dem Versuch, die Erwachsenen matura nachzuholen. Seither befinde sich die Beschwerdeführerin in regel mässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung inkl. Psycho pharma ko therapie. D ie depressive Symptomatik sei in Folg e von Überfor derungsgefühlen bei Anforderungen im Alltag (Stellensuche, Kündigung, Arbeits losigkeit) wiederholt exa z erbaziert . Seit dem 2 3. Oktober 2017 befinde sich die Beschwerde führerin erneut in psychiatrischer Hospitalisation aufgrund einer erneuten depressiven Episode ausgelöst durch den geplanten beruflichen Wieder einstieg.

Eine Prognose könne derzeit aufgrund des stark schwankenden Befindens nicht abgegeben werden. Die Arbeitsfähigkeit solle nach Klinikaustritt geprüft werden (ca. anfangs 2018).

Als Mi tarbeiterin im Kundenservice sei sie vom 1. September bis zum 3 1. Oktober 2017 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen . Sie fühle sich rasch überfordert mit Alltagsanforderungen und zeige ein ausgeprägtes Au f schiebungs- und Vermei dungsverhalten bei anfallenden Aufgaben, wie z.B. Stellensuche oder admi nistrative Angelegenheiten wie Anmeldung beim RAV. Sie reagiere bei Überfor derungsgefühlen mit einer Exazerbation der depressiven Symptomatik mit starker Ermüdung und Ruhewünschen. Sie sei vermindert leistungsfähig.

Zur Verbesserung des Befinde n s sei die psychiatrische Hospitalisation aufgegleist worden. Ziel sei die Aufgleisung des beruflichen Wiedereinstiegs mit Hilfe des klinikinternen Sozialdienstes sowie mit der Invalidenversicherung. 3.2

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und med. pract . B.___ notierten folgende Diagnosen in ihrem Bericht vom 6. Februar 2018 (Urk. 7/56/1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, chronisch (ICD-10 F33.1) - Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional-instabilen und abhängigen Anteilen (ICD-10 Z73)

Vom 2 3. Oktober bis zum 1 9. Dezember 2017 sei die Beschwerdeführerin zur zweiten Hospitalisation auf der Station A2 der Klinik

F.___ in stationärer Behandlung gewesen. Seitdem erfolge eine ambulante Weiterbehandlung in der Praxis G.___, der Intervall sei ihnen nicht bekannt.

Die Beschwerdeführerin sei nach stationärer Psychotherapie im 8-wöchigen SITE Programm in deutlich gebessertem Zustand in die angestammten Wohnver hältnisse wie geplant ausgetreten mit noch geringen depressiven Restsymptomen.

Die Arbeits un fähigkeit sei per Zeugnis für die Dauer des stationären Aufenthaltes und darüber hinaus bis zum 3 1. Dezember 2017 bescheinigt worden. Im Januar sei der Beginn des begleiteten Arbeitsversuchs mit Case Management geplant. Die depressive Symptomatik verhindere eine quantitativ und qualitativ vollständige Arbeitsaufnahme, jedoch sei im Verlauf mit einer Verbesserung zu rechnen (Urk.

7/56/1 f.). 3.3

Med. pract . B.___ konstatierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingehol ten Bericht vom 9. Januar 2019 (Urk. 7/59), die Beschwerdeführerin nehme etwa alle 14 Tage einen ambulanten Termin wahr. Vom 1 5.

- 1 8. Mai 2018, 2 6.

- 2 9. Juni 2018 und vom 1 7. September - 3 0. November 2018 habe er eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Ab dem 1. Dezember 2018 sei die Beschwerde führerin bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig.

Die Beschwerdeführerin sei erstmals 2005 an einer rezidivierenden depressiven Episode erkrankt, seitdem habe sie mindestens eine Episode pro Jahr gehabt, meist ohne Vollremission. Seit ca. 2015 sei eine klare Chronifizierung festzustellen. Im 2017 hätten zwei stationäre Aufenthalte stattgefunden zur intensiven Psychothe rapie.

Die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem Spätsommer erneut in einer schlechteren Phase ihres chronifizierten depressiven Syndroms. Das Erlebnis des erneuten Scheiterns im b eruflichen Umfeld, konkret bei der Wiedereingliede rungsmassnahme durch Fehlzeiten aufgrund von vor allem Antriebslosigkeit, Konzentrationsschwäche und sozialen Ängsten sowie weiteren depressiven Symptomen, habe die Situation verschlechtert. Sie befinde sich bezüglich ihrer beruflichen Zukunft in einem Zustand des Pessimismus bis Fatalismus. Aktuell werde der Versuch einer medikamentösen Umstellung von Fluoxetin auf Sertralin unternommen, letzteres werde aktuell aufdosiert. Ziel der Psychotherapie sei eine langfristige Stabilisierung und wieder Vorbereitung darauf, zunächst die Tätig keiten des Haushalts und sozialen Lebens, später die Möglichkeit einer berufli chen Wiedereingliederung wiederherzustellen.

Aus seiner Sicht, nach längerer Beobachtung und ausführlicher Beurteilung der Aktenlage, sei von einer dauerhaften quantitativen Einschränkung der Arbeitsfä higkeit im ersten Arbeitsmarkt auszugehen. Die Prognose für eine deutliche schnelle Verbesserung sei schlecht.

In stabiler gesundheitlicher Situation könnte in einer angepassten Tätigkeit lang fristig eine halbtägige Tätigkeit möglich sein. 3.4

Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), nahm am 2 6. Februar 2019 Stellung (Urk. 7/67/ 5 f.) . Sie führte aus, dass die rezividierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) sowie die Per sönlichkeitsakzentuierung mit emotional-instabilen und abhängigen Anteilen (ICD-10 Z73) keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigten. Sie attestierte folgende Arbeitsunfähigkeiten in der angestammten Tätigkeit im Kun denservice als auch in einer angepassten Tätigkeit: - 100 % vom 6. Januar bis zum 1 6. März 2017 - 50 % vom 1 7. März bis zum 2 2. Oktober 2017 - 100 % vom 2 3. Oktober 2017 bis zum 4. Februar 2018 - 50 % vom 5. Februar 2018 bis zum 1 5. März 2019

Ab dem 1 6. März 2019 attestierte sie in der Tätigkeit im Kundenservice eine ver bleibende 20%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit.

Eine Arbeitstätigkeit mit einem angenehmen Arbeitsklima, in einem ehe r kleinen Betrie b, mit Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, be i nur gerin gem Publikumsverkehr und ohne Schichtdienst sei als angepasst zu bewerten und wäre medizinisch-theoretisch zunächst zu 50 % möglich. Bei positivem Krank heitsverlauf sei ein Vollpensum erreichbar.

Bei konsequenter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei eine Remission der Depression zu erwarte n . Da die Medikation Anfang Januar 2019 neu eingestellt worden sei, sei mit eine r Besserung des Zustandes Mitte bis Ende März 2019 zu rechnen.

Die Beschwerdeführerin nehme die angebotenen Therapien wahr, medikamentöse Veränderungen seien mit den Behandlern abgesprochen worden. Ressourcen seien das Verhältnis zum Ehepartner, viele Freunde, die verschiedenen Hobbys (baue gerne Möbel oder gestalte

Geschenke), sie treibe gerne Sport (z.B. Tennis). Psychosozial belastend sei die unsichere Arbeitsplatzsituation. Da die Beschwer deführerin auch im Haushalt tätig sei, scheine das Aktivitätsniveau im privaten Bereich höher zu sein.

Zusammenfassend sei aus versicherungsmedizinischer Sicht kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen. 3.5

Am 1 1. April 2019 wurde die Beschwerdeführerin von den Neuropsychologinnen I.___ und J.___ untersucht. In ihrem Bericht vom 3 0. April 2019 führten sie aus (Urk. 7/71), dass die kognitive Untersuchung einen Normalbefund gezeigt habe. Dennoch hätten sich in der Anamnese und den weiteren Selbstangaben Hinweise auf das Vorliegen eines ADHS ergeben, unter stützt durch die Verhaltensbeobachtung und die vorschnelle und unstrukturierte Arbeitsweise im Rahmen der neuropsychologischen Unter suchung. Die Leitsymp tome seien bereits in der Kindheit vorhanden gewesen und seien daher wahr scheinlich abzugrenzen von der vorliegenden rezidivierenden depressiven Störung. Dennoch sei es möglich, dass das klinische Bild durch die affektive Komponente akzentuiert sei.

Sie diagnostizierten einen Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerk samkeitsstörung (ICD-10 F90.0). 3. 6

Am 1 2. Juni 2019 nahm en med. pract . A.___ und med. pract . B.___ erneut Stellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, nachdem ihr die Leistungsabwe isung in Aussicht gestellt worden war . Sie konstatierte n, dass bei der Beschwerdeführerin neu die Diagnose eines ADHS (ICD-10 F90.0 ADHS vom unaufmerksame n Typ) gestellt worden sei. In der therapeutischen Arbeit mit der Beschwerdeführerin sei immer mehr der Verdacht gekommen, dass eine Komor bidität bei der Aufrechterhaltung ihrer chronischen Depression ü bersehen worden sein könnte. Auf Verdacht hin sei eine neuropsychologische Abklärung eingelei tet worden, welche gemeinsam mit der persönlichen Anamnese und den Fremd beurteilungen von Angehörigen und einer früheren Bezugsperson der geschützten Arbeitsstelle den Verdacht erhärtet habe. Nach einem positiven Behandlungsversuch mit einer Einzeldosis Methylphenidat habe sich die Diagnose bestätigt. Rückblickend stelle sich die Frage, warum in den bisherigen Behandlungen dieser Verdacht nie soweit aufgekommen sei, dass es eine Abklä rung gegeben habe. Hierzu sei zu sagen, dass die Beschwerdeführerin nicht die (vor allem für jüngere männliche Patienten) nach aussen sichtbaren typischen Zeichen von motorischer Unruhe zeige. Die für ihren Typ des erwachsenen ADHS typischen Symptome von innerer Unruhe, Konzentrationsstörung, Vermeidungs verhalten, Stimmungsschwankungen, geringem Selbstwert und weiterem seien stets auch als Symptome der depressiven Episoden angesehe n und erklärt worden. Nachdem med. pract . B.___ die Beschwerdeführerin als ambulanter Therapeut über längere Zeit gekannt habe, habe er die Möglichkeit gehabt, auch Phasen zu erleben, in denen die eigentliche Depression andauernd höchstens leichtgradig ausgeprägt gewesen sei, es aber tageweise deutliche Einbrüche gegeben habe und die oben beschriebenen Symptome trotzdem kaum verändert weiter bestanden hät ten. Dies habe ihm eine andere Perspektive ermöglicht. Aus seiner Sicht bestehe das ADHS aktuell neben einer chronischen Depression und einer emotional-instabilen und abhängigen Persönlichkeitsakzentuierung. Diese beein flussten sich gegenseitig negativ. Von einer medikamentösen Behandlung des ADHS, einem Coaching und gezieltem Skill -Training, zusätzlich zur vor kurzem umgestellten antidepressiven Medikation verspreche er sich eine Therapie-Option, welche eine verbesserte Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer Wiedereingliederungs massnahme und im Anschluss eine Chance zur Re-Integration in den Arbeits markt, zumindest in Teilzeit, bringen könnte. Insofern wäre eine erneute Chance zu einer Wiedereingliederungsmassnahme wie d i e im letzten Sommer aktuell die beste Mass nahme. Die Fortsetzung der ambulanten psychiatrisch-psycho thera peutischen Behandlung sei geplant (Urk. 7/70). 3.7

Die RAD-Ärztin Dr. H.___ nahm am 1 9. Juni 2019 Stellung und gab an, das ADHS habe sicher bereits im Kindesalter bestanden. Trotzdem sei die Beschwer deführerin bisher in der Lage gewesen, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Es liege einzig aufgrund der neu gestellten Diagnose ein neuer Behandlungsan satz vor. Der bisherige Verlauf werde als positiv beschrieben. Es könne daher weiterhin davon ausgegangen werden, dass die Einschränkungen in der Arbeits fähigkeit vorübergehend seien. Die Diagnose ADHS sei gut behandelbar (Urk. 7/73/2). 4 .

Die medizinische Aktenlage erweist sich als ungenügend: 4.1

Dr. C.___ und lic. phil. D.___ konstatierten in ihrem Bericht vom 13.

November 20 17, dass die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit nach erfolgter psychiatrischer Hospitalisation zu prüfen sei - entsprechend lässt dieser Bericht keine abschliessende Beurteilung zu (E. 3.1; Urk. 7/15/4) .

4.2

In den Berichten der behandelnden Ärzte und Psychologen der Klinik

F.___ vom 9. Februar, 1 8. Mai, 1 0. Juli, 1 9. Oktober 2017 und 6. Februar 2018 (Urk.

7/56) wurden jeweils keine detaillierten Angaben dazu gemacht, ob eine angepasste Tätigkeit zumutbar wäre und falls ja, wie das ent sprechende Belastungsprofil auszusehen hätte . Die funktionellen Auswirkungen der psychiatri schen Diagnosen auf die Ar beitsfähigkeit insbesondere in eine r ange passte n Tätigkeit sind gestützt auf diese Berichte nicht abschliessend zu beurtei len. 4.3

Med. pract . B.___ hat in seinem Bericht vom 9. Januar 2019 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sich seit dem Spätsommer erneut in einer schlechteren Phase ihres chronifizierten depressiven Syndroms befinde. Das Erlebnis des erneuten Scheiterns im beruflichen Umfeld, konkret bei der Wiederein gliede rungs massnahme durch Fehlzeiten aufgrund von vor allem Antriebs losigkeit, Konzentrationsschwäche und sozialen Ängsten sowie weiteren depressiven Symptomen, habe die Situation verschlechtert. Sie befinde sich bezüglich ihrer beruflichen Zukunft in einem Zustand des Pessimismus bis Fatalismus (Urk. 7/59; E. 3.3).

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass j e stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Bes chwerdebild mitbestimmen, eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert umso ausgeprägter vorhanden sein muss (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März 2009 E. 2).

Eine kritische Abgrenzung der psychosozialen Faktoren hat med. B.___ nicht vorge nommen. Hinzu kommt, dass er in diesem Bericht ebenfalls keine Stellung bezieht, ob und allenfalls in welchem Pensum ihr eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist und wie ein allfälliges Belastungsprofil aussehen könnte.

Die funktionellen Auswirkungen der psychiatrischen Diagnosen lassen sich gestützt auf diesen Bericht nicht zuverlässig feststellen. 4.4

Im Bericht von med. pract . B.___

und med. pract . A.___

vom 1 2. Juni 2019 wird lediglich behauptet, dass neu die Diagnose eines ADHS gestellt worden sei (Urk. 7/70; Urk. 7/71) und dies einen andere n Behandlungsansatz ermögliche, welche r eine verbesserte Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer Wiedereingliederung und im Anschluss eine Chance zur Re- Intregration im Arbeitsmarkt bringe. Ob diese neu gestellte Diagnose allerdings überhaupt eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nach sich zieht, ist unklar, da die neuropsychologische Untersu chung einen kognitiven Normalbefund gezeigt hat (Urk. 7/71) und e ine Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit nicht vorgenommen wurde (Urk. 7/70 und Urk. 7/71). 4.5

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die Beurtei lungen von RAD-Ärztin Dr. H.___ vom 2 6. Februar und 1 9. Juni 2019 (E.

3.4 und E. 3.7).

Dr. H.___

führte aus, dass die Beschwerdeführerin die angebotenen Thera pien wahrnehme und medikamentöse Veränderungen mit d en Behandlern abge sprochen habe, und zählte als Ressourcen das Verhältnis zum Ehepartner, viele Freunde und die verschiedenen Hobb y s auf. Darüber hinaus stellte sie fest, dass die unsichere A rbeitsplatzsituation psychosozial belastend sei sowie die Beschwerdeführerin auch im Haushalt tätig sei, so dass das das Aktivitätsniveau im privaten Bereich höher zu sein scheine (Urk. 7/67). Nach Hinzutreten der Diagnose des (Verdachts auf) ADHS konstatierte sie, dass das ADHS gut behan delbar sei und sicher bereits im Kindesalter bestanden habe, die Beschwerde führerin trotzdem in der Lage gewesen sei, einer beruflichen Tätigkeit nachzuge hen (Urk. 7/73).

Diese Ausführungen lassen keine abschliessende Beurteilung der funktionellen Auswirkungen des Gesundheitsschadens zu: Dr. H.___ nahm keine Stellung zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und äusserte sich nicht zum Einfluss der den Komorbiditäten, was allerdings gerade im Hinblick auf die Aus führungen von med. pract . B.___, dass das ADHS aktuell neben einer chronischen Depression und einer emotional-instabilen und abhängig en Persönlichkeits akzentuierung bestehe und sich d iese gegenseitig negativ beeinflussten (E. 3.6), unabdingbar gewesen wäre, um den Komplex Gesundheitsschädigung hinrei chend beurteilen zu können .

Hinzu kommt, dass die Ausführungen von Dr. H.___, dass das Aktivitäts niveau im privaten Bereich höh er zu sein scheine, nicht ohne w eitere Abklärun gen nachvollziehbar sind . So führte med. pract . B.___ in seinem Bericht vom 9. Januar 2019 aus, dass sie ausserhalb der depressiven Schwankungen fit sei und nach Möglichkeit Sport treibe (Urk. 7/59/4) - daraus kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass sie aktuell regelmässig dazu in der Lage ist . Im Bericht über das Belastbarkeitstraing vom 2 2. Mai 2018 wird festgehalten, dass die Besch werdeführerin d en Haushalt besorge (Urk. 7/37).

M ed. pract . B.___ konsta tierte in seinem Bericht vom 9. Januar 2019 allerdings, dass das Ziel der Psycho therapie sei, zunächst die Tätigkeiten des Haushalts und des sozialen Lebens wiederherzustellen (Urk. 7/59/3) - dies lässt eine Einschränkung auch im privaten Bereich möglich erscheinen. Auch ob sie ihre weiteren Hobb y s effektiv regel mässig ausübt, geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor. Das Aktivitäts niveau kann vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden.

Damit

fehlt es an einer genügenden medizinischen Aktenlage zur Beurteilung des Leistungsanspruches (vgl. E. 2.4.2). 4.6

Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand der Beschwerde führerin mittels psychiatrische n Gutachten s abklärt. Da die Beschwerdeführerin die letzte Tätigkeit im Kundenservice - soweit aus den Akten ersichtlich - in einem Pensum von 80 % ausübte (Urk. 7/3/2), ist bei Bedarf die s ozialversicherungs rechtliche Qualifizierung unter Berücksichtigung der ehelichen Rollenverteilung mittels Haushaltsabklärung festzustellen. 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rück weisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (B GE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unte r Berück sichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’4 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 4. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova