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IV.2019.00562

Verwertbarkeit Restarbeitsfähigkeit strittig; Definition ausgeglichener Arbeitsmarkt

Zürich SozVersG · 2020-07-14 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der

1975 geborene X.___

meldete sich am 12. Juli 2009

(Urk. 9/2) unter Hinweis auf einen

Hex os aminidasemangel A und B mit de r Folge kriechen de n Verlust s der Muskelkraft bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizi nische und erwerbliche Abklärungen und wies das Leistungsbegehren mit Verfü gung vom 16 . Dezember 20 0 9 ab (Urk. 9/16). 1.2

Am 11. Oktober 2015 meldete sich der zuletzt vom 7. März 2008 bis 30. Novem ber 2015 bei der Y.___ angestellte Versicherte unter Hinweis auf eine kriechende Abnahme der Muskelkraft erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/40, Urk. 9/50) . Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische und erwerbli che Abklärungen und sprach dem Versicherten mit Verfügung en vom 13 . Ju l i 2017 (Urk. 7/97 und Urk. 7/101-110 ) basierend auf einem Invaliditäts grad von 50 % mit Wirkung ab 1. Juli 2016 eine Viertels- und ab 1. Oktober 2016 eine halbe Rente zu. 1.3

Mit E-Mail-Nachricht vom

24. November 2017 (Urk. 9/115) meldete sich der Ver sicherte zum wiederholten Male zum Leistungsbezug an und beantragte eine Erhöhung der jetzigen IV-Rente. Nach weiteren erwerblichen und medizinischen Abklärungen stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 10 . Dezember 2018 (Urk. 9/144) die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aus sicht. Nach erhobenem Einwand vom 10. Januar 2019 (Urk. 9/147) und Eingang weiterer medizinischer Unterlagen verfügte die IV-Stelle am 17. Juni 2019 (Urk. 2) im angekündigten Sinne. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 15 . August 2019 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, die angefochtene Verfügung der IV-Stelle sei aufzuheben, ihm sei eine volle Rente zu gewähre n , eventualiter sei ihm eine Umschulung zu gewähren; unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (S. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss am 21. Oktober 2019 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.

Am 19. November 2019 (siehe Protokoll Instruktionsverhandlung S. 3) wurde eine Instruktionsverhandlung durchgeführt. In der Folge holte der zuständige Referent mit Verfügung vom

20. November 2019 (Urk. 14 f. ) ergänzende Aus künfte bei der Y.___ ein. Die Stellungnahme vom 14. Dezem ber 2019 (Urk. 17) wurde den Parteien mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 (Urk. 18) zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 (Urk. 20) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme, der Beschwerdefüh rer liess sich nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 2019 (Urk. 2) zur Hauptsache, aus ärztlicher Sicht bestehe für eine kör perlich leichte und angepasste Tätigkeit weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 1). Gestützt auf einen Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 54 %. Daher habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente (S. 3). 1 .2

Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1) im Wesentlichen ein, seine letzte Anstellung in der Industrie als Qualitätsleiter und Arbeitssicherheitsbeauftragter habe regelmässiger Rundgänge bei den Leuten und deren Situation vor Ort bedurft. Etwas Ähnliches sei bei seinen Möglichkeiten (50 %, Ermüdung) auch im 2. Arbeitsmarkt nicht zu finden. Der Umstand der «angepassten Tätigkeit» müsse erst geschaffen werden gemäss dem «Vorschlag zum Procedere» im Bericht der neuropsychologischen Untersuchung vom 18. Februar 2019 ( Urk. 9/151 S. 4 ) . 2.

2.1

Die Spezialisten des Z.___ stellten im neurologischen Gutachten vom 12. Januar 2018 (Urk. 9/133) die Hauptdiagnosen eines Morbus Sandhoff ( Hexosaminidase A- und B-Mangel), adulte Form, Erstdiagnose 2004 und eines essentiellen Tremors (S. 1). Sie hielten fest , die bisherige Tätigkeit könne nicht ausgeführt werden, da das Arbeiten aufgrund der körperlichen Einschränkungen durch die reduzierte Muskelkraft im bisherigen Arbeitsumfeld physisch nicht mehr zu bewältigen sei. Der Beschwerdeführer müsse sich zudem aufgrund ver mehrter Erschöpfbarkeit zwei bis drei Mal pro Tag hinlegen, um sich auszuruhen. Verrichtet werden könnten noch einfache motorische Tätigkeiten mit regelmäs sigen Positionswechseln und regelmässigen Pausen. Einschränkungen bestünden vor alle m betreffend Mobilität (S. 11). 2.2

Im Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung vom 18. Februar 2019 (Urk. 9/151) führten die zuständigen medizinischen Fachpersonen des Z.___ aus, die dargelegten Befunde zusammen mit den Verhaltensbe obachtungen entsprächen insgesamt leichten bis mässigen kognitiven Funktions störungen vor allem links fronto -basaler und fronto - temporo -limbischer Hirnareale, in der Ausprägung einer leichten bis mittelschweren neuropsycholo gischen Störung entsprechend (S. 3). Die kognitiven Einschränkungen könnten entsprechend passend zur Grunderkrankung sein und den Beschwerdeführer zusätzlich zu den körperlichen Symptomen einschränken. Aus rein kognitiver Sicht sei die Arbeitsfähigkeit bei einer leichten bis mittelschweren neuropsycho logi schen Störung zu 30-50 % eingeschränkt. Da der Beschwerdeführer primär aber durch seine progrediente körperliche Erkrankung in seiner aktuellen selb ständi gen Tätigkeit sowie auch gegebenenfalls künftigen Arbeitsstellen einge schränkt sei, würden dringend eine Berufsberatung und Unterstützungsmassnah men bei einer Umschulung durch die IV empfohlen. Aufgrund der erhobenen kognitiven Befunde erscheine der Beschwerdeführer absolut in der Lage , auch Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an die Kognition erlernen zu können. Es sollte dabei vor allem Wert auf eine visuelle Präsentation der Lerninhalte gelegt werden, um die verbale Lern- und Abrufschwäche kompensieren zu können (S. 4). 2.3

Am 11. Juni 2019 (Urk. 9/157) gelangte der r egional e

ä rztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin in Würdigung der medizinischen Aktenlage zum Schluss, die angestammte Tätigkeit als CNC—Mechaniker sei seit 2003 nicht mehr möglich. Zwischenzeitlich ergäben sich auch weitere Einschränkungen als Sicherheitsbe rater/Qualitätsmanagement aufgrund des reduzierten konzentrativen Durchhalte vermögens, vermutlich seit Herbst 201 7. Aus rein kognitiver Sicht werde von einer weiteren Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen. Unklar bleibe, inwiefern der Beschwerdeführer infolge der körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen sein Restleistungsvermögen auf dem ersten

Arbeitsmarkt verwerten könne. Die Tätigkeit müsste entsprechend körperlich und geistig leicht, überwiegend sitzend sein (S. 2 f.). 3 . 3 .1

Vorwegzuschicken ist, dass die Beschwerdegegnerin verfügungsweise auf die Neuanmeldung vom 24. November 2017 eingetreten ist und einen Sachentscheid gefällt hat. Im Weiteren steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner erlernten Tätigkeit als Mechaniker als auch in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter und im Qualitätsmanagement nicht mehr arbeitsfähig ist, indes in angepasster Tätigkeit eine Restleistungsfä higkeit von 50 % verbleibt. Ebenso ist erstellt, dass das letzte Anstellungsverhält nis des Beschwerdeführers nicht aus gesundheitlichen sondern aus wirtschaftli chen Gründen aufgelöst wurde (vgl. Urk. 9/45 S. 2, Urk. 9/50 S. 1, Urk. 17 ). Streitig und zu prüfen ist aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers einzig die Höhe der Invalidenrente. 3.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, eine ähnliche Tätigkeit wie die zuletzt aus geübte sei bei seinen Möglichkeiten auch im 2. Arbeitsmarkt nicht zu finden. Der Umstand der «angepassten Tätigkeit» müsse erst geschaffen werden. Es stellt sich demnach die Frage, ob der in Betracht zu ziehende ausgeglichene Arbeitsmarkt (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.) dem Beschwerdeführer trotz seiner funktionellen Einschränkung noch zumutbare Ein satzmöglichkeiten bietet, sodass bei der Bestimmung des Invalideneinkommens auf die tabellarisch festgehaltenen Lohnangaben gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) ausgegangen werden kann. 3.3

Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 des Bundesge setz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) ist ein theoretischer und

abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der

Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht

zwischen dem Angebot von Stellen und der Nach frage nach solchen. Andererseits bezeichnet er einen

Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar

sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch

hinsichtlich des körperlichen Einsatzes ( Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1 mit Hinweisen ). Das heisst, für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch soge nannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeit gebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gespro chen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_105072009 vom 28. April 2010 E. 3.3 mit Hinweisen). 3.4

Nach Aktenlage und übereinstimmenden E inschätzungen der mit de m

Beschwer deführer

befassten medizinischen Fachpersonen kann er noch einfache motori sche Tätigkeiten mit regelmässigen Positionswechseln und regelmässigen Pausen in einem Pensum von 50 % verrichten, wobei vor allem Einschränkungen betref fend Mobilität sowie konzentrativem Durchhaltevermögen bestehen (E. 2). Bei diesem Tätigkeitsprofil ist nicht ersichtlich, inwiefern eine verbleibende Rest arbeitsfähigkeit von 50 % nicht mehr verwertbar sein soll. Dies gilt umso mehr , als der ausgeglichene Arbeitsmarkt praxisgemäss auch zumutbare Hilfsarbeiten wie l eichte Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten in der Industrie oder die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Pro duktionseinheiten, Sortierarbeiten oder eine Beschäftigung an ei nem Empfang oder als Telefonist beinhaltet, welche keinen besonderen Qualifikationen unter liegen. Diese Arbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeits markt auch vorwiegend sitzend angeboten (Urtei l des Bundesgerichts 8C_599/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 5.1 mit Hinweisen, E. 5.2.4 mit Hinwei sen), womit der eingeschränkten Mobilität ausreichend Rechnung getragen wird. Da dieser Arbeitsmarkt insbesondere auch sogenannte Nischenarbeitsplätze um fasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozi alen Entgegenkommen von Seiten d es Arbeitgebers rechnen können , kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass zufolge eines eingeschränkten konzentrativen Durchhaltevermögen s noch ein Pensum von 50 % zumutbar ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Invaliditätsbemessung unter Beizug der statistischen Durchschnittslöhne die Beschwerdegegnerin nicht gehalten war, die Arbeitsgelegenheiten auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt weitergehend zu konkretisieren (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_815/2019 vom 3 0. Januar 2020 E. 6.2; 8C_ 587/2019 vom 3 0. Oktober 2019 E. 6.2). Die Beschwerdegegnerin hatte deshalb auch nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine entsprechende Arbeitsstelle erhalten kann. Es reicht aus, dass solche auf dem Arbeitsmarkt vor handen und nicht bloss theoretischer Natur sind (vgl. etwa Urteil des Bundesge richts 8C_589/2008 vom 5. Februar 2009 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).

Daran vermag auch die Progredienz der Erkrankung des Beschwerdeführers nichts zu ändern. So bleibt es ihm unbenommen, bei einer erheblichen Ver schlechterung seines Gesundheitszustandes erneut um Rentenerhöhung zu ersu chen. 3.5

Die dem Einkommensvergleich konkret zugrunde gelegten Zahlen bestreitet der Beschwerdeführer nicht und diese geben hinsichtlich der Auflösung des Arbeits verhältnisses aus wirtschaftlichen Gründen (E. 3.1) auch zu keinen weiteren Bemerkungen A nlass. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2019 nicht zu beanstanden. 3.6

Zum Eventuala ntrag de s Beschwerdeführers, ihm sei

eine Umschulung zu ge wäh ren, ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin darüber in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden hat. Mangels Anfechtungsgegenstands ist deshalb diesbezüglich auf die B eschwerde nicht einzutreten. Dem Beschwer deführer bleibt es unbenommen, sich in Bezug auf die Gewährung beruflicher Massnahmen er neut bei der Beschwerdegegnerin zu melden.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wird. 4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem

unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 20 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 2019 (Urk. 2) zur Hauptsache, aus ärztlicher Sicht bestehe für eine kör perlich leichte und angepasste Tätigkeit weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 1). Gestützt auf einen Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 54 %. Daher habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente (S. 3). 1 .2

Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1) im Wesentlichen ein, seine letzte Anstellung in der Industrie als Qualitätsleiter und Arbeitssicherheitsbeauftragter habe regelmässiger Rundgänge bei den Leuten und deren Situation vor Ort bedurft. Etwas Ähnliches sei bei seinen Möglichkeiten (50 %, Ermüdung) auch im 2. Arbeitsmarkt nicht zu finden. Der Umstand der «angepassten Tätigkeit» müsse erst geschaffen werden gemäss dem «Vorschlag zum Procedere» im Bericht der neuropsychologischen Untersuchung vom 18. Februar 2019 ( Urk. 9/151 S.

E. 1.2 Am 11. Oktober 2015 meldete sich der zuletzt vom 7. März 2008 bis 30. Novem ber 2015 bei der Y.___ angestellte Versicherte unter Hinweis auf eine kriechende Abnahme der Muskelkraft erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/40, Urk. 9/50) . Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische und erwerbli che Abklärungen und sprach dem Versicherten mit Verfügung en vom 13 . Ju l i 2017 (Urk. 7/97 und Urk. 7/101-110 ) basierend auf einem Invaliditäts grad von 50 % mit Wirkung ab 1. Juli 2016 eine Viertels- und ab 1. Oktober 2016 eine halbe Rente zu.

E. 1.3 Mit E-Mail-Nachricht vom

24. November 2017 (Urk. 9/115) meldete sich der Ver sicherte zum wiederholten Male zum Leistungsbezug an und beantragte eine Erhöhung der jetzigen IV-Rente. Nach weiteren erwerblichen und medizinischen Abklärungen stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 10 . Dezember 2018 (Urk. 9/144) die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aus sicht. Nach erhobenem Einwand vom 10. Januar 2019 (Urk. 9/147) und Eingang weiterer medizinischer Unterlagen verfügte die IV-Stelle am 17. Juni 2019 (Urk. 2) im angekündigten Sinne.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 15 . August 2019 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, die angefochtene Verfügung der IV-Stelle sei aufzuheben, ihm sei eine volle Rente zu gewähre n , eventualiter sei ihm eine Umschulung zu gewähren; unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (S. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss am 21. Oktober 2019 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.

Am 19. November 2019 (siehe Protokoll Instruktionsverhandlung S. 3) wurde eine Instruktionsverhandlung durchgeführt. In der Folge holte der zuständige Referent mit Verfügung vom

20. November 2019 (Urk. 14 f. ) ergänzende Aus künfte bei der Y.___ ein. Die Stellungnahme vom 14. Dezem ber 2019 (Urk. 17) wurde den Parteien mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 (Urk. 18) zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 (Urk. 20) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme, der Beschwerdefüh rer liess sich nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Spezialisten des Z.___ stellten im neurologischen Gutachten vom 12. Januar 2018 (Urk. 9/133) die Hauptdiagnosen eines Morbus Sandhoff ( Hexosaminidase A- und B-Mangel), adulte Form, Erstdiagnose 2004 und eines essentiellen Tremors (S. 1). Sie hielten fest , die bisherige Tätigkeit könne nicht ausgeführt werden, da das Arbeiten aufgrund der körperlichen Einschränkungen durch die reduzierte Muskelkraft im bisherigen Arbeitsumfeld physisch nicht mehr zu bewältigen sei. Der Beschwerdeführer müsse sich zudem aufgrund ver mehrter Erschöpfbarkeit zwei bis drei Mal pro Tag hinlegen, um sich auszuruhen. Verrichtet werden könnten noch einfache motorische Tätigkeiten mit regelmäs sigen Positionswechseln und regelmässigen Pausen. Einschränkungen bestünden vor alle m betreffend Mobilität (S. 11).

E. 2.2 Im Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung vom 18. Februar 2019 (Urk. 9/151) führten die zuständigen medizinischen Fachpersonen des Z.___ aus, die dargelegten Befunde zusammen mit den Verhaltensbe obachtungen entsprächen insgesamt leichten bis mässigen kognitiven Funktions störungen vor allem links fronto -basaler und fronto - temporo -limbischer Hirnareale, in der Ausprägung einer leichten bis mittelschweren neuropsycholo gischen Störung entsprechend (S. 3). Die kognitiven Einschränkungen könnten entsprechend passend zur Grunderkrankung sein und den Beschwerdeführer zusätzlich zu den körperlichen Symptomen einschränken. Aus rein kognitiver Sicht sei die Arbeitsfähigkeit bei einer leichten bis mittelschweren neuropsycho logi schen Störung zu 30-50 % eingeschränkt. Da der Beschwerdeführer primär aber durch seine progrediente körperliche Erkrankung in seiner aktuellen selb ständi gen Tätigkeit sowie auch gegebenenfalls künftigen Arbeitsstellen einge schränkt sei, würden dringend eine Berufsberatung und Unterstützungsmassnah men bei einer Umschulung durch die IV empfohlen. Aufgrund der erhobenen kognitiven Befunde erscheine der Beschwerdeführer absolut in der Lage , auch Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an die Kognition erlernen zu können. Es sollte dabei vor allem Wert auf eine visuelle Präsentation der Lerninhalte gelegt werden, um die verbale Lern- und Abrufschwäche kompensieren zu können (S. 4).

E. 2.3 Am 11. Juni 2019 (Urk. 9/157) gelangte der r egional e

ä rztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin in Würdigung der medizinischen Aktenlage zum Schluss, die angestammte Tätigkeit als CNC—Mechaniker sei seit 2003 nicht mehr möglich. Zwischenzeitlich ergäben sich auch weitere Einschränkungen als Sicherheitsbe rater/Qualitätsmanagement aufgrund des reduzierten konzentrativen Durchhalte vermögens, vermutlich seit Herbst 201 7. Aus rein kognitiver Sicht werde von einer weiteren Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen. Unklar bleibe, inwiefern der Beschwerdeführer infolge der körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen sein Restleistungsvermögen auf dem ersten

Arbeitsmarkt verwerten könne. Die Tätigkeit müsste entsprechend körperlich und geistig leicht, überwiegend sitzend sein (S. 2 f.). 3 . 3 .1

Vorwegzuschicken ist, dass die Beschwerdegegnerin verfügungsweise auf die Neuanmeldung vom 24. November 2017 eingetreten ist und einen Sachentscheid gefällt hat. Im Weiteren steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner erlernten Tätigkeit als Mechaniker als auch in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter und im Qualitätsmanagement nicht mehr arbeitsfähig ist, indes in angepasster Tätigkeit eine Restleistungsfä higkeit von 50 % verbleibt. Ebenso ist erstellt, dass das letzte Anstellungsverhält nis des Beschwerdeführers nicht aus gesundheitlichen sondern aus wirtschaftli chen Gründen aufgelöst wurde (vgl. Urk. 9/45 S. 2, Urk. 9/50 S. 1, Urk. 17 ). Streitig und zu prüfen ist aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers einzig die Höhe der Invalidenrente. 3.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, eine ähnliche Tätigkeit wie die zuletzt aus geübte sei bei seinen Möglichkeiten auch im 2. Arbeitsmarkt nicht zu finden. Der Umstand der «angepassten Tätigkeit» müsse erst geschaffen werden. Es stellt sich demnach die Frage, ob der in Betracht zu ziehende ausgeglichene Arbeitsmarkt (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.) dem Beschwerdeführer trotz seiner funktionellen Einschränkung noch zumutbare Ein satzmöglichkeiten bietet, sodass bei der Bestimmung des Invalideneinkommens auf die tabellarisch festgehaltenen Lohnangaben gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) ausgegangen werden kann. 3.3

Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 des Bundesge setz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) ist ein theoretischer und

abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der

Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht

zwischen dem Angebot von Stellen und der Nach frage nach solchen. Andererseits bezeichnet er einen

Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar

sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch

hinsichtlich des körperlichen Einsatzes ( Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1 mit Hinweisen ). Das heisst, für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch soge nannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeit gebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gespro chen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_105072009 vom 28. April 2010 E. 3.3 mit Hinweisen). 3.4

Nach Aktenlage und übereinstimmenden E inschätzungen der mit de m

Beschwer deführer

befassten medizinischen Fachpersonen kann er noch einfache motori sche Tätigkeiten mit regelmässigen Positionswechseln und regelmässigen Pausen in einem Pensum von 50 % verrichten, wobei vor allem Einschränkungen betref fend Mobilität sowie konzentrativem Durchhaltevermögen bestehen (E. 2). Bei diesem Tätigkeitsprofil ist nicht ersichtlich, inwiefern eine verbleibende Rest arbeitsfähigkeit von 50 % nicht mehr verwertbar sein soll. Dies gilt umso mehr , als der ausgeglichene Arbeitsmarkt praxisgemäss auch zumutbare Hilfsarbeiten wie l eichte Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten in der Industrie oder die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Pro duktionseinheiten, Sortierarbeiten oder eine Beschäftigung an ei nem Empfang oder als Telefonist beinhaltet, welche keinen besonderen Qualifikationen unter liegen. Diese Arbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeits markt auch vorwiegend sitzend angeboten (Urtei l des Bundesgerichts 8C_599/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 5.1 mit Hinweisen, E. 5.2.4 mit Hinwei sen), womit der eingeschränkten Mobilität ausreichend Rechnung getragen wird. Da dieser Arbeitsmarkt insbesondere auch sogenannte Nischenarbeitsplätze um fasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozi alen Entgegenkommen von Seiten d es Arbeitgebers rechnen können , kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass zufolge eines eingeschränkten konzentrativen Durchhaltevermögen s noch ein Pensum von 50 % zumutbar ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Invaliditätsbemessung unter Beizug der statistischen Durchschnittslöhne die Beschwerdegegnerin nicht gehalten war, die Arbeitsgelegenheiten auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt weitergehend zu konkretisieren (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_815/2019 vom 3 0. Januar 2020 E. 6.2; 8C_ 587/2019 vom 3 0. Oktober 2019 E. 6.2). Die Beschwerdegegnerin hatte deshalb auch nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine entsprechende Arbeitsstelle erhalten kann. Es reicht aus, dass solche auf dem Arbeitsmarkt vor handen und nicht bloss theoretischer Natur sind (vgl. etwa Urteil des Bundesge richts 8C_589/2008 vom 5. Februar 2009 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).

Daran vermag auch die Progredienz der Erkrankung des Beschwerdeführers nichts zu ändern. So bleibt es ihm unbenommen, bei einer erheblichen Ver schlechterung seines Gesundheitszustandes erneut um Rentenerhöhung zu ersu chen. 3.5

Die dem Einkommensvergleich konkret zugrunde gelegten Zahlen bestreitet der Beschwerdeführer nicht und diese geben hinsichtlich der Auflösung des Arbeits verhältnisses aus wirtschaftlichen Gründen (E. 3.1) auch zu keinen weiteren Bemerkungen A nlass. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2019 nicht zu beanstanden. 3.6

Zum Eventuala ntrag de s Beschwerdeführers, ihm sei

eine Umschulung zu ge wäh ren, ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin darüber in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden hat. Mangels Anfechtungsgegenstands ist deshalb diesbezüglich auf die B eschwerde nicht einzutreten. Dem Beschwer deführer bleibt es unbenommen, sich in Bezug auf die Gewährung beruflicher Massnahmen er neut bei der Beschwerdegegnerin zu melden.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wird.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00562

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Frischknecht Urteil vom

14. Juli 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der

1975 geborene X.___

meldete sich am 12. Juli 2009

(Urk. 9/2) unter Hinweis auf einen

Hex os aminidasemangel A und B mit de r Folge kriechen de n Verlust s der Muskelkraft bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizi nische und erwerbliche Abklärungen und wies das Leistungsbegehren mit Verfü gung vom 16 . Dezember 20 0 9 ab (Urk. 9/16). 1.2

Am 11. Oktober 2015 meldete sich der zuletzt vom 7. März 2008 bis 30. Novem ber 2015 bei der Y.___ angestellte Versicherte unter Hinweis auf eine kriechende Abnahme der Muskelkraft erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/40, Urk. 9/50) . Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische und erwerbli che Abklärungen und sprach dem Versicherten mit Verfügung en vom 13 . Ju l i 2017 (Urk. 7/97 und Urk. 7/101-110 ) basierend auf einem Invaliditäts grad von 50 % mit Wirkung ab 1. Juli 2016 eine Viertels- und ab 1. Oktober 2016 eine halbe Rente zu. 1.3

Mit E-Mail-Nachricht vom

24. November 2017 (Urk. 9/115) meldete sich der Ver sicherte zum wiederholten Male zum Leistungsbezug an und beantragte eine Erhöhung der jetzigen IV-Rente. Nach weiteren erwerblichen und medizinischen Abklärungen stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 10 . Dezember 2018 (Urk. 9/144) die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aus sicht. Nach erhobenem Einwand vom 10. Januar 2019 (Urk. 9/147) und Eingang weiterer medizinischer Unterlagen verfügte die IV-Stelle am 17. Juni 2019 (Urk. 2) im angekündigten Sinne. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 15 . August 2019 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, die angefochtene Verfügung der IV-Stelle sei aufzuheben, ihm sei eine volle Rente zu gewähre n , eventualiter sei ihm eine Umschulung zu gewähren; unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (S. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss am 21. Oktober 2019 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.

Am 19. November 2019 (siehe Protokoll Instruktionsverhandlung S. 3) wurde eine Instruktionsverhandlung durchgeführt. In der Folge holte der zuständige Referent mit Verfügung vom

20. November 2019 (Urk. 14 f. ) ergänzende Aus künfte bei der Y.___ ein. Die Stellungnahme vom 14. Dezem ber 2019 (Urk. 17) wurde den Parteien mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 (Urk. 18) zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 (Urk. 20) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme, der Beschwerdefüh rer liess sich nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 2019 (Urk. 2) zur Hauptsache, aus ärztlicher Sicht bestehe für eine kör perlich leichte und angepasste Tätigkeit weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 1). Gestützt auf einen Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 54 %. Daher habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente (S. 3). 1 .2

Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1) im Wesentlichen ein, seine letzte Anstellung in der Industrie als Qualitätsleiter und Arbeitssicherheitsbeauftragter habe regelmässiger Rundgänge bei den Leuten und deren Situation vor Ort bedurft. Etwas Ähnliches sei bei seinen Möglichkeiten (50 %, Ermüdung) auch im 2. Arbeitsmarkt nicht zu finden. Der Umstand der «angepassten Tätigkeit» müsse erst geschaffen werden gemäss dem «Vorschlag zum Procedere» im Bericht der neuropsychologischen Untersuchung vom 18. Februar 2019 ( Urk. 9/151 S. 4 ) . 2.

2.1

Die Spezialisten des Z.___ stellten im neurologischen Gutachten vom 12. Januar 2018 (Urk. 9/133) die Hauptdiagnosen eines Morbus Sandhoff ( Hexosaminidase A- und B-Mangel), adulte Form, Erstdiagnose 2004 und eines essentiellen Tremors (S. 1). Sie hielten fest , die bisherige Tätigkeit könne nicht ausgeführt werden, da das Arbeiten aufgrund der körperlichen Einschränkungen durch die reduzierte Muskelkraft im bisherigen Arbeitsumfeld physisch nicht mehr zu bewältigen sei. Der Beschwerdeführer müsse sich zudem aufgrund ver mehrter Erschöpfbarkeit zwei bis drei Mal pro Tag hinlegen, um sich auszuruhen. Verrichtet werden könnten noch einfache motorische Tätigkeiten mit regelmäs sigen Positionswechseln und regelmässigen Pausen. Einschränkungen bestünden vor alle m betreffend Mobilität (S. 11). 2.2

Im Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung vom 18. Februar 2019 (Urk. 9/151) führten die zuständigen medizinischen Fachpersonen des Z.___ aus, die dargelegten Befunde zusammen mit den Verhaltensbe obachtungen entsprächen insgesamt leichten bis mässigen kognitiven Funktions störungen vor allem links fronto -basaler und fronto - temporo -limbischer Hirnareale, in der Ausprägung einer leichten bis mittelschweren neuropsycholo gischen Störung entsprechend (S. 3). Die kognitiven Einschränkungen könnten entsprechend passend zur Grunderkrankung sein und den Beschwerdeführer zusätzlich zu den körperlichen Symptomen einschränken. Aus rein kognitiver Sicht sei die Arbeitsfähigkeit bei einer leichten bis mittelschweren neuropsycho logi schen Störung zu 30-50 % eingeschränkt. Da der Beschwerdeführer primär aber durch seine progrediente körperliche Erkrankung in seiner aktuellen selb ständi gen Tätigkeit sowie auch gegebenenfalls künftigen Arbeitsstellen einge schränkt sei, würden dringend eine Berufsberatung und Unterstützungsmassnah men bei einer Umschulung durch die IV empfohlen. Aufgrund der erhobenen kognitiven Befunde erscheine der Beschwerdeführer absolut in der Lage , auch Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an die Kognition erlernen zu können. Es sollte dabei vor allem Wert auf eine visuelle Präsentation der Lerninhalte gelegt werden, um die verbale Lern- und Abrufschwäche kompensieren zu können (S. 4). 2.3

Am 11. Juni 2019 (Urk. 9/157) gelangte der r egional e

ä rztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin in Würdigung der medizinischen Aktenlage zum Schluss, die angestammte Tätigkeit als CNC—Mechaniker sei seit 2003 nicht mehr möglich. Zwischenzeitlich ergäben sich auch weitere Einschränkungen als Sicherheitsbe rater/Qualitätsmanagement aufgrund des reduzierten konzentrativen Durchhalte vermögens, vermutlich seit Herbst 201 7. Aus rein kognitiver Sicht werde von einer weiteren Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen. Unklar bleibe, inwiefern der Beschwerdeführer infolge der körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen sein Restleistungsvermögen auf dem ersten

Arbeitsmarkt verwerten könne. Die Tätigkeit müsste entsprechend körperlich und geistig leicht, überwiegend sitzend sein (S. 2 f.). 3 . 3 .1

Vorwegzuschicken ist, dass die Beschwerdegegnerin verfügungsweise auf die Neuanmeldung vom 24. November 2017 eingetreten ist und einen Sachentscheid gefällt hat. Im Weiteren steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner erlernten Tätigkeit als Mechaniker als auch in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter und im Qualitätsmanagement nicht mehr arbeitsfähig ist, indes in angepasster Tätigkeit eine Restleistungsfä higkeit von 50 % verbleibt. Ebenso ist erstellt, dass das letzte Anstellungsverhält nis des Beschwerdeführers nicht aus gesundheitlichen sondern aus wirtschaftli chen Gründen aufgelöst wurde (vgl. Urk. 9/45 S. 2, Urk. 9/50 S. 1, Urk. 17 ). Streitig und zu prüfen ist aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers einzig die Höhe der Invalidenrente. 3.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, eine ähnliche Tätigkeit wie die zuletzt aus geübte sei bei seinen Möglichkeiten auch im 2. Arbeitsmarkt nicht zu finden. Der Umstand der «angepassten Tätigkeit» müsse erst geschaffen werden. Es stellt sich demnach die Frage, ob der in Betracht zu ziehende ausgeglichene Arbeitsmarkt (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.) dem Beschwerdeführer trotz seiner funktionellen Einschränkung noch zumutbare Ein satzmöglichkeiten bietet, sodass bei der Bestimmung des Invalideneinkommens auf die tabellarisch festgehaltenen Lohnangaben gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) ausgegangen werden kann. 3.3

Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 des Bundesge setz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) ist ein theoretischer und

abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der

Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht

zwischen dem Angebot von Stellen und der Nach frage nach solchen. Andererseits bezeichnet er einen

Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar

sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch

hinsichtlich des körperlichen Einsatzes ( Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1 mit Hinweisen ). Das heisst, für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch soge nannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeit gebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gespro chen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_105072009 vom 28. April 2010 E. 3.3 mit Hinweisen). 3.4

Nach Aktenlage und übereinstimmenden E inschätzungen der mit de m

Beschwer deführer

befassten medizinischen Fachpersonen kann er noch einfache motori sche Tätigkeiten mit regelmässigen Positionswechseln und regelmässigen Pausen in einem Pensum von 50 % verrichten, wobei vor allem Einschränkungen betref fend Mobilität sowie konzentrativem Durchhaltevermögen bestehen (E. 2). Bei diesem Tätigkeitsprofil ist nicht ersichtlich, inwiefern eine verbleibende Rest arbeitsfähigkeit von 50 % nicht mehr verwertbar sein soll. Dies gilt umso mehr , als der ausgeglichene Arbeitsmarkt praxisgemäss auch zumutbare Hilfsarbeiten wie l eichte Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten in der Industrie oder die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Pro duktionseinheiten, Sortierarbeiten oder eine Beschäftigung an ei nem Empfang oder als Telefonist beinhaltet, welche keinen besonderen Qualifikationen unter liegen. Diese Arbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeits markt auch vorwiegend sitzend angeboten (Urtei l des Bundesgerichts 8C_599/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 5.1 mit Hinweisen, E. 5.2.4 mit Hinwei sen), womit der eingeschränkten Mobilität ausreichend Rechnung getragen wird. Da dieser Arbeitsmarkt insbesondere auch sogenannte Nischenarbeitsplätze um fasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozi alen Entgegenkommen von Seiten d es Arbeitgebers rechnen können , kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass zufolge eines eingeschränkten konzentrativen Durchhaltevermögen s noch ein Pensum von 50 % zumutbar ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Invaliditätsbemessung unter Beizug der statistischen Durchschnittslöhne die Beschwerdegegnerin nicht gehalten war, die Arbeitsgelegenheiten auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt weitergehend zu konkretisieren (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_815/2019 vom 3 0. Januar 2020 E. 6.2; 8C_ 587/2019 vom 3 0. Oktober 2019 E. 6.2). Die Beschwerdegegnerin hatte deshalb auch nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine entsprechende Arbeitsstelle erhalten kann. Es reicht aus, dass solche auf dem Arbeitsmarkt vor handen und nicht bloss theoretischer Natur sind (vgl. etwa Urteil des Bundesge richts 8C_589/2008 vom 5. Februar 2009 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).

Daran vermag auch die Progredienz der Erkrankung des Beschwerdeführers nichts zu ändern. So bleibt es ihm unbenommen, bei einer erheblichen Ver schlechterung seines Gesundheitszustandes erneut um Rentenerhöhung zu ersu chen. 3.5

Die dem Einkommensvergleich konkret zugrunde gelegten Zahlen bestreitet der Beschwerdeführer nicht und diese geben hinsichtlich der Auflösung des Arbeits verhältnisses aus wirtschaftlichen Gründen (E. 3.1) auch zu keinen weiteren Bemerkungen A nlass. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2019 nicht zu beanstanden. 3.6

Zum Eventuala ntrag de s Beschwerdeführers, ihm sei

eine Umschulung zu ge wäh ren, ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin darüber in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden hat. Mangels Anfechtungsgegenstands ist deshalb diesbezüglich auf die B eschwerde nicht einzutreten. Dem Beschwer deführer bleibt es unbenommen, sich in Bezug auf die Gewährung beruflicher Massnahmen er neut bei der Beschwerdegegnerin zu melden.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wird. 4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem

unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 20 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht