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IV.2019.00568

Keine verwertbare medizinische Beurteilung; Zweifel an der Schlüssigkeit der RAD-Beurteilung; Abklärungspflicht verletzt; Rückweisung

Zürich SozVersG · 2019-12-10 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1993 geborene und als Dental assistentin sowie Sekretärin/Empfang tätig gewesene X.___ meldete sich am 30 . Mai 2016 unter Hinweis auf ein Ganglion am Handgelenk, Verkalkungen, Schmerzen, was bei der Arbeit beein trächtige, und eine Angststörung mi t Panikattacken und Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach der Versicherten am 7. Juni 2017 (Urk. 7/39) im Ra hmen der Frühintervention eine Potentialabklärung durch die Z.___

( Absc hlussbericht vom 10. Juli 2017; Urk. 7/45) zu. In der Folge stellte ihr die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 13. September 2017 (Urk . 7/51) in Aussicht, das Leistungsbegehren abzu weisen . Nach erhobenem Einwand vo m

13. November 2017 (Urk. 7/60) sowie daraufhin getätigten weiteren medizini schen Abklärungen ersetzte die IV-Stelle ihren Vorbescheid durch einen wiederum l eis tungsablehnenden (Vorbescheid vom 12. Juli 2018 ; Urk. 7/71). Nach erneutem Einwand vom 5. Oktober 2018 (Urk. 7/79) verfügte sie am 18. Juni 2019 (Urk. 2) im angekündigten Sinne. 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 19. August 2019 (Urk. 1) Be schwerde und beantragte, die Verfügung vom 18. Juni 2019 sei aufzuheben (1.), es seien ihr Eingliederungsmassnahmen (Integrationsmassnahmen und Massnah men beruflicher Art) sowie eine Umschulung zu gewähren (2.), es sei die unent geltliche Prozessführung zu gewähren (3.); unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (4.; S. 1).

Die IV-Stelle schloss am 19. September 2019 (Urk. 6) auf Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin am 24. September 2019 (Urk. 8) zur Kenntn is gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinden Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

Ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahme n setzt stets einen Gesundheits scha den voraus, der mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach ge wiesen ist (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Bei einem psychischen Leiden wird eine fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich aner kannten Klassifikationssystem gefordert (BGE 130 V 396 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_546/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 2.2). 1.3

Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsun fähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vor bereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern da durch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmass nah men gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit. a) und Beschäftigungs mass nahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten. Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Mass nahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3 mit Hinweisen).

Der Anspruch auf Integra tions massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a Abs. 1 IVG setzt eine mindestens 50 %ige Arbeitsunfähigkeit nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 Satz 1 ATSG), sondern auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 Satz 2 ATSG) voraus ( BGE 137 V 1 E. 7 ). 1.4

Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheits zustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (BGE 112 V 275 E. 1b). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmel dung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Inva lidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu be stimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vor gaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leis tungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versiche rungs fall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3, 126 V 241 E. 4).

Im Bereich der Integrationsmassnahmen wird für die leistungsspezifische Invali di tät vorausgesetzt, dass die Integrationsmassnahme der Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung dient (vgl. Bucher, Eingliederungsrecht der Invaliden ver sicherung, Bern 2011, S. 294 N. 569). 1.5

Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle ver anlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

Die ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit muss den Versicherten bei der Arbeitssuche erheblich behindern (vgl. Meyer / Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung [IVG], 3. Auflage 2014, S. 215, Art. 18 Rz 4). 1.6

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert wer den kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wie dereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung

( IVV )

Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruf l ichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vor gängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesse rung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbs ein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni

2019 zur Hauptsache, gesamthaft könne aufgrund der Unterlagen nicht

von einer IV -relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgegangen werden. Die erlernte Tätigkeit als Dentalassistentin, mit einer Weiterbildung zur Berufs bild nerin, stelle eine angepasste Tätigkeit dar und sei somit auch weiterhin zumutbar. Somit seien die gesetzlichen Voraussetzungen für berufliche Eingliederungs massnahmen sowie die Ausrichtung einer Invalidenrente nicht erfüllt (S. 2). 2.2

Dagegen wendet die Beschwerdeführerin (Urk. 1) im Wesentlichen ein, sie sei eingliederungsfähig und auch in angepassten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsunfähig. Zudem sei sie in der bisherigen Tätigkeit als Dentalassistentin nicht mehr arbeitsfähig. Gleichzeitig sei sie psychisch noch nicht hinreichend stabil, um den direkten Einstieg in die Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft ohne Unter stützung zu schaf fen. Damit erfülle s ie die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Eingliederungs- und Integrationsmassnahmen (S. 11). 2.3

Zu prüfen sind namentlich die Ansprüche auf Integrationsmassnahmen, auf Arbeits vermittlung und auf Umschulung (vgl. Urk. 1 S.

2 und S.

7). Dabei ist insbesondere strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin für die bisherige Tätigkeit als Dentalassistentin und für andere geeignete Tätigkeiten ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist. Zu prüfen ist sodann auch, ob ein für die Umschulung erforderlicher Mindestinvaliditätsgrad von mindestens 20 Prozent vorliegt. 3. 3.1

Zuhanden der Beschwerdegegnerin berichteten Dipl. Psych .

A.___ und Prof.

Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 22. Novem ber 2016 (Urk. 7/20) von einer ängstlich gefärbten depressiven Episode, gegen wärtig mitte l schweren Ausmasses (ICD-10 F32.10), von psychischen und Ver hal tensstörung en durch Cannabis, episodischer Substanzgebrauch (ICD-10 F12.26) , einem Verdacht auf Persönlichkeit s akzentuierung mit emotional-instabilen und histrionischen Anteilen sowie einem Ganglion am rechten Handgelenk als Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1). Sie attestierten eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % (S. 3). Der Verdacht auf Vorliegen eines ADHS sei überprüft worden, habe sich aber nicht bestätigt (S. 1). 3.2

Dr. med. C.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2016 (Urk. 7/23) eine depressive Episode mittleren Grades, Ängste (Verlust- und Versagensängste) sowie ein en Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge (ängstlich-vermei den de; S. 5). Zur Arbeitsfähigkeit war keine Aussage möglich (S. 2). 3.3

Die Ärztin des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin gelangte am 22. Dezember 2016 (Feststellungsblatt; Urk. 7/50) in Würdigung der medizinischen Aktenlage zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin Ein gliederungspotential bestehe; die derzeitigen Einschränkungen seien noch nicht dauer haft und behandelbar (S. 4). 3.4

Hausarzt D.___ , Arzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 12. Juli 2017 (Urk. 7/ 47 /6-7)

– unter Verweis auf die beilie genden Berichte der E.___ (radiologischer Untersuchungs bericht vom 27. Juni 2017; Urk. 7/47/11) sowie des F.___ (am bu lanter Bericht vom 28. Juni 2017; Urk. 7/47/12-19) – zuhanden der Be schwer degegnerin a ls Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit belas tungs abhängige Arthralgien unklarer Ursache, mit positivem HLA-B27; Multi allergien, zum Teil mit Sofortreaktionen; depressiv gefärbte Angststörungen mit Panikattacken und attestierte in einem körperlich und psychisch zumutbaren Beruf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Eine Eingliederung müsste einen Berufs wechsel beinhalten. 3.5

Im Bericht zur verhaltensneurologisch-neuropsychologischen Untersuchung vom 17. November 2017 (Urk. 7/66/12-15 ) wurde zusammenfassend festgehalten, es zeigten sich bei der vollständig orientierten, kooperativen, initial etwas nervösen und motorisch diskret unruhigen Beschwerdeführerin mit einem gesteigerten Redefluss und leicht schwankender Stimmungslage ( dysphorisch bis euphorisch) folgende kognitiven Befunde: diskrete modalitätsunspezifische Abrufschwäche, deut lich eingeschränkte verbale Ideenproduktion auf ein phonematische s Krite rium, leicht eingeschränkte kognitive Flexibilität sowie deutliche Beeinträch ti gung bei komplexeren computergestützten Aufgaben zur Überprüfung der Auf merk samkeitsfokussierung sowie geteilten Aufmerksamkeit. Die obigen Befunde, die Verhaltensbeobachtungen während der Untersuchung, die anamnestischen An ga ben sowie die Ergebnisse in den ADHS-Fragebögen wiesen auf eine früh kindlich erworbene Aufmerksamkeits-Hyperaktivitätsstörung mit Fortbestand im Erwachsenenalter als Folge einer zerebralen Entwicklungsstörung hin ; assoziiert an die komplizierte Geburt. Eine Befundaggravation durch die aktuelle affekt pa thologische Störung sei möglich. Zu bemerken sei, dass vorbestehende zere brale Entwicklungsstörungen einen wesentlichen Risikofaktor für die spätere Ent wick lung affektpathologischer Störungen und von Suchterkrankungen darstellten (S.

3) . 3.6

In ihrem Bericht vom 2. Februar 2018 (Urk. 7/66 /6-8 ) zuhanden der Beschwer de gegnerin diagnostizierte die behandelnde Psychiaterin Dr. med. G.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) und Störung en des Sozialverhaltens ( ICD-10 F91.2; d ifferenzialdiagnostisch kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen , ICD-10 F92.9 ; S. 1) , und befand «sehr gepflegte 24-jährige Frau , vollständig orientiert, affektiv zugewandt, phasenweise leichte motorische Unruhe, jeweils im Verlauf des Gesprächs rückläufig. Keine Anhaltspunkte für Denkstörungen, keine Wahrnehmungs- s törung, keine Zwänge, psychopatho lo gisch unauffällig.» (S. 1 f.). Weiter führte sie aus, die psychiatrische und psy cho therapeutische Behandlung finde mit einer Sitzungsfrequenz von 1 h/Woche statt. Es bestünden psychische Einschränkungen im Sinne einer verminderten Belast barkeit und Anpassungsfähigkeit aufgrund von Konzentrationseinschränkungen im Rahmen der Grunderkrankung, welche jedoch in einer reizarmen Umgebung und unter geeigneten Integrationsmassnahmen im Sinne einer Zweitausbildung günstig beeinflusst werden könnten. Aktuell bestehe eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Dentalassistentin von 100 % (seit Behandlun gsbeginn) aufgrund fehlender Integrationsmassnahmen. Falls diese in geeigneter Ausbildung eingebracht werden könnten im Sinne eines Belastbarkeitstrainings, könne die Arbeitsfähigkeit schrittweise erhöht werden mit dem Ziel 50 - bis maximal 80 - % - Arbeitsfähigkeit .

Ergänzend wies d ie behandelnde Psychiaterin mit Bericht vom 12. Februar 2018 (Urk. 7/66/9) darauf hin, dass die Konsultationen durchgehend eingehalten wor den

seien , die Beschwerdeführerin erscheine immer pünktlich und motiviert. Seit Behandlungsbeginn am 15. August 2017 hätten insgesamt 23 Sitzungen statt gefun den. 3.7

Nach Ergänzung der Aktenlage schlussfolgerte die RAD- Ärztin am 15. Juni 2018 (Feststellung s blatt; Urk. 7/70), die erlernte Tätigkeit als Dentalassistentin mit einer Weiterbildung zur Berufsbildnerin und zuletzt als Praxismanagerin sei eine angepasste Tätigkeit. Im rheumatologischen Befundbericht des F.___ vom 28. Juni 2017 würden – bis auf einen minimalen Erguss im linken Hand gelenk – keine pathomorphologischen Su bstrate beschrieben. In der neur opsy cho logischen Untersuchung vom 17. November 2017 würden allenfalls minimale neuropsychologische Störungen beschrieben, die jedoch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Dr. D.___ schreibe in seinem Bericht vom 12. Juni 2017, dass er die Beschwerdeführerin in ihrem Beruf als Dentalassi stentin für nicht arbeitsfähig halte. Diese Einschätzung könne aus fachlicher Sicht nicht nachvollzogen werden. Dasselbe gelte für die Beurteilung der Arbeits un fähigkeit im erlernten Beruf im Bericht von Frau Dr. G.___

– Ärztin für Psychiatrie – vom 2. Februar 201 8. D ie in ihrem Bericht aufgrund von «fehlenden Integrationsmassnahmen» postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit beziehe sich auf die bisherige Tätigkeit (S. 5). 3.8

Mit Stellungnahme vom 13. September 2018 (Urk. 7/77) wies Dr. G.___ da rauf hin, dass die neuropsychologische Abklärung zu erheblichen Einschrän kungen führe und Auswirkungen in Form einer emotionalen und sozialen Ein schränkung (im Bericht als affekt-pathologische Symptome erwähnt) mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit habe . Korrekt sei, dass die Diagnose ICD-10 F92 f. nicht begründet werden könne, jedoch könne unter der Diagnose ICD-10 F90.0 eine emotionale und soziale Einsch ränkung geltend gemacht werden (S. 1). Diese krankheitsbedingten Einschränkungen verunmöglichten einen Wiedereinstieg in das bisherige Tätigkeitsfeld als Dentalassistentin, denn in einer zahnärztlichen Praxis fehlten die Rahmenbedingungen wie ruhiges und gut strukturiertes Arbeits umfeld (erforderlich aufgrund der Aufmerksamkeits- und Hyperaktivi täts störung), Vermeidung von zu häufigen Personenkontakten (aufgrund von emo tio nalen und sozialen Einschränkungen als Folge einer cerebralen Entwick lungsstörung). Im Weiteren seien motorische Unruhe, Zittern der Hände nicht ve reinbar mit Arbeit am Patienten und mit Kundenkontakte n im weiteren Sinne (S. 2). 3.9

Die RAD-Ärztin liess daraufhin die Testprofilblätter der neuropsychologischen Untersuchung anfordern (vgl. Urk. 7/89 S. 3 f.). Nach deren Vorliegen (Urk. 7/86) hielt sie am 17. Mai 2019 fest, anhand der eingereichten Unterlagen seien keine neurokognitiven Einschränkungen ableitbar und es ergäben sich keine neuen medizinischen Sachverhalte (Urk. 7/89 S. 4). 4. 4.1

Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versi che rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eine s an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste ( Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen ). 4.2

Die massgebliche Stellungnahme des RAD der Beschwerdegegnerin (E. 3. 7

hievor ) basiert ausschliesslich auf eine r Würdigung der bekannten medizinischen Akten lage aus versicherungsmedizinischer Sicht, eigene Untersuchungen wurden keine vorgenommen. Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich zulässig. Bestehen indes auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versi che rungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzuneh me n (vgl. E. 4.1). In diesem Sinne gelangte die Ärztin des RAD zum Schluss, dass jeweils nur geringfügige Beeinträchtigungen bestehen, welche keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Dentalassistentin zeit igen, ohne dies in nachvollziehbarer Weise zu begründen. Insbesondere nahm sie weder Bezug auf die im Rahmen der Potentialabklärung festgestellten Einschränkungen ( unter anderem tiefe Belastbarkeit; Urk. 7/45 S. 4 ) noch legte sie dar, inwiefern die jeweils gegenteilige n Einschätzung en der verhaltensneurologisch-neuropsy chologischen Untersuchung (E. 3.4 hievor ) sowie der behandelnden Ärzte (E. 3.1-3, E. 3.6 hievor ) nicht normativ sind . Dies hat umso mehr zu gelten, als die RAD-Ärzt i n in einer ersten Stellungnahme selbst noch von bestehenden Einschrän kungen ausgegangen war, auch wenn diese nicht als dauerha ft beurteilt wurden. Sodann fehlt es auch an einer Auseinandersetzung mit den Angaben der Be schwerdeführerin anlässlich des Standortgesprächs vom 24. Juni 2016 (Bericht vom 27. Juni 2016; Urk. 7/6) und der Eingliederungsberatung (Bericht e vom 7. Juni und 13. September 2017; Urk. 7/40 und 7/52 ). In der Stellungnahme vom

19. Mai 2019 zog die RAD-Ärztin zudem anhand der nachgereichten Testblätter das Ergebnis der neurokognitiven Testung ganz grundsätzlich in Zweifel, auch dies ohne nähere Begründung (Urk. 7/89 S. 4). Demzufolge ergeb en sich erheb liche Zweifel an der RAD-Beurteilung und es kann nicht darauf abgestellt werden. 4.3

Auch gestützt auf die übrigen medizinischen Berichte können die im Hinblick auf die strittigen Leistungen anspruchsrelevanten Fragen der Arbeitsfähigkeit, der Eingliederungsfähigkeit und der Erwerbsfähigkeit nicht rechtsgenüglich beurteilt werden.

Namentlich unklar ist, ob und wie sich – nach Abklingen der Depression – das diagnostizierte ADHS und die Störung des Sozialverhaltens auf die Arbeitsfähig keit und im Hinblick auf eine Umschulung auf die Erwerbsfähigkeit der Ver sicherten auswirken. Während dem Bericht über die verhaltensneurologisch-neu ropsychologische Untersuchung vom 17. November 2017 nicht zu entnehmen ist, dass die bisherige Tätigkeit als Dentalassistentin dauerhaft nicht mehr zumutbar wäre (vgl. 7/66/12-15, S. 14), geht Dr. G.___ von der bleibenden, vollständi gen Arbeitsunfähigkeit als Dentalassistentin aus. Letzteres erscheint nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, können doch grundsätzlich nur schwere psychische Einschränkungen invalidisierend sein (BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Die von Dr. G.___ erhobenen Befunde hatten sich zudem weitgehend unauffällig präsentiert (E. 3.6 hiervor). Die Arbeit in einer Zahnarztpraxis beurteilte Dr. G.___ nicht als ausreichend ruhiges und strukturiertes Arbeitsumfeld für die Beschwerdeführerin und als Tätigkeit mit zu häufigem Personenkontakt (E. 3.8), obwohl bei objektiver Betrachtung eine Zahnarztpraxis eher als ruhiges Umfeld und als Tätigkeit zumindest ohne vertieften Personenkontakt zu betrach ten ist. Ausführungen dazu, welches ein geeignetes Arbeitsumfeld wäre bezieh ungs weise, was dieses zu erfüllen hätte, fehlen wie auch eine konkrete Einschätz ung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Aufgrund der Ausführungen der RAD-Ärztin vom 19. Mai 2019 bestehen sodann zumindest Zweifel an den von Dr. G.___ beschriebenen Einschränkungen, zumal in einer ersten Testung ein ADHS noch verneint worden war (vgl. E. 3.1). Darüber hinaus wiesen die medizinischen Fachpersonen Dipl. Psych .

A.___ und Prof. Dr. B.___ in ihrem Bericht vom 22. November 2016 (E. 3.1 hievor ) auf erhebliche psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren hin (Wohnsituation, Bezie h ung, Integration; Urk. 7/20 S. 3), wobei sich – soweit ersichtlich – insbesondere die Wohnsituation belastend auswirkte (Urk. 7/28 S. 4 f., Urk. 7/40 S. 2, 4, und 5, Urk. 7/52 S. 3 ). Jene vermögen jedoch rechtsprechungsgemäss für sich genom men keinen relevanten psychischen Gesundheitsschaden zu bewirken (BGE 127 V 294 E. 5a; Ur teil des Bundesgerichts 8C _730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Aufgrund der vorhandenen Berichte sodann ebenfalls nicht ausreichend erstellt ist, ob und inwieweit von objektivierbaren Schmerzen und Einschränkungen am rechten Handgelenk auszugehen ist und wie sich diese auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirken. 4.4

Der IV-Stelle (Art. 54-57 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c-g IVG) obliegt die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz richtig und vollständig abzuklären (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1).

Nach dem G esagten erhellt, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem Vorgehen d ies er ihr obliegenden Abklärungspflicht nicht ausreichend nachge kom men ist. Die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2019 (Urk. 2) ist deshalb in Gutheiss ung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerde geg nerin zu r rechtskonformen Sachverhaltsab klärung und -beurteilung zurückzu weisen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Pro zessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialve r sich e rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie weitere medizinische Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Die 1993 geborene und als Dental assistentin sowie Sekretärin/Empfang tätig gewesene X.___ meldete sich am 30 . Mai 2016 unter Hinweis auf ein Ganglion am Handgelenk, Verkalkungen, Schmerzen, was bei der Arbeit beein trächtige, und eine Angststörung mi t Panikattacken und Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach der Versicherten am 7. Juni 2017 (Urk. 7/39) im Ra hmen der Frühintervention eine Potentialabklärung durch die Z.___

( Absc hlussbericht vom 10. Juli 2017; Urk. 7/45) zu. In der Folge stellte ihr die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 13. September 2017 (Urk . 7/51) in Aussicht, das Leistungsbegehren abzu weisen . Nach erhobenem Einwand vo m

13. November 2017 (Urk. 7/60) sowie daraufhin getätigten weiteren medizini schen Abklärungen ersetzte die IV-Stelle ihren Vorbescheid durch einen wiederum l eis tungsablehnenden (Vorbescheid vom 12. Juli 2018 ; Urk. 7/71). Nach erneutem Einwand vom 5. Oktober 2018 (Urk. 7/79) verfügte sie am 18. Juni 2019 (Urk. 2) im angekündigten Sinne.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinden Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

Ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahme n setzt stets einen Gesundheits scha den voraus, der mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach ge wiesen ist (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Bei einem psychischen Leiden wird eine fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich aner kannten Klassifikationssystem gefordert (BGE 130 V 396 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_546/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 2.2).

E. 1.3 Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsun fähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vor bereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern da durch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmass nah men gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit. a) und Beschäftigungs mass nahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten. Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Mass nahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3 mit Hinweisen).

Der Anspruch auf Integra tions massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a Abs. 1 IVG setzt eine mindestens 50 %ige Arbeitsunfähigkeit nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 Satz 1 ATSG), sondern auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 Satz 2 ATSG) voraus ( BGE 137 V 1 E. 7 ).

E. 1.4 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheits zustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (BGE 112 V 275 E. 1b). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmel dung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Inva lidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu be stimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vor gaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leis tungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versiche rungs fall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3, 126 V 241 E. 4).

Im Bereich der Integrationsmassnahmen wird für die leistungsspezifische Invali di tät vorausgesetzt, dass die Integrationsmassnahme der Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung dient (vgl. Bucher, Eingliederungsrecht der Invaliden ver sicherung, Bern 2011, S. 294 N. 569).

E. 1.5 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle ver anlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

Die ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit muss den Versicherten bei der Arbeitssuche erheblich behindern (vgl. Meyer / Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung [IVG], 3. Auflage 2014, S. 215, Art. 18 Rz 4).

E. 1.6 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert wer den kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wie dereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung

( IVV )

Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruf l ichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vor gängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesse rung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbs ein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen).

E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 2 und S.

7). Dabei ist insbesondere strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin für die bisherige Tätigkeit als Dentalassistentin und für andere geeignete Tätigkeiten ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist. Zu prüfen ist sodann auch, ob ein für die Umschulung erforderlicher Mindestinvaliditätsgrad von mindestens 20 Prozent vorliegt.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni

2019 zur Hauptsache, gesamthaft könne aufgrund der Unterlagen nicht

von einer IV -relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgegangen werden. Die erlernte Tätigkeit als Dentalassistentin, mit einer Weiterbildung zur Berufs bild nerin, stelle eine angepasste Tätigkeit dar und sei somit auch weiterhin zumutbar. Somit seien die gesetzlichen Voraussetzungen für berufliche Eingliederungs massnahmen sowie die Ausrichtung einer Invalidenrente nicht erfüllt (S. 2).

E. 2.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin (Urk. 1) im Wesentlichen ein, sie sei eingliederungsfähig und auch in angepassten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsunfähig. Zudem sei sie in der bisherigen Tätigkeit als Dentalassistentin nicht mehr arbeitsfähig. Gleichzeitig sei sie psychisch noch nicht hinreichend stabil, um den direkten Einstieg in die Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft ohne Unter stützung zu schaf fen. Damit erfülle s ie die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Eingliederungs- und Integrationsmassnahmen (S. 11).

E. 2.3 Zu prüfen sind namentlich die Ansprüche auf Integrationsmassnahmen, auf Arbeits vermittlung und auf Umschulung (vgl. Urk. 1 S.

E. 3.1 Zuhanden der Beschwerdegegnerin berichteten Dipl. Psych .

A.___ und Prof.

Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 22. Novem ber 2016 (Urk. 7/20) von einer ängstlich gefärbten depressiven Episode, gegen wärtig mitte l schweren Ausmasses (ICD-10 F32.10), von psychischen und Ver hal tensstörung en durch Cannabis, episodischer Substanzgebrauch (ICD-10 F12.26) , einem Verdacht auf Persönlichkeit s akzentuierung mit emotional-instabilen und histrionischen Anteilen sowie einem Ganglion am rechten Handgelenk als Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1). Sie attestierten eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % (S. 3). Der Verdacht auf Vorliegen eines ADHS sei überprüft worden, habe sich aber nicht bestätigt (S. 1).

E. 3.2 Dr. med. C.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2016 (Urk. 7/23) eine depressive Episode mittleren Grades, Ängste (Verlust- und Versagensängste) sowie ein en Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge (ängstlich-vermei den de; S. 5). Zur Arbeitsfähigkeit war keine Aussage möglich (S. 2).

E. 3.3 Die Ärztin des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin gelangte am 22. Dezember 2016 (Feststellungsblatt; Urk. 7/50) in Würdigung der medizinischen Aktenlage zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin Ein gliederungspotential bestehe; die derzeitigen Einschränkungen seien noch nicht dauer haft und behandelbar (S. 4).

E. 3.4 Hausarzt D.___ , Arzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 12. Juli 2017 (Urk. 7/ 47 /6-7)

– unter Verweis auf die beilie genden Berichte der E.___ (radiologischer Untersuchungs bericht vom 27. Juni 2017; Urk. 7/47/11) sowie des F.___ (am bu lanter Bericht vom 28. Juni 2017; Urk. 7/47/12-19) – zuhanden der Be schwer degegnerin a ls Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit belas tungs abhängige Arthralgien unklarer Ursache, mit positivem HLA-B27; Multi allergien, zum Teil mit Sofortreaktionen; depressiv gefärbte Angststörungen mit Panikattacken und attestierte in einem körperlich und psychisch zumutbaren Beruf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Eine Eingliederung müsste einen Berufs wechsel beinhalten.

E. 3.5 Im Bericht zur verhaltensneurologisch-neuropsychologischen Untersuchung vom 17. November 2017 (Urk. 7/66/12-15 ) wurde zusammenfassend festgehalten, es zeigten sich bei der vollständig orientierten, kooperativen, initial etwas nervösen und motorisch diskret unruhigen Beschwerdeführerin mit einem gesteigerten Redefluss und leicht schwankender Stimmungslage ( dysphorisch bis euphorisch) folgende kognitiven Befunde: diskrete modalitätsunspezifische Abrufschwäche, deut lich eingeschränkte verbale Ideenproduktion auf ein phonematische s Krite rium, leicht eingeschränkte kognitive Flexibilität sowie deutliche Beeinträch ti gung bei komplexeren computergestützten Aufgaben zur Überprüfung der Auf merk samkeitsfokussierung sowie geteilten Aufmerksamkeit. Die obigen Befunde, die Verhaltensbeobachtungen während der Untersuchung, die anamnestischen An ga ben sowie die Ergebnisse in den ADHS-Fragebögen wiesen auf eine früh kindlich erworbene Aufmerksamkeits-Hyperaktivitätsstörung mit Fortbestand im Erwachsenenalter als Folge einer zerebralen Entwicklungsstörung hin ; assoziiert an die komplizierte Geburt. Eine Befundaggravation durch die aktuelle affekt pa thologische Störung sei möglich. Zu bemerken sei, dass vorbestehende zere brale Entwicklungsstörungen einen wesentlichen Risikofaktor für die spätere Ent wick lung affektpathologischer Störungen und von Suchterkrankungen darstellten (S.

3) .

E. 3.6 In ihrem Bericht vom 2. Februar 2018 (Urk. 7/66 /6-8 ) zuhanden der Beschwer de gegnerin diagnostizierte die behandelnde Psychiaterin Dr. med. G.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) und Störung en des Sozialverhaltens ( ICD-10 F91.2; d ifferenzialdiagnostisch kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen , ICD-10 F92.9 ; S. 1) , und befand «sehr gepflegte 24-jährige Frau , vollständig orientiert, affektiv zugewandt, phasenweise leichte motorische Unruhe, jeweils im Verlauf des Gesprächs rückläufig. Keine Anhaltspunkte für Denkstörungen, keine Wahrnehmungs- s törung, keine Zwänge, psychopatho lo gisch unauffällig.» (S. 1 f.). Weiter führte sie aus, die psychiatrische und psy cho therapeutische Behandlung finde mit einer Sitzungsfrequenz von 1 h/Woche statt. Es bestünden psychische Einschränkungen im Sinne einer verminderten Belast barkeit und Anpassungsfähigkeit aufgrund von Konzentrationseinschränkungen im Rahmen der Grunderkrankung, welche jedoch in einer reizarmen Umgebung und unter geeigneten Integrationsmassnahmen im Sinne einer Zweitausbildung günstig beeinflusst werden könnten. Aktuell bestehe eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Dentalassistentin von 100 % (seit Behandlun gsbeginn) aufgrund fehlender Integrationsmassnahmen. Falls diese in geeigneter Ausbildung eingebracht werden könnten im Sinne eines Belastbarkeitstrainings, könne die Arbeitsfähigkeit schrittweise erhöht werden mit dem Ziel 50 - bis maximal 80 - % - Arbeitsfähigkeit .

Ergänzend wies d ie behandelnde Psychiaterin mit Bericht vom 12. Februar 2018 (Urk. 7/66/9) darauf hin, dass die Konsultationen durchgehend eingehalten wor den

seien , die Beschwerdeführerin erscheine immer pünktlich und motiviert. Seit Behandlungsbeginn am 15. August 2017 hätten insgesamt 23 Sitzungen statt gefun den.

E. 3.7 Nach Ergänzung der Aktenlage schlussfolgerte die RAD- Ärztin am 15. Juni 2018 (Feststellung s blatt; Urk. 7/70), die erlernte Tätigkeit als Dentalassistentin mit einer Weiterbildung zur Berufsbildnerin und zuletzt als Praxismanagerin sei eine angepasste Tätigkeit. Im rheumatologischen Befundbericht des F.___ vom 28. Juni 2017 würden – bis auf einen minimalen Erguss im linken Hand gelenk – keine pathomorphologischen Su bstrate beschrieben. In der neur opsy cho logischen Untersuchung vom 17. November 2017 würden allenfalls minimale neuropsychologische Störungen beschrieben, die jedoch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Dr. D.___ schreibe in seinem Bericht vom 12. Juni 2017, dass er die Beschwerdeführerin in ihrem Beruf als Dentalassi stentin für nicht arbeitsfähig halte. Diese Einschätzung könne aus fachlicher Sicht nicht nachvollzogen werden. Dasselbe gelte für die Beurteilung der Arbeits un fähigkeit im erlernten Beruf im Bericht von Frau Dr. G.___

– Ärztin für Psychiatrie – vom 2. Februar 201 8. D ie in ihrem Bericht aufgrund von «fehlenden Integrationsmassnahmen» postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit beziehe sich auf die bisherige Tätigkeit (S. 5).

E. 3.8 Mit Stellungnahme vom 13. September 2018 (Urk. 7/77) wies Dr. G.___ da rauf hin, dass die neuropsychologische Abklärung zu erheblichen Einschrän kungen führe und Auswirkungen in Form einer emotionalen und sozialen Ein schränkung (im Bericht als affekt-pathologische Symptome erwähnt) mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit habe . Korrekt sei, dass die Diagnose ICD-10 F92 f. nicht begründet werden könne, jedoch könne unter der Diagnose ICD-10 F90.0 eine emotionale und soziale Einsch ränkung geltend gemacht werden (S. 1). Diese krankheitsbedingten Einschränkungen verunmöglichten einen Wiedereinstieg in das bisherige Tätigkeitsfeld als Dentalassistentin, denn in einer zahnärztlichen Praxis fehlten die Rahmenbedingungen wie ruhiges und gut strukturiertes Arbeits umfeld (erforderlich aufgrund der Aufmerksamkeits- und Hyperaktivi täts störung), Vermeidung von zu häufigen Personenkontakten (aufgrund von emo tio nalen und sozialen Einschränkungen als Folge einer cerebralen Entwick lungsstörung). Im Weiteren seien motorische Unruhe, Zittern der Hände nicht ve reinbar mit Arbeit am Patienten und mit Kundenkontakte n im weiteren Sinne (S. 2).

E. 3.9 Die RAD-Ärztin liess daraufhin die Testprofilblätter der neuropsychologischen Untersuchung anfordern (vgl. Urk. 7/89 S. 3 f.). Nach deren Vorliegen (Urk. 7/86) hielt sie am 17. Mai 2019 fest, anhand der eingereichten Unterlagen seien keine neurokognitiven Einschränkungen ableitbar und es ergäben sich keine neuen medizinischen Sachverhalte (Urk. 7/89 S. 4).

E. 4.1 Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versi che rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eine s an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste ( Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen ).

E. 4.2 Die massgebliche Stellungnahme des RAD der Beschwerdegegnerin (E. 3.

E. 4.3 Auch gestützt auf die übrigen medizinischen Berichte können die im Hinblick auf die strittigen Leistungen anspruchsrelevanten Fragen der Arbeitsfähigkeit, der Eingliederungsfähigkeit und der Erwerbsfähigkeit nicht rechtsgenüglich beurteilt werden.

Namentlich unklar ist, ob und wie sich – nach Abklingen der Depression – das diagnostizierte ADHS und die Störung des Sozialverhaltens auf die Arbeitsfähig keit und im Hinblick auf eine Umschulung auf die Erwerbsfähigkeit der Ver sicherten auswirken. Während dem Bericht über die verhaltensneurologisch-neu ropsychologische Untersuchung vom 17. November 2017 nicht zu entnehmen ist, dass die bisherige Tätigkeit als Dentalassistentin dauerhaft nicht mehr zumutbar wäre (vgl. 7/66/12-15, S. 14), geht Dr. G.___ von der bleibenden, vollständi gen Arbeitsunfähigkeit als Dentalassistentin aus. Letzteres erscheint nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, können doch grundsätzlich nur schwere psychische Einschränkungen invalidisierend sein (BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Die von Dr. G.___ erhobenen Befunde hatten sich zudem weitgehend unauffällig präsentiert (E. 3.6 hiervor). Die Arbeit in einer Zahnarztpraxis beurteilte Dr. G.___ nicht als ausreichend ruhiges und strukturiertes Arbeitsumfeld für die Beschwerdeführerin und als Tätigkeit mit zu häufigem Personenkontakt (E. 3.8), obwohl bei objektiver Betrachtung eine Zahnarztpraxis eher als ruhiges Umfeld und als Tätigkeit zumindest ohne vertieften Personenkontakt zu betrach ten ist. Ausführungen dazu, welches ein geeignetes Arbeitsumfeld wäre bezieh ungs weise, was dieses zu erfüllen hätte, fehlen wie auch eine konkrete Einschätz ung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Aufgrund der Ausführungen der RAD-Ärztin vom 19. Mai 2019 bestehen sodann zumindest Zweifel an den von Dr. G.___ beschriebenen Einschränkungen, zumal in einer ersten Testung ein ADHS noch verneint worden war (vgl. E. 3.1). Darüber hinaus wiesen die medizinischen Fachpersonen Dipl. Psych .

A.___ und Prof. Dr. B.___ in ihrem Bericht vom 22. November 2016 (E. 3.1 hievor ) auf erhebliche psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren hin (Wohnsituation, Bezie h ung, Integration; Urk. 7/20 S. 3), wobei sich – soweit ersichtlich – insbesondere die Wohnsituation belastend auswirkte (Urk. 7/28 S. 4 f., Urk. 7/40 S. 2, 4, und 5, Urk. 7/52 S. 3 ). Jene vermögen jedoch rechtsprechungsgemäss für sich genom men keinen relevanten psychischen Gesundheitsschaden zu bewirken (BGE 127 V 294 E. 5a; Ur teil des Bundesgerichts 8C _730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Aufgrund der vorhandenen Berichte sodann ebenfalls nicht ausreichend erstellt ist, ob und inwieweit von objektivierbaren Schmerzen und Einschränkungen am rechten Handgelenk auszugehen ist und wie sich diese auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirken.

E. 4.4 Der IV-Stelle (Art. 54-57 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c-g IVG) obliegt die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz richtig und vollständig abzuklären (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1).

Nach dem G esagten erhellt, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem Vorgehen d ies er ihr obliegenden Abklärungspflicht nicht ausreichend nachge kom men ist. Die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2019 (Urk. 2) ist deshalb in Gutheiss ung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerde geg nerin zu r rechtskonformen Sachverhaltsab klärung und -beurteilung zurückzu weisen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Pro zessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialve r sich e rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie weitere medizinische Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht

E. 7 hievor ) basiert ausschliesslich auf eine r Würdigung der bekannten medizinischen Akten lage aus versicherungsmedizinischer Sicht, eigene Untersuchungen wurden keine vorgenommen. Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich zulässig. Bestehen indes auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versi che rungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzuneh me n (vgl. E. 4.1). In diesem Sinne gelangte die Ärztin des RAD zum Schluss, dass jeweils nur geringfügige Beeinträchtigungen bestehen, welche keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Dentalassistentin zeit igen, ohne dies in nachvollziehbarer Weise zu begründen. Insbesondere nahm sie weder Bezug auf die im Rahmen der Potentialabklärung festgestellten Einschränkungen ( unter anderem tiefe Belastbarkeit; Urk. 7/45 S. 4 ) noch legte sie dar, inwiefern die jeweils gegenteilige n Einschätzung en der verhaltensneurologisch-neuropsy chologischen Untersuchung (E. 3.4 hievor ) sowie der behandelnden Ärzte (E. 3.1-3, E. 3.6 hievor ) nicht normativ sind . Dies hat umso mehr zu gelten, als die RAD-Ärzt i n in einer ersten Stellungnahme selbst noch von bestehenden Einschrän kungen ausgegangen war, auch wenn diese nicht als dauerha ft beurteilt wurden. Sodann fehlt es auch an einer Auseinandersetzung mit den Angaben der Be schwerdeführerin anlässlich des Standortgesprächs vom 24. Juni 2016 (Bericht vom 27. Juni 2016; Urk. 7/6) und der Eingliederungsberatung (Bericht e vom 7. Juni und 13. September 2017; Urk. 7/40 und 7/52 ). In der Stellungnahme vom

19. Mai 2019 zog die RAD-Ärztin zudem anhand der nachgereichten Testblätter das Ergebnis der neurokognitiven Testung ganz grundsätzlich in Zweifel, auch dies ohne nähere Begründung (Urk. 7/89 S. 4). Demzufolge ergeb en sich erheb liche Zweifel an der RAD-Beurteilung und es kann nicht darauf abgestellt werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00568

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Frischknecht Urteil vom

10. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste lic . iur. Y.___ , Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1993 geborene und als Dental assistentin sowie Sekretärin/Empfang tätig gewesene X.___ meldete sich am 30 . Mai 2016 unter Hinweis auf ein Ganglion am Handgelenk, Verkalkungen, Schmerzen, was bei der Arbeit beein trächtige, und eine Angststörung mi t Panikattacken und Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach der Versicherten am 7. Juni 2017 (Urk. 7/39) im Ra hmen der Frühintervention eine Potentialabklärung durch die Z.___

( Absc hlussbericht vom 10. Juli 2017; Urk. 7/45) zu. In der Folge stellte ihr die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 13. September 2017 (Urk . 7/51) in Aussicht, das Leistungsbegehren abzu weisen . Nach erhobenem Einwand vo m

13. November 2017 (Urk. 7/60) sowie daraufhin getätigten weiteren medizini schen Abklärungen ersetzte die IV-Stelle ihren Vorbescheid durch einen wiederum l eis tungsablehnenden (Vorbescheid vom 12. Juli 2018 ; Urk. 7/71). Nach erneutem Einwand vom 5. Oktober 2018 (Urk. 7/79) verfügte sie am 18. Juni 2019 (Urk. 2) im angekündigten Sinne. 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 19. August 2019 (Urk. 1) Be schwerde und beantragte, die Verfügung vom 18. Juni 2019 sei aufzuheben (1.), es seien ihr Eingliederungsmassnahmen (Integrationsmassnahmen und Massnah men beruflicher Art) sowie eine Umschulung zu gewähren (2.), es sei die unent geltliche Prozessführung zu gewähren (3.); unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (4.; S. 1).

Die IV-Stelle schloss am 19. September 2019 (Urk. 6) auf Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin am 24. September 2019 (Urk. 8) zur Kenntn is gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinden Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

Ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahme n setzt stets einen Gesundheits scha den voraus, der mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach ge wiesen ist (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Bei einem psychischen Leiden wird eine fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich aner kannten Klassifikationssystem gefordert (BGE 130 V 396 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_546/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 2.2). 1.3

Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsun fähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vor bereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern da durch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmass nah men gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit. a) und Beschäftigungs mass nahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten. Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Mass nahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3 mit Hinweisen).

Der Anspruch auf Integra tions massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a Abs. 1 IVG setzt eine mindestens 50 %ige Arbeitsunfähigkeit nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 Satz 1 ATSG), sondern auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 Satz 2 ATSG) voraus ( BGE 137 V 1 E. 7 ). 1.4

Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheits zustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (BGE 112 V 275 E. 1b). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmel dung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Inva lidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu be stimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vor gaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leis tungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versiche rungs fall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3, 126 V 241 E. 4).

Im Bereich der Integrationsmassnahmen wird für die leistungsspezifische Invali di tät vorausgesetzt, dass die Integrationsmassnahme der Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung dient (vgl. Bucher, Eingliederungsrecht der Invaliden ver sicherung, Bern 2011, S. 294 N. 569). 1.5

Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle ver anlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

Die ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit muss den Versicherten bei der Arbeitssuche erheblich behindern (vgl. Meyer / Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung [IVG], 3. Auflage 2014, S. 215, Art. 18 Rz 4). 1.6

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert wer den kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wie dereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung

( IVV )

Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruf l ichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vor gängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesse rung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbs ein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni

2019 zur Hauptsache, gesamthaft könne aufgrund der Unterlagen nicht

von einer IV -relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgegangen werden. Die erlernte Tätigkeit als Dentalassistentin, mit einer Weiterbildung zur Berufs bild nerin, stelle eine angepasste Tätigkeit dar und sei somit auch weiterhin zumutbar. Somit seien die gesetzlichen Voraussetzungen für berufliche Eingliederungs massnahmen sowie die Ausrichtung einer Invalidenrente nicht erfüllt (S. 2). 2.2

Dagegen wendet die Beschwerdeführerin (Urk. 1) im Wesentlichen ein, sie sei eingliederungsfähig und auch in angepassten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsunfähig. Zudem sei sie in der bisherigen Tätigkeit als Dentalassistentin nicht mehr arbeitsfähig. Gleichzeitig sei sie psychisch noch nicht hinreichend stabil, um den direkten Einstieg in die Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft ohne Unter stützung zu schaf fen. Damit erfülle s ie die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Eingliederungs- und Integrationsmassnahmen (S. 11). 2.3

Zu prüfen sind namentlich die Ansprüche auf Integrationsmassnahmen, auf Arbeits vermittlung und auf Umschulung (vgl. Urk. 1 S.

2 und S.

7). Dabei ist insbesondere strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin für die bisherige Tätigkeit als Dentalassistentin und für andere geeignete Tätigkeiten ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist. Zu prüfen ist sodann auch, ob ein für die Umschulung erforderlicher Mindestinvaliditätsgrad von mindestens 20 Prozent vorliegt. 3. 3.1

Zuhanden der Beschwerdegegnerin berichteten Dipl. Psych .

A.___ und Prof.

Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 22. Novem ber 2016 (Urk. 7/20) von einer ängstlich gefärbten depressiven Episode, gegen wärtig mitte l schweren Ausmasses (ICD-10 F32.10), von psychischen und Ver hal tensstörung en durch Cannabis, episodischer Substanzgebrauch (ICD-10 F12.26) , einem Verdacht auf Persönlichkeit s akzentuierung mit emotional-instabilen und histrionischen Anteilen sowie einem Ganglion am rechten Handgelenk als Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1). Sie attestierten eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % (S. 3). Der Verdacht auf Vorliegen eines ADHS sei überprüft worden, habe sich aber nicht bestätigt (S. 1). 3.2

Dr. med. C.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2016 (Urk. 7/23) eine depressive Episode mittleren Grades, Ängste (Verlust- und Versagensängste) sowie ein en Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge (ängstlich-vermei den de; S. 5). Zur Arbeitsfähigkeit war keine Aussage möglich (S. 2). 3.3

Die Ärztin des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin gelangte am 22. Dezember 2016 (Feststellungsblatt; Urk. 7/50) in Würdigung der medizinischen Aktenlage zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin Ein gliederungspotential bestehe; die derzeitigen Einschränkungen seien noch nicht dauer haft und behandelbar (S. 4). 3.4

Hausarzt D.___ , Arzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 12. Juli 2017 (Urk. 7/ 47 /6-7)

– unter Verweis auf die beilie genden Berichte der E.___ (radiologischer Untersuchungs bericht vom 27. Juni 2017; Urk. 7/47/11) sowie des F.___ (am bu lanter Bericht vom 28. Juni 2017; Urk. 7/47/12-19) – zuhanden der Be schwer degegnerin a ls Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit belas tungs abhängige Arthralgien unklarer Ursache, mit positivem HLA-B27; Multi allergien, zum Teil mit Sofortreaktionen; depressiv gefärbte Angststörungen mit Panikattacken und attestierte in einem körperlich und psychisch zumutbaren Beruf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Eine Eingliederung müsste einen Berufs wechsel beinhalten. 3.5

Im Bericht zur verhaltensneurologisch-neuropsychologischen Untersuchung vom 17. November 2017 (Urk. 7/66/12-15 ) wurde zusammenfassend festgehalten, es zeigten sich bei der vollständig orientierten, kooperativen, initial etwas nervösen und motorisch diskret unruhigen Beschwerdeführerin mit einem gesteigerten Redefluss und leicht schwankender Stimmungslage ( dysphorisch bis euphorisch) folgende kognitiven Befunde: diskrete modalitätsunspezifische Abrufschwäche, deut lich eingeschränkte verbale Ideenproduktion auf ein phonematische s Krite rium, leicht eingeschränkte kognitive Flexibilität sowie deutliche Beeinträch ti gung bei komplexeren computergestützten Aufgaben zur Überprüfung der Auf merk samkeitsfokussierung sowie geteilten Aufmerksamkeit. Die obigen Befunde, die Verhaltensbeobachtungen während der Untersuchung, die anamnestischen An ga ben sowie die Ergebnisse in den ADHS-Fragebögen wiesen auf eine früh kindlich erworbene Aufmerksamkeits-Hyperaktivitätsstörung mit Fortbestand im Erwachsenenalter als Folge einer zerebralen Entwicklungsstörung hin ; assoziiert an die komplizierte Geburt. Eine Befundaggravation durch die aktuelle affekt pa thologische Störung sei möglich. Zu bemerken sei, dass vorbestehende zere brale Entwicklungsstörungen einen wesentlichen Risikofaktor für die spätere Ent wick lung affektpathologischer Störungen und von Suchterkrankungen darstellten (S.

3) . 3.6

In ihrem Bericht vom 2. Februar 2018 (Urk. 7/66 /6-8 ) zuhanden der Beschwer de gegnerin diagnostizierte die behandelnde Psychiaterin Dr. med. G.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) und Störung en des Sozialverhaltens ( ICD-10 F91.2; d ifferenzialdiagnostisch kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen , ICD-10 F92.9 ; S. 1) , und befand «sehr gepflegte 24-jährige Frau , vollständig orientiert, affektiv zugewandt, phasenweise leichte motorische Unruhe, jeweils im Verlauf des Gesprächs rückläufig. Keine Anhaltspunkte für Denkstörungen, keine Wahrnehmungs- s törung, keine Zwänge, psychopatho lo gisch unauffällig.» (S. 1 f.). Weiter führte sie aus, die psychiatrische und psy cho therapeutische Behandlung finde mit einer Sitzungsfrequenz von 1 h/Woche statt. Es bestünden psychische Einschränkungen im Sinne einer verminderten Belast barkeit und Anpassungsfähigkeit aufgrund von Konzentrationseinschränkungen im Rahmen der Grunderkrankung, welche jedoch in einer reizarmen Umgebung und unter geeigneten Integrationsmassnahmen im Sinne einer Zweitausbildung günstig beeinflusst werden könnten. Aktuell bestehe eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Dentalassistentin von 100 % (seit Behandlun gsbeginn) aufgrund fehlender Integrationsmassnahmen. Falls diese in geeigneter Ausbildung eingebracht werden könnten im Sinne eines Belastbarkeitstrainings, könne die Arbeitsfähigkeit schrittweise erhöht werden mit dem Ziel 50 - bis maximal 80 - % - Arbeitsfähigkeit .

Ergänzend wies d ie behandelnde Psychiaterin mit Bericht vom 12. Februar 2018 (Urk. 7/66/9) darauf hin, dass die Konsultationen durchgehend eingehalten wor den

seien , die Beschwerdeführerin erscheine immer pünktlich und motiviert. Seit Behandlungsbeginn am 15. August 2017 hätten insgesamt 23 Sitzungen statt gefun den. 3.7

Nach Ergänzung der Aktenlage schlussfolgerte die RAD- Ärztin am 15. Juni 2018 (Feststellung s blatt; Urk. 7/70), die erlernte Tätigkeit als Dentalassistentin mit einer Weiterbildung zur Berufsbildnerin und zuletzt als Praxismanagerin sei eine angepasste Tätigkeit. Im rheumatologischen Befundbericht des F.___ vom 28. Juni 2017 würden – bis auf einen minimalen Erguss im linken Hand gelenk – keine pathomorphologischen Su bstrate beschrieben. In der neur opsy cho logischen Untersuchung vom 17. November 2017 würden allenfalls minimale neuropsychologische Störungen beschrieben, die jedoch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Dr. D.___ schreibe in seinem Bericht vom 12. Juni 2017, dass er die Beschwerdeführerin in ihrem Beruf als Dentalassi stentin für nicht arbeitsfähig halte. Diese Einschätzung könne aus fachlicher Sicht nicht nachvollzogen werden. Dasselbe gelte für die Beurteilung der Arbeits un fähigkeit im erlernten Beruf im Bericht von Frau Dr. G.___

– Ärztin für Psychiatrie – vom 2. Februar 201 8. D ie in ihrem Bericht aufgrund von «fehlenden Integrationsmassnahmen» postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit beziehe sich auf die bisherige Tätigkeit (S. 5). 3.8

Mit Stellungnahme vom 13. September 2018 (Urk. 7/77) wies Dr. G.___ da rauf hin, dass die neuropsychologische Abklärung zu erheblichen Einschrän kungen führe und Auswirkungen in Form einer emotionalen und sozialen Ein schränkung (im Bericht als affekt-pathologische Symptome erwähnt) mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit habe . Korrekt sei, dass die Diagnose ICD-10 F92 f. nicht begründet werden könne, jedoch könne unter der Diagnose ICD-10 F90.0 eine emotionale und soziale Einsch ränkung geltend gemacht werden (S. 1). Diese krankheitsbedingten Einschränkungen verunmöglichten einen Wiedereinstieg in das bisherige Tätigkeitsfeld als Dentalassistentin, denn in einer zahnärztlichen Praxis fehlten die Rahmenbedingungen wie ruhiges und gut strukturiertes Arbeits umfeld (erforderlich aufgrund der Aufmerksamkeits- und Hyperaktivi täts störung), Vermeidung von zu häufigen Personenkontakten (aufgrund von emo tio nalen und sozialen Einschränkungen als Folge einer cerebralen Entwick lungsstörung). Im Weiteren seien motorische Unruhe, Zittern der Hände nicht ve reinbar mit Arbeit am Patienten und mit Kundenkontakte n im weiteren Sinne (S. 2). 3.9

Die RAD-Ärztin liess daraufhin die Testprofilblätter der neuropsychologischen Untersuchung anfordern (vgl. Urk. 7/89 S. 3 f.). Nach deren Vorliegen (Urk. 7/86) hielt sie am 17. Mai 2019 fest, anhand der eingereichten Unterlagen seien keine neurokognitiven Einschränkungen ableitbar und es ergäben sich keine neuen medizinischen Sachverhalte (Urk. 7/89 S. 4). 4. 4.1

Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versi che rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eine s an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste ( Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen ). 4.2

Die massgebliche Stellungnahme des RAD der Beschwerdegegnerin (E. 3. 7

hievor ) basiert ausschliesslich auf eine r Würdigung der bekannten medizinischen Akten lage aus versicherungsmedizinischer Sicht, eigene Untersuchungen wurden keine vorgenommen. Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich zulässig. Bestehen indes auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versi che rungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzuneh me n (vgl. E. 4.1). In diesem Sinne gelangte die Ärztin des RAD zum Schluss, dass jeweils nur geringfügige Beeinträchtigungen bestehen, welche keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Dentalassistentin zeit igen, ohne dies in nachvollziehbarer Weise zu begründen. Insbesondere nahm sie weder Bezug auf die im Rahmen der Potentialabklärung festgestellten Einschränkungen ( unter anderem tiefe Belastbarkeit; Urk. 7/45 S. 4 ) noch legte sie dar, inwiefern die jeweils gegenteilige n Einschätzung en der verhaltensneurologisch-neuropsy chologischen Untersuchung (E. 3.4 hievor ) sowie der behandelnden Ärzte (E. 3.1-3, E. 3.6 hievor ) nicht normativ sind . Dies hat umso mehr zu gelten, als die RAD-Ärzt i n in einer ersten Stellungnahme selbst noch von bestehenden Einschrän kungen ausgegangen war, auch wenn diese nicht als dauerha ft beurteilt wurden. Sodann fehlt es auch an einer Auseinandersetzung mit den Angaben der Be schwerdeführerin anlässlich des Standortgesprächs vom 24. Juni 2016 (Bericht vom 27. Juni 2016; Urk. 7/6) und der Eingliederungsberatung (Bericht e vom 7. Juni und 13. September 2017; Urk. 7/40 und 7/52 ). In der Stellungnahme vom

19. Mai 2019 zog die RAD-Ärztin zudem anhand der nachgereichten Testblätter das Ergebnis der neurokognitiven Testung ganz grundsätzlich in Zweifel, auch dies ohne nähere Begründung (Urk. 7/89 S. 4). Demzufolge ergeb en sich erheb liche Zweifel an der RAD-Beurteilung und es kann nicht darauf abgestellt werden. 4.3

Auch gestützt auf die übrigen medizinischen Berichte können die im Hinblick auf die strittigen Leistungen anspruchsrelevanten Fragen der Arbeitsfähigkeit, der Eingliederungsfähigkeit und der Erwerbsfähigkeit nicht rechtsgenüglich beurteilt werden.

Namentlich unklar ist, ob und wie sich – nach Abklingen der Depression – das diagnostizierte ADHS und die Störung des Sozialverhaltens auf die Arbeitsfähig keit und im Hinblick auf eine Umschulung auf die Erwerbsfähigkeit der Ver sicherten auswirken. Während dem Bericht über die verhaltensneurologisch-neu ropsychologische Untersuchung vom 17. November 2017 nicht zu entnehmen ist, dass die bisherige Tätigkeit als Dentalassistentin dauerhaft nicht mehr zumutbar wäre (vgl. 7/66/12-15, S. 14), geht Dr. G.___ von der bleibenden, vollständi gen Arbeitsunfähigkeit als Dentalassistentin aus. Letzteres erscheint nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, können doch grundsätzlich nur schwere psychische Einschränkungen invalidisierend sein (BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Die von Dr. G.___ erhobenen Befunde hatten sich zudem weitgehend unauffällig präsentiert (E. 3.6 hiervor). Die Arbeit in einer Zahnarztpraxis beurteilte Dr. G.___ nicht als ausreichend ruhiges und strukturiertes Arbeitsumfeld für die Beschwerdeführerin und als Tätigkeit mit zu häufigem Personenkontakt (E. 3.8), obwohl bei objektiver Betrachtung eine Zahnarztpraxis eher als ruhiges Umfeld und als Tätigkeit zumindest ohne vertieften Personenkontakt zu betrach ten ist. Ausführungen dazu, welches ein geeignetes Arbeitsumfeld wäre bezieh ungs weise, was dieses zu erfüllen hätte, fehlen wie auch eine konkrete Einschätz ung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Aufgrund der Ausführungen der RAD-Ärztin vom 19. Mai 2019 bestehen sodann zumindest Zweifel an den von Dr. G.___ beschriebenen Einschränkungen, zumal in einer ersten Testung ein ADHS noch verneint worden war (vgl. E. 3.1). Darüber hinaus wiesen die medizinischen Fachpersonen Dipl. Psych .

A.___ und Prof. Dr. B.___ in ihrem Bericht vom 22. November 2016 (E. 3.1 hievor ) auf erhebliche psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren hin (Wohnsituation, Bezie h ung, Integration; Urk. 7/20 S. 3), wobei sich – soweit ersichtlich – insbesondere die Wohnsituation belastend auswirkte (Urk. 7/28 S. 4 f., Urk. 7/40 S. 2, 4, und 5, Urk. 7/52 S. 3 ). Jene vermögen jedoch rechtsprechungsgemäss für sich genom men keinen relevanten psychischen Gesundheitsschaden zu bewirken (BGE 127 V 294 E. 5a; Ur teil des Bundesgerichts 8C _730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Aufgrund der vorhandenen Berichte sodann ebenfalls nicht ausreichend erstellt ist, ob und inwieweit von objektivierbaren Schmerzen und Einschränkungen am rechten Handgelenk auszugehen ist und wie sich diese auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirken. 4.4

Der IV-Stelle (Art. 54-57 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c-g IVG) obliegt die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz richtig und vollständig abzuklären (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1).

Nach dem G esagten erhellt, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem Vorgehen d ies er ihr obliegenden Abklärungspflicht nicht ausreichend nachge kom men ist. Die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2019 (Urk. 2) ist deshalb in Gutheiss ung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerde geg nerin zu r rechtskonformen Sachverhaltsab klärung und -beurteilung zurückzu weisen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Pro zessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialve r sich e rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie weitere medizinische Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht