Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1976, Mutter zweier Kinder (geboren 2011 und 2013) und diplomierte Pflegefachfrau ,
leidet an einem inkompletten link sbetonten Kauda - Equina -Syndrom S ub L4 (Urk. 7/45). Mit Ver fügung vom 15. April 2016 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei einer Qualifikation als zu 100 % im Aufgabenbereich tätig ab Oktober 2015 eine Vier telsrente zu (Urk. 7/63) und leistete Kostengutsprache für diverse Hilfsmittel (Urk. 7/98-99 , Urk. 7/102 und Urk. 7/119).
Am 15. Januar 2019 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle um Kostengutsprache für den Einbau eines Schachtlifts in ihrem neu zu erstellenden Einfamilienhaus im Betrag von Fr. 37'000. bis Fr. 40'000.
(Urk. 7/123 -124 ) , worauf ein e
Bera terin
des SAHB Hilfsmittelzentrums
(im Folgenden SAHB) im Auftrag der IV-Stelle zur Möglichkeit der Invalidenversicherung, die Kosten zu übernehmen, am 27. März 2019 Stellung bezog (Urk. 7/128) . Mit Vorbescheid vom
2. Mai 2019 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 7/129) . Nachdem die Versicherte dagegen am 4. Mai 2019 Einwände erhoben hatte (Urk. 7/131) und eine erneute Stellungnahme des SAHB vom 16. Mai 2019 (Urk. 7/138) vorlag, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. Juni 2019 ab (Urk. 2 = Urk. 7/145). 2.
Gegen die Verfügung vom 14. Juni 2019 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 19. August 2019 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, die IV-Stelle sei zu ver pflichten, die Kosten für einen Plattformlift in Austauschbefugnis für den Schachtlift zu übernehmen (S. 2 Ziff. 3). Im Eventualantrag ersuchte sie, die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Kosten für ein Treppensteiggerät in Austauschbe fugnis für den Schachtlift zu übernehmen (S. 2 Ziff. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2019, welche der Beschwerdeführerin am 30. September 2019 zur Kenntnis
gebracht wurde (Urk. 8), schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art . 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbs fähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Inva lidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Weg fall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vor schriften im Sinne von Art.
21 Abs.
4 IVG hat der Bundesrat in Art.
14 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) an das Eidgenössische Departe ment des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art.
2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs.
1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel be steht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Ange wöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich ge nannte Tätigkeit notwendig sind (Abs.
2; BGE 122 V 212 E.
2a). 1.2
Ziff.
13 HVI Anhang steht unter der Überschrift „Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges”; Voraussetzungen für einen Anspruch auf die dort aufgeführten Hilfsmittel ist somit die Förderung der Eingliederung im Er werbsbereich oder im Haushalt im Sinne von Art.
21 Abs.
1 IVG. Unter ihnen figurieren in Ziff.
13.05* HVI Anhang „Hebebühnen und Treppenlifte sowie Be seitigung oder Abänderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Auf gabenbereich ermöglicht wird”. Demgegenüber trägt Ziff.
14 HVI Anhang den Titel „Hilfsmittel für die Selbstsorge”; diese Hilfsmittel werden unter den Voraus setzungen in Art.
21 Abs.
2 IVG gewährt und müssen damit nicht im Erwerbsbe reich oder Haushalt eingliederungswirksam sein, sondern lediglich der Sozialre habilitation dienen (vgl. BGE 127 V 127). Solche Hilfsmittel für die Selbstsorge sind gemäss Ziff.
14.05 HVI Anhang „Treppenfahrstühle und Rampen für Versi cherte, die ohne einen solchen Behelf ihre Wohnstätte nicht verlassen können”.
Das Bundesgericht hat die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfsmittel in Ziff.
13.05* HVI Anhang und der Hilfsmittel in Ziff.
14.05 HVI Anhang als rechtskonform erklärt (BGE 127 V 127). 1.3
In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungs zweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Ge setz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BG E 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen ). Eine Eingliederungs massnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich ge nannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Be rücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzel falles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungs erfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2). 1.4
Im Hilfsmittelbereich der Invalidenversicherung hat das Bundesgericht folgenden Grundsatz aufgestellt: Umfasst das von der versicherten Person selber ange schaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihr an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amortisations- oder Kostenbeiträgen nichts ent gegen; diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das die versicherte Person an sich Anspruch hat (Austausch befugnis; BGE 120 V 288
E. 3c, 111 V 209 E.
2b und 215, vgl. auch BGE 131 V 107 E. 3.2.1; ZAK 1988 S. 182 E. 2b, 1986 S. 527 E. 3a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S.
87 ff.). In der jüngeren Rechtsprechung hat das Bundesgericht die Austauschbe fugnis auch im Bereich weiterer Arten von Eingliederungs - massnahmen ( Art. 8, Art. 12 ff. IVG) zur Anwendung gebracht. Die Austauschbefugnis kommt jedoch insbesondere nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stehen. Vorausgesetzt wird mithin neben einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel (BGE 127 V 121 E. 2b, 120 V 280 E. 4; AHI 2000 S. 73 E. 2a und 1999 S. 176 f. E. 5). Schliesslich ist noch zu beachten, dass für die Bejahung der Austauschbefugnis massgeblich ist, dass das von der versicherten Person angeschaffte Hilfsmittel nicht nur unter den Voraussetzun gen der unmittelbaren Gegenwart, sondern auch unter den Voraussetzungen, mit denen auf weitere Sicht gerechnet werden muss, die Funktion des ihr rechtens zustehenden Hilfsmittels erfüllt (BGE 111 V 209 E. 2c). 1.5
Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzu kehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminde rungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzel falles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Recht sprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte die Kostengutsprache für einen Schachtlift im Haus zusammengefasst mit der Begründung (Urk. 2), die Beschwerdeführerin ver letze ihre Schadenminderungspflicht, indem sie bei der Planung eines mehr stöckigen Neubaus ihre gesundheitliche Situa tion nicht berücksichtigt habe (S. 2 Mitte). 2.2
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor (Urk. 1) , es sei nicht möglich, das Haus vollständig ebenerdig zu planen (S. 12 Ziff. 44) . Hilfsmittel für Tätigkeiten im Aufgabenbereich würden abgegeben, wenn dadurch die Arbeitsfähigkeit ge steigert oder erhalten werden k ö nn e . Sie sei gemäss Haushaltsabklärung zu 40 % im Haushalt eingeschränkt, die Tätigkeit im Haushalt könnte mit einem Lift deut lich gesteigert werden (S. 11 f. Ziff. 43-44). 2.3
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein Hilfsmittel zur Überwindung von Treppen hat. 3. 3. 1
Dr. med. Y.___ , Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD ) , stellte im Bericht vom 22. Dezember 2015 (Urk. 7/36) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 8): - neurog e ne Harnblasenfunktionsstörung - inkomplettes linksbetontes Cauda - E quina -Syndrom Sub L4, Peronaeus -Parese links mit Gangstörung - chronische Rückenschmerzen links mit rezidivierenden Muskelkrämpfen im linken Bein
Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten mit Überstreckbelastung der Wirbelsäule über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für Tätigkeiten mit
häufigem Bücken und mit vorgeneigter Körperposition sowie in körperlichen Zwangshaltungen (S. 8 Ziff. 10). 3. 2
Laut Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 10. Feb ruar 2016 (Urk. 7/40) gründe die erheblichste Einschränkung im Alltag auf der Fussheberschwäche und den Rückenschmerzen (S. 2 oben). Die Beschwerdefüh rerin könne sich im Haus ohne Hilfsmittel fortbewegen. Ebenfalls benütze sie ausser Haus keine Gehhilfen. Sie halte sich jeweils am Kinderwagen fest, wenn sie nach draussen gehe. Sie könne nur kurze, gerade Strecken gehen. S ie habe Mühe auf unebenen Wegen und Strassen, die bergauf führten , und diese könne sie je nach Tagesform nicht bewältigen. Sie könne Auto und Elektrovelo fahren (S. 2 unten). 3. 3
Gemäss Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 11. Februar 2016 (Urk. 7/44) st o ss e die Beschwerdeführerin im Alltag überall an ihr e Grenzen beziehungsweise an die Grenzen der körperlichen Fähigkeiten (S. 2 oben). Die erheblichste Einschränkung im Alltag habe sie auf grund der Fussh e berschwäche und der Rückenschmerzen. Je mehr sie den Fuss belaste, desto spastischer werde dieser (S. 2 Mitte).
Sie bewohne mit ihrer Familie ein Einfamilienhaus mit 5 ½ Zimmern verteilt auf 3 Etagen und einem Keller (S. 4 Mitte), in welchem sich Waschmaschine und Tumbler befinde (S. 5 Mitte). Die Tagesform sei unterschiedlich ,
die Beschwerdeführerin müsse alles in Etappen er ledigen (S. 5 unten f. ). Sie lege während des Tages regelmässige Pausen ein. Sie erledige alle auszuführenden Arbeiten mit viel Aufwand und Schmerzen und sie könne nur die allernötigsten Haushaltarbeiten erledigen. Für gründliche Reini gungsarbeiten habe sie keine Ressourcen (S. 6 oben). Sie sei beim Spielen mit den Kindern eingeschränkt, könne nicht spontan auf den Spielplatz, sie könne nicht lange gehen oder den Kindern schnell hinterherlaufen, wenn sie sie zurückholen wolle, und könne nicht alleine mit ihnen in den Zoo oder Schlitteln gehen (S. 8 unten). 3.4
Dr. med. Z.___ , Technische Orthopädie, A.___ , hielt im Bericht vom 26. Februar 2016 (Urk. 7/57 = Urk. 7/104 ) fest, die Be schwerdeführerin stürze rezidivierend, teilweise schwer. Letzthin habe sie am Nachmittag beim Spielen mit der grossen Tochter den Heimweg nicht mehr zu Fuss zurücklegen können und habe vom Ehemann mit dem Auto abgeholt werden müssen (S. 2 oben). Aktuell liege eine sehr gut kompensierte Fussheberparese links mit jedoch ausgeprägter Kraftminder ung im Status vor , was die teilweise schweren Stürze erkläre. Es zeige sich mittel s provisorischer Unterschenkelorthese links eine deutliche Verbesserung der Situation, subjek t iv und objektiv (S. 2 un ten) . 3.5
Im Abklärungsbericht vom 27. März 2019 (Urk. 7/128) hielt die SAHB -Beraterin gestützt auf die Abklärungen am bestehenden Wohnort fest, die Beschwerdefüh rerin wohne mit ihrem Ehemann und den zwei Kindern in einem 5 ½ -Zimmer-Haus in Eigentum, welches in 4 Etagen aufgeteilt sei . Der Ehemann sei auswärts erwerbstätig , die Beschwerdeführerin betreue die Kinder und erledige den Haus halt (S. 2 oben). Das Haus sei zu klein/eng und aufgrund der Erkrankung könne die Beschwerdeführerin viele Hindernisse wie Treppenstufen oder Schwellen nicht mehr sicher überwinden. Es müsste ein Treppenlift eingebaut werden, damit sie die Schlafräume erreichen könne. Die bestehende Treppe sei jedoch für eine An passung mit einem Plattformlift zu schmal und dadurch wäre nur ein Einbau eines Sitzlifts möglich. Der Verlauf der Erkrankung sei unklar und es sei nicht absehbar, ob die Beschwerdeführerin in naher Zukunft einen Rollstuhl benötige. Es sei schon vorgekommen, dass ihre Spasmen in den Beinen so ausgeprägt ge wesen seien, dass sie nicht mehr steh- und gehfähig gewesen sei. In solchen Fäl len müsse sie auf den Ellenbogen und Knien die Treppen hinaufkriechen und auf dem Gesäss die Treppen hinunterrutschen (S. 2 Mitte).
Das neue Haus sei mit 3 Etagen geplant, wobei im Untergeschoss der Heizungs- und Wäscheraum, der Keller, ein Bastel- und ein Hobbyraum zu liegen kämen. Im Erdgeschoss seien der Eingangsbereich, eine Toilette, 2 Schlafzimmer, das Wohnzimmer, die Küche und ein Zugang in den Wintergarten vorgesehen. Im Obergeschoss s eien ein Vorraum, 2 Badezimmer , das Elternschlafzimmer, 2 Kin derzimmer und ein Aufenthalts- und Spielraum geplant. Ein erneuter Einzug in ein mehrstöckiges Haus sei nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin wün sche sich einen Bastel- und einen Hobbyraum für die persönliche Beschäftigung. Gemäss dem Grundriss und der Flächengrösse im Erdgeschoss von 130 m2 könnte das neue Haus ebenerdig gebaut werden (S. 2). Ob mit dem Einbau eines Lifts eine 10%ige Leistungssteigerung erreicht werden könne, könne nicht beurteilt werden (S. 3 oben). Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, könne der Einbau eines Treppenplattformlifts vom Erdgeschoss ins 1. Obergeschoss als ein fache und zweckmässige Lösun g angesehen werden (S. 3 Mitte), andernfalls werde eine Kostenbeteiligung für ein Treppensteiggerät empfohlen. 3.6
Dipl. Ing. Arch . FH B.___ beantragte mit Schreiben vom 14. Mai 2019 (Urk. 3/2) die Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten, wie sie auch im Fall einer Haus- oder Wohnungsanpassung anfallen würden. Die Beschwer deführerin mit Gehbehinderung und als künftige Rollstuhlfahrerin benötige ein rollstuhlgerechtes Haus. Das jetzige Haus sei nicht anpassbar. Nur ein Neubau könne von Vornherein gemäss den spezifischen Bedürfnissen der Beschwerde führerin ausgeführt werden (S. 1). Es sei ein neues hindernisfreies mehrgeschos siges Haus erforderlich, ein eingeschossiges Haus sei für eine Familie nicht rea listisch. 3.7
Am 16. Mai 2019 (Urk. 7/138) hielten die SAHB -Berater an ihrer Einschätzung fest. 3.8
Laut Bericht über die Abklärung der Einschränkungen im Aufgabenbereich für Hilfsmittel vom 14. Juni 2019 (Urk. 7/143) wurde auf eine Abklärung vor Ort verzichtet, da die Voraussetzungen für den Einbau eines Lifts
- zumindest im aktuellen Zeitpunkt - nicht gegeben seien (S. 2 oben). 4. 4. 1
Laut Dr. Y.___ (E. 3.1) ist die Beschwerdef ührerin vermindert belastbar , in dessen kann seinem Bericht nicht entnommen werden, dass die Beschwerdefüh rerin keine Treppen steigen könnte. Gegenüber den Personen, die die Abklärun gen für eine Hilflosenentschädigung (E. 3.2) und der Beeinträchtigungen im Haushalt (E. 3.3) vornahmen, gab die Beschwerdeführerin an, es habe sich medi zinisch seit der Untersuchung durch Dr. Y.___ nichts verändert. Auch Dr. Z.___ (E. 3.4), welche -
allerdings vor der Anpassung von Orthesen - darlegte, dass die Beschwerdeführerin wiederholt teilweise schwer stürze, er wähnte eine Unmöglich keit des Treppensteigens nicht. 4. 2
Wie die Beschwerde führerin gegenüber de r SAHB -Beraterin (E. 3.5) geltend machte, k ö nn e sie im bisherigen Wohnhaus viele Hindernisse wie Treppenstufen oder Schwellen nicht mehr sicher bewältigen. Ob die Beschwerdeführerin damit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes dahin g ehend g eltend machen wollte , dass ihr Treppenst eigen nicht mehr möglich sei , klärte die Beschwerde gegnerin nicht ab. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, konnte da rauf , wie auch auf eine Prüfung, ob sich die Arbeitsfähigkeit mit einem Lifteinbau steigern liesse (vgl. Urk. 1 S. 12 Ziff. 45 -46 ) , indessen verzichtet werden. 4. 3
Die Beschwerdeführerin beabsichtigt ,
mit ihrer vierköpfigen Familie von einem 4- geschossigen 5 ½ -Zimmer-Einfamilienhaus
in ein 3- geschossiges mindestens
7 -Zimmer- Einfamilienhaus ,
zuzüglich Wintergarten sowie Bastel- und Hobby r äume , einzuziehen, wobei die Bruttowohnfläche pro Geschoss ohne Wintergar ten 130 m2 beträgt . Derart grosszügige Wohnverhältnisse auf 3 Etagen zu planen, ist im Lichte der Schadenminderungspflicht als nicht angemessen zu qualifizie ren. A llein im Erdgeschoss des geplanten Neubaus könnte e ine den früheren Wohnverhältnissen entsprechende Wohnung
inklusive Waschmaschine und Tumbler eingerichtet werden , womit die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, das Haus jederzeit selbständig zu verlassen und zu betreten und ihre Haushalts- und Betreuungspflichten auf einer Etage auszuüben.
Der Wunsch der Familie auf mehr Wohnraum ist zwar verständlich, im Hinblick auf die Schadenminderungs pflicht indessen nicht relevant. Damit ist auch unerheblich, dass die Familie trotz intensiver Bemühungen kein Grundstück in ihrer bevorzugten Region gefunden haben soll, auf welchem sie ein Einfamilienhaus in der von ihr gewünschten Grösse ebenerdig hätte bauen können.
Insoweit sich die Beschwerdeführerin auf das Recht auf Ehe und Familie gemäss Art. 14 der Bundesverfassung (BV) und auf die Achtung des Familienlebens ge mäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) berief (Urk. 1 S. 15 Ziff. 59) , ist dem entgegenzuhalten, dass sich die Grundrechte in erster Linie als Abwehrrechte gegen den Staat richten und nur ausnahmsweise und punktuell verfassungsunmittelbare Leistungsansprüche geben. Namentlich liegt keine Ver letzung von Grundrechten darin, dass die Sozialversicherung nicht alle durch die Behinderung verursachten Kosten übernimmt. Auch aus dem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens kann grundsätzlich kein direkter Anspruch auf po sitive staatliche Leistungen abgeleitet werden, welche die Ausübung des Fami lienlebens ermöglichen. Bei der Auslegung sozialversicherungsrechtlicher Leis tungsnormen sowie bei der Ermessenshandhabung ist jedoch den Grundrechten und verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung zu tragen, soweit dies im Rah men von Art. 190 BV, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für die rechtsan wendenden Behörden massgebend sind, möglich ist. Es ist dann alsdann abzu wägen zwischen den grundrechtlich geschützten Positionen de r versicherten Per son und dem Anliegen der Einfachheit und Zweckmässigkeit; auch unter grund rechtlichem Aspekt besteht kein Anspruch auf eine bestmögliche Eingliederung (BGE 1 3 4 I 105 E. 6 mit Hinweisen; SVR 2009 IV Nr. 49 E. 3.4.2.1 [8C_315/2008]).
E inem gemeinsamen Familienleben stünde - wenn auch in beengterer Form als von der Beschwerdeführerin gewünscht - Wohnraum auf 130 m2 nicht entgegen . Inwiefern mit solchen Wohnverhältnissen ein Familienleben mit zwei Erwachse nen und zwei Kindern faktisch unmöglich sein soll, wird in der Beschwerde nicht substanziiert vorgebracht.
4. 4
Schliesslich stösst auch der Einwand der Beschwerdeführerin , sie beabsichtige längerfristig, im Geschäft ihres Ehemannes mitzuhelfen , und benötige dafür ein entsprechendes Arbeitszimmer (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 22) , ins Leere. Sollte sie sich dereinst tatsächlich zur Mitarbeit im Geschäft des Ehemannes entschliessen, wer den auf den konkreten Zeitpunkt der Erwerbsaufnahme hin die erforderlichen Hilfsmittel am Arbeitsplatz zu prüfen sein. 5.
Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen An spruch auf Hilfsmittel im Sinne von Ziff. 13.05 *
und Ziff. 14.05 HVI hat . Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.
800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2 .
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Robert von Rosen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1976, Mutter zweier Kinder (geboren 2011 und 2013) und diplomierte Pflegefachfrau ,
leidet an einem inkompletten link sbetonten Kauda - Equina -Syndrom S ub L4 (Urk. 7/45). Mit Ver fügung vom 15. April 2016 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei einer Qualifikation als zu 100 % im Aufgabenbereich tätig ab Oktober 2015 eine Vier telsrente zu (Urk. 7/63) und leistete Kostengutsprache für diverse Hilfsmittel (Urk. 7/98-99 , Urk. 7/102 und Urk. 7/119).
Am 15. Januar 2019 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle um Kostengutsprache für den Einbau eines Schachtlifts in ihrem neu zu erstellenden Einfamilienhaus im Betrag von Fr. 37'000. bis Fr. 40'000.
(Urk. 7/123 -124 ) , worauf ein e
Bera terin
des SAHB Hilfsmittelzentrums
(im Folgenden SAHB) im Auftrag der IV-Stelle zur Möglichkeit der Invalidenversicherung, die Kosten zu übernehmen, am 27. März 2019 Stellung bezog (Urk. 7/128) . Mit Vorbescheid vom
2. Mai 2019 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 7/129) . Nachdem die Versicherte dagegen am 4. Mai 2019 Einwände erhoben hatte (Urk. 7/131) und eine erneute Stellungnahme des SAHB vom 16. Mai 2019 (Urk. 7/138) vorlag, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. Juni 2019 ab (Urk. 2 = Urk. 7/145).
E. 1.1 Gemäss Art . 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbs fähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Inva lidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Weg fall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vor schriften im Sinne von Art.
21 Abs.
E. 1.2 Ziff.
13 HVI Anhang steht unter der Überschrift „Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges”; Voraussetzungen für einen Anspruch auf die dort aufgeführten Hilfsmittel ist somit die Förderung der Eingliederung im Er werbsbereich oder im Haushalt im Sinne von Art.
21 Abs.
1 IVG. Unter ihnen figurieren in Ziff.
13.05* HVI Anhang „Hebebühnen und Treppenlifte sowie Be seitigung oder Abänderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Auf gabenbereich ermöglicht wird”. Demgegenüber trägt Ziff.
14 HVI Anhang den Titel „Hilfsmittel für die Selbstsorge”; diese Hilfsmittel werden unter den Voraus setzungen in Art.
21 Abs.
2 IVG gewährt und müssen damit nicht im Erwerbsbe reich oder Haushalt eingliederungswirksam sein, sondern lediglich der Sozialre habilitation dienen (vgl. BGE 127 V 127). Solche Hilfsmittel für die Selbstsorge sind gemäss Ziff.
14.05 HVI Anhang „Treppenfahrstühle und Rampen für Versi cherte, die ohne einen solchen Behelf ihre Wohnstätte nicht verlassen können”.
Das Bundesgericht hat die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfsmittel in Ziff.
13.05* HVI Anhang und der Hilfsmittel in Ziff.
14.05 HVI Anhang als rechtskonform erklärt (BGE 127 V 127).
E. 1.3 In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungs zweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Ge setz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BG E 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen ). Eine Eingliederungs massnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich ge nannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Be rücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzel falles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungs erfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2).
E. 1.4 Im Hilfsmittelbereich der Invalidenversicherung hat das Bundesgericht folgenden Grundsatz aufgestellt: Umfasst das von der versicherten Person selber ange schaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihr an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amortisations- oder Kostenbeiträgen nichts ent gegen; diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das die versicherte Person an sich Anspruch hat (Austausch befugnis; BGE 120 V 288
E. 3c, 111 V 209 E.
2b und 215, vgl. auch BGE 131 V 107 E. 3.2.1; ZAK 1988 S. 182 E. 2b, 1986 S. 527 E. 3a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S.
87 ff.). In der jüngeren Rechtsprechung hat das Bundesgericht die Austauschbe fugnis auch im Bereich weiterer Arten von Eingliederungs - massnahmen ( Art. 8, Art. 12 ff. IVG) zur Anwendung gebracht. Die Austauschbefugnis kommt jedoch insbesondere nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stehen. Vorausgesetzt wird mithin neben einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel (BGE 127 V 121 E. 2b, 120 V 280 E. 4; AHI 2000 S. 73 E. 2a und 1999 S. 176 f. E. 5). Schliesslich ist noch zu beachten, dass für die Bejahung der Austauschbefugnis massgeblich ist, dass das von der versicherten Person angeschaffte Hilfsmittel nicht nur unter den Voraussetzun gen der unmittelbaren Gegenwart, sondern auch unter den Voraussetzungen, mit denen auf weitere Sicht gerechnet werden muss, die Funktion des ihr rechtens zustehenden Hilfsmittels erfüllt (BGE 111 V 209 E. 2c).
E. 1.5 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzu kehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminde rungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzel falles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Recht sprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c).
2.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 14. Juni 2019 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 19. August 2019 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, die IV-Stelle sei zu ver pflichten, die Kosten für einen Plattformlift in Austauschbefugnis für den Schachtlift zu übernehmen (S. 2 Ziff. 3). Im Eventualantrag ersuchte sie, die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Kosten für ein Treppensteiggerät in Austauschbe fugnis für den Schachtlift zu übernehmen (S. 2 Ziff. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2019, welche der Beschwerdeführerin am 30. September 2019 zur Kenntnis
gebracht wurde (Urk. 8), schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte die Kostengutsprache für einen Schachtlift im Haus zusammengefasst mit der Begründung (Urk. 2), die Beschwerdeführerin ver letze ihre Schadenminderungspflicht, indem sie bei der Planung eines mehr stöckigen Neubaus ihre gesundheitliche Situa tion nicht berücksichtigt habe (S. 2 Mitte).
E. 2.2 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor (Urk. 1) , es sei nicht möglich, das Haus vollständig ebenerdig zu planen (S. 12 Ziff. 44) . Hilfsmittel für Tätigkeiten im Aufgabenbereich würden abgegeben, wenn dadurch die Arbeitsfähigkeit ge steigert oder erhalten werden k ö nn e . Sie sei gemäss Haushaltsabklärung zu 40 % im Haushalt eingeschränkt, die Tätigkeit im Haushalt könnte mit einem Lift deut lich gesteigert werden (S. 11 f. Ziff. 43-44).
E. 2.3 Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein Hilfsmittel zur Überwindung von Treppen hat. 3. 3. 1
Dr. med. Y.___ , Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD ) , stellte im Bericht vom 22. Dezember 2015 (Urk. 7/36) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 8): - neurog e ne Harnblasenfunktionsstörung - inkomplettes linksbetontes Cauda - E quina -Syndrom Sub L4, Peronaeus -Parese links mit Gangstörung - chronische Rückenschmerzen links mit rezidivierenden Muskelkrämpfen im linken Bein
Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten mit Überstreckbelastung der Wirbelsäule über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für Tätigkeiten mit
häufigem Bücken und mit vorgeneigter Körperposition sowie in körperlichen Zwangshaltungen (S. 8 Ziff. 10). 3. 2
Laut Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 10. Feb ruar 2016 (Urk. 7/40) gründe die erheblichste Einschränkung im Alltag auf der Fussheberschwäche und den Rückenschmerzen (S. 2 oben). Die Beschwerdefüh rerin könne sich im Haus ohne Hilfsmittel fortbewegen. Ebenfalls benütze sie ausser Haus keine Gehhilfen. Sie halte sich jeweils am Kinderwagen fest, wenn sie nach draussen gehe. Sie könne nur kurze, gerade Strecken gehen. S ie habe Mühe auf unebenen Wegen und Strassen, die bergauf führten , und diese könne sie je nach Tagesform nicht bewältigen. Sie könne Auto und Elektrovelo fahren (S. 2 unten). 3. 3
Gemäss Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 11. Februar 2016 (Urk. 7/44) st o ss e die Beschwerdeführerin im Alltag überall an ihr e Grenzen beziehungsweise an die Grenzen der körperlichen Fähigkeiten (S. 2 oben). Die erheblichste Einschränkung im Alltag habe sie auf grund der Fussh e berschwäche und der Rückenschmerzen. Je mehr sie den Fuss belaste, desto spastischer werde dieser (S. 2 Mitte).
Sie bewohne mit ihrer Familie ein Einfamilienhaus mit 5 ½ Zimmern verteilt auf 3 Etagen und einem Keller (S. 4 Mitte), in welchem sich Waschmaschine und Tumbler befinde (S. 5 Mitte). Die Tagesform sei unterschiedlich ,
die Beschwerdeführerin müsse alles in Etappen er ledigen (S. 5 unten f. ). Sie lege während des Tages regelmässige Pausen ein. Sie erledige alle auszuführenden Arbeiten mit viel Aufwand und Schmerzen und sie könne nur die allernötigsten Haushaltarbeiten erledigen. Für gründliche Reini gungsarbeiten habe sie keine Ressourcen (S. 6 oben). Sie sei beim Spielen mit den Kindern eingeschränkt, könne nicht spontan auf den Spielplatz, sie könne nicht lange gehen oder den Kindern schnell hinterherlaufen, wenn sie sie zurückholen wolle, und könne nicht alleine mit ihnen in den Zoo oder Schlitteln gehen (S. 8 unten). 3.4
Dr. med. Z.___ , Technische Orthopädie, A.___ , hielt im Bericht vom 26. Februar 2016 (Urk. 7/57 = Urk. 7/104 ) fest, die Be schwerdeführerin stürze rezidivierend, teilweise schwer. Letzthin habe sie am Nachmittag beim Spielen mit der grossen Tochter den Heimweg nicht mehr zu Fuss zurücklegen können und habe vom Ehemann mit dem Auto abgeholt werden müssen (S. 2 oben). Aktuell liege eine sehr gut kompensierte Fussheberparese links mit jedoch ausgeprägter Kraftminder ung im Status vor , was die teilweise schweren Stürze erkläre. Es zeige sich mittel s provisorischer Unterschenkelorthese links eine deutliche Verbesserung der Situation, subjek t iv und objektiv (S. 2 un ten) . 3.5
Im Abklärungsbericht vom 27. März 2019 (Urk. 7/128) hielt die SAHB -Beraterin gestützt auf die Abklärungen am bestehenden Wohnort fest, die Beschwerdefüh rerin wohne mit ihrem Ehemann und den zwei Kindern in einem 5 ½ -Zimmer-Haus in Eigentum, welches in 4 Etagen aufgeteilt sei . Der Ehemann sei auswärts erwerbstätig , die Beschwerdeführerin betreue die Kinder und erledige den Haus halt (S. 2 oben). Das Haus sei zu klein/eng und aufgrund der Erkrankung könne die Beschwerdeführerin viele Hindernisse wie Treppenstufen oder Schwellen nicht mehr sicher überwinden. Es müsste ein Treppenlift eingebaut werden, damit sie die Schlafräume erreichen könne. Die bestehende Treppe sei jedoch für eine An passung mit einem Plattformlift zu schmal und dadurch wäre nur ein Einbau eines Sitzlifts möglich. Der Verlauf der Erkrankung sei unklar und es sei nicht absehbar, ob die Beschwerdeführerin in naher Zukunft einen Rollstuhl benötige. Es sei schon vorgekommen, dass ihre Spasmen in den Beinen so ausgeprägt ge wesen seien, dass sie nicht mehr steh- und gehfähig gewesen sei. In solchen Fäl len müsse sie auf den Ellenbogen und Knien die Treppen hinaufkriechen und auf dem Gesäss die Treppen hinunterrutschen (S. 2 Mitte).
Das neue Haus sei mit 3 Etagen geplant, wobei im Untergeschoss der Heizungs- und Wäscheraum, der Keller, ein Bastel- und ein Hobbyraum zu liegen kämen. Im Erdgeschoss seien der Eingangsbereich, eine Toilette, 2 Schlafzimmer, das Wohnzimmer, die Küche und ein Zugang in den Wintergarten vorgesehen. Im Obergeschoss s eien ein Vorraum, 2 Badezimmer , das Elternschlafzimmer, 2 Kin derzimmer und ein Aufenthalts- und Spielraum geplant. Ein erneuter Einzug in ein mehrstöckiges Haus sei nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin wün sche sich einen Bastel- und einen Hobbyraum für die persönliche Beschäftigung. Gemäss dem Grundriss und der Flächengrösse im Erdgeschoss von 130 m2 könnte das neue Haus ebenerdig gebaut werden (S. 2). Ob mit dem Einbau eines Lifts eine 10%ige Leistungssteigerung erreicht werden könne, könne nicht beurteilt werden (S. 3 oben). Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, könne der Einbau eines Treppenplattformlifts vom Erdgeschoss ins 1. Obergeschoss als ein fache und zweckmässige Lösun g angesehen werden (S. 3 Mitte), andernfalls werde eine Kostenbeteiligung für ein Treppensteiggerät empfohlen. 3.6
Dipl. Ing. Arch . FH B.___ beantragte mit Schreiben vom 14. Mai 2019 (Urk. 3/2) die Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten, wie sie auch im Fall einer Haus- oder Wohnungsanpassung anfallen würden. Die Beschwer deführerin mit Gehbehinderung und als künftige Rollstuhlfahrerin benötige ein rollstuhlgerechtes Haus. Das jetzige Haus sei nicht anpassbar. Nur ein Neubau könne von Vornherein gemäss den spezifischen Bedürfnissen der Beschwerde führerin ausgeführt werden (S. 1). Es sei ein neues hindernisfreies mehrgeschos siges Haus erforderlich, ein eingeschossiges Haus sei für eine Familie nicht rea listisch. 3.7
Am 16. Mai 2019 (Urk. 7/138) hielten die SAHB -Berater an ihrer Einschätzung fest. 3.8
Laut Bericht über die Abklärung der Einschränkungen im Aufgabenbereich für Hilfsmittel vom 14. Juni 2019 (Urk. 7/143) wurde auf eine Abklärung vor Ort verzichtet, da die Voraussetzungen für den Einbau eines Lifts
- zumindest im aktuellen Zeitpunkt - nicht gegeben seien (S. 2 oben).
E. 4 geschossigen
E. 5 ½ -Zimmer-Einfamilienhaus
in ein 3- geschossiges mindestens
E. 7 -Zimmer- Einfamilienhaus ,
zuzüglich Wintergarten sowie Bastel- und Hobby r äume , einzuziehen, wobei die Bruttowohnfläche pro Geschoss ohne Wintergar ten 130 m2 beträgt . Derart grosszügige Wohnverhältnisse auf 3 Etagen zu planen, ist im Lichte der Schadenminderungspflicht als nicht angemessen zu qualifizie ren. A llein im Erdgeschoss des geplanten Neubaus könnte e ine den früheren Wohnverhältnissen entsprechende Wohnung
inklusive Waschmaschine und Tumbler eingerichtet werden , womit die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, das Haus jederzeit selbständig zu verlassen und zu betreten und ihre Haushalts- und Betreuungspflichten auf einer Etage auszuüben.
Der Wunsch der Familie auf mehr Wohnraum ist zwar verständlich, im Hinblick auf die Schadenminderungs pflicht indessen nicht relevant. Damit ist auch unerheblich, dass die Familie trotz intensiver Bemühungen kein Grundstück in ihrer bevorzugten Region gefunden haben soll, auf welchem sie ein Einfamilienhaus in der von ihr gewünschten Grösse ebenerdig hätte bauen können.
Insoweit sich die Beschwerdeführerin auf das Recht auf Ehe und Familie gemäss Art. 14 der Bundesverfassung (BV) und auf die Achtung des Familienlebens ge mäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) berief (Urk. 1 S. 15 Ziff. 59) , ist dem entgegenzuhalten, dass sich die Grundrechte in erster Linie als Abwehrrechte gegen den Staat richten und nur ausnahmsweise und punktuell verfassungsunmittelbare Leistungsansprüche geben. Namentlich liegt keine Ver letzung von Grundrechten darin, dass die Sozialversicherung nicht alle durch die Behinderung verursachten Kosten übernimmt. Auch aus dem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens kann grundsätzlich kein direkter Anspruch auf po sitive staatliche Leistungen abgeleitet werden, welche die Ausübung des Fami lienlebens ermöglichen. Bei der Auslegung sozialversicherungsrechtlicher Leis tungsnormen sowie bei der Ermessenshandhabung ist jedoch den Grundrechten und verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung zu tragen, soweit dies im Rah men von Art. 190 BV, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für die rechtsan wendenden Behörden massgebend sind, möglich ist. Es ist dann alsdann abzu wägen zwischen den grundrechtlich geschützten Positionen de r versicherten Per son und dem Anliegen der Einfachheit und Zweckmässigkeit; auch unter grund rechtlichem Aspekt besteht kein Anspruch auf eine bestmögliche Eingliederung (BGE 1 3 4 I 105 E. 6 mit Hinweisen; SVR 2009 IV Nr. 49 E. 3.4.2.1 [8C_315/2008]).
E inem gemeinsamen Familienleben stünde - wenn auch in beengterer Form als von der Beschwerdeführerin gewünscht - Wohnraum auf 130 m2 nicht entgegen . Inwiefern mit solchen Wohnverhältnissen ein Familienleben mit zwei Erwachse nen und zwei Kindern faktisch unmöglich sein soll, wird in der Beschwerde nicht substanziiert vorgebracht.
4. 4
Schliesslich stösst auch der Einwand der Beschwerdeführerin , sie beabsichtige längerfristig, im Geschäft ihres Ehemannes mitzuhelfen , und benötige dafür ein entsprechendes Arbeitszimmer (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 22) , ins Leere. Sollte sie sich dereinst tatsächlich zur Mitarbeit im Geschäft des Ehemannes entschliessen, wer den auf den konkreten Zeitpunkt der Erwerbsaufnahme hin die erforderlichen Hilfsmittel am Arbeitsplatz zu prüfen sein. 5.
Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen An spruch auf Hilfsmittel im Sinne von Ziff. 13.05 *
und Ziff. 14.05 HVI hat . Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.
800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2 .
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Robert von Rosen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00570
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 1 9. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Robert von Rosen Walder Wyss AG, Rechtsanwälte und Notare Aeschenvorstadt 48, Postfach 633, 4010 Basel gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1976, Mutter zweier Kinder (geboren 2011 und 2013) und diplomierte Pflegefachfrau ,
leidet an einem inkompletten link sbetonten Kauda - Equina -Syndrom S ub L4 (Urk. 7/45). Mit Ver fügung vom 15. April 2016 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei einer Qualifikation als zu 100 % im Aufgabenbereich tätig ab Oktober 2015 eine Vier telsrente zu (Urk. 7/63) und leistete Kostengutsprache für diverse Hilfsmittel (Urk. 7/98-99 , Urk. 7/102 und Urk. 7/119).
Am 15. Januar 2019 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle um Kostengutsprache für den Einbau eines Schachtlifts in ihrem neu zu erstellenden Einfamilienhaus im Betrag von Fr. 37'000. bis Fr. 40'000.
(Urk. 7/123 -124 ) , worauf ein e
Bera terin
des SAHB Hilfsmittelzentrums
(im Folgenden SAHB) im Auftrag der IV-Stelle zur Möglichkeit der Invalidenversicherung, die Kosten zu übernehmen, am 27. März 2019 Stellung bezog (Urk. 7/128) . Mit Vorbescheid vom
2. Mai 2019 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 7/129) . Nachdem die Versicherte dagegen am 4. Mai 2019 Einwände erhoben hatte (Urk. 7/131) und eine erneute Stellungnahme des SAHB vom 16. Mai 2019 (Urk. 7/138) vorlag, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. Juni 2019 ab (Urk. 2 = Urk. 7/145). 2.
Gegen die Verfügung vom 14. Juni 2019 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 19. August 2019 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, die IV-Stelle sei zu ver pflichten, die Kosten für einen Plattformlift in Austauschbefugnis für den Schachtlift zu übernehmen (S. 2 Ziff. 3). Im Eventualantrag ersuchte sie, die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Kosten für ein Treppensteiggerät in Austauschbe fugnis für den Schachtlift zu übernehmen (S. 2 Ziff. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2019, welche der Beschwerdeführerin am 30. September 2019 zur Kenntnis
gebracht wurde (Urk. 8), schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art . 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbs fähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Inva lidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Weg fall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vor schriften im Sinne von Art.
21 Abs.
4 IVG hat der Bundesrat in Art.
14 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) an das Eidgenössische Departe ment des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art.
2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs.
1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel be steht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Ange wöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich ge nannte Tätigkeit notwendig sind (Abs.
2; BGE 122 V 212 E.
2a). 1.2
Ziff.
13 HVI Anhang steht unter der Überschrift „Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges”; Voraussetzungen für einen Anspruch auf die dort aufgeführten Hilfsmittel ist somit die Förderung der Eingliederung im Er werbsbereich oder im Haushalt im Sinne von Art.
21 Abs.
1 IVG. Unter ihnen figurieren in Ziff.
13.05* HVI Anhang „Hebebühnen und Treppenlifte sowie Be seitigung oder Abänderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Auf gabenbereich ermöglicht wird”. Demgegenüber trägt Ziff.
14 HVI Anhang den Titel „Hilfsmittel für die Selbstsorge”; diese Hilfsmittel werden unter den Voraus setzungen in Art.
21 Abs.
2 IVG gewährt und müssen damit nicht im Erwerbsbe reich oder Haushalt eingliederungswirksam sein, sondern lediglich der Sozialre habilitation dienen (vgl. BGE 127 V 127). Solche Hilfsmittel für die Selbstsorge sind gemäss Ziff.
14.05 HVI Anhang „Treppenfahrstühle und Rampen für Versi cherte, die ohne einen solchen Behelf ihre Wohnstätte nicht verlassen können”.
Das Bundesgericht hat die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfsmittel in Ziff.
13.05* HVI Anhang und der Hilfsmittel in Ziff.
14.05 HVI Anhang als rechtskonform erklärt (BGE 127 V 127). 1.3
In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungs zweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Ge setz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BG E 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen ). Eine Eingliederungs massnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich ge nannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Be rücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzel falles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungs erfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2). 1.4
Im Hilfsmittelbereich der Invalidenversicherung hat das Bundesgericht folgenden Grundsatz aufgestellt: Umfasst das von der versicherten Person selber ange schaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihr an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amortisations- oder Kostenbeiträgen nichts ent gegen; diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das die versicherte Person an sich Anspruch hat (Austausch befugnis; BGE 120 V 288
E. 3c, 111 V 209 E.
2b und 215, vgl. auch BGE 131 V 107 E. 3.2.1; ZAK 1988 S. 182 E. 2b, 1986 S. 527 E. 3a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S.
87 ff.). In der jüngeren Rechtsprechung hat das Bundesgericht die Austauschbe fugnis auch im Bereich weiterer Arten von Eingliederungs - massnahmen ( Art. 8, Art. 12 ff. IVG) zur Anwendung gebracht. Die Austauschbefugnis kommt jedoch insbesondere nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stehen. Vorausgesetzt wird mithin neben einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel (BGE 127 V 121 E. 2b, 120 V 280 E. 4; AHI 2000 S. 73 E. 2a und 1999 S. 176 f. E. 5). Schliesslich ist noch zu beachten, dass für die Bejahung der Austauschbefugnis massgeblich ist, dass das von der versicherten Person angeschaffte Hilfsmittel nicht nur unter den Voraussetzun gen der unmittelbaren Gegenwart, sondern auch unter den Voraussetzungen, mit denen auf weitere Sicht gerechnet werden muss, die Funktion des ihr rechtens zustehenden Hilfsmittels erfüllt (BGE 111 V 209 E. 2c). 1.5
Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzu kehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminde rungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzel falles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Recht sprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte die Kostengutsprache für einen Schachtlift im Haus zusammengefasst mit der Begründung (Urk. 2), die Beschwerdeführerin ver letze ihre Schadenminderungspflicht, indem sie bei der Planung eines mehr stöckigen Neubaus ihre gesundheitliche Situa tion nicht berücksichtigt habe (S. 2 Mitte). 2.2
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor (Urk. 1) , es sei nicht möglich, das Haus vollständig ebenerdig zu planen (S. 12 Ziff. 44) . Hilfsmittel für Tätigkeiten im Aufgabenbereich würden abgegeben, wenn dadurch die Arbeitsfähigkeit ge steigert oder erhalten werden k ö nn e . Sie sei gemäss Haushaltsabklärung zu 40 % im Haushalt eingeschränkt, die Tätigkeit im Haushalt könnte mit einem Lift deut lich gesteigert werden (S. 11 f. Ziff. 43-44). 2.3
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein Hilfsmittel zur Überwindung von Treppen hat. 3. 3. 1
Dr. med. Y.___ , Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD ) , stellte im Bericht vom 22. Dezember 2015 (Urk. 7/36) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 8): - neurog e ne Harnblasenfunktionsstörung - inkomplettes linksbetontes Cauda - E quina -Syndrom Sub L4, Peronaeus -Parese links mit Gangstörung - chronische Rückenschmerzen links mit rezidivierenden Muskelkrämpfen im linken Bein
Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten mit Überstreckbelastung der Wirbelsäule über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für Tätigkeiten mit
häufigem Bücken und mit vorgeneigter Körperposition sowie in körperlichen Zwangshaltungen (S. 8 Ziff. 10). 3. 2
Laut Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 10. Feb ruar 2016 (Urk. 7/40) gründe die erheblichste Einschränkung im Alltag auf der Fussheberschwäche und den Rückenschmerzen (S. 2 oben). Die Beschwerdefüh rerin könne sich im Haus ohne Hilfsmittel fortbewegen. Ebenfalls benütze sie ausser Haus keine Gehhilfen. Sie halte sich jeweils am Kinderwagen fest, wenn sie nach draussen gehe. Sie könne nur kurze, gerade Strecken gehen. S ie habe Mühe auf unebenen Wegen und Strassen, die bergauf führten , und diese könne sie je nach Tagesform nicht bewältigen. Sie könne Auto und Elektrovelo fahren (S. 2 unten). 3. 3
Gemäss Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 11. Februar 2016 (Urk. 7/44) st o ss e die Beschwerdeführerin im Alltag überall an ihr e Grenzen beziehungsweise an die Grenzen der körperlichen Fähigkeiten (S. 2 oben). Die erheblichste Einschränkung im Alltag habe sie auf grund der Fussh e berschwäche und der Rückenschmerzen. Je mehr sie den Fuss belaste, desto spastischer werde dieser (S. 2 Mitte).
Sie bewohne mit ihrer Familie ein Einfamilienhaus mit 5 ½ Zimmern verteilt auf 3 Etagen und einem Keller (S. 4 Mitte), in welchem sich Waschmaschine und Tumbler befinde (S. 5 Mitte). Die Tagesform sei unterschiedlich ,
die Beschwerdeführerin müsse alles in Etappen er ledigen (S. 5 unten f. ). Sie lege während des Tages regelmässige Pausen ein. Sie erledige alle auszuführenden Arbeiten mit viel Aufwand und Schmerzen und sie könne nur die allernötigsten Haushaltarbeiten erledigen. Für gründliche Reini gungsarbeiten habe sie keine Ressourcen (S. 6 oben). Sie sei beim Spielen mit den Kindern eingeschränkt, könne nicht spontan auf den Spielplatz, sie könne nicht lange gehen oder den Kindern schnell hinterherlaufen, wenn sie sie zurückholen wolle, und könne nicht alleine mit ihnen in den Zoo oder Schlitteln gehen (S. 8 unten). 3.4
Dr. med. Z.___ , Technische Orthopädie, A.___ , hielt im Bericht vom 26. Februar 2016 (Urk. 7/57 = Urk. 7/104 ) fest, die Be schwerdeführerin stürze rezidivierend, teilweise schwer. Letzthin habe sie am Nachmittag beim Spielen mit der grossen Tochter den Heimweg nicht mehr zu Fuss zurücklegen können und habe vom Ehemann mit dem Auto abgeholt werden müssen (S. 2 oben). Aktuell liege eine sehr gut kompensierte Fussheberparese links mit jedoch ausgeprägter Kraftminder ung im Status vor , was die teilweise schweren Stürze erkläre. Es zeige sich mittel s provisorischer Unterschenkelorthese links eine deutliche Verbesserung der Situation, subjek t iv und objektiv (S. 2 un ten) . 3.5
Im Abklärungsbericht vom 27. März 2019 (Urk. 7/128) hielt die SAHB -Beraterin gestützt auf die Abklärungen am bestehenden Wohnort fest, die Beschwerdefüh rerin wohne mit ihrem Ehemann und den zwei Kindern in einem 5 ½ -Zimmer-Haus in Eigentum, welches in 4 Etagen aufgeteilt sei . Der Ehemann sei auswärts erwerbstätig , die Beschwerdeführerin betreue die Kinder und erledige den Haus halt (S. 2 oben). Das Haus sei zu klein/eng und aufgrund der Erkrankung könne die Beschwerdeführerin viele Hindernisse wie Treppenstufen oder Schwellen nicht mehr sicher überwinden. Es müsste ein Treppenlift eingebaut werden, damit sie die Schlafräume erreichen könne. Die bestehende Treppe sei jedoch für eine An passung mit einem Plattformlift zu schmal und dadurch wäre nur ein Einbau eines Sitzlifts möglich. Der Verlauf der Erkrankung sei unklar und es sei nicht absehbar, ob die Beschwerdeführerin in naher Zukunft einen Rollstuhl benötige. Es sei schon vorgekommen, dass ihre Spasmen in den Beinen so ausgeprägt ge wesen seien, dass sie nicht mehr steh- und gehfähig gewesen sei. In solchen Fäl len müsse sie auf den Ellenbogen und Knien die Treppen hinaufkriechen und auf dem Gesäss die Treppen hinunterrutschen (S. 2 Mitte).
Das neue Haus sei mit 3 Etagen geplant, wobei im Untergeschoss der Heizungs- und Wäscheraum, der Keller, ein Bastel- und ein Hobbyraum zu liegen kämen. Im Erdgeschoss seien der Eingangsbereich, eine Toilette, 2 Schlafzimmer, das Wohnzimmer, die Küche und ein Zugang in den Wintergarten vorgesehen. Im Obergeschoss s eien ein Vorraum, 2 Badezimmer , das Elternschlafzimmer, 2 Kin derzimmer und ein Aufenthalts- und Spielraum geplant. Ein erneuter Einzug in ein mehrstöckiges Haus sei nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin wün sche sich einen Bastel- und einen Hobbyraum für die persönliche Beschäftigung. Gemäss dem Grundriss und der Flächengrösse im Erdgeschoss von 130 m2 könnte das neue Haus ebenerdig gebaut werden (S. 2). Ob mit dem Einbau eines Lifts eine 10%ige Leistungssteigerung erreicht werden könne, könne nicht beurteilt werden (S. 3 oben). Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, könne der Einbau eines Treppenplattformlifts vom Erdgeschoss ins 1. Obergeschoss als ein fache und zweckmässige Lösun g angesehen werden (S. 3 Mitte), andernfalls werde eine Kostenbeteiligung für ein Treppensteiggerät empfohlen. 3.6
Dipl. Ing. Arch . FH B.___ beantragte mit Schreiben vom 14. Mai 2019 (Urk. 3/2) die Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten, wie sie auch im Fall einer Haus- oder Wohnungsanpassung anfallen würden. Die Beschwer deführerin mit Gehbehinderung und als künftige Rollstuhlfahrerin benötige ein rollstuhlgerechtes Haus. Das jetzige Haus sei nicht anpassbar. Nur ein Neubau könne von Vornherein gemäss den spezifischen Bedürfnissen der Beschwerde führerin ausgeführt werden (S. 1). Es sei ein neues hindernisfreies mehrgeschos siges Haus erforderlich, ein eingeschossiges Haus sei für eine Familie nicht rea listisch. 3.7
Am 16. Mai 2019 (Urk. 7/138) hielten die SAHB -Berater an ihrer Einschätzung fest. 3.8
Laut Bericht über die Abklärung der Einschränkungen im Aufgabenbereich für Hilfsmittel vom 14. Juni 2019 (Urk. 7/143) wurde auf eine Abklärung vor Ort verzichtet, da die Voraussetzungen für den Einbau eines Lifts
- zumindest im aktuellen Zeitpunkt - nicht gegeben seien (S. 2 oben). 4. 4. 1
Laut Dr. Y.___ (E. 3.1) ist die Beschwerdef ührerin vermindert belastbar , in dessen kann seinem Bericht nicht entnommen werden, dass die Beschwerdefüh rerin keine Treppen steigen könnte. Gegenüber den Personen, die die Abklärun gen für eine Hilflosenentschädigung (E. 3.2) und der Beeinträchtigungen im Haushalt (E. 3.3) vornahmen, gab die Beschwerdeführerin an, es habe sich medi zinisch seit der Untersuchung durch Dr. Y.___ nichts verändert. Auch Dr. Z.___ (E. 3.4), welche -
allerdings vor der Anpassung von Orthesen - darlegte, dass die Beschwerdeführerin wiederholt teilweise schwer stürze, er wähnte eine Unmöglich keit des Treppensteigens nicht. 4. 2
Wie die Beschwerde führerin gegenüber de r SAHB -Beraterin (E. 3.5) geltend machte, k ö nn e sie im bisherigen Wohnhaus viele Hindernisse wie Treppenstufen oder Schwellen nicht mehr sicher bewältigen. Ob die Beschwerdeführerin damit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes dahin g ehend g eltend machen wollte , dass ihr Treppenst eigen nicht mehr möglich sei , klärte die Beschwerde gegnerin nicht ab. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, konnte da rauf , wie auch auf eine Prüfung, ob sich die Arbeitsfähigkeit mit einem Lifteinbau steigern liesse (vgl. Urk. 1 S. 12 Ziff. 45 -46 ) , indessen verzichtet werden. 4. 3
Die Beschwerdeführerin beabsichtigt ,
mit ihrer vierköpfigen Familie von einem 4- geschossigen 5 ½ -Zimmer-Einfamilienhaus
in ein 3- geschossiges mindestens
7 -Zimmer- Einfamilienhaus ,
zuzüglich Wintergarten sowie Bastel- und Hobby r äume , einzuziehen, wobei die Bruttowohnfläche pro Geschoss ohne Wintergar ten 130 m2 beträgt . Derart grosszügige Wohnverhältnisse auf 3 Etagen zu planen, ist im Lichte der Schadenminderungspflicht als nicht angemessen zu qualifizie ren. A llein im Erdgeschoss des geplanten Neubaus könnte e ine den früheren Wohnverhältnissen entsprechende Wohnung
inklusive Waschmaschine und Tumbler eingerichtet werden , womit die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, das Haus jederzeit selbständig zu verlassen und zu betreten und ihre Haushalts- und Betreuungspflichten auf einer Etage auszuüben.
Der Wunsch der Familie auf mehr Wohnraum ist zwar verständlich, im Hinblick auf die Schadenminderungs pflicht indessen nicht relevant. Damit ist auch unerheblich, dass die Familie trotz intensiver Bemühungen kein Grundstück in ihrer bevorzugten Region gefunden haben soll, auf welchem sie ein Einfamilienhaus in der von ihr gewünschten Grösse ebenerdig hätte bauen können.
Insoweit sich die Beschwerdeführerin auf das Recht auf Ehe und Familie gemäss Art. 14 der Bundesverfassung (BV) und auf die Achtung des Familienlebens ge mäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) berief (Urk. 1 S. 15 Ziff. 59) , ist dem entgegenzuhalten, dass sich die Grundrechte in erster Linie als Abwehrrechte gegen den Staat richten und nur ausnahmsweise und punktuell verfassungsunmittelbare Leistungsansprüche geben. Namentlich liegt keine Ver letzung von Grundrechten darin, dass die Sozialversicherung nicht alle durch die Behinderung verursachten Kosten übernimmt. Auch aus dem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens kann grundsätzlich kein direkter Anspruch auf po sitive staatliche Leistungen abgeleitet werden, welche die Ausübung des Fami lienlebens ermöglichen. Bei der Auslegung sozialversicherungsrechtlicher Leis tungsnormen sowie bei der Ermessenshandhabung ist jedoch den Grundrechten und verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung zu tragen, soweit dies im Rah men von Art. 190 BV, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für die rechtsan wendenden Behörden massgebend sind, möglich ist. Es ist dann alsdann abzu wägen zwischen den grundrechtlich geschützten Positionen de r versicherten Per son und dem Anliegen der Einfachheit und Zweckmässigkeit; auch unter grund rechtlichem Aspekt besteht kein Anspruch auf eine bestmögliche Eingliederung (BGE 1 3 4 I 105 E. 6 mit Hinweisen; SVR 2009 IV Nr. 49 E. 3.4.2.1 [8C_315/2008]).
E inem gemeinsamen Familienleben stünde - wenn auch in beengterer Form als von der Beschwerdeführerin gewünscht - Wohnraum auf 130 m2 nicht entgegen . Inwiefern mit solchen Wohnverhältnissen ein Familienleben mit zwei Erwachse nen und zwei Kindern faktisch unmöglich sein soll, wird in der Beschwerde nicht substanziiert vorgebracht.
4. 4
Schliesslich stösst auch der Einwand der Beschwerdeführerin , sie beabsichtige längerfristig, im Geschäft ihres Ehemannes mitzuhelfen , und benötige dafür ein entsprechendes Arbeitszimmer (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 22) , ins Leere. Sollte sie sich dereinst tatsächlich zur Mitarbeit im Geschäft des Ehemannes entschliessen, wer den auf den konkreten Zeitpunkt der Erwerbsaufnahme hin die erforderlichen Hilfsmittel am Arbeitsplatz zu prüfen sein. 5.
Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen An spruch auf Hilfsmittel im Sinne von Ziff. 13.05 *
und Ziff. 14.05 HVI hat . Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.
800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2 .
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Robert von Rosen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher