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IV.2019.00571

Kein Rentenanspruch, Rückweisung zur Durchführung geeigneter Eingliederungsmassnahmen; Teilweise Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2020-04-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 19 85, war zuletzt

befristet von Januar bis Februar 2009

als Heizungsmonteur tätig (Urk. 6/1 Ziff. 5.7). Un ter Hinweis auf die Folgen zweier Unfälle

vom September 2009 und vom Januar 2010 meldete er sich erstmals am 2 3. Juni 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische u nd erwerbliche Situation ab, zog die Akten des Unfallversicherers

(Urk. 6/12) bei und verneinte mit Verfügung vom 2 0. Januar 2011 einen Renten anspruch (Urk. 6/29). 1.2

Mit am 9. Juli 2018 bei der IV-Stelle eingegangener erneuter Anmeldung bean tragte der Ve rsicherte unter Hinweis auf S chulterbeschwerden Leistungen de r In validenversicherung (Urk. 6/34). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbli che Abklärungen, zog die Akten des

Unfallversicherers (Urk. 6/35, Urk. 6/47, Urk. 6/49-52) bei und teilte dem Versicherten am 8. Oktober 2018 mit, dass a uf grund seines Gesundheitszustands keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 6/44). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/55, Urk. 6 /63) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. Juni 2019 (Urk. 6/65 = Urk.

2) einen Rentenan spruch. 2.

Der Versicherte erhob am 2 0. August 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 9. Juni 2019 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben (Urk. 1 S. 2 Ziff.

1) und es seien ihm sinngemäss von Januar bis Juli 2019 eine ganze Rente auszu richten sowie berufliche M assnahmen zu gewähren (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4 und S. 4 Ziff. 6) . Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. September 2019 (Urk.

5) beantragte die Be schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, A TSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Ren ten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4). 1.5

Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.6

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.7

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1 .8

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen ge mäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsver mittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). Drohende Invalidität liegt gemäss Art. 1 novies IVV vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfä higkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbs unfähigkeit ist unerheblich. 1.9

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.10

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer seit November 2018 eine leichte bis mittel schwere Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten und repetitive Arbeiten mit dem rechten Arm sowie ohne Heben von Gewichten ab 5 kg körpernah bis zur Gürtelhöhe ganztags zumutbar sei (S. 2 oben) . Der Einkommensvergleich habe ergeben, dass keine Erwerbseinbusse und somit auch kein Anspr uch a uf eine Rentenleistung bestehe (S. 2 Mitte). Die Einschränkungen im Belastungsprofil seien nicht so gross, dass weitere Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung not wendig seien. Dass der Beschwerdeführer über keine Ausbildung verfüge und dadurch in der Stellensuche eingeschränkt sei, gelte als krankheitsfremder Faktor und begründe keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (S. 2 unten). 2.2

Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), dass er für den Zeitraum von Januar bis Juli 2019 Anspruch auf eine ganze Invaliden rente habe (S. 2 Ziff. 4). Aus dem Einkommensvergleich resultiere unter Berück sichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % ein Invaliditätsgrad von 25 % (S. 4 Ziff. 5 c). Die Auswahl an möglichen Verweistätigkeiten sei aufgrund des eingeschränkten Leistungsprofils äusserst klein, weshalb der Anspruch auf berufliche Massnahmen neu zu prüfen sei (S. 4 Ziff. 6). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der anspruchsverneinenden Verfügung vom 2 0. Januar 2011 (Urk. 6/29) und der angefochtenen Verfügung vom 1 9. Juni 2019 (Urk. 2)

eine anspruchs relevante Veränderung eingetreten ist, wie es sich mit einem allfälligen Rentenanspruch verhält und ob ein Anspruch au f Einglie derungsmassnahmen besteht. 3.

Die Ärzte der Y.___ nannten in ihrem Austrittsbericht vom 1 5. April 2010 über den Rehaaufenthalt vom 2 4. Februar bis 3 1. März 2010 (Urk. 6/4 /6-8) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Heckaufprallu nfall vom 1 2. Januar 2010 - HWS-Distorsion - p anvertebrales Syndrom - Spannungskopfschmerz - Personenwagens elbstunfall vom 1 8. September 2009 - HWS-Distorsion - Schulterkontusion links - Kontusion des o beren Sprunggelenks (OSG) rechts - zervikales Syndrom, regredient - Spannungskopfschmerz - psychosoziale Belastungssituation Es sei eine erhebliche Sympt omausweitung beobachtet worden, welche teilweise auf eine psychische Störung zurückzuführen sei . Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklä rung sowie den Diagnosen nicht erklären. Es liege keine psychische Störung vor, welche eine arbeitsrelevante Lei stungsminderung begründen könnte . Die Tätig keit als Heizungsmonteur sei dem Beschwerdeführer aktue ll nicht zumutbar, m it telschwere Arbeiten seien hingegen aktuell ganztägig möglich (S. 2 oben) . 4.

4.1

Dr. med. Z.___ und Dr. med.

A.___, Fachärztinnen für Neurologie, B.___, nannten in ihrem Bericht vom 1 1. Mai 2018 über die am 3. Mai 2018 erfolgte Untersuchung (Urk. 6/35/216-218) die folgenden Diagnosen (S. 1): - axonale Schädigung des Nervus

axillaris rechts im Rahmen einer Inakti vitätsneuropathie, schmerzbedingt - fokale traumatische Schädigung des Musculus

trabezius rechts nach schwerem Anpralltrauma mit Nachweis von leichtgradiger Spontanakti vität - Schädigung der Rotatorenmanschette bei Status nach Ruptur der Supra- und Infraspinatussehne, aktuell operativ Kontinuität wiederhergestellt, fettige Degeneration des Musculus

teres minor In der Zusammenschau der Befunde sei von einer vollständigen Restitutio ad in tegrum auszugehen. Es würden weiterhin phys i otherapeutische Massnahmen empfohlen (S. 2 unten). 4.2

Dr. med.

C.___, Fachärztin für Neurochirurgie, Kreisärztin der Suva, führte in ihrer Stellungnahme vom 2 9. Juni 2018 (Urk. 6/35/247) zuhanden des Unfall versicherers aus, dass sie entgegen der Beurteilung der Ärzte der Neurologie des B.___ angesichts des bereits ausgedehnten fettig degenerier ten Musculus

teres minor nicht von einer Restitutio ad integrum ausgehe, sondern höchstwahrscheinlich von einem zwischenzeitlich erreichten Endzustand ein Jahr nach Rekonstruktion des Musculus

infraspinatus rechts (S. 1 unten). In ihrem Bericht vom 6. Juli 2018 über die am Vortag erfolgte kreisärztliche Un tersuchung (Urk. 6/35/252-258) nannte Dr. C.___ die folgenden Diagnosen (S. 6): - belastungsabhängige Schulterschmerzen rechts und persistierende Bewe gungseinschränkung mit/bei: - Status nach Schulterarthroskopie rechts mit Rekonstruktion der Infra spinatussehne am 2 9. Mai 2017 - kernspintomografischem Nachweis einer hochgradigen fettigen Dege neration des Musculus

teres minor bereits im Februar 2017 - elektrophysiologischem Verdacht auf eine axonale Schädigung des Nervus

axillaris rechts (Elektropsychologie vom 3. Mai 2018) Der aktuelle Untersuchungsbefun d entspreche im Wesentlichen jen em von Dr. Z.___ vo m Mai 2018 (vgl. vorstehend E. 4.1). Entgegen der Beurteilung durch Dr. Z.___ sei jedoch bei kernspintomografischem Nachweis einer hochgradigen fettigen Degeneration des Musculus

teres minor nicht mehr von einer Restitutio ad integrum aus zugehen . Angesichts der Tatsache, dass dreizehn Monate postoperativ nach wie vor eine deutliche Bewegungseinschränkung und Belastungsintoleranz im Bereich des rechten Schultergelenks bestehe, könne eine vollumfängliche Aufnahme der Tätigkeit als Heizungsmonteur, die mit gewichts belasteten Überkopfarbeiten verbunden sei, nicht angenommen werden. M it blei benden Einschränkungen für Überkopfarbeiten und wahrscheinlich auch für schwere Gewichte

sei zu rechnen . Von der Fo rtsetzung der Physiotherapie und der medizinischen Trainingstherapie

sei eine bessere Belastbarkeit des rechten Schultergelenks zu erwarten

bei Erreichung des Endzustand s wahrscheinlich im Herbst 2018 (S. 7). Im Bericht vom 2 3. November 2018 über die kreisärztliche Untersuchung vom 2 0. November 2018 (Urk. 6/47/11-17) nannte Suva-Kreisärztin

Dr. C.___ im We sentlichen dieselben Diagnosen wie im Bericht vom Juli 2018 (vgl. S. 6). Seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung sei es zu einer Verbesserung der Beweglich keit im rechten Schultergelenk gekommen. Von weiteren Therapien erwarte sie keine versicherungsmedizinisch relevante Verbesserung des Gesundheitszustands mehr. Dem Beschwerdeführer seien ganztags leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar, Überkopfarbeiten rechts sollten dabei gemieden werden und Arbeiten in Brusthöhe nicht repetitiv erfolgen. Gewichte zwischen 15 und 20 kg könnten körpernah bis Gürtelhöhe gehoben beziehungsweise getragen werden (S. 6 unten). 4.3

Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, B.___, nannte in seinem Bericht vom 3 1. Dezember 2018 über die am 1 4. Dezember 2018 erfolgte Sprechstunde (Urk. 6/49/57-58) die folgenden Diagnosen (S. 1): - persistierende Funktionseinschränkung der rechten Schulter mit - residuellen Schulterschmerzen, mässiggradiger

Schulterdyskinesie bei axonaler Schädigung des Nervus

axillaris rechts im Rahmen einer In aktivitätsneuropathie - Status nach Schulterarthroskopie, subakromialer Dekompression, Rekon struktion des Infraspinatus rechts am 2 9. Mai 2017 bei Sta tus nach direk tem Anpralltrauma der rechten Schulter vom 2 2. Dezember 2016 Eine klar strukturelle Schädigung im Sinne einer Rotatorenmanschettenläsion oder einer relevanten Kapsulitis habe MR-tomographisch ausgeschlossen werden können. Die funktionelle Einschränkung bleibe jedoch erheblich und die Wieder aufnahme der Arbeit für körperlich strenge Tätigkeiten wie beispielsweise das Heben von 20 kg Gewicht erscheine seines Erachtens illusorisch. Aus seiner Sicht se i von Seiten der Suva und der Invalidenversicherung alles zu unternehmen, um den Beschwerdeführer im Arbeitsprozess wieder integrieren zu können. Er wäre auch für eine Umschulung motiviert (S. 2). 4.4

Suva-Kreisärztin Dr. C.___ berichtete am 5. April 2019 (Urk. 6/50/20-23), dass in Zusammenschau der kreisärztlichen Untersuchung und der zwischenzeitlich durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit dem Beschwer deführer weiterhin ganztags leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar seien. Nach Einschätzung von Dr. D.___ und der Evaluation der funktionellen Leis tungsfähigkeit (EFL) übersteige eine Belastung auch selten zwischen 15 bis 20 kg die Belastbarkeit des Beschwerdeführers. Daher solle die Tätigkeit ausschliesslich leicht bis mittelschwer für beidhändige Tätigkeiten sein. Eine unfallbedingte Ein schränkung oder Gewichtslimite für die linke obere Extremität bestehe weiterhin nicht. Entgegen der EFL bestehe auch keine unfallbedingte Einschränkung für kniende Tätigkeiten, Kriechen und Treppensteigen. Zusammenfassend seien dem Beschwerdeführer weiterhin leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags zu mutbar. Überkopfarbeiten sollten maximal selten und ohne Gewichtsbelastung erfolgen, Arbeiten in Brusthöhe nicht repetitiv notw endig sein und Ge wichte von mehr als 5 kg lediglich bis Gürtelhöhe und körpernah gehoben bezieh ungsweise getragen werden müssen (S. 3 f.). 5. 5.1

Im Rahmen der erstmaligen Rentenabklärung wurde n von den Ärzten der Y.___ nach den Unfällen vom September 2009 und Januar 2010

eine HWS-Distorsion, ein panvertebrales Syndrom, eine Schulterkontusion links, eine Kontusion des OSG, ein zervikales Syndrom sowie Spannun gskopfschmerzen diagnostiziert, wobei sich d as Ausmass der demonstrierten physischen Einschrän kungen mit den geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden der kli nischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung nicht erklären liess . D ie bis herige Tätigkeit als Heizungsmonteur erachteten sie aufgrund des Hantierens mit schweren Lasten als aktuell nicht zumutbar, für mittelschwere Arbeiten wurde hingegen von einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen

(vorstehend

E. 3) . Anlässlich der seit der erneuten Anmeldung vom Juli 2018 erfolgten medizini schen Abklärungen wurde nach einem Anpralltrauma vom Dezember 2016 neu eine persistierende Funktionseinschränkung der rechten Schulter

mit residuellen Schulterschmerzen, mässiggradiger

Schulterdyskinesie bei axonaler Schädigung des Nervus

axillaris rechts im Rahmen einer I naktivitätsneuropathie sowie ein

Status nach Schulterarthroskop ie, subakromialer Dekompression und Rekon struktion des Infraspinatus rechts diagnostiziert (vgl. vorstehend E. 4.3) . Das vom Unfallversicherer genannte Belastungsprofil beinhaltet leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm, ohne repetitive Arbei ten in Brusthöhe und ohne Gewichtsbelastung körpernah bis zur Gürtelhöhe über 10 kg (Urk. 6/50/14-15). (Die vom Beschwerdeführer neu geklagten Schulterbe schwerden

konnten klinisch und bildgebend durchweg objektiviert werden und bedingten

eine im Vergleich zum Zeitpunkt der Erst anmeldung zusätzliche Ein schränkung des Belastungsprofils. Der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers hat sich demnach

im massgeblichen Zeitraum zwischen der rentenablehnen den Verfügung vom 2 0. Januar 2011 (Urk. 6/29) und der angefochtenen Verfü gung vom 1 9. Juni 2019 (Urk.

2) durch den erlittenen Unf all vom Dezember 2016

ver ändert, worin ein Revisionstatbestand zu erblicken ist . A ufgrun d der Aktenlage ist ausgewiesen, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Heizungsmonteur eine volle Arbeitsunfähigkeit

be steht. Als unstreitig erweist sich ferner die attestierte vollschichtige Arbeitsfähig keit für angepasste Tätigkeit en unter Berücksichtigung des vom Unfallversicherer aufgeführten Belas tungsprofils (vgl. vorstehend E. 4.2 -4.4, Urk. 1 S. 3 Ziff. 5).

5.2

Der Beschwerdeführer machte unter Hinweis auf die vom Unfallversicherer bis Ende April 2019 erhaltenen Taggeldleistungen

geltend, es sei ihm für den Zeit raum von Januar bis Juli 2019 eine volle Rente der Invalidenversicherung zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) . Ein Anspruch auf Taggeldleistungen im UV-Verfahren erfolgt gemäss

Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG)

i.V.m . Art. 6 ATSG gestützt auf die

Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in der anges tammten Tätig keit. Für die Ermittlung des Invaliditätsgrads und damit den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ist hingegen die Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 7 ATSG massgebend, welche den verbleibenden ganzen oder teilweisen Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt betrifft und damit die Arbeitsfähigkeit

für jegliche zumutbaren an gepassten Tätigkeiten umfasst (vgl. vorstehend E. 1.1).

Das Vorliegen eines An spruchs auf Taggeld er der Unfallversicherung

ist demnach für die Beurteilung eines allfälligen invalidenversicherungsrechtlichen Rentenanspruch s unerheb lich. Der Invaliditätsgrad und damit die F rage, ob ein Anspruch auf eine Invali denr ente besteht, bemisst sich gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG anhand eines Einkommensvergleichs (vgl . vorstehend E. 1.3).

5.3

Als unstreitig erweist sich, dass f ür die Bestim mung des Valideneinkommens

am zuletzt erzi elten, der Teuerung angepassten

Verdienst als Heizungsmonteur an geknüpft werden kann

(vgl. Urk. 6/36/2) .

Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 2 4. Juli 2018 erzielte der Beschwerdeführer als Heizungs monteur im Jahr 2016 ein Eink omme n von Fr. 65'000.--

(Urk. 6/36/2). Unter Be rücksichtigung der Entwicklung der Nominallöhne (von 2’239 Punkten im Jahr 2016 auf 2'260 Punkte im Jahr 2018) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 65'610.--. 5.4

Angesichts der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Arbeitstätigkeit von 100 %

ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, abzustellen, was der Beschwerde führer im Grundsatz nicht bestreitet .

Unter Berücksichtigung der durchschnittli chen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02), der Entwicklung der Nominal löhne (von 2’239 Punkten im Jahr 2016 auf 2'260 Punkte im Jahr 2018) und aufgerechnet auf ein Jahr resultiert daraus ein Invalideneinkommen von rund Fr. 67'430.-- (Fr. 5'340.-- x 12 : 40.0 x 41.7: 2'239 x 2'260). 5.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6).

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksich tigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegen stand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine kon kret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausser ordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5).

Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer V erminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mit telschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Viel zahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2).

Mangelnde Sprachkenntnisse oder ungenügende Ausbildung sind nicht ab zugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). 5.6

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien erscheint vorliegend ein Ab zug als nicht angemessen. Das zumutbare Belastungsprofil umfasst leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm, ohne repetitive Arbeiten in Brusthöhe und ohne Gewichtsbelastung körpernah bis zur Gürtelhöhe über 10 kg (vorstehend E. 5.1), was den Beschwerdeführer nicht zu sätzlich derart ein schränkt, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten wei t er eingegrenzt wird. Es ist ferner davon auszugehen, dass entsprechende Ver weistätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmark t bestehen, die dem Anfor derungs

- und Belastungsprofil des Beschwerdeführers entsprechen . Die gesund heitlichen Beeinträchtigungen haben sich demnach sowohl im eingeschränkten Tätigkeitsprofil als auch in der sich daraus ergebenden Beurteilung der Arbeits fähigkeit vollumfänglich niedergeschlagen, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug gewährte. 5.7

Zusammenfassend ergibt sich, dass, s elbst wenn - wie vom Besch werdeführer geltend gemacht - ein massgebliches Validen einkommen von Fr. 70'980 .-- ange nommen w ü rd e (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 5 a), die Einkommenseinbusse bei einem Invalideneinkommen von Fr. 67'430.-- lediglich Fr. 3 ' 550 . —betragen würde . Daraus würde ein Invaliditätsgrad von rund 5 % resultieren, womit die Erheb lichkeitsgrenze von 40 %

(vgl. vorstehend E. 1.2)

bei Weitem nicht erreicht wird und demnach kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. 6. 6.1

Der Anspruch auf konkrete berufliche Massnahmen unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Die Eingliederungsmassnahme hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Danach muss sie unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; so dann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraus sichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Er folg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliede rungsmassnahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BG E 142 V 523 E. 2.3).

6.2

Der Beschwerdeführer machte geltend, es seien umfassende Abklärungen zu tref fen, um seine Ressourcen und Neigungen zu eruieren. Je nach Abklärungsergeb nis stelle sich dann die Frage nach weiteren Massnahmen, zum Beispiel im Um schulungsbereich (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6 b). In Betracht fallen damit Integrations massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie Massnah men beruflicher Art im Sinne von Art. 14a ff. IVG. Seit der Erstanmeldung im Juni 2010 ist nachgewiesenermassen eine Verände rung der gesundheitlichen Situation eingetreten. In der angestammten Tätigkeit als Heizungsmonteur besteht weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In an gepassten Tätigkeiten ist der Beschwerdeführer 100 % arbeitsfähig, wobei das zu mutbare Belastungsprofil aufgrund der ausgewiesenen Schulterbeschwerden eine weitere Einschränkung erfuhr (vorstehend E. 5.1) .

Demnach ist erstellt, dass der Beschwerdeführer

zum Verfügungszeitpunkt in seiner Arbeitsfähigkeit beein trächtigt und deshalb zumindest von einer Invalidität bedroht war (vgl. vorste hend E. 1.8). Das Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 ATSG ist keine Anspruchsvoraussetzung für Integrationsmassnahmen und Massnahmen beruflicher Art, womit der in der angestammten Tätigkeit arbeitsunfähige Be schwerdeführer die diesbezüglichen Anforderungen erfüllt. Sowohl im Einwand- als auch im Beschwerdeverfahren (Urk. 6/63, Urk. 2) war der Eingliederungswille des Beschwerdeführers erkennbar, der bei der Beschwer degegnerin wiederholt um Unterstützung bei der Eingliederung bat. Ferner li egt aus medizinis cher Sicht Eingliederungspotenzial vor.

So beurteilte

Dr. D.___

den Beschwerdeführer als motiviert und führte au s, dass von Seiten der Invalidenver sicherung alles zu unternehmen sei, um seine Integration in den Arbeitsprozess zu ermöglichen (vorstehend E. 4.3). Auch die Beschwerdegegnerin erachtete Eingliederungsmassnahmen

zunächst als geeig net und erforderlich und bot dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2018 (Urk. 6/45 S. 1) und am 1 7. Januar 2019 (vgl. Telefonnotiz Urk. 6/48) Arbeitsver mittlung sowie einfache Weiterbildungen an.

Weshalb sie später bei Vorliegen derselben Bedingungen unter Hinweis auf ein wenig eingeschränktes Belastungs profil die Eingliederungsmassnahmen als nicht mehr notwendig erachtete, er schliesst sich nicht, zumal der 35- jährige Beschwerdeführer bei

ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit über Eingliederungswille und -potenzial verfügt.

Die Tatsache schliesslich, dass der Beschwerdeführer über keine Ausbildung verfügt und dadurch in der Stellensuche eingeschränkt ist, ver mag mit Blick auf die in den medizinischen Berichten beschriebene Befundlage das Vorliegen eines Gesundheitsschadens sowie die Notwendigkeit von Einglie derungsmassnahmen nicht in Frage zu stellen. 6.3

Damit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer

die Anspruchsvoraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen erfüllt . Mangels weitergehender Erhebungen durch die Beschwerdegegnerin bleibt allerdings unklar, welche konkreten In tegrationsmassnahmen respektive Massnahmen

beruflicher Art vorliegend geeig net sind. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach entsprechender Abklärung die geeigneten Eingliederungsmassnahmen prüf e und durchführ e . 7.

Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der Be schwerdeführer Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat, wobei die Be schwerdegegnerin im Rahmen der Rückweisung der Sache die erforderlichen Ab klärungen zu tätigen und über die konkreten Massnahmen zu befinden hat . Hin sichtlich eines Rentenanspruchs ist die Beschwerde abzuweisen. 8 . 8 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen . Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie den Parteien je hälftig aufzuerlegen. 8 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Damit ist gesagt, dass praxisgemäss auch bei teilwei sem Obsiegen ein Anspruch auf eine Prozessentschädigung zu bejahen ist, wobei bei einem Teilerfolg, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides, grundsätzlich ein Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädi gung besteht (BGE 117 V 401).

Dem anwaltlich vertretenen und bezüglich der Eingliederungsmassnahmen teilweise obsiegenden Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von

Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) ermessensweise auf Fr. 2 '000.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Davon hat die Beschwer - degegnerin zufolge teilweisen Obsiegens de s Beschwerdeführer s einen Betrag von Fr. 1'000.-- als Prozessentschädigung zu bezahlen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, da ss die Verfügung vom 1 9. Juni 2019 aufgehoben und d ie Sach e mit der Feststellung, dass der Beschwerdefüh rer Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat, an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, A TSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 )

bei Weitem nicht erreicht wird und demnach kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. 6.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 1.4 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Ren ten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4).

E. 1.5 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.6 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

E. 1.7 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1 .8

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen ge mäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsver mittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). Drohende Invalidität liegt gemäss Art. 1 novies IVV vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfä higkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbs unfähigkeit ist unerheblich.

E. 1.9 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.10 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer seit November 2018 eine leichte bis mittel schwere Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten und repetitive Arbeiten mit dem rechten Arm sowie ohne Heben von Gewichten ab 5 kg körpernah bis zur Gürtelhöhe ganztags zumutbar sei (S. 2 oben) . Der Einkommensvergleich habe ergeben, dass keine Erwerbseinbusse und somit auch kein Anspr uch a uf eine Rentenleistung bestehe (S. 2 Mitte). Die Einschränkungen im Belastungsprofil seien nicht so gross, dass weitere Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung not wendig seien. Dass der Beschwerdeführer über keine Ausbildung verfüge und dadurch in der Stellensuche eingeschränkt sei, gelte als krankheitsfremder Faktor und begründe keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (S. 2 unten). 2.2

Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), dass er für den Zeitraum von Januar bis Juli 2019 Anspruch auf eine ganze Invaliden rente habe (S. 2 Ziff. 4). Aus dem Einkommensvergleich resultiere unter Berück sichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % ein Invaliditätsgrad von 25 % (S. 4 Ziff. 5 c). Die Auswahl an möglichen Verweistätigkeiten sei aufgrund des eingeschränkten Leistungsprofils äusserst klein, weshalb der Anspruch auf berufliche Massnahmen neu zu prüfen sei (S. 4 Ziff. 6). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der anspruchsverneinenden Verfügung vom 2 0. Januar 2011 (Urk. 6/29) und der angefochtenen Verfügung vom 1 9. Juni 2019 (Urk. 2)

eine anspruchs relevante Veränderung eingetreten ist, wie es sich mit einem allfälligen Rentenanspruch verhält und ob ein Anspruch au f Einglie derungsmassnahmen besteht. 3.

Die Ärzte der Y.___ nannten in ihrem Austrittsbericht vom 1 5. April 2010 über den Rehaaufenthalt vom 2 4. Februar bis 3 1. März 2010 (Urk. 6/4 /6-8) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Heckaufprallu nfall vom 1 2. Januar 2010 - HWS-Distorsion - p anvertebrales Syndrom - Spannungskopfschmerz - Personenwagens elbstunfall vom 1 8. September 2009 - HWS-Distorsion - Schulterkontusion links - Kontusion des o beren Sprunggelenks (OSG) rechts - zervikales Syndrom, regredient - Spannungskopfschmerz - psychosoziale Belastungssituation Es sei eine erhebliche Sympt omausweitung beobachtet worden, welche teilweise auf eine psychische Störung zurückzuführen sei . Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklä rung sowie den Diagnosen nicht erklären. Es liege keine psychische Störung vor, welche eine arbeitsrelevante Lei stungsminderung begründen könnte . Die Tätig keit als Heizungsmonteur sei dem Beschwerdeführer aktue ll nicht zumutbar, m it telschwere Arbeiten seien hingegen aktuell ganztägig möglich (S. 2 oben) . 4.

4.1

Dr. med. Z.___ und Dr. med.

A.___, Fachärztinnen für Neurologie, B.___, nannten in ihrem Bericht vom 1 1. Mai 2018 über die am 3. Mai 2018 erfolgte Untersuchung (Urk. 6/35/216-218) die folgenden Diagnosen (S. 1): - axonale Schädigung des Nervus

axillaris rechts im Rahmen einer Inakti vitätsneuropathie, schmerzbedingt - fokale traumatische Schädigung des Musculus

trabezius rechts nach schwerem Anpralltrauma mit Nachweis von leichtgradiger Spontanakti vität - Schädigung der Rotatorenmanschette bei Status nach Ruptur der Supra- und Infraspinatussehne, aktuell operativ Kontinuität wiederhergestellt, fettige Degeneration des Musculus

teres minor In der Zusammenschau der Befunde sei von einer vollständigen Restitutio ad in tegrum auszugehen. Es würden weiterhin phys i otherapeutische Massnahmen empfohlen (S. 2 unten). 4.2

Dr. med.

C.___, Fachärztin für Neurochirurgie, Kreisärztin der Suva, führte in ihrer Stellungnahme vom 2 9. Juni 2018 (Urk. 6/35/247) zuhanden des Unfall versicherers aus, dass sie entgegen der Beurteilung der Ärzte der Neurologie des B.___ angesichts des bereits ausgedehnten fettig degenerier ten Musculus

teres minor nicht von einer Restitutio ad integrum ausgehe, sondern höchstwahrscheinlich von einem zwischenzeitlich erreichten Endzustand ein Jahr nach Rekonstruktion des Musculus

infraspinatus rechts (S. 1 unten). In ihrem Bericht vom 6. Juli 2018 über die am Vortag erfolgte kreisärztliche Un tersuchung (Urk. 6/35/252-258) nannte Dr. C.___ die folgenden Diagnosen (S. 6): - belastungsabhängige Schulterschmerzen rechts und persistierende Bewe gungseinschränkung mit/bei: - Status nach Schulterarthroskopie rechts mit Rekonstruktion der Infra spinatussehne am 2 9. Mai 2017 - kernspintomografischem Nachweis einer hochgradigen fettigen Dege neration des Musculus

teres minor bereits im Februar 2017 - elektrophysiologischem Verdacht auf eine axonale Schädigung des Nervus

axillaris rechts (Elektropsychologie vom 3. Mai 2018) Der aktuelle Untersuchungsbefun d entspreche im Wesentlichen jen em von Dr. Z.___ vo m Mai 2018 (vgl. vorstehend E. 4.1). Entgegen der Beurteilung durch Dr. Z.___ sei jedoch bei kernspintomografischem Nachweis einer hochgradigen fettigen Degeneration des Musculus

teres minor nicht mehr von einer Restitutio ad integrum aus zugehen . Angesichts der Tatsache, dass dreizehn Monate postoperativ nach wie vor eine deutliche Bewegungseinschränkung und Belastungsintoleranz im Bereich des rechten Schultergelenks bestehe, könne eine vollumfängliche Aufnahme der Tätigkeit als Heizungsmonteur, die mit gewichts belasteten Überkopfarbeiten verbunden sei, nicht angenommen werden. M it blei benden Einschränkungen für Überkopfarbeiten und wahrscheinlich auch für schwere Gewichte

sei zu rechnen . Von der Fo rtsetzung der Physiotherapie und der medizinischen Trainingstherapie

sei eine bessere Belastbarkeit des rechten Schultergelenks zu erwarten

bei Erreichung des Endzustand s wahrscheinlich im Herbst 2018 (S. 7). Im Bericht vom 2 3. November 2018 über die kreisärztliche Untersuchung vom 2 0. November 2018 (Urk. 6/47/11-17) nannte Suva-Kreisärztin

Dr. C.___ im We sentlichen dieselben Diagnosen wie im Bericht vom Juli 2018 (vgl. S. 6). Seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung sei es zu einer Verbesserung der Beweglich keit im rechten Schultergelenk gekommen. Von weiteren Therapien erwarte sie keine versicherungsmedizinisch relevante Verbesserung des Gesundheitszustands mehr. Dem Beschwerdeführer seien ganztags leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar, Überkopfarbeiten rechts sollten dabei gemieden werden und Arbeiten in Brusthöhe nicht repetitiv erfolgen. Gewichte zwischen 15 und 20 kg könnten körpernah bis Gürtelhöhe gehoben beziehungsweise getragen werden (S. 6 unten). 4.3

Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, B.___, nannte in seinem Bericht vom 3 1. Dezember 2018 über die am 1 4. Dezember 2018 erfolgte Sprechstunde (Urk. 6/49/57-58) die folgenden Diagnosen (S. 1): - persistierende Funktionseinschränkung der rechten Schulter mit - residuellen Schulterschmerzen, mässiggradiger

Schulterdyskinesie bei axonaler Schädigung des Nervus

axillaris rechts im Rahmen einer In aktivitätsneuropathie - Status nach Schulterarthroskopie, subakromialer Dekompression, Rekon struktion des Infraspinatus rechts am 2 9. Mai 2017 bei Sta tus nach direk tem Anpralltrauma der rechten Schulter vom 2 2. Dezember 2016 Eine klar strukturelle Schädigung im Sinne einer Rotatorenmanschettenläsion oder einer relevanten Kapsulitis habe MR-tomographisch ausgeschlossen werden können. Die funktionelle Einschränkung bleibe jedoch erheblich und die Wieder aufnahme der Arbeit für körperlich strenge Tätigkeiten wie beispielsweise das Heben von 20 kg Gewicht erscheine seines Erachtens illusorisch. Aus seiner Sicht se i von Seiten der Suva und der Invalidenversicherung alles zu unternehmen, um den Beschwerdeführer im Arbeitsprozess wieder integrieren zu können. Er wäre auch für eine Umschulung motiviert (S. 2). 4.4

Suva-Kreisärztin Dr. C.___ berichtete am 5. April 2019 (Urk. 6/50/20-23), dass in Zusammenschau der kreisärztlichen Untersuchung und der zwischenzeitlich durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit dem Beschwer deführer weiterhin ganztags leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar seien. Nach Einschätzung von Dr. D.___ und der Evaluation der funktionellen Leis tungsfähigkeit (EFL) übersteige eine Belastung auch selten zwischen 15 bis 20 kg die Belastbarkeit des Beschwerdeführers. Daher solle die Tätigkeit ausschliesslich leicht bis mittelschwer für beidhändige Tätigkeiten sein. Eine unfallbedingte Ein schränkung oder Gewichtslimite für die linke obere Extremität bestehe weiterhin nicht. Entgegen der EFL bestehe auch keine unfallbedingte Einschränkung für kniende Tätigkeiten, Kriechen und Treppensteigen. Zusammenfassend seien dem Beschwerdeführer weiterhin leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags zu mutbar. Überkopfarbeiten sollten maximal selten und ohne Gewichtsbelastung erfolgen, Arbeiten in Brusthöhe nicht repetitiv notw endig sein und Ge wichte von mehr als 5 kg lediglich bis Gürtelhöhe und körpernah gehoben bezieh ungsweise getragen werden müssen (S. 3 f.). 5. 5.1

Im Rahmen der erstmaligen Rentenabklärung wurde n von den Ärzten der Y.___ nach den Unfällen vom September 2009 und Januar 2010

eine HWS-Distorsion, ein panvertebrales Syndrom, eine Schulterkontusion links, eine Kontusion des OSG, ein zervikales Syndrom sowie Spannun gskopfschmerzen diagnostiziert, wobei sich d as Ausmass der demonstrierten physischen Einschrän kungen mit den geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden der kli nischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung nicht erklären liess . D ie bis herige Tätigkeit als Heizungsmonteur erachteten sie aufgrund des Hantierens mit schweren Lasten als aktuell nicht zumutbar, für mittelschwere Arbeiten wurde hingegen von einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen

(vorstehend

E. 3) . Anlässlich der seit der erneuten Anmeldung vom Juli 2018 erfolgten medizini schen Abklärungen wurde nach einem Anpralltrauma vom Dezember 2016 neu eine persistierende Funktionseinschränkung der rechten Schulter

mit residuellen Schulterschmerzen, mässiggradiger

Schulterdyskinesie bei axonaler Schädigung des Nervus

axillaris rechts im Rahmen einer I naktivitätsneuropathie sowie ein

Status nach Schulterarthroskop ie, subakromialer Dekompression und Rekon struktion des Infraspinatus rechts diagnostiziert (vgl. vorstehend E. 4.3) . Das vom Unfallversicherer genannte Belastungsprofil beinhaltet leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm, ohne repetitive Arbei ten in Brusthöhe und ohne Gewichtsbelastung körpernah bis zur Gürtelhöhe über 10 kg (Urk. 6/50/14-15). (Die vom Beschwerdeführer neu geklagten Schulterbe schwerden

konnten klinisch und bildgebend durchweg objektiviert werden und bedingten

eine im Vergleich zum Zeitpunkt der Erst anmeldung zusätzliche Ein schränkung des Belastungsprofils. Der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers hat sich demnach

im massgeblichen Zeitraum zwischen der rentenablehnen den Verfügung vom 2 0. Januar 2011 (Urk. 6/29) und der angefochtenen Verfü gung vom 1 9. Juni 2019 (Urk.

2) durch den erlittenen Unf all vom Dezember 2016

ver ändert, worin ein Revisionstatbestand zu erblicken ist . A ufgrun d der Aktenlage ist ausgewiesen, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Heizungsmonteur eine volle Arbeitsunfähigkeit

be steht. Als unstreitig erweist sich ferner die attestierte vollschichtige Arbeitsfähig keit für angepasste Tätigkeit en unter Berücksichtigung des vom Unfallversicherer aufgeführten Belas tungsprofils (vgl. vorstehend E. 4.2 -4.4, Urk. 1 S. 3 Ziff. 5).

5.2

Der Beschwerdeführer machte unter Hinweis auf die vom Unfallversicherer bis Ende April 2019 erhaltenen Taggeldleistungen

geltend, es sei ihm für den Zeit raum von Januar bis Juli 2019 eine volle Rente der Invalidenversicherung zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) . Ein Anspruch auf Taggeldleistungen im UV-Verfahren erfolgt gemäss

Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG)

i.V.m . Art.

E. 6 ATSG gestützt auf die

Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in der anges tammten Tätig keit. Für die Ermittlung des Invaliditätsgrads und damit den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ist hingegen die Erwerbsunfähigkeit gemäss Art.

E. 6.1 Der Anspruch auf konkrete berufliche Massnahmen unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Die Eingliederungsmassnahme hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Danach muss sie unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; so dann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraus sichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Er folg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliede rungsmassnahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BG E 142 V 523 E. 2.3).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, es seien umfassende Abklärungen zu tref fen, um seine Ressourcen und Neigungen zu eruieren. Je nach Abklärungsergeb nis stelle sich dann die Frage nach weiteren Massnahmen, zum Beispiel im Um schulungsbereich (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6 b). In Betracht fallen damit Integrations massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie Massnah men beruflicher Art im Sinne von Art. 14a ff. IVG. Seit der Erstanmeldung im Juni 2010 ist nachgewiesenermassen eine Verände rung der gesundheitlichen Situation eingetreten. In der angestammten Tätigkeit als Heizungsmonteur besteht weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In an gepassten Tätigkeiten ist der Beschwerdeführer 100 % arbeitsfähig, wobei das zu mutbare Belastungsprofil aufgrund der ausgewiesenen Schulterbeschwerden eine weitere Einschränkung erfuhr (vorstehend E. 5.1) .

Demnach ist erstellt, dass der Beschwerdeführer

zum Verfügungszeitpunkt in seiner Arbeitsfähigkeit beein trächtigt und deshalb zumindest von einer Invalidität bedroht war (vgl. vorste hend E. 1.8). Das Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 ATSG ist keine Anspruchsvoraussetzung für Integrationsmassnahmen und Massnahmen beruflicher Art, womit der in der angestammten Tätigkeit arbeitsunfähige Be schwerdeführer die diesbezüglichen Anforderungen erfüllt. Sowohl im Einwand- als auch im Beschwerdeverfahren (Urk. 6/63, Urk. 2) war der Eingliederungswille des Beschwerdeführers erkennbar, der bei der Beschwer degegnerin wiederholt um Unterstützung bei der Eingliederung bat. Ferner li egt aus medizinis cher Sicht Eingliederungspotenzial vor.

So beurteilte

Dr. D.___

den Beschwerdeführer als motiviert und führte au s, dass von Seiten der Invalidenver sicherung alles zu unternehmen sei, um seine Integration in den Arbeitsprozess zu ermöglichen (vorstehend E. 4.3). Auch die Beschwerdegegnerin erachtete Eingliederungsmassnahmen

zunächst als geeig net und erforderlich und bot dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2018 (Urk. 6/45 S. 1) und am 1 7. Januar 2019 (vgl. Telefonnotiz Urk. 6/48) Arbeitsver mittlung sowie einfache Weiterbildungen an.

Weshalb sie später bei Vorliegen derselben Bedingungen unter Hinweis auf ein wenig eingeschränktes Belastungs profil die Eingliederungsmassnahmen als nicht mehr notwendig erachtete, er schliesst sich nicht, zumal der 35- jährige Beschwerdeführer bei

ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit über Eingliederungswille und -potenzial verfügt.

Die Tatsache schliesslich, dass der Beschwerdeführer über keine Ausbildung verfügt und dadurch in der Stellensuche eingeschränkt ist, ver mag mit Blick auf die in den medizinischen Berichten beschriebene Befundlage das Vorliegen eines Gesundheitsschadens sowie die Notwendigkeit von Einglie derungsmassnahmen nicht in Frage zu stellen.

E. 6.3 Damit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer

die Anspruchsvoraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen erfüllt . Mangels weitergehender Erhebungen durch die Beschwerdegegnerin bleibt allerdings unklar, welche konkreten In tegrationsmassnahmen respektive Massnahmen

beruflicher Art vorliegend geeig net sind. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach entsprechender Abklärung die geeigneten Eingliederungsmassnahmen prüf e und durchführ e . 7.

Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der Be schwerdeführer Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat, wobei die Be schwerdegegnerin im Rahmen der Rückweisung der Sache die erforderlichen Ab klärungen zu tätigen und über die konkreten Massnahmen zu befinden hat . Hin sichtlich eines Rentenanspruchs ist die Beschwerde abzuweisen. 8 . 8 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen . Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie den Parteien je hälftig aufzuerlegen. 8 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Damit ist gesagt, dass praxisgemäss auch bei teilwei sem Obsiegen ein Anspruch auf eine Prozessentschädigung zu bejahen ist, wobei bei einem Teilerfolg, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides, grundsätzlich ein Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädi gung besteht (BGE 117 V 401).

Dem anwaltlich vertretenen und bezüglich der Eingliederungsmassnahmen teilweise obsiegenden Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von

Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) ermessensweise auf Fr. 2 '000.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Davon hat die Beschwer - degegnerin zufolge teilweisen Obsiegens de s Beschwerdeführer s einen Betrag von Fr. 1'000.-- als Prozessentschädigung zu bezahlen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, da ss die Verfügung vom 1 9. Juni 2019 aufgehoben und d ie Sach e mit der Feststellung, dass der Beschwerdefüh rer Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat, an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi

E. 7 ATSG massgebend, welche den verbleibenden ganzen oder teilweisen Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt betrifft und damit die Arbeitsfähigkeit

für jegliche zumutbaren an gepassten Tätigkeiten umfasst (vgl. vorstehend E. 1.1).

Das Vorliegen eines An spruchs auf Taggeld er der Unfallversicherung

ist demnach für die Beurteilung eines allfälligen invalidenversicherungsrechtlichen Rentenanspruch s unerheb lich. Der Invaliditätsgrad und damit die F rage, ob ein Anspruch auf eine Invali denr ente besteht, bemisst sich gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG anhand eines Einkommensvergleichs (vgl . vorstehend E. 1.3).

5.3

Als unstreitig erweist sich, dass f ür die Bestim mung des Valideneinkommens

am zuletzt erzi elten, der Teuerung angepassten

Verdienst als Heizungsmonteur an geknüpft werden kann

(vgl. Urk. 6/36/2) .

Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 2 4. Juli 2018 erzielte der Beschwerdeführer als Heizungs monteur im Jahr 2016 ein Eink omme n von Fr. 65'000.--

(Urk. 6/36/2). Unter Be rücksichtigung der Entwicklung der Nominallöhne (von 2’239 Punkten im Jahr 2016 auf 2'260 Punkte im Jahr 2018) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 65'610.--. 5.4

Angesichts der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Arbeitstätigkeit von 100 %

ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, abzustellen, was der Beschwerde führer im Grundsatz nicht bestreitet .

Unter Berücksichtigung der durchschnittli chen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02), der Entwicklung der Nominal löhne (von 2’239 Punkten im Jahr 2016 auf 2'260 Punkte im Jahr 2018) und aufgerechnet auf ein Jahr resultiert daraus ein Invalideneinkommen von rund Fr. 67'430.-- (Fr. 5'340.-- x

E. 12 : 40.0 x 41.7: 2'239 x 2'260). 5.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6).

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksich tigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegen stand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine kon kret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausser ordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5).

Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer V erminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mit telschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Viel zahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2).

Mangelnde Sprachkenntnisse oder ungenügende Ausbildung sind nicht ab zugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). 5.6

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien erscheint vorliegend ein Ab zug als nicht angemessen. Das zumutbare Belastungsprofil umfasst leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm, ohne repetitive Arbeiten in Brusthöhe und ohne Gewichtsbelastung körpernah bis zur Gürtelhöhe über 10 kg (vorstehend E. 5.1), was den Beschwerdeführer nicht zu sätzlich derart ein schränkt, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten wei t er eingegrenzt wird. Es ist ferner davon auszugehen, dass entsprechende Ver weistätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmark t bestehen, die dem Anfor derungs

- und Belastungsprofil des Beschwerdeführers entsprechen . Die gesund heitlichen Beeinträchtigungen haben sich demnach sowohl im eingeschränkten Tätigkeitsprofil als auch in der sich daraus ergebenden Beurteilung der Arbeits fähigkeit vollumfänglich niedergeschlagen, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug gewährte. 5.7

Zusammenfassend ergibt sich, dass, s elbst wenn - wie vom Besch werdeführer geltend gemacht - ein massgebliches Validen einkommen von Fr. 70'980 .-- ange nommen w ü rd e (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 5 a), die Einkommenseinbusse bei einem Invalideneinkommen von Fr. 67'430.-- lediglich Fr. 3 ' 550 . —betragen würde . Daraus würde ein Invaliditätsgrad von rund 5 % resultieren, womit die Erheb lichkeitsgrenze von 40 %

(vgl. vorstehend E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00571

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Rämi Urteil vom 6. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller Obergass

Advokatur Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 19 85, war zuletzt

befristet von Januar bis Februar 2009

als Heizungsmonteur tätig (Urk. 6/1 Ziff. 5.7). Un ter Hinweis auf die Folgen zweier Unfälle

vom September 2009 und vom Januar 2010 meldete er sich erstmals am 2 3. Juni 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische u nd erwerbliche Situation ab, zog die Akten des Unfallversicherers

(Urk. 6/12) bei und verneinte mit Verfügung vom 2 0. Januar 2011 einen Renten anspruch (Urk. 6/29). 1.2

Mit am 9. Juli 2018 bei der IV-Stelle eingegangener erneuter Anmeldung bean tragte der Ve rsicherte unter Hinweis auf S chulterbeschwerden Leistungen de r In validenversicherung (Urk. 6/34). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbli che Abklärungen, zog die Akten des

Unfallversicherers (Urk. 6/35, Urk. 6/47, Urk. 6/49-52) bei und teilte dem Versicherten am 8. Oktober 2018 mit, dass a uf grund seines Gesundheitszustands keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 6/44). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/55, Urk. 6 /63) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. Juni 2019 (Urk. 6/65 = Urk.

2) einen Rentenan spruch. 2.

Der Versicherte erhob am 2 0. August 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 9. Juni 2019 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben (Urk. 1 S. 2 Ziff.

1) und es seien ihm sinngemäss von Januar bis Juli 2019 eine ganze Rente auszu richten sowie berufliche M assnahmen zu gewähren (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4 und S. 4 Ziff. 6) . Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. September 2019 (Urk.

5) beantragte die Be schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, A TSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Ren ten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4). 1.5

Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.6

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.7

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1 .8

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen ge mäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsver mittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). Drohende Invalidität liegt gemäss Art. 1 novies IVV vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfä higkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbs unfähigkeit ist unerheblich. 1.9

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.10

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer seit November 2018 eine leichte bis mittel schwere Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten und repetitive Arbeiten mit dem rechten Arm sowie ohne Heben von Gewichten ab 5 kg körpernah bis zur Gürtelhöhe ganztags zumutbar sei (S. 2 oben) . Der Einkommensvergleich habe ergeben, dass keine Erwerbseinbusse und somit auch kein Anspr uch a uf eine Rentenleistung bestehe (S. 2 Mitte). Die Einschränkungen im Belastungsprofil seien nicht so gross, dass weitere Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung not wendig seien. Dass der Beschwerdeführer über keine Ausbildung verfüge und dadurch in der Stellensuche eingeschränkt sei, gelte als krankheitsfremder Faktor und begründe keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (S. 2 unten). 2.2

Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), dass er für den Zeitraum von Januar bis Juli 2019 Anspruch auf eine ganze Invaliden rente habe (S. 2 Ziff. 4). Aus dem Einkommensvergleich resultiere unter Berück sichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % ein Invaliditätsgrad von 25 % (S. 4 Ziff. 5 c). Die Auswahl an möglichen Verweistätigkeiten sei aufgrund des eingeschränkten Leistungsprofils äusserst klein, weshalb der Anspruch auf berufliche Massnahmen neu zu prüfen sei (S. 4 Ziff. 6). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der anspruchsverneinenden Verfügung vom 2 0. Januar 2011 (Urk. 6/29) und der angefochtenen Verfügung vom 1 9. Juni 2019 (Urk. 2)

eine anspruchs relevante Veränderung eingetreten ist, wie es sich mit einem allfälligen Rentenanspruch verhält und ob ein Anspruch au f Einglie derungsmassnahmen besteht. 3.

Die Ärzte der Y.___ nannten in ihrem Austrittsbericht vom 1 5. April 2010 über den Rehaaufenthalt vom 2 4. Februar bis 3 1. März 2010 (Urk. 6/4 /6-8) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Heckaufprallu nfall vom 1 2. Januar 2010 - HWS-Distorsion - p anvertebrales Syndrom - Spannungskopfschmerz - Personenwagens elbstunfall vom 1 8. September 2009 - HWS-Distorsion - Schulterkontusion links - Kontusion des o beren Sprunggelenks (OSG) rechts - zervikales Syndrom, regredient - Spannungskopfschmerz - psychosoziale Belastungssituation Es sei eine erhebliche Sympt omausweitung beobachtet worden, welche teilweise auf eine psychische Störung zurückzuführen sei . Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklä rung sowie den Diagnosen nicht erklären. Es liege keine psychische Störung vor, welche eine arbeitsrelevante Lei stungsminderung begründen könnte . Die Tätig keit als Heizungsmonteur sei dem Beschwerdeführer aktue ll nicht zumutbar, m it telschwere Arbeiten seien hingegen aktuell ganztägig möglich (S. 2 oben) . 4.

4.1

Dr. med. Z.___ und Dr. med.

A.___, Fachärztinnen für Neurologie, B.___, nannten in ihrem Bericht vom 1 1. Mai 2018 über die am 3. Mai 2018 erfolgte Untersuchung (Urk. 6/35/216-218) die folgenden Diagnosen (S. 1): - axonale Schädigung des Nervus

axillaris rechts im Rahmen einer Inakti vitätsneuropathie, schmerzbedingt - fokale traumatische Schädigung des Musculus

trabezius rechts nach schwerem Anpralltrauma mit Nachweis von leichtgradiger Spontanakti vität - Schädigung der Rotatorenmanschette bei Status nach Ruptur der Supra- und Infraspinatussehne, aktuell operativ Kontinuität wiederhergestellt, fettige Degeneration des Musculus

teres minor In der Zusammenschau der Befunde sei von einer vollständigen Restitutio ad in tegrum auszugehen. Es würden weiterhin phys i otherapeutische Massnahmen empfohlen (S. 2 unten). 4.2

Dr. med.

C.___, Fachärztin für Neurochirurgie, Kreisärztin der Suva, führte in ihrer Stellungnahme vom 2 9. Juni 2018 (Urk. 6/35/247) zuhanden des Unfall versicherers aus, dass sie entgegen der Beurteilung der Ärzte der Neurologie des B.___ angesichts des bereits ausgedehnten fettig degenerier ten Musculus

teres minor nicht von einer Restitutio ad integrum ausgehe, sondern höchstwahrscheinlich von einem zwischenzeitlich erreichten Endzustand ein Jahr nach Rekonstruktion des Musculus

infraspinatus rechts (S. 1 unten). In ihrem Bericht vom 6. Juli 2018 über die am Vortag erfolgte kreisärztliche Un tersuchung (Urk. 6/35/252-258) nannte Dr. C.___ die folgenden Diagnosen (S. 6): - belastungsabhängige Schulterschmerzen rechts und persistierende Bewe gungseinschränkung mit/bei: - Status nach Schulterarthroskopie rechts mit Rekonstruktion der Infra spinatussehne am 2 9. Mai 2017 - kernspintomografischem Nachweis einer hochgradigen fettigen Dege neration des Musculus

teres minor bereits im Februar 2017 - elektrophysiologischem Verdacht auf eine axonale Schädigung des Nervus

axillaris rechts (Elektropsychologie vom 3. Mai 2018) Der aktuelle Untersuchungsbefun d entspreche im Wesentlichen jen em von Dr. Z.___ vo m Mai 2018 (vgl. vorstehend E. 4.1). Entgegen der Beurteilung durch Dr. Z.___ sei jedoch bei kernspintomografischem Nachweis einer hochgradigen fettigen Degeneration des Musculus

teres minor nicht mehr von einer Restitutio ad integrum aus zugehen . Angesichts der Tatsache, dass dreizehn Monate postoperativ nach wie vor eine deutliche Bewegungseinschränkung und Belastungsintoleranz im Bereich des rechten Schultergelenks bestehe, könne eine vollumfängliche Aufnahme der Tätigkeit als Heizungsmonteur, die mit gewichts belasteten Überkopfarbeiten verbunden sei, nicht angenommen werden. M it blei benden Einschränkungen für Überkopfarbeiten und wahrscheinlich auch für schwere Gewichte

sei zu rechnen . Von der Fo rtsetzung der Physiotherapie und der medizinischen Trainingstherapie

sei eine bessere Belastbarkeit des rechten Schultergelenks zu erwarten

bei Erreichung des Endzustand s wahrscheinlich im Herbst 2018 (S. 7). Im Bericht vom 2 3. November 2018 über die kreisärztliche Untersuchung vom 2 0. November 2018 (Urk. 6/47/11-17) nannte Suva-Kreisärztin

Dr. C.___ im We sentlichen dieselben Diagnosen wie im Bericht vom Juli 2018 (vgl. S. 6). Seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung sei es zu einer Verbesserung der Beweglich keit im rechten Schultergelenk gekommen. Von weiteren Therapien erwarte sie keine versicherungsmedizinisch relevante Verbesserung des Gesundheitszustands mehr. Dem Beschwerdeführer seien ganztags leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar, Überkopfarbeiten rechts sollten dabei gemieden werden und Arbeiten in Brusthöhe nicht repetitiv erfolgen. Gewichte zwischen 15 und 20 kg könnten körpernah bis Gürtelhöhe gehoben beziehungsweise getragen werden (S. 6 unten). 4.3

Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, B.___, nannte in seinem Bericht vom 3 1. Dezember 2018 über die am 1 4. Dezember 2018 erfolgte Sprechstunde (Urk. 6/49/57-58) die folgenden Diagnosen (S. 1): - persistierende Funktionseinschränkung der rechten Schulter mit - residuellen Schulterschmerzen, mässiggradiger

Schulterdyskinesie bei axonaler Schädigung des Nervus

axillaris rechts im Rahmen einer In aktivitätsneuropathie - Status nach Schulterarthroskopie, subakromialer Dekompression, Rekon struktion des Infraspinatus rechts am 2 9. Mai 2017 bei Sta tus nach direk tem Anpralltrauma der rechten Schulter vom 2 2. Dezember 2016 Eine klar strukturelle Schädigung im Sinne einer Rotatorenmanschettenläsion oder einer relevanten Kapsulitis habe MR-tomographisch ausgeschlossen werden können. Die funktionelle Einschränkung bleibe jedoch erheblich und die Wieder aufnahme der Arbeit für körperlich strenge Tätigkeiten wie beispielsweise das Heben von 20 kg Gewicht erscheine seines Erachtens illusorisch. Aus seiner Sicht se i von Seiten der Suva und der Invalidenversicherung alles zu unternehmen, um den Beschwerdeführer im Arbeitsprozess wieder integrieren zu können. Er wäre auch für eine Umschulung motiviert (S. 2). 4.4

Suva-Kreisärztin Dr. C.___ berichtete am 5. April 2019 (Urk. 6/50/20-23), dass in Zusammenschau der kreisärztlichen Untersuchung und der zwischenzeitlich durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit dem Beschwer deführer weiterhin ganztags leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar seien. Nach Einschätzung von Dr. D.___ und der Evaluation der funktionellen Leis tungsfähigkeit (EFL) übersteige eine Belastung auch selten zwischen 15 bis 20 kg die Belastbarkeit des Beschwerdeführers. Daher solle die Tätigkeit ausschliesslich leicht bis mittelschwer für beidhändige Tätigkeiten sein. Eine unfallbedingte Ein schränkung oder Gewichtslimite für die linke obere Extremität bestehe weiterhin nicht. Entgegen der EFL bestehe auch keine unfallbedingte Einschränkung für kniende Tätigkeiten, Kriechen und Treppensteigen. Zusammenfassend seien dem Beschwerdeführer weiterhin leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags zu mutbar. Überkopfarbeiten sollten maximal selten und ohne Gewichtsbelastung erfolgen, Arbeiten in Brusthöhe nicht repetitiv notw endig sein und Ge wichte von mehr als 5 kg lediglich bis Gürtelhöhe und körpernah gehoben bezieh ungsweise getragen werden müssen (S. 3 f.). 5. 5.1

Im Rahmen der erstmaligen Rentenabklärung wurde n von den Ärzten der Y.___ nach den Unfällen vom September 2009 und Januar 2010

eine HWS-Distorsion, ein panvertebrales Syndrom, eine Schulterkontusion links, eine Kontusion des OSG, ein zervikales Syndrom sowie Spannun gskopfschmerzen diagnostiziert, wobei sich d as Ausmass der demonstrierten physischen Einschrän kungen mit den geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden der kli nischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung nicht erklären liess . D ie bis herige Tätigkeit als Heizungsmonteur erachteten sie aufgrund des Hantierens mit schweren Lasten als aktuell nicht zumutbar, für mittelschwere Arbeiten wurde hingegen von einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen

(vorstehend

E. 3) . Anlässlich der seit der erneuten Anmeldung vom Juli 2018 erfolgten medizini schen Abklärungen wurde nach einem Anpralltrauma vom Dezember 2016 neu eine persistierende Funktionseinschränkung der rechten Schulter

mit residuellen Schulterschmerzen, mässiggradiger

Schulterdyskinesie bei axonaler Schädigung des Nervus

axillaris rechts im Rahmen einer I naktivitätsneuropathie sowie ein

Status nach Schulterarthroskop ie, subakromialer Dekompression und Rekon struktion des Infraspinatus rechts diagnostiziert (vgl. vorstehend E. 4.3) . Das vom Unfallversicherer genannte Belastungsprofil beinhaltet leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm, ohne repetitive Arbei ten in Brusthöhe und ohne Gewichtsbelastung körpernah bis zur Gürtelhöhe über 10 kg (Urk. 6/50/14-15). (Die vom Beschwerdeführer neu geklagten Schulterbe schwerden

konnten klinisch und bildgebend durchweg objektiviert werden und bedingten

eine im Vergleich zum Zeitpunkt der Erst anmeldung zusätzliche Ein schränkung des Belastungsprofils. Der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers hat sich demnach

im massgeblichen Zeitraum zwischen der rentenablehnen den Verfügung vom 2 0. Januar 2011 (Urk. 6/29) und der angefochtenen Verfü gung vom 1 9. Juni 2019 (Urk.

2) durch den erlittenen Unf all vom Dezember 2016

ver ändert, worin ein Revisionstatbestand zu erblicken ist . A ufgrun d der Aktenlage ist ausgewiesen, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Heizungsmonteur eine volle Arbeitsunfähigkeit

be steht. Als unstreitig erweist sich ferner die attestierte vollschichtige Arbeitsfähig keit für angepasste Tätigkeit en unter Berücksichtigung des vom Unfallversicherer aufgeführten Belas tungsprofils (vgl. vorstehend E. 4.2 -4.4, Urk. 1 S. 3 Ziff. 5).

5.2

Der Beschwerdeführer machte unter Hinweis auf die vom Unfallversicherer bis Ende April 2019 erhaltenen Taggeldleistungen

geltend, es sei ihm für den Zeit raum von Januar bis Juli 2019 eine volle Rente der Invalidenversicherung zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) . Ein Anspruch auf Taggeldleistungen im UV-Verfahren erfolgt gemäss

Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG)

i.V.m . Art. 6 ATSG gestützt auf die

Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in der anges tammten Tätig keit. Für die Ermittlung des Invaliditätsgrads und damit den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ist hingegen die Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 7 ATSG massgebend, welche den verbleibenden ganzen oder teilweisen Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt betrifft und damit die Arbeitsfähigkeit

für jegliche zumutbaren an gepassten Tätigkeiten umfasst (vgl. vorstehend E. 1.1).

Das Vorliegen eines An spruchs auf Taggeld er der Unfallversicherung

ist demnach für die Beurteilung eines allfälligen invalidenversicherungsrechtlichen Rentenanspruch s unerheb lich. Der Invaliditätsgrad und damit die F rage, ob ein Anspruch auf eine Invali denr ente besteht, bemisst sich gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG anhand eines Einkommensvergleichs (vgl . vorstehend E. 1.3).

5.3

Als unstreitig erweist sich, dass f ür die Bestim mung des Valideneinkommens

am zuletzt erzi elten, der Teuerung angepassten

Verdienst als Heizungsmonteur an geknüpft werden kann

(vgl. Urk. 6/36/2) .

Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 2 4. Juli 2018 erzielte der Beschwerdeführer als Heizungs monteur im Jahr 2016 ein Eink omme n von Fr. 65'000.--

(Urk. 6/36/2). Unter Be rücksichtigung der Entwicklung der Nominallöhne (von 2’239 Punkten im Jahr 2016 auf 2'260 Punkte im Jahr 2018) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 65'610.--. 5.4

Angesichts der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Arbeitstätigkeit von 100 %

ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, abzustellen, was der Beschwerde führer im Grundsatz nicht bestreitet .

Unter Berücksichtigung der durchschnittli chen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02), der Entwicklung der Nominal löhne (von 2’239 Punkten im Jahr 2016 auf 2'260 Punkte im Jahr 2018) und aufgerechnet auf ein Jahr resultiert daraus ein Invalideneinkommen von rund Fr. 67'430.-- (Fr. 5'340.-- x 12 : 40.0 x 41.7: 2'239 x 2'260). 5.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6).

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksich tigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegen stand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine kon kret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausser ordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5).

Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer V erminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mit telschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Viel zahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2).

Mangelnde Sprachkenntnisse oder ungenügende Ausbildung sind nicht ab zugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). 5.6

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien erscheint vorliegend ein Ab zug als nicht angemessen. Das zumutbare Belastungsprofil umfasst leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm, ohne repetitive Arbeiten in Brusthöhe und ohne Gewichtsbelastung körpernah bis zur Gürtelhöhe über 10 kg (vorstehend E. 5.1), was den Beschwerdeführer nicht zu sätzlich derart ein schränkt, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten wei t er eingegrenzt wird. Es ist ferner davon auszugehen, dass entsprechende Ver weistätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmark t bestehen, die dem Anfor derungs

- und Belastungsprofil des Beschwerdeführers entsprechen . Die gesund heitlichen Beeinträchtigungen haben sich demnach sowohl im eingeschränkten Tätigkeitsprofil als auch in der sich daraus ergebenden Beurteilung der Arbeits fähigkeit vollumfänglich niedergeschlagen, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug gewährte. 5.7

Zusammenfassend ergibt sich, dass, s elbst wenn - wie vom Besch werdeführer geltend gemacht - ein massgebliches Validen einkommen von Fr. 70'980 .-- ange nommen w ü rd e (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 5 a), die Einkommenseinbusse bei einem Invalideneinkommen von Fr. 67'430.-- lediglich Fr. 3 ' 550 . —betragen würde . Daraus würde ein Invaliditätsgrad von rund 5 % resultieren, womit die Erheb lichkeitsgrenze von 40 %

(vgl. vorstehend E. 1.2)

bei Weitem nicht erreicht wird und demnach kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. 6. 6.1

Der Anspruch auf konkrete berufliche Massnahmen unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Die Eingliederungsmassnahme hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Danach muss sie unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; so dann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraus sichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Er folg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliede rungsmassnahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BG E 142 V 523 E. 2.3).

6.2

Der Beschwerdeführer machte geltend, es seien umfassende Abklärungen zu tref fen, um seine Ressourcen und Neigungen zu eruieren. Je nach Abklärungsergeb nis stelle sich dann die Frage nach weiteren Massnahmen, zum Beispiel im Um schulungsbereich (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6 b). In Betracht fallen damit Integrations massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie Massnah men beruflicher Art im Sinne von Art. 14a ff. IVG. Seit der Erstanmeldung im Juni 2010 ist nachgewiesenermassen eine Verände rung der gesundheitlichen Situation eingetreten. In der angestammten Tätigkeit als Heizungsmonteur besteht weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In an gepassten Tätigkeiten ist der Beschwerdeführer 100 % arbeitsfähig, wobei das zu mutbare Belastungsprofil aufgrund der ausgewiesenen Schulterbeschwerden eine weitere Einschränkung erfuhr (vorstehend E. 5.1) .

Demnach ist erstellt, dass der Beschwerdeführer

zum Verfügungszeitpunkt in seiner Arbeitsfähigkeit beein trächtigt und deshalb zumindest von einer Invalidität bedroht war (vgl. vorste hend E. 1.8). Das Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 ATSG ist keine Anspruchsvoraussetzung für Integrationsmassnahmen und Massnahmen beruflicher Art, womit der in der angestammten Tätigkeit arbeitsunfähige Be schwerdeführer die diesbezüglichen Anforderungen erfüllt. Sowohl im Einwand- als auch im Beschwerdeverfahren (Urk. 6/63, Urk. 2) war der Eingliederungswille des Beschwerdeführers erkennbar, der bei der Beschwer degegnerin wiederholt um Unterstützung bei der Eingliederung bat. Ferner li egt aus medizinis cher Sicht Eingliederungspotenzial vor.

So beurteilte

Dr. D.___

den Beschwerdeführer als motiviert und führte au s, dass von Seiten der Invalidenver sicherung alles zu unternehmen sei, um seine Integration in den Arbeitsprozess zu ermöglichen (vorstehend E. 4.3). Auch die Beschwerdegegnerin erachtete Eingliederungsmassnahmen

zunächst als geeig net und erforderlich und bot dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2018 (Urk. 6/45 S. 1) und am 1 7. Januar 2019 (vgl. Telefonnotiz Urk. 6/48) Arbeitsver mittlung sowie einfache Weiterbildungen an.

Weshalb sie später bei Vorliegen derselben Bedingungen unter Hinweis auf ein wenig eingeschränktes Belastungs profil die Eingliederungsmassnahmen als nicht mehr notwendig erachtete, er schliesst sich nicht, zumal der 35- jährige Beschwerdeführer bei

ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit über Eingliederungswille und -potenzial verfügt.

Die Tatsache schliesslich, dass der Beschwerdeführer über keine Ausbildung verfügt und dadurch in der Stellensuche eingeschränkt ist, ver mag mit Blick auf die in den medizinischen Berichten beschriebene Befundlage das Vorliegen eines Gesundheitsschadens sowie die Notwendigkeit von Einglie derungsmassnahmen nicht in Frage zu stellen. 6.3

Damit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer

die Anspruchsvoraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen erfüllt . Mangels weitergehender Erhebungen durch die Beschwerdegegnerin bleibt allerdings unklar, welche konkreten In tegrationsmassnahmen respektive Massnahmen

beruflicher Art vorliegend geeig net sind. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach entsprechender Abklärung die geeigneten Eingliederungsmassnahmen prüf e und durchführ e . 7.

Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der Be schwerdeführer Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat, wobei die Be schwerdegegnerin im Rahmen der Rückweisung der Sache die erforderlichen Ab klärungen zu tätigen und über die konkreten Massnahmen zu befinden hat . Hin sichtlich eines Rentenanspruchs ist die Beschwerde abzuweisen. 8 . 8 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen . Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie den Parteien je hälftig aufzuerlegen. 8 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Damit ist gesagt, dass praxisgemäss auch bei teilwei sem Obsiegen ein Anspruch auf eine Prozessentschädigung zu bejahen ist, wobei bei einem Teilerfolg, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides, grundsätzlich ein Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädi gung besteht (BGE 117 V 401).

Dem anwaltlich vertretenen und bezüglich der Eingliederungsmassnahmen teilweise obsiegenden Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von

Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) ermessensweise auf Fr. 2 '000.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Davon hat die Beschwer - degegnerin zufolge teilweisen Obsiegens de s Beschwerdeführer s einen Betrag von Fr. 1'000.-- als Prozessentschädigung zu bezahlen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, da ss die Verfügung vom 1 9. Juni 2019 aufgehoben und d ie Sach e mit der Feststellung, dass der Beschwerdefüh rer Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat, an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi